Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 3. April 2014 - Brüssel
Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ***II
 Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft ***I
 Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge ***I
 Zahlungsdienste im Binnenmarkt ***I
 Europäischer Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation ***I
 Elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt ***I
 Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ***I
 Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen ***I
 Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine ***I
 Umfassendes Konzept der EU und seine Auswirkungen auf die Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU
 Entlastung 2012: Europäische Kommission und Exekutivagenturen
 Sonderberichte des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission 2012
 Entlastung 2012: Europäisches Parlament
 Entlastung 2012: achter, neunter und zehnter EEF
 Entlastung 2012: Rat und Europäischer Rat
 Entlastung 2012: Europäischer Auswärtiger Dienst
 Entlastung 2012: Gerichtshof
 Entlastung 2012: Rechnungshof
 Entlastung 2012: Wirtschafts- und Sozialausschuss
 Entlastung 2012: Ausschuss der Regionen
 Entlastung 2012: Bürgerbeauftragte
 Entlastung 2012: Europäischer Datenschutzbeauftragter
 Entlastung 2012: Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der EU-Agenturen
 Entlastung 2012: Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
 Entlastung 2012: Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation
 Entlastung 2012: Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union
 Entlastung 2012: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung
 Entlastung 2012: Europäische Polizeiakademie
 Entlastung 2012: Europäische Agentur für Flugsicherheit
 Entlastung 2012: Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen
 Entlastung 2012: Europäische Bankenaufsichtsbehörde
 Entlastung 2012: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten
 Entlastung 2012: Europäische Agentur für chemische Stoffe
 Entlastung 2012: Europäische Umweltagentur
 Entlastung 2012: Europäische Fischereiaufsichtsagentur
 Entlastung 2012: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
 Entlastung 2012: Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen
 Entlastung 2012: Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
 Entlastung 2012: Europäisches Innovations- und Technologieinstitut
 Entlastung 2012: Europäische Arzneimittel-Agentur
 Entlastung 2012: Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht
 Entlastung 2012: Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
 Entlastung 2012: Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
 Entlastung 2012: Europäische Eisenbahnagentur
 Entlastung 2012: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
 Entlastung 2012: Europäische Stiftung für Berufsbildung
 Entlastung 2012: Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
 Entlastung 2012: Euratom-Versorgungsagentur
 Entlastung 2012: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
 Entlastung 2012: Eurojust
 Entlastung 2012: Europäisches Polizeiamt Europol
 Entlastung 2012: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
 Entlastung 2012: Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen
 Entlastung 2012: Europäische GNSS-Aufsichtsagentur
 Entlastung 2012: Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS
 Entlastung 2012: Gemeinsames Unternehmen Clean Sky
 Entlastung 2012: Gemeinsames Unternehmen ENIAC
 Entlastung 2012: Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“
 Entlastung 2012: Gemeinsames Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel“
 Entlastung 2012: Gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie
 Entlastung 2012: Gemeinsames Unternehmen SESAR
 Jahrebericht 2012 über den Schutz der finanziellen Interessen der EU - Betrugsbekämpfung
 Lage im Iran

Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ***II
PDF 368kWORD 41k
Entschließung
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (18086/1/2013 – C7-0093/2014 – 2011/0310(COD))
P7_TA(2014)0277A7-0236/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (18086/1/2013 – C7 0093/2014),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0704),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel für die zweite Lesung (A7-0236/2014),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.  nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

4.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

6.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts – gemeinsam mit allen dieser Entschließung beigefügten Erklärungen – im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Überarbeitung des Systems zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind sich bewusst, wie wichtig es ist, die Wirksamkeit und Kohärenz der strategischen Ausfuhrkontrolle der EU ständig zu verbessern, um ein hohes Maß an Sicherheit und eine angemessene Transparenz zu gewährleisten, ohne dabei die Wettbewerbsfähigkeit und den rechtmäßigen Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu behindern.

Die drei Organe sind der Auffassung, dass eine Modernisierung und weitere Konvergenz des Systems erforderlich sind, um mit den neuen Bedrohungen und raschen technologischen Veränderungen Schritt halten zu können, Verzerrungen zu verringern, einen wirklich gemeinsamen Markt für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einheitliche Bedingungen für alle Exporteure) zu schaffen und weiterhin als Ausfuhrkontrollmodell für Drittländer zu dienen.

Daher sind die Straffung des Verfahrens zur Aktualisierung der EU-Kontrolllisten (Anhänge der Verordnung), die Verstärkung der Risikobewertung und des Informationsaustausches, die Entwicklung verbesserter Industrienormen und die Verringerung von Unterschieden bei der Umsetzung unerlässlich.

Dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sind die Probleme in Bezug auf die Ausfuhr bestimmter Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) bewusst, die im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Menschenrechte und zur Beeinträchtigung der Sicherheit der EU verwendet werden können, insbesondere im Falle von Technologien, die zur Massenüberwachung, Kontrolle, Ortung, Verfolgung und Zensierung sowie für das Aufspüren von Software-Schwachstellen genutzt werden.

Diesbezüglich sind technische Konsultationen eingeleitet worden, einschließlich im Rahmen der gegenseitige Begutachtung („peer visit“) im Bereich Güter mit doppeltem Verwendungszweck, der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ sowie der Ausfuhrkontrollregelungen, und es werden weiterhin Maßnahmen getroffen, um auf Notfälle im Wege von Sanktionen (nach Artikel 215 AEUV) oder nationalen Maßnahmen zu reagieren. Ferner werden die Bemühungen verstärkt, multilaterale Übereinkommen im Zusammenhang mit Ausfuhrkontrollregelungen zu fördern, und Möglichkeiten geprüft, um diese Angelegenheit im Zusammenhang mit der laufenden Überarbeitung der Politik der EU zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und der Vorbereitung einer Kommissionsmitteilung zu behandeln. In diesem Zusammenhang haben die drei Organe die Vereinbarung der Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements vom 4. Dezember 2013, Kontrollen für komplexe Überwachungsinstrumente anzunehmen, die einen unbefugten Zugriff auf Computersysteme und IP-Netzwerk-Überwachungssysteme ermöglichen, zur Kenntnis genommen.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission setzen sich ferner für eine Weiterentwicklung des bestehenden Catch-All-Mechanismus für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ein, die nicht unter Anhang I der Verordnung fallen, um das Ausfuhrkontrollsystem und seine Anwendung im europäischen Binnenmarkt weiter zu verbessern.

Erklärung der Kommission zu delegierten Rechtsakten

Im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung weist die Kommission auf die von ihr unter Nummer 15 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission eingegangene Verpflichtung hin, dem Parlament umfassende Informationen und Unterlagen zu ihren Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte durch die Kommission zur Verfügung zu stellen.

Erklärung der Kommission zur Aktualisierung der Verordnung

Um ein integrierteres, effizienteres und kohärenteres europäisches Konzept für den Verkehr (Ausfuhr, Verbringung, Vermittlung und Durchfuhr) von strategischen Gütern zu gewährleisten, wird die Kommission so rasch wie möglich einen neuen Vorschlag zur Aktualisierung der Verordnung vorlegen.

(1) ABl. C 68 E vom 7.3. 2014, S. 112.


Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft ***I
PDF 204kWORD 39k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft zur Umsetzung bis 2020 eines internationalen Übereinkommens über die Anwendung eines einheitlichen globalen marktbasierten Mechanismus auf Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr (COM(2013)0722 – C7-0374/2013 – 2013/0344(COD))
P7_TA(2014)0278A7-0079/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0722),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0374/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Januar 2014(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. März 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7‑0079/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 3. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft zur Umsetzung bis 2020 eines internationalen Übereinkommens über die Anwendung eines einheitlichen globalen marktbasierten Mechanismus auf Emissionen des internationalen Luftverkehrs

P7_TC1-COD(2013)0344


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 421/2014.)

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge ***I
PDF 518kWORD 188k
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (COM(2013)0550 – C7-0241/2013 – 2013/0265(COD))(1)
P7_TA(2014)0279A7-0167/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)   In einigen Mitgliedstaaten21 werden derzeit Rechtsvorschriften für die Regulierung der Interbankenentgelte erarbeitet, die eine Reihe von Aspekten umfassen, darunter Obergrenzen für Interbankenentgelte auf verschiedenen Ebenen, Händlergebühren, die Verpflichtung zur Annahme aller Karten („Honour All Cards Rules“) und Fördermaßnahmen. Doch in einigen Mitgliedstaaten wurden in dieser Hinsicht bislang sehr unterschiedliche Entscheidungen getroffen. Angesichts der Nachteile der Interbankenentgelte für Einzelhändler und Verbraucher ist mit einem verstärkten Rückgriff auf Regulierungsmaßnahmen auf nationaler Ebene zu rechnen, die die Höhe oder Unterschiede bei diesen Entgelten betreffen. Solche nationalen Maßnahmen dürften jedoch erhebliche Hindernisse für die Vollendung des Binnenmarktes im Bereich der Kartenzahlungen sowie der kartengebundenen Internet- und mobilen Zahlungen nach sich ziehen und den freien Dienstleistungsverkehr somit einschränken.
(7)   In einigen Mitgliedstaaten21 werden derzeit Rechtsvorschriften für die Regulierung der Interbankenentgelte erarbeitet oder wurden bereits abgeschlossen, die eine Reihe von Aspekten umfassen, darunter Obergrenzen für Interbankenentgelte auf verschiedenen Ebenen, Händlergebühren, die Verpflichtung zur Annahme aller Karten („Honour All Cards Rules“) und Fördermaßnahmen. Doch in einigen Mitgliedstaaten wurden in dieser Hinsicht bislang sehr unterschiedliche Entscheidungen getroffen. Um die unterschiedlichen Höhen von Interbankenentgelten kohärenter zu gestalten, ist mit einem verstärkten Rückgriff auf Regulierungsmaßnahmen auf nationaler Ebene zu rechnen, die die Höhe dieser Entgelte oder Unterschiede zwischen diesen Entgelten betreffen. Solche nationalen Maßnahmen dürften jedoch erhebliche Hindernisse für die Vollendung des Binnenmarktes im Bereich der Kartenzahlungen sowie der kartengebundenen Internet- und mobilen Zahlungen nach sich ziehen und den freien Dienstleistungsverkehr somit einschränken.
__________________
__________________
21 Italien, Ungarn, Polen und das Vereinigte Königreich.
21 Italien, Ungarn, Polen und das Vereinigte Königreich.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)   Zahlungskarten sind das wichtigste elektronische Zahlungsmittel im Einzelhandel. Die Integration des Kartenzahlungsmarktes in der Union ist jedoch bei Weitem noch nicht abgeschlossen, da sich viele Zahlungsarten nicht über nationale Grenzen hinweg verbreiten können oder neue europaweit tätige Anbieter am Markteintritt gehindert werden. Die mangelnde Marktintegration führt derzeit zu höheren Preisen und beschränkt die Auswahl an Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher und Einzelhändler sowie die Möglichkeiten, die Vorteile des Binnenmarktes zu nutzen. Daher müssen Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Kartenzahlungsmarktes, einschließlich kartengebundener Internet- und mobiler Zahlungen, die der Entwicklung eines vollständig integrierten Marktes noch immer im Wege stehen, beseitigt werden.
(8)   Zahlungskarten sind das wichtigste elektronische Zahlungsmittel im Einzelhandel. Die Integration des Kartenzahlungsmarktes in der Union ist jedoch bei Weitem noch nicht abgeschlossen, da sich viele Zahlungsarten nicht über nationale Grenzen hinweg verbreiten können oder neue europaweit tätige Anbieter am Markteintritt gehindert werden. Um die Vorteile des Binnenmarktes umfassend nutzen zu können, müssen die Hindernisse für die Einführung neuer Optionen im Kartenzahlungsverkehr, einschließlich kartengebundener Internet- und mobiler Zahlungen, beseitigt werden.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)   Im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes sollte die Nutzung elektronischer Zahlungen zum Vorteil von Einzelhändlern und Verbrauchern gefördert und erleichtert werden. Karten und andere elektronische Zahlungsmittel lassen sich vielseitiger – wie z. B. online – nutzen; sie ermöglichen es somit, die Möglichkeiten des Binnenmarktes und des elektronischen Handels auszuschöpfen, und stellen gleichzeitig auch für Einzelhändler potenziell sichere Zahlungsmittel dar. Die Nutzung von Karten und kartengebundenen Zahlungen anstelle von Bargeld könnte daher Vorteile für Einzelhändler und Verbraucher bringen, sofern die Entgelte für die Nutzung dieser Zahlungssysteme in einer wirtschaftlich angemessenen Höhe festgesetzt werden, und gleichzeitig Innovationen und Markteintritte neuer Anbieter fördern.
(9)   Im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes sollte die Nutzung elektronischer Zahlungen zum Vorteil von Einzelhändlern und Verbrauchern gefördert und erleichtert werden. Karten und andere elektronische Zahlungsmittel lassen sich vielseitiger – wie z. B. online – nutzen; sie ermöglichen es somit, die Möglichkeiten des Binnenmarktes und des elektronischen Handels auszuschöpfen, und stellen gleichzeitig auch für Einzelhändler potenziell sichere Zahlungsmittel dar. Die Nutzung von Karten und kartengebundenen Zahlungen anstelle von Bargeld könnte daher Vorteile für Einzelhändler und Verbraucher bringen, sofern die Entgelte für die Nutzung dieser Zahlungssysteme in einer wirtschaftlich angemessenen Höhe festgesetzt werden, und gleichzeitig fairen Wettbewerb, Innovationen und Markteintritte neuer Anbieter fördern.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)   Eines der größten Hindernisse für einen funktionierenden Binnenmarkt für Kartenzahlungen und kartengebundene Zahlungen ist die breite Anwendung von Interbankenentgelten, für die in den meisten Mitgliedstaaten keine gesetzlichen Bestimmungen bestehen. Interbankenentgelte werden gewöhnlich zwischen Acquirern und Kartenemittenten im Rahmen desselben Kartensystems angewandt. Auf Interbankenentgelte entfällt ein erheblicher Teil der Entgelte, die die Acquirer den Händlern für jeden Kartenzahlungsvorgang berechnen. Die Händler wiederum preisen diese Kosten für Kartenzahlungen in ihre Waren und Dienstleistungen ein. Der Wettbewerb zwischen Kartensystemen scheint in der Praxis weitgehend darauf abzuzielen, möglichst viele Kartenemittenten (z. B. Banken) dazu zu bewegen, diese Karten auszustellen, was – im Gegensatz zu den normalen preislichen Effekten des Wettbewerbs in einer Marktwirtschaft – gewöhnlich nicht niedrigere, sondern höhere Interbankenentgelte auf dem Markt nach sich zieht. Eine Regulierung der Interbankenentgelte würde das Funktionieren des Binnenmarktes verbessern.
(10)   In den meisten Mitgliedstaaten unterliegen die Interbankenentgelte nicht gesetzlichen Bestimmungen sondern den Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörden. Interbankenentgelte werden gewöhnlich im Rahmen des jeweiligen Kartensystems von den Acquirern an die Kartenemittenten weitergereicht. Die Interbankenentgelte stellen einen wichtigen Bestandteil der Entgelte dar, die die Acquirer den Händlern für jeden Kartenzahlungsvorgang berechnen. Die Händler wiederum preisen diese Kosten für Kartenzahlungen – wie auch ihre übrigen Kosten – in ihre Waren und Dienstleistungen ein. Eine kohärente Anwendung der Wettbewerbsregeln auf die Interbankenentgelte würde die Transaktionskosten für die Verbraucher verringern und damit das Funktionieren des Binnenmarktes verbessern.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)   Die derzeit bestehende breite Spanne der Interbankenentgelte und ihre Höhe verhindern den Markteintritt „neuer“ unionsweit tätiger Anbieter, die sich auf Geschäftsmodelle mit niedrigeren Interbankenentgelten stützen, und beschränken somit potenzielle Größen- und Verbundvorteile sowie die damit verbundenen Effizienzsteigerungen. Dies bringt Nachteile für Einzelhändler und Verbraucher mit sich und verhindert Innovationen. Da unionsweit tätige Marktteilnehmer den Kartenemittenten mindestens Interbankenentgelte in der maximalen auf dem anvisierten Markt gezahlten Höhe bieten müssten, ergibt sich daraus auch eine dauerhafte Marktfragmentierung. Bestehende inländische Systeme, für die geringere oder gar keine Interbankenentgelte berechnet werden, könnten angesichts des Drucks der Banken, höhere Einnahmen durch Interbankenentgelte zu erzielen, sogar aus dem Markt gedrängt werden. Die Folgen für Verbraucher und Händler sind ein begrenztes Angebot, höhere Preise, eine geringere Qualität der Zahlungsdienstleistungen und eingeschränkte Möglichkeiten, Zahlungsmittel unionsweit zu nutzen. Darüber hinaus können Einzelhändler die Unterschiede bei den Entgelten nicht dadurch umgehen, dass sie Kartendienstleistungen von Banken in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Spezifische Bestimmungen der Zahlungssysteme sehen vor, dass für jeden Zahlungsvorgang das Interbankenentgelt am „Point of Sale“ (Land des Einzelhändlers) berechnet wird. Acquirer können ihre Dienstleistungen daher nicht erfolgreich grenzüberschreitend anbieten. Die Einzelhändler wiederum können ihre Kosten für Zahlungen nicht im Interesse der Verbraucher senken.
(11)   Die derzeit bestehende breite Spanne der Interbankenentgelte und ihre Höhe verhindern den Markteintritt „neuer“ unionsweit tätiger Anbieter, die sich auf Geschäftsmodelle mit niedrigeren Interbankenentgelten oder ganz ohne diese Entgelte stützen, und beschränken somit potenzielle Größen- und Verbundvorteile sowie die damit verbundenen Effizienzsteigerungen. Dies bringt Nachteile für Einzelhändler und Verbraucher mit sich und verhindert Innovationen. Da unionsweit tätige Marktteilnehmer den Kartenemittenten mindestens Interbankenentgelte in der maximalen auf dem anvisierten Markt gezahlten Höhe bieten müssten, ergibt sich daraus auch eine dauerhafte Marktfragmentierung. Bestehende inländische Systeme, für die geringere oder gar keine Interbankenentgelte berechnet werden, könnten angesichts des Drucks der Banken, höhere Einnahmen durch Interbankenentgelte zu erzielen, sogar aus dem Markt gedrängt werden. Die Folgen für Verbraucher und Händler sind ein begrenztes Angebot, höhere Preise, eine geringere Qualität der Zahlungsdienstleistungen und eingeschränkte Möglichkeiten, Zahlungsmittel unionsweit zu nutzen. Darüber hinaus können Einzelhändler die Unterschiede bei den Entgelten nicht dadurch umgehen, dass sie Kartendienstleistungen von Banken in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Spezifische Bestimmungen der internationalen Kartenzahlungssysteme sehen gemäß den jeweiligen territorialen Systemen der Lizenzvergabe vor, dass das Interbankenentgelt für jeden Zahlungsvorgang am „Point of Sale“ (Land des Einzelhändlers) berechnet wird. Acquirer können ihre Dienstleistungen daher nicht erfolgreich grenzüberschreitend anbieten. Außerdem ist möglich, dass die Einzelhändler deshalb ihre Kosten für Zahlungen nicht im Interesse der Verbraucher senken können.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
(15)  Diese Verordnung sieht einen schrittweisen Ansatz vor. In einem ersten Schritt müssen Maßnahmen getroffen werden, um die grenzüberschreitende Kartenemission und das grenzüberschreitende Acquiring in Bezug auf Zahlungskartentransaktionen zu vereinfachen. Dadurch, dass die Händler die Möglichkeit erhalten, einen Acquirer außerhalb ihres eigenen Mitgliedstaates zu wählen („grenzüberschreitendes Acquiring“), und Obergrenzen für grenzübergreifende Interbankenentgelte festgelegt werden, sollte die erforderliche Rechtsklarheit geschaffen werden. Zudem sollten Kartenemissions- oder Acquiring-Lizenzen für Zahlungsinstrumente ohne geografische Einschränkungen innerhalb der Union gültig sein. Diese Maßnahmen würden einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen zum Vorteil von Verbrauchern und Einzelhändlern fördern.
(15)  Zur Vereinfachung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen sowie zum Vorteil von Verbrauchern und Einzelhändlern gilt diese Verordnung für die grenzüberschreitende und die nationale Kartenemission und für das grenzüberschreitende und das nationale Acquiring in Bezug auf Zahlungskartentransaktionen. Sofern die Händler einen Acquirer außerhalb ihres eigenen Mitgliedstaates („grenzübergreifendes Acquiring“) wählen können, was durch einheitliche Obergrenzen für nationale und grenzübergreifende Interbankenentgelte und das Verbot von Lizenzen mit geografischen Einschränkungen begünstigt wird, sollte es möglich sein, die erforderliche Rechtsklarheit zu schaffen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den verschiedenen Kartenzahlungssystemen zu vermeiden.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
(16)   Aufgrund unilateraler Verpflichtungen und Zusagen im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Verfahren liegen die Interbankenentgelte bei zahlreichen grenzüberschreitenden Kartenzahlungsvorgängen in der Union bereits unter den Obergrenzen, die in dieser Verordnung für die erste Stufe vorgesehen sind. Die Bestimmungen für diese Transaktionen sollten daher schnell in Kraft treten, damit Einzelhändler die Möglichkeit haben, grenzüberschreitend günstigere Acquiring-Dienste zu wählen, und inländische Bankengemeinschaften oder -systeme Anreize erhalten, ihre Acquiring-Entgelte zu senken.
(16)   Aufgrund unilateraler Verpflichtungen und Zusagen im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Verfahren liegen die Interbankenentgelte bei zahlreichen grenzüberschreitenden Kartenzahlungsvorgängen in der Union bereits unter den Obergrenzen. Um einen fairen Wettbewerb auf dem Markt für Acquiring-Dienste zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen für grenzüberschreitende und nationale Transaktionen gleichzeitig und innerhalb eines annehmbaren Zeitrahmens nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten, unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten und der Komplexität der Umstellung der Kartenzahlungssysteme, die diese Verordnung erforderlich macht.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
(17)   Für inländische Transaktionen ist eine Übergangsfrist erforderlich, damit Zahlungsdienstleister und -systeme über ausreichend Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen verfügen. Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Anwendung der Obergrenzen für Interbankenentgelte für Verbraucher-Kartentransaktionen auf alle – sowohl grenzübergreifende als auch inländische – Zahlungen ausgeweitet werden, um den Binnenmarkt für kartengebundene Zahlungen zu vollenden.
(17)   Für Transaktionen ist jedoch eine Übergangsfrist erforderlich, damit Zahlungsdienstleister und -systeme über ausreichend Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen verfügen. Ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung sollten die Obergrenzen für Interbankenentgelte für Verbraucher-Kartentransaktionen auf alle – sowohl grenzübergreifende als auch inländische – Zahlungen angewendet werden, um den Binnenmarkt für kartengebundene Zahlungen zu vollenden.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
(18)   Zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Acquiring sollte das Interbankenentgelt für alle (grenzübergreifenden und inländischen) „Verbraucher“-Debitkartentransaktionen und debitkartengebundenen Transaktionen höchstens 0,20 % betragen und sollte sich das Interbankenentgelt für alle (grenzübergreifenden und inländischen) Verbraucher-Kreditkartentransaktionen und kreditkartengebundenen Zahlungsvorgänge auf höchstens 0,30 % belaufen.
(18)   Das Interbankenentgelt für alle Debitkartentransaktionen und debitkartengebundenen Transaktionen sollte höchstens 0,2 % betragen und das Interbankenentgelt für alle Kreditkartentransaktionen und kreditkartengebundenen Zahlungsvorgänge sollte sich auf höchstens 0,3 % belaufen.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 a (neu)

(18a)  Die Folgenabschätzung zeigt, dass sich ein Verbot von Interbankenentgelten für Debitkartentransaktionen günstig auf die Akzeptanz und Nutzung von Karten und die Entwicklung des Binnenmarktes auswirken sowie mehr Vorteile für Händler und Verbraucher mit sich bringen würde als eine Obergrenze, die auf einem höheren Niveau festgelegt wird. Darüber hinaus würde damit verhindert, dass nationale Systeme ohne Interbankenentgelte oder mit sehr niedrigen Interbankenentgelten für Debitkartentransaktionen von einer höheren Obergrenze beeinträchtigt werden, weil grenzüberschreitende Expansionen oder neue Marktteilnehmer die Entgelte bis auf das Niveau der Obergrenze anheben. Ein Verbot von Interbankentgelten für Debitkartentransaktionen verringert auch das Risiko eines Exports des Modells der Interbankentgelte auf neue und innovative Zahlungsdienste wie etwa mobile Systeme oder Online-Systeme.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 a (neu)

(19a)  In Übereinstimmung mit den Grundprinzipien des Binnenmarktes sollten Acquirer in der Lage sein, ihre Dienstleistungen Händlern innerhalb der Union zu den gleichen multilateralen Interbankenentgelten wie auf ihren nationalen Märkten anzubieten. Bei grenzüberschreitenden Transaktionen sollten sie keine höheren Entgelte verlangen als bei nationalen Transaktionen.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
(22)  Zahlungskartentransaktionen erfolgen im Allgemeinen auf der Grundlage zweier Geschäftsmodelle, nämlich des Drei-Parteien-Kartenzahlungssystems (Karteninhaber – Acquiring- und Kartenemissionssystem – Händler) und des Vier-Parteien-Kartenzahlungssystems (Karteninhaber – Kartenemittent – Acquirer – Händler). Viele Vier-Parteien-Systeme umfassen ein explizit berechnetes – meist multilaterales – Interbankenentgelt. Bei Drei-Parteien-Kartenzahlungssystemen wird das Interbankenentgelt (von den Acquirern gezahlte Entgelte, mit denen Anreize zur Emission und Nutzung von Karten geschaffen werden) implizit erhoben. Angesichts der Existenz impliziter Interbankenentgelte und im Interesse gleicher Wettbewerbsbedingungen sollten Drei-Parteien-Kartenzahlungssysteme, bei denen Zahlungsdienstleister als Acquirer oder Kartenemittenten auftreten, als Vier-Parteien-Systeme gelten und denselben Vorschriften unterliegen, während Transparenzmaßnahmen und sonstige Maßnahmen aufgrund geschäftlicher Regelungen auf alle Anbieter angewandt werden sollten.
(22)  Zahlungskartentransaktionen erfolgen im Allgemeinen auf der Grundlage zweier Geschäftsmodelle, nämlich des Drei-Parteien-Kartenzahlungssystems (Karteninhaber – Acquiring- und Kartenemissionssystem – Händler) und des Vier-Parteien-Kartenzahlungssystems (Karteninhaber – Kartenemittent – Acquirer – Händler). Viele Vier-Parteien-Systeme umfassen ein explizit berechnetes – meist multilaterales – Interbankenentgelt. Bei Drei-Parteien-Kartenzahlungssystemen wird das Interbankenentgelt (von den Acquirern gezahlte Entgelte, mit denen Anreize zur Emission und Nutzung von Karten geschaffen werden) implizit erhoben. Angesichts der Existenz impliziter Interbankenentgelte und im Interesse gleicher Wettbewerbsbedingungen sollten Drei-Parteien-Kartenzahlungssysteme, bei denen Zahlungsdienstleister als Acquirer oder Kartenemittenten auftreten, als Vier-Parteien-Systeme gelten und denselben Vorschriften unterliegen, während Transparenzmaßnahmen und sonstige Maßnahmen aufgrund geschäftlicher Regelungen auf alle Anbieter angewandt werden sollten. Drei-Parteien-Systeme sollten Transaktionen akzeptieren, bei denen ihre Karten von den Acquirern auf der Grundlage der allgemeinen Standards für Kartentransaktionen und den mit den Bestimmungen für Händler im Rahmen der spezifischen Drei-Parteien-Systeme vergleichbaren Acquiring-Regeln sowie den Obergrenzen für Interbankenentgelte gemäß dieser Verordnung verwendet werden.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
(23)  Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Bestimmungen über die von Zahlungsdienstleistern zu zahlenden bzw. zu erhebenden Interbankenentgelte nicht durch alternative Entgeltzahlungen an Kartenemittenten umgangen werden. Um dies zu vermeiden, sollte die aus gezahlten und erhaltenen Entgelten bestehende „Nettovergütung“ des Kartenemittenten als Interbankenentgelt betrachtet werden. Um zu überprüfen, ob Vorschriften umgangen werden, sollte bei der Berechnung des Interbankenentgelts der Gesamtbetrag der Zahlungen oder Anreize, die der Kartenemittent im Zusammenhang mit den regulierten Transaktionen vom Zahlungskartensystem erhält, abzüglich der vom Kartenemittenten an das System entrichteten Entgelte berücksichtigt werden. Dabei können sowohl direkte (d. h. volumengestützte oder transaktionsspezifische) als auch indirekte Zahlungen, Anreize und Entgelte (einschließlich Marketing-Anreizen, Prämien, Rabatten für die Erreichung bestimmter Transaktionsvolumina) einfließen.
(23)  Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Bestimmungen über die von Zahlungsdienstleistern zu zahlenden bzw. zu erhebenden Interbankenentgelte nicht durch alternative Entgeltzahlungen an Kartenemittenten umgangen werden. Um dies zu vermeiden, sollte die aus gezahlten und erhaltenen Entgelten bestehende „Nettovergütung“ einschließlich möglicher Zulassungsgebühren des Kartenemittenten als Interbankenentgelt betrachtet werden. Um zu überprüfen, ob Vorschriften umgangen werden, sollte bei der Berechnung des Interbankenentgelts der Gesamtbetrag der Zahlungen oder Anreize, die der Kartenemittent im Zusammenhang mit den regulierten Transaktionen vom Zahlungskartensystem erhält, abzüglich der vom Kartenemittenten an das System entrichteten Entgelte sowie die finanziellen oder vergleichbaren Anreize berücksichtigt werden, die ein Karteninhaber innerhalb eines Kartenzahlungssystems erhält. Dabei können sämtliche sowohl direkten (d. h. volumengestützten oder transaktionsspezifischen) als auch indirekten Zahlungen, Anreize und Entgelte (einschließlich Marketing-Anreizen, Prämien, Rabatten für die Erreichung bestimmter Transaktionsvolumina) einfließen. Bei der Bewertung, ob eine Umgehung dieser Verordnung hinsichtlich der Regelung der Obergrenze der Interbankentgelte vorliegt, sollten insbesondere die Gewinne der Kartenausgeber aus Sonderprogrammen, die gemeinsam von den Kartenausgebern und Kartenzahlungssystemen durchgeführt werden, sowie die Einnahmen aus Verarbeitung, Lizensierung und sonstige Einkünfte der Kartenorganisationen berücksichtigt werden.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
(30)   Damit die Beschränkung der Pflicht zur Annahme aller Karten auch tatsächlich ihren Zweck erfüllt, sind bestimmte Informationen unverzichtbar. Zunächst sollten die Zahlungsempfänger feststellen können, um welche Art von Karte es sich im Einzelfall handelt. Die verschiedenen Kartenarten sollten deshalb optisch und elektronisch auf dem Gerät identifizierbar sein. Zweitens sollte auch der Zahler darüber informiert werden, ob sein(e) Zahlungsinstrument(e) bei einer bestimmten Verkaufsstelle akzeptiert wird/werden. Sollten für die Nutzung einer bestimmten Marke Einschränkungen bestehen, muss der Zahlungsempfänger den Zahler darauf zur gleichen Zeit und unter den gleichen Bedingungen hinweisen wie darauf, dass eine bestimmte Marke akzeptiert wird.
(30)   Die Zahlungsempfänger und die Zahler sollten feststellen können, um welche Art von Karte es sich im Einzelfall handelt. Die verschiedenen Kartenarten sollten deshalb elektronisch oder im Falle von neu ausgegebenen Kartenzahlungsinstrumenten auch sichtbar auf dem Gerät oder dem Zahlterminal identifizierbar sein. Zweitens sollte auch der Zahler darüber informiert werden, ob sein(e) Zahlungsinstrument(e) bei einer bestimmten Verkaufsstelle akzeptiert wird/werden.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30 a (neu)

(30a)  Ein Zahlvorgang ist eine Übereinkunft zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Um sicherzustellen, dass zwischen verschiedenen Marken Wettbewerb herrscht, kommt es darauf an, dass die Entscheidung für eine Zahlungsanwendung auf der Ebene der Verbraucher erfolgt und nicht bereits im Vorfeld – etwa durch bestehende Zahlkartensysteme, Zahlungsdiensteanbieter oder -abwickler – vorgeschrieben wird. Eine solche Regelung sollte die Zahler und die Empfänger nicht daran hindern, sofern es technisch möglich ist, eine Anwendungsoption voreinzustellen, unter der Voraussetzung, dass diese Einstellung bei jeder Transaktion geändert werden kann. Fällt die Wahl des Zahlungempfängers auf eine von beiden unterstützte Anwendung, sollte der Verbraucher diese ablehnen und sich stattdessen für eine andere Anwendung entscheiden können.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
(31)   Um zu gewährleisten, dass bei fehlerhafter Anwendung dieser Verordnung oder bei Streitigkeiten zwischen Nutzern und Anbietern von Zahlungsdienstleistungen Einspruch erhoben werden kann, sollten die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und sicherstellen, dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und auch tatsächlich verhängt werden.
(31)   Um zu gewährleisten, dass bei fehlerhafter Anwendung dieser Verordnung oder bei Streitigkeiten zwischen Nutzern und Anbietern von Zahlungsdienstleistungen Einspruch erhoben werden kann, sollten die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß den Leitlinien der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates1a eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde – EBA) festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und sicherstellen, dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und auch tatsächlich verhängt werden.

_________________

1a Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1
1.   In dieser Verordnung werden einheitliche technische und geschäftliche Anforderungen an Zahlungskartentransaktionen festgelegt, die innerhalb der Union abgewickelt werden und bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in der Union niedergelassen sind.
1.   In dieser Verordnung werden einheitliche technische und geschäftliche Anforderungen an kartengebundene Zahlungsvorgänge festgelegt, die innerhalb der Union abgewickelt werden und bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in der Union niedergelassen sind.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2
2.   Diese Verordnung gilt nicht für Zahlungsinstrumente, die nur innerhalb eines begrenzten Netzes einsetzbar sind, das darauf ausgelegt ist, bestimmte Erfordernisse mit Hilfe von Zahlungsinstrumenten zu decken, deren Einsatzfähigkeit insofern beschränkt ist, als sie ihrem Inhaber lediglich gestatten, Waren und Dienstleistungen im Rahmen einer direkten gewerblichen Vereinbarung mit einem professionellen Emittenten innerhalb eines beschränkten Netzes von Dienstleistern in den Geschäftsräumen des Emittenten zu erwerben, oder die nur zum Erwerb eines eingeschränkten Waren- oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden können.
2.   Diese Verordnung gilt nicht für Zahlungsinstrumente, die nur innerhalb eines begrenzten Netzes einsetzbar sind, das darauf ausgelegt ist, bestimmte Erfordernisse mit Hilfe von Zahlungsinstrumenten zu decken, deren Einsatzfähigkeit insofern beschränkt ist, als sie ihrem Inhaber lediglich gestatten, Waren und Dienstleistungen im Rahmen einer direkten gewerblichen Vereinbarung mit einem professionellen Emittenten innerhalb eines beschränkten Netzes von Dienstleistern in den Geschäftsräumen des Emittenten zu erwerben, oder die nur zum Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums verwendet werden können.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe a
(a)  Firmenkartentransaktionen,
entfällt
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe b
(b)   Barabhebungen an Geldautomaten und
(b)   Barabhebungen oder Transaktionen, die keine Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen sind, an Geldautomaten und Bargeldauszahlungen am Zahlschalter in den Räumlichkeiten des Zahlungsdienstleisters; und
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe c
(c)   Transaktionen mit Karten, die von Drei-Parteien-Kartenzahlungssystemen ausgegeben werden.
(c)   Transaktionen mit Karten, die von Drei-Parteien-Kartenzahlungssystemen ausgegeben werden, wenn deren Umfang die von der Kommission festgelegte Schwelle nicht überschreitet;
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 4 a (neu)

4a.  Artikel 6 und 7 gelten nicht für inländische Debitkartensysteme, die mit einem Durchschnittsinterbankentgeld oder Nettokompensationsmodell arbeiten, das nachweislich unter dem Schwellenwert in Artikel 3 und 4 liegt.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 4
(4)   „Debitkartentransaktion“ einen Kartenzahlungsvorgang, der auch Guthabenkarten einschließt und an ein Kontokorrent- oder Einlagenkonto geknüpft ist, von dem die Zahlung maximal 48 Stunden nach ihrer Autorisierung/Veranlassung abgebucht wird.
(4)   „Lastschrift mittels Karte“ einen kartengebundenen Zahlungsvorgang, der an ein Kontokorrent- oder Einlagenkonto geknüpft ist, von dem die Zahlung direkt nach ihrer Freigabe abgebucht wird, sowie eine Zahlung mit einer Guthabenkarte;
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 5
(5)   „Kreditkartentransaktion“ einen Kartenzahlungsvorgang, der mehr als 48 Stunden nach seiner Autorisierung/Veranlassung abgerechnet wird;
(5)   „Kreditgeschäft mittels Karte“ einen kartengebundenen Zahlungsvorgang, bei dem die Zahlung mindestens zwei Geschäftstage nach seiner Autorisierung/Veranlassung abgebucht wird;
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 8
(8)   „grenzüberschreitender Zahlungsvorgang“ eine Kartenzahlung oder einen kartengebundenen Zahlungsvorgang, der bzw. die von einem Zahler oder Zahlungsempfänger veranlasst wird, wobei der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen sind oder die Zahlungskarte von einem Zahlungsdienstleister ausgegeben wird, der nicht im Mitgliedstaat der Verkaufsstelle niedergelassen ist;
(8)   „grenzüberschreitender Zahlungsvorgang“ eine Kartenzahlung oder einen kartengebundenen Zahlungsvorgang, der bzw. die von einem Zahler oder Zahlungsempfänger veranlasst wird, wobei der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder die Verkaufsstelle in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist als der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder die Zahlungskarte von einem Zahlungsdienstleister ausgegeben wird, der nicht im Mitgliedstaat der Verkaufsstelle niedergelassen ist, auch wenn der Zahlungsempfänger die Dienstleistungen eines Acquirers in Anspruch nimmt, der in einem anderem Mitgliedstaat niedergelassen ist;
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 12 a (neu)

(12a)  „Zahlungskarte“ eine Debit- oder Kreditkarte, die den Karteninhaber zum Zugriff auf die Finanzmittel des Karteninhabers berechtigt oder dem Karteninhaber die Möglichkeit bietet, eine Zahlung über einen Acquirer vorzunehmen, und die von einem Zahlungsempfänger zur Abwicklung eines Zahlungsvorgangs angenommen wird;
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 13
(13)   „Kartenzahlungssystem“ einen einheitlichen Satz von Vorschriften, Praktiken, Standards und/oder Leitlinien für die Ausführung von Zahlungsvorgängen innerhalb der Union und der Mitgliedstaaten, das von jeder Infrastruktur und jedem Zahlungssystem, die/das seinen Betrieb unterstützt, getrennt ist;
(13)   „Zahlungssystem“ einen einheitlichen Satz von Vorschriften, Praktiken, Standards und/oder Leitlinien für die Ausführung von Zahlungsvorgängen innerhalb der Union und der Mitgliedstaaten, das von jeder Infrastruktur und jedem Zahlungssystem, die/das seinen Betrieb unterstützt, getrennt ist;
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 15
(15)   „Drei-Parteien-Kartenzahlungssystem“ ein Kartenzahlungssystem, bei dem von einem von dem System für den Karteninhaber geführten Zahlungskonto Zahlungen auf ein von dem System für den Zahlungsempfänger geführtes Zahlungskonto geleistet werden, und bei dem nach demselben Muster kartengebundene Transaktionen getätigt werden. Erteilt ein Drei-Parteien-Kartenzahlungssystem anderen Zahlungsdienstleistern die Erlaubnis zur Ausgabe von Zahlungskarten und/oder zur Akquirierung, so wird es als Vier-Parteien-Kartenzahlungssystem betrachtet;
(15)   „Drei-Parteien-Kartenzahlungssystem“ ein Kartenzahlungssystem, bei dem von einem von dem System für den Zahler geführten Zahlungskonto Zahlungen auf ein von dem System für den Zahlungsempfänger geführtes Zahlungskonto geleistet werden, und bei dem nach demselben Muster kartengebundene Transaktionen getätigt werden. Erteilt ein Drei-Parteien-Kartenzahlungssystem anderen Zahlungsdienstleistern die Erlaubnis zur Ausgabe von Zahlungskarten und/oder zur Akquirierung oder gibt es gemeinsam mit einem Co-Branding-Partner oder mittels eines Vertreters Zahlungskarten heraus, so wird es als Vier-Parteien-Kartenzahlungssystem betrachtet;
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Überschrift
Interbankenentgelte für grenzüberschreitende Verbraucherdebit- oder -kreditkartentransaktionen
Interbankenentgelte für verbraucherdebit- oder kreditkartengebundene Zahlungsvorgänge
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
1.   Nach Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gehen die Interbankenentgelte oder anderen vereinbarten Vergütungen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung, die die Zahlungsdienstleister bei grenzüberschreitenden Debitkartentransaktionen pro Transaktion bieten oder verlangen, nicht über 0,2 % des Transaktionswerts hinaus.
1.   Ab dem …* gehen die Interbankenentgelte oder anderen vereinbarten Vergütungen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung, die die Zahlungsdienstleister bei Lastschriften mittels Karte pro Transaktion bieten oder verlangen, nicht über 7 Eurocent oder 0,2 % des Transaktionswerts, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist, hinaus.

____________

*Ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2
2.   Nach Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gehen die Interbankenentgelte oder anderen vereinbarten Vergütungen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung, die die Zahlungsdienstleister bei grenzüberschreitenden Kreditkartentransaktionen pro Transaktion bieten oder verlangen, nicht über 0,3 % des Transaktionswerts hinaus.
2.   Ab dem …* gehen die Interbankenentgelte oder anderen vereinbarten Vergütungen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung, die die Zahlungsdienstleister bei Kreditgeschäften mittels Karte pro Transaktion bieten oder verlangen, nicht über 0,3 % des Transaktionswerts hinaus.

____________

*Ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)

2a.  Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften niedrigere Obergrenzen oder Maßnahmen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung beibehalten oder festlegen.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4
Artikel 4
entfällt
Interbankenentgelte für sämtliche Transaktionen mit Verbraucherdebit- oder -kreditkarten

1.  Nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gehen die Interbankenentgelte oder anderen vereinbarten Vergütungen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung, die die Zahlungsdienstleister pro Transaktion bieten oder verlangen, bei debitkartengebundenen Transaktionen nicht über 0,2 % des Transaktionswerts hinaus.

2.  Nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gehen die Interbankenentgelte oder anderen vereinbarten Vergütungen mit gleicher Zielsetzung oder Wirkung, die die Zahlungsdienstleister pro Transaktion bieten oder verlangen, bei kreditkartengebundenen Transaktionen nicht über 0,3 % des Transaktionswerts hinaus.

Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5
5.  Für die Zwecke der Anwendung der in den Artikeln 3 und 4 genannten Obergrenzen wird jede Nettovergütung, die eine emittierende Bank von einem Kartenzahlungssystem in Bezug auf Zahlungsvorgänge oder damit verbundene Tätigkeiten erhält, als Teil des Interbankenentgelts behandelt.
Für die Zwecke der Anwendung der in Artikel 3 genannten Obergrenzen wird jede Nettovergütung, die ein Kartenemittent in Bezug auf Zahlungsvorgänge erhält, als Teil des Interbankenentgelts behandelt.

Die zuständigen Behörden verhindern jegliche Versuche der Zahlungsdienstleister, die auf eine Umgehung dieser Verordnung abzielen, einschließlich der Ausgabe von Zahlungskarten in Drittstaaten.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)

4a.  Einschränkungen der Erbringung von Zahlungsdiensten sind innerhalb der Vorschriften von Kartenzahlsystemen nicht zulässig, es sein denn, sie sind nicht diskriminierend und für den Betrieb des Zahlsystems objektiv erforderlich.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 a (neu)

Artikel 6a

Grenzüberschreitende Transaktionen

Bei grenzüberschreitenden Transaktionen gilt das Interbankenentgelt des Landes, in dem der Acquirer niedergelassen ist.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2
2.   Kartenzahlungssysteme lassen die Möglichkeit zu, dass Autorisierung und Clearing einzelner Kartentransaktionen voneinander getrennt und von unterschiedlichen Prozessoren abgewickelt werden.
2.   Kartenzahlungssysteme und Kartenemittenten lassen die Möglichkeit zu, dass Autorisierung und Clearing einzelner Kartentransaktionen voneinander getrennt und von unterschiedlichen Prozessoren abgewickelt werden. Systembestimmungen und Bestimmungen in Lizenzvereinbarungen oder anderen Verträgen, die zu einer Einschränkung der Freiheit bei der Wahl eines Prozessors führen, sind untersagt.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 4
4.   Die Prozessoren in der Union stellen die die technische Interoperabilität ihres Systems mit den Systemen anderer Prozessoren in der Union sicher, indem sie die von internationalen oder europäischen Normungsgremien aufgestellten Normen verwenden. Zusätzlich dazu sehen die Prozessoren von der Aufstellung oder Anwendung geschäftlicher Regelungen ab, die die Interoperabilität mit anderen Prozessoren in der Union einschränken.
4.   Die Prozessoren in der Union stellen bis zum …* die die technische Interoperabilität ihres Systems mit den Systemen anderer Prozessoren in der Union sicher, indem sie die von internationalen oder europäischen Normungsgremien aufgestellten Normen verwenden. Zusätzlich dazu sehen die Prozessoren von der Aufstellung oder Anwendung geschäftlicher Regelungen ab, die die Interoperabilität mit anderen Prozessoren in der Union einschränken.

4a.  Nach Konsultation eines Beratungsgremiums gemäß Artikel 41 der der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und zur Sicherstellung einer kohärenten Harmonisierung dieses Artikels erarbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Anforderungen festgelegt werden, die die Zahlungssysteme und die Prozessoren erfüllen müssen, um für einen vollständig geöffneten und durch Wettbewerb gekennzeichneten Markt für die Kartenabwicklung zu sorgen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum ...** vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 treten bis zum …*** in Kraft und werden je nach Bedarf regelmäßig aktualisiert.

________________

* Ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

**  Datum …

*** Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 4 b (neu)

4b.  Die Mitgliedstaaten können abweichend von Artikel 1 bis 4b nach Konsultation der Kommission neu gegründete Kartenzahlungssysteme für einen begrenzten Zeitraum von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
1.   Jede Systemvorschrift und jede in einer Lizenzvereinbarung enthaltene Vorschrift, die einen Emittenten daran hindert, eine Karte oder ein Telekommunikations- Digital- oder IT-Gerät mit zwei oder mehr verschiedenen Zahlungsinstrumentemarken auszustatten, ist untersagt.
1.   Jede Systemvorschrift und jede in einer Lizenzvereinbarung oder in Maßnahmen gleicher Wirkung enthaltene Vorschrift, die einen Emittenten daran hindert, eine Karte oder ein Telekommunikations- Digital- oder IT-Gerät mit zwei oder mehr verschiedenen Zahlungsinstrumentemarken auszustatten, ist untersagt.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)

1a.  Geht ein Verbraucher ein Vertragsverhältnis mit einem Zahlungsdienstleister ein, so kann er entscheiden, ob er zwei oder mehrere verschiedene Marken von Zahlungsinstrumenten auf seiner Zahlungskarte, seinem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät wünscht. Rechtzeitig vor der Unterzeichnung des Vertrages informiert der Zahlungsdienstleister den Verbraucher in klarer und objektiver Weise über alle verfügbaren Zahlungsmarken und deren Eigenschaften (einschließlich ihrer Funktionen, Kosten und Sicherheit).
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2
2.   Jede mit Systemvorschriften und Lizenzvereinbarungen einhergehende Ungleichbehandlung von Emittenten oder Acquirern beim Aufbringen mehrerer Marken auf einer Karte oder einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät muss objektiv gerechtfertigt und frei von Diskriminierung sein.
2.   Jede mit Systemvorschriften und Lizenzvereinbarungen einhergehende Ungleichbehandlung von Emittenten oder Acquirern beim Aufbringen mehrerer Marken oder einem gleichwertigen Nebeneinander verschiedener Marken oder Anwendungen auf einer Karte oder einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät muss objektiv gerechtfertigt und frei von Diskriminierung sein.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3
3.   Kartenzahlungssysteme schreiben kartenausgebenden und akquirierenden Zahlungsdienstleistern bei Transaktionen mit einem Gerät, das ihre Marke trägt, aber über ein anderes System abgewickelt werden, keine Meldungen, Entgelte oder anderen Verpflichtungen gleicher Zielsetzung oder Wirkung vor.
3.   Kartenzahlungssysteme schreiben kartenausgebenden und akquirierenden Zahlungsdienstleistern bei Transaktionen mit einem Gerät, das ihre Marke trägt, aber über ein anderes System abgewickelt werden, keine Meldungen, Entgelte oder ähnlichen Verpflichtungen gleicher Zielsetzung oder Wirkung vor.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 4
4.   Jede Weiterleitungsroutine, die darauf abzielt, Transaktionen über bestimmte Kanäle oder Prozesse abzuwickeln, sowie alle anderen Technik- und Sicherheitsstandards und –anforderungen, die den Umgang mit Karten und Telekommunikations-, Digital- oder IT-Geräten, die mehr als eine Zahlungskartenmarke tragen, betreffen, dürfen keine dieser Marken diskriminieren und werden diskriminierungsfrei angewandt.
4.   Jede Weiterleitungsroutine oder ähnliche Maßnahme, die darauf abzielt, Transaktionen über bestimmte Kanäle oder Prozesse abzuwickeln, sowie alle anderen Technik- und Sicherheitsstandards und ‑anforderungen, die den Umgang mit Karten und Telekommunikations-, Digital- oder IT-Geräten, die mehr als eine Zahlungskartenmarke oder Gleichwertiges tragen, betreffen, dürfen keine dieser Marken diskriminieren und werden diskriminierungsfrei angewandt.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 6
6.   Kartenzahlungssysteme, Emittenten, Acquirer und Anbieter von Kartenzahlungsabwicklungsinfrastruktur sehen davon ab, ein Zahlungsinstrument oder eine an der Verkaufsstelle genutzte Ausrüstung mit automatischen Mechanismen, Softwares oder Vorrichtungen auszustatten, die die Auswahlmöglichkeiten des Zahlers bei der Nutzung eines mit mehreren Akzeptanzmarken versehenen Zahlungsinstruments einschränken.
6.   Kartenzahlungssysteme, Emittenten, Acquirer und Anbieter von Kartenzahlungsabwicklungsinfrastruktur sehen davon ab, ein Zahlungsinstrument oder eine an der Verkaufsstelle genutzte Ausrüstung mit automatischen Mechanismen, Softwares oder Vorrichtungen auszustatten, die die Auswahlmöglichkeiten des Zahlers und des Zahlungsempfängers bei der Nutzung eines mit mehreren Akzeptanzmarken versehenen Zahlungsinstruments einschränken. Die Zahlungsempfänger behalten die Möglichkeit, in dem an der Verkaufsstelle genutzten Gerät automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Marke oder Anwendung treffen. Die Zahlungsempfänger dürfen den Zahler jedoch nicht daran hindern, sich bei den Kategorien der vom Zahlungsempfänger akzeptierten Karten oder entsprechenden Zahlungsinstrumenten über die automatische Vorauswahl, die der Zahlungsempfänger in seinen Geräten festgelegt hat, hinwegzusetzen.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1
1.   Die Acquirer bieten und fakturieren den Zahlungsempfängern für die verschiedenen Kartenarten und ‑marken einzeln spezifizierte Händlergebühren, es sei denn, die Händler haben die akquirierenden Zahlungsdienstleister schriftlich um undifferenzierte Händlerentgelte gebeten.
1.   Die Acquirer bieten und fakturieren den Zahlungsempfängern für die verschiedenen Kartenarten und ‑marken mit unterschiedlich hohen Interbankenentgelten einzeln spezifizierte Händlergebühren, es sei denn, die Händler haben die akquirierenden Zahlungsdienstleister schriftlich um undifferenzierte Händlerentgelte gebeten.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1
1.   Zahlungssysteme und Zahlungsdienstleister sehen von jeder Regelung ab, die Zahlungsempfänger, die die von einem ausgebenden Zahlungsdienstleister im Rahmen eines Zahlungsinstrumentesystems ausgegebenen Karten und sonstigen Zahlungsinstrumente annehmen, dazu verpflichten könnte, auch andere Zahlungsinstrumente derselben Marke und/oder Art anzunehmen, die von anderen ausgebenden Zahlungsdienstleistern innerhalb desselben Systems ausgegeben werden, es sei denn, sie unterliegen denselben regulierten Interbankenentgelten.
1.   Zahlungssysteme und Zahlungsdienstleister sehen von jeder Regelung ab, die Zahlungsempfänger, die die von einem ausgebenden Zahlungsdienstleister im Rahmen eines Zahlungsinstrumentesystems ausgegebenen Karten und sonstigen Zahlungsinstrumente annehmen, dazu verpflichten könnte, auch andere Zahlungsinstrumente derselben Marke und/oder Art anzunehmen, die von anderen ausgebenden Zahlungsdienstleistern innerhalb desselben Systems ausgegeben werden, es sei denn, sie unterliegen denselben Interbankenentgelten und entsprechen zudem den in der Verordnung festgesetzten Obergrenzen.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 4
4.   Die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister sorgen dafür, dass ihre Zahlungsinstrumente optisch und elektronisch identifiziert werden können und dem Zahlungsempfänger die eindeutige Feststellung ermöglichen, für welche Marke und Art von Guthaben-, Debit, Kredit- oder Firmenkarte bzw. kartengebundener Zahlung der Zahler sich entschieden hat.
4.   Die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister sorgen bis ...* dafür, dass ihre Zahlungsinstrumente elektronisch identifizierbar sind und ihre neu geschaffenen kartengebundenen Zahlungsinstrumente auch optisch identifiziert werden können und dem Zahlungsempfänger und dem Zahler die eindeutige Feststellung ermöglichen, für welche Marke und Art von Guthaben-, Debit, Kredit- oder Firmenkarte bzw. kartengebundener Zahlung der Zahler sich entschieden hat.

________________

*Ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 3
3.   Von den Absätzen 1 und 2 unberührt bleiben die in Artikel 55 des Vorschlags COM (2013)547 und in Artikel 19 der Richtlinie 2011/83/EU22 genannten Bestimmungen über Entgelte, Ermäßigungen oder andere Anreize.
3.   Von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels unberührt bleiben die in Artikel 55 der Richtlinie 2014/…/EU [Zahlungsdiensterichtlinie] und in Artikel 19 der Richtlinie 2011/83/EU22 genannten Bestimmungen über Entgelte, Ermäßigungen oder andere Anreize.
__________________
__________________
22 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
22 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)

2a.  Schließt ein Verbraucher einen Vertrag mit einem Zahlungsdienstleister ab, so sind ihm regelmäßig klare und objektive Informationen über die Merkmale des Zahlungsvorgangs und die dabei anfallenden Gebühren zur Verfügung zu stellen.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1
1.   Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie verhängt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
1.   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen verhängt werden. Der EBA kann gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien erlassen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sind.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1
1.   Für die Beilegung etwaiger aus dieser Verordnung erwachsender Streitigkeiten zwischen Zahlungsempfängern und ihren Zahlungsdienstleistern schaffen die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren. Für diese Zwecke werden von den Mitgliedstaaten bestehende Einrichtungen benannt, soweit dies angebracht ist, oder neue Einrichtungen geschaffen.
1.   Für die Beilegung etwaiger aus dieser Verordnung erwachsender Streitigkeiten zwischen Zahlungsempfängern und ihren Zahlungsdienstleistern schaffen die Mitgliedstaaten unabhängige, angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren. Für diese Zwecke werden von den Mitgliedstaaten bestehende Einrichtungen benannt, soweit dies angebracht ist, oder neue Einrichtungen geschaffen. Die Zahlungsdienstleister unterwerfen sich mindestens einem alternativen Gremium zur Konfliktbeilegung.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2
2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit, welche Einrichtungen sie zu diesem Zweck benannt oder geschaffen haben. Sie teilen der Kommission umgehend jede nachfolgende, diese Einrichtungen betreffende Änderung mit.
2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum …* mit, welche Einrichtungen sie zu diesem Zweck benannt oder geschaffen haben. Sie teilen der Kommission umgehend jede nachfolgende, diese Einrichtungen betreffende Änderung mit.

____________

* Zwei Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 a (neu)

2a.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahlungsdienstleister sich an Beschwerdeverfahren gemäß Absatz 1 beteiligen.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1
Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vor. In diesem Bericht wird sich die Kommission insbesondere mit der Angemessenheit der Höhe der Interbankenentgelte und der Lenkungsmechanismen, wie der Gebühren, befassen und dabei der Nutzung und den Kosten der verschiedenen Zahlungsmittel sowie der Menge neuer Anbieter und Technologien auf dem Markt Rechnung tragen.
Bis …* legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. In diesem Bericht wird sich die Kommission insbesondere mit der Angemessenheit der Höhe der Interbankenentgelte und der Lenkungsmechanismen, wie der Gebühren, befassen und dabei der Nutzung und den Kosten der verschiedenen Zahlungsmittel sowie der Menge neuer Anbieter und Technologien sowie innovativer Geschäftsmodelle auf dem Markt Rechnung tragen. Die Bewertung berücksichtigt insbesondere:

(a)  die Entwicklung der Gebühren für Karteninhaber;

(b)  das Wettbewerbsniveau unter den Zahlungsdienstleistern und Kartensystemen;

(c)  die Auswirkungen auf die Kosten für Zahler und Zahlungsempfänger;

(d)  die Weitergabe der reduzierten Interbankentgelte durch die Händler;

(e)  die technischen Voraussetzungen und deren Auswirkungen auf die beteiligten Parteien;

(f)  die Auswirkungen des Aufbringens verschiedener Zahlungsinstrumentemarken auf die Nutzerfreundlichkeit, insbesondere für ältere und andere gefährdete Nutzer.

Der Bericht der Kommission wird gegebenenfalls von einem Legislativvorschlag begleitet, der einen Vorschlag für eine Änderung der Obergrenzen für Interbankentgelte enthalten kann.

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* Zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0167/2014).


Zahlungsdienste im Binnenmarkt ***I
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Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2013/36/EU und 2009/110/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (COM(2013)0547 – C7-0230/2013 – 2013/0264(COD))(1)
P7_TA(2014)0280A7-0169/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
(2)  Die Richtlinie 2007/64/EG wurde im Dezember 2007 auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags vom Dezember 2005 angenommen. Seitdem erfuhr der Markt für Massenzahlungsverkehr bedeutende technische Innovationen, die mit dem raschen zahlenmäßigen Wachstum der elektronischen und mobilen Zahlungen und mit dem Aufkommen neuer Arten von Zahlungsdiensten am Markt einhergingen.
(2)  Die Richtlinie 2007/64/EG wurde im Dezember 2007 auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags vom Dezember 2005 angenommen. Seitdem erfuhr der Markt für Massenzahlungsverkehr bedeutende technische Innovationen, die mit dem raschen zahlenmäßigen Wachstum der elektronischen und mobilen Zahlungen und mit dem Aufkommen neuer Arten von Zahlungsdiensten am Markt einhergingen, was eine Herausforderung für den derzeit geltenden Rahmen darstellt.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
(3)  Die Prüfung des Rechtsrahmens der Union für Zahlungsdienste und insbesondere die Analyse der Auswirkungen der Richtlinie 2007/64/EG sowie die Konsultation zum Grünbuch „Ein integrierter europäischer Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen24“ haben gezeigt, dass diese Entwicklungen in regulatorischer Hinsicht erhebliche Herausforderungen zur Folge haben. Wichtige Bereiche des Zahlungsverkehrsmarkts, insbesondere die Märkte für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen, sind nach wie vor entlang der einzelstaatlichen Grenzen aufgeteilt. Viele innovative Zahlungsmittel fallen teilweise oder ganz aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG heraus. Darüber hinaus haben sich der Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG und insbesondere die davon ausgenommenen Elemente, wie die Ausnahme bestimmter zahlungsbezogener Aktivitäten von den allgemeinen Vorschriften, in Anbetracht der Marktentwicklung in einigen Fällen als zu wenig eindeutig, zu allgemein oder einfach überholt erwiesen. Dies führt in bestimmten Bereichen zu Rechtsunsicherheit, potenziellen Risiken in der Zahlungskette und mangelndem Verbraucherschutz. Es hat sich als schwierig erwiesen, innovative und benutzerfreundliche Zahlungsdienstleistungen einzuführen und sowohl den Verbrauchern als auch den Einzelhändlern in der Union wirksame, bequeme und sichere Zahlungsmethoden anzubieten.
(3)  Die Prüfung des Rechtsrahmens der Union für Zahlungsdienste und insbesondere die Analyse der Auswirkungen der Richtlinie 2007/64/EG sowie die Konsultation zum Grünbuch „Ein integrierter europäischer Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen“24 haben gezeigt, dass diese Entwicklungen in regulatorischer Hinsicht erhebliche Herausforderungen zur Folge haben. Wichtige Bereiche des Zahlungsverkehrsmarkts, insbesondere die Märkte für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen, sind nach wie vor entlang der einzelstaatlichen Grenzen aufgeteilt. Viele innovative Zahlungsmittel fallen teilweise oder ganz aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG heraus. Darüber hinaus haben sich der Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG und insbesondere die davon ausgenommenen Elemente, wie die Ausnahme bestimmter zahlungsbezogener Aktivitäten von den allgemeinen Vorschriften, in Anbetracht der Marktentwicklung in einigen Fällen als zu wenig eindeutig, zu allgemein oder einfach überholt erwiesen. Dies führt in bestimmten Bereichen zu Rechtsunsicherheit, potenziellen Risiken in der Zahlungskette und mangelndem Verbraucherschutz. Es hat sich als schwierig erwiesen, innovative, zuverlässige und benutzerfreundliche Zahlungsdienstleistungen einzuführen und sowohl den Verbrauchern als auch den Einzelhändlern in der Union wirksame, bequeme und sichere Zahlungsmethoden anzubieten. Diesbezüglich besteht jedoch ein großes positives Potenzial, das konsequenter ausgeschöpft werden sollte.
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24 COM (2012) 941 endgültig.
24 COM (2012)0941.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
(4)   Die Schaffung eines integrierten Markts für elektronische Zahlungen ist Voraussetzung dafür, dass Verbraucher, Händler und Unternehmen im Hinblick auf die Entwicklung der digitalen Wirtschaft in den vollen Genuss der Vorteile des Binnenmarkts kommen.
(4)   Die Schaffung eines integrierten Markts für zuverlässige elektronische Zahlungen ist Voraussetzung dafür, dass das Wachstum der Wirtschaft der Union unterstützt wird und Verbraucher, Händler und Unternehmen angesichts der Entwicklung der digitalen Wirtschaft in Bezug auf Zahlungsdienste wählen können und diese Dienste transparent sind, damit sie in den vollen Genuss der Vorteile des Binnenmarkts kommen.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
(5)   Zur Schließung der regulatorischen Lücken sollten neue Vorschriften vorgesehen werden und gleichzeitig sollte für mehr Rechtsklarheit sowie eine unionsweite konsequente Anwendung des rechtlichen Rahmens gesorgt werden. Sowohl den bestehenden als auch den neuen Akteuren am Markt sollten gleichwertige Geschäftsbedingungen garantiert werden, indem für neue Zahlungsmittel der Zugang zu einem größeren Markt erleichtert und ein hohes Maß an Verbraucherschutz bei der Nutzung dieser Zahlungsdienstleistungen in der gesamten Union gewährleistet wird. Dies sollte zu einem Abwärtstrend bei Kosten und Preisen für die Nutzer von Zahlungsdienstleistungen und zu mehr Auswahl und Transparenz bei den Zahlungsdiensten führen.
(5)   Zur Schließung der regulatorischen Lücken sollten neue Vorschriften vorgesehen werden und gleichzeitig sollte für mehr Rechtsklarheit sowie eine unionsweite konsequente Anwendung des rechtlichen Rahmens gesorgt werden. Sowohl den bestehenden als auch den neuen Akteuren am Markt sollten gleichwertige Geschäftsbedingungen garantiert werden, indem für neue Zahlungsmittel der Zugang zu einem größeren Markt erleichtert und ein hohes Maß an Verbraucherschutz bei der Nutzung dieser Zahlungsdienstleistungen in der gesamten Union gewährleistet wird. Dies dürfte zu Effizienzgewinnen im Zahlungssystem insgesamt sowie zu einem Abwärtstrend bei Kosten und Preisen für die Nutzer von Zahlungsdienstleistungen und zu mehr Auswahl und Transparenz bei den Zahlungsdiensten führen und gleichzeitig das Vertrauen der Verbraucher in einen harmonisierten Markt für Zahlungen stärken.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5 a (neu)
(5a)  Im Rahmen des Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) wird im Jahr 2014 durch den Übergang von nationalen Überweisungen und Lastschriften in Euro zu SEPA-konformen Überweisungen und Lastschriften ein wichtiger Meilenstein erreicht. Die Schaffung eines integrierten, wettbewerbsfähigen, innovativen Marktes mit einheitlichen Wettbewerbsbedingungen für auf Euro lautende Massenzahlungen im Euro-Währungsgebiet sollte fortgesetzt werden, damit ein wirklicher Binnenmarkt für Zahlungsdienste in der Union entsteht. Dieser andauernde Aufbau sollte durch eine verstärkte Governance unter Federführung der Europäischen Zentralbank (EZB) gestützt werden. Mit der von der EZB bekanntgegebenen Einrichtung eines Ausschusses für Massenzahlungen in Euro (Euro Retail Payments Board – ERPB), der den SEPA-Rat ablöst, dürfte die Erreichung dieses Ziels gefördert und vereinfacht werden. In Bezug auf die Zusammensetzung des ERPB, bei der einem besseren Gleichgewicht der Interessen der Nachfrage- und der Angebotsseite des Zahlungsmarkts Rechnung getragen wird, sollte dafür gesorgt werden, dass in Bezug auf die künftige Ausrichtung des SEPA-Projekts und auf mögliche Hindernisse für dessen Ausführung, auf Wege, diese Hindernisse auszuräumen, und auf Wege, Innovation, Wettbewerb und die Integration von auf Euro lautenden Massenzahlungen in der Union zu fördern, eine wirksame Beratung erfolgen kann. Die Kommission sollte als Beobachterin an den Sitzungen teilnehmen, damit gewährleistet ist, dass im Rahmen der Aufgaben, der Zusammensetzung und der Arbeitsweise des ERPB zur Förderung des SEPA-Projekts beigetragen wird.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
(6)  In den letzten Jahren haben sich die mit elektronischen Zahlungen verbundenen Sicherheitsrisiken erhöht, was der größeren technischen Komplexität dieser Zahlungen, deren weltweit ständig wachsendem Volumen und den neu aufkommenden Arten von Zahlungsdiensten geschuldet ist. Da zuverlässige und sichere Zahlungsdienste eine entscheidende Bedingung für einen gut funktionierenden Zahlungsverkehrsmarkt darstellen, sollten die Nutzer von Zahlungsdiensten vor solchen Risiken angemessen geschützt werden. Zahlungsdienste sind eine wesentliche Voraussetzung für die Erhaltung lebenswichtiger wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Tätigkeiten; deshalb sind Anbieter von Zahlungsdiensten wie Kreditinstitute als Marktteilnehmer nach Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie [pls insert number of NIS Directive after adoption] des Europäischen Parlaments und des Rates25 eingestuft worden.
(6)  In den letzten Jahren haben sich die mit elektronischen Zahlungen verbundenen Sicherheitsrisiken erhöht, was der größeren technischen Komplexität dieser Zahlungen, deren weltweit ständig wachsendem Volumen und den neu aufkommenden Arten von Zahlungsdiensten geschuldet ist. Da zuverlässige und sichere Zahlungsdienste eine entscheidende Bedingung für einen gut funktionierenden Zahlungsverkehrsmarkt darstellen, sollten die Nutzer von Zahlungsdiensten vor solchen Risiken angemessen geschützt werden. deshalb sind Anbieter von Zahlungsdiensten wie Kreditinstitute als Marktteilnehmer nach Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie [pls insert number of NIS Directive after adoption] des Europäischen Parlaments und des Rates25 eingestuft worden. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie sollten die in den Artikeln 16 und 17 der Richtlinie 95/46/EG niedergelegten Sicherheitsanforderungen erfüllt werden.
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25 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union (ABl. L x, S. x).
25 Richtlinie XXXX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] über Maßnahmen zur Gewährleistung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit in der Union (ABl. L x, S. x).
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7
(7)   Zusätzlich zu den auf Ebene der Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie [pls insert number of NIS Directive after adoption] sollten die mit Zahlungsvorgängen verbundenen Sicherheitsrisiken auch auf der Ebene der Zahlungsdienstleister in Angriff genommen werden. Die von den Zahlungsdienstleistern zu ergreifenden Maßnahmen müssen den jeweiligen Sicherheitsrisiken angemessen sein. Es sollte ein regelmäßiger Berichterstattungsmechanismus geschaffen werden, damit Zahlungsdienstleister den zuständigen Behörden jährlich aktualisierte Informationen über die Bewertung ihrer Sicherheitsrisiken und die als Reaktion darauf (zusätzlich) ergriffenen Maßnahmen übermitteln. Damit dafür gesorgt ist, dass Schäden für andere Zahlungsdienstleister und Zahlungssysteme, zum Beispiel eine wesentliche Störung eines Zahlungssystems, und Schäden für die Nutzer auf ein Minimum begrenzt werden, ist es des Weiteren von entscheidender Bedeutung, dass Zahlungsdienstleister größere Sicherheitsvorfälle unverzüglich der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde melden müssen.
(7)   Zusätzlich zu den auf Ebene der Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie [pls insert number of NIS Directive after adoption] sollten die mit der Auswahl des technischen Systems für Zahlungsvorgänge verbundenen Sicherheitsrisiken auch auf der Ebene der Zahlungsdienstleister sowie in Bezug auf die entsprechenden Kosten und Zuständigkeiten in Angriff genommen werden. Die von den Zahlungsdienstleistern zu ergreifenden Maßnahmen müssen den jeweiligen für ihre Kunden bestehenden Sicherheitsrisiken angemessen sein. Es sollte ein regelmäßiger Berichterstattungsmechanismus geschaffen werden, damit Zahlungsdienstleister den zuständigen Behörden mindestens dreimal jährlich aktualisierte Informationen über die Bewertung ihrer Sicherheitsrisiken und die als Reaktion zur Minderung dieser Risiken zusätzlich ergriffenen Maßnahmen übermitteln. Damit dafür gesorgt ist, dass Schäden für andere Zahlungsdienstleister und Zahlungssysteme, zum Beispiel eine wesentliche Störung eines Zahlungssystems, und Schäden für die Nutzer auf ein Minimum begrenzt werden, ist es des Weiteren von entscheidender Bedeutung, dass Zahlungsdienstleister größere Sicherheitsvorfälle unverzüglich der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde melden müssen, die ihrerseits einen jährlichen Bericht über die Sicherheit der digitalen Zahlungsdienste in der Union veröffentlichen sollte.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Die Verbraucher sollten in klarer und verständlicher Weise über ihre Rechte und Pflichten nach dieser Richtlinie informiert werden. Die Kommission sollte daher innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Richtlinie ein verbraucherfreundliches elektronisches Merkblatt erstellen, auf dem die in dieser Richtlinie und in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über Zahlungsdienste niedergelegten Rechte und Pflichten der Verbraucher klar und leicht verständlich aufgeführt sind. Diese Informationen sollten auf den Websites der Kommission, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Bankenaufsichtsbehörde („EBA“)1a und der nationalen Bankenaufsichtsbehörden bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Zahlungsdienstleister das Merkblatt in seinem ursprünglichen Format ihrem gesamten bestehenden Kundenstamm sowie ihren Neukunden elektronisch auf ihren Websites sowie in Papierform in ihren Zweigniederlassungen, bei ihren Agenten und bei den Einrichtungen, in die Tätigkeiten ausgelagert werden, kostenlos bereitstellen.
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1a Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
(8)   Der überarbeitete Regulierungsrahmen für Zahlungsdienste wird durch die Verordnung (EU) [Nr. XX/XXXX] des Europäischen Parlaments und des Rates26 ergänzt. Mit der genannten Verordnung werden Vorschriften im Hinblick auf die Berechnung multi- und bilateraler Interbankenentgelte für sämtliche Transaktionen mit Debit- und Kreditkarten von Verbrauchern sowie für auf diesen Transaktionen basierende elektronische und mobile Zahlungen und Beschränkungen der Inanspruchnahme bestimmter Geschäftsregeln bezüglich Kartentransaktionen eingeführt. Zweck der genannten Verordnung ist es, noch schneller zu einem effektiv integrierten Markt für kartenbasierte Zahlungen zu kommen.
(8)   Der überarbeitete Regulierungsrahmen für Zahlungsdienste wird durch die Verordnung (EU) [Nr. XX/XXXX] des Europäischen Parlaments und des Rates26 ergänzt. Mit der genannten Verordnung werden Vorschriften im Hinblick auf die Berechnung multi- und bilateraler Interbankenentgelte für sämtliche Transaktionen mit Debit- und Kreditkarten von Verbrauchern sowie für auf diesen Transaktionen basierende elektronische und mobile Zahlungen eingeführt, wodurch erhebliche Hindernisse zwischen den nationalen Zahlungsverkehrsmärkten abgebaut werden, sowie Beschränkungen der Inanspruchnahme bestimmter Geschäftsregeln bezüglich Kartentransaktionen. Zweck der genannten Verordnung ist es, noch schneller zu einem effektiv integrierten Markt für kartenbasierte Zahlungen zu kommen.
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26 Verordnung (EU) Nr. [Nr. XX/XXXX] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [date] über Interbankenentgelte für kartenbasierte Zahlungsvorgänge (ABl. L x, S. x).
26 Verordnung (EU) Nr. [Nr. XX/XXXX] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [date] über Interbankenentgelte für kartenbasierte Zahlungsvorgänge (ABl. L x, S. x).
Abänderung 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
(9)   Damit voneinander abweichende Ansätze, die sich nachteilig auf die Verbraucher auswirken könnten, vermieden werden, sollten die Vorschriften über Transparenz und die Informationspflichten für Anbieter von Zahlungsdiensten in dieser Richtlinie auch für Transaktionen gelten, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden „EWR“) und der andere Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR ansässig ist. Darüber hinaus ist es angemessen, die Anwendung von Transparenzvorschriften und Informationspflichten auf Transaktionen zwischen im EWR ansässigen Zahlungsdienstleistern in sämtlichen Währungen auszudehnen.
(9)   Damit voneinander abweichende Ansätze in den Mitgliedstaaten, die sich nachteilig auf die Verbraucher auswirken könnten, vermieden werden, sollten die Vorschriften über Transparenz und die Informationspflichten für Anbieter von Zahlungsdiensten und über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Nutzung von Zahlungsdiensten in dieser Richtlinie auch für Transaktionen gelten, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden „EWR“) und der andere Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR ansässig ist. Die Anwendung dieser Richtlinie auf derartige Transaktionen sollte auf der Grundlage einer Überprüfung und gegebenenfalls eines Legislativvorschlags der Kommission auch auf den Großteil der Bestimmungen über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten ausgeweitet werden. Darüber hinaus ist es angemessen, die Anwendung von Transparenzvorschriften und Informationspflichten auf Transaktionen zwischen im EWR ansässigen Zahlungsdienstleistern in sämtlichen Währungen auszudehnen.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
(10)   Die Definition des Begriffs „Zahlungsdienste“ sollte technisch neutral sein, die weitere Entwicklung neuer Arten von Zahlungsdiensten zulassen und gleichzeitig sowohl für die bestehenden als auch für die neuen Zahlungsdienstleister gleichwertige Geschäftsbedingungen gewährleisten.
(10)   Die Definitionen der Begriffe „Zahlungsdienste“, „Zahlungsprotokolle“ und „Standards“ sollten technisch neutral sein, die weitere Entwicklung neuer Arten von Zahlungsdiensten zulassen und gleichzeitig sowohl für die bestehenden als auch für die neuen Zahlungsdienstleister gleichwertige sichere Betriebsbedingungen gewährleisten.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12
(12)   Aus den Rückmeldungen vom Markt ergibt sich, dass die unter die Ausnahme der begrenzten Netze fallenden Zahlungen häufig massive Volumen und Werte umfassen und den Verbrauchern Hunderte oder Tausende verschiedener Produkte und Dienstleistungen anbieten, was dem Zweck der Ausnahme der begrenzten Netze im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG nicht entspricht. Dies impliziert größere Risiken und fehlenden rechtlichen Schutz für die Nutzer dieser Zahlungsdienste, insbesondere für Verbraucher, und eindeutige Nachteile für regulierte Akteure am Markt. Zur Beschränkung dieser Risiken ist eine präzisere Beschreibung eines begrenzten Netzes im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG erforderlich. Als innerhalb eines begrenzten Netzes einsetzbar sollte ein Zahlungsinstrument dann gelten, wenn es nur für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen in einem bestimmten Geschäft oder einer Ladenkette oder unabhängig vom geografischen Standort der Verkaufsstelle nur für eine begrenzte Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann. Beispiele für solche Instrumente können Kundenkarten, Tankkarten, Mitgliedskarten, Fahrkarten, Essensgutscheine oder Gutscheine für Dienstleistungen sein, die manchmal einem bestimmten steuer- oder arbeitsrechtlichen Rahmen unterliegen, der die Verwendung solcher Instrumente zur Erfüllung der Ziele der Sozialgesetzgebung fördert. Entwickelt sich ein solches Instrument mit bestimmtem Verwendungszweck zu einem Instrument zur allgemeinen Verwendung, sollte die Ausnahme vom Geltungsbereich dieser Richtlinie keine Anwendung mehr finden. Instrumente, die für Einkäufe in den Geschäften der angeschlossenen Händler verwendet werden können, sollten vom Geltungsbereich dieser Richtlinie nicht ausgenommen werden, da sie in der Regel für ein stetig wachsendes Netz von Dienstleistern gedacht sind. Die Ausnahme sollte in Verbindung mit der Pflicht gelten, dass potenzielle Zahlungsdienstleister unter den Geltungsbereich der Definition eines begrenzten Netzes fallende Aktivitäten melden.
(12)   Aus den Rückmeldungen vom Markt ergibt sich, dass die unter die Ausnahme der begrenzten Netze fallenden Zahlungen häufig massive Volumen und Werte umfassen und den Verbrauchern Hunderte oder Tausende verschiedener Produkte und Dienstleistungen anbieten, was dem Zweck der Ausnahme der begrenzten Netze im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG nicht entspricht. Dies impliziert größere Risiken und fehlenden rechtlichen Schutz für die Nutzer dieser Zahlungsdienste, insbesondere für Verbraucher, und eindeutige Nachteile für regulierte Akteure am Markt. Zur Beschränkung dieser Risiken ist eine präzisere Beschreibung eines begrenzten Netzes im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG erforderlich. Als innerhalb eines begrenzten Netzes einsetzbar sollte ein Zahlungsinstrument dann gelten, wenn es nur für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen bei einem bestimmten Einzelhändler oder einer bestimmten Einzelhandelskette oder unabhängig vom geografischen Standort der Verkaufsstelle nur für eine begrenzte Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann. Beispiele für solche Instrumente können Kundenkarten, Tankkarten, Mitgliedskarten, Fahrkarten, Parktickets, Essensgutscheine oder Gutscheine für Dienstleistungen sein, die manchmal einem bestimmten steuer- oder arbeitsrechtlichen Rahmen unterliegen, der die Verwendung solcher Instrumente zur Erfüllung der Ziele der Sozialgesetzgebung fördert. Entwickelt sich ein solches Instrument mit bestimmtem Verwendungszweck zu einem Instrument zur allgemeinen Verwendung, sollte die Ausnahme vom Geltungsbereich dieser Richtlinie keine Anwendung mehr finden. Instrumente, die für Einkäufe in den Geschäften der angeschlossenen Händler verwendet werden können, sollten vom Geltungsbereich dieser Richtlinie nicht ausgenommen werden, da sie in der Regel für ein stetig wachsendes Netz von Dienstleistern gedacht sind. Die Ausnahme sollte in Verbindung mit der Pflicht gelten, dass potenzielle Zahlungsdienstleister unter den Geltungsbereich der Definition eines begrenzten Netzes fallende Aktivitäten melden.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
(13)   Vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG ausgenommen sind bestimmte Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wobei der Netzbetreiber nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle für die Lieferung digitaler Waren und Dienstleistungen über das betreffende Gerät fungiert, sondern diesen Waren und Dienstleistungen einen zusätzlichen Wert gibt. Insbesondere sind nach dieser Ausnahmeregelung die Abrechnung über den Betreiber bzw. direkte über die Telefonrechnung abgerechnete Käufe zugelassen, was bereits mit Klingeltönen und Premium-SMS-Diensten funktioniert und zur Entwicklung neuer Geschäftsmodelle beiträgt, die sich auf den Verkauf digitaler Inhalte im Kleinbetragsbereich stützen. Aus den Rückmeldungen vom Markt ergeben sich keine Belege dafür, dass sich diese bei den Verbrauchern im Falle niedrigschwelliger Zahlungen beliebte Zahlungsmethode zu einem allgemeinen Vermittlungsdienst im Zahlungsverkehr entwickelt hat. Aufgrund des uneindeutigen Wortlauts der derzeitigen Ausnahmeregelung wird diese Vorschrift in den Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt. Dies führt zu einem Mangel an Rechtssicherheit für Betreiber und Verbraucher und hat es gelegentlich anderen Zahlungsverkehrsvermittlungsdiensten ermöglicht, auf ihre Anerkennungsfähigkeit im Sinne der Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG zu pochen. Es ist deshalb angebracht, den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie zu beschränken. Die Ausnahme sollte speziell auf Kleinbetragszahlungen für digitale Inhalte wie Klingeltöne, Tapeten, Musik, Spiele, Videos und Anwendungssoftware ausgerichtet werden. Die Ausnahme sollte nur für Zahlungsdienste gelten, die als Nebendienstleistung für elektronische Kommunikationsdienste erbracht werden (d. h. das Kerngeschäft des betreffenden Betreibers).
(13)   Vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG ausgenommen sind bestimmte Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wobei der Netzbetreiber nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle für die Lieferung digitaler Waren und Dienstleistungen über das betreffende Gerät fungiert, sondern diesen Waren und Dienstleistungen einen zusätzlichen Wert gibt. Insbesondere sind nach dieser Ausnahmeregelung die Abrechnung über den Betreiber bzw. direkte über die Telefonrechnung abgerechnete Käufe zugelassen, was bereits mit Klingeltönen und Premium-SMS-Diensten funktioniert und zur Entwicklung neuer Geschäftsmodelle beiträgt, die sich auf den Verkauf digitaler Inhalte im Kleinbetragsbereich stützen. Aus den Rückmeldungen vom Markt ergeben sich keine Belege dafür, dass sich diese bei den Verbrauchern im Falle niedrigschwelliger Zahlungen beliebte Zahlungsmethode zu einem allgemeinen Vermittlungsdienst im Zahlungsverkehr entwickelt hat. Aufgrund des uneindeutigen Wortlauts der derzeitigen Ausnahmeregelung wird diese Vorschrift in den Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt. Dies führt zu einem Mangel an Rechtssicherheit für Betreiber und Verbraucher und hat es gelegentlich anderen Zahlungsverkehrsvermittlungsdiensten ermöglicht, auf ihre Anerkennungsfähigkeit im Sinne der Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG zu pochen. Es ist deshalb angebracht, die vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommenen Tätigkeiten zu beschränken. Um zu verhindern, dass umfangreiche Zahlungstätigkeiten keiner Regulierung unterliegen, sollte die Ausnahme auf Kleinbetragszahlungen für digitale Inhalte wie Klingeltöne, Bildschirmhintergründe, Musik, Spiele, Videos und Anwendungssoftware ausgerichtet werden. Die Ausnahme sollte nur für Zahlungsdienste gelten, die als Nebendienstleistung für elektronische Kommunikationsdienste erbracht werden (d. h. das Kerngeschäft des betreffenden Betreibers).
Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 a (neu)
(13a)  Technische Dienstleister, die zur Erbringung von Zahlungsdiensten beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG ausgenommen. Dienste, die typischerweise unter diese Ausnahme fallen, sind die Verarbeitung und Speicherung von Daten, Dienste zum Schutz der Privatsphäre und IT-Technologie. Unter die Ausnahme fallen somit auch die Entwicklung technischer Zahlungslösungen für Zahlungsdienstleister (zum Teil auch als „digitale Geldbörsen“ bezeichnet), mit denen typischerweise deren Zahlungsdienste auf einem mobilen Gerät oder IT-Gerät zugänglich gemacht werden.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
(15)   Dienstleister, die eine Ausnahmeregelung nach Richtlinie 2007/64/EG in Anspruch nehmen wollen, fragen häufig nicht bei den Behörden nach, ob ihre Tätigkeiten von der genannten Richtlinie erfasst sind oder unter eine Ausnahme fallen, sondern verlassen sich auf eigene Einschätzungen. Offenbar wurden einige Ausnahmeregelungen zum Anlass genommen, Geschäftsmodelle umzugestalten, so dass die angebotenen Zahlungstätigkeiten vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen sein würden. Dies kann zu erhöhten Risiken für Nutzer von Zahlungsdiensten und zu unterschiedlichen Bedingungen für Zahlungsdienstanbieter im Binnenmarkt führen. Die Dienstleister sollten daher verpflichtet sein, bestimmte Tätigkeiten den zuständigen Behörden zu melden, damit gewährleistet ist, dass die Vorschriften im gesamten Binnenmarkt einheitlich ausgelegt werden.
(15)   Dienstleister, die eine Ausnahmeregelung nach Richtlinie 2007/64/EG in Anspruch nehmen wollen, fragen häufig nicht bei den Behörden nach, ob ihre Tätigkeiten von der genannten Richtlinie erfasst sind oder unter eine Ausnahme fallen, sondern verlassen sich auf eigene Einschätzungen. Offenbar wurden einige Ausnahmeregelungen zum Anlass genommen, Geschäftsmodelle umzugestalten, so dass die angebotenen Zahlungstätigkeiten vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen sein würden. Dies kann zu erhöhten Risiken für Nutzer von Zahlungsdiensten und zu unterschiedlichen Bedingungen für Zahlungsdienstanbieter im Binnenmarkt führen. Die Dienstleister sollten daher verpflichtet sein, ihre Tätigkeiten den zuständigen Behörden zu melden, damit gewährleistet ist, dass die Vorschriften im gesamten Binnenmarkt einheitlich ausgelegt werden.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
(18)   Seit der Verabschiedung der Richtlinie 2007/64/EG sind neue Arten von Zahlungsdiensten entstanden, vor allem im Bereich der Internetzahlungen. Insbesondere gibt es nunmehr dritte Zahlungsdienstleister, die Verbrauchern und Händlern sogenannte Zahlungsauslösedienste anbieten, häufig ohne dabei in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen. Diese Dienste erleichtern den elektronischen Geschäftsverkehr durch die Einrichtung einer Softwarebrücke zwischen der Website des Händlers und der Plattform für das Online-Banking des Verbrauchers; damit sollen auf Überweisungen bzw. Lastschriften gestützte Zahlungen über das Internet ausgelöst werden. Die dritten Zahlungsdienstleister bieten sowohl den Händlern als auch den Verbrauchern eine kostengünstige Alternative zu Kartenzahlungen und ermöglichen es den Verbrauchern, auch ohne Kreditkarte online einzukaufen. Da dritte Zahlungsdienstleister derzeit jedoch nicht der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen, werden sie nicht zwangsläufig von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt und richten sich nicht nach den Anforderungen der genannten Richtlinie. Dies wirft eine Reihe rechtlicher Fragen auf, zum Beispiel Aspekte des Verbraucherschutzes, der Sicherheit, der Haftung, des Wettbewerbs und des Datenschutzes. Daher sollten die neuen Vorschriften auf diese Aspekte eingehen.
(18)   Seit der Verabschiedung der Richtlinie 2007/64/EG sind neue Arten von Zahlungsdiensten entstanden, vor allem im Bereich der Internetzahlungen. Insbesondere gibt es nunmehr dritte Zahlungsdienstleister, die Verbrauchern und Händlern sogenannte Zahlungsauslösedienste anbieten, häufig ohne dabei in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen. Diese Dienste erleichtern den elektronischen Geschäftsverkehr durch die Einrichtung einer Softwarebrücke zwischen der Website des Händlers und der Plattform für das Online-Banking des Verbrauchers; damit sollen auf Überweisungen bzw. Lastschriften gestützte Zahlungen über das Internet ausgelöst werden. Die dritten Zahlungsdienstleister bieten sowohl den Händlern als auch den Verbrauchern eine kostengünstige Alternative zu Kartenzahlungen und ermöglichen es den Verbrauchern, auch ohne Zahlungskarte online einzukaufen. Die dritten Zahlungsdienstleister verfügen auch über ein vielversprechendes Potenzial, was die Förderung des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt angeht. Zudem stellen die dritten Zahlungsdienstleister wichtige sicherheitsbezogene Herausforderungen für die Sicherung der Integrität von Zahlungen und persönlichen Daten dar, die ihnen von den Zahlern zur Verfügung gestellt werden. Da dritte Zahlungsdienstleister derzeit jedoch nicht der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen, werden sie nicht zwangsläufig von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt und richten sich nicht nach den Anforderungen der genannten Richtlinie. Dies wirft eine Reihe rechtlicher Fragen auf, zum Beispiel Aspekte des Verbraucherschutzes, der Sicherheit, der Haftung, des Wettbewerbs und des Datenschutzes. Daher sollten die neuen Vorschriften auf alle diese Herausforderungen angemessen eingehen und sicherstellen, dass in der Union tätige dritte Zahlungsdienstleister zugelassen oder im Register eingetragen sind und als Zahlungsinstitute einer Beaufsichtigung unterliegen.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
(19)  Ein Finanztransfer ist ein einfacher Zahlungsdienst, der in der Regel auf Bargeld beruht, das der Zahler einem Zahlungsdienstleister übergibt, der den entsprechenden Betrag beispielsweise über ein Kommunikationsnetz an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister weiterleitet. In einigen Mitgliedstaaten bieten Supermärkte, Groß- und Einzelhändler ihren Kunden eine entsprechende Dienstleistung für die Bezahlung von Rechnungen von Versorgungsunternehmen und anderen regelmäßiger Haushaltsrechnungen. Derartige Bezahldienste sollten als Finanztransfer behandelt werden, sofern die zuständigen Behörden nicht der Auffassung sind, dass diese Tätigkeit von einem anderen Zahlungsdienst erfasst wird.
(19)  Ein Finanztransfer ist ein einfacher Zahlungsdienst, der in der Regel auf Bargeld beruht, das der Zahler einem Zahlungsdienstleister übergibt, der den entsprechenden Betrag beispielsweise über ein Kommunikationsnetz an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister weiterleitet. In einigen Mitgliedstaaten bieten Geldautomaten, Supermärkte, Groß- und Einzelhändler ihren Kunden eine entsprechende Dienstleistung für die Bezahlung von Rechnungen von Versorgungsunternehmen und anderen regelmäßigen Haushaltsrechnungen. Derartige Bezahldienste sollten als Finanztransfer behandelt werden, sofern die zuständigen Behörden nicht der Auffassung sind, dass diese Tätigkeit von einem anderen Zahlungsdienst erfasst wird.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19 a (neu)
(19a)  Um den Binnenmarkt im Bereich der Zahlungsdienste zu vollenden und sicherzustellen, dass er dem zunehmenden elektronischen Geschäftsverkehr und dem Wirtschaftswachstum förderlich ist, sollte potenziellen neuen Marktteilnehmern und den bereits bestehenden Zahlungsdienstleisten gestattet werden, Alternativen zur Kartenzahlung anzubieten, damit sie ihre Dienstleistungen für Verbraucher und Einzelhändler weiterentwickeln und ausbauen können. Daher sollte die EBA innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie in enger Zusammenarbeit mit der EZB umfassend bewerten, ob es praktikabel und zweckmäßig ist, vorzuschreiben, dass die in Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 definierte IBAN oder ein ähnlicher Identifikator in einem elektronisch lesbaren Format auf Debitkarten und gegebenenfalls auf anderen Zahlungsinstrumenten bereitgestellt werden muss. Bei der Bewertung sollte den Bestimmungen über die Betrugsbekämpfung und den Datenschutz Rechnung getragen werden.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 27
(27)   Bei der Erbringung eines oder mehrerer der von dieser Richtlinie erfassten Zahlungsdienste sollten Zahlungsdienstleister nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden. Um Zahlungsdienste anbieten zu können, müssen Zahlungsinstitute Zugang zu Zahlungskonten haben. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass dieser Zugang in einer Weise ermöglicht wird, die dem legitimen Zweck, zu dem er eröffnet werden soll, angemessen ist.
(27)   Bei der Erbringung eines oder mehrerer der von dieser Richtlinie erfassten Zahlungsdienste sollten Zahlungsdienstleister nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden. Um Zahlungsdienste anbieten zu können, müssen Zahlungsinstitute Zugang zu Zahlungskonten haben. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass dieser Zugang diskriminierungsfrei ist und in einer Weise ermöglicht wird, die dem legitimen Zweck, zu dem er eröffnet werden soll, angemessen ist. Zwar könnte es sich durchaus um einen grundlegenden Zugang halten, jedoch sollte er immer so umfassend sein, dass das Zahlungsinstitut seine Dienstleistungen ungehindert und effizient erbringen kann. Das Entgelt für den Zugang sollte nicht unverhältnismäßig hoch sein oder von der gängigen Geschäftspraxis abweichen.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 29
(29)   Insgesamt hat sich die Zusammenarbeit zwischen den für die Zulassung von Zahlungsinstituten, für die Durchführung von entsprechenden Kontrollen und für die Entscheidung über den Entzug dieser Zulassungen zuständigen nationalen Behörden als zufriedenstellend erwiesen. Diese Zusammenarbeit der zuständigen Behörden sollte jedoch in Fällen, in denen das zugelassene Zahlungsinstitut in Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf den freien Dienstleistungsverkehr Zahlungsdienste auch in einem von seinem Herkunftsmitgliedstaat verschiedenen Mitgliedstaat („Europäischer Pass“) erbringen will, gefördert werden, sowohl was den Informationsaustausch als auch eine kohärente Anwendung und Auslegung der Richtlinie angeht. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollte ersucht werden, eine Reihe von Leitlinien über die Zusammenarbeit und den Datenaustausch zu erarbeiten.
(29)   Insgesamt hat sich die Zusammenarbeit zwischen den für die Zulassung von Zahlungsinstituten, für die Durchführung von entsprechenden Kontrollen und für die Entscheidung über den Entzug dieser Zulassungen zuständigen nationalen Behörden als zufriedenstellend erwiesen. Diese Zusammenarbeit der zuständigen Behörden sollte jedoch in Fällen, in denen das zugelassene Zahlungsinstitut in Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf den freien Dienstleistungsverkehr Zahlungsdienste auch in einem von seinem Herkunftsmitgliedstaat verschiedenen Mitgliedstaat („Europäischer Pass“) erbringen will, gefördert werden, sowohl was den Informationsaustausch als auch eine kohärente Anwendung und Auslegung der Richtlinie angeht. Die EBA sollte nach Konsultation eines Beratungsgremiums, das für die Zwecke der Umsetzung dieser Richtlinie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingerichtet wird und in dem auch andere, nicht der Bankenbranche angehörige Akteure vertreten sind, eine Reihe von Leitlinien über die Zusammenarbeit und den Datenaustausch erarbeiten.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30
(30)   Zur Förderung der Transparenz bezüglich der von den zuständigen Behörden zugelassenen oder eingetragenen Zahlungsinstitute einschließlich deren Agenten oder Zweigniederlassungen sollte bei der EBA ein Webportal eingerichtet werden, das als europäischer Zugangspunkt für den elektronischen Zugang dient und die einzestaatlichen Register miteinander vernetzt. Diese Maßnahmen sollten der Förderung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden dienen.
(30)   Zur Förderung der Transparenz bezüglich der von den zuständigen Behörden zugelassenen oder eingetragenen Zahlungsinstitute einschließlich deren Agenten oder Zweigniederlassungen sollte bei der EBA ein Webportal eingerichtet werden, das als europäischer Zugangspunkt für den elektronischen Zugang dient und die einzestaatlichen Register miteinander vernetzt. Diese Maßnahmen sollten der Förderung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden dienen und uneingeschränkt zu einem Umfeld für Zahlungsdienste beitragen, das Wettbewerb, Innovation und Sicherheit begünstigt und somit allen Interessenträgern und insbesondere den Verbrauchern zugutekommt.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
(32)   In dieser Richtlinie wird zwar eine Reihe von Befugnissen festgelegt, die die zuständigen Behörden bei der Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften durch die Zahlungsinstitute mindestens haben sollten, doch sind diese Befugnisse unter Achtung der Grundrechte einschließlich des Rechts auf Privatsphäre auszuüben. Für die Ausübung dieser Befugnisse, die auf schwerwiegende Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie der Kommunikation hinauslaufen können, sollten die Mitgliedstaaten adäquate und wirksame Absicherungen gegen Missbrauch oder Willkür eingerichtet haben; dies gilt beispielsweise insbesondere in Fällen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats.
(32)   In dieser Richtlinie wird zwar eine Reihe von Befugnissen festgelegt, die die zuständigen Behörden bei der Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften durch die Zahlungsinstitute mindestens haben sollten, doch sind diese Befugnisse unter Achtung der Grundrechte einschließlich des Rechts auf Privatsphäre auszuüben. Unbeschadet der Überwachung durch eine unabhängige Stelle (nationale Datenschutzbehörde) gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sollten die Mitgliedstaaten für die Ausübung dieser Befugnisse, die auf schwerwiegende Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie der Kommunikation hinauslaufen können, adäquate und wirksame Absicherungen gegen Missbrauch oder Willkür eingerichtet haben; dies gilt beispielsweise insbesondere in Fällen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Justizbehörde des betreffenden Mitgliedstaats.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 34
(34)   Jeder Zahlungsdienstleister muss unbedingt Zugang zu den technischen Diensten für die Infrastruktur der Zahlungssysteme haben. Der Zugang sollte jedoch bestimmten Anforderungen unterliegen, um die Integrität und Stabilität dieser Systeme zu gewährleisten. Jeder Zahlungsdienstleister, der sich um die Teilnahme an einem Zahlungssystem bewirbt, sollte den Teilnehmern des Zahlungssystems den Nachweis erbringen, dass seine internen Vorkehrungen hinreichend solide sind, um allen Arten von Risiken standhalten zu können. Typische Beispiele für solche Zahlungssysteme sind die Vier-Parteien-Kartensysteme sowie die wichtigsten Überweisungs- und Lastschriftsysteme. Um zwischen den einzelnen Kategorien von zugelassenen Zahlungsdienstleistern entsprechend ihrer aufsichtsbehördlichen Zulassung eine unionsweite Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollten die Zulassungsvoraussetzungen für Zahlungsdienstleister und die Regeln für den Zugang zu Zahlungssystemen präzisiert werden.
(34)   Jeder Zahlungsdienstleister muss unbedingt Zugang zu den technischen Diensten für die Infrastruktur der Zahlungssysteme haben. Der Zugang sollte jedoch bestimmten Anforderungen unterliegen, um die Integrität und Stabilität dieser Systeme zu gewährleisten. Jeder Zahlungsdienstleister, der sich um die Teilnahme an einem Zahlungssystem bewirbt, sollte die Entscheidung für ein System auf eigenes Risiko treffen und sollte den Teilnehmern des Zahlungssystems den Nachweis erbringen, dass seine internen Vorkehrungen hinreichend solide sind, um allen Arten von Risiken und des betrügerischen Missbrauchs durch Dritte im Zusammenhang mit den gewählten Betriebssystemen standhalten zu können. Typische Beispiele für solche Zahlungssysteme sind die Vier-Parteien-Kartensysteme sowie die wichtigsten Überweisungs- und Lastschriftsysteme. Um zwischen den einzelnen Kategorien von zugelassenen Zahlungsdienstleistern entsprechend ihrer aufsichtsbehördlichen Zulassung eine unionsweite Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollten die Zulassungsvoraussetzungen für Zahlungsdienstleister und die Regeln für den Zugang zu Zahlungssystemen präzisiert werden.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 41
(41)   In dieser Richtlinie sollten die Informationspflichten der Zahlungsdienstleister gegenüber den Zahlungsdienstnutzern festgelegt werden, damit Letztere ein gleich hohes Maß an verständlichen Informationen über Zahlungsdienste erhalten und so die Konditionen der verschiedenen Anbieter in der Union vergleichen und ihre Wahl in voller Kenntnis der Sachlage treffen können. Im Interesse der Transparenz sollte diese Richtlinie die harmonisierten Anforderungen festlegen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer sowohl zu dem mit dem Zahlungsdienstleister geschlossenen Vertrag als auch zum Zahlungsvorgang in ausreichendem Umfang alle notwendigen Informationen erhält. Damit der Binnenmarkt für Zahlungsdienste reibungslos funktionieren kann, sollten die Mitgliedstaaten nur solche Informationsvorschriften erlassen können, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind.
(41)   In dieser Richtlinie sollten die Informationspflichten der Zahlungsdienstleister gegenüber den Zahlungsdienstnutzern festgelegt werden, damit Letztere ein gleich hohes Maß an verständlichen Informationen über Zahlungsdienste erhalten und so auf der Grundlage eines Vergleichs der Konditionen der verschiedenen Anbieter (insbesondere bezüglich der Gebührenstruktur) in der Union ihre Wahl in voller Kenntnis der Sachlage treffen können. Im Interesse der Transparenz sollte diese Richtlinie die harmonisierten Anforderungen festlegen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer sowohl zu dem mit dem Zahlungsdienstleister geschlossenen Vertrag als auch zum Zahlungsvorgang in ausreichendem Umfang alle notwendigen und verständlichen Informationen erhält. Damit der Binnenmarkt für Zahlungsdienste reibungslos funktionieren kann, sollten die Mitgliedstaaten nur solche Informationsvorschriften erlassen können, die in dieser Richtlinie sowie in der Richtlinie 95/46/EG und in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehen sind.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 43
(43)   Die Informationen sollten den Bedürfnissen der Nutzer angemessen sein und in standardisierter Form übermittelt werden. Allerdings sollten für Einzelzahlungen andere Informationspflichten gelten als für Rahmenverträge, die mehrere Zahlungsvorgänge betreffen.
(43)   Die Informationen sollten den Bedürfnissen der Nutzer angemessen sein und in einem standardisierten und eindeutigen Format übermittelt werden, durch das die Effizienz verbessert wird. Allerdings sollten für Einzelzahlungen andere Informationspflichten gelten als für Rahmenverträge, die mehrere Zahlungsvorgänge betreffen.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 46
(46)   Diese Richtlinie sollte das Recht des Zahlungsdienstnutzers festlegen, einschlägige Informationen kostenlos zu erhalten, bevor er an einen Zahlungsdienstvertrag gebunden ist. Ebenso sollte der Verbraucher während des Vertragsverhältnisses jederzeit verlangen können, dass ihm die vorvertraglichen Informationen und der Rahmenvertrag kostenlos in Papierform übermittelt werden, damit er die Dienste von Zahlungsdienstleistern mit ihren Vertragsbedingungen vergleichen und im Streitfall überprüfen kann, welche Rechte und Pflichten sich für ihn aus dem Vertrag ergeben. Diese Bestimmungen sollten mit der Richtlinie 2002/65/EG im Einklang stehen. Die Tatsache, dass diese Richtlinie ausdrücklich die Entgeltfreiheit der Information vorschreibt, sollte nicht zur Folge haben, dass den Verbrauchern für Informationen, die nach anderen geltenden Richtlinien vorgeschrieben sind, Entgelte in Rechnung gestellt werden dürfen.
(46)   Diese Richtlinie sollte das Recht des Zahlungsdienstnutzers festlegen, einschlägige Informationen kostenlos zu erhalten, bevor er an einen Zahlungsdienstvertrag gebunden ist. Damit für ein hohes Verbraucherschutzniveau gesorgt ist, sollte der Verbraucher ebenso während des Vertragsverhältnisses jederzeit verlangen können, dass ihm die vorvertraglichen Informationen und der Rahmenvertrag kostenlos in Papierform übermittelt werden, damit er die Dienste von Zahlungsdienstleistern mit ihren Vertragsbedingungen vergleichen und im Streitfall überprüfen kann, welche Rechte und Pflichten sich für ihn aus dem Vertrag ergeben. Diese Bestimmungen sollten mit der Richtlinie 2002/65/EG im Einklang stehen. Die Tatsache, dass diese Richtlinie ausdrücklich die Entgeltfreiheit der Information vorschreibt, sollte nicht zur Folge haben, dass den Verbrauchern für Informationen, die nach anderen geltenden Richtlinien vorgeschrieben sind, Entgelte in Rechnung gestellt werden dürfen.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 49
(49)   Um Kunden den Wechsel zu erleichtern, sollten Verbraucher einen Rahmenvertrag nach Ablauf eines Jahres kostenlos kündigen können. Die vertraglich festgelegte Kündigungsfrist sollte für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten und für den Zahlungsdienstleister mindestens zwei Monate betragen. Diese Richtlinie sollte nicht die aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten — wie etwa Rechtsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Maßnahmen im Hinblick auf das Einfrieren von Geldern oder mit der Prävention und Aufklärung von Straftaten zusammenhängende Sondermaßnahmen — erwachsende Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters berühren, unter besonderen Umständen einen Zahlungsdienstvertrag zu kündigen.
(49)   Um Kunden den Wechsel zu erleichtern, sollten Verbraucher einen Rahmenvertrag kostenlos kündigen können. Die vertraglich festgelegte Kündigungsfrist sollte für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten und für den Zahlungsdienstleister mindestens drei Monate betragen. Diese Richtlinie sollte nicht die aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten — wie etwa Rechtsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Maßnahmen im Hinblick auf das Einfrieren von Geldern oder mit der Prävention und Aufklärung von Straftaten zusammenhängende Sondermaßnahmen — erwachsende Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters berühren, unter besonderen Umständen einen Zahlungsdienstvertrag zu kündigen.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 51
(51)   Es sind die Kriterien festzulegen, nach denen dritte Zahlungsdienstleister Zugriff auf Informationen über die Verfügbarkeit von Geldbeträgen auf dem bei einem anderen Zahlungsdienstleister unterhaltenen Konto eines Zahlungsdienstnutzers erhalten und diese Informationen nutzen dürfen. Insbesondere sollten die in dieser Richtlinie festgelegten bzw. genannten oder in die EBA-Leitlinien aufgenommenen erforderlichen Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen sowohl vom dritten Zahlungsdienstleister als auch vom das Konto des Zahlungsdienstnutzers führenden Zahlungsdienstleister erfüllt werden. Die Zahler sollten dem dritten Zahlungsdienstleister eine ausdrückliche Zustimmung bezüglich des Zugangs zu ihrem Zahlungskonto erteilen und über das Ausmaß dieses Zugangs ordnungsgemäß informiert werden. Damit sich andere Zahlungsdienstleister, die keine Einlagen entgegennehmen können, entwickeln können, müssen sie von Kreditinstituten über die Verfügbarkeit von Geldbeträgen informiert werden, wenn der Zahler der Übermittlung solcher Informationen an den das Zahlungsinstrument ausstellenden Zahlungsdienstleister zugestimmt hat.
(51)   Es sind die Kriterien festzulegen, nach denen dritte Zahlungsdienstleister Zugriff auf Informationen über die Verfügbarkeit von Geldbeträgen auf dem bei einem anderen Zahlungsdienstleister unterhaltenen Konto eines Zahlungsdienstnutzers erhalten und diese Informationen nutzen dürfen. Insbesondere sollten die in dieser Richtlinie festgelegten bzw. genannten oder in die technischen Durchführungsstandards der EBA aufgenommenen erforderlichen Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen sowohl vom dritten Zahlungsdienstleister als auch vom das Konto des Zahlungsdienstnutzers führenden Zahlungsdienstleister erfüllt werden. Die EBA sollte diese technischen Durchführungsstandards nach Konsultation des in Erwägung 29 genannten Beratungsgremiums ausarbeiten. Die Zahler sollten unmissverständlich darüber informiert werden, wenn sie einen dritten Zahlungsdienstleister nutzen und dem dritten Zahlungsdienstleister eine ausdrückliche Zustimmung bezüglich des Zugangs zu ihrem Zahlungskonto erteilen und über das Ausmaß dieses Zugangs ordnungsgemäß informiert werden. Neben dritten Zahlungsdienstleistern gibt es auch andere Drittemittenten von Zahlungsinstrumenten, die wie dritte Zahlungsdienstleister keine Einlagen entgegennehmen können, deren Geschäftsmodell jedoch anders als jenes von dritten Zahlungsdienstleistern auf der Ausgabe kartengebundener Zahlungsinstrumente beruht. Um die Entwicklung dieser Drittemittenten von Zahlungsinstrumenten zu ermöglichen, müssen sie von den kontoführenden Zahlungsdienstleistern über die Verfügbarkeit von Geldbeträgen informiert werden, wenn der Zahler der Übermittlung solcher Informationen an sie zugestimmt hat Damit für innovative Zahlungsdienstleister ein freier Zugang zum Markt gewährleistet wird, sollten keine Verträge oder Vereinbarungen zwischen einem kontoführenden Zahlungsdienstleister und einem dritten Zahlungsdienstleister verlangt werden.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 51 a (neu)
(51a)  Um Innovationen und die Aufrechterhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen, sollte dritten Zahlungsdienstleistern nicht vorgeschrieben werden, mit kontoführenden Zahlungsdienstleistern vertragliche Beziehungen in Bezug auf Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste einzugehen. Dritte Zahlungsdienstleister sollten nur dazu verpflichtet sein, sich an den allgemeinen Rechts- und Aufsichtsrahmen zu halten.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 54
(54)   Bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen sollte dem Zahler der Betrag des betreffenden Vorgangs unverzüglich erstattet werden. Damit dem Zahler keine Nachteile entstehen, sollte das Wertstellungsdatum der Erstattung nicht nach dem Datum liegen, an dem das Konto mit dem fraglichen Betrag belastet wurde. Um dem Zahlungsdienstnutzer einen Anreiz zu geben, seinem Dienstleister jeden Diebstahl oder Verlust eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen und so das Risiko nicht autorisierter Zahlungen zu verringern, sollte der Nutzer für einen begrenzten Betrag selbst haften, es sei denn, der Zahlungsdienstnutzer hat in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gehandelt. In diesem Zusammenhang erscheint ein Betrag von 50 EUR zur Gewährleistung eines harmonisierten und hochgradigen Schutzes der Nutzer innerhalb der Union als angemessen. Auch sollten Nutzer, sobald sie ihrem Zahlungsdienstleister angezeigt haben, dass ihr Zahlungsinstrument missbraucht worden sein könnte, keine weiteren, durch die nicht autorisierte Nutzung dieses Instruments verursachten Schäden tragen müssen. Diese Richtlinie sollte die Verantwortung der Zahlungsdienstleister für die technische Sicherheit ihrer eigenen Produkte nicht berühren.
(54)   Bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen sollte dem Zahler der Betrag des betreffenden Vorgangs innerhalb eines Arbeitstages erstattet werden. Damit dem Zahler keine Nachteile entstehen, sollte das Wertstellungsdatum der Erstattung nicht nach dem Datum liegen, an dem das Konto mit dem fraglichen Betrag belastet wurde. Wenn dies technisch nicht mehr möglich ist, sollte der Zahler auch für den Zinsverlust entschädigt werden. Um dem Zahlungsdienstnutzer einen Anreiz zu geben, seinem Dienstleister jeden Diebstahl oder Verlust eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen und so das Risiko nicht autorisierter Zahlungen zu verringern, sollte der Nutzer für einen begrenzten Betrag selbst haften, es sei denn, der Zahlungsdienstnutzer hat in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gehandelt. In diesem Zusammenhang erscheint ein Betrag von 50 EUR zur Gewährleistung eines harmonisierten und hochgradigen Schutzes der Nutzer innerhalb der Union als angemessen. Auch sollten Nutzer, sobald sie ihrem Zahlungsdienstleister angezeigt haben, dass ihr Zahlungsinstrument missbraucht worden sein könnte, keine weiteren, durch die nicht autorisierte Nutzung dieses Instruments verursachten Schäden tragen müssen. Diese Richtlinie sollte die Verantwortung der Zahlungsdienstleister für die technische Sicherheit ihrer eigenen Produkte nicht berühren.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 57
(57)  Diese Richtlinie sollte eine Erstattungsregelung enthalten, nach der ein Verbraucher in den Fällen geschützt ist, in denen der ausgeführte Zahlungsvorgang den Betrag überschreitet, der vernünftigerweise zu erwarten gewesen wäre. Damit dem Zahler keine finanziellen Nachteile entstehen, muss dafür gesorgt werden, dass die Wertstellung der Gutschrift einer Erstattung nicht nach dem Datum der Belastung mit dem entsprechenden Betrag erfolgt. Bei Lastschriften sollten die Zahlungsdienstleister in der Lage sein, ihren Kunden noch günstigere Bedingungen zu bieten; diesen sollte bei allen streitigen Zahlungsvorgängen ein bedingungsloses Erstattungsrecht zustehen. Dieses bedingungslose Erstattungsrecht, das das größte Maß an Verbraucherschutz garantiert, ist jedoch in Fällen, in denen der Händler den Vertrag bereits erfüllt hat und die entsprechende Ware oder Dienstleistung bereits konsumiert ist, nicht gerechtfertigt. Beantragt ein Nutzer die Erstattung einer Zahlung, so sollte das Recht auf Erstattung den Zahler weder seiner Pflichten gegenüber dem Zahlungsempfänger aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis entheben, z. B. bestellte, verbrauchte oder ordnungsgemäß in Rechnung gestellte Waren oder Dienstleistungen zu bezahlen, noch das Recht des Nutzers auf Widerruf eines Zahlungsauftrags beeinträchtigen.
(57)  Diese Richtlinie sollte eine Erstattungsregelung enthalten, nach der ein Verbraucher in den Fällen geschützt ist, in denen der ausgeführte Zahlungsvorgang den Betrag überschreitet, der vernünftigerweise zu erwarten gewesen wäre. Damit dem Zahler keine finanziellen Nachteile entstehen, muss dafür gesorgt werden, dass die Wertstellung der Gutschrift einer Erstattung nicht nach dem Datum der Belastung mit dem entsprechenden Betrag erfolgt. Wenn dies technisch nicht mehr möglich ist, sollte der Zahler auch für den Zinsverlust entschädigt werden. Bei Lastschriften sollten die Zahlungsdienstleister in der Lage sein, ihren Kunden noch günstigere Bedingungen zu bieten; diesen sollte bei allen streitigen Zahlungsvorgängen ein bedingungsloses Erstattungsrecht zustehen. Beantragt ein Nutzer die Erstattung einer Zahlung, so sollte das Recht auf Erstattung den Zahler weder seiner Pflichten gegenüber dem Zahlungsempfänger aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis entheben, z. B. bestellte, verbrauchte oder ordnungsgemäß in Rechnung gestellte Waren oder Dienstleistungen zu bezahlen, noch das Recht des Nutzers auf Widerruf eines Zahlungsauftrags beeinträchtigen.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 63
(63)   Unterschiedliche Vorgehensweisen in den einzelnen Ländern bei der Entgeltberechnung für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments (nachstehend „Aufschlagsberechnung“) haben zu einer enormen Heterogenität des Zahlungsverkehrsmarkts in der Union geführt und bei den Verbrauchern Verwirrung ausgelöst, insbesondere im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr und bei grenzüberschreitenden Transaktionen. Händler, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, in denen Aufschlagsberechnung zulässig ist, bieten in Mitgliedstaaten, in denen dies verboten ist, Produkte und Dienstleistungen an und berechnen dem Verbraucher in diesem Fall gleichwohl einen Aufschlag. Deutlich für eine Überprüfung der Aufschlagsberechnungspraxis spricht des Weiteren die Tatsache, dass in der Verordnung (EU) Nr. xxx/yyyy multilaterale Interbankenentgelte für kartenbasierte Zahlungsvorgänge festgelegt werden. Da es in erster Linie Interbankenentgelte sind, die die meisten Kartenzahlungen kostspielig werden lassen, und sich die Zuschlagsberechnung in der Praxis auf kartenbasierte Zahlungen beschränkt, sollten die Vorschriften über Interbankenentgelte mit einer Überarbeitung der Vorschriften für die Zuschlagsberechnung einhergehen. Im Interesse der Kostentransparenz und der Nutzung der effizientesten Zahlungsinstrumente sollten die Mitgliedstaaten und Zahlungsdienstleister den Zahlungsempfänger nicht davon abhalten, unter gebührender Berücksichtigung der Richtlinie 2011/83/EU für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments vom Zahler ein Entgelt zu verlangen. Das Recht des Zahlungsempfängers, einen Aufschlag zu verlangen, sollte jedoch nur für solche Zahlungsinstrumente gelten, für die Interbankenentgelte nicht reguliert sind. Dies sollte als Steuerungsmechanismus dienen, der automatisch zum kostengünstigsten Zahlungsmittel führt.
(63)   Unterschiedliche Vorgehensweisen in den einzelnen Ländern bei der Entgeltberechnung für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments (nachstehend „Aufschlagsberechnung“) haben zu einer enormen Heterogenität des Zahlungsverkehrsmarkts in der Union geführt und bei den Verbrauchern Verwirrung ausgelöst, insbesondere im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr und bei grenzüberschreitenden Transaktionen. Händler, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, in denen Aufschlagsberechnung zulässig ist, bieten in Mitgliedstaaten, in denen dies verboten ist, Produkte und Dienstleistungen an und berechnen dem Verbraucher in diesem Fall gleichwohl einen Aufschlag. Viele Händler berechnen den Verbrauchern auch einen Aufschlag, der viel höher ist als die Kosten, die dem Händler durch die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments entstehen. Deutlich für eine Überprüfung der Aufschlagsberechnungspraxis spricht des Weiteren die Tatsache, dass in der Verordnung (EU) Nr. xxx/yyyy multilaterale Interbankenentgelte für kartenbasierte Zahlungsvorgänge festgelegt werden. Da es in erster Linie Interbankenentgelte sind, die die meisten Kartenzahlungen kostspielig werden lassen, und sich die Zuschlagsberechnung in der Praxis auf kartenbasierte Zahlungen beschränkt, sollten die Vorschriften über Interbankenentgelte mit einer Überarbeitung der Vorschriften für die Zuschlagsberechnung einhergehen. Um dafür zu sorgen, dass der Zahlungsmarkt in der Union besser funktioniert, die Verwirrung der Verbraucher abnimmt und der Praxis der Berechnung übermäßig hoher Aufschläge ein Ende bereitet wird, sollten die Mitgliedstaaten die Berechnung von Aufschlägen verbieten, indem sie Zahlungsempfänger konsequent daran hindern, von Zahlern ein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments zu verlangen.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 66
(66)   Damit der Zahlungsdienstnutzer seine Wahl treffen kann, ist es unbedingt notwendig, dass er die tatsächlichen Kosten und Entgeltforderungen der Zahlungsdienste kennt. Eine intransparente Preisgestaltung sollte deshalb untersagt werden, da diese es den Nutzern anerkanntermaßen extrem erschwert, den tatsächlichen Preis eines Zahlungsdienstes zu ermitteln. Insbesondere eine für den Nutzer ungünstige Wertstellungspraxis sollte unzulässig sein.
(66)   Um das Vertrauen der Verbraucher in einen harmonisierten Zahlungsmarkt zu stärken, ist es unbedingt notwendig, dass Zahlungsdienstnutzer die tatsächlichen Kosten und Entgeltforderungen der Zahlungsdienste kennen, damit sie ihre Wahl treffen können. Eine intransparente Preisgestaltung sollte deshalb untersagt werden, da diese es den Nutzern anerkanntermaßen extrem erschwert, den tatsächlichen Preis eines Zahlungsdienstes zu ermitteln. Insbesondere eine für den Nutzer ungünstige Wertstellungspraxis sollte unzulässig sein.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 68
(68)   Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sollte für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs haften, insbesondere dafür, dass die Zahlung in voller Höhe und fristgerecht ausgeführt wird, wozu auch gehören sollte, dass er für Fehler anderer Parteien in der Zahlungskette bis zum Zahlungskonto des Zahlungsempfängers in vollem Umfang verantwortlich ist. Im Zuge dieser Haftung sollte der Zahlungsdienstleister des Zahlers dann, wenn dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers der vollständige Betrag nicht oder zu spät gutgeschrieben wird, den Zahlungsvorgang korrigieren oder dem Zahler den betreffenden Betrag des Zahlungsvorgangs unbeschadet etwaiger anderer nach einzelstaatlichem Recht angemeldeter Ansprüche unverzüglich zurückerstatten. Aufgrund der Haftung des Zahlungsdienstleisters sollte der Zahler oder der Zahlungsempfänger im Hinblick auf die fehlerhafte Zahlung mit keinerlei Kosten belastet werden. Für den Fall der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung von Zahlungsvorgängen sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Wertstellungsdatum korrigierender Zahlungen durch Zahlungsdienstleister stets dem Datum der Wertstellung bei korrekter Ausführung angepasst wird.
(68)   Der Zahlungsdienstleister des Zahlers als kontoführender Zahlungsdienstleister oder, sofern beteiligt, der dritte Zahlungsdienstleister sollte für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs haften, insbesondere dafür, dass die Zahlung in voller Höhe und fristgerecht ausgeführt wird, wozu auch gehören sollte, dass er für Fehler anderer Parteien in der Zahlungskette bis zum Zahlungskonto des Zahlungsempfängers in vollem Umfang verantwortlich ist. Im Zuge dieser Haftung sollte der Zahlungsdienstleister des Zahlers dann, wenn dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers der vollständige Betrag nicht oder zu spät gutgeschrieben wird, den Zahlungsvorgang korrigieren oder dem Zahler den betreffenden Betrag des Zahlungsvorgangs unbeschadet etwaiger anderer nach einzelstaatlichem Recht angemeldeter Ansprüche unverzüglich an dem Tag, an dem der Zahlungsdienstleister den Fehler feststellt, zurückerstatten. Aufgrund der Haftung des Zahlungsdienstleisters sollte der Zahler oder der Zahlungsempfänger im Hinblick auf die fehlerhafte Zahlung mit keinerlei Kosten belastet werden. Für den Fall der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung von Zahlungsvorgängen sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Wertstellungsdatum korrigierender Zahlungen durch Zahlungsdienstleister stets dem Datum der Wertstellung bei korrekter Ausführung angepasst wird. Gegner der bedingungslosen Erstattung betonen, dass diesbezüglich das Risiko besteht, dass die Verbraucher Missbrauch betreiben. Es liegen jedoch keine Nachweise dafür vor, dass es in den Ländern, in denen die Verbraucher in den Genuss einer bedingungslosen Erstattung kommen, zu einem Missbrauch dieses Rechts kommt. Jeder Missbrauch könnte dadurch sanktioniert werden, dass der Zahlungsempfänger eine erneute Zahlungsaufforderung übermittelt, zusätzliche Kosten von der Partei getragen werden müssen, die diese R-Transaktion verursacht hat, der Verbraucher auf eine schwarze Liste gesetzt oder durch Kündigung des zugrunde liegenden Vertrags von der Nutzung des Dienstes ausgeschlossen wird und der Widerruf einer Zahlung keine Entbindung von der Verpflichtung darstellen würde, die konsumierten Waren zu bezahlen.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 71
(71)   Zur wirksamen Betrugsprävention und unionsweiten Bekämpfung des Betrugs im Zahlungsverkehr sollten Vorkehrungen für einen reibungslosen Datenaustausch zwischen Zahlungsdienstleistern getroffen werden; diese sollten das Recht haben, personenbezogene Daten der an einem Betrug beteiligten Personen zu sammeln, zu verarbeiten und auszutauschen. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates37, die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinie und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates38 finden Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie.
(71)   Die Erbringung von Zahlungsdiensten kann die Verarbeitung personenbezogener Daten nach sich ziehen. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates37, die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinie und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates38 finden Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie.
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37 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
37 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
38 Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
38 Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 72 a (neu)
(72a)  Die Pflichten zur Meldung von Sicherheitsvorfällen berühren nicht die in anderen Gesetzgebungsakten niedergelegten Pflichten zur Meldung von Sicherheitsvorfällen, insbesondere nicht die Anforderungen bei Verstößen gegen den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 2002/58/EG und der Verordnung Nr. …/… [allgemeine Datenschutzverordnung] und die Anforderungen in Bezug auf die Meldung von Sicherheitsvorfällen, die im Rahmen der Richtlinie .../.../EU [Richtlinie über die Netz- und Informationssicherheit] vorgesehen sind.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 74
(74)   Unbeschadet des Rechts der Kunden, vor Gericht zu klagen, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein leicht zugängliches und kostengünstiges Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstleistern und Verbrauchern über die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten besteht. Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates40 sieht vor, dass der Schutz, der einem Verbraucher nach den zwingenden Rechtsvorschriften des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht durch Vertragsbestimmungen über das anwendbare Recht ausgehöhlt werden kann. Hinsichtlich der Einrichtung eines effizienten und wirksamen Streitbeilegungsverfahrens sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Zahlungsdienstleister ein wirksames Verbraucherbeschwerdeverfahren einführen, das von ihren Verbrauchern befolgt werden kann, bevor auf ein außergerichtliches Verfahren zurückgegriffen oder die Streitigkeit an ein Gericht verwiesen wird. In dem Beschwerdeverfahren sollten kurze und klar definierte zeitliche Rahmen vorgegeben sein, innerhalb deren der Zahlungsdienstleister auf eine Beschwerde antworten sollte.
(74)   Unbeschadet des Rechts der Kunden, vor Gericht zu klagen, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass leicht zugängliche, unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern über die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten eingeführt und aufrechterhalten werden. Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates40 sieht vor, dass der Schutz, der einem Verbraucher nach den zwingenden Rechtsvorschriften des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht durch Vertragsbestimmungen über das anwendbare Recht ausgehöhlt werden kann. Hinsichtlich der Einrichtung eines effizienten und wirksamen Streitbeilegungsverfahrens sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Zahlungsdienstleister ein wirksames Beschwerdeverfahren einführen, das von ihren Zahlungsdienstnutzern befolgt werden kann, bevor auf ein außergerichtliches Verfahren zurückgegriffen oder die Streitigkeit an ein Gericht verwiesen wird. In dem Beschwerdeverfahren sollten kurze und klar definierte zeitliche Rahmen vorgegeben sein, innerhalb deren der Zahlungsdienstleister auf eine Beschwerde antworten sollte.
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40 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).
40 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).
Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 74 a (neu)
(74a)  Angesichts der Verpflichtung der EZB, den ERBP einzurichten und dessen Vorsitz zu übernehmen, sowie angesichts der Verpflichtung der Kommission, aktiv am ERPB teilzunehmen, sollte die Kommission sicherstellen, dass die SEPA-Governance unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gestärkt wird. Sie sollte sicherstellen, dass nach Möglichkeit die Unionsmethode angewendet wird und dass gleichzeitig durch eine aktive Einbeziehung, Beratung und umfassende Transparenz die Mitverantwortung von Beteiligten auf Angebots- und Nachfrageseite angestrebt wird. Insbesondere sollten die Zahlungsdienstleister und -nutzer gleichberechtigt vertreten sein, wodurch eine aktive Einbeziehung der Beteiligten sichergestellt, zu einer ausreichenden Information der Endnutzer über den SEPA-Prozess beigetragen und die Umsetzung des SEPA-Prozesses überwacht wird.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 80
(80)   Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollte die Kommission auf das Fachwissen und die Unterstützung der EBA setzen können, die damit betraut werden sollte, Leitlinien aufzustellen und technische Regulierungsstandards für Sicherheitsaspekte im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten zu erarbeiten, sowie auf die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und der Errichtung zugelassener Zahlungsinstitute in anderen Mitgliedstaaten. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, diese technischen Regulierungsstandards zu erlassen. Diese spezifischen Aufgaben stehen voll und ganz im Einklang mit der Rolle und den Zuständigkeiten der EBA, wie sie in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung der EBA festgelegt wurden.
(80)   Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollte die Kommission auf das Fachwissen und die Unterstützung der EBA setzen können, die damit betraut werden sollte, technische Durchführungsstandards für Sicherheitsaspekte im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten zu erarbeiten, sowie auf die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und der Errichtung zugelassener Zahlungsinstitute in anderen Mitgliedstaaten. Soweit diese technischen Durchführungsstandards Sicherheitsaspekte von Zahlungen betreffen, sollte die EBA auch die Empfehlungen des Europäischen Forums zur Sicherheit von Massenzahlungen (SecurePay Forum) in Bezug auf die Sicherheit von Internetzahlungen und für Zugangsdienste für Zahlungskonten berücksichtigen. Bei der Erfüllung dieser Anforderungen sollte die EBA das in Erwägung 29 genannte Beratungsgremium konsultieren. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese technischen Durchführungsstandards zu erlassen. Diese spezifischen Aufgaben stehen voll und ganz im Einklang mit der Rolle und den Zuständigkeiten der EBA, wie sie in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung der EBA festgelegt wurden.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 80 a (neu)
(80a)  Damit Zahlungsdienste reibungslos funktionieren und das volle Potenzial des SEPA-Projekts im weiteren Sinne genutzt werden kann, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass alle Interessenträger und insbesondere die Nutzer, einschließlich der Verbraucher, eng einbezogen werden und eine umfassende Rolle übernehmen können. Zwar stellt die Einrichtung eines Gremiums in Bezug auf die SEPA-Verwaltung und die Verwaltung weiterer Zahlungsdienste aufgrund der verbesserten Beteiligung der Interessenträger einen Fortschritt dar, jedoch ist die Beschlussfassung in Bezug auf Zahlungsdienste nach wie vor einseitig auf die Angebotsseite und durch den Europäischen Zahlungsverkehrsausschuss (EPC) insbesondere auf europäische Banken ausgerichtet. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Kommission unter anderem die Zusammensetzung des EPC, die Interaktion zwischen dem EPC und einer übergeordneten Verwaltungsstruktur wie dem SEPA-Rat und die Rolle dieser übergeordneten Struktur prüft. Sollte sich im Rahmen der Bewertung der Kommission die Notwendigkeit weiterer Initiativen zur Verbesserung der SEPA-Governance bestätigen, sollte die Kommission gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag vorlegen.
Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 83 a (neu)
(83a)  Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Herkunftslandkontrolle schreiben vor, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Zulassung verweigern bzw. zurücknehmen sollten, wenn aus Gegebenheiten wie dem Inhalt des Geschäftsprogramms, der geographischen Streuung bzw. den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten klar hervorgeht, dass sich ein Zahlungsinstitut für das Rechtssystem eines Mitgliedstaats entschieden hat, um den strengeren in einem anderen Mitgliedstaat gültigen Vorschriften zu entgehen, in dessen Hoheitsgebiet es den Großteil seiner Tätigkeiten auszuüben gedenkt bzw. tatsächlich ausübt. Zahlungsinstitute sollten in dem Mitgliedstaat zugelassen sein, in dem sie ihren Sitz haben, oder, wenn sie nach den Rechtsvorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats keinen Sitz haben, in jenem, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten verlangen, dass sich die Hauptverwaltung eines Zahlungsinstituts stets in dessen Herkunftsmitgliedstaat befindet und dass es dort auch tatsächlich tätig ist.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Kommission überprüft die Anwendung dieses Absatzes. Bis ....* unterbreitet sie auf der Grundlage dieser Überprüfung gegebenenfalls einen Legislativvorschlag und weitet die Anwendbarkeit der Bestimmungen von Titel IV mit Ausnahme von Artikel 78 auf Zahlungsvorgänge aus, bei denen lediglich einer der beteiligten Zahlungsdienstleister in der Union ansässig ist, und zwar in Bezug auf diejenigen Bestandteile eines Zahlungsvorgangs, die in der Union getätigt werden, soweit dies technisch machbar ist.
________________
* Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Buchstabe d
(d)   die nicht gewerbsmäßige Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit ohne Erwerbszweck;
(d)   das ohne Gewinnerzielungsabsicht betriebene Einsammeln und Verarbeiten von Spenden im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit, die von einer zugelassenen Organisation ausgeübt wird;
Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Buchstabe j
(j)  Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von Informationstechnologie-(IT-) und Kommunikationsnetzen sowie Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen mit Ausnahme von Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten;
(j)  Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von Informationstechnologie-(IT-) und Kommunikationsnetzen und sicheren Kanälen sowie Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen mit Ausnahme von Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten;
Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Buchstabe k
(k)   Dienste auf der Grundlage spezifischer Instrumente, die zur Erfüllung bestimmter Bedürfnisse geschaffen und nur begrenzt einsetzbar sind, weil sie vom Inhaber des spezifischen Instruments nur für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Emittenten oder nur für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
(k)   Dienste auf der Grundlage spezifischer Instrumente, die zur Erfüllung bestimmter Bedürfnisse geschaffen und nur begrenzt einsetzbar sind, weil sie vom Inhaber des spezifischen Instruments für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur eines Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem Emittenten oder nur für den Erwerb einer schmalen Bandbreite von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Buchstabe k a (neu)
(ka)  ein Instrument, das nur in einem Mitgliedstaat gültig und durch einen sozial- oder steuerrechtlichen Rahmen geregelt ist, auf Anfrage eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle bereitgestellt wird, ein Recht des Einzelnen auf den Erhalt von Waren oder Dienstleistungen von Anbietern enthält, die eine Geschäftsvereinbarung mit dem Emittenten abgeschlossen haben und die nicht gegen Geld eingetauscht werden können;
Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Buchstabe l
(l)   Zahlungsvorgänge, die von einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste getätigt werden, wenn der Vorgang für einen Teilnehmer des Netzes oder Dienstes im Zusammenhang mit dem Erwerb digitaler Inhalte ungeachtet des für den Erwerb oder Konsum des Inhalts verwendeten Geräts als Nebendienstleistung für elektronische Kommunikationsdienste getätigt wird, sofern der Wert eines einzelnen Zahlungsvorgangs 50 EUR und der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge innerhalb eines Rechungsmonats 200 EUR nicht überschreitet;
(l)   Zahlungsvorgänge, die von einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste als zwischengeschaltete Stelle getätigt werden, und Zahlungsvorgänge, die als Nebendienstleistung zum Kerngeschäft des Betreibers getätigt werden, wenn der Vorgang für einen Teilnehmer des Netzes oder Dienstes im Zusammenhang mit dem Erwerb digitaler Inhalte oder Dienste ungeachtet des für den Erwerb oder Konsum des digitalen Inhalts oder Dienstes verwendeten Geräts getätigt wird, sofern der Wert eines einzelnen Zahlungsvorgangs 20 EUR und der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge innerhalb eines Kalendermonats 100 EUR nicht überschreitet;
Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Nummer 12
12.   „Zahlungsdienstnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;
12.   „Zahlungsdienstnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt, jedoch mit Ausnahme eines dritten Zahlungsdienstleisters in seiner spezifischen Eigenschaft als Vertreter eines anderen Zahlungsdienstnutzers;
Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Nummer 18
18.   „Zahlungsauftrag“ jeden Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;
18.   „Zahlungsauftrag“ jeden Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister unmittelbar oder über einen dritten Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;
Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Nummer 21
21.   „Authentifizierung“ ein Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Identität des Nutzers eines bestimmten Zahlungsinstruments, auch anhand von dessen personalisierten Sicherheitsmerkmalen und durch Kontrolle personalisierter Ausweispapiere, überprüfen kann;
21.   „Authentifizierung“ Verfahren, mit deren Hilfe der Zahlungsdienstleister die Berechtigung zur Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, auch anhand der personalisierten Sicherheitsdaten des Nutzers und durch Kontrolle personalisierter Ausweispapiere, überprüfen oder einen zwischengeschalteten dritten Zahlungsdienstleister identifizieren kann;
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Nummer 22
22.   „verstärkte Kundenauthentifizierung“ ein Verfahren zur Validierung der Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person auf der Grundlage von mindestens zwei Elementen der Kategorien Wissen, Besitz und Inhärenz, die insofern voneinander unabhängig sind, als die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt und durch die Auslegung des Verfahrens die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist;
22.   „verstärkte Kundenauthentifizierung“ ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit eines Zahlungsinstruments auf der Grundlage von mindestens zwei Elementen der Kategorien Wissen (Wissen, über das nur der Nutzer verfügt), Besitz (etwas, das sich im alleinigen Besitz des Nutzers befindet) und Inhärenz (Wissen über Eigenschaften des Nutzers), die insofern voneinander unabhängig sind, als die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt und durch die Auslegung des Verfahrens die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist;
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Nummer 26
26.   „Zahlungsinstrument“ jedes personalisierte Instrument und/oder jeden personalisierten Verfahrensablauf, das bzw. der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und zur Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden kann;
26.   „Zahlungsinstrument“ jedes personalisierte Instrument und/oder jeden personalisierten Verfahrensablauf, das bzw. der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und vom Zahlungsdienstnutzer zur Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden kann;
Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Nummer 32
32.   „Zahlungsauslösedienst“ einen durch einen dritten Zahlungsdienstleister bereitgestellten Zahlungsdienst zur Ermöglichung des Zugangs zu einem Zahlungskonto, wobei der Zahler aktiv an der Auslösung der Zahlung beteiligt oder in die Software des dritten Zahlungsdienstleisters einbezogen sein kann oder vom Zahler oder Zahlungsempfänger Zahlungsinstrumente verwendet werden können, um dem kontoführenden Zahlungsdienstleister die Daten des Zahlers zu übermitteln;
32.   „Zahlungsauslösedienst“ einen Zahlungsdienst zur Ermöglichung des Zugangs zu einem Zahlungskonto, wobei auf Verlangen des Zahlers von einem dritten Zahlungsdienstleister ein Zahlungsvorgang von einem Zahlungskonto des Zahlers bei einem kontoführenden Zahlungsdienstleister ausgelöst wird;
Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Nummer 33
33.   „Kontoinformationsdienst“ einen Zahlungsdienst zur Bereitstellung konsolidierter, benutzerfreundlicher Informationen über eines oder mehrere für einen Zahlungsdienstnutzer bei einem oder mehreren kontoführenden Zahlungsdienstleistern geführten Zahlungskonten an einen Zahlungsdienstnutzer;
33.   „Kontoinformationsdienst“ einen von einem dritten Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers bereitgestellten Dienst zur Bereitstellung konsolidierter Informationen über ein oder mehrere für den Zahlungsdienstnutzer bei einem oder mehreren Zahlungsdienstleistern geführten Zahlungskonten;
Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Nummer 38 a (neu)
38a.  „personalisierte Sicherheitsdaten“ Informationen für die Validierung der Identität einer natürlichen oder juristischen Person;
Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Nummer 38 b (neu)
38b.  „Drittemittent von Zahlungsinstrumenten“ einen nicht kontoführenden Zahlungsdienstleister, der in Anhang I Nummer 3 oder 5 genannte gewerbliche Tätigkeiten ausübt;
Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Nummer 38 c (neu)
38c.  „Überweisung“ einen vom Zahler ausgelösten inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zur Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt;
Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Nummer 38 d (neu)
38d.  „sensible Zahlungsdaten“ Daten, die zu Betrugszwecken genutzt werden könnten, ausgenommen den Namen des Kontoinhabers und die Kontonummer, einschließlich Daten, mit denen ein Zahlungsauftrag ausgelöst werden kann, Authentifizierungsdaten, Daten, mit denen an die Kunden zu übermittelnde Zahlungsinstrumente oder Authentifizierungstools bestellt werden können, sowie Daten, Parameter und Software, mit denen, wenn sie modifiziert werden, die Fähigkeit der berechtigten Partei, Zahlungsvorgänge zu überprüfen, elektronische Aufträge zu autorisieren oder das Konto zu verwalten, beeinträchtigt werden kann;
Abänderung 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Nummer 38 e (neu)
38e.  „Annahme und Abrechnung („acquiring“) von Zahlungsinstrumenten“ einen Zahlungsdienst, der direkt oder indirekt von einem Zahlungsdienstleister bereitgestellt wird, der einen Vertrag mit einem Zahlungsempfänger über die Annahme und Verarbeitung der durch ein Zahlungsinstrument des Zahlers ausgelösten Zahlungsvorgänge des Zahlungsempfängers abschließt, was zum Transfer von Geldbeträgen an den Zahlungsempfänger führt; der Dienst könnte die Bereitstellung von Authentifizierungs-, Autorisierungs- und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Zahlungsströme an den Zahlungsempfänger umfassen, und zwar unabhängig davon, ob der Zahlungsdienstleister die Gelder im Namen des Zahlungsempfängers hält;
Abänderung 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe g
(g)  eine Beschreibung der vorhandenen Mechanismen für die Überwachung, die Rückverfolgung und den Zugang zu sensiblen Zahlungsdaten sowie logisch und physisch kritischen Ressourcen;
(g)  eine Beschreibung der vorhandenen Mechanismen für die Überwachung, die Rückverfolgung und den Zugang zu sensiblen Zahlungsdaten;
Abänderung 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe k
(k)   eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um die Anforderungen der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates45 und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates46 zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu erfüllen;
(k)   in Bezug auf Zahlungsinstitute, die den Anforderungen der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates45 und der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates46 zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unterliegen, eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um diesen Anforderungen nachzukommen;
__________________
__________________
45 Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).
45 Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).
46 Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1).
46 Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1).
Abänderung 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 3 a – Unterabsatz 1 (neu)
3a.  Die EBA erstellt nach Konsultation eines gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingerichteten Beratungsgremiums, in dem alle Interessenvertreter – auch solche, die außerhalb der Bankenbranche tätig sind, – vertreten sind, Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen ausarbeitet, die den zuständigen Behörden in dem Antrag auf Zulassung von Zahlungsinstituten zu übermitteln sind, einschließlich der in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e  und gbis j genannten Anforderungen.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 3 a – Unterabsatz 2 (neu)
Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis zum ... vor.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 – Absatz 3 a – Unterabsatz 3 (neu)
Die Kommission nimmt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach Maßgabe der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1 – Einleitung
1.   Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden schreiben Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste erbringen und zugleich anderen Geschäftstätigkeiten gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c nachgehen, vor, alle Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, wie folgt zu sichern:
1.   Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden schreiben Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste gemäß Anhang I erbringen oder einer Geschäftstätigkeit gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c nachgehen, vor, alle Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, wie folgt zu sichern:
Abänderung 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)  Geldbeträge dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden und müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in Händen des Zahlungsinstituts befinden und noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben oder an einen anderen Zahlungsdienstleister transferiert worden sind, auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut hinterlegt oder in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko wie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats definiert investiert werden, und sie müssen gemäß dem einzelstaatlichen Recht im Interesse dieser Zahlungsdienstnutzer vor den Forderungen anderer Gläubiger des Zahlungsinstituts geschützt werden, insbesondere im Falle der Insolvenz;
(a)  Geldbeträge dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer, für die sie gehalten werden, vermischt werden und müssen, wenn sie sich am Ende des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstags noch in Händen des Zahlungsinstituts befinden und noch nicht dem Zahlungsempfänger übergeben oder an einen anderen Zahlungsdienstleister transferiert worden sind, anschließend auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut hinterlegt oder in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko wie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats definiert investiert werden, und sie müssen gemäß dem einzelstaatlichen Recht im Interesse dieser Zahlungsdienstnutzer vor den Forderungen anderer Gläubiger des Zahlungsinstituts geschützt werden, insbesondere im Falle der Insolvenz;
Abänderung 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 3
3.   Zahlungsinstitute, die nach den Rechtsvorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats einen satzungsmäßigen Sitz haben müssen, müssen ihre Hauptverwaltung in demselben Mitgliedstaat haben, in dem sich dieser Sitz befindet.
3.   Zahlungsinstitute, die nach den Rechtsvorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats einen satzungsmäßigen Sitz haben müssen, müssen ihre Hauptverwaltung in demselben Mitgliedstaat haben, in dem sich dieser Sitz befindet und in dem sie ihre Geschäftstätigkeiten tatsächlich ausüben.
Abänderung 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Einleitung
1.   Die zuständigen Behörden können die einem Zahlungsinstitut erteilte Zulassung nur dann entziehen, wenn das Institut
1.   Die zuständigen Behörden können die einem Zahlungsinstitut erteilte Zulassung nur dann entziehen, wenn eine der folgenden Situationen auf das Institut zutrifft:
Abänderung 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d)  bei einer Fortsetzung seiner Zahlungsdienste eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellen würde;
(d)  bei einer Fortsetzung seiner Zahlungsdienste eine Gefährdung für die Stabilität des Zahlungssystems darstellen würde; oder
Abänderung 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)
Im Register wird ferner jeder Widerruf einer Zulassung durch die zuständigen Behörden aufgeführt und begründet.
Abänderung 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
4.  Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung technischer Anforderungen für den Zugang zu den Informationen der in Artikel 13 genannten öffentlichen Register auf Unionsebene. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe innerhalb von [... zwei Jahren Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie].
4.  Die EBA erstellt nach Konsultation des in Artikel 5 Absatz 3a genannten Beratungsgremiums Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung technischer Anforderungen für den Zugang zu den Informationen der in Artikel 13 genannten öffentlichen Register auf Unionsebene.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe bis zum … *.
______________
*Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
Abänderung 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 17 – Absatz 2
2.   Bei der Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Zugang zu diesen Zahlungskonten verhältnismäßig ist.
2.   Bei der Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste dürfen Zahlungsinstitute Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Zahlungsinstituten auf objektiver, diskriminierungsfreier und verhältnismäßiger Grundlage Zugang zu Zahlungs- und Einlagenkontodiensten von Kreditinstituten gewährt wird. Der Zugang sollte so umfassend sein, dass Zahlungsinstitute Zahlungsdienste ungehindert und effizient erbringen können.
Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 – Absatz 3
3.   Gibt es im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für den unter diesen Titel fallenden Regelungsbereich mehr als eine zuständige Behörde, so stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben effizient erfüllen können. Dies gilt auch in Fällen, in denen die für den unter diesen Titel fallenden Regelungsbereich zuständigen Behörden nicht die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden sind.
3.   Ist die für den unter diesen Titel fallenden Regelungsbereich zuständige Behörde nicht die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständige Behörde, so stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben effizient erfüllen können.
Abänderung 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
(a)  von dem Zahlungsinstitut die Angaben anzufordern, die notwendig sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überprüfen;
(a)  von dem Zahlungsinstitut die Angaben anzufordern, die notwendig sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen auf der Grundlage eines förmlichen Beschlusses zu überprüfen, in dem die Rechtsgrundlage genannt wird und Angaben zu dem Zweck der Anforderung, zum Inhalt der bereitzustellenden Informationen und zu der Frist für die Bereitstellung gemacht werden;
Abänderung 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Der Anforderung von Informationen oder Dokumenten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten muss ein Beschluss zugrunde liegen, in dem die Rechtsgrundlage des Beschlusses genannt wird und Angaben zum Zweck der Anforderung, zu Einzelheiten der bereitzustellenden Informationen oder Dokumente und zur Frist für die Aufbewahrung der Informationen oder Dokumente gemacht werden.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 1
1.  Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten kooperieren untereinander und arbeiten gegebenenfalls mit der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der EBA und anderen zuständigen Behörden, die nach den auf Zahlungsdienstleister anwendbaren Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten benannt worden sind, zusammen.
1.  Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten kooperieren untereinander und arbeiten gegebenenfalls mit der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der EBA und anderen zuständigen Behörden, die nach den auf Zahlungsdienstleister anwendbaren Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten benannt worden sind, zusammen. Verarbeiten diese Behörden personenbezogene Daten, sollten sie den genauen Zweck der Verarbeitung benennen und die entsprechende Rechtsgrundlage im Unionsrecht angeben.
Abänderung 77
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
(da)  Europol in Wahrnehmung seiner Rolle als Strafverfolgungsbehörde der Union und als verantwortliche Stelle für die Unterstützung und Koordinierung eines gemeinsamen Konzepts der zuständigen Polizeibehörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von organisierter Kriminalität, sonstiger schwerer Kriminalität und Terrorismus einschließlich Euro-Fälschung, Geldfälschung und Fälschung sonstiger Zahlungsmittel.
Abänderung 78
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die EBA verfügt über ein Mandat zur Eröffnung und Förderung der verbindlichen Mediation zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus dem Informationsaustausch ergeben.
Abänderung 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Die Mitgliedstaaten dürfen einem Zahlungsinstitut aus der Union, das beabsichtigt, in einem Aufnahmemitgliedstaat Zahlungsdienstleistungen zu erbringen, keine Anforderungen auferlegen, die über jene hinausgehen, die für Zahlungsinstitute gelten, die durch den Aufnahmemitgliedstaat zugelassen sind.
Abänderung 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 3
3.  Die zuständigen Behörden stellen einander alle wesentlichen und/oder zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten, einer Zweigniederlassung oder einer Stelle, in die Tätigkeiten ausgelagert werden. Dabei übermitteln die zuständigen Behörden auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legen von sich aus alle wesentlichen Informationen vor.
3.  Die zuständigen Behörden stellen einander alle wesentlichen und/oder zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten, einer Zweigniederlassung oder einer Stelle, in die Tätigkeiten ausgelagert werden. Dabei übermitteln die zuständigen Behörden auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legen von sich aus alle wesentlichen Informationen vor. Speichern die zuständigen Behörden personenbezogene Daten, so ist dies für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gestattet. In jedem Fall ist bei der Speicherung personenbezogener Daten der Richtlinie 95/46/EG Rechnung zu tragen.
Abänderung 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 – Absatz 5
5.  Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden zu den Elementen heraus, die bei der Entscheidung, ob eine Tätigkeit, die ein Zahlungsinstitut in einem anderen Mitgliedstaat ausüben möchte und gemäß Absatz 1 mitgeteilt hat, unter die Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf Dienstleistungsfreiheit fällt. Diese Leitlinien werden [... innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] herausgegeben.
5.  Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden zu den Elementen heraus, die bei der Entscheidung, ob eine Tätigkeit, die ein Zahlungsinstitut in einem anderen Mitgliedstaat ausüben möchte und gemäß Absatz 1 mitgeteilt hat, unter die Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf Dienstleistungsfreiheit fällt. Diese Leitlinien werden bis zum … * herausgegeben.
____________
* Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
Abänderung 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)   die von der betreffenden Person, einschließlich der Agenten, für die sie unbeschränkt haftet, in den vorangegangenen 12 Monaten insgesamt ausgeführten Zahlungsvorgänge im Monatsdurchschnitt nicht über 1 Mio. EUR hinausgingen. Diese Anforderung wird unter Zugrundelegung des im Geschäftsplan vorgesehenen Gesamtbetrags der Zahlungsvorgänge geschätzt, sofern nicht die zuständigen Behörden eine Anpassung dieses Plans verlangen;
(a)   die von der betreffenden Person, einschließlich der Agenten, für die sie unbeschränkt haftet, in den vorangegangenen 12 Monaten insgesamt ausgeführten oder ausgelösten Zahlungsvorgänge im Monatsdurchschnitt nicht über 1 Mio. EUR hinausgingen. Diese Anforderung wird unter Zugrundelegung des im Geschäftsplan vorgesehenen Gesamtbetrags der Zahlungsvorgänge geschätzt, sofern nicht die zuständigen Behörden eine Anpassung dieses Plans verlangen;
Abänderung 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 31 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einzelpersonen im Einklang mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG und mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angemessene Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten.
Abänderung 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 33 – Absatz 3
3.  Darf ein Zahlungsdienstleister für die Bereitstellung von Informationen nach Absatz 2 ein Entgelt in Rechnung stellen, so muss es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
3.  Darf ein Zahlungsdienstleister für die Bereitstellung von Informationen nach Absatz 2 ein Entgelt in Rechnung stellen, so muss es vertretbar und den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters angemessen sein.
Abänderung 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 33 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verbraucher, die das Zahlungskonto wechseln, auf Verlangen die Zahlungsvorgänge, die über das alte Zahlungskonto durchgeführt wurden, von dem Zahlungsdienstleister des alten Zahlungskontos für eine verhältnismäßige Gebühr auf einem dauerhaften Datenträger erhalten.
Abänderung 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 34
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Zahlungsdienstleister den Nachweis zu erbringen hat, dass er den Anforderungen dieses Titels über die Bereitstellung von Informationen nachgekommen ist.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister den Nachweis zu erbringen hat, dass er den Anforderungen dieses Titels über die Bereitstellung von Informationen nachgekommen ist.
Abänderung 87
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 37 – Absatz 1
1.   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 38 in leicht zugänglicher Form verfügbar macht, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Angebot über die Ausführung einer Einzelzahlung gebunden ist. Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers stellt ihm der Zahlungsdienstleister die Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich abzufassen.
1.   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 38 in Bezug auf die eigenen Dienste in leicht zugänglicher Form verfügbar macht, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Angebot über die Ausführung einer Einzelzahlung gebunden ist. Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers stellt ihm der Zahlungsdienstleister die Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich abzufassen.
Abänderung 88
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 37 – Absatz 2 a (neu)
2a.  In Bezug auf Zahlungsaufträge, die von dritten Zahlungsdienstleistern ausgelöst werden, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der dritte Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die in Artikel 38 genannten Informationen und Bedingungen zur Verfügung stellt. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in klarer und verständlicher Form und in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen von den Parteien vereinbarten Sprache abzufassen.
Abänderung 89
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 38 – Absatz 2
2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Zahlungsauslösediensten der dritte Zahlungsdienstleister dem Zahler Informationen über den angebotenen Dienst liefert und die Kontaktinformationen des dritten Zahlungsdienstleisters mitteilt.
2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Zahlungsauslösediensten der dritte Zahlungsdienstleister dem Zahler vor der Auslösung die folgenden klaren und umfassenden Informationen mitteilt:
(a)  die Kontaktinformationen und die Registernummer des dritten Zahlungsdienstleisters sowie die Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde;
(b)  gegebenenfalls die Höchstfrist für das Zahlungsauslöseverfahren;
(c)  alle möglichen Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den dritten Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Beträgen;
(d)  gegebenenfalls der zugrunde zu legende tatsächliche Wechselkurs oder Referenzwechselkurs;
Abänderung 90
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 39 – Einleitung
Löst der dritte Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers einen Zahlungsauftrag aus, so übermittelt er dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsempfänger unmittelbar nach der Auslösung folgende Daten oder macht sie ihm zugänglich:
Löst der dritte Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers einen Zahlungsauftrag aus, so übermittelt er dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsempfänger unmittelbar nach der Auslösung folgende Daten in klarer, unmissverständlicher Form:
Abänderung 91
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 39 – Buchstabe a
(a)  eine Bestätigung der erfolgreichen Auslösung des Zahlungsauftrags beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers;
(a)  eine Bestätigung der erfolgreichen Auslösung des Zahlungsvorgangs beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers;
Abänderung 92
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d)   sofern zutreffend, die Höhe jeglicher für den Zahlungsvorgang zu entrichtender Entgelte, und sofern zutreffend, deren Aufschlüsselung.
(d)   sofern zutreffend, die Höhe jeglicher für den Zahlungsvorgang an den dritten Zahlungsdienstleister zu entrichtender Entgelte, wobei diese Entgelte einzeln aufgelistet werden müssen.
Abänderung 93
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 39 – Absatz 1 a (neu)
Dieser Artikel lässt die Datenschutzpflichten des dritten Zahlungsdienstleisters und des Zahlungsempfängers unberührt.
Abänderung 94
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 41 – Einleitung
Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem nach Maßgabe des Artikels 37 Absatz 1 die nachstehenden Daten mit oder macht sie ihm zugänglich:
Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der kontoführende Zahlungsdienstleister dem Zahler nach Maßgabe des Artikels 37 Absatz 1 die nachstehenden Daten in Bezug auf seine eigenen Dienste mit:
Abänderung 95
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 42 – Einleitung
Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem nach Maßgabe des Artikels 37 Absatz 1 alle nachstehenden Daten mit oder macht sie ihm zugänglich:
Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem nach Maßgabe des Artikels 37 Absatz 1 alle nachstehenden Daten in Bezug auf seine eigenen Dienste mit oder macht sie ihm zugänglich, soweit sie ihm unmittelbar zur Verfügung stehen:
Abänderung 96
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 44 – Absatz 1
1.   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 45 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilt, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich abzufassen.
1.   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 45 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zugänglich macht oder dem Zahlungsdienstnutzer auf dessen Aufforderung mitteilt, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich abzufassen.
Abänderung 97
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe a
(а)  eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes;
(а)  eine klare Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes;
Abänderung 98
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 45 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c)  die Form und das Verfahren für die Zustimmung zur Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsvorgangs bzw. des Widerrufs dieser Zustimmung gemäß den Artikeln 57 und 71;
(c)  die Form und das Verfahren für die Zustimmung zur Auslösung eines Zahlungsauftrags oder Ausführung eines Zahlungsvorgangs bzw. des Widerrufs dieser Zustimmung gemäß den Artikeln 57 und 71;
Abänderung 99
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 45 – Absatz 6 – Buchstabe a
(a)   soweit vereinbart, die Angabe, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung der Bedingungen nach Artikel 47 als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat;
(a)   soweit vereinbart, jedoch mit Ausnahme der Fälle, in denen die Änderung für den Zahlungsdienstnutzer klar und eindeutig günstiger im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 ist, die Angabe, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung der Bedingungen nach Artikel 47 als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat, wobei eine derartige Mitteilung bedeutungslos ist, wenn die Änderung für den Zahlungsdienstleister klar und eindeutig günstiger ist;
Abänderung 100
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 47 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
1.   Der Zahlungsdienstleister schlägt Änderungen des Rahmenvertrags sowie der in Artikel 45 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in der in Artikel 44 Absatz 1 vorgesehenen Weise spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vor.
1.   Der Zahlungsdienstleister schlägt Änderungen des Rahmenvertrags, die nicht klar und eindeutig günstiger für den Zahlungsdienstnutzer sind, sowie der in Artikel 45 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in der in Artikel 44 Absatz 1 vorgesehenen Weise spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vor.
Abänderung 101
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 47 – Absatz 2
2.   Änderungen der Zinssätze oder der Wechselkurse können unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung angewandt werden, sofern dieses Recht im Rahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 3 Buchstaben b und c vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen. Der Zahlungsdienstnutzer ist so rasch wie möglich in der in Artikel 44 Absatz 1 vorgesehenen Weise von jeder Änderung des Zinssatzes zu unterrichten, es sei denn, die Parteien haben eine Vereinbarung darüber getroffen, wie oft und wie die Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden sollen. Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse, die für den Zahlungsdienstnutzer günstiger sind, können jedoch ohne Benachrichtigung angewandt werden.
2.   Änderungen der Zinssätze oder der Wechselkurse können unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung angewandt werden, sofern dieses Recht im Rahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse auf den nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 3 Buchstaben b und c vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen. Der Zahlungsdienstnutzer ist so rasch wie möglich in der in Artikel 44 Absatz 1 vorgesehenen Weise von jeder Änderung des Zinssatzes zu unterrichten, es sei denn, die Parteien haben eine Vereinbarung darüber getroffen, wie oft und wie die Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden sollen. Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse, die für den Zahlungsdienstnutzer günstiger sind, und Änderungen des Rahmenvertrags, die klar und eindeutig günstiger für den Zahlungsdienstnutzer sind, können jedoch ohne Benachrichtigung angewandt werden.
Abänderung 102
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 48 – Absatz 2
2.  Ein Rahmenvertrag, der für eine bestimmte Laufzeit von mehr als 12 Monaten oder auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann vom Zahlungsdienstnutzer nach Ablauf von 12 Monaten kostenlos gekündigt werden. In allen anderen Fällen können Entgelte erhoben werden, die angemessen und an den Kosten ausgerichtet sind.
2.  Ein Rahmenvertrag kann vom Zahlungsdienstnutzer kostenlos gekündigt werden.
Abänderung 103
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 50 – Absatz 2
2.   Der Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten, wonach die Informationen nach Absatz 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.
2.   Der Rahmenvertrag enthält eine Klausel, wonach die Informationen nach Absatz 1 mindestens einmal monatlich kostenlos und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.
Abänderung 104
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 50 – Absatz 3
3.  Die Mitgliedstaaten können jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen dem Zahlungsempfänger einmal monatlich kostenlos in Papierform mitgeteilt werden.
3.  Die Mitgliedstaaten können jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen dem Zahlungsempfänger einmal monatlich kostenlos in Papierform oder auf einem sonstigen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden.
Abänderung 105
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 51 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)  eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben;
(a)  eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben;
Abänderung 106
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 51 – Absatz 3
3.  Die Mitgliedstaaten können jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen dem Zahlungsempfänger einmal monatlich kostenlos in Papierform mitgeteilt werden.
3.  Die Mitgliedstaaten können jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die Informationen dem Zahlungsempfänger einmal monatlich kostenlos in Papierform oder auf einem sonstigen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden.
Abänderung 107
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 52 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
2.  Wird vor der Auslösung eines Zahlungsvorgangs an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger eine Währungsumrechnung angeboten, muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen.
2.  Wird vor der Auslösung eines Zahlungsvorgangs an einem Geldautomaten, an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger eine Währungsumrechnung angeboten, muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offenlegen.
Abänderung 108
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 53 – Absatz 2
2.  Verlangt ein Zahlungsdienstleister oder ein Dritter für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt, so teilt er dies dem Zahlungsdienstnutzer vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.
entfällt
Abänderung 109
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 53 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Ist ein Zahlungsdienstleister berechtigt, Fremdkosten an den Zahler weiterzugeben, so hat der Zahler diese nur zu tragen, wenn deren vollständige Höhe vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs bekanntgegeben wurde.
Abänderung 110
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 55 – Absatz 1
1.  Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer für die Erfüllung seiner Informationspflichten oder sonstiger Nebenpflichten nach diesem Titel nur dann Entgelte in Rechnung stellen, wenn dies in Artikel 70 Absatz 1, Artikel 71 Absatz 5 und Artikel 79 Absatz 2 ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Entgelte müssen zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart werden; sie müssen angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
1.  Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer für die Erfüllung seiner Informationspflichten oder sonstiger Nebenpflichten nach diesem Titel nur dann Entgelte in Rechnung stellen, wenn dies in Artikel 70 Absatz 1, Artikel 71 Absatz 5 und Artikel 79 Absatz 2 ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Entgelte müssen zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart werden; sie müssen angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein. Auf Verlangen muss der Zahlungsdienstleister die tatsächlichen Kosten des Zahlungsvorganges offenlegen.
Abänderung 111
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 55 – Absatz 3
3.   Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen, ihm eine Ermäßigung anzubieten oder ihn anderweitig von der Nutzung dieses Instruments zu überzeugen. Entgelte dürfen jedoch nicht höher sein als die Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments entstehen.
3.   Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen, ihm eine Ermäßigung anzubieten oder ihn anderweitig von der Nutzung dieses Instruments zu überzeugen. Entgelte dürfen jedoch nicht höher sein als die direkten Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments entstehen.
Abänderung 112
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 55 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Ungeachtet des Absatzes 4 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Zahlungsempfänger keine Entgelte für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten verlangen darf.
Abänderung 113
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 57 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
2.  Die Zustimmung zur Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge wird in der zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form erteilt. Die Zustimmung kann auch direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger erteilt werden. Die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs gilt auch als erteilt, wenn der Zahler den dritten Zahlungsdienstleister zur Auslösung des Zahlungsvorgangs mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister autorisiert.
2.  Die Zustimmung zur Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge (einschließlich Lastschriften) wird in der zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form erteilt. Die Zustimmung kann auch direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger erteilt werden. Die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs gilt auch als erteilt, wenn der Zahler den dritten Zahlungsdienstleister zur Auslösung eines Zahlungsvorgangs mit einem kontoführenden Zahlungsdienstleister autorisiert, bei dem der Zahler ein Konto hat.
Abänderung 114
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 58 – Überschrift
Zugang zu Informationen über Zahlungskonten durch dritte Zahlungsdienstleister und Nutzung dieser Informationen
Zugang zu und Nutzung von Informationen über Zahlungskonten durch dritte Zahlungsdienstleister und Drittemittenten von Zahlungsinstrumenten
Abänderung 115
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 58 – Absatz 1
1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahler das Recht haben, über den dritten Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste zu nutzen, die den Zugang zu Zahlungskonten gemäß Anhang I Nummer 7 ermöglichen.
1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahler, die Inhaber eines Zahlungskontos sind, auf das per Online-Banking zugegriffen werden kann, das Recht haben, einen autorisierten dritten Zahlungsdienstleister in Anspruch zu nehmen und Zahlungsdienste zu nutzen, die den Zugang zu Zahlungskonten gemäß Anhang I Nummer 7 ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahler das Recht haben, sich im Zsusammenhang mit einem Zahlungsinstrument, das Zahlungsvorgänge ermöglicht, an einen autorisierten Drittemittenten zu wenden.
Abänderung 116
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 58 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf einem dritten Zahlungsdienstleister oder Drittemittenten eines Zahlungsinstruments den Zugang gemäß diesem Artikel nicht verweigern, wenn dieser zur Ausführung einer bestimmten Zahlung im Namen des Zahlers autorisiert wurde und sofern der Zahler dazu ausdrücklich seine Zustimmung gemäß Artikel 57 erklärt.
Abänderung 117
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 58 – Absatz 1 b (neu)
1b.  Zahlungsempfänger, die Zahlern anbieten, dritte Zahlungsdienstleister oder Drittemittenten von Zahlungsinstrumenten in Anspruch zu nehmen, stellen den Zahlern eindeutige Informationen über diese(n) dritten Zahlungsdienstleister zur Verfügung, darunter auch deren Registernummer und den Namen der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Abänderung 118
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 58 – Absatz 2 – Einleitung
2.  Der dritte Zahlungsdienstleister, der vom Zahler zur Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Absatz 1 autorisiert wird, hat folgende Pflichten:
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 119
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 58 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a)  Er muss gewährleisten, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers keinen anderen Parteien zugänglich sind;
(a)  Er muss gewährleisten, dass die personalisierten Sicherheitsdaten des Zahlungsdienstnutzers keinen anderen Parteien zugänglich sind;
Abänderung 120
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 58 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b)  er muss sich gegenüber dem/den kontoführenden Zahlungsdienstleister(n) des Kontoinhabers auf unmissverständliche Weise authentifizieren;
(b)  er muss sich gegenüber dem/den kontoführenden Zahlungsdienstleister(n) des Kontoinhabers jedes Mal, wenn eine Zahlung ausgelöst wird oder Kontoinformationen erfasst werden, auf unmissverständliche Weise authentifizieren;
Abänderung 121
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 58 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c)  er darf keine sensiblen Zahlungsdaten oder personalisierte Sicherheitsdaten des Zahlungsdienstnutzers speichern.
(c)  er darf keine personalisierten Sicherheitsdaten des Zahlungsdienstnutzers speichern.
Abänderung 122
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 58 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
(ca)  er darf Daten nicht für andere als die vom Zahler ausdrücklich geforderten Zwecke verwenden.
Abänderung 123
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 58 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Hat der Zahler einem Drittemittenten, der ihm ein Zahlungsinstrument zur Verfügung gestellt hat, seine Zustimmung erteilt, in Bezug auf einen bestimmten Zahlungsvorgang Informationen über die Verfügbarkeit ausreichender Geldbeträge auf einem bestimmten Zahlungskonto des Zahlers einzuholen, so stellt der kontoführende Zahlungsdienstleister des betreffenden Zahlungskontos dem Drittemittenten des Zahlungsinstruments diese Informationen nach Eingang des Zahlungsauftrags des Zahlers umgehend zur Verfügung. Die Auskunft über die Verfügbarkeit ausreichender Mittel sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG in einem einfachen „Ja“ oder „Nein“ und nicht in der Mitteilung des Kontostands bestehen.
Abänderung 124
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 58 – Absatz 4
4.   Der kontoführende Zahlungsdienstleister behandelt Zahlungsaufträge, die über die Dienste des dritten Zahlungsdienstleister übermittelt werden, in Bezug auf zeitliche Abwicklung und Prioritäten in genau der gleichen Weise wie Zahlungsaufträge, die der Zahler selbst direkt übermittelt hat, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor.
4.   Der kontoführende Zahlungsdienstleister behandelt Zahlungsaufträge, die über die Dienste des dritten Zahlungsdienstleisters oder eines Drittemittenten von Zahlungsinstrumenten übermittelt werden, insbesondere in Bezug auf zeitliche Abwicklung und Prioritäten oder Entgelte in genau der gleichen Weise wie Zahlungsaufträge, die der Zahler selbst direkt übermittelt hat, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor.
Abänderung 125
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 58 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Dritte Zahlungsdienstleister sind im Zusammenhang mit der Auslösung einer Zahlung oder Kontoinformationsdiensten nicht verpflichtet, vertragliche Beziehungen mit kontoführenden Zahlungsdienstleistern einzugehen.
Abänderung 126
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 58 – Absatz 4 b (neu)
4b.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Zahlungsdienstnutzer, sobald gemeinsame und sichere offene Standards festgelegt und vom kontoführenden Zahlungsdienstleister des Kunden gegenüber dritten Zahlungsdienstleistern nach Artikel 94a umgesetzt werden, auf die sicherste und dem neuesten Stand der Technik entsprechende technische Lösung für die Auslösung von elektronischen Zahlungsvorgängen durch dritte Zahlungsdienstleister zurückgreifen kann.
Abänderung 127
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 59
Artikel 59
entfällt
Zugang zu Informationen über Zahlungskonten durch Drittemittenten von Zahlungsinstrumenten und Nutzung dieser Informationen
1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahler das Recht haben, sich im Zusammenhang mit Kartenzahlungsdienstleistungen an Drittemittenten zu wenden.
2.  Hat der Zahler einem Drittemittenten, der ihm ein Zahlungsinstrument zur Verfügung gestellt hat, seine Zustimmung erteilt, in Bezug auf einen bestimmten Zahlungsvorgang Informationen über die Verfügbarkeit ausreichender Geldbeträge auf einem bestimmten Zahlungskonto des Zahlers einzuholen, so stellt der kontoführende Zahlungsdienstleister des betreffenden Zahlungskontos dem Drittemittenten des Zahlungsinstruments diese Informationen nach Eingang des Zahlungsauftrags des Zahlers umgehend zur Verfügung.
3.  Der kontoführende Zahlungsdienstleister behandelt Zahlungsaufträge, die über die Dienste eines Drittemittenten eines Zahlungsinstruments übermittelt werden, in Bezug auf zeitliche Abwicklung und Prioritäten in genau der gleichen Weise wie Zahlungsaufträge, die der Zahler persönlich direkt übermittelt hat, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor.
Abänderung 128
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 61 – Absatz 2
2.   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a trifft der Zahlungsdienstnutzer unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Die Sorgfaltspflichten der Zahlungsdienstnutzer stehen der Nutzung gemäß dieser Richtlinie zugelassener Zahlungsinstrumente und -dienste nicht entgegen.
2.   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a trifft der Zahlungsdienstnutzer unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen, um die personalisierten Sicherheitsdaten vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Die Sorgfaltspflichten der Zahlungsdienstnutzer stehen der Nutzung gemäß dieser Richtlinie zugelassener Zahlungsinstrumente und -dienste nicht entgegen.
Abänderung 129
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 62 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a)   Er muss unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers nach Artikel 61 sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments keiner anderen Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind;
(a)   Er muss unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers nach Artikel 61 sicherstellen, dass die Sicherheit der personalisierten Sicherheitsdaten des Zahlungsinstruments gewährleistet ist, und dass diese keiner anderen Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind;
Abänderung 130
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 62 – Absatz 2
2.  Der Zahlungsdienstleister trägt das Risiko der Versendung eines Zahlungsinstruments an den Zahler oder der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments.
2.  Der Zahlungsdienstleister trägt das Risiko der Versendung eines Zahlungsinstruments an den Zahler oder der Versendung personalisierter Sicherheitsdaten des Zahlungsinstruments.
Abänderung 131
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 63 – Absatz 2
2.   Ist ein dritter Zahlungsdienstleister beteiligt, erwirkt der Zahlungsdienstnutzer unbeschadet Artikel 65 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 1 auch eine Korrektur vom kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß Absatz 1.
2.   Hat sich der Zahlungsdienstnutzer für die Nutzung der Dienste eines dritten Zahlungsdienstleisters entschieden, so benachrichtigt er diesen und informiert den kontoführenden Zahlungsdienstleister entsprechend. Der Zahlungsdienstnutzer erwirkt unbeschadet des Artikels 80 Absatz 1 eine Korrektur vom kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß Absatz 1.
Abänderung 132
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 63 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Der Zahlungsdienstnutzer unterrichtet seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister über jeden ihm bekannten Vorfall, der diesen im Zusammenhang mit der Nutzung eines dritten Zahlungsdienstleisters oder eines Drittemittenten von Zahlungsinstrumenten betrifft. Der kontoführende Zahlungsdienstleister unterrichtet die zuständigen nationalen Behörden über alle etwaigen Vorfälle. Die zuständigen nationalen Behörden gehen anschließend gemäß Artikel 85 in enger Zusammenarbeit mit der EZB nach den von der EBA festgelegten Verfahren vor.
Abänderung 133
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 64 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
1.  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass für den Fall, dass ein Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder geltend macht, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, der Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls der dritte Zahlungsdienstleister nachweisen müssen, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Panne beeinträchtigt wurde.
1.  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass für den Fall, dass ein Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder geltend macht, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, der Zahlungsdienstleister und der beteiligte dritte Zahlungsdienstleister nachweisen müssen, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Panne beeinträchtigt wurde.
Abänderung 134
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 64 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Wurde der Zahlungsvorgang durch den dritten Zahlungsdienstleister ausgelöst, so muss dieser nachweisen, dass der Zahlungsvorgang nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Panne im Zusammenhang mit seinem Zahlungsdienst beeinträchtigt wurde.
Lässt der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsvorgang durch einen dritten Zahlungsdienstleister auslösen, so muss dieser nachweisen, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Panne im Zusammenhang mit seinem Zahlungsdienst beeinträchtigt wurde.
Abänderung 135
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 64 – Absatz 2
2.  Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, so reicht die vom Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls dem dritten Zahlungsdienstleister aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsinstruments für sich gesehen nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel 61 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
2.  Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, so reicht die vom Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls dem dritten Zahlungsdienstleister aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsinstruments für sich gesehen nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel 61 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. In einem solchen Fall gelten bloße Vermutungen, die nicht durch weitere, über die aufgezeichnete Nutzung des Zahlungsinstruments hinausreichende Belege gestützt werden, nicht als zulässige Beweise gegen den Zahlungsdienstnutzer. Der Zahlungsdienstleister sowie gegebenenfalls der dritte Zahlungsdienstleister erbringt anhand entsprechender Belege den Nachweis dafür, dass es sich um einen Betrug oder eine grobe Fahrlässigkeit des Zahlers handelt.
Abänderung 136
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 65 – Absatz 1
1.   Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 63 sicher, dass im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich erstattet und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Dabei wird sichergestellt, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt wird.
1.   Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 63 sicher, dass im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs innerhalb von 24 Stunden, nachdem er den Vorgang festgestellt hat oder darüber informiert wurde, erstattet und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Dabei wird sichergestellt, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt wird.
Abänderung 137
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 65 – Absatz 2
2.   Bei Beteiligung eines dritten Zahlungsdienstleisters erstattet der kontoführende Zahlungsdienstleister den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Dabei können sich finanzielle Entschädigungen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister durch den dritten Zahlungsdienstleister ergeben.
2.   Bei Beteiligung eines dritten Zahlungsdienstleisters erstattet der kontoführende Zahlungsdienstleister den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Kann der dritte Zahlungsdienstleister nicht nachweisen, dass er den nicht autorisierten Zahlungsvorgang nicht zu vertreten hat, so erstattet er dem kontoführenden Zahlungsdienstleister innerhalb eines Geschäftstages die vertretbaren Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstattung an den Zahler entstanden sind, einschließlich des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs.
Abänderung 138
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 66 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
1.  Abweichend von Artikel 65 kann der Zahler dazu verpflichtet werden, Schäden, die infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, der durch Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder infolge der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments entstehen, bis höchstens 50 EUR zu tragen.
1.  Abweichend von Artikel 65 kann der Zahler dazu verpflichtet werden, Schäden, die infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, der durch Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder infolge der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments entstehen, bis höchstens 50 EUR oder dem entsprechenden Betrag in einer anderen nationalen Währung zu tragen. Das gilt nicht, wenn der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments für den Zahler vor der Zahlung nicht erkennbar war.
Abänderung 139
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 66 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die EBA gibt in enger Zusammenarbeit mit der EZB und nach Konsultation des in Artikel 5 Absatz 3a bezeichneten Beratungsgremiums Leitlinien im Sinne von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für Zahlungsdienstleister heraus, in denen festgelegt ist, wie der Begriff der groben Fahrlässigkeit in diesem Zusammenhang auszulegen und in der Praxis anzuwenden ist. Diese Leitlinien werden bis [Datum einfügen – innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] herausgegeben und gegebenenfalls regelmäßig aktualisiert.
Abänderung 140
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 66 – Absatz 2 b (neu)
2b.  In Fällen, in denen der Zahler weder in betrügerischer Absicht gehandelt hat noch seinen Pflichten nach Artikel 61 vorsätzlich nicht nachgekommen ist, können die Mitgliedstaaten die Haftung nach Absatz 1 mindern, wobei sie insbesondere der Art der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments sowie den Umständen Rechnung tragen, unter denen der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments stattgefunden hat.
Abänderung 141
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 66 – Absatz 2 c (neu)
2c.  Der Zahler trägt keine finanziellen Folgen aus der Nutzung des verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments, wenn die sich daraus ergebende nicht autorisierte Zahlung aufgrund einer Vorgehensweise oder einer Sicherheitsverletzung möglich wurde, die bereits seit mehr als zwei Jahren bekannt und dokumentiert ist, und der Zahlungsdienstleister es versäumt hat, die Sicherheitssysteme so zu verbessern, dass weitere Angriffe dieser Art wirksam verhindert werden, es sei denn, der Zahler hat selbst in betrügerischer Absicht gehandelt.
Abänderung 142
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 67 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters muss der Zahler nachweisen, dass diese Bedingungen erfüllt sind.
Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters hat der Zahler die Sachumstände in Bezug auf diese Bedingungen darzulegen.
Abänderung 143
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 67 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Erstattet wird der vollständige Betrag des ausgeführten Zahlungsvorgangs. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt.
entfällt
Abänderung 144
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 67 – Absatz 1 Unterabsatz 4
Bei Lastschriften hat der Zahler ein unbedingtes Recht auf Erstattung innerhalb der in Artikel 68 festgelegten Fristen, es sei denn, der Zahlungsempfänger hat die vertraglichen Pflichten bereits erfüllt und der Zahler hat die Dienstleistungen bereits erhalten oder die Waren konsumiert. Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters muss der Zahlungsempfänger nachweisen, dass die in Unterabsatz 3 genannten Bedingungen erfüllt sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahler bei Lastschriften zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Anspruch einen bedingungslosen Anspruch auf Erstattung innerhalb der in Artikel 68 festgelegten Fristen hat.
Abänderung 145
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 67 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Erstattet wird der vollständige Betrag des ausgeführten Zahlungsvorgangs. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt. Der zugrunde liegende Rechtsanspruch des Zahlungsempfängers wird durch die Erstattung einer Zahlung nicht verändert.
Abänderung 146
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 67 – Absatz 3 b (neu)
3b.  Die Mitgliedstaaten können ihren Zahlungsdienstleistern gestatten, im Rahmen ihrer Lastschriftverfahren günstigere Erstattungsrechte anzubieten, sofern diese aus Sicht des Zahlers vorteilhafter sind.
Abänderung 147
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 67 a (neu)
Artikel 67a
Zahlungsvorgänge, bei denen der Betrag nicht im Voraus bekannt ist
1.  Für Zahlungsvorgänge, bei denen der Betrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht bekannt ist, legen die Mitgliedstaaten den Höchstbetrag der Mittel, die auf dem Zahlungskonto des Zahlers blockiert werden dürfen, und die Zeiträume fest, für die die Mittel vom Zahlungsempfänger im Höchstfall blockiert werden dürfen.
2.  Der Zahlungsempfänger ist verpflichtet, den Zahler vor dem Zahlungsvorgang entsprechend zu informieren, wenn Mittel, die die Kaufsumme übersteigen, auf dem Zahlungskonto des Zahlers blockiert werden.
3.  Wenn Mittel, die die Kaufsumme übersteigen, auf dem Zahlungskonto des Zahlers blockiert wurden, wird der Zahler darüber auf dem Kontoauszug von seinem Zahlungsdienstleister informiert.
Abänderung 148
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 68 – Absatz 1
1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahler die Erstattung eines autorisierten und von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs nach Artikel 67 innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Geldbetrags verlangen kann.
1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahler die Erstattung eines autorisierten und von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs nach Artikel 67 innerhalb von mindestens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Geldbetrags verlangen kann.
Abänderung 149
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 69 – Absatz 1
1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass als Zeitpunkt des Eingangs der Zeitpunkt gilt, zu dem der unmittelbar von dem Zahler oder in seinem Namen vom dritten Zahlungsdienstleister oder mittelbar von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöste Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht. Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags eingehen, so behandelt werden, als seien sie am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.
1.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass als Zeitpunkt des Eingangs der Zeitpunkt gilt, zu dem der unmittelbar von dem Zahler oder in seinem Namen vom dritten Zahlungsdienstleister oder mittelbar von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöste Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht. Der Zeitpunkt des Eingangs darf nicht nach dem Zeitpunkt der Belastung des Kontos des Zahlers liegen. Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags eingehen, so behandelt werden, als seien sie am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.
Abänderung 150
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 70 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
1.   Lehnt der Zahlungsdienstleister ab, einen Zahlungsauftrag auszuführen, so unterrichtet er den Zahlungsdienstnutzer hiervon, sofern möglich unter Angabe der Gründe, und darüber, mit welchem Verfahren sachliche Fehler, die zur Ablehnung des Auftrags geführt haben, berichtigt werden können, sofern dies nicht gegen sonstige einschlägige Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt.
1.   Lehnt es der Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls der dritte Zahlungsdienstleister ab, einen Zahlungsauftrag auszuführen oder einen Zahlungsvorgang einzuleiten, so unterrichtet er den Zahlungsdienstnutzer hiervon, sofern möglich unter Angabe der Gründe, und darüber, mit welchem Verfahren sachliche Fehler, die zur Ablehnung des Auftrags geführt haben, berichtigt werden können, sofern dies nicht gegen sonstige einschlägige Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt.
Abänderung 151
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 70 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Der Rahmenvertrag kann vorsehen, dass der Zahlungsdienstleister für diese Unterrichtung ein Entgelt in Rechnung stellen darf, sofern die Ablehnung sachlich gerechtfertigt ist.
Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer für diese Unterrichtung kein Entgelt in Rechnung stellen.
Abänderung 152
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 73 – Absatz 2
2.   hiervon ausgenommen ist Artikel 78, den die Parteien nicht vertraglich abbedingen können. Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister jedoch für Zahlungsvorgänge innerhalb der Union eine längere als die in Artikel 74 festgelegte Frist, so darf diese vier Geschäftstage nach dem Zeitpunkt des Eingangs gemäß Artikel 69 nicht überschreiten.
2.   hiervon ausgenommen ist Artikel 78, den die Parteien nicht vertraglich abbedingen können. Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister jedoch für Zahlungsvorgänge innerhalb der Union eine längere als die in Artikel 74 festgelegte Frist, so darf diese vier Geschäftstage oder den durch andere rechtliche Verpflichtungen im Rahmen des nationalen Rechts und des EU-Rechts vorgesehenen Zeitraum nach dem Zeitpunkt des Eingangs gemäß Artikel 69 nicht überschreiten.
Abänderung 153
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 74 – Absatz 1
1.   Die Mitgliedstaaten schreiben dem Zahlungsdienstleister des Zahlers vor, sicherzustellen, dass nach dem Eingangszeitpunkt gemäß Artikel 69 der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können diese Fristen um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.
1.   Die Mitgliedstaaten schreiben dem Zahlungsdienstleister des Zahlers vor, sicherzustellen, dass nach dem Eingangszeitpunkt gemäß Artikel 69 der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge kann diese Frist um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.
Abänderung 154
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 79 – Absatz 5 a (neu)
5a.  Scheitert der Versuch im Sinne des Absatzes 3, den Geldbetrag wiederzuerlangen, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Zahlungsdienstleister des fehlerhaft angegebenen Zahlungsempfängers dazu verpflichtet ist, dem Zahler die Angaben bereitzustellen, die er benötigt, um Kontakt zum Empfänger des Geldbetrags aufzunehmen und gegebenenfalls auf dem Rechtsweg Anspruch auf Rückerstattung des Betrags geltend zu machen.
Abänderung 155
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 80 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder der dritte Zahlungsdienstleister nach Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, so erstattet der betreffende Zahlungsdienstleister dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt.
Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder der dritte Zahlungsdienstleister nach Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, so erstattet der betreffende Zahlungsdienstleister dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt. Wenn dies technisch nicht mehr möglich ist, wird der Zahler auch für den Zinsverlust entschädigt.
Abänderung 156
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 80 – Absatz 1 – Unterabsatz 6
Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag durch den Zahler ausgelöst wurde, muss sich der Zahlungsdienstleister auf Verlangen — ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz — unverzüglich darum bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahler über das Ergebnis zu unterrichten. Dem Zahler wird dafür kein Entgelt in Rechnung gestellt.
Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag durch den Zahler ausgelöst wurde, muss sich dessen Zahlungsdienstleister auf Verlangen — ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz — unverzüglich darum bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahler über das Ergebnis zu unterrichten. Dem Zahler wird dafür kein Entgelt in Rechnung gestellt.
Abänderung 157
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 80 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
2.  Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so haftet der Zahlungsdienstleister unbeschadet von Artikel 63, Artikel 79 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 83 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäß Artikel 74 Absatz 3. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, so muss er den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich zurück an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln. Bei verspäteter Übermittlung des Zahlungsauftrags wird der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.
2.  Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so haftet der Zahlungsdienstleister unbeschadet von Artikel 63, Artikel 79 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 83 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäß Artikel 74 Absatz 3. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, so muss er den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich zurück an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln. Bei verspäteter Übermittlung des Zahlungsauftrags wird der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre. Wenn dies technisch nicht mehr möglich ist, wird der Zahler auch für den Zinsverlust entschädigt.
Abänderung 158
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 80 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Darüber hinaus haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unbeschadet von Artikel 63, Artikel 79 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 83 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entsprechend seinen Pflichten nach Artikel 78. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, so stellt er sicher, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem die Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers erfolgt ist. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.
Darüber hinaus haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unbeschadet von Artikel 63, Artikel 79 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 83 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entsprechend seinen Pflichten nach Artikel 78. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, so stellt er sicher, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem die Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers erfolgt ist. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre. Wenn dies technisch nicht mehr möglich ist, wird der Zahler auch für den Zinsverlust entschädigt.
Abänderung 159
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 80 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach den Unterabsätzen 1 und 2 haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers wie vorgenannt, so erstattet er dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den Betrag, der Gegenstand des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs ist, und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt.
Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach den Unterabsätzen 1 und 2 haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers wie vorgenannt, so erstattet er dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den Betrag, der Gegenstand des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs ist, und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt. Wenn dies technisch nicht mehr möglich ist, wird der Zahler auch für den Zinsverlust entschädigt.
Abänderung 160
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 80 – Absatz 2 – Unterabsatz 4
Bei verspäteter Ausführung eines Zahlungsvorgangs kann der Zahler beschließen, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt wird, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre.
Bei verspäteter Ausführung eines Zahlungsvorgangs kann der Zahler beschließen, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt wird, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre. Wenn dies technisch nicht mehr möglich ist, wird der Zahler auch für den Zinsverlust entschädigt.
Abänderung 161
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 82 – Absatz 1
1.  Kann in Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach Artikel 80 ein anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle in Regress genommen werden, so entschädigt dieser Zahlungsdienstleister oder diese Stelle den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle nach Artikel 80 erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge. Dies umfasst Entschädigungen im Falle, dass einer der Zahlungsdienstleister keine verstärkte Kundenauthentifizierung verlangt.
1.  Kann in Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Artikeln 65 und 80 ein anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle in Regress genommen werden, so entschädigt dieser Zahlungsdienstleister oder diese Stelle den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle nach den Artikeln 65 und 80 erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge. Dies umfasst Entschädigungen im Falle, dass einer der Zahlungsdienstleister keine verstärkte Kundenauthentifizierung verlangt.
Abänderung 162
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 82 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die EBA hat den Auftrag, verbindliche Schlichtungsverfahren einzuleiten und voranzutreiben, damit Streitigkeiten, die im Zuge der Ausübung von Rechten nach diesem Artikel entstehen, zwischen den zuständigen Behörden beigelegt werden.
Abänderung 163
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 84 – Absatz 1
Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG, den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
1.  Die Mitgliedstaaten gestatten die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zahlungssysteme und Zahlungsdienstleister, sofern dies zur Verhütung, Ermittlung und Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr notwendig ist. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG, den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Abänderung 164
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 84 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie erfolgt unter Achtung der Grundsätze Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Beschränkung auf den Zweck und Angemessenheit der Frist für die Speicherung der Daten.
Abänderung 165
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 84 – Absatz 1 b (neu)
1b.  Insbesondere sollten Dienstleister, Agenten und Nutzer, die personenbezogene Daten verarbeiten, nur die für die Durchführung der betreffenden Zahlungsdienstleistungen notwendigen personenbezogenen Daten abrufen, verarbeiten und speichern können.
Abänderung 166
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 84 – Absatz 1 c (neu)
1c.  Alle im Rahmen dieser Richtlinie entwickelten und eingesetzten Datenverarbeitungssysteme sind mit eingebautem Datenschutz und datenschutzfreundlichen Grundeinstellungen versehen.
Abänderung 167
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 84 – Absatz 1 d (neu)
1d.  In den in Artikel 5 Buchstabe j genannten Unterlagen sind unter anderem auch die Maßnahmen angegeben, mit denen die Einhaltung der Grundsätze der Sicherheit und Vertraulichkeit sichergestellt und die Vorgaben in Bezug auf den eingebauten Datenschutz und die datenschutzfreundlichen Grundeinstellungen umgesetzt werden sollen.
Abänderung 168
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 84 – Absatz 1 e (neu)
1e.  Die Erarbeitung von Normen und die Sicherstellung der Interoperabilität erfolgen für die Zwecke dieser Richtlinie auf der Grundlage einer Folgenabschätzung zum Datenschutz, aus der ersichtlich wird, welche Risiken im Zusammenhang mit den verschiedenen verfügbaren technischen Optionen jeweils bestehen und mit welchen Lösungen die Risiken für den Datenschutz minimiert werden können.
Abänderung 169
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 85 – Absatz 1
1.   Die Zahlungsdienstleister unterliegen den Bestimmungen der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen], insbesondere den Bestimmungen für das Risikomanagement und die Meldung von Vorfällen gemäß den Artikeln 14 und 15.
1.   Die Zahlungsdienstleister schaffen einen Rahmen aus angemessenen Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen zur Beherrschung der operativen und sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten. Als Teil dieses Rahmens müssen die Zahlungsdienstleister wirksame Verfahren zum Umgang mit Vorfällen – auch in Bezug auf die Aufdeckung und Klassifizierung von schweren Vorfällen – einrichten und aufrechterhalten.
Abänderung 170
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 85 – Absatz 2
2.   Die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] benannte Behörde unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die EBA unverzüglich über von Zahlungsdienstleistern gemeldete Vorfälle mit Relevanz für die Netz- und Informationssicherheit.
2.   Die Zahlungsdienstleister unterrichten die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Zahlungsdienstleisters unverzüglich über alle schwerwiegenden operativen Vorfälle einschließlich Sicherheitsvorfälle.
Abänderung 171
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 85 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Nach Erhalt der Meldung übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die einschlägigen Einzelheiten zu dem Vorfall unverzüglich der EBA.
Abänderung 172
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 85 – Absatz 3
3.   Sofern relevant, unterrichtet die EBA die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nach Erhalt der Meldung entsprechend.
3.   Die EBA bewertet nach Erhalt der Meldung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Bedeutung des Vorfalls und benachrichtigt auf der Grundlage dieser Bewertung die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.
Abänderung 173
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 85 – Absatz 3 a (neu)
3a.  Die zuständigen nationalen Behörden treffen im Interesse der unmittelbaren Sicherheit des Finanzsystems gegebenenfalls Präventivmaßnahmen.
Abänderung 174
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 85 – Absatz 4
4.   Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] benachrichtigt sie im Falle, dass der sicherheitsrelevante Vorfall sich auf die finanziellen Interessen der Zahlungsdienstnutzer des Zahlungsdienstleisters auswirken kann, unverzüglich die Zahlungsdienstnutzer über den Vorfall und teilt ihnen mit, wie sie ihrerseits mögliche negative Auswirkungen des Vorfalls begrenzen können.
4.   Im Falle, dass der sicherheitsrelevante Vorfall sich auf die finanziellen Interessen der Zahlungsdienstnutzer des Zahlungsdienstleisters auswirken kann, benachrichtigt sie unverzüglich die Zahlungsdienstnutzer über den Vorfall und informiert sie über alle verfügbaren Maßnahmen, die sie ihrerseits ergreifen kann, um negative Auswirkungen des Vorfalls zu begrenzen.
Abänderung 175
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 85 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EZB und nach Konsultation des in Artikel 5 Absatz 3a genannten Beratungsgremiums Leitlinien aus, in denen der Rahmen für die in den vorstehenden Absätzen genannte Meldung schwerwiegender Vorfälle festgelegt wird. In den Leitlinien wird festgelegt, in welchem Umfang Informationen einzureichen sind und wie die einzureichenden Informationen zu behandeln sind – dazu gehören auch Kriterien für die Einschätzung der Bedeutung von Vorfällen und – im Interesse einheitlicher und effizienter Benachrichtigungsvorgänge – Standardvorlagen für die Benachrichtigung.
Abänderung 176
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 85 – Absatz 4 b (neu)
4b.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister den zuständigen nationalen Behörden und der EBA regelmäßig Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln vorlegen.
Abänderung 177
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 86 – Absatz 1
1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister der gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] benannten Behörde jährlich aktualisierte Informationen über die Bewertung operativer und sicherheitsrelevanter Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten und über die Angemessenheit der zur Beherrschung dieser Risiken ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen übermitteln. Die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] benannte Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich eine Kopie dieser Informationen.
1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister der zuständigen Behörde jährlich aktualisierte und umfassende Informationen über die Bewertung operativer und sicherheitsrelevanter Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten und über die Angemessenheit der zur Beherrschung dieser Risiken ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen übermitteln.
Abänderung 178
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 86 – Absatz 2
2.   Unbeschadet der Artikel 14 und 15 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] erstellt die EBA in enger Zusammenarbeit mit der EZB Leitlinien für die Festlegung, Umsetzung und Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Zertifizierungsverfahren. Sie wird dabei unter anderem den von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] veröffentlichten Standards und/oder Spezifikationen Rechnung tragen.
2.   Die EBA erstellt in enger Zusammenarbeit mit der EZB technische Durchführungsstandards für die Festlegung, Umsetzung und Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Zertifizierungsverfahren. Sie wird dabei unter anderem den von der Kommission veröffentlichten Standards und/oder Spezifikationen sowie den Empfehlungen des EZB-Eurosystems für die Sicherheit von Internetzahlungen im Rahmen des „SecuRePay“-Forums Rechnung tragen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum ... vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Abänderung 179
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 86 – Absatz 3
3.   Die EBA überprüft die Leitlinien in enger Zusammenarbeit mit der EZB regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre.
3.   Die EBA überprüft die in Absatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards in enger Zusammenarbeit mit der EZB regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre.
Abänderung 180
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 86 – Absatz 4
4.   Unbeschadet der Artikel 14 und 15 der Richtlinie [NIS-Richtlinie] [OP nach Erlass der Richtlinie bitte Nummer einfügen] erstellt die EBA Leitlinien, die es den Zahlungsdienstleistern einfacher machen, schwere Vorfälle und die Umstände, unter denen ein Zahlungsinstitut ein sicherheitsrelevantes Ereignis melden muss, festzulegen. Diese Leitlinien werden (Datum einfügen - innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie) herausgegeben.
4.   Die EBA koordiniert den Austausch von Informationen über operative und sicherheitsrelevante Risiken im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten mit den zuständigen Behörden und der EZB.
Abänderung 181
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 87 – Absatz 2
2.  Erbringt ein Zahlungsdienstleister Dienste gemäß Anhang I Nummer 7, so authentifiziert er sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Kontoinhabers.
2.  Erbringt ein Zahlungsdienstleister Dienste gemäß Anhang I Nummer 7, so authentifiziert er sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Kontoinhabers gemäß den gemeinsamen und sicheren offenen Standards für die Kommunikation, wie sie in Artikel 94a definiert werden.
Abänderung 182
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 87 – Absatz 3
3.   Die EBA erstellt in Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in enger Zusammenarbeit mit der EZB für die in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Zahlungsdienstleister Leitlinien über den neuesten Stand der Kundenauthentifizierung und jegliche Ausnahmen von der verstärkten Kundenauthentifizierung. Diese Leitlinien werden (Datum einfügen - innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie) herausgegeben und gegebenenfalls regelmäßig aktualisiert.
3.   Die EBA erstellt nach Konsultation des EDSB und des in Artikel 5 Absatz 3 genannten Beratungsgremiums und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in enger Zusammenarbeit mit der EZB für die in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Zahlungsdienstleister Leitlinien darüber, wie dritte Zahlungsdienstleister sich gegenüber kontoführenden Zahlungsdienstleistern authentifizieren müssen, sowie über den neuesten Stand der Kundenauthentifizierung und über jegliche Ausnahmen von der verstärkten Kundenauthentifizierung. Diese Leitlinien treten vor dem ...* in Kraft und werden gegebenenfalls regelmäßig aktualisiert.
_____________
* Datum der Umsetzung dieser Richtlinie (zwei Jahre nach der Annahme dieser Richtlinie).
Abänderung 183
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 88 – Absatz 1
1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren bestehen, die es den Zahlungsdienstnutzern und anderen interessierten Parteien einschließlich Verbraucherverbänden ermöglichen, bei den zuständigen Behörden wegen behaupteter Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen diese Richtlinie Beschwerde einzulegen.
1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren bestehen, die es den Zahlungsdienstnutzern und anderen interessierten Parteien einschließlich Verbraucherverbänden ermöglichen, bei den zuständigen Behörden oder Stellen für alternative Streitbeilegung wegen behaupteter Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen diese Richtlinie Beschwerde einzulegen.
Abänderung 184
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 89 – Absatz 1
1.  Die Mitgliedstaaten benennen die für die Gewährleistung und Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie zuständigen Behörden. Diese Behörden ergreifen sämtliche Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung erforderlich sind. Die Behörden sind von den Zahlungsdienstleistern unabhängig. Sie sind zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1039/2010.
1.  Die Mitgliedstaaten benennen die für die Gewährleistung und Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie zuständigen Behörden. Diese Behörden ergreifen sämtliche Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung erforderlich sind. Die Behörden sind von den Zahlungsdienstleistern unabhängig. Sie sind zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.
Abänderung 185
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 89 – Absatz 2
2.  Die in Absatz 1 genannten Behörden werden mit allen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnissen ausgestattet. Ist mehr als eine zuständige Behörde dazu befugt, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten und zu überwachen, so stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden im Interesse einer effizienten Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammenarbeiten.
2.  Die in Absatz 1 genannten Behörden werden mit allen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnissen und Ressourcen ausgestattet.
Abänderung 186
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 89 – Absatz 4 a (neu)
4a.  Die EBA gibt nach Konsultation der EZB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden zu den Beschwerdeverfahren heraus, die zu berücksichtigen sind, um die Einhaltung der in Absatz 1 dieser Richtlinie genannten einschlägigen Bestimmungen sicherzustellen. Diese Leitlinien werden bis zum ... * herausgegeben und gegebenenfalls regelmäßig aktualisiert.
__________
* Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
Abänderung 187
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 90 – Absatz 1
1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zahlungsdienstleister angemessene und wirksame Beschwerdelösungsverfahren für die Bearbeitung von Beschwerden der Zahlungsdienstnutzer in Bezug auf aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten schaffen.
1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher und überprüfen, dass die Zahlungsdienstleister angemessene und wirksame Beschwerdelösungsverfahren für die Bearbeitung von Beschwerden der Zahlungsdienstnutzer in Bezug auf aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten schaffen und anwenden.
Abänderung 188
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 90 – Absatz 2
2.  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Zahlungsdienstleister jede Anstrengung unternehmen, um auf Beschwerden der Zahlungsdienstnutzer innerhalb angemessener Fristen, spätestens aber innerhalb von 15 Arbeitstagen, schriftlich antworten und dabei auf alle angesprochenen Fragen eingehen. Kann die Antwort in Ausnahmefällen aus Gründen außerhalb des Einflussbereichs des Zahlungsdienstleisters nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen erteilt werden, ist er verpflichtet, ein vorläufiges Antwortschreiben mit eindeutiger Angabe der Gründe für die Verzögerung bei der Beantwortung der Beschwerde zu versenden und darin eine Frist zu nennen, bis zu der der Verbraucher die endgültige Antwort erhält. Diese Frist darf 30 Arbeitstage in keinem Fall überschreiten.
2.  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Zahlungsdienstleister jede Anstrengung unternehmen, um auf Beschwerden der Zahlungsdienstnutzer innerhalb angemessener Fristen, spätestens aber innerhalb von 15 Geschäftstagen, schriftlich antworten und dabei auf alle angesprochenen Fragen eingehen. Kann die Antwort in Ausnahmefällen aus Gründen außerhalb des Einflussbereichs des Zahlungsdienstleisters nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen erteilt werden, ist er verpflichtet, ein vorläufiges Antwortschreiben mit eindeutiger Angabe der Gründe für die Verzögerung bei der Beantwortung der Beschwerde zu versenden und darin eine Frist zu nennen, bis zu der der Verbraucher die endgültige Antwort erhält. Diese Frist darf 15 Geschäftstage in keinem Fall überschreiten. Verfügt ein Mitgliedstaat über umfassendere Verfahren zur Beilegung von Beschwerden, die von der zuständigen nationalen Behörde geleitet werden, so können die Regelungen des Mitgliedstaats zur Anwendung kommen.
Abänderung 189
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 90 – Absatz 4
4.   Die in Absatz 2 genannten Informationen müssen einfach, direkt, deutlich erkennbar und jederzeit zugänglich auf der Website des Zahlungsdienstleisters, sofern vorhanden, sowie in den Allgemeinen Bedingungen des Vertrags zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer und auf Rechnungen und Quittungen im Zusammenhang mit solchen Verträgen zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist auch anzugeben, wo weitere Informationen über die betreffende außergerichtliche Streitbeilegungsstelle der betreffenden Organisation und über die Bedingungen für deren Einschaltung erhältlich sind.
4.   Die in Absatz 3 genannten Informationen müssen eindeutig, verständlich und leicht zugänglich auf der Website des Unternehmers, sofern vorhanden, sowie gegebenenfalls in den Allgemeinen Bedingungen des Kauf- oder Dienstleistungsvertrags zwischen dem Unternehmer und Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.
Abänderung 190
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 91 – Absatz 1
1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Union angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern über aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten geschaffen werden, wobei gegebenenfalls auf bestehende Einrichtungen zurückgegriffen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Verfahren auf Zahlungsdienstleister anwendbar sind und auch die Tätigkeiten benannter Stellvertreter erfassen.
1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Union angemessene, unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern über aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten geschaffen werden, wobei gegebenenfalls auf bestehende zuständige Einrichtungen zurückgegriffen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Verfahren sowohl für Zahlungsdienstnutzer als auch für Zahlungsdienstleister zugänglich und auf diese anwendbar sind und auch die Tätigkeiten benannter Stellvertreter erfassen.
Abänderung 191
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 91 – Absatz 1 a (neu)
1a.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Zahlungsdienstleister einer oder mehreren Einrichtungen für alternative Streitbeilegung angehören.
Abänderung 192
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 91 – Absatz 2
2.  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Absatz 1 genannten Einrichtungen bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten über aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten zusammenarbeiten.
2.  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Absatz 1 genannten Einrichtungen bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten über aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten zusammenarbeiten. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Einrichtungen über die Kapazitäten verfügen, die für eine angemessene und effiziente grenzüberschreitende Zusammenarbeit notwendig sind.
Abänderung 193
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 92 – Absatz 2 a (neu)
2а.  Die EBA erstellt Leitlinien für die in Absatz 2 genannten Sanktionen und stellt sicher, dass diese wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
Abänderung 194
Vorschlag für eine Richtlinie
Überschrift 5
DELEGIERTE RECHTSAKTE
DELEGIERTE RECHTSAKTE UND TECHNISCHE STANDARDS
Abänderung 195
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 93 a (neu)
Artikel 93a
Technische Standards
Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Bedingungen für die Anwendung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 7 und 8 und der Sicherheitsanforderungen nach Artikel 9 festzulegen.
Die EBA legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis zum ... vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Abänderung 196
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 94 – Absatz 5
5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 93 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 93 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 197
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 94 a (neu)
Artikel 94a
Gemeinsame und sichere offene Standards für die Kommunikation
1.  Die EBA erstellt in enger Zusammenarbeit mit der EZB und nach Konsultation des in Artikel 5 Absatz 3a genannten Beratungsgremiums Entwürfe technischer Regulierungsstandards in Form von gemeinsamen und sicheren offenen Standards für die Kommunikation, um festzulegen, in welcher Weise kontoführende Zahlungsdienstleister und dritte Zahlungsdienstleister oder Drittemittenten von Zahlungsinstrumenten miteinander kommunizieren müssen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum ... * .
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
2.  Die in Absatz 1 genannten gemeinsamen und sicheren offenen Standards für die Kommunikation umfassen technische und funktionelle Spezifikationen für die Übermittlung von Informationen und konzentrieren sich darauf, die Sicherheit und Effizienz in der Kommunikation zu optimieren.
3.  In den gemeinsamen und sicheren offenen Standards für die Kommunikation ist auf der Grundlage der Bestimmungen der Artikel 58 und 87 insbesondere geregelt, in welcher Weise sich dritte Zahlungsdienstleister gegenüber kontoführenden Zahlungsdienstleistern zu authentifizieren haben und in welcher Weise kontoführende Zahlungsdienstleister dritte Zahlungsdienstleister zu benachrichtigen und informieren haben.
4.  Die EBA stellt in enger Zusammenarbeit mit der EZB sicher, dass die gemeinsamen und sicheren offenen Standards für die Kommunikation nach angemessener Konsultation sämtlicher auf dem Markt für Zahlungsdienste beteiligten Akteure, einschließlich solcher, die außerhalb des Bankensektors tätig sind, ausgearbeitet werden.
5.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemeinsamen und sicheren offenen Standards für die Kommunikation von kontoführenden Zahlungsdienstleistern, dritten Zahlungsdienstleistern und Drittemittenten von Zahlungsdiensten verwendet werden.
6.  Die gemeinsamen und sicheren offenen Standards für die Kommunikation werden regelmäßig überprüft, damit Innovationen und technischen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann.
7.  Dieser Artikel steht der Anwendung anderer in dieser Richtlinie genannter Verpflichtungen nicht entgegen.
_________
* Zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
Abänderung 198
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 94 b (neu)
Artikel 94b
1.  Die EBA veröffentlicht auf Ihrer Website eine Liste aller in der Union zugelassenen Zahlungsdienstleiter.
2.  In dieser Liste werden alle zugelassenen Zahlungsdienstleister aufgeführt, deren Registrierung widerrufen wurde; ferner werden die Gründe für den Widerruf aufgeführt.
3.  Alle Zahlungsdienstleister bieten auf ihrer Website einen direkten Link zur Website der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat, auf der alle zugelassenen Zahlungsdienstleister aufgeführt sind.
Abänderung 199
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 94 c (neu)
Artikel 94c
Verpflichtung zur Belehrung der Verbraucher über ihre Rechte
1.  Bis zum ...* erstellt die Kommission im Anschluss an eine öffentliche Konsultation zu einem Entwurf ein benutzerfreundliches elektronisches Merkblatt, in dem in klarer und leicht verständlicher Weise die Rechte der Verbraucher gemäß dieser Richtlinie und des einschlägigen Unionsrechts aufgeführt sind.
2.  Das in Absatz 1 genannte Merkblatt wird allen Verbrauchern in der Union und anderen Interessierten auf den Websites der Kommission, der EBA und der nationalen Bankenaufsichten zur Verfügung gestellt und ist einfach herunterzuladen und auf andere Websites zu übertragen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, Zahlungsdienstleister und Verbraucherverbände über die Veröffentlichung des Merkblatts.
3.  Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass das Merkblatt allen Verbrauchern, einschließlich Personen, die keine Verbraucher sind, elektronisch auf ihren Websites sowie in Papierform in ihren Zweigniederlassungen, bei ihren Agenten und bei den Einrichtungen, in die sie ihre Tätigkeiten ausgelagert haben, zur Verfügung gestellt wird.
Bei diesen Zweigniederlassungen, Agenten und Einrichtungen wird für die Kunden deutlich sichtbar ein klar lesbarer Hinweis mit folgendem Wortlaut angebracht: „Fragen Sie am Schalter nach dem Merkblatt über Ihre Rechte als Nutzer von Zahlungsdiensten.“
Auf ihren Websites wird der folgende deutlich sichtbare Hinweis angezeigt: „Klicken Sie hier, um Ihre Rechte als Nutzer von Zahlungsdiensten zu lesen.“ Die Zahlungsdienstleister stellen ferner sicher, dass diese Informationen für ihre Kunden jederzeit über deren Online-Konten, sofern vorhanden, leicht zugänglich sind.
4.  Das Merkblatt wird insbesondere dann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt, wenn der Kunde jegliche Art von Vertrag abschließt, oder, im Fall von Bestandskunden, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Merkblatts, indem die Kunden innerhalb eines Jahres, nachdem die Kommission das Merkblatt veröffentlicht hat, benachrichtigt werden.
5.  Alle Zahlungsdienstleister bieten auf ihren Websites einen direkten Link zur Website der zuständigen Behörde, auf der alle zugelassenen Zahlungsdienstleister aufgeführt sind.
6.  Die Zahlungsdienstleister dürfen ihren Kunden für die Bereitstellung von Informationen nach diesem Artikel keine Kosten in Rechnung stellen.
7.  Bei blinden oder sehbehinderten Personen sind die Bestimmungen dieses Artikels durch den Einsatz geeigneter alternativer Mittel anzuwenden.
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* Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
Abänderung 200
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 95 – Absatz 2
2.   Macht ein Mitgliedstaat von einer der in Absatz 1 genannten Optionen Gebrauch, so teilt er dies der Kommission mit und setzt sie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Die Kommission veröffentlicht die Informationen auf einer Website oder auf eine sonstige leicht zugängliche Weise.
2.   Macht ein Mitgliedstaat von einer der in Absatz 1 genannten Optionen Gebrauch, so teilt er dies der Kommission mit und setzt sie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Die Kommission veröffentlicht die Informationen auf einer Website oder auf eine sonstige leicht zugängliche Weise und setzt gleichzeitig das Europäische Parlament hiervon in Kenntnis.
Abänderung 201
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 96 – Absatz 1 a (neu)
Bis ...* legt die Kommission einen Bericht darüber vor, wie sich die Einbeziehung von Drei-Parteien-Systemen in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den Zugang zu Zahlungssystemen insbesondere im Hinblick auf das Ausmaß des Wettbewerbs und den Marktanteil der Kartensysteme auswirkt; sie legt diesem Bericht gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei.
____________
* Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0169/2014).


Europäischer Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation ***I
PDF 1114kWORD 524k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 (COM(2013)0627 – C7-0267/2013 – 2013/0309(COD))
P7_TA(2014)0281A7-0190/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0627),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0267/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom irischen Abgeordnetenhaus und dem irischen Senat, dem maltesischen Parlament, dem österreichischem Bundesrat und dem schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Januar 2014(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 31. Januar 2014(2),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0190/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 3. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 sowie des Beschlusses Nr. 243/2012/EU [Abänd. 1]

P7_TC1-COD(2013)0309


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Europa muss alle Wachstumsquellen ausschöpfen, um die derzeitige Krise zu bewältigen, Arbeitsplätze zu schaffen und seine Wettbewerbsfähigkeit zurückzugewinnen. Wachstumsbelebung und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union sind das Ziel der Strategie Europa 2020. Darüber hinaus ist die digitale Welt zu einem Teil des öffentlichen Raums geworden, in dem sich neue Formen des grenzüberschreitenden Handels etabliert haben und im Zuge einer innovativen Marktentwicklung und sozialer und kultureller Interaktion Geschäftsmöglichkeiten für europäische Firmen in der globalen digitalen Wirtschaft geschaffen werden. Im Frühjahr 2013 hob der Europäische Rat die Bedeutung des digitalen Binnenmarkts für das Wachstum hervor und rief zu konkreten Maßnahmen für eine möglichst baldige Verwirklichung des Binnenmarktes für die Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) auf. Im Einklang mit den Zielen der Strategie Europa 2020 und diesem Aufruf soll mit dieser Verordnung ein Binnenmarkt zur Schaffung eines Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation geschaffen beigetragen werden, indem der bestehende Rechtsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation (Richtlinien 2002/19/EG(6), 2002/20/EG(7), 2002/21/EG(8), 2002/22/EG(9), 2002/58/EG(10) des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinie 2002/77/EG der Kommission(11) sowie Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009(12), (EU) Nr. 531/2012(13) des Europäischen Parlaments und des Rates und Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(14)) in einigen Bereichen ergänzt und angepasst wird und der Inhalt insgesamt, das Ziel und der Zeitpunkt der nächsten Überprüfung dieses Rechtsrahmens festgelegt werden. [Abänd. 2]

(2)  Bereits in der Digitalen Agenda für Europa (DAE), einer der Leitinitiativen der Strategie Europa 2020, wurde die Bedeutung von IKT und Vernetzung als unverzichtbare Grundlage für die Entwicklung unserer Wirtschaft und Gesellschaft anerkannt. Damit Europa sich den digitalen Wandel zunutze machen kann, braucht die Union einen dynamischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation, der allen Wirtschaftszweigen zugutekommt und sich auf ganz Europa erstreckt. Ein solcher echter Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation wird das Rückgrat einer innovativen, „intelligenten“ digitalen Wirtschaft sein und das Fundament eines digitalen Binnenmarkts, in dem der freie, grenzübergreifende Verkehr von Online-Diensten innerhalb eines einzigen offenen, standardisierten und interoperablen Rahmens Realität ist. [Abänd. 3]

(3)  In einem gut funktionierenden Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation sollten Die Freiheit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste für alle Kunden in der Union und das Recht eines jeden Endnutzers Nutzers, das beste auf dem Markt erhältliche Angebot wählen zu können, sollten sichergestellt sein und nicht durch eine Fragmentierung der Märkte durch nationale Grenzen behindert werden. Der gegenwärtige Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation mit seinen eher einzelstaatlichen als unionsweiten Allgemeingenehmigungsverfahren Unterschieden bei der Umsetzung des Allgemeingenehmigungsverfahrens, seinen nationalen Frequenzzuteilungsverfahren, den in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Zugangsprodukten für Anbieter elektronischer Kommunikation und einem heterogenen sektorspezifischen Verbraucherrecht wirkt einer solchen Fragmentierung aus anderen Gründen noch nicht hinreichend entgegen, auch wenn objektiv unterschiedliche Bedingungen in den Mitgliedstaaten eingeräumt und berücksichtigt werden. So enthält die Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) zwar Beschränkungen hinsichtlich der Art der Informationen, die eingefordert werden können – dennoch verlangen 12 Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen, wie beispielsweise eine Kategorisierung der Art der Tätigkeiten, deren Ausübung geplant ist, Informationen zum geografischen Tätigkeitsgebiet, zum Zielmarkt oder zur Unternehmensstruktur, einschließlich der Namen der Anteilseigner und der Anteilseigner der Anteilseigner, eine Bescheinigung der Handelskammer oder ein Führungszeugnis des Vertreters des Unternehmens. Zusätzliche Anforderungen wie diese zeigen, wie wichtig ein entschlossenes Vorgehen der Kommission in Bezug auf Verstoßverfahren ist. In vielen Fällen schafft das Unionsrecht lediglich eine Basis, die von den Mitgliedstaaten zudem häufig in unterschiedlicher Weise umgesetzt wird. [Abänd. 4]

(4)  Ein echter Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation sollte den Wettbewerb, die Koordinierung, sowie Investitionen und, Innovationen sowie erhöhte Kapazitäten im Bereich neuer und verbesserter Netze und Dienste durch verstärkte Marktintegration und ein grenzübergreifendes Diensteangebot fördern und unnötigen bürokratischen Aufwand für Unternehmen auf ein Minimum reduzieren. Damit dürfte er zur Erreichung der in der DAE formulierten ehrgeizigen Ziele im Hinblick auf Hochgeschwindigkeits-Breitbanddienste beitragen und sogar über diese hinausgehen und das Entstehen von Diensten und Anwendungen fördern, die offene Daten und Formate auf interoperable Weise standardmäßig und sicher nutzen können und mit denselben funktionalen und nicht funktionalen Ebenen unionsweit zur Verfügung stehen. Die zunehmende Verfügbarkeit digitaler Infrastrukturen und Dienste dürfte wiederum die Auswahl für Verbraucher und die Dienstqualität verbessern sowie die Vielfalt der Inhalte vergrößern, den territorialen und sozialen Zusammenhalt fördern und die Mobilität innerhalb der Union erleichtern. [Abänd. 5]

(4a)  Wie in der 2013 veröffentlichten Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche des Europäischen Parlaments, Fachabteilung B, Struktur- und Kohäsionspolitik, mit dem Titel „Internet, digitale Agenda und wirtschaftliche Entwicklung der europäischen Regionen“ („die Studie“) dargelegt wurde, ist ein günstiges Umfeld hinsichtlich Akzeptanz und Aufnahme von IKT und hinsichtlich des Aufbaus der Informationsgesellschaft in den Regionen ein wichtiger – sogar entscheidender – Faktor, denn die regionale Ebene ist eine vorrangige Ebene für die Entwicklung der Nachfrage im Bereich von IKT. [Abänd. 6]

(4b)  Laut der Studie ist die regionale Ebene maßgeblich für die Ermittlung von Möglichkeiten, die die Informationsgesellschaft bietet, und für die Durchführung von Programmen, durch die ihre Entwicklung gefördert werden soll. In dieser Studie wird auch betont, dass das Zusammenspiel der verschiedenen Regierungsebenen ein großes Wachstumspotenzial bietet. Der Bottom-up-Ansatz sollte mit dem Top-down-Ansatz kombiniert oder zumindest parallel zu ihm entwickelt werden, um das Ziel der Schaffung eines digitalen Binnenmarkts zu erreichen. [Abänd. 7]

(4c)  Zur Verwirklichung eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes der elektronischen Kommunikation und zur Stärkung des territorialen und sozialen Zusammenhaltes ist es daher notwendig, dass die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) angeführte Investitionspriorität 2 Buchstabe a sowohl zum Ausbau des Breitbandzugangs und der Hochgeschwindigkeitsnetze als auch zur Unterstützung des Einsatzes neu entstehender Technologien und Netze in der digitalen Wirtschaft umgesetzt wird und allen europäischen Regionen Investitionen in diesen Bereichen ermöglicht werden, wie in Artikel 4 derselben Verordnung ausgeführt. [Abänd. 8]

(4d)  Die Investitionen in die Infrastrukturen der nächsten Generation sind Voraussetzung dafür, dass die Menschen in der Union neue innovative Dienstleistungen in Anspruch nehmen können, weswegen sie nicht auf zentrale Gegenden oder Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, in denen sie sich problemlos amortisieren, beschränkt sein dürfen. Sie müssen auch gleichzeitig auf entlegene Regionen und Gebiete in äußerster Randlage ausgeweitet werden, die weniger entwickelt sind und eine geringere Bevölkerungsdichte aufweisen, damit diese nicht noch weiter zurückfallen. [Abänd. 9]

(5)  Die Vorteile, die sich aus einem Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation ergeben, dürften der digitalen Welt insgesamt zugutekommen, u. a. Geräteherstellern in der Union, Anbietern von Inhalten und Anwendungen sowie Software und der gesamten Wirtschaft, wie z. B. dem Bildungswesen, dem Bankensektor, der Automobil- und Logistikindustrie, dem Einzelhandel, dem Energie- und Verkehrsbereich Energiebereich, der Medizin, der Mobilität und dem Verkehrsbereich sowie dem intelligenten Krisen- und Katastrophenmanagement, die allesamt auf Netzanbindung und Breitband angewiesen sind, um ihre Produktivität, ihre Qualität und ihr Angebot für den Endnutzer beispielsweise durch allgegenwärtige Cloud-Anwendungen, eine fortschrittliche Analyse von Big Data aus den Kommunikationsnetzen, vernetzte und interoperable Objekte und Möglichkeiten zur integrierten und grenzübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen in den unterschiedlichen Unternehmensteilen unter dem Gesichtspunkt einer offenen und standardisierten Interoperabilität der Systeme und im Rahmen von Open Data zu steigern. Die Bürger, die öffentlichen Verwaltungen und der Gesundheitssektor dürften ebenfalls von einer größeren Verfügbarkeit elektronischer Behörden- und Gesundheitsdienste profitieren. Das Angebot an kulturellen Inhalten und Diensten und Bildungsinhalten und ‑diensten sowie die kulturelle Vielfalt insgesamt dürften durch einen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation ebenfalls zunehmen. Die Netzanbindung Bereitstellung von Kommunikation durch elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste ist so bedeutend für die Wirtschaft und die Gesellschaft als Ganzes und für die intelligenten Städte der Zukunft, dass ungerechtfertigte sektorspezifische regulatorische oder anderweitige Belastungen vermieden werden sollten. [Abänd. 10]

(6)  Ziel dieser Verordnung ist die es, sich der Vollendung des Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation durch Maßnahmen auf drei miteinander verbundenen Hauptachsenweiter anzunähern. Erstens soll die Freiheit der grenzübergreifenden Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste und ‑netze in verschiedenen Mitgliedstaaten sichergestellt durch eine Harmonisierung und Vereinfachung der Anwendung des Allgemeingenehmigungsverfahrens bekräftigt werden, wobei von dem Konzept einer EU-weiten Genehmigung ausgegangen wird, mit dem die Voraussetzungen zur Gewährleistung einer größeren Kohärenz und Berechenbarkeit im Hinblick auf den Inhalt und die Durchführung der sektorspezifischen Regulierung in der gesamten Union geschaffen werden. Zweitens müssen die Bedingungen für den Zugang zu wesentlichen Vorleistungen und Voraussetzungen für die grenzübergreifende Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste erheblich besser aufeinander abgestimmt werden, und zwar nicht nur und Verfahren für die Vergabe von Lizenzen für Funkfrequenzen im Bereich der drahtlosen Breitbandkommunikation sowie die lizenzfreie Funkfrequenznutzung geregelt werden, wo sowohl die lizenzgebundene als auch die lizenzfreie Funkfrequenznutzung von zentraler Bedeutung ist, sondern auch im Bereich der Festnetzanschlüsse.

Drittens sollten im Interesse der Konvergenz von Geschäftsbedingungen und um bei den Bürgerinnen und Bürgern Vertrauen in die digitale Welt zu schaffen, mit dieser Verordnung die Vorschriften zum Schutz der Endnutzer Nutzer und insbesondere der Verbraucher harmonisiert geregelt werden. Darunter fallen auch Bestimmungen über Nichtdiskriminierung, vertragliche Informationen, Vertragsbeendigung und Anbieterwechsel neben Vorschriften über den Zugang zu Online-Inhalten, ‑Anwendungen und ‑Diensten sowie über (Daten-)Verkehrsmanagement und über geteilte und gemeinsame Standards in Bezug auf die Vertraulichkeit, den Schutz und die Sicherheit der Daten der Nutzer, die nicht nur die Endnutzer Nutzer schützen, sondern zugleich die Nachhaltigkeit des Internet-Ökosystems als Motor für Innovation gewährleisten sollen. Darüber hinaus sollten weitere Reformen im Bereich des Roamings bei den Endnutzern Nutzern das Vertrauen schaffen, auch auf Reisen in der Union vernetzt zu bleiben, und dazu führen, dass sich im Laufe der Zeit die Preise und andere Bedingungen in der Union einander angleichen werden ohne dass ihnen hierfür zusätzlich zu den Tarifen, die sie im Mitgliedstaat entrichten müssen, in dem sie ihren Vertrag geschlossen haben, weitere Entgelte in Rechnung gestellt werden. [Abänd. 11]

(7)  Diese Verordnung sollte deshalb den bestehenden Unionsrechtsrahmen und das jeweilige im Einklang mit dem Unionsrecht verabschiedete nationale Recht ergänzen, indem besondere bestimmte zielgerichtete Maßnahmen zur Festlegung besonderer Rechte und Pflichten sowohl für Anbieter elektronischer Kommunikation als auch für Endnutzer festgelegt Nutzer ergriffen werden und entsprechende Änderungen an den bestehenden Richtlinien und an der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 vorgenommen werden, um eine größere Konvergenz sowie einige wesentliche Änderungen im Hinblick auf einen stärker wettbewerbsorientierten Binnenmarkt zu gewährleisten. [Abänd. 12]

(8)  Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wahren den Grundsatz der Technologieneutralität, d. h., weder begünstigen sie noch schreiben sie den Einsatz einer bestimmten Technologie vor.

(9)  Die grenzübergreifende elektronische Kommunikation ist noch immer mit größeren Belastungen verbunden als die elektronische Kommunikation innerhalb nationaler Grenzen. Insbesondere grenzübergreifend tätige Anbieter unterliegen nach wie vor der Anmelde- und Entgeltpflicht in einzelnen Gastmitgliedstaaten. Inhaber einer EU-weiten Genehmigung sollten einem einheitlichen Anmeldeverfahren im Mitgliedstaat ihrer Hauptniederlassung (Heimatmitgliedstaat) unterliegen, durch das sich der Verwaltungsaufwand für grenzübergreifend tätige Betreiber verringert. Die EU-weite Genehmigung sollte für jedes Unternehmen gelten, das elektronische Dienste und ‑netze in mehr als einem Mitgliedstaat bereitstellt oder bereitzustellen beabsichtigt, und ihm damit die nach dieser Verordnung mit der Freiheit zur ungehinderten Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste in jedem Mitgliedstaat verbundenen Rechte verleihen.

Die EU-weite Genehmigung, die die gesetzlichen Rahmenbedingungen für in mehr als einem Mitgliedstaat tätige Betreiber elektronischer Kommunikation auf der Grundlage einer Allgemeingenehmigung im Heimatmitgliedstaat schafft, Eine gewisse Harmonisierung der Allgemeingenehmigung, einschließlich des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) als Empfänger der Anmeldungen, sollte überdies die praktische Wirksamkeit der Freiheit zur ungehinderten Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste und ‑netze in der gesamten Union sicherstellen. Ferner ist die Anmeldung nicht zwingend erforderlich, um vom Allgemeingenehmigungsverfahren profitieren zu können, und nicht alle Mitgliedstaaten verlangen eine Anmeldung. Da eine Anmeldepflicht für den Betreiber einen Verwaltungsaufwand bedeutet, müssen die Mitgliedstaaten, die eine Anmeldung verlangen, im Einklang mit der von der Union verfolgten Politik zum Abbau unnötigen bürokratischen Aufwands nachweisen, dass diese Anmeldepflicht gerechtfertigt ist. Die Kommission sollte verpflichtet sein, diese Anmeldepflichten zu bewerten und gegebenenfalls befugt sein, ihre Aufhebung zu verlangen. [Abänd. 13]

(10)  Die grenzübergreifende Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste bzw. ‑netze kann in Abhängigkeit von mehreren Faktoren, wie beispielsweise der Art des Netzes oder der Dienste, der Ausdehnung der benötigten physischen Infrastruktur oder der Zahl der Teilnehmer in den verschiedenen Mitgliedstaaten, in unterschiedlicher Form erfolgen. Die Absicht, grenzübergreifende elektronische Kommunikationsdienste zu erbringen oder ein elektronisches Kommunikationsnetz in mehr als einem Mitgliedstaat zu betreiben, kann durch Tätigkeiten wie die Aushandlung von Vereinbarungen über den Zugang zu Netzen in einem bestimmten Mitgliedstaat oder Marketingaktivitäten über eine Website in der Sprache des Mitgliedstaats, in dem die Bereitstellung geplant ist, nachgewiesen werden. [Abänd. 14]

(11)  Unabhängig davon, wie der Betreiber das betreffende elektronische Kommunikationsnetz oder die elektronischen Kommunikationsdienste grenzübergreifend bereitzustellen beabsichtigt, sollte das für europäische Anbieter elektronischer Kommunikation geltende Regulierungskonzept im Hinblick auf das gewählte Geschäftsmodell, auf das sich die Organisation der Aufgaben und Tätigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten stützt, neutral sein. Deshalb sollte als Heimatmitgliedstaat eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation unabhängig von seiner Unternehmensstruktur der Mitgliedstaat gelten, in dem die strategischen Entscheidungen bezüglich der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste getroffen werden. [Abänd. 15]

(12)  Die EU-weite Genehmigung sollte auf der Allgemeingenehmigung im Heimatmitgliedstaat basieren. Sie sollte nicht an Bedingungen geknüpft werden, die bereits aufgrund anderer nationaler Rechtsvorschriften einzuhalten sind, die nicht den Sektor der elektronischen Kommunikation regeln. Die Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sollten auch für europäische Anbieter elektronischer Kommunikation gelten. [Abänd. 16]

(13)  Die meisten sektorspezifischen Bedingungen, beispielsweise in Bezug auf den Netzzugang oder die Sicherheit und Integrität der Netze oder den Zugang zu Notfalldiensten, sind eng an den Ort gebunden, an dem sich das betreffende Netz befindet oder der Dienst bereitgestellt wird. Folglich kann ein europäischer Anbieter elektronischer Kommunikation, soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, den in den Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen unterliegen, in denen er tätig ist. [Abänd. 17]

(14)  Verlangen Mitgliedstaaten sektorspezifische Beiträge, um Universaldienstverpflichtungen und die Verwaltungskosten der nationalen Regulierungsbehörden zu finanzieren, sollten die Kriterien und Verfahren für die Umlegung dieser Beiträge in Bezug auf die europäischen Anbieter elektronischer Kommunikation verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein, damit insbesondere der Markteintritt neuer Marktteilnehmer und kleinerer Betreiber, die grenzübergreifend tätig werden wollen, nicht behindert wird; bei den von den Unternehmen verlangten Beiträgen sollte daher deren Marktanteilen in Bezug auf den Umsatz im betreffenden Mitgliedstaat Rechnung getragen und eine De-minimis-Schwelle angewandt werden.

(15)  Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eines der Grundprinzipien des Unionsrechts, das in den Artikeln 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist. Gemäß der ständigen Rechtsprechung verlangt dieser Grundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Es muss sichergestellt werden, dass es bei der Behandlung europäischer Anbieter von Anbietern elektronischer Kommunikation in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unter ähnlichen Umständen nicht zu Diskriminierungen kommt und die Regulierungspraxis im Binnenmarkt insbesondere in Bezug auf Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 15 oder 16 der Richtlinie 2002/21/EG oder des Artikels 5 oder 8 der Richtlinie 2002/19/EG fallen, kohärent ist. Europäische Anbieter elektronischer Kommunikation sollten daher in objektiv gleichwertigen Situationen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ein Recht auf Gleichbehandlung haben, damit eine bessere Integration grenzübergreifender Tätigkeiten ermöglicht wird. Außerdem sollte es auf Unionsebene besondere Verfahren für die Überprüfung von Entwürfen von Abhilfemaßnahmen im Sinne des Artikels 7a der Richtlinie 2002/21/EG geben, um ungerechtfertigte Unterschiede bei den in den verschiedenen Mitgliedstaaten für europäische Anbieter elektronischer Kommunikation geltenden Verpflichtungen zu vermeiden. [Abänd. 18]

(16)  Zwischen dem Heimat- und dem Gastmitgliedstaat europäischer Anbieter elektronischer Kommunikation sollten die Regulierungs- und Aufsichtsbefugnisse so aufgeteilt werden, dass Markteintrittsschranken abgebaut werden und zugleich gewährleistet ist, dass die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste und ‑netze durch diese Anbieter geltenden Vorschriften ordnungsgemäß durchgesetzt werden. Obwohl jede nationale Regulierungsbehörde die Einhaltung der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht, unter anderem mittels Sanktionen und einstweiligen Maßnahmen, überwachen sollte, sollte daher nur die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats befugt sein, die Rechte europäischer Anbieter elektronischer Kommunikation, elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste in der gesamten Union oder einem Teil der Union bereitzustellen, auszusetzen oder entziehen. [Abänd. 19]

(17)  Funkfrequenzen sind ein öffentliches Gut und eine unerlässliche endliche Ressource, die für die Verwirklichung einer Vielzahl sozialer, kultureller und wirtschaftlicher Werte für den Binnenmarkt der mobilen drahtlosen Breitbandkommunikation, des Rundfunks und der mobilen Satellitenkommunikation in der Union unerlässlich ist. Die Funkfrequenzpolitik in der Union sollte zur Gewährleistung des Rechts auf freie Meinungsäußerung beitragen, das die Meinungsfreiheit, das Recht auf Zugang zu bzw. Weitergabe von Informationen und Ideen über Grenzen hinweg sowie die Freiheit und Vielfalt der Medien umfasst. Die Entwicklung der drahtlosen Breitbandkommunikation trägt zur Umsetzung der Digitalen Agenda für Europa bei, insbesondere zur Erreichung des Ziels, bis 2020 die Versorgung aller Unionsbürgerinnen und ‑bürger mit Breitbandanschlüssen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s zu gewährleisten und so leistungsfähige Breitbandnetze wie möglich im Hinblick auf Geschwindigkeit und Kapazität in der Union aufzubauen. Allerdings ist die Union beim Ausbau und bei der Verbreitung der jüngsten Generation drahtloser Breitbandtechnologien, die zur Während jedoch einige Regionen der Union sowohl hinsichtlich der politischen Ziele der Digitalen Agenda für Europa als auch insgesamt schon weit vorangekommen sind, liegen andere Gebiete noch zurück. Dies liegt teilweise an der Fragmentierung des Prozesses der Bereitstellung von besonders für drahtlose Hochgeschwindigkeits-Breitbandzugänge geeigneten Frequenzen in der Union, was die Erreichung dieser politischen Ziele notwendig sind, hinter andere wichtige Regionen der Welt – Nordamerika, Afrika und Teile Asiens – zurückgefallen in der Union insgesamt gefährdet.

Der Mangel an Systematik bei der Genehmigung und Bereitstellung des 800-MHz-Bands für die drahtlose Breitbandkommunikation, der dazu führt, dass mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten von der Kommission Ausnahmeregelungen beantragen erhalten haben oder es auf andere Weise versäumen, die Freigabe innerhalb der im Beschluss Nr. 243/2012/EU zu erteilen, zeugt von der Dringlichkeit, Maßnahmen noch innerhalb der Laufzeit des derzeitigen Programms für die Funkfrequenzpolitik zu treffen. Er zeigt auch, dass die Kommission ihre Befugnisse besser wahrnehmen muss, was für die ordnungsgemäße Umsetzung der Maßnahmen der Union und die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung ist. Intensive Bemühungen der Kommission zur Durchsetzung bereits angenommener Maßnahmen der Union zur zur Harmonisierung der Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation nach der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(16) haben bisher nicht ausgereicht, um sollten allein schon wesentlich dazu beitragen, dieses Problem zu bewältigen. [Abänd. 20]

(17a)  Der Handel mit und die Vermietung von für die drahtlose Breitbandkommunikation harmonisierten Frequenzen erhöht die Flexibilität und führt zu einer effizienteren Zuweisung von Frequenzressourcen. Handel und Vermietung sollten daher unter anderem auch dadurch weiter erleichtert und gefördert werden, dass eine ausreichend lange Geltungsdauer aller Nutzungsrechte einschließlich der bereits erteilten Nutzungsrechte sichergestellt wird. [Abänd. 21]

(18)  Die Anwendung unterschiedlicher einzelstaatlicher politischer Ansätze führt zu Inkohärenz und zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts, was die Einführung unionsweiter Dienste und die Vollendung des Binnenmarktes für drahtlose Breitbandkommunikation behindert. Dies könnte insbesondere zu ungleichen Bedingungen beim Zugang zu solchen Diensten führen, den Wettbewerb zwischen Unternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten behindern und Investitionen in moderne Netze und Technologien und damit das Entstehen innovativer Dienste hemmen, wodurch Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen daran gehindert werden, weitverbreitete integrierte Dienstleistungen von hoher Qualität zu nutzen, und Anbieter drahtloser Breitbanddienste nicht in den Genuss von zusätzlichen Effizienzsteigerungen durch eine breiter angelegte und stärker integrierte Geschäftstätigkeit kommen. Aus diesem Grund sollte der Ausbau umfassend integrierter moderner drahtloser Breitbandkommunikationsdienste in der gesamten Union von Maßnahmen im Bereich bestimmter Aspekte der Frequenzzuteilung auf Unionsebene begleitet werden. Gleichzeitig sollten wird ausreichende Flexibilität benötigt, um spezifischen einzelstaatlichen Anforderungen Rechnung zu tragen, und die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, Maßnahmen zu treffen, um ihre Funkfrequenzen für die Zwecke der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung zu organisieren oder um Ziele von allgemeinem Interesse wie sprachliche und kulturelle Vielfalt und Medienpluralismus zu wahren und zu fördern. [Abänd. 22]

(19)  Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, darunter Mobilfunkbetreiber oder Konsortien aus solchen Betreibern, sollten die Möglichkeit haben, gemeinsam eine effiziente, technologisch moderne, fortschrittliche und erschwingliche Abdeckung weiter Teile des Gebiets der Union zum langfristigen Nutzen der Endnutzer zu organisieren und dafür die Funkfrequenzen in harmonisierten Frequenzbändern in mehreren Mitgliedstaaten zu ähnlichen Bedingungen und mit ähnlichen Verfahren, Kosten, Zeitplänen und Laufzeiten und mit komplementären Funkfrequenzpaketen, wie z. B. einer Kombination aus niedrigeren und höheren Funkfrequenzen zur Versorgung dichter und weniger dicht besiedelter Gebiete, zu nutzen. Initiativen für eine bessere Koordinierung und Kohärenz würden auch die Berechenbarkeit des Investitionsumfelds im Netzbereich verbessern. Diese Berechenbarkeit würde ferner – ungeachtet der in einigen Mitgliedstaaten bereits unbefristeten Rechte – stark durch eine klare Politik zugunsten einer langfristigen Geltungsdauer der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen erhöht, die mit klaren verbesserten Bedingungen für die Übertragung, Vermietung und gemeinsame Nutzung aller oder einiger Funkfrequenzen, die solchen individuellen Nutzungsrechten unterliegen, verbunden sein sollte. [Abänd. 23]

(20)  Die Koordinierung und Kohärenz von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen sollten zumindest im Falle der für die drahtlose ortsfeste, nomadische und mobile Breitbandkommunikation harmonisierten Frequenzbänder verbessert werden. Dies gilt auch für die von der ITU für International-Mobile-Telecommunications-Advanced-Systeme (IMT-Advanced-Systeme) ermittelten Frequenzbänder sowie für Frequenzbänder, die für lokale Funknetze (Funk-LAN) (z. B. 2,4 GHz und 5 GHz) genutzt werden. Sie sollten sich darüber hinaus auch auf Frequenzbänder erstrecken, die künftig für die drahtlose Breitbandkommunikation harmonisiert werden können (wie in naher Zukunft die Bänder 700 MHz, 1,5 GHz und 3,8–4,2 GHz), wie dies in Artikel 3 Buchstabe b des Programms für die Funkfrequenzpolitik und in der am 13. Juni 2013 angenommenen Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) Strategic challenges facing Europe in addressing the growing radio spectrum demand for wireless broadbands vorgesehen ist. Angesichts der beträchtlichen gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen von Beschlüssen über Funkfrequenzen sollte bei solchen Beschlüssen den in Artikel 8a der Richtlinie 2002/21/EC genannten Erwägungen und gegebenenfalls den Zielen von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie gebührend Rechnung getragen werden. [Abänd. 24]

(21)  Die Kohärenz der verschiedenen nationalen Frequenzzuteilungsverfahren könnte durch präzisere Bestimmungen über die einschlägigen Kriterien verbessert werden, und zwar den zeitlichen Ablauf der Genehmigungsverfahren; die Dauer, für die die Nutzungsrechte erteilt werden, sowie Entgelte und Zahlungsmodalitäten; Kapazitäts- und Versorgungsverpflichtungen; Festlegung von Funkfrequenzbereichen und Funkfrequenzblöcken, die einem Erteilungsverfahren unterliegen; objektive Schwellenwertanforderungen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs; Bedingungen für die Handelbarkeit von Nutzungsrechten, einschließlich der Bedingungen für die gemeinsame Nutzung.

(22)  Eine Begrenzung der Entgeltbelastung auf das für eine optimale Funkfrequenzverwaltung erforderliche Maß mit einem Gleichgewicht zwischen sofortigen und regelmäßigen Entgelten würde Investitionen in den Infrastrukturausbau, und die Technologieverbreitung anstoßen, und die damit verbundenen Vorteile würden an die Endnutzer weitergegeben.

(23)  Eine besser aufeinander abgestimmte Frequenzzuteilung und ein entsprechender Ausbau der drahtlosen Breitbandversorgung in der gesamten Union dürften zu Größenvorteilen in verwandten Branchen, beispielsweise bei Netzausrüstern und Endgeräteherstellern, führen. Diese Branchen könnten wiederum Initiativen und Strategien der Union im Bereich der Funkfrequenznutzung in stärkerem Maße als bisher berücksichtigen. Deshalb sollte ein Harmonisierungsverfahren für die Zeitpläne für die Frequenzzuteilung und für eine Mindestgeltungsdauer bzw. einheitliche Geltungsdauer der Nutzungsrechte in solchen Frequenzbändern eingeführt werden.

(24)  Im Hinblick auf die übrigen wesentlichen Bedingungen, die an die Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation geknüpft werden können, könnte eine Eine konvergierende Anwendung der in dieser Verordnung im Rechtsrahmen der Union festgelegten Regulierungsgrundsätze und ‑kriterien durch die einzelnen Mitgliedstaaten könnte durch einen Koordinierungsmechanismus verbessert werden, der es der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ermöglichen würde, vor der Erteilung von Nutzungsrechten durch einen bestimmten Mitgliedstaat Stellung zu nehmen, und in dessen Rahmen die Kommission die Möglichkeit hätte, unter Berücksichtigung der Standpunkte der Mitgliedstaaten die Umsetzung eines Vorschlags zu verhindern, der nicht als mit dem Unionsrecht vereinbar erscheint. [Abänd. 25]

(25)  Angesichts der massiven Zunahme der Nachfrage nach Funkfrequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation sollten Lösungen für alternative frequenzeffiziente drahtlose Breitbandanschlüsse gefördert und nicht behindert werden. Dies gilt auch für den Einsatz von Drahtloszugangssystemen mit geringer Leistung und geringer Reichweite, z. B. als „Hotspots“ bezeichnete lokale Funknetze (Funk-LAN, auch Wi‑Fi) und Netze aus Funkzellen mit geringer Leistung und geringer räumlicher Ausdehnung (auch Femto-, Pico- oder Metrozellen genannt), ist aber nicht darauf beschränkt. Ein dynamischer Zugang zu Funkfrequenzen, auch auf lizenzfreier Basis, und weitere innovative Technologien und Nutzungsarten von Funkfrequenzen sollten angeregt und ermöglicht werden. [Abänd. 26]

(26)  Internetzugänge für Endnutzer werden zunehmend durch komplementäre drahtlose Zugangssysteme wie Funk-LAN, insbesondere öffentlich zugängliche Funk-LAN-Zugangspunkte, bereitgestellt; sie ermöglichen Mobilfunknetzbetreibern eine Auslagerung des mobilen Datenverkehrs durch die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen, ohne dass eine Einzelgenehmigung oder ein Recht zur Nutzung der Funkfrequenzen erforderlich wäre.

(27)  Die meisten Funk-LAN-Zugangspunkte werden bisher von privaten Nutzern in Form einer drahtlosen Erweiterung ihres Festnetz-Breitbandanschlusses genutzt. Teilen Endnutzer im Rahmen ihres eigenen Internetanschlusses ihr Funk-LAN mit anderen, so dürfte durch die Verfügbarkeit einer Vielzahl solcher Zugangspunkte, insbesondere in dicht besiedelten Gebieten, die Kapazität zur drahtlosen Datenübertragung durch die Wiederverwendung von Funkfrequenzen maximiert und eine kosteneffiziente ergänzende drahtlose Breitbandinfrastruktur entstehen, die anderen Endnutzern zur Verfügung steht. Deshalb sollten unnötige Beschränkungen für Endnutzer, die ihren eigenen Funk-LAN-Zugangspunkt gemeinsam mit anderen Endnutzern nutzen oder sich an solchen Zugangspunkten einwählen wollen, aufgehoben bzw. verhindert werden.

(28)  Darüber hinaus sollten auch unnötige für die Einrichtung und Vernetzung von Funk-LAN-Zugangspunkten geltende Beschränkungen aufgehoben werden. Behörden und Anbieter öffentlicher Dienste nutzen Funk-LAN-Zugangspunkte zunehmend in ihren Räumlichkeiten für eigene Zwecke, z. B. für ihre Mitarbeiter oder um Bürgerinnen und Bürgern vor Ort einen kostengünstigen Zugang zu elektronischen Behördendiensten zu bieten, um intelligente öffentliche Dienstleistungen zu unterstützen, die die Übermittlung von Informationen in Echtzeit beinhalten, wie z. B. im öffentlichen Verkehr oder im Verkehrsmanagement. Solche Einrichtungen könnten Bürgerinnen und Bürgern als Nebenleistung zu den in den betreffenden Räumlichkeiten angebotenen Diensten auch generell Zugang zu solchen Zugangspunkten gewähren; sie sollten diese Möglichkeit unter Einhaltung des Wettbewerbsrechts und der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe erhalten. Die Bereitstellung lokaler Zugänge zu elektronischen Kommunikationsnetzen innerhalb und im Umkreis von Privatgrundstücken oder abgegrenztem öffentlichen Raum als Nebenleistung zu einer anderen Tätigkeit, die nicht von einem solchen Zugang abhängt, wie z. B. Funk-LAN-Hotspots, die Kunden anderer kommerzieller Geschäftstätigkeiten oder der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, sollte nicht zur Einstufung als Anbieter elektronischer Kommunikation führen.

(29)  Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Leistung und geringer Reichweite sind sehr kleine, nicht störende Geräte, ähnlich Wi‑Fi-Routern, für deren Einrichtung und lokalen Einsatz technische Merkmale auf Unionsebene festgelegt werden sollten; sie sollten einer Allgemeingenehmigung unterliegen und ihr Einsatz sollte nicht durch individuelle Baugenehmigungen oder andere Arten der Erlaubnis beschränkt werden. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zur Festlegung der technischen Merkmale für einen entsprechenden unter die Allgemeingenehmigung fallenden Einsatz sollte durch deutlich restriktivere Merkmale als die in der Union geltenden Obergrenzen für Parameter wie z. B. die Ausgangsleistung sichergestellt werden.

(30)  Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Funkfrequenzverwaltung auf nationaler Ebene andere Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Funkfrequenzen zu nutzen, auf die sie Anspruch haben, oder ihre Verpflichtungen in Bezug auf diejenigen Funkfrequenzbänder zu erfüllen, deren Nutzung auf EU-Ebene harmonisiert ist. Aufbauend auf den bisherigen Tätigkeiten der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) ist ein Koordinierungsmechanismus erforderlich, um sicherzustellen, dass jeder Mitgliedstaat einen gleichberechtigten Zugang zu den Funkfrequenzen hat und die Ergebnisse der Koordinierung kohärent und durchsetzbar sind. [Abänd. 27]

(31)  Die Erfahrungen mit der Umsetzung des Unionsrechtsrahmens deuten darauf hin, dass die bisherigen Bestimmungen, die eine kohärente Anwendung der Regulierungsmaßnahmen vorschreiben und einen Beitrag zur Entwicklung des Binnenmarktes leisten sollen, insbesondere in Bezug auf Festnetze nicht genügend Anreize zur Entwicklung von Zugangsprodukten auf der Grundlage harmonisierter Normen und Verfahren geschaffen haben. Betreiber, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind, haben Schwierigkeiten, Zugangsvorleistungen von angemessener Qualität und Netze und Dienste mit einem ausreichenden Interoperabilitätsniveau zu finden, und sofern es sie gibt, haben sie unterschiedliche technische Merkmale. Dies erhöht die Kosten und stellt ein Hindernis für die Erbringung grenzübergreifender Dienste dar. [Abänd. 28]

(32)  Die Integration des Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation ließe sich durch einen Rahmen zur Festlegung bestimmter wesentlicher europäischer virtueller Produkte beschleunigen, die für Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste dann besonders wichtig sind, wenn grenzübergreifende Dienste angeboten werden sollen und eine Strategie für die gesamte Union in einem Umfeld angestrebt wird, das immer stärker von AIPN-Netzen („All-IP“) geprägt ist und auf Schlüsselparametern und Mindestmerkmalen basiert. [Abänd. 29]

(33)  Der betriebliche Bedarf, der von verschiedenen virtuellen Produkten gedeckt wird, sollte geregelt werden. Europäische virtuelle Breitbandzugangsprodukte sollten dann verfügbar sein, wenn ein Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht nach der Rahmenrichtlinie und der Zugangsrichtlinie verpflichtet wurde, einen der Regulierung unterliegenden Zugang zu einem bestimmten Netzzugangspunkt bereitzustellen. Erstens sollte, sofern dies nach einer Marktanalyse erforderlich und angemessen erscheint, ein effizienter grenzübergreifender Marktzugang durch harmonisierte Produkte erleichtert werden; dies würde die anfängliche, sofortige Bereitstellung von Diensten von abschätzbarer und hinreichender Qualität für Endkunden ermöglichen, u. a. Diensten für Firmenkunden mit Standorten in verschiedenen Mitgliedstaaten. Diese harmonisierten Produkte sollten lange genug verfügbar sein, damit Zugangsinteressenten und Anbieter mittel- und langfristige Investitionen planen können. [Abänd. 30]

(34)  Zweitens sind hochentwickelte virtuelle Zugangsprodukte, die umfangreichere Investitionen seitens der Zugangsinteressenten erfordern und ihnen dafür mehr Kontrolle und eine stärkere Differenzierung (insbesondere durch verstärkten Zugang auf lokaler Ebene) ermöglichen, wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Bedingungen für einen nachhaltigen Wettbewerb im gesamten Binnenmarkt geschaffen werden. Deshalb sollten diese für den Zugang zu Netzen der nächsten Generation (NGA) bedeutenden Vorleistungsprodukte ebenfalls harmonisiert werden, um grenzübergreifende Investitionen zu erleichtern. Solche virtuellen Breitbandzugangsprodukte sollten so konzipiert sein, dass sie über gleichwertige Funktionen wie die physische Entbündelung verfügen, damit den nationalen Regulierungsbehörden im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Richtlinie 2002/19/EG eine größere Bandbreite an Abhilfemaßnahmen für die Vorleistungsebene zu Verfügung steht. [Abänd. 31]

(35)  Drittens sollte auch eine Harmonisierung für ein Vorleistungsprodukt für Abschlusssegmente von Mietleitungen mit modernen Schnittflächen erfolgen, damit unternehmenskritische Netzdienste für besonders anspruchsvolle gewerbliche Nutzer bereitgestellt werden können. [Abänd. 32]

(35a)  Um grenzübergreifend tätigen und multinationalen Unternehmen in der gesamten Europäischen Union gut funktionierende Dienste bereitstellen zu können, müssen die Bedingungen für hochwertige Vorleistungsprodukte, die zur Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen eingesetzt werden, harmonisiert werden. Eine solche Harmonisierung könnte aufgrund sinkender Kommunikationskosten erheblich zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen beitragen. [Abänd. 33]

(36)  Vor dem Hintergrund einer schrittweisen Umstellung auf „All-IP-Netze“ wird die Entwicklung von Anwendungen, die vom Zugang zu anderen Netzen abhängen, durch die mangelnde Verfügbarkeit von Konnektivitätsprodukten auf Internet-Protocol-Grundlage behindert, d. h. Produkten, die auf unterschiedliche Kategorien von Diensten mit zugesicherter Dienstqualität ausgelegt sind und die sowohl innerhalb von Mitgliedstaaten als auch zwischen ihnen Kommunikationswege über Domain- und Netzgrenzen hinaus eröffnen. Dadurch werden entsprechende technische Innovationen behindert. Darüber hinaus verhindert eine solche Situation eine weiter reichende Verbreitung von Effizienzgewinnen, die sich aus der Verwaltung und der Bereitstellung IP-gestützter Netze und Konnektivitätsprodukte mit zugesicherter Dienstqualität ergeben, insbesondere erhöhte Sicherheit, Zuverlässigkeit und Flexibilität, Kostenwirksamkeit und eine schnellere Bereitstellung, die Netzbetreibern, Diensteanbietern und Endnutzern zugutekommen. Deshalb ist ein harmonisiertes Konzept für die Entwicklung dieser Produkte und ihre Bereitstellung zu angemessenen Konditionen notwendig, einschließlich gegenseitiger Belieferung zwischen den betreffenden Anbietern elektronischer Kommunikation, sofern dies gewünscht wird. [Abänd. 34]

(37)  Die Einführung europäischer virtueller Breitbandzugangsprodukte im Rahmen dieser Verordnung sollte in der Beurteilung der nationalen Regulierungsbehörden hinsichtlich der am besten geeigneten Abhilfemaßnahmen für Netzbetreiber mit beträchtlicher Marktmacht ihren Niederschlag finden; zugleich sollte eine Überregulierung aufgrund zu zahlreicher Vorleistungszugangsprodukte vermieden werden, unabhängig davon, ob sie aufgrund einer Marktanalyse oder unter anderen Bedingungen bereitgestellt werden. Insbesondere die Einführung europäischer virtueller Zugangsprodukte sollte für einen bestimmten Betreiber nicht per se zu einem Anstieg der Zahl der ihm auferlegten regulierten Zugangsprodukte führen. Nach der Annahme dieser Verordnung sollte die Tatsache, dass die nationalen Regulierungsbehörden prüfen müssen, ob ein europäisches virtuelles Breitbandprodukt statt bestehender Zugangsverpflichtungen auf der Vorleistungsebene auferlegt werden sollte und ob die Auferlegung eines solchen Produkts im Zusammenhang mit künftigen Marktüberprüfungen, bei denen eine beträchtliche Marktmacht festgestellt wird, angemessen ist, nichts daran ändern, dass sie nach wie vor dafür verantwortlich sind, die am besten geeignete und angemessenste Abhilfemaßnahme zu ermitteln, um das festgestellte Wettbewerbsproblem in Übereinstimmung mit Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG zu beheben. [Abänd. 35]

(38)  Im Interesse der Berechenbarkeit der Regulierung sollten auch die wichtigsten Elemente der sich stetig weiterentwickelnden Entscheidungspraxis im derzeitigen Rechtsrahmen, die sich auf die Bedingungen, unter denen Vorleistungszugangsprodukte, darunter auch europäische virtuelle Breitbandzugangsprodukte für NGA-Netze, bereitgestellt werden, auswirken, in die Rechtsvorschriften eingehen. Diese sollten Bestimmungen enthalten, aus denen hervorgeht, wie wichtig die Beziehung zwischen dem Wettbewerbsdruck durch alternative Festnetz- und Mobilfunkinfrastrukturen, der effektiven Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs und dem vorhandenen Wettbewerb im Hinblick auf Preise, Auswahl und Qualität auf Endkundenebene für die Analyse von Vorleistungsmärkten ist; dies gilt insbesondere für die Frage, ob bei einem solchen Zugang zu NGA-Netzen Preiskontrollen erforderlich sind. Vom Aspekt des vorhandenen Wettbewerbs hängt es letztlich ab, welchen Nutzen der Endnutzer hat. Die nationalen Regulierungsbehörden können z. B. bei ihrer Einzelfallprüfung nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG und unbeschadet der Prüfung auf beträchtliche Marktmacht und der Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts zu der Auffassung gelangen, dass im Falle zweier vorhandener NGA-Netze die Marktbedingungen in einem Maße durch Wettbewerb geprägt sind, das ausreicht, um Netzmodernisierungen auszulösen und ein Angebot an ultraschnellen Diensten hervorzubringen, die ein wichtiger Parameter für den Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt sind. [Abänd. 36]

(39)  Es ist davon auszugehen, dass ein verstärkter Wettbewerb im Binnenmarkt mit der Zeit zu weniger sektorspezifischer Regulierung aufgrund von Marktanalysen führen wird. In diesem Sinne dürfte eines der Ergebnisse der Vollendung des Binnenmarkts ein stärkerer Trend in Richtung eines wirksamen Wettbewerbs auf den relevanten Märkten sein, wobei die Anwendung des Wettbewerbsrechts ex post zunehmend als ausreichend angesehen wird, um das Funktionieren des Marktes zu gewährleisten. Um rechtliche Klarheit und die Berechenbarkeit der Regulierungskonzepte über Landesgrenzen hinaus zu gewährleisten, sollten klare und verbindliche Kriterien festgelegt werden, nach denen zu beurteilen ist, ob es auf einem bestimmten Markt nach wie vor gerechtfertigt ist, Vorabverpflichtungen unter Bezugnahme auf fortbestehende Engpässe, die Wettbewerbsaussichten (insbesondere im Bereich des Infrastrukturwettbewerbs) und die Wettbewerbsbedingungen im Endkundenmarkt aufgrund von Parametern wie Preis, Auswahl und Qualität aufzuerlegen, die letztlich für die Endnutzer und die globale Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union ausschlaggebend sind. Auf dieser Grundlage könnte die Liste der Märkte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, nach und nach überprüft werden, und nationale Regulierungsbehörden könnten ihre Bemühungen in abgestimmter Weise dort konzentrieren, wo noch kein wirksamer Wettbewerb herrscht. Die Schaffung eines echten Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation kann sich außerdem sowohl bei der sektorspezifischen Regulierung nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen als auch bei der Anwendung des Wettbewerbsrechts selbst auf die räumliche Abgrenzung der Märkte auswirken.

(40)  Diskrepanzen bei der nationalen Durchführung des sektorspezifischen Verbraucherschutzrechts schaffen erhebliche Hindernisse im digitalen Binnenmarkt, insbesondere durch erhöhte Befolgungskosten für Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, die Dienste in verschiedenen Mitgliedstaaten bereitstellen wollen. Ferner wird durch die Fragmentierung und Unsicherheit in Bezug auf den in den einzelnen Mitgliedstaaten gewährten Schutz das Vertrauen der Endnutzer untergraben, die davon abgeschreckt werden, elektronische Kommunikationsdienste aus dem Ausland in Anspruch zu nehmen. Um das Ziel der Union zu erreichen, Hemmnisse im Binnenmarkt abzubauen, muss vorhandenes divergierendes nationales Recht durch einheitliche und vollständig harmonisierte sektorspezifische Vorschriften ersetzt werden, die einen hohen gemeinsamen Schutz für Endnutzer bieten. Eine solche vollständige Harmonisierung der Rechtsvorschriften sollten Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation nicht daran hindern, Endnutzern vertragliche Vereinbarungen anzubieten, die einen höheren Schutz bieten. [Abänd. 37]

(41)  Da diese Verordnung lediglich bestimmte sektorspezifische Vorschriften harmonisiert, sollte das Das allgemeine Verbraucherschutzrecht, das sich aus Rechtsakten der Union und dem nationalen Recht zu ihrer Umsetzung zusammensetzt, sollte von dieser Verordnung unberührt bleiben. [Abänd. 38]

(42)  Wird in den Kapiteln 4 und 5 dieser Verordnung auf Endnutzer verwiesen, so sollten diese Bestimmungen nicht nur für Verbraucher, sondern auch für andere Kategorien von Endnutzern, insbesondere Kleinstunternehmen gelten. Auf individuelle Anfrage sollten andere Endnutzer als Verbraucher die Möglichkeit haben, durch individuelle Verträge von einzelnen Bestimmungen abzuweichen. [Abänd. 39]

(43)  Die Vollendung des Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation erfordert auch die Beseitigung von Hemmnissen, die Endnutzern den Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten in der gesamten Union erschweren. Deshalb sollten Behörden Hindernisse für den grenzübergreifenden Erwerb solcher Dienste weder schaffen noch beibehalten. Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation sollte der Zugang weder verweigert oder lediglich beschränkt gewährt werden, noch sollten Endnutzer aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzmitgliedstaats diskriminiert werden. Allerdings sollte dennoch eine Differenzierung aufgrund objektiv zu rechtfertigender Unterschiede bei den Kosten, Risiken und Marktbedingungen, wie z. B. Nachfrageschwankungen und Wettbewerberpreise, möglich sein.

(44)  Sehr erhebliche Preisunterschiede bestehen weiterhin sowohl in der Festnetz- als auch in der Mobilfunkkommunikation, bei inländischen Sprach- und SMS-Kommunikationsdiensten und bei der Anrufzustellung in andere Mitgliedstaaten. Trotz der erheblichen Unterschiede zwischen einzelnen Ländern, Betreibern und Tarifpaketen sowie zwischen Mobilfunk- und Festnetzdiensten sind hiervon nach wie vor eher schutzbedürftige Kundengruppen betroffen, und noch immer gibt es Hindernisse für die reibungslose Kommunikation innerhalb der Union. Dies geschieht trotz der absolut gesehen sehr stark gesunkenen und konvergierenden Anrufzustellungsentgelte in den einzelnen Mitgliedstaaten und der niedrigen Preise auf den Transitmärkten. Die Umstellung auf ein „All-IP“-Umfeld für die elektronische Kommunikation dürfte im Laufe der Zeit zu einem weiteren Kostenrückgang führen. Jede erhebliche Abweichung bei den Endkundentarifen für inländische Festnetzfernverbindungen (Verbindungen, deren Zustellung außerhalb einer Ortsvermittlungsstelle erfolgt, die durch einen Gebietsnetzbereich im nationalen Nummerierungsplan festgelegt ist) und in einem anderen Mitgliedstaat zugestellte Festnetzverbindungen sollte deshalb anhand objektiver Kriterien gerechtfertigt sein.

Endkundentarife für internationale Mobilfunkanrufe dürfen nicht über den in der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 festgelegten Sprach- und SMS-Eurotarifen für regulierte Roaminganrufe bzw. SMS-Nachrichten liegen, es sei denn, sie sind aufgrund objektiver Kriterien gerechtfertigt. Bei solchen Kriterien kann es sich u. a. um zusätzliche Kosten oder angemessene Margen handeln. Andere objektive Faktoren können Unterschiede in Bezug auf die entsprechende Preiselastizität oder die leichte Verfügbarkeit von Endnutzertarifen anderer Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation sein, die grenzübergreifende Kommunikation innerhalb der Union zu geringen oder ganz ohne Zusatzgebühren anbieten, oder die leichte Verfügbarkeit von Diensten der Informationsgesellschaft mit vergleichbarem Funktionsumfang, sofern die Endnutzer von ihren Anbietern aktiv über solche Alternativen informiert werden. [Abänd. 40]

(45)  Das Internet hat sich in den vergangenen Jahrzehnten zu einer offenen Plattform für Innovation mit niedrigen Zugangsschranken für Endnutzer Nutzer, Anbieter von Inhalten und Anwendungen und Anbieter von Internetdiensten entwickelt. Der Grundsatz der „Netzneutralität“ im offenen Internet bedeutet, dass der gesamte Datenverkehr ohne Diskriminierung, Einschränkung oder Beeinträchtigung und unabhängig von Absender, Empfänger, Art, Inhalt, Gerät, Dienst oder Anwendung gleich behandelt werden sollte. Laut der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 zu dem Thema „Offenes Internet und Netzneutralität in Europa“(17) ist der offene Charakter des Internets sogar eine zentrale Triebkraft für die Wettbewerbsfähigkeit, das Wirtschaftswachstum, die gesellschaftliche Entwicklung und Innovationen, wodurch ein herausragendes Entwicklungsniveau bei Online-Anwendungen, ‑Inhalten und ‑Diensten erreicht und auf diese Weise auch ein eindrucksvolles Wachstum von Angebot und Nachfrage bei Inhalten und Diensten bewirkt wurde, und hat in ganz entscheidendem Maße den freien Verkehr von Wissen, Ideen und Informationen beschleunigt, und zwar auch in Ländern, in denen unabhängige Medien nur eingeschränkt zugänglich sind. Der bisherige Rechtsrahmen zielt darauf ab, Endnutzern Nutzern die Möglichkeit zu geben, Informationen abzurufen und zu verbreiten bzw. Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen. Allerdings hat ein aktueller Bericht des GEREK über die Praxis im Datenverkehrsmanagement vom Mai 2012 und eine Studie im Auftrag der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (EAHC) vom Dezember 2012 über das Funktionieren des Marktes für Internetzugang und ‑dienste aus Sicht der Verbraucher in der Europäischen Union gezeigt, dass sehr viele Endnutzer Nutzer von Datenverkehrsmanagementpraktiken betroffen sind, die bestimmte Anwendungen blockieren oder verlangsamen. Diesem Trend muss mit klaren Regeln auf Unionsebene entgegengewirkt werden, damit das Internet offen bleibt und es nicht zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts durch individuelle Maßnahmen seitens der Mitgliedstaaten kommt. [Abänd. 41]

(46)  Die Freiheit der Endnutzer Nutzer, Informationen und rechtmäßige Inhalte abzurufen und zu verbreiten sowie Anwendungen zu nutzen und Dienste ihrer Wahl in Anspruch zu nehmen, unterliegt den Schranken des Unionsrechts und des damit vereinbaren nationalen Rechts. Diese Verordnung legt die Grenzen für Einschränkungen dieser Freiheit seitens der Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation fest; andere Rechtsvorschriften der Union, einschließlich des Urheberrechts und der Richtlinie 2000/31/EG, bleiben davon jedoch unberührt. [Abänd. 42]

(47)  In einem offenen Internet sollten Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation von Internetzugangsdiensten innerhalb der im Rahmen von Internetzugangsdiensten vertraglich vereinbarten Grenzen für Datenvolumina und ‑geschwindigkeiten übertragungsgeschwindigkeiten Inhalte, Anwendungen und Dienste oder bestimmte Kategorien dieser Leistungen außer im Falle einer begrenzten Anzahl angemessener von Verkehrsmanagementmaßnahmen weder blockieren noch verlangsamen, verschlechtern oder diskriminieren. Solche Maßnahmen sollten technisch notwendig, transparent, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein. Ein angemessenes Verkehrsmanagement umfasst die Prävention bzw. Verhinderung schwerer Kriminalität, einschließlich freiwilliger Maßnahmen der Anbieter, um den Zugang zu und die Verbreitung von Kinderpornografie zu verhindern. Die Minimierung der Auswirkungen einer Überlastung des Netzes sollte als angemessen angesehen werden, sofern die Netzüberlastung nur vorübergehend oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände auftritt. Die Behebung einer Überlastung des Netzes sollte möglich sein, sofern die Netzüberlastung nur vorübergehend oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände auftritt. Nationale Regulierungsbehörden sollten verlangen können, dass ein Anbieter nachweist, dass eine Gleichbehandlung des Datenverkehrs weitaus weniger effizient wäre. [Abänd. 43]

(47a)  Die Richtlinie 2002/58/EG bleibt von dieser Verordnung unberührt. [Abänd. 44]

(48)  Volumenbezogene Tarife sollten als mit dem Grundsatz eines offenen Internets vereinbar gelten, solange sie es den Endnutzern Nutzern ermöglichen, auf der Grundlage klarer, transparenter und präziser Informationen über die Konditionen und Konsequenzen dieser Wahl den Tarif zu wählen, der ihrer normalen Datennutzung entspricht. Solche Tarife sollten Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation von Internetzugangsdiensten zugleich die Möglichkeit geben, die Netzkapazitäten besser an die zu erwartenden Datenvolumen anzupassen. Es ist unerlässlich, dass Endnutzer die Nutzer umfassend informiert werden, bevor sie bestimmten Beschränkungen des Datenvolumens oder der Internetgeschwindigkeit und den entsprechenden Tarifen zustimmen, dass sie ihren Nutzungsumfang kontinuierlich überwachen und verfügbare Datenvolumen gegebenenfalls problemlos erweitern können. [Abänd. 45]

(49)  Seitens der Endnutzer besteht ferner eine Es sollte möglich sein, der Nachfrage der Nutzer nach Diensten und Anwendungen mit einem höheren Niveau an von Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation bzw. von Inhalte- Anwendungs- und Diensteanbietern zugesicherter Dienstqualität zu entsprechen. Solche Dienste können u. a. Fernsehen auf der Grundlage des Internetprotokolls (Internet-Protocol-TV – IPTV), Videokonferenzen sowie bestimmte Anwendungen im Gesundheitswesen umfassen. Die Endnutzer Nutzer sollten daher auch die Freiheit haben, mit Anbietern von Internetzugangsdiensten, Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation und Anbietern von Inhalten, Anwendungen oder Diensten Vereinbarungen über die Bereitstellung von Spezialdiensten mit verbesserter Dienstqualität schließen zu können. Beim Abschluss derartiger Vereinbarungen sollte der Anbieter von Internetzugangsdiensten sicherstellen, dass die allgemeine Qualität des Internetzugangs durch den Dienst mit verbesserter Qualität nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Darüber hinaus sollten Verkehrsmanagementmaßnahmen nicht so angewandt werden, dass in Wettbewerb stehende Dienste diskriminiert werden. [Abänd. 46]

(50)  Darüber hinaus besteht seitens der Inhalte-, Anwendungs- und Diensteanbieter Nachfrage nach der Bereitstellung von Übertragungsdiensten auf der Grundlage flexibler Qualitätsparameter, einschließlich der unteren Prioritätsebenen für nicht zeitabhängigen Datenverkehr. Dass Inhalte-, Anwendungs- und Diensteanbietern die Möglichkeit offensteht, eine solche flexible Dienstqualität mit Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation auszuhandeln, ist kann auch für die Bereitstellung von Spezialdiensten erforderlich und wird voraussichtlich eine wichtige Rolle in der Entwicklung neuer bestimmter Dienste wie der Maschine-Maschine-Kommunikation (M2M) spielen. Solche Vereinbarungen sollten Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation zugleich die Möglichkeit geben, die Netzkapazitäten besser zu verteilen und Netzüberlastungen zu vermeiden. erforderlich sein. Inhalte-, Anwendungs- und Diensteanbieter und Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation sollten deshalb weiterhin die Freiheit haben, Spezialdienst-Vereinbarungen über konkrete Dienstqualitätsniveaus zu schließen, sofern solche Vereinbarungen die allgemeine Qualität der Internetzugangsdienste des Internetzugangsdienstes nicht nennenswert beeinträchtigen. [Abänd. 239]

(51)  Die nationalen Regulierungsbehörden spielen eine entscheidende Rolle, um sicherzustellen, dass Endnutzer diese Freiheit, Zugang zu einem offenen Internet zu erhalten, auch tatsächlich ausüben können. Dementsprechend sollten die nationalen Regulierungsbehörden Überwachungs- und Berichterstattungspflichten haben und sicherstellen, dass Anbieter öffentlicher von Internetzugangsdiensten, andere Anbieter elektronischer Kommunikation und sonstige Diensteanbieter die geltenden Vorschriften einhalten und Dienste bereitgestellt werden, die diskriminierungsfreie Internetzugangsdienste von hoher Qualität ermöglichen und nicht durch Spezialdienste eingeschränkt sind. Für die Prüfung, ob eine mögliche generelle Einschränkung der Internetzugangsdienste vorliegt, sollten die nationalen Regulierungsbehörden Qualitätsparameter wie Zeit- und Zuverlässigkeitsparameter (Verzögerung, Verzögerungsschwankung, Paketverlust), das Maß und die Auswirkungen von Netzüberlastungen sowie die tatsächlichen gegenüber den angegebenen Geschwindigkeiten, die Leistungsfähigkeit der Internetzugangsdienste im Vergleich zu Spezialdiensten Diensten mit verbesserter Qualität und die von den Nutzern Endnutzern wahrgenommene Qualität heranziehen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten Beschwerdeverfahren einsetzen, die wirksame, einfache und leicht zugängliche Rechtsbehelfsmechanismen für Endnutzer bieten, und befugt sein, allen oder einzelnen Anbietern öffentlicher von Internetzzugangsdiensten, anderen Anbietern elektronischer Kommunikation und anderen Dienstanbietern Mindestanforderungen an die Dienstqualität vorzuschreiben, wenn dies erforderlich ist, um eine allgemeine Einschränkung/Verschlechterung der Dienstqualität von Internet-Zugangsdiensten zu verhindern. [Abänd. 240]

(52)  Die Maßnahmen zur Gewährleistung einer besseren Transparenz und Vergleichbarkeit von Preisen, Tarifen und Bedingungen sowie von Parametern für die Dienstqualität einschließlich spezieller Parameter für die Bereitstellung von Internetzugangsdiensten, sollten für Endnutzer noch bessere Möglichkeiten schaffen, ihre Anbieter so gut wie möglich auszuwählen und somit umfassend vom Wettbewerb zu profitieren. Freiwillige Zertifizierungssysteme für interaktive Vergleichswebsites, Führer oder ähnliche Werkzeuge sollten von Anbietern elektronischer Kommunikation unabhängig sein, eine leicht verständliche und klare Sprache gebrauchen, vollständige und aktuelle Informationen bereitstellen, eine transparente Methodik anwenden, gemäß den Zugangsleitlinien für Webinhalte Version 2.0 zuverlässig und zugänglich sein und über ein wirksames Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden verfügen. [Abänd. 49]

(53)  Endnutzer sollten angemessen über den Preis und die Art des angebotenen Dienstes informiert werden, bevor sie einen Dienst erwerben. Diese Informationen sollten auch unmittelbar vor einer Anrufverbindung gegeben werden, wenn für die Verbindung zu einer bestimmten Nummer oder einem bestimmten Dienst ein besonderer Preis gilt, wie etwa bei Mehrwertdiensten, für die häufig besondere Preise gelten. Ist eine solche Verpflichtung für die Diensteanbieter angesichts der Dauer und der Kosten der Tarifauskunft im Vergleich zur durchschnittlichen Anrufdauer und des Kostenrisikos für den Endnutzer unverhältnismäßig, können die nationalen Regulierungsbehörden eine Ausnahme gewähren. Die Endnutzer sollten auch darüber informiert werden, ob eine gebührenfreie Rufnummer mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. [Abänd. 50]

(54)  Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation sollten Endnutzer u. a. angemessen über ihr Dienstangebot und ihre Preise, die Parameter für die Dienstqualität, den Zugang zu Notrufdiensten und über jede Einschränkung sowie über die für Verbraucher mit Behinderungen angebotenen Produkte und Dienste informieren. Bei Tarifen mit einem vorab festgelegten Kommunikationsvolumen sollten die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation auch über die Möglichkeit informieren, dass Verbraucher und andere Endnutzer ungenutztes Volumen des vorausgehenden Abrechnungszeitraums auf Verlangen auf den aktuellen Abrechnungszeitraum übertragen lassen können. Diese Informationen sollten in klarer und transparenter Weise gegeben werden und auf die Mitgliedstaaten abgestimmt sein, in denen die Dienstleistungen erbracht werden, und bei jeder Änderung aktualisiert werden. Bei individuell ausgehandelten Angeboten sollten die Anbieter von dieser Informationspflicht befreit sein. [Abänd. 51]

(55)  Die Verfügbarkeit vergleichbarer Informationen über Produkte und Dienste sind von entscheidender Bedeutung dafür, dass Endnutzer Angebote unbeeinflusst beurteilen können. Die Erfahrung zeigt, dass die Verfügbarkeit verlässlicher und vergleichbarer Informationen das Vertrauen der Endnutzer in die betreffenden Dienste steigert und ihre Bereitschaft, von ihren Wahlmöglichkeiten Gebrauch zu machen, erhöht.

(56)  Verträge sind ein wichtiges Mittel, um Endnutzern ein hohes Maß an Informationstransparenz und Rechtssicherheit zu geben. Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation sollten Endnutzern vor Inkrafttreten eines Vertrags klare und verständliche Informationen zu allen wesentlichen Vertragselementen geben. Die Informationen sollten bindend sein und außer durch spätere Übereinkunft zwischen Endnutzer und Anbieter nicht geändert werden. Die Kommission und mehrere nationale Regulierungsbehörden haben in jüngster Zeit erhebliche Diskrepanzen zwischen den Angaben zur Geschwindigkeit von Internetzugängen und der den Endnutzern tatsächlich bereitgestellten Geschwindigkeit festgestellt. Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation sollten Endnutzer deshalb vor Vertragsabschluss über die Geschwindigkeit und andere Dienstqualitätsparameter, die sie dem Endnutzer realistischerweise an seinem Hauptstandort zu Verfügung stellen können, aufklären.

Bei festen und mobilen Datenverbindungen ist die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit die Geschwindigkeit eines Kommunikationsdienstes, die ein Verbraucher in der Regel erwarten kann, wenn er auf den Dienst zugreift, d. h. sie ist von der Tageszeit unabhängig. Die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit sollte von geschätzten Geschwindigkeitsspannen, Durchschnittsgeschwindigkeiten, Geschwindigkeiten zu Hauptzeiten und der Minimalgeschwindigkeit abgeleitet werden. Die Methode sollte im Rahmen von GEREK-Leitlinien festgelegt und regelmäßig überprüft werden, damit sie der Entwicklung der Technik und der Infrastruktur entspricht. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Anbieter den Endnutzern vor Vertragsabschluss Zugang zu vergleichbaren Informationen über die Abdeckung der Mobilfunknetze einschließlich der unterschiedlichen Technologien in ihrem Mitgliedstaat gewähren, damit die Endnutzer eine sachkundige Kaufentscheidung treffen können. [Abänd. 52]

(57)  Im Zusammenhang mit Endgeräten sollten in den Verträgen alle vom Anbieter angewandten Beschränkungen im Hinblick auf die Nutzung dieser Endgeräte, z. B. durch einen „SIM-Lock“ bei mobilen Geräten, sowie alle Entgelte genannt sein, die bei einer Kündigung vor Vertragsablauf erhoben werden. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit sollten keine Gebühren anfallen. In den Verträgen sollten auch die Arten der angebotenen Kundendienst‑, Wartungs- und Kundenunterstützungsleistungen genannt werden. Nach Möglichkeit sollten diese Informationen auf Anfrage auch technische Informationen umfassen, die die ordnungsgemäße Funktion des vom Endnutzer gewählten Endgeräts betreffen. Sofern keine technische Inkompatibilität festgestellt wurde, sollten diese Informationen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. [Abänd. 53]

(58)  Zur Vermeidung unerwartet hoher Rechnungen sollten Endnutzer die Nutzer in Bezug auf alle nachträglich abgerechneten Dienste die Möglichkeit erhalten, im Voraus Obergrenzen für die aus der Nutzung von Telefondiensten und Internet-Zugangsdiensten entstehenden Entgelte, festlegen zu können. Dieses Dienstmerkmal sollte gebührenfrei zur Verfügung stehen und eine angemessene Benachrichtigung umfassen, die einen Abruf der Informationen ermöglicht, sobald das Limit fast erreicht ist. Bei Erreichen der Obergrenze sollten Endnutzer die betreffenden Dienste nicht mehr erhalten und sie sollten ihnen nicht in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie verlangen ausdrücklich, sie weiterhin in der mit dem Anbieter vereinbarten Form in Anspruch zu nehmen. [Abänd. 54]

(58a)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(18), durch die die Verarbeitung personenbezogener Daten geregelt wird, die in den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Behörden durchgeführt wird, und mit der Richtlinie 2002/58/EG erfolgen. [Abänd. 55]

(58b)  Bei der in der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents genannten Verarbeitung personenbezogener Daten sollte die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) eingehalten werden. [Abänd. 56]

(59)  Erfahrungen aus den Mitgliedstaaten und eine aktuelle Studie im Auftrag der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher haben gezeigt, dass lange Vertragslaufzeiten und automatische oder stillschweigende Vertragsverlängerungen erhebliche Hindernisse für einen Anbieterwechsel darstellen. Es ist deshalb wünschenswert, Endnutzern zu ermöglichen, Verträge sechs Monate nach Vertragsabschluss unentgeltlich zu kündigen. In einem solchen Fall kann vom Endnutzer verlangt werden, einen Ausgleich für den Restwert etwaiger subventionierter Endgeräte oder den zeitanteiligen Wert etwaiger anderer verkaufsfördernder Angebote zu zahlen. Verträge, die stillschweigend verlängert wurden, sollten einer einmonatigen Kündigungsfrist unterliegen. [Abänd. 57]

(60)  Wesentliche Änderungen der von Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation auferlegten Vertragsbedingungen, die einen Nachteil für den Endnutzer, z. B. durch Gebühren, Tarife, Beschränkungen von Datenvolumen, Datengeschwindigkeiten oder der Netzabdeckung oder in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, darstellen, sollten dem Endnutzer ein begründetes Recht auf eine kostenfreie Vertragsbeendigung geben.

(61)  Pakete aus elektronischen Kommunikationsdiensten und anderen Diensten wie dem linearen Rundfunk sind inzwischen weit verbreitet und stellen einen wichtigen Wettbewerbsfaktor dar. Gelten für die in solchen Paketen enthaltenen Dienste uneinheitliche Vertragsbestimmungen über Kündigungen und Anbieterwechsel, so werden die Endnutzer effektiv daran gehindert, für das gesamte Paket oder für Teile davon zu einem wettbewerbsfähigen Angebot zu wechseln. Die Bestimmungen dieser Verordnung über Kündigungen und Anbieterwechsel sollten deshalb für alle Bestandteile eines solchen Pakets gelten.

(62)  Damit die Endnutzer in den vollen Genuss der Vorteile eines wettbewerbsorientierten Umfelds kommen, sollten sie in der Lage sein, in voller Sachkenntnis ihre Wahl zu treffen und den Anbieter zu wechseln, wenn dies in ihrem Interesse ist. Die Endnutzer sollten daher den Anbieter ohne Einschränkungen durch rechtliche, technische oder verfahrenstechnische Hindernisse wie Vertragsbedingungen und Gebühren wechseln können. Die Nummernübertragbarkeit ist für die dem Verbraucher zur Verfügung stehende Auswahl und für wirksamen Wettbewerb von entscheidender Bedeutung. Die Übertragung sollte so rasch wie möglich erfolgen, d. h., die Rufnummer sollte effektiv innerhalb eines Arbeitstags nach Abschluss einer Vereinbarung über eine Rufnummernübertragung aktiviert sein. Die Begleichung offener Rechnungen sollte nicht Bedingung für die Ausführung einer Nummernübertragung sein.

(63)  Um die Schaffung zentraler Anlaufstellen zu unterstützen und Endnutzern einen reibungslosen Wechsel zu ermöglichen, sollte der Anbieterwechsel unter der Leitung des aufnehmenden Anbieters öffentlicher elektronischer Kommunikation erfolgen. Der dem GEREK die Befugnis übertragen werden, Leitlinien zu erstellen, in denen die jeweiligen Zuständigkeiten des aufnehmenden und des abgebenden Anbieters im Wechsel- und Übertragungsprozess festgelegt sind, damit unter anderem sichergestellt wird, dass der abgebende Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation sollte den Wechsel nicht verzögern verzögert oder behindern. Es sollten behindert, dass das Verfahren so weit wie möglich automatisierte Verfahren angewandt automatisiert ist und dass ein besonderer Schutz personenbezogener Daten gewährleistet werden wird. In diesen Leitlinien sollte auch auf die Frage eingegangen werden, wie bei einem Wechsel für die Endnutzer Kontinuität sichergestellt werden kann, auch hinsichtlich Schlüsseldaten wie zum Beispiel E-Mail-Adressen, beispielsweise durch die Möglichkeit zur Anmeldung für eine E-Mail-Weiterleitung. Die Verfügbarkeit transparenter, korrekter und zeitnaher Informationen dürfte das Vertrauen von Endnutzern in die Möglichkeiten des Anbieterwechsels erhöhen und ihre Bereitschaft, sich aktiv in den Wettbewerb einzubringen, erhöhen. [Abänd. 58]

(64)  Verträge mit abgebenden Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation sollten nach einem Wechsel automatisch aufgehoben werden, ohne dass es weiterer Schritte des Endnutzers bedarf. Im Falle vorausbezahlter Dienstleistungen sollten dem Endnutzer etwaige verbleibende Guthaben erstattet werden. [Abänd. 59]

(65)  Bei Änderungen von Schlüsseldaten von Endnutzern wie z. B. E-Mail-Adressen sollte Kontinuität gewährleistet sein. Endnutzer sollten deshalb – auch zur Vermeidung von E-Mail-Datenverlust – die Möglichkeit erhalten, sich kostenlos für die E-Mail-Weiterleitung durch den abgebenden Anbieter des Internetzugangs anzumelden, sofern der Endnutzer über eine E-Mail-Adresse bei dem abgebenden Anbieter verfügt. [Abänd. 60]

(66)  Die zuständigen nationalen Behörden können die Grundzüge der Verfahren für die Nummernübertragung und den Anbieterwechsel vorschreiben, wobei sie technischen Entwicklungen und der Notwendigkeit eines zügigen, effizienten und verbraucherfreundlichen Verfahrens für den Anbieterwechsel Rechnung tragen. Die zuständigen nationalen Behörden sollten verhältnismäßige Maßnahmen für einen angemessenen Schutz der Endnutzer während des gesamten Übertragungsvorgangs auferlegen können; dies umfasst auch Sanktionen, die geeignet sind, die Gefahr von Missbrauch oder Verzögerungen und die Gefahr, dass Endnutzer ohne ihre Einwilligung einem anderen Anbieter zugeordnet werden, so gering wie möglich zu halten. Sie sollten auch die Möglichkeit haben, ein System zur automatischen Entschädigung der Endnutzer in solchen Fällen einzurichten.

(67)  Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu überwachen und sicherzustellen; dies umfasst auch die Befugnis zur Auferlegung wirksamer finanzieller oder administrativer Sanktionen bei Verstößen.

(68)  Um den Marktentwicklungen und dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden. [Abänd. 61]

(69)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf Beschlüsse übertragen werden, mit denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, ihre Pläne an einen gemeinsamen Zeitplan für die Gewährung von Nutzungsrechten und die Genehmigung der tatsächlichen Nutzung anzupassen.

(70)  Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Harmonisierung und Koordinierung von Genehmigungen für Funkfrequenzen, die Merkmale drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten in Fragen der Frequenzzuweisung, die genaueren technischen und methodischen Vorschriften für europäische virtuelle Zugangsprodukte und die Gewährleistung eines offenen Internetzugangs und der Angemessenheit des Verkehrsmanagements und der Dienstqualität und Fair-Use-Kriterien sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) ausgeübt werden. [Abänd. 62]

(71)  Um die Kohärenz zwischen dem Ziel der Vollendung des Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation und den dafür für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung und einigen geltenden Einzelvorschriften zu gewährleisten und den wichtigsten Elementen der sich weiterentwickelnden Beschlusspraxis Rechnung zu tragen, sollten die Richtlinien 2002/21/EG, 2002/20/EG und 2002/21/EG, 2002/22/EG und die Verordnung Verordnungen (EU) Nr. 531/2012 und (EG) Nr. 1211/2009 sowie der Beschluss Nr. 243/2012/EU geändert werden. Dies erfordert u. a., dass die Richtlinie 2002/21/EG und die dazugehörigen Richtlinien in Verbindung mit dieser Verordnung zu lesen sind, ferner die Einführung erweiterter Befugnisse der Kommission zur Gewährleistung der Kohärenz der europäischen Anbietern elektronischer Kommunikation mit beträchtlicher Marktmacht auferlegten Verpflichtungen im Rahmen des europäischen Konsultationsmechanismus, die Harmonisierung der Kriterien für die Beurteilung der Definition und Wettbewerbsfähigkeit relevanter Märkte, die Anpassung des Anmeldeverfahrens nach der Richtlinie 2002/20/EG im Hinblick auf die EU-weite Genehmigung sowie die Aufhebung der Bestimmungen über die Mindestharmonisierung der Endnutzerrechte in Richtlinie 2002/22/EG, die durch die in dieser Verordnung festgelegte vollständige Harmonisierung überflüssig geworden sind. [Abänd. 63]

(72)  Der Mobilfunkmarkt der Union ist weiterhin fragmentiert; kein Mobilfunknetz deckt alle Mitgliedstaaten ab. Folglich müssen Roaminganbieter von Betreibern im Gastmitgliedstaat Roamingdienste auf der Vorleistungsebene erwerben, um ihren eigenen Kunden, die in der EU reisen, Mobilfunkdienste anbieten zu können. Die Entgelte für solche Vorleistungsdienste stellen ein erhebliches Hindernis für die Bereitstellung von Roamingdiensten zu den Preisen inländischer Mobilfunkdienste dar. Deshalb sollten weitere Maßnahmen getroffen werden, die eine Verringerung dieser Kosten begünstigen. Gewerbliche oder technische Vereinbarungen zwischen Roaminganbietern, die eine virtuelle Erweiterung ihrer Netzabdeckung in der gesamten Union ermöglichen, sind ein Mittel zur Internalisierung der Vorleistungskosten. Um geeignete Anreize zu schaffen, sollten bestimmte Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(21) angepasst werden. Die für Anbieter des Heimatmitgliedstaates geltende Verpflichtung, ihren Kunden den Zugang zu den Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten aller anderen Roaminganbieter bereitzustellen, sollte insbesondere nicht für Roaminganbieter gelten, die über ihr eigenes Netz oder über bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarungen sicherstellen, dass allen ihren Kunden in der Union standardmäßig Roamingtarife angeboten werden, die den Inlandstarifen entsprechen; wird ein solcher Zugang bereits gewährt, sollte eine Übergangsfrist gelten. [Abänd. 64]

(73)  Bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarungen können es Mobilfunkbetreibern ermöglichen, das Roaming seiner inländischen Kunden in den Partnernetzen als weitestgehend gleichwertig mit der Erbringung von Dienstleistungen für solche Kunden im eigenen Netz anzusehen, was entsprechende Auswirkungen auf ihre Endkundenpreise im Bereich einer solchen virtuellen unionsweiten Netzabdeckung hat. Durch eine solche Vereinbarung auf der Vorleistungsebene könnten neue Roamingprodukte entwickelt und damit die Auswahl vergrößert und der Wettbewerb auf der Endkundenebene gesteigert werden. [Abänd. 65]

(74)  In der Digitalen Agenda für Europa und der Verordnung Nr. 531/2012 ist als politisches Ziel festgelegt, dass der Unterschied zwischen Roaming- und Inlandstarifen gegen Null gehen sollte. In der Praxis bedeutet dies, dass Verbraucher, die aufgrund der verschiedenen inländischen Endkundenpakete im weitesten Sinne in eine der beobachtbaren Kategorien des inländischen Nutzungsumfangs fallen, die Möglichkeit haben sollten, ihr typisches inländisches Nutzungsverhalten im Rahmen ihrer jeweiligen inländischen Endkundenpakete bei regelmäßigen Reisen innerhalb der Union beizubehalten, ohne dass im Vergleich zur Situation im Inland zusätzliche Kosten entstehen. Diese groben Kategorien können nach der üblichen Handelspraxis festgestellt werden: z. B. Unterscheidung zwischen vorausbezahltem Guthaben und nachträglicher Abrechnung bei inländischen Endkundenpaketen; Nur-Handy-Angebotspakete (d. h. Sprach- und SMS-Dienste); auf unterschiedlichen Nutzungsumfang ausgelegte Angebotspakete; Angebotspakete für Geschäftskunden bzw. Privatkunden; Endkundenpakete mit Preisen pro Einheit bzw. einem Pauschalpreis pro Kontingent an Einheiten (z. B. Anrufminuten, Megabytes an Datenvolumen), unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsumfang. Die Vielfalt der Endkundentarife und verfügbaren Angebotspakete für die Kunden der Inlandsmobilfunkmärkte in der gesamten Union ist auf den jeweiligen Nutzerbedarf ausgerichtet, der sich aus einem Wettbewerbsmarkt ergibt. Diese Flexibilität auf den inländischen Märkten sollte sich auch im unionsweiten Roamingumfeld widerspiegeln; dabei sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Nachfrage der Roaminganbieter nach Vorleistungen unabhängiger Netzbetreiber in verschiedenen Mitgliedstaaten weiterhin die Einführung von Beschränkungen mit dem Hinweis auf eine übliche Nutzung rechtfertigen kann, wenn für eine solche Roamingnutzung Inlandstarife angewandt werden. [Abänd. 66]

(75)  Zwar liegt es in erster Linie im Ermessen der Roaminganbieter, das als üblich anzusehende Volumen von Roaminganrufen, Roaming-SMS und Roamingdaten zu bestimmen, für das Inlandspreise im Rahmen der verschiedenen Angebotspakete gelten sollen; allerdings sie können jedoch ungeachtet der Abschaffung von Endkunden-Roamingentgelten bis zum 15. Dezember 2015 eine Fair-Use-Klausel für die Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste, die zu den geltenden Inlandspreisen bereitgestellt werden, anwenden, wobei sie sich auf die Fair-Use-Kriterien beziehen. Diese Kriterien sollten so angewandt werden, dass Verbraucher ihr im Zusammenhang mit ihren jeweiligen inländischen Endkundenpaketen bestehendes Nutzungsverhalten auch bei regelmäßigen Reisen innerhalb der Union beibehalten können. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Anwendung solcher Begrenzungen des üblichen Nutzungsumfangs Fair-Use-Begrenzungen durch Roaminganbieter überwachen und sicherstellen, dass diese ausdrücklich unter Angabe detaillierter Mengenangaben in den für Kunden klar und transparent abgefassten Verträgen festgelegt sind. Dabei sollten die nationalen Regulierungsbehörden den einschlägigen Leitlinien des GEREK für die Anwendung der Fair-Use-Kriterien in Endkundenverträgen der Roaminganbieter – beruhend auf den Ergebnissen einer öffentlichen Konsultation – weitestgehend Rechnung tragen. Das GEREK sollte in seinen Leitlinien verschiedene Nutzungsmuster, die sich auf Nutzungstrends bei Sprach-, Daten- und SMS-Diensten auf Unionsebene stützen, sowie die zu erwartende Entwicklung bei der Nutzung drahtloser Datendienste ermitteln. Bis zum Auslaufen der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sollten die maximalen Preisobergrenzen des Eurotarifs weiterhin als Schutzobergrenze für Gebühren für über die Fair-Use-Begrenzung hinausgehenden Verbrauch gelten. [Abänd. 67]

(76)  Die erhebliche Verringerung der Mobilfunkzustellungsentgelte in der gesamten Union in der jüngsten Vergangenheit sollte nun auch die Beseitigung zusätzlicher Roamingentgelte für eingehende Anrufe möglich machen. Um Klarheit und Rechtssicherheit zu bieten, sollte der 15. Dezember 2015 als Datum für den Abschluss des Abbaus von Endkundenroamingaufschlägen, der mit der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates(22) begann, festgelegt werden. Die Kommission sollte auch im Vorfeld dieser endgültigen Abschaffung von Endkundenaufschlägen bis zum 30. Juni 2015 über alle notwendigen Änderungen der Großkundenentgelte oder Großkunden-Marktmechanismen unter Berücksichtigung von Mobilfunkzustellungsentgelten für Roaming in der gesamten Union Bericht erstatten. [Abänd. 68]

(77)  Um dem GEREK Stabilität und strategische Führung bei seiner Tätigkeit zu verleihen, sollte der GEREK-Regulierungsrat von einem hauptberuflichen Vorsitzenden vertreten werden, der vom Regulierungsrat auf der Grundlage seiner Verdienste, Kompetenzen und Kenntnis der Akteure und Märkte der elektronischen Kommunikation sowie seiner einschlägigen Erfahrung in Aufsichts- und Regulierungsfragen ernannt wird, nachdem er an einem vom Regulierungsrat mit Unterstützung der Kommission organisierten und verwalteten offenen Auswahlverfahren teilgenommen hat. Zur Benennung des ersten Vorsitzenden des Regulierungsrats sollte die Kommission u. a. eine Liste von Bewerbern aufgrund ihrer Verdienste, Kompetenzen, Kenntnis der Akteure und Märkte der elektronischen Kommunikation sowie ihrer einschlägigen Erfahrung in Aufsichts- und Regulierungsfragen aufstellen. Für die nachfolgenden Benennungen sollte die Möglichkeit, von der Kommission eine Liste aufstellen zu lassen, in dem gemäß dieser Verordnung zu erstellenden Bericht überprüft werden. Das Büro des GEREK sollte sich dementsprechend aus dem Vorsitzenden des Regulierungsrats, einem Verwaltungsausschuss und einen Verwaltungsdirektor zusammensetzen. [Abänd. 69]

(78)  Die Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und die Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 sowie der Beschluss Nr. 243/2012/EU sollten daher entsprechend geändert werden. [Abänd. 70]

(79)  Die Kommission kann sollte das GEREK jederzeit um Stellungnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 ersuchen, wenn sie dies für die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung für erforderlich hält erforderlich ist. [Abänd. 71]

(79a)  Der Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation sollte, wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Umsetzungsbericht über den Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsmittel(23) gefordert, überarbeitet werden. Die Überarbeitung sollte auf der Grundlage von Ex-post-Bewertungen der Wirkung des Rahmens seit 2009, einer umfassenden Konsultation und einer sorgfältigen Ex-ante-Bewertung der erwarteten Auswirkungen der sich aus der Überarbeitung ergebenden Vorschläge erfolgen. Die Vorschläge sollten zeitnah vorgelegt werden, um dem Gesetzgeber eine eingehende Analyse und Debatte zu ermöglichen. [Abänd. 72]

(80)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den Rechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten), Artikel 11 (Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit), Artikel 16 (unternehmerische Freiheit), Artikel 21 (Nichtdiskriminierung) und Artikel 38 (Verbraucherschutz) niedergelegt sind.

(81)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung der Regulierungsgrundsätze und genauen Vorschriften, die zur Vollendung eines europäischen Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation erforderlich sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

(1)  In dieser Verordnung werden die Regulierungsgrundsätze und detaillierten Vorschriften festgelegt, die zur Vollendung eines europäischen Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation erforderlich sind, in dem um [Abänd. 73]

a)  Anbieter die praktische Ausübung des Rechts von Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste und ‑netze das Recht, die Möglichkeit und einen Anreiz haben, ihre Netze weiterzuentwickeln, auszubauen durch ein auf einer harmonisierten Vorlage basierendes harmonisiertes und vereinfachtes Meldesystem zu betreiben und Dienstleistungen unabhängig davon zu erbringen, wo in der Union der Anbieter niedergelassen ist bzw. sich seine Kunden befinden, zu erleichtern; [Abänd. 74]

b)  Bürger die praktische Ausübung des Rechts von Bürgern und Unternehmen das Recht und die Möglichkeit haben, unter Wettbewerbsbedingungen Zugang zu sicheren und zuverlässigen elektronischen Kommunikationsdiensten unabhängig davon mit gemeinsamen Regelungen zur Gewährleistung hoher Standards in Bezug auf den Schutz, die Vertraulichkeit und die Sicherheit ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten, von wo aus diese erbracht werden, zu erleichtern, ohne dabei durch Beschränkungen bei der grenzübergreifenden Erbringung der Dienste oder durch ungerechtfertigte Zusatzkosten oder Sanktionen behindert zu werden. [Abänd. 75]

ba)  einen stärker koordinierten unionsweiten Rahmen für harmonisierte Funkfrequenzen für drahtlose Breitbandkommunikationsdienste zu erreichen; [Abänd. 76]

bb)  den Abbau ungerechtfertigter Preisaufschläge für Roamingverbindungen innerhalb der Union anzugehen. [Abänd. 77]

(2)  Mit dieser Verordnung werden insbesondere Regulierungsgrundsätze in Verbindung mit den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG festgelegt, nach denen die Kommission, das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und die zuständigen nationalen und regionalen Behörden jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse handeln, um [Abänd. 78]

a)  vereinfachte, berechenbare und konvergierende Regulierungsbedingungen für wichtige Verwaltungs- und Geschäftsparameter, u. a. hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit einzelner Verpflichtungen, sicherzustellen, die auf der Grundlage einer Marktanalyse auferlegt werden; [Abänd. 79]

b)  einen nachhaltigen Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts sowie die globale Wettbewerbsfähigkeit der Union zu fördern und die sektorspezifische Marktregulierung in dem Maße abzubauen, wie diese Ziele erreicht werden; [Abänd. 80]

c)  Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter hochleistungsfähiger Infrastrukturen zu fördern und Sorge dafür tragen, dass sie die sich auf die gesamte Union erstrecken und der wachsenden Nachfrage der Endnutzer gerecht werden können, unabhängig davon, wo in der Union die Endnutzer sich aufhalten; [Abänd. 81]

d)  die Bereitstellung innovativer und hochwertiger Dienstleistungen zu erleichtern; [Abänd. 82]

e)  die Verfügbarkeit und möglichst effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums für drahtlose Breitbanddienste zur Unterstützung von Innovation, Investitionen, Beschäftigung und zugunsten der Endnutzer zu gewährleisten, unabhängig davon, ob dies im Rahmen von Allgemeingenehmigungen oder individuellen Nutzungsrechten erfolgt; [Abänd. 83]

f)  den Interessen der Bürger und Endnutzer an einer guten Netzanbindung zu dienen, indem bessere Investitionsvoraussetzungen im Hinblick auf eine größere Auswahl und bessere Qualität beim Netzzugang und bei den angebotenen Diensten und günstigere Bedingungen für die Mobilität innerhalb der Union sowie für die soziale und die territoriale Inklusion geschaffen werden. [Abänd. 84]

(3)  Um die Durchführung der übergeordneten Regulierungsgrundsätze des Absatzes 2 sicherzustellen, enthält diese Verordnung ferner die erforderlichen detaillierten Vorschriften über

a)  eine EU-weite Genehmigung für europäische Anbieter elektronischer Kommunikation;

b)  die weitere Vereinheitlichung der Regulierung hinsichtlich der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit von Abhilfemaßnahmen, die die nationalen Regulierungsbehörden europäischen Anbietern elektronischer Kommunikation auferlegen;

c)  die harmonisierte Bereitstellung bestimmter Breitbandvorleistungsprodukte auf Unionsebene unter konvergierenden rechtlichen Rahmenbedingungen;

d)  einen koordinierten europäischen Rahmen für die Zuteilung harmonisierter Funkfrequenzen für drahtlose Breitbandkommunikationsdienste, wodurch ein europäischer Raum der Drahtloskommunikation geschaffen wird;

e)  die Harmonisierung von Vorschriften über die Rechte der Endnutzer und die Förderung eines wirksamen Wettbewerbs auf den Endkundenmärkten, wodurch ein europäischer Raum der elektronischen Kommunikation für Verbraucher geschaffen wird;

f)  den Abbau ungerechtfertigter Preisaufschläge für unionsinterne Auslandsverbindungen und für Roamingverbindungen innerhalb der Union. [Abänd. 85]

(3a)  Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet des Besitzstands der Union in Bezug auf den Datenschutz und der Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. [Abänd. 86]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/77/EG.

Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.  „Europäischer Anbieter elektronischer Kommunikation“ ist ein in der Union niedergelassenes Unternehmen, das unmittelbar oder über eine oder mehrere Tochtergesellschaften elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste bereitstellt oder bereitzustellen beabsichtigt, die an mehr als einen Mitgliedstaat gerichtet sind, und das nicht als Tochtergesellschaft eines anderen Anbieters elektronischer Kommunikation angesehen werden kann; [Abänd. 87]

2.  „Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation“ ist ein Unternehmen, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellt;

3.  „Tochtergesellschaft“ ist ein Unternehmen, in dem ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar

(i)  die Befugnis hat, mehr als die Hälfte der Stimmrechte auszuüben, oder

(ii)  die Befugnis hat, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichts- oder Leitungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen, oder

(iii)  das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen; [Abänd. 88]

4.  „EU-weite Genehmigung“ ist der für europäische Anbieter elektronischer Kommunikation in der gesamten Europäischen Union anwendbare Rechtsrahmen, der auf der Allgemeingenehmigung im Heimatmitgliedstaat und den Bestimmungen dieser Verordnung beruht; [Abänd. 89]

5.  „Heimatmitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, in dem der europäische Anbieter elektronischer Kommunikation seine Hauptniederlassung hat; [Abänd. 90]

6.  „Hauptniederlassung“ ist der Ort der Niederlassung in dem Mitgliedstaat, an dem die Grundsatzentscheidungen über Investitionen in elektronische Kommunikationsdienste bzw. ‑netze und deren Bereitstellung in der Union getroffen werden; [Abänd. 91]

7.  „Gastmitgliedstaat“ ist jeder andere Mitgliedstaat als der Heimatmitgliedstaat, in dem ein europäischer Anbieter elektronischer Kommunikation elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste bereitstellt; [Abänd. 92]

8.  „harmonisierte Funkfrequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation“ sind Funkfrequenzen, bei denen die Voraussetzungen für die Verfügbarkeit, die Effizienz und die effiziente primäre Nutzung auf Unionsebene insbesondere nach gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG sowie der Entscheidung Nr. 676/2002/EG harmonisiert sind und die für andere elektronische Kommunikationsdienste als den Rundfunk bestimmt sind; [Abänd. 93]

9.  „drahtloser Zugangspunkt mit geringer Reichweite“ ist eine kleine Anlage mit geringer Leistung und geringer Reichweite für den drahtlosen Netzzugang, die einen von der Netztopologie unabhängigen öffentlichen drahtlosen Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen unter Verwendung von lizenzgebundenen oder einer Kombination aus lizenzgebundenen und lizenzfreien Frequenzen ermöglicht; sie kann Teil eines öffentlichen terrestrischen Mobilfunknetzes sein und mit einer oder mehreren das Landschaftsbild wenig beeinträchtigenden Antennen ausgestattet sein; [Abänd. 94]

10.  „Lokales Funknetz“ (Funk-LAN) ist ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht-exklusive lizenzfreie Grundfrequenzen nutzt, bei denen die Voraussetzungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung auf Unionsebene harmonisiert sind; [Abänd. 95]

11.  „virtueller Breitbandzugang“ ist eine Art des Zugangs zu Breitbandnetzen auf der Vorleistungsebene, bestehend aus einer virtuellen Anbindung an die Räumlichkeiten des Kunden über eine beliebige Zugangsnetzarchitektur außer der physischen Entbündelung, aus einem Übertragungsdienst an eine festgelegte Anzahl von Übergabepunkten, einschließlich spezifischer Netzbestandteile, spezifischer Netzfunktionen und IT-Nebensystemen; [Abänd. 96]

12.  „Konnektivitätsprodukt mit zugesicherter Dienstqualität“ oder „ASQ-Konnektivitätsprodukt“ ist ein Produkt, das über Internet-Protocol-Vermittlungsknoten (IP-Vermittlungsknoten) bereitgestellt wird und es dem Kunden erlaubt, eine IP-Kommunikationsverbindung zwischen einem Zusammenschaltungspunkt und einem oder mehreren Netzabschlusspunkten des Festnetzes herzustellen; es bietet ferner festgelegte Ende-zu-Ende-Netzleistungsniveaus für bestimmte Endnutzerdienste auf der Grundlage einer bestimmten garantierten Dienstqualität mit festgelegten Parametern; [Abänd. 97]

12a.  „Netzneutralität“ bezeichnet den Grundsatz, nach dem der gesamte Internetverkehr ohne Diskriminierung, Einschränkung oder Beeinträchtigung und unabhängig von Absender, Empfänger, Art, Inhalt, Gerät, Dienst oder Anwendung gleich behandelt wird; [Abänd. 234 und 241]

13.  „Fernverbindungen“ sind Sprach- oder Nachrichtendienste, bei denen die Zustellung außerhalb der Ortsvermittlungsstelle und der Regionaltarifbereiche erfolgt, die durch einen Gebietsnetzbereich im nationalen Nummerierungsplan festgelegt sind; [Abänd. 98]

14.  „Internetzugangsdienst“ ist ein öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienst, der unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und dem verwendeten Endgerät im Einklang mit dem Grundsatz der Netzneutralität eine Anbindung an das Internet und somit Verbindungen zwischen nahezu allen an das Internet angebundenen Abschlusspunkten des Internets bietet;

15.  „Spezialdienst“ ist ein elektronischer Kommunikationsdienst oder ein anderer Dienst, der für spezielle Inhalte den Zugang zu speziellen Inhalten, Anwendungen oder Diensten andere Dienste oder einer eine Kombination dieser Angebote ermöglicht, dessen technische Merkmale optimiert ist, über logisch getrennte Kapazitäten und mit strenger Zugangskontrolle erbracht wird, Funktionen anbietet, die durchgehend kontrolliert werden oder der die Möglichkeit bietet, Daten an eine bestimmte Anzahl von Teilnehmern oder Abschlusspunkten zu übermitteln oder von diesen zu erhalten; er wird verbesserte Qualitätsmerkmale erfordern, und als Substitut für den Internetzugangsdienst weder vermarktet wird noch breit genutzt werden kann; [Abänd. 235 und 242]

16.  „aufnehmender Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation“ ist der Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, an den Rufnummern oder Dienste abgegeben werden; [Abänd. 101]

17.  „abgebender Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation“ ist der Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, der Rufnummern oder Dienste abgibt. [Abänd. 102]

Kapitel II

EU-weite Genehmigung

Artikel 3

Freiheit der Bereitstellung elektronischer Kommunikation in der gesamten Union

(1)  Ein europäischer Anbieter Jeder elektronischer Kommunikation hat das Recht, in der gesamten Union elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste anzubieten und die mit der Bereitstellung solcher Netze und Dienste verbundenen Rechte in allen Mitgliedstaaten auszuüben, in denen er im Rahmen einer EU-weiten Genehmigung, die lediglich der Anmeldepflicht nach Artikel 4 unterliegt, tätig ist. [Abänd. 103]

(2)  Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist und unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 unterliegen europäische Anbieter elektronischer Kommunikation den in den betreffenden Mitgliedstaaten unter Einhaltung des EU-Rechts angewandten Vorschriften und Bedingungen. [Abänd. 104]

(3)  Abweichend von Artikel 12 der Richtlinie 2002/20/EG können im Gastmitgliedstaat Verwaltungsabgaben von europäischen Anbietern elektronischer Kommunikation nur dann erhoben werden, wenn der Anbieter in dem betreffenden Mitgliedstaat aus der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste einen Jahresumsatz von mehr als 0,5 % des gesamten nationalen Umsatzes im Bereich der elektronischen Kommunikation erzielt. Zur Erhebung dieser Abgaben wird ausschließlich der Umsatz aus der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste in dem betreffenden Mitgliedstaat herangezogen. [Abänd. 105]

(4)  Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/22/EG können europäische Anbieter elektronischer Kommunikation im Gastmitgliedstaat nur dann zu Beiträgen zu den Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen herangezogen werden, wenn der Anbieter in dem betreffenden Mitgliedstaat aus der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste einen Jahresumsatz von mehr als 3 % des gesamten nationalen Umsatzes aus der Bereitstellung elektronischer Kommunikation erzielt. Zur Erhebung eines solchen Beitrags wird ausschließlich der in dem betreffenden Mitgliedstaat erzielte Umsatz herangezogen. [Abänd. 106]

(5)  Europäische Nationale Regulierungsbehörden behandeln Anbieter elektronischer Kommunikation haben in objektiv gleichwertigen vergleichbaren Situationen Anspruch auf Gleichbehandlung durch die nationalen Regulierungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten, unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, gleich. [Abänd. 107]

(6)  Bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen, an denen europäische Anbieter elektronischer Kommunikation beteiligt sind und deren Gegenstand Verpflichtungen gemäß den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG, gemäß dieser Verordnung oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 in einem Gastmitgliedstaat sind, können europäische Anbieter elektronischer Kommunikation die nationale Regulierungsbehörde im Heimatmitgliedstaat konsultieren, die zwecks Entwicklung einer kohärenten Regulierungspraxis eine Stellungnahme abgeben kann. Bei der Beschlussfassung im betreffenden Streitfall trägt die nationale Regulierungsbehörde des Gastmitgliedstaats der Stellungnahme der nationalen Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats weitestgehend Rechnung. [Abänd. 108]

(7)  Europäische Anbieter elektronischer Kommunikation, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits berechtigt sind, elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste in mehr als einem Mitgliedstaat bereitzustellen, nehmen die Anmeldung nach Artikel 4 bis spätestens bis zum 1. Juli 2016 vor. [Abänd. 109]

Artikel 4

Anmeldeverfahren für europäische Anbieter elektronischer Kommunikation

(1)  Europäische Anbieter elektronischer Kommunikation müssen der nationalen Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit in mindestens einem Mitgliedstaat eine einmalige Anmeldung gemäß dieser Verordnung vorlegen.

(2)  Die Anmeldung muss eine Erklärung über die Bereitstellung oder die Absicht zur Aufnahme der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste sowie ausschließlich folgende Informationen enthalten:

a)  den Namen des Anbieters, Rechtsstatus und Rechtsform, Registernummer, sofern der Anbieter im Handelsregister oder in einem vergleichbaren öffentlichen Register eingetragen ist, die geografische Anschrift der Hauptniederlassung, eine Kontaktperson, eine Kurzbeschreibung der Netze oder Dienste, die bereitgestellt werden bzw. bereitgestellt werden sollen, einschließlich Angabe des Heimatmitgliedstaats;

b)  der/die Gastmitgliedstaat/en, in dem/denen die Dienste und Netze unmittelbar oder über Tochtergesellschaften bereitgestellt werden bzw. bereitgestellt werden sollen; bei der Bereitstellung über Tochtergesellschaften sind Name, Rechtsstatus und Rechtsform, geografische Anschrift, Registernummer, sofern der Anbieter im Handelsregister oder in einem vergleichbaren öffentlichen Register im Gastmitgliedstaat eingetragen ist, und die Kontaktstellen der betreffenden Tochtergesellschaften und die jeweiligen Versorgungsgebiete zu nennen. Wird eine Tochtergesellschaft gemeinsam von zwei oder mehreren Anbietern elektronischer Kommunikation kontrolliert, deren Hauptniederlassungen sich in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden, so gibt die Tochtergesellschaft von den Heimatmitgliedstaaten der Muttergesellschaften den für die Zwecke dieser Verordnung relevanten an und wird von der Muttergesellschaft dieses Heimatmitgliedstaates entsprechend angemeldet.

Die Anmeldung erfolgt in der Sprache bzw. den Sprachen des Heimatmitgliedstaats und aller Gastmitgliedstaaten.

(3)  Jede Änderung der Angaben nach Absatz 2 muss der nationalen Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats innerhalb eines Monats nach der Änderung mitgeteilt werden. Betrifft die mitgeteilte Änderung die Absicht, elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste in einem Gastmitgliedstaat bereitzustellen, der nicht in einer früheren Anmeldung angegeben war, so kann der europäische Anbieter elektronischer Kommunikation seine Tätigkeit in dem betreffenden Gastmitgliedstaat nach dieser Mitteilung aufnehmen.

(4)  Die Nichteinhaltung der Anmeldepflicht gemäß diesem Artikel stellt einen Verstoß gegen die für europäische Anbieter elektronischer Kommunikation im Heimatmitgliedstaat geltenden gemeinsamen Bedingungen dar.

(5)  Die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats leitet die nach Absatz 2 erhaltenen Angaben und alle Änderungen dieser Angaben nach Absatz 3 innerhalb einer Woche nach Erhalt dieser Angaben an die nationalen Regulierungsbehörden der betroffenen Gastmitgliedstaaten sowie an das Büro des GEREK weiter.

Das Büro des GEREK führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der nach dieser Verordnung vorgenommenen Anmeldungen.

(6)  Auf Antrag eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation stellt die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats eine Erklärung nach Artikel 9 der Richtlinie 2002/20/EG aus, mit der sie bestätigt, dass für das fragliche Unternehmen die EU-weite Genehmigung gilt.

(7)  Für den Fall, dass eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden in unterschiedlichen Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass der in einer Anmeldung nach Absatz 2 genannte Heimatmitgliedstaat oder eine Änderung der nach Absatz 3 gemeldeten Angaben nicht oder nicht mehr mit der Hauptniederlassung des Unternehmens im Sinne dieser Verordnung übereinstimmt, so legt sie die Angelegenheit unter Mitteilung der Gründe für ihre Einschätzung der Kommission vor. Zur Information erhält das Büro des GEREK eine Kopie der vorgelegten Unterlagen. Nachdem die Kommission dem betroffenen europäischen Anbieter elektronischer Kommunikation und der nationalen Regulierungsbehörde des umstrittenen Heimatmitgliedstaats Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, erlässt sie innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der Angelegenheit einen Beschluss über die Festlegung des Heimatmitgliedstaats des betreffenden Unternehmens. [Abänd. 110]

Artikel 5

Einhaltung der EU-weiten Genehmigung

(1)  Die nationale Regulierungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats überwacht und gewährleistet im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung der Verfahren nach Artikel 10 der Richtlinie 2002/20/EG, dass europäische Anbieter elektronischer Kommunikation die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften und Bedingungen gemäß Artikel 3 einhalten.

(2)  Die nationale Regulierungsbehörde eines Gastmitgliedstaats übermittelt der nationalen Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats alle einschlägigen Informationen zu einzelnen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einem europäischen Anbieter elektronischer Kommunikation getroffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften und Bedingungen gemäß Artikel 3 in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten. [Abänd. 111]

Artikel 6

Aussetzung und Entziehung der Rechte europäischer Anbieter elektronischer Kommunikation zur Bereitstellung elektronischer Kommunikation

(1)  Unbeschadet etwaiger Maßnahmen zur Aussetzung oder Entziehung der von einem betroffenen Mitgliedstaat erteilten Nutzungsrechte für Funkfrequenzen oder Rufnummern und unbeschadet einstweiliger, nach Absatz 3 erlassener Maßnahmen ist allein die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats befugt, die Rechte eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation in Bezug auf die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste in der gesamten Union oder einem Teil davon entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften zur Durchführung des Artikels 10 Absatz 5 der Richtlinie 2002/20/EG auszusetzen oder zu entziehen.

(2)  Im Falle schwerer oder wiederholter Verstöße gegen die in einem Gastmitgliedstaat geltenden Vorschriften und Bedingungen gemäß Artikel 3, in denen die von der nationalen Regulierungsbehörde des Gastmitgliedstaats zur Einhaltung der Rechtsvorschriften ergriffenen Maßnahmen nach Artikel 5 gescheitert sind, informiert diese die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats und ersucht sie, Maßnahmen nach Absatz 1 zu treffen.

(3)  Bis zu einer abschließenden Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats über ein Ersuchen nach Absatz 2 kann die nationale Regulierungsbehörde des Gastmitgliedstaats einstweilige Sofortmaßnahmen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Durchführung des Artikels 10 Absatz 6 der Richtlinie 2002/20/EG treffen, wenn ihr Beweise für einen Verstoß gegen die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften und Bedingungen gemäß Artikel 3 vorliegen. Abweichend von der Dreimonatsfrist nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2002/20/EG können solche einstweiligen Maßnahmen so lange aufrechterhalten werden, bis die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats endgültig entschieden hat.

Die Kommission, das GEREK und die nationalen Regulierungsbehörden des Heimatmitgliedstaats und der übrigen Gastmitgliedstaaten werden von der einstweiligen Maßnahme rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.

(4)  Erwägt die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats von Amts wegen oder auf Ersuchen der nationalen Regulierungsbehörde eines Gastmitgliedstaats den Erlass einer Entscheidung zur Aussetzung oder Entziehung der Rechte eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation nach Absatz 1, so unterrichtet sie die nationalen Regulierungsbehörden aller von einer solchen Entscheidung betroffenen Gastmitgliedstaaten von ihrer Absicht. Die nationale Regulierungsbehörde eines Gastmitgliedstaats kann innerhalb eines Monats eine Stellungnahme abgeben.

(5)  Die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats erlässt eine endgültige Entscheidung und übermittelt sie der Kommission, dem GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der von der Entscheidung betroffenen Gastmitgliedstaaten innerhalb einer Woche nach deren Annahme, wobei sie der Stellungnahme der nationalen Regulierungsbehörden der davon betroffenen Gastmitgliedstaaten weitestgehend Rechnung trägt.

(6)  Beschließt die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats, die Rechte eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation nach Absatz 1 auszusetzen oder zu entziehen, so treffen die nationalen Regulierungsbehörden aller betroffenen Gastmitgliedstaaten Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass der europäische Anbieter elektronischer Kommunikation in ihren Hoheitsgebieten weiterhin Dienste oder Netze bereitstellt, die von der fraglichen Entscheidung betroffen sind. [Abänd. 112]

Artikel 7

Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen

(1)  Bei der Anwendung des Artikels 6 trifft die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats die entsprechenden Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen im Hinblick auf elektronische Kommunikationsdienste oder ‑netze, die in einem anderen Mitgliedstaat bereitgestellt werden oder die dort Schaden verursacht haben, mit derselben Sorgfalt, als würden die elektronischen Kommunikationsdienste oder ‑netze im Heimatmitgliedstaat bereitgestellt.

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für die Maßnahmen nach Artikel 5 und 6 erforderlichen Schriftstücke in ihrem Hoheitsgebiet zugestellt werden können. [Abänd. 113]

Kapitel III

Voraussetzungen auf europäischer Ebene

Abschnitt 1

Koordinierung der Nutzung von Funkfrequenzen im Binnenmarkt

Artikel 8

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

(1)  Dieser Abschnitt gilt für harmonisierte Funkfrequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation im Einklang mit der Richtlinie 2002/21/EG, der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und dem Beschluss Nr. 243/2012/EU. [Abänd. 114]

(2)  Dieser Abschnitt berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie 2002/20/EG Entgelte zu erheben, um eine optimale Nutzung der Funkfrequenzressourcen sicherzustellen und ihre Funkfrequenzen für die Zwecke der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung zu organisieren und zu nutzen und dabei Ziele von öffentlichem Interesse wie kulturelle Vielfalt und Pluralismus in den Medien zu verfolgen. [Abänd. 115]

(3)  Bei der Ausübung der in diesem Abschnitt übertragenen Befugnisse trägt die Kommission allen Stellungnahmen der durch den Beschluss 2002/622/EG der Kommission(24) eingerichteten Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) und allen bewährten Regulierungsverfahren, Berichten oder vom GEREK im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs erteilten Empfehlungen weitestgehend Rechnung. [Abänd. 116]

Artikel 8a

Harmonisierung bestimmter Aspekte im Zusammenhang mit der Übertragung oder Vermietung von individuellen Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und deren Geltungsdauer

(1)  Unbeschadet der Richtlinie 2002/21/EG oder der Anwendung von Wettbewerbsvorschriften für Unternehmen gilt hinsichtlich der in Artikel 6 Absatz 8 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU genannten Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten oder Teilen davon Folgendes:

a)  Die Mitgliedstaaten machen aktuelle Details zu diesen Nutzungsrechten in einem standardisierten elektronischen Format öffentlich zugänglich.

b)  Die Mitgliedstaaten können die Übertragung oder Vermietung an einen bestehenden Inhaber solcher Nutzungsrechte nicht verweigern.

c)  In Fällen, die nicht unter Buchstabe b fallen, können die Mitgliedstaaten eine Übertragung nur verweigern, wenn festgestellt wird, dass die eindeutige Gefahr besteht, dass der neue Inhaber die bestehenden Bedingungen für die Nutzungsrechte nicht erfüllen würde.

d)  In Fällen, die nicht unter Buchstabe b fallen, können die Mitgliedstaaten eine Vermietung nicht verweigern, wenn der Veräußerer der Rechte sich verpflichtet, weiterhin dafür zu haften, dass die bestehenden Bedingungen für die Nutzungsrechte erfüllt werden.

(2)  Sämtliche Verwaltungsgebühren, die den Unternehmen für die Bearbeitung eines Antrags auf Übertragung oder Vermietung von Frequenzen auferlegt werden, dienen insgesamt lediglich zur Deckung der bei der Bearbeitung des Antrags entstandenen Verwaltungskosten, unter anderem für Zusatzmaßnahmen wie die Vergabe von neuen Nutzungsrechten. Solche Gebühren werden in einer objektiven, transparenten und verhältnismäßigen Weise auferlegt, bei der die zusätzlichen Verwaltungskosten und verbundenen Gebühren auf ein Mindestmaß reduziert werden. Für die nach diesem Absatz auferlegten Abgaben gilt Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2002/20/EG.

(3)  Sämtliche Frequenznutzungsrechte werden für eine Dauer von mindestens 25 Jahren gewährt und in jedem Fall für eine angemessene Dauer, um Anreize für Investitionen und Wettbewerb zu schaffen und eine unzureichende Nutzung oder ein „Horten“ von Frequenzen zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten können Nutzungsrechte von unbestimmter Dauer erteilen.

(4)  Die Mitgliedstaaten können die Entziehung der Rechte in angemessenen Fällen und ohne Diskriminierung zulassen, auch für Frequenzen mit einer Mindestlizenzdauer von 25 Jahren, um die effiziente Frequenznutzung sicherzustellen, unter anderem, aber nicht nur, für Frequenzverwaltungszwecke, zum Schutz der nationalen Sicherheit, bei Lizenzverstößen, zur harmonisierten Änderung der Bandnutzung und bei nicht erfolgter Bezahlung der Gebühren.

(5)  Die Dauer aller bestehenden Frequenznutzungsrechte wird hiermit unbeschadet anderer Bedingungen im Zusammenhang mit dem Nutzungsrecht und den Nutzungsrechten von unbestimmter Dauer auf 25 Jahre ab dem Datum der Erteilung erweitert.

(6)  Durch die Einführung einer Mindestlizenzdauer von 25 Jahren darf die Möglichkeit der Regulierungsbehörden zur Erteilung befristeter Lizenzen und Lizenzen für sekundäre Nutzungen in einem harmonisierten Frequenzband nicht beeinträchtigt werden. [Abänd. 117]

Artikel 9

Funkfrequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation: Regulierungsgrundsätze

(1)  Unbeschadet der Wahrung von Zielen von allgemeinem Interesse tragen die für Funkfrequenzen zuständigen nationalen Behörden tragen zur Entwicklung eines Raums der Drahtloskommunikation bei, in dem für drahtlose Hochgeschwindigkeits-Breitbandkommunikation förderliche Investitionen und Wettbewerbsbedingungen konvergieren und die Voraussetzungen für die Planung und Bereitstellung integrierter, interoperabler, offener länderübergreifender Netze und Dienste sowie für Größenvorteile bestehen, so dass Innovation und Wirtschaftswachstum gefördert werden und ein langfristiger Nutzen für die Endnutzer entsteht.

Die zuständigen nationalen Behörden verzichten auf Verfahren und Bedingungen für die Funkfrequenznutzung, die europäischen Anbietern elektronischer Kommunikation die Bereitstellung integrierter elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste in mehreren Mitgliedstaaten oder in der gesamten Union über Gebühr erschweren würden. Sie sorgen dafür, dass der Betrieb vorhandener Dienste oder Anwendungen in den betroffenen Frequenzbändern sowie in angrenzenden Bändern durch die Entwicklung eines solchen Raums der Drahtloskommunikation nicht dadurch, dass Störungen erzeugt werden, über Gebühr erschwert wird. [Abänd. 118]

(2)  Die zuständigen nationalen Behörden wenden ein so wenig wie möglich belastendes und auf objektiven, transparenten, diskriminierungsfreien und verhältnismäßigen Kriterien beruhendes Genehmigungssystem für die Funkfrequenznutzung in einer Weise an, die größtmögliche Flexibilität und Effizienz bei der Funkfrequenznutzung bietet und in der gesamten Union vergleichbare Bedingungen für integrierte länderübergreifende Investitionen und Tätigkeiten von europäischen Anbietern elektronischer Kommunikation bietet. [Abänd. 119]

(3)  Bei der Festlegung der Genehmigungsbedingungen und ‑verfahren für die Funkfrequenznutzung achten die zuständigen nationalen Behörden insbesondere auf die Gleichbehandlung objektive, transparente und diskriminierungsfreie Behandlung von bestehenden und potenziellen Betreibern sowie von europäischen Anbietern elektronischer Kommunikation und anderen Unternehmen auf die gemeinschaftliche, gemeinsame und nicht lizenzgebundene Funkfrequenznutzung. Die zuständigen nationalen Behörden sichern auch die Koexistenz zwischen vorhandenen und neuen Funkfrequenznutzern. Zu diesem Zweck führen sie eine umfassende Folgenabschätzung sowie Konsultationen durch, an denen alle Interessenträger beteiligt sind. [Abänd. 120]

(4)  Unbeschadet des Absatzes 5 befolgen die zuständigen nationalen Behörden bei der Festlegung der Genehmigungsbedingungen und ‑verfahren für die Funkfrequenznutzungsrechte die folgenden Regulierungsgrundsätze und bringen sie erforderlichenfalls damit in Einklang:

a)  größtmögliche Berücksichtigung des Endnutzerinteresses, einschließlich des Endnutzerinteresses sowohl an effizienten langfristigen Investitionen und Innovationen im Bereich der Drahtlosnetze und ‑dienste als auch an wirksamem Wettbewerb;

b)  Gewährleistung einer möglichst effizienten Funkfrequenznutzung und einer wirksamen Funkfrequenzverwaltung sowie die Verfügbarkeit von nicht lizenzgebundenen Funkfrequenzen;

c)  Gewährleistung berechenbarer und vergleichbarer Bedingungen, die die Planung von langfristige Investitionen in Netze und Dienste auf länderübergreifender Grundlage und das Erzielen von Größenvorteilen ermöglichen;

d)  Gewährleistung, dass die auferlegten Bedingungen erforderlich und verhältnismäßig sind, u. a. durch eine objektive und transparente Bewertung der Frage, ob die Auferlegung zusätzlicher Bedingungen, die bestimmte Betreiber möglicherweise begünstigen oder benachteiligen, gerechtfertigt ist;

e)  Gewährleistung einer breiten räumlichen Verfügbarkeit drahtloser Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze sowie einer hohen Verbreitung und Nutzung der damit verbundenen Dienstleistungen unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses sowie des sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Werts der Frequenzen insgesamt;

ea)  Gewährleistung, dass bei jeder Änderung der Politik hinsichtlich der effizienten Frequenznutzung deren Auswirkungen auf das öffentliche Interesse unter dem Aspekt der schädlichen Interferenzen und Kosten berücksichtigt werden. [Abänd. 121]

(5)  Bei Erwägungen zur Einführung besonderer Bedingungen in Bezug auf die in Artikel 10 genannten Funkfrequenznutzungsrechte beachten die zuständigen nationalen Behörden insbesondere die in Artikel 10 genannten Kriterien.

(5a)  Die zuständigen nationalen Behörden müssen dafür sorgen, dass die Informationen in den Genehmigungsbedingungen und Verfahren für die Funkfrequenznutzung verfügbar sind, und es den Beteiligten ermöglichen, ihre Standpunkte während des Prozesses darzulegen. [Abänd. 122]

Artikel 10

Im Zusammenhang mit der Funkfrequenznutzung zu beachtende Kriterien

(1)  Bei der Bestimmung der Menge und der Art der Funkfrequenzen, die in einem bestimmten Verfahren zur Erteilung von Funkfrequenznutzungsrechten zugeteilt werden sollen, berücksichtigen die zuständigen nationalen Behörden Folgendes:

a)  die technischen Merkmale sowie die aktuelle und geplante Nutzung der verschiedenen verfügbaren Funkfrequenzbänder; [Abänd. 123]

b)  die Möglichkeit, komplementäre Frequenzbänder in einem einzigen Verfahren zusammenzufassen, und

c)  die Bedeutung eines kohärenten Bestands an Funkfrequenznutzungsrechten in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Bereitstellung von Netzen und Diensten im gesamten Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben.

(2)  Bei der Entscheidung, ob es eine Mindest- oder Höchstmenge an Funkfrequenzen geben soll, die in Bezug auf ein Recht auf Nutzung eines bestimmten Frequenzbands oder einer Kombination aus verschiedenen komplementären Frequenzbändern festgelegt würde, sorgen die zuständigen nationalen Behörden

a)  im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b für eine möglichst effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und tragen dabei den Merkmalen sowie der gegenwärtigen und geplanten Nutzung des bzw. der betreffenden Frequenzbänder Rechnung; [Abänd. 124]

b)  im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a für effiziente Investitionen in Netze.

Dieser Absatz gilt unbeschadet der Anwendung des Absatzes 5 auf Bedingungen, durch die Höchstmengen an Funkfrequenzen festgelegt werden.

(3)  Die zuständigen nationalen Behörden stellen sicher, dass etwaige Entgelte für Funkfrequenznutzungsrechte die Nutzungsrechte aller Arten von Funkfrequenzen

a)  den sozialen, kulturellen und ökonomischen Wert des Funkfrequenzspektrums, einschließlich positiver externer Effekte, angemessen widerspiegeln;

b)  nicht zu einer Mindernutzung führen und Anreize für Investitionen in die Kapazität, Abdeckung und Qualität von Netzen und Diensten schaffen;

c)  nicht zu Diskriminierungen führen und die Chancengleichheit von bestehenden und potenziellen Betreibern gewährleisten;

d)  eine optimale Verteilung zwischen sofortigen und gegebenenfalls Vorauszahlungen und möglichst regelmäßigen Zahlungen bieten; dabei wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben b und e Anreize für den raschen Netzausbau und die Funkfrequenznutzung zu schaffen.

da)  nicht mehr als ein Jahr, bevor die Nutzung der Funkfrequenz durch die Betreiber möglich ist, gezahlt werden.

Die technischen und regulatorischen Bedingungen, die mit den Funkfrequenznutzungsrechten verbunden sind, werden vor Beginn des Versteigerungsverfahrens festgelegt und stehen allen Betreibern und Beteiligten zur Verfügung.

Dieser Absatz gilt unbeschadet der Anwendung des Absatzes 5 auf Bedingungen, die der Förderung von wirksamem Wettbewerb dienen sollen und dazu führen, dass von Betreibern unterschiedliche Entgelte erhoben werden. [Abänd. 125]

(4)  Die zuständigen nationalen Behörden dürfen nur dann Verpflichtungen in Bezug auf eine territoriale Mindestabdeckung auferlegen, wenn diese im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe d zur Erreichung besonderer, auf nationaler Ebene festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich und verhältnismäßig sind. Bei der Auferlegung solcher Verpflichtungen tragen die zuständigen nationalen Behörden den folgenden Aspekten Rechnung:

a)  einer etwaigen bereits bestehenden Abdeckung des Hoheitsgebiets durch die einschlägigen Dienste oder durch andere elektronische Kommunikationsdienste;

b)  dem Ziel der Minimierung der Zahl der Betreiber, die den betreffenden Verpflichtungen potenziell unterliegen;

c)  der Möglichkeit der Lastenteilung und der Gegenseitigkeit zwischen verschiedenen Betreibern, einschließlich der Anbieter anderer elektronischer Kommunikationsdienste;

d)  den Investitionen, die erforderlich sind, um die gewünschte Abdeckung zu erreichen, und der Notwendigkeit, diese in den einschlägigen Entgelten abzubilden;

e)  der technischen Tauglichkeit der betreffenden Funkfrequenzen für eine effiziente Realisierung einer breiten räumlichen Abdeckung.

(5)  Bei der Entscheidung, ob eine der Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs nach Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU getroffen wird, stützen sich die zuständigen nationalen Behörden unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der verfügbaren Vergleichsgrößen auf eine objektive, vorausschauende Beurteilung der folgenden Aspekte:

a)  die Frage, ob davon auszugehen ist, dass ein wirksamer Wettbewerb auch ohne solche Maßnahmen erhalten bliebe oder erreicht würde, und

b)  die voraussichtlichen Auswirkungen solcher vorübergehenden Maßnahmen auf bestehende und künftige Investitionen von Marktteilnehmern.

(6)  Die zuständigen nationalen Behörden legen die Bedingungen fest, unter denen Unternehmen einen Teil oder die Gesamtheit ihrer individuellen Funkfrequenznutzungsrechte an andere Unternehmen übertragen oder vermieten dürfen, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen. Bei der Festlegung solcher Bedingungen berücksichtigen die zuständigen nationalen Behörden die folgenden Aspekte:

a)  die Optimierung der effizienten Funkfrequenznutzung im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b;

b)  die Förderung von Möglichkeiten einer vorteilhaften gemeinsamen Funkfrequenznutzung;

c)  den Interessenausgleich zwischen bestehenden und potenziellen Rechteinhabern;

d)  die Schaffung eines besser funktionierenden, liquideren Marktes für den Zugang zu Funkfrequenzen.

Dieser Absatz gilt unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts auf Unternehmen.

(7)  Die zuständigen nationalen Behörden genehmigen die gemeinsame Nutzung passiver und aktiver Infrastrukturen und den gemeinsamen Ausbau von Infrastrukturen für die drahtlose Breitbandkommunikation; sie berücksichtigen dabei die folgenden Aspekte:

a)  den Stand des Infrastrukturwettbewerbs und eines etwaigen zusätzlichen Dienstleistungswettbewerbs;

b)  die Anforderungen einer effizienten Funkfrequenznutzung;

c)  die größere Auswahl und höhere Dienstqualität für Endnutzer;

d)  technische Innovationen.

Dieser Absatz gilt unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts auf Unternehmen.

Artikel 11

Zusätzliche Bestimmungen über die Bedingungen für die Funkfrequenznutzung

(1)  Erlauben die technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation eine Nutzung der betreffenden Funkfrequenzen im Rahmen von Allgemeingenehmigungen, verzichten die zuständigen nationalen Behörden auf zusätzliche Bedingungen und verhindern andere Arten der Nutzung, die die effektive Anwendung einer solchen harmonisierten Regelung behindern. Artikel 2 Absatz 8 bleibt hiervon unberührt. [Abänd. 126]

(2)  Die zuständigen nationalen Behörden legen die Genehmigungsbedingungen fest, unter denen eine individuelle Genehmigung oder ein individuelles Nutzungsrecht im Falle fortgesetzter Nichtnutzung der betreffenden Funkfrequenzen widerrufen oder entzogen werden kann. Der Widerruf bzw. die Entziehung von Rechten kann an eine angemessene Entschädigung gebunden sein, wenn die Nichtnutzung der Funkfrequenzen auf Gründen beruht, die nicht vom Betreiber zu verantworten sind und objektiv gerechtfertigt ist.

(3)  Unter Einhaltung des Wettbewerbsrechts und mit dem Ziel der zügigen Freigabe bzw. gemeinsamen Nutzung ausreichender harmonisierter Funkfrequenzen in kostengünstigen Funkfrequenzbändern für drahtlose Breitbanddienste mit hohen Kapazitäten prüfen die zuständigen nationalen Behörden die Notwendigkeit der Einführung

a)  von angemessenen Entschädigungs- oder Anreizzahlungen an bestehende Nutzer oder Inhaber von Funkfrequenznutzungsrechten, u. a. durch Berücksichtigung solcher Zahlungen im Bieterverfahren oder durch einen Festbetrag für Nutzungsrechte oder

b)  von Anreizzahlungen, die bestehende Nutzer oder Inhaber von Funkfrequenznutzungsrechten entrichten.

(4)  Die zuständigen nationalen Behörden prüfen die Notwendigkeit, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU für verschiedene Frequenzbänder ein angemessenes Mindestniveau für die technische Leistungsfähigkeit festzulegen, um die Bandbreiteneffizienz zu verbessern; auf der Grundlange der Entscheidung Nr. 676/2002/EG getroffene Maßnahmen bleiben hiervon unberührt.

Bei der Festsetzung dieser Leistungsniveaus sollen sie insbesondere

a)  den Zyklen der technologischen Entwicklung und der Erneuerung von Ausrüstungen, insbesondere von Endgeräten, Rechnung tragen und

b)  im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG zur Erreichung der vorgegebenen Leistungsmerkmale den Grundsatz der Technologieneutralität wahren.

Artikel 12

Harmonisierung bestimmter Genehmigungsbedingungen im Zusammenhang mit der drahtlosen Breitbandkommunikation

(1)  Die zuständigen nationalen Behörden legen Zeitpläne für die Erteilung oder Neuvergabe von Nutzungsrechten oder für die Verlängerung dieser Rechte nach bestehendem Recht fest; diese Pläne gelten für Funkfrequenzen, die für die drahtlose Breitbandkommunikation harmonisiert wurden , wobei sie der Richtlinie 2002/21/EG, insbesondere den Artikeln 7, 8, 8a, 9 und 9a dieser Richtlinie, der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und dem Beschluss Nr. 243/2012/EU, insbesondere den Artikeln 2, 3, 5 und 6 dieses Beschlusses, in vollem Umfang Rechnung tragen. [Abänd. 127]

Die Dauer der Nutzungsrechte und die Termine für anschließende Verlängerungen werden rechtzeitig vor der Durchführung des jeweils im Zeitplan gemäß Unterabsatz 1 vorgesehenen Verfahrens festgelegt. Bei Festlegung der Zeitpläne, Geltungsdauer und Verlängerungszyklen werden die Notwendigkeit eines abschätzbaren Investitionsumfelds, die effektive Möglichkeit, relevante neue, für die drahtlose Breitbandkommunikation harmonisierte Frequenzbänder freizugeben, und der Amortisationszeitraum der damit verbundenen Investitionen unter Wettbewerbsbedingungen berücksichtigt. [Abänd. 128]

(2)  Im Interesse einer kohärenten Anwendung des Absatzes 1 in der gesamten Union und um insbesondere eine abgestimmte Verfügbarkeit von drahtlosen Diensten in der Union zu ermöglichen, kann muss die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, die innerhalb eines Jahres ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung angenommen werden,

a)  einen gemeinsamen Zeitplan für die gesamte Union oder an die Situation in verschiedenen Gruppen von Mitgliedstaaten angepasste Zeitpläne oder den Termin oder die Termine festlegen, zu denen individuelle Nutzungsrechte für ein harmonisiertes Frequenzband oder für mehrere komplementäre harmonisierte Frequenzbänder erteilt und die tatsächliche Nutzung des Funkfrequenzspektrums für die ausschließliche oder gemeinsame Bereitstellung drahtloser Breitbandkommunikation in der gesamten Union gestattet werden;

b)  eine Mindestdauer für die in harmonisierten Frequenzbändern erteilten Rechte festlegen, die mindestens 25 Jahre beträgt und in jedem Fall angemessen ist, um Anreize für Investitionen, Innovation und Wettbewerb zu schaffen und eine Nichtausschöpfung oder das „Horten“ von Frequenzen zu vermeiden; oder festlegen, dass die Rechte unbefristet gewährt werden;

c)  im Falle von Rechten, deren Geltungsdauer nicht unbegrenzt ist, für die gesamte Union einen einheitlichen Zeitpunkt für das Ende der Geltungsdauer oder die Verlängerung festlegen;

d)  das Ende der Geltungsdauer bestehender Nutzungsrechte für harmonisierte Frequenzbänder, die für andere Zwecke als die drahtlose Breitbandkommunikation erteilt wurden, oder im Fall unbegrenzt geltender Nutzungsrechte den Termin, an dem das Nutzungsrecht in für die drahtlose Breitbandkommunikation harmonisierten Frequenzbändern ein bestehendes Frequenznutzungsrecht geändert wird, festlegen, um die Bereitstellung drahtloser Breitbandkommunikation zu ermöglichen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren und unbeschadet der in Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG festgelegten Bestimmungen erlassen. [Abänd. 129]

(3)  Vorbehaltlich Artikel 8a Nummer 4 erlässt die Kommission darüber hinaus kann die Kommission innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen das Ende der Geltungsdauer oder die Verlängerung individueller Funkfrequenznutzungsrechte für drahtlose Breitbanddienste in harmonisierten Frequenzbändern harmonisiert wird, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung solcher Rechtsakte bereits existieren, mit dem Ziel, den Termin für eine Verlängerung oder Neuvergabe von Nutzungsrechten für solche Frequenzbänder in der gesamten Union zu vereinheitlichen; dies umfasst auch die mögliche Abstimmung im Hinblick auf den Verlängerungs- oder Neuvergabetermin anderer Frequenzbänder, die im Wege von Durchführungsmaßnahmen nach Absatz 2 oder nach diesem Absatz harmonisiert wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Wird mit den in diesem Absatz vorgesehenen Durchführungsrechtsakten ein harmonisierter Termin für die Verlängerung oder Neuvergabe von Funkfrequenznutzungsrechten festgelegt, der nach dem Ende der Geltungsdauer oder der Verlängerung bestehender individueller Nutzungsrechte für solche Funkfrequenzen in einem der Mitgliedstaaten liegt, so verlängern die zuständigen nationalen Behörden die bestehenden wird die Geltungsdauer dieser Rechte bis zu dem harmonisierten Termin unter denselben bis dahin geltenden materiellrechtlichen Genehmigungsbedingungen, einschließlich etwaiger regelmäßiger Entgelte ungeachtet anderer Bedingungen im Zusammenhang mit diesen Rechten verlängert.

Ist die nach dem zweiten Unterabsatz gewährte Verlängerungsfrist im Vergleich zu der ursprünglichen Geltungsdauer der Nutzungsrechte erheblich, können die zuständigen nationalen Behörden die Verlängerung von Rechten von einer Anpassung der bisher geltenden Genehmigungsbedingungen, einschließlich der Erhebung zusätzlicher Entgelte, abhängig machen, die angesichts der veränderten Umstände erforderlich geworden sind. Diese zusätzlichen Entgelte basieren auf der zeitanteiligen Anwendung etwaiger anfänglicher Entgelte für die ursprünglichen Nutzungsrechte, die ausdrücklich in Bezug auf die ursprünglich vorgesehene Geltungsdauer berechnet wurden.

Außer im Falle von Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2002/20/EG dürfen die in diesem Absatz vorgesehenen Durchführungsrechtsakte die Geltungsdauer der bestehenden Nutzungsrechte in den Mitgliedstaaten nicht verkürzen; sie gelten ferner nicht für bestehende unbefristete Rechte.

Erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Absatz 2, so kann sie die Bestimmungen dieses Absatzes sinngemäß auf alle Rechte zur Nutzung der betreffenden harmonisierten Frequenzbänder für die drahtlose Breitbandkommunikation anwenden. [Abänd. 130]

(4)  Beim Erlass der Durchführungsrechtsakte nach den Absätzen 2 und 3 berücksichtigt die Kommission

a)  die Regulierungsgrundsätze des Artikels 9;

b)  objektive Unterschiede innerhalb der Union hinsichtlich des Bedarfs an zusätzlichen Funkfrequenzen für die drahtlose Breitbandversorgung; sie trägt dabei dem gemeinsamen Funkfrequenzbedarf integrierter Netze Rechnung, die sich auf mehrere Mitgliedstaaten erstrecken;

c)  die Frage, wie berechenbar die Betriebsbedingungen für bestehende Funkfrequenznutzer sind;

d)  die Einführungs-, Entwicklungs- und Investitionszyklen aufeinanderfolgender Generationen drahtloser Breitbandtechnologien;

e)  die Nachfrage der Endnutzer nach hochleistungsfähiger drahtloser Breitbandkommunikation.

Bei der Festlegung von Zeitplänen für verschiedene Gruppen von Mitgliedstaaten, die noch keine individuellen Nutzungsrechte erteilt und die tatsächliche Nutzung der betreffenden harmonisierten Frequenzbänder zugelassen haben, trägt die Kommission unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Binnenmarkt allen Sachäußerungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Art und Weise, wie Funkfrequenznutzungsrechte in der Vergangenheit gewährt wurden, den Gründen für Beschränkungen nach Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG, der möglichen Notwendigkeit, das fragliche Frequenzband freizugeben, den Auswirkungen auf den Wettbewerb und geografischen und technischen Zwängen Rechnung. Die Kommission stellt sicher, dass die Durchführung nicht über Gebühr aufgeschoben wird und dass Abweichungen bei den Zeitplänen in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht zu unangemessenen Unterschieden in der Wettbewerbs- oder Regulierungssituation zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten führt.

(5)  Absatz 2 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, schon vor der Annahme eines Durchführungsrechtsakts zu einem Frequenzband Nutzungsrechte für ein harmonisiertes Frequenzband zu erteilen und dessen tatsächliche Nutzung zu gestatten, sofern die Bestimmungen des zweiten Unterabsatzes dieses Absatzes eingehalten werden, oder die tatsächliche Nutzung vor dem Termin zu gestatten, der in einem Durchführungsrechtsakt zur Harmonisierung des betreffenden Frequenzbands festgesetzt wurde.

Erteilt eine zuständige nationale Behörde in einem harmonisierten Frequenzband vor der Annahme eines Durchführungsrechtsakts zu einem Frequenzband Nutzungsrechte für das betreffende Frequenzband, so gestaltet sie die Bedingungen für die Erteilung – insbesondere in Bezug auf die Geltungsdauer – so, dass die Inhaber der Nutzungsrechte darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeit besteht, dass die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsrechtsakte nach Absatz 2 eine Mindestgeltungsdauer für solche Rechte oder einen einheitlichen Befristungs- oder Verlängerungszyklus für die gesamte Union festlegen kann erlässt. Dieser Unterabsatz gilt nicht für die Erteilung unbefristeter Rechte. [Abänd. 131]

(6)  Für die harmonisierten Frequenzbänder, für die ein gemeinsamer Zeitplan für die Erteilung von Nutzungsrechten und die Genehmigung der tatsächlichen Nutzung in einem Durchführungsrechtsakt nach Absatz 2 festgelegt wurde, übermitteln die zuständigen nationalen Behörden der Kommission rechtzeitig hinreichend detaillierte Informationen über ihre Pläne zur Einhaltung der Vorschriften. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen erlässt innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung einen Durchführungsrechtsakt, in denen dem die Form und die Verfahren für die Bereitstellung solcher Informationen geregelt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 132]

Kommt die Kommission bei der Überprüfung solcher detaillierten Pläne eines Mitgliedstaats zu dem Schluss, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Mitgliedstaat in der Lage sein wird, den für ihn geltenden Zeitplan einzuhalten, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, dass dieser Mitgliedstaat seine Pläne so anpassen muss, dass die Einhaltung der Vorschriften sichergestellt ist.

Artikel 12a

Gemeinsames Genehmigungsverfahren zur Gewährung individueller Funkfrequenznutzungsrechte

(1)  Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten können untereinander, und mit der Kommission, zusammenarbeiten, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 6 und 7 der Genehmigungsrichtlinie im Hinblick auf die Schaffung eines gemeinsamen Genehmigungsverfahrens zur Gewährung individueller Funkfrequenznutzungsrechte nachzukommen, gegebenenfalls gemäß einem gemeinsamen Zeitplan, der in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 2 erstellt wurde. Das gemeinsame Genehmigungsverfahren erfüllt folgende Kriterien:

a)  Die individuellen nationalen Genehmigungsverfahren werden von den zuständigen nationalen Behörden gemäß einem gemeinsamen Zeitplan initiiert und umgesetzt;

b)  es beinhaltet gegebenenfalls gemeinsame Bedingungen und Verfahren der betreffenden Mitgliedstaaten für die Auswahl und die Gewährung individueller Rechte;

c)  es beinhaltet gegebenenfalls gemeinsame oder vergleichbare Bedingungen der Mitgliedstaaten für die individuellen Funkfrequenznutzungsrechte, wodurch Betreibern unter anderem im Hinblick auf die zuzuteilenden Funkfrequenzblöcke einheitliche Frequenzbestände gewährt werden können.

(2)  Beabsichtigen Mitgliedstaaten, ein gemeinsames Genehmigungsverfahren einzurichten, legen die betreffenden zuständigen nationalen Behörden ihre Maßnahmenentwürfe gleichzeitig der Kommission und den zuständigen Behörden vor. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.

(3)  Ein gemeinsames Genehmigungsverfahren steht anderen Mitgliedstaaten jederzeit offen. [Abänd. 133]

Artikel 13

Koordinierung der Genehmigungsverfahren und ‑bedingungen für die Funkfrequenznutzung für die drahtlose Breitbandkommunikation im Binnenmarkt

(1)  Beabsichtigt eine zuständige nationale Behörde, für die Funkfrequenznutzung eine Allgemeingenehmigung oder individuelle Funkfrequenznutzungsrechte zu erteilen, oder im Einklang mit Artikel 14 der Richtlinie 2002/20/EG Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Funkfrequenznutzung zu ändern, legt sie der Kommission und den für Funkfrequenzen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ihren Maßnahmenentwurf samt Begründung gegebenenfalls nach Abschluss der öffentlichen Konsultation nach Artikel 6 der Richtlinie 2002/21/EG vor; die Vorlage erfolgt in jedem Fall erst in einem Stadium der Vorbereitung, das es ihr ermöglicht, der Kommission und den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten ausreichende und stabile Informationen über alle relevanten Aspekte zu übermitteln.

Mindestens folgende Informationen werden, soweit zutreffend, von der zuständigen nationalen Behörde übermittelt:

a)  Art des Genehmigungsverfahrens;

b)  zeitlicher Ablauf des Genehmigungsverfahrens;

c)  Geltungsdauer der Nutzungsrechte, die mindestens 25 Jahre beträgt und in jedem Fall angemessen ist, um Anreize für Investitionen und Wettbewerb zu schaffen und eine Nichtausschöpfung oder das „Horten“ von Frequenzen zu vermeiden; [Abänd. 134]

d)  Art und Menge der verfügbaren Funkfrequenzen insgesamt oder für das betreffende Unternehmen;

e)  Höhe und Struktur etwaiger Entgelte;

f)  Entschädigungen oder Anreize für die Freigabe oder gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen durch bestehende Nutzer;

g)  Versorgungsverpflichtungen;

h)  Zugang auf der Vorleistungsebene; nationale oder regionale Roamingvorgaben;

i)  Reservierung von Funkfrequenzen für bestimmte Arten von Betreibern oder Ausschluss bestimmter Arten von Betreibern;

j)  Bedingungen im Zusammenhang mit der Zuteilung, Neuvergabe, Übertragung oder der Anhäufung von Nutzungsrechten; [Abänd. 135]

k)  Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen;

l)  gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen;

m)  Mindestniveaus für die technische Leistungsfähigkeit;

n)  Beschränkungen nach Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG;

o)  Aufhebung oder Entziehung eines oder mehrerer Nutzungsrechte oder Änderung von Rechten oder mit diesen Rechten verknüpften Bedingungen, die nicht als geringfügig im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der Richtlinie 2002/20/EG angesehen werden können.

(2)  Die zuständigen nationalen Behörden und die Kommission können gegenüber der betroffenen zuständigen Behörde innerhalb von zwei Monaten Stellung nehmen. Die Zweimonatsfrist wird nicht verlängert.

Bei der Beurteilung des Maßnahmenentwurfs nach diesem Artikel beachtet die Kommission insbesondere

a)  die Richtlinien 2002/20/EG und 2002/21/EG sowie den Beschluss Nr. 243/2012/EU;

b)  die Regulierungsgrundsätze des Artikels 9;

c)  die einschlägigen Kriterien für bestimmte besondere Bedingungen nach Artikel 10 und die zusätzlichen Bedingungen des Artikels 11;

d)  nach Artikel 12 erlassene Durchführungsrechtsakte;

e)  die Kohärenz in den jüngsten, laufenden oder geplanten Verfahren in anderen Mitgliedstaaten sowie mögliche Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.

Teilt die Kommission der zuständigen Behörde innerhalb dieser Frist mit, dass durch den Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt geschaffen würde oder dass sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Unionsrecht hat, darf der Maßnahmenentwurf für einen weiteren Zeitraum von zwei Monaten nicht angenommen werden. In diesem Fall unterrichtet die Kommission auch die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten über ihren Standpunkt zu dem Maßnahmenentwurf.

(3)  Innerhalb der in Absatz 2 genannten zusätzlichen Zweimonatsfrist arbeiten die Kommission und die betreffende nationale Behörde eng zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die in Artikel 2 genannten Kriterien zu ermitteln, wobei die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln, berücksichtigt werden.

(4)  Während des Verfahrens kann die zuständige Behörde ihren Maßnahmenentwurf unter weitestgehender Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Stellungnahme der Kommission jederzeit ändern oder zurückzuziehen.

(5)  Innerhalb der in Absatz 2 genannten zusätzlichen Zweimonatsfrist kann die Kommission

a)  dem Kommunikationsausschuss einen Beschlussentwurf vorlegen, in dem sie die zuständige Behörde auffordert, den Maßnahmenentwurf zurückzuziehen. Dem Beschlussentwurf ist erforderlichenfalls zusammen mit Vorschlägen zur Änderung des Maßnahmenentwurfs eine detaillierte und objektive Analyse beizufügen, in der die Kommission darlegt, warum sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf in der notifizierten Form nicht angenommen werden sollte, oder

b)  einen Beschluss erlassen, in dem sie ihren Standpunkt zu dem betreffenden Maßnahmenentwurf ändert.

(6)  Hat die Kommission keinen Beschlussentwurf nach Absatz 5 Buchstabe a vorgelegt oder einen Beschluss nach Absatz 5 Buchstabe b erlassen, kann die zuständige Behörde den Maßnahmenentwurf annehmen.

Hat die Kommission einen Beschlussentwurf nach Absatz 5 Buchstabe a vorgelegt, darf der Maßnahmenentwurf für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Übermittlung der Stellungnahme nach Absatz 2 an die zuständige Behörde nicht angenommen werden.

Während des Verfahrens kann die Kommission – auch nach Übermittlung eines Beschlussentwurfs an den Kommunikationsausschuss – jederzeit ihren Standpunkt zu dem betreffenden Maßnahmenentwurf ändern.

(7)  Die Kommission fasst Beschlüsse, mit denen zuständige Behörden aufgefordert werden, ihren Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, stets im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(8)  Hat die Kommission einen Beschluss nach Absatz 7 erlassen, so muss die nationale Regulierungsbehörde den Entwurf innerhalb von sechs Monaten nach Zuleitung des Beschlusses ändern oder zurückziehen. Wird der Maßnahmenentwurf geändert, so führt die zuständige Behörde gegebenenfalls eine öffentliche Konsultation durch und übermittelt der Kommission den geänderten Maßnahmenentwurf im Einklang mit Absatz 1.

(9)  Die betreffende zuständige Behörde trägt den etwaigen Stellungnahmen der zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission weitestgehend Rechnung; außer in den Fällen, die unter Absatz 2 Unterabsatz 3, Absatz 6 Unterabsatz 2 oder Absatz 7 fallen, kann sie den sich daraus ergebenden Maßnahmenentwurf annehmen und übermittelt ihn in diesem Fall der Kommission.

(10)  Sobald das Verfahren im Zusammenhang mit der Maßnahme abgeschlossen ist, unterrichtet die zuständige Behörde die Kommission über die Ergebnisse dieses Verfahrens.

Artikel 14

Zugang zu lokalen Funknetzen

(1)  Die zuständigen nationalen Behörden gestatten die Bereitstellung des Zugangs zum Netz eines Anbieters öffentlicher elektronischer Kommunikation über lokale Funknetze sowie die Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen für diesen Zugang und knüpfen dies lediglich an eine Allgemeingenehmigung.

(2)  Die zuständigen nationalen Behörden hindern Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation nicht daran, der Öffentlichkeit den Zugang zu ihren Netzen über lokale Funknetze zu gewähren, die sich in den Räumlichkeiten von Endnutzern befinden können, sofern die Bedingungen für die Allgemeingenehmigung eingehalten werden und zuvor die Zustimmung des entsprechend informierten Endnutzers eingeholt wurde.

(3)  Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation beschränken nicht einseitig

a)  das Recht der Endnutzer, einen über Dritte bereitgestellten Zugang zu lokalen Funknetzen ihrer Wahl zu nutzen;

b)  das Recht der Endnutzer, anderen Endnutzern über lokale Funknetze einen gegenseitigen oder generellen Zugang zu den Netzen solcher Anbieter zu gewähren, u. a. auf der Grundlage von Initiativen Dritter, die sich zusammenschließen und die lokalen Funknetze verschiedener Endnutzer öffentlich zugänglich machen.

(4)  Die zuständigen nationalen Behörden beschränken nicht das Recht des Endnutzers, anderen Endnutzern einen gegenseitigen oder generelleren Zugang zu ihren lokalen Funknetzen zu gewähren, u. a. auf der Grundlage von Initiativen Dritter, die sich zusammenschließen und die lokalen Funknetze verschiedener Endnutzern öffentlich zugänglich machen.

(5)  Die zuständigen nationalen Behörden beschränken nicht den öffentlichen Zugang zu lokalen Funknetzen,

a)  der von Behörden in den oder in unmittelbarer Nähe der Räumlichkeiten dieser Behörden bereitgestellt wird, sofern der Zugang zu den in diesen Räumlichkeiten erbrachten öffentlichen Diensten gehört;

b)  der auf Initiative von nichtstaatlichen Organisationen oder von Behörden bereitgestellt wird, mit denen lokale Funknetze unterschiedlicher Endnutzer zusammengeschlossen bzw. gegenseitig oder in generellerer Weise zugänglich gemacht werden sollen; dies umfasst gegebenenfalls auch lokale Funknetze, zu denen der öffentliche Zugang nach Buchstabe a dieses Absatzes bereitgestellt wird.

(6)  Ein Unternehmen, eine Behörde und sonstige Endnutzer gelten nicht allein aufgrund der Tatsache, dass sie einen öffentlichen Zugang zu lokalen Funknetzen bereitstellen, als Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, sofern die Bereitstellung nicht gewerblicher Art ist oder lediglich einen untergeordneten Teil anderer gewerblicher Tätigkeiten oder öffentlicher Dienste darstellt, die nicht von der Signalübertragung in solchen Netzen abhängen.

Artikel 15

Einrichtung und Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite

(1)  Die zuständigen nationalen Behörden gestatten die Einrichtung, die Anbindung und den Betrieb nicht störender drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite im Rahmen von Allgemeingenehmigungen und beschränken die Einrichtung, die Anbindung oder den Betrieb nicht in unangemessener Weise durch individuelle Baugenehmigungen oder in anderer Weise, wenn eine solche Nutzung mit den nach Absatz 2 erlassenen Durchführungsmaßnahmen im Einklang steht.

Das Genehmigungssystem für Funkfrequenzen, die für den Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite bestimmt sind, bleibt von diesem Absatz unberührt.

(2)  Zum Zwecke der einheitlichen Durchführung des Systems der Allgemeingenehmigungen für die Einrichtung, die Anbindung und den Betrieb von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite nach Absatz 1, kann legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, die innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen werden, technische Merkmale für den Entwurf, die Einrichtung und den Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite festlegen fest, durch deren Einhaltung gewährleistet wird, dass sie bei Einsatz in verschiedenen örtlichen Umgebungen nicht störend wirken. Die Kommission legt diese technischen Merkmale in Bezug auf die maximalen Abmessungen, die Leistung und die elektromagnetischen Eigenschaften sowie die optischen Auswirkungen der drahtlosen Zugangspunkte mit geringer Reichweite fest. Diese für den Einsatz drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite vorgegebenen technischen Merkmale müssen mindestens den Anforderungen der Richtlinie 2013/35/EU(25) und den in der Empfehlung 1999/519/EG(26) festgelegten Schwellenwerten entsprechen. [Abänd. 137]

Die technischen Merkmale, die für die Einrichtung, die Anbindung und den Betrieb von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite festgelegt werden, damit Absatz 1 in Anspruch genommen werden kann, berühren nicht die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(27) für das Inverkehrbringen solcher Produkte. [Abänd. 138]

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 16

Koordinierung von Funkfrequenzen zwischen den Mitgliedstaaten

(1)  Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen einschlägiger internationaler Übereinkünfte, einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst, stellen die zuständigen nationalen Behörden sicher, dass die Funkfrequenznutzung in ihrem Hoheitsgebiet organisiert wird; sie treffen insbesondere alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Funkfrequenzzuweisung oder ‑zuteilung, damit kein anderer Mitgliedstaat daran gehindert wird, in seinem Hoheitsgebiet die Nutzung eines bestimmten harmonisierten Frequenzbands im Einklang mit dem Unionsrecht zu gestatten.

(2)  Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der grenzübergreifenden Koordinierung der Funkfrequenznutzung zusammen, um die Einhaltung des Absatzes 1 zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass keinem Mitgliedstaat der gleichberechtigte Zugang zum Funkfrequenzspektrum verweigert wird.

(3)  Jeder betroffene Mitgliedstaat kann die Gruppe für Frequenzpolitik ersuchen, ihn und andere Mitgliedstaaten bei der Einhaltung dieses Artikels zu unterstützen.

Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Koordinierung mit der Anforderung des gleichberechtigten Zugangs aller Mitgliedstaaten zum Funkfrequenzspektrum im Einklang stehen, um praktische Unstimmigkeiten zwischen den verschiedenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu beheben oder um die Durchsetzung von Lösungen, die aus der Koordinierung hervorgegangen sind, im Einklang mit dem Unionsrecht sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 139]

Abschnitt 2

Europäische virtuelle Zugangsprodukte

Artikel 17

Europäisches virtuelles Breitbandzugangsprodukt

(1)  Die Bereitstellung eines virtuellen Breitbandzugangsprodukts nach den Artikeln 8 und 12 der Richtlinie 2002/19/EG wird als Bereitstellung eines europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukts angesehen, wenn es entsprechend den Mindestparametern für die in Anhang I aufgeführten Angebote bereitgestellt wird und alle folgenden materiellen Anforderungen erfüllt:

a)  Möglichkeit, überall in der Union als hochwertiges Produkt angeboten zu werden;

b)  Höchstmaß an Interoperabilität der Netze und Dienste und diskriminierungsfreies Netzmanagement unter den Betreibern entsprechend der Netztopologie;

c)  Möglichkeit, Endnutzern zu Wettbewerbsbedingungen bereitgestellt zu werden;

d)  Kostenwirksamkeit unter Berücksichtigung der Möglichkeit, in bestehenden und neuen Netzen installiert und parallel zu anderen Zugangsprodukten, die über die gleiche Netzinfrastruktur angeboten werden, bereitgestellt zu werden;

e)  operative Leistungsfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf eine größtmögliche Vermeidung von Durchführungshindernissen und Realisierungskosten für Anbieter eines virtuellen Breitbandzugangs und Zugangsinteressenten.

f)  Beachtung der Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre, über personenbezogene Daten, die Sicherheit und Integrität von Netzen sowie über Transparenz im Einklang mit dem Unionsrecht.

(2)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 32 zu erlassen, um Anhang I im Lichte der Marktentwicklungen und der technischen Entwicklungen anzupassen, damit die in Absatz 1 aufgeführten wesentlichen Anforderungen weiterhin erfüllt werden können. [Abänd. 140]

Artikel 17a

Hochwertige Vorleistungszugangsprodukte für die Bereitstellung kommerzieller Kommunikationsdienste

(1)  Die nationalen Regulierungsbehörden prüfen, ob es der Verhältnismäßigkeit entspricht, Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) über beträchtliche Marktmacht auf einem relevanten Markt in Zusammenhang mit der Bereitstellung hochwertiger elektronischer Kommunikationsdienste auf der Vorleistungsebene verfügen, die Verpflichtung aufzuerlegen, unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Leitlinien des GEREK ein Standardangebot auf der Vorleistungsebene zu veröffentlichen. Diese Überlegung sollte innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung der GEREK-Leitlinie erfolgen.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2015 erlässt das GEREK nach der Konsultation der Interessenträger gemeinsam mit der Kommission Leitlinien, in denen die Elemente aufgeführt sind, die in das Standardangebot aufzunehmen sind. Die Leitlinien sollten mindestens Abschlusssegmente von Mietleitungen umfassen und können sich auf andere gewerbliche Vorleistungszugangsprodukte beziehen, die das GEREK unter Berücksichtigung der Endnutzer- und Großhandelsnachfrage sowie bewährter Regulierungsverfahren für geeignet ansieht. Die nationalen Regulierungsbehörden können fordern, dass zusätzliche Elemente in das Standardangebot aufgenommen werden. Das GEREK überprüft diese Leitlinien regelmäßig unter dem Gesichtspunkt der Marktentwicklung und der technologischen Entwicklung. [Abänd. 141]

Artikel 18

Regulierungsbedingungen im Zusammenhang mit dem europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukt

(1)  Eine nationale Regulierungsbehörde, die einem Betreiber zu einem früheren Zeitpunkt eine Verpflichtung zur Bereitstellung des Vorleistungszugangs zu einem Netz der nächsten Generation nach Artikel 8 und 12 der Richtlinie 2002/19/EG auferlegt hat, prüft, ob es angemessen und verhältnismäßig wäre, stattdessen eine Verpflichtung zur Bereitstellung eines europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukts aufzuerlegen, das dem gegenwärtig auferlegten Vorleistungszugangsprodukt mindestens funktional gleichwertig ist.

Die in Unterabsatz 1 genannten nationalen Regulierungsbehörden führen die erforderliche Prüfung der bestehenden Abhilfemaßnahmen für den Zugang auf der Vorleistungsebene so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Analyse der relevanter Märkte nach Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2002/21/EG.

Gelangt eine nationale Regulierungsbehörde, die zu einem früheren Zeitpunkt Verpflichtungen zur Bereitstellung eines virtuellen Breitbandzugangs auferlegt hat, nach der Prüfung gemäß Unterabsatz 1 zu der Auffassung, dass ein europäisches virtuelles Breitbandzugangsprodukt unter den gegebenen Umständen nicht angemessen ist, erläutert und begründet sie dies in ihrem Maßnahmenentwurf gemäß dem in den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehenen Verfahren.

(2)  Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, einen Betreiber gemäß den Artikeln 8 und 12 der Richtlinie 2002/19/EG zur Bereitstellung eines Zugangs zu einem Netz der nächsten Generation auf der Vorleistungsebene zu verpflichten, so prüft sie zusätzlich zu den Faktoren in Artikel 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie insbesondere die jeweiligen Vorteile einer Verpflichtung zur Bereitstellung

i)  einer passiven Vorleistung, wie z. B. eines physischen entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt;

ii)  eines nicht physischen oder virtuellen Vorleistungsdienstes mit gleichwertigen Funktionen, und insbesondere eines europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukts, das die grundlegenden Anforderungen und Parameter in Artikel 17 Absatz 1 und Anhang I Nummer 1 dieser Verordnung erfüllt.

(3)  Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, einen Betreiber zur Bereitstellung eines virtuellen Breitbandzugangs nach den Artikeln 8 und 12 der genannten Richtlinie zu verpflichten, so erlegt sie dem Betreiber abweichend von Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2002/19/EG die Verpflichtung zur Bereitstellung eines europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukts auf, das die Funktionen aufweist, die erforderlich sind, um dem in der Prüfung ermittelten Regulierungsbedarf gerecht zu werden. Ist eine nationale Regulierungsbehörde der Auffassung, dass ein europäisches virtuelles Breitbandzugangsprodukt unter den gegebenen Umständen nicht angemessen wäre, erläutert und begründet sie dies in ihrem Maßnahmenentwurf gemäß dem in den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehenen Verfahren.

(4)  Bei der Prüfung nach den Absätzen 1, 2 oder 3 der Frage, ob ein europäisches virtuelles Breitbandzugangsprodukt statt eines anderen möglichen Vorleistungsprodukts bereitgestellt werden muss, trägt die nationale Regulierungsbehörde dem Interesse an der Schaffung unionsweit einheitlicher Regulierungsbedingungen für Abhilfemaßnahmen in Bezug auf den Vorleistungszugang ebenso Rechnung wie dem aktuellen und künftigen Stand des Infrastrukturwettbewerbs und der Entwicklung des Marktumfelds im Hinblick auf die Bereitstellung von konkurrierenden Netzen der nächsten Generation, den vom benannten Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht und von Zugangsinteressenten getätigten Investitionen wie auch dem Abschreibungszeitraum für solche Investitionen.

Die nationale Regulierungsbehörde legt erforderlichenfalls eine Übergangsfrist für die Ersetzung eines bestehenden Vorleistungszugangsprodukts durch ein europäisches virtuelles Breitbandzugangsprodukt fest.

(5)  Ist ein Betreiber nach den Artikeln 8 und 12 der genannten Richtlinie zur Bereitstellung eines europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukts verpflichtet, so stellt die nationale Regulierungsbehörde abweichend von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2002/19/EG sicher, dass ein Standardangebot veröffentlicht wird, das mindestens den in Anhang I Nummer 1, 2 bzw. 3 aufgeführten Parametern entspricht.

(6)  Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG setzt eine nationale Regulierungsbehörde vor der Aufhebung einer zuvor auferlegten Verpflichtung zum Angebot eines europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukts, das den grundlegenden Anforderungen und Parametern des Artikels 17 Absatz 1 und des Anhangs I Nummer 2 dieser Verordnung entspricht, keine verbindliche Ankündigungsfrist fest, wenn der betreffende Betreiber sich freiwillig verpflichtet, ein solches Produkt auf Nachfrage Dritter zu fairen und angemessenen Bedingungen für einen weiteren Zeitraum von drei Jahren anzubieten.

(7)  Erwägt eine nationale Regulierungsbehörde im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 oder Absatz 3, Preiskontrollverpflichtungen nach Artikel 13 der Richtlinie 2002/19/EG für den Zugang zu Netzen der nächsten Generation auf der Vorleistungsebene – über eines der europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukte oder anderweitig – aufzuerlegen oder beizubehalten, so prüft sie die Wettbewerbssituation im Hinblick auf Preise, Auswahl und Qualität der auf der Endkundenebene angebotenen Produkte. Dabei trägt sie der Wirksamkeit des Schutzes gegen Diskriminierung auf der Vorleistungsebene und dem Stand des von anderen Festnetzen bzw. drahtlosen Netzen ausgehenden Infrastrukturwettbewerbs Rechnung und berücksichtigt die Rolle eines bestehenden Infrastrukturwettbewerbs zwischen Netzen der nächsten Generation für weitere Qualitätsverbesserungen für Endnutzer, um im Einzelfall festzustellen, ob Preiskontrollen im Bereich des Zugangs auf der Vorleistungsebene möglicherweise nicht notwendig oder nicht verhältnismäßig wären. [Abänd. 142]

Artikel 19

Konnektivitätsprodukt mit zugesicherter Dienstqualität (ASQ-Konnektivitätsprodukt)

(1)  Jeder Betreiber hat das Recht, ein europäisches ASQ-Konnektivitätsprodukt im Sinne des Absatzes 4 bereitzustellen.

(2)  Die Betreiber kommen allen zumutbaren Anfragen nach europäischen ASQ-Konnektivitätsprodukten im Sinne des Absatzes 4 nach, die schriftlich von einem zugelassenen Anbieter elektronischer Kommunikation eingereicht werden. Jede Weigerung, ein europäisches ASQ-Konnektivitätsprodukt bereitzustellen, muss auf objektiven Kriterien beruhen. Der Betreiber muss eine Weigerung innerhalb eines Monats ab der schriftlichen Anfrage begründen.

Als objektiver Grund für eine Weigerung gilt, dass der Interessent an der Bereitstellung eines europäischen ASQ-Konnektivitätsprodukts nicht in der Lage oder nicht willens ist, seinerseits dem ersuchten Betreiber auf entsprechende Anfrage zu zumutbaren Bedingungen innerhalb der Union oder in Drittländern ein ASQ-Konnektivitätsprodukt zur Verfügung zu stellen.

(3)  Wird die Anfrage abgelehnt oder kommt innerhalb von zwei Monaten nach der schriftlichen Anfrage keine Einigung über die konkreten Bedingungen einschließlich des Preises zustande, kann jede Partei die Angelegenheit der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2002/21/EG vorlegen. In diesem Fall kann Artikel 3 Absatz 6 dieser Verordnung angewandt werden.

(4)  Die Bereitstellung eines Konnektivitätsprodukts gilt als Bereitstellung eines europäischen ASQ-Konnektivitätsprodukts, wenn dieses Produkt den Mindestparametern des Anhangs II entspricht und alle nachstehenden wesentlichen Anforderungen erfüllt:

a)  Möglichkeit, überall in der Union als hochwertiges Produkt angeboten zu werden;

b)  es ermöglicht den Diensteanbietern, die Anforderungen ihrer Endnutzer zu erfüllen,

c)  Kostenwirksamkeit unter Berücksichtigung bestehender Lösungen, die innerhalb derselben Netze bereitgestellt werden können;

d)  operative Leistungsfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf eine größtmögliche Vermeidung von Durchführungshindernissen und Realisierungskosten für die Kunden, und

e)  Gewährleistung, dass die Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre, über personenbezogene Daten, die Sicherheit und Integrität von Netzen sowie über Transparenz im Einklang mit dem Unionsrecht erfüllt sind.

(5)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 32 zu erlassen, um Anhang II im Lichte der Marktentwicklungen und der technischen Entwicklungen anzupassen, damit die in Absatz 4 aufgeführten wesentlichen Anforderungen weiterhin erfüllt werden können. [Abänd. 143]

Artikel 20

Maßnahmen zu europäischen Zugangsprodukten

(1)  Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2016 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher technischer und methodischer Vorschriften für die Umsetzung eines europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukts im Sinne des Artikels 17 und des Anhangs I Nummer 1 und entsprechend den darin festgelegten Kriterien und Parametern, um die funktionale Gleichwertigkeit eines solchen virtuellen Produkts für den Vorleistungszugang zu Netzen der nächsten Generation mit einem physisch entbündelten Zugangsprodukt zu gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher technischer und methodischer Regeln für die Umsetzung eines oder mehrerer europäischer Zugangsprodukte im Sinne der Artikel 17 und 19 und des Anhangs I Nummern 2 und 3 sowie des Anhangs II entsprechend den darin jeweils aufgeführten Kriterien und Parametern festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 144]

Kapitel IV

Harmonisierte Rechte der Endnutzer Nutzer auf offenen Internetzugang [Abänd. 146]

Artikel 21

Beseitigung von Beschränkungen und Diskriminierung

(1)  Die Freiheit der Endnutzer, öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste zu nutzen, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen bereitgestellt werden, darf behördlicherseits nicht beschränkt werden.

(2)  Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation dürfen auf Endnutzer keine diskriminierenden Anforderungen und Bedingungen für den Zugang oder die Nutzung anwenden, die auf Staatsangehörigkeit oder (Wohn-)Sitz des Endnutzers beruhen, sofern solche Unterschiede nicht objektiv gerechtfertigt sind.

(3)  Außer wenn dies objektiv gerechtfertigt ist, dürfen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation für unionsinterne, in einem anderen Mitgliedstaat zugestellte Verbindungen keine Tarife anwenden, die höher sind

a)  als die Tarife für inländische Fernverbindungen in Festnetzen;

b)  als der jeweilige Eurotarif für regulierte Sprachanrufe und SMS-Roamingnachrichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 531/2012 in Mobilfunknetzen. [Abänd. 145]

Artikel 22

Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten

Die außergerichtlichen Verfahren, die gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2002/22/EG eingerichtet wurden, gelten auch für Streitigkeiten in Bezug auf Verträge zwischen Verbrauchern sowie anderen Endnutzern, soweit auch ihnen solche außergerichtlichen Verfahren zur Verfügung stehen, und Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind. Für Streitigkeiten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/11/EU(28) fallen, gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie. [Abänd. 147]

Artikel 23

Freiheit der Bereitstellung und Inanspruchnahme eines offenen Internetzugangs und angemessenes Verkehrsmanagement [Abänd. 148]

(1)  Endnutzern steht es frei Endnutzer haben das Recht, über ihren Internetzugangsdienst Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten und Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und von Standort, Ursprung oder Bestimmung der Dienste, Informationen oder Inhalte.

Endnutzern steht es frei, mit Anbietern von Internetzugangsdiensten Vereinbarungen über Datenvolumina und ‑geschwindigkeiten zu schließen und entsprechend solchen Datenvolumenvereinbarungen beliebige Angebote von Anbietern von Internetinhalten, ‑anwendungen und ‑diensten in Anspruch zu nehmen.

(2)  Endnutzern steht es ferner frei, mit Anbietern von Internetzugang, Anbietern von öffentlicher elektronischer Kommunikation oder mit und Anbietern von Inhalten, Anwendungen und Diensten steht es frei, Endnutzern Spezialdienste anzubieten. Solche Dienste dürfen nur angeboten werden, wenn die Erbringung von Spezialdiensten mit einer höheren Dienstqualität zu vereinbaren.

Um die Erbringung von Spezialdiensten Netzwerkkapazitäten ausreichen, um sie zusätzlich zu Internetzugangsdiensten bereitzustellen, und sie die Verfügbarkeit oder Qualität der Internetzugangsdienste nicht beeinträchtigen. Anbieter von Internetzugang für Endnutzer zu ermöglichen, steht es Anbietern von Inhalten, diskriminieren nicht zwischen funktional gleichwertigen Diensten und Anwendungen und Diensten sowie Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation frei, miteinander Vereinbarungen über die Übertragung des diesbezüglichen Datenvolumens oder ‑verkehrs als Spezialdienste mit bestimmter Dienstqualität oder eigener Kapazität zu schließen. Durch die Bereitstellung von Spezialdiensten darf die allgemeine Qualität von Internetzugangsdiensten nicht in wiederholter oder ständiger Weise beeinträchtigt werden.

(3)  Dieser Artikel lässt die Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Rechtmäßigkeit der übertragenen Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste unberührt.

(4)  Die Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Freiheiten wird durch die Bereitstellung vollständiger Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 1, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 27 Absätze 1 und 2 erleichtert.

Endnutzern werden vollständige Informationen gemäß Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 21a der Richtlinie 2002/22/EG bereitgestellt, darunter Informationen zu allen angewandten Verkehrsmanagementmaßnahmen, die den Zugang zu und die Verbreitung von Informationen, Inhalten, Anwendungen und Diensten gemäß den Absätzen 1 und 2 beeinträchtigen können.

(5)  Innerhalb vertraglich vereinbarter Anbieter von Internetzugangsdiensten und Endnutzer können vereinbaren, Datenvolumina oder ‑geschwindigkeiten für Internetzugangsdienste dürfen zu begrenzen. Anbieter von Internetzugangsdiensten die dürfen das in Absatz 1 genannten Freiheiten genannte Recht nicht durch Blockierung, Verlangsamung, Änderung, Verschlechterung oder Diskriminierung gegenüber bestimmten Inhalten, Anwendungen oder Diensten oder bestimmten Klassen davon beschränken, außer in den Fällen, in denen angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen erforderlich sind. Angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen müssen transparent, nicht diskriminierend, verhältnismäßig und erforderlich sein,

a)  um einer Rechtsvorschrift oder einem Gerichtsbeschluss nachzukommen oder um schwere Verbrechen abzuwehren oder zu verhindern;

b)  um die Integrität und Sicherheit des Netzes, der über dieses Netz erbrachten Dienste und der Endgeräte der Endnutzer zu wahren;

c)  um die Übertragung unerbetener Mitteilungen an Endnutzer zu unterbinden, welche ihre vorherige Zustimmung zu solchen beschränkenden Maßnahmen gegeben haben;

d)  um die Auswirkungen einer vorübergehenden oder und außergewöhnlichen Netzüberlastung zu minimieren verhindern oder zu verringern, sofern gleichwertige Verkehrsarten auch gleich behandelt werden.

Im Rahmen eines angemessenen Maßnahmen des Verkehrsmanagements dürfen nur solche Daten verarbeitet werden, die für die in diesem Absatz genannten Zwecke erforderlich und verhältnismäßig sind nicht länger als notwendig aufrechterhalten.

Unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG dürfen im Rahmen von Maßnahmen zum Verkehrsmanagement nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die in diesem Absatz genannten Zwecke erforderlich und verhältnismäßig sind, und sie unterliegen auch der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere in Bezug auf die Achtung der Vertraulichkeit der Kommunikation.

Anbieter von Internetzugangsdiensten richten geeignete, klare, offene und effiziente Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden zu mutmaßlichen Verstößen gegen diesen Artikel ein. Solche Verfahren lassen das Recht der Endnutzer, die Angelegenheit an die nationale Regulierungsbehörde zu verweisen, unberührt. [Abänd. 236 und 243]

Artikel 24

Vorkehrungen für die Dienstqualität

(1)  Bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 30a in Bezug auf Artikel 23 überwachen die nationalen Regulierungsbehörden überwachen genau und gewährleisten, dass die Endnutzer effektiv in der Lage sind, die in Artikel 23 Absätze 1 und 2 genannten Freiheiten auszuüben, dass Artikel 23 Absatz 5 eingehalten wird und dass nicht diskriminierende Internetzugangsdienste mit einem Qualitätsniveau, das den Fortschritt der Technik widerspiegelt und durch Spezialdienste nicht beeinträchtigt wird, kontinuierlich zur Verfügung stehen. Ferner beobachten sie in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen nationalen Behörden die Auswirkungen von Spezialdiensten auf die kulturelle Vielfalt und die Innovation. Die nationalen Regulierungsbehörden berichten der Kommission und dem GEREK veröffentlichen jährlich Berichte über ihre Überwachungstätigkeit und ihre Erkenntnisse und stellen der Kommission und dem GEREK diese Berichte zur Verfügung. [Abänd. 153]

(2)  Um die allgemeine Einschränkung der Dienstqualität von Internetzugangsdiensten zu verhindern oder um dafür zu sorgen, dass die Endnutzer Nutzer weiterhin in der Lage sind, Informationen oder Inhalte abzurufen und zu verbreiten oder Anwendungen und, Dienste und Software ihrer Wahl zu nutzen, werden die nationalen Regulierungsbehörden ermächtigt, den Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation und gegebenenfalls andere Dienstqualitätsparameter nach Maßgabe der nationalen Regulierungsbehörden betreffend Mindestanforderungen an die Dienstqualität aufzuerlegen.

Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission rechtzeitig vor der Auferlegung solcher Anforderungen eine Zusammenfassung der Gründe für ein Tätigwerden, der geplanten Anforderungen und der vorgeschlagenen Vorgehensweise. Diese Informationen werden auch dem GEREK übermittelt. Die Kommission kann hierzu nach Prüfung der Informationen Kommentare oder Empfehlungen abgeben, insbesondere um sicherzustellen, dass die vorgesehenen Anforderungen das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen. Die vorgesehenen Anforderungen werden während eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Eingang vollständiger Informationen bei der Kommission nicht angenommen, es sei denn, die Kommission und die nationale Regulierungsbehörde vereinbaren etwas anderes oder die Kommission teilt der nationalen Regulierungsbehörde einen kürzen Prüfungszeitraum mit oder die Kommission hat Kommentare oder Empfehlungen abgegeben. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen den Kommentaren oder Empfehlungen der Kommission weitestgehend Rechnung und teilen der Kommission und dem GEREK die angenommenen Anforderungen mit. [Abänd. 154]

(3)  Innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme dieser Verordnung legt das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission Leitlinien für die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der Verpflichtungen der zuständigen nationalen Behörden entsprechend diesem Artikel erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen fest, insbesondere auch in Bezug auf die Anwendung von Verkehrsmanagementmaßnahmen und die Überwachung der Einhaltung. [Abänd. 155]

Artikel 24a

Überprüfung

Die Kommission überprüft in enger Zusammenarbeit mit dem GEREK die Funktionsweise der Bestimmungen zu Spezialdiensten und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach einer öffentlichen Konsultation bis zum [Datum drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] Bericht und legt geeignete Vorschläge vor. [Abänd. 156]

Artikel 25

Transparenz und Veröffentlichung von Informationen

(1)  Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation müssen – außer bei individuell ausgehandelten Angeboten – transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen veröffentlichen:

a)  ihren Namen, ihre Anschrift und Kontaktangaben;

b)  für jeden Tarif die angebotenen Dienste und die jeweiligen Dienstqualitätsparameter, die geltenden Preise (für Verbraucher einschließlich Steuern) und sonstige Entgelte (Zugang, Nutzung, Wartung und etwaige zusätzliche Entgelte) sowie Kosten in Bezug auf Endgeräte;

c)  die geltenden Tarife für Nummern oder Dienste, für die besondere Preise gelten;

d)  die Qualität ihrer Dienste entsprechend den in Absatz 2 vorgesehenen Durchführungsrechtsakten;

e)  gegebenenfalls angebotene Internetzugangsdienste mit folgenden Angaben:

i)  die im (Wohn-)Sitzmitgliedstaat des Endnutzers auch zu Hauptzeiten tatsächlich für Download und Upload zur Verfügung stehende Datengeschwindigkeit;

ii)  die Höhe etwaig geltender Datenvolumenbegrenzungen; die Preise für die gelegentliche oder dauerhafte Anhebung des verfügbaren Datenvolumens; die Datengeschwindigkeit, die nach vollständiger Nutzung des verfügbaren Datenvolumens, falls es beschränkt ist, zur Verfügung steht, einschließlich Kosten; die Mittel, mit denen die Endnutzer jederzeit ihre aktuelle Nutzung überwachen können;

iii)  eine klare und verständliche Erläuterung, wie sich etwaige Datenvolumenbeschränkungen, die tatsächlich verfügbare Geschwindigkeit oder andere Qualitätsparameter sowie die gleichzeitige Nutzung von Spezialdiensten mit einer höheren Dienstqualität auf die praktische Nutzung von Inhalten, Anwendungen und Diensten auswirken können;

iv)  Informationen über alle vom Anbieter zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um Netzüberlastungen zu vermeiden, und über mögliche Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstqualität und den Schutz personenbezogener Daten;

f)  Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit des Zugangs für behinderte Endnutzer, einschließlich regelmäßig aktualisierter Informationen über Einzelheiten der für sie bestimmten Produkte und Dienste;

g)  ihre allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen einschließlich etwaiger Mindestvertragslaufzeiten, der Bedingungen und etwaigen Entgelte bei vorzeitiger Vertragskündigung, der Verfahren und direkten Entgelte im Zusammenhang mit Anbieterwechsel und Übertragung von Rufnummern oder anderen Kennungen sowie Entschädigungsregelungen für Verzögerung oder Missbrauch beim Wechsel;

h)  Zugang zu Notdiensten mit Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort bei allen angebotenen Diensten und alle Beschränkungen von Notdiensten gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2002/22/EG sowie alle diesbezüglichen Änderungen;

i)  Rechte hinsichtlich des Universaldienstes, einschließlich gegebenenfalls der in Anhang I der Richtlinie 2002/22/EG genannten Einrichtungen und Dienste.

Die Informationen müssen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem der Dienst angeboten wird, veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Die Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden vorzulegen. Etwaige Differenzierungen in den Bedingungen, die jeweils für Verbraucher und andere Endnutzer gelten, müssen daraus ausdrücklich hervorgehen.

(2)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methoden für die Messung der Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten, der Dienstqualitätsparameter und der Methoden für ihre Erfassung sowie von Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen erlassen. Dabei kann die Kommission die in Anhang III der Richtlinie 2002/22/EG aufgeführten Parameter, Definitionen und Messverfahren berücksichtigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)  Damit die Endnutzer die Leistungsfähigkeit des Zugangs zu elektronischen Kommunikationsnetzen und der betreffenden Dienste sowie die Kosten alternativer Nutzungsweisen vergleichen können, müssen ihnen unabhängige Bewertungswerkzeuge zur Verfügung stehen. Dazu schaffen die Mitgliedstaaten ein freiwilliges Zertifizierungssystem für interaktive Websites, Führer oder ähnliche Werkzeuge. Die Zertifizierung erfolgt auf der Grundlage objektiver, transparenter und verhältnismäßiger Anforderungen, insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit eines jeden Anbieters öffentlicher elektronischer Kommunikation, einen leicht verständlichen Sprachgebrauch, die Bereitstellung aktueller Informationen und den Betrieb eines effektiven Verfahrens zur Bearbeitung von Beschwerden. Wenn auf dem Markt keine zertifizierten Vergleichsmittel kostenlos oder zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stehen, stellen die nationalen Regulierungsbehörden oder andere zuständige nationale Stellen solche Einrichtungen selbst oder über Dritte in Übereinstimmung mit den Zertifizierungsanforderungen bereit. Die von Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation veröffentlichten Informationen müssen zum Zwecke der Bereitstellung von Vergleichseinrichtungen kostenlos zur Verfügung stehen.

(4)  Auf Anforderung der zuständigen Behörden müssen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation Informationen von öffentlichem Interesse für Endnutzer kostenlos verbreiten, gegebenenfalls mit denselben Mitteln, die sie gewöhnlich zur Kommunikation mit den Endnutzern einsetzen. In einem solchen Fall werden die betreffenden Informationen von den zuständigen Behörden in einem standardisierten Format an die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation übermittelt und können sich unter anderem auf folgende Themen erstrecken:

a)  die häufigsten Formen einer Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte, insbesondere wenn dadurch die Achtung der Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden kann, einschließlich Verstößen gegen Datenschutzrechte, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und ihre rechtlichen Folgen sowie

b)  Mittel des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit und vor dem unrechtmäßigen Zugriff auf personenbezogene Daten bei der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste. [Abänd. 157]

Artikel 26

Informationspflichten in Verträgen

(1)  Bevor ein Vertrag über die Bereitstellung einer Verbindung mit einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz oder die Erbringung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste wirksam wird, müssen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation Verbrauchern – sowie anderen Endnutzern, sofern mit diesen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – zumindest folgende Informationen bereitstellen:

a)  Name, Anschrift und Kontaktangaben des Anbieters sowie Anschrift und Kontaktangaben für Beschwerden, falls diese unterschiedlich sind;

b)  die Hauptmerkmale der angebotenen Dienste, darunter insbesondere:

i)  für jeden Tarif die Arten der angebotenen Dienste, das Volumen der enthaltenden Kommunikationsverbindungen und alle einschlägigen Dienstqualitätsparameter, einschließlich der Frist bis zum erstmaligen Anschluss;

ii)  ob und in welchem Mitgliedstaat Zugang zu Notdiensten mit Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort besteht, und alle Beschränkungen von Notdiensten gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2002/22/EG;

iii)  die Arten der angebotenen Kundendienst-, Wartungs- und Kundenunterstützungsleistungen, die Bedingungen und Entgelte für diese Dienste und die Mittel zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten;

iv)  alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen der Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endgeräte, mit Angaben zur Entsperrung von Endgeräten und damit verbundenen Entgelten, falls der Vertrag vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird;

c)  Einzelheiten über Preise und Tarife (für Verbraucher einschließlich Steuern und etwaiger zusätzlicher Entgelte) und die Mittel, mit denen aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Entgelte bereitgestellt werden;

d)  angebotene Zahlungsmodalitäten und durch die Zahlungsmodalität bedingte Kostenunterschiede sowie bereitgestellte Vorkehrungen zur Gewährleistung einer transparenten Abrechnung und zur Überwachung des Nutzungsumfangs;

e)  die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für Verlängerungen und Kündigungen einschließlich

i)  der Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls erforderlich ist, um in den Genuss von Werbemaßnahmen zu gelangen;

ii)  aller Entgelte im Zusammenhang mit Anbieterwechsel und Übertragung von Rufnummern oder anderen Kennungen sowie Entschädigungsregelungen für Verzögerung oder Missbrauch beim Wechsel;

iii)  etwaiger Entgelte, die bei vorzeitiger Kündigung des Vertragsverhältnisses anfallen, einschließlich einer Kostenanlastung für Endgeräte (nach üblichen Abschreibungsgrundsätzen) und anderer Angebotsvorteile (zeitanteilig);

f)  etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für die Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität, mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die gesetzlichen Rechte des Endnutzers;

g)  sofern eine Verpflichtung nach Artikel 25 der Richtlinie 2002/22/EG besteht, die Wahlmöglichkeit des Endnutzers, ob seine personenbezogenen Daten in ein Verzeichnis aufgenommen werden sollen oder nicht, und welche Daten betroffen sind;

h)  Einzelheiten über die für behinderte Endnutzer bestimmten Produkte und Dienste;

i)  die Mittel zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren, auch für grenzübergreifende Streitigkeiten, gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2002/22/EG und Artikel 22 dieser Verordnung;

j)  die Arten von Maßnahmen, mit denen der Anbieter auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen und Schwachstellen reagieren kann.

(2)  Zusätzlich zu Absatz 1 müssen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation den Endkunden, sofern mit einem Endkunden, der kein Verbraucher ist, nichts anderes vereinbart wurde, zumindest folgende Informationen in Bezug auf ihre Internetzugangsdienste bereitstellen:

a)  die Höhe etwaig geltender Datenvolumenbegrenzungen; die Preise für die gelegentliche oder dauerhafte Anhebung des verfügbaren Datenvolumens; die Datengeschwindigkeit, die nach vollständiger Nutzung des verfügbaren Datenvolumens, falls es beschränkt ist, zur Verfügung steht, einschließlich Kosten; die Mittel, mit denen die Endnutzer jederzeit ihren aktuellen Nutzungsumfang überwachen können;

b)  die am Hauptstandort des Endnutzers tatsächlich für Download und Upload zur Verfügung stehende Datengeschwindigkeit, einschließlich tatsächlicher Geschwindigkeitsspannen, Durchschnittsgeschwindigkeiten und Geschwindigkeiten zu Hauptzeiten sowie der möglichen Auswirkungen auf eine Zugangsgewährung für Dritte über lokale Funknetze;

c)  andere Dienstqualitätsparameter;

d)  Informationen über alle vom Anbieter zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine Netzüberlastung zu vermeiden, und über mögliche Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstqualität und den Schutz personenbezogener Daten;

e)  eine klare und verständliche Erläuterung, wie sich etwaige Volumenbeschränkungen, die tatsächlich verfügbare Geschwindigkeit oder andere Dienstqualitätsparameter sowie die gleichzeitige Nutzung von Spezialdiensten mit einer höheren Dienstqualität auf die praktische Nutzung von Inhalten, Anwendungen und Diensten auswirken können;

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen müssen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer Amtssprache des (Wohn-)Sitzmitgliedstaats des Endnutzers bereitgestellt und regelmäßig aktualisiert werden. Sie sind fester Bestandteil des Vertrags und dürfen nicht verändert werden, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. Der Endnutzer muss eine Kopie des Vertrags in schriftlicher Form erhalten.

(4)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der in Absatz 2 aufgeführten Informationspflichten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)  Auf Verlangen der zuständigen Behörden muss der Vertrag auch alle zu diesem Zweck von diesen Behörden bereitgestellten Informationen über die Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte und über die Möglichkeiten des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit und einer unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten entsprechend Artikel 25 Absatz 4 enthalten, die für den angebotenen Dienst von Bedeutung sind. [Abänd. 158]

Artikel 27

Kontrolle des Nutzungsumfangs

(1)  Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation geben Endnutzern Gelegenheit, sich kostenlos für eine Funktion zu entscheiden, mit der Informationen über die bisherige Gesamtnutzung verschiedener elektronischer Kommunikationsdienste in der Rechnungswährung des Endnutzers bereitgestellt werden. Diese Funktion soll gewährleisten, dass die Gesamtausgaben über einen bestimmten Nutzungszeitraum einen vom Endnutzer festgesetzten Höchstbetrag ohne dessen Zustimmung nicht übersteigen.

(2)  Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation müssen sicherstellen, dass der Endnutzer in geeigneter Weise benachrichtigt wird, sobald der Nutzungsumfang der Dienste 80 % des gemäß Absatz 1 festgesetzten Höchstbetrags erreicht. In der Benachrichtigung ist anzugeben, wie die weitere Erbringung der betreffenden Dienste veranlasst werden kann und welche Kosten dadurch entstehen. Würde der Höchstbetrag ansonsten überstiegen, muss der Anbieter die Erbringung und Abrechnung der betreffenden Dienste gegenüber dem Endnutzer einstellen, sofern und solange der Endnutzer nicht die weitere oder erneute Erbringung dieser Dienste verlangt. Nach Erreichen des Höchstbetrags muss der Endnutzer weiterhin in der Lage sein, bis zum Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraums kostenlos Anrufe anzunehmen, SMS-Nachrichten zu empfangen, entgeltfreie Telefonnummern anzurufen und Notdienste unter der europäischen Notrufnummer 112 zu erreichen.

(3)  Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation müssen den Endnutzern unmittelbar vor der Herstellung der Anrufsverbindung die Möglichkeit geben, von den Tarifen für Rufnummern oder Dienste, für die besondere Preise gelten, auf einfache Weise und kostenlos Kenntnis zu nehmen, es sei denn, die nationale Regulierungsbehörde hat ihnen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zuvor vorherige Ausnahmeregelung gewährt. Solche Informationen müssen in einer vergleichbaren Weise für alle solche Nummern oder Dienste gegeben werden.

(4)  Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation müssen Endnutzern Gelegenheit geben, sich kostenlos für den Erhalt von Rechnungen mit Einzelgebührennachweis zu entscheiden. [Abänd. 159]

Artikel 28

Vertragsbeendigung

(1)  Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation dürfen keine Mindestvertragslaufzeit beinhalten, die 24 Monate überschreitet. Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation müssen Endnutzern die Möglichkeit anbieten, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten abzuschließen.

(2)  Sofern nichts anderes vereinbart wurde, haben Verbraucher und andere Endnutzer das Recht, einen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen, wenn seit Vertragsschluss mindestens sechs Monate vergangen sind. Außer dem Restwert verbilligter Endgeräte, die bei Vertragsschluss an den Vertrag geknüpft waren, und einer zeitanteiligen Rückzahlung anderer Angebotsvorteile, die bei Vertragsschluss als solche beworben worden waren, darf keine weitere Entschädigung verlangt werden. Spätestens bei Zahlung einer solchen Entschädigung muss der Anbieter alle Beschränkungen der Nutzung der Endgeräte in anderen Netzen kostenlos aufheben.

(3)  Wenn die Verträge oder nationale Rechtsvorschriften eine stillschweigende Verlängerung der Vertragsdauer vorsehen, muss der Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation den Endnutzer rechtzeitig hierauf hinweisen, so dass der Endnutzer mindestens einen Monat Zeit hat, um der stillschweigenden Vertragsverlängerung zu widersprechen. Widerspricht der Endnutzer nicht, so wird der Vertrag zu einem unbefristeten Vertrag, der vom Endnutzer jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ohne Kosten gekündigt werden kann.

(4)  Bei Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die der Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation vorschlägt, haben Endnutzer das Recht, ihren Vertrag ohne Kosten zu kündigen, sofern die vorgeschlagenen Änderungen nicht ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers sind. Anbieter müssen Endnutzern solche Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar mindestens einen Monat zuvor, bekanntmachen und sie gleichzeitig auf ihr Recht hinweisen, den Vertrag ohne Kosten zu kündigen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht annehmen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(5)  Jede erhebliche und nicht nur vorübergehende Abweichung zwischen der tatsächlichen Leistung in Bezug auf die Geschwindigkeit oder andere Qualitätsparameter und der vom Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation gemäß Artikel 26 angegebenen Leistung gilt im Hinblick auf die Bestimmung der Rechtsmittel, die dem Endnutzer nach nationalem Recht zustehen, als Leistungsverstoß.

(6)  Durch eine Anmeldung zu zusätzlichen Diensten, die derselbe Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation erbringt, darf die ursprüngliche Mindestvertragslaufzeit nicht erneut beginnen, es sei denn, der Preis der zusätzlichen Dienste ist wesentlich höher als der Preis der ursprünglichen Dienste oder die zusätzlichen Dienste werden zu einem Sonderangebotspreis angeboten, der an die Verlängerung des bestehenden Vertrags geknüpft ist.

(7)  Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation müssen Bedingungen und Verfahren für die Vertragsbeendigung anwenden, die für einen Anbieterwechsel kein Hindernis bilden oder davor abschrecken. [Abänd. 160]

Artikel 29

Angebotspakete

Wenn ein Dienstpaket, das Verbrauchern angeboten wird, mindestens einen Zugang zu einem elektronischen Kommunikationsnetz oder einen elektronischen Kommunikationsdienst umfasst, gelten die Artikel 28 und 30 dieser Verordnung für alle Bestandteile dieses Pakets. [Abänd. 161]

KAPITEL V

Erleichterung des Anbieterwechsels

Artikel 30

Anbieterwechsel und Rufnummernübertragung

(1)  Alle Endnutzer mit Nummern aus einem nationalen Telefonnummernplan, die dies beantragen, haben das Recht, ihre Nummer(n) unabhängig vom Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, der den Dienst erbringt, gemäß Anhang I Teil C der Richtlinie 2002/22/EG zu behalten, sofern es sich bei diesem um einen Anbieter elektronischer Kommunikation in dem Mitgliedstaat handelt, zu dem der Nummernplan gehört, oder um einen europäischen Anbieter elektronischer Kommunikation, der bei der zuständigen Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats angemeldet hat, dass er solche Dienste in dem Mitgliedstaat, zu dem der nationale Nummernplan gehört, erbringt oder zu erbringen gedenkt.

(2)  Die Preise, die im Zusammenhang mit der Nummernübertragung zwischen den Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation berechnet werden, müssen kostenorientiert sein, und etwaige, von den Endnutzern direkt erhobene Entgelte dürfen nicht geeignet sein, diese von einem Anbieterwechsel abzuschrecken.

(3)  Die Übertragung von Rufnummern und deren Aktivierung muss so schnell wie möglich erfolgen. Für Endnutzer, die eine Rufnummernübertragung auf einen anderen Anbieter vereinbart haben, muss die Rufnummer innerhalb eines Arbeitstags ab dem Abschluss dieser Vereinbarung aktiviert werden. Der Dienst darf während der Übertragung nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden.

(4)  Anbieterwechsel und Rufnummernübertragung erfolgen unter der Leitung des aufnehmenden Anbieters öffentlicher elektronischer Kommunikation. Die Endnutzer müssen vor und während des Anbieterwechsels sowie unmittelbar nach dessen Abschluss ausreichende Informationen über den Wechsel erhalten. Der Wechsel zu einem anderen Anbieter darf nicht gegen den Willen des Endnutzers erfolgen.

(5)  Die Verträge der Endnutzer mit den abgebenden Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation werden vollzogenem Wechsel automatisch beendet. Abgebende Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation erstatten Verbrauchern, die vorausbezahlte Dienste nutzen, ein etwaig verbleibendes Restguthaben.

(6)  Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, die einen Wechsel verzögern oder Missbrauch betreiben, auch indem sie die für eine Übertragung erforderlichen Informationen nicht rechtzeitig bereitstellen, sind verpflichtet, die von der Verzögerung oder dem Missbrauch betroffenen Endnutzer zu entschädigen.

(7)  Wenn ein Endnutzer, der über eine vom abgebenden Anbieter bereitgestellte E-Mail-Adresse verfügt, zu einem neuen Anbieter von Internet-Zugangsdiensten wechselt, muss der abgebende Anbieter auf Antrag des Endnutzers für einen Zeitraum von 12 Monaten alle an die frühere E-Mail-Adresse des Endnutzers gerichteten E-Mail-Nachrichten kostenlos an eine beliebige andere vom Endnutzer angegebene E-Mail-Adresse weiterleiten. Dieser E-Mail-Weiterleitungsdienst umfasst auch eine automatische Antwortnachricht an alle E-Mail-Absender, mit der diese auf die neue E-Mail-Adresse des Endnutzers hingewiesen werden. Der Endnutzer kann verlangen, dass die neue E-Mail-Adresse in der automatischen Antwortnachricht nicht genannt wird.

Nach Ablauf der ersten zwölf Monate muss der abgebende Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation dem Endnutzer die Möglichkeit geben, gegebenenfalls entgeltpflichtig den Zeitraum der E-Mail-Weiterleitung zu verlängern. Der abgebende Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation darf die ursprüngliche E-Mail-Adresse des Endnutzers nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Vertragsbeendigung und keinesfalls während des Verlängerungszeitraums der E-Mail-Weiterleitung an einen anderen Endnutzer vergeben.

(8)  Die zuständigen nationalen Behörden können den allgemeinen Wechsel- und Übertragungsprozess näher festlegen, einschließlich geeigneter Sanktionen für Anbieter und Entschädigungen für Endnutzer. Dabei berücksichtigen sie den notwendigen Schutz der Endnutzer während des gesamten Prozesses und die Notwendigkeit seiner effizienten Durchführung. [Abänd. 162]

Artikel 30a

Überwachung und Durchsetzung

(1)  Die nationalen Regulierungsbehörden verfügen über die notwendigen Ressourcen, um die Einhaltung dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet zu beobachten und zu überwachen.

(2)  Die nationalen Regulierungsbehörden stellen aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung in einer für interessierte Kreise leicht zugänglichen Weise öffentlich bereit.

(3)  Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, von den Unternehmen, die den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, die Bereitstellung aller für die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung notwendigen Informationen zu verlangen. Diese Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie gemäß dem von der nationalen Regulierungsbehörde verlangten Zeitplan und Detaillierungsgrad.

(4)  Die nationalen Regulierungsbehörden können von sich aus tätig werden, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

(5)  Die nationalen Regulierungsbehörden richten geeignete, klare, offene und effiziente Verfahren zum Umgang mit Beschwerden wegen mutmaßlicher Verstöße gegen Artikel 23 ein. Die nationalen Regulierungsbehörden reagieren ohne unnötige Verzögerungen auf Beschwerden.

(6)  Stellt eine nationale Regulierungsbehörde einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus dieser Verordnung fest, so ordnet sie die sofortige Beendigung dieses Verstoßes an. [Abänd. 163]

Kapitel VI

Organisatorische Vorschriften und Schlussbestimmungen

Artikel 31

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens zum 1. Juli 2016 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

Die Verhängung von Sanktionen gegen europäische Anbieter elektronischer Kommunikation erfolgt in Übereinstimmung mit Kapitel II im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden der Heimat- und Gastmitgliedstaaten. [Abänd. 164]

Artikel 32

Befugnisübertragung

(1)  Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 5 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab [Inkrafttreten dieser Verordnung] übertragen.

(3)  Die in Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 5 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben, oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 165]

Artikel 33

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 34

Änderung der Richtlinie 2002/20/EG

(1)   Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen. wie folgt geändert: [Abänd. 166]

a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste darf unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen oder der in Artikel 5 genannten Nutzungsrechte nur von einer Allgemeingenehmigung abhängig gemacht werden. Hält ein Mitgliedstaat eine Meldepflicht für gerechtfertigt, kann dieser Mitgliedstaat von den Unternehmen eine Meldung an das GEREK fordern, aber nicht verlangen, vor Ausübung der mit der Genehmigung verbundenen Rechte eine ausdrückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen Behörde zu erwirken. Nach einer entsprechenden Meldung an das GEREK, sofern diese verlangt wird, kann ein Unternehmen seine Tätigkeit aufnehmen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 über die Nutzungsrechte.“; [Abänd. 167]

"

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Eine Meldung im Sinne von Absatz 2 umfasst nicht mehr als die Erklärung einer juristischen oder natürlichen Person auf einer harmonisierten Vorlage gemäß der in Teil D des Anhangs vorgesehenen Form gegenüber dem GEREK, dass sie die Absicht hat, mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zu beginnen, sowie die Mindestangaben, die nötig sind, damit das GEREK und die nationale Regulierungsbehörde ein Register oder ein Verzeichnis der Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste führen können. Die Mitgliedstaaten dürfen keine zusätzlichen oder gesonderten Anforderungen in Bezug auf eine Meldung auferlegen.“; [Abänd. 168]

"

c)  folgender Absatz wird angefügt:"

„(3a) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten innerhalb von 12 Monaten ab Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. .../...* eine mit Gründen versehene Mitteilung vor, wenn sie eine Meldepflicht für gerechtfertigt erachten. Die Kommission prüft die Mitteilung und entscheidet gegebenenfalls innerhalb von drei Monaten ab Vorlage der Mitteilung, den betreffenden Mitgliedstaat aufzufordern, diese Meldepflicht aufzuheben.

_______________

* Verordnung (EU) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 und Beschluss Nr. 243/2012/EU (ABl. L... S…).“. [Abänd. 169]

"

(2)   In Artikel 10 wird folgender neuer Absatz 6a angefügt:"

„(6a) Die nationalen Regulierungsbehörden teilen dem GEREK alle aufgrund der Absätze 5 und 6 zu ergreifenden Maßnahmen mit. Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Benachrichtigung – in diesem Zeitraum darf die nationale Regulierungsbehörde keine endgültige Maßnahme erlassen – veröffentlicht das GEREK eine begründete Stellungnahme, wenn es der Ansicht ist, dass die vorgesehene Maßnahme eine Behinderung des Binnenmarkts darstellen würde. Das GEREK leitet jede Stellungnahme an die nationale Regulierungsbehörde und die Kommission weiter. Die nationale Regulierungsbehörde berücksichtigt jede Stellungnahme des GEREK möglichst weitgehend und unterrichtet das GEREK über jede endgültige Maßnahme. Das GEREK aktualisiert sein Register entsprechend.“. [Abänd. 170]

"

(3)  Im Anhang wird der folgende Teil D angefügt:"

„D. Gemäß Artikel 3 in einer Meldung erforderliche Angaben

Eine Meldung enthält eine Erklärung über die Absicht zur Aufnahme der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie ausschließlich folgende Informationen:

1.  den Namen des Anbieters,

2.  Rechtsstatus, Rechtsform und Registernummer des Anbieters, sofern dieser im Handelsregister oder einem vergleichbaren öffentlichen Register eingetragen ist,

3.  die geografische Anschrift der Hauptniederlassung des Anbieters,

4.  eine Kontaktperson,

5.  eine Kurzbeschreibung der Netze oder Dienste, die bereitgestellt werden sollen,

6.   die beteiligten Mitgliedstaaten, und

7.  das voraussichtliche Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit.“. [Abänd. 171]

"

Artikel 34a

Änderung des Beschlusses Nr. 243/2012/EU

Zu Artikel 6 Absatz 8 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:"

„Die Mitgliedstaaten erlauben die Übertragung oder Vermietung zusätzlicher harmonisierter Frequenzbänder auf derselben Grundlage wie für die im ersten Unterabsatz genannten Frequenzbänder.“. [Abänd. 172]

"

Artikel 35

Änderung der Richtlinie 2002/21/EG

Richtlinie 2002/21/EG wird wie folgt geändert:

1.  In Artikel 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:"

„Diese Richtlinie und die Einzelrichtlinien werden in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. [XX/2014] ausgelegt und angewandt.“ [Abänd. 173]

"

1a.  Artikel 2 Buchstabe g wird wie folgt geändert:"

„‚nationale Regulierungsbehörde’: eine Stelle, die von einem Mitgliedstaat mit den in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben beauftragt wird;”.[Abänd. 174]

"

1b.  Artikel 3 Absatz 3 a erhält folgende Fassung:"

„(3a) Unbeschadet der Absätze 4 und 5 ist jede nationale Regulierungsbehörde mindestens zuständig für die Vorabregulierung des Markts oder nach den Artikeln 7, 7a, 15 und 16 dieser Richtlinie sowie den Artikeln 9 bis 13b der Richtlinie 2002/19/EG, für Nummerierung, Benennung und Adressierung, Kolokation und gemeinsame Nutzung von Netzwerkelementen und zugehörigen Einrichtungen, für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen nach den Artikeln 10, 12, 20 und 21 dieser Richtlinie, für die Erschwinglichkeit der Tarife, die Dienstqualität der benannten Unternehmen, die Kalkulation der Universaldienstverpflichtungen, Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Endnutzerdienste, Verträge, Transparenz und Veröffentlichung von Informationen, Dienstqualität, Gewährleistung der Gleichwertigkeit hinsichtlich des Zugangs und der Wahlmöglichkeiten für behinderte Endnutzer, Notfalldienste und die einheitliche europäische Notrufnummer, Zugang zu Nummern und Diensten, Bereitstellung zusätzlicher Dienstmerkmale und Erleichterung des Anbieterwechsels Artikeln 9, 11, 12, 17, 20, 20a, 21, 21a, 22, 23a, 26, 26a, 28, 29 und 30 der Richtlinie 2002/22/EG, Fragen in Verbindung mit Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2002/20/EG sowie für die Richtlinie 2002/58/EG.

Jede nationale Regulierungsbehörde handelt unabhängig und holt im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihr nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nimmt sie solche entgegen. Dies steht einer Aufsicht im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen. Ausschließlich Beschwerdestellen nach Artikel 4 sind befugt, Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen oder aufzuheben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Leiter einer nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls Mitglieder des Kollegiums nach Unterabsatz 1, das diese Aufgabe wahrnimmt, oder die Stellvertreter nur entlassen werden können, wenn sie die in den nationalen Rechtsvorschriften vorab festgelegten Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes nicht mehr erfüllen. Die Entscheidung über die Entlassung des Leiters der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls von Mitgliedern des Kollegiums, das diese Aufgabe wahrnimmt, muss zum Zeitpunkt der Entlassung veröffentlicht werden. Der entlassene Leiter der nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls die entlassenen Mitglieder des Kollegiums, das diese Aufgabe wahrnimmt, müssen eine Begründung erhalten und haben das Recht, die Veröffentlichung dieser Begründung zu verlangen, wenn diese Veröffentlichung nicht ohnehin erfolgen würde; in diesem Fall ist die Begründung zu veröffentlichen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden nach Unterabsatz 1 über einen eigenen jährlichen Haushaltsplan verfügen und dass die Haushaltspläne zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichend sind. Die Haushaltspläne und geprüften Jahresabschlüsse werden von jeder nationalen Regulierungsbehörde veröffentlicht. Jede nationale Regulierungsbehörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind, und dass ihr kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden über ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, so dass sie in der Lage sind, sich aktiv am Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)1 zu beteiligen und einen Beitrag dazu zu leisten.

_______________

1 Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Errichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros.". [Abänd. 175]

"

2.  Artikel 7a wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Zielt eine beabsichtigte Maßnahme gemäß Artikel 7 Absatz 3 auf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen der Betreiber in Anwendung von Artikel 16 dieser Richtlinie in Verbindung mit Artikel 5 und den Artikeln 9 bis 13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) sowie Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) ab, so kann die Kommission die betreffende nationale Regulierungsbehörde und das GEREK innerhalb der in Artikel 7 Absatz 3 dieser Richtlinie festgelegten Einmonatsfrist darüber informieren, warum sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstellen würde, oder warum sie erhebliche Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht hat, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 19 Absatz 1 dieser Richtlinie abgegebenen Empfehlungen zur harmonisierten Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien. In diesem Fall darf der Maßnahmenentwurf innerhalb eines Zeitraums von weiteren drei Monaten nach der Mitteilung der Kommission nicht angenommen werden.“ [Abänd. 176]

"

b)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 arbeiten die Kommission, das GEREK und die betreffende nationale Regulierungsbehörde eng zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des Artikels 8 zu ermitteln, wobei die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln, berücksichtigt werden. Zielt die beabsichtigte Maßnahme auf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation im Sinne der Verordnung (EU) Nr. [XXX/2014] in einem Gastmitgliedstaat ab, so kann sich die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats ebenfalls an dieser Zusammenarbeit beteiligen.“ [Abänd. 177]

"

c)  In Absatz 5 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:"

„aa) einen Beschluss erlassen, in dem sie die betreffende nationale Regulierungsbehörde auffordert, den Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, und konkrete Vorschläge zu dessen Änderung macht, wenn die beabsichtigte Maßnahme auf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation im Sinne der Verordnung (EU) Nr. [XXX/2014] abzielt;“ [Abänd. 178]

"

d)  In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Artikel 7 Absatz 6 gilt in den Fällen, in denen die Kommission einen Beschluss gemäß Absatz 5 Buchstabe aa erlässt.“ [Abänd. 179]

"

2a.  Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe g) wird gestrichen. [Abänd. 180]

2b.  Artikel 9b Absatz 3 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:"

„(3) Die Kommission nimmt geeignete Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung der Funkfrequenzbänder annehmen, für an, um die Übertragung oder Vermietung der Frequenznutzungsrechte zwischen Unternehmen zu erleichtern. Diese Maßnahmen werden innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung .../...* ergriffen. Diese Maßnahmen beziehen sich nicht auf für den Rundfunk genutzte Frequenzen.

________________

* Verordnung (EU) Nr. ../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 und Beschluss Nr. 243/2012/EU (ABl. L ..., ...., S. ).” [Abänd. 181]

"

3.  Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 wird zwischen Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz eingefügt:"

„Bei der Beurteilung, ob ein bestimmter Markt Merkmale aufweist, welche die Auferlegung von Vorabverpflichtungen rechtfertigen könnten, und daher in die Empfehlung aufzunehmen ist, berücksichtigt die Kommission insbesondere die Notwendigkeit einer konvergierenden Regulierung in der gesamten Union, die Notwendigkeit, effiziente Investitionen und Innovationen im Interesse der Endnutzer und der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit der Union insgesamt zu fördern, und die Bedeutung des betreffenden Markts sowie weitere Faktoren wie einen bestehenden Infrastrukturwettbewerb auf der Endkundenebene und einen Wettbewerb in Bezug auf Preise, Auswahl und Qualität der den Endnutzern angebotenen Produkte. Bei der Ermittlung, ob allgemein in der Union oder in einem erheblichen Teil davon die nachstehenden drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sind, berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Wettbewerbskräfte unabhängig davon, ob die Netze, Dienste oder Anwendungen, von denen solche Kräfte ausgehen, als elektronische Kommunikationsnetze, elektronische Kommunikationsdienste oder andere aus Sicht des Endnutzers vergleichbare Arten von Diensten oder Anwendungen betrachtet werden:

   a) es bestehen beträchtliche und anhaltende strukturelle, rechtliche oder regulatorische Zugangshindernisse;
   b) der Markt tendiert angesichts des Standes des Infrastrukturwettbewerbs und sonstigen Wettbewerbs hinter den Zugangsschranken strukturell innerhalb des relevanten Zeitraums nicht zu einem wirksamen Wettbewerb;
   c) das Wettbewerbsrecht allein reicht nicht aus, um dem festgestellten Marktversagen angemessen entgegenzuwirken.“

"

b)  In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:"

„Die Kommission prüft in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 7, ob die drei in Absatz 1 aufgeführten Kriterien gleichzeitig erfüllt sind, wenn sie die Vereinbarkeit eines Maßnahmenentwurfs, der folgende Schlussfolgerungen enthält, mit dem Unionsrecht überprüft:

   a) ein in der Empfehlung nicht aufgeführter Markt hat Merkmale, die unter den besonderen nationalen Gegebenheiten die Auferlegung von Verpflichtungen rechtfertigen, oder
   b) ein in der Empfehlung aufgeführter Markt erfordert unter den besonderen nationalen Gegebenheiten keine Regulierung.“

"

4.  Artikel 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:"

„Unbeschadet des Artikels 9 dieser Richtlinie und der Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) kann erlässt die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie, den Einzelrichtlinien und der Verordnung (EU) Nr. .../2014 vorgesehenen Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen können, im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 8 genannten Ziele eine Empfehlung oder einen Beschluss über die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie, der Einzelrichtlinien und der Verordnung (EU) Nr. .../2014 erlassen, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme des GEREK berücksichtigt.“ [Abänd. 182]

"

Artikel 36

Änderung der Richtlinie 2002/22/EG

(1)  Mit Wirkung vom 1. Juli 2016 wird die Richtlinie 2002/22/EG wie folgt geändert:

1.  In Artikel 1 Absatz 3 wird der erste Satz gestrichen.

1a.  In Artikel 2 Unterabsatz 2 werden folgende Buchstaben eingefügt:"

„fa) „aufnehmender Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation“: der Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, an den die Telefonnummer oder der Dienst abgegeben wird;

   fb) „abgebender Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation“: der Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, der Rufnummern oder Dienste abgibt.“. [Abänd. 183]

"

1b.  Die Überschrift des Artikels 20 erhält folgende Fassung:"

„Informationspflichten bei Verträgen“ [Abänd. 184]

"

1c.  In Artikel 20 wird der folgende Absatz eingefügt:"

„(-1a) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in den Absätzen 1 und 1a genannten Informationen vor Vertragsabschluss in einer klaren, umfassenden und leicht zugänglichen Weise und unbeschadet der in der Richtlinie 2011/83/EU* niedergelegten Anforderungen bei Vertragsabschlüssen außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz zur Verfügung gestellt werden. Die Verbraucher und andere Endnutzer, die dies verlangen, erhalten eine Kopie des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger.

Dabei können die Mitgliedstaaten sprachliche Anforderungen in Bezug auf die Vertragsinformationen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, um damit sicherzustellen, dass diese Angaben vom Verbraucher oder anderen Endnutzern, die dies wünschen, ohne Weiteres verstanden werden.

________________

* Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).“. [Abänd. 185]

"

1d.  Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher und andere Endnutzer, die dies verlangen, bei der Anmeldung zu Diensten, die die Verbindung mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz und/oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten bereitstellen, Anspruch auf einen Vertrag mit dem Unternehmen oder den Unternehmen haben, die derartige Dienste und/oder Verbindungen bereitstellen. In diesem Vertrag sind mindestens folgende Informationen aufzuführen:

   a) Name , Anschrift und Kontaktangaben des Unternehmens sowie Anschrift und Kontaktangaben für Beschwerden, falls diese unterschiedlich sind;
   b) die Hauptmerkmale der angebotenen Dienste, darunter insbesondere
   (i) der spezifische Tarif oder die Tarife, die für den Vertrag gelten, sowie die Art der angebotenen Dienstleistungen für jeden Tarif, einschließlich des Volumens der Kommunikationsverbindungen;
   (ii) Zugang zu Informationen über Notdienste mit Angaben zum Anruferstandort bei allen angebotenen relevanten Diensten sowie zu allen Beschränkungen von Notdiensten nach Artikel 26;
   (iii) angebotenes Mindestniveau der Dienstqualität, insbesondere die Frist bis zum erstmaligen Anschluss sowie gegebenenfalls andere von den nationalen Regulierungsbehörden festgelegte Parameter für die Dienstqualität;
   (iv) die Arten der angebotenen Kundendienst-, Wartungs- und Kundenunterstützungsleistungen, einschließlich nach Möglichkeit technische Informationen über die ordnungsgemäße Funktion des vom Endnutzer gewählten Endgeräts, die Bedingungen und Gebühren für diese Dienste sowie die Mittel zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten;
   (v) alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endgeräte, mit Angaben zur Entsperrung von Endgeräten und damit verbundenen Entgelten, falls der Vertrag vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird;
   (vi) Beschränkungen der Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste, die zu geltenden Inlandspreisen bereitgestellt werden, durch Verweis auf Fair-Use-Kriterien, einschließlich detaillierter Informationen dazu, wie solche Fair-Use-Kriterien im Verhältnis zu den wesentlichen Preis-, Volumen- oder anderen Parametern des entsprechenden Tarifs angewendet werden;
   c) wenn eine Verpflichtung nach Artikel 25 besteht, die Entscheidung des Teilnehmers, ob seine personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden sollen oder nicht, und die betreffenden Daten, sowie seine Berechtigung, seinen Eintrag zu prüfen, zu korrigieren oder zu löschen;
   d) Einzelheiten über Preise und Tarife, einschließlich der Steuern und zusätzlichen Kosten, die möglicherweise anfallen können, sowie der Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können;
   da) angebotene Zahlungsmodalitäten und durch die gewählte Zahlungsmodalität bedingte Kostenunterschiede sowie bereitgestellte Vorkehrungen zur Gewährleistung einer transparenten Abrechnung und zur Überwachung des Nutzungsumfangs;
   e) die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses einschließlich
   (i) der Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls erforderlich ist, um in den Genuss von Werbemaßnahmen zu gelangen;
   (ii) der Entgelte für den Anbieterwechsel und die Übertragbarkeit von Nummern und anderen Teilnehmerkennungen einschließlich Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für Verzögerung oder Missbrauch beim Wechsel;
   (iii) der bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte einschließlich einer Kostenanlastung für Endeinrichtungen, zeitanteilig auf der Grundlage üblicher Abschreibungsgrundsätze und anderer Angebotsvorteile;
   f) etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität, gegebenenfalls mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers;
   g) die Mittel zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 34, wozu auch Verfahren für grenzüberschreitende Streitfälle gehören;
   ga) Einzelheiten dazu, wie Endnutzer mit Behinderungen für sie konzipierte Informationen und Dienstleistungen in Anspruch nehmen können;
   h) die Arten von Maßnahmen, mit denen das Unternehmen auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen und Schwachstellen reagieren kann.

Die Mitgliedstaaten können ferner verlangen, dass der Vertrag auch die von den zuständigen öffentlichen Behörden gegebenenfalls zu diesem Zweck bereitgestellten Informationen nach Artikel 21 Absatz 4 über die Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte und über die Möglichkeiten des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten enthält, die für den angebotenen Dienst von Bedeutung sind.“. [Abänd. 186]

"

1e.  In Artikel 20 wird der folgende Absatz eingefügt:"

„(1a) Sofern der Vertrag die Bereitstellung eines Internetzugangs beinhaltet, enthält er neben den in Absatz 1 genannten Informationen auch die folgenden Informationen:

   a) Einzelheiten zur Preisgestaltung für Einzeldaten, die Preisgestaltung für Massendaten und die in Verbindung mit dem spezifischen Tarif oder den Tarifen im Rahmen des Vertrags geltenden Schwellenwerte; bei Datenvolumen über dem Schwellenwert die Preise für Einzel- oder Massendaten auf gelegentlicher oder dauerhafter Basis sowie mögliche Beschränkungen der Datenübertragungsgeschwindigkeit, die gegebenenfalls für den spezifischen Tarif oder die Tarife im Rahmen des Vertrags auferlegt werden können;
   b) wie die Endnutzer die aktuelle Höhe ihres Verbrauchs überwachen und ob und wie freiwillige Grenzen festgelegt werden können;
   c) bei Festnetzdatenverbindungen die normalerweise verfügbaren Datenübertragungsgeschwindigkeiten für Downloads und Uploads am Hauptstandort des Endnutzers;
   d) bei mobilen Datenverbindungen die geschätzten verfügbaren Geschwindigkeiten und Mindestgeschwindigkeiten für Downloads und Uploads bei Verbindungen über das drahtlose Netzwerk des Anbieters im Wohnsitzmitgliedstaat des Endnutzers;
   e) weitere Dienstqualitätsparameter gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. .../...(29);
   f) Informationen über die durch den Anbieter eingerichteten Verfahren zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs, einschließlich der Angabe der zugrunde liegenden Methoden der Kommunikationskontrolle, die für angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen verwendet werden, sowie Informationen dazu, wie sich diese Maßnahmen auf die Dienstqualität, den Datenschutz der Endnutzer und den Schutz personenbezogener Daten auswirken könnten; und
   g) eine klare und verständliche Erläuterung, wie sich etwaige Volumenbeschränkungen, die verfügbare Geschwindigkeit oder andere Dienstqualitätsparameter in der Praxis auf Internetzugangsdienste, insbesondere auf die Nutzung von Inhalten, Anwendungen und Diensten, auswirken können.“. [Abänd. 187]

"

1f.  Artikel 20 Absatz 2 wird gestrichen. [Abänd. 188]

1g.  In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:"

„(2a) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche vertragliche Informationspflichten in Bezug auf Verträge, auf die dieser Artikel anwendbar ist, aufrechterhalten oder einführen.“. [Abänd. 189]

"

1h.  In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:"

„(2b) Das GEREK gibt Leitlinien für die Erstellung von Standardvorlagen für vertragliche Informationen heraus, in denen die in den Absätzen 1 und 1a dieses Artikels geforderten Informationen enthalten sind.

Die nationalen Regulierungsbehörden können zusätzliche Anforderungen über Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden vertraglichen Informationen festlegen, insbesondere auch über die Datenübertragungsgeschwindigkeiten, und berücksichtigen dabei weitestgehend die Leitlinien des GEREK für Methoden zur Messung der Geschwindigkeit und für Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben gemäß Artikel 21 Absatz 3a.“. [Abänd. 190]

"

1i.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 20a

Vertragslaufzeit und Kündigung

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die maximale Laufzeit von Verträgen zwischen Verbrauchern und Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation 24 Monate beträgt. Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation bieten den Endnutzern die Möglichkeit, Verträge mit zwölfmonatiger Laufzeit abzuschließen.

(2)  Die Verbraucher haben das Recht, im Einklang mit der Richtlinie 2011/83/EU von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss zurückzutreten.

(3)  Wenn ein Vertrag oder nationale Rechtsvorschriften bei Verträgen mit fester Laufzeit (im Gegensatz zu solchen mit Mindestlaufzeit) eine automatische Verlängerung der Vertragsdauer vorsehen, muss der Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation den Verbraucher rechtzeitig hierauf hinweisen, sodass der Verbraucher mindestens einen Monat Zeit hat, um einer solchen automatischen Vertragsverlängerung zu widersprechen. Widerspricht der Verbraucher einer solchen automatischen Vertragsverlängerung nicht, so wird der Vertrag zu einem unbefristeten Vertrag, der vom Verbraucher jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ohne Kosten außer denen, die für die Bereitstellung der Dienste während der Kündigungsfrist anfallen, gekündigt werden kann.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher bei Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die der Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation vorschlägt, das Recht haben, ihren Vertrag ohne Kosten zu kündigen, sofern die vorgeschlagenen Änderungen nicht ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers sind. Anbieter müssen Verbraucher rechtzeitig, mindestens einen Monat im Voraus, über solche Änderungen informieren und sie gleichzeitig auf ihr Recht hinweisen, den Vertrag ohne Kosten zu kündigen, wenn sie die neuen Vertragsbedingungen nicht annehmen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(5)  Jede erhebliche ständig auftretende oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung in Bezug auf die Geschwindigkeit oder andere Dienstqualitätsparameter zwischen der tatsächlichen Leistung und der vom Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation gemäß Artikel 20 angegebenen Leistung gilt im Hinblick auf die Bestimmung der Rechtsmittel, die dem Verbraucher nach nationalem Recht zustehen, als Leistungsverstoß.

(6)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch eine Anmeldung zu zusätzlichen Diensten, die derselbe Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation erbringt, die ursprüngliche Mindestvertragslaufzeit nicht erneut beginnt, es sei denn, die zusätzlichen Dienste werden zu einem Sonderangebotspreis angeboten, der an den erneuten Beginn der Vertragslaufzeit des bestehenden Vertrags geknüpft ist.

(7)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation Bedingungen und Verfahren für die Vertragsbeendigung anwenden, die kein Hindernis für einen Anbieterwechsel bilden oder davon abhalten.

(8)  Wenn ein Dienstpaket, das Verbrauchern angeboten wird, mindestens einen Zugang zu einem elektronischen Kommunikationsnetz oder einen elektronischen Kommunikationsdienst umfasst, gelten die Bestimmungen dieses Artikels für alle Bestandteile dieses Pakets.

(9)  Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen aufrechterhalten oder einführen, um in Bezug auf die Verträge, für die dieser Artikel gilt, für einen besseren Verbraucherschutz zu sorgen.“. [Abänd. 191]

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1j.  Artikel 21 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 21

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, dazu verpflichten können, transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen über geltende Preise und Tarife, über die bei einer vorzeitigen Vertragskündigung anfallenden Gebühren und über Standardbedingungen für den Zugang zu den von ihnen für Endnutzer und Verbraucher bereitgestellten Diensten und deren Nutzung gemäß Anhang II zu veröffentlichen. Diese Informationen sind in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Etwaige Differenzierungen in den Bedingungen, die jeweils für Verbraucher und andere Endnutzer gelten, die dies verlangen, müssen daraus ausdrücklich hervorgehen.

Die nationalen Regulierungsbehörden können hinsichtlich der Form, in der diese Informationen zu veröffentlichen sind, weitere Anforderungen festlegen, darunter insbesondere die Einführung sprachlicher Anforderungen, damit diese Informationen von Verbrauchern und anderen Endkunden, die dies verlangen, leicht verstanden werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation dazu verpflichtet sind, den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden die Informationen auf Verlangen vor der Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen.

(2)  Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass den Verbrauchern und anderen Endnutzern, die dies verlangen, unabhängige Bewertungswerkzeuge zur Verfügung stehen, damit sie die Leistungsfähigkeit des Zugangs zu elektronischen Kommunikationsnetzen und der betreffenden Dienste sowie die Kosten alternativer Anwendungen vergleichen können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sind, solche Führer oder Techniken selbst oder über Dritte bereitzustellen, wenn diese auf dem Markt nicht kostenlos oder zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stehen. Dritten wird das Recht eingeräumt, die Informationen, die von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, veröffentlicht werden, zum Zwecke des Verkaufs oder der Bereitstellung solcher unabhängigen Bewertungswerkzeuge kostenlos zu nutzen.

(2a)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden unter Anleitung des GEREK und nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger auf der Grundlage objektiver, transparenter und verhältnismäßiger Anforderungen, insbesondere in Bezug auf ihre Unabhängigkeit von den Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation, ein freiwilliges Zertifizierungssystem für interaktive Vergleichswebsites, Führer oder ähnliche Werkzeuge schaffen.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, verpflichten können, unter anderem

   a) bei Nummern oder Diensten, für die eine besondere Preisgestaltung gilt, den Endnutzern die dafür geltenden Tarife anzugeben; für einzelne Kategorien von Diensten können die nationalen Regulierungsbehörden verlangen, dass diese Informationen unmittelbar vor Herstellung der Verbindung bereitgestellt werden;
   b) die Teilnehmer über jede Änderung des Zugangs den Endnutzern Informationen zum Zugang zu Notdiensten oder der Angaben und zum Anruferstandort bei allen angebotenen relevanten Diensten sowie Informationen zu allen Beschränkungen von Notdiensten gemäß Artikel 26 bereitzustellen und dafür zu sorgen, dass alle diesbezüglichen Änderungen unverzüglich mitgeteilt werden;
   da) Informationen zu gegebenenfalls angebotenen Internetzugangsdiensten bereitzustellen, und zwar mit folgenden Angaben:
   (i) bei festen Datenverbindungen die normalerweise verfügbare Geschwindigkeit und die Mindestgeschwindigkeit für Downloads und Uploads in dem Wohnsitzmitgliedstaat des Endnutzers; bei mobilen Datenverbindungen die geschätzten verfügbaren Geschwindigkeiten und Mindestgeschwindigkeiten für Downloads und Uploads bei Verbindungen über das drahtlose Netzwerk des Anbieters im Wohnsitzmitgliedstaat des Endnutzers;
   (ii) genaue Angaben zur Preisgestaltung für Dateneinheiten, für die Massendatenübertragung sowie zu gegebenenfalls geltenden Obergrenzen; für Datenmengen oberhalb der Obergrenzen: Einheits- oder Mengenpreise auf gelegentlicher oder dauerhafter Basis und alle gegebenenfalls geltenden Begrenzungen der Datenübertragungsgeschwindigkeit;
   (iii) Angaben dazu, wie die Endnutzer die aktuelle Höhe ihres Verbrauchs überwachen und ob und wie freiwillige Grenzen festgelegt werden können;
   (iv) eine klare und verständliche Erläuterung, wie sich etwaige Volumenbeschränkungen, die verfügbare Geschwindigkeit oder andere Dienstqualitätsparameter in der Praxis auf Internetzugangsdienste, insbesondere auf die Nutzung von Inhalten, Anwendungen und Diensten, auswirken können;
   (v) Informationen über die durch den Anbieter eingerichteten Verfahren zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. .../...(30), einschließlich der Angabe der zugrunde liegenden Methoden der Kommunikationskontrolle, die für angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen verwendet werden, sowie Informationen dazu, wie sich diese Maßnahmen auf die Dienstqualität, den Schutz der Daten der Endnutzer und den Schutz personenbezogener Daten auswirken können;
   e) gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG die Verbraucher und gegebenenfalls andere Endnutzer über ihr Recht auf eine Entscheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis und über die Art der betreffenden Daten zu unterrichten sowie
   f) behinderte Verbraucher und gegebenenfalls andere Endnutzer regelmäßig über Einzelheiten von für sie bestimmten Produkten und Diensten und Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit des Zugangs zu unterrichten;

Falls dies als zweckdienlich erachtet wird, können die nationalen Regulierungsbehörden vor der Auferlegung von Verpflichtungen Selbst- oder Koregulierungsmaßnahmen fördern. Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben unter weitestgehender Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien gemäß Absatz 3a zusätzliche Anforderungen auferlegen.

(3a)  Bis zum ...(31) erstellt das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission allgemeine Leitlinien für Methoden zur Erfassung der Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten, für die Qualität der zu erfassenden Dienstqualitätsparameter (unter anderem tatsächliche durchschnittliche gegenüber angegebenen Geschwindigkeiten, von den Nutzern wahrgenommene Qualität) und die Methoden für ihre Erfassung im Zeitablauf, sowie für Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen, um sicherzustellen, dass die Endnutzer, einschließlich Endnutzern mit Behinderung, Zugang zu umfassenden, vergleichbaren, verlässlichen und benutzerfreundlichen Informationen haben. Gegebenenfalls können die in Anhang III aufgeführten Parameter, Definitionen und Messverfahren verwendet werden.

(4)  Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die in Absatz 3 genannten Unternehmen erforderlichenfalls Informationen von öffentlichem Interesse kostenlos über dieselben Hilfsmittel, über die sie gewöhnlich mit Teilnehmern den Endnutzern kommunizieren, an bestehende und neue Teilnehmer die Endnutzer weitergeben. Die betreffenden Informationen werden In einem solchen Fall werden die betreffenden Informationen von den zuständigen Behörden in einem standardisierten Format an die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation übermittelt und können sich unter anderem auf folgende Themen erstrecken:

   a) die häufigsten Formen einer Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte, insbesondere wenn dadurch die Achtung der Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden kann, einschließlich Verstößen gegen Datenschutzrechte, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und ihre rechtlichen Folgen sowie
   b) Mittel des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste.“. [Abänd. 192]

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1k.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 21a

Kontrolle des Nutzungsumfangs

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter elektronischer Kommunikation den Verbrauchern und Endnutzern Einrichtungen zur Verfügung stellen, mit denen sie ihre Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste, die nach Zeit- und Datenvolumenverbrauch abgerechnet wird, überwachen und kontrollieren können. Diese Einrichtungen müssen folgendes umfassen:

   a) bei vorausbezahltem Guthaben und nachträglicher Abrechnung einen kostenlosen, zeitnahen Zugang zu Informationen über ihre Nutzung der Dienste;
   b) bei nachträglicher Abrechnung die Möglichkeit, ihren Nutzungsumfang kostenlos finanziell zu deckeln und eine Mitteilung anzufordern, wenn sie einen vorab festgelegten Anteil ihres maximalen Nutzungsumfangs und den maximalen Nutzungsumfang selbst erreicht haben, das zu befolgende Verfahren, um die Nutzung nach Überschreiten des maximalen Nutzungsumfangs fortzusetzen, sowie die geltende Preisgestaltung;
   c) Rechnungen mit Einzelgebührennachweis auf einem dauerhaften Datenträger.

(2)  Das GEREK erlässt Leitlinien für die Durchführung von Absatz 1.

Nach Erreichen des Höchstbetrags müssen die Endnutzer weiterhin in der Lage sein, bis zum Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraums kostenlos Anrufe anzunehmen, SMS-Nachrichten zu empfangen, entgeltfreie Telefonnummern anzurufen und Notdienste unter der europäischen Notrufnummer 112 zu erreichen.“. [Abänd. 193]

"

2.  Die Artikel 20, 21, 22 und 30 werden wird gestrichen. [Abänd. 194]

2a.  Artikel 26 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endnutzer der in Absatz 2 aufgeführten Dienste, einschließlich der Nutzer öffentlicher Münz- und Kartentelefone gebührenfrei Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 und unter etwaigen nationalen Notrufnummern, die von den Mitgliedstaaten vorgegeben sind, durchführen können.

(1a)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Nutzer privater elektronischer Kommunikationsnetze kostenlos Notdienste oder gegebenenfalls die internen Notdienste unter der europäischen Notrufnummer 112 sowie allen nationalen, von den Mitgliedstaaten eingerichteten Notrufnummern erreichen können.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden, den Notdiensten und Anbietern sicher, dass Unternehmen, die einen elektronischen Kommunikationsdienst für das Führen ausgehender Inlandsgespräche zu einer oder mehreren Nummern eines nationalen Telefonnummernplans bereitstellen, auch den Zugang zu Notdiensten gewährleisten.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 angemessen entgegengenommen und auf eine Weise bearbeitet werden, die der nationalen Rettungsdienstorganisation am besten angepasst ist. Diese Anrufe müssen mindestens genauso zügig und effektiv bearbeitet werden wie Anrufe bei anderen nationalen Notrufnummern, soweit solche weiterhin verwendet werden.

Die Kommission verabschiedet in Abstimmung mit den einschlägigen zuständigen Behörden eine Empfehlung zu Leistungsindikatoren für die Mitgliedstaaten. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 und danach im Abstand von zwei Jahren einen Bericht über die Wirksamkeit der Umsetzung der Europäischen Notrufnummer 112 und über das Funktionieren der Leistungsindikatoren.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zugang behinderter Endnutzer zu Notrufdiensten mit dem Zugang, über den die Mehrheit der Endnutzer verfügt, gleichwertig ist. Die Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass behinderte Endnutzer auch bei Reisen in andere Mitgliedstaaten Zugang zu Notrufdiensten erhalten können, werden so weit wie möglich auf die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) veröffentlichten europäischen Normen oder Spezifikationen gestützt; durch diese Maßnahmen werden die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, zusätzliche Anforderungen festzulegen, mit denen die in diesem Artikel dargelegten Ziele erreicht werden sollen.

(5)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffenden Unternehmen den die Notrufe bearbeitenden Stellen unmittelbar nach Eingang des Anrufs bei diesen Stellen gebührenfrei Informationen zum Anruferstandort übermitteln. Dies gilt für alle Anrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112. Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtung auf Anrufe bei nationalen Notrufnummern ausdehnen. Die Kommission sorgt dafür, dass die zuständigen Regulierungsbehörden Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort fest festlegen, die gemäß Artikel 7 und unter weitestgehender Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien bereitgestellt werden.

Spätestens am ...(32) legt das GEREK nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die Leitlinien für die Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort, die den Notdiensten bereitzustellen sind, fest. In diesen Leitlinien wird dem Umstand Rechnung getragen, ob mobile Endgeräte mit GNSS-Funktion genutzt werden können, um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort bei einem Anruf unter 112 zu verbessern.

(6)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass die Bürger angemessen über Bestehen und Nutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 informiert werden, und zwar insbesondere durch Initiativen, die sich besonders an Personen richten, die zwischen den Mitgliedstaaten reisen. Die Kommission unterstützt und ergänzt die Tätigkeit der Mitgliedstaaten.

(7)  Zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zum Notruf 112 in den Mitgliedstaaten wird der Kommission die Befugnis übertragen, nach Konsultation des GEREK delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 37a zu erlassen, die die Kriterien für die Angaben zum Anruferstandort und die Leistungsindikatoren in Bezug auf den Zugang zur Notrufnummer 112 betreffen. Diese Maßnahmen werden jedoch unbeschadet der Organisation der Notrufdienste erlassen und haben keine Auswirkungen auf diese Organisation, die im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten bleibt.

(7a)  Die Kommission unterhält eine Datenbank mit den E.164-Nummern der europäischen Notdienste und stellt damit sicher, dass die Notdienste in den einzelnen Mitgliedstaaten miteinander Kontakt aufnehmen können.“. [Abänd. 195]

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(2b)  Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 26a

112-Umkehrsystem der EU

Spätestens [1 Jahr nach der Umsetzungsfrist] übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführbarkeit eines 112-Umkehrsystems der EU unter Nutzung der bestehenden elektronischen Kommunikationsnetze, d. h. eines unionsweiten, universellen, mehrsprachigen, zugänglichen, einfachen und wirksamen Kommunikationssystems zur Warnung der Bürger im Falle drohender oder beginnender größerer Notfälle und Katastrophen.

Die Kommission konsultiert das GEREK und die mit dem Zivilschutz befassten Stellen und prüft, welche Normen und Spezifikationen erforderlich sind, um das in Absatz 1 genannte System aufzubauen. Bei der Ausarbeitung dieses Berichts berücksichtigt die Kommission die bestehenden nationalen und regionalen 112-Systeme und trägt den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten Rechnung. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht einen Legislativvorschlag bei.“. [Abänd. 196]

"

(2c)  Artikel 30 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Teilnehmer mit Nummern aus dem nationalen Telefonnummernplan, die dies beantragen, ihre Nummer(n) unabhängig vom Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, der den Dienst bereitstellt, gemäß den Bestimmungen des Anhangs I Teil C beibehalten können.

(2)  Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Preise, die im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit zwischen den Betreibern und/oder Diensteanbietern berechnet werden, kostenorientiert sind und etwaige direkte Gebühren für die Teilnehmer diese nicht abschrecken, einen Anbieterwechsel vorzunehmen.

(3)  Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben Endnutzertarife für die Nummernübertragung nicht auf eine Weise vor, die den Wettbewerb verfälscht, etwa durch Festlegung besonderer oder gemeinsamer Endnutzertarife.

(4)  Die Übertragung von Rufnummern und deren anschließende Aktivierung erfolgt so schnell wie möglich. Für Endnutzer, die eine Vereinbarung über eine Rufnummernübertragung auf einen anderen Anbieter geschlossen haben, muss die Rufnummer innerhalb eines Arbeitstags aktiviert werden.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können die zuständigen nationalen Behörden das Globalverfahren für den Anbieterwechsel und die Übertragung von Rufnummern unter Berücksichtigung der in Absatz 4b genannten GEREK-Leitlinien festlegen. Dabei berücksichtigen sie den notwendigen Schutz der Endnutzer während des gesamten Übertragungsverfahrens und die Notwendigkeit seiner effizienten Durchführung sowie das Erfordernis, die Kontinuität der Dienstleistung für den Endnutzer zu wahren und dafür zu sorgen, dass sich das Übertragungsverfahren nicht nachteilig auf den Wettbewerb auswirkt. In keinem Falle darf während des Übertragungsverfahrens der Dienst länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Der Wechsel zu einem anderen Anbieter darf nicht gegen den Willen des Endnutzers erfolgen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Sanktionen gegen Unternehmen vorgesehen werden, einschließlich der Pflicht, die Teilnehmer zu entschädigen, wenn sich die Übertragung der Rufnummer verzögert oder die für die Übertragung notwendigen Informationen nicht rechtzeitig bereitgestellt werden oder die Übertragung durch sie oder in ihrem Auftrag missbraucht wird.

(4a)  Anbieterwechsel und Rufnummernübertragung erfolgen unter der Leitung des aufnehmenden Anbieters öffentlicher elektronischer Kommunikation. Die Endnutzer müssen vor und während des Anbieterwechsels sowie unmittelbar nach dessen Abschluss ausreichende Informationen über den Wechsel erhalten.

(4b)  Das GEREK legt Leitlinien für alle Modalitäten und Verfahren des Wechsel- und Übertragungsprozesses fest, insbesondere in Bezug auf die jeweiligen Zuständigkeiten der empfangenden und abgebenden Anbieter beim Wechsel- und Übertragungsprozess, die Informationen, die den Verbrauchern während dieses Prozesses bereitzustellen sind, die rechtzeitige Beendigung eines bestehenden Vertrags und die Erstattung etwaiger Vorauszahlungen sowie die wirksame E-Mail-Weiterleitung.

(4c)  Wenn ein Dienstpaket, das Verbrauchern angeboten wird, mindestens einen Zugang zu einem elektronischen Kommunikationsnetz oder einen elektronischen Kommunikationsdienst umfasst, gelten die Bestimmungen dieses Artikels für alle Bestandteile dieses Pakets.“. [Abänd. 197]

"

(2d)  In Artikel 34 wird folgender Absatz angefügt:"

„(1a) Die außergerichtlichen Verfahren, die gemäß Artikel 1 eingerichtet wurden, gelten auch für Streitigkeiten in Bezug auf Verträge zwischen Verbrauchern sowie anderen Endnutzern, soweit auch ihnen solche außergerichtlichen Verfahren zur Verfügung stehen, und Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind. Für Streitigkeiten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/11/EU* fallen, gelten die Bestimmungen der genannten Richtlinie.

___________________

* Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).“. [Abänd. 198]

"

(2e)  Folgender Artikel 37a wird eingefügt:"

„Artikel 37a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 26 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission ab …(33) auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 26 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.“. [Abänd. 199]

"

(2f)  In Anhang II erhält Nummer 1 folgende Fassung:"

„1. Name, Anschrift und Kontaktangaben der Unternehmen

Namen und Anschriften des Hauptsitzes der Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen.“. [Abänd. 200]

"

(2g)  In Anhang II erhält Nummer 2.2 folgende Fassung:"

„2.2. Für jeden Tarif die angebotenen Dienste und die jeweiligen Dienstqualitätsparameter, die geltenden Tarife und für jeden dieser Tarife die Art der angebotenen Dienste einschließlich des Volumens der Kommunikationsverbindungen, sonstige Entgelte (Zugang, Nutzung, Wartung und Zusatzentgelte) sowie Kosten für Endeinrichtungen.“. [Abänd. 201]

"

(2h)  In Anhang II wird folgende Nummer eingefügt:"

„2.2.a. Zusätzliche Angaben zu gegebenenfalls angebotenen Internetzugangsdiensten einschließlich insbesondere Einzelheiten zu Preisen für Datenübertragungen, Download- und Upload-Geschwindigkeiten bei Datenübertragungen und gegebenenfalls geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen, zu Möglichkeiten der Überwachung des Nutzungsumfangs, etwaigen geltenden Verkehrsmanagementverfahren und deren Auswirkungen auf die Dienstqualität, die Privatsphäre der Endnutzer und den Schutz personenbezogener Daten.“. [Abänd. 202]

"

(2i)  In Anhang II erhält Nummer 2.5 folgende Fassung:"

„2.5. Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen einschließlich etwaiger Mindestvertragslaufzeiten, Bedingungen und etwaiger Entgelte bei vorzeitiger Vertragskündigung, Verfahren und direkte Entgelte im Zusammenhang mit dem Anbieterwechsel und der Übertragung von Rufnummern oder gegebenenfalls anderen Kennungen sowie Entschädigungsregelungen für Verzögerung oder Missbrauch beim Wechsel.“. [Abänd. 203]

"

(2)  Die Mitgliedstaaten behalten alle Maßnahmen zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen bis zum 1. Juli 2016 bei.

Artikel 37

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 531/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 wird wie folgt geändert:

1.  In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 3 eingefügt:"

„Diese Verordnung gilt für Roamingdienste, die in der Union für Endnutzer erbracht werden, deren inländischer Anbieter ein Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation in einem Mitgliedstaat ist.“ [Abänd. 204]

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2.  In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe r eingefügt:"

„(r) „bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarung“: eine oder mehrere kommerzielle oder technische Vereinbarungen zwischen Roaminganbietern, die jedem Roaminganbieter eine virtuelle Erweiterung der Abdeckung des Heimatnetzes und eine tragfähige Erbringung regulierter Endkundenroamingdienste auf gleichem Preisniveau wie bei ihren jeweiligen inländischen Mobilfunkdiensten ermöglichen.“ [Abänd. 205]

"

3.  In Artikel 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:"

„(7) Dieser Artikel gilt nicht für Roaminganbieter, die regulierte Endkundenroamingdienste gemäß Artikel 4a erbringen.“ [Abänd. 206]

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4.  Folgender Artikel 4a wird eingefügt:"

„Artikel 4a

(1)  Dieser Artikel gilt für Roaminganbieter, die

   a) standardmäßig und in allen ihren Endkundenpaketen, die regulierte Roamingdienste enthalten, die geltenden Inlandspreise sowohl für inländische Dienste als auch für regulierte Roamingdienste in der gesamten Union so anwenden, als würden die regulierten Roamingdienste im Heimatnetz genutzt, und
   b) mit ihren eigenen Netzen oder über bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarungen mit anderen Roaminganbietern sicherstellen, dass die Bestimmungen des Buchstaben a in allen Mitgliedstaaten von mindestens einem Roaminganbieter eingehalten werden.

(2)  Die Absätze 1, 6 und 7 schließen nicht aus, dass ein Roaminganbieter die Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu geltenden Inlandspreisen unter Bezugnahme auf ein Kriterium der üblichen Nutzung beschränkt. Ein etwaiges Kriterium der üblichen Nutzung muss so angewendet werden, dass Verbraucher, welche die verschiedenen inländischen Endkundenpakete des Roaminganbieters nutzen, ihr im Zusammenhang mit ihren jeweiligen inländischen Endkundenpaketen bestehendes Nutzungsverhalten auch bei regelmäßigen Reisen innerhalb der Union beibehalten können. Ein Roaminganbieter, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss detaillierte Zahlenangaben zur Anwendung des Kriteriums der üblichen Nutzung mit den wichtigsten Preiselementen, Volumina oder anderen Parametern des betreffenden Endkundenpakets gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. XXX/2014 veröffentlichen und gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b und c derselben Verordnung in seine Verträge aufnehmen.

Bis zum 31. Dezember 2014 erstellt das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission allgemeine Leitlinien für die Anwendung von Kriterien der üblichen Nutzung in den Endkundenverträgen der Roaminganbieter, die von diesem Artikel Gebrauch machen. Das GEREK arbeitet solche Leitlinien mit Blick auf das in Unterabsatz 1 festgelegte Gesamtziel aus und berücksichtigt dabei insbesondere die Entwicklung der Preise und des Nutzungsverhaltens in den Mitgliedstaaten, den Grad der Konvergenz der Inlandspreise in der Union, etwaige spürbare Auswirkungen des Roamings zu Inlandspreisen auf die Entwicklung solcher Preise und die Entwicklung der auf der Vorleistungsebene für unausgeglichenen Verkehr zwischen Roaminganbietern berechneten Roamingentgelte.

Die zuständige nationale Regulierungsbehörde beobachtet und überwacht die Anwendung von Kriterien der üblichen Nutzung unter weitestgehender Berücksichtigung der allgemeinen Leitlinien des GEREK, sobald diese vorliegen, und stellt sicher, dass keine unangemessenen Bedingungen angewendet werden.

(3)  Einzelne Endnutzer eines Roaminganbieters, der von diesem Artikel Gebrauch macht, können auf eigenen Antrag willentlich und ausdrücklich auf den Vorteil der Anwendung geltender Inlandspreise auf regulierte Roamingdienste im Rahmen eines bestimmten Endkundenpakets verzichten, wenn ihnen dieser Anbieter dafür im Gegenzug andere Vorteile bietet. Der Roaminganbieter muss solche Endnutzer auf die Art der Roamingvorteile, die sie dadurch verlieren würden, nochmals hinweisen. Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten insbesondere, ob Roaminganbieter, die von diesem Artikel Gebrauch machen, Geschäftspraktiken anwenden, die zur Umgehung der Standardregelung führen.

(4)  Die in den Artikeln 8, 10 und 13 festgelegten regulierten Endkundenroamingentgelte gelten nicht für Roamingdienste eines Roaminganbieters, der von diesem Artikel Gebrauch macht, soweit dafür Preise in Höhe der geltenden Inlandspreise berechnet werden.

Berechnet ein Roaminganbieter, der von diesem Artikel Gebrauch macht, für eine Nutzung regulierter Roamingdienste, die über eine übliche Nutzung solcher Dienste gemäß Absatz 2 hinausgeht, Entgelte, die sich von den geltenden Inlandspreisen unterscheiden, oder hat ein einzelner Endnutzer ausdrücklich auf den Vorteil der Anwendung geltender Inlandspreise auf regulierte Roamingdienste gemäß Absatz 3 verzichtet, so dürfen die Entgelte für solche regulierten Roamingdienste die in den Artikeln 8, 10 und 13 festgelegten Endkundenroamingentgelte nicht übersteigen.

(5)  Ein Roaminganbieter, der von diesem Artikel Gebrauch machen will, muss seine eigene Meldung und alle bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen, auf deren Grundlage er die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt, sowie alle diesbezüglichen Änderungen dem Büro des GEREK übermitteln. Der meldende Roaminganbieter fügt seiner Meldung einen Nachweis über die Zustimmung aller anderen Vertragspartner der gemeldeten bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zu der Meldung bei.

(6)  Im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2016 gilt dieser Artikel für Roaminganbieter, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, sofern sie folgende Bedingungen einhalten:

   a) Der Roaminganbieter übermittelt dem Büro des GEREK gemäß Absatz 5 seine eigene Meldung und alle bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Absatz;
   b) der Roaminganbieter stellt mit seinen eigenen Netzen oder über bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarungen mit anderen Roaminganbietern sicher, dass die Bedingungen der Buchstaben c, d und e in mindestens 17 Mitgliedstaaten, die 70 % der Unionsbevölkerung repräsentieren, eingehalten werden;
   c) der Roaminganbieter und alle Vertragspartner im Sinne von Buchstabe b verpflichten sich jeweils, spätestens ab dem 1. Juli 2014 oder ab dem Tag der Meldung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, zumindest ein Endkundenpaket mit einer Tarifoption bereitzustellen und aktiv anzubieten, bei der die geltenden Inlandspreise sowohl für inländische Dienste als auch für regulierte Roamingdienste in der gesamten Union gelten, so als würden die regulierten Roamingdienste im Heimatnetz genutzt;
   d) der Roaminganbieter und alle Vertragspartner im Sinne von Buchstabe b verpflichten sich jeweils, spätestens ab dem 1. Juli 2015 oder ab dem Tag der Meldung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, solche Tarifoptionen in jenen Endkundenpaketen bereitzustellen und aktiv anzubieten, welche am 1. Januar desselben Jahres von mindestens 50 % ihres jeweiligen Kundenstamms genutzt wurden;
   e) der Roaminganbieter und alle Vertragspartner im Sinne von Buchstabe b verpflichten sich, Absatz 1 Buchstabe b spätestens ab dem 1. Juli 2016 in allen ihren jeweiligen Endkundenpaketen einzuhalten.

Alternativ zu der in Buchstabe d genannten Verpflichtung kann sich der Roaminganbieter, der von diesem Artikel Gebrauch macht, und jeder Vertragspartner im Sinne von Buchstabe b dazu verpflichten, dass etwaige Roamingaufschläge, die er in seinen verschiedenen Endkundenpaketen zusätzlich zu den geltenden Inlandspreisen berechnet, ab dem 1. Juli 2015 oder ab dem Tag der Meldung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, in der Summe höchstens 50 % der in solchen Paketen am 1. Januar 2015 angewandten Aufschläge betragen, unabhängig davon, ob solche Aufschläge aufgrund von Einheiten wie Gesprächsminuten oder Megabytes oder von Zeiträumen wie Roamingtagen oder ‑wochen oder auf andere Weise oder aus einer Kombination solcher Werte berechnet werden. Roaminganbieter, die sich auf diesen Buchstaben berufen, müssen gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde die Einhaltung der Vorgabe einer Senkung um 50 % nachweisen und dazu alle erforderlichen Belege und Unterlagen, die von ihnen verlangt werden, einreichen.

Wenn der Roaminganbieter, der von diesem Artikel Gebrauch macht, seine eigene Meldung und alle einschlägigen bilateralen oder multilateralen Roamingvereinbarungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dem Büro des GEREK übermittelt hat und deshalb unter diesen Unterabsatz fällt, bleiben der meldende Roaminganbieter und alle Vertragspartner im Sinne von Buchstabe b für sich an ihre jeweiligen Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e sowie an alternative Verpflichtungen gemäß demselben Unterabsatz Buchstabe d bis mindestens zum 1. Juli 2018 gebunden.

(7)  Im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2016 gilt dieser Artikel für Roaminganbieter, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, sofern sie folgende Bedingungen einhalten:

   a) Der Roaminganbieter übermittelt dem Büro des GEREK gemäß Absatz 5 seine eigene Meldung und alle bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Absatz;
   b) der Roaminganbieter stellt mit seinen eigenen Netzen oder über bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarungen mit anderen Roaminganbietern sicher, dass die Bedingungen von Absatz 1 Buchstabe a in mindestens 10 Mitgliedstaaten, die 30 % der Unionsbevölkerung repräsentieren, spätestens ab dem 1. Juli 2014 oder ab dem Tag der Meldung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, eingehalten werden;
   c) der Roaminganbieter stellt mit seinen eigenen Netzen oder über bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarungen mit anderen Roaminganbietern sicher, dass die Bedingungen von Absatz 1 Buchstabe a in mindestens 14 Mitgliedstaaten, die 50 % der Unionsbevölkerung repräsentieren, spätestens ab dem 1. Juli 2015 oder ab dem Tag der Meldung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, eingehalten werden;
   d) der Roaminganbieter stellt mit seinen eigenen Netzen oder über bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarungen mit anderen Roaminganbietern sicher, dass die Bedingungen von Absatz 1 Buchstabe a in mindestens 17 Mitgliedstaaten, die 70 % der Unionsbevölkerung repräsentieren, ab dem 1. Juli 2016 eingehalten werden.

Wenn ein Roaminganbieter, der von diesem Artikel Gebrauch macht, seine eigene Meldung und alle betreffenden bilateralen oder multilateralen Roamingvereinbarungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dem Büro des GEREK übermittelt hat und deshalb unter diesen Absatz fällt, bleiben der meldende Roaminganbieter und alle Vertragspartner im Sinne von Buchstabe b für sich an ihre jeweiligen Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis mindestens zum 1. Juli 2018 gebunden.

(8)  Roaminganbieter müssen in gutem Glauben über die Modalitäten des Abschlusses bilateraler oder multilateraler Roamingvereinbarungen unter fairen und angemessenen Bedingungen verhandeln, und zwar mit Blick auf das Ziel, dass solche Vereinbarungen mit anderen Roaminganbietern allen Anbietern, die von diesem Artikel Gebrauch machen, eine virtuelle Erweiterung der Abdeckung des Heimatnetzes und eine tragfähige Erbringung regulierter Endkundenroamingdienste auf gleichem Preisniveau wie bei ihren jeweiligen inländischen Mobilfunkdiensten ermöglichen soll.

(9)  Abweichend von Absatz 1 gilt dieser Artikel nach dem 1. Juli 2016 für Roaminganbieter, die von diesem Artikel Gebrauch machen und die nachweisen, dass sie sich in gutem Glauben um den Abschluss oder die Erweiterung bilateraler oder multilateraler Roamingvereinbarungen unter fairen und angemessenen Bedingungen in allen Mitgliedstaaten bemüht haben, wenn sie Bedingungen des Absatzes 1 noch nicht erfüllen und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten keine bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarung mit einem Roaminganbieter schließen konnten, sofern sie die in Absatz 6 Buchstabe b genannte Mindestnetzabdeckung und alle anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels einhalten. In solchen Fällen müssen sich die Roaminganbieter, die von diesem Artikel Gebrauch machen, weiterhin um angemessene Bedingungen für den Abschluss einer Roamingvereinbarung mit einem Roaminganbieter in jedem noch nicht vertretenen Mitgliedstaat bemühen.

(10)  Hat ein alternativer Roaminganbieter den Kunden eines inländischen Anbieters gemäß Artikel 4 Absatz 1 bereits Zugang gewährt und die zur Bedienung dieser Kunden notwendigen Investitionen getätigt, so findet Artikel 4 Absatz 7 für einen Übergangszeitraum von 3 Jahren auf einen solchen inländischen Anbieter keine Anwendung. Die notwendige Einhaltung eines mit dem alternativen Roaminganbieter vertraglich vereinbarten längeren Zeitraums bleibt von dem Übergangszeitraum unberührt.

(11)  Die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Union auf bilaterale und multilaterale Roamingvereinbarungen bleibt von diesem Artikel unberührt.“ [Abänd. 207]

"

4a.  Die folgenden Artikel werden eingefügt:"

„Artikel 6a

Abschaffung von Endkundenroamingentgelten

Roaminganbieter dürfen ihren Roamingkunden ab dem 15. Dezember 2015 für die Abwicklung eines abgehenden oder ankommenden regulierten Roaminganrufs in einem beliebigen Mitgliedstaat, für die Abwicklung einer versendeten regulierten SMS- oder MMS-Roamingnachricht oder für die Nutzung regulierter Datenroamingdienste im Vergleich mit den Entgelten für inländische Mobilfunkdienste keine zusätzlichen Entgelte oder allgemeinen Entgelte für den Zugriff über Endgeräte oder die Nutzung von Dienstleistungen im Ausland berechnen.

Artikel 6b

Fair Use

(1)  Abweichend von Artikel 6a, und um eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung von Endkundenroamingdiensten zu verhindern, dürfen Roaminganbieter eine „Fair-Use-Klausel“ für die Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste, die zu den geltenden Inlandspreisen bereitgestellt werden, anwenden, wobei sie sich auf die Fair-Use-Kriterien beziehen. Diese Kriterien werden so angewandt, dass Verbraucher ihr im Zusammenhang mit ihren jeweiligen inländischen Endkundenpaketen bestehendes Nutzungsverhalten auch bei regelmäßigen Reisen innerhalb der Union beibehalten können.

(2)  Im Einklang mit Artikel 20 der Richtlinie 2002/22/EG müssen Roaminganbieter detaillierte Zahlenangaben zur Anwendung des Fair-Use-Kriteriums mit den wichtigsten Preiselementen, Volumina oder anderen Parametern des betreffenden Endkundenpakets veröffentlichen und in ihre Verträge aufnehmen.

(3)  Bis zum 31. Dezember 2014 erstellt das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission allgemeine Leitlinien für die Anwendung von Fair-Use-Kriterien in Endnutzerverträgen der Roaminganbieter. Das GEREK berücksichtigt dabei insbesondere die Entwicklung der Preise und des Nutzungsverhaltens in den Mitgliedstaaten, den Grad der Konvergenz der Inlandspreise in der Union, etwaige spürbare Auswirkungen des Roamings zu Inlandspreisen auf die Entwicklung solcher Preise und die Entwicklung der effektiven Großkundenroamingentgelte, die für unausgeglichenen Verkehr zwischen Roaminganbietern berechnet werden. Darüber hinaus können in den Leitlinien des GEREK auch relevante objektive Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen Roaminganbietern in Bezug auf Faktoren wie Inlandspreisniveaus, typischerweise in Endkundenpaketen enthaltende Volumina oder den durchschnittlichen Zeitraum, in dem Kunden innerhalb der Union reisen, berücksichtigt werden.

(4)  Damit die Anwendung der Fair-Use-Kriterien in der gesamten Union kohärent und gleichzeitig umgesetzt wird, erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten und auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten GEREK-Leitlinien bis zum 30. Juni 2015 detaillierte Vorschriften zur Anwendung der Fair-Use-Kriterien.

(5)  Die zuständige nationale Regulierungsbehörde beobachtet und überwacht die Anwendung der Fair-Use-Kriterien gemäß der Definition in dem in Absatz 4 genannten Durchführungsrechtsakt der Kommission genau und unter weitestgehender Berücksichtigung der Leitlinien des GEREK, relevanter objektiver Faktoren, die speziell für ihre Mitgliedstaaten gelten, und relevanter objektiver Unterschiede zwischen Roaminganbietern, und stellt sicher, dass keine unangemessenen Bedingungen angewendet werden.

(6)  Die Endkundenentgelte für Eurotarif-Dienstleistungen gemäß den Artikeln 8, 10 und 13 dieser Verordnung gelten für regulierte Roamingdienstleistungen, die über gemäß Artikel 6b angewandte Fair-Use-Begrenzungen hinausgehen.“. [Abänd. 208]

"

5.  Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)  Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 2012 kann das Endkundenentgelt (ohne Mehrwertsteuer) für einen Sprach-Eurotarif, den ein Roaminganbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs berechnet, bei jedem Roaminganruf unterschiedlich sein, darf aber 0,24 0,29 EUR pro Minute bei allen abgehenden Anrufen und 0,07 0,08 EUR pro Minute bei allen ankommenden Anrufen nicht übersteigen. Das Endkundenhöchstentgelt für abgehende Anrufe wird am 1. Juli 2013 auf 0,24 EUR und am 1. Juli 2014 auf 0,19 EUR gesenkt. Unbeschadet etwaiger Maßnahmen zur Verhinderung einer zweckwidrigen oder betrügerischen Nutzung dürfen Roaminganbieter ihren Roamingkunden , das Endkundenhöchstentgelt für ankommende Anrufe wird am 1. Juli 2013 auf 0,07 EUR und am 1. Juli 2014 auf 0,05 EUR gesenkt. Die ab dem 1. Juli 2014 kein Entgelt für ankommende Anrufe berechnen. Unbeschadet des Artikels 19 gelten diese Endkundenhöchstentgelte für den Sprach-Eurotarif bis zum 30. Juni 2017 geltenden Höchstentgelte laufen am 16. Dezember 2015 aus, ausgenommen für regulierte Roaminganrufe, die über die im Einklang mit Artikel 6b angewandte Fair-Use-Begrenzung hinausgehen.“ [Abänd. 209]

"

b)  Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:"

„Alle Roaminganbieter rechnen die Entgelte ihrer Roamingkunden für die Abwicklung regulierter Roaminganrufe, für die ein Sprach-Eurotarif gilt, sekundengenau ab.“ [Abänd. 210]

"

5a.  Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 kann das Endkundenentgelt (ohne Mehrwertsteuer) für einen SMS-Eurotarif, den ein Roaminganbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung einer von dem Kunden versendeten regulierten SMS-Roamingnachricht berechnet, bei jeder regulierten SMS-Roamingnachricht unterschiedlich sein, soll aber ab 1. Juli 2012 0,09 EUR nicht übersteigen. Dieses Höchstentgelt sinkt ab 1. Juli 2013 auf 0,08 EUR und ab 1. Juli 2014 auf 0,06 EUR. Die ab dem 1. Juli 2014 geltenden Höchstentgelte laufen am 16. Dezember 2015 aus, ausgenommen für regulierte SMS-Roamingnachrichten, die über die im Einklang mit Artikel 6b angewandte Fair-Use-Begrenzung hinausgehen. [Abänd. 211]

"

5b.  Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 darf das Endkundenentgelt (ausschließlich Mehrwertsteuer) eines Daten-Eurotarifs, das ein Roaminganbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste berechnet, 0,70 EUR pro übertragenem Megabyte nicht übersteigen. Das Höchstentgelt für genutzte Daten sinkt am 1. Juli 2013 auf 0,45 EUR pro übertragenem Megabyte und am 1. Juli 2014 auf 0,20 EUR pro übertragenem Megabyte. Die ab dem 1. Juli 2014 geltenden Höchstentgelte laufen am 16. Dezember 2015 aus, ausgenommen für regulierte Datenroamingdienste, die über die im Einklang mit Artikel 6b angewandte Fair-Use-Begrenzung hinausgehen.“ [Abänd. 212]

"

(6)  In Artikel 14 wird folgender Absatz 1a eingefügt:"

„(1a) Ist die Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu geltenden Inlandspreisen unter Bezugnahme auf ein Kriterium der üblichen Nutzung gemäß Artikel 4a Absatz 2 begrenzt, so müssen die Roaminganbieter die Roamingkunden hierauf aufmerksam machen, sobald die Nutzung von Roaminganrufen und SMS-Roamingnachrichten die Grenze der üblichen Nutzung erreicht hat, und ihnen gleichzeitig grundlegende individuelle Preisinformationen über die Roamingentgelte für abgehende Sprachanrufe oder versandte SMS-Nachrichten geben, für die die Inlandspreise oder das Inlandspreispaket gemäß Absatz 1 Unterabsätze 2, 4 und 5 dieses Artikels nicht mehr gelten.“ [Abänd. 213]

"

6a.  Artikel 14 erhält mit Wirkung vom 15. Dezember 2015 folgende Fassung:"

„(1) Um die Roamingkunden darauf aufmerksam zu machen, dass ihnen für abgehende oder ankommende Anrufe oder das Versenden von SMS-Nachrichten Roamingentgelte berechnet werden, stellt jeder Roaminganbieter dem Kunden automatisch bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat als den seines inländischen Anbieters per SMS-Nachricht ohne unnötige Verzögerung kostenlos grundlegende personalisierte Preisinformationen über die Roamingentgelte (einschließlich Mehrwertsteuer) bereit, die diesem Kunden für abgehende oder ankommende Anrufe und das Versenden von SMS-Nachrichten in dem besuchten Mitgliedstaat berechnet werden, es sei denn, der Kunde hat dem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er diesen Dienst nicht wünscht.

Diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen umfassen die auf den betreffenden Kunden nach seinem Tarifplan anwendbaren Höchstentgelte (in der Rechnungswährung des Staates des inländischen Anbieters des Kunden) für

   a) abgehende regulierte Roaminganrufe innerhalb des besuchten Mitgliedstaates und in den Mitgliedstaat seines inländischen Anbieters sowie für ankommende regulierte Roaminganrufe;
   b) das Versenden regulierter SMS-Roamingnachrichten in dem besuchten Mitgliedstaat.

Sie umfassen auch die in Absatz 2 genannte entgeltfreie Telefonnummer, bei der ausführlichere Informationen sowie Informationen über die Möglichkeit, durch Wahl der kostenlosen europäischen Notrufnummer „112“ Notdienste in Anspruch zu nehmen, angefordert werden können.

Anlässlich jeder solchen Nachricht erhält der Kunde Gelegenheit, dem Roaminganbieter kostenlos und in einfacher Weise mitzuteilen, dass er diese automatische Benachrichtigung nicht wünscht. Hat ein Kunde mitgeteilt, dass er keine automatische Benachrichtigung erhalten will, so kann er jederzeit vom Roaminganbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.

Die Roaminganbieter stellen blinden und sehbehinderten Kunden auf Wunsch diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen gemäß Unterabsatz 1 automatisch und kostenlos in einer Sprachmitteilung zur Verfügung.

(2)  Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus sind die Kunden, gleichgültig wo sie sich in der Union aufhalten, berechtigt, ausführlichere personalisierte Preisinformationen über die für Sprachanrufe und SMS im besuchten Netz geltenden Roamingentgelte sowie Informationen über die aufgrund dieser Verordnung geltenden Transparenzvorschriften per Mobilfunkanruf oder SMS-Nachricht kostenlos anzufordern und zu erhalten. Diese Anforderung ist an eine entgeltfreie Telefonnummer zu richten, die vom Roaminganbieter für diesen Zweck angegeben wird. Die in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Geräte, die keine SMS-Funktion bieten.

(3)  Die Roaminganbieter stellen ihren Kunden Informationen darüber bereit, wie sie unbeabsichtigtes Roaming in Grenzregionen vermeiden können. Die Roaminganbieter unternehmen angemessene Schritte, um ihre Kunden davor zu bewahren, Roaminggebühren für unbeabsichtigt gewählte Roamingdienste zu bezahlen, während sie sich in ihrem Heimatmitgliedstaat befinden.

(4)  Der vorliegende Artikel gilt auch für von Roamingkunden bei Reisen außerhalb der Union genutzte und von einem Roaminganbieter bereitgestellte Roaminganrufe und SMS-/MMS-Roamingnachrichten.

Mit Wirkung ab dem 15. Dezember 2015 gilt dieser Artikel auch in Fällen, in denen die Nutzung von Roaminganrufen und SMS/MMS-Roamingnachrichten zu geltenden Inlandspreisen durch Verweis auf ein Fair-Use-Kriterium gemäß Artikel 6b eingeschränkt ist und die Nutzung die Fair-Use-Begrenzung erreicht hat.” [Abänd. 214]

"

(7)  In Artikel 15 wird folgender Absatz 2a eingefügt:"

„(2a) Ist die Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu geltenden Inlandspreisen unter Bezugnahme auf ein Kriterium der üblichen Nutzung gemäß Artikel 4a Absatz 2 begrenzt, so müssen die Roaminganbieter die Roamingkunden hierauf aufmerksam machen, sobald die Nutzung von Datenroamingdiensten die Grenze der üblichen Nutzung erreicht hat, und ihnen gleichzeitig grundlegende individuelle Preisinformationen über die Roamingentgelte für die Datenroamingdienste geben, für die die Inlandspreise oder das Inlandspreispaket gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht mehr gelten. Absatz 3 dieses Artikels gilt für Datenroamingdienste, die außerhalb der geltenden Inlandspreise oder des Inlandspreispakets gemäß Artikel 4a Absatz 2 genutzt werden.“ [Abänd. 215]

"

7a.  Artikel 15 erhält mit Wirkung vom 15. Dezember 2015 folgende Fassung:"

„Transparenz- und Schutzvorkehrungen für Endkunden-Datenroamingdienste

(1)  Die Roaminganbieter sorgen entsprechend den Absätzen 2 und 3 dafür, dass ihre Roamingkunden vor und nach Vertragsabschluss stets angemessen über die bei der Nutzung regulierter Datenroamingdienste anfallenden Entgelte informiert sind, und zwar in einer Weise, die es den Kunden erleichtert, die finanziellen Folgen einer solchen Nutzung zu überschauen, und es ihnen ermöglicht, ihre Ausgaben für regulierte Datenroamingdienste zu überwachen und zu steuern.

Gegebenenfalls unterrichten die Roaminganbieter ihre Kunden vor dem Vertragsabschluss und anschließend regelmäßig über das Risiko, dass es automatisch und unkontrolliert zum Aufbau einer Datenroaming-Verbindung und zum Herunterladen von Daten kommt. Darüber hinaus teilen die Roaminganbieter ihren Kunden kostenlos und eindeutig und in leicht verständlicher Weise mit, wie sie diese automatischen Datenroaming-Verbindungen abschalten können, um Datenroamingdienste nicht unkontrolliert in Anspruch zu nehmen.

(2)  Der Roamingkunde wird mit einer automatischen Nachricht des Roaminganbieters darauf hingewiesen, dass er einen Roamingdienst nutzt, und er erhält grundlegende personalisierte Tarifinformationen über die Entgelte, die diesem Roamingkunden in dem betreffenden Mitgliedstaat für regulierte Datenroamingdienste berechnet werden (in der Rechnungswährung des Staates des inländischen Anbieters des Kunden), ausgedrückt als Preis je Megabyte, es sei denn, der Kunde hat dem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er diese Informationen nicht wünscht.

Diese grundlegenden personalisierten Tarifinformationen werden auf das mobile Gerät – beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder eine E-Mail oder in Form eines Pop-up-Fensters auf dem mobilen Gerät des Roamingkunden – übermittelt, sobald der Roamingkunde in einen anderen Mitgliedstaat als den seines inländischen Anbieters einreist und zum ersten Mal beginnt, einen Datenroamingdienst in diesem Mitgliedstaat zu nutzen. Sie wird zu dem Zeitpunkt, zu dem der Roamingkunde mit der Nutzung eines regulierten Datenroamingdienstes beginnt, kostenlos und in einer geeigneten Form bereitgestellt, die ihren Empfang und leichtes Verstehen fördert.

Hat ein Kunde seinem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er keine automatische Tarifinformation wünscht, so kann er jederzeit vom Roaminganbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.

(3)  Jeder Roaminganbieter stellt allen seinen Roamingkunden die Option bereit, sich bewusst und kostenlos für eine Funktion zu entscheiden, mit der Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang als Datenvolumen oder in der Rechnungswährung des Roamingkunden, bezogen auf regulierte Datenroamingdienste, bereitgestellt werden und mit der garantiert wird, dass die Gesamtausgaben für regulierte Datenroamingdienste mit Ausnahme von MMS-Nachrichten, die pro Einheit berechnet werden, während eines bestimmten Zeitraums ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einen angegebenen Höchstbetrag nicht überschreiten.

Zu diesem Zweck bietet der Roaminganbieter einen oder mehrere Höchstbeträge für festgelegte Nutzungszeiträume an, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Datenvolumen unterrichtet. Einer dieser Höchstbeträge (pauschaler Höchstbetrag) liegt nahe bei 50 EUR (ohne Mehrwertsteuer) an ausstehenden Entgelten pro monatlichem Abrechnungszeitraum, jedoch nicht darüber.

Als Alternative kann der Roaminganbieter als Datenvolumen angegebene Obergrenzen festlegen, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Beträge unterrichtet. Eine dieser Obergrenzen (pauschale Obergrenze für das Datenvolumen) muss einem Betrag von höchstens 50 EUR (ohne Mehrwertsteuer) an ausstehenden Entgelten pro monatlichem Abrechnungszeitraum entsprechen.

Darüber hinaus kann der Roaminganbieter seinen Roamingkunden weitere Obergrenzen mit anderen, das heißt höheren oder niedrigeren monatlichen Höchstbeträgen anbieten.

Die pauschale Obergrenze gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 gilt für alle Kunden, die nicht eine andere Obergrenze gewählt haben.

Ferner stellt jeder Roaminganbieter sicher, dass an das mobile Gerät des Roamingkunden eine geeignete Meldung – beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder eine E-Mail oder in Form eines Pop-up-Fensters auf dem Computer – übermittelt wird, sobald der Umfang der Datenroamingdienste 80 % des vereinbarten Höchstbetrags oder der vereinbarten Obergrenze für das Datenvolumen erreicht. Jeder Kunde hat das Recht, den Roaminganbieter anzuweisen, ihm solche Mitteilungen nicht mehr zu senden, und kann den Anbieter jederzeit kostenlos anweisen, ihm diesen Dienst wieder bereitzustellen.

Sollte der Höchstbetrag oder diese Obergrenze für das Datenvolumen andernfalls überschritten werden, so ist eine Meldung an das mobile Gerät des Roamingkunden zu senden. In der Meldung ist der Roamingkunde darüber zu informieren, wie er die weitere Erbringung der Datenroamingdienste veranlassen kann, falls er dies wünscht, und welche Kosten für jede weitere Nutzungseinheit anfallen. Wenn der Roamingkunde auf die eingegangene Meldung nicht entsprechend reagiert, stellt der Roaminganbieter unverzüglich die Erbringung und Inrechnungstellung regulierter Datenroamingdienste für diesen Kunden ein, es sei denn, der Roamingkunde verlangt die weitere oder erneute Erbringung dieser Dienste.

Falls ein Roamingkunde sich für die Nutzung oder Beendigung einer mit dem Höchstbetrag oder der Volumenbegrenzung verbundenen Funktion entscheidet, muss die entsprechende Änderung innerhalb eines Arbeitstags ab dem Eingang des Auftrags kostenlos vorgenommen werden und darf nicht Bedingungen oder Einschränkungen zur Folge haben, die sich auf andere Elemente des Vertrags beziehen.

(4)  Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Geräte, bei denen eine mobile Datenübertragung von Maschine zu Maschine erfolgt.

(5)  Die Roaminganbieter unternehmen angemessene Schritte, um ihre Kunden davor zu bewahren, Roaminggebühren für unbeabsichtigt gewählte Roamingdienste zu bezahlen, während sie sich in ihrem Heimatmitgliedstaat befinden. Hierzu gehört, dass sie die Kunden darüber informieren, wie sie unbeabsichtigtes Roaming in Grenzregionen vermeiden können.

(6)  Dieser Artikel gilt in Fällen, in denen die Nutzung von Datenroamingdiensten zu geltenden Inlandspreisen durch Verweis auf ein Fair-Use-Kriterium gemäß Artikel 6b eingeschränkt ist und die Nutzung die Fair-Use-Begrenzung erreicht hat.

Er gilt auch für von Roamingkunden bei Reisen außerhalb der Union genutzte und von einem Roaminganbieter bereitgestellte Datenroamingdienste.

Für den Fall, dass sich der Kunde für die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Funktion entscheidet, finden die Anforderungen nach Absatz 3 keine Anwendung, wenn der Betreiber eines besuchten Netzes in dem besuchten Land außerhalb der Union es nicht zulässt, dass der Roaminganbieter das Nutzerverhalten seines Kunden in Echtzeit überwacht.

In einem solchen Fall wird dem Kunden bei seiner Einreise in ein solches Land mit einer SMS ohne unnötige Verzögerung und kostenlos mitgeteilt, dass die Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang und die Garantiefunktion, wonach ein angegebener Höchstbetrag nicht überschritten wird, nicht zur Verfügung stehen.”. [Abänd. 216]

"

(8)  Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)  Der erste Satz erhält folgende Fassung:"

„Die Kommission überprüft das Funktionieren dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach einer öffentlichen Konsultation bis spätestens 31. Dezember 2016 darüber Bericht.“

"

ii)  Buchstabe g erhält folgende Fassung:"

„(g) den Umfang, in dem die Durchführung der in Artikel 3 und 4 vorgesehenen strukturellen Maßnahmen und die in Artikel 4a vorgesehene Alternativregelung bei der Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt für Roamingdienste zu Ergebnissen in der Weise geführt haben, dass kein effektiver Unterschied zwischen Roaming- und Inlandstarifen mehr besteht;“

"

iii)  Folgender Buchstabe i) wird eingefügt:"

„i) den Umfang, in dem die Entwicklung der inländischen Endkundenpreise spürbar dadurch beeinflusst wird, dass Roaminganbieter in der gesamten Union die Inlandspreise sowohl auf inländische Dienste als auch auf regulierte Roamingdienste anwenden.“

"

b)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)  Der erste Satz erhält folgende Fassung:"

„Falls sich aus dem Bericht ergibt, dass Tarifoptionen, bei denen die Inlandspreise sowohl für inländische Dienste als auch für regulierte Roamingdienste gelten, nicht in allen Endkundenpaketen für eine übliche Nutzung von mindestens einem Roaminganbieter in jedem Mitgliedstaat bereitgestellt werden, oder dass die Angebote alternativer Roaminganbieter nicht dazu geführt haben, dass im Wesentlichen gleichwertige Endkundenroamingtarife für Verbraucher in der gesamten Union leicht zur Verfügung stehen, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig Vorschläge, um dieser Situation zu begegnen und um dafür zu sorgen, dass im Binnenmarkt kein Unterschied zwischen Roaming- und Inlandstarifen mehr besteht.“

"

ii)  Buchstabe d erhält folgende Fassung:"

„d) die Laufzeit zu verlängern oder die in den Artikeln 7, 9 und 12 festgelegten Höchstbeträge der Vorleistungsentgelte zu senken, damit alle Roaminganbieter besser in der Lage sind, in ihren jeweiligen Endkundenpaketen für eine übliche Nutzung Tarifoptionen bereitzustellen, bei denen die geltenden Inlandspreise sowohl für inländische Dienste als auch für regulierte Roamingdienste gelten, so als würden Letztere im Heimatnetz genutzt.“ [Abänd. 217]

"

8a.  Artikel 19 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Kommission überprüft das Funktionieren dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß den Absätzen 2 bis 6 darüber Bericht.

(2)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach einer öffentlichen Konsultation bis 30. Juni 2015 darüber Bericht, ob die Laufzeit verändert oder die Höhe der in Artikel 7, 9 und 12 vorgesehenen Höchstbeträge der Großkundenentgelte überprüft werden soll oder andere Vorkehrungen zum Umgang mit Problemen auf dem Großkundenmarkt getroffen werden sollen, auch in Bezug auf Mobilfunkzustellungsentgelte für Roaming. Das GEREK arbeitet bis 31. Dezember 2014 nach einer öffentlichen Konsultation Leitlinien zu Maßnahmen zur Verhinderung einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung im Sinne von Artikel 6a aus.

(3)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament nach einer öffentlichen Konsultation bis spätestens 30. Juni 2016 u. a. über die folgenden Punkte Bericht:

   a) die Verfügbarkeit und die Qualität von Diensten einschließlich solcher, die eine Alternative zu Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten bieten, besonders vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen;
   b) die Intensität des Wettbewerbs auf dem Endkunden- und Großkundenmarkt, insbesondere die Wettbewerbssituation kleinerer, unabhängiger und neu in den Markt eintretender Betreiber, unter Einbeziehung der Auswirkungen kommerzieller Vereinbarungen zwischen Anbietern und des Grades der Vernetzung zwischen Anbietern auf den Wettbewerb;
   c) den Umfang, in dem die Durchführung der in Artikel 3 und 4 vorgesehenen strukturellen Maßnahmen bei der Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt für Roamingdienste zu Ergebnissen geführt hat.

Die Kommission prüft insbesondere, ob es notwendig ist, zusätzliche technische und strukturelle Maßnahmen zu erlassen oder die strukturellen Maßnahmen zu ändern.

(4)   Falls sich aus dem in Absatz 2 genannten Bericht ergibt, dass zwischen den Roaminganbietern keine gleichen Bedingungen herrschen und dass es infolgedessen erforderlich ist, die Laufzeit zu verändern oder die Höhe der Höchstbeträge der Großkundenentgelte zu senken oder andere Vorkehrungen zu treffen, um auf Probleme auf dem Großkundenmarkt einzugehen, einschließlich einer beträchtlichen Senkung der Mobilfunkzustellungsentgelte für Roaming in der gesamten Union, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Konsultation des GEREK bis zum 30. Juni 2015 Legislativvorschläge, um diese Mängel zu beheben.

Falls sich aus dem in Absatz 3 genannten Bericht ergibt, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen strukturellen Maßnahmen nicht ausreichend waren, um den Wettbewerb im Binnenmarkt für Roamingdienste zum Nutzen aller europäischen Verbraucher zu fördern, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge, um diese Mängel zu beheben. In Bezug auf beide Berichte werden Vorschläge für geeignete Maßnahmen gleichzeitig mit den Berichten übermittelt.

(5)  Außerdem wird die Kommission alle zwei Jahre nach dem in Absatz 1 3 vorgesehenen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren der Verordnung vorlegen. Jeder Bericht enthält eine Zusammenfassung der Überwachungstätigkeit in Bezug auf die Erbringung von Roamingdiensten in der Union und eine Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung.

(6)  Zur Beurteilung der Wettbewerbsentwicklungen in den unionsweiten Roamingmärkten sammelt das GEREK regelmäßig Daten der nationalen Regulierungsbehörden über die Entwicklung der Großkunden- und Endkundenentgelte für Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste. Diese Daten werden der Kommission mindestens zweimal jährlich mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht diese Daten.

Das GEREK sammelt ebenfalls jährlich Angaben der nationalen Regulierungsbehörden zur Transparenz und Vergleichbarkeit der verschiedenen Tarife, die die Betreiber ihren Kunden anbieten. Die Kommission veröffentlicht diese Daten und Ergebnisse.”. [Abänd. 218]

"

Artikel 38

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Das GEREK wird im Geltungsbereich der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) und der Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG (Einzelrichtlinien) sowie der Verordnungen (EU) Nr. 531/2012 und (EU) Nr. .../2014 tätig.“

"

1a.  In Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Buchstaben ma und mb eingefügt:"

„ma) die Entgegennahme von Meldungen, die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2002/20/EG eingereicht wurden, die Führung eines Verzeichnisses dieser Meldungen, die Benachrichtigung der betreffenden nationalen Regulierungsbehörden über erhaltene Meldungen;

   mb) die Abgabe von Stellungnahmen zu Maßnahmen, die von den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2002/20/EG verabschiedet werden sollen.“ [Abänd. 219]

"

1b.  In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe na eingefügt:"

„na) Unterstützung der Entwicklung der Politik und des Rechts der Union im Bereich der elektronischen Kommunikation, unter anderem durch die Abgabe von Stellungnahmen an die Kommission zu jeder geplanten Initiative“ [Abänd. 220]

"

2.  In Artikel 4 werden die Absätze 4 und 5 gestrichen. [Abänd. 221]

3.  Folgender Artikel 4a wird eingefügt:"

„Artikel 4a

Ernennung und Aufgaben des Vorsitzenden

(1)  Der Regulierungsrat wird durch einen Vorsitzenden vertreten, der eine unabhängige Vollzeitfachkraft ist.

Der Vorsitzende wird als Zeitbediensteter des Büros gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.

Der Vorsitzende ist für die Vorbereitung der Arbeit des Regulierungsrats verantwortlich und führt in den Sitzungen des Regulierungsrats und des Verwaltungsausschusses den Vorsitz ohne Stimmrecht.

Unbeschadet der Rolle des Regulierungsrats in Bezug auf die Aufgaben des Vorsitzenden darf der Vorsitzende weder von Regierungen oder nationalen Regulierungsbehörden oder von der Kommission noch von anderen öffentlichen oder privaten Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen.

(2)  Der Vorsitzende wird vom Regulierungsrat aufgrund erworbener Verdienste, Fähigkeiten und Kenntnis der Marktteilnehmer und Märkte im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie einschlägiger Aufsichts- und Regulierungserfahrung nach einem offenen Auswahlverfahren ernannt.

Vor der Ernennung kann der vom Regulierungsrat ausgewählte Kandidat aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

Die Ernennung des Vorsitzenden wird erst nach Genehmigung durch den Verwaltungsausschuss wirksam.

Der Regulierungsrat wählt ferner aus dem Kreis seiner Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden, der die Aufgaben des Vorsitzenden in dessen Abwesenheit wahrnimmt.

(3)  Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre und kann einmal verlängert werden.

(4)  In den letzten 9 Monaten vor Ablauf der dreijährigen Amtszeit des Vorsitzenden bewertet der Regulierungsrat

   a) die in der ersten Amtszeit erreichten Ergebnisse und die Art und Weise, wie diese erreicht wurden;
   b) die Aufgaben und Anforderungen des Regulierungsrats in den kommenden Jahren.

Der Regulierungsrat unterrichtet das Europäische Parlament, wenn er beabsichtigt, die Amtszeit des Vorsitzenden zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor einer solchen Verlängerung kann der Vorsitzende aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

(5)  Der Vorsitzende kann nur durch einen Beschluss des Regulierungsrats auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Verwaltungsausschusses seines Amtes enthoben werden.

Der Vorsitzende darf den Regulierungsrat und den Verwaltungsausschuss nicht daran hindern, ihn betreffende Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern, und nimmt an solchen Beratungen nicht teil.“ [Abänd. 222]

"

4.  Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 vierter Gedankenstrich wird gestrichen.

b)  Absatz 3 wird wie folgt geändert:"

„3. Das Büro besteht aus

   a) einem Vorsitzenden des Regulierungsrats,
   (b) einem Verwaltungsausschuss,
   (c) einem Verwaltungsdirektor.“ [Abänd. 223]

"

5.  Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:"

„(2) Der Verwaltungsausschuss ernennt den Verwaltungsdirektor und kann gegebenenfalls gemäß Artikel 8 dessen Amtszeit verlängern bzw. ihn des Amtes entheben. Der designierte Verwaltungsdirektor nimmt an der Vorbereitung des entsprechenden Beschlusses und an der entsprechenden Abstimmung nicht teil.“

"

b)  Absatz 4 wird gestrichen. [Abänd. 224]

6.  Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen und durch folgende Absätze ersetzt:"

„(2) Der Verwaltungsdirektor wird als Zeitbediensteter des Büros gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.

(3)  Der Verwaltungsdirektor wird vom Verwaltungsausschuss auf der Grundlage einer von der Kommission vorgeschlagenen Kandidatenliste nach einem offenen und transparenten Auswahlverfahren ernannt.

Zum Zwecke des Vertragsschlusses mit dem Verwaltungsdirektor wird das Büro durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses vertreten.

Vor der Ernennung kann der vom Verwaltungsausschuss ausgewählte Kandidat aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

(4)  Die Amtszeit des Verwaltungsdirektors beträgt fünf Jahre. Zum Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, in der sie eine Beurteilung der Leistung des Verwaltungsdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen des Büros berücksichtigt.

(5)  Der Verwaltungsausschuss kann auf Vorschlag der Kommission, in dem die in Absatz 4 genannte Bewertung berücksichtigt wird, die Amtszeit des Verwaltungsdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

(6)  Der Verwaltungsausschuss unterrichtet das Europäische Parlament, wenn er beabsichtigt, die Amtszeit des Verwaltungsdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor einer solchen Verlängerung kann der Verwaltungsdirektor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

(7)  Ein Verwaltungsdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums an keinem weiteren Auswahlverfahren für den gleichen Posten teilnehmen.

(8)  Der Verwaltungsdirektor kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsausschusses auf Vorschlag der Kommission seines Amtes enthoben werden.

(9)  Der Verwaltungsausschuss beschließt über Ernennungen, Amtszeitverlängerungen oder Amtsenthebungen des Verwaltungsdirektors mit der Zweit-Drittel-Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.“ [Abänd. 225]

"

7.  Artikel 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:"

„(2) Der Verwaltungsdirektor unterstützt den Vorsitzenden des Regulierungsrats bei der Vorbereitung der Tagesordnung des Regulierungsrats, des Verwaltungsausschusses und der Sachverständigen-Arbeitsgruppen. Er nimmt an der Arbeit des Regulierungsrats und des Verwaltungsausschusses teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht.“ [Abänd. 226]

"

8.  Artikel 10 wird wie folgt geändert:"

„(1) Für das Personal des Büros einschließlich des Vorsitzenden des Regulierungsrats und des Verwaltungsdirektors gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen.

(2)  Der Verwaltungsausschuss beschließt im Einklang mit Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zur Anwendung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

(3)  Der Verwaltungsausschuss übt im Einklang mit Absatz 4 in Bezug auf das Personal des Büros die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen werden („Befugnisse der Anstellungsbehörde“).

(4)  Der Verwaltungsausschuss erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, durch den dem Verwaltungsdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Übertragung dieser Befugnisse ausgesetzt werden kann. Der Verwaltungsdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsausschuss per Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Verwaltungsdirektor und die von diesem weiter übertragenen Befugnisse vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Verwaltungsdirektor übertragen.“ [Abänd. 227]

"

9.  Folgender Artikel 10a wird eingefügt:"

„Artikel 10a

Abgeordnete nationale Sachverständige und andere Bedienstete

(1)  Das Büro kann abgeordnete nationale Sachverständige oder andere Bedienstete einsetzen, die nicht vom Büro selbst beschäftigt werden.

(2)  Der Verwaltungsausschuss beschließt eine Regelung für zum Büro abgeordnete nationale Sachverständige.“ [Abänd. 228]

"

Artikel 39

Überprüfung

Die Kommission erstattet führt eine umfassende Bewertung und Überprüfung des gesamten Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig bis 30. Juni 2016 einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung. Der erste Bericht wird spätestens am 1. Juli 2018 vorgelegt. Danach wird alle vier Jahre ein weiterer Bericht vorgelegt. Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung und zur Anpassung anderer Rechtsinstrumente vor, wobei sie insbesondere der Entwicklung der Informationstechnologie und den Fortschritten in der Informationsgesellschaft Rechnung trägt. Die Berichte werden veröffentlicht. mit geeigneten Vorschlägen vor, um den Rechtsetzungsinstanzen ausreichend Zeit zur gründlichen Analyse und Erörterung der Vorschläge einzuräumen.

Die Überprüfung wird auf der Grundlage einer umfassenden öffentlichen Konsultation sowie von Ex-post-Bewertungen der Auswirkungen des Rechtsrahmens seit 2009 und einer gründlichen Ex-ante-Bewertung der erwarteten Auswirkungen der aus der Überprüfung hervorgehenden Optionen durchgeführt.

Die wesentlichen Ziele der Überprüfung sind u. a.

(i)  dafür Sorge zu tragen, dass für substituierbare Dienste unter Berücksichtigung der Definition von elektronischen Kommunikationsdiensten gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/21/EG dieselben Regeln gelten, damit elektronische Kommunikationsdienste und dafür substituierbare Dienste gleichwertig, kohärent und konsistent reguliert werden, u. a. in Bezug auf Zugang, alle Aspekte des Verbraucherschutzes einschließlich Portabilität sowie Schutz der Privatsphäre und Datenschutz;

(ii)  für ein hohes Maß an Verbraucherschutz und eine besser informierte Verbraucherentscheidung durch erhöhte Transparenz und Zugang zu eindeutigen und umfassenden Informationen Sorge zu tragen, einschließlich in Bezug auf Datenübertragungsgeschwindigkeiten und Abdeckung von Mobilfunknetzen;

(iii)  dafür Sorge zu tragen, dass Nutzer von digitalen Diensten Kontrolle über ihr digitales Leben und ihre Daten haben, indem Hindernisse beim Wechsel von Betriebssystemen ohne Anwendungs- und Datenverlust beseitigt werden;

(iv)  wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb weiter zu fördern;

(v)  beständige und nachhaltige Rahmenbedingungen für Investitionen zu schaffen;

(vi)  für eine harmonisierte, einheitliche und wirksame Anwendung Sorge zu tragen;

(vii)  die Entwicklung europaweiter Anbieter und die Bereitstellung länderübergreifender Dienste für Unternehmen zu fördern;

(viii)  dafür Sorge zu tragen, dass der Rechtsrahmen dem digitalen Zeitalter entspricht und ein Internetumfeld geschaffen wird, in dem die gesamte Wirtschaft unterstützt wird, und

(ix)  das Vertrauen der Nutzer in den Binnenmarkt für Kommunikationsdienste zu stärken, unter anderem durch Umsetzung des zukünftigen Rechtsrahmens zum Schutz personenbezogener Daten und der Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der elektronischen Kommunikationsdienste im Binnenmarkt.

Die Überprüfung erstreckt sich unter anderem auf Folgendes:

(i)  die Universaldienstverpflichtung, einschließlich einer Überprüfung der Notwendigkeit einer zusätzlichen Verpflichtung, Breitbandinternetzugang zu einem angemessenen Preis anzubieten;

(ii)  die Kompetenz aller nationalen Regulierungsbehörden in allen im Rechtsrahmen enthaltenen Themenbereichen, einschließlich Funkfrequenzen; die an die nationalen Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten übertragenen Befugnisse und den Umfang der Anforderung der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden;

(iii)  die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und den nationalen Wettbewerbsbehörden;

(iv)  die symmetrischen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Netzzugang;

(v)  die Bestimmungen über Hebelwirkungen und gemeinsame Marktbeherrschung;

(vi)  die Marktüberprüfungsverfahren;

(vii)  die Auswirkungen von Dienstleistungen, die für elektronische Kommunikationsdienste substituierbar sind, einschließlich der Frage, ob Klarstellungen zur Reichweite der Technologieneutralität des Rechtsrahmens sowie zur Zwiespältigkeit der Einteilung von Diensten in den Bereich „Informationsgesellschaft“ bzw. in den Bereich „elektronische Kommunikation“ erforderlich sind;

(viii)  die Notwendigkeit der Aufhebung von Mehrfachregelungen;

(ix)  die Aufhebung von Regelungen, sofern eine Marktanalyse gezeigt hat, dass auf dem jeweiligen Markt ein echter Wettbewerb herrscht und die Mittel und Wege für eine fortgesetzte Überwachung vorhanden sind;

(x)  die Erfahrung mit Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und Abhilfemaßnahmen;

(xi)  die Wirksamkeit und das Funktionieren der Verfahren gemäß Artikel 7 und 7a der Richtlinie 2002/21/EG;

(xii)  die Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 7/7a in Situationen, in denen Phase II des Verfahrens nicht ausgelöst wird, weil eine nationale Regulierungsbehörde den Entwurf einer Maßnahme zurückzieht oder eine nationale Regulierungsbehörde keine Abhilfe für ein auf einem bestimmten Markt festgestelltes Problem vorschlägt;

(xiii)  die Wirksamkeit und das Funktionieren der Verfahren gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2002/21/EG;

(xiv)  länderübergreifende Dienste und Betreiber, unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Kommission, gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2002/21/EG länderübergreifende Märkte zu ermitteln, und mit einem Schwerpunkt auf der Bereitstellung unter Wettbewerbsbedingungen von Kommunikationsdiensten an EU-Unternehmen und der wirksamen und kohärenten Anwendung von auf Unternehmen zugeschnittenen Abhilfen in der Union;

(xv)  die Ermittlung von länderübergreifenden Märkten als zumindest erster Schritt im Hinblick auf Dienste für Unternehmen; die Möglichkeit, dass Anbieter das GEREK über ihr Vorhaben informieren, solche Märkte zu bedienen, und die Aufsicht über die Anbieter, die diese Märkte bedienen, durch das GEREK;

(xvi)  den Zuständigkeitsbereich des GEREK;

(xvii)  eine gemeinschaftsweite Genehmigung und die Aufsichtsstruktur für den Rechtsrahmen als Ganzes;

(xviii)  aktive und passive Komponenten;

(xix)  die Empfehlung zu relevanten Märkten;

(xx)  die Regelung für Anlagen, einschließlich der Bündelung von Anlagen und Betriebssystemen;

(xxi)  die Wirksamkeit der Umsetzung der europäischen Notrufnummer „112“, einschließlich insbesondere notwendiger Maßnahmen zur Verbesserung der Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort;

(xxii)  die Durchführbarkeit eines „112-Umkehrsystems der EU“;

(xxiii)  die Auswirkungen des Internets als äußerst wichtige Infrastruktur, die für vielfältige wirtschaftliche und soziale Aktivitäten genutzt wird. [Abänd. 229]

Artikel 39a

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 34, 35 und 36 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

(2)  Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Verordnung Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter die Artikel 34, 35 und 36 fallenden Gebiet erlassen. [Abänd. 230]

Artikel 40

Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)  Sie findet ab dem 1. Juli 2014 Anwendung.

Die Artikel 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 30 finden ab dem 1. Juli 2016 Anwendung. [Abänd. 231]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Mindestparameter für Angebote europäischer virtueller Breitbandzugangsprodukte

1.  ANGEBOT 1 – Festnetz-Zugangsprodukt, das auf der Vorleistungsebene über Netze der nächsten Generation in Schicht 2 des siebenschichtigen Modells für Kommunikationsprotokolle der Internationalen Organisation für Normung („Sicherungsschicht“) angeboten wird und dem physischen entbündelten Zugang funktional gleichwertig ist, mit Übergabepunkten auf einer Ebene, die dem Kundenstandort näher gelegen ist als die nationale oder regionale Ebene.

1.1  Netzelemente und zugehörige Angaben:

a)  eine Beschreibung des zu gewährenden Netzzugangs mit technischen Merkmalen (einschließlich Angaben zur Netzkonfiguration, soweit diese für eine effektive Nutzung des Netzzugangs erforderlich sind);

b)  die Standorte, an denen der Netzzugang gewährt wird;

c)  alle einschlägigen technischen Normen für den Netzzugang, einschließlich etwaiger Nutzungsbeschränkungen und anderer Sicherheitsbelange;

d)  technische Spezifikationen der Schnittstelle an Übergabepunkten und Netzabschlusspunkten (Räumlichkeiten des Kunden);

e)  Spezifikationen der im Netz zu verwendenden Ausrüstungen und

f)  Einzelheiten der Interoperabilitätsprüfungen.

1.2  Netzfunktionen:

a)  flexible Zuweisung von VLANs nach einer gemeinsamen technischen Spezifikation;

b)  dienstunabhängige Netzanbindung, die eine Steuerung der Geschwindigkeiten des Download- und Upload-Verkehrs erlaubt;

c)  Ermöglichung von Sicherheitsmerkmalen;

d)  flexible Wahlmöglichkeit für Einrichtungen beim Kunden (soweit technisch möglich);

e)  Fernzugriff auf die Einrichtungen in den Räumlichkeiten des Kunden und

f)  Multicast-Funktion, falls nachgefragt und falls für die technische Replizierbarkeit konkurrierender Endkundenangebote erforderlich.

1.3  Betriebliche und geschäftliche Prozesse:

a)  Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen für Auftragserteilung und Bereitstellung;

b)  Abrechnungsinformationen;

c)  Verfahren für Umstellungen, Umzüge und Vertragsbeendigungen und

d)  besondere Zeitvorgaben für Instandsetzung und Wartung.

1.4  Nebendienste und IT-Nebensysteme:

a)  Informationen und Bedingungen in Bezug auf die Bereitstellung von Kollokation und Netzzuführung (Backhaul);

(b)  Spezifikationen für Zugang zu und Nutzung von IT-Nebensystemen für betriebliche Unterstützungssysteme, Informationssysteme und Datenbanken für Vorbestellungs-, Bereitstellungs-, Auftragserteilungs-, Wartungs- und Instandsetzungsanträge und die Abrechnung, einschließlich Nutzungsbeschränkungen und Verfahren für den Zugang zu solchen Diensten.

2.  ANGEBOT 2 – Festnetz-Zugangsprodukt, das auf der Vorleistungsebene in Schicht 3 des siebenschichtigen Modells für Kommunikationsprotokolle der Internationalen Organisation für Normung („Vermittlungsschicht“) angeboten wird, auf der IP-Bitstrom-Ebene mit Übergabepunkten und mit einem höheren Grad der Ressourcenaggregation als auf nationaler oder regionaler Ebene.

2.1  Netzelemente und zugehörige Angaben:

a)  die Merkmale der Verbindung, die am Übergabepunkt hergestellt wird (Geschwindigkeit, Dienstqualität usw.);

b)  eine Beschreibung des Breitbandnetzes, das die Räumlichkeiten des Kunden mit den Übergabepunkten verbindet (Architektur des Zuführungs- und Zugangsleitungsnetzes);

c)  Standort der Übergabepunkte und

d)  die technischen Spezifikationen der Schnittstellen an den Übergabepunkten.

2.2  Netzfunktionen:

Mögliche Unterstützung unterschiedlicher Stufen der Dienstqualität (z. B. QoS 1, 2 und 3) in Bezug auf

i)  Verzögerung;

ii)  Verzögerungsschwankung;

iii)  Paketverlust und

iv)  Kapazitätsteilungsverhältnis.

2.3  Betriebliche und geschäftliche Prozesse:

a)  Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen für Auftragserteilung und Bereitstellung;

b)  Abrechnungsinformationen;

c)  Prozesse für Umstellungen, Umzüge und Vertragsbeendigungen und

d)  besondere Zeitvorgaben für Instandsetzung und Wartung.

2.4  IT-Nebensysteme:

Spezifikationen für Zugang zu und Nutzung von IT-Nebensystemen für betriebliche Unterstützungssysteme, Informationssysteme und Datenbanken für Vorbestellungs-, Bereitstellungs-, Auftragserteilungs-, Wartungs- und Instandsetzungsanträge und die Abrechnung, einschließlich Nutzungsbeschränkungen und Verfahren für den Zugang zu solchen Diensten.

3.  ANGEBOT 3 – Abschlusssegmente von Mietleitungen (Vorleistungsebene) mit erweiterter Schnittstelle zur ausschließlichen Nutzung durch den Zugangsinteressenten, die eine permanente symmetrische Kapazität ohne Nutzungsbeschränkung bieten, und mit Vereinbarungen über den Dienstleistungsumfang, mittels Punkt-zu-Punkt-Verbindung und Schnittstellen in Schicht 2 des siebenschichtigen Modells für Kommunikationsprotokolle der Internationalen Organisation für Normung („Sicherungsschicht“).

3.1  Netzelemente und zugehörige Angaben:

a)  eine Beschreibung des zu gewährenden Netzzugangs mit technischen Merkmalen (einschließlich Angaben zur Netzkonfiguration, soweit diese für eine effektive Nutzung des Netzzugangs erforderlich sind);

b)  die Standorte, an denen der Netzzugang gewährt wird;

c)  die verschiedenen Geschwindigkeiten und die angebotene Höchstlänge;

d)  alle einschlägigen technischen Normen für den Netzzugang (einschließlich etwaiger Nutzungsbeschränkungen und anderer Sicherheitsbelange);

e)  Einzelheiten der Interoperabilitätsprüfungen;

f)  Spezifikationen der im Netz zulässigen Ausrüstungen;

g)  Verfügbarkeit einer NNI-Schnittstelle (Netz/Netz-Schnittstelle);

h)  Maximal zulässige Frame-Größe in Bytes.

3.2  Netz- und Produktfunktionen:

a)  ungeteilte und symmetrische Standleitung;

b)  dienstunabhängige Netzanbindung, die eine Steuerung der Geschwindigkeit und die Symmetrie des Verkehrs erlaubt;

c)  Protokolltransparenz, flexible Zuweisung von VLANs nach einer gemeinsamen technischen Spezifikation;

d)  Dienstqualitätsparameter (Verzögerung, Verzögerungsschwankung, Paketverlust), die eine betriebskritische Leistung ermöglichen.

3.3  Betriebliche und geschäftliche Prozesse:

a)  Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen für Auftragserteilung und Bereitstellung;

b)  Prozesse für Umstellungen, Umzüge und Vertragsbeendigungen;

c)  besondere Zeitvorgaben für Instandsetzung und Wartung;

d)  Änderungen in IT-Systemen (soweit sie sich auf alternative Betreiber auswirken) und

e)  einschlägige Entgelte, Zahlungsmodalitäten und Abrechnungsverfahren.

3.4  Dienstleistungsvereinbarungen

a)  Entschädigungsbetrag, den eine Partei bei Verstoß gegen Vertragspflichten, auch bei Nichteinhaltung von Bereitstellungs- und Instandsetzungszeiten, an eine andere Partei zahlen muss, sowie Entschädigungsvoraussetzungen;

b)  Festlegung und Begrenzung von Haftung und Schadenersatz;

c)  Verfahren für den Fall, dass Änderungen der Dienstleistungsangebote vorgeschlagen werden, z. B. Einführung neuer Dienste, Änderungen an bestehenden Diensten oder Preisänderungen;

d)  Einzelheiten zu gewerblichen Schutzrechten oder Rechten des geistigen Eigentums;

e)  Einzelheiten über die Laufzeit und die Neuaushandlung von Vereinbarungen.

3.5  IT-Nebensysteme:

Spezifikationen für Zugang zu und Nutzung von IT-Nebensystemen für betriebliche Unterstützungssysteme, Informationssysteme und Datenbanken für Vorbestellungs-, Bereitstellungs-, Auftragserteilungs-, Wartungs- und Instandsetzungsanträge und die Abrechnung, einschließlich Nutzungsbeschränkungen und Verfahren für den Zugang zu solchen Diensten.[Abänd. 232]

ANHANG II

Mindestparameter für europäische ASQ-Konnektivitätsprodukte

Netzelemente und zugehörige Angaben:

—  eine Beschreibung des über ein Festnetz bereitzustellenden Konnektivitätsprodukts mit technischen Merkmalen und Übernahme einschlägiger Normen.

Netzfunktionen:

—  Konnektivitätsvereinbarung, die eine durchgehende Dienstqualität gewährleistet und auf gemeinsam festgelegten Parametern beruht, die die Bereitstellung zumindest der folgenden Klassen von Diensten erlauben:

—  Sprach- und Videoanrufe,

—  Übertragung audiovisueller Inhalte und

—  datenkritische Anwendungen.[Abänd. 233]

(1) ABl. C 177 vom 11.6.2014, S. 64.
(2) ABl. C 126 vom 26.4.201, S. 53.
(3)ABl. C 177 vom 11.6.2014, S. 64.
(4)ABl. C 126 vom 26.4.2014, S. 53.
(5) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014.
(6)Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7).
(7)Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21).
(8)Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).
(9)Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51)
(10)Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(11)Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21).
(12)Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1).
(13)Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10).
(14)Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).
(15) Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).
(16)Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1).
(17) P7_TA(2011)0511 (ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 128).
(18) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(19) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(20)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(21)Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10).
(22) Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (Abl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32).
(23) P7_TA(2013)0454.
(24)Beschluss 2002/622/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik (ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 49).
(25)Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 1).
(26)Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz – 300 GHz) (ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59).
(27)Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10).
(28)Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).
(29) Nummer dieser Verordnung.
(30) Nummer dieser Verordnung.
(31) Datum des Beginns der Anwendung dieser Verordnung.
(32) 6 Monate nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung.
(33) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.


Elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt ***I
PDF 203kWORD 75k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (COM(2012)0238 – C7-0133/2012 – 2012/0146(COD))
P7_TA(2014)0282A7-0365/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0238),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0133/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2012,(1)

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. Februar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Rechtsausschusses sowie des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0365/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 3. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG

P7_TC1-COD(2012)0146


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 910/2014.)

(1) ABl. C 351 vom 15.11.2012, S. 73.


Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ***I
PDF 205kWORD 87k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (COM(2011)0779 – C7-0470/2011 – 2011/0359(COD))
P7_TA(2014)0283A7-0177/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0779),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0470/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom slowakischen Parlament und vom schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. April 2012(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0177/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 3. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission

P7_TC1-COD(2011)0359


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 537/2014.)

(1) ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 61.


Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen ***I
PDF 203kWORD 101k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (COM(2011)0778 – C7–0461/2011 – 2011/0389(COD))
P7_TA(2014)0284A7-0171/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0778),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 50 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0461/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. April 2012(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0171/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 3. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen

P7_TC1-COD(2011)0389


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/56/EU.)

(1) ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 61.


Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine ***I
PDF 203kWORD 36k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (COM(2014)0166 – C7-0103/2014 – 2014/0090(COD))
P7_TA(2014)0285A7-0238/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0166),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0103/2014),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 27. März 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0238/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 3. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine

P7_TC1-COD(2014)0090


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 374/2014.)


Umfassendes Konzept der EU und seine Auswirkungen auf die Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zu dem umfassenden Ansatz der EU und seinen Folgen für die Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU (2013/2146(INI))
P7_TA(2014)0286A7-0138/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rates an das Europäische Parlament über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik,

–  gestützt auf die Artikel 2, 3, 21, 24 und 36 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  gestützt auf Titel V des EUV und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 EUV, wonach der Rat und die Kommission bei der Sicherstellung der Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns vom Hohen Vertreter unterstützt werden,

–  gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 EUV, wonach die Mitgliedstaaten die Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität unterstützen und das Handeln der Union in diesem Bereich achten, die Mitgliedstaaten sich jeder Handlung enthalten, die den Interessen der Union zuwiderläuft oder ihrer Wirksamkeit als kohärente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden könnte, und der Rat und der Hohe Vertreter für die Einhaltung dieser Grundsätze Sorge tragen,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. Dezember 2012,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Interparlamentarischen Konferenz vom 6. September 2013 zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik,

–   unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission vom 11. Dezember 2013 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „EU-Gesamtkonzept für externe Konflikte und Krisen“ (JOIN(2013)0030),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 13. Juni 2013 an die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, den Rat und die Kommission zu der 2013 abgeschlossenen Überprüfung von Organisation und Arbeitsweise des EAD(1) und auf den von der Hohen Vertreterin im Juli 2013 vorgelegten Bericht über die Überprüfung des EAD 2013(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, insbesondere auf die Entschließung vom 22. November 2012 zur Rolle der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bei klimabedingten Krisen und Naturkatastrophen(3),

–  unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik,

–  in Kenntnis des Berichts der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Europäischen Kommission vom 15. Oktober 2013 über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik,

–  in Kenntnis des Berichts des EAD über die Überprüfung der Krisenbewältigungsverfahren der GSVP, der am 18. Juni 2013 vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0138/2014),

A.  in der Erwägung, dass die Union gemäß dem Vertrag von Lissabon und den derzeitigen Beschlussfassungsprozessen bereits „auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie zwischen diesen und ihren übrigen Politikbereichen“ achten muss; in der Erwägung, dass es dafür vorteilhaft wäre, wenn das Europäische Parlament einen größeren Einfluss auf die Außenbeziehungen hätte;

B.  in der Erwägung, dass es bei dem umfassenden Ansatz nicht nur um einen gebündelten Einsatz der Instrumente und Ressourcen der EU geht, sondern auch um die gemeinsame Verantwortung der Akteure auf EU-Ebene und der Mitgliedstaaten, die mit ihrer Politik, ihren Maßnahmen und ihrer Unterstützung zu einem kohärenteren und wirkungsvolleren auswärtigen Handeln der EU beitragen sollten;

C.  in der Erwägung, dass der EU heute aufgrund des Vertrags von Lissabon neue außenpolitische Instrumente zur Verfügung stehen, mit denen sie eine aktivere, einheitlichere und eigenständigere Außenpolitik gestalten kann;

Die EU in einer sich wandelnden Welt

1.  vertritt die Auffassung, dass ein tiefgreifender geostrategischer Wandel stattfindet, der vor allem auf das Entstehen einer multipolaren internationalen Szene, in der neue Akteure konkurrierende regionale und globale Ansprüche geltend machen, zunehmende wechselseitige Abhängigkeiten, neue multidimensionale asymmetrische Bedrohungen, die Neuausrichtung der US-amerikanischen Sicherheitspolitik auf den Asien-Pazifik-Raum, das zunehmende Ringen um Energie- und Ressourcensicherheit, die immer gravierenderen Auswirkungen des Klimawandels und eine schwerwiegende und lang anhaltende weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise, von der alle Mitgliedstaaten der EU betroffen sind, zurückzuführen ist;

2.  betont, dass die EU in einem solchen geopolitischen Klima ihre Werte und Interessen auf internationalem Parkett wahren und vertreten, sich für Stabilität einsetzen und die Sicherheit und den Wohlstand ihrer Bürger schützen muss; betont, dass es dafür eines neuen Ansatzes zur Gestaltung einer neuen multipolaren Weltordnung in Zusammenarbeit mit unseren strategischen Partnern bedarf, der inklusiv, glaubwürdig, gerecht und von Zusammenarbeit geprägt ist, sich auf die Achtung der Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie stützt und das Ziel hat, Streitigkeiten ohne Waffengewalt beizulegen;

Der umfassende Ansatz der EU: Aufbau des politischen Rahmens – Stand der Dinge

3.  hebt hervor, dass die Stärke der EU in ihrem Potenzial liegt, aus der gesamten Bandbreite der diplomatischen, sicherheits- und verteidigungspolitischen, wirtschaftlichen, handelspolitischen, entwicklungspolitischen und humanitären Instrumente Ressourcen mobilisieren zu können – unter uneingeschränkter Achtung der Charta der Vereinten Nationen –, und dass ihr ein umfassender Ansatz zum Einsatz dieser Instrumente eine einzigartige Flexibilität für ein effektives Vorgehen selbst in den schwierigsten internationalen Angelegenheiten und für die Verwirklichung ihrer eigenen politischen Ziele verleiht;

4.  betont, wie wichtig eine wirksame Koordinierung und Kohärenz im auswärtigen Handeln der Europäischen Union sind; teilt die Auffassung, dass die Bereiche Entwicklung, Politik und Sicherheit in wechselseitiger Abhängigkeit stehen und dass der Mehrwert der EU bei der Bewältigung komplexer Notsituationen in ihrer Fähigkeit liegt, sektorübergreifende und interinstitutionelle Synergien zu schaffen, um nachhaltige Ergebnisse vor Ort zu erbringen und langfristige strategische Ziele zu verwirklichen;

5.  betont, dass der umfassende Ansatz heute von allen maßgeblichen internationalen Akteuren (einschließlich multilateraler Organisationen und Staaten) als der beste Weg anerkannt wird, um effizient auf multidimensionale Krisen zu reagieren und weltweit die menschliche Sicherheit zu fördern, und dass diese Anerkennung direkt mit der seit langem vorhandenen Einsicht zusammenhängt, dass Bemühungen um Stabilität im Rahmen eines einseitigen Ansatzes wahrscheinlich zum Scheitern verurteilt sind;

6.  verweist insbesondere darauf, dass die Vereinten Nationen seit 2006 ein integriertes Konzept für das Vorgehen in Konflikten und für die Konfliktnachsorge entwickelt haben und dass die NATO-Mitglieder auf dem Gipfel von Lissabon 2010 ein neues strategisches Konzept verabschiedet haben, das einen umfassenden Ansatz für das Krisenmanagement erfordert;

7.  weist darauf hin, dass der Vertrag von Lissabon den geeigneten Rahmen bietet, in dem die Union ihre Außenbeziehungen mithilfe eines kohärenteren, stärker vernetzten und umfassenderen Ansatzes wirkungsvoll gestalten kann, unter anderem durch die Schaffung des dreifachen Mandats des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, der auch Vizepräsident der Kommission und Vorsitzender des Rates für auswärtige Angelegenheiten ist, und durch den Aufbau eines einheitlichen und wirkungsvollen Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD);

8.  bedauert, dass es dem auswärtigen Handeln der Union trotz der Neuerungen des Vertrags von Lissabon in den Bereichen Sicherheit, humanitäre Angelegenheiten, Entwicklung, Handel, Energie, Umwelt, Migration und anderen Bereichen von globaler Bedeutung nach wie vor an Kohärenz mangelt; hält es für bedenklich, dass die Kommission oft einen restriktiven Ansatz verfolgt, ihre eigenen Zuständigkeiten in diesen Bereichen abschirmt und ihre Abstimmung mit dem EAD auf ein Minimum beschränkt;

9.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihren vertraglichen Verpflichtungen zur aktiven Unterstützung der Außenbeziehungen und der Sicherheitspolitik im Geiste der gegenseitigen Solidarität nachzukommen und ihre eigene Politik auf das Handeln der Union in diesem Bereich auszurichten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die strategische politische Koordinierung auf EU-Ebene zu unterstützen und damit einen konstruktiven Beitrag zu leisten; hebt hervor, dass die Außenpolitik der EU nur wirkungsvoll sein kann, wenn die Mitgliedstaaten willens und imstande sind, gemeinsame Strategien zu konzipieren, insbesondere in multilateralen Organisationen wie den Vereinten Nationen;

10.  begrüßt die gemeinsame Mitteilung vom 11. Dezember 2013 über ein EU-Gesamtkonzept für externe Konflikte und Krisen; bedauert jedoch, dass darin mehr auf existierende Verfahrensweisen gesetzt wird, anstatt nach neuen konkreten Möglichkeiten zu suchen, wie sich die institutionelle und praktische Zusammenarbeit verbessern ließe;

11.  dringt darauf, dass der umfassende Ansatz in der gemeinsamen Verantwortung aller Akteure liegt, die in den Einrichtungen und den Mitgliedstaaten der EU sowie in Drittstaaten mit EU-Angelegenheiten befasst sind, und dass er gleichzeitig den besonderen Zuständigkeiten aller Einrichtungen und Akteure uneingeschränkt Rechnung tragen muss;

12.  fordert, dass die Bürger und die Zivilgesellschaft aktiv beteiligt werden und mit ihnen ein Dialog aufgenommen wird, damit der umfassende Ansatz und die Außenpolitik der EU insgesamt von einem gemeinsamen Verständnis getragen werden und ihre Legitimität sichergestellt wird;

13.  ist der Ansicht, dass bei der praktischen Umsetzung des umfassenden Ansatzes die folgenden vier grundlegenden Bereiche abgedeckt werden müssen;

1.   Institutionelle Kohärenz

14.  vertritt die Ansicht, dass das Konzept des umfassenden Ansatzes als abgestimmte Handlungsweise aller beteiligten Einrichtungen (des EAD und der zuständigen Dienststellen der Kommission, etwa der Generaldirektionen ECHO, DEVCO, TRADE und ELARG, sowie des Parlaments und des Rates) zu verstehen ist, die in einem auf EU-Ebene vereinbarten Rahmen gemeinsame Ziele verfolgen und ihre gewichtigsten Instrumente mobilisieren, darunter auch die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik, wenn die Sicherheitslage dies erfordert; vertritt die Ansicht, dass eine solche kohärente Außenpolitik der EU in den meisten Krisengebieten, in denen die EU eingeschritten ist, bisher weitgehend durch institutionelle Versäumnisse und Verfahrensmängel verhindert wurde und dass dadurch die Glaubwürdigkeit der EU als internationaler Größe und als Garant für Sicherheit beschädigt wurden;

15.  weist darauf hin, dass mit dem Vertrag von Lissabon der EAD und das dreifache Mandat des Hohen Vertreters /Vizepräsidenten der Kommission geschaffen wurde, um der Außenpolitik der EU Einheitlichkeit, Kontinuität, Sichtbarkeit und Wirksamkeit zu verleihen; betont, dass das Potenzial dieser drei Ämter bisher nicht voll ausgeschöpft wurde; fordert, dass der Hohe Vertreter als Vizepräsident der Kommission in seiner entscheidenden Koordinierungsfunktion innerhalb der Kommission selbst durch institutionalisierte, regelmäßige Sitzungen der Fachkommission für Außenbeziehungen RELEX unterstützt wird, bei denen der Hohe Vertreter/Vizepräsident der Kommission den Vorsitz führt und weitere beteiligte Kommissionsmitglieder teilnehmen; fordert eine umgehende Reform des EAD auf der Grundlage der 2013 abgeschlossenen Überprüfung und der Leitlinien des Parlaments, damit die knappen Finanzmittel optimal eingesetzt werden;

16.  betont, dass die Zusammenarbeit wesentlich ist, dass aber den Zuständigkeiten und Verfahren aller Einrichtungen und Mitgliedstaaten uneingeschränkt Rechnung zu tragen ist; fordert deshalb alle Akteure der EU auf, nach Treu und Glauben zu handeln und ihr Möglichstes zu tun, um einen umfassenden Ansatz zu verwirklichen;

17.  vertritt die Ansicht, dass ein umfassender Ansatz reaktionsschnelle, flexible und wirksame Strukturen im EAD erfordert; bekräftigt seinen Standpunkt, dass der institutionelle Aufbau des EAD gestrafft werden sollte, damit eine effektive Beschlussfassung und Nutzung seiner Instrumente, zu denen die zivilen und militärischen Instrumente der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zählen, gewährleistet ist, wie im einschlägigen Bericht des Parlaments von 2013 gefordert wurde;

18.  betont, dass im Rahmen des umfassenden Ansatzes zudem die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern und die ausgewogene Vertretung beider Geschlechter bei der Konzeption, Planung und Umsetzung sämtlicher auswärtiger Maßnahmen der Union sichergestellt werden sollte;

19.  hebt hervor, dass der Vermittlung und dem Dialog bei der Vorbeugung und der friedlichen Lösung von Konflikten eine wichtige Rolle zukommt; würdigt die Fortschritte, die der EAD bei der Stärkung seiner Vermittlungskapazitäten erzielt hat, bekräftigt seine Unterstützung für einen weiteren Ausbau der Kapazitäten der EU auf diesem Gebiet und fordert, dass die Vermittlung standardmäßig in jeden künftigen umfassenden Ansatz für eine bestimmte Krisenregion aufgenommen wird; betont die Bedeutung des Parlaments bei der Konzeption und Überwachung einer gemeinsamen Außenpolitik und fordert das nächste Parlament auf, ihre Wirksamkeit und vor allem ihre Kohärenz sicherzustellen; weist darauf hin, dass sich das Parlament verpflichtet hat, sich aktiv an Wahlbeobachtungs- und Vermittlungsmissionen sowie an Maßnahmen zur Förderung der Demokratie zu beteiligen; vertritt die Auffassung, dass die Beteiligung des Europäischen Parlaments an Vermittlungsprozessen, unter anderem in der Ukraine und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, gezeigt hat, welch bedeutende Rolle die Parlamentarier in diesem Bereich spielen können;

20.  stellt fest, dass besonders auf die Befolgung der Grundsätze der humanitären Hilfe (Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Neutralität) zu achten ist; vertritt die Ansicht, dass ein sicherer Zugang zu bedürftigen Bevölkerungsgruppen und die Sicherheit der Mitarbeiter humanitärer Maßnahmen vor allem davon abhängen, wie sie von einflussreichen Akteuren vor Ort wahrgenommen werden, und dass sie als von parteipolitischen Erwägungen unabhängig gelten sollten; weist jedoch darauf hin, dass der Dienst der Kommission für humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz (ECHO) nichtsdestoweniger zur EU gehört, und ist folglich der festen Überzeugung, dass mehr unternommen werden sollte, um die Zusammenarbeit und die Abstimmung zwischen der GD ECHO und dem EAD zu verbessern;

21.  begrüßt die gemeinsame Mitteilung vom 11. Dezember 2013 mit dem Titel „EU-Gesamtkonzept für externe Konflikte und Krisen“ (JOIN(2013)0030), die eine Möglichkeit darstellt, diesen Ansatz im neuen institutionellen Rahmen nach dem Vertrag von Lissabon zu präzisieren und umzusetzen sowie die Verpflichtung der EU zu stärken, im Bereich der Außenbeziehungen innerhalb eines umfassenden Rahmens zu handeln; räumt die beträchtlichen Herausforderungen ein, die die Förderung und Umsetzung einer solch ehrgeizigen Politik mit sich bringen; begrüßt insbesondere, dass dem Zusammenhang zwischen Sicherheit und Entwicklung, der ein entscheidender Grundgedanke bei der Anwendung eines umfassenden Ansatzes der EU sein sollte, ein starkes Gewicht beigemessen wird;

22.  unterstützt mit Nachdruck das Konzept eines kohärenteren auswärtigen Handelns; betont, dass die EU keine enge Definition des umfassenden Ansatzes festlegen sollte; begrüßt, dass durch die gemeinsame Mitteilung ein Verständnis des umfassenden Ansatzes gefördert wird, der sämtliche Phasen des Konfliktzyklus oder sonstiger externer Krisen, von der Frühwarnung und Vorsorge, Konfliktverhütung, Krisenreaktion und Krisenbewältigung bis hin zum raschen Wiederaufbau, sowie die Stabilisierung und Friedenskonsolidierung umfasst, mit der den Ländern dabei geholfen werden soll, zu einer nachhaltigen und langfristigen Entwicklung zurückzukehren; weist darauf hin, dass außenpolitische Ziele nicht in Opposition zu entwicklungspolitischen Grundsätzen und grundsatzorientierten humanitären Maßnahmen gestellt werden sollten, da sich alle drei Politikbereiche gegenseitig ergänzen;

23.  weist darauf hin, dass in Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung verankert ist, und hebt hervor, dass es zu Spannungen zwischen diesem Grundsatz einerseits und dem umfassenden Ansatz für die Krisenbewältigung außerhalb der EU andererseits kommen könnte; betont, dass das wichtigste Ziel der Entwicklungspolitik der EU die Beseitigung der Armut ist und dass es daher von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Ziele zur Bekämpfung der Armut in der Außenpolitik der EU nicht marginalisiert werden und dass der zivile Charakter der Entwicklungszusammenarbeit nicht durch den umfassenden Ansatz untergraben wird; nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission und der Präsident der Kommission durch die gemeinsame Mitteilung mit der Verantwortung betraut werden, in den Außenbeziehungen eine strategische und operative Kohärenz sicherzustellen, auch was die externen Auswirkungen der internen Politik anbelangt; fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission und den Präsidenten der Kommission auf, sich in diesem Sinne zu engagieren;

24.  weist darauf hin, dass die grundsatzorientierte humanitäre Hilfe sowohl durch Artikel 214 AEUV als auch durch den Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe aus dem Jahr 2008 geschützt wird; fordert, dass die humanitären Grundsätze der Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit gewahrt werden, die sowohl für die Wirksamkeit humanitärer Maßnahmen als auch für die Sicherheit der daran Beteiligten wesentlich sind; betont nachdrücklich, dass die Fähigkeit der Akteure der humanitären Hilfe, Unterstützung zu leisten, nicht durch die Ziele für die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheitspolitik beeinträchtigt und die humanitäre Hilfe unter keinen Umständen für politische Ziele eingesetzt oder als Instrument zur Krisenbewältigung angesehen werden darf; betont, dass die humanitäre Hilfe nicht nur neutral sein muss, sondern auch so wahrgenommen werden muss, damit die bedürftigen Bevölkerungsgruppen erreicht werden können; erkennt an, dass einer bedarfsorientierten Bereitstellung von humanitärer Hilfe mehr Spielraum eingeräumt werden sollte, und fordert gleichzeitig ein größeres Engagement in der Zusammenarbeit mit den Akteuren der humanitären Hilfe, um die Parameter ihrer jeweiligen Beziehungen zum umfassenden Ansatz besser festzulegen;

25.  ist der Ansicht, dass ein enger Zusammenhang zwischen Entwicklung und Konfliktprävention besteht, da Armut häufig sowohl die wichtigste Ursache als auch das Ergebnis von Konflikten ist; betont, dass durch Prävention ein Beitrag zu Frieden, Sicherheit und nachhaltiger Entwicklung geleistet wird; begrüßt, dass in der gemeinsamen Mitteilung ein Schwerpunkt auf die Prävention gelegt wird, und fordert, dass die Frühwarnsysteme der EU gestärkt werden; fordert die EU auf, weiterhin Länder in fragilen Situationen zu unterstützen, um die Grundursachen anzugehen sowie funktionsfähige und rechenschaftspflichtige Institutionen zu schaffen, die grundlegende Dienstleistungen erbringen und die Linderung der Armut unterstützen können; betont, dass eine Strategie der EU für fragile Staaten ausgearbeitet werden muss, mit der sowohl die OECD/DAC-Grundsätze für fragile Staaten als auch die im Dezember 2011 in Busan vereinbarten Ziele des „New Deals für das Engagement in fragilen Staaten“ in das System der EU aufgenommen werden;

26.  begrüßt die in der gemeinsamen Mitteilung zum Ausdruck gebrachte Verpflichtung zu einer langfristigen Strategie, da Frieden und Sicherheit nur durch ein langfristiges Engagement, das mit einer nachhaltigen Entwicklung einhergeht, gefördert werden können; fordert, dass die kurz- und langfristigen Ziele der EU-Politik besser koordiniert werden, wobei die Ansichten der Akteure auf lokaler Ebene angemessen zu berücksichtigen sind;

27.  betont, dass der umfassende Ansatz der EU – um wirksam zu sein – möglichst vollständig auf einer gemeinsamen, im gesamten System der EU vorzunehmenden Analyse, Bewertung und Planung beruhen sollte, wobei die Zuständigkeiten klar zu trennen sind; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig eine gemeinsame Programmplanung ist, um im auswärtigen Handeln Kohärenz zu erzielen;

28.  vertritt die Auffassung, dass der umfassende Ansatz von einer Vision der sich wandelnden strategischen Zusammenhänge, in denen die EU agiert, getragen sein muss, die allen Akteuren der EU gemein ist; fordert deshalb mehr Regelmäßigkeit und Transparenz beim Informationsaustausch, bei der politischen Abstimmung und der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren der EU in allen Phasen ihrer Einsätze; fordert ferner den Aufbau formeller Strukturen, in denen ein solcher Austausch stattfinden könnte und Funktionen wie Frühwarnung, Situationsanalyse, Krisen- und Nachkrisenbeobachtung angesiedelt werden könnten und in die sich bestehende Strukturen möglicherweise integrieren ließen (etwa das Lagezentrum und das Notfallabwehrzentrum der EU oder ARGUS); bekräftigt die Forderung, im EAD einen Krisenstab einzurichten, der vom Hohen Vertreter/Vizepräsidenten der Kommission geleitet wird und dem alle wichtigen Akteure des Krisenmanagements angehören;

29.  vertritt die Auffassung, dass es zur Verwirklichung eines umfassenden Ansatzes unter Federführung des Hohen Vertreters/Vizepräsidenten der Kommission auch einer besseren Abstimmung mit den innenpolitischen Bereichen der EU bedarf, die eine spürbare außenpolitische Wirkung haben, was z. B. für Binnenmarkt, Migration, Umwelt und Energiewirtschaft gilt;

30.  fordert eine bessere Abstimmung zwischen der Handelspolitik und der allgemeinen Außenpolitik einschließlich der Menschenrechte und der Entwicklung;

31.  betont, dass die dürftige außenpolitische Handlungsfähigkeit der EU in Drittländern teilweise auf die mangelhafte Abstimmung und politische Planung bei den betroffenen Einrichtungen zurückzuführen ist; stellt fest, dass sich die Abstimmung zwar verbessert, seit die EU-Delegationen die Koordinierung vor Ort übernommen haben, dass jedoch weitere Fortschritte erforderlich sind, um die außenpolitische Handlungsfähigkeit der EU in Drittländern weiter zu verbessern, insbesondere in Krisenregionen und in Verbindung mit Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik;

32.  fordert die Stärkung der Kapazitäten der EU zur Reaktion auf globale Herausforderungen, insbesondere für die Diplomatie im Kampf gegen den Klimawandel; fordert den EAD auf, Spielräume für politische Kompromisse und politische Verhandlungen auszuloten, indem der Klimaschutz mit anderen Aspekten der Beziehungen der EU zu den Partnerländern verknüpft wird; hofft, dass der EAD im Vorfeld der Klimakonferenz der Vereinten Nationen in Paris im Jahr 2015 endlich sein ausgedehntes Netz aus EU-Delegationen in der ganzen Welt nutzen wird, um das Verständnis der EU für die Interessen und innenpolitischen Strategien der Klimapolitik in den Partnerländern zu vertiefen;

2.   Finanzielle Kohärenz

33.  betont, dass das Parlament entschlossen dafür eintritt, die außenpolitischen Finanzierungsinstrumente für den Zeitraum von 2014 bis 2020 darauf auszurichten, dass ein umfassender Ansatz für die auswärtigen Beziehungen der Union umgesetzt werden kann, insbesondere durch die Schaffung von Instrumenten, die durch die Verknüpfung von Konfliktprävention, Krisenmanagement, Friedenskonsolidierung, Entwicklungszusammenarbeit und der Stärkung strategischer Partnerschaften wirken; hebt hervor, dass die EU mit dem neuen Partnerschaftsinstrument zudem über eine Möglichkeit verfügt, außenpolitische Maßnahmen in Drittländern finanziell zu begleiten; betont, dass das Parlament fest entschlossen ist, die ihm obliegende demokratische Kontrolle über den Einsatz dieser Instrumente vollumfänglich auszuüben, damit die umfangreichen, aber begrenzten Ressourcen der Union wirkungsvoll, wirtschaftlich und zielgerichtet eingesetzt werden; betont, dass das Parlament den Einsatz der außenpolitischen Finanzinstrumente im Rahmen der Halbzeitbewertung prüfen und erforderliche Änderungen vornehmen kann;

34.  bedauert den fehlenden haushaltspolitischen Ehrgeiz der EU im Bereich des auswärtigen Handelns im Zeitraum 2014–2020; fordert eine bessere Vorausplanung des Finanzbedarfs für die Umsetzung der Strategien der EU; bekundet sein Bedauern darüber, dass Maßnahmen der EU in einigen Fällen aus finanziellen Gründen verschoben wurden; fordert, dass solche strukturellen Probleme künftig gelöst werden, unter anderem mithilfe der durch das Instrument für Stabilität und Frieden eingeführten neuen Vorschriften über die Stärkung der Kapazitäten für die Teilnahme an zivilen Stabilisierungsmissionen und die Entsendung solcher Missionen (Artikel 4c); weist außerdem darauf hin, dass der Finanzierungsmechanismus für militärische Einsätze im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (als „Mechanismus ATHENA“ bekannt) neu aufgestellt werden muss, damit die Kosten der Militäreinsätze der EU angemessener und gerechter verteilt werden und allen Mitgliedstaaten ermöglicht wird, sich an der Gestellung der Streitkräfte oder an der Finanzierung zu beteiligen;

35.  weist die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission darauf hin, dass das Parlament die externen Finanzinstrumente der EU für den Zeitraum von 2014 bis 2020 überarbeitet hat, um Spielraum für eine Stärkung der Kapazitäten gleichgesinnter internationaler und regionaler Akteure aus der öffentlichen Verwaltung oder der Zivilgesellschaft zu schaffen, die mit der Union zusammenarbeiten möchten, um bei der Verwirklichung ihrer Ziele unsere Grundwerte, zu denen die Förderung der Demokratie zählt, aufrechtzuerhalten;

3.   Kohärenz in der Praxis

36.  begrüßt, dass die EU unlängst regionale Strategien für die Festlegung politischer Prioritäten, die Bekanntmachung politischer Ziele, die Abstimmung politischer Maßnahmen, den Aufbau von Partnerschaften und den zielgerichteten Einsatz von Ressourcen ausgearbeitet hat; fordert, dass der EAD und die zuständigen Dienststellen der Kommission (vor allem DEVCO und ECHO) unter Federführung des Hohen Vertreters/Vizepräsidenten der Kommission systematisch EU-weite Strategien für die Flankierung und kohärente Gestaltung des Engagements der EU in Drittländern ausarbeiten; fordert die Kommission auf, sich von Anfang an im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aktiv an dieser Koordinierung zu beteiligen;

37.  fordert nachdrücklich, dass in diesen Strategien die Ziele und Prioritäten der EU und die jeweiligen Zeitpläne für die Umsetzung klar dargelegt werden und festgelegt wird, welche Instrumente sich für die Maßnahmen am besten eignen (u. a. humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe, diplomatische Schritte und Vermittlung, Wirtschaftssanktionen und die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik); fordert nachdrücklich, dass bei der politischen Erstanalyse und der Festlegung politischer Ziele berücksichtigt wird, inwieweit die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik eine Rolle spielt und welchen Beitrag sie leistet, damit die Planungsstellen für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik und die entsprechenden parlamentarischen Gremien auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten frühzeitig einbezogen werden können; begrüßt in diesem Zusammenhang die Schaffung eines politischen Rahmens für den Ansatz zur Krisenbewältigung für die Missionen und Einsätze im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und fordert, dass dies auf alle Initiativen zur Krisenbewältigung ausgedehnt wird;

38.  begrüßt insbesondere den strategischen Rahmen der EU für das Horn von Afrika, mit dem in dieser strategisch wichtigen Region für Stabilität gesorgt werden soll, indem gegen die Piratenangriffe und deren Ursachen vorgegangen wird, rechtmäßige Behörden in Somalia aufgebaut werden und die regionale Zusammenarbeit durch die gleichzeitige Nutzung der außenpolitischen Instrumente der EU in Zusammenarbeit mit den betroffenen Partnern vor Ort gefördert wird; weist gleichwohl darauf hin, dass sich das Vorgehen der EU in der Region auf wegweisende Initiativen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (EU NAVFOR Atalanta und EUTM Somalia) und daran anschließende weitere EU-Instrumente stützt und deshalb der umfassende Ansatz für das Horn von Afrika weniger eine ausgefeilte und genau geplante Strategie als vielmehr das Ergebnis praktischer Erfahrungen ist; vertritt die feste Überzeugung, dass die EU ihre Strategien künftig ausarbeiten muss, bevor sie sich in einer Region engagiert, und nicht im Nachhinein;

39.  bekundet sein Bedauern darüber, dass die EU oft nicht imstande ist, vorhandene Strategien umzusetzen, und deshalb zu Notfallmaßnahmen greifen muss; weist darauf hin, dass dies in der Sahelzone der Fall war, für die ein äußerst umfangreiches und sorgfältig ausgearbeitetes Strategiekonzept der EU (Strategie der EU für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone 2011) einstimmig angenommen worden war, jedoch nicht zufriedenstellend umgesetzt wurde, bis sich die Lage in Mali dramatisch zuspitzte; fordert eine Analyse der Erfahrungen in diesem besonderen Fall sowie allgemein eine bessere Frühwarnanalyse für besonders instabile Regionen, damit konkrete Konfliktpräventions- und Vermittlungsinitiativen gestartet und somit bessere Gegenmaßnahmen ergriffen werden können, indem ein Paradigmenwechsel von reaktiv ausgerichteten Ansätzen zu einem angemesseneren und wirksameren präventionsorientierten Ansatz vollzogen wird;

40.  weist darauf hin, dass viele derzeitige nationale, regionale und internationale Konflikte auch klimabedingt sind und dass der umfassende Ansatz deshalb auch das Konzept der menschlichen Sicherheit umfassen muss; verweist auf die vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) im Dezember 2011 veröffentlichte Analyse der Lage in der Sahelzone, in der festgestellt wird, dass steigende Temperaturen zu Wasserknappheit geführt und insbesondere die lokale Bevölkerung, deren Existenz von natürlichen Ressourcen wie Ackerbau, Fischerei und Viehzucht abhängt, in erhebliche Bedrängnis gebracht und in einigen Fällen zu Gewalt und bewaffneten Konflikten geführt haben;

41.  vertritt die Überzeugung, dass die EU bei Krisen, die sich nicht verhindern lassen, imstande sein muss, für die gesamte Bandbreite des Krisenmanagements, auch im Falle von humanitären Krisen, die geeigneten zivilen und militärischen Ressourcen schnell und effektiv zu planen und bereitzustellen und zusätzliche EU-Instrumente zu mobilisieren; fordert die Umsetzung der einschlägigen Vertragsbestimmungen zur Krisenreaktion, einschließlich Artikel 44 EUV; betont in dem Zusammenhang, dass die zuständigen EU-Delegationen über politische Experten und Sicherheitsexperten verfügen müssen;

42.  vertritt entschieden den Standpunkt, dass die EU imstande sein sollte, Frieden und Stabilität langfristig zu konsolidieren; fordert, dass weit im Voraus klare Strategien für den Übergang von den Instrumenten zur kurzfristigen Krisenbewältigung (vor allem diplomatischen Maßnahmen, Instrumenten der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und der GD ECHO und dem neuen Instrument für Sicherheit und Frieden) zu den Instrumenten für Nachkrisensituationen (insbesondere dem Instrument für Sicherheit und Frieden und der Entwicklungshilfe) festgelegt werden, damit die vor Ort erreichten Fortschritte erhalten bleiben; begrüßt, dass mit der effektiven Zusammenarbeit des EAD und der Kommission bei der Unterstützung der Mission der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik in Mali ein erster wichtiger Schritt unternommen wurde und dass zu einem frühen Zeitpunkt über eine Abzugsstrategie für die Ausbildungsmission EUTM in Mali nachgedacht wird;

43.  fordert die EU auf, sich verstärkt darum zu bemühen, auf Länderebene mit einer Stimme zu sprechen, mit klar abgegrenzten Zuständigkeiten und unter der Federführung eines Delegationsleiters, der für die Umsetzung der Außenpolitik der EU in dem Land verantwortlich ist, und sich auf lokaler Ebene mit den Mitgliedstaaten sowie mit der Regierung des Gastlandes, der Zivilgesellschaft und anderen internationalen Partnern abzustimmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich zu einer einheitlichen Vorgehensweise der EU in Drittländern zu verpflichten und sicherzustellen, dass die Koordinierung und Verknüpfung der Maßnahmen vor Ort gebührend mit den Organen der EU, namentlich mit der Kommission und dem EAD, abgestimmt werden; bedauert in dieser Hinsicht eigenmächtige Aktionen von Mitgliedstaaten in Drittländern, vor allem in Gesellschaften, die einen Konflikt hinter sich haben oder einen Demokratisierungsprozess durchleben, ohne gründliche Abstimmung mit der örtlichen EU-Delegation, die den Zielen und Interessen der EU schaden und auch ihre Glaubwürdigkeit gegenüber dem Drittland und anderen internationalen Partnern beeinträchtigen;

4.  Partnerschaften

44.  betont, dass für einen erfolgreichen umfassenden Ansatz auch Partnerschaften außerhalb der Institutionen der Union und der Mitgliedstaaten aufgebaut werden müssen, um andere internationale und multilaterale Partner, strategische Partner, Gastländer, regionale Organisationen, Akteure der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft einzubeziehen, ohne dass die Entscheidungsautonomie der EU eingeschränkt wird;

45.  fordert die EU nachdrücklich auf, sich wirkungsvoll an der Arbeit der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu beteiligen und dabei all ihre Befugnisse zu nutzen, die ihr Status als regionale Integrationsorganisation ihr verleiht;

46.  vertritt weiterhin die Ansicht, dass gemäß den Zielen des Vertrags von Lissabon – Aufwertung der Außenpolitik und Erhöhung des Einflusses der EU auf den Weltfrieden sowie die internationale Sicherheit und Regulierung – ein Sitz der EU in einem erweiterten Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach wie vor ein zentrales langfristiges Ziel der Europäischen Union darstellt; ersucht die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin, Schritte einzuleiten, um einen gemeinsamen Standpunkt der Mitgliedstaaten hierzu zu erarbeiten; schlägt im Hinblick auf dieses Ziel vor, vorab auf eine Abstimmung der Standpunkte im Rat der EU zur Aufnahme neuer Mitglieder in den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und zu einer Reform der Beschlussfassung im Sicherheitsrat zur etwaigen Einführung einer überqualifizierten Mehrheit hinzuwirken;

o
o   o

47.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0278.
(2) http://eeas.europa.eu/library/publications/2013/3/2013_eeas_review_de.pdf
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0458.


Entlastung 2012: Europäische Kommission und Exekutivagenturen
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Beschluss/Entscheidung
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Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen (COM(2013)0570 – C7-0273/2013 – 2013/2195(DEC))
P7_TA(2014)0287A7-0242/2014

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(1),

–  in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0273/2013)(2),

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2013)0668) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0348 und SWD(2013)0349),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. Juni 2013 mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2012 – Synthesebericht“ (COM(2013)0334),

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse (COM(2013)0461) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0228 und SWD(2013)0229),

–  in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2012 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2013)0606) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0314),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der Organe(3) und der Sonderberichte des Rechnungshofs,

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zu erteilenden Entlastung (05848/2014 – C7-0048/2014),

–  gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5), insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(6), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

–  gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0242/2014),

A.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1.  erteilt der Kommission Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom 3. April 2014 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission 2012(7);

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Finanz- und den Landwirtschaftsministern der Mitgliedstaaten, den nationalen Rechnungshöfen, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0273/2013 – 2013/2195(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(8),

–  in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0273/2013)(9),

–  in Kenntnis des Jahresabschlusses der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2013)0668) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0348 und SWD(2013)0349),

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse (COM(2013)0461) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0228 und SWD(2013)0229),

–  in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2012 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2013)0606) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0314),

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für das Haushaltsjahr 2012 mit den Antworten der Agentur(10),

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(11),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zu erteilenden Entlastung (05850/2014 – C7-0049/2014),

–  gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(12), insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(13), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(14), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(15), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

–  gestützt auf den Beschluss 2009/336/EG der Kommission vom 20. April 2009 zur Einrichtung der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Bildung, Audiovisuelles und Kultur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates(16),

–  gestützt auf den Durchführungsbeschluss 2013/776/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/336/EG(17),

–  gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0242/2014),

A.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1.  erteilt dem Direktor der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission, sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (vormals Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation) für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0273/2013 – 2013/2195(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(18),

–  in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0273/2013)(19),

–  in Kenntnis des Jahresabschlusses der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2013)0668) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0348 und SWD(2013)0349),

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse (COM(2013)0461) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0228 und SWD(2013)0229),

–  in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2012 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2013)0606) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0314),

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation für das Haushaltsjahr 2012 mit den Antworten der Agentur(20),

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(21),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zu erteilenden Entlastung (05850/2014 – C7-0049/2014),

–  gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(22), insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(23), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(24), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(25), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

–  gestützt auf den Beschluss 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates(26),

–  gestützt auf den Beschluss 2007/372/EG der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/20/EG in Bezug auf die Umwandlung der „Exekutivagentur für intelligente Energie“ in die „Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“(27),

–  gestützt auf den Durchführungsbeschluss 2013/771/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Beschlüsse 2004/20/EG und 2007/372/EG(28),

–  gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0242/2014),

A.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1.  erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (vormals Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation) Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission, sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

4.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel (vormals Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher) für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0273/2013 – 2013/2195(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(29),

–  in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0273/2013)(30),

–  in Kenntnis des Jahresabschlusses der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2013)0668) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0348 und SWD(2013)0349),

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse (COM(2013)0461) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0228 und SWD(2013)0229),

–  in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2012 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2013)0606) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0314),

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher für das Haushaltsjahr 2012 mit den Antworten der Agentur(31),

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(32),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zu erteilenden Entlastung (05850/2014 – C7-0049/2014),

–  gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(33), insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(34), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(35), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(36), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

–  gestützt auf den Beschluss 2004/858/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates(37),

–  gestützt auf den Beschluss 2008/544/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 zur Änderung des Beschlusses 2004/858/EG zwecks Umwandlung der „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ in die „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“(38),

–  gestützt auf den Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2004/858/EG(39),

–  gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0242/2014),

A.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1.  erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel (vormals Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher) Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission, sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

5.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0273/2013 – 2013/2195(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(40),

–  in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0273/2013)(41),

–  in Kenntnis des Jahresabschlusses der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2013)0668) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0348 und SWD(2013)0349),

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse (COM(2013)0461) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0228 und SWD(2013)0229),

–  in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2012 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2013)0606) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0314),

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 2012 mit den Antworten der Agentur(42),

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(43),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zu erteilenden Entlastung (05850/2014 – C7-0049/2014),

–  gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(44), insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(45), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(46), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(47), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

–  gestützt auf den Beschluss 2008/37/EG der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der „Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats“ für die Verwaltung des spezifischen Gemeinschaftsprogramms „Ideen“ auf dem Gebiet der Pionierforschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates(48),

–  gestützt auf den Durchführungsbeschluss 2013/779/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/37/EG(49),

–  gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0242/2014),

A.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1.  erteilt dem Direktor der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission, sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

6.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0273/2013 – 2013/2195(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(50),

–  in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0273/2013)(51),

–  in Kenntnis des Jahresabschlusses der Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2013)0668) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0348 und SWD(2013)0349),

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse (COM(2013)0461) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0228 und SWD(2013)0229),

–  in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2012 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2013)0606) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0314),

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Exekutivagentur für die Forschung für das Haushaltsjahr 2012 mit den Antworten der Agentur(52),

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(53),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zu erteilenden Entlastung (05850/2014 – C7-0049/2014),

–  gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(54), insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(55), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(56), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(57), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

–  gestützt auf den Beschluss 2008/46/EG der Kommission vom 14. Dezember 2007 zur Einsetzung der „Exekutivagentur für die Forschung“ für die Verwaltung bestimmter Bereiche der spezifischen Gemeinschaftsprogramme „Menschen“, „Kapazitäten“ und „Zusammenarbeit“ auf dem Gebiet der Forschung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates(58),

–  gestützt auf den Durchführungsbeschluss 2013/778/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für die Forschung und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/46/EG(59),

–  gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0242/2014),

A.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1.  erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für die Forschung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission, sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für die Forschung, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

7.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Innovation und Netze (vormals Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz) für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0273/2013 – 2013/2195(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(60),

–  in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0273/2013)(61),

–  in Kenntnis des Jahresabschlusses der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2013)0668) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0348 und SWD(2013)0349),

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse (COM(2013)0461) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0228 und SWD(2013)0229),

–  in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2012 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2013)0606) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0314),

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz für das Haushaltsjahr 2012 mit den Antworten der Agentur(62),

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(63),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zu erteilenden Entlastung (05850/2014 – C7-0049/2014),

–  gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(64), insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(65), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(66), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(67), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

–  gestützt auf den Beschluss 2007/60/EG der Kommission vom 26. Oktober 2006 zur Einrichtung der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates(68),

–  gestützt auf den Durchführungsbeschluss 2013/801/EU der Kommission vom 23. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Innovation und Netze und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/60/EG in der durch den Beschluss 2008/593/EG geänderten Fassung(69),

–  gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0242/2014),

A.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

1.  erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für Innovation und Netze (vormals Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz) Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission, sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für Innovation und Netze, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

8.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission (COM(2013)0570 – C7‑0273/2013 – 2013/2195(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(70),

–  in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0273/2013)(71),

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2013)0668) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0348 und SWD(2013)0349),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. Juni 2013 mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2012 – Synthesebericht“ (COM(2013)0334),

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse (COM(2013)0461) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0228 und SWD(2013)0229),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über den Schutz des Haushalts der Europäischen Union bis Ende 2012 (COM(2013)0682),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Vornahme von Nettofinanzkorrekturen gegenüber Mitgliedstaaten im Bereich der Landwirtschaft und der Kohäsionspolitik (COM(2013)0934),

–  in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2012 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2013)0606) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0314),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der Organe(72) und der Sonderberichte des Rechnungshofs,

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(73),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zu erteilenden Entlastung (05848/2014 – C7-0048/2014),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zu erteilenden Entlastung (05850/2014 – C7-0049/2014),

–  gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(74), insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(75), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(76), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 2 und 3,

–  gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0242/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, ist, sowie in seiner Entschließung vom 3. April 2014 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission 2012(77);

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

9.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, sind (COM(2013)0570 – C7‑0273/2013 – 2013/2195(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(78),

–  in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0273/2013)(79),

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2013)0668) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0348 und SWD(2013)0349),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. Juni 2013 mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2012 – Synthesebericht“ (COM(2013)0334),

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse (COM(2013)0461) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0228 und SWD(2013)0229),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über den Schutz des Haushalts der Europäischen Union bis Ende 2012 (COM(2013)0682),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Vornahme von Nettofinanzkorrekturen gegenüber Mitgliedstaaten im Bereich der Landwirtschaft und der Kohäsionspolitik (COM(2013)0934),

–  in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2012 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2013)0606) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SWD(2013)0314),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der Organe(80) (Jahresbericht) und der Sonderberichte des Rechnungshofs,

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(81),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zu erteilenden Entlastung (05848/2014 – C7-0048/2014),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zu erteilenden Entlastung (05850/2014 – C7-0049/2014),

–  gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(82), insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(83), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden(84), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 2 und 3,

–   unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(85),

–  gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0242/2014),

A.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof zum 19. Mal in Folge nicht in der Lage war, eine positive Zuverlässigkeitserklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Zahlungen abzugeben;

B.  in der Erwägung, dass nach wie vor keine positive Zuverlässigkeitserklärung vorliegt, wodurch die Gefahr besteht, dass die Legitimität der Ausgaben und der Politik der Union Schaden nimmt;

C.  in der Erwägung, dass in einer Situation, in der die Ressourcen aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise knapp sind, der Notwendigkeit, Haushaltsdisziplin einzuhalten und Finanzmittel wirtschaftlich zu verwenden, erhöhte Bedeutung zukommt;

D.  in der Erwägung, dass die Union in einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2014–2020 eingetreten ist(86);

E.  in der Erwägung, dass laut dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Kommission die endgültige Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans der Union trägt, während die Mitgliedstaaten aufgefordert sind, loyal mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass die Mittelzuweisungen im Einklang mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden;

F.  in der Erwägung, dass Artikel 287 AEUV Folgendes besagt: „Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vor (...)“;

G.  in der Erwägung, dass Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die ermessen, inwieweit das Ausgabeverhalten die verfolgten Ziele erreicht hat, immer mehr an Bedeutung gewinnen;

H.  in der Erwägung, dass die Verwaltung durch die Kommission gemeinsam mit der Verwaltung durch die aufgrund der geteilten Mittelverwaltung zuständigen Mitgliedstaaten in fairer Weise und im Hinblick darauf, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Organe zu stärken, dargestellt werden sollte;

I.  in der Erwägung, dass der Evaluierungsbericht (Artikel 318 AEUV) über die Finanzen der Union, der sich auf die Ergebnisse stützt, die insbesondere in Bezug auf die Vorgaben erzielt wurden, die Gelegenheit darstellt, eine neue Leistungskultur innerhalb der Kommission anzuregen;

J.  in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss künftig noch stärker in die Überwachung der Ausgaben der Kommission einbezogen werden sollte; in Erwartung einer verbesserten Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof, um weitergehende Vorschläge für Effizienzverbesserungen im Prüfungsverfahren zu erbringen;

Landwirtschafts- und Regionalpolitik: Mängel bei der Verwaltung durch die Kommission und durch die Mitgliedstaaten

Schreiben des Berichterstatters und der Schattenberichterstatter vom 5. November 2013 an den Kommissionspräsidenten und Antwort des Kommissionspräsidenten

1.  fordert die Kommission aufgrund der wiederholten Konzentration von Fehlern in wenigen Mitgliedstaaten auf, größere und maßgeblichere Verantwortung zu übernehmen, um finanziellen Schaden vom EU-Haushalt abzuwenden;

2.  hebt hervor, dass die Fehlerquote im Haushaltsjahr 2012 zum dritten Mal in Folge gestiegen ist;

3.  fordert die Kommission aus diesem Grund auf, im Fall einer anhaltend hohen Fehlerquote Artikel 32 Absatz 5 der Haushaltsordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 strenger anzuwenden und in der Folge die Schwachstellen der Kontrollsysteme zu ermitteln und in Bezug auf eine mögliche Vereinfachung, eine weitere Verschärfung der Kontrollsysteme und die Umgestaltung der Programme oder Ausführungsrahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen oder vorzuschlagen;

4.  vertritt die Auffassung, dass das Risiko von Fehlern in den Politikbereichen der Union, vor allem im Bereich der geteilten Verwaltung, größer ist, wenn die entsprechende Politik besonders komplex ist und wenn die Mitgliedstaaten davor zurückscheuen, angemessene Kontroll- und Berichterstattungssysteme umzusetzen; fordert alle relevanten Akteure, die in den Beschlussfassungsprozess der Union einbezogen sind, nachdrücklich auf, weitere Vereinfachungen durchzuführen, insbesondere indem Förderfähigkeitskriterien festgelegt werden, die einfach und verifizierbar sind, indem der Bürokratieaufwand gesenkt wird und indem angemessene und wirksame Kontrollen erarbeitet werden;

5.  nimmt zur Kenntnis, dass laut der Mitteilung der Kommission zum Schutz des Haushalts der Europäischen Union(87) acht Mitgliedstaaten für 90 % der Finanzkorrekturen in den Bereichen der geteilten Mittelverwaltung verantwortlich sind; fordert die Kommission daher eindringlich auf, sich vor allem auf diese Länder zu konzentrieren;

6.  nimmt zur Kenntnis, dass der Berichterstatter und die Schattenberichterstatter für die Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2012 gefordert haben, härtere Finanzkorrekturen für diejenigen Mitgliedstaaten zu verhängen, deren Verwaltungs- und Kontrollsysteme fortdauernde und systembedingte Schwächen aufweisen;

7.  nimmt zur Kenntnis, dass der Kommissionspräsident in seiner Antwort zugesagt hat,

(a)  Überwachungen und Kontrollen in denjenigen Mitgliedstaaten zu verschärfen, die das größte Risikoprofil in Bezug auf die Verwaltung und Kontrolle von EU-Programmen aufweisen,

(b)  weiterhin Zahlungen auszusetzen und Programme einzustellen, falls rechtlich möglich, wenn schwerwiegende Mängel aufgetreten sind,

(c)  weiterhin die erforderlichen Finanzinformationen zur Verfügung zu stellen, die eine eingehende Analyse der Mitgliedstaaten ermöglichen;

8.  begrüßt die Mitteilung der Kommission zum Schutz des EU-Haushaltes, die erstmals einen Überblick über die Situation der Finanzkorrekturen in den einzelnen Mitgliedstaaten gibt, fordert jedoch eine eingehendere jährliche Analyse der Situation in den einzelnen Ländern mit Angaben, wie viel Geld tatsächlich in den Unionshaushalt zurückgeführt werden konnte;

Mitteilung der Kommission über die Vornahme von Nettofinanzkorrekturen gegenüber Mitgliedstaaten im Bereich der Landwirtschaft und der Kohäsionspolitik(88)

9.  begrüßt, dass die Kommission als Reaktion auf das Schreiben der Mitglieder des Parlaments diese Mitteilung noch im Dezember 2013 veröffentlicht hat;

10.  begrüßt die neuen Regelungen für den Programmplanungszeitraum 2014–2020, die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beschlossen wurden und die unter anderem Maßnahmen wie die Benennung von Prüf- und Bescheinigungsbehörden, die Akkreditierung von Prüfbehörden, die Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme, Finanzkorrekturen und Nettofinanzkorrekturen, vom Kofinanzierungsanteil abhängige Kontrollregelungen und Ex-ante-Konditionalitäten vorsehen, die zur weiteren Senkung der Fehlerquote beitragen sollen; unterstützt diesbezüglich die immer stärker ergebnisorientierte Ausrichtung und die thematische Konzentration der Kohäsionspolitik, die einen hohen Mehrwert der kofinanzierten Vorhaben gewährleisten sollten; begrüßt ferner die Definition für den Begriff „schwerwiegende Mängel“ und das erwartete höhere Maß an Korrekturen bei wiederholten Mängeln;

11.  begrüßt, dass im neuen Programmplanungszeitraum 2014–2020 bei schwerwiegenden Mängeln in der Ausführung der Kohäsionspolitik Nettofinanzkorrekturen verhängt werden können und müssen und im Bereich der Landwirtschaft weiterhin die Norm sein werden;

12.  erachtet zügig und korrekt angewandte Nettofinanzkorrekturen als ein wirksames Instrument, um den Haushaltsplan der Union zu schützen, und vertritt die Auffassung, dass Wiedereinziehungen und Finanzkorrekturen bei jeder umfassenden Bewertung des gesamten Systems der internen Kontrolle berücksichtigt werden müssen; ersucht den Rechnungshof daher, mit der Kommission zu einer Einigung darüber zu kommen, wie die Auswirkungen dieser korrigierenden Maßnahmen auf den Schutz des Haushaltsplans der Union einzubeziehen sind;

Einschätzung der Mitteilung

a)  Landwirtschaft und natürliche Ressourcen

13.  stellt fest, dass alle Finanzkorrekturen im Landwirtschaftsbereich Nettokorrekturen sind; betont, dass die Anwendung von Nettofinanzkorrekturen im Landwirtschaftsbereich noch nicht den erwarteten Fortschritt darstellt, da

(a)  die derzeitigen internen unverbindlichen Referenzwerte der Kommission bereits vorsehen, dass die Dauer der Konformitätsverfahren zwei Jahre nicht überschreiten darf,

(b)  sich die sogenannten „neuen“ Kriterien und Methoden zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der vorzunehmenden Finanzkorrekturen, die in Anhang I der Mitteilung genannt werden, ausdrücklich auf Leitlinien beziehen, die auf den bestehenden, von der Kommission bereits am 23. Dezember 1997 erlassenen Leitlinien beruhen werden; ist überrascht darüber, dass die Kommission seit fast 20 Jahren nicht in der Lage ist, die Dauer der Abschlussverfahren unter die selbst auferlegten Referenzwerte zu senken; erachtet es allerdings als erforderlich, das Verfahren zu beschleunigen und die Kriterien und Methoden für die Anwendung von Finanzkorrekturen über die geplanten neuen Leitlinien hinaus weiter zu verbessern, damit das Konformitätsverfahren seine volle Wirkung entfalten kann, und

(c)  die Mitgliedstaaten nicht auf rasche, einfache und wirksame Weise den Nachweis erbringen, dass die von der Kommission vorgesehene Nettofinanzkorrektur unberechtigt ist, was häufig zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Fällen mit Korrekturen führt;

b)  Kohäsionspolitik

14.  weist darauf hin, dass es von vielen Faktoren abhängen wird, ob das neue Instrument zu vermehrten Nettokorrekturen und dadurch zu einer niedrigeren Fehlerquote in der Kohäsionspolitik führen wird; hält zudem die für Mitgliedstaaten bestehenden Möglichkeiten, den Nettofinanzkorrekturen zu entgehen (keine Einschränkung beim Ersatz von Projekten bis zum 15. Februar des Jahres „n+1“, zeitlich nicht befristete Nachmeldemöglichkeiten bei eigenen Fehlern der Mitgliedsstaaten, langwierige Widerspruchsverfahren), für problematisch;

15.  fordert die Kommission auf, unverzüglich einen Vorschlag vorzulegen, durch den Ersatzvorhaben begrenzt oder besser noch überhaupt untersagt werden;

16.  ist der Ansicht, dass die Wirksamkeit dieses Instruments für die Kohäsionspolitik deshalb noch nicht beurteilt werden kann, weil dessen Anwendung von den Details abhängt, die in einem delegierten Rechtsakt angenommen werden, der für April 2014 erwartet wird;

17.  weist ferner darauf hin, dass einige Prüfungsberichte mehrerer Mitgliedstaaten, auf denen die Zuverlässigkeitserklärung der Kommission unter anderem fußt, häufig selbst fehlerbehaftet sind, in ihnen das Risiko- und Fehlerniveau unterschätzt wird und sie deshalb unzuverlässig sind(89); weist ferner darauf hin, dass der Rechnungshof erst unlängst bestätigt hat, dass „(…) sich die Europäische Kommission nicht ohne Weiteres auf die Ergebnisse von Prüfungen stützen [kann], die die Mitgliedstaaten zu EU-Regionalfördermitteln durchgeführt haben“(90);

Vorbehalte der Kommission, Gründe für verbindliche Verpflichtungen

18.  erinnert daran, dass die Kommission unter Präsident Barroso 2005 angetreten ist mit dem Anspruch, dass die Rechenschaftspflicht „durch das Bemühen um eine ausdrückliche Entlastungserklärung seitens des Europäischen Rechnungshofs“ mehr Gewicht erhalten soll(91);

19.  verweist darauf, dass eine gute Zusammenarbeit von grundlegender Bedeutung ist, vor allem im Bereich der geteilten Mittelverwaltung; fordert aus diesem Grund alle relevanten Akteure, die in den Beschlussfassungsprozess der Union einbezogen sind, nachdrücklich auf, die Effizienz zu erhöhen, insbesondere indem Förderfähigkeitskriterien festgelegt werden, die einfach und verifizierbar sind, indem klare Bestimmungen und Verfahren für den Zugang zu den Finanzmitteln der Union festgelegt werden, indem der Bürokratieaufwand gesenkt wird und indem angemessene und kosteneffiziente Kontrollen erarbeitet werden;

20.  äußert sich besorgt darüber, dass die Fehlerquote im Haushaltsjahr 2012 zum dritten Mal in Folge gestiegen ist, selbst wenn man die neue Methodik der Rechnungshöfe berücksichtigt;

21.  ist weiterhin äußerst besorgt darüber, dass seit Jahren die Mehrzahl der vom Rechnungshof aufgedeckten Fehler von den Mitgliedstaaten selbst hätten entdeckt werden müssen; ist deshalb der Auffassung, dass die Kontrollstatistiken, Prüfergebnisse und -verfahren in einigen Mitgliedstaaten eine unangemessene Grundlage für Bewertungen und Finanzkorrekturen der Kommission darstellen, und erwartet diesbezüglich im Finanzierungszeitraum 2014–2020 wesentliche Verbesserungen;

22.  fordert daher gemäß Artikel 287 Absatz 3 AEUV, dass die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen und dem Rechnungshof bei der Prüfung der geteilten Mittelverwaltung verbessert wird;

23.  erkennt an, dass – wie die Kommission unermüdlich betont – etwa 80 % der ausgegebenen Mittel der geteilten Verwaltung unterliegen; verweist allerdings darauf, dass laut Artikel 317 AEUV die endgültige Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung des Haushaltsplans bei der Kommission liegt; erwartet jedoch die intensive Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten dahingehend, dass sie für die vollständige Anwendung der Regelungen zur wirtschaftlichen Haushaltsführung und zu den Kontrollen Sorge tragen;

24.  sieht in verbindlichen Berichts- und Verbesserungspflichten ein wirkungsvolles und angemessenes Instrument der Haushaltsentlastung mit dem Ziel, spürbare Auswirkungen auf die Fehlerrate zu erzeugen;

25.  hebt hervor, dass das Parlament nur in Bereichen Vorbehalte ausspricht, zu denen es von der Kommission und/oder vom Rechnungshof keine ausreichenden Zusicherungen erhalten hat, die seine Bedenken zerstreuen, und erachtet es als prioritär, dass die Kommission dem Parlament im Fall von Vorbehalten Nachweise darüber vorlegt, auf welche Weise überzeugende Gegenmaßnahmen eingeleitet wurden, so dass die Bedenken des Parlaments gegenstandslos werden;

26.  sieht in Vorbehalten ein neues wirkungsvolles Instrument der Haushaltskontrolle, als Selbstverpflichtung des Parlaments die Beseitigung dieser Probleme durch die Kommission und die Mitgliedstaaten besonders zu überwachen, um den Entlastungsbeschluss gegenüber der Öffentlichkeit besonders zu rechtfertigen;

...im Landwirtschaftsbereich

27.  stellt fest, dass die Fehlerquote im Politikbereich Entwicklung des ländlichen Raumes, Umwelt, Fischerei und Gesundheit bei 7,9 % liegt; bedauert, dass aufgrund der Verzögerungen zwischen Zahlungsanträgen, Zahlungen, Kontrollen und gemeldeten Statistiken vor frühestens 2014 mit keiner wesentlichen Verringerung der Fehlerquote zu rechnen ist, obwohl 2012 ein Aktionsplan aufgelegt wurde;

28.  weist darauf hin, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) festgestellt hat, dass die Prüfungsstrategie der GD AGRI nicht ausreichend formalisiert war, d. h. dass es bei der Definition des Prüfungsumfangs, bei der Festlegung quantitativer und messbarer Ziele (z. B. Abdeckungsgrad der Prüfung) und bei der damit verbundenen Kapazitätsanalyse Lücken gab; ist besorgt über die Feststellung des IAS, dass Prüfungspläne nicht ausreichend durch Risikobewertungen gestützt wurden und dass es einen umfassenden Prüfungsrückstand gab (13 % noch offene Verpflichtungen für 2007–2010), obwohl die GD AGRI sich bemühte, diesen Rückstand aufzuholen;

29.  stellt fest, dass die Kommission seit 2006 auf die Fehler im Flächenidentifizierungssystem in Frankreich und Portugal hinweist; stellt fest, dass vor 2010 in diesen Ländern auf eigene Initiative kein Aktionsplan ins Leben gerufen wurde; kritisiert, dass von der Kommission eingeleitete „Aktionspläne“ erst 2010 für Portugal und überhaupt erst 2013 für Frankreich erlassen wurden; ist der Ansicht, dass die Art und Weise, wie die Kommission die in den Flächenidentifizierungssystemen ermittelten Mängel für die Berechnung von Finanzkorrekturen nutzt, zwar langwierige Konformitätsverfahren und eine verspätete Aufnahme von Aktionsplänen und Vorbehalten in die jährlichen Tätigkeitsberichte nach sich zieht, aber – wie vom Europäischen Parlament und vom Rechnungshof gefordert – zu wirklichen Finanzkorrekturen und nicht zu pauschalen Korrekturen führt, die von den Mitgliedstaaten und Begünstigten angefochten werden können; unterstützt den Ansatz der Kommission und fordert, die Systeme im Hinblick auf eine höhere Wirksamkeit und Schnelligkeit mit allen Mitteln zu verbessern, insbesondere durch die Schulung des Personals;

30.  wünscht, über den Gesamtbetrag der Zuschüsse, Finanzhilfen und sonstigen Finanzinstrumente der Union informiert zu werden, die für die Einrichtung und Verbesserung des Flächenidentifizierungssystems aufgewendet wurden, seit der Beschluss gefasst wurde, wenn möglich nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselt;

31.  weist insbesondere darauf hin, dass die 2006 vom Rechnungshof in Frankreich und Portugal aufgedeckten und von der Kommission im Jahr 2008 bestätigten Fehler ungeachtet der Beschlüsse über die Vornahme pauschaler Korrekturen 2012 von den Mitgliedstaaten immer noch nicht vollständig behoben waren; hebt hervor, dass von 2006 bis 2013 Direktzahlungen geleistet wurden, deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit nicht vollständig garantiert war; macht sich Sorgen um den Unionshaushalt, da die Finanzkorrekturen für fälschlich ausgezahlte Mittel der Jahre 2008–2013 in Frankreich und 2010–2013 in Portugal, die durch weiter bestehende Fehler im Flächenidentifizierungssystem, welche 2006 entdeckt wurden, entstanden sind, noch nicht durchgeführt wurden; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die Kommission bereits 2008 in Frankreich und 2010 in Portugal Nettofinanzkorrekturen anwandte; fordert die Kommission auf, das gesamte finanzielle Risiko solcher Fehler im Haushaltsplan der Union durch Nettokorrekturen abzudecken;

32.  stellt fest, dass die Konformitätsabschlussverfahren viel zu lange dauern, um den Haushaltsplan der Union wirksam zu schützen; bedauert die über Jahre blockierten Verwaltungskapazitäten und die Einnahme- und Zinsverluste für den EU-Haushalt;

33.  stellt fest, dass der Generaldirektor der GD AGRI nach wie vor einen Reputationsvorbehalt bezüglich Mängel bei der Überwachung und Kontrolle von zertifizierten ökologischen Produkten geltend macht; erwartet von der Kommission Abhilfemaßnahmen, um dafür zu sorgen, dass das Fehlen ausreichender Kontrollen nicht zu einer unfairen Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Biolandwirten und konventionellen Landwirten führt;

34.  bestätigt die Vorbehalte des Generaldirektors der GD AGRI:

   einen Vorbehalt betreffend schwere Mängel bei den Direktzahlungssystemen in Bulgarien, Frankreich und Portugal;
   einen Vorbehalt betreffend alle Ausgaben im Bereich Entwicklung des ländlichen Raums;
   einen Vorbehalt betreffend Mängel der Überwachungs- und Kontrollsysteme für die ökologische Produktion;

...im Bereich Regionalpolitik, Energie und Verkehr

35.  stellt fest, dass die Fehlerquote in der Regionalpolitik bei 6,8 % liegt;

36.  stellt fest, dass aus den Prüfungen sowohl des Rechnungshofs als auch der Kommission hervorgeht, dass einige Prüfbehörden der Mitgliedstaaten ihren Prüfauftrag nicht mit der notwendigen Sorgfalt durchführen und dass nur unzureichend zu erkennen ist, ob und in welcher Hinsicht diese ihre Überwachungs- und Kontrollsysteme nachhaltig verbessern;

37.  stellt fest, dass die Behörden der Mitgliedstaaten die Leitlinien unterschiedlich ausgelegt haben, vor allem in Bezug auf die Stichprobennahme und die Abdeckung des Prüfungsumfangs; ist zutiefst besorgt, weil der IAS bei Umfang und Gründlichkeit der Vor-Ort-Prüfungen beträchtliche Abweichungen festgestellt hat;

38.  stellt fest, dass die Kommission keine ausreichenden eigenen Stichproben-Prüfungen bei nationalen Verwaltungsbehörden und Endbegünstigten durchführt;

39.  bestätigt den Vorbehalt des Generaldirektors der GD REGIO betreffend die Verwaltungs- und Kontrollsysteme von EFRE, Kohäsionsfonds und IPA während des Programmplanungszeitraums 2007–2013 in 17 Mitgliedstaaten (72 Programme) und bei 12 Programmen für die europäische territoriale Zusammenarbeit; bestätigt ferner den Vorbehalt betreffend die Verwaltungs- und Kontrollsysteme von EFRE, Kohäsionsfonds und IPA während des Programmplanungszeitraums 2000–2006 in 5 Mitgliedstaaten (11 Programme); verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf Folgendes:

   die Prüfbehörden aller Mitgliedstaaten müssen ihren Prüfauftrag ernster nehmen, damit die Verwaltungs-, Überwachungs- und Kontrollsysteme nachhaltig verbessert werden,
   die Kommission muss mehr Prüfungen bei Endbegünstigten und Genehmigungsbehörden in denjenigen Mitgliedstaaten im Jahr „n“ durchführen, in denen im Jahr „n-1“ Schwächen bei Verwaltungs- und Kontrollsystemen festgestellt wurden,
   die Kommission muss sich verpflichten, alle operationellen Programme wenigstens einmal im Laufe des Programmplanungszeitraums zu überprüfen,
   die Kommission muss rechtzeitig für das Entlastungsverfahren 2013 Bericht über die operationelle Anwendbarkeit des Begriffs „schwerwiegende Mängel“ in delegierten Rechtsakten und über die daraus folgenden Nettofinanzkorrekturen erstatten;

Betont seine Vorbehalte gemäß den Ziffern 34 und 39, die zu folgenden verbindlichen Verpflichtungen führen, ohne den Beschluss, Entlastung zu erteilen, zu hinterfragen

40.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass im Bereich der Landwirtschaftspolitik Konformitätsabschlussverfahren in Standardfällen in weniger als zwei Jahren zum Abschluss gebracht werden, wie dies in den internen Referenzwerten der Kommission vorgesehen wurde, die vor mehr als 15 Jahren angenommen wurden;

41.  fordert die Kommission auf, im Bereich der Landwirtschaft unverzüglich die Probleme zu lösen, die bei Zahlstellen auftreten, deren Restfehlerquote über der von der Kommission festgelegten Wesentlichkeitsschwelle von 2 % liegt; regt an, diese Bemühungen vor allem auf die Zahlstellen in Frankreich, Bulgarien, Rumänien, Portugal und Lettland zu konzentrieren;

42.  fordert, dass Aktionspläne sofort umgesetzt werden, um Mängeln in den Flächenidentifizierungssystemen abzuhelfen; fordert, bei Nichteinhaltung der Fristen in den Aktionsplänen anteilmäßige Nettofinanzkorrekturen im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens zu verhängen; weist darauf hin, dass die kontradiktorischen Verfahren im Allgemeinen innerhalb von zwei Jahren zum Abschluss gebracht werden sollten;

43.  fordert die Kommission auf, bis zum 30. Juni 2014 über den Stand der Umsetzung der Aktionspläne für Frankreich und Portugal Bericht zu erstatten;

44.  ist der Ansicht, dass es bei wiederholt auftretenden Mängeln in den Flächenidentifizierungssystemen sukzessive steigende Sanktionskorrekturen geben muss, die deutlich über die bisherigen Netto- und Pauschalkorrekturen hinausgehen; fordert einen entsprechenden Vorschlag der Kommission;

45.  fordert die GD AGRI auf, ihre Kontrollstrategie auszubauen und zu formalisieren, ihre Risikobewertungen nach den festgelegten Zielen auszurichten und durch bessere quantitative und qualitative grundlegende Leistungsindikatoren, deren Angabe im Jährlichen Tätigkeitsbericht verbessert werden sollte, eine korrekte Kontrolle zu gewährleisten;

46.  fordert im Bereich der Regionalpolitik, dass die Mitgliedstaaten entsprechend den Empfehlungen der Kommission und des Rechnungshofs ihre Primärkontrollen drastisch intensivieren und verschärfen;

47.  fordert die Kommission auf, in den Tätigkeitsberichten der Generaldirektionen darüber Bericht zu erstatten, in welchem Umfang die Kontrollstatistiken oder Prüfberichte der Mitgliedstaaten überprüft, verifiziert und validiert wurden und in welcher Tiefe dies erfolgt ist;

48.  fordert die Kommission auf, in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten herauszustellen, wie ihre eigenen Risikoanalysen die Verwendung der eigenen Kontrollkapazitäten beeinflusst haben, welche Länder betroffen waren und ob die Mängel abgestellt wurden; fordert mehr direkte Stichproben-Prüfungen bei nationalen Bewilligungsbehörden und Endbegünstigten; weist darauf hin, dass dies durch die Umschichtung von Personal und/oder durch die Verringerung der Zahl der Prüfungen in Mitgliedstaaten mit niedrigen Fehlerquoten ermöglicht werden könnte;

49.  hebt hervor, dass die Leitlinien für kommissionseigene Prüfungen eine Selbstverpflichtung der Kommission darstellen sollten; fordert die Kommission auf, diese schon im Zuge des Entlastungsverfahrens 2013 vorzustellen; fordert dafür klare Angaben, inwiefern in der Vergangenheit auffällige Mitgliedstaaten und Programme einem besonderen Prüfansatz unterzogen werden und inwieweit Nettofinanzkorrekturen beschleunigt werden können; unterstreicht, dass sich dieser Ansatz auch bereits in den anstehenden delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten niederschlagen sollte;

50.  erwartet, dass die Kommission ihre eigenen Kontrollen der jährlichen Kontrollberichte der Prüfbehörden verbessert, um sicherzustellen, dass die Prüfer zu Schlussfolgerungen über die Auswirkungen der Zuverlässigkeit der Fehlerquoten von Prüfungen der Mitgliedstaaten kommen können und dass ihre Zuverlässigkeitsbestätigung gestärkt wird; ist der Auffassung, dass diese Unstimmigkeiten so bald wie möglich angegangen werden müssen, um die Gefahr zu verringern, dass Schwachstellen und/oder Fehler und Unregelmäßigkeiten des Systems nicht entdeckt werden;

51.  ist sich bewusst, dass es bei anstehenden Nettofinanzkorrekturen unter rechtsstaatlichen Kriterien keinen „Straf-Automatismus“ geben kann; fordert deshalb, dass die Kommission alles in ihren Kräften Stehende unternimmt, um die kontradiktorischen Verfahren, die einer Verhängung von Nettokorrekturen oder Zahlungsunterbrechungen vorausgehen, zu verkürzen; fordert dazu einen Bericht und einen Vorschlag der Kommission; kündigt bereits jetzt an, dass das Parlament die Kommission in dieser Angelegenheit unterstützen wird, sollten Mitgliedstaaten Einwände erheben;

52.  fordert die Kommission auf, den jährlichen Bericht über den Schutz des Unionshaushaltes um ein Kapitel über Nettofinanzkorrekturen pro Mitgliedstaat zu erweitern;

53.  fordert die Kommission auf, in der Mitteilung betreffend die geteilte Mittelverwaltung die drei Mitgliedstaaten mit den höchsten Fehlerquoten und Finanzkorrekturen zu benennen, welche im Rahmen des Haushaltsentlastungsverfahrens anschließend von der Entlastungsbehörde angehört werden;

54.  fordert den Gesetzgeber auf, die Möglichkeit, fehlerbehaftete Projekte vor dem 15. Februar des Jahres „n+1“ durch neue Projekte zu ersetzen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zeitlich und finanziell einzuschränken;

55.  fordert den Rechnungshof auf, vermehrt Wirtschaftlichkeitsprüfungen dazu zu nutzen, Ausgabenprogramme in mehreren Ländern zu vergleichen; fordert erneut spezifische Länderberichte des Rechnungshofes für besonders anfällige (föderale Verwaltungsstrukturen) und auffällige (hohe Fehlerraten) Mitgliedstaaten;

56.  fordert Folgendes:

   Erarbeitung einer neuen und verbesserten Prüfungsstrategie durch die betroffenen Generaldirektionen, mit der die Schwachstellen angegangen werden, die gemäß den Ziffern 47, 48 und 49 in einigen Mitgliedstaaten festgestellt werden,
   Ausbau der Qualitätskontrollen für die Prüfungs- und Kontrollberichte der Mitgliedstaaten gemäß den Ziffern 47 und 48,
   Erhöhung der Zahl der Vor-Ort-Prüfungen der Kommission anhand von Stichproben und systematischere Verwendung der Nettofinanzkorrekturen gemäß Ziffer 13,
   detaillierte Vorschriften in dem delegierten Rechtsakt zur Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen, in denen die Definition des Begriffs „schwerwiegende Mängel“ und eine Bewertung von wichtigen Anforderungen für Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß Ziffer 216 vorgesehen sind,
   Anwendung von nach und nach ansteigenden Kürzungen der Zahlungen und von verwaltungsrechtlichen Sanktionen, wenn ein Endbegünstigter, der Direktzahlungen oder Fördermittel für die Entwicklung des ländlichen Raums erhält, die Förderfähigkeitskriterien nicht erfüllt hat oder wenn wiederholt Mängel in den Flächenidentifizierungssystemen auftreten,
   Verwendung eines Aussetzungsmechanismus als Ex-ante-Instrument für den Schutz des Unionshaushalts gemäß Ziffer 42,
   genaue Auflistung der angewandten Unterbrechungen, Aussetzungen, Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen im nächsten Jahresbericht über den Schutz des Unionshaushalts und gemäß Ziffer 52 insbesondere für die Struktur- und Kohäsionsfonds in den Berichten ab dem Jahr 2016,
   Aufnahme von Informationen über Vorbehalte bezüglich einer Gefahr für den Unionshaushalt in die Jährlichen Tätigkeitsberichte der Generaldirektionen, wobei die Vorbehalte erst aufgehoben werden sollten, wenn die Schwächen durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten und die Berichtigung regelwidriger Ausgaben behoben wurden, sowie Aufnahme der geschätzten Fehlerquote und des geschätzten Restrisikos in die Jährlichen Tätigkeitsberichte, insbesondere wenn die Mitgliedstaaten Abhilfemaßnahmen getroffen haben,
   Ausarbeitung eines neuen horizontalen Berichts über die Umsetzung neuer Präventions- und Korrekturinstrumente im Rahmen des MFR 2014–2020 und Bewertung des Risikos aufgrund der Unterschiede zwischen dem endgültigen Rechtsakt und den Vorschlägen der Kommission,
   Straffung der kontradiktorischen Verfahren und Vermittlungsverfahren, damit das gesamte Konformitätsverfahren gemäß Ziffer 40 in Standardfällen auf zwei Jahre verkürzt wird,
   Erstellung umfassender Aktionspläne im Bereich der Landwirtschaft für Frankreich und Portugal, u. a. zur Aktualisierung ihrer Flächenidentifizierungssysteme gemäß Ziffer 44,
   Einführung einer Vorlage und von Empfehlungen für nationale Verwaltungserklärungen,
   Einschränkung der Möglichkeit, fehlerbehaftete Projekte vor dem 15. Februar des Jahres „n+1“ durch neue Projekte zu ersetzen,
   bessere Nutzung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen und Begrenzung des Vorfinanzierungszeitraums,
   verbindliche und bilaterale Vereinbarungen der Kommission mit besonders auffälligen Mitgliedstaaten nach dem Modell des Europäischen Semesters;

57.  ersucht den neu gewählten Präsidenten des Parlaments, die genannten Verpflichtungen allen Bewerbern für das Amt des Präsidenten der Kommission zu übermitteln und verbindliche Zusagen einzufordern, dass diese Verpflichtungen nach der Wahl zum Europäischen Parlament 2014 umgesetzt werden; ersucht das neue Parlament außerdem, die genannten Verpflichtungen bei den Anhörungen der designierten Mitglieder der neuen Kommission in das schriftliche Verfahren aufzunehmen und entsprechende Zusagen einzufordern, um einen besseren Schutz des EU-Haushalts zu erreichen;

58.  fordert die Kommission auf, ein Register für alle Finanzmittel der Union zu erstellen, die aus den Struktur- oder den Landwirtschaftsfonds, einschließlich des Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, für Medien in den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden;

59.  ersucht die Kommission, ihre Kontrollen in anfälligen oder auffälligen Staaten zu konzentrieren;

60.  fordert jene Mitgliedstaaten, die noch keine freiwillige Erklärung des Mitgliedstaats abgegeben haben, auf, dies auf der Grundlage der Verwaltungserklärung gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zu tun; fordert die Kommission nachdrücklich auf, so rasch wie möglich die Vorlage für die Verwaltungserklärung zu erstellen; verweist in diesem Zusammenhang auf die laufende Arbeit der interinstitutionellen Arbeitsgruppe für die Erklärungen der Mitgliedstaaten, deren Ergebnisse sehr stark von dem neuen Inhalt der Verwaltungserklärungen abhängen;

61.  fordert die Kommission auf, den Prozess der Zertifizierung der nationalen Prüfbehörden in den Mitgliedstaaten, die häufiger mit hohen Fehlerquoten befasst sind, zu überwachen; regt an, dass die Kommission zu diesem Zweck eine Mitteilung und einen Legislativvorschlag vorlegt;

62.  fordert die Kommission auf, im Fall einer anhaltend hohen Fehlerquote Artikel 32 Absatz 5 der Haushaltsordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 anzuwenden und in der Folge die Schwachstellen der Kontrollsysteme zu ermitteln, die Kosten und Nutzen möglicher korrigierender Maßnahmen zu analysieren und in Bezug auf eine Vereinfachung, eine Verbesserung der Kontrollsysteme und die Umgestaltung der Programme oder Ausführungsrahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen oder vorzuschlagen;

63.  fordert eine deutliche Senkung der Anforderungen an die Berichterstattung und der Kontrolldichte für jene Mitgliedstaaten, die fortlaufend sehr geringe Fehlerquoten aufweisen; regt an, dass die Kommission zu diesem Zweck eine Mitteilung, einschließlich einer wirkungsvollen und effizienten Kontrollpolitik, vorlegt, damit mehr Mittel für Kontrollmaßnahmen in Ländern und für Länder mit hohen Fehlerquoten bereitgestellt werden können;

64.  fordert die Kommission auf, das Problem von „Strohmännern“ in öffentlichen Ausschreibungen anzugehen, und verlangt, dass alle Stufen von öffentlichen Vergabeverfahren in größtmöglicher Transparenz im Internet veröffentlicht und dort auch die Subunternehmer aufgeführt werden;

65.  fordert die Kommission auf, die geteilte Mittelverwaltung in ihrer Struktur zu prüfen und dem Parlament Empfehlungen zur Ernennung von EU-Beamten als Leiter von nationalen Zahl-, Verwaltungs- und Prüfstellen in den Mitgliedstaaten, die für die Ausgabe von EU-Mitteln zuständig sind, zu unterbreiten;

66.  empfiehlt dem neu gewählten Parlament, durch die entsprechenden Ausschüsse sicherzustellen, dass sich die jeweiligen Kommissionsmitglieder im schriftlichen Verfahren vor den Anhörungen offiziell verpflichten, innerhalb des festgelegten Zeitrahmens Abhilfemaßnahmen zu treffen; diese Verpflichtungen und die Berichte der Kommission und des Rates ermöglichen es dem Parlament, im Entlastungsverfahren 2013 einen Beschluss in Kenntnis der Sachlage zu fassen;

67.  ersucht das neu gewählte Parlament, alle rechtlichen Möglichkeiten im oben genannten Sinne auszuloten, um im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens gegebenenfalls weitere legislative Verbesserungen erreichen zu können;

Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs

Jahresrechnung – uneingeschränktes Prüfungsurteil

68.  begrüßt die Tatsache, dass die Jahresrechnung der Union für das Haushaltsjahr 2012 in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Union sowie der Ergebnisse ihrer Vorgänge, ihrer Cashflows und der Veränderungen des Eigenkapitalbestands zum 31. Dezember 2012 vermittelt;

69.  weist darauf hin, dass der Rechnungshof neben einer Stellungnahme zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung drei Stellungnahmen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge vorlegt; ist der Auffassung, dass diese mehrfachen Stellungnahmen die von den Mitgliedern des Parlaments vorgenommene Bewertung der Ausführung des Haushaltsplans durch die Kommission erschweren;

70.  erachtet es als anormal, dass der Jahresabschluss negatives Eigenkapital in Höhe von 40,4 Mrd. EUR ausweist, und stellt sich die Frage, ob die von den Mitgliedstaaten für Ruhegehälter des Personals einzufordernden Beträge in Höhe von geschätzten 42,5 Mrd. EUR nicht als Aktiva ausgewiesen werden sollten, da es sich eindeutig um eine Verpflichtung handelt; nimmt die Erklärungen des Rechnungsführers der Kommission zur Kenntnis, denen zufolge die für den öffentlichen Bereich geltenden internationalen Rechnungslegungsgrundsätze angewandt werden; fordert den Rechnungshof auf, ausdrücklich dazu Stellung zu nehmen; fordert, das Risiko einer erfolglosen Rückforderung dieser Verpflichtung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Mitgliedstaaten zu beziffern; schlägt vor, die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Ruhegehaltsfonds zu prüfen, um diese finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Personal auszulagern;

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen – uneingeschränktes Prüfungsurteil

71.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass die der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2012 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Einnahmen in allen wesentlichen Punkten rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verpflichtungen – uneingeschränktes Prüfungsurteil

72.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass die der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2012 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Verpflichtungen in allen wesentlichen Punkten rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen – negatives Prüfungsurteil

73.  bedauert zutiefst, dass die Zahlungen weiterhin in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind; erinnert die Kommission daran, dass das Parlament gegenüber Fehlern eine Nulltoleranz vertritt;

74.  fordert den Rechnungshof auf, die Relevanz einer Analyse auf der Grundlage der einfachen Fehlerquote zu bewerten und unter Achtung ihrer Unabhängigkeit der Wesentlichkeitsschwelle Rechnung zu tragen(92);

75.  weist darauf hin, dass es gemäß den internationalen Prüfungsgrundsätzen Sache des externen Prüfers ist, die Wesentlichkeitsschwelle unabhängig festzusetzen;

76.  respektiert die Methode des Rechnungshofes, für den „repräsentativen Querschnitt“ die Stichprobe mit jährlich wechselnden Länder- und Programmschwerpunkten durchzuführen; fordert jedoch darüber hinaus risikobasierte und programmspezifische Länderberichte, beginnend mit dem Jahresbericht für das Jahr 2014;

77.  nimmt zur Kenntnis, dass die Grundlage für das negative Prüfungsurteil des Rechnungshofs die Feststellung ist, dass die Überwachungs- und Kontrollsysteme nur teilweise wirksam sind und dass die Zahlungen infolgedessen mit einer wahrscheinlichsten Fehlerquote von 4,8 % behaftet sind;

78.  stellt mit Sorge fest, dass alle Politikbereiche mit operativen Ausgaben in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind;

79.  betont, dass Fehler deutlich von Betrug unterschieden werden müssen, und ist der Auffassung, dass Fehler in den allermeisten Fällen auf Fehler der Verwaltung zurückzuführen sind, die insbesondere auf den komplizierten europäischen und nationalen Vorschriften beruhen und korrigiert werden können; erwartet, dass die betroffenen Organe in ihren Mitteilungen an die breite Öffentlichkeit und die Medien dieser Unterscheidung gebührend Rechnung tragen;

80.  erinnert daran, dass die wahrscheinlichste Fehlerquote für Zahlungen im Haushaltsjahr 2011 mit 3,9 %, im Haushaltsjahr 2010 mit 3,7 % und im Haushaltsjahr 2009 mit 3,3 % veranschlagt wurde; bedauert diesen Anstieg, weil damit der in den Jahren 2007, 2008 und 2009 festgestellte positive Trend umgekehrt wird; erkennt allerdings an, dass die zunehmende Zahl an Zahlungen in der Schlussphase von Programmen ein Grund für den Anstieg der Fehlerquoten sein könnte;

81.  bedauert zutiefst, dass die von der Kommission unter Präsident Barroso eingegangene Verpflichtung, eine vollständig positive Zuverlässigkeitserklärung zu erhalten, nicht erfüllt wurde(93);

82.  stellt mit Sorge fest, dass alle Bereiche mit operativen Ausgaben zu diesem Anstieg beigetragen haben, wobei die Bereiche Entwicklung des ländlichen Raums, Umwelt, Fischerei und Gesundheit mit einer geschätzten Fehlerquote von 7,9 % die Politikbereiche mit der größten Fehleranfälligkeit bleiben, gefolgt von den Bereichen Regionalpolitik, Energie und Verkehr mit einer geschätzten Fehlerquote von 6,8 %;

83.  weist darauf hin, dass die geschätzten Fehlerquoten für die Ausgabenbereiche Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Landwirtschaft: ländliche Entwicklung, Marktmaßnahmen und Direktzahlungen und Regionalpolitik, Energie und Verkehr am stärksten angestiegen sind;

84.  betont, dass der Anstieg der geschätzten Fehlerquote teilweise auf dem geänderten Stichprobenverfahren des Rechnungshofs beruht, da die Stichproben der Vorgänge nun ausschließlich Zwischenzahlungen, Restzahlungen und die Abrechnung von Vorschüssen umfassen;

85.  weist darauf hin, dass die auf das geänderte Stichprobenverfahren des Rechnungshofs zurückzuführende Veränderung der wahrscheinlichsten Fehlerquote maximal 0,3 Prozentpunkte beträgt und dass diese Veränderung der Hauptgrund für den Anstieg der geschätzten Fehlerquote für die Bereiche Außenbeziehungen, Hilfe, Erweiterung und Forschung sowie andere interne Politikbereiche ist;

86.  begrüßt die Tatsache, dass der Rechnungshof 2012 beschlossen hat, schwere Fehler der Organe und Einrichtungen der Union bei der Vergabe öffentlicher Aufträge – wie entsprechende Fehler der Mitgliedstaaten und internationaler Organisationen – als quantifizierbar zu behandeln; weist darauf hin, dass der Rechnungshof sein Verfahren nicht zurückdatiert hat, um auch Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge vor 2011 abzudecken;

87.  fordert den Rechnungshof eindringlich auf, zu einer gemeinsamen Haltung mit der Kommission hinsichtlich der Zählweise von Fehlern zu finden, da die unterschiedlichen Herangehensweisen die reale Bedeutung eines Fehlers für den Erfolg eines Projektes verschleiern und die realistische Bewertung der Fehler erschweren;

88.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass dieses geänderte Verfahren einen Vergleich der geschätzten Fehlerquote für die Ausgaben der geteilten Mittelverwaltung (5,3 %) mit allen anderen Formen operativer Ausgaben (4,3 %) ermöglicht;

89.  begrüßt die Tatsache, dass die geschätzte Fehlerquote des Rechnungshofs für Verwaltungsausgaben, die unmittelbar von den Organen der Union verwaltet werden, 0 % beträgt;

90.  betont, dass mehr als zwei Drittel der geschätzten Fehlerquote insgesamt auf Fehler bezüglich der Förderfähigkeit zurückzuführen sind, einschließlich schwerer Verstöße gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge (1,4 Prozentpunkte), insgesamt nicht förderfähiger Projekte/Tätigkeiten oder Begünstigter (1,1 Prozentpunkte), in Kostenanträgen enthaltener nicht förderfähiger Kosten (1,0 Prozentpunkte) und falscher Erklärungen im Bereich der Landwirtschaft (0,8 Prozentpunkte);

91.  verweist auf den Bericht der Kommission über die Bekämpfung der Korruption in der EU (COM(2014)0038) und die darin hervorgehobene Bedeutung der öffentlichen Auftragsvergabe als ein für die Korruption besonders anfälliger Bereich; unterstützt in diesem Zusammenhang die Forderungen nach strengeren Integritätsstandards sowie nach einer Verbesserung der Kontrollmechanismen in mehreren Mitgliedstaaten;

92.  stellt fest, dass die 2012 als vorgenommen ausgewiesenen Finanzkorrekturen 3,7 Mrd. EUR betrugen und somit dreimal so hoch waren wie im Jahr 2011 (1,1 Mrd. EUR), während die Wiedereinziehungen mit 678 Mio. EUR (733 Mio. EUR im Jahr 2011) im Wesentlichen konstant blieben, und dass die meisten Korrekturen im Jahr 2012 den Programmplanungszeitraum 2000–2006 betreffen;

93.  begrüßt die Tatsache, dass die Kommission im Jahre 2012 sehr viele Finanzkorrekturen schnell und erfolgreich erreicht hat, während zahlreiche Finanzkorrekturen oft erst viele Jahre nach der ursprünglichen Mittelauszahlung erfolgen; kritisiert, dass dem EU-Haushalt durch überlange Verfahren zusätzliche Verwaltungskosten sowie Einnahme- und Zinsverluste entstehen, wodurch Haushaltsmittel blockiert werden; erachtet wirksame Ex-ante-Kontrollen als bessere Möglichkeit, den Haushalt der Union zu schützen, als nachträgliche Finanzkorrekturen;

94.  begrüßt die länderspezifischen Aussagen in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament zum Schutz des Haushaltsplans der Europäischen Union bis Ende 2012(94); kritisiert jedoch, dass noch keine verlässlichen Angaben zu den Einbehaltungen, Wiedereinziehungen und ausstehenden Wiedereinziehungen von Mitteln aus Strukturfonds für die einzelnen Mitgliedstaaten enthalten sind, und fordert die Kommission auf, länderspezifische Informationen in entsprechender Tiefe und auf der Grundlage aussagekräftiger Zeitreihen zur Verfügung zu stellen;

95.  nimmt zur Kenntnis, dass der Gesamtbetrag der 2012 vorgenommenen Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen in finanzieller Hinsicht 3,2 % der gesamten Haushaltszahlungen 2012 entspricht und dass sich die von der Kommission im Zeitraum 2009–2012 erreichten jährlichen Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen im Durchschnitt auf 2,6 Mrd. EUR oder 2 % der durchschnittlichen Zahlungen aus dem Haushalt der Union beliefen(95);

96.  ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen noch zu wenig Auswirkungen auf den Haushaltsplan der Union hatten, und fordert die Kommission auf, das Parlament und den Rat in der nächsten Mitteilung über den Schutz des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 über die genauen Beträge und ihre Verwendung in dieser Hinsicht zu unterrichten;

97.  weist darauf hin, dass in der Jahresrechnung 2012 eine Finanzkorrektur in Höhe von 1,8 Mrd. EUR für die Verwendung der Mittel aus dem Kohäsionsfonds in Spanien im Zeitraum 2000–2006 verzeichnet ist, was 49 % der gesamten Korrekturen im Jahr 2012 entspricht; bedauert, dass die Behörden in Spanien in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen ein Anrecht auf weitere Finanzmittel in Höhe von 1390 Mio. EUR hatten;

98.  begrüßt die Tatsache, dass der Rechnungshof bei der Veranschlagung der Fehlerquote nur die Finanzkorrekturen mit ausführlichen Korrekturen auf der Ebene der Projekte ausschließt, erkennt jedoch an, dass die von der Kommission beschlossenen Pauschalkorrekturen ein wirksames Instrument zum Schutz des Haushaltsplans der Union sein könnten;

99.  weist darauf hin, dass nur etwa 1 % der 2012 vorgenommenen Finanzkorrekturen eine Nettoreduzierung der Finanzmittel der Union für die mit der Kohäsionspolitik befassten Programme und Mitgliedstaaten betrifft;

100.  fordert die Kommission auf, Informationen vorzulegen, aus denen soweit wie möglich zusammenhängend zu erkennen ist, in welchem Jahr die Zahlung geleistet wurde, in welchem Jahr der betreffende Fehler aufgedeckt wurde und in welchem Jahr die Wiedereinziehungen oder Finanzkorrekturen im Anhang zum Jahresabschluss ausgewiesen wurden;

Synthesebericht und jährliche Tätigkeitsberichte

101.  nimmt zur Kenntnis, dass zwölf Generaldirektoren und zwei Direktoren von Exekutivagenturen insgesamt 23 quantifizierte Vorbehalte in Bezug auf die Ausgaben geltend gemacht haben und dass der Generaldirektor der GD Haushalt seine Erklärung in Bezug auf die Einnahmen eingeschränkt hat;

102.  bedauert, dass der Begriff „Risikobeträge“ in der Mitteilung der Kommission vom 5. Juni 2013 mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2012 – Synthesebericht“ nicht definiert wird und dass die einzelnen Generaldirektionen die Risikobeträge nicht auf einheitliche Weise berechnen; fordert die Kommission auf, zu einem gemeinsamen Vorgehen der Generaldirektionen bei der Feststellung der Risikobeträge zu kommen;

103.  weist darauf hin, dass die Kommission den Risikobetrag auf 1,9 % (2,6 Mrd. EUR) bis 2,6 % (3,5 Mrd. EUR) der Gesamtzahlungen des Jahres beziffert und somit bestätigt, dass die Fehlerquote für die Ausgaben wahrscheinlich recht hoch ist, insbesondere da die Kommission selbst darauf hinweist, dass die Risikobeträge in einer Reihe von Bereichen (insbesondere bei der Entwicklung des ländlichen Raums) mit hoher Wahrscheinlichkeit unterschätzt werden; weist dennoch darauf hin, dass die damit verbundenen künftigen Finanzkorrekturen, aufgrund derer das Endrisiko deutlich geringer ist, nicht in diesen Beträgen berücksichtigt wurden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Haushaltsplan der Union angemessen zu schützen, und hält den durchschnittlichen Umfang der bisherigen Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen für ermutigend;

104.  ist der Ansicht, dass der im Synthesebericht der Kommission enthaltene Vergleich der „Risikobeträge“ insgesamt mit den durchschnittlichen Finanzkorrekturen in den vergangenen Jahren im richtigen Zusammenhang gesehen werden sollte (Zeitpunkt und Auswirkungen der Finanzkorrekturen auf die Mitgliedstaaten und Begünstigten, wahrscheinliche Unterschätzung der Risikobeträge und Wiederverwendung der Mittel);

105.  bedauert, dass die Kommission weiterhin das langjährige Ersuchen des Europäischen Parlaments ignoriert, die Unterschrift des einzelnen Kommissionsmitglieds dem Jährlichen Tätigkeitsbericht seiner damit befassten Generaldirektion, die seiner Zuständigkeit untersteht, hinzuzufügen; stellt fest, dass der Synthesebericht vom Kollegium der Kommissionsmitglieder angenommen wird, erachtet dies im Hinblick auf die demokratischen Grundsätze der Rechenschaftspflicht jedoch als unbefriedigend;

Druck auf den Haushalt

106.  nimmt die vom Rat bei den Zahlungen beschlossenen Kürzungen zur Kenntnis, die im Vergleich zu den angenommenen Haushaltsplänen zu Rückgängen bei den Mitteln für Zahlungen geführt haben; betont, dass der Rat weiterhin seiner Strategie folgt, die Höhe der Zahlungen künstlich zu senken, ohne dem wirklichen Bedarf Rechnung zu tragen, und stellt mit Sorge fest, dass die erhebliche Differenz zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen zusammen mit einer hohen Nichtausschöpfung zu Beginn des Programmplanungszeitraums 2007–2013 zu einer Anhäufung von nicht verwendeten Mittelbindungen geführt hat, die Mittelbindungen für zwei Jahre und drei Monate entsprechen;

107.  betont, dass der wiederholte Mangel an Mitteln für Zahlungen die Hauptursache für den beispiellos großen Umfang der noch abzuwickelnden Mittelbindungen insbesondere in den letzten Jahren des MFR 2007–2013 war; stellt mit großer Sorge fest, dass es der Kommission immer schwerer fällt, alle Zahlungsanträge eines Jahres im Rahmen der Haushaltsmittel für Zahlungen zu erfüllen, und dass die Summe aller verfügbaren Mittel für Verpflichtungen im Zeitraum 2007–2013 die Summe aller verfügbaren Mittel für Zahlungen im selben Zeitraum um 114 Mrd. EUR überschritten hat; weist darauf hin, dass dieser Betrag die Differenz in Höhe von 50 Mrd. EUR zwischen der Summe der im Finanzrahmen vorgesehenen Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen um 64 Mrd. EUR übersteigt;

108.  ist beunruhigt über die Tatsache, dass die ausstehenden Mittelbindungen der Kommission, die noch nicht ausgezahlt bzw. aufgehoben wurden, um 10 Mrd. EUR auf 217 Mrd. EUR angestiegen sind und dass Ende 2012 Zahlungsanträge in Höhe von 16,2 Mrd. EUR noch nicht erfüllt worden waren (10,7 Mrd. EUR Ende 2011 und 6,4 Mrd. EUR Ende 2010); ist außerdem beunruhigt darüber, dass 52 % der im Haushaltsentwurf für 2014 beantragten Mittel für Zahlungen für den Abschluss von Programmen im Rahmen des MFR 2007−2013 bestimmt sind;

109.  bedauert, dass die GD der Kommission für humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz nicht in der Lage war, ihren Zahlungsverpflichtungen für 2012 in Höhe von 60 Mio. EUR (und für 2013 in Höhe von 160 Mio. EUR) rechtzeitig nachzukommen, was schwerwiegende Folgen sowohl für die schutzbedürftigen Menschen als auch für die nichtstaatlichen Organisationen hat, die versuchen, diesen Menschen zu helfen; fordert die Kommission und die Haushaltsbehörde angesichts der dringenden, lebenswichtigen Aufgaben, des schnellen Projektzyklus und der bescheidenen Mittel (2 EUR jährlich pro Bürger), die für Notfallmaßnahmen der Union zur Verfügung stehen, auf, die Außerordentlichkeit und Besonderheit dieser Tätigkeiten anzuerkennen und dementsprechend im jährlichen Haushaltszyklus angemessene Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen für die humanitäre Hilfe bereitzustellen;

110.  weist darauf hin, dass sich die Bruttovorfinanzierung zum 30. Juni 2013 auf 81 Mrd. EUR belief, wovon 75 % (etwa 61 Mrd. EUR) bereits vor 18 Monaten und 20 % (16 Mrd. EUR) vor mehr als sechs Jahren bestanden; stellt fest, dass unnötig lange Zeiträume bei Vorfinanzierungen das Risiko von Fehlern oder Verlusten erhöhen können, und ist der Ansicht, dass die Vorfinanzierung 50 Mrd. EUR nicht übersteigen darf und sollte; stellt fest, dass die Vorfinanzierungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung nicht an Garantien gebunden sind; regt deshalb an, dass die Kommission in den Berichten des Rechnungsführers eine Aufschlüsselung der Vorfinanzierungen nach Entstehungsjahr und nach Mitgliedstaat bereitstellt;

111.  ist beunruhigt darüber, dass zum 30. Juni 2013 4,8 Mrd. EUR aus dem vorangegangenen Programmplanungszeitraum 2000–2006 aus dem Haushaltsplan der Union zur Vorfinanzierung in Projekte im Strukturbereich geflossen waren und diese Beträge weder abgerechnet noch an die Kommission oder die Mitgliedstaaten zurückgezahlt wurden; fordert Informationen über den Stand dieser Projekte und über den Zeitplan für die Rückzahlung oder die Abrechnung dieser Mittel;

112.  fordert eine detaillierte Aufschlüsselung und Erläuterung der Vorfinanzierung in Höhe von 2,3 Mrd. EUR, die (a) aufgrund von technischen Korrekturen der Eröffnungsbilanz angepasst wurde, als erstmals die Periodenrechnung angewandt wurde, oder (b) von der Bilanz der Kommission bei der Gründung anderer Einrichtungen der Union (Agenturen und gemeinsame Unternehmen) auf diese übertragen wurden;

113.  ist beunruhigt darüber, dass die Kommission im Bereich Entwicklung und Zusammenarbeit nur Garantien über insgesamt 700 Mio. EUR erhalten hat, während Vorfinanzierungsbeträge in Höhe von 10,1 Mrd. EUR bereits gezahlt wurden; erwartet, dass die Kommission die notwendigen Schritte unternimmt, um das Kreditrisiko zu minimieren; ist überzeugt, dass nichtstaatliche und internationale Organisationen sowie andere Empfänger von Finanzhilfen oder Vertragspartner dazu verpflichtet sein sollten, Garantien für die Vorfinanzierungsbeträge zu stellen;

114.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine langfristige Prognose des Cashflows zu erstellen und zu veröffentlichen, in der künftige Zahlungsanforderungen vorausberechnet werden, um sicherzustellen, dass die notwendigen Zahlungen mit den genehmigten jährlichen Mittelausstattungen geleistet werden können;

115.  weist auf den Vorschlag des Parlaments hin, ein ausschließlich für die Haushaltskontrolle zuständiges Kommissionsmitglied zu benennen;

Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der geteilten Mittelverwaltung

116.  betont, dass den Behörden der Mitgliedstaaten für die meisten mit Fehlern behafteten Vorgänge in Bereichen mit geteilter Mittelverwaltung (z. B. Landwirtschaft und Kohäsion) ausreichend Informationen zur Verfügung standen, um die Fehler zu ermitteln und zu beheben; fordert die Mitgliedstaaten daher erneut auf, die Primärkontrollen dringend zu verstärken, um dieses inakzeptable Ausmaß von Missmanagement zu bekämpfen; fordert die Kommission darüber hinaus auf, den Haushaltsplan der Union vor der damit verbundenen Gefahr unregelmäßiger Zahlungen mithilfe von Finanzkorrekturen zu schützen, wenn in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen von Mitgliedstaaten solche Schwächen entdeckt werden; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission daher erneut auf, die Primärkontrollen dringend zu verstärken, um dieses inakzeptable Ausmaß von Missmanagement zu bekämpfen;

117.  fordert den Rechnungshof gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV auf, eine Stellungnahme zur Unabhängigkeit der nationalen Prüfstellen in Bezug auf die geteilte Mittelverwaltung abzugeben;

118.  weist darauf hin, dass die mangelnde Zuverlässigkeit der von einigen Mitgliedstaaten durchgeführten Primärkontrollen die Glaubwürdigkeit der von den Dienststellen der Kommission erstellten jährlichen Tätigkeitsberichte und des von der Kommission angenommenen Syntheseberichts untergräbt, da diese teilweise auf den Ergebnissen der von den nationalen Behörden durchgeführten Kontrollen beruhen; wiederholt folglich seine frühere Forderung, die Kommission möge verlässliche und objektive jährliche Tätigkeitsberichte erstellen;

119.  schlägt vor, die Möglichkeit zu prüfen, dass die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane als unabhängige externe Prüfer und unter gebührender Beachtung der internationalen Prüfungsgrundsätze nationale Prüfbescheinigungen über die Verwaltung der Mittel der Union ausstellen, die den Regierungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Vorlage im Entlastungsverfahren nach einem noch einzuführenden geeigneten interinstitutionellen Verfahren übermittelt würden;

120.  betont, dass gemäß Artikel 317 AEUV letztendlich die Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans der Union verantwortlich ist; weist darauf hin, dass die Ausführungsaufgaben gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 an die Mitgliedstaaten delegiert werden, wenn die Kommission den Haushaltsplan in geteilter Mittelverwaltung ausführt;

121.  begrüßt, dass die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr gemäß Artikel 59 Absätze 3, 4 und 5 der Haushaltsordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ihre Rechnungslegung zusammen mit einer Verwaltungserklärung, einer jährlichen Übersicht über ihre endgültigen Prüfberichte und die Kontrollen und mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle zur Verfügung stellen müssen; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten darüber hinaus freiwillige nationale Verwaltungserklärungen abgeben können, die auf geeigneter Ebene unterzeichnet wurden und die auf den oben angeführten Abschnitten der Haushaltsordnung beruhen;

122.  fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament jedes Jahr die jährlichen Zusammenfassungen der endgültigen Prüfberichte und der Kontrollen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 spätestens zwei Monate nach ihrem Eingang bei der Kommission unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Parlament und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(96) zu übermitteln; stellt fest, dass der zuständige Ausschuss des Parlaments diese jährlichen Zusammenfassungen zum Haushaltsjahr 2012 erst am 19. Februar 2014 erhalten hat;

123.  begrüßt, dass die Kommission im Rahmen dieser Interinstitutionellen Vereinbarung in Verbindung mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Parlaments, des Rates und der Kommission eingesetzt hat, um eine Vorlage für eine solche Erklärung zu erstellen und dafür zu sorgen, dass die nationalen Erklärungen auch für den Zuverlässigkeitsprozess der Kommission brauchbar sind;

124.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten nach der Erstellung der Vorlage aktiv und beständig aufzufordern, diese Vorlage zu verwenden, damit alle Mitgliedstaaten brauchbare und zuverlässige nationale Erklärungen einreichen;

Die Entlastungsempfehlungen des Rates

125.  fordert eine kritischere Stellungnahme des Rates zur Haushaltsentlastung und letztendlichen Verwendung der Steuergelder der Union in den Mitgliedstaaten; nimmt in diesem Zusammenhang die kritische Position Schwedens, Großbritanniens und der Niederlande zur Haushaltsentlastung 2012 zur Kenntnis; hofft, dass sie während ihrer jeweiligen Ratspräsidentschaften die vom Parlament geforderten notwendigen Informationen über die Ausführung des Haushaltsplans des Rates liefern, um zu vermeiden, dass das Parlament die Erteilung der Entlastung erneut verweigert; schließt sich darüber hinaus der Forderung nach nationalen Managementerklärungen an;

126.  fordert den Rat auf, zeitgleich mit seiner nächsten Entlastungsempfehlung bis Ende Oktober 2014 über die Umsetzung von Abhilfemaßnahmen zu berichten, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen;

Einnahmen

127.  stellt fest, dass die Prüfung des Rechnungshofes ergab, dass die Berechnungen der Beiträge der Mitgliedstaaten durch die Kommission und ihre Entrichtung – die größtenteils auf der Grundlage vorausgeschätzter BNE-Daten für das Jahr 2012 beruhen – nicht in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet waren;

128.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof die Richtigkeit von 8 Mio. EUR des EFTA-Beitrags (240 Mio. EUR) nicht nachweisen konnte; fordert den Rechnungshof und die Kommission auf, dieser Feststellung nachzugehen und über die Richtigkeit des EFTA-Beitrags in Nachbereitung der Haushaltsentlastung 2012 zu berichten;

129.  ersucht die Kommission, den Haushaltskontrollausschuss im Nachgang zum Haushaltsentlastungsverfahren 2012 darüber zu unterrichten, welche Anstrengungen unternommen wurden, um Vorbehalte im Bereich der Übermittlung von Daten aus dem BNE-Bereich auszuräumen;

130.  ist erstaunt darüber, dass BNE-Zahlen erst vier Jahre nach Übermittlung als endgültig angesehen werden können; hält diese Zeitspanne für unverhältnismäßig;

131.  ist besorgt über die Schwächen der Mehrwertsteuersysteme (MwSt.-Systeme) der Mitgliedstaaten; verweist diesbezüglich auf die Ergebnisse einer Studie(97), die die Verluste bei MwSt.-Einnahmen im Jahre 2011 durch Verstöße oder Nichteinziehung auf 193 Mrd. EUR für die öffentlichen Haushalte in den Mitgliedstaaten beziffert; stellt fest, dass dies 18 % der theoretischen MwSt.-Einnahmen bzw. 1,5 % des BIP entspricht (0,5 % mehr als im derzeitigen Haushaltsplan der Union für 2014–2020); wünscht deshalb darüber unterrichtet zu werden, welche Maßnahmen die Kommission ergriffen hat, um bestehende Vorbehalte gegenüber nationalen MwSt.-Systemen von Mitgliedsstaaten, die bis in die 90er-Jahre zurückreichen können, aufzuheben;

132.  stellt fest, dass der vorstehend genannten Studie zufolge mehr als die Hälfte der MwSt.-Lücke quantitativ auf Italien (36 Mrd. EUR), Frankreich (32 Mrd. EUR), Deutschland (26,9 Mrd. EUR) und das Vereinigte Königreich (19 Mrd. EUR) entfällt – vor allem, weil sie die größten Volkswirtschaften der Union sind; stellt außerdem fest, dass 2001 Rumänien (10 Mrd. EUR), Griechenland (9,7 Mrd. EUR), Litauen (4,4 Mrd. EUR) und Lettland (0,9 Mrd. EUR) die Mitgliedstaaten mit der größten MwSt.-Lücke im Verhältnis zu ihrem eigenen BIP waren; stellt fest, dass die Studie ebenfalls einen deutlichen Aufwärtstrend der MwSt.-Lücke in vielen Mitgliedstaaten seit 2008 zeigt, was eine Folge der Wirtschaftskrise ist (insbesondere in Spanien, Griechenland, Lettland, Irland, Portugal und der Slowakei); stellt fest, dass die MwSt.-Lücke in der gesamten Union mit Beginn der Wirtschaftskrise um durchschnittlich 5 Prozentpunkte zunahm;

133.  nimmt in diesem Zusammenhang die Antwort der Kommission zur Kenntnis, dass 21 von den augenblicklich 108 bestehenden Vorbehalten von Mitgliedstaaten selbst verhängt wurden; weist darauf hin, dass 27 weitere Vorbehalte darauf beruhen, dass nationale Rechtsvorschriften nicht der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem(98) entsprechen; begrüßt, dass 12 der 16 seit langem bestehenden Vorbehalte aufgehoben werden konnten;

134.  bedauert, dass Belgien, Finnland und Polen, die der Rechnungshof 2012 im Rahmen seiner Prüfungen besucht hat, Mängel in der zollamtlichen Überwachung auf nationaler Ebene im Zusammenhang mit nachträglichen Prüfungen und mit der Risikoanalyse aufwiesen; fordert die Kommission auf, diesen Mängeln nachzugehen;

135.  zieht aus den obigen Prüfungen wie auch aus Prüfungen der Kommission in den Jahren 2010 und 2011 die Schlussfolgerung, dass ähnliche Mängel auch in anderen Ländern vorkommen könnten, und fordert deshalb die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre zollamtlichen Überwachungen vor allem in den wichtigsten Häfen zu verstärken; fordert die Kommission auf, in Vorbereitung der Haushaltsentlastung 2013 darüber zu berichten;

136.  ist besorgt, dass verhängte aber noch nicht gezahlte Bußgelder in Höhe von 200 Mio. EUR über keinerlei Deckung verfügen;

137.  entnimmt dem Schreiben von Kommissionsmitglied Šemeta vom 12. April 2013(99), dass es derzeit aufgrund von technischen Schwierigkeiten nicht möglich ist, den modernisierten Zollkodex einzuführen;

138.  nimmt die Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2012 mit dem Titel „Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung“ (COM(2012)0722) sowie die Antworten der Kommission vom 26. September 2013 (COM(2013)0349) zur Kenntnis;

139.  begrüßt die Ankündigung von Kommissionsmitglied Šemeta, er werde dem Parlament bis zum 1. Mai 2014 eine Übersicht über die Maßnahmen zuleiten, mit Hilfe derer Steuerhinterziehung und -umgehung bekämpft werden sollen;

140.  ist der Ansicht, dass MwSt.-Betrug, und insbesondere der sogenannte Karussell- oder Missing-Trader-Betrug, zu Wettbewerbsverzerrungen führt, den nationalen Haushalten beträchtliche Mittel entzieht und dem Haushaltsplan der Union schadet; fordert die Kommission auf, die Pflicht der Mitgliedstaaten, ihr fristgerecht Informationen zur Verfügung zu stellen, mit allen gebotenen Mitteln durchzusetzen; begrüßt in dieser Hinsicht das Versprechen des Kommissionsmitglieds, dem Parlament bis zum 1. Mai 2014 einen Überblick über die Entwicklungen bei den Initiativen vorzulegen, die gegen Steuerhinterziehung und Steuerumgehung in der Union und im Zusammenhang mit Drittländern ergriffen wurden;

Landwirtschaft

Marktstützung und Direktzahlungen

141.  bedauert, dass die Zahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) für das Jahr 2012 in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind und dass die geprüften Überwachungs- und Kontrollsysteme für die als Ausgaben anerkannten Zahlungen bedingt wirksam waren, und beklagt den Anstieg der wahrscheinlichsten Fehlerquote auf 3,8 % (2011: 2,9 %);

142.  stellt fest, dass die nationalen Behörden nach Auffassung des Rechnungshofes bei einer erheblichen Anzahl fehlerbehafteter Vorgänge über genügend Informationen verfügten, um die betreffenden Fehler aufzudecken und zu berichtigen; fordert den Rechnungshof auf, diesbezüglich präzise Informationen zu liefern;

143.  ist zutiefst beunruhigt darüber, dass die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht für das Haushaltsjahr 2012 geübte Kritik und die von ihm aufgedeckten systematischen Mängel, insbesondere was die Beihilfefähigkeit von Dauergrünland betrifft, bereits seit dem Jahr 2007 Gegenstand früherer Berichte des Rechnungshofes waren; nimmt die Erklärungen der Kommission zur Kenntnis und fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, sich im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens auf die Förderfähigkeitskriterien für Dauergrünland zu einigen;

144.  weist insbesondere darauf hin, dass es sich bei den am häufigsten auftretenden Genauigkeitsfehlern um überhöhte Flächenangaben und Verwaltungsfehler handelt, und dass die größeren Genauigkeitsfehler zumeist überhöhte Zahlungen für Dauergrünland betreffen; bedauert, dass Übererklärungen bei den Gegenkontrollen der gemeldeten Parzellen anhand des Flächenidentifizierungssystems (LPIS) in bestimmten Mitgliedstaaten nicht aufgedeckt wurden, da die LPIS-Datenbank nur teilweise zuverlässig ist;

145.  weist darauf hin, dass sich die Prüfung des Rechnungshofes auch auf die Cross-Compliance-Anforderungen erstreckte und dass Fälle, in denen die Cross-Compliance-Auflagen nicht erfüllt wurden, als Fehler behandelt wurden, sofern sich nachweisen ließ, dass der Verstoß in dem Jahr vorlag, in dem der Betriebsinhaber die Beilhilfe beantragt hat;

146.  weist darauf hin, dass der Rechnungshof Mängel im Bereich der Cross-Compliance bei der Berechnung der Fehlerquote mit berücksichtigt, und weist zugleich darauf hin, dass sich die Cross-Compliance nach Ansicht der Kommission nicht auf die Zahlungsansprüche auswirkt, sondern nur Ordnungsstrafen nach sich zieht(100);

147.  weist darauf hin, dass die Fehlerquote mit großer Vorsicht zu betrachten ist und nicht als Gesamtbewertung der Erfüllung der Cross-Compliance-Auflagen durch die Betriebsinhaber verstanden werden darf, da sich der Rechnungshof bei seiner Prüfung auf bestimmte Cross-Compliance-Anforderungen beschränkt hat(101);

148.  ist zutiefst besorgt darüber, dass die Prüfungen des Rechnungshofes erneut zeigen, dass die Wirksamkeit des Internen Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) hauptsächlich durch die Ungenauigkeit der für die Gegenkontrollen eingesetzten Datenbanken beeinträchtigt wird; weist insbesondere darauf hin, dass bei den in England und Nordirland geprüften Flächenidentifizierungssystemen erhebliche Unzulänglichkeiten festgestellt wurden;

149.  bedauert auch, dass der Rechnungshof bei den drei geprüften Zahlstellen in England, Nordirland und Luxemburg Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Genauigkeit der Zahlungen, aber auch bezüglich der Qualität der an Ort und Stelle vorgenommenen Vermessungen festgestellt hat;

150.  teilt die Bedenken des Rechnungshofs wegen der Änderung des Verfahrens der GD AGRI für die Berechnung der Restfehlerquote bei den entkoppelten Flächenbeihilfen für 2012, da dabei berücksichtigt wird, dass die Kontrollstatistiken Unzulänglichkeiten aufweisen können, die ihre Zuverlässigkeit beeinträchtigen, und dass sie nicht alle Bestandteile der Restfehlerquote abdecken;

151.  bedauert, dass die Ergebnisse des neuen Verfahrens bestätigen, dass die Kontrollstatistiken bestimmter Mitgliedstaaten, die Erklärungen der Zahlstellenleiter und die Arbeit der bescheinigenden Stellen nur eine beschränkte Zuverlässigkeitsgewähr bieten; fordert, dass dieses neue Verfahren auch auf die gesamten GAP-Ausgaben im nächsten jährlichen Tätigkeitsbericht der GD AGRI ausgewertet wird;

152.  bedauert, dass die Kommission von sieben vom Rechnungshof in seinen Jahresberichten für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 abgegebenen Empfehlungen nur zwei in den meisten Punkten und vier in einigen Punkten umgesetzt hat;

153.  schließt sich der Empfehlung des Rechnungshofs an, dass die Beihilfefähigkeit von Flächen, insbesondere von Dauergrünland, ordnungsgemäß im Flächenidentifizierungssystem erfasst sein sollte (siehe Ziffern 3.13 und 3.25 sowie Kasten 3.3 des Jahresberichts für 2012); fordert die Kommission nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Probleme in Bezug auf Dauergrünland zu lösen und sicherzustellen, dass die Angaben in den Flächenidentifizierungssystemen korrekt sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Parlament alle sechs Monate über die erzielten Fortschritte zu unterrichten;

154.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, umgehend Abhilfemaßnahmen zu treffen, wenn sich herausstellt, dass Verwaltungs- und Kontrollsysteme und/oder InVeKoS-Datenbanken unzulänglich oder nicht auf dem neuesten Stand sind;

155.  bedauert in diesem Zusammenhang, dass der Rechnungshof und die Kommission bei den Prüfungen 2006/2007 Unzulänglichkeiten im Flächenidentifizierungssystem Portugals und Frankreichs festgestellt haben, während der Generaldirektor der GD AGRI erst 2011 für Portugal und 2012 für Frankreich aus diesem Grund einen Vorbehalt zusammen mit einem Aktionsplan in seinen jährlichen Tätigkeitsbericht aufgenommen hat;

156.  ist der Ansicht, dass sich die negativen Folgen für den wirksamen Schutz des Haushaltsplans der Europäischen Union aus Verzögerungen bei der Anmeldung von Vorbehalten, die mit der Forderung nach einem Aktionsplan verbunden sein müssen, ergeben können, und weist darauf hin, dass der Kommission in dieser Hinsicht eine besondere Verantwortung zufällt;

157.  stellt mit tiefer Sorge fest, dass der Rechnungshof bei den 2008, 2009 und 2010 in Italien und Spanien geprüften Flächenidentifizierungssystemen Systemmängel festgestellt hat und dass ab 2007 Mängel in den Flächenidentifizierungssystemen von zwölf Mitgliedstaaten festgestellt wurden(102); nimmt die Antwort der Kommission und Spaniens zur Kenntnis, der zufolge in Spanien trotz des begrenzten Ausmaßes der Mängel ein System zu ihrer Korrektur eingerichtet wurde, das einen Förderfähigkeitskoeffizienten umfasst, der bei der Regulierung des kommenden Zeitraums berücksichtigt wird;

158.  teilt die vom Rechnungshof geäußerte Sorge wegen der Langsamkeit der Konformitätsverfahren, die Finanzkorrekturen nach sich ziehen (Ziffer 4.31 des Jahresberichts für 2012), und bedauert, dass sich bei einer Stichprobe von Konformitätsverfahren zeigte, dass im Jahr 2012 die tatsächliche Dauer (mehr als vier Jahre) doppelt so lang war wie in den internen Leitlinien der Kommission festgelegt, was somit schließlich zu einem beträchtlichen Rückstand führte; nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass es aufgrund des kontradiktorischen Verfahrens, des Vermittlungsverfahrens und des Verfahrens für die Berechnung von Korrekturen schwierig ist, Konformitätsabschlussverfahren fristgerecht abzuschließen; erwartet von der Kommission, dass sie mit allen Mitteln versucht, die Dauer des Konformitätsverfahrens in Standardfällen auf höchstens zwei Jahre zu reduzieren(103);

159.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass die Zahlungen auf den Kontrollergebnissen beruhen und dass die Vor-Ort-Kontrollen von der nötigen Qualität sind, um die beihilfefähige Fläche zuverlässig ermitteln zu können;

160.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass die Arbeit der Leiter der Zahlstellen und der bescheinigenden Stellen so konzipiert und von solcher Qualität ist, dass sie eine zuverlässige Grundlage für die Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bildet;

Entwicklung des ländlichen Raums, Umwelt, Fischerei und Gesundheit

161.  bedauert, dass die Zahlungen im Bereich Entwicklung des ländlichen Raums, Umwelt, Fischerei und Gesundheit für 2012 in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet sind und dass die geprüften Überwachungs- und Kontrollsysteme für die als Ausgaben anerkannten Zahlungen bedingt wirksam oder – in einem Fall – nicht wirksam waren, und beklagt den Anstieg der wahrscheinlichsten Fehlerquote auf 7,9 % (2011: 7,7 %);

162.  stellt fest, dass die nationalen Behörden nach Auffassung des Rechnungshofes bei einer erheblichen Anzahl fehlerbehafteter Vorgänge über genügend Informationen verfügten, um die betreffenden Fehler aufzudecken und zu berichtigen; fordert den Rechnungshof auf, diesbezüglich präzise Informationen zu liefern;

163.  weist darauf hin, dass der größte Teil (65 %) der vom Rechnungshof ermittelten wahrscheinlichsten Fehlerquote wie im Jahr 2011 auf nicht flächenbezogene Maßnahmen entfällt, und hebt hervor, dass die meisten quantifizierbaren Fehler darauf zurückzuführen waren, dass die Begünstigten die Beihilfevoraussetzungen nicht einhielten, wobei dies insbesondere folgende Bedingungen betraf: Agrarumweltverpflichtungen, besondere Anforderungen für Investitionsprojekte und Vorschriften für die Auftragsvergabe;

164.  ist zutiefst besorgt darüber, dass der Rechnungshof erneut erhebliche Probleme bei der Umsetzung der Cross-Compliance-Verpflichtungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren festgestellt hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Qualität der Kontrollen im Laufe des Jahres zu verbessern, ohne dass den Begünstigten ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht;

165.  bedauert erneut, dass die Kommission 2012 unterschiedliche Methoden zur Quantifizierung von Fehlen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in den Politikbereichen Landwirtschaft und Kohäsion angewandt hat, die außerdem beide nicht der Methode des Rechnungshofs entsprechen, und fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, die Behandlung von Fehlern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung umgehend zu vereinheitlichen und der Entlastungsbehörde über diese Änderungen Bericht zu erstatten;

166.  äußert erneut seine Besorgnis darüber, dass eine hohe Fehlerinzidenz festgestellt wurde, wenn es sich bei den Begünstigten um öffentliche Einrichtungen handelte, und dass diese Fehler Sachverhalte wie die Meldung nicht förderfähiger MwSt.-Beträge oder die Nichteinhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge betrafen; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die geltenden Vorschriften besser durchgesetzt werden;

167.  bedauert, dass seitens des Rechnungshofs Mängel(104) in den Überwachungs- und Kontrollsystemen Frankreichs, Schwedens, Deutschlands, Polens, Bulgariens und Rumäniens für die Entwicklung des ländlichen Raums festgestellt wurden und dass die vom Rechnungshof geprüften drei Komponenten, d. h. die Verwaltungs- und Kontrollsysteme zur Sicherstellung korrekter Zahlungen, die auf Kontrollen an Ort und Stelle basierenden Kontrollsysteme und die Systeme zur Sicherstellung der Umsetzung und Kontrolle der Cross-Compliance, Unzulänglichkeiten aufwiesen;

168.  stellt mit Sorge fest, dass die 2012 in den vorgenannten Mitgliedstaaten aufgedeckten Mängel ziemlich genau den Mängeln entsprechen, die in sechs weiteren 2011 geprüften Mitgliedstaaten (Dänemark, Spanien, Italien, Ungarn, Österreich und Finnland) festgestellt und gemeldet wurden;

169.  ist besorgt, dass dementsprechende Fehler letztlich in allen Mitgliedsstaaten existieren könnten;

170.  stellt mit Sorge fest, dass die wichtigste vom Rechnungshof in diesem Jahr aufgedeckte Schwachstelle unwirksame Kontrollen der Vorschriften für die Auftragsvergabe in Schweden, Deutschland (Brandenburg und Berlin), Polen, Bulgarien und Rumänien betraf und dass bei der Prüfung festgestellt wurde, dass Ausgaben von insgesamt mehr als 9 Mio. EUR nicht beihilfefähig waren, weil die Vorschriften für die Auftragsvergabe nicht eingehalten wurden;

171.  bedauert, dass das Parlament aufgrund der unterschiedlichen Ansätze des Rechnungshofs und der Kommission im Hinblick auf den Rechnungsabschluss dessen Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge nicht genau bewerten kann; nimmt zur Kenntnis, dass die Ergebnisse der Konformitätsprüfung dem Rechnungshof zufolge bei der Rechnungsabschlussentscheidung nicht ausreichend berücksichtigt wurden; fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, sich im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens auf das Rechnungsabschlussverfahren zu einigen;

172.  teilt die vom Rechnungshof geäußerte Sorge über die bei den Konformitätsprüfungen festgestellten Mängel in Bezug auf die Qualitätskontrolle, die Dokumentation der Prüfungen und die Art und Weise, wie Nachweise bewertet und Schlussfolgerungen gezogen werden;

173.  begrüßt, dass sich der Gesamtbetrag der von der Kommission vorgenommenen Finanzkorrekturen in den letzten Jahren erhöht hat, während der Anteil der Pauschalkorrekturen 2012 deutlich zurückgegangen ist; erkennt zugleich an, dass Pauschalkorrekturen unter bestimmten Voraussetzungen auch ein angemessenes Mittel für den Schutz des Haushaltsplans der Union sein können;

174.  teilt dennoch die vom Rechnungshof geäußerte Sorge, dass bei der Anwendung von Pauschalkorrekturen der Art und Schwere des Verstoßes nicht ausreichend Rechnung getragen wird und dass ein anhaltendes Problem bei den Konformitätsbeschlüssen die Langwierigkeit des Verfahrens ist; erachtet Pauschalkorrekturen jedoch als notwendiges Instrument in Situationen, in denen eine präzisere Berechnung nicht möglich ist; fordert deshalb, dass die Kommission Kriterien für die Berechnung von Pauschalkorrekturen festlegt, die sicherstellen, dass die Art und die Schwere des Mangels angemessen berücksichtigt werden;

175.  ist enttäuscht darüber, dass der Rechnungshof schwerwiegende Mängel bei der Durchführung des Verfahrens für eine bessere Zuverlässigkeitsgewähr in vier der fünf Mitgliedstaaten festgestellt hat, die dieses neue Verfahren angewandt haben: Bulgarien und Rumänien in Bezug auf den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Luxemburg und das Vereinigte Königreich (Nordirland) in Bezug auf den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL);

176.  weist darauf hin, dass der jährliche Tätigkeitsbericht der GD AGRI einen Vorbehalt in Bezug auf sämtliche ELER-Ausgaben des Jahres 2012 enthält und dass dieser Vorbehalt auf Bedenken wegen der Qualität der Kontrollen in einigen Mitgliedstaaten und die vom Rechnungshof gemeldete Fehlerquote zurückzuführen ist;

177.  bedauert jedoch, dass der Vorbehalt der GD AGRI in Bezug auf den ELER zwei Schwachstellen aufweist: die GD AGRI hat weder eine eigene quantifizierte Schätzung der Restfehlerquote vorgelegt noch für jede Zahlstelle bewertet, ob aufgrund der Ergebnisse ihrer eigenen Prüfungen eine höhere Fehlerquote zugrunde gelegt werden soll oder nicht;

178.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre bestehenden Verwaltungskontrollen effizient durchzuführen, indem sie alle den Zahlstellen zur Verfügung stehenden relevanten Informationen nutzen, da auf diese Weise ein Großteil der Fehler aufgedeckt und berichtigt werden kann;

179.  fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten weiterhin Anleitung und Unterstützung mittels bewährter Verfahren, systematischer Zahlungsunterbrechungen, Finanzkorrekturen entsprechend der Schwere des Fehlers und zusätzlich mithilfe von kurzfristigen und punktuellen Aktionsplänen zur Verfügung zu stellen;

180.  fordert die Kommission auf, im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen, dass einheitliche Standards und Verfahren von den Genehmigungs- und Prüfstellen unterschiedslos angewandt und überwacht werden; betont, dass die Anwendung unterschiedlicher Standards durch Genehmigungs- und Prüfstellen in der Vergangenheit bei den nationalen Zahlstellen und Projektantragstellern zu Verwirrung und infolgedessen zu Verzögerungen und Einschränkungen bei Projektanträgen geführt hat; betont, dass Änderungen des Beantragungs- und Bewilligungsverfahrens für ELER-Mittel nur in der Zukunft ihre Wirkung entfalten können und somit nicht für bereits bewilligte Projekte gelten;

181.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die künftigen Leitlinien für die Beihilfevoraussetzungen und Auswahlkriterien für den neuen ELER-Programmplanungszeitraum 2014–2020 als gemeinsamer Standard nicht nur für die zuständigen einzelstaatlichen Stellen und Zahlstellen, sondern auch für die Genehmigungs- und Prüfstellen dienen sollen; betont, dass diese Leitlinien so konzipiert sein sollten, dass sie praktisch umsetzbar sind;

182.  stellt mit Enttäuschung fest, dass der Generaldirektor der GD AGRI in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht für 2012 selbst angekündigt hat, dass es ungeachtet der Tatsache, dass die Kommission als Reaktion auf den Anstieg der Fehlerquote im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums einen umfassenden Aktionsplan erstellt hat, nicht möglich sein wird, vor dem Jahr 2014 als frühestem Zeitpunkt erhebliche Auswirkungen auf die Fehlerquote zu erreichen; weist darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht für das Haushaltsjahr 2012 dieser Einschätzung zustimmt;

183.  betont, dass es aufgrund dieser Behauptung gerechtfertigt ist, dass die Entlastungsbehörde von der Kommission und bestimmten Mitgliedstaaten förmliche Zusagen mit verbindlichen Voraussetzungen und Fristen für die umfassende Umsetzung aller Abhilfemaßnahmen gemäß den Ziffern 40 bis 67 dieser Entschließung fordert, mit denen in der Zukunft eine Reduzierung der Fehlerquoten erreicht werden soll;

184.  stellt fest, dass sich Angaben der Kommission zufolge die aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Begünstigten uneinbringlichen Forderungen des EGFL seit 2007 auf 351,6 Mio. EUR belaufen; stellt des Weiteren fest, dass seit 2007 weitere 6 Mio. EUR nicht eingezogen werden konnten, weil die dadurch verursachten Kosten den Nutzen überstiegen hätten; erwartet von der Kommission, dass sie diese Beträge jedes Jahr in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht anführt und Wege sucht, wie die Mitgliedstaaten das Risiko, von der Insolvenz bedrohten Begünstigten Finanzhilfen zu gewähren, reduzieren können;

185.  stellt fest, dass ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ELER)(105) beschließen kann, das Wiedereinziehungsverfahren unter den Bedingungen des Artikels 32 Absatz 6 jener Verordnung einzustellen, jedoch nur nach Abschluss des betreffenden Programms; stellt fest, dass alle Beträge, die im Zusammenhang mit den für uneinbringlich erklärten Forderungen des ELER in den Haushaltsjahren 2007–2012 stehen, d. h. Forderungen in Höhe von 0,9 Mio. EUR, nicht hinreichend gerechtfertigt sind; fordert die Kommission auf, zu erklären, was sie in dieser Hinsicht zu unternehmen gedenkt;

186.  stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten im Rahmen des MFR 2007–2013 mehrjährige Programme durchgeführt haben und einige Zahlstellen gezwungen waren, Wiedereinziehungen vorzunehmen, selbst wenn es sich um kleine Beträge von wenigen Cent handelte (da Artikel 33 Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nur nach Abschluss eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums anwendbar war); ist besorgt, da die Kosten der Wiedereinziehung solcher Kleinbeträge eindeutig über den eingezogenen Beträgen lagen; stellt fest, dass für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 für die betroffenen Mitgliedstaaten keine Abhilfe in Sicht ist; weist darauf hin, dass die Kommission bereits frühzeitig über das Problem informiert wurde; ist überrascht, dass die Kommission nicht schneller reagiert hat, um diese für die Union unangenehme Lage zu verbessern; fordert die Kommission auf, sich aktiver für die Beseitigung solcher Missstände im kommenden MFR einzusetzen, wenn sie ihr bekannt sind;

Empfehlungen zu den Direktzahlungen und zur Entwicklung des ländlichen Raums

187.  schließt sich den folgenden Empfehlungen des Rechnungshofs an: die Kommission sollte die bei ihren Konformitätsprüfungen ermittelten Mängel und das anhaltende Problem der im Konformitätsverfahren insgesamt auftretenden langen Verzögerungen beseitigen; die Kommission sollte ihre Methode zur Festsetzung von Finanzkorrekturen weiter verbessern, um der Art und der Schwere der aufgedeckten Verstöße besser Rechnung zu tragen; die Kommission sollte die Mängel in den Systemen für die Auftragsvergabe und für Finanzhilfevereinbarungen beseitigen;

188.  unterstützt die in der Studie des Parlaments zu dem Thema „Gold-Plating in the EAFRD: To what extent do national rules unnecessarily add to complexity and, as a result, increase the risk of errors?“ (Überregulierung im ELER: Inwieweit wird durch nationale Vorschriften die Komplexität unnötig gesteigert und dadurch die Gefahr von Fehlern erhöht?) genannten Empfehlungen und bewährten Verfahren zur Fehlerreduzierung durch Maßnahmen gegen die Überregulierung; weist darauf hin, dass Formen der Überregulierung existieren, bei denen der Nutzen die Kosten übersteigt und die Regulierung gerechtfertigt ist („gute“ Überregulierungsverfahren), während die Überregulierung in vielen anderen Fällen unverhältnismäßig ist und die Kosten den Nutzen übersteigen („schlechte“ Überregulierungsverfahren); fordert, dass gegen die zweite Form der Überregulierung vorgegangen wird;

189.  verlangt vor diesem Hintergrund die umgehende Umsetzung „schneller Erfolge“ für die gleichzeitige Bewertung der potenziellen Kosten und des erwarteten Nutzens von Maßnahmen, wenn anspruchsvolle Anforderungen und Verpflichtungen eingeführt werden, um problematische administrative und verfahrenstechnische Anforderungen anzugehen und um zweideutige oder unklare Anforderungen zu vermeiden;

190.  fordert außerdem strukturelle Veränderungen zur Herbeiführung langfristiger Lösungen, etwa eine ständige Plattform für den Wissensaustausch unter den Verwaltungsbehörden und den Zahlstellen in der gesamten Union, sodass sich mit dem ELER befasste Stellen an Beispielen und bewährten Verfahren orientieren können, wenn sie sich mit Mehrdeutigkeiten oder übermäßig komplexen Anforderungen und Kontrollen auseinandersetzen; fordert in diesem Zusammenhang den Zugang zu dieser Plattform in allen Mitgliedstaaten;

Schlussfolgerungen zur Gemeinsamen Agrarpolitik

191.  ist der Ansicht, dass die Art und Weise, wie die Kommission mit den im Flächenidentifizierungssystem aufgedeckten Mängeln verfährt (übermäßig lange Dauer der Konformitätsverfahren, die Pauschalkorrekturen nach sich ziehen, und verspätete Aufnahme von Aktionsplänen und Vorbehalten in die jährlichen Tätigkeitsberichte), ein finanzielles Risiko für den Haushaltsplan der Union beinhaltet; fordert, dass Aktionspläne sofort umgesetzt werden, um Mängeln in den Flächenidentifizierungssystemen abzuhelfen; fordert für Fristversäumnisse eine angemessene Verringerung und Aussetzung von monatlichen Zahlungen oder Zwischenzahlungen an die betroffenen Mitgliedstaaten, um einem finanziellen Risiko für den Haushaltsplan der Union vorzubeugen;

192.  weist insbesondere darauf hin, dass die 2006 vom Rechnungshof in Frankreich und Portugal aufgedeckten und von der Kommission im Jahr 2008 bestätigten Fehler ungeachtet der Beschlüsse über die Vornahme pauschaler Korrekturen 2012 von den Mitgliedstaaten immer noch nicht vollständig behoben waren; hebt hervor, dass von 2006 bis 2013 Direktzahlungen geleistet wurden, deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit nicht vollständig gewährleistet war; macht sich Sorgen um den Unionshaushalt, da die Finanzkorrekturen für zu Unrecht ausgezahlte Mittel der Jahre 2008–2013 in Frankreich und 2010–2013 in Portugal, die durch weiter bestehende Fehler im Flächenidentifizierungssystem, welche 2006 entdeckt wurden, entstanden sind, noch nicht durchgeführt wurden; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die Kommission für die Haushaltsjahre vor 2008 in Frankreich und vor 2010 in Portugal Nettofinanzkorrekturen in beiden Mitgliedstaaten anwandte; fordert die Kommission auf, das gesamte finanzielle Risiko solcher Fehler im Haushaltsplan der Union durch Nettokorrekturen abzudecken;

193.  begrüßt die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Vornahme von Nettofinanzkorrekturen gegenüber Mitgliedstaaten im Bereich der Landwirtschaft und der Kohäsionspolitik (COM(2013)0934), da sich die Kommission nicht nur verpflichtet hat, das Konformitätsverfahren zu beschleunigen, sodass die Finanzkorrekturen in Standardfällen zwei Jahre nach Durchführung der Erstprüfung beschlossen werden können, sondern auch zugesagt hat, die Unterbrechung und Aussetzung für die Gemeinsame Agrarpolitik an die Fonds für die Kohäsionspolitik anzugleichen; weist darauf hin, dass diese beiden Zusagen vom Parlament seit vielen Jahren, insbesondere in seiner Entschließung zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2011, gefordert wurden(106);

194.  stellt fest, dass sämtliche Finanzkorrekturen im Bereich der Landwirtschaft Nettofinanzkorrekturen sind; erachtet es allerdings als erforderlich, das Konformitätsverfahren zu beschleunigen und die Kriterien und Methoden für die Anwendung von Nettofinanzkorrekturen über die geplanten neuen Leitlinien, die auf den bestehenden, von der Kommission bereits am 23. Dezember 1997 beschlossenen Leitlinien beruhen, hinaus weiter zu verbessern, damit das Verfahren seine volle Wirkung entfalten kann(107);

195.  betont insbesondere, dass die von der Kommission angekündigte Abkürzung des Finanzkorrekturen nach sich ziehenden Konformitätsverfahrens nicht vor Mitte 2016 bewertet werden kann und sich das Parlament somit erst im Laufe der Entlastungsverfahren 2017 und 2018 damit auseinandersetzen wird;

196.  bestätigt die Vorbehalte des Generaldirektors der GD AGRI:

   einen Vorbehalt betreffend schwere Mängel bei den Direktzahlungssystemen in Bulgarien, Frankreich und Portugal,
   einen Vorbehalt betreffend alle Ausgaben im Bereich Entwicklung des ländlichen Raums,
   einen Vorbehalt betreffend Mängel der Überwachungs- und Kontrollsysteme für die ökologische Produktion;

ersucht das neu gewählte Parlament, von dem neuen Kommissionsmitglied eine feste Zusage einzufordern, Abhilfemaßnahmen zu treffen und unter anderem spezifische Vorkehrungen mit den am stärksten exponierten Mitgliedstaaten vorzubereiten, um einen besseren Schutz des EU-Haushalts zu erreichen;

Regionalpolitik, Energie und Verkehr

197.  hebt hervor, dass auf die Regionalpolitik, die vor allem über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Kohäsionsfonds (KF) umgesetzt wird, 96 % der Ausgaben in diesem Politikbereiche entfallen, wobei auf den EFRE (mit Zahlungen in Höhe von 27,5 Mrd. EUR) und den Kohäsionsfonds (mit Zahlungen in Höhe von 9,6 Mrd. EUR) 97 % der im Jahr 2012 für die Regionalpolitik getätigten Ausgaben entfielen;

198.  stellt fest, dass von den 180 vom Rechnungshof geprüften Vorgängen 88 (49 %) fehlerbehaftet waren; stellt weiterhin fest, dass der Rechnungshof auf der Grundlage der von ihm quantifizierten Fehler die wahrscheinlichste Fehlerquote auf 6,8 % schätzt, was eine Zunahme um 0,8 % im Vergleich zum Vorjahr bedeutet; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission anmerkt, dass die Fehlerquote unverändert geblieben wäre, hätte der Rechnungshof pauschale Finanzkorrekturen berücksichtigt;

199.  betont, dass die Ergebnisse der Prüfung des Rechnungshofes auf Schwachstellen bei den „Primärkontrollen“ der Ausgaben hindeuten; weist darauf hin, dass bei 56 % der mit (quantifizierbaren und/oder nicht quantifizierbaren) Fehlern behafteten Vorgänge im Bereich Regionalpolitik den Behörden der Mitgliedstaaten nach Ansicht des Rechnungshofes Informationen vorlagen, die ausgereicht hätten, um einen oder mehrere Fehler vor der Bescheinigung der an die Kommission übermittelten Ausgabenerklärungen aufzudecken und zu berichtigen; weist ferner darauf hin, dass die Hauptfehlerquelle die Finanzierung von Projekten, die nicht mit den europäischen und/oder nationalen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Einklang stehen oder die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen, sowie die Abrechnung nicht förderfähiger Kosten sind;

200.  macht darauf aufmerksam, dass die Kohäsionspolitik in einem zeitlichen Rahmen von mehreren Jahren verwaltet wird, und betont, dass sich Unregelmäßigkeiten bei der Umsetzung der Maßnahmen erst zum Abschluss des Programmplanungszeitraums endgültig bewerten lassen;

201.  hält es für nicht hinnehmbar, dass über Jahre hinweg immer wieder dieselbe Art von Fehlern festgestellt wird und häufig auch in denselben Mitgliedstaaten; nimmt zur Kenntnis, dass durch die Aussetzung und Unterbrechung der Zahlungen durch die Kommission sichergestellt wird, dass bei der Feststellung von Unregelmäßigkeiten Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden; ersucht die Kommission, die Kontrollen nationaler und regionaler Verwaltungs- und Kontrollsysteme auf der Grundlage dieser Feststellung zu intensivieren und in den Staaten zu extensivieren, in denen sich die Verwaltungs- und Kontrollsysteme als zuverlässig erwiesen haben;

202.  teilt die Ansicht des Rechnungshofs, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, vorschriftswidrige Ausgaben zu verhindern oder aufzudecken und zu berichtigen und der Kommission darüber Bericht zu erstatten; weist darauf hin, dass den Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden in den Mitgliedstaaten daher im Hinblick auf die Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der von der Kommission erstatteten Ausgaben eine Schlüsselrolle zukommt (Ziffer 5.12 des Jahresberichts für 2012);

203.  stellt fest, dass der Rechnungshof die Überwachungs- und Kontrollsysteme von vier Prüfbehörden in vier Ländern geprüft hat, wobei er die Überwachungs- und Kontrollsysteme in Belgien (Wallonien), Malta und im Vereinigten Königreich (England für den Europäischen Sozialfonds (ESF)) als nur bedingt wirksam, die Überwachungs- und Kontrollsysteme in der Slowakei dagegen als wirksam beurteilte;

204.  begrüßt, dass seit 2009 62 der 112 Prüfbehörden von der Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung und von der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration überprüft wurden; weist darauf hin, dass diese Prüfbehörden für 257 der 317 operationellen Programme für den EFRE/KF und 48 der 117 operationellen Programme für den ESF zuständig sind; weist ferner darauf hin, dass auf die während des Vierjahreszeitraums untersuchten Prüfbehörden 95 % der EFRE-/KF-Mittel für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 entfallen sind;

205.  stellt mit Sorge fest, dass der Rechnungshof bei 138 operationellen Programmen für den EFRE/KF und den ESF die Berichte der nationalen Prüfbehörden überprüft hat und dabei häufig Mängel fand; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in diesem Zusammenhang unterstreicht, dass in Fällen, in denen die gemeldete Fehlerquote von der Kommission als unzuverlässig beurteilt wurde, gegebenenfalls Pauschalberichtigungen vorgenommen wurden;

206.  ist besorgt, dass die Kommission die Bestätigungsvermerke, die jährlichen Kontrollberichte sowie die Verwaltungserklärungen, die bis zum 15. Februar des Jahres „n+1“ bei ihr eingehen, als Grundlage für ihre Risikoanalyse und für ihre eigenen Prüfungen nutzt, obwohl die Dokumente häufig Unrichtigkeiten aufweisen; stellt fest, dass sie deshalb keine eindeutige Risikoanalyse zulassen;

207.  fordert die Kommission deshalb auf, im Jahr „n+1“ auf der Grundlage eines eigenständigen Prüfverfahrens (eigene Risikoanalysen, Berichte des Rechnungshofes und andere Quellen) Prüfungen bei Endbegünstigten und Bewilligungsbehörden in denjenigen Mitgliedstaaten durchzuführen, die im Jahr „n-1“ durch Schwächen bei Verwaltungs- und Kontrollsystemen aufgefallen sind; fordert dafür einen nachvollziehbaren Automatismus;

208.  fordert, dass die Kommission im Laufe des Programmplanungszeitraum 2014–2020 durch eigenständige Stichproben alle operationellen Programme selbst prüft, die durch Förderhöhe, Fehlerhäufigkeit oder Schwächen in Überwachungs- und Kontrollsystemen hervorgetreten sind;

209.  hielte es für richtig, dass die Leitlinien für kommissionseigene Prüfungen in einer Selbstverpflichtung der Kommission festgehalten werden; fordert die Kommission auf, diese bereits im Vorfeld des Haushaltsentlastungsverfahrens 2013 vorzustellen; fordert dafür klare Angaben, inwiefern in der Vergangenheit auffällige Mitgliedstaaten und Programme einem besonderen Prüfansatz unterzogen werden und inwieweit Nettofinanzkorrekturen beschleunigt werden können; dieser Ansatz sollte sich auch in künftigen delegierten Rechtsakten niederschlagen;

210.  ist sich bewusst, dass es unter rechtsstaatlichen Kriterien keinen „Straf-Automatismus“ geben kann; fordert deshalb, dass die Kommission alles in ihren Kräften Stehende unternimmt, um die kontradiktorischen Verfahren, die einer Verhängung von Nettokorrekturen oder Zahlungsunterbrechungen vorausgehen, zu verkürzen; fordert, dass die Kommission im Vorfeld des Haushaltsentlastungsverfahrens 2013 über die erzielten Fortschritte berichtet;

211.  begrüßt ferner, dass die Kommission im Zeitraum von Mitte 2010 bis November 2013 zusätzliche Kontrollen bei Prüfbehörden, zwischengeschalteten Stellen und Begünstigten durchgeführt hat (77 Prüfungen von über 70 operationellen Programmen in 16 Mitgliedstaaten), um sich von der Qualität der Verwaltungsüberprüfungen zu überzeugen;

212.  betont, dass sich nach den Zahlen aus dem Tätigkeitsbericht 2012 der Generaldirektion REGIO die risikobehafteten Zahlungen zwischen 755,8 Mio. EUR (Minimum) und 1706,8 Mio. EUR (Maximum) bewegen; weist darauf hin, dass die Kommission in diesem Zusammenhang 61 Vorbehalte für Programme oder Teile davon und 25 Reputationsvorbehalte ausgesprochen hat, die im Wesentlichen Spanien, Schweden, die europäische territoriale Zusammenarbeit und die Tschechische Republik betrafen; weist darauf hin, dass die Kommission hier eine deutliche Vereinfachung anstreben muss, um Fehlerquellen möglichst auszuschalten;

213.  begrüßt, dass die neue Verordnung (EU) Nr. 1303/2013(108) mit gemeinsamen Bestimmungen eine Reihe von Verbesserungen einführt: erste Abschlagzahlung erst nach Annahme des operationellen Programms; Aufhebung der Mittelbindung drei Jahre nach Auslaufen des Programms („n+3“); Verringerung der Vorauszahlungen; bei Zahlungen werden 10 % des kalkulierten Rechnungsbetrags zurückgehalten, bis die Abrechnung akzeptiert wurde; in die Partnerschaftsabkommen können landesspezifische Empfehlungen aufgenommen werden;

214.  begrüßt die neuen Regelungen für den Programmplanungszeitraum 2014–2020, die im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens beschlossen wurden und die unter anderem Maßnahmen wie die Benennung von Prüf- und Bescheinigungsbehörden, die Akkreditierung von Prüfbehörden, die Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme, Finanzkorrekturen und Nettofinanzkorrekturen, vom Kofinanzierungsanteil abhängige Kontrollregelungen und Ex-ante-Konditionalitäten vorsehen, die zur weiteren Senkung der Fehlerquote beitragen sollen; unterstützt diesbezüglich die immer stärker ergebnisorientierte Ausrichtung und die thematische Konzentration der Kohäsionspolitik, die einen hohen Mehrwert der kofinanzierten Vorhaben gewährleisten sollten; begrüßt ferner die Definition des Begriffs „schwerwiegende Mängel“ und das erwartete höhere Maß an Korrekturen bei wiederholten Mängeln;

215.  bedauert jedoch, dass Mitgliedstaaten auch unter der neuen EFRE-Verordnung (EU) Nr. 1301/2013(109) fehlerbehaftete Projekte, die im Jahr „n“ entdeckt werden, durch neue Projekte ersetzen können, wodurch ein wesentlicher Anreiz zur sorgfältigen Mittelverwendung wegfällt; ist der Auffassung, dass diese Regelung zum nächstmöglichen Zeitpunkt eingeschränkt und spätestens 2020 grundlegend neu gestaltet werden sollte;

216.  bedauert darüber hinaus, dass die Kriterien für die Beurteilung der Systeme („schwerwiegende Mängel“) und für die Festlegung des Niveaus der pauschalen Finanzkorrekturen in der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 nicht abschließend festgelegt wurden; erwartet, dass in einem delegierten Rechtsakt detaillierte und operationelle Kriterien festgelegt werden, anhand derer die Kommission den Begriff „schwerwiegende Mängel“ anwenden kann;

217.  erkennt an, dass im Zuge des Entlastungsverfahrens zahlreiche bilaterale Sitzungen stattgefunden haben, in denen der Berichterstatter und die Kommission horizontale Themen des delegierten Rechtsakts erörtert haben, in dem weiter präzisiert wird, wie „schwerwiegende Mängel“ klarer definiert werden könnten und wie die Finanzkorrekturen im Falle anhaltender schwerwiegender Mängel verschärft werden könnten; bedauert, dass die Vorschläge des Haushaltskontrollausschusses zum Niveau der Finanzkorrekturen (zusätzliche Sätze von 50 % und 75 %) nicht berücksichtigt wurden; bemängelt, dass im jüngsten Entwurf des delegierten Rechtsakts (vom 4. Februar 2014) die Verhängung von weitreichenderen Finanzkorrekturen in dem Fall, dass derselbe schwerwiegende Mangel in aufeinanderfolgenden Jahren festgestellt wird, freigestellt wird und folglich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Überwachungs- und Kontrollsysteme einzurichten, die die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung garantieren, abgeschwächt wird;

218.  begrüßt die Mitteilung der Kommission zu Nettofinanzkorrekturen gegenüber Mitgliedstaaten (COM(2013)0934); hat jedoch Zweifel, ob die von den Mitgliedstaaten bis zum 15. Februar des Jahres „n+1“ eingereichten Dokumente eine solide Grundlage für eine Risikoanalyse darstellen; stellt ferner fest, dass das kontradiktorische Verfahren, das zur Verhängung von Nettokorrekturen führen kann, vier Monate dauert, was zu lang ist;

219.  fordert angesichts der hohen Zahl an Fehlern bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen der Kohäsionspolitik und im Hinblick auf das Seminar des Rechnungshofs über die öffentliche Auftragsvergabe der EU vom Januar 2014 eine stärkere und sofortige Umsetzung bestehender diesbezüglicher Vorschriften in den Mitgliedstaaten; fordert ferner eine bessere Koordinierung der Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe auf der Ebene aller Interessenträger sowie eine Vereinfachung und Harmonisierung von Vorschriften und Finanzkorrekturen;

220.  begrüßt die mögliche Einführung freiwilliger nationaler Erklärungen über die Mittelverwaltung der Mitgliedstaaten in den Bereichen der geteilten Verwaltung;

221.   fordert die Kommission auf, das Parlament jedes Jahr rechtzeitig in die Kofinanzierung der TEN-V und der Fazilität „Connecting Europe“ einzubeziehen und über die ausgewählten Verkehrsinfrastrukturvorhaben sowie über die Beträge in Kenntnis zu setzen; fordert die Kommission auf, dem Parlament jedes Jahr die Listen der Verkehrsvorhaben und der Beträge für die Kofinanzierung aus dem Regional- und dem Kohäsionsfonds zu übermitteln;

222.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen in Bezug auf Schwachpunkte des Rechnungsprüfungssystems im Bereich Kohäsionspolitik festzulegen und rasch umzusetzen;

223.  bestätigt den Vorbehalt des Generaldirektors der GD REGIO betreffend die Verwaltungs- und Kontrollsysteme von EFRE, Kohäsionsfonds und IPA während des Programmplanungszeitraums 2007–2013 in 17 Mitgliedstaaten (72 Programme) und bei 12 Programmen für die europäische territoriale Zusammenarbeit; bestätigt ferner den Vorbehalt betreffend die Verwaltungs- und Kontrollsysteme von EFRE, Kohäsionsfonds und IPA während des Programmplanungszeitraums 2000–2006 in 5 Mitgliedstaaten (11 Programme); verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf Folgendes:

   die Prüfbehörden aller Mitgliedstaaten müssen ihren Prüfauftrag ernster nehmen, damit die Verwaltungs-, Überwachungs- und Kontrollsysteme nachhaltig verbessert werden,
   die Kommission muss im Jahr „n“ mehr Prüfungen bei Endbegünstigten und Genehmigungsbehörden in denjenigen Mitgliedstaaten durchführen, in denen im Jahr „n-1“ Schwächen bei Verwaltungs- und Kontrollsystemen festgestellt wurden,
   die Kommission muss sich verpflichten, alle operationellen Programme wenigstens einmal im Laufe des Programmplanungszeitraums zu überprüfen,
   die Kommission muss rechtzeitig für das Entlastungsverfahren 2013 Bericht über die operationelle Anwendbarkeit des Begriffs „schwerwiegende Mängel“ in dem delegierten Rechtsakt und über die daraus folgenden Nettofinanzkorrekturen erstatten;
     fordert das neu gewählte Parlament auf, von dem neuen Kommissionsmitglied die feste Zusage einzufordern, Abhilfemaßnahmen zu treffen und unter anderem spezifische Vorkehrungen mit den am stärksten exponierten Mitgliedstaaten vorzubereiten, um einen besseren Schutz des EU-Haushalts zu erreichen;

224.  hebt hervor, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates Unternehmen keine EU-Mittel für Investitionen erhalten dürfen, die dazu führen, dass Arbeitsplätze desselben Unternehmens in einer anderen Region der EU abgebaut werden; begrüßt deshalb, dass die Kommission eine Untersuchung möglicher Verlagerungen im Zusammenhang mit Großprojekten mit einem Umfang von über 50 Mio. EUR, die unter direkter Kontrolle der Kommission stehen, in Gang gesetzt hat; erwartet, dass die Kommission auch eine Untersuchung des Umfangs dieser Form des Missbrauchs von EU-Mitteln im Rahmen von Projekten mit einem Umfang von weniger als 50 Mio. EUR und von Projekten in geteilter Verwaltung durchführt; erwartet außerdem, dass die Kommission dafür Sorge trägt, dass EU-Mittel, die nicht im Einklang mit den Vorschriften ausgezahlt wurden, zurückgezahlt werden;

225.  fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die Mittel aus den EU-Strukturfonds nicht in einer Weise verwendet werden, durch die die Verlagerung der Erbringung von Dienstleistungen oder von Herstellungsprozessen in andere Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar gefördert wird;

226.  fordert das neu gewählte Parlament auf, die Beseitigung der festgestellten Mängel in den Politikbereichen Landwirtschaft und Regionalpolitik im Arbeitsprogramm der neuen EU-Kommission als vordringliche Aufgaben zu verankern;

227.  fordert das neu gewählte Parlament auf, den hier aufgezeigten Schwächen in der Landwirtschafts- und Regionalpolitik in dem schriftlichen Verfahren vor den Anhörungen der designierten Mitglieder der neuen Kommission nachzugehen und entsprechende Zusagen einzufordern, um einen besseren Schutz des Haushaltsplans der Union zu erreichen;

228.  fordert das neu gewählte Parlament auf, alle rechtlichen Möglichkeiten im oben genannten Sinne auszuloten, um im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens gegebenenfalls weitere legislative Verbesserungen erreichen zu können;

Taskforce der Kommission für Griechenland

229.  schätzt die Arbeit der Taskforce für Griechenland; stellt fest, dass von den 181 von der Gruppe festgelegten vorrangigen Vorhaben folgende mit einem Gesamtvolumen von 415,7 Mio. EUR gefährdet sind:

   Phase C des neuen Hafens von Igoumenitsa mit einem gebilligten Volumen von 81,25 Mio. EUR,
   Trasse des Vorortzugs Piräus-3 Gefyres mit einem kofinanzierten Etat von 70 Mio. EUR,
   Bau des Kais im Hafen von Symi mit einem gebilligten Volumen 4,1 Mio. EUR,
   nationales Register mit einem gebilligten Volumen 41,9 Mio. EUR,
   Kataster mit einem kofinanzierten Etat von 130 Mio. EUR,
   E-Ticket-System mit einem gebilligten Volumen 34,76 Mio. EUR,
   Sanierung des Karla-Sees mit einem gebilligten Volumen von 41 Mio. EUR,
   Erneuerung der Zugangsstraßen zur Deponie der 2. geografischen Einheit der Präfektur Ätolien-Akarnanien mit einem gebilligten Volumen von 11,4 Mio. EUR,
   Erneuerung und Verbreiterung der Provinzstraße Velo – Stimagka – Koutsi – Nemea mit einem gebilligten Volumen von 7,1 Mio. EUR,
   Austausch der Hauptwasserleitungen von Zakynthos mit einem gebilligten Volumen von 9,6 Mio. EUR;
     fordert die Kommission auf, das Parlament in ausführlicher Form über die bei den Vorhaben aufgetauchten Probleme zu unterrichten;

230.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu erwägen, eine Taskforce für diejenigen Mitgliedstaaten einzurichten, denen die Ausführung von Mitteln der Union Schwierigkeiten bereitet;

Beschäftigung und Soziales

231.  hebt hervor, dass die Beschäftigungs- und Sozialpolitik vor allem über den Europäischen Sozialfonds (ESF) umgesetzt wird, wobei rund 11 782 Mio. EUR – 97 % der Mittel – durch den ESF bereitgestellt werden;

232.  stellt fest, dass von den 180 vom Rechnungshof geprüften Vorgängen 63 (35 %) fehlerbehaftet waren; weist darauf hin, dass der Rechnungshof die wahrscheinliche Fehlerquote auf der Grundlage der von ihm in 31 Vorgängen quantifizierten Fehler auf 3,2 % schätzt, was eine Zunahme um 1 % im Vergleich zum Vorjahr bedeutet; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission anmerkt, dass die Fehlerquote unverändert geblieben wäre, also nahe der Wesentlichkeitsschwelle, wenn der Rechnungshof pauschale Finanzkorrekturen berücksichtigt hätte, die 2012 umgesetzt wurden und die in einem Mitgliedstaat besonders hoch (eine Pauschale von 25 %) waren;

233.  betont, dass die Ergebnisse der Prüfung des Rechnungshofes auf Schwachstellen bei den „Primärkontrollen“ der Ausgaben hindeuten; weist darauf hin, dass der Rechnungshof wie in den Vorjahren die Auffassung vertritt, dass den Behörden der Mitgliedstaaten bei 67 % der mit (quantifizierbaren oder nicht quantifizierbaren) Fehlern behafteten Vorgänge Informationen vorlagen, die ausgereicht hätten, um zumindest einen oder auch mehrere Fehler vor der Bescheinigung der an die Kommission übermittelten Ausgabenerklärungen aufzudecken und zu berichtigen; weist ferner darauf hin, dass die Hauptfehlerquelle die Abrechnung nicht förderfähiger Kosten sowie Verstöße gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge sind;

234.  unterstützt die Kommission in dem Anliegen, die vereinfachte Kostenoption (VKO), die seit 2007 besteht, bei den Abrechnungen flächendeckend einzuführen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, nach Möglichkeit vereinfachte Kosten anzuwenden, da die Projekte dadurch, wie vom Rechnungshof bestätigt, weniger fehleranfällig werden;

235.  begrüßt, dass die neue ESF-Verordnung(110) die Anwendungsmöglichkeiten für die VKO erweitert; so können ab 2014 Pauschalbeträge bis zu einer Höhe von 100 000 EUR abgerechnet werden, und für Projekte, die mit weniger als 50 000 EUR aus öffentlichen Mittel gefördert werden, ist die Anwendung der VKO verpflichtend;

236.  ist der Auffassung, dass die Pläne der Kommission, die VKO bis 2017 für 50 % der ESF-Vorgänge zu nutzen, als Minimum betrachtet werden sollten, und fordert alle Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass dieser Wert durch die Einführung vereinfachter Kosten übertroffen wird; fordert die Kommission auf, im Vorfeld des Haushaltsentlastungsverfahrens 2013 über Fortschritte bei der Umsetzung der VKO durch die Mitgliedstaaten zu berichten;

237.  stellt fest, dass der Rechnungshof die Überwachungs- und Kontrollsysteme von vier Prüfbehörden in vier Ländern geprüft hat, wobei er die Überwachungs- und Kontrollsysteme in Belgien (Wallonien), Malta und im Vereinigten Königreich (England) als nur bedingt wirksam, die Überwachungs- und Kontrollsysteme in der Slowakei dagegen als wirksam beurteilte;

238.  begrüßt die Vorlage des Berichts mit dem Titel „Overview Report on the Results of the Thematic Audit on Management Verifications Conducted by Member States“ (Übersicht über die Ergebnisse den themenspezifischen Kontrolle der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Verwaltungsprüfungen); weist darauf hin, dass aus dem Bericht hervorgeht, dass die Prüfbehörden beträchtliche Schwachstellen aufweisen: dass die Ablauforganisation der Verwaltungsbehörden und zwischengeschalteten Stellen Schwächen aufweist, dass Kontrollen häufig rein formal sind, dass gegen Bestimmungen zur öffentlichen Auftragsvergabe verstoßen wird, dass die Übertragung von Aufgaben nicht mit Schulung und Aufsicht einhergeht und dass es an Verwaltungskapazitäten und Anleitung mangelt; begrüßt außerdem die darin enthaltenen Empfehlungen, darunter die Einführung vereinfachter Kosten mittels Vereinfachungsseminaren in allen Mitgliedstaaten, eine verbesserte Verwaltung durch engagierte Kostenprüfungsteams, mehr Kontrollen der Begünstigten vor Ort, eine bessere Überwachung der betrauten Einrichtungen und Verwaltungsstellen mit einer Begrenzung der Genehmigungen auf das, was wirklich erreichbar ist, sowie Aktionspläne bei festgestellten Mängeln;

239.  ist sehr besorgt, dass die Generaldirektion EMPL die von den Mitgliedstaaten gemeldete Fehlerquote bei 13 der 117 jährlichen Prüfungsberichte des Jahres 2012 angepasst oder diese als unzuverlässig bewertet hat (im Jahr 2011 war dies bei 42 der 117 jährlichen Prüfungsberichte der Fall); ist der Ansicht, dass dies deshalb besonders beunruhigend ist, weil die Kommission die Bestätigungsvermerke, die jährlichen Prüfungsberichte sowie die Verwaltungserklärungen der Mitgliedstaaten als Grundlage für ihre Risikoanalyse und für ihre eigenen Prüfungen nutzt;

240.  erkennt an, dass die Kommission im vergangenen Programmplanungszeitraum 85 von 91 nationalen Prüfbehörden kontrolliert hat; weist darauf hin, dass diese für 111 operationelle Programme oder 99 % der bereitgestellten Mittel verantwortlich sind;

241.  bedauert, dass der Tätigkeitsbericht 2012 der Generaldirektion EMPL hinsichtlich der für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 geleisteten Zahlungen einen Vorbehalt in Bezug auf 68 Mio. EUR enthält, der 27 von 117 operationellen Programmen betrifft (Spanien 9, Italien 4, Vereinigtes Königreich 3), und stellt fest, dass Unterbrechungs- und Aussetzungsverfahren beschlossen wurden, wo dies erforderlich war; betont, dass eine Vereinfachung erforderlich ist;

242.  begrüßt die strenge Anwendung von Zahlungsunterbrechungen und -einstellungen; teilt die Auffassung der Kommission, dass dies äußerst wirksame Instrumente sind; weist darauf hin, dass im Tätigkeitsbericht 2012 der Generaldirektion EMPL ausgeführt wird, dass im Berichtszeitraum 38 Zahlungsunterbrechungen im Wert von 881,7 Mio. EUR (2013: 29 im Wert von 389,5 Mio. EUR) und zwei Zahlungseinstellungen zum 31. Dezember 2012 (Deutschland) ausgesprochen wurden;

243.  begrüßt den Bericht der Kommission über das Thema „Simplification and Gold-Plating in the European Social Fund“ (Vereinfachung und Überregulierung hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds)(111) und fordert die Kommission auf, in ihrem Ringen um Verwaltungsvereinfachung in den Mitgliedstaaten nicht nachzulassen;

244.  betont, dass es im Bereich der Sozialpolitik immer häufiger zu gravierenden Konflikten zwischen der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Zuständigkeit der Union kommt, fordert die Kommission auf, das in den Verfassungen vieler Mitgliedstaaten berücksichtigte Sozialstaatsprinzip zu respektieren, und sieht hier große Einsparpotenziale für den Haushaltsplan der Union;

245.  fordert eine Politik zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit mit europäischem Mehrwert; sieht die Rolle der Union insbesondere in der Stärkung von Infrastrukturen der beruflichen Bildung und Weiterbildung; fordert hier eine „ehrliche“ europäische Förderpolitik, die den Schwerpunkt viel stärker auf den Wissenstransfer von Mitgliedstaaten mit niedriger Jugendarbeitslosigkeit hin zu Mitgliedstaaten mit hoher Jugendarbeitslosigkeit legt, ohne jedoch weiter falsche Erwartungen zu wecken und ohne weiter Versprechen zu geben, die nicht in der hauptsächlichen Verantwortung der Union liegen können;

246.  kritisiert, dass die Kommission wiederholten Forderungen des Parlaments nicht nachgekommen ist, die Beträge der für Verbesserungen von Ausbildungsstrukturen absolut und anteilig verwendeten EU-Gelder für den Förderzeitraum 2007–2013 zu benennen;

247.  stellt fest, dass den Bürgern und Steuerzahlern der Union nicht gezeigt werden kann, was mit Milliardenzahlungen aus dem ESF und den Strukturfonds zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit erreicht wurde; macht darauf aufmerksam, dass die angebliche statistische Nichterfassung dieser Daten von den Trägern von Arbeitsmarktmaßnahmen vor Ort bestritten wird; verweist in diesem Zusammenhang auf die wichtige Rolle der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung statistischer Angaben und regelmäßiger Berichte auf der Grundlage gemeinsamer Kriterien für die Nutzung von EU-Mitteln für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit; erinnert die Kommission an ihre Rechenschaftspflicht für den Einsatz europäischer Steuergelder für junge Arbeitslose und hält die Ergebnisse der europäischen Förderpolitik gerade mit Blick auf geweckte Erwartungen hinsichtlich einer Senkung der Jugendarbeitslosigkeit für unzureichend;

248.  verweist auf die Notwendigkeit einer integrierten Herangehensweise und einander ergänzender Maßnahmen gegen die Jugendarbeitslosigkeit auf Unionsebene und nationaler Ebene, zusammen mit anderen von der Union finanzierten Programmen und Instrumenten, die dem Abbau der Jugendarbeitslosigkeit dienen könnten, wie zum Beispiel Horizont 2020, Erasmus+ und Erasmus für Jungunternehmer; ist der Ansicht, dass dadurch die wirksame und effiziente Verwendung von EU-Mitteln und der Mehrwert nationaler politischer Maßnahmen für Anstrengungen auf Unionsebene sichergestellt wird;

249.  verlangt zum Beispiel Aufklärung über einen großen Betrugsfall im Zusammenhang mit dem ESF in Spanien; nimmt zur Kenntnis, dass der Betrug darin bestand, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen abzuhalten, die rein fiktiv über das Internet mit nicht existenten Teilnehmern stattgefunden haben sollen, wobei die Höhe der Subventionen in diesem Fall abhängig von der Zahl der eingeschriebenen Teilnehmer war; ist besorgt, da es um mehrere Millionen EUR geht; erwartet, dass die Kommission Auskunft gibt, warum keiner der Kontrolleure innerhalb der in der Fondsverordnung vorgesehenen Hierarchie von Kontrollverpflichtungen (Rechnungshof Madrid, Spanischer Rechnungshof, EU-Kommission – DG EMPL, EU-Rechnungshof) diesen Fall bemerkte und ob OLAF eingeschaltet war; verlangt Aufklärung darüber, ob der EU-Rechnungshof Kenntnis hatte; verlangt Auskunft darüber, wie viele ähnliche Fälle es in der Vergangenheit gegeben hat (Fälle beispielsweise in den Niederlanden und anderen Mitgliedstaaten);

250.  fordert erneut dazu auf, die Finanzinstrumente, insbesondere den ESF, den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, die einschlägigen Komponenten des Instruments für Heranführungshilfe und das europäische Progress-Mikrofinanzierungsinstrument, zu überwachen und ihre Leistung anhand der spezifischen, in der Strategie Europa 2020 festgelegten politischen Ziele und im jährlichen politischen Prozess des Europäischen Semesters zu messen;

251.  kritisiert die Tatsache, dass der Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus keine ausreichenden Bestimmungen zur Sicherstellung einer effektiven externen Prüfung enthält; bedauert, dass gemäß Artikel 24 (Prüfungsausschuss) der Satzung des ESM nur ein Mitglied vom Rechnungshof ernannt werden kann, während zwei Mitglieder auf Vorschlag des Vorsitzes ernannt werden können;

252.  ist besorgt über die Regelung in Artikel 24 Absatz 6 der Satzung des ESM mit dem vereinbarten Verfahren, das Parlament nur zu informieren, indem ihm der Jahresbericht des Prüfungsausschusses übermittelt wird; betont das Recht des Parlaments, mit dem Prüfungsausschuss in Anwesenheit des ESM-Gouverneursrats eine Aussprache über den Jahresbericht zu führen;

Außenbeziehungen

253.  stellt mit Sorge fest, dass der Rechnungshof die wahrscheinlichste Fehlerquote für die Politikbereiche Außenbeziehungen, Außenhilfe und Erweiterung auf 3,3 % schätzt (2011: 1,1 %);

254.  betont, dass der Anstieg der Fehlerquote auch im Lichte des vom Rechnungshof entwickelten neuen Stichprobenverfahrens betrachtet werden muss, wobei sich die Stichprobe des Rechnungshofes für 2012 lediglich aus Zwischenzahlungen, Abschlusszahlungen und abgerechneten Vorschüssen zusammensetzte;

255.  weist mit Sorge darauf hin, dass alle vom Rechnungshof aufgedeckten Fehler Vorgänge betrafen, die im Prinzip Gegenstand von Kontrollen der Kommission waren, und dass dabei keiner der betreffenden Fehler verhindert oder aufgedeckt wurde;

256.  erinnert daran, dass die methodische Änderung beim Stichprobenverfahren des Rechnungshofs einen Vergleich zwischen der Fehlerquote bei der geteilten Mittelverwaltung (5,3 %) und der Fehlerquote bei der zentralen Mittelverwaltung (4,3 %) ermöglicht, und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Ergebnis der Kommission im Bereich der Außenbeziehungen recht gut ist;

257.  weist darauf hin, dass die Restfehlerquote, die in dem von EuropeAid in Auftrag gegebenen Prüfungsbericht von Moore and Stephens genannt wird, mit 3,63 % über der vom Rechnungshof geschätzten jährlichen Fehlerquote liegt; hebt hervor, dass es das Argument der Kommission, die Fehlerquote sei am Ende einer Periode aufgrund vorgenommener Fehlerkorrekturen zwangsläufig geringer, bestreitet;

258.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die festgestellten Fehler wirksam zu korrigieren und die Wiedereinziehungen wirksam vorzunehmen;

259.  stellt fest, dass das relativ gute Ergebnis der Kommission im Bereich der Außenbeziehungen zumindest zum Teil darauf zurückzuführen sein könnte, dass in zwei Bereichen – Budgethilfe und Beiträge der Union zu von mehreren Gebern finanzierten Projekten, die von internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen durchgeführt werden – die Fehleranfälligkeit der Vorgänge aufgrund der Art der Zahlungsbedingungen begrenzt ist;

260.  stellt mit Genugtuung fest, dass das Überwachungs- und Kontrollsystem der GD ELARG vom Rechnungshof für wirksam befunden wurde, wenngleich die für die Berechnung der Restfehlerquote angewandte Methode noch verbessert werden muss;

261.  bedauert, dass die Mängel bei den Ex-Ante-Kontrollen und im Überprüfungs- und Überwachungssystem von EuropeAid fortbestehen und dass den Feststellungen des Rechnungshofes zufolge die im Jahr 2011 von der Kommission vorgenommene Umstrukturierung die Tätigkeit der internen Auditstelle (IAC) weiterhin beeinträchtigt; bedauert, dass die Überwachungs- und Kontrollsysteme von EuropeAid bedingt wirksam sind, d. h. dass sie nicht dazu führen, dass wesentliche Fehler aufgedeckt und berichtigt werden;

262.  schließt sich den Empfehlungen des Rechnungshofes an, dass die Kommission eine zeitnahe Abrechnung der Ausgaben sicherstellen, ein besseres Dokumentenmanagement durch die für die Durchführung zuständigen Partner und die Begünstigten fördern, die Verwaltung der Auftragsvergabeverfahren durch Festlegung klarer Auswahlkriterien und bessere Dokumentation des Bewertungsprozesses verbessern, die Qualität der von externen Prüfern durchgeführten Ausgabenüberprüfungen erhöhen und eine kohärente und tragfähige Methode zur Berechnung der Restfehlerquote durch die im Bereich Außenbeziehungen tätigen Generaldirektionen anwenden sollte;

263.  begrüßt die vom Rechnungshof insbesondere im Rahmen seiner Sonderberichte über die Hilfe der Europäischen Union für die Demokratische Volksrepublik Kongo, Ägypten und Palästina vorgenommenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen, da hier bewertet wird, ob die Verwaltung durch die Kommission den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Sparsamkeit entspricht; schlägt angesichts dieser Berichte vor, dass die Kommission und der Rechnungshof eng zusammenarbeiten, um messbare Indikatoren und die Methodik der Wirtschaftlichkeitsprüfungen in Bezug auf von der Union finanzierte Projekte mit einem hohen politischen Stellenwert weiterzuentwickeln, wie die auf eine stärkere Achtung der Menschenrechte sowie der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie abzielenden Projekte, bei denen sich die Entscheidung über die Fortführung oder Beendigung eines Projekts nicht nur auf tatsächliche Ergebnisse in einem bestimmten Zeitraum stützt;

264.  unterstützt die kontinuierlichen Bestrebungen der Kommission, von einem inputgestützten zu einem leistungs- und wirkungsorientierten Ansatz überzugehen, und fordert die Annahme spezifischer, messbarer, erreichbarer, relevanter und rechtzeitiger Richtwerte für alle Programme in Rubrik 4 gemäß der Forderung des Rechnungshofs; verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass diese Programme nicht unter den gleichen Mängeln leiden werden wie die im diesjährigen Bericht geprüften Programme;

265.  vermerkt die Probleme, die der Rechnungshof bezüglich der Verwaltung der Sozialleistungen ermittelt hat, und fordert die Kommission auf, alle Empfehlungen umzusetzen; begrüßt die bisher von der Kommission unternommenen Schritte und ermutigt sie, die Einleitung ihres neuen Programms im Hinblick darauf zu beschleunigen;

266.  verweist auf seine Empfehlung, bei Wahlbeobachtungsmissionen genutztes Material bei anderen derartigen Missionen oder Reisen von EU-Delegationen erneut zu verwenden, um die entsprechenden Auswirkungen auf den Haushaltsplan zu verringern und die Nutzung der Haushaltsmittel zu optimieren.

Entwicklung und Zusammenarbeit

267.  begrüßt, dass im Jahr 2012 im Rahmen des ergebnisorientierten Monitoringsystems der Kommission mehr als 1350 Projekte im Hinblick auf Relevanz und Projektgestaltung, Effizienz, Wirksamkeit, Auswirkungen und Nachhaltigkeit evaluiert wurden; nimmt zur Kenntnis, dass die Zahl der Projekte mit größeren Problemen von 8 % (2010 und 2011) auf 5 % im Jahr 2012 zurückgegangen ist(112);

268.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Zahl der Fälle, in denen OLAF eine Untersuchung der von EuropeAid / der GD DEVCO verwalteten Projekte eingeleitet hat, von 33 (im Jahr 2011) auf 45 im Jahr 2012 gestiegen ist; erkennt indes an, dass die Zahl der neuen Fälle immer noch geringer ist als in jedem anderen Jahr zwischen 2005 und 2010;

269.  begrüßt die Initiative „Transparent Aid“(113) der Kommission, in deren Rahmen zeitgerecht umfassende Informationen über humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe bereitgestellt werden und möglicherweise ein Beitrag zur Reduzierung der Doppelförderung geleistet wird;

270.  begrüßt, dass EuropeAid / die GD DEVCO 2012 eine schlüssige Methode für die Berechnung der Restfehlerquote, d. h. der Quote der Fehler, die trotz aller auf die Vermeidung, Aufdeckung und Berichtigung von Fehlern abzielenden Kontrollen aufgetreten sind, eingeführt hat; begrüßt, dass der Rechnungshof die Methode zur Abschätzung der Restfehlerquote für zweckmäßig und nützlich hält;

271.  äußert jedoch seine Besorgnis über die Höhe der Restfehlerquote, die für EuropeAid / die GD DEVCO auf 3,6 % geschätzt wird, und fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um eine bessere Analyse, Dokumentation und Erläuterung der wichtigsten Fehlertypen zu verstärken und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Anzahl der Fehler insbesondere in Verbindung mit Zahlungen an internationale Organisationen, die 38 % der gesamten Restfehlerquote ausmachten, in Zukunft zu verringern, wobei diese Maßnahmen auch die Konsultation der betreffenden Akteure umfassen müssen(114);

Forschung und andere interne Politikbereiche

272.  bemerkt, dass die wichtigsten Förderinstrumente in diesem Themenkreis die Forschungsrahmenprogramme mit einer Mittelausstattung von 7957 Mio. EUR bzw. 68 % der operativen Ausgaben und das Programm für lebenslanges Lernen mit einer Mittelausstattung von 1529 Mio. EUR bzw. 13 % der operativen Ausgaben sind;

273.  stellt fest, dass von den 150 vom Rechnungshof geprüften Vorgängen 73 (49 %) fehlerbehaftet waren; weist darauf hin, dass der Rechnungshof auf der Grundlage der von ihm quantifizierten Fehler die wahrscheinlichste Fehlerquote auf 3,9 % schätzt, wobei die abgerechneten Vorschüsse, ein neuer Bestandteil der Stichprobe für 2012 (siehe dazu die Ziffern 1.6, 1.7 und 1.15 des Jahresberichts), nach Angaben des Rechnungshofes mit 2,1 % zu Buche schlagen; stellt fest, dass sich dieses Prüffeld (Forschung und andere interne Politikbereiche) damit an der Wesentlichkeitsschwelle bewegt;

274.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof die geprüften Überwachungs- und Kontrollsysteme für Forschungsrahmenprogramme als bedingt wirksam, das geprüfte Überwachungs- und Kontrollsystem für das Programm für lebenslanges Lernen dagegen als wirksam bewertet;

275.  betont, dass die Fehler seit Jahren die gleichen sind: im Wesentlichen die Inrechnungstellung nicht abrechenbarer Kosten;

276.  begrüßt, dass die vom Rechnungshof analysierten jährlichen Tätigkeitsberichte der Generaldirektionen eine angemessene Bewertung der Haushaltsführung im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge enthalten; stellt fest, dass die vorgelegten Informationen weitgehend die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Rechnungshofes bestätigen;

277.  findet es unverständlich, dass der Rechnungshof in den von unabhängigen Prüfern bescheinigten Kostenaufstellungen weiterhin eine signifikante Fehlerquote findet; ist deshalb der Auffassung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Prüfern alle notwendigen Hintergrund- und Schulungsmaterialien zur Verfügung stellen müssen, die eine korrekte Prüfung von Kostenaufstellungen ermöglichen; unterstreicht, dass bescheinigte Kostenaufstellungen nur Sinn machen, wenn sich die Kommission auf diese verlassen kann;

278.  begrüßt, wie auch der Rechnungshof, die von der Kommission ab 2011 eingeführten Vereinfachungsmaßnahmen (z. B. für die von den Zuwendungsempfängern angewandten Methoden für die Berechnung der durchschnittlichen Personalkosten) sowie den dazu von der Kommission vorgelegten Bericht(115); fordert die Kommission auf, diesen Bericht für das Haushaltsentlastungsverfahren 2013 zu aktualisieren;

279.  hebt die Bedeutung des Sonderberichts Nr. 2/2013 des Rechnungshofes mit dem Titel „Hat die Kommission eine effiziente Durchführung des Siebten Forschungsrahmenprogramms sichergestellt?“ hervor, den das Parlament am 3.April 2014 analysiert hat(116);

280.  entnimmt dem Tätigkeitsbericht 2012 für Forschung und Innovation, dass das Kernanliegen in der Verwaltung des Forschungsbereich darin besteht, ein akzeptables Gleichgewicht zwischen der Attraktivität des Programmes für Teilnehmer und den berechtigten Anliegen der Finanzkontrolle zu finden; nimmt zur Kenntnis, dass der Generaldirektor in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass eine Vorgehensweise, die unter allen Umständen eine Restfehlerquote von 2 % anstrebt, kein praktikabler Ansatz sei(117);

281.  ist beunruhigt darüber, dass der Rechnungshof, wie schon für das Haushaltsjahr 2011, erhebliche quantifizierbare Fehler bei Projekten des Programms zur Unterstützung der Informations- und Kommunikationstechnologie aufgedeckt hat; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission eine spezifische Prüfstrategie für Nichtforschungsprojekte entwickelt hat, in deren Rahmen – bis 2017 – 215 Prüfungen von Nichtforschungsprojekten durchgeführt werden sollen; fordert die Kommission auf, zu berichten, ob die zu Unrecht gezahlten 470 000 EUR wieder eingezogen wurden;

282.  nimmt zur Kenntnis, dass bis Ende 2012 bezogen auf das 6. Rahmenprogramm (RP6) 78 % der hochgerechneten Korrekturen vorgenommen worden, 1506 von insgesamt 7101 Korrekturen noch ausstanden und davon 1336 im Jahr 2011 oder früher abgeschlossene Prüfungen betrafen; fordert die Kommission auf, über den Stand der hochgerechneten Korrekturen betreffend das RP6 zu berichten;

283.  ist besorgt darüber, dass die mangelnden Fortschritte bei der Indienststellung des Schengen-Informations-Systems II (SIS II) den Generaldirektor Inneres dazu veranlasst haben, einen Vorbehalt in seinen Tätigkeitsbericht aufzunehmen; fordert die Kommission auf, über die Fortschritte bei der Indienststellung des SIS II zu berichten;

OLAF

284.  stellt fest, dass der Kommissionspräsident bis heute im Plenum keine Rechenschaft gegenüber dem Parlament über den Amtsverlust des für die Gesundheitspolitik zuständigen Kommissionsmitglieds, John Dalli, am 16. Oktober 2012 abgelegt hat; betont die Notwendigkeit, die Unschuldsvermutung zu achten, und stellt fest, dass die schwerwiegenden Korruptionsvorwürfe der Tabakindustrie gegen das für die Gesundheitspolitik zuständige Kommissionsmitglied, die jener stets bestritt, bis heute unbewiesen sind;

285.  bedauert sehr, dass sich die Untersuchung der Vorwürfe durch das Amt für Betrugsbekämpfung laut einer Analyse des OLAF-Überwachungsausschuss als grob fehlerhaft erwiesen hat und dass das Amt die Aufklärung verweigert und dafür ebenfalls nicht zur Rechenschaft gezogen wird;

286.  verweist auf die Umkehrung der Beweislast in diesem Fall, bei der nicht die Schuld des Beschuldigten bewiesen werden, sondern der Beschuldigte selbst vor mehreren Gerichten um den Nachweis seiner Unschuld streiten muss; verweist auf die Tatsache, dass John Dalli die Freiwilligkeit und Rechtmäßigkeit seiner Amtsniederlegung vor dem Europäischen Gerichtshof in Abrede gestellt hat, was zu Entschädigungsleistungen zu Lasten des Steuerzahlers führen kann, und dass er eine Verleumdungsklage gegen Swedish Match in Belgien angestrengt hat;

287.  fordert eine lückenlose Aufklärung sowie die volle und zügige Zusammenarbeit der Kommission mit den Gerichten in Belgien und auf Malta im Fall Dalli und eine unabhängige Untersuchung der in diesem Fall von OLAF angewendeten Methoden;

288.  ist besorgt über die hohen Finanzindikatoren für die Einleitung einer Untersuchung, die in den Prioritäten für die Untersuchungspolitik von OLAF für die Jahre 2012 und 2013 enthalten sind und für den Zollbereich 1 Mio. EUR, für die Bereiche Landwirtschaft 100 000 EUR für SAPARD und mehr als 250 000 EUR für die Landwirtschaft, bei den Strukturfonds 500 000 EUR beim Europäischen Sozialfonds und beim Kohäsionsfonds und 1 Mio. EUR beim EFRE, in den Bereichen Außenhilfe und zentralisierte Ausgaben 50 000 EUR und im Personalsektor der EU 10 000 EUR betragen; kritisiert, dass es in der Verantwortung der verwaltenden Generaldirektionen liegt, sich um mögliche Betrugsfälle unterhalb dieser Finanzindikatoren zu kümmern, dass sie jedoch nicht über entsprechend qualifizierte Mitarbeiter verfügen; sieht Steuergelder und die finanziellen Interessen der Union in Gefahr;

289.  stellt fest, dass es acht Monate nach der Annahme seiner Entschließung zum Schutz der finanziellen Interessen(118) 2011 im Plenum noch nicht die juristische Analyse der Rechtmäßigkeit von Aufzeichnungen privater Telefongespräche im Zuge verwaltungsrechtlicher Untersuchungen im Zusammenhang mit Mitgliedern der Organe der Union und mit EU-Beamten, die von OLAF durchgeführt werden, erhalten hat, wie dies in Ziffer 75 der Entschließung gefordert wird;

290.  ist zutiefst besorgt darüber, dass das OLAF laut dem Überwachungsausschuss die Ermittlungsmaßnahmen, die nicht in den Dienstanweisungen für Untersuchungsverfahren des OLAF aufgeführt sind, nicht vorab einer Prüfung der Rechtsgültigkeit unterzogen hat; stellt fest, dass dies die Achtung der Grundrechte und der Verfahrensgarantien der betroffenen Personen gefährdet;

291.  stellt fest, dass die Verletzung von grundlegenden Verfahrensregeln im Laufe von vorbereitenden Ermittlungen die Rechtsgültigkeit des endgültigen Beschlusses, der auf der Grundlage der von OLAF durchgeführten Ermittlungen gefasst wird, in Frage stellen könnte; sieht dies mit einem hohen Risiko behaftet, da diese Verletzungen Folgen für die rechtliche Haftung der Kommission haben würden;

292.  hält die direkte Beteiligung des Generaldirektors von OLAF an manchen Ermittlungsaufgaben (u. a. Befragungen von Zeugen) für nicht hinnehmbar; weist darauf hin, dass der Generaldirektor hierdurch in einen Interessenkonflikt geraten könnte, da er gemäß Artikel 90 Buchstabe a des Statuts der Beamten der Europäischen Union sowie gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Dienstanweisungen für Untersuchungsverfahren dafür zuständig ist, Beschwerden gegen die Ermittlungen von OLAF entgegenzunehmen und zu entscheiden, ob bei etwaiger Nichtbeachtung der Verfahrensgarantien entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden;

293.  nimmt die hohe Zahl der aus der Kommission an das OLAF gemeldeten, aber dort abgelehnten und an die Kommission zurückverwiesenen Betrugsverdachtsfälle mit Sorge zur Kenntnis; stellt fest, dass über Folgemaßnahmen der Kommission kein Buch geführt wird; erwartet, dass das OLAF zumindest die Folgemaßnahmen dieser Fälle erfasst; fordert eine Analyse der in den Jahren 2012 und 2013 abgelehnten und an die Kommission zurückverwiesenen Betrugsverdachtsfälle;

294.  ist alarmiert über die Ergebnisse von zwei Mitarbeiterbefragungen im OLAF und die zu Tage tretenden Funktionsdefizite beim OLAF nach den Umstrukturierungen; ersucht den Rechnungshof, ein Folgeprüfung durchzuführen und seinen Sonderbericht Nr. 2/2011 weiterzuverfolgen, um die Folgen der Umstrukturierung zu untersuchen;

295.  fordert, dass die Kommission dem Haushaltskontrollausschuss eine unbearbeitete Fassung des Dokuments D/000955 vom 5. Februar 2009 zur Verfügung stellt, das von OLAF in Zusammenhang mit der Zweckentfremdung von Mitteln der Union durch ein hochrangiges Mitglied eines EU-Organs erstellt wurde;

296.  erwartet von der Kommission, über alle Sitzungen der Clearingstelle in den Jahren 2012 und 2013 unterrichtet zu werden, was die Teilnehmer an diesen Sitzungen und die Tagesordnungen anbelangt; ist in Sorge, was die Unabhängigkeit von OLAF angeht, und verlangt, dass der Überwachungsausschuss eine Analyse vornimmt, inwieweit die Sitzungen der Clearingstelle die Unabhängigkeit von OLAF gefährden;

Tabakschmuggel

297.  verlangt eine Evaluierung der bestehenden Abkommen mit den vier Tabakkonzernen (Philip Morris International Cooperation Inc. (PMI), Japan Tobacco International Cooperation, British American Tobacco Cooperation und Imperial Tobacco Cooperation) unter Berücksichtigung der neuen Tabakprodukterichtlinie(119) und der Ratifizierung des Protokolls des FCTC-Abkommens(120) sowie des Standpunkts des Parlaments in der Frage, ob und gegebenenfalls wie die Tabakkooperationsvereinbarung mit PMI verlängert wird;

298.  verlangt entschiedene Maßnahmen des OLAF im Kampf gegen den Zigarettenschmuggel: Verbindungsstellen mit China, den Vereinigten Arabischen Emiraten, der Ukraine und an den entsprechenden Schmuggelschwerpunkten sowie bei Europol, um die Zusammenarbeit zu verbessern; betont dabei die Bedeutung des Zugangs zu Informationen und entsprechenden Datenbanken;

299.  fordert die Kommission auf, darzulegen, welche Maßnahmen in der Union ergriffen werden müssen, um im Hinblick auf den Kampf gegen illegale Zigarettenfabriken den Markt für Tabakblätter, geschnittenen Rohtabak und mechanische Geräte zur Zigarettenherstellung zu kontrollieren;

Fehlender Fortschritt in Bulgarien

300.  begrüßt die deutlichen Worte der Kommission im Fortschrittsbericht vom 22. Januar 2014 zur Entwicklung in Bulgarien; ist sehr besorgt über den fehlenden Fortschritt unter dem inzwischen sieben Jahre alten Kooperations- und Verifikationsmechanismus, das weiterhin hohe Ausmaß der Korruption und die dort festgestellte generelle Schwierigkeit, Verantwortlichkeiten zuzuweisen und Fehler zu korrigieren; erwartet von der Kommission eine entschiedene Haltung gegenüber Bulgarien und eine ernsthafte Prüfung, ob in diesem Umfeld EU-Gelder überhaupt regelgerecht eingesetzt werden können;

Langsamer Fortschritt in Rumänien

301.  begrüßt die Feststellungen im Fortschrittsbericht der Kommission vom 22. Januar 2014 zur Entwicklung in Rumänien; ist sehr besorgt über den langsamen Fortschritt Rumäniens unter dem Kooperations- und Verifikationsmechanismus; macht auf die Vorschläge zur Änderung des Strafgesetzbuchs in Bezug auf Fälle von Interessenkonflikten für lokal gewählte Amtsträger sowie eine Amnestie für Parlamentsmitglieder bei Korruptionsdelikten aufmerksam; hält es angesichts dieser Entwicklung kaum für möglich, in einem solchen Umfeld EU-Gelder regelgerecht einzusetzen;

Roma

302.  stellt eine grundsätzliche Unfähigkeit der Kommission fest, Aussagen über Maßnahmen aus dem EU-Haushalt zugunsten der Integration der Roma in ihren Heimatländern zu machen; kritisiert, dass die Kommission trotz der 2010 aufgelegten Roma-Strategie keinen Weg gesucht hat, wie Maßnahmen zugunsten der Roma nachgewiesen werden können; kritisiert die unzureichende Datenerhebung der Kommission im ESF, die es nicht ermöglicht, den europäischen Bürgern und Steuerzahlern zu zeigen, was mit ESF- und Strukturfondsmitteln zur Integration von Roma erreicht wurde; erinnert die Kommission an ihre Rechenschaftspflicht in Zusammenhang mit dem Einsatz europäischer Steuergelder für Roma;

303.  nimmt vermehrt Klagen von Organisationen der Zivilgesellschaft zur Kenntnis, die unter anderem auch im Bereich der Roma tätig sind und die sich durch einen hohen bürokratischen Aufwand vom Zugang zu EU-Mitteln ausgeschlossen sehen; fordert die Kommission auf, diese Organisationen im Gesamtprozess verstärkt zu unterstützen;

IT-Strategien

304.  fordert die Kommission auf, hinreichend geprüfte Open-Source-Lösungen für E-Mail- und Terminkalenderfunktionen einschließlich Endnutzerprogrammen zu erkunden; erinnert die Kommission daran, dass auch andere Komponenten, die für gewöhnlich für Endnutzer nicht sichtbar sind, wie zum Beispiel die Firewall oder Webserver, aus einem sicheren Open-Source-Blickwinkel betrachtet werden können, wenn bei einer öffentlichen Ausschreibung auf Funktionsspezifikationen und nicht auf Markennamen Wert gelegt wird;

305.  ist angesichts der effektiven Abhängigkeit der EU-Organe von bestimmten Softwareanbietern besorgt; bedauert, dass die Kommission trotz dieser Erkenntnis im Jahr 2012 keine Schritte in Richtung offener öffentlicher Ausschreibungen für IKT eingeleitet hat, die auf transparenten Kriterien und Funktionsspezifikationen anstelle von Markennamen beruhen;

306.  erinnert daran, dass der Umfang des SACHA-II-Vertrags und das Ausmaß der darin festgelegten spezifischen Markenprodukte so groß waren, dass sich nur eine sehr kleine Zahl von Anbietern (zwei) an der offenen öffentlichen Ausschreibung beteiligen konnten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, kleinere offene öffentliche Ausschreibungen auszuarbeiten, damit sich mehr Akteure daran beteiligen können und es eine größere Vielfalt an Angeboten gibt;

307.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass sich Bemühungen zur Konsolidierung der IKT-Architektur in Richtung allgemein akzeptierter offener Standards bewegen, die von mehreren Anbietern verwendet werden und die mit Open-Source-Programmen umgesetzt werden können; verweist darauf, dass man bei vor Ort gespeicherten E-Mails wegen ihres geografischen Standorts einfacher gewährleisten kann, dass ausländische Interessenträger keinen Zugang zu ihnen erhalten;

Studien und Beratungsdienste bzw. Konsultation externer Anbieter

308.  stellt fest, dass die Kommission nicht in der Lage war, dem Parlament eine klare und kurze Liste in einem maschinenlesbaren Format aus ihrem ABAC-System, wie eine Excel-Tabelle oder eine CSV-Datei, vorzulegen, in der die Themen aller Studien sowie die jeweiligen Anlässe für alle Beratungsdienste und Konsultationen, die externe Anbieter für die Kommission ausgeführt haben, und die Namen dieser Anbieter und die jeweiligen Länder, in dem die Anbieter ihren Sitz haben, aufgeführt sind, ebenso wie das Datum, wann die Anweisungsbefugten in jedem Jahr im Zeitraum von 2009 bis 2013 die Mittel für die Studien bzw. die Beratungsdienste gebunden haben; erwartet, dass diese Liste dem Haushaltskontrollausschuss bis zum 1. Mai 2014 vorgelegt wird;

EU-Haushalt und Ergebniserbringung

Managementpläne und jährliche Tätigkeitsberichte

309.  stellt fest, dass die in Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe e der Haushaltsordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegten Ziele, die anhand von Indikatoren gemessen werden sollten, von den Generaldirektoren weitgehend als Ziele in ihre Managementpläne übernommen werden, und weist darauf hin, dass die Generaldirektoren in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten Bericht darüber erstatten sollten, welche Ergebnisse erzielt worden sind und inwiefern diese Ergebnisse die gewünschte Wirkung gezeigt haben;

310.  begrüßt, dass die Kommission im Sinne der Reduzierung der Anzahl von Zielen und Indikatoren in ihrem Arbeitsdokument (Teil 1) zum Entwurf des Haushaltsplans 2014 (siehe COM(2013)0450) Programmübersichten über die operativen Ausgaben eingeführt hat;

311.  teilt die Kritik des Rechnungshofs (Jahresbericht für 2012, Ziffer 10.9), dass die aus übergeordneten politischen Dokumenten oder Legislativdokumenten übernommenen Ziele häufig nicht konkret genug und deshalb für Managementpläne und jährliche Tätigkeitsberichte nicht von Nutzen sind;

312.  betont, dass sich diese „aus übergeordneten politischen Dokumenten übernommenen Ziele“ häufig auf Politikbereiche beziehen, für die nicht allein die Union zuständig ist; fordert die Generaldirektoren daher auf, Ziele festzulegen, die den Befugnissen der Union genau entsprechen, wobei der Grundsatz der Subsidiarität uneingeschränkt zu achten ist;

313.  bedauert, dass die Evaluierungen keine nützliche Quelle für Nachweise zur Untermauerung der Berichterstattung über die politischen Erfolge in den jährlichen Tätigkeitsberichten waren und dass dies in erster Linie daran lag, dass bei den Evaluierungen der Schwerpunkt eher auf operativen Fragen als auf der Leistung liegt, oder daran, dass die Kommission Zweifel an der Qualität der von den Behörden der Mitgliedstaaten übermittelten Informationen hat;

Evaluierungsbericht nach Artikel 318 AEUV

314.  bedauert, dass die Kommission – anstatt sich auf die Verwirklichung der wichtigsten Ziele der Union zu konzentrieren – eine Reihe von Evaluierungsübersichten zu Programmen der Europäischen Union in allen unter den mehrjährigen Finanzrahmen 2007–2013 fallenden Ausgabenbereichen nach den derzeitigen Haushaltslinien erstellt hat;

315.  weist erneut darauf hin, dass das Parlament die Kommission am 17. April 2013 nachdrücklich aufgefordert hat, die Struktur des Evaluierungsberichts nach Artikel 318 zu ändern, „indem sie die internen Politikbereiche von den externen unterscheidet und in dem Kapitel interne Politikbereiche den Schwerpunkt auf die Strategie Europa 2020 […] legt“ und „die Fortschritte [hervorhebt], die beim Erreichen der Leitinitiativen erzielt wurden“(121);

316.  begrüßt, dass die Kommission beabsichtigt, die Leistungsberichterstattung in den jährlichen Tätigkeitsberichten ihrer Generaldirektionen zu verbessern, die jährlichen Managementpläne und die jährlichen Tätigkeitsberichte stärker mit dem Evaluierungsbericht gemäß Artikel 318 zu verknüpfen und den Evaluierungsbericht gleichzeitig mit dem Synthesebericht anzunehmen;

317.  begrüßt, dass die Kommission beabsichtigt, ihren Evaluierungsbericht auf der Grundlage des neuen Leistungsrahmens, der durch den mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 geschaffen wurde, zu erstellen und zu gliedern; betont jedoch erneut, dass dieser Leistungsrahmen die drei folgenden Kernelemente umfassen sollte: Verwirklichung der Programmziele (Ergebnisse), wirtschaftliche Programmverwaltung durch die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie Art und Weise des Beitrags der Programmergebnisse und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu den wichtigsten Zielen der Union;

318.  weist darauf hin, dass die Kommission die zentrale Ausschlussdatenbank verwaltet, um eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel der Union sicherzustellen, und in dieser Datenbank die Rechtssubjekte enthalten sind, die wegen Insolvenz, rechtskräftiger Gerichtsurteile in Fällen von Betrug und Korruption sowie Beschlüssen eines öffentlichen Auftraggebers in Zusammenhang mit schweren Verfehlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit und wegen Interessenkonflikten für EU-Finanzmittel nicht in Frage kommen; bedauert, dass die von der Kommission verwaltete zentrale Ausschlussdatenbank für die Öffentlichkeit und für Mitglieder des Parlaments nicht zugänglich ist; weist darauf hin, dass eine ähnliche Datenbank der Weltbank mit einer schwarzen Liste von Unternehmen öffentlich ist; fordert die Kommission auf, ihre zentrale Ausschlussdatenbank öffentlich zugänglich zu machen.

(1) ABl. L 56 vom 29.2.2012.
(2) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
(3) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
(4) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 10.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(6) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0288.
(8) ABl. L 56 vom 29.2.2012.
(9) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
(10) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 43
(11) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 10.
(12) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(13) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(14) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(15) ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.
(16) ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 26.
(17) ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 46.
(18) ABl. L 56 vom 29.2.2012.
(19) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
(20) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 49.
(21) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 10.
(22) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(23) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(24) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(25) ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.
(26) ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85.
(27) ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 52.
(28) ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 73.
(29) ABl. L 56 vom 29.2.2012.
(30) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
(31) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 57.
(32) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 10.
(33) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(34) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(35) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(36) ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.
(37) ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73.
(38) ABl. L 173 vom 3.7.2008, S. 27.
(39) ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 69.
(40) ABl. L 56 vom 29.2.2012.
(41) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
(42) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 190.
(43) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 10.
(44) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(45) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(46) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(47) ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.
(48) ABl. L 9 vom 12.1.2008, S. 15.
(49) ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 58.
(50) ABl. L 56 vom 29.2.2012.
(51) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
(52) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 283.
(53) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 10.
(54) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(55) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(56) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(57) ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.
(58) ABl. L 11 vom 15.1.2008, S. 9.
(59) ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 54.
(60) ABl. L 56 vom 29.2.2012.
(61) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
(62) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 290.
(63) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 10.
(64) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(65) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(66) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(67) ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.
(68) ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 88.
(69) ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 65.
(70) ABl. L 56 vom 29.2.2012.
(71) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
(72) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
(73) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 10.
(74) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(75) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(76) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(77) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0288.
(78) ABl. L 56 vom 29.2.2012.
(79) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
(80) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
(81) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 10.
(82) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(83) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(84) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(85) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(86) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(87) COM(2013)0682 vom 26. September 2013.
(88) COM(2013)0934 vom 13. Dezember 2013.
(89) Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen – Zusammenfassung der Kurzdarstellungen – Interne Audit-Verpflichtungen – 2012 fertiggestellt vom Internen Auditdienst (SWD(2013)0314), S. 22 ff, und Jährlicher Tätigkeitsbericht der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, S. 6.
(90) Pressemitteilung ECA/13/47 des Europäischen Rechnungshofs zum Sonderbericht Nr. 16/2013 über die „Einzige Prüfung“, 18. Dezember 2013.
(91) COM(2005)0012 vom 26. Januar 2005, S. 6.
(92) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu der künftigen Rolle des Rechnungshofs. Das Ernennungsverfahren für Mitglieder des Rechnungshofs: Konsultation des Europäischen Parlaments (Angenommene Texte, P7_TA(2014)0060).
(93) Am 26. Januar 2005 stellte Präsident Barroso dem Parlament die strategischen Ziele 2005–2009 seiner Kommission vor. Als eine der Prioritäten für den Zeitraum von fünf Jahren sollte die Rechenschaftspflicht laut der Kommission „durch das Bemühen um eine ausdrückliche Entlastungserklärung seitens des Europäischen Rechnungshofs“ mehr Gewicht erhalten (COM(2005)0012, S. 6).
(94) COM(2013)0682/2 vom 30. September 2013.
(95) Siehe Ziffern 4 und 5 der Mittelung (COM(2013)0682/2).
(96) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(97) Studie zur Quantifizierung und Analyse der MwSt.-Lücke in den 27 EU-Mitgliedstaaten – Endgültiger Bericht (TAXUD/2012//DE/316) http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/key_documents/reports_published/index_de.htm.
(98) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(99) ARES(2013)684754.
(100) Fußnote 15, Ziffer 3.9 des Jahresberichts für 2012.
(101) Bestimmte Grundanforderungen an die Betriebsführung und Erhaltung eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GLÖZ).
(102) Litauen, Slowakei, Zypern, Malta, Italien, Spanien, Vereinigtes Königreich, Frankreich, Griechenland, Portugal, Österreich, Schweden (siehe die Jahresberichte seit 2007).
(103) Siehe auch die Antwort auf die an Kommissionsmitglied Cioloș gerichtete Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Nr. 12, Anhörung vom 17. Dezember 2013: Durchschnittliche Dauer von Prüfungen mit Finanzkorrektur nach erfolgter Schlichtung 1124 Tage.
(104) Es wurden hauptsächlich folgende Mängel ermittelt: Unzulänglichkeiten bei den Verwaltungskontrollen bezüglich der Beihilfevoraussetzungen und der Verpflichtungen, z. B. Nichtaufdeckung von nicht förderfähigen MwSt.-Beträgen oder von Doppelfinanzierungen, unzulängliche Bewertung der Plausibilität der Kosten (Deutschland (Brandenburg und Berlin), Polen, Rumänien und Schweden), Mängel bei der Anwendung von Kürzungen oder bei Wiedereinziehungen, Unzulänglichkeiten der Ausgestaltung und Umsetzung des Systems für die Kontrolle der Einhaltung der Cross-Compliance: unzureichende GLÖZ-Standards oder nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Nitratrichtlinie.
(105) Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).
(106) ABl. L 308 vom 16.11.2013, S. 27.
(107) Die genaue Beschreibung der Schlüssel- und Zusatzkontrollen für die einzelnen GAP-Maßnahmen und die Sätze der pauschalen Berichtigungen, die auf der Grundlage der im Anhang beschriebenen Kriterien auf die einzelnen Fälle anzuwenden sind, sollten in Leitlinien der Kommission festgelegt werden, die auf den bestehenden Leitlinien basieren. Diese sind fest etabliert und haben der Kommission in den meisten von den Mitgliedstaaten angefochtenen Fällen zu positiven Entscheidungen des Gerichtshofs verholfen.
(108) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(109) Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).
(110) Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).
(111) EMPL H1/JJ/DV vgk (2013), 13. November 2013.
(112) Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen SWD(2013)0307 zum „Annual Report 2012 on the European Union’s Development and external assistance policies and their implementation in 2011“ (Jahresbericht 2013 über die Entwicklungspolitik der Europäischen Union und die Umsetzung der Außenhilfe im Jahr 2012); vgl. S. 161.
(113) https://tr-aid.jrc.ec.europa.eu.
(114) http://ec.europa.eu/atwork/synthesis/aar/doc/devco_aar_2012.pdf.
(115) Ares(2013)2634919.
(116) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0288, Empfehlungen in Teil XVI.
(117) Tätigkeitsbericht 2012 der Generaldirektion Forschung und Innovation, S. 45 f.
(118) Angenommene Texte vom 3. Juli 2013, P7_TA(2013)0318.
(119) Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(120) WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums.
(121) Ziffer 1 Buchstabe af der Entschließung vom17. April 2013 (ABl. L 308 vom 16.11.2013, S. 27).


Sonderberichte des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission 2012
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Sonderberichte des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2012 (2013/2260(DEC))
P7_TA(2014)0288A7-0222/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(1),

–  in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0237/2013)(2),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012, zusammen mit den Antworten der Organe(3), und in Kenntnis der Sonderberichte des Rechnungshofs,

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung(4) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission(5) und unter Hinweis auf seine Entschließung mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil dieses Beschlusses sind,

–  in Kenntnis der Sonderberichte des Rechnungshofs, die gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgearbeitet wurden,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 zu der Entlastung der Kommission zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (05848/2014 – C7-0048/2014),

–  gestützt auf Artikel 317, 318 und 319 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Euratom-Vertrags,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6), insbesondere auf die Artikel 55, 145, 146 und 147,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(7), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 76 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0222/2014),

A.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

B.  in der Erwägung, dass die Sonderberichte des Rechnungshofs Informationen über Themen in Zusammenhang mit Haushaltsvollzugsmaßnahmen enthalten und somit für das Parlament in seiner Rolle als Entlastungsbehörde zweckdienlich sind;

C.  in der Erwägung, dass seine Bemerkungen zu den Sonderberichten des Rechnungshofs integraler Bestandteil seines Beschlusses vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission, sind;

Teil I – Sonderbericht Nr. 8/2012 des Rechnungshofs „Ausrichtung der Beilhilfen für die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe auf bestimmte Ziele“

1.  begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs über die Ausrichtung der Beihilfen für die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe auf bestimmte Ziele und schließt sich dessen Empfehlungen prinzipiell an;

2.  weist darauf hin, dass sich die für die spezifische Maßnahme 121, mit der Investitionsprojekte zur Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe gefördert werden, bereitgestellten Mittel, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) stammen, auf insgesamt 11,1 Mrd. EUR belaufen (Finanzdaten mit Stand Januar 2012, einschließlich eines im Rahmen des „Gesundheitschecks“ und des Europäischen Konjunkturprogramms bereitgestellten Betrags in Höhe von 630 Mio. EUR), was rund 11 % aller im gesamten Programmplanungszeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums in der Union veranschlagten Ausgaben der Union entspricht; stellt fest, dass die Maßnahme 121 von allen Mitgliedstaaten genutzt wurde;

3.  fordert die Kommission auf, den gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmen zu verbessern, um ein wirksames Werkzeug für die Mitgliedstaaten und die Kommission zu erhalten, das relevante Daten für die Überwachung der Ergebnisse liefert, die mit den im Rahmen der Maßnahme 121 eingesetzten Mitteln erzielt werden; hält es für dringend geboten, verlässliche Indikatoren zu entwickeln, um Vergleiche zwischen Mitgliedstaaten (und/oder Regionen) zu ermöglichen und die Umsetzung der Prioritäten der Union zu überwachen;

4.  ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Überwachungs- und Bewertungssystem benötigen, um sicherzustellen, dass die Kommission das Maß des Fortschritts und der Verwirklichung der festgelegten Ziele sowie deren Auswirkungen und Wirksamkeit auf Unionsebene untersuchen kann;

5.  ist der Auffassung, dass die Zahlung von Beihilfen für die Modernisierung von Landwirtschaftsbetrieben ein gewisses Maß an Homogenität in den unterschiedlichen Gebieten aufweisen muss und dass es deshalb notwendig ist, eine Streuung in den Bereichen Regulierung, Anwendung und Haushaltsmittel zu vermeiden und die Anwendung dieser Maßnahme durch die Mitgliedstaaten einheitlich zu gestalten;

6.  hebt hervor, dass die strukturellen Maßnahmen in den Landwirtschaftsbetrieben verstärkt werden müssen, wobei dies insbesondere für Modernisierungsmaßnahmen gilt, die von grundlegender Bedeutung sind, um die Effizienz und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass angesichts des beträchtlichen gegenwärtigen Defizits und unter Berücksichtigung des Umfelds, das durch eine hohe Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in der Union und die fortschreitende Liberalisierung der Weltmärkte und des Welthandels gekennzeichnet ist, ausreichend Mittel für diese Maßnahmen bereitgestellt werden müssen;

7.  weist darauf hin, dass zwei der zehn geprüften Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums eindeutige Belege für eine angemessene Ausrichtung der Maßnahme 121 auf bestimmte Ziele enthielten (Italien (Region Veneto) und Ungarn); stellt fest, dass es bei sechs weiteren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nur wenige Belege für eine angemessene Ausrichtung auf bestimmte Ziele gab (Belgien (Region Wallonien), Deutschland (Bundesland Baden-Württemberg), Spanien (Region Katalonien), Frankreich, Rumänien (14) und Portugal); stellt fest, dass zwei Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums (Luxemburg und Polen) keine ausreichenden Belege dafür enthielten, dass die Maßnahme 121 auf die angestrebten Ziele ausgerichtet wurde; stellt fest, dass die Kommission dennoch alle zehn Programme genehmigt hat;

8.  weist darauf hin, dass die Kommission für den nächsten Programmplanungszeitraum vorgeschlagen hat, dass ausschließlich Ausgaben förderfähig sein sollen, die bereits getätigt und von der zuständigen Behörde genehmigt wurden;

9.  ist der Ansicht, dass es angesichts der Komplexität und Vielfalt der unterschiedlichen landwirtschaftlichen Strukturen in der Union notwendig ist, eine spezifische Förderung der Modernisierung von landwirtschaftlichen Betriebsformen auf Assoziierungsbasis beizubehalten, da sich objektiv gezeigt hat, dass dadurch Probleme im Zusammenhang mit einer nicht ausreichenden Betriebsgröße und/oder dem Generationswechsel gelöst werden können;

10.  fordert den Rechnungshof auf, die Kosten-Nutzen-Kriterien, auf denen seine Empfehlungen beruhen, und die notwendigen konkreten Kriterien für die Messung von Innovation zur Verfügung zu stellen;

Teil II – Sonderbericht Nr. 11/2012 des Rechnungshofs „Direktbeihilfen für Mutterkühe sowie Mutterschafe und Ziegen im Rahmen der partiellen Durchführung der Betriebsprämienregelung“

11.  fordert die Kommission auf, die gekoppelten Direktbeihilferegelungen an die Bedingung zu knüpfen, dass die Beihilfen gezielt vergeben werden; stellt fest, dass in den Durchführungsbestimmungen der Kommission von den Mitgliedstaaten verlangt werden sollte, die landwirtschaftlichen Gebiete, in denen gekoppelte Tierprämien nachweislich günstige Auswirkungen haben könnten und in denen wirklich gangbare Alternativen fehlen, zu ermitteln und diese Auswahl zu begründen;

12.  fordert die Kommission auf, in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten zu klären, welche Arten bestimmter landwirtschaftlicher Tätigkeiten im Hinblick auf den Erhalt der landwirtschaftlichen Produktion und die Stützung der Wirtschaftstätigkeit in Regionen mit wenig wirtschaftlichen Alternativen sowie auf die Bewirkung von Nutzeffekten für die Umwelt am wichtigsten sind, und schwerpunktmäßig landwirtschaftliche Betriebe und bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten in benachteiligten und in ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht gefährdeten Regionen zu unterstützen;

13.  fordert die Kommission auf klarzustellen, welche Überwachungsbestimmungen und ‑modalitäten im Zusammenhang mit den Beihilferegelungen für die Tierhaltungssektoren von den Mitgliedstaaten einzuhalten sind, und diese Anforderungen in eine Rechtsvorschrift aufzunehmen, mit der die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, angemessene Leistungsindikatoren und aktuelle Daten zu verwenden, die mit den angestrebten Wirkungen der Tierprämienregelungen in direktem Zusammenhang stehen; vertritt die Auffassung, dass die Kommission einen dauerhaften Überwachungsrahmen einrichten sollte, der Angaben zu allen in den Mitgliedstaaten zur Stützung der Tierhaltungssektoren gezahlten Direktbeihilfen – einschließlich nationaler Beihilfen und Beihilfen im Rahmen der zweiten Säule – umfasst;

14.  fordert die Kommission auf, in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten eine umfassende Bewertung der Auswirkungen der einzelnen Stützungsregelungen vorzunehmen und gegebenenfalls die Auswirkungen alternativer Maßnahmen zur Verbesserung der Produktionsqualität und der Wettbewerbsfähigkeit zu prüfen, die etwa in der Förderung von Herdenverbesserungen bestehen könnten;

Teil III – Sonderbericht Nr. 13/2012 des Rechnungshofs „Entwicklungshilfe der Europäischen Union im Bereich Trinkwasser- und grundlegende Sanitärversorgung im Subsahara-Raum“

15.  weist darauf hin, dass der Zugang zu sauberem Trinkwasser und grundlegenden Sanitäreinrichtungen als universelles Menschenrecht anerkannt wurde und von entscheidender Bedeutung für die Gesundheit(8) und das Wohlergehen der Menschen ist; weist ferner darauf hin, dass in diesem Sonderbericht der Erfolg des Projekts „Die Lücke schließen“, das in Kleinstädten im Norden Nigerias durchgeführt wurde, erwähnt wird;

16.  bedauert, dass die Ergebnisse laut den Feststellungen des Rechnungshofs bei weniger als der Hälfte der 23 von ihm geprüften Projekte dem Bedarf der Begünstigten entsprechen und dass bei der Mehrzahl der geprüften Projekte der Eindruck entstand, dass keine dauerhafte Wirkung erzielt wird, weil oftmals keine angemessenen Vorkehrungen getroffen wurden, um die beim Betrieb der installierten Anlagen anfallenden Kosten zu decken;

17.  unterstützt die Empfehlung des Rechnungshofs, dass die Kommission die ordnungsgemäße Anwendung ihrer Verfahren in der Projektbeurteilungsphase insbesondere in Bezug auf die folgenden Punkte sicherstellen sollte, um den mit Entwicklungsausgaben der Union in dem betreffenden geografischen Gebiet und dem betreffenden Sektor erzielten Nutzen zu maximieren:

   a) Definition expliziter Projektziele (Mengen, Art der Anlagen, Standort, direkte und indirekte Begünstigte),
   b) Beschreibung und Begründung der vorgeschlagenen technischen Lösungen (gegebenenfalls mit Verweis auf Alternativen) und
   c) Festlegung objektiver, überprüfbarer Fortschrittsindikatoren sowie von Ausgangs- und quantifizierten Zielwerten für die Projektergebnisse;

18.  unterstützt die Feststellung des Rechnungshofs, dass die Kommission hinreichende wirtschaftliche und finanzielle Analysen durchführen sollte, um die problemlose Ermittlung der künftig vorgesehenen Finanzierungsquellen für die Projekte (einschließlich der geschätzten Beitragshöhe und des Zeitpunkts der Beitragsleistung) zu ermöglichen, damit die Nachhaltigkeit der Wasser- und der Sanitärversorgungskomponente sowohl in finanzieller als auch in technischer Hinsicht gewährleistet ist;

19.  betont, dass ermittelt werden muss, welcher Anteil des Wasserversorgungssystems von den Privathaushalten und Gemeinschaftseinrichtungen (wie Schulen oder Gesundheitsdiensten) und welcher Anteil für industrielle oder landwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet wurde, damit die Betriebskosten angemessen aufgeteilt werden können;

20.  stellt fest, dass sich die Nachhaltigkeit in Fällen, in denen die Durchführung der Projekte von Finanzmitteln, technischer Unterstützung oder sonstigen Maßnahmen der Regierungen oder lokaler Behörden der Partnerländer abhängt, nur gewährleisten lässt, wenn diese Stellen entsprechende Verpflichtungen eingehen; ist besorgt darüber, dass bei drei Projekten die eingegangenen formalen Verpflichtungen nicht eingehalten wurden und bei den anderen 20 Projekten überhaupt keine formalen Verpflichtungen eingegangen worden sind;

21.  begrüßt die an die Kommission gerichtete Empfehlung des Rechnungshofs, vor der Projektgenehmigung ausdrücklich zu prüfen, ob zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen für einen Erfolg, die auch die Zusagen der Partnerländer betreffen, erfüllt werden;

22.  fordert die Kommission auf, bei allen künftigen Projekten, die eine wirksame und verantwortungsvolle Wassernutzung und ‑aufbereitung und Abwasserentsorgung sowie den Schutz und Erhalt der Wassereinzugsgebiete in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara fördern, die Abwasserbehandlung miteinzubeziehen;

Teil IV – Sonderbericht Nr. 14/2012 des Rechnungshofs „Umsetzung der EU-Hygienevorschriften in den Schlachthöfen der Länder, die der EU seit 2004 beigetreten sind

23.  betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln zu gewährleisten und die Gesundheit aller Unionsbürger sicherzustellen;

24.  nimmt den Sonderbericht des Rechnungshofs über die Umsetzung der Hygienevorschriften der Union in den Schlachthöfen der Länder, die der Union seit 2004 beigetreten sind, sowie seine Empfehlungen zur Kenntnis;

25.  ist besorgt über die beträchtliche Zahl von Mängeln, die der Rechnungshof in seinem Bericht aufführt:

Vom Rechnungshof festgestellte Mängel

 

Kommission

Mitglied-staaten

Einrichtungen

N

%

N

%

Aufsicht

Umsetzung der Rechtsvorschriften

teilweise Überprüfung

MNKP

3/5

60 %

Veterinärkontrollen

4/5

80 %

Auf Ebene der Schlachthöfe

Umsetzungsanforderungen

3/5

60 %

9/25

36 %

HACCP

5/25

20 %

Eigenkontrollprogramme der Lebensmittelunternehmer

3/5

60 %

5/25

20 %

Rückverfolgbarkeit

6/25

24 %

Fortbildung

Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel

Rahmen und Überwachung

Orientierungshilfe und bewährte Verfahren

3/5

60 %

Bereitstellung von EU-Mitteln

Mindestzeitraum von 5 Jahren

5/5

100 %

2/25

8 %

Vergabekriterien

1/5

20 %

2/25

8 %

26.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Feststellungen und Empfehlungen des Rechnungshofs zu berücksichtigen; rät den Mitgliedstaaten, ihre mehrjährigen nationalen Kontrollpläne zu verbessern, um ihre Veterinärkontrollen wirksam durchführen zu können, nationale Leitfäden zu entwickeln, die zur Verhütung der im Rahmen der Prüfung des Rechnungshofs festgestellten Mängel beitragen können, und die Orientierungshilfen und Schulungen für Lebensmittelunternehmer zu verbessern;

27.  bedauert, dass nur ein geringer Teil der Mitgliedstaaten auf die Feststellungen des Rechnungshofs geantwortet hat; bedauert etwa, dass als Reaktion auf die im Bereich der Veterinärkontrollen festgestellten Mängel nur einer der vier betroffenen Mitgliedstaaten antwortete, dass er beabsichtige, entsprechend tätig zu werden;

28.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Überwachung amtlicher Kontrollen im Lebensmittel- und Futtermittelsektor zu verbessern, und ist der Überzeugung, dass die Verordnung (EG) Nr. 882/2004(9) über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts ein Schritt in die richtige Richtung ist;

29.  fordert die Kommission ferner mit Nachdruck auf, ihre früheren Empfehlungen, die sie infolge der Überprüfung der Umsetzung des Hygienepakets von 2004 an die Mitgliedstaaten gerichtet hat, unverzüglich weiterzuverfolgen; fordert die Kommission auf, bessere Orientierungshilfen zur Vorbereitung der Mitgliedstaaten auf die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne und deren Umsetzung zur Verfügung zu stellen und die diesbezügliche Überwachung zu verbessern sowie in Bezug auf die Verbesserung ihrer Schulungsmaßnahmen tätig zu werden;

30.  bedauert zutiefst, dass es aufgrund der dezentralen Verwaltungsstruktur keine Informationen darüber gibt, wie hoch die Anzahl und der Anteil der Schlachttätigkeiten der Schlachthöfe war, die vor der Einführung der Sapard-Finanzierung die Hygienevorschriften der Union erfüllten, und wie hoch die Anzahl und der Anteil der entsprechenden Schlachttätigkeiten nach der Umsetzung der im Rahmen von Sapard finanzierten Projekte war, wodurch es unmöglich ist, die Wirksamkeit dieser Projekte und die tatsächlichen Ergebnisse in vollem Umfang zu bewerten;

31.  stellt fest, dass in dem zusammenfassenden Bericht zu den Ex-post-Evaluierungen der Sapard-Projekte, der von der Kommission finanziert und von KPMG (Ungarn) erstellt wurde, in Bezug auf die Unterstützung zur Erfüllung der Normen der Union und des gemeinschaftlichen Besitzstands der Schluss gezogen wurde, dass die größte Wirkung in den Bereichen Hygiene, Gesundheits- und Veterinärbedingungen sowie Umwelt erzielt wurde; stellt jedoch fest, dass dieser Bericht auf einer Befragung der Begünstigten beruht und dass der Beitrag der Maßnahme II (Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen) im Rahmen der Sapard-Unterstützung zur Erfüllung der Umweltnormen der Union deutlich höher einzuschätzen ist (97 % der Begünstigten gaben an, dass eine bestimmte Wirkung zu verzeichnen gewesen sei), während sich der Beitrag zur vollständigen Umsetzung (aller) einschlägigen Normen der Union, einschließlich der Hygienenormen, auf nur 46 % belief;

32.  bedauert, dass der von der Kommission für die Bewertung der Sapard-Programme in den Mitgliedstaaten gewählte Ansatz weder eine quantitative noch eine qualitative Bewertung der Wirksamkeit der von der Union geleisteten Finanzierungshilfe zuließ und auch die Möglichkeiten hinsichtlich der Bewertung der Programmebenen auf die qualitative Bewertung beschränkte; bedauert, dass die Sapard-Verordnungen keine klaren und spezifischen Kriterien für die Unterstützung von Schlachthöfen vorsehen; fordert die Kommission auf, Methoden anzuwenden, die quantifizierbare Zielsetzungen auf Programm- wie auch auf Maßnahmenebene ermöglichen;

Teil V – Sonderbericht Nr. 15/2012 des Rechnungshofs „Behandlung von Interessenkonflikten in ausgewählten EU-Agenturen“

33.  begrüßt den Bericht des Rechnungshofs, in dem vier ausgewählte Agenturen behandelt werden, weil diese angesichts ihrer bedeutenden Entscheidungsbefugnisse in für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zentralen Bereichen einem hohen Risiko der Befangenheit ausgesetzt sind; weist darauf hin, dass dieser Bericht auf das Ersuchen des Parlaments an den Rechnungshof zurückgeht, die Herangehensweise der Agenturen an die Bewältigung von Situationen, in denen ein potenzieller Interessenkonflikt besteht, einer umfassenden Untersuchung zu unterziehen; unterstützt uneingeschränkt die Empfehlungen des Rechnungshofs;

34.  weist darauf hin, dass die Agenturen technische, operative und normative Aufgaben wahrnehmen und bei der Umsetzung der Politik der Union und hinsichtlich ihrer Sichtbarkeit eine sehr wichtige Rolle spielen; betont, wie wichtig die Autonomie und die Unabhängigkeit der Agenturen sind;

35.  verweist darauf, dass alle Organe, Agenturen und gemeinsamen Unternehmen der Union ausnahmslos dem Risiko von Interessenkonflikten ausgesetzt sind; betont jedoch die spezifischen Bedürfnisse, die bei den dezentralen Agenturen aufgrund der großen Vielfalt der in ihre Arbeiten eingebundenen Akteure im Bereich der Behandlung von Interessenkonflikten bestehen;

36.  weist darauf hin, dass die mangelhafte Behandlung von Interessenkonflikten dem Image der Organe der Union und dem Vertrauen der Bürger in ihre Fähigkeiten, den Interessen der Gesellschaft zu dienen, großen und dauerhaften Schaden zufügen kann;

37.  erinnert daran, dass das Parlament seine Billigung der Rechnungsabschlüsse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)(10) und der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA)(11) für das Haushaltsjahr 2010 zum Teil deswegen aufgeschoben hat, weil es die Behandlung von Interessenkonflikten als unbefriedigend bemängelte;

38.  bedauert, dass die Union zurzeit über keinen umfassenden Regulierungsrahmen für Interessenkonflikte verfügt, der es ermöglichen würde, im Hinblick auf die Unabhängigkeit und Transparenz vergleichbare Mindeststandards für sämtliche Agenturen der Union vorzuschreiben;

39.  erkennt den Nutzen der OECD-Leitlinien für die Behandlung von Interessenkonflikten an, die diesbezüglich einen internationalen Referenzrahmen bieten; unterstreicht jedoch, dass die Leitlinien der OECD zwar einen internationalen Maßstab liefern, sich aber im Wesentlichen auf das Problem von Interessenkonflikten auf Seiten von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst beziehen und daher keine angemessene Grundlage für eine wirksame Reaktion im Fall von potenziellen Interessenkonflikten innerhalb der Leitungsgremien oder anderer in die Arbeit der Agenturen eingebundener Gremien wie Verwaltungsräten oder Sachverständigenausschüssen bilden; würdigt dennoch das OECD-Instrumentarium und insbesondere die Prüfliste für Geschenke, Vorteile und dergleichen sowie die Empfehlungen für Sanktionen, die notwendige Überprüfung der Vollständigkeit und des Inhalts von Interessenerklärungen sowie die Anforderung, Fachwissen zu nutzen, um potenzielle Interessenkonflikte festzustellen;

40.  erinnert daran, dass die Kommission, der Rat und das Parlament im Juli 2012 nach dreijährigen Prüfungen und Verhandlungen endlich das sogenannte „Gemeinsame Konzept“ – ein politisches Übereinkommen über die Zukunft und die Reform der dezentralen Einrichtungen – angenommen haben; begrüßt, dass die Kommission kurz darauf einen Fahrplan für die Umsetzung dieses „Gemeinsamen Konzepts“ angenommen hat; stellt fest, dass die Verhütung und die Behandlung von Interessenkonflikten in den Agenturen eine der vorrangigen Maßnahmen der Kommission für 2013 darstellte; bedauert jedoch, dass sie beabsichtigte, die Umsetzung und den Start dieser Aktion allein zu betreiben;

41.  macht die Kommission auf die Notwendigkeit eines gemeinsamen Regulierungsrahmens in dieser Angelegenheit aufmerksam; betont, dass dies unbedingt ein konzertiertes Vorgehen erfordert, und fordert, dass das Parlament hierbei eng eingebunden wird; fordert die Kommission auf, die geplante Frist einzuhalten und der Entlastungsbehörde die Ergebnisse dieser Maßnahme gemeinsam mit den entsprechenden Rechtsetzungsvorschlägen bis Mai 2014 mitzuteilen;

42.  ersucht die Kommission, dabei zu berücksichtigen, dass hierbei das Gleichgewicht zwischen Risiko und Nutzen gewahrt werden sollte, insbesondere was die Behandlung von Interessenkonflikten auf der einen Seite und das Ziel, die bestmögliche wissenschaftliche Beratung zu erhalten, auf der anderen Seite angeht; stellt im Übrigen mit Besorgnis fest, dass durch die Annahme ethischer Normen, Kodizes und Leitlinien nicht zuverlässig verhindert werden kann, dass Interessenkonflikte entstehen; stellt fest, dass dies eher möglich ist, wenn einfache und leicht durchführbare Bestimmungen durchgesetzt und mittels regelmäßiger und wirksamer Ex-ante- und Ex-post-Überprüfungen sowie klarer Sanktionen überwacht werden, wobei hierzu ein allgemeines Bewusstsein für Aufrichtigkeit, Integrität und Transparenz vonnöten ist;

43.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof eine Reihe schwerer Mängel bei Fragen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Dienst festgestellt hat (Drehtüreffekt und Insiderinformationen); betont, dass dieses Problem nicht allein die Agenturen betrifft; stellt fest, dass die Kommission diese Probleme in Anbetracht der Auswirkungen auf ihr Image und das Vertrauen der Unionsbürger mittels auf der Ebene der Agenturen wie auch aller Organe der Union zu ergreifenden Maßnahmen unverzüglich in Angriff nehmen muss;

44.  begrüßt das Vorhaben des Europäischen Bürgerbeauftragten, in Eigeninitiative eine Untersuchung von Interessenkonflikten in „Drehtür-Fällen“ im Zusammenhang mit einigen der Kommission in jüngerer Zeit angezeigten Fällen einzuleiten; schließt sich dem Hinweis des Bürgerbeauftragten an, dass ein korrekter Umgang mit Interessenkonflikten zwar unabdingbar für gute Führung und ethisch korrektes Verhalten sei, aber nicht alle mit Führung und Ethik verbundenen Probleme automatisch auf Interessenkonflikte zurückzuführen seien, woraus sich die Notwendigkeit ergibt, Interessenkonflikte genau abzugrenzen und Strategien für Schulungen sowie zur Verhütung solcher Konflikte in den Organen der Union voranzutreiben;

45.  ist besorgt über die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Rechnungshof keine der vier ausgewählten Agenturen Interessenkonflikte gänzlich zufriedenstellend handhabte;

46.  ist der Ansicht, dass der Mehrwert des Sonderberichts Nr. 15/2012 des Rechnungshofs in der regelmäßigen Überprüfung des Fortschritts der Einrichtungen beim Umgang mit und bei der Verhütung von Interessenkonflikten liegt; begrüßt, dass im Anschluss an die Prüfungen des Hofs sowie an die Prüfverfahren des Parlaments zur Erteilung der Entlastungen für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 von den betreffenden Agenturen erhebliche Verbesserungen vorgenommen wurden;

47.  fordert den Rechnungshof auf, die von den Agenturen zur Befolgung seiner Empfehlungen ergriffenen Maßnahmen weiterhin zu beobachten, seine Prüfung auf die anderen Agenturen auszuweiten und seine Bemerkungen in naher Zukunft in einem Sonderbericht über dieses Thema darzulegen; fordert die Agenturen nachdrücklich auf, der Entlastungsbehörde über die auf diesem Gebiet erzielten Fortschritte weiterhin Bericht zu erstatten;

48.  betont, wie wichtig die Koordinierung sowie der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Agenturen der Union sind; erinnert an die wichtige Rolle, die dem Netz der Agenturen bei der Koordinierung des Informationsaustauschs sowohl zwischen den Agenturen selbst als auch zwischen den Agenturen und der Kommission, dem Rechnungshof und dem Parlament zukommt;

49.  macht darauf aufmerksam, wie wichtig es ist, die Agenturen und ihre Tätigkeitsbereiche zu ermitteln, für die das Risiko eines Auftretens von Interessenkonflikten am größten ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Überarbeitung des Transparenzregisters für die Vertreter von Lobbygruppen bei den Organen der Union und fordert die Kommission und die Agenturen mit Nachdruck auf, die Maßnahmen, die sich aus dieser Überarbeitung in Bezug auf potenzielle Interessenkonflikte ergeben, umzusetzen;

50.  erinnert daran, dass ein hohes Maß an Transparenz wesentlich ist, um die Risiken eines Auftretens von Interessenkonflikten zu begrenzen; fordert alle Agenturen auf, eine Liste ihrer Verwaltungsratsmitglieder, der Führungskräfte sowie externer und interner Experten zusammen mit deren Interessenerklärungen und Lebensläufen auf ihrer Website zu veröffentlichen; regt ferner an, die Protokolle der Sitzungen ihrer Verwaltungsräte systematisch zu veröffentlichen;

51.  stellt fest, dass aufgrund der derzeitigen Sparpolitik das Risiko eines Auftretens von Interessenkonflikten durch den Abbau von Personal in den öffentlichen Verwaltungen und die Auslagerung von Aufgaben in den Privatsektor erheblich steigt; fordert eine Stärkung des öffentlichen Dienstes der Union;

52.  unterstützt die an alle Organe und dezentralen Einrichtungen gerichtete Empfehlung des Rechnungshofs der Union, zu prüfen, ob die Empfehlungen des Sonderberichts Nr. 15/2012 für sie relevant und zutreffend sind;

Teil VI – Sonderbericht Nr. 16/2012 des Rechnungshofs „Wirksamkeit der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als Übergangssystem zur Stützung von Betriebsinhabern in den neuen Mitgliedstaaten“

53.  begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs über die Wirksamkeit der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als Übergangssystem zur Stützung von Betriebsinhabern in den neuen Mitgliedstaaten und schließt sich dessen Empfehlungen an;

54.  vertritt die Ansicht, dass Einkommensstützung künftig an aktive Landwirte vergeben werden sollte, d. h. Betriebsinhaber, die landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben; vertritt insbesondere die Auffassung, dass öffentliche Einrichtungen, die staatliche Flächen verwalten, aber nicht anderweitig landwirtschaftlich tätig sind, nicht in den Genuss von Einkommensbeihilfen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kommen sollten; weist mit Blick auf die neue GAP darauf hin, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollten, dass Beihilfen nur an aktive Landwirte gezahlt werden und keine Ausnahmen von diesem Grundsatz gemacht werden; vertritt die Auffassung, dass die Kommission dafür sorgen sollte, dass die Bestimmungen in den Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden, um beispielsweise sicherzustellen, dass in allen Mitgliedstaaten die gleichen Gruppen von Begünstigten ausgeschlossen sind;

55.  betont, dass die Beihilfefähigkeit von Flächen eindeutig festgelegt werden und nur für Parzellen gelten sollte, auf denen zur Einhaltung der GLÖZ-Standards (Standards für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand) landwirtschaftliche Tätigkeiten erforderlich sind; weist mit Blick auf die neue GAP darauf hin, dass die Beihilfefähigkeit von Flächen eindeutig definiert werden sollte, um Zahlungen für Flächen auszuschließen, die nicht zur Erhöhung der landwirtschaftlichen Ertragsfähigkeit oder zur aktiven Erhaltung des ökologischen Werts der Flächen beitragen; vertritt ferner die Auffassung, dass Beihilfen nur für Flächen gewährt werden sollten, auf denen klar definierte und regelmäßige Tätigkeiten durchgeführt werden;

56.  stimmt den Empfehlungen des Rechnungshofs und dem Vorschlag der Kommission zu, durch verschiedene Maßnahmen wie etwa die progressive Reduzierung und Deckelung der Direktzahlungen sowie die Zuteilung der nationalen Obergrenzen auf regionaler Ebene eine ausgewogenere Verteilung der Beihilfen auf die Betriebsinhaber anzustreben;

57.  fordert die Kommission auf, zu untersuchen, inwieweit Wirksamkeit und Effizienz der Direktzahlungen durch strukturelle Schwächen und durch die Bodenpreise beeinträchtigt werden; vertritt die Auffassung, dass die Kommission auf der Grundlage dieser Untersuchung zusätzliche Maßnahmen ergreifen sollte, um den Sektor umzustrukturieren und ihn wettbewerbsfähiger zu machen;

58.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sich bei ihren Vorbereitungen zur Einführung einer zukünftigen, auf Zahlungsansprüchen basierenden Regelung mit der Kommission zu beraten; ist insbesondere der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung der Kernanforderungen an die nationalen Verwaltungen und Betriebsinhaber die Unterstützung der Kommission in Anspruch nehmen könnten;

59.  bedauert, dass die neue GAP und besonders der erste Pfeiler für Direktzahlungen keine konkreten Ziele und voraussichtlichen Ergebnisse vorsehen; stellt fest, dass dies bedeutet, dass innerhalb des größten Einzelpostens des Haushaltsplans der Union Gelder ohne klar definierte Ziele oder voraussichtliche Ergebnisse ausgegeben werden;

Teil VII – Sonderbericht Nr. 17/2012 des Rechnungshofs „Beitrag des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu einem nachhaltigen Straßennetz in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara“

60.  begrüßt, dass die technische Zusammenarbeit in vielen der besuchten Partnerländer zu einer Ausarbeitung von Verkehrsstrategien beigetragen und zu einer verbesserten Überwachung von Straßeninstandhaltungsmaßnahmen geführt hat und dass gut organisierte, wirksame Schulungen veranstaltet und in technischen Studien in vielen unterschiedlichen Bereichen wertvolle Daten für die politische Beschlussfassung erhoben wurden;

61.  bedauert, dass die Unterstützung durch die Kommission bei der Annahme und Umsetzung der politischen Reformen, die notwendig sind, um die bestehenden Hindernisse für ein beständiges Straßennetz in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara zu beseitigen, gewöhnlich nur eine begrenzte Wirkung zeigt;

62.  stellt fest, dass die Partnerländer nicht genug unternehmen, um die Nachhaltigkeit der Straßeninfrastruktur sicherzustellen, und dass die Straßen in unterschiedlichem Ausmaß von vorzeitigem Verschleiß betroffen sind; erkennt an, dass die meisten Partnerländer erhebliche Fortschritte bei der Straßeninstandhaltung erzielt haben; stellt jedoch fest, dass die Instandhaltungsmaßnahmen immer noch nicht ausreichen und die Arbeiten zudem oft zu spät oder unvollständig ausgeführt werden; stellt ferner fest, dass die meisten Partnerländer bezüglich der Überladung von Fahrzeugen, die erhebliche Auswirkungen auf die voraussichtliche Lebensdauer der Straßen und die Instandhaltungskosten hat, nur unzureichende Fortschritte erzielt haben;

63.  vertritt den Standpunkt, dass Instandhaltungsaufträge, die an Privatunternehmen vergeben werden, vorzugsweise von ortsansässigen Unternehmen ausgeführt werden sollten, damit die Kleinunternehmer und die lokalen Gemeinschaften unterstützt werden und so auch die Ausbildung von Facharbeitern gefördert wird;

64.  fordert die Kommission auf, ihre Finanzhilfen an zwingende Voraussetzungen zu knüpfen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, wenn Partnerländer ihre Zusagen nicht einhalten; legt der Kommission nahe, die Möglichkeiten des politischen Dialogs vollständig auszuschöpfen; stellt fest, dass dieser Dialog in einigen Bereichen ein wirksames Entwicklungsinstrument ist, insbesondere in Bezug auf den institutionellen Rahmen und die Finanzierung von Straßeninstandhaltungsarbeiten; ist der Auffassung, dass Projekte nur gefördert werden dürfen, wenn die erforderliche technische Ausrüstung zur Instandhaltung der Straße von vornherein vorhanden ist oder bei Bedarf beschafft werden kann;

65.  unterstützt die Empfehlung des Rechnungshofs, wonach die Kommission die EEF-Mittel für den Straßensektor primär dort einsetzen sollte, wo die größte Wirkung erzielt werden kann, indem sie i) die Mittel schwerpunktmäßig im jeweiligen Straßensektor jener Partnerländer einsetzt, die eine angemessene Verkehrspolitik verfolgen, ii) die EEF-Mittel schwerpunktmäßig an Länder vergibt, in denen der EEF in der Vergangenheit bereits größere Investitionen in die Straßeninfrastruktur finanziert hat, und iii) die Hebelwirkung von EEF-Mitteln steigert, indem diese Finanzhilfen mit Darlehen kombiniert werden und die Beteiligung des privaten Sektors an der Finanzierung der Modernisierung und des Ausbaus des Straßennetzes gefördert wird;

66.  unterstützt vorbehaltlos die Empfehlung des Rechnungshofs, wonach die Kommission klare, messbare und terminierte formale Bedingungen festlegen sollte, die auf den wichtigsten politischen Reformbedarf in Bezug auf die Straßeninstandhaltung und die Fahrzeugüberladung ausgerichtet sind, und wonach sie die Erfüllung der Bedingungen regelmäßig und strukturiert analysieren sowie regelmäßige Bewertungen des Straßensektors auf Landesebene sowie Ex-post-Projektbewertungen vornehmen sollte;

67.  fordert die Kommission auf, binnen sechs Monaten einen Bericht darüber vorzulegen, wie bei der Gestaltung der Straßeninfrastrukturpolitik der Kommission dem Umweltschutz und der Förderung der Verkehrssicherheit Rechnung getragen wird; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Straßennetz in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara allen möglichen Transitaktivitäten und sowohl dem langsamen als auch dem schnellen Verkehr dient, unter anderem auch zu Fuß gehenden Schulkindern, und dass deshalb Sicherheitsaspekte von besonderer Bedeutung sind; möchte außerdem darüber unterrichtet werden, wie die von der Union finanzierten Projekte mit anderen Gebern und Organisationen koordiniert werden, und zwar nicht nur im Bereich des Straßenbaus, sondern auch in den Bereichen Planung und Instandhaltung;

68.  empfiehlt der Kommission, entschieden, angemessen und zeitnah zu reagieren, wenn Regierungen bei der Lösung angesprochener Probleme und der Umsetzung von Empfehlungen nicht genügend Einsatz zeigen, etwa indem sie die Aussetzung oder Annullierung der EEF-Finanzierung für einzelne Programme oder den Straßensektor insgesamt prüft;

69.  unterstützt den Vorschlag des Rechnungshofs, die Kommission solle dafür Sorge tragen, dass die jeweilige Regierung ein glaubwürdiges Engagement für die geplanten Aktivitäten zeigt, sich stärker auf die eigentlichen Ursachen der Überladung von Fahrzeugen konzentrieren und die Partnerländer gegebenenfalls dabei unterstützen, eine fundierte Wirtschaftsanalyse vorzunehmen, damit sie anhand von allen einschlägigen wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen, finanziellen, technischen und operativen Kriterien über ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Instandhaltung und dem Ausbau ihres Straßennetzes entscheiden können;

Teil VIII – Sonderbericht Nr. 18/2012 des Rechnungshofs „Rechtsstaatlichkeitshilfe der Europäischen Union für das Kosovo“

70.  begrüßt die Feststellungen und Empfehlungen aus dem Sonderbericht des Rechnungshofs über die Rechtsstaatlichkeitshilfe der Europäischen Union für das Kosovo;

71.  stellt fest, dass die Union in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit im Kosovo umfangreiche Unterstützung leistet und das Kosovo weltweit der größte Empfänger von Unionshilfe pro Kopf ist;

72.  begrüßt die Feststellungen des Rechnungshofs, wonach die Hilfen der Union zu Fortschritten beim Aufbau der Kapazitäten des kosovarischen Zolls beigetragen haben; nimmt jedoch mit Besorgnis zur Kenntnis, dass es noch immer beträchtlicher Fortschritte bedarf, um die organisierte Kriminalität zu bekämpfen, die Kapazitäten der Polizei im Kosovo zu verbessern und die Korruption auszumerzen; fordert die kosovarischen Behörden daher auf, die von der Union geleistete Heranführungshilfe auch weiterhin in Programme und Projekte zu investieren, die dem Ausbau der Justizreform und der Bekämpfung der Korruption sowie der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit dienen;

73.  nimmt die Einschränkungen auf Seiten der Union insbesondere in Bezug auf die Koordinierung und die Aufgaben der Kommission und der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX) im Zusammenhang mit der Bewertung und vergleichenden Untersuchung ihrer Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten mit Besorgnis zur Kenntnis;

74.  bedauert, dass die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit von EULEX von den Beschränkungen der Ressourcen infolge eingeschränkter operativer Fähigkeiten beeinträchtigt wurden, die entstanden sind, weil sich die Einstellung von kompetentem Fachpersonal – insbesondere aus den Mitgliedstaaten – schwierig gestaltete; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, das Problem der Personalausstattung anzugehen und geeignete Anreize zu schaffen, um hochqualifizierte Bewerber anzusprechen und zu gewinnen;

75.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Vorschriften, in denen die Dauer von EULEX-Einsätzen geregelt wird, zu überprüfen; ist der Ansicht, dass durch längere Einsätze ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden könnte, um qualifizierte Bewerber zu gewinnen, und die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Beobachtung, Anleitung und Beratung erhöht wird;

76.  erkennt an, dass bescheidene Fortschritte und die eingeschränkte Wirksamkeit der Hilfen der Union für das Kosovo teilweise der politischen Einflussnahme der kosovarischen Behörden sowie dem Mangel an Transparenz und politischem Willen, der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit und einer begrenzten Bedeutung für die Zivilgesellschaft geschuldet sind;

77.  nimmt die geografischen Unterschiede bei der Etablierung der Rechtsstaatlichkeit im Kosovo zur Kenntnis, die insbesondere der mangelnden Kontrolle der kosovarischen Behörden mit Sitz in Pristina über den nördlichen Teil des Hoheitsgebiets geschuldet sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Planung der von ihr geleisteten Hilfe die besonderen Probleme des Nordkosovo zu berücksichtigen;

78.  erkennt an, dass die Effizienz und Wirksamkeit der Hilfen der Union erhöht werden müssen; fordert daher, dass Anstrengungen unternommen werden, um die Präsenz der Union im Land wirkungsvoller zu gestalten, indem die Koordinierung und Integration zwischen den Organen der Union und den kosovarischen Behörden verbessert werden;

79.  begrüßt das am 19. April 2013 zwischen dem Kosovo und Serbien unterzeichnete Abkommen, das darauf abzielt, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu normalisieren; fordert beide Seiten mit Nachdruck auf, diesen konstruktiven Ansatz weiterzuverfolgen, damit das Abkommen umgesetzt und eine sichtbare und nachhaltige Verbesserung der Beziehungen erreicht wird;

80.  stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass durch das Fehlen eines gemeinsamen Standpunkts der Union zur Anerkennung des Kosovo der wichtige Anreiz des Beitritts zur Union gefährdet wird; verweist in diesem Zusammenhang auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2013(12) zum Prozess der europäischen Integration des Kosovo, in der die fünf Mitgliedstaaten, die das Kosovo noch nicht anerkannt haben, aufgefordert werden, dies zu tun, und fordert sie auf, alles zu unternehmen, um die wirtschaftlichen, sozialen und politischen Beziehungen zwischen ihren Bürgern und den Bürgern des Kosovo zu erleichtern;

81.  teilt die Auffassung des Rechnungshofs, dass sich die von der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) eingesetzten Anreize und Bedingungen bislang als nur bedingt tauglich erwiesen haben, Fortschritte bei Problemen im Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit im Kosovo voranzutreiben; fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten daher auf, sicherzustellen, dass ihre politischen Dialoge mit dem Kosovo und insbesondere der Dialog zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit mit Anreizen und vorrangigen Bedingungen verknüpft sind;

Teil IX – Sonderbericht Nr. 20/2012 des Rechnungshofs „Gewährleistet die Förderung von Infrastrukturprojekten für die Siedlungsabfallwirtschaft im Rahmen von Strukturmaßnahmen eine wirksame Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Erreichen der Ziele der EU-Abfallpolitik?“

82.  begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs „Gewährleistet die Förderung von Infrastrukturprojekten für die Siedlungsabfallwirtschaft im Rahmen von Strukturmaßnahmen eine wirksame Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Erreichen der Ziele der EU-Abfallpolitik?“ und unterstützt die darin enthaltenen Empfehlungen;

83.  unterstreicht, dass die Feststellungen des Rechnungshofs deutlich machen, dass bei den Projekten, die Finanzhilfen der Union für Infrastrukturen im Bereich der Siedlungsabfallwirtschaft über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds erhalten haben, unterschiedliche und teilweise sogar schlechte Leistungen erzielt wurden, wobei

   von den sieben geprüften Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung nur eine einen Beitrag zur Reduzierung der Deponielagerung leistete und eine weitere ein gemischtes Bild zeigte, während bei vier Anlagen die Menge der deponierten Abfälle nicht verringert wurde und eine Anlage nicht in Betrieb war,
   in vier der sieben geprüften Kompostieranlagen die Menge des produzierten Komposts unter dem vorgesehenen Zielwert lag,
   in den acht in der Stichprobe enthaltenen Regionen die Menge der deponierten biologisch abbaubaren Abfälle aufgrund einer fehlenden wirksamen Behandlung dieser Abfälle zwischen 31 % und 55 % der deponierten Abfälle ausmachte,
   in keiner der acht in der Stichprobe enthaltenen Regionen die zuständigen Behörden eine Bewertung des Erfolgs ihrer Informationskampagnen vornahmen und auch keine messbaren Zielvorgaben festlegten;

84.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Feststellungen des Rechnungshofs Zweifel daran aufkommen lassen, ob die Kommission effizient mit öffentlichen Geldern umgeht, und fordert die Kommission auf, der Entlastungsbehörde über die Gründe dafür sowie darüber Bericht zu erstatten, welche Mittel sie einsetzt und/oder einzusetzen plant, um derartige und ähnliche Mängel zu verhindern;

85.  erinnert die Kommission daran, dass sie sich nicht nur auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Unionsausgaben konzentrieren sollte, sondern auch auf die damit erzielten Leistungen als Hauptziel dieser Ausgaben; würdigt in diesem Zusammenhang die Prüftätigkeit des Rechnungshofs, insbesondere im Rahmen seiner Sonderberichte, deren Schwerpunkt auf der Effizienz und Wirksamkeit der Ausgaben der Union liegt;

86.  vertritt die Ansicht, dass die finanzielle Förderung durch die Union an die Verwirklichung der Ziele der Abfallpolitik der Union geknüpft sein sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, zuverlässige Datenbanken über die Abfallbewirtschaftung einzurichten, um sowohl die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Abfallpolitik der Union zu überwachen als auch ihre Berichterstattung an die Kommission zu untermauern; fordert die Kommission auf, die Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten zu bewerten;

87.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, von den Mitgliedstaaten mit Blick auf das Verursacherprinzip die Anwendung niedrigerer Interventionssätze zu verlangen, wenn mit den von den privaten Haushalten gezahlten Abfallbewirtschaftungsgebühren die Betriebs- und Abschreibungskosten der Siedlungsabfallwirtschaft nicht gedeckt werden, und sich dieses Prinzip bei der Genehmigung von Großvorhaben selbst zu eigen zu machen;

88.  unterstreicht die Bedeutung der Einführung einer getrennten Sammlung, auch biologisch abbaubarer Abfälle, um sowohl die Leistung der Infrastrukturen für die Abfallwirtschaft zu maximieren als auch Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Abfallpolitik der Union zu erreichen; ermutigt die Mitgliedstaaten, wirtschaftliche Instrumente in der Abfallwirtschaft einzuführen, um die Abfallvermeidung und das Recycling zu fördern, und zwar insbesondere durch eine Abfallbeseitigungssteuer, verursacherbezogene Gebührensysteme („Pay-as-you-throw“) und sonstige Anreize in Bezug auf die von den privaten Haushalten gezahlten Gebühren;

89.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Schwerpunkt auf Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung zur Behandlung von zuvor am Entstehungsort getrennten Abfällen zu legen und zu gewährleisten, dass in Deponien abgelagerte Siedlungsabfälle vor ihrer Ablagerung behandelt werden; betont, dass Deponien über eine ausreichende finanzielle Sicherheit zur Deckung der Kosten der Stilllegung und nachfolgenden Überwachung für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren verfügen sollten, deren Berechnung auf einer angemessenen Methodik beruhen sollte;

90.  fordert die Mitgliedstaaten auf, der stärkeren Sensibilisierung der Öffentlichkeit und der Beteiligung an Abfallbewirtschaftungssystemen, insbesondere in Bezug auf die getrennte Sammlung von Abfällen am Entstehungsort durch die privaten Haushalte, größere Aufmerksamkeit zu widmen und die Ergebnisse von Sensibilisierungskampagnen und Aufklärungsstrategien systematisch zu messen;

Teil X – Sonderbericht Nr. 21/2012 des Rechnungshofs „Kostenwirksamkeit von im Rahmen der Kohäsionspolitik getätigten Investitionen in die Energieeffizienz“

91.  betont angesichts der Knappheit fossiler Ressourcen und der durch Kohlendioxidemissionen verursachten Umweltschäden die Bedeutung der Energieeffizienz; unterstützt ausdrücklich den Teil der Agenda Europa 2020, der der Energieeffizienz gewidmet ist;

92.  begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs über die Kostenwirksamkeit von im Rahmen der Kohäsionspolitik getätigten Investitionen in die Energieeffizienz als aktuelles Beispiel einer Wirtschaftlichkeitsprüfung;

93.  stellt fest, dass die Prüfung in der Tschechischen Republik, in Italien und in Litauen durchgeführt wurde und diese Länder im Programmplanungszeitraum 2007–2013 nominal die größten Beiträge aus dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung für Energieeffizienzmaßnahmen erhalten und bis 2009 auch die höchsten Beträge für Projekte zugewiesen hatten; weist darauf hin, dass vier operationelle Programme und eine Stichprobe von 24 in öffentlichen Gebäuden durchgeführten Investitionsprojekten zur Steigerung der Energieeffizienz geprüft wurden; stellt fest, dass die im Rahmen dieser Programme für Energieeffizienzmaßnahmen bereitgestellten Mittel etwa 28 % der im Programmplanungszeitraum 2000–2013 zuzuweisenden Mittel für Energieeffizienzmaßnahmen umfassten;

94.  weist nachdrücklich auf die in der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit hin; stimmt dem Rechnungshof zu, dass Kostenwirksamkeitsaspekte im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung ein ausschlaggebender Faktor für Entscheidungen über öffentliche Ausgaben sein sollten;

95.  ist ebenfalls der Ansicht, dass sich Investitionen auf angemessene Bedarfsanalysen stützen sollten; vertritt die Auffassung, dass sich die Prioritäten der Union in den nationalen und subnationalen Aktionsplänen zur Steigerung der Energieeffizienz widerspiegeln sollten;

96.  tritt dafür ein, dass die Ausführung von Finanzhilfen der Union auf Leistungsindikatoren beruhen sollte, wie etwa den Kosten je eingesparter Energieeinheit, der geplanten und durch das operationelle Programm erreichten Amortisationsdauer und den erzielten Energieeinsparungen, wobei diese Indikatoren kontinuierlich überwacht würden; tritt dafür ein, dass Leistungsindikatoren zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sein sollten und dass zu diesem Zweck unter anderem eine einheitliche Maßeinheit und Messmethode verwendet werden sollten;

97.  erkennt den Wunsch des Rechnungshofs an, Standardinvestitionskosten je einzusparender Energieeinheit auf nationaler Ebene und in den verschiedenen energieverbrauchenden Sektoren festzulegen; nimmt die Bedenken der Kommission zur Kenntnis, wonach die Kosten aufgrund unterschiedlicher Preise für Ausrüstungen und des unterschiedlichen Stands in Hinblick auf bereits erzielte Einsparungen zwischen den einzelnen Staaten erheblich variieren; ist sich der Tatsache bewusst, dass diese Idee genauer geprüft werden muss;

98.  ist der Meinung, dass übermäßig lange Amortisationszeiten, die durchschnittlich bei 50 Jahren und in einigen Fällen bei bis zu 150 Jahren liegen, nicht hinnehmbar sind und gegen die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit verstoßen;

99.  nimmt die Haltung der Kommission zur Kenntnis, wonach es bei Investitionen in die Energieeffizienz öffentlicher Gebäude wichtig ist, einen ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen und nicht nur für Verbesserungen der Energieeffizienz zu sorgen, sondern energetische Maßnahmen als Teil einer Generalrenovierung zu sehen, die zur allgemeinen Verbesserung eines bestimmten Gebäudes führt;

100.  betont, dass eine umfassende Energieeffizienzpolitik erst vollständig erarbeitet wurde, nachdem die Programme für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 entworfen, verhandelt und genehmigt waren;

101.  befürwortet neben den oben beschriebenen Leistungsindikatoren, die wesentlich für die Messung der Kosteneffizienz der Investitionen in die Energieeffizienz sind, auch die Vorschläge der Kommission in Bezug auf die in den Rechtsrahmen aufgenommenen gemeinsamen Indikatoren für Prioritäten für Investitionen in Verbindung mit Energieeffizienz und Klimawandel(13) sowie die sektorbezogenen Verordnungen für den nächsten Programmplanungszeitraum 2014–2020; ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen den Grundsatz der Kostenwirksamkeit im Rahmen des integrierten Ansatzes der Kohäsionspolitik stärken werden;

102.  betont, dass das Parlament dieser Thematik größte Bedeutung beimisst, wie aus den Entschließungen vom 25. November 2010 zum Thema „Auf dem Weg zu einer neuen Energiestrategie für Europa 2011–2020“(14) und vom 15. Dezember 2010 zur Überarbeitung des Aktionsplans für Energieeffizienz(15) ersichtlich wird;

103.  betont die Bedeutung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz(16), deren Bestimmungen am 5. Juni 2014 in Kraft treten;

104.  befürwortet die Idee von Energieprüfungen als angemessenes Instrument zur Erzielung von Energieeinsparungen, insbesondere im Gebäudesektor und in der Industrie; stellt fest, dass Energieprüfungen im öffentlichen Sektor nicht verbindlich sind und bislang erst von einigen Mitgliedstaaten eingeführt wurden; fordert die Kommission auf, Vorschläge für verpflichtende Energieprüfungen im öffentlichen Sektor als Voraussetzung für eine Kofinanzierung von Projekten aus dem Unionshaushalt vorzulegen;

105.  betont, dass Energiekontrolleure bei ihren Empfehlungen für Energieeinsparungen den Grundsatz der Kostenwirksamkeit anwenden müssen;

106.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Transparenz der Kriterien für die Projektauswahl sicherzustellen und diese mit den Anforderungen im Bereich der Energieeffizienz abzustimmen; betont, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und insbesondere im elektronischen Beschaffungswesen die Transparenz der Kriterien für die Projektauswahl und die Kostenwirksamkeit von Projekten gewährleistet sein müssen;

Teil XI – Sonderbericht Nr. 22/2012 des Rechnungshofs „Tragen der Europäische Integrationsfonds und der Europäische Flüchtlingsfonds wirksam zur Integration von Drittstaatsangehörigen bei?“

107.  betont, wie wichtig es ist, Migrationsströme und die Aufnahme von Flüchtlingen und Vertriebenen effizient zu verwalten; spricht seine Unterstützung für die faire Behandlung von Drittstaatsangehörigen und deren soziale, staatsbürgerliche und kulturelle Integration aus;

108.  nimmt den Sonderbericht des Rechnungshofs mit dem Titel „Tragen der Europäische Integrationsfonds und der Europäische Flüchtlingsfonds wirksam zur Integration von Drittstaatsangehörigen bei?“ und die darin enthaltenen Empfehlungen zur Kenntnis;

109.  ist besorgt über die beträchtliche Zahl an Schwachstellen, die der Rechnungshof zum Zeitpunkt der Prüfung festgestellt hat, und insbesondere darüber,

   dass entsprechende Rechtsvorschriften erst spät angenommen und Durchführungsbestimmungen und wesentliche Orientierungshilfen erst spät vorgelegt wurden,
   dass die Wirksamkeit des Fonds nicht gemessen werden konnte, da die Mitgliedstaaten keine geeigneten Überwachungs- und Bewertungssysteme eingerichtet hatten, um über die Erfolge der Programme Bericht zu erstatten,
   dass die Mitgliedstaaten, in denen die Prüfung vorgenommen wurde, in ihren Jahresprogrammen keine angemessenen Ziele oder Indikatoren festgelegt hatten, was für eine gründliche Bewertung des Beitrags des Fonds zur Integration hinderlich war,
   dass weiterhin bestehende Schwachstellen und Versäumnisse den Bescheinigungs- und Prüfbehörden anzurechnen waren, dass es Schwachstellen bei der Genehmigung der mitgliedstaatlichen Verwaltungs- und Kontrollsysteme durch die Kommission gab,
   dass die Wirksamkeit der Fonds durch die Ausgestaltung des SOLID-Programms (Generelles Programm „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2004–2013) beeinträchtigt wurde, das zersplittert ist und nur unzureichend auf andere EU-Fonds abgestimmt wurde,
   dass bei der Ausgestaltung des Europäischen Flüchtlingsfonds und des Europäischen Integrationsfonds kein Nutzen aus den Erfahrungen mit den Strukturfonds gezogen wurde,
   dass der Zwischenbericht der Kommission, der auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten erstellt wurde, mit Verspätung vorgelegt wurde und keine quantitativen Ergebnisse zu den Programmen enthielt, die über die Anzahl der in jedem Mitgliedstaat finanzierten Projekte hinausgingen, und auf Plänen statt auf der tatsächlichen Umsetzung basierte, und dass auch die ausgegebenen Beträge nicht in dem Bericht aufgeführt waren,
   dass die Kontrollkette der drei Behörden lang ist, was zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand im Verhältnis zu der Größe der Fonds führt;

110.  begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds(17) und den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements(18);

111.  begrüßt, dass die Kommission einige der Empfehlungen des Rechnungshofs befolgt hat, indem sie in ihre neuen Vorschläge für den Asyl- und Migrationsfonds entsprechende Bestimmungen aufgenommen hat, und fordert den Rat auf, diese Bestimmungen mitzutragen;

112.  begrüßt den Vorschlag der Kommission, eine verbindliche Liste gemeinsamer Indikatoren aufzustellen, die ab dem Beginn der neuen Programme für den Zeitraum 2014−2020 gelten, sowie den ausdrücklichen Verweis auf Computersysteme für die Speicherung und Übertragung von Daten zu Indikatoren;

113.  hält dies für wesentlich, damit die Mitgliedstaaten während des gesamten Programmplanungszeitraums Daten sammeln können;

114.  fordert die Mitgliedstaaten daher mit Nachdruck auf, auf nationaler Ebene entsprechende eigene Indikatoren sowie Zielvorgaben für nationale Programme festzulegen und die nationalen Bewertungsberichte rechtzeitig vorzulegen;

115.  fordert die Kommission auf, die nationalen Bewertungsberichte, die bis zum 31. Oktober 2012 fällig waren, weiterzuverfolgen;

116.  stellt mit Sorge fest, dass die Prüfung des Rechnungshofs für den Zeitraum 2007−2013 ergab, dass in bestimmten Mitgliedstaaten eine mangelnde Konsultation der Partner festzustellen war; ist besorgt darüber, dass diese mangelnde Partnerschaft vor allem in Bezug auf die ESF-Behörden festzustellen war und zu Überschneidungen führte und dass Synergiemöglichkeiten nicht genutzt wurden;

117.  begrüßt in diesem Zusammenhang die strengeren Bestimmungen im Vorschlag für den Zeitraum 2014−2020, wonach die Partnerschaft die zuständigen regionalen, lokalen, städtischen und sonstigen Behörden einschließen muss;

118.  begrüßt die Einrichtung von Monitoringausschüssen, durch die die Durchführung der nationalen Programme unterstützt werden soll; schlägt vor, die Erfahrungen einfließen zu lassen, die durch die Nutzung desselben Mechanismus im Rahmen der Strukturfonds bestehen;

119.  stellt mit Sorge fest, dass das System der jährlichen Programmplanung sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Kommission eine erhebliche Verwaltungslast darstellt; begrüßt den neuen Vorschlag, die Jahresprogramme durch nationale Programme zu ersetzen, die den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 abdecken;

120.  unterstützt den Vorschlag der Kommission, ein Überwachungs- und Bewertungsnetzwerk einzurichten, das sich aus den Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzt, um den Austausch bewährter Kontroll- und Bewertungsverfahren zu erleichtern;

121.  begrüßt die Abschaffung der Bescheinigungsbehörde und ist der Auffassung, dass eine zweistufige Struktur (zuständige Behörde und Prüfbehörde) mehr erreichen wird, was die Effizienz und die Vereinfachung der Kontrollen angeht;

122.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, sich mit den Mitgliedstaaten zu beraten und so bald wie möglich Leitlinien für die Umsetzung des neuen Fonds anzunehmen, wobei der Zeitplan für die Annahme des neuen Fonds gebührend zu berücksichtigen ist;

123.  betont, dass unangekündigte Kontrollen vor Ort äußerst wichtig sind;

124.  ist der Überzeugung, dass die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Verantwortung entbunden werden sollten, und ist daher der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission, im Fall von Nothilfe 100 % zu zahlen, auf über 90 % gesenkt werden sollte;

125.  unterstützt den Vorschlag der Kommission, dass der Beitrag zu nationalen Programmen im Normalfall bis zu 75 % betragen kann; ist der Ansicht, dass die ordnungsgemäß begründeten Umstände, unter denen der Beitrag aus dem Haushaltsplan der Union auf 90 % erhöht werden kann, genauestens und streng zu definieren sind;

126.  ist der Auffassung, dass zusätzlich zur anfänglichen Vorfinanzierung von 4 % für den gesamten Programmplanungszeitraum eine jährliche Vorfinanzierung von 2,5 % vorgesehen werden sollte, um Liquiditätsproblemen vorzubeugen;

127.  nimmt die Überschneidungen zwischen dem Asyl- und Migrationsfonds und dem ESF in Bezug auf die Integration von Drittstaatsangehörigen zur Kenntnis und begrüßt die Pläne der Kommission, „die Komplementarität der im Rahmen der spezifischen Verordnungen durchgeführten Maßnahmen und der Maßnahmen im Zusammenhang mit anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Initiativen der Union“ zu bewerten(19);

128.  ist jedoch der Überzeugung, dass es sachdienlich wäre und mit dem Grundsatz der Subsidiarität im Einklang stünde, wenn den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, die Möglichkeit eingeräumt würde, in ihren nationalen Programmen die Ebene und den Umfang für Synergien und Ergänzungen zwischen den beiden Fonds vorzusehen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, diese Möglichkeit stärkerer Synergien zwischen den beiden Fonds in den Partnerschaftsvereinbarungen mit den Mitgliedstaaten gebührend zu erwägen und weiterzuverfolgen;

129.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten darin zu bestärken, ausführlichere Informationen zur Kohärenz und gegenseitigen Ergänzung der Fonds der Union zur Verfügung zu stellen;

130.  begrüßt die fortgeschrittenen Arbeiten an einem gemeinsamen IT-System für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds;

Teil XII – Sonderbericht Nr. 23/2012 des Rechnungshofs „Wurde die Revitalisierung von Industrie- und Militärbrachen im Rahmen von EU-Strukturmaßnahmen erfolgreich gefördert?“

131.  betont, dass die Revitalisierung der Militär- und Industriebrachen ein erster wichtiger Schritt ist, um die Attraktivität einer Region zu steigern, weil sie eine Grundvoraussetzung für beschäftigungswirksame Wirtschaftstätigkeiten, die Schaffung öffentlicher Räume usw. darstellt;

132.  nimmt den Sonderbericht des Rechnungshofs mit dem Titel „Wurde die Revitalisierung von Industrie- und Militärbrachen im Rahmen von EU-Strukturmaßnahmen erfolgreich gefördert?“ und die darin formulierten Empfehlungen zur Kenntnis;

133.  begrüßt, dass sämtliche Projekte Schlüsselmerkmale mit positiver Auswirkung auf ihre Nachhaltigkeit aufwiesen und dass bei den 22 abgeschlossenen Projekten in 18 Fällen die Ziele in Bezug auf den physischen Output vollständig und in vier Fällen zu 90 % bis 100 % erreicht wurden;

134.  betont, dass der Schwerpunkt auf eine Form der Wiedererschließung gelegt werden sollte, die wirtschaftliche Tätigkeiten wie etwa die Schaffung von Arbeitsplätzen ermöglicht, und ist der Auffassung, dass der Endverwendungszweck der zentrale Aspekt der Unionsausgaben sein sollte; betont, dass die Brachflächen revitalisiert werden sollten und dass die Grünlandnutzung als letzte Option nur dann in Betracht gezogen werden sollte, wenn gravierende wirtschaftliche Sachzwänge vorliegen;

135.  betont, dass verlässliche Daten erforderlich sind, um die Wirksamkeit und den Erfolg zu beurteilen, und fordert die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit solche Daten erhoben werden (Bestand, Grad der Kontamination usw.); ersucht die Mitgliedstaaten, Verzeichnisse der Brachflächen zu erstellen und Daten über den Zustand (Grad der Kontamination) der einzelnen Brachflächen zu erfassen, um so die Prioritätensetzung bei den Fördermitteln der Union zu ermöglichen;

136.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, jede Finanzhilfevereinbarung mit einer Rückzahlungsklausel auszustatten; vertritt die Auffassung, dass in der Rückzahlungsklausel ein Langzeit-/Lebenszykluskonzept berücksichtigt werden sollte und dass bei erneuten Analysen ein Zeitraum von 15 Jahren zugrunde gelegt werden sollte, wenn sich ein Revitalisierungsprojekt entwickeln und Einnahmen schaffen sollte;

137.  bedauert, dass sich die Behörden des Verursacherprinzips zwar bewusst sind, die Verursacher jedoch in keinem der geprüften Fälle die vollen Kosten der Dekontaminierung trugen; nimmt zur Kenntnis, dass sich die praktische Anwendung des Verursacherprinzips schwierig gestaltet; ersucht die Mitgliedstaaten dennoch, Maßnahmen zu ergreifen, um die Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Verursachers zu überwinden, und fordert die Kommission auf, die Anwendung des Verursacherprinzips zur Voraussetzung für die Gewährung von Fördermitteln der Union zu machen;

138.  begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Bodenrahmenrichtlinie (COM(2006)0232), die Vorschriften umfasst, mit denen einer Reihe der vom Rechnungshof ermittelten Probleme entgegengewirkt und seinen Empfehlungen nachgekommen werden kann, und fordert den Rat nachdrücklich auf, den Vorschlag der Kommission zu unterstützen;

Teil XIII – Sonderbericht Nr. 24/2012 des Rechnungshofs „Reaktion des Solidaritätsfonds der Europäischen Union auf das Erdbeben in den Abruzzen im Jahr 2009: Relevanz und Kosten der Maßnahmen“

139.  begrüßt den Sonderbericht Nr. 24/2012 des Rechnungshofs(20) trotz der Verzögerung von über einem Jahr; weist darauf hin, dass dieser Bericht eines Organs der EU dem Parlament und den Steuerzahlern in der Union endlich Antworten auf einige der Fragen in Bezug auf die Verwaltung von Unionsmitteln in der Region Abruzzen nach dem Erdbeben von 2009 liefert;

140.  beglückwünscht den Rechnungshof zur Einhaltung der Verordnung über den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates(21)) im Hinblick auf die Art von Unterkünften, die im Rahmen der Verordnung bereitgestellt werden können;

141.  stimmt der folgenden Aussage des Rechnungshofs vollkommen zu: „Etwa 30 % (144 Millionen Euro) der aus dem EUSF bereitgestellten Mittel entfielen auf Maßnahmen, die nach der EUSF-Verordnung vollständig förderfähig waren; das Projekt CASE (italienisches Akronym für „Complessi Antisismici Sostentibili Ecocompatibili“, d. h. seismisch isolierter und ökologisch nachhaltiger Wohnraum) entsprach zwar dem tatsächlichen Bedarf, stand aber nicht mit den spezifischen Bestimmungen der EUSF-Verordnung in Einklang, da im Rahmen dieses Projekts neue dauerhafte Gebäude anstatt vorübergehender Unterkünfte errichtet wurden; auf das Projekt CASE entfielen 70 % (350 Millionen Euro) der bereitgestellten Mittel; die im Rahmen des Projekts CASE gewählte Strategie war auf den Unterbringungsbedarf von 15 000 der vom Erdbeben betroffenen Menschen ausgerichtet, ermöglichte es aber nicht, die tatsächlichen Bedürfnisse der Bevölkerung zeitnah und in ausreichendem Umfang zu decken; die CASE-Gebäude waren wesentlich teurer als Standardgebäude”(22); stellt fest, dass dies mit der Notlage begründet wurde;

142.  stellt fest, dass das Dekret 1462 des Präfekten Gabrielli vom 3. April 2012 die Einschätzung des Rechnungshofs bestätigt, da das Dekret, durch das die CASE-Grundstücke der Stadt L’Aquila übertragen werden, CASE in Artikel 1 als „Wohneinheiten, die zur dauerhaften Nutzung bestimmt sind“ definiert(23);

143.  nimmt die von der Kommission in ihrem Prüfbericht 2012 aufgedeckten Unregelmäßigkeiten zur Kenntnis; bedauert, dass der vorläufige Prüfbericht der Kommission vertraulich ist, was bedeutet, dass die Unionsbürger keinen Zugang zu Informationen darüber haben, wie ihre Steuergelder verwendet worden sind; stellt fest, dass die endgültige italienische Version des Berichts gemäß den üblichen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten offengelegt werden kann;

144.  fordert die Kommission auf, zu erläutern, wieso sie, i) obwohl sie auf die Untersuchungen des obersten Staatsanwalts von L’Aquila hingewiesen wurde, sich stets geweigert hat, zu untersuchen, ob Mittel der Union an Wirtschaftsteilnehmer ausgezahlt worden sind, die mit kriminellen Organisationen in Verbindung stehen, ii) obwohl sie auf die Tatsache hingewiesen wurde, dass es Probleme mit den Kosten des CASE-Projekts geben könnte, diese Frage nicht weiterverfolgt hat;

145.  weist darauf hin, dass mehr als 42 % der CASE-Unterkünfte mit dem Geld der Steuerzahler der Union gebaut worden sind;

146.  bedauert, dass das Parlament immer noch darauf wartet, vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) darüber unterrichtet zu werden, ob Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden oder nicht und ob diese weitere Folgemaßnahmen verlangen;

147.  ist besorgt darüber, dass die italienische Polizei acht Personen in Gewahrsam genommen hat, die verdächtigt werden, Baugenehmigungen für die Wiederaufbauarbeiten gefälscht zu haben, die derzeit in der Region Abruzzen und der Stadt L’Aquila ausgeführt werden; fordert die Kommission auf, die entsprechenden Entwicklungen zu verfolgen und dem Parlament darüber und über die Strafsachen Bericht zu erstatten;

148.  begrüßt die Diskussionen um die Überarbeitung der EUSF-Verordnung unter Berücksichtigung der beim Erdbeben in den Abruzzen gesammelten Erfahrungen;

Teil XIV – Sonderbericht Nr. 25/2012 des Rechnungshofs „Gibt es Instrumente zur Überwachung der Wirksamkeit der aus dem Europäischen Sozialfonds getätigten Ausgaben für ältere Arbeitnehmer?“

149.  begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs mit dem Titel „Gibt es Instrumente zur Überwachung der Wirksamkeit der aus dem Europäischen Sozialfonds getätigten Ausgaben für ältere Arbeitnehmer?“ und merkt Folgendes zu den Schlussfolgerungen des Rechnungshofs an;

150.  begrüßt, dass einige der vom Rechnungshof genannte Aspekte, darunter eine stärkere Betonung des Leistungsaspektes, in den von der Kommission vorgeschlagenen Bestimmungen für den neuen Programmplanungszeitraum 2014–2020 aufgegriffen wurden, und legt den Mitgliedstaaten nahe, sich der Haltung der Kommission anzuschließen;

151.  betont, dass die Minimierung der Fehlerquote zwar von grundlegender Bedeutung, bisweilen jedoch der Gesamtleistung eines Programms oder Vorhabens abträglich ist; vertritt die Auffassung, dass der Europäische Sozialfonds (ESF) weniger innovativ genutzt wird, wenn in zunehmendem Maße auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit statt auf die Förderung besserer Leistungen geachtet wird;

152.  stellt fest, dass sich eine stärkere Betonung von Leistung und Ergebnissen nicht in der Bereitschaft der Mitgliedstaaten niederschlägt, zu einer leistungsgebundenen Reserve beizutragen, was in diesen wirtschaftlich unsicheren Zeiten keine geeignete Lösung ist;

153.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre operationellen Programme so zu gestalten, dass sich die Leistung des ESF messen lässt, und dabei insbesondere quantifizierte operationelle Ziele und Indikatoren festzulegen, um Outputs, Ergebnisse und spezifische Auswirkungen zu messen, sowie Etappenziele zu setzen, eine Rangfolge der Zielwerte festzulegen und die Ziele für Ergebnisse und spezifische Auswirkungen des operationellen Programms auf Projektebene zu übernehmen, um leistungsabhängige Zahlungen zu ermöglichen;

154.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Begleitungs- und Bewertungssysteme so zu gestalten, dass Fortschritte bei der Verwirklichung sämtlicher Zielwerte rechtzeitig, nachvollziehbar und in angemessenen Zeitabständen gemessen werden können, damit Abhilfemaßnahmen getroffen und Erfahrungen für die künftige Beschlussfassung gesammelt werden können, und für die rechtzeige Erhebung einschlägiger und überprüfbarer Daten, begleitende Bewertungen und die Messung des Nettobeschäftigungseffekts der ESF-Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung zu sorgen;

155.  fordert die Kommission auf, bei Verhandlungen über operationelle Programme für diese Empfehlungen einzutreten; fordert die Kommission zudem auf, angemessene Informationen zu den eingesetzten Mitteln und den durch den ESF erreichten Ergebnissen bereitzustellen und dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten kohärente und zuverlässige Informationen übermitteln, indem unter anderem obligatorische gemeinsame Indikatoren eingeführt werden, die von den Mitgliedstaaten in ihre operationellen Programme einzubeziehen sind; fordert die Kommission auf, Leistungsaspekte bei der Bewertung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingehend zu untersuchen;

Teil XV – Sonderbericht Nr. 1/2013 des Rechnungshofs „Haben sich die EU-Beihilfen für die nahrungsmittelverarbeitende Industrie im Hinblick auf eine Erhöhung der Wertschöpfung bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen als wirksam und effizient erwiesen?“

156.  nimmt Kenntnis vom Sonderbericht des Rechnungshofs „Haben sich die EU-Beihilfen für die nahrungsmittelverarbeitende Industrie im Hinblick auf eine Erhöhung der Wertschöpfung bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen als wirksam und effizient erwiesen?“ und den darin ausgesprochenen Empfehlungen;

157.  ist besorgt über die zahlreichen Schwachstellen, die der Rechnungshof zum Zeitpunkt der Prüfung festgestellt hat, und insbesondere darüber, dass die Ausgestaltung und die Planung der Maßnahme es den Mitgliedstaaten erschweren, Risiken zu vermeiden und die Wirksamkeit und Effizienz bei der Auswahl der einzelnen Förderprojekte zu gewährleisten, und dass im Rahmen der Mechanismen für die Überwachung und Evaluierung keine Informationen zur Wertschöpfung oder zu den Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft erfasst werden; stellt fest, dass es infolgedessen weder für die Begleitung und Bewertung noch für die Rechenschaftspflicht eine zufriedenstellende Grundlage gibt;

158.  bedauert, dass die Reduzierung der Bestimmungen auf ein Minimum und die Vereinfachung zu einer Maßnahme mit einem höchst zweifelhaften Mehrwert geführt haben, nämlich dass die Rechtsvorschriften selbst weder festlegen, wie der Mehrwert aussehen soll, noch daraus hervorgeht, wem dieser Mehrwert zugutekommen soll;

159.  ist der Ansicht, dass das derzeitige Maß an Flexibilität zu hoch ist, da die Maßnahme ihre eigentliche Ausrichtung verloren und sich zu einer allgemeinen Beihilfe entwickelt hat, die zu einem Almosen für die nahrungsmittelverarbeitenden Unternehmen zu verkommen droht;

160.  stellt mit Sorge fest, dass von den 24 vom Rechnungshof geprüften Projekten nur sechs eine klare, die Wertschöpfung erhöhende Wirkung hatten und dass diese als Projekte „mit hohem Mehrwert“ eingestuft wurden, während weitere zwölf Projekte vom Rechnungshof als „mittelmäßig“ beurteilt wurden und die übrigen sechs Projekte den Mehrwert landwirtschaftlicher Erzeugnisse nur wenig oder gar nicht erhöhten;

161.  vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum (EPLR) klar angeben sollten, wo und warum eine öffentliche Intervention zur Erhöhung der Wertschöpfung bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft erforderlich ist; ist der Ansicht, dass die EPLR spezifische und messbare Ziele hinsichtlich dieser Erfordernisse setzen sollten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, nur solche EPLR zu genehmigen, die begründete und umfassende Strategien enthalten, in deren Rahmen explizit dargelegt wird, wie die Beihilfen für die Nahrungsmittelindustrie die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft verbessern werden;

162.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Kriterien zu definieren und anzuwenden, mit denen gewährleistet wird, dass wirksame und nachhaltige Projekte ausgewählt werden, die mit den spezifischen Zielen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang stehen; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass diese Kriterien korrekt und durchgehend angewandt werden, und begrüßt den von der Kommission für den nächsten Programmplanungszeitraum unterbreiteten Vorschlag, wonach für alle Vorhaben im Rahmen sämtlicher Maßnahmen Auswahlkriterien festgelegt werden sollten;

163.  bekräftigt seine Auffassung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Anwendung bewährter Verfahren zur Minderung der Risiken von Mitnahme- und Verdrängungseffekten fördern sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, sowohl bei der Erstellung ihrer EPLR als auch bei der Projektauswahl das Risiko von Mitnahme- und Verdrängungseffekten zu berücksichtigen und die Beihilfe auf Projekte auszurichten, bei denen es nachweislich einen öffentlichen Förderbedarf gibt und die zu einer Erhöhung der Wertschöpfung führen; fordert die Kommission auf, der Entlastungsbehörde über die die beim Austausch bewährter Verfahren zur Minderung der Risiken von Mitnahme- und Verdrängungseffekten erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

164.  schließt sich der Empfehlung des Rechnungshofs an, wonach die Kommission im neuen Programmplanungszeitraum den Gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen (CMEF) durch eine Verstärkung der laufenden Bewertungsaktivitäten so verbessern sollte, dass durch ihn verwertbare Informationen über die Ergebnisse der Projekte und finanzierten Maßnahmen bereitgestellt werden; ist der Ansicht, dass sich die derzeitige Methode, in deren Rahmen umfangreiche Berichte zur Halbzeitbewertung erstellt werden, als unangemessen erwiesen hat;

165.  begrüßt die Vorschläge der Kommission für das Überwachungs- und Evaluierungssystem für den Zeitraum 2014–2020, wonach eine Halbzeitbewertung nicht mehr erforderlich ist und stattdessen erweiterte jährliche Durchführungsberichte übermittelt werden müssen (2017 und 2019), in denen die Fortschritte bei der Verwirklichung der Programmziele bewertet werden sollen, sowie die Vorschrift, dass die Mitgliedstaaten während des Programmplanungszeitraums anhand eines Evaluierungsplans Bewertungen durchführen müssen; weist die Kommission darauf hin, dass die Erhebung detaillierter Daten auf Maßnahmenebene unerlässlich ist, wenn der CMEF Einzelheiten zum Erfolg der Maßnahmen enthalten soll;

Teil XVI – Sonderbericht Nr. 2/2013 des Rechnungshofs „Hat die Kommission eine effiziente Durchführung des Siebten Forschungsrahmenprogramms sichergestellt?“

Vereinfachung

166.  stimmt der allgemeinen Bewertung des Rechnungshofs zu, wonach die Kommission durch die Einführung verschiedener administrativer und finanzieller Vereinfachungen für die Beteiligungsregeln des RP7, mit denen der Verwaltungsaufwand für die Empfänger verringert und ihr Zugang zum Programm vereinfacht wird, „eine Reihe von Schritten zur Vereinfachung der Beteiligungsregeln unternommen“ hat; ist jedoch der Ansicht, dass die Fristen auf der Grundlage einer verbesserten internen Kommunikation, des Austauschs bewährter Verfahren unter den Generaldirektionen sowie der rechtzeitigen Einführung wirksamer neuer IT-Instrumente weiter verkürzt werden könnten;

167.  begrüßt die vermehrte Anwendung von Pauschalsätzen für direkte und indirekte Kosten, einschließlich der Einführung durchschnittlicher Personalkosten; betont gleichzeitig die Notwendigkeit kontinuierlicher Bemühungen um eine Standardisierung der Erstattungspraktiken;

168.  bekundet seine Besorgnis über die erfolglosen Bemühungen um die Einführung eines Zertifizierungsverfahrens für die Billigung von Kostenberechnungsmethoden, das den Empfängern im Hinblick auf ihre Methoden Sicherheit bieten würde; ist der Ansicht, dass die flächendeckende Anwendung von Pauschalsätzen für indirekte Kosten im Rahmen des Programms „Horizont 2020“ weiter dazu beitragen wird, mögliche finanzielle Unregelmäßigkeiten zu vermeiden und die Fehlerquoten zu senken, was kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zugutekommt und wodurch die Teilnahme potenzieller Empfänger aus den neuen EU-12-Mitgliedstaaten erleichtert wird;

169.  stimmt dem Rechnungshof zu, dass die Kommission im Frontoffice-Bereich wirksame neue IT-Instrumente eingeführt hat, die die Interaktion mit den Empfängern erheblich verbessert, den Verwaltungsaufwand für beide Seiten verringert und dazu beigetragen haben, das Risiko einer möglichen Doppelfinanzierung zu vermeiden; ist jedoch besorgt darüber, dass eine weitere wesentliche Herausforderung zu bewältigen ist, nämlich die Optimierung der IT-Instrumente im Backoffice-Bereich, mit der eine weitere Verringerung des Verwaltungsaufwands sichergestellt und eine wirksame Verknüpfung der in den einzelnen Generaldirektionen verwendeten Module gewährleistet wird; begrüßt die Arbeit an den gemeinsamen IT-Instrumenten im Backoffice-Bereich (SYGMA) und dem gemeinsamen elektronischen Workflow-Tool (Compass), die bereits sehr früh aufgenommen wurde und mit der gewährleistet werden sollte, dass diese Instrumente für das Programm „Horizont 2020“ zur Verfügung stehen;

Finanzkontrolle

170.  betont, dass das richtige Gleichgewicht zwischen einem geringeren Verwaltungsaufwand und einer wirksamen Finanzkontrolle gefunden werden muss; weist darauf hin, dass aufgrund der Besonderheiten des Bereichs der Forschung ein risikotoleranter und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Ansatz gefördert werden sollte, um ausgezeichnete Forschungsleistungen und eine bessere Wirkung der Projekte zu erreichen; ist der Ansicht, dass die Kommission mit diesem Ansatz das Gleichgewicht zwischen Vertrauen und Kontrolle halten kann;

171.  fordert die Kommission auf, der Empfehlung des Rechnungshofs zu folgen, die Ex-ante-Kontrollen auf Empfänger mit einem höheren Risiko zu konzentrieren und so das Risikoprofil der Empfänger auf der Grundlage der Ergebnisse der Ex-post-Kontrollen und des Leistungsberichts einzuführen;

Effizienz und Wirksamkeit

172.  ist der Ansicht, dass die Wirksamkeit stärker betont werden muss, da diese für die Gewährleistung qualitativ hochwertiger Forschungsarbeiten in Europa entscheidend ist, wobei die Optimierung der administrativen und finanziellen Praktiken und Verfahren, die für eine effiziente Durchführung des RP7 wichtig sind, nicht unterschätzt werden darf; vertritt die Auffassung, dass die Schaffung eines Europäischen Forschungsraums ein entscheidendes Element für den langfristigen wirtschaftlichen Wohlstand und die Wettbewerbsfähigkeit der Union ist und im Zusammenhang mit der Verwirklichung der festgelegten Ziele und erwarteten Ergebnisse des RP7 steht; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einführung von Leistungsindikatoren im Rahmen des Programms „Horizont 2020“, mit denen die Durchführung des Programms im Hinblick auf die Leistungen, Ergebnisse und spezifischen Folgen gemessen wird, wobei gleichzeitig die Ziele des Programms berücksichtigt werden;

173.  empfiehlt, die Forschungsergebnisse in Initiativen mit einem messbaren Vorteil für den Alltag der Bürger einfließen zu lassen, wie etwa Initiativen im Rahmen des Konzepts intelligenter Städte, und zu vermeiden, dass Forschung nur um der Forschung willen betrieben wird; vertritt die Auffassung, dass ein möglicher Bereich für Innovation und die Entwicklung einer technologischen und industriellen Grundlage der Bereich Sicherheit und Verteidigung ist; unterstützt daher die stärkere Förderung der Forschung auf diesem Gebiet, um die Möglichkeiten für die duale Nutzung von Technologien und die Weitergabe von Wissen an den zivilen Bereich auszuschöpfen und so gesellschaftliche Herausforderungen besser bewältigen zu können;

174.  nimmt die anhaltende Diskrepanz zwischen Forschungsergebnissen und erfolgreichen Produkteinführungen auf dem Markt zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, die Verbindung zwischen Forschung, Innovation und Markt weiter zu fördern, um die weltweite relative wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Union voranzutreiben;

175.  weist darauf hin, dass die Union ihre Wettbewerbsvorteile in wegbereitenden Forschungsbereichen ermitteln und daran arbeiten sollte, junge Forscher zu ermutigen, in Europa Forschung auf Weltklasseniveau zu betreiben; ist der Ansicht, dass durch die Einführung einer einheitlichen und umfassenden Definition von Innovation das Antragsverfahren vereinfacht und die Attraktivität des Programms für die Empfänger und insbesondere für KMU mit begrenzten Verwaltungskapazitäten erhöht würde;

Neue Instrumente

176.  begrüßt die Einführung neuer Formen von Risikokapitalinstrumenten für öffentlich-private Partnerschaften im Rahmen des RP7 – die gemeinsamen Technologieinitiativen (JTI) und die Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) – sowie die Ergebnisse, die mit diesen Instrumenten bei der Sicherung von Finanzmitteln für langfristige Investitionen der Industrie und der Förderung privater Investitionen in die Forschung erzielt wurden;

177.  stellt fest, dass einige JTI besonders erfolgreich waren, wenn es darum ging, KMU für ihre Projekte zu gewinnen, und dass im Durchschnitt 21 % der durch die JTI bereitgestellten Fördermittel an KMU flossen; weist darauf hin, dass die Funktionsweise der JTI durch den übermäßig komplexen Rechtsrahmen und die verbotene Gründung gemeinschaftlicher Dienste, die dazu geführt hat, dass im Durchschnitt 52 % der Mitarbeiter mit administrativen Aufgaben befasst waren, beeinträchtigt wurde;

178.  ist der Ansicht, dass der vorsichtigere Ansatz der Kommission in den ersten Jahren der Umsetzung der RSFF angemessen war und den wirtschaftlichen Bedingungen in Europa entsprach; empfiehlt jedoch, zweifelsfrei nachzuweisen, dass das Instrument als effizientes Instrument für Forschungsprojekte mit einem höheren Risiko eingesetzt wird, die anders nicht durch Handelsbanken gefördert würden, aber zu bahnbrechenden Innovationen führen könnten; vertritt die Auffassung, dass die Einführung des Risikoteilungsinstruments (RSI), das die existierende RSFF ergänzt und so die Teilnahme von auf dem Gebiet der Forschung tätigen KMU gewährleistet, ein Schritt in die richtige Richtung ist;

Synergie

179.  weist darauf hin, dass weitere Bemühungen erforderlich sind, damit die Kommission voneinander abweichende Verfahren bei der Projektdurchführung erkennen und sicherstellen kann, dass alle Empfänger von den verschiedenen Generaldirektionen der Kommission sowie den anderen Durchführungsstellen kohärent und einheitlich behandelt werden, um ihren Verwaltungsaufwand zu verringern; weist darauf hin, dass sichergestellt werden muss, dass der bestehende Auskunftsdienst für den Bereich Forschung und der bestehende Forschungsklärungsausschuss die Aufgaben des ursprünglich vorgesehenen einzigen Clearing House übernehmen;

180.  ist sich der Komplexität der Förderung einer stärkeren Synergie zwischen dem RP7 und den Strukturfonds (SF) bewusst; ist der Ansicht, dass die Kommission ihre Kommunikation mit den Mitgliedstaaten durch die Vorstellung bestimmter bewährter Verfahren verbessern könnte, um sicherzustellen, dass die SF wirksam eingesetzt werden, um sowohl den vorgelagerten Ansatz (Projektvorbereitung, Kapazitätsaufbau) als auch den nachgelagerten Ansatz (groß angelegte Demonstration, Markteinführung) für Synergie zu vereinfachen; ist daher der Ansicht, dass die regionale Dimension von Forschung und Innovation durch die Förderung von Innovation, Forschung und Bildung (des sogenannten „Wissensdreiecks“) und die Schaffung von Exzellenzzentren und regionalen Clustern verbessert und der geografische Umfang des RP7 dadurch zugunsten einer effizienten und wirksamen Verteilung der Projekte auf alle Mitgliedstaaten erweitert werden kann; nimmt die Notwendigkeit einer stärkeren Koordinierung der Zuweisung von Mitteln aus den Strukturfonds für die Entwicklung von Forschungsinfrastruktur und die anschließende Finanzierung von Forschungstätigkeiten unter den Rahmenprogrammen zur Kenntnis;

Teil XVII – Sonderbericht Nr. 3/2013 des Rechnungshofs „Waren die Marco-Polo-Programme im Hinblick auf die Verkehrsverlagerung von der Straße auf andere Verkehrsträger wirksam?“

181.  begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs „Waren die Marco-Polo-Programme im Hinblick auf die Verkehrsverlagerung von der Straße auf andere Verkehrsträger wirksam?“ und schließt sich den darin enthaltenen Empfehlungen an;

182.  ist der Auffassung, dass die Ziele der Marco-Polo-Programme zur Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf umweltfreundlichere Verkehrsträger nach wie vor Geltung haben und einen Kernaspekt der Verkehrspolitik der Union bilden, der vom Parlament in vollem Umfang mitgetragen wird;

183.  ist der Ansicht, dass die Ideen, aus denen das Programm entstanden ist, nach wie vor innovativ sind und zu effizienten und nachhaltigen Güterverkehrsdiensten führen können; ist jedoch der Auffassung, dass das Instrument und die ihm zugrundeliegende Methodik in operativer Hinsicht für die Zwecke des Programms ungeeignet waren;

184.  ist der Ansicht, dass die Ergebnisse auch vor dem Hintergrund der veränderten Marktsituation und der mit der Wirtschaftskrise verbundenen Herausforderungen betrachtet werden müssen; ist jedoch der Auffassung, dass der Konjunkturrückgang nicht für die hinter den Erwartungen zurückbleibende Leistungsfähigkeit des Programms verantwortlich gemacht werden kann; fordert die Kommission in diesem Sinne auf, Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen der (laufenden) Marco-Polo-Programme abzuleiten und die bewährten Verfahren zu übernehmen, im Hinblick auf die künftige Programmgestaltung aber auch aus den Konzeptions- und Umsetzungsfehlern zu lernen;

185.  stellt fest, dass für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 keine Finanzierungsregelung speziell für Marco Polo III vorgeschlagen wurde und dass ein allgemeiner Rahmen zur Unterstützung der Güterverkehrsdienste bereits 2011 in den Vorschlägen der Kommission für das neue transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-T) und die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) enthalten ist;

186.  stellt fest, dass die Kommission unlängst ein neues, reformiertes Programm (NAIADES II)(24) für die Binnenschifffahrt vorgeschlagen hat;

187.  verweist darauf, dass die Kommission mit ihrem Weißbuch „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ in Bezug auf die Infrastruktur das Ziel verfolgt, bis 2030 ein voll funktionsfähiges und interoperables, unionsweites, multimodales „TEN-V-Kernnetz“ zu schaffen und darüber hinaus die Leistung multimodaler Logistikketten zu optimieren, unter anderem durch eine verstärkte Nutzung energieeffizienterer Verkehrsträger;

188.  weist darauf hin, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu dem Thema „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Wege zu einem wettbewerbsbestimmten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“(25) gefordert hat, das Programm Marco Polo über 2013 hinaus zu verlängern, um das Potenzial der Schifffahrt effizient auszuschöpfen, jedoch auch auf die Notwendigkeit der Vereinfachung und Verbesserung des Programms hingewiesen hat;

189.  stellt fest, dass das Parlament und der Rat während der Triloge zum neuen Rechtsrahmen(26) vereinbart haben, dass Güterverkehrsdienste für eine Förderung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ infrage kommen und dass in die Vereinbarung über das neue transeuropäische Verkehrsnetz ein ausdrücklicher Verweis auf nachhaltige Güterverkehrsdienste aufgenommen wird, mit besonderer Bezugnahme auf „Meeresautobahnen“ (Artikel 38);

190.  teilt die Ansicht der Kommission, dass das Programm Marco Polo in Anbetracht der begrenzten Mittelzuweisung nur einen bescheidenen Beitrag zu einer Verschiebung des Gleichgewichts zwischen den Verkehrsträgern leisten kann;

191.  ist der Auffassung, dass die Veränderungen bei der Verteilung des Verkehrsaufkommens auf die Verkehrsträger nicht nur als Folge der Marco-Polo-Programme, sondern auch unter Berücksichtigung anderer Maßnahmen erklärt werden müssen; ist der Auffassung, dass die erwarteten Ergebnisse künftiger Programme gegen die zugewiesenen Finanzbeträge und das Volumen der betrachteten Branche abgewogen werden sollten;

192.  ist der Auffassung, dass die Marco-Polo-Programme trotz der begrenzten verfügbaren Mittel auch mit Blick auf mögliche Spillover- und Demonstrationseffekte beschlossen wurden, die breitere Auswirkungen als die ursprünglich vorgesehenen haben könnten;

193.  teilt die Ansicht des Rechnungshofs, dass es nötig gewesen wäre, auf bewährte, auf nationalen Erfahrungen beruhende Verfahren zurückzugreifen, um die Festlegung und Verwaltung der Programme zu verbessern;

194.  betont jedoch, dass nationale Erfahrungen nicht in jedem Fall auf die Ebene der Union übertragbar sind, da der Verkehrssektor der Union in ein komplexeres und stärker multimodal ausgerichtetes Umfeld eingebettet ist; stellt fest, dass der Sektor enormen Zwängen unterliegt (Interoperabilität, unterschiedliche nationale Regelungen, unterschiedliche Öffnung der Branchen für den Wettbewerb), die neben finanzieller Unterstützung weitere Maßnahmen (Regulierung, politischen Willen, ordnungsgemäße Anwendung und Durchsetzung) erfordern;

195.  erinnert in diesem Zusammenhang an seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum, in der darauf hingewiesen wird, dass eine Umverteilung zwischen den Verkehrsträgern nicht per Gesetz, sondern nur durch den Aufbau einer funktionsfähigen Infrastruktur, die Nutzung systemimmanenter Vorteile und Stärken und die Schaffung entsprechender Anreize bewirkt werden kann;

196.  ist der Ansicht, dass die geringe Zahl multimodaler Akteure (Hauptzielgruppe des Programms) dazu beigetragen haben könnte, dass die Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen auf ein so geringes Echo gestoßen sind; ist der Auffassung, dass dies möglicherweise auf das typische Verhalten von Verkehrsunternehmen zurückzuführen ist, die eher mit einem einzelnen Verkehrsträger operieren; fordert die Kommission auf, eine verbesserte Beteiligung der mit einem einzelnen Verkehrsträger operierenden Unternehmen anzustreben, die auch von künftigen Initiativen profitieren könnten; nimmt jedoch Kenntnis von der Bemerkung des Rechnungshofs zu der von den Begünstigten angesprochenen Komplexität des Programms, die möglicherweise weitere potenzielle Interessenten von der Teilnahme abgehalten hat;

197.  ist der Auffassung, dass ein unzureichend angepasster Regelungsrahmen sowie das Fehlen angemessener Informationen und die mangelnde Bekanntmachung der Programme ebenfalls Elemente sind, die es bei der Analyse der Schwachstellen der Programme zu berücksichtigen gilt; fordert die Kommission auf, Lösungen zu erarbeiten, um potenzielle Begünstigte besser und verstärkt einzubinden, indem die Komplexität und der Verwaltungsaufwand verringert und künftige Aktionen besser bekannt gemacht werden;

198.  erinnert an den besonderen leistungsorientierten Charakter des Programms Marco Polo, wonach die Auszahlung von Fördermitteln von den Ergebnissen abhängig gemacht wird; stellt fest, dass dieser besondere Charakter, der im Hinblick auf die Verwaltung von Mitteln der Union an sich positiv ist, im Zusammenspiel mit der Komplexität des Sektors und dem Konjunkturabschwung aber dazu beigetragen hat, dass die Leistungsfähigkeit des Programms nicht den Erwartungen entspricht;

199.  betont jedoch, dass die Kommission bei der Messung der Ergebnisse der Begünstigten besonders aufmerksam hätte sein sollen; stellt fest, dass die Kommission die Kontrolle der Ergebnisse verbessert hat;

200.  hebt hervor, dass für ergebnisorientierte Programme eine fundierte Methodik zur Messung der Zielerfüllung erforderlich ist; schließt sich in dieser Hinsicht der Bemerkung des Rechnungshofs an, wonach die Methodik für die Berechnung der Ergebnisse aktuell und genau sein muss;

201.  ist der Ansicht, dass die Erarbeitung einer fundierten Methodik auch als Informationsgrundlage für potenziell an einer Verkehrsverlagerung interessierte Unternehmen dienen kann, insbesondere für KMU, die nicht über die für die Entwicklung eines solchen Instrumentariums erforderlichen Mittel verfügen;

202.  erinnert daran, dass Marco-Polo-Projekte besonders anfällig für die Wirtschaftskrise waren, weshalb weniger Projekte als erwartet durch das Programm gefördert wurden; stellt fest, dass sich der Rückgang des Verkehrsaufkommens aufgrund der ergebnisorientierten Ausrichtung des Projekts Marco Polo auch auf das tatsächlich auf andere Verkehrsträger verlagerte Güteraufkommen ausgewirkt hat;

203.  ist der Auffassung, dass eine ausreichende Analyse der Markterfordernisse, an der es nach Ansicht des Rechnungshofs gemangelt hatte, allein kein Garant für eine bessere Wirksamkeit der Marco-Polo-Programme gewesen wäre; fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei künftigen Programmen im Zusammenhang mit einer Verkehrsverlagerung gründlichere Analysen vorzunehmen;

204.  ist jedoch der Auffassung, dass die fehlende Nachfrage auf dem Markt nicht als Hemmnis für politisches Handeln angesehen werden kann, da eines der Ziele der Verkehrspolitik der Union darin besteht, die Verkehrsträger nach Möglichkeit in ein ausgewogeneres Verhältnis zu bringen und Anreize für eine Marktakzeptanz zu schaffen; fordert die Kommission auf, den damit verbundenen höheren Risiken Rechnung zu tragen und aus den Misserfolgen zu lernen sowie finanzielle Anreize zu kombinieren, eventuell auch mit Finanzmitteln für die Infrastruktur entsprechend dem Hinweis des Rechnungshofs sowie mit anderen Regulierungsmaßnahmen;

205.  ist besorgt über die Bemerkung des Rechnungshofs zu Situationen, in denen es möglicherweise zu einer „umgekehrten Verkehrsverlagerung“ als indirekter Folge der Verabschiedung neuer Umweltvorschriften (z. B. Regeln zum Schwefelgehalt) kommt; fordert die Kommission auf, Trends einer möglichen umgekehrten Verkehrsverlagerung zu analysieren, Lösungen zu erarbeiten und eng mit den betreffenden Generaldirektionen zu kooperieren, um bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und der Konzeption neuer Förderprogramme einen systematischen Ansatz zu verfolgen;

206.  bedauert, dass die östlichen Mitgliedstaaten nicht von Anfang an in die Projekte eingebunden waren, und hebt hervor, dass für diese Länder keine Anreize bestehen, da sie in der Regel bevorzugt Mittel aus dem Fonds für regionale Entwicklung/dem Kohäsionsfonds beantragen, bei denen die Kofinanzierungssätze höher sind und ein geringerer Verwaltungsaufwand besteht; begrüßt in diesem Sinne die Vereinbarung der Gesetzgeber zur Fazilität „Connecting Europe“, die es den Kohäsionsländern gestatten wird, Mittel der Union für Güterverkehrsdienste zu denselben Bedingungen wie beim Kohäsionsfonds zu beantragen;

Teil XVIII – Sonderbericht Nr. 4/2013 des Rechnungshofs „Die Zusammenarbeit der EU mit Ägypten im Bereich der verantwortungsvollen Staatsführung“

207.  begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs „Die Zusammenarbeit der EU mit Ägypten im Bereich der verantwortungsvollen Staatsführung” und übermittelt dazu nachfolgende Bemerkungen und Empfehlungen;

208.  stellt fest, dass für die Reformen des öffentlichen Finanzmanagements ein von der Union, Frankreich und Rumänien finanziertes Förderprogramm mit einer Mittelausstattung von über 4 Mio. EUR eingerichtet wurde, um Korruption und Geldwäsche zu bekämpfen und um die Vermögensabschöpfung in Ägypten zu stärken; stellt fest, dass die Durchführungsphase dieses Programms im Juli 2011 begonnen hat und bis Juli 2014 andauert und dass die Union als wichtigster Geldgeber um eine Verlängerung gebeten werden soll; stellt fest, dass insgesamt 166 Staatsanwälte sowie Mitarbeiter von Strafverfolgungsbehörden und zentralen Meldestellen eine umfassende Ausbildung erhielten; nimmt zur Kenntnis, dass das Programm im Dezember 2012 in einem unabhängigen Überwachungsbericht positiv bewertet wurde;

209.  nimmt zur Kenntnis, dass Ägypten für den Zeitraum 2007–2013 von der Union finanzielle Unterstützung in Höhe von rund 1 000 Mio. EUR erhalten hat, wovon 60 % als sektorbezogene Budgethilfe an die ägyptische Regierung und der Rest im Rahmen von mit den ägyptischen Behörden vereinbarten Projekten geflossen sind; weist darauf hin, dass die Budgethilfe das wichtigste Instrument der Kommission für die Durchführung der Hilfe für Ägypten ist; kommt jedoch zu dem Schluss, dass es dem EAD und der Kommission insgesamt nicht gelungen ist, die von der Union geleistete Hilfe zur Verbesserung der Staatsführung in Ägypten wirksam zu verwalten und zu steuern;

210.  stellt fest, dass die Vermögensabschöpfung unter der Mursi-Regierung als prioritär eingestuft wurde und dass dies zu entscheidenden Fortschritten geführt hat; weist darauf hin, dass die Vermögensabschöpfung beträchtliche justizielle Anstrengungen nach internationalen Normen erfordert, um zu Verbesserungen der Verfahren und des Finanzmanagements zu führen; weist darauf hin, dass Ägypten im Korruptionswahrnehmungsindex nach wie vor eine niedrige Punktzahl erhält, aber die Bemühungen nicht vergeblich waren und Fortschritte zu verzeichnen sind; nimmt zur Kenntnis, dass mit der Unterstützung der Union vor kurzem ein Gesetzesentwurf zum Zeugenschutz fertiggestellt wurde und nun angenommen werden kann, ebenso wie zwei weitere Gesetze, die Interessenkonflikte und den Zugang zu Dokumenten betreffen;

211.  weist darauf hin, dass die Union und USAID als Geberkoordinatoren der Programme für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen in Ägypten fungieren; stellt fest, dass die Union auch die Zusammenarbeit zwischen Ägypten und den Mitgliedstaaten im Bereich der Vermögensabschöpfung koordiniert und dass weltweit Vermögen im Wert von 1,2 Mrd. EUR eingefroren wurden;

212.  ist der Ansicht, dass die Überwachung von Programmen anhand der sektorbezogenen Budgethilfe wichtig ist und dass es ebenso wichtig ist, im Dialog mit den ägyptischen Behörden auch in Zukunft auf die Verbesserung der Rechenschaftspflicht und der Transparenz zu bestehen, und zwar im Rahmen des internationalen Programms „Rechenschaftspflicht bei den öffentlichen Ausgaben und Finanzen“ (PEFA); vertritt die Auffassung, dass sich die Möglichkeit der Aussetzung der sektorbezogenen Budgethilfeprogramme zu diesem Zweck als nützliches und notwendiges Instrument eignet;

Schlussfolgerung

213.  stellt fest, dass der Sonderbericht über die Zusammenarbeit der EU mit Ägypten im Bereich der verantwortungsvollen Staatsführung viele wichtige Beobachtungen enthält und dass es wichtig ist, dass der Rechnungshof nicht nur die Qualität des Finanzmanagements bewertet, sondern auch die mit den Unionsprogrammen erzielte Leistung überprüft; fordert die Kommission daher auf, die erzielten Ergebnisse regelmäßig zu evaluieren;

214.  stellt fest, dass das Parlament stärker in seine politische Verantwortung investieren müssen wird, um die Umsetzung von Maßnahmen dieser Art oder anderer Maßnahmen genau zu überwachen;

Teil XIX – Sonderbericht Nr. 5/2013 des Rechnungshofs „Werden die Mittel der EU-Kohäsionspolitik für Straßenprojekte effizient eingesetzt?“

215.  begrüßt die Feststellungen des Rechnungshofs, in denen eine erhebliche Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und ein deutlicher Rückgang der Sterblichkeitsziffer (in einigen Fällen auf null) bestätigt werden; stellt ferner fest, dass die Verbesserung der Straßen allgemein zu einer Verkürzung der Fahrtzeiten geführt hat;

216.  nimmt die Empfehlungen des Rechnungshofs zur Kenntnis und erkennt gleichzeitig eine Reihe von Erklärungen an, die von der Kommission abgegeben wurden;

217.  stellt fest, dass zwar Ziele für die Straßenprojekte festgesetzt wurden, deren Auswirkung auf die wirtschaftliche Entwicklung mangels angemessener Indikatoren jedoch nicht bewertet werden konnte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen des neuen Programmplanungszeitraums eine Reihe verlässlicher und messbarer Indikatoren aufzustellen, um dieses Problem zu beheben;

218.  nimmt die Unterschiede zur Kenntnis, die zwischen den geprüften Mitgliedstaaten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bestehen; vertritt die Ansicht, dass die Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge in allen Mitgliedstaaten streng angewandt werden sollte, um eine möglichst hohe Kostenwirksamkeit und ‑effizienz zu erzielen; vertritt ferner die Auffassung, dass die künftige Kofinanzierung von Straßenprojekten an die Bedingung geknüpft werden sollte, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um für Wettbewerb im Baugewerbe zu sorgen und die Vergabesysteme bei gleichzeitiger Vermeidung von Zugangsbeschränkungen auf das beste Preis-Leistungs-Verhältnis auszurichten;

219.  fordert die Kommission auf, ihre Anleitung zur Kosten-Nutzen-Analyse von Investitionsprojekten, die auf alle Projekte anwendbar ist, weiter zu aktualisieren und anzupassen sowie Orientierungshilfe bei der Durchführung von Verkehrsprognosen zu leisten;

220.  fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren zur Erstellung verlässlicher Verkehrsprognosen einerseits und zur Berechnung der möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen von Straßenbauprojekten andererseits zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern;

221.  ist der Auffassung, dass die Straßenbaukosten auch von der Bodenmorphologie, der Erdbebengefahr, ökologischen, archäologischen, kulturellen und sonstigen Einschränkungen sowie von der Zahl der erforderlichen Ingenieurbauten (wie Brücken und Tunnel) abhängen; vertritt die Auffassung, dass diese Variablen bei der Prüfung durch den Rechnungshof berücksichtigt werden sollten;

222.  fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, mehr Informationen über die mögliche Erstellung von unionsweiten Stückkosteninformationen für Ingenieure, die Kostenvoranschläge für neue Projekte erstellen, zur Verfügung zu stellen, um den Begünstigten zu helfen, die Beschaffungspreise zu senken;

Teil XX – Sonderbericht Nr. 6/2013 des Rechnungshofs „Haben die Mitgliedstaaten und die Kommission die Mittel für die Maßnahmen zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft effizient eingesetzt?“

Allgemeine Bemerkungen

223.  ist besorgt darüber, dass es die gute Verwaltung von durch die Union finanzierten Programmen und Initiativen gefährdet, wenn sich Kürzungen im öffentlichen Sektor auf den Personalbestand der betreffenden Verwaltungen auswirken;

224.  ist besorgt darüber, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen auf unterschiedliche Weise umsetzen und dass die Bemerkungen des Rechnungshofs in vielen Fällen an sie gerichtet sind;

225.  weist darauf hin, dass der Schwerpunkt auf den eindeutigen Bedürfnissen oder spezifischen Zielen und der Fähigkeit zur Unterstützung von Gebieten, in denen ein entsprechender Bedarf besteht, liegen sollte;

226.  weist darauf hin, dass die gemeinsame Agrarpolitik umweltfreundlicher, fairer und vollständig legitim sein und dem Grundsatz „öffentliche Ausgaben für öffentliche Güter“ entsprechen muss; ist der Ansicht, dass eine zunehmende soziopolitische Verwendung von Mitteln für die ländliche Entwicklung zu einem starken Anstieg von Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Gebieten führen wird;

227.  weist darauf hin, dass geeignete Diversifizierungsprojekte darauf abzielen sollten, die lokale Infrastruktur und die lokale Grundversorgung in ländlichen Gebieten zu entwickeln, um Entvölkerungstendenzen entgegenzuwirken; vertritt die Auffassung, dass die Projekte auch darauf abzielen sollten, ländliche Gebiete für junge Menschen attraktiver zu machen, und zur Schaffung neuer, zufriedenstellender und gut bezahlter Arbeitsplätze führen sollten;

Ansatz des Rechnungshofs

228.  stellt fest, dass der Schwerpunkt dieses Sonderberichts auf dem Diversifizierungsziel innerhalb von Schwerpunkt 3 lag, und fände es hilfreich, auch das Ziel der Verbesserung der Lebensqualität in ländlichen Gebieten und der Diversifizierung der wirtschaftlichen Aktivität zu prüfen;

229.  stellt fest, dass die geprüften Maßnahmen so konzipiert sind, dass sie sich auf mehr als nur Beschäftigung und Einkommen auswirken, und zur Nachhaltigkeit ländlicher Gebiete beitragen sollen;

Künftige Entwicklungen

230.  begrüßt die Tatsache, dass die Kommission für den nächsten Programmplanungszeitraum eine Reihe von Verbesserungen vorgeschlagen hat, mit denen auf einige der Punkte eingegangen werden soll, zu denen der Rechnungshof Bedenken geäußert hat, insbesondere:

   a) ein stärkerer Rechtsrahmen mit vollständiger Strategiebeschreibung und Ex-ante-Bewertung,
   b) eine einzige Maßnahme statt drei, mit verbessertem Schwerpunkt, klareren Beihilfevoraussetzungen (mit Leitung) und Zahlungsregeln und Verwendung vereinfachter Kostenoptionen,
   c) eine bessere Definition von Kriterien, deren Anwendung obligatorisch sein sollte,
   d) ein Austausch bewährter Verfahren zur Minderung von Mitnahme- und Verdrängungseffekten,
   e) Ergebnisanzeiger als Teil der Bewertung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums,
   f) gemeinsamer Begleitungs- und Bewertungsrahmen für die Nutzung gemeinsam definierter Zielanzeiger für die Beurteilung;

231.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums eindeutig darzulegen, wo öffentliche Maßnahmen für Investitionen in nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten dazu beitragen werden, etwa Marktversagen im Zusammenhang mit Hemmnissen für Beschäftigung und Wachstum zu korrigieren; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten anschließend spezifische und messbare Ziele hinsichtlich dieser Erfordernisse setzen sollten und dass die Kommission nur solche Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums genehmigen sollte, die fundierte und umfassende Strategien mit einer klaren Begründung enthalten und in denen aufgezeigt wird, wie die politischen Maßnahmen zu den strategischen Zielen, die Voraussetzungen für Wachstum sowie Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, beitragen und einer Entvölkerung ländlicher Gebiete entgegenwirken;

232.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Kriterien aufzustellen, mit denen gewährleistet wird, dass die im Hinblick auf die spezifischen Ziele der Mitgliedstaaten wirksamsten nachhaltigen Projekte ausgewählt werden, und diese Kriterien kohärent anzuwenden; vertritt die Auffassung, dass die Kommission sicherstellen sollte, dass diese Kriterien nicht nur in Fällen, in denen keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen, korrekt und durchgängig angewandt werden;

233.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Austausch und die Anwendung bewährter Verfahren zur Eindämmung der Risiken von Mitnahme- und Verdrängungseffekten zu fördern;

234.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, sich das Verfahren zu eigen zu machen, wonach die Ausgaben für Investitionen erst ab dem Zeitpunkt der Beihilfegenehmigung zuschussfähig sind;

235.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten über wirksame Systeme für die Durchführung von Kontrollen im Zusammenhang mit der Plausibilität der Kosten verfügen;

236.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich noch stärker darum zu bemühen, den Verwaltungsaufwand zu verringern, und sicherzustellen, dass Zahlungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums geleistet werden;

237.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass für den nächsten Programmplanungszeitraum, nämlich 2014–2020, relevante und zuverlässige Informationen eingeholt werden, damit sich die Maßnahmen besser verwalten und begleiten lassen und nachgewiesen werden kann, inwieweit die bereitgestellten Beihilfen zum Erreichen von übergeordneten Prioritäten der Union beitragen; vertritt die Auffassung, dass die Zielsetzungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen realistisch sein sollten und dass die Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze genau überwachen werden sollte; vertritt die Auffassung, dass die Maßnahmen während des gesamten Programmplanungszeitraums besser verwaltet werden sollten, insbesondere dann, wenn sich zeigt, dass die gesetzten Ziele nicht erreicht werden;

Teil XXI – Sonderbericht Nr. 7/2013 des Rechnungshofs „Hat der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung bei der Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer einen EU-Mehrwert erbracht?“

238.  betont die Bedeutung, die es neben Kontrollen der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit den Wirtschaftlichkeitsprüfungen beimisst, und begrüßt daher den Sonderbericht des Rechnungshofs, in dem die positiven und negativen Leistungsaspekte aufgeführt werden und der dadurch einen ausgewogenen Überblick liefert;

239.  ist sich jedoch der Tatsache bewusst, dass Leistungen nur dann beurteilt werden können, wenn die für die Bewertung herangezogenen Ziele und Indikatoren in der zugrundeliegenden Verordnung festgelegt wurden; fordert die Kommission daher auf, den Standpunkt des Parlaments zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei der Ausarbeitung neuer Rechtsetzungsvorschläge zu berücksichtigen;

240.  begrüßt, dass den meisten Arbeitnehmern, die von Massenentlassungen betroffen waren und denen Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) zugutekamen, personalisierte und gut abgestimmte Maßnahmen angeboten wurden;

241.  nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die EGF-Maßnahmen im Allgemeinen gut auf nationale Maßnahmen und Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) abgestimmt waren;

242.  nimmt die Gründe, aus denen eine Inanspruchnahme des EGF durch die betreffenden Mitgliedstaaten abgelehnt wurde, sehr ernst; stellt fest, dass die Gründe folgende waren:

   Der höhere Kofinanzierungssatz beim ESF (in manchen Fällen bis zu 85 %) gegenüber dem des EGF (bis zu 65 %) macht die Beantragung von Mitteln aus dem EGF weniger attraktiv; es wird daher begrüßt, dass die Kommission eine Änderung der Kofinanzierungssätze für den kommenden EGF-Zeitraum erwägt;
   der ESF kann zügiger umgesetzt werden als der EGF, oder die nationalen Verwaltungen sind mit dem ESF besser vertraut;
   das Fehlen einer EGF-Vorfinanzierung;
   die restriktiveren EGF-Bedingungen und insbesondere das Handelskriterium als wichtigstem Interventionskriterium für Anträge, die mit der Globalisierung begründet werden;
   das langwierige Verfahren zur Genehmigung von EGF-Anträgen;

243.  weist erneut darauf hin, dass es sich beim EGF und beim EFS um sich ergänzende Instrumente handelt; fordert die Kommission jedoch auf, die Gründe für eine Trennung des EGF vom ESF darzulegen, da der ESF in manchen Fällen besser geeignet scheint, rasch Ergebnisse zu liefern, und in einigen Fällen bessere Ko- und Vorfinanzierungssätze bietet; stellt des Weiteren fest, dass der ESF der Öffentlichkeit in einigen Mitgliedstaaten besser bekannt ist als der EGF(27);

244.  betont, dass es im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung liegt, dass die Wiedereingliederung von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt nach ihrer Teilnahme an einer EGF-Maßnahme verlässlich ermittelt werden kann; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten durch die EGF-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(28)) daher einen Anreiz erhalten sollten, die Ergebnisse von Wiedereingliederungsmaßnahmen über den Umsetzungszeitraum hinaus zu erfassen, und dass diese Daten zudem vergleichbar und möglichst durch quantitative Ziele miteinander verbunden sein sollten;

245.  begrüßt in diesem Zusammenhang, dass in der neuen EGF-Verordnung für den Programmplanungszeitraum 2014−2020 (Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(29)) von der Kommission als Wiedereingliederungsziel festgelegt wird, dass 50 % der entlassenen Arbeitnehmer zwölf Monate nach Umsetzung der Maßnahmen wieder einen Arbeitsplatz gefunden haben sollen; fragt jedoch, was die Begründung für diese Zahl ist;

246.  ist der festen Überzeugung, dass die EGF-Unterstützung vorrangig für Umschulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie andere zielgerichtete aktive Arbeitsmarktmaßnahmen und nicht als Einkommensstützung eingesetzt werden sollte, die in jedem Fall von der nationalen Arbeitslosenversicherung gezahlt würde; fordert daher, dass Einkommensstützungen auf 25 % einer EGF-Maßnahme beschränkt werden;

247.  betont, dass die Finanzhilfe der Union einen europäischen Mehrwert erzeugen sollte; fordert daher, den Mehrwert der EGF-Maßnahmen für die Union im Vergleich zum Mehrwert der ESF-Maßnahmen für die Union in qualitativer und quantitativer Hinsicht in das jährliche Entlastungsverfahren einfließen zu lassen, um dafür zu sorgen, dass die wirksamsten Maßnahmen ergriffen werden, oder Gründe dafür anzugeben, warum diese Zahlen nicht aufgeführt wurden; teilt die Auffassung des Rechnungshofs, dass ein Zeitraum von 41 Wochen zwischen der Einreichung eines Antrags auf EGF-Unterstützung und der Auszahlung inakzeptabel lang ist und dass ein solcher Zeitraum Mitgliedstaaten, die sich in Schwierigkeiten befinden und auf Solidarität aus der Union angewiesen sind, davon abhält, einen Antrag zu stellen; nimmt jedoch die von der Kommission in ihren Antworten übermittelten Informationen zur Kenntnis; verweist alle Betroffenen auf den Beschluss der Haushaltsbehörde der Union, den EGF nicht in den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) aufzunehmen, was bedeutet, dass alle Anträge einem spezifischen Haushaltsverfahren unterzogen werden müssen, und fordert die Betroffenen ungeachtet der vorstehenden Ausführungen auf, auf elektronische Anträge umzustellen und zusätzliche Informationen nur in Ausnahmefällen nachträglich und in keinem Fall später als drei Monate nach dem ursprünglichen Antrag einzureichen;

248.  ist jedoch der Ansicht, dass ein derart wichtiges politisches Instrument eingehend geprüft werden sollte, und schlägt daher vor, die Überprüfung des EGF 2014−2020 mit der vorgeschlagenen Halbzeitüberprüfung des MFR 2014−2020 zu verbinden;

Teil XXII – Sonderbericht Nr. 8/2013 des Rechnungshofs „Aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gewährte Beihilfen zur Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder“

249.  stellt fest, dass die Kommission

   a) den in der Union im Hinblick auf die Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder bestehenden Bedarf ermitteln und bewerten und in diesem Zusammenhang auch die Anstrengungen und Erkenntnisse angrenzender Politikbereiche berücksichtigen sollte,
   b) die wesentlichen Merkmale, mit denen sichergestellt wird, dass die Beihilfen der Union auf diesen Bedarf ausgerichtet sind und so einen europäischen Mehrwert schaffen, klar definieren sollte;

250.  stellt fest, dass die Mitgliedstaaten

   a) den mit den verschiedenen Arten von Waldgebieten und Begünstigten jeweils verbundenen wirtschaftlichen Bedarf und die damit verbundenen Chancen in ihren EPLR hinlänglich beschreiben sollten,
   b) die Waldbewirtschaftung verbessern sollten, indem sie dafür sorgen, dass für den Großteil der Forstbetriebe Waldbewirtschaftungspläne ausgearbeitet werden und die Zertifizierung von Waldgebieten gefördert wird;

251.  stellt fest, dass die Mitgliedstaaten

   a) geeignete Bedingungen festlegen sollten, um eine kohärente Förderung der Forstwirtschaft innerhalb der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen, und dafür sorgen sollten, dass diese mit den Bestimmungen für staatliche Beihilfen und den Bestimmungen anderer Politikbereiche in Einklang steht und damit optimale Wirksamkeit entfalten kann,
   b) geeignete Verfahren einführen sollten, mit denen sichergestellt wird, dass die Beihilfen insofern wirksam sind, als sie tatsächlich zur Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Waldgebiete, in denen die Investitionen durchgeführt werden, beitragen;

252.  weist darauf hin, dass die Kommission für eine bessere Begleitung der Maßnahme sorgen sollte, damit gewährleistet wird, dass ihre Umsetzung durch die Mitgliedstaaten mit den spezifischen Zielsetzungen der Maßnahme in Einklang steht und sie auf kurze wie auf lange Sicht tragfähig ist; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten von den Begünstigten konkret fordern sollten, ihnen sowohl vor als auch nach der Durchführung der geförderten Investitionen Einzelheiten zum Wert ihrer Waldgebiete zu übermitteln, wobei diese Angaben von den Verwaltungsstellen validiert werden sollten;

Teil XXIII – Sonderbericht Nr. 9/2013 des Rechnungshofs „Die Unterstützung der EU für verantwortungsvolle Staatsführung in der Demokratischen Republik Kongo“

253.  stellt fest, dass die Kommission und der EAD in enger Abstimmung mit den nationalen Behörden und anderen Entwicklungspartnern, insbesondere den Mitgliedstaaten,

   a) bei der Programmkonzeption des 11. EEF und der Konzeption zukünftiger Unionsprogramme i) stärker auf ein angemessenes Gleichgewicht bei der Unterstützung aller Provinzen, besonders der ärmeren, achten sollten, um geografische Ungleichheiten bei der Verteilung der Entwicklungshilfe zu vermeiden, wobei jedoch berücksichtigt werden sollte, dass es wichtig ist, das gesamte Gebiet der Großen Seen zu stabilisieren, ii) die Unterstützung auf zentraler Ebene mit Programmen auf Provinzebene kombinieren sollten, in denen die politische und territoriale Dezentralisierung mit einer verbesserten Strategie für die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie mit dem Wiederaufbau der Infrastruktur und der Entwicklung verknüpft wird, und iii) die Unterstützung durch die Union für eine verbesserte Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage einer umfassenden Bedarfsanalyse überarbeiten sollten,
   b) in ihrem Dialog mit der Regierung der Demokratischen Republik Kongo (DRK) mehr Gewicht auf die Tatsache legen sollten, dass demokratische Wahlen ein wesentlicher Bestandteil verantwortungsvoller Staatsführung sind, und sorgfältig alle Risiken bewerten sollten, um sicherzustellen, dass die Programme der Union in diesem Bereich nicht die Stärkung des Regimes begünstigen,
   c) für eine erhöhte Rechenschaftspflicht der Regierung der DRK sorgen sollten, indem sie in Erwägung ziehen, die Kapazität nationaler Aufsichtsbehörden, insbesondere der Fachausschüsse der Nationalversammlung und der Obersten Rechnungskontrollbehörde, stärker zu unterstützen,
   d) in allen Bereichen der verantwortungsvollen Staatsführung, die unter die Kooperationsstrategie der Union fallen, systematisch die notwendige Betrugs- und Korruptionsbekämpfung sowie die Justizreform berücksichtigen sollten,

254.  stellt fest, dass die Kommission

   a) zu Beginn von Programmen und regelmäßig während ihrer Umsetzung die Wahrscheinlichkeit und die potenziellen Auswirkungen der Hauptrisiken für die Verwirklichung der Programmziele bewerten sollte; stellt fest, dass dies i) eine Einschätzung der Zweckdienlichkeit und Glaubwürdigkeit der Strategien und Aktionspläne des Landes zur Verbesserung der Staatsführung gemessen an den verfügbaren institutionellen und finanziellen Ressourcen und ii) die Überwachung des Fortschritts bei von den Behörden der DRK eingegangenen Verpflichtungen umfasst;
   b) Maßnahmen zur Verhütung oder Abschwächung von Risiken treffen und die bei Eintreten der Risiken zu befolgende Vorgehensweise klar festlegen sollte, wobei insbesondere die Risiken von Betrug und Korruption zu berücksichtigen sind;

255.  stellt fest, dass die Kommission

   a) die Ziele auf eine begrenzte Anzahl von Prioritäten ausrichten sollte,
   b) einen Zeitrahmen einschließlich Halbzeitüberprüfungen festlegen sollte, der für die Programmumgebung besser geeignet ist,
   c) Flexibilität während der Programmdurchführung sicherstellen sollte, damit die Ziele gegebenenfalls umgehend überprüft werden können;

256.  stellt fest, dass die Kommission und der EAD

   a) ihren strukturierten politischen und strategischen Dialog mit dem Land stärker nutzen sollten; stellt fest, dass sie dazu unter vollständiger Einhaltung der Bestimmungen des Cotonou-Abkommens (insbesondere Artikel 96) i) gemeinsam mit den nationalen Behörden eindeutige, zweckdienliche, realistische und terminierte Ziele festlegen sollten, ii) die Einhaltung der vereinbarten Ziele in regelmäßigen Abständen im Rahmen des regelmäßigen politischen Dialogs mit der Regierung bewerten sollten und iii) nach ausführlicher Beratung in Erwägung ziehen sollten, das Programm anzupassen oder, in Ausnahmefällen, auszusetzen oder zu beenden, wenn die Regierung der DRK sich nicht ausreichend um Einhaltung bemüht,
   b) die Regierung der DRK nachdrücklich auffordern sollten, gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der thematischen Arbeitsgruppen zu treffen, und die Umsetzung dieser Maßnahmen überwachen sollten,
   c) eine aktivere Führungsrolle gegenüber den Mitgliedstaaten der Union ausüben sollten, um einen koordinierten politischen Dialog zu fördern und den Einfluss der Union auf die Regierung der DRK zu verstärken;

257.  stellt fest, dass die Kommission

   a) dem Parlament bis Mai 2014 einen Überblick über den Sachstand der vom Rechnungshof besichtigten Projekte bereitstellen sollte und
   b) dem Parlament bis Juni 2014 einen Überblick über alle laufenden Projekte in der DRK bereitstellen und ihm mitteilen sollte, wie viel Geld aus welchen Fonds noch zur Verfügung steht;

Teil XXIV – Sonderbericht Nr. 10/2013 des Rechnungshofs „Wurde die besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 73/2009 gut ausgestaltet und durchgeführt?“

258.  weist darauf hin, dass besondere Stützungen für bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten nur unter strikter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 68 möglich sind und die neuen delegierten Rechtsakte vorsehen sollten, dass solche gekoppelten Zahlungen gegenüber der Kommission ausreichend begründet und von ihr kontrolliert werden sollten; weist darauf hin, dass die Kommission bei der Wahrnehmung der obersten Verantwortung innerhalb der geteilten Mittelverwaltung eine aktivere Rolle bei der Festlegung der Kriterien zur Umsetzung der Maßnahme und bei der komparativen Bewertung von Maßnahmen einnehmen sollte, um unklare und extreme Preisschwankungen zu vermeiden, wie sie etwa in den Beispielen für Ziegen in diesem Sonderbericht ermittelt wurden; weist darauf hin, dass die dazu erforderlichen Rechtsinstrumente in den neuen delegierten Rechtsakten festgelegt werden sollten; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten in den neuen delegierten Rechtsakten aufgefordert werden sollten, nachzuweisen, dass jede spezifische Maßnahme, die sie einzuführen beabsichtigen, auch erforderlich (Notwendigkeit/Mehrwert eines Ansatzes, der auf Ausnahmeregelungen beruht) und relevant (Vorkehrungen für die Durchführung, Gewährungskriterien, Umfang der Stützungen) ist und dass dabei die Kriterien einer wirtschaftlichen Haushaltsführung eingehalten werden; weist insbesondere und als Antwort auf den Hinweis des Rechnungshofs, dass „klar definierte Fälle“ nicht klar definiert waren, darauf hin, dass durch die Umsetzung der neuen Verordnung (EU) Nr. 1307/2013(30) die von den Mitgliedstaaten ermittelten Probleme beseitigt werden sollten, indem

   a) eindeutige Ziele festgelegt werden (wie in der Haushaltsordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehen),
   b) Systeme zur systematischen Überwachung aller gemäß den neuen Artikeln 52 bis 55 der Verordnung (EU) 1307/2013 ergriffenen Maßnahmen geschaffen werden,
   c) die Einheitlichkeit bei der Anwendung der Bestimmungen in der ganzen Union geachtet wird, um die Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu straffen sowie einfach und vergleichbar zu gestalten,
   d) die Dokumentation sämtlicher Maßnahmen/Teilmaßnahmen und ggf. die Verwendung aktueller Informationen aus dem integrierter Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) sichergestellt wird,
   e) auf regionaler Ebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten strenge Vor-Ort-Kontrollen eingeführt werden;

259.  weist darauf hin, dass angesichts der Vielfalt der möglichen Maßnahmen ein geeignetes Kontrollsystem eingeführt werden sollte, um die anschließenden Evaluierungen zu erleichtern;

260.  stellt fest, dass die Mitgliedstaaten nach Einführung der Maßnahmen geeignete und umfassende Verwaltungs- und Kontrollsysteme einführen sollten, um die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sicherzustellen; stellt fest, dass zur Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten durch den begrenzten Umfang einer spezifischen Stützungsmaßnahme die Kontrollerfordernisse bereits während der Ausgestaltung der Maßnahme (einfache Umsetzbarkeit, Möglichkeit zur Kontrolle der Kriterien usw.) oder möglicherweise sogar bei der Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Maßnahme einzuführen ist oder nicht, berücksichtigt werden sollten;

Teil XXV – Sonderbericht Nr. 12/2013 des Rechnungshofs „Können die Kommission und die Mitgliedstaaten nachweisen, dass die EU-Haushaltsmittel für die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sinnvoll eingesetzt werden?“

261.  begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs „Können die Kommission und die Mitgliedstaaten nachweisen, dass die EU-Haushaltsmittel für die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sinnvoll eingesetzt werden?“, und schließt sich dessen Empfehlungen grundsätzlich an;

262.  weist darauf hin, dass eine ökologischere, gerechtere und uneingeschränkt rechtmäßige Gemeinsame Agrarpolitik notwendig ist, bei der der Grundsatz „öffentliche Ausgaben für öffentliche Güter“ gilt und die daher einen wichtigen Schritt hin zur Entwicklung und Modernisierung der GAP darstellen würde; weist erneut darauf hin, dass die Agrarpolitik der Union Vorteile für die Öffentlichkeit im Allgemeinen und nicht nur für die Landwirte mit sich bringen muss;

263.  weist darauf hin, dass Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums wichtige Instrumente sind, um Arbeitsplätze zu schaffen, Wachstum zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft zu erhöhen und den Umweltschutz zu verbessern; weist darauf hin, dass die Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums Maßnahmen umfassen, durch die Höfe, landwirtschaftliche Betriebe und kleine Unternehmen sowie die Bevölkerung in ländlichen Gebieten unterstützt werden; erachtet es daher als notwendig, dass diese Maßnahmen den Bedürfnissen der unterschiedlichen Empfänger Rechnung tragen und somit ein breites Spektrum von Zielen erreichen sollten; weist darauf hin, dass die Begleitung und Bewertung in diesem Sinne wesentlich sind, und hält es für wichtig, dass das Parlament und die Öffentlichkeit wissen, ob die Finanzmittel der Union sinnvoll eingesetzt werden;

264.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihren jeweiligen EPLR spezifische, messbare Ziele zu setzen, die auf das ausgerichtet sind, was mit den Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums erreicht werden soll; ist der Ansicht, dass die Kommission vor der Genehmigung der EPLR der Mitgliedstaaten sicherstellen sollte, dass diese klare Ziele und Bewertungspläne enthalten, die rechtzeitig Informationen über die Ergebnisse liefern, die aufgrund der gemäß den vereinbarten Zielen vorgesehenen Maßnahmen erreicht wurden, damit die Ergebnisse in die politischen Entscheidungen des nächsten Programmplanungszeitraums einfließen;

265.  ist besorgt über die Tatsache, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass es im Rahmen der derzeitigen Vereinbarungen zur Begleitung und Bewertung nicht gelungen ist, die Informationen bereitzustellen, die aufzeigen, dass die Maßnahmen darauf ausgerichtet sind, die politischen Ziele auf die effizienteste Weise zu erreichen; fordert, dass das Parlament über die im Rahmen der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums erzielten Fortschritte in klarer Weise unterrichtet wird;

266.  stimmt mit dem Rechnungshof überein, dass die Begleitung und Bewertung in Anbetracht des hohen Betrags von knapp 100 Mrd. EUR, der im Finanzzeitraum 2007–2013 zur Verwirklichung der Ziele für die Entwicklung des ländlichen Raums veranschlagt wurde, sowie der 58 Mrd. EUR aus Eigenmittelbeträgen der Mitgliedstaaten in der verbleibenden Zeit des derzeitigen Ausgabenzeitraums (Ende 2015) verbessert werden sollten, damit die Haushaltsmittel der Union sinnvoll eingesetzt werden;

267.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Begleitung und Bewertung umgehend in Anspruch zu nehmen, um sich verstärkt an Ergebnissen zu orientieren, und empfiehlt, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Auswertung der Ergebnisse der EPLR im laufenden Finanzierungszeitraum verbessern und die Erkenntnisse nutzen sollten, um die EPLR für den nächsten Finanzierungszeitraum 2014–2020 zu verbessern;

268.  fordert die Kommission auf, den Gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmen (CMEF) für den Zeitraum 2014–2020 zu verbessern, um ein wirksames Instrument für die Mitgliedstaaten und die Kommission zu erhalten, das einschlägige Daten für die Begleitung und Bewertung der Ergebnisse liefert; hält es für dringend geboten, verlässliche Indikatoren zu entwickeln, um Vergleiche zwischen Mitgliedstaaten (und/oder Regionen) zu ermöglichen und die Ergebnisse der verschiedenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und deren Beitrag zur Umsetzung der Prioritäten der Union zu überwachen;

269.  ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Begleitungs- und Bewertungssystem benötigen, um sicherzustellen, dass die Kommission das Maß des Fortschritts und der Verwirklichung der festgelegten Ziele und von deren Auswirkungen sowie die Wirksamkeit auf Unionsebene untersuchen kann; begrüßt die derzeit von der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführte Arbeit, mit der gemeinsame und verbindliche Indikatoren für den Begleitungs- und Bewertungsrahmen 2014–2020 im Kontext der GAP und der EPLR festgelegt werden sollen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass bei der Erstellung der EPLR klare Vorgaben zur Nutzung dieser Indikatoren einbezogen werden;

270.  ist der Auffassung, dass die Anwendung eines spezifischen Ziels ein gewisses Maß an Homogenität in den unterschiedlichen Gebieten aufweisen muss und dass es daher notwendig ist, eine Streuung in den Bereichen Regulierung, Anwendung und Haushaltsmittel zu vermeiden und die Anwendung dieser Maßnahme durch die Mitgliedstaaten einheitlich zu gestalten;

271.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass das Parlament die für 2017 und 2019 vorgesehenen jährlichen Durchführungsberichte rechtzeitig erhält, damit es in der Lage ist, die Ergebnisindikatoren und die Auswirkung der EPLR zu bewerten;

Teil XXVI – Sonderbericht Nr. 14/2013 des Rechnungshofs „Direkte Finanzhilfe der Europäischen Union zugunsten der Palästinensischen Behörde“

272.  begrüßt den Sonderbericht, in dem die direkte Finanzhilfe der Union zugunsten der Palästinensischen Behörde geprüft wird, als wichtigen Beitrag zur umfassenden politischen und finanziellen Debatte über das Engagement der Union gegenüber der Palästinensischen Behörde mit Blick auf die Förderung von Fortschritten in Richtung einer Zweistaatenlösung unter uneingeschränkter Beachtung des Grundsatzes der Achtung der Souveränität und territorialen Integrität sowohl des von der Palästinensischen Behörde verwalteten Gebiets als auch des Staates Israel; nimmt die Feststellungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen zur Kenntnis und erläutert nachstehend seine Bemerkungen und Empfehlungen;

Allgemeine Bemerkungen

273.  begrüßt die Feststellungen aus dem Bericht, mit denen einige wichtige Errungenschaften des Mechanismus PEGASE (Palästinensisch-europäischer Mechanismus zur Verwaltung der sozioökonomischen Unterstützung) und der diesbezüglich bestehende Verbesserungsbedarf bestätigt werden, wobei insbesondere Folgendes festgestellt wird:

   a) Die Kommission hat spezifische Überprüfungsverfahren eingeführt, mit denen wirksam sichergestellt werden kann, dass Finanzmittel ausschließlich an Begünstigte ausgezahlt werden, die speziellen Förderfähigkeitskriterien entsprechen;
   b) die Verfahren zur Überprüfung der Förderfähigkeit sind solide, und die Kommission hat sich mit der Notwendigkeit einer weiteren Vereinfachung befasst;
   c) die direkte Finanzhilfe hat zu einigen wichtigen Verbesserungen beim öffentlichen Finanzmanagement durch die Palästinensische Behörde beigetragen;
   d) ein neues Projekt der Union im Bereich der technischen Hilfe, dessen Ziel es ist, den Elektrizitätssektor im Westjordanland und im Gazastreifen umzustrukturieren, bietet mittelfristig gute Aussichten auf nachhaltigere Ergebnisse;
   e) die direkte Finanzhilfe im Rahmen von PEGASE hat die förderfähigen Begünstigten erreicht, und die Finanzierung spielte eine wichtige Rolle bei der Unterstützung schutzbedürftiger Familien und trug auch zum Prozess der Reform des Sozialhilfesystems bei;
   f) mit der direkten Finanzhilfe im Rahmen von PEGASE wurde ein bedeutender Beitrag zur Erbringung wesentlicher öffentlicher Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitsvorsorge geleistet;

274.  äußert sich ernsthaft besorgt darüber, dass noch immer eine Reihe von Mängeln bei der Verwaltung des Mechanismus PEGASE durch die Kommission besteht, wie etwa dass:

   a) die Kommission ihre Standardverfahren der internen Qualitätskontrolle nicht auf das jährliche Programm der direkten Finanzhilfe im Rahmen von PEGASE anwendet, was sie daran hindert, die Wirksamkeit und Effizienz des Programms im Vergleich zu anderen Hilfsprogrammen der Union umfassend zu bewerten,
   b) die Finanzierungsvereinbarungen keine Leistungsindikatoren vorsahen, wodurch die Bewertung der konkreten Ergebnisse der Hilfe erschwert wurde, insbesondere was den Anteil der für die Verwaltungskosten aufgewendeten Programmmittel im Verhältnis zu dem Anteil der den förderfähigen Empfängern ausgezahlten Mittel betrifft,
   c) die Kommission keine Risikobewertung ausgearbeitet hat, um Fragen wie die Korruption im Gazastreifen im Zusammenhang mit dem System der Gehaltslisten anzugehen, was auch Anlass zur Sorge über die Gefahr der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gibt,
   d) im öffentlichen Finanzmanagement der Palästinensischen Behörde weiterhin erhebliche Mängel bestehen, wie etwa eine unzureichende legislative Kontrolle des Haushaltsplans und der externen Prüfberichte und der Mangel an einem ordnungsgemäßen öffentlichen Beschaffungswesen und korrekter Kontrollen der Mittelbindungen;

275.  fordert die Kommission und den EAD nachdrücklich auf, diese Probleme unverzüglich anzugehen und gemeinsam mit der Palästinensischen Behörde tätig zu werden und das Parlament und den Rat fristgerecht über die erzielten Fortschritte zu unterrichten;

276.  begrüßt, dass die Kommission auf die Bedenken des Rechnungshofs hinsichtlich des Rückgriffs auf direkte Verhandlungsverfahren und der Anwendung stärker wettbewerblich orientierter Vergabeverfahren eingegangen ist; teilt die Ansicht des Rechnungshofs, wonach wettbewerblich orientierte Vergabeverfahren für Verträge über Verwaltungsdienstleistungen und Rechnungsprüfungen besser gewesen wären; hält die Kommission an, mit Blick auf die Erzielung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses und die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer die Anwendung wettbewerblich orientierter Vergabeverfahren verbindlich vorzuschreiben und gleichzeitig Ausnahmen in Krisensituationen zuzulassen;

277.  ist besorgt über den anhaltenden Rückgang der Gebermittel für die Palästinensische Behörde, sowohl seitens der Mitgliedstaaten als auch seitens Drittländern; stellt ferner mit Sorge fest, dass der Rechnungshof zu der Erkenntnis gelangt ist, dass die Kommission und der EAD keine klare Strategie dafür ausgearbeitet haben, wie die Abhängigkeit der Palästinensischen Behörde von der Finanzhilfe der Union verringert werden könnte; nimmt die politischen Zwänge zur Kenntnis, die es sehr schwer machen, die Abhängigkeit der Palästinenser von der Außenhilfe wirksam zu verringern; fordert die Kommission und den EAD auf, ihre Bemühungen um eine größere finanzielle Unabhängigkeit der Palästinensischen Behörde von externen Quellen fortzuführen;

278.  fordert die Kommission und den EAD auf, die Feststellungen des Rechnungshofs hinsichtlich der fehlenden Konditionalität der direkten Finanzhilfe der Union zugunsten der Palästinensischen Behörde, durch die die potenzielle Einflussnahme von Kommission und EAD auf die Förderung weiterer Reformen geschwächt wird, in vollem Umfang zu berücksichtigen; nimmt zur Kenntnis, dass die fehlende Konditionalität eine politische Entscheidung der Kommission, des EAD und der Mitgliedstaaten ist, die in Einklang mit ihren politischen Zielen im Nahost-Friedensprozess steht; vertritt jedoch die Auffassung, dass diese Regelung möglicherweise überdacht werden muss, um die Wirksamkeit der Umsetzung der Unionshilfe in der Region zu verbessern;

279.  fordert die Kommission und den EAD daher auf, festzustellen, ob bei der Umsetzung des Mechanismus PEGASE der Grundsatz „mehr für mehr“ angewendet werden kann, und Auszahlungen streng zu überwachen; erwartet, über etwaige erzielte Fortschritte unterrichtet zu werden;

280.  ist besorgt über die Feststellungen des Rechnungshofs, wonach die Palästinensische Behörde bei der Reform des öffentlichen Dienstes und des Pensionssystems mit dem Ziel, die mit der steigenden Zahl der Beschäftigten und der Ruhegehaltsempfänger verbundene finanzielle Belastung zu verringern, nur geringe Fortschritte gemacht hat; fordert die Kommission und den EAD auf, sich unverzüglich mit der Palästinensischen Behörde ins Benehmen zu setzen und dem Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über den Sachstand zu erstatten;

281.  bedauert entsprechend den Feststellungen des Rechnungshofs, dass die Kommission und der EAD die Fungibilität der im Rahmen von PEGASE gewährten Mittel nicht ausreichend beachtet haben; erklärt sich besorgt über die auch vom Rechnungshof erwähnte Gefahr, dass die direkte Finanzhilfe im Rahmen von PEGASE von der Palästinensischen Behörde als Ersatz für ihre eigenen Haushaltsmittel verwendet werden könnte, um ihre politische Komponente der gemeinsamen Sicherheitspolitik (Unterstützung für Beamte und Rentenempfänger) zu tragen, einschließlich der möglichen Finanzierung von Polizeikräften und Sicherheitspersonal, für die keine Förderfähigkeit durch die direkte Finanzhilfe im Rahmen von PEGASE besteht; fordert, dass die Kommission Sorge dafür trägt, dass sich die Bereitstellung von Finanzmitteln auf die Endbegünstigten aus der vereinbarten Personenliste stützt;

282.  fordert die forensische Prüfung der im Rahmen von PEGASE getätigten Auszahlungen von direkter Finanzhilfe bis Ende 2014, damit sichergestellt werden kann, dass keine Finanzmittel an nicht förderungswürdige Gruppen ausgezahlt oder auf unrechtmäßigem Wege an diese weitergeleitet werden, und fordert die Kommission und den EAD auf, sich um die uneingeschränkte Kooperationsbereitschaft der Palästinensischen Behörde zu bemühen, um etwaige Umlenkungen von im Rahmen von PEGASE gezahlten Mitteln zu verhindern; fordert den Rechnungshof auf, bei der Verwendung der richtigen Prüfungsmethoden Hilfestellung zu leisten;

283.  ist ferner besorgt über die Feststellungen des Rechnungshofs, wonach immer mehr Beamte der Palästinensischen Behörde im Gazastreifen im Rahmen von PEGASE finanzierte Gehälter erhalten, jedoch nicht arbeiten gehen; begrüßt daher eine Änderung dieser Programme mit dem Ziel einer nachhaltigen Arbeitsplatzperspektive und administrativer Verbesserung;

284.  fordert die Kommission und den EAD nachdrücklich auf, gegenüber der Palästinensischen Behörde unverzüglich zur Sprache zu bringen, dass ein solider Mechanismus für die interne Kontrolle einzurichten ist, um etwaige Umlenkungen öffentlicher Mittel aus dem eigenen Haushalt oder der direkten Finanzhilfe im Rahmen von PEGASE an eine natürliche oder juristische Person, die die Hamas, eine in der Union seit 2003 als terroristische Organisation geltende Vereinigung, vertritt oder mit ihr verbunden ist, zu unterbinden;

285.  ist sich der Tatsache bewusst, dass der Palästinensischen Behörde von Seiten der israelischen Regierung unter anderem folgende Zwänge auferlegt werden:

   a) die gelegentliche Einstellung der Überweisung der sogenannten „clearance revenues“ durch die israelische Regierung, bei denen es sich um indirekte Steuern auf importierte Güter handelt, die von Israel im Namen der Palästinensischen Behörde erhoben werden und die ungefähr 70 % des Haushalts der Palästinensischen Behörde ausmachen,
   b) die mangelnde Transparenz in Bezug auf die Höhe der Gebühren, die Israel für der Palästinensischen Behörde in Rechnung gestellte Güter und Dienstleistungen abzieht,
   c) die nach wie vor bestehende Kontrolle Israels über die „Zone C“ des Westjordanlands, die ein wesentliches Hindernis für eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Palästinensischen Behörde darstellt,
   d) die von der israelischen Regierung palästinensischen Unternehmen auferlegten Beschränkungen, die im Prüfbericht des Rechnungshofs beschrieben wurden;

286.  fordert die Kommission und den EAD auf, sich über diese Fragen mit der israelischen Regierung weiter ins Benehmen zu setzen und sie an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen als Besatzungsmacht zu erinnern;

287.  fordert die Kommission und den EAD auf, bei künftigen Überprüfungen des Mechanismus der direkten Finanzhilfe im Rahmen von PEGASE die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Rechnungshofs umfassend zu berücksichtigen und seine Empfehlungen uneingeschränkt umzusetzen;

Künftige Entwicklungen

288.  weist darauf hin, dass der Rechnungshof angesichts der sich durch den neuen Programmplanungszeitraum 2014–2020 und einen neuen Aktionsplan zwischen der EU und der Palästinensischen Behörde ergebenden Möglichkeiten empfiehlt, dass der EAD und die Kommission eine umfangreiche Überarbeitung von PEGASE vornehmen und dabei die unter der nachfolgenden Ziffer aufgeführten Punkte berücksichtigen;

289.  ist der Ansicht, dass der EAD und die Kommission die Programmierung der künftigen direkten Finanzhilfe im Rahmen von PEGASE verbessern sollten, und zwar insbesondere durch

   a) eine stärkere Verknüpfung mit dem neuen Aktionsplan EU-Palästinensische Behörde,
   b) eine Planung der Beihilfen auf Mehrjahresbasis,
   c) die Ausarbeitung von Leistungsindikatoren, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Bildung und öffentliches Finanzmanagement, um Ergebnisse besser bewerten und nachweisen zu können,
   d) die Entwicklung eines soliden Mechanismus für die interne Kontrolle, um die Einhaltung der Auszahlungskriterien sicherzustellen und jede Umlenkung von Mitteln der direkten Finanzhilfe im Rahmen von PEGASE zu verhindern;

290.  ist ferner der Ansicht, dass die Kommission die Kosten für die Verwaltung der direkten Finanzhilfe im Rahmen von PEGASE senken sollte, indem

   a) wann immer möglich wettbewerblich orientierte Vergabeverfahren für Verträge im Zusammenhang mit der Verwaltung und Kontrolle der direkten Finanzhilfe im Rahmen von PEGASE angewendet werden,
   b) das Verwaltungssystem der direkten Finanzhilfe im Rahmen von PEGASE vereinfacht wird, indem die Vertretung der Union in Palästina mit der Verwaltung der PEGASE-Datenbank und der Durchführung einiger derzeit von externen Auftragnehmern durchgeführten Überprüfungen betraut wird;

o
o   o

291.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

(1) ABl. L 56 vom 29.2.2012.
(2) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
(3) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
(4) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 122.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0287.
(6) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(7) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(8) Nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) könnten durch eine Verbesserung der Trinkwasser- und Sanitärversorgung sowie der Hygiene weltweit 6,3 % der Todesfälle (8 % bei ausschließlicher Berücksichtigung der Entwicklungsländer) vermieden werden. Bei den meisten dieser vermeidbaren Todesfälle handelt es sich um Kinder in Entwicklungsländern.
(9) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(10) ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 376.
(11) ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 387.
(12) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0187.
(13) COM(2013)0246 vom 22. April 2013.
(14) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 64.
(15) ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 66.
(16) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.
(17) COM(2011)0751 vom 15. November 2011.
(18) COM(2011)0752 vom 15. November 2011.
(19) COM(2011)0752, Artikel 50 Absatz 6.
(20) Schreiben des Präsidenten des Europäischen Rechnungshofs, Victor Caldera, vom 10. Dezember 2010 –CPT11656EN01-10PP-OR.doc
(21) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(22) Pressemitteilung des Europäischen Rechnungshofs ECA/13/05.
(23)Art.I. I moduli abitativi destinati ad una durevole utilizzazione di cui all'articolo 2 del decreto legge 28 aprile 2009, n. 39, convertito con modificazione alla legge 24 giugno 2009, 11.77, identificati dalle corrispondenti unita immobiliari riepilogate nell’allegato n. 1, che costituisce parte integrante e sostanziale del presente decreto, sono assegnati in proprietà a titolo gratuito al Comune di L'Aquila.
(24) COM(2013)0623 vom 10. September 2013.
(25) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 72.
(26) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
(27) http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_377_en.pdf
(28) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(29) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(30) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).


Entlastung 2012: Europäisches Parlament
PDF 208kWORD 89k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan I – Parlament (COM(2013)0570 – C7-0274/2013 – 2013/2196(DEC))
P7_TA(2014)0289A7-0246/2014

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(1),

–  in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0274/2013)(2),

–  in Kenntnis des Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan I – Parlament(3),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Internen Prüfers für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der Organe(4),

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(5),

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und Artikel 318 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6), insbesondere auf die Artikel 145, 146 und 147,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(7), insbesondere auf die Artikel 164, 165 und 166,

–  gestützt auf Artikel 13 der Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments(8),

–  gestützt auf Artikel 166 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, dem zufolge die Organe der Union alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments nachzukommen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2012 – Einzelpläne I, II, IV, V, VI, VII, VIII, IX und X(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2011 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2012 – Einzelplan I – Parlament(10),

–  gestützt auf Artikel 77, Artikel 80 Absatz 3 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0246/2014),

A.  in der Erwägung, dass die Prüfung des Rechnungshofs ergeben hat, dass alle Organe die nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 erforderlichen Überwachungs- und Kontrollsysteme hinsichtlich der Verwaltungsausgaben 2012 ordnungsgemäß angewandt haben;

B.  in der Erwägung, dass der Generalsekretär am 6. September 2013 bescheinigt hat, dass er mit angemessener Sicherheit feststellen konnte, dass der Haushaltsplan des Parlaments gemäß den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung ausgeführt wurde und der eingeführte Kontrollrahmen die notwendigen Garantien bezüglich der Rechtmäßigkeit und der Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bietet;

C.  in der Erwägung, dass der Generalsekretär ferner bescheinigt hat, dass ihm kein Sachverhalt bewusst ist, der nicht angezeigt wurde und der den Interessen des Organs abträglich sein könnte;

1.  erteilt seinem Präsidenten die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der Entschließung vom 16. April 2014(11) nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen

(1) ABl. L 56 vom 29.2.2012.
(2) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
(3) ABl. C 188 vom 29.6.2013, S. 1.
(4) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
(5) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 122.
(6) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(7) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(8) PE 349.540/Bur/Anl./endg.
(9) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 90.
(10) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 226.
(11) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0428.


Entlastung 2012: achter, neunter und zehnter EEF
PDF 294kWORD 186k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0541 – C7-0283/2013 – 2013/2206(DEC))
P7_TA(2014)0290A7-0176/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2013)0668) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen (SWD(2013)0348 und SWD(2013)0349),

–  in Kenntnis der Jahresabschlüsse und Haushaltsrechnungen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0541 – C7‑0283/2013),

–  in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission vom 29. April 2013 über die Rechnungsführung im Rahmen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis der Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2013)0346),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds zum Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der Kommission(1), sowie in Kenntnis der Sonderberichte des Rechnungshofs,

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung(2) sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 18. Februar 2014 über die Entlastung der Kommission für die Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2012 (05748/2014 – C7-0050/2014, 05750/2014 – C7-0051/2014, 05753/2014 – C7-0052/2014),

–  gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000(3) und geändert in Ouagadougou, Burkina Faso, am 22. Juni 2010(4),

–  gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“)(5),

–  gestützt auf Artikel 33 des internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens(6),

–  gestützt auf Artikel 32 des internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(7),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens(8),

–  gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds(9),

–  gestützt auf Artikel 142 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds(10),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2013)0660),

–  unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung – Agenda für den Wandel“ und „Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten“,

–  gestützt auf Artikel 76, Artikel 77 Spiegelstrich 3 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0176/2014),

1.  erteilt der Kommission die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss betreffend die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0541 – C7‑0283/2013 – 2013/2206(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2013)0668) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen (SWD(2013)0348 und SWD(2013)0349),

–  in Kenntnis der Jahresabschlüsse und Haushaltsrechnungen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0541 – C7‑0283/2013),

–  in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission vom 29. April 2013 über die Rechnungsführung im Rahmen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis der Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2013)0346),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds zum Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der Kommission(11), sowie in Kenntnis der Sonderberichte des Rechnungshofs,

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung(12) sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 18. Februar 2014 über die Entlastung der Kommission für die Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2012 (05748/2014 – C7-0050/2014, 05750/2014 – C7-0051/2014, 05753/2014 – C7-0052/2014),

–  gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000(13) und geändert in Ouagadougou, Burkina Faso, am 22. Juni 2010(14),

–  gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“)(15),

–  gestützt auf Artikel 33 des internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens(16),

–  gestützt auf Artikel 32 des internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(17),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens(18),

–  gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds(19),

–  gestützt auf Artikel 142 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds(20),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2013)0660),

–  unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung – Agenda für den Wandel“ und „Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten“,

–  gestützt auf Artikel 76, Artikel 77 Spiegelstrich 3 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0176/2014),

1.  stellt fest, dass sich die endgültigen Jahresabschlüsse des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds wie in Tabelle 2 im Jahresbericht des Rechnungshofs wiedergegeben darstellen;

2.  billigt den Rechnungsabschluss des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2012;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2012 sind (COM(2013)0541 – C7‑0283/2013 – 2013/2206(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2013)0668) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen (SWD(2013)0348 und SWD(2013)0349),

–  in Kenntnis der Jahresabschlüsse und Haushaltsrechnungen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0541 – C7‑0283/2013),

–  in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission vom 29. April 2013 über die Rechnungsführung im Rahmen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis der Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2013)0346),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds zum Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der Kommission(21), sowie in Kenntnis der Sonderberichte des Rechnungshofs,

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung(22) sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 18. Februar 2014 über die Entlastung der Kommission für die Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2012 (05748/2014 – C7-0050/2014, 05750/2014 – C7-0051/2014, 05753/2014 – C7-0052/2014),

–  gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000(23) und geändert in Ouagadougou, Burkina Faso, am 22. Juni 2010(24),

–  gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“)(25),

–  gestützt auf Artikel 33 des internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens(26),

–  gestützt auf Artikel 32 des internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet(27),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens(28),

–  gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds(29),

–  gestützt auf Artikel 142 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds(30),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2013)0660),

–  unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung – Agenda für den Wandel“ und „Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten“,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 76, Artikel 77 Spiegelstrich 3 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0176/2014),

A.  in der Erwägung, dass das Hauptziel des Abkommens von Cotonou als Rahmen der Beziehungen der Union zu den Ländern in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und zu den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) die Verringerung und letztendliche Beseitigung der Armut ist, im Einklang mit den Zielsetzungen der nachhaltigen Entwicklung und der allmählichen Integration der AKP-Staaten und der ÜLG in die Weltwirtschaft;

B.  in der Erwägung, dass die Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) das wichtigste Finanzinstrument der Union für die Entwicklungszusammenarbeit mit den AKP-Staaten darstellen;

C.  in der Erwägung, dass die EEF von den Mitgliedstaaten finanziert werden und in der Erwägung, dass die Kommission als Durchführungsorgan für die Entlastung der EEF rechenschaftspflichtig ist;

D.  in der Erwägung, dass globale Mittelbindungen, individuelle Mittelbindungen und Zahlungen sich im Haushaltsjahr 2012 auf 3,745 Mrd. EUR, 3,817 Mrd. EUR bzw. 3,292 Mrd. EUR beliefen;

E.  in der Erwägung, dass Transparenz und Rechenschaftspflicht Voraussetzungen für die demokratische Kontrolle sowie eine wirksame Entwicklungshilfe sind;

F.  in der Erwägung, dass Budgethilfe zwar eine entscheidende Rolle spielt, wenn es darum geht, Änderungen zu fördern und auf die wichtigsten Herausforderungen der Entwicklung einzugehen, aber auch ein beträchtliches treuhänderisches Risiko mit sich bringt und nur gewährt werden sollte, wenn der Empfängerstaat ein ausreichendes Maß an Transparenz, Nachverfolgbarkeit, Rechenschaftspflicht und Effektivität nachweisen kann, bevor er Budgethilfe erhält;

G.   in der Erwägung, dass die Förderung von Transparenz und die Bekämpfung von Korruption und Betrug entscheidend für den Erfolg der Budgethilfe der Union sind, wie in der oben genannten Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten“ betont wird;

H.  in der Erwägung, dass Nachhaltigkeit für die Effektivität der Entwicklungshilfe von entscheidender Bedeutung ist;

I.  in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Gebern und mit internationalen Finanzinstitutionen von größter Bedeutung ist, um Doppelarbeit zu vermeiden, die Wirksamkeit der Hilfe sicherzustellen und die Kapazitäten für den Aufbau von Entwicklungshilfe in den Empfängerländern zu fördern;

J.  in der Erwägung, dass es entscheidend ist, die Sichtbarkeit der Union zu fördern und Unionswerte in allen Formen der Entwicklungshilfe zu verbreiten;

K.  in der Erwägung, dass der Einsatz innovativer Finanzinstrumente wie Kombinationsmechanismen als eine Möglichkeit angesehen wird, den Einsatzbereich bestehender Instrumente wie Finanzhilfen und Darlehen zu erweitern;

L.  in der Erwägung, dass das Parlament seine Forderung bekräftigt hat, die EEF in den Gesamthaushaltsplan einzubeziehen;

Zuverlässigkeitserklärung

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

1.  begrüßt die Ansicht des Rechnungshofs, dass die Jahresabschlüsse des achten, neunten und zehnten EEF die Finanzlage der EEF zum 31. Dezember 2012 sowie die Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows für das Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EEF-Finanzregelung und den vom Rechnungsführer erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellen;

2.  stellt fest, dass das Wesen der Instrumente und der Zahlungsbedingungen in den Bereichen Budgethilfe und Unionsbeiträge zu von internationalen Organisationen durchgeführten und von mehreren Gebern finanzierten Projekten das Ausmaß begrenzt, in dem die Vorgänge anfällig für Fehler sind;

3.  stellt fest, dass 1 153 nichtstaatliche Organisationen (57 % aller NGO) im Bereich von EuropeAid und 152 (8 %) im Bereich der humanitären Hilfe (ECHO) tätig sind und dass diese Organisationen 1,520 Mrd. EUR bzw. 960 Mio. EUR an Unionsmitteln erhalten; stellt fest, dass sich die Unionsmittel für NGO in 10 Jahren verdoppelt haben; fordert die Kommission auf, einen Überblick über die 30 größten und die 30 kleinsten Projekte zu geben, die von NGO mithilfe von EEF-Mitteln verwirklicht werden, und einen Überblick darüber, wie viel ihrer eigenen Mittel die Organisationen in jedes dieser Projekte investiert haben;

4.  ist besorgt darüber, dass Einziehungsanordnungen für Zinsen auf Vorfinanzierungen über mehr als 750 000 EUR selten ausgestellt werden, was im Widerspruch zu den geltenden Regeln steht, denen zufolge sie einmal jährlich ausgestellt werden sollten; stellt fest, dass im Zusammenhang mit Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen manchmal gegen Ansprüche oder die Erstattung erstandener Kosten aufgerechnet werden, sodass diese Zinsen nicht als Einnahmen anerkannt werden;

5.  fordert die Kommission auf, die Bestimmungen der Finanzregelungen der EEF zu Zinsen für größere Vorfinanzierungszahlungen anzuwenden und die Lage in den Delegationen genau zu überwachen, um ein Verzeichnis von Verträgen mit offenen Vorfinanzierungen zu erstellen;

6.  bedauert erneut, dass Finanztransaktionen im gemeinsamen RELEX-Informationssystem (CRIS) häufig falsch verbucht wurden, wodurch sich die Gesamtqualität und Genauigkeit der für die Vorbereitung der Jahresabschlüsse verwendeten Daten ändert und insbesondere das Risiko entsteht, dass der Grundsatz der periodengerechten Verbuchung, d. h. der Verbuchung aller Finanztransaktionen im richtigen Abrechnungszeitraum, nicht eingehalten wird;

7.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die Kommission der derzeitigen Mängel in ihrem Informationssystem bewusst ist, fordert die Kommission aber wie in den vorhergehenden Jahren nachdrücklich auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen und diese Fragen auf allen operationellen Ebenen, bei den zentralen Dienststellen von EuropeAid und in den Delegationen der Union weiterzuverfolgen;

Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge

8.  stellt mit Befriedigung fest, dass die den Jahresabschlüssen zugrunde liegenden Einnahmen und Mittelbindungen nach Ansicht des Rechnungshofs in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

9.  ist jedoch besorgt über die Einschätzung des Rechnungshofs hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der den Jahresabschlüssen zugrunde liegenden Zahlungen, der zufolge die Überwachungs- und Kontrollsysteme bei den zentralen Dienststellen von EuropeAid und in den Delegationen der Union nur teilweise wirksam sind, wenn es darum geht, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Zahlungen sicherzustellen;

10.  bedauert, dass die Zahlungen aufgrund der in den Überwachungs- und Kontrollsystemen festgestellten Schwächen in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet waren; stellt fest, dass von 167 Vorgängen im Zusammenhang mit Zwischen- und Abschlusszahlungen, die vom Rechnungshof geprüft wurden, 44 (d. h. 26 %) mit Fehlern behaftet waren;

11.  verweist darauf, dass die wahrscheinlichste Fehlerquote bei den Zahlungen aus dem achten, neunten und zehnten EEF nach der Schätzung des Rechnungshofs bei 3 % liegt, was eine Reduzierung gegenüber 2011 (5,1 %) und 2010 (3,4 %) darstellt;

12.  stellt fest, dass von 127 zur Stichprobe gehörenden Ausgabenvorgängen 28 mit quantifizierbaren Fehlern behaftet waren, darunter 20 Abschlusszahlungen, die bereits Gegenstand der Prüfungen der Kommission waren; stellt fest, dass dies einen Anstieg gegenüber 2011 darstellt, als 29 bzw. 11 Vorgänge betroffen waren;

13.  stellt fest, dass bei den Vorgängen im Zusammenhang mit Budgethilfen, die vom Rechnungshof geprüft wurden, die quantifizierbaren Fehler in der fehlerhaften Anwendung der Methode, mit der bewertet wird, ob Partnerländer die an die leistungsbezogenen Zahlungen geknüpften Bedingungen erfüllt hatten, und in der fehlenden Prüfung der Einhaltung spezifischer Zahlungsvoraussetzungen bestanden;

Wirksamkeit der Systeme

14.  stellt mit Genugtuung fest, dass die Kommission für die zumindest teilweise Umsetzung aller Empfehlungen aus den Jahresberichten 2009 und 2010 des Rechnungshofs über die Umsetzung der Europäischen Entwicklungsfonds gesorgt hat, und fordert die Kommission auf, die Weiterverfolgung und Umsetzung der Empfehlungen aus den Berichten des Rechnungshofs für 2011 und 2012 weiter zu gewährleisten;

15.  räumt ein, dass bei der Umsetzung der EEF zahlreiche Durchführungsmethoden mit komplexen Regeln und Verfahren zum Einsatz kamen, an denen 79 Länder beteiligt waren, was gemäß der Bewertung des Rechnungshofs ein hohes inhärentes Risiko mit sich bringt;

16.  ist zutiefst besorgt darüber, dass der Rechnungshof die Überwachungs- und Kontrollsysteme als lediglich bedingt wirksam bewertet hat;

17.  stellt wie bereits in der Vergangenheit mit Bedauern fest, dass die Ex-ante-Prüfungen von EuropeAid, die vor der Durchführung von Projektzahlungen vorgenommen wurden, nach Einschätzung des Rechnungshofs immer noch fehleranfällig sind; ist besorgt darüber, dass trotz externer Prüfungen und Ausgabenüberprüfungen Fehler festgestellt wurden;

18.  fordert die Kommission auf, die Verträge mit externen Prüfern, deren Prüfberichte für EuropeAid oder die Delegationen der Union nachweislich nicht den Anforderungen an eine professionelle Prüfung und den Vertragsbestimmungen entsprechen, zu überprüfen;

19.  fordert EuropeAid und die Delegationen der Union auf, sich stärker auf die Nachverfolgung externer Prüfungen und Ausgabenprüfberichte zu konzentrieren, insbesondere, wenn die Wiedereinziehung zu Unrecht ausgezahlter Beträge auf dem Spiel steht;

20.  nimmt den bestehenden Rückstand aufgrund verspäteter Genehmigungen und Vertragsabschlüsse mit Bedauern zur Kenntnis; nimmt die negativen Auswirkungen nicht nur auf die Gesamtqualität und Zuverlässigkeit der Ex-ante-Prüfungen, sondern auch auf die Nachverfolgbarkeit von Vorgängen und Prüfpfaden und das Vorhandensein von Belegunterlagen zur Kenntnis; fordert EuropeAid auf, diesem Problem unverzüglich abzuhelfen;

21.  fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um die Stärkung der derzeitigen Kontrollsysteme fortzusetzen, um insbesondere für eine bessere Fortführung des Geschäftsbetriebs und ein zuverlässiges Dokumentenmanagement zu sorgen, wie von den internen Kontrollstandards verlangt wird, und dem Parlament jährlich über die umgesetzten Korrekturmaßnahmen Bericht zu erstatten;

22.  ist weiterhin sehr besorgt über die Mängel im Managementinformationssystem für die Ergebnisse und die Nachverfolgung externer Prüfungen und Ausgabenüberprüfungen, die weiterhin bestehen, obwohl sich die Kommission 2012 verpflichtet hat, die Qualität der Daten im RELEX-Informationssystem (CRIS) zu verbessern; fordert die Kommission auf, die Bemühungen bezüglich der Entwicklung und Einführung des CRIS-Prüfmoduls und insbesondere der Nachverfolgung aller Prüfberichte in unmittelbarer Zukunft zu verdoppeln;

23.  begrüßt die unternommenen Bemühungen hinsichtlich des Einsatzes von grundlegenden Leistungsindikatoren in Bezug auf Prüfungen von Zahlungsverzögerungen und regelmäßige Erinnerungen der am Zahlungsmanagement beteiligten Mitarbeiter; befürwortet außerdem die verbesserte Nutzung von Risikobewertungen im Rahmen der Nachverfolgung des Projektportfolios der Unionsdelegationen;

24.  ist der Ansicht, dass trotz Personalengpässen die Sensibilisierung der Bediensteten und die Erhöhung des Wissens über alle oben genannten Probleme und die am häufigsten auftretenden Fehler entscheidend ist; ist der Ansicht, dass kontinuierlich Bemühungen unternommen werden müssen, um die Kontrollsysteme und die Kontrollkette auf allen operationellen Ebenen zu verbessern und so die Leistung von EuropeAid zu verbessern;

25.  begrüßt die erste Studie zur Restfehlerquote von abgeschlossenen Transaktionen, die von EuropeAid durchgeführt wurde, um die finanziellen Auswirkungen von Restfehlern nach der Umsetzung aller Ex-ante- und Ex-post-Prüfungen einzuschätzen; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um eine bessere Analyse und Dokumentation der wichtigsten Fehlertypen und eine Verringerung der Restfehlerquote in den kommenden Jahren zu verstärken;

26.  stellt fest, dass die Fehlerquote auf der Grundlage dieser Studie auf 3,6 % geschätzt wurde (was einem Betrag von etwa 295,5 Mio. EUR entspricht) gegenüber den vom Rechnungshof geschätzten 3 %; stellt fest, dass die festgestellten Ursachen in der Reihenfolge ihrer Bedeutung die folgenden sind: Schwächen und Fehler von internationalen Organisationen bei der Umsetzung von mit Unionsmitteln finanzierten Projekten, die Nichtwiedereinziehung von Beträgen nach Prüfungen oder Ausgabenüberprüfungsmissionen, verschiedene Fehler bei indirekt verwalteten Unionsmitteln und mangelhafte Dokumentation bei Ausschreibungen; erwartet, dass diese Arbeiten zur Fehlerquote 2013 weiter abgestimmt werden, um die Zuverlässigkeit und die dem Parlament vorgelegten Ergebnisse zu verbessern;

27.  fordert die Kommission und den Rechnungshof auf, in den kommenden Jahren einen vergleichbaren Prüfansatz zu wählen, um innerhalb des Entlastungsverfahrens eine kontinuierliche und vergleichbare Bewertung zu erreichen;

28.  stellt fest, dass 85 % bzw. 53 % des Prüfplans von EuropeAid für 2010 bzw. 2011 jeweils bis Ende 2012 abgeschlossen wurden; bekräftigt, dass der Mangel an (geeigneten) Unterlagen und die falsche Anwendung der Vergabeverfahren durch die Auftragnehmer und die Begünstigten zu den Hauptschwachstellen gehören, die durch die Prüfergebnisse aufgezeigt wurden; fordert die Kommission auf, ihre Kontrollmechanismen und Schulungsmaßnahmen weiter zu verstärken, um ein erneutes Auftreten dieser Schwachstellen künftig zu verhindern;

29.  fordert EuropeAid auf, die Entwicklung geeigneter Werkzeuge und Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtwirksamkeit der Kontrollpyramide bei den zentralen Dienststellen von EuropeAid und in den Delegationen der Union durch gezielte Sensibilisierungsmaßnahmen oder die verstärkte Nutzung des Instrumentariums zur Finanzverwaltung durch Bedienstete und Begünstigte fortzusetzen;

30.  verweist mit Nachdruck darauf, dass der Testierungsprozess auch Maßnahmen zur Stärkung der Rechenschaftspflicht der Delegationen der Union und der Qualität und Vollständigkeit der Berichterstattung durch die Berichte zur Verwaltung der Außenhilfe erfordert;

31.  fordert EuropeAid und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, die Überwachung der Leiter der Delegationen der Union in ihrer Funktion als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Kommission zu stärken, um ihre Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit der Erstellung des Jährlichen Tätigkeitsberichts zu erhöhen;

32.  bedauert, dass trotz der letztjährigen Empfehlung keine wesentliche Verbesserung bei der Funktionsweise der internen Auditstelle festgestellt werden konnte, die bei der Verbesserung des internen Kontrollsystems oder bei der Kostenwirksamkeitsanalyse der Kontrollarchitektur/Kontrollmechanismen eine Rolle spielen muss; erwartet erneut, dass sich die Situation 2013 ändern wird;

33.  nimmt zur Kenntnis, dass es trotz der bestehenden quantifizierbaren Fehler und des mit einem hohen Risiko behafteten Umfelds keine Meldungen von Missständen (Whistleblowing) gab; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, sowohl ihre Politik zur Meldung von Missständen, insbesondere in den Delegationen der Union, als auch ihre Strategie zur Betrugsbekämpfung weiterzuentwickeln, um doppelte Finanzierungen aufzudecken;

34.  fordert die Kommission auf, die neuesten Entwicklungen in der Union zu wirtschaftlichem Eigentum zu berücksichtigen, wie in der anstehenden überarbeiteten Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus diskutiert wurde; fordert die Kommission auf, in ihrem Jährlichen Tätigkeitsbericht hierüber Bericht zu erstatten;

35.  ist besorgt über Artikel 190 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012(31) der Kommission; stellt fest, dass diese Regeln auch in den Artikeln 72 und 73 des Abkommens von Cotonou für AKP-Länder festgelegt sind; nimmt in diesem Zusammenhang die Absätze 36, 37 und 76 des Sonderberichts des Rechnungshofs Nr. 14/2013 zur Kenntnis, in denen es unter anderem heißt, dass in einigen Fällen Ausschreibungsverfahren möglich gewesen wären; fordert die Kommission auf, ihre Regeln für Abweichungen von Vergabeverfahren kritisch zu beurteilen und in ihrem Jährlichen Tätigkeitsbericht darüber Bericht zu erstatten;

Budgethilfe

36.  stellt fest, dass im Jahr 2012 891 Mio. EUR, d. h. 29 % der vom EEF insgesamt geleisteten Beihilfen, über die Budgethilfe bereitgestellt wurden;

37.  begrüßt die Einschätzung des Rechnungshofs, wonach die allgemeinen Fördervoraussetzungen wie Fortschritte bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzmittel beachtet wurden;

38.  begrüßt, dass Rechenschaftspflicht, Transparenz und verstärktes Risikomanagement bei der Verwaltung der Vorgänge für Budgethilfe seit der Einführung der neuen Politik, die in der Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten“ umrissen wurde, stärker in den Mittelpunkt gestellt wurden;

39.  begrüßt, dass die Kommission verstärkt die Bekämpfung von Betrug und Korruption in den Mittelpunkt stellt, vor allem bei der Bewertung des Förderkriteriums der öffentlichen Finanzverwaltung im Hinblick auf die Budgethilfe; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Korruption und Betrug eine der fünf Risikokategorien ist, die von der Kommission als Teil ihres Rahmens für Risikomanagement, der für Budgethilfe-Programme entwickelt wurde, ermittelt wurden;

40.  nimmt zur Kenntnis, dass Programme in Verbindung mit verantwortungsvoller Regierungsführung finanziert werden, um Entwicklungsländer in ihrem Kampf gegen Betrug, Korruption und Misswirtschaft in der Finanzverwaltung zu unterstützen; betont, dass ein korruptionsfreies Justizsystem eine Grundvoraussetzung ist, um verantwortungsvolle Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen; fordert die Kommission auf, den Schwerpunkt vor allem auf Programme zur Reform des Justizwesens zu legen;

41.  stellt fest, dass die Anlaufphase des für Budgethilfeprogramme eingerichteten Rahmens für Risikomanagement Ende 2012 beendet war und dass der Rahmen seit dem 1. Januar 2013 für alle neuen Verträge und Zahlungen verbindlich ist; begrüßt die Stärkung des Rahmens für Risikomanagement für Budgethilfeprogramme und fordert im Rahmen des nächsten Entlastungsverfahrens einen Bericht zur Risikostrategie und der umgesetzten Reaktion;

42.  sieht der Umsetzung der Verpflichtung der Kommission erwartungsvoll entgegen, die demokratische Kontrolle der EEF an die vom Parlament ausgeübte Kontrolle über das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit anzupassen, wie es in der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011 mit dem Titel „Ein Haushalt für Europa 2020“ vorgesehen ist;

43.  nimmt den Beschluss von EuropeAid zur Kenntnis, regionale Stützpunkte in Partnerländern einzurichten, um sowohl die Qualität der Vorgänge für Budgethilfe als auch den politischen Dialog zu fördern; fordert die Kommission auf, dem Parlament im Zuge des nächsten Entlastungsverfahrens über die ersten Ergebnisse oder Erkenntnisse Bericht zu erstatten;

44.  räumt ein, dass die Kommission bei der Beurteilung, ob die allgemeinen Fördervoraussetzungen für die Tätigung von Zahlungen an das Partnerland erfüllt wurden, im Einklang mit dem Grundsatz der Differenzierung und der dynamischen Herangehensweise an die Förderfähigkeit einen gewissen Spielraum hat; ist besorgt über die letztendliche Verwendung der übertragenen Mittel und den Mangel an Nachverfolgbarkeit, wenn die Mittel der Union im Rahmen der Haushaltsressourcen des Partnerlandes zusammengeführt werden;

45.  unterstützt die Offenlegung einschlägiger Haushaltsdaten in Verbindung mit Budgethilfeprogrammen, um die inländische und gegenseitige Rechenschaftspflicht, auch den Bürgern gegenüber, zu steigern;

46.  stellt fest, dass die im Jahr 2012 abgeschlossenen Bewertungen laufender EEF-Projekte in Ländern südlich der Sahara auf Verbesserungen in Bezug auf Gestaltung und Relevanz, Auswirkungen und Nachhaltigkeit der Projekte einerseits und auf anhaltende Probleme in Bezug auf Effizienz und Wirksamkeit andererseits hindeuten, und dass nur etwas mehr als die Hälfte der Projekte die Note „Gut“ oder „Sehr gut“ erhalten hat(32); begrüßt, dass im Jahr 2012 umfassende Rahmenbedingungen eingeführt wurden, um die Widerstandsfähigkeit der Sahelzone (AGIR – Alliance Globale pour l’Initiative Résilience – Sahel) und der Länder am Horn von Afrika (SHARE – Supporting HoA Resilience) zu verbessern und so besser gegen die fortwährende Ernährungsunsicherheit in diesen Regionen vorgehen zu können;

47.  ist besorgt angesichts des hohen und gestiegenen Anteils der beurteilten Projekte im Pazifikraum, die der Beurteilung zufolge schwere Mängel aufweisen, und angesichts der Tatsache, dass nur 40,4% der Projekte „gut“ oder „sehr gut“ abschneiden; fordert die Kommission auf, die Gründe für diese Mängel näher zu untersuchen und die Kapazitäten zur Verbesserung der Gestaltung und Umsetzung der Projekte in den Ländern selbst auszubauen(33);

48.  begrüßt die insgesamt zufriedenstellende und verbesserte Qualität der Projekte in der Karibik, wo 75,47 % der Projekte mit „gut“ oder „sehr gut“ bewertet wurden(34);

49.  fordert die Kommission jedoch auf, die Auszahlung von Mitteln durch Budgethilfe zurückzuhalten, zu reduzieren oder zu streichen, wenn klare und anfänglich festgelegte Ziele und Verpflichtungen nicht erreicht werden und wenn die politischen und finanziellen Interessen der Union auf dem Spiel stehen;

50.  weist erneut darauf hin, dass weiterhin ein hohes Risiko besteht, dass Ressourcen umgeleitet werden, und dass das Risiko von Korruption und Betrug mit der Verwaltung öffentlicher Finanzen und mit Reformen zusammenhängt; bekräftigt, dass die zentralen Dienststellen von EuropeAid und die Leiter der Delegationen der Union diesen Risiken im Rahmen des politischen und strategischen Dialogs verstärkte und konstante Aufmerksamkeit widmen sollten, insbesondere, um die Reaktionsfähigkeit der betroffenen Regierung und ihre Fähigkeit zur Durchsetzung von Reformen zu beurteilen;

Unterstützung der Union für verantwortungsvolle Regierungsführung in der Demokratischen Republik Kongo

51.  fordert die Kommission und den EAD auf, gemeinsam mit anderen Entwicklungspartnern, einschließlich der Mitgliedstaaten, und im Hinblick auf die Programmkonzeption für den 11. EEF und die Konzeption zukünftiger Unionsprogramme stärker auf ein angemessenes Gleichgewicht bei der Unterstützung aller Provinzen, besonders der ärmeren, zu achten, um geografische Ungleichgewichte bei der Verteilung der Entwicklungshilfe zu verhindern; fordert eine gemeinsame Unterstützung auf zentraler Ebene für Programme auf Provinzebene, bei denen die politische und territoriale Dezentralisierung mit einer verbesserten Strategie für die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie dem Wiederaufbau der Infrastruktur und der Entwicklung verknüpft wird; überdenkt die Unterstützung der Union für eine verbesserte Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage einer umfassenden Bedarfsanalyse;

52.  fordert die Kommission und den EAD auf, bei ihrem Dialog mit der Regierung der Demokratischen Republik Kongo (DRK) mehr Gewicht auf die Tatsache zu legen, dass demokratische Wahlen ein wesentlicher Bestandteil verantwortungsvoller Regierungsführung sind; fordert die Kommission und den EAD auf, sorgfältig alle Risiken zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Programme der EU in diesem Bereich nicht die Stärkung des Regimes begünstigen;

53.  fordert die Kommission und den EAD auf, für eine erhöhte Rechenschaftspflicht der Regierung der DRK zu sorgen, indem sie die Kapazität nationaler Aufsichtsbehörden, insbesondere der Fachausschüsse der Nationalversammlung und der obersten Rechnungskontrollbehörde, stärker unterstützen;

54.  verweist darauf, dass in allen Bereichen der verantwortungsvollen Regierungsführung, die unter die Kooperationsstrategie der Union fallen, die notwendige Betrugs- und Korruptionsbekämpfung systematisch berücksichtigt werden sollte;

55.  beharrt darauf, dass mit EEF-Mitteln die langfristige Umstrukturierung der zentralen Justizbehörden in der DRK unterstützt werden sollte, um die nachhaltige Entwicklung der Rechtstaatlichkeit in dem Land sicherzustellen; verweist in dieser Hinsicht auf REJUSCO und PAG, zwei Programme, für die 7,9 Mio. EUR bzw. 9 Mio. EUR aus dem 9. EEF bereitgestellt wurden; bedauert, dass diese Programme ihre vorgegebenen Ziele nicht erreicht haben, und nimmt zur Kenntnis, dass der Beitrag der Kommission infolgedessen für REJUSCO verringert und im Falle von PAG eingestellt wurde; fordert die Kommission auf, die spezifischen Mängel, die während der Vorbereitung und der Umsetzung dieser beiden Programme festgestellt wurden, zu bewerten, um im Rahmen des 11. EEF nachhaltigere Programme zur Justizreform mit besser auf diese zugeschnittenen Zielen zu entwickeln;

56.  ist der Auffassung, dass die Wahrscheinlichkeit und die potenziellen Auswirkungen der Hauptrisiken für die Erreichung der Programmziele zu Beginn von Programmen und regelmäßig während ihrer Umsetzung bewertet werden müssen, indem eine Einschätzung der Zweckdienlichkeit und Glaubwürdigkeit der Strategien und Aktionspläne des Landes zur Verbesserung der Regierungsführung gemessen an den verfügbaren institutionellen und finanziellen Ressourcen vorgenommen wird und die Fortschritte hinsichtlich der von den Behörden der DRK eingegangenen Verpflichtungen überwacht werden; fordert die Einsetzung von Maßnahmen zur Verhütung oder Abschwächung von Risiken und zur klaren Festlegung der bei Eintreten der Risiken zu befolgenden Vorgehensweise;

57.  ist der Auffassung, dass die Kommission ihre Ziele auf eine begrenzte Anzahl von Prioritäten konzentrieren sollte, einen Zeitrahmen mit regelmäßigen Ergebnissen der Evaluierung festlegen sollte, der für die Programmumgebung besser geeignet ist, und Flexibilität während der Programmdurchführung sicherstellen sollte, damit Ziele gegebenenfalls umgehend angepasst werden können;

58.  ist der Ansicht, dass die Kommission verstärkt auf ihren strukturierten politischen Dialog mit der DRK setzen sollte; stellt fest, dass sie dazu unter uneingeschränkter Einhaltung der Bestimmungen des Cotonou-Abkommens (insbesondere Artikel 96) i) gemeinsam mit den nationalen Behörden eindeutige, zweckdienliche, realistische und terminierte Ziele festlegen sollte, ii) die Einhaltung der vereinbarten Ziele in regelmäßigen Abständen im Rahmen des regelmäßigen politischen Dialogs mit der Regierung bewerten sollte und iii) nach ausführlicher Beratung in Erwägung ziehen sollte, das Programm anzupassen oder in Ausnahmefällen auszusetzen oder zu beenden, wenn die Regierung der DRK im Hinblick auf die Einhaltung nicht genug Einsatz zeigt,

59.  fordert die Regierung der DRK nachdrücklich auf, die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise der thematischen Arbeitsgruppen einzuleiten und die Umsetzung dieser Maßnahmen zu überwachen;

60.  fordert die Kommission auf, eine aktivere Führungsrolle gegenüber den Mitgliedstaaten zu übernehmen, indem sie einen koordinierten politischen Dialog fördert und den Einfluss der EU auf die Regierung der DRK verstärkt;

Hilfe der Union für Haiti

61.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission ungeachtet der Entschließungen des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit den Entlastungsverfahren 2010 und 2011 bisher weder ausführliche Leistungsindikatoren, auf denen die Budgethilfe für die Republik Haiti basierte, noch die detaillierten Beurteilungen der Leistung der Regierung der Republik Haiti, auf denen die Entscheidung für die Gewährung von Budgethilfe basierte, veröffentlicht hat;

62.  stellt fest, dass die Kommission und die Regierung der Republik Haiti im Begriff sind, einen Vertrag über den Staatsaufbau zu unterzeichnen, der im Einklang mit den neuen Kriterien für Budgethilfe stehen sollte, wie sie in der Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten“ umrissen werden;

63.  fordert die Kommission auf, dem Parlament diesen Vertrag über den Staatsaufbau sowie alle Beurteilungen, auf denen dieser Vertrag basiert, so schnell wie möglich zu übermitteln; fordert die Kommission auf, klarzustellen, inwiefern dieser Vertrag im Einklang mit der oben genannten Mitteilung der Kommission steht;

64.  fordert die Kommission insbesondere angesichts kürzlich aufgekommener Bedenken über die Verschlechterung der Lage im Bereich der Rechtsstaatlichkeit in Haiti und der anhaltend niedrigen Bewertung auf internationalen Korruptionsindizes auf, dem Parlament zu erläutern, welche Leistungsziele für die Regierung von Haiti im Gegenzug für Budgethilfe festgelegt wurden und welche Modalitäten zur Beurteilung dieser Ziele zur Anwendung kommen;

65.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass die Bewertung der Auswirkungen wie angekündigt bis April 2014 abgeschlossen wird, wie in den Absätzen 62 und 63 der Entschließung des Parlaments zum Entlastungsverfahren 2011 vorgesehen ist, und dass diese Bewertung dem Parlament übermittelt wird;

66.  verweist auf den Bericht der Delegation des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments im Anschluss an ihre Reise nach Haiti 2012, in dem darauf hingewiesen wird, dass die öffentliche Zugänglichkeit von Informationen über die Ergebnisse der mit Unionsmitteln finanzierten Projekte und Programme deutlich verbessert werden muss;

67.  stellt fest, dass seit der Veröffentlichung des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Beteiligung der Union an der Internationalen Initiative zur Förderung der Transparenz in der Entwicklungszusammenarbeit einige Verbesserungen stattgefunden haben;

68.  fordert die Kommission auf, Bericht darüber zu erstatten, wie sich die Berichterstattung und Rechenschaft der Regierung von Haiti für die erhaltenden Mittel der Union entwickelt hat, seit die Delegation des Haushaltskontrollausschusses die Kontrollsysteme für unzureichend und die Rechenschaft für die Verwendung von Unionsmitteln für inakzeptabel befunden hat;

69.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, den Prozess zur Verbesserung der Überwachung und Bewertung von mit Unionsmitteln finanzierten Projekten und Programmen wesentlich zu beschleunigen und die entsprechenden Informationen im Einklang mit dem Wortlaut und dem Sinn der Internationalen Initiative zur Förderung der Transparenz in der Entwicklungszusammenarbeit auf benutzerfreundliche Weise öffentlich zugänglich zu machen;

Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und nichtstaatlichen Organisationen

70.  ist besorgt darüber, dass dem Rechnungshof zufolge häufiger Fehler in Vorgängen gefunden wurden, die Leistungsprogramme, Finanzhilfen und Beitragsvereinbarungen zwischen der Kommission und internationalen Organisationen betrafen als in Vorgängen, die andere Formen der Unterstützung betrafen, nämlich 31 der 71 geprüften Vorgänge (d. h. 44 %);

71.  bekräftigt, dass die Zusammenarbeit mit und die Kontakte zu internationalen Organisationen in Bezug auf die Fehler, die in den von ihnen umgesetzten Vorgängen festgestellt werden, gestärkt werden müssen und dass über die Maßnahmen diskutiert werden muss, die in Zukunft gemeinsam ergriffen werden müssen, um diese Fehler zu verhindern;

72.  ist fest davon überzeugt, dass der Austausch von bewährten Verfahren zur Feststellung von ähnlichen und nachhaltigen Grundprinzipien für die Gewährleistung der Einhaltung der Finanzvorschriften der Union entscheidend ist;

73.  unterstützt darüber hinaus alle Maßnahmen, die nicht nur zu einem besseren gegenseitigen Verständnis der Vorgehensweisen der Union und der Weltbank beitragen, sondern auch die allgemeine Qualität und Zuverlässigkeit des Steuerungsmanagements in Bezug auf den Einsatz von Treuhandfonds verbessern; ist der Ansicht, dass die auf 7 Säulen beruhende Beurteilung der Europäischen Kommission diesbezüglich einen echten Richtwert für die Gewährleistung einer angemessenen Zuverlässigkeit darstellt;

74.  begrüßt den Beschluss der Weltbank, sich um eine Aufhebung der auf Vertraulichkeit und der Arbeitsvereinbarung zwischen der Weltbank und der Kommission beruhenden Einschränkung zu bemühen, der zufolge eine Kontaktperson für jede Institution benannt wurde, um sich gemeinsam mit speziellen Fällen zu beschäftigen, in denen der Zugang zu Dokumenten immer noch gewissen Einschränkungen unterliegt, sowohl für die Prüfung des Rechnungshofs als auch für die Studie der Kommission zur Restfehlerquote;

75.  begrüßt die Schaffung einer einzigen Anlaufstelle durch die Weltbank für alle Prüfungen und Überprüfungen in Verbindung mit Treuhandfonds und das laufende Verfahren zur Einrichtung eines optimierten Rahmens für die Behandlung von Fragen in Zusammenhang mit Prüfungen von Treuhandfonds; verweist auf das enorme Interesse des Europäischen Parlaments an einer verstärkten gemeinsamen Nutzung aller relevanten Informationen im Zusammenhang mit Prüfungen von durch die EU ausgestatteten Treuhandfonds;

76.  ist besorgt über die derzeitigen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Kommission und dem Sekretariat des Ausschusses für Entwicklungshilfe der OECD über die Frage, ob Anleihen der Europäischen Investitionsbank (EIB) für öffentliche Entwicklungshilfe zulässig sind, fordert die Kommission angesichts der anstehenden Überarbeitung der Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe 2015 auf, ihre Meinungsverschiedenheiten beizulegen, da dies wichtig ist, um solide statistische Daten und vergleichbare Richtwerte für Finanzbeiträge zu erhalten, bei denen von einem Beitrag zu den Entwicklungszielen ausgegangen wird;

77.  legt der EIB nahe, ihren Dialog mit nichtstaatlichen Organisationen (NGO) zu fördern und gleichzeitig im Kontext gewisser Projekte sicherzustellen, dass der Rechtsstatus der mit der Durchführung von Projekten verbundenen NGO überprüft wird;

78.  fordert die Kommission auf, bei der Finanzierung von NGO-Projekten zu überprüfen, welcher Anteil der Finanzierung aus den privaten Mitteln der Organisation stammt und welcher Anteil aus staatlichen (einzelstaatlichen oder europäischen) Mitteln; fordert die Kommission auf, jedes Jahr einen Bericht über ihre Erkenntnisse zu veröffentlichen;

Die Investitionsfazilität

79.  erinnert daran, dass sich die aus dem neunten und zehnten EEF für die Investitionsfazilität bereitgestellten Mittel auf 3 137 Mio. EUR belaufen;

80.  bedauert wie in den letzten Jahren, dass die Investitionsfazilität bei der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs und beim Entlastungsverfahren des Parlaments unberücksichtigt bleibt, obwohl die EIB die betreffenden Projekte im Namen und auf Risiko der Union aus EEF-Mitteln durchführt; fordert daher eine Beendigung des Dreiparteien-Übereinkommen während der Überprüfung im Oktober 2015 und die Einbeziehung der Investitionsfazilität in das normale Entlastungsverfahren;

81.  fordert den Rechnungshof auf, vor der Halbzeitüberprüfung des externen Mandats der EIB und der Halbzeitüberprüfung der Investitionsfazilität einen Sonderbericht zur Leistung und Ausrichtung an der Entwicklungspolitik und den Zielen der Union durch die Darlehen der EIB zu erstellen sowie den Mehrwert in Bezug auf die von der EIB verwendeten Eigenmittel zu vergleichen; fordert den Rechnungshof darüber hinaus auf, in seinen Analysen zwischen den aus dem EU-Haushalt und von den Mitgliedstaaten finanzierten Garantien, der aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten Investitionsfazilität und der Verwendung von Rückflüssen für diese Investitionen und der Nutzung der unterschiedlichen Formen von Mischfinanzierungen des EU-Afrika-Treuhandfonds und dem Investitionsfonds für die Karibik durch die EIB zu differenzieren;

82.  begrüßt den ersten Bericht zur Umsetzung des neuen Rahmens für die Ergebnismessung (REM) der EIB zur besseren Einschätzung der erwarteten Ergebnisse des Projekts und fordert die Offenlegung des gesamten Verfahrens, insbesondere in Bezug auf die Indikatoren, die für die Annäherung an die Entwicklungsziele der Union verwendet werden; fordert die EIB auf, den REM-Bericht regelmäßig herauszugeben und das Parlament zu unterrichten;

83.  fordert die EIB auf, den REM-Rahmen bei Bedarf abzustimmen, indem die ersten Rückmeldungen aller beteiligten Interessenträger integriert werden, indem er regelmäßig auf die Entwicklungspolitik der Union abgestimmt wird und indem die REM-Punktzahl pro Vorgang in AKP- und ÜLG-Ländern im Jahresbericht angegeben wird;

84.  ist der Auffassung, dass Verbesserungen im Zusammenhang mit der interinstitutionellen Zusammenarbeit angestrebt werden müssen, insbesondere die verstärkte Zusammenarbeit auf Programmplanungsebene durch die Kommission und den EAD;

85.  ist der Auffassung, dass die EIB weiterhin eine Konvergenz der Ergebnisberichterstattung unter den anderen kofinanzierenden internationalen Institutionen sowie die Verwendung gemeinsamer Indikatoren und Definitionen prüfen sollte;

86.  ist der Ansicht, dass unbedingt für eine sichtbarere Union gesorgt werden muss, indem Unionswerte in verschiedenen Eingriffsbereichen wie der Förderung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, der Anhebung von Umwelt- und Sozialstandards und der allgemeinen Förderung für nachhaltige Entwicklung und integratives Wirtschaftswachstum verbreitet werden;

87.  unterstützt im Kontext der Außenpolitik der Union die allmähliche Entwicklung neuer Finanzprodukte gemeinsam mit der Kommission und den Mitgliedstaaten; unterstützt die Investitionsfazilität dabei, unter Achtung des Grundsatzes der Komplementarität weiterhin diese alternativen Finanzbedingungen anzubieten, die auf lokalen Finanzmärkten normalerweise nicht verfügbar oder zugänglich sind und die durch die Entwicklung von Produkten, die Beihilfen, Darlehen und Risikoteilungsinstrumente oder den Einsatz von Garantien der Union verbinden, in Anspruch genommen werden können; fordert, dass für die Nutzung dieser Instrumente bewährte Verfahren und klare Förderkriterien festgelegt werden und dass gleichzeitig eine strukturierte Berichterstattung, Überprüfung und Kontrolle stattfindet;

88.  fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Investitionsfazilität auf die Entwicklung in ihrem Jahresbericht an das Parlament und den Rat über die Entwicklungspolitik der Europäischen Union und die Umsetzung der Außenhilfe und im Jährlichen Aktivitätsbericht zu berücksichtigen;

89.  fordert die Kommission auf, einen umfassenden Bericht über die Auswirkungen und Ergebnisse der Umsetzung von Finanzfazilitäten im Kontext der Plattform für Zusammenarbeit im Bereich der Mischfinanzierung und der Entwicklungspolitik vorzulegen;

90.  sieht der Aufnahme der Investitionsfazilität in den nächsten Bewertungsbericht zu Unionshilfe für die Entwicklung des privaten Sektors erwartungsvoll entgegen;

Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan

91.  bedauert, dass die EEF in der neuen Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012) nicht in den Gesamthaushaltsplan aufgenommen wurden;

92.  verweist darauf, dass das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbart haben, die Haushaltsordnung zu überarbeiten, um Änderungen vorzunehmen, die durch das Ergebnis der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014 bis 2020 notwendig werden, darunter die Frage der möglichen Aufnahme der EEF in den Gesamthaushaltsplan; wiederholt seine Forderung an den Rat und die Mitgliedstaaten, der vollständigen Integration der EEF in den Gesamthaushaltsplan zuzustimmen;

93.  unterstreicht, dass sich durch eine Einbeziehung in den Haushaltsplan die Transaktionskosten verringern würden und die Berichterstattungs- und Rechnungslegungserfordernisse vereinfacht würden, da es nur einen einzigen Satz Verwaltungsbestimmungen und Entscheidungsstrukturen gäbe statt zwei;

94.  nimmt die von der Kommission abgegebene Verpflichtung zur Kenntnis, die EEF spätestens bei Auslaufen des Abkommens von Cotonou 2020 in den Gesamthaushaltsplan aufzunehmen; betont jedoch, dass dies nach Ansicht des Parlaments so schnell wie möglich geschehen sollte;

95.  bedauert, dass die Kommission im Kontext der Diskussion über die zukünftige interne Vereinbarung für den 11. EEF keinen Vorschlag für eine einheitliche Finanzregelung zur Optimierung der Verwaltung des EEF vorgelegt hat;

96.  ist in Bezug auf die Umsetzung des 11. EEF besorgt darüber, dass mit der Umsetzung betraute Einrichtungen mittels eines Dienstleistungsvertrags Aufgaben zur Durchführung des Haushaltsplans anderen, privatrechtlichen Vorschriften unterliegenden Organisationen anvertrauen können, wodurch eine Abfolge von Vertrauensbeziehungen entsteht; verweist darauf, dass die betrauten Organisationen bei dieser Art der Umsetzung einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen müssen;

Weiterverfolgung der Entschließungen des Parlaments

97.  fordert den Rechnungshof auf, eine Überprüfung der Weiterverfolgung der Empfehlungen des Parlaments in der jährlichen Entschließung des Parlaments zur Entlastung in seinen nächsten Jahresbericht aufzunehmen.

(1) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 261.
(2) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 122.
(3) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(4) ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.
(5) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1 und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.
(6) ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.
(7) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.
(8) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.
(9) ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.
(10) ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.
(11) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 261.
(12) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 122.
(13) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(14) ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.
(15) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1 und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.
(16) ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.
(17) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.
(18) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.
(19) ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.
(20) ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.
(21) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 261.
(22) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 122.
(23) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(24) ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.
(25) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1 und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.
(26) ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.
(27) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.
(28) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.
(29) ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.
(30) ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.
(31) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
(32) Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen SWD(2013)0307 zum „Annual Report 2013 on the European Union's Development and external assistance policies and their implementation in 2012“ (Jahresbericht 2013 über die Entwicklungspolitik der Europäischen Union und die Umsetzung der Außenhilfe im Jahr 2012) (S. 72) und Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen SWD(2012)0242 zum „Annual Report 2012 on the European Union's Development and external assistance policies and their implementation in 2011“ (Jahresbericht 2012 über die Entwicklungspolitik der Europäischen Union und die Umsetzung der Außenhilfe im Jahr 2011) (S. 67)
(33) Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen SWD(2013)0307 zum „Annual Report 2013 on the European Union’s Development and external assistance policies and their implementation in 2012“ (Jahresbericht 2013 über die Entwicklungspolitik der Europäischen Union und die Umsetzung der Außenhilfe im Jahr 2012) (S. 120)
(34) Ebenda, S. 97.


Entlastung 2012: Rat und Europäischer Rat
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Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat (COM(2013)0570 – C7-0275/2013 – 2013/2197(DEC))
P7_TA(2014)0291A7-0189/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(1),

–  in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7-0275/2013)(2),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der Organe(3),

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung(4) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(6) des Rates, insbesondere die Artikel 164, 165 und 166,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit in Haushaltsangelegenheiten und die wirtschaftliche Haushaltsführung(7),

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0189/2014),

1.  schiebt seinen Beschluss betreffend die Entlastung des Generalsekretärs des Rates für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Rates und des Rates für das Haushaltsjahr 2012 auf;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat, sind (COM(2013)0570 – C7‑0275/2013 – 2013/2197(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(8),

–  in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7-0275/2013)(9),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der Organe(10),

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung(11) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(12), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(13) des Rates, insbesondere die Artikel 164, 165 und 166,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit in Haushaltsangelegenheiten und die wirtschaftliche Haushaltsführung(14),

–  unter Hinweis auf das Schreiben vom 25. November 2011 von Kommissionsmitglied Algirdas Šemeta in Beantwortung von Frage 58 des Fragenkatalogs zur Entlastung 2011,

–  unter Hinweis auf das Schreiben vom 23. Januar 2014 von Maroš Šefčovič im Namen der Europäischen Kommission in Beantwortung der an den Rat gerichteten Fragen des Berichterstatters,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen betreffend die Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0189/2014),

A.  in der Erwägung, dass alle Organe der EU bezüglich der ihnen als solchen anvertrauten Mittel transparent und gegenüber den Bürgern der Union uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sein sollten;

B.  in der Erwägung, dass das Parlament mangels Antworten auf seine Fragen und ausreichender Informationen nicht in der Lage ist, sachkundig über die Erteilung der Entlastung zu entscheiden;

1.  begrüßt, dass der Rechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfungen zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2012 abgeschlossene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungsausgaben und sonstigen Ausgaben der Organe und Einrichtungen nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet sind;

2.  weist darauf hin, dass der Rechnungshof in den Jahresbericht 2012 Bemerkungen zu dem Europäischen Rat und dem Rat aufnahm, die Fehler in der Konzeption der Beschaffungsverfahren betreffen; stellt fest, dass ein Fehler die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens und ein weiterer die Anwendung eines Auswahlkriteriums betrifft;

3.  nimmt die Antworten auf die Bemerkungen des Rechnungshofes zur Kenntnis und stimmt den Empfehlungen des Rechnungshofes zu, dass die Anweisungsbefugten Konzeption, Koordinierung und Durchführung von Vergabeverfahren durch geeignete Kontrollmechanismen und bessere Anleitung verbessern sollten; empfiehlt eine striktere Anwendung der Vergabevorschriften, die von allen Organen der Union eingehalten werden müssen;

4.  stellt fest, dass der Europäische Rat und der Rat 2012 insgesamt über Haushaltsmittel in Höhe von 533 920 000 EUR (2011 563 262 480 EUR) verfügten, wobei die Ausführungsrate 91,8% betrug; ist besorgt, dass nach wie vor ein hoher Prozentsatz der Mittel nicht ausgeschöpft wird, und fordert die Entwicklung von grundlegenden Leistungsindikatoren in den kritischsten Bereichen wie den Mittelausstattungen für Delegationsreisen, Logistik und Dolmetschen;

5.  stellt fest, dass 2012 Mittelbindungen in Höhe von 44 000 000 EUR wegen unzureichender Mittelausschöpfung und einer geringeren Nutzung der Infrastrukturen annulliert wurden;

6.  bestätigt seine Auffassung, dass die Haushaltspläne des Europäischen Rates und des Rates im Interesse der Transparenz ihrer Haushaltsführung und einer verbesserten Rechenschaftspflicht beider Organe getrennt ausgewiesen werden sollten;

7.  fordert den Europäischen Rat und den Rat im Anschluss an die im vergangenen Jahr erhobene Forderung auf, dem Parlament ihre jährlichen Tätigkeitsberichte, einschließlich einer umfassenden Übersicht über alle beiden Organen zur Verfügung stehenden Humanressourcen mit einer Aufschlüsselung nach Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Berufsausbildung, zu übermitteln;

8.  unterstützt die Einrichtung eines Prüfungsausschusses im Generalsekretariat des Rates; ersucht den Rat, dem Parlament die Empfehlungen dieses Ausschusses zu übermitteln;

9.  räumt die bei der Weiterverfolgung der Bemerkungen der internen Prüfung zu den Folgemaßnahmen erzielte Verbesserung (87% im Vergleich zu 84% 2011) ein; fordert den Europäischen Rat und den Rat auf, das Ergebnis durch die Einrichtung des Prüfungsausschusses weiter zu verbessern;

10.  vermerkt insbesondere die Empfehlung der internen Prüfung, ein spezifisches Regelwerk für eine Betrugsbekämpfungspolitik zu schaffen, die im Generalsekretariat des Rates fehlt; fordert den Rat auf, gemäß der Empfehlung zu handeln, um die zu deren Umsetzung ergriffenen Maßnahmen in den jährlichen Tätigkeitsbericht aufzunehmen;

11.  nimmt zur Kenntnis, dass das Projekt „Europa-Gebäude“ weiterhin sorgfältig kontrolliert wird und dass einige der Prüfempfehlungen immer noch nicht umgesetzt wurden; fordert den Rat auf, die Entlastungsbehörde über die Baufortschritte und die voraussichtlichen endgültigen Kosten im Vergleich zum ursprünglichen Etat von 240 Mio. EUR zu informieren; ersucht den Rat, eventuelle Kostensteigerungen zwischen dem Beginn der Bauarbeiten 2008 und der geplanten Fertigstellung 2014 zu erklären;

12.  fordert den Rat auf, zu erläutern, wie die zur Verbesserung der Ergebnisse des Projekts „Europa-Gebäude“ getroffenen Maßnahmen aus dem vorherigen Zeitraum umgesetzt werden, fordert den Rat des Weiteren auf zu erläutern, welchen Mehrwert das ständige Team erbringt, das die Verwirklichung dieses Projekts verfolgt;

13.  fordert eine Übersicht über die Fortschritte beim Bau des „Residence Palace“ und eine detaillierte Aufschlüsselung der bisher angefallenen Kosten;

14.  fordert den Rat erneut auf, eine umfassende schriftliche Erklärung zu übermitteln, in der der Gesamtbetrag der für den Erwerb des Gebäudes „Residence Palace“ ausgegebenen Mittel, die Haushaltslinien, denen diese Mittel entnommen wurden, die bisher gezahlten und noch zu zahlenden Raten sowie der geplante Verwendungsweck des Gebäudes angegeben werden;

15.  vermerkt das Nullwachstum der Haushaltsmittel des Rates für 2012; betrachtet dies als positiven Trend und erwartet, dass dieser in den nächsten Jahren anhält;

16.  begrüßt die laufende Modernisierung der Verwaltung im Rat; bedauert allerdings fehlende Informationen über die konkrete Umsetzung dieses Prozesses und die erwarteten Auswirkungen auf den Haushalt des Rates; fordert den Rat auf, die fehlenden Informationen möglichst rasch zu liefern;

17.  wünscht, mehr Informationen über die mit dem EAD geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen, nicht nur in Bezug auf den Prozess der Modernisierung der Verwaltung;

18.  fordert den Rat auf, in Zusammenarbeit mit den anderen Organen eine einheitliche Methode für die Darstellung der Übersetzungskosten zu entwickeln, um die Kosten besser analysieren und vergleichen können;

19.  vertritt die Auffassung, dass der Rat sich gegenüber dem Parlament herablassend verhielt, indem er ein Mitglied des Rechnungshofs ernannte, obwohl das Parlament eine negative Stellungnahme abgab; fordert den Rat auf, die Stellungnahmen des Parlaments zur Nominierung von Mitgliedern des Rechnungshofs und die Ausführungen künftiger Mitglieder des Rechnungshofs zu beachten, bevor sie nominiert werden;

Gründe für die Aufschiebung des Beschlusses betreffend die Erteilung die Entlastung

20.  ist der Ansicht, dass die wirksame Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans der Union eine Zusammenarbeit zwischen Parlament, Europäischem Rat und Rat durch eine Arbeitsvereinbarung erfordert;

21.  bedauert die bisher in den Entlastungsverfahren wiederholt aufgetretenen Schwierigkeiten; weist darauf hin, dass sich das Parlament aus den in seinen Entschließungen vom 10. Mai 2011, 25. Oktober 2011, 10. Mai 2012 und 23. Oktober 2012, 17. April 2013 und 9. Oktober 2013 dargelegten Gründen geweigert hat, dem Generalsekretär des Rates Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Rates für die Haushaltsjahre 2009, 2010 und 2011 zu erteilen;

22.  bekräftigt, dass die Umsetzung einer wirksamen Haushaltskontrolle nur durch eine Zusammenarbeit von Parlament und Rat möglich ist, deren wesentliche Elemente offizielle Sitzungen von Vertretern des Rates und des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments, die Beantwortung von Fragen der Ausschussmitglieder auf der Grundlage eines schriftlichen Fragenkatalogs und die Vorlage von Dokumenten als Hintergrundmaterial für Haushaltskontrollen auf Anfrage sind; vertritt die Auffassung, dass die grundlegenden Elemente einer wirksamen Haushaltskontrolle in seiner Entschließung vom 23. Oktober 2012 enthalten sind;

23.  bekräftigt, dass das Parlament ohne die oben geschilderte Zusammenarbeit mit dem Rat nicht in der Lage ist, sachkundig über die Erteilung der Entlastung zu entscheiden;

24.  bekräftigt, dass die die Kommission in ihrer Antwort vom 25. November 2011 auf das Schreiben des Vorsitzenden des Haushaltskontrollausschusses feststellt, dass es wünschenswert sei, dass das Parlament wie bisher den anderen Organen – einschließlich des Rates – Entlastung erteile, selbige aufschiebe oder verweigere;

25.  weist darauf hin, dass das Parlament in seiner im April 2013 angenommenen Entschließung zur Entlastung beschloss, die den Rat betreffenden Fragen an die Kommission zu übermitteln; stellt fest, dass die Kommission mit Schreiben vom 23. Januar 2014 antwortete;

26.  unterstützt und befürwortet uneingeschränkt die Auffassungen der Kommission aus ihrem Schreiben vom 23. Januar 2014, das alle Organe sich umfassend an der Weiterverfolgung der Bemerkungen des Parlaments im Rahmen der Entlastung beteiligen müssen und dass alle Organe kooperieren sollten, um den reibungslosen Ablauf des Entlastungsverfahrens unter umfassender Achtung der einschlägigen Bestimmungen im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der einschlägigen sekundären Rechtsvorschriften sicherzustellen;

27.  unterrichtet den Rat, dass die Kommission in ihrem Schreiben auch erklärt, dass sie die Ausführung der Haushaltspläne der anderen Organe nicht überwachen wird und dass eine Beantwortung von Fragen an ein anderes Organ die Autonomie dieses Organs zur Ausführung seines eigenen Einzelplans des Haushaltsplans beeinträchtigen würde; weist den Rat darauf hin, dass eine der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18./19. Oktober 2012 lautete, dass „Fragen im Zusammenhang mit […] der demokratischen Legitimität und Rechenschaftspflicht […] weiter erörtert werden sollten“; weist darauf hin, dass das Parlament den anderen Organen Entlastung erteilt, nachdem es die übermittelten Dokumente und die auf die Fragen erteilten Antworten geprüft hat; bedauert, dass das Parlament immer wieder Probleme hat, Antworten seitens des Rates zu erhalten;

28.  begrüßt die Bestrebungen des griechischen Vorsitzes, die Verhandlungen zwischen den Organen wieder zu eröffnen; betont allerdings, dass solche Verhandlungen in der Vergangenheit nicht die erwarteten Ergebnisse brachten;

29.  erachtet es als wünschenswert, dass das Parlament seine Befugnis zur Erteilung der Entlastung gemäß Artikel 316, 317 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Einklang mit der geltenden Auslegung und Verfahrensweise ausübt, nämlich für jede Haushaltsrubrik individuell Entlastung zu erteilen, um Transparenz und demokratische Rechenschaftspflicht gegenüber den EU-Steuerzahlern zu wahren;

30.  empfiehlt die Abhaltung eines Workshops, der sich auf die rechtliche Analyse der Haushaltskontrollfunktion des Parlaments und der Kooperationspflicht des Rates konzentriert; empfiehlt die Ausarbeitung eines Initiativberichts, der sich auf mögliche Änderungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union konzentriert, als weiteren Schritt, um sich auf die Möglichkeit der Einleitung rechtlicher Verfahren vorzubereiten, ebenso die Möglichkeit einer Änderung oder Klarstellung der Bestimmungen über die Erteilung der Entlastung an die anderen Organe gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

31.  bedauert, dass nicht alle Organe der Union die gleichen Standards in Bezug auf Transparenz respektieren, und vertritt die Auffassung, dass der Rat diesbezüglich Verbesserungen vornehmen sollte; ist überzeugt davon, dass Parlament und Rat als gemeinsame Gesetzgeber die gleichen Transparenzstandards anwenden sollten;

32.  weist darauf hin, dass eine gute Zusammenarbeit zwischen Parlament und Rat äußerst wichtig ist, um eine sinnvolle Ausführung des Haushaltsplans der Union sicherzustellen;

33.  fordert den Rechnungshof daher auf, unter Wahrung der in den Verträgen verankerten Befugnisse eine eingehende Rechnungsprüfung der administrativen und operationellen Tätigkeiten des Europäischen Rates, des Rates und des Europäischen Auswärtigen Diensts durchzuführen und dem Europäischen Parlament darüber Bericht zu erstatten;

34.  fordert den Rechnungshof auf, eine Überprüfung der Weiterverfolgung der Empfehlungen des Parlaments in dieser Entschließung durch den Europäischen Rat und den Rat in seinen nächsten Jahresbericht aufzunehmen.

(1) ABl. L 56 vom 29.2.2012.
(2) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
(3) ABl. C 331 vom 14.11.13, S. 1.
(4) ABl. C 334 vom 15.11.13, S. 122.
(5) ABl. L 248 vom 16.09.02, S. 1.
(6) ABl. L 298 vom 26.10.12, S. 1.
(7) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(8) ABl. L 56 vom 29.2.2012.
(9) ABl. C 334 vom 15.11.13, S. 1.
(10) ABl. C 331 vom 14.11.13, S. 1.
(11) ABl. C 334 vom 15.11.13, S. 122.
(12) ABl. L 248 vom 16.09.02, S. 1.
(13) ABl. L 298 vom 26.10.12, S. 1.
(14) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


Entlastung 2012: Europäischer Auswärtiger Dienst
PDF 247kWORD 116k
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan X – Europäischer Auswärtiger Dienst (COM(2013)0570 – C7-0282/2013 – 2013/2205(DEC))
P7_TA(2014)0292A7-0199/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(1),

–  in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 – (COM(2013)0570 – C7‑0282/2013)(2),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe(3),

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5), insbesondere auf Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(6), insbesondere auf die Artikel 164, 165, 166 und 167,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0199/2014),

1.  erteilt der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Auswärtigen Dienstes für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan X – Europäischer Auswärtiger Dienst, sind (COM(2013)0570 – C7‑0282/2013 – 2013/2205(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(7),

–  in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0282/2013)(8),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe(9),

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit(10) der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11), insbesondere auf Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(12), insbesondere auf die Artikel 164, 165, 166 und 167,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0199/2014),

1.  stellt fest, dass der Rechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfungen zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2012 abgeschlossene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungsausgaben und sonstigen Ausgaben der Organe und Einrichtungen nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet sind;

2.  begrüßt die Tatsache, dass der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) auch im zweiten Haushaltsjahr seines Bestehens seinen Haushaltsplan ausgeführt hat, ohne dass der Rechnungshof wesentliche Fehler ermittelte, und dass die meisten der im Jahresbericht 2011 des Rechnungshofs im Zuge der Errichtung des Dienstes ermittelten Probleme nicht wieder auftraten;

3.  weist darauf hin, dass der Rechnungshof im Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2012 bezüglich der für den EAD geprüften Themen keine signifikanten Mängel ermittelt hat; stellt fest, dass weiterhin Schwachstellen in der Verwaltung von Sozialleistungen bestehen, und bedauert, dass der Rechnungshof im Jahresbericht 2012 wiederholt über dieselben Probleme berichtete, die bereits 2011 auftraten; fordert den EAD auf, alle Empfehlungen umzusetzen; begrüßt die bisher vom EAD unternommenen Schritte und ermutigt ihn, die Einleitung seines neuen Programms im Hinblick darauf zu beschleunigen;

4.  ist besorgt darüber, dass das PMO-System im Jahr 2012 noch nicht voll einsatzfähig war, was zur fehlerhaften Zahlung von Sozialleistungen an Bedienstete führte;

5.  nimmt die Antworten auf die Bemerkungen des Rechnungshofs zur Kenntnis und bedauert, dass sie nur die 2013 ergriffenen Maßnahmen betreffen;

6.  stellt fest, dass sich der endgültige Haushaltsplan für die Zentrale des EAD Ende 2012 auf 184 100 000 EUR mit der Ausführung einer Mittelbindungsrate von 99,35 % belief und für die Delegationen 304 500 000 EUR mit einer Mittelbindungsrate von ca. 99,45 % umfasste; stellt fest, dass der Haushaltsplan der Delegationen von der Kommission um insgesamt 268 000 000 EUR ergänzt werden musste;

7.  ist besorgt über die Mittelübertragung im Jahr 2012; empfiehlt die Entwicklung von grundlegenden Leistungsindikatoren zur Überwachung der kritischsten Bereiche, um die Haushaltsausführung in den nächsten Jahren zu verbessern;

8.  weist darauf hin, dass der EAD eine relative junge Einrichtung ist, in der verschiedene Dienste zusammengefasst wurden, und dass 2011 das erste Jahr seiner Tätigkeit war, in dem zahlreiche technische Herausforderungen bewältigt werden mussten, insbesondere bei Auftragsvergabe und Einstellung; stellt fest, dass sich der unverhältnismäßig hohe Verwaltungsaufwand, der sich aus den Vorkehrungen ergab, die für die Einrichtung des EAD erforderlich waren, im Jahr 2012 verringert hat; ist jedoch besorgt darüber, dass der Chief Operating Officer des EAD noch immer Vorbehalte bezüglich einiger Sicherheitsdienstleistungsverträge von Delegationen der Union hat und dass auch mehrere Delegationen Vorbehalte geäußert haben;

9.  würdigt die ausführliche Beantwortung einer Vielzahl schriftlicher und mündlicher Anfragen der Mitglieder des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments;

10.  verweist auf die Bedeutung dieses Entlastungsverfahrens für die Schaffung der Rahmenbedingungen für künftige Entlastungsverfahren und ist der Ansicht, dass es die Erwartungen in Bezug auf künftige Entwicklungen und Verbesserungen der Leistungsfähigkeit des EAD und seiner Maßnahmen steigern wird;

11.  nimmt die Schwierigkeiten bei der Ausführung eines Haushaltsplans mit vielen unausgeglichenen Finanzierungsquellen zur Kenntnis, insbesondere, was die gemeinsamen Kosten der Delegationen betrifft;

12.  ist der Auffassung, dass es die derzeitige Gliederung des Haushaltsplans mit Beiträgen aus den 26 verschiedenen Haushaltslinien der Kommission und dem Europäischen Entwicklungsfonds unmöglich macht, einen klaren Überblick über die tatsächlichen Kosten und Ausgaben des EAD und seiner Delegationen zu erhalten; befürwortet den vom EAD im November 2013 eingereichten Vorschlag zur Vereinfachung und fordert die Kommission auf, die vorgeschlagenen Änderungen umzusetzen und eine weitere Vereinfachung der derzeitigen Finanzierung des EAD zu prüfen;

13.  erachtet es als positiv, dass nun auch Beamte des Parlaments Zugang zu EAD-Stellen haben;

14.  unterstützt das Ziel, den Anteil der durch die Mitgliedstaaten abgeordneten Diplomaten am gesamten Personal des EAD bis Mitte 2013 auf ein Drittel zu erhöhen; stellt fest, dass der EAD keine statische Einrichtung ist und dass die Auswahl der Mitarbeiter auf der Grundlage von Bewerbungen und Verdiensten erfolgt;

15.  bedauert jedoch, dass bislang keine größere geografische Ausgewogenheit bei der Besetzung von Führungsstellen erreicht worden ist; fordert den EAD auf, Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer besseren und ausgewogeneren Vertretung aller Mitgliedstaaten beitragen;

16.  fordert den EAD auf, die geografische Ausgewogenheit zu verbessern, insbesondere, was die Leiter der Delegationen der Union betrifft; weist erneut darauf hin, dass auf allen Verwaltungsebenen auf eine größere geografische Ausgewogenheit zwischen den Mitgliedstaaten zu achten ist;

17.  begrüßt, dass die Zahl der Frauen in Delegationsleiterpositionen von 10 auf 24 (17 % des gesamten Personals) erhöht und somit mehr als verdoppelt wurde und dass der Anteil an Frauen in Führungspositionen – Abteilungsleitung oder höher – mit 22 Posten bei 18 % des gesamten Personals liegt; fordert den EAD auf, die Gleichstellung der Geschlechter sowohl in den Delegationen als auch in der Zentrale weiter zu verbessern;

18.  erkennt an, dass Anstrengungen unternommen worden sind, um die kopflastige Verwaltung des EAD abzubauen; begrüßt die Anstrengungen, die Anzahl der Stellen in den Besoldungsgruppen AD 15 und AD 16 zu verringern, und fordert den EAD auf, diese Situation weiter zu verbessern;

19.   ist jedoch besorgt darüber, dass der EAD mit 514 Bediensteten in der Besoldungsgruppe AD 12 oder höher (mehr als 50 % aller Bediensteten des EAD) über den größten Anteil an Mitarbeitern in hohen Besoldungsgruppen aller EU-Institutionen verfügt, wodurch es sich schwierig gestaltet, die kopflastige Verwaltung des EAD deutlich zu verringern; verweist auch darauf, dass immer noch Direktionen mit nur 22, 27 und 30 Bediensteten sowie Exekutivdirektionen mit 44 Bediensteten existieren; vertritt die Auffassung, dass eine Umkehr dieser Situation in den kommenden Jahren durch eine effiziente Verwaltungspolitik erreicht werden könnte;

20.  ist besorgt über die unverhältnismäßig hohe Zahl der Beamten, die nach zwei Jahren in einer Besoldungsgruppe befördert werden, insbesondere was die raschen Beförderungen in den höheren Besoldungsgruppen betrifft; fordert den EAD auf, strengere Kriterien für rasche Beförderungen in höheren Besoldungsgruppen festzulegen und dabei insbesondere die hohe Zahl von Stellen in hohen Besoldungsgruppen und die damit einhergehenden realen zusätzlichen Kosten zu berücksichtigen sowie dafür zu sorgen, dass die Beförderungen voll und ganz im Einklang mit dem Statut stehen;

21.  erachtet die Verantwortlichkeiten der Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) als sehr unklar; bedauert, dass die Informationen über die Verwendung der Haushaltsmittel, die sie zur Erfüllung ihres Mandats erhalten, nach wie vor undurchsichtig sind, und ist besorgt darüber, dass diese Informationen nur auf Nachfrage offengelegt werden; ist besorgt darüber, dass die Haushaltsmittel der EUSR im Jahr 2012 von 15 Mio. auf 27 Mio. EUR erhöht wurden, besonders vor dem Hintergrund, dass die Hohe Vertreterin im Jahr 2010 beabsichtigte, die EUSR abzuschaffen; stellt fest, dass es sich dabei um eine Erhöhung von 80 % gegenüber 2011 handelt und dass der Reiseetat der EUSR für 2012 verdreifacht wurde; fordert den EAD auf, in angemessener Weise über die Aufgaben der EU-Sonderbeauftragten und über die Verwendung der ihnen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu informieren;

22.  fordert dazu auf, die Nebenaußenpolitik der EUSR zu beenden und sie hinsichtlich ihrer Vergütung nicht besserzustellen als die EU-Botschafter vor Ort; erinnert daran, dass die EUSR in die höchste Gehaltsstufe, also auf Generaldirektorenniveau eingeordnet werden, jedoch nicht deren Verantwortung tragen; fordert die vollständige Eingliederung dieser Stellen in die EAD-Struktur; empfiehlt die Übertragung der Haushaltsmittel der EUSR in den Haushalt des EAD;

23.  nimmt mit Genugtuung die Durchführung und die Ergebnisse der Vorstellungsgespräche und die Besetzung freier Stellen zur Kenntnis; nimmt zur Kenntnis, dass die vom Parlament im letzten Entlastungsverfahren geforderte Übersicht darüber, wie oft Kandidaten zu Vorstellungsgesprächen eingeladen wurden, bereitgestellt worden ist;

24.  würdigt die Anstrengungen des EAD, bei der Einstellung von Personal aus den Mitgliedstaaten, anderen Institutionen und erfolgreichen Teilnehmern an den Auswahlverfahren des Europäischen Amts für Personalauswahl für ein ausgewogenes Verhältnis zu sorgen; bedauert, dass der EAD zwischen 2012 und 2013 insgesamt 291 Personen aber nur einen erfolgreichen Teilnehmer eines Auswahlverfahrens eingestellt hat;

25.  ist besorgt über die hohe und sehr kostenintensive Zahl von Stellen in hohen Besoldungsgruppen; begrüßt die bereitgestellten Informationen über Neueinstellungen; fordert jedoch, dass auch die Besoldungsgruppen von neueingestellten Bediensteten in Führungs- und Delegationsleiterpositionen angegeben werden;

26.  begrüßt den höheren Anteil externer Kandidaten, die sich um eine Stelle beim EAD bewerben; ist der Ansicht, dass die Reisekosten im Rahmen der Schulungen und des Auswahlverfahrens gesenkt werden können; fordert den EAD auf, regelmäßiger von den Videokonferenzanlagen Gebrauch zu machen;

27.  fordert den EAD auf, eine neue Anforderung festzulegen, wonach neueingestellte EAD-Mitarbeiter in einer ehrenwörtliche Erklärung versichern müssen, dass sie zu keiner Zeit für Geheimdienste tätig gewesen sind;

28.  betont, dass die Kompetenz in außenpolitischen Fragen das Hauptkriterium für Einstellungsentscheidungen bleiben muss; fordert, dass der EAD eine kohärente Personalpolitik entwickelt, mit der diese Ziele erreichen werden können;

29.  hebt erneut die Notwendigkeit hervor, für lokale Bedienstete in Delegationen vor ihrer Einstellung eine umfassende Sicherheitsprüfung zu gewährleisten;

30.  ist der Ansicht, dass in Bezug auf Delegationen Personalanpassungen vorgenommen werden müssen; erwartet, dass diese Vorkehrungen die Leistungsfähigkeit des EAD und die Glaubwürdigkeit der Union nicht beeinträchtigen;

31.  nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass im Jahr 2012 49 % der Delegationsleiter (57 % im Jahr 2011) ihr Personal vor Ort sowie ihre für Finanzen, Kontrolle und Rechnungsprüfung zuständigen Bediensteten für zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ungeeignet befanden; bekräftigt seine Forderung an den EAD und die Kommission, dem Parlament die Ergebnisse ihrer Diskussionen umgehend mitzuteilen;

32.  unterstützt die Anstrengungen des EAD, die Zahl der verfügbaren Schulungen zu erhöhen und die Teilnahme seiner Bediensteten an diesen in den Delegationen und in der Zentrale zu fördern; ist jedoch besorgt darüber, dass 2013 etwa 1 000 Bedienstete weniger als 2012 an Schulungen teilnahmen und dass mit weniger als vier Schulungen je Mitarbeiter das strategische Ziel von jährlich zehn Schulungstagen je Mitarbeiter nicht erreicht wurde;

33.  verweist auf das kostenintensive Verfahren der Methode zur jährlichen Anpassung der Bezüge der lokalen Bediensteten in den Delegationen der Europäischen Union; fordert den EAD auf, eine transparentere und einfachere Berechnungsmethode als Alternative in Betracht zu ziehen und dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments diesbezüglich Bericht zu erstatten;

34.  nimmt die Maßnahmen zur Kenntnis, die vorgeschlagen worden sind, um die Ausgaben in Bezug auf Personal und Personalangelegenheiten zu rationalisieren;

35.  weist darauf hin, dass beim EAD im Jahr 2012 zwei Beamte der höheren Führungsebene aus dienstlichen Gründen ihrer Stelle enthoben wurden (Artikel 50 Beamtenstatut); weist ferner darauf hin, dass keine andere EU-Institution – beim Rat allerdings nicht feststellbar – von dieser Maßnahme im Jahr 2012 Gebrauch gemacht hat; erinnert daran, dass Beamte, die von dieser Regelung betroffen sind, im Alter von 55 Jahren abschlagsfrei Rentenansprüche beziehen; fordert den EAD auf, das Parlament über die Gründe, das Alter der beiden Beamten und die jeweiligen jährlichen Kosten, die für die beiden Beamten anfallen, zu unterrichten;

36.  stellt fest, dass im Jahr 2012 der Aktionsplan für eine bessere finanzielle Regelung von Sicherheitsdienstleistungsverträgen eingeführt wurde; erkennt die erzielten Ergebnisse an, die vom EAD angekündigt waren, und fordert die Übermittlung des Aktionsplans an das Parlament sowie dass der nächste Jährliche Tätigkeitsbericht ausführliche Informationen über die durchgeführten Maßnahmen enthält;

37.  unterstützt den Aktionsplan der Direktion Sicherheit für die von der Zentrale verwalteten Sicherheitsdienstleistungsverträge; bedauert jedoch, dass auch in diesem Aktionsplan nicht auf die Unzulänglichkeiten bei der Verwaltung von Sicherheitsdienstleistungsverträgen durch die Delegation eingegangen wurde;

38.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass in Rom, Tansania und Fidschi die Laufzeit von Sicherheitsverträgen ohne Neuausschreibung mehr als zehn Jahre betrug; fordert den EAD auf, das Parlament über die unter Vertrag stehenden Unternehmen an den genannten Orten, die Höhe der jeweiligen Verträge und deren exakte Vertragslaufzeit zu informieren;

39.  stellt fest, dass einige Delegationen Hilfe bei der Neuausschreibung ihrer Sicherheitsdienstleistungsverträge benötigten; fordert den EAD auf, für alle Delegationen verfügbare Maßnahmen zur Aufklärung über Vergabeverfahren durchzuführen;

40.  spricht dem EAD für die in den Bewertungsmissionen angewandte Methode seine Anerkennung aus;

41.  fordert den EAD auf, zu erklären, weshalb die Schaffung der Position des stellvertretenden Leiters der Delegation für Afghanistan erforderlich war;

42.  betont im Zusammenhang mit dem Assoziationsabkommen EU-Mittelamerika, dass die Europäische Union eine Delegation in Panama einrichten muss, einem wichtigen Partner und dem einzigen Land in der Region ohne eigene Delegation, und fordert den EAD wie bereits im Vorjahr auf, möglichst rasch entsprechende Schritte einzuleiten;

43.  begrüßt die Reduzierung der Ein-Personen-EU-Delegationen von 18 im Vorjahr auf derzeit 15; fordert den EAD auf, an diesem Trend festzuhalten und gegebenenfalls Delegationen zusammenzulegen;

44.  verweist auf seine Forderung nach einer Personalpolitik in den EU-Delegationen, die die politischen Prioritäten der Union in einer bestimmten Region und die für die Reaktion auf Krisen geforderte Flexibilität berücksichtigt; fordert den EAD und die Kommission auf, sich auf einen gemeinsamen Ansatz in Bezug auf Delegationsmitarbeiter und eine Aufgabenverteilung gemäß diesen Grundsätzen zu verständigen und eine angemessene Koordinierung zwischen den Diensten sicherzustellen, um die Kohärenz der Politik der Union zu stärken und zu Synergien im Haushaltsbereich beizutragen;

45.  unterstützt entschieden die vier Hauptinitiativen des EAD für intelligente Sparmaßnahmen; fordert den EAD auf, einen Umsetzungsbericht zu übermitteln, der die finanziellen Ergebnisse enthält und dem zu entnehmen ist, wie die auf diese Weise eingesparten Gelder verwendet wurden; fordert die Kommission auf, sich diesen Initiativen anzuschließen;

46.  bekräftigt, wie wichtig weitere Bemühungen um langfristige Einsparungen und Synergien, sowohl zwischen EAD und Kommission als auch mit den Mitgliedstaaten sind, um in Zeiten haushaltspolitischer Zurückhaltung die Nachhaltigkeit des EAD-Haushalts sicherzustellen;

47.  unterstützt den EAD bei seinen Anstrengungen, den Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014–2020 vorzubereiten, in dessen Rahmen er über einen Haushalt in Höhe von 96 Mrd. EUR für die Außenhilfe der Union verfügen wird, den er in geteilter Zuständigkeit mit der Kommission ausführt;

48.  fordert, dass sich der EAD verstärkt dafür einsetzt, Kosteneinsparungen durch die gemeinsame Nutzung von Gebäuden und Infrastrukturen mit den diplomatischen Diensten der EU-Mitgliedstaaten in Delegationen zu erzielen; fordert den EAD auf, eine Übersicht zu erstellen und dem Parlament zu übermitteln, wie viele Botschaften und Konsulate der EU-Mitgliedstaaten seit der Gründung des EAD in Ländern, in denen es EU-Delegationen gibt, geschlossen wurden oder in welchen Ländern Synergieeffekte durch die Gründung des EAD erzielt werden konnten; weist allerdings darauf hin, dass die Mitgliedstaaten ihren fairen Anteil an den Kosten im Zusammenhang mit einer solchen gemeinsamen Nutzung von Standorten und Dienstleistungen übernehmen sollten;

49.  begrüßt, dass seit 2011 14 Mitgliedstaaten die Nutzung gemeinsamer Standorte in 7 Drittstaaten vorgeschlagen worden ist; stellt mit Genugtuung fest, dass die Synergien mit der Generaldirektion der Kommission für Entwicklung und Zusammenarbeit – EuropeAid und den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten gut funktionieren, und begrüßt die im Jahr 2012 bereitgestellten Informationen; stellt fest, dass im Zusammenhang mit den konsularischen Vertretungen weitere Maßnahmen erforderlich sind; fordert, dass sein Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten diesbezüglich hinzugezogen wird;

50.  fordert den EAD auf, seine Bemühungen um größere Einsparungen zu verstärken, was die Regelung der Unterbringung von Bediensteten in den Delegationen der Union betrifft; ist der Auffassung, dass in diesem Bereich erhebliche Einsparungen möglich sind, da die für 675 Beamte in Delegationen der Union beglichenen Unterbringungskosten insgesamt 30 Mio. EUR betrugen;

51.  fordert den EAD auf, dem nächsten Jährlichen Tätigkeitsbericht ausführliche Informationen darüber beizufügen, wie die neue Unterbringungsregelung, die in den kommenden vier Jahren umgesetzt wird, zur im Jahr 2011 festgelegten „Smart Savings Initiative“ betragen wird;

52.  begrüßt, dass der EAD mit dem neuen Statut der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften umgehend Einsparungen in Höhe von 4 Mio. EUR im Haushaltsplan 2014 erreichen konnte; weist jedoch auf die extrem hohen Arbeitskosten in den Delegationen der Union hin, da sich die Ansprüche, Zulagen, Gewichtungskoeffizienten, Erholungsurlaube, jährlichen Reisekosten, Umzugskosten und Unterbringungskosten zusätzlich zum Gehalt monatlich auf über 8000 EUR je Bedienstetem in den Delegationen der Union belaufen;

53.  fordert die Kommission auf, eine Lösung für die Verwaltung der administrativen Ausgaben in den EU-Delegationen vorzuschlagen, um die Verwaltungslasten für die Delegationsleiter, insbesondere in kleineren Delegationen, zu verringern, indem eine Weiterübertragung von Befugnissen auch an Kommissionsmitarbeiter ermöglicht wird, und zwar im Einklang mit dem Bericht des Parlaments über die Überprüfung der Organisation und der Arbeitsweise des EAD 2013;

54.  ist besorgt darüber, dass entgegen der Ankündigung im Zuge der Reform des Beamtenstatuts, den Urlaub für Beschäftigte in Drittstaaten gezielter einzusetzen und zu reduzieren, dieser als Erholungsurlaub jetzt sogar auf mehr Länder als zuvor ausgedehnt wird; erinnert daran, dass Flugtickets für die ganze Familie daran geknüpft sind; fordert einen Kostenüberblick dieser Maßnahme, die bereits 2014 greift, während die Urlaubskürzung erst 2015 implementiert wird;

55.  begrüßt die Überprüfung der Zulage für die Lebensbedingungen und der Erholungsurlaubsregelung für Bedienstete in Delegationen, in deren Rahmen eine neue Berechnungsmethode für den jährlichen Reisebeitrag zum Einsatz kommt, bei der von Flugkosten der Economy-Klasse als Berechnungsgrundlage ausgegangen wird, was für sich alleine genommen bereits zu Einsparungen in Höhe von 3 Mio. EUR im Haushaltsplan 2014 führte;

56.  nimmt zur Kenntnis, dass die ausbezahlten Urlaubsansprüche des bei Dienstende nicht genommenen Jahresurlaubs im Jahr 2012 noch durchschnittlich 8 526 EUR pro Person betrugen und im Jahr 2013 auf 5 986 EUR gesunken sind; fordert den EAD auf, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um diese Kosten weiter zu reduzieren;

57.  fordert den EAD in Bezug auf die Modalitäten der Reisen seiner Delegationen zu seiner Zentrale nachdrücklich auf, Verfahren zu beschließen, die denjenigen ähneln, die von den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten unter vergleichbaren Umständen angewandt werden;

58.  begrüßt die Vereinbarung einer gemeinsamen Absichtserklärung zwischen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem EAD; bedauert die Verzögerung beim Abschluss der Erklärung, und fordert den EAD auf, über die Fortschritte bei der neuen Strategie zur Betrugsbekämpfung Bericht zu erstatten, deren Fertigstellung für 2013 vorgesehen war;

59.  fordert den EAD auf, immer dann die Ergebnisse und Folgemaßnahmen der abgeschlossenen Fälle des OLAF in den Jährlichen Tätigkeitsbericht aufzunehmen, wenn das Organ selbst oder ein Bediensteter des Organs Gegenstand der Ermittlungen war;

60.  stellt fest, dass sich der Verwaltungsleiter der Delegationen der Union und der für die Verwaltung der Botschaften der Mitgliedstaaten zuständige Bedienstete regelmäßig treffen, um zu diskutieren und ihre Erfahrungen in den einschlägigen Bereichen auszutauschen; erwartet, dass diese bewährte Praxis aufrechterhalten und auf andere einschlägige Tätigkeitsbereiche ausgeweitet wird;

61.  verweist auf die dringende Notwendigkeit, die Fähigkeit des EAD und der EU-Delegationen zu ihrem Schutz vor Spionageaktivitäten seitens Drittländern zu stärken, auch durch die Verbesserung der Sicherheit ihrer EDV-Netze und den Aufbau sicherer Kommunikationssysteme, und fordert, dass unverzüglich eine Einschätzung des damit verbundenen Mittelbedarfs vorgenommen wird;

62.  fordert, die Gebäudepolitik des EAD in den Jährlichen Tätigkeitsbericht aufzunehmen, insbesondere weil es wichtig ist, derartige Kosten ordnungsgemäß zu rationalisieren und darauf zu achten, dass sie nicht übermäßig hoch ausfallen;

63.  fordert den EAD auf, der Entlastungsbehörde die Liste der im Jahr 2012 abgeschlossenen Immobilienverträge zur Verfügung zu stellen – einschließlich der Einzelheiten des Vertrags, des Landes, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde, und der Länge des Vertrags –, wie dies beim Jährlichen Tätigkeitsbericht 2011 des EAD gehandhabt wurde, und fordert den EAD ferner auf, dieselben Einzelheiten zu Immobilienverträgen in seinem Jährlichen Tätigkeitsbericht 2013 zur Verfügung zu stellen;

64.  vertritt die Auffassung, dass sich die Haushaltsführung verbessern lässt, um die Entstehung von Verzugszinsen insbesondere durch eine Verringerung des Verzugszeitraums zu vermeiden; weist darauf hin, dass sich die drei höchsten Beträge an Verzugszinsen auf 3 714, 84 EUR, 4 395, 71 EUR und auf 5 931,67 EUR belaufen;

65.  unterstreicht die Notwendigkeit von parlamentarischer Kontrolle des INTCEN, der EUMS INT, des Lagezentrums und des Satellitenzentrums, die Analysen für Entscheidungsträger, unter anderem auf Basis von Informationen von nationalen Nachrichtendiensten, erstellen und die Kooperation zwischen den nationalen Nachrichtendiensten fördern;

66.  fordert eine eigene Haushaltslinie im Haushaltsplan des EAD für das EU-Zentrum für Informationsgewinnung und -analyse (INTCEN), den Militärstab der Europäischen Union Abteilung Aufklärung (EUMS INT) und das Lagezentrum, um demokratische Kontrolle und Transparenz zu gewährleisten;

67.  fordert die Hohe Vertreterin auf, in dem Jährlichen Tätigkeitsbericht des EAD ausführliche Informationen bezüglich der Haushalts- und Personalausstattung des INTCEN, der EUMS INT und des Lagezentrums zur Verfügung zu stellen;

68.  fordert den EAD auf, in seinem Jährlichen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen, wie viele klassifizierte Dokumente, geordnet nach Klassifizierungsstufen, der EAD jeweils von den einzelnen Organen, anderen Institutionen und Mitgliedstaaten sowie von Dritten erhalten und an sie übermittelt hat;

69.  ist der Ansicht, dass die Budgethilferegelungen für die Regierungen von Drittländern nicht ordnungsgemäß geprüft werden, und fordert eine bessere Kontrolle der finanziellen Transaktionen in einem früheren Stadium;

70.  fordert den Rechnungshof auf, eine Überprüfung der Weiterverfolgung der Empfehlungen des Parlaments in der vorliegenden Entschließung durch den EAD in seinen nächsten Jahresbericht aufzunehmen.

(1) ABl. L 56 vom 29.2.2012
(2) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
(3) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
(4) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 122.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(6) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(7) ABl. L 56 vom 29.2.2012.
(8) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
(9) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
(10) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 122.
(11) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(12) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


Entlastung 2012: Gerichtshof
PDF 228kWORD 100k
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan IV – Gerichtshof (COM(2013)0570 – C7-0276/2013 – 2013/2199(DEC))
P7_TA(2014)0293A7-0213/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(1),

–  in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0276/2013)(2),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe(3),

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(6), insbesondere auf die Artikel 164, 165 und 166,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0213/2014),

1.  erteilt dem Kanzler des Gerichtshofs die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gerichtshofs für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, der Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan IV – Gerichtshof, sind (COM(2013)0570 – C7‑0276/2013 – 2013/2199(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(7),

–  in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0276/2013)(8),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe(9),

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(10),

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(12), insbesondere auf die Artikel 164, 165 und 166,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0213/2014),

1.  nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass im Jahresbericht des Rechnungshofs 2012 bei den geprüften Themenbereichen im Zusammenhang mit den Humanressourcen und der Auftragsvergabe für den Gerichtshof der Europäischen Union („Gerichtshof“) keine bedeutenden Mängel festgestellt wurden;

2.  begrüßt, dass der Rechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfungen zu der Schlussfolgerung gelangte, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2012 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben der Organe und Einrichtungen insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet sind;

3.  stellt fest, dass dem Gerichtshof im Jahr 2012 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 343 567 692,52 EUR (gegenüber 335 904 453,30 EUR im Jahr 2011) zur Verfügung standen und die Ausführungsrate mit 98,63 % höher war als im Jahr 2011; verweist darauf, dass der Haushaltsplan des Gerichtshofs ein reiner Verwaltungshaushalt ist;

4.  stellt fest, dass die Zahl der bei dem Gericht anhängigen und abgeschlossenen Rechtssachen im Jahr 2012 gegenüber den Vorjahren leicht zurückgegangen ist (1 308 anhängige Rechtssachen im Jahr 2011 gegenüber 1 237 anhängigen Rechtssachen im Jahr 2012); bedauert jedoch, dass die Zahl der abgeschlossenen Rechtssachen abgenommen hat (714 abgeschlossene Rechtssachen im Jahr 2011 gegenüber 688 abgeschlossenen Rechtssachen im Jahr 2012); ist der Ansicht, dass der Vorschlag für zusätzliche Ernennungen von Richtern am Gericht, der noch vom Rat geprüft wird, zu einer wirksamen Reduzierung der anhängigen Fälle beitragen könnte;

5.  stellt fest, dass auch beim Gerichtshof und beim Gericht für den öffentlichen Dienst gegenüber 2011 weniger Rechtssachen abgeschlossen wurden und mehr Rechtssachen anhängig sind (Gerichtshof: 849 anhängige Rechtssachen im Jahr 2011 gegenüber 886 anhängigen Rechtssachen im Jahr 2012 und 638 abgeschlossene Rechtssachen im Jahr 2011 gegenüber 595 abgeschlossenen Rechtssachen im Jahr 2012; Gericht für den öffentlichen Dienst: 178 anhängige Rechtssachen im Jahr 2011 gegenüber 235 anhängigen Rechtssachen im Jahr 2012 und 166 abgeschlossene Rechtssachen im Jahr 2011 gegenüber 121 abgeschlossenen Rechtssachen im Jahr 2012); stellt fest, dass die Mitglieder des Gerichts für den öffentlichen Dienst nicht ersetzt wurden;

6.  fordert eindeutige Angaben zu der Arbeitsleistung der mit drei bzw. fünf Richtern besetzten Kammern am Gerichtshof und Gericht sowie der mit drei Richtern bzw. einem Einzelrichter besetzten Kammern am Gericht für den öffentlichen Dienst; fordert Angaben dazu, wie viele Rechtssachen im Anschluss an die Neuorganisation des Gerichtshofs vom Präsidenten und vom Vizepräsidenten als Berichterstatter bearbeitet wurden;

7.  fordert den Gerichtshof, das Gericht und das Gericht für den öffentlichen Dienst auf, einen Überblick über die Zahl der Fälle bereitzustellen, die seit mehr als 24 Monaten anhängig sind;

8.  betont, dass mit den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Mitteln nach Auffassung des Gerichtshofs weitere Verbesserungen möglich sind; betont, dass die 2012 durchgeführten internen Reformen – die Einrichtung der neuen, mit fünf bzw. drei Richtern besetzten Kammern, die Änderungen in der Zusammensetzung der Großen Kammer und die Überarbeitung der Verfahrensordnung – zu strukturellen Veränderungen beigetragen haben und dass weitere Reformen noch mehr bewirken können; fordert den Gerichtshof auf, Angaben darüber zu machen, wie viele Rechtssachen im Jahr 2012 jedem Berichterstatter am Gerichtshof und am Gericht zugewiesen wurden;

9.  fordert den Gerichtshof auf, eine Möglichkeit zu suchen, wie die Zunahme der Zahl neuer Rechtssachen und die hohe Arbeitsbelastung angemessen bewältigt werden können, da interne Reformen und die Überarbeitung der Verfahrensordnung allein in den nächsten Jahren nicht ausreichen werden, um die Zahl der beim Gerichtshof anhängigen Fälle wesentlich zu verringern; hält die Reduzierung der Zahl der Wochen, in denen keine Anhörungen oder Beratungen stattfinden, für eine Möglichkeit;

10.  teilt die Ansicht, dass das Gericht sich mehr darum bemühen sollte, die Nebentätigkeiten seiner Mitglieder und seiner Bediensteten einzuschränken; fordert den Gerichtshof auf, mehr Transparenz an den Tag zu legen und auf seiner Website für jeden Richter eine Auflistung der Nebentätigkeiten zu veröffentlichen;

11.  fordert den Rechnungshof auf, im Rahmen einer Bewertungsstudie Angaben zu der Arbeitsleistung vergleichbarer oberster Gerichtshöfe in den Mitgliedstaaten und des Gerichtshofs zu machen;

12.  betont, dass in den Jahren, in denen die Amtszeit einer größeren Zahl von Richtern endet, die große Gefahr besteht, dass die Produktivität abnimmt und die Kontinuität und die Stabilität der Arbeit des Gerichtshofs beeinträchtigt werden, sofern der Rat die Richter nicht für eine neue Amtszeit wiederernennt und sofern sich die Ernennung der neuen Richter verzögert;

13.  stellt fest, dass der Anteil der im Übersetzungsdienst arbeitenden Bediensteten im Gerichtshof so hoch ist wie in keinem anderen Organ der Union, da 47,3 % des Personals als Übersetzer oder Dolmetscher beschäftigt sind; würdigt die Verpflichtung des Gerichtshofs, Verfahren in sämtlichen 24 Amtssprachen der Union abzuhandeln und alle Entscheidungen in die Amtssprachen zu übersetzen; ist jedoch der Auffassung, dass der Übersetzungsdienst des Gerichtshofs rationalisiert werden kann;

14.  fordert den Gerichtshof auf, bei der Berechnung der Übersetzungskosten pro Seite die gleiche Methode anzuwenden wie die anderen Organe, damit diese Kosten unter gleichen Voraussetzungen zwischen den Organen verglichen werden können;

15.  weist auf die Vorteile der Anwendung „e-Curia“ hin, die seit November 2011 zugänglich ist; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass diese Anwendung – wie vorausgesehen – zu Leistungsverbesserungen bei der Behandlung von Rechtssachen beigetragen hat;

16.  nimmt die im Zusammenhang mit dem Projekt „e-Curia“ und seiner Wartung anfallenden Kosten zur Kenntnis; begrüßt die Verbesserungen des Systems, mit denen Anfragen und Vorschläge von Nutzern berücksichtigt werden können; fordert, ausführlich über die weitere fortlaufende Aktualisierung der Anwendung und die dabei anfallenden Kosten unterrichtet zu werden;

17.  begrüßt den Übergang von gedruckten zu elektronisch erstellten Berichten; stellt fest, dass mit Hilfe der Anwendung „e-Curia“ seit dem 1. Januar 2012 zwischen allen Parteien und den Gerichten des Gerichtshofs Dokumente zu den Gerichtsverfahren und den Entscheidungen auf elektronischem Wege ausgetauscht werden können; stellt fest, dass die letzten Berichte in Papierform Ende 2012 erstellt wurden und dass die Kosten für die Erstellung mit dem Übergang von einem papiergestützten hin zu einem elektronischen Dokumentenfluss deutlich gesunken sind;

18.  hält es für sehr erfreulich, dass „e-Curia“ Ende 2012 von 1 003 Nutzern – unter anderem 14 Mitgliedstaaten, zwei Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation und fünf EU-Organen (hauptsächlich Parlament, Rat und Kommission) aktiv eingesetzt wurde; bedauert jedoch, dass noch nicht alle Mitgliedstaaten „e-Curia“ für den Austausch von Dokumenten mit dem Gerichtshof nutzen;

19.  stellt fest, dass 2012 nur sieben Generalversammlungen des Gerichtshofs von allen Richtern und Generalanwälten besucht wurden; fordert, dass die Tagesordnung dieser Versammlungen dem Jährlichen Tätigkeitsbericht des entsprechenden Jahres als Anhang beigefügt wird;

20.  begrüßt, dass der Gerichtshof Regelungen über eine würdevolle Behandlung am Arbeitsplatz verabschiedet hat, die für alle Bediensteten sowohl der Kammern der Mitglieder als auch der Dienststellen gelten und unter anderem Verfahren für den Umgang mit Mobbingvorwürfen umfassen; betont, dass auch künftig Bediensteten und Mitgliedern das bestmögliche Arbeitsumfeld zur Verfügung stehen muss;

21.  nimmt die 2012 erfolgte Verabschiedung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 741/2012 zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs(13) und der neuen Verfahrensordnung des Gerichtshofs zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass diese vorgenommenen Änderungen dazu beitragen werden, dass der Hof seine Aufgaben besser wahrnehmen kann; erwartet, dass die Weiterverfolgung der Reformen in dem Jährlichen Tätigkeitsbericht für 2013 ausführlich dargelegt wird;

22.  bedauert, dass die Mitgliedstaaten, die in den letzten zehn Jahren beigetreten sind, weder auf Generaldirektions- noch auf Direktionsebene des Organs vertreten sind; weist erneut darauf hin, dass – wie bereits auf der Ebene der Referatsleiter – eine größere geografische Ausgewogenheit auf diesen Verwaltungsebenen erforderlich ist;

23.  begrüßt, dass die mit der Schaffung der Direktion Bibliothek einhergehende organisatorische Änderung keine finanziellen Auswirkungen auf die geschaffenen Stellen gezeitigt hat;

24.  begrüßt, dass mit dem Programm zur Feier des 60-jährigen Bestehens des Gerichtshofs im Jahr 2012 nur geringe direkte Kosten verursacht wurden;

25.  bestärkt den Gerichtshof in seiner Politik, vorzugsweise – insbesondere bei den Übersetzungsdiensten – auf interne Ressourcen zurückzugreifen; fordert den Gerichtshof auf, die Einführung eines Systems mit Übersetzungen „auf Anfrage“ für bestimmte Rechtssachen in Erwägung zu ziehen, damit der durch die große Zahl der zu übersetzenden Dokumente entstehende Druck weiter verringert wird;

26.  nimmt die erhöhten Ausgaben für die Kindertagesstätte und für die Erstellung und Verbreitung von Dokumenten zur Kenntnis; fordert den Gerichtshof auf, dafür Sorge zu tragen, dass diese Ungleichgewichte in den nächsten Jahren nicht erneut auftreten;

27.  bestätigt, dass die Zahl der Anhörungen und anderer Sitzungen, bei denen gedolmetscht wurde, im Jahre 2012 aufgrund der höheren Zahl von Rechtssachen bei allen Gerichten weiter gestiegen ist;

28.  bedauert, dass die Ex-post-Kontrolle der Ausgaben für die Instandhaltung der Infrastruktur und der IT-Anwendung mit Verspätung umgesetzt wurde; stellt fest, dass ein Aktionsplan für die Korrektur der Ergebnisse der Ex-post-Kontrolle der Reinigungs- und Instandhaltungskosten erarbeitet wurde;

29.  fordert den Gerichtshof auf, immer dann die Ergebnisse und Folgemaßnahmen der abgeschlossenen Fälle des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) in den Jährlichen Tätigkeitsbericht aufzunehmen, wenn das Organ selbst oder ein Bediensteter des Organs Gegenstand der Untersuchungen war;

30.  fordert, dass die Gebäudepolitik des Gerichtshofs in den Jährlichen Tätigkeitsbericht aufgenommen wird;

31.  begrüßt, dass der Gerichtshof einen gründlichen und detaillierten Jährlichen Tätigkeitsbericht erstellt und in diesen Bericht – wie vom Parlament gefordert –ausführliche Informationen zu seinen Humanressourcen aufgenommen hat;

32.  fordert den Rechnungshof auf, in seinen nächsten Jahresbericht eine Überprüfung der Weiterverfolgung der Empfehlungen in dieser Entschließung des Parlaments durch den Gerichtshof aufzunehmen.

(1) ABl. L 56 vom 29.2.2012.
(2) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
(3) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
(4) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 122.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(6) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(7) ABl. L 56 vom 29.2.2012.
(8) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
(9) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
(10) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 122.
(11) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(12) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(13) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 741/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. August 2012 zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und seines Anhangs I (ABl. L 228 vom 23.8.2012, S. 1).


Entlastung 2012: Rechnungshof
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Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan V – Rechnungshof (COM(2013)0570 – C7-0277/2013 – 2013/2200(DEC))
P7_TA(2014)0294A7-0212/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(1),

–  in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0277/2013)(2),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe(3),

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 sowie die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(6), insbesondere auf die Artikel 164, 165 und 166,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0212/2014),

1.  erteilt dem Generalsekretär des Rechnungshofs die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan V – Rechnungshof, sind (COM(2013)0570 – C7‑0277/2013 – 2013/2200(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(7),

–  in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0277/2013)(8),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe(9),

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(10),

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 sowie die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(12), insbesondere auf die Artikel 164, 165 und 166,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0212/2014),

1.  weist darauf hin, dass der Jahresabschluss des Rechnungshofs von einem externen Prüfer – PricewaterhouseCoopers SARL – geprüft wird, damit die gleichen Grundsätze der Transparenz und Rechenschaftspflicht gelten, wie sie der Rechnungshof bei seinen Geprüften anwendet; nimmt die Stellungnahme des Abschlussprüfers zur Kenntnis, der zufolge „der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des Hofs sowie der Ertragslage und der Cashflows für das … endende Jahr“ vermittelt; fordert, Einblick in den Bericht über die Zuverlässigkeitserklärung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwendung der Ressourcen des Rechnungshofs sowie der im Jahr 2012 vorhandenen Kontrollverfahren zu erhalten; fordert, dass die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der seiner Rechnungsführung zugrunde liegenden Vorgänge zum Gegenstand einer eingehenden Prüfung gemacht werden;

2.  weist darauf hin, dass der Rechnungshof im Jahr 2012 über Mittel für Verpflichtungen in Höhe von insgesamt von 137 345 000 EUR (2011: 134 337 000 EUR) verfügte und die Mittelverwendungsrate bei diesen Haushaltsmitteln insgesamt 96 % betrug; weist darauf hin, dass der Haushaltsplan des Rechnungshofs ein reiner Verwaltungshaushalt ist;

3.  folgt der Einschätzung des Rechnungshofs in Bezug auf die Qualität und die Wirkung seiner Tätigkeit und weist lobend auf die erzielten Ergebnisse hin; ist der Ansicht, dass der Rechnungshof die Zielsetzung verbessern sollte, damit die erzielten Ergebnisse tatsächlich den Zielvorgaben entsprechen;

4.  unterstützt den Rechnungshof bei seinen Anstrengungen, mehr Ressourcen für Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Prüfungen der Frage zu verwenden, ob nach den Maßgaben der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit gehandelt wurde; erinnert daran, dass es für die Haushalts- und Legislativbehörde erforderlich ist, dass der Rechnungshof nicht nur eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge abgibt, sondern auch verlässliche und brauchbare Stellungnahmen zu den durch unterschiedlichen politischen Maßnahmen der Union erzielten Ergebnisse;

5.  fordert den Rechnungshof auf, die Möglichkeit zu prüfen, seinen Jahresbericht am 30. Juni vorzustellen, da dies eine wesentliche Verbesserung für die Rechnungsprüfung in der Union bedeuten und sowohl die Leistungsfähigkeit als auch die Effektivität der EU-Ausgaben erhöhen und straffen würde, da die Abstimmung über die Entlastung dadurch vor dem 31. Dezember des Jahres im Anschluss an das geprüfte Haushaltsjahr erfolgen würde;

6.  ersucht den Rechnungshof, die politischen Prioritäten der Rechtsetzungsinstanzen sowie die Fragen, welche die EU-Bürger (nach Angaben des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments) besonders interessieren, in seinem jährlichen Arbeitsprogramm zu berücksichtigen;

7.  stellt fest, dass 2012 das letzte Jahr des strategischen Zeitraums 2009-2012 ist, das ein abgeschwächtes Abbild der Ergebnisse liefert, die durch die politischen Maßnahmen erzielt wurden;

8.  weist den Rechnungshof darauf hin, dass er die Zeitpläne verbessern muss, auch wenn keine festen Fristen festgelegt sind, wie im Fall der Sonderberichte des Rechnungshofs; bedauert, dass die Prüfungsergebnisse nach wie vor von dem langfristigen Ziel der Rechtzeitigkeit weit entfernt sind; fordert den Rechnungshof auf, die Ziele zu straffen und ein besonderes Augenmerk auf die Gewährleistung der Qualitätsverbesserung bei jeder einzelnen Phase des Prüfungsprozesses für die Strategie 2013-2017 zu lenken;

9.  fordert den Rechnungshof auf, jeden seiner Sonderberichte mit einer Chronologie auszustatten, die über die einzelnen Etappen des Berichts (von den ersten Vorbereitungen bis hin zur Veröffentlichung) Auskunft gibt;

10.  stellt fest, dass die Durchschnittszeit für die Erstellung eines Sonderberichts seit 2008 von 25 auf 20 Monate verkürzt wurde; bedauert jedoch, dass der Rechnungshof im Jahr 2012 das strategische Ziel einer Durchschnittszeit von 18 Monaten für die Erstellung eines Sonderberichts nicht erreicht hat;

11.  betont die Notwendigkeit wirksamer Maßnahmen zur Erhöhung des prozentualen Anteils der Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen, die innerhalb von zwei Monaten abgegeben werden;

12.  begrüßt die fortgesetzte Aufstockung bei den Stellen für Prüfungsaufgaben im Jahr 2012 im Vergleich zur Stellenzahl in anderen Diensten und legt dem Rechnungshof nahe, mit seinen Bemühungen um Effizienzsteigerungen bei den unterstützenden Diensten fortzufahren; nimmt die erfolgreiche Einstellung neuer Mitarbeiter für Prüfungsaufgaben zur Kenntnis; ist gleichwohl über den leichten Anstieg freier Stellen Ende 2012 im Vergleich zum Vorjahr besorgt;

13.  fordert den Rechnungshof auf, die Entlastungsbehörde über seine Politik hinsichtlich der Entsendung von Sachverständigen nationaler oberster Rechnungskontrollbehörden an den Rechnungshof und umgekehrt zu unterrichten; fordert den Rechnungshof auf, in seinem nächsten jährlichen Tätigkeitbericht mehr diesbezügliche Informationen zur Verfügung zu stellen;

14.  weist darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten auf der Führungsebene übermäßig vertreten sind, wohingegen die Mitgliedstaaten, die der Union in den vergangenen zehn Jahren beigetreten sind, auf der Ebene der Referatsleiter und Direktoren immer noch unterrepräsentiert sind; weist erneut darauf hin, dass auf allen Verwaltungsebenen mehr auf die geografische Ausgewogenheit zu achten ist;

15.  beglückwünscht den Rechnungshof zur fristgerechten Fertigstellung des K3-Gebäudes unter Einhaltung der zugewiesenen Mittel;

16.  nimmt die erheblichen Unterschiede bei den Übersetzungskosten pro jeweilige Sprache zur Kenntnis; vertritt die Auffassung, dass derart große Unterschiede bei den Kosten (einschließlich der indirekten Kosten) begradigt werden sollten; fordert den Rechnungshof auf, bei der Berechnung der Übersetzungskosten pro Seite die gleiche Methode anzuwenden wie die anderen Organe, damit die Kosten der Organe in gleicher Weise miteinander verglichen werden können;

17.  erachtet die Einführung eines neuen Verhaltenskodexes für die Mitglieder des Rechnungshofs als positiven Schritt zur Leistungsverbesserung; bittet darum, in Zukunft über Verstöße gegen den Verhaltenskodex unterrichtet zu werden;

18.  vertritt den festen Standpunkt, dass es möglich sein sollte, die dreijährige Amtszeit des Präsidenten des Rechnungshofs nur einmal zu verlängern;

19.  nimmt zur Kenntnis, dass im Rechnungshof eine hochrangige Gruppe eingerichtet wurde, die die neue Initiative zur Straffung der Berichtserstellungsprozesse überwachen soll; ersucht darum, über den Arbeitsplan und den Zeitrahmen dieser hochrangigen Gruppe unterrichtet zu werden;

20.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof im Jahr 2012 insgesamt über acht mutmaßliche Betrugsfälle in Verbindung mit seiner Prüfungstätigkeit sowie acht weitere Fälle berichtet hat, in denen das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Schreiben auf angebliche Betrugsfälle hingewiesen wurde; stellt fest, dass OLAF in sechs der zuerst genannten und in drei der anderen Fälle Untersuchungen eingeleitet hat;

21.  betont, dass die Zahl derartiger Schreiben gegenüber 2011 um die Hälfte abgenommen hat; unterstützt die Fortsetzung der engen Zusammenarbeit zwischen dem Rechnungshof und OLAF;

22.  fordert den Rechnungshof auf, die Ergebnisse und Konsequenzen von abgeschlossenen OLAF-Fällen, in denen das Organ oder seine Mitarbeiter Gegenstand der Untersuchungen waren, sowie die Ergebnisse der Fälle, die der Rechnungshof an OLAF infolge seiner Prüfungstätigkeit und infolge von Schreiben mit Meldungen über mutmaßliche Betrugsfälle weitergeleitet hat, in seinen jährlichen Tätigkeitsbericht aufzunehmen;

23.  erinnert an den Fall aus dem Jahr 2012, in dem ein ehemaliges Mitglied des Rechnungshofs des Mobbing und des Machtmissbrauchs beschuldigt wurde, was dazu führte, dass drei Bedienstete des Rechnungshofs einen Prozess gegen das Organ angestrengt haben; nimmt die Anstrengungen des Rechnungshofs in Bezug auf diesen Fall von Mobbing zur Kenntnis, einschließlich der Präventionsmaßnahmen und der Unterstützung und des Schutzes, die den Beschwerdeführern zuteil wurden; legt dem Rechnungshof nahe, seine Verfahren hinsichtlich des Umgangs mit Mobbing und Machtmissbrauch zu überprüfen und die Arbeitsbedingungen für seine Mitarbeiter und Mitglieder weiter zu verbessern, um die Wahrung der Menschenwürde am Arbeitsplatz in vollem Maße zu gewährleisten;

24.  beglückwünscht den Rechnungshof zur erfolgreichen Umsetzung der vereinbarten Aktionspläne; regt angesichts der Empfehlungen des internen Auditdienstes an die Personalabteilung an, dass alle Zulagen in den Personalakten der Beamten aufgeführt werden;

25.  ist nach wie vor daran interessiert, die wesentlichen Schlussfolgerungen, die sich aus der Kontrolle der Ex-post-Überprüfungen des internen Auditdienstes ergeben haben, sowie die dem jährlichen Tätigkeitsbericht beigefügten Auswirkungen der Änderungen zu erhalten;

26.  begrüßt die Zusammenarbeit zwischen dem Rechnungshof und dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments, die eindeutigen Folgemaßnahmen zu den Entlastungsentschließungen aus dem vorangegangenen Jahr und regelmäßige Rückmeldungen im Hinblick auf die Forderungen des Parlaments;

27.  fordert den Rechnungshof auf, in seinen nächsten Jahresbericht eine Überprüfung der Weiterverfolgung der Empfehlungen dieser Entschließung des Parlaments aufzunehmen.

(1) ABl. L 56 vom 29.2.2012.
(2) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
(3) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
(4) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 122.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(6) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(7) ABl. L 56 vom 29.2.2012.
(8) ABl. C 334 vom 15.11.13, S. 1.
(9) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
(10) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 122.
(11) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(12) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


Entlastung 2012: Wirtschafts- und Sozialausschuss
PDF 223kWORD 90k
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan VI – Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (COM(2013)0570 – C7-0278/2013 – 2013/2201(DEC))
P7_TA(2014)0295A7-0218/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(1),

–  in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0278/2013)(2),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der Organe(3),

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(6), insbesondere auf die Artikel 164, 165 und 166,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0218/2014),

1.  erteilt dem Generalsekretär des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan VI – Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, sind (COM(2013)0570 – C7‑0278/2013 – 2013/2201(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(7),

–  in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7‑0278/2013)(8),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der Organe(9),

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(10),

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(12), insbesondere auf die Artikel 164, 165 und 166,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0218/2014),

1.  begrüßt, dass der Rechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfungen zu der Schlussfolgerung gelangte, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2012 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben der Organe und Einrichtungen insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet sind;

2.  stellt mit Befriedigung fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2012 festgestellt hat, dass im Zuge der Prüfung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) bezüglich der geprüften Themenbereiche, die die Humanressourcen und die Auftragsvergabe betrafen, keine signifikanten Mängel festgestellt wurden;

3.  stellt fest, dass sich der Haushalt des EWSA im Jahr 2012 auf 128 816 588 EUR (2011: 128 600 000 EUR) belief und dass die Verwendungsrate 96,8 % betrug; betont, dass der Haushalt des EWSA ein reiner Verwaltungshaushalt ist und dass ein großer Teil der Ausgaben auf Mitglieder und Personal der Einrichtung und der Rest auf Gebäude, Mobiliar, Ausrüstungen und diverse Ausgaben für den Dienstbetrieb entfallen;

4.  stellt fest, dass die Verwendungsrate für 2012 mit 96,8 % über der des Jahres 2011 (95,4 %), aber unter der des Jahres 2010 (98 %) liegt; fordert den EWSA auf, seine Verwendungsraten in den kommenden Jahren weiter zu verbessern;

5.  stellt fest, dass sich das Haushaltsvolumen 2012 gegenüber dem Vorjahreshaushalt um 0,2 % erhöht hat; unterstützt den EWSA bei seinen Bemühungen um eine Begrenzung der Haushalte für die kommenden Jahre in der Weise, dass eine pauschale Erhöhung ermöglicht wird;

6.  nimmt Kenntnis von den dem jährlichen Tätigkeitsbericht des EWSA beigefügten Bemerkungen zu den Folgemaßnahmen zur Entlastungsentschließung des Parlaments für 2011; möchte über die Maßnahmen, die der EWSA im Haushaltsjahr der Entlastung getroffen hat, um eine detaillierte Ausgabenüberprüfung durchzuführen, und über die Ergebnisse dieses Unterfangens unterrichtet werden;

7.  nimmt Kenntnis von dem Beschluss des Rates zur Höhe der Vergütungen der Mitglieder des EWSA vom September 2013 und stellt mit Genugtuung fest, dass der EWSA die neuen Vorschriften für die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten wie vom Parlament empfohlen umgesetzt hat;

8.  stellt mit Genugtuung fest, dass der Beschluss, die Erklärungen der finanziellen Interessen der Mitglieder des EWSA zu veröffentlichen, 2012 umgesetzt wurde;

9.  nimmt Kenntnis von der Zusammenarbeit der Mitglieder des EWSA mit dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments, insbesondere im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren;

10.  nimmt Kenntnis von den Informationen zum Energieverbrauch aus erneuerbaren Energiequellen; stellt mit Befriedigung fest, dass der gesamte Energieverbrauch des EWSA aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird;

11.  ist erfreut über die im Anschluss an die erneuerte Kooperationsvereinbarung zwischen dem EWSA und dem Ausschuss der Regionen (AdR) erzielten Ergebnisse im Bereich der Übersetzung; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass bei den externen Übersetzungen 2012 ein Rückgang von 1 % gegenüber 2011 zu verzeichnen war; sieht diese Zahlen als Beweis dafür an, dass noch weitere Effizienzverbesserungen möglich sind;

12.  ist der festen Überzeugung, dass gewisse Verbesserungen zur Rationalisierung der Humanressourcen in den gemeinsamen Diensten und im Bereich der Übersetzung vorgenommen werden sollten; sieht in den andauernden Kontakten zwischen dem EWSA, dem AdR und dem Parlament in dieser Frage einen positiven Beitrag zur Rationalisierung der Ressourcen;

13.  fordert den EWSA auf, die Personalstruktur weiter im Auge zu behalten, um sicherzustellen, dass die Stellenorganisation in vollem Umfang effizient ist und zu einer besseren Verausgabung der bewilligten Haushaltsmittel beiträgt;

14.  erwartet, dass der EWSA bei der Vorbereitung der Verhandlungen über die neue Vereinbarung über die administrative Zusammenarbeit mit dem AdR entsprechend der Empfehlung des vergangenen Jahres eine regelmäßigere Überprüfung der Haushaltseinsparungen einführt, die aus der Durchführung der Vereinbarung resultieren; verlangt detaillierte Angaben zu den Ergebnissen dieser Zusammenarbeit und zur Höhe der konkreten Haushaltseinsparungen, die durch diese neue Zusammenarbeit erzielt werden;

15.  geht davon aus, dass die neue Vereinbarung über die administrative Zusammenarbeit mit dem AdR auch zu einer Verstärkung der Zusammenarbeit bei der Verwaltung der gemeinsamen Dienste führen wird;

16.  weist darauf hin, dass eine Halbzeitüberprüfung der Zusammenarbeit zwischen dem EWSA und dem AdR ein nützliches Instrument ist, um die Vorteile der Zusammenarbeit zu bewerten und bessere Lösungen für die Zukunft zu finden;

17.  hält Videokonferenzen für ein sehr nützliches Instrument, um Haushaltseinsparungen zu erzielen und gleichzeitig effizient zu arbeiten, da die Mitglieder von verschiedenen Orten aus an ein und derselben Konferenz teilnehmen können; möchte über die Fortschritte innerhalb des EWSA bei der Nutzung der bestehenden Einrichtungen informiert werden;

18.  möchte über die Haushaltsauswirkungen des Einsatzes der Videokonferenztechnik, einschließlich der dadurch erzielten Einsparungen bei den Dienstreisekosten, informiert werden;

19.  nimmt Kenntnis von den Entwicklungen, die der EWSA eingeleitet hat, um mit Hilfe des Europäischen Instituts für öffentliche Verwaltung eine Selbstbewertung seiner Arbeiten vorzunehmen;

20.  begrüßt das Projekt zur Modernisierung der Dokumentenverwaltung beim EWSA;

21.  hält es für positiv, dass die Quote der nach Anforderung nicht in Anspruch genommenen Dolmetschleistungen von 8,9 % im Jahr 2011 auf 7,6 % im Jahr 2012 zurückgegangen ist; nimmt Kenntnis von den Maßnahmen, die zur Verringerung dieser Quote getroffen wurden; betont jedoch, dass dieser Prozentsatz immer noch hoch ist und fordert eine weitere Senkung der Dolmetschkosten;

22.  fordert den EWSA auf, in Zusammenarbeit mit anderen Organen eine einheitliche Methode für die Darstellung der Übersetzungskosten zu entwickeln, um die Kosten besser analysieren und vergleichen zu können;

23.  nimmt die Modernisierung der IT-Infrastruktur gebührend zur Kenntnis; ersucht darum, dass detailliertere Informationen zu den Verbesserungen in den jährlichen Tätigkeitsbericht aufgenommen werden;

24.  fordert den Rechnungshof auf, in seinem nächsten Jahresbericht zu untersuchen, inwieweit der EWSA den Empfehlungen des Parlaments aus dieser Entschließung nachgekommen ist.

(1) ABl. L 56 vom 29.2.2012.
(2) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
(3) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
(4) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 122.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(6) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(7) ABl. L 56 vom 29.2.2012.
(8) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
(9) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
(10) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 122.
(11) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(12) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


Entlastung 2012: Ausschuss der Regionen
PDF 221kWORD 86k
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan VII – Ausschuss der Regionen (COM(2013)0570 – C7-0279/2013 – 2013/2202(DEC))
P7_TA(2014)0296A7-0226/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(1),

–  in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7-0279/2013)(2),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der Organe(3),

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(6), insbesondere auf die Artikel 164, 165 und 166,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0226/2014),

1.  erteilt dem Generalsekretär des Ausschusses der Regionen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Ausschusses der Regionen für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan VII – Ausschuss der Regionen, sind (COM(2013)0570 ‑ C7-0279/2013 – 2013/2202(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(7),

–  in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7-0279/2013)(8),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der Organe(9),

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(10),

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(12), insbesondere auf die Artikel 164, 165 und 166,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0226/2014),

1.  nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2012 festgestellt hat, dass im Zuge der Prüfung des Ausschusses der Regionen (nachstehend „der Ausschuss“) bezüglich der geprüften Themenbereiche, die die Humanressourcen und die Auftragsvergabe betrafen, keine signifikanten Mängel festgestellt wurden;

2.  begrüßt, dass der Rechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfungen zu der Schlussfolgerung gelangte, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2012 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben der Organe und Einrichtungen insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet sind;

3.  stellt fest, dass der Ausschuss im Jahr 2012 bewilligte Haushaltsmittel in Höhe von 86 503 000 EUR (2011: 84 059 000 EUR), darunter Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 85 000 000 EUR, zur Verfügung hatte und dass die Verwendungsrate 98,2 % betrug; betont, dass der Haushalt des Ausschusses ein reiner Verwaltungshaushalt ist;

4.  stellt mit Befriedigung fest, dass die Verwendungsrate für 2012 mit 98,2 % über der des Jahres 2011 (97,5 %) liegt; erwartet für die kommenden Jahre weitere Verbesserungen beim Haushaltsvollzug;

5.  begrüßt die Einsetzung eines Lenkungsausschusses Subsidiarität, womit die politische Governance des Ausschusses gestärkt und der Ausschuss in die Lage versetzt werden soll, seine auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zurückgehende neue, gewichtigere Rolle wahrzunehmen;

6.  begrüßt die Projekte im Bereich der internen Organisation des Ausschusses, deren erklärte Ziele die Zusammenarbeit zwischen Dienststellen und die Erzielung von Synergien bei gemeinsamen Tätigkeiten und gemeinsamen Maßnahmen sind; begrüßt, was die Empfehlungen des vergangenen Jahres betrifft, die erteilten Informationen und fordert, über die Projekte kontinuierlich auf dem Laufenden gehalten und über die budgetären Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen informiert zu werden;

7.  nimmt Kenntnis von den Informationen zum Energieverbrauch aus erneuerbaren Energiequellen; stellt mit Befriedigung fest, dass der gesamte Energieverbrauch des Ausschusses aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird;

8.  stellt mit Genugtuung fest, dass die Empfehlungen und Forderungen des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments von der für den Haushaltsplan zuständigen Stelle des Ausschusses in einer zentralen Datenbank erfasst und die bei der Umsetzung erreichten Fortschritte regelmäßig überprüft werden;

9.  fordert den Ausschuss auf, die Personalstruktur weiter im Auge zu behalten, um sicherzustellen, dass die Stellenorganisation in vollem Umfang effizient ist und zu einer besseren Verausgabung der bewilligten Haushaltsmittel beiträgt;

10.  ist der Ansicht, dass die Personalverwaltung über eine wirksame IT-Unterstützung verfügen sollte; möchte über etwaige Verzögerungen bei der Anwendung des neuen Personalverwaltungssystems unterrichtet werden;

11.  ersucht um nähere Erläuterungen zum Prüfungsprogramm 2012 des Ausschusses, insbesondere zu riskanten Operationen und zum entsprechenden Aktionsplan, mit dem derartige Operationen verhindert werden sollen;

12.  nimmt mit Genugtuung Kenntnis vom Rückgang der externen Übersetzungen von 5,8 % im Jahr 2011 auf 4,5% im Jahr 2012; sieht diese Zahlen als Beweis dafür an, dass Effizienzverbesserungen weiterhin möglich sind;

13.  fordert den Ausschuss auf, die Angaben zu den nicht in Anspruch genommenen Dolmetschleistungen in den jährlichen Tätigkeitsbericht aufzunehmen;

14.  fordert den Ausschuss auf, in Zusammenarbeit mit anderen Organen eine einheitliche Methode für die Darstellung der Übersetzungskosten zu entwickeln, um die Kosten besser analysieren und vergleichen zu können;

15.  ist der festen Überzeugung, dass gewisse Verbesserungen zur Rationalisierung der Humanressourcen in den gemeinsamen Diensten und im Bereich der Übersetzung vorgenommen werden sollten; sieht in den andauernden Kontakten zwischen dem Ausschuss, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (nachstehend „EWSA“) und dem Parlament in dieser Frage einen positiven Beitrag zur Rationalisierung der Ressourcen;

16.  weist darauf hin, dass eine Halbzeitüberprüfung der Zusammenarbeit zwischen diesen Organen ein nützliches Instrument wäre, um die Vorteile der Zusammenarbeit zu bewerten und noch bessere, maßgeschneiderte Lösungen für die Zukunft zu finden;

17.  spricht dem Ausschuss für die durchweg hohe Qualität seiner jährlichen Tätigkeitsberichte und für die Vorlage eines umfassenden jährlichen Wirkungsberichts, der ein nützliches Instrument für die Bewertung seiner Arbeiten darstellt, seine Anerkennung aus; stellt mit Genugtuung fest, dass der jährliche Tätigkeitsbericht mit einer vollständigen Übersicht über sämtliche dem Ausschuss zur Verfügung stehenden Humanressourcen versehen war;

18.  hält die Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit zwischen dem Ausschuss und dem EWSA für einen wirksamen Mechanismus; empfiehlt dem Ausschuss seine Beibehaltung in aktualisierter Form.

19.  möchte über die Höhe der konkreten Haushaltseinsparungen infolge der aktualisierten Vereinbarung über die administrative Zusammenarbeit mit dem EWSA und die genauen Bereiche, die von der aktualisierten Vereinbarung betroffen sein werden, informiert werden;

20.  geht davon aus, dass die aktualisierte Vereinbarung über die administrative Zusammenarbeit mit dem EWSA auch zu einer Verstärkung der Zusammenarbeit bei der Verwaltung der gemeinsamen Dienste führen wird;

21.  fordert den Rechnungshof auf, in seinem nächsten Jahresbericht zu untersuchen, inwieweit der Ausschuss den Empfehlungen des Parlaments aus dieser Entschließung nachgekommen ist;

(1) ABl. L 56 vom 29.2.2012.
(2) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
(3) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
(4) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 122.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(6) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(7) ABl. L 56 vom 29.2.2012.
(8) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
(9) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
(10) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 122.
(11) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(12) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


Entlastung 2012: Bürgerbeauftragte
PDF 220kWORD 90k
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan VIII – Europäische Bürgerbeauftragte (COM(2013)0570 – C7-0280/2013 – 2013/2203(DEC))
P7_TA(2014)0297A7-0225/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(1),

–  in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7-0280/2013)(2),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der Organe(3),

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(6), insbesondere auf die Artikel 164, 165 und 166,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0225/2014),

1.  erteilt der Europäischen Bürgerbeauftragten Entlastung für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, der Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan VIII – Europäische Bürgerbeauftragte, sind (COM(2013)0570 – C7‑0280/2013 – 2013/2203(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(7),

–  in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7-0280/2013)(8),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der Organe(9),

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(10),

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(12), insbesondere auf die Artikel 164, 165 und 166,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0225/2014),

1.  stellt mit Befriedigung fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2012 festgestellt hat, dass im Zuge der Prüfung der Europäischen Bürgerbeauftragten (im Folgenden „Bürgerbeauftragte“) bezüglich der geprüften Themenbereiche, die die Humanressourcen und die Auftragsvergabe betrafen, keine signifikanten Mängel festgestellt wurden;

2.  begrüßt, dass der Rechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfungen zu der Schlussfolgerung gelangte, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2012 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben der Organe und Einrichtungen insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet sind;

3.  betont, dass der Haushalt der Bürgerbeauftragten ein reiner Verwaltungshaushalt ist und sich 2012 auf 9 516 500 EUR belief, wovon 7 275 000 EUR auf Titel 1 (Ausgaben für Mitglieder und Personal der Einrichtung), 1 656 500 EUR auf Titel 2 (Gebäude, Mobiliar, Ausrüstung und verschiedene Sachausgaben) und 585 000 EUR auf Titel 3 (Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der allgemeinen Aufgaben der Einrichtung) entfielen;

4.  stellt fest, dass vom Gesamtbetrag der Mittel 98,30 % (2011: 92,54 %) gebunden und 88,69 % (2011: 85,62 %) gezahlt wurden und dass die Verwendungsrate 95,88 % (gegenüber 92,54 % im Jahr 2011) betrug; begrüßt diese Verbesserung der Verwendungsrate;

5.  unterstützt die Verbesserungen bei der Finanzplanung, durch die ein effizienterer Haushaltsvollzug sichergestellt werden soll; fordert, dass diese Bemühungen in den nächsten Haushaltsjahren fortgeführt werden;

6.  würdigt den jährlichen Managementplan der Bürgerbeauftragten für 2012, in den grundlegende Leistungsindikatoren aufgenommen wurden, um die Leistungen des Büros bei der Erreichung seiner Ziele zu messen;

7.  fordert die Bürgerbeauftragte auf, im nächsten jährlichen Tätigkeitsbericht die Quote der im Laufe des Jahres angeforderten, aber nicht in Anspruch genommenen Dolmetschleistungen anzugeben;

8.  fordert die Bürgerbeauftragte auf, in Zusammenarbeit mit anderen Organen eine einheitliche Methode für die Darstellung der Übersetzungskosten zu entwickeln, um die Kosten besser analysieren und vergleichen zu können;

9.  begrüßt die Schlussfolgerungen des Internen Prüfers zu den noch nicht umgesetzten Empfehlungen der internen Prüfungsberichte; weist darauf hin, dass zwei Empfehlungen, die die Einführung von Mindeststandards für die interne Kontrolle und die Verwaltung der Auftragsvergabeverfahren betreffen, nach wie vor nicht umgesetzt sind; fordert, dass die diesbezüglichen Empfehlungen des Internen Prüfers der Bürgerbeauftragten unverzüglich umgesetzt werden;

10.  sieht die Erhöhung des Prozentsatzes der innerhalb eines Monats nach Beschwerdeeingang zustande kommenden Beschlüsse über die Zulässigkeit, der 2012 einen Wert von 85 % erreichte, als positiv an und fordert für die kommenden Jahre einen noch besseren Zielwert; ist der Ansicht, dass die Umstrukturierung des Büros der Bürgerbeauftragten zusammen mit einer Straffung der Verfahren in der Registratur 2012 zu einer besseren Leistung des Beschwerdereferats beigetragen hat und dass dies auch in den kommenden Jahren weiter der Fall sein wird;

11.  nimmt zur Kenntnis, dass die Durchschnittsdauer der Untersuchungen rückläufig war, auch wenn der Prozentsatz der innerhalb von 18 Monaten abgeschlossenen Fälle unter dem festgesetzten Ziel und dem 2011 erreichten Wert von 80 % blieb; fordert die Bürgerbeauftragte auf anzugeben, in wie vielen Fällen mehr als ein Untersuchungsdurchgang vorgenommen wird und wann ein zweiter Untersuchungsdurchgang erforderlich ist;

12.  ersucht darum, über die Maßnahmen informiert zu werden, die zur Überwindung des Beschlusses der Kommission, keine unabhängige externe Rechnungsprüfung der Europäischen Schulen zu veranlassen, getroffen wurden;

13.  begrüßt die Zusammenarbeit der Bürgerbeauftragten mit der Europäischen Stiftung für Qualitätsmanagement zwecks Verbesserung der Qualität seiner Arbeit;

14.  spricht der Bürgerbeauftragten für die durchweg hohe Qualität ihrer jährlichen Tätigkeitsberichte und für die Vorlage eines umfassenden jährlichen Wirkungsberichts, der ein nützliches Instrument für die Bewertung ihrer Arbeiten darstellt, seine Anerkennung aus;

15.  fordert die Bürgerbeauftragte auf, in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht im Einzelnen darzulegen, wie viel Mittel sie dafür ausgibt, für sich selbst Werbung zu machen und die Bürgerinnen und Bürger zu erreichen;

16.  weist darauf hin, dass der Jahresbericht 2012 über die Tätigkeit der Bürgerbeauftragten im September 2013 vom Plenum angenommen wurde, und ist mit den darin vorgebrachten Bemerkungen zufrieden;

17.  fordert den Rechnungshof auf, in seinem nächsten Jahresbericht zu untersuchen, inwieweit der Europäische Bürgerbeauftragte den Empfehlungen des Parlaments aus dieser Entschließung nachgekommen ist.

(1) ABl. L 56 vom 29.2.2012.
(2) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
(3) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
(4) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 122.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(6) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(7) ABl. L 56 vom 29.2.2012.
(8) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
(9) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
(10) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 122.
(11) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(12) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


Entlastung 2012: Europäischer Datenschutzbeauftragter
PDF 218kWORD 85k
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan IX – Europäischer Datenschutzbeauftragter (COM(2013)0570 – C7-0281/2013 – 2013/2204(DEC))
P7_TA(2014)0298A7-0228/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(1),

–  in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7-0281/2013)(2),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der Organe(3),

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(6), insbesondere auf die Artikel 164, 165 und 166,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0228/2014),

1.  erteilt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Entlastung für die Ausführung seines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan IX – Europäischer Datenschutzbeauftragter, sind (COM(2013)0570 – C7‑0281/2013 – 2013/2204(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012(7),

–  in Kenntnis der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (COM(2013)0570 – C7-0281/2013)(8),

–  in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der Organe(9),

–  in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(10),

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(12), insbesondere auf die Artikel 164, 165 und 166,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0228/2014),

1.  begrüßt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2012 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten (nachstehend „der Datenschutzbeauftragte“) insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet waren und dass die überprüften Überwachungs- und Kontrollsysteme für die Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben wirksam waren;

2.  stellt mit Befriedigung fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2012 festgestellt hat, dass im Zuge der Prüfung des Datenschutzbeauftragten bezüglich der geprüften Themenbereiche, die die Humanressourcen und die Auftragsvergabe betrafen, keine signifikanten Mängel festgestellt wurden;

3.  stellt fest, dass der Datenschutzbeauftragte im Jahr 2012 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von insgesamt 7 624 090 EUR (2011: 7 564 137 EUR) zur Verfügung hatte und dass die Verwendungsrate dieser Mittel 89,69 % (2011: 85,03 %) betrug; sieht darin zwar eine positive Entwicklung, fordert jedoch weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Verwendungsrate und eine Überwachung der vorgenommenen Änderungen;

4.  betont, dass der Haushalt des Datenschutzbeauftragten ein reiner Verwaltungshaushalt ist; stellt fest, dass die Verwendungsrate bei den Ausgaben für Mitglieder und Personal der Einrichtung (Titel 1) 93,18 % und bei den Ausgaben für Gebäude, Material und mit dem Dienstbetrieb verbundene Sachausgaben (Titel 2) 100 % beträgt; beglückwünscht den Datenschutzbeauftragten zu den Ergebnissen des Jahres 2012;

5.  begrüßt die Fortschritte in Bezug auf eine bessere Verwaltung der Zulagen und die Feststellung des Rechnungshofs, dass die ergriffenen Maßnahmen wirksam waren; begrüßt außerdem, dass der Datenschutzbeauftragte sein System für eine zeitnahe Überwachung und Kontrolle weiter zu verbessern gedenkt;

6.  fordert den Datenschutzbeauftragten auf, auch weiterhin die Verwaltung der Zulagen zu überwachen und seine Leistungsniveaus zu verbessern;

7.  fordert anknüpfend an das Ersuchen des vergangenen Jahres den Datenschutzbeauftragten auf, auch detaillierte Informationen dazu vorzulegen, wie die jüngste Vornahme struktureller Änderungen und die Einführung des elektronischen Fallverwaltungssystems die Kosteneinsparung beeinflusst haben;

8.  erinnert daran, dass die Zuständigkeiten des Datenschutzbeauftragten durch den Vertrag von Lissabon insofern erweitert wurden, als der Datenschutz auf alle Politikbereiche der Union ausgedehnt wurde;

9.  nimmt Kenntnis von der Neuorganisation des Sekretariats des Datenschutzbeauftragten und der daraus resultierenden Schaffung eines neuen IKT-Referats; verlangt, über die budgetären Auswirkungen der Reform informiert zu werden;

10.  nimmt Kenntnis von der Aufnahme der Entlastungsempfehlungen des Parlaments in den jährlichen Tätigkeitsbericht;

11.  fordert den Datenschutzbeauftragten nachdrücklich auf, die Empfehlungen des Internen Auditdienstes der Kommission (IAS) umzusetzen; geht davon aus, dass die Referate Logistik und Humanressourcen die Effizienz nach erfolgter Umsetzung dieser Empfehlungen verbessern können;

12.  erwartet, über die volle Funktionsfähigkeit des Systems zur Festlegung grundlegender Leistungsindikatoren und des Benchmarking-Systems, die 2012 eingeführt werden sollten, informiert zu werden; fordert den Datenschutzbeauftragten auf, im jährlichen Tätigkeitsbericht des nächsten Jahres im Einzelnen darzulegen, welche Verbesserungen mit Hilfe dieses Systems erzielt wurden;

13.  fordert den Datenschutzbeauftragten auf, den Haushaltskontrollausschuss des Parlaments auch weiterhin darüber zu unterrichten, wie er den Empfehlungen in den Entlastungsentschließungen des Parlaments nachgekommen ist;

14.  fordert anknüpfend an das Ersuchen des vergangenen Jahres den Datenschutzbeauftragten auf, in den nächsten jährlichen Tätigkeitsbericht eine vollständige Übersicht über sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Humanressourcen, aufgeschlüsselt nach Funktionsgruppe, Besoldungsgruppe, Geschlecht und Staatsangehörigkeit, aufzunehmen;

15.  fordert den Datenschutzbeauftragten auf, in Zusammenarbeit mit anderen Organen eine einheitliche Methode für die Darstellung der Übersetzungskosten zu entwickeln, um die Kosten besser analysieren und vergleichen zu können;

16.  begrüßt die Unterzeichnung einer Leistungsvereinbarung mit dem IAS der Kommission und erwartet, dass die Ergebnisse dieser Vereinbarung im jährlichen Tätigkeitsbericht ausführlich dargelegt werden.

17.  vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass der Datenschutzbeauftragte den Schwerpunkt weiterhin auf die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung legen sollte, insbesondere der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, mit der er die ihm für die Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat;

18.  fordert den Rechnungshof auf, in seinem nächsten Jahresbericht zu untersuchen, inwieweit der Datenschutzbeauftragte den Empfehlungen des Parlaments aus dieser Entschließung nachgekommen ist.

(1) ABl. L 56 vom 29.2.2012.
(2) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
(3) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
(4) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 122.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(6) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(7) ABl. L 56 vom 29.2.2012.
(8) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
(9) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
(10) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 122.
(11) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(12) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


Entlastung 2012: Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der EU-Agenturen
PDF 181kWORD 143k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agenturen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012: Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle (2013/2256(DEC))
P7_TA(2014)0299A7-0237/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 26. September 2013 an das Europäische Parlament und den Rat über die Folgemaßnahmen zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 (COM(2013)0668) und der begleitenden Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen (SWD(2013)0348 und SWD(2013)0349),

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen,

–  unter Hinweis auf das gemeinsame Konzept zu den dezentralen Agenturen der EU im Anhang zur Gemeinsamen Erklärung vom 19. Juli 2012,

–  unter Hinweis auf den Fahrplan für Folgemaßnahmen zum gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen der EU, der von der Kommission am 19. Dezember 2012 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht der Kommission vom 10. Dezember 2013 über die Umsetzung des gemeinsamen Konzepts,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Agenturen der EU;

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Agenturen – Mögliche Perspektiven“ (COM(2008)0135),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2013 betreffend die Entlastung 2011: Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen der EU(1),

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3) („Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(4), insbesondere auf Artikel 96,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) („Rahmenfinanzregelung“), insbesondere auf Artikel 110;

–  in Kenntnis des Sonderberichts Nr. 15/2012 des Rechnungshofs über das Thema „Behandlung von Interessenkonflikten in ausgewählten EU-Agenturen“,

–  unter Hinweis auf die besonderen Jahresberichte(6) des Rechnungshofs über die Jahresabschlüsse der dezentralen Agenturen für das Haushaltsjahr 2012,

–  unter Hinweis auf seine am 7. April 2009 veröffentlichte Studie zum Thema „Durchführbarkeit und Möglichkeiten geteilter Dienste für die Agenturen der Union“,

–  unter Hinweis auf seine Erklärung vom 18. Mai 2010 zu den Bemühungen der Union zur Bekämpfung der Korruption(7), seine Entschließung vom 15. September 2011 zu den Bemühungen der EU zur Bekämpfung von Korruption(8) und die Mitteilung der Kommission über Korruptionsbekämpfung in der EU (COM(2011)0308),

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0237/2014),

A.  in der Erwägung, dass in dieser Entschließung für jede Einrichtung im Sinne von Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die horizontalen Bemerkungen zu den Entlastungsbeschlüssen gemäß Artikel 110 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission und Artikel 3 der Anlage VI zur Geschäftsordnung des Parlaments dargelegt werden;

B.  in der Erwägung, dass sich die Zahl der Agenturen in den letzten zehn Jahren erheblich erhöht hat;

C.  in der Erwägung, dass die Agenturen als Teil der Verwaltung der Union die höchsten Standards erfüllen müssen, vor allem in Bezug auf Transparenz;

Überlegungen über die Agenturen: gemeinsames Konzept

1.  weist auf die Bedeutung und den direkten Einfluss der von den Agenturen wahrgenommenen Aufgaben auf das tägliche Leben der Bürger hin; weist darauf hin, dass die dezentralen Agenturen hauptsächlich geschaffen wurden, um technische oder wissenschaftliche Aufgaben oder Aufsichtsfunktionen mit dem Ziel zu erfüllen, die Organe der Union dabei zu unterstützen, die Politik der Union zu konzipieren und umzusetzen; weist des Weiteren darauf hin, dass die Exekutivagenturen die Kommission dabei unterstützen, im Namen der Union die Programme der Union zu verwalten;

2.  nimmt zur Kenntnis, dass viele Agenturen im Politikbereich Freiheit, Sicherheit und Justiz gegründet wurden, betont jedoch, dass jeder Neugründung ein tatsächlicher Bedarf zugrunde lag; ist davon überzeugt, dass alle dezentralen Agenturen in diesem Politikbereich eine separate und notwendige Rolle erfüllen und einen Mehrwert für Europa schaffen;

3.  würdigt die Rolle, die die Agenturen bei der Unterstützung von Maßnahmen der EU von deren Anfangsphase bis zu ihrer Umsetzung spielen; fordert die vermehrte Nutzung dieses Fachwissens und dieser Kompetenz in den jeweiligen Phasen des politischen Prozesses im Rahmen des Europäischen Semesters; hebt den Beitrag der Agenturen zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 hervor;

4.  vertritt die Auffassung, dass die Agenturen Synergien nutzen, sich über bewährte Verfahren austauschen und Dienste gemeinsam nutzen müssen, um wirtschaftlich arbeiten und ihre Ressourcen optimal einsetzen zu können; begrüßt den Zugang zu Diensten der Kommission und vertritt die Auffassung, dass in dem Bereich weitere Verbesserungen möglich sind;

5.  erinnert daran, dass das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission im Juli 2012 ein gemeinsames Konzept für die dezentralen Agenturen („gemeinsames Konzept“) – eine politische Vereinbarung über die künftige Verwaltung und die Reform der Agenturen – beschlossen haben; begrüßt den Abschluss dieser Vereinbarung; weist insbesondere auf das Kapitel über den Sitz der Agenturen hin; fordert in diesem Zusammenhang eine rasche Lösung für alle aktuellen Fragen in Verbindung mit dem Sitz von Agenturen, um einen ungestörten Betrieb zu gewährleisten;

6.  bedauert, dass es die Mitgliedstaaten versäumt haben, Sitzabkommen mit zehn in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Agenturen zu schließen, darunter drei in Frankreich und je eine in Estland, Irland, Luxemburg, Polen, Spanien und im Vereinigten Königreich; zeigt sich besorgt darüber, dass dies schwerwiegende Folgen für die Bediensteten der Agenturen haben kann, und fordert die betreffenden Mitgliedstaaten auf, diese Abkommen vor Beginn des nächsten Haushaltsentlastungsverfahrens zu schließen;

7.  begrüßt die vereinfachte neue Haushaltsordnung für die Agenturen und geht davon aus, dass dadurch die Verwaltungspersonalkosten der Agenturen gesenkt werden können; wiederholt seine Forderung an die Kommission, den Agenturen nahezulegen, dass sie die Option zur Vereinfachung von Einstellungsverfahren nutzen, wenn das Standardverfahren für eine größere Organisation ausgelegt ist und eine übermäßige Belastung für die Agentur bedeutet;

8.  begrüßt die Berichte des Rechnungshofes; nimmt zur Kenntnis, dass diese Berichte während der letzten Entlastungsverfahren sogar noch umfassender wurden; legt dem Rechnungshof nahe, die Leistungsprüfungselemente sowohl in seinen jährlichen Prüfberichten als auch in seinen Sonderberichten über die Agenturen weiterzuentwickeln; legt dem Rechnungshof nahe, die infolge früherer Entlastungsbeschlüsse und- entschließungen getroffenen Maßnahmen zu überwachen und darüber zu berichten;

9.  fordert den Rechnungshof auf, in seinen nächsten Jahresbericht einen Prüfbericht über die infolge der Empfehlungen des Parlaments in dieser Entschließung von den Agenturen ergriffenen Maßnahmen aufzunehmen;

Fahrplan der Kommission

10.  begrüßt den „Fahrplan der Kommission für Folgemaßnahmen zum gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen der EU“ („Fahrplan“) und fordert alle Beteiligten auf, die dortigen Ausführungen zu übernehmen;

11.  unterstützt die im „Fahrplan“ genannten vorrangigen Ziele der Kommission, nämlich eine ausgewogenere Steuerung, mehr Effizienz und Verantwortlichkeit sowie eine größere Kohärenz der Funktionsweise der Agenturen; begrüßt die hierzu vorgeschlagenen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Verschlankung der Verwaltungsräte, die Nutzung von Synergien zwischen den Agenturen und die mögliche Zusammenlegung von Agenturen;

12.  entnimmt dem Fortschrittsbericht der Kommission, dass deren Dienststellen und die dezentralen Agenturen zahlreiche Maßnahmen ergriffen haben; insbesondere hat die Kommission Standardbestimmungen für die Errichtung neuer Agenturen, Leitlinien für Vereinbarungen über den Hauptsitz und für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten ausgearbeitet und gemeinsam mit den Agenturen ein Handbuch für Kommunikation ausgearbeitet; stellt fest, dass viele Aufgaben noch nicht abgeschlossen sind, insbesondere die Entwicklung eines Musterformulars für konsolidierte fortlaufende Jahresberichte und Bewertungsleitlinien;

13.  fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen fortzusetzen und jährlich über ihre Fortschritte zu berichten – unter anderem über die Fortschritte bei der Ausarbeitung von Maßnahmen, der Umsetzung der ausgearbeiteten Maßnahmen und über die damit erzielten Ergebnisse und Wirkungen – und eine detailliertere Aufschlüsselung darüber vorzulegen, wann und wie die dezentralen Agenturen zu diesen Maßnahmen beigetragen haben; fordert, dass die Kommission zudem eine Untersuchung vorlegt, wie die Veränderung der Berichtspflichten zur Vereinfachung und Verringerung des administrativen Aufwands beiträgt;

14.  betont, dass die Agenturen dem „Fahrplan“ zufolge dafür Sorge tragen müssen, dass auf ihren Websites ersichtlich ist, dass es sich um Agenturen der Union handelt; stellt fest, dass einige Agenturen dieser Pflicht noch nicht vollständig nachgekommen sind (das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, das Europäische Innovations- und Technologieinstitut und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), und stellt ferner fest, dass auf den Websites der Agenturen ebenfalls Angaben gemacht werden müssen, wenn Mittel aus dem Haushaltsplan der Union verwendet werden, wie es den Verpflichtungen anderer öffentlicher Stellen entspricht;

Demokratische Rechenschaftspflicht

15.  weist auf die sehr unterschiedlichen Aufgaben, Funktionen und Ressourcen der verschiedenen Agenturen hin, die dem einheitlichen Entlastungsverfahren für die Agenturen unterliegen; stellt fest, dass sich die Anforderungen an die zentralen Funktionen der Agenturen in bestimmten Bereichen nicht leicht oder logisch in das herkömmliche Entlastungsverfahren einpassen, während sich in anderen Fällen die Einhaltung des einheitlichen Verfahrens aufgrund einer sehr begrenzten personellen oder finanziellen Ausstattung als problematisch erwiesen hat, und fordert den Rechnungshof auf, dies bei seinen künftigen Prüfungen zu beachten;

16.  weist darauf hin, dass die Agenturen unabhängig sind und dass die Kommission die Agenturen bei der Ausarbeitung von Leitlinien unterstützen kann; vertritt jedoch die Auffassung, dass es den Agenturen überlassen bleibt, über die Folgemaßnahmen zu entscheiden; vertritt die Überzeugung, dass das Parlament die einzige Einrichtung ist, die politische Debatten über die Agenturen führen darf; vertritt deshalb die Ansicht, dass die Berichterstattung an das für die Entlastung zuständige Organ extrem wichtig ist und ausgebaut werden sollte;

17.  vertritt die Meinung, dass die Kommission nach dem Vorbild des Berichts über die Korruptionsbekämpfung die Möglichkeit erwägen sollte, die Tätigkeiten und Leistungen der Einrichtungen und Agenturen der Union in den nächsten Jahresbericht über Korruption aufzunehmen;

18.  vertritt in Bezug auf die Berichterstattung der Agenturen an die Entlastungsbehörde die Auffassung, dass die demokratische Rechenschaftspflicht der Agenturen effizienter wahrgenommen werden sollte, und ist der Überzeugung, dass den Beziehungen zwischen dem Parlament und den Agenturen ein strikteres und besser strukturiertes System für die Berichterstattung an das Parlament zugutekommen würde; schlägt die Einsetzung einer Arbeitsgruppe zu diesem Thema vor, die Vorschläge für die Verbesserung des Berichtswesens seitens der Agenturen und des Parlaments ausarbeitet;

19.  vertritt die Auffassung, dass die Tendenz, den Schwerpunkt der Berichterstattung auf die Wirksamkeit und die erzielten Ergebnisse zu legen, positiv ist; fordert, das Berichtswesen in dieser Hinsicht weiter auszubauen, damit die Agenturen ihrer demokratischen Rechenschaftspflicht besser nachkommen können;

20.  fordert, dass die Agenturen ihre Arbeit und ihre Berichterstattung über die Wahrnehmung ihrer sozialen Verantwortung verbessern und damit für eine bessere Sichtbarkeit ihrer Aktivitäten für die Öffentlichkeit sorgen;

21.  erinnert alle Agenturen an ihre Verpflichtung gemäß Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002, der Entlastungsbehörde einen Bericht ihres Direktors zu übermitteln, der Aufschluss über die Anzahl und die Art der von ihrem internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, seine Empfehlungen und die aufgrund der Empfehlungen getroffenen Maßnahmen gibt;

22.  fordert, dass alle Agenturen, die dem Entlastungsverfahren 2012 unterliegen, der Entlastungsbehörde bis zum 15. Oktober 2014 ihre Folgeberichte gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Rahmenfinanzregelung übermitteln;

23.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die Belastung der Agenturen durch die Berichtspflichten verringern will und ihnen deshalb gemäß der neuen Rahmenfinanzregelung die Möglichkeit einräumt, die derzeit in verschiedenen Zusammenhängen angeforderten Angaben in einem gestrafften und konsolidierten Verfahren bereitzustellen und dadurch auch dafür zu sorgen, dass die von den verschiedenen Agenturen vorgelegten Unterlagen in sich schlüssiger und vergleichbarer sind; stellt fest, dass die Dienststellen der Kommission zusammen mit den Agenturen an Leitlinien für ein Musterformular für die konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichte arbeitet, das den Anforderungen der neuen Rahmenfinanzregelung entspricht, und fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die konsolidierte Berichterstattung zu einer Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands führt;

24.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die geforderten Maßnahmen für eine bessere Koordinierung der einzelnen Prüfungen ergreift; insbesondere legt der Interne Auditdienst den Verwaltungsräten der Agenturen die zu prüfenden Themenbereiche zur Billigung vor; die Prüfung in einer Agentur nimmt fünf Arbeitstage im Jahr in Anspruch, und der Zeitplan wird mit den Agenturen mindestens vier Wochen im Voraus vereinbart und mit dem Rechnungshof koordiniert;

25.  betont die Bedeutung, die der demokratischen Kontrolle der jährlichen Arbeitsprogramme der Agenturen durch die zuständigen parlamentarischen Ausschüsse zukommt, bevor die endgültigen Arbeitsprogramme angenommen werden; gibt zu bedenken, dass diese Praxis dazu beiträgt, dass die Arbeitsprogramme den tatsächlichen politischen Prioritäten Rechnung tragen, und die genaue Überwachung und Kontrolle der Umsetzung von Arbeitsprogrammen erleichtert; erwartet gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen eine enge Zusammenarbeit der Agenturen mit diesen Ausschüssen und der Kommission bei der Aufstellung der jährlichen Arbeitsprogramme;

26.  wünscht, dass zumindest die jährlichen Tätigkeitsberichte der Agenturen nicht nur wie bisher auf Englisch, sondern in allen Amtssprachen der Europäischen Union veröffentlicht werden sollten, wobei diese Tätigkeitsberichte zunächst auf Deutsch und Französisch veröffentlicht werden sollten, falls sie nicht sofort in allen Amtssprachen der Union veröffentlicht werden können;

Funktion als Koordinator des Netzwerks der Agenturen

27.  würdigt die gute Zusammenarbeit des Netzwerks der Unionsagenturen („Netzwerk“) mit dem zuständigen parlamentarischen Ausschuss und begrüßt die Stärkung des Netzwerks; stellt mit Genugtuung fest, dass die im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens angesprochenen Direktoren der Agenturen dafür zur Verfügung standen und offen waren;

28.  begrüßt, dass das Netzwerk der Kommission wertvolle Anregungen dafür, wie sie ihre Dienste für die Agenturen allgemein verbessern kann, sowie genauere Empfehlungen für das System zur periodengerechten Rechnungsführung (ABAC), die Verwaltung der finanziellen Ansprüche der Mitarbeiter der Agenturen durch das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche und für die Auftragsvergabe gegeben hat;

Gemeinsame Themen im Zusammenhang mit der Haushaltsführung und dem Finanzmanagement

29.  stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof, wie schon in den Jahren zuvor, einige Probleme ermittelt hat, die mehrere Agenturen betreffen, insbesondere in Bezug auf

– Schwächen der Haushaltsplanung,

– potenzielle Interessenkonflikte,

– die Auftragsvergabe und Auftragsverwaltung,

– den Mangel an Transparenz oder Konsequenz bei Einstellungsverfahren,

– Mittelübertragungen, die nicht durch Verpflichtungen gedeckt sind oder die übermäßig hoch erscheinen,

– Schwächen bei der Überprüfung von Finanzhilfevorgängen;

30.  entnimmt den Angaben der Kommission, dass sie weiter an der Ausarbeitung von Leitlinien für die interne Planung und Einnahmeprognosen auf der Grundlage bewährter Verfahren arbeitet, um die Agenturen dabei zu unterstützen, die Übertragungs-und Annullierungsraten gegebenenfalls zu senken, und erwartet den entsprechenden Bericht der Kommission im Jahr 2014;

31.  nimmt außerdem zur Kenntnis, dass die Kommission die für die dezentralen Agenturen geltenden Rahmenfinanzregelung überarbeitet hat und dabei den Text an die neue Haushaltsordnung angepasst, wiederholt aufgetretene Probleme der Agenturen und der Kommission gelöst und die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu den dezentralen Agenturen sowie das gemeinsame Konzept im Anhang zu dieser Erklärung umgesetzt hat; stellt fest, dass die neue Rahmenfinanzregelung ab 2014 gilt und dadurch die Regeln für die Behandlung von Haushaltsüberschüssen, den Agenturen übertragene Zusatzaufgaben, interne Prüfungen, Berichtserfordernisse, das jährliche Arbeitsprogramm, den mehrjährigen Arbeits- und Personalentwicklungsplan, die Rechnungsführung und mehrjährige Tranchen vereinfacht wurden; stellt mit Genugtuung fest, dass die Kommission im Rahmen der Überarbeitung des Statuts mehrere Änderungen im Hinblick auf eine Vereinfachung vorgeschlagen hat;

32.  betont, dass das Entlastungsverfahren effizient und transparent sein muss, und fordert den Rechnungshof, den Rat, die Agenturen und das Netzwerk auf, von diesem Standpunkt aus an die Entlastung heranzugehen; vertritt jedoch die Überzeugung, dass durch die stärkere Betonung des Leistungsaspekts die Ordnungsmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nicht in den Hintergrund treten dürfen;

33.  fordert die Agenturen auf, ihre internen Verwaltungsverfahren auf Potenziale zur Senkung der Verwaltungskosten zu prüfen, die in den Agenturen generell zu hoch sind;

Möglichkeiten für eine engere Zusammenarbeit und Zusammenlegung bestimmter Agenturen

34.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission und die Agenturen mögliche strukturelle Maßnahmen zur Rationalisierung der Funktionsweise der Agenturen im Fall einer eingeschränkten Finanz- und Personalausstattung genau geprüft haben;

35.  weist darauf hin, dass die bestehenden bewährten Verfahren wie etwa gemeinsame Absichtserklärungen und zugehörige jährliche Aktionspläne, gemeinsame Forschungsprojekte, gegenseitige Begutachtung von Forschungsberichtsentwürfen, Austausch über Erhebungsmethoden und vorherige Absprachen über Arbeitsprogramme weiter angewendet werden müssen, damit die Agenturen Synergieeffekte nutzen können und damit vermieden wird, dass sich Tätigkeiten überschneiden oder wiederholen, was zu einem wirkungsvolleren Ergebnis führt;

36.  nimmt zur Kenntnis, dass die Agenturen den Ergebnissen einer von ihnen durchgeführten Studie über die gemeinsam genutzten Dienste zufolge bereits zusammenarbeiten und dass solche bewährten Verfahren mithilfe von Sensibilisierungsmaßnahmen weiterentwickelt werden könnten; begrüßt beispielsweise das Vorbild, das die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (mit Sitz in Lissabon), die ihre interne Auditstelle gemeinsam mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (mit Sitz in Vigo) nutzt, und die Europäische Eisenbahnagentur (mit Sitz in Valenciennes), die an einer Vereinbarung mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (mit Sitz in Paris) über einen gemeinsamen Rechnungsführer arbeitet, bieten;

37.  weist darauf hin, dass der Vorschlag der Kommission, die Europäische Polizeiakademie (CEPOL) und Europol zu einem europäischen Amt für Strafverfolgung und Ausbildung zusammenzulegen, für Einsparungen bei den Verwaltungskosten (insbesondere den Personalkosten) gesorgt haben könnte und die eingesparten Mittel anders hätten eingesetzt werden können; nimmt zur Kenntnis, dass der Vorschlag vollkommen im Einklang mit dem gemeinsamen Konzept stand, nach dem die Zusammenlegung von Agenturen zu erwägen ist, um Synergien zu nutzen und für mehr Wirtschaftlichkeit zu sorgen; stellt jedoch fest, dass der Vorschlag der Kommission weder das Parlament noch den Rat von einer Zusammenlegung oder einer Verlegung von CEPOL nach Den Haag überzeugt hat; betont, dass nach dieser Entscheidung der wirtschaftliche Betrieb der Agentur gewährleistet werden muss;

38.  begrüßt die Absicht der Kommission, Agenturen zusammenzulegen, wenn es sinnvoll ist, und die Bereitschaft der Kommission, mit der Prüfung der Möglichkeiten für die Zusammenlegung einiger der bestehenden Agenturen fortzufahren, weitere Synergien nutzbar zu machen, indem Dienste von den Agenturen gemeinsam bzw. gemeinsam mit der Kommission in Anspruch genommen werden, und das Thema der unnötigen Kosten durch weit entfernte und verstreute Standorte genau zu prüfen, und würde weitere Vorschläge in dieser Hinsicht begrüßen;

39.  begrüßt die Zusage der Kommission, das Potenzial für Synergien zwischen den Agenturen im Fall des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gemäß dem „Fahrplan“ einer Bewertung zu unterziehen;

40.  vertritt die Auffassung, dass eine engere Abstimmung bestimmter Agenturen untereinander stattfinden sollte, insbesondere bei Beschlüssen, die sich auf Geschäftsbereiche einer anderen Agentur auswirken; schlägt vor, dass sich die betreffenden Agenturen unter Einbeziehung der Interessenträger abstimmen, um widersprüchliche Vorschriften zu vermeiden; fordert die Agenturen auf, in solchen Fällen stets die zuständigen Ausschüsse des Parlaments zu unterrichten;

Verwaltung der Haushaltsmittel

41.  bekräftigt, dass die Jährlichkeit einer der grundlegenden Rechnungsführungsgrundsätze (Einheit und Haushaltswahrheit, Jährlichkeit, Haushaltsausgleich, Rechnungseinheit, Gesamtdeckung, Spezialität, Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Transparenz) ist, die für eine effiziente Ausführung des EU-Haushaltsplans unerlässlich sind; weist darauf hin, dass die dezentralen Agenturen den Grundsatz der Jährlichkeit nicht immer streng beachten;

42.  nimmt die Erklärungen der Agenturen zu der Schwierigkeit, Übertragungen bei den operativen Ausgaben zu vermeiden, zur Kenntnis; vertritt jedoch die Überzeugung, dass oft Raum für Verbesserungen besteht, insbesondere durch eine bessere Verwaltung der Mittel für Verpflichtungen, eine bessere interne Planung und Einnahmenprognose und eine strengere Haushaltsdisziplin;

43.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission gemäß ihrem „Fahrplan“ die Dienste, die sie für die Agenturen erbringt, aufgrund deren Rückmeldungen prüfen und bei Bedarf verbessern, präzisieren, ausweiten oder anpassen wird;

44.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission eine Änderung der Gebühren- und Entgeltverordnung erwägt, damit die Gebühren und Entgelte so festgelegt werden können, dass die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) ihre Arbeit für die Dauer eines Vorhabens organisieren kann, ohne dass mittel- und langfristig Überschüsse oder Engpässe auftreten; weist darauf hin, dass die Kommission erneut prüfen wird, wie die Übertragung von Mitteln, die aus Einkünften aus der Erteilung von Zulassungen stammen, durch eine regelmäßige Anpassung der Gebührenhöhe verringert werden können;

45.  nimmt den Standpunkt der Kommission, dass wenig Nachweise vorliegen, die die Errichtung eines Reservefonds für teilweise selbstfinanzierte Agenturen rechtfertigen würden, und ihren Vorschlag, die derzeitigen Verfahren beizubehalten, zur Kenntnis; vertritt jedoch die Auffassung, dass damit das Problem nicht zufriedenstellend gelöst ist;

46.  weist die Kommission darauf hin, dass sich die Haushaltsordnung nicht für Agenturen eignet, die Überschüsse erwirtschaften; betont, dass im Rahmen der Prüfung unbedingt nach Lösungen für dieses Problem gesucht werden muss, beispielsweise durch die Schaffung eines begrenzten Reservefonds;

47.  fordert die Verwaltungsräte der Agenturen, die vollständig oder teilweise durch Gebühren kofinanziert werden, nachdrücklich auf sicherzustellen, dass die Festlegung der Gebühren transparent erfolgt und dass die Dienstleistungen der Agenturen so wirtschaftlich wie möglich erbracht werden, damit möglichst niedrige Gebührensätze angeboten werden können;

48.  weist erneut darauf hin, dass die mangelnde Flexibilität innerhalb des Haushaltsplans von einigen Agenturen als Schwachstelle ausgemacht wurde, was darauf schließen lässt, dass Einsparungen möglich wären, wenn zwischen den Titeln innerhalb des Haushaltsplans genügend Flexibilität bestünde; stellt fest, dass gemäß den Regeln der neuen Rahmenfinanzregelung, die den aufgrund der allgemeinen Haushaltsordnung für die Agenturen geltenden Regeln entsprechen, der Direktor einer Einrichtung Mittelübertragungen in Höhe von insgesamt maximal 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung von einem Titel auf den anderen vorgenommen wird, und ohne Begrenzung von Kapitel zu Kapitel und von Artikel zu Artikel vornehmen kann;

49.  stellt fest, dass einige der im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht tätigen dezentralen Einrichtungen operative Aufgaben wahrnehmen und die Ausführung ihrer Haushaltspläne auch von externen Faktoren abhängt;

50.  fordert erneut, dass alle Agenturen und gemeinsamen Unternehmen systematisch ein standardisiertes Formular für die Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse beifügen, das die Angaben aus ihren Berichten über den Haushaltsvollzug und über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement enthält; empfiehlt, dass alle Agenturen und gemeinsamen Unternehmen diese Angaben auf umfassende, leicht zugängliche und transparente Weise (z. B. in Excel-Dateien oder CSV-Dateien) vorlegen, um den Vergleich zwischen ihren Haushaltsausführungen zu erleichtern und es dem Parlament und der Öffentlichkeit zu ermöglichen, einen umfassenden Vergleich ihrer Ausgaben vorzunehmen;

51.  nimmt zur Kenntnis, dass die neue Rahmenfinanzregelung einige Bestimmungen enthält, mit denen die Regeln für Agenturen vereinfacht werden dürften, insbesondere die konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichte, die Bereitstellung eines einheitlichen Planungsdokuments, das Teile für die jährliche und die mehrjährige Planung enthält, und die Möglichkeit, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit horizontale Dienste (insbesondere die Rechnungsführung) gemeinsam zu nutzen;

Leistung

52.  entnimmt den Angaben des Netzwerks, dass jede Agentur aufgrund der zwischen den Agenturen innerhalb des Netzwerks ausgetauschten Erfahrungen und bewährten Verfahren ihr eigenes Leistungsmanagementsystem entwickelt hat und dass ein eigenes Subnetzwerk zur Intensivierung der einschlägigen Zusammenarbeit unter den Agenturen geschaffen wurde;

53.  begrüßt, dass die Kommission derzeit Bewertungsleitlinien ausarbeitet und dass vom 12. November 2013 bis 25. Februar 2014 eine öffentliche Konsultation zu dem überarbeiteten Entwurf der Bewertungsleitlinien stattfindet, nach der die Kommission die neuen Leitlinien voraussichtlich bis Mitte 2014 verabschiedet; weist zudem darauf hin, dass derzeit an der Entwicklung von Leitlinien für maßgeschneiderte Leistungsindikatoren gearbeitet wird, mit denen die von den Direktoren der Agenturen erzielten Ergebnisse bewertet werden sollen, und dass ein erster Entwurf bereits mit den Agenturen erörtert wurde; erwartet mit Spannung das endgültige Dokument, das für Anfang 2014 vorgesehen war;

54.  weist darauf hin, dass die tätigkeitsbezogene Aufstellung des Haushaltsplans nach wie vor der allgemeine Grundsatz bei der Aufstellung des Haushaltsplans der EU ist; ist besorgt darüber, dass laut dem Jahresbericht 2012 des Rechnungshofs für viele Bereiche des Haushaltsplans der Union komplexe Rechtsrahmen gelten und dass es an leistungsbezogenen Angaben fehlt; begrüßt die von den Agenturen ergriffenen Maßnahmen zur deutlicheren Schwerpunktsetzung auf die Leistungsberichterstattung;

55.  fordert, dass der Rechnungshof eine Bewertung der Leistungen und der Ergebnisse der Agenturen vorlegt, bevor der mehrjährige Finanzrahmen 2016 überarbeitet wird, damit beurteilt werden kann, in welchen Bereichen die Agenturen besser zusammenarbeiten können oder sogar zusammengelegt werden können und ob einige Agenturen aufgelöst oder in einem anderen, wirtschaftlicheren institutionellen Rahmen weitergeführt werden können;

Unabhängigkeit

56.  betont die Bedeutung der Unabhängigkeit der Agenturen; weist darauf hin, dass die Agenturen in der Lage sein sollten, ihr Mandat unabhängig wahrzunehmen, und bedauert, dass dies derzeit nicht immer der Fall ist; vertritt die Überzeugung, dass die Generaldirektionen der Kommission als Partner der Agenturen anzusehen sind;

57.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die Agenturen an Initiativen beteiligen, mit denen ihre Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Verantwortlichkeit erhöht werden sollen; weist auf die Funktion der Vertreter der Kommission in den Verwaltungsräten der Agenturen hin, die diesen Prozesses unterstützen, beispielsweise durch Folgemaßnahmen nach der Umsetzung des „Fahrplans“ in jeder einzelnen Agentur, durch eine regelmäßige und detaillierte Überprüfung der Fortschritte, durch die Meldung von Schwierigkeiten an die zentralen Dienste und durch Unterstützungsmaßnahmen zur Abstimmung der Tätigkeiten der Agenturen mit den unionsweiten politischen Zielen, u. a. für die Haushalts- und Personalplanung;

Interessenkonflikte und Transparenz

58.  verweist die Agenturen und die Kommission auf den Sonderbericht Nr. 15/2012 des Rechnungshofes, der auf eine an den Hof gerichtete Forderung des Parlaments zurückgeht, die Herangehensweise der Agenturen an die Bewältigung von Situationen, in denen ein potenzieller Interessenkonflikt besteht, einer umfassenden Analyse zu unterziehen;

59.  legt dem Rechnungshof nahe, die Fortschritte der Agenturen beim Umgang mit und der Vorbeugung von Interessenkonflikten zu überprüfen; fordert den Rechnungshof erneut auf, diesen Aspekt weiterzuverfolgen, die Prüfung auf andere Agenturen auszudehnen und seine Feststellungen in einem weiteren Sonderbericht darzulegen;

60.  weist darauf hin, dass Interessenkonflikte eine Ursache für Korruption, Betrug, finanzielle und personelle Misswirtschaft und Vetternwirtschaft ist, sich negativ auf die Unparteilichkeit der Beschlüsse und die Arbeitsqualität auswirken und das Vertrauen der Unionsbürger in die Einrichtungen der Union einschließlich der Agenturen untergraben;

61.  verweist darauf, dass den Feststellungen des Rechnungshofes in seinem Sonderbericht Nr. 15/2012 zufolge bei Abschluss seiner Vorortprüfung (Oktober 2011) keine der vier ausgewählten Agenturen Interessenkonflikte angemessen handhabte; stellt fest, dass die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) recht ausführliche Handlungsleitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten ausgearbeitet haben, die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) jedoch nur über unvollständige Leitlinien und die EASA über überhaupt keine Leitlinien verfügte;

62.  begrüßt, dass viele Agenturen beträchtliche Anstrengungen unternommen haben, um Angaben über ihre Maßnahmen und Verfahren für den Umgang mit Interessenkonflikten bereitzustellen, und nimmt zur Kenntnis, dass viele bewährte Verfahren bereits eingeführt wurden, und begrüßt insbesondere die von der EASA eingeführte einjährige „Pufferfrist“, in der ein neuer Bediensteter einer Organisation nicht für die Arbeit an Dossiers eingeteilt wird, an denen er in den vergangenen fünf Jahren unmittelbar mitgearbeitet hat, als Vorbild für die anderen Agenturen;

63.  nimmt zur Kenntnis, dass die EASA bis Mitte 2012 einen umfassenden Maßnahmenkatalog zur Verhütung und Abschwächung von Interessenkonflikten verabschiedet hatte, darunter insbesondere einen Verhaltenskodex für ihre Mitarbeiter;

64.  nimmt zur Kenntnis, dass die ECHA im Rahmen des Folgeberichts zur Entlastung 2011 Angaben zur Umsetzung ihrer Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten gemacht hat (gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Haushaltsordnung der ECHA);

65.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die EFSA seit 2011 mit der Verabschiedung überarbeiteter Leitlinien für die Unabhängigkeit und wissenschaftliche Entscheidungsprozesse um einen stabileren Rahmen für die Vorbeugung von Interessenkonflikten bemüht hat; stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass das Verfahren für die Beurteilung möglicher Interessenkonflikte bei der EFSA trotz dieser Überarbeitung schwerfällig und kritikwürdig ist; fordert deshalb die EFSA auf, ein einfacheres und gestrafftes Verfahren auszuarbeiten, ohne dass dadurch jedoch die unlängst festgelegten Normen für die Ermittlung und Verhütung von Interessenkonflikten aufs Spiel gesetzt werden;

66.  nimmt zur Kenntnis, dass die für die Mitglieder der Verwaltungsräte und wissenschaftlichen Ausschüsse, die Sachverständigen und die Mitarbeiter der EMA geltenden Leitlinien und Verfahren für Interessenkonflikte ebenfalls eingeführt und umgesetzt wurden;

67.  verweist auf die an alle EU-Organe und dezentralen Agenturen gerichtete Empfehlung des Rechnungshofes zu prüfen, ob die Empfehlungen aus dem Sonderbericht Nr. 15/2012 für sie relevant und auf sie anwendbar sind; fordert die Agenturen auf, der Entlastungsbehörde bis Ende 2014 hierüber Bericht zu erstatten;

68.  verweist die Agenturen auf die gemeinsame interinstitutionelle Erklärung vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen und insbesondere ihre Bestimmungen über die Bewältigung und die Vermeidung von Interessenkonflikten (Ziffern 11 und 18) sowie die Unabhängigkeit der Agenturen (Ziffer 20);

69.  entnimmt den Angaben der Kommission, dass ihr allgemeiner Rechtsrahmen für Interessenkonflikte stabil ist und den einschlägigen Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung entspricht, dass im Wesentlichen keine neuen rechtlichen Instrumente erforderlich sind und dass die Kommission sich nie dazu verpflichtet hat und derzeit auch nicht beabsichtigt, Rechtsetzungsvorschläge auszuarbeiten;

70.  stellt mit Genugtuung fest, dass die Kommission am 10. Dezember 2013 gemäß dem gemeinsamen Konzept Leitlinien für die Vorbeugung und Bewältigung von Interessenkonflikten verabschiedet hat, die sich explizit an die Agenturen wenden; diese Leitlinien gelten für die Mitglieder der Verwaltungsräte (Exekutivdirektoren, Sachverständige, Mitglieder der Beschwerdekammern, Mitarbeiter der Agenturen sowie die Empfänger von Finanzhilfen und Aufträgen der Union); weist darauf hin, dass diese Leitlinien ein Muster für die Maßnahmen darstellen sollen, die in den einzelnen Agenturen beschlossen und umgesetzt werden sollten;

71.  stellt mit Genugtuung fest, dass die Kommission auch die wichtigsten Empfehlungen des Parlaments (im Rahmen der Entlastung), des Rechnungshofes (in seinem Sonderbericht Nr. 15/2012), des Bürgerbeauftragten (anlässlich seiner Besuche in mehreren Agenturen im Rahmen eines seit Mai 2011 laufenden Programms) und des Internen Auditdienstes der Kommission (ebenso des internen Prüfers der Agenturen) an die Agenturen sowie die von ihr selbst aufgestellten ethischen Normen berücksichtigt hat;

72.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien über das Netzwerk der Leiter der EU-Agenturen eng mit den Agenturen zusammengearbeitet hat, was sich positiv auf den Prozess ausgewirkt hat;

73.  vertritt die Auffassung, dass die Agenturen infolge der Veröffentlichung der Leitlinien der Kommission ihre Maßnahmen zur Unterbindung und Bewältigung von Interessenkonflikten möglicherweise neu fassen müssen, um sie umgehend an die Leitlinien der Kommission und die Empfehlungen des Rechnungshofs anzupassen; nimmt zur Kenntnis, dass die meisten Agenturen geplant haben, ihre jeweiligen Verfahren für die Verhütung und die Bewältigung von Interessenkonflikten aufgrund dieser Leitlinien zu überarbeiten, und fordert die Agenturen auf, der Entlastungsbehörde darüber und über die Schritte zu berichten, die im Rahmen der Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012 bis Ende 2014 ergriffen werden;

74.  stellt fest, dass abgeordnete nationale Sachverständige, externe Bedienstete und Zeitarbeitskräfte in den Leitlinien nicht ausdrücklich genannt werden; fordert die Agenturen auf, diese Personalgruppen bei der Prüfung und Neufassung ihrer Verfahren für den Umgang mit Interessenkonflikten zu berücksichtigen;

75.  erwartet, dass die Kommission die Auswirkungen der umgesetzten Leitlinien kontinuierlich beurteilt und sie bei Bedarf entsprechend anpasst, und fordert die Kommission auf, dabei zu berücksichtigen, dass hierbei ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Risiko und Nutzen gewahrt bleiben sollte, was den Umgang mit Interessenkonflikten einerseits und das Ziel, die bestmögliche wissenschaftliche Beratung zu erhalten, andererseits angeht;

76.  bedauert, dass die Interessenerklärungen und Lebensläufe der meisten Mitglieder der Verwaltungsräte der Agenturen, Führungskräfte und externen und hausinternen Sachverständigen nicht öffentlich zugänglich sind; bekräftigt seinen Standpunkt, dass ein hohes Maß an Transparenz wesentlich ist, um das Risiko von Interessenkonflikten zu begrenzen; fordert daher die Agenturen auf, bis zum 1. Dezember 2014 ihre Maßnahmen und Verfahren für die Verhütung und Bewältigung von Interessenkonflikten und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sowie eine Liste der Mitglieder ihrer Verwaltungsräte, ihres Verwaltungspersonals und ihrer externen und internen Sachverständigen zusammen mit deren Interessenerklärungen und Lebensläufen auf ihren Websites zu veröffentlichen, sofern dies noch nicht geschehen ist;

Internes Kontrollsystem und Betrugsbekämpfung

77.  nimmt zur Kenntnis, dass die Modalitäten und Aufgaben der internen Kontrollsysteme und internen Auditdienste der Agenturen in der neuen Rahmenfinanzregelung präzisiert werden, insbesondere die Aufgaben des Internen Auditdienstes und der internen Auditstellen; weist darauf hin, dass die neue Rahmenfinanzregelung vorsieht, dass die internen Auditstellen und der Interne Auditdienst ihre Arbeit aufeinander abstimmen und Informationen austauschen und dass darüber hinaus die Pflicht, dass jede Agentur jedes Jahr einmal von dem Internen Auditdienst geprüft wird, durch einen risikobasierten Ansatz ersetzt wird;

78.  begrüßt, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) für die Agenturen Leitlinien für Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung ausgearbeitet hat, bei denen die von den Agenturen eingereichten Beiträge berücksichtigt wurden, und dass das Amt außerdem im Januar 2014 zwei Workshops für die Agenturen veranstalten sollte, um sie zusätzlich zu unterstützen;

Personalführung und Einstellungsverfahren

79.  entnimmt den Angaben der Kommission, dass sie im Rahmen der Überarbeitung des Personalstatuts die überarbeitete Fassung von Artikel 110 des Statuts vorgeschlagen hat, die für eine Vereinfachung und Flexibilisierung hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen zum Statut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sorgen soll;

80.  weist die Kommission auf seine Bedenken dahingehend hin, dass die Einstellungsverfahren der Agenturen regelmäßig zu Problemen führen, seit die Agenturen gegründet wurden, und erwartet, dass die Kommission in ihren Leitlinien künftig Abhilfe schafft;

81.  nimmt zur Kenntnis, dass die Agenturen ihre eigenen Leitlinien ausgearbeitet haben, um sicherzustellen, dass die für die Beschäftigung von Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten in ihren Durchführungsbestimmungen verankerten Grundsätze geachtet werden, und fordert die Kommission auf, die Agenturen bei der Ausarbeitung von Leitlinien für sie zu konsultieren;

82.  fordert die Agenturen und die Kommission auf, sich über die Nutzung der Ressourcen für die Behandlung von Disziplinarverfahren zu verständigen;

Europäische Aufsichtsbehörden

83.  entnimmt den Angaben der Kommission, dass der in der neuen Rahmenfinanzregelung vorgesehene Mechanismus des Ausgleichsbeitrags die zentralen Finanzierungsgrundsätze der Agenturen mit Mischfinanzierung berücksichtigt, die in der Vergangenheit für eine gerechte und gleiche Behandlung aller Agenturen gesorgt haben, die zur Finanzierung des Haushalts der europäischen Aufsichtsbehörden beitrugen; fragt sich, warum die Sondervereinbarung zwischen den Aufsichtsbehörden und der Kommission, mit der die effiziente Aufstellung, Umsetzung und Überwachung des Haushaltsplans der Aufsichtsbehörden sichergestellt werden soll, noch nicht geschlossen wurde;

84.  stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Kommission beabsichtigt, das Verfahren transparenter zu gestalten und weiter zu präzisieren, inwieweit die Forderungen der Agenturen im Entwurf des Haushaltsplans verändert wurden, und die entsprechenden Begründungen ab dem Entwurf des Haushaltsplans 2014 aufzuführen;

85.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission derzeit an einer Bewertung der europäischen Aufsichtsbehörden arbeitet, die im Januar 2014 fertiggestellt werden sollte, und dass sie prüft, ob sie einen Vorschlag vorlegen kann, der sicherstellt, dass die Haushalte der drei europäischen Aufsichtsbehörden in vollem Umfang aus dem Haushalt der Union finanziert werden;

Gleichstellung von Männern und Frauen

86.  weist erneut darauf hin, dass unbedingt Maßnahmen ergriffen werden müssen, um eine ausgeglichene Vertretung von Frauen und Männern in den Leitungsgremien der Agenturen sicherzustellen; fordert die Exekutivdirektoren der Agenturen auf, für Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Belegschaft insgesamt und bei den Bediensteten in Führungspositionen zu sorgen, und fordert zudem die Verwaltungsräte der Agenturen und die Kommission auf, den Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter zu beachten und die 2010 von der Kommission ins Leben gerufene Strategie für eine Gleichstellung von Frauen und Männern in Führungspositionen zu berücksichtigen;

87.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission sowohl in den Anfangsstadien als auch im anschließenden Auswahlverfahren auf die Geschlechteraspekte achtet; stellt fest, dass dies auch für Verfahren gilt, in denen ein Exekutivdirektor von der Kommission ernannt wird;

Komplexe IT-Systeme

88.  nimmt die Klarstellung der Kommission bezüglich der Nutzung ihres zentralen IT-Finanzsystems (ABAC) zur Kenntnis, der zufolge

   über 40 externe Einheiten ABAC nutzen, darunter der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen, die traditionellen Agenturen, die gemeinsamen Unternehmen und die Exekutivagenturen,
   die externen Einheiten Dienstleistungen in derselben Qualität erhalten wie die internen Dienststellen der Kommission,
   ein Ausgleichsmechanismus eingeführt wurde, um die zusätzlichen Kosten zu decken, die durch die Bereitstellung des IT-Systems und vor allem der damit verbundenen Dienstleistungen entstehen,
   der Kommission von der Haushaltsbehörde keine Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt wurden, um die durch die Unterstützung der externen Einheiten entstehende Mehrarbeit zu bewältigen,
   ABAC keine auf besondere Bedürfnisse zugeschnittenen Funktionalitäten besitzt, die nur für vertikale Betriebe (z. B. Strukturfonds oder den EGFL) relevant wären, und deshalb die Komplexität und Wartungsfreundlichkeit des zentralen Systems nicht durch neue Anforderungen einzelner Agenturen beeinträchtigt werden können,
   die Kommission bereit ist, die Übernahme von Rechnungsführungsaufgaben von den externen Einheiten zu erwägen, wenn mit einer derartigen Zentralisierung Skaleneffekte erzielt, finanzielle Risiken oder Risiken für die Geschäftsfortführung gesenkt und interne Ressourcen für mehr operative Aufgaben freigesetzt werden könnten,

89.  nimmt mit Besorgnis die Antwort der Kommission zur Kenntnis, der zufolge die Nutzung ihres Personalverwaltungssystems (SYSPER 2) durch die Agenturen vom wirtschaftlichen Standpunkt aus nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die Agenturen dieselben Regelungen und Verfahren wie die Kommission befolgen, da anderenfalls die technischen Anpassungen und Instandhaltungskosten in einem Missverhältnis zu den möglichen Einsparungen stünden;

90.  bedauert, dass die Kommission keine Lösung für die Schwierigkeiten der Agenturen mit komplexen IT-Systemen wie ABAC und SYSPER2 zu bieten hat, weil diese Systeme auf die Bedürfnisse der Kommission und weniger auf die der Agenturen zugeschnitten sind; begrüßt die Maßnahmen der Subnetzwerke, die sich mit den Auswirkungen dieses Problems befassen, vor allem die des Subnetzwerks der Verwaltungsleiter (ABAC und SYSPER2), und fordert die Kommission auf, diesbezüglich enger mit den Agenturen zusammenzuarbeiten;

91.  vertritt die Ansicht, dass der Öffentlichkeit gewährter Zugang zu Daten der Union neue Innovationen ermöglicht, einen hohen gesamtwirtschaftlichen Nutzen bewirkt und die Effizienz der Verwaltung erhöht; fordert, dass die Daten der Agenturen zur freien Wiederverwendung und Weiterverwertung in maschinenlesbarer Form, dauerhaft und kostenlos zur Verfügung gestellt werden;

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92.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den dem diesjährigen Entlastungsverfahren unterliegenden Agenturen, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof zu übermitteln.

(1) ABl. L 308 vom 16.11.2013, S. 374.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(5) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(6) ABl. C 365 vom 13.12.2013.
(7) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 62.
(8) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 121.


Entlastung 2012: Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
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Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0328/2013 – 2013/2240(DEC))
P7_TA(2014)0300A7-0208/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zusammen mit den Antworten der Agentur(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(3) des Rates, insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Errichtung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden(4), insbesondere auf Artikel 24,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0208/2014),

1.  erteilt dem Direktor der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0328/2013 – 2013/2240(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zusammen mit den Antworten der Agentur(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(9) des Rates, insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Errichtung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden(10), insbesondere auf Artikel 24,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0208/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0328/2013 – 2013/2240(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zusammen mit den Antworten der Agentur(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(15) des Rates, insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Errichtung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden(16), insbesondere auf Artikel 24,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17), insbesondere auf Artikel 94,

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0208/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (nachstehend „die Agentur“) für 2012 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 7 241 850 EUR belief, was einen Anstieg um 51, 11 % im Vergleich zum Jahr 2011 bedeutet, was darauf zurückgeführt werden kann, dass die Agentur erst vor kurzem errichtet wurde; in der Erwägung, dass der gesamte Haushalt der Agentur aus dem Haushalt der Union stammt;

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Weiterbehandlung der Entlastung 2011

1.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bezüglich der drei Kommentare aus dem Jahr 2011 zwei Korrekturmaßnahmen eingeleitet wurden, von denen eine als "laufend" und eine als "abgeschlossen" bezeichnet wird;

2.  entnimmt den Angaben der Agentur, dass

   hinsichtlich der Haushaltsführung und des Finanzmanagements ausführliche Leitlinien zur Aufstellung des Jahreshaushalts entwickelt wurden, einschließlich einer klaren Zuteilung der Zuständigkeiten, interner Fristen, erwarteter Ergebnisse und einer methodischen Unterstützung der beteiligten Akteure; erkennt, dass die Verwalter der einzelnen Haushaltslinien extensive methodische Berichte erhalten, um die Effizienz und Konsistenz des neu eingeführten Zero-Based-Budgeting sicherzustellen,
   in den Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans eine Komponente zur Haushaltsplanung eingeführt wurde, damit die zur Kontrolle der Verpflichtungen und Zahlungen benötigten Informationen bereitgestellt werden;
   die Transparenz bei den Einstellungsverfahren verbessert wurde, indem in den Stellenausschreibungen angegeben wird, wie viele Kandidaten in die Reserveliste aufgenommen werden und welche Einspruchmöglichkeiten bestehen, sowie durch die Vorbereitung von Fragen für die schriftlichen Tests und Auswahlgespräche und deren Gewichtung bereits vor Prüfung der Bewerbungen;

Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge

3.  stellt mit Sorge fest, dass die Agentur zur Deckung des gestiegenen Schulgeldes ihren Bediensteten, deren Kinder eine Primar- oder Sekundarschule besuchen, eine Sonderzulage gewährt, die sich 2012 in einigen Fällen auf bis zu 23 000 Euro belief, und zwar zusätzlich zu den Erziehungszulagen gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ("das Statut"); stellt fest, dass diese Zulagen vom Statut nicht gedeckt werden und deshalb vom Rechnungshof als irregulär bezeichnet werden; weist jedoch darauf hin, dass diese Situation entstand, weil es in der Stadt, in der die Agentur ihren Sitz hat, keine Europäischen Schulen gibt und mit der Sonderzulage die Gleichbehandlung der Bediensteten der Agentur gemäß dem Statut gewährleistet werden soll;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

4.  stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2012 zu einer Vollzugsquote von 93,75 % geführt haben und dass die Ausführungsrate bei den Zahlungen 66,8 % betrug;

5.  bedauert, dass die Agentur unter Titel II (Gebäude- und Nebenkosten der Agentur) Mittelbindungen ihres Haushalts in Höhe von 1 700 000 EUR übertragen hat, was 81 % der Mittelbindungen unter Titel II entspricht; stellt fest, dass diese Übertragungen hauptsächlich mit der Umsetzung der REMIT-Verordnung im Zusammenhang stehen, die noch nicht abgeschlossen ist; lenkt die Aufmerksamkeit der Agentur auf die Feststellung des Rechnungshofs, dass die Umsetzung mit den operativen Tätigkeiten der Agentur in Verbindung steht und deshalb eigentlich unter Titel III verbucht werden sollte;

6.  stellt mit Sorge fest, dass die Agentur am Jahresende Barmittel in Höhe von 4 200 000 EUR vorhielt, einschließlich eines Haushaltsüberschusses in Höhe von 1 600 000 EUR, der auf die exzessive Mitteleinforderung im Jahr 2011 zurückzuführen ist, und dass dieser Überschuss 2013 von der Kommission wieder eingezogen wurde; vertritt die Auffassung, dass dies nicht mit einer soliden Mittelverwaltung vereinbar ist;

7.  ist der Ansicht, dass keiner der in dieser Entschließung genannten Kritikpunkte für sich genommen ein ernsthaftes Problem darstellt, diese jedoch in ihrer Gesamtheit deutlich auf die Notwendigkeit von Verbesserungen durch die Agentur hinweisen und die Agentur angesichts der Verfahren im kommenden Jahr grundlegende Leitlinien beachten muss; fordert die Agentur auf, über ihre Fortschritte bei der Weiterbehandlung der Entlastung 2012 zu berichten;

Mittelübertragungen

8.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Agentur 2012 in 43 Haushaltslinien zusammen 20 Mittelübertragungen in einer Gesamthöhe von 1 000 000 EUR vorgenommen hat, was ein Zeichen für Schwächen bei der Haushaltsplanung ist;

Vergabe- und Einstellungsverfahren

9.  stellt mit Besorgnis fest, dass bei den Einstellungsverfahren Probleme in Bezug auf Transparenz und Gleichbehandlung der Kandidaten aufgetreten sind und dass insbesondere die Fragen für die Auswahlgespräche und Tests nicht vor der Sichtung der Bewerbungen festgelegt wurden sowie die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Auswahlgesprächen und schriftlichen Tests und zur Aufnahme der geeigneten Kandidaten auf die Liste nur unzureichend genau beschrieben und die Maßnahmen zur Gewährleistung der Anonymität der Kandidaten während der schriftlichen Tests unzureichend waren; fordert die Agentur auf, diese Unzulänglichkeiten zu beseitigen und die Entlastungsbehörde im Zuge der Weiterbehandlung der Entlastung 2012 über die Fortschritte in diesem Bereich zu unterrichten;

Vorbeugung von und Umgang mit Interessenskonflikten und Transparenz

10.  nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur ihre Politik zur Vorbeugung von und zum Umgang mit Interessenskonflikten auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission über die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Agenturen der EU neu ausrichtet; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde von den Bewertungsergebnissen in Kenntnis zu setzen, sobald diese verfügbar sind;

11.  stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Regulierungsrats, des Direktors und der Sachverständigen der Expertengruppen der Agentur sowie die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Beschwerdekammer öffentlich nicht zugänglich sind; fordert das Zentrum auf, hier unverzüglich Abhilfe zu schaffen;

Interne Revision

12.  nimmt seitens der Agentur zur Kenntnis, dass diese 2012 die Charta mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten des Internen Auditdienstes der Kommission unterzeichnet und ihren ersten Besuch im Februar 2012 empfangen hat und der Interne Auditdienst der Kommission dabei eine vollständige Risikobewertung der operativen, administrativen und unterstützenden Prozesse der Agentur durchführte, um seine Prüfstrategie für den Zeitraum 2013 bis 2015 festzulegen und ferner eine eingeschränkte Prüfung der Umsetzung der Internen Kontrollstandards durchzuführen; stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission auf Prozesse mit einem hohen Risiko hingewiesen hat, die noch verbessert werden müssen, insbesondere bei Planung und Kontrolle, Leistungsbeurteilung und Karriereentwicklung, Verwaltung von Dokumenten und Daten, Gebäude- und Anlagenmanagement, Logistik, Sicherheit, Beziehungen zu wichtigen Akteuren und Kommunikation, Kontrolle des Binnenmarktes, nationalen Regulierungsbehörden sowie Zusammenarbeit und Kontrolle bei der Umsetzung der Netzkodizes; stellt fest, dass die Agentur einen Aktionsplan zur Verbesserung der Kontrollen innerhalb dieser Prozesse übermittelt hat und dieser Plan vom Internen Auditdienste der Kommission gebilligt wurde;

Leistung

13.  fordert die Agentur auf, die Ergebnisse und Auswirkungen ihrer Arbeit auf die europäischen Bürger auf ihrer Web-Site zu veröffentlichen;

o
o   o

14.  verweist, was die weiteren horizontalen Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(19) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 1.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 1.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 1.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation
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Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0329/2013 – 2013/2241(DEC))
P7_TA(2014)0301A7-0206/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation zusammen mit den Antworten des Gremiums(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros(4), insbesondere auf Artikel 13,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0206/2014),

1.  vertagt seinen Beschluss, dem Verwaltungsdirektor des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gremiums für das Haushaltsjahr 2012 zu erteilen;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsdirektor des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0329/2013 – 2013/2241(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation zusammen mit den Antworten des Gremiums(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros(10), insbesondere auf Artikel 13,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0206/2014),

1.  vertagt seinen Beschluss über den Rechnungsabschluss des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Verwaltungsdirektor des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0329/2013 – 2013/2241(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation zusammen mit den Antworten des Gremiums(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros(16), insbesondere auf Artikel 13,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0206/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (nachstehend „das Gremium“) für das Haushaltsjahr 2012 seinem Jahresabschluss zufolge auf 3 190 000 EUR belief, was gegenüber 2011 einem Anstieg um 170,60 % entspricht; in der Erwägung, dass dieser Anstieg darauf zurückzuführen ist, dass das Gremium erst vor kurzer Zeit errichtet wurde; in der Erwägung, dass die gesamten Haushaltsmittel des Gremiums aus dem Haushalt der Union kommen;

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Gremiums für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Bemerkung zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

1.  stellt fest, dass das Rechnungsführungssystem des Gremiums 2013 validiert wurde;

Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge

2.  bedauert, dass die auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen Mittelbindungen in Höhe von 61 500 EUR (10 % der insgesamt übertragenen Mittelbindungen) keinen rechtlichen Verpflichtungen entsprachen und somit vorschriftswidrig waren; fordert das Gremium auf, Maßnahmen zu ergreifen, damit derartige Situationen künftig nicht wieder vorkommen, und vor dem 1. September 2014 Bericht über die ergriffenen Maßnahmen zu erstatten;

3.  stellt fest, dass die sowohl 2011 als auch 2012 gemachten Erfahrungen 2013 berücksichtigt wurden, indem die Finanzverfahren präzisiert und für alle Finanzakteure zusätzliche Auffrischungsschulungen angeboten wurden; stellt fest, dass 2013 durchgängig stärker darauf geachtet wurde, dass finanzielle und rechtliche Verpflichtungen korrekt eingegangen wurden;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

4.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2012 zu einer Vollzugsquote von 63,4 % geführt haben und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 66,16 % betrug; fordert das Gremium auf, die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel und die genannten Haushaltsvollzugs- und -verwendungsraten erheblich zu verbessern; erwartet, dass das Gremium über die Maßnahmen Bericht erstattet, die ergriffen wurden, um hier bis 1. September 2014 Abhilfe zu schaffen;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

5.  bedauert, dass rund 101 000 EUR (45 % der aus dem Jahr 2011 übertragenen Mittelbindungen) annulliert wurden; bekundet seine Besorgnis darüber, dass Mittel in Höhe von 545 000 EUR (17 % der gesamten Mittelausstattung des Jahres 2012) nicht in Anspruch genommen wurden und annulliert werden mussten; bedauert, dass Mittelbindungen in großem Umfang (611 000 EUR bzw. 19 % der gesamten Mittelbindungen) auf 2013 übertragen wurden; ist der Ansicht, dass dies ein Indiz für Probleme bei der Planung und/oder Umsetzung der Tätigkeiten des Gremiums ist, da die Übertragungen in Bezug auf das Jahr 2012 vor allem auf verspätete Einstellungen sowie auf das Fehlen einer wirksamen Strategie im Hinblick auf die zügige Vorlage und Erstattung von Reisekostenabrechnungen von Sachverständigen zurückzuführen waren; fordert das Gremium auf, das Problem anzugehen und der Entlastungsbehörde über die bis 1. September 2014 ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres

6.  stellt fest, dass sich Umfang und Art der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Haushaltsordnung bewegten;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

7.  stellt mit Besorgnis fest, dass bei den Auftragsvergabeverfahren erheblicher Verbesserungsbedarf in Bezug auf Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation besteht; weist besonders darauf hin, dass bei der Auftragsvergabe dem Preis-Qualitäts-Verhältnis nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet wurde und dass die allgemeinen Vergabekriterien nicht in Teilkriterien untergliedert wurden, die eine klare und vergleichbare Bewertung der Angebote ermöglicht hätten;

8.  bedauert, dass die untersuchten Einstellungsverfahren erhebliche Mängel mit Auswirkungen auf die Transparenz aufwiesen, nämlich, dass die Fragen für die schriftlichen Tests und Bewerbungsgespräche erst nach Durchsicht der Bewerbungsunterlagen durch den Auswahlausschuss festgelegt wurden, dass für die Zulassung zu den schriftlichen Tests und den Bewerbungsgesprächen und für die Aufnahme in die Liste der geeigneten Bewerber keine Mindestpunktzahlen festgesetzt wurden und dass Ernennungen und Änderungen in der Zusammensetzung des Auswahlausschusses von der Anstellungsbehörde nicht genehmigt wurden;

9.  stellt mit Besorgnis fest, dass das Personal des Gremiums zwar überwiegend administrative oder unterstützende Funktion hat und nicht reist, aber alle Mitarbeiter mit Mobiltelefonen mit einem monatlichen Höchstbetrag von bis zu 50 EUR ausgestattet wurden; erklärt sich besorgt darüber, dass der private Gebrauch nicht kontrolliert wird;

10.  bedauert, dass das Gremium keine Vorgaben für die Verwaltung der Kassenmittel festgelegt hat; stellt fest, dass im Ergebnis Ende 2012 sämtliche Barmittel des Gremiums (1 600 000 EUR) bei einer einzigen Bank (mit BBB-Rating) angelegt waren;

11.  fordert das Gremium auf, vor dem 1. September 2014 Bericht über die Maßnahmen zu erstatten, die ergriffen wurden, um den genannten ausstehenden Problemen bei den Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren Abhilfe zu schaffen;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

12.  bedauert, dass das Gremium nur begrenzte Informationen über seine Strategie zum Umgang mit Interessenkonflikten bereitgestellt hat, indem lediglich auf das Erfordernis von Erklärungen über Interessenkonflikte verwiesen und keinerlei geltender Verhaltenskodex bzw. keine eingeführte Strategie genannt wird; stellt fest, dass keine Angaben über die Veröffentlichung der Erklärungen, über die Durchführung von Schulungen zur Sensibilisierung bzw. darüber, das Gremium mit den Leitlinien der Kommission zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Einrichtungen der EU in Einklang zu bringen, gemacht wurden; fordert das Gremium auf, hier bis 1. September 2014 Abhilfe zu schaffen; fordert das Gremium auf, die Haushaltsbehörde genau über die in diesem Bereich ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten, insbesondere weil sich das Gremium aus Vertretern der Regulierungsstellen der Mitgliedstaaten für elektronische Kommunikation zusammensetzt, die eben diese Regulierungsstellen und die EU-Organe beraten sollen, sodass eine starke und transparente Strategie zum Umgang mit Interessenkonflikten vorhanden sein muss;

13.  stellt fest, dass die Mitglieder des Verwaltungsausschusses des Gremiums und des Regulierungsrats deren die Mitarbeiter Erklärungen über persönliche Interessenkonflikte abgeben müssen; stellt fest, dass die Erklärungen über Interessenkonflikte der Mitglieder der Personalauswahlausschüsse auf der Grundlage von Empfehlungen des Rechnungshofs aktualisiert wurden; fordert das Gremium auf, der Haushaltsbehörde mitzuteilen, ob es plant, seine Vorkehrungen in Bezug auf Interessenkonflikte auf der Grundlage der genannten Leitlinien der Kommission zu überarbeiten;

14.  stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Verwaltungsdirektors und des höheren Managements nicht öffentlich zugänglich sind; fordert das Gremium auf, hier unverzüglich Abhilfe zu schaffen;

Interne Prüfung

15.  bedauert, dass es in Bezug auf die internen Kontrollen folgende noch ausstehende Probleme gibt:

–  das Gremium hat folgende Normen für die interne Kontrolle (ICS) noch nicht umgesetzt: „Ziele und Leistungsindikatoren“ (ICS 5), „Abläufe und Verfahren“ (ICS 8), „Dokumentenverwaltung“ (ICS 11) und „Information und Kommunikation“ (ICS 12),

–  für die Erfassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen gibt es kein Verfahren, und es wurde keine physische Bestandsaufnahme vorgenommen,

–  Verfahren für die Feststellung, Genehmigung und Erfassung von Ausnahmen und Abweichungen von Strategien und Verfahren wurden nicht umgesetzt;

16.  fordert das Gremium auf, hier Abhilfe zu schaffen und vor dem 1. September 2014 über die diesbezüglichen Fortschritte Bericht zu erstatten;

Leistung

17.  fordert das Gremium auf, die Ergebnisse und die Folgen seiner Arbeit für die EU-Bürger auf leicht zugängliche Weise – vor allem über seine Website – bekanntzugeben;

o
o   o

18.  verweist, was die weiteren, horizontalen Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(19) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 9.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 9.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 9.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union
PDF 226kWORD 97k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0292/2013 – 2013/2214(DEC))
P7_TA(2014)0302A7-0205/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, zusammen mit den Antworten des Zentrums(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union(4), insbesondere auf Artikel 14,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0205/2014),

1.  erteilt der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0292/2013 – 2013/2214(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, zusammen mit den Antworten des Zentrums(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union(10), insbesondere auf Artikel 14,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0205/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0292/2013 – 2013/2214(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, zusammen mit den Antworten des Zentrums(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union(16), insbesondere auf Artikel 14,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0205/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (nachstehend „das Zentrum“) für das Haushaltsjahr 2012 seinem Jahresabschluss zufolge auf 48 292 749 EUR belief, was gegenüber 2011 eine Kürzung um 5,86 % bedeutet;

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Zentrums für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2012 zu einer Vollzugsquote von 87,45 % geführt haben und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 90,23 % betrug;

2.  stellt mit Sorge fest, dass das Zentrum laut dem Bericht des Rechnungshofs Ende des Jahres 2012 Kassenmittel und kurzfristige Bankeinlagen in Höhe von 35 Mio. EUR hielt; stellt fest, dass das Zentrum die Preise im Laufe des Jahres nicht anpassen kann, um Einnahmen und Ausgaben auszugleichen, seinen Kunden aber gelegentlich Erstattungen geleistet hat, um den Überschuss zu reduzieren; fordert das Zentrum auf, gemeinsam mit der Kommission entsprechende Abhilfe zu schaffen;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

3.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof bei seiner jährlichen Prüfung nichts Erwähnenswertes hinsichtlich des Umfangs der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr festgestellt hat; spricht dem Zentrum seine Anerkennung für die Einhaltung des Grundsatzes der Jährlichkeit und die zeitgerechte Ausführung seines Haushaltsplans aus;

Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres

4.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass sich Umfang und Art der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Finanzordnung bewegten; spricht dem Zentrum seine Anerkennung für seine gute Haushaltsplanung aus;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

5.  stellt fest, dass für 2012 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren im jährlichen Prüfungsbericht des Rechnungshofs gegeben haben;

6.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem jährlichen Prüfungsbericht für 2012 keine Bemerkungen zu den Einstellungsverfahren des Zentrums vorgebracht hat;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

7.  nimmt Kenntnis davon, dass das Zentrum seine Strategie zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Agenturen der EU bewerten wird; fordert das Zentrum auf, die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der Bewertung zu informieren, sobald diese vorliegen;

8.  stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Exekutivdirektors und des höheren Managements nicht öffentlich zugänglich sind; fordert das Zentrum auf, hier unverzüglich Abhilfe zu schaffen;

Leistung

9.  fordert das Zentrum auf, die Ergebnisse und die Folgen seiner Arbeit für die europäischen Bürger auf leicht zugängliche Weise vor allem über seine Website bekanntzugeben;

o
o   o

10.  verweist, was die weiteren horizontalen Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(19) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 15.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 15.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 15.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung
PDF 303kWORD 115k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0286/2013 – 2013/2208(DEC))
P7_TA(2014)0303A7-0207/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung zusammen mit den Antworten des Zentrums(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung(4), insbesondere auf Artikel 12a,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0207/2014),

1.  erteilt dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0286/2013 – 2013/2208(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung zusammen mit den Antworten des Zentrums(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung(10), insbesondere auf Artikel 12a,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0207/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0286/2013 – 2013/2208(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung zusammen mit den Antworten des Zentrums(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung(16), insbesondere auf Artikel 12a,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0207/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (das „Zentrum“) für das Haushaltsjahr 2012 seinem Jahresabschluss zufolge auf 19.216.951 EUR belief, was gegenüber 2011 eine Erhöhung um 1,83 % bedeutet;

B.  in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt des Zentrums für 2012 seinem Jahresabschluss zufolge auf 16 933 900 EUR belief, was gegenüber 2011 eine Kürzung um 0,31 % bedeutet;

C.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Zentrums für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

1.  erkennt die bedeutende Rolle des Zentrums bei der Förderung der Berufsbildung in der Europäischen Union in einer Zeit an, in der neue Ausbildungsmethoden erforderlich sind; betont die Bedeutung seiner Beiträge zu Maßnahmen, in deren Rahmen das Potenzial der Berufsbildung festgestellt werden soll, die Entwicklung der Wirtschaft zu unterstützen und den Übergang von der Ausbildung in den Beruf zu erleichtern, insbesondere im Kontext einer wirtschaftlichen Rezession; begrüßt die Tatsache, dass die Präsenz verschiedener Interessenvertreter die erhöhte Nachfrage nach dem Fachwissen und der Analysefähigkeit des Zentrums belegt;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2011

2.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der Stand einer aufgrund der Vorjahresbemerkungen des Rechnungshofs ergriffenen Korrekturmaßnahme als „im Gange befindlich“ eingestuft wird, eine als „abgeschlossen“ und eine als teilweise „abgeschlossen“ und teilweise „im Gange“ bezeichnet wird;

3.  entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht des Zentrums, dass sein Arbeitsprogramm wie geplant umgesetzt wurde; begrüßt die Erfolge, die das Zentrum laut seinem Leistungsmesssystem auf den in den mittelfristigen Prioritäten (2012–2014) genannten Gebieten in Verbindung mit dem Arbeitsprogramm erzielt hat;

4.  entnimmt den Angaben des Zentrums, dass

−  ein umfangreicher Beschaffungsplanung ausgearbeitet und eine umfassende Haushaltsüberwachung in die Wege geleitet wurde, wodurch die Zahl der Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres 2012 um über 25 % gesenkt werden konnte, und dass eine Methode erstellt wurde, die auch Parameter, Prognosen und Schritte zur Verbesserung der Vorhersagen für Ausgaben im Zusammenhang mit Titel I umfasst,

−  Strukturmaßnahmen umgesetzt wurden, um Defizite im Zusammenhang mit der Finanzierung von Zuschüssen für Aus- und Berufsbildung zu beheben, insbesondere folgende: angepasster Zeitplan für vom Netzwerk zu erzielende Ergebnisse und abschließende Umsetzungsberichte während des ersten Halbjahres, Vorbereitung der Überprüfung von operativen Aspekten unter Nutzung von Kontrolllisten, die auf Wechselkurse, Kohärenz von Prüfungsbescheinigungen und Berichten sowie die Ermittlung von Berechnungsfehlern abstellen, Bereitstellung von verbesserten Leitlinien für die Netzwerk-Mitglieder für die Vorbereitung von abschließenden Umsetzungsberichten, um eine häufige oder lange Aufschiebung der Begleichung von Rechnungen zu unterbinden und Anwendung eines monatlichen Überwachungsmechanismus für die Erstellung von abschließenden Umsetzungsberichten,

−  zur Umsetzung der Empfehlungen des Internen Auditdienstes der Kommission von 2010 ein umfassender Plan zur Fortführung des Geschäftsbetriebs erstellt und genehmigt wurde, in dessen Rahmen das Risiko potenzieller Störungen bewertet sowie die kritischen Funktionen und benötigten Reaktionszeiten festgelegt wurden und ein Aktionsplan für seine Umsetzung vorgesehen ist;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

5.  stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2012 zu einer Vollzugsquote von 99,68 % geführt haben und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 94,44 % betrug;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

6.  stellt fest, dass die Rate der übertragenen Mittelbindungen bei Titel III mit 39 % hoch war; nimmt zur Kenntnis, dass dies gemäß dem Bericht des Rechnungshofs hauptsächlich auf Gründe zurückzuführen war, die nicht in der Kontrolle des Zentrums lagen;

Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres

7.  stellt fest, dass sich Umfang und Art der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Finanzordnung bewegten, und spricht dem Zentrum seine Anerkennung für seine gute Haushaltsplanung aus;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

8.  stellt fest, dass für 2012 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im Jahresbericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren des Zentrums gegeben haben;

9.  stellt mit Sorge fest, dass die Mitglieder des Vorauswahlausschusses laut den Feststellungen des Rechnungshofes keine Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten für die beiden Einstellungsverfahren zur Besetzung der Stelle des Direktors des Zentrums unterzeichnet hatten, die 2010 und 2011 eingeleitet und für erfolglos erklärt wurden; äußert seine Bedenken darüber, dass die Fragen für die mündlichen Prüfungen und ihre Gewichtung sowie die Mindestpunktzahlen für die Aufnahme in die Liste geeigneter Bewerber nach der Prüfung der Bewerber festgelegt wurden;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

10.  nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum seine Strategie zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Agenturen der EU bewerten wird; fordert das Zentrum auf, die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der Bewertung zu informieren, sobald diese vorliegen;

11.  stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die Interessenerklärungen der Direktorin und des höheren Managements nicht öffentlich zugänglich sind; fordert das Zentrum auf, umgehend für Abhilfe zu sorgen;

Bemerkungen zu den internen Kontrollen

12.  bedauert, dass die von den Begünstigten geltend gemachten Personalkosten laut dem Jahresbericht des Rechnungshofs üblicherweise nicht auf der Grundlage von Original-Belegunterlagen geprüft werden, obwohl die Ex-ante-Überprüfungen des Zentrums von Finanzhilfen (die einem Netzwerk nationaler Partner jährlich gewährt werden) aus einer umfassenden Dokumentenanalyse von Kostenaufstellungen bestehen, die von den Finanzhilfeempfängern eingereicht wurden, und eine Überprüfung von Bescheinigungen externer Prüfer, die im Auftrag der Begünstigten tätig waren, oder Bescheinigungen unabhängiger Beamter umfassen; bedauert, dass Ex-post-Überprüfungen in diesem Zusammenhang zuletzt im Jahr 2009 stattfanden, und betont, dass Ex-post-Überprüfungen durchgeführt werden müssen, um das Verfahren zu verbessern; stellt mit Sorge fest, dass Ex-ante-Überprüfungen laut den Feststellungen des Rechnungshofs nur begrenzte Gewähr bieten, und schlägt vor, dass die Verfahren für Ex-ante-Überprüfungen verbessert werden; fordert das Zentrum auf, dieses Problem anzugehen und der Entlastungsbehörde über die Schritte Bericht zu erstatten, die im Rahmen der Weiterverfolgung der Entlastung 2012 ergriffen wurden;

Interne Prüfung

13.  nimmt die Angabe des Zentrums zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst eine Risikobewertung für 2012 durchgeführt und dabei fünf kritische Risiken ermittelt hat; stellt fest, dass diese fünf Aspekte in den jährlichen Risikomanagementplan des Zentrums für 2012 als Teil des Arbeitsprogramms des Zentrums für 2012 aufgenommen wurden; stellt fest, dass die Maßnahmen zu drei dieser Aspekte abschließend durchgeführt wurden, und dass die Maßnahmen zu den beiden übrigen kritischen Risiken noch laufen;

Ergebnisse

14.  fordert das Zentrum auf, die Ergebnisse und die Bedeutung ihrer Arbeit für die europäischen Bürger auf leicht zugängliche Weise und hauptsächlich über ihre Website bekanntzugeben;

o
o   o

15.  verweist, was die weiteren horizontalen Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(19) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 21.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 21.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 21.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Europäische Polizeiakademie
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Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0317/2013 – 2013/2229(DEC))
P7_TA(2014)0304A7-0240/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Polizeiakademie zusammen mit den Antworten der Akademie(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rats vom 18. Februar 2014 (05849/2014 - C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie(4), insbesondere auf Artikel 16,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf den Beschluss C(2011) 4680 der Kommission vom 30. Juni 2011, mit dem die Zustimmung zu der von der Europäischen Polizeiakademie beantragten Abweichung von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 erteilt wurde,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Polizeiakademie vom 12. Juli 2010 über die Erstattung von Privatausgaben (10/0257/KA),

–  unter Hinweis auf die von der Europäischen Polizeiakademie in Auftrag gegebene externe Prüfung der Erstattung von Privatausgaben (Auftrag Nr. CEPOL/2010/001),

–  unter Hinweis auf den endgültigen Bericht über die fünfjährige externe Bewertung der Europäischen Polizeiakademie (Auftrag Nr. CEPOL/CT/2010/002),

–  unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht 2009 der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit,

–  unter Hinweis auf den 4. Fortschrittsbericht der Europäischen Polizeiakademie über die Umsetzung ihres mehrjährigen Aktionsplans (MAP) 2010–2014,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Umsetzung des MAP 2010–2014 der Europäischen Polizeiakademie,

–  unter Hinweis auf den Vermerk des Internen Auditdiensts (IAS) vom 4. Juli 2011 (Ref. Ares (2011) 722479) betreffend den 3. Fortschrittsbericht über die Umsetzung des MAP 2010–2014 der Europäischen Polizeiakademie,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Polizeiakademie über die Umsetzung der Entschließung des Europäischen Parlaments betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009 und die dazugehörigen Anlagen,  

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Polizeiakademie über die Anwendung ihres Beschaffungshandbuchs für den Zeitraum 1. Juli 2010 – 1. Juli 2011 und die dazugehörige Anlage,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0240/2014),

1.  erteilt dem Direktor der Europäischen Polizeiakademie Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Akademie für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Polizeiakademie, dem Rat, der Kommission und dem Gerichtshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0317/2013 – 2013/2229(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Polizeiakademie zusammen mit den Antworten der Akademie(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 - C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie(10), insbesondere auf Artikel 16,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf den Beschluss C(2011) 4680 der Kommission vom 30. Juni 2011, mit dem die Zustimmung zu der von der Europäischen Polizeiakademie beantragten Abweichung von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 erteilt wurde,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Polizeiakademie vom 12. Juli 2010 über die Erstattung von Privatausgaben (10/0257/KA),

–  unter Hinweis auf die von der Europäischen Polizeiakademie in Auftrag gegebene externe Prüfung der Erstattung von Privatausgaben (Auftrag Nr. CEPOL/2010/001),

–  unter Hinweis auf den endgültigen Bericht über die fünfjährige externe Bewertung der Europäischen Polizeiakademie (Auftrag Nr. CEPOL/CT/2010/002),

–  unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht 2009 der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit,

–  unter Hinweis auf den 4. Fortschrittsbericht der Europäischen Polizeiakademie über die Umsetzung ihres mehrjährigen Aktionsplans (MAP) 2010–2014,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Umsetzung des MAP 2010–2014 der Europäischen Polizeiakademie,

–  unter Hinweis auf den Vermerk des Internen Auditdiensts (IAS) vom 4. Juli 2011 (Ref. Ares (2011) 722479) betreffend den 3. Fortschrittsbericht über die Umsetzung des MAP 2010–2014 der Europäischen Polizeiakademie,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Polizeiakademie über die Umsetzung der Entschließung des Europäischen Parlaments betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009 und die dazugehörigen Anlagen,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Polizeiakademie über die Anwendung ihres Beschaffungshandbuchs für den Zeitraum 1. Juli 2010 – 1. Juli 2011 und die dazugehörige Anlage,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0240/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Polizeiakademie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0317/2013 – 2013/2229(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Polizeiakademie zusammen mit den Antworten der Akademie(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 - C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14) („die Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf den Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie(16), insbesondere auf Artikel 16,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf den Beschluss C(2011) 4680 der Kommission vom 30. Juni 2011, mit dem die Zustimmung zu der von der Europäischen Polizeiakademie beantragten Abweichung von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 erteilt wurde,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Polizeiakademie vom 12. Juli 2010 über die Erstattung von Privatausgaben (10/0257/KA),

–  unter Hinweis auf die von der Europäischen Polizeiakademie in Auftrag gegebene externe Prüfung der Erstattung von Privatausgaben (Auftrag Nr. CEPOL/2010/001),

–  unter Hinweis auf den endgültigen Bericht über die fünfjährige externe Bewertung der Europäischen Polizeiakademie (Auftrag Nr. CEPOL/CT/2010/002),

–  unter Hinweis auf den Tätigkeitsbericht 2009 der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit,

–  unter Hinweis auf den 4. Fortschrittsbericht der Europäischen Polizeiakademie über die Umsetzung ihres mehrjährigen Aktionsplans (MAP) 2010–2014,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Umsetzung des MAP 2010–2014 der Europäischen Polizeiakademie,

–  unter Hinweis auf den Vermerk des Internen Auditdiensts (IAS) vom 4. Juli 2011 (Ref. Ares (2011) 722479) betreffend den 3. Fortschrittsbericht über die Umsetzung des MAP 2010–2014 der Europäischen Polizeiakademie,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Polizeiakademie über die Umsetzung der Entschließung des Europäischen Parlaments betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Polizeiakademie für das Haushaltsjahr 2009 und die dazugehörigen Anlagen,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Polizeiakademie über die Anwendung ihres Beschaffungshandbuchs für den Zeitraum 1. Juli 2010 – 1. Juli 2011 und die dazugehörige Anlage,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0240/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Polizeiakademie (nachstehend „die Akademie“) für das Haushaltsjahr 2012 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 8 450 640 EUR belief, was einem Anstieg um 1,31 % im Vergleich zu 2011 entspricht; in der Erwägung, dass die Haushaltsmittel der Akademie in ihrer Gesamtheit aus dem Haushalt der Union stammen,

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Akademie für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Weiterbehandlung der Entlastung 2011

1.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass drei von vier der aufgrund der Vorjahresbemerkungen ergriffenen Korrekturmaßnahmen noch ausstehen, während eine Maßnahme als „im Gang befindlich“ bezeichnet wird;

2.  entnimmt den Angaben der Akademie, dass

   der große Umfang an Mittelübertragungen in erster Linie auf die Tatsache zurückzuführen war, dass die Ausgaben für Kurse, die in den letzten Monaten des Jahres 2011 im Rahmen der Finanzhilfevereinbarungen veranstaltet wurden, erst zu Beginn des Jahres 2012 erstattet werden sollten, und dass die Annullierungen vor allem dadurch zu erklären sind, dass die Empfänger der Finanzhilfen in den Mitgliedstaaten die Kurse kostengünstiger als ursprünglich veranschlagt durchgeführt haben;
   die Überwachung der Ausführung des Haushaltsplans sowie die Überwachung der Verwendung von Einzelmittelbindungen verbessert wurden, wobei ein zusätzlicher Schwerpunkt auf übertragene Mittelbindungen gelegt wurde;
   zur Verbesserung der Verwaltung der Mittel und um zu verhindern, dass es noch einmal zu Situationen kommt, wie etwa, dass Zahlungen nicht aus den korrekten Haushaltslinien mit Bezug auf „Kurse und Seminare“ getätigt wurden, die Akademie einen Prozess der Rationalisierung ihrer Haushaltsstruktur durchführte und die Zahl der Haushaltslinien betreffend Mittelbindungen für Kurse verringerte;
   ein neues Verfahren für Übertragungen von Haushaltsmitteln entwickelt wurde, das voraussichtlich angenommen werden wird, und dass die verbesserte Haushaltsstruktur gemeinsam mit einer verbesserten Überwachung der Ausführung des Haushalts sowie weiteren Verbesserungen bei den Haushaltsverfahren voraussichtlich zu einer Einschränkung der Übertragung von Haushaltsmitteln führen wird;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

3.  stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2012 zu einer Vollzugsquote von 95,1 % geführt haben und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 76 % betrug;

Verpflichtungen und Mittelübertragungen

4.  stellt mit Besorgnis fest, dass von den aus dem Jahr 2011 übertragenen Mittelbindungen in Höhe von 1 700 000 EUR 700 000 EUR (41,2 %) im Jahr 2012 annulliert wurden; nimmt zur Kenntnis, dass dies in erster Linie darauf zurückzuführen war, dass die im Rahmen der Finanzhilfevereinbarungen für 2011 erstatteten Ausgaben unter den veranschlagten Kosten lagen (440 000 EUR annullierte Mittelübertragungen);

5.  stellt fest, dass im Jahr 2012 bei den verschiedenen Titeln zwischen 90 % und 99 % der Gesamtmittel gebunden wurden, was darauf hindeutet, dass die rechtlichen Verpflichtungen im Zeitplan lagen; stellt ferner fest, dass der Umfang der auf 2013 übertragenen Mittelbindungen bei Titel III (operative Ausgaben) hoch war und sich auf 1 500 000 EUR (36 %) belief; nimmt zur Kenntnis, dass dies nicht an Verzögerungen bei der Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms 2012 der Akademie lag, sondern hauptsächlich auf die in Ziffer 6 genannte Mittelübertragung sowie auf die Tatsache zurückzuführen war, dass Kosten in Verbindung mit Kursen, die in den letzten Monaten des Jahres 2012 auf der Grundlage von Finanzhilfevereinbarungen des Jahres 2012 organisiert wurden, erst zu Beginn des Jahres 2013 erstattet werden mussten;

6.  bedauert, dass die Mittelübertragung in Höhe von 355 500 EUR für das Austauschprogramm 2013 (das zwischen März und November 2013 stattfinden sollte) ohne jegliche Bezugnahme auf das Austauschprogramm 2013 im jährlichen Arbeitsplan 2012 der Akademie auf das Jahr 2013 getätigt wurde; weist darauf hin, dass diese Mittelübertragung eine Unregelmäßigkeit darstellt, da 2012 kein Finanzierungsbeschluss gefasst worden war;

Mittelübertragungen

7.  stellt fest, dass die Akademie im Jahr 2012 37 Übertragungen von Haushaltsmitteln in Höhe von 1 000 000 EUR durchführte, 36 davon zwischen ihren entsprechenden Titeln;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

8.  erinnert daran, dass die Akademie die vollständige Einhaltung des „Guide to CEPOL recruitment“ (Einstellungsleitfaden der Europäischen Polizeiakademie) gewährleisten und die Transparenz der Einstellungsverfahren weiter verbessern muss; stellt mit Besorgnis fest, dass Stellenausschreibungen nicht immer mindestens sechs Wochen vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Bewerbungen veröffentlicht wurden und dass nicht erwiesen ist, dass die Beurteilenden sichergestellt haben, dass die Regeln für die Einreichung von Bewerbungen eingehalten wurden; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die angewandten Auswahlkriterien nicht immer den Kriterien entsprachen, die in den Stellenausschreibungen angegeben waren, und dass es in manchen Fällen zu großen Verzögerungen bei der Prüfung der Bewerbungen kam;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten und Transparenz

9.  nimmt zur Kenntnis, dass die Akademie ihre derzeit geltenden Regelungen betreffend Interessenkonflikte überprüfen wird, um 2014 eine spezifische Politik in Bezug auf Interessenkonflikte auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission über die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Agenturen der EU zu entwickeln; stellt fest, dass Mitglieder des Verwaltungsrates und Arbeitsgruppen oder andere Gruppen von Akteuren, die direkt mit der Akademie zusammenarbeiten, nicht aber bei dieser beschäftigt sind, im Rahmen dieses Verfahrens berücksichtigt werden; fordert die Akademie auf, die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der Überprüfung – sobald diese vorliegen – zu unterrichten;

10.  stellt fest, dass die Lebensläufe und die Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Direktors und der Mitarbeiter in höheren Führungspositionen nicht öffentlich zugänglich sind; fordert die Akademie auf, hier dringend Abhilfe zu schaffen;

Interne Prüfung

11.  entnimmt den Angaben der Akademie, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission 2012 eine Prüfung der Auftragsvergabeverfahren durchführte sowie frühere Empfehlungen weiterbehandelte; nimmt zur Kenntnis, dass die interne Auditstelle der Akademie eine Ex-post-Überprüfung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in zwei Bereichen durchführte; stellt fest, dass die Prüfung des IAS zu zwei sehr wichtigen und fünf wichtigen Empfehlungen geführt hat; nimmt zur Kenntnis, dass die Akademie einen Aktionsplan vorbereitet hat, der vom IAS akzeptiert wurde, und unverzüglich Maßnahmen getroffen hat, um die beiden sehr wichtigen Empfehlungen umzusetzen; stellt fest, dass alle Empfehlungen aus früheren IAS-Berichten (2011 und davor) abschließend umgesetzt wurden;

Sonstige Bemerkungen

12.  stellt mit Besorgnis fest, dass Diskussionen über die Zukunft der Akademie, die seit mehreren Jahren andauern, zu einer Situation der Unsicherheit geführt haben, die Planung und Durchführung der Arbeit weiterhin behindert;

13.  betont, dass die Frage des künftigen Sitzes der Akademie möglichst bald und vor Ende 2014 geklärt werden muss, da dies aus Gründen der Personal- und Haushaltsplanung erforderlich ist, wie dies vom Rechnungshof hervorgehoben wurde;

14.  unterstreicht, dass bei der Auswahl eines neuen Sitzes für die Akademie wirtschaftliche Faktoren berücksichtigt werden müssen;

15.  weist darauf hin, dass der Vorschlag der Kommission für einen Zusammenschluss der Akademie mit dem Europäischen Polizeiamt von einer großen Mehrheit im Rat abgelehnt wurde und dass im Rahmen einer Initiative von 25 Mitgliedstaaten eine Änderung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie durch eine Verordnung vorgeschlagen wird, die im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens anzunehmen wäre;

16.  hebt hervor, dass größtmögliche Vorhersehbarkeit erforderlich ist, damit bei der Verlegung an den künftigen Sitz die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eingehalten werden; vertritt die Ansicht, dass das Vereinigte Königreich zu diesem Zweck die Kosten für den Umzug der Akademie übernehmen sollte, da es einseitig auf den Sitz der Akademie verzichtet hat;

Leistung

17.  ersucht darum, dass die Akademie die Ergebnisse sowie die Auswirkungen ihrer Arbeit auf die europäischen Bürger in leicht zugänglicher Weise – vor allem über ihre Website – kommuniziert;

o
o   o

18.  verweist, was die weiteren horizontalen Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(19) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 29.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 29.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 29.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Europäische Agentur für Flugsicherheit
PDF 299kWORD 108k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0297/2013 – 2013/2219(DEC))
P7_TA(2014)0305A7-0221/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit zusammen mit den Antworten der Agentur(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, insbesondere auf Artikel 60,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0221/2014),

1.  erteilt dem Direktor der Europäischen Agentur für Flugsicherheit Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0297/2013 – 2013/2219(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit zusammen mit den Antworten der Agentur(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, insbesondere auf Artikel 60,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0221/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0297/2013 – 2013/2219(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit zusammen mit den Antworten der Agentur(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, insbesondere auf Artikel 60,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0221/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) für 2012 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 158 848 191 EUR belief, was gegenüber 2011 eine Erhöhung um 7 % bedeutet;

B.  in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt der Agentur für 2012 auf 38 651 354,83 EUR belief, was gegenüber 2011 eine Aufstockung um 6,95 % bedeutet;

C.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

1.  erinnert an die wichtige Rolle der Agentur für die Sicherstellung einer größtmöglichen Flugsicherheit in ganz Europa; weist ferner darauf hin, dass die gegenwärtige Überarbeitung der Verordnung über den einheitlichen europäischen Luftraum zu einer Stärkung der Befugnisse der Agentur führen könnte; betont, dass der Agentur, falls ihre Befugnisse gestärkt werden sollten, die finanziellen, materiellen und personellen Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, die es ihr ermöglichen, ihre Aufgaben zu erfüllen;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2011

2.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs über die Rechnungsabschlüsse, dass in Bezug auf die fünf Bemerkungen für das Haushaltsjahr 2011 zwei der aufgrund der Vorjahresbemerkungen ergriffenen Korrekturmaßnahmen als „im Gange“ und drei weitere Maßnahmen als „abgeschlossen“ eingestuft werden;

3.  entnimmt den Angaben der Agentur, dass

–  die Höhe der Mittelübertragungen im Rahmen von Titel III – ohne Gebühren und Entgelte – 2012 wesentlich auf 6 200 000 EUR (46 %) verringert wurde,

–  Arbeitsanweisungen sowohl für die Verwaltung des Anlagevermögens als auch für die Bestandsverwaltung erlassen worden sind und 2012 eine vollständige Bestandsaufnahme durchgeführt wurde, die dazu führte, dass eine Reihe vollständig abgeschriebener Vermögenswerte veräußert wurde,

–  um Barreserven nicht nur bei einer Bank zu besitzen, 2013 ein Verhandlungsverfahren zur Eröffnung von Bankkonten auf der Grundlage strenger Kriterien in Bezug auf die Bonitätsbewertung der voraussichtlichen Banken ausgeschrieben wurde; stellt fest, dass die ausgewählte Bank eine ausgezeichnete Bonitätsbewertung aufweist und dass die Barreserven der Agentur, sobald ein Vertrag unterzeichnet ist, je nach dem Verhältnis zwischen Kreditrisiko und Zinssatz auf diese Bank übertragen werden,

–  Maßnahmen und Kontrollen eingeführt worden sind, um die Einstellung der notwendigen Sachverständigen aus der Branche zu ermöglichen und gleichzeitig potenziellen Interessenkonflikten vorzubeugen; stellt überdies fest, dass die Schulungen zu Interessenkonflikten abgeschlossen sind und dass regelmäßige Schulungen für Neuzugänge auf den Weg gebracht sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

4.  stellt fest, dass die Mittelbindungsrate insgesamt bei 95 % lag und im Einzelnen unter Titel I (Personalausgaben) 96 %, unter Titel II (Verwaltungsausgaben) 95 % und unter Titel III (operative Ausgaben) 89 % betrug.

5.  vermerkt mit Sorge die hohe Übertragungsrate bei den Mittelbindungen unter Titel III (46 %); betont, dass dies zwar teilweise durch den mehrjährigen Charakter der Tätigkeiten der Agentur und durch die gebührend begründeten Mittelübertragungen in der Stichprobe des Rechnungshofs bedingt ist, aber dieser große Umfang dennoch einen Verstoß gegen den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit darstellt.

Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres

6.  nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass sich Umfang und Art der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Haushaltsordnung bewegten; spricht der Agentur seine Anerkennung für ihre gute Haushaltsplanung aus;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

7.  stellt mit Besorgnis fest, dass in einem der geprüften Einstellungsverfahren der ausgewählte Bewerber nicht den Anforderungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich des Hochschulabschlusses oder einer gleichwertigen beruflichen Ausbildung entsprach; fordert die Agentur auf zu erklären, wie dies geschehen sein könnte;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

8.  begrüßt es, dass die Agentur eine einjährige „Pufferfrist“ eingeführt hat, in der ein neuer Mitarbeiter der Organisation nicht für die Arbeit an Dossiers eingeteilt wird, an denen er in den vergangenen fünf Jahren unmittelbar mitgearbeitet hat;

9.  nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur gemäß der Empfehlung der Entlastungsbehörde in ihren jährlichen Tätigkeitsbericht 2013 Informationen und Statistiken zur Bewältigung von Interessenkonflikten aufnehmen wird;

10.  stellt fest, dass die Agentur derzeit die Interessenerklärungen von Führungskräften und von Inhabern sensibler Positionen prüft; bedauert jedoch, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Beobachter sowie die Interessenerklärungen des Exekutivdirektors nach wie vor nicht auf der Website der Agentur öffentlich zugänglich sind; fordert die Agentur auf, hier dringend Abhilfe zu schaffen;

11.  bedauert, dass es auf der Website der Agentur an Informationen über die Mitglieder der Beschwerdekammer mangelt; ist der Auffassung, dass die Namen, Lebensläufe und Interessenerklärungen ihrer Mitglieder veröffentlicht werden sollten; fordert daher die Agentur auf, hier dringend Abhilfe zu schaffen;

Interne Kontrollen

12.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Agentur zwar ein Standardverfahren für Ex-ante-Überprüfungen festgelegt hat, aber die betreffenden Checklisten nicht ausgefüllt wurden und nicht immer Unterlagen zur Rechtfertigung der Validierung von Ausgaben vorlagen; fordert die Agentur auf, Maßnahmen zu ergreifen, um hier Abhilfe zu schaffen und über ihr Vorgehen im Rahmen der Weiterverfolgung der Entlastung 2012 zu berichten;

13.  bedauert, dass zwar 2009 eine Methode für Ex-post-Überprüfungen genehmigt wurde und dass die Agentur bei deren Umsetzung weitere Fortschritte erzielt hat, aber nach wie vor in einigen Bereichen weitere Verbesserungen erforderlich sind, weil er immer noch keine Jahresplanung für Überprüfungen gibt, die Stichprobe der zu überprüfenden Vorgänge nicht risikobasiert ist und die Methode Ausgaben im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren nicht abdeckt; fordert die Agentur auf, ihre diesbezügliche Leistung zu verbessern und über die erzielten Fortschritte im Rahmen der Weiterverfolgung der Entlastung 2012 zu berichten;

Interne Prüfung

14.  nimmt Kenntnis von dem Hinweis der Agentur, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) im Jahr 2012 eine begrenzte Überprüfung der Verwaltung von IT-Projekten vorgenommen hat, die zu zwei sehr wichtigen Empfehlungen Anlass gab; stellt fest, dass der IAS auch eine Bewertung der von der Agentur erzielten Fortschritte bei der Umsetzung seiner Empfehlungen, die sich aus seinen früheren Prüfungen (2006–2011) ergaben, vorgenommen hat; stellt fest, dass der IAS bestätigt hat, dass die Agentur 22 von 23 Empfehlungen angemessen umgesetzt hat, wohingegen die verbleibende Empfehlung von der Agentur als umgesetzt gemeldet wurde und ihre endgültige Bewertung durch den IAS noch aussteht;

Leistung

15.  fordert die Agentur auf, die Ergebnisse und die Folgen ihrer Arbeit für die EU-Bürger auf leicht zugängliche Weise, vor allem über ihre Website, bekanntzugeben;

o
o   o

16.  verweist, was die weiteren horizontalen Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(19) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 66.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 66.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 66.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen
PDF 299kWORD 122k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0333/2013 – 2013/2245(DEC))
P7_TA(2014)0306A7-0187/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen zusammen mit den Antworten des Büros(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen(4), insbesondere auf Artikel 35,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0187/2014),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Büros für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0333/2013 – 2013/2245(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen zusammen mit den Antworten des Büros(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen(10), insbesondere auf Artikel 35,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0187/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0333/2013 – 2013/2245(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen zusammen mit den Antworten des Büros(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen(16), insbesondere auf Artikel 35,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0187/2014),

A.  in der Erwägung, dass dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (nachstehend „das Büro“) am 20. September 2012, bis zu dem die Kommission den Haushaltsplan des Büros ausgeführt hat, finanzielle Autonomie gewährt wurde;

B.  in der Erwägung, dass sich der Haushaltsplan des Büros für das Haushaltsjahr 2012 seinem Jahresabschluss zufolge auf 10 000 000 EUR belief;

C.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Büros für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge

1.  stellt fest, dass das Rechnungsführungssystem des Büros von seinem Rechnungsführer noch nicht validiert wurde;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

2.  stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2012 zu einer Vollzugsquote von 69,02 % geführt haben und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 41,20 % betrug;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

3.  stellt fest, dass der Bedarf an Haushaltsmitteln für 2012 bei Weitem zu hoch veranschlagt wurde, da lediglich 4 800 000 EUR der bei Erhalt der finanziellen Autonomie überwiesenen 7 000 000 EUR gebunden wurden;

4.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass Mittelbindungen in Höhe von 3 200 000 EUR auf das folgende Haushaltsjahr übertragen wurden, was 65,13 % der seit Erhalt der finanziellen Autonomie insgesamt gebundenen Mittel entspricht; weist das Büro darauf hin, dass eine hohe Übertragungsrate einen Verstoß gegen den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit darstellt; fordert das Büro daher auf, seine diesbezügliche Leistung zu verbessern; nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die Übertragungen größtenteils im Zusammenhang mit zum Jahresende noch nicht eingegangenen oder gezahlten Rechnungen sowie mit noch offenen Kostenerstattungen an Sachverständige stehen; nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass rund 800 000 EUR auf im Jahr 2012 in den Räumlichkeiten des Büros durchgeführte Herrichtungsarbeiten entfallen, für die erst nach der Endabnahme Zahlungen getätigt werden;

5.  stellt mit Besorgnis fest, dass eine Übertragung in Höhe von 200 000 EUR auf das folgende Haushaltsjahr nicht durch eine rechtliche Verpflichtung (Vertrag) gedeckt und daher vorschriftswidrig war; fordert das Büro auf, die Entlastungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die es getroffen hat, damit ähnliche Situationen künftig nicht wieder vorkommen;

Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres

6.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass sich Umfang und Art der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Haushaltsordnung bewegten;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

7.  stellt fest, dass für 2012 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im jährlichen Prüfbericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren des Büros gegeben haben;

8.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem jährlichen Prüfbericht für 2012 keine Bemerkungen zu den Einstellungsverfahren des Büros vorgebracht hat;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

9.  entnimmt den Angaben des Büros, dass es eine Strategie zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten verfolgt, die darauf ausgerichtet ist, eine Reihe von Grundsätzen, Verfahren und Instrumenten zur Vermeidung, Ermittlung und Bewältigung von Interessenkonflikten festzulegen;

10.  stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats und des höheren Managements sowie die Interessenerklärung des Exekutivdirektors nicht öffentlich zugänglich sind; fordert das Büro auf, hier dringend Abhilfe zu schaffen;

Interne Kontrollen

11.  stellt fest, dass eine Aufnahme des realen Bestands fehlt und dass 20 % der Zahlungen nach Ablauf der in der Haushaltsordnung gesetzten Fristen geleistet wurden; stellt fest, dass 10 der 16 Normen für die interne Kontrolle noch nicht vollständig angewandt wurden; nimmt die Erklärungen des Büros bezüglich der besonderen Umstände im Jahr 2012 zur Kenntnis, in dem das Büro im September seine finanzielle Unabhängigkeit von der Kommission (GD Inneres) erlangte;

Leistung

12.  fordert das Büro auf, die Ergebnisse und die Folgen seiner Arbeit für die EU-Bürger auf leicht zugängliche Weise – vor allem über seine Website – bekanntzugeben;

13.  wünscht, dass zumindest der jährliche Tätigkeitsbericht des Büros nicht nur wie bisher in Englisch, sondern in allen Amtssprachen der EU veröffentlicht wird; ist der Ansicht, dass dieser zunächst in Deutsch und Französisch zur Verfügung gestellt werden sollte, falls es nicht möglich ist, ihn unverzüglich in allen Amtssprachen der EU zu veröffentlichen;

o
o   o

14.  verweist, was die weiteren, horizontalen Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(19) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 73.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 73.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 73.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Europäische Bankenaufsichtsbehörde
PDF 299kWORD 111k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0325/2013 – 2013/2237(DEC))
P7_TA(2014)0307A7-0220/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zusammen mit den Antworten der Behörde(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 - C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), insbesondere auf Artikel 64,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0220/2014),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 über den Rechnungsabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0325/2013 – 2013/2237(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zusammen mit den Antworten der Behörde(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 - C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), insbesondere auf Artikel 64,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0220/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Bankenaufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0325/2013 – 2013/2237(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zusammen mit den Antworten der Behörde(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 - C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), insbesondere auf Artikel 64,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen betreffend die Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0220/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushaltsplan der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (nachstehend „die Behörde“) für 2012 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 20 747 000 EUR belief, was einem Anstieg um 63,56 % gegenüber 2011 entspricht, der darauf zurückzuführen ist, dass die Behörde erst kürzlich errichtet wurde;

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Behörde für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

1.  weist darauf hin, dass das Parlament maßgeblich an der Errichtung der Behörde gemeinsam mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sowie der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung als einer der drei Europäischen Aufsichtsbehörden im Bereich Wirtschaft und Finanzen beteiligt war, die sich noch in der Aufbauphase befinden; ist daher der Auffassung, dass es nach wie vor einer besseren Koordinierung auf EU-Ebene bedarf;

Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge

2.  vermerkt mit Sorge, dass die Behörde zur Deckung der höheren Schulgebühren Bediensteten, deren Kinder die Primar- oder Sekundarschule besuchen, eine Sonderzulage zusätzlich zu der im Statut der Beamten der Europäischen Union (nachstehend „Statut”) vorgesehenen Erziehungszulage gewährt, die sich 2012 auf ca. 76 000 EUR belief; nimmt zur Kenntnis, dass diese Beiträge nicht durch das Statut gedeckt und daher vom Rechnungshof als vorschriftswidrig betrachtet werden; erkennt allerdings an, dass diese Situation der Tatsache geschuldet ist, dass es in der Stadt, in der die Behörde ihren Sitz hat, keine Europäische Schule gibt, und dass durch diese Zulagen die Gleichbehandlung der Beschäftigten der Behörde gemäß dem Statut sichergestellt werden soll;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

3.  stellt fest, dass die Mittelbindungsrate insgesamt bei 89 % lag, wobei sie bei Titel I (Personalausgaben) 84 %, bei Titel II (Verwaltungsausgaben) 86 % und bei Titel III (Ausgaben für den Dienstbetrieb) 100 % betrug;

4.  vermerkt mit Sorge die hohe Übertragungsrate bei den Mittelbindungen bei Titel II (45 %); räumt ein, dass die Gründe dafür sich überwiegend der Kontrolle der Behörde entzogen, so bezüglich der vergeblichen Suche nach einem neuen Standort und Verzögerungen bei der Durchführung einiger IT-Projekte, bei denen es sich als schwierig erwies, die notwendigen Informationen von der Vorgängerorganisation zu erhalten;

5.  vermerkt mit Sorge die hohe Übertragungsrate bei den Mittelbindungen bei Titel III (85 %); räumt ein, dass dies vor allem folgende Gründe hatte: Komplexität und Langwierigkeit zweier – allerdings planmäßig ausgeführter – Beschaffungsverfahren im IT-Bereich, Verzögerungen bei der Einleitung und Umsetzung dreier weiterer IT-Projekte und späte Inrechnungstellung bestimmter IT-Leistungen durch die Leistungserbringer;

6.  betont, dass die der Behörde zusätzlich übertragenen Aufgaben sowie die künftigen Aufgaben, die in den noch zu billigenden Legislativvorschlägen vorgesehen sind, eine Aufstockung der Haushaltsmittel und zusätzliches Personal erfordern, damit die Behörde ihre Aufsichtsfunktion ordnungsgemäß ausüben kann; hält dies auch deshalb für außerordentlich wichtig, weil die Aufgaben der Behörde aller Voraussicht nach weiter zunehmen werden; stellt fest, dass etwaigen Aufstockungen des Personals nach Möglichkeit Rationalisierungsbestrebungen etwa in Form von Umschichtungen vorausgehen oder sie mit solchen einhergehen sollten, damit Effizienzsteigerungen erzielt werden können;

7.  stellt fest, dass die für die Behörde bislang geltenden Finanzierungsregelungen, die auf einem System der Mischfinanzierung beruhen, unflexibel sind, zu Verwaltungsaufwand führen und ihre Unabhängigkeit gefährden könnten;

Mittelübertragungen

8.  stellt mit Befriedigung fest, dass sich Umfang und Art der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Finanzordnung bewegten, und spricht der Behörde seine Anerkennung für ihre gute Haushaltsplanung aus;

Vergabe- und Einstellungsverfahren

9.  vermerkt mit Sorge, dass der Rechnungshof bei den geprüften Einstellungsverfahren Schwachstellen mit Auswirkungen auf Transparenz und Gleichbehandlung feststellte, dass nämlich die Bewerber eine Gesamtpunktzahl statt einer Punktzahl je Bewertungskriterium erhielten und sich keine Anhaltspunkte dafür fanden, dass die Fragen für die mündlichen und schriftlichen Prüfungen vor dem Zeitpunkt der Prüfungen festgelegt worden waren;

Verhütung und Bewältigung von Interessenkonflikten und Transparenz

10.  begrüßt die Annahme ethischer Leitlinien durch die Behörde; stellt fest, dass diese Leitlinien gemeinsam mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde entwickelt wurden; erkennt an, dass die Behörde inzwischen Maßnahmen zur Bewältigung von Interessenkonflikten ausgearbeitet hat; fordert die Behörde auf, die Entlastungsbehörde über die Verabschiedung dieser Maßnahmen zu unterrichten;

11.  stellt fest, dass Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Aufsichtsgremiums sowie Interessenerklärungen des Exekutivdirektors und des höheren Managements nicht öffentlich verfügbar sind; fordert die Behörde auf, hier dringend Abhilfe zu schaffen;

Interne Kontrollen

12.  stellt fest, dass gemäß der von der Vorgängerorganisation der Behörde ausgearbeiteten IT-Strategie die zentralen IT-Systeme der Behörde bis Dezember 2013 an einen externen IT-Dienstleister ausgelagert wurden; fordert die Behörde auf, die Entlastungsbehörde im Rahmen der Weiterverfolgung der Entlastung 2012 zu informieren, ob die potenziellen Risiken im Zusammenhang mit ihrer begrenzten Kontrolle und Aufsicht über ihre IT-Systeme angemessen eingeschränkt wurden;

Interne Prüfung

13.  entnimmt den Angaben der Behörde, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) im Februar 2012 eine eingehende Risikobewertung in der Behörde durchführte, um die Prüfungsprioritäten für die nächsten Jahre festzulegen; stellt fest, dass der IAS die bedeutendsten Risiken im Zusammenhang mit den Verfahren der Behörde definierte und einen strategischen Prüfungsplan für 2013-2015 festlegte, der eine Liste künftig zu prüfender Themenbereiche beinhaltet; stellt fest, dass die Behörde einen Aktionsplan entwickelte, um in Bezug auf die ermittelten Hochrisikobereiche Maßnahmen zu treffen, und dass dieser Plan mit dem IAS erörtert und von diesem gebilligt wurde; nimmt zur Kenntnis, dass die entsprechenden von der Behörde unternommenen Maßnahmen vom IAS im Rahmen der nächsten eingehenden Risikobewertung weiterfolgt werden sollen; stellt fest, dass der strategische Prüfungsplan des IAS für 2013-2015 vom Direktor der Behörde und ihrem Verwaltungsrat gebilligt wurde; nimmt zur Kenntnis, dass der IAS beschlossen hat, im Einklang mit seinem strategischen Prüfungsplan für 2013-2015 künftig eine begrenzte Überprüfung der Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle durch die Behörde durchzuführen;

Leistung

14.  fordert, dass die Behörde hauptsächlich über ihre Website verständlich mitteilt, welche Ergebnisse und Auswirkungen auf die europäischen Bürger ihre Tätigkeit hat;

o
o   o

15.  verweist, was die weiteren horizontalen Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(19) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 80.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.02, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 07.12.13, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 80.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.02, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 07.12.13, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 80.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L331 vom 15.12.2010, S. 12.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.02, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 07.12.13, S. 42.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten
PDF 301kWORD 115k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0299/2013 – 2013/2221(DEC))
P7_TA(2014)0308A7-0224/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten zusammen mit den Antworten des Zentrums(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten(4), insbesondere auf Artikel 23,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0224/2014),

1.  erteilt dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0299/2013 – 2013/2221(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten zusammen mit den Antworten des Zentrums(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten(10), insbesondere auf Artikel 23,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0224/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0299/2013 – 2013/2221(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten zusammen mit den Antworten des Zentrums(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten(16), insbesondere auf Artikel 23,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0224/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten („Zentrum“) für das Haushaltsjahr 2012 seinem Jahresabschluss zufolge auf 58 200 000 EUR belief, was gegenüber 2011 einer Erhöhung um 2,72 % entspricht;

B.  in der Erwägung, dass sich der Beitrag der Union zum Haushalt des Zentrums für 2012 auf 56 727 000 EUR belief, was gegenüber 2011 einer Erhöhung um 2,40 % entspricht;

C.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Zentrums für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2011

1.  weist darauf hin, dass das Prüfungsurteil des Rechnungshofs zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge für das Jahr 2011 eingeschränkt war, da das Zentrum die Obergrenze für einen Rahmenvertrag aus dem Jahr 2009 nicht eingehalten hatte, dem zufolge es mit ausgewählten Auftragnehmern Einzelverträge über eine Gesamtsumme von höchstens 9 000 000 EUR hätte abschließen dürfen; stellt jedoch fest, dass bis Ende 2011 Zahlungen in Höhe von 12 200 000 EUR geleistet wurden;

2.  entnimmt den Angaben des Zentrums, dass die Korrekturmaßnahmen abgeschlossen sind;

3.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass 2012 geleistete Zahlungen in Höhe von 5 200 000 EUR auf Fehlern früherer Jahre beruhen, in denen die Obergrenze des Rahmenvertrags nicht eingehalten wurde; weist jedoch darauf hin, dass der Rechnungshof angesichts der Tatsache, dass das Zentrum 2012 Korrekturmaßnahmen ergriffen hat, das Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge in diesem Jahr nicht eingeschränkt hat;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

4.  stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2012 zu einer Vollzugsquote von 93,91 % geführt haben; stellt fest, dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 76,26 % betrug und die Haushaltsvollzugsquoten bei Titel I (Personalausgaben) und Titel II (Verwaltungsausgaben) mit 97 % bzw. 80 % der gebundenen Mittel zufriedenstellend waren;

5.  entnimmt den Angaben des Rechnungshofs, dass das Zentrum 2012 Forschungseinrichtungen und Einzelpersonen Finanzhilfen gewährte, die sich insgesamt auf 752 000 EUR beliefen und 1,4 % der operativen Ausgaben ausmachten; hält es für bedenklich, dass das Zentrum üblicherweise keine Belege zum Nachweis der Förderungsfähigkeit und der Genauigkeit der Angaben über die geltend gemachten Kosten von den Begünstigten erhält; stellt fest, dass das Zentrum zwar eine Ex-post-Überprüfungsstrategie beschlossen und deren Umsetzung für das Jahr 2012 geplant hat, dass jedoch noch keine Ex-post-Überprüfung der Ausgaben für die 2012 gewährten Finanzhilfen stattgefunden hat; nimmt zur Kenntnis, dass das Zentrum für die vom Rechnungshof geprüften Vorgänge auf Betreiben des Rechnungshofs Belege erhalten hat, die hinreichende Gewähr für ihre Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit bieten;

6.  weist darauf hin, dass das Zentrum über den Haushaltsplan der Kommission finanziert wird; fordert allerdings, dass das Zentrum in seiner internen und externen Kommunikation klarstellt, dass es Mittel aus dem EU-Haushalt (Zuschüsse der EU) und keine Zuschüsse der Kommission erhält;

Verpflichtungen und Übertragungen

7.  entnimmt dem jährlichen Prüfbericht des Rechnungshofs, dass die Mittelübertragungen bei Titel III mit 8 300 000 EUR hoch ausfallen; nimmt zur Kenntnis, dass diese Übertragungen nicht auf Verzögerungen bei der Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms des Zentrums zurückzuführen sind, sondern vielmehr der Mehrjährigkeit der Tätigkeiten geschuldet sind; stellt fest, dass das Zentrum ein Modul zur Haushaltsplanung eingeführt hat, das direkt mit seinem jährlichen Arbeitsprogramm verknüpft ist, und dass Zahlungen nach Maßgabe des operativen Bedarfs geplant und ausgeführt werden;

Mittelübertragungen

8.  stellt mit Befriedigung fest, dass sich Umfang und Art der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Haushaltsordnung bewegten, und spricht dem Zentrum Anerkennung für seine gute Haushaltsplanung aus;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

9.  stellt fest, dass 2012 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im Jahresbericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren des Zentrums gegeben haben;

10.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem jährlichen Prüfungsbericht für 2012 keine Bemerkungen zu den Einstellungsverfahren des Zentrums vorgebracht hat;

11.  stellt fest, dass zum Ende des Jahres 2012 von 200 Stellen 187 besetzt waren und bei dem Zentrum 91 Vertragsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigt waren; stellt fest, dass sich die Stellenbesetzungsquote im Vergleich zu 2011 verbessert hat;

Verhütung und Beilegung von Interessenkonflikten und Transparenz

12.  stellt fest, dass der Verwaltungsrat des Zentrums 2014 eine überarbeitete Fassung der umfassenden Unabhängigkeitsstrategie des Zentrums beschließen wird;

13.  stellt fest, dass die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Beirats nicht öffentlich zugänglich sind; fordert das Zentrum auf, umgehend für Abhilfe zu sorgen;

Interne Revision

14.  entnimmt den Angaben des Zentrums, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2012 eine Prüfung des Personalwesens mit dem Ziel durchgeführt hat, unabhängige Gewähr für die Gestaltung und wirksame Umsetzung des Systems der internen Kontrolle im Hinblick auf die Personalverwaltung zu leisten; stellt fest, dass infolge der Prüfung eine sehr wichtige Empfehlung über die Leistungsindikatoren zur Ermittlung des Umfangs in dem die einzelnen Ziele erreicht wurden, (bereits umgesetzt) und sechs als „wichtig“ eingestufte Empfehlungen, von denen fünf bereits umgesetzt wurden, ergingen; stellt zudem fest, dass eine wichtige Empfehlung zum Finanzmanagement aus einer früheren Prüfung noch umzusetzen ist;

Leistung

15.  fordert das Zentrum auf, die Ergebnisse und die Auswirkungen seiner Arbeit für die Unionsbürger auf leicht zugängliche Weise, vor allem über seine Website, bekanntzumachen;

o
o   o

16.  verweist, was die weiteren horizontalen Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(19) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 89.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 89.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 89.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Europäische Agentur für chemische Stoffe
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Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0321/2013 – 2013/2233(DEC))
P7_TA(2014)0309A7-0229/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Chemikalienagentur zusammen mit den Antworten der Agentur(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur(4), insbesondere auf Artikel 97,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7‑0229/2014),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Chemikalienagentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Chemikalienagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0321/2013 – 2013/2233(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Chemikalienagentur zusammen mit den Antworten der Agentur(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur(10), insbesondere auf Artikel 97,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7‑0229/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Chemikalienagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0321/2013 – 2013/2233(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Chemikalienagentur für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Chemikalienagentur zusammen mit den Antworten der Agentur(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur(16), insbesondere auf Artikel 97,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7‑0229/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Chemikalienagentur (nachstehend „die Agentur“) für 2012 dem Rechnungshof zufolge auf 98 900 000 EUR belief, was gegenüber 2011 einen Anstieg um 6,12 % darstellt;

B.  in der Erwägung, dass die Agentur von der Kommission Unionszuschüsse in Höhe von 4 184 040 EUR und von der GD Umwelt einen Vorfinanzierungsbetrag von 500 000 EUR als vertragliche Entschädigung für die Durchführung vorbereitender Tätigkeiten für die Verordnung über Biozidprodukte sowie eine IPA-Vorfinanzierung in Höhe von 185 676 EUR erhalten hat;

C.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2011

1.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass zwei der aufgrund der Vorjahresbemerkungen ergriffenen Korrekturmaßnahmen als „im Gange befindlich“ eingestuft werden, während zwei weitere Maßnahmen als „abgeschlossen“ bezeichnet werden;

2.  entnimmt den Angaben der Agentur, dass

   2013 ein formelles Verfahren für die Verwaltung des Anlagevermögens eingeführt und angewandt wurde und dass ein Ausschuss für Abgänge beim Anlagevermögen eingesetzt wurde, der inzwischen seine gutachterliche Tätigkeit im Bereich der Anlagenabgänge aufgenommen hat,
   im Jahr 2013 neue Einstellungsverfahren eingeführt wurden, um Mängel in diesem Bereich abzustellen, und dass ein Projekt zur Umstrukturierung der Personalakten fertiggestellt wurde,
   zur Verringerung der Gefahr möglicher Interessenkonflikte insbesondere folgende Maßnahmen getroffen wurden: Festlegung allgemeiner Grundsätze und Leitlinien für die Ausschüsse und das Forum, Vorgabe von Leitlinien für die Vorsitze der Ausschüsse und des Forums betreffend risikomindernde Maßnahmen, Überprüfung der Qualifikationskriterien für die Organe der Agentur, Entwicklung eines elektronischen Instruments für die Verwaltung der Interessenerklärungen, Veranstaltung obligatorischer Schulungen für Personal und Management der Agentur und Durchführung einer externen Prüfung der Handlungsleitlinien und Verfahren für die Behandlung von Interessenkonflikten;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

3.  nimmt zur Kenntnis, dass die Haushaltsvollzugsquoten für 2012 bei Titel I und Titel II zufriedenstellend waren; stellt mit Sorge fest, dass der Prozentsatz der gebundenen Mittel, die auf das folgende Haushaltsjahr übertragen wurden, bei Titel III mit 50 % (11 300 000 EUR) hoch war; nimmt zur Kenntnis, dass dies in erster Linie mit dem mehrjährigen Charakter großer IT-Entwicklungsprojekte (3 700 000 EUR), Stoffbewertungen, bei denen die vorgeschriebene Jahresfrist im Februar des Jahres n+1 abläuft (1 800 000 EUR), zum Jahresende noch nicht gelieferten Übersetzungen (1 300 000 EUR) und der Aufnahme zweier neuer Tätigkeiten – Biozide (1 200 000 EUR) und PIC (Prior Informed Consent – vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung) (1 300 000 EUR) – in der zweiten Jahreshälfte zusammenhängt;

4.  stellt fest, dass die Agentur 2012 das zweite Jahr in Folge in Übereinstimmung mit Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) und Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)(19) keine Beiträge aus dem Unionshaushalt erhalten hat; weist darauf hin, dass sich die Haushaltseinnahmen aus Gebühren und Entgelten unter Zugrundelegung der erhaltenen Zahlungen auf 26 611 825 EUR beliefen; weist darauf hin, dass für Vorbereitungsmaßnahmen für die Durchführung von Tätigkeiten in den Bereichen Biozide und PIC aus dem Unionshaushalt ein Betrag von 4 184 040 EUR bereitgestellt wurde; hebt hervor, dass dieser Betrag 0,003 % des Gesamthaushalts der Union entspricht;

5.  bringt seine Genugtuung über die Art und Weise zum Ausdruck, wie die Agentur das Chemikalienrecht der Union im Rahmen ihrer rechtlichen Funktion und ihrer Zuständigkeiten umgesetzt hat; begrüßt, dass die aus Gebühreneinnahmen gebildete Rücklage, die sich 2012 auf 230 198 367 EUR (2011: 280 565 807 EUR) belief, wie in REACH- und CLP vorgesehen, bis spätestens 2015 aufgebraucht sein wird; stellt fest, dass die Rücklage auf der Grundlage von Dienstgütevereinbarungen mit zwei verschiedenen Banken (EIB und finnische Zentralbank) nach vom Verwaltungsrat der Agentur vereinbarten Standards verwaltet wird;

Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres

6.  stellt fest, dass sich Umfang und Art der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Finanzvorschriften bewegten; spricht der Agentur seine Anerkennung für ihre gute Haushaltsplanung aus;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

7.  stellt fest, dass für 2012 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im jährlichen Prüfungsbericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren der Agentur gegeben haben;

8.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem jährlichen Prüfungsbericht für 2012 keine Bemerkungen zu den Einstellungsverfahren der Agentur vorgebracht hat;

9.  weist darauf hin, dass Ende 2012 von 470 Stellen 447 besetzt und 65 Vertragsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigt waren;

Vermeidung von Interessenkonflikten und Umgang mit solchen Konflikten sowie Transparenz

10.  nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur auf Empfehlung der Entlastungsbehörde in ihren jährlichen Tätigkeitsbericht 2013 Informationen und Statistiken zum Umgang mit Interessenkonflikten aufnehmen wird;

11.  stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen bestimmter Mitglieder des Verwaltungsrats nicht öffentlich zugänglich sind; nimmt Kenntnis von dem Hinweis der Agentur, dass die fehlenden Lebensläufe hauptsächlich Mitglieder betreffen, die derzeit abgelöst werden, hebt aber hervor, dass für die fehlenden Interessenerklärungen keine Erklärung geliefert wurde; fordert die Agentur auf, hier dringend Abhilfe zu schaffen;

Interne Kontrollen

12.   bedauert, dass die Ergebnisse der körperlichen Bestandsaufnahme schwerwiegende Schwachstellen bei der Sicherung und Rückverfolgung von Sachanlagen erkennen lassen und dass es kein Verfahren für die Rückverfolgung von Software und internen Kompo­nenten (2 370 Artikel von den 5 878 erfassten IKT-Sachanlagen) gibt; bringt ferner seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass 306 Artikel, darunter 93 Laptops und 29 Computer, nicht aufgefunden werden konnten; fordert die Agentur auf, hier Abhilfe zu schaffen und dieser Forderung vor Beginn des Entlastungsverfahrens 2013 nachzukommen;

Interne Prüfung

13.  nimmt Kenntnis von dem Hinweis der Agentur, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) im Jahr 2012 eine vereinfachte Risikobewertung durchgeführt hat, der die Agentur zugestimmt hat; nimmt des Weiteren zur Kenntnis, dass der IAS auch eine Prüfung im Bereich der Beziehungen zu den interessierten Kreisen und der externen Kommunikation durchgeführt hat, dass die Agentur alle Empfehlungen des endgültigen Prüfungsberichts akzeptiert und einen Aktionsplan zur Umsetzung dieser Empfehlungen aufgestellt hat und dass der IAS den Plan für angemessen befunden hat; nimmt zur Kenntnis, dass der IAS auch seine früheren Empfehlungen überprüft und diejenigen, die er für umgesetzt hielt, abgeschlossen hat; stellt fest, dass die Folgeprüfungen zu den Aktionsplänen ergeben haben, dass fünf Empfehlungen, von denen zwei als sehr wichtig eingestuft worden waren, weiterhin nur teilweise umgesetzt sind;

Leistung

14.  erwartet, dass die Agentur der Kommission, dem Parlament und dem Rat eine detaillierte Analyse möglicher Maßnahmen zur Verbesserung der Umsetzung von REACH vorlegt, mit denen Folgendes erreicht werden soll:

   Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Unternehmen,
   Verringerung der dem Genehmigungsverfahren innewohnenden Unsicherheit, d. h. Maßnahmen, die den Ausgang der REACH-Verfahren besser vorhersehbar machen,
   Verbesserung der Verhältnismäßigkeit der REACH-Verfahren einschließlich Überlegungen zur Begrenzung des Analyseumfangs bei alternativen Stoffen,
   Sicherstellung des Vertrauens in die REACH-Verfahren einschließlich Überlegungen zur Vermeidung einer rückwirkenden Gebührenerhebung im Zusammenhang mit gemeinsamen Einreichungen und federführenden Registranten,
   Verbesserung der Rechtsklarheit einschließlich Überlegungen zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit gemeinsamer Einreichungen;

15.  fordert die Agentur auf, die Ergebnisse ihrer Arbeit und deren Bedeutung für die europäischen Bürger in leicht zugänglicher Form, vor allem über ihre Website, bekanntzugeben;

o
o   o

16.  verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(20) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 97.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10 2012, S. 1.
(4) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 97.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 97.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(20) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Europäische Umweltagentur
PDF 300kWORD 104k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0290/2013 – 2013/2212(DEC))
P7_TA(2014)0310A7-0235/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Umweltagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(3) des Rates, insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz(4), insbesondere auf Artikel 13,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0235/2014),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Umweltagentur die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Exekutivdirektorin der Europäischen Umweltagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0290/2013 – 2013/2212(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Umweltagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(9) des Rates, insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz(10), insbesondere auf Artikel 13,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0235/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Exekutivdirektorin der Europäischen Umweltagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0290/2013 – 2013/2212(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Umweltagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(15) des Rates, insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz(16), insbesondere auf Artikel 13,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0235/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Umweltagentur (nachstehend „die Agentur“) für 2012 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 41 700 000 EUR belief, was gegenüber 2011 eine Kürzung um 1,25 % bedeutet;

B.  in der Erwägung, dass sich der Beitrag der Union zum Haushalt der Agentur für 2012 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 35.363.354,85 EUR belief, was gegenüber 2011 eine Kürzung um 0,23 % bedeutet;

C.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

1.  begrüßt, dass die Agentur alle Maßnahmen abgeschlossen hat, die sich aus früheren Anmerkungen des Rechnungshofes ergeben hatten;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

2.  stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2012 zu einer Vollzugsquote von 99,19 % geführt haben und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 89,41 % betrug;

3.  betont, dass der Beitrag der Union zum Haushalt der Agentur für 2012 0,026 % des Gesamthaushaltsplans der Union entspricht;

4.  bedauert, dass für das Jahr 2012 die Dienstreisekosten des Exekutivdirektors der Agentur wesentlich höher waren als jene der Exekutivdirektoren anderer Agenturen; fordert die Agentur auf, dies der Entlastungsbehörde im Rahmen des Folgeberichts zur Entlastung 2012 eingehender zu erläutern;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

5.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof bei seiner jährlichen Prüfung nichts Erwähnenswertes hinsichtlich des Umfangs der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr festgestellt hat; spricht der Agentur seine Anerkennung für die Einhaltung des Grundsatzes der Jährlichkeit und die zeitgerechte Ausführung ihres Haushaltsplans aus;

Mittelübertragungen

6.  nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass sich Umfang und Art der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Haushaltsordnung bewegten; spricht der Agentur seine Anerkennung für ihre gute Haushaltsplanung aus;

Vergabe- und Einstellungsverfahren

7.  stellt fest, dass für 2012 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im Jahresbericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren der Agentur gegeben haben;

8.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem jährlichen Prüfungsbericht für 2012 keine Bemerkungen zu den Einstellungsverfahren der Agentur formuliert hat;

9.  stellt fest, dass zum Ende des Jahres 2012 131 von 136 Stellen besetzt waren und 86 Vertragsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige bei der Agentur beschäftigt waren; begrüßt, dass sich die Stellenbesetzungsrate gegenüber 2011 verbessert hat;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

10.  nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur im ersten Quartal 2014 auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Agenturen der EU eine Bewertung durchführen wird, um das Ausmaß ihrer Exposition im Hinblick auf die Stärkung oder Ergänzung ihrer Politik zur Bewältigung und Vermeidung von Interessenkonflikten und im Hinblick auf die Bewertung der Umsetzung, Überwachung und Berichterstattung festzustellen; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der Bewertung zu informieren, sobald diese vorliegen;

11.  stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses, der Exekutivdirektorin und der Mitglieder des höheren Managements nicht öffentlich zugänglich sind; fordert die Agentur auf, hier unverzüglich Abhilfe zu schaffen;

12.  stellt fest, dass die Agentur ihre Politik für den Umgang mit potenziellen Interessenkonflikten überarbeitet hat; nimmt zur Kenntnis, dass Beamte und sonstige Bedienstete der Agentur kraft des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen entsprechende Angaben machen müssen und dass diese Informationen transparent auf der Website der Agentur dargestellt werden; stellt zudem fest, dass Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses nicht nur zu Beginn ihrer Amtszeit eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen, sondern auch alljährlich eine Erklärung über Interessenkonflikte abgeben müssen;

Interne Kontrollen

13.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Agentur im Jahr 2012 im Rahmen von drei großen Finanzhilfeprogrammen Finanzhilfen an Konsortien gewährte, die sich aus europäischen Umweltstellen und -einrichtungen, UN-Organisationen und nationalen Umweltorganisationen zusammensetzen; stellt fest, dass sich die Gesamtausgaben für Finanzhilfen im Jahr 2012 auf 11 900 000 EUR beliefen, was 27 % der Gesamtbetriebsausgaben entspricht; stellt fest, dass die Ex-ante-Überprüfungen der Agentur vor Erstattung der von den Begünstigten geltend gemachten Kosten zwar aus einer Dokumentenanalyse von Kostenaufstellungen bestehen, sie jedoch üblicherweise keine Dokumente von Begünstigten erhält, die die Förderfähigkeit und Richtigkeit der geltend gemachten Personalkosten untermauern, die den Großteil der Kosten ausmachen;

14.  bedauert, dass die bestehenden Kontrollen dem Management der Agentur daher nur begrenzte Gewähr hinsichtlich der Förderfähigkeit und Richtigkeit der von Begünstigten geltend gemachten Kosten bieten; ist der Ansicht, dass eine stichprobenartige Überprüfung von Belegunterlagen für Personalkosten und eine größere Anzahl von Vor-Ort-Überprüfungen bei den Begünstigten die Zuverlässigkeit erheblich steigern könnten; fordert die Agentur auf, entsprechende Schritte zu unternehmen und die Entlastungsbehörde über ihre Fortschritte zu informieren;

Leistung

15.  fordert die Agentur auf, die Ergebnisse und die Auswirkungen ihrer Arbeit für die EU-Bürger auf leicht zugängliche Weise vor allem über ihre Website bekanntzugeben;

o
o   o

16.  verweist, was die weiteren horizontalen Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(19) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 106.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 106.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 106.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Europäische Fischereiaufsichtsagentur
PDF 300kWORD 103k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0320/2013 – 2013/2232(DEC))
P7_TA(2014)0311A7-0233/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zusammen mit den Antworten der Agentur(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur(4), insbesondere auf Artikel 36,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Fischereiausschusses (A7-0233/2014),

1.  erteilt dem Direktor der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0320/2013 – 2013/2232(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zusammen mit den Antworten der Agentur(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur(10), insbesondere auf Artikel 36,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Fischereiausschusses (A7-0233/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0320/2013 – 2013/2232(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zusammen mit den Antworten der Agentur(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur(16), insbesondere auf Artikel 36,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Fischereiausschusses (A7-0233/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (nachstehend „die Agentur“) für 2012 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 9 216 900 EUR belief, was gegenüber 2011 einen Rückgang um 28,27 % darstellt;

B.  in der Erwägung, dass sich der ursprüngliche Beitrag der Union zum Haushaltsplan 2012 der Agentur dem Jahresabschluss der Agentur zufolge auf 10 216 900 EUR belief, was gegenüber 2011 einen Rückgang um 13,78 % darstellt;

C.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

1.  erkennt die Bedeutung der von der Agentur wahrgenommenen Aufgaben an; spricht der Agentur seine Anerkennung für ihre Effizienz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aus;

2.  unterstreicht die wichtige Rolle der Agentur bei der Verabschiedung und Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP); unterstreicht ihren wichtigen Beitrag zur Umsetzung der ehrgeizigen Ziele der GFP, vor allem angesichts der gestiegenen Anforderungen im Bereich der Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeit; hebt die künftige Bedeutung von Kontrollen hervor, die sich auf umfangreichere Haushaltsmittel zur Deckung des gestiegenen finanziellen Aufwands in diesem Bereich stützen können; erklärt seine Bereitschaft – eine Bereitschaft, die es mit der Agentur teilt –, eine angemessene Koordination und Abstimmung dieser Art von Tätigkeiten in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen;

3.  hebt hervor, dass den Kontrollen aufgrund der politischen Ziele der GFP-Reform in Zukunft eine entscheidende Rolle zukommen wird, weshalb die finanziellen und personellen Mittel der Agentur in den nächsten Jahren erhöht werden müssen und sichergestellt werden muss, dass die Beträge, die in die künftigen Haushaltspläne eingestellt werden, den höheren Anforderungen an die Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeit, wie sie die GFP-Reform vorsieht, entsprechen;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2011

4.  entnimmt den Angaben der Agentur, dass

   die Agentur die Verfahren der Auftragsvergabe durch eine systematische Dokumentierung und Archivierung der Schätzungen des Auftragswerts und die Anwendung möglichst konkreter Auswahlkriterien verbessert hat; stellt fest, dass die Agentur auch ein Verfahren für immaterielle Vermögenswerte eingeführt und angewandt hat,
   in den Stellenausschreibungen der Agentur jetzt auch Informationen zu den Rechtsbehelfsverfahren enthalten sind und dass die Agentur auch die notwendigen Änderungen bezüglich der Dokumentation der Sitzungen des Prüfungsausschusses vorgenommen hat;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

5.  stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2012 zu einer Vollzugsquote von 96 % geführt haben und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 83 % betrug;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

6.  nimmt zur Kenntnis, dass der Prozentsatz der gebundenen Mittel bei den verschiedenen Titeln zwischen 94 % und 99 % der Gesamtmittel betrug, was darauf hindeutet, dass die rechtlichen Verpflichtungen im Zeitplan lagen;

7.  stellt jedoch fest, dass der Prozentsatz der gebundenen Mittel, die auf 2013 übertragen wurden, bei Titel II (Sachausgaben) mit 35 % und bei Titel III (operative Ausgaben) mit 46 % hoch war; nimmt zur Kenntnis, dass dies im Fall von Titel II zu einem großen Teil durch Ereignisse bedingt war, die außerhalb der Kontrolle der Agentur lagen, wie die späte Inrechnungstellung der Büromieten für 2012 durch die spanischen Behörden; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Agentur, um dem gestiegenen operativen Bedarf im letzten Quartal 2012 gerecht zu werden, eine große Menge an Waren und Dienstleistungen bestellt hat, deren Lieferung bzw. Erbringung zum Jahresende noch ausstand; nimmt zur Kenntnis, dass ein wichtiger Grund für den großen Umfang der Mittelübertragen bei Titel III die erhebliche Arbeitsbelastung der Agentur war, die aus der großen Anzahl von IT-Projekten resultierte, die 2012 entweder eingeleitet wurden oder noch im Gange waren, und dass diese Arbeitsbelastung bei zwei im Jahr 2012 eingeleiteten IT-Projekten die fristgerechte Durchführung der Auftragsvergabeverfahren beeinträchtigt hat; nimmt des Weiteren zur Kenntnis, dass Ausgaben für Schulungen und Dienstreisen von Mitarbeitern und Experten, die im letzten Quartal des Jahres 2012 stattfanden, erst zu Beginn des Jahres 2013 erstattet werden mussten.

Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres

8.  stellt mit Befriedigung fest, dass sich Umfang und Art der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Finanzvorschriften bewegten, und spricht der Agentur seine Anerkennung für ihre gute Haushaltsplanung aus;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

9.  nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur im Juni 2012 als Reaktion auf den Bericht des Rechnungshofs zum Jahr 2011 Korrekturmaßnahmen zur Verbesserung der Transparenz der Einstellungsverfahren getroffen hat; weist darauf hin, dass der Rechnungshof 2012 bei drei geprüften Einstellungsverfahren, die vor dem Bericht des Hofes zum Jahr 2011 eingeleitet worden waren, Schwachstellen festgestellt hat, nämlich dass in den Stellenausschreibungen keine Informationen für die Bewerber zu den Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren enthalten waren, dass die Bewerber eine Gesamtbewertung anstelle einer Bewertung für jedes einzelne Auswahlkriterium erhielten und dass es keine Belege dafür gab, dass die Fragen für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen vor dem Zeitpunkt der Prüfung der Bewerbungen festgelegt worden waren; begrüßt, dass die Empfehlungen des Rechnungshofs alle umgesetzt worden sind;

Vermeidung von Interessenkonflikten und Umgang mit solchen Konflikten sowie Transparenz

10.  nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur ihre Strategie für die Vermeidung von Interessenkonflikten und den Umgang mit solchen Konflikten auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Agenturen der EU bewerten wird; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse dieser Bewertung zu informieren, sobald diese vorliegen;

11.  stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Beirats sowie die Interessenerklärungen des Direktors und des höheren Managements nicht öffentlich zugänglich sind; fordert die Agentur auf, hier dringend Abhilfe zu schaffen;

Interne Prüfung

12.  nimmt Kenntnis von dem Hinweis der Agentur, dass es keine nicht umgesetzten „kritischen“ oder „sehr wichtigen“ Empfehlungen aus früheren Berichten des Internen Auditdienstes (IAS) mehr gibt und dass der IAS aufgrund der von ihm durchgeführten Folgeprüfung zu den 2011 im Rahmen der IAS-Prüfung zum Thema „Kapazitätsaufbau“ abgegebenen Empfehlungen zu dem Schluss gelangte, dass die Empfehlungen angemessen umgesetzt worden waren;

13.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die Agentur nach eigener Aussage 2012 weiter um die Feinabstimmung ihrer wesentlichen Leistungsindikatoren (KPI) bemüht hat und das ihr Jahresbericht für 2012 detaillierte KPI für die operativen Tätigkeiten enthält; stellt fest, dass die interne Auditstelle der Agentur (Internal Audit Capability – IAC) eine begrenzte Prüfung zur Personalpolitik durchgeführt hat, die zu gewissen Empfehlungen Anlass gab, und dass die Agentur Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Schwachstellen getroffen hat; begrüßt, dass die IAC auch eine Prüfung zum Zahlungszyklus (die zu keinen kritischen oder sehr wichtigen Empfehlungen Anlass gab) durchgeführt und eine vollständige Überprüfung der Umsetzung der internen Kontrollstandards innerhalb der Agentur vorgenommen hat;

Leistung

14.  fordert die Agentur auf, die Ergebnisse ihrer Arbeit und deren Bedeutung für die europäischen Bürger in leicht zugänglicher Form, vor allem über ihre Website, bekanntzugeben;

o
o   o

15.  verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(19) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 113.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 113.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 113.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
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Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0298/2013 – 2013/2220(DEC))
P7_TA(2014)0312A7-0219/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zusammen mit den Antworten der Behörde(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit(4), insbesondere auf Artikel 44,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0219/2014),

1.  erteilt dem Geschäftsführenden Direktor der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als wesentlicher Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Geschäftsführenden Direktor der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend den Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0298/2013 – 2013/2220(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zusammen mit den Antworten der Behörde(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit(10), insbesondere auf Artikel 44,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0219/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Geschäftsführenden Direktor der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0298/2013 – 2013/2220(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zusammen mit den Antworten der Behörde(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14) (nachstehend „Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit(16), insbesondere auf Artikel 44,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0219/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) für das Haushaltsjahr 2012 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 78,279 Mio. EUR belief, was einem Anstieg um 1,25 % gegenüber 2011 entspricht; in der Erwägung, dass dieser Betrag 0,056 % des Gesamthaushaltsplans der Union entspricht; in der Erwägung, dass sämtliche Haushaltsmittel der Behörde aus dem Unionshaushalt stammen;

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Behörde für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2011

1.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die aufgrund der Bemerkungen des Hofes aus dem Vorjahr ergriffenen Korrekturmaßnahmen als „im Gange befindlich“ bezeichnet werden;

2.  entnimmt den Angaben der Behörde, dass

   aufgrund von Verbesserungen bei der Haushaltsplanung weniger Mittel als im vorangegangenen Haushaltsjahr von Kapitel zu Kapitel und von Titel I auf Titel II übertragen wurden (die Übertragungen verringerten sich von 6,81 % auf 2,75 % des Gesamthaushaltsplans),
   die Behörde zwecks besseren Umgangs mit Interessenkonflikten im Dezember 2011 eine neue Strategie in Bezug auf Unabhängigkeit und wissenschaftliche Beschlussfassung und anschließend im März 2012 die entsprechenden Durchführungsbestimmungen angenommen hat,
   die Behörde einen Beschluss ihres Geschäftsführenden Direktors umgesetzt hat, wonach aus der Behörde ausscheidende Bedienstete den Arbeitgeber über Verhandlungen mit voraussichtlichen Arbeitgebern und Änderungen der mit ihren Dienstposten verbundenen Umstände innerhalb von zwei Jahren nach Ausscheiden aus dem Dienst informieren müssen, damit verhindert wird, dass Personal im Anschluss an die Tätigkeit in der Behörde nahtlos einen ähnlichen Arbeitsplatz in der Wirtschaft oder bei einer einschlägigen Lobbygruppe antritt und umgekehrt, wobei der Geschäftsführende Direktor diese Tätigkeit billigen, bedingt billigen oder untersagen kann;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

3.  stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2012 zu einer Vollzugsquote von 99,30 % geführt haben und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 88,00 % betrug; weist darauf hin, dass 2012 die Mittelbindungen um 2,1 % und die Zahlungen um 8,6 % gegenüber 2011 zunahmen;

4.  nimmt zur Kenntnis, dass durch den Umzug der Behörde in ihre neuen Räumlichkeiten 3,94 Mio. EUR eingespart werden konnten, die für operative Tätigkeiten wie die wissenschaftliche Zusammenarbeit und die Einstellung wissenschaftlicher Mitarbeiter genutzt wurden;

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

5.  stellt fest, dass dem jährlichen Prüfbericht des Rechnungshofs für 2012 zufolge die Validierung der Rechnungsführungssysteme durch den Rechnungsführer der Behörde die zentralen ABAC- und SAP-Systeme zum Gegenstand hat, aber nicht die lokalen Systeme, und die Zuverlässigkeit des Datenaustauschs zwischen zentralen und lokalen Systemen, woraus sich Risiken für die Zuverlässigkeit der Buchführungsdaten ergeben; räumt ein, dass der Rechnungsführer der Behörde trotz dieser Risiken keine unrichtigen Daten verwandt hat; erwartet jedoch, dass die Behörde ihre lokalen Systeme in den von ihrem Rechnungsführer durchgeführten Validierungsprozess integriert;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

6.  entnimmt dem jährlichen Prüfbericht des Rechnungshofs, dass die Übertragungsrate bei den gebundenen Mitteln in Titel II mit 2,3 Mio. EUR (was 22 % des Mittelansatzes bei Titel II entspricht) und in Titel III mit 5,6 Mio. EUR (was 30 % des Mittelansatzes bei Titel III entspricht) hoch war; räumt ein, dass bei Titel II Mittelübertragungen in Höhe von 1,1 Mio. EUR vorgenommen wurden, die im Einklang mit dem Verwaltungsplan der Behörde oder in Zusammenhang mit Zahlungen standen, welche aus Gründen ausgesetzt wurden, die sich dem Einfluss der Behörde entziehen; stellt fest, dass bei Titel III im Einklang mit dem Verwaltungsplan der Behörde Mittelübertragungen in Höhe von 2,1 Mio. EUR vorgenommen wurden und dass ein Betrag von 830 000 EUR aus Gründen übertragen wurde, die sich dem Einfluss der Behörde entziehen; erinnert die Behörde daran, dass sie den Grundsatz der Jährlichkeit einhalten sollte;

Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres

7.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass sich Umfang und Art der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Finanzordnung bewegten; spricht der Behörde seine Anerkennung für ihre gute Haushaltsplanung aus;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

8.  stellt fest, dass für 2012 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im jährlichen Prüfbericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren der Behörde gegeben haben;

9.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem jährlichen Prüfbericht für 2012 keine Bemerkungen zu den Einstellungsverfahren der Behörde vorgebracht hat;

10.  stellt fest, dass zum Ende des Jahres 2012 342 von 355 Stellen besetzt waren und 124 Vertragsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige bei der Behörde beschäftigt waren; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Stellenbesetzungsrate gegenüber 2011 verbessert hat;

11.  erkennt das öffentliche Interesse an dem Beschlussfassungsprozess in der Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Funktion und ihrer Aufgaben an; stellt fest, dass die Behörde derzeit 70 % ihrer Mitarbeiter für wissenschaftliche Tätigkeiten, Bewertung und Datenerfassung einsetzt; hält die Behörde dazu an, in diesem Sinne fortzufahren;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

12.  vertritt die Auffassung, dass das Verfahren zur Bewertung möglicher Interessenkonflikte in der Behörde, bei dem die Interessenerklärungen von den Referatsleitern geprüft und im Allgemeinen fallweise bewertet werden, beschwerlich ist, kritisiert wird und Fragen hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit aufwirft; stellt besorgt fest, dass selbst eine Überarbeitung des Verfahrens nicht dazu beigetragen hat, Bedenken hinsichtlich der Unbefangenheit der Sachverständigen der Behörde zu zerstreuen; fordert die Behörde auf, für ein vereinfachtes und mit weniger Unsicherheit behaftetes Verfahren zu sorgen, durch das sich der Prozess validieren und straffen ließe sowie Personal- und Mitteleinsparungen erzielt werden könnten, ohne dass dadurch jedoch die unlängst festgelegten Normen für die Ermittlung und Unterbindung von Interessenkonflikten aufs Spiel gesetzt werden;

13.  begrüßt, dass die Behörde hinsichtlich ihrer Strategie für den Umgang mit Interessenkonflikten Fortschritte erzielt hat; fordert die Behörde auf, ihre Arbeit fortzusetzen, dafür hinreichende finanzielle und personelle Ressourcen einzusetzen und die Einstellung von Fachkräften für die Prüfung von Interessenkonflikten in Erwägung zu ziehen;

14.  ist besorgt darüber, dass die Behörde in Bezug auf Sachverständige von Organisationen für Lebensmittelsicherheit eine laxere Interessenkonfliktstrategie verfolgt, da in dem von der Behörde geführten Verzeichnis dieser Organisationen Institute aufgeführt sind, die von den Mitgliedstaaten benannt und von privaten oder nicht genannten Partnern mitfinanziert werden, was möglicherweise Schlupflöcher eröffnet;

15.  vertritt die Auffassung, dass die Behörde bei sämtlichen materiellen Interessen, die mit der kommerziellen Land- und Ernährungswirtschaft zusammenhängen, eine zweijährige Bedenkzeit einführen sollte; dies gilt auch für Forschungsmittel, Beratungsverträge und Führungspositionen in Industrieverbänden;

16.  ist der Ansicht, dass insbesondere im Zusammenhang mit finanziellen Interessen mit äußerster Sorgfalt vorzugehen ist und dass die Sachverständigen aufgefordert werden sollten, zu erklären, ob sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten haben; vertritt die Auffassung, dass für diesen Fall die Höhe des Betrags angegeben werden sollte; hält dafür, dass die bei Sachverständigen gängige Praxis, ihre Interessen beispielsweise durch die Bezeichnung „Privatunternehmen“ zu verschleiern, von der Behörde nicht hingenommen werden sollte;

17.  ist der Ansicht, dass eine Überarbeitung des Verzeichnisses durchgeführt werden sollte, bei der Organisationen ausgeschlossen werden, deren Mittel zu mehr als 50 % aus nicht öffentlichen Quellen stammen, um unzulässige Einflussnahme zu verhindern; weist darauf hin, dass dies derzeit nur für die von der Kommission benannten Organisationen zu gelten scheint, wohingegen die Mitgliedstaaten ihre eigenen Kriterien anlegen; vertritt die Auffassung, dass Sachverständigen eine Zusammenarbeit mit der Behörde nur dann gestattet sein sollte, wenn sie zuvor festgelegten Kriterien genügen; steht jedoch auf dem Standpunkt, dass der Status von Organisationen für Lebensmittelsicherheit nicht auf Organisationen und Einrichtungen ausgedehnt werden sollte, deren Mittel zu mehr als 50 % aus privaten Quellen stammen;

18.  nimmt zur Kenntnis, dass die Behörde im letzten Quartal 2013 damit begonnen hat, die Durchführung ihrer Unabhängigkeitsstrategie einer Überprüfung zu unterziehen, deren Ergebnisse spätestens im Oktober 2014 vorliegen sollen; vertritt die Auffassung, dass sich die Formulare für die Interessenerklärung in ihrer jetzigen Gestaltung weiter verbessern lassen, wobei unter anderem Angaben zu Folgendem gemacht werden sollten: i) wurde für das in der Erklärung aufgeführte Interesse eine Vergütung gezahlt, ii) wie hoch war diese Vergütung, iii) hat der Erklärende an Konferenzen teilgenommen, die von der Industrie finanziert wurden, und welche Institution bzw. Person ist für die Kosten aufgekommen;

19.  bedauert, dass es der Verwaltungsrat entgegen dem Vorschlag der Entlastungsbehörde abgelehnt hat, den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in offener Abstimmung zu wählen, und geht davon aus, dass das einschlägige Abstimmungsverfahren künftig transparenter abläuft;

20.  stellt fest, dass die Behörde einen strukturierten Dialog mit der Zivilgesellschaft über Fragestellungen im Zusammenhang mit Interessenkonflikten aufgenommen hat; hält dieses Vorgehen für lobenswert und fordert die Behörde auf, diesen strukturierten Dialog in Zukunft regelmäßig zu führen;

21.  vertritt die Auffassung, dass die Behörde der öffentlichen Meinung stärkere Aufmerksamkeit widmen und sich nach Kräften um einen offenen und transparenten Dialog bemühen sollte; begrüßt die Durchführungsbestimmungen für die Strategie der Behörde in Bezug auf Unabhängigkeit und wissenschaftliche Entscheidungsprozesse, die im Dezember 2011 von ihrem Verwaltungsrat verabschiedet wurde; begrüßt in dem Zusammenhang die verbesserte Darstellung und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten auf der Internetseite der Behörde;

Interne Prüfung

22.  nimmt die Aussage der Behörde zur Kenntnis, dass im Zuge übergeordneter Risikobewertungen (High Level Risk Assessments), die im Jahr 2012 von einem externen Berater sowie im Februar 2013 vom Internen Auditdienst der Kommission durchgeführt wurden, insbesondere in den Bereichen Datenverwaltung, Geschäftsfortführung im Notfall und IT-Sicherheit eine Reihe potenzieller kritischer Risiken bei der Funktionsweise der internen Kontrollen der Behörde festgestellt wurde; stellt fest, dass die Behörde 2012 mit einer umfassenden Selbstbewertung ihres internen Kontrollsystems begann und dass weiterhin Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden; erwartet, dass die Behörde die Entlastungsbehörde von den Ergebnissen der durchgeführten Korrekturmaßnahmen in Kenntnis setzt;

Ergebnisse

23.  fordert die Behörde auf, die Ergebnisse und die Bedeutung ihrer Arbeit für die europäischen Bürger auf leicht zugängliche Weise vor allem über ihre Website bekanntzugeben;

o
o   o

24.  verweist, was die weiteren horizontalen Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(19) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 120.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 120.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 120.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen
PDF 300kWORD 115k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0324/2013 – 2013/2236(DEC))
P7_TA(2014)0313A7-0230/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen, zusammen mit den Antworten des Instituts(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen(4), insbesondere auf Artikel 15,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0230/2014),

1.  erteilt dem Direktor des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Instituts für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0324/2013 – 2013/2236(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen, zusammen mit den Antworten des Instituts(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen(10), insbesondere auf Artikel 15,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0230/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0324/2013 – 2013/2236(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen, zusammen mit den Antworten des Instituts(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen(16), insbesondere auf Artikel 15,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0230/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (nachstehend „das Institut“) für das Haushaltsjahr 2012 seinem Jahresabschluss zufolge auf 7 741 800 EUR belief, was gegenüber 2011 eine Aufstockung um 2,81 % bedeutet; in der Erwägung, dass die gesamten Haushaltsmittel des Instituts aus dem Haushaltsplan der Union stammen;

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Instituts für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2011

1.  entnimmt den Angaben des Instituts, dass es eine Reihe kurzfristiger und langfristiger Maßnahmen ergriffen hatte, die darauf abzielten, die Haushaltsplanung und den Haushaltsvollzug zu verbessern sowie eine zufriedenstellende Vollzugsquote zu erreichen; stellt fest, dass das Institut zudem eine körperliche Bestandsaufnahme durchgeführt und den Prozess der Schätzung der antizipativen Passiva geändert hat und dass der Rechnungshof diese Maßnahmen als „abgeschlossen“ betrachtet;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

2.  stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2012 zu einer Vollzugsquote von 95,56 % geführt haben und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 63,95 % betrug;

3.  entnimmt den Angaben des Instituts, dass es beabsichtigt, im dritten Quartal 2014 Leitlinien zur Haushaltsüberwachung einzuführen, die auch Kontrollfunktionen und Abweichungen umfassen, um so eine zweckdienliche Überwachung und Berichterstattung über den Haushaltsvollzug zu gewährleisten; fordert das Institut auf, die Entlastungsbehörde über den Sachstand bei dieser Maßnahme zu unterrichten;

4.  fordert das Institut auf, in seinem jährlichen Arbeitsprogramm bei der Planung der benötigten Mittel für Zahlungen und der Haushaltsprioritäten, die im Plan für die Zusammenarbeit zwischen dem Institut und dem Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter vorgesehenen Tätigkeiten zu berücksichtigen;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

5.  stellt fest, dass das Institut die Gesamtübertragungsrate bei den gebundenen Mitteln von 50 % im Jahr 2011 auf 32 % im Jahr 2012 gesenkt hat; weist darauf hin, dass sich die Mittelübertragungen auf das Jahr 2013 auf 2 500 000 EUR belaufen und hauptsächlich Titel II (Verwaltungsausgaben) mit Mittelübertragungen in Höhe von 300 000 EUR und Titel III (operative Ausgaben) mit Mittelübertragungen in Höhe von 2 100 000 EUR betreffen, was 23 % bzw. 59 % der betreffenden gebundenen Mittel entspricht; nimmt zur Kenntnis, dass die Mittelübertragungen im Rahmen von Titel II hauptsächlich Mittelbindungen betreffen, die Ende 2012 im Zusammenhang mit dem Umzug in neue Räumlichkeiten, der im Januar 2013 stattfand, vorgenommen wurden, während die Mittelübertragungen im Rahmen von Titel III hauptsächlich Vergabeverfahren betrafen, die Ende des Jahres 2012 abgeschlossen wurden; stellt ferner fest, dass 7 % der von 2011 auf 2012 übertragenen gebundenen Mittel nicht verwendet wurden und annulliert werden mussten;

Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres

6.  stellt mit Genugtuung fest, dass sich Umfang und Art der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Finanzordnung bewegten; spricht dem Institut seine Anerkennung für seine gute Haushaltsplanung aus;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

7.  fordert das Institut auf, die vom Rechnungshof festgestellten Mängel bei seiner Dokumentation der Einstellungsverfahren zu beheben; stellt insbesondere fest, dass es keinerlei Nachweis dafür gibt, dass die Fragen für die schriftlichen und mündlichen Tests und ihre jeweilige Gewichtung vor der Auswertung der Bewerbungen ausgearbeitet wurden;

8.  stellt mit Besorgnis fest, dass das Institut über keine formalisierte Planung und Überwachung der Vergabeverfahren verfügt; stellt insbesondere fest, dass sein jährliches Arbeitsprogramm keinen mit den geplanten Tätigkeiten verknüpften Vergabezeitplan enthält, der den optimalen Umfang und Zeitpunkt von Vergaben festlegt;

9.  entnimmt den Angaben des Instituts, dass es zwecks Verbesserung der Planung und Überwachung der Vergabeverfahren derzeit ein Überwachungsinstrument entwickelt, mit dem die voraussichtlichen Termine sämtlicher Schritte der jährlichen Vergabeverfahren verfolgt werden können; fordert das Institut auf, die Entlastungsbehörde in Kenntnis zu setzen, sobald das Instrument in vollem Umfang umgesetzt wurde, und sie bis dahin über den Sachstand in Bezug auf die Entwicklung und Umsetzung des Instruments auf dem Laufenden zu halten;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

10.  nimmt zur Kenntnis, dass die Maßnahmen des Instituts zum Umgang mit Interessenkonflikten am 12. November 2013 der Kommission zwecks Konsultation vorgelegt wurden; fordert das Institut auf, die Entlastungsbehörde von den Ergebnissen dieser Konsultation und der endgültigen Annahme der Maßnahmen zum Umgang mit Interessenkonflikten in Kenntnis zu setzen;

11.  stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Direktors und des höheren Managements nicht öffentlich zugänglich sind; fordert das Institut auf, hier dringend Abhilfe zu schaffen;

Interne Prüfung

12.  entnimmt den Angaben des Instituts, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2012 Prüfungstätigkeiten gemäß dem strategischen Prüfungsplan des Instituts durchgeführt hat; stellt fest, dass diese Tätigkeiten auch eine Prüfung des Haushaltsvollzugs umfassten, in deren Rahmen gute Verfahren festgestellt wurden, die aber auch zu vier sehr wichtigen Empfehlungen führte; nimmt den Aktionsplan des Instituts zur Risikominderung zur Kenntnis und stellt fest, dass der IAS diesen für geeignet hält; stellt fest, dass es am 31. Dezember 2012 keine nicht umgesetzten kritischen Empfehlungen gab; bringt jedoch seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Umsetzung der beiden sehr wichtigen Empfehlungen aus dem Jahr 2011 aufgeschoben wurde;

Leistung

13.  fordert das Institut auf, die Ergebnisse und die Folgen seiner Arbeit für die europäischen Bürger auf leicht zugängliche Weise vor allem über seine Website bekanntzugeben;

14.  betont, dass das Institut Fortschritte bei der Vervollständigung seines Stellenplans erzielt hat, was zum wirksamen Funktionieren des Instituts beiträgt;

15.  nimmt die wichtigsten Ergebnisse im Tätigkeitsbericht des Instituts zur Kenntnis und weist darauf hin, dass das Institut im Jahr 2012 unter anderem zwei Berichte über die Themen „Gleichstellung der Geschlechter und Klimawandel“ und „Gewalt gegen Frauen – Unterstützung der Opfer“ für die Vorsitze verfasst, die Aufstellung eines Gleichstellungsindex abgeschlossen, sieben Studien initiiert und eine Online-Datenbank mit Schulungsangeboten zu gleichstellungsbezogenen Themen aufgebaut hat;

o
o   o

16.  verweist, was die weiteren horizontalen Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(19) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 127.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 127.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 127.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
PDF 304kWORD 119k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0326/2013 – 2013/2238(DEC))
P7_TA(2014)0314A7-0232/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammen mit den Antworten der Behörde(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung)(4), insbesondere auf Artikel 64,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0232/2014),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0326/2013 – 2013/2238(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammen mit den Antworten der Behörde(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung)(10), insbesondere auf Artikel 64,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0232/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0326/2013 – 2013/2238(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammen mit den Antworten der Behörde(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung)(16), insbesondere auf Artikel 64,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0232/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushaltsplan der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (nachstehend „die Behörde“) für das Haushaltsjahr 2012 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 15 655 000 EUR belief, was gegenüber 2011 eine Erhöhung um 46,76 % bedeutet; in der Erwägung, dass diese Erhöhung darauf zurückzuführen ist, dass die Behörde erst vor kurzer Zeit errichtet wurde;

B.  in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt der Behörde für 2012 auf 5 484 109,07 EUR belief, was einen Anstieg um 28,52 % gegenüber 2011 bedeutet;

C.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Behörde für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

1.  weist darauf hin, dass das Parlament bei der Errichtung der Behörde – wie auch bei der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – eine treibende Kraft war und dass es sich bei der Behörde um eine der drei Wirtschafts- und Finanzaufsichtsbehörden handelt, die sich noch in der Aufbauphase befinden; ist aus diesem Grund der Auffassung, dass die Abstimmung auf europäischer Ebene noch verbessert werden muss;

2.  vertritt die Auffassung, dass der Beitrag der Behörde zur Förderung der Sicherheit und Stabilität von Versicherungs- und Rückversicherungsanstalten und zur Wahrung der Interessen der Versicherten und der Mitglieder von Altersversorgungssystemen von großer Bedeutung für die wirtschaftliche Erholung sowie die Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze und nachhaltigen Wachstums in Europa ist;

Weiterbehandlung der Entlastung 2011

3.  begrüßt, dass die Behörde im September 2013 zwei auf Anmerkungen des Rechnungshofs aus dem Jahr 2011 zurückgehende Korrekturmaßnahmen abgeschlossen hatte; weist darauf hin, dass dieser Prozess vollkommen zufriedenstellend sein muss; stellt fest, dass Korrekturmaßnahmen noch nicht abgeschlossen und unbedingt erforderlich sind;

4.  entnimmt den Angaben der Behörde, dass sie in den Jahren 2012 und 2013 eine Reihe von Maßnahmen im Hinblick auf die internen Verfahren ergriffen hat, um angemessene Ausführungsraten bei den Verpflichtungen des Titels II (Verwaltungsausgaben) zu erzielen; infolge dieser und anderer Maßnahmen betrug die Ausführungsrate für den Haushaltsplan bei diesem Titel 95,37 % im Jahr 2012 und 92,02 % im Jahr 2013, während sich die Ausführungsrate bei den Verpflichtungen des Titels III 2012 auf 99,21 % und 2013 auf 98,77 % belief;

5.  stellt fest, dass der Verwaltungsrat der Behörde am 19. November 2013 neue Vorschriften über den Umgang mit Interessenkonflikten der Mitglieder des Rats der Aufseher und des Verwaltungsrats verabschiedete und dass der Exekutivdirektor entsprechende Regelungen für die Bediensteten und die Vertragsparteien festlegte; nimmt zur Kenntnis, dass in beiden Vorschriftenbündeln eindeutige Anforderungen an die Erklärungen, eine Begriffsbestimmung von Konflikten und Verstößen sowie Verwaltungsverfahren und Sanktionen enthalten sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

6.  stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2012 zu einer Vollzugsrate von insgesamt 90,63 % geführt haben; stellt besorgt fest, dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 67,21 % betrug;

7.  betont, dass die der Behörde zusätzlich übertragenen Aufgaben sowie die künftigen Aufgaben, die in den noch auszuhandelnden Legislativvorschlägen vorgesehen sind, eine Aufstockung der Haushaltsmittel und zusätzliches Personal erfordern, damit die Behörde ihre Aufsichtsfunktion angemessen ausüben kann; hält dies für außerordentlich wichtig, da der Behörde aller Voraussicht nach weitere Aufgaben übertragen werden; stellt fest, dass etwaigen Aufstockungen des Personals nach Möglichkeit Rationalisierungsbestrebungen etwa in Form von Umschichtungen vorausgehen bzw. mit ihnen einhergehen sollten, damit Effizienzsteigerungen erzielt werden können;

8.  stellt fest, dass die derzeit für die Behörde geltenden Finanzierungsregelungen, die auf einem System der Mischfinanzierung beruhen, unflexibel sind, unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen und die Unabhängigkeit der Behörde gefährden könnten;

Verpflichtungen und Übertragungen

9.  bedauert, dass die Rate der auf das Jahr 2013 übertragenen gebundenen Mittel bei Titel III (Ausgaben für den Dienstbetrieb) mit 79 % des Gesamtbetrags der Mittel sehr hoch war; stellt fest, dass dies hauptsächlich auf die Komplexität und die lange Dauer eines Beschaffungsverfahrens im IT-Bereich zurückzuführen ist, bei dem der Vertrag über 2,2 Mio. EUR planmäßig im Dezember 2012 unterzeichnet wurde; stellt fest, dass die Ausführungsrate bei den von 2012 übertragenen Mitteln des Titels III im Jahr 2013 95 % erreicht hat;

Mittelübertragungen

10.  nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass sich Umfang und Art der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Haushaltsordnung bewegten;

Verfahren der Auftragsvergabe und der Einstellung

11.  nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Behörde einen Aktionsplan zur Verbesserung ihrer Vergabeverfahren angenommen hat, um den Vorschriften der Union über die Vergabe von Aufträgen in vollem Umfang Rechnung zu tragen;

12.  bedauert, dass ein Auftrag über die Konzeption einer Finanzdatenbank in vier Lose zu je 60 000 EUR unterteilt wurde, für die der Zuschlag freihändig zwei Unternehmen erteilt wurde; ist der Ansicht, dass in Anbetracht des Gesamtwerts (240 000 EUR) der für ein und dasselbe Projekt ausgeschriebenen Dienstleistungen ein offenes bzw. nichtoffenes Verfahren anzuwenden gewesen wäre und die damit verbundenen Verpflichtungen und Zahlungen somit nicht ordnungsgemäß sind;

13.  erwartet insbesondere angesichts der genannten Vergabeverfahren, dass alle infrage kommenden Bediensteten in der Zwischenzeit eine entsprechende Schulung erhalten haben, damit sie uneingeschränkt in der Lage sind, die neue Haushaltsordnung umzusetzen und beispielsweise zu beurteilen, wann Aufträge unterteilt werden können und wann nicht;

14.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem jährlichen Prüfungsbericht für 2012 keine Bemerkungen zu den Einstellungsverfahren der Behörde vorgebracht hat;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

15.  begrüßt, dass die Behörde nun Strategien und Vorschriften über den Umgang mit Interessenkonflikten der Mitglieder des Rates der Aufseher und des Verwaltungsrats sowie der Bediensteten und der Vertragsparteien angenommen hat; weist darauf hin, dass die Behörde im Jahr 2011 Ethikregeln verabschiedet und spezifische Bestimmungen für ihre Interessengruppen und ihren Beschwerdeausschuss verabschiedet hat, um etwaigen Interessenkonflikten zu begegnen; fordert die Behörde auf, die Entlastungsbehörde darüber zu unterrichten, ob sie eine Überarbeitung ihrer Ethikregeln auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission über die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Agenturen der EU beabsichtigt;

16.  begrüßt, dass die Behörde derzeit die Struktur ihrer Website überarbeitet, was auch die Einrichtung einer Seite nur zu Interessenkonflikten beinhaltet; stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Rates der Aufseher sowie die Interessenerklärungen des Exekutivdirektors und des höheren Managements nicht öffentlich zugänglich sind; fordert die Behörde auf, hier dringend Abhilfe zu schaffen;

Interne Revision

17.  entnimmt den Angaben der Behörde, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2012 eine eingehende Bewertung der Prüfungsprioritäten für die nächsten Jahre vorgenommen hat, in der die größten Risiken und der strategische Prüfungsplan 2013-2015 festgelegt und die künftig zu prüfenden Themenbereiche aufgelistet wurden; stellt fest, dass die Behörde einen Aktionsplan erarbeitete, um die ermittelten mit hohem Risiko behafteten Bereiche anzugehen, und dass dieser Plan mit dem IAS abgestimmt wurde;

Interne Prüfungen

18.  bedauert, dass im Mai und Juni 2012 zwar eine Bestandsprüfung der Vermögensgegenstände durchgeführt, jedoch kein entsprechender Bericht erstellt wurde; bedauert außerdem, dass die Behörde keine Verfahren oder Leitlinien für Bestandsprüfungen von Sachanlagen angenommen hat;

19.  entnimmt den Angaben der Behörde, dass sie Korrekturmaßnahmen eingeleitet hat und dass insbesondere Schulungen stattgefunden haben und Leitlinien für die Dokumentierung der Verfahren zu den Vermögenswerten angenommen wurden; fordert die Behörde auf, die Entlastungsbehörde über die Umsetzung dieser Leitlinien und die Ergebnisse der Korrekturmaßnahmen zu unterrichten;

Ergebnisse

20.  fordert die Behörde auf, die Ergebnisse und die Folgen ihrer Arbeit für die Bürger Europas auf leicht zugängliche Weise – vor allem über ihre Website – bekanntzumachen;

o
o   o

21.  verweist, was die weiteren horizontalen Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(19) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 134.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 134.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 134.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Europäisches Innovations- und Technologieinstitut
PDF 302kWORD 117k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0330/2013 – 2013/2242(DEC))
P7_TA(2014)0315A7-0234/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts zusammen mit den Antworten des Instituts(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(3) des Rates, insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts(4), insbesondere auf Artikel 21,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0234/2014),

1.  erteilt dem Direktor des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Instituts für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0330/2013 – 2013/2242(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts zusammen mit den Antworten des Instituts(7) ,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7-0054/2014,

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(9) des Rates, insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts(10), insbesondere auf Artikel 21,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0234/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0330/2013 – 2013/2242(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts zusammen mit den Antworten des Instituts(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(15) des Rates, insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts(16), insbesondere auf Artikel 21,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0234/2014),

A.  in der Erwägung, dass der Haushalt des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (im Folgenden: das Institut) für das Haushaltsjahr 2012 seinem Jahresabschluss zufolge Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 95 300 000 EUR – was einer Erhöhung um 48,87 % gegenüber 2011 entspricht – und Mittel für Zahlungen in Höhe von 77 090 000 EUR umfasste;

B.  in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt des Instituts für 2012 seinem Jahresabschluss zufolge auf 68 697 863 EUR gegenüber 8 043 439,83 EUR im Jahr 2011 belief;

C.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Instituts für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist, er jedoch keine ausreichenden und geeigneten Prüfungsnachweise für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge erlangen konnte;

Grundlage für ein eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

1.  bedauert die Feststellung des Rechnungshofes, dass die Qualität der Prüfungsbescheinigungen häufig unzulänglich sei; stellt fest, dass das Institut Ende 2012 ergänzende Ex-post-Überprüfungen für Finanzhilfen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Jahres 2011 einführte, um eine zweite Kontrollebene zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzhilfevorgänge zu haben, wobei diese Überprüfungen von unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt wurden und für zuverlässig befunden werden; bedauert, dass die Ergebnisse der Ex-post-Überprüfungen bestätigten, dass die Ex-ante-Überprüfungen nicht in vollem Umfang wirksam waren;

2.  bedauert, dass für die Vorgänge im Zusammenhang mit den die Tätigkeiten des Jahres 2010 betreffenden Finanzhilfen (11 300 000 EUR) keine Ex-post-Überprüfungen vorgenommen wurden; bedauert ferner, dass angesichts der begrenzten Gewähr, die aus den Ex-ante-Überprüfungen abgeleitet werden kann, keine angemessene Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit dieser Vorgänge besteht und der Rechnungshof keine ausreichenden und geeigneten Prüfungsnachweise für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Jahres 2010 geprüften Finanzhilfevorgänge erlangen konnte;

Eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

3.  stellt fest, dass nach Beurteilung des Rechnungshofes die dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2012 zugrunde liegenden Vorgänge – abgesehen von den möglichen Auswirkungen der in der Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil beschriebenen Sachverhalte – in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

4.  stellt fest, dass aus den aus 2011 übertragenen gebundenen Mitteln in Höhe von rund 22 000 000 EUR etwa 10 000 000 EUR (45 %) im Jahr 2012 annulliert wurden; erkennt an, dass die hohe Annullierungsrate vor allem darauf zurückzuführen ist, dass die im Rahmen der Finanzhilfevereinbarungen 2011 von den Begünstigten geltend gemachten Kosten niedriger als angenommen waren (9 200 000 EUR bzw. 92 % der annullierten übertragenen Mittel).

Mittelübertragungen

5.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass sich Umfang und Art der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Finanzordnung bewegten;

Vergabe- und Einstellungsverfahren

6.  stellt fest, dass für 2012 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im Jahresbericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren des Instituts gegeben haben;

7.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem jährlichen Prüfungsbericht für 2012 keine Bemerkungen zu den Einstellungsverfahren des Instituts vorgebracht hat;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

8.  weist darauf hin, dass in dem Institut zwei Rahmenvorschriften über den Umgang mit Interessenkonflikten bestehen; fordert das Institut auf, die Entlastungsbehörde darüber zu unterrichten, ob es die Absicht hat, diese Rahmenvorschriften im Einklang mit den Leitlinien der Kommission zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Agenturen der EU zu überarbeiten;

9.  stellt fest, dass die Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Direktors und des höheren Managements nicht öffentlich zugänglich sind; fordert das Institut auf, hier dringend Abhilfe zu schaffen;

Interne Prüfung

10.  entnimmt den Angaben des Instituts, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2012 eine unabhängige Prüfung der Konzeption der internen Kontrollsysteme in Bezug auf die Vorbereitung der jährlichen Finanzhilfevereinbarungen durchgeführt und eine kritische und vier sehr wichtige Empfehlungen abgegeben hat;

11.  stellt fest, dass nach der von der IAS durchgeführten Prüfung das Institut in Bezug auf die kritische Empfehlung einen Aktionsplan mit insgesamt elf Maßnahmen, von denen acht vor dem 31. Juli 2013 umgesetzt werden sollten, vorbereitet hat ; stellt fest, dass die vier sehr wichtigen Empfehlungen durch die Umsetzung von insgesamt zwölf Maßnahmen (drei vor dem 31. Juli 2013) abgefedert wurden; stellt ferner fest, dass das IAS der Ansicht ist, dass der Aktionsplan die Risiken angemessen angeht und – wenn der Plan zeitgerecht umgesetzt wird – diese mindern wird;

Interne Prüfungen

12.  bedauert, dass die Budgets für die in den Jahren 2010 und 2011 abgeschlossenen Finanzhilfevereinbarungen, die im Jahr 2012 zu Zahlungen führten, nicht genau genug waren; stellt fest, dass zwischen den bewilligten Mitteln und den durchzuführenden Tätigkeiten keine Verknüpfung bestand sowie in den Finanzhilfevereinbarungen keine spezifischen Schwellenwerte für bestimmte Kostenkategorien (Personalkosten, Unterauftragsvergabe, Rechtsdienstleistungen usw.) festgelegt wurden und sie keine Bestimmungen für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen durch die Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities, KIC) und ihre Partner enthielten;

13.  stellt fest, dass das Institut alle geförderten Projekte im Rahmen seiner Ex-ante-Überprüfungen auch technischen Überprüfungen unterzog; bedauert jedoch, dass eine wirksame Bewertung der Projekttätigkeiten und -ergebnisse durch fehlende quantifizierbare Zielvorgaben behindert wurde; ist der Ansicht, dass eine solche Situation hätte vermieden werden können und sollen, und fordert das Institut auf, diese Situation zu beheben und die Entlastungsbehörde im Rahmen der Weiterverfolgung der Entlastung 2012 über diesbezügliche Fortschritte zu unterrichten;

14.  entnimmt den Angaben des Instituts, dass auf der Grundlage der endgültigen Prüfberichte alle unrechtmäßig gezahlten Beträge (1 044 512,28 EUR für 2010 und 1 242 317,31 EUR für 2011) zurückgezahlt wurden; erkennt an, dass eine umfassende Finanzhilfestrategie, die sowohl Ex-ante- als auch Ex-post-Überprüfungen umfasst, im Zeitraum 2012-2013 vom Institut erstellt wurde;

15.  stellt besorgt fest, dass das Institut keinen internen Prüfer für das gesamte Kalenderjahr 2013 hatte, da der vorherige Prüfer das Institut am 31. Dezember 2012 verlassen hatte und der jetzige Prüfer die Aufgabe erst am 1. Januar 2014 übernommen hat; ist der Ansicht, dass eine solche Situation hätte vermieden werden sollen, insbesondere im Hinblick auf die aufgezeigten Probleme im Institut in Bezug auf die Entlastung 2012;

Ergebnisse

16.  fordert das Institut auf, die Ergebnisse und die Folgen seiner Arbeit für die europäischen Bürger auf leicht zugängliche Weise vor allem über seine Website bekanntzugeben;

o
o   o

17.  verweist, was die weiteren horizontalen Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(19) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 142.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 142.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 142.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Europäische Arzneimittel-Agentur
PDF 235kWORD 121k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0293/2013 – 2013/2215(DEC))
P7_TA(2014)0316A7-0227/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Arzneimittel-Agentur zusammen mit den Antworten der Agentur(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, insbesondere auf Artikel 68,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0227/2014),

1.  erteilt dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0293/2013 – 2013/2215(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Arzneimittel-Agentur zusammen mit den Antworten der Agentur(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, insbesondere auf Artikel 68,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7‑0227/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0293/2013 – 2013/2215(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Arzneimittel-Agentur zusammen mit den Antworten der Agentur(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, insbesondere auf Artikel 68,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0227/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Arzneimittel-Agentur (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2012 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 222 489 000 EUR belief, was gegenüber 2011 eine Erhöhung um 6,52 % bedeutet;

B.  in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt der Agentur für 2012 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 31 341 107,18 EUR belief, was gegenüber 2011 einen Rückgang um 6,50 % darstellt;

C.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

1.  betont die große Bedeutung der Agentur für den Schutz und die Förderung der Gesundheit von Mensch und Tier durch die Bewertung und Überwachung von Human- und Veterinärarzneimitteln;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2011

2.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass eine der aufgrund der Vorjahresbemerkungen ergriffenen Korrekturmaßnahmen als „abgeschlossen“, eine als „ausstehend“ und eine weitere als „im Gange befindlich“ bezeichnet werden;

3.  entnimmt den Angaben der Agentur, dass

–  ab Juni 2013 bei allen neu ernannten Sachverständigen eine neue systematische Ex-ante-Kontrolle der ordnungsmäßigen Angabe der geforderten Informationen in der von den Sachverständigen übermittelten elektronischen Interessenerklärung vorgenommen wurde, die ergeben hat, dass die neuen Sachverständigen ihre elektronischen Interessenerklärungen ordnungsgemäß ausgefüllt haben,

–  bei der 2013 vorgenommenen Ex-post-Kontrolle des Umgangs mit Interessenkonflikten von Sachverständigen geringfügige Feststellungen gemacht wurden, die sich nicht auf die Beteiligung der Sachverständigen an den Tätigkeiten der Agentur auswirken, und dass die Agentur im Rahmen dieser Kontrolle nützliche Informationen darüber gewonnen hat, wie die internen Kontrollen weiter gestärkt werden können, und gleichzeitig der konsequente Umgang der Agentur mit Interessenkonflikten bestätigt wurde;

Bemerkungen zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

4.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Agentur unterschiedliche Kriterien für die Verbuchung der Einnahmen aus Gebühren und der damit verbundenen Ausgaben anwendet und dass die Einnahmen aus der Bewertung der Anträge über einen bestimmten Zeitraum hinweg linear verbucht werden; weist jedoch darauf hin, dass die Ausgaben für die Bewertung dieser Anträge durch die zuständigen nationalen Behörden festgestellt werden, wenn bestimmte Fixpunkte im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung erreicht sind; ist der Auffassung, dass dies im Widerspruch zum Kongruenzgrundsatz steht;

5.  bedauert, dass die Agentur ihr Rechnungsführungssystem im Bereich der immateriellen Vermögensgegenstände noch nicht validiert hat, das angesichts der beträchtlichen Investitionen in den Aufbau der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) einen wichtigen Bestandteil des Rechnungsführungssystems insgesamt darstellt; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde im Rahmen der Weiterverfolgung der Entlastung 2012 über diesbezügliche Fortschritte zu unterrichten;

Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge

6.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Agentur zur Deckung der höheren Schulgebühren Bediensteten, deren Kinder eine Grundschule oder die Sekundarstufe besuchen, zusätzlich zu der im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften („Statut“) vorgesehenen Erziehungszulage eine Sonderzulage gewährt, die sich 2012 auf insgesamt ca. 389 000 EUR belief; stellt fest, dass diese Zulage nicht durch das Statut gedeckt ist und folglich vom Rechnungshof als vorschriftswidrig betrachtet wird; weist jedoch darauf hin, dass diese Sachlage der Tatsache geschuldet ist, dass es in der Stadt, in der die Agentur ihren Sitz hat, keine Europäische Schule gibt, und dass durch diese Zulagen die Gleichbehandlung der Beschäftigten der Behörde gemäß dem Statut sichergestellt werden soll;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

7.  nimmt zur Kenntnis, dass die Haushaltsvollzugsquoten der Agentur für das Jahr 2012 bei Titel I und Titel III zufriedenstellend waren; stellt mit Sorge fest, dass der Prozentsatz der nach erfolgter Mittelbindung auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen Mittel bei Titel II mit 27 % hoch war; weist darauf hin, dass dies in erster Linie mit dem für 2014 vorgesehen Umzug der Agentur in neue Räumlichkeiten (4 205 000 EUR) und mit dem Aufbau der IKT-Systeme (1 596 000 EUR) zusammenhängt;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

8.  nimmt die gegenüber 2010 und 2011 geringere Mittelübertragung in das Jahr 2013 zur Kenntnis; ist sich bewusst, dass die Mittelübertragung zum Teil mit dem neuen Bauvorhaben zusammenhängt; weist die Agentur darauf hin, dass der Grundsatz der Jährlichkeit eingehalten werden muss;

Mittelübertragungen

9.  nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass sich Umfang und Art der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Haushaltsordnung bewegten; spricht der Agentur seine Anerkennung für ihre gute Haushaltsplanung aus;

Verfahren der Auftragsvergabe und der Einstellung

10.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Agentur 2012 Mehrfachrahmenverträge für die Erbringung von Dienstleistungen abschloss; bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass das Vergabeverfahren einige Unregelmäßigkeiten aufwies, die den Transparenzgrundsatz beeinträchtigten;

11.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem jährlichen Prüfungsbericht für 2012 keine Bemerkungen zu den Einstellungsverfahren der Agentur vorgebracht hat;

12.  begrüßt, dass 575 von 590 Stellen besetzt waren, und stellt fest, dass Ende 2012 160 Vertragsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige – 17 weniger als im Jahr 2011 – beschäftigt waren;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

13.  begrüßt, dass die Agentur im zweiten Jahr in Folge einen öffentlichen Workshop über Interessenkonflikte veranstaltet hat, bei dem versucht werden sollte, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der erforderlichen Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der an der Arbeit der Agentur beteiligten Sachverständigen und der Sicherstellung eines optimalen wissenschaftlichen Fachwissens zu finden;

14.  weist darauf hin, dass die Agentur ihre Strategie zum Umgang mit Interessenkonflikten der Mitglieder der wissenschaftlichen Beratergruppen und der Sachverständigen überarbeitet hat und die überarbeitete Strategie im März 2014 vom Verwaltungsrat gebilligt werden soll; fordert die Agentur auf, diese überarbeitete Strategie nach der Verabschiedung der Entlastungsbehörde vorzulegen;

15.  stellt fest, dass die Agentur eng mit verschiedenen Patienten-, Gesundheits- und Verbraucherverbänden zusammenarbeitet und deren Standpunkte berücksichtigt; fordert die Agentur auf, die Veröffentlichung der Angaben zur Finanzierung jeglicher Patienten-, Verbraucher und Gesundheitsverbände, mit denen sie zusammenarbeitet, einzufordern und zu prüfen, ob diesbezüglich Interessenkonflikte vorhanden sind;

Interne Prüfung

16.  entnimmt den Angaben der Agentur, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2012 eine Funktionsprüfung der Planung und Aufstellung des Haushaltsplans in der Agentur sowie eine Nachprüfung hinsichtlich der Umsetzung der Empfehlungen zu internen Kontrollnormen, der Bereitstellung wissenschaftlicher Beratungsleistungen, der Verwaltung der Humanressourcen, der Nachprüfung von 2010 und der Fortführung des Geschäftsbetriebs bei den Prüfungen der Agentur vorgenommen hat; stellt fest, dass bei der Prüfung der Planung und Aufstellung des Haushaltsplans Stärken in Bezug auf die Vorausplanung und Überwachung der Einnahmen ermittelt und sieben Empfehlungen abgegeben wurden, von denen zwei als „sehr wichtig“ und fünf als „wichtig“ eingestuft wurden; weist darauf hin, dass die Verwaltung alle Empfehlungen akzeptiert hat und dass die Agentur einen Aktionsplan erstellt hat, den der IAS als angemessen eingestuft hat; nimmt die bei der Weiterverfolgung getroffene Feststellung zur Kenntnis, der zufolge drei Empfehlungen voriger Prüfungen nach wie vor ausstehend sind, von denen eine nur noch als „wichtig“ eingestuft wird;

Leistung

17.  fordert die Agentur auf, die Ergebnisse und die Auswirkungen ihrer Arbeit auf die EU-Bürger auf leicht zugängliche Weise, vor allem über ihre Website, bekanntzugeben;

o
o   o

18.   verweist, was die weiteren horizontalen Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(19) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 150.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 150.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12)ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 150.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18)ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht
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Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0289/2013 – 2013/2211(DEC))
P7_TA(2014)0317A7-0185/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Neufassung)(4), insbesondere auf Artikel 15,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6),

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0185/2014),

1.  erteilt dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Beobachtungsstelle für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend den Rechnungsabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0289/2013 – 2013/2211(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Neufassung)(10), insbesondere auf Artikel 15,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0185/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0289/2013 – 2013/2211(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 - C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14) (nachstehend „die Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Neufassung)(16), insbesondere auf Artikel 15,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0185/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der Haushalt der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (nachstehend „die Beobachtungsstelle“) für das Haushaltsjahr 2012 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 16 317 000 EUR belief, was einem Anstieg um 0,26 % gegenüber 2011 entspricht;

B.  in der Erwägung, dass sich der Beitrag der Union zum Haushaltsplan der Beobachtungsstelle für 2012 auf 15 550 920 EUR belief, was einem Anstieg um 0,98 % gegenüber 2011 entspricht;

C.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Zentrums für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2011

1.  entnimmt dem jährlichen Bericht des Rechnungshofs, dass eine der aufgrund der Bemerkungen aus dem Vorjahr ergriffenen Korrekturmaßnahmen als „abgeschlossen“, eine als „im Gange befindlich“ und eine weitere als „ausstehend“ bezeichnet werden;

2.   entnimmt den Angaben der Beobachtungsstelle, dass

–  trotz der eifrigen Bemühungen der Beobachtungsstelle bislang keine angemessene Lösung für das Problem gefunden wurde, die ungenutzte Bürofläche zu verkaufen oder zu vermieten, wobei eingeräumt wird, dass die Beobachtungsstelle ihre Instandhaltungskosten infolge überarbeiteter Sicherheitsvorgaben und geringeren Energieverbrauchs weiter rationalisiert und verringert hat,

–  die dritte Bewertung der Beobachtungsstelle durch die Kommission 2012 abgeschlossen wurde und dass der Aktionsplan für Folgemaßnahmen zu den aus der Bewertung resultierenden Empfehlungen, in dem detaillierte Maßnahmen für das Arbeitsprogramm 2013–2015 festgelegt werden, von der Beobachtungsstelle ausgearbeitet und von ihrem Verwaltungsrat gebilligt wurde,

–  die internen Verfahren der Beobachtungsstelle im Interesse der Reduzierung des Umfangs der Mittelübertragungen überarbeitet wurden, was dazu führte, dass die von 2012 auf 2013 übertragenen Mittel im Vergleich zum Vorjahr um 16 % zurückgingen;

–  eine Strategie für die Verwaltung der Kassenmittel in Gang gesetzt wurde, in deren Rahmen das finanzielle Risiko gemindert und gestreut sowie zugleich das potenzielle Risiko regelmäßig kontrolliert werden soll,

–  die Strategie der Beobachtungsstelle für Ausnahmefälle so überarbeitet wurde, dass ausdrücklich all jene Ausnahmen abgedeckt werden, die Abweichungen von förmlich erlassenen und in der Beobachtungsstelle geltenden Vorschriften darstellen,

–  die Einstellungsverfahren dahingehend angepasst wurden, dass der Inhalt der mündlichen und schriftlichen Prüfungen vor der Auswertung der Bewerbungen durch den Prüfungsausschuss bestimmt wurde;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

3.  stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2012 zu einer Vollzugsquote von 99,74 % geführt haben und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 98,5 % betrug;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

4.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof bei seiner jährlichen Prüfung nichts Erwähnenswertes hinsichtlich des Umfangs der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr festgestellt hat; spricht der Beobachtungsstelle seine Anerkennung für die Einhaltung des Grundsatzes der Jährlichkeit und die zeitgerechte Ausführung ihres Haushaltsplans aus;

Mittelübertragungen

5.  stellt mit Genugtuung fest, dass sich Umfang und Art der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Haushaltsordnung bewegten; spricht der Beobachtungsstelle seine Anerkennung für ihre gute Haushaltsplanung aus;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

6.  stellt fest, dass für 2012 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im jährlichen Prüfbericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren der Beobachtungsstelle gegeben haben;

7.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem jährlichen Prüfbericht für 2012 keine Bemerkungen zu den Einstellungsverfahren der Beobachtungsstelle vorgebracht hat;

Bemerkungen zu den internen Kontrollen

8.  bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Beobachtungsstelle dem jährlichen Prüfbericht des Rechnungshofes zufolge üblicherweise keinerlei Dokumente von den Begünstigten erhält, mit denen diese die Förderungsfähigkeit und Genauigkeit der Kosten belegen, die im Hinblick auf Kooperationszuschüsse im Rahmen des Europäischen Informationsnetzes für Drogen und Drogensucht (Reitox) geltend gemacht werden, und dass Ex-post-Überprüfungen der Kosten vor Ort auf Ebene der Begünstigten selten durchgeführt werden; fordert die Beobachtungsstelle auf, hier Abhilfe zu schaffen, indem sie der Empfehlung des Rechnungshofes Folge leistet, eine stichprobenartige Überprüfung der Belege und eine größere Anzahl von Vor-Ort-Überprüfungen bei den Begünstigten vorzunehmen, wodurch sich die Zuverlässigkeit erheblich steigern ließe; fordert die Beobachtungsstelle auf, der Entlastungsbehörde über die Schritte Bericht zu erstatten, die im Rahmen der Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012 ergriffen wurden;

9.  ist besorgt darüber, dass – außer Zuschüssen – keine der seit 2008 getätigten Transaktionen einer Ex-post-Überprüfung unterzogen wurde; fordert die Beobachtungsstelle auf, hier Abhilfe zu schaffen und der Entlastungsbehörde Bericht über die Schritte zu erstatten, die im Rahmen der Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012 ergriffen wurden;

Sonstige Bemerkungen

10.  entnimmt dem jährlichen Prüfbericht des Rechnungshofes mit Besorgnis, dass der Beobachtungsstelle derzeit jährlich Kosten von ungefähr 200 000 EUR für ungenutzte Büroräume in ihrem ehemaligen Gebäude und an ihrem neuen Hauptsitz entstehen; fordert die Beobachtungsstelle auf, gemeinsam mit der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten vorrangig auf eine angemessene Lösung des Problems der ungenutzten Büroräume hinzuwirken und der Entlastungsbehörde Bericht über die Schritte zu erstatten, die im Rahmen der Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012 ergriffen wurden;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

11.  nimmt zur Kenntnis, dass die Beobachtungsstelle ihre Strategie zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission über die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Agenturen der EU bewerten wird; fordert die Beobachtungsstelle auf, die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der Bewertung zu informieren, sobald diese vorliegen;

12.  stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats und des höheren Managements der Beobachtungsstelle sowie die Interessenerklärung des Direktors nicht öffentlich zugänglich sind; fordert die Beobachtungsstelle auf, hier unverzüglich Abhilfe zu schaffen;

Interne Prüfung

13.  entnimmt den Angaben der Beobachtungsstelle, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) am 27. November 2012 einen auf drei Jahre angelegten strategischen Prüfungsplan für die Beobachtungsstelle vorlegte, der vom Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle in dessen Sitzung am 6. und 7. Dezember 2012 gebilligt wurde; stellt fest, dass der IAS 2012 keinerlei Prüfungen in der Beobachtungsstelle vornahm; weist darauf hin, dass der IAS Folgemaßnahmen zu seinen früheren Empfehlungen durchführte und dabei feststellte, dass am Stichtag 31. Dezember 2012 die Umsetzung einer überaus wichtigen Empfehlung noch nicht abgeschlossen war und zwei bereits umgesetzte Empfehlungen noch vom IAS bestätigt werden mussten;

Ergebnisse

14.   fordert die Beobachtungsstelle auf, die Ergebnisse und die Bedeutung ihrer Arbeit für die europäischen Bürger auf leicht zugängliche Weise – vor allem über ihre Website –bekanntzugeben;

o
o   o

15.  verweist, was weitere horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(19) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 158.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 158.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 158.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
PDF 303kWORD 124k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0296/2013 – 2013/2218(DEC))
P7_TA(2014)0318A7-0196/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Jahresabschlüsse der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, zusammen mit den Antworten der Agentur(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Errichtung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs(4), insbesondere auf Artikel 19,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0196/2014),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0296/2013 – 2013/2218(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Jahresabschlüsse der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, zusammen mit den Antworten der Agentur(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Errichtung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs(10), insbesondere auf Artikel 19,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0196/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0296/2013 – 2013/2218(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Jahresabschlüsse der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, zusammen mit den Antworten der Agentur(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014), ,

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14) (nachstehend „die Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Errichtung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs(16), insbesondere auf Artikel 19,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0196/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der Haushalt der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2012 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 55 127 505 EUR belief, was gegenüber 2011 eine Kürzung um 2,33 % bedeutet; in der Erwägung, dass die gesamten Haushaltsmittel der Agentur aus dem Unionshaushalt stammen;

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

1.  hebt die wichtige Rolle der Agentur als Garantin der Sicherheit des Seeverkehrs in Europa hervor und erinnert daran, dass ihre Zuständigkeiten durch den Erlass ihrer neuen Basisverordnung im Februar 2013 erweitert wurden; betont in diesem Zusammenhang, dass der Agentur die finanziellen, materiellen und personellen Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, die es ihr ermöglichen, ihre Aufgaben zu erfüllen;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2011

2.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofes, dass der Stand einer aufgrund dessen Vorjahresbemerkungen ergriffenen Korrekturmaßnahme als „im Gange befindlich“ eingestuft wird, eine als „abgeschlossen“ und eine als „teilweise abgeschlossen“ und „teilweise noch nicht abgeschlossen“ bezeichnet wird;

3.  entnimmt den Angaben der Agentur, dass

—  bei zur Untersuchung von noch nicht abgewickelten Mittelbindungen durchgeführten Jahresabschlussverfahren 2012 Feinabstimmungen vorgenommen wurden, was zur Inabgangstellung der ausstehenden Restbeträge bei Mittelbindungen führte, die sich nicht auf bestehende rechtliche Verpflichtungen beziehen,

—  konsolidierte Leitlinien für Interessenkonflikte, die die Bestimmungen des Beamtenstatuts ergänzen, ausgearbeitet und dem Personal der Agentur zur Verfügung gestellt wurden und dass darüber hinaus eine für alle Mitarbeiter obligatorische interne Schulung über Ethik und Integrität stattfindet;

Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge

4.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass im jährlichen Prüfbericht des Rechnungshofs eine Mittelbindung in Höhe von 800 000 EUR entdeckt wurde, die mit keiner bestehenden rechtlichen Verpflichtung in Zusammenhang stand und daher unrechtmäßig war; nimmt Kenntnis von der Antwort der Agentur, die diese Unregelmäßigkeit mit einer verspäteten Vertragsunterzeichnung erklärt; erinnert die Agentur dennoch daran, dass es ihre Pflicht ist, die Ordnungsmäßigkeit ihrer jährlichen Rechnungsführung sicherzustellen, und begrüßt in diesem Zusammenhang den Beschluss der Agentur, Verfahren für die jährliche Haushaltsanalyse einzuführen, damit sich eine derartige Situation nicht wiederholt;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

5.  stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2012 zu einer Vollzugsquote von 94 % geführt haben und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 89 % betrug;

6.  erinnert die Agentur daran, dass sie für alle möglichen wirksamen Einsparungen und den intelligenten Einsatz der bestehenden Verwaltungsstrukturen Sorge zu tragen hat, damit sie ihre neuen Aufgaben ohne eine übermäßige Aufstockung ihrer Haushaltsmittel erfüllen kann, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Agentur vermeiden muss, dass bereits von den nationalen Behörden geleistete Arbeit nochmals geleistet wird;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

7.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof bei seiner jährlichen Prüfung nichts Erwähnenswertes hinsichtlich des Umfangs der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr festgestellt hat; spricht der Agentur seine Anerkennung für die Einhaltung des Grundsatzes der Jährlichkeit und die zeitgerechte Ausführung ihres Haushaltsplans aus;

Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres

8.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass sich Umfang und Art der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Finanzordnung bewegten; spricht der Agentur seine Anerkennung für ihre gute Haushaltsplanung aus;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

9.  stellt fest, dass für 2012 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im jährlichen Prüfbericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren der Agentur gegeben haben;

10.  stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof Mängel hinsichtlich der Transparenz von zwei Einstellungsverfahren im ersten Halbjahr 2012 festgestellt hat, bei denen die Fragen für die schriftlichen Prüfungen und die Interviews sowie deren Gewichtung nicht vor der Prüfung der Bewerbungen vorbereitet wurden und auch die Mindestpunktzahlen für die Aufnahme in die Liste der geeigneten Bewerber nicht vor der Prüfung der Bewerbungen festgelegt wurden; erkennt jedoch an, dass die Agentur infolge der Vorjahresbemerkungen des Hofes Korrekturmaßnahmen eingeleitet hat, die dazu führten, dass die Prüfung der beiden im zweiten Halbjahr 2012 durchgeführten Einstellungsverfahren keine derartigen Schwachstellen ergab;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

11.  erkennt an, dass die Agentur im April 2012 Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei der Sicherheitsbewertung und -überprüfung sowie im November 2013 Maßnahmen mit Blick auf Interessenkonflikte der Mitglieder des Verwaltungsrats beschlossen hat;

12.  stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Exekutivdirektors und der Mitglieder des höheren Managements nicht öffentlich zugänglich sind; fordert die Agentur auf, hier dringend Abhilfe zu schaffen;

Bemerkungen zu den internen Kontrollen

13.  stellt mit Besorgnis fest, dass in Bezug auf die selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerte die Buchungsverfahren und die Angaben zu den Kosten nicht voll und ganz zuverlässig sind; erwartet von der Agentur, dass sie Korrekturmaßnahmen ergreift und die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse dieser Maßnahmen informiert;

Interne Prüfung

14.  entnimmt den Angaben der Agentur, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2012 eine Prüfung durchgeführt hat, um zu bewerten, ob die internen Kontrollsysteme in Bezug auf das Management der Kontinuität des Dienstbetriebs der Agentur tatsächlich tauglich sind und effektiv angewandt werden, was zu drei wichtigen Empfehlungen geführt hat, und dass die Agentur einen detaillierten Aktionsplan aufgestellt hat, der vom IAS gebilligt wurde; stellt fest, dass der IAS auch eine Folgeprüfung zu früheren Prüfungen durchgeführt hat, in deren Rahmen der Schluss gezogen wurde, dass 17 von 20 Empfehlungen angemessen umgesetzt wurden;

Leistungsbilanz

15.  fordert die Agentur auf, die Ergebnisse und die Auswirkungen ihrer Arbeit für die Unionsbürger auf leicht zugängliche Weise vor allem über ihre Website bekanntzumachen;

o
o   o

16.  verweist, was die weiteren, horizontalen Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(19) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 165.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 165.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 165.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit
PDF 299kWORD 101k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0300/2013 – 2013/2222(DEC))
P7_TA(2014)0319A7-0194/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit zusammen mit den Antworten der Agentur(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit(4), insbesondere auf Artikel 17,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0194/2014),

1.  erteilt dem Direktor der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0300/2013 – 2013/2222(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit zusammen mit den Antworten der Agentur(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit(10), insbesondere auf Artikel 17,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0194/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0300/2013 – 2013/2222(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit zusammen mit den Antworten der Agentur(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit(16), insbesondere auf Artikel 17,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0194/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (nachstehend „die Agentur“) für 2012 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 8 158 163 EUR belief, was gegenüber 2011 einen Anstieg um 0,68 % darstellt; in der Erwägung, dass die gesamten Haushaltsmittel der Agentur aus dem Unionshaushalt stammen;

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2011

1.  entnimmt den Angaben der Agentur, dass

   der Betrag der Mittelübertragungen, die zum Ende des Jahres 2012 bei Titel III vorgenommen wurden, 13 % des Jahreshaushalts entsprach und dass die Mittelübertragungen bei Titel II 2 % des Jahreshaushalts entsprachen, während der Gesamtbetrag der auf das folgende Haushaltsjahr übertragenen Mittel 8,5 % des Jahreshaushalts entsprach; nimmt zur Kenntnis, dass die Verringerung des Umfangs der Mittelübertragungen auf das nächste Jahr durch eine Verlagerung der Beschaffungsplanung vom ersten Quartal des Haushaltsjahres auf das letzte Quartal des Vorjahres erreicht wurde,
   die Agentur im April 2013 erstmals eine Bestandsaufnahme auf der Grundlage der ABAC-Anwendung und -Technologie für die Erfassung der Vermögenswerte (ABAC Assets) eingeleitet hat, in deren Rahmen sie die Existenz, Bewertung, Eignung und Korrektheit der Aufzeichnungen über das Anlagevermögen überprüft hat,
   die notwendigen Maßnahmen getroffen wurden, um dem Mangel an Transparenz bei den Einstellungsverfahren abzuhelfen; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof diese Frage in seinem Bericht als „abgeschlossen“ eingestuft hat;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

2.  stellt mit Befriedigung fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2012 zu einer Vollzugsquote von 100 % geführt haben und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 91,45 % betrug;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

3.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof, was den Umfang der 2012 vorgenommenen Mittelbindungen auf das folgende Haushaltsjahr betrifft, bei seiner jährlichen Prüfung nichts Erwähnenswertes festgestellt hat, und spricht der Agentur seine Anerkennung für die Einhaltung des Grundsatzes der Jährlichkeit und die zeitgerechte Ausführung ihres Haushaltsplans aus;

Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres

4.  stellt mit Befriedigung fest, dass sich Umfang und Art der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Finanzvorschriften bewegten, und spricht der Agentur seine Anerkennung für ihre gute Haushaltsplanung aus;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

5.  stellt fest, dass für 2012 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im jährlichen Prüfungsbericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren der Agentur gegeben haben;

6.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem jährlichen Prüfungsbericht für 2012 keine Bemerkungen zu den Einstellungsverfahren der Agentur vorgebracht hat;

Vermeidung von Interessenkonflikten und Umgang mit solchen Konflikten sowie Transparenz

7.  nimmt zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat im Oktober 2013 den Beschluss über die praktischen Vorkehrungen für die Anwendung der Transparenz- und Geheimhaltungsregelungen gebilligt und unterzeichnet hat;

8.  stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats nicht öffentlich zugänglich sind; fordert die Agentur auf, hier dringend Abhilfe zu schaffen;

Bemerkungen zu den internen Kontrollen

9.  stellt mit Sorge fest, dass sich die Agentur dem jährlichen Prüfungsbericht des Rechnungshofs zufolge über die Finanzregelung und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen, wonach mindestens alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme der Sachanlagen vorzunehmen ist, hinweggesetzt und nach der körperlichen Bestandsaufnahme des Jahres 2009 im Jahr 2012 keine umfassende körperliche Bestandsaufnahme vorgenommen hat; erkennt an, dass es entweder sehr schwierig oder sogar kontraproduktiv gewesen wäre, 2012 eine Bestandsaufnahme durchzuführen, da das Bestandsverwaltungsmodul der von der Kommission (GD BUDG) unterstützten integrierten Haushalts- und Rechnungsführungsplattform erst seit diesem Jahr besteht; nimmt zur Kenntnis, dass dieses Problem mit Hilfe des neuen Systems 2013 behoben wurde;

Interne Prüfung

10.  nimmt Kenntnis von dem Hinweis der Agentur, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2012 eine eingehende Risikobewertung durchgeführt hat, um die Prüfungsprioritäten für die kommenden drei Jahre festzulegen; stellt fest, dass der IAS am 3. Dezember 2012 seinen endgültigen strategischen Audit-Plan für 2013-2015 vorgelegt hat, in dem die voraussichtlichen Themen für die Prüfungen festgelegt sind, die der IAS in diesem Zeitraum bei der Agentur vorzunehmen gedenkt; nimmt zur Kenntnis, dass der IAS auch eine Prüfung auf der Grundlage der von der Agentur erteilten Auskünfte durchgeführt hat, die ergab, dass es zum 31. Dezember 2012 keine nicht umgesetzten kritischen Empfehlungen mehr gab; stellt jedoch mit Sorge fest, dass sich die Umsetzung von vier sehr wichtigen Empfehlungen gegenüber den von der Agentur in den ursprünglichen Aktionsplänen festgelegten Fristen verzögert hat; nimmt zur Kenntnis, dass zwei dieser Empfehlungen jetzt umgesetzt sind;

Leistung

11.  fordert die Agentur auf, die Ergebnisse ihrer Arbeit und deren Bedeutung für die europäischen Bürger in leicht zugänglicher Form, vor allem über ihre Website, bekanntzugeben;

o
o   o

12.  verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(19) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 172.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 172.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 172.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299


Entlastung 2012: Europäische Eisenbahnagentur
PDF 303kWORD 116k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0316/2013 – 2013/2228(DEC))
P7_TA(2014)0320A7-0209/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Eisenbahnagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 –C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur(4), insbesondere auf Artikel 39,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0209/2014),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Eisenbahnagentur die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Eisenbahnagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0316/2013 – 2013/2228(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Eisenbahnagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 –C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur(10), insbesondere auf Artikel 39,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0209/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Eisenbahnagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0316/2013 – 2013/2228(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Eisenbahnagentur für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Eisenbahnagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 –C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14) („die Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur(16), insbesondere auf Artikel 39,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0209/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der Haushaltsplan der Europäischen Eisenbahnagentur (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2012 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 25 799 000 EUR belief, was gegenüber 2011 eine Kürzung um 0,72 % bedeutet,

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

1.  hebt die wichtige Rolle der Agentur für die Gewährleistung der Sicherheit und Interoperabilität der Eisenbahnsysteme in Europa hervor; weist ferner darauf hin, dass die Agentur derzeit im Rahmen des Vierten Eisenbahnpakets eine Überarbeitung ihrer Zuständigkeiten erfährt; betont, dass der Agentur, falls ihre Zuständigkeiten gestärkt werden sollten, die finanziellen, materiellen und personellen Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, die es ihr ermöglichen, ihre Aufgaben zu erfüllen;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2011

2.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die aufgrund der Bemerkungen aus dem Vorjahr ergriffenen Korrekturmaßnahmen im Gange sind;

3.  entnimmt den Angaben der Agentur, dass

–  Korrekturmaßnahmen umgesetzt wurden, um die negativen Auswirkungen der erheblichen Fluktuation beim operativen Personal auf die Tätigkeiten der Agentur zu verringern; fordert die Agentur jedoch auf, die Entlastungsbehörde über die Wirkung der ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten,

–  Maßnahmen ergriffen wurden, um die Mängel im Zusammenhang mit den Mittelübertragungen anzugehen, d. h. strengere Vorschriften hinsichtlich der Frist für die Unterzeichnung von Verträgen umgesetzt und IT-bezogene Verträge im Hinblick auf die Fakturierung entsprechend den Vorgaben überarbeitet wurden und das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union ein neues Fakturierungssystem eingeführt hat, damit Übertragungen im Bereich der Übersetzung verringert werden können,

–  ein neues Verfahren zur Auswahl und Einstellung von Personal sowie neue Richtlinien für Auswahlausschüsse eingeführt wurden, um die Einstellungsverfahren zu verbessern, für die Transparenz und die Gleichbehandlung der Bewerber zu sorgen und in den Auswahlverfahren Interessenkonflikte zu vermeiden;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

4.  stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2012 zu einer Vollzugsquote von 94,92 % geführt haben und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 85,63 % betrug;

Zwei Standorte

5.  bedauert, dass der Agentur durch die Nutzung von zwei Standorten (Lille und Valenciennes) für ihre Tätigkeit zusätzliche Kosten entstehen; nimmt Kenntnis von den Bemühungen der Agentur, die negativen Auswirkungen des Beschlusses über ihren Standort zu minimieren;

6.  fordert, dass die Agentur einen einzigen Standort hat, der mit den öffentlichen Verkehrsmitteln leicht zu erreichen ist, damit knappe Ressourcen eingespart werden und die Effizienz der Agentur gesteigert wird;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

7.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof, was den Umfang der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr betrifft, bei seiner jährlichen Prüfung nichts Erwähnenswertes festgestellt hat, und spricht der Agentur seine Anerkennung für die Einhaltung des Grundsatzes der Jährlichkeit und die zeitgerechte Ausführung ihres Haushaltsplans aus;

Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres

8.  stellt mit Genugtuung fest, dass sich Umfang und Art der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Haushaltsordnung bewegten; spricht der Agentur seine Anerkennung für ihre gute Haushaltsplanung aus;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

9.  nimmt Kenntnis davon, dass die Agentur ihre Strategie zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten 2014 auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Agenturen der EU überarbeiten wird; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der Bewertung zu unterrichten, sobald diese vorliegen;

10.  stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats nicht öffentlich zugänglich sind; fordert die Agentur auf, hier dringend Abhilfe zu schaffen;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

11.  stellt fest, dass für 2012 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im jährlichen Prüfbericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren der Agentur gegeben haben;

12.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem jährlichen Prüfbericht für 2012 keine Bemerkungen zu den Einstellungsverfahren der Agentur vorgebracht hat;

Interne Prüfung

13.  entnimmt den Angaben der Agentur, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) im letzten Quartal 2012 eine Prüfung („Feststellung der Zuverlässigkeit“) durchgeführt hat und in der Folge der Prüfung zehn an die Agentur gerichtete Empfehlungen ergingen, von denen zwei als „sehr wichtig“, sieben als „wichtig“ und eine als „wünschenswert“ eingestuft wurden; stellt fest, dass die Agentur aufgrund der späten Durchführung der Prüfung des Internen Auditdienstes im Jahr 2012 keine genauen Informationen über die Maßnahmen liefern konnte, die vorgesehen sind, um die Empfehlungen des Internen Auditdienstes umzusetzen; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über diese Maßnahmen zu unterrichten;

14.  stellt fest, dass keine als „sehr wichtig“ gekennzeichneten Empfehlungen der im Jahr 2011 vom Internen Auditdienst zum Thema Fachmanagement für Interoperabilität durchgeführten Prüfung offen geblieben sind und dass zwei als „wichtig“ eingestufte Empfehlungen Ende 2013 noch nicht umgesetzt waren; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten;

15.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem jährlichen Prüfbericht 2012 angibt, dass die Agentur die interne Auditstelle abgeschafft und durch einen Koordinator für interne Kontrolle ersetzt hat;

16.  bedauert, dass das Einstellungsverfahren für die Stelle des Koordinators für interne Kontrolle viel Zeit in Anspruch nahm und dass der ausgewählte Bewerber im Januar 2014 seine Stelle in der Agentur noch nicht angetreten hat;

17.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem jährlichen Prüfbericht 2012 angibt, dass die Agentur ihre Norm für die interne Kontrolle zur Geschäftsfortführung im Krisenfall nicht beachtet und es keinen genehmigten IT-Notfallplan (Business Continuity Plan) und keinen Plan für die Wiederinbetriebnahme nach einem Zusammenbruch der IT-Systeme (Disaster Recovery Plan) gibt; würdigt, dass die Agentur beschlossen hat, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um im Krisenfall die Fortführung der geschäftsübergreifenden IT-Leistungen und IT-Systeme der Agentur zu gewährleisten; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten;

Leistung

18.  fordert die Agentur auf, die Ergebnisse und die Folgen ihrer Arbeit für die EU-Bürger auf leicht zugängliche Weise – vor allem über ihre Website – bekanntzugeben;

o
o   o

19.  verweist, was die weiteren, horizontalen Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(19) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 184.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 184.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 184.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
PDF 317kWORD 119k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0327/2013 – 2013/2239(DEC))
P7_TA(2014)0321A7-0231/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zusammen mit den Antworten der Behörde(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)(4), insbesondere auf Artikel 64,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0231/2014),

1.  erteilt der Exekutivdirektorin der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Exekutivdirektorin der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0327/2013 – 2013/2239(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zusammen mit den Antworten der Behörde(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)(10), insbesondere auf Artikel 64,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0231/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Exekutivdirektorin der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0327/2013 – 2013/2239(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zusammen mit den Antworten der Behörde(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften („Haushaltsordnung“)(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)(16), insbesondere auf Artikel 64,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0231/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich die Haushaltsmittel der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (nachstehend „die Behörde“) für das Haushaltsjahr 2012 laut ihrem Jahresabschluss auf 20 279 000 EUR beliefen, was gegenüber 2011 einen Anstieg von 19,53 % darstellt;

B.  der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt der Behörde für 2012 laut ihrem Jahresabschluss auf 6 408 000 EUR belief, was gegenüber 2011 eine Kürzung um 5,54 % darstellt;

C.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Behörde für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

1.  weist darauf hin, dass das Parlament bei der Errichtung der Behörde – wie auch bei der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung – eine treibende Kraft war und dass es sich bei der Behörde um eine der drei Wirtschafts- und Finanzaufsichtsbehörden handelt, die sich noch in der Aufbauphase befinden; ist aus diesem Grund der Auffassung, dass die Abstimmung auf europäischer Ebene noch verbessert werden muss;

2.  vertritt die Auffassung, dass der Beitrag der Behörde zur Förderung stabiler und sicherer Finanzmärkte und zur Stabilisierung des Finanzsystems sowie zum sicheren Funktionieren europäischer Aktienmärkte für die wirtschaftliche Erholung sowie die Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze und nachhaltigen Wachstums in Europa wesentlich ist;

Weiterbehandlung der Entlastung 2011

3.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofes, dass infolge der neun 2011 vom Rechnungshof gemachten Bemerkungen eine Korrekturmaßnahme als „ausstehend“ und fünf Maßnahmen als „im Gange“ eingestuft sind und seit September 2013 drei Maßnahmen abgeschlossen wurden; weist erneut darauf hin, dass dieser Prozess vollständig abgeschlossen werden muss, was auch die Abschaffung von Mittelübertragungen, die fehlende Transparenz der Auswahlverfahren und die Mängel in der Haushaltsplanung betrifft;

4.  entnimmt den Angaben der Behörde, dass

   die Validierung der Rechnungsführungssysteme sowohl durch den Rechnungsführer der Behörde als auch den Verwaltungsrat abgeschlossen ist,
   eine sorgfältige Überwachung der Ausführung des Haushaltsplans durch das Management der Behörde stattgefunden hat, um sicherzustellen, dass Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit den niedrigen Ausführungsraten bei den Mittelbindungen rechtzeitig ergriffen werden, und dass ferner 2012 ein strengeres Überprüfungs- und Genehmigungsverfahren für die Abwicklung von Mittelübertragungen eingeführt wurde,
   die Muster und Leitlinien für Einstellungen überarbeitet und verbessert wurden, wobei strengere Kontrollen und Überprüfungen der Nachweise stattfinden, um die Einstellungsverfahren zu verbessern,
   zur Vermeidung von Interessenkonflikten die Strategie der Behörde für den Umgang mit Interessenkonflikten, die vom Verwaltungsrat beschlossen werden soll, eine Bestimmung umfasst, der zufolge die Mitglieder des Verwaltungsrates bestätigen, dass sie sich ihrer Verpflichtung im Zusammenhang mit Interessenkonflikten bewusst sind, und dass diese Erklärung öffentlich zugänglich gemacht wird;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

5.  stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2012 zu einer Vollzugsquote von 86,12 % geführt haben und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen bei 65,22 % lag;

6.  betont, dass die der Behörde zusätzlich übertragenen Aufgaben sowie die künftigen Aufgaben, die in den noch auszuhandelnden Legislativvorschlägen vorgesehen sind, eine Aufstockung der Haushaltsmittel und zusätzliches Personal erfordern, damit die Behörde ihre Aufsichtsfunktion angemessen ausüben kann; hält dies für außerordentlich wichtig, da der Behörde aller Voraussicht nach weitere Aufgaben übertragen werden; stellt fest, dass etwaigen Aufstockungen des Personals nach Möglichkeit Rationalisierungsbestrebungen etwa in Form von Umschichtungen zur Erzielung von Effizienzsteigerungen vorausgehen bzw. mit ihnen einhergehen sollten;

7.  stellt fest, dass die derzeit für die Behörde geltenden Finanzierungsregelungen, die auf einem System der Mischfinanzierung beruhen, unflexibel sind, unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen und die Unabhängigkeit der Behörde gefährden könnten;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

8.  stellt beunruhigt fest, dass nach der jährlichen Prüfung durch den Rechnungshof 2 800 000 EUR (14 %) der Gesamtmittelausstattung annulliert und 4 200 000 EUR (21 %) an gebundenen Mitteln auf das Jahr 2013 übertragen wurden; nimmt zur Kenntnis, dass der hohe Umfang der Annullierungen vor allem darauf zurückzuführen ist, dass bei der Aufstellung des Haushaltsplans davon ausgegangen wurde, dass Anfang 2012 sämtliche im Stellenplan vorgesehene Posten besetzt wären, wohingegen einige Einstellungen erst im Jahresverlauf vorgenommen wurden, sowie auf Verzögerungen bei Beschaffungsverfahren im IT-Bereich;

9.  stellt beunruhigt fest, dass gebundene Mittel bei Titel II mit 39 % und bei Titel III mit 52 % in großem Umfang übertragen wurden; nimmt zur Kenntnis, dass dies bei Titel II vor allem darauf zurückzuführen war, dass im Dezember 2012 ein großer Auftrag über Bauarbeiten an den Räumlichkeiten der Behörde (600 000 EUR) vergeben wurde, und dass sich bei Titel III der hohe Umfang der übertragenen Mittelbindungen aus dem Mehrjahrescharakter großer IT-Entwicklungsprojekte und Verzögerungen bei den damit verbundenen Vergabeverfahren ergibt;

Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres

10.  stellt beunruhigt fest, dass die Behörde 22 Mittelübertragungen in Höhe von 3 200 000 EUR (16 % des gesamten Haushalts 2012) innerhalb des Haushaltsplans vornahm, was ein Indiz für Mängel bei der Haushaltsplanung ist;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

11.  bedauert, dass laut der jährlichen Prüfung des Rechnungshofes bei Pünktlichkeit und Dokumentation der Auftragsvergabeverfahren erheblicher Verbesserungsbedarf besteht;

12.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass gemäß der jährlichen Prüfung des Rechnungshofes die Transparenz der Einstellungsverfahren der Behörde weiter verbessert werden muss; fordert die Behörde auf, Korrekturmaßnahmen umzusetzen und die Entlastungsbehörde von den Ergebnissen der ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

13.  bestätigt, dass die Behörde im Anschluss an den Sonderbericht Nr. 15/2012 des Rechnungshofs ihre Leitlinien zur Ethik gemeinsam mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Agenturen der EU überarbeitet hat; begrüßt, dass diese Leitlinien vom Internen Auditdienst der Kommission (IAS) im Jahr 2013 bewertet und als bewährte Verfahren angesehen wurden;

14.  stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Rates der Aufseher und der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die Interessenerklärungen der Exekutivdirektorin und des höheren Managements nicht öffentlich zugänglich sind; fordert die Behörde auf, hier unverzüglich Abhilfe zu schaffen;

Bemerkungen zu den internen Kontrollen

15.  nimmt zur Kenntnis, dass die Behörde in ihrem zweiten Tätigkeitsjahr mit der Annahme und Umsetzung der Basisanforderungen aller Normen für die interne Kontrolle einen wichtigen Schritt getan hat; stellt besorgt fest, dass eine vollständige Umsetzung der Normen nicht erreicht wurde;

Interne Prüfung

16.  entnimmt den Angaben der Behörde, dass der IAS 2012 seinen ersten Auftrag in der Behörde – eine vollständige Risikoanalyse der Behörde – durchgeführt hat; stellt fest, dass der IAS daher am 14. September 2012 einen risikobasierten strategischen Prüfungsplan für die Behörde vorgelegt hat und dass der Plan am 5. November 2012 vom Verwaltungsrat der Behörde gebilligt wurde;

Leistung

17.  fordert die Behörde auf, die Ergebnisse und die Folgen ihrer Arbeit für die EU-Bürger auf leicht zugängliche Weise – vor allem über ihre Website – bekannt zu machen;

o
o   o

18.  verweist, was die weiteren horizontalen Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(19) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 197.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 197.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 197.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Europäische Stiftung für Berufsbildung
PDF 245kWORD 124k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0295/2013 – 2013/2217(DEC))
P7_TA(2014)0322A7-0182/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung zusammen mit den Antworten der Stiftung(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung(4), insbesondere auf Artikel 17,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0182/2014),

1.  erteilt der Direktorin der Europäischen Stiftung für Berufsbildung die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0295/2013 – 2013/2217(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, zusammen mit den Antworten der Stiftung(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung(10), insbesondere auf Artikel 17,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0182/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Direktorin der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0295/2013 – 2013/2217(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung für Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung zusammen mit den Antworten der Stiftung(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung(16), insbesondere auf Artikel 17,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0182/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der Haushalt der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (nachstehend „die Stiftung“) für das Haushaltsjahr 2012 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 20 144 530 EUR belief, was gegenüber 2011 einen Anstieg um 1,48 % bedeutet;

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Stiftung für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

1.  weist darauf hin, dass die Stiftung einen bedeutenden Beitrag zur Verbesserung der Humankapitalentwicklung in den Partnerländern leistet; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Ziele des Arbeitsprogramms erreicht wurden, wie der im jährlichen Tätigkeitsbericht dargelegte Anstieg der organisationsinternen Leistungen im Jahr 2012 zeigt; nimmt zur Kenntnis, dass der Schwerpunkt der Tätigkeiten der Stiftung auf dem wichtigen Bereich der Beschäftigung junger Menschen liegt und dass die berufliche Bildung, der Aspekt der Qualifikation von kleinen und mittleren Unternehmen und Migrationsprozesse erneut in den Mittelpunkt gerückt wurden;

2.  stellt auf der Grundlage des Jahresabschlusses der Stiftung mit Bedauern fest, dass die Frage im Zusammenhang mit dem Gebäude der Stiftung trotz der ergriffenen Maßnahmen zur Vorbeugung und Risikominderung im Jahr 2012 nicht gelöst wurde; begrüßt, dass im Jahr 2013 mit den regionalen Stellen eine Vereinbarung getroffen wurde, durch die sichergestellt ist, dass die Stiftung ihre Tätigkeiten im Zeitraum 2013–2015 fortführen kann.

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2011

3.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die aufgrund der Vorjahresbemerkungen des Hofs ergriffenen Korrekturmaßnahmen abgeschlossen sind;

4.  entnimmt den Angaben der Stiftung, dass

   die Stiftung eng mit dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung („Cedefop“) zusammenarbeitet, auch in verwaltungstechnischer Hinsicht im Zusammenhang mit dem gemeinsamen jährlichen Arbeitsprogramm, das dem jährlichen Arbeitsprogramm der beiden Einrichtungen beigefügt ist und in ihren jeweiligen jährlichen Tätigkeitsberichten erwähnt wird;
   die Stiftung und das Cedefop in den wichtigsten thematischen Bereichen unter der Koordinierung durch die GD EAC gemeinsame Projekte durchführen werden, die sich auf den Mehrwert der Zusammenarbeit der beiden sehr unterschiedlichen Einrichtungen konzentrieren; stellt fest, dass ein aktueller Bereich der Zusammenarbeit den Kopenhagen-Brügge-Überprüfungsprozess betrifft;
   die Stiftung im Rahmen einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit, die auch einen gemeinsamen jährlichen Aktionsplan umfasst, auch eng mit der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zusammenarbeitet; stellt fest, dass die Stiftung zwar keine gemeinsamen Interessen mit der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz hat, aber dennoch bereit ist, mit jeder Initiative der Kommission zusammenzuarbeiten, um Größeneinsparungen zu erzielen und die Leistungen der Einrichtungen zu optimieren;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

5.  stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2012 zu einer Vollzugsquote von 99,91 % geführt haben; stellt fest, dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 95,49 % betrug;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

6.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass im Jahr 2012 insgesamt 99,9 % der Mittel gebunden wurden, was darauf hindeutet, dass die Mittelbindungen im Zeitplan lagen; stellt jedoch fest, dass die Rate der auf das Jahr 2013 übertragenen Mittelbindungen bei Titel II (Verwaltungsausgaben) mit 600 000 EUR (36,8 %) hoch war; räumt ein, dass die Hauptgründe dafür der späte Erhalt von Rechnungen für gebäudebezogene Dienstleistungen waren, die im Jahr 2012 erbracht wurden (300 000 EUR), sowie mehrere Ankäufe von IT-Hardware und -Software, die wie geplant in den letzten Monaten des Jahres 2012 in Auftrag gegeben wurden (300 000 EUR), für die es aber erst im Jahr 2013 zur Lieferung kam;

Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres

7.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass sich Umfang und Art der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht der Stiftung und den Feststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Finanzordnung bewegten; spricht der Stiftung seine Anerkennung für ihre gute Haushaltsplanung aus;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

8.  stellt fest, dass für 2012 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im Jahresbericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren der Stiftung gegeben haben;

9.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem jährlichen Prüfungsbericht für 2012 keine Bemerkungen zu den Einstellungsverfahren der Stiftung vorgebracht hat;

10.  begrüßt die Maßnahmen, die die Stiftung ergriffen hat, um Bedenken hinsichtlich der fehlenden Verfahren für die Verwaltung der Kassenmittel und der mangelnden Transparenz bei Einstellungsverfahren zu begegnen;

11.  bedauert, dass es der Vorstand versäumt hat, das Parlament über seine Absicht zu unterrichten, die Amtszeit der Direktorin gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 zu verlängern, bevor er einen förmlichen Beschluss darüber gefasst hat; weist darauf hin, dass dieses Verfahren in keinem Zusammenhang mit der hohen Eignung der Person steht, die als Direktorin bestätigt wurde; fordert, dass die Rolle und Befugnisse des Parlaments, die ihm durch die Verordnung verliehen werden, in vollem Umfang gewahrt werden;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

12.  begrüßt die Annahme von Leitlinien zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten im Juni 2013; fordert die Stiftung auf, diese Leitlinien auf ihre Website zu stellen;

13.  stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die Interessenerklärungen der Direktorin und des höheren Managements nicht öffentlich zugänglich sind; fordert die Stiftung auf, hier dringend Abhilfe zu schaffen;

Interne Prüfung

14.  entnimmt den Angaben der Stiftung, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) am 23. Mai 2013 12 der 14 Empfehlungen aus dem IAS-Audit zur Kommunikation aus dem Jahr 2011 formell abgeschlossen hat und dass die Stiftung keine ausstehenden offenen Empfehlungen hat, die als „sehr wichtig“ eingestuft sind; stellt jedoch fest, dass noch zwei IAS-Audit-Empfehlungen aus dem IAS-Audit zur externen und internen Kommunikation aus dem Jahr 2011 offen sind, die beide als „wichtig“ eingestuft sind, wobei eine davon von der Stiftung als abgeschlossen angesehen wird, die Prüfung durch den IAS und der Abschluss noch ausstehen, und die andere sich in der Durchführung befindet und gemäß den geplanten Maßnahmen 2013 vollständig abgeschlossen werden soll;

Leistung

15.  fordert die Stiftung auf, die Ergebnisse und die Auswirkungen ihrer Arbeit für die europäischen Bürger auf leicht zugängliche Weise vor allem über ihre Website bekanntzugeben;

o
o   o

16.  verweist, was die weiteren, horizontalen Bemerkungen zu seinem Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(19) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 206.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 82.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 206.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 82.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 206.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 82.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
PDF 232kWORD 121k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0291/2013 – 2013/2213(DEC))
P7_TA(2014)0323A7-0193/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zusammen mit den Antworten der Agentur(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz(4), insbesondere auf Artikel 14,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0193/2014),

1.  erteilt der Direktorin der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0291/2013 – 2013/2213(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zusammen mit den Antworten der Agentur(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz(10), insbesondere auf Artikel 14,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0193/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Direktorin der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0291/2013 – 2013/2213(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zusammen mit den Antworten der Agentur(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7- 0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz(16), insbesondere auf Artikel 14,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0193/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der Haushalt der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (nachstehend „die Agentur“) für 2012 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 15 260 512 EUR belief, was einem Anstieg um 6,95 % gegenüber 2011 entspricht;

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

1.  begrüßt, dass die Agentur stetig zur Förderung hoher Standards auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz in der EU beiträgt; weist auf die wichtigsten Aktivitäten der Agentur im Jahr 2012 hin, wie das Foresight-Projekt zu Risiken von Arbeitsplätzen im Umweltbereich und den Start der Kampagne „Gesunde Arbeitsplätze“; sieht dem neuen mehrjährigen Strategieprogramm der Agentur erwartungsvoll entgegen, das eng mit den Zielen der Strategie Europa 2020 verknüpft ist und durch das die dringend benötigte und erwartete Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2013–2020 unterstützt wird;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2011

2.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass zwei der vier aufgrund der Bemerkungen aus dem Vorjahr ergriffenen Korrekturmaßnahmen als „abgeschlossen“ und die übrigen zwei als „im Gange befindlich“ bezeichnet werden;

3.  entnimmt den Angaben der Agentur, dass

   die Rate der in Abgang gestellten Mittel im Jahr 2012 mit 5,7 % gegenüber 8 % im Jahr 2011 zurückging und dass zudem von 2014 an ein System für die Aufstellung des Haushaltsplans nach Tätigkeitsbereichen (ABB) umgesetzt wird, um die gesamte interne Planung und Kontrolle des jährlichen Managementplans der Agentur weiter zu verbessern, wodurch für eine bessere Ausführung des Haushaltsplans gesorgt wird,
   in der Finanzregelung der Agentur und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen zwar mindestens alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme vorgesehen ist, die letzte Bestandsaufnahme dieser Art jedoch im Jahr 2012 vorgenommen wurde,
   die Agentur den Entwurf des Sitzabkommens mit dem Gastmitgliedstaat angenommen hat, um eine weitere Verzögerung des Verhandlungsabschlusses zu verhindern;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

4.  stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2012 zu einer Vollzugsquote von 94,64 % geführt haben und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 73,43 % betrug;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

5.  ist besorgt darüber, dass 3,2 Mio. EUR (22 % der Haushaltsmittel) auf das Haushaltsjahr 2013 übertragen wurden und dass die Rate der übertragenen gebundenen Mittel mit 36 % in Titel II und 33 % in Titel III hoch ist; räumt ein, dass dies in Titel II hauptsächlich auf die Erneuerung jährlicher IT-Verträge zurückzuführen, die wie geplant im vierten Quartal des Jahres 2012 abgeschlossen wurden; räumt zudem ein, dass der große Umfang in Titel III sowohl auf den mehrjährigen Charakter wichtiger Projekte als auch auf Verzögerungen beim Zuschlag für bestimmte Verträge zurückzuführen war;

6.  weist darauf hin, dass die Rate der für das Jahr 2012 in Abgang gestellten Mittel in Titel I 9,5 % betrug; räumt ein, dass dies hauptsächlich auf ruhende Einstellungsverfahren und bevorstehende, aber noch nicht ausgezahlte Gehaltserhöhungen zurückzuführen war;

Mittelübertragungen

7.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass sich Umfang und Art der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Finanzordnung bewegten; spricht der Agentur seine Anerkennung für ihre gute Haushaltsplanung aus;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

8.  stellt fest, dass für 2012 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im Jahresbericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren gegeben haben;

9.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem jährlichen Prüfungsbericht für 2012 keine Bemerkungen zu den Einstellungsverfahren der Agentur vorgebracht hat;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

10.  nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur 2014 auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission über die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Agenturen der EU Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten festlegen wird; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die Festlegung der Grundsätze zu informieren,

11.  stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktorin und der Mitglieder des höheren Managements nicht öffentlich zugänglich sind; fordert die Agentur auf, hier dringend Abhilfe zu schaffen;

Interne Revision

12.  entnimmt den Angaben der Agentur, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2012 eine eingehende Risikobewertung vornahm und seinen endgültigen strategischen Prüfungsplan 2013–2015 vorlegte, der von der Direktorin und dem Verwaltungsrat der Agentur gebilligt wurde; stellt fest, dass der IAS überdies die Vertragsverwaltung und die Auftragsvergabe einer Prüfung unterzog, was zu sieben Empfehlungen (darunter keine kritischen, aber zwei sehr wichtige Empfehlungen) führte, die derzeit umgesetzt werden; stellt ferner fest, dass der IAS auch die Umsetzung seiner früheren Empfehlungen überprüfte und dabei zu dem Schluss kam, dass keine der kritischen Empfehlungen unbearbeitet ist und dass mit der Umsetzung zweier sehr wichtiger Empfehlungen begonnen wurde;

Ergebnisse

13.  fordert die Agentur auf, die Ergebnisse und die Bedeutung ihrer Arbeit für die europäischen Bürger auf leicht zugängliche Weise vor allem über ihre Website bekanntzugeben;

o
o   o

14.  verweist, was weitere horizontale Feststellungen zu seinem Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(19) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 275.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl.  C 365 vom 13.12.2013, S. 275.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 275.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Euratom-Versorgungsagentur
PDF 219kWORD 93k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0322/2013 – 2013/2234(DEC))
P7_TA(2014)0324A7-0180/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Euratom-Versorgungsagentur zusammen mit den Antworten der Agentur(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf den Beschluss 2008/114/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2008 über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur(4), insbesondere auf Artikel 8,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0180/2014),

1.  erteilt dem Generaldirektor der Euratom-Versorgungsagentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Generaldirektor der Euratom-Versorgungsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0322/2013 – 2013/2234(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Euratom-Versorgungsagentur zusammen mit den Antworten der Agentur(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf den Beschluss 2008/114/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2008 über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur(10), insbesondere auf Artikel 8,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0180/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Generaldirektor der Euratom-Versorgungsagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0322/2013 – 2013/2234(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Euratom-Versorgungsagentur für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Euratom-Versorgungsagentur zusammen mit den Antworten der Agentur(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf den Beschluss 2008/114/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2008 über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur(16), insbesondere auf Artikel 8,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0180/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Euratom-Versorgungsagentur (nachstehend „die Agentur“) für 2012 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 104 000 EUR belief;

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Hervorhebung eines Sachverhalts

1.  weist die Kommission auf die Bemerkung des Rechnungshofs hin, dass der Agentur von 2008 bis 2011 kein eigenes Budget zugewiesen wurde, sondern alle Ausgaben von der Kommission direkt finanziert und ausgeführt wurden, ein Sachverhalt, der nach Auffassung des Rechnungshofs einen Verstoß gegen die Satzung der Agentur darstellte;

2.  nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass auch 2012, obwohl die Kommission der Agentur aufgrund der Bemerkungen des Hofes ein eigenes Budget in Höhe von 98 000 EUR (104 000 EUR einschließlich Finanzerträge aus eigenen Investitionen) zur Verfügung gestellt hat und die Agentur nach Artikel 54 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und Artikel 6 ihrer Satzung finanzielle Autonomie genießt, die Ausgaben der Agentur zum größten Teil wieder direkt von der Kommission finanziert wurden; fordert die Kommission auf, eine Erklärung für diese Situation zu liefern;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

3.  stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2012 zu einer Vollzugsquote von 98,51 % geführt haben;

o
o   o

4.  verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(19) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 213.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 41 vom 15.2.2008, S. 15.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 213.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 41 vom 15.2.2008, S. 15.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 213.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 41 vom 15.2.2008, S. 15.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
PDF 232kWORD 113k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0288/2013 – 2013/2210(DEC))
P7_TA(2014)0325A7-0183/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, zusammen mit den Antworten der Stiftung(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen(4), insbesondere auf Artikel 16,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0183/2014),

1.  erteilt dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0288/2013 – 2013/2210(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, zusammen mit den Antworten der Stiftung(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen(10), insbesondere auf Artikel 16,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0183/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0288/2013 – 2013/2210(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, zusammen mit den Antworten der Stiftung(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen(16), insbesondere auf Artikel 16,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0183/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushaltsplan der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (nachstehend „die Stiftung“) für das Haushaltsjahr 2012 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 21 430 000 EUR belief, was gegenüber 2011 einen Anstieg um 4,03 % bedeutet;

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Stiftung für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

1.  begrüßt den von der Stiftung geleisteten Beitrag zur Förderung des Wissens über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Union zu einer Zeit, in der sich diese Bedingungen in einigen Mitgliedstaaten weiter verschlechtern; verweist auf die Veröffentlichung eines zusammenfassenden Berichts über die fünfte Europäische Erhebung über die Arbeitsbedingungen, der wichtige und sachdienliche Erkenntnisse über die Trends in den Bereichen Arbeitsplatzqualität, nachhaltige Arbeit und Alterung der Erwerbsbevölkerung, Gesundheit und Wohlbefinden, Arbeitszeit und Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben enthält;

2.  weist darauf hin, dass das Jahresprogramm 2012 das letzte im Vierjahresprogramm 2009–2012 der Stiftung war; begrüßt, dass die Stiftung mit der Auflage neuer Projekte mit Bezug zu vorrangigen Themen wie den sozialen Folgen der Krise, der Wiederbelebung der Konjunktur und der Schaffung von Arbeitsplätzen, dem demographischen Wandel und einem nachhaltigen öffentlichen Sektor umgehend auf die Veränderungen der politischen Prioritäten, die sich aus der Wirtschaftskrise ergeben haben, reagiert hat;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

3.  nimmt zur Kenntnis, dass die Haushaltsvollzugsquoten bei Titel I und II mit 98 % bzw. 82 % hoch waren;

Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

4.  stellt fest, dass die Übertragung gebundener Mittel im Rahmen von Titel III mit 50 % (3 688 996 EUR) zwar hoch ist, aber den Zahlungszeitplänen entspricht und den mehrjährigen Charakter der Tätigkeiten der Stiftung widerspiegelt; stellt fest, dass ein großer Anteil der Übertragungen im Rahmen von Titel III (71 %) zwei Projekte betrifft, für die die Tätigkeiten wie geplant und wie im jährlichen Arbeitsprogramm festgelegt umgesetzt wurden;

Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres

5.  stellt mit Genugtuung fest, dass sich Umfang und Art der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Feststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Finanzordnung bewegten; spricht der Stiftung seine Anerkennung für seine gute Haushaltsplanung aus;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

6.  stellt fest, dass für 2012 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im jährlichen Prüfungsbericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren der Stiftung gegeben haben;

7.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem jährlichen Prüfungsbericht für 2012 keine Bemerkungen zu den Einstellungsverfahren der Stiftung vorgebracht hat;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

8.  entnimmt den Angaben der Stiftung, dass sie seit 2011 über ein System für die Überwachung und Meldung möglicher Interessenkonflikte von Mitgliedern des Verwaltungsrats verfügt und die entsprechenden Formulare auf der Website der Stiftung veröffentlicht werden; nimmt ferner zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat der Stiftung in seiner Sitzung vom 25. Oktober 2013 eine umfassende Strategie zur Feststellung und Bewältigung von Interessenkonflikten erörtert hat und dass die entsprechende Maßnahme derzeit auf dieser Grundlage ausgearbeitet wird und im ersten Quartal 2014 veröffentlicht werden soll; fordert die Stiftung auf, das angenommene Dokument der Entlastungsbehörde zu übermitteln;

9.  stellt fest, dass die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats und die Interessenerklärungen des Exekutivdirektors und des höheren Managements nicht öffentlich zugänglich sind; fordert die Stiftung auf, hier dringend Abhilfe zu schaffen;

Interne Revision

10.  entnimmt den Angaben der Stiftung, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2012 eine Prüfung mit dem Ziel durchgeführt hat, unabhängige Gewähr für die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems im Hinblick auf die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts und insbesondere die Ausfertigung der Zuverlässigkeitserklärung des Direktors zu liefern;

11.  stellt fest, dass der IAS bei der Prüfung eine Reihe von Stärken festgestellt hat und dass er der Ansicht ist, dass das bestehende interne Kontrollsystem der Stiftung angemessene Sicherheit in Bezug auf die Verwirklichung dieser Ziele bietet; stellt jedoch fest, dass zwölf Empfehlungen ausgesprochen wurden, von denen eine als „sehr wichtig“ eingestuft wurde; stellt fest, dass sich diese Empfehlungen derzeit in der Umsetzung befinden;

12.  stellt mit Genugtuung fest, dass die Empfehlungen, die der IAS im Rahmen seiner früheren Prüfungen abgegeben hatte, angemessen umgesetzt worden sind;

Leistung

13.  fordert die Stiftung auf, die Ergebnisse und die Folgen ihrer Arbeit für die europäischen Bürger auf leicht zugängliche Weise vor allem über ihre Website bekanntzugeben;

o
o   o

14.  verweist, was die weiteren, horizontalen Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(19) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 221.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 221.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 221.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Eurojust
PDF 231kWORD 123k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0294/2013 – 2013/2216(DEC))
P7_TA(2014)0326A7-0186/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse von Eurojust für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 von Eurojust, zusammen mit den Antworten von Eurojust(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität(4), insbesondere auf Artikel 36,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0186/2014),

1.  erteilt dem Verwaltungsdirektor von Eurojust die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsdirektor von Eurojust, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0294/2013 – 2013/2216(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse von Eurojust für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 von Eurojust, zusammen mit den Antworten von Eurojust(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität(10), insbesondere auf Artikel 36,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0186/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Verwaltungsdirektor von Eurojust, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0294/2013 – 2013/2216(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse von Eurojust für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 von Eurojust, zusammen mit den Antworten von Eurojust(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität(16), insbesondere auf Artikel 36,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0186/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt von Eurojust für das Haushaltsjahr 2012 seinem Jahresabschluss zufolge auf 33 322 996 EUR belief, was gegenüber 2011 eine Kürzung um 6,27 % bedeutet;

B.  in der Erwägung, dass sich der Beitrag der Union zum Haushalt von Eurojust für 2012 seinem Jahresabschluss zufolge auf 32 967 000 EUR belief, was gegenüber 2011 eine Aufstockung um 5,21 % bedeutet;

C.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2011

1.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs über die Rechnungsabschlüsse, dass in Bezug auf die vier Bemerkungen für das Haushaltsjahr 2011 zwei der aufgrund der Vorjahresbemerkungen ergriffenen Korrekturmaßnahmen noch immer als „ausstehend“ eingestuft werden, während zwei weitere Maßnahmen als „abgeschlossen“ bezeichnet werden;

2.  entnimmt den Angaben von Eurojust, dass

—  Eurojust der Entlastungsbehörde einen Bericht vorgelegt hat, in dem die Maßnahmen aufgeführt sind, die auf die Empfehlungen der Entlastungsbehörde 2010 hin angenommen und umgesetzt wurden;

—  verschiedene Maßnahmen eingeführt wurden, um die auf das darauffolgende Haushaltsjahr übertragenen Mittelbindungen zu beschränken, wobei diese Maßnahmen darauf abzielen, den Haushalt zeitgerecht auszuführen, wie etwa ein neuer Prognosebericht, der die Haushaltsplanung und -ausführung stärkt, die monatliche Versendung von Informationen über die Ausführung des Gesamthaushalts, eine enge Zusammenarbeit der für den Haushalt, die Finanzen und die Auftragsvergabe zuständigen Referate mit den operationellen Referaten, um diese bei der Haushaltsausführung zu unterstützen, und die verpflichtende Schulung aller Akteure, die mit der Haushaltsausführung zu tun haben, im Bereich Ausgabenzyklus;

—  zur Verringerung der Quote unbesetzter Stellen und zur Überwindung der Mängel bei der Durchführung von Einstellungsverfahren ein umfassender Aktionsplan für Einstellungen für 2012 erstellt wurde, mit dem die Quote der unbesetzten Stellen bis Ende 2012 auf 11,74 % reduziert werden konnte;

Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge

3.  stellt mit Besorgnis fest, dass im Jahr 2008 ein Rahmenvertrag für Sicherheitsdienstleistungen unterzeichnet wurde, der im Jahr 2009 geändert wurde; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Preise durch die geänderte Formel für ihre Berechnung schrittweise um 22 % erhöhten, obwohl im ursprünglichen Rahmenvertrag eine maximale Steigerung um 4 % vorgesehen war; stellt fest, dass sich die über die Obergrenze von 4 % hinausgehende Preissteigerung im Zeitraum 2008-2012 auf insgesamt rund 440 000 EUR belief, wovon rund 68 000 EUR im Jahr 2012 verausgabt wurden; verleiht seiner Besorgnis Ausdruck, dass ein so erheblicher Anstieg die Transparenz und die Billigkeit des ursprünglichen Vergabeverfahrens infrage stellen und den Wettbewerb verzerren kann;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

4.  stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2012 zu einer Vollzugsrate von 98 % für Titel I, fast 100 % für Titel II und 96 % für Titel III geführt haben; nimmt zur Kenntnis, dass die Ausführungsrate bei den Zahlungen 96 % für Titel I, 85 % für Titel II und 74 % für Titel III betrug;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

5.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof bei seiner jährlichen Prüfung nichts Erwähnenswertes hinsichtlich des Umfangs der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr festgestellt hat; spricht Eurojust seine Anerkennung für die Einhaltung des Grundsatzes der Jährlichkeit und die zeitgerechte Ausführung seines Haushaltsplans aus;

Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres

6.  stellt mit Genugtuung fest, dass sich Umfang und Art der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Finanzordnung bewegten; spricht Eurojust seine Anerkennung für seine gute Haushaltsplanung aus;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

7.  verlangt, dass Eurojust die Transparenz der Einstellungsverfahren verbessert; stellt fest, dass es keine Belege dafür gab, dass die Fragen für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen vor Prüfung der Bewerbungen durch den Prüfungsausschuss festgelegt wurden, und dass es keine Belege dafür gibt, dass die jeweilige Gewichtung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen vor der Bewertung der Bewerber festgelegt wurde; fordert Eurojust auf, dies im Rahmen des Folgeberichts zur Entlastung 2012 weiterzuverfolgen;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

8.  nimmt zur Kenntnis, dass Eurojust Vorkehrungen zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten getroffen hat; fordert Eurojust auf, die Entlastungsbehörde über seine Pläne zu unterrichten, seine Vorkehrungen auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission über die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Agenturen der EU zu überarbeiten;

9.  stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats, des Exekutivdirektors und des höheren Managements nicht öffentlich zugänglich sind; fordert Eurojust auf, hier dringend Abhilfe zu schaffen;

Interne Prüfung

10.  entnimmt den Angaben von Eurojust, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2012 ein Follow-up gemäß dem strategischen Prüfungsplan von Eurojust durchgeführt hat; stellt fest, dass der IAS im Zuge der Risikoanalyse bestimmte Vorgänge mit hohem inhärenten Risiko ermittelt hat, die nicht als im Rahmen des Prüfungsplans prüfbar betrachtet werden konnten, dass das Management von Eurojust einen Aktionsplan vorgelegt hat, der auf eine Behebung der Schwachstellen abzielt, und dass die von Eurojust getroffenen Maßnahmen vom IAS im Zuge der nächsten eingehenden Risikoanalyse (2013) geprüft werden sollen; stellt fest, dass vier „sehr wichtige“ Empfehlungen aus den Vorjahren vorlagen, die sich noch immer in der Umsetzung durch Eurojust befinden;

Leistung

11.  fordert Eurojust auf, die Ergebnisse und die Auswirkungen seiner Arbeit für die europäischen Bürger auf leicht zugängliche Weise vor allem über seine Website bekanntzugeben;

o
o   o

12.  verweist, was die weiteren horizontalen Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(19) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 228.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 228.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 228.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Europäisches Polizeiamt Europol
PDF 231kWORD 122k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Polizeiamts für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0323/2013 – 2013/2235(DEC))
P7_TA(2014)0327A7-0179/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Polizeiamts für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Europäischen Polizeiamts, zusammen mit den Antworten des Amts(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)(4), insbesondere auf Artikel 43,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0179/2014),

1.  erteilt dem Direktor des Europäischen Polizeiamts die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Amts für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des Europäischen Polizeiamts, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss des Europäischen Polizeiamts für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0323/2013 – 2013/2235(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Polizeiamts für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Europäischen Polizeiamts, zusammen mit den Antworten des Amts(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)(10), insbesondere auf Artikel 43,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0179/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des Europäischen Polizeiamts für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des Europäischen Polizeiamts, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Polizeiamts für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0323/2013 – 2013/2235(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Polizeiamts für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Europäischen Polizeiamts, zusammen mit den Antworten des Amts(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14) („die Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)(16), insbesondere auf Artikel 43,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0179/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushaltsplan des Europäischen Polizeiamts (nachstehend „Europol“) für das Haushaltsjahr 2012 seinem Jahresabschluss zufolge auf 84 152 000 EUR belief, was gegenüber 2011 eine Kürzung um 0,73 % bedeutet,

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Amts für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge

1.  stellt mit Besorgnis fest, dass das Amt 1 200 000 EUR für Veränderungen seiner Räumlichkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität übertragen hat; nimmt zur Kenntnis, dass das Amt diese Veränderungen zwar im Juli 2012 mit dem Gastgeberland vereinbart hat, der Vertrag über die Ausführung der erforderlichen Bauarbeiten jedoch erst im April 2013 unterzeichnet wurde; stellt zudem fest, dass das Amt 100 000 EUR im Zusammenhang mit der Einführung eines neuen Systems der Personalverwaltung übertragen hat; bekundet seine Besorgnis darüber, dass beide Mittelübertragungen keinen am Ende des Jahres eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen entsprachen und somit vorschriftswidrig waren; fordert das Amt auf, Maßnahmen zu ergreifen, damit ähnliche Situationen künftig nicht wieder vorkommen, und dies im Rahmen der Weiterverfolgung der Entlastung 2012 zu melden;

2.  nimmt Kenntnis von den Maßnahmen, von denen die meisten noch im Gange sind und die infolge von Anmerkungen des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2011 hinsichtlich des Mangels an Verfahren für Ausnahmen ergriffen wurden; stellt fest, dass das Rechnungsführungssystem noch nicht umfassend validiert wurde;

3.  nimmt Kenntnis von dem Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Europol-Versorgungsfonds(19), zusammen mit den Antworten des Fonds; fordert das Amt auf, es über alle Beschlüsse über die Zukunft des Fonds in Kenntnis zu setzen;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

4.  stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2012 zu einer Vollzugsquote von 98,8 % geführt haben und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 79,7 % betrug;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

5.  bedauert, dass Mittelbindungen in Höhe von 2 600 000 EUR (von 15 000 000 EUR), die aus dem Jahr 2011 übertragen worden waren, im Jahr 2012 annulliert werden mussten, da sie den tatsächlichen Bedarf überstiegen; fordert das Amt auf, seine Finanzplanung in Zukunft zu verbessern;

6.  stellt fest, dass das Amt 16 300 000 EUR der Mittelbindungen (19,64 % der Mittelbindungen insgesamt) auf das Jahr 2013 übertragen hat; stellt fest, dass diese Übertragungen vor allem Titel II – sonstige Verwaltungsausgaben – (4 200 000 EUR) und Titel III – operative Tätigkeiten – (11 200 000 EUR) betreffen; nimmt zur Kenntnis, dass diese Übertragungen vor allem mit der neuen Aufgabe – Betrieb des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität – zusammenhängen, mit der das Amt im Juni 2012 betraut wurde; nimmt zur Kenntnis, dass die Durchführung dieser Aufgabe erhebliche Mittelbindungen am Ende des Jahres zur Folge hatte und sich auf den auf das Jahr 2013 übertragenen Betrag ausgewirkt hat;

Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres

7.  stellt fest, dass das Amt 19 Mittelübertragungen zwischen Haushaltslinien in Höhe von 4 500 000 EUR vorgenommen hat, die 82 der 115 Haushaltslinien betrafen; nimmt zur Kenntnis, dass diese vor allem der Anschaffung von IT-Ausstattung für das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität dienten;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

8.  stellt mit Besorgnis fest, dass die geprüften Einstellungsverfahren drei Mängel aufwiesen, namentlich, dass Fragen für schriftliche Tests und Bewerbungsgespräche festgelegt wurden, nachdem die Bewerbungsunterlagen vom Auswahlausschuss geprüft worden waren, dass keine Nachweise dafür vorlagen, dass die Gewichtung der Auswahlkriterien für die engere Auswahl vor der Prüfung der Bewerbungsunterlagen festgelegt worden war und dass die Auswahlausschüsse nicht ordnungsgemäß all ihre Treffen und Beschlüsse dokumentiert hatten; fordert das Amt auf, hier Abhilfe zu schaffen und dies im Rahmen der Weiterverfolgung der Entlastung 2012 zu melden;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

9.  nimmt zur Kenntnis, dass das Amt 2014 eine zusätzliche spezifische Strategie zur Bewältigung von Interessenkonflikten und zum Umgang mit Geschenken festlegen wird;

10.  stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats und des höheren Managements sowie die Interessenerklärung des Exekutivdirektors nicht öffentlich zugänglich sind; fordert das Amt auf, hier dringend Abhilfe zu schaffen;

Interne Prüfung

11.  entnimmt den Angaben des Amts, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2012 eine Prüfung mit dem Ziel durchgeführt hat, unabhängige Gewähr für die geeignete Gestaltung und wirksame Umsetzung des internen Kontrollsystems im Hinblick auf die Überwachung und Berichterstattung über Tätigkeiten und die Ausführung des Haushaltsplans in dem Amt zu liefern, und dass im Zuge der Prüfung eine Reihe von relevanten Stärken ermittelt wurde, sodass in der Folge eine sehr wichtige und sechs wichtige Empfehlungen ergingen; stellt fest, dass der Interne Auditdienst seine früheren Empfehlungen überprüft hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass 20 seiner Empfehlungen zur Förderung von Normen für die interne Kontrolle im Amt als umgesetzt gelten, wohingegen fünf von elf Empfehlungen, die die Prüfung von 2011 zur Planung und Aufstellung des Haushaltsplans betreffen, noch nicht umgesetzt wurden (in Bearbeitung);

12.  fordert die zuständige Dienststelle von Europol auf, auf der Europol-Internetseite zu veröffentlichen, wie viele klassifizierte Dokumente, geordnet nach Klassifizierungsstufen, Europol jeweils von den einzelnen Organen, anderen Institutionen, Mitgliedstaaten sowie von Dritten erhalten und an sie übermittelt hat;

Leistung

13.  fordert das Amt auf, die Ergebnisse und die Folgen seiner Arbeit für die EU-Bürger auf leicht zugängliche Weise – vor allem über seine Website – bekanntzugeben;

o
o   o

14.  verweist, was die weiteren, horizontalen Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(20) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 236.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 236.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 236.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Der Fonds dient dazu, die Ruhegehälter des Personals zu finanzieren und auszuzahlen, das bereits bei Europol beschäftigt war, bevor Europol am 1. Januar 2010 zu einer EU-Agentur wurde.
(20) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
PDF 230kWORD 100k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0287/2013 – 2013/2209(DEC))
P7_TA(2014)0328A7-0184/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zusammen mit den Antworten der Agentur(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte(4), insbesondere auf Artikel 21,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0184/2014),

1.  erteilt dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0287/2013 – 2013/2209(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zusammen mit den Antworten der Agentur(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte(10), insbesondere auf Artikel 21,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0184/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0287/2013 – 2013/2209(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zusammen mit den Antworten der Agentur(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte(16), insbesondere auf Artikel 21,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0184/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der Haushalt der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (nachstehend „die Agentur“) für 2012 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 20 376 000 EUR belief, was gegenüber 2011 einen Anstieg um 0,97 % darstellt;

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2011

1.  entnimmt den Angaben der Agentur, dass

   der Rechnungshof für das Haushaltjahr 2012 bereits zufriedenstellende Verwendungsraten bei den Mitteln für Zahlungen der Titel I und II festgestellt hat (98 % bzw. 89 %); erkennt an, dass die Verwendungsrate von 49 % bei den Mitteln für Zahlungen des Titels III begründet wurde und dass Mittelübertragungen dieser Größenordnung auf das folgende Haushaltsjahr unvermeidlich sind und nicht auf Verzögerungen bei der Planung und Ausführung des Jahresarbeitsprogramms der Agentur zurückzuführen sind,
   der Exekutivausschuss der Agentur im Mai 2013 einen Beschluss (Beschluss 2013/01) über die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren erlassen hat und die Agentur mit dem Erlass dieses Beschlusses im Einvernehmen mit der Kommission schließlich der Forderung des Parlaments nachgekommen ist, Vorschriften zur Achtung der legitimen Interessen (einschließlich der Anonymität) der Parteien zu erlassen,
   die 2012 eingeleitete Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung 2013 ohne Empfehlungen abgeschlossen wurde, während die Untersuchung des Europäischen Bürgerbeauftragen im Fall 0917/2011 noch andauert,
   die Agentur eine ausgeklügelte Strategie gegen Mobbing umsetzt; begrüßt, dass alle Mobbingvorwürfe eingehend geprüft wurden und kein Fall von Mobbing festgestellt wurde,
   die Agentur derzeit aufgrund eines Beschlusses des Exekutivausschusses (Beschluss 2012/04) die Leitlinien der Kommission anwendet, stellt fest, dass diese Leitlinien abgelöst werden, sobald die Agentur die Musterleitlinien der Regulierungsagenturen zur Meldung von Missständen angenommen hat,
   die Interessenerklärungen und Lebensläufe des Managementteams und der meisten ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrats auf der Website der Agentur veröffentlicht wurden;

Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge

2.   stellt mit Sorge fest, dass die Agentur im Jahr 2012 über Ausfall-Rahmenverträge an zwei Anbieter Reinigungsdienstleistungen vergeben hat und dass aufgrund eines redaktionellen Fehlers bei der Bewertung der Angebote die Rangfolge der Vertragspartner fehlerhaft war; stellt fest, dass infolge dieses Fehlers ein spezieller im Jahr 2012 vergebener Auftrag über 56 784 EUR und die entsprechenden Zahlungen vorschriftswidrig sind; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur die Rangfolge der Vertragspartner nach der Prüfung des Hofes entsprechend geändert hat.

Haushaltsführung und Finanzmanagement

3.  stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2012 zu einer Vollzugsquote von 100 % geführt haben; stellt fest, dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 78,5 % betrug;

4.  stellt fest, dass der Haushaltsvollzug bei Titel III (operative Ausgaben) mit 49 % der gebundenen Mittel niedrig war; erkennt jedoch an, dass dies nicht an Verzögerungen bei der Ausführung des Jahresarbeitsprogramms der Agentur lag, sondern dass dieser niedrige Wert den mehrjährigen Charakter der Tätigkeiten widerspiegelt; stellt fest, dass die Agentur ein Modul zur Haushaltsplanung eingeführt hat, das direkt mit ihrem Jahresarbeitsprogramm verknüpft ist, und die Zahlungen entsprechend dem operativen Bedarf geplant und ausgeführt wurden und dass der Rechnungshof derartige Situationen für akzeptabel hält:

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

5.  nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof, was den Umfang der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr betrifft, bei seiner jährlichen Prüfung nichts Erwähnenswertes festgestellt hat; spricht der Agentur seine Anerkennung für die Einhaltung des Grundsatzes der Jährlichkeit und die zeitgerechte Ausführung ihres Haushaltsplans aus;

Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres

6.  stellt fest, dass sich Umfang und Art der 2012 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Feststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Finanzvorschriften bewegten, und spricht der Agentur seine Anerkennung für ihre gute Haushaltsplanung aus;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

7.  stellt fest, dass für 2012 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im jährlichen Prüfungsbericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren der Agentur gegeben haben;

8.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem jährlichen Prüfungsbericht für 2012 keine Bemerkungen zu den Einstellungsverfahren der Agentur vorgebracht hat;

Vermeidung von Interessenkonflikten und Umgang mit solchen Konflikten sowie Transparenz

9.  nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur ihre Strategie für die Vermeidung von Interessenkonflikten und den Umgang mit solchen Konflikten auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Agenturen der EU überprüfen wird; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse dieser Bewertung zu unterrichten, sobald diese vorliegen;

Interne Prüfung und interne Kontrollen

10.  nimmt Kenntnis von dem Hinweis der Agentur, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2012 eine Prüfung der Auftragsvergabe innerhalb der Agentur durchgeführt und zwei sehr wichtige und sieben wichtige Empfehlungen abgegeben hat; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur einen Aktionsplan vorgeschlagen hat, der vom IAS akzeptiert wurde, und dass zum Stichtag 31. Dezember 2012 acht dieser Empfehlungen umgesetzt waren; nimmt zur Kenntnis, dass die einzige noch verbleibende wichtige Empfehlung 2013 umgesetzt wurde;

11.  stellt mit Sorge fest, dass die Agentur 2012 über kein formelles Ex-post-Überprüfungsverfahren verfügte; begrüßt, dass zu Beginn des Jahres 2013 im Anschluss an eine von der Agentur durchgeführte umfassende Risikoanalyse ein formelles Verfahren eingerichtet wurde.

Leistung

12.  fordert die Agentur auf, die Ergebnisse ihrer Arbeit und deren Bedeutung für die europäischen Bürger in leicht zugänglicher Form, vor allem über ihre Website, bekanntzugeben;

o
o   o

13.  verweist, was weitere, horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(19) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 245.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 245.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 245.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen
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Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0318/2013 – 2013/2230(DEC))
P7_TA(2014)0329A7-0181/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zusammen mit den Antworten der Agentur(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union(4), insbesondere auf Artikel 30,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0181/2014),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0318/2013 – 2013/2230(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zusammen mit den Antworten der Agentur(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union(10), insbesondere auf Artikel 30,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0181/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0318/2013 – 2013/2230(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zusammen mit den Antworten der Agentur(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7-0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14) (nachstehend „die Haushaltsordnung“), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union(16), insbesondere auf Artikel 30,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0181/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der Haushalt der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2012 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 89 578 000 EUR belief, was einer Kürzung um 24,21 % im Vergleich zu 2011 entspricht;

B.  in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt der Agentur für 2012 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 84 000 000 EUR belief, was gegenüber 2011 eine Kürzung um 24,32 % bedeutet;

C.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist, er jedoch keine ausreichenden und geeigneten Prüfungsnachweise für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge erlangen konnte;

Nichtabgabe eines Prüfungsurteils zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

1.  bedauert, dass der Rechnungshof aufgrund der Wesentlichkeit und des Umfangs des im Absatz zur Grundlage der Nichtabgabe eines Prüfungsurteils beschriebenen Sachverhalts nicht in der Lage war, ein Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben;

Grundlage für die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

2.  bedauert, dass aufgrund des Fehlens efekktiver Ex-ante- und Ex-post-Überprüfungen keine hinreichende Sicherheit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge besteht; bedauert, dass der Hof keine ausreichenden und geeigneten Prüfungsnachweise für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Agentur im Jahre 2012 geprüften Finanzhilfevorgänge erlangen konnte, die sich auf 56 000 000 EUR belaufen, was 63 % der operativen Ausgaben entspricht;

3.  bedauert, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass ungeachtet der 2012 angenommenen Ex-post-Prüfungsstrategie und dreier durchgeführter Prüfungen, bei den Ausgaben des Jahres 2012 noch keinerlei Überprüfungen durchgeführt wurden;

4.  entnimmt den Angaben der Agentur, dass ihre Zuschussempfänger die nationalen Grenzschutzbehörden der Mitgliedstaaten und der assoziierten Schengen-Länder sind, die beim Antrag auf Kostenerstattung Erklärungen unterzeichnen müssen, dass sämtliche bereitgestellten Informationen vollständig, zuverlässig und wahrheitsgetreu sind, und bestätigen müssen, dass ihre Zahlungsanträge durch geeignete überprüfbare Nachweise belegt sind; weist darauf hin, dass die Agentur deshalb nicht der Ansicht ist, dass wirksame Ex-ante-Überprüfungen fehlen; diese basierten vielmehr auf Erklärungen der Behörden und auf Plausibilitätsprüfungen;

5.  weist darauf hin, dass die Agentur Maßnahmen ergriffen hat, um den Ex-ante-Überprüfungsrahmen zu verstärken, und seit Juni 2013 ein risikobasiertes Ex-ante-Überprüfungssystem eingerichtet hat; fordert die Agentur und den Rechnungshof auf, eine für beide Seiten annehmbare Lösung vorzulegen, die sowohl den Prüfungsstandards des Rechnungshofs als auch der besonderen Situation der Agentur Rechnung trägt;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

6.  stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2012 zu einer Vollzugsquote von 98,86 % geführt haben und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 75,23 % betrug;

Verpflichtungen und Übertragungen

7.  weist darauf hin, dass die jährliche Prüfung durch den Rechnungshof ergeben hat, dass 21 800 000 EUR (25 % der Mittelbindungen) in das Jahr 2013 übertragen wurden, während sich die Übertragungen bei Titel III auf 19 600 000 EUR beliefen; verweist darauf, dass der große Umfang der Übertragungen vor allem auf den operationellen und mehrjährigen Charakter der Tätigkeit der Agentur zurückzuführen ist;

8.  weist besorgt darauf hin, dass der Umfang der Übertragungen, wie auch schon 2011, übermäßig hoch ist und einen Verstoß gegen den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit darstellt; erkennt jedoch an, dass sich die Übertragungen unvermeidlich daraus ergeben, dass die Agentur ihre Aufgaben erfüllt;

Mittelübertragungen

9.  weist darauf hin, dass die Agentur dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs zufolge 39 Mittelübertragungen zwischen Haushaltslinien in Höhe von 11 500 000 EUR vorgenommen hat, die 70 der 79 Haushaltslinien betrafen; räumt ein, dass die zweite Haushaltsänderung für das Jahr 2012 zur Deckung des gestiegenen Bedarfs zu den gestiegenen Anforderungen im Herbst 2012 erst im Oktober 2012 genehmigt wurde; ist deshalb der Ansicht, dass die Mittelübertragungen notwendig und gerechtfertigt waren;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

10.  weist darauf hin, dass für 2012 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im Jahresbericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren gegeben haben;

11.  weist besorgt darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem jährlichen Prüfbericht für 2012 Mängel beim Einstellungsverfahren der Agentur festgestellt hat, die sich auf die Transparenz und die Gleichbehandlung der Bewerber auswirken und darin bestehen, dass die Fragen für die schriftlichen Prüfungen und mündlichen Tests nach der Auswertung der Bewerbungen durch den Prüfungsausschuss festgelegt wurden und dass der Prüfungsausschuss nicht alle seine Sitzungen und Entscheidungen dokumentiert hat;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

12.  erkennt an, dass die Agentur eine Reihe von Maßnahmen ergriffen hat, um Situationen zu verhindern, in denen es zu Interessenkonflikten kommt, und dass sie ausführliche Verfahrensvorschriften für Disziplinarangelegenheiten ausgearbeitet hat; fordert die Agentur auf, mitzuteilen, ob sie eine spezifische Strategie für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission eingeführt hat;

13.  stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die Interessenerklärungen des Direktors und des höheren Managements nicht öffentlich zugänglich sind; fordert die Agentur auf, hier unverzüglich Abhilfe zu schaffen;

Interne Kontrollen

14.  bedauert, dass laut den Feststellungen des Rechnungshofs die körperliche Bestandsaufnahme der Agentur unvollständig war und nicht alle Vermögensgegenstände im Besitz der Agentur umfasste und dass im Bau befindliche Anlagen sowie gegen Jahresende erworbene Vermögensgegenstände nicht berücksichtigt wurden; bedauert darüber hinaus, dass es kein Verfahren für die Veräußerung von Sachanlagen gibt; nimmt Kenntnis von dem Hinweis der Agentur, dass eine vollständige körperliche Bestandsaufnahme durchgeführt worden sei, die sich auch auf abgeschriebene Vermögensgegenstände erstreckte;

Interne Revision

15.  nimmt Kenntnis von dem Hinweis der Agentur, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) eine Risikobewertung durchgeführt hat, in deren Ergebnis ein strategischer Prüfungsplan für den Zeitraum 2013–2015 erstellt wurde, der künftige zu prüfende Themenbereiche beinhaltet;

16.  weist darauf hin, dass der IAS auch eine Folgeprüfung seiner früheren Empfehlungen für die Agentur durchgeführt und festgestellt hat, dass zwei sehr wichtige Empfehlungen umgesetzt wurden; weist darauf hin, dass laut dem IAS der von der Agentur erarbeitete Aktionsplan zur Umsetzung der noch ausstehenden Empfehlungen bei rechtzeitiger Durchführung zu einer Minimierung der Risiken führen wird;

Leistung

17.  fordert die Agentur auf, die Ergebnisse ihrer Arbeit und deren Bedeutung für die europäischen Bürger in leicht zugänglicher Form, vor allem über ihre Website, bekanntzugeben;

o
o   o

18.  verweist, was die weiteren horizontalen Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(19) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 251.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.12, S. 1.
(4) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 251.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.12, S. 1.
(10) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 251.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Europäische GNSS-Aufsichtsagentur
PDF 228kWORD 108k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0319/2013 – 2013/2231(DEC))
P7_TA(2014)0330A7-0223/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Agentur für das Europäische GNSS, zusammen mit den Antworten der Agentur(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS(4), insbesondere auf Artikel 14,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0223/2014),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor der Agentur für das Europäische GNSS Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Agentur für das Europäische GNSS, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0319/2013 – 2013/2231(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Agentur für das Europäische GNSS, zusammen mit den Antworten der Agentur(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS(10), insbesondere auf Artikel 14,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0223/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Agentur für das Europäische GNSS, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0319/2013 – 2013/2231(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Agentur für das Europäische GNSS für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 der Agentur für das Europäische GNSS, zusammen mit den Antworten der Agentur(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 – C7‑0054/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS(16), insbesondere auf Artikel 14,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0223/2014),

A.  in der Erwägung, dass sich der Haushalt der Agentur für das Europäische GNSS (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2012 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 20 848 718 EUR belief, was gegenüber 2011 eine Kürzung um 46,12 % bedeutet;

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Agentur für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2012 zu einer Vollzugsquote von 100 % geführt haben und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 99,99 % betrug;

Verpflichtungen und Übertragungen

2.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofes, dass die Quote der gebundenen Mittel bei allen Titeln fast 100 % betrug;

3.  stellt fest, dass die Übertragung gebundener Mittel auf das folgende Haushaltsjahr bei Titel II (Verwaltungsausgaben) mit 1 700 000 EUR (38 %) relativ hoch war; nimmt zur Kenntnis, dass dies zum Teil an Ereignissen lag, die sich der Kontrolle der Agentur entzogen, wie die Verlagerung ihres Sitzes im September 2012 nach Prag (400 000 EUR) und die Errichtung der Galileo-Sicherheitszentrale (400 000 EUR), für die im letzten Quartal des Jahres bestimmte Güter und Dienstleistungen bereitgestellt werden mussten; stellt ferner fest, dass mehrere Verträge über IT-Dienstleistungen und Rechtsberatung, die im Arbeitsprogramm 2013 enthalten sind, im Dezember 2012 abgeschlossen wurden;

Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres

4.  stellt fest, dass im November 2012 700 000 EUR von Titel I (Personalausgaben) auf Titel II übertragen wurden;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

5.  stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof Schwachstellen bei den geprüften Einstellungsverfahren festgestellt hat, durch die die Transparenz und Gleichbehandlung beeinträchtigt wurden, nämlich die Tatsache, dass keine Mindestpunktzahlen für die Zulassung zu schriftlichen und mündlichen Prüfungen oder für die Aufnahme in die Liste der geeigneten Bewerber festgelegt wurden, und die Tatsache, dass die Stellenausschreibungen keinen Rechtsbehelf für abgelehnte Bewerber vorsahen;

6.  stellt fest, dass der Hof in seinem jährlichen Prüfungsbericht für 2012 keine Bemerkungen zu den Auftragsvergabeverfahren der Agentur vorgebracht hat;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

7.  bedauert, dass die Agentur den Fragenkatalog zur Bewältigung und Vermeidung von Interessenkonflikten nicht beantwortet hat; fordert die Agentur nachdrücklich auf, der Entlastungsbehörde Bericht über die Maßnahmen zu erstatten, die sie ergriffen hat, um dem Sonderbericht Nr. 15/2012 des Rechnungshofs und den vom Parlament abgegebenen Empfehlungen nachzukommen, dass alle Agenturen umfassende Leitlinien und Verfahren zur Wahrung der Unabhängigkeit entwickeln und umsetzen, indem sie unter anderem Verfahren für Fälle von Vertrauensbruch und eindeutige Sanktionen einrichten oder die bereits bestehenden Leitlinien und Verfahren ändern;

8.  stellt fest, dass die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die Interessenerklärungen des Exekutivdirektors und des höheren Managements nicht öffentlich zugänglich sind; fordert die Agentur auf, hier dringend Abhilfe zu schaffen;

Interne Revision

9.  nimmt Kenntnis von dem Hinweis der Agentur, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2012 gemäß dem strategischen Prüfungsplan der Agentur eine Risikobewertung und ein Follow-up durchgeführt hat; stellt fest, dass es keine nicht umgesetzten kritischen oder sehr wichtigen Empfehlungen aus früheren Prüfberichten des IAS gab; stellt jedoch fest, dass der IAS im Zuge der Risikoanalyse bestimmte Vorgänge mit hohem inhärenten Risiko ermittelt hat, die nicht als im Rahmen des Prüfungsplans prüfbar betrachtet werden konnten, weil die Kontrollen als nicht vorhanden oder unzureichend eingeschätzt wurden; stellt fest, dass das Management der Agentur einen Aktionsplan vorgelegt hat, der auf eine geeignete Behebung der Schwachstellen abzielt;

Leistung

10.  fordert die Agentur auf, die Ergebnisse und die Folgen ihrer Arbeit für die europäischen Bürger auf leicht zugängliche Weise vor allem über ihre Website bekanntzugeben;

o
o   o

11.  verweist, was die weiteren horizontalen Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014(19) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 261.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 261.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 261.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0299.


Entlastung 2012: Gemeinsames Unternehmen ARTEMIS
PDF 323kWORD 127k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0338/2013 – 2013/2250(DEC))
P7_TA(2014)0331A7-0203/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05851/2014 – C7‑0053/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme(4), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0203/2014),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Artemis Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Artemis, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0338/2013 – 2013/2250(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05851/2014 – C7‑0053/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme(10), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0203/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Artemis, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0338/2013 – 2013/2250(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens Artemis für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05851/2014 – C7‑0053/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme(16), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0203/2014),

A.  in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen Artemis (das „Gemeinsame Unternehmen“) im Dezember 2007 für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet wurde, um eine „Forschungsagenda“ für die Entwicklung von Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme in verschiedenen Anwendungsbereichen zu definieren und umzusetzen und auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit in Europa zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen;

B.  in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen seit Oktober 2009 selbstständig arbeitet;

C.  in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen für den Zeitraum von 10 Jahren auf 420 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms aufzubringen sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.   stellt fest, dass der Rechnungshof erklärt hat, im Jahresabschluss 2012 des Gemeinsamen Unternehmens seien dessen Finanzlage zum 31. Dezember 2012 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzregelung in allen wesentlichen Belangen sachgerecht dargestellt;

2.  hält es für bedenklich, dass das Prüfungsurteil des Rechnungshofs über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens zugrundeliegenden Vorgänge im zweiten Jahr in Folge mit einer Einschränkung versehen wurde, da das Gemeinsame Unternehmen nicht in der Lage war, anzugeben, ob die Ex-post-Prüfungsstrategie ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge bietet;

3.  stellt fest, dass der Rechnungshof die verfügbaren Informationen über die Umsetzung der Ex-post-Prüfungsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens für nicht ausreichend hält, um abschließend beurteilen zu können, ob dieses zentrale Kontrollinstrument wirksam funktioniert; fordert den Rechnungshof erneut auf, in seinen unabhängigen Prüfungen der Entlastungsbehörde eigens seine Stellungnahme über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens zugrundeliegenden Vorgänge zu übermitteln;

4.  weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2010 eine Ex-post-Prüfungsstrategie angenommen hat und diese seit dem Jahr 2011 umsetzt; stellt fest, dass die Prüfung von Projektkostenaufstellungen den nationalen Förderstellen der Mitgliedstaaten übertragen wurde, die mit den betreffenden Stellen geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen jedoch keine praktischen Bestimmungen für die Ex-post-Prüfungen enthalten;

5.  weist darauf hin, dass sich die Zahlungen, die im Jahr 2012 auf der Grundlage der von den nationalen Förderstellen ausgestellten Bescheinigungen über die Anerkennung von Kosten geleistet wurden, gemäß dem Prüfungsbericht des Rechnungshofs auf 7,3 Mio. EUR bzw. 43 % der insgesamt ausgezahlten operativen Mittel beliefen; ist besorgt darüber, dass die von den nationalen Förderstellen an das Gemeinsame Unternehmen Artemis übermittelten Prüfungsberichte gemäß demselben Prüfungsbericht des Rechnungshofs ungefähr 45 % der Kosten für abgeschlossenen Projekte abdecken, dass die Qualität dieser Prüfungen vom Gemeinsamen Unternehmen nicht bewertet wurde, dass das Gemeinsame Unternehmen Ende April 2013 noch nicht von allen nationalen Förderstellen Informationen über deren Prüfungsstrategien erhalten hatte und dass es daher nicht in der Lage war, zu beurteilen, ob die Ex-post-Prüfungen ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge bieten;

6.  fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, dem Parlament einen Bericht über die vom Rechnungshof festgestellten negativen Elemente vorzulegen; fordert, dass dem Parlament dieser Bericht und eine Bewertung des Rechnungshofs vorgelegt werden;

7.  fordert das Gemeinsame Unternehmen erneut auf, unverzüglich die Qualität seiner Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen zu verbessern; fordert, dass die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der anschließenden Ex-post-Prüfungsverfahren unterrichtet wird; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen derzeit daran arbeitet, diese Probleme gemeinsam mit dem Rechnungshof anzugehen, und geht davon aus, dass in den kommenden Jahren ein positives Ergebnis erzielt wird;

8.  stellt fest, dass der ursprüngliche Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens operative Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 55,1 Mio. EUR umfasste und dass der Verwaltungsrat am Ende des Jahres beschlossen hat, die operativen Mittel auf 39,5 Mio. EUR zu senken; bedauert dennoch, dass die Verwendungsrate für operative Mittel für Zahlungen nur 62 % betrug; stellt fest, dass dies im Widerspruch zum Grundsatz des Haushaltsausgleichs steht; weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen in Übereinstimmung mit den einschlägigen operativen Verfahren der teilnehmenden Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen umsetzen muss, um für die Ausgeglichenheit seines Haushalts zu sorgen;

9.  ist besorgt über die niedrige Ausführungsrate des Haushaltsplans und insbesondere über die zugrundeliegenden Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens; betont, dass die Bankeinlagen Ende des Jahres 2012 insgesamt 17 230 100 EUR betrugen, was 57 % der genehmigten Mittel für Zahlungen (30 132 752 EUR) entspricht;

10.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass in der Verordnung des Rates über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zwar ein Gesamtmittelvolumen von höchstens 410 Mio. EUR zur Deckung der operativen Ausgaben vorgesehen war, sich die tatsächliche ausführungsrate und der erwartete Wert der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen aber zusammen auf 206 Mio. EUR bzw. lediglich 50,2 % des gesamten Mittelvolumens belaufen; stellt fest, dass dies auf eine niedrige Ausführungsrate des Haushaltsplans hinweist, die hauptsächlich dadurch bedingt ist, dass für den Abschluss der Projekte ein komplexes finanzielles Verfahren Anwendung findet; nimmt zur Kenntnis, dass die Ausführungsrate des Haushaltsplans mit den nationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten verbunden ist und vollständig komplementär dazu ist;

Interne Kontrollsysteme

11.  nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen nach Ansicht des Rechnungshofs seine Anstrengungen zur Einrichtung und Anwendung wirksamer Kontrollverfahren für Finanz-, Buchungs- und Verwaltungsabläufe im Jahr 2012 verstärkt hat; weist darauf hin, dass insbesondere bezüglich der finanziellen Überprüfung von Kostenerstattungsanträgen und der Normen für die interne Kontrolle weitere Arbeiten erforderlich sind;

12.  nimmt zur Kenntnis, dass die Zuverlässigkeitserklärung des Exekutivdirektors für das Jahr 2012 einen Vorbehalt in Bezug auf die Ex-post-Prüfungsstrategie enthält, die im Vorbehalt enthaltenen Angaben zur Umsetzung der Ex-post-Prüfungsstrategie jedoch unzulänglich sind; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, für die erforderliche Zuverlässigkeitsgewähr zu sorgen, die durch die Bescheinigungen der nationalen Behörden und die Ex-post-Prüfungsstrategie sichergestellt wird;

13.  bedauert, dass die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors nicht öffentlich zugänglich sind; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, unverzüglich Abhilfe zu schaffen; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, im Rahmen des künftigen Gemeinsamen Unternehmens ECSEL eine umfassende Strategie für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten zu entwickeln und zu verabschieden;

14.  ist der Ansicht, dass ein hohes Maß an Transparenz von zentraler Bedeutung ist, um das Risiko von Interessenkonflikten einzudämmen; fordert daher das Gemeinsame Unternehmen auf, seine Strategie bzw. seine Vorkehrungen für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sowie das Verzeichnis der Mitglieder des Verwaltungsrats und die Lebensläufe auf seiner Website zugänglich zu machen;

15.  fordert den Rechnungshof auf, die Strategien des Gemeinsamen Unternehmens für die Bewältigung und Vermeidung von Interessenkonflikten zu verfolgen und bis zum nächsten Entlastungsverfahren einen Sonderbericht zu diesem Thema auszuarbeiten;

Gemeinsames Unternehmen ECSEL („Electronic Components and Systems for European Leadership“)

16.  weist darauf hin, dass die Gemeinsamen Unternehmen Artemis und ENIAC im Dezember 2007 im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für einen Zeitraum von 10 Jahren zwecks Entwicklung von Schlüsselkompetenzen für die Nanoelektronik bzw. von Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme gegründet wurden; weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen Artemis seit Oktober 2009 eigenständig arbeitet und dass das Gemeinsame Unternehmen ENIAC im Juli 2010 seine finanzielle Autonomie erhielt;

17.  verweist auf die anhaltenden Bedenken der Entlastungsbehörde bezüglich der niedrigen Ausführungsrate der Haushaltspläne der gemeinsamen Unternehmen und insbesondere deren zugrundeliegenden Tätigkeiten, die zu hohen Kassenmittelbeständen führen; weist darauf hin, dass sie bestrebt waren, private und öffentliche Investitionen in Forschung und Innovationen in zwei sich ergänzenden Bereichen, die für die Wirtschaftsstruktur in der EU von großer Bedeutung sind, zu fördern und wirksam einzusetzen;

18.  stellt fest, dass die Kommission im Rahmen der Umsetzung des Programms „Horizont 2020“ einen Vorschlag (COM(2013)0501) vorgelegt hat, die eingebetteten IKT-Systeme (Artemis) und die Nanoelektronik (ENIAC) in einer einzigen Initiative zusammenzufassen und die Gemeinsamen Unternehmen Artemis und ENIAC daher vor Ablauf ihrer eigentlichen Bestandsdauer am 31. Dezember 2017 aufzulösen; stellt fest, dass das neue gemeinsamen Unternehmen im Bereich Elektronikkomponenten und ‑systeme – das Gemeinsame Unternehmen ECSEL („Electronic Components and Systems for European Leadership“) – die Form einer mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten dreigliedrigen institutionellen öffentlich-privaten Partnerschaft (ÖPP) annehmen wird, an der die Privatwirtschaft, nationale Behörden und EU-Behörden beteiligt sind;

19.  stellt fest, dass für diese neue Rechtspersönlichkeit gemäß Artikel 187 AEUV die Musterfinanzregelung für ÖPP gelten wird, die in Artikel 209 der Haushaltsordnung genannt ist, und die ÖPP indirekt mit der Verwaltung beauftragt wird und alle Rechte und Pflichten der aktuellen Gemeinsamen Unternehmen Artemis und ENIAC übernehmen würde; erwartet vom Rechnungshof, dass er eine vollständige und angemessene Finanzbewertung der Rechte und Pflichten jedes gemeinsamen Unternehmens ausführt; verweist in diesem Zusammenhang auf die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, wonach für gemeinsame Unternehmen nach Artikel 209 der Haushaltsordnung separat Entlastung zu erteilen ist;

20.  ist überrascht, dass die Kommission innerhalb eines solch knappen Zeitrahmens und ohne eine endgültige abschließende Bewertung der Leistungen dieser gemeinsamen Unternehmen beschlossen hat, die Durchführungsstrategie der Union für die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen für die Nanoelektronik und von Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme umfassend anzupassen; erinnert daran, dass das Parlament eine Kosten-Nutzen-Analyse einer Fusion gefordert hat, in der die möglichen Vor- und Nachteile hervorgehoben werden;

21.  stellt fest, dass in den Zwischenbewertungen die Umsetzung der künftigen gemeinsamen Technologieinitiativen (JTI) mittels einer Rechtsgrundlage empfohlen wird, die besser auf die Besonderheiten öffentlich-privater Partnerschaften mit geringeren allgemeinen Verwaltungskosten, mehr Flexibilität und weniger Verwaltungsaufwand zugeschnitten ist, um hochrangige Vertreter der Wirtschaft zur Teilnahme daran zu bewegen;

22.  stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen ECSEL zur Verwirklichung seiner Ziele den Teilnehmern finanzielle Unterstützung insbesondere in Form von Beihilfen zur Verfügung stellen sollte, nachdem zuvor im Rahmen eines offenen Wettbewerbs Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Beseitigung nachgewiesener Unzulänglichkeiten des Marktes ergangen sind;

23.  bedauert, dass die Kommission in ihrem Vorschlag ausschließt, dass die Rechnungsabschlüsse und die Einnahmen und Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL durch den Rechnungshof geprüft werden, und darauf hinweist, dass die Rechnungsabschlüsse dieses Gemeinsamen Unternehmens jährlich durch eine unabhängige Prüfstelle überprüft werden; fordert die Kommission auf, den Mehrwert eines solchen Vorschlags klar aufzuzeigen; betont, dass der Rechnungshof für gemeinsame Unternehmen, die seit dem Jahr 2002 gemäß Artikel 187 AEUV gegründet wurden, als ausschließlicher Prüfer fungiert hat und sich daher auf umfassende Kenntnisse über diese Einrichtungen stützt, die nicht ungenutzt bleiben sollten;

Horizontale Aspekte der gemeinsamen europäischen Forschungsunternehmen

24.  stellt fest, dass der Prüfungsansatz des Rechnungshofs analytische Prüfungsverfahren, die Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme und die Prüfung von Vorgängen auf der Ebene des Gemeinsamen Unternehmens, nicht aber auf der Ebene der Mitglieder oder Endbegünstigen des Gemeinsamen Unternehmens umfasst;

25.  stellt fest, dass die Prüfungshandlungen auf der Ebene der Mitglieder oder Endbegünstigten entweder vom Gemeinsamen Unternehmen oder von externen, von ihm beauftragten und überwachten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt werden;

26.  begrüßt den Sonderbericht Nr. 2/2013 des Rechnungshofs mit dem Titel „Hat die Kommission eine effiziente Durchführung des Siebten Forschungsrahmenprogramms sichergestellt?“, in dem der Rechnungshof untersucht hat, ob die Kommission eine effiziente Durchführung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung (RP7) sichergestellt hat;

27.  stellt fest, dass sich die Prüfung auch auf die Gründung der gemeinsamen Technologieinitiativen (JTI) erstreckte;

28.  stimmt den abschließenden Feststellungen des Rechnungshofs zu, wonach die JTI darauf ausgelegt sind, langfristige Investitionen der Wirtschaft in bestimmen Forschungsbereichen zu unterstützen; stellt jedoch fest, dass im Durchschnitt zwei Jahre vergingen, bis einer JTI die finanzielle Autonomie zuerkannt wurde, und dass die Verantwortung in der Regel während eines Drittels der erwarteten Lebensdauer der JTI bei der Kommission liegt;

29.  stellt fest, dass nach Angaben des Rechnungshofs einige JTI besonders erfolgreich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in ihre Projekte einbezogen haben und dass fast 21 % der von den JTI bereitgestellten Mittel KMU zugutekamen;

30.  weist darauf hin, dass sich der Richtbetrag der Mittel, die für die bisher von der Kommission gemäß Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründeten sieben gemeinsamen europäischen Forschungsunternehmen – mit Ausnahme des Gemeinsamen Unternehmens Galileo – während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet werden, auf insgesamt 21 793 000 000 EUR beläuft;

31.  stellt fest, dass sich die von den gemeinsamen Unternehmen für das Jahr 2012 insgesamt veranschlagen Soll-Einnahmen auf rund 2,5 Mrd. EUR bzw. etwa 1,8 % des Gesamthaushalts der Europäischen Union für das Jahr 2012 beliefen, wobei rund 618 Mio. EUR aus dem Gesamthaushaltsplan (von der Kommission geleistete Finanzbeiträge) und rund 134 Mio. EUR von den Partnern aus der Wirtschaft und den Mitgliedern der gemeinsamen Unternehmen kamen;

32.  stellt fest, dass die gemeinsamen Unternehmen 409 ständige Bedienstete und Bedienstete auf Zeit beschäftigen, was weniger als 1 % der im Gesamthaushaltsplan der Union (Stellenplan) insgesamt für Beamte der Union bewilligten Stellen entspricht;

33.  weist darauf hin, dass sich der Beitrag der Union, der für die gemeinsamen Unternehmen während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet wird, auf insgesamt 11 489 000 000 EUR beläuft;

34.  fordert den Rechnungshof auf, die JTI und die anderen gemeinsamen Unternehmen angesichts der beträchtlichen Beträge, um die es geht, und der festgestellten Risiken – insbesondere Reputationsrisiken – in einem gesonderten Bericht umfassend zu analysieren; weist darauf hin, dass das Parlament den Rechnungshof bereits früher ersucht hat, einen Sonderbericht darüber auszuarbeiten, ob die gemeinsamen Unternehmen imstande sind, zusammen mit ihren privaten Partnern einen Zusatznutzen zu erbringen und die ordnungsgemäße Durchführung der Programme der Union für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration sicherzustellen; hält eine derartige Bewertung für die Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und Artemis für dringend erforderlich.

(1) ABl. C 369 vom 17.12.2013, S. 1.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 369 vom 17.12.2013, S. 1.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 369 vom 17.12.2013, S. 1.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 52.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


Entlastung 2012: Gemeinsames Unternehmen Clean Sky
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Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0337/2013 – 2013/2249(DEC))
P7_TA(2014)0332A7-0210/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05851/2014 – C7‑0053/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky(4), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–  unter Hinweis auf die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, die durch Beschluss seines Verwaltungsrats am 7. November 2008 angenommen wurde,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0210/2014),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0337/2013 – 2013/2249(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05851/2014 – C7‑0053/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky(10), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–  unter Hinweis auf die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, die durch Beschluss seines Verwaltungsrats am 7. November 2008 angenommen wurde,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0210/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0337/2013 – 2013/2249(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05851/2014 – C7‑0053/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky(16), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–  unter Hinweis auf die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, die durch Beschluss seines Verwaltungsrats am 7. November 2008 angenommen wurde,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0210/2014),

A.  in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen Clean Sky (nachstehend „das gemeinsame Unternehmen“) 2007 für einen Zeitraum von 10 Jahren errichtet wurde, um die Entwicklung, Validierung und Demonstration umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien in der Union mit Blick auf eine frühestmögliche Einsatzfähigkeit zu beschleunigen;

B.  in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen seit 2009 autonom arbeitet;

C.  in der Erwägung, dass Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, sowie Partner aus der Industrie als Leiter der „integrierten Technologiedemonstrationssysteme“ (ITD) gemeinsam mit den assoziierten Mitgliedern der ITD sind;

D.  in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das gemeinsame Unternehmen, bezogen auf den Zehnjahreszeitraum, auf 800 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms aufgebracht werden;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt fest, dass der Rechnungshof erklärt hat, dass der Jahresabschluss 2012 des gemeinsamen Unternehmens die Vermögens- und Finanzlage des gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2012 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt;

2.  begrüßt, dass das Prüfungsurteil des Rechnungshofs für den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens, was die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge betrifft, ohne Einschränkung erteilt wurde, nachdem das Prüfungsurteil für 2011 noch mit einer Einschränkung versehen war; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, seine Anstrengungen zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung fortzusetzen;

3.  stellt fest, dass der endgültige, berichtigte Haushaltsplan des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2012 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 205,4 Mio. EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 167,9 Mio. EUR umfasste;

4.  entnimmt den endgültigen Rechnungsabschlüssen des gemeinsamen Unternehmens, dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Verpflichtungen insgesamt 84 % und bei den Mitteln für Zahlungen 75 % betrug; stellt des Weiteren fest, dass bei den operativen Mitteln die Verwendungsrate 97 % bei den Mitteln für Verpflichtungen und 84 % bei den Mitteln für Zahlungen betrug; ist trotz Verbesserungen gegenüber dem Jahr 2011 nach wie vor besorgt darüber, dass diese Verwendungsraten deutliche Verzögerungen bei der Durchführung der Tätigkeiten im Vergleich zum ursprünglichen Plan erkennen lassen; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, seine Arbeitsabläufe und Verfahren zu verbessern, um den zeitlichen Abstand zwischen der Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen zu verkürzen;

5.  ist beunruhigt wegen der erneut geringen Inanspruchnahme der Haushaltsmittel des gemeinsamen Unternehmens und bedauert, dass der Kassenmittelbestand zum Jahresende 25,7 Mio. EUR betrug, was 15 % der verfügbaren Mittel für Zahlungen entsprach; stellt fest, dass dies im Widerspruch zum Grundsatz der Ausgeglichenheit des Haushalts steht; weist darauf hin, dass das gemeinsame Unternehmen konkrete Maßnahmen treffen muss, um für die Ausgeglichenheit seines Haushalts zu sorgen;

Interne Kontrollsysteme

6.  begrüßt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass das gemeinsame Unternehmen im Jahr 2012 seine Management-, Verwaltungs-, Finanz- und Rechnungsführungsverfahren weiter verbessert hat; nimmt Kenntnis von der Einrichtung des „GMT-Instruments“, einer spezifischen Anwendung für die Verwaltung von Finanzinformationen zur Umsetzung der mit Mitgliedern geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen, auch wenn dieses gewisse Einschränkungen hinsichtlich der Vollständigkeit der verwalteten operativen Informationen aufwies;

7.  bringt seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass in den Prüfungsbescheinigungen zu den Kostenerstattungsanträgen zweier Begünstigter zwar Vorbehalte in Bezug auf die Verträge der für das Projekt tätigen Mitarbeiter geltend gemacht und in einer Prüfungsbescheinigung außerdem Vorbehalte in Bezug auf die für die indirekten Kosten angewandten Sätze zum Ausdruck gebracht wurden, das gemeinsame Unternehmen die Zahlungen aber dennoch freigegeben hat; stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen diesen Fällen nachgegangen ist und schließlich keine Zahlungen für nicht förderfähige Kosten geleistet wurden; fordert daher das gemeinsame Unternehmen auf, den Beanstandungen in den Prüfungsbescheinigungen gebührend Rechnung zu tragen, ehe die jeweiligen Kostenerstattungsanträge validiert und die entsprechenden Zahlungen geleistet werden;

8.  nimmt trotz der im Allgemeinen positiven Schlussfolgerungen zur Kenntnis, dass die Ex-ante-Kontrollen der von den Partnern von Clean Sky eingereichten Kostenerstattungsanträge folgende, teilweise spezifische Schwachstellen aufwiesen:

   Die für die Ex-ante-Kontrolle der Kostenerstattungsanträge herangezogenen Checklisten waren nicht immer vollständig;
   die für die Überprüfung zuständigen Bediensteten erstellten keine Berichte über die technische Abnahme der Tätigkeiten der Partner;
   in einem Fall wurden die Aufgaben der finanziellen Überprüfung und der Anweisung vom Leiter der Verwaltung wahrgenommen, was einen Verstoß gegen das Handbuch der Finanzverfahren und den Grundsatz der Aufgabentrennung darstellt;
   die Partner des gemeinsamen Unternehmens reichen Kostenerstattungsanträge generell zu spät ein, und zum Zeitpunkt der Prüfung waren mindestens 70 der 292 Kostenerstattungsanträge nicht fristgerecht beim gemeinsamen Unternehmen eingereicht worden, wobei die Fristüberschreitung in 15 Fällen mehr als ein Jahr betrug;

9.  nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Auditdienst der Kommission im Jahr 2012 das jährliche Planungsverfahren für die Verwaltung der Finanzhilfen geprüft hat; begrüßt die Prüfungsschlussfolgerung, dass das bestehende interne Kontrollsystem hinreichende Gewähr für die Erreichung der für dieses Verfahren gesetzten operativen Ziele bot, nimmt allerdings zur Kenntnis, dass der Prüfer zwei sehr wichtige Empfehlungen im Zusammenhang mit Verzögerungen bei der Durchführung des Programms und dem System für die Bewertung des Ressourceneinsatzes aussprach; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die Entlastungsbehörde über den Grad der Umsetzung des Programms und die erzielten Ergebnisse zu unterrichten;

10.  nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der Rechnungshof der Auffassung ist, dass erhebliche Fortschritte bei den IT-Aspekten des Plans für die Fortführung des Geschäftsbetriebs (Business Continuity Plan) und des Notfallwiederherstellungsplans (Disaster Recovery Plan) des gemeinsamen Unternehmens erzielt wurden; hebt jedoch hervor, dass die Formalisierung dieser Konzepte und Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, und fordert das gemeinsame Unternehmen auf, dem unverzüglich abzuhelfen;

11.  bedauert, dass die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors nicht öffentlich zugänglich sind; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, hier dringend Abhilfe zu schaffen; fordert das gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, eine umfassende Strategie für die Vermeidung von Interessenkonflikten und den Umgang mit solchen Konflikten zu entwickeln und zu verabschieden;

12.  ist der Ansicht, dass ein hohes Maß an Transparenz von zentraler Bedeutung ist, um das Risiko von Interessenkonflikten einzudämmen; fordert daher das gemeinsame Unternehmen auf, seine Strategie und/oder seine Vorkehrungen für die Vermeidung von Interessenkonflikten und den Umgang mit solchen Konflikten und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sowie das Verzeichnis der Mitglieder des Verwaltungsrats und die Lebensläufe auf seiner Website zugänglich zu machen;

13.  fordert den Rechnungshof auf, die Strategien des gemeinsamen Unternehmens für den Umgang mit Interessenkonflikten und die Vermeidung von solchen Konflikten zu verfolgen und bis zum nächsten Entlastungsverfahren einen Sonderbericht zu diesem Thema auszuarbeiten;

Horizontale Aspekte im Zusammenhang mit den gemeinsamen europäischen Forschungsunternehmen

14.  nimmt zur Kenntnis, dass der Prüfungsansatz des Rechnungshofs analytische Prüfungsverfahren, die Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme und die Prüfung von Vorgängen auf der Ebene des gemeinsamen Unternehmens, nicht aber auf der Ebene der Mitglieder oder Endbegünstigen des gemeinsamen Unternehmens umfasst;

15.  stellt fest, dass die Prüfungshandlungen auf der Ebene der Mitglieder oder Endbegünstigten entweder vom gemeinsamen Unternehmen oder von externen, vom gemeinsamen Unternehmen beauftragten und überwachten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt werden;

16.  begrüßt den Sonderbericht 2/2013 des Rechnungshofs „Hat die Kommission eine effiziente Durchführung des Siebten Forschungsrahmenprogramms sichergestellt?“, in dem der Hof untersucht hat, ob die Kommission eine effiziente Durchführung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung (FP7) sichergestellt hat;

17.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die Prüfung auch auf die Gründung der gemeinsamen Technologieinitiativen (JTI) erstreckte;

18.  teilt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass die JTI darauf ausgelegt sind, langfristige Investitionen der Industrie in bestimmten Forschungsbereichen zu unterstützen; stellt jedoch fest, dass im Durchschnitt zwei Jahre vergingen, bis einer JTI die finanzielle Autonomie zuerkannt wurde, und dass die Verantwortung somit in der Regel während eines Drittels der voraussichtlichen Geltungsdauer der JTI bei der Kommission liegt;

19.  stellt darüber hinaus fest, dass nach Angaben des Rechnungshofs einige JTI besonders erfolgreich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in ihre Projekte einbezogen haben und dass fast 21 % der von den JTI bereitgestellten Mittel KMU zugutekamen;

20.  weist darauf hin, dass sich der Richtbetrag der Mittel, die für die bisher von der Kommission gemäß Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründeten sieben gemeinsamen europäischen Forschungsunternehmen – mit Ausnahme des gemeinsamen Unternehmens Galileo – während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet werden, auf insgesamt 21 793 000 000 EUR beläuft;

21.  stellt fest, dass sich die von den gemeinsamen Unternehmen für 2012 insgesamt veranschlagten Soll-Einnahmen auf rund 2,5 Mrd. EUR oder etwa 1,8 % des Gesamthaushalts der Union für das Haushaltsjahr 2012 beliefen, wobei rund 618 Mio. EUR aus dem Gesamthaushaltsplan (von der Kommission geleistete finanzielle Beiträge) und rund 134 Mio. EUR von den Partnern aus der Industrie und den Mitgliedern der gemeinsamen Unternehmen kamen;

22.  stellt fest, dass die gemeinsamen Unternehmen 409 ständige Bedienstete und Bedienstete auf Zeit, das entspricht weniger als 1 % der im Gesamthaushaltsplan der Union (Stellenplan) insgesamt für Beamte der Union bewilligten Stellen, beschäftigen;

23.  weist darauf hin, dass sich der Beitrag der Union, der für die gemeinsamen Unternehmen während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet wird, auf insgesamt 11 489 000 000 EUR beläuft;

24.  fordert den Rechnungshof auf, die JTI und die anderen gemeinsamen Unternehmen angesichts der beträchtlichen Beträge, um die es geht, und der vorhandenen Risiken – insbesondere Reputationsrisiken – in einem gesonderten Bericht umfassend zu analysieren; weist darauf hin, dass das Parlament den Rechnungshof bereits früher ersucht hat, einen Sonderbericht über die Frage auszuarbeiten, ob die gemeinsamen Unternehmen imstande sind, zusammen mit ihren privaten Partnern einen Zusatznutzen zu erbringen und die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union sicherzustellen; weist darauf hin, dass davon ausgegangen wird, dass die gemeinsamen Unternehmen die Finanzierung langfristiger Investitionen der Industrie sicherstellen und private Forschungsinvestitionen fördern.

(1) ABl. C 369 vom 17.12.2013, S. 10.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 369 vom 17.12.2013, S. 10.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 369 vom 17.12.2013, S. 10.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


Entlastung 2012: Gemeinsames Unternehmen ENIAC
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Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0341/2013 – 2013/2253(DEC))
P7_TA(2014)0333A7-0204/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC, zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05851/2014 – C7‑0053/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC(4), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0204/2014),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 über den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0341/2013 – 2013/2253(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC, zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05851/2014 – C7‑0053/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC(10), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0204/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0341/2013 – 2013/2253(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC, zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05851/2014 – C7‑0053/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC(16), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0204/2014),

A.  in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen ENIAC (das „Gemeinsame Unternehmen“) am 20. Dezember 2007 für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet wurde, um eine „Forschungsagenda“ für die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen für die Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen festzulegen und umzusetzen,

B.  in der Erwägung, dass dem Gemeinsamen Unternehmen im Juli 2010 die Finanzautonomie gewährt wurde,

C.  in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen für den Zeitraum von zehn Jahren auf 450 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms aufgebracht werden,

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt fest, dass der Rechnungshof erklärt hat, im Jahresabschluss 2012 des Gemeinsamen Unternehmens seien dessen Finanzlage zum 31. Dezember 2012 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzregelung in allen wesentlichen Belangen sachgerecht dargestellt;

2.  hält es für bedenklich, dass das Prüfungsurteil des Rechnungshofs über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens zugrundeliegenden Vorgänge im zweiten Jahr in Folge mit einer Einschränkung versehen wurde, da das Gemeinsame Unternehmen nicht in der Lage war, anzugeben, ob die Ex-post-Prüfungsstrategie, die sich zu einem großen Teil darauf stützt, dass die nationalen Förderstellen Projektkostenaufstellungen prüfen, ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge bietet;

3.  stellt fest, dass der Rechnungshof die verfügbaren Informationen über die Umsetzung der Ex-post-Prüfungsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens für nicht ausreichend hält, um abschließend beurteilen zu können, ob dieses zentrale Kontrollinstrument wirksam funktioniert; fordert den Rechnungshof erneut auf, in seinen unabhängigen Prüfungen der Entlastungsbehörde eigens seine Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens zugrundeliegenden Vorgänge zu übermitteln;

4.  weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2010 eine Ex-post-Prüfungsstrategie angenommen hat und diese seit dem Jahr 2011 umsetzt; stellt fest, dass die Prüfung der Projektkostenaufstellungen den nationalen Förderstellen der Mitgliedstaaten übertragen wurde; stellt fest, dass sich die Ex-post-Prüfungsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens darauf stützt, dass die nationalen Förderstellen Projektkostenaufstellungen prüfen;

5.  fordert das Gemeinsame Unternehmen ENIAC auf, dem Europäischen Parlament einen Bericht über die vom Rechnungshof festgestellten negativen Elemente vorzulegen; fordert, dass dem Parlament dieser Bericht und eine Bewertung des Rechnungshofs vorgelegt werden;

6.  stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2012 eine begrenzte Überprüfung von Kostenaufstellungen durchgeführt hat und dabei zu dem Schluss kam, dass die Fehlerquote bei dem Programm weniger als 2 % beträgt; stellt fest, dass laut der Stellungnahme des Rechnungshofs im Rahmen dieser Überprüfung keine Prüfungen durchgeführt und keine Prüfungssicherheit für die Ordnungsmäßigkeit der überprüften Kostenaufstellungen geliefert wurden; fordert das Gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, unverzüglich die Qualität seiner Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen zu verbessern; fordert, dass die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse der anschließenden Ex-post-Prüfungsverfahren unterrichtet wird;

7.  nimmt zur Kenntnis, dass der endgültige Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens für das Jahr 2012 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 128 Mio. EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 42 Mio. EUR umfasste und dass die Verwendungsraten bei den Mitteln für Verpflichtungen 100 % und bei den Mitteln für Zahlungen 52 % betrugen; fordert einen ausführlichen Fortschrittsbericht über die genannten Mängel zusammen mit konkreten Vorschlägen für eine schrittweise Verbesserung der Verwendungsraten;

8.  stellt außerdem fest, dass von den für operative Tätigkeiten verfügbaren 125,5 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen 17,6 Mio. EUR in Form einer globalen Mittelbindung für die erste Aufforderung des Jahres 2012 zur Einreichung von Vorschlägen in Anspruch genommen und 107,9 Mio. EUR als globale Mittelbindung für die zweite Aufforderung des Jahres 2012 zur Einreichung von Vorschlägen verwendet wurden; stellt fest, dass zwischen der Einleitung einer Aufforderung und der Unterzeichnung der Vereinbarungen durchschnittlich 12 Monate lagen; erwartet, dass dieser Zeitraum für künftige Aufforderungen verkürzt wird;

9.  ist besorgt, dass die für operative Tätigkeiten des Jahres 2010 vorgenommene und nicht in Anspruch genommene globale Mittelbindung in Höhe von 2,8 Mio. EUR, die bis spätestens 31. Dezember 2011 hätte ausgeschöpft werden sollen, Ende 2012 noch nicht aufgehoben worden war; nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen Korrekturmaßnahmen ermittelt und ergriffen hat, um zu verhindern, dass sich diese Kontrollmängel in Zukunft wiederholen;

Beiträge der ENIAC-Mitgliedstaaten

10.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die Finanzbeiträge der ENIAC-Mitgliedstaaten bei den ersten sieben Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf das 1,41-fache des Finanzbeitrags der Union beliefen, was der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens zuwiderläuft, laut der die Finanzbeiträge der ENIAC-Mitgliedstaaten mindestens das 1,8-fache des Finanzbeitrags der EU betragen müssen und die Finanzhilfen des Gemeinsamen Unternehmens bis zu 16,7 % der insgesamt förderfähigen Projektkosten betragen können; stellt außerdem fest, dass sich das Verhältnis zwischen dem Beitrag der Union und den Beiträgen der ENIAC-Mitgliedstaaten automatisch aus den Bestimmungen über staatliche Beihilfen (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission(19)) ergibt, die den prozentualen Anteil der staatlichen Beihilfen für bestimmte Arten von Maßnahmen und Teilnehmer begrenzen;

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

11.  stellt fest, dass die bis 2011 vom Gemeinsamen Unternehmen veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen über insgesamt 170,2 Mio. EUR geführt haben, was 39 % des maximalen EU-Beitrags zum Gemeinsamen Unternehmen für Forschungstätigkeiten entspricht, und dass in den Jahren 2012 und 2013 vier Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit einem Gesamtwert von 125,4 Mio. EUR bzw. 39,7 Mio. EUR veröffentlicht wurden;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

12.  bedauert, dass die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors nicht öffentlich zugänglich sind; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, unverzüglich Abhilfe zu schaffen; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, im Rahmen des künftigen Gemeinsamen Unternehmens ECSEL eine umfassende Strategie zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten zu entwickeln und zu verabschieden;

13.  ist der Ansicht, dass ein hohes Maß an Transparenz von zentraler Bedeutung ist, um das Risiko von Interessenkonflikten einzudämmen; fordert daher das Gemeinsame Unternehmen auf, seine Strategie und/oder seine Vorkehrungen zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sowie das Verzeichnis der Mitglieder des Verwaltungsrats und die Lebensläufe auf seiner Website zugänglich zu machen;

14.  fordert den Rechnungshof auf, die Strategien des Gemeinsamen Unternehmens zur Bewältigung und Vermeidung von Interessenkonflikten zu verfolgen und bis zum nächsten Entlastungsverfahren einen Sonderbericht über dieses Thema auszuarbeiten;

Interne Kontrollsysteme

15.  nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2012 die interne Auditstelle des Gemeinsamen Unternehmens eingerichtet wurde, der Plan für die Wiederinbetriebnahme nach einem Zusammenbruch der IT-Systeme (Disaster Recovery Plan) fertig gestellt und getestet wurde und der Rechnungsführer die Finanz- und Rechnungsführungssysteme (ABAC und SAP) validiert hat;

Gemeinsames Unternehmen ECSEL („Electronic Components and Systems for European Leadership“)

16.  weist darauf hin, dass die Gemeinsamen Unternehmen Artemis und ENIAC im Dezember 2007 im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für einen Zeitraum von 10 Jahren zwecks Entwicklung von Schlüsselkompetenzen für die Nanoelektronik bzw. von Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme gegründet wurden; weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen Artemis seit Oktober 2009 eigenständig arbeitet und dass dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC im Juli 2010 seine Finanzautonomie gewährt wurde;

17.  verweist auf die anhaltenden Bedenken der Entlastungsbehörde bezüglich der niedrigen Ausführungsraten bei den Haushaltsplänen der gemeinsamen Unternehmen und insbesondere deren zugrundeliegenden Tätigkeiten, die zu hohen Kassenmittelbeständen führen; weist darauf hin, dass sie bestrebt waren, private und öffentliche Investitionen in Forschung und Innovationen in zwei sich ergänzenden Bereichen, die für die Wirtschaftsstruktur der EU von großer Bedeutung sind, zu fördern und wirksam einzusetzen;

18.  stellt fest, dass die Kommission im Rahmen der Umsetzung des Programms „Horizont 2020“ einen Vorschlag vorgelegt hat, die eingebetteten IKT-Systeme (Artemis) und die Nanoelektronik (ENIAC) zu einer einzigen Initiative zusammenzufassen und die Gemeinsamen Unternehmen Artemis und ENIAC daher vor Ablauf ihrer eigentlichen Bestandsdauer am 31. Dezember 2017 aufzulösen (COM(2013)0501); stellt fest, dass das neue gemeinsamen Unternehmen im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme – das Gemeinsame Unternehmen ECSEL („Electronic Components and Systems for European Leadership“) – die Form einer mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten dreigliedrigen institutionellen öffentlich-privaten Partnerschaft (ÖPP) annehmen wird, an der die Privatwirtschaft, nationale Behörden und EU-Behörden beteiligt sind;

19.  stellt fest, dass für diese neue Rechtspersönlichkeit gemäß Artikel 187 AEUV die Musterfinanzregelung für ÖPP gelten wird, die in Artikel 209 der Haushaltsordnung genannt wird, und die ÖPP indirekt mit der Verwaltung beauftragt wird und alle Rechte und Pflichten der gegenwärtigen Gemeinsamen Unternehmen Artemis und ENIAC übernehmen würde; erwartet vom Rechnungshof, dass er eine vollständige und angemessene Finanzbewertung der Rechte und Pflichten jedes gemeinsamen Unternehmens ausführt; verweist in diesem Zusammenhang auf die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, wonach für gemeinsame Unternehmen nach Artikel 209 der Haushaltsordnung getrennt Entlastung zu erteilen ist;

20.  ist überrascht, dass die Kommission innerhalb eines solch knappen Zeitrahmens und ohne eine endgültige abschließende Bewertung der Leistungen dieser gemeinsamen Unternehmen beschlossen hat, die Durchführungsstrategie der Union für die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen für die Nanoelektronik und von Schlüsseltechnologien für eingebettete IKT-Systeme umfassend anzupassen; erinnert daran, dass das Parlament eine Kosten-Nutzen-Analyse einer Fusion gefordert hat, in der die möglichen Vor- und Nachteile hervorgehoben werden;

21.  stellt fest, dass in den Zwischenbewertungen die Umsetzung der künftigen JTI auf einer Rechtsgrundlage empfohlen wird, die besser auf die Besonderheiten öffentlich-privater Partnerschaften mit geringeren allgemeinen Verwaltungskosten, mehr Flexibilität und weniger Verwaltungsaufwand zugeschnitten ist, und hochrangige Vertreter der Wirtschaft daher zur Teilnahme zu bewegen sind;

22.  stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen ECSEL zur Verwirklichung seiner Ziele den Teilnehmern finanzielle Unterstützung insbesondere in Form von Beihilfen zur Verfügung stellen sollte, nachdem zuvor im Rahmen eines offenen Wettbewerbs Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Beseitigung nachgewiesener Unzulänglichkeiten des Marktes ergangen sind;

23.  bedauert, dass die Kommission in ihrem Vorschlag ausschließt, dass die Rechnungsabschlüsse und die Einnahmen und Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL durch den Rechnungshof geprüft werden, und darauf hinweist, dass die Rechnungsabschlüsse dieses Gemeinsamen Unternehmens jährlich durch eine unabhängige Prüfstelle überprüft werden; fordert die Kommission auf, den Mehrwert eines solchen Vorschlags klar aufzuzeigen; betont, dass der Rechnungshof für gemeinsame Unternehmen, die seit dem Jahr 2002 gemäß Artikel 187 AEUV gegründet wurden, als ausschließlicher Prüfer amtiert hat und sich daher auf umfassende Kenntnisse über diese Einrichtungen stützt, die nicht ungenutzt bleiben sollten;

Horizontale Aspekte der gemeinsamen europäischen Forschungsunternehmen

24.  nimmt zur Kenntnis, dass der Prüfungsansatz des Rechnungshofs analytische Prüfungsverfahren, die Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme und die Prüfung von Vorgängen auf der Ebene des Gemeinsamen Unternehmens, nicht aber auf der Ebene der Mitglieder oder Endbegünstigen des Gemeinsamen Unternehmens umfasst;

25.  stellt fest, dass die Prüfungshandlungen auf der Ebene der Mitglieder oder Endbegünstigten entweder vom Gemeinsamen Unternehmen oder von externen, von ihm beauftragten und überwachten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt werden;

26.  begrüßt den Sonderbericht Nr. 2/2013 des Rechnungshofs mit dem Titel „Hat die Kommission eine effiziente Durchführung des Siebten Forschungsrahmenprogramms sichergestellt?“, in dem der Rechnungshof untersucht hat, ob die Kommission eine effiziente Durchführung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung (RP7) sichergestellt hat;

27.  stellt fest, dass sich die Prüfung auch auf die Gründung der gemeinsamen Technologieinitiativen (JTI) erstreckte;

28.  stimmt den abschließenden Feststellungen des Rechnungshofs zu, dass die JTI eingerichtet wurden, um langfristige Investitionen der Wirtschaft in bestimme Forschungsbereiche zu unterstützen; stellt jedoch fest, dass im Durchschnitt zwei Jahre vergingen, bis einer JTI die Finanzautonomie gewährt wurde, und dass die Verantwortung in der Regel während eines Drittels der erwarteten Lebensdauer der JTI bei der Kommission liegt;

29.  stellt fest, dass nach Angaben des Rechnungshofs einige JTI besonders erfolgreich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in ihre Projekte einbezogen haben und dass fast 21 % der von den JTI bereitgestellten Mittel KMU zugutekamen;

30.  weist darauf hin, dass sich der Richtbetrag der Mittel, die für die bisher von der Kommission gemäß Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründeten sieben gemeinsamen europäischen Forschungsunternehmen – mit Ausnahme des Gemeinsamen Unternehmens Galileo – während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet werden, auf insgesamt 21 793 000 000 EUR beläuft;

31.  stellt fest, dass sich die von den gemeinsamen Unternehmen für das Jahr 2012 insgesamt veranschlagen Soll-Einnahmen auf rund 2,5 Mrd. EUR oder etwa 1,8 % des Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Jahr 2012 beliefen, wobei rund 618 Mio. EUR aus dem Gesamthaushaltsplan der EU (von der Kommission geleistete finanzielle Beiträge) und rund 134 Mio. EUR von den Partnern aus der Wirtschaft und den Mitgliedern der gemeinsamen Unternehmen stammten;

32.  stellt fest, dass die gemeinsamen Unternehmen 409 ständige Bedienstete und Bedienstete auf Zeit beschäftigen, was weniger als 1 % der im Gesamthaushaltsplan der Union (Stellenplan) insgesamt für Beamte der Union bewilligten Stellen entspricht;

33.  weist darauf hin, dass sich der Beitrag der Union, der für die gemeinsamen Unternehmen während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet wird, auf insgesamt 11 489 000 000 EUR beläuft;

34.  fordert den Rechnungshof auf, die JTI und die anderen gemeinsamen Unternehmen angesichts der beträchtlichen Beträge, um die es geht, und der vorhandenen Risiken – insbesondere Reputationsrisiken – in einem gesonderten Bericht umfassend zu analysieren; weist darauf hin, dass das Parlament den Rechnungshof bereits früher ersucht hat, einen Sonderbericht darüber auszuarbeiten, ob die gemeinsamen Unternehmen imstande sind, zusammen mit ihren privaten Partnern einen Zusatznutzen zu erbringen und die ordnungsgemäße Durchführung der Programme der Union für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration sicherzustellen; hält eine derartige Bewertung für die Gemeinsamen Unternehmen Artemis und ENIAC für dringend erforderlich.

(1) ABl. C 369 vom 17.12.2013, S. 18.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 369 vom 17.12.2013, S. 18.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 369 vom 17.12.2013, S. 18.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 21.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(19) Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).


Entlastung 2012: Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“
PDF 241kWORD 107k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0340/2013 – 2013/2252(DEC))
P7_TA(2014)0334A7-0202/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ für das Haushaltsjahr 2012, zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05851/2014 – C7-0053/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(3) des Rates, insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff(4), insbesondere Artikel 11 Absatz 4,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1183/2011 des Rates vom 14. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“(5),

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0202/2014),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0340/2013 – 2013/2252(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ für das Haushaltsjahr 2012, zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(8),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18 Februar 2014 (05851/2014 – C7-0053/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(9), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(10) des Rates, insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff(11), insbesondere Artikel 11 Absatz 4,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1183/2011 des Rates vom 14. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“(12),

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(13),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0202/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0340/2013 – 2013/2252(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ für das Haushaltsjahr 2012, zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(15),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05851/2014 – C7-0053/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(16), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(17) des Rates, insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff(18), insbesondere Artikel 11 Absatz 4,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1183/2011 des Rates vom 14. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“(19),

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(20),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(21), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0202/2014),

A.  in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (nachstehend „das Gemeinsame Unternehmen“) durch die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 im Mai 2008 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 als öffentlich-private Partnerschaft gegründet wurde, um sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren, wodurch zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden sollen,

B.  in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 durch die Verordnung (EU) Nr. 1138/2011 geändert wurde,

C.  in der Erwägung, dass die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, der Interessenverband der Industrie „New Energy World“ (NEW-IG) und die Forschungsgemeinschaft (N.ERGHY) sind,

D.  in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für den gesamten Zeitraum, in der das Gemeinsame Unternehmen besteht, auf 470 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms aufgebracht werden, wobei der für die laufenden Kosten bestimmte Anteil 20 000 000 EUR nicht übersteigen darf,

E.  in der Erwägung, dass NEW-IG 50 % und N.ERGHY ein Zwölftel der laufenden Kosten beitragen sollte und beide sich durch Sachbeiträge, die mindestens dem finanziellen Beitrag der Union entsprechen, an den operativen Kosten beteiligen sollten,

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt fest, dass der Rechnungshof erklärt hat, im Jahresabschluss 2012 des Gemeinsamen Unternehmens seien dessen Finanzlage zum 31. Dezember 2012 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzregelung in allen wesentlichen Belangen sachgerecht dargestellt;

2.  begrüßt, dass das Prüfungsurteil des Rechnungshofs für das Gemeinsame Unternehmen, was die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge betrifft, ohne Einschränkung erteilt wurde, nachdem das Urteil diesbezüglich 2011 mit einer Einschränkung versehen wurde; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, seine Anstrengungen zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und zur Wahrung der Haushaltsgrundsätze fortzusetzen;

3.  stellt außerdem fest, dass der endgültige Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2012 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 83,3 Mio. EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 56,9 Mio. EUR umfasste; stellt weiterhin fest, dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Verpflichtungen 99,4 % und bei den Mitteln für Zahlungen 83,1 % betrug;

4.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die vorläufige Haushaltsergebnisrechnung zum Ende des Jahres 2012 auf 8,2 Mio. EUR belief, einschließlich Einnahmen in Höhe von 58,3 Mio. EUR zuzüglich des Haushaltsüberschusses aus dem Jahr 2011 in Höhe von 7,5 Mio. EUR, aufgerechnet gegen Zahlungen in Höhe von 55,2 Mio. EUR und Mittelübertragungen in Höhe von 2,4 Millionen Euro;

5.  stellt fest, dass die in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zusammen zur Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen über insgesamt 295 Millionen Euro führten und 2012 eine fünfte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen über 78 Millionen EUR eingeleitet wurde;

6.  weist darauf hin, dass diese Beträge 67 % bzw. 18 % des maximalen EU-Beitrags zum Gemeinsamen Unternehmen für Forschungstätigkeiten entsprechen und dass im Januar 2013 eine sechste Aufforderung für den verbleibenden Betrag (68,5 Mio. EUR) veröffentlicht wurde; stellt fest, dass beim Haushaltsvollzug Fortschritte erzielt wurden;

Kassenmittelverwaltung

7.  weist darauf hin, dass sich die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente Ende Dezember 2012 auf 12,3 Mio. EUR beliefen; stellt fest, dass dies im Widerspruch zum Grundsatz der Ausgeglichenheit des Haushalts steht; weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen konkrete Maßnahmen treffen muss, um für die Ausgeglichenheit seines Haushalts zu sorgen, und fordert das Gemeinsame Unternehmen mit Nachdruck auf, gemeinsam mit der Kommission alle notwendigen Maßnahmen umzusetzen, um die gehaltenen Kassenmittelbestände auf die notwendigen Niveaus zu reduzieren, die in den Finanzierungsvereinbarungen mit der Kommission vorgesehen sind;

Interne Kontrollsysteme

8.  stellt fest, dass die Interne Auditstelle des Gemeinsamen Unternehmens die in Bezug auf die Förderfähigkeit gemeldeter Kosten vorgenommenen Ex-ante-Kontrollen und die damit verbundenen Zahlungen geprüft und verschiedene Beratungsleistungen erbracht hat, u. a. die Vorbereitung und Teilnahme an den Informationskampagnen des Gemeinsamen Unternehmens über Finanzkontrolle und Rechnungsprüfung;

9.  begrüßt die Tatsache, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2012 den Plan für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Notfallwiederherstellungsplan fertigstellt hat;

10.  bedauert, dass die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors nicht öffentlich zugänglich sind; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, hier dringend Abhilfe zu schaffen; fordert das Gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, eine umfassende Strategie für die Vermeidung von Interessenkonflikten und für den Umgang mit solchen Konflikten zu entwickeln und zu verabschieden;

11.  ist der Ansicht, dass ein hohes Maß an Transparenz von zentraler Bedeutung ist, um das Risiko von Interessenkonflikten einzudämmen; fordert daher das Gemeinsame Unternehmen auf, seine Strategie und/oder seine Vorkehrungen für die Vermeidung von und den Umgang mit Interessenkonflikten und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sowie das Verzeichnis der Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Lebensläufe auf seiner Website zugänglich zu machen;

12.  fordert den Rechnungshof auf, die Strategien des Gemeinsamen Unternehmens für den Umgang mit Interessenkonflikten und die Vermeidung solcher Konflikte zu verfolgen und bis zum nächsten Entlastungsverfahren einen Sonderbericht über dieses Thema auszuarbeiten;

Sonstige Verwaltungsfragen

13.  unterstützt die vom Rechnungshof vorgeschlagenen Verbesserungen des Überwachungs- und Berichterstattungssystems, die sich auf den Schutz, die Verbreitung und die Übertragung von Forschungsergebnissen beziehen;

Horizontale Aspekte im Zusammenhang mit den gemeinsamen europäischen Forschungsunternehmen

14.  stellt fest, dass der Prüfungsansatz des Rechnungshofs analytische Prüfungsverfahren, die Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme und die Prüfung von Vorgängen auf der Ebene des Gemeinsamen Unternehmens, nicht aber auf der Ebene der Mitglieder oder Endbegünstigen des Gemeinsamen Unternehmens umfasst;

15.  stellt fest, dass die Prüfungshandlungen auf der Ebene der Mitglieder oder Endbegünstigten entweder vom Gemeinsamen Unternehmen oder von externen, vom Gemeinsamen Unternehmen beauftragten und überwachten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt werden;

16.  begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 2/2013 mit dem Titel: „Hat die Kommission eine effiziente Durchführung des Siebten Forschungsrahmenprogramms sichergestellt?“, in dem der Hof untersucht hat, ob die Kommission eine effiziente Durchführung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung sichergestellt hat;

17.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die Prüfung auch auf die Gründung der gemeinsamen Technologieinitiativen (JTI) erstreckte;

18.  teilt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass die JTI darauf ausgelegt sind, langfristige Investitionen der Industrie in bestimmen Forschungsbereichen zu unterstützen; stellt jedoch fest, dass im Durchschnitt zwei Jahre vergingen, bis einer JTI die Finanzautonomie gewährt wurde, und dass die Verantwortung somit in der Regel während eines Drittels der erwarteten Lebensdauer der JTI bei der Kommission liegt;

19.  stellt darüber hinaus fest, dass nach Angaben des Rechnungshofs einige JTI besonders erfolgreich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in ihre Projekte einbezogen haben und dass fast 21 % der von den JTI bereitgestellten Mittel KMU zugutekamen;

20.  weist darauf hin, dass sich der Richtbetrag der Mittel, die für die bisher von der Kommission gemäß Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründeten sieben gemeinsamen europäischen Forschungsunternehmen – mit Ausnahme des Gemeinsamen Unternehmens Galileo – während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet werden, auf insgesamt 21 793 000 000 EUR beläuft;

21.  stellt fest, dass sich die von den Gemeinsamen Unternehmen für das Jahr 2012 insgesamt veranschlagten Soll-Einnahmen auf rund 2,5 Mrd. EUR bzw. etwa 1,8 % des Gesamthaushalts der Europäischen Union für das Jahr 2012 beliefen, wobei rund 618 Mio. EUR aus dem Gesamthaushaltsplan (von der Kommission geleistete Finanzbeiträge) und rund 134 Mio. EUR von den Partnern aus der Industrie und den Mitgliedern der Gemeinsamen Unternehmen kamen;

22.  stellt fest, dass die Gemeinsamen Unternehmen 409 ständige Bedienstete und Bedienstete auf Zeit beschäftigen und dass dies weniger als 1 % der im Gesamthaushaltsplan der Union (Stellenplan) insgesamt für Bedienstete der Union bewilligten Stellen entspricht;

23.  weist darauf hin, dass sich der Beitrag der Union, der für die Gemeinsamen Unternehmen während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet wird, auf insgesamt 11 489 000 000 EUR beläuft;

24.  fordert den Rechnungshof auf, die JTI und die anderen Gemeinsamen Unternehmen angesichts der beträchtlichen Beträge, um die es geht, und der vorhandenen Risiken – insbesondere Reputationsrisiken – in einem gesonderten Bericht umfassend zu analysieren; weist darauf hin, dass das Parlament den Rechnungshof bereits früher ersucht hat, einen Sonderbericht über die Frage auszuarbeiten, ob die Gemeinsamen Unternehmen imstande sind, zusammen mit ihren privaten Partnern einen Zusatznutzen zu erbringen und die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union sicherzustellen; weist darauf hin, dass davon ausgegangen wird, dass die Gemeinsamen Unternehmen die Finanzierung langfristiger Investitionen der Industrie sicherstellen und private Forschungsinvestitionen fördern.

(1) ABl. C 369 vom 17.12.2013, S. 57.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1.
(5) ABl. L 302 vom 19.11.2011, S. 3.
(6) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(7) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(8) ABl. C 369 vom 17.12.2013, S. 57.
(9) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(10) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(11) ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1.
(12) ABl. L 302 vom 19.11.2011, S. 3.
(13) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(14) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(15) ABl. C 369 vom 17.12.2013, S. 57.
(16) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(17) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(18) ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1.
(19) ABl. L 302 vom 19.11.2011, S. 3.
(20) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(21) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


Entlastung 2012: Gemeinsames Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel“
PDF 238kWORD 120k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative innovative Arzneimittel“ für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0339/2013 – 2013/2251(DEC))
P7_TA(2014)0335A7-0200/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative innovative Arzneimittel“ für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative innovative Arzneimittel“ zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05851/2014 – C7‑0053/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel(4), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0200/2014),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens IMI Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative innovative Arzneimittel“, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative innovative Arzneimittel“ für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0339/2013 – 2013/2251(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative innovative Arzneimittel“ für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative innovative Arzneimittel“ zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05851/2014 – C7‑0053/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel(10), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0200/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens IMI für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens IMI, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative innovative Arzneimittel“ für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0339/2013 – 2013/2251(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative innovative Arzneimittel“ für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative innovative Arzneimittel“ zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05851/2014 – C7‑0053/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel(16), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0200/2014),

A.  in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel („das gemeinsame Unternehmen“) im Dezember 2007 für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet wurde, um die Effizienz und Wirksamkeit der Arzneimittelentwicklung erheblich zu verbessern und auf lange Sicht zu erreichen, dass der Pharmaziesektor wirksamere und sicherere innovative Arzneimittel herstellt;

B.  in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen seit dem 16. November 2009 eigenständig tätig ist;

C.  in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen für den Zeitraum von zehn Jahren auf 1 Mrd. EUR beläuft, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms aufgebracht werden;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt fest, dass der Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens nach Beurteilung des Rechnungshofs seine Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2012 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt;

2.  würdigt, dass das gemeinsame Unternehmen seit Juni 2013 Ex-post-Prüfungen in Bezug auf Mittel in Höhe von 4,4 Millionen EUR abgeschlossen hat (37,3 % der akzeptierten Beiträge des gemeinsamen Unternehmens im Fall der ersten Aufforderung, die im Juni 2011 vom gemeinsamen Unternehmen validiert wurde); stellt fest, dass diese ersten Prüfungen auf neue oder noch nie zuvor im Rahmen der Forschungsprogramme der Union geprüfte Zuwendungsempfänger zielten, weshalb von einer höheren Fehlerquote aufgrund der komplexen Vorschriften ausgegangen werden kann;

3.  hält es für bedenklich, dass die Fehlerquote bei den Ex-post-Prüfungen, die vom Gemeinsamen Unternehmen oder in dessen Auftrag durchgeführt wurden, bei 5,83 % lag; erkennt an, dass die meisten Fehler relativ unbedeutend und von korrigierbarem Umfang waren (weniger als 5 000 EUR zugunsten des Gemeinsamen Unternehmens); stellt fest, dass seither Maßnahmen ergriffen worden sind, um diese Beträge einzuziehen oder durch nachfolgende Forderungen auszugleichen, und dass sich die Quote im Laufe der Jahre mit der Prüfung weiterer Projekte, Zuwendungsempfänger und Forderungen weiterentwickeln wird; weist darauf hin, dass sich die Maßnahmen, die das Gemeinsame Unternehmen ergriffen hat, um diese Fehler zu verhindern und sie zu beheben, auf die Restfehlerquote auswirken;

4.  stellt fest, dass der Rechnungshof sein Prüfungsurteil über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens zugrundeliegenden Vorgänge im zweiten Jahr in Folge mit einer Einschränkung versehen hat; stellt fest, dass der Rechnungshof der Auffassung ist, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für seine Zuverlässigkeitserklärung zu dienen, obwohl die zugrunde liegenden Zahlungen vor 2012 erfolgten;

5.  ist besorgt darüber, dass ein hoher Prozentsatz an Zahlungs- und Verpflichtungsermächtigungen für Verwaltungsausgaben des Jahres 2012 zum Jahresende noch nicht in Anspruch genommen worden war (26,81 % der Verpflichtungsermächtigungen und 39,8 % der Zahlungsermächtigungen); stellt fest, dass der hohe Umfang der nicht in Anspruch genommenen Mittel aus dem Verwaltungshaushalt darauf hindeutet, dass dieser nicht auf im Finanzbogen festgelegten realistischen Schätzungen beruhte;

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

6.  begrüßt, dass die bis zur Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen benötigte Zeit im Jahr 2012 von 413 Tagen für die endgültigen Finanzhilfevereinbarungen bei der vierten Aufforderung auf 161 Tage bei der sechsten Aufforderung zurückging; hebt hervor, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2012 351 Mio. EUR bzw. nahezu 37 % der insgesamt verfügbaren Mittel für Forschungstätigkeiten band und somit gute Fortschritte bei der Ausführung des gesamten Beitrags der Union erzielte, der sich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2008 auf 960 Mio. EUR beläuft;

7.  stellt fest, dass sich der kumulierte Gesamtbetrag der bewilligten Mittelbindungen für Forschungskosten des Gemeinsamen Unternehmens Ende 2012 auf 736 Mio. EUR belief und dass der Europäische Dachverband der Arzneimittelunternehmen und ‑verbände (EFPIA) weitere 706 Mio. EUR band;

Interne Kontrollsysteme

8.  unterstreicht, dass das Gemeinsame Unternehmen den Berichten des Rechnungshofs zufolge weiter an der Entwicklung geeigneter und umfassender interner Kontrollsysteme gearbeitet hat, jedoch weitere Anstrengungen zur Dokumentation und Aktualisierung operativer und administrativer Verfahren (insbesondere für Ex-post- und Rechnungsabschlusstätigkeiten) unternommen werden müssen, durch die das Risiko von Fehlern und uneinheitlichen Vorgehensweisen verringert wird;

9.  weist darauf hin, dass es sich beim Internen Auditdienst der Kommission (IAS) um den internen Prüfer des Gemeinsamen Unternehmens handelt; betont, dass der IAS im Jahr 2012 (i) die Verhandlungen, (ii), die Ausarbeitung von Finanzhilfevereinbarungen und (iii) die Vorfinanzierungen des Gemeinsamen Unternehmens einer Überprüfung unterzog; erwartet, dass der IAS mit höherem Risiko behaftete Bereiche prüft, insbesondere, um das Gemeinsame Unternehmen dabei zu unterstützen, die wesentlichen Fehler zu beseitigen, die es im Rahmen seiner ersten Ex-post-Prüfungen von Zwischenzahlungen ermittelte, und um dafür zu sorgen, dass das Gemeinsame Unternehmen eine kohärente Kontrollstrategie verfolgt;

10.  begrüßt, dass der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens im Jahr 2012 über die Validierung des Rechnungsführungssystems berichtete und dass die ermittelten Schwachstellen bis Ende des Jahres größtenteils behoben waren;

11.  bedauert, dass die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors nicht öffentlich zugänglich sind; fordert das Gemeinsame Unternehmen dazu auf, unverzüglich Abhilfe zu schaffen; erkennt an, dass die unabhängigen Sachverständigen, welche die Forschungsvorschläge bewerten, gemäß den Bedingungen des Gemeinsamen Unternehmens an einen Verhaltenskodex gebunden sind; fordert das Gemeinsame Unternehmen dennoch auf, eine umfassende Strategie für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten zu entwickeln und umzusetzen;

12.  vertritt die Auffassung, dass ein hohes Maß an Transparenz wesentlich dazu beiträgt, die Risiken von Interessenkonflikten zu vermindern; fordert daher das Gemeinsame Unternehmen auf, seine Strategie und/oder seine Vorkehrungen für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sowie das Verzeichnis der Mitglieder des Verwaltungsrats und die Lebensläufe auf seiner Website zugänglich zu machen;

13.  fordert den Rechnungshof auf, die Strategien des Gemeinsamen Unternehmens für die Bewältigung und Vermeidung von Interessenkonflikten zu verfolgen und bis zum nächsten Entlastungsverfahren einen Sonderbericht über dieses Thema auszuarbeiten;

Prüfungsbefugnisse des Rechnungshofs

14.  stellt mit Verwunderung fest, dass in den Bestimmungen der Verordnung des Rates über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens das Recht des Rechnungshofs auf Prüfung der Sachbeiträge von EFPIA-Unternehmen nicht anerkannt wird, obwohl die Sachbeiträge im Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens ausgewiesen werden; hebt hervor, dass sich diese Beiträge während der Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens schätzungsweise auf ungefähr 1 Mrd. EUR belaufen werden; fordert den Rechnungshof auf, die Tragweite dieser Bestimmung in seinem Prüfbericht über den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens klarzustellen;

Horizontale Aspekte der gemeinsamen europäischen Forschungsunternehmen

15.  stellt fest, dass der Prüfungsansatz des Rechnungshofs analytische Prüfungsverfahren, die Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme und die Prüfung von Vorgängen auf der Ebene des Gemeinsamen Unternehmens, nicht aber auf der Ebene der Mitglieder oder Endbegünstigen des Gemeinsamen Unternehmens umfasst;

16.  stellt fest, dass die Prüfungshandlungen auf der Ebene der Mitglieder oder Endbegünstigten entweder vom Gemeinsamen Unternehmen oder von externen, vom ihm beauftragten und überwachten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt werden;

17.  begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 2/2013 mit dem Titel: „Hat die Kommission eine effiziente Durchführung des Siebten Forschungsrahmenprogramms sichergestellt?“, in dem der Rechnungshof untersucht hat, ob die Kommission eine effiziente Durchführung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung sichergestellt hat;

18.  stellt fest, dass sich die Prüfung auch auf die Gründung der gemeinsamen Technologieinitiativen (JTI) erstreckte;

19.  teilt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass die JTI darauf ausgelegt sind, langfristige Investitionen der Industrie in bestimmen Forschungsbereichen zu unterstützen; stellt jedoch fest, dass im Durchschnitt zwei Jahre vergingen, bis einer JTI die Finanzautonomie gewährt wurde, und dass die Verantwortung somit in der Regel während eines Drittels der erwarteten Lebensdauer der JTI bei der Kommission liegt.

20.  stellt darüber hinaus fest, dass nach Angaben des Rechnungshofs einige JTI besonders erfolgreich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in ihre Projekte einbezogen haben und dass fast 21 % der von den JTI bereitgestellten Mittel KMU zugutekamen;

21.  weist darauf hin, dass sich der Richtbetrag der Mittel, die für die bisher von der Kommission gemäß Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründeten sieben gemeinsamen europäischen Forschungsunternehmen – mit Ausnahme des Gemeinsamen Unternehmens Galileo – während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet werden, auf insgesamt 21 793 000 000 EUR beläuft;

22.  stellt fest, dass sich die von den gemeinsamen Unternehmen für das Jahr 2012 insgesamt veranschlagen Soll-Einnahmen auf rund 2,5 Mrd. EUR bzw. etwa 1,8 % des Gesamthaushalts der Europäischen Union für das Jahr 2012 beliefen, wobei rund 618 Mio. EUR aus dem Gesamthaushaltsplan (von der Kommission geleistete Finanzbeiträge) und rund 134 Mio. EUR von den Partnern aus der Wirtschaft und den Mitgliedern der gemeinsamen Unternehmen kamen;

23.  stellt fest, dass die gemeinsamen Unternehmen 409 ständige Bedienstete und Bedienstete auf Zeit beschäftigen, was weniger als 1 % der im Gesamthaushaltsplan der Union (Stellenplan) insgesamt für Beamte der Union bewilligten Stellen entspricht;

24.  weist darauf hin, dass sich der Beitrag der Union, der für die gemeinsamen Unternehmen während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet wird, auf insgesamt 11 489 000 000 EUR beläuft;

25.  fordert den Rechnungshof auf, die JTI und die anderen gemeinsamen Unternehmen angesichts der beträchtlichen Beträge, um die es geht, und der festgestellten Risiken – insbesondere Reputationsrisiken – in einem gesonderten Bericht umfassend zu analysieren; weist darauf hin, dass das Parlament den Rechnungshof bereits früher ersucht hat, einen Sonderbericht darüber auszuarbeiten, ob die gemeinsamen Unternehmen imstande sind, zusammen mit ihren privaten Partnern einen Zusatznutzen zu erbringen und die ordnungsgemäße Durchführung der Programme der Union für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration sicherzustellen; weist darauf hin, dass davon ausgegangen wird, dass die gemeinsamen Unternehmen die Finanzierung langfristiger Investitionen der Wirtschaft sicherstellen und private Forschungsinvestitionen fördern.

(1) ABl. C 369 vom 17.12.2013, S. 25.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 369 vom 17.12.2013, S. 25.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 369 vom 17.12.2013, S. 25.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


Entlastung 2012: Gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie
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Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 über die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0335/2013 – 2013/2247(DEC))
P7_TA(2014)0336A7-0198/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05851/2014 – C7‑0053/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür(4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0198/2014),

1.  erteilt dem Direktor des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zu dem Rechnungsabschluss des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0335/2013 – 2013/2247(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05851/2014 – C7‑0053/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür(10), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0198/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0335/2013 – 2013/2247(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05851/2014 – C7‑0053/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür(16), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0198/2014),

A.  in der Erwägung, dass das europäische Gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie im März 2007 für einen Zeitraum von 35 Jahren errichtet wurde;

B.  in der Erwägung, dass die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens in der Euratom, vertreten durch die Kommission, den Euratom-Mitgliedstaaten und anderen Staaten bestehen, die mit der Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben;

C.  in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen seit März 2008 autonom arbeitet;

D.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

E.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof am 9. Oktober 2008 die Stellungnahme Nr. 4/2008 zu der Haushaltsordnung des Gemeinsamen Unternehmens abgegeben hat;

F.  in der Erwägung, dass zum Zeitpunkt der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens der Richtbetrag der für den Zeitraum 2007–2014 als notwendig erachteten Gesamtmittel bei 9 653 000 000 EUR lag;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt fest, dass nach zwei Abänderungen, mit denen die Haushaltsmittel 2012 gekürzt wurden, die Verwendungsrate bei den verfügbaren Mitteln für Verpflichtungen und für Zahlungen 99,9 % bzw. 94,5 % betrug;

2.  stellt andererseits fest, dass als Mittelausstattung des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2012 ursprünglich der Gesamtbetrag von 503 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen verabschiedet worden war und dass deshalb die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen ohne die genannten Kürzungen 71 % betrüge;

3.  stellt fest, dass 2012 von den für operative Tätigkeiten verfügbaren Mitteln für Verpflichtungen in Höhe von 1 440 Mio. EUR 55,4 % im Wege direkter Einzelverpflichtungen, der Rest dagegen im Wege globaler Mittelbindungen in Bezug auf umfangreiche, komplexe Verträge ausgeführt wurde, die lange Verhandlungen erforderten und anschließend Einzelverpflichtungen im Jahr 2013 mit sich brachten;

4.  verweist mit Besorgnis auf den hohen Kassenmittelbestand, der Ende des Jahres 51 833 097 EUR betrug, was fast 14 % der endgültig verfügbaren Mittel für Zahlungen 2012 ausmachte;

Systeme der Internen Kontrolle

5.  stellt anhand der Ausführungen des Rechnungshofs fest, dass die Systeme der internen Kontrolle bei dem Gemeinsamen Unternehmen noch nicht vollständig aufgebaut sind und angewandt werden, wenn auch 2012 erhebliche Fortschritte erzielt worden sind;

6.  weist darauf hin, dass folgende Maßnahmen noch zu treffen sind:

7.  würdigt, dass das Gemeinsame Unternehmen ein System für Prüfungen auf der Ebene der Auftragnehmer geschaffen hat, um zu überprüfen, ob die Anforderungen an die Qualitätssicherung erfüllt sind; weist darauf hin, dass bei den sechs Prüfungen, die Finanzhilfevereinbarungen betrafen, im Zuge von Ex-post-Kontrollen der Rechnungsführung und der Konformität Fehler aufgedeckt wurden, die 1,3 % des Gesamtbetrags der geprüften Kostenaufstellungen (8,3 Mio. EUR) ausmachten;

8.  bedauert, dass die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors nicht öffentlich zugänglich sind; fordert das Gemeinsame Unternehmen dazu auf, unverzüglich Abhilfe zu schaffen; würdigt es, dass das Gemeinsame Unternehmen 2013 einen Beschluss gefasst hat, mit dem Regeln zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten festgelegt werden;

9.  vertritt die Auffassung, dass ein hohes Maß an Transparenz wesentlich dazu beiträgt, die Risiken von Interessenkonflikten zu vermindern; fordert daher das Gemeinsame Unternehmen auf, seine Strategie und/oder seine Vorkehrungen für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sowie das Verzeichnis der Mitglieder des Verwaltungsrats und die Lebensläufe auf seiner Website zugänglich zu machen;

10.  fordert den Rechnungshof auf, die Strategien des Gemeinsamen Unternehmens zur Bewältigung und Vermeidung von Interessenkonflikten im Auge zu behalten und zu diesem Zweck bis zum nächsten Entlastungsverfahren einen Sonderbericht darüber auszuarbeiten;

Aufträge über operative Leistungen und Zuschüsse

11.  stellt fest, dass der Rechnungshof eine Stichprobe von fünf Verfahren zur Vergabe von Aufträgen über operative Leistungen untersucht hat; weist darauf hin, dass bei den Zuschüssen im Schnitt pro Ausschreibung nur ein Vorschlag eingegangen ist, dass daran aber der hohe Spezialisierungsgrad der Ausschreibungen und das Ergebnis des EU-Fusionsprogramms – Schaffung eines europäischen Forschungsraums im Bereich der Kernfusion mit minimierter Doppelarbeit und einer engen Zusammenarbeit zwischen den auf demselben Gebiet tätigen Teams – zu erkennen sind; merkt an, dass Letzteres darin zum Ausdruck kommt, dass im Wesentlichen hinter sämtlichen Vorschlägen, die auf Ausschreibungen des Bereichs Fusionsenergie hin eingegangen sind, europaweite Konsortien stehen; legt dem Gemeinsamen Unternehmen dringend nahe, einen Aktionsplan mit konkreten Maßnahmen und Terminen zu erstellen, um möglichst viel Wettbewerb zu erreichen und in den Ausschreibungsphasen der Vorbereitung, Veröffentlichung, Bewertung, Auftragsvergabe und Verwaltung dem Grundsatz des wirtschaftlichen Gegenwerts zu folgen;

12.  bedauert es zu erfahren, dass das Gemeinsame Unternehmen noch kein internes Verfahren eingeführt hat, um systematisch das Risiko zu bewerten, dass eine Zahlung getätigt wird, wenn der ITER-Organisation im selben Zeitpunkt ein Bericht über Nichtkonformität zur Prüfung vorliegt; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um vor der Ausführung von Zahlungsvorgängen die Kontrollen zu verstärken, damit Gewissheit bezüglich der Einhaltung des Finanzrahmens des Gemeinsamen Unternehmens und der Konformität der jeweils anfallenden Kosten geschaffen wird;

Unionsbeitrag zur ITER-Bauphase

13.  erinnert daran, dass der Rat 2010 die endgültige Höhe des Beitrags des Gemeinsamen Unternehmens zu der Bauphase auf 6 600 000 000 EUR (Preise von 2008) korrigiert und damit das Doppelte des ursprünglich geschätzten Betrags vorgesehen hat;

14.  stellt fest, dass 2012 im Bericht des Internen Prüfers über Tätigkeiten in der Vorbeschaffungsphase für das Projekt ITER auf Folgendes hingewiesen wurde:

15.  stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen in seinem Fortschrittsbericht von September 2012 an den Rat „Wettbewerbsfähigkeit“ betont hat, dass Kostenabweichungen in der Bandbreite von 180–250 Mio. EUR bzw. 3 % der zuletzt geschätzten Projektkosten in Höhe von 6,6 Mrd. EUR eintreten könnten;

16.  weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen im Juni 2013 eine Aktualisierung der Kostenschätzung für den Unionsbeitrag zur Bauphase des Projekts abgeschlossen hat, in der das damalige Kostensteigerungsrisiko mit 290 Mio. EUR bzw. 4,4 % des vom Rat genehmigten Haushalts beziffert wurde; stellt fest, dass die geschätzte Kostensteigerung durch eine beträchtliche Eskalation des Umfangs der Bauteile für das Projekt ITER bedingt ist;

17.  weist mit erheblicher Besorgnis darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen den derzeitigen Referenzzeitplan für den ITER als unrealistisch betrachtet; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, mit seinen ITER-Partnern einen neuen, zuverlässigen Zeitplan aufzustellen und alles zu unternehmen, damit der Zeitplan ohne Abweichung vom vorgesehenen Haushaltsrahmen beibehalten werden kann;

Horizontale Aspekte der gemeinsamen europäischen Forschungsunternehmen

18.  stellt fest, dass der Prüfungsansatz des Rechnungshofs analytische Prüfungsverfahren, die Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme und die Prüfung von Vorgängen auf der Ebene des Gemeinsamen Unternehmens, nicht aber auf der Ebene der Mitglieder oder Endbegünstigen des Gemeinsamen Unternehmens umfasst;

19.  stellt fest, dass die Prüfungshandlungen auf der Ebene der Mitglieder oder Endbegünstigten entweder vom Gemeinsamen Unternehmen oder von externen, von ihm beauftragten und überwachten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt werden;

20.  begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 2/2013 mit dem Titel „Hat die Kommission eine effiziente Durchführung des Siebten Forschungsrahmenprogramms sichergestellt?“, in dem der Hof untersucht hat, ob die Kommission eine effiziente Durchführung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung herbeigeführt hat;

21.  stellt fest, dass sich die Prüfung auch auf die Gründung der gemeinsamen Technologieinitiativen (JTI) erstreckte;

22.  stimmt den abschließenden Feststellungen des Rechnungshofs zu, wonach die JTI darauf ausgelegt sind, langfristige Investitionen der Wirtschaft in bestimmen Forschungsbereichen zu unterstützen; stellt jedoch fest, dass im Durchschnitt zwei Jahre vergingen, bis einer JTI die finanzielle Autonomie eingeräumt wurde, und dass die Verantwortung in der Regel während eines Drittels der erwarteten Lebensdauer der JTI bei der Kommission liegt;

23.  stellt fest, dass nach Angaben des Rechnungshofs einige JTI besonders erfolgreich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in ihre Projekte einbezogen haben und dass fast 21 % der von den JTI bereitgestellten Mittel KMU zugute kamen;

24.  weist darauf hin, dass sich der Richtbetrag der Mittel, die für die bisher von der Kommission gemäß Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründeten sieben gemeinsamen europäischen Forschungsunternehmen – mit Ausnahme des Gemeinsamen Unternehmens Galileo – während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet werden, auf insgesamt 21 793 000 000 EUR beläuft;

25.  stellt fest, dass sich die von den gemeinsamen Unternehmen für das Jahr 2012 insgesamt veranschlagen Soll-Einnahmen auf rund 2,5 Mrd. EUR bzw. etwa 1,8 % des Gesamthaushalts der Europäischen Union für das Jahr 2012 beliefen, wobei rund 618 Mio. EUR aus dem Gesamthaushaltsplan (von der Kommission geleistete Finanzbeiträge) und rund 134 Mio. EUR von den Partnern aus der Wirtschaft und den Mitgliedern der Gemeinsamen Unternehmen kamen;

26.  stellt fest, dass die gemeinsamen Unternehmen 409 ständige Bedienstete und Bedienstete auf Zeit beschäftigen, was weniger als 1 % der im Gesamthaushaltsplan der Union (Stellenplan) insgesamt für Beamte der Union bewilligten Stellen entspricht;

27.  weist darauf hin, dass sich der Beitrag der Union, der für die gemeinsamen Unternehmen während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet wird, auf insgesamt 11 489 000 000 EUR beläuft;

28.  fordert den Rechnungshof auf, die JTI und die anderen gemeinsamen Unternehmen angesichts der beträchtlichen Beträge, um die es geht, und der festgestellten Risiken – insbesondere Reputationsrisiken – in einem gesonderten Bericht umfassend zu analysieren; weist darauf hin, dass das Parlament den Rechnungshof bereits früher ersucht hat, einen Sonderbericht darüber auszuarbeiten, ob die gemeinsamen Unternehmen imstande sind, zusammen mit ihren privaten Partnern einen Zusatznutzen zu erbringen und die ordnungsgemäße Durchführung der Programme der Union für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration sicherzustellen; weist darauf hin, dass davon ausgegangen wird, dass die gemeinsamen Unternehmen die Finanzierung langfristiger Investitionen der Wirtschaft sicherstellen und private Forschungsinvestitionen fördern.

(1) ABl. C 369 vom 17.12.2013, S. 35.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 369 vom 17.12.2013, S. 35.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 369 vom 17.12.2013, S. 35.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


Entlastung 2012: Gemeinsames Unternehmen SESAR
PDF 241kWORD 115k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2012 (C7-0336/2013 – 2013/2248(DEC))
P7_TA(2014)0337A7-0197/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Gemeinsamen Unternehmens SESAR, zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(1),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05851/2014 – C7‑0053/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)(4), insbesondere auf Artikel 4b,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0197/2014),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens SESAR Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2012;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens SESAR, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2012 (C7‑0336/2013 – 2013/2248(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Gemeinsamen Unternehmens SESAR, zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(7),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05851/2014 – C7‑0053/2014),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(9), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)(10), insbesondere auf Artikel 4b,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(11),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0197/2014),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2012;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens SESAR, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.

3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2012 sind (C7‑0336/2013 – 2013/2248(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens SESAR für das Haushaltsjahr 2012,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Gemeinsamen Unternehmens SESAR, zusammen mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(13),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05851/2014 – C7‑0053/2014),

–   gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(14), insbesondere auf Artikel 185,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(15), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)(16), insbesondere auf Artikel 4b,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(17),

–  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(18), insbesondere auf Artikel 108,

–  unter Hinweis auf seine früheren Beschlüsse und Entschließungen zur Entlastung,

–  gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0197/2014),

A.  in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen SESAR (das „Gemeinsame Unternehmen“) im Februar 2007 gegründet wurde, um das SESAR-Programm (Single European Sky Air Traffic Management Research) zu verwalten, mit dem das Flugverkehrsmanagement in Europa modernisiert werden soll,

B.  in der Erwägung, dass das SESAR-Projekt in eine „Definitionsphase“ (2004–2007) unter der Leitung von Eurocontrol, eine erste, aus dem Programmplanungszeitraum 2008–2013 finanzierte und von dem Gemeinsamen Unternehmen verwaltete „Entwicklungsphase“ (2008–2016) und eine parallel zur „Entwicklungsphase“ laufende „Errichtungsphase“ (2014–2020) unterteilt ist; in der Erwägung, dass die Errichtungsphase unter der Leitung der Industrie und einschlägiger Akteure durchgeführt werden soll und der großmaßstäblichen Einrichtung und Inbetriebnahme der neuen Flugverkehrsmanagement-Infrastruktur dient,

C.  in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen seit dem Jahr 2007 eigenständig arbeitet und dass der Start der Errichtungsphase kurz bevor steht,

D.  in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen als öffentlich-private Partnerschaft gegründet wurde und die Union sowie Eurocontrol Gründungsmitglieder sind,

E.  in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen Eigentümer aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte ist, die es erschafft oder die ihm für die Entwicklungsphase des SESAR-Programms in Übereinstimmung mit spezifischen Vereinbarungen mit seinen Mitgliedern übertragen werden,

F.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2012 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

G.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof im April 2010 die Stellungnahme Nr. 2/2010 zu der Finanzregelung von SESAR abgegeben hat,

H.  in der Erwägung, dass sich die Mittel für die Entwicklungsphase 2008–2016 des SESAR-Projekts auf 2 100 000 000 EUR belaufen,

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt fest, dass der endgültige Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2012 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 156 600 000 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 124 200 000 EUR umfasste; nimmt außerdem zur Kenntnis, dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Verpflichtungen 95 % und bei den Mitteln für Zahlungen 86 % betrug;

2.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die Haushaltsergebnisrechnung zum Ende des Jahres 2012 auf 12,4 Mio. EUR belief, einschließlich Einnahmen in Höhe von 107,5 Mio. EUR zuzüglich des Haushaltsüberschusses aus dem Jahr 2011 in Höhe von 15,6 Mio. EUR, aufgerechnet gegen Zahlungen in Höhe von 107,3 Mio. EUR;

3.  weist darauf hin, dass die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Jahresende 15,7 Mio. EUR betrugen; stellt fest, dass dies im Widerspruch zum Grundsatz des Haushaltsausgleichs steht; weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen konkrete Maßnahmen umsetzen muss, um für die Ausgeglichenheit seines Haushalts zu sorgen;

4.  nimmt zur Kenntnis, dass zum 31. Dezember 2012 233,8 Mio. EUR an die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens gezahlt worden waren und dass bis zum 31. Dezember 2016 voraussichtlich 361,2 Mio. EUR gezahlt werden, wodurch sich die von dem Gemeinsamen Unternehmen an die Mitglieder zu zahlenden Kofinanzierungsbeiträge auf einen Gesamtbetrag von 595 Mio. EUR belaufen, wobei die Barmittel größtenteils von der Union zur Verfügung gestellt werden; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, die Entlastungsbehörde über die Fortschritte bei der Entwicklungsphase 2008–2016 in Kenntnis zu setzen und seine Bemühungen um die Gewährleistung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und die Wahrung der Haushaltsgrundsätze fortzusetzen;

Sachbeiträge

5.  stellt fest, dass der Exekutivdirektor im Jahr 2012 Nettosachbeiträge in Höhe von 139,2 Mio. EUR validiert hat, während die Nettosachbeiträge während der Laufzeit des SESAR-Projekts entsprechend dem mehrjährigen Rahmenabkommen auf 1300 Mio. EUR geschätzt werden; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, die Entlastungsbehörde Ende des Jahres 2013 über den kumulierten Gesamtbetrag der validierten Nettosachbeiträge in Kenntnis zu setzen;

Interne Kontrollsysteme

6.  stellt fest, dass der Rechnungsführer die Validierung der zugrunde liegenden Verfahrensabläufe im Jahr 2013 im Einklang mit der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens bestätigt hat und dass das interne Kontrollsystem im Haushaltsjahr 2012 nicht erheblich verändert wurde;

7.  unterstützt die vom Rechnungshof bei den Ex-ante-Kontrollen vorgeschlagenen Verbesserungen in folgenden Bereichen:

8.  weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen im Februar 2007 gegründet wurde; begrüßt, dass der Interne Auditdienst der Kommission und die Interne Auditstelle des Gemeinsamen Unternehmens 2012 mit der Umsetzung des Strategischen Auditplans des Koordinierten Internen Auditdienstes (IAS) für das Gemeinsame Unternehmen für den Zeitraum 2012–2014 begonnen haben; stellt fest, dass der IAS eine Programm-/Projektprüfung und eine IT-Risikobewertung vorgenommen hat, während die Interne Auditstelle des Gemeinsamen Unternehmens SESAR drei Ausschreibungen untersucht und die Umsetzung von vier internen Kontrollstandards geprüft hat; erwartet, dass der IAS die Haushaltsausgaben genau überwacht, d. h. die Sachbeiträge und die Zahlungen an die 15 Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für Programmaktivitäten, an denen mehr als 100 private und öffentliche Einrichtungen und Unterauftragnehmer beteiligt sind, bewertet;

9.  bedauert, dass die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors nicht öffentlich zugänglich sind; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, unverzüglich Abhilfe zu schaffen; nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen seinen Verhaltenskodex, in dem eindeutige Vorschriften für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten festgelegt sind, im Jahr 2012 aktualisiert hat;

10.  ist der Ansicht, dass ein hohes Maß an Transparenz von zentraler Bedeutung ist, um das Risiko von Interessenkonflikten einzudämmen; fordert daher das Gemeinsame Unternehmen auf, seine Strategie und/oder seine Vorkehrungen für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sowie das Verzeichnis der Mitglieder des Verwaltungsrats und die Lebensläufe auf seiner Website zugänglich zu machen;

11.  fordert den Rechnungshof auf, die Strategien des Gemeinsamen Unternehmens für die Bewältigung und Vermeidung von Interessenkonflikten zu verfolgen und bis zum nächsten Entlastungsverfahren einen Sonderbericht über dieses Thema auszuarbeiten;

Entrichtung der Mitgliedsbeiträge

12.  wünscht, auf transparente Weise darüber in Kenntnis gesetzt zu werden, ob die Frist für die Entrichtung von Barbeiträgen von den Mitgliedern an das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2012 eingehalten wurde; weist darauf hin, dass die Barbeiträge der Mitglieder an das Gemeinsame Unternehmen 10 % ihrer gesamten Beiträge für das Projekt ausmachen;

SESAR-Programmziele

13.  fordert das Gemeinsame Unternehmen erneut auf, die Entlastungsbehörde weiter über den Stand der Umsetzung von mehr als 310 Forschungs-, Entwicklungs- und Managementprojekten im Rahmen des SESAR-Programms in Kenntnis zu setzen und die erzielten Ergebnisse vorzustellen;

14.  betont, dass sich der Etat für die Entwicklungsphase des Projekts SESAR auf 2,1 Mrd. EUR beläuft, die zu gleichen Teilen von der EU, von Eurocontrol und von den beteiligten öffentlichen und privaten Partnern aufzubringen sind;

15.  verweist auf die Risiken für die öffentlichen Partner in Verbindung mit einem als öffentlich-private Partnerschaft ausgelegten Projekt; betont, dass die Errichtungsphase (2014–2020) unter der Leitung von Industrie und einschlägigen Akteuren durchzuführen ist und der großmaßstäblichen Einrichtung und Inbetriebnahme der neuen Flugverkehrsmanagement-Infrastruktur dient;

16.  fordert das Gemeinsame Unternehmen erneut auf, alle ihm zur Verfügung gestellten Finanzmittel zu nutzen, um die Entwicklung der für die rechtzeitige Errichtung von SESAR notwendigen Technologie und betrieblichen Verbesserungen abzuschließen; weist auf seine frühere Empfehlung hin, dass mögliche Interessenkonflikte nicht von der Hand gewiesen, sondern ordnungsgemäß angegangen werden sollten;

17.  betont die wichtige Rolle des Gemeinsamen Unternehmens SESAR für die Koordinierung und Durchführung der Forschungsarbeiten des SESAR-Projekts, der Säule des einheitlichen europäischen Luftraums; weist darauf hin, dass das SESAR-Projekt demnächst in die Errichtungsphase eintritt, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten sorgfältig zu überwachen sein wird, um ihren Abschluss innerhalb der vorgesehenen Fristen zu gewährleisten;

18.  weist darauf hin, dass der Erfolg des Gemeinsamen Unternehmens bei der Umsetzung des SESAR-Programms für die Entwicklung eines modernisierten Flugverkehrsmanagementsystems in Europa entscheidend ist; betont erneut, dass der einheitliche europäische Luftraum von diesem Erfolg abhängt;

Horizontale Aspekte der gemeinsamen europäischen Forschungsunternehmen

19.  nimmt zur Kenntnis, dass der Prüfungsansatz des Rechnungshofs analytische Prüfungsverfahren, die Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme und die Prüfung von Vorgängen auf der Ebene des Gemeinsamen Unternehmens, nicht aber auf der Ebene der Mitglieder oder Endbegünstigen des Gemeinsamen Unternehmens umfasst;

20.  stellt fest, dass die Prüfungshandlungen auf der Ebene der Mitglieder oder Endbegünstigten entweder vom Gemeinsamen Unternehmen oder von externen, von ihm beauftragten und überwachten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt werden;

21.  begrüßt den Sonderbericht Nr. 2/2013 des Rechnungshofs mit dem Titel „Hat die Kommission eine effiziente Durchführung des Siebten Forschungsrahmenprogramms sichergestellt?“, in dem der Rechnungshof untersucht hat, ob die Kommission eine effiziente Durchführung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung (RP7) sichergestellt hat;

22.  stellt fest, dass sich die Prüfung auch auf die Gründung der gemeinsamen Technologieinitiativen (JTI) erstreckte;

23.  stimmt den abschließenden Feststellungen des Rechnungshofes zu, dass die JTI eingerichtet wurden, um langfristige Investitionen der Wirtschaft in bestimmte Forschungsbereiche zu unterstützen, dass im Durchschnitt jedoch zwei Jahre vergangen sind, bis einer JTI die Finanzautonomie gewährt wurde, und dass die Verantwortung in der Regel während eines Drittels der erwarteten Lebensdauer der JTI bei der Kommission lag;

24.  stellt fest, dass nach Angaben des Rechnungshofs einige JTI besonders erfolgreich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in ihre Projekte einbezogen haben und dass fast 21 % der von den JTI bereitgestellten Mittel KMU zugutekamen;

25.  weist darauf hin, dass sich der Richtbetrag der Mittel, die für die bisher von der Kommission gemäß Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegründeten sieben gemeinsamen europäischen Forschungsunternehmen – mit Ausnahme des Gemeinsamen Unternehmens Galileo – während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet werden, auf insgesamt 21 793 000 000 EUR beläuft;

26.  stellt fest, dass sich die von den gemeinsamen Unternehmen für das Jahr 2012 insgesamt veranschlagen Soll-Einnahmen auf rund 2,5 Mrd. EUR oder etwa 1,8 % des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Jahr 2012 beliefen, wobei rund 618 Mio. EUR aus dem Gesamthaushaltsplan der Union (von der Kommission geleistete finanzielle Beiträge) und rund 134 Mio. EUR von den Partnern aus der Wirtschaft und den Mitgliedern der gemeinsamen Unternehmen stammten;

27.  stellt fest, dass die gemeinsamen Unternehmen 409 ständige Bedienstete und Bedienstete auf Zeit beschäftigen, was weniger als 1 % der im Gesamthaushaltsplan der Union (Stellenplan) insgesamt für Beamte der Union bewilligten Stellen entspricht;

28.  weist darauf hin, dass sich der Beitrag der Union, der für die gemeinsamen Unternehmen während der Dauer ihres Bestehens für notwendig erachtet wird, auf insgesamt 11 489 000 000 EUR beläuft;

29.  fordert den Rechnungshof auf, die JTI und die anderen gemeinsamen Unternehmen angesichts der beträchtlichen Beträge, um die es geht, und der vorhandenen Risiken – insbesondere Reputationsrisiken – in einem gesonderten Bericht umfassend zu analysieren; weist darauf hin, dass das Parlament den Rechnungshof bereits früher ersucht hat, einen Sonderbericht darüber auszuarbeiten, ob die gemeinsamen Unternehmen imstande sind, zusammen mit ihren privaten Partnern einen Zusatznutzen zu erbringen und die ordnungsgemäße Durchführung der Programme der Union für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration sicherzustellen; weist darauf hin, dass davon ausgegangen wird, dass die gemeinsamen Unternehmen die Finanzierung langfristiger Investitionen der Wirtschaft sicherstellen und private Forschungsinvestitionen fördern.

(1) ABl. C 369 vom 17.12.2013, S. 49.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(3) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(4) ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(7) ABl. C 369 vom 17.12.2013, S. 49.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(10) ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(13) ABl. C 369 vom 17.12.2013, S. 49.
(14) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(15) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(16) ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1.
(17) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(18) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


Jahrebericht 2012 über den Schutz der finanziellen Interessen der EU - Betrugsbekämpfung
PDF 358kWORD 94k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zu dem Jahresbericht 2012 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Betrugsbekämpfung (2013/2132(INI))
P7_TA(2014)0338A7-0195/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen zu früheren Jahresberichten der Kommission und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 24. Juli 2013 mit dem Titel „Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Betrugsbekämpfung – Jahresbericht 2012“ (COM(2013)0548) und dessen Begleitunterlagen (SWD(2013)0283, SWD(2013)0284, SWD(2013)0285, SWD(2013)0286 und SWD(2013)0287),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des OLAF 2012,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der Organe(1),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM(2013)0534),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Juli 2013 mit dem Titel „Verbesserung der OLAF-Governance und Stärkung der Verfahrensgarantien bei OLAF-Untersuchungen: Ein schrittweiser Ansatz zur Begleitung der Einrichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft“ (COM(2013)0533),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Juli 2013 mit dem Titel „Besserer Schutz der finanziellen Interessen der Union: Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und Reform von Eurojust“ (COM(2013)0532),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Mai 2011 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durch strafrechtliche Vorschriften und verwaltungsrechtliche Untersuchungen – Gesamtkonzept zum Schutz von Steuergeldern (COM(2011)0293),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (COM(2011)0376),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2012 mit dem Titel „Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung“ (COM(2012)0722),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. September 2013 mit dem Titel „ Der Schutz des Haushalts der Europäischen Union bis Ende 2012“ (COM(2013)0682),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit dem Titel „Vornahme von Nettofinanzkorrekturen gegenüber Mitgliedstaaten im Bereich Landwirtschaft und in der Kohäsionspolitik“ (COM(2013)0934),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Bericht über die Korruptionsbekämpfung in der EU“ (COM(2014)0038),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen(2),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/42/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf einen Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug(3),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (COM(2012)0363),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 250/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Auflage eines Programms zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Programm „Hercule III“) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe(5),

–  gestützt auf Artikel 325 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates(6),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme Nr. 1/2014 des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu den vorrangigen Zielen der Untersuchungspolitik des OLAF,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2013 zum Jahresbericht 2011 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Betrugsbekämpfung(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2011 zu den Bemühungen der EU zur Bekämpfung von Korruption(9),

–  unter Hinweis auf seine Erklärung vom 18. Mai 2010 zu den Bemühungen der Union zur Bekämpfung der Korruption(10) und auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2011 mit dem Titel „Korruptionsbekämpfung in der EU“ (COM(2011)0308),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche: Empfohlene Maßnahmen und Initiativen(11),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0195/2014),

A.  in der Erwägung, dass Schätzungen der Kommission zufolge in der EU jährlich etwa eine Billion Euro an potenziellen Steuereinnahmen durch Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und aggressive Steuerplanung verloren gehen, was einer jährlichen Belastung von ca. 2.000 Euro pro EU-Bürger entspricht;

B.  in der Erwägung, dass der Schutz der finanziellen Interessen der EU ein zentraler Punkt auf der politischen Agenda der EU ist, damit das Vertrauen der Bürger gestärkt und gesteigert sowie sichergestellt wird, dass die Finanzmittel der Bürger ordnungsgemäß verwendet werden;

C.  in der Erwägung, dass die für den Schutz der finanziellen Interessen der EU verfügbaren Instrumente mit dem Vertrag von Lissabon beträchtlich gestärkt wurden und dass sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, gegen jegliche gegen die finanziellen Interessen der EU gerichteten illegalen Aktivitäten vorzugehen;

D.  in der Erwägung, dass der Schutz der finanziellen Interessen der EU vor Betrug und anderen illegalen Aktivitäten aufgrund der Vielfalt der Rechtssysteme und -traditionen in der EU eine besonders anspruchsvolle und unumgängliche Herausforderung ist;

E.  in der Erwägung, dass zum Schutz der finanziellen Interessen der EU und zur Betrugsbekämpfung ein integrierter Ansatz erforderlich ist, der Strategien zur Bekämpfung von Betrug und Korruption mit wirksamen rechtlichen Schritten umfasst, die im gesamten Hoheitsgebiet der Union kohärent und in gleichem Maße umgesetzt werden; in der Erwägung, dass die EU und die Mitgliedstaaten gemeinsam dafür verantwortlich sind und dass eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten insbesondere in Zeiten knapper Haushalte umso wichtiger ist;

F.  in der Erwägung, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) dafür verantwortlich ist, die finanziellen Interessen der Union durch die Untersuchung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zu schützen, und in der Erwägung, dass der Überwachungsausschuss eingesetzt wurde, durch die regelmäßige Überwachung der Umsetzung der Untersuchungstätigkeit des OLAF die Unabhängigkeit des OLAF zu stärken und sicherzustellen;

G.  in der Erwägung, dass für die Ausführung von etwa 80 % des Haushaltsplans der Union in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich sind;

H.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten für die Berechnung der harmonisierten Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage, für die Änderung der geltenden Mehrwertsteuersätze und für die Einziehung der Eigenmittel der Union verantwortlich sind und dass diese drei Aspekte Auswirkungen auf den Haushalt der Union haben;

I.  in der Erwägung, dass die Kommission auf Ersuchen des Europäischen Parlaments vor kurzem eine Reihe von wichtigen Initiativen zu strategischen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen ergriffen hat;

J.  in der Erwägung, dass das Vertrauen der Bürger in die Union durch das Ausmaß von Betrug und Steuerhinterziehung in ihren verschiedenen Ausprägungen sowie von Korruption innerhalb der EU geschwächt wird und dass Integrität und Transparenz bei den öffentlichen Ausgaben in höherem Maße sichergestellt werden müssen;

Stärkung der Mechanismen der Europäischen Union zur Betrugsbekämpfung

1.  betont, dass es laut den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowohl der Kommission als auch den Mitgliedstaaten obliegt, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um Betrug, Korruption und alle sonstigen illegalen Aktivitäten, die gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtet sind, zu bekämpfen; verweist darauf, dass eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten für einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union entscheidend ist, und dass diese Zusammenarbeit und Abstimmung daher unbedingt gestärkt und möglichst wirksam gestaltet werden muss; verweist darauf, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union in Bezug auf Ressourcen wie auch Ausgaben gleichermaßen von Bedeutung ist;

2.  hebt hervor, dass Betrug ein vorsätzliches Fehlverhalten ist, das in bestimmten Fällen einen Straftatbestand darstellt, und dass die Nichtbeachtung einer Vorschrift eine Unregelmäßigkeit darstellt; bedauert, dass der Bericht der Europäischen Kommission nicht eingehend auf den Sachverhalt des Betrugs eingeht, sich hingegen ausführlich mit Unregelmäßigkeiten beschäftigt; verweist darauf, dass sich Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit Betrug und nicht mit Unregelmäßigkeiten befasst, und fordert, zwischen Betrugsfällen und Fehlern oder Unregelmäßigkeiten zu unterscheiden;

3.  nimmt den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Betrugsbekämpfung – Jahresbericht 2012“ (im Folgenden „Jahresbericht der Kommission“) zur Kenntnis; stellt fest, dass der Bericht als Reaktion auf eine Anfrage des Europäischen Parlament zwei neue Aspekte umfasst:

   i) eine Neubewertung des Zusammenhangs zwischen der Feststellung von Unregelmäßigkeiten und ihrer Meldung durch die Mitgliedstaaten, und
   ii) eine detailliertere Analyse der als betrügerisch gemeldeten Unregelmäßigkeiten;
     stellt fest, dass mit diesem Ansatz das Ziel verfolgt wird, den Umfang und die Art der Unregelmäßigkeiten sowie die Art und Weise, wie in den Mitgliedstaaten damit umgegangen wird, besser zu verstehen;

4.  fordert die Kommission auf, dem Parlament bei der Einleitung des Verfahrens für die Vorlage des Jahresberichts über den Schutz der finanziellen Interessen einen Bericht zu übermitteln, aus dem hervorgeht, inwieweit die vom Europäischen Parlament im Anschluss an den Vorjahresbericht über den Schutz der finanziellen Interessen verabschiedeten Empfehlungen weiterverfolgt bzw. umgesetzt wurden, und es angemessen zu begründen, wenn Empfehlungen nicht berücksichtigt wurden oder nicht umgesetzt werden konnten; fordert das OLAF auf, in Bezug auf die Maßnahmen, die das Parlament in diesem Bericht gefordert hat, ebenso vorzugehen;

5.  begrüßt die wichtigsten von der Kommission auf Betreiben des Europäischen Parlaments durchgeführten Initiativen im Hinblick auf die Festlegung eines neuen europäischen Regulierungsumfelds in Bezug auf die Betrugsbekämpfungspolitik und insbesondere den Vorschlag für eine Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug, mit der die strafrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf gegen den Haushalt der Union gerichtete Verstöße klargestellt und harmonisiert werden sollen (COM(2012)0363), den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM(2013)0534), den Vorschlag für eine Verordnung betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) (COM(2013)0535) sowie die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Stärkung der Verfahrensrechte der von einer OLAF-Untersuchung betroffenen Personen; erkennt an, dass diese einzelnen Rechtsakte unbedingt gut aufeinander abgestimmt und gründlich bewertet werden müssen; fordert den Rat auf, sich die notwendige Zeit zu nehmen und die Verhandlungen nicht unter Zeitdruck abzuschließen, um einen soliden europäischen Rechtsrahmen zu schaffen und die bestehenden Werkzeuge für den Schutz der finanziellen Interessen der Union auf institutioneller Seite zu stärken; betont, dass ein verfrühter Übergang zum Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit vermieden werden sollte; begrüßt außerdem den Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung aus dem Jahr 2011 und die im gleichen Jahr eingeleitete Reform des Mehrwertsteuersystems in der EU;

6.  stellt fest, dass die Anzahl betrügerischer Unregelmäßigkeiten 2012 gegenüber 2011 mit 1 231 gemeldeten Fällen betrügerischer Unregelmäßigkeiten praktisch stabil geblieben ist, während die finanziellen Auswirkungen leicht zurückgegangen sind auf 392 Mio. EUR; stellt fest, dass Betrug vor allem in den Bereichen Kohäsionspolitik und Landwirtschaftspolitik – vor allem ländliche Entwicklung und Fischerei – vorkommt, die weiterhin die beiden kritischsten Sektoren sind, wobei die finanziellen Auswirkungen auf 279 Mio. EUR bzw. 143 Mio. EUR geschätzt werden; betont jedoch nachdrücklich, dass die Anzahl der gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten und die Höhe der betreffenden Beträge Betrug im weitesten Sinne umfassen und nicht als zuverlässiges Maß für den Umfang von Betrug angesehen werden sollten; fordert, im Jahresbericht 2013 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Betrugsbekämpfung – eindeutig zwischen Betrug, Fehlern und Unregelmäßigkeiten zu unterscheiden;

7.  stellt fest, dass die Anzahl der der Kommission gemeldeten nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten 2012 um etwa 6 % gegenüber 2011 angestiegen ist, wobei sich die entsprechenden finanziellen Auswirkungen auf etwa 2,9 Mrd. EUR beliefen (mehr als doppelt so viel wie 2011, insbesondere in den Bereichen Kohäsionspolitik und Direktausgaben); ist besorgt darüber, dass dieser Anstieg zwar im Wesentlichen auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit bedeutenden Beträgen zurückzuführen ist, aber auch auf systemische Unregelmäßigkeiten, die beim Abschluss von Programmen gemeldet wurden, hindeutet;

8.  stellt fest, dass die von der Kommission ergriffenen Korrekturmaßnahmen gegenüber den Mitgliedstaaten 2012 – insbesondere im Bereich der Kohäsionspolitik – deutlich zugenommen haben und sich auf 3,7 Mrd. EUR beliefen, was unter anderem ebenfalls auf den Abschluss des Programmplanungszeitraums 2000–2006 zurückzuführen ist;

9.  stellt fest, dass die Empfehlungen der Kommission an die Mitgliedstaaten 2011 – insbesondere in Bezug auf die gemeldeten betrügerischen und nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten, die Wiedereinziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge, die Kontrolle der Ergebnisse strafrechtlicher Ermittlungen und die Verbesserung der Statistiken in Bezug auf Betrug – insgesamt gesehen angemessen waren, und bedauert, dass auf eine Reihe von Bedenken nicht umfassend eingegangen wurde; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Empfehlungen der Kommission aus den Jahren 2011 und 2012 nachzukommen und die Empfehlungen aus dem Bericht des Parlaments 2012 an die Mitgliedstaaten uneingeschränkt zu befolgen und die Fälle zu begründen, in denen sie diese Empfehlungen nicht befolgen konnten;

10.  schlägt vor, die Schaffung eines Teams von auf Betrugsbekämpfung spezialisierten europäischen Zollbeamten zu prüfen, das die nationalen Zollbehörden unterstützen könnte;

11.  weist darauf hin, dass sich der aufgrund von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten 2012 einzuziehende Betrag im Bereich der traditionellen Eigenmittel auf 444 Millionen EUR belief, von denen 208 Millionen EUR bereits durch die Mitgliedstaaten eingezogen worden waren; weist darauf hin, dass 2012 weitere 83 Millionen EUR in Verbindung mit zwischen 1989 und 2011 festgestellten Fällen eingezogen wurden;

Einnahmen – Eigenmittel

12.  bedauert, dass Eigenmittel nicht mehr die wichtigste Mittelquelle des EU-Haushalts darstellen, da sie nur 20 % der Mittel ausmachen, sodass die korrekte Einziehung von Mehrwertsteuer und Zöllen direkte Auswirkungen nicht nur auf die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und den Haushalt der Europäischen Union, sondern auch auf die europäischen Steuerzahler hat; weist darauf hin, dass Schätzungen der Kommission zufolge der EU durch Steuerhinterziehung und Steuerbetrug pro Jahr etwa eine Billion Euro an Einnahmen entgeht, was einer jährlichen Belastung von ca. 2.000 Euro pro EU-Bürger entspricht;

13.  begrüßt den Aktionsplan der Kommission zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung; betont, dass sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten auch künftig der Bekämpfung von Betrug und Steuerhinterziehung uneingeschränkt Vorrang einräumen müssen und dass dafür eine Strategie für die verstärkte und mehrdimensionale Zusammenarbeit und Koordination zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgearbeitet werden muss, mit der es ermöglicht wird, die bestehenden Instrumente besser zu nutzen, die geltenden Rechtsvorschriften zu konsolidieren, die noch ausstehenden Vorschläge anzunehmen und die administrative Zusammenarbeit umzusetzen; stellt fest, dass eine verstärkte Zusammenarbeit von Steuerbehörden, Polizei und Justiz innerhalb eines Landes ebenfalls von grundlegender Bedeutung ist; weist darauf hin, dass insbesondere Wert auf die Erarbeitung von Mechanismen zur Vorbeugung und zur Früherkennung, auf die Bewertung der Ergebnisse und auf die Verbesserung der Systeme zur Einziehung der Einnahmen gelegt und die Überwachung im Zollgutversand ausgebaut werden muss, da dies nach wie vor einer der Bereiche in Europa ist, die am stärksten von systemischer Korruption betroffen sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auch international verstärkt tätig zu werden, um Normen für die Zusammenarbeit zu erstellen, die vor allem auf den Grundsätzen der Transparenz, der verantwortungsvollen Staatsführung und dem Austausch von Informationen basieren;

14.  fordert die Kommission auf, regelmäßig eine vergleichende Analyse der Unterschiede in der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Einziehung der traditionellen Eigenmittel durchzuführen, wobei sie die besten Verfahren für eine wirksame Einziehung in den Mitgliedstaaten feststellen und verbreiten sowie gegebenenfalls die entsprechenden erforderlichen Maßnahmen vorschlagen muss;

15.  äußert seine Besorgnis darüber, dass bei den Einnahmen aus traditionellen Eigenmitteln die Zahl der gemeldeten nicht betrügerischen Unregelmäßigkeiten im Jahr 2012 zwar nicht gestiegen ist, der ermittelte Gesamtbetrag jedoch den Durchschnitt für den Zeitraum 2008–2012 um 20 % übersteigt;

16.  fordert, dass die Analyse der Differenz zwischen den geschätzten Einnahmen und den tatsächlich eingezogenen Einnahmen für die Mehrwertsteuer vertieft und in den Bericht der Kommission integriert wird, um einen besseren Überblick über die Verluste für den Haushalt der Union zu erhalten; bekräftigt, dass der Kampf gegen Steuerhinterziehung und Schattenwirtschaft ein ständiges Ziel für die Kommission und die Mitgliedstaaten bleiben muss;

System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS)

17.  ist zufrieden, dass 98 % der festgelegten Beträge für traditionelle Eigenmittel regelgerecht eingezogen werden, fordert die Kommission jedoch auf, ihre Bemühungen um die restlichen 2 %, die von Betrug oder Unregelmäßigkeiten betroffen sind, zu verstärken;

18.  stellt fest, dass Strafverfolgungsbehörden einen zunehmenden Missbrauch des Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) wahrgenommen haben; ist der Ansicht, dass es keine ausreichenden physikalischen Kontrollen für Waren gibt, die unter dem EMCS befördert werden; betont, dass zusätzliche Investitionen in Kontrollen zu einer Erhöhung der eingezogenen Steuern und einer stärkeren Verhinderung von Steuerhinterziehung führen können; stellt weiterhin fest, das laut Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates die zuständigen Behörden des Abgangs- und des Bestimmungsmitgliedstaates die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments und in der Eingangsmeldung elektronisch überprüfen; ist davon überzeugt, dass Kriterien festgelegt werden müssen, denen zufolge versandfertige und/oder erhaltene Waren von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats physikalisch überprüft werden müssen;

19.  ist davon überzeugt, dass verstärkte Kontrollen den zusätzlichen Vorteil haben könnten, Unternehmen oder Scheinfirmen zu eliminieren, die von Kriminellen ausschließlich zur Förderung ihres Betrugs gegründet wurden; weist darauf hin, dass aktuelle Informationen zum Versand und Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren von den Unternehmensakteuren im EMCS selbst bestätigt werden; fordert die Kommission auf, initiativ zu werden, um die EMCS-Zugangsrechte so zu beschränken, dass ein umfassender Verlauf der Einhaltung vor dem Handel berücksichtigt wird, sodass Unternehmensakteuren der Status eines „bevollmächtigten Wirtschaftsbeteiligten“ („vertrauenswürdiger Unternehmensakteur“) verliehen werden kann, damit nur diese Akteure das EMCS direkt selbstständig bedienen dürfen; fordert die Kommission auf, die Ergebnisse der laufenden Untersuchungen hinsichtlich der Notwendigkeit einer Anpassung der Richtlinie 2008/118/EG vorzustellen;

20.  fordert, dass die Mitgliedstaaten die Identität von Personen und Unternehmen, die eine Registrierung beantragen, eingehender und umfassender überprüfen müssen; nimmt zur Kenntnis, dass Waren leicht falsch deklariert werden können, um Verbrauchsteuern zu umgehen; fordert in diesem Zusammenhang eine engere Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden;

21.  ist der Ansicht, dass die zulässigen Fristen für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren zwischen zugelassenen Lagern unrealistisch lang sind; weist darauf hin, dass durch solche Fristen mehrere Beförderungen im Rahmen der gleichen Erklärung und eine Ablenkung vor der Eingabe des Lieferdatums in das System möglich sind; fordert, dass die zuständigen Behörden des angegebenen Bestimmungsmitgliedstaates und des neuen Bestimmungsmitgliedstaates vom Versender unverzüglich über Änderungen informiert werden müssen; fordert weiterhin, dass die maximal zulässige Frist für die Einreichung des Berichts über den Eingang der verbrauchsteuerpflichtigen Ware ein Arbeitstag sein sollte, und außerdem, dass die Transportzeit für jede Beförderung in Abhängigkeit vom verwendeten Verkehrsmittel und der Entfernung zwischen dem Versand- und dem Bestimmungsort berechnet und festgelegt werden sollte;

22.  ist der Ansicht, dass die für die Errichtung von zugelassenen Lagern erforderlichen Garantien im Verhältnis zum Wert der verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu gering sind; ist der Ansicht, dass es eine von der Art der Waren und dem Ausmaß des tatsächlich stattfindenden Handels abhängige Variable geben sollte;

23.  ist besorgt darüber, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage grob definierter Anforderungen der Kommission ihre eigenen EMCS-Systeme umgesetzt haben; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, initiativ zu werden und für ein einheitlicheres System in der EU zu sorgen;

Mehrwertsteuer

24.  stellt fest, dass laut der neuen, 2013 veröffentlichten Studie über die Mehrwertsteuerlücke, die die Kommission im Rahmen ihrer Arbeiten zur Reform des Mehrwertsteuersystems in der Union und zur Beseitigung der Steuerumgehung finanziert hat, 193 000 000 000 EUR an Mehrwertsteuereinnahmen (1,5 % des BIP) im Jahr 2011 durch Nichteinhaltung oder Nichteinziehung verloren gegangen sind; betont jedoch, dass die Mehrwertsteuerlücke nicht nur auf Betrug, sondern auch auf andere Faktoren, beispielsweise Konkurs und Zahlungsunfähigkeit, statistische Fehler, Zahlungsverzögerungen und Steuerumgehung, zurückzuführen ist; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für eine wirksame Bekämpfung der Mehrwertsteuerlücke offensichtlich ein multidisziplinärer und abgestimmter Ansatz erforderlich ist; weist darauf hin, dass dringend neue Strategien umgesetzt und die bestehenden Unionsstrukturen wirksamer genutzt werden müssen, um verstärkt gegen Mehrwertsteuerhinterziehung vorgehen zu können;

25.  begrüßt es, dass durch die im Dezember 2011 eingeleitete Reform der Mehrwertsteuer bereits wichtige Werkzeuge geschaffen wurden, um einen besseren Schutz vor Mehrwertsteuerbetrug sicherzustellen; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Richtlinien über den Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug und im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen im Juli 2013 endlich angenommen wurden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sie unverzüglich umzusetzen;

26.  ist außerdem der Ansicht, dass die Notwendigkeit betont werden muss, das Mehrwertsteuersystem für Unternehmen in ganz Europa einfacher zu gestalten; begrüßt in diesem Zusammenhang die neuen Maßnahmen zur Erleichterung der elektronischen Rechnungsstellung sowie die speziellen Bestimmungen für kleine Unternehmen, die 2013 in Kraft getreten sind, und erwartet die Einführung des Standardformulars für die Mehrwertsteuererklärung für die gesamte EU; hofft, dass die einheitliche Anlaufstelle für e-Dienstleistungen und Telekommunikationsunternehmen, die 2015 den Betrieb aufnehmen wird, der Konformität tatsächlich dienlich sein wird, indem die Mehrwertsteuerverfahren für diese Unternehmen vereinfacht werden;

27.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Steuersysteme zu reformieren, um sie einfacher, gerechter und wirksamer zu gestalten, um Konformität zu erleichtern, um Betrug und Steuerhinterziehung zu verhindern und zu sanktionieren und um die Wirksamkeit der Steuereinziehung zu erhöhen; fordert die Mitgliedstaaten auch auf, die länderspezifischen Empfehlungen der Kommission aus dem Jahr 2013 zu berücksichtigen; begrüßt die erneute Aufforderung der Kommission an die Mitgliedstaaten, die einzelstaatlichen steuerlichen Bemessungsgrundlagen auszuweiten und Ausnahmen und Steuersenkungen zu reduzieren, was es den Mitgliedstaaten ermöglichen wird, nicht nur die Steuersysteme zu vereinfachen, sondern auch auf Erhöhungen der normalen Mehrwertsteuersätze zu verzichten;

Als betrügerisch gemeldete Unregelmäßigkeiten zu Lasten des Haushalts der Europäischen Union

28.  stellt fest, dass das Ausmaß der 2012 gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten sowohl in Bezug auf die Anzahl der Fälle als auch in Bezug auf die Auswirkungen gegenüber dem Vorjahr praktisch gleich geblieben ist;

29.  stellt fest, dass vom Beginn einer betrügerischen Vorgehensweise bis zum Moment der Feststellung durchschnittlich zwei Jahre und sieben Monate vergehen; stellt außerdem fest, dass weitere sieben bis acht Monate vergehen, bevor diese Unregelmäßigkeit der Kommission gemeldet wird; ist besorgt, dass Leitlinien über den Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten betrügerische Unregelmäßigkeiten und/oder sonstige Unregelmäßigkeiten an das OLAF melden, wenn es solche Leitlinien in einem Mitgliedstaat überhaupt gibt, nicht nur in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, sondern auch in einzelnen Politikbereichen; erwartet, dass die Kommission europaweite Leitlinien für die Meldung betrügerischer Unregelmäßigkeiten und/oder anderer Unregelmäßigkeiten an das OLAF verfasst; verweist darauf, dass die Bediensteten der europäischen Organe verpflichtet sind, das OLAF unverzüglich und ohne dass ihre Verantwortlichkeit dadurch in Frage gestellt werden könnte, über alle Betrugsfälle zu informieren, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen;

30.  stellt fest, dass in Bezug auf Einnahmen die Anzahl der 2012 gemeldeten Betrugsfälle um 20 % unter der durchschnittlichen Anzahl in den Jahren 2008–2012 liegt; begrüßt die Tatsache, dass die von der Kommission durchgeführten Analysen auf eine klar fallende Tendenz der Anzahl der Betrugsfälle für diesen Zeitraum hindeuten;

31.  stellt fest, dass bei den Ausgaben der Anstieg der als betrügerisch gemeldeten Unregelmäßigkeiten sowohl in Bezug auf die Anzahl der Fälle als auch auf den Wert gering ist, wobei bereits identifizierte Vorgehensweisen angewandt werden und für den Zeitraum 2008–2012 5 % der gemeldeten Fälle von Betrug betroffen sind; stellt fest, dass genau wie in den vergangenen Jahren die meisten betrügerischen Unregelmäßigkeiten im Bereich der Kohäsionspolitik festgestellt wurden: 50 % der Gesamtanzahl und 63 % der Beträge; hebt hervor, dass sich von den 1 194 Fällen von als betrügerisch gemeldeten Unregelmäßigkeiten 9 auf Korruptionsfälle beziehen und dass all diese Fälle im Bereich der Kohäsionspolitik festgestellt wurden; ist besorgt darüber, dass die Anzahl dieser Fälle zunimmt; nimmt besorgt zur Kenntnis, dass es eine zunehmende Anzahl weniger raffinierter Betrugsfälle gibt, was ohne Zweifel ein Anzeichen für Betrugsversuche aufgrund der Wirtschaftskrise durch Begünstigte ist, die unter normalen Umständen niemals einen Verstoß begangen hätten; ist der Ansicht, dass diese Trends in den kommenden Jahren überwacht und untersucht werden müssen;

32.  fordert, dass Korruption, sofern sie die finanziellen Interessen der Europäischen Union beeinträchtigt, als Betrug im Sinne von Artikel 325 Absatz 5 AEUV angesehen und in den Jahresbericht der Kommission über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Betrugsbekämpfung – aufgenommen wird;

33.  stellt fest, dass bei natürlichen Ressourcen (Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Fischerei) die als betrügerisch gemeldeten Unregelmäßigkeiten 2012 gegenüber 2011 um beinahe 50 % zugenommen haben, da ein einziges Land 56 Fälle gemeldet hat, die alle die gleiche Vorgehensweise aufweisen, mit der gleichen Untersuchung zusammenhängen und ausschließlich den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft betreffen; stellt fest, dass der festgestellte Betrugsanteil in der Landwirtschaft – etwa 6 % aller im Zeitraum 2008–2012 gemeldeten Fälle – etwas höher ist als insgesamt;

34.  stellt fest, dass die Mitgliedstaaten im Haushaltsjahr 2012 im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung 169,4 Mio. EUR von den Begünstigten wieder eingezogen haben, während am Ende dieses Haushaltsjahrs 1 216,8 Mio. EUR noch von Empfängern wieder einzuziehen waren; nimmt zur Kenntnis, dass die Einziehungsquote von 43 % wesentlich durch die niedrigen Einziehungsquoten (unter 30 %) von sechs Mitgliedstaaten(12) beeinträchtigt wird; fordert diese Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, damit die Einziehungsquote deutlich erhöht wird;

35.  räumt ein, dass die Kohäsionspolitik seit mehreren Haushaltsjahren der kritischste Sektor ist, wobei die regionale Entwicklungspolitik besonders betroffen ist, dass jedoch wenigstens die Anzahl der als betrügerisch gemeldeten Unregelmäßigkeiten in den letzten drei Jahren stabil geblieben ist; stellt fest, dass der festgestellte Betrugsanteil  ‑ 4 % für den Zeitraum 2008–2012 – geringer als im Durchschnitt ist; begrüßt, dass die Bemühungen der Kommission in den letzten Jahren, die einzelstaatlichen Behörden für Betrug in diesem Sektor zu sensibilisieren, anscheinend Früchte getragen haben und dass die Rechtsvorschriften der Union zur Aufdeckung von 59 % der betrügerischen Unregelmäßigkeiten beigetragen haben; fordert die Kommission auf, ihre 2008 eingeleitete gemeinsame Betrugsbekämpfungsstrategie zu verstärken und zu konsolidieren; begrüßt außerdem die geringere Verzögerung bei der Meldung von Betrug nach dessen Feststellung;

36.  bedauert jedoch die fehlenden Informationen in Bezug auf die einzuziehenden Beträge und die Einziehungsquoten in Verbindung mit der Kohäsionspolitik für das Haushaltsjahr 2012; fordert die Kommission auf, in ihrem zukünftigen Jahresbericht detaillierte Informationen zu diesem Aspekt zur Verfügung zu stellen;

37.  begrüßt, dass die Anzahl der im Rahmen der Heranführungshilfe gemeldeten Unregelmäßigkeiten seit drei Jahren beständig zurückgeht, und stellt fest, dass die zwölf neuen Mitgliedstaaten die Programme zur Heranführungshilfe allmählich verlassen haben und dass diese praktisch abgeschlossen sind; stellt jedoch fest, dass der Betrag aufgrund von zwei vom selben Mitgliedstaat gemeldeten Fällen beträchtlich angestiegen ist; fügt in Bezug auf den aktuellen Programmplanungszeitraum hinzu, dass bei den gemeldeten betrügerischen Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Instrument für die Heranführungshilfe ein geringer Rückgang zu verzeichnen war, wahrscheinlich aufgrund der Verzögerung bei der Umsetzung;

38.  betont, dass die Ansätze der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Betrug immer weiter auseinander gehen, im Wesentlichen aufgrund der rechtlichen und organisatorischen Unterschiede sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch innerhalb der Verwaltungen im selben Land, aber auch aufgrund der unterschiedlichen Ansätze bei der Aufdeckung von Betrug; ist sehr besorgt darüber, dass einige Mitgliedstaaten sich bei betrügerischen Unregelmäßigkeiten auf die Vornahme der Finanzkorrekturen beschränken, statt die potenzielle Straftat zu untersuchen; betont, dass ein solches Versäumnis, Straftaten zu untersuchen, betrügerische Verhaltensweisen ermutigen und so den Kampf gegen Betrug und Betrüger untergraben könnte; fordert die betreffenden Mitgliedstaaten auf, mehr Ressourcen für die Betrugsbekämpfung aufzuwenden, einschließlich durch strafrechtliche Verfahren; fordert die Kommission auf, die Funktionsweise und die Wirksamkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Überwachungs- und Kontrollsysteme weiterhin aufmerksam zu überwachen, und betont, dass die Kommission dringend einheitliche Grundsätze für die Berichterstattung in allen Mitgliedstaaten aufstellen muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen der Kommission umzusetzen, insbesondere was frühzeitige Aufdeckung, Vereinfachung von Vorschriften und schnelle Berichterstattung betrifft;

39.  weist außerdem darauf hin, dass die Mitgliedstaaten Daten immer noch nicht rechtzeitig weiterleiten oder falsche Daten liefern; verweist darüber hinaus erneut darauf, dass die Mitgliedstaaten für ähnliche Arten von Vergehen unterschiedliche Definitionen handhaben und nicht alle Mitgliedstaaten ähnliche und detaillierte statistische Daten auf der Grundlage gemeinsamer Kriterien erfassen, wodurch die Erstellung zuverlässiger und vergleichbarer Statistiken auf EU-Ebene erschwert und somit der Vergleich und die objektive Bewertung des Ausmaßes des Betrugs in den einzelnen Ländern behindert wird; bekräftigt sein Bedauern darüber, dass es dem Parlament, der Kommission und dem OLAF infolgedessen nicht möglich ist, ihre Aufgabe zu erfüllen und das tatsächliche Gesamtausmaß von Unregelmäßigkeiten und Betrug in den einzelnen Mitgliedstaaten zu bewerten und Empfehlungen zu formulieren; bedauert, dass diese Situation es unmöglich macht, diejenigen Mitgliedstaaten zu ermitteln und zu disziplinieren, in denen das Ausmaß an Unregelmäßigkeiten und Betrug am höchsten ist, wie vom Parlament wiederholt gefordert wurde; stellt fest, dass die Kommission die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, ihre Betrugsstatistik zu verbessern, und sich verpflichtet hat, dieser Frage mehr Aufmerksamkeit zu widmen; betont, dass die Kommission unbedingt sicherstellen sollte, dass sie Grundsätze für eine einheitliche Berichterstattung in allen Mitgliedstaaten festlegt, damit die erfassten Daten vergleichbar, zuverlässig und ausreichend sind; fordert die Kommission daher auf, das Parlament über die Maßnahmen zu unterrichten, die zur Verbesserung der Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der auf einzelstaatlicher Ebene erfassten statistischen Daten eingeleitet wurden; fordert die Mitgliedstaaten auf, rechtzeitig möglichst umfassende Informationen einzureichen, die das tatsächliche Ausmaß von Betrug korrekt widergeben; fordert den Rechnungshof auf, seinen früheren Sonderberichten zur Leistung des OLAF nachzugehen, um die Auswirkungen der Umstrukturierung zu beurteilen;

40.  unterstreicht, dass mehr Transparenz, die eine angemessene Kontrolle ermöglicht, für die Aufdeckung von Betrugsmechanismen entscheidend ist; verweist darauf, dass das Parlament die Kommission in den letzten Jahren nachdrücklich aufgefordert hat, Maßnahmen zu ergreifen, um eine einheitliche Transparenz für alle Empfänger von EU-Mitteln aus allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, indem auf der Website der Kommission eine Liste aller Begünstigten veröffentlicht wird, unabhängig vom Verwalter der Mittel und auf der Grundlage von Standardkategorien von Informationen, die von allen Mitgliedstaaten in mindestens einer Arbeitssprache der Union zur Verfügung gestellt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit der Kommission zusammenzuarbeiten und ihr umfassende und zuverlässige Informationen über die Empfänger der von den Mitgliedstaaten verwalteten EU-Mittel zur Verfügung zu stellen; bedauert, dass diese Maßnahme nicht umgesetzt wurde, und fordert die Kommission auf, sie schnellstmöglich umzusetzen;

41.  stellt fest, dass das 2012 OLAF 54 Empfehlungen für Gerichtsverfahren an einzelstaatliche Behörden ausgesprochen und die Einziehung von etwa 284 000 000 EUR empfohlen hat; bedauert die mangelnden Informationen über die Anzahl der auf der Grundlage der OLAF-Empfehlungen tatsächlich eingeleiteten Gerichtsverfahren und die Höhe der tatsächlich eingezogenen Beträge sowie über die Aufklärungsquote in Fällen, die sich auf gegen den Haushalt der Union gerichtete Vergehen beziehen; bekräftigt seine Forderung an die Kommission und die Mitgliedstaaten, eine wirksame und zeitnahe Umsetzung der vom OLAF nach Abschluss der Untersuchungen abgegebenen Empfehlungen sicherzustellen;

42.  ist jedoch ernsthaft besorgt, dass das OLAF in einigen Fällen Fälle abgewiesen und für angemessene Maßnahmen an die Generaldirektionen zurückverwiesen hat, auch wenn diese keinerlei Ermittlungsbefugnisse haben;

OLAF

43.  begrüßt, dass die Reform der Vorschriften über die Funktionsweise des OLAF endlich angenommen wurde, und begrüßt die Mitteilung der Kommission zur „Verbesserung der OLAF-Governance und Stärkung der Verfahrensgarantien bei OLAF-Untersuchungen: Ein schrittweiser Ansatz zur Begleitung der Einrichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft“; nimmt die ersten Auswirkungen der Reorganisation und Restrukturierung der Ermittlungsverfahren des OLAF zur Kenntnis, mit denen die Verfahrensrechte der von Untersuchungen betroffenen Personen konkretisiert, die Zusammenarbeit sowie der Dialog mit den Partnern des OLAF verbessert, die Wirksamkeit seiner Untersuchungen verbessert und die durchschnittliche Dauer der Ermittlungstätigkeiten insbesondere in der Phase der Auswahl der Fälle verringert werden sollen; stellt jedoch fest, dass am 1. Februar 2012 insgesamt 421 Fälle gleichzeitig eröffnet wurden, die im Laufe des Jahres 2012 wieder geschlossen wurden, die meisten davon ohne Empfehlung; stellt außerdem fest, dass 2012 viele Fälle geschlossen wurden, die älter als 24 Monate waren und bei denen zum Zeitpunkt der Schließung möglicherweise keine Empfehlung ausgesprochen wurde; stellt außerdem fest, dass dieser Einmaleffekt der Grund für eine kürzere Durchschnittsdauer der Ermittlungen ist;

44.  stellt fest, dass das OLAF seit 2012 jährlich vorrangige Ziele der Untersuchungspolitik festlegt, um das Verfahren für die Auswahl seiner Ermittlungen zu verbessern; stellt beträchtliche Unterschiede zwischen den 2012, 2013 und 2014 ausgewählten vorrangigen Zielen fest und ist daher besorgt über das Risiko, das mit einer mangelnden Kohärenz im gesamten Verfahren zur Auswahl der Ermittlungen einhergeht; ist der Ansicht, dass zukünftige vorrangige Ziele immer einer gründlichen Beurteilung unterzogen werden sollten, die auf dem konkreten Bedarf, messbaren Indikatoren und der Erfahrung mit früheren vorrangigen Zielen basiert; fordert das OLAF auf, detaillierte Informationen dazu zu geben, wie es die vorrangigen Ziele festlegt;

45.  nimmt den Jahresbericht 2012 des OLAF zur Kenntnis, stellt fest, dass das OLAF in diesem Zeitraum 431 Untersuchungen und 287 Koordinierungsfälle eingeleitet und 465 Fälle abgeschlossen, einzelstaatlichen Behörden in 54 Fällen die Einleitung von Strafverfahren empfohlen und die Einziehung von annähernd 284 Mio. EUR (165,8 Mio. aus Einnahmen und 118,2 Mio. aus Ausgaben) empfohlen hat, und

   i) fordert, dass die Quellen der in der Auswahlphase erhaltenen Informationen genauer analysiert werden, um besser zu verstehen, welche dieser Daten aus dem öffentlichen bzw. aus dem privaten Sektor stammen und wieso es bei der Berichterstattung so große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt;
   ii) ist der Ansicht, dass die Zunahme der Informationen aus dem öffentlichen Sektor ein positives Anzeichen für eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sein kann; stellt fest, dass das OLAF die Art und Weise, wie eingehende Informationen gewichtet werden, geändert hat; stellt fest, dass aufgrund des Lebenszyklus des Programmplanungszeitraums 2012 von Behörden mehr betrügerische Unregelmäßigkeiten gemeldet wurden, da Programme abgeschlossen wurden;
   iii) bekräftigt seine Forderung nach umfassenden Informationen dazu, wie die vom OLAF ausgesprochenen Empfehlungen weiter verfolgt werden, unter anderem zu der Frage, bei wie vielen OLAF-Fällen die einzelstaatlichen Gerichte der Sache nicht nachgehen konnten aufgrund von a) Mangel an Beweisen, b) geringer Priorität, c) fehlender Rechtsgrundlage, d) fehlendem öffentlichen Interesse, e) Verjährung, f) Verfahrensfehlern, g) anderen Gründen;
   iv) bekräftigt seine Forderung nach mehr Informationen zur Anzahl der in jedem Mitgliedstaat durchgeführten Vor-Ort-Prüfungen;
   v) bekräftigt seine Forderung, Informationen zur Anzahl der Untersuchungen in jedem Untersuchungsbereich (Landwirtschaft, Zigaretten, Zoll, interne EU-Politik, Außenhilfe, interne Untersuchungen, Strukturfonds, Mehrwertsteuer) für jeden Mitgliedstaat zu erhalten;
   vi) bekräftigt seine Forderung, detaillierte Informationen zur Dauer von Untersuchungen in die Jahresberichte aufzunehmen, aufgeschlüsselt nach externen und internen Untersuchungen, Koordinierungsfällen und Amtshilfe in Strafsachen und zusammengefasst nach laufenden Ermittlungen und zum Ende des Jahres abgeschlossenen Fällen;
   vii) bekräftigt seine Forderung nach Informationen zur Anzahl der laufenden und abgeschlossenen Untersuchungen in jedem EU-Organ;

46.  nimmt die Stellungnahme 1/2014 des Überwachungsausschusses zu den vorrangigen Zielen der Untersuchungspolitik des OLAF zur Kenntnis und befürwortet die darin enthaltenen Empfehlungen, insbesondere in Bezug auf die Festlegung von Leitlinien zur Anwendung von finanziellen Indikatoren als Kriterium für die Verhältnismäßigkeit, durch die das für die Auswahl von Fällen verantwortliche Referat diesbezüglich klarere Anweisungen erhalten würde; erwartet außerdem, dass bei der zukünftigen Entwicklung der vorrangigen Ziele ein regelmäßiger Dialog zwischen dem Generaldirektor des OLAF und den Generaldirektoren, deren Politikbereiche die vorrangigen Ziele und die zugehörigen finanziellen Indikatoren abdecken, stattfindet;

47.  nimmt die Bemerkungen des Überwachungsausschusses zur „De-minimis“-Politik des OLAF zur Kenntnis; verweist darauf, dass die „De-minimis“-Politik nicht das einzige Kriterium für die Fallauswahl ist und dass damit sichergestellt werden soll, dass das OLAF seine Bemühungen und Ressourcen auf schwerwiegendere und komplexere Fälle konzentriert und dass die personellen Ressourcen so eingesetzt werden, dass die Wiedereinziehung unrechtmäßig ausgegebener Beträge aus dem EU-Haushalt maximiert werden kann; fordert den Generaldirektor auf, die Ansichten des Überwachungsausschusses bei der Überarbeitung der „De-minimis“-Politik des OLAF zu berücksichtigen; erwartet, über den diesbezüglichen Beschluss des Generaldirektors ordnungsgemäß informiert zu werden;

48.  fordert eine Verbesserung der Führung des OLAF durch die kontinuierliche Überarbeitung und Konsolidierung der wesentlichen Ermittlungsverfahren; betont in diesem Zusammenhang, welche Bedeutung das Europäische Parlament der Kontrolle der Einhaltung der Verfahrensgarantien und der Grundrechte der von einer Ermittlung betroffenen Personen beimisst;

Die neuen Leitlinien und Programme der europäischen Betrugsbekämpfungspolitik

49.  begrüßt die Gesamtheit der Initiativen der Kommission, mit denen die Betrugsbekämpfung allgemein gestärkt werden soll und die Bereiche Vorbeugung und Aufdeckung durch innovative Maßnahmen in Bezug auf Sanktionen ergänzt werden sollen; ist der Ansicht, dass die Einführung von Betrugsbekämpfungsklauseln in internationalen Übereinkommen, in Übereinkommen über administrative Zusammenarbeit und im Bereich Ausschreibungen ebenfalls einen wesentlichen Fortschritt für die Verteidigung der finanziellen Interessen der Union und die Korruptionsbekämpfung darstellt;

50.  verweist darauf, dass die Mitgliedstaaten laut Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 Informationen zur Einleitung oder Einstellung etwaiger Verfahren zur Verhängung von verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen in Bezug auf die gemeldeten Unregelmäßigkeiten sowie zu den wichtigsten Ergebnissen dieser Verfahren geben müssen; verweist weiterhin darauf, dass diese Informationen auch Angaben zur Art der verhängten Sanktionen und/oder dazu, ob die fraglichen Sanktionen sich auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts und/oder des einzelstaatlichen Rechts beziehen, sowie einen Verweis auf die Vorschriften des Gemeinschafts- und/oder einzelstaatlichen Rechts, in denen diese Sanktionen vorgesehen sind, umfassen müssen; fordert, detailliert und mit einer umfassenden Analyse über die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission eingegangenen Berichte unterrichtet zu werden; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten Verfahren zur Überwachung der Betrugsbekämpfung einführen müssen und dass die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Statistiken über Strafverfahren und ihre Ergebnisse unvollständig sind, sodass es schwierig ist, die Verfahren für Betrugsbekämpfung und strafrechtliche Verfolgung von Betrug in den Mitgliedstaaten und die Wirksamkeit zukünftiger politischer Strategien zu bewerten;

51.  begrüßt die Veröffentlichung des ersten Korruptionsbekämpfungsberichts der EU durch die Kommission im Februar 2014, aus dem hervorgeht, dass Korruption alle Mitgliedstaaten auf sehr unterschiedliche Weise betrifft und die EU-Wirtschaft jährlich etwa 120 Mrd. EUR kostet, und begrüßt alle Vorschläge für die Intensivierung eines Austausches der derzeitigen bewährten Verfahren und für die Identifizierung relevanter neuer Maßnahmen auf EU-Ebene; betont in diesem Zusammenhang, dass die Bürger Europas insbesondere angesichts der derzeitigen Herausforderungen aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise Garantien für vollständige Integrität und Transparenz bei den öffentlichen Ausgaben einfordern; stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Ergebnisse der Initiativen höchst unterschiedlich ausgefallen sind und dass mehr getan werden muss, um Korruption vorzubeugen und zu ahnden; bedauert jedoch, dass der Inhalt des Berichts nur einen beschränkten Überblick über Korruption in der EU gibt; fordert, dass den auf dem Spiel stehenden sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen entsprechende zusätzliche Anstrengungen unternommen werden, um Korruption wirksam zu verhindern und zu sanktionieren, da sie der europäischen Wirtschaft, dem europäischen Sozialmodell und den Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügt und das Vertrauen der Bürger in die Organe der EU untergräbt;

52.  fordert den Europäischen Rechnungshof auf, auf seiner Sichtweise und seiner Erfahrung beruhende Empfehlungen auszuarbeiten, vorzuschlagen und in einem oder mehreren Berichten über die größten Probleme, die die Kommission in ihrem Korruptionsbericht ermittelt hat, darzulegen, wobei insbesondere die Ergebnisse der länderspezifischen Berichte zu berücksichtigen sind;

53.  begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft; betont, dass ein kohärentes und komplementäres System für den Schutz der finanziellen Interessen der Union eingerichtet werden muss; fordert die Kommission auf, die Rollen und Grenzen der entsprechenden Aktivitäten der zukünftigen Europäischen Staatsanwaltschaft, von Eurojust und des OLAF auf europäischer Ebene genau zu definieren;

54.  begrüßt die auf Aufforderung des Parlaments hin erfolgte Veröffentlichung der Studie der Kommission mit dem Titel „Identifying and Reducing Corruption in Public Procurement in the EU“, in der eine Methode zur Messung der Kosten von Korruption in Vergabeverfahren in Bezug auf EU-Mittel entwickelt wird; stellt fest, dass die direkten Kosten von Korruption in Vergabeverfahren 2010 für die in 8 Mitgliedstaaten untersuchten Sektoren(13) auf insgesamt 1,4 bis 2,2 Mrd. EUR geschätzt werden; hebt hervor, dass in der Studie unter anderem stärkere Transparenz bei Vergabeverfahren, bessere Rechnungsprüfungs- und Bewertungsmechanismen, die Entwicklung eines zentralen Systems zur Erfassung der Daten von Vergabeverfahren, eine Aktualisierung der TED-Datenbanken sowie ein verbesserter Schutz von Personen, die Missstände melden, gefordert werden; fordert die Kommission auf, Informationen zur Politik und den Maßnahmen zu geben, die umgesetzt wurden, um diesen Empfehlungen Rechnung zu tragen;

55.  stellt fest, dass den Mitgliedstaaten offiziellen Schätzungen zufolge jedes Jahr mehr als 11 Mrd. EUR an Steuereinnahmen aufgrund von Zigarettenschmuggel zugunsten des organisierten Verbrechens entgehen, und fordert nachdrücklich, dass wieder Ressourcen und Fachkenntnisse in der früher vom OLAF in diesem Bereich eingesetzten Höhe genutzt werden; unterstützt die Kommission und das OLAF entschieden bei der Umsetzung eines Aktionsplans zur Bekämpfung von Zigarettenschmuggel; fordert in diesem Zusammenhang eine bessere Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und Europol;

56.  sieht es als unerlässlich an, innerhalb des OLAF ein Netzwerk an Verbindungsleuten für die in Bezug auf Schmuggel am stärksten betroffenen Länder einzurichten;

57.  fordert, über Entwicklungen in den Debatten über eine mögliche Neuverhandlung bestehender Vereinbarungen unterrichtet zu werden, und fordert eine unabhängige Studie zu den Vereinbarungen mit der Tabakbranche, um die Auswirkungen des illegalen Tabakhandels auf die Eigenmittel zu quantifizieren und die mögliche Ausweitung der derzeitigen Vereinbarungen auf andere Hersteller, die derzeit nicht darunter fallen, zu prüfen, um eine bessere Nachverfolgbarkeit von Tabakprodukten von der Herstellungsphase bis zum Vertrieb sicherzustellen;

58.  begrüßt die Annahme der Verordnung zur Auflegung des Programms „Hercule III“ für den Finanzzeitraum 2014-2020; stellt fest, dass das Programm mit einer Mittelausstattung von mehr als 104 Millionen EUR unter anderem zur Kofinanzierung von Maßnahmen wie Scanausrüstung zum Auffinden von geschmuggelten Waren in LKW und Systemen zur automatisierten Erkennung von Containercodes und Kennzeichen verwendet wird, um die Bekämpfung von Schmuggel und Fälschung zu stärken; bedauert die mangelnde Transparenz, die bei der Umsetzung des Programms „Hercule II“ in Bezug auf den Kauf und die Nutzung von technischer Ausrüstung durch die Begünstigten festgestellt wurde, und verweist darauf, dass diese Situation das Parlament dazu veranlasst hat, einen Teil der Mittel des OLAF aus dem Haushalt der Union für 2013 und 2014 zurückzuhalten, bis diesbezüglich angemessene Informationen zur Verfügung gestellt werden; fordert das OLAF auf, diese Informationen weiter zur Verfügung zu stellen, einschließlich Details zum derzeitigen Stand und den Auswirkungen der finanzierten Ausrüstung, und bei der Umsetzung von „Hercule III“ größere Transparenz an den Tag zu legen;

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o   o

59.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Europäischen Rechnungshof, dem OLAF-Überwachungsausschuss und dem OLAF zu übermitteln.

(1) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
(2) ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 4.
(3) ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1.
(4) ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 6.
(5) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1.
(6) ABl. L 248 vom 18.8.2013, S. 1.
(7) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0318.
(9) ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 121.
(10) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 62.
(11) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0444.
(12) Belgien (23 %), Bulgarien (4 %), Griechenland (18 %), Frankreich (22 %), Slowenien (25 %) und die Slowakei (26 %).
(13) Straße und Schiene, Wasser und Abfall, Städtebau und Versorgung, Ausbildung und Forschung und Entwicklung in Frankreich, Ungarn, Italien, Litauen, den Niederlanden, Polen, Rumänien und Spanien.


Lage im Iran
PDF 138kWORD 52k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 zur Strategie der EU gegenüber dem Iran (2014/2625(RSP))
P7_TA(2014)0339B7-0279/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Iran, insbesondere diejenigen vom 10. März 2011 zur Vorgehensweise der EU gegenüber dem Iran(1), vom 17. November 2011 zu aktuellen Fällen von Menschenrechtsverletzungen im Iran(2), vom 2. Februar 2012 zum Iran und zu seinem Nuklearprogramm(3) und vom 14. Juni 2012 zur Lage ethnischer Minderheiten in Iran(4),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung, die die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, Catherine Ashton, und der iranische Außenminister, Mohammed Dschawad Sarif, am 24. November 2013 in Genf abgegeben haben, sowie auf die Erklärung der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission vom 12. Januar 2014,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Oktober 2012 und 16. Dezember 2013 sowie auf die vom Rat auf seiner Tagung vom 20. Januar 2014 beschlossenen Änderungen der gegen den Iran bestehenden restriktiven Maßnahmen,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. März 2011, in denen angekündigt wird, dass gegen diejenigen, die für schwerwiegende Verstöße gegen die Menschenrechte im Iran verantwortlich sind, restriktive Maßnahmen verhängt werden sollen,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission vom 19. September 2013 zur Freilassung von Nasrin Sotudeh und anderen politischen Gefangenen im Iran,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für die Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran vom 4. Oktober 2013, auf seine jüngste Erklärung vom 22. Januar 2014, in der er auf den starken Anstieg der Anzahl der Hinrichtungen durch den Strang im Iran aufmerksam macht, und auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 10. September 2013 über die Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu einer Strategie für digitale Freiheiten in der Außenpolitik der EU(6),

–  unter Hinweis auf die Erklärung über die Kriterien für freie und faire Wahlen, die am 26. März 1994 von der Interparlamentarischen Union, der auch das iranische Parlament angehört, einstimmig angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2013 zur Lage der Menschenrechte im Iran(7), in der eine tiefe Besorgnis über schwerwiegende anhaltende und wiederkehrende Menschenrechtsverletzungen in der Islamischen Republik Iran zum Ausdruck gebracht wird, zu denen unter anderem die willkürliche, häufige und fortlaufende Anwendung der Todesstrafe zählt,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2013 zu dem Thema „Die Welt gegen Gewalt und gewalttätigen Extremismus“(8),

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission, Catherine Ashton, gemeinsam mit den Außenministern der E3/EU+3 am 24. November 2013 in Genf mit der Islamischen Republik Iran (nachfolgend „der Iran“) eine vorläufige Einigung im Atomstreit erzielt hat (wie im gemeinsamen Aktionsplan dargelegt); in der Erwägung, dass die E3/EU+3 am 10. Januar 2014 eine Einigung über die Durchführungsmodalitäten für den gemeinsamen Aktionsplan erzielt haben; in der Erwägung, dass die für den gemeinsamen Aktionsplan geltende sechsmonatige Umsetzungsfrist von entscheidender Bedeutung ist und erfordert, dass beide Seiten gleichzeitig und wechselseitig tätig werden;

B.  in der Erwägung, dass die Präsidentschaftswahl nicht den demokratischen Standards entsprach, für die die EU eintritt; in der Erwägung, dass Präsident Hassan Rohani jedoch Bereitschaft signalisiert hat, die Beziehungen zwischen dem Iran und dem Westen offener und konstruktiver zu gestalten; in der Erwägung, dass neben dem Atomabkommen verschiedene Themen – wie etwa die Menschenrechte und die Sicherheit in der Region – von der EU und dem Iran erörtert werden müssen;

C.  in der Erwägung, dass die im gemeinsamen Aktionsplan eingegangenen Verpflichtungen lediglich ein erster Schritt in Richtung einer umfassenderen Beilegung des Atomstreits mit dem Iran sind, bei dem es darum geht, unmittelbare Spannungen abzubauen und so mehr Zeit und Raum für eine umfassende diplomatische Lösung zu schaffen; in der Erwägung, dass die Nuklearaktivitäten des Iran früheren Entschließungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zuwiderliefen;

D.  in der Erwägung, dass die innenpolitischen Entwicklungen im Iran und die vorläufige Einigung im Atomstreit eine günstige Gelegenheit sowohl für Reformen im Land selbst als auch für die Verbesserung seiner Außenbeziehungen mit der EU bieten;

E.  in der Erwägung, dass zwischen der EU und dem Iran im Jahr 2002 Verhandlungen über ein umfassendes Handels- und Kooperationsabkommen und über ein Abkommen über den politischen Dialog aufgenommen wurden; in der Erwägung, dass der Prozess infolge der Aufdeckung der geheimen Nuklearaktivitäten des Iran und seiner Weigerung, uneingeschränkt mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zusammenzuarbeiten, im Jahr 2005 unterbrochen wurde;

F.  in der Erwägung, dass die Menschenrechtslage im Iran nach vor wie von kontinuierlichen und systematischen Grundrechtsverletzungen geprägt ist;

G.  in der Erwägung, dass die iranische Bevölkerung eine der jüngsten der Welt ist und dort mehr als sieben Millionen Kinder im Alter von unter sechs Jahren leben;

H.  in der Erwägung, dass sich der Iran nach wie vor weigert, mit verschiedenen Organen der Vereinten Nationen in der Frage der Menschenrechte zusammenzuarbeiten, und sich das Land etwa weigert, dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran ein Visum auszustellen, und ihn daran hindert, seinen Auftrag auf unabhängige Weise zu erfüllen;

Atomstreit

1.  begrüßt die in Genf zwischen den E3/EU+3 und dem Iran erzielte vorläufige Einigung über das iranische Atomprogramm; hält es für unerlässlich, dass sich alle Parteien auch weiterhin konstruktiv am Verhandlungsprozess beteiligen, um den Abschluss des endgültigen, umfassenden Abkommens innerhalb der vereinbarten Frist zu ermöglichen;

2.  betont, dass es keine Alternative zu einer friedlich ausgehandelten Lösung geben kann, die den Anliegen der internationalen Gemeinschaft in Bezug auf den ausschließlich friedlichen Charakter des iranischen Atomprogramms und den regionalen Interessen sowie den Sicherheitsinteressen des Iran Rechnung trägt;

3.  begrüßt die vom Rat auf seiner Tagung vom 20. Januar 2014 gefassten Beschlüsse zur Umsetzung des gemeinsamen Aktionsplans und insbesondere der Bestimmungen über eine Lockerung der Sanktionen; betont, dass die Umsetzung seiner Verpflichtungen aus dem gemeinsamen Aktionsplan durch den Iran unbedingt auf verlässliche Weise überwacht werden muss; vertritt die Auffassung, dass die im Zusammenhang mit dem Atomprogramm gegen den Iran verhängten Sanktionen schrittweise aufgehoben werden sollten, sobald eine umfassende Einigung erzielt wird, mit der der ausschließlich friedliche Charakter des iranischen Atomprogramms sichergestellt wird;

Perspektiven für die Beziehungen zwischen der EU und dem Iran

4.  betont, dass konstruktivere Beziehungen zum Iran von den Fortschritten bei der vollständigen Umsetzung der Verpflichtungen des Iran aus dem gemeinsamen Aktionsplan abhängig sind; bekundet seine Hoffnung, dass die Fortschritte bei der Umsetzung des gemeinsamen Aktionsplans und bei den Verhandlungen über das Genfer Abkommen den Weg für konstruktivere Beziehungen zwischen der EU und dem Iran ebnen werden, in deren Rahmen auch Themen von regionalem Interesse wie etwa der Bürgerkrieg in Syrien und die Bekämpfung aller Formen des Terrorismus und seiner Ursachen, aber auch Bereiche wie die wirtschaftliche Entwicklung, Handelsabkommen, Rechtsstaatlichkeit und die Förderung der Menschenrechte behandelt werden;

5.  fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, alle Vorbereitungen zu treffen, damit bis Ende 2014 in Teheran eine Vertretung der Union eröffnet werden kann; ist der festen Überzeugung, dass dies ein wirksames Instrument sein könnte, um Einfluss auf die iranische Politik zu nehmen, und außerdem den Dialog über Themen wie Menschenrechte und Minderheitenrechte befördern würde;

6.  ersucht den Rat, unter der Voraussetzung, dass substantielle Fortschritte in den Verhandlungen über den Atomstreit erzielt werden, Gespräche über konkrete Schritte aufzunehmen, die zu einer Verbesserung der bilateralen Beziehungen zwischen der EU und dem Iran führen könnten, einschließlich eines möglichen künftigen vertraglichen Rahmens für diese Beziehungen und der Entwicklung einer sektoralen Zusammenarbeit, deren Schwerpunkt etwa auf der Entwicklung der Zivilgesellschaft und des Privatsektors im Iran sowie auf den Bereichen Bekämpfung von Suchtstoffen (wobei gleichzeitig gewährleistet werden muss, dass Verdächtige ein faires Verfahren erhalten und ihnen nicht die Todesstrafe droht), Umweltpolitik, Technologietransfer, Entwicklung und Planung von Infrastruktur, Bildung und Kultur, Kindesschutz und Gesundheit liegen könnte, und gemeinsamer Initiativen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte; ist besorgt darüber, dass es insbesondere unter Kindern zu einem möglichen Ausbruch von Infektionskrankheiten wie Polio und Masern kommen könnte, und fordert die EU nachdrücklich auf, den Zugang zu entsprechenden Medikamenten zu erleichtern, die wegen der Sanktionen ansonsten schwierig zu beschaffen sind;

7.  nimmt mit besonderer Sorge die sich verschlechternde ökologische Lage im Iran zur Kenntnis, die insbesondere in Bezug auf Wasserknappheit, Wüstenbildung und Luftverschmutzung zu beobachten ist, und fordert die EU auf, die Zusammenarbeit zwischen europäischen und iranischen Forschungsinstituten, Umweltorganisationen und Städten zu erleichtern;

8.  stellt fest, dass der Handel mit dem Iran für viele mittelständische Unternehmen aus Europa wichtig ist, und betont, dass dieser Handel einen positiven Beitrag zur Umsetzung des gemeinsamen Aktionsplans leisten sollte;

9.  ersucht die Kommission und den EAD, unterdessen sämtliche verfügbaren Instrumente der EU für konzertierte Maßnahmen zu nutzen, mit denen die Zivilgesellschaft im Iran gestärkt und entwickelt, der Austausch von Studenten, Künstlern und anderen Besuchern sowie der kulturelle und wissenschaftliche Austausch intensiviert und die Beteiligung junger Menschen wie auch die aktive Bürgerschaft gefördert werden können; fordert zu diesem Zweck einen intensiveren Austausch und eine engere Zusammenarbeit zwischen dem EAD und den zuständigen Stellen der Kommission wie etwa der Generaldirektion Entwicklung und Zusammenarbeit – EuropeAid;

10.  fordert die EU auf, eine unabhängigere Politik gegenüber dem Iran zu verfolgen, bei gleichzeitiger Abstimmung mit Verbündeten und Partnern;

Regionale Fragen

11.  vertritt die Auffassung, dass der Iran seinen großen Einfluss in Syrien nutzen sollte, um dem blutigen Bürgerkrieg ein Ende zu setzen, und fordert die iranische Führung auf, im Rahmen der internationalen Bemühungen um eine Lösung der Krise in Syrien eine konstruktive Rolle zu übernehmen; vertritt die Auffassung, dass der Iran in alle diesbezüglichen Gespräche einbezogen werden sollte, sofern er sich für eine diplomatische Lösung der Krisen in Syrien und in der Region einsetzt;

12.  vertritt die Auffassung, dass verbindlichere Beziehungen zwischen der EU und dem Iran, die auf einer glaubwürdigen Umsetzung des gemeinsamen Aktionsplans und in Zukunft des umfassenden Abkommens beruhen, für die Stabilisierung der Lage im Nahen Osten von Nutzen sein könnten; legt der EU nahe, insbesondere den Dialog zwischen dem Iran und den Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates zu fördern;

13.  vertritt die Auffassung, dass die EU, die Vereinigten Staaten und der Iran ihre Zusammenarbeit in Afghanistan insbesondere beim Thema Drogenhandel und bei humanitären Fragen wie etwa dem Flüchtlingsschutz und zur Gewährleistung des Schutzes der bei den Menschenrechten erreichten Fortschritte ausbauen sollten, um zu einer dauerhaften und friedlichen Beilegung des Konflikts zu gelangen; weist darauf hin, dass der Iran derzeit etwa drei Millionen afghanische Flüchtlinge aufgenommen hat, und fordert den Iran, die Organisationen der Vereinten Nationen und die internationale Gemeinschaft auf, für die Achtung ihrer Grundrechte zu sorgen;

Menschenrechte

14.  begrüßt die Freilassung mehrerer politischer Gefangener im Iran, unter denen sich auch die Menschenrechtsanwältin und Sacharow-Preisträgerin Nasrin Sotudeh befand, und fordert die iranischen Behörden auf, alle inhaftierten Menschenrechtsverteidiger, politischen Gefangenen, Gewerkschafter und Gewerkschaftsaktivisten sowie die nach der Präsidentschaftswahl 2009 festgenommenen Personen aus der Haft zu entlassen; nimmt mit Interesse die Absichtsbekundung von Präsident Hassan Rohani zur Kenntnis, eine Charta der Bürgerrechte zu verfassen; äußert jedoch nach wie vor ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Menschenrechtslage im Iran und insbesondere angesichts der weit verbreiteten Vorwürfe von Folter, unfairen Gerichtsverfahren – auch gegen Anwälte und Menschenrechtsverteidiger – und Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen; ist alarmiert über die hohe Zahl der Hinrichtungen in den Jahren 2013 und 2014, von denen auch Minderjährige betroffen waren; stellt fest, dass die meisten der Hinrichtungen im Jahr 2013 in den letzten fünf Monaten des Jahres vollstreckt wurden; verurteilt die Beschränkungen der Informationsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit, des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Versammlungsfreiheit, der Religionsfreiheit, der Freiheit der Lehre, der Bildungsfreiheit und der Freizügigkeit sowie die Unterdrückung und Diskriminierung aufgrund der Religion, des Glaubens, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung, die nach wie vor unter anderem gegenüber der Bahai-Gemeinde, Christen, Renegaten und Konvertiten geübt werden;

15.  vertritt die Auffassung, dass die Charta der Bürgerrechte insbesondere in Bezug auf die Nichtdiskriminierung und das Recht auf Leben uneingeschränkt mit den internationalen Verpflichtungen des Iran in Einklang stehen sollte, wobei das Verbot der Folter gestärkt, die uneingeschränkte Religions- und Glaubensfreiheit sichergestellt und das Recht auf freie Meinungsäußerung, das derzeit durch die verschwommene Formulierung „Angriff mit Bezug auf die nationale Sicherheit“ abgeschwächt wird, gewährleistet werden sollte;

16.  fordert die EU daher auf, die Menschenrechte in allen Aspekten ihrer Beziehungen mit dem Iran zu berücksichtigen; vertritt die Auffassung, dass ein hochrangiger und umfassender Dialog mit dem Iran über die Menschenrechte Bestandteil des künftigen strategischen Rahmens für die bilateralen Beziehungen zwischen der EU und dem Iran sein sollte; fordert die EU auf, einen Menschenrechtsdialog mit dem Iran aufzunehmen, bei dem es auch um das Justizwesen und die Sicherheitskräfte gehen sollte und klar definierte Maßstäbe festgelegt werden sollten, anhand deren die Fortschritte gemessen werden können; fordert die EU auf, die Tätigkeiten des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für die Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran uneingeschränkt zu unterstützen, und fordert den Iran auf, diesem unverzüglich ein uneingeschränktes Einreisevisum auszustellen; legt der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen, Navi Pillay, nahe, die Einladung der iranischen Behörden zu einem Besuch im Iran anzunehmen; fordert den Iran auf, ein Moratorium für die Todesstrafe zu verkünden;

17.  betont, dass sich alle Delegationen des Parlaments, die künftig in den Iran reisen, dafür einsetzen sollten, Mitglieder der politischen Opposition und Aktivisten der Zivilgesellschaft sowie politische Gefangene zu treffen;

18.  betont, dass Bedingungen geschaffen werden müssen, die ein ordnungsgemäßes Arbeiten zivilgesellschaftlicher Organisationen ermöglichen, wobei zu diesen Bedingungen auch ein reformierter Rechtsrahmen zählen muss; fordert die EU auf, die Leitlinien der EU für Menschenrechte, einschließlich der EU-Leitlinien betreffend den Schutz von Menschenrechtsverteidigern, die neue Flexibilität, die das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) 2014–2020 bietet, und das Potenzial des von der EU und ihren Mitgliedstaaten neu eingerichteten Europäischen Demokratiefonds voll und ganz auszuschöpfen, um iranische Menschenrechtsverteidiger und zivilgesellschaftliche Organisationen zu unterstützen;

19.  schließt sich dem an den iranischen Präsidenten gerichteten dringenden Aufruf von 772 iranischen Journalisten an, sein Versprechen einzuhalten und die Wiedereröffnung des iranischen Journalistenverbands zu gestatten;

20.  legt der EU nahe, die Möglichkeit zu prüfen, zur Unterstützung der Reform der Strafprozessordnung, die das iranische Parlament derzeit plant, die technische Unterstützung für den Iran in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen auszuweiten; ist besonders besorgt über die Tatsache, dass Häftlinge bei Verhören keinen Anwalt hinzuziehen können, über die schwerwiegenden Vorwürfe von Missbrauch in vorläufigem Polizeigewahrsam und in der Untersuchungshaft und die vor Revolutionsgerichten gegen Zivilisten geführten Verfahren; betont, dass die Unabhängigkeit von politischer Einflussnahme und die Gewährleistung eines freien Gerichtsverfahrens bei der Entwicklung einer modernen Strafprozessordnung und bei der Behandlung von Menschenrechtsfragen eine wesentliche Rolle spielen;

21.  fordert den Iran auf, mit internationalen Menschenrechtsorganisationen und seinen eigenen nichtstaatlichen Organisationen zusammenzuarbeiten und dazu auf der Grundlage der Empfehlungen der Vereinten Nationen und der Universellen Periodischen Überprüfung (UPR) tätig zu werden und es internationalen Menschenrechtsorganisationen zu ermöglichen, ihre Tätigkeit auszuüben;

22.  vertritt die Auffassung, dass die Rechte von Frauen in allen Gesprächen zwischen der EU und dem Iran unbedingt ein Schwerpunktthema bleiben sollten; vertritt die Auffassung, dass die Frauen im Iran trotz der bereits erzielten Fortschritte nach wie vor unter nicht hinnehmbaren Diskriminierungen leiden, was insbesondere rechtliche Angelegenheiten sowie das Familienrecht und ihre Teilhabe am wirtschaftlichen und politischen Leben betrifft;

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23.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament der Islamischen Republik Iran zu übermitteln.

(1) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 163.
(2) ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 157.
(3) ABl. C 239 E vom 20.8.2013, S. 43.
(4) ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 102.
(5) A/68/377.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0470.
(7) A/RES/68/184.
(8) A/RES/68/127.

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