Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs hinsichtlich der Verschmutzung durch Schiffe und der Meeresverschmutzung durch Erdöl- und Erdgasanlagen (COM(2013)0174 – C7-0089/2013 – 2013/0092(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0174),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0089/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Juli 2013(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. März 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0300/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. hebt hervor, dass eine Entscheidung des Gesetzgebers für eine solche mehrjährige Finanzierung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs die von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gefassten Beschlüsse unberührt lässt;
3. fordert die Kommission auf, einen Finanzbogen vorzulegen, der dem Ergebnis der legislativen Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Deckung des Mittel- und Personalbedarfs der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und gegebenenfalls der Dienststellen der Kommission umfassend Rechnung trägt;
4. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe und durch Öl- und -Gasanlagen