Index 
Angenommene Texte
Dienstag, 15. April 2014 - Straßburg
Keine Einwände gegen eine delegierte Verordnung: Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen
 Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds ***I
 Schutz der Verbraucher bei Versorgungsleistungen
 Technische Vorschriften für Binnenschiffe ***I
 Ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung ***I
 Information auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ***I
 Beitritt Kroatiens zum Übereinkommen aus dem Jahr 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung *
 Gemeinsames Unternehmen „Shift2Rail“ *
 Antrag auf Schutz der parlamentarischen Immunität von Alexander Mirsky
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2012/007 IT/VDC Technologies
 Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2012/004 ES/Grupo Santana
 Einlagensicherungssysteme ***II
 Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ***I
 Abmessungen und Gewichte für Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft ***I
 Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen ***I
 Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW V) ***I
 Zahlungskonten ***I
 Basisinformationsblätter für Anlageprodukte ***I
 Gerichtshof der Europäischen Union: Anzahl der Richter am Gericht ***I
 Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes ***I
 Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation ***I
 Binnenschiffsverkehr ***I
 Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern ***I
 Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Aktives und unterstütztes Leben“ ***I
 Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung Forschung betreibender kleiner und mittlerer Unternehmen ***I
 Europäisches Metrologie-Programm für Innovation und Forschung ***I
 Partnerschaftsprogramm Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien ***I
 Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung ***I
 Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne ***I
 Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer konzerninternen Entsendung ***I
 Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky 2“ *
 Gemeinsames Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ *
 Gemeinsames Unternehmen SESAR *
 Gemeinsames Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ *
 Gemeinsames Unternehmen ECSEL *
 Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ *
 Interinstitutionelle Vereinbarung über das Transparenz-Register
 Dreigliedriger Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung
 Verhandlungen über den MFR 2014–2020: Erkenntnisse und weiteres Vorgehen
 Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen ***II
 Lebens- und Futtermittelrecht, Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel ***I
 Tiergesundheit ***I
 Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen ***I
 Sicherheit von Verbraucherprodukten ***I
 Marktüberwachung von Produkten ***I
 Märkte für Finanzinstrumente und Änderung der EMIR-Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister ***I
 Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG ***I
 Statistiken über den Warenverkehr ***I
 Wertpapierabrechnungen und Zentralverwahrer ***I
 Schiffsausrüstung ***I
 Druckgeräte ***I
 Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ***I
 Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte ***I
 Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und Maßnahmen hinsichtlich Verschmutzung ***I
 Unternehmensfreundliches bzw. für Betriebe und Jungunternehmen vorteilhaftes Umfeld für mehr Arbeitsplätze
 Neue Technologien und frei zugängliche Lehr- und Lernmaterialien
 Abstimmung im Rahmen von Immunitätsverfahren (Auslegung der Geschäftsordnung)

Keine Einwände gegen eine delegierte Verordnung: Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen
PDF 196kWORD 34k
Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen zu erheben (C(2014)1627 – 2014/2676(DEA))
P7_TA(2014)0340B7-0273/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der delegierten Verordnung der Kommission (C(2014)1627),

–  in Kenntnis des Schreibens der Kommission vom 13. März 2014, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird,

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten vom 18. März 2014 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014(1), und insbesondere auf Artikel 32, Absätze 8 und 9, Artikel 34 Absätze 7 und 8, Artikel 55 Absatz 4 und Artikel 62 Absatz 4,

–  gestützt auf Artikel 87a Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis dessen, dass innerhalb der in Artikel 87a Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 3. April 2014 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,

A.  in der Erwägung, dass es wiederholt darauf hingewiesen hat, dass der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen unverzüglich den Betrieb aufnehmen muss;

1.  erklärt, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung zu erheben;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1.


Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds ***I
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Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2013)0520 – C7-0223/2013 – 2013/0253(COD))
P7_TA(2014)0341A7-0478/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (COM(2013)0520),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem die Kommission dem Parlament den Vorschlag unterbreitet hat (C7‑0223/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 6. November 2013(1),

–  nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2013(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 27. März  2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0478/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung des Rates zur Kenntnis;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

P7_TC1-COD(2013)0253


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 806/2014.)

ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung des Rates

Die Unterzeichner des zwischenstaatlichen Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge erklären, dass sie sich bemühen werden, den Ratifizierungsprozess im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen rechtlichen Anforderungen so rechtzeitig abzuschließen, dass der einheitliche Abwicklungsmechanismus spätestens am 1. Januar 2016 in vollem Umfang einsatzbereit ist.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 58.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 6. Februar 2014 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P7_TA(2014)0095).


Schutz der Verbraucher bei Versorgungsleistungen
PDF 222kWORD 52k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zum Verbraucherschutz – Schutz der Verbraucher bei Versorgungsleistungen (2013/2153(INI))
P7_TA(2014)0342A7-0163/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2012 zu einer Strategie zur Stärkung der Rechte schutzbedürftiger Verbraucher(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2013 zu einer neuen europäischen Agenda der Verbraucherschutzpolitik(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 zur Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse(4),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen(5),

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 13. September 2013 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 (COM(2013)0627),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 15. November 2012 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein funktionierender Energiebinnenmarkt“ (COM(2012)0663),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer Charta der Rechte der Energieverbraucher“ (COM(2007)0386),

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, so wie sie über Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union in die Verträge aufgenommen wurde, insbesondere auf Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten), Artikel 11 (Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit), Artikel 21 (Nichtdiskriminierung), Artikel 23 (Gleichheit von Frauen und Männern), Artikel 25 (Rechte älterer Menschen), Artikel 26 (Integration von Menschen mit Behinderung), Artikel 34 (Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung), Artikel 36 (Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse), Artikel 37 (Umweltschutz) und Artikel 38 (Verbraucherschutz),

–  gestützt auf Artikel 12 EUV,

–  gestützt auf Artikel 14 EUV sowie auf das zu diesem Vertrag gehörende Protokoll Nr. 26,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0163/2014),

A.  in der Erwägung, dass eine verstärkte Information der Verbraucher über Versorgungsleistungen von besonderer Bedeutung ist, und in der Erwägung, dass sichergestellt sein muss, dass Verbraucher Zugang zu solchen Leistungen haben, während die Mitgliedstaaten über die erforderliche Flexibilität verfügen, um schutzbedürftigen Verbrauchern Rechnung zu tragen;

B.  in der Erwägung, dass sektorspezifische Regelungen erlassen wurden, durch die bereits ein besserer Verbraucherschutz erreicht wurde, allerdings ferner in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten daran erinnert werden, dass es zu diesem Zweck nach wie vor einer ordnungsgemäßen Um- und Durchsetzung bedarf;

C.  in der Erwägung, dass bei Versorgungsleistungen die nationalen Zuständigkeiten und das kommunale Selbstverwaltungsrecht berücksichtigt werden müssen, und ferner in der Erwägung, dass die sektorspezifischen Regelungen einen ausreichenden Rechtsrahmen für Versorgungsleistungen darstellen;

Allgemeines

1.  weist darauf hin, dass einige Aspekte grundlegender Verbraucherschutzrechte durch die Richtlinie 2011/83/EU abgedeckt sind und dass gemeinsame Merkmale von Versorgungsleistungen in den entsprechenden sektorspezifischen Regelungen umrissen sind;

2.   erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher bis Mitte Dezember 2013 umgesetzt werden musste und dass sie auf alle Verträge anzuwenden ist, die nach dem 13. Juni 2014 geschlossen werden;

3.  merkt an, dass Verbraucherschutz nur dann wirksam ist, wenn Rechte auch durchgesetzt werden können; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, die Bestimmungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG), der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung (2006/114/EG) und der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (2011/83/EU) vollständig umzusetzen; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung alternativer Streitbeilegungssysteme als wirksame, kostensparende Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Anbietern von Versorgungsleistungen; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, die kürzlich vereinbarte Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (2013/11/EU) und die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten umzusetzen;

4.  unterstreicht, dass eine verstärkte Sensibilisierung der Verbraucher in Bezug auf ihre Rechte eine Schlüsselrolle bei der Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus spielt, betont jedoch auch die grundlegende Rolle des Dienstes am Kunden im Auftrag der Versorgungsdienstleister; hebt hervor, dass Personen, die für den Kundenkontakt zuständig sind, geschult werden und die Verbraucherrechte kennen sollten; legt den Versorgungsdienstleistern daher nahe, ihre Mitarbeiter entsprechend zu schulen und sicherzustellen, dass alle Kunden jederzeit einfachen Zugang zu personalisierter Unterstützung haben;

5.  betont, dass die Verbraucher in der gesamten EU Zugang zu hochwertigen und erschwinglichen Versorgungsleistungen haben müssen, da derartige Leistungen im Hinblick auf die Gewährleistung des sozialen und territorialen Zusammenhalts eine wesentliche Rolle spielen und gleichzeitig zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft beitragen;

6.  unterstützt starke und unabhängige Verbraucherschutzorganisationen zur Förderung eines umfassenden Verbraucherschutzes, hebt allerdings auch hervor, wie wichtig es ist, ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Bedürfnissen der Verbraucher und den Bedürfnissen der Anbieter zu erreichen;

7.  betont, dass für alle Verbraucher, ungeachtet ihrer finanziellen Situation, der Zugang zu Versorgungsleistungen erleichtert werden sollte; schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten es unter bestimmten Umständen für angemessen erachten sollten, dass „schutzbedürftige Verbraucher“ angepasster Regelungen bedürfen;

8.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Information der Verbraucher und Aufklärungskampagnen im Zusammenhang mit Versorgungsleistungen, die die richtigen Botschaften an die richtigen Verbrauchergruppen richten, stärker zu berücksichtigen und mehr in sie zu investieren;

Energie

9.  vertritt die Auffassung, dass ein offener, transparenter und integrierter Energiebinnenmarkt erforderlich ist, um dazu beizutragen, dass wettbewerbsfähige Energiepreise, Energieversorgungssicherheit, Nachhaltigkeit und eine effiziente und großflächige Nutzung erneuerbarer Energiequellen erreicht werden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, das dritte Energiebinnenmarktpaket ordnungsgemäß umzusetzen, anzuwenden und besser zu überwachen; verweist auf die Notwendigkeit einer besseren Information der Verbraucher, insbesondere im Hinblick auf eine Verbesserung der angebotenen Leistungen und auf die Möglichkeit, Tarife zu vergleichen und sie transparent zu machen, so dass eine diskriminierungsfreie Preisbildung erreicht wird;

10.  hält es für entscheidend, dass die bestehenden Rechtsvorschriften – darunter die Regulierungsmaßnahmen im Rahmen des dritten Energiebinnenmarktpakets – rechtzeitig, ordnungsgemäß und vollständig umgesetzt werden, um so spätestens 2014 einen integrierten und wettbewerbsfähigen europäischen Energiemarkt zu schaffen;

11.  begrüßt die Tätigkeit der Arbeitsgruppe „Schutzbedürftige Verbraucher“ im Rahmen des Bürgerforums „Energie“ und die Mitteilung der Kommission vom 22. Januar 2014 zu Energiepreisen und -kosten in Europa (COM(2014)0021) sowie den beigefügten Bericht, in denen die Auswirkungen und das Zusammenspiel von Energiepreisen und -kosten in den Mitgliedstaaten analysiert werden; weist darauf hin, dass es auch Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, auf die unterschiedlichen Faktoren und Situationen im Zusammenhang mit Energie und schutzbedürftigen Verbrauchern einzugehen;

12.  stellt fest, dass die Kündigung von Energieversorgungsverträgen oft mit restriktiven Bedingungen und komplexen Verfahren einhergeht, was den Wechsel des Anbieters erschwert; fordert, dass die Verfahren für einen Anbieterwechsel beschleunigt und vereinfacht werden; weist darauf hin, dass die geltenden Kriterien für die Bewertung des Energiebinnenmarktpakets in der Elektrizitäts- bzw. der Gasrichtlinie des dritten Energiebinnenmarktpakets enthalten sind; hebt die Bedeutung regelmäßiger Berichte der Kommission über die Umsetzung des Energiebinnenmarktes hervor;

13.  unterstreicht, dass die Kommission ihr Fazit zur elektronischen Rechnungsstellung vorlegen muss, da die elektronische Rechnungsstellung Teil der Online-Verwaltung des Energiekontos durch den Verbraucher ist;

14.  bedauert, dass bei den derzeitigen Energiepreisen nicht zwangsläufig die externen Kosten berücksichtigt werden, etwa die mit einem bestimmten Energieträger oder Erzeugungsverfahren in Verbindung gebrachten Umweltschäden, die möglicherweise dennoch langfristig der Gesamtgesellschaft angelastet werden; fordert Maßnahmen zugunsten einer größeren diesbezüglichen Preiswahrheit für die Verbraucher;

15.  vertritt die Auffassung, dass Unternehmen Informationen über Preise, Preisänderungen und Vertragsänderungen in leicht verständlicher Form veröffentlichen sollten; erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass sie aufgrund des dritten Energiebinnenmarktpakets bereits verpflichtet sind, dies sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten und die betroffenen Unternehmen auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Verbraucher Zugang zu klaren, verständlichen und vergleichbaren Informationen über Tarife, Bedingungen und Rechtsbehelfe haben;

16.  erinnert daran, dass den Mitgliedstaaten im dritten Energiebinnenmarktpaket nahegelegt wird, vor der Einführung einer intelligenten Verbrauchsmessung Kosten-Nutzen-Analysen durchzuführen; betont, dass intelligente Netze es den Verbrauchern ermöglichen, ihren Energieverbrauch zu beobachten und anzupassen, weist allerdings darauf hin, dass einige der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen keinen Hinweis dafür liefern, dass für die Verbraucher beträchtliche Kosteneinsparungen entstehen; unterstreicht, dass die Bestimmungen sowohl des Verbraucher- als auch des Datenschutzes eingehalten werden müssen, und hebt hervor, dass eine intelligente Verbrauchsmessung nur eingesetzt werden darf, wenn sich der Verbraucher dafür entscheidet;

Telekommunikation

17.  betont, dass der Verbraucheraspekt des digitalen Binnenmarktes und des Sektors der elektronischen Kommunikation äußerst wichtig ist, und stellt fest, dass der Verbraucherschutz nach der Umsetzung des Telekom-Pakets 2009 (Richtlinien 2009/136/EG und 2009/140/EG) eine erhebliche Verbesserung erfuhr; hebt die wichtigen Aktualisierungen und Verbesserungen im Bereich Verbraucherschutz und Mitbestimmung hervor, die derzeit vom Parlament vorgeschlagen werden; unterstreicht, wie bedeutsam es ist, dass alle Verbraucher Zugang zu hochwertigen elektronischen Kommunikationsdiensten haben und dass neue Infrastruktureinrichtungen geschaffen werden, um die digitale Kluft zu verringern;

18.  verweist erneut auf seinen Vorschlag, es den Verbrauchern zu erleichtern, Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten zu wechseln, ohne dass dabei, abgesehen von den Kosten für den Wechsel, zusätzliche Gebühren anfallen, ohne dass Daten verloren gehen und mit einem Minimum an Formalitäten, und die Verbraucher zu ermuntern, einen derartigen Wechsel vorzunehmen; unterstützt ferner Vorschläge zur Förderung unabhängiger Informationen über die Preisgestaltung, die Rechnungsstellung und die Qualität der Dienstleistung, einschließlich der Datenübertragungsgeschwindigkeit;

Postdienstleistungen

19.  stellt fest, dass Verbraucher von stärker qualitätsorientierten Dienstleistungen im Postsektor und von Einsparungen, die durch Kostensenkungen an sie weitergegeben werden, profitieren; unterstreicht, dass eine größere Zahl an Zustelloptionen sowie mehr Transparenz und bessere Informationen und Preise Voraussetzungen für mehr Vertrauen der Verbraucher zum Zustellmarkt sind; stellt fest, dass durch die Richtlinie 97/67/EG in der durch die Richtlinien 2002/39/EG und 2008/6/EG geänderten Fassung gewährleistet ist, dass Postdienste einen Universaldienst erbringen; erinnert die Kommission daran, in ihrem Umsetzungsbericht zu untersuchen, ob diese Garantie von den Mitgliedstaaten erfüllt wird; ersucht die Kommission, darauf hinzuwirken, dass Anbieter von Postdiensten die Interoperabilität verbessern und rascher gestraffte Abläufe zur Senkung der Kosten, zur Erhöhung der Verfügbarkeit und zur Steigerung der Qualität der Zustelldienste einführen;

20.  betont die Wichtigkeit eines flächendeckenden Paketzustelldienstes in der gesamten Union; hebt hervor, dass es von zentraler Bedeutung ist, dass Paketdienste, die von Postdiensten und von privaten Betreibern angeboten werden, schnell und zuverlässig sind, nicht zuletzt auch um den Bedürfnissen von Verbrauchern gerecht zu werden, die online bestellen; verweist auf die in seiner Entschließung vom 4. Februar 2014 zur Paketzustellung(6) vorgelegten Vorschläge in Bezug auf die Notwendigkeit, Verbesserungen bei der Dienstleistung zu erreichen und die Kosten zu senken;

21.  begrüßt alle von Betreibern von Zustelldiensten bereits unternommenen Anstrengungen, um dem Bedarf von Online-Verbrauchern und Einzelhändlern besser zu entsprechen, etwa durch die Einführung flexibler Zustell- und Rückgabeoptionen; betont gleichzeitig, dass weitere Anreize zur Verbesserung der Interoperabilität und der Qualität der Dienste zu begrüßen sind;

Öffentlicher Verkehr

22.  erkennt an, dass die Rechte der Verbraucher im Verkehrsbereich in den letzten Jahren durch sektorspezifische Maßnahmen verstärkt wurden;

23.  betont, dass Verbraucher mit Zugang zu einem effizienten öffentlichen Nahverkehr Zielgruppe sein sollten, ungeachtet dessen, ob sie ihren Wohnsitz in Gebieten haben, in denen eine derartige Dienstleistung weniger gewinnbringend wäre; erkennt die diesbezügliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten an und fordert sie auf, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen;

24.  weist darauf hin, dass ein gut funktionierender öffentlicher Verkehr auch aufgrund der Bevölkerungsalterung künftig an Bedeutung gewinnen wird und auch zur Erreichung der Klimaziele im Rahmen von Europa 2020 notwendig ist; fordert die Erarbeitung eines gemeinsamen Instrumentariums zur Optimierung der Multimodalität bei gut funktionierenden und hochwertigen öffentlichen Verkehrsdiensten mit dem Ziel, sowohl den freien Personenverkehr als auch die Wettbewerbsfähigkeit dieser Dienste zu gewährleisten;

25.  fordert einen ganzheitlichen Ansatz in Bezug auf ältere Menschen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität; ist der Auffassung, dass die gesamte Beförderungskette des öffentlichen Verkehrs Gegenstand der Betrachtung sein muss, darunter auch der Zugang zu Knotenpunkten des öffentlichen Verkehrs; verweist auf die Notwendigkeit eines kohärenten Schwerpunktsystems zur Unterstützung von Personen mit eingeschränkter Mobilität;

o
o   o

26.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 11.
(2) ABl. C 131 E vom 8.5.2013, S. 9.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0239.
(4) ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 51.
(5) ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0067.


Technische Vorschriften für Binnenschiffe ***I
PDF 405kWORD 102k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2013)0622 – C7-0266/2013 – 2013/0302(COD))
P7_TA(2014)0343A7-0145/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0622),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0266/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Januar 2014(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 31. Januar 2014(2),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0145/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG

P7_TC1-COD(2013)0302


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Durch die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) werden harmonisierte Bedingungen für die Erteilung von Schiffszeugnissen für Binnenschiffe auf dem gesamten Binnenwasserstraßennetz der Union festgelegt.

(2)  Die technischen Vorschriften für auf dem Rhein verkehrende Schiffe werden von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) festgelegt.

(3)  Die technischen Vorschriften der Anhänge der Richtlinie 2006/87/EG übernehmen im Wesentlichen die Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung in der von der ZKR im Jahr 2004 verabschiedeten Fassung. Die Bedingungen und technischen Vorschriften für die Erteilung von Schiffsattesten nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte werden regelmäßig aktualisiert und entsprechen anerkanntermaßen dem neuesten Stand der Technik.

(4)  Durch die Beibehaltung von zwei Angesichts der unterschiedlichen Regelungen – für die Rechts- und Zeitrahmen für die Entscheidungsverfahren ist es schwierig, die Gleichwertigkeit zwischen den gemäß der Richtlinie 2006/87/EG ausgestellten Unionszeugnissen für Binnenschiffe und den nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilten Schiffsatteste bzw. für das Unionszeugnis für Binnenschiffe – sind Rechtssicherheit und Sicherheit nicht gewährleistet für die Rheinschifffahrt aufrechtzuerhalten. Die Rechtssicherheit ist daher nicht gewährleistet, und dies wirkt sich potentiell negativ auf die Sicherheit der Schifffahrt aus. [Abänd. 1]

(5)  Um eine Harmonisierung auf Unionsebene zu erreichen sowie Wettbewerbsverzerrungen und unterschiedliche Sicherheitsniveaus zu vermeiden sollten für das gesamte Binnenwasserstraßennetz der Union dieselben technischen Vorschriften gelten und regelmäßig aktualisiert werden.

(6)  Da die ZKR über umfangreiche Kenntnisse in Bezug auf die Entwicklung und Aktualisierung der technischen Vorschriften für Binnenschiffe verfügt, sollte dieses Fachwissen für die Binnenwasserstraßen in der Union uneingeschränkt genutzt werden. Die Kommissionsdienststellen und die ZKR unterzeichneten 2013 eine Verwaltungsvereinbarung, um ihre Zusammenarbeit zu verstärken, insbesondere was die Weiterentwicklung technischer Vorschriften für Binnenschiffe betrifft. In diesem Rahmen wurde vereinbart, dass ein Ausschuss (der Europäische Ausschuss für die Schaffung technischer Standards (CESTE)) eingesetzt werden soll, um technische Standards auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt auszuarbeiten, auf die sich die Union und die ZKR in ihren jeweiligen Regelungen beziehen können. [Abänd. 2]

(7)  Die Unionszeugnisse für Binnenschiffe, mit denen die vollständige Einhaltung der technischen Vorschriften bescheinigt wird, sollten für alle Binnenwasserstraßen der Union gelten.

(8)  Die Bedingungen für die Erteilung zusätzlicher Unionszeugnisse für Binnenschiffe durch die Mitgliedstaaten für den Verkehr auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Mündungsgebiete) sowie auf den Wasserstraßen der Zone 4 sollten stärker harmonisiert werden.

(9)  Im Interesse der Sicherheit sollte die Harmonisierung der Standards auf hohem Niveau erfolgen und so gestaltet werden, dass die Sicherheitsstandards auf den Binnenwasserstraßen der Union nicht eingeschränkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, nach Anhörung der Kommission besondere Bestimmungen für zusätzliche oder eingeschränkte technische Vorschriften für bestimmte Zonen festzulegen, sofern diese Maßnahmen sich auf die in den Anhängen III und IV behandelten spezifischen Bereiche beschränken.

(10)  Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, von den Bestimmungen dieser Richtlinie in bestimmten Fällen im Zusammenhang mit schiffbaren Wasserstraßen, die nicht im mit Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind, oder mit bestimmten Fahrzeugen, die ausschließlich auf dem nationalen Wasserstraßennetz verkehren, abzuweichen.

(11)  Die Mitgliedstaaten sollten zudem mit Genehmigung der Kommission die Möglichkeit haben, für bestimmte Fahrzeuge von den Bestimmungen dieser Richtlinie abzuweichen, um alternative Ansätze einzubeziehen, Innovationen zu fördern oder unverhältnismäßig hohe Kosten zu vermeiden.

(12)  Das Unionszeugnis für Binnenschiffe sollte für Fahrzeuge erteilt werden, die vor Indienststellung des Fahrzeuges eine technische Untersuchung erfolgreich durchlaufen haben. Mithilfe dieser technischen Untersuchung sollte festgestellt werden, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften dieser Richtlinie entspricht. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten sind berechtigt sein, jederzeit zusätzliche Untersuchungen durchzuführen, um sich zu vergewissern, dass der bauliche Zustand des Fahrzeuges dem Unionszeugnis für Binnenschiffe entspricht. [Abänd. 3]

(13)  Es empfiehlt sich, innerhalb bestimmter Fristen und entsprechend der Kategorie des betreffenden Fahrzeuges die Gültigkeitsdauer der Unionszeugnisse für Binnenschiffe in jedem Einzelfall festzulegen.

(14)  Detaillierte Vorschriften für Ersetzung, Erneuerung, Verlängerung der Gültigkeitsdauer und Erteilung neuer Unionszeugnisse für Binnenschiffe müssen innerhalb bestimmter Grenzen festgelegt werden, um ein hohes Maß an Sicherheit in der Binnenschifffahrt aufrechtzuerhalten.

(15)  Die Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2009/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7) müssen für nicht unter die vorliegende Richtlinie fallende Schiffe in Kraft bleiben.

(16)  Eine Übergangsregelung sollte für bereits in Dienst gestellte Fahrzeuge gelten, die noch kein Unionszeugnis für Binnenschiffe besitzen, wenn sie einer ersten technischen Untersuchung im Rahmen der in dieser Richtlinie niedergelegten überarbeiteten technischen Vorschriften unterzogen werden.

(17)  In verbindlichen Dienstanweisungen sollten genaue Regeln für die harmonisierte Anwendung der technischen Vorschriften festgelegt werden.

(18)  Änderungen der technischen Vorschriften müssen aus Gründen der Sicherheit der Um ein hohes Maß an Sicherheit und Effizienz für die Binnenschifffahrt und der zu gewährleisten und die Gleichwertigkeit der Zeugnisse berücksichtigt werden Binnenschifffahrtszeugnisse beizubehalten, müssen die in den Anhängen zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Vorschriften aktualisiert werden, um den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie technische Normen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt zu berücksichtigen. Dazu sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um die Anhänge dieser Richtlinie entsprechend dem an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt oder den die Entwicklungen in diesem Bereich und Aktualisierungen der technischen Standards anzupassen, die sich aus der Arbeit internationaler Organisationen, insbesondere der ZKR, ergeben. Es ist besonders wichtig, dass die Die Kommission sollte im gesamten Verlauf ihrer Vorbereitungsarbeiten auf offene und transparente Weise angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt durchführen, wobei sämtliche Interessenträger einbezogen werden. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die entsprechenden Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. [Abänd. 4]

(18a)  Die Kommission sollte im einzelnen delegierte Rechtsakte erlassen, um technische Vorschriften für durch Flüssiggas (LNG) betriebene Schiffe einzuführen, um einen reibungslosen und sicheren Verkehr dieser Schiffe auf Binnenschifffahrtsstraßen zu ermöglichen. [Abänd. 5]

(19)  Um alternative Ansätze einzubeziehen, Innovationen zu fördern, unverhältnismäßig hohe Kosten zu verhindern, ein effizientes Verfahren für die Zeugniserteilung zu gewährleisten oder regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden in Bezug auf die Genehmigung bestimmter Abweichungen von den technischen Vorschriften für Fahrzeuge, die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften und die Genehmigung zusätzlicher oder eingeschränkter technischer Vorschriften für Schiffe, die in bestimmten Gebieten verkehren, die nicht mit schiffbaren Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind. Diese Befugnisse sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) ausgeübt werden.

(19a)  Um einen angemessenen Rahmen für die Koordinierung und Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, die für die Binnenschifffahrt zuständig sind, insbesondere die ZKR, und die Entwicklung einheitlicher technischer Standards für die Binnenschifffahrt zu gewährleisten, auf die sich die Union und internationale Organisationen berufen könnten, sollte diese Richtlinie überprüft werden, vor allem was die Wirksamkeit der eingeführten Maßnahmen wie auch die Mechanismen für die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, die für die Binnenschifffahrt zuständig sind, anbelangt, um einheitliche technische Standards zu erreichen. [Abänd. 6]

(20)  Die Richtlinie 2006/87/EG sollte daher aufgehoben werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Klassifizierung der Wasserstraßen

Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die Binnenwasserstraßen der Union wie folgt klassifiziert:

a)  Zonen 1, 2, 3 und 4:

i)  Zonen 1 und 2: Wasserstraßen der Liste in Anhang I Kapitel 1;

ii)  Zone 3: Wasserstraßen der Liste in Anhang I Kapitel 2;

iii)  Zone 4: Wasserstraßen der Liste in Anhang I Kapitel 3.

b)  Zone R: diejenigen der Wasserstraßen nach Buchstabe a, für die gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte in der beim Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden Fassung dieses Artikels ein Schiffsattest auszustellen ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

(1)  Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

a)  „Fahrzeug“ ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät;

b)  „Schiff“ ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;

c)  „Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;

d)  „Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;

e)  „Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;

f)  „schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Konstruktion mit auf ihm vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;

g)  „Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;

h)  „Wasserverdrängung“ das eingetauchte Volumen des Schiffes in m3;

i)  „Länge“ („L“) die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet;

j)  „Breite“ („B“) die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);

k)  „Tiefgang“ („T“) der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m;

l)  „Klassifikationsgesellschaft“ eine Klassifikationsgesellschaft, die nach den Kriterien und Verfahren des Artikels 9 anerkannt ist;

m)  „Unionszeugnis für Binnenschiffe“ das von der zuständigen Behörde für ein Binnenschiff erteilte Schiffszeugnis, das die Einhaltung der technischen Vorschriften dieser Richtlinie dokumentiert.

(2)  Diese Richtlinie gilt für folgende Fahrzeuge:

a)  Schiffe mit einer Länge (L) von 20 m oder mehr;

b)  Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt.

(3)  Diese Richtlinie gilt ferner für folgende Fahrzeuge:

a)  Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge nach Absatz 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;

b)  Fahrgastschiffe, die zusätzlich zur Besatzung mehr als zwölf Fahrgäste befördern;

c)  schwimmende Geräte.

(4)  Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Fahrzeuge:

a)  Fähren;

b)  Militärfahrzeuge;

c)  Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und -schubboote, die

i)  auf Seeschifffahrtsstraßen verkehren oder sich dort befinden;

ii)  vorübergehend auf Binnengewässern verkehren und die nachstehend genannten Zeugnisse mitführen:

–  ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) oder ein gleichwertiges Zeugnis, ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 oder ein gleichwertiges Zeugnis und ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP-Zeugnis) zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe (MARPOL) oder

–  bei Fahrgastschiffen, die nicht unter alle unter dem ersten Gedankenstrich genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis über die Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe gemäß der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) oder

–  bei Sportfahrzeugen, die nicht unter alle unter dem ersten Gedankenstrich genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis des Flaggenstaates.

Artikel 3

Verpflichtung zur Mitführung eines Zeugnisses

(1)  Fahrzeuge, die auf den in Artikel 1 genannten Binnenwasserstraßen der Union verkehren, müssen Folgendes mitführen:

a)  auf den Wasserstraßen der Zone R

–  entweder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest oder

–  ein Unionszeugnis für Binnenschiffe, das bestätigt, dass die Fahrzeuge unbeschadet der Übergangsbestimmungen nach Anhang II den technischen Vorschriften nach Anhang II – deren Gleichwertigkeit mit den aufgrund der Revidierten Rheinschifffahrtsakte festgelegten technischen Anforderungen nach den geltenden Vorschriften und Verfahren festgestellt ist – voll entsprechen.

b)  auf anderen Wasserstraßen ein Unionszeugnis für Binnenschiffe, gegebenenfalls einschließlich der Angaben nach Artikel 5.

(2)  Das Unionszeugnis für Binnenschiffe wird nach dem Muster in Anhang V Teil I ausgestellt und nach Maßgabe dieser Richtlinie erteilt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 24 zu erlassen, um dieses Muster zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, die administrativen Anforderungen zu straffen oder Entwicklungen in diesem Bereich zu berücksichtigen, die sich aus der Arbeit internationaler Organisationen, insbesondere der ZKR, ergeben.

Artikel 4

Zusätzliche Unionszeugnisse für Binnenschiffe

(1)  Jedes Fahrzeug mit einem gültigen Schiffsattest, das nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilt worden ist, darf vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 5 dieser Richtlinie damit die Wasserstraßen der Union befahren.

(2)  Ein Fahrzeug mit einem Schiffsattest nach Absatz 1 muss jedoch ferner

a)  für den Verkehr auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4, wenn es dafür vorgesehene Einschränkungen der technischen Vorschriften in Anspruch nehmen will,

b)  für den Verkehr auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 oder in Bezug auf Fahrgastschiffe für den Verkehr auf den Wasserstraßen der Zone 3, die nicht mit schiffbaren Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind, wenn der betreffende Mitgliedstaat für diese Wasserstraßen zusätzliche technische Vorschriften nach Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 erlassen hat, ein zusätzliches Unionszeugnis für Binnenschiffe mitführen.

(3)  Das zusätzliche Unionszeugnis für Binnenschiffe wird nach dem Muster in Anhang V Teil II ausgestellt und von den zuständigen Behörden gegen Vorlage des in Absatz 1 genannten Zeugnisses unter den Voraussetzungen erteilt, die von den für die zu befahrenden Wasserstraßen zuständigen Behörden festgelegt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um dieses Muster zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, die administrativen Anforderungen zu straffen oder Entwicklungen in diesem Bereich zu berücksichtigen, die sich aus der Arbeit internationaler Organisationen, insbesondere der ZKR, ergeben.

Artikel 5

Zusätzliche oder eingeschränkte technische Vorschriften für bestimmte Zonen

(1)  Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission und gegebenenfalls vorbehaltlich der Bestimmungen der Revidierten Rheinschifffahrtsakte über die in Anhang II genannten Vorschriften hinaus weitere technische Vorschriften für Fahrzeuge erlassen, die in ihrem Gebiet auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 verkehren.

(2)  Jeder Mitgliedstaat kann in Bezug auf Fahrgastschiffe, die in seinem Gebiet auf Wasserstraßen der Zone 3, die nicht mit schiffbaren Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind, verkehren, über die in Anhang II genannten Vorschriften hinaus weitere technische Vorschriften aufrechterhalten. Die Mitgliedstaaten können diese neuen zusätzlichen technischen Vorschriften nach dem in Absatz 3 genannten Verfahren erlassen. Die zusätzlichen Vorschriften dürfen nur für die in Anhang III aufgeführten Bereiche gelten.

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die vorgeschlagenen zusätzlichen Vorschriften mindestens sechs Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten mit und setzen die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Die Kommission genehmigt die zusätzlichen technischen Vorschriften im Wege von Durchführungsrechtsakten in Einklang mit dem Beratungsverfahren nach Artikel 25 Absatz 2.

(4)  Die Übereinstimmung mit den zusätzlichen Vorschriften wird in dem Unionszeugnis für Binnenschiffe nach Artikel 3 oder in dem in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Fall in dem zusätzlichen Unionszeugnis für Binnenschiffe bescheinigt. Der Nachweis dieser Übereinstimmung wird auf den Wasserstraßen der Union der jeweiligen Zone anerkannt.

(5)  Wenn die Anwendung der Übergangsbestimmungen nach Anhang II Kapitel 24a zu einer Einschränkung bestehender einzelstaatlicher Sicherheitsstandards führen würde, kann ein Mitgliedstaat Fahrgastschiffe, die auf seinen Binnenwasserstraßen verkehren, die nicht mit schiffbaren Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind, von diesen Übergangsbestimmungen ausnehmen. Der Mitgliedstaat kann dann verlangen, dass diese Schiffe, die auf seinen nicht verbundenen Binnenwasserstraßen fahren, den technischen Vorschriften des Anhangs II ab dem 30. Dezember 2008 voll entsprechen.

Ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch macht, teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten seine Entscheidung mit und unterrichtet sie über die Einzelheiten der betreffenden einzelstaatlichen Standards für Fahrgastschiffe, die seine Binnenwasserstraßen befahren.

Die Erfüllung der Anforderungen eines Mitgliedstaates für das Befahren seiner nicht verbundenen Binnenwasserstraßen wird in dem in Artikel 3 genannten Unionszeugnis für Binnenschiffe oder — in dem in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Fall — in dem zusätzlichen Unionszeugnis für Binnenschiffe bescheinigt.

(6)  Für Fahrzeuge, die nur Wasserstraßen der Zone 4 befahren, können auf allen Wasserstraßen dieser Zone die eingeschränkten technischen Vorschriften des Anhangs II geltend gemacht werden. Die Einhaltung dieser eingeschränkten Vorschriften wird in dem in Artikel 3 genannten Unionszeugnis für Binnenschiffe bescheinigt.

(7)  Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission eine teilweise Anwendung der technischen Vorschriften des Anhangs II gestatten oder weniger strenge technische Vorschriften als nach Anhang II für Fahrzeuge festlegen, die in ihrem Gebiet ausschließlich auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 verkehren.

Die weniger strengen technischen Vorschriften oder die teilweise Anwendung der technischen Vorschriften dürfen nur für die in Anhang IV aufgeführten Bereiche gelten. Entsprechen die technischen Merkmale eines Fahrzeuges den weniger strengen technischen Vorschriften oder der teilweisen Anwendung der technischen Vorschriften, so wird dies in dem Unionszeugnis für Binnenschiffe oder — in dem in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Fall — in dem zusätzlichen Unionszeugnis für Binnenschiffe bescheinigt.

Die Mitgliedstaaten teilen der der Kommission die weniger strengen technischen Vorschriften oder die teilweise Anwendung der technischen Vorschriften des Anhangs II mindestens sechs Monate vor ihrem Inkrafttreten mit und setzen die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 6

Abweichungen

(1)  Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Fahrzeugen Abweichungen von allen oder einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie zulassen:

a)  Fahrzeuge, Schlepp- und Schubboote und schwimmende Geräte, die auf schiffbaren Wasserstraßen verkehren, die nicht über Binnenwasserstraßen mit den Wasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind;

b)  Fahrzeuge mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 350 Tonnen oder nicht zur Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von unter 100 m3, die vor dem 1. Januar 1950 auf Kiel gelegt worden sind und die ausschließlich auf den einzelstaatlichen Wasserstraßen verkehren.

(2)  Im Rahmen der innerstaatlichen Binnenschifffahrt können die Mitgliedstaaten für Fahrten in einem geografisch abgegrenzten Gebiet oder in Hafengebieten Abweichungen von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Richtlinie zulassen. Die Abweichungen und die Strecke oder das Gebiet, wofür sie zugelassen sind, sind im Zeugnis des Fahrzeugs einzutragen.

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen Abweichungen mit und setzen die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(4)  Verkehren aufgrund der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen Abweichungen keine unter diese Richtlinie fallenden Fahrzeuge eines Mitgliedstaates auf dessen Binnenwasserstraßen, so ist dieser Mitgliedstaat nicht an die Artikel 8, 9 und 11 gebunden.

Artikel 7

Erteilung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe

(1)  Für Fahrzeuge, die nach dem [Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] auf Kiel gelegt worden sind, wird das Unionszeugnis für Binnenschiffe nach einer technischen Untersuchung erteilt, die vor Indienststellung des Fahrzeuges durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften des Anhangs II entspricht.

(2)  Für Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der Richtlinie 82/714/EWG des Rates(10) ausgeschlossen waren, jedoch nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 unter die vorliegende Richtlinie fallen, wird das Unionszeugnis für Binnenschiffe nach einer technischen Untersuchung erteilt, die nach Ablauf des geltenden Schiffszeugnisses, jedoch spätestens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften des Anhangs II entspricht.

Eine Nichteinhaltung der technischen Vorschriften des Anhangs II wird in dem Unionszeugnis für Binnenschiffe angegeben. Sind die zuständigen Behörden der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann das in Unterabsatz 1 genannte Fahrzeug seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche des Fahrzeuges ersetzt oder geändert worden sind; danach müssen diese Bauteile oder Bereiche den technischen Vorschriften des Anhangs II entsprechen.

(3)  Eine offenkundige Gefahr im Sinne dieses Artikels gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale des Fahrzeuges gemäß den technischen Vorschriften des Anhangs II berührt sind. Nach den technischen Vorschriften des Anhangs II zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen.

Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im Sinne dieses Artikels.

(4)  Gegebenenfalls wird bei der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen technischen Untersuchung oder bei einer auf Antrag des Fahrzeugeigners vorgenommenen technischen Untersuchung geprüft, ob das Fahrzeug den zusätzlichen Vorschriften nach Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 entspricht.

Artikel 8

Zuständige Behörden

(1)  Unionszeugnisse für Binnenschiffe können werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilt werden. [Abänd. 7]

(2)  Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der für die Erteilung der Unionszeugnisse für Binnenschiffe zuständigen Behörden und setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(3)  Die zuständigen Behörden führen ein Register aller von ihnen erteilten Unionszeugnisse für Binnenschiffe nach dem Muster in Anhang VI. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 24 zu erlassen, um dieses Muster zu ändern, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, die administrativen Anforderungen zu straffen oder Entwicklungen in diesem Bereich zu berücksichtigen, die sich aus der Arbeit anderer internationaler Organisationen, insbesondere der ZKR, ergeben.

Artikel 9

Durchführung technischer Untersuchungen

(1)  Die technische Untersuchung nach Artikel 7 wird von den zuständigen Behörden durchgeführt; diese können ganz oder teilweise davon absehen, die technische Untersuchung bei einem Fahrzeug durchzuführen, wenn sich aus einer gültigen Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft ergibt, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise den technischen Vorschriften des Anhangs II entspricht.

(2)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Anerkennung einer Klassifikationsgesellschaft, die den Kriterien des Anhangs VII entspricht, oder zum Entzug der Anerkennung nach dem Verfahren der Absätze 3 und 4. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 25 Absatz 2.

(3)  Anträge auf Anerkennung werden der Kommission von dem Mitgliedstaat vorgelegt, in dem die Klassifikationsgesellschaft ihren Geschäftssitz oder eine Tochtergesellschaft hat, die zur Erteilung von Bescheinigungen befugt ist, wonach das Fahrzeug gemäß dieser Richtlinie den Vorschriften des Anhangs II entspricht. Diesem Antrag sind alle Informationen und Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Erfüllung der Kriterien für die Anerkennung erforderlich sind.

Jeder Mitgliedstaat kann eine Anhörung oder die Übermittlung weiterer Informationen oder Unterlagen verlangen.

(4)  Jeder Mitgliedstaat kann bei der Kommission den Entzug der Anerkennung beantragen, wenn seiner Ansicht nach eine Klassifikationsgesellschaft die Kriterien nach Anhang VII nicht länger erfüllt. Dem Antrag auf Entzug der Anerkennung sind entsprechende Belege beizufügen.

(5)  Bis zu ihrer Anerkennung nach dieser Richtlinie gelten Klassifikationsgesellschaften, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates(11) anerkannt und genehmigt sind, als nur für Schiffe anerkannt, die ausschließlich auf Wasserstraßen dieses Mitgliedstaats verkehren.

(6)  Die Kommission veröffentlicht erstmals am…(12) und aktualisiert ein Verzeichnis der gemäß diesem Artikel anerkannten Klassifikationsgesellschaften. [Abänd. 8]

(7)  Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis seiner für die Durchführung der technischen Untersuchungen zuständigen Behörden und setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(8)  Jeder Mitgliedstaat erfüllt die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Untersuchungskommissionen und des Antrags auf Untersuchung nach Anhang II.

Artikel 10

Gültigkeitsdauer der Unionszeugnisse für Binnenschiffe

(1)  Die Gültigkeitsdauer der nach den Bestimmungen dieser Richtlinie erteilten Unionszeugnisse für Binnenschiffe wird von der zuständigen Behörde festgelegt und beträgt bei Neubauten höchstens

a)  für Fahrgastschiffe fünf Jahre;

b)  für alle anderen Fahrzeuge zehn Jahre.

Die Gültigkeitsdauer wird im Unionszeugnis für Binnenschiffe vermerkt.

(2)  Für Schiffe, die vor der technischen Untersuchung schon in Betrieb gewesen sind, wird die Gültigkeitsdauer des Unionszeugnisses für Binnenschiffe von der zuständigen Behörde auf Einzelfallbasis nach dem Ergebnis der Untersuchung festgelegt. Sie darf jedoch die vorgeschriebenen Fristen nach Absatz 1 nicht überschreiten.

(3)  Jeder Mitgliedstaat kann in den in Anhang II genannten Fällen vorläufige Unionszeugnisse für Binnenschiffe ausstellen. Vorläufige Unionszeugnisse für Binnenschiffe werden nach dem Muster in Anhang V Teil III ausgestellt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 24 zu erlassen, um dieses Muster zu ändern, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, die administrativen Anforderungen zu straffen oder Entwicklungen in diesem Bereich zu berücksichtigen, die sich aus der Arbeit anderer internationaler Organisationen, insbesondere der ZKR, ergeben.

Artikel 11

Ersetzung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe

Jeder Mitgliedstaat legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein gültiges Unionszeugnis für Binnenschiffe, das verloren gegangen oder beschädigt worden ist, ersetzt werden kann.

Artikel 12

Erneuerung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe

(1)  Das Unionszeugnis für Binnenschiffe wird nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer nach den in Artikel 7 vorgesehenen Bedingungen erneuert.

(2)  Für die Erneuerung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe gelten für die Fahrzeuge und unter den darin genannten Bedingungen die Übergangsbestimmungen des Anhangs II Kapitel 24 und 24a.

Artikel 13

Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Unionszeugnisse für Binnenschiffe

Die Gültigkeitsdauer eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe kann von der Behörde, die es erteilt oder erneuert hat, ausnahmsweise ohne technische Untersuchung nach Anhang II verlängert werden. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer wird in dem Zeugnis vermerkt.

Artikel 14

Erteilung neuer Unionszeugnisse für Binnenschiffe

Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung, die die Festigkeit des Schiffs, die Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besondere Merkmale des Fahrzeuges gemäß Anhang II beeinflusst, wird das Fahrzeug der technischen Untersuchung nach Artikel 7 unterzogen, bevor es wieder in Dienst gestellt wird. Nach dieser Untersuchung wird ein neues Unionszeugnis für Binnenschiffe erteilt, in dem die technischen Merkmale des Fahrzeuges aufgeführt sind, oder das bestehende Zeugnis wird entsprechend geändert. Wird das Zeugnis in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erteilt, in dem das ursprüngliche Zeugnis erteilt oder erneuert worden ist, so wird die zuständige Behörde, die das Zeugnis erteilt oder erneuert hat, binnen eines Monats unterrichtet.

Artikel 15

Ablehnung der Ausstellung oder Erneuerung und Entziehung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe

(1)  Jede Entscheidung über die Ablehnung der Erteilung oder Erneuerung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe ist zu begründen. Sie wird dem Eigner des Fahrzeuges unter Angabe der Einspruchsmöglichkeiten und Einspruchsfristen in dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

(2)  Jedes gültige Unionszeugnis für Binnenschiffe kann von der zuständigen Behörde, die es erteilt oder erneuert hat, entzogen werden, wenn das Fahrzeug nicht mehr den seinem Zeugnis entsprechenden technischen Vorschriften genügt.

Artikel 16

Zusätzliche Untersuchungen

(1)  Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates können jederzeit überprüfen, ob ein Fahrzeug ein nach Maßgabe dieser Richtlinie gültiges Zeugnis mitführt und den Angaben dieses Zeugnisses entspricht oder ob es eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Sicherheit der Schifffahrt darstellt. Die zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 5.

(2)  Wenn die Behörde bei einer Untersuchung feststellt, dass das Fahrzeug kein oder ein ungültiges Zeugnis mitführt oder den Angaben dieses Zeugnisses nicht entspricht, aber das ungültige Zeugnis oder diese mangelnde Übereinstimmung keine offenkundige Gefahr darstellt, muss der Eigner des Fahrzeuges oder sein Vertreter alle notwendigen Maßnahmen treffen, um Abhilfe zu schaffen. Die Behörde, die das Zeugnis erteilt oder zuletzt erneuert hat, wird innerhalb von sieben Tagen benachrichtigt.

(3)  Wenn die Behörde bei der Untersuchung feststellt, dass das Fahrzeug eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Sicherheit der Schifffahrt darstellt, kann diese Behörde die Weiterfahrt des Fahrzeuges so lange untersagen, bis die notwendigen Abhilfemaßnahmen getroffen sind.

Sie kann auch Maßnahmen vorschreiben, die es dem Fahrzeug — gegebenenfalls nach durchgeführter Beförderung — ermöglichen, bis zu einem Ort, an dem es untersucht oder instandgesetzt wird, ohne Gefahr weiterzufahren. Die Behörde, die das Zeugnis erteilt oder zuletzt erneuert hat, wird innerhalb von sieben Tagen benachrichtigt.

(4)  Ein Mitgliedstaat, der die Fahrt eines Fahrzeuges unterbrochen hat oder den Eigner des Fahrzeuges von seiner Absicht unterrichtet hat, dies zu tun, sofern die festgestellten Mängel nicht behoben werden, unterrichtet innerhalb von sieben Tagen die Behörde des Mitgliedstaats, die das Zeugnis erteilt oder zuletzt erneuert hatte, über die von ihm getroffene oder beabsichtigte Maßnahme.

(5)  Jede Verfügung, aufgrund der im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie die Fahrt eines Fahrzeuges unterbrochen wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Beteiligten unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen unverzüglich zuzustellen.

Artikel 17

Einheitliche europäische Schiffsnummer

Die zuständige Behörde, die ein Unionszeugnis für Binnenschiffe erteilt hat, trägt in dieses Zeugnis die einheitliche Europäische Schiffsnummer gemäß Anhang II Kapitel 2 ein.

Artikel 18

Gleichwertigkeit und Abweichungen

(1)  Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Kommission Durchführungsrechtsakte erlässt, die Abweichungen oder die Anerkennung der Gleichwertigkeit technischer Spezifikationen für ein bestimmtes Fahrzeug gestatten in Bezug auf

a)  Einbau oder Mitführen anderer Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug oder Treffen anderer baulicher Maßnahmen oder anderer Anordnungen als in Anhang II aufgeführt;

b)  Erteilung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe zu Versuchszwecken für einen begrenzten Zeitraum mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen des Anhangs II Teil II abweichen, sofern diese Neuerungen eine gleichwertige Sicherheit bieten;

c)  Anwendung von Ausnahmeregelungen durch die Untersuchungskommissionen auf einem Fahrgastschiff in den Bereichen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, wenn die Anwendung der Sonderbestimmungen nach Anhang II Kapitel 15 in der Praxis als schwierig erachtet wird oder unzumutbar hohe Kosten verursacht;

d)  Verwendung anderer Löschmittel als in Anhang II Kapitel 10 aufgeführt;

e)  Verwendung fest installierter Feuerlöschanlagen für den Objektschutz;

f)  Anwendung von Anhang II Kapitel 24 auf Fahrzeuge, die auf eine Länge von mehr als 110 m umgebaut werden;

g)  Abweichungen von den Vorschriften des Anhangs II Kapitel 24 und Kapitel 24a nach Ablauf der Übergangsbestimmungen, wenn diese Vorschriften technisch schwierig anzuwenden sind oder ihre Anwendung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen könnte;

h)  Anerkennung von Standards für Anlagen, die geringere Wassermengen versprühen, als die in Anhang II Kapitel 10 aufgeführten Anlagen.

Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 25 Absatz 2.

(2)  Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis g werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in das Unionszeugnis für Binnenschiffe eingetragen. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden davon in Kenntnis gesetzt.

(3)  Bis zum Erlass der Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden ein vorläufiges Unionszeugnis für Binnenschiffe nach Artikel 10 Absatz 2 erteilen.

In diesem Fall teilen die zuständigen Behörden innerhalb eines Monats nach Erteilung des vorläufigen Unionszeugnisses für Binnenschiffe der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen und die einheitliche Europäische Schiffsnummer des Fahrzeuges, die Art der Abweichung sowie des Staates, in dem das Fahrzeug registriert ist oder in dem sich sein Heimatort befindet, mit.

(4)  Die Kommission veröffentlicht ein Verzeichnis der nach Anhang II zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger.

Artikel 19

Anerkennung von Schiffszeugnissen aus Drittländern

Die Union nimmt Verhandlungen mit Drittländern auf, um die gegenseitige Anerkennung der Schiffszeugnisse zwischen der Europäischen Union und Drittländern zu gewährleisten.

Bis zum Abschluss dieser Abkommen können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Schiffszeugnisse für Fahrzeuge aus Drittländern für die Fahrt auf den Wasserstraßen dieses Mitgliedstaats anerkennen.

Für Fahrzeuge aus Drittländern werden Unionszeugnisse für Binnenschiffe nach Artikel 7 Absatz 1 erteilt.

Artikel 20

Fortgeltung der Richtlinie 2009/100/EG

Für Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich des Artikels 2 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Richtlinie, sondern in den Geltungsbereich des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/100/EG fallen, gelten die Bestimmungen der letztgenannten Richtlinie.

Artikel 21

Übergangsbestimmungen für die Verwendung von Dokumenten

Dokumente, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen und von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2006/87/EG vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

Artikel 22

Anpassung der Anhänge

(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 24 zu erlassen, um die Anhänge I, II, III, IV und VII an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt oder an die Entwicklungen in diesem Bereich anzupassen, die sich aus der Arbeit internationaler Organisationen, insbesondere der ZKR, ergeben, um sicherzustellen, dass die beiden Zeugnisse nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a auf der Grundlage technischer Vorschriften erteilt werden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, oder um den in Artikel 5 aufgeführten Fällen Rechnung zu tragen.

Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2017 gemäß Artikel 24 delegierte Rechtsakte betreffend die Einführung spezifischer Vorschriften für mit Flüssiggas (LNG) betriebene Schiffe in Anlage II Kapitel 19ba. [Abänd. 9]

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 24 betreffend verbindliche Dienstanweisungen hinsichtlich der konkreten Anwendung der technischen Vorschriften in Anhang II zu erlassen, um eine harmonisierte Auslegung dieser Vorschriften zu gewährleisten oder den auf Unionsebene entwickelten oder aus den Arbeiten der internationalen Organisationen, insbesondere der ZKR, abgeleiteten vorbildlichen Verfahrensweisen Rechnung zu tragen.

Beim Erlass solcher delegierter Rechtsakte stellt die Kommission sicher, dass die technischen Vorschriften, die für die Erteilung des für die Rheinschifffahrt anerkannten Unionszeugnisses für Binnenschiffe erfüllt sein müssen, einem Sicherheitsniveau entsprechen, das dem Sicherheitsniveau gleichwertig ist, das für die Erteilung des in Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte genannten Zeugnisses vorausgesetzt wird.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 24 zu erlassen, um die in dieser Richtlinie enthaltenen Verweise auf bestimmte Vorschriften des Anhangs II zu aktualisieren und somit den Änderungen zu diesem Anhang Rechnung zu tragen.

Artikel 23

Befristete Vorschriften

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 24 zu erlassen, um befristete technische Vorschriften für Fahrzeuge vorzusehen und Versuche zu ermöglichen, um Anreize für Innovation und technischen Fortschritt zu schaffen. Diese Vorschriften gelten höchstens drei Jahre.

Artikel 24

Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 3, 4, 8, 10, 22 und 23 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab [Inkrafttreten der Richtlinie] von fünf Jahren ab dem …(13) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 10]

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 3, 4, 8, 10, 22 und 23 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird dadurch nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt nach, der gemäß den den Artikeln 3, 4, 8, 10, 22 und 23 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts durch die Kommission an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Das Europäische Parlament oder der Rat kann Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängern verlängert. [Abänd. 12]

Artikel 25

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates(14) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so kann der Vorsitz beschließen, das Verfahren innerhalb der Frist für die Übermittlung der Stellungnahme ohne Ergebnis abzuschließen.

Artikel 26

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Artikel 26a

Überprüfung

Vor dem …(15) und danach alle drei Jahre unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem die Wirksamkeit der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen überprüft wird, insbesondere was die Harmonisierung der technischen Vorschriften und die Entwicklung technischer Standards für die Binnenschifffahrt anbelangt. In dem Bericht werden auch die Mechanismen für die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, die für die Binnenschifffahrt zuständig sind, überprüft. Dem Bericht ist gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt, um die Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Ausarbeitung von Standards, auf die in Rechtsakten der Union Bezug genommen werden kann, weiter zu straffen. [Abänd. 13]

Artikel 27

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 1 genannte Binnenwasserstraßen verfügen, setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 2015 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 28

Aufhebung

Die Richtlinie 2006/87/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 30

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über in Artikel 1 genannte Binnenwasserstraßen verfügen.

Geschehen zu ... am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin

VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

Anhang I Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Binnenwasserstraßen des Unionsnetzes

Anhang II Technische Mindestvorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4

In Anhang II wird das folgende Kapitel eingefügt:

KAPITEL 19ba

SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DURCH FLÜSSIGGAS (LNG) BETRIEBENE SCHIFFE (ohne Inhalt) [Abänd. 14]

Anhang III Bereiche möglicher zusätzlicher technischer Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2

Anhang IV Bereiche möglicher Einschränkungen der technischen Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 und 4

Anhang V Muster des Unionszeugnisses für Binnenschiffe

Anhang VI Muster des Verzeichnisses der Unionszeugnisse für Binnenschiffe

Anhang VII Klassifikationsgesellschaften

Die Anhänge sind in diesem konsolidierten Text nicht vollständig wiedergegeben. Den vollständigen Text finden Sie im Vorschlag der Kommission COM(2013)0622, Teile 2 und 3.

(1) ABl. C 177 vom 11.6.2014, S. 58.
(2) ABl. C 126 vom 26.4.2014, S. 48.
(3)ABl. C 177 vom 11.6.2014, S. 58.
(4)ABl. C 126 vom 26.4.2014, S. 48.
(5)Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014.
(6)Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1).
(7)Richtlinie 2009/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (ABl. L 259 vom 2.10.2009, S. 8).
(8)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(9)Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1).
(10) Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. L 301 vom 28.10.1982, S. 1), (Richtlinie aufgehoben durch Richtlinie 2006/87/EG).
(11)Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörde (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20).
(12) Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(13) Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.
(14) Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29).
(15) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.


Ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung ***I
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Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (COM(2013)0796 – C7-0421/2013 – 2013/0410(COD))
P7_TA(2014)0344A7-0241/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0796),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 33 und 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0421/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Rechnungshofs vom 25. Februar 2014(1),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0241/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rateszur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung

P7_TC1-COD(2013)0410


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33 und 325,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofes(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Um sicherzustellen, dass durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates(4) sämtliche möglichen Warenbewegungen erfasst werden, die in Verbindung zum Zollgebiet der Union stehen, ist es angebracht, die sich auf den Wareneingang beziehungsweise Warenabgang beziehenden Definitionen in den Zollvorschriften zu präzisieren.

(2)  Um die verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren zur Behandlung von Unregelmäßigkeiten weiter zu verbessern, ist es erforderlich, dafür Sorge zu tragen, dass im Wege der gegenseitigen Amtshilfe eingeholte Beweismittel in den Verfahren der Verwaltungsbehörden und Justizbehörden des Mitgliedstaats der antragstellenden Behörde als zulässiges Beweismittel angesehen werden können.

(3)  In der von der Kommission vorgelegten Mitteilung vom 8. Januar 2013 über das Zollrisikomanagement und die Sicherheit der Lieferkette wird darauf hingewiesen, dass es dringend geboten ist, die Qualität und die Verfügbarkeit von Daten für vor dem Wareneingang durchzuführende Risikoanalysen zu verbessern, um insbesondere zu ermöglichen, dass die auf nationaler Ebene und auf Unionsebene bestehenden Sicherheitsrisiken nach Maßgabe des gemeinsamen, gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(5) eingeführten Rahmens für das Risikomanagement wirksam ermittelt und gemindert werden können. Wenn Daten über Containerbewegungen in das vor Ankunft der Container erfolgende Risikomanagement einfließen würden, würden dadurch die Sichtbarkeit der Lieferkette beträchtlich erhöht, die Möglichkeiten der Union und der Mitgliedstaaten für eine gezielte Ausrichtung der Kontrollen auf mit hohen Risiken behaftete Sendungen erheblich verbessert und gleichzeitig die Abwicklung des legalen Handels erleichtert werden.

(4)  Um die Klarheit, die Konsistenz, die Effizienz, die Kohärenz und die Transparenz zu erhöhen, ist es erforderlich, konkreter festzulegen, welche Behörden auf die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 515/97 geschaffenen Register zugreifen dürfen. Zu diesem Zweck sollte eine einheitliche Bezugnahme auf die zuständigen Behörden erfolgen. [Abänd. 1]

(5)  Anhand von Daten über Containerbewegungen lassen sich aktuelle Betrugs- und Risikotrends bei in das und aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren ermitteln. Derartige Daten sind zudem hilfreich bei der Verhütung, Untersuchung und Verfolgung von mutmaßlichen oder tatsächlichen Verstößen gegen die Zollvorschriften und erleichtern den zuständigen Behörden die Bewältigung der in Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Zollrisiken. Um eine möglichst umfassende Datenmenge zusammenzutragen und verwenden zu können, gleichzeitig aber negative Folgen für kleine und mittlere Unternehmen der Speditionsbranche zu vermeiden, ist es notwendig, dass öffentliche und private Dienstleister, die Teil der internationalen Lieferkette sind, der Kommission Daten über Containerbewegungen übermitteln, die sie in elektronischer Form über ihre Systeme zur Verfolgung ihrer Ausrüstungen sammeln oder auf die sie Zugriff haben.

5a)  Aus den Daten der Folgenabschätzung der Kommission vom 25. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 ergibt sich zum Ausmaß des Problems, dass sich die Verluste für die EU-27 allein durch Betrug in Form von falschen Ursprungsangaben auf bis zu 100 Millionen EUR pro Jahr belaufen können. Im Jahr 2011 meldeten die Mitgliedstaaten 1 905 aufgedeckte Fälle von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Falschbeschreibung von Waren. Der damit verbundene Schaden betrug 107,7 Millionen EUR. Diese Zahl umfasst nur den Schaden, den die Mitgliedstaaten und die Kommission aufdeckten. Das tatsächliche Ausmaß des Problems ist wesentlich größer, und zu geschätzten 30 000 potenziellen Betrugsfällen liegen keine Angaben vor. [Abänd. 2]

5b)  Um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, ist die Union verpflichtet, den Betrug im Zollbereich zu bekämpfen und damit ihren Beitrag zum Ziel des Binnenmarkts zu leisten, nämlich über sichere Produkte mit echten Ursprungsbescheinigungen zu verfügen. [Abänd. 3]

(6)   Wegen des zunehmenden Umfangs des Betrugs im Zollbereich ist es von ausschlaggebender Bedeutung, die Aufdeckung und Verhütung gleichzeitig auf nationaler Ebene und auf der Ebene der Union zu steigern. Der Erfolg von Maßnahmen zur Aufdeckung von Betrug, zur Ermittlung von Risikotrends und zur Umsetzung wirksamer Risikomanagementverfahren hängt in hohem Maße davon ab, ob eine Ermittlung und Gegenprüfung sachdienlicher operativer Daten möglich ist. Daher ist es erforderlich, auf Ebene der Europäischen Union ein Register von Daten über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren (einschließlich Durchfuhren durch Mitgliedstaaten und Direktausfuhren) zu schaffen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten eine systematische Duplizierung aller sich auf Ein-, Aus- und Durchfuhren von Waren beziehenden Daten aus den von der Kommission betriebenen Systemen ermöglichen und der Kommission Daten über innerhalb eines Mitgliedstaats erfolgende Warendurchfuhren und Direktausfuhren möglichst kurzfristig übermitteln. Alljährlich sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse vorlegen, die dieses Register erbracht hat. Bis zum …(6) sollte die Kommission Bewertungen vornehmen, um einschätzen zu können, ob die Ausweitung der in dem Register enthaltenen Daten durch Aufnahme von Daten über die Ein- und Durchfuhr von Waren auf dem Land- und Luftweg möglich ist und ob die Ausweitung der in dem Register enthaltenen Daten durch die Aufnahme von Daten über die Ausfuhr erforderlich ist. [Abänd. 4]

(7)  Zur Umsetzung von Artikel 18b der Verordnung (EG) Nr. 515/97 sind von der Kommission technische Systeme geschaffen worden, um den Mitgliedstaaten technische Unterstützung zu leisten, Schulungen für ihr Personal durchzuführen, die Kommunikation zu erleichtern und sie auf sonstige Weise operativ zu unterstützen. Auf diese technischen Systeme sollte in der vorliegenden Verordnung ausdrücklich Bezug genommen werden, und es sollte ausdrücklich vorgesehen werden, dass die Datenschutzanforderungen auch für diese Systeme gelten.

(8)  Wegen der im Jahr 2011 erfolgten Einführung des elektronischen Zollverfahrens, welches vorsieht, dass Ein- und Ausfuhrunterlagen nicht mehr von den Zollbehörden, sondern von den Wirtschaftsteilnehmern aufbewahrt werden müssen, sind Verzögerungen bei den vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführten Untersuchungen im Zollbereich entstanden, da das OLAF die Hilfe dieser Behörden benötigt, um derartige Unterlagen einzuholen. Zudem entstehen durch die Verjährungsfrist von drei Jahren, die für von den Verwaltungsbehörden aufbewahrte Zollunterlagen gilt, zusätzliche Zwänge, die einer erfolgreichen Untersuchung im Wege stehen. Um die Untersuchungen im Zollbereich zu beschleunigen, sollte die Kommission daher unter bestimmten Umständen und nach einer vorherigen Unterrichtung der Mitgliedstaaten das Recht haben, Belege für Ein- und Ausfuhranmeldungen direkt von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern anzufordern. Die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer sollten dabei darüber aufgeklärt werden, um welche Art von Verfahren es sich handelt. Letztere sollten zur Übermittlung der von der Kommission angeforderten Unterlagen an die Kommission verpflichtet werden rechtzeitig zu übermitteln, nachdem die Kommission die Mitgliedstaaten vorab unterrichtet hat. [Abänd. 5]

(9)  Um die Vertraulichkeit und eine bessere Absicherung der in die Systeme eingegebenen Daten sicherzustellen, sollte vorgesehen werden, dass der Zugriff auf die eingegebenen Daten auf bestimmte Nutzer und festgelegte Zwecke begrenzt werden kann. [Abänd. 6]

(10)  Um sicherzustellen, dass die Informationen stets auf dem neuesten Stand sind und das in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) niedergelegte Recht der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen auf Transparenz und auf Auskunft gewahrt wird, sollte eingeführt werden, dass im Internet aktualisierte Verzeichnisse der von den Mitgliedstaaten und von der Kommission benannten Behörden beziehungsweise Dienststellen, die Zugang zum Zollinformationssystem (ZIS) haben, veröffentlicht werden können.

(11)  Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union.

(12)  Um eine einheitlichere Datenschutzüberwachung sicherzustellen, sollte der Europäische Datenschutzbeauftragte eng mit der durch den Beschluss 2009/917/JI(9) des Rates geschaffenen gemeinsamen Aufsichtsbehörde für das ZIS zusammenarbeiten, um die Überprüfungen des ZIS zu koordinieren.

(13)  Die Bestimmungen über die Datenspeicherung im ZIS führen häufig dazu, dass Informationen unnötigerweise verloren gehen, da die Mitgliedstaaten keine systematischen jährlichen Überprüfungen durchführen, weil ihnen der damit verbundene Verwaltungsaufwand zu groß ist und ihnen die entsprechenden – insbesondere personellen – Ressourcen fehlen. Daher ist es erforderlich, das Verfahren für die Datenspeicherung Datenvorhaltung im ZIS zu vereinfachen, indem die Pflicht, die Daten alljährlich zu überprüfen, abgeschafft wird und eine maximale Vorhaltezeit von zehn Jahren festgelegt wird, wie sie auch für die auf der Grundlage dieser Verordnung geschaffenen Register gilt. Eine solche Dies sollte allerdings nicht für die Verjährungsfrist nach Artikel 221 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gelten. Die Vorhaltezeit ist nötig, weil die Verfahren für die Behandlung von Unregelmäßigkeiten lange dauern und diese Daten für gemeinsame Zollaktionen und Untersuchungen benötigt werden. Um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu gewährleisten, sollte zudem vorgesehen werden, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte über alle Fälle zu informieren ist, in denen personenbezogene Daten länger als fünf Jahre im ZIS gespeichert werden. [Abänd. 7]

(14)  Um die Möglichkeiten für die Analyse von Betrugsdelikten weiter zu verbessern und die Durchführung von Untersuchungen zu erleichtern, sollten alle Daten in den im Aktennachweissystem für Zollzwecke (FIDE) erfassten Akten über laufende Untersuchungen ein Jahr nach der letzten Feststellung anonymisiert und danach in einer Form gespeichert werden, die keine Identifizierung der betroffenen Personen mehr zulässt.

(15)  Da das Ziel, das Zollrisikomanagement gemäß Artikel 4 Nummer 25 und 26 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zu ermöglichen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(16)  Öffentliche und private Dienstleister, die Teil der internationalen Lieferkette sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Übermittlung von Daten über Containerbewegungen durch private Verträge gebunden sind, sollten das Recht haben, dass der Artikel 18c erst ab einem späteren Zeitpunkt auf sie Anwendung findet, damit sie ihre Verträge neu aushandeln und sicherstellen können, dass ihre künftigen Verträge mit der ihnen obliegenden Pflicht zur Datenübermittlung an die Kommission vereinbar sind.

(17)  Der Kommission sind durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 bestimmte Befugnisse zur Durchführung dieser Verordnung übertragen worden. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon ist es erforderlich, die der Kommission durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse in Übereinstimmung mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu bringen.

(18)  Zwecks Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 und insbesondere zur Schaffung eines verschlankten und strukturierten Registers von Containerstatusmeldungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Wege von Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV festzulegen, für welche Ereignisse Containerstatusmeldungen mitzuteilen sind, welche Mindestangaben die Containerstatusmeldungen enthalten müssen und wie oft diese Meldungen zu erfolgen haben.

(19)  Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 515/97 zu ergänzen und insbesondere festzulegen, welche Informationen in das ZIS einzugeben sind, sollte der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter zu erlassen, um Maßnahmen bezüglich der Anwendung der die Eingabe bestimmter Informationen in die zentrale Datenbank des ZIS vorsehenden Agrarvorschriften festzulegen.

(20)  Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten Konsultationen durchführt und Sachverständige zurate zieht. Die Kommission sollte, wenn sie delegierte Rechtsakte vorbereitet und erstellt, sicherstellen, dass die betreffenden Dokumente zeitgleich, rechtzeitig und in geeigneter Weise an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden.

(21)  Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 zu schaffen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf das Datenformat und die Methode für die Übermittlung von Containerstatusmeldungen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(10), ausgeübt werden. Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten sollte das Prüfverfahren angewandt werden.

(22)  Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 515897 zu schaffen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die verschiedenen Angaben übertragen werden, die zu den in Artikel 24 Buchstaben a bis h genannten Kategorien in das ZIS einzugeben sind. Diese Befugnisse sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, ausgeübt werden. Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten sollte das Prüfverfahren angewandt werden. Die in das ZIS einzugebenden Angaben sollten auf den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 696/98 der Kommission(11) genannten Angaben basieren.

(23)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat seine Stellungnahme am 11. März 2014 abgegeben –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 wird wie folgt geändert:

(1)  Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)  Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:"

„― Zollregelung die Gesamtheit der auf Unionsebene erlassenen Vorschriften und der mit diesen verbundenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtakte über den Eingang, den Abgang, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Verbleib von Waren im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern sowie ‑ im Fall von Waren, die nicht den Unionsstatus im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben oder bei denen der Erwerb des Unionsstatus von zusätzlichen Kontrollen oder Ermittlungen abhängig ist ‑ im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten;“

"

b)  Es wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt:"

„― öffentliche und private Dienstleister, die Teil der internationalen Lieferkette sind Eigentümer, Versender, Empfänger, Frachtführer, Transporteure, Erzeuger und andere beteiligte Mittelspersonen oder Personen, die Teil der internationalen Lieferkette sind.“ [Abänd. 8]

"

(2)  Artikel 12 erhält folgende Fassung:"

„Unterlagen, beglaubigte Abschriften, Bescheinigungen, Verwaltungsakte oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, Berichte sowie alle sachdienlichen Informationen, die von Bediensteten der ersuchten Behörde eingeholt und der ersuchenden Behörde im Wege der Amtshilfe gemäß den Artikeln 4 bis 11 mitgeteilt werden, können im ersuchenden Mitgliedstaat in der gleichen Weise zulässige Beweismittel in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren darstellen wie Beweismittel, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren stattfindet, eingeholt werden.“ [Abänd. 9 betrifft nicht die deutsche Fassung.]

"

(2a)  Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 16a

Unterlagen, beglaubigte Abschriften, Bescheinigungen, Verwaltungsakte oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, Berichte sowie alle sachdienlichen Informationen, die von Bediensteten eines Mitgliedstaats eingeholt und einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Amtshilfe gemäß den Artikeln 13 bis 15 mitgeteilt werden, können im Empfängermitgliedstaat in der gleichen Weise zulässige Beweismittel in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren darstellen wie Beweismittel, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren stattfindet, eingeholt werden.“ [Abänd. 10]

"

(2b)  In Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Spiegelstrich angefügt:"

"– Verstöße gegen die Zollvorschriften oberhalb eines Grenzwerts, der von der Kommission festgesetzt wird." [Abänd. 11]

"

(2c)  Der abschließende Satzteil in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

"erteilen diese Behörden der Kommission von sich aus oder auf begründeten Antrag der Kommission so rasch wie möglich, jedenfalls aber spätestens nach drei Wochen, alle zweckdienlichen Auskünfte, gegebenenfalls durch Übersendung von Schriftstücken oder von Kopien oder Auszügen von Schriftstücken, die zur Kenntnis der Tatbestände im Hinblick auf die Koordinierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durch die Kommission erforderlich sind." [Abänd. 12]

"

(2d)  Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„4. Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, unterrichtet sie den oder die betroffenen Mitgliedstaaten davon, und diese leiten so bald wie möglich, jedenfalls aber spätestens nach drei Wochen nach Eingang der Unterrichtung, behördliche Ermittlungen ein, bei denen Bedienstete der Kommission unter den Bedingungen der Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 anwesend sein können.“ [Abänd. 13]

"

(3)  Artikel 18a wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„1. Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten wird von der Kommission zum Zwecke des Risikomanagements gemäß Artikel 4 Nummer 25 und 26 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sowie zur Unterstützung der in Artikel 29 genannten zuständigen Behörden bei der Aufdeckung von Warenbewegungen, die möglicherweise Gegenstand von der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufenden Vorgängen sind, sowie von zu diesem Zweck benutzten Transportmitteln einschließlich Containern ein Register für Daten eingerichtet und verwaltet, die von öffentlichen oder privaten Dienstleistern bereit gestellt werden, die Teil der internationalen Lieferkette sind. Dieses Register ist für die genannten Behörden unmittelbar zugänglich. Sie stellen sicher, dass die in diesem Register enthaltenen Informationen über die Interessen der Dienstleister der Mitgliedstaaten nur für die Zwecke dieser Verordnung benutzt werden. [Abänd. 14]

"

b)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„2. Im Rahmen der Verwaltung dieses Registers ist die Kommission befugt:

   a) mit beliebigen Mitteln und in beliebiger Form auf den Inhalt der Daten zuzugreifen oder sie zu extrahieren und zu speichern, und diese Daten unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Rechte an geistigem Eigentum zu den Zwecken eines Verwaltungs- oder Strafverfahrens zu verwenden. Die Kommission ergreift Maßnahmen zur Sicherstellung ausreichender Garantien gegen willkürliches Vorgehen öffentlicher Behörden, die technische und organisatorische Maßnahmen und Anforderungen bezüglich eines transparenten Vorgehens gegenüber den von der Datenverarbeitung betroffenen Personen einschließen. Die betroffenen Personen erhalten das Recht, die zu diesen Zwecken verarbeiteten Daten einzusehen und gegebenenfalls zu berichtigen; [Abänd. 15]
   b) die im Register zugänglich gemachten oder aus ihm extrahierten Daten zu vergleichen, sie zu indizieren, sie mit Hilfe anderer Datenquellen anzureichern und sie unter Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates* zu analysieren;
   c) die Daten dieses Registers den in Artikel 29 genannten Behörden unter Einsatz von Techniken der elektronischen Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen.“

"

____________________

* Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

c)  Es werden die folgenden Absätze 5 und 6 Folgender Absatz wird hinzugefügt:"

„5. Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch dieses Register.

Die Kommission ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, zufälligen Verlust, unberechtigte Offenlegung, unberechtigte Änderung, unberechtigten Zugriff und jede sonstige Form der unrechtmäßigen Verarbeitung.[Abänd. 16]

6.  Die Kommission kann die in Artikel 18a Absatz 3 genannten Daten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und vorbehaltlich der Zustimmung der öffentlichen und privaten Dienstleister, die Teil der internationalen Lieferkette sind, an internationale Organisationen und/oder EU-Stellen, einschließlich der Weltzollorganisation, der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und des Internationalen Luftverkehrsverbands sowie Europol, übermitteln, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur ordnungsgemäßen Anwendung der Zollvorschriften beitragen und mit denen die Kommission eine diesbezügliche Vereinbarung geschlossen hat. [Abänd. 17]

Diese Daten dürfen ausschließlich zu den allgemeinen Zwecken der vorliegenden Verordnung einschließlich des Schutzes des finanziellen Interessen der Union und/oder zum Zwecke des Risikomanagements gemäß Artikel 4 Nummer 25 und 26 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates* übermittelt werden. [Abänd. 18 betrifft nicht die deutsche Fassung]

Die Vereinbarung, nach deren Maßgabe diese Daten übermittelt werden dürfen, hat unter anderem Datenschutzgrundsätze Bei der Übermittlung von Daten nach diesem Absatz müssen die Datenschutzgrundsätze beachtet werden, wie die Möglichkeit der Betroffenen, von ihrem Recht auf Einsichtnahme und Berichtigung Gebrauch zu machen und Beschwerde oder Rechtsmittel einzulegen, sowie. Auch muss es einen unabhängigen Aufsichtsmechanismus geben, durch den sichergestellt wird, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, zu beinhalten. [Abänd. 19]

Daten, die von öffentlichen und privaten Dienstleistern übermittelt werden, die Teil der internationalen Lieferkette sind, sind nur so lange aufzubewahren, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist, und dürfen nicht länger als zehn Jahre gespeichert werden. Falls personenbezogene Daten länger als fünf Jahre gespeichert werden, ist der Europäische Datenschutzbeauftragte in Kenntnis zu setzen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, um die Liste der internationalen Organisationen und/oder Stellen der Union zu ändern, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur ordnungsgemäßen Anwendung der Zollvorschriften beitragen. [Abänd. 20]

Die Kommission konsultiert Vertreter der Wirtschaft zu der Entwicklung der in diesem Absatz genannten delegierten Rechtsakte. [Abänd. 21]

___________

* Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302vom 19.10.1992, S. 1).“

"

(4)  Artikel 18b wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„2. Die Kommission kann sorgt dafür, dass den Mitgliedstaaten Gutachten, technische oder logistische Unterstützung, Aus- und Weiterbildungs- oder Kommunikationsmaßnahmen oder jede andere operative Unterstützung sowohl zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung als auch zur Erfüllung der Aufgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit im Zollbereich gemäß Artikel 87 AEUV zur Verfügung stellen stehen. Zu diesem Zweck richtet die Kommission geeignete technische Systeme ein.“ [Abänd. 22]

"

b)  Es wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:"

„3. Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch die in diesem Artikel genannten technischen Systeme.“ [Abänd. 23]

"

(5)  Es werden folgende Artikel eingefügt:"

„Artikel 18c

1.  In Artikel 18a Absatz 1 genannte öffentliche und private Dienstleister Beförderungsunternehmen des Seeverkehrs, die Teil der internationalen Lieferkette sind und Daten über die Bewegung und den Status von Containern speichern oder Zugang zu derartigen Daten haben, übermitteln Containerstatusmeldungen an die Kommission. [Abänd. 24]

2.  Die erforderlichen Containerstatusmeldungen sind immer dann übermitteln, wenn Container per Schiff aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen.

   a) wenn Container per Schiff aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, oder [Abänd. 25]
   b) wenn Container per Schiff aus dem Zollgebiet der Union in ein Drittland verbracht werden sollen. [Abänd. 26]

3.  In den erforderlichen Containerstatusmeldungen sind die in Artikel 18f genannten Ereignisse anzugeben, sofern diese dem Bericht erstattenden öffentlichen oder privaten Dienstleister, der Teil der internationalen Lieferkette ist, bekannt und für sie Daten im elektronischen Ausrüstungsverfolgungssystem erstellt oder gesammelt wurden sind. [Abänd. 27]

4.  Die Kommission richtet ein Register der ihr übermittelten Containerstatusmeldungen (‚CSM-Register‘) ein und verwaltet es. Das CSM-Register muss Teil des in Artikel 18a genannten Registers sein und darf keine personenbezogenen Daten enthalten. [Abänd. 28]

Artikel 18d

1.  In Fällen, in denen ein Container per Schiff aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verbracht werden soll, übermitteln die der in Artikel 18c Absatz 1 beschriebenen Pflicht unterliegenden öffentlichen oder privaten Dienstleister Containerstatusmeldungen für alle Ereignisse, die ab dem Zeitpunkt, an dem der Container als leer gemeldet wurde, bevor er in das Zollgebiet der Union verbracht wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Container erneut als leer gemeldet wird, stattfinden. Dies gilt auch für Container, die nicht in der Union entladen werden.

2.  In Fällen, in denen die für die Ermittlung der betreffenden Leercontainer-Ereignisse benötigten Containerstatusmeldungen nicht in den elektronischen Unterlagen des Dienstleisters verfügbar sind, übermittelt der Dienstleister Containerstatusmeldungen für alle Ereignisse während des Zeitraums von mindestens drei Monaten vor der physischen Ankunft des Containers im Zollgebiet der Union bis einen Monat nach dem Eingang des Containers im Zollgebiet der Union, oder bis zur Ankunft des Containers an einem Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union, falls diese vorher erfolgt.

Artikel 18e

1.  In Fällen, in denen ein Container aus dem Zollgebiet der Union per Schiff zu einem Bestimmungsdrittland abgeht, übermitteln die der in Artikel 18c Absatz 1 beschriebenen Pflicht unterliegenden öffentlichen oder privaten Dienstleister Containerstatusmeldungen für alle Ereignisse, die ab dem Zeitpunkt, an dem der Container im Zollgebiet der Union als leer gemeldet wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Container außerhalb des Zollgebiets der Union erneut als leer gemeldet wird, stattfinden.

2.  In Fällen, in denen die für die Ermittlung der betreffenden Leercontainer-Ereignisse benötigten Containerstatusmeldungen nicht in den elektronischen Unterlagen des Dienstleisters verfügbar sind, kann der Dienstleister Containerstatusmeldungen für Ereignisse, die während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten nach dem Abgang aus dem Zollgebiet der Union stattfinden, übermitteln.

Artikel 18f

1.  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, um festzulegen, für welche Containerstatusereignisse Containerstatusmeldungen gemäß Artikel 18c zu übermitteln sind, welche Mindestangaben mitzuteilen sind, und wie oft die Meldungen zu erfolgen haben.

2.  Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über das erforderliche Format der in den Containerstatusmeldungen mitzuteilenden Daten und über die Methode, nach der die Containerstatusmeldungen zu übermitteln sind. Dazu gehören auch die Pflichten, die bei Containern bestehen können, die aufgrund von Abweichungen in die Union gelangen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 43a Absatz 2 erlassen. [Abänd. 29]

2a.  Gemäß Artikel 18a Absatz 1 legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Mittel fest, durch die die Einwilligung der Dienstleister vor der Übermittlung ihrer eingereichten Containerstatusmeldungen an andere Organisationen oder Stellen eingeholt wird. [Abänd. 30]

2b.  Der Kommission wird dringend angeraten, enge Konsultationen mit geschäftlichen Vertretern der Industrie der Seeverkehrsliniendienste mit Containern zur Vorbereitung der in diesem Artikel genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte aufzunehmen. Sie können zur Teilnahme an den entsprechenden Ausschusssitzungen und Sachverständigengruppen eingeladen werden, die für die Entwicklung solcher Rechtsakte eingesetzt werden. [Abänd. 31]

Artikel 18g

1.  Die Kommission richtet ein Register für Daten über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren einschließlich der innerhalb eines Mitgliedstaats erfolgenden Warendurchfuhren ein, wie es in den Anhängen 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission näher beschrieben ist („Ein-, Aus- und Durchfuhrregister") und verwaltet es. Die Mitgliedstaaten ermächtigen die Kommission, Ein-, Aus- und Durchfuhrdaten aus den von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EGW) Nr. 2913/92 betriebenen Quellen systematisch zu duplizieren. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission möglichst kurzfristig Daten über Warendurchfuhren innerhalb eines Mitgliedstaats und über Direktausfuhren. Informationen, die zu natürlichen und juristischen Personen zur Verfügung gestellt werden, dürfen nur für die Zwecke dieser Verordnung benutzt werden. [Abänd. 32]

2.  Zweck des Registers ist zum einen die Unterstützung der Verhütung, Untersuchung und Verfolgung mutmaßlicher oder tatsächlicher Verstöße gegen die Zollvorschriften und zum anderen das Risikomanagement einschließlich risikobasierter Zollkontrollen gemäß Artikel 4 Nummer 25 und 26 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

3.  Das Register ist ausschließlich den Kommissionsdienststellen und den in Artikel 29 genannten nationalen Behörden zugänglich. In der Kommission und den nationalen Behörden dürfen nur benannte Analysten ermächtigt werden, in diesem Register enthaltene Daten zu verarbeiten.

Die Kommission kann ausgewählte, gemäß dem in Absatz 1 beschriebenen Verfahren übermittelte Daten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und vorbehaltlich der Zustimmung des übermittelnden Mitgliedstaats an internationale Organisationen und/oder EU-Stellen, einschließlich der Weltzollorganisation, der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und des Internationalen Luftverkehrsverbands sowie Europol, übermitteln, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur ordnungsgemäßen Anwendung der Zollvorschriften beitragen und mit denen die Kommission eine diesbezügliche Vereinbarung geschlossen hat. [Abänd. 33]

Diese Daten dürfen ausschließlich zu den allgemeinen Zwecken der vorliegenden Verordnung einschließlich des Schutzes des finanziellen Interessen der Union und/oder zum Zwecke des Risikomanagements gemäß Artikel 4 Nummer 25 und 26 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 übermittelt werden.

Die Vereinbarung, nach deren Maßgabe diese Daten übermittelt werden dürfen, hat unter anderem Datenschutzgrundsätze wie die Möglichkeit der Betroffenen, von ihrem Recht auf Einsichtnahme und Berichtigung Gebrauch zu machen und Beschwerde oder Rechtsmittel einzulegen, sowie einen unabhängigen Aufsichtsmechanismus, durch den sichergestellt wird, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, zu beinhalten.

3a.  Die Kommission legt alljährlich dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 51a die Ergebnisse vor, die dieses Register erbracht hat. [Abänd. 34]

4.  Für die von der Kommission im Zusammenhang mit den Daten dieses Registers vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 maßgeblich. [Abänd. 35]

Die Kommission gilt als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 2d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Das Ein-, Aus- und Durchfuhrregister unterliegt der Vorabkontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. [Abänd. 36]

Die im Ein-, Aus- und Durchfuhrregister enthaltenen Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist, und dürfen nicht länger als zehn Jahre gespeichert werden. Falls personenbezogene Daten länger als fünf Jahre gespeichert werden, ist der Europäische Datenschutzbeauftragte in Kenntnis zu setzen.

5.  Das Ein-, Aus- und Durchfuhrregister darf keine besonderen Datenkategorien im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.

Die Kommission ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, zufälligen Verlust, unberechtigte Offenlegung, unberechtigte Änderung, unberechtigten Zugriff und jede sonstige Form der unrechtmäßigen Verarbeitung. [Abänd. 37]

Artikel 18h

1.  Für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Zollregelung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung stehen, kann die Kommission nach dem vorherigen Ersuchen an den Mitgliedstaat gemäß Absatz 1a dieses Artikels und im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 entweder mit der ausdrücklichen Genehmigung eines Mitgliedstaats oder mit der stillschweigenden Genehmigung nach Artikel 18h Absatz 1b dieser Verordnung auf direktem Wege von den Wirtschaftsteilnehmern Belege für Ein- oder Ausfuhranmeldungen Durchfuhranmeldungen, für die Belege von den Wirtschaftsteilnehmern erstellt oder gesammelt wurden, einholen. Die Kommission unterrichtet all diejenigen Mitgliedstaaten, die an einer späteren Ermittlung beteiligt sein könnten, von dem Ersuchen parallel zur Stellung des Ersuchens. Die Kommission stellt dem Mitgliedstaat, in dem der Wirtschaftsteilnehmer niedergelassen ist, eine Kopie des Ersuchens parallel zur Stellung des Ersuchens zur Verfügung. Die Kommission stellt dem Mitgliedstaat, in dem der Wirtschaftsteilnehmer niedergelassen ist, Kopien der Antwort und der Belege des Wirtschaftsteilnehmers binnen einer Woche ab Eingang einer Antwort zur Verfügung. [Abänd. 38]

1a.  Nach einem sprechenden Ersuchen der Kommission an einen Mitgliedstaat um Belege für eine Ein- oder Durchfuhranmeldung verfügt der Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 über drei Wochen, binnen derer er entweder

   auf das Ersuchen antwortet und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellt,
   die Kommission davon in Kenntnis setzt, dass der Mitgliedstaat die Unterlagen von dem Wirtschaftsteilnehmer angefordert hat,
   aus operationellen Gründen um weitere zwei Wochen ersucht, um dem Ersuchen nachzukommen, oder
   das Ersuchen ablehnt und der Kommission mitteilt, dass dem Ersuchen nicht mit der gebotenen Sorgfalt entsprochen werden konnte, weil beispielsweise der Wirtschaftsteilnehmer die angeforderten Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat oder weil eine ablehnende Entscheidung durch eine Justizbehörde eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 3 dieser Verordnung ergangen ist. [Abänd. 39]

1b.  Wenn der Mitgliedstaat nicht innerhalb der ersten Frist von drei Wochen

   mit den angeforderten Unterlagen antwortet,
   die Kommission davon in Kenntnis setzt, dass der Mitgliedstaat die Unterlagen von dem Wirtschaftsteilnehmer angefordert hat,
   aus operationellen Gründen um weitere zwei Wochen ersucht, um dem Ersuchen nachzukommen, oder
   das Ersuchen ablehnt,

wird davon ausgegangen, dass er der Kommission stillschweigend die Genehmigung erteilt hat, auf direktem Wege von den Wirtschaftsteilnehmern Belege für Ein- oder Durchfuhranmeldungen anzufordern. [Abänd. 40]

2.  Im Rahmen der Fristen, binnen der sie zur Aufbewahrung der einschlägigen Unterlagen verpflichtet sind, übermitteln die Wirtschaftsteilnehmer der Kommission auf Anfrage die in Absatz 1 genannten Belege innerhalb von drei Wochen. [Abänd. 41]

_________________

* Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). “

"

(5a)  Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„1. Die Feststellungen im Rahmen der Gemeinschaftsmissionen gemäß Artikel 20 und die dabei erlangten Auskünfte, insbesondere in Form von Unterlagen, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer mitgeteilt werden, sowie die Informationen, die im Rahmen behördlicher Ermittlungen – auch durch die Dienststellen der Kommission – eingeholt werden, sind nach Maßgabe des Artikels 45 zu behandeln.“ [Abänd. 42]

"

(6)  In Artikel 23 erhält Absatz 4 folgende Fassung:"

„4. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, um festzulegen, zu welchen Maßnahmen in Verbindung mit der Anwendung der Agrarregelung Informationen in das ZIS einzugeben sind.“

"

(7)  In Artikel 25 erhält Absatz 1 folgende Fassung:"

„1. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche Daten in den Kategorien nach Artikel 24 Buchstaben a bis h in das ZIS aufgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Systems notwendig ist. In die Kategorie nach Artikel 24 Buchstabe e dürfen auf keinen Fall personenbezogene Daten aufgenommen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 43a Absatz 2 erlassen.“

"

(8)  Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„1. Der Zugang zu den im ZIS enthaltenen Daten ist den von jedem Mitgliedstaat benannten einzelstaatlichen Behörden sowie den von der Kommission benannten Dienststellen vorbehalten. Bei diesen einzelstaatlichen Behörden handelt es sich um Zollbehörden, doch können je nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats auch andere Behörden befugt sein, zur Erreichung des in Artikel 23 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden. [Abänd. 43 betrifft nicht die deutsche Fassung.]

Der die Daten eingebende ZIS-Partner hat das Recht zu bestimmen, welche der genannten einzelstaatlichen Behörden Zugang zu den von ihm in das ZIS eingegebenen Daten erhalten darf.“

"

b)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis ihrer zuständigen Behörden, die für den Zugang zum ZIS benannt sind, wobei für jede Behörde anzugeben ist, zu welchen Daten und zu welchem Zweck diese Zugang erhalten darf.

Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten davon. Ferner prüft sie das Verzeichnis auf unangemessene Benennungen und teilt allen Mitgliedstaaten entsprechende Angaben in Bezug auf ihre eigenen zum Zugriff auf das ZIS befugten Dienststellen mit.

Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der benannten einzelstaatlichen Behörden und der benannten Kommissionsdienststellen im Amtsblatt der Europäischen Union sowie etwaige nachfolgende Aktualisierungen des Verzeichnisses im Internet.“

"

(9)  Artikel 30 Absatz 3 dritter Unterabsatz erhält folgende Fassung:"

„Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der benannten Behörden oder Dienststellen im Internet.“

"

(9a)  In Artikel 30 erhält Absatz 4 folgende Fassung:"

„4. Daten aus dem ZIS dürfen mit vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, der sie in das System eingegeben hat, und zu den von ihm festgesetzten Bedingungen zur Verwendung durch andere als die in Absatz 2 genannten einzelstaatlichen Behörden, Drittstaaten und internationale oder regionale Organisationen und/oder Stellen der Union weitergeleitet werden, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur ordnungsgemäßen Anwendung der Zollvorschriften beitragen. Jeder Mitgliedstaat trifft besondere Maßnahmen, um die Sicherheit solcher Daten bei der Übermittlung oder Weitergabe an Dienststellen außerhalb seines Hoheitsgebiets zu gewährleisten.

Unterabsatz 1 gilt entsprechend für die Kommission, wenn diese die Daten in das System eingegeben hat.“ [Abänd. 44]

"

(10)  Der Titel von Kapitel 4 wird wie folgt geändert:"

„Kapitel 4

Datenspeicherung“.

"

(11)  Artikel 33 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 33

In das ZIS eingegebene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist, und dürfen nicht länger als zehn Jahre gespeichert werden. Falls personenbezogene Daten länger als fünf Jahre gespeichert werden, ist der Europäische Datenschutzbeauftragte in Kenntnis zu setzen.“ [Abänd. 45]

"

(12)  Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 3a erhält folgende Fassung:"

„3a. Diese Verordnung spezifiziert und ergänzt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch das ZIS.“

"

b)  Es wird folgender Absatz 5 hinzugefügt:"

„5. Der Europäische Datenschutzbeauftragte koordiniert mit der durch den Beschluss 2009/917/JI des Rates* geschaffenen gemeinsamen Aufsichtsbehörde für das ZIS alle Maßnahmen, die er und die gemeinsame Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ergreifen, um eine koordinierte Überwachung und Überprüfung des ZIS sicherzustellen.

_________________

* Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20). “

"

(13)  Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.

b)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„2. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen insbesondere Maßnahmen, um

   a) zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen erhalten;
   b) zu verhindern, dass Daten und Datenträger von Unbefugten gelesen, kopiert, geändert oder entfernt werden;
   c) die nicht genehmigte Eingabe von Daten und jede nicht genehmigte Abfrage, Änderung oder Löschung von Daten zu verhindern;
   d) den Zugang mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen zu Daten des ZIS durch Unbefugte zu verhindern;
   e) zu gewährleisten, dass zur Benutzung des ZIS berechtigte Personen nur Zugang zu den Daten erhalten, für die sie zuständig sind;
   f) zu gewährleisten, dass nachgeprüft und festgestellt werden kann, welchen Behörden Daten mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden dürfen;
   g) zu gewährleisten, dass nachträglich nachgeprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann und von wem in das ZIS eingegeben wurden, und dass die Abfrage überwacht werden kann;
   h) unbefugtes Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten während der Datenübertragung oder der Beförderung von Datenträgern zu verhindern.“

"

c)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„3. Die Kommission prüft nach, ob die erfolgten Abfragen erlaubt waren und von hierzu befugten Benutzern durchgeführt worden sind. Es werden Die Kontrolldichte hängt vom Umfang des zu kontrollierenden Bereichs, der Schwere des Delikts und dem erwarteten Betrag der betroffenen Einnahmen ab, beträgt aber stets mindestens 1 v. H. aller% der Abfragen kontrolliert. Eine Übersicht über diese Abfragen und Kontrollen wird in das System eingegeben und dient nur zu diesen Nachprüfungen. Sie wird nach sechs Monaten gelöscht.“ [Abänd. 46]

"

(14)  Artikel 41d wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„1. Die Speicherdauer richtet sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats. Der eingebende Mitgliedstaat überprüft, ob die Daten weiter gespeichert werden müssen. Die nachfolgend genannten Zeiträume, beginnend mit dem Tag der Eingabe der Daten in die Ermittlungsakte, dürfen in keinem Fall überschritten werden und sind nicht kumulierbar: [Abänd. 47]

   a) Daten über laufende Ermittlungen dürfen nicht länger als drei Jahre gespeichert werden, wenn in diesem Zeitraum kein der Zoll- und Agrarregelung zuwiderlaufender Vorgang festgestellt worden ist; die Daten werden vorher anonymisiert, wenn seit der letzten Feststellung ein Jahr vergangen ist;
   b) Daten über behördliche oder strafrechtliche Ermittlungen, die zur Feststellung eines der Zoll- und Agrarregelung zuwiderlaufenden Vorgangs, aber noch nicht zu einer Verwaltungsentscheidung, einer Verurteilung oder einer Geldstrafe oder einer Verwaltungsstrafe geführt haben, dürfen nicht länger als sechs Jahre gespeichert werden;
   c) Daten über behördliche oder strafrechtliche Ermittlungen, die zu einer Verwaltungsentscheidung, einer Verurteilung oder einer Geldstrafe oder einer Verwaltungsstrafe geführt haben, dürfen nicht länger als zehn Jahre gespeichert werden.“

"

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„3. Die Kommission anonymisiert oder löscht die Daten, sobald die maximalen Speicherfristen nach Absatz 1 überschritten werden.“ [Abänd. 48]

"

(15)  Artikel 43 erhält folgende Fassung:"

„1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 18a Absatz 6, Artikel 18f Absatz 1, Artikel 18g Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 4 wird der Kommission ab dem [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung](12) für einen unbestimmten Zeitraum übertragen. [Abänd. 49]

3.  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 18a Absatz 6, Artikel 18f Absatz 1, Artikel 18g Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 4 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird dadurch nicht berührt. [Abänd. 50]

4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

5.  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 18a Absatz 6, Artikel 18f Absatz 1, Artikel 18g Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ [Abänd. 51]

"

(16)  Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 43a

1.  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlamemts und des Rates*.

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

_____________________

* Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55vom 28.2.2011, S. 13) “

"

Artikel 1a

Bis zum …(13) nimmt die Kommission Bewertungen der Fragen vor,

–  ob die Ausweitung der in dem Register enthaltenen Daten gemäß Artikel 18a der Verordnung (EU) Nr. 515/97 durch die Aufnahme von Daten über die Ausfuhr erforderlich ist,

–  ob die Ausweitung der in dem Register enthaltenen Daten gemäß Artikel 18a der Verordnung (EU) Nr. 515/97 durch die Aufnahme von Daten über die Ein- und Durchfuhr von Waren auf dem Land- und Luftweg möglich ist. [Abänd. 52]

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

In Bezug auf öffentliche oder private Dienstleister, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung durch private Verträge gebunden sind, die sie daran hindern, ihren Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 Artikel 18c Absatz 1 nachzukommen, wird die vorliegende Verordnung frühestens ein Jahr nach ihrem dem Inkrafttreten der erforderlichen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 Artikel 18f Absätze 1 und 2 wirksam. [Abänd. 53]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 94 vom 31.3.2014, S. 1.
(2) ABl. C 94 vom 31.3.2014, S. 1.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014.
(4) Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).
(5) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
(6) Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(7) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(8) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281vom 23.11.1995, S. 31).
(9) Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20).
(10)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(11) Verordnung (EG) Nr. 696/98 der Kommission vom 27. März 1998 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 96 vom 28.3.1998, S. 22).
(12) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(13) Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.


Information auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ***I
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Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text) (COM(2013)0932 – C7-0006/2014 – 2010/0095(COD))
P7_TA(2014)0345A7-0247/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (COM(2010)0179) und des geänderten Vorschlags (COM(2013)0932),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 114, 337 und 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0006/2014),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(2),

–  gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0247/2014),

A.  in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft  (kodifizierter Text)

P7_TC1-COD(2010)0095


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel  114 ,  337 und  43 ,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(6). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)  Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Folglich ist das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen im Warenaustausch sowie von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie solche mengenmäßigen Beschränkungen eine der Grundlagen der Union.

(3)  Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ist es angebracht, bei den nationalen Maßnahmen zur Erstellung vontechnischen Vorschriften die größtmögliche Transparenz zu gewährleisten.

(4)  Handelsbeschränkungen aufgrund technischer Vorschriften für Erzeugnisse sind nur zulässig, wenn sie notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen zu genügen und wenn sie einem Ziel allgemeinen Interesses dienen, für das sie eine wesentliche Garantie darstellen.

(5)  Es ist unerlässlich, dass die Kommission schon vor dem Erlass technischer Vorschriften über die erforderlichen Informationen verfügt. Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EU-Vertrag) gehalten, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern; sie sind deshalb verpflichtet, der Kommission von ihren Entwürfen auf dem Gebiet der technischen Vorschriften Mitteilung zu machen.

(6)  Desgleichen müssen alle Mitgliedstaaten über die von einem von ihnen geplanten technischen Vorschriften unterrichtet sein.

(7)  Durch den Binnenmarkt soll den Unternehmen ein besseres Umfeld für die Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet werden. Eine bessere Nutzung der Vorteile dieses Marktes durch die Unternehmen erfordert insbesondere eine verstärkte Information. Deshalb ist es notwendig, dass den Wirtschaftsteilnehmern durch die regelmäßige Veröffentlichung der Titel der notifizierten Entwürfe sowie durch die Bestimmungen über die Vertraulichkeit dieser Entwürfe die Möglichkeit gegeben wird, zu den geplanten technischen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten Stellung zu nehmen.

(8)  Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es angebracht, dass die Mitgliedstaaten öffentlich bekanntgeben, dass eine nationale technische Vorschrift unter Einhaltung der vorliegenden Richtlinie in Kraft gesetzt worden ist.

(9)  Hinsichtlich der technischen Vorschriften für Erzeugnisse beinhalten die Maßnahmen zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Marktes oder für seine Vollendung insbesondere eine größere Transparenz der nationalen Vorhaben sowie eine Ausweitung der Kriterien und Bedingungen für die Abschätzung der Auswirkungen der geplanten Regelungen auf den Markt.

(10)  Aus dieser Sicht ist es wichtig, dass alle für ein Erzeugnis geltenden Bestimmungen und die Entwicklungen bei der nationalen Regelungspraxis für die Erzeugnisse berücksichtigt werden.

(11)  Die Vorschriften, die keine technischen Spezifikationen sind und den Lebenszyklus eines Erzeugnisses nach seinem Inverkehrbringen betreffen, können den freien Verkehr dieses Erzeugnisses beeinträchtigen oder Hindernisse beim reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes schaffen.

(12)  Es hat sich erwiesen, dass der Begriff der technischen De-facto-Vorschrift geklärt werden muss. Die Bestimmungen, nach denen sich eine Behörde auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften bezieht oder zu ihrer Einhaltung auffordert sowie die Produktvorschriften, an denen die Behörde aus Gründen des öffentlichen Interesses beteiligt ist, verleihen diesen Spezifikationen und Vorschriften eine stärkere Verbindlichkeit, als sie eigentlich aufgrund ihres privaten Ursprungs hätten.

(13)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen außerdem über die erforderliche Frist verfügen, um Änderungen der geplanten Maßnahme vorschlagen zu können, mit denen etwaige aus dieser entstehende Handelshemmnisse beseitigt oder abgeschwächt werden.

(14)  Der betroffene Mitgliedstaat zieht diese Änderungsvorschläge bei der Ausarbeitung des endgültigen Wortlauts der geplanten Maßnahme in Erwägung.

(15)  Der Binnenmarkt setzt voraus, dass die Kommission in Fällen, in denen der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung durch die Mitgliedstaaten nicht angewandt werden kann, verbindliche Rechtsakte erlässt oder deren Erlass vorschlägt. Es wurde eine besondere Stillhaltefrist festgesetzt, um zu vermeiden, dass durch nationale Maßnahmen die Annahme von in dem gleichen Bereich unterbreiteten verbindlichen Rechtsakten durch  das Europäische Parlament und  den Rat oder durch die Kommission beeinträchtigt wird.

(16)  In beiden Fällen ist der betreffende Mitgliedstaat gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 EU-Vertrag verpflichtet, das Inkraftsetzen der geplanten Maßnahme während eines genügend langen Zeitraums auszusetzen, um die Möglichkeit zu schaffen, dass Änderungsvorschläge gemeinsam geprüft werden oder der Vorschlag eines  Gesetzgebungsaktes  ausgearbeitet oder ein verbindlicher Rechtsakt der Kommission angenommen wird.

(17)  Um den  Erlass  von Maßnahmen durch  das Europäische Parlament und  den Rat zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, eine technische Vorschrift in Kraft zu setzen, wenn der Rat  in erster Lesung  einen Standpunkt zu einem Vorschlag der Kommission hinsichtlich desselben Sachgebiets festgelegt hat.

(18)  Es empfiehlt sich, einen Ständigen Ausschuss  vorzusehen , dessen Mitglieder von den Mitgliedstaaten ernannt werden und dessen Auftrag darin besteht,  die Kommission  bei ihren Bemühungen um Verminderung möglicher Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs zu unterstützen.

(19)  Diese Richtlinie  sollte  die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten  hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der  in Anhang III Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)  Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)  „Erzeugnis“: Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Fischprodukte;

b)  „Dienst“: eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck

i)  „im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung“ eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;

ii)  „elektronisch erbrachte Dienstleistung“ eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird;

iii)  „auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“ eine Dienstleistung die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird;

eine Beispielliste der nicht unter diese Definition fallenden Dienste findet sich in Anhang I;

c)  „technische Spezifikation“: Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren;

unter den Begriff „technische Spezifikation“ fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEU-Vertrag, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, für die Arzneimittel gemäß Artikel 1 der Richtlinie  2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7)  sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen;

d)  „sonstige Vorschrift“: eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können;

e)  „Vorschrift betreffend Dienste“: eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Nummer b genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Nummer definierten Dienste abzielen;

im Sinne dieser Definition

i)  gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt;

ii)  ist eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informations­gesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt;

f)  „Technische Vorschrift“: Technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungs­vorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie — vorbehaltlich der in Artikel 7 genannten Bestimmungen — die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.

Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:

i)  die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, in denen entweder auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufskodizes oder Verhaltens­kodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt;

ii)  die freiwilligen Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder von Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken;

iii)  die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder die Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.

Dies betrifft die technischen Vorschriften, die von den durch die Mitgliedstaaten benannten Behörden festgelegt werden und in einer von der Kommission  ausgearbeiteten und gegebenenfalls aktualisierten  Liste im Rahmen des Ausschusses nach Artikel 2 aufgeführt sind.

Änderungen dieser Liste werden nach demselben Verfahren vorgenommen;

g)  „Entwurf einer technischen Vorschrift“: Wortlaut einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.

(2)  Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:

a)  Hörfunkdienste;

b)  Fernsehdienste gemäß  Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2010/13/EU des Rates und des Parlaments(8) .

(3)  Diese Richtlinie gilt nicht für Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Regelung der Union im Bereich der Telekommunikationsdienste  nach  Richtlinie  2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9)  unterliegen.

(4)  Diese Richtlinie gilt nicht für Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Regelung der Union im Bereich der in Anhang II nicht erschöpfend ausgeführten Finanzdienstleistungen unterliegen.

(5)  Diese Richtlinie gilt nicht für Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie  2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) , anderen Märkten oder Stellen, die auf diesen Märkten Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder hierfür gelten; ausgenommen hiervon ist Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie.

(6)  Diese Richtlinie gilt nicht für Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen  der Verträge  zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich halten, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

Artikel 2

Es wird ein Ständiger Ausschuss aus von den Mitgliedstaaten ernannten Vertretern eingesetzt; diese können sich durch Sachverständige oder Berater unterstützen lassen; den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 3

(1)  Der Ausschuss hält mindestens zweimal im Jahr Sitzungen ab.

Der Ausschuss tritt in besonderer Zusammensetzung zur Prüfung der Fragen in Bezug auf die Dienste der Informationsgesellschaft zusammen.

(2)  Die Kommission legt dem Ausschuss einen Bericht über die Einführung und Anwendung der Verfahren nach dieser Richtlinie vor und unterbreitet ihm Vorschläge zur Beseitigung der bestehenden oder voraussichtlichen Handelshemmnisse.

(3)  Der Ausschuss nimmt zu den Mitteilungen und Vorschlägen nach Absatz 2 Stellung, wobei er gegenüber der Kommission insbesondere anregen kann,

a)  darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Handelshemmnissen gegebenenfalls zunächst untereinander geeignete Schritte beschließen;

b)  alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen;

c)  die Gebiete zu ermitteln, für die sich eine Harmonisierung als notwendig erweist, und gegebenenfalls die entsprechenden Arbeiten zur Harmonisierung in einem bestimmten Bereich aufzunehmen.

(4)  Der Ausschuss ist von der Kommission anzuhören

a)  bei der Wahl des praktischen Systems für den in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationsaustausch sowie bei etwaigen Änderungen desselben;

b)  bei der Überprüfung der Arbeitsweise des aufgrund dieser Richtlinie  vorgesehenen  Systems.

(5)  Der Ausschuss kann von der Kommission zu jedem ihr vorgelegten Vorentwurf einer technischen Vorschrift angehört werden.

(6)  Der Ausschuss kann sich auf Antrag seines Vorsitzenden oder eines Mitgliedstaats mit jeder Frage im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie befassen.

(7)  Die Arbeiten des Ausschusses und die ihm zur Verfügung zu stellenden Informationen sind vertraulich.

Der Ausschuss und die einzelstaatlichen Verwaltungen können jedoch unter Anwendung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen natürliche und juristische Personen, die auch dem Privatsektor angehören können, als Sachverständige anhören.

(8)  In Bezug auf die Vorschriften betreffend Dienste können die Kommission und der Ausschuss natürliche oder juristische Personen aus Industrie oder Wissenschaft und, wenn möglich, repräsentative Gremien anhören, die in der Lage sind, ein Gutachten über die sozialen und gesellschaftlichen Ziele und Konsequenzen aller Entwürfe von Vorschriften betreffend Dienste abzugeben, und deren Stellungnahmen berücksichtigen, wenn sie dazu aufgefordert werden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 sämtliche Aufträge an Normungsorganisationen zur Ausarbeitung technischer Spezifikationen oder einer Norm für bestimmte Erzeugnisse zwecks Festlegung einer technischen Vorschrift für diese Erzeugnisse in Form von Entwürfen technischer Vorschriften und geben dabei die Gründe der Festlegung an.

Artikel 5

(1)  Vorbehaltlich des Artikels 7 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüg­lich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor.

Gegebenenfalls — sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist — übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig ist.

Die Mitgliedstaaten machen eine weitere Mitteilung in der  im ersten und zweiten Gedankenstrich des vorliegenden Absatzes genannten  Art und Weise, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.

Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so übermitteln die Mitgliedstaaten  ungeachtet der Bestimmungen des Titels VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) , sofern verfügbar, ebenfalls eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte oder die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den Grundsätzen  entsprechend des betreffenden Teiles von Abschnitt II.3 von Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 .

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Entwurf einer technischen Vorschrift und alle ihr zugegangenen Dokumente. Sie kann den Entwurf auch dem nach Artikel 2 eingesetzten Ausschuss und gegebenenfalls dem jeweils zuständigen Ausschuss zur Stellungnahme vorlegen.

In Bezug auf die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer iii können die Bemerkungen oder ausführlichen Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten sich nur auf diejenigen Aspekte der Maßnahme, die möglicherweise ein Handelshemmnis oder — in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste — ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern darstellen, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt der Maßnahme beziehen.

(2)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten können bei dem Mitgliedstaat, der einen Entwurf einer technischen Vorschrift unterbreitet hat, Bemerkungen vorbringen, die dieser Mitgliedstaat bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich berücksichtigt.

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift mit.

(4)  Die aufgrund dieses Artikels übermittelten Informationen gelten nicht als vertraulich, es sei denn, dies wird von dem notifizierenden Mitgliedstaat ausdrücklich beantragt. Ein solcher Antrag ist zu begründen.

Der in Artikel 2 genannte Ausschuss und die staatlichen Verwaltungen können im Fall eines solchen Antrags die Sachverständigenmeinung natürlicher oder juristischer Personen einholen, die gegebenenfalls im privaten Sektor tätig sind; sie lassen dabei die nötige Vorsicht walten.

(5)  Ist ein Entwurf für technische Vorschriften Bestandteil einer Maßnahme, die aufgrund anderer verbindlicher Rechtsakte der Union im Entwurfsstadium mitgeteilt werden muss, so können die Mitgliedstaaten die Mitteilung gemäß Absatz 1 im Rahmen dieses anderen Rechtsakts übersenden, sofern förmlich darauf hingewiesen wird, dass die Mitteilung auch diese Richtlinie betrifft.

Reagiert die Kommission im Rahmen dieser Richtlinie nicht auf den Entwurf einer technischen Vorschrift, so hat dies keinen Einfluss auf eine Entscheidung, die aufgrund anderer Rechtsakte der Union getroffen werden könnte.

Artikel 6

(1)  Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 bei der Kommission an.

(2)  Die Mitgliedstaaten nehmen

–  den Entwurf einer technischen Vorschrift in Form einer freiwilligen Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer ii nicht vor Ablauf von vier Monaten;

–  unbeschadet der Absätze 3, 4 und 5 jeden anderen Entwurf einer technischen Vorschrift (mit Ausnahme der Entwürfe betreffend Dienste) nicht vor Ablauf von sechs Monaten;

nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;

–  unbeschadet der Absätze 4 und 5 einen Entwurf einer Vorschrift betreffend Dienste nicht vor Ablauf von vier Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten.

Die ausführlichen Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten zu den Entwürfen von Vorschriften betreffend Dienste dürfen nicht die kulturpolitischen Maßnahmen, insbesondere im Bereich der audiovisuellen Medien, berühren, die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Recht der Union unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes getroffen werden.

Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Maßnahmen, die er aufgrund der ausführlichen Stellungnahmen zu ergreifen beabsichtigt. Die Kommission äußert sich zu diesen Maßnahmen.

Im Hinblick auf die Vorschriften betreffend Dienste nennt der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls die Gründe, aus denen die ausführlichen Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden können.

(3)  Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift mit Ausnahme der Vorschriften betreffend Dienste nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt ihre Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder  einen Beschluss  im Sinne des Artikels 288 AEU-Vertrag vorzuschlagen oder zu erlassen.

(4)  Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt die Feststellung bekanntgibt, dass der Entwurf der technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Rat ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder  einen Beschluss  im Sinne des Artikels 288 AEU-Vertrag vorgelegt worden ist.

(5)  Legt der Rat innerhalb der Stillhaltefrist gemäß den Absätzen 3 und 4  in erster Lesung  einen Standpunkt fest, so wird diese Frist vorbehaltlich des Absatzes 6 auf 18 Monate ausgedehnt.

(6)  Die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Pflichten entfallen,

a)  wenn die Kommission den Mitgliedstaaten mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Rechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen;

b)  wenn die Kommission die Mitgliedstaaten von der Rücknahme ihres Entwurfs oder Vorschlags unterrichtet oder

c)  sobald ein verbindlicher Rechtsakt  vom Europäischen Parlament und vom Rat  oder  von der Kommission  erlassen worden ist.

(7)  Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat

a)  aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen oder die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, gezwungen ist, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen, oder

b)  aus dringenden Gründen, die durch eine ernste Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Sicherheit und der Integrität des Finanzsystems, insbesondere auf den Schutz der Einleger, der Anleger und der Versicherten, beziehen, gezwungen ist, unverzüglich Vorschriften betreffend die Finanzdienstleistungen zu erlassen und in Kraft zu setzen.

Der Mitgliedstaat begründet in der in Artikel 5 genannten Mitteilung die Dringlichkeit der betreffenden Maßnahmen. Die Kommission äußert sich binnen kürzester Frist zu dieser Mitteilung. Bei missbräuchlicher Anwendung dieses Verfahrens trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Das Europäische Parlament wird von der Kommission regelmäßig unterrichtet.

Artikel 7

(1)  Die Artikel 5 und 6 gelten nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten oder für freiwillige Vereinbarungen, durch die die Mitgliedstaaten

a)  den verbindlichen Rechtsakten der Union, mit denen technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden, nachkommen;

b)  die Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in der Union in Kraft gesetzt werden;

c)  die Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Rechtsakten der Union enthalten sind;

d)  Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG des Parlaments und des Rates(12)  anwenden;

e)  lediglich einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen  Union  nachkommen;

f)  lediglich eine technische Vorschrift im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder — in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste — eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern entsprechend einem Antrag der Kommission ändern.

(2)  Artikel 6 gilt nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern.

(3)  Artikel 6 Absätze 3 bis 6 gilt nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer ii.

(4)  Artikel 6 gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder für Vorschriften betreffend Dienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer iii.

Artikel 8

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem  Europäischen  Wirtschafts- und Sozialausschuss alle zwei Jahre Bericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Richtlinie.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union jährliche Statistiken über die eingegangenen Notifizierungen.

Artikel 9

Erlassen die Mitgliedstaaten eine technische Vorschrift, nehmen sie in dieser selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 10

Die Richtlinie 98/34/EG, in der Fassung der in Anhang III Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang III Teil B der aufgehobenen Richtlinie und in Anhang III Teil B der vorliegenden Richtlinie genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 11

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ...am

In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Beispielliste der nicht unter Artikel 1 Absatz 1 Ziffer b fallenden Dienste

1.  Nicht „im Fernabsatz“ erbrachte Dienste

Dienste, bei deren Erbringung der Erbringer und der Empfänger gleichzeitig physisch anwesend sind, selbst wenn dabei elektronische Geräte benutzt werden:

a)  Untersuchung oder Behandlung in der Praxis eines Arztes mit Hilfe elektronischer Geräte, aber in Anwesenheit des Patienten;

b)  Konsultation eines elektronischen Katalogs in einem Geschäft in Anwesenheit des Kunden;

c)  Buchung eines Flugtickets über ein Computernetz, wenn sie in einem Reisebüro in Anwesenheit des Kunden vorgenommen wird;

d)  Bereitstellung elektronischer Spiele in einer Spielhalle in Anwesenheit des Benutzers.

2.  Nicht „elektronisch“ erbrachte Dienste

—  Dienste, die zwar mit elektronischen Geräten, aber in materieller Form erbracht werden:

a)  Geldausgabe- oder Fahrkartenautomaten;

b)  Zugang zu gebührenpflichtigen Straßennetzen, Parkplätzen usw., auch wenn elektronische Geräte bei der Ein- und/oder Ausfahrt den Zugang kontrollieren und/oder die korrekte Gebühren-entrichtung gewährleisten;

–  Offline-Dienste: Vertrieb von CD-ROM oder Software auf Disketten;

–  Dienste, die nicht über elektronische Verarbeitungs- und Speicherungssysteme erbracht werden:

a)  Sprachtelefondienste;

b)  Telefax-/Telexdienste;

c)  über Sprachtelefon oder Telefax erbrachte Dienste;

d)  medizinische Beratung per Telefon/Telefax;

e)  anwaltliche Beratung per Telefon/Telefax;

f)  Direktmarketing per Telefon/Telefax.

3.  Nicht „auf individuellen Abruf eines Empfängers“ erbrachte Dienste

Dienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von einzelnen Empfängern erbracht werden (Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung):

a)  Fernsehdienste (einschließlich zeitversetzter Video-Abruf) nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2010/13/EU;

b)  Hörfunkdienste;

c)  Teletext (über Fernsehsignal).

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ANHANG II

Nicht erschöpfende Liste der Finanzdienstleistungen nach Artikel 1 Absatz 4

—  Wertpapierdienstleistungen;

–  Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte;

–  Bankdienstleistungen;

–  Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pensionsfonds;

–  Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschäften.

Diese Dienstleistungen umfassen insbesondere:

a)  Wertpapierdienstleistungen gemäß dem Anhang der Richtlinie 2004/39/EG; Dienstleistungen von Wertpapierfirmen für gemeinsame Anlagen;

b)  Dienstleistungen im Zusammenhang mit den im Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(13)  genannten Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt,

c)  Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(14).

_____________

ANHANG III

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 10)

Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37)

 

 

 

Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18)

 

 

Anhang II, Teil 1, Titel H des Beitrittsvertrages 2004

(ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 68)

Betrifft nur die Anmerkungen in Nummer 2 der Richtlinie 98/34/EG

 

Richtlinie 2006/96/EG des Rates

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81)

Betrifft nur die Anmerkungen in Artikel 1 der Richtlinie 98/34/EG

 

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12)

Betrifft nur Artikel 26 Absatz 2

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 10)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

98/34/EG

-

98/48/EG

5. August 1999

2006/96/EG

1. Januar 2007

_____________

ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 98/34/EG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 1Absatz 1 Nummer 2, Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 Ziffer i

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 Ziffer ii

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 Ziffer iii

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 3

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 3

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 4 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 4 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 5 Unterabsatz 3

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 5 Unterabsatz 4

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Unterabsatz 5 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Unterabsatz 5 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 2 Ziffer i

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Unterabsatz 5 zweiter Gedankenstrich,

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 2 Ziffer ii

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer i

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer ii

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer iii

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 3

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 3

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 4

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 4

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 12

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 6

Artikel 5

Artikel 2

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 6 Absatz 3 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 3 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 3 vierter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 4 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 4 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 6 Absätze 5 bis 8

Artikel 3 Absätze 5 bis 8

Artikel 7

Artikel 4

Artikel 8

Artikel 5

Artikel 9 Absätze 1 bis 5

Artikel 6 Absätze 1 bis 5

Artikel 9 Absatz 6 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 6 einleitende Worte

Artikel 9 Absatz 6 erster Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 6 dritter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe c

Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 7 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 10 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 10 Absatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 10 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 10 Absatz 1 sechster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 11 erster Satz

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 11 zweiter Satz

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 12

Artikel 9

Artikel 13

-

-

Artikel 10

Artikel 14

Artikel 11

Artikel 15

Artikel 12

Anhang III

-

Anhang IV

-

Anhang V

Anhang I

Anhang VI

Anhang II

-

Anhang III

-

Anhang IV

_____________

(1) Stellungnahme vom 14.7.2010 (ABl. C 44 vom 11.2.2011, S. 142) und Stellungnahme vom 26. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.
(3)Stellungnahme vom 14. Juli 2010 (ABl. C 44 vom 11.2.2011, S. 142) und Stellungnahme vom 26. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4)Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014.
(5)Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).
(6)Siehe Anhang III Teil A.
(7)Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
(8)Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
(9)Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).
(10)Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
(11)Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(12)Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).
(13)Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(14)Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).


Beitritt Kroatiens zum Übereinkommen aus dem Jahr 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung *
PDF 313kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu der Empfehlung für einen Beschluss des Rates über den Beitritt Kroatiens zum Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (COM(2013)0586 – C7-0381/2013 – 2013/0308(CNS))
P7_TA(2014)0346A7-0214/2014

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0586),

–  gestützt auf Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Akte über den Beitritt Kroatiens, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C7-0381/2013),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0214/2014),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, bei der Beschlussfassung über das Datum der Anwendung des Übereinkommens vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen dem Anliegen des Parlaments Rechnung zu tragen, die Belastung der Steuerzahler auf ein Mindestmaß zu begrenzen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, die Empfehlung der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und nationalen Parlamenten Kroatiens und der übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3
Das Schiedsübereinkommen in der mit Protokoll vom 25. Mai 1999 geänderten Fassung, die Übereinkommen vom 21. Dezember 1995 und vom 8. Dezember 2004, der Beschluss 2008/492/EG sowie der vorliegende Beschluss treten am XXX[Datum] zwischen Kroatien und jedem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Kraft.
Das Schiedsübereinkommen in der mit Protokoll vom 25. Mai 1999 geänderten Fassung, die Übereinkommen vom 21. Dezember 1995 und vom 8. Dezember 2004, der Beschluss 2008/492/EG sowie der vorliegende Beschluss treten am * zwischen Kroatien und jedem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Kraft.

______________

*Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union.

Gemeinsames Unternehmen „Shift2Rail“ *
PDF 530kWORD 204k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Shift2Rail“ (COM(2013)0922 – C7-0034/2014 – 2013/0445(NLE))
P7_TA(2014)0347A7-0259/2014

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2013)0922),

–  gestützt auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C7‑0034/2014),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7‑0259/2014),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Mit der Verordnung (EU) Nr. […]/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation für den Zeitraum 2014–2010 (Rahmenprogramm „Horizont 2020“)12 wird eine größere Wirkung der Forschungs- und Innovationsanstrengungen angestrebt, indem EU-Finanzmittel und Mittel der Privatwirtschaft im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften (ÖPP) in Bereichen zusammengeführt werden, in denen Forschung und Innovation zu den Zielen der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit der Union und zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen können. Die Union kann sich an diesen Partnerschaften durch Finanzhilfen für gemeinsame Unternehmen beteiligen, die auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV gegründet werden.
(3)  Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates12 (das Rahmenprogramm „Horizont 2020“) wird eine größere Wirkung für Forschung und Innovation angestrebt, indem Finanzmittel des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ und Mittel der Privatwirtschaft im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften in zentralen Bereichen zusammengeführt werden, in denen Forschung und Innovation zu den Zielen der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit der Union, zur Stimulierung privater Investitionen und zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen können. Diese Partnerschaften sollten auf einem langfristigen Engagement und ausgewogenen Beiträgen aller Partner beruhen, hinsichtlich der Erreichung ihrer Ziele rechenschaftspflichtig sein und auf die strategischen Ziele der Union in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation ausgerichtet sein. Die Leitungsstruktur und die Funktionsweise solcher Partnerschaften sollten offen, transparent, effektiv und effizient sein und einem möglichst breiten Spektrum von in ihren jeweiligen Fachbereichen tätigen Interessenträgern auf der Grundlage eines langfristigen Engagements die Möglichkeit zur Teilnahme bieten. Die Union kann sich an diesen Partnerschaften durch Finanzhilfen für gemeinsame Unternehmen beteiligen, die auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates12a (das „Siebte Rahmenprogramm“) gegründet werden.
__________________
__________________
12 ABl. … [RP „Horizont 2020“]
12 Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).
12a Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
(4)  Gemäß dem Beschluss Nr. […]/2013/EU des Rates vom [...] 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020)13 können gemeinsame Unternehmen, die auf der Grundlage des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ unter den Bedingungen des Beschlusses gegründet wurden, unterstützt werden.
(4)  Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und dem Beschluss Nr. 2013/743/EU des Rates13 können gemeinsame Unternehmen, die auf der Grundlage des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ unter den Bedingungen des genannten Beschlusses gegründet wurden, unterstützt werden.
__________________
__________________
13 ABl. ... [SP „Horizont 2020“]
13 Beschluss Nr. 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und zur Aufhebung der Entscheidungen 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  Das Gemeinsame Unternehmen „Shift2Rail“ (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen S2R“) sollte eine ÖPP sein, durch die sich die Investitionen der Union in Forschung und Innovation für den Schienenverkehrssektor fördern und besser koordinieren lassen, damit der Übergang zu einem stärker integrierten, effizienten, nachhaltigen und attraktiven Eisenbahnverkehrsmarkt in der EU beschleunigt und erleichtert wird; dabei wird den Erfordernissen der Unternehmen der Eisenbahnbranche und dem übergeordneten Ziel der Vollendung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums Rechnung getragen. Insbesondere sollte das Gemeinsame Unternehmen S2R zu spezifischen Zielen beitragen, die im Weißbuch von 2011 und im vierten Eisenbahnpaket festgelegt sind: dazu gehören eine verbesserte Effizienz des Schienenverkehrssektors zur Entlastung der öffentlichen Haushalte, ein beträchtlicher Ausbau oder die Modernisierung der Schienennetzkapazität, damit die Schiene effektiv konkurrieren und einen deutlich höheren Anteil des Personen- und Güterverkehrs übernehmen kann, eine verbesserte Qualität der Schienenverkehrsdienste durch Orientierung an den Bedürfnissen der Passagiere und der Spediteure, die Beseitigung von technischen Hindernissen, die dem Sektor in Bezug auf die Interoperabilität im Weg stehen, und die Verringerung der negativen mit dem Eisenbahnverkehr verbundenen externen Effekte. Die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens S2R im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Ziele sollte anhand von zentralen Leistungsindikatoren gemessen werden.
(7)  Das Gemeinsame Unternehmen „Shift2Rail“ (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen S2R“) sollte eine ÖPP sein, durch die sich die Investitionen der Union in Forschung und Innovation für den Schienenverkehrssektor fördern und besser koordinieren lassen und gleichzeitig neue Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden, damit der Übergang zu einem stärker integrierten, benutzerfreundlichen effizienten, nachhaltigen und attraktiven Eisenbahnverkehrsmarkt in der EU beschleunigt und erleichtert wird; dabei wird den Erfordernissen der Unternehmen der Eisenbahnbranche und dem übergeordneten Ziel der Vollendung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums Rechnung getragen. Insbesondere sollte das Gemeinsame Unternehmen S2R zu spezifischen Zielen beitragen, die im Weißbuch von 2011 und im vierten Eisenbahnpaket festgelegt sind: dazu gehören eine verbesserte Effizienz des Schienenverkehrssektors zur Entlastung der öffentlichen Haushalte, ein beträchtlicher Ausbau oder die Modernisierung der Schienennetzkapazität, damit die Schiene effektiv konkurrieren und einen deutlich höheren Anteil des Personen- und Güterverkehrs übernehmen kann, eine verbesserte Qualität der Schienenverkehrsdienste durch Orientierung an den Bedürfnissen der Passagiere und der Spediteure, die Beseitigung von technischen Hindernissen, die dem Sektor in Bezug auf die Interoperabilität im Weg stehen, und die Verringerung der negativen mit dem Eisenbahnverkehr verbundenen externen Effekte. Die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens S2R im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Ziele sollte anhand von zentralen Leistungsindikatoren gemessen werden.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens S2R sollten offen und transparent sein; daher sollte es alle relevanten Informationen rechtzeitig an seine zuständigen Gremien weiterleiten sowie seine Tätigkeiten, darunter auch Informations- und Verbreitungsmaßnahmen, öffentlich bekannt machen. Die Geschäftsordnungen der Gremien des Gemeinsamen Unternehmens S2R sollten veröffentlicht werden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
(11a)  Das Rahmenprogramm „Horizont 2020“ sollte zur Überbrückung der Forschungs- und Innovationskluft innerhalb der Union beitragen, indem es Synergien mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) fördert. Daher sollte das Gemeinsame Unternehmen S2R versuchen, eine enge Interaktion mit den ESIF zu entwickeln, die dazu beitragen können, lokale, regionale und nationale Forschungs- und Innovationskapazitäten auf dem Gebiet des Gemeinsamen Unternehmens S2R zu stärken und Bemühungen um eine intelligente Spezialisierung zu unterstützen.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
(12)  Um seine Ziele zu erreichen, sollte das Gemeinsame Unternehmen S2R finanzielle Unterstützung bereitstellen, vor allem in Form von Finanzhilfen an Mitglieder und durch die am besten geeigneten Maßnahmen, z. B. die Vergabe von Aufträgen oder die Gewährung von Finanzhilfen im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.
(12)  Um seine Ziele zu erreichen, eine gerechte Beteiligung anderer Unternehmen – insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) – und Investoren sicherzustellen und die Modernisierung eines integrierten europäischen Schienenverkehrssektors zu unterstützen, sollte das Gemeinsame Unternehmen S2R den Beitrag der Union zu den Maßnahmen im Rahmen von offenen und transparenten Verfahren bereitstellen, vor allem in Form von Finanzhilfen an Mitglieder, z. B. die Vergabe von Aufträgen oder die Gewährung von Finanzhilfen im Anschluss an offene und transparente Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
(12a)  Mit Blick auf das übergeordnete Ziel des Rahmenprogramms „Horizont 2020“, eine stärkere Vereinfachung und Harmonisierung der europäischen Förderungsstruktur für Forschung und Innovation zu erreichen, sollten gemeinsame Unternehmen einfache Leitungsstrukturen entwickeln und Regelwerke vermeiden, die sich von denjenigen des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ unterscheiden.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
(13)  Die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens S2R sollten transparent sein; daher sollte es alle relevanten verfügbaren Informationen an seine zuständigen Gremien weiterleiten sowie seine Tätigkeiten angemessen bekannt machen.
(13)  Die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens S2R sollten offen und transparent sein, und es sollte ein Instrument für die Konsultation aller Interessenträger einführen, die Waren und Dienstleistungen des Schienenverkehrssektors nutzen; daher sollte es alle relevanten verfügbaren Informationen an seine zuständigen Gremien weiterleiten sowie seine Tätigkeiten angemessen bekannt machen.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
(13a)  Das Gemeinsame Unternehmen S2R sollte ferner elektronische Mittel nutzen, die von der Kommission verwaltet werden, um Offenheit und Transparenz sicherzustellen und die Beteiligung zu erleichtern. Daher sollten die von dem Gemeinsamen Unternehmen S2R organisierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle für „Horizont 2020“ veröffentlicht werden. Darüber hinaus sollten Daten über unter anderem Vorschläge, Antragsteller, Beihilfen und Teilnehmer vom Gemeinsamen Unternehmen S2R in einem angemessenen Format und in den Abständen, die der Berichterstattungspflicht der Kommission entsprechen, zur Verfügung gestellt werden, damit sie in die von der Kommission verwalteten elektronischen Berichterstattungs- und Verbreitungssysteme aufgenommen werden können.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 a (neu)
(14a)  Unbeschadet der in Artikel 11 genannten Zwischenbewertung und gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 sollten gemeinsame Unternehmen als besonderes Finanzierungsinstrument des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ im Rahmen der Zwischenbewertung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ einer eingehenden Überprüfung unterzogen werden, die unter anderem eine Analyse der Offenheit, Transparenz und Effizienz von öffentlich-privaten Partnerschaften auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV umfasst.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
(16)  Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen S2R unterstützt werden, sollte der Verordnung (EU) Nr. /2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020)16 sowie für die Verbreitung der Ergebnisse entsprechen.
(16)  Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen S2R unterstützt werden, sollte der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates16 entsprechen. Darüber hinaus sollte das Gemeinsame Unternehmen S2R die einheitliche Anwendung dieser Vorschriften auf der Grundlage einschlägiger, von der Kommission angenommener Maßnahmen sicherstellen.
__________________
__________________
16 ABl. ... [BR „Horizont 2020“]
16 Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
(16a)  Das Gemeinsame Unternehmen S2R sollte die Definitionen der OECD zum Technologie-Reifegrad bei der Einstufung der technologischen Forschung, Produktentwicklung und Demonstration berücksichtigen.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20 a (neu)
(20a)  Mit Blick auf das allgemeine Ziel des Rahmenprogramms „Horizont 2020“, eine stärkere Vereinfachung und Kohärenz herbeizuführen, sollten alle Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des Gemeinsamen Unternehmens S2R der Dauer des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ Rechnung tragen.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
(21)  In Übereinstimmung mit Artikel 287 Absatz 1 AEUV kann im Gründungsakt von Einrichtungen oder sonstigen Stellen, die von der Union geschaffen werden, die Prüfung der Rechnungen über alle Einnahmen und Ausgaben dieser Einrichtungen durch den Rechnungshof ausgeschlossen werden. Gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird die Rechnungslegung der Einrichtungen im Sinne von Artikel 209 derselben Verordnung der Prüfung durch eine unabhängige Prüfstelle unterzogen, die unter anderem die Zuverlässigkeit der Rechnungslegung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge beurteilt. Das Ziel der Vermeidung doppelter Rechnungsprüfungen rechtfertigt, dass die Rechnungslegung des Gemeinsamen Unternehmens S2R nicht durch den Rechnungshof geprüft werden sollte.
(21)  In Anbetracht der besonderen Merkmale und des derzeitigen Status der gemeinsamen Unternehmen und im Hinblick auf die Sicherstellung der Kontinuität mit dem Siebten Rahmenprogramm sollten die gemeinsamen Unternehmen weiterhin einer gesonderten Entlastung unterliegen. Abweichend von Artikel 60 Absatz 7 und Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollte daher das Europäische Parlament auf Empfehlung des Rates Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens S2R erteilen. Somit sollten die in Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegten Berichtspflichten nicht für den Beitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen S2R gelten, sie sollten aber soweit wie möglich den für Einrichtungen im Sinne von Artikel 208 dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten entsprechen. Die Rechnungsprüfung und die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sollten durch den Rechnungshof erfolgen.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 a (neu)
(23a)  Angesichts der Bedeutung kontinuierlicher Innovationen für die Wettbewerbsfähigkeit des Verkehrssektors der Union und der Zahl der gemeinsamen Unternehmen auf diesem Gebiet sollte die Angemessenheit der Bemühungen gemeinsamer Forschungsarbeiten auf dem Gebiet des Verkehrs rechtzeitig untersucht werden, insbesondere im Hinblick auf die Zwischenbewertung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1
1.  Zur Koordinierung und Verwaltung der Investitionen der Union in Forschung und Innovation für den europäischen Schienenverkehrssektor wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 ein gemeinsames Unternehmen im Sinne des Artikels 187 AEUV (nachstehend „Gemeinsames Unternehmen 'Shift2Rail'“ oder „Gemeinsames Unternehmen S2R“) gegründet.
1.  Zur Koordinierung und Verwaltung der Investitionen der Union in Forschung und Innovation für den europäischen Schienenverkehrssektor wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 ein gemeinsames Unternehmen im Sinne des Artikels 187 AEUV (nachstehend „Gemeinsames Unternehmen Shift2Rail“ oder „Gemeinsames Unternehmen S2R“) gegründet. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des Gemeinsamen Unternehmens S2R werden spätestens am 31. Dezember 2020 veröffentlicht, damit der Dauer des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ Rechnung getragen wird. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis zum 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b)  Beitrag zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, zu einem schnelleren und kostengünstigeren Übergang zu einem attraktiveren, wettbewerbsfähigeren, effizienteren und nachhaltigeren europäischen Schienenverkehrssystem und zur Verlagerung des Straßen- und des Luftverkehrs auf die Schiene im Rahmen eines umfassenden und koordinierten Ansatzes, der dem Forschungs- und Innovationsbedarf des Schienenverkehrssystems und seiner Nutzer gerecht wird. Dabei sollten folgende Themengebiete behandelt werden: Schienenfahrzeuge, Schieneninfrastruktur und Verkehrsmanagement für die Marktsegmente des Güterverkehrs sowie des Fern-, Regional-, Nah- und Stadtverkehrs im Bereich Personenbeförderung sowie intermodale Verbindungen zwischen der Schiene und anderen Verkehrsträgern, sodass den Nutzern eine integrierte End-to-End-Lösung für ihren Reise- und Beförderungsbedarf auf der Schiene geboten wird – von der Hilfestellung bei Transaktionen bis hin zur Unterstützung während der Fahrt;
(b)  Beitrag zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, zu einem schnelleren und kostengünstigeren Übergang zu einem attraktiveren, benutzerfreundlicheren (auch für Personen mit eingeschränkter Mobilität), wettbewerbsfähigeren, effizienteren und nachhaltigeren europäischen Schienenverkehrssystem, zur Verlagerung des Straßen- und des Luftverkehrs auf die Schiene und zur Entwicklung eines starken und wettbewerbsfähigen europäischen Schienenverkehrssektors im Rahmen eines umfassenden und koordinierten Ansatzes, der dem Forschungs- und Innovationsbedarf des Schienenverkehrssystems und seiner Nutzer gerecht wird. Dabei sollten folgende Themengebiete behandelt werden: Schienenfahrzeuge, Schieneninfrastruktur und Verkehrsmanagement für die Marktsegmente des Güterverkehrs sowie des Fern-, Regional-, Nah- und Stadtverkehrs im Bereich Personenbeförderung sowie intermodale Verbindungen zwischen der Schiene und anderen Verkehrsträgern, sodass den Nutzern eine integrierte End-to-End-Lösung für ihren Reise- und Beförderungsbedarf auf der Schiene geboten wird – von der Hilfestellung bei Transaktionen bis hin zur Unterstützung während der Fahrt;
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d)  Wahrnehmung der Funktion als zentrale Anlaufstelle für Forschungs- und Innovationsmaßnahmen im Bereich des Schienenverkehrs, die auf Ebene der Union gefördert werden, einschließlich Koordinierung der Projekte und Bereitstellung der einschlägigen Informationen für alle Beteiligten;
(d)  Übernahme einer zentralen Rolle bei Forschungs- und Innovationsmaßnahmen im Bereich des Schienenverkehrs, die auf der Ebene der Union gefördert werden, einschließlich Koordinierung der Projekte und Bereitstellung der einschlägigen Informationen für alle Beteiligten;
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e
(e)  aktive Förderung der Beteiligung und Einbeziehung sämtlicher relevanter Akteure der gesamten Wertschöpfungskette des Schienenverkehrssektors und von außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors, insbesondere von Produzenten von Eisenbahnausrüstung (sowohl von Schienenfahrzeugen als auch von Zugsteuerungssystemen) und deren Lieferkette, Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen (sowohl des Personen- als auch des Güterverkehrs), Leasing-Firmen für Schienenfahrzeuge, Zertifizierungsstellen, Berufsverbänden und Nutzervereinigungen (sowohl des Personen- als auch des Güterverkehrs), sowie der einschlägigen wissenschaftlichen Einrichtungen oder Wissenschaftskreise. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG20 der Kommission wird gefördert.
(e)  aktive Förderung der Beteiligung und Einbeziehung sämtlicher relevanter Akteure der gesamten Wertschöpfungskette des Schienenverkehrssektors und von außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors, insbesondere von Produzenten von Eisenbahnausrüstung (sowohl von Schienenfahrzeugen als auch von Zugsteuerungs- und Verkehrsmanagementsystemen) und deren Lieferkette, Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen (sowohl des Personen- als auch des Güterverkehrs), Leasing-Firmen für Schienenfahrzeuge, Zertifizierungsstellen, Berufsverbänden und Nutzervereinigungen (sowohl des Personen- als auch des Güterverkehrs), sowie der einschlägigen wissenschaftlichen Einrichtungen oder Wissenschaftskreise. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG20 der Kommission wird gefördert.
__________________
__________________
20 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
20 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
(ea)  Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung von KMU, Universitäten und Forschungszentren; in diesem Zusammenhang sollten Hindernisse ermittelt und behoben werden, die eine Beteiligung von neuen Teilnehmern am Gemeinsamen Unternehmen S2R verhindern.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu)
(eb)  Bemühung um Komplementarität und engere Synergien mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds („ESIF“), um die Forschungs- und Innovationskluft in Europa zu überbrücken; wenn möglich, Förderung der Interoperabilität zwischen dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“ und diesen Fonds sowie einer kumulativen oder kombinierten Finanzierung; in diesem Zusammenhang werden die Maßnahmen darauf abzielen, das geistige Potenzial Europas voll auszuschöpfen und dadurch den wirtschaftlichen und sozialen Nutzen der Forschung und Innovation zu optimieren, und sie werden sich von den politischen Strategien und Maßnahmen der ESIF abheben, diese jedoch auch ergänzen.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung
1.  Der maximale Finanzbeitrag der Union zur „Shift2Rail“-Initiative wird auf 450 Mio. EUR, einschließlich der EFTA-Beiträge, festgesetzt und wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union, die für das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ vorgesehen sind, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und der Artikel 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen im Sinne von Artikel 209 der genannten Verordnung geleistet. Dieser Betrag umfasst Folgendes:
1.  Der maximale Finanzbeitrag der Union zur „Shift2Rail“-Initiative wird auf 450 Mio. EUR, einschließlich der Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA), festgesetzt und wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union, die für das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ vorgesehen sind, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und der Artikel 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen im Sinne von Artikel 209 der genannten Verordnung geleistet. Dieser Betrag umfasst Folgendes:
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2
2.  Zusätzliche Mittel in Ergänzung des in Absatz 1 genannten Beitrags können mit Hilfe anderer Unionsinstrumente zur Förderung von Maßnahmen beigesteuert werden, die die Einführung ausgereifter Ergebnisse des Gemeinsamen Unternehmens S2R zum Gegenstand haben.
2.  Zusätzliche Mittel in Ergänzung des in Absatz 1 genannten Beitrags können mit Hilfe anderer Unionsinstrumente zur Förderung von Maßnahmen beigesteuert werden, die die Einführung ausgereifter innovativer Ergebnisse des Gemeinsamen Unternehmens S2R zum Gegenstand haben.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe d und d a (neu)
(d)  die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Formulierung ihrer Forschungs- und Innovationspolitik und die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten benötigt;
(d)  die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten benötigt, auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete Verbreitungskanäle für „Horizont 2020“;
(da)  die Vorkehrungen für die Veröffentlichung der von dem Gemeinsamen Unternehmen S2R organisierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle für „Horizont 2020“.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4
4.  Für die Zwecke der Bestimmung des Werts der Sachbeiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe b und Klausel 15 Nummer 3 Buchstabe b der Satzung in Anhang I werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtspersonen, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem die betreffende Rechtsperson niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards) bestimmt. Die Kosten werden von einem unabhängigen externen Prüfer zertifiziert, der von der jeweiligen Rechtsperson benannt wird. Die Bestimmung des Werts der Beiträge wird vom Gemeinsamen Unternehmen S2R überprüft. Bei verbleibenden Unsicherheiten kann das Gemeinsame Unternehmen S2R eine Prüfung der Wertbestimmung gemäß Klausel 20 der Satzung vornehmen.
4.  Für die Zwecke der Bestimmung des Werts der Beiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe b und Klausel 15 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung in Anhang I werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtspersonen, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem die betreffende Rechtsperson niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards) bestimmt. Die Kosten werden von einem unabhängigen externen Prüfer zertifiziert, der von der jeweiligen Rechtsperson benannt wird. Die Bewertungsmethode kann vom Gemeinsamen Unternehmen S2R überprüft werden, falls hinsichtlich der Zertifizierung Unklarheiten bestehen. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die im Rahmen von zusätzlichen Tätigkeiten eingegangenen Kosten nicht durch das Gemeinsame Unternehmen S2R oder ein anderes Organ der Union geprüft.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 6
6.  Zusätzlich zu Absatz 5 kann die Kommission die Zahlung des Finanzbeitrags der Union zum Gemeinsamen Unternehmen S2R beenden, den Beitrag anteilsmäßig kürzen oder seine Zahlung aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Klausel 23 Nummer 2 der Satzung in Anhang I einleiten, wenn diese Mitglieder oder die mit ihnen verbundenen Rechtspersonen die in Absatz 2 genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder verspätet leisten.
6.  Zusätzlich zu Absatz 5 kann die Kommission die Zahlung des Finanzbeitrags der Union zum Gemeinsamen Unternehmen S2R beenden, den Beitrag anteilsmäßig kürzen oder seine Zahlung aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Klausel 23 Nummer 2 der Satzung in Anhang I einleiten, wenn diese Mitglieder oder die mit ihnen verbundenen Rechtspersonen die in Absatz 2 genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. Der Beschluss der Kommission steht der Erstattung von förderfähigen Kosten nicht entgegen, die den Mitgliedern oder dem Gemeinsamen Unternehmen S2R zum Zeitpunkt der Unterrichtung des Gemeinsamen Unternehmens S2R über diesen Beschluss bereits entstanden sind oder von ihnen bewilligt worden waren.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1
Das Gemeinsame Unternehmen S2R beschließt eine eigene Finanzregelung gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. … [Delegierte Verordnung über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen im Sinne von Artikel 209 der Haushaltsordnung].
Unbeschadet von Artikel 12 beschließt das Gemeinsame Unternehmen S2R eine eigene Finanzregelung gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. … [Delegierte Verordnung über die Musterfinanzregelung für ÖPP].
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, durch den dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.
Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, durch den dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat Bericht über die übertragenen Befugnisse und kann diese weiter übertragen.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
2.  Im Rahmen der außervertraglichen Haftung leistet das Gemeinsame Unternehmen S2R für alle Schäden, die sein Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
2.  Im Rahmen der außervertraglichen Haftung leistet das Gemeinsame Unternehmen S2R für alle Schäden, die sein Personal oder die Mitglieder des Verwaltungsrats in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1
1.  Bis spätestens zum 31. Dezember 2017 nimmt die Kommission eine Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens S2R vor. Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen der Bewertung und ihre Anmerkungen dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2018.
1.  Bis spätestens zum 30. Juni 2017 nimmt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger eine Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens S2R vor, einschließlich einer Bewertung der Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen und der Offenheit ihnen gegenüber sowie der administrativen Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens S2R mit besonderem Schwerpunkt auf der Bekämpfung von administrativen Herausforderungen oder einem zu hohen Verwaltungsaufwand. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch die Schlussfolgerungen der Bewertung und die Anmerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht leitet die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. Die Ergebnisse der Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens S2R werden bei der eingehenden Bewertung und der Zwischenbewertung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 berücksichtigt.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1
1.  Die Entlastung für den Haushaltsvollzug hinsichtlich des Beitrags der Union zum Gemeinsamen Unternehmen S2R ist Teil der Entlastung der Kommission, die das Europäische Parlament auf Empfehlung des Rates im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 319 AEUV gewährt.
1.  Abweichend von Artikel 60 Absatz 7 und Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollte das Europäische Parlament auf Empfehlung des Rates im Einklang mit dem Verfahren gemäß der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens S2R Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens S2R erteilen.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 2
2.  Das Gemeinsame Unternehmen S2R arbeitet umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und stellt gegebenenfalls alle zusätzlich benötigten Informationen bereit. Es kann in diesem Zusammenhang aufgefordert werden, an Sitzungen mit den jeweiligen Organen oder Einrichtungen teilzunehmen und den bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission zu unterstützen.
entfällt
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1
1.  Unbeschadet der Klausel 19 Nummer 4 der Satzung in Anhang I gewährt das Gemeinsame Unternehmen S2R Bediensteten der Kommission und anderen von dem Gemeinsamen Unternehmen S2R oder der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu seinen Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen, auch in elektronischer Form, die für die Rechnungsprüfungen erforderlich sind.
1.  Das Gemeinsame Unternehmen S2R gewährt Bediensteten der Kommission und anderen von dem Gemeinsamen Unternehmen S2R oder der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu seinen Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen, auch in elektronischer Form, die für die Rechnungsprüfungen erforderlich sind.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 5 a (neu)
5a.  Die Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens, der Exekutivdirektor und die Mitglieder des Verwaltungsrats unterrichten OLAF unverzüglich über sämtliche Betrugsdelikte, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit bzw. Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangt haben, ohne dass sie hierfür mitverantwortlich gemacht werden.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)
Mit Blick auf das übergeordnete Ziel des Rahmenprogramms „Horizont 2020“, eine stärkere Vereinfachung und Harmonisierung der europäischen Förderungsstruktur für Forschung und Innovation zu erreichen, vermeiden gemeinsame Unternehmen Regelwerke, die sich von denjenigen des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ unterscheiden.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 1 – Absatz 1
1.  „Assoziiertes Mitglied“ bezeichnet eine Rechtsperson oder eine Gruppe bzw. ein Konsortium von Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“ assoziierten Land, die/das nach dem Verfahren der Klausel 4 Nummer 2 ausgewählt wurde, die in Klausel 4 Nummern 3 und 4 aufgeführten Bedingungen erfüllt und die vorliegende Satzung durch Unterzeichnung einer Einverständniserklärung gebilligt hat.
1.  „Assoziiertes Mitglied“ bezeichnet eine Rechtsperson oder eine Gruppe bzw. ein Konsortium von Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“ assoziierten Land, die/das nach dem Verfahren der Klausel 4 Nummer 2 ausgewählt wurde, die in Klausel 4 Nummern 3 und 4 aufgeführten Bedingungen erfüllt und die vorliegende Satzung aufgrund eines Beschlusses der für ihre/seine Leitung zuständigen Stelle durch Unterzeichnung einer Einverständniserklärung gebilligt hat.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 1 – Absatz 2
2.  „Anderes Gründungsmitglied als die Union“ bezeichnet die in Anhang II aufgeführten Beitragszahler, von denen jeder sich für die Dauer des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens S2R zur Zahlung von mindestens 30 Mio. EUR verpflichtet und die vorliegende Satzung durch Unterzeichnung einer Einverständniserklärung gebilligt hat.
2.  „Anderes Gründungsmitglied als die Union“ bezeichnet einzelne Rechtspersonen, von denen sich jede auf der Grundlage einer gemeinsamen Vision für die Dauer des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens S2R zur Zahlung von mindestens 30 Mio. EUR verpflichtet und die vorliegende Satzung aufgrund eines Beschlusses der für ihre Leitung zuständigen Stelle durch Unterzeichnung einer Einverständniserklärung gebilligt hat. Die Gründungsmitglieder sind in der Liste in Anhang II aufgeführt.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 1 – Absatz 3 – Einleitung
3.  „Innovationsprogramme“ oder „IP“ beziehen sich auf die Themenbereiche, die Grundlage für den in Nummer 4 genannten S2R-Masterplan sind. Die IP werden aufgrund ihrer Kapazität ausgewählt, maximale Leistungssteigerungen für eine oder mehrere Betriebsumgebungen zu bieten und ein Gesamtkonzept für das Eisenbahnsystem zu verfolgen. Unabhängig von einem Beschluss des Verwaltungsrats zur Änderung der Struktur des S2R-Masterplan sollte dieser die Schaffung zumindest der folgenden fünf IP vorsehen:
3.  „Innovationsprogramme“ oder „IP“ beziehen sich auf die Themenbereiche, die Grundlage für den in Nummer 4 genannten S2R-Masterplan sind. Die IP werden aufgrund ihrer Kapazität ausgewählt, maximale Leistungssteigerungen für eine oder mehrere Betriebsumgebungen zu bieten und ein kundenorientiertes Gesamtkonzept für das Eisenbahnsystem zu verfolgen. Ihre Definition ermöglicht auch die Entwicklung und das Testen von bahnbrechenden innovativen Ideen. Unabhängig von einem Beschluss des Verwaltungsrats zur Änderung der Struktur des S2R-Masterplan sollte dieser die Schaffung zumindest der folgenden fünf IP vorsehen:
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 1 – Absatz 3 – Buchstabe a
(a)  Kosteneffiziente und zuverlässige Hochleistungszüge;
(a)  Kosteneffiziente und zuverlässige Züge, einschließlich Hochleistungszüge und Hochgeschwindigkeitszüge
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 1 – Absatz 3 – Buchstabe c
(c)  Kosteneffiziente und zuverlässige Hochleistungsinfrastruktur;
(c)  Kosteneffiziente, nachhaltige und zuverlässige Hochleistungsinfrastruktur;
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 2 – Buchstabe h
(h)  Bündelung der Nutzeranforderungen und Festlegung von Interoperabilitätsnormen, damit Investitionen in Forschung und Innovation auf operative und vermarktungsfähige Lösungen ausgerichtet werden;
(h)  Bündelung der Nutzeranforderungen und Festlegung von Interoperabilitätsspezifikationen und technischen Normen, damit Investitionen in Forschung und Innovation auf operative und vermarktungsfähige Lösungen ausgerichtet werden;
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 2 – Buchstabe j
(j)  Auf- und Ausbau einer engen langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Union, der verarbeitenden Industrie im Schienenverkehrssektor und anderen Interessenträgern, die für die Entwicklung bahnbrechender Innovationen und eine starke Durchdringung des Marktes mit innovativen Lösungen notwendig ist; einbezogen werden auch die Schienenverkehrsunternehmen und andere Interessenträger sowie Akteure außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors;
(j)  Auf- und Ausbau einer engen langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Union, der verarbeitenden Industrie im Schienenverkehrssektor und anderen Interessenträgern, die für die Entwicklung bahnbrechender Innovationen und eine starke Durchdringung des Marktes mit innovativen Lösungen notwendig ist; einbezogen werden auch Kundenorganisationen, die Schienenverkehrsunternehmen und andere private und öffentliche Interessenträger – auch auf regionaler Ebene – sowie Akteure außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors;
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 2 – Buchstabe k a (neu)
(ka)  Aufbau von Verbindungen zu vielen verschiedenen Interessenträgern, darunter Forschungsorganisationen und Universitäten;
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 3 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Der Exekutivdirektor weist Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R, die ihren Verpflichtungen zur Leistung der vereinbarten Finanzbeiträge nicht nachkommen, schriftlich auf ihr Versäumnis hin und setzt ihnen eine angemessene Frist zur Abhilfe. Wird innerhalb dieser Frist keine Abhilfe geschaffen, beruft der Exekutivdirektor eine Sitzung des Verwaltungsrates ein, in der darüber entschieden wird, ob die Mitgliedschaft des säumigen Mitglieds zu beenden ist oder ob andere Maßnahmen zu treffen sind, bis das Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Kommt ein Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nach, kann ihm vorerst sein Stimmrecht vom Verwaltungsrat entzogen werden, nachdem es angehört wurde und die Gelegenheit erhalten hat, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 4 – Absatz 2
2.  Die assoziierten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R werden mit Hilfe einer offenen, nicht diskriminierenden und wettbewerblichen Bewerbungsaufforderung ausgewählt. Die erste Aufforderung für assoziierte Mitglieder wird spätestens drei Monate nach der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens S2R veröffentlicht. Weitere Aufforderungen sind abhängig von dem Bedarf an Schlüsselkompetenzen zur Durchführung des S2R-Masterplans. Alle Aufforderungen werden auf der S2R-Website veröffentlicht und über die Gruppe der nationalen Vertreter und andere Kanäle verbreitet, um im Interesse der Verwirklichung der Ziele des S2R-Masterplans eine größtmögliche Beteiligung zu gewährleisten. Das Gemeinsame Unternehmen S2R fördert die Teilnahme von KMU sowie von Akteuren der gesamten Wertschöpfungskette des Schienenverkehrssektors und von Akteuren außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors.
2.  Die assoziierten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R werden mit Hilfe einer offenen, nicht diskriminierenden und wettbewerblichen Bewerbungsaufforderung der Kommission ausgewählt und auf transparente Weise vom Verwaltungsrat bewertet. Bei der Bewertung und Auswahl werden unter anderem die Bedeutung der Beteiligung des Antragstellers für die Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens S2R und des sich potenziell aus ihr ergebenden Mehrwerts, die finanzielle Solidität des Antragstellers und mögliche Interessenkonflikte mit den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens S2R berücksichtigt.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 4 – Absatz 2 a (neu)
2a.  Die Kommission fasst den endgültigen Beschluss über die Auswahl assoziierter Mitglieder unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bewertung, um eine geografische Ausgewogenheit sowie eine ausgewogene Teilnahme von KMU, der Forschungsgemeinschaft sowie von Akteuren der gesamten Wertschöpfungskette des Schienenverkehrssektors und von Akteuren außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors sicherzustellen.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 4 – Absatz 5
5.  Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen S2R kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Unterrichtung der anderen Mitglieder wirksam und unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, die das Gemeinsame Unternehmen S2R nicht bereits vor der Kündigung gebilligt hat oder eingegangen ist.
5.  Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen S2R kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Unterrichtung der anderen Mitglieder wirksam und unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, die das Gemeinsame Unternehmen S2R nicht bereits vor der Kündigung gebilligt hat oder eingegangen ist. In diesen Fällen wird ein Konto für die Erfüllung finanzieller Verpflichtungen zwischen dem ausscheidenden Mitglied und dem Gemeinsamen Unternehmen S2R eröffnet.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 4 – Absatz 6
6.  Die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen S2R kann nicht ohne vorherige einstimmige Zustimmung des Verwaltungsrates auf Dritte übertragen werden.
6.  Die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen S2R kann nicht ohne vorherige einstimmige Zustimmung des Verwaltungsrates auf Dritte übertragen werden. Diese Zustimmung wird der Kommission zur Kenntnis gebracht, die diesbezüglich über ein Einspruchsrecht verfügt.
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 6 – Buchstabe c
(c)  mindestens einem Vertreter der assoziierten Mitglieder je Innovationsprogramm (siehe Klausel 1 Nummer 3). Diese Vertreter werden vom Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens S2R benannt, wobei darauf geachtet wird, dass eine ausgewogene Vertretung der Akteure der gesamten Wertschöpfungskette im Schienenverkehrssektor und der Akteure außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors gewährleistet ist.
(c)  mindestens einem Vertreter der assoziierten Mitglieder je Innovationsprogramm (siehe Klausel 1 Nummer 3). Assoziierte Mitglieder, die als einzelne Rechtsperson die in Klausel 1 Nummer 2 aufgeführten Kriterien erfüllen [d. h. einen eigenen Beitrag in Höhe von mindestens 30 Mio. EUR leisten] und zur Verwirklichung der Ziele nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b und c beitragen, sind im Verwaltungsrat vertreten. Die anderen Vertreter werden vom Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens S2R benannt, wobei darauf geachtet wird, dass eine ausgewogene Vertretung der Akteure und der Gebiete sowie die Vertretung der gesamten Wertschöpfungskette im Schienenverkehrssektor und der Akteure außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors gewährleistet ist. Mindestens zwei dieser Vertreter sollten Vertreter von Schienenverkehrsunternehmen sein.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 5
Ein Vertreter der Europäischen Eisenbahnagentur und der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Gruppe der nationalen Vertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teil.
Ein Vertreter der Europäischen Eisenbahnagentur nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teil.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 5 a (neu)
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Gruppe der nationalen Vertreter ist berechtigt, als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen und sich an den Beratungen zu beteiligen, er verfügt jedoch nicht über ein Stimmrecht.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 5 b (neu)
Falls Themen erörtert werden, die in den Aufgabenbereich des Wissenschaftlichen Beirats fallen, ist der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats berechtigt, als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen und sich an den Beratungen zu beteiligen, er verfügt jedoch nicht über ein Stimmrecht.
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 8 – Absatz -1 (neu)
Die Kommission bemüht sich im Rahmen ihrer Aufgabe im Verwaltungsrat, die Koordinierung der Aktivitäten des Gemeinsamen Unternehmens S2R und der entsprechenden Aktivitäten des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ sicherzustellen, um Synergien zu fördern, wenn Prioritäten im Rahmen von in Zusammenarbeit durchgeführten Forschungsprojekten ermittelt werden.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 8 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca)  Entscheidung über die endgültige Zusammensetzung des Verwaltungsrats, insbesondere durch die Auswahl der Vertreter der assoziierten Mitglieder mit Ausnahme derjenigen, die die Kriterien nach Klausel 1 Nummer 2 erfüllen; bei der endgültigen Auswahl ist auf eine ausgewogene Teilnahme von KMU sowie von Akteuren der gesamten Wertschöpfungskette des Schienenverkehrssektors und von Akteuren außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors zu achten;
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 8 – Absatz 1 – Buchstabe n a (neu)
(na)  Sicherstellung der Transparenz bei der Auswahl der Zulieferverträge, die im Rahmen dieser Verordnung abgeschlossen werden können;
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 9 – Absatz 1
1.  Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt.
1.  Der Exekutivdirektor wird nach Maßgabe seiner Verdienste und nachgewiesenen Fähigkeiten im Bereich der Verwaltung und des Managements sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen auf den einschlägigen Fachgebieten vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ausgewählt, die von der Kommission nach einem allgemeinen und transparenten Auswahlverfahren im Anschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und an anderer Stelle vorgeschlagen wird. Das Europäische Parlament verfügt über ein Einspruchsrecht.
Vor seiner Ernennung stellt sich der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber den Fragen der Mitglieder des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Haushaltskontrollausschusses des Europäischen Parlaments.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 10 – Absatz 4 – Buchstabe g a (neu)
(ga)  regelmäßige Unterrichtung der Gruppe der nationalen Vertreter und des Wissenschaftlichen Beirats über alle für ihre beratende Rolle relevanten Angelegenheiten;
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 11 – Einleitung
Die Europäische Eisenbahnagentur hat Beobachterstatus im Verwaltungsrat und trägt zur Festlegung und Umsetzung des S2R-Masterplans bei, insbesondere durch Wahrnehmung folgender beratender Aufgaben:
Die Europäische Eisenbahnagentur trägt zur Festlegung und Umsetzung des S2R-Masterplans bei, insbesondere durch Wahrnehmung folgender beratender Aufgaben:
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 11 – Buchstabe a
(a)  Vorschläge für mögliche Änderungen des S2R-Masterplans und der jährlichen Arbeitspläne, insbesondere um sicherzustellen, dass der Forschungsbedarf im Zusammenhang mit der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums berücksichtigt wird;
(a)  Vorschläge für mögliche Änderungen des S2R-Masterplans und der jährlichen Arbeitspläne, insbesondere um sicherzustellen, dass der Forschungsbedarf im Zusammenhang mit der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums berücksichtigt wird, und Bestimmung ihrer Relevanz für die Ziele nach Artikel 2 Absatz 2;
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 11 – Buchstabe b
(b)  Vorschläge für technische Normen für Forschung, Entwicklung und Validierung im Hinblick auf die Gewährleistung der Interoperabilität und Sicherheit der Ergebnisse nach Anhörung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung genannten Interessenträger;
(b)  Vorschläge für Leitlinien für Maßnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung, die zu technischen Normen führen, im Hinblick auf die Gewährleistung der Interoperabilität und Sicherheit der Ergebnisse nach Anhörung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung genannten Interessenträger;
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 13 – Absatz 5 – Buchstabe a
(a)  Stand der einschlägigen nationalen oder regionalen Forschungs- und Innovationsprogramme sowie Ermittlung von potenziellen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich der Einführung einschlägiger Technologien;
(a)  Stand der einschlägigen nationalen oder regionalen Forschungs- und Innovationsprogramme sowie Ermittlung von potenziellen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich der Einführung einschlägiger Technologien, um einen Nutzen aus Synergien zu ziehen;
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 13 – Absatz 5 a (neu)
5a.  Die Gruppe der nationalen Vertreter erhält regelmäßig Informationen, unter anderem über die Teilnahme an Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen S2R finanziert werden, über die Ergebnisse aller Bewerbungsaufforderungen und Projektumsetzungen, über Synergien mit anderen einschlägigen Programmen der Union und über die Ausführung des S2R-Haushaltsplans.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 13 – Absatz 6
6.  Die Gruppe der nationalen Vertreter kann von sich aus Empfehlungen zu technischen, verwaltungstechnischen und finanziellen Fragen an das Gemeinsame Unternehmen S2R richten, und zwar insbesondere bei Fragen, die nationale oder regionale Interessen berühren. Das Gemeinsame Unternehmen S2R unterrichtet die Gruppe der nationalen Vertreter darüber, welche Folgemaßnahmen es in Bezug auf diese Empfehlungen ergriffen hat.
6.  Die Gruppe der nationalen Vertreter kann von sich aus Empfehlungen zu technischen, verwaltungstechnischen und finanziellen Fragen an den Verwaltungsrat richten, und zwar insbesondere bei Fragen, die nationale oder regionale Interessen berühren. Der Verwaltungsrat unterrichtet die Gruppe der nationalen Vertreter darüber, welche Folgemaßnahmen er in Bezug auf diese Empfehlungen ergriffen hat.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 14 – Absatz 1
1.  Das Gemeinsame Unternehmen S2R kann zur Durchführung der in Klausel 2 vorgesehenen Aufgaben eine begrenzte Zahl von Arbeitsgruppen einsetzen, die Tätigkeiten ausführen, die ihnen vom Verwaltungsrat übertragen werden. Diese Gruppen setzen sich aus Fachleuten zusammen und arbeiten nach dem Grundsatz der Transparenz.
1.  Das Gemeinsame Unternehmen S2R kann zur Durchführung der in Klausel 2 vorgesehenen Aufgaben eine begrenzte Zahl von Arbeitsgruppen einsetzen, die Tätigkeiten ausführen, die ihnen vom Verwaltungsrat übertragen werden. Diese Gruppen setzen sich aus Fachleuten mit einschlägigen Kenntnissen von unter anderem Forschungsorganisationen, KMU und Schienenverkehrsunternehmen zusammen und arbeiten nach dem Grundsatz der Transparenz.
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Nummer 15 – Absatz 3 – Buchstabe b
(b)  Sachbeiträge der anderen Mitglieder als der Union und der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, die den Kosten entsprechen, die ihnen bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entstehen, abzüglich des Beitrags des Gemeinsamen Unternehmens und eines etwaigen sonstigen Unionsbeitrags zu diesen Kosten.
(b)  Sach- oder Geldbeiträge der anderen Mitglieder als der Union und der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, die den Kosten entsprechen, die ihnen bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entstehen, abzüglich des Beitrags des Gemeinsamen Unternehmens und eines etwaigen sonstigen Unionsbeitrags zu diesen Kosten.
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 – Nummer 19
1.  Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Erfüllung seiner Pflichten gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens S2R.
1.  Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Erfüllung seiner Pflichten gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens S2R.
2.   Bis zum 15. Februar eines jeden Jahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens S2R im Vorjahr zur Genehmigung vor; darin wird insbesondere auf den für dieses Vorjahr geltenden Arbeitsplan Bezug genommen. Dieser Bericht enthält unter anderem Informationen über folgende Aspekte:
2.   Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens S2R im Vorjahr zur Genehmigung vor; darin wird insbesondere auf den für dieses Vorjahr geltenden Arbeitsplan Bezug genommen. Dieser Bericht enthält unter anderem Informationen über folgende Aspekte:
(a)  Forschung, Innovation und sonstige Maßnahmen, die durchgeführt wurden, sowie die entsprechenden Ausgaben;
(a)  Forschung, Innovation und sonstige Maßnahmen, die durchgeführt wurden, sowie die entsprechenden Ausgaben;
(b)  die eingereichten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und nach Ländern;
(b)  die eingereichten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und nach Ländern;
(c)  die für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und nach Ländern; den vom Gemeinsamen Unternehmen S2R für die einzelnen Teilnehmer und Maßnahmen zur Verfügung gestellten Beitrag.
(c)  die für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und nach Ländern; den vom Gemeinsamen Unternehmen S2R für die einzelnen Teilnehmer und Maßnahmen zur Verfügung gestellten Beitrag.
Der jährliche Tätigkeitsbericht wird nach seiner Genehmigung durch den Verwaltungsrat der Gruppe der nationalen Vertreter übermittelt und öffentlich zugänglich gemacht.
Der jährliche Tätigkeitsbericht wird nach seiner Genehmigung durch den Verwaltungsrat der Gruppe der nationalen Vertreter übermittelt und öffentlich zugänglich gemacht.
3.  Das Gemeinsame Unternehmen S2R erstattet der Kommission gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 jährlich Bericht.
3.   Bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens S2R dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Jahresabschluss.
4.  Die Rechnungsführung des Gemeinsamen Unternehmens S2R wird von einer unabhängigen Prüfstelle im Einklang mit Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 überprüft.
Sie wird nicht vom Rechnungshof geprüft.
Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres übermittelt das Gemeinsame Unternehmen S2R dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.
Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu dem vorläufigen Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens S2R gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erstellt der Rechnungsführer den endgültigen Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens S2R, und der Exekutivdirektor legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
Der Verwaltungsrat nimmt Stellung zu dem endgültigen Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens S2R.
Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des folgenden Haushaltsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.
Der endgültige Jahresabschluss wird bis zum 15. November des folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.
Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen und gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 alle Informationen, die für die problemlose Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

Antrag auf Schutz der parlamentarischen Immunität von Alexander Mirsky
PDF 119kWORD 40k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Alexander Mirsky (2014/2026(IMM))
P7_TA(2014)0348A7-0273/2014

Das Europäische Parlament,

–  befasst mit einem am 14. Februar 2014 von Alexander Mirsky übermittelten und am 24. Februar 2014 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Immunität und seiner Vorrechte im Zusammenhang mit einem bei der Zivilkammer des Senats des Obersten Gerichtshofs Lettlands (im Folgenden: Oberster Gerichtshof) anhängigen Verfahren (Aktenzeichen C17129611),

–  gestützt auf Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

–  in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010 und 6. September 2011(1),

–  in Kenntnis des ausführlichen Sitzungsberichts der Plenarsitzung am 4. April 2011,

–  gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6a und 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0273/2014),

A.  in der Erwägung, dass ein Mitglied des Europäischen Parlaments, Alexander Mirsky, im Zusammenhang mit einem Zivilverfahren vor dem Obersten Gerichtshof Lettlands den Schutz seiner parlamentarischen Immunität beantragt hat; in der Erwägung, dass sich dieses Verfahren auf das Urteil der Zivilkammer des Bezirksgerichts Riga (im Folgenden: Bezirksgericht Riga) bezieht, Alexander Mirsky zu verpflichten, eine Äußerung in einer Rede im Europäischen Parlament vom 4. April 2011 zu widerrufen und für einen immateriellen Schaden an die angeblich verletzten Kläger Schadensersatz in Höhe von LVL 1 000 zu zahlen;

B.  in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen;

C.  in der Erwägung, dass bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Immunitäten das Parlament so handelt, dass es seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung bewahrt und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherstellt;

D.  in der Erwägung, dass der Gerichtshof klargestellt hat, dass Artikel 8 des Protokolls in Anbetracht seines Zwecks, die Meinungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu schützen, und seines Wortlauts, der ausdrücklich neben Äußerungen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments deren Abstimmungen nennt, im Wesentlichen auf die Erklärungen der Mitglieder des Europäischen Parlaments Anwendung finden soll, die sie im Europäischen Parlament selbst abgeben(2);

E.  in der Erwägung, dass die Immunität gemäß Artikel 8 des Protokolls, da sie die Meinungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Mitglieder des Europäischen Parlaments schützen soll, als absolute Immunität anzusehen ist, die jedem Gerichtsverfahren wegen einer in Ausübung des Abgeordnetenamts erfolgten Äußerung oder Abstimmung entgegensteht(3);

F.  in der Erwägung, dass sich die Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments in Bezug auf Gerichtsverfahren auch auf Zivilverfahren erstreckt;

G.  in der Erwägung, dass sich der Antrag von Alexander Mirsky auf ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren im Zusammenhang mit Äußerungen während der Ausführungen von einer Minute in der Sitzung vom 4. April 2011 bezieht; in der Erwägung, dass es unbestritten ist, dass Alexander Mirsky zum Zeitpunkt der fraglichen Äußerungen Mitglied des Europäischen Parlaments war;

H.  in der Erwägung, dass das Stadtgericht Jūrmala richtig erkannte, dass Alexander Mirsky die den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gewährte Immunität gemäß Artikel 8 des Protokolls genossen hatte und daher die Klage abwies; in der Erwägung, dass demgegenüber das Bezirksgericht Riga die Anwendbarkeit dieser Vorschrift vollständig ignoriert hat; in der Erwägung, dass ein einzelstaatliches Gericht verpflichtet ist, EU-Primärrecht anzuwenden;

I.  in der Erwägung, dass das Verfahren gegen Alexander Mirsky noch beim Obersten Gerichtshof Lettlands anhängig ist und das Endurteil zu seinen Gunsten ergehen kann; in der Erwägung, dass dann, wenn das Urteil des Bezirksgerichts Riga durch den Obersten Gerichtshof jedoch bestätigt werden sollte, die lettischen Stellen das EU-Primärrecht verletzen würden;

J.  in der Erwägung, dass das Urteil des Bezirksgerichts Riga in der Tat die Vorrechte und die Immunität von Alexander Mirsky verletzt hat; in der Erwägung, dass die Umstände des vorliegenden Falls eine Beschränkung der Abgabe einer Meinung im Rahmen der Wahrnehmung seiner parlamentarischen Aufgaben darstellen;

1.  beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Alexander Mirsky zu schützen;

2.  fordert die Kommission auf, bei den lettischen Stellen auf die Durchsetzung des EU-Primärrechts, d. h. Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, zu drängen und gegebenenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuleiten;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der Kommission, den zuständigen Behörden der Republik Lettland und Alexander Mirsky zu übermitteln.

(1) Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, 195; Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, 2391; Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849; Verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente, Slg. 2008, I-7929, Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament, Slg. 2010, II‑1135 und Rechtssache C-163/10 Patriciello, Slg. 2011, I-07565.
(2) Rechtssache C-163/10, Patriciello, wie oben angegeben, Randnummer 29.
(3) Verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente, wie oben angegeben, Randnummer 27.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2012/007 IT/VDC Technologies
PDF 221kWORD 45k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/007 IT/VDC Technologies, Italien) (COM(2014)0119 – C7-0089/2014 – 2014/2025(BUD))
P7_TA(2014)0349A7-0261/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0119 – C7-0089/2014),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(1) (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilog-Verfahren,

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0261/2014),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union Legislativ‑ und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass Italien den Antrag EGF/2012/007 IT/VDC Technologies auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen der Entlassung von 1 164 Arbeitnehmern während des Bezugszeitraums vom 26. Februar 2012 bis 25. Juni 2012 bei VDC Technologies SpA und einem Zulieferunternehmen, von denen 1 146 durch vom EGF kofinanzierte Maßnahmen unterstützt werden sollen, gestellt hat;

D.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.  stimmt der Kommission darin zu, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Italien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.  stellt fest, dass der Antrag auf finanzielle Beihilfen aus dem EGF von den italienischen Behörden am 31. August 2012 eingereicht wurde, und bedauert, dass die Beurteilung der Europäischen Kommission erst am 5. März 2014 vorgelegt wurde; bedauert die Länge des Beurteilungszeitraums von 19 Monaten und vertritt die Auffassung, dass diese Verzögerung dem Ziel des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, entlassenen Arbeitnehmern rasche Hilfe zu leisten, entgegensteht;

3.  ist der Ansicht, dass die Entlassungen bei VDC Technologies SpA und einem Zulieferunternehmen (Herstellung von Fernsehgeräten, Fernsehbildschirmen und Displays sowie Klimaanlagen) auf weitreichende Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung zurückzuführen sind, die dazu führen, dass der Sektor der Herstellung von Elektrogeräten aufgrund der verstärkten Konkurrenz aus Drittländern, vor allem aus China, unter einer schwerwiegenden Störung des Wirtschaftsgeschehens leidet;

4.  erkennt, dass aus zahlreichen EGF-Anträgen, die aufgrund des Kriteriums der Globalisierung in einer bestimmte Branche gestellt wurden, Lehren gezogen werden müssen, um die Handelspolitik der Union sowohl hinsichtlich der Liberalisierung als auch der handelspolitischen Schutzinstrumente zu reformieren;

5.  stellt fest, dass die 1 164 in Rede stehenden Entlassungen sowie die 54 Entlassungen, die aus dem gleichen Grund vor und nach dem viermonatigen Bezugszeitraum vorgenommen wurden, beträchtliche negative Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und die Wirtschaftslage in dem betroffenen Gebiet haben, das sich in der NUTS-3-Region Frosinone (ITI45) und in der NUTS-2-Region Latium (ITI4) befindet;

6.  begrüßt, dass die italienischen Behörden im Sinne der zügigen Bereitstellung von Hilfe für die Arbeitskräfte beschlossen haben, am 30. November 2012 – also neun Monate vor Einreichung des EGF-Antrags und lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Maßnahmenpaket – mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte zu beginnen;

7.  stellt fest, dass das zu kofinanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Maßnahmen zur Wiedereingliederung von 1 146 entlassenen Arbeitskräften in das Arbeitsleben umfasst, darunter Berufsberatung/Kompetenzbewertung, Fortbildungsmaßnahmen, Betreuung von Einzelpersonen, Förderung des Unternehmertums, Einstellungsbonus und eine Teilnahmebeihilfe;

8.  stellt fest, dass knapp 40 % der entlassenen Arbeitnehmer älter als 55 Jahre sind; bedauert, dass das Paket keine spezifischen Maßnahmen für ältere Arbeitnehmer enthält;

9.  weist darauf hin, dass das Paket verschiedene Arten von Geldleistungen umfasst: eine Beihilfe für mit pflegebedürftigen Personen zusammenlebende Arbeitnehmer, eine Mobilitätsbeihilfe und eine Teilnahmebeihilfe; weist auf den relativ hohen Einstellungszuschuss hin (6 000 EUR pro Arbeitnehmer), begrüßt jedoch, dass dieser nur gewährt wird, wenn den Arbeitnehmern ein unbefristeter Vertrag oder ein befristeter Vertrag mit einer Dauer von 24 Monaten angeboten wird;

10.  begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen mit den Sozialpartnern (den Gewerkschaften CGIL USB, CISAL, CISL, UIL, UGL) abgestimmt wurde, dass ein lokales Unterstützungsnetz unter Beteiligung verschiedener vor Ort befindlicher Partner aktiviert wurde und dass in den verschiedenen Phasen der Durchführung des EGF und beim Zugang zum EGF eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt werden;

11.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

12.  begrüßt, dass Schulungsmaßnahmen für jeden Arbeitnehmer vorgesehen sind, der aus dem EGF-Paket unterstützt wird; bedauert jedoch, dass die Bereiche und Branchen, in denen Schulungsmaßnahmen angeboten werden sollen, im Vorschlag der Kommission nicht näher beschrieben sind;

13.  stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die italienischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, damit die geltenden Rechtsvorschriften in vollem Umfang eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

14.  hebt hervor, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF weder an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, noch ein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Branchen sein darf;

15.  begrüßt die zwischen Europäischem Parlament und Rat hinsichtlich der neuen EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014–2020 erzielte Einigung über die Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, über die Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, über die Erhöhung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch das Europäische Parlament und den Rat durch kürzere Fristen für die Bewertung und die Zustimmung, über die Ausweitung der für eine Förderung in Frage kommenden Maßnahmen und Empfänger durch die Aufnahme von Selbständigen und jungen Menschen und über die Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung;

16.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

17.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

18.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/007 IT/VDC Technologies, Italien)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2014/254/EU.)

(1) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2012/004 ES/Grupo Santana
PDF 224kWORD 47k
Entschließung
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/004 ES/Grupo Santana, Spanien) (COM(2014)0116 – C7-0101/2014 – 2014/2027(BUD))
P7_TA(2014)0350A7-0260/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0116 – C7‑0101/2014),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(1) (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das unter Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilog-Verfahren,

–  in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0260/2014),

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass Spanien den Antrag EGF/2012/004 ES/Grupo Santana(4) auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen der Entlassung von 330 Arbeitnehmern während des Bezugszeitraums vom 15. November 2011 bis zum 15. März 2012 bei der Grupo Santana und bei 15 Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern, von denen 285 durch vom EGF kofinanzierte Maßnahmen unterstützt werden sollen, gestellt hat;

D.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.  stimmt der Kommission zu, dass die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe c der EGF-Verordnung erfüllt sind und Spanien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.  nimmt die Erläuterungen der Kommission zur Kenntnis, wonach die während des Bezugszeitraums erfolgten 330 Entlassungen und die 689 weiteren Entlassungen im Rahmen ein und derselben Massenentlassung erfolgt sind und wonach in diesem Fall mit den Entlassungen und der äußerst prekären wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Region die außergewöhnlichen Umstände gemäß Artikel 2 Buchstabe c der EGF-Verordnung erfüllt sind;

3.  stellt fest, dass der Antrag auf finanzielle Beihilfen aus dem EGF von den spanischen Behörden am 16. Mai 2012 eingereicht wurde, und bedauert, dass die Beurteilung der Kommission erst am 5. März 2014 vorlag; bedauert die Länge des Beurteilungszeitraums von 22 Monaten und ist der Auffassung, dass dieser lange Zeitraum dem Ziel des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung entgegensteht, das darin besteht, entlassenen Arbeitnehmern zügig Hilfe zu leisten;

4.  vertritt die Auffassung, dass die Entlassungen bei der Grupo Santana sowie 15 Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern auf weitreichende Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung zurückzuführen sind, die zu einem Rückgang des Marktanteils der EU an der weltweiten Kraftfahrzeugproduktion und zu einem schnellen Anwachsen der asiatischen Märkte, von dem EU-Hersteller weniger profitieren können, führen;

5.  stellt fest, dass die 330 in Frage stehenden Entlassungen zusammen mit den auf dieselbe Ursache zurückzuführenden 689 Entlassungen vor und nach dem viermonatigen Bezugszeitraum gravierende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die Wirtschaft auf lokaler und NUTS-III-Ebene haben und die bereits heikle wirtschaftliche Lage in dem betroffenen Gebiet noch verschärfen;

6.  stellt fest, dass es sich um einen weiteren EGF-Antrag handelt, der Entlassungen in der Automobilbranche betrifft, und dass dieser Sektor mit insgesamt 17 Anträgen Gegenstand der meisten mit der Krise bzw. mit der Globalisierung begründeten EGF-Anträge ist; weist darauf hin, dass dieser erneute Fall aus der Automobilbranche deutlich macht, dass es einer industriepolitischen Strategie der Union bedarf, und dass er veranschaulicht, wie der EGF Arbeitnehmer bei der Neuausrichtung unterstützen kann;

7.  begrüßt, dass die Region Andalusien, deren Arbeitslosenquote weit über dem nationalen und dem unionsweiten Durchschnitt liegt, den EGF erneut in Anspruch nimmt; weist darauf hin, dass aus dem EGF bereits Arbeitnehmer des in Andalusien ansässigen Unternehmens Delphi unterstützt wurden (EGF/2008/002 ES/Delphi);

8.  begrüßt, dass die spanischen Behörden den Beschluss gefasst haben, Arbeitnehmern zügig Hilfe zuteilwerden zu lassen und aus diesem Grund am 1. August 2011, also zehn Monate vor Einreichung des EGF-Antrags und lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Maßnahmen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;

9.  stellt fest, dass das zu kofinanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Maßnahmen zur Wiedereingliederung von 285 entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt umfasst, darunter die berufsbildende Schulung am Arbeitsplatz, Beratung zu Geschäftsvorhaben, Unterstützung bei der aktiven Arbeitssuche und Arbeitsvermittlung;

10.  begrüßt, dass die angebotenen Schulungen von angemessener Dauer sind und um Schulungsmaßnahmen am Arbeitsplatz ergänzt werden; begrüßt, dass die Schulungen an die Fähigkeiten und Qualifikationen angepasst werden, die von den Unternehmen benötigt werden, die sich in dem Gewerbegebiet niederlassen, wobei dieses Bestandteil der Maßnahmen ist, die zusätzlich zu dem vom EGF finanzierten Paket umgesetzt werden;

11.  begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Stadt Linares, die – da es sich bei Santana um den größten Arbeitgeber der Kommune handelte – von der Schließung des Santana-Werkes (und seiner Zulieferer) in hohem Maße in Mitleidenschaft gezogen wurde, einen globalen und umfassenden Ansatz gewählt hat, indem sie auf die Umgestaltung des Gewerbegebiets der Santana-Gruppe setzt, um es für neue Investoren attraktiv zu machen; ist der Ansicht, dass die von der Stadt Linares beschlossene Verbesserung des Umfelds für Unternehmen die Auswirkungen der Maßnahmen des EGF zugunsten der Arbeitnehmer noch verstärken wird;

12.  begrüßt, dass die Stadt Linares die Sozialpartner (die Gewerkschaften MCA-UGT Andalucía und Federación de la industria de CCOO-Andalucía) zu dem Paket angehört hat, dass die Sozialpartner die Umsetzung der Maßnahmen überwachen und dass während der einzelnen Phasen der Durchführung des EGF und in Bezug auf den Zugang zum EGF eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung angewendet werden sollen;

13.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

14.  weist darauf hin, dass der EGF einen „Schulungslohn“ vorsieht, der 150 % des spanischen Mindestlohns beträgt; begrüßt jedoch die Bestätigung der Kommission, dass diese Leistung die Arbeitslosenunterstützung nicht ersetzt und zusätzlich zu der nach nationalem Recht gewährten Arbeitslosenunterstützung bereitgestellt wird; betont in diesem Zusammenhang, dass gemäß der neuen EGF-Verordnung für 2014–2020 die Geldleistungen, die in das Paket aufgenommen werden, höchstens 35 % der Kosten der Maßnahmen ausmachen dürfen und dass sich folglich der Anteil der Geldleistungen an dem koordinierten Paket nach der neuen Verordnung zukünftig nicht mehr in der in diesem Antrag enthaltenen Höhe bewegen wird;

15.  begrüßt den Vorstoß der spanischen Regionalbehörden und der kommunalen Behörden der Gemeinde Linares, in die Industrieanlagen und die Förderung des erneuerten Industriegebiets zu investieren, um neue Unternehmen anzuziehen und die Industriestruktur zu diversifizieren, anstatt allein auf die Automobilbranche abzustellen; betont, dass für diese Maßnahmen keine Kofinanzierung aus dem EGF beantragt wurde, sondern dass sie aus regionalen und kommunalen Haushalten finanziert werden, wobei große Einschränkungen bestehen, weil wegen der Werksschließung Steuereinnahmen verlorengegangen sind;

16.  stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; betont, dass die spanischen Behörden bekräftigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, damit die geltenden Rechtsvorschriften in vollem Umfang eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

17.  hebt hervor, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, noch ein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Branchen sein darf;

18.  begrüßt die zwischen Europäischem Parlament und Rat hinsichtlich der neuen EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014–2020 erzielte Einigung über die Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, über die Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, über die Erhöhung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch das Europäische Parlament und den Rat durch kürzere Fristen für die Bewertung und die Zustimmung, über die Ausweitung der für eine Förderung in Frage kommenden Maßnahmen und Empfänger durch die Aufnahme von Selbständigen und jungen Menschen und über die Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung;

19.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

20.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/004 ES/Grupo Santana, Spanien)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2014/253/EU.)

(1) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4)Santana Motor S.A.U., Santana Motor Andalucía S.L.U. und Santana Militar S.L.U.


Einlagensicherungssysteme ***II
PDF 201kWORD 35k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 betreffend den Standpunkt des Rates in zweiter Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) (05199/1/2014 – C7-0094/2014 – 2010/0207(COD))
P7_TA(2014)0351A7-0216/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (05199/1/2014 – C7-0094/2014),

–  in Kenntnis der begründeten Stellungnahmen, die vom dänischen Parlament, dem Deutschen Bundestag, dem deutschen Bundesrat und dem schwedischen Parlament gemäß dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit abgegeben wurden und in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 16. Februar 2011(1),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(2) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2010)0368),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für die zweite Lesung (A7-0216/2014),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 99 vom 31.3.2011, S. 1.
(2) ABl. C 249 E vom 30.8.2013, S. 81.


Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ***I
PDF 202kWORD 46k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (COM(2013)0018 – C7-0022/2013 – 2013/0012(COD))
P7_TA(2014)0352A7-0444/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0018),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0022/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Mai 2013(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Juli 2013(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 26.März 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7‑0444/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe

P7_TC1-COD(2013)0012


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/94/EU.)

(1) ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 111.
(2) ABl. C 280 vom 27.9.2013, S. 66.


Abmessungen und Gewichte für Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft ***I
PDF 484kWORD 131k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (COM(2013)0195 – C7-0102/2013 – 2013/0105(COD))
P7_TA(2014)0353A7-0256/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0195),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0102/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7‑0256/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr

P7_TC1-COD(2013)0105


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Das 2011 veröffentlichte Weißbuch: „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ legt den Schwerpunkt auf die Notwendigkeit, die Treibhausgasemissionen, insbesondere die Emissionen von Kohlendioxid (CO2), bis 2050 gegenüber dem Stand von 1990 um 60 % sowie bis 2020 um 20 % zu verringern. [Abänd. 1]

(1a)  Da es derzeit im Hinblick auf die steigenden CO2‑Emissionen von Lkw keine Bewältigungsstrategien gibt, sollte die Kommission die Einführung von Energieeffizienznormen für Lkw prüfen und ihren gesetzgeberischen Ansatz in Bezug auf Pkw und Vans erweitern. [Abänd. 2]

(2)  In diesem Zusammenhang sieht das Weißbuch die Anpassung der Richtlinie 96/53/EG des Rates(4) vor, um den Energieverbrauch und die Treibhausgasemissionen zu senken, um die Rechtsvorschriften an die technische Entwicklung und die neuen Markterfordernisse anzupassen und um den intermodalen Verkehr zu erleichtern.

(3)  Zu den technologischen Entwicklungen gehören einziehbare oder klappbare aerodynamische Luftleiteinrichtungen, die am hinteren Teil der Fahrzeuge, hauptsächlich bei Sattelanhängern oder sonstigen Anhängern, angebracht werden können, wodurch jedoch die höchstzulässigen Längen im Sinne der Richtlinie 96/53/EG überschritten werden. Diese Luftleiteinrichtungen können unmittelbar nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie angebracht werden, da die Produkte auf dem Markt erhältlich sind und bereits auf anderen Kontinenten verwendet werden. Gleiches gilt für energieabsorbierende aerodynamische Luftleit- und Unterfahrschutzeinrichtungen, die im Bereich der Räder seitlich und im Heckbereich unter den Sattelanhängern, sonstigen Anhängern und Fahrzeugen angebracht werden. Mit diesen kann nicht nur die Energieeffizienz des Fahrzeugs verbessert, sondern auch die Verletzungsgefahr für andere Verkehrsteilnehmer erheblich verringert werden. Mit dieser Richtlinie sollten auch Innovationen bei der Konstruktion von Pkw und Beförderungseinheiten Ladeeinheiten gefördert und erleichtert werden. [Abänd. 3]

(3a)  Die Kommission sollte einen Ansatz zur Senkung der Leerfahrten im Straßengüterverkehr im Rahmen der Maßnahmen in Hinblick auf „Gewichte und Abmessungen“ sowie Mindestharmonisierungsregeln für Kabotage im Straßenverkehr zur Verhinderung von Dumpingpraktiken entwickeln. Zudem sollte die Überprüfung der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) („Eurovignetten‑Richtlinie“) auch dazu genutzt werden, die Fortschritte bei der Abschätzung der externen Kosten widerzuspiegeln und die Internalisierung der externen Kosten für schwere Lastkraftwagen anzuordnen. Die Kommission sollte bis zum 1. Januar 2015 einen Vorschlag zur Änderung der Eurovignetten‑Richtlinie vorlegen. [Abänd. 4]

(4)  Schwere Lastkraftwagen verursachen etwa 26 % der CO2‑Emissionen im Straßenverkehr in Europa, während sich ihre Energieeffizienz in den vergangenen 20 Jahren kaum verbessert hat. Die Verbesserung der Aerodynamik des Führerhauses von Kraftfahrzeugen könnte in Kombination mit den in Erwägungsgrund 3 genannten Luftleiteinrichtungen ebenfalls zu messbaren Vorteilen hinsichtlich der Energieeffizienz der Fahrzeuge führen und ist dringend erforderlich, um die Fahrzeugemissionen im Straßengüterverkehr erheblich zu senken. Diese Verbesserung ist jedoch bei den derzeitigen von der Richtlinie 96/53/EG vorgegebenen Grenzwerten für die Länge nicht realisierbar, ohne das Ladevermögen der Fahrzeuge zu verringern, wodurch das wirtschaftliche Gleichgewicht des Sektors gefährdet würde. Deshalb besteht Anlass, eine Ausnahmeregelung für diese Höchstlänge vorzusehen. Solche Ausnahmeregelungen sollten in keinem Fall dazu benutzt werden, die Nutzlast des Fahrzeugs zu erhöhen. [Abänd. 5]

(5)  Die Kommission sieht in ihren Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011-2020 Maßnahmen vor, um Fahrzeuge sicherer zu machen und den Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer zu verbessern. Wie wichtig die Sicht von Fahrzeugführern ist, wurde auch in dem Bericht der Kommission für das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Richtlinie 2007/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) herausgestellt. Eine neue Form der Führerhäuser trägt ebenfalls dazu bei, die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern, indem der tote Winkel im Sichtfeld der Fahrer verkleinert wird, insbesondere unterhalb der Windschutzscheibe und an der Seite des Fahrzeugs, wodurch die Gefahr für das Leben zahlreicher schwächerer Straßenverkehrsteilnehmer, wie Fußgänger oder Fahrradfahrer, verringert werden kann. Die neue Form der Führerhäuser sollte deshalb nach einer angemessenen Übergangszeit verbindlich werden. Bei dieser neuen Form können sollten auch Strukturen zur Aufnahme der Aufprallenergie vorgesehen werden. Durch das potenzielle zusätzliche Volumen des Führerhauses lassen sich zudem Komfort und Sicherheit des Fahrers erhöhen. [Abänd. 6]

(6)  Die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und deren Anbringung an den Fahrzeugen sollten gemäß dem Prüfverfahren für die Messung der aerodynamischen Eigenschaften, das derzeit von der Kommission ausgearbeitet wird, vor ihrem Inverkehrbringen getestet werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Bescheinigungen ausstellen, die von den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen sind. Die Kommission sollte detaillierte technische Leitlinien für die Beantragung von Bescheinigungen und die entsprechenden Anforderungen ausarbeiten. [Abänd. 7]

(6a)  In dem Weißbuch aus dem Jahr 2011 wurde festgelegt, dass 30 % des Straßengüterverkehrs über 300 km bis 2030 auf andere Verkehrsträger wie Eisenbahn- oder Schiffsverkehr verlagert werden sollten und mehr als 50 % bis 2050, was durch effiziente und umweltfreundliche Güterverkehrskorridore erleichtert wird. Um dieses Ziel zu erreichen, gilt es eine angemessene Infrastruktur zu entwickeln. Das Europäische Parlament billigte dieses Ziel in seiner Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu dem Thema „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Wege zu einem wettbewerbsbestimmten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“(7). [Abänd. 8]

(6b)  Im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Weißbuchs zum Thema Verkehr aus dem Jahr 2011 bietet die Überarbeitung der Richtlinie 96/53/EG eine Gelegenheit, die Sicherheit und den Komfort der Fahrer unter Berücksichtigung der in der Richtlinie 89/391/EWG des Rates(8) (Rahmenrichtlinie über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz) festgelegten Anforderungen zu verbessern. [Abänd. 9]

(7)  Längere Fahrzeuge können im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, wenn die beiden betroffenen Mitgliedstaaten dies bereits gestatten und wenn die Voraussetzungen für eine Abweichung aufgrund des Artikels 4 Absätze 3, 4 oder 5 der Richtlinie erfüllt sind. Die Europäische Kommission hat bereits Leitlinien zur Anwendung des Artikels 4 der Richtlinie abgefasst. Verkehrstätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 beeinträchtigen den internationalen Wettbewerb nicht maßgeblich, wenn der grenzüberschreitende Einsatz auf zwei Mitgliedstaaten beschränkt bleibt, in denen die vorhandene Infrastruktur und die Anforderungen der Straßenverkehrssicherheit dies zulassen. Auf diese Weise wird ein Gleichgewicht hergestellt zwischen – auf der einen Seite – dem Recht der Mitgliedstaaten, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips Beförderungslösungen zu beschließen, die ihren besonderen Gegebenheiten entsprechen, und – auf der anderen Seite – der Notwendigkeit, dass eine solche Vorgehensweise dem Binnenmarkt nicht zuwiderläuft. Die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 4 werden in diesem Sinne klarer gefasst. [Abänd. 10]

(8)  Die Nutzung alternativer Antriebssysteme, die nicht mehr ausschließlich fossile Energieträger einsetzen und damit keine oder weniger Schadstoffe abgeben, wie Elektro- oder Hybridmotoren für schwere Lastkraftwagen oder Kraftomnibusse (vor allem in Stadtgebieten oder deren Umkreis), führt zu einem Mehrgewicht, das nicht durch eine Verringerung der Nutzlast des Fahrzeugs ausgeglichen werden sollte, damit der Straßenverkehrssektor in wirtschaftlicher Hinsicht nicht benachteiligt wird. Es sollte erlaubt sein, dass Fahrzeuge, die mit Technologien ausgestattet sind, die geringe CO2‑Emissionen verursachen, das maximal zulässige Gewicht in Abhängigkeit von dem für die jeweilige Technologie erforderlichen Gewicht um bis zu 1 Tonne überschreiten dürfen. Mit dem Mehrgewicht sollte sich jedoch das Ladevermögen des Fahrzeugs nicht erhöhen. Der Grundsatz der Technologieneutralität sollte gewahrt bleiben. [Abänd. 11]

(9)  Im Verkehrsweißbuch wird darüber hinaus betont, dass die Entwicklungen des intermodalen Verkehrs verfolgt werden müssen, insbesondere im Bereich des Containertransports, bei dem zunehmend 45-Fuß-Container eingesetzt werden. Sie werden auf der Schiene oder auf Wasserstraßen befördert. Die Beförderung auf den Straßenverkehrsabschnitten in der intermodalen Transportkette kann jedoch heute nur mit sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Verkehrsunternehmen aufwändigen Verwaltungsverfahren erfolgen oder wenn diese Container patentierte abgeschrägte Ecken haben, was übermäßige Kosten verursacht. Eine Verlängerung der Fahrzeuge, die solche Container befördern, um 15 cm kann – ohne Gefährdung oder Schädigung der übrigen Verkehrsteilnehmer oder der Infrastruktur – den Verkehrsunternehmen diese Verwaltungsverfahren ersparen und den intermodalen Verkehr vereinfachen. Denn die geringe Verlängerung, die diese 15 cm im Verhältnis zur Länge eines schweren Sattelkraftfahrzeugs (16,50 m) bedeuten, stellt keine zusätzliche Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit dar. In der politischen Richtungsvorgabe des Verkehrsweißbuchs wird diese Verlängerung allerdings nur für den intermodalen Verkehr gestattet, bei dem der Teil eines teilweise mit Eisenbahn oder Schiff durchgeführten Transports, der auf der Straße erfolgt, höchstens 300 km ausmacht. Diese Entfernung erscheint ausreichend, um eine Industrie- oder Gewerbestätte mit einem Güterbahnhof oder einem Binnenhafen zu verbinden. Um einen Seehafen anzubinden und die Entwicklung der Meeresautobahnen zu fördern, ist eine größere Entfernung für eine Beförderung im Rahmen des innereuropäischen Kurzstreckenseeverkehrs möglich. [Abänd. 12]

(10)  Um den intermodalen Verkehr weiterhin zu fördern und dem Leergewicht der 45-Fuß-Container Rechnung zu tragen, erscheint es notwendig, die Bestimmung, nach der Fahrzeugkombinationen mit 5 oder 6 Achsen, die im intermodalen Verkehr 40-Fuß-Container befördern, mit 44 Tonnen fahren dürfen, auch auf solche auszudehnen, die 45-Fuß-Container befördern.

(11)  Seit Verabschiedung der Richtlinie 96/53/EG ist das Durchschnittsgewicht der Fahrgäste von Kraftomnibussen sowie ihres Gepäcks erheblich angestiegen, was dazu geführt hat, dass die Zahl der beförderten Fahrgäste schrittweise reduziert werden musste, um die Auflagen der Richtlinie hinsichtlich der Gewichtsobergrenzen einzuhalten. Da mit Blick auf eine bessere Energieeffizienz kollektive Verkehrsträger gegenüber dem Individualverkehr zu bevorzugen sind, sollte die vorherige Zahl der Fahrgäste pro Kraftomnibus wieder erreicht und dabei dem gestiegenen Gewicht der Fahrgäste und ihres Gepäcks Rechnung getragen werden. Dies kann über eine Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichts für zweiachsige Kraftomnibusse erfolgen, wobei jedoch die Obergrenzen so ausgelegt sein sollten, dass die Infrastruktur nicht durch eine raschere Abnutzung geschädigt wird.

(12)  Die für die Einhaltung der Vorschriften des Straßenverkehrs zuständigen Behörden stellen eine hohe Zahl von – teilweise schweren – Verstößen fest, insbesondere hinsichtlich des Gewichts von Kraftfahrzeugen. Diese Situation ist darauf zurückzuführen, dass die Anzahl der Kontrollen, die aufgrund der Richtlinie 96/53/EG durchgeführt werden, nicht ausreicht oder sie nicht sehr effektiv sind. Darüber hinaus sind die Kontrollverfahren und –regeln von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich, was für Fahrzeugführer, die in mehreren Mitgliedstaaten der Union unterwegs sind, eine unsichere Rechtslage zur Folge hat. Darüber hinaus profitieren die Verkehrsunternehmen, die die einschlägigen Regeln nicht einhalten, von einem erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Konkurrenten, die sich an die Vorschriften halten, und gegenüber anderen Verkehrsträgern. Dieser Zustand stellt ein Hindernis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts dar und gefährdet die Sicherheit im Straßenverkehr. Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten ihre Kontrollen anhand eines Risikoeinstufungssystems intensivieren und effizienter gestalten, und zwar sowohl die manuellen Kontrollen als auch die Vorauswahl im Hinblick auf eine solche Kontrolle. [Abänd. 13]

(13)  Inzwischen gibt es einfache – ortsfeste oder mobile – technologische Lösungen, mit denen es möglich ist, die Fahrzeuge zu bestimmen, bei denen ein mutmaßlicher Verstoß vorliegt, ohne sie dafür anhalten zu müssen, was den Verkehrsfluss weniger behindert, weniger kostenaufwändig ist und optimale Sicherheitsbedingungen bietet. In schweren Lastkraftwagen können bestimmte Vorrichtungen installiert werden und dem Fahrer als Instrument zur Selbstkontrolle dienen, so dass er weiß, ob er die Rechtsvorschriften einhält. Diese eingebauten Vorrichtungen können mit Hilfe einer Mikrowellen-Kommunikationsschnittstelle ihre Daten auch ohne Anhalten des Fahrzeugs an Kontrolleure oder am Straßenrand aufgestellte automatische Kontrollsysteme weiterleiten. Für die Vorauswahl erscheint eine Mindestschwelle von einer Wägung pro 2000 Fahrzeugkilometern angemessen, um die Wirksamkeit der Straßenkontrollen auf dem Gebiet der Union zu gewährleisten, denn so kann jedes Fahrzeug im statistischen Durchschnitt alle drei Tage kontrolliert werden.

(14)  Dass eine hohe Zahl von Verstößen gegen die Richtlinie 96/53/EG festgestellt wird, liegt zu einem großen Teil an der nicht abschreckenden Höhe der Sanktionen, die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen solche Regeln vorgesehen sind, beziehungsweise daran, dass es solche Sanktionen gar nicht gibt. Diese Problematik wird noch dadurch verschärft, dass die in den einzelnen Mitgliedstaaten anwendbaren Verwaltungssanktionen sehr unterschiedlich bemessen sind. Um diese Schwachstellen abzubauen, ist es sinnvoll, eine unionsweite Angleichung des Maßes und der Kategorien der Verwaltungssanktionen für Verstöße gegen die Richtlinie 96/53/EG vorzunehmen. Diese Verwaltungssanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und, abschreckend und nicht diskriminierend sein. [Abänd. 14]

(15)  Die Kontrollbehörden in den Mitgliedstaaten sollten Informationen austauschen können, um auf internationaler Ebene die Kontrollen des Gewichts von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen wirksamer zu machen und um den reibungslosen Ablauf dieser Kontrollen zu erleichtern; dabei handelt es sich insbesondere um Informationen zur Identität der Zuwiderhandelnden, um die Beschreibung der Verstöße und der angewandten Sanktionen sowie um Angaben zur Zuverlässigkeit des betreffenden Unternehmens. Die gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) benannte Kontaktstelle könnte als Relaisstation für diesen Informationsaustausch dienen.

(16)  Es ist wichtig, dass das Europäische Parlament und der Rat regelmäßig über die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Straßenverkehrskontrollen unterrichtet werden. Dank diesen von den Mitgliedstaaten über ihre Kontaktstellen gelieferten Informationen kann die Kommission sich über die Einhaltung der vorliegenden Richtlinie durch die Verkehrsunternehmen Gewissheit verschaffen und bestimmen, ob zusätzliche Zwangsmittel entwickelt werden müssen. [Abänd. 15]

(16a)  Die Kommission sollte Anhang I der Richtlinie 96/53/EG überprüfen und über dessen Umsetzung berichten, wobei unter anderem die Auswirkungen auf den internationalen Wettbewerb, die Anteile der Verkehrsträger, die Kosten für die Anpassung der Infrastruktur und die Ziele in den Bereichen Umwelt und Sicherheit der Europäischen Union gemäß dem Weißbuch zum Thema Verkehr aus dem Jahr 2011 berücksichtigt werden sollten. [Abänd. 16]

(17)  Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um mit Blick auf die Überarbeitung der gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahren gemäß Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) im Rahmen der UN/ECE‑Regelungen die Anforderungen an neue seitlich und am hinteren Teil der Fahrzeuge angebrachte aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Unterfahrschutzeinrichtungen oder an die Konzeption neuer Kraftfahrzeuge sowie die technischen Spezifikationen im Hinblick auf die vollständige Interoperabilität integrierter Wiegesysteme und die Leitlinien zu den Verfahren zur Kontrolle des Gewichts von Fahrzeugen während der Fahrt festzulegen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im gesamten Verlauf ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte In die Konsultationen sollten die interessierten Kreise wie etwa Hersteller, Fahrer, im Bereich der Verkehrssicherheit tätige Organisationen, Verkehrsbehörden und Schulungszentren einbezogen werden. Die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden.sollte einen Bericht über die Ergebnisse der Konsultationen veröffentlichen. Den interessierten Kreisen sollte genügend Zeit gewährt werden, um diesen Anforderungen entsprechen zu können. [Abänd. 17]

(18)  Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip die notwendigen Maßnahmen treffen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19)  Daher sollte die Richtlinie 96/53/EG geändert werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 96/53/EG wird wie folgt geändert:

1.  Bezugnahmen auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates werden durch Bezugnahme auf die Richtlinie 2007/46/EG ersetzt.

2.  Dem Artikel 2 Unterabsatz 1 werden folgende Begriffsbestimmungen angefügt:

–  „Fahrzeug mit Hybridantrieb“ ein Fahrzeug im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge(11), das mit einem oder mehreren elektrischen Fahrmotor(en), der/die nicht ständig an das Elektrizitätsnetz angeschlossen ist/sind, und mit einem oder mehreren Verbrennungsfahrmotor(en) ausgestattet ist; – „Technologie, die geringe CO2‑Emissionen verursacht“ eine Technologie, die nicht vollständig auf Erdöl als Energieträger für den Verkehr beruht und wesentlich zur Reduzierung der verkehrsbedingten CO2‑Emissionen beiträgt. Dazu gehören:

–  Elektrizität,

–  Wasserstoff,

–  synthetische Kraftstoffe,

–  fortschrittliche Biokraftstoffe,

–  Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG), und

–  Abwärme. [Abänd. 18]

–  „Elektrofahrzeug“ ein Fahrzeug im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge(12), das mit einem oder mehreren elektrischen Fahrmotor(en), der/die nicht ständig an das Elektrizitätsnetz angeschlossen ist/sind, ausgestattet ist; [Abänd. 19]

–  „intermodale Beförderungseinheit Ladeeinheit“ eine Einheit, die unter folgende Kategorien eingeordnet werden kann: Container, Wechselaufbau, Sattelanhänger;“ [Abänd. 20. Diese Abänderung gilt für den gesamten Text]

2.  Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 Buchstaben a und b wird das Wort „innerstaatliche“ gestrichen. [Abänd. 21]

b)  Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 erster Satz erhält folgende Fassung:"

„Es wird davon ausgegangen, dass Verkehrstätigkeiten den internationalen Wettbewerb im Bereich des Verkehrs dann nicht maßgeblich beeinträchtigen, wenn sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit lediglich zwischen zwei aneinandergrenzenden Mitgliedstaaten erfolgen, die jeweils Maßnahmen aufgrund dieses Absatzes beschlossen haben, und wenn zumindest eine der unter den Buchstaben a und b aufgeführten Bedingungen erfüllt ist:“ [Abänd. 22]

"

3.  Artikel 4 Absatz 6 wird gestrichen.

4.  Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)  Die Worte „Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 6“ werden gestrichen.

b)  Buchstabe b wird gestrichen.

5.  Artikel 8 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 8

1.  Zur Verbesserung der Aerodynamik von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen dürfen die in Anhang I Nummer 1.1 festgelegten höchstzulässigen Längen bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die mit Luftleiteinrichtungen ausgerüstet sind, die den unten aufgeführten Anforderungen entsprechen, um bis zu 500 mm überschritten werden. Diese Überschreitungen dienen ausschließlich dem Zweck, am hinteren Teil der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen Luftleiteinrichtungen anbringen zu können, die ihre aerodynamischen Eigenschaften verbessern. [Abänd. 23]

2.  Die Leistungs- und Sicherheitsanforderungen, denen die in Absatz 1 genannten Luftleiteinrichtungen entsprechen müssen, sind:

–  signifikative Verbesserung der Aerodynamik der Fahrzeuge,

–  in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit und die Sicherheit des intermodalen Verkehrs

(i)  beständige Befestigung der Luftleiteinrichtungen zur Begrenzung Verhinderung der Gefahr des Ablösens; [Abänd. 24]

(ii)  eine Tages- und Nachtkennzeichnung entsprechend den Vorschriften der Typgenehmigung über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, die auch bei schlechten Witterungsverhältnissen wirksam ist und andere Straßenverkehrsteilnehmer die Außenkonturen erkennen lässt; [Abänd. 25]

(iii)  eine Auslegung, die die Gefahren für andere Fahrzeuge und ihre Fahrgäste bei einem Aufprall begrenzt;

(iv)  keine signifikative Erhöhung der Umsturzgefahr durch Seitenwind;

(iva)  eine Auslegung, die die Sicht des Fahrzeugführers auf den hinteren Teil des Fahrzeugs nicht einschränkt; [Abänd. 26]

–  Eingliederung in die bestehenden Netze, insbesondere:

(i)  Erhalt der Manövrierfähigkeit der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen auf inner- und außerörtlichen Straßeninfrastrukturen,

(ii)  bei Beförderungen im intermodalen Verkehr Eingliederung der betroffenen Anhänger und Sattelanhänger in die Beförderungsvorgänge des Schienenverkehrs, des Seeverkehrs und der Binnenschifffahrt,

(iii)  diese Luftleiteinrichtungen sind ohne weiteres klapp- oder einziehbar oder vom Fahrer abnehmbar. [Abänd. 27]

Durch die Überschreitung der Höchstlänge wird das Ladevermögen der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nicht erhöht. [Abänd. 28 betrifft nicht die deutsche Fassung]

3.  Vor ihrem Inverkehrbringen werden die aerodynamischen Zusatzeinrichtungen und deren Anbringung an den Fahrzeugen von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* zugelassen; diese die Mitgliedstaaten stellen eine entsprechende Bescheinigung aus. Darin wird bescheinigt, dass die in Absatz 2 aufgeführten Anforderungen eingehalten werden und die Vorrichtung signifikativ zur Verbesserung der Aerodynamik beiträgt. Die in einem Mitgliedstaat ausgestellten Zulassungsbescheinigungen werden von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt. [Abänd. 29]

4.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 2 genannten Anforderungen zu ergänzen. Darin werden technische Merkmale, Mindestleistungsniveaus, Auslegungsvorgaben und Verfahren zur Ausstellung der in Absatz 3 genannten Prüfbescheinigung festgelegt. Die delegierten Rechtsakte werden erstmals spätestens 2 Jahre nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie erlassen. [Abänd. 30]

Bei der Ausübung dieser Befugnis stellt die Kommission Kohärenz in Bezug auf die Rechtsakte der Union über die Typgenehmigung sicher. [Abänd. 31]

5.  Bis zur Verabschiedung der delegierten Rechtsakte dürfen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die am hinteren Teil mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen ausgerüstet sind, die den in Absatz 2 aufgeführten Anforderungen entsprechen und gemäß Absatz 3 geprüft worden sind, verkehren, wenn ihre Länge die in Anhang I Nummer 1.1 festgelegte Länge um höchstens zwei Meter überschreitet. Diese Übergangsmaßnahme gilt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie. [Abänd. 32]

_________________

* Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).“

"

6.  Artikel 8a wird gestrichen.

7.  Artikel 9 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 9

1.  Zur Verbesserung der Aerodynamik und der Straßenverkehrssicherheit von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen dürfen die in Anhang I Nummer 1.1 festgelegten höchstzulässigen Längen bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die den in Absatz 2 aufgeführten Anforderungen entsprechen, überschritten werden. Diese Überschreitungen dienen hauptsächlich dem Zweck, den Bau von Zugmaschinen-Führerhäusern zu ermöglichen, die die aerodynamischen Eigenschaften der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen verbessern und die Straßenverkehrssicherheit sowohl für schwache Verkehrsteilnehmer als auch für Fahrzeuge bei Auffahrunfällen erhöhen. [Abänd. 33]

2.  Die Leistungs- und Sicherheitsanforderungen, denen die in Absatz 1 genannten Führerhäuser entsprechen müssen, sind:

–  Verbesserung der Aerodynamik der Fahrzeuge,

–  Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit und der Sicherheit des intermodalen Verkehrs, insbesondere damit die Form des Vorderteils des Führerhauses

(i)  für den Fahrer die direkte Sicht und somit die Sichtbarkeit schwächerer Straßenverkehrsteilnehmer verbessert, insbesondere durch Verkleinerung des der toten Winkels Winkel im Sichtfeld unterhalb der Windschutzscheibe und in Bezug auf das ganze Führerhaus, und gegebenenfalls, indem zusätzliche Ausrüstung angebracht wird, beispielsweise Spiegel und Kamerasysteme, [Abänd. 34]

(ii)  die Schäden bei einem Aufprall Zusammenstoß mit anderen Fahrzeugen verringert und die Energieaufnahmekapazität durch die Ausstattung mit einem Crashmanagement‑System zur Aufnahme der Aufprallenergie verbessert, ; [Abänd. 35]

(iia)  den Fußgängerschutz verbessert, indem die vordere Auslegung angepasst wird, um das Risiko des Überfahrens im Falle eines Aufpralls mit schwächeren Straßenverkehrsteilnehmern zu minimieren, indem das Abgleiten schwächerer Straßenverkehrsteilnehmer zur Seite begünstigt wird; [Abänd. 36]

–  Manövrierfähigkeit der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen auf den Infrastrukturen, ohne Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung der Fahrzeuge in intermodalen Terminals,

–  Komfort und Sicherheit der Fahrer im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsplatzqualität. [Abänd. 37]

Durch die Überschreitung der Höchstlänge wird das Ladevermögen der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nicht erhöht.

2a.  Um Sicherheit und Komfort des Fahrers zu erhöhen und somit letztendlich die Straßenverkehrssicherheit der Fahrzeuge zu verbessern, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, müssen die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Sicherheits- und Komfortanforderungen in Bezug auf die Führerhäuser wie folgt eingehalten werden:

–  Übereinstimmung mit den Anforderungen, die in der Richtlinie Nr. 89/391/EWG des Rates* („Rahmenrichtlinie über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz”) mit ihrer Hierarchie an Präventionsmaßnahmen zur Beseitigung der Ursachen für Ganzkörper‑Vibrationen und Erkrankungen des Bewegungsapparats enthalten sind;

–  Ausstattung des Führerhauses mit Sicherheitsvorrichtungen, angefangen bei einem sicheren Notausstieg des Führerhauses im Brandfall;

–  Vergrößerung der Führerhäuser, um diese an die Komfort- und Sicherheitsanforderungen für Fahrersitze und Liegeplätze anzupassen, wobei Notfallsituationen Rechnung getragen wird. [Abänd. 38]

3.  Vor ihrem Inverkehrbringen werden die aerodynamischen Eigenschaften und die Sicherheit neuer Kraftfahrzeugauslegungen von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2007/46/EG geprüft, die hierzu eine Bescheinigung ausstellen. Mit dieser Bescheinigung wird die Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 2 bestätigt. Die Prüfung der aerodynamischen Eigenschaften dieser Fahrzeuge sollte den von der Kommission ausgearbeiteten einschlägigen Vorschriften für die Messung der aerodynamischen Eigenschaften entsprechen. Die in einem Mitgliedstaat ausgestellten Prüfbescheinigungen werden von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt. [Abänd. 39]

3a.  Bei neuen Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen N2 und N3 sind ab [sieben Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie] Führerhäuser einzusetzen, die die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Sicherheitsanforderungen erfüllen. [Abänd. 40]

4.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 und im Einklang mit den geltenden UN/ECE‑Regelungen delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der in Absatz 2 genannten Anforderungen zu erlassen, denen die neuen Führerhäuser von Zugmaschinen genügen müssen. Darin werden technische Merkmale, Mindestleistungsniveaus in Bezug auf die Sicherheit und die aerodynamischen Eigenschaften, Auslegungsvorgaben und Verfahren zur Ausstellung der in Absatz 3 genannten Prüfbescheinigung festgelegt. Die delegierten Rechtsakte werden erstmals spätestens 2 Jahre nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie erlassen. [Abänd. 41]

____________________

* Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).“

"

8.  In Artikel 10 werden die Worte „zu dem in Artikel 11 genannten Datum“ durch die Worte „zum 17. September 1997“ ersetzt.

9.  Artikel 10a erhält folgende Fassung:"

„Artikel 10a

Die höchstzulässigen Gewichte von Fahrzeugen, die mit Hybridantrieb oder vollelektrischem Antrieb Technologien ausgestattet sind, die geringe CO2‑Emissionen verursachen, entsprechen den in Anhang I Nummer 2.3.1 Nummer 2.3.4 angegebenen Höchstwerten. [Abänd. 42]

Fahrzeuge, die mit Hybrid- oder Elektroantrieb Technologien ausgestattet sind, die geringe CO2‑Emissionen verursachen, müssen die in Anhang I Nummer 3 angegebenen Höchstwerte (höchstzulässige Achslast) einhalten.“ [Abänd. 43]

"

10.  Artikel 11 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 11

Die in Anhang I Nummern 1.1 und 1.6 festgelegten höchstzulässigen Abmessungen können für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die Container oder Wechselaufbauten von 45 Fuß Länge befördern, um 15 cm überschritten werden, falls der über die Straße erfolgende Transport des Containers oder Wechselaufbaus Teil eines intermodalen kombinierten Beförderungsvorgangs ist. [Abänd. 44]

Für die Zwecke dieses Artikels und des Anhangs I Nummer 2.2.2 Buchstabe c werden bei Beförderungen im intermodalen Verkehr zumindest die Eisenbahn, die Binnenschifffahrt oder der Seeverkehr genutzt. Vor- oder Nachlauf erfolgen auf der Straße. Jede dieser Straßenverkehrskomponenten umfasst eine Strecke von weniger als 300 km auf dem Gebiet der Europäischen Union, oder bis zu den am nächsten gelegenen Terminals, zwischen denen ein regelmäßiger Verkehrsdienst besteht. Ein Beförderungsvorgang gilt auch als intermodaler Verkehr, wenn er, unabhängig von der Länge der Vor- und der Nachlaufstrecke, eine Beförderung im Rahmen des innereuropäischen Kurzstreckenseeverkehrs einschließt. Der Straßenvor- und ‑nachlauf bei einem Beförderungsvorgang, bei dem der innereuropäische Kurzstreckenseeverkehr genutzt wird, umfasst – für den Vorlauf – die Strecke von der Beladestelle der Güter bis zum nächstgelegenen geeigneten Seehafen und/oder – für den Nachlauf – gegebenenfalls die Strecke zwischen dem nächstgelegenen geeigneten Seehafen und der Entladestelle der Güter. Die Kommission legt gegebenenfalls bis 2017 einen Legislativvorschlag zur Änderung der Richtlinie 92/106/EWG des Rates* vor und insbesondere zur Änderung der Definition des Begriffs „kombinierter Verkehr“, um dem Ausbau der Containerisierung Rechnung zu tragen und den Ausbau eines effizienten intermodalen Verkehrs zu fördern. [Abänd. 45]

__________________

* Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38).

"

11.  Artikel 12 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 12

1.  Die Mitgliedstaaten richten ein System der Vorauswahl und gezielten Kontrolle Durchführung gezielter Kontrollen der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen ein, um die Einhaltung der Verpflichtungen dieser Richtlinie zu gewährleisten. [Abänd. 46]

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Angaben zur Anzahl und zur Schwere der von den einzelnen Unternehmen begangenen Verstöße gegen diese Richtlinie in das Risikoeinstufungssystem gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* aufgenommen werden. [Abänd. 47]

Bei der Ermittlung von Fahrzeugen, die einer Kontrolle unterzogen werden, wählen die Mitgliedstaaten vorrangig Fahrzeuge aus, die von Unternehmen betrieben werden, die gemäß Richtlinie 2006/22/EG ein hohes Risikoprofil aufweisen. Fahrzeuge können auch nach dem Zufallsprinzip für Kontrollen ausgewählt werden. [Abänd. 48]

2.  Nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie führen die Mitgliedstaaten Gewichtsmessungen der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen durch. Durch diese Vorauswahlmessungen soll die Wirksamkeit der Kontrollen erhöht bzw. sollen die Fahrzeuge bestimmt werden, die mutmaßlich einen Verstoß begangen haben und manuell kontrolliert werden müssen. Sie können mit Hilfe von an den Infrastrukturen platzierten automatischen Systemen oder mit in den Fahrzeugen integrierten Systemen im Sinne von Absatz 6 erfolgen. Die automatischen Systeme müssen die Identifizierung der Fahrzeuge ermöglichen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie die höchstzulässigen Gewichte überschreiten. Da diese automatischen Systeme nur für eine Vorauswahl verwendet werden und nicht zur genauen Feststellung eines Verstoßes, ist deren Zertifizierung durch die Mitgliedstaaten nicht vorgeschrieben. Die integrierten Systeme können mit den digitalen Fahrtenschreibern zusammengeschaltet werden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates** in die Fahrzeuge eingebaut werden. [Abänd. 49]

3.  Die Mitgliedstaaten führen im Jahresdurchschnitt im Rahmen der Vorauswahlmessungen mindestens eine Wägung pro 2000 Fahrzeugkilometer durch.

4.  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Informationen austauschen, um diese Kontrollen auf Ebene der Union wirksamer zu machen und um ihre Durchführung zu erleichtern, insbesondere über die einzelstaatliche Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten zuständig ist. Bei diesen erforderlichen Informationen handelt es sich insbesondere um Informationen zur Identität der Zuwiderhandelnden, um die Beschreibung der Verstöße und der angewandten Sanktionen sowie um Angaben zur Zuverlässigkeit des betreffenden Unternehmens. Die Kontaktstelle wird gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates*** benannt.

5.  Auf Fahrzeuge, bei denen infolge der Vorauswahl der Verdacht besteht, dass sie das höchstzulässige Gewicht überschreiten, wird zumindest eine der folgenden Maßnahmen angewandt:

(i)  Kontrolle am Straßenrand mit einem geeichten Messgerät nach Anhalten des Fahrzeugs,

(ii)  Übermittlung der Nachricht, dass ein Verdacht auf Überladung des Fahrzeugs besteht, an das Verkehrsunternehmen,

(iii)  Kontrolle des Verkehrsunternehmens in seinen Räumlichkeiten, insbesondere wenn es sich um einen Wiederholungsfall nach Übermittlung der unter Ziffer ii genannten Nachricht handelt.

6.  Gemäß Absatz 1 fördern die Mitgliedstaaten die Ausrüstung von Fahrzeugen 1 sind neue Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klassen N2 und N3 ab [fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] mit integrierten Wiegesystemen (Gesamtgewicht und Achslast), mit denen jederzeit die Wägungsdaten von einem in Fahrt befindlichen Fahrzeug an eine Stelle weitergegeben werden können, die am Straßenrand Kontrollen durchführt oder für die Vorschriften zur Güterbeförderung zuständig ist. Die Übermittlung erfolgt über die von den CEN DSRC****-Normen EN 12253, EN 12795, EN 12834, EN 13372 sowie ISO 14906 definierte Schnittstelle. Die Informationen müssen auch dem Fahrer zugänglich sein. [Abänd. 50]

7.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:

–  die ergänzenden technischen Spezifikationen, die die vollständige Interoperabilität auf Unionsebene der in Absatz 6 genannten integrierten Wiegesysteme ermöglichen, damit die Behörden jedes Mitgliedstaats auf gleiche Weise mit den in einem beliebigen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen kommunizieren und gegebenenfalls mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten die erhaltenen Informationen austauschen können;

–  die Verfahren der in Absatz 2 genannten Vorauswahlkontrollen, die technischen Spezifikationen der für diese Vorauswahlkontrollen eingesetzten Geräte, die Anforderungen an die Genauigkeit und die Bedienungsanleitungen für diese Geräte. Mit diesen Verfahren, Spezifikationen und Bedienungsanleitungen soll sichergestellt werden, dass die Kontrollen in allen Mitgliedstaaten auf dieselbe Weise durchgeführt werden und somit die Gleichbehandlung aller Verkehrsunternehmen im gesamten Gebiet der Union gewährleistet ist.

–  die gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen zur Erreichung eines ausreichenden Maßes an Zuverlässigkeit, damit die integrierten Systeme für die Durchsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere von Artikel 13, genutzt werden können. [Abänd. 51]

7a.  Die Kommission bewertet, ob die integrierten Systeme bei der Durchsetzung anderer gesetzlicher Bestimmungen für den Straßengüterverkehr von Nutzen sein können, wenn sie mit dem digitalen Fahrtenschreiber zusammengeschaltet werden. Die Kommission legt gegebenenfalls Legislativvorschläge vor. [Abänd. 52]

__________________

* Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35).

** Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

*** Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).

**** DSRC: Dedicated Short Range Communications.“

"

12.  Artikel 13 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 13

1.  Die Verstöße gegen diese Richtlinie werden entsprechend ihrer Schwere in verschiedene Kategorien eingeteilt.

2.  Eine Überladung um weniger als 5 % 2 % des höchstzulässigen Gewichts gemäß Anhang I Nummern 2, 3, 4.1 und 4.3 hat eine schriftliche Verwarnung des Verkehrsunternehmens zur Folge, die zu einer Sanktion führen kann, wenn die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine solche Art von Sanktion vorsehen. [Abänd. 53]

3.  Eine Überladung zwischen 5 2 % und 10 % 15 % des höchstzulässigen Gewichts gemäß Anhang I Nummern 2, 3, 4.1 und 4.3 gilt als geringfügiger Verstoß im Sinne dieser Richtlinie und führt zu einer Geldstrafe Sanktion. Die Kontrollbehörden können das Fahrzeug auch zwecks Entladung stilllegen, bis das höchstzulässige Gewicht erreicht ist. [Abänd. 54]

4.  Eine Überladung zwischen 10 und 20 % 15 % des höchstzulässigen Gewichts gemäß Anhang I Nummern 2, 3, 4.1 und 4.3 gilt als schwerer Verstoß im Sinne dieser Richtlinie. Sie führt zu einer Geldstrafe Sanktion und zur unmittelbaren Stilllegung des Fahrzeugs zwecks Entladung, bis das höchstzulässige Gewicht erreicht ist. [Abänd. 55]

5.  Eine Überladung um mehr als 20 % 15 % des höchstzulässigen Gewichts gemäß Anhang I Nummern 2, 3, 4.1 und 4.3 gilt wegen der erhöhten Risiken für die übrigen Verkehrsteilnehmer als sehr schwerer Verstoß im Sinne dieser Richtlinie. Sie führt zur unmittelbaren Stilllegung des Fahrzeugs zwecks Entladung, bis das höchstzulässige Gewicht erreicht ist, und zu einer Geldstrafe Sanktion. Es wird ein Verfahren zur Aberkennung der Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmens gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009(13) durchgeführt. [Abänd. 56]

6.  Eine Überlänge, eine Überhöhe oder eine Überbreite von weniger als 2 % 1 % gegenüber den in Anhang I Nummer 1 angegebenen höchstzulässigen Abmessungen hat eine schriftliche Verwarnung des Verkehrsunternehmens zur Folge, was zu einer Sanktion führen kann, wenn die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine solche Art von Sanktion vorsehen. [Abänd. 57]

7.  Eine Überlänge, eine Überhöhe oder eine Überbreite zwischen 2 und 20 % 1 und 10 % gegenüber den in Anhang I Nummer 1 angegebenen höchstzulässigen Abmessungen, unabhängig davon, ob es sich um die Ladung oder das Fahrzeug selbst handelt, führt zu einer Geldstrafe Sanktion für das Verkehrsunternehmen. Die Kontrollbehörden legen das Fahrzeug bis zur Entladung – wenn die Überlänge oder Überbreite durch die Ladung verursacht wird – oder bis zur Einholung einer Sondergenehmigung durch das Verkehrsunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 still. [Abänd. 58]

8.  Eine Überlänge, eine Überhöhe oder Überbreite der Ladung oder des Fahrzeugs von mehr als 20 % 10 % gegenüber den in Anhang I Nummer 1 angegebenen höchstzulässigen Abmessungen gilt wegen der erhöhten Risiken für die übrigen Verkehrsteilnehmer als sehr schwerer Verstoß im Sinne dieser Richtlinie. Sie führt zu einer Geldstrafe Sanktion für das Verkehrsunternehmen und zur unmittelbaren Stilllegung des Fahrzeugs durch die Kontrollbehörden bis zur Entladung oder bis zur Einholung einer Sondergenehmigung durch das Verkehrsunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3, wenn die Überlänge oder Überbreite durch die Ladung verursacht wird. Es wird ein Verfahren zur Aberkennung der Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmens gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchgeführt. [Abänd. 59]

9.  Die in den Absätzen 3, 4, 5, 7 und 8 genannten Geldstrafen Sanktionen sind wirksam, verhältnismäßig und abschreckend.“

"

13.  Folgender Artikel 14 wird angefügt:"

„Artikel 14

Bei der Beförderung von Containern händigt der Spediteur dem Kraftverkehrsunternehmen, dem er die Beförderung eines Containers anvertraut, vor dem Beladen eine schriftliche Erklärung aus, in der das Gewicht Bruttogewicht des transportierten Containers angegeben ist. Die Erklärung kann auch elektronisch eingereicht werden. Die Erklärung über das Bruttogewicht des Containers muss, unabhängig von ihrer Form, von einer durch den Spediteur ordnungsgemäß bevollmächtigten Person unterzeichnet werden. Falls diese die Angabe über das Bruttogewicht des Containers fehlt oder falsch ist, haftet der Spediteur im Fall einer Überladung des Fahrzeugs in gleicher Weise wie das Verkehrsunternehmen. [Abänd. 60]

Bei kombinierten Verkehrstätigkeiten sind die Angaben zum Bruttogewicht eines beladenen Containers an die Partei, die den Container als nächstes in ihre Obhut nimmt, weiterzugeben. [Abänd. 61]

"

14.  Folgender Artikel 15 wird angefügt:"

„Artikel 15

Alle zwei Jahre legen die Mitgliedstaaten im ersten Quartal des Kalenderjahres der Kommission einen Bericht vor über die während der vorangehenden zwei Kalenderjahre durchgeführten Kontrollen, die Ergebnisse dieser Kontrollen und die den Zuwiderhandelnden auferlegten Sanktionen. Die Kommission erstellt eine Analyse dieser Berichte und übermittelt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat im zweiten Quartal des Kalenderjahres.“

"

15.  Folgender Artikel 16 wird angefügt:"

„Artikel 16

1.  Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

2.  Die in Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 7 genannte Übertragung der Befugnis an die Kommission gilt ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] auf unbestimmte Zeit für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 62]

3.  Die in Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 7 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.

4.  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.  Ein gemäß Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 7 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung Einwände erhoben hat oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden.“

"

15a.  Folgender Artikel wird angefügt:"

„Artikel 16a

Die Kommission überprüft Anhang I der Richtlinie 96/53/EG bis zum Jahr 2016 und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über dessen Umsetzung vor. Die Kommission legt auf der Grundlage dieses Berichts gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vor, der ordnungsgemäß von einer Folgenabschätzung begleitet wird. Der Bericht wird mindestens 6 Monate vor der Vorlage eines Legislativvorschlags vorgelegt.” [Abänd. 63]

"

15b.  Folgender Artikel wird angefügt:"

„Artikel 16b

Die Kommission schließt bis 1. Januar 2016 eine Überprüfung dieser Richtlinie ab und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls auf der Grundlage einer solchen Überprüfung und einer entsprechenden Folgenabschätzung bis 1. Januar 2017 einen Vorschlag über die Festlegung der in Artikel 9 Absatz 2 für alle neuen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 geforderten Sicherheitsanforderungen.” [Abänd. 64]

"

16.  Anhang I wird wie folgt geändert:

—a)  Nummer 1.1 wird folgender Spiegelstrich angefügt: "

„– beladene Fahrzeugtransporter: 20,75 m“ [Abänd. 65]

"

a)  Nummer 1.2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"

„b) Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen oder von Fahrzeugen, die klimatisierte intermodale Beförderungseinheiten Ladeeinheiten befördern: 2,60 m“

"

aa)  Nummer 1.4. erhält folgende Fassung:"

„1.4 Die unter den Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.6, 1.7. 1.8 und 4.4 genannten Werte umfassen auch die Wechselaufbauten und genormte Frachtstücke wie z. B. Container. Aufgrund der Unteilbarkeit fertiger Fahrzeuge wie auf spezialisierte Transportfahrzeuge geladener neuer Autos können beladene Transportfahrzeuge die unter Nummer 1.1 angegebenen Abmessungen überschreiten, und zwar in dem durch die einzelstaatlichen Vorschriften und Infrastrukturbedingungen zugelassenen Maße, solange diese Fahrzeugtransporter in leerem Zustand den obengenannten Punkten vollständig entsprechen.” [Abänd. 66]

"

b)  Nummer 2.2.2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:"

„c) zwei- oder dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im intermodalen Verkehr eine oder mehrere intermodale Beförderungseinheit(en) Ladeeinheit(en) mit einer maximalen Gesamtlänge von 40 oder 45 Fuß befördert: 44 Tonnen“ [Abänd. 70]

"

c)  Nummer 2.3.1 erhält folgende Fassung:"

„a) andere zweiachsige Kraftfahrzeuge als Kraftomnibusse: 18 Tonnen

andere zweiachsige Kraftfahrzeuge mit Hybrid- oder Elektroantrieb als Kraftomnibusse: 19 Tonnen [Abänd. 67]

„b) zweiachsige Kraftomnibusse: 19 19,5 Tonnen“ [Abänd. 68]

"

ca)  Folgende Nummer wird angefügt:"

„2.3.4 Fahrzeuge, die mit Technologien ausgestattet sind, die geringe CO2‑Emissionen verursachen:

Das höchstzulässige Gewicht entspricht den in den Nummern 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3 oder 2.4 gemachten Angaben, zuzüglich des zusätzlichen Gewichts, das für die Technologie erforderlich ist, die geringe CO2‑Emissionen verursacht, von höchstens einer Tonne. Das zusätzliche Gewicht ist in den amtlichen Zulassungspapieren des Fahrzeugs des Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, anzugeben. Fehlen diese Angaben, finden die in den Nummern 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3 oder 2.4 gemachten Angaben Anwendung.“ [Abänd. 69]

"

Artikel 2

1.  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens 18 Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

2.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin

(1) ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 133.
(2)ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 133.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. April 2014.
(4) Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, s. 59).
(5) Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42).
(6) Richtlinie 2007/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 25).
(7) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 72.
(8) Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 26.9.1989, S. 1).
(9)Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).
(10) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge.
(11)ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.
(12)ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.
(13)ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51.


Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen ***I
PDF 207kWORD 74k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EU des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 COM(2012)0280 – C7-0136/2012 – 2012/0150(COD))
P7_TA(2014)0354A7-0196/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2012)0280),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage dem Parlament der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0136/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2012(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2012(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember  2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Rechtsausschusses (A7-0196/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

P7_TC1-COD(2012)0150


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/59/EU.)

(1) ABl. C 39 vom 12.2.2013, S. 1.
(2) ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 68.


Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW V) ***I
PDF 205kWORD 42k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (COM(2012)0350 – C7-0178/2012 – 2012/0168(COD))
P7_TA(2014)0355A7-0125/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0350),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0178/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. Januar 2013(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. März 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0125/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen

P7_TC1-COD(2012)0168


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/91/EU.)

(1) ABl. C 96 vom 4.4.2013, S. 18.
(2) Dieser Standpunkt ersetzt die am 3. Juli 2013 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P7_TA(2013)0309).


Zahlungskonten ***I
PDF 217kWORD 85k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (COM(2013)0266 – C7-0125/2013 – 2013/0139(COD))
P7_TA(2014)0356A7-0398/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0266),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0125/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2013(1);

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2013(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 4. April  2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses (A7-0398/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

P7_TC1-COD(2013)0139


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/92/EU.)

(1) ABl. C 51 vom 22.2.2014, S. 3.
(2) ABl. C 341 vom 22.11.2013, S. 40.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 12. Dezember 2013 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P7_TA(2013)0587).


Basisinformationsblätter für Anlageprodukte ***I
PDF 205kWORD 71k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte (COM(2012)0352 – C7-0179/2012 – 2012/0169(COD))
P7_TA(2014)0357A7-0368/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0352),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0179/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. Dezember 2012(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. November 2012(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 4. April  2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7‑0368/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)

P7_TC1-COD(2012)0169


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1286/2014.)

(1) ABl. C 70 vom 9.3.2013, S. 2.
(2) ABl. C 11 vom 15.1.2013, S. 59.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 20. November 2013 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P7_TA(2013)0489).


Gerichtshof der Europäischen Union: Anzahl der Richter am Gericht ***I
PDF 318kWORD 47k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch Erhöhung der Anzahl der Richter am Gericht (02074/2011 – C7-0126/2012 – 2011/0901B(COD))
P7_TA(2014)0358A7-0252/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Antrags des Gerichtshofs, der dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet wurde (02074/2011),

–  gestützt auf Artikel 254 Absatz 1 und Artikel 281 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Entwurf eines Gesetzgebungsakts unterbreitet wurde (C7-0126/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absätze 3 und 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission (KOM(2011)0596),

–  in Kenntnis des Schreibens des Gerichtshofs vom 8. Mai 2012,

–  in Kenntnis des Schreibens der Kommission vom 30. Mai 2012,

–  unter Hinweis auf die Ziffern 2 und 3 seiner legislativen Entschließung vom 5. Juli 2012 zu dem Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und ihres Anhangs I(1),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0252/2013),

1.  legt als seinen Standpunkt in erster Lesung den am 12. Dezember 2013 angenommenen Text(2) fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, dem Gerichtshof und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch Erhöhung der Anzahl der Richter am Gericht [Abänderung 1]

P7_TC1-COD(2011)0901B


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere seinen Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 254 Absatz 1 und Artikel 281 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seinen Artikel 106a Absatz 1,

auf Antrag des Gerichtshofs,

in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(5)  Infolge der schrittweisen Ausweitung der Zuständigkeiten des Gerichts seit seiner Errichtung steigt die Zahl der Rechtssachen, mit denen es befasst ist, ständig.

(6)  Die Zahl der beim Gericht eingehenden Rechtssachen steigt über die Jahre immer weiter an, was auf Dauer eine Erhöhung der Zahl der bei ihm anhängigen Rechtssachen und eine Verlängerung der Verfahrensdauer zur Folge hat.

(7)  Diese Verlängerung erscheint für die Rechtssuchenden insbesondere im Hinblick auf die sowohl in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als auch in Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Erfordernisse kaum hinnehmbar.

(8)  Die Lage, in der sich das Gericht befindet, hat strukturelle Gründe, die sowohl mit der Intensivierung und Diversifizierung der Legislativ- und Regelungstätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammenhängen als auch mit dem Umfang und der Komplexität der Vorgänge, mit denen das Gericht befasst ist, und zwar insbesondere in Wettbewerbs- und in Beihilfesachen.

(9)  Folglich sind die zur Bewältigung dieser Lage gebotenen Maßnahmen zu erlassen, und die in den Verträgen vorgesehene Möglichkeit, die Zahl der Richter des Gerichts zu erhöhen, ist geeignet, binnen kurzer Zeit sowohl die Zahl der anhängigen Rechtssachen zu verringern als auch die überlange Dauer der Verfahren vor dem Gericht zu verkürzen.

(9a)  Diese Maßnahmen sollten auch die Frage der Herkunftsstaaten der Richter dauerhaft lösen, da die derzeitige Aufteilung der Richterstellen zwischen den Mitgliedstaaten nicht übertragbar ist auf eine Situation, in der es mehr Richter als Mitgliedstaaten gibt.

(9b)  Gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union besteht das Gericht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat. Da damit das geografische Gleichgewicht und die Berücksichtigung einzelstaatlicher Rechtsordnungen bereits gewährleistet ist, sollten zusätzliche Richter ausschließlich auf der Grundlage ihrer fachlichen und persönlichen Eignung ernannt werden, wobei ihre Kenntnis der Rechtssysteme der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist. Es sollte jedoch nicht mehr als zwei Richter aus einem Mitgliedstaat geben –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs wird wie folgt geändert:

6a.  Artikel 47 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„Artikel 9a, Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 18 finden auf das Gericht und dessen Mitglieder Anwendung.“

"

7.  Artikel 48 ▌erhält folgende Fassung:"

„Das Gericht besteht aus einem Richter pro Mitgliedstaat und zwölf zusätzlichen Richtern. Es dürfen nicht mehr als zwei Richter aus demselben Mitgliedstaat kommen.

Alle Richter haben denselben Status sowie dieselben Rechte und Pflichten.

Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft bei einer geraden Anzahl von Richtern abwechselnd jeweils die Hälfte der Richter und bei einer ungeraden Anzahl von Richtern abwechselnd eine gerade Zahl von Richtern und eine um eins niedrigere ungerade Zahl von Richtern.“

"

7a.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 48a

Für die Richter pro Mitgliedstaat liegt das Vorschlagsrecht bei der Regierung des jeweiligen Mitgliedstaats.“

"

7b.  Folgender Artikel wird eingefügt:"

„Artikel 48b

1.  Die zusätzlichen Richter werden unabhängig von der Herkunft eines Bewerbers aus einem bestimmten Mitgliedstaat ernannt.

2.  Im Rahmen eines Verfahrens zur Ernennung eines oder mehrerer der zwölf zusätzlichen Richter können alle Regierungen der Mitgliedstaaten Kandidaten vorschlagen. Zudem können ausscheidende Richter am Gericht sich persönlich schriftlich beim Vorsitz des in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Ausschusses als Kandidaten bewerben.

3.  Im Rahmen eines Verfahrens zur Ernennung eines oder mehrerer der zwölf zusätzlichen Richter gibt der in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannte Ausschuss eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters beim Gericht ab. Der Ausschuss fügt seiner Stellungnahme zur Eignung der Bewerber eine Rangliste von Bewerbern bei, die auf Grund ihrer Erfahrung auf hoher Ebene am geeignetsten erscheinen. Sofern es ausreichend geeignete Kandidaten gibt, enthält diese Liste mindestens doppelt so viele Bewerber wie die Zahl der von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu ernennenden Richter.“

"

Artikel 3

1.  Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.  Die auf Grund und nach Inkrafttreten dieser Verordnung ernannten zusätzlichen zwölf Richter treten ihr Amt unmittelbar nach Eidesleistung an.

Die Amtszeit von sechs dieser Richter, die durch das Los bestimmt werden, endet sechs Jahre nach der ersten teilweisen Neubesetzung der Richterstellen des Gerichts nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Amtszeit der übrigen sechs Richter endet sechs Jahre nach der zweiten teilweisen Neubesetzung der Richterstellen des Gerichts nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 349 E vom 29.11.2013, S. 555.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0581.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014.


Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes ***I
PDF 203kWORD 35k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes (COM(2013)0315 – C7-0173/2013 – 2013/0166(COD))
P7_TA(2014)0359A7-0482/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0315),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0173/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2013(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. März 2014. gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0482/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes

P7_TC1-COD(2013)0166


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 585/2014/EU.)

(1) ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 47.


Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation ***I
PDF 205kWORD 46k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (COM(2013)0147 – C7-0082/2013 – 2013/0080(COD))
P7_TA(2014)0360A7-0455/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0147),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0082/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der von der niederländischen Ersten und Zweiten Kammer, dem rumänischen Abgeordnetenhaus, dem schwedischen Reichstag sowie dem Oberhaus des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Juli 2013(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 3. Juli 2013(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. Februar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0455/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation

P7_TC1-COD(2013)0080


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/61/EU.)

(1) ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 102.
(2) ABl. C 280 vom 27.9.2013, S. 50.


Binnenschiffsverkehr ***I
PDF 204kWORD 37k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (COM(2013)0621 – C7-0265/2013 – 2013/0303(COD))
P7_TA(2014)0361A7-0142/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0621),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0265/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Januar 2014(1),

–  nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 31. Januar 2014(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. März 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0142/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs

P7_TC1-COD(2013)0303


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 546/2014.)

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern ***I
PDF 203kWORD 45k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (COM(2013)0812 – C7-0416/2013 – 2013/0398(COD))
P7_TA(2014)0362A7-0217/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0812),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0416/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 2. April 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0217/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates

P7_TC1-COD(2013)0398


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1144/2014.)


Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Aktives und unterstütztes Leben“ ***I
PDF 206kWORD 36k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an dem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Aktives und unterstütztes Leben“ (COM(2013)0500 – C7-0219/2013 – 2013/0233(COD))
P7_TA(2014)0363A7-0076/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0500),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 185 und Artikel 188 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde C7‑0219/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2013(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 26. Februar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0076/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf die Annahme des Beschluss (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an dem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Aktives und unterstütztes Leben“

P7_TC1-COD(2013)0233


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 554/2014/EU.)

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung Forschung betreibender kleiner und mittlerer Unternehmen ***I
PDF 205kWORD 36k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung Forschung betreibender kleiner und mittlerer Unternehmen (COM(2013)0493 – C7-0220/2013 – 2013/0232(COD))
P7_TA(2014)0364A7-0077/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0493),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 185 und 188 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0220/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2013(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 26. Februar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0077/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen

P7_TC1-COD(2013)0232


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 553/2014/EU.)

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Europäisches Metrologie-Programm für Innovation und Forschung ***I
PDF 203kWORD 35k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung (COM(2013)0497 – C7-0221/2013 – 2013/0242(COD))
P7_TA(2014)0365A7-0063/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0497),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 185 und Artikel 188 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0221/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2013(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 26. Februar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7‑0063/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung (EMPIR)

P7_TC1-COD(2013)0242


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 555/2014/EU.)

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Partnerschaftsprogramm Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien ***I
PDF 205kWORD 48k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an einem zweiten von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Partnerschaftsprogramm Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien (COM(2013)0498 – C7-0222/2013 – 2013/0243(COD))
P7_TA(2014)0366A7-0064/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0498),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 185 sowie Artikel 188 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0222/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2013(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 26. Februar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0064/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an einem zweiten von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Partnerschaftsprogramm Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien (EDCTP 2)

P7_TC1-COD(2013)0243


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 556/2014/EU.)

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung ***I
PDF 203kWORD 93k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (COM(2011)0445 – C7-0211/2011 – 2011/0204(COD))
P7_TA(2014)0367A7-0227/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0445),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a, e und f des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0211/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 der Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 6. Februar  2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0227/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen

P7_TC1-COD(2011)0204


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 655/2014.)

(1) ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 57.


Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne ***I
PDF 205kWORD 53k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne (COM(2013)0207 – C7-0103/2013 – 2013/0110(COD))
P7_TA(2014)0368A7-0006/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0207),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0103/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom estnischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 26. Februar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0006/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen

P7_TC1-COD(2013)0110


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/95/EU.)

(1) ABl. L 327 vom 12.11.2013, S. 47.


Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer konzerninternen Entsendung ***I
PDF 212kWORD 84k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer konzerninternen Entsendung (COM(2010)0378 – C7-0179/2010 – 2010/0209(COD))
P7_TA(2014)0369A7-0170/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2010)0378),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0179/2010),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 4. Mai 2011(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 31. März 2011(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 27. Februar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0170/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.  nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

4.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers

P7_TC1-COD(2010)0209


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/66/EU.)

ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

Mit dieser Richtlinie wird eine eigenständige Mobilitätsregelung festgelegt, in der auf der Grundlage von Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b AEUV erlassene spezifische Vorschriften über die Bedingungen für die Einreise, den Aufenthalt und die Freizügigkeit eines Drittstaatsangehörigen vorgesehen sind, der konzernintern zu Arbeitszwecken in andere Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaat entsandt wird, der den Aufenthaltstitel für konzernintern entsandte Arbeitnehmer ausgestellt hat, wobei diese Vorschriften als "lex specialis" gegenüber dem Schengen-Besitzstand anzusehen sind.

Das Parlament und der Rat nehmen die Absicht der Kommission zur Kenntnis, zu prüfen, ob Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Rechtssicherheit im Zusammenhang mit den Wechselwirkungen zwischen den beiden rechtlichen Regelungen zu verbessern, und ob insbesondere eine Aktualisierung des Schengen-Handbuchs erforderlich ist.

ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION

1)  Erklärung zur Definition von „Spezialist“:

Nach Auffassung der Kommission steht die Definition von Spezialist in Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie in Einklang mit der entsprechenden Definition (Person, die über außergewöhnliche Fachkenntnisse verfügt), die in den spezifischen Verpflichtungen der Europäischen Union im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen der WTO (GATS) verwendet wird. Die Verwendung des Begriffs “unerlässliche Spezialkenntnisse“ anstelle von „außergewöhnliche Fachkenntnisse“ beinhaltet keine Änderung oder Erweiterung der GATS-Definition, sondern ist lediglich an den aktuellen Sprachgebrauch angepasst.

2)  Erklärung zu den in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben c und d erwähnten bilateralen Vereinbarungen:

Die Kommission wird die Umsetzung des Artikels 18 Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie begleiten, um die möglichen Auswirkungen der in diesem Artikel genannten bilateralen Vereinbarungen auf die Behandlung konzernintern entsandter Arbeitnehmer sowie die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 zu bewerten und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen treffen.

(1) ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 101.
(2) ABl. C 166 vom 7.6.2011, S. 59.


Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky 2“ *
PDF 200kWORD 58k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen „Clean Sky 2“ (COM(2013)0505 – C7-0255/2013 – 2013/0244(NLE))
P7_TA(2014)0370A7-0083/2014

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0505),

–  gestützt auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C7‑0255/2013),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0083/2014),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, das Parlament zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2

P7_TC1-NLE(2013)0244


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates.)


Gemeinsames Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ *
PDF 202kWORD 46k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ (COM(2013)0496 – C7-0257/2013 – 2013/0241(NLE))
P7_TA(2014)0371A7-0092/2014

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0496),

–  gestützt auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C7‑0257/2013),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0092/2014),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, das Parlament zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige

P7_TC1-NLE(2013)0241


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates).


Gemeinsames Unternehmen SESAR *
PDF 202kWORD 36k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) im Hinblick auf die Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens bis 2024 (COM(2013)0503 – C7-0254/2013 – 2013/0237(NLE))
P7_TA(2014)0372A7-0062/2014

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0503),

–  gestützt auf die Artikel 187 und 188 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C7-0254/2013),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0062/2014),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, das Parlament zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) im Hinblick auf die Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens bis 2024

P7_TC1-NLE(2013)0237


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates.)


Gemeinsames Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ *
PDF 200kWORD 44k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (COM(2013)0495 – C7-0259/2013 – 2013/0240(NLE))
P7_TA(2014)0373A7-0105/2014

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0495),

–  gestützt auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7‑0259/2013),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0105/2014),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“

P7_TC1-NLE(2013)0240


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates.)


Gemeinsames Unternehmen ECSEL *
PDF 200kWORD 46k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen ECSEL (COM(2013)0501 – C7-0258/2013 – 2013/0234(NLE))
P7_TA(2014)0374A7-0074/2014

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0501),

–  gestützt auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7-0258/2013),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A7-0074/2014),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, das Parlament zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL

P7_TC1-NLE(2013)0234


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates.)


Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ *
PDF 202kWORD 47k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (COM(2013)0506 – C7-0256/2013 – 2013/0245(NLE))
P7_TA(2014)0375A7-0094/2014

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0506),

–  gestützt auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C7-0256/2013),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7‑0094/2014),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH 2)

P7_TC1-NLE(2013)0245


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates.)


Interinstitutionelle Vereinbarung über das Transparenz-Register
PDF 358kWORD 150k
Beschluss/Entscheidung
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Anlage
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 über die Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung über das Transparenz-Register (2014/2010(ACI))
P7_TA(2014)0376A7-0258/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Sitzung seines Präsidiums vom 13. Januar 2014, in der die Empfehlungen der hochrangigen interinstitutionellen Arbeitsgruppe für die Überarbeitung des Transparenz-Registers vom 12. Dezember 2013 angenommen wurden,

–  in Kenntnis des Entwurfs einer Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das Transparenz-Register für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (im Folgenden „die geänderte Vereinbarung“),

–  gestützt auf Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  gestützt auf Artikel 295 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 11. Mai 2011 zu dem Abschluss einer interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über ein gemeinsames Transparenz-Register(1),

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 23. Juni 2011 zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über die Einrichtung eines Transparenz-Registers für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (im Folgenden „die Vereinbarung vom 23. Juni 2011“)(2),

–  gestützt auf Artikel 127 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0258/2014),

A.  in der Erwägung, dass Artikel 11 Absatz 2 EUV besagt: „Die Organe pflegen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft.“;

B.  in der Erwägung, dass es im Interesse der Transparenz dieses Dialogs eines gemeinsamen und gut funktionierenden Registers der Organisationen und Personen bedarf, die versuchen, Einfluss auf die Prozesse der Beschlussfassung und der Politikumsetzung der EU zu nehmen;

C.  in der Erwägung, dass in seiner Entschließung vom 8. Mai 2008 zu dem Aufbau des Regelungsrahmens für die Tätigkeit von Interessenvertretern (Lobbyisten) bei den Organen der Europäischen Union(3) die Grundsätze festgelegt wurden, auf deren Grundlage das Europäische Parlament in die Verhandlungen mit der Kommission über ein gemeinsames Transparenz-Register eingetreten ist;

D.  in der Erwägung, dass in dem genannten Beschluss vom 11. Mai 2011 die Regelungen und der Rahmen des Transparenz-Registers für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, festgelegt wurden;

E.  in der Erwägung, dass eine nicht geregelte und intransparente Lobbytätigkeit eine erhebliche Gefahr für die Ausgestaltung der Politik und für das öffentliche Interesse darstellt;

1.  bedauert, dass der Vorschlag für eine Änderung der Vereinbarung vom 23. Juni 2011 nicht zur Einrichtung eines verbindlichen Transparenz-Registers führen wird; fordert aus diesem Grund erneut – wie bereits in der genannten Entschließung vom 8. Mai 2008 und dem genannten Beschluss vom 11. Mai 2011 – eine verbindliche Registrierung für die Durchführung von Lobbyarbeit bei den Organen der EU;

2.  ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Änderung der Vereinbarung vom 23. Juni 2011 zum jetzigen Zeitpunkt einen kleinen Schritt in die richtige Richtung darstellt;

3.  fordert die Kommission auf, bis Ende 2016 einen Legislativvorschlag für die Einrichtung eines verbindlichen Registers auf der Grundlage von Artikel 352 AEUV vorzulegen;

4.  fordert die Kommission auf, im Rahmen aller zukünftigen Vorschläge für eine umfassende Reform der Verträge einen Vorschlag zu unterbreiten, der entweder eine Änderung des Artikels 298 AEUV oder eine geeignete spezifische Rechtsgrundlage, mit der im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ein verbindliches Register eingerichtet werden kann, vorsieht;

5.  ist der Auffassung, dass künftige Überarbeitungen des Transparenz-Registers möglichst transparent und unter Einbeziehung aller Akteure erfolgen sollten und dass sein zuständiger Ausschuss in vollem Umfang darin eingebunden sowie eine umfassende Beteiligung der Zivilgesellschaft ermöglicht werden sollte;

6.  weist erneut darauf hin, dass bei der nächsten Überarbeitung des Transparenz-Registers eine öffentliche Konsultation vorzunehmen ist;

7.  ist der Auffassung, dass in jedem Fall spätestens Ende 2017 eine weitere Bewertung des Transparenz-Registers abgeschlossen werden sollte;

8.  nimmt die vom Rat seit der Einrichtung des Transparenz-Registers eingenommene Rolle zur Kenntnis und begrüßt, dass der Rat als Beobachter an dem Prozess der ständigen Überprüfung der Vereinbarung vom 23. Juni 2011 teilnimmt; fordert den Rat jedoch erneut auf, sich baldmöglichst dem Transparenz-Register anzuschließen, damit in allen Phasen des Rechtsetzungsprozesses auf der Ebene der Union Transparenz hergestellt ist;

9.  begrüßt, dass nach der geänderten Vereinbarung erhöhte Anforderungen hinsichtlich der bereitzustellenden Angaben zu erfüllen sind, wobei diese Anforderungen dadurch umgesetzt werden sollten, dass die Offenlegung der Identität aller Mandanten verlangt wird, die von Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, vertreten werden und dass alle nach dem Register zulässigen Tätigkeiten eindeutig den betreffenden Mandanten zugeordnet werden;

10.  ist der Auffassung, dass bei der Auslegung von „unangemessenem Verhalten“ im Sinne des Buchstabens b des dem überarbeiteten Abkommen als Anhang beigefügten Verhaltenskodexes außer den allgemein anerkannten Grundsätzen gemäß dem Kodex und insbesondere gemäß den Buchstaben c, f oder g Folgendes berücksichtigt werden sollte:

11.  ist der Ansicht, dass der der Vereinbarung vom 23. Juni 2011 als Anhang beigefügte Verhaltenskodex und der Verhaltenskodex für Mitglieder des Europäischen Parlaments im Bereich finanzielle Interessen und Interessenkonflikte dahingehend geändert werden sollten, dass die Mitglieder keine Vereinbarung mit einer externen Organisation schließen bzw. keine vertragliche Bindung mit dieser Organisation eingehen dürfen, wenn hierdurch Mitarbeiter des Mitglieds finanziert oder direkt eingestellt werden;

12.  begrüßt die eindeutigeren Festlegungen in Bezug auf die Ausnahmen der Tätigkeiten von Anwaltskanzleien aus dem Geltungsbereich;

13.  erwartet, dass diese eindeutigeren Festlegungen dazu beitragen werden, dass weitere Registrierungen erfolgen und dass sich ein besseres Verständnis der Bedeutung der in den Geltungsbereich des Registers fallenden Aktivitäten von Anwaltskanzleien herausbildet, sodass diese die Anreize des Transparenz-Registers nutzen und auf transparente Weise am Beschlussfassungsprozess teilhaben können;

14.  fordert erneut, dass registrierte Anwaltskanzleien alle Mandanten, in deren Namen sie in den Geltungsbereich des Transparenz-Registers fallenden Tätigkeiten nachgehen, in dem Register nennen sollten;

15.  fordert die Kommission auf, bei der Ergreifung von Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für sich registrierende Organisationen oder Einzelpersonen ebenso ambitioniert vorzugehen, damit die Beteiligung am Transparenz-Register erhöht wird; ist der Auffassung, dass solche Anreize beispielsweise Folgendes umfassen könnten:

16.  begrüßt die jüngsten Beschlüsse der Anwaltschaften von Brüssel und Paris, in denen auf die Unterschiede zwischen den gerichtlichen Tätigkeiten von Anwälten und anderen, in den Geltungsbereich des Transparenz-Registers fallenden Tätigkeiten verwiesen wird; legt außerdem dem Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union nahe, seine Mitglieder zur Ergreifung ähnlicher Maßnahmen anzuhalten;

17.  nimmt zur Kenntnis, dass in einigen Mitgliedstaaten gesetzliche Vorschriften zu den Regeln der Berufsausübung bestehen, die insbesondere Anwaltskanzleien objektiv daran hindern, sich unter Preisgabe der vom Transparenz-Register geforderten Informationen betreffend ihre Mandanten in das Transparenz-Register einzutragen; sieht aber auch ein erhebliches Risiko darin, dass diese gesetzlichen Vorschriften auch missbräuchlich dazu genutzt werden können, zur korrekten Eintragung in das Register erforderliche Informationen nicht zu veröffentlichen; begrüßt in diesem Zusammenhang die erkennbare Bereitschaft der berufsständischen Organisationen, partnerschaftlich daran mitzuwirken, dass sich eine solche Zurückhaltung von Informationen im Interesse ihres Berufsstandes ausschließlich auf die objektiv entgegenstehende Gesetzgebung beschränkt; fordert die Kommission und den Präsidenten des Europäischen Parlaments auf, diese Bereitschaft zu konkretisieren und sobald wie möglich ein Ergebnis in das geänderte Abkommen zu implementieren;

18.  begrüßt die Absicht seines Präsidiums, eine Vielzahl von Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen zu ergreifen, um die Teilnahme am Transparenz-Register zu fördern;

19.  fordert das Präsidium im Interesse der vollständigen Umsetzung dieser Maßnahmen auf, die Aufnahme der folgenden konkreten Vorschläge in die einschlägigen Beschlüsse des Präsidiums zu erwägen:

20.  fordert das Präsidium auf, ein Standardformular für Berichterstatter zu erstellen, mit dem die „Geschichte eines Rechtsakts“ auf freiwilliger Basis veröffentlicht werden kann; bei der „Geschichte eines Rechtsakts“ handelt es sich um ein Formular, das den von den Mitgliedern erstellten Berichten angehängt wird und in dem alle Lobbyisten aufgeführt werden, die die für ein bestimmtes Dossier zuständigen Berichterstatter während der Erstellung des Berichts getroffen haben, sofern diese Treffen den Bericht maßgeblich beeinflusst haben;

21.  fordert die ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments auf, bei der weiteren Ausübung von Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich des Transparenz-Registers fallen, die einschlägigen Bestimmungen(4) einzuhalten; ist der Auffassung, dass die ehemaligen Mitglieder bei der Ausübung dieser Tätigkeiten nicht von ihrem Mitglieder-Zugangsausweis für die Gebäude des Europäischen Parlaments Gebrauch machen sollten; fordert das Präsidium auf, der Konferenz der Präsidenten einen Vorschlag für geeignete Maßnahmen zu unterbreiten, mit denen dem Missbrauch der Vorrechte, auf die ehemalige Mitglieder Anrecht haben, vorgebeugt werden kann;

22.  fordert das gemeinsame Transparenz-Register-Sekretariat auf, im Hinblick auf die schlussendliche Einrichtung eines verbindlichen Registers regelmäßig über die Ergebnisse des Anreizsystems zu berichten;

23.  betont, dass nicht registrierte Organisationen oder Einzelpersonen, die sich registrieren können und von denen erwartet wird, dass sie sich registrieren – auch wenn sie nur vorübergehend nicht registriert sind – künftig keinen Zugang zu den neuen, mit der Registrierung verbundenen Anreizen und Vorteilen haben;

24.  begrüßt und unterstützt die Rolle der nicht-institutionellen Stellen für die Überwachung der Transparenz der EU-Organe;

25.  ist der Auffassung, dass die Struktur des gemeinsamen Transparenz-Register-Sekretariats gestärkt und die Zahl seiner Bediensteten aufgestockt werden muss, damit die neuen Bestimmungen der geänderten Vereinbarung umgesetzt, die Verfahren für Warnungen und die Untersuchung und Bearbeitung von Beschwerden abgearbeitet und die Verfahren für die Prüfung der Richtigkeit der von den sich registrierenden Organisationen oder Einzelpersonen bereitgestellten Informationen verbessert werden;

26.  erwartet, dass im jährlichen Bericht über den Betrieb des gemeinsamen Transparenz-Registers eine Analyse der Fortschritte hinsichtlich der Abdeckung und der Güte der Einträge enthalten ist;

27.  fordert die Kommission auf, bei der ihr zukommenden Koordinierung des Transparenz-Registers die ordnungsgemäße Umsetzung der geänderten Vereinbarung genauestens zu überwachen;

28.  billigt die nachstehende geänderte Vereinbarung und beschließt, sie seiner Geschäftsordnung als Anlage beizufügen;

29.  beauftragt seinen Präsidenten, die geänderte Vereinbarung mit dem Präsidenten der Europäischen Kommission zu unterzeichnen und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

30.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit seiner Anlage dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

ANLAGE

VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ÜBER DAS TRANSPARENZ-REGISTER FÜR ORGANISATIONEN UND SELBSTSTÄNDIGE EINZELPERSONEN, DIE SICH MIT DER GESTALTUNG UND UMSETZUNG VON EU-POLITIK BEFASSEN

Das Europäische Parlament und die Europäische Kommission („die Parteien“),

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere dessen Artikel 11 Absätze 1 und 2, den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere dessen Artikel 295, sowie den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (gemeinsam im Folgenden „die Verträge“),

in der Erwägung, dass die politischen Entscheidungsträger in Europa nicht isoliert von der Zivilgesellschaft tätig sind, sondern einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft pflegen;

in der Erwägung, dass die Parteien das Transparenz-Register (im Folgenden „das Register“), das mit der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission vom 23. Juni 2011 über die Einrichtung eines Transparenz-Registers für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen(5), eingerichtet wurde, gemäß Nummer 30 dieser Vereinbarung überprüft haben –

VEREINBAREN FOLGENDES:

I.  Grundsätze des Registers

1.  Die Einrichtung und der Betrieb des Registers haben weder Auswirkungen auf die Ziele des Europäischen Parlaments, wie sie in seiner Entschließung vom 8. Mai 2008 zu dem Aufbau des Regelungsrahmens für die Tätigkeit von Interessenvertretern (Lobbyisten) bei den Organen der Europäischen Union(6) und in seinem Beschluss vom 11. Mai 2011 zu dem Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über ein gemeinsames Transparenz-Register(7) zum Ausdruck kommen, noch greifen sie diesen vor.

2.  Beim Betrieb des Registers werden die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, einschließlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, geachtet.

3.  Beim Betrieb des Registers werden die Rechte der Mitglieder des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die uneingeschränkte Ausübung ihres parlamentarischen Mandats geachtet.

4.  Der Betrieb des Registers wirkt sich nicht nachteilig auf die Zuständigkeiten oder Vorrechte der Parteien oder auf deren jeweilige Organisationsgewalt aus.

5.  Die Parteien streben an, alle vergleichbare Tätigkeiten ausübenden Vertreter in vergleichbarer Weise zu behandeln und einheitliche Bedingungen für die Registrierung von Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, zu schaffen.

II.  Struktur des Registers

6.  Das Register besitzt folgende Struktur:

(a)  Bestimmungen über den Anwendungsbereich des Registers, in den Anwendungsbereich des Registers fallende Tätigkeiten, Definitionen, Anreize und Ausnahmen;

(b)  Kategorien für eine Registrierung (Anhang 1);

(c)  Informationen, die von sich registrierenden Organisationen und Einzelpersonen verlangt werden, einschließlich der finanziellen Offenlegungspflichten (Anhang 2);

(d)  Verhaltenskodex (Anhang 3);

(e)  Warnmechanismen und Beschwerdeverfahren sowie Maßnahmen, die im Falle der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex anzuwenden sind, einschließlich der Verfahren für Warnungen sowie für die Untersuchung und Bearbeitung von Beschwerden (Anhang 4);

(f)  Leitlinien für die Umsetzung mit praktischen Informationen für sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen.

III.  Anwendungsbereich des Registers

Abgedeckte Tätigkeiten

7.  In den Anwendungsbereich des Registers fallen alle nicht in den Nummern 10 bis 12 genannten Tätigkeiten, mit denen auf die Politikgestaltung oder -umsetzung und die Beschlussfassungsprozesse der EU-Organe unmittelbar oder mittelbar Einfluss genommen werden soll, unabhängig vom Ort, an dem die Tätigkeiten ausgeführt werden, sowie vom verwendeten Kommunikationskanal oder -medium, wie etwa Outsourcing, Medien, Verträge mit professionellen Mittlern, Denkfabriken, Plattformen, Foren, Kampagnen oder Basisinitiativen.

Im Sinne dieser Vereinbarung sind unter „unmittelbarer Einflussnahme“ ein unmittelbarer Kontakt zu bzw. eine unmittelbare Kommunikation mit den EU-Organen und andere Folgemaßnahmen zu solchen Tätigkeiten zu verstehen, während „mittelbare Einflussnahme“ eine Einflussnahme unter Nutzung von Intermediären wie Medien, der öffentlichen Meinung, Konferenzen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen, mit denen die EU-Organe erreicht werden sollen, bezeichnet.

Insbesondere umfassen diese Tätigkeiten

–  die Kontaktaufnahme zu Mitgliedern und deren Assistenten, Beamten oder sonstigen Bediensteten der EU-Organe;

–  die Vorbereitung, Verbreitung und Übermittlung von Schreiben, Informationsmaterial und Diskussions- und Positionspapieren;

–  die Organisation von Veranstaltungen, Treffen, Werbemaßnahmen, Konferenzen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen, für die Einladungen an Mitglieder und deren Assistenten, Beamte oder sonstige Bedienstete der EU-Organe versendet wurden, und

–  freiwillige Zuwendungen und die freiwillige Beteiligung an formalen Konsultationen oder Anhörungen zu geplanten Gesetzgebungsakten und sonstigen Rechtsakten der EU sowie anderen offenen Konsultationen.

8.  Von allen Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen – unabhängig von ihrem Rechtsstatus –, deren laufende oder in Vorbereitung befindliche Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des Registers fallen, wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen.

Bei allen Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Registers fallen und die von einem Mittler, der Rechtsberatung oder sonstige fachliche Beratung leistet, im Auftrag durchgeführt werden, kommen sowohl der Mittler als auch sein Mandant für eine Registrierung in Frage. Diese Mittler geben alle Mandanten im Rahmen solcher Aufträge sowie die mit den Mandanten für Repräsentationstätigkeiten erzielten Umsätze gemäß Anhang 2 Abschnitt II Kapitel C Nummer 2 Buchstabe b an. Diese Bestimmung stellt die Mandanten nicht davon frei, sich registrieren zu lassen und die Kosten der Tätigkeiten, mit denen sie Mittler beauftragt haben, in ihre eigene Kostenschätzung aufzunehmen.

Nicht abgedeckte Tätigkeiten

9.  Eine Organisation kommt für eine Aufnahme in das Register nur dann in Frage, wenn sie vom Register abgedeckte Tätigkeiten ausübt, die mittel- oder unmittelbar eine Kommunikation mit den EU-Organen zur Folge hatten. Eine nicht in Frage kommende Organisation kann aus dem Register entfernt werden.

10.  Tätigkeiten im Zusammenhang mit Rechtsberatung und sonstiger fachlicher Beratung sind vom Anwendungsbereich des Registers ausgenommen, sofern es sich bei ihnen

–  um Beratungstätigkeiten und Kontakte mit öffentlichen Stellen handelt, die dazu bestimmt sind, Mandanten über die allgemeine Rechtslage oder ihre spezifische Rechtsstellung aufzuklären oder sie darüber zu beraten, ob bestimmte rechtliche oder verwaltungstechnische Schritte nach geltendem Recht und den rechtlichen Rahmenbedingungen geeignet oder zulässig sind;

–  um die Beratung von Mandanten handelt, um unterstützend darauf hinzuwirken, dass die Mandanten bei ihren Tätigkeiten die einschlägigen Gesetze einhalten;

–  um die Erstellung von Analysen und Studien für Mandanten zu den möglichen Auswirkungen von Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf ihre Rechtslage oder ihr Tätigkeitsgebiet handelt;

–  um eine Vertretung im Rahmen von Schlichtungs- oder Mediationsverfahren zur Vermeidung eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens handelt; oder

–  soweit sie mit der Ausübung des Grundrechts eines Mandanten auf ein faires Verfahren einschließlich des Rechts auf Verteidigung in Verwaltungsverfahren verbunden sind, wie beispielsweise die Tätigkeiten von Rechtsanwälten oder Angehörigen anderer einschlägiger Berufsgruppen.

Sofern ein Unternehmen und seine Berater als Partei an einer bestimmten Rechtssache oder einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind, fällt jede direkt darauf bezogene Tätigkeit, die nicht an sich auf eine Änderung des bestehenden Rechtsrahmens abzielt, nicht in den Anwendungsbereich des Registers; dies gilt für alle Unternehmensbereiche in der Europäischen Union.

Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Rechtsberatung und sonstiger fachlicher Beratung fallen jedoch in den Anwendungsbereich des Registers, wenn mit ihnen eine Einflussnahme auf EU-Organe, ihre Mitglieder und deren Assistenten oder ihre Beamten und andere Bedienstete der EU-Organe beabsichtigt ist:

–  die Bereitstellung von Unterstützung mittels Vertretung bzw. Mediation und von Rechtsberatungsmaterial einschließlich Argumentations- und Formulierungshilfen, und

–  die Bereitstellung taktischer oder strategischer Beratung einschließlich der Ermittlung von Fragen, deren Gegenstand und Zeitpunkt der Mitteilung darauf ausgelegt sind, auf die Organe der EU, ihre Mitglieder und deren Assistenten sowie auf die Beamten und anderen Bediensteten der EU Einfluss zu nehmen.

11.  Tätigkeiten der Sozialpartner als Teilnehmer am sozialen Dialog (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände etc.) fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers, wenn diese Sozialpartner die ihnen in den Verträgen zugedachte Rolle wahrnehmen. Dies gilt entsprechend für jede Organisation, der gemäß den Verträgen eine institutionelle Rolle zukommt.

12.  Tätigkeiten aufgrund direkter und individueller Ersuchen von EU-Organen oder Mitgliedern des Europäischen Parlaments, wie ad hoc oder regelmäßig ergehende Ersuchen um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers.

Besondere Bestimmungen

13.  Das Register gilt nicht für Kirchen und Religionsgemeinschaften. Hingegen wird von den Vertretungen und Körperschaften, Büros und Netzwerken, die geschaffen wurden, um Kirchen und Religionsgemeinschaften beim Umgang mit den EU-Organen zu repräsentieren, sowie von ihren Verbänden erwartet, dass sie sich registrieren lassen.

14.  Das Register gilt nicht für politische Parteien. Hingegen wird von jeder Organisation, die von politischen Parteien geschaffen oder unterstützt wird und deren Tätigkeitsbereich in den Anwendungsbereich des Registers fällt, erwartet, dass sie sich registrieren lässt.

15.  Das Register gilt nicht für staatliche Stellen der Mitgliedstaaten, Regierungen von Drittstaaten, internationale zwischenstaatliche Organisationen und deren diplomatische Vertretungen.

16.  Regionale Behörden und ihre Vertretungen sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen, sie können dies jedoch auf Wunsch tun. Von Vereinigungen oder Netzwerken, die eingerichtet wurden, um Regionen kollektiv zu vertreten, wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen.

17.  Von allen Behörden auf subnationaler Ebene – mit Ausnahme der in Nummer 16 genannten – wie beispielsweise lokalen und kommunalen Behörden oder Städten bzw. deren Vertretungsbüros, Verbänden oder Netzwerken wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen.

18.  Von Netzwerken, Plattformen und anderen Formen kollektiver Tätigkeiten, die keinen Rechtsstatus und keine Rechtspersönlichkeit besitzen, die aber de facto eine Quelle organisierter Einflussnahme darstellen und deren Tätigkeitsbereich in den Anwendungsbereich des Registers fällt, wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen. Mitglieder dieser Formen kollektiver Tätigkeiten bestimmen einen Vertreter, der als verantwortlicher Ansprechpartner für die Beziehungen mit dem gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat fungiert.

19.  Für die Bewertung der Möglichkeit der Aufnahme in das Register werden jene Tätigkeiten berücksichtigt, die (unmittelbar oder mittelbar) auf die EU-Organe, -Agenturen und ‑Einrichtungen sowie ihre Mitglieder und deren Assistenten, die Beamten und sonstigen Bediensteten abzielen. Tätigkeiten, die sich an die Mitgliedstaaten und insbesondere an deren ständige Vertretungen bei der Europäischen Union richten, zählen nicht dazu.

20.  Europäische Netzwerke, Vereinigungen, Verbände und Plattformen sind aufgefordert, gemeinsame transparente Leitlinien für ihre Mitglieder zu erstellen, in denen die in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten benannt werden. Es wird erwartet, dass sie diese Leitlinien veröffentlichen.

IV.  Auf sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen anwendbare Bestimmungen

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21.  Mit der Registrierung erklären die betreffenden Organisationen und Einzelpersonen, dass:

—  sie zustimmen, dass die von ihnen für die Aufnahme in das Register beigebrachten Informationen öffentlich gemacht werden;

—  sie sich bereit erklären, in Einklang mit dem Verhaltenskodex gemäß Anhang 3 zu handeln und gegebenenfalls den Wortlaut eines berufsständischen Verhaltenskodex, an den sie gebunden sind, beizubringen(8);

—  sie die Korrektheit der für die Aufnahme in das Register beigebrachten Informationen gewährleisten und sich bei Verwaltungsanträgen auf ergänzende Informationen und Aktualisierungen zur Zusammenarbeit bereit erklären;

—  sie akzeptieren, dass Warnungen oder Beschwerden, die sie betreffen, auf der Grundlage der Bestimmungen des Verhaltenskodex gemäß Anhang 3 behandelt werden;

—  sie sich allen im Falle eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex gemäß Anhang 3 anzuwendenden Maßnahmen unterwerfen und anerkennen, dass im Falle des Nichteinhaltens des Kodex die in Anhang 4 vorgesehenen Maßnahmen auf sie Anwendung finden können;

—  sie zur Kenntnis nehmen, dass die Parteien gegebenenfalls auf Antrag und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) Korrespondenz und sonstige Dokumente betreffend die Tätigkeit registrierter Organisationen und Einzelpersonen offenzulegen haben.

V.  Umsetzung

22.  Die Generalsekretäre des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission sind für die Überwachung des Systems und für alle wesentlichen operationellen Aspekte verantwortlich und ergreifen im gegenseitigen Einvernehmen alle zur Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlichen Maßnahmen.

23.  Obwohl es sich um ein gemeinsam betriebenes System handelt, steht es den Parteien frei, das Register in unabhängiger Weise für ihre eigenen spezifischen Zwecke zu verwenden.

24.  Um das System umzusetzen, unterhalten die Dienststellen des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission eine gemeinsame Verwaltungsstruktur mit der Bezeichnung „Gemeinsames Transparenz-Registersekretariat“. Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat besteht aus einer Gruppe von Beamten des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Dienststellen. Es wird von einem Referatsleiter im Generalsekretariat der Europäischen Kommission koordiniert. Zu seinen Aufgaben gehören die Ausarbeitung von Leitlinien für die Umsetzung innerhalb der durch diese Vereinbarung gesetzten Grenzen, um für eine einheitliche Auslegung der Regeln durch die registrierten Organisationen und Einzelpersonen Sorge zu tragen, sowie die Überwachung der inhaltlichen Qualität des Registers. Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat prüft anhand der verfügbaren Verwaltungsressourcen die inhaltliche Qualität des Registers, wobei jedoch letztlich die registrierten Organisationen und Einzelpersonen für die von ihnen bereitgestellten Informationen verantwortlich sind.

25.  Die Parteien sorgen für angemessene Schulungen und Projekte zur internen Kommunikation, um ihre Mitglieder und Bediensteten auf das Register sowie auf die Warnmechanismen und Beschwerdeverfahren aufmerksam zu machen.

26.  Die Parteien ergreifen angemessene externe Maßnahmen, um auf das Register aufmerksam zu machen und seine Verwendung zu fördern.

27.  Eine Reihe grundlegender Statistiken aus der Datenbank des Registers wird regelmäßig auf der Europa-Website des Transparenz-Registers veröffentlicht und ist über eine nutzerfreundliche Suchmaschine zugänglich zu machen. Der öffentlich zugängliche Inhalt dieser Datenbank wird in elektronischen, maschinenlesbaren Formaten zugänglich gemacht.

28.  Die Generalsekretäre des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission legen den verantwortlichen Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission einen jährlichen Bericht über den Betrieb des Registers vor. Der jährliche Bericht enthält Sachinformationen über das Register, seinen Inhalt sowie seine Weiterentwicklung und wird jedes Jahr für das vorangegangene Kalenderjahr veröffentlicht.

VI.  Maßnahmen für registrierte und im Einklang mit den Vorschriften handelnde Organisationen und Einzelpersonen

29.  Zugangsausweise für die Gebäude des Europäischen Parlaments werden nur dann an Einzelpersonen ausgegeben, die Organisationen, die in den Anwendungsbereich des Registers fallen, vertreten bzw. für diese arbeiten, wenn diese Organisationen oder Einzelpersonen registriert sind. Die Registrierung berechtigt jedoch nicht automatisch zur Ausstellung eines solchen Zugangsausweises. Die Ausgabe und Kontrolle der Ausweise für den langfristigen Zugang zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments erfolgt auch weiterhin im Rahmen eines internen Verfahrens und unter Verantwortung des Parlaments.

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30.  Die Parteien bieten im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse Anreize, um eine Registrierung innerhalb der mit dieser Vereinbarung geschaffenen Rahmenbedingungen zu fördern.

Die den registrierten Organisationen und Einzelpersonen vom Europäischen Parlament gebotenen Anreize können Folgendes umfassen:

—  den erleichterten Zugang zu seinen Gebäuden, seinen Mitgliedern und deren Assistenten sowie seinen Beamten und anderen Bediensteten;

—  die Genehmigung, in seinen Räumlichkeiten Veranstaltungen zu organisieren oder als deren Mitveranstalter zu fungieren;

—  die erleichterte Übermittlung von Informationen, einschließlich bestimmter Adressenverzeichnisse;

—  die Teilnahme als Redner an Anhörungen der Ausschüsse;

—  die Übernahme von Schirmherrschaften durch das Europäische Parlament.

Die den registrierten Organisationen und Einzelpersonen von der Europäischen Kommission gebotenen Anreize können Folgendes umfassen:

—  Maßnahmen hinsichtlich der Übermittlung von Informationen an die registrierten Organisationen und Einzelpersonen bei der Einleitung von öffentlichen Konsultationen;

—  Maßnahmen hinsichtlich Sachverständigengruppen und anderer Beratungsgremien;

—  besondere Adressenverzeichnisse;

—  die Übernahme von Schirmherrschaften durch die Europäische Kommission.

Die registrierten Organisationen und Einzelpersonen werden von den Parteien über die ihnen zur Verfügung stehenden spezifischen Anreize informiert.

VII.  Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex

31.  Im Falle etwaiger Verstöße gegen den Verhaltenskodex gemäß Anhang 3 kann jede Person unter Rückgriff auf das auf der Website des Registers zur Verfügung stehende Standard-Kontaktformular Warnungen und Beschwerden vorbringen. Warnungen und Beschwerden werden nach den in Anhang 4 genannten Verfahren bearbeitet.

32.  Ein Warnmechanismus ist ein Instrument zur Ergänzung der vom gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat gemäß Nummer 24 durchgeführten Qualitätsprüfungen. Jede Person kann eine Warnung hinsichtlich sachlicher Fehler bei den von den registrierten Organisationen oder Einzelpersonen bereitgestellten Informationen aussprechen. Auch hinsichtlich Registrierungen von nicht in Frage kommenden Organisationen oder Einzelpersonen können Warnungen ausgesprochen werden.

33.  Im Falle mutmaßlicher Verstöße registrierter Organisationen oder Einzelpersonen gegen den Verhaltenskodex – außer bei sachlichen Fehlern – kann jede Person eine formelle Beschwerde einreichen. Beschwerden über eine vermutete Nichteinhaltung des Kodex müssen durch konkrete Fakten untermauert werden.

Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat geht dem mutmaßlichen Verstoß unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltungspraxis nach. Die vorsätzliche Nichteinhaltung des Verhaltenskodex durch registrierte Organisationen oder Einzelpersonen oder ihre Vertreter führt zur Anwendung der in Anhang 4 genannten Maßnahmen.

34.  Wird im Rahmen der Verfahren gemäß den Nummern 31 bis 33 vom gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat festgestellt, dass es wiederholt zur Verweigerung der Zusammenarbeit, zu unangemessenem Verhalten oder zu schwerwiegenden Verstößen gegen den Verhaltenskodex gekommen ist, wird die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson für einen Zeitraum von einem oder zwei Jahren aus dem Register ausgeschlossen und diese Maßnahme gemäß Anhang 4 im Register veröffentlicht.

VIII.  Einbeziehung anderer Organe und Einrichtungen

35.  Der Europäische Rat und der Rat sind eingeladen, sich dem Register anzuschließen. Andere Organe, Einrichtungen und Stellen der Europäischen Union sind aufgefordert, den mit dieser Vereinbarung geschaffenen Rahmen als Referenzinstrument für ihre eigene Zusammenarbeit mit Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, zu nutzen.

IX.  Schlussbestimmungen

36.  Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission vom 23. Juni 2011, die mit dem Geltungsbeginn dieser Vereinbarung ihre Gültigkeit verliert.

37.  Das Register wird 2017 überarbeitet.

38.  Diese Vereinbarung tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem …(10) oder ab dem 1. Januar 2015 (es gilt das frühere Datum).

Organisationen oder Einzelpersonen, die zum Geltungsbeginn dieser Vereinbarung bereits registriert sind, ändern ihre Registrierung innerhalb von drei Monaten nach dem Geltungsbeginn dahingehend, dass sie den neuen, aus dieser Vereinbarung erwachsenden Auflagen genügt.

Geschehen zu ... am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Für die Europäische Kommission

Der Präsident Der Präsident

Anhang 1

„Transparenz-Register“

Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen

Kategorien

Merkmale/Anmerkungen

I – Beratungsfirmen / Anwaltskanzleien / selbstständige Berater

Subkategorie

Beratungsfirmen

Firmen, die im Namen von Mandanten Tätigkeiten in den Bereichen rechtliche Beratung und Vertretung, Lobbying, Interessenvertretung, öffentliche Angelegenheiten und Behördenkontakte ausüben

Subkategorie

Anwaltskanzleien

Anwaltskanzleien, die im Namen von Mandanten Tätigkeiten in den Bereichen rechtliche Beratung und Vertretung, Lobbying, Interessenvertretung, öffentliche Angelegenheiten und Behördenkontakte ausüben

Subkategorie

Selbstständige Berater

Selbstständige Berater oder Anwälte, die im Namen von Mandanten Tätigkeiten in den Bereichen rechtliche Beratung und Vertretung, Lobbying, Interessenvertretung, öffentliche Angelegenheiten und Behördenkontakte ausüben. Diese Subkategorie richtet sich an Rechtssubjekte, bei denen nur eine Person mitwirkt.

II – In-House-Lobbyisten und Gewerbe-, Wirtschafts- und Berufsverbände

Subkategorie

Unternehmen und Unternehmensgruppen

Unternehmen oder Unternehmensgruppen (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit), die in-house auf eigene Rechnung Tätigkeiten in den Bereichen rechtliche Beratung und Vertretung, Lobbying, Interessenvertretung, öffentliche Angelegenheiten und Behördenkontakte ausüben

Subkategorie

Gewerbe- und Wirtschaftsverbände

Gewinnorientierte oder gemeinnützige Organisationen, die gewinnorientierte Unternehmen oder gemischte Gruppen und Plattformen vertreten

Subkategorie

Gewerkschaften und Berufsverbände

Vertretung der Interessen von Arbeitnehmern, Angestellten, Branchen oder Berufsgruppen

Subkategorie

Andere Organisationen, darunter

–  gewinnorientierte oder gemeinnützige Rechtssubjekte, die Veranstaltungen organisieren;

–  interessenbezogene Medien oder forschungsorientierte Rechtssubjekte, die Verbindungen zu privaten gewinnorientierten Interessen haben;

–  Ad-hoc-Zusammenschlüsse und vorübergehende Strukturen (mit gewinnorientierten Mitgliedern)

III – Nichtstaatliche Organisationen

Subkategorie

Nichtstaatliche Organisationen, Plattformen, Netzwerke, Ad-hoc-Zusammenschlüsse, vorübergehende Strukturen und andere ähnliche Organisationen

Gemeinnützige Organisationen (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit), die unabhängig von Behörden oder gewerblichen Organisationen tätig sind, einschließlich Stiftungen, Wohltätigkeitsorganisationen usw.

Alle solchen Rechtssubjekte mit gewinnorientierten Elementen unter ihren Mitgliedern müssen sich in Kategorie II registrieren lassen

IV – Denkfabriken, Forschungs- und Hochschuleinrichtungen

Subkategorie

Denkfabriken und Forschungs­einrichtungen

Spezialisierte Denkfabriken und Forschungseinrichtungen, die sich mit den Tätigkeiten und der Politik der Europäischen Union beschäftigen

Subkategorie

Hochschul­einrichtungen

Einrichtungen mit einem Bildungsauftrag als Hauptzweck, die sich jedoch mit den Tätigkeiten und der Politik der Europäischen Union beschäftigen

V – Organisationen, die Kirchen und Religionsgemeinschaften vertreten

Subkategorie

Organisationen, die Kirchen und Religions­gemeinschaften vertreten

Körperschaften, Büros, Netzwerke oder Verbände, die als Vertretung dienen

VI – Organisationen, die lokale, regionale und kommunale Behörden, andere öffentliche oder gemischte Einrichtungen usw. vertreten

Subkategorie

Regionale Strukturen

Regionen und ihre Vertretungen sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen, können dies jedoch auf Wunsch tun. Von nationalen Verbänden oder Netzwerken, die eingerichtet wurden, um Regionen kollektiv zu vertreten, wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen.

Subkategorie

Andere Behörden auf subnationaler Ebene

Von allen anderen Behörden auf subnationaler Ebene wie beispielsweise Städten, lokalen und kommunalen Behörden, ihren Vertretungen, nationalen Zusammenschlüssen oder Netzwerken wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen.

Subkategorie

Transnationale Zusammenschlüsse und Netzwerke regionaler oder anderer subnationaler Behörden

Subkategorie

Andere aufgrund von Rechtsvorschriften geschaffene öffentliche oder gemischte Rechtssubjekte, die im öffentlichen Interesse handeln sollen

Deckt andere öffentliche oder gemischte (öffentliche/private) Organisationen ab

Anhang 2

Von den sich registrierenden Organisationen und Einzelpersonen bereitzustellende Informationen

I.  ALLGEMEINE UND GRUNDLEGENDE INFORMATIONEN

a)  Name(n) der Organisation, Anschrift des Hauptsitzes und gegebenenfalls Anschrift in Brüssel, Luxemburg oder Straßburg, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Website;

b)  Namen der rechtlich für die Organisation verantwortlichen Person und des Direktors oder des geschäftsführenden Gesellschafters der Organisation oder gegebenenfalls der wichtigsten Kontaktperson in Bezug auf die in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten (d. h. der für EU-Angelegenheiten verantwortlichen Person); Namen der Personen mit Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments(11);

c)  Zahl der Personen (Mitglieder, Mitarbeiter usw.), die an den in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten beteiligt sind, Zahl der Personen, die über einen Zugangsausweis für die Gebäude des Europäischen Parlaments verfügen, sowie Zeit, die jede Person diesen Tätigkeiten widmet (angegeben als Anteil an einer Vollzeittätigkeit – 25 %, 50 %, 75 % oder 100 %);

d)  Zweck/Aufgabe — Interessengebiete — Tätigkeiten — Länder, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden — Netzwerkzugehörigkeiten — allgemeine Informationen, die in den Anwendungsbereich des Registers fallen;

e)  Mitgliedschaft und, falls zutreffend, Zahl der Mitglieder (Einzelpersonen und Organisationen).

II.  SPEZIFISCHE INFORMATIONEN

A.  IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES REGISTERS FALLENDE TÄTIGKEITEN

Zu den wichtigsten Legislativvorschlägen oder Politikbereichen, auf die die in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten der sich registrierenden Organisation oder Einzelperson abzielen, werden spezifische Einzelheiten bereitgestellt. Dabei kann auf andere spezifische Tätigkeiten wie Veranstaltungen oder Veröffentlichungen verwiesen werden.

B.  VERBINDUNGEN ZU EU-ORGANEN

a)  Mitgliedschaft in hochrangigen Arbeitsgruppen, beratenden Ausschüssen, Sachverständigengruppen, sonstigen von der EU unterstützten Strukturen und Plattformen usw.

b)  Mitgliedschaft in oder Beteiligung an interfraktionellen Arbeitsgruppen des Europäischen Parlaments oder Branchenforen usw.

C.  FINANZIELLE AUSKÜNFTE IN BEZUG AUF IN DEN GELTUNGSBEREICH DES REGISTERS FALLENDE TÄTIGKEITEN

1.  Jede sich registrierende Organisation oder Einzelperson macht die folgenden Angaben:

a)  Eine Schätzung der jährlichen Kosten im Zusammenhang mit den in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten. Die finanziellen Angaben umfassen ein vollständiges Geschäftsjahr und beziehen sich auf das letzte seit der Registrierung oder der jährlichen Aktualisierung der Angaben zur Registrierung abgeschlossene Geschäftsjahr.

b)  Betrag und Quelle der Finanzmittel, die von EU-Organen im letzten seit der Registrierung oder der jährlichen Aktualisierung der Angaben zur Registrierung abgeschlossenen Geschäftsjahr ausbezahlt wurden. Diese Angaben müssen dem vom europäischen Finanztransparenzsystem übermittelten Betrag entsprechen(12).

2.  Beratungsfirmen / Anwaltskanzleien / selbstständige Berater (Kategorie I des Anhangs 1) legen zusätzlich Folgendes vor:

a)  Den Umsatz, der auf die in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten entfällt, nach folgender Tabelle:

Jährlicher Umsatz für Repräsentationstätigkeiten in EUR

0 – 99 999

100 000– 499 999

500 000 – 1 000 000

> 1 000 000

b)  Eine Auflistung aller Mandanten, in deren Namen in den Anwendungsbereich des Registers fallende Tätigkeiten ausgeübt werden. Der mit den Mandanten für Repräsentationstätigkeiten erzielte Umsatz wird nach folgender Tabelle aufgeführt:

Größenklasse der Repräsentationstätigkeit pro Mandant und Jahr in EUR

0 – 9 999

10 000 – 24 999

25 000 – 49 999

50 000 – 99 999

100 000 – 199 999

200 000 – 299 999

300 000 – 399 999

400 000 – 499 999

500 000 – 599 999

600 000 – 699 999

700 000 – 799 999

800 000 – 899 999

900 000 – 1 000 000

> 1 000 000

c)  Auch von Mandanten wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen. Die von Beratungsfirmen/Anwaltskanzleien/selbstständigen Beratern abgegebene, ihre Mandanten betreffende Erklärung der finanziellen Interessen (Verzeichnis und Tabelle) befreit die Mandanten nicht von der Verpflichtung, diese vertraglichen Tätigkeiten in ihre eigenen Erklärungen aufnehmen, damit die erklärten Finanzaufwendungen nicht zu gering angesetzt werden.

3.  In-House-Lobbyisten, Gewerbe-, Wirtschafts- und Berufsverbände (Kategorie II des Anhangs 1) legen zusätzlich Folgendes vor:

Den Umsatz, der auf die in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten entfällt, auch wenn er sich auf weniger als 10 000 EUR beläuft.

4.  Nichtstaatliche Organisationen, Denkfabriken, Forschungs- und Hochschuleinrichtungen, Organisationen, die Kirchen und Religionsgemeinschaften, lokale, regionale und kommunale Behörden, andere öffentliche oder gemischte Einrichtungen usw. vertreten (Kategorien III bis VI des Anhangs 1), legen zusätzlich Folgendes vor:

a)  das Gesamtbudget der Organisation

b)  eine Aufschlüsselung der wichtigsten Beträge und Finanzquellen.

Anhang 3

Verhaltenskodex

Die Parteien sind der Auffassung, dass alle mit ihnen interagierenden Interessenvertreter diesen Verhaltenskodex einhalten sollten, unabhängig davon, ob sie registriert sind und ob es sich bei ihnen um eine einmalige oder eine häufigere Vertretung handelt.

In ihren Beziehungen zu den EU-Organen und deren Mitgliedern, Beamten und sonstigen Bediensteten befolgen die Interessenvertreter folgende Regeln:

(a)  Sie geben stets ihren Namen und ihre Registrierungsnummer sowie gegebenenfalls den Namen des Rechtssubjekts oder der Rechtssubjekte an, für die sie tätig sind oder die sie vertreten; sie geben an, welche Interessen, Ziele oder Zwecke sie verfolgen und gegebenenfalls welche Mandanten oder Mitglieder sie vertreten;

(b)  sie beschaffen sich nicht auf unlautere Weise oder durch Ausübung unstatthaften Drucks oder durch unangemessenes Verhalten Informationen oder erwirken auf unlautere Weise oder durch Ausübung unstatthaften Drucks oder durch unangemessenes Verhalten Entscheidungen, und unternehmen keine diesbezüglichen Versuche;

(c)  sie geben in ihrem Umgang mit Dritten weder vor, in irgendeiner formellen Beziehung zur Europäischen Union oder zu einem ihrer Organe zu stehen, noch stellen sie die Tatsache ihrer Registrierung in einer Weise dar, die Dritte oder Beamte oder sonstige Bedienstete der EU irreführen soll; ebenso wenig verwenden sie die Logos der EU-Organe ohne ausdrückliche Genehmigung;

(d)  sie stellen sicher, dass die von ihnen bei der Registrierung und danach im Rahmen ihrer in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten bereitgestellten Informationen nach ihrem besten Wissen vollständig, aktuell und nicht irreführend sind; sie akzeptieren, dass sämtliche vorgelegten Informationen überprüft werden, und erklären sich zur Zusammenarbeit bei von der Verwaltung ausgehenden Anforderungen ergänzender Informationen und Aktualisierungen bereit;

(e)  sie verkaufen keine Kopien von Dokumenten, die sie von einem EU-Organ erhalten haben, an Dritte;

(f)  sie verpflichten sich grundsätzlich dazu, die Umsetzung und Anwendung der von den EU-Organen festgelegten Regeln, Kodizes und guten Verwaltungsverfahren zu achten und nicht zu behindern;

(g)  sie verleiten Mitglieder, Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Union oder Assistenten oder Praktikanten dieser Mitglieder nicht dazu, gegen die für sie geltenden Regeln und Verhaltensnormen zu verstoßen;

(h)  falls sie ehemalige Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Union oder Assistenten oder Praktikanten von Mitgliedern der EU-Organe beschäftigen, achten sie deren Verpflichtung, die für sie geltenden Regeln und Geheimhaltungsauflagen einzuhalten;

(i)  bevor sie eine Vertragsbeziehung mit Personen aus dem Mitarbeiterstab eines Mitglieds eingehen oder diese beschäftigen, holen sie die Zustimmung des jeweiligen Mitglieds oder der Mitglieder des Europäischen Parlaments ein;

(j)  sie beachten sämtliche Bestimmungen über die Rechte und Pflichten ehemaliger Mitglieder des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission;

(k)  sie unterrichten die von ihnen vertretenen Parteien über ihre Verpflichtungen gegenüber den EU-Organen.

Einzelpersonen, die sich beim Europäischen Parlament zum Zweck der Ausstellung eines persönlichen, nicht übertragbaren Zugangsausweises für die Gebäude des Europäischen Parlaments registriert haben, befolgen folgende Regeln:

(l)  sie sind darauf bedacht, den Zugangsausweis in den Gebäuden des Europäischen Parlaments stets sichtbar zu tragen;

(m)  sie befolgen konsequent die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments;

(n)  sie akzeptieren, dass der Beschluss über die Gewährung eines Zugangs zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments das alleinige Vorrecht des Parlaments ist und dass sich aus der Registrierung nicht automatisch ein Anspruch auf einen Zugangsausweis ergibt.

Anhang 4

Verfahren für Warnungen und für die Untersuchung und Bearbeitung von Beschwerden

I.   WARNUNGEN

Warnungen bezüglich der im Register enthaltenen Angaben oder bezüglich ungültiger Registrierungen können von jeder Person über das Standard-Kontaktformular auf der Website des Registers an das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat übermittelt werden.

Bei Warnungen bezüglich Angaben im Register wird von einem mutmaßlichen Verstoß gegen den Buchstaben d des Verhaltenskodex gemäß Anhang 3 ausgegangen(13). Die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson wird aufgefordert, die Angaben zu aktualisieren oder vor dem gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat die Gründe auszuführen, aus denen keine Aktualisierung der Angaben erforderlich ist. Ist die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson nicht zur Zusammenarbeit bereit, können die in Zeile 2–4 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen genannten Maßnahmen angewandt werden.

II.  BESCHWERDEN

Phase 1: Einreichung einer Beschwerde

1.  Beschwerden können von jeder Person über ein Standardformular auf der Website des Registers an das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat übermittelt werden. In dem Formular wird Folgendes angegeben:

(a)  die registrierte Organisation oder Einzelperson, die Gegenstand der Beschwerde ist;

(b)  der Name und die Kontaktdaten des Beschwerdeführers;

(c)  Einzelheiten über den mutmaßlichen Verstoß gegen den Verhaltenskodex, einschließlich etwaiger Unterlagen oder sonstiger Materialien, die die Beschwerde untermauern, sowie Angaben darüber, ob der Beschwerdeführer geschädigt wurde, und Angaben über die Gründe für den Verdacht auf einen vorsätzlichen Verstoß.

Anonymen Beschwerden wird nicht nachgegangen.

2.  In der Beschwerde werden die Regeln des Verhaltenskodex angegeben, gegen die nach Ansicht des Beschwerdeführers verstoßen wurde. Beschwerden über Verstöße, bei denen das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat gleich zu Beginn zu der Auffassung kommt, dass eindeutig keine Absicht vorlag, können vom gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat als Warnung eingestuft werden.

3.  Der Verhaltenskodex gilt ausschließlich für die Beziehungen zwischen Interessenvertretern und den EU-Organen und kann nicht dazu verwendet werden, Beziehungen zwischen Dritten oder zwischen registrierten Organisationen oder Einzelpersonen zu regeln.

Phase 2: Zulässigkeit

4.  Bei Eingang der Beschwerde geht das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat folgendermaßen vor:

(a)  Es bestätigt dem Beschwerdeführer innerhalb von fünf Werktagen den Eingang der Beschwerde;

(b)  es stellt fest, ob die Beschwerde gemäß dem in Anhang 3 festgelegten Verhaltenskodex und gemäß Phase 1 (siehe oben) in den Anwendungsbereich des Registers fällt;

(c)  es prüft die Beweise, die in Form von Dokumenten, anderen Materialien oder persönlichen Aussagen zur Untermauerung der Beschwerde erbracht wurden; grundsätzlich sollten alle materiellen Beweismittel von der von der Beschwerde betroffenen registrierten Organisation oder Einzelperson beschafft werden oder einem Dokument, das von einem Dritten erstellt wurde, bzw. öffentlich verfügbaren Quellen entnommen sein. Reine Werturteile seitens des Beschwerdeführers werden als Beweismittel nicht berücksichtigt;

(d)  es entscheidet auf der Grundlage der gemäß den Buchstaben b und c vorgenommenen Prüfungen über die Zulässigkeit der Beschwerde.

5.  Wird die Beschwerde als unzulässig erachtet, setzt das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat den Beschwerdeführer schriftlich darüber in Kenntnis, wobei die Gründe für die Entscheidung erläutert werden.

6.   Wird die Beschwerde als zulässig erachtet, werden sowohl der Beschwerdeführer als auch die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson vom gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat über die Entscheidung und das anzuwendende Verfahren informiert, das nachstehend beschrieben wird.

Phase 3: Bearbeitung einer zulässigen Beschwerde – Prüfung und vorläufige Maßnahmen

7.  Die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson wird vom gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat über den Inhalt der Beschwerde und die mutmaßlich missachtete Regel oder die mutmaßlich missachteten Regeln informiert und gleichzeitig dazu aufgefordert, innerhalb von 20 Werktagen schriftlich Stellung zu der Beschwerde zu beziehen. Zur Unterstützung dieser Stellungnahme kann die registrierte Organisation oder Einzelperson innerhalb derselben Frist zusätzlich ein von einem repräsentativen Berufsverband erstelltes Memorandum einreichen. Dies gilt insbesondere für reglementierte Berufsgruppen oder Organisationen, die an einen berufsständischen Verhaltenskodex gebunden sind.

8.  Wird die in Nummer 7 genannte Frist nicht eingehalten, führt dies dazu, dass die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson bis zur Wiederaufnahme der Zusammenarbeit vorübergehend aus dem Register ausgeschlossen wird.

9.  Alle im Rahmen der Ermittlungen zusammengetragenen Informationen werden vom gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat überprüft, das beschließen kann, die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson, den Beschwerdeführer oder beide Parteien anzuhören.

10.  Ergibt die Überprüfung des bereitgestellten Materials, dass die Beschwerde unbegründet ist, setzt das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat sowohl die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson als auch den Beschwerdeführer von der Entscheidung in Kenntnis und begründet sie.

11.  Wird die Beschwerde aufrechterhalten, wird die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson vorübergehend aus dem Register ausgeschlossen, bis sie Maßnahmen zur Klärung der Angelegenheit ergreift (siehe nachstehend Phase 4). Zudem muss sie – insbesondere, wenn sie die Zusammenarbeit verweigert – mit weiteren Sanktionen rechnen, einschließlich des Ausschlusses aus dem Register und gegebenenfalls des Entzugs jeglicher Zugangsberechtigungen zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments gemäß den internen Verfahren dieses Organs (siehe Phase 5 bzw. Zeilen 2–4 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen).

Phase 4: Bearbeitung einer zulässigen Beschwerde – Lösung

12.  Wird die Beschwerde aufrechterhalten und werden Probleme ermittelt, ergreift das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat gemeinsam mit der betreffenden registrierten Organisation oder Einzelperson alle erforderlichen Maßnahmen, um die Angelegenheit aufzuklären.

13.  Erklärt sich die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson zur Zusammenarbeit bereit, gewährt das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat eine dem jeweiligen Fall angemessene Zeitspanne für die Aufklärung.

14.  Wird eine mögliche Lösung des Problems ermittelt und arbeitet die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson bei der Umsetzung dieser Lösung mit, wird ihre Registrierung reaktiviert und die Beschwerde geschlossen. Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat unterrichtet sowohl die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson als auch den Beschwerdeführer über die Entscheidung und die entsprechenden Beweggründe.

15.  Wird eine mögliche Lösung des Problems ermittelt und die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson ist nicht zur Zusammenarbeit bei der Umsetzung dieser Lösung bereit, wird ihre Registrierung gelöscht (siehe Zeilen 2 und 3 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen). Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat unterrichtet sowohl die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson als auch den Beschwerdeführer über die Entscheidung und die entsprechenden Beweggründe.

16.  Bedarf eine mögliche Lösung des Problems der Entscheidung eines Dritten oder einer einzelstaatlichen Behörde eines Mitgliedstaats, wird die endgültige Entscheidung des gemeinsamen Transparenz-Registersekretariats ausgesetzt, bis dieser Schritt erfolgt ist.

17.  Erklärt sich die registrierte Organisation oder Einzelperson innerhalb von 40 Tagen ab dem Datum der Mitteilung der Beschwerde gemäß Nummer 7 nicht zur Zusammenarbeit bereit, werden für Verstöße vorgesehene Maßnahmen ergriffen (siehe Phase 5, Nummern 19 bis 22, und Zeilen 2 bis 4 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen).

Phase 5: Bearbeitung einer zulässigen Beschwerde – Maßnahmen, die im Falle der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex angewandt werden

18.  Ergreift die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson unmittelbar Korrekturmaßnahmen, übermittelt das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat sowohl dem Beschwerdeführer als auch der betreffenden Organisation oder Einzelperson eine schriftliche Bestätigung der Tatsachen und ihrer Korrektur (siehe Zeile 1 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen).

19.  Reagiert die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson nicht innerhalb der in Nummer 17 genannten Frist von 40 Tagen, führt dies zum Ausschluss aus dem Register (siehe Zeile 2 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen) und zum Verlust des Zugangs zu allen mit der Registrierung verbundenen Anreizen.

20.  Wird unangemessenes Verhalten festgestellt, so wird die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson aus dem Register ausgeschlossen (siehe Zeile 3 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen) und verliert den Zugang zu allen mit der Registrierung verbundenen Anreizen.

21.  In den in den Nummern 19 und 20 genannten Fällen kann die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson erneut in das Register aufgenommen werden, wenn die Gründe, die zu dem Ausschluss führten, ausgeräumt wurden.

22.  Wird festgestellt, dass es offenbar wiederholt und vorsätzlich zur Verweigerung der Zusammenarbeit oder zu unangemessenem Verhalten gekommen ist oder dass ein schwerwiegender Verstoß vorliegt (siehe Zeile 4 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen), beschließt das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat, die Wiederaufnahme in das Register für einen Zeitraum von einem oder zwei Jahren (je nach Schwere des Falls) zu untersagen.

23.  Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat unterrichtet sowohl die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson als auch den Beschwerdeführer über jede gemäß den Nummern 18 bis 22 oder den Zeilen 1 bis 4 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen ergriffene Maßnahme.

24.  Sofern eine vom gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat beschlossene Maßnahme zu einem langfristigen Ausschluss aus dem Register führt (siehe Zeile 4 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen), kann die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson innerhalb von 20 Werktagen ab dem Datum der Mitteilung der Maßnahme bei den Generalsekretären des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission einen begründeten Antrag auf erneute Prüfung dieser Maßnahme einreichen.

25.  Die zuständigen Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission werden nach dem Auslaufen der Frist von 20 Tagen oder im Anschluss an den endgültigen Beschluss der Generalsekretäre unterrichtet, und die Maßnahme wird im Register veröffentlicht.

26.  Wird im Rahmen eines Beschlusses über ein vorübergehendes Verbot einer erneuten Registrierung auch beschlossen, das Anrecht auf Beantragung einer Zugangsberechtigung als Interessenvertreter zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments auszusetzen, wird dem Kollegium der Quästoren ein Vorschlag des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments übermittelt, in dem es aufgefordert wird, den Entzug von entsprechenden Zugangsberechtigungen der betreffenden Einzelperson oder Einzelpersonen für den fraglichen Zeitraum zu genehmigen.

27.  Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat fasst seine Beschlüsse über die gemäß diesem Anhang anzuwendenden Maßnahmen unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltungspraxis. Es wird von einem Referatsleiter im Generalsekretariat der Europäischen Kommission koordiniert und ist den Generalsekretären des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission unterstellt, die es ordnungsgemäß auf dem Laufenden hält.

Tabelle der Maßnahmen, die im Falle der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex zur Verfügung stehen

Art der Nichteinhaltung (mit den Ziffern wird auf die vorstehenden Nummern verwiesen)

Maßnahme

Erwähnung der Maßnahme im Register

Formeller Beschluss über den Entzug der Zugangsbe­rechtigung zu den Gebäuden des Euro­päischen Parlaments

1

Nichteinhaltung, die sofort korrigiert wird (18)

Schriftliche Benachrichtigung mit Bestätigung der Tatsachen und ihrer Korrektur

Nein

Nein

2

Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat (19 und 21)

Ausschluss aus dem Register, Deaktivierung der Zugangsberech­tigung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments, Verlust anderer Anreize

Nein

Nein

3

Unangemessenes Verhalten (20 und 21)

Ausschluss aus dem Register, Deaktivierung der Zugangsberech­tigung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments, Verlust anderer Anreize

Nein

Nein

4

Wiederholte und vorsätzliche Verweigerung der Zusammenarbeit oder wiederholtes unangemessenes Verhalten (22) und/oder schwerwiegender Verstoß

a)  Ausschluss aus dem Register für ein Jahr und formeller Entzug der Zugangsberech­tigung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments (als akkreditierter Vertreter einer Interessengruppe);

b)  Ausschluss aus dem Register für zwei Jahre und formeller Entzug der Zugangsberech­tigung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments (als akkreditierter Vertreter einer Interessengruppe)

Ja, durch Beschluss der General­sekretäre des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission

Ja, durch Beschluss des Kollegiums der Quästoren

(1) ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 176.
(2) ABl. L 191 vom 22.7.2011, S. 29.
(3) ABl. C 271 E vom 12.11.2009, S. 48.
(4) Festlegungen der Quästoren in der ordentlichen Sitzung vom 19. April 2012, PV QUAEST.
(5) ABl. L 191 vom 22.7.2011, S. 29.
(6) ABl. C 271 E vom 12.11.2009, S. 48.
(7) ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 176.
(8) Der berufsständische Verhaltenskodex, an den eine sich registrierende Organisation oder Einzelperson gebunden ist, kann Verpflichtungen umfassen, die über die Anforderungen des in Anhang 3 festgelegten Kodex hinausgehen.
(9) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(10) ABl.: Bitte das Datum einfügen – 3 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung.
(11) Die sich registrierenden Organisationen oder Einzelpersonen können mit Abschluss des Registrierungsverfahrens die Genehmigung für den Zugang zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments beantragen. Die Namen der Einzelpersonen, denen Ausweise für den Zugang zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments ausgestellt werden, werden in das Register eingetragen. Aus der Registrierung ergibt sich kein automatischer Anspruch auf einen solchen Zugangsausweis.
(12) http://ec.europa.eu/budget/fts/index_de.htm
(13) Buchstabe d verpflichtet Interessenvertreter, im Hinblick auf ihre Beziehungen zu den EU-Organen und ihren Mitgliedern, Beamten und sonstigen Bediensteten sicherzustellen, „dass die von ihnen bei der Registrierung und danach im Rahmen ihrer in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten bereitgestellten Informationen nach ihrem besten Wissen vollständig, aktuell und nicht irreführend sind“ und zu „akzeptieren, dass sämtliche vorgelegten Informationen überprüft werden, und […] sich zur Zusammenarbeit bei von der Verwaltung ausgehenden Anforderungen ergänzender Informationen und Aktualisierungen [bereitzuerklären]“.


Dreigliedriger Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung
PDF 288kWORD 58k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung (COM(2013)07402013/0361(APP))
P7_TA(2014)0377A7-0136/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (COM(2013)0740),

–  gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Zwischenberichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7‑0136/2014),

1.  fordert den Rat auf, die folgenden Änderungsvorschläge zu berücksichtigen:

Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates sollte wie folgt geändert werden:

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Änderungsvorschlag 1
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 8
(8)   In seinen Schlussfolgerungen vom 28. Juni 2013 erklärte der Europäische Rat, dass die soziale Dimension der WWU verstärkt werden sollte; er unterstrich in diesem Zusammenhang, dass die Rolle der Sozialpartner und der soziale Dialog von zentraler Bedeutung sind. In ihrer Mitteilung (COM(2013)0690) vom 2. Oktober 2013 zur sozialen Dimension der WWU griff die Kommission daher den Aspekt der Förderung des sozialen Dialogs auf nationaler und EU-Ebene auf und kündigte einen Vorschlag für die Überarbeitung des Ratsbeschlusses aus dem Jahr 2003 an.
(8)   In seinen Schlussfolgerungen vom 28. Juni 2013 erklärte der Europäische Rat, dass die soziale Dimension der WWU verstärkt werden sollte; er unterstrich in diesem Zusammenhang, dass die Rolle der Sozialpartner und der soziale Dialog von zentraler Bedeutung sind. In ihrer Mitteilung (COM(2013)0690) vom 2. Oktober 2013 zur sozialen Dimension der WWU griff die Kommission daher den Aspekt der Förderung des sozialen Dialogs auf nationaler und EU-Ebene auf und kündigte einen Vorschlag für die Überarbeitung des Ratsbeschlusses aus dem Jahr 2003 an, wobei sie darauf verwies, dass der Dreigliedrige Sozialgipfel eine entscheidende Möglichkeit darstellt, die Sozialpartner in das Europäische Semester einzubeziehen.
Änderungsvorschlag 2
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 9 a (neu)

(9a)   In ihrer Erklärung zur Einbeziehung der Sozialpartner in die wirtschaftspolitische Steuerung in Europa vom 24. Oktober 2013 bestätigten die Sozialpartner der EU ihre Unterstützung für den Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und forderten in Bezug auf das Europäische Semester ein kohärentes Verfahren zur Konsultation der Sozialpartner.
Änderungsvorschlag 3
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1
Aufgabe des Dreigliedrigen Gipfels für Wachstum und Beschäftigung ist es, in Einklang mit dem Vertrag und unter gebührender Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union eine kontinuierliche Konzertierung zwischen dem Rat, der Kommission und den Sozialpartnern sicherzustellen. Der Gipfel gibt den Sozialpartnern auf europäischer Ebene die Möglichkeit, im Rahmen des sozialen Dialogs einen Beitrag zu den verschiedenen Komponenten der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung zu leisten. Er stützt sich dabei auf die Arbeiten und Diskussionen, die im Vorfeld zwischen dem Rat, der Kommission und den Sozialpartnern in den verschiedenen Konzertierungsgremien zu wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Fragen stattfinden.
Aufgabe des Dreigliedrigen Gipfels für Wachstum und Beschäftigung ist es, in Einklang mit dem Vertrag und unter gebührender Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union eine kontinuierliche Konzertierung zwischen dem Rat, der Kommission und den Sozialpartnern sicherzustellen sowie dafür zu sorgen, dass diese ihre Strategien koordinieren und auf ein hohes Beschäftigungsniveau mit hochwertigen, nachhaltigen Arbeitsplätzen ausrichten. Der Gipfel gibt den Sozialpartnern auf europäischer Ebene die Möglichkeit, im Rahmen des sozialen Dialogs und durch ihre Sachkompetenz einen Beitrag zu den verschiedenen Komponenten der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung zu leisten. Er stützt sich dabei auf die Arbeiten und Diskussionen, die im Vorfeld zwischen dem Rat, der Kommission und den Sozialpartnern in den verschiedenen Konzertierungsgremien zu wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Fragen stattfinden.
Änderungsvorschlag 4
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2 – Absatz 1
1.   Teilnehmer des Gipfels sind der Präsident des Europäischen Rates, der amtierende Ratsvorsitz, die beiden anschließenden Ratsvorsitze, die Kommission und die Sozialpartner, die jeweils auf höchster Ebene vertreten werden. Weitere Teilnehmer sind die für Arbeit und Soziales zuständigen Minister dieser drei Vorsitze und das für dieses Ressort zuständige Kommissionsmitglied. Nach Maßgabe der Tagesordnung können weitere Minister dieser drei Vorsitze sowie weitere Kommissionsmitglieder zur Teilnahme eingeladen werden.
1.   Teilnehmer des Gipfels sind der Präsident des Europäischen Rates, der amtierende Ratsvorsitz, die beiden anschließenden Ratsvorsitze, die Kommission und die Sozialpartner, die jeweils auf höchster Ebene vertreten werden. Weitere Teilnehmer sind die für Arbeit und Soziales zuständigen Minister dieser drei Vorsitze und das für dieses Ressort zuständige Kommissionsmitglied. Nach Maßgabe der Tagesordnung können weitere Minister dieser drei Vorsitze, weitere Kommissionsmitglieder sowie der Vorsitz des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments zur Teilnahme eingeladen werden.
Änderungsvorschlag 5
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Jede Delegation besteht aus Vertretern branchenübergreifender europäischer Verbände, die entweder allgemeine oder spezifischere Interessen des Aufsichts- und Führungspersonals und von kleinen und mittleren Unternehmen auf europäischer Ebene vertreten.
Jede Delegation besteht aus Vertretern branchenübergreifender europäischer Verbände, die entweder allgemeine oder spezifischere Interessen des Aufsichts- und Führungspersonals und von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen auf europäischer Ebene vertreten.
Änderungsvorschlag 6
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Für die technische Koordinierung innerhalb der Arbeitnehmerdelegation ist der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) und für diejenige innerhalb der Arbeitgeberdelegation der Verband europäischer Unternehmen (Confederation of European Business – BUSINESSEUROPE) zuständig. Der EGB und BUSINESSEUROPE tragen in ihren Beiträgen den Stellungnahmen der spezifischen und sektoralen Organisationen gebührend Rechnung und nehmen gegebenenfalls Vertreter einiger dieser Organisationen in ihre Delegationen auf.
Für die technische Koordinierung innerhalb der Arbeitnehmerdelegation ist der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) und für diejenige innerhalb der Arbeitgeberdelegation der Verband europäischer Unternehmen (Confederation of European Business – BUSINESSEUROPE) zuständig. Der EGB und BUSINESSEUROPE tragen in ihren Beiträgen den Stellungnahmen der spezifischen und sektoralen Organisationen gebührend Rechnung und nehmen gegebenenfalls Vertreter einiger dieser Organisationen in ihre Delegationen auf, wobei diesen Vertretern auch ein Rederecht einzuräumen ist.
Änderungsvorschlag 7
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 – Absatz 1
1.   Die Tagesordnung für den Gipfel wird gemeinsam vom Rat, von der Kommission und von den an den Arbeiten des Gipfels teilnehmenden branchenübergreifenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden festgelegt. Zu diesem Zweck finden vorbereitende Sitzungen zwischen den Dienststellen des Rates und der Kommission sowie mit dem EGB und BUSINESSEUROPE statt.
1.   Die Tagesordnung für den Gipfel wird gemeinsam und auf der Grundlage einer gleichberechtigten Partnerschaft zwischen dem Rat, der Kommission und der an den Arbeiten des Gipfels teilnehmenden branchenübergreifenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden festgelegt. Zu diesem Zweck finden vorbereitende Sitzungen zwischen den Dienststellen des Rates und der Kommission sowie mit dem EGB und BUSINESSEUROPE statt.
Änderungsvorschlag 8
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 3 – Absatz 2
2.   Die Tagesordnungspunkte für den Gipfel werden vom Rat „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ erörtert.
2.   Die Tagesordnungspunkte für den Gipfel werden vom Rat „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ erörtert und basieren gegebenenfalls auf den Beiträgen aller Gremien, die mit der Vorbereitung dieses Rates befasst sind.
Änderungsvorschlag 9
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 4 – Absatz 1
1.   Der Gipfel tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Tagungen finden jeweils vor der Frühjahrs- und Herbsttagung des Europäischen Rates statt.
1.   Der Gipfel tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Tagungen finden jeweils vor der Frühjahrs- und Herbsttagung des Europäischen Rates statt, und das Ergebnis des Gipfels wird dem Europäischen Rat auf dessen anschließend stattfindender Tagung zur Beschlussfassung vorgelegt.
Änderungsvorschlag 10
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 5
2.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Die beiden Vorsitzenden erstellen eine Zusammenfassung der Gipfelberatungen, um die betroffenen Ratsformationen und die Öffentlichkeit zu informieren.
Die beiden Vorsitzenden erstellen eine Zusammenfassung der Gipfelberatungen, um die betroffenen Ratsformationen, das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit zu informieren.

Verhandlungen über den MFR 2014–2020: Erkenntnisse und weiteres Vorgehen
PDF 318kWORD 68k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu den Verhandlungen über den MFR 2014–2020: Erkenntnisse und weiteres Vorgehen (2014/2005(INI))
P7_TA(2014)0378A7-0254/2014

Das Europäische Parlament,

—  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (COM(2011)0398), geändert am 6. Juli 2012 (COM(2012)0388), und den Entwurf der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (COM(2011)0403),

—  unter Hinweis darauf, dass es gemäß Artikel 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union am 19. November 2013 seine Zustimmung zur MFR-Verordnung(1) erteilt und am gleichen Tag den Abschluss der IIV(2) gebilligt hat,

—  unter Hinweis darauf, dass der MFR und die IIV am 2. Dezember 2013 endgültig angenommen und am 20. Dezember 2013 im Amtsblatt veröffentlicht wurden,

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu dem Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“(3),

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2012 zum Interesse eines positiven Ergebnisses des Genehmigungsverfahrens für den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014–2020(4),

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2013 zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates im Rahmen seiner Tagung vom 7./8. Februar 2013 betreffend den mehrjährigen Finanzrahmen(5),

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2013 zu der politischen Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020(6),

—  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2013 zu den Beziehungen des Europäischen Parlaments zu den Organen, in denen die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten sind(7),

—  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

—  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses und der Stellungnahmen des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0254/2014),

A.  in der Erwägung, dass die Einigung über den MFR 2014–2020 das Ergebnis langer und mühsamer Verhandlungen war, die sich über zweieinhalb Jahre hinzogen; in der Erwägung, dass die endgültige politische Einigung nur auf höchster politischer Ebene zwischen den 3 Präsidenten (Parlament, Ratsvorsitz und Kommission) gemäß Artikel 324 AEUV erzielt werden konnte;

B.  in der Erwägung, dass der vom Europäischen Rat beschlossene und vom Parlament letztlich abgesegnete Gesamtumfang des nächsten MFR (960 Mrd. EUR an Verpflichtungsermächtigungen, 908 Mrd. EUR an Zahlungsermächtigungen in Preisen von 2011) im Vergleich zum Finanzrahmen 2007-2013 Kürzungen in Höhe von 3,5 % bei den Verpflichtungsermächtigungen und von 3,7 % bei den Zahlungsermächtigungen bedeutet, und dies trotz der zunehmenden Befugnisse der EU infolge des Vertrags von Lissabon und der Erweiterung der Union auf 28 Mitgliedstaaten; in der Erwägung, dass dieser Mittelumfang den politischen Zielsetzungen und Zusagen der EU, insbesondere hinsichtlich der Strategie Europa 2020, nicht gerecht wird;

C.  in der Erwägung, dass der Jahreshaushalt der EU in den nächsten Jahren weiterhin ungefähr 1 % des BNE der EU ausmachen wird, was dem Niveau der frühen Neunzigerjahre entspricht, und demnach weit unter der 1992 beschlossenen und 2010 bestätigten Eigenmittelobergrenze von 1,29 % des BNE bei den Verpflichtungsermächtigungen und von 1,23 % des BNE bei den Zahlungsermächtigungen liegen wird;

D.  in der Erwägung, dass das Parlament, da es politisch nicht möglich war, die vom Europäischen Rat beschlossenen Gesamtzahlen für den MFR zu ändern, sich auf eine bessere Ausführung des MFR konzentriert hat, indem es erfolgreich die Aufnahme neuer Bestimmungen ausgehandelt hat, die dazu beitragen, dass der neue Finanzrahmen und der neue jährliche Haushaltsplan der EU operativer, konsistenter und transparenter werden, den Bedürfnissen der Unionsbürger besser gerecht werden und die nahezu vollständige Ausschöpfung der MFR-Obergrenzen ermöglichen; in der Erwägung, dass diese Bestimmungen insbesondere die neuen Vorkehrungen für die Änderung des MFR, die Flexibilität, die Einheit und Transparenz des Haushaltsplans der EU betreffen, zusammen mit einer weiteren Verpflichtung zur Reform der Finanzierung des EU-Haushalts (Gemeinsame Erklärung zu den Eigenmitteln);

E.  in der Erwägung, dass das Parlament in Einklang mit dem Grundsatz, dass „nichts vereinbart ist, solange nicht alles vereinbart ist“, am 19. November 2013 seine Zustimmung zur neuen MFR-Verordnung erteilt und am gleichen Tag die neue Interinstitutionelle Vereinbarung gebilligt hat, nachdem der Rat die in seiner Entschließung vom 3. Juli 2013 gestellten Bedingungen, einschließlich der Annahme zusätzlicher Zahlungsermächtigungen in Höhe von 11,2 Mrd. EUR für 2013, erfüllt hat;

F.  in der Erwägung, dass der Rat keinerlei Fortschritte hinsichtlich der überfälligen Reform des derzeitigen Systems der Finanzierung des EU-Haushalts erzielt hat, obwohl die Kommission ehrgeizige Vorschläge vorgelegt hat, um nicht nur den durch den Mangel eines echten Eigenmittelsystems bedingten Stillstand zu überwinden, sondern auch das System der Finanzierung der EU einfacher, gerechter und für die Unionsbürger transparenter zu gestalten;

G.  in der Erwägung, dass die Laufzeit des MFR nach der Einigung über den MFR 2014–2020 noch immer nicht mit dem Mandat des Parlaments und der Kommission übereinstimmt, deren Amtszeiten 2014 beginnen;

H.  in der Erwägung, dass die durch den Vertrag von Lissabon gebotenen Möglichkeiten zur Änderung der Beschlussfassungsverfahren für den MFR und die Eigenmittelbeschlüsse nicht ausgeschöpft wurden;

1.  bedauert zutiefst, dass sowohl das Verfahren, das zu der Einigung über den MFR 2014–2020 geführt hat, als auch die politische Debatte über diese Verhandlungen deutlich gemacht haben, dass es eindeutig an einer gemeinsamen Vision für den EU-Haushalt und die politischen Prioritäten mangelt, gezeigt haben, dass sich die Ansätze der EU-Organe sehr stark unterscheiden, und der im Vertrag von Lissabon festgelegten gestärkten Rolle des Parlaments und seinen Vorrechten nicht gerecht geworden sind; hält es daher für ungemein wichtig, dass in diesem Bericht die notwendigen Lehren in politischer und institutioneller Hinsicht gezogen werden, die dann als Grundlage für die Vorbereitung künftiger Verhandlungen dienen können, vor allem mit Blick auf die Änderung des MFR nach der Wahl, die von der Kommission bis spätestens Ende 2016 eingeleitet werden muss;

Politische Erwägungen

2.  erkennt an, dass die Konsolidierung der Haushalte, mit der die Mitgliedstaaten derzeit konfrontiert sind, eine ehrgeizigere Einigung über den MFR 2014–2020 unmöglich gemacht hat; bedauert jedoch zutiefst, dass die Rolle des EU-Haushalts als wichtiges gemeinsames politisches Instrument zur Überwindung der derzeitigen wirtschaftlichen und sozialen Krise nicht richtig anerkannt wurde; weist darauf hin, dass der EU-Haushalt hauptsächlich Investitionen dient und einen einzigartigen Rahmen für die Koordinierung und Verstärkung der einzelstaatlichen Anstrengungen zur Wiederbelebung des Wachstums, zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in der gesamten EU bietet;

3.  ist zutiefst besorgt darüber, dass die Debatten im Rat über den Haushalt über viele Jahre hinweg von der Logik des „angemessenen Mittelrückflusses“ vergiftet waren, anstatt von der Logik des europäischen Mehrwerts getragen zu sein; vertritt die Ansicht, dass diese Debatte zwar bereits vor der Einführung von BNE-basierten Eigenmitteln geführt wurde, dass sich die Situation jedoch durch das derzeitige EU-Finanzierungssystem weiter verschlimmert hat, wonach ungefähr 74 % der Einnahmen aus den auf dem BNE basierenden Beiträgen der Mitgliedstaaten anstatt aus echten Eigenmitteln stammen, wie im Vertrag von Rom und allen nachfolgenden EU-Verträgen vorgesehen ist; vertritt die Ansicht, dass ein solches System einen unverhältnismäßigen Schwerpunkt auf die Nettosalden zwischen den Mitgliedstaaten legt und zur schrittweisen Einführung komplexer und undurchsichtiger Rabatte und sonstiger Korrekturmechanismen zur Finanzierung des EU-Haushalts geführt hat;

4.  glaubt, dass auch die Art und Weise der Einigung über den MFR am 8. Februar 2013 im Europäischen Rat von dieser Logik geprägt war; hält es für bedauerlich, dass sich dies darin niederschlug, dass die nationalen Mittelzuweisungen, insbesondere aus den beiden größten Ausgabenbereichen – Landwirtschafts- und Kohäsionspolitik –, zu jenem Zeitpunkt festgelegt wurden; kritisiert vor allem die zunehmende Zahl der Sonderzuweisungen und „Geschenke“, die im Laufe der Verhandlungen zwischen den Staats- und Regierungschefs gemacht wurden, da sie nicht auf objektiven und nachvollziehbaren Kriterien beruhen, sondern vielmehr Ausdruck der Verhandlungsmacht von Mitgliedstaaten sind, die versuchen, ihre nationalen Interessen durchzusetzen und ihre Nettoerträge zu maximieren; kritisiert die mangelnde Transparenz beim Zustandekommen dieser Einigung sowie die Weigerung von Rat und Kommission, dem Parlament alle relevanten Dokumente zukommen zu lassen; betont, dass der europäische Mehrwert gegenüber nationalen Interessen dominieren sollte;

5.  weist diese rein bilanzielle Betrachtungsweise des EU-Haushalts, die den europäischen Mehrwert außer Acht lässt, dem Grundsatz der Solidarität in der EU widerspricht und die derzeitige und die potentielle Rolle des EU-Haushalts für die Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung unterschätzt, mit Nachdruck zurück; betont, dass der Haushalt der EU hauptsächlich ein Investitionshaushalt mit einer starken Hebelwirkung ist und die Durchführung einer Reihe von Projekten ermöglicht, die sonst gar nicht oder nur schwerlich möglich gewesen wären, und dass er ein Katalysator für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsplätze in der gesamten Union und ein wirksames Instrument zur Unterstützung von Reformen ist; hält es daher für sehr bedauerlich, dass einige Mitgliedstaaten die nationalen Beiträge zum EU-Haushalt nur als Kosten zu betrachten scheinen, die möglichst gering zu halten sind;

6.  bedauert, dass der Europäische Rat bei der Entscheidung über den Gesamtumfang des MFR 2014–2020 einen „Top-down“-Ansatz verfolgt hat, was wiederum zeigt, dass eine beunruhigende Diskrepanz besteht zwischen den politischen Zusagen des Europäischen Rates für die EU und dessen Widerwillen, sie angemessen zu finanzieren; vertritt vielmehr die Ansicht, dass diese Entscheidung auf einem „Bottom-up“-Verfahren beruhen sollte, welches das Ergebnis einer eingehenden Bewertung des Finanzbedarfs und der politischen Ziele der EU ist, die in den Mehrjahresprogrammen der EU und den vom Gesetzgeber festgelegten politischen Maßnahmen festgeschrieben sind;

7.  ist daher überzeugt, dass allen Entscheidungen über den Finanzrahmen eine wirkliche politische Debatte über die Rolle, die Funktion und den Mehrwert des EU-Haushalts sowie dessen Übereinstimmung mit der von der Union angenommenen politischen Strategie und den operativen Prioritäten und Zielen der Union vorausgehen sollte – und dass diese Entscheidungen darauf beruhen sollten; vertritt die Auffassung, dass diese Debatte zur Überwindung der Kluft zwischen den auseinandergehenden Ansichten darüber, wofür der EU-Haushalt steht und was damit erreicht werden kann, rechtzeitig aufgenommen werden sollte und dass die drei EU-Organe und alle nationalen Parlamente darin einbezogen werden sollten, dass jedoch auch die höchste politische Ebene in den Mitgliedstaaten involviert werden sollte;

8.  ist darüber hinaus überzeugt, dass sich spürbare Fortschritte erst nach einer eingehenden Reform der Finanzierung des EU-Haushalts erzielen lassen, wobei man unter Achtung von Wortlaut und Geist des Vertrags zu einem System echter, klarer, einfacher und fairer Eigenmittel zurückkehren sollte; betont, dass sich durch die Einführung eines oder mehrerer neuer Eigenmittel der Anteil der nach dem BNE berechneten Beiträge zum EU-Haushalt auf ein Minimum reduzieren und dementsprechend auch die Belastung der Staatskassen der Mitgliedstaaten verringern wird; bekräftigt, dass es sich nachdrücklich für alle Prozesse einsetzen wird, die zu einer Reform des Eigenmittelsystems führen, das derzeit durch Komplexität, mangelnde Transparenz und Ineffizienz gekennzeichnet ist; betont, dass die endgültige Vereinbarung im Rat über das Eigenmittelsystem noch komplexer ist als die vorhergehende, da dadurch neue Rabatte und Ausnahmen eingeführt wurden;

Institutionelle Überlegungen

9.  erinnert daran, dass das Parlament das erste EU-Organ war, das im Rahmen des Berichts seines SURE-Sonderausschusses im Juni 2011 seine Vorstellungen zum MFR 2014–2020 und zu der notwendigen Reform der Finanzierung des EU-Haushalts kundgetan hat; vertritt die Ansicht, dass diese frühe Vorbereitung dazu beigetragen hat, dass das Parlament einen breiten Konsens über politische Prioritäten erzielen und während des gesamten darauf folgenden Verhandlungsprozesses geschlossen auftreten konnte; vertritt ferner die Ansicht, dass dieser Bericht der Kommission Leitlinien für die Ausarbeitung ihrer Vorschläge zum MFR und zu den Eigenmitteln gegeben hat, und begrüßt den zwischen den beiden Organen eingerichteten regelmäßigen politischen Dialog in sämtlichen Phasen der Ausarbeitung dieses Berichts; vertritt die Ansicht, dass diese Praxis im Vorfeld der Vorstellung von Vorschlägen zum MFR zu einem stärker strukturierten Dialog zwischen den beiden Organen weiterentwickelt werden sollte;

10.  erinnert daran, dass der Rat gemäß Artikel 312 AEUV den MFR nach Zustimmung des Parlaments einstimmig annimmt, während die drei EU-Organe „alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Erlass des Rechtsakts zu erleichtern“; stellt daher fest, dass im Vertrag keinerlei konkretes Verfahren für die Einbeziehung des Parlaments in die Verhandlungen über den MFR vorgesehen ist und dass die Modalitäten später in der Praxis durch eine Reihe von ad hoc getroffenen Vorkehrungen festgelegt wurden, die auf Initiative des Parlaments auf politischer Ebene vereinbart wurden;

11.  hält es für bedauerlich, dass vor der am 8. Februar 2013 erzielten Einigung des Europäischen Rates über den MFR keine aussagekräftigen Verhandlungen zwischen Parlament und Rat stattgefunden haben; vertritt die Ansicht, dass die zahlreichen Treffen zwischen seinem Verhandlungsteam und den aufeinanderfolgenden Ratsvorsitzen, die am Rande der einschlägigen Sitzungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ stattgefunden haben, sowie seine Teilnahme an informellen Ratssitzungen, bei denen es um den MFR ging, den Informationsaustausch zwischen Rat und Parlament nur in einem gewissen Rahmen befördert haben; hält es deshalb für nötig, dass das Parlament auf den gewonnenen Erfahrungen aufbauend alle verfügbaren Mittel nutzt, um seinen Einfluss auf Geist, Zeitplan und Inhalt der Verhandlungen mit dem Rat zu verstärken, damit der Rat den Argumenten und Standpunkten des Parlaments dabei besser Rechnung trägt;

12.  bedauert, dass trotz der entschiedenen Einwände des Parlaments sämtliche aufeinanderfolgenden Verhandlungspakete, die von unterschiedlichen Ratsvorsitzen vorgestellt wurden, und letztlich auch die Einigung über den MFR im Europäischen Rat am 8. Februar 2013 eine beträchtliche Zahl legislativer Aspekte enthielten, die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens hätten entschieden werden sollen; unterstreicht, dass die für die Verordnung zur Festlegung des MFR gesetzlich vorgeschriebene Einstimmigkeit im Rat nur erreicht werden konnte, indem bestimmten wesentlichen politischen Änderungen in sektorspezifischen Maßnahmen der EU vorgegriffen wurde, wobei in eindeutigem Widerspruch zu den Verträgen die Vorrechte des Parlaments im Rahmen der Mitentscheidung, insbesondere sein Recht, gleichberechtigt mit dem Rat Änderungen vorzunehmen, untergraben wurden;

13.  stellt fest, dass erst im Mai 2013 echte Verhandlungen über die MFR-Verordnung und die IIV aufgenommen wurden, wobei die Verhandlungsführer des Rates kein formelles Verhandlungsmandat hatten, sondern vielmehr die im Europäischen Rat erzielte Einigung über den MFR als einzigen Bezugspunkt betrachteten und keinen Spielraum für Diskussionen darüber ließen; hebt hervor, dass diese Haltung nicht nur zu unnötigem Zeitverlust, sondern auch zu dem inakzeptablen Versuch des Rates führte, bestimmte Themen aus den Verhandlungen auszuklammern, weshalb das Parlament gezwungen war, sogar auf höchster politscher Ebene darum zu kämpfen, dass über jeden Artikel der MFR-Verordnung bzw. der IIV Verhandlungen aufgenommen wurden;

14.  weist erneut darauf hin, dass der Europäische Rat laut dem Vertrag nicht gesetzgeberisch tätig wird; verweist daher darauf, dass die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates als Verhandlungsdirektiven für den Rat zu betrachten sind und dass sie in keinem Fall rote Linien darstellen, die mit dem Parlament nicht verhandelbar wären; fordert eine Standardformel, in der darauf verwiesen wird, dass die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1 AEUV in die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates Eingang finden müssen;

15.  bedauert zutiefst, dass die Verhandlungen über die Mehrjahresprogramme der EU, insbesondere im Bereich Landwirtschafts- und Kohäsionspolitik, mit demselben Makel behaftet waren; stellt fest, dass der Rat sich mehrfach geweigert hat, auf die „MFR-relevanten Aspekte“ dieser Rechtsgrundlagen auch nur Bezug zu nehmen; hebt die beträchtlichen Anstrengungen und den erheblichen Zeitaufwand hervor, die das Parlament aufbringen musste, um sicherzustellen, dass alle in der Mitentscheidung von Rat und Parlament beschlossenen Punkte der Rechtsgrundlagen weiterhin Gegenstand der Verhandlungen bleiben; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Verhandlungsführer des Parlaments letztlich einige Teile der Einigung im Europäischen Rat erfolgreich anfechten konnten;

16.  stellt fest, dass die vom Europäischen Rat beschlossenen Zahlen für den MFR (Gesamtumfang und Aufteilung auf die einzelnen Rubriken) vom Parlament am Ende nicht angefochten wurden, das den besonders schwierigen wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Rechnung getragen hat; unterstreicht jedoch, dass dies keinesfalls als Präzedenzfall angesehen werden sollte, und bekräftigt seinen Standpunkt, wonach über die Beträge des MFR und alle anderen Teile der entsprechenden politischen Einigung im Europäischen Rat mit dem Parlament verhandelt werden muss;

17.  betont, dass die Modalitäten aller künftigen MFR-Verhandlungen erheblich verbessert werden müssen, um Blockaden zu vermeiden und im Laufe der Verhandlungen wertvolle Zeit und Ressourcen zu sparen; vertritt die Ansicht, dass diese Modalitäten in eine formelle Einigung auf höchster politischer Ebene gegossen werden sollten, bei der den Defiziten der jüngsten Verhandlungen Rechnung getragen werden sollte und die im EU-Vertrag geregelte Rolle des Parlaments und dessen Vorrechte uneingeschränkt gewahrt werden sollten; vertritt die Ansicht, dass dieses Verfahren letztlich in der IIV festgeschrieben werden sollte, wie es bereits für das Haushaltsverfahren der Fall ist;

18.  weist darauf hin, wie ungeheuer viele Informationen ausgetauscht werden müssen und wie enorm viel Koordination im Parlament erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die parallel verlaufenden Verhandlungen über den MFR und die Rechtsgrundlagen von über 60 Mehrjahresprogrammen aufeinander abgestimmt sind; unterstreicht, dass die im Mitentscheidungsverfahren zu beschließenden Fragen unbedingt unterschieden und so weit wie möglich im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Ausschüsse belassen werden müssen; schlägt vor, dass das Europäische Parlament bei den nächsten Verhandlungen über den MFR die Legislativvorschläge parallel behandeln und dabei so weit wie möglich nach dem Grundsatz „nichts ist vereinbart, solange nicht alles vereinbart ist“ handeln sollte;

19.  ist davon überzeugt, dass die Einstimmigkeitsregel im Rat bedeutet, dass die Einigung den kleinsten gemeinsamen Nenner darstellt, wobei es darum geht, dass das Veto eines einzigen Mitgliedstaates vermieden werden muss; betont, dass ein Übergang zur Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit für die MFR-Verordnung nicht nur mit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, das für die Annahme nahezu aller Mehrjahresprogramme der EU Anwendung findet, sondern auch mit dem jährlichen Verfahren zur Annahme des Haushaltsplans der EU in Einklang stünde;

20.  stellt fest, dass die allgemeine Überleitungsklausel (Artikel 48 Absatz 7 EUV) vom Europäischen Rat genutzt werden könnte, um den Übergang zur Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit und zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren für Eigenmittel- und MFR-Beschlüsse zu vollziehen; weist außerdem erneut darauf hin, dass Artikel 312 Absatz 2 AEUV in jedem Fall vorsieht, dass der MFR mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden kann; fordert den Europäischen Rat nachdrücklich auf, diese beiden Überleitungsklauseln gemäß ihrer Zweckbestimmung zu nutzen, um die Beschlussfassung im Rat zu rationalisieren und das Ausmaß zu beschränken, in dem die Strategien für einen angemessenen Mittelrückfluss an die Einzelstaaten gegenüber dem gemeinsamen Interesse der Union als Ganzes dominieren;

MFR 2014–2020: weiteres Vorgehen

21.  erklärt sich bereit, dafür zu sorgen, dass alle erfolgreich in die MFR-Verordnung und die IIV aufgenommenen neuen Bestimmungen während des jährlichen Haushaltsverfahrens vollständige Anwendung finden; erwartet, dass der Rat nicht den Versuch unternehmen wird, eine restriktive Auslegung dieser Bestimmungen durchzusetzen, insbesondere über Art und Tragweite aller besonderen Instrumente, sondern dass er stattdessen verantwortungsvoll handeln und die erforderlichen Mittel zur Deckung seiner früheren Verpflichtungen sowie unvorhergesehener Ausgaben genehmigen wird, selbst wenn infolgedessen die jährlichen MFR-Obergrenzen überschritten werden müssen; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die MFR-Obergrenzen für 2014–2020 weit unter den Eigenmittelmittelobergrenzen liegen;

22.  legt besonderen Nachdruck auf die neuen Flexibilitätsregeln, die es ermöglichen sollten, dass die jeweiligen MFR-Obergrenzen für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen im Höchstmaß ausgeschöpft werden; unterstreicht, dass die in früheren Finanzrahmen gängige Praxis, wonach die jährlichen EU-Haushaltsmittel, insbesondere bei den Zahlungsermächtigungen, weit unter den MFR-Obergrenzen blieben, sich nicht weiter aufrecht erhalten lässt;

23.  betont in diesem Zusammenhang, dass die noch abzuwickelnden Mittelbindungen nunmehr ein kritisches Ausmaß erreicht haben, was letztlich zu einem strukturellen Defizit des EU-Haushalts führen könnte, was einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Vertrags (Artikel 310 und 323 AEUV) darstellt; ist zutiefst besorgt darüber, dass der Umfang der zum Jahresende noch nicht bezahlten Rechnungen seit 2011 stetig zugenommen hat (Ende 2013 23,4 Mrd. EUR allein für die Kohäsionspolitik), wodurch ein erheblicher Druck auf die Obergrenze für die Zahlungsermächtigungen für den MFR 2014–2020 entsteht; betont, dass die jährlichen Obergrenzen des MFR für die Zahlungsermächtigungen präzise festgesetzt werden müssen und dass dabei unter anderem der Dynamik der Kohäsionspolitik Rechnung getragen werden muss, einschließlich des Zeitplans für die Planung, die Durchführung und den endgültigen Abschluss der Programme und der Aufhebung von Mittelbindungen;

24.  betont, dass der Zweck des Gesamtspielraums für die Mittel für Verpflichtungen darin besteht, Investitionen für Wachstum und Beschäftigung in Europa und insbesondere für die Förderung der Beschäftigung junger Menschen zu unterstützen; verweist darauf, dass die Initiative zu diesem Instrument vom Europäischen Parlament ausging;

25.  erinnert daran, dass die nächste Kommission, die nach der Europawahl 2014 ihr Amt antreten wird, bis Ende 2016 eine obligatorische Überprüfung und Änderung des MFR 2014–2020 einleiten muss; unterstreicht, dass diese Klausel zur Überprüfung bzw. Änderung des MFR nach der Wahl eine der wesentlichen Forderungen des Parlaments während der MFR-Verhandlungen war, die darauf beruhte, dass die nächste Kommission und das nächste Parlament in der Lage sein müssen, die politischen Prioritäten der EU neu zu bewerten und so dem MFR eine erneute demokratische Legitimität zu verleihen; betont, dass das Investitionsniveau in Europa infolge der Wirtschaftskrise zwischen 2008 und 2012 erheblich gesunken ist, und erinnert daran, dass Europa dadurch Schätzungen zufolge(8) bis 2020 Einnahmenverluste in Höhe von 540 Mrd. EUR entstehen werden;

26.  betont, dass das nächste Parlament angesichts der Überprüfung bzw. Änderung des MFR nach der Wahl rechtzeitig Überlegungen über die politischen Prioritäten anstellen muss, d. h. Bereiche ermitteln muss, für die in der zweiten Hälfte des MFR 2014–2020 mehr Investitionen notwendig sein werden; fordert zu diesem Zweck die nächste Kommission und das nächste Parlament auf, genau zu bewerten, inwieweit die Ziele der Strategie Europa 2020 erreicht wurden, insbesondere mit Blick auf die Beschäftigung und die Bekämpfung der Wirtschaftskrise sowie die Leistungen wichtiger EU-Programme wie Horizont 2020, um den Schwerpunkt auf Ausgabenbereiche mit nachweislichem Mehrwert für die EU zu legen, für die zusätzliche Finanzmittel notwendig sein werden;

27.  fordert, dass im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des MFR Vorkehrungen für eine mögliche Verkürzung der Laufzeit getroffen werden, für die der neue MFR vereinbart wird, so dass für die spätere Neuverhandlung während der jeweiligen Amtszeiten des Parlaments und der Kommission Sorge getragen und somit die uneingeschränkte demokratische Legitimität für regelmäßige Beschlüsse über die finanzielle Vorausschau der Union sichergestellt wird, während gleichzeitig Maßnahmen ergriffen werden, um für die erforderliche Stabilität zu sorgen, was Planungszyklen und die Vorhersehbarkeit von Investitionen betrifft; vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass eine fünfjährige Laufzeit des MFR die demokratische Legitimität stärken und die Priorisierung der Haushaltsmittel verbessern würde und als Vorbedingung für eine stärker politisch ausgerichtete Debatte verstanden werden könnte;

28.  betont, dass die Vorschläge der Kommission für die Änderung des MFR den letzten makroökonomischen Prognosen umfassend Rechnung tragen und eine eingehende Bewertung des Funktionierens aller besonderen Instrumente beinhalten müssen, insbesondere hinsichtlich des Gesamtspielraums bei den Mitteln für Verpflichtungen und für Zahlungen; erinnert daran, dass dieser Prozess keine negativen Auswirkungen auf vorab zugewiesene nationale Finanzrahmen, einschließlich des Anteils des ESF an diesen Finanzrahmen, haben wird; erwartet in diesem Zusammenhang von der Kommission, dass sie dem Parlament und dem Rat identische und schlüssige Daten zu Beträgen und Vorausschätzungen vorlegt, um bei den Verhandlungen Missverständnisse hinsichtlich der Diskussionsgrundlage zu vermeiden;

29.  unterstreicht, dass eine breite und offene Debatte über die mit den Finanzierungsprogrammen der EU erzielten Ergebnisse angeregt und insbesondere bewertet werden muss, inwieweit mithilfe dieser Programme ein Beitrag zur Erreichung der Europa-2020-Ziele geleistet wird;

30.  hebt die Rolle von innovativen Finanzinstrumenten wie den europäischen Projektanleihen hervor, die eine sehr wichtige Rolle für die Förderung dringend benötigter Investitionen spielen können, wenn sie richtig ausgestaltet werden; legt der Kommission diesbezüglich nahe, deren anstehende Bewertung auch im Kontext der Überprüfung bzw. Änderung des MFR 2014–2020 in bestmöglicher Weise zu nutzen;

31.  begrüßt die im Rahmen der Verhandlungen über den MFR vereinbarte gemeinsame Erklärung der drei Organe, wonach bei den jährlichen Haushaltsverfahren gegebenenfalls Gleichstellungsaspekte einbezogen werden, wobei berücksichtigt wird, wie der gesamte Finanzrahmen der Union zu einer stärkeren Gleichstellung der Geschlechter beitragen (und das Gender Mainstreaming gewährleisten) kann; betont, dass diese Grundsätze bei den Vorschlägen der Kommission zur Änderung des MFR Berücksichtigung finden sollten;

32.  bekräftigt seine Absicht, die obligatorische Überprüfung des MFR zu einer entscheidenden Forderung bei der Einsetzung der neuen Kommission zu machen; fordert daher das nächste Europäische Parlament auf, die Wahl des Kandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten von einem nachdrücklichen und unmissverständlichen Engagement für die konkrete Anwendung der Überprüfungs-/Änderungsklausel nach der Wahl und die Aufnahme eines echten und intensiven politischen Dialogs über ihren Inhalt abhängig zu machen;

33.  stellt fest, dass für die nächste Verhandlungsrunde die neuen Artikel 70 und 70a (Interinstitutionelle Verhandlungen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren) der Geschäftsordnung des Parlaments Anwendung finden; empfiehlt, dass der für die Geschäftsordnung zuständige Ausschuss zu Beginn der nächsten Wahlperiode des Parlaments aufgefordert wird, die Rationalisierung dieser Artikel zusammen mit Artikel 75 (MFR), Artikel 75c (Finanztrilog) und Artikel 81 Absatz 3 (Zustimmungsverfahren) zu prüfen, um einen einzigen, kohärenten Artikel zu schaffen, in dem die besonderen Gesetzgebungsverfahren gemäß Artikel 311 und 312 AEUV in Bezug auf die Festlegung des Mandats, die Führung der Triloge (einschließlich der Rolle des Präsidenten) und die Kontrolle durch das Plenum geregelt werden;

34.  vertritt die Auffassung, dass der Konvent bei der nächsten Überarbeitung der Verträge Vorschläge für ein System der wirklichen Mitentscheidung zwischen dem Rat und dem Parlament in Bezug auf die Annahme des MFR und die Eigenmittelbeschlüsse vorlegen sollte;

35.  vertritt die feste Überzeugung, dass die Hochrangige Gruppe zu den Eigenmitteln eine einzigartige Gelegenheit darstellt, den Stillstand zu überwinden, der hinsichtlich der Reform des derzeitigen Eigenmittelsystems entstanden ist; erwartet, dass sie wesentlich zu einem Verständnis der Mängel des derzeitigen Systems sowie des Nutzens beitragen wird, der aus einer eingehenden, umfassenden Reform und der Einführung neuer, echter Eigenmittel erwachsen kann, durch die sich der Anteil der nach dem BNE berechneten Beiträge zum EU-Haushalt beträchtlich verringern lässt;

36.  erinnert daran, dass das Mandat der Hochrangigen Gruppe darin besteht, alle Aspekte einer Reform des Eigenmittelsystems zu beleuchten; ist fest entschlossen, durch seine drei Vertreter intensiv in allen Phasen dieses Prozesses mitzuarbeiten und ihn zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen; zählt darauf, dass sich der Rat diesen Prozess in gleicher Weise zu eigen macht und sich genauso dafür engagiert; unterstreicht, dass auch die nationalen Parlamente dafür sensibilisiert werden müssen, was auf dem Spiel steht; betont, dass die Erkenntnisse und die Schlussfolgerungen dieser Hochrangigen Gruppe rechtzeitig vorliegen sollten, damit sie bei der Überprüfung bzw. Änderung des MFR im Jahr 2016 berücksichtigt werden können, damit dem Inkrafttreten möglicher Reformen bis zum nächsten mehrjährigen Finanzrahmen nichts mehr im Wege steht;

37.  ist fest davon überzeugt, dass jede neue Fiskalkapazität bzw. jedes neue Budget, die speziell für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets entwickelt werden und deren Fiskalfunktionen nicht vom MFR abgedeckt sind, innerhalb des Unionsrahmens entwickelt und einer ordentlichen demokratischen Kontrolle und Rechenschaftspflicht durch die bestehenden Organe unterworfen werden müssen;

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o   o

38.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0455.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0456.
(3) ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 89.
(4) ABl. C 68 E vom 7.3.2014, S. 1.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0078.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0304.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0599.
(8) Rede des Vorsitzenden des Rates der Gouverneure der EIB während der Europäischen Interparlamentarischen Woche 2014, 21. Januar 2014


Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen ***II
PDF 199kWORD 35k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (17612/1/2013 – C7-0059/2014 – 2005/0214(COD))
P7_TA(2014)0379A7-0188/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (17612/1/2013 – C7‑0059/2014),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2005)0507),

–  in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (COM(2007)0603),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für die zweite Lesung (A7-0188/2014),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 216.


Lebens- und Futtermittelrecht, Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel ***I
PDF 1640kWORD 1114k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 1/2005, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009, der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. […]/2013 und der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG, 2008/120/EG und 2009/128/EG (Verordnung über amtliche Kontrollen) (COM(2013)0265 – C7-0123/2013 – 2013/0140(COD))
P7_TA(2014)0380A7-0162/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0265),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0123/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der von der luxemburgischen Abgeordnetenkammer im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Oktober 2013(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 29. November 2013(2),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0162/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 1/2005, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009, der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. …./2013(3) und der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG, 2008/120/EG und 2009/128/EG (Verordnung über amtliche Kontrollen) [Abänd. 1]

P7_TC1-COD(2013)0140


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(5),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(6),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Vertrag") fordert, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und ‑maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen ist. Dieses Ziel soll unter anderem durch Maßnahmen in den Bereichen Tier- und Pflanzengesundheit erreicht werden, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Menschen zum Ziel haben.

(2)  Gemäß dem Vertrag leistet die Union durch die Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts erlässt, auch einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus.

(3)  Das Unionsrecht gewährleistet durch eine Reihe harmonisierter Vorschriften, dass Lebens- und Futtermittel sicher und gesund sind und dass Tätigkeiten, die Folgen für die Sicherheit der Lebensmittelkette oder den Schutz der Verbraucherinteressen im Hinblick auf Lebensmittel und Lebensmittelinformationen haben könnten, besonderen Anforderungen genügen müssen. Vorschriften der Union gewährleisten auch ein hohes Schutzniveau der Gesundheit von Menschen, und Tieren und Pflanzen und des Tierwohls entlang der Lebensmittelkette und in allen Bereichen, in denen die Verhinderung einer möglichen Verbreitung von Tierkrankheiten, die in manchen Fällen auf Menschen übertragbar sind, oder von für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse schädlichen Organismen im Mittelpunkt steht; sie gewährleisten zudem den Schutz der Umwelt vor Risiken, die von genetisch veränderten Organismen (GVO) und Pflanzenschutzmitteln ausgehen können. Ferner stellen Unionsvorschriften die Identität und Qualität von Pflanzenvermehrungsmaterial sicher. Die korrekte Anwendung dieser Vorschriften, die im Folgenden zusammenfassend als „Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette“ bezeichnet werden, trägt zum Funktionieren des Binnenmarktes bei. [Abänd. 2]

(4)  Die grundlegenden Bestimmungen des Lebens- und Futtermittelrechts der Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) enthalten. Darüber hinaus gibt es spezifische Rechtsvorschriften über Lebens- und Futtermittel in Bereichen wie Tierernährung (auch Fütterungsarzneimittel), Lebens- und Futtermittelhygiene, Zoonosen, tierische Nebenprodukte, Rückstände von Tierarzneimitteln, Kontaminanten, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen, die Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen haben, Kennzeichnung von Lebens- und Futtermitteln, Pflanzenschutzmittel, Zusatzstoffe in Lebens- und Futtermitteln, Vitamine, Mineralsalze, Spurenelemente und andere Zusatzstoffe, Lebensmittelkontaktmaterialien, Anforderungen an Qualität und Zusammensetzung, Trinkwasser, ionisierende Bestrahlung, neuartige Lebensmittel undGVO.

(5)  Mit den Tiergesundheitsvorschriften will die Union ein hohes Niveau der Gesundheit von Menschen und Tieren sowie eine sinnvolle Entwicklung der Landwirtschaft und der Aquakultur gewährleisten und die Produktivität steigern. Diese Rechtsvorschriften tragen wesentlich dazu bei, den Binnenmarkt für Tiere und tierische Erzeugnisse zu vollenden und die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, die für die Union bedenklich sind. Sie gelten Bereichen wie Handel innerhalb der Union, Eingang in das Zollgebiet der Union, Seuchentilgung, Veterinärkontrollen und Meldung von Seuchen, und sie leisten einen Beitrag zur Lebens- und Futtermittelsicherheit.

(6)  In Artikel 13 des Vertrags werden Tiere als fühlende Wesen anerkannt. Die Unionsrechtsvorschriften über das Tierwohl verpflichten Tiereigentümer, Tierhalter und zuständige Behörden zur Einhaltung der Tierschutzauflagen, die eine humane Behandlung der Tiere gewährleisten und ihnen unnötige Schmerzen und Leiden ersparen. Diese Vorschriften sind wissenschaftlich fundiert und können indirekt die Qualität und die Sicherheit der Lebens- und Futtermittel verbessern.

(7)  Die Unionsrechtsvorschriften zur Pflanzengesundheit betreffen die Einschleppung, Festsetzung und Verbreitung von Pflanzenschädlingen, die in der Union noch nicht aufgetreten oder wenig verbreitet sind. Der Schwerpunkt liegt auf der Gesundheit der Nutzpflanzen in der Union und der öffentlichen und privaten Grünflächen und Wälder; gleichzeitig sollen die biologische Vielfalt und die Umwelt in der Union geschützt und die Qualität und Sicherheit pflanzlicher Lebens- und Futtermittel gewährleistet werden.

(8)  Die Unionsrechtsvorschriften über Pflanzenvermehrungsmaterial regeln die Produktion zum Zweck des Inverkehrbringens und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial von land- und forstwirtschaftlichen Arten und von Gemüse-, Obst-, Zierpflanzen- und Rebenarten. Mit diesen Vorschriften wird das Ziel verfolgt, die Identität, Gesundheit und Qualität des Pflanzenvermehrungsmaterials für die Verwender sowie die Produktivität, Vielfalt, Gesundheit und Qualität der Lebensmittelkette zu gewährleisten und einen Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt und der Umwelt zu leisten. [Abänd. 3]

(9)  Die Unionsvorschriften über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse bilden eine Grundlage für die nachhaltige Entwicklung dieser Produktionsform und sollen zum Schutz der natürlichen Ressourcen, der biologischen Vielfalt und des Tierwohls sowie zur Entwicklung ländlicher Regionen beitragen.

(10)  In den Unionsvorschriften über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel werden bestimmte Erzeugnisse und Lebensmittel genannt, die nach genauen Spezifikationen angebaut bzw. erzeugt werden; damit werden die Vielfalt in der landwirtschaftlichen Produktion gefördert, Produktbezeichnungen geschützt und die Verbraucher über die besonderen Merkmale von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln informiert.

(11)  Die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette gründen auf dem Prinzip, dass die Unternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den unter ihrer Kontrolle stehenden Unternehmen//Betrieben gewährleisten müssen, dass die für ihre Tätigkeiten relevanten Bestimmungen dieser Vorschriften eingehalten werden.

(12)  Die Durchsetzung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette obliegt den Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden mit Hilfe amtlicher Kontrollen überprüfen, ob einschlägige Anforderungen der Union tatsächlich eingehalten und wirksam durchgesetzt werden.

(13)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) wurde ein einheitlicher Rechtsrahmen für amtlichen Kontrollen geschaffen. Dieser Rechtsrahmen hat die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen deutlich verbessert, ebenso die Durchsetzung der Unionsrechtsvorschriften zur Lebensmittelkette, den Schutz vor Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen und für das Tierwohl in der Union sowie den Schutz der Umwelt vor den Risiken, die von GVO und Pflanzenschutzmitteln ausgehen könnten. Er bildet außerdem eine solide Rechtsgrundlage für eine integrierte Vorgehensweise bei der Durchführung amtlicher Kontrollen entlang der Lebensmittelkette.

(14)  Es gibt aber auch eine Reihe von Bestimmungen in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette, die nicht oder nur teilweise von der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfasst sind. So gibt es besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen in den Unionsvorschriften über Pflanzenvermehrungsmaterial und in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002(9). Auch die Pflanzengesundheit wird zum großen Teil nicht von der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfasst; einige Bestimmungen über amtliche Kontrollen finden sich in der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(10). [Abänd. 4]

(15)  Die Richtlinie 96/23/EG des Rates (11) enthält ebenfalls sehr ausführliche Bestimmungen, beispielsweise über die Mindesthäufigkeit amtlicher Kontrollen und über besondere Durchsetzungsmaßnahmen bei Verstößen.

(16)  Im Bestreben, den gesamten Rechtsrahmen zu straffen und zu vereinfachen, um damit dem Ziel einer besseren Rechtsetzung näher zu kommen, sollten die geltenden Bestimmungen über die amtlichen Kontrollen in den einzelnen Bereichen in einem einzigen Rechtsrahmen stärker gebündelt werden, sofern sie hinsichtlich der Kontrolltätigkeiten dieselbe Zielsetzung verfolgen. Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und andere Rechtsakte mit Bestimmungen über amtliche Kontrollen in bestimmten Bereichen sollten daher durch die vorliegende Verordnung aufgehoben und ersetzt werden. [Abänd. 5]

(17)  Mit der vorliegenden Verordnung soll ein harmonisierter Unionsrahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten entlang der gesamten Lebensmittelkette geschaffen werden; dabei sind die Bestimmungen über amtliche Kontrollen in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und in bestimmten sektoralen Rechtsvorschriften sowie die Erfahrungen mit deren Anwendung zu berücksichtigen.

(18)  Die Einhaltung der Vorschriften über die gemeinsame Organisation der Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Feldkulturen, Wein, Olivenöl, Obst und Gemüse, Hopfen, Milch und Milchprodukte, Rind- und Kalbfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch und Honig wird bereits mit Hilfe eines gut eingeführten und spezifischen Kontrollsystems überprüft. Diese Verordnung sollte daher nicht für die Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007(12) gelten, mit Ausnahme von Teil II Titel II Kapitel I jener Verordnung. [Abänd. 6]

(19)  Einige Begriffsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollten angepasst werden, um dem breiteren Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung Rechnung zu tragen, um sie an die Begriffsbestimmungen in anderen Unionsrechtsakten anzugleichen und um Begriffe klarer zu definieren oder gegebenenfalls zu ersetzen, wenn sie in unterschiedlichen Sektoren unterschiedlich definiert sind.

(20)  Mit den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette erhalten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten besondere Aufgaben, nicht zuletzt zum Schutz der Gesundheit von Tieren und Pflanzen und des Tierwohls sowie zum Schutz der Umwelt im Hinblick auf GVO und Pflanzenschutzmittel und zur Gewährleistung der Identität und Qualität von Pflanzenvermehrungsmaterial. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nehmen diese Aufgaben im Interesse der Öffentlichkeit wahr, um Risiken auszuschalten, einzugrenzen oder zu vermindern, die für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, das Tierwohl oder die Umwelt entstehen können. Für diese Tätigkeiten, zu denen Produktzulassung, Untersuchungen, Überwachung und Monitoring (auch zu epidemiologischen Zwecken), Tilgung und Eindämmung von Krankheiten und andere Aufgaben zur Bekämpfung von Krankheiten zählen, gelten dieselben sektoralen Vorschriften, die mit den amtlichen Kontrollen durchgesetzt werden. [Abänd. 7]

(21)  In allen Bereichen, für die die vorliegende Verordnung gilt, sollten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden benennen. Die Mitgliedstaaten wissen selbst am besten, welche Behörde bzw. Behörden in den verschiedenen Bereichen auf welcher Verwaltungsebene zuständig sein sollten; sie müssen auch eine zentrale Behörde benennen, die in jedem Bereich für eine angemessen koordinierte Kommunikation mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission sorgt.

(22)  Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den benannten zuständigen Behörden auch die Verantwortung für amtliche Kontrollen im Hinblick auf Unionsvorschriften zu übertragen, die nicht durch die vorliegende Verordnung abgedeckt sind, beispielsweise die Vorschriften über gebietsfremde Arten, die durch ihr invasives Verhalten die landwirtschaftliche Produktion oder die Umwelt schädigen können.

(23)  Für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der korrekten Anwendung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette und für die Durchführung der anderen amtlichen Tätigkeiten, mit denen die Behörden der Mitgliedstaaten durch die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette betraut werden, sollten die Mitgliedstaaten zuständige öffentliche Behörden benennen, die im öffentlichen Interesse handeln, finanziell und materiell angemessen ausgestattet sind und Garantien für Unparteilichkeit und Professionalität bieten. Die zuständigen Behörden sollten die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen gewährleisten und die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen sicherstellen. Die benannte zuständige Behörde, oder die Behörden, sollte(n) finanziell und materiell angemessen ausgestattet sein, und die Mitgliedstaaten sollten deren Unparteilichkeit und Professionalität gewährleisten können, indem sie deren Unabhängigkeit von in der Lebensmittelkette tätigen Unternehmern sicherstellen. [Abänd. 8]

(24)  Die korrekte Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften, die von dieser Verordnung erfasst sind, setzt die angemessene Kenntnis dieser Vorschriften sowie der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung voraus. Das Personal, das die amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten durchführt, muss daher regelmäßig über die in ihrem Zuständigkeitsbereich geltenden Rechtsvorschriften sowie über die Pflichten, die sich aus der vorliegenden Verordnung ergeben, geschult werden.

(24a)  Die von den zuständigen Behörden oder auf Aufforderung der zuständigen Behörden durchgeführten Audits, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, können sich auf internationale Normen stützen, wenn die Anforderungen dieser Normen den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen. [Abänd. 9]

(25)  Die Unternehmer sollten die Möglichkeiten das Recht haben, gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörden Rechtsmittel einzulegen, und sie sollten. Die zuständigen Behörden müssen die Unternehmer über dieses Recht informiert werden informieren. [Abänd. 10]

(26)  Die zuständigen Behörden sollten dafür sorgen, dass das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, abgesehen von internen Berichtspflichten keine Informationen weitergibt, die es bei der Durchführung solcher Kontrollen erlangt und die der Geheimhaltungspflicht unterliegen. Sofern kein übergeordnetes öffentliches Interesse an einer Weitergabe besteht Im Falle des Verdachts auf eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bzw. auf andere schwerwiegende Verstöße gegen das Lebensmittelrecht, sollten unter die Geheimhaltungspflicht Informationen fallen, die zuständigen Behörden geeignete Schritte ergreifen, um die den Zweck von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits, den Schutz geschäftlicher Interessen und den Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung beeinträchtigen würden. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen sollten aber Öffentlichkeit zu informieren. Hierbei soll insbesondere bei der Nennung von Produktnamen oder der Namen betroffener Unternehmen die Verhältnismäßigkeit der ergriffenen Maßnahmen zum Ausmaß des Verstoßes gewahrt werden. sachliche Sachliche Informationen über das Ergebnis amtlicher einer amtlichen Kontrolle bei einzelnen Unternehmern können veröffentlicht werden, wenn der betroffene Unternehmer vor der Weitergabe Stellung dazu nehmen durfte und diese Stellungnahme berücksichtigt oder und gleichzeitig zusammen mit den von den zuständigen Behörden weitergegebenen Informationen veröffentlicht wird. Die Geheimhaltungspflicht ist auch dann hinfällig, wenn die allgemeine Öffentlichkeit informiert werden muss, weil ein begründeter Verdacht besteht, dass Lebens- oder Futtermittel ein Gesundheitsrisiko gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 darstellen können. Die Pflicht der zuständigen Behörden, die allgemeine Öffentlichkeit zu informieren, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass Lebens- oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Menschen oder Tieren gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 darstellen, und das Recht einzelner Personen auf den Schutz ihrer Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(13) sollten von dieser Verordnung nicht betroffen sein. [Abänd. 11]

(27)  Die zuständigen Behörden sollten die amtlichen Kontrollen regelmäßig, in allen Bereichen und im Hinblick auf alle Unternehmer, Tätigkeiten, Tiere und Waren durchführen, für die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette gelten. Bei der Festlegung der Häufigkeit amtlicher Kontrollen sollten die zuständigen Behörden berücksichtigen, inwieweit es notwendig ist, den Kontrollaufwand an das Risiko und an die Wahrscheinlichkeit von Verstößen in den verschiedenen Situationen anzupassen. In einigen Fällen verlangen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette jedoch, dass die amtlichen Kontrollen unabhängig vom Risiko oder der Wahrscheinlichkeit von Verstößen durchgeführt werden, weil das Inverkehrbringen oder die Verbringung von Tieren oder Waren nur erlaubt ist, wenn eine amtliche Bescheinigung oder Attestierung vorliegt. In diesen Fällen ist die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen durch die Bescheinigungs- oder Attestierungserfordernisse vorgegeben.

(28)  Damit die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften wirksam bleiben, sollten sie ohne Vorankündigung durchgeführt werden, sofern die Art der amtlichen Kontrolltätigkeit nichts anderes verlangt, wie dies vor allem bei Audits der Fall ist.

(29)  Die amtlichen Kontrollen sollten gründlich und wirksam sein und gewährleisten, dass Unionsvorschriften korrekt angewendet werden. Da die amtlichen Kontrollen mit Aufwand für die Unternehmer verbunden sein können, sollten die zuständigen Behörden bei der Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen deren Interessen berücksichtigen und den Aufwand auf das beschränken, was für die Durchführung effizienter und wirksamer Kontrollen nötig ist.

(29a)  Amtliche Kontrollen sollten von Mitarbeitern vorgenommen werden, die keinem Interessenkonflikt unterworfen sind und insbesondere weder unmittelbar noch durch einen Ehepartner in eine wirtschaftliche Tätigkeit eingebunden sind, die den festgelegten amtlichen Kontrollen unterliegt. [Abänd. 12]

(30)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die amtlichen Kontrollen mit derselben Sorgfalt durchführen, unabhängig davon, ob die durchzusetzenden Vorschriften für Tätigkeiten gelten, die nur für das Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats relevant sind, oder für Tätigkeiten, die einen Einfluss darauf haben, dass Tiere und Waren, die verbracht oder in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht oder aus der Union ausgeführt werden sollen, den Unionsrechtsvorschriften entsprechen. In letzterem Fall kann von den zuständigen Behörden gemäß den Unionsvorschriften auch verlangt werden, dass sie überprüfen, ob die Tiere und Waren den Anforderungen des Bestimmungsdrittlandes dieser Tiere und Waren genügen.

(31)  Damit die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette korrekt durchgesetzt werden, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, amtliche Kontrollen auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs der von diesen Vorschriften erfassten Tiere und Waren durchzuführen. Damit die amtlichen Kontrollen gründlich und wirksam sind, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, amtliche Kontrollen auf allen Stufen der Produktion und des Vertriebs von Waren, Stoffen, Materialien oder Gegenständen durchzuführen, die nicht von Vorschriften zur Lebensmittelkette erfasst sind (beispielsweise Tierarzneimittel), wenn dies nötig ist, um mögliche Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften eingehend zu untersuchen und die Ursachen solcher Zuwiderhandlungen zu ermitteln.

(32)  Die zuständigen Behörden handeln im Interesse der Unternehmer und der allgemeinen Öffentlichkeit und sorgen dafür, dass das in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette festgelegte hohe Schutzniveau mit geeigneten Durchsetzungsmaßnahmen gehalten wird und dass die Einhaltung dieser Vorschriften in allen Abschnitten der Lebensmittelkette durch amtliche Kontrollen gewährleistet ist. Die Unternehmer und die Öffentlichkeit sollten daher von den zuständigen Behörden erwarten können, dass die von ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen effizient und wirksam sind. Die Behörden sollten Informationen über die Organisation und Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten zugänglich machen und regelmäßig Informationen über amtliche Kontrollen und deren Ergebnisse veröffentlichen. Die zuständigen Behörden sollten unter bestimmten Bedingungen befugt sein, Angaben über die Einstufung einzelner Unternehmer aufgrund der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen.

(33)  Es ist von größter Bedeutung, dass die zuständigen Behörden die Wirksamkeit und Kohärenz der von ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten sie auf der Grundlage schriftlich dokumentierter Verfahren arbeiten und das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, mit ausführlichen Informationen und Anweisungen versorgen. Sie sollten zudem mit geeigneten Verfahren und Mechanismen kontinuierlich überprüfen, dass ihr eigenes Handeln wirksam und kohärent ist, und festgestellte Mängel beheben.

(34)  Um Verstöße leichter verfolgen zu können und die Abhilfemaßnahmen des betroffenen Unternehmers zu strukturieren, sollten die Ergebnisse amtlicher Kontrollen, bei denen Verstöße gegen die geltenden Vorschriften festgestellt werden, in einem Bericht festgehalten werden, der. Dieser Bericht geht auch dem Unternehmer zugeht zu. Wenn Personal der zuständigen Behörden bei amtlichen Kontrollen kontinuierlich oder regelmäßig anwesend sein muss, um die Tätigkeiten des Unternehmers zu überwachen, wäre es unverhältnismäßig, von den einzelnen Inspektionen oder Besuchen bei dem Unternehmer jeweils einen Bericht anzufertigen. In diesen Fällen sollte so berichtet werden, dass sich die zuständigen Behörden und der Unternehmer regelmäßig über den Stand der Einhaltung informieren können; festgestellte Mängel sollten ihnen sofort mitgeteilt werden.Ferner sollte es zur Verringerung des Verwaltungsaufwands ausreichen, die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen im Gemeinsamen Gesundheitsdokument festzuhalten. [Abänd. 13]

(35)  Die Unternehmer sollten mit den zuständigen Behörden und beauftragten Stellen uneingeschränkt zusammenarbeiten, damit die amtlichen Kontrollen reibungslos verlaufen und die zuständigen Behörden andere amtliche Tätigkeiten wahrnehmen können.

(36)  Mit der Verordnung wird ein einziger Rechtsrahmen für die Durchführung amtlicher Kontrollen geschaffen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Lebensmittelkette in allen von diesen Vorschriften erfassten Bereichen überprüft wird. In einigen dieser Bereiche machen die Unionsvorschriften detaillierte Auflagen, deren Einhaltung spezielle Fertigkeiten und besonderer Mittel für die Durchführung amtlicher Kontrollen verlangt. Damit vermieden wird, dass unterschiedliche Durchsetzungspraktiken dazu führen, dass die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – die Umwelt nicht überall gleichermaßen geschützt sind, dass der Binnenmarkt für die von dieser Verordnung erfassten Tiere und Waren gestört wird und dass es zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, sollte die Kommission die Bestimmungen dieser Verordnung durch den Erlass von Sondervorschriften für amtliche Kontrollen in diesen Bereichen ergänzen können.

In diesen Vorschriften sollte vor allem Folgendes festgelegt sein: spezifische Bestimmungen über die Durchführung amtlicher Kontrollen und die Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen; besondere oder zusätzliche, nicht in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen, welche die zuständigen Behörden bei Verstößen ergreifen sollten; die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in dieser Verordnung genannten Zuständigkeiten und Aufgaben und spezifische Kriterien für die Auslösung der in dieser Verordnung vorgesehenen Amtshilfemechanismen. In anderen Fällen könnten solche zusätzlichen Bestimmungen erforderlich werden, um die Durchführung amtlicher Kontrollen bei Lebens- und Futtermitteln im Detail zu regeln, wenn beispielsweise neue Informationen über Risiken für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt auftauchen, und wenn die Kontrollen – mangels einheitlicher Bestimmungen für die Durchführung solcher amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten – nicht den erwarteten, in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette vorgesehenen Schutz vor solchen Risiken bieten würden.

(37)  Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, einen Teil ihrer Aufgaben anderen Stellen zu übertragen. Es sollten geeignete Bedingungen geschaffen werden, um die Unparteilichkeit, die Qualität und die Einheitlichkeit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten zu gewährleisten. Insbesondere sollten die beauftragten Stellen nach der ISO-Norm für die Durchführung von Inspektionen akkreditiert sein.

(38)  Damit die Verlässlichkeit und Kohärenz der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten in der Union gewährleistet ist, sollten die für die Probenahme und für Laboranalysen, ‑tests und –diagnosen verwendeten Methoden aktuellen wissenschaftlichen Standards genügen, den besonderen Analyse-, Test- und Diagnoseerfordernissen des betroffenen Laboratoriums entsprechen und solide und verlässliche Analyse-, Test- und Diagnoseergebnisse liefern. Für die Wahl der zu verwendenden Methode sollten klare Regeln aufgestellt werden, wenn mehr als eine Methode durch nationale Vorschriften verfügbar ist oder von unterschiedlichen Quellen angeboten wird, beispielsweise von der Internationalen Normungsorganisation (ISO), der Pflanzenschutzorganisationen für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO), dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC), der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) oder Referenzlaboratorien der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten.

(39)  Unternehmer, deren Tiere oder Waren Gegenstand von Probenahmen, Analysen, Tests oder Diagnosen sind, sollten das Recht auf Beantragung eines zweiten Sachverständigengutachtens haben; hierzu sollte – außer wenn dies technisch nicht möglich oder unerheblich ist – eine zweite Probenahme für eine Gegenanalyse, einen Gegentest bzw. eine Gegendiagnose gehören. Dies wäre vor allem dann der Fall, wenn die Prävalenz der Gefahr in den Tieren oder Waren gering oder die Verteilung der Gefahr besonders schwach oder unregelmäßig ist. Aus diesem Grund lehnt das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen die Verwendung von Gegenproben für die Bewertung des Vorhandenseins von Quarantäneorganismen in Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen ab.

(40)  Um amtliche Kontrollen bei Geschäftstransaktionen durchführen zu können, die über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle getätigt werden, sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, anonym Proben zu bestellen, die dann analysiert, getestet oder auf ihre Vorschriftsmäßigkeit überprüft werden können. Die zuständigen Behörden sollten alles unternehmen, damit das Recht der Unternehmer auf ein zweites Sachverständigengutachten erhalten bleibt.

(41)  Die Laboratorien, die von den zuständigen Behörden für die Durchführung von Analysen, Tests und Diagnosen der bei amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten entnommenen Proben benannt werden, sollten über die Fachkompetenz, die Ausrüstung, die Infrastruktur und das Personal verfügen, um solche Aufgaben fachgerecht wahrnehmen zu können. Damit die Ergebnisse solide und verlässlich sind, sollten diese Laboratorien für die Verwendung dieser Methoden nach der Norm EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ akkreditiert sein. Die Akkreditierung sollte durch eine nationale Akkreditierungsstelle erfolgen, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) tätig ist.

(42)  Die Akkreditierung ist zwar das beste Instrument, um eine dem Stand der Technik entsprechende Leistung der amtlichen Laboratorien sicherzustellen, sie ist aber auch kompliziert und kostspielig und würde die Laboratorien unter bestimmten Umständen unverhältnismäßig belasten; beispielsweise wäre dies der Fall, wenn die Methode für Laboranalysen, ‑tests oder ‑diagnosen besonders einfach zu verwenden ist und keine speziellen Verfahren oder Ausrüstungen erfordert (etwa Trichinenuntersuchungen im Rahmen von Inspektionen), wenn die durchzuführenden Analysen oder Tests nur qualitative Aspekte von Pflanzenvermehrungsmaterial betreffen oder ‑ unter bestimmten Bedingungen ‑ wenn das Laboratorium ausschließlich im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten (und nicht mit amtlichen Kontrollen) Analysen, Tests oder Diagnosen durchführt.

(43)  Um eine gewisse Flexibilität und Verhältnismäßigkeit des Vorgehens sicherzustellen, vor allem für Laboratorien im Bereich Tier- oder Pflanzengesundheit, sollte es möglich sein, Ausnahmen zu gewähren, damit bestimmte Laboratorien nicht für alle von ihnen verwendeten Methoden akkreditiert sein müssen. Zudem kann es vorkommen, dass bei einem Laboratorium nicht für alle Methoden, die es als amtliches Laboratorium verwenden soll, die Akkreditierung sofort verfügbar ist, wenn neue oder kürzlich geänderte Methoden erforderlich sind oder wenn Notsituationen oder neue Risiken auftreten. Unter bestimmten Bedingungen sollte es daher zulässig sein, dass amtliche Laboratorien Analysen, Tests und Diagnosen für die zuständigen Behörden durchführen, bevor sie die jeweilige Akkreditierung besitzen.

(44)  Amtliche Kontrollen von Tieren und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, sind von zentraler Bedeutung, um sicherzustellen, dass diese Tiere und Waren den in der Union geltenden Rechtsvorschriften genügen, vor allem den Vorschriften für den unionsweiten Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, des Tierwohls und – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – der Umwelt. Diese amtlichen Kontrollen sollten, je nachdem, vor oder nach der Überlassung der Tiere oder Waren zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union stattfinden. Die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen sollte den Risiken für Gesundheit, Tierwohl und Umwelt angemessen sein, die möglicherweise von den in die Union verbrachten Tieren und Waren ausgehen; zu berücksichtigen sind bei ihrer Festlegung auch die bisherige Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette, die in dem betroffenen Drittland bereits durchgeführten Kontrollen dieser Tiere und Waren und die Garantien dieses Drittlands, dass die in die Union ausgeführten Tiere und Waren den Unionsvorschriften genügen.

(45)  Aufgrund der Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder für die Umwelt, die von bestimmten Tieren oder Waren ausgehen können, sollten diese Tiere oder Waren bei ihrem Eingang in die Union besonderen amtlichen Kontrollen unterzogen werden. Nach den geltenden Unionsvorschriften muss an den Unionsgrenzen mit Hilfe amtlicher Kontrollen überprüft werden, ob die für Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial und tierische Nebenprodukte geltenden Anforderungen an die Gesundheit von Menschen und Tieren und das Tierwohl erfüllt sind und ob Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse pflanzengesundheitlichen Bestimmungen genügen. Beim Eingang in die Union werden bestimmte Waren zudem verstärkt kontrolliert, wenn bekannte oder neu auftretende Risiken dies gebieten. In der vorliegenden Verordnung sollte den Besonderheiten der Kontrollen Rechnung getragen werden, die derzeit in folgenden Rechtsakten geregelt sind: in der Richtlinie 97/78/EG des Rates(15), in der Richtlinie 91/496/EWG des Rates(16), in der Richtlinie 2000/29/EG(17) des Rates und in der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission(18).

(46)  Um die Effizienz des Systems der amtlichen Kontrollen in der Union zu erhöhen, die für amtliche Kontrollen vorgesehenen Ressourcen optimal bei den Grenzkontrollen einzusetzen und die Durchsetzung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette zu fördern, sollte an Stelle der bisherigen einzelnen Kontrollregelungen ein einheitliches integriertes System amtlicher Kontrollen für alle Sendungen geschaffen werden, die wegen des von ihnen möglicherweise ausgehenden Risikos bei ihrem Eingang in die Union kontrolliert werden sollten.

(47)  Bei den amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen sollten alle Sendungen einer Dokumentenprüfung und einer Nämlichkeitskontrolle unterzogen werden; die Häufigkeit physischer Kontrollen sollte sich nach dem Risiko richten, das von der jeweiligen Tier- bzw. Warensendung ausgeht.

(48)  Die Häufigkeit physischer Kontrollen sollte je nach dem Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt festgelegt und geändert werden. Dies soll den zuständigen Behörden die Möglichkeit geben, die Kontrollressourcen den risikoträchtigsten Bereichen zuzuweisen. Es sollte zudem möglich sein, die Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen zu verringern oder auf die Überprüfung der amtlichen Verschlusssicherung zu beschränken, wenn von der in die Union verbrachten Sendung ein nachweislich geringeres Risiko ausgeht. Bei der risikobasierten Entscheidung über Nämlichkeitskontrollen und physische Kontrollen sollten die verfügbaren Daten und Informationen sowie die computergestützten Systeme zur Erfassung und Verwaltung von Daten umfassend genutzt werden.

(49)  In bestimmten Fällen könnten die amtlichen Kontrollen, die normalerweise von den zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen durchgeführt werden, auch an anderen Kontrollstellen oder von anderen Behörden vorgenommen werden, sofern ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, für das Tierwohl und – im Hinblick auf GVO und Pflanzenschutzmittel – für die Umwelt gewährleistet ist.

(50)  Im Sinne einer effizienten Organisation der amtlichen Kontrollen sollte eine Sendung aus einem Drittland, die beim Eingang in die Union kontrolliert werden muss, von einem Gemeinsamen Gesundheitsdokument (GGD) begleitet sein, das dazu verwendet werden soll, die Ankunft von Sendungen an der Grenzkontrollstelle anzukündigen und das Ergebnis der amtlichen Kontrollen und die Entscheidung der zuständigen Behörden betreffend die Sendung zu vermerken. Dieses Dokument sollte vom Unternehmer auch zur Freigabe bei den Zollbehörden vorgelegt werden, wenn alle amtlichen Kontrollen durchgeführt worden sind.

(51)  Die amtlichen Kontrollen von Tieren und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, sollten an Grenzkontrollstellen durchgeführt werden, die von den Mitgliedstaaten benannt werden und Mindestanforderungen genügen. Die Benennung solcher Stellen sollte aufgehoben oder ausgesetzt werden, wenn sie diese Anforderungen nicht mehr erfüllen oder wenn ihre Tätigkeit ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt darstellen kann.

(52)  Um die einheitliche Anwendung der Vorschriften für amtliche Kontrollen bei Sendungen aus Drittländern zu gewährleisten, sollte geregelt sein, welche Maßnahmen die zuständigen Behörden und die Unternehmer ergreifen sollten, wenn der Verdacht auf einen Verstoß besteht, wenn Sendungen nicht vorschriftsmäßig sind und wenn von Sendungen ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt ausgehen könnte.

(53)  Die Zusammenarbeit und der Austausch von Informationen zwischen zuständigen Behörden, Zollbehörden und anderen Behörden, die mit Sendungen aus Drittländern befasst sind, sollte gewährleistet sein, damit es bei den amtlichen Kontrollen nicht zu unterschiedlichen Auslegungen und Überschneidungen kommt, an den Grenzkontrollstellen zur amtlichen Kontrolle vorzuführende Sendungen zügig ermittelt werden und eine effiziente Durchführung der Kontrollen sichergestellt ist.

(54)  Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass stets angemessene finanzielle Mittel bereitstehen, damit die zuständigen Behörden, die amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchführen, personell und materiell angemessen ausgestattet sind. Zwar müssen in erster Linie die Unternehmer gewährleisten, dass ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette durchgeführt werden, aber ihr dafür eingerichtetes System der Eigenkontrollen muss um ein gesondertes System von amtlichen Kontrollen ergänzt werden, das die Mitgliedstaaten für eine wirksame Marktüberwachung entlang der Lebensmittelkette nutzen. Ein solches System ist naturgemäß komplex und aufwändig und sollte konstant mit für die amtlichen Kontrollen ausreichenden, dem Durchsetzungsbedarf zu jedem beliebigen Zeitpunkt angemessenen Ressourcen ausgestattet sein. Zur Verringerung der Abhängigkeit des Systems der amtlichen Kontrollen von öffentlichen Geldern sollten die zuständigen Behörden Gebühren oder Kostenbeiträge zum Ausgleich der Kosten erheben können, die bei der amtlichen Kontrolle bestimmter Unternehmer und bei bestimmten Tätigkeiten entstehen, für die in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette in Unionsvorschriften über Lebens- und Futtermittelhygiene oder in Vorschriften über Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial eine Registrierung oder Zulassung vorgeschrieben ist. Gebühren oder Kostenbeiträge sollten bei den Unternehmern außerdem zum Ausgleich der Kosten erhoben werden, die bei den amtlichen Kontrollen entstehen, die die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen oder amtlicher Attestierungen bzw. an Grenzkontrollstellen durchführen. [Abänd. 14]

(55)  Die Gebühren sollten den Kosten entsprechen, die den zuständigen Behörden durch die amtlichen Kontrollen entstehen, aber nicht höher sein als diese. Diese Kosten sollten für jede einzelne amtliche Kontrolle oder für alle während eines bestimmten Zeitraums durchgeführten amtlichen Kontrollen berechnet werden. Wenn die Gebühren auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten der jeweiligen amtlichen Kontrolle in Rechnung gestellt werden, sollten Unternehmer, die sich in der Vergangenheit vorschriftsmäßig verhalten haben, insgesamt weniger Gebühren bezahlen müssen – da bei ihnen seltener amtliche Kontrollen stattfinden dürften – als Unternehmer, bei denen dies nicht der Fall ist. Damit für alle Unternehmer ungeachtet der vom Mitgliedstaat gewählten Berechnungsmethode (tatsächliche Kosten oder Pauschale) ein Anreiz besteht, die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette einzuhalten, sollten die Gebühren, wenn sie auf der Grundlage der den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums insgesamt entstandenen Kosten für amtliche Kontrollen berechnet und von jedem Unternehmer unabhängig davon erhoben werden, ob bei ihm während des Bezugszeitraums tatsächlich eine amtliche Kontrolle durchgeführt wird, so gestaltet sein, dass diejenigen Unternehmer belohnt werden, die sich gleichbleibend vorschriftsmäßig verhalten haben.

(56)  Die unmittelbare oder mittelbare Erstattung von Gebühren, die von den zuständigen Behörden erhoben wurden, sollte verboten sein, da dies Unternehmer benachteiligen würde, die nicht in den Genuss einer Erstattung kommen, und zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte. Zur Entlastung von Kleinstunternehmen sollten diese von den im Einklang mit dieser Verordnung erhobenen Gebühren befreit werden.

(57)  Bei der Finanzierung der amtlichen Kontrollen durch von den Unternehmern erhobene Gebühren sollte größtmögliche Transparenz herrschen, damit Bürger und Unternehmen die Methode und die Daten, die zur Festsetzung der Gebühren verwendet werden, verstehen können und über die Verwendung der mit den Gebühren generierten Einnahmen informiert sind.

(58)  Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette regeln die Fälle, in denen für das Inverkehrbringen oder Verbringen bestimmter Tiere oder Waren eine von einem Bescheinigungsbefugten unterzeichnete amtliche Bescheinigung erforderlich ist. Es sollte einheitlich geregelt werden, welche Pflichten die zuständigen Behörden und die Bescheinigungsbefugten bei der Ausstellung amtlicher Bescheinigungen haben und welche Merkmale die amtlichen Bescheinigungen aufweisen sollten, um als verlässlich gelten zu können.

(59)  In anderen Fällen ist in von dieser Verordnung erfassten Vorschriften geregelt, dass für das Inverkehrbringen oder die Verbringung bestimmter Tiere oder Waren ein amtliches Etikett, eine amtliche Markierung oder eine andere amtliche Attestierung erforderlich ist, das bzw. die von den Unternehmern unter der amtlichen Aufsicht der zuständigen Behörden oder von den zuständigen Behörden selbst vergeben bzw. ausgestellt wird. Es sollten Mindestanforderungen festgelegt werden, damit auch bei der Vergabe amtlicher Attestierungen davon ausgegangen werden kann, dass diese verlässlich sind.

(60)  Die amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten sollten auf Analyse-, Test- und Diagnosemethoden beruhen, die dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprechen und in der gesamten Union solide, verlässliche und vergleichbare Ergebnisse liefern. Die von den amtlichen Laboratorien verwendeten Methoden und die Qualität und Einheitlichkeit der von ihnen generierten Analyse-, Test- und Diagnosedaten sollten daher laufend verbessert werden. Die Kommission sollte zu diesem Zweck in der Lage sein, in allen Bereichen der Lebensmittelkette, in denen präzise und verlässliche Analyse-, Test- und Diagnoseergebnisse erforderlich sind, Referenzlaboratorien der Europäischen Union zu benennen und auf deren Fachkompetenz zurückzugreifen. Die EU-Referenzlaboratorien sollten vor allem dafür sorgen, dass die nationalen Referenzlaboratorien und die nationalen amtlichen Laboratorien aktuelle Informationen über die verfügbaren Methoden erhalten, vergleichende Ringversuche organisieren oder aktiv daran teilnehmen und Schulungen für nationale Referenzlaboratorien oder amtliche Laboratorien anbieten.

(60a)  Durch die Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003(19) und (EG) Nr. 1831/2003(20) des Europäischen Parlaments und des Rates werden dem Referenzlaboratorium der Europäischen Union für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel bzw. dem Referenzlaboratorium für Zusatzstoffe in Futtermitteln konkrete Aufgaben im Bereich der Zulassungsverfahren für gentechnisch veränderte Lebens- oder Futtermittel oder für Zusatzstoffe in Futtermitteln übertragen, die insbesondere die Überprüfung, die Bewertung und die Validierung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Erhebungs- oder Analysemethoden betreffen. Die Erfahrung zeigt, dass Wissen und Fachkenntnisse bei der Überprüfung, Bewertung und Validierung der Methoden bei den Zulassungsverfahren von wesentlicher Bedeutung sind, um einen hochwertigen und fachgerechten Beitrag zur Effizienz der amtlichen Kontrollen sicherzustellen. Die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und (EG) Nr. 1831/2003 benannten Laboratorien sollten daher für die Zwecke dieser Verordnung als Referenzlaboratorien der Europäischen Union tätig sein. [Abänd. 16]

(61)  Für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten bei der Produktion und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial und im Zusammenhang mit dem Tierwohl sollten die zuständigen Behörden Zugang zu aktuellen, verlässlichen und schlüssigen technischen Daten sowie zu Forschungsergebnissen, neuen Techniken und Fachwissen haben, um die in diesen Bereichen geltenden Unionsrechtsvorschriften korrekt anwenden zu können. Die Kommission sollte zu diesem Zweck in der Lage sein, Referenzzentren der Europäischen Union für Pflanzenvermehrungsmaterial und für Tierwohl zu benennen und auf deren Fachkompetenz zurückzugreifen. [Abänd. 17]

(62)  Im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung und zur Förderung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes, das auch das Vertrauen der Verbraucher in ihn bestärkt, sollten Verstöße gegen Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette, die in mehr als einem Mitgliedstaat Durchsetzungsmaßnahmen erfordern, effizient und kohärent verfolgt werden. Über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) können die zuständigen Behörden bereits jetzt rasch Informationen austauschen und verbreiten, wenn Lebens- oder Futtermittel mittel- oder unmittelbar ernste Risiken für die menschliche Gesundheit oder wenn Futtermittel ernste Risiken für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt darstellen, oder im Falle von Lebensmittelbetrug, und somit schnell Maßnahmen zur Ausschaltung dieser Risiken ergreifen. Dank dieses Instruments kann zwar in allen betroffenen Mitgliedstaaten zeitnah auf ernste Risiken entlang der Lebensmittelkette reagiert werden, es ermöglicht aber nicht die wirksame grenzübergreifende Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die nötig ist, damit Verstöße gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette mit grenzübergreifender Dimension nicht nur in dem Mitgliedstaat verfolgt werden, in dem der Verstoß zuerst auffiel, sondern auch in dem Mitgliedstaat, in dem der Verstoß seinen Ursprung hatte. Die Amtshilfe und die Zusammenarbeit sollten die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, Informationen auszutauschen und grenzübergreifende Zuwiderhandlungen gegen die einschlägigen Vorschriften aufzudecken, zu untersuchen und dann mit wirksamen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu verfolgen. [Abänd. 18]

(63)  Amtshilfeersuchen und alle Meldungen sollten angemessen aufgegriffen werden. Zur Förderung der Amtshilfe und der Zusammenarbeit sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Verbindungsstellen benennen, die den Kommunikationsfluss zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten unterstützen und koordinieren. Um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu straffen und zu vereinfachen, sollte die Kommission in Durchführungsrechtsakten die spezifischen Anforderungen an die zu verwendenden technischen Hilfsmittel, die Verfahren für die Übermittlung von Mitteilungen zwischen den Verbindungsstellen und ein Standardformat für Amtshilfeersuchen, Meldungen und Antworten festlegen.

(64)  Jeder Mitgliedstaat sollte einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) aufstellen und regelmäßig aktualisieren müssen, der alle von Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette betroffenen Bereiche erfasst und Informationen über Struktur und Organisation des Systems der amtlichen Kontrollen enthält. Durch diesen MNKP stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die amtlichen Kontrollen in seinem Hoheitsgebiet und in allen Abschnitten der Lebensmittelkette im Einklang mit dieser Verordnung risikobasiert und effizient durchgeführt werden.

(65)  Im Hinblick auf die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des MNKP sollte jeder Mitgliedstaat eine zentrale Behörde benennen, die für die koordinierte Ausarbeitung und Durchführung des Plans zuständig ist. Im Interesse einer schlüssigen, einheitlichen und integrierten Vorgehensweise bei den amtlichen Kontrollen sollte die Kommission befugt sein, Vorschriften über MNKP zu erlassen, in denen die Schwerpunkte amtlicher Kontrollen, wirksame Kontrollverfahren, Kriterien für die Risikoeinstufung und Leistungsindikatoren für die Bewertung der Kontrollpläne festgelegt sind.

(66)  Jeder Mitgliedstaat sollte der Kommission jährlich einen Bericht mit Angaben zu den Kontrolltätigkeiten und der Durchführung des MNKP vorlegen müssen. Die Kommission sollte Durchführungsrechtsakte für die Ausarbeitung von Mustervorlagen für die Jahresberichte erlassen können, um die Erfassung und Übermittlung vergleichbarer Daten, die Zusammenstellungen dieser Daten zu Statistiken für die gesamte Union und die Ausarbeitung von Kommissionsberichten über die Anwendung amtlicher Kontrollen in der Union zu erleichtern.

(67)  Experten der Kommission sollten in den Mitgliedstaaten Kontrollen durchführen können, um die Anwendung des Unionsrechts und die Funktionsweise der Kontrollsysteme und der zuständigen Behörden dort zu überprüfen. Die Kontrollen der Kommission sollten auch dazu dienen, die Durchsetzungspraxis sowie Durchsetzungsprobleme, Notfälle und neue Entwicklungen in den Mitgliedstaaten zu untersuchen und Informationen darüber zu sammeln.

(68)  Tiere und Waren aus Drittländern sollten denselben Anforderungen genügen wie Tiere und Waren in der Union oder aber Anforderungen, die im Hinblick auf die mit den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette verfolgten Ziele als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Dieser Grundsatz ist in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verankert; demnach müssen in die Union eingeführte Lebens- und Futtermittel den einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts der Union oder Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. In folgenden Unionsvorschriften wird dieser Grundsatz konkretisiert: In Vorschriften über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen wird die Einschleppung bestimmter Schädlinge verboten, die in der Union nicht oder nur begrenzt vorhanden sind; gemäß Vorschriften mit Anforderungen an die Tiergesundheit dürfen Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus den Drittländern in die Union verbracht werden, die in einer entsprechenden Liste aufgeführt sind; in Vorschriften über amtliche Kontrollen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist ebenfalls die Aufstellung einer Liste von Drittländern vorgesehen, aus denen diese Erzeugnisse in die Union verbracht werden dürfen. Für Pflanzenvermehrungsmaterial besteht ein System der Anerkennung der Gleichwertigkeit, nach dem Drittländer, aus denen Pflanzenvermehrungsmaterial eingeführt werden darf, zugelassen und in einer Liste aufgeführt werden.

(69)  Damit die Tiere und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, allen Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette oder gleichwertigen Anforderungen genügen – zusätzlich zu den Anforderungen in den Unionsvorschriften über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, in den Unionsvorschriften über die Anforderungen an die Tiergesundheit und in den Unionsvorschriften mit besonderen Hygienebestimmungen für Lebensmittel tierischen Ursprungs, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Anforderungen in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette betreffend die Gesundheit von Pflanzen und Tieren erfüllt werden –, sollte die Kommission befugt sein, Bedingungen für den Eingang von Tieren und Waren in die Union insoweit festzulegen, wie dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass diese Tiere und Waren allen einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette oder gleichwertigen Anforderungen genügen. Solche Bedingungen sollten für Tiere oder Waren bzw. Kategorien von Tieren oder Waren aus allen Drittländern, aus bestimmten Drittländern oder aus bestimmten Drittlandsgebieten gelten.

(70)  Wenn es in besonderen Fällen Hinweise darauf gibt, dass bestimmte Tiere oder Waren aus einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einem Drittlandsgebiet ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt darstellen können, oder wenn es Hinweise darauf gibt, dass ein weitreichender und schwerer Verstoß gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette vorliegen könnte, sollte die Kommission Maßnahmen erlassen können, um solche Risiken einzudämmen.

(71)  Die Durchführung wirksamer und effizienter amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten und letztlich die Sicherheit und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie der Schutz der Umwelt hängen auch davon ab, dass den zuständigen Behörden Personal zur Verfügung steht, das gut geschult ist und angemessene Kenntnisse aller Aspekte besitzt, die für die vorschriftsmäßige Anwendung der Unionsrechtsvorschriften relevant sind. Die Kommission sollte geeignete, spezielle Schulungen anbieten, um eine einheitliche Vorgehensweise der zuständigen Behörden bei den amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten zu fördern. Damit die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette und die sonstigen Anforderungen in Drittländern besser bekannt werden, sollte sich dieses Schulungsangebot auch an das Personal der zuständigen Behörden in Drittländern richten.

(72)  Die Kommission sollte außerdem die Möglichkeit haben, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Austauschprogramme für das Personal, das mit amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten betraut ist, zu organisieren, um bei den Behörden die gemeinsame Weitergabe von Erfahrungen und guter Praxis zu fördern.

(73)  Für die Durchführung wirksamer amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls die Unternehmer Daten und Informationen über amtliche Kontrollen oder deren Ergebnisse rasch und effizient untereinander austauschen können. Durch Unionsvorschriften wurden mehrere Informationssysteme eingerichtet, die von der Kommission verwaltet werden und dank IT-Tools und Internet die Übermittlung und Verwaltung solcher Daten und Informationen in der gesamten Union ermöglichen. Ein solches System ist TRACES (Trade Control and Expert System), das der Aufzeichnung und Nachverfolgung der Ergebnisse amtlicher Kontrollen dient; es wurde mit der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission(21) und wird derzeit für die Verwaltung von Daten und Informationen über Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs und die betreffenden amtlichen Kontrollen genutzt. Dieses System sollte ausgebaut und angepasst werden, damit es für alle Waren, für die in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette besondere Anforderungen oder amtliche Kontrollen festgelegt sind, genutzt werden kann. Daneben gibt es spezielle computergestützte Systeme für den raschen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission über mögliche Risiken in der Lebensmittelkette oder für die Gesundheit von Tieren und Pflanzen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist das RASFF eingerichtet worden, mit der Verordnung (EU) Nr. .../...(22) ein System für die Meldung gelisteter Seuchen und von Lebensmittelbetrug und für die Berichterstattung über die getroffenen Maßnahmen und mit der Verordnung (EU) Nr. .../...(23)+ ein System für die Meldung des Auftretens von Pflanzenschädlingen und die damit zusammenhängende Berichterstattung sowie für die Meldung von Verstößen. Alle diese Systeme sollten miteinander verzahnt sein, so dass Synergien zwischen ihnen genutzt und Überschneidungen vermieden werden, ihr Betrieb vereinfacht und ihre Effizienz erhöht wird. [Abänd. 19]

(74)  Für eine effizientere Verwaltung der amtlichen Kontrollen sollte von der Kommission ein computergestütztes Informationssystem aufgebaut werden, das alle bestehenden relevanten Informationssysteme integriert und gegebenenfalls aktualisiert, die Verwendung moderner Kommunikations- und Bescheinigungstools erlaubt und eine optimale Nutzung der Daten und Informationen über amtliche Kontrollen ermöglicht. Um unnötige Überschneidungen von Informationserfordernissen zu vermeiden, sollte bei der Konzipierung eines solchen computergestützten Systems sichergestellt werden, dass es – wo immer dies zweckdienlich ist ‑ kompatibel mit Informationssystemen ist, die von Behörden betrieben werden und dem Austausch und der Bereitstellung relevanter Daten dienen. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, elektronische Signaturen im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(24) zu verwenden, wie dies in der Digitalen Agenda für Europa vorgesehen ist.

(74a)  Um die Verwaltungslasten und Kosten der Kontrollen soweit wie möglich zu verringern, und damit die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen der Handelsbeziehungen mit Drittländern wirksam auf elektronischem Weg kommunizieren können, müssen die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beim Austausch elektronischer Bescheinigungen oder anderer elektronischer Daten eine international standardisierte Sprache, Nachrichtenstruktur sowie Protokolle für den Datenaustausch auf der Grundlage der Vorgaben für elektronische Bescheinigungsverfahren in der vom World Wide Web Consortium (WC3) entwickelten standardisierten erweiterbaren Auszeichnungssprache (Extensible Markup Language, XML-Schemata) und, wie vom Zentrum der Vereinten Nationen für Handelserleichterung und elektronische Geschäftsprozesse (UN/CEFACT) vorgesehen, sichere Mechanismen für den Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden verwenden. [Abänd. 20]

(75)  Die zuständigen Behörden sollten die Fälle untersuchen, in denen der Verdacht auf einen Verstoß gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette besteht und gegebenenfalls seinen Ursprung und seine Schwere sowie die Verantwortung der Unternehmer ermitteln. Sie sollten zudem geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Unternehmer Abhilfe schaffen und dass es nicht zu weiteren Verstößen kommt.

(76)  Die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften zur Lebensmittelkette durch amtliche Kontrollen ist eine grundlegende Voraussetzung dafür, dass die Ziele dieser Vorschriften in der gesamten Union tatsächlich erreicht werden. Mängel in den Kontrollsystemen eines Mitgliedstaats können in bestimmten Fällen das Erreichen dieser Ziele erheblich behindern und dazu führen, dass unabhängig von der Beteiligung oder Verantwortung der Unternehmer oder anderer Akteure Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, das Tierwohl und ‑ sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt ‑ die Umwelt auftreten oder dass weitreichende und schwere Verstöße gegen die Vorschriften zur Lebensmittelkette vorkommen. Die Kommission sollte deshalb in der Lage sein, auf ernste Mängel im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats zu reagieren, indem sie Maßnahmen erlässt, um solche Risiken in der Lebensmittelkette einzudämmen oder auszuschalten, bis der betroffene Mitgliedstaat selbst etwas unternimmt, um die Mängel im Kontrollsystem zu beheben.

(77)  Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften sollten in allen Mitgliedstaaten mit wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen Sanktionen bewehrt sein. Damit finanzielle Sanktionen für vorsätzliche Zuwiderhandlungen eine ausreichend abschreckende Wirkung haben, sollte ihre Höhe dem auf mindestens das Doppelte des mit der Zuwiderhandlung angestrebten wirtschaftlichen Vorteil entsprechen Vorteils festgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem angemessene straf- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen bzw. beides auferlegen, wenn Unternehmer während einer amtlichen Kontrolle nicht kooperieren. [Abänd. 21]

(77a)  Es ist angezeigt, die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder zu berücksichtigen und sie bei der Organisation ihrer amtlichen Kontrollen zu unterstützen, damit sie die Bedingungen zur Einfuhr von Tieren und Waren in die Union erfüllen können. [Abänd. 22]

(78)  Diese Verordnung betrifft Bereiche, die bereits in anderen derzeit noch geltenden Rechtsakten geregelt sind. Um Überschneidungen zu vermeiden und einen kohärenten Rechtsrahmen zu schaffen, sollten die folgenden Rechtsakte aufgehoben und durch die Bestimmungen dieser Verordnung ersetzt werden: Richtlinie 89/608/EWG des Rates(25); Richtlinie 89/662/EWG des Rates(26); Richtlinie 90/425/EWG des Rates(27); Richtlinie 91/496/EWG des Rates; Entscheidung 92/438/EWG des Rates(28); Richtlinie 96/23/EG des Rates; Richtlinie 96/93/EG des Rates(29); Richtlinie 97/78/EG des Rates und Verordnung (EG) Nr. 882/2004; Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs(30). [Abänd. 23]

(79)  Zur Gewährleistung der Kohärenz sollten auch folgende Rechtsakte geändert werden: Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(31); Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates(32); Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(33); Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates(34); Verordnung (EG) Nr. 1069/2009; Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates(35); Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(36); Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(37); Richtlinie 98/58/EG des Rates (38); Richtlinie 1999/74/EG des Rates(39); Verordnung (EG) Nr. 1829/2003; Verordnung (EG) Nr. 1831/2003; Richtlinie 2007/43/EG des Rates(40), Richtlinie 2008/119/EG des Rates(41); Richtlinie 2008/120/EG des Rates (42) und Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(43). [Abänd. 24]

(80)  Die Verordnung (EU) Nr. …/...(44) legt fest, wie die Union Aktionen und Maßnahmen in allen Abschnitten der Lebensmittelkette nach den Vorgaben des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 finanziert. Einige dieser Maßnahmen zielen darauf ab, die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten unionsweit zu verbessern. Die Verordnung (EU) Nr. .…/...(45)+ sollte geändert werden, um die mit der vorliegenden Verordnung an der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgenommenen Änderungen zu berücksichtigen.

(81)  Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, damit sie die Verweise auf europäische Normen sowie die Anhänge II und III dieser Verordnung ändern kann, um den legislativen, technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen und die vorliegende Verordnung um besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in den von dieser erfassten Bereichen zu ergänzen; dies wären unter anderem Bestimmungen über die Qualifizierung und Schulung von Personal, über zusätzliche Verantwortungsbereiche und Aufgaben der zuständigen Behörden, über die Befreiung von Laboratorien von der Akkreditierung in bestimmten Fällen, über bestimmte Ausnahmen bei den amtlichen Kontrollen an der Grenze, über die Kriterien für die Festlegung der Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen und physischen Kontrollen, über die Aufstellung der Bedingungen, die bestimmte Tiere oder Waren erfüllen müssen, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, über zusätzliche Anforderungen an Referenzlaboratorien und Referenzzentren der Europäischen Union und zusätzliche Aufgaben dieser Einrichtungen, über zusätzliche Anforderungen an nationale Referenzlaboratorien, über Kriterien für die Risikoeinstufung und für Leistungsindikatoren im Zusammenhang mit den MNKP und über die in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehenen Notfallpläne für Lebens- und Futtermittel. Bei den vorbereitenden Arbeiten muss die Kommission unbedingt entsprechende Konsultationen durchführen, auch mit Sachverständigen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission auf die gleichzeitige, zügige und geeignete Übermittlung der relevanten Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat achten.

(82)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich der Benennung von Referenzlaboratorien der Europäischen Union und der Referenzzentren der Europäischen Union für Pflanzenvermehrungsmaterial bzw. für Tierwohl, der Annahme des Programms der Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten und der Durchführung verstärkter Kontrollen bei Verstößen gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette, die Koordinierungs- und Folgemaßnahmen der Kommission erfordern, zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(83)  Die Kommission sollte Durchführungsbefugnisse erhalten, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung gewährleisten zu können, u. a. der Bestimmungen über Audits, über das Format von Bescheinigungen und anderen Dokumenten, über die Errichtung computergestützter Informationsmanagementsysteme, über die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und zuständigen Behörden sowie zwischen zuständigen Behörden, Zollbehörden und anderen Behörden, über die Methoden für die Probenahme und für Laboranalysen, ‑tests und ‑diagnosen sowie deren Validierung und Auswertung, über die Rückverfolgbarkeit, über die Erstellung von Listen der zu kontrollierenden Erzeugnisse oder Waren sowie der Länder oder Gebiete, aus denen bestimmte Tiere und Waren in die Union ausgeführt werden dürfen, über die Ankündigung von Sendungen, über den Informationsaustausch, über Grenzkontrollstellen, über Absonderung und Quarantäne, über die Genehmigung von Kontrollen der Drittländer vor der Ausfuhr, über Maßnahmen zur Eindämmung von Risiken oder zur Beendigung weitreichender schwerer Verstöße im Zusammenhang mit bestimmten Tieren oder Waren aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, über die Anerkennung von Drittländern oder Drittlandsgebieten, die Garantien geben können, die denen der Union gleichwertig sind, und über den Entzug dieser Anerkennung, sowie über Schulungen und Austauschprogramme für das Personal der Mitgliedstaaten. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(46), wahrgenommen werden.

(84)  Da das Ziel dieser Verordnung – eine harmonisierte Vorgehensweise bei den amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten, die zur Gewährleistung der Anwendung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette durchgeführt werden – sich auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklichen lässt, sondern wegen seiner Auswirkungen, seiner Komplexität und seiner grenzübergreifenden und internationalen Dimension auf Unionsebene besser zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. In Übereinstimmung mit dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus ‑

haben folgende verordnung erlassen:

Titel I

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:

a)  die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

b)  die Finanzierung der amtlichen Kontrollen;

c)  die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und deren Zusammenarbeit mit dem Ziel der vorschriftsmäßigen Anwendung der in Absatz 2 genannten Vorschriften;

d)  die Durchführung von Kontrollen durch die Kommission in den Mitgliedstaaten und in Drittländern;

e)  die Festlegung von Bedingungen für Tiere und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden;

f)  die Einrichtung eines computergestützten Informationssystems zur Verwaltung von Informationen und Daten über die amtlichen Kontrollen.

(2)  Diese Verordnung gilt für die amtlichen Kontrollen, mit denen die Einhaltung der folgenden Vorschriften überprüft werden soll, die entweder von der Union oder von den Mitgliedstaaten zur Durchführung von Unionsrecht in diesen Bereichen erlassen werden:

a)  Vorschriften über Lebensmittel und, Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelqualität und die Genusstauglichkeit von Lebensmitteln auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, darunter Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz und die Information der Verbraucher, sowie Vorschriften über die Herstellung und Verwendung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Lebensmittelkontaktmaterialien);

b)  Vorschriften über die absichtliche Freisetzung von GVO und die Anwendung von GVO in geschlossenen Systemen;

c)  Vorschriften über Futtermittel und Futtermittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Futtermitteln sowie über die Verwendung von Futtermitteln, darunter Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz der Gesundheit sowie der Interessen der Verbraucher und die deren Information der Verbraucher;

d)  Vorschriften über die Tiergesundheit;

e)  Vorschriften zur Verhütung und Minimierung von Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren, die sich aus tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten ergeben;

ea)  Vorschriften zur Vermeidung und Minimierung von Resistenzen gegen antimikrobielle Mittel bei Tieren und Menschen sowie in der Umwelt;

f)  Vorschriften über das Tierwohl;

g)  Vorschriften über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen;

h)  Vorschriften über die Produktion von Pflanzenvermehrungsmaterial zum Inverkehrbringen und über das Inverkehrbringen dieses Materials;

i)  Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden;

j)  Vorschriften über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen;

(k)  Vorschriften über die Verwendung der Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe“ und „garantiert traditionelle Spezialität“ und die entsprechende Kennzeichnung der Erzeugnisse;

ka)  Vorschriften für die Kontrolle bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen. [Abänd. 25, 26 und 27]

(3)  Diese Verordnung gilt auch für die amtlichen Kontrollen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften gemäß Absatz 2 überprüft werden soll, die für Tiere und Waren gelten, welche

a)  aus Drittländern in die Union verbracht werden;

b)  in Drittländer ausgeführt werden sollen.

(4)  Diese Verordnung gilt nicht für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung

(a)  der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in anderen Bereichen als denjenigen, die in Teil II Titel II Kapitel I ebendieser Verordnung aufgeführt sind; diese Verordnung gilt jedoch für amtliche Kontrollen der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Weine; [Abänd. 28]

(b)  der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(47);

ba)  der Bestimmungen der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(48). [Abänd. 29]

(5)  Die Artikel 3, 4, 5 und 7, Artikel 11 Absätze 2 und 3, die Artikel 14, Artikel 30 bis 33, Artikel 36 bis 41 und Artikel 76, die Titel III und IV sowie die Artikel 129 und 136 dieser Verordnung gelten auch für andere amtliche Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden nach dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Absatz 2 dieses Artikels durchgeführt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.  „amtliche Kontrolle“ jede Form der Kontrolle - darunter auch die Überprüfung der Anforderungen in Bezug auf Tiere und Waren aus Drittländern, die in Drittländer ausgeführt werden sollen - die von den zuständigen Behörden durchgeführt wird zur Überprüfung der Einhaltung [Abänd. 30]

a)  dieser Verordnung,

b)  der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;

2.  „andere amtliche Tätigkeit“ jede Tätigkeit außer einer amtlichen Kontrolle, die von zuständigen Behörden durchgeführt wird im Einklang mit

a)  dieser Verordnung,

b)  den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2, mit Ausnahme des Buchstaben g, zur Gewährleistung der Anwendung dieser Vorschriften; [Abänd. 31]

3.  „Lebensmittelrecht“ das Lebensmittelrecht gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

4.  „Futtermittelrecht“ die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Futtermittel im Allgemeinen und die Futtermittelsicherheit im Besonderen, sei es auf Unionsebene oder auf einzelstaatlicher Ebene, wobei alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sowie die Verwendung von Futtermitteln einbezogen sind;

5.  „zuständige Behörden“

a)  die zentralen Behörden eines Mitgliedstaats, die für die Organisation und Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten wie z. B. die Ausstellung von Bescheinigungen oder Attestierungen, die Benennung von Laboratorien, den Informationsaustausch im Sinne der behördlichen Zusammenarbeit sowie die Entscheidung über Maßnahmen zur Behebung von Verstößen nach dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verantwortlich sind, [Abänd. 32]

b)  alle anderen Behörden, denen diese Verantwortung übertragen wurde,

c)  gegebenenfalls die entsprechenden Behörden eines Drittlandes;

6.  „Tiere“ Tiere gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. .../...(49) mit Ausnahme von „Heimtieren“; [Abänd. 33]

7.  „Waren“ alle Waren außer Tieren, für die eine oder mehrere der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gelten;

8.  „Lebensmittel“ Lebensmittel gemäß der Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

9.  „Futtermittel“ Futtermittel gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

10.  „tierische Nebenprodukte“ tierische Nebenprodukte gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;

11.  „Folgeprodukte“ Folgeprodukte gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;

12.  „Schädlinge“ Schädlinge gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. .../...(50) ;

13.  „Pflanzen“ Pflanzen gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. .../... (51) ;

14.  „Pflanzenvermehrungsmaterial“ Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Nummer, Datum, Titel und Fußnote mit dem Amtsblattverweis der Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial]; [Abänd. 34]

15.  „Pflanzenschutzmittel“ Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009; für die Zwecke dieser Verordnung gelten als „Pflanzenschutzmittel“ auch die Wirkstoffe gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und andere Stoffe oder Zubereitungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 ebendieser Verordnung; [Abänd. 35]

16.  „gebietsfremde Arten“ Arten, Unterarten oder niedrigere Taxa, die außerhalb ihres natürlichen vergangenen oder gegenwärtigen Verbreitungsgebietes eingeführt wurden, einschließlich Teilen, Gameten, Samen, Eiern oder Propagationsformen dieser Arten sowie Hybriden, Sorten oder Rassen, die überleben und sich anschließend vermehren könnten; [Abänd. 36]

17.  „Erzeugnisse tierischen Ursprungs“ Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Definition in Anhang I Nummer 8.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(52);

18.  „Zuchtmaterial“ Zuchtmaterial gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. .../...(53) ;

19.  „Pflanzenerzeugnisse“ Pflanzenerzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. .../...(54);

20.  „sonstige Gegenstände“ sonstige Gegenstände gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. .../... (55);

21.  „Risikobewertung“ Risikobewertung gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

22.  „Bescheinigungsbefugte“

a)  alle Bediensteten der zuständigen Behörden, die von diesen Behörden zur Unterzeichnung amtlicher Bescheinigungen befugt sind,

b)  alle anderen Personen, die – soweit in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorgesehen – von den zuständigen Behörden zur Unterzeichnung amtlicher Bescheinigungen befugt sind;

23.  „amtliche Bescheinigung“ ein Dokument in Papierform oder elektronischer Form, das vom Bescheinigungsbefugten unterzeichnet ist und das die Übereinstimmung mit einer oder mehreren Bestimmungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gewährleistet;

24.  „Verstoß“ die Nichteinhaltung

a)  dieser Verordnung,

b)  der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;

25.  „amtliche Attestierung“ jedes Etikett, jede Markierung und jede andere Form der Bestätigung, das bzw. die der Unternehmer unter der Aufsicht – mittels gezielter amtlicher Kontrollen – der zuständigen Behörde oder die zuständige Behörde selbst vergibt und das bzw. die die Übereinstimmung mit einer oder mehreren Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gewährleistet; [Abänd. 37]

26.  „Unternehmer“ alle natürlichen oder juristischen Personen, für die eine oder mehrere Pflichten nach den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gelten, mit Ausnahme der zuständigen Behörden und der anderen Stellen, die mit amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten betraut sind;

27.  „Sendung“ eine Anzahl von Tieren oder eine Menge von Waren derselben Art, Klasse oder Beschreibung, für die dieselbe amtliche Bescheinigung, dieselbe amtliche Attestierung oder jedes andere Dokument gilt, die mit demselben Transportmittel befördert werden und denselben Ursprung haben; sie kann aus einem oder mehreren Losen bzw. Partien bestehen;

28.  „Inspektion“ eine Form der amtlichen Kontrolle, bei der Folgendes geprüft wird:

a)  Tiere oder Waren,

b)  Tätigkeiten unter der Verantwortung von Unternehmern, für die die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gelten, sowie Ausrüstungsgegenstände, Transportmittel, Stoffe und, Materialien, Pflanzenschutzmittel und Vorsorgemaßnahmen die für diese Tätigkeiten verwendet werden zum Einsatz kommen, [Abänd. 38]

c)  Orte, an denen die Unternehmer ihre Tätigkeiten durchführen;

ca)  die unter den Buchstaben a, b und c genannten Unterlagen; [Abänd. 39]

29.  „Grenzkontrollstelle“ den Ort die Überwachungsstelle mit den dazu gehörenden Einrichtungen, der die von einem Mitgliedstaat benannt wird und an dem in der die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 45 Absatz 1 stattfinden;[Abänd. 40]

30.  „Audit“ eine systematische und unabhängige Prüfung, mit der festgestellt werden soll, ob Tätigkeiten und deren Ergebnisse den geplanten Maßnahmen entsprechen und ob diese Maßnahmen wirksam umgesetzt wurden und zielführend sind;

31.  „Einstufung“ eine Klassifizierung der Unternehmer aufgrund bestimmter Kriterien;

32.  „amtlicher Tierarzt“ einen Tierarzt, der von den zuständigen Behörden bestimmt wird und der angemessen qualifiziert ist zur Durchführung der amtlichen Kontrollen amtlicher Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten im Einklang mit [Abänd. 42]

a)  dieser Verordnung,

b)  den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;

33.  „Gefahr“ ein Agens oder einen Zustand, das bzw. der sich ungünstig auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, auf das Tierwohl oder auf die Umwelt auswirken kann;

34.  „spezifiziertes Risikomaterial“ Gewebe gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

35.  „lange Beförderung“ eine Beförderung gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 1/2005;

36.  „Ausgangsort“ eine Grenzkontrollstelle oder jeden von einem Mitgliedstaat benannten Ort, an der bzw. an dem Tiere, für die die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gilt, das Zollgebiet der Union verlassen;

37.  „Anwendungsgerät für Pestizide“ ein Gerät gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie 2009/128/EG;

38.  „beauftragte Stelle“ einen unabhängigen Dritten, dem die zuständigen Behörden bestimmte Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle und anderer amtlicher Tätigkeiten übertragen haben; [Abänd. 43]

39.  „Kontrollbehörde für ökologische/biologische Erzeugnisse Erzeugung“ eine öffentliche Verwaltungsorganisation eines Mitgliedstaats, der die zuständigen Behörden ihre Aufgaben in Verbindung mit der Durchführung bezüglich der Inspektionen und der Zertifizierung im Sektor der ökologischen/biologischen Produktion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ganz oder teilweise übertragen haben, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes oder die entsprechende in einem Drittland tätige Behörde; [Abänd. 44]

40.  „Verfahren zur Überprüfung der Kontrollen“ die Regelungen und die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden treffen, damit die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten kohärent und wirksam sind;

41.  „Screening“ eine Form der amtlichen Kontrolle, bei der in planmäßiger Abfolge Beobachtungen oder Messungen mit dem Ziel durchgeführt werden, einen Überblick über den Stand der Einhaltung dieser Verordnung und der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu erhalten;

42.  „gezieltes Screening“ eine Form der amtlichen Kontrolle, bei der ein oder mehrere Unternehmer oder deren Tätigkeiten beobachtet werden;

43.  „Kontrollsystem“ ein System, das die zuständigen Behörden und die Ressourcen, Strukturen, Regelungen und Verfahren umfasst, die in einem Mitgliedstaat geschaffen wurden, damit die amtlichen Kontrollen im Einklang mit dieser Verordnung und den Bestimmungen in den Artikeln 15 bis 24 durchgeführt werden;

44.  „Gleichwertigkeit“ oder „gleichwertig“ Systeme, die weitgehend gleich sind und die der Verwirklichung derselben Ziele dienen; [Abänd. 45]

a)  die Fähigkeit unterschiedlicher Systeme oder Maßnahmen zur Verwirklichung derselben Ziele; [Abänd. 46]

b)  zur Verwirklichung derselben Ziele geeignet (bezogen auf unterschiedliche Systeme oder Maßnahmen); [Abänd. 47]

45.  „Eingang in die Union“ die Verbringung von Tieren und Waren in eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete;

46.  „Dokumentenprüfung“ die Prüfung der amtlichen Bescheinigungen, der amtlichen Attestierungen und anderer Dokumente, einschließlich der Handelspapiere, die Sendungen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2, den Bestimmungen gemäß Artikel 54 Absatz 1 oder den gemäß Artikel 75 Absatz 3, Artikel 125 Absatz 4, Artikel 127 Absatz 1 und Artikel 128 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten begleiten müssen;

47.  „Nämlichkeitskontrolle“ eine Sichtprüfung einer Sendung auf Übereinstimmung des Inhalts und der Kennzeichnung – einschließlich der Markierungen auf Tieren, Siegeln und Transportmitteln – mit den Angaben in den die Sendung begleitenden amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumenten;

48.  „physische Kontrolle“ die Kontrolle von Tieren oder Waren und gegebenenfalls die Kontrolle von Verpackung, Transportmittel, Kennzeichnung und Temperatur, die Probenahme zu Analyse-, Test- oder Diagnosezwecken sowie jede weitere Kontrolle, die erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu überprüfen;

49.  „Umladung“ die Verbringung von Waren oder Tieren, die den amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 45 Absatz 1 unterliegen und auf dem See- bzw. Luftweg aus einem Drittland eintreffen, unter zollamtlicher Überwachung zur Vorbereitung ihrer Weiterbeförderung von einem Schiff zu einem anderen Schiff in demselben Hafen bzw. von einem Flugzeug zu einem anderen Flugzeug auf demselben Flughafen; [Abänd. 48]

50.  „Durchfuhr“ die Verbringung aus einem Drittland in ein anderes Drittland durch eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete unter zollamtlicher Überwachung oder aus einem der in Anhang I aufgeführten Gebiete in ein anderes in Anhang I aufgeführtes Gebiet durch das Gebiet eines Drittlandes;

51.  „zollamtliche Überwachung“ Maßnahmen gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (56);

52.  „Zollkontrollen“ Kontrollen der Zollbehörden gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

53.  „amtliche Verwahrung“ das Verfahren, mit dem die zuständigen Behörden sicherstellen, dass amtlichen Kontrollen unterliegende Tiere und Waren nicht verbracht oder verändert werden, solange über ihre Bestimmung nicht entschieden ist; dies umfasst auch die Lagerung durch Unternehmer nach den Vorgaben und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden; [Abänd. 49]

54.  „zusätzliche amtliche Kontrollen“ Kontrollen, die ursprünglich nicht eingeplant waren, sondern aufgrund der Ergebnisse vorausgegangener amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten beschlossen werden;

55.  „amtliches Bescheinigungsverfahren“ das Verfahren, durch das die zuständigen Behörden die Übereinstimmung mit einer oder mehreren Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 bestätigen;

56.  „Kontrollplan“ eine von den zuständigen Behörden erstellte Beschreibung mit Informationen über Struktur und Organisation des Systems der amtlichen Kontrollen sowie über seine Funktionsweise und die im Einzelnen für einen bestimmten Zeitraum geplanten amtlichen Kontrollen in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereichen;

57.  „Fahrtenbuch“ das in Anhang II Nummern 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beschriebene Dokument.

57a.  „amtlicher Fachassistent“ eine Person, die im Sinne von Anhang IIIa dieser Verordnung qualifiziert ist, als solche zu handeln, die von der zuständigen Behörde benannt wird und unter Aufsicht und Verantwortung eines amtlichen Tierarztes arbeitet. [Abänd. 50]

Titel II

Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten

Kapitel I

Zuständige Behörden

Artikel 3

Benennung zuständiger Behörden

(1)  Für jeden der durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelten Bereiche benennen verfügen die Mitgliedstaaten über eine oder mehrere zuständige Behörden, denen sie die Verantwortung die für die Planung, die Organisation und gegebenenfalls die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten übertragen verantwortlich sind. [Abänd. 51]

(2)  Wenn ein Mitgliedstaat für ein und denselben Bereich über mehr als eine zuständige Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit der Durchführung amtlicher Kontrollen verfügt oder anderer amtlicher Tätigkeiten betraut oder wenn die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden aufgrund dieser Benennung befugt sind, anderen Behörden bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten zu übertragen, muss dieser Mitgliedstaat sichergestellt werden, dass [Abänd. 52]

a)  Verfahren einführen eingeführt werden, die eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen allen beteiligten Behörden und die Kohärenz und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten in seinem gesamten Hoheitsgebiet gewährleisten; [Abänd. 53]

b)  eine zentrale Behörde benennen benannt wird, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und der Kontakte mit der Kommission und anderen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten in jedem der von dem jeweiligen Bereich Mitgliedstaat bestimmten Bereichen verantwortlich ist, um alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereiche abzudecken. [Abänd. 54]

(3)  Die zuständigen Behörden, die für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j verantwortlich sind, können einer oder mehreren Kontrollbehörden für die ökologische/biologische Erzeugnisse Erzeugung bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen. In diesen Fällen teilen sie jeder Behörde eine individuelle Kennnummer zu. [Abänd. 55]

(4)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die jeweils aktuellen Kontaktdaten

(a)  der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden,

(b)  der gemäß Absatz 2 Buchstabe b benannten zentralen Behörden,

(c)  der Kontrollbehörden für ökologische/biologische Erzeugnisse gemäß Absatz 3,

(d)  der beauftragten Stellen gemäß Artikel 25 Absatz 1.

Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(5)  Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 mit der Durchführung von Kontrollen betrauen, mit denen die Einhaltung oder die Anwendung von Vorschriften überprüft werden soll, die nicht in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführt sind; dies gilt auch für Vorschriften über spezifische Risiken, die sich aus dem Vorhandensein gebietsfremder Arten in der Union ergeben können. [Abänd. 56]

(6)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten bestimmen, wie die Informationen gemäß Absatz 4 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen. Unter den Mitteln, durch die die Informationen gemäß Absatz 4 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, ist in jedem Fall auch die Veröffentlichung im Internet zu verstehen. [Abänd. 57]

Artikel 4

Allgemeine Pflichten der zuständigen Behörden

(1)  Die zuständigen Behörden haben

a)  Verfahren und Regelungen, die die Wirksamkeit und Angemessenheit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten gewährleisten;

b)  Regelungen, die die Unparteilichkeit, die Unabhängigkeit, die Qualität und die Einheitlichkeit die Erfüllung der kohärenten und einheitlichen Zielsetzung der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten auf allen Ebenen gewährleisten; sie sollten weder in irgendeiner Weise mit den kontrollierten Unternehmen verbunden sein noch in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen;

c)  Regelungen, die gewährleisten, dass die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten von Personen durchgeführt werden, die unabhängig, unparteilich und keinem Interessenkonflikt ausgesetzt sind und keine unzulässigen Verbindungen haben, aus denen sie wirtschaftliche Gewinne machen könnten oder die ihre Unparteilichkeit gefährden könnten;

d)  ausreichende Laborkapazitäten für Analysen, Tests und Diagnosen oder haben Zugriff darauf;

e)  genügend unabhängiges, angemessen qualifiziertes und erfahrenes Personal (im Hinblick auf die Kontrollanforderungen gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2) oder haben Zugriff darauf, damit die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten umfassend, effizient und wirksam durchgeführt werden können;

f)  geeignete und ordnungsgemäß gewartete Einrichtungen und Ausrüstungen, damit das Personal die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten effizient und wirksam durchführen kann;

g)  die rechtlichen Befugnisse, um die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten durchführen und die Maßnahmen ergreifen zu können, die in dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorgesehen sind;

h)  rechtliche Verfahren, die gewährleisten, dass das Personal, um seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können, Zugang zum Betriebsgelände der Unternehmer und zu den von diesen geführten Unterlagen hat;

i)  Notfallpläne und sind darauf vorbereitet, diese bei Bedarf auszuführen, gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(2)  Das Personal, das die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten durchführt,

-a)  besteht aus Bediensteten, die bei der zuständigen Behörde oder einer unabhängigen öffentlichen Stelle angestellt sind, welche von der zuständigen Behörde mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten beauftragt ist;

a)  wird in seinem Zuständigkeitsbereich angemessen geschult, um seine Aufgaben fachkundig wahrnehmen und amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten sachgerecht durchführen zu können;

b)  bildet sich in seinem Zuständigkeitsbereich regelmäßig weiter und unterzieht sich bei Bedarf regelmäßig einer Nachschulung;

c)  wird in den in Anhang II Kapitel I genannten Themenbereichen und im Hinblick auf die sich aus dieser Verordnung für die zuständigen Behörden ergebenden Pflichten geschult.

Die zuständigen Behörden entwickeln und veranstalten Schulungsprogramme, damit das Personal, das amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchführt, die Schulungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c erhält.

(3)  Damit das in Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 genannte Personal der zuständigen Behörden über die erforderlichen Qualifikationen und Fachkenntnissen verfügt, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte mit Bestimmungen über die besonderen Qualifikations- und Schulungsanforderungen an dieses Personals zu erlassen, wobei den wissenschaftlichen und fachlichen Kenntnissen Rechnung zu tragen ist, die für die Durchführung von amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten in den einzelnen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereichen erforderlich sind.

(4)  Ist innerhalb im Rahmen der Dienststellen von einer zuständigen Behörde durchgeführten Tätigkeiten mehr als eine Einheit für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten zuständig, so ist eine effiziente und wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Einheiten sicherzustellen. [Abänd. 58 und 341]

Artikel 5

Audits der zuständigen Behörden

(1)  Die zuständigen Behörden führen interne Audits durch oder sie veranlassen Audits, und sie ergreifen unter Berücksichtigung der Auditergebnisse die entsprechenden Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie dieser Verordnung genügen.

Diese Audits

a)  werden einer unabhängigen Prüfung unterzogen;

b)  erfolgen unter transparenten Bedingungen.

(2)  Die zuständigen Behörden machen der Kommission die Ergebnisse der Audits gemäß Absatz 1 auf begründetes Verlangen zugänglich.[Abänd. 59]

(3)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Durchführung der Audits gemäß Absatz 1 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

Artikel 6

Natürliche und juristische Personen betreffende Entscheidungen der zuständigen Behörden

Gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 53, Artikel 64 Absätze 3 und 5, Artikel 65, Artikel 134 Absatz 2 und Artikel 135 Absätze 1 und 2, die natürliche oder juristische Personen betreffen, können diese Personen nach einzelstaatlichem Recht Rechtsmittel einlegen.

Artikel 7

Verschwiegenheitspflicht des Personals der zuständigen Behörden

(1)  Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass ihr Personal außer innerhalb der zuständigen Behörde selbst keine Informationen weitergibt, die es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten erworben hat und die ihrer Art nach vorbehaltlich Absatz 2 der Geheimhaltungspflicht unterliegen.

(2)  Sofern kein übergeordnetes öffentliches Interesse an ihrer Verbreitung besteht oder die Verbreitung kraft anderer Rechtsvorschriften der Union erforderlich ist, unterliegen diejenigen Informationen der Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz 1, deren Verbreitung Folgendes beeinträchtigen würde:

a)  den Zweck von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits;

b)  den Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person;

c)  den Schutz von laufende Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung.

ca)  den Beschlussfassungsprozess der zuständigen Behörden.

(2a)  Bei der Entscheidung, ob ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Verbreitung der Informationen besteht, berücksichtigen die zuständigen Behörden u. a. Folgendes:

a)  mögliche Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder für die Umwelt;

b)  Art, Schwere und Ausmaß dieser Risiken, um sicherzustellen, dass die Verbreitung der Informationen den Umständen angemessen ist.

(3)  Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können veröffentlichen die zuständigen Behörden Informationen über das Ergebnis amtlicher Kontrollen, die einzelne Unternehmer betreffen, unter folgenden Bedingungen veröffentlichen oder sie machen sie der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich machen:

a)  Der betreffende Unternehmer erhält Gelegenheit, sich vor der Veröffentlichung oder Freigabe zu den Informationen zu äußern, die die zuständigen Behörden veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich machen möchten;

b)  die veröffentlichten oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich gemachten Informationen berücksichtigen die Bemerkungen des betroffenen Unternehmers oder werden gleichzeitig mit diesen zusammen veröffentlicht oder freigegeben.

(3a)  Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die gemäß diesem Artikel veröffentlichten oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich gemachten Informationen zutreffend sind und dass sie, sofern sich anschließend herausstellen sollte, dass sie nicht zutreffend sind, entsprechend korrigiert werden. [Abänd. 60]

Kapitel II

Amtliche Kontrollen

Artikel 8

Allgemeine Bestimmungen über amtliche Kontrollen

(1)  Die zuständigen Behörden unterziehen alle Unternehmer Unternehmen regelmäßig, auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit amtlichen Kontrollen; dabei berücksichtigen sie [Abänd. 61]

a)  die festgestellten Risiken in Verbindung mit

i)  Tieren und Waren,

ii)  den Tätigkeiten und Vorsorgemaßnahmen unter der Kontrolle der Unternehmer, [Abänd. 62]

iii)  dem Ort, an dem die von den Unternehmern zu verantwortenden Tätigkeiten oder Vorgänge stattfinden,

iv)  der Verwendung von Produkten, Prozessen, Materialien, Futtermittelzusatzstoffen oder Stoffen, die Auswirkungen auf die Lebensmittel- oder Sicherheit und Genusstauglichkeit von Lebensmitteln, die Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit oder den Tierschutz, die Pflanzengesundheit oder die Identität von Pflanzenvermehrungsmaterial haben können oder – im Falle von GVO und Pflanzenschutzmitteln – umweltschädlich sein können; [Abänd. 63]

iva)  die Möglichkeit, dass Verbraucher in Bezug auf die Art, Qualität oder Inhaltsstoffe eines Produkts irregeführt werden und/oder die Möglichkeit, dass Verbraucher infolge irreführender Informationen seitens des Unternehmers finanzielle Verluste erleiden. [Abänd. 64]

ivb)  die prozessbezogenen Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j; [Abänd. 65]

b)  die Ergebnisse früherer amtlicher Kontrollen bei den Unternehmern des Unternehmens und die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 durch die Unternehmer Unternehmen; [Abänd. 66]

c)  die Verlässlichkeit und die Ergebnisse der Eigenkontrollen, die von den Unternehmern oder in deren Auftrag von Dritten durchgeführt wurden, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten;. Um den Aufwand für die Unternehmer so gering wie möglich zu halten, wird so oft wie möglich auf den Informationsaustausch über diese Eigenkontrollen zurückgegriffen. [Abänd. 67]

ca)  die Verbrauchererwartungen hinsichtlich Art, Qualität und Zusammensetzung von Lebensmitteln und Waren; [Abänd. 68]

d)  alle Informationen, die auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 hindeuten könnten.

da)  private Qualitätssicherungsmechanismen, die von Unternehmern eingerichtet und von unabhängigen und anerkannten Zertifizierungsstellen geprüft und zertifiziert wurden. [Abänd. 69]

(2)  Die zuständigen Behörden führen regelmäßig und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen durch, um mögliche vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu entdecken und die Einhaltung der Anforderungen und prozessbezogenen Kriterien gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j zu überprüfen, und sie berücksichtigen dabei zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Kriterien die über die Amtshilfemechanismen gemäß Titel IV ausgetauschten Informationen über mögliche vorsätzliche Zuwiderhandlungen und alle anderen Informationen, die auf eine solche Zuwiderhandlung hindeuten. [Abänd. 70]

(2a)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um eine einheitliche Mindesthäufigkeit für die Durchführung der Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2 festzulegen. Erforderlichenfalls wird für alle gemäß dieser Verordnung der amtlichen Kontrolle unterliegenden Produkte, Prozesse und Tätigkeiten eine unterschiedliche, risikobasierte Mindesthäufigkeit festgelegt. [Abänd. 71]

(3)  Die amtlichen Kontrollen, die vor dem Inverkehrbringen oder der Verbringung bestimmter Waren bzw. Tiere im Hinblick auf die Ausstellung der amtlichen Bescheinigungen und amtlichen Attestierungen durchgeführt werden, die nach den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Voraussetzung für das Inverkehrbringen oder die Verbringung der Tiere oder Waren sind, erfolgen im Einklang mit

a)  den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;

b)  den von der Kommission gemäß den Artikeln 15 bis 24 erlassenen delegierten Rechtsakten.

(4)  Amtliche Kontrollen werden ohne Vorankündigung durchgeführt, außer

a)  eine vorherige Unterrichtung des Unternehmers ist erforderlich; [Abänd. 72]

b)  der Unternehmer hat die amtliche Kontrolle beantragt. Derart angekündigte Kontrollen können Standardkontrollen ohne Vorankündigung nicht ersetzen. [Abänd. 73]

ba)  es werden Audits zur Überprüfung der Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j durchgeführt. [Abänd. 74]

(5)  Amtliche Kontrollen werden nach Möglichkeit so durchgeführt, dass der administrative Aufwand und die Beeinträchtigung der Betriebsabläufe für die Unternehmer gering ist auf das notwendige Mindestmaß reduziert werden, ohne damit allerdings die Qualität der Kontrollen zu beeinträchtigen. Wenn derselbe Unternehmer in demselben Zeitraum unterschiedlichen amtlichen Kontrollen unterzogen wird, fassen die zuständigen Behörden diese daher zusammen. Wenn Unternehmer mehreren amtlichen Kontrollen unterzogen werden, sorgen die Mitgliedstaaten für eine koordinierte Herangehensweise, damit bestehende Kontrollmaßnahmen miteinander verbunden werden können. [Abänd. 75]

(6)  Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen mit derselben Sorgfalt durch, unabhängig davon, ob die betroffenen Tiere und Waren

a)  auf dem Unionsmarkt verfügbar sind und ihren Ursprung in dem Mitgliedstaat haben, in dem die amtlichen Kontrollen durchgeführt werden, oder in einem anderen Mitgliedstaat;

b)  aus der Union ausgeführt werden sollen;

c)  aus Drittländern in die Union verbracht werden.

(7)  Soweit dies zur Organisation der amtlichen Kontrollen unbedingt erforderlich ist, können fordern die Bestimmungsmitgliedstaaten die Unternehmer, die Tiere oder Waren aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten, auffordern auf, die Ankunft der betreffenden Tiere oder Waren zu melden. [Abänd. 76]

Artikel 9

Der amtlichen Kontrolle unterliegende Personen, Prozesse und, Tätigkeiten sowie Methoden und Techniken [Abänd. 77]

Soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten, führen die zuständigen Behörden die folgenden amtlichen Kontrollen durch:

a)  Kontrollen von Tieren und Waren auf allen Produktions-, Verarbeitungs-, Vermarktungs- und Vertriebsstufen; [Abänd. 78]

b)  Kontrollen von Stoffen, Materialien oder anderen Gegenständen, die Auswirkungen auf die Merkmale oder Gesundheit von Tieren und Waren haben können, auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen; [Abänd. 79]

c)  Kontrollen von Unternehmern und der Tätigkeiten und Vorgänge unter ihrer Verantwortung, ihres Betriebsgeländes, ihrer Nutzflächen, ihrer Kulturen und ihrer Betriebsprozesse, der Lagerung, Beförderung und Verwendung von Waren und der Tierhaltung. [Abänd. 80]

ca)  sämtlicher Unterlagen (auch in elektronischer Form) im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit oder den Beförderungstätigkeiten. [Abänd. 81]

Artikel 10

Transparenz der amtlichen Kontrollen

(1)  Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen mit einem hohen Maß an Transparenz durch und machen der Öffentlichkeit relevante Informationen über die Organisation und Durchführung der Kontrollen zugänglich.

Sie sorgen auch für die regelmäßige und zeitnahe, mindestens jährliche Veröffentlichung der Informationen über

a)  Art, Zahl und Ergebnis Endergebnis der amtlichen Kontrollen;

b)  Art und Zahl der festgestellten Verstöße;

c)  Art und Anzahl der Fälle, in denen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 135 Maßnahmen ergriffen haben;

d)  Art und Anzahl der Fälle, in denen die Sanktionen gemäß Artikel 136 verhängt wurden. [Abänd. 82]

(2)  Damit die Bestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels einheitlich durchgeführt werden, legt stellt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten das Format fest, in dem die im vorgenannten Absatz erwähnten Informationen veröffentlicht werden; bei Bedarf aktualisiert sie dieses Format. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen den Mitgliedstaaten entsprechende Leitlinien bereit, einschließlich eines Vorschlags für ein standardisiertes Berichtsformat, das in jedem Fall die Veröffentlichung dieser Leitlinien im Internet umfasst. [Abänd. 83]

(3)  Die zuständigen Behörden sind befugt, Angaben über die Einstufung einzelner Unternehmer aufgrund der Ergebnisse der letzten vier amtlichen Kontrollen zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich zu machen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  Die Einstufungskriterien sind objektiv, transparent und öffentlich verfügbar;

b)  es gibt geeignete Regelungen, die gewährleisten, dass der Einstufungsprozess schlüssig und transparent ist;

ba)  bei negativem Befund werden zeitnah Nachkontrollen durchgeführt. [Abänd. 84]

(3a)  Um eine Vergleichbarkeit der Einstufungssysteme zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten in Abstimmung mit den Akteuren Leitlinien für die Erstellung der objektiven Kriterien fest, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, die sie auf freiwilliger Basis anwenden können. [Abänd. 85]

Artikel 11

Dokumentierte Kontrollverfahren und Verfahren zur Überprüfung der Kontrollen

(1)  Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen nach dokumentierten Verfahren durch.

Diese Verfahren decken die Prüffelder für Kontrollverfahren ab, die in Anhang II Kapitel II aufgeführt sind, und umfassen detaillierte Anweisungen für das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt.

(2)  Die zuständigen Behörden haben Verfahren, um die Kohärenz und Wirksamkeit der von ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten zu überprüfen.

(3)  Die zuständigen Behörden

a)  ergreifen Abhilfemaßnahmen in allen Fällen, in denen mit den in Absatz 2 genannten Verfahren Mängel bei Kohärenz und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten festgestellt werden;

b)  aktualisieren gegebenenfalls die in Absatz 1 genannten dokumentierten Verfahren.

Artikel 12

Berichte über die Erfassung der amtlichen Kontrollen und Berichte darüber [Abänd. 86]

(1)  Die zuständigen Behörden erstellen einen Bericht über erfassen und dokumentieren jede von ihnen durchgeführte amtliche Kontrolle. Sie erstellen Berichte über die Kontrollen, bei denen ein Verstoß gegen diese Verordnung oder die Vorschriften des Artikels 1 Absatz 2 festgestellt wurde. [Abänd. 87]

Diese Berichte enthalten:

a)  eine Beschreibung des Zwecks der amtlichen Kontrollen;

b)  die angewandten Kontrollmethoden;

c)  die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen;

d)  gegebenenfalls die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden als Folge ihrer amtlichen Kontrolle von dem betroffenen Unternehmer verlangen.

(2)  Die zuständigen Behörden stellen dem amtlich kontrollierten Unternehmer eine Kopie des Berichts gemäß Absatz 1 zur Verfügung.

(3)  Bei amtlichen Kontrollen, die eine kontinuierliche oder regelmäßige Anwesenheit von Personal oder Vertretern der zuständigen Behörden auf dem Betriebsgelände des Unternehmers erfordern, sind die Berichte gemäß Absatz 1 so häufig zu erstellen, dass die zuständigen Behörden und der Unternehmer

a)  regelmäßig über den Stand der Einhaltung informiert werden;

b)  sofort über alle bei den amtlichen Kontrollen festgestellten Mängel oder Verstöße informiert werden.

(3a)  Die Dokumentation der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen erfolgt gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b im Gemeinsamen Gesundheitsdokument. [Abänd. 88]

Artikel 13

Methoden und Techniken der amtlichen Kontrolle

(1)  Die zuständigen Behörden nutzen für die amtlichen Kontrollen Methoden und Techniken wie Screening, gezieltes Screening, Überprüfung, Inspektion, Audit, Probenahme, Analyse, Diagnose und Tests.

(2)  Amtliche Kontrollen umfassen gegebenenfalls [Abänd. 89]

a)  die Untersuchung der von den Unternehmern geschaffenen Kontrollsysteme und der erzielten Ergebnisse;

b)  die Inspektion

i)  der Anlagen von Erzeugern des Primärsektors und der Einrichtungen anderer Unternehmen, einschließlich ihrer Umgebung, ihres Betriebsgeländes, ihrer Büros, Ausrüstungen und Anlagen, ihres Maschinen- und Fuhrparks sowie ihrer Tiere und Waren;

ii)  der Ausgangsstoffe, Zutaten, Verarbeitungshilfsstoffe und anderen Produkte, die für die Zubereitung und Herstellung von Waren oder zur Fütterung oder Behandlung von Tieren verwendet werden;

iia)  der Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen; [Abänd. 90]

iii)  Halbfertigwaren;

iv)  der Reinigungs- und Pflegemittel und ‑verfahren sowie der Pflanzenschutzmittel;

v)  der Kennzeichnung und Aufmachung sowie der Werbung;

c)  Hygienekontrollen auf dem Betriebsgelände der Unternehmer;

d)  die Bewertung der Verfahren im Rahmen der guten Herstellungspraxis, der guten Hygienepraxis, der guten landwirtschaftlichen Praxis sowie der HACCP-Grundsätze (Gefahrenanalyse und Bestimmung kritischer Kontrollpunkte);

e)  die Prüfung von Dokumenten, Aufzeichnungen zur Rückverfolgbarkeit und anderen Aufzeichnungen, die möglicherweise wichtig sind, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu bewerten; [Abänd. 91]

f)  Gespräche mit den Unternehmern und ihrem Personal;

g)  das Ablesen der von den Messgeräten der Unternehmer aufgezeichneten Werte;

h)  Kontrollen (mit eigenen Geräten der zuständigen Behörden) zur Überprüfung der von den Unternehmern vorgenommenen Messungen;

i)  alle anderen Tätigkeiten, die zur Feststellung von Verstößen erforderlich sind.

(2a)  Besondere Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen berücksichtigen nicht nur stets die potenziellen Gesundheitsrisiken, sondern auch die Erwartungen der Verbraucher im Hinblick auf die Zusammensetzung der Lebensmittel und die Wahrscheinlichkeit von betrügerischen Praktiken. [Abänd. 326]

Artikel 14

Pflichten der Unternehmer

(1)  Soweit dies für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten erforderlich ist, ermöglichen die Unternehmer dem Personal der zuständigen Behörden und im Falle der Übertragung bestimmter Aufgaben hinsichtlich amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 25 dem Personal der beauftragten Stellen auf deren Verlangen den Zugang zu [Abänd. 92]

a)  ihrem Betriebsgelände,

b)  ihren computergestützten Informationsmanagementsystemen,

c)  ihren Tieren und Waren,

d)  ihren maßgeblichen Dokumenten und anderen sachdienlichen Informationen, einschließlich der Ergebnisse eventueller Eigentests, die für die Zwecke der Durchführung dieser Kontrollen oder Tätigkeiten relevant sind, sowie den in Artikel 13 Absatz 2 aufgeführten Kontrollbereichen. Jeder Unternehmer muss in der Lage sein, zumindest jeden Unternehmer, der ihm zuliefert, und jeden Unternehmer, dem er zuliefert, zu benennen. [Abänd. 93]

(2)  Während der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten unterstützen die Unternehmer das Personal der zuständigen Behörden und der gemäß Artikel 25 beauftragten Stellen bei dessen Arbeit Kontrollaufgaben. Die Unternehmer stellen den zuständigen Behörden Proben in ausreichender Menge unentgeltlich zur Verfügung. [Abänd. 94]

(3)  Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer

a)  arbeitet uneingeschränkt mit den zuständigen Behörden zusammen, um eine effiziente Durchführung der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten zu gewährleisten;

b)  stellt auf Papier oder elektronisch unverzüglich alle angeforderten Informationen über die Sendung zur Verfügung. [Abänd. 95]

(4)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen festlegen betreffend

a)  die Modalitäten für den Zugang der zuständigen Behörden und der gemäß Artikel 25 beauftragten Stellen zu den elektronischen Informationsmanagementsystemen gemäß Absatz 1 Buchstabe b; [Abänd. 96]

b)  die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und zuständigen Behörden gemäß Absatz 3.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

Artikel 15

Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Produktion von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

(-1)  Amtliche Kontrollen, die durchgeführt werden, um die Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vorschriften durch für den menschlichen Verzehr bestimmte Produkte tierischen Ursprungs zu überprüfen, umfassen stets die Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004(57), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und zumindest folgende Aspekte:

a)  Gestaltung und Instandhaltung der Betriebsstätten und der Einrichtungen

b)  persönliche Hygiene

c)  HACCP-gestützte Verfahren

d)  Verfahren der Eigenkontrolle

e)  Überprüfung der Einhaltung der geltenden Anforderungen durch das Personal

f)  Überprüfung der Aufzeichnungen des Unternehmers und der Begleitdokumente von Lebens- und Futtermitteln sowie aller ein- und ausgehenden Stoffe oder Materialien

g)  Beachtung jedes Anzeichens für das Vorliegen betrügerischer Praktiken.

(1)  Die in Absatz 1 genannten amtlichen Kontrollen in der Fleischproduktion umfassen

a)  die Überprüfung der Gesundheit und des Wohls der Tiere vor der Schlachtung durch einen amtlichen Tierarzt oder einen unter dessen Verantwortung tätigen amtlichen Fachassistenten;

b)  amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben, Zerlegebetrieben Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben durch einen amtlichen Tierarzt oder einen unter dessen Verantwortung tätigen amtlichen Fachassistenten, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen über

i)  die Hygiene der Fleischproduktion;

ii)  Tierarzneimittelrückstände in Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

iii)  die Handhabung und die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten und spezifiziertem Risikomaterial;

iv)  die Gesundheit und den Schutz der Tiere.

(1a)  Für die Zwecke der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 2

a)  ist mindestens ein amtlicher Tierarzt während der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bzw. im Fall von Wildbearbeitungsbetrieben während der Fleischuntersuchung anwesend;

b)  ist ein amtlicher Tierarzt oder ein amtlicher Fachassistent in Zerlegungsbetrieben bei der Bearbeitung von Fleisch so häufig anwesend, wie es für die Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist.

(1b)  Im Anschluss an die in Absatz 2 genannten Kontrollen werden vom amtlichen Tierarzt oder unter dessen Verantwortung die Maßnahmen gemäß Artikel 135 in Bezug auf die Tiere, den Tierschutz und die Bestimmung des Fleischs getroffen.

(2)  Die Kommission ist befugt Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte mit besonderen Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu erlassen, mit denen bei für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bei zur Produktion dieser Erzeugnisse gehaltenen Tieren die Einhaltung der für diese Erzeugnisse und Tiere geltenden Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e überprüft wird, sowie mit Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden nach amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte regeln

a)  die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in Absatz 1, Artikel 4, Artikel 8 und Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1, den Artikeln 11 bis 13, Artikel 34 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 36 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben;

b)  spezifische Anforderungen an die einheitliche Durchführung und die einheitliche Mindesthäufigkeit amtlicher Kontrollen, wobei – neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 – die besonderen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind, die beim jeweiligen Erzeugnis tierischen Ursprungs und bei den verschiedenen Verarbeitungsschritten bestehen;

c)  die Fälle, in denen, und die Bedingungen, unter denen das entsprechend qualifizierte und ausgebildete Personal von Schlachtbetrieben in amtliche Kontrollen einbezogen werden, das unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes in einer Einheit eingesetzt wird, die getrennt und unabhängig von den Produktionseinheiten des Betriebs ist, dem amtlichen Tierarzt bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 2 in Bezug auf die Erzeugung von Geflügel- und Kaninchenfleisch helfen kann, sowie die Form und Durchführung von Tests zur Leistungsbewertung;

d)  die Umstände, unter denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Fällen von Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 135 Absatz 2 oder zusätzliche, nicht in jenem Absatz genannte Maßnahmen ergreifen müssen;

e)  die Kriterien, nach denen festgelegt wird, wann unter welchen Bedingungen und mit welcher Häufigkeit der amtliche Tierarzt aufgrund einer Risikoanalyse bei den amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 nicht im Schlachtbetrieb oder Wildbearbeitungsbetrieb anwesend sein amtliche Kontrollen unter Berücksichtigung der in Absatz 1a Buchstabe a festgelegten Anforderungen in Schlachtbetrieben mit niedrigem Durchsatz und Wildbearbeitungsbetrieben durchführen muss.

Können in Fällen äußerster Dringlichkeit Risiken nicht wirksam angegangen werden, weil einheitliche Vorgaben für die amtlichen Kontrollen oder die von den zuständigen Behörden nach solchen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen fehlen, so gilt für gemäß diesem Absatz erlassene delegierte Rechtsakte das Verfahren nach Artikel 140.

(3)  Die Kommission berücksichtigt beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 2 die folgenden Kriterien:

a)  Die Erfahrungen der zuständigen Behörden und Lebensmittelunternehmer mit der Anwendung der Verfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004;

b)  wissenschaftliche und technologische Entwicklungen;

c)  Verbrauchererwartungen im Hinblick auf die Zusammensetzung von Lebensmitteln und Veränderungen der Gewohnheiten beim Lebensmittelverbrauch;

d)  Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren in Verbindung mit Fleisch und anderen für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

da)  Beachtung jedes Anzeichens für das Vorliegen betrügerischer Praktiken.

(4)  Sofern dies nicht dem Erreichen der Ziele in Bezug auf die Gesundheit von Menschen und Tieren entgegensteht, die mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e über Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr und über zur Herstellung dieser Erzeugnisse gehaltene Tieren angestrebt werden, berücksichtigt die Kommission beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 2 zudem die folgenden Elemente:

a)  Die die Notwendigkeit, dass die Anwendung der delegierten Rechtsakte in der Art und der Größe von kleinen Unternehmen zu erleichternangemessen sind, damit sie wirksam umgesetzt werden können; [Abänd. 97]

b)  die Notwendigkeit, die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln zu ermöglichen;

(c)  die Erfordernisse von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage.

Artikel 16

Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Rückstände bestimmter Stoffe in Lebens- und Futtermitteln

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Legislativvorschläge mit Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu erlassen anzunehmen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a in Bezug auf bestimmte Stoffe, die bei Anwendung auf Kulturpflanzen oder in Tieren oder bei Verwendung in der Herstellung oder Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln hinterlassen können, überprüft wird, sowie mit Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden nach diesen amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte legen In diesen Legislativvorschlägen wird eine Mindestzahl an amtlichen Kontrollen festgelegt, um eine gegen Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a verstoßende Verwendung dieser Stoffe zu verhindern, und sie enthalten Bestimmungen über [Abänd. 327]

a)  einheitliche spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen und eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen, wobei – neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 – die besonderen Gefahren und Risiken in Verbindung mit nicht zugelassenen Stoffen und mit der unzulässigen Verwendung zugelassener Stoffe zu berücksichtigen sind;

b)  zusätzliche besondere Kriterien und Punkte (zusätzlich zu den in Artikel 108 genannten) für die Aufstellung der einschlägigen Teile des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß Artikel 107 Absatz 1;

c)  die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 135 Absatz 2 oder zusätzliche, nicht in jenem Absatz genannte Maßnahmen ergreifen müssen.

Artikel 17

Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, und Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte [Abänd. 98]

(1)  Amtliche Kontrollen in Bezug auf Tiere umfassen

a)  die Überprüfung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen und chemischen Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier

b)  die Überprüfung der Tierschutzmaßnahmen unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 18

c)  die Überprüfung der Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung bzw. -tilgung. [Abänd. 99]

(2)   Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte Legislativvorschläge mit Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu erlassen vorzulegen, mit denen bei Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten die Einhaltung der Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e überprüft wird, sowie mit Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden nach diesen amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte Legislativvorschläge berücksichtigen die Risiken für die Tiergesundheit im Zusammenhang mit Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial sowie die Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren in Verbindung mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, und enthalten Bestimmungen über [Abänd. 100]

a)  die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in den Artikeln 4, 8 und 9, Artikel 10 Absatz 1, den Artikeln 11, und 12 und 13, sowie Artikel 34 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 36 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben; [Abänd. 101]

b)  einheitliche spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen und eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen, wobei neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 zu berücksichtigen ist, dass den besonderen Gefahren und Risiken für die Tiergesundheit durch amtliche Kontrollen begegnet werden muss, mit denen die Einhaltung der in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d festgelegten Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Krankheiten überprüft wird;

c)  die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 135 Absatz 2 oder zusätzliche, nicht in jenem Absatz genannte Maßnahmen ergreifen müssen.

Artikel 18

Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Tierschutzauflagen

(1)  Amtliche Neben den allgemeinen Bestimmungen über amtliche Kontrollen gemäß Artikel 8 umfassen die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tierschutzauflagen beim Transport umfassen unter anderem [Abänd. 102]

a)  bei langen Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern vor dem Verladen: amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Transportfähigkeit der Tiere;

b)  bei langen Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern von Hausequiden mit Ausnahme registrierter Equiden und von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen oder Hausschweinen vor der Fahrt:

i)  amtliche Kontrollen von Fahrtenbüchern, um zu überprüfen, ob das Fahrtenbuch plausibel ist und erkennen lässt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten wird;

ii)  amtliche Kontrollen, um zu überprüfen, ob der im Fahrtenbuch angegebene Transportunternehmer über eine gültige Zulassung als Transportunternehmer, einen Nachweis der Zulassung des Transportmittels für lange Strecken sowie über Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer verfügt;

c)  an den Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 57 Absatz 1 und an den Ausgangsorten:

i)  amtliche Kontrollen der Transportfähigkeit der betroffenen Tiere und der Transportmittel, um die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang I Kapitel II und gegebenenfalls Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu überprüfen; [Abänd. 103];

ii)  amtliche Kontrollen, um zu überprüfen, ob die Transportunternehmer die einschlägigen internationalen Übereinkommen, einschließlich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, einhalten und über eine gültige Zulassung als Transportunternehmer sowie über Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer verfügen; [Abänd. 104]

iii)  amtliche Kontrollen, um zu überprüfen, ob Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine über eine lange Strecke befördert worden sind oder befördert werden sollen;

iiia)  gelangt die zuständige Behörde nach den amtlichen Kontrollen gemäß Buchstabe c Ziffer i zu dem Schluss, dass die Tiere transportunfähig sind, so veranlasst sie, dass die Tiere entladen, getränkt und gefüttert werden und ruhen können, bis sie wieder transportfähig sind; erforderlichenfalls ist für eine tierärztliche Behandlung zu sorgen; [Abänd. 105]

ca)  bei langen Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern: amtliche Kontrollen während der langen Beförderung in frei gewählten Abständen (Zufallskontrollen oder gezielte Kontrollen), um zu überprüfen, ob die angegebene Beförderungsdauer wirklichkeitsnah ist und ob bei der Beförderung die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und insbesondere die Beförderungs- und Ruhezeiten gemäß Anhang I Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten worden sind. [Abänd. 106]

(2)  Wenn die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f verlangen, dass bestimmte nicht quantifizierbare Tierschutznormen erfüllt sind oder dass bestimmte Praktiken befolgt werden, deren Befolgung sich aber durch die bloße Anwendung der amtlichen Kontrollmethoden und ‑techniken gemäß Artikel 13 nicht wirksam überprüfen lässt, können in Fällen und unter Bedingungen, die gemäß Absatz 3 Buchstabe f festzulegen sind, bei den amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften spezifische Tierwohlindikatoren angelegt werden.

(3)  Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte Legislativvorschläge mit Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu erlassen anzunehmen, mit denen die Einhaltung der Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f überprüft wird. Diese delegierten Rechtsakte Legislativvorschläge berücksichtigen die Risiken für das Tierwohl in Verbindung mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten und der Beförderung, dem Schlachten und dem Töten von Tieren und enthalten Bestimmungen über [Abänd. 107]

a)  die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in Absatz 1, Artikel 4, Artikel 8 und Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1, sowie den Artikeln 11 bis 13, Artikel 34 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 36 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben; [Abänd. 108]

b)  einheitliche spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen und eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen, wobei – neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 – die Risiken in Verbindung mit den verschiedenen Tierarten und Transportmitteln und die Notwendigkeit, vorschriftswidrige Praktiken zu verhindern und das Leiden der Tiere zu mindern, zu berücksichtigen sind;

c)  die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 135 Absatz 2 oder zusätzliche, nicht in jenem Absatz genannte Maßnahmen ergreifen müssen;

d)  die Überprüfung der Tierschutzauflagen an den Grenzkontrollstellen und Ausgangsorten und die Mindestanforderungen an solche Ausgangsorte;

e)  spezifische Kriterien und Voraussetzungen für die Auslösung der Amtshilfemechanismen gemäß Titel IV;

f)  die Fälle, in denen, und die Bedingungen, unter denen für die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung Tierschutzauflagen spezifische Tierwohlindikatoren herangezogen werden können, die auf messbaren Leistungskriterien beruhen und die für diese Zwecke Aufstellung solcher Indikatoren nach wissenschaftlich und technisch fundierten Erkenntnissen aufgestellt werden können. [Abänd. 109]

Artikel 19

Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Pflanzengesundheit

Die Der Kommission ist befugt wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte Legislativvorschläge mit Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu erlassen anzunehmen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g überprüft wird, sowie mit Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden nach diesen amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte Legislativvorschläge berücksichtigen die Risiken für die Pflanzengesundheit im Zusammenhang mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in Verbindung mit bestimmten Pflanzenschädlingen oder Unternehmern, und enthalten Bestimmungen über [Abänd. 328]

a)  die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in Artikel 4, Artikel 8 und Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1, den Artikeln 11 bis 13, Artikel 34 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 36 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben;

b)  einheitliche spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr von bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, für die die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g gelten, in die Union und bei der Verbringung derselben innerhalb der Union sowie eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen, wobei – neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 – die besonderen Gefahren und Risiken für die Pflanzengesundheit zu berücksichtigen sind, die je nach Ursprung oder Herkunft in Verbindung mit bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen bestehen;

c)  die einheitliche Häufigkeit der amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden bei Unternehmern, die gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. .../...(58) Pflanzenpässe ausstellen dürfen, wobei neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 zu berücksichtigen ist, ob diese Unternehmer für die von ihnen erzeugten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einen Risikomanagementplan für Pflanzengesundheit gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. .../... (59) aufgestellt haben.

d)  die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 135 Absatz 2 oder zusätzliche, nicht in jenem Absatz genannte Maßnahmen ergreifen müssen.

Artikel 20

Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Pflanzenvermehrungsmaterial

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte mit Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu erlassen, mit denen bei Pflanzenvermehrungsmaterial die Einhaltung der für diese Waren geltenden Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h überprüft wird, sowie mit Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden nach diesen amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte regeln

a)  die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in den Artikeln 4, 8 und 9, Artikel 10 Absatz 1, den Artikeln 11, 12 und 13, Artikel 34 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 36 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben;

b)  einheitliche spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen, wobei – neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 – die Risiken für Gesundheit, Identität, Qualität und Rückverfolgbarkeit bestimmter Kategorien von Pflanzenvermehrungsmaterial oder spezifischer Gattungen oder Arten zu berücksichtigen sind;

c)  spezifische Kriterien und Voraussetzungen für die Auslösung der Amtshilfemechanismen gemäß Titel IV;

d)  die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 135 Absatz 2 oder zusätzliche, nicht in jenem Absatz genannte Maßnahmen ergreifen müssen. [Abänd. 110]

Artikel 21

Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf GVO und genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte Legislativvorschläge mit Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu erlassen anzunehmen, mit denen bei GVO und bei genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, b und c überprüft wird, sowie mit Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden nach diesen amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte Legislativvorschläge berücksichtigen, dass eine Mindestzahl an amtlichen Kontrollen durchgeführt werden muss, um Praktiken zu verhindern, die gegen diese Vorschriften verstoßen, und enthalten Bestimmungen über [Abänd. 111]

a)  die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in Artikel 4, Artikel 8 und Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1, den Artikeln 11 bis 13, Artikel 34 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 36 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben;

b)  einheitliche spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen und die einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen betreffend

i)  das Vorhandensein von GVO und von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln auf dem Markt, die nicht gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (60) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen worden sind;

ii)  den Anbau von GVO und die vorschriftsmäßige Anwendung des Beobachtungsplans gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2001/18/EG sowie Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, einschließlich Mindestmaßnahmen zur Kontrolle und Überwachung möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie auf die Umwelt; [Abänd. 112]

iii)  die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen;

iiia)  Mindestmaßnahmen im Hinblick auf Kontrollen und Berichterstattung, die darauf abzielen, das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO zu vermeiden, im Einklang mit Artikel 26a der Richtlinie 2001/18/EG; [Abänd. 113]

c)  die Umstände, unter denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Fällen von Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 135 Absatz 2 oder zusätzliche, nicht in jenem Absatz genannte Maßnahmen ergreifen müssen.

Artikel 22

Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Pflanzenschutzmittel

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte Legislativvorschläge mit Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu erlassen anzunehmen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i überprüft wird. [Abänd. 114]

Diese delegierten Rechtsakte Legislativvorschläge berücksichtigen die Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren und für die Umwelt, die Pflanzenschutzmittel darstellen können, und enthalten Bestimmungen über [Abänd. 115]

a)  die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in Artikel 4, Artikel 8 und Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 bis 13, Artikel 34 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 36 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben;

b)  einheitliche spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen und eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen betreffend die Herstellung, das Inverkehrbringen, den Eingang in die Union sowie die Kennzeichnung, Verpackung, Beförderung, Lagerung, Parallelhandel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, wobei neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 zu berücksichtigen ist, dass eine sichere und nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gewährleistet und der illegale Handel mit solchen Mitteln bekämpft werden muss; [Abänd. 116]

c)  einheitliche spezifische Anforderungen an die Inspektion von Anwendungsgerät für Pestizide und eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen;

ca)  einheitliche spezifische Anforderungen an die Erstellung eines Registers oder einer Datenbank über Produktion, Verpackung und Lagerkapazitäten; [Abänd. 117]

d)  die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 135 Absatz 2 oder zusätzliche, nicht in jenem Absatz genannte Maßnahmen ergreifen müssen;

e)  die Ausarbeitung von Zertifizierungsregelungen, um die zuständigen Behörden bei der Prüfung von Anwendungsgerät für Pestizide zu unterstützen;

f)  die Erhebung von Daten zu sowie das Monitoring und die Meldung von möglichen Vergiftungsfällen durch Pflanzenschutzmittel;

g)  die Erhebung von Daten zu sowie das Monitoring und die Meldung von gefälschten Pflanzenschutzmitteln und illegalem Handel mit Pflanzenschutzmitteln.

Artikel 23

Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf ökologische/biologische Erzeugnisse und auf die Verwendung der Angabe „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe“ oder „garantiert traditionelle Spezialität“

(1)  Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte mit Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu erlassen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben j und k überprüft wird, sowie mit Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden nach diesen amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen.

(2)  In Bezug auf Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie (EG) Nr. 834/2007 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j zu überprüfen und festzulegen, welche Maßnahmen von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifen sind. Diese delegierten Rechtsakte enthalten die in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte Bestimmungen über [Abänd. 118]

a)  die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der Unternehmer, der zuständigen Behörden, der beauftragten Stellen zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, zusätzlich zu den in Artikel 4, Artikel 8 und Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 bis 13, Artikel 34 Absätze 1 und 2, Artikel 36 sowie – was die Zulassung und Beaufsichtigung beauftragter Stellen betrifft – in den Artikeln 25, 29, 30 und 32 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben; [Abänd. 119]

b)  die Anforderungen – zusätzlich zu den in Artikel 8 Absatz 1 genannten – an die Risikobewertung, die Festlegung der Häufigkeit der amtlichen Kontrollen und (gegebenenfalls) die Probenahmen, wobei die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes zu berücksichtigen ist;

c)  die Mindesthäufigkeit amtlicher Kontrollen bei Unternehmern im Sinne der Definition in Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie die Fälle, in denen, und die Bedingungen, unter denen bestimmte dieser Unternehmer von bestimmten amtlichen Kontrollen befreit sind;

d)  Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen, zusätzlich zu den in Artikel 13 und Artikel 33 Absätze 1 bis 5 genannten Methoden und Techniken, und spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen, mit denen die Rückverfolgbarkeit ökologischer/biologischer Erzeugnisse auf allen Produktions-, Zubereitungs- und Vertriebsstufen und die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j gewährleistet werden sollen;

e)  Kriterien – zusätzlich zu den in Artikel 135 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannten – für die bei Verstößen zu ergreifenden Maßnahmen, sowie zusätzliche Maßnahmen, die die in Artikel 135 Absatz 2 genannten Maßnahmen ergänzen;

f)  Anforderungen – zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f genannten – an die Einrichtungen und Ausrüstungen, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen notwendig sind, sowie Bedingungen und Pflichten, die die in den Artikeln 25 bis 30 und Artikel 32 genannten ergänzen und die Übertragung von Aufgaben der amtlichen Kontrolle betreffen;

g)  Berichterstattungspflichten – zusätzlich zu den in den Artikeln 12 und 31 genannten – der zuständigen Behörden, der Kontrollbehörden für ökologische/biologische Erzeugnisse und der mit amtliche Kontrollen beauftragten Stellen;

h)  spezifische Kriterien und Voraussetzungen für die Auslösung der Amtshilfemechanismen gemäß Titel IV.

(3)  In Bezug auf die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k enthalten die in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte Bestimmungen über

a)  Anforderungen, Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikationen und der Kennzeichnungsanforderungen, zusätzlich zu den in den Artikeln 11 und 13 genannten Anforderungen, Methoden und Techniken;

b)  Methoden und Techniken – zusätzlich zu den in Artikel 13 genannten – für die Durchführung amtlicher Kontrollen, mit denen die Rückverfolgbarkeit der Produkte, die unter die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k fallen, auf allen Produktions-, Zubereitungs- und Vertriebsstufen sowie die Einhaltung dieser Vorschriften gewährleistet werden sollen;

c)  spezifische Kriterien und Inhalte – zusätzlich zu den in Artikel 108 genannten – für die Ausarbeitung der einschlägigen Teile des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß Artikel 107 Absatz 1 und weitere spezifische Inhalte für den in Artikel 112 vorgesehenen Bericht;

d)  spezifische Kriterien und Voraussetzungen für die Auslösung der Amtshilfemechanismen gemäß Titel IV;

e)  spezifische Maßnahmen, die – zusätzlich zu den in Artikel 135 Absatz 2 genannten – bei Verstößen sowie bei schweren oder wiederholten Verstößen zu ergreifen sind.

(4)  Gegebenenfalls weichen die Bestimmungen der delegierten Rechtsakte gemäß den Absätzen 2 und 3 von den in den vorgenannten Absätzen genannten Bestimmungen dieser Verordnung ab. [Abänd. 120]

Artikel 24

Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen bei neu festgestellten Risiken im Zusammenhang mit Lebens- und Futtermitteln

(1)  Die Der Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte wird die Befugnis übertragen, Legislativvorschläge mit besonderen Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu erlassen anzunehmen, mit denen bei bestimmten Kategorien von Lebens- und Futtermitteln die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis e überprüft wird, sowie mit Bestimmungen für die von den zuständigen Behörden nach diesen amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte Legislativvorschläge betreffen neu festgestellte Risiken, die Lebens- und Futtermittel für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt darstellen können, oder Risiken, die durch neue Formen und Muster der Herstellung bzw. des Konsums von Lebensmitteln oder Futtermitteln entstehen, oder Risiken, die nicht wirksam angegangen werden können, weil einheitliche Beschreibungen für die amtlichen Kontrollen und die von den zuständigen Behörden nach solchen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen fehlen; sie enthalten Bestimmungen über [Abänd. 121]

a)  die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in Artikel 4, Artikel 8 und Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1, den Artikeln 11 bis 13, Artikel 34 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 36 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben;

b)  einheitliche spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen und eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen, wobei – neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 – die besonderen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind, die in Verbindung mit der jeweiligen Lebens- und Futtermittelkategorie und mit den verschiedenen Verarbeitungsschritten bestehen;

c)  die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 135 Absatz 2 oder zusätzliche, nicht in jenem Absatz genannte Maßnahmen ergreifen müssen.

(2)  Wenn im Fall eines ernsten Risikos für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für die Umwelt äußerste Dringlichkeit dies gebietet, gilt für die gemäß Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakte das Verfahren nach Artikel 140.

Artikel 24a

Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Der Kommission kann die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen mit Bestimmungen über die Anwendung der amtlichen Kontrollen und über Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. [Abänd. 122]

Kapitel III

Übertragung bestimmter Aufgaben der zuständigen Behörden

Artikel 25

Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle durch die zuständigen Behörden

(1)  Die zuständigen Behörden können unter den Bedingungen gemäß den Artikeln 26 bzw. 27 einer oder mehreren beauftragten Stellen oder natürlichen Personen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen. Die zuständigen Behörden dürfen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle nicht an natürliche Personen übertragen, wenn es um amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j genannten Vorschriften geht. [Abänd. 123]

(2)  Die zuständigen Behörden dürfen die Entscheidung über die Maßnahmen gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 135 Absätze 2 und 3 nicht übertragen.

Unterabsatz 1 gilt nicht für die Maßnahmen, die gemäß Artikel 135 oder Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e nach amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j genannten Vorschriften zu ergreifen sind. [Abänd. 124]

(3)  Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle festgelegt werden, die nicht übertragen werden dürfen, damit die Unabhängigkeit oder die Kernaufgaben der zuständigen Behörden erhalten bleiben.

(4)  Übertragen die zuständigen Behörden einer oder mehreren beauftragten Stellen spezifische Aufgaben der amtlichen Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j, so teilen sie jeder beauftragten Stelle eine Kennnummer zu und benennen die Behörden, die für die Zulassung und Beaufsichtigung der beauftragten Stellen verantwortlich sind.

Artikel 26

Bedingungen für die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle auf beauftragte Stellen

Die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle auf eine beauftragte Stelle gemäß Artikel 25 Absatz 1 muss schriftlich erfolgen und unterliegt den folgenden Bedingungen:

a)  Die Übertragung beinhaltet eine genaue Beschreibung

i)  der Aufgaben der amtlichen Kontrolle, die von der beauftragten Stelle wahrgenommen werden dürfen;

ii)  der Bedingungen, unter denen diese Aufgaben wahrgenommen werden;

b)  die beauftragte Stelle

i)  hat die Fachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur, die zur Wahrnehmung der auf sie übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle notwendig sind;

ii)  hat eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter;

iii)  ist unparteiisch und unabhängig, unterhält kein direktes oder indirektes Beschäftigungsverhältnis mit dem Unternehmer, bei dem sie die Kontrolltätigkeiten ausübt, und ist ferner im Hinblick auf die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt; [Abänd. 125]

iv)  arbeitet und ist akkreditiert nach der Norm EN ISO/IEC 17020 „Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“ oder nach einer anderen Norm, wenn diese einen engeren Bezug zu den übertragenen Aufgaben hat;

iva)  verfügt über ausreichende Befugnisse, um die ihr übertragenen amtlichen Kontrollen ausführen zu können; [Abänd. 126]

c)  es gibt Regelungen, die eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen der übertragenden zuständigen Behörde und der beauftragten Stelle gewährleisten.

Artikel 27

Bedingungen für die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle auf natürliche Personen

Die zuständigen Behörden können einer oder mehreren natürlichen Personen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen, wenn die Bestimmungen gemäß den Artikeln 15 bis 24 dies erlauben. Diese Übertragung erfolgt schriftlich.

Für die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle auf natürliche Personen gilt Artikel 26 mit Ausnahme von Buchstabe b Ziffern ii und iv.

Artikel 28

Pflichten der beauftragten Stellen und der natürlichen Personen, denen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen werden

Die beauftragten Stellen und die natürlichen Personen, denen gemäß Artikel 25 Absatz 1 bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen worden sind,

a)  teilen den zuständigen Behörden, die ihnen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen haben, regelmäßig bzw. immer auf deren Verlangen die Ergebnisse der durchgeführten amtlichen Kontrollen mit;

b)  unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden, die ihnen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen haben, wenn aufgrund der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen ein Verstoß festgestellt oder vermutet wird.

Artikel 29

Pflichten der zuständigen Behörden, die bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen

Die zuständigen Behörden, die beauftragten Stellen oder natürlichen Personen gemäß Artikel 25 Absatz 1 bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen haben,

a)  veranlassen bei Bedarf regelmäßige und unangekündigte Audits oder Inspektionen solcher Stellen oder Personen; [Abänd. 127]

b)  machen die Übertragung unverzüglich ganz oder teilweise rückgängig, wenn

i)  ein Audit oder eine Inspektion gemäß Buchstabe a Hinweise darauf ergibt, dass die beauftragten Stellen oder natürlichen Personen die ihnen übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle nicht ordnungsgemäß wahrnehmen;

ii)  die beauftragten Stellen oder natürlichen Personen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums geeignete Maßnahmen treffen, um die bei den Audits und Inspektionen gemäß Buchstabe a festgestellten Mängel zu beheben;

iia)  nachgewiesen wurde, dass die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der beauftragten Stelle oder der natürlichen Person beeinträchtigt sind. [Abänd. 128]

Artikel 30

Bedingungen für die Übertragung bestimmter Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten

(1)  Die zuständigen Behörden können einer oder mehreren beauftragten Stellen bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragen, sofern

a)  die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 eine solche Übertragung nicht verbieten;

b)  die Bedingungen gemäß Artikel 26 – mit Ausnahme von Buchstabe b Ziffer iv – erfüllt sind.

(2)  Die zuständigen Behörden können einer oder mehreren natürlichen Personen bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragen, sofern

a)  die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 eine solche Übertragung erlauben;

b)  die Bedingungen gemäß Artikel 26 – mit Ausnahme von Buchstabe b Ziffern ii und iv– erfüllt sind.

Artikel 31

Pflichten der beauftragten Stellen und der natürlichen Personen, denen bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragen werden

Die beauftragten Stellen und natürlichen Personen, denen bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten gemäß Artikel 30 übertragen worden sind,

a)  teilen den zuständigen Behörden, die ihnen bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragen haben, regelmäßig bzw. immer auf deren Verlangen die Ergebnisse der durchgeführten anderen amtlichen Tätigkeiten mit;

b)  unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden, die ihnen bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragen haben, wenn aufgrund der Ergebnisse der anderen amtlichen Tätigkeiten ein Verstoß festgestellt oder vermutet wird.

Artikel 32

Pflichten der zuständigen Behörden, die bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragen

Die zuständigen Behörden, die beauftragten Stellen oder natürlichen Personen bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten gemäß Artikel 30 übertragen haben,

a)  veranlassen bei Bedarf Audits oder Inspektionen solcher Stellen oder Personen; [Abänd. 129]

b)  machen die Übertragung unverzüglich ganz oder teilweise rückgängig, wenn

i)  ein Audit oder eine Inspektion gemäß Buchstabe a Hinweise darauf ergibt, dass die beauftragten Stellen oder natürlichen Personen die ihnen in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrnehmen;

ii)  die beauftragten Stellen oder natürlichen Personen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums geeignete Maßnahmen treffen, um die bei den Audits und Inspektionen gemäß Buchstabe a festgestellten Mängel zu beheben.

Kapitel IV

Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen

Artikel 33

Methoden für Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen

(1)  Die bei den amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten für Probenahmen und für Laboranalysen, ‑tests und ‑diagnosen verwendeten Methoden genügen den Vorschriften der Union über solche Methoden oder über die Leistungskriterien für solche Methoden.

(2)  Wenn keine Unionsvorschriften gemäß Absatz 1 bestehen, verwenden die amtlichen Laboratorien im Rahmen der amtlichen Kontrollen für ihre jeweiligen Analyse-, Test- und Diagnoseerfordernisse Methoden, die dem anerkannten Stand der Technik entsprechen, nämlich und zwar in folgender Reihenfolge: [Abänd. 130]

a)  die aktuellsten verfügbaren Methoden, die international anerkannten Regeln oder Protokollen, beispielsweise den vom Europäischen Normenausschuss (CEN) anerkannten, genügen,

b)  falls keine Regeln oder Protokolle gemäß Buchstabe a bestehen, die von den Referenzlaboratorien der Europäischen Union entwickelten oder empfohlenen einschlägigen Methoden, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validiert wurden,

c)  falls keine Regeln oder Protokolle gemäß Buchstabe a bestehen und keine Methoden gemäß Buchstabe b vorhanden sind, die Methoden, die einschlägigen Vorschriften auf nationaler Ebene genügen,

d)  falls keine Regeln oder Protokolle gemäß Buchstabe a, Methoden gemäß Buchstabe b und einzelstaatliche Vorschriften gemäß Buchstabe c bestehen, die von den nationalen Referenzlaboratorien entwickelten oder empfohlenen Methoden, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validiert wurden, oder,

e)  falls keine Regeln oder Protokolle gemäß Buchstabe a, Methoden gemäß Buchstabe b, einzelstaatliche Vorschriften gemäß Buchstabe c und Methoden gemäß Buchstabe d bestehen, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validierten einschlägigen Methoden.

(3)  Wenn keine Unionsvorschriften gemäß Absatz 1 bestehen, können abweichend von Absatz 2 bei Screenings, gezielten Screenings und anderen amtlichen Tätigkeiten alle Methoden gemäß Absatz 2 verwendet werden. Dies gilt auch für die anderen amtlichen Tätigkeiten. [Abänd. 131]

(4)  Wenn In Ausnahmefällen, wenn aufgrund einer sich anbahnenden Notlage dringend Laboranalysen, ‑tests oder ‑diagnosen benötigt werden und es keine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Methoden gibt, kann das betreffende nationale Referenzlaboratorium oder, falls kein nationales Referenzlaboratorium besteht, jedes gemäß Artikel 36 Absatz 1 benannte Labor andere als die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Methoden verwenden, bis eine geeignete, nach international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validierte Methode verfügbar ist. [Abänd. 132]

(5)  Die für Laboranalysen verwendeten Methoden müssen nach Möglichkeit durch die entsprechenden Merkmale in Anhang III gekennzeichnet sein.

(6)  Proben sind so zu entnehmen, zu handhaben und zu kennzeichnen, dass ihre rechtliche, wissenschaftliche und analytische Validität gewährleistet ist. Die Menge der entnommenen Probe muss ausreichen, um gegebenenfalls ein zweites Sachverständigengutachten durchführen zu können, wenn der Unternehmer dies gemäß Artikel 34 beantragt. [Abänd. 133]

(6a)  Im Hinblick auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs müssen Methoden entwickelt und obligatorisch festgelegt werden, die darauf ausgerichtet sind, Zuchtmaterial von Klontieren und ihren Nachkömmlingen sowie aus ihnen hergestellte Erzeugnisse zu ermitteln und nachzuverfolgen. [Abänd. 134]

(7)  Die Soweit nicht bereits auf andere Weise geregelt, kann die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen festlegen über [Abänd. 135]

a)  die für die Probenahme und für Laboranalysen, ‑tests und ‑diagnosen zu verwendenden Methoden;

b)  Leistungskriterien, Analyse- , Test- oder Diagnoseparameter, Messunsicherheit und Verfahren für die Validierung dieser Methoden;

c)  die Auslegung der Analyse-, Test- und Diagnoseergebnisse.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

Artikel 34

Zweites Sachverständigengutachten

(1)  Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass die Unternehmer, deren Tiere oder Waren Gegenstand von Probenahmen, Analysen, Tests oder Diagnosen sind, das Recht erhalten, ein zweites Sachverständigengutachten zu beantragen, wo dies sachdienlich und technisch möglich ist. Die Kosten dieses Sachverständigengutachtens trägt der Unternehmer [Abänd. 136].

Dieses Recht

a)  ermöglicht dem Unternehmer in jedem Fall, eine Überprüfung der Unterlagen über Probenahmen, Analysen, Tests oder Diagnosen durch einen zweiten Sachverständigen zu beantragen, der von einem Referenzlaboratorium oder – wenn dies nicht möglich ist – von einem anderen, mindestens gleichwertigen amtlichen Laboratorium benannt wird; [Abänd. 137]

b)  ermöglicht dem Unternehmer, wo dies relevant und technisch möglich ist und insbesondere unter Berücksichtigung von Prävalenz und Gefahrenverteilung unter den Tieren oder Waren, der Verderblichkeit der Proben oder Waren und der Menge des verfügbaren Substrats, zu beantragen und verpflichtet die zuständigen Behörden sicherzustellen, [Abänd. 138]

i)  dass eine ausreichende Menge an weiteren Proben für entnommen und gedrittelt wird, damit eine Eingangsanalyse und gegebenenfalls auf Ersuchen des Unternehmers ein zweites Sachverständigengutachten entnommen wird oder sowie – falls deren Ergebnisse voneinander abweichen – eine ausschlaggebende Analyse vorgenommen werden kann; [Abänd. 139]

ii)  dass die Probe einer unabhängigen zweiten Analyse, einem zweiten Test oder einer zweiten Diagnose unterzogen wird, wenn sich keine ausreichende Menge an Proben gemäß Ziffer i entnehmen lässt.

(1a)  Die Proben sind so zu handhaben und zu kennzeichnen, dass ihre rechtliche und analytische Validität gewährleistet ist. [Abänd. 140]

(2)  Der Antrag eines Unternehmers auf eine zweites Sachverständigengutachten gemäß Absatz 1 wirkt sich nicht auf die Verpflichtung der zuständigen Behörden aus, in Übereinstimmung mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 und mit dieser Verordnung Sofortmaßnahmen zu treffen, um die Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen oder für das Tierwohl bzw. – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt auszuschalten oder zu begrenzen.

(3)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Verfahren für die einheitliche Anwendung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 sowie für die Form und Bearbeitung der Anträge auf ein zweites Sachverständigengutachten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

Artikel 35

Probenahme bei Tieren und Waren, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden

(1)  Im Fall von Tieren und Waren, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, dürfen Proben, die die zuständigen Behörden beim Unternehmer angefordert haben, ohne sich zu erkennen zu geben, für die Zwecke einer amtlichen Kontrolle verwendet werden.

(2)  Die zuständigen Behörden unternehmen nach Erhalt der Proben alles, damit die Unternehmer, von denen die diese Proben gemäß Absatz 1 angefordert werden, [Abänd. 141]

a)  unterrichtet werden, dass diese Proben im Rahmen einer amtlichen Kontrolle entnommen und gegebenenfalls zum Zweck einer amtlichen Kontrolle analysiert oder getestet werden, sowie

b)  von dem Recht Gebrauch machen können, ein zweites Sachverständigengutachten gemäß Artikel 34 Absatz 1 zu beantragen, wenn die im Absatz 1 genannten Proben analysiert oder getestet werden.

Artikel 36

Benennung amtlicher Laboratorien

(1)  Die zuständigen Behörden benennen amtliche Laboratorien, welche die Proben, die im Zuge amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten entnommen wurden, in dem Mitgliedstaat, in dem diese zuständigen Behörden tätig sind, oder in einem anderen Mitgliedstaat den Laboranalysen, ‑tests und ‑diagnosen unterziehen.

(2)  Die zuständigen Behörden können ein Laboratorium als amtliches Laboratorium benennen, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)  Es gibt geeignete Regelungen, die sie in die Lage versetzen, die Audits und Inspektionen gemäß Artikel 38 Absatz 1 selbst durchzuführen oder den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Laboratorium seinen Sitz hat, die Durchführung dieser Audits und Inspektionen zu übertragen;

b)  das Laboratorium ist von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, bereits als amtliches Laboratorium benannt worden.

(3)  Die Benennung erfolgt schriftlich und enthält eine genaue Beschreibung

a)  der Aufgaben, die das Laboratorium als amtliches Laboratorium wahrnehmen soll;

b)  der Bedingungen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben;

c)  der Regelungen, die für eine effiziente und wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen dem Laboratorium und den zuständigen Behörden erforderlich sind.

(4)  Die zuständigen Behörden dürfen nur solche Laboratorien als amtliche Laboratorien benennen, die

a)  über die Fachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die notwendig sind, um Proben analysieren oder testen oder um Diagnosen stellen zu können;

b)  über eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter, geschulter und erfahrener Mitarbeiter verfügen;

c)  im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als amtliche Laboratorien unabhängig, unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt sind; [Abänd. 142]

d)  die Ergebnisse der Analysen, Tests oder Diagnosen von den Proben, die im Zuge amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten entnommen wurden, fristgerecht liefern können;

e)  nach der Norm EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ arbeiten und von einer nationalen Akkreditierungsstelle, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig ist, nach dieser Norm bewertet und akkreditiert werden. [Abänd. 143]

(5)  Der Umfang der Bewertung und Akkreditierung eines amtlichen Laboratoriums gemäß Absatz 4 Buchstabe e [Abänd. 144]

a)  erstreckt sich auf alle Methoden für Laboranalysen, –tests oder –diagnosen, die von dem Laboratorium für Analysen, Tests oder Diagnosen verwendet werden, wenn es als amtliches Laboratorium tätig ist;

b)  kann eine oder mehrere einzelne Methoden für Laboranalysen, –tests oder –diagnosen oder Methodengruppen umfassen;

c)  kann flexibel gehalten werden, damit der Akkreditierungsumfang auch Methoden abdeckt, die gegenüber den vom Laboratorium zum Zeitpunkt der Akkreditierung verwendeten Methoden geändert werden, oder zusätzliche neue Methoden, wobei eine Validierung durch das Laboratorium selbst genügt, ohne dass diese geänderten oder neuen Methoden vor ihrer Verwendung von der nationalen Akkreditierungsstelle bewertet werden müssen.

Wenn kein gemäß Absatz 1 in der Union benanntes Laboratorium über die Fachkompetenz, die Ausrüstung, die Infrastruktur und das Personal verfügt, die für neue oder besonders ungewöhnliche Laboranalysen, –tests oder –diagnosen notwendig sind, können die zuständigen Behörden ein nicht alle Anforderungen gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels erfüllendes Laboratorium oder Diagnosezentrum bitten, diese Analysen, Tests oder Diagnosen durchzuführen.

Artikel 37

Pflichten der amtlichen Laboratorien

(1)  Die amtlichen Laboratorien verständigen unverzüglich die zuständigen Behörden, wenn die Ergebnisse von Analysen, Tests oder Diagnosen, die bei Proben durchgeführt werden, auf einen Verstoß durch einen Unternehmer hinweisen oder die Wahrscheinlichkeit eines solchen Verstoßes nahelegen.

(2)  Auf Verlangen des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union oder des nationalen Referenzlaboratoriums beteiligen sich die amtlichen Laboratorien an vergleichenden Ringtests, die bezüglich der von ihnen in ihrer Funktion als amtliche Laboratorien durchgeführten Analysen, Tests oder Diagnosen organisiert werden.

(3)  Die amtlichen Laboratorien machen der Öffentlichkeit das Verzeichnis der Methoden zugänglich, die sie für die im Rahmen amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten durchgeführten Analysen, Tests oder Diagnosen verwenden.

Artikel 38

Audits und Inspektionen der amtlichen Laboratorien

(1)  Die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 36 Absatz 1 amtliche Laboratorien benannt haben, organisieren Audits oder Inspektionen solcher Laboratorien, und zwar

a)  regelmäßig;

b)  wenn sie ein Audit oder eine Inspektion für erforderlich halten.

(2)  Die zuständigen Behörden machen die Benennung eines amtlichen Laboratoriums unverzüglich vollständig oder für bestimmte Aufgaben rückgängig, falls das Laboratorium nicht fristgerecht geeignete Abhilfemaßnahmen ergreift, wenn bei einem Audit oder einer Inspektion gemäß Absatz 1 festgestellt wurde,

a)  dass es die Bedingungen gemäß Artikel 36 Absätze 4 und 5 nicht mehr erfüllt;

b)  dass es die Bedingungen gemäß Artikel 37 nicht erfüllt;

c)  dass es bei den vergleichenden Ringtests gemäß Artikel 37 Absatz 2 nicht die erforderlichen Leistungen erbringt.

Artikel 39

Befreiung bestimmter amtlicher Laboratorien von der vorgeschriebenen Bewertung und Akkreditierung [Abänd. 145]

(1)  Abweichend von Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe e können die zuständigen Behörden die folgenden Einrichtungen als amtliche Laboratorien benennen, auch wenn sie die in jenem Buchstaben genannte Bedingung nicht erfüllen:

a)  Laboratorien,

i)  die ausschließlich mit dem Nachweis von Trichinen in Fleisch befasst sind;

ii)  die nur zum Trichinennachweis die Methoden gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission(61) verwenden;

iii)  die Trichinenuntersuchungen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder eines amtlichen Laboratoriums durchführen, das gemäß Artikel 36 Absatz 1 benannt und nach der Norm EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ für die in Buchstabe a Ziffer ii genannten Methoden bewertet und akkreditiert worden ist; [Abänd. 146]

b)  Laboratorien, die Analysen oder Tests zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h durchführen; [Abänd. 147]

c)  Laboratorien, die nur im Rahmen anderer amtlicher Tätigkeiten Analysen, Tests oder Diagnosen übernehmen, sofern sie

i)  ausschließlich die Methoden für Laboranalysen, ‑tests und ‑diagnosen gemäß Artikel 33 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und c verwenden;

ii)  die Analysen, Tests oder Diagnosen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder des nationalen Referenzlaboratoriums für die von ihnen verwendeten Methoden durchführen;

iii)  sich regelmäßig an den vergleichenden Ringtests beteiligen, die von den nationalen Referenzlaboratorien für die von ihnen verwendeten Methoden organisiert werden;

iv)  mit einem Qualitätssicherungssystem dafür sorgen, dass die mit den verwendeten Methoden für Laboranalysen, ‑tests oder ‑diagnosen erzielten Ergebnisse fundiert und verlässlich sind.

(2)  Wenn die Methoden, die von den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Laboratorien verwendet werden, eine Bestätigung der Laboranalysen, ‑tests oder ‑diagnosen erfordern, so werden die bestätigenden Laboranalysen, ‑tests oder ‑diagnosen von einem amtlichen Laboratorium durchgeführt, das den Bestimmungen gemäß Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe e genügt.

(3)  Die gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c benannten amtlichen Laboratorien haben ihren Sitz in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die zuständigen Behörden befinden, die sie benannt haben.

Artikel 40

Befugnisse für die Gewährung einer Befreiung von der vorgeschriebenen Bewertung und Akkreditierung aller von amtlichen Laboratorien verwendeten Methoden für Laboranalysen, ‑tests und ‑diagnosen [Abänd. 148]

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden Laboratorien als amtliche Laboratorien gemäß Artikel 36 Absatz 1 benennen können, die nicht für alle von ihnen verwendeten Methoden die Bedingungen gemäß Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe e erfüllen, sofern diese Laboratorien

a)  für ein oder mehrere verwendete Methoden, die mit anderen verwendeten Methoden vergleichbar und für diese repräsentativ sind, nach der Norm EN ISO/IEC 17025 betrieben, bewertet und akkreditiert werden;

b)  die Methoden, für die sie gemäß Buchstabe a akkreditiert sind, regelmäßig und in nennenswertem Umfang verwenden.

Artikel 41

Befristete Befreiung von der vorgeschriebenen Bewertung und Akkreditierung amtlicher Laboratorien [Abänd. 149]

(1)  Abweichend von Artikel 36 Absatz 5 Buchstabe a können die zuständigen Behörden ein benanntes amtliches Laboratorium befristet als amtliches Laboratorium gemäß Artikel 36 Absatz 1 für die Verwendung einer Methode für Laboranalysen, ‑tests oder ‑diagnosen benennen, für die es nicht gemäß Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe e akkreditiert ist, wenn

a)  neue Rechtsvorschriften der Union die Verwendung dieser Methode verlangen,

b)  Änderungen an einer verwendeten Methode eine neue Akkreditierung oder eine Erweiterung des Umfangs der Akkreditierung erfordern, die das amtliche Laboratorium besitzt,

c)  die Methode aufgrund eines Notfalls oder eines neu auftretenden Risikos für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt verwendet werden muss, oder

ca)  die Bewertung durch die Akkreditierungsstelle und deren Entscheidung noch ausstehen. [Abänd. 150]

(2)  Für die befristete Benennung gemäß Absatz 1 gelten folgende Bedingungen:

a)  Das amtliche Laboratorium ist bereits nach der Norm EN ISO/IEC 17025 für die Verwendung einer Methode akkreditiert, die vergleichbar ist mit der Methode, die nicht im Akkreditierungsumfang enthalten ist;

b)  das amtliche Laboratorium verfügt über ein Qualitätssicherungssystem, mit dem dafür gesorgt ist, dass die mit der verwendeten Methode, die nicht im aktuellen Akkreditierungsumfang enthalten ist, erzielten Ergebnisse fundiert und verlässlich sind;

c)  die Analysen, Tests oder Diagnosen werden unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder des nationalen Referenzlaboratoriums für die fragliche Methode durchgeführt.

(3)  Die Benennung gemäß Absatz 1 ist auf ein Jahr befristet und kann einmal um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(4)  Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels benannten amtlichen Laboratorien haben ihren Sitz in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die zuständigen Behörden befinden, die sie benannt haben.

Artikel 41a

Die amtlichen Kontrollen bei in die Union verbrachten Tieren und Waren erfolgen unter Berücksichtigung der Risiken und können gemäß Abschnitt II des vorliegenden Kapitels an den Grenzkontrollstellen stattfinden, um die Einhaltung von für bestimmte Tiere oder Waren spezifischen Vorschriften zu überprüfen, oder können gemäß Abschnitt I dieses Kapitels an einem geeigneten Ort erfolgen. [Abänd. 151]

Kapitel V

Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden

Abschnitt I

Tiere und Waren, die keinen besonderen amtlichen Kontrollen an der Grenze unterliegen

Artikel 42

Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die keinen besonderen amtlichen Kontrollen an der Grenze unterliegen

(1)  Die zuständigen Behörden führen bei den Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, regelmäßig amtliche Kontrollen durch, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten.

Bei Tieren und Waren, für die Artikel 45 nicht gilt, erfolgen diese amtlichen Kontrollen mit geeigneter Häufigkeit, und zwar unter Berücksichtigung

a)  der Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt, die in Verbindung mit verschiedenen Tier- und Warenarten bestehen;

aa)  der Wahrscheinlichkeit von betrügerischen Praktiken, welche die Erwartungen der Verbraucher im Hinblick auf Beschaffenheit, Qualität und Zusammensetzung von Lebensmitteln und Waren enttäuschen könnten; [Abänd. 152]

b)  der bisherigen Einhaltung der für die betreffenden Tiere oder Waren geltenden Bestimmungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2

i)  durch das Ursprungsdrittland und den Ursprungsbetrieb;

ii)  durch den Ausführer;

iii)  durch den für die Sendung verantwortlichen Unternehmer;

c)  der bei den betreffenden Tieren und Waren bereits durchgeführten Kontrollen;

d)  der Garantien der zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes im Hinblick darauf, dass die für die Ausfuhr in die Union bestimmten Tiere und Waren den Bestimmungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder anderen Bestimmungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind.

(2)  Die amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 finden an einem geeigneten Ort im Zollgebiet der Union statt, beispielsweise

a)  am Ort des Eingangs in die Union (Unionseingangsort),

b)  an einer Grenzkontrollstelle,

c)  am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr,

d)  in den Lagerhäusern und auf dem Betriebsgelände des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers.

(3)  Die zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen und anderen Eingangsorten führen folgende amtliche Kontrollen durch, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass durch den Eingang in die Union ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt bestehen kann:

a)  Kontrollen von Transportmitteln (auch unbeladen);

b)  Kontrollen der Verpackung.

(4)  Die zuständigen Behörden können auch bei Waren amtliche Kontrollen durchführen, die in eines der in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben a bis g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 definierten Zollverfahren überführt werden.

Artikel 43

Arten von amtlichen Kontrollen bei Tieren und Waren, die keinen besonderen amtlichen Kontrollen an der Grenze unterliegen

(1)  Die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 42 Absatz 1 schließen Folgendes ein:

a)  in jedem Fall eine Dokumentenprüfung;

b)  je nach Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt eine Nämlichkeitskontrolle und eine physische Kontrolle.

(2)  Die zuständigen Behörden führen die physischen Kontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe b unter geeigneten Bedingungen durch, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Untersuchungen ermöglichen.

(3)  Stellt sich bei den Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und physischen Kontrollen gemäß Absatz 1 heraus, dass Tiere und Waren nicht den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 genügen, gelten Artikel 64 Absätze 1, 3, 4 und 5, die Artikel 65, bis 67, Artikel 69 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 70 Absätze 1 und 2.

(4)  Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden den Unternehmern vorschreiben können, das Eintreffen bestimmter Waren in die Union zu melden.

Artikel 44

Probenahme bei Tieren und Waren, die keinen besonderen amtlichen Kontrollen an der Grenze unterliegen

(1)  Wenn bei Tieren und Waren Proben entnommen werden,

a)  unterrichten die zuständigen Behörden die Zollbehörden und die betroffenen Unternehmer;

b)  entscheiden die zuständigen Behörden, ob die Tiere und Waren freigegeben werden können, bevor die Ergebnisse der Analysen, Tests oder Diagnosen der Proben vorliegen, sofern die Weiterverfolgbarkeit der Tiere und Waren gewährleistet ist.

(2)  Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

a)  die Mechanismen, die für die Gewährleistung der Weiterverfolgbarkeit der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Tiere oder Waren erforderlich sind;

b)  die Dokumente, die die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Tiere oder Waren begleiten müssen, wenn von den zuständigen Behörden Proben entnommen wurden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt II

Amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren an Grenzkontrollstellen

Artikel 45

Tiere und Waren, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind

(1)  Um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten, führen die zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft amtliche Kontrollen bei allen Sendungen von Tieren und Waren durch, die aus Drittländern in die Union verbracht werden und die einer der folgenden Kategorien angehören:

a)  Tiere;

b)  Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Lebensmittel, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, Zuchtmaterial und tierische Nebenprodukte; [Abänd. 153]

c)  Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände und Materialien, die Pflanzenschädlinge enthalten oder verbreiten können, welche in den Listen gemäß Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. .../...(62) aufgeführt sind;

d)  Waren aus einem bestimmten Drittland, bei denen die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 2 Buchstabe b eine Maßnahme beschlossen hat, die eine vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang in die Union verlangt, weil ein bekanntes oder neu auftretendes Risiko besteht oder weil es Hinweise darauf gibt, dass ein umfassender und schwerer Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorliegen könnte;

e)  Tiere und Waren, bei denen die Kommission in Rechtsakten gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Artikel 249 der Verordnung (EU) Nr. .../...(63) bzw. Artikel 27 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. .../...+(64) eine Sofortmaßnahme beschlossen hat, wonach Sendungen von solchen Tieren und Waren – identifiziert anhand ihrer Codes aus der Kombinierten Nomenklatur – bei ihrem Eingang in die Union amtlich zu kontrollieren sind;

f)  Tiere und Waren, für deren Eingang in die Union mittels Rechtsakten im Einklang mit den Artikeln 125 oder 127 oder mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Bedingungen oder Maßnahmen aufgestellt bzw. ergriffen wurden, wonach die Einhaltung dieser Bedingungen und Maßnahmen beim Eingang der Tiere und Waren in die Union zu überprüfen ist.

(2)  Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

a)  Listen der Tiere und Waren der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kategorien mit Angabe der entsprechenden Codes aus der Kombinierten Nomenklatur;

b)  die Liste der Waren der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Kategorie mit Angabe der entsprechenden Codes aus der Kombinierten Nomenklatur; bei Bedarf passt sie diese Liste an die unter jenem Buchstaben genannten Risiken an.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

(3)  Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Änderungen der Sendungskategorien gemäß Absatz 1 betreffen, um andere Produkte aufzunehmen, die Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt darstellen können.

(4)  Sofern in den Rechtsakten zur Festlegung der in Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten Maßnahmen oder Bedingungen nicht anders bestimmt, gilt dieser Artikel auch für nichtkommerzielle Sendungen von den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Tier- und Warenkategorien.

Artikel 46

Tiere und Waren, die an Grenzkontrollstellen nicht amtlich zu kontrollieren sind

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die folgenden Tier- und Warenkategorien von Artikel 45 ausgenommen sind:

a)  Waren, die als Warenmuster versandt werden oder als Ausstellungsstück bestimmt sind und nicht in Verkehr gebracht werden sollen; [Abänd. 154]

b)  für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und Waren; [Abänd. 155]

c)  Waren, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind;

d)  Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf mitgeführt werden;

e)  für natürliche Personen bestimmte Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen;

f)  Heimtiere gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Nummer der Verordnung zur Tiergesundheit]; [Abänd. 156]

g)  hitzebehandelte Waren höchstens in den Mengen, die in den genannten delegierten Rechtsakten festgelegt werden;

h)  alle anderen Tier- und Warenkategorien, die wegen der von ihnen ausgehenden Risiken an Grenzkontrollstellen nicht kontrolliert zu werden brauchen.

Artikel 47

Amtliche Kontrollen an Grenzkontrollstellen

(1)  Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen bei den Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 durch, sobald diese Sendungen an der Grenzkontrollstelle eintreffen. Diese amtlichen Kontrollen umfassen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und physische Kontrollen.

(2)  Bei allen Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 werden Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen durchgeführt.

(3)  Die Häufigkeit der physischen Kontrollen bei Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 richtet sich nach dem Risiko, das das jeweilige Tier, die jeweilige Ware oder die jeweilige Tier- bzw. Warenkategorie für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt darstellt.

(4)  Die physischen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tiergesundheits- und Tierschutzauflagen bzw. der Pflanzengesundheitsbestimmungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 werden von Personal oder unter dessen Aufsicht durchgeführt, das entsprechende Qualifikationen im tier- bzw. pflanzengesundheitlichen Bereich besitzt und von den zuständigen Behörden hierzu benannt worden ist.

Kontrollen von Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs werden von einem amtlichen Tierarzt oder unter dessen Aufsicht durchgeführt, der von entsprechend ausgebildetem Hilfspersonal unterstützt werden kann, jedoch auch dann die Verantwortung für die ausgeführten Kontrollen behält. [Abänd. 157]

(5)  Die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen führen systematisch amtliche Kontrollen von Sendungen von transportierten Tieren und von Transportmitteln durch, um die Einhaltung der Tierschutzauflagen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu überprüfen. Es sind von den zuständigen Behörden Regelungen zu treffen, damit transportierte Tiere Vorrang bei den amtlichen Kontrollen genießen und die Wartezeiten bei diesen Kontrollen verringert werden.

(6)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten festlegen, wie die Sendungen von Warenkategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 gestellt werden, aus wie vielen Untereinheiten eine Sendung bestehen darf und wie viele solche Untereinheiten sich in jeder Sendung befinden dürfen – wobei sie die Notwendigkeit berücksichtigt, eine rasche und effiziente Abfertigung der Sendungen zu gewährleisten –, und welche amtlichen Kontrollen die zuständigen Behörden durchführen müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

Artikel 48

Bescheinigungen und Dokumente, die Sendungen und Teilsendungen begleiten müssen

(1)  Die Originale der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente bzw. die entsprechenden elektronischen Unterlagen, die nach den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 die Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 begleiten müssen, sind den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen vorzulegen und von diesen aufzubewahren.

(2)  Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle händigen dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer ein beglaubigtes Papier oder eine elektronische Kopie der im Absatz 1 genannten amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente aus; bei Teilsendungen ist für jeden Teil ein beglaubigtes Papier oder eine elektronische Kopie der Bescheinigungen oder Dokumente auszuhändigen.

(3)  Die Sendungen dürfen erst aufgeteilt werden, nachdem die amtlichen Kontrollen stattgefunden haben und nachdem das in Artikel 54 genannte Gemeinsame Gesundheitsdokument (GGD) für den Eingang in die Union gemäß Artikel 54 Absatz 4 und Artikel 55 Absatz 1 ausgefüllt worden ist.

Artikel 49

Besondere Bestimmungen für amtliche Kontrollen an Grenzkontrollstellen

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen geregelt ist,

a)  in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden an einer Grenzkontrollstelle die Weiterbeförderung von Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 zum endgültigen Bestimmungsort vor Verfügbarkeit der Ergebnisse der physischen Kontrollen genehmigen können, wenn solche Kontrollen vorgeschrieben sind;

b)  welche Fristen und Modalitäten für Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und physische Kontrollen bei umgeladenen Sendungen von Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 gelten;

c)  in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei umgeladenen Sendungen und bei auf dem Luft- oder Seeweg eintreffenden Tieren, die zur Weiterbeförderung nicht das Transportmittel wechseln, Nämlichkeitskontrollen und physische Kontrollen an einer anderen als der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in die Union vorgenommen werden können;

d)  in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die Durchfuhr von Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 genehmigt werden kann und welche amtlichen Kontrollen bei solchen Sendungen an den Grenzkontrollstellen durchzuführen sind; ebenfalls geregelt wird, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen sie in eigens dafür zugelassenen Frei- oder Zolllagern gelagert werden.

Artikel 50

Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und physische Kontrollen

Um die einheitliche Durchführung der Bestimmungen gemäß den Artikeln 47, 48 und 49 zu gewährleisten, legt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten fest, welche Handlungen während und nach den in diesen Bestimmungen genannten Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und physischen Kontrollen vorzunehmen sind, damit diese amtlichen Kontrollen effizient durchgeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

Artikel 51

Nicht an Grenzkontrollstellen der ersten Ankunft durchgeführte amtliche Kontrollen

(1)  Die zuständigen Behörden dürfen die Nämlichkeitskontrollen und physischen Kontrollen von aus Drittländern in die Union eingeführten Tieren und Waren gemäß Artikel 45 Absatz 1 an anderen Kontrollpunkten als den Grenzkontrollstellen durchführen, sofern diese Kontrollpunkte den Bestimmungen gemäß Artikel 62 Absatz 3 und gemäß den nach Artikel 62 Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakten genügen. [Abänd. 158]

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen

a)  Nämlichkeitskontrollen und physische Kontrollen bei Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 von den zuständigen Behörden an anderen Kontrollstellen als den Grenzkontrollstellen durchgeführt werden dürfen, sofern diese Kontrollstellen den Bestimmungen in Artikel 62 Absatz 3 und in gemäß Artikel 62 Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakten genügen; [Abänd. 159]

b)  an einer anderen Grenzkontrollstelle in einem anderen Mitgliedstaat physische Kontrollen bei Sendungen durchgeführt werden können, die an einer Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft einer Dokumentenprüfung und einer Nämlichkeitskontrolle unterzogen wurden;

c)  die zuständigen Behörden Zollbehörden oder andere Behörden mit folgenden Kontrollen betrauen können:

i)  Kontrollen von Sendungen gemäß Artikel 63 Absatz 2;

ii)  Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren;

iii)  Kontrollen Kleinsendungen, die an Privatpersonen verschickt oder von im Fernabsatz bestellten Waren.(telefonisch, per Post oder über das Internet) erworben werden; [Abänd. 160]

iiia)  Kontrollen von Heimtieren, die den in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(65) festgelegten Bedingungen entsprechen. [Abänd. 161]

(2)  Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a, die Artikel 57 und 58, die Artikel 60 und 61 sowie Artikel 62 Absätze 3 und 4 gelten für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Kontrollstellen.

Artikel 52

Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und der physischen Kontrollen

(1)  Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen geregelt ist, bei welchen Tier- und Warenkategorien und unter welchen Bedingungen – abweichend von Artikel 47 Absatz 2 und in Anbetracht des geringeren Risikos – die Nämlichkeitskontrollen bei Sendungen von Tieren und Waren gemäß Artikel 45 Absatz 1

a)  mit verringerter Häufigkeit durchgeführt werden;

b)  sich auf die Überprüfung amtlicher Verschlusssicherungen beschränken.

(2)  Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes geregelt ist:

a)  die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung und Änderung der Häufigkeitsrate Mindesthäufigkeitsrate der physischen Kontrollen bei Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und zu deren Anpassung an das mit diesen Kategorien verbundene Risiko unter Berücksichtigung [Abänd. 162]

i)  der von der Kommission gemäß Artikel 124 Absatz 1 erfassten Informationen,

ii)  der Ergebnisse der gemäß Artikel 115 Absatz 1 von Experten der Kommission durchgeführten Kontrollen,

iii)  der bisherigen Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 durch die Unternehmer,

iv)  der über das Informationsmanagementsystem gemäß Artikel 130 erhobenen Daten und Informationen,

v)  der verfügbaren wissenschaftlichen Bewertungen sowie

vi)  aller anderen Informationen über das mit den Tier- und Warenkategorien verbundene Risiko;

b)  die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die gemäß Buchstabe a festgelegte Häufigkeitsrate der physischen Kontrollen erhöhen können, um lokale Risikofaktoren zu berücksichtigen;

c)  die Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die gemäß Buchstabe a festgelegte Häufigkeitsrate Mindesthäufigkeitsrate der physischen Kontrollen eingehalten und unverzüglich und einheitlich angewendet wird. [Abänd. 163]

(3)  Die Kommission regelt mittels Durchführungsrechtsakten

a)  die Häufigkeit Mindesthäufigkeitsrate der physischen Kontrollen bei den in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d genannten Warenkategorien; [Abänd. 164]

b)  die Häufigkeit Mindesthäufigkeitsrate der physischen Kontrollen bei den in Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Warenkategorien, sofern diese nicht bereits in den unter jenen Buchstaben genannten Rechtsakten festgelegt ist. [Abänd. 165]

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

Artikel 53

Entscheidungen über Sendungen

(1)  Im Anschluss an die amtliche Kontrolle entscheiden die zuständigen Behörden für jede Sendung der in Artikel 45 Absatz 1 genannten Tier- und Warenkategorien, ob die Sendung den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 genügt und welches Zollverfahren gegebenenfalls anzuwenden ist.

(2)  Entscheidungen im Anschluss an physische Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen über Tiergesundheit, Tierwohl und Pflanzengesundheit in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 werden von Personal getroffen, das entsprechende Qualifikationen im tier- und pflanzengesundheitlichen Bereich besitzt und von den zuständigen Behörden hierzu benannt worden ist.

Entscheidungen über Tiersendungen und Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs werden von einem amtlichen Tierarzt oder unter dessen Aufsicht getroffen, der von entsprechend ausgebildetem Hilfspersonal unterstützt werden kann, jedoch auch dann die Verantwortung für die ausgeführten Kontrollen behält. [Abänd. 166]

(2a)  Entscheidungen über Tiersendungen und Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs werden in das Gemeinsame Gesundheitsdokument (GGD) aufgenommen. [Abänd. 167]

Artikel 54

Verwendung des Gemeinsamen Gesundheitsdokuments durch die Unternehmer und die zuständigen Behörden

(1)  Für jede Sendung von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 füllt der für die Sendung verantwortliche Unternehmer ein Gemeinsames Gesundheitsdokument (GGD) aus und macht alle Angaben, die für die sofortige und eindeutige Identifizierung der Sendung und ihres Bestimmungsorts erforderlich sind.

(2)  Verwendet wird das GGD

a)  von den für die Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 verantwortlichen Unternehmern, um die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen vorab über das Eintreffen solcher Sendungen zu unterrichten;

b)  von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen, um

i)  die Ergebnisse der durchgeführten amtlichen Kontrollen und die auf dieser Grundlage getroffenen Entscheidungen, auch über die Abweisung einer Sendung, aufzuzeichnen;

ii)  die in Ziffer i genannten Informationen über TRACES oder im elektronischen Austausch mit diesem System mitzuteilen. [Abänd. 168]

(2a)  Die Unternehmer und zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 dürfen auch ein nationales Informationssystem verwenden, um Daten in TRACES einzuspeisen. [Abänd. 169]

(3)  Für die Vorabinformation gemäß Absatz 2 Buchstabe a füllen die Unternehmer den entsprechenden Teil des GGD aus und geben ihn in TRACES ein, damit das GGD an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle weitergeleitet wird, bevor die Sendung tatsächlich an der Unionsgrenze ankommt.

(4)  Die Sobald alle in Artikel 47 Absatz 1 vorgeschriebenen amtlichen Kontrollen durchgeführt worden sind, nehmen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle vervollständigen die Angaben im die Entscheidung über die Sendung in das GGD, sobald auf.

(a)  alle in Artikel 47 Absatz 1 vorgeschriebenen amtlichen Kontrollen durchgeführt worden sind;

(b)  die Ergebnisse der gegebenenfalls vorgeschriebenen physischen Kontrollen vorliegen;

(c)  eine Entscheidung über die Sendung gemäß Artikel 53 getroffen und im GGD eingetragen worden ist. [Abänd. 170]

Artikel 55

Verwendung des Gemeinsamen Gesundheitsdokuments durch die Zollbehörden

(1)  Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 werden nur unter zollamtliche Überwachung oder Kontrolle gestellt – was auch die Verbringung in Freizonen und Zolllager und die dortige Abfertigung umfasst –, wenn der Unternehmer den Zollbehörden das von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle ordnungsgemäß ausgefüllte und in TRACES eingegebene GGD oder dessen elektronische Entsprechung vorweisen kann.

(2)  Die Zollbehörden

a)  lassen nicht zu, dass die Sendung unter ein anderes als das Zollverfahren gestellt wird, das die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen angegeben haben;

b)  erlauben die Überlassung einer Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr nur bei Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten GGD, das für die Sendung die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 bestätigt.

(3)  Erfolgt eine Zollanmeldung für eine Sendung von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 ohne Vorlage eines GGD, so halten die Zollbehörden die Sendung zurück und verständigen unverzüglich die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle. Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 64 Absatz 5.

Artikel 56

Format, Fristen und besondere Bestimmungen für die Verwendung des Gemeinsamen Gesundheitsdokuments

(1)  Die Kommission regelt mittels Durchführungsrechtsakten

a)  das Format des GGD sowie die Anweisungen für seine Bearbeitung und Vorlage;

b)  die Fristen, die der Unternehmer für die Ankündigung einer Sendung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a einzuhalten hat, damit die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle die amtlichen Kontrollen zeitnah und effizient durchführen können.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

(2)  Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen das GGD Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 bis zum Bestimmungsort begleiten muss.. In jedem Fall muss den Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 bis zum Bestimmungsort eine Abschrift des GGD beiliegen. [Abänd. 171]

Artikel 57

Benennung von Grenzkontrollstellen

(1)  Die Mitgliedstaaten benennen Grenzkontrollstellen für die Durchführung amtlicher Kontrollen bei einer oder mehreren der Tier- oder Warenkategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1.

(2)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission mindestens drei Monate vor der Benennung einer Grenzkontrollstelle. Diese Mitteilung enthält alle Angaben, die erforderlich sind, damit die Kommission überprüfen kann, ob die vorgeschlagene Grenzkontrollstelle den Mindestanforderungen gemäß Artikel 62 genügt.

(3)  Spätestens drei Monate nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 2 unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat,

a)  ob die Benennung der geplanten Grenzkontrollstelle vom positiven Ausgang einer Kontrolle abhängt, die von Experten der Kommission gemäß Artikel 115 durchgeführt wird, um die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Artikel 62 zu überprüfen;

b)  wann eine solche Kontrolle stattfinden wird.

(4)  Der Mitgliedstaat wartet mit der Benennung der Grenzkontrollstelle, bis die Kommission Mitteilung vom positiven Ausgang der Kontrolle gemacht hat.

Artikel 58

Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen

(1)  Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht im Internet das aktuelle Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in seinem Hoheitsgebiet mit den folgenden Angaben für die einzelnen Stellen:

a)  Kontaktdaten und Öffnungszeiten;

b)  genaue Lage, und ob der Eingangsort ein Hafen, ein Flughafen, ein Eisenbahn- oder Straßenübergang ist;

c)  Tier- und Warenkategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1, für deren Kontrolle die Grenzkontrollstelle benannt wird;

d)  Ausrüstungen und Räumlichkeiten, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen bei den Tier- und Warenkategorien vorhanden sind, für deren Kontrolle die Grenzkontrollstelle benannt wird;

e)  Menge der pro Kalenderjahr abgefertigten Tiere und Waren – je Tier- und Warenkategorie gemäß Artikel 45 Absatz 1 –, für deren Kontrolle die Grenzkontrollstelle benannt ist.

(2)  Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten das Format, die Kategorien, die Kürzel der Bestimmungsorte und die anderen Angaben fest, die von den Mitgliedstaaten in den Verzeichnissen der Grenzkontrollstellen zu verwenden sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

Artikel 59

Aufhebung der Zulassung und Wiederbenennung bestehender Grenzkontrolleinheiten

(1)  Die Zulassungen von Grenzkontrollstellen nach Artikel 6 der Richtlinie 97/78/EG und Artikel 6 der Richtlinie 91/496/EWG sowie die Benennung und Ausweisung von Eingangsorten nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 bzw. Artikel 13c Absatz 4 der Richtlinie 2000/29/EG werden aufgehoben.

(2)  Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Grenzkontrollstellen und Eingangsorte gemäß Artikel 57 Absatz 1 wieder als Grenzkontrollstellen benennen, sofern die Mindestanforderungen gemäß Artikel 62 erfüllt sind.

(3)  Artikel 57 Absätze 2 und 3 gilt nicht für die Wiederbenennung gemäß Absatz 2.

Artikel 60

Aufhebung der Benennung von Grenzkontrollstellen

(1)  Wenn eine Grenzkontrollstelle den Anforderungen gemäß Artikel 62 nicht mehr genügt, gehen die Mitgliedstaaten folgendermaßen vor:

a)  Sie heben die nach Artikel 57 Absatz 1 erfolgte Benennung für alle oder für bestimmte von dieser Benennung erfassten Tier- und Warenkategorien auf;

b)  sie streichen die Grenzkontrollstelle für die von der Aufhebung betroffenen Tier- und Warenkategorien aus dem Verzeichnis gemäß Artikel 58 Absatz 1.

(2)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Aufhebung der Benennung einer Grenzkontrollstelle gemäß Absatz 1 und über die Gründe dafür.

(3)  Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und nach welchen Verfahren Grenzkontrollstellen, deren Benennung gemäß Absatz 1 Buchstabe a nur teilweise aufgehoben worden ist, abweichend von Artikel 57 wiederbenannt werden können.

Artikel 61

Aussetzung der Benennung von Grenzkontrollstellen

(1)  Ein Mitgliedstaat setzt unverzüglich die Benennung einer Grenzkontrollstelle für alle oder bestimmte Tier- und Warenkategorien aus, auf die sich die Benennung erstreckt, und ordnet die Einstellung der entsprechenden Tätigkeiten an, falls diese Tätigkeiten ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt zur Folge haben können. [Abänd. 172]

(2)  Die Mitgliedstaaten unterrichten unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Aussetzung der Bennennung einer Grenzkontrollstelle und über die Gründe dafür.

(3)  Die Mitgliedstaaten vermerken die Aussetzung der Benennung einer Grenzkontrollstelle in dem Verzeichnis gemäß Artikel 58 Absatz 1.

(4)  Die Mitgliedstaaten machen eine Aussetzung gemäß Absatz 1 rückgängig, sobald

a)  die zuständigen Behörden sich vergewissert haben, dass das in Absatz 1 genannte Risiko nicht mehr besteht;

b)  sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Gründe für die Rückgängigmachung der Aussetzung mitgeteilt haben.

(5)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Verfahren für den Austausch von Informationen und Mitteilungen gemäß Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe b festlegen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

Artikel 62

Mindestanforderungen an die Grenzkontrollstellen

(1)  Die Grenzkontrollstellen befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Unionseingangsort und an einem von den Zollbehörden gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zu bezeichnenden, angemessen ausgestatteten Ort. [Abänd. 173]

(2)  Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen eine Grenzkontrollstelle wegen schwieriger geografischer Verhältnisse in einer gewissen Entfernung zum Unionseingangsort liegen darf.

(3)  Die Grenzkontrollstellen verfügen über

a)  eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter Mitarbeiter;

b)  Räumlichkeiten, die für Art und Menge der abzufertigenden Tier- und Warensendungen geeignet sind;

c)  Ausrüstungen und Räumlichkeiten, die es erlauben, amtliche Kontrollen bei jeder Tier- und Warenkategorie durchzuführen, für die die Grenzkontrollstelle benannt ist;

d)  Regelungen, die gewährleisten, dass bei Bedarf weitere Ausrüstungen, Räumlichkeiten und Dienstleistungen zur Verfügung stehen, um in Verdachtsfällen, bei nicht vorschriftsmäßigen Sendungen oder bei Sendungen, die ein Risiko darstellen, Maßnahmen gemäß den Artikeln 63, 64 und 65 ergreifen zu können;

e)  Notfallregelungen, die den reibungslosen Ablauf der amtlichen Kontrollen und die wirksame Durchführung der Maßnahmen gewährleisten, welche gemäß den Artikeln 63, 64 und 65 bei Eintreten unvorhersehbarer und unerwarteter Umstände oder Vorkommnisse ergriffen werden;

f)  die erforderliche Technologie und Ausstattung, um TRACES und gegebenenfalls andere elektronische, für die Bearbeitung und den Austausch von Daten und Informationen notwendige Informationsmanagementsysteme effizient einsetzen zu können;

g)  Zugang zu den Diensten amtlicher Laboratorien, die in der Lage sind, innerhalb angemessener Fristen Analyse-, Test- und Diagnoseergebnisse zu liefern, und mit den nötigen IT-Tools ausgestattet sind, um die Ergebnisse der durchgeführten Analysen, Tests oder Diagnosen in TRACES eingeben zu können;

h)  geeignete Regelungen, um unterschiedliche Tier- und Warenkategorien vorschriftsmäßig abfertigen und etwaige Risiken durch Kreuzkontamination vermeiden zu können;

i)  Regelungen, um die einschlägigen Normen für den Schutz vor biologischen Gefahren (biosecurity standards) zu erfüllen und so die Einschleppung von Krankheiten in die Union zu verhindern.

(4)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Einzelheiten zu den in Absatz 3 genannten Bestimmungen festlegen, die den besonderen Merkmalen und logistischen Erfordernissen im Zusammenhang mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen und mit der Anwendung der Maßnahmen Rechnung tragen, die gemäß Artikel 64 Absätze 3 und 5 und Artikel 65 bei den verschiedenen Tier- und Warenkategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 ergriffen werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt III

Massnahmen bei dem Verdacht auf einen Verstoss oder bei tatsächlichen Verstössen im Zusammenhang mit Tieren und Waren aus Drittländern

Artikel 63

Verdacht auf einen Verstoß und verstärkte amtliche Kontrollen

(1)  Besteht der Verdacht, dass eine Sendung von Tieren und Waren der in Artikel 45 Absatz 1 genannten Kategorien gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verstößt, so führen die zuständigen Behörden amtliche Kontrollen durch oder übertragen die Verantwortlichkeit auf eine andere zuständige Behörde, um diesen Verdacht zu erhärten oder auszuräumen. [Abänd. 174]

(2)  Tier- und Warensendungen, bei denen der Unternehmer nicht angibt, ob sie aus Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 bestehen, werden von den zuständigen Behörden einer amtlichen Kontrolle unterzogen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Sendung solche Tiere und Waren beinhaltet.

(3)  Die zuständigen Behörden nehmen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sendungen in amtliche Verwahrung, bis ihnen die Ergebnisse der in diesen Absätzen vorgesehenen amtlichen Kontrollen vorliegen.

Gegebenenfalls werden diese Sendungen abgesondert bzw. unter Quarantäne gestellt; Tiere werden bis zum Vorliegen der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen untergestellt, gefüttert, getränkt und behandelt.

(4)  Haben die zuständigen Behörden Anlass, einen Unternehmer des betrügerischen Verhaltens zu verdächtigen oder geben die amtlichen Kontrollen Anlass zu der Annahme, dass es schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gegeben hat, so führen sie – neben den in Artikel 64 Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen – gegebenenfalls verstärkte amtliche Kontrollen bei Sendungen mit demselben Ursprung bzw. demselben Verwendungszweck durch. [Abänd. 175]

(5)  Die zuständigen Behörden teilen der Kommission und den Mitgliedstaaten über TRACES ihre Entscheidung mit, verstärkte amtliche Kontrollen gemäß Absatz 4 durchzuführen, und sie machen Angaben zu dem mutmaßlichen betrügerischen Verhalten oder dem schweren bzw. wiederholten Verstoß.

(6)  Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die Verfahren fest, mit denen die Durchführung der in den Absätzen 4 und 5 genannten verstärkten amtlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden koordiniert wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

Artikel 64

Maßnahmen bei nicht vorschriftsmäßigen Sendungen, die aus Drittländern in die Union verbracht werden

(1)  Wenn die zuständige Behörde infolge der amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen nach Artikel 45 feststellt, dass die Tier- und Warensendungen den Vorschriften des Artikels 1 Absatz 2 nicht genügen, so gibt sie eine Stellungnahme ab oder fasst einen Beschluss mit der Bezeichnung „Sendung entspricht nicht den Vorschriften“ bzw. „Kontrolle mit negativem Ergebnis“, die bzw. der in das GGD aufgenommen wird. Die zuständigen Behörden nehmen alle gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verstoßenden Tier- und Warensendungen, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, die betreffende Tier- oder Warensendung außerdem in amtliche Verwahrung und verwehren ihnen ihr den Eingang in die Union. [Abänd. 176]

Gegebenenfalls werden diese Sendungen vollständig oder teilweise abgesondert bzw. unter Quarantäne gestellt; Tiere werden bis zum Vorliegen einer Entscheidung über das weitere Vorgehen unter geeigneten Bedingungen untergestellt und versorgt. Auch besonderen Anforderungen im Zusammenhang mit anderen Waren wird Rechnung getragen. [Abänd. 177]

(2)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten die Modalitäten für die in Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehene Absonderung und Quarantäne festlegen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

(3)  Nach Möglichkeit geben Die zuständigen Behörden geben dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer Gelegenheit zur Stellungnahme und ordnen. Die zuständige Behörde kann hiervon absehen, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr in Verzug oder eine solche Entscheidung im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Sie ordnet dann unverzüglich an, dass der Unternehmer [Abänd. 178]

a)  die Sendung – gegebenenfalls im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 und im Falle von lebenden Tieren auf humane Art – vollständig oder teilweise vernichtet oder [Abänd. 179]

b)  die Sendung gemäß Artikel 70 Absätze 1 und 2 vollständig oder teilweise an einen Ort außerhalb der Union zurücksendet oder [Abänd. 180]

c)  die Sendung vollständig oder teilweise einer Sonderbehandlung gemäß Artikel 69 Absätze 1 und 2 oder einer anderen Maßnahme unterzieht, die erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten, und die Sendung gegebenenfalls einer anderen als der ursprünglich geplanten Bestimmung zuführt. [Abänd. 181]

(4)  Die zuständigen Behörden unterrichten die folgenden Stellen unverzüglich von jeder Entscheidung, einer Sendung gemäß Absatz 1 den Eingang in die Union zu verwehren, und von jeder Maßnahme, die gemäß den Absätzen 3 und 5 sowie Artikel 65 angeordnet wurde:

a)  die Kommission;

b)  die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten;

c)  die Zollbehörden;

d)  die zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes;

e)  den für die Sendung verantwortlichen Unternehmer.

Diese Meldung erfolgt über das elektronische Informationsmanagementsystem gemäß Artikel 130 Absatz 1.

(5)  Wird eine Sendung von Tieren oder Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 nicht zu den in jenem Artikel vorgeschriebenen amtlichen Kontrollen gestellt oder wird sie nicht gemäß den Bestimmungen in Artikel 48 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 1, 2 und 3 oder im Einklang mit den gemäß Artikel 46, Artikel 47 Absatz 6, Artikel 49, Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 56 erlassenen Vorschriften vorgeführt, so ordnen die zuständigen Behörden an, dass sie zurückgehalten oder zurückgerufen und unverzüglich in amtliche Verwahrung genommen wird.

Für solche Sendungen gelten die Absätze 1, 3 und 4 dieses Artikels.

Artikel 65

Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Tieren und Waren zu ergreifen sind, welche bei einer versuchten Verbringung von nicht ordnungsgemäßen und ein Risiko darstellenden Sendungen aus Drittländern in die Union verbracht werden und ein Risiko darstellen zu ergreifen sind [Abänd. 182]

Lassen die amtlichen Kontrollen erkennen, dass eine Sendung ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, oder Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt darstellt, so werden diese Sendungen abgesondert bzw. unter Quarantäne gestellt; Tiere werden bis zum Vorliegen einer Entscheidung über das weitere Vorgehen unter geeigneten Bedingungen untergestellt und versorgt. [Abänd. 183]

Die zuständigen Behörden halten die betreffende Sendung in amtlicher Verwahrung und

a)  weisen den Unternehmer unverzüglich an, die Sendung – gegebenenfalls im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2und im Falle von lebenden Tieren auf humane Art – zu vernichten, wobei alle zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, des Tierwohls und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen sind, oder [Abänd. 184]

b)  die Sendung einer Sonderbehandlung gemäß Artikel 69 Absätze 1 und 2 zu unterziehen.

Artikel 66

Folgemaßnahmen nach Entscheidungen über nicht vorschriftsmäßige Sendungen, die aus Drittländern in die Union verbracht werden

(1)  Die zuständigen Behörden

a)  machen die amtlichen Bescheinigungen und anderen Begleitpapiere von Sendungen ungültig, bei denen Maßnahmen gemäß Artikel 64 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 65 ergriffen wurden;

b)  arbeiten gemäß Titel IV zusammen, wenn weitere Maßnahmen zu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass ein erneutes Verbringen der gemäß Artikel 64 Absatz 1 zurückgewiesenen Sendungen in die Union nicht möglich ist.

(2)  Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden, beaufsichtigen die Anwendung der gemäß Artikel 64 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 65 angeordneten Maßnahmen, damit die Sendung bis zur Anwendung oder während der Anwendung der Maßnahme keine ungünstigen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, oder Tieren oder Pflanzen, auf das Tierwohl oder auf die Umwelt hat. [Abänd. 185]

Gegebenenfalls sollte die Anwendung dieser Maßnahmen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats abgeschlossen werden.

Artikel 67

Nichtanwendung der von den zuständigen Behörden angeordneten Maßnahmen durch den Unternehmer

(1)  Der Unternehmer ergreift alle von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 64 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 65 angeordneten Maßnahmen unverzüglich und im Falle von Erzeugnissen binnen 60 Tagen nach dem Datum, an dem die zuständigen Behörden ihm ihre Entscheidung gemäß Artikel 64 Absatz 4 mitgeteilt haben. [Abänd. 186]

(2)  Ist der Unternehmer nach Ablauf der 60 Tage nicht tätig geworden, so ordnen die zuständigen Behörden an, dass

a)  die Sendung vernichtet oder einer anderen geeigneten Maßnahme unterzogen wird;

b)  die Sendung in den in Artikel 65 genannten Fällen in geeigneten Einrichtungen möglichst nahe der Grenzkontrollstelle vernichtet wird, wobei alle zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, des Tierwohls und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3)  Die zuständigen Behörden können die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannte Frist bis zum Vorliegen des zweiten Sachverständigengutachtens gemäß Artikel 34 verlängern, sofern dies keine ungünstigen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, auf das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – auf die Umwelt hat.

Artikel 68

Einheitliche Anwendung der Artikel 64 und 65

Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen fest, mit denen gewährleistet ist, dass die von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 64 und 65 getroffenen Entscheidungen und angeordneten Maßnahmen in allen Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 57 Absatz 1 und allen Kontrollstellen gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a einheitlich sind; dies geschieht in Form von Anweisungen, die von den zuständigen Behörden bei verbreiteten oder wiederholt auftretenden Verstößen und Risiken zu befolgen sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

Artikel 69

Sonderbehandlung von Sendungen

(1)  Die Sonderbehandlung von Sendungen gemäß Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 65 Buchstabe b kann gegebenenfalls Folgendes umfassen:

a)  eine Behandlung oder Verarbeitung – dies kann gegebenenfalls eine Dekontaminierung, nicht jedoch eine Verdünnung sein –, damit die Sendung den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder den Anforderungen des Drittlandes, in das sie zurückgesandt wird, genügt;

b)  eine andere Behandlung, um die Sendung für den sicheren Verzehr durch Tiere oder Menschen oder für andere Zwecke geeignet zu machen.

(2)  Die Sonderbehandlung gemäß Absatz 1

a)  ist wirksam und so durchzuführen, dass jedes Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt ausgeschlossen ist;

b)  ist zu dokumentieren und unter der Kontrolle der zuständigen Behörden durchzuführen;

c)  genügt den Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(3)  Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Anforderungen an und die Bedingungen für die Sonderbehandlung gemäß Absatz 1 geregelt werden.

Werden keine Bestimmungen in delegierten Rechtsakten festgelegt, so erfolgt die Sonderbehandlung gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften.

Artikel 70

Rücksendung von Sendungen

(1)  Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis für die Rücksendung von Sendungen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)  Der Bestimmungsort wurde mit dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer vereinbart;

b)  der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat als Erstes die zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes oder — falls das Bestimmungsdrittland nicht das Ursprungsdrittland ist — des Bestimmungsdrittlandes über die Gründe und Umstände unterrichtet, die dazu führten, dass der betreffenden Tier- oder Warensendung der Eingang in die Union verwehrt wurde;

c)  die zuständigen Behörden des Bestimmungsdrittlandes — falls das Bestimmungsdrittland nicht das Ursprungsdrittland ist — haben den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ihre Bereitschaft mitgeteilt, die Sendung anzunehmen;

d)  (bei Tiersendungen) die Rücksendung erfolgt im Einklang mit den Tierschutzauflagen.

(2)  Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Bedingungen gelten nicht für Sendungen von Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c.

(3)  Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten die Verfahren für den Austausch von Informationen und Mitteilungen gemäß Absatz 1 fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

(3a)  Mitgliedstaaten, die Einfuhren erhalten, welche aufgrund von vor der Ausfuhr durchgeführten Kontrollen genehmigt wurden, haben regelmäßig zu prüfen, ob die Einfuhren tatsächlich den Anforderungen der Union entsprechen. [Abänd. 187]

Artikel 71

Genehmigung von Kontrollen, die Drittländer vor der Ausfuhr durchführen

(1)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten spezifische Kontrollen von Tier- und Warensendungen genehmigen, mit denen ein Drittland unmittelbar vor der Ausfuhr in die Union überprüft, ob die auszuführenden Sendungen den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 genügen. Die Genehmigung gilt nur für Sendungen mit Ursprung in dem betroffenen Drittland und kann für eine oder mehrere Tier- oder Warenkategorien gewährt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

(2)  Die Genehmigung gemäß Absatz 1 enthält Angaben

a)  zur maximalen Häufigkeit der amtlichen Kontrollen, die die zuständigen Behörden beim Eingang von Sendungen in die Union durchführen müssen, wenn es keine Hinweise auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder auf betrügerisches Verhalten gibt;

b)  zu den amtlichen Bescheinigungen, die Sendungen bei der Verbringung in die Union begleiten müssen;

c)  zu einem Muster dieser Bescheinigungen;

d)  zu den zuständigen Behörden des Drittlandes, unter deren Verantwortung die Kontrollen vor der Ausfuhr durchgeführt werden müssen;

e)  gegebenenfalls zur beauftragten Stelle, der diese zuständigen Behörden bestimmte Aufgaben übertragen können. Eine solche Übertragung darf nur genehmigt werden, wenn sie den in den Artikeln 25 bis 32 genannten Kriterien oder gleichwertigen Bedingungen genügt.

(3)  Die Genehmigung gemäß Absatz 1 kann einem Drittland nur dann erteilt werden, wenn die verfügbaren Unterlagen und eine erforderlichenfalls gemäß Artikel 119 durchgeführte Kommissionskontrolle belegen, dass mit dem System amtlicher Kontrollen in dem Drittland gewährleistet ist, dass

a)  die für die Ausfuhr in die Union bestimmten Tier- und Warensendungen den Bestimmungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder gleichwertigen Bestimmungen genügen;

b)  die in dem Drittland vor der Versendung durchgeführten Kontrollen ausreichend wirksam sind, um die in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und physischen Kontrollen zu ersetzen oder deren Häufigkeit zu verringern.

(4)  Die zuständigen Behörden oder die in der Genehmigung genannten beauftragten Stellen

a)  sind für Kontakte mit der Union zuständig;

b)  sorgen dafür, dass die in Absatz 2 Buchstabe b genannten amtlichen Bescheinigungen jede kontrollierte Sendung begleiten.

(5)  Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten genaue Bestimmungen und Kriterien für die Genehmigung der Kontrollen fest, die Drittländer gemäß Absatz 1 vor der Ausfuhr durchführen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

Artikel 72

Verstöße gegen die Genehmigung von Kontrollen, die Drittländer vor der Ausfuhr durchführen, und Entzug der Genehmigung

(1)  Ergeben die amtlichen Kontrollen von Tier- und Warensendungen, für die spezifische Kontrollen vor der Ausfuhr gemäß Artikel 71 Absatz 1 genehmigt worden sind, schwere und wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2, so unternehmen die Mitgliedstaaten unverzüglich die folgenden Schritte:

a)  Sie unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sowie die betreffenden Unternehmer über TRACES, und zwar auch über die anzuwendenden Maßnahmen, und sie ersuchen um Amtshilfe nach dem Verfahren gemäß Titel IV; [Abänd. 188]

b)  sie erhöhen die Zahl der amtlichen Kontrollen bei Sendungen aus dem betreffenden Drittland und behalten bei Bedarf eine ausreichende Zahl von Proben unter geeigneten Lagerungsbedingungen für eine umfassende analytische Untersuchung der Situation ein.

(2)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten die Genehmigung gemäß Artikel 71 Absatz 1 entziehen, wenn die in Absatz 1 genannten amtlichen Kontrollen ergeben, dass die Bestimmungen von Artikel 71 Absätze 3 und 4 nicht mehr eingehalten werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

Artikel 73

Behördliche Zusammenarbeit bei aus Drittländern in der Union eintreffenden Sendungen

(1)  Die zuständigen Behörden, Zollbehörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um zu gewährleisten, dass die amtlichen Kontrollen der in die Union verbrachten Tier- und Warensendungen gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden.

Zu diesem Zweck sorgen die zuständigen Behörden, Zollbehörden und anderen Behörden dafür,

a)  dass alle Beteiligten Zugang zu den Informationen haben, die für die Organisation und Durchführung ihrer jeweiligen Tätigkeiten im Zusammenhang mit in die Union verbrachten Tieren und Waren sachdienlich sind;

b)  dass diese Informationen innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausgetauscht werden, auch auf elektronischem Weg.

(1a)  Die Zollbehörden fertigen nur diejenigen Tier- und Warensendungen gemäß Artikel 45 ab, bei denen die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 47 durchgeführt und einen im GGD festgehaltenen Beschluss gefasst hat. [Abänd. 189]

(2)  Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten einheitliche Bestimmungen über Regelungen für die Zusammenarbeit fest, die von den zuständigen Behörden, den Zollbehörden und den anderen Behörden gemäß Absatz 1 zu treffen sind, um Folgendes zu gewährleisten:

a)  den Zugang der zuständigen Behörden zu den Informationen, die erforderlich sind, um unverzüglich und eindeutig die in die Union verbrachten Tier- und Warensendungen identifizieren zu können, die gemäß Artikel 45 Absatz 1 an einer Grenzkontrollstelle amtlich zu kontrollieren sind;

b)  die gegenseitige Aktualisierung der von den zuständigen Behörden, Zollbehörden und anderen Behörden gesammelten Informationen über in die Union verbrachte Tiere und Waren durch den Austausch dieser Informationen oder den Abgleich der betreffenden Datensätze;

c)  die rasche Mitteilung von Entscheidungen, die diese Behörden aufgrund der in den Buchstaben a und b genannten Informationen getroffen haben.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

Artikel 74

Behördliche Zusammenarbeit bei Sendungen, die keinen besonderen Grenzkontrollen unterliegen

(1)  Für Tier- und Warensendungen, die beim Eingang in die Union nicht gemäß Artikel 45 Absatz 1 kontrolliert werden müssen und die beim Zoll gemäß Artikel 4 Absatz 17 und gemäß den Artikeln 59 bis 83 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, gelten die Absätze 2, 3 und 4.

(2)  Die Zollbehörden setzen die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aus, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Sendung ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt darstellen kann, und teilen dies unverzüglich den zuständigen Behörden mit.

(3)  Eine Sendung, deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Absatz 2 ausgesetzt wurde, wird freigegeben, wenn die zuständigen Behörden innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Aussetzung die Zollbehörden nicht gebeten haben, die Aussetzung aufrechtzuerhalten, oder diese informiert haben, dass kein Risiko besteht.

(4)  Wenn die zuständigen Behörden der Ansicht sind, dass ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt besteht,

a)  weisen sie die Zollbehörden an, die Sendung nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen und auf der Warenrechnung für die Sendung sowie allen anderen relevanten Begleitpapieren den folgenden Vermerk anzubringen:"

„Risikoware — Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht genehmigt — Verordnung (EU) Nr. .../...(66)“;

"

b)  ist ohne Zustimmung der zuständigen Behörden kein anderes Zollverfahren zulässig;

c)  gelten Artikel 64 Absätze 1, 3, 4 und 5, die Artikel 65 bis 67, Artikel 69 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 70 Absätze 1 und 2.

(5)  Bei Tier- und Warensendungen, die beim Eingang in die Union nicht gemäß Artikel 45 Absatz 1 kontrolliert werden müssen und die beim Zoll nicht für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden sind, übermitteln die Zollbehörden den Zollbehörden im Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung alle einschlägigen Informationen, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Sendung ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt darstellen kann.

Artikel 75

Bestimmungen über besondere amtliche Kontrollen und über Maßnahmen nach der Durchführung solcher Kontrollen

(1)  Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte mit Bestimmungen über die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen und über die Annahme von Maßnahmen bei Verstößen zu erlassen, um den Besonderheiten der folgenden Tier- und Warenkategorien oder ihrer Transportmodalitäten und ‑mittel Rechnung zu tragen:

a)  Sendungen von frischen Fischereierzeugnissen, die direkt von Fischereifahrzeugen, welche die Flagge eines Drittlandes führen, in Häfen angelandet werden, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates(67) bezeichnet wurden;

b)  Sendungen von Haarwild in der Decke;

c)  Sendungen von Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b, die nach Lagerung in einem eigens dafür zugelassenen Frei- oder Zolllager oder direkt an Schiffe geliefert werden, die das Gebiet der Union verlassen, und die als Schiffsvorrat gedacht oder für den Verzehr durch Besatzung und Passagiere bestimmt sind;

d)  Verpackungsmaterial aus Holz; [Abänd. 190]

e)  Futtermittel und Lebensmittel, die Tiersendungen begleiten und zur Fütterung dieser Tiere bestimmt sind;

f)  Tiere und Waren, die im Fernabsatz bestellt wurden und aus einem Drittland an eine Anschrift in der Union geliefert werden, mit den Meldebestimmungen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung amtlicher Kontrollen erforderlich sind;

g)  Pflanzenerzeugnisse, die aufgrund ihrer anschließenden Bestimmung infektiöse oder ansteckende Tierkrankheiten verbreiten können;

h)  Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde;

i)  Waren, die in loser Schüttung aus einem Drittland in die Union verbracht werden, unabhängig davon, ob alle Waren ihren Ursprung in diesem Drittland haben;

j)  Sendungen von Waren gemäß Artikel 45 Absatz 1, die aus dem Hoheitsgebiet von Kroatien kommen und vor dem erneuten Eingang in kroatisches Hoheitsgebiet an den Eingangsorten Klek oder Zaton Doli über Neum („Korridor von Neum“) durch das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina durchgeführt werden;

k)  Tiere und Waren, die gemäß Artikel 46 von Artikel 45 ausgenommen sind.

(2)  Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen geregelt ist, wie Transport und Eintreffen von Sendungen bestimmter Tiere und Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union oder zur Ausgangsgrenzkontrollstelle überwacht werden.

(3)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Folgendes regeln:

a)  die Muster der amtlichen Bescheinigungen und die Regeln für deren Ausstellung;

b)  das Format der Dokumente, die die Tier- und Warensendungen gemäß Absatz 1 begleiten müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

Kapitel VI

Finanzierung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten

Artikel 76

Allgemeine Bestimmungen

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Mittelausstattung, damit den zuständigen Behörden das notwendige Personal und die sonstigen notwendigen Ressourcen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Verfügung stehen. Hierfür erheben sie Gebühren oder Kostenbeiträge oder stellen Mittel aus dem allgemeinen Steueraufkommen bereit.

(2)  Zusätzlich zu den Gebühren gemäß Artikel 77 dürfen die Mitgliedstaaten Gebühren zur Deckung der Kosten erheben, die durch andere amtliche Kontrollen als die in Artikel 77 Absätze 1 und 2 genannten Kontrollen entstehen.

(3)  Dieses Kapitel gilt auch in den Fällen, in denen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle gemäß Artikel 25 übertragen werden.

(4)  Die Mitgliedstaaten konsultieren die betreffenden Unternehmer zu den Methoden, mit denen die in Artikel 77 vorgesehenen Gebühren oder Kostenbeiträge festgesetzt werden. [Abänd. 191]

Artikel 77

Pflichtgebühren oder Pflichtbeiträge zu den Kosten

(1)  Damit gewährleistet ist, dass den zuständigen Behörden angemessene Ressourcen für die Durchführung amtlicher Kontrollen zur Verfügung stehen, erheben können die zuständigen Behörden Gebühren oder Beiträge zu den Kosten erheben, um einen Teil der Kosten oder auch sämtliche Kosten zu decken, die ihnen durch folgende Kontrollen entstehen:

a)  amtliche Kontrollen, mit denen überprüft wird, ob die folgenden Unternehmer die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 einhalten:

i)  Lebensmittelunternehmer gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert und/oder zugelassen sind;

ii)  Futtermittelunternehmer gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(68) registriert oder zugelassen sind;

iii)  Unternehmer gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. .../...(69) ;

iv)  Unternehmer gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Nummer der Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial];

b)  amtliche Kontrollen im Hinblick auf die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen oder zur Überwachung der Ausstellung amtlicher Attestierungen;

c)  amtliche Kontrollen, um zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung folgender Zulassungen bzw. Genehmigungen erfüllt sind:

i)  Zulassungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005;

ii)  Ermächtigungen gemäß den Artikeln 84, 92 und 93 der Verordnung (EU) Nr. .../... (70);

iii)  Zulassungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Nummer der Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial];

d)  amtliche Kontrollen der zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen oder an den Kontrollstellen gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a.

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die amtlichen Kontrollen gemäß Buchstabe a amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Maßnahmen, die die Kommission gemäß Artikel 137 dieser Verordnung, gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, gemäß Artikel 27 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. .../...(71), gemäß den Artikeln 41 und 144 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Nummer der Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial] und gemäß Teil VI der Verordnung (EU) Nr. .../...(72)+ beschließt, sofern der entsprechende Beschluss nichts anderes vorschreibt.

(3)  Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen

a)  die dort unter Buchstabe a genannten amtlichen Kontrollen nicht die amtlichen Kontrollen, mit denen überprüft wird, ob die befristeten Beschränkungen, Auflagen oder anderen Krankheitsbekämpfungsmaßnahmen, die die zuständigen Behörden gemäß Artikel 55 Absatz 1, Artikel 56, Artikel 61, Artikel 62, Artikel 64 und 65, Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 69 annehmen, und ob die Bestimmungen eingehalten werden, die gemäß Artikel 55 Absatz 2, Artikel 63, Artikel 67 und Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. .../...(73) sowie gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. .../...(74)+ erlassen werden;

aa)  die dort unter Buchstabe a genannten amtlichen Kontrollen nicht die Kontrollen, die während der Primärproduktion gemäß Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unter anderem bei der Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführt werden; dies schließt Kontrollen ein, mit denen die Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung im Bereich der öffentlichen Gesundheit, der Tier- und Pflanzengesundheit und des Tierschutzes gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geprüft wird; [Abänd. 192, 343, 314 und 316]

b)  die dort unter den Buchstaben a und b genannten amtlichen Kontrollen nicht die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben j und k.

Artikel 78

Kosten

(1)  Die zuständigen Behörden erheben sind befugt, bei der Berechnung der Gebühren oder Beiträge zu den Kosten gemäß Artikel 77 Gebühren zur Deckung folgender Kosten die filgenden Kriterien zu berücksichtigen:

a)  Kosten für die Löhne und Gehälter des Personals (einschließlich des Hilfspersonals), das an der Durchführung amtlicher sofern sie den tatsächlichen Kosten der amtlichen Kontrollen beteiligt ist, sowie gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b entsprechen, ausschließlich der Kosten für die soziale Sicherheit, das Altersruhegeld und die Versicherung dieses Personals;

b)  Kosten für Einrichtungen und Ausrüstung, einschließlich Instandhaltungs- und Versicherungskosten;

c)  Kosten für Verbrauchsgüter, Dienstleistungen und Hilfsmittel;

d)  Kosten für Schulungen des Personals gemäß Buchstabe a, mit Ausnahme der beruflichen Bildung, die für das Erreichen der Qualifikation erforderlich sind, welche Voraussetzung für eine Einstellung durch die zuständigen Behörden ist;

e)  die im Einklang mit Artikel 79 Absatz 2 berechneten Kosten für die Reisen und die damit verbundenen Tagegelder des die amtlichen Kontrollen durchführenden Personals gemäß Buchstabe a;

f)  Kosten für Probenahmen sowie für Laboranalysen, ‑tests und ‑diagnosen.

(2)  Falls die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 77 Gebühren Pflichtgebühren oder Pflichtbeiträge zu den Kosten erheben, auch andere Tätigkeiten durchführen, wird für die Festsetzung der Gebühren Pflichtgebühren oder Pflichtbeiträge zu den Kosten nur der Teil der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kostenelemente berücksichtigt, der auf die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 77 Absatz 1 entfällt. [Abänd. 193]

Artikel 79

Festsetzung der Gebühren Pflichtgebühren oder Pflichtbeiträge zu den Kosten

(1)  Die gemäß Artikel 77 erhobenen Gebühren oder Kostenbeiträge werden

a)  auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten für amtliche Kontrollen als Pauschale festgesetzt und von jedem Unternehmer erhoben, unabhängig davon, ob bei ihm während des Bezugszeitraums tatsächlich eine amtliche Kontrolle durchgeführt wird; bei der Festsetzung der Höhe der je Sektor, Tätigkeit und Unternehmerkategorie zu erhebenden Gebühren berücksichtigen die zuständigen Behörden, inwieweit sich Art und Größe der betreffenden Tätigkeit und die entsprechenden Risikofaktoren auf die Verteilung der Gesamtkosten dieser amtlichen Kontrollen auswirken; oder

b)  auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten jeder einzelnen amtlichen Kontrolle festgesetzt und von den Unternehmern erhoben, die diesen amtlichen Kontrollen unterzogen werden; diese Gebühren dürfen nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten der durchgeführten amtlichen Kontrollen, und sie können sich ganz oder teilweise nach der vom Personal der zuständigen Behörden für die amtlichen Kontrollen aufgewendeten Zeit richten.

(2)  Die Reisekosten gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe e werden bei der Festsetzung der Gebühren oder Kostenbeiträge gemäß Artikel 77 Absatz 1 so angesetzt, dass ein Unternehmer nicht aufgrund der Entfernung seines Betriebs vom Sitz der zuständigen Behörden benachteiligt wird.

(3)  Werden die Gebühren oder Kostenbeiträge gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgesetzt, so dürfen die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 77 erhobenen Gebühren oder Kostenbeiträge nicht höher sein als die Gesamtkosten, die für die amtlichen Kontrollen entstehen, welche während des in Absatz 1 Buchstabe a angegebenen Zeitraums durchgeführt werden. [Abänd. 194]

Artikel 80

Gebührennachlass oder Nachlass von Kostenbeiträgen für Unternehmer, die sich gleichbleibend vorschriftsmäßig verhalten

Erfolgt die Gebührenfestsetzung Festsetzung der Gebühren oder Kostenbeiträge gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a, so wird bei der Bestimmung der Höhe der vom einzelnen Unternehmer zu erhebenden Gebühr berücksichtigt, inwieweit er sich in der Vergangenheit an die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gehalten hat (bestätigt durch amtliche Kontrollen), so dass die Gebühren für Unternehmer, die sich gleichbleibend vorschriftsmäßig verhalten, niedriger sind als die für andere Unternehmer. [Abänd. 195]

Artikel 81

Zahlung der Gebühren oder Kostenbeiträge

(1)  Die Unternehmer erhalten einen Beleg über die Zahlung der Gebühren oder Kostenbeiträge gemäß Artikel 77 Absatz 1.

(2)  Die gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe d erhobenen Gebühren oder Kostenbeiträge werden von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer oder von dessen Vertreter gezahlt. [Abänd. 196]

Artikel 82

Gebührenerstattungen und Befreiung für Kleinstunternehmen

(1)  Sofern Gebühren gemäß Artikel 77 nicht zu Unrecht erhoben wurden, werden sie weder direkt noch indirekt erstattet.

(2)  Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme nicht über 2 Millionen EUR liegt, sind von der Zahlung der Gebühren gemäß Artikel 77 befreit.

(3)  Die in den Artikeln 77, 78 und 79 genannten Kosten umfassen nicht die Kosten, die bei der Durchführung amtlicher Kontrollen von Unternehmen gemäß Absatz 2 entstehen.

Die Mitgliedstaaten können kleine und mittlere Unternehmen, die bestimmte objektive und nichtdiskriminierende Kriterien erfüllen, von der Zahlung von Gebühren oder Kostenbeiträgen gemäß Artikel 77 befreien.[Abänd. 197, 315 und 348]

Artikel 83

Transparenz

(1)  Die zuständigen Behörden gewährleisten ein Höchstmaß an Transparenz hinsichtlich

a)  der Methode zur Festsetzung der Gebühren oder Kostenbeiträge gemäß Artikel 77 Absatz 1 und der dafür verwendeten Daten;

b)  der Verwendung der über diese Gebühren oder Kostenbeiträge eingenommenen Gelder, einschließlich der Anzahl der durchgeführten Kontrollen;

c)  der getroffenen Vorkehrungen für eine effiziente und sparsame Verwendung der über diese Gebühren oder Kostenbeiträge eingenommenen Gelder.

(2)  Jede zuständige Behörde macht für jeden Bezugszeitraum die folgenden Informationen öffentlich zugänglich:

a)  die der zuständigen Behörde entstehenden Kosten, für die gemäß Artikel 77 Absatz 1 eine Gebühr fällig ist, wobei diese Kosten nach den Kontrolltätigkeiten gemäß Artikel 77 Absatz 1 und nach den Kostenelementen gemäß Artikel 78 Absatz 1 aufzuschlüsseln sind;

b)  die Höhe der Gebühren oder Kostenbeiträge gemäß Artikel 77 Absatz 1, die von den einzelnen Unternehmerkategorien und für jede Kategorie amtlicher Kontrollen erhoben werden;

c)  die Methode zur Festsetzung der Gebühren oder Kostenbeiträge gemäß Artikel 77 Absatz 1, einschließlich der Daten und Schätzwerte, die für die Festsetzung der Pauschalgebühren oder Pauschalbeiträge zu den Kosten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a verwendet werden;

d)  die zur Anpassung der Gebührenhöhe Höhe der Gebühren oder Kostenbeiträge gemäß Artikel 80 verwendete Methode, sofern Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a anwendbar ist;

e)  die Gesamthöhe der Gebühren oder Kostenbeiträge, für die eine Befreiung gemäß Artikel 82 Absatz 2 gewährt wurde. [Abänd. 198]

Artikel 84

Kosten, die sich aus zusätzlichen amtlichen Kontrollen und aus Durchsetzungsmaßnahmen ergeben

Die zuständigen Behörden erheben Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung zusätzlicher Kosten, die ihnen aufgrund von folgenden Kontrollen oder Maßnahmen entstanden sind:, [Abänd. 199]

a)  zusätzlichen amtlichen Kontrollen

i)  die erforderlich werden, wenn während einer gemäß dieser Verordnung durchgeführten amtlichen Kontrolle ein Verstoß festgestellt wird;

ii)  die durchgeführt werden, um das Ausmaß und die Folgen eines Verstoßes zu bewerten oder um zu überprüfen, ob der Verstoß beendet worden ist;

b)  amtlichen Kontrollen, die auf Ersuchen eines Unternehmers durchgeführt werden;

c)  Abhilfemaßnahmen, die die zuständigen Behörden ergreifen oder die ein Dritter auf Verlangen der zuständigen Behörden ergreift, wenn ein Unternehmer der von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 135 erteilten Anweisung, den Verstoß zu beenden, nicht nachgekommen ist;

d)  amtlichen Kontrollen und Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 64 bis 67 sowie 69 und 70 durchgeführt bzw. ergriffen werden, sowie Abhilfemaßnahmen, die ein Dritter auf Verlangen der zuständigen Behörden ergreift, wenn ein Unternehmer der von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 64 Absätze 3 und 5 sowie gemäß Artikel 65 und Artikel 67 erteilten Anweisung, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, nicht nachgekommen ist.

Kapitel VII

Amtliches Bescheinigungsverfahren

Artikel 85

Allgemeine Bestimmungen für das amtliche Bescheinigungsverfahren

(1)  Im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 werden im Rahmen des amtlichen Bescheinigungsverfahrens ausgestellt:

a)  amtliche Bescheinigungen oder

b)  amtliche Attestierungen.

ba)  amtliche Gesundheitsattestierungen. [Abänd. 200]

(2)  Wenn die zuständigen Behörden bestimmte Aufgaben in Verbindung mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen oder amtlichen Attestierungen oder mit der amtlichen Aufsicht gemäß Artikel 90 Absatz 1 übertragen, so geschieht dies im Einklang mit den Artikeln 25 bis 32.

Artikel 86

Amtliche Bescheinigungen

(1)  Ist in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung vorgeschrieben, so gelten die Artikel 87, 88 und 89.

(2)  Die Artikel 87, 88 und 89 gelten auch für amtliche Bescheinigungen, die für die Ausfuhr von Tier- und Warensendungen in Drittländer erforderlich sind.

(2a)  Bei der Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung für Produkte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j geht die beauftragte Stelle – in Ergänzung zur Einhaltung der Bestimmungen gemäß Artikel 85 Absatz 2 – nach der Norm EN ISO/IEC 17065:2012 vor, nach der sie auch akkreditiert ist. [Abänd. 201]

Artikel 87

Unterzeichnung und Ausstellung amtlicher Bescheinigungen

(1)  Amtliche Bescheinigungen werden von den zuständigen Behörden oder den beauftragten Stellen gemäß den Artikeln 25 bis 32 ausgestellt. [Abänd. 202]

(2)  Die zuständigen Behörden benennen die Bescheinigungsbefugten, die amtliche Bescheinigungen unterzeichnen dürfen. Die Bescheinigungsbefugten

a)  dürfen sich in keinem Interessenkonflikt bezüglich des Bescheinigungsgegenstandes befinden und müssen unabhängig und unparteiisch handeln; [Abänd. 203]

b)  müssen hinsichtlich der Vorschriften, deren Einhaltung mit der amtlichen Bescheinigung bestätigt wird, und hinsichtlich der Bestimmungen dieses Kapitels angemessen geschult sein.

(3)  Die amtlichen Bescheinigungen werden vom Bescheinigungsbefugten unterzeichnet und auf einer der folgenden Grundlagen ausgestellt:

a)  direkte Kenntnis seitens des Bescheinigungsbefugten von Fakten und Daten, die für die Bescheinigung relevant sind, erlangt durch

i)  eine amtliche Kontrolle oder

ii)  eine andere amtliche Bescheinigung, die von den zuständigen Behörden ausgestellt worden ist;

b)  Fakten und Daten, die für die Bescheinigung relevant sind und von einer anderen Person festgestellt wurden, welche hierzu von den zuständigen Behörden ermächtigt ist und unter deren Verantwortung handelt, sofern der Bescheinigungsbefugte die Richtigkeit dieser Fakten und Daten überprüfen kann;

c)  Fakten und Daten, die für die Bescheinigung relevant sind, erlangt mit Hilfe der Eigenkontrollsysteme der Unternehmer und ergänzt um und bestätigt durch Ergebnisse regelmäßiger amtlicher Kontrollen, wenn der Bescheinigungsbefugte die Gewissheit hat, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der amtlichen Bescheinigung erfüllt sind.

(4)  Die amtlichen Bescheinigungen werden nur auf der Grundlage von Absatz 3 Buchstabe a vom Bescheinigungsbefugten unterzeichnet und ausgestellt, wenn die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 dies verlangen.

Artikel 88

Garantien für die Zuverlässigkeit amtlicher Bescheinigungen

(1)  Die amtliche Bescheinigung

a)  darf vom Bescheinigungsbefugten nicht unterzeichnet werden, solange sie unausgefüllt oder nur zum Teil ausgefüllt ist;

b)  muss in einer der Amtssprachen der Unionsinstitutionen abgefasst sein, die der Bescheinigungsbefugte versteht, und gegebenenfalls in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats;

c)  muss zutreffend und präzise sein;

d)  muss die Identifizierung des Unterzeichners und des Ausstellungsdatums ermöglichen; [Abänd. 204]

e)  muss die einfache Überprüfung der Verbindung zwischen der Bescheinigung, der ausstellenden Behörde und der Sendung, der Partie bzw. dem Los oder dem einzelnen Tier bzw. der einzelnen Ware ermöglichen, die bzw. das Gegenstand der Bescheinigung ist. [Abänd. 205]

(2)  Die zuständigen Behörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Ausstellung falscher oder irreführender amtlicher Bescheinigungen oder die missbräuchliche Verwendung amtlicher Bescheinigungen zu verhindern und zu ahnden. Zu diesen Maßnahmen gehören gegebenenfalls

a)  die zeitweilige Entbindung des Bescheinigungsbefugten von seinen Pflichten,

b)  der Entzug der Genehmigung zur Unterzeichnung amtlicher Bescheinigungen,

c)  jede andere erforderliche Maßnahme, damit sich die in Satz 1 dieses Absatzes genannte Zuwiderhandlung nicht wiederholt.

Artikel 89

Durchführungsbefugnisse betreffend amtliche Bescheinigungen

Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Artikel 87 und 88 festlegen betreffend

a)  die Muster der amtlichen Bescheinigungen und die Regeln für deren Ausstellung;

b)  die Verfahren sowie die rechtlichen und technischen Regelungen, um die Ausstellung präziser und verlässlicher amtlicher Bescheinigungen zu gewährleisten und Betrug zu vermeiden;

c)  die Verfahren für den Entzug amtlicher Bescheinigungen und für die Herstellung von Ersatzbescheinigungen;

d)  die Regeln für die Herstellung beglaubigter Kopien amtlicher Bescheinigungen;

e)  das Format der Dokumente, die die Tiere und Waren nach der Durchführung amtlicher Kontrollen begleiten müssen;

f)  die Regeln für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und für die Verwendung elektronischer Signaturen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

Artikel 90

Amtliche Attestierungen

(1)  Ist in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorgeschrieben, dass amtliche Attestierungen von den Unternehmern unter der amtlichen Aufsicht der zuständigen Behörden oder von den amtlichen Behörden selbst ausgestellt werden, so gelten die Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels.

(2)  Die amtliche Attestierung

a)  muss zutreffend und präzise sein;

b)  muss in einer der Amtssprachen der Unionsinstitutionen Organe der Union oder in einer der Amtssprachen eines Mitgliedstaats abgefasst sein; [Abänd. 206]

c)  muss, wenn sie eine Sendung oder ein Los bzw. eine Partie betrifft, die Überprüfung der Verbindung zwischen der Attestierung und der Sendung bzw. der Partie ermöglichen.

(3)  Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass das Personal, das amtliche Kontrollen zur Beaufsichtigung des Bescheinigungsverfahrens durchführt oder das, wenn die amtlichen Attestierungen von den zuständigen Behörden ausgestellt werden, an der Ausstellung dieser Attestierungen beteiligt ist,

a)  unabhängig und unparteiisch ist und sich in keinem Interessenkonflikt bezüglich des Attestierungsgegenstandes befindet; [Abänd. 207]

b)  angemessen geschult ist hinsichtlich

i)  der Vorschriften, deren Einhaltung mit der amtlichen Attestierung bestätigt wird;

ii)  der Bestimmungen dieser Verordnung.

(4)  Die zuständigen Behörden führen regelmäßige amtliche Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob

a)  die Unternehmer, die die Attestierungen ausstellen, die in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen;

b)  die Attestierung auf der Grundlage relevanter, korrekter und überprüfbarer Fakten und Daten ausgestellt wird.

Titel III

Referenzlaboratorien und ‑zentren

Artikel 91

Benennung von Referenzlaboratorien der Europäischen Union

(1)  Die Kommission kann benennt in den Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind, mittels Durchführungsrechtsakten Referenzlaboratorien der Europäischen Union („EU-Referenzlaboratorien“) benennen, wenn die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen auch abhängt von der Qualität, Einheitlichkeit und Zuverlässigkeit [Abänd. 208]

a)  der Analyse-, Test- oder Diagnosemethoden, die von den gemäß Artikel 36 Absatz 1 benannten amtlichen Laboratorien angewandt werden;

b)  der Ergebnisse der Analysen, Tests und Diagnosen, die von diesen amtlichen Laboratorien durchgeführt werden.

(2)  Die Benennungen gemäß Absatz 1

a)  erfolgen nach einem öffentlichen Auswahlverfahren;

b)  werden regelmäßig alle fünf Jahre überprüft. [Abänd. 209]

ba)  werden ausschließlich für Laboratorien vorgenommen, die ein Schreiben der für das Fachgebiet zuständigen Behörde vorweisen können. [Abänd. 317]

(2a)  Die Kommission kann gegebenenfalls mehr als ein Referenzlaboratorium für dieselbe Krankheit benennen und somit die Rotation von nationalen Laboratorien, welche die in Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllen, fördern. [Abänd. 210]

(3)  Die EU-Referenzlaboratorien

a)  arbeiten nach der Norm EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ und werden von einer nationalen Akkreditierungsstelle, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig ist, nach dieser Norm bewertet und akkreditiert;

b)  sind im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Referenzlaboratorien der Europäischen Union unabhängig, unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt; [Abänd. 211]

c)  haben angemessen qualifiziertes Personal, das ausreichend in den in ihrem Zuständigkeitsbereich angewandten Analyse-, Test- und Diagnosetechniken geschult ist, und gegebenenfalls Hilfspersonal;

d)  besitzen oder haben Zugriff auf die Infrastruktur, die Ausrüstung und die Produkte, die zur Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

e)  gewährleisten, dass ihr Personal gut über internationale Normen und Verfahren Bescheid weiß und dass bei ihrer Arbeit die aktuellsten Forschungsentwicklungen auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene berücksichtigt werden;

f)  sind so ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben in Notfällen wahrnehmen können;

g)  sind gegebenenfalls so ausgestattet, dass sie die relevanten Normen für den Schutz vor biologischen Gefahren (biosecurity standards) erfüllen;

ga)  arbeiten gegebenenfalls mit den Forschungszentren der Union und den Dienststellen der Kommission bei der Entwicklung strenger Normen für Analyse-, Test- und Diagnosemethoden zusammen; [Abänd. 212]

gb)  können einen finanziellen Beitrag der Union gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates(75); [Abänd. 213]

gc)  tragen dafür Sorge, dass ihr Personal die Vertraulichkeit bestimmter Vorgänge, Ergebnisse oder Mitteilungen wahrt. [Abänd. 214]

(3a)  Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels stellen die Referenzlaboratorien gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 EU-Referenzlaboratorien dar, und zwar mit den in Artikel 92 dieser Verordnung genannten Aufgaben und Zuständigkeiten in Bezug auf

a)  GVO und genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel;

b)  Futtermittelzusatzstoffe. [Abänd. 215]

Artikel 92

Zuständigkeiten und Aufgaben der EU-Referenzlaboratorien

(1)  Die EU-Referenzlaboratorien tragen zur Verbesserung und Harmonisierung der Analyse-, Test- oder Diagnosemethoden, die von amtlichen, gemäß Artikel 36 Absatz 1 benannten Laboratorien anzuwenden sind, sowie der von ihnen generierten Analyse-, Test- und Diagnosedaten bei.

(2)  Die EU-Referenzlaboratorien sind auf der Grundlage ein- oder mehrjähriger Arbeitsprogramme, die von der Kommission genehmigt werden, für die folgenden Aufgaben zuständig:

a)  detaillierte Unterrichtung nationaler Referenzlaboratorien über Methoden für Laboranalysen, ‑tests oder ‑diagnosen, einschließlich Referenzmethoden;

aa)  kostenlose Bereitstellung von zum uneingeschränkten Gebrauch bestimmtem Referenzmaterial im Bereich der Tiergesundheit, von Stämmen und Seren für die nationalen Referenzlaboratorien, um die Angleichung und Harmonisierung von Analyse-, Test- und Diagnosemethoden zu fördern; [Abänd. 216]

b)  Koordinierung der Anwendung der unter Buchstabe a genannten Methoden seitens der nationalen Referenzlaboratorien und bei Bedarf auch seitens anderer amtlicher Laboratorien, insbesondere durch die Durchführung regelmäßiger vergleichender Ringtests und die Gewährleistung entsprechender Folgemaßnahmen zu solchen vergleichenden Tests gemäß – sofern vorhanden – international anerkannten Protokollen; die nationalen Referenzlaboratorien unterrichten die zuständigen Behörden über die Folgemaßnahmen und die Ergebnisse dieser vergleichenden Ringtests; [Abänd. 217]

c)  Koordinierung der für die Anwendung neuer Methoden für Laboranalysen, ‑tests oder ‑diagnosen erforderlichen Maßnahmen und die Unterrichtung der nationalen Referenzlaboratorien über Fortschritte in diesem Bereich;

d)  Durchführung von kostenlosen Schulungen für das Personal der nationalen Referenzlaboratorien und bei Bedarf auch Durchführung von Schulungen für das Personal anderer amtlicher Laboratorien sowie für Experten aus Drittländern; [Abänd. 218]

e)  wissenschaftliche und technische Unterstützung der Kommission innerhalb ihres Aufgabenbereichs;

f)  Unterrichtung der nationalen Referenzlaboratorien über Forschungstätigkeiten der Union sowie über nationale und internationale Forschungstätigkeiten;

g)  Zusammenarbeit innerhalb ihres Aufgabenbereichs mit Laboratorien in Drittländern und mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, der Europäischen Arzneimittel-Agentur und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten;

h)  aktive Mitwirkung an der Diagnostizierung der Ausbrüche von durch Lebensmittel übertragenen Krankheiten, Zoonosen oder Tierseuchen oder des Auftretens von Pflanzenschädlingen in Mitgliedstaaten, indem sie Erregerisolate oder Schädlingsproben zur Diagnosebestätigung, zur Charakterisierung und zur taxonomischen oder epizootischen Einordnung untersuchen; [Abänd. 219]

i)  Koordinierung oder Durchführung von Tests zur Überprüfung der Qualität der Reagenzien, die für die Diagnose von Tierseuchen, Zoonosen oder durch Lebensmittel übertragenen Krankheiten verwendet werden;

j)  (sofern relevant für ihren Zuständigkeitsbereich) Aufbau und Pflege von

i)  Referenzbeständen von Pflanzenschädlingen oder Referenzerregerstämmen; [Abänd. 220]

ii)  Referenzbeständen von Lebensmittelkontaktmaterialien, die dazu verwendet werden, Analysegeräte zu kalibrieren, und Bereitstellung von Proben an nationale Referenzlaboratorien;

iii)  aktuellen Listen der verfügbaren Referenzsubstanzen und Reagenzien sowie der Hersteller und Lieferanten solcher Substanzen und Reagenzien.

(2a)  Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels finden unbeschadet des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und der gemäß Artikel 32 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung erlassenen Bestimmungen sowie unbeschadet des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und der gemäß Artikel 21 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung erlassenen Bestimmungen Anwendung. [Abänd. 221]

(3)  Die EU-Referenzlaboratorien veröffentlichen das Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 98 Absatz 1 benannten nationalen Referenzlaboratorien.

Artikel 92a

(1)  Die Kommission benennt mittels delegierter Rechtsakte ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Echtheit von Lebensmitteln.

(2)  Die Mitgliedstaaten können nationale Referenzlaboratorien benennen, die zu einem Netzwerk von innerhalb der Union tätigen Laboratorien gehören. [Abänd. 222]

Artikel 93

Benennung von Referenzzentren der Europäischen Union für Pflanzenvermehrungsmaterial

(1)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Referenzzentren der Europäischen Union („EU-Referenzzentren“) benennen, die die Tätigkeiten der Kommission, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für Pflanzensorten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h unterstützen.

(2)  Die Benennungen gemäß Absatz 1

a)  erfolgen nach einem öffentlichen Auswahlverfahren;

b)  werden regelmäßig überprüft.

(3)  Die EU-Referenzzentren für Pflanzenvermehrungsmaterial

a)  verfügen über ein hohes Maß an wissenschaftlicher und technischer Kompetenz auf den Gebieten Besichtigung, Beprobung und Testung von Pflanzenvermehrungsmaterial;

b)  haben angemessen qualifiziertes Personal, das ausreichend auf den Gebieten gemäß Buchstabe a geschult ist, und gegebenenfalls Hilfspersonal;

c)  besitzen oder haben Zugriff auf die Infrastruktur, die Ausrüstung und die Produkte, die zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

d)  gewährleisten, dass ihr Personal gut über internationale Normen und Verfahren in den Bereichen gemäß Buchstabe a Bescheid weiß und dass bei ihrer Arbeit die aktuellsten Forschungsentwicklungen in diesen Bereichen auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene berücksichtigt werden;[Abänd. 223]

Artikel 94

Zuständigkeiten und Aufgaben der EU-Referenzzentren für Pflanzenvermehrungsmaterial

Die gemäß Artikel 93 Absatz 1 benannten EU-Referenzzentren sind auf der Grundlage ein- oder mehrjähriger Arbeitsprogramme, die von der Kommission genehmigt werden, für die folgenden Aufgaben zuständig:

a)  Bereitstellung wissenschaftlicher und technischer Kompetenz innerhalb ihres Aufgabenbereichs auf folgenden Gebieten:

i)  Feldbesichtigungen, Probenahmen und Tests für die Zertifizierung von Pflanzenvermehrungsmaterial;

ii)  Tests von Pflanzenvermehrungsmaterial nach der Zertifizierung („Post-Zertifizierungstests“);

iii)  Tests an Kategorien von Standard-Pflanzenvermehrungsmaterial;

b)  Durchführung von Vergleichstests und Feldversuchen an Pflanzenvermehrungsmaterial;

c)  Durchführung von Schulungen für das Personal der zuständigen Behörden und für Experten aus Drittländern;

d)  Beitrag zur Entwicklung von Zertifizierungs- und Post-Zertifizierungstestprotokollen für Pflanzenvermehrungsmaterial sowie von Leistungsindikatoren für die Zertifizierung von Pflanzenvermehrungsmaterial;

e)  Verbreitung von Forschungsergebnissen und technischen Innovationen auf den Gebieten innerhalb ihres Aufgabenbereichs. [Abänd. 224]

Artikel 95

Benennung von Referenzzentren der Europäischen Union für Tierwohl

(1)  Die Kommission kann benennt mittels Durchführungsrechtsakten Referenzzentren der Europäischen Union („EU-Referenzzentren“) benennen, die die Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f unterstützen. [Abänd. 225]

(2)  Die Benennungen gemäß Absatz 1

a)  erfolgen nach einem öffentlichen Auswahlverfahren;

b)  werden regelmäßig überprüft.

(3)  Die EU-Referenzzentren für Tierwohl

a)  verfügen über ein hohes angemessen qualifiziertes Personal mit einem hohen Maß an wissenschaftlicher und technischer Kompetenz auf folgenden Gebieten: Beziehung zwischen Mensch und Tier, Tierverhalten, Tierphysiologie, Tiergesundheit und Ernährung im Zusammenhang mit dem Tierwohl sowie Tierschutzfragen im Zusammenhang mit der kommerziellen und wissenschaftlichen Nutzung von Tieren unter Berücksichtigung ethischer Aspekte; [Abänd. 226]

b)  haben angemessen qualifiziertes Personal, das ausreichend auf den Gebieten gemäß Buchstabe a und in ethischen Fragen im Zusammenhang mit Tieren geschult ist, und gegebenenfalls Hilfspersonal; [Abänd. 227]

c)  besitzen oder haben Zugriff auf die Infrastruktur, die Ausrüstung und die Produkte, die zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

d)  gewährleisten, dass ihr Personal gut über internationale Normen und Verfahren in den Bereichen gemäß Buchstabe a Bescheid weiß und dass bei ihrer Arbeit die aktuellsten Forschungsentwicklungen in diesen Bereichen auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene berücksichtigt werden.

Artikel 96

Zuständigkeiten und Aufgaben der EU-Referenzzentren für Tierwohl

Die gemäß Artikel 95 Absatz 1 benannten EU-Referenzzentren sind auf der Grundlage ein- oder mehrjähriger Arbeitsprogramme, die von der Kommission genehmigt werden, für die folgenden Aufgaben zuständig:

a)  Bereitstellung wissenschaftlicher und technischer Kompetenz innerhalb ihres Aufgabenbereichs für die nationalen wissenschaftlichen Unterstützungsnetze oder Stellen, die in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vorgesehen sind;

b)  Bereitstellung wissenschaftlicher und technischer Kompetenz für die Entwicklung und Anwendung der Tierwohlindikatoren gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe f;

ba)  Koordinierung eines Netzwerks von Einrichtungen mit anerkanntem Wissen im Bereich des Tierschutzes, die die zuständigen Behörden und Interessensträger bei der Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union unterstützen könnten. [Abänd. 228]

c)  Beitrag zur Entwicklung oder Koordinierung der Entwicklung von Verfahren für die Bewertung des Tierwohlniveaus und von Verfahren zur Steigerung des Tierwohls; [Abänd. 229]

d)  Koordinierung der Durchführung wissenschaftlicher und technischer Studien zum Wohl von Tieren, die für kommerzielle oder wissenschaftliche Zwecke genutzt werden; [Abänd. 230]

e)  Durchführung von Schulungen für das Personal der nationalen wissenschaftlichen Unterstützungsnetze oder Stellen gemäß Buchstabe a, für das Personal der zuständigen Behörden und für Experten aus Drittländern;

f)  Verbreitung von Forschungsergebnissen und technischen Innovationen sowie Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen der Union auf den Gebieten innerhalb ihres Aufgabenbereichs.

Artikel 96a

Benennung von Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette

(1)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Referenzzentren der Europäischen Union benennen, die die Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung vorsätzlicher Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 unterstützen.

(2)  Die Benennungen gemäß Absatz 1 erfolgen nach einem öffentlichen Auswahlverfahren und werden regelmäßig überprüft.

(3)  Die Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette

a)  verfügen über ein hohes Maß an wissenschaftlicher und technischer Kompetenz auf den durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelten Gebieten und in der auf diesen Gebieten angewandten Forensik sowie über die damit einhergehende Fähigkeit, Forschungsarbeiten auf höchstem Niveau zur Echtheit und Integrität von Waren durchzuführen oder zu koordinieren und die Methodik für den Nachweis vorsätzlicher Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 auszuarbeiten, anzuwenden und zu bestätigen;

b)  haben angemessen qualifiziertes Personal, das ausreichend auf den Gebieten gemäß Buchstabe a geschult ist, und das erforderliche Hilfspersonal;

c)  besitzen oder haben Zugriff auf die Infrastruktur, die Ausrüstung und die Produkte, die zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

d)  gewährleisten, dass ihr Personal gut über internationale Normen und Verfahren in den Bereichen gemäß Buchstabe a Bescheid weiß und dass bei ihrer Arbeit die aktuellsten Forschungsentwicklungen auf diesen Gebieten auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene berücksichtigt werden. [Abänd. 231]

Artikel 96b

Zuständigkeiten und Aufgaben der Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette

Die gemäß Artikel 96b Absatz 1 benannten Referenzzentren der Europäischen Union sind auf der Grundlage ein- oder mehrjähriger Arbeitsprogramme, die von der Kommission genehmigt werden, für die folgenden Aktivitäten zuständig:

a)  Bereitstellung von Fachwissen über die Echtheit und Integrität von Waren sowie von Methoden für den Nachweis vorsätzlicher Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Bezug auf die Forensik, die auf den durch diese Vorschriften geregelten Gebieten angewandt wird;

b)  Bereitstellung spezifischer Analysen zur Ermittlung von Segmenten der Lebensmittelkette, in denen es möglicherweise zu vorsätzlichen und wirtschaftlich motivierten Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 kommt, und zur Gewährung von Hilfe bei der Ausarbeitung von spezifischen Verfahren für amtliche Kontrollen und von Protokollen;

c)  gegebenenfalls Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstaben a bis g;

d)  gegebenenfalls Schaffung und Pflege von Beständen geprüfter Referenzmaterialien oder diesbezüglichen Datenbanken zur Überprüfung der Echtheit oder Integrität von Waren;

e)  Verbreitung von Forschungsergebnissen und technischen Innovationen auf den Gebieten innerhalb ihres Aufgabenbereichs. [Abänd. 232]

Artikel 97

Pflichten der Kommission

(1)  Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert bei Bedarf die Liste der

a)  EU-Referenzlaboratorien gemäß Artikel 91;

b)  EU-Referenzzentren für Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 93; [Abänd. 233]

c)  EU-Referenzzentren für Tierwohl gemäß Artikel 95.

(2)  Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen – ergänzend zu den Bestimmungen in Artikel 91 Absatz 3, Artikel 92, Artikel 93 Absatz 3, Artikel 95 Absatz 3 und Artikel 96 – die Anforderungen an die EU-Referenzlaboratorien, EU-Referenzzentren für Pflanzenvermehrungsmaterial und EU-Referenzzentren für Tierwohl sowie deren Zuständigkeiten und Aufgaben geregelt sind. [Abänd. 234]

(3)  Die Kommission überprüft mittels Kontrollen, ob die EU-Referenzlaboratorien und die EU-Referenzzentren die Bestimmungen in Artikel 91 Absatz 3, Artikel 92, Artikel 93 Absatz 3, Artikel 95 Absatz 3 und Artikel 96 einhalten. [Abänd. 235]

(4)  Wenn bei den Kommissionskontrollen gemäß Absatz 3 ein Verstoß gegen die Bestimmungen in Artikel 91 Absatz 3, Artikel 92, Artikel 95 Absatz 3 und Artikel 96 festgestellt wird, muss die Kommission nach Eingang der Stellungnahmen der EU-Referenzlaboratorien bzw. EU-Referenzzentren

a)  die Benennung des betreffenden Laboratoriums oder Zentrums aufheben oder

b)  eine andere geeignete Maßnahme ergreifen.

Artikel 98

Benennung nationaler Referenzlaboratorien

(1)  Für jedes gemäß Artikel 91 Absatz 1 benannte EU-Referenzlaboratorium benennen die Mitgliedstaaten ein oder mehrere nationale Referenzlaboratorien.

Ein Mitgliedstaat kann ein Laboratorium benennen, das in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem zur Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gehörenden Drittland liegt.

Ein und dasselbe Laboratorium kann für mehr als einen Mitgliedstaat als nationales Referenzlaboratorium benannt werden.

(2)  Für die nationalen Referenzlaboratorien gelten die Bestimmungen in Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe e und Artikel 36 Absatz 5, Artikel 38, Artikel 41 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 41Absatz 3.

(3)  Die nationalen Referenzlaboratorien

a)  sind im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als nationale Referenzlaboratorien unabhängig, unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt; [Abänd. 236]

b)  haben angemessen qualifiziertes Personal, das ausreichend in den in ihrem Zuständigkeitsbereich angewandten Analyse-, Test- und Diagnosetechniken geschult ist, und gegebenenfalls Hilfspersonal;

c)  besitzen oder haben Zugriff auf die Infrastruktur, die Ausrüstung und die Produkte, die zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

d)  gewährleisten, dass ihr Personal gut über internationale Normen und Verfahren Bescheid weiß und dass bei ihrer Arbeit die aktuellsten Forschungsentwicklungen auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene berücksichtigt werden;

e)  sind so ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben in Notfällen wahrnehmen können;

f)  sind gegebenenfalls so ausgestattet, dass sie die Normen zum Schutz vor biologischen Gefahren (biosecurity standards) erfüllen.

(4)  Die Mitgliedstaaten

a)  teilen der Kommission, dem betreffenden EU-Referenzlaboratorium und den übrigen Mitgliedstaaten Name und Anschrift der einzelnen nationalen Referenzlaboratorien mit;

b)  machen diese Informationen öffentlich zugänglich;

c)  aktualisieren diese Informationen bei Bedarf.

(5)  Die Mitgliedstaaten, die für ein EU-Referenzlaboratorium mehr als ein nationales Referenzlaboratorium haben, sorgen dafür, dass diese Laboratorien eng zusammenarbeiten, damit eine wirksame Koordinierung unter ihnen, mit anderen nationalen Laboratorien und mit dem EU-Referenzlaboratorium gewährleistet ist.

(6)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 139 zu erlassen, in denen – ergänzend zu den Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 – die Anforderungen an nationale Referenzlaboratorien geregelt sind.

(6a)  Dieser Artikel findet unbeschadet Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und der gemäß Artikel 32 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung erlassenen Bestimmungen sowie unbeschadet des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und der gemäß Artikel 21 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung erlassenen Bestimmungen Anwendung. [Abänd. 237]

Artikel 99

Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien

(1)  Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs müssen die nationalen Referenzlaboratorien

a)  mit den EU-Referenzlaboratorien zusammenarbeiten und sich an Schulungen und vergleichenden Ringtests, die von diesen Laboratorien organisiert werden, beteiligen;

b)  die Tätigkeiten der amtlichen, gemäß Artikel 36 Absatz 1 benannten Laboratorien mit dem Ziel koordinieren, die Methoden für Laboranalysen, ‑tests oder ‑diagnosen und ihre Verwendung zu harmonisieren und zu verbessern;

c)  gegebenenfalls vergleichende Ringtests zwischen amtlichen Laboratorien organisieren, für angemessene Folgemaßnahmen nach solchen Tests sorgen und die zuständigen Behörden über die Ergebnisse solcher Tests und Folgemaßnahmen informieren;

d)  die vom EU-Referenzlaboratorium bereitgestellten Informationen an die zuständigen Behörden und die amtlichen Laboratorien weiterleiten;

e)  den zuständigen Behörden innerhalb ihres Aufgabenbereichs wissenschaftliche und technische Unterstützung bei der Umsetzung der gemäß Artikel 111 angenommenen koordinierten Kontrollpläne leisten;

f)  gegebenenfalls Listen der verfügbaren Referenzsubstanzen und Reagenzien sowie der Hersteller und Lieferanten solcher Substanzen und Reagenzien führen und auf dem neuesten Stand halten.

fa)  sich aktiv an der Diagnostizierung der Ausbrüche von Tierseuchen, durch Lebensmittel übertragenen Krankheiten oder Zoonosen im betreffenden Mitgliedstaat beteiligen, indem sie – wie in Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe h für die nationalen EU-Referenzlaboratorien festgelegt – Erregerisolate oder Schädlingsproben zur Diagnosebestätigung, zur Charakterisierung und zur taxonomischen oder epizootischen Einordnung untersuchen. [Abänd. 238]

(2)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 139 zu erlassen, in denen – ergänzend zu den Bestimmungen in Absatz 1 – die Anforderungen an nationale Referenzlaboratorien sowie deren Zuständigkeiten und Aufgaben geregelt sind.

(2a)  Dieser Artikel findet unbeschadet Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und der gemäß Artikel 32 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung erlassenen Bestimmungen sowie unbeschadet des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und der gemäß Artikel 21 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung erlassenen Bestimmungen Anwendung. [Abänd. 239]

Titel IV

Amtshilfe und Zusammenarbeit

Artikel 100

Allgemeine Bestimmungen

(1)  Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten leisten einander gemäß den Artikeln 102 bis 105 Amtshilfe, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 in Fällen zu gewährleisten, die für mehr als einen Mitgliedstaat relevant sind.

(2)  Die Amtshilfe umfasst gegebenenfalls die Beteiligung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats an vor Ort durchgeführten amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats. [Abänd. 240]

(3)  Die Bestimmungen dieses Titels gelten unbeschadet nationaler Bestimmungen

a)  zur Freigabe von Dokumenten, die Gegenstand von Gerichtsverfahren sind oder damit in Zusammenhang stehen;

b)  zum Schutz von wirtschaftlichen Interessen natürlicher oder juristischer Personen.

(4)  Alle Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 102 bis 105 erfolgen schriftlich.

(5)  Zur Straffung und Vereinfachung des Austauschs von Mitteilungen legt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten ein Standardformat fest für

a)  Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 102 Absatz 1;

b)  die Übermittlung gewöhnlicher und wiederkehrender Meldungen und Antworten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 241]

(5a)  Die Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden gemäß diesem Titel erfolgen unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 16/2011 der Kommission(76) in Bezug auf die über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel zu übermittelnden Meldungen. [Abänd. 242]

Artikel 101

Verbindungsstellen

(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Verbindungsstellen, die für den Austausch von Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 102 bis 105 zuständig sind.

(2)  Die Benennung von Verbindungsstellen schließt direkte Kontakte, Informationsaustausch oder Zusammenarbeit zwischen dem Personal der zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten nicht aus.

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 139 zu erlassen, in denen die Mindestanforderungen an die gemäß Absatz 1 benannten Verbindungsstellen geregelt sind.

(4)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Näheres über ihre gemäß Absatz 1 benannten Verbindungsstellen und über etwaige Änderungen mit.

(5)  Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert auf ihrer Website die Liste der Verbindungsstellen, die ihr von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 mitgeteilt werden .

(6)  Alle Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 102 Absatz 1 sowie die Meldungen und Mitteilungen gemäß den Artikeln 103, 104 und 105 werden von der Verbindungsstelle an die Verbindungsstelle in dem Mitgliedstaat übermittelt, an den das Amtshilfeersuchen oder die Meldung gerichtet ist.

(7)  Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die spezifischen Anforderungen an die technischen Hilfsmittel und die Verfahren für die Übermittlung von Mitteilungen zwischen den gemäß Absatz 1 benannten Verbindungsstellen fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 243]

Artikel 102

Amtshilfe auf Ersuchen

(1)  Wenn die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat der Ansicht sind, dass sie für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder wirksamer Folgemaßnahmen im Anschluss an solche Kontrollen in ihrem Hoheitsgebiet Daten oder Informationen von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats benötigen, richten sie ein mit Gründen versehenes Amtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats. Die ersuchte zuständige Behörde

a)  bestätigt den Eingang des Ersuchens unverzüglich;

b)  teilt innerhalb von zehn 15 Tagen nach Eingang des Ersuchens mit, wie viel Zeit sie benötigt, um fundiert auf das Ersuchen zu reagieren; [Abänd. 244]

c)  führt die erforderlichen amtlichen Kontrollen durch und unternimmt die erforderlichen Untersuchungen, um den ersuchenden zuständigen Behörden unverzüglich alle notwendigen Informationen und Unterlagen bereitzustellen, die diese in die Lage versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen und die Einhaltung der Unionsbestimmungen in ihrem rechtlichen Zuständigkeitsbereich zu überprüfen.

(2)  Die Unterlagen können als Originale oder als Kopien übermittelt werden.

(3)  Nach Absprache zwischen der ersuchenden zuständigen Behörde und der ersuchten zuständigen Behörde kann Personal, das von der ersuchenden Behörde benannt wird, bei den amtlichen Kontrollen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c zugegen sein, die die ersuchte Behörde durchführt.

Das Personal der ersuchenden zuständigen Behörde, das bei solchen Kontrollen zugegen ist,

a)  muss jederzeit schriftlich seine Identität und seine amtliche Funktion belegen können;

b)  hat Zugang zu den gleichen Räumlichkeiten, zum gleichen Gelände und zu den gleichen Unterlagen wie das Personal der ersuchten zuständigen Behörde, und zwar durch deren Vermittlung und ausschließlich zum Zweck der laufenden amtlichen Untersuchungen;

c)  darf nicht auf eigene Initiative die Untersuchungsbefugnisse wahrnehmen, die den Bediensteten der ersuchten zuständigen Behörde übertragen wurden.

Artikel 103

Amtshilfe ohne Ersuchen

(1)  Bemerken die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat einen Verstoß, der Auswirkungen auf einen anderen Mitgliedstaat haben kann, so unterrichten sie hiervon unaufgefordert und unverzüglich die zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats.

(2)  Die gemäß Absatz 1 unterrichtete zuständige Behörde

a)  bestätigt den Eingang der Meldung unverzüglich;

b)  teilt innerhalb von zehn Tagen 15 Arbeitstagen nach Eingang der Meldung mit, [Abänd. 245]

i)  welche Untersuchungen sie plant oder

ii)  warum sie keine Untersuchungen für nötig hält;

c)  untersucht die Angelegenheit, wenn Untersuchungen gemäß Buchstabe b für nötig gehalten werden, und unterrichtet die meldende zuständige Behörde unverzüglich über die Ergebnisse und gegebenenfalls über die ergriffenen Maßnahmen.

Artikel 104

Amtshilfe bei Verstößen

(1)  Stellen die zuständigen Behörden bei amtlichen Kontrollen von Tieren oder Waren mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat fest, dass diese Tiere oder Waren den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 so wenig genügen, dass ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt besteht oder dass ein schwerer Verstoß gegen diese Vorschriften vorliegt, so unterrichten sie hiervon unverzüglich die zuständigen Behörden des versendenden Mitgliedstaats und aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten, damit diese Behörden geeignete Untersuchungen vornehmen können.

(1a)  Zu den anderen betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 gehören im Falle eines Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005

a)  der Mitgliedstaat, in dem der Transportunternehmer die Genehmigung erhalten hat;

b)  falls ein Mangel am Transportmittel bei der Nichterfüllung der Vorschriften jener Verordnung eine Rolle spielt, der Mitgliedstaat, in dem der Zulassungsnachweis für das Transportmittel ausgestellt wurde;

c)  falls der Fahrer an der Nichterfüllung der Vorschriften jener Verordnung beteiligt ist, der Mitgliedstaat, in dem der Befähigungsnachweis für den Fahrer ausgestellt wurde. [Abänd. 246]

(2)  Die unterrichteten zuständigen Behörden ergreifen unverzüglich folgende Maßnahmen:

a)  Sie bestätigen den Eingang der Meldung;

b)  sie teilen mit, welche Untersuchungen sie planen;

c)  sie untersuchen die Angelegenheit, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen und unterrichten die meldenden zuständigen Behörden von der Art der durchgeführten Untersuchungen und amtlichen Kontrollen, von den ergriffenen Entscheidungen und von den Gründen für diese Entscheidungen.

ca)  sie informieren alle einschlägigen, betroffenen Interessenträger, wie in den einzelstaatlichen Notfallplänen zur Lebensmittelsicherheit festgelegt. [Abänd. 247]

(3)  Haben die meldenden zuständigen Behörden Grund zu der Annahme, dass die Untersuchungen und Maßnahmen der unterrichteten zuständigen Behörden dem festgestellten Verstoß nicht angemessen sind, so ersuchen sie die unterrichteten zuständigen Behörden, ihre amtlichen Kontrollen oder Maßnahmen auszudehnen. In solchen Fällen

a)  streben die zuständigen Behörden der beiden Mitgliedstaaten eine Einigung auf ein angemessenes Vorgehen im Hinblick auf den Verstoß an, wozu auch gemeinsame amtliche Kontrollen und Untersuchungen gemäß Artikel 102 Absatz 3 gehören können;

b)  unterrichten sie die Kommission unverzüglich, wenn sie sich nicht auf geeignete Maßnahmen einigen können.

(4)  Werden bei amtlichen Kontrollen von Tieren oder Waren mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat wiederholt Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 festgestellt, so unterrichten die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats hiervon unverzüglich die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 105

Amtshilfe von Drittländern

(1)  Erhalten zuständige Behörden von einem Drittland Informationen über einen Verstoß oder über ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt, so leiten sie diese Informationen unverzüglich weiter

a)  an die zuständigen Behörden in anderen betroffenen Mitgliedstaaten;

b)  an die Kommission, soweit diese Informationen auf Unionsebene relevant sind oder sein könnten.

(2)  Informationen, die im Rahmen von amtlichen Kontrollen und Untersuchungen anfallen, welche im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden, dürfen an das in Absatz 1 genannte Drittland weitergegeben werden, sofern

a)  die zuständigen Behörden, die die Informationen bereitgestellt haben, dem zustimmen;

b)  das Drittland zugesagt hat, die nötige Amtshilfe zu leisten, um Hinweise auf das Bestehen von Praktiken zu sammeln, die gegen Unionsbestimmungen verstoßen oder zu verstoßen scheinen oder die ein Risiko für Menschen, Tiere, Pflanzen oder die Umwelt darstellen;

c)  die einschlägigen nationalen und Unionsbestimmungen für die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer eingehalten werden.

Artikel 106

Koordinierungs- und Folgemaßnahmen der Kommission

(1)  Die Kommission koordiniert unverzüglich die von den zuständigen Behörden gemäß diesem Titel ergriffenen Maßnahmen und Aktionen, wenn

a)  ihr Informationen über Handlungen vorliegen, die tatsächlich oder anscheinend gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verstoßen, und wenn diese Handlungen Auswirkungen auf mehr als einen Mitgliedstaat haben oder haben könnten, oder

b)  aus den ihr vorliegenden Informationen hervorgeht, dass die gleichen oder ähnliche Handlungen, die tatsächlich oder anscheinend gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verstoßen, in mehr als einem Mitgliedstaat stattfinden könnten, und

c)  sich die zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf ein angemessenes Vorgehen im Hinblick auf den Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 einigen können.

(2)  In den Fällen gemäß Absatz 1 kann die Kommission

a)  in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat ein Inspektionsteam zur Durchführung einer amtlichen Vor-Ort-Kontrolle entsenden;

b)  die zuständigen Behörden im versendenden Mitgliedstaat und gegebenenfalls in anderen betroffenen Mitgliedstaaten mittels Durchführungsrechtsakten auffordern, die amtlichen Kontrollen in geeigneter Weise zu verstärken und ihr über die ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten;

c)  alle anderen geeigneten Maßnahmen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 ergreifen.

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 139 zu erlassen, um den raschen Informationsaustausch in den Fällen gemäß Absatz 1 zu regeln.

TITEL V

Pläne und Berichte

Artikel 107

Mehrjährige nationale Kontrollpläne (MNKP) und zentrale MNKP-Behörde

(1)  Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die amtlichen Kontrollen gemäß dieser Verordnung von den zuständigen Behörden auf der Grundlage eines mehrjährigen nationalen Kontrollplans durchgeführt werden, dessen Aufstellung und Umsetzung für das gesamte Hoheitsgebiet koordiniert werden.

(2)  Die Mitgliedstaaten benennen eine zentrale die Behörde oder die Behörden, die dafür zuständig ist bzw. sind, [Abänd. 248]

a)  die Aufstellung des Plans gemäß Absatz 1 unter Einbeziehung aller für die amtlichen Kontrollen zuständigen Behörden zu koordinieren;

b)  zu gewährleisten, dass dieser Plan schlüssig ist und einheitlich umgesetzt wird.

Artikel 108

Inhalt der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne

(1)  Die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne gewährleisten, dass

a)  amtliche Kontrollen in allen Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind, im Einklang mit den Kriterien gemäß Artikel 8 und mit den Bestimmungen gemäß den Artikeln 15 bis 24 geplant werden;

b)  die Prioritäten der amtlichen Kontrollen effizient festgesetzt und die Kontrollressourcen effizient zugeteilt werden.

(2)  Die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne enthalten für jeden betroffenen Sektor allgemeine Informationen über den Aufbau und die Organisation der amtlichen Kontrollsysteme in den betreffenden Mitgliedstaaten und außerdem mindestens Informationen über [Abänd. 249]

a)  die strategischen Ziele des mehrjährigen nationalen Kontrollplans und darüber, wie sich diese Ziele in den Kontrollprioritäten und der Ressourcenzuteilung widerspiegeln;

b)  die Risikokategorisierung der amtlichen Kontrollen;

c)  die Benennung der zuständigen Behörden und ihre Aufgaben auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene sowie über die diesen Behörden zur Verfügung stehenden Ressourcen;

d)  (gegebenenfalls) die Übertragung von Aufgaben an beauftragte Stellen;

e)  die allgemeine Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich der amtlichen Kontrollen in einzelnen Betrieben;

f)  die Anwendung der Kontrollsysteme in den verschiedenen Sektoren und die Koordinierung zwischen den verschiedenen Stellen der für die amtlichen Kontrollen in diesen Bereichen zuständigen Behörden;

g)  die vorhandenen Verfahren und Maßnahmen, die gewährleisten sollen, dass die zuständigen Behörden ihren Pflichten gemäß Artikel 4 Absatz 1 nachkommen;

h)  die Schulung des Personals der zuständigen Behörden;

i)  die dokumentierten Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 1;

j)  die Organisation und die Durchführung von Notfallplänen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;

k)  die Organisation der Zusammenarbeit und Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten.

Artikel 109

Aufstellung und Umsetzung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne

(1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre mehrjährigen nationalen Kontrollpläne gemäß Artikel 107 Absatz 1 öffentlich zugänglich gemacht werden, mit Ausnahme der Teile, deren Offenlegung die Wirksamkeit amtlicher Kontrollen beeinträchtigen könnte.

(1a)  Die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne können in Absprache mit den betreffenden Unternehmern erstellt werden, um einen risikobasierten Ansatz bei amtlichen Kontrollen zu gewährleisten. [Abänd. 250]

(2)  Der mehrjährige nationale Kontrollplan wird immer dann aktualisiert, wenn Anpassungen wegen Änderungen der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 erforderlich sind, und er wird regelmäßig überprüft, um zumindest folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a)  das Auftreten neuer Krankheiten, Pflanzenschädlinge oder anderer Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt; [Abänd. 251]

b)  wesentliche Änderungen im Aufbau, in der Leitung oder in der Arbeitsweise der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten;

c)  die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten;

d)  die Ergebnisse der gemäß Artikel 115 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat durchgeführten Kommissionskontrollen;

e)  wissenschaftliche Erkenntnisse;

f)  die Ergebnisse der von den zuständigen Behörden eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat durchgeführten amtlichen Kontrollen.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auf Verlangen eine aktuelle Fassung ihres mehrjährigen nationalen Kontrollplans bereit.

Artikel 110

Delegierte Befugnisse betreffend die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne gemäß Artikel 107 Absatz 1 betreffen.

Diese delegierten Rechtsakte regeln

a)  die Kriterien für die Risikokategorisierung der Tätigkeiten der Unternehmer;

b)  die Prioritäten der amtlichen Kontrollen auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 8 und gemäß den Bestimmungen in den Artikeln 15 bis 24;

c)  Verfahren zur Erhöhung der Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen;

d)  die hauptsächlichen Leistungsindikatoren, die die zuständigen Behörden bei der Bewertung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans und seiner Umsetzung verwenden müssen. [Abänd. 252]

Artikel 111

Koordinierte Kontrollpläne, Erfassung von Informationen und Daten

Um den Stand der Anwendung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 unionsweit gezielt bewerten oder die Prävalenz bestimmter Gefahren in der Union feststellen zu können, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen betreffend

a)  die Vorbereitung, Organisation und die Durchführung befristeter koordinierter Kontrollpläne in einem der Bereiche, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind; [Abänd. 253]

b)  die Ad-hoc-Organisation der Erfassung von Daten und Informationen im Zusammenhang mit der Anwendung eines bestimmten Teils der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder bezüglich der Prävalenz bestimmter Gefahren. [Abänd. 254]

ba)  die Rolle der Interessenträger bei der Entwicklung und Durchführung der koordinierten Kontrollpläne. [Abänd. 255]

Artikel 112

Jahresberichte der Mitgliedstaaten

(1)  Jeweils bis 30. Juni eines Jahres legt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht vor, der Auskunft gibt über

a)  die etwaigen Anpassungen des mehrjährigen nationalen Kontrollplans zur Berücksichtigung der Faktoren gemäß Artikel 109 Absatz 2;

b)  die Ergebnisse der im abgelaufenen Jahr im Rahmen des mehrjährigen nationalen Kontrollplans durchgeführten amtlichen Kontrollen;

c)  die Art und Zahl der von den zuständigen Behörden im abgelaufenen Jahr festgestellten Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2, und zwar für jeden Sektor und mit der gebotenen Ausführlichkeit; [Abänd. 256]

d)  die Maßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen Durchführung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne, einschließlich Durchsetzungsmaßnahmen, und deren Ergebnisse.

da)  die Gebühren gemäß Artikel 83 („Transparenz“) Absatz 2. [Abänd. 257]

(2)  Zur Gewährleistung einer einheitlichen Aufmachung der Jahresberichte gemäß Absatz 1 legt die Kommission für die Übermittlung der Informationen und Daten gemäß Absatz 1 mittels Durchführungsrechtsakten einheitliche Musterformulare fest, die sie bei Bedarf aktualisiert.

Diese Durchführungsrechtsakte gewähren die Möglichkeit, die von der Kommission angenommenen einheitlichen Musterformulare auch für die Übermittlung anderer Berichte über amtliche Kontrollen zu verwenden, die die zuständigen Behörden der Kommission im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorlegen müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

Artikel 113

Jahresberichte der Kommission

(1)  Die Kommission erstellt jeweils bis zum 31. Dezember jedes zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt jährlich einen Bericht über die amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten, den sie öffentlich zugänglich macht; hierbei berücksichtigt sie Folgendes: [Abänd. 258]

a)  die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 112 vorgelegten Jahresberichte, einschließlich Informationen über die Gebühren gemäß Artikel 83 („Transparenz“) Absatz 2; [Abänd. 259]

b)  die Ergebnisse der gemäß Artikel 115 Absatz 1 durchgeführten Kommissionskontrollen;

c)  alle anderen sachdienlichen Informationen.

(2)  Der Jahresbericht gemäß Absatz 1 kann gegebenenfalls enthält Empfehlungen für mögliche Verbesserungen der amtlichen Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten und für gezielte amtliche Kontrollen in bestimmten Bereichen enthalten. [Abänd. 260]

Artikel 114

Notfallpläne für Lebens- und Futtermittel

(1)  Zur Durchführung des allgemeinen Plans für das Krisenmanagement gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 stellen die Mitgliedstaaten operative Notfallpläne für Lebens- und Futtermittel mit Maßnahmen auf, die unverzüglich zu ergreifen sind, wenn festgestellt wird, dass Lebens- oder Futtermittel ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Menschen und Tieren – entweder direkt oder über die Umwelt – darstellen.

(2)  In den Notfallplänen für Lebens- und Futtermittel gemäß Absatz 1 sind anzugeben:

a)  die zu beteiligenden zuständigen Behörden;

b)  die Befugnisse und Zuständigkeiten der Behörden gemäß Buchstabe a;

c)  die Kanäle und Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und gegebenenfalls anderen Beteiligten.

(3)  Die Mitgliedstaaten überarbeiten ihre Notfallpläne für Lebens- und Futtermittel regelmäßig, um organisatorischen Veränderungen bei den zuständigen Behörden sowie Erkenntnissen aus der Umsetzung der Pläne und aus Simulationsübungen Rechnung zu tragen.

(4)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 139 zu erlassen betreffend

a)  Bestimmungen über die Aufstellung von Notfallplänen gemäß Absatz 1, sofern solche Bestimmungen für die einheitliche und effiziente Durchführung des allgemeinen Plans für das Krisenmanagement gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erforderlich sind;

b)  die Rolle von Interessenträgern bei der Aufstellung und Durchführung dieser Notfallpläne.

Titel VI

Tätigkeiten der Union

Kapitel I

Kommissionskontrollen

Artikel 115

Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten

(1)  Experten der Kommission führen in jedem Mitgliedstaat Kontrollen durch, um

a)  die Anwendung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 und der Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen;

b)  das Funktionieren der nationalen Kontrollsysteme und die Arbeit der sie verwaltenden zuständigen Behörden zu überprüfen;

c)  Untersuchungen anzustellen und Informationen zu sammeln über

i)  amtliche Kontrollen und Durchsetzungspraktiken;

ii)  größere oder wiederkehrende Probleme mit der Anwendung oder Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;

iii)  Notfälle, neu auftretende Probleme oder neue Entwicklungen in den Mitgliedstaaten.

(2)  Die Kontrollen gemäß Absatz 1 werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten organisiert und regelmäßig durchgeführt.

(3)  Die Kontrollen gemäß Absatz 1 können Vor-Ort-Überprüfungen umfassen. Die Experten der Kommission können das Personal der zuständigen Behörden bei amtlichen Kontrollen begleiten.

(4)  Experten der Mitgliedstaaten können die Experten der Kommission unterstützen. Die nationalen Experten, die Experten der Kommission begleiten, erhalten die gleichen Zugangsrechte wie die Experten der Kommission.

Artikel 116

Berichte der Kommission über Kontrollen ihrer Experten in Mitgliedstaaten

(1)  Die Kommission

a)  erstellt einen Entwurf des Berichts über die Ergebnisse der Kontrollen, die gemäß Artikel 115 Absatz 1 durchgeführt wurden;

b)  übermittelt dem Mitgliedstaat, in dem diese Kontrollen durchgeführt wurden, eine Kopie des Berichtsentwurfs gemäß Buchstabe a zur Stellungnahme;

c)  berücksichtigt die in Buchstabe b genannte Stellungnahme des Mitgliedstaats bei der Erstellung des endgültigen Berichts über die Ergebnisse der Kontrollen, die ihre Experten gemäß Artikel 115 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat durchgeführt haben;

d)  macht den endgültigen Bericht (gemäß Buchstabe c) und die Stellungnahme des Mitgliedstaats (gemäß Buchstabe b) öffentlich zugänglich.

(2)  In ihren endgültigen Berichten gemäß Absatz 1 kann die Kommission den Mitgliedstaaten empfehlen, Abhilfemaßnahmen oder vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um spezifische oder systemische Mängel zu beheben, die von den Experten der Kommission bei den Kontrollen gemäß Artikel 115 Absatz 1 festgestellt worden sind.

Artikel 117

Programm für die Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten

(1)  Die Kommission

a)  erstellt mittels Durchführungsrechtsakten ein ein- oder mehrjähriges Programm für die von ihren Experten in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 115 Absatz 1 durchzuführenden Kontrollen;

b)  übermittelt den Mitgliedstaaten mittels Durchführungsrechtsakten jeweils am Jahresende für das darauffolgende Jahr das einjährige Kontrollprogramm oder gegebenenfalls die aktualisierte Fassung des mehrjährigen Kontrollprogramms.

(2)  Die Kommission kann ihr Kontrollprogramm mittels Durchführungsrechtsakten ändern, um es in Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind, an neue Entwicklungen anzupassen. Solche Änderungen werden den Mitgliedstaaten rechtzeitig vorher mitgeteilt. [Abänd. 261]

Artikel 118

Pflichten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Kommissionskontrollen

Die Mitgliedstaaten

a)  ergreifen angemessene Folgemaßnahmen, um spezifische oder systemische Mängel zu beheben, die von den Experten der Kommission bei den Kontrollen gemäß Artikel 115 Absatz 1 festgestellt worden sind;

b)  leisten jede notwendige Unterstützung und stellen sämtliche Unterlagen und sonstige technische Hilfe bereit, die die Experten der Kommission anfordern, um ihre Kontrollen effizient und wirksam durchführen zu können;

c)  gewährleisten, dass die Experten der Kommission zu allen Räumlichkeiten, zum gesamten Gelände, zu allen Tieren und Waren sowie zu allen Informationen Zugang erhalten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind; dies schließt auch den Zugang zu Datenverarbeitungssystemen ein.

Artikel 119

Kommissionskontrollen in Drittländern

(1)  Experten der Kommission können in Drittländern Kontrollen durchführen, um

a)  die Übereinstimmung oder Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften und Systeme der Drittländer (unter anderem des amtlichen Bescheinigungsverfahrens und der Verfahren für die Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Etiketten, amtlichen Markierungen und anderen amtlichen Attestierungen) mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu überprüfen;

b)  zu überprüfen, inwieweit das Kontrollsystem des Drittlandes in der Lage ist zu gewährleisten, dass die in die Union ausgeführten Tier- und Warensendungen den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder anderen Bestimmungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind;

c)  Informationen und Daten über die möglichen Ursachen wiederkehrender oder neu auftretender Probleme im Zusammenhang mit Tier- und Warenausfuhren aus einem Drittland zu erfassen.

(2)  Die Kontrollen gemäß Absatz 1 betreffen insbesondere

a)  die Rechtsvorschriften des Drittlandes;

b)  die Organisation der zuständigen Behörden des Drittlandes, ihre Befugnisse, ihre Unabhängigkeit, ihre Beaufsichtigung und ihre Autorität, geltende Rechtsvorschriften wirksam durchzusetzen;

c)  die Schulung des Personals im Hinblick die Durchführung amtlicher Kontrollen;

d)  die Ressourcen, darunter die Analyse-, Test- und Diagnoseeinrichtungen, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen;

e)  das Vorhandensein und die Anwendung dokumentierter, auf Prioritäten gestützter Kontrollverfahren und Kontrollsysteme;

f)  (gegebenenfalls) die Lage hinsichtlich Tiergesundheit, und Zoonosen und Pflanzengesundheit sowie die Verfahren zur Meldung des Ausbruchs einer Tierseuche oder des Auftretens eines Pflanzenschädlings bei der Kommission und einschlägigen internationalen Stellen; [Abänd. 263]

g)  Umfang und Durchführung der amtlichen Kontrollen bei Tieren, Pflanzen und deren Erzeugnissen aus anderen Drittländern;

h)  die Zusicherungen des Drittlandes in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder auf die Gleichwertigkeit der eigenen Bestimmungen mit diesen Vorschriften.

(3)  Im Interesse einer effizienten und wirksamen Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 kann die Kommission das betreffende Drittland vor der Durchführung derartiger Kontrollen ersuchen,

a)  die Informationen gemäß Artikel 124 Absatz 1 bereitzustellen;

b)  gegebenenfalls die schriftlichen Aufzeichnungen über die von ihm durchgeführten amtlichen Kontrollen vorzulegen.

(4)  Die Kommission kann Experten aus Mitgliedstaaten benennen, die die Experten der Kommission während der Kontrollen gemäß Absatz 1 unterstützen.

Artikel 120

Häufigkeit der Kommissionskontrollen in Drittländern

Faktoren für die Festlegung der Häufigkeit der von der Kommission in einem Drittland durchgeführten Kontrollen sind

a)  eine Risikobewertung der aus dem betreffenden Drittland in die Union ausgeführten Tiere und Waren;

b)  die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;

c)  die Menge und die Art der Tiere und Waren, die aus dem betreffenden Drittland in die Union eingeführt werden;

d)  die Ergebnisse der von Experten der Kommission oder anderen Inspektionsstellen bereits durchgeführten Kontrollen;

e)  die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen von Tieren und Waren, die aus dem betreffenden Drittland in die Union verbracht werden, und anderer amtlicher Kontrollen, die zuständige Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt haben;

f)  die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit oder ähnlichen Stellen vorgelegten Informationen;

g)  die Informationen von international anerkannten Stellen wie:

i)  Weltgesundheitsorganisation

ii)  Codex-Alimentarius-Kommission

iii)  Weltorganisation für Tiergesundheit

iv)  Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

v)  Sekretariat des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens

vi)  Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

vii)  Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa

viii)  Sekretariat des Cartagena-Protokolls über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt;

h)  neu auftretende Krankheitssituationen oder andere Umstände, die dazu führen könnten, dass Tiere und Waren, die aus einem Drittland in die Union verbracht werden, ein Gesundheits- oder Umweltrisiko darstellen;

ha)  die Wahrscheinlichkeit von betrügerischen Praktiken, welche die Erwartungen der Verbraucher im Hinblick auf Beschaffenheit, Qualität und Zusammensetzung von Lebensmitteln und Waren enttäuschen könnten; [Abänd. 264]

i)  die Notwendigkeit, Notsituationen in einzelnen Drittländern zu untersuchen oder darauf zu reagieren.

Artikel 121

Berichte der Kommission über Kontrollen ihrer Experten in Drittländern

Die Kommission erstellt einen Bericht über die Ergebnisse jeder gemäß den Artikeln 119 und 120 durchgeführten Kontrolle.

Der Bericht enthält gegebenenfalls Empfehlungen.

Die Kommission macht ihre Berichte öffentlich zugänglich.

Artikel 122

Programm für die Kommissionskontrollen in Drittländern

Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten ihr Programm für Kontrollen in Drittländern im Voraus und erstattet über die Ergebnisse Bericht. Die Kommission kann ihr Kontrollprogramm ändern, um es in Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind, an neue Entwicklungen anzupassen. Solche Änderungen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

Artikel 123

Kontrollen durch Drittländer in Mitgliedstaaten

(1)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über

a)  geplante Kontrollen in ihren Hoheitsgebiet durch zuständige Behörden eines Drittlandes;

b)  die Terminplanung und den Umfang solcher Kontrollen.

(2)  Die Experten der Kommission können an den Kontrollen gemäß Absatz 1 teilnehmen, wenn dies gewünscht wird entweder

a)  von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen diese Kontrollen stattfinden, oder

b)  von den zuständigen Behörden des Drittlandes, das diese Kontrollen durchführt.

Die Teilnahme der Experten der Kommission sowie die endgültige Terminplanung und der endgültige Umfang der Kontrollen gemäß Absatz 1 werden in enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vereinbart, in dem diese Kontrollen durchgeführt werden.

(3)  Die Teilnahme von Experten der Kommission an den Kontrollen gemäß Absatz 1 dient insbesondere dazu,

a)  Beratung hinsichtlich der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 anzubieten;

b)  auf Unionsebene verfügbare Informationen und Daten bereitzustellen, die für die von den zuständigen Behörden des Drittlandes durchgeführte Kontrolle nützlich sein können;

c)  die Einheitlichkeit der durch Drittländer durchgeführten Kontrollen zu gewährleisten.

Kapitel II

Bedingungen für den Eingang von Tieren und Waren in die Union

Artikel 124

Informationen über die Kontrollsysteme von Drittländern

(1)  Die Kommission ersucht die Drittländer, die Tiere und Waren in die Union auszuführen beabsichtigen, um genaue und aktuelle Angaben zu folgenden Aspekten der allgemeinen Organisation und Verwaltung der gesundheitlichen und pflanzengesundheitlichen Kontrollsysteme in ihrem Hoheitsgebiet:

a)  innerhalb ihres Hoheitsgebiets erlassene oder vorgeschlagene gesundheitliche und pflanzengesundheitliche Vorschriften;

b)  Risikobewertungsverfahren sowie Faktoren, die bei der Risikobewertung und bei der Festlegung des angemessenen gesundheitlichen und pflanzengesundheitlichen Schutzniveaus berücksichtigt werden;

c)  etwaige Kontroll- und Inspektionsverfahren, gegebenenfalls auch betreffend Tiere oder Waren aus anderen Drittländern;

d)  amtliche Bescheinigungsverfahren;

e)  (gegebenenfalls) Maßnahmen, die aufgrund von Empfehlungen gemäß Artikel 121 Absatz 2 ergriffen worden sind;

f)  (soweit relevant) Ergebnisse amtlicher Kontrollen, die bei für die Ausfuhr in die Union vorgesehenen Tieren und Waren durchgeführt worden sind;

g)  (soweit relevant) Änderungen, die an Struktur und Funktionsweise der Kontrollsysteme vorgenommen worden sind, um gesundheitlichen und pflanzengesundheitlichen Bestimmungen der Union oder Empfehlungen gemäß Artikel 121 Absatz 2 nachzukommen.

(2)  Das Auskunftsersuchen gemäß Absatz 1 muss verhältnismäßig sein und der Art der zur Ausfuhr in die Union vorgesehenen Tiere und Waren sowie der besonderen Situation und Struktur des Drittlandes Rechnung tragen.

Artikel 125

Festlegung zusätzlicher Bedingungen für den Eingang von Tieren und Waren in die Union

(1)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 139 zu erlassen, in denen geregelt ist, welche Bedingungen die Tiere und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, erfüllen müssen, sofern solche Bedingungen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Tiere und Waren den relevanten Bestimmungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 – mit Ausnahme der Buchstaben d, e, g und h von Artikel 1 Absatz 2 und mit Ausnahme des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 – oder anderen Bestimmungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind.

(2)  In den Bedingungen gemäß Absatz 1 werden die Tiere und Waren anhand ihrer Codes aus der Kombinierten Nomenklatur identifiziert; die Bedingungen können Folgendes umfassen:

a)  die Auflage, dass bestimmte Tiere und Waren nur aus den Drittländern oder Gebieten von Drittländern („Drittlandsgebieten“) in die Union verbracht werden dürfen, die auf einer zu diesem Zweck von der Kommission aufgestellten Liste erscheinen;

b)  die Auflage, dass Sendungen von bestimmten Tieren und Waren aus Drittländern nur aus Betrieben versandt und in Betrieben gewonnen oder zubereitet werden dürfen, die den relevanten Bestimmungen in Absatz 1 oder anderen Bestimmungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind;

c)  die Auflage, dass Sendungen von bestimmten Tieren und Waren aus Drittländern von einer amtlichen Bescheinigung, einer amtlichen Attestierung oder einem sonstigen Nachweis begleitet sein müssen, dem zufolge die Sendungen den relevanten Bestimmungen in Absatz 1 oder anderen Bestimmungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind;

d)  die Verpflichtung, die Nachweise gemäß Buchstabe c in einem bestimmten Format vorzulegen;

e)  jede sonstige Auflage, die erforderlich ist, um sicherzustellen, dass bestimmte Tiere und Waren ein Gesundheitsschutzniveau und – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – ein Umweltschutzniveau bieten, das dem gleichwertig ist, welches die den Bestimmungen gemäß Absatz 1 gewährleisten genügen. [Abänd. 266]

(3)  Wenn von Tieren und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, Risiken für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt ausgehen, und äußerste Dringlichkeit dies gebietet, gilt für delegierte Rechtsakte, die gemäß Absatz 1 erlassen werden, das Verfahren nach Artikel 140.

(4)  Die Kommission kann – mittels Durchführungsrechtsakten – das Format und die Art der amtlichen Bescheinigungen, der amtlichen Attestierungen oder der Nachweise regeln, die gemäß Absatz 2 Buchstabe c vorgeschrieben sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

Artikel 126

Aufnahme in die Liste der Drittländer gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a

(1)  Die Aufnahme eines Drittlandes oder Drittlandsgebiets in die in Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a genannte Liste erfolgt gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels.

(2)  Die Kommission billigt den entsprechenden Antrag, den ihr das betreffende Drittland – zusammen mit geeigneten Nachweisen und Zusicherungen, wonach die betreffenden Tiere und Waren aus diesem Drittland den relevanten Bestimmungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 oder gleichwertigen Bestimmungen genügen – übermittelt, mittels Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen und auf dem aktuellen Stand gehalten.

(3)  Bei ihrer Entscheidung über den Antrag gemäß Absatz 2 berücksichtigt die Kommission folgende Faktoren (soweit zutreffend):

a)  Rechtsvorschriften des Drittlandes für den betreffenden Bereich;

b)  Aufbau, Organisation und Befugnisse der zuständigen Behörden des Drittlandes und seiner Kontrolldienste; Zusicherungen, die hinsichtlich der Anwendung und Durchsetzung der für den betreffenden Bereich geltenden Rechtsvorschriften des Drittlandes gegeben werden können; Zuverlässigkeit des amtlichen Bescheinigungsverfahrens;

c)  Durchführung angemessener amtlicher Kontrollen und anderer Tätigkeiten durch die zuständigen Behörden des Drittlandes, um das Vorhandensein von Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt zu bewerten;

d)  Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der das Drittland über das Vorhandensein von Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt informiert;

e)  die Zusicherungen des Drittlandes, dass

i)  die Anforderungen an die Betriebe, aus denen Tiere oder Waren in die Union ausgeführt werden, Bestimmungen genügen, die den Bestimmungen gemäß Artikel 125 Artikel 1 gleichwertig sind;

ii)  eine Liste der Betriebe gemäß Ziffer i erstellt und auf dem aktuellen Stand gehalten wird;

iii)  die Liste der Betriebe gemäß Ziffer i und ihre aktualisierten Fassungen der Kommission unverzüglich übermittelt werden;

iv)  die Betriebe gemäß Ziffer i durch die zuständigen Behörden des Drittlandes regelmäßigen und wirksamen Kontrollen unterzogen werden;

f)  alle sonstigen Informationen oder Daten über die Fähigkeit des Drittlandes zu gewährleisten, dass nur Tiere oder Waren, die dasselbe Schutzniveau wie die relevanten Bestimmungen gemäß Artikel 125 Artikel 1 oder ein diesen Bestimmungen gleichwertiges Schutzniveau bieten, in die Union verbracht werden.

Artikel 127

Festlegung besonderer Maßnahmen für den Eingang bestimmter Tiere und Waren in die Union

(1)  Wenn es in anderen Fällen als denen, die in Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, in Artikel 249 der Verordnung (EU) Nr. .../...(77) und in Artikel 27 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. .../...(78)+ genannt werden, Hinweise darauf gibt, dass die Verbringung bestimmter Tiere oder Waren aus einem Drittland, einem Drittlandsgebiet oder einer Gruppe von Drittländern in die Union ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, oder Tieren oder Pflanzen oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt darstellen kann, oder wenn es Hinweise darauf gibt, dass ein weitreichender und schwerer Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorliegen könnte, beschließt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 139 die erforderlichen Maßnahmen, um solche Risiken einzudämmen bzw. um den festgestellten Verstoß zu beenden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 267]

(2)  Bei den Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden die Tiere und Waren anhand ihrer Codes aus der Kombinierten Nomenklatur identifiziert; die Maßnahmen können Folgendes umfassen:

a)  ein Unionseingangsverbot für die Tiere und Waren gemäß Absatz 1, die ihren Ursprung in den betreffenden Drittländern oder Drittlandsgebieten haben oder von dort versandt werden;

b)  die Auflage, dass die Tiere und Waren gemäß Absatz 1, die ihren Ursprung in bestimmten Drittländern oder Drittlandsgebieten haben oder von dort versandt werden, vor dem Versand einer bestimmten Behandlung oder bestimmten Kontrollen unterzogen werden;

c)  die Auflage, dass die Tiere und Waren gemäß Absatz 1, die ihren Ursprung in bestimmten Drittländern oder Drittlandsgebieten haben oder von dort versandt werden, beim Eingang in die Union einer bestimmten Behandlung oder bestimmten Kontrollen unterzogen werden;

d)  die Auflage, dass Sendungen von bestimmten Tieren und Waren gemäß Absatz 1, die ihren Ursprung in bestimmten Drittländern oder Drittlandsgebieten haben oder von dort versandt werden, von einer amtlichen Bescheinigung, einer amtlichen Attestierung oder einem sonstigen Nachweis begleitet sein müssen, dem zufolge die Sendung den Bestimmungen genügt, die aufgrund der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 aufgestellt worden sind, oder anderen Bestimmungen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind;

e)  die Verpflichtung, die Nachweise gemäß Buchstabe d in einem bestimmten Format vorzulegen;

f)  alle sonstigen Maßnahmen, die notwendig sind, um das Risiko einzudämmen.

(3)  Bei der Entscheidung über die Maßnahmen gemäß Absatz 2 werden folgende Faktoren berücksichtigt:

a)  die gemäß Artikel 124 erfassten Informationen;

b)  alle sonstigen Informationen, die die betreffenden Drittländer bereitgestellt haben;

c)  (bei Bedarf) die Ergebnisse von Kommissionskontrollen gemäß Artikel 119 Absatz 1.

(4)  Wenn äußerste Dringlichkeit dies rechtfertigt, weil es um die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – um den Schutz der Umwelt geht, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 141 Absatz 3 sofort anwendbare Durchführungsrechtsakte.

Artikel 128

Gleichwertigkeit

(1)  In den Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 – mit Ausnahme der Buchstaben d, e, g und h – geregelt sind, kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten auf folgender Grundlage anerkennen, dass die Maßnahmen, die in einem Drittland oder Drittlandsgebiet angewandt werden, den Bestimmungen in den vorgenannten Vorschriften gleichwertig sind:

a)  einer gründlichen Prüfung der von dem betreffenden Drittland gemäß Artikel 124 Absatz 1 bereitgestellten Informationen und Daten;

b)  (gegebenenfalls) dem zufriedenstellenden Ergebnis einer gemäß Artikel 119 Absatz 1 durchgeführten Kontrolle.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

(2)  Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 enthalten die Bestimmungen für den Eingang von Tieren und Waren aus dem betreffenden Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union und können unter anderem Folgendes regeln:

a)  die Art und den Inhalt der amtlichen Bescheinigungen oder Attestierungen, die die Tiere oder Waren begleiten müssen;

b)  bestimmte Auflagen für den Eingang der Tiere und Waren in die Union und die amtlichen, beim Eingang in die Union durchzuführenden Kontrollen;

c)  (bei Bedarf) Verfahren zur Erstellung und Änderung der Listen von Gebieten oder Betrieben in dem betreffenden Drittland, aus denen der Eingang von Tieren und Waren zugelassen ist.

(3)  Die Kommission hebt mittels Durchführungsrechtsakten die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 unverzüglich auf, wenn eine der Bedingungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit nicht mehr gegeben ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

Artikel 128a

Unterstützung von Entwicklungsländern

(1)  Um zu gewährleisten, dass Entwicklungsländer die Verordnung einhalten können, können Maßnahmen erlassen und so lange aufrechterhalten werden, wie sie eine nachweisbare Wirkung zeigen, die Folgendes unterstützen:

—  Erfüllung der Bedingungen für den Eingang von Tieren und Waren in die Union;

—  die Ausarbeitung von Leitlinien zur Organisation amtlicher Kontrollen der Erzeugnisse, die in die Union ausgeführt werden;

—  die Entsendung von Experten der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten in Entwicklungsländer zur Unterstützung der Organisation amtlicher Kontrollen;

—  die Teilnahme von Kontrollpersonal aus Entwicklungsländern an Ausbildungen oder Schulungen.

(2)  Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen mit Bestimmungen über die in Absatz 1 genannte Unterstützung der Entwicklungsländer. [Abänd. 268]

Kapitel III

Schulung des Personals der zuständigen Behörden

Artikel 129

Schulung und Austausch des Personals der zuständigen Behörden

(1)  Für das Personal der zuständigen Behörden und gegebenenfalls auch für das Personal anderer Behörden der Mitgliedstaaten, die an Untersuchungen möglicher Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung und gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 beteiligt sind, kann organisiert die Kommission Schulungen organisieren. [Abänd. 269]

Die Kommission kann organisiert diese Schulungen gemeinsam mit den Mitgliedstaaten organisieren. [Abänd. 270]

(2)  Die Schulungen gemäß Absatz 1 dienen der Entwicklung einer harmonisierten Vorgehensweise bei den amtlichen Kontrollen und den anderen amtlichen Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten. Sie betreffen (je nach Bedarf) folgende Themen:

a)  diese Verordnung und die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;

b)  Kontrollverfahren und ‑techniken, die für die amtlichen Kontrollen und für die anderen amtlichen Tätigkeiten der zuständigen Behörden relevant sind;

c)  Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsverfahren und ‑techniken.

(3)  Die Schulungen gemäß Absatz 1 stehen dem Personal der zuständigen Behörden von Drittländern offen und können außerhalb der Union durchgeführt werden.

(4)  Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass das in den Schulungen gemäß Absatz 1 erworbene Wissen in geeigneter Weise weitergegeben und in den Personalschulungen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 angemessen genutzt wird.

Schulungen zur Weitergabe dieses Wissens müssen Teil der Schulungsprogramme gemäß Artikel 4 Absatz 2 sein.

(5)  Die Kommission kann – in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten – für das Personal der zuständigen Behörden, die amtliche Kontrollen oder andere amtliche Tätigkeiten durchführen, Austauschprogramme zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten organisieren.

Ein solcher Austausch kann durch die vorübergehende Entsendung von Personal zuständiger Behörden von einem Mitgliedstaat in einen anderen erfolgen oder durch den Austausch von Personal zwischen den relevanten zuständigen Behörden.

(6)  Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für die Organisation der Schulungen gemäß Absatz 1 und der Programme gemäß Absatz 5 fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

Kapitel IV

Informationsmanagementsysteme

Artikel 130

Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC)

(1)  Die Kommission errichtet und verwaltet ein computergestütztes Informationsmanagementsystem für die integrierte Handhabung der Verfahren und Werkzeuge, mit denen die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen automatisiert von Datenbanken in den Mitgliedstaaten übermittelt und verwaltet und automatisch ausgetauscht werden (Information Management System for Official Controls – IMSOC), und berücksichtigt dabei die bestehenden nationalen Systeme. [Abänd. 271]

(1a)  Bei der Übermittlung elektronischer Zertifikate oder anderer elektronischer Dokumente bedienen sich Kommission und Mitgliedstaaten international standardisierter Programmiersprachen, Nachrichtenstrukturen und Übermittlungsprotokolle sowie sicherer Übermittlungsverfahren. [Abänd. 272]

(2)  Das IMSOC

a)  integriert das mit der Entscheidung 2003/24/EG errichtete TRACES und stellt die notwendigen Updates bereit;

b)  integriert die bestehenden, von der Kommission verwalteten computergestützten Systeme, die dem raschen Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen betreffend Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für das Tierwohl dienen und die mit Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Artikel 20 der Verordnung (EU) .../...(79) und Artikel 97 der Verordnung (EU) .../...(80)+ errichtet worden sind;

c)  bietet geeignete Verknüpfungen zwischen TRACES und den Systemen gemäß Buchstabe b, damit bei Bedarf Daten zwischen diesen Systemen sowie zwischen TRACES und diesen Systemen effizient ausgetauscht und aktualisiert werden können.

(2a)  Beim Austausch elektronischer Daten, z. B. elektronischer Zertifikate, verwenden die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Programmiersprache und Meldungsstruktur sowie Datenaustauschprotokolle, die international standardisiert sind. [Abänd. 273]

Artikel 131

Allgemeine Funktionen des IMSOC

Das IMSOC

a)  ermöglicht die computergestützte Verwaltung und den computergestützten Austausch von Informationen, Daten und Unterlagen, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen erforderlich sind oder die sich aus der Durchführung amtlicher Kontrollen oder aus der Aufzeichnung der Durchführung oder des Ergebnisses amtlicher Kontrollen ergeben, und zwar in allen Fällen, in denen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 und die delegierten Rechtsakte gemäß den Artikeln 15 bis 24 einen Austausch dieser Informationen, Daten und Unterlagen zwischen zuständigen Behörden, zwischen zuständigen Behörden und der Kommission sowie gegebenenfalls mit anderen Behörden und den Unternehmern vorsehen;

b)  bietet ein Verfahren für den Austausch von Daten und Informationen im Einklang mit Titel IV;

c)  bietet ein Werkzeug für die Erfassung und Verwaltung der Berichte über amtliche Kontrollen, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorlegen;

d)  ermöglicht die Herstellung, Verwaltung und Übermittlung (auch in elektronischer Form) der Fahrtenbücher gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, der Aufzeichnungen des Navigationssystems gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, der amtlichen Bescheinigungen und des Gemeinsamen Gesundheitsdokuments gemäß Artikel 54 dieser Verordnung.

Artikel 132

Nutzung des IMSOC im Fall von Tieren und Waren, die bestimmten amtlichen Kontrollen unterliegen

(1)  Bei Tieren oder Waren, für deren Verbringungen innerhalb der Union oder deren Inverkehrbringen bestimmte Auflagen oder Verfahren gelten, die mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 aufgestellt worden sind, ermöglicht das IMSOC den zuständigen Behörden am Versandort und anderen zuständigen Behörden, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen bei diesen Tieren oder Waren verantwortlich sind, in Echtzeit Daten, Informationen und Unterlagen über die Tiere und Waren, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, und über die durchgeführten Kontrollen auszutauschen.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Waren, auf die die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben g und h anwendbar sind.

Die Kommission ist jedoch befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 139 zu erlassen, in denen geregelt wird, wann und in welchem Umfang Unterabsatz 1 auf die Waren gemäß Unterabsatz 2 anwendbar ist.

(2)  Bei ausgeführten Tieren und Waren, für die Unionsbestimmungen betreffend die Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen gelten, ermöglicht das IMSOC den zuständigen Behörden am Versandort und anderen zuständigen Behörden, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen verantwortlich sind, in Echtzeit Daten, Informationen und Unterlagen über diese Tiere und Waren und über die Ergebnisse der bei diesen Tieren und Waren durchgeführten Kontrollen auszutauschen.

(3)  Bei Tieren oder Waren, die den amtlichen Kontrollen gemäß Titel II Kapitel V Abschnitte I und II unterliegen,

a)  ermöglicht das IMSOC den zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen und anderen zuständigen Behörden, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen bei diesen Tieren und Waren verantwortlich sind, in Echtzeit Daten, Informationen und Unterlagen über diese Tiere und Waren und über die bei diesen Tieren und Waren durchgeführten Kontrollen auszutauschen;

b)  ermöglicht das IMSOC den zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen, sachdienliche Daten, Informationen und Unterlagen mit Zollbehörden und anderen Behörden, die für die Durchführung von Kontrollen bei Tieren oder Waren verantwortlich sind, welche aus Drittländern in die Union verbracht werden, sowie mit Unternehmern auszutauschen, die an Eingangsverfahren beteiligt sind; Grundlage hierfür sind die Bestimmungen, die im Einklang mit Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 73 Absatz 2 erlassen werden, und andere einschlägige Unionsbestimmungen;

c)  unterstützt und verwaltet das IMSOC die Verfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 6.

Artikel 133

Befugnis für den Erlass von Vorschriften betreffend die Funktionsweise des IMSOC

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 139 zu erlassen, in denen Folgendes geregelt ist:

a)  die technischen Anforderungen an und die besonderen Bestimmungen über die Funktionsweise des IMSOC und seiner Komponenten;

b)  Notfallregelungen bei Ausfall einer Funktion des IMSOC;

c)  die Fälle, in denen, und die Bedingungen, unter denen betroffenen Drittländern und internationalen Organisationen ein beschränkter Zugang zu den Funktionen des IMSOC gewährt werden darf, und die Modalitäten eines solchen Zugangs;

d)  die Fälle, in denen, und die Bedingungen, unter denen gelegentliche Nutzer von der Verwendung des TRACES befreit werden können;

e)  die Bedingungen, unter denen – bei einem elektronischen System – von den zuständigen Behörden eines Drittlandes ausgestellte Bescheinigungen von den zuständigen Behörden zu akzeptieren sind.

Titel VII

Durchsetzung

Kapitel I

Maßnahmen der zuständigen Behörden und Sanktionen

Artikel 134

Allgemeine Pflichten der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Durchsetzung

(1)  Wenn die zuständigen Behörden im Einklang mit diesem Kapitel tätig werden, geben sie den Maßnahmen Vorrang, die ergriffen werden müssen, um die Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, für das Tierwohl und – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt auszuschalten oder einzudämmen. Angesichts der zunehmenden Häufigkeit von Betrug im Lebensmittelbereich wird die Bekämpfung von Praktiken, die die Verbraucher in Bezug auf Beschaffenheit oder Qualität der von ihnen gekauften und konsumierten Lebensmittel irreführen, stärker in den Mittelpunkt gerückt. [Abänd. 336]

(2)  Besteht der Verdacht, dass ein Verstoß vorliegt, so führen die zuständigen Behörden eine Untersuchung durch, um diesen Verdacht zu erhärten oder auszuräumen.

(3)  Bei Bedarf umfasst die Untersuchung gemäß Absatz 2

a)  die Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei Tieren, Waren und Unternehmern während eines angemessenen Zeitraums entsprechend der Art des Risikos; [Abänd. 274]

b)  gegebenenfalls die amtliche Verwahrung von Tieren und Waren sowie von unzulässigen Stoffen oder Produkten.

Artikel 135

Untersuchungen und Maßnahmen im Fall eines Verstoßes

(1)  Wenn ein Verstoß festgestellt wird,

a)  führen die zuständigen Behörden bei Bedarf weitere Untersuchungen durch, um Ursprung und Umfang des Verstoßes sowie die Verantwortung des Unternehmers zu ermitteln;

b)  ergreifen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der Unternehmer den Verstoß beendet und dass er Vorkehrungen trifft, um erneute Verstöße verhindert zu verhindern. [Abänd. 275]

Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften.

(2)  Wenn die zuständigen Behörden im Einklang mit Absatz 1 tätig werden, ergreifen sie gegebenenfalls eine der folgenden Maßnahmen:

a)  Sie ordnen die Behandlung von Tieren an, oder sie führen sie selbst durch;

aa)  sie verpflichten den Organisator, wenn das Ergebnis der amtlichen Kontrollen von Fahrtenbüchern gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i nicht zufriedenstellend ist, die Planung der vorgesehenen langen Beförderung so zu ändern, dass die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten wird; [Abänd. 276]

b)  sie ordnen an, Tiere auszuladen oder auf ein anderes Transportmittel umzuladen, sie unterzustellen und zu betreuen oder an einem geeigneten Ort unterzubringen, wobei ihre Pflege gewährleistet sein muss; sie legen Quarantänezeiträume fest; sie ordnen an, die Schlachtung zu verschieben und, falls erforderlich, für eine tierärztliche Behandlung zu sorgen; [Abänd. 277]

c)  sie ordnen an, Waren zu behandeln, die Kennzeichnung zu ändern oder den Verbrauchern berichtigte Informationen bereitzustellen;

d)  sie beschränken oder verbieten das Inverkehrbringen, die Verbringung, den Eingang in die Union oder die Ausfuhr von Tieren und Waren, sie verbieten die Rückkehr von Tieren und Waren in den versendenden Mitgliedstaat, oder sie ordnen ihre Rückkehr in den versendenden Mitgliedstaat an;

e)  sie ordnen an, dass der Unternehmer die Häufigkeit der Eigenkontrollen erhöht;

ea)  sie fordern die Unternehmer, welche die Tötung von Tieren oder damit zusammenhängende und in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 fallende Tätigkeiten durchführen, auf, ihre Standardarbeitsanweisungen zu ändern und insbesondere die Produktion zu drosseln oder einzustellen; [Abänd. 278]

f)  sie ordnen an, dass bestimmte Tätigkeiten des betreffenden Unternehmers verstärkt oder systematisch amtlichen Kontrollen unterzogen werden;

g)  sie ordnen den Rückruf, die Rücknahme, die Beseitigung und die Vernichtung von Waren an, sie gestatten gegebenenfalls die Verwendung von Waren für andere als die ursprünglich vorgesehenen Zwecke;

h)  sie ordnen an, dass das ganze Unternehmen oder ein Teil des Unternehmens des betreffenden Unternehmers oder seine Betriebe, seine Haltungsbetriebe oder sein sonstiges Betriebsgelände für einen angemessenen Zeitraum isoliert oder geschlossen werden;

i)  sie ordnen an, dass alle oder ein Teil der Tätigkeiten des betreffenden Unternehmers ausgesetzt sowie gegebenenfalls die von dem Unternehmer betriebenen oder genutzten Internetsites für einen angemessenen Zeitraum abgeschaltet werden;

j)  sie ordnen die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung des betreffenden Betriebs, Werks, Haltungsbetriebs, Transportmittels oder Transportunternehmers oder des Befähigungsnachweises des Fahrers an; [Abänd. 279]

k)  sie ordnen die Schlachtung oder Tötung von Tieren an, sofern diese Maßnahme am ehesten geeignet ist, die Gesundheit von Menschen und Tieren zu schützen sowie das Tierwohl zu wahren;

l)  sie ergreifen alle sonstigen ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten.

(3)  Die zuständigen Behörden unterrichten den betreffenden Unternehmer oder seinen Vertreter

a)  schriftlich über ihre Entscheidung betreffend die gemäß den Absätzen 1 und 2 zu ergreifenden Maßnahmen und über die Gründe für diese Entscheidung und

b)  über sein Recht auf Widerspruch gegen derartige Entscheidungen sowie über geltende Verfahren und Fristen.

(4)  Alle infolge der Durchführung dieses Artikels anfallenden Kosten gehen zu Lasten des verantwortlichen Unternehmers.

Artikel 136

Sanktionen

(1)  Die Mitgliedstaaten regeln die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Regeln bis zu dem Datum mit, das in Artikel 162 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannt wird, und sie teilen ihr auch jede spätere Änderung, die sich auf diese Regeln auswirkt, unverzüglich mit.

Unbeschadet des angestrebten wirtschaftlichen Vorteils ist das Maß der Sanktionen außerdem unter Berücksichtigung des Risikos einer Gesundheitsschädigung der Verbraucher anzusetzen. [Abänd. 280]

(2)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Höhe der finanziellen Sanktionen für vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung und gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 mindestens dem doppeltem Wert des mit der Zuwiderhandlung angestrebten wirtschaftlichen Vorteil Vorteils entspricht. [Abänd. 281]

(3)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten insbesondere, dass es für folgende Fälle Sanktionen gibt:

a)  fehlende Kooperation eines Unternehmers bei amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten;

b)  falsche oder irreführende amtliche Bescheinigungen und Erklärungen; [Abänd. 282]

c)  betrügerische Herstellung oder Verwendung von amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Etiketten, amtlichen Markierungen und anderen amtlichen Attestierungen;

ca)  Schädigung der Gesundheit der Verbraucher. [Abänd. 283]

Artikel 136a

Meldung von Verstößen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden wirksame und verlässliche Mechanismen schaffen, um die Meldung von drohenden oder tatsächlichen Verstößen gegen diese Verordnung und gegen nationale, diese Verordnung betreffende Maßnahmen bei den zuständigen Behörden zu fördern.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

a)  spezielle Verfahren für den Eingang von Meldungen über Verstöße und für Folgemaßnahmen;

b)  einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Einrichtungen, die Verstöße innerhalb ihrer Einrichtung melden, zumindest vor Sanktionsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechter Behandlung;

c)  den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;

d)  klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, welche die in einer Einrichtung begangenen Verstöße meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Zusammenhang mit weiteren Ermittlungen oder nachfolgenden Gerichtsverfahren gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich.

(3)  Die Mitgliedstaaten verpflichten die Einrichtungen zu angemessenen Verfahren, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können. Ein derartiger Kanal kann auch durch von den Sozialpartnern getroffene Vereinbarungen bereitgestellt werden. Dabei wird derselbe Schutz wie in Absatz 2 Buchstabe b, c und d gewährt. [Abänd. 284]

Kapitel II

Durchsetzungsmaßnahmen der Union

Artikel 137

Schwere Mängel im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats

(1)  Wenn der Kommission Hinweise auf einen schweren Mangel im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats vorliegen und wenn dieser Mangel ein weitreichendes Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, für das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt darstellen oder zu einem weitreichenden Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 führen kann, beschließt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen, die bis zur Behebung des Mangels im Kontrollsystem anzuwenden sind:

a)  Verbot der Bereitstellung auf dem Markt oder Verbot des Transports, der Verbringung oder anderweitigen Handhabung bestimmter von dem Mangel im Kontrollsystem betroffener Tiere oder Waren;

b)  besondere Bedingungen für die Tätigkeiten, Tiere oder Waren gemäß Buchstabe a;

c)  Aussetzung der amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen oder anderen Kontrollstellen, die von dem Mangel im Kontrollsystem betroffen sind, oder Aufhebung der Zulassung dieser Grenzkontrollstellen oder anderer Kontrollstellen;

d)  andere geeignete, befristete Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieses Risiko einzudämmen, bis der Mangel im Kontrollsystem behoben ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.

(2)  Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden erst beschlossen, wenn der betreffende Mitgliedstaat den Mangel trotz Aufforderung nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist behoben hat.

(3)  Wenn äußerste Dringlichkeit dies rechtfertigt, weil es um die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – um den Schutz der Umwelt geht, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 141 Absatz 3 sofort anwendbare Durchführungsrechtsakte.

Titel VIII

Gemeinsame Bestimmungen

Kapitel I

Verfahrensbestimmungen

Artikel 138

Änderung der Anhänge und der Verweise auf europäische Normen

(1)  Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge II und III dieser Verordnung zu erlassen, um Änderungen der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 sowie dem technischen Fortschritt und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

(2)  Um die Verweise auf die in Artikel 26 Buchstabe b Ziffer iv, Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe e und Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe a genannten europäischen Normen zu aktualisieren, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verweise zu erlassen, falls das CEN sie ändert.

Artikel 139

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 Absatz 2, Artikel 17, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 24a, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 40, Artikel 43 Absatz 4, Artikel 45 Absatz 3, den Artikeln 46 und 49, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 52 Absätze 1 und 2, Artikel 56 Absatz 2, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 62 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3, Artikel 75 Absätze 1 und 2, Artikel 97 Absatz 2, Artikel 98 Absatz 6, Artikel 99 Absatz 2, Artikel 101 Absatz 3, Artikel 106 Absatz 3, Artikel 111, Artikel 114 Absatz 4, Artikel 125 Absatz 1, Artikel 127 Absatz 1, Artikel 128a Absatz 2, Artikel 132 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 133, Artikel 138 Absätze 1 und 2, Artikel 143 Absatz 2, Artikel 144 Absatz 3, und Artikel 153 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit...(81) übertragen.Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat erhebt spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Einwände gegen die Verlängerung. [Abänd. 285]

(2a)  Für den Zeitraum der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 286]

(3)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 Absatz 2, Artikel 17, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 24a, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 40, Artikel 43 Absatz 4, Artikel 45 Absatz 3, den Artikeln 46 und 49, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 52 Absätze 1 und 2, Artikel 56 Absatz 2, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 62 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3, Artikel 75 Absätze 1 und 2, Artikel 97 Absatz 2, Artikel 98 Absatz 6, Artikel 99 Absatz 2, Artikel 101 Absatz 3, Artikel 106 Absatz 3, Artikel 111, Artikel 114 Absatz 4, Artikel 125 Absatz 1, Artikel 127 Absatz 1, Artikel 128a Absatz 2, Artikel 132 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 133, Artikel 138 Absätze 1 und 2, Artikel 143 Absatz 2, Artikel 144 Absatz 3, und Artikel 153 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 Absatz 2, Artikel 17, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 2, Artiel 24a, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 40, Artikel 43 Absatz 4, Artikel 45 Absatz 3, den Artikeln 46 und 49, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 52 Absätze 1 und 2, Artikel 56 Absatz 2, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 62 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3, Artikel 75 Absätze 1 und 2, Artikel 97 Absatz 2, Artikel 98 Absatz 6, Artikel 99 Absatz 2, Artikel 101 Absatz 3, Artikel 106 Absatz 3, Artikel 111, Artikel 114 Absatz 4, Artikel 125 Absatz 1, Artikel 127 Absatz 1, Artikel 128a Absatz 2, Artikel 132 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 133, Artikel 138 Absätze 1 und 2, Artikel 143 Absatz 2, Artikel 144 Absatz 3, und Artikel 153 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 140

Dringlichkeitsverfahren

(1)  Delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)  Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 139 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 141

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Eine Ausnahme bilden Fälle, auf die Artikel 23 Anwendung findet, nach dem die Kommission von den Ausschüssen unterstützt wird, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für die geschützten Ursprungsbezeichnungen, die geschützten geografischen Angaben und die garantierten traditionellen Spezialitäten im Zusammenhang mit landwirtschaftlich erzeugten Lebensmitteln, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für die geschützten Ursprungsbezeichnungen und die geschützten geografischen Angaben von Weinen und der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(82) für geografische Angaben bei Spirituosen eingesetzt wurden. [Abänd. 287]

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Muss die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt werden, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Kapitel II

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 142

Aufhebungen

(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die Richtlinien 89/608/EWG und 96/93/EG sowie die Entscheidung 92/438/EWG werden mit Wirkung vom...(83) aufgehoben.

Die Artikel 14 bis 17 und 26 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gelten jedoch noch bis ...+(84).

Die Benennungen der EU-Referenzlaboratorien gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bleiben so lange gültig, bis in jedem der betroffenen Bereiche ein EU-Referenzlaboratorium gemäß Artikel 91 Absatz 2 dieser Verordnung benannt worden ist. [Abänd. 288]

(1a)  Die Benennungen der EU-Referenzlaboratorien gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bleiben so lange gültig, bis – unbeschadet des Artikels 91 Absatz 3a  – in jedem der betroffenen Bereiche ein EU-Referenzlaboratorium gemäß Artikel 91 Absatz 2 dieser Verordnung benannt worden ist. [Abänd. 289]

(2)  Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie die Die Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG und 97/78/EG werden mit Wirkung vom ...(85) aufgehoben. [Abänd. 290]

(3)  Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 143

Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG

(1)  Die relevanten Bestimmungen der Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG, die Sachverhalte regeln, auf die in Artikel 45 Absatz 2, Artikel 46, Artikel 49 Buchstaben b, c und d, Artikel 52 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung Bezug genommen wird, gelten weiter bis zu dem Datum, das in dem gemäß Absatz 2 zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgesetzt wird.

(2)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 139 zu erlassen, in denen geregelt wird, ab wann die in Absatz 1 genannten Bestimmungen nicht mehr gelten. Dieser Zeitpunkt ist das Datum, ab dem die entsprechenden Bestimmungen gelten, die mit den delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, welche in Artikel 45 Absatz 2, Artikel 46, Artikel 49 Buchstaben b, c und d, Artikel 52 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung vorgesehen sind.

Artikel 144

Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Richtlinie 96/23/EG

(1)  Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen, die erforderlich sind, um das Vorhandensein der in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Stoffe und Rückstandsgruppen festzustellen, weiterhin im Einklang mit den Anhängen II, III und IV der vorgenannten Richtlinie bis zu dem Datum durch, das in dem gemäß Absatz 3 zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgesetzt wird.

(2)  Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 96/23/EG gelten weiter bis zu dem Datum, das in dem gemäß Absatz 3 zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgesetzt wird.

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 139 zu erlassen, in denen geregelt wird, ab wann die zuständigen Behörden keine amtlichen Kontrollen im Einklang mit Absatz 1 mehr durchführen und ab wann Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 96/23/EG nicht mehr gilt. Dieser Zeitpunkt ist das Datum, ab dem die entsprechenden Bestimmungen gelten, die mit den delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, welche in Artikel 16 bzw. 111 dieser Verordnung vorgesehen sind.

Artikel 145

Änderungen der Richtlinie 98/58/EG

Die Richtlinie 98/58/EG wird wie folgt geändert:

a)  Artikel 2 wird wie folgt geändert:

i)  Nummer 3 wird gestrichen;

ii)  es wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:"

„Außerdem gilt die Begriffsbestimmung von „zuständige Behörden“ gemäß Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. .../...(86).“;

"

b)  Artikel 6 wird wie folgt geändert:

i)  Absatz 1 wird gestrichen;

ii)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis 30. Juni jedes Jahres einen Jahresbericht über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten Verstöße beizufügen sowie ein nationaler Aktionsplan zur Vermeidung oder Eindämmung solcher Verstöße in den kommenden Jahren. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten Zusammenfassungen dieser Berichte vor.“;

"

c)  Absatz 3 Buchstabe a wird gestrichen;

d)  Artikel 7 wird aufgehoben.

Artikel 146

Änderungen der Richtlinie 1999/74/EG

Die Richtlinie 1999/74/EG wird wie folgt geändert:

a)  Artikel 8 wird wie folgt geändert:

i)  Absatz 1 wird gestrichen;

ii)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis 30. Juni jedes Jahres einen Jahresbericht über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten Verstöße beizufügen sowie ein nationaler Aktionsplan zur Vermeidung oder Eindämmung solcher Verstöße in den kommenden Jahren. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten Zusammenfassungen dieser Berichte vor.“;

"

iii)  Absatz 3 Buchstabe a wird gestrichen;

b)  Artikel 9 wird aufgehoben.

Artikel 147

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert:

a)  Die Artikel 19 und 21 werden aufgehoben.

b)  In Anhang X werden die Kapitel A und B gestrichen.

Artikel 148

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird wie folgt geändert:

a)  Artikel 32 wird wie folgt geändert:

i)  Die Unterabsätze 1 und 2 werden gestrichen;

ii)  Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:"

„Personen, die eine Zulassung genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel beantragen, beteiligen sich an den Kosten der Aufgaben des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union und der nationalen Referenzlaboratorien, die gemäß Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Nummer dieser Verordnung] für diesen Bereich benannt werden.“;

"

iii)  in Unterabsatz 5 werden die Worte „und zum Anhang“ gestrichen;

iv)  in Unterabsatz 6 werden die Worte „die eine Änderung des Anhangs betreffen,“ gestrichen;

b)  der Anhang wird aufgehoben. [Abänd. 291]

Artikel 149

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wird wie folgt geändert:

a)  Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe f erhält folgende Fassung:"

„eine schriftliche Erklärung, in der bestätigt wird, dass der Antragsteller drei Proben des Futtermittelzusatzstoffes direkt an das in Artikel 21 genannte Referenzlaboratorium der Europäischen Union übermittelt hat;“

"

b)  Artikel 21 wird wie folgt geändert:

i)  Die Absätze 1, 3 und 4 werden gestrichen;

ii)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Personen, die eine Zulassung von Zusatzstoffen beantragen, beteiligen sich an den Kosten der Aufgaben des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union und der nationalen Referenzlaboratorien, die gemäß Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Nummmer der vorliegenden Verordnung] für diesen Bereich benannt werden.“;

"

c)  Anhang II wird aufgehoben. [Abänd. 292]

Artikel 150

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird wie folgt geändert:

a)  Artikel 2 wird wie folgt geändert:

i)  Die Buchstaben d, f, i und p werden gestrichen;

ii)  es wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:"

„Außerdem gelten die Definitionen von „zuständige Behörden“, „Grenzkontrollstelle“, „amtlicher Tierarzt“ und „Ausgangsort“ gemäß Artikel 2 Nummern 5, 29, 32 bzw. 36 der Verordnung (EU) Nr. .../...(87)*.;

_________________

* ABl. L … vom …, S. …“;

"

b)  die Artikel 14 bis 16, Artikel 21, der Artikel 22 Absatz 2 sowie die Artikel 23 und 24 und Artikel 26 werden aufgehoben bzw. gestrichen gelten weiter bis zur Annahme der Legislativvorschläge gemäß Artikel 18; [Abänd. 293]

c)  Artikel 27 wird wie folgt geändert:

i)  Absatz 1 wird gestrichen;

ii)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis 30. Juni jedes Jahres einen Jahresbericht über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten festgestellten Mängel sowie ein Aktionsplan zu deren Behebung beizufügen.“;

"

d)  Artikel 28 wird aufgehoben.

Artikel 151

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 und damit zusammenhängende Übergangsmaßnahmen

(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird wie folgt geändert:

a)  Die Artikel 26 und 27, Artikel 28 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 30 werden aufgehoben bzw. gestrichen;

b)  der einleitende Satz von Artikel 31 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission, der Behörde und den anderen Mitgliedstaaten bis 30. Juni jedes Jahres folgende Informationen zum vorangegangenen Kalenderjahr:“.

"

(2)  Artikel 26, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gelten weiter bis zu dem Datum, das in dem delegierten Rechtsakt ab dem die entsprechenden Bestimmungen gelten, die mit den Legislativvorschlägen gemäß Artikel 16 dieser Verordnung festgelegt wird, der gemäß Absatz 3 zu erlassen ist werden. [Abänd. 294]

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 139 zu erlassen, in denen geregelt wird, ab wann die in Absatz 2 genannten Artikel 26, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 30 nicht mehr gelten. Dieser Zeitpunkt ist das Datum, ab dem die entsprechenden Bestimmungen gelten, die mit den delegierten Rechtsakten festgelegt werden, welche in Artikel 16 dieser Verordnung vorgesehen sind. [Abänd. 295]

Artikel 152

Änderungen der Richtlinie 2007/43/EG

Die Richtlinie 2007/43/EG wird wie folgt geändert:

a)  Artikel 2 wird wie folgt geändert:

i)  In Absatz 1 werden die Buchstaben c und d gestrichen;

ii)  es wird folgender Absatz 3 angefügt:"

„(3) Außerdem gelten die Definitionen von „zuständige Behörden“ und „amtlicher Tierarzt“ gemäß Artikel 2 Nummer 5 bzw. 32 der Verordnung (EU) Nr. .../...(88)*.;

_________________

* ABl. L … vom …, S. …“;

"

b)  Artikel 7 wird wie folgt geändert:

i)  Absatz 1 wird gestrichen;

ii)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„2. Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis 30. Juni jedes Jahres einen Jahresbericht über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten Verstöße beizufügen sowie ein nationaler Aktionsplan zur Vermeidung oder Eindämmung solcher Verstöße in den kommenden Jahren. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten Zusammenfassungen dieser Berichte vor.“.

"

Artikel 153

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und damit zusammenhängende Übergangsmaßnahmen

(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wird wie folgt geändert:

a)  Artikel 2 wird wie folgt geändert:

i)  Buchstabe n erhält folgende Fassung:"

„n) die Begriffsbestimmung für „zuständige Behörden“ ist die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. .../...(89)*;

_________________

* ABl. L … vom …, S. …“;

"

ii)  Buchstabe o wird gestrichen;

iii)  Buchstabe p erhält folgende Fassung:"

„p) „Kontrollstelle“: eine beauftragte Stelle gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. .../... (90)“;

"

b)  in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte „Artikel 27 Absatz 10“ ersetzt durch die Worte „Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. .../...(91)“;

c)  Artikel 27 wird wie folgt geändert:

i)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„Die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung erfolgen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.“;

"

ii)  die Absätze 23 bis 14 6 und 8 bis 14 werden gestrichen; [Abänd. 296]

d)  in Artikel 29 Absatz 1 werden die Worte „Artikel 27 Absatz 4“ ersetzt durch die Worte „Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. .../... (92)“;

e)  Artikel 30 Absatz 2 wird gestrichen.

(2)  Artikel 27 Absätze 3 bis 14 sowie Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gelten weiter bis zu dem Datum, das in dem delegierten Rechtsakt festgelegt wird, der gemäß Absatz 3 zu erlassen ist. [Abänd. 297 und 298]

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 139 zu erlassen, in denen geregelt wird, ab wann die in Absatz 2 genannten Bestimmungen nicht mehr gelten. Dieser Zeitpunkt ist das Datum, ab dem die entsprechenden Bestimmungen gelten, die mit den delegierten Rechtsakten aufgestellt werden, welche in Artikel 23 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehen sind.

Artikel 154

Änderungen der Richtlinie 2008/119/EG

Die Richtlinie 2008/119/EG wird wie folgt geändert:

a)  Artikel 2 wird wie folgt geändert:

i)  Nummer 2 wird gestrichen;

ii)  es wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:"

„Außerdem gilt die Begriffsbestimmung von „zuständige Behörden“ gemäß Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. .../...(93)*.;

_________________

* ABl. L … vom …, S. …“;

"

b)  Artikel 7 wird wie folgt geändert:

i)  Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen;

ii)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„(3) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis 30. Juni jedes Jahres einen Jahresbericht über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten Verstöße beizufügen sowie ein nationaler Aktionsplan zur Vermeidung oder Eindämmung solcher Verstöße in den kommenden Jahren. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten Zusammenfassungen dieser Berichte vor.“;

"

c)  Artikel 9 wird aufgehoben.

Artikel 155

Änderungen der Richtlinie 2008/120/EG

Die Richtlinie 2008/120/EG wird wie folgt geändert:

a)  Artikel 2 wird wie folgt geändert:

i)  Nummer 10 wird gestrichen;

ii)  es wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:"

„Außerdem gilt die Begriffsbestimmung von „zuständige Behörden“ gemäß Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. .../...(94)*.;

_________________

* ABl. L … vom …, S. …“;

"

b)  Artikel 8 wird wie folgt geändert:

i)  Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen;

ii)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis 30. Juni jedes Jahres einen Jahresbericht über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten Verstöße beizufügen sowie ein nationaler Aktionsplan zur Vermeidung oder Eindämmung solcher Verstöße in den kommenden Jahren. Die Kommission legt den Mitgliedstaaten Zusammenfassungen dieser Berichte vor.“;

"

c)  Artikel 10 wird aufgehoben.

Artikel 156

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wird wie folgt geändert:

a)  Artikel 2 wird wie folgt geändert:

i)  Buchstabe q wird gestrichen;

ii)  es wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:"

„Zusätzlich zu den Definitionen in Unterabsatz 1 gilt die Definition von „zuständige Behörden“ gemäß Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. .../...(95)*.;

_________________

* ABl. L … vom …, S. …“;

"

b)  Artikel 22 wird aufgehoben.

Artikel 157

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wird wie folgt geändert:

a)  Artikel 3 wird wie folgt geändert:

i)  Die Nummern 10 und 15 werden gestrichen;

ii)  es wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:"

„Außerdem gelten die Definitionen von „zuständige Behörden“ und „Durchfuhr“ gemäß Artikel 2 Nummer 5 bzw. 50 der Verordnung (EU) Nr. .../...(96)*.;

_________________

* ABl. L … vom …, S. …“;

"

b)  die Artikel 45, 49 und 50 werden aufgehoben.

Artikel 158

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres einen endgültigen Bericht über den Umfang und die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung.“;

"

b)  die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

Artikel 159

Änderungen der Richtlinie 2009/128/EG und damit zusammenhängende Übergangsmaßnahmen

(1)  Die Richtlinie 2009/128/EG wird wie folgt geändert:

a)  In Artikel 8 werden Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 2 sowie die Absätze 3, 4, 6 und 7 gestrichen;

b)  Anhang II wird aufgehoben.

(2)  Artikel 8 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 2, die Absätze 3, 4, 6 und 7 sowie Anhang II der Richtlinie 2009/128/EG gelten weiter bis zu dem Datum, das in dem delegierten Rechtsakt ab dem die entsprechenden Bestimmungen gelten, die mit den Legislativvorschlägen gemäß Artikel 22 dieser Verordnung festgelegt wird, der gemäß Absatz 3 zu erlassen ist werden. [Abänd. 299]

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 139 zu erlassen, in denen geregelt wird, ab wann die in Absatz 2 genannten Bestimmungen nicht mehr gelten. Dieser Zeitpunkt ist das Datum, ab dem die entsprechenden Bestimmungen gelten, die mit den delegierten Rechtsakten festgelegt werden, welche in Artikel 22 dieser Verordnung vorgesehen sind. [Abänd. 300]

Artikel 160

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Die Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 wird wie folgt geändert:

a)  Artikel 36 wird wie folgt geändert:

i)  Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Inhalt der amtlichen Kontrollen“;

ii)  die Absätze 1 und 2 werden gestrichen;

iii)  in Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:"

„(3) Die amtlichen Kontrollen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../...(97)* durchgeführt werden, umfassen Folgendes:;

_________________

* ABl. L … vom …, S. …“;

"

b)  Artikel 37 wird wie folgt geändert:

i)  Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten, die Erzeugnisse mit Ursprung in der Union bezeichnen, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation vor der Vermarktung durch

   (a) die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. .../...(98) benannten zuständigen Behörden oder
   (b) die beauftragten Stellen im Sinne von Artikel 2 Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. .../... (99).“;

"

ii)  Absatz 3 Unterabsatz 1 wird gestrichen;

iii)  in Absatz 4 werden die Worte „in den Absätzen 1 und 2“ ersetzt durch die Worte „in Absatz 2“;

c)  die Artikel 38 und 39 werden aufgehoben.

Artikel 161

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. …/2013(100)

Die Verordnung (EU) Nr. …/2013(101) wird wie folgt geändert:

a)  Artikel 29 wird wie folgt geändert:

i)  Die Überschrift erhält folgende Fassung:"

„Referenzlaboratorien und Referenzzentren der Europäischen Union“;

"

ii)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„1. Zur Deckung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung der von der Kommission genehmigten Arbeitsprogramme entstehen, können folgenden Laboratorien und Zentren Finanzhilfen gewährt werden:

   a) Referenzlaboratorien der Europäischen Union gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) Nr. .../...+(102)*;
   b) Referenzzentren der Europäischen Union für Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 93 der vorgenannten Verordnung; [Abänd. 301]
   c) Referenzzentren der Europäischen Union für Tierwohl gemäß Artikel 95 der vorgenannten Verordnung.;
   ca) Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette. [Abänd. 302]

_________________

* ABl. L … vom …, S. …“;

"

iii)  Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:"

„a) Kosten des Personals – unabhängig von seinem Status –, das direkt mit Tätigkeiten befasst ist, die die Laboratorien oder Zentren in ihrer Funktion als Referenzlaboratorium bzw. Referenzzentrum der Union durchführen;“;

"

b)  es wird folgender Artikel 29a eingefügt:"

„Artikel 29a

Akkreditierung nationaler Referenzlaboratorien für Pflanzengesundheit

(1)   Finanzhilfen können nationalen Referenzlaboratorien gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. .../...(103) für Kosten gewährt werden, die den Laboratorien bei der Erlangung der Akkreditierung gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025 für die Anwendung von Methoden für Laboranalysen, ‑tests oder ‑diagnosen entstehen, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen überprüft werden soll.

(2)  Die Finanzhilfe gemäß Absatz 1 kann einem einzigen nationalen Referenzlaboratorium in jedem Mitgliedstaat für jedes EU-Referenzlaboratorium für Pflanzengesundheit während höchstens drei Jahren nach der Benennung dieses EU-Referenzlaboratoriums gewährt werden.“. [Abänd. 303]

"

Artikel 162

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1)  Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sofern in den Absätzen 2 bis 5 nicht anders bestimmt, gilt sie ab dem (104).

Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung stellt die Kommission einen umfassenden Leitfaden bereit, um Unternehmer und nationale Behörden bei der Durchführung dieser Verordnung wirksam zu unterstützen. [Abänd. 304]

(1a)  Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung dieser Verordnung vor, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Verringerung des Verwaltungsaufwands für den privaten Sektor und der Wirksamkeit und Effizienz der seitens der zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen. [Abänd. 305]

(2)  In dem Bereich, der durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g geregelt ist, gilt diese Verordnung ab dem ...(105), mit folgenden Ausnahmen:

a)  Die Artikel 91, 92, 97, 98 und 99 gelten gemäß Absatz 1;

b)  Artikel 33 Absätze 1, 2, 3 und 4, Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe e und Absatz 5 gelten ab dem ...(106)+.

(3)  In dem Bereich, der durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h geregelt ist, gilt diese Verordnung ab dem [Datum der Anwendung der Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial], mit folgenden Ausnahmen:

a)  Die Artikel 93, 94 und 97 gelten gemäß Absatz 1;

b)  Artikel 33 Absätze 1, 2, 3 und 4 gilt ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung + 5 Jahre]. [Abänd. 306]

(4)  Artikel 15 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1, die Artikel 45 bis 62 und die Artikel 76 bis 84, Artikel 150 Buchstabe b, Artikel 152 Buchstabe b und Buchstabe c Ziffer i, Artikel 154 Buchstabe b Ziffer i, und Artikel 155 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 156 Buchstabe b gelten ab dem ...(107). Artikel 150 Buchstabe b und Artikel 156 Buchstabe b finden keine Anwendung, bis die delegierten Rechtsakte, die sie ersetzen, in Kraft treten. [Abänd. 307]

(5)  Artikel 161 gilt ab dem ...(108)+.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

DIE GEBIETE, AUF DIE IN ARTIKEL 2 NUMMER 45 VERWIESEN WIRD

1.  Das Gebiet des Königreichs Belgien

2.  Das Gebiet der Republik Bulgarien

3.  Das Gebiet der Tschechischen Republik

4.  Das Gebiet des Königreichs Dänemark, mit Ausnahme der Färöer und Grönlands

5.  Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

6.  Das Gebiet der Republik Estland

7.  Das Gebiet Irlands

8.  Das Gebiet der Hellenischen Republik

9.  Das Gebiet des Königreichs Spanien, mit Ausnahme von Ceuta und Melilla

10.  Das Gebiet der Französischen Republik

11.  Das Gebiet der Italienischen Republik

12.  Das Gebiet der Republik Zypern

13.  Das Gebiet der Republik Lettland

14.  Das Gebiet der Republik Litauen

15.  Das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg

16.  Das Gebiet Ungarns

17.  Das Gebiet der Republik Malta

18.  Das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa

19.  Das Gebiet der Republik Österreich

20.  Das Gebiet der Republik Polen

21.  Das Gebiet der Portugiesischen Republik

22.  Das Gebiet Rumäniens

23.  Das Gebiet der Republik Slowenien

24.  Das Gebiet der Slowakischen Republik

25.  Das Gebiet der Republik Finnland

26.  Das Gebiet des Königreichs Schweden

27.  Das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

Für die Zwecke der amtlichen Kontrollen, die von den zuständigen Behörden durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g zu überprüfen, sowie der anderen amtlichen Tätigkeiten, welche im Zusammenhang mit Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g durchgeführt werden, sind Bezugnahmen auf Drittländer als Bezugnahmen auf Drittländer und die Gebiete zu lesen, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. .../...(109) aufgeführt sind; Bezugnahmen auf das Gebiet der Union sind in diesem Zusammenhang als Bezugnahmen auf das Gebiet der Union ohne die in dem vorgenannten Anhang aufgeführten Gebiete zu lesen.

ANHANG II

SCHULUNG DES PERSONALS DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Kapitel I: Themenbereiche der Schulungen für Personal, das amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchführt

1.  Verschiedene Kontrollverfahren und –techniken, zum Beispiel Inspektionen, Überprüfungen, Screenings, gezielte Screenings, Probenahmen sowie Laboranalysen, ‑diagnosen und ‑tests

2.  Kontrollverfahren

3.  Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2

4.  Bewertung eines Verstoßes gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2

5.  Gefahren bei der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Tieren und Waren

5a.  Risiken für die menschliche Gesundheit und die Gesundheit von Tieren aufgrund antimikrobieller Resistenz [Am. 309]

6.  Die verschiedenen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, mögliche Risiken für die menschliche Gesundheit und gegebenenfalls für die Gesundheit von Tieren und Pflanzen, für das Tierwohl, sowie für die Umwelt sowie für die Identität und Qualität von Pflanzenvermehrungsmaterial [Abänd. 310]

7.  Bewertung der Anwendung von HACCP-Verfahren und Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft

8.  Management-Systeme, z. B. Qualitätssicherungsprogramme der Unternehmer und ihre Bewertung, sofern diese für die Erfüllung der Auflagen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 relevant sind

9.  Amtliche Bescheinigungssysteme

10.  Vorkehrungen für Notsituationen, einschließlich der Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

11.  Gerichtliche Schritte und rechtliche Aspekte amtlicher Kontrollen

12.  Prüfung schriftlichen Dokumentationsmaterials und sonstiger Aufzeichnungen — einschließlich derjenigen zu vergleichenden Ringtests, Akkreditierung und Risikobewertung —, die möglicherweise wichtig sind, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu bewerten; dazu können auch finanzielle und kommerzielle Aspekte zählen

13.  Kontrollverfahren und Bestimmungen für den Eingang in die Union von Tieren und Waren, die aus Drittländern kommen

14.  Alle sonstigen Bereiche, die notwendig sind, um die Durchführung der amtlichen Kontrollen im Einklang mit dieser Verordnung zu gewährleisten

Kapitel II: Prüffelder für Kontrollverfahren

1.  Aufbau der zuständigen Behörden und Beziehung zwischen den zentralen zuständigen Behörden und den Behörden, die von diesen mit der Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten betraut wurden

2.  Beziehung zwischen den zuständigen Behörden und den beauftragten Stellen oder den natürlichen Personen, die die zuständigen Behörden mit Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten beauftragt haben

3.  Beschreibung der zu erreichenden Ziele

4.  Aufgaben, Zuständigkeiten und Pflichten des Personals

5.  Probenahmeverfahren, Kontrollverfahren und –techniken (einschließlich Laboranalysen, ‑tests und –diagnosen), Auswertung der Ergebnisse und sich daraus ergebende Entscheidungen

6.  Programme für Screenings und gezielte Screenings

7.  Amtshilfe für den Fall, dass die amtlichen Kontrollen ein Tätigwerden mehrerer Mitgliedstaaten erfordern

8.  Folgemaßnahmen nach amtlichen Kontrollen

9.  Zusammenarbeit mit anderen möglicherweise ebenfalls zuständigen Dienststellen oder Abteilungen oder mit Unternehmern

10.  Überprüfung der Eignung von Methoden für Probenahmen sowie für Laboranalysen, ‑tests und ‑diagnosen

11.  Jede sonstige Tätigkeit oder Information, die zur effizienten Durchführung der amtlichen Kontrollen erforderlich ist

Anhang IIa

Amtliche Fachassistenten

1.  Die zuständige Behörde darf nur Personen zu amtlichen Fachassistenten ernennen, die sich entsprechend den nachstehenden Anforderungen einer Schulung unterzogen und eine Prüfung bestanden haben.

2.  Für diese Prüfungen hat die zuständige Behörde Sorge zu tragen. Um zu diesen Prüfungen zugelassen zu werden, müssen die Bewerber nachweisen können, dass sie sich folgenden Schulungen unterzogen haben:

a)  mindestens 500 Stunden theoretische Schulung und mindestens 400 Stunden praktische Schulung in Bezug auf die unter Nummer 5 aufgeführten Themenbereiche; und

b)  zusätzliche Schulungen, durch die amtliche Fachassistenten in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben fachkundig zu erfüllen.

3.  Die unter Nummer 2 Buchstabe a genannte praktische Schulung hat in Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes sowie in Haltungsbetrieben und sonstigen einschlägigen Betrieben zu erfolgen.

4.  Die Schulung und die Prüfungen müssen sich hauptsächlich auf rotes Fleisch oder auf Geflügelfleisch beziehen. Personen, die die Schulung für einen der beiden Bereiche absolvieren und die entsprechende Prüfung bestanden haben, müssen sich nur einer verkürzten Schulung unterziehen, um die Prüfung für den anderen Bereich abzulegen. Die Schulung und die Prüfung sollten sich gegebenenfalls auch auf frei lebendes Wild, Farmwild und Hasentiere erstrecken.

5.  Die Schulung für amtliche Fachassistenten muss folgende Themenbereiche betreffen und die Prüfungen müssen das Vorhandensein der entsprechenden Kenntnisse bestätigen:

a)  in Bezug auf Haltungsbetriebe:

i)  theoretischer Teil:

–  Kenntnis der landwirtschaftlichen Organisation, der Produktionsmethoden, des internationalen Handels usw.;

–  bewährte Verfahren der Viehhaltung;

–  Grundkenntnisse über Tierseuchen, insbesondere Zoonosen: Virus-, Bakterien-, Parasitenerkrankungen usw.;

–  Monitoring zur Seuchenerkennung, Anwendung von Arzneimitteln und Impfstoffen, Rückstandsuntersuchungen;

–  Hygiene- und Gesundheitskontrollen;

–  Tierschutz im Haltungsbetrieb und beim Transport;

–  Umweltnormen: für Gebäude, Haltungsbetriebe und allgemein;

–  einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

–  Verbraucherbelange und Qualitätskontrolle;

ii)  praktischer Teil:

–  Besichtigung von Haltungsbetrieben mit verschiedenen Haltungsformen und Aufzuchtmethoden;

–  Besichtigung von Produktionsbetrieben;

–  Beobachtung des Be- und Entladens von Tieren;

–  Laborvorführungen;

–  Veterinärkontrollen;

–  Dokumentation;

b)  in Bezug auf Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben:

i)  theoretischer Teil:

–  Kenntnis der Organisation, der Produktionsmethoden, des internationalen Handels sowie der Schlacht- und Zerlegetechnologie in der Fleischwirtschaft;

–  Grundkenntnisse der Hygiene und der guten Hygienepraxis sowie insbesondere der Betriebshygiene, der Schlacht-, Zerlegungs- und Lagerhygiene und der Arbeitshygiene;

–  HACCP-Verfahren und Überprüfung der HACCP-gestützten Verfahren;

–  Tierschutz beim Entladen nach dem Transport und bei der Schlachtung;

–  Grundkenntnisse der Schlachttieranatomie und -physiologie;

–  Grundkenntnisse der Schlachttierpathologie;

–  Grundkenntnisse der pathologischen Anatomie von Schlachttieren;

–  einschlägige Kenntnisse in Bezug auf TSE und andere wichtige Zoonosen und Zoonoseerreger;

–  Kenntnis der Methoden und Verfahren der Schlachtung, Untersuchung, Zubereitung, Umhüllung, Verpackung und Beförderung von frischem Fleisch;

–  Grundkenntnisse der Mikrobiologie;

–  Schlachttieruntersuchung;

–  Trichinenuntersuchung;

–  Fleischuntersuchung;

–  administrative Aufgaben;

–  Kenntnis einschlägiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

–  Probenahmeverfahren;

–  Betrugsfragen;

ii)  praktischer Teil:

–  Kennzeichnung von Tieren;

–  Überprüfung des Alters;

–  Untersuchung und Beurteilung von geschlachteten Tieren;

–  Fleischuntersuchung im Schlachthof;

–  Trichinenuntersuchung;

–  Bestimmung von Tierarten durch Untersuchung artentypischer Tierkörperteile;

–  Bestimmung bestimmter Schlachtkörperteile, an denen sich Veränderungen zeigen, und Erläuterungen dazu;

–  Hygienekontrolle, einschließlich Überprüfung der guten Hygienepraxis und der Anwendung der HACCP-gestützten Verfahren;

–  Registrierung der Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung;

–  Probeentnahme;

–  Rückverfolgbarkeit von Fleisch;

–  Dokumentation.

6.  Die amtlichen Fachassistenten müssen durch regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen und Fachliteratur ihre Kenntnisse aktualisieren und sich über neue Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Sie müssen sich so weit irgend möglich jährlichen Fortbildungsmaßnahmen unterziehen.

7.  Bereits zu amtlichen Fachassistenten ernannte Personen müssen hinreichende Kenntnisse in den unter Nummer 5 genannten Bereichen haben. Gegebenenfalls müssen sie diese Kenntnisse durch Fortbildungsmaßnahmen erwerben. Die zuständige Behörde hat hierfür angemessene Maßnahmen zu treffen.

8.  Führen die amtlichen Fachassistenten nur Probenahmen und Analysen im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung durch, so muss die zuständige Behörde lediglich sicherstellen, dass sie für diese Aufgaben angemessen geschult werden. [Abänd. 311]

ANHANG III

MERKMALE DER ANALYSEMETHODEN

1.  Die Analysemethoden und Messergebnisse sollten durch folgende Merkmale gekennzeichnet sein:

a)  Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision)

b)  Zweckmäßigkeit (Matrix und Konzentrationsbereich)

c)  Nachweisgrenze

d)  Bestimmungsgrenze

e)  Präzision

f)  Wiederholbarkeit

g)  Reproduzierbarkeit

h)  Wiederfindung

i)  Selektivität

j)  Empfindlichkeit

k)  Linearität

l)  Messunsicherheit

m)  sonstige nach Bedarf ausgewählte Kriterien

2.  Die Präzisionswerte gemäß Absatz 1 Buchstabe e werden entweder aus einer Ringanalyse bestimmt, die nach einem international anerkannten Protokoll für Ringversuche durchgeführt wurde (z. B. ISO 5725 „Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messmethoden und Messergebnissen“), oder — soweit Leistungskriterien für Analyseverfahren festgelegt wurden — durch Tests zur Feststellung der Einhaltung dieser Kriterien. Die Wiederholbarkeits- und Reproduzierbarkeitswerte sind in international anerkannter Form anzugeben (z. B. 95 % Konfidenzbereiche nach ISO 5725 „Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messmethoden und Messergebnissen“). Die Ergebnisse aus der Ringanalyse werden veröffentlicht oder frei zur Verfügung gestellt.

3.  Analysemethoden, die sich einheitlich auf verschiedene Produktgruppen anwenden lassen, sind gegenüber Methoden zu bevorzugen, die nur bei einzelnen Produkten anwendbar sind.

4.  Sind Analysemethoden nur innerhalb eines einzelnen Laboratoriums validierbar, so sollten sie nach international akzeptierten wissenschaftlichen Protokollen oder Leitlinien validiert werden; wurden Leistungskriterien für Analysemethoden festgelegt, so sollten die Methoden durch Tests zur Feststellung der Einhaltung dieser Kriterien validiert werden.

5.  Im Rahmen dieser Verordnung eingeführte Analysemethoden sollten nach dem von der ISO empfohlenen Standardschema editiert werden.

ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE GEMÄSS ARTIKEL 142 ABSATZ 3

1.  Verordnung (EG) Nr. 882/2004

Verordnung (EG) Nr. 882/2004

Diese Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 3

-

Artikel 1 Absatz 4

-

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 9

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 8 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 7

-

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e, f, g und i

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 25 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und f

Artikel 26

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d

-

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 28

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 29

Artikel 5 Absatz 4

-

Artikel 6

Artikel 4 Absätze 2 und 3

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b

-

Artikel 7 Absatz 2 Satz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Satz 2

-

Artikel 7 Absatz 2 Satz 3

-

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absätze 2 und 3

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 4

-

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 10

Artikel 13

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 33 Absätze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 2

-

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 33 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 33 Absatz 7

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2

Artikel 11 Absatz 6

Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 11 Absatz 7

Artikel 33 Absatz 6

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 36 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe e

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 36 Absatz 5 Buchstabe c

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 38 Absatz 2

Artikel 13

Artikel 114

Artikel 14 Absatz 1

-

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 43 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 3

-

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 42 Absatz 1 Satz 1

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 42 Absätze 2 und 4

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 42 Absätze 2 und 4

Artikel 15 Absatz 4

-

Artikel 15 Absatz 5

Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 52 Absatz 3 Satz 1

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 43 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 42 Absatz 1 Satz 2

Artikel 16 Absatz 3 Satz 1

Artikel 43 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 3 Satz 2

Artikel 33 Absatz 6

Artikel 17 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 57 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 54 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 sowie Artikel 56 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2

-

Artikel 18

Artikel 63 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 64 Absätze 1 und 3

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 65

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 64 Absatz 5

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 64 Absatz 4

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 6

Artikel 20

Artikel 69

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 70 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 67

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 64 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 64 Absatz 4

Artikel 22

Artikel 84 Buchstabe d

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 71 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 71 Absatz 2 und Artikel 72

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 71 Absatz 3

Artikel 23 Absatz 4

Artikel 71 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 5

Artikel 71 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 23 Absatz 6

Artikel 71 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 23 Absatz 7

Artikel 72

Artikel 23 Absatz 8

Artikel 72

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 73 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 55

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 44

Artikel 24 Absatz 4

Artikel 74

Artikel 25 Absatz 1

-

Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a

-

Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 46 Buchstaben c und d sowie Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben e und k

Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e

-

Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 68

Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe h

Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 26

Artikel 76 Absatz 1

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 76 Absatz 2

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 77

Artikel 27 Absatz 3

-

Artikel 27 Absatz 4

Artikel 79 Absatz 1

Artikel 27 Absatz 5

-

Artikel 27 Absatz 6

-

Artikel 27 Absatz 7

-

Artikel 27 Absatz 8

Artikel 81 Absatz 2

Artikel 27 Absatz 9

Artikel 82 Absatz 1

Artikel 27 Absatz 10

-

Artikel 27 Absatz 11

Artikel 81 Absatz 1

Artikel 27 Absatz 12 Satz 1

Artikel 83

Artikel 27 Absatz 12 Satz 2

-

Artikel 28

Artikel 84

Artikel 29

-

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 86

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 89 Buchstabe a

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 87 Absatz 2

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 89 Buchstaben b und f

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 89 Buchstabe c

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 89 Buchstabe d

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 89 Buchstabe e

Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 30 Absatz 3

-

Artikel 31

-

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 92 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe h

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 32 Absatz 3

Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d

Artikel 7

Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe e

Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe e

Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe f

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe j Ziffer iii

Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe g

Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe e

Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe h

Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe f

Artikel 32 Absatz 5

Artikel 97 Absatz 1

Artikel 32 Absatz 6

Artikel 97 Absatz 2

Artikel 32 Absatz 7

-

Artikel 32 Absatz 8 Satz 1

Artikel 97 Absatz 3

Artikel 32 Absatz 8 Satz 2

Artikel 97 Absatz 4

Artikel 32 Absatz 9

-

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 98 Absatz 1

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 99 Absatz 1

Artikel 33 Absatz 3

Artikel 98 Absatz 2

Artikel 33 Absatz 4

Artikel 98 Absatz 4

Artikel 33 Absatz 5

Artikel 98 Absatz 5

Artikel 33 Absatz 6

Artikel 99 Absatz 2

Artikel 33 Absatz 7

-

Artikel 34 Absatz 1

Artikel 100 Absatz 1

Artikel 34 Absatz 2

Artikel 100 Absätze 1 und 2

Artikel 34 Absatz 3

Artikel 100 Absatz 3

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 101 Absatz 1

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 101 Absatz 4

Artikel 35 Absatz 3

Artikel 101 Absatz 2

Artikel 35 Absatz 4

-

Artikel 36 Absatz 1

Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 36 Absatz 2 Satz 1

-

Artikel 36 Absatz 2 Satz 2

Artikel 102 Absatz 2

Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 102 Absatz 3 Satz 1

Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 2

-

Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1

Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 2

Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 36 Absatz 4

Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 37 Absatz 1

Artikel 103 Absatz 1

Artikel 37 Absatz 2

Artikel 103 Absatz 2

Artikel 38 Absatz 1

Artikel 104 Absatz 1

Artikel 38 Absatz 2

Artikel 104 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 38 Absatz 3

Artikel 104 Absatz 3

Artikel 39 Absatz 1

Artikel 105 Absatz 1

Artikel 39 Absatz 2

Artikel 105 Absatz 2

Artikel 40 Absatz 1

Artikel 106 Absatz 1

Artikel 40 Absatz 2

-

Artikel 40 Absatz 3

Artikel 106 Absatz 2

Artikel 40 Absatz 4

-

Artikel 41

Artikel 107 Absatz 1

Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a

-

Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 109 Absatz 2

Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 109 Absatz 3

Artikel 42 Absatz 2

Artikel 108 Absatz 2

Artikel 42 Absatz 3

Artikel 109 Absatz 2

Artikel 43 Absatz 1 Satz 1

Artikel 110 Unterabsatz 1

Artikel 43 Absatz 1 Satz 2

Artikel 110 Unterabsatz 2

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a

-

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 110 Buchstaben a und b

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 110 Buchstaben b und c

Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben d bis j

-

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe k

Artikel 110 Buchstabe d

Artikel 43 Absatz 2

-

Artikel 44 Absatz 1

Artikel 112 Absatz 1

Artikel 44 Absatz 2

-

Artikel 44 Absatz 3

Artikel 112 Absatz 1

Artikel 44 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 113 Absatz 1

Artikel 44 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2

Artikel 113 Absatz 2

Artikel 44 Absatz 5

-

Artikel 44 Absatz 6

Artikel 113 Absatz 1

Artikel 45 Absatz 1

Artikel 115 Absätze 1, 2 und 4

Artikel 45 Absatz 2

-

Artikel 45 Absatz 3

Artikel 116

Artikel 45 Absatz 4

Artikel 117

Artikel 45 Absatz 5

Artikel 118

Artikel 45 Absatz 6

-

Artikel 46 Absatz 1 Satz 1

Artikel 119 Absatz 1

Artikel 46 Absatz 1 Satz 2

Artikel 119 Absatz 4

Artikel 46 Absatz 1 Satz 3

Artikel 119 Absatz 2

Artikel 46 Absatz 2

Artikel 119 Absatz 3

Artikel 46 Absatz 3

Artikel 120

Artikel 46 Absatz 4

-

Artikel 46 Absatz 5

-

Artikel 46 Absatz 6

Artikel 121

Artikel 46 Absatz 7

Artikel 122

Artikel 47 Absatz 1

Artikel 124 Absatz 1 Buchstaben a bis e

Artikel 47 Absatz 2

Artikel 124 Absatz 2

Artikel 47 Absatz 3

Artikel 124 Absatz 1 Buchstaben f und g

Artikel 47 Absatz 4

-

Artikel 47 Absatz 5

-

Artikel 48 Absatz 1

Artikel 125 Absatz 1

Artikel 48 Absatz 2

Artikel 125 Absatz 2

Artikel 48 Absatz 3

Artikel 126 Absätze 1 und 2

Artikel 48 Absatz 4

Artikel 126 Absatz 3

Artikel 48 Absatz 5 Satz 1

Artikel 126 Absatz 3 Buchstabe f

Artikel 48 Absatz 5 Sätze 2 und 3

-

Artikel 49

Artikel 128

Artikel 50

-

Artikel 51 Absatz 1

Artikel 129 Absätze 1 und 2

Artikel 51 Absatz 2

Artikel 129 Absatz 3

Artikel 51 Absatz 3

-

Artikel 52

Artikel 123

Artikel 53

Artikel 111

Artikel 54 Absatz 1

Artikel 135 Absatz 1

Artikel 54 Absatz 2

Artikel 135 Absatz 2

Artikel 54 Absatz 3

Artikel 135 Absatz 3

Artikel 54 Absatz 4

Artikel 103 Absatz 1

Artikel 54 Absatz 5

Artikel 84 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 135 Absatz 4

Artikel 55 Absatz 1

Artikel 136 Absatz 1

Artikel 55 Absatz 2

Artikel 136 Absatz 1

Artikel 56 Absatz 1

Artikel 137 Absatz 1

Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a

-

Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 137 Absatz 2

Artikel 57 bis 61

-

Artikel 62

Artikel 141

Artikel 63 Absatz 1

-

Artikel 63 Absatz 2

Artikel 23

Artikel 64 Unterabsatz 1

Artikel 138 Absatz 1

Artikel 64 Nummer 1

Artikel 138 Absatz 1

Artikel 64 Nummer 2

Artikel 138 Absatz 2

Artikel 65

-

Artikel 66

-

Artikel 67

 

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

-

Anhang V

-

Anhang VI

Artikel 78 und Artikel 79 Absatz 2

Anhang VII

-

Anhang VIII

-

2.  Richtlinie 96/23/EG

Richtlinie 96/23/EG

Diese Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 16

Artikel 2 Buchstabe b

-

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 16

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 16

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 36 Absatz 1

Artikel 2 Buchstabe g

-

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 16

Artikel 2 Buchstabe i

-

Artikel 3

Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 16, Artikel 107 Absatz 1 und Artikel 111

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 107 Absatz 2 und Artikel 112

Artikel 4 Absatz 3

-

Artikel 5

Artikel 109 Absätze 2 und 3, Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 108 Absatz 2

Artikel 6

Artikel 16 Buchstaben a und b

Artikel 7

Artikel 108 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1

-

Artikel 8 Absatz 2

-

Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 10, 112 und 113

Artikel 9 Buchstabe A

-

Artikel 9 Buchstabe B

-

Artikel 10

Artikel 14

Artikel 11 Absätze 1 und 2

Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 16 Buchstabe c sowie Artikel 134 und 135

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 14

Artikel 13

Artikel 16 Buchstabe c sowie Artikel 134 und 135

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 98 und 99

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 91

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 16 Buchstaben a und b

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 33 Absatz 7

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3

-

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 33 Absatz 7

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 34 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 3 Unterabsätze 1, 2 und 3

Artikel 16 Buchstabe c und Artikel 135

Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 4

Titel II Kapitel V Abschnitt III

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 103 Absatz 1, Artikel 106 Absatz 1 und Artikel 135

Artikel 16 Absätze 2 und 3

Artikel 16 Buchstabe c und Artikel 135

Artikel 17

Artikel 16 Buchstabe c und Artikel 135

Artikel 18

Artikel 16 Buchstabe c und Artikel 135

Artikel 19

Artikel 135 Absatz 4

Artikel 20 Absatz 1

Titel IV

Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 104 Absätze 1 und 2

Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 104 Absatz 3

Artikel 20 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 20 Absatz 2 Unterabsätze 5 und 6

Artikel 106 Absatz 2

Artikel 21

Artikel 115, 116 und 118

Artikel 22

Artikel 134

Artikel 23

Artikel 16 Buchstabe c und Artikel 135

Artikel 24 Absätze 1 und 2

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 16 Buchstabe c sowie Artikel 134 und 135

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 16 Buchstabe c und Artikel 135

Artikel 25

Artikel 16 Buchstabe c sowie Artikel 135 Absatz 2

Artikel 26

Artikel 6

Artikel 27

Artikel 136

Artikel 28

Artikel 136

Artikel 29 Absätze 1 und 2

Artikel 124, 125, 126 und 128

Artikel 29 Absatz 3

Titel II Kapitel V Abschnitt II

Artikel 29 Absatz 4

Artikel 112 Absatz 1

Artikel 30 Absätze 1 und 2

Titel II Kapitel V Abschnitt III

Artikel 30 Absatz 3

Artikel 128 Absatz 3

Artikel 31

Titel II Kapitel VI

Artikel 33

Artikel 141

Artikel 34

Artikel 16 Buchstaben a und b

Artikel 35

-

Artikel 36

-

Artikel 37

-

Artikel 38

-

Artikel 39

-

Anhang I

Artikel 16 Buchstaben a und b

Anhang II

Artikel 16 Buchstaben a und b

Anhang III

Artikel 16 Buchstaben a und b

Anhang IV

Artikel 16 Buchstaben a und b

3.  Richtlinien 89/662/EWG und 90/425/EWG

Richtlinie 89/662/EWG

Diese Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2 Nummern 1, 2 und 3

-

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 2 Nummer 32

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

-

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 8 Nummer 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 134 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 135

Artikel 3 Absatz 2

-

Artikel 3 Absatz 3

-

Artikel 4 Absatz 1 Satz 1

Artikel 8 Absatz 1 sowie Artikel 9, 134 und 135

Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

-

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 136

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1

Artikel 8

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 134 Absätze 2 und 3

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

-

Artikel 5 Absatz 2

-

Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, b und d

-

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 7

Artikel 5 Absätze 4 und 5

-

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 47

Artikel 6 Absatz 2

-

Artikel 7 Absatz 1

Titel IV und Artikel 135

Artikel 7 Absatz 2

-

Artikel 8 Absatz 1

Titel IV

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 6 und Artikel 135 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 135 Absatz 4

Artikel 9

-

Artikel 10

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 11

Artikel 9, 13 und 14

Artikel 12

-

Artikel 13

-

Artikel 14

-

Artikel 15

-

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 112 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2

-

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 112 Absatz 2

Artikel 17

Artikel 141

Artikel 18

Artikel 141

Artikel 19

-

Artikel 20

-

Artikel 22

-

Artikel 23

-

Anhang A

-

Anhang B

-

Richtlinie 90/425/EWG

Diese Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2 Nummern 1 bis 5

-

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 2 Nummer 7

Artikel 2 Nummer 32

Artikel 3 Absätze 1 und 2

-

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 8, Artikel 134 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 135

Artikel 3 Absatz 4

-

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 8

Artikel 4 Absatz 2

-

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 136

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 1

Artikel 8

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 134 Absätze 2 und 3

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i Unterabsatz 1

-

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i Unterabsatz 2

Artikel 8

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv

-

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 7

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsätze 2 und 3

-

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b

-

Artikel 5 Absatz 3

-

Artikel 6

-

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 47

Artikel 7 Absatz 2

-

Artikel 8 Absatz 1

Titel IV und Artikel 135

Artikel 8 Absatz 2

-

Artikel 9 Absatz 1

Titel IV

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 6 und Artikel 135 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 135 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 4

-

Artikel 10

-

Artikel 11

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 12

-

Artikel 13

Artikel 9, 13 und 14

Artikel 14

-

Artikel 15

-

Artikel 16

-

Artikel 17

Artikel 141

Artikel 18

Artikel 141

Artikel 19

Artikel 141

Artikel 20

Artikel 130, 131, 132 und 133

Artikel 21

-

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 112 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 2

-

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 112 Absatz 2

Artikel 23

-

Artikel 24

-

Artikel 26

-

Artikel 27

-

Anhang A

-

Anhang B

-

Anhang C

-

4.  Richtlinien 97/78/EG und 91/496/EWG

Richtlinie 97/78/EG

Diese Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 2 Nummer 17

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 2 Nummer 46

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 2 Nummer 47

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 2 Nummer 48

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e

-

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 2 Nummer 27

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 2 Nummer 29

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h

-

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i

-

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j

-

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 45 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 14 sowie Artikel 54 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 55

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 45 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 56

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 47 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 2

—  

Artikel 4 Absätze 3 und 4

Artikel 47 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 50

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 50

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 56 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 48 Absätze 2 und 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 56

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Absatz 1

Artikel 62 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Absatz 2

Artikel 62 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

-

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 57 und 60

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 61

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 5

-

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 58 Absatz 2, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 61 Absatz 5, Artikel 62 Absätze 2 und 4

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 48 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 47 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 50

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 55

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 48 Absatz 2, Artikel 53 und Artikel 54 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 5

-

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 50 und 56

Artikel 8 Absatz 1

-

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 8 Absätze 3, 4, 5, 6 und 7

Artikel 75 Absatz 2

Artikel 9

Artikel 49 Buchstaben b und c

Artikel 10 Absätze 1, 2 und 4

Artikel 52 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 3

-

Artikel 11

Artikel 49 Buchstabe d

Artikel 12

Artikel 46 Buchstabe h und Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe k

Artikel 13

Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 14

—  

Artikel 15

Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 46 Buchstabe d

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 46 Buchstabe e

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 46 Buchstabe c

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 46 Buchstabe g

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 46 Buchstabe a

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 46 Buchstabe b

Artikel 16 Absatz 2

-

Artikel 16 Absatz 3

-

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben c und f

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 64 Absatz 5

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 64 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 67 und 70

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich

-

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich

Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 67

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 63 Absätze 4, 5 und 6

Artikel 17 Absatz 4

-

Artikel 17 Absatz 5

Artikel 64 Absatz 3, Artikel 67 und Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 17 Absatz 6

-

Artikel 17 Absatz 7

Artikel 63 Absatz 6, Artikel 68 und Artikel 70 Absatz 3

Artikel 18

Artikel 62 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 62 Absatz 4

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 63

Artikel 20 Absatz 2

-

Artikel 22 Absatz 1

-

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 65

Artikel 22 Absatz 3

-

Artikel 22 Absatz 4

-

Artikel 22 Absatz 5

-

Artikel 22 Absatz 6

-

Artikel 22 Absatz 7

-

Artikel 24

Artikel 63 Absätze 4, 5 und 6

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 71 und 128

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 100 bis106

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 6

Artikel 25 Absatz 3

-

Artikel 26

Artikel 129 Absätze 5 und 6

Artikel 27

Artikel 4 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 129 Absätze 1 und 6

Artikel 28

-

Artikel 29

-

Artikel 30

-

Artikel 31

-

Artikel 32

-

Artikel 33

-

Artikel 34

-

Artikel 35

-

Artikel 36

-

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Artikel 62

Anhang III

Artikel 50

Richtlinie 91/496/EWG

Diese Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2 Absatz 1

-

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 2 Nummer 46

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 2 Nummer 47

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 2 Nummer 48

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d

-

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 2 Nummer 27

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 2 Nummer 29

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 54 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a sowie Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 64 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 sowie Artikel 55

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii

Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 55

Artikel 3 Absatz 2

-

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 47 Absätze 1und 2 sowie Artikel 50

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 47 Absätze 1, 3 und 4 sowie Artikel 50

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 49 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 49 Buchstabe c und Artikel 50

Artikel 5

Artikel 53, Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4, Artikel 55, Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 64 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

-

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 62 Absätze 1 und 2

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 62 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 57

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 58

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 62 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e

Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 62 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe f

Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 62 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe g

Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 57 und Artikel 58 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 58 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 48 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 und Artikel 56

Artikel 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 48 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 56

Artikel 7 Absatz 3

-

Artikel 8

Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 9

Artikel 49 Buchstabe d

Artikel 10

Artikel 64 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 63

Artikel 11 Absatz 2

-

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 64, 66 und 67

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 64 Absatz 3, Artikel 67 und Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 68, Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 4

-

Artikel 12 Absatz 5

-

Artikel 13

Artikel 62 Absatz 2

Artikel 14

-

Artikel 15

Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 16

Artikel 52

Artikel 17

Artikel 6

Artikel 17a

-

Artikel 18 Absatz 1

-

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 65

Artikel 18 Absatz 3

-

Artikel 18 Absatz 4

-

Artikel 18 Absatz 5

-

Artikel 18 Absatz 6

-

Artikel 18 Absatz 7

-

Artikel 18 Absatz 8

-

Artikel 19

Artikel 115 und 116

Artikel 20

Artikel 100 bis106

Artikel 21

Artikel 129 Absätze 5 und 6

Artikel 22

-

Artikel 23

-

Artikel 24

-

Artikel 25

-

Artikel 26

-

Artikel 27

-

Artikel 28

—  

Artikel 29

-

Artikel 30

-

Artikel 31

-

Anhang A

Artikel 62

Anhang B

Artikel 64 Absatz 2

5.  Richtlinie 96/93/EG

Richtlinie 96/93/EG

Diese Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Nummer 22

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 89

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 5

Artikel 88 Absatz 2

Artikel 6

Artikel 128

Artikel 7

Artikel 141

Artikel 8

-

Artikel 9

-

Artikel 10

-

6.  Richtlinie 89/608/EWG

Richtlinie 89/608/EWG

Diese Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

-

Artikel 3

Titel IV

Artikel 4

Titel IV

Artikel 5

Titel IV

Artikel 6

Titel IV

Artikel 7

Titel IV

Artikel 8

Titel IV

Artikel 9

Titel IV

Artikel 10

Artikel 7 und Titel IV

Artikel 11

-

Artikel 12

Titel IV

Artikel 13

-

Artikel 14

-

Artikel 15

Artikel 7 und Titel IV

Artikel 16

-

Artikel 17

-

Artikel 18

-

Artikel 19

-

Artikel 20

-

7.  Entscheidung 92/438/EWG

Entscheidung 92/438/EWG

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 130 bis 133

Artikel 2

-

Artikel 3

Artikel 130 bis 133

Artikel 4

Artikel 130 bis 133

Artikel 5

Artikel 130 bis 133

Artikel 6

Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe f

Artikel 7

-

Artikel 8

-

Artikel 9

-

Artikel 10

-

Artikel 11

-

Artikel 12

-

Artikel 13

-

Artikel 14

-

Artikel 15

-

Anhang I

Artikel 130 bis 133

Anhang II

Artikel 130 bis 133

Anhang III

Artikel 130 bis 133

(1) ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 166.
(2) ABl. C 114 vom 15.4.2014, S.96.
(3) Nummer der Verordnung mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial.
(4)ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 166.
(5)ABl. C 114 vom 15.4.2014, S. 96.
(6) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014.
(7)Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(8)Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
(9)ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(10)ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(11)Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).
(12)Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
(13) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(14)Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(15)Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).
(16)Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56).
(17) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).
(18)Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).
(19) Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).
(20) Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).
(21)Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen eingerichtet (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44).
(22) Nummer, Datum, Titel sowie in der Fußnote die Amtsblattfundstelle der Verordnung zur Tiergesundheit.
(23)+ Nummer, Datum, Titel sowie in der Fußnote die Amtsblattfundstelle der Verordnung über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen
(24)Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).
(25)Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom 21.12.1989, S. 34).
(26)Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13).
(27)Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29).
(28)Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt), zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG (ABl. L 243 vom 25.8.1992, S. 27).
(29)Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28).
(30) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.
(31)Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).
(32)Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).
(33)Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
(34)Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).
(35)Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1).
(36)Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(37)Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
(38)Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23).
(39) Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53)
(40) Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 19).
(41)Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7).
(42)Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5).
(43)Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).
(44) Nummer, Datum, Titel sowie in der Fußnote die Amtsblattfundstelle für die Verordnung mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial.
(45)+ Nummer, Datum, Titel sowie in der Fußnote die Amtsblattfundstelle für die Verordnung mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial.
(46)Verordnung (EG) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(47)Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).
(48) Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).
(49) Nummer der Verordnung zur Tiergesundheit.
(50) Nummer der Verordnung über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen.
(51) Nummer der Verordnung über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen.
(52)Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
(53) Nummer der Verordnung zur Tiergesundheit.
(54) Nummer der Verordnung über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen.
(55) Nummer der Verordnung über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen.
(56)Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
(57) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
(58) Nummer der Verordnung über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen.
(59) Nummer der Verordnung über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen.
(60)Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).
(61)Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60).
(62) Nummer der Verordnung über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen.
(63) Nummer der Verordnung zur Tiergesundheit.
(64)++ Nummer der Verordnung über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen.
(65) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).
(66) Nummer dieser Verordnung.
(67)Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(68)Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1).
(69) Nummer der Verordnung über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen.
(70) Nummer der Verordnung über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen.
(71) Nummer der Verordnung über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen.
(72)+ Nummer der Verordnung zur Tiergesundheit.
(73) Nummer der Verordnung zur Tiergesundheit.
(74)+ Nummer der Verordnung über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen.
(75) Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19).
(76) Verordnung (EU) Nr. 16/2011 der Kommission vom 10. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 7).
(77) Nummer der Verordnung zur Tiergesundheit.
(78)+ Nummer der Verordnung über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen.
(79) Nummer der Verordnung zur Tiergesundheit.
(80)+ Nummer der Verordnung über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen.
(81) Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts.
(82) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).
(83) Datum des Inkrafttretens Jahr dieser Verordnung + 1.
(84) Datum des Inkrafttretens Jahre dieser Verordnung + 3.
(85) Datum des Inkrafttretens Jahre dieser Verordnung + 3.
(86) Nummer dieser Verordnung.
(87) Nummer dieser Verordnung.
(88) Nummer dieser Verordnung.
(89) Nummer dieser Verordnung.
(90) Nummer dieser Verordnung.
(91) Nummer dieser Verordnung.
(92) Nummer dieser Verordnung.
(93) Nummer dieser Verordnung.
(94)Nummer dieser Verordnung.
(95) Nummer dieser Verordnung.
(96) Nummer dieser Verordnung.
(97) Nummer dieser Verordnung.
(98) Nummer dieser Verordnung.
(99) Nummer dieser Verordnung.
(100) Nummer der Verordnung mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial.
(101) Nummer der Verordnung mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial.
(102)++ Nummer dieser Verordnung.
(103) Nummer dieser Verordnung.
(104)Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung + 1 Jahr.
(105) Nummer der Verordnung über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen.
(106)+ Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung + 5 Jahre.
(107) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung + 3 Jahre.
(108)+ Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(109) Nummer der Verordnung über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen.


Tiergesundheit ***I
PDF 2247kWORD 1586k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Tiergesundheit (COM(2013)0260 – C7-0124/2013 – 2013/0136(COD))
P7_TA(2014)0381A7-0129/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0260),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0124/2013),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom österreichischen Bundesrat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2013(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie des Fischereiausschusses (A7-0129/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Tiergesundheit Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind [Abänd. 1]

P7_TC1-COD(2013)0136


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Tierseuchen und die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen können verheerende Auswirkungen auf die einzelnen Tiere, die Tierbestände, die Tierhalter und die Wirtschaft haben und die öffentliche Gesundheit und die Lebensmittelsicherheit stark beeinflussen. [Abänd. 2]

(2)  Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass Tierseuchen auch erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen öffentliche Gesundheit und die Lebensmittelsicherheit haben können, wie es beispielsweise bei der Aviären Influenza und Salmonellen der Fall war. [Abänd. 3]

(3)  Außerdem sind negative Wechselwirkungen mit Biodiversität, Klimawandel und anderen Umweltaspekten zu beobachten. Der Klimawandel kann das Auftreten neuer Seuchen, die Prävalenz existierender Seuchen und die geografische Ausbreitung der Seuchenerreger und -vektoren beeinflussen, auch bei wilden Tieren.

(3a)  Eine wirksame Kontrolle übertragbarer Tierseuchen, einschließlich der zoonotischen Tierseuchen, ist eine Voraussetzung für einen funktionierenden Binnenmarkt im Bereich des Handels mit lebenden Tieren, tierischen Erzeugnissen und Lebensmitteln. [Abänd. 4]

(4)  Um ein hohes Gesundheitsniveau bei Mensch und Tier in der Union sowie eine rationelle Entwicklung der Landwirtschaft und der Aquakultur zu gewährleisten und um die Produktion zu steigern, sollten Tiergesundheitsvorschriften auf Unionsebene erlassen werden. Solche Vorschriften sind u.a. notwendig für die Vollendung des Binnenmarkts und zur Vermeidung der Ausbreitung infektiöser Krankheiten.

(4a)  In Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird anerkannt, dass Tiere fühlende Wesen sind. Die Unionsrechtsvorschriften über das Tierwohl verpflichten Tiereigentümer, Tierhalter und zuständige Behörden zur Einhaltung der Tierschutzauflagen, die eine humane Behandlung der Tiere gewährleisten und ihnen unnötige Schmerzen und Leiden ersparen. Diese Vorschriften fußen auf wissenschaftlichen Beweisen und können zu einer Verbesserung der Tiergesundheit beitragen. [Abänd. 5]

(5)  Das derzeitige Tiergesundheitsrecht der Union besteht aus einer Reihe miteinander verknüpfter und zusammenhängender grundlegender Rechtsakte, in denen die Tiergesundheitsbestimmungen für den Handel innerhalb der Union, die Verbringung von Tieren und tierischen Erzeugnissen in die Union, Seuchentilgung, Veterinärkontrollen, die Meldung von Seuchen und finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit verschiedenen Tierarten festgelegt sind; es fehlt jedoch ein übergreifender Rechtsrahmen mit harmonisierten Grundsätzen für den gesamten Sektor.

(5a)  Zur besseren Verständlichkeit der Vorschriften des Tiergesundheitsrechts der Union und folglich auch im Hinblick auf deren korrekte und umfassende Anwendung ist es erforderlich, ein Organisationskriterium und –prinzip für die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte festzulegen, die zur Umsetzung dieser Verordnung erlassen werden. [Abänd. 6]

(6)  Die Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007–2013) mit dem Leitsatz „Vorbeugung ist die beste Medizin“ wurde von der Kommission in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen vom 19. September 2007 angenommen. Sie zielt darauf ab, die Tiergesundheit zu fördern, indem in Zukunft den der Schwerpunkt auf Präventionsmaßnahmen, Seuchenüberwachung, Seuchenbekämpfung und Forschung zu legen gelegt wird, damit Tierseuchen seltener auftreten und die Auswirkungen solcher Ausbrüche, wenn es dennoch dazu kommt, weitestmöglich begrenzt werden. In der Strategie wird vorgeschlagen, einen „einzigen Regelungsrahmen“ für Tiergesundheit zu schaffen, mit dem eine Annäherung an internationale Standards gesucht wird, bei gleichzeitigem Engagement für hohe Tiergesundheitsstandards. [Abänd. 7]

(7)  Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der Verpflichtungen und Visionen dieser Tiergesundheitsstrategie, einschließlich des Prinzips „Eine Gesundheit“, sowie die Konsolidierung des Rechtsrahmens für eine gemeinsame Tiergesundheitspolitik der Union durch die Schaffung eines einzigen, einfachen, flexiblen Regelungsrahmens für Tiergesundheit.

(7a)  Die Mitteilung der Kommission über die neue Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union unterstreicht, dass angesichts der Tatsache, dass Seuchenerreger leicht von einem auf den anderen Betrieb übertragen werden können, ein gemeinsamer Ansatz, der Maßnahmen zur Prävention und zum Schutz vor biologischen Gefahren vorsieht, erforderlich ist. [Abänd. 8]

(8)  Tiere können an einer Vielzahl infektiöser oder nicht infektiöser Krankheiten leiden. Viele dieser Krankheiten sind behandelbar, haben lediglich Auswirkungen auf das betreffende Tier oder sind nicht auf andere Tiere oder auf Menschen übertragbar. Infektiöse Krankheiten können dagegen größere Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier haben; sie sind auf Ebene der Populationen spürbar. Die in der vorliegenden Verordnung niedergelegten Tiergesundheitsbestimmungen sollten nur für Letztere gelten.

(9)  Bei der Festlegung dieser Tiergesundheitsbestimmungen müssen die Zusammenhänge zwischen Tiergesundheit, öffentlicher Gesundheit, Umwelt, Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tierwohl, Ernährungssicherheit sowie wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aspekten und vor allem dem Tierwohl unbedingt berücksichtigt werden, da eine Wechselbeziehung zwischen dem Tierwohl und der Tiergesundheit besteht. [Abänd. 9]

(10)  Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates (4) wurde für die Europäische Gemeinschaft für den Teilbereich, auf den sich ihre Kompetenz erstreckt, das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sowie die in dessen Anhängen 1, 2 und 3 festgelegten Übereinkommen angenommen, darunter das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen). In dem SPS-Übereinkommen ist der Einsatz der zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlichen Maßnahmen geregelt, damit sie keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen WTO-Mitgliedern bewirken. Gibt es internationale Standards, so sind diese als Grundlage heranzuziehen. Die Mitglieder sind jedoch befugt, eigene einschlägige Standards festzulegen, sofern diese auf wissenschaftlichen Nachweisen beruhen.

(11)  In Bezug auf Tiergesundheit wird in dem SPS-Übereinkommen auf die Standards für Tiergesundheit im internationalen Handel der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) verwiesen. Um das Risiko von Handelsstörungen zu vermeiden, sollten die EU-Maßnahmen bezüglich der Tiergesundheit auf ein angemessenes Maß an Übereinstimmung mit den OIE-Standards abzielen.

(12)  In besonderen Fällen, in denen ein erhebliches Risiko für die Tier- oder die öffentliche Gesundheit, aber keine wissenschaftliche Sicherheit besteht, kann ein Mitglied gemäß Artikel 5 Absatz 7 des SPS-Übereinkommens, der für die Union in der Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2000 über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips ausgelegt wurde, auf der Grundlage der verfügbaren einschlägigen Informationen vorläufige Maßnahmen treffen. In solchen Fällen muss das WTO-Mitglied die für eine objektivere Risikobewertung erforderlichen Informationen einholen und die Maßnahme innerhalb einer vernünftigen Frist überprüfen.

(13)  Die Risikobewertung, auf deren Grundlage Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung getroffen werden, sollte auf den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und unabhängig, objektiv und transparent durchgeführt werden. Außerdem sollten die Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) eingerichtet wurde, gebührend berücksichtigt werden.

(14)  In der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sind Vorschriften in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier für bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte festgelegt, mit denen von diesen Produkten ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw. minimiert werden sollen und insbesondere die Sicherheit der Lebens- und Futtermittelkette gewährleistet werden soll. Um Überschneidungen der Unionsvorschriften zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung nur für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte gelten, für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 keine spezifischen Bestimmungen festgelegt sind, und nur wenn es sich um ein Risiko hinsichtlich der Tiergesundheit handelt. So ist in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beispielsweise nicht geregelt, wie tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte im Rahmen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu handhaben sind; dieser Punkt wird daher durch die vorliegende Verordnung geregelt.

(15)  In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), in der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und in der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sind außerdem bereits spezielle Bestimmungen betreffend Tierseuchen – einschließlich auf Menschen übertragbarer Seuchen, der sogenannten Zoonosen – festgelegt; für Seuchen beim Menschen gibt es Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10). Diese Rechtsvorschriften sollten auch nach Erlass der vorliegenden Verordnung gelten. Dementsprechend sollte zur Vermeidung von Überschneidungen der Unionsvorschriften die vorliegende Verordnung nur dann für Zoonosen gelten, wenn in den genannten Rechtsvorschriften nicht bereits besondere Bestimmungen festgelegt sind.

(16)  Seuchen in der Wildtierpopulation können schädliche Auswirkungen auf den Landwirtschafts– und den Aquakultursektor, die öffentliche Gesundheit, die Umwelt und die Biodiversität haben. Daher sollte der Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung in solchen Fällen auch wildlebende Tiere erfassen, sowohl als mögliche Opfer als auch in ihrer Eigenschaft als Vektoren der betreffenden Seuchen.

(17)  Tierseuchen werden nicht allein durch den direkten Kontakt zwischen Tieren oder zwischen Mensch und Tier übertragen. Sie werden auch über die Wasser- und Luftsysteme verbreitet, über Vektoren, wie Insekten, über die bei künstlichen Befruchtungen verwendeten Samen, Eizellen oder Embryonen und über Eizellenspenden oder Embryonentransfers. Seuchenerreger können auch in Lebensmitteln oder anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten sein, beispielsweise in Leder, Federn, Horn oder einem anderen aus einem Tierkörper gewonnenen Material. Darüber hinaus können Seuchenerreger auch durch verschiedene andere Gegenstände – Transportfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände, Futtermittel, Heu und Stroh – verbreitet werden. Um wirksam zu sein, müssen die Tiergesundheitsvorschriften daher sämtliche möglichen Infektionswege und damit zusammenhängende Materialien erfassen.

(18)  Tierseuchen können schädliche Auswirkungen auf die Verbreitung wildlebender Tierarten haben und somit die Biodiversität beeinträchtigen. Mikroorganismen, die Tierseuchen auslösen, können daher unter die Definition „invasive gebietsfremde Arten“ des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt fallen. In den in der vorliegenden Verordnung niedergelegten Bestimmungen wird auch die Biodiversität berücksichtigt; somit sollte sie auch für Tierarten und Seuchenerreger – einschließlich invasiver gebietsfremder Arten – gelten, die eine Rolle bei der Übertragung der von der vorliegenden Verordnung erfassten Seuchen spielen oder davon betroffen sein können.

(19)  In den vor der vorliegenden Verordnung erlassenen Unionsvorschriften wurden die Tiergesundheitsvorschriften für Land- und Wassertiere separat behandelt. Die Richtlinie 2006/88/EG des Rates(11) enthält besondere Bestimmungen für Wassertiere. In den meisten Fällen jedoch gelten die Good-Governance-Grundsätze und die Leitlinien für eine gute Haltungspraxis im Bereich der Tiergesundheit für beide Gruppen von Tierarten. Dementsprechend sollte der Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung sowohl Land- als auch Wassertiere erfassen und die Tiergesundheitsbestimmungen gegebenenfalls vereinheitlichen. Für bestimmte Aspekte jedoch, insbesondere die Registrierung und Zulassung von Betrieben, die Rückverfolgbarkeit und die Verbringung von Tieren innerhalb der Union, schließt sich die vorliegende Verordnung dem in der Vergangenheit verwendeten Ansatz an, aufgrund der unterschiedlichen Umgebung und der entsprechend unterschiedlichen Anforderungen zur Erhaltung der Gesundheit unterschiedliche Regeln für Land- und Wassertiere festzulegen. [Abänd. 10]

(20)  In anderen Unionsrechtsakten, die vor der vorliegenden Verordnung erlassen wurden, insbesondere in der Richtlinie 92/65/EWG des Rates(12), sind außerdem grundsätzliche Tiergesundheitsbestimmungen für andere Tierarten festgelegt, die nicht durch die übrigen Unionsrechtsakte erfasst werden, wie Reptilien, Amphibien und Meeressäugetiere, sowie für andere Tierarten, die nicht zu den Wasser- oder Landtieren im Sinne der vorliegenden Verordnung gehören. Normalerweise stellen diese Tierarten kein wesentliches Risiko für die Gesundheit der Menschen oder der übrigen Tiere dar, daher gelten für sie, wenn überhaupt, nur wenige Bestimmungen. Um unnötige Verwaltungslasten und Kosten zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung dem in der Vergangenheit verwendeten Ansatz folgen und lediglich einen rechtlichen Rahmen schaffen, in dem genauere Tiergesundheitsvorschriften für die Verbringung solcher Tiere und ihrer Erzeugnisse festgelegt werden können, falls die damit verbundenen Risiken dies erforderlich machen sollten.

(21)  Die Haltung von Heimtieren, einschließlich Zierwassertieren in Haushalten und nichtkommerziellen Zieraquarien, sowohl im Haus als auch im Freien, stellt im Allgemeinen ein geringeres Risiko dar als andere Haltungsarten oder Verbringungen in größerem Umfang, wie sie in der Landwirtschaft üblich sind. Daher wäre es unangemessen, wenn die allgemeinen Anforderungen für die Registrierung, das Führen von Aufzeichnungen und Verbringungen innerhalb der Union für solche Tiere gelten würden, da dies ungerechtfertigte Verwaltungslasten und Kosten verursachen würde. Die Registrierungs- und Aufzeichnungsanforderungen sollten daher für Heimtierhalter nicht gelten. Außerdem sollten besondere Bestimmungen für nicht kommerzielle Verbringungen von Heimtieren innerhalb der Union festgelegt werden.

(22)  Für einige bestimmte Tiergruppen, für die mit der vorliegenden Verordnung besondere Bestimmungen erlassen werden, müssen aufgrund des breiten Spektrums der Gruppe die einzelnen Arten in einem Anhang aufgeführt werden. Dies betrifft auch die Gruppe der Säugetiere mit Hufen, die als Huftiere (Ungulata) bezeichnet werden. Diese Liste wird möglicherweise in Zukunft aufgrund geänderter Taxonomie, wissenschaftlicher Entwicklungen oder technischer Aktualisierungen zu ändern sein. Ebenso muss die Liste der Heimtierarten zur Anpassung an die gesellschaftlichen Entwicklungen möglicherweise geändert werden, da sich die Tierhaltungsgewohnheiten ändern, insbesondere, wenn die betroffenen Tiere Seuchen übertragen können. Damit solche Änderungen berücksichtigt werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Listen der Heimtiere und Huftiere in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung zu erlassen.

(23)  Nicht alle Tierseuchen können oder sollten im Rahmen rechtlich vorgeschriebener Maßnahmen verhütet oder bekämpft werden, beispielsweise wenn eine Seuche zu weit verbreitet ist, keine Diagnoseinstrumente zur Verfügung stehen oder der private Sektor die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche selbst treffen kann. Rechtlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen können erhebliche wirtschaftliche Folgen für die betroffenen Sektoren haben und den Handel stören. Daher ist es angebracht, auf solche Maßnahmen nur dann zurückzugreifen, wenn sie verhältnismäßig und erforderlich sind, wenn beispielsweise eine Seuche ein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt oder darstellen könnte.

(24)  Außerdem sollten die Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung jeder Tierseuche „maßgeschneidert“ werden, damit das betreffende epidemiologische Profil und die sich daraus ergebenden Folgen zielgerichtet angegangen werden. Die jeweils geltenden Bestimmungen über die Prävention und Kontrolle sollten daher seuchenspezifisch sein und regionale Voraussetzungen strikt berücksichtigen. [Abänd. 11]

(25)  Bei Tierseuchen versteht man unter „Erkrankung“ üblicherweise das Auftreten klinischer oder pathologischer Symptome der Infektion. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung jedoch, die darauf abzielt, die Ausbreitung bestimmter Tierseuchen zu bekämpfen bzw. diese zu tilgen, sollte die Erkrankungsdefinition weiter gefasst werden, damit auch sonstige Träger der Seuchenerreger erfasst werden.

(26)  Einige Tierseuchen breiten sich nur langsam auf andere Tiere oder auf Menschen aus und verursachen daher keine größeren wirtschaftlichen Schäden oder Beeinträchtigungen der Biodiversität. Sie stellen daher keine ernsthafte Bedrohung der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union dar und können von den Mitgliedstaaten auf Wunsch durch nationale Bestimmungen geregelt werden.

(27)  Bei Tierseuchen, für die keine Vorschriften auf Unionsebene gelten, die aber auf lokaler Ebene eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung für den privaten Sektor haben, sollte der private Sektor mit Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Vorkehrungen für die Prävention und Bekämpfung treffen, beispielsweise in Form von Selbstregulierungsmaßnahmen oder Verhaltenskodizes.

(28)  Im Gegensatz zu den in den Erwägungsgründen 26 und 27 genannten Tierseuchen können sich hochinfektiöse Tierseuchen schnell über Grenzen hinweg ausbreiten und, falls es sich dabei um Zoonosen handelt, Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben. Daher sollten die hochinfektiösen Tierseuchen und Zoonosen von der vorliegenden Verordnung geregelt werden.

(29)  In der Maßnahme Nr. 5 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Aktionsplan zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz wird die Rolle hervorgehoben, die der vorliegenden Verordnung bei der Seuchenprävention und damit bei der erwarteten Reduzierung des Antibiotikaeinsatzes bei Tieren zukommt. Die Resistenz von Mikroorganismen gegenüber Antibiotika, auf die sie früher reagiert haben, nimmt zu. Diese Resistenz erschwert die Behandlung von Infektionskrankheiten bei Mensch und Tier. Daher sollten Mikroorganismen, die eine Antibiotikaresistenz entwickelt haben, so behandelt werden, als ob sie zu den Seuchen gehörten, und somit von der vorliegenden Verordnung erfasst werden.

(30)  Neue Gefahren im Zusammenhang mit bestimmten Seuchen oder Arten können sich insbesondere aufgrund von Veränderungen der Umwelt, des Klimas, der Tierzucht, der landwirtschaftlichen Praxis, aber auch aufgrund gesellschaftlicher Veränderungen und Änderungen in den Wirtschaftsbeziehungen und im Handel innerhalb und außerhalb der Union entwickeln. Bestimmte Seuchen, die momentan in begrenzten Gebieten auftreten, könnten sich ausweiten und die Wirtschaft in größeren Gebieten schädigen. Der wissenschaftliche Fortschritt kann außerdem zu neuen Erkenntnissen und einer größeren Sensibilisierung für existierende Seuchen führen. Außerdem Zum anderen können Seuchen und Arten, die momentan bedeutsam sind, in der Zukunft an Bedeutung verlieren. Daher sollte der Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung weit gefasst werden, und die darin niedergelegten Bestimmungen sollten schwerpunktmäßig Seuchen mit großer Bedeutung für die Öffentlichkeit betreffen. Die OIE hat mit Unterstützung der Europäischen Kommission in der Studie über die Auflistung und Kategorisierung besonders bedeutsamer Tierseuchen, einschließlich der auf den Menschen übertragbaren Seuchen („Listing and categorisation of priority animal diseases, including those transmissible to humans“) ein System zur Priorisierung und Kategorisierung von Seuchen sowie ein Instrument dafür entwickelt. Mit der vorliegenden Verordnung sollte ein solcher Ansatz auch im Unionsrecht eingeführt werden. [Abänd. 12]

(31)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit Tierseuchen auf Unionsebene zu gewährleisten, Es muss eine harmonisierte Liste der Tierseuchen erstellt werden („gelistete Seuchen“), die in einer Tabelle in einem Anhang zu dieser Verordnung dargelegt werden sollte. Die Befugnis zur Verabschiedung von Rechtsakten zur Änderung oder zur Ergänzung Der Kommission sollten die Durchführungsbefugnisse zur Erstellung einer solchen Liste sollte gemäß Artikel 290 AEUV der Kommission übertragen werden. [Abänd. 13]

(32)  Es ist möglich, dass in Zukunft neue Seuchen auftreten, die ernsthafte Risiken für die öffentliche oder die Tiergesundheit darstellen und Auswirkungen auf Gesundheit, Wirtschaft oder Umwelt haben. Nach der Risikobewertung einer solchen Seuche und gegebenenfalls dem Erlass von Sofortmaßnahmen ist es möglicherweise erforderlich, schnell zu reagieren und diese Seuchen in die Liste der gelisteten Seuchen aufzunehmen. Daher sollte der Kommission für solche hinreichend gerechtfertigten Fälle, in denen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier bestehen, die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß dem Dringlichkeitsverfahren übertragen werden.

(33)  Bei gelisteten Seuchen ist ein anderer Ansatz erforderlich. Für einige hochinfektiöse Seuchen, die derzeit in der Union nicht auftreten, müssen strenge Maßnahmen vorgesehen werden, damit sie bei Auftreten sofort getilgt werden können. Für andere Seuchen, die in Teilen der Union bereits auftreten, müssen obligatorische oder freiwillige Tilgungsmaßnahmen vorgesehen werden. In beiden Fällen ist es angezeigt, Verbringungsbeschränkungen für Tiere und Erzeugnisse vorzusehen, wie ein Verbot von Verbringungen aus den oder in die betroffenen Gebiete, oder einfach die Vornahme entsprechender Untersuchungen vor der Versendung. In anderen Fällen könnte es lediglich erforderlich sein, die Ausbreitung der Seuche zu überwachen, ohne weitere Maßnahmen zu ergreifen. Dies wäre insbesondere bei einer neu auftretenden Seuche der Fall, über die nur begrenzte Informationen vorliegen.

(34)  Damit bei der Entscheidung darüber, welche Tierseuchen für die Zwecke der vorliegenden Verordnung in die Liste aufzunehmen sind, alle relevanten Aspekte berücksichtigt werden, und damit die Anwendbarkeit der Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen der vorliegenden Verordnung auf die verschiedenen gelisteten Seuchen zur Gewährleistung von Kohärenz und Einheitlichkeit bestimmt werden können, sollten Kriterien festgelegt werden. Damit dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und der Entwicklung einschlägiger internationaler Standards Rechnung getragen werden kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte mit möglichen Änderungen dieser Kriterien zu erlassen.

(35)  Die in der vorliegenden Verordnung für eine bestimmte Seuche festgelegten Präventions- und Bekämpfungsvorschriften sollten für alle Tierarten gelten, die die betreffende Seuche übertragen können, entweder weil sie für die Seuche anfällig sind oder weil sie als Vektor fungieren können. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, Daher muss auf Unionsebene eine harmonisierte Liste der Arten erstellt werden, für die die Maßnahmen in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gelten sollten („gelistete Arten“); daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Erstellung, und diese Liste sollte in einer Tabelle in einem Anhang zu dieser Verordnung dargelegt werden. Die Befugnis zur Verabschiedung von Rechtsakten zur Änderung oder zur Ergänzung einer solchen Liste sollte gemäß Artikel 290 AEUV der Kommission übertragen werden. [Abänd. 14]

(36)  Für jede gelistete Seuche sollte systematisch und einheitlich eine Kategorie spezifischer Präventions- und Bekämpfungsvorschriften gelten, die je nach Bedeutung und Auswirkungsumfang der betreffenden Seuche, ihrer geografischen Verbreitung, ihrer Prävalenz und ihrem Auftreten in der Union, ihrem Verbreitungsrisiko und je nach Verfügbarkeit von Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen unterschiedlich sind. [Abänd. 15]

(37)  Um in Bezug auf die für Seuchen geltenden Präventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, Es muss auf Unionsebene ermittelt und in einer Liste festgelegt werden, welche der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorschriften für die gelisteten Seuchen jeweils gelten sollen. Eine solche zu aktualisierende Liste könnte in einer Tabelle in einem Anhang zu dieser Verordnung dargelegt werden. Die Befugnis zur Verabschiedung von Rechtsakten zur Änderung oder zur Ergänzung einer solchen Liste sollte gemäß Artikel 290 AEUV der Kommission sollten daher Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um festzulegen, welche gelistete Seuche welchen Vorschriften unterliegen soll. [Abänd. 16]

(38)  Unternehmer, Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter, die mit Tieren arbeiten, können die Gesundheit der Tiere und Produkte, für die sie zuständig sind, am besten beobachten und gewährleisten. Daher sollten in erster Linie diese Personen für die Durchführung der Maßnahmen zur Prävention und zur Bekämpfung der Ausbreitung von Seuchen bei den Tieren und Produkten, für die sie zuständig sind, verantwortlich sein und einzeln und gemeinsam an der Entwicklung einer besseren Praxis im Bereich der Tiergesundheit mitwirken. [Abänd. 17]

(39)  Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gehören zu den wichtigsten Präventionsinstrumenten, die den Unternehmern und anderen mit Tieren arbeitenden Personen zur Verhinderung der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Tierseuchen in einer Tierpopulation bzw. innerhalb einer solchen zur Verfügung stehen. Die Rolle des Schutzes vor biologischen Gefahren wurde auch in der Folgenabschätzung anerkannt, die im Rahmen der Annahme des neuen EU-Tiergesundheitsrechts durchgeführt wurde, und seine möglichen Auswirkungen wurden gesondert untersucht. Damit gewährleistet ist, dass die von den Unternehmern, Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhaltern ergriffenen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren ausreichend flexibel und auf die Art der Produktion und die betreffenden Tierarten oder –kategorien abgestimmt sind, und dass sie den lokalen Gegebenheiten und technischen Entwicklungen Rechnung tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über zusätzliche und genauere Anforderungen in Bezug auf den Schutz vor biologischen Gefahren zu erlassen.

(40)  Biozidprodukte, wie Desinfektionsmittel für Veterinärhygiene oder für Lebens- und Futtermittelbereiche, Insektizide, Repellentien oder Rodentizide, spielen eine wichtige Rolle in den Strategien zum Schutz vor biologischen Gefahren, sowohl auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe als auch während Tiertransporten. Daher sollten sie unter den Oberbegriff des Schutzes vor biologischen Gefahren fallen.

(41)  Kenntnisse über Tiergesundheit, einschließlich Symptome Symptomen und Auswirkungen von Seuchen und Präventionsmöglichkeiten (u.a. Schutz vor biologischen Gefahren, Behandlung und Bekämpfung von Seuchen) sind eine Voraussetzung für ein wirksames Tiergesundheitsmanagement und unerlässlich für die Früherkennung von Tierseuchen. Unternehmer und andere Angehörige der mit Tieren befassten Berufe sollten sich daher ein solches Wissen im erforderlichen Umfang aneignen. Diese Kenntnisse können auf unterschiedliche Weise erworben werden, beispielsweise im Rahmen einer formellen Ausbildung, aber auch mithilfe der landwirtschaftlichen Betriebsberatung, die es im Landwirtschaftssektor gibt, oder durch informelle Fortbildung, bei der nationale und europäische Landwirtschaftsverbände und andere Organisationen eine Rolle spielen können. Solche alternativen Arten des Wissenserwerbs sollten auch in der vorliegenden Verordnung anerkannt werden. Gleiches gilt für Heimtierhalter, wobei die unterschiedlichen Positionen und Verantwortungsebenen zu berücksichtigen sind. [Abänd. 18]

(42)  Tierärzte und Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe spielen in allen Bereichen des Tiergesundheitsmanagements eine äußerst wichtige Rolle, daher sollten in der vorliegenden Verordnung allgemeine Bestimmungen über ihre Rolle und Zuständigkeiten festgelegt werden.

(43)  Die Ausbildung und berufliche Qualifikation von Tierärzten gewährleistet, dass sie über das Wissen, die Fähigkeiten und Kompetenzen verfügen, die u.a. für die Diagnose von Seuchen und zur Behandlung von Tieren erforderlich sind. Zusätzlich gibt es in einigen Mitgliedstaaten aus historischen Gründen oder aufgrund eines Mangels an Tierärzten, die sich mit Wassertierseuchen befassen, die spezielle Berufsgruppe der „Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe“. Diese Personen sind gewöhnlich keine Tierärzte, werden jedoch bei Wassertieren veterinärmedizinisch tätig. In der vorliegenden Verordnung sollte daher die Entscheidung der Mitgliedstaaten, die diese Berufe anerkennen, geachtet werden. In solchen Fällen sollten den Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe in ihrem spezifischen Arbeitsbereich die gleichen Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen obliegen wie Tierärzten. Dieser Ansatz steht auch im Einklang mit dem Gesundheitskodex für Wassertiere der OIE.

(44)  Damit sichergestellt ist, dass Tierärzte und Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe, die Tätigkeiten ausführen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, angemessen qualifiziert sind und eine geeignete Ausbildung erhalten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der erforderlichen Qualifikationen und Ausbildung zu erlassen.

(45)  Die Mitgliedstaaten und insbesondere ihre für die Tiergesundheit zuständigen Behörden gehören zu den Schlüsselakteuren bei der Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen. Die für die Tiergesundheit zuständige Behörde hat durch die Ausstellung von Tiergesundheitsbescheinigungen eine wichtige Funktion bei Überwachung, Tilgung, Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Notfallplanung und bei der Erhöhung der Wachsamkeit sowie bei der Erleichterung von Tierverbringungen und im internationalen Handel. Um ihren Verpflichtungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung nachkommen zu können, müssen die Mitgliedstaaten über angemessene Finanzmittel, Infrastrukturen und Humanressourcen auf ihrem gesamten Hoheitsgebiet verfügen, auch über Laborkapazitäten und wissenschaftliches und sonstiges einschlägiges Fachwissen.

(46)  Die zuständigen Behörden können mitunter aufgrund der begrenzten Mittel nicht alle Tätigkeiten ausführen, die in der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben sind. Daher muss eine Rechtsgrundlage für eine Übertragung solcher Tätigkeiten auf die Tierärzte und auf andere qualifizierte Fachleute geschaffen werden. Aus diesem Grund ist es auch äußerst wichtig, dass bei diesen Tierärzten und Fachleuten keine Interessenkonflikte bestehen. Damit im gesamten Unionsgebiet die erforderlichen Bedingungen für die Anwendung von Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen herrschen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV Rechtsakte zur Übertragung dieser Tätigkeiten auf Tierärzte und über die entsprechenden Ausbildungsmaßnahmen für diese zu erlassen. [Abänd. 19]

(47)  Ein optimales Tiergesundheitsmanagement kann nur in Zusammenarbeit mit den Tierhaltern, Unternehmern, Tierärzten, anderen Angehörigen der mit der Gesundheit von Tieren befassten Berufe, anderen Akteuren und Handelspartnern erreicht werden. Um sich ihrer Unterstützung zu versichern, müssen die Entscheidungsprozesse und die Anwendung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen klar und transparent strukturiert sein. Daher sollte die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit treffen, insbesondere, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Tiere oder Produkte ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Ernährungssicherheit oder die Umwelt darstellen, oder wenn es um Fälle von öffentlichem Interesse geht. [Abänd. 20]

(48)  Um ein Entweichen von Seuchenerregern aus Laboratorien, Instituten und anderen Einrichtungen, in denen Seuchenerreger gehandhabt werden, zu vermeiden, ist es unerlässlich, dass dort geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren sowie angemessene Biosicherheits- und Bio-Containment-Maßnahmen getroffen werden. In der vorliegenden Verordnung sollten daher Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen werden, die beim Transport von solchen Seuchenerregern, Impfstoffen oder anderen biologischen Produkte oder dem Umgang damit zu beachten sind. Diese Verpflichtungen sollten auch für alle natürlichen und juristischen Personen gelten, die an solchen Aktivitäten beteiligt sind. Um zu gewährleisten, dass beim Umgang mit hochinfektiösen biologischen Agenzien, Impfstoffen und anderen biologischen Produkten die Sicherheitsstandards eingehalten werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der in solchen Laboratorien, Instituten und Einrichtungen und beim Transport von Seuchenerregern zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen zu erlassen.

(49)  Für eine wirksame Seuchenbekämpfung sind die Früherkennung sowie eine klare Kette von Seuchenmeldung und Berichterstattung unerlässlich. Im Interesse einer wirksamen und schnellen Reaktion sollte jeder Verdacht bzw. jede Bestätigung eines Ausbruchs bestimmter gelisteter Seuchen der zuständigen Behörde einem Tierarzt oder einem Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe umgehend gemeldet werden. Zugleich muss sichergestellt werden, dass ein professioneller Umgang mit Seuchenmeldungen und Berichterstattungen dazu beiträgt, dass Gesundheitswarnungen nicht grundlos ausgelöst werden. Diese Meldepflicht sollte daher für alle natürlichen und juristischen Personen gelten, damit sichergestellt ist, dass kein Seuchenausbruch unbemerkt bleibtUnternehmer, Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter gelten. [Abänd. 21]

(50)  Tierärzte spielen bei der Untersuchung von Seuchen eine Schlüsselrolle und stellen das wichtigste Bindeglied zwischen den Unternehmern und der zuständigen Behörde dar. Daher sollten sie von den Unternehmern über anomale Mortalitäten, andere Probleme in Bezug auf schwere Krankheiten oder erheblich verminderte Produktionsraten, für die kein Grund erkennbar ist, unterrichtet werden.

(51)  Um zu gewährleisten, dass solche Meldungen wirksam und effizient erfolgen und um die Gründe anomaler Mortalitäten oder anderer Anzeichen einer schweren Krankheit zu klären, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Kriterien zu erlassen, nach denen festgelegt wird, unter welchen Umständen eine Meldung zu erfolgen hat, sowie hinsichtlich der Regeln, die gegebenenfalls für die weitere Untersuchung gelten.

(52)  Bei bestimmten gelisteten Seuchen ist es unerlässlich, dass die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über jegliches Auftreten informiert werden. Eine solche Meldung auf Unionsebene ermöglicht es den Nachbarstaaten oder anderen betroffenen Mitgliedstaaten, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, falls dies angezeigt erscheint. Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung einer solche Meldung auf Unionsebene zu gewährleisten, sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(53)  Andererseits ist bei manchen Seuchen weder eine umgehende Meldung nötig, noch sind umgehend Maßnahmen erforderlich. In solchen Fällen ist es wichtig, Informationen über das Auftreten dieser Seuchen zu sammeln und darüber Bericht zu erstatten, damit die Seuchenlage unter Kontrolle gehalten werden kann und erforderlichenfalls Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen getroffen werden können. Diese Berichterstattungspflicht kann auch für Seuchen gelten, die einer Meldepflicht auf Unionsebene unterliegen, wenn für die Implementierung wirksamer Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen zusätzliche Informationen erforderlich sind. Um zu gewährleisten, dass genau die Daten und Informationen erhoben werden, die zur Verhinderung der Ausbreitung oder zur Bekämpfung jeder einzelnen Seuche erforderlich sind, und dass dies rechtzeitig geschieht, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Berichterstattung zu erlassen.

(54)  Einer der Hauptzwecke der Seuchenmeldung und Berichterstattung ist es, zuverlässige, transparente und leicht zugängliche epidemiologische Daten zu erheben. Es sollte auf Unionsebene ein computergestütztes Informationssystem für die wirksame Erhebung und Verwaltung von Überwachungsdaten eingerichtet werden, sowohl für die gelisteten Seuchen als auch für neu auftretende Seuchen oder antibiotikaresistente Seuchenerreger, sofern dies erforderlich sein sollte. Mit dem System sollte eine optimale Datenverfügbarkeit, ein leichterer Datenaustausch und eine Reduzierung der Verwaltungslasten für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gefördert werden, indem die Meldung einer Seuche und die diesbezügliche Berichterstattung in einem einzigen Vorgang auf Unionsebene und internationaler Ebene erfolgt (mittels WAHIS/der WAHID-Datenbank der OIE). Es sollte auch mit dem in der Richtlinie 2003/99/EG vorgesehenen Informationsaustausch in Einklang stehen.

(55)  Damit einheitliche Bedingungen für die Implementierung der Melde- und Berichtsvorschriften der Union gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Erstellung einer Liste der Seuchen übertragen werden, die den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Unionsvorschriften für Meldung und Berichterstattung unterliegen, sowie hinsichtlich der Festlegung der für die Seuchenmeldung und –berichterstattung erforderlichen Verfahren, Formate und des Daten- und Informationsaustauschs.

(56)  Ein Überwachungssystem ist ein Schlüsselelement der Seuchenbekämpfungspolitik. Es sollte eine Früherkennung von Tierseuchen sowie eine effiziente Berichterstattung ermöglichen, so dass der Sektor und die zuständige Behörde soweit möglich rechtzeitig Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen treffen und eine Seuche tilgen können. Außerdem sollten im Rahmen des Überwachungssystems Angaben zum Tiergesundheitsstatus in jedem einzelnen Mitgliedstaat und in der Union erhoben werden, so dass eine Seuchenfreiheit nachweislich festgestellt und der Handel mit Drittländern erleichtert werden kann.

(57)  Unternehmer beobachten ihre Tiere regelmäßig und sind daher am besten in der Lage, anomale Mortalitäten oder andere Symptome einer schweren Krankheit festzustellen. Unternehmer bilden daher das Fundament jedes Überwachungssystems und ihre Mitwirkung ist unerlässlich für die Überwachung durch die zuständige Behörde. Im Zusammenhang mit dieser Verordnung und im Hinblick auf wildlebende Tiere sollte anerkannt werden, dass auch die Jäger aufgrund ihrer Erfahrung und ihrer Kenntnis der Seuchen, von denen wildlebende Tiere betroffen sind, eine maßgebliche Rolle bei der Überwachung von Seuchen spielen. In ähnlicher Weise könnten auch Jagdvereine und Inhaber von Jagdrechten die Arbeit der Unternehmer bei der Überwachung wildlebender Tiere ergänzen. [Abänd. 22]

(58)  Um eine enge Zusammenarbeit und einen Erfahrungsaustausch zwischen den Unternehmern, Tierärzten und Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe zu gewährleisten und zur Ergänzung der Überwachung durch die Unternehmer sollten in allen Betrieben je nach Produktionsart und anderen einschlägigen Faktoren geeignete Tiergesundheitsbesuche durchgeführt werden. Um zu gewährleisten, dass das Überwachungsniveau den von den unterschiedlichen Betriebsarten ausgehenden Risiken jeweils angemessen ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu den Kriterien für solche Tiergesundheitsbesuche in den unterschiedlichen Betriebsarten sowie hinsichtlich ihres Inhalts zu erlassen.

(59)  Die zuständige Behörde muss unbedingt über ein Überwachungssystem verfügen, das alle zu überwachenden gelisteten Seuchen erfasst. Dies sollte auch für neu auftretende Seuchen gelten, bei denen eine Bewertung der potenziellen Risiken für die Gesundheit erforderlich ist, für die Daten erhoben werden müssen. Im Interesse einer optimalen Nutzung der Ressourcen sollten Informationen so effizient und effektiv wie möglich erhoben, weitergegeben und genutzt werden.

(60)  Methode, Häufigkeit und Intensität der Überwachung sollten jeweils auf die einzelnen Seuchen abgestimmt sein; dabei sollten der spezielle Zweck der Überwachung, der Gesundheitsstatus der betreffenden Region und etwaige von den Unternehmern durchgeführte zusätzliche Überwachungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

(61)  In manchen Fällen könnte es, je nach epidemiologischem Profil der Seuche und relevanten Risikofaktoren, erforderlich sein, ein strukturiertes Überwachungsprogramm aufzustellen. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten Überwachungsprogramme auf epidemiologischer Grundlage ausarbeiten. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Gestaltung der Überwachung, der Kriterien für eine amtliche Bestätigung von Seuchenausbrüchen, der Falldefinitionen für die betreffenden Seuchen und der Anforderungen an Überwachungsprogramme in Bezug auf Inhalt, erforderliche Angaben und Laufzeit zu erlassen.

(62)  Um die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu fördern und sicherzustellen, dass die Überwachungsprogramme den Unionszielen entsprechen, sollten die Programme der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zur Kenntnisnahme vorgelegt werden. Außerdem sollte der das Programm durchführende Mitgliedstaat der Kommission regelmäßig über die Ergebnisse des Überwachungsprogramms Bericht erstatten. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Überwachungsprogramme zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Erstellung einer Liste der Seuchen, die Überwachungsprogrammen unterliegen, sowie hinsichtlich der Festlegung harmonisierter Verfahren, Formate und des Daten- und Informationsaustauschs übertragen werden.

(63)  Für Seuchen, die in der vorliegenden Verordnung in der Union als obligatorisch zu tilgende Seuchen geführt werden, sollten die Mitgliedstaaten, die nicht frei von diesen Seuchen sind oder von denen nicht bekannt ist, ob sie frei davon sind, obligatorische Tilgungsprogramme erstellen müssen; für Seuchen, deren Tilgung auf Unionsebene vorgesehen, aber nicht obligatorisch ist, können diese Mitgliedstaaten ein freiwilliges Tilgungsprogramm erstellen. Um einheitliche Bedingungen für die allgemeine Anwendung in der gesamten Union zu gewährleisten, müssen harmonisierte Anforderungen an solche obligatorischen oder freiwilligen Tilgungsprogramme festgelegt werden. Um eine wirksame Seuchentilgung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte über die Ziele der Seuchenbekämpfungsstrategien, die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Rahmen obligatorischer oder freiwilliger Tilgungsprogramme und die Anforderungen an solche Programme zu erlassen. [Abänd. 23]

(63a)  Andererseits gibt es eine Reihe von Seuchen, die zwar für die Union von Belang sind, zu deren Tilgung die Mitgliedstaaten jedoch nicht verpflichtet werden müssen. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, für solche Seuchen freiwillige Tilgungsprogramme zu erstellen, wenn sie beschließen, dass die Tilgung wichtig für sie ist. Solche freiwilligen Tilgungsprogramme würden dann auf Unionsebene anerkannt werden. Im Rahmen eines entsprechenden Programms wären bestimmte einschlägige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen vorzusehen. Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission kann dem Mitgliedstaat durch ein solches Programm auch ermöglicht werden, bei der Einfuhr von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten bestimmte Garantien zu verlangen, wie zum Beispiel zusätzliche Untersuchungen auf die Seuche und Garantien bezüglich der Untersuchungsergebnisse in einer Verbringungsbescheinigung. Wenn die Seuche in Verordnung (EU) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) gelistet ist und der Mitgliedstaat einen Antrag auf Finanzhilfe stellt, können für das Programm auch Finanzhilfen der Union gewährt werden. [Abänd. 24]

(63b)  Um einheitliche Bedingungen für die allgemeine Anwendung in der gesamten Union zu gewährleisten, müssen harmonisierte Anforderungen an solche obligatorischen oder freiwilligen Tilgungsprogramme festgelegt werden. Um eine wirksame Seuchentilgung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die Ziele der Seuchenbekämpfungsstrategien, die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Rahmen obligatorischer oder freiwilliger Tilgungsprogramme und die Anforderungen an solche Programme zu erlassen. [Abänd. 25]

(64)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Seuchentilgungsprogramme zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung der Verfahren für die Vorlage solcher Programme, der Leistungsindikatoren und der Berichterstattung übertragen werden.

(65)  Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder Zonen und Kompartimente davon als frei von einer oder mehreren gelisteten Seuchen zu erklären, die Vorschriften für eine obligatorische oder freiwillige Tilgung unterliegen, um sich vor der Einschleppung solcher gelisteten Seuchen aus anderen Teilen der Union oder aus Drittländern oder Drittlandsgebieten zu schützen. Es sollte ein klares, harmonisiertes Verfahren dafür eingerichtet werden; dabei sollten auch die für die Erlangung des Status „seuchenfrei“ erforderlichen Kriterien festgelegt werden. Um zu gewährleisten, dass bei der Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in der Union einheitlich vorgegangen wird, muss dieser Status amtlich genehmigt sein; daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Genehmigung dieses Status übertragen werden.

(66)  Die OIE hat im Rahmen der Gesundheitskodizes für Wassertiere und für Landtiere („OIE-Kodizes“) das Konzept der Kompartimentierung eingeführt. In den vor der vorliegenden Verordnung erlassenen Unionsvorschriften wird dieses Konzept nur für bestimmte Tierarten bzw. Seuchen verwendet, die in den jeweiligen spezifischen Rechtsakten genannt sind, nämlich für Aviäre Influenza und Wassertierseuchen. Die vorliegende Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, das Kompartiment-System auch für andere Tierarten und Seuchen zu verwenden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Festlegung der genauen Bedingungen für die Anerkennung von Kompartimenten, der Genehmigungsvorschriften und der Anforderungen an Kompartimente zu erlassen.

(67)  Die Mitgliedstaaten sollten zur Information ihrer Handelspartner und zur Erleichterung des Handels öffentlich bekannt geben, ob ihr Hoheitsgebiet seuchenfrei ist, bzw. welche Zonen und Kompartimente ihres Hoheitsgebiets seuchenfrei sind.

(68)  Zur Festlegung der genauen Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die Kriterien für die Zuerkennung dieses Status, die zur Untermauerung der Seuchenfreiheit erforderlichen Nachweise, spezielle Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen, Beschränkungen, vorzulegende Informationen, Ausnahmen und Bedingungen für die Beibehaltung, die Aussetzung, die Aberkennung oder die Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“ zu erlassen.

(69)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verfahren zur Erlangung des Status „seuchenfrei“ zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung einer Liste derjenigen gelisteten Seuchen, auf die die Kompartimentierung angewendet werden kann, und der genauen Vorschriften für die Einreichung von Anträgen und den Informationsaustausch übertragen werden.

(70)  Die Präsenz einer gänzlich nicht-immunen Population von Tieren, die für bestimmte Seuchen anfällig sind, erfordert eine ständige Bereitschaft und Sensibilisierung für den Seuchenfall. Notfallpläne haben sich in der Vergangenheit als unverzichtbares Instrument für die erfolgreiche Bekämpfung von Seuchennotfällen erwiesen. Um zu gewährleisten, dass dieses Instrument zur Seuchenbekämpfung in Notfällen wirksam, effizient und gleichzeitig flexibel genug ist, um an Notfallsituationen angepasst zu werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die genauen Anforderungen und Bedingungen für Notfallpläne zu erlassen.

(71)  In vergangenen durch Tierseuchen verursachten Krisen haben sich die Vorteile spezifischer, genauer und schneller Krisenmanagementverfahren gezeigt. Mit diesen organisatorischen Verfahren sollte dafür gesorgt werden, dass schnell und wirksam reagiert wird, und die Koordination der Maßnahmen aller beteiligten Parteien gefördert werden, insbesondere die der zuständigen Behörden und der Interessenträger.

(72)  Damit sichergestellt ist, dass die Notfallpläne im Ernstfall auch tatsächlich durchgeführt werden können, ist es unerlässlich, die Systeme auf Wirksamkeit zu testen und Übungen durchzuführen. Dazu sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen mit den zuständigen Behörden der benachbarten Mitgliedstaaten sowie, soweit möglich und relevant, mit den zuständigen Behörden benachbarter Drittländer und Drittlandsgebiete, Simulationen durchführen.

(73)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung von Notfallplänen und Simulationsübungen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung der Vorschriften für die praktische Durchführung dieser Pläne und Übungen übertragen werden.

(74)  Tierarzneimittel wie Impfstoffe, Hyperimmunseren und Antibiotika spielen bei der Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen eine wichtige Rolle. In der für die Annahme des Tiergesundheitsrechts durchgeführten Folgenabschätzung wird insbesondere die Bedeutung von Impfstoffen bei der Prävention, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen unterstrichen.

(75)  Allerdings ist es im Rahmen der Bekämpfungsstrategien für manche Tierseuchen erforderlich, die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zu verbieten oder zu beschränken, da ihre Verwendung die Wirksamkeit dieser Strategien beeinträchtigen würde. So können z. B. durch Hyperimmunseren oder Antibiotika die Symptome einer Seuche unterdrückt werden, so dass die Erkennung eines Seuchenerregers unmöglich oder eine rasche Differentialdiagnose schwierig ist, wodurch die ordnungsgemäße Feststellung der Seuche möglicherweise verhindert wird und die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit erheblich gefährdet werden. [Abänd. 26]

(76)  Diese Bekämpfungsstrategien können sich jedoch von Seuche zu Seuche stark unterscheiden. Daher sollte die vorliegende Verordnung Vorschriften über die Verwendung von Tierarzneimitteln bei der Prävention und Bekämpfung von gelisteten bestimmten Seuchen enthalten, sowie Vorschriften mit harmonisierten Kriterien für die Entscheidung, ob und wie Impfstoffe, Hyperimmunseren und Antibiotika verwendet werden. Um einen flexiblen Ansatz zu gewährleisten und die Eigenheiten der unterschiedlichen gelisteten Seuchen und die Verfügbarkeit wirksamer Behandlungen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Beschränkung oder Untersagung der Verwendung bestimmter Tierarzneimittel bzw. der Verpflichtung zur Verwendung derselben bei der Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen zu erlassen. In Notfällen und bei neu auftretenden Risiken mit möglicherweise verheerenden Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, die Wirtschaft, die Gesellschaft oder die Umwelt sollte es möglich sein, solche Maßnahmen im Wege des Dringlichkeitsverfahrens zu erlassen. [Abänd. 27]

(77)  Den Schlussfolgerungen der Sachverständigenstellungnahme zu Unionsbanken für Impfstoffe und/oder Diagnostika für bedeutende Tierseuchen(14) zufolge sollten Union und Mitgliedstaaten außerdem die Möglichkeit haben, Reserven an Antigenen, Impfstoffen und diagnostischen Reagenzien für gelistete Seuchen anzulegen, die eine ernsthafte Bedrohung der Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen. Die Einrichtung einer Unionsbank für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien würde zur Erreichung der Unionsziele in Bezug auf die Tiergesundheit beitragen, indem sie eine schnelle und wirksame Reaktion ermöglicht, wenn die entsprechenden Ressourcen benötigt werden, und stellt eine effiziente Nutzung begrenzter Ressourcen dar.

(78)  Um eine solche schnelle und wirksame Reaktion zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die Einrichtung und die Verwaltung solcher Banken, über Sicherheitsstandards und über Anforderungen an den Betrieb solcher Banken zu erlassen. Die vorliegenden Verordnung sollte jedoch keine Bestimmungen über die Finanzierung der Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen, einschließlich Impfungen, enthalten.

(79)  Es sollten Kriterien für einen prioritären Zugang zu den Ressourcen der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien festgelegt werden, damit eine wirksame Verteilung der Ressourcen in Notfällen gewährleistet ist. Zudem sollten für Mitgliedstaaten, die keine nationalen Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien haben oder für die nur begrenzte Bestände in den Unionsbanken verfügbar sind, Kriterien für einen Zugang zu den Ressourcen anderer Mitgliedstaaten festgelegt werden. [Abänd. 28]

(80)  Zum Schutz vor Bio- und Agroterrorismus sollten bestimmte genauere Informationen über die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien vertraulich behandelt und ihre Veröffentlichung untersagt werden.

(81)  Um einheitliche Bedingungen für die Verwaltung der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung genauer Vorschriften darüber, welche biologischen Produkte in diesen Banken gelagert werden sollen und für welche Seuchen, sowie genauer Vorschriften für den Einkauf, die Mengen, die Lagerung, die Lieferung, über verfahrensmäßige und technische Anforderungen an Impfstoffe, Antigene und diagnostische Reagenzien, sowie darüber, mit welcher Häufigkeit der Kommission Berichte vorzulegen sind und welchen Inhalt diese haben müssen, übertragen werden.

(82)  Bei Ausbruch einer gelisteten Seuche, bei der man davon ausgeht, dass sie ein hohes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt, müssen unverzüglich Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Tilgung der gelisteten Seuche ergriffen werden, um die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die betroffenen Wirtschaftssektoren zu schützen.

(83)  Die Verantwortung für die Bekämpfung und Verhinderung der Ausbreitung von Tierseuchen liegt in erster Linie bei den Unternehmern, Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhaltern. Sie sollten bei Verdacht auf hochinfektiöse Seuchen oder bei dessen Bestätigung unverzüglich reagieren.

(84)  Die zuständige Behörde sollte für die Einleitung der ersten Untersuchungen zuständig sein, die dazu dienen, einen Ausbruch einer hochinfektiösen gelisteten Seuche, bei der man davon ausgeht, dass sie ein hohes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt, zu bestätigen oder auszuschließen.

(85)  Die zuständige Behörde sollte vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergreifen, um eine Ausbreitung der gelisteten Seuche zu verhindern, und eine epidemiologische Untersuchung vornehmen.

(85a)  Gemäß der Richtlinie 2003/99/EG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich einen Bericht über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen übermitteln. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten als Teil der Kontrollpläne und Kontrollprogramme, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxxx/xxxx (Verordnung über amtliche Kontrollen)(15)(16) und der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgesehen sind, strategische Maßnahmen ergreifen, um die sonstigen übertragbaren Tierseuchen zu überwachen, zu kontrollieren und ihnen vorzubeugen, darunter auch solche, die im Anhang zu dieser Verordnung nicht aufgeführt sind. Diese Maßnahmen sollten eine Strategie für eine gute Tierhaltungspraxis und eine verantwortungsvolle Anwendung von Tierarzneimitteln umfassen. [Abänd. 29]

(86)  Sobald die gelistete Seuche bestätigt ist, sollte die zuständige Behörde die nötigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlichenfalls auch die Einrichtung von Sperrzonen beinhalten können, um die Seuche zu tilgen und ihre weitere Ausbreitung zu verhindern.

(86a)  Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die im Fall eines Seuchenausbruchs erforderlich werden, können sich nachteilig auf die biologische Vielfalt und die Bewahrung der genetischen Ressourcen landwirtschaftlicher Nutztiere auswirken. In Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und der Strategie der Union zur Erhaltung der biologischen Vielfalt sollten die zuständigen Behörden bei der Anwendung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die genetischen Ressourcen landwirtschaftlicher Nutztiere berücksichtigen. [Abänd. 30]

(87)  Das Auftreten einer gelisteten Seuche bei wildlebenden Tieren kann ein Risiko für die öffentliche Gesundheit und die Gesundheit gehaltener Tiere oder umgekehrt darstellen. Daher sollten, soweit erforderlich, besondere Vorschriften für Seuchenbekämpfungs- und ‑tilgungsmaßnahmen bei wildlebenden bzw. bei gehaltenen Tieren erlassen werden. [Abänd. 31]

(88)  Für gelistete Seuchen, die nicht hochinfektiös sind und einer Tilgungspflicht unterliegen, sollten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, um die Ausbreitung der betreffenden gelisteten Seuchen insbesondere auf nicht infizierte Gebiete zu verhindern. Diese Maßnahmen können jedoch weniger einschneidend sein als die, die bei den gefährlichsten gelisteten Seuchen anzuwenden sind, bzw. können sich von diesen unterscheiden. Die vorliegende Verordnung sollte daher spezielle Vorschriften für diese Seuchen enthalten. Mitgliedstaaten, die ein freiwilliges Seuchentilgungsprogramm durchführen, sollten solche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ebenfalls ergreifen. Jedoch sollten Niveau und Intensität der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen verhältnismäßig sein und den Eigenheiten der fraglichen gelisteten Seuche, ihrer Verteilung und ihrer Bedeutung für die betroffene Region, den betroffenen Mitgliedstaat und für die Union insgesamt Rechnung tragen. [Abänd. 32]

(89)  Um sicherzustellen, dass die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen von den Unternehmern, Heimtierhaltern und zuständigen Behörden wirksam angewendet werden, und zur Berücksichtigung der Eigenheiten der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für bestimmte gelistete Seuchen und der damit verbundenen Risikofaktoren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die bei Verdacht auf eine gelistete Seuche oder bei dessen Bestätigung in Betrieben, an anderen Orten und in Sperrzonen genau zu treffenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu erlassen.

(90)  Damit die Kommission in Fällen, in denen die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahen nicht ausreichend oder nicht geeignet sind, diesem Risiko zu begegnen, befristete spezielle Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erlassen kann, sollten ihr Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung spezieller, auf einen begrenzten Zeitraum beschränkter Seuchenbekämpfungsmaßnahmen übertragen werden.

(91)  Damit die zuständigen Behörden eine angemessene Überwachung vornehmen und Tierseuchen verhindern, bekämpfen und tilgen können, ist eine Registrierung bestimmter Betriebe, in denen Landtiere gehalten oder Zuchtmaterial gehandhabt wird, und bestimmter Transportunternehmer, die solche Tiere oder solches Zuchtmaterial befördern, erforderlich.

(92)  Stellt eine bestimmte Art von Betrieb, in dem Landtiere gehalten werden oder Zuchtmaterial gehandhabt oder gelagert wird, ein besonderes Tiergesundheitsrisiko dar, sollte sie eine Zulassung durch die zuständigen Behörden benötigen.

(93)  Um insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ungerechtfertigte Verwaltungslasten und Kosten zu ersparen, sollten die Mitgliedstaaten das Registrierungs- und Zulassungssystem an die lokalen und regionalen Gegebenheiten und Herstellungsmuster anpassen können.

(94)  Im Interesse der Verringerung der Verwaltungslasten sollten die Registrierungs- und Zulassungssysteme, soweit möglich, in ein Registrierungs- und Zulassungssystem integriert werden, das die Mitgliedstaaten bereits zu anderen Zwecken eingerichtet haben.

(95)  Unternehmer haben Kenntnisse aus erster Hand über die in ihrer Obhut befindlichen Tiere. Daher sollten sie stets aktuelle Aufzeichnungen über Informationen führen, die für die Bewertung des Tiergesundheitsstatus, die Rückverfolgbarkeit und epidemiologische Untersuchungen bei Auftreten einer gelisteten Seuche relevant sind. Diese Aufzeichnungen sollten der zuständigen Behörde leicht zugänglich sein.

(96)  Um zu gewährleisten, dass der Öffentlichkeit jederzeit aktuelle Informationen zu registrierten Betrieben und Transportunternehmern sowie zu zugelassenen Betrieben zur Verfügung stehen, sollte die zuständige Behörde ein Verzeichnis solcher Betriebe und Transportunternehmer einrichten und führen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die in dem Verzeichnis der Betriebe und Transportunternehmer zu erfassenden Informationen und die Aufzeichnungspflichten zu erlassen, sowie darüber, welche Informationen aufzuzeichnen sind, über Ausnahmen von den Aufzeichnungspflichten und die speziellen zusätzlichen Anforderungen bei Zuchtmaterial.

(97)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der in der vorliegenden Verordnung niedergelegten Vorschriften über die Registrierung und Zulassung von Betrieben und die Aufzeichnungen und Verzeichnisse zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung der Vorschriften über die Informationspflichten, Ausnahmen und sonstiger Bestimmungen, der Formate und der operationellen Spezifikationen für die Aufzeichnungen und Verzeichnisse übertragen werden.

(98)  Effiziente Rückverfolgbarkeit ist ein Schlüsselelement der Seuchenbekämpfungspolitik. Um die wirksame Anwendung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen zu erleichtern, sollten spezielle Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen für die verschiedenen Arten von gehaltenen Landtieren und für Zuchtmaterial festgelegt werden. Außerdem ist es wichtig, dass die Möglichkeit besteht, ein Identifizierungs- und Registrierungssystem für Arten einzurichten, für die ein solches System derzeit nicht besteht, oder wenn dies aufgrund geänderter Umstände und Risiken erforderlich wird.

(99)  Um ein reibungsloses Funktionieren des Identifizierungs- und Registrierungssystems und die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die Pflichten bezüglich der Datenbanken, die Benennung der zuständigen Behörde, die genauen Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen für die verschiedenen Tierarten und die Dokumente zu erlassen.

(100)  In Fällen, in denen die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit auf andere Weise als in der vorliegenden Verordnung vorgesehen erfüllt werden können, sollten die Verwaltungslasten und Kosten möglichst gering gehalten und das System flexibel gestaltet werden. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über Ausnahmen von den Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen zu erlassen.

(101)  Um einheitliche Bedingungen für die Implementierung des Identifizierungs- und Registrierungssystems und für die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung der technischen Spezifikationen für Datenbanken, der Identifizierungsmittel, der Dokumente und Formate, der Fristen und der Kriterien für Ausnahmen von dem System übertragen werden.

(102)  Ein wichtiges Instrument für die Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Tierseuchen ist das Verhängen von Beschränkungen der Verbringung von Tieren und Produkten, die diese Seuche übertragen könnten. Beschränkungen von Tier- und Produktverbringungen können jedoch schwere wirtschaftliche Folgen haben und den Binnenmarkt beeinträchtigen. Daher sollten solche Beschränkungen nur dann verhängt werden, wenn dies angesichts der jeweiligen Risiken erforderlich und verhältnismäßig ist. Dieser Ansatz entspricht den im SPS-Übereinkommen und in den internationalen OIE-Standards verankerten Grundsätzen.

(103)  Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten allgemeinen Anforderungen, beispielsweise das Verbot der Verbringung von Tieren aus einem Betrieb mit anomalen Mortalitäten oder anderen Seuchensymptomen, deren Ursache nicht bekannt ist, oder Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung, sollten für alle Tierverbringungen gelten.

(104)  Der derzeitige Rechtsrahmen der Union für die Verbringung von Landtieren enthält harmonisierte Bestimmungen, die jedoch in erster Linie für die Verbringung von Landtieren und Produkten zwischen den Mitgliedstaaten gelten; es bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, die erforderlichen Anforderungen für Verbringungen innerhalb ihres Hoheitsgebiets festzulegen. Im Rahmen der Folgenabschätzung für das EU-Tiergesundheitsrecht wurde ein Vergleich zwischen der derzeitigen Situation und einer Option, bei der die Verbringungen innerhalb der Mitgliedstaaten ebenfalls harmonisiert wären, angestellt und ausgiebig erörtert. Man kam zu dem Schluss, dass der derzeitige Ansatz beibehalten werden sollte, da eine vollständige Harmonisierung aller Verbringungen sehr kompliziert wäre und die Vorteile in Bezug auf die Erleichterung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten die negativen Folgen, die dieser Ansatz für die Seuchenbekämpfungsmöglichkeiten haben könnte, nicht aufwiegen.

(105)  Für Tiere, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, gilt eine Reihe grundlegender Tiergesundheitsanforderungen. Insbesondere dürfen Tiere nicht aus Betrieben mit anomalen Mortalitäten verbracht werden oder aus Betrieben, in denen Seuchenanzeichen festgestellt wurden, deren Ursache nicht bekannt ist. Jedoch sollten Mortalitäten, auch wenn sie anomal sind, die auf wissenschaftliche Verfahren zurückzuführen sind, die gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(17) zulässig sind, und die ihre Ursache nicht in einer Infektion im Zusammenhang mit gelisteten Seuchen haben, keinen Grund darstellen, Verbringungen von für wissenschaftliche Zwecke bestimmten Tieren zu beschränken. Trotzdem sollten diese Mortalitäten durch die zuständige Behörde registriert werden. [Abänd. 33]

(106)  Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten flexibel sein, um die Verbringung von Arten und Kategorien von Landtieren, die ein geringes Risiko in Bezug auf die Ausbreitung gelisteter Seuchen auf andere Mitgliedstaaten darstellen, zu erleichtern. Außerdem sollten weitere Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen werden für Fälle, in denen die Mitgliedstaaten oder Unternehmer erfolgreich alternative Risikominderungsmaßnahmen einführen, beispielsweise ein hohes Niveau an Schutz vor biologischen Gefahren oder wirksame Überwachungssysteme.

(107)  Huftier- und Geflügelarten haben eine große wirtschaftliche Bedeutung und unterliegen gemäß dem vor Annahme der vorliegenden Verordnung geltenden Unionsrecht besonderen Verbringungsanforderungen; diese finden sich insbesondere in der Richtlinie 64/432/EWG des Rates(18), der Richtlinie 91/68/EWG des Rates(19), der Richtlinie 2009/156/EG des Rates(20), der Richtlinie 2009/158/EG des Rates(21) sowie in Teilen der Richtlinie 92/65/EWG. Die wichtigsten Vorschriften für die Verbringung dieser Tierarten sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Die genauen Vorschriften, die hauptsächlich davon abhängen, welche Seuchen von den verschiedenen Arten oder Kategorien von Tieren übertragen werden können, sollten unter Berücksichtigung aller Eigenheiten der einzelnen Seuchen sowie der Arten und Kategorien von Tieren in Folgerechtsakten der Kommission festgelegt werden.

(108)  Von Verbringungen und Auftrieben von Huftieren oder Geflügel geht ein besonders hohes Seuchenrisiko aus; daher sollte die vorliegende Verordnung diesbezüglich besondere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Tiere und zur Verhinderung einer Ausbreitung von Tierseuchen enthalten. [Abänd. 34]

(109)  Je nachdem, um welche gelistete Seuche bzw. Tierart es sich handelt, müssen auch für bestimmte andere Tierarten außer gehaltenen Huftieren und gehaltenem Geflügel besondere Tiergesundheitsanforderungen festgelegt werden. Auch für diese Arten enthält der bislang geltende Rechtsrahmen Bestimmungen, insbesondere in der Richtlinie 92/65/EWG. In der genannten Richtlinie sind besondere Vorschriften für die Verbringung von Tierarten wie Bienen, Hummeln, Affen, Hunden, Katzen usw. festgelegt; daher sollte auch in der vorliegenden Verordnung eine Rechtsgrundlage für den Erlass besonderer Vorschriften für die Verbringung dieser Tierarten im Wege von delegierten oder Durchführungsrechtsakten vorgesehen werden.

(110)  In geschlossenen Betrieben, in denen üblicherweise Labortiere oder Zootiere gehalten werden, herrscht normalerweise ein hohes Niveau an Schutz vor biologischen Gefahren sowie ein günstiger und gut kontrollierter Gesundheitsstatus; außerdem kommt es dort seltener zu Verbringungen bzw. diese finden hauptsächlich innerhalb geschlossener Systeme dieser Betriebe statt. Der Status des geschlossenen Betriebs, den Betriebe freiwillig beantragen können, wurde mit der Richtlinie 92/65/EWG eingeführt, in der Vorschriften und Anforderungen bezüglich der Zulassung sowie Anforderungen an Verbringungen für zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren festgelegt sind. Dieses System ermöglicht es den betreffenden Betrieben, mit geringeren Anforderungen untereinander Tiere auszutauschen; gleichzeitig werden im System der geschlossenen Betriebe Gesundheitsgarantien geboten. Aus diesem Grund wird das System von den meisten Unternehmern akzeptiert und als freiwillige Option verwendet. Das Konzept der geschlossenen Betriebe sollte daher erhalten bleiben und die vorliegende Verordnung sollte dementsprechend auch Vorschriften für Verbringungen zwischen solchen Betrieben enthalten.

(111)  Zu wissenschaftlichen Zwecken wie Forschung und Diagnose und insbesondere zu den gemäß der Richtlinie 2010/63/EU zugelassenen Zwecken kann es erforderlich sein, Tiere zu verbringen, die nicht den allgemeinen in der vorliegenden Verordnung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen und von denen daher ein höheres Risiko für die Tiergesundheit ausgeht. Diese Verbringungsarten sollten mit den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht verboten oder übermäßig beschränkt werden, da andernfalls zulässige Forschungsaktivitäten behindert und der wissenschaftliche Fortschritt gehemmt werden könnte. Dennoch ist es unbedingt erforderlich, in der vorliegenden Verordnung Vorschriften festzulegen, mit denen gewährleistet wird, dass Verbringungen dieser Tiere auf sichere Art und Weise erfolgen und von der zuständigen Behörde registriert werden. [Abänd. 35]

(112)  Die Verbringungsmuster von Zirkustieren, Zootieren, Ausstellungstieren und bestimmten anderen Tieren weichen oft vom Muster der Verbringungen anderer gehaltener Arten ab. Bei der Anpassung der Unionsvorschriften an die Verbringung solcher Tiere sollten insbesondere die speziellen Risiken und alternative Risikominderungsmaßnahmen gründlich erwogen werden.

(113)  Um zu gewährleisten, dass die in den Erwägungsgründen 102 bis 112 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele erreicht werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung, über Sondervorschriften für die Verbringung bestimmter Tierarten und besondere Umstände, wie Auftriebe oder die Zurückweisung von Sendungen, sowie über spezielle Anforderungen oder Ausnahmen im Zusammenhang mit anderen Verbringungsarten, wie der Verbringung zu wissenschaftlichen Zwecken, zu erlassen.

(114)  Damit in Fällen, in denen die Verbringungsvorschriften nicht ausreichend oder geeignet sind, die Ausbreitung einer bestimmten Seuche zu begrenzen, besondere Verbringungsvorschriften erlassen werden können, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung befristeter besonderer Verbringungsvorschriften übertragen werden.

(115)  Gehaltene Landtiere, die zwischen den Mitgliedstaaten verbracht werden, sollten den Anforderungen an solche Verbringungen genügen. Tierarten, die ein Gesundheitsrisiko darstellen und größere wirtschaftliche Bedeutung haben, sollte eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Tiergesundheitsbescheinigung beiliegen.

(116)  Soweit technisch, praktisch und finanziell machbar, sollten technische Entwicklungen dazu genutzt werden, die Verwaltungslasten im Zusammenhang mit Bescheinigungen und Meldungen für die Unternehmen und die zuständige Behörde zu verringern, indem durch Mehrzweck-IT-Verfahren Papier-Dokumente ersetzt und Meldungen vereinfacht werden.

(117)  In Fällen, in denen keine von der zuständigen Behörde ausgestellte Tiergesundheitsbescheinigung erforderlich ist, sollte ein Unternehmer, der Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbringt, eine Eigenerklärung ausstellen, in der er bestätigt, dass die Tiere den Verbringungsanforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.

(118)  Um zu gewährleisten, dass die in den Erwägungsgründen 115, 116 und 117 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele erreicht werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte mit Vorschriften über den Inhalt, die Informationspflichten und Ausnahmen von den Vorschriften für Tiergesundheitsbescheinigungn zu erlassen, sowie über besondere Bescheinigungsvorschriften und –pflichten und die Verpflichtung der Tierärzte, geeignete Kontrollen vorzunehmen, bevor sie die Tiergesundheitsbescheinigung unterzeichnen.

(119)  Die Meldung von Tier- und Zuchtmaterialverbringungen zwischen Mitgliedstaaten und manchmal auch innerhalb ihrer nationalen Hoheitsgebiete ist unerlässlich zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der Tiere und des betreffenden Zuchtmaterials in Fällen, in denen mit der Verbringung möglicherweise ein Risiko der Ausbreitung einer Tierseuche einhergeht. Daher sollten solche Verbringungen gemeldet und aufgezeichnet werden. Zu diesem Zweck sollte das in Artikel 130 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. xxxx/xxxx(22) (Verordnung über amtliche Kontrollen) vorgesehene IMSOC-System genutzt werden.

(120)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der in der vorliegenden Verordnung niedergelegten Vorschriften über die Ausstellung von Tiergesundheitsbescheinigungen und die Meldung von Verbringungen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung von Vorschriften über Muster-Tiergesundheitsbescheinigungen, Eigenerklärungen, Formate und Fristen für die Meldung von Verbringungen von Land- oder Wassertieren, Zuchtmaterial und erforderlichenfalls Erzeugnissen tierischen Ursprungs übertragen werden.

(121)  Der spezielle Charakter von Heimtierverbringungen stellt ein Tiergesundheitsrisiko dar, das sich erheblich von dem unterscheidet, das von anderen gehaltenen Tieren ausgeht. Für solche Verbringungen sollten in der vorliegenden Verordnung daher besondere Vorschriften niedergelegt werden weiterhin die bereits erlassenen Bestimmungen gelten. Damit gewährleistet ist gewährleistet, dass Heimtiere kein signifikantes Risiko für die Ausbreitung von Tierseuchen darstellen, sollte . Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(23) sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte mit genauen Vorschriften für die Verbringung dieser Tiere zu erlassen. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der in der vorliegenden Verordnung niedergelegten Tiergesundheitsanforderungen für Heimtierverbringungen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung von gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Vorschriften über Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen im Zusammenhang mit solchen Verbringungen übertragen werden zu erlassen. [Abänd. 36]

(122)  Wildlebende Tiere können aus verschiedenen Gründen ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen, z. B. wenn sie in einen Betrieb oder von einer Umgebung in eine andere verbracht werden. Um die Ausbreitung von Tierseuchen zu vermeiden, müssen möglicherweise geeignete Präventionsmaßnahmen in Bezug auf die Verbringung dieser Tiere getroffen werden. Damit gewährleistet ist, dass wildlebende Tiere kein signifikantes Risiko für die Ausbreitung von Tierseuchen darstellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte mit zusätzlichen Anforderungen an die Verbringung wildlebender Landtiere zu erlassen.

(123)  Zuchtmaterial kann ein ähnliches Risiko bezüglich der Verbreitung von Tierseuchen darstellen wie lebende Tiere. Zusätzlich müssen bei Zuchtmaterial aufgrund der Spezifizitäten bei der Herstellung, die mit der Nachfrage nach sehr gesunden Zuchttieren zusammenhängen, strengere bzw. besondere Gesundheitsanforderungen für die Spendertiere gelten. Um zu gewährleisten, dass Zuchtmaterial sicher verbracht wird und dem von dem Material erwarteten hohen Gesundheitsstandard entspricht, sowie zur Berücksichtigung bestimmter besonderer Fälle der Verwendung, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die genauen Anforderungen an Verbringungen von Zuchtmaterial bestimmter Tierarten, besondere Anforderungen, beispielsweise an die Verbringung von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken, sowie über Ausnahmen von der Tiergesundheitsbescheinigungspflicht zu erlassen.

(124)  Erzeugnisse tierischen Ursprungs können bezüglich der Ausbreitung von Tierseuchen ein Risiko darstellen. Durch die im Unionsrecht verankerten Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs wird eine gute Hygienepraxis gewährleistet und das Tiergesundheitsrisiko solcher Erzeugnisse verringert. Für bestimmte Fälle jedoch sollten in der vorliegenden Verordnung Tiergesundheitsmaßnahmen wie Seuchenbekämpfungs- oder Sofortmaßnahmen festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass durch die Erzeugnisse tierischen Ursprungs keine Seuchen verbreitet werden. Um die Sicherheit von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in diesen besonderen Fällen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte mit genauen Vorschriften für die Verbringung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Bezug auf zu ergreifende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und Tiergesundheitsbescheinigungspflichten sowie Ausnahmen von diesen Vorschriften, sofern die mit den Verbringungen verbundenen Risiken und die ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen dies erlauben, zu erlassen.

(125)  Nationale Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verbringungen von Tieren oder Zuchtmaterial ergreifen oder zum Zweck der Begrenzung der Auswirkungen von nicht gelisteten Tierseuchen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet treffen, sollten müssen nur dann nicht mit den Unionsvorschriften über den Binnenmarkt vereinbar sein, wenn sie wissenschaftlich aus Gründen des Schutzes vor Übertragung begründet sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen. Daher sollte ein Rahmen für solche nationalen Maßnahmen geschaffen und sichergestellt werden, dass sie nicht über die im Unionsrecht festgelegten Grenzen hinausgehen. [Abänd. 37]

(126)  Die Registrierung und Zulassung von Aquakulturbetrieben ist erforderlich, um den zuständigen Behörden eine angemessene Überwachung sowie die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen zu ermöglichen. Gemäß der Richtlinie 2006/88/EG müssen alle Betriebe, die Wassertiere verbringen, über eine Genehmigung verfügen. Das Genehmigungssystem sollte unter der vorliegenden Verordnung bestehen bleiben, ungeachtet der Tatsache, dass in der vorliegenden Verordnung in manchen Amtssprachen der Union andere Begriffe für das Genehmigungssystem verwendet werden als in der Verordnung 2006/88/EG .

(127)  Bei der Schlachtung und Verarbeitung von Aquakulturtieren, die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegen, kann eine Tierseuche verbreitet werden, wenn z. B. Seuchenerreger enthaltende Abwässer aus den Verarbeitungsbetrieben abgeleitet werden. Daher sollten Verarbeitungsbetriebe, die den Risikominderungsmaßnahmen genügen, für die betreffende Schlachtung und Verarbeitung zugelassen werden. Somit sollte in der vorliegenden Verordnung eine Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, vorgesehen werden.

(128)  Um zu gewährleisten, dass der Öffentlichkeit jederzeit aktuelle Informationen über registrierte und zugelassene Betrieben zur Verfügung stehen, sollte die zuständige Behörde ein Verzeichnis solcher Betriebe einrichten und führen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die Informationen, die das Verzeichnis der Aquakulturbetriebe enthalten muss, und über die Aufzeichnungspflichten der Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer zu erlassen.

(129)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Vorschriften über die Registrierung und Zulassung von Aquakulturbetrieben und Lebensmittel herstellenden Betrieben, die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, die Aufzeichnungen und die Betriebsverzeichnisse zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung der Vorschriften für die Informationspflichten, Ausnahmen und sonstiger Durchführungsvorschriften, der Formate und der operationellen Spezifikationen für die Aufzeichnungen und Verzeichnisse übertragen werden.

(130)  Da es in den meisten Fällen nicht möglich ist, Wassertiere einzeln zu identifizieren, stellen die von den Aquakulturbetrieben, den Lebensmittel aus Wassertieren herstellenden Betrieben, die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, und den Transportunternehmern geführten Aufzeichnungen ein unerlässliches Instrument zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit bei Wassertieren dar. Aufzeichnungen sind auch für die Überwachung des Gesundheitsstatus von Betrieben wichtig.

(131)  Wie für Landtiere sollten auch für Wassertiere harmonisierte Verbringungsvorschriften erlassen werden, einschließlich Vorschriften über Tiergesundheitsbescheinigungen und Verbringungsmeldungen.

(132)  Die Richtlinie 2006/88/EG enthält Vorschriften für die Verbringung von Wassertieren, die sowohl für innerstaatliche Verbringungen als auch für Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten gelten. Bei Wassertierverbringungen ist das ausschlaggebende Element für die anwendbaren Vorschriften der Gesundheitsstatus des Bestimmungsmitgliedstaats, bzw. seiner Zonen und Kompartimente, in Bezug auf die gelisteten Seuchen.

(133)  Dieses System sollte auch in der vorliegenden Verordnung vorgesehen werden. Um jedoch die Mitgliedstaaten dazu anzuspornen, den Gesundheitsstatus ihrer Wasserpopulationen zu verbessern, sollten einige Anpassungen vorgenommen und mehr Flexibilität vorgesehen werden.

(134)  Um eine Kontrolle der Verbringung von Wassertieren zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung, spezielle Vorschriften für die Verbringung bestimmter Wassertierkategorien zu verschiedenen Zwecken, über besondere Anforderungen und Ausnahmen für bestimmte Verbringungsarten, beispielsweise Verbringungen zu wissenschaftlichen Zwecken, und zusätzliche Anforderungen für die Verbringung von wildlebenden Wassertieren zu erlassen.

(135)  Damit in Fällen, in denen die Verbringungsvorschriften der vorliegenden Verordnung nicht ausreichend oder geeignet sind, die Ausbreitung einer bestimmten gelisteten Seuche zu begrenzen, befristete Ausnahmen gewährt oder besondere Anforderungen an die Verbringung von Wassertieren erlassen werden können, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung befristeter besonderer Verbringungsvorschriften oder Ausnahmen übertragen werden.

(136)  Die Aquakultur in der Union ist in Bezug auf die Arten und Herstellungssysteme äußerst vielfältig, und diese Vielfalt wird schnell immer größer. Aufgrund dessen können nationale Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten in Bezug auf Seuchen, die nicht als gelistete Seuchen gemäß der vorliegenden Verordnung gelten, gerechtfertigt sein. Solche nationalen Maßnahmen sollten jedoch begründet, notwendig und in Bezug auf die zu erreichenden Ziele verhältnismäßig sein. Außerdem sollten Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten davon nicht betroffen sein, sofern dies nicht zur Verhinderung der Einschleppung oder zur Bekämpfung der Ausbreitung von Seuchen erforderlich ist. Nationale Maßnahmen, die Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben, sollten auf Unionsebene genehmigt und regelmäßig überprüft werden.

(137)  Derzeit sind Tierarten, die nicht zu den Land- oder Wassertieren im Sinne der Definition der vorliegenden Verordnung gehören, wie Reptilien, Amphibien, Insekten und andere, von den gelisteten Seuchen nur in begrenztem Umfang betroffen. Es wäre daher unangemessen zu verlangen, dass alle Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auch für diese Tiere gelten. Wird jedoch eine Seuche, die eine andere Art als ein Land- oder Wassertier betrifft, in die Liste aufgenommen, sollten die einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen der vorliegenden Verordnung für diese Art gelten, damit sichergestellt ist, dass geeignete und verhältnismäßige Bekämpfungsmaßnahmen getroffen werden können.

(138)  Damit die Möglichkeit besteht, bei Bestehen eines entsprechenden Risikos Vorschriften für die Verbringung von Tieren festzulegen, die nicht als Land- oder Wassertiere im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten, sowie von Zuchtmaterial und tierischen Erzeugnissen, die von diesen Tieren stammen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die Registrierung und Zulassung von Betrieben, das Führen von Aufzeichnungen und Verzeichnissen, die Anforderungen an Identifizierung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit sowie die Verpflichtungen in Bezug auf Tiergesundheitsbescheinigungen, Eigenerklärungen und Verbringungsmeldungen für Tiere dieser Arten und für Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von diesen Arten stammen, zu erlassen.

(139)  Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie, sofern es zur Schaffung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Tiergesundheitsanforderungen bezüglich dieser anderen Tierarten und des von diesen stammenden Zuchtmaterials bzw. der von diesen stammenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs erforderlich ist, genaue Vorschriften in Bezug auf diese Anforderungen festlegen kann.

(140)  Um eine Einschleppung gelisteter Seuchen und neu auftretender Seuchen in die Union zu verhindern, ist es erforderlich, dass wirksame Vorschriften für den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union bestehen, die solche Seuchen übertragen können.

(141)  Die Anforderungen an den Eingang von Tieren und Produkten in die Union sollten den Anforderungen an die Verbringung von Tieren und Produkten derselben Kategorie und Art, die für dieselbe Verwendung innerhalb der Union bestimmt sind, entsprechen.

(142)  Um zu gewährleisten, dass Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen, die den im Unionsrecht vorgesehenen mindestens gleichwertig sind, ist es unerlässlich, dass sie geeigneten Kontrollen durch die zuständige Behörde des Drittlandes oder Drittlandsgebiets unterzogen werden, aus dem sie in die Union ausgeführt werden. Bevor der Eingang solcher Tiere, solchen Zuchtmaterials oder solcher Erzeugnisse tierischen Ursprungs gestattet wird, sollte erforderlichenfalls der Gesundheitsstatus des Ursprungsdrittlandes bzw. Ursprungsdrittlandsgebiets überprüft werden. Daher sollten nur Drittländer und Drittlandsgebiete, die nachweisen können, dass sie die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang der Tiere und Produkte in die Union erfüllen, zur Ausfuhr von Tieren und Produkten in die Union zugelassen werden; zu diesem Zweck sollte eine Liste dieser Länder und Gebiete erstellt werden.

(143)  Für manche Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten die vor Annahme der vorliegenden Verordnung erlassenen Unionsrechtsakte noch keine Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen ein Eingang in die Union zulässig ist. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten bis zum Erlasse von Vorschriften gemäß der vorliegenden Verordnung bestimmen dürfen, aus welchen Ländern und Gebieten der Eingang solcher Tiere, solchen Zuchtmaterials bzw. solcher Erzeugnisse tierischen Ursprungs in ihr Hoheitsgebiet gestattet ist. Bei der Festlegung dieser Länder und Gebiete sollten die Mitgliedstaaten die in der vorliegenden Verordnung niedergelegten Kriterien für die Unionslisten der Drittländer und Drittlandsgebiete berücksichtigen.

(144)  Um zu gewährleisten, dass die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union eingehalten werden und den Grundsätzen der OIE-Kodizes für Tiergesundheit entsprechen, sollte allen Tieren, allem Zuchtmaterial und allen Erzeugnissen tierischen Ursprungs beim Eingang in die Union eine Tiergesundheitsbescheinigung beiliegen, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlandes oder Ursprungsdrittlandsgebiets ausgestellt wurde und in der bestätigt wird, dass alle Tiergesundheitsanforderungen für einen Eingang in die Union erfüllt sind. Für Produkte, von denen nur ein geringes Tiergesundheitsrisiko ausgeht, sollten jedoch Ausnahmen von dieser Vorschrift gestattet sein.

(145)  Tiergesundheitsbescheinigungen können alleine stehen; oft ist jedoch gemäß den Unionsvorschriften eine Bescheinigung zu anderen Zwecken erforderlich, z. B. zur Bescheinigung, dass in Bezug auf die Tiere oder die Produkte die Anforderungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit oder mit dem Tierwohl erfüllt sind. Dies sollte berücksichtigt werden. Um die Verwaltungslasten und Kosten soweit wie möglich zu verringern, sollten die Tiergesundheitsbescheinigungen auch die im Rahmen der Unionsvorschriften über die Lebens- und Futtermittelsicherheit erforderlichen Angaben enthalten dürfen.

(146)  Seuchen können auf andere Weise als durch Tiere, Zuchtmaterial, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte übertragen werden. So können Seuchen beispielsweise auch durch Fahrzeuge, Transportbehälter, Heu, Stroh, Pflanzenerzeugnisse und andere Materialien, die mit infizierten Tieren oder Ausrüstungsgegenständen in Berührung gekommen sind, verbreitet werden. Soweit erforderlich, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um eine Übertragung von Seuchen auf diesen Wegen zu verhindern.

(147)  Um ausreichend genaue Anforderungen in Bezug auf den Eingang in die Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung und Änderung der Kriterien für die Aufnahme von Drittländern und Drittlandsgebieten in die Liste und über Kriterien für die Aussetzung oder die Streichung von Einträgen in diese Liste zu erlassen, sowie Rechtsakte zur Ergänzung der Vorschriften für die Zulassung von Betrieben in Drittländern und Drittlandsgebieten, einschließlich der Ausnahmen davon, über die Tiergesundheitsanforderungen, die für den Eingang von aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammenden Sendungen in die Union erforderlich sind, über den Inhalt der Tiergesundheitsbescheinigungen und über die Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf Seuchenerreger, andere Materialien sowie Transportmittel- und -ausrüstung, durch die Seuchen übertragen werden können.

(148)  Um einheitliche Bedingungen für die Implementierung der Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung der Vorschriften über, u.a., die Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, und Tiergesundheitsbescheinigungen übertragen werden.

(149)  Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei Ausbruch einer schweren Seuche in Mitgliedstaaten, Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen Tiere oder Produkte in die Union kommen, unverzüglich Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen getroffen werden müssen, um die Einschleppung und Ausbreitung der Seuche zu begrenzen. Bei solchen Notfällen kann es um gelistete Seuchen, neu auftretende Seuchen oder andere Bedrohungen der Tiergesundheit gehen. In diesem Zusammenhang sollte klar geregelt sein, welche der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen bei Auftreten einer gelisteten Seuche, einer neu auftretenden Seuche oder einer Bedrohung angewendet werden dürfen. In all diesen Fällen ist es äußerst wichtig, dass Maßnahmen kurzfristig und unverzüglich getroffen werden können. Da bei solchen Maßnahmen Verbringungen innerhalb der Union oder in die Union eingeschränkt werden, sollten sie, soweit möglich, auf Unionsebene getroffen werden.

(150)  Um eine wirksame und rasche Reaktion auf neu auftretende Risiken sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung von Sofortmaßnahmen übertragen werden.

(151)  In hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit u.a. der Liste der Seuchen oder der Arten, mit gelisteten Seuchen, für die ein spezifischer Satz von Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsvorschriften gelten soll, mit der Lagerhaltung, Versorgung, Aufbewahrung, Lieferung und anderen Verfahren bezüglich der Unionsbanken mit Antigenen, Impfstoffen und diagnostischen Reagenzien, mit der Festlegung spezifischer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und befristeten Ausnahmen, der befristeten besonderen Vorschriften für Verbringungen von Land- und Wassertieren, der Sofortmaßnahmen und der Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang in die Union zulässig ist, sollte die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte erlassen.

(152)  Dir vorliegende Verordnung enthält allgemeine und besondere Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen und gewährleistet einen unionsweit harmonisierten Ansatz in Bezug auf die Tiergesundheit. In einigen Bereichen sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche oder strengere nationale Maßnahmen anwenden dürfen, bzw. sie werden sogar dazu angehalten, beispielsweise in Bezug auf die allgemeinen Zuständigkeiten für Tiergesundheit, Meldung, Überwachung, Zulassung und Rückverfolgbarkeit. Allerdings sollten solche nationalen Maßnahmen nur zulässig sein, wenn sie die Ziele der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Tiergesundheit nicht beeinträchtigen, den darin niedergelegten Vorschriften nicht entgegenstehen und die Verbringung von Tieren und Produkten zwischen den Mitgliedstaaten nicht behindern, es sei denn, dies wäre zur Verhinderung der Einschleppung oder Bekämpfung der Ausbreitung von Seuchen erforderlich.

(153)  Zur Verringerung der Verwaltungslasten sollten die in Erwägungsgrund 152 genannten nationalen Maßnahmen einem vereinfachten Meldeverfahren unterliegen. Das in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24) niedergelegte allgemeine Meldeverfahren hat sich – in Bezug auf eine größere Transparenz, Lesbarkeit und Wirksamkeit – als wichtiges Instrument zur Anleitung und Verbesserung der Qualität der nationalen technischen Regeln in nicht harmonisierten oder nur teilweise harmonisierten Bereichen erwiesen. Es ist daher angezeigt, das allgemeine Meldeverfahren der Richtlinie 98/34/EG zu verwenden.

(154)  Unionsvorschriften über die Tiergesundheit finden sich derzeit in folgenden Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates sowie gemäß diesen erlassenen Kommissionsrechtsakten:

   Richtlinie 64/432/EWG des Rates
   Richtlinie 77/391/EWG des Rates(25)
   Richtlinie 78/52/EWG des Rates(26),
   Richtlinie 80/1095/EWG des Rates(27),
   Richtlinie 82/894/EWG des Rates(28),
   Richtlinie 88/407/EWG des Rates(29),
   Richtlinie 89/556/EWG des Rates(30),
   Richtlinie 90/429/EWG des Rates (31),
   Richtlinie 91/68/EWG des Rates,
   Entscheidung 91/666/EWG des Rates(32),
   Richtlinie 92/35/EWG des Rates(33),
   Richtlinie 92/65/EWG des Rates,
   Richtlinie 92/66/EWG des Rates(34),
   Richtlinie 92/118/EWG des Rates(35),
   Richtlinie 92/119/EWG des Rates (36),
   Entscheidung 95/410/EG des Rates(37),
   Richtlinie 2000/75/EG des Rates(38),
   Entscheidung 2000/258/EG des Rates(39),
   Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates(40), [Abänd. 38]
   Richtlinie 2001/89/EWG des Rates(41),
   Richtlinie 2002/60/EG des Rates(42),
   Richtlinie 2002/99/EG des Rates(43),
   Richtlinie 2003/85/EG des Rates(44),
   Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 [Amt für Veröffentlichungen](45), [Abänd. 39]
   Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates(46),
   Richtlinie 2004/68/EG des Rates(47),
   Richtlinie 2005/94/EG des Rates(48),
   Richtlinie 2006/88/EG des Rates(49),
   Richtlinie 2008/71/EG des Rates(50),
   Richtlinie 2009/156/EG des Rates,
   Richtlinie 2009/158/EG des Rates,

(155)  Die in den in Erwägungsgrund 154 genannten Rechtsakten festgelegten Vorschriften sollen mit der vorliegenden Verordnung und den Folgerechtsakten, die die Kommission gemäß der vorliegenden Verordnung erlässt, ersetzt werden. Die betreffenden Rechtsakte sollten daher aufgehoben werden. Im Interesse der Klarheit und um ein rechtliches Vakuum zu vermeiden, sollte die Aufhebung jedoch erst wirksam werden, wenn die gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen einschlägigen delegierten und Durchführungsrechtsakte erlassen worden sind. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, den Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Aufhebung der genannten Legislativakte jeweils wirksam wird.

(156)  Folgende Rechtsakte des Rates im Bereich Tiergesundheit sind überholt und sollten im Interesse der Klarheit des Unionsrechts formell aufgehoben werden: Entscheidung 78/642/EWG des Rates(51); Richtlinie 79/110/EWG des Rates(52); Richtlinie 81/6/EWG des Rates(53); Entscheidung 89/455/EWG des Rates (54); Richtlinie 90/423/EWG des Rates(55), Entscheidung 90/678/EWG des Rates(56).

(157)  Die Anforderungen der vorliegenden Verordnung sollten nicht gelten, bevor nicht alle delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der vorliegenden Verordnung zu erlassen hat, gelten. Um den betroffenen Unternehmern ausreichend Zeit zur Anpassung an die neuen Vorschriften zu gewähren, sollte eine angemessene Frist von mindestens 36 Monaten zwischen dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung und dem Zeitpunkt der Anwendung der neuen Vorschriften vorgesehen werden.

(158)  Zu Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften über die Identifizierung und Registrierung von Tieren, und auf Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für bestimmte Zoonosen und nichtkommerzielle Verbringungen von Heimtieren sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV Rechtsakte über den Zeitpunkt zu erlassen, zu dem die Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000, (EU) Nr. XXX/XXXX [Ex-998/2003] und (EG) Nr. 21/2004 sowie der Richtlinien 92/66/EWG, 2000/75/EG, 2001/89/EG, 2002/60/EG, 2003/85/EG, und 2005/94/EG and 2008/71/EG wirksam wird. [Abänd. 40]

(159)  Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Durchführungsbefugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(57), ausgeübt werden.

(160)  Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen mit Interessenträgern, auch auf Expertenebene, durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und in angemessener Weise dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden. [Abänd. 41]

(161)  Durch die vorliegende Verordnung sollten kleinen und mittleren Unternehmen keine unverhältnismäßigen Verwaltungslasten auferlegt werden oder unverhältnismäßige Auswirkungen entstehen. In der vorliegenden Verordnung, die auf einer Konsultation der Interessenträger beruht, wurde die besondere Situation der kleinen und mittleren Unternehmen berücksichtigt. Eine mögliche Ausnahme von den Anforderungen der vorliegenden Verordnung zugunsten solcher Unternehmen wurde angesichts der politischen Ziele – Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier – nicht erwogen. Dennoch sollte für solche Unternehmen unter Berücksichtigung der jeweils bestehenden Risiken eine gewisse Zahl von Ausnahmen bezüglich der verschiedenen Anforderungen der vorliegenden Verordnung vorgesehen werden.

(162)  Die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich die Festlegung von Tiergesundheitsvorschriften für Tiere, Zuchtmaterial, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, insoweit sie nicht besonderen Unionsvorschriften unterliegen, und andere Materialien, die an der Ausbreitung von Tierseuchen mitwirken können, lassen sich auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen, sondern sind auf Unionsebene durch die Schaffung eines gemeinsamen und koordinierten Rechtsrahmens für die Tiergesundheit besser zu erreichen. Die vorliegende Verordnung steht daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1)  Mit dieser Verordnung werden Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen wird Folgendes festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind.:

a)  Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind,

b)  Instrumente und Mechanismen für den Übergang zu einem Status der Seuchenfreiheit für Zonen und Gebiete,

c)  vorrangige Maßnahmen und

d)  die Verteilung von Zuständigkeiten im Bereich der Tiergesundheit. [Abänd. 42]

Diese Vorschriften sehen Folgendes vor:

a)  in Teil I: Priorisierung und Einstufung der Seuchen, die für die Union von Belang sind, sowie Festlegung der Zuständigkeiten für die Tiergesundheit;

b)  in Teil II: Früherkennung, Meldung von Seuchen und Berichterstattung darüber, Überwachung, Tilgungsprogramme und Status „seuchenfrei“;

c)  in Teil III: Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und Bekämpfung;

d)  in Teil IV: Registrierung und Zulassung von Betrieben und Transportunternehmern, Verbringungen und Rückverfolgbarkeit von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Union;

e)  in Teil V: Eingang von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union sowie Ausfuhr solcher Sendungen aus der Union;

f)  in Teil IV: Sofortmaßnahmen, die im Seuchennotfall zu treffen sind.

(2)  Mit den Vorschriften gemäß Absatz 1

a)  wird Folgendes sichergestellt:

i)  eine nachhaltige Erzeugung in Landwirtschaft und Aquakultur in der Union;

ii)  das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und Lebens- und Futtermittelsicherheit; [Abänd. 43]

iii)  eine Verringerung der schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch [Abänd. 44]

–  bestimmte Seuchen und Risikofaktoren, die zu Seuchen führen können; [Abänd. 45]

–  die zur Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen ergriffenen Maßnahmen;

b)  wird Folgendes berücksichtigt:

i)  die Beziehung zwischen Tiergesundheit und

–  öffentlicher Gesundheit;

–  der Umwelt sowie den Auswirkungen des Klimawandels;

–  biologische Vielfalt; [Abänd. 46]

–  Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit;

–  Tierwohl;

–  Antibiotikaresistenz; [Abänd. 47]

–  Ernährungssicherheit;

–  die Notwendigkeit, seltene Tierrassen zu schützen und zu bewahren und die genetische Vielfalt zu erhalten; [Abänd. 48]

ii)  die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und die Umwelt betreffenden Folgen der Anwendung von Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung und ‑prävention.

Artikel 2

Anwendungsbereich dieser Verordnung

(1)  Diese Verordnung gilt für:

a)  gehaltene, nicht-gehaltene und wildlebende Tiere; [Abänd. 49]

b)  Zuchtmaterial;

c)  Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

d)  tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;

e)  Einrichtungen, Transportmittel, Ausstattung und alle übrigen Infektionswege sowie Material mit potenzieller Bedeutung für die Ausbreitung von Tierseuchen.

(2)  Diese Verordnung gilt für Seuchen, einschließlich Zoonosen, unbeschadet der Bestimmungen der

a)  Entscheidung Nr. 2119/98/EG;

b)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

c)  Richtlinie 2003/99/EG;

d)  Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

Artikel 3

Anwendungsbereich von Teil IV über Registrierung, Zulassung, Rückverfolgbarkeit und Verbringungen

(1)  Teil IV Titel I gilt für:

a)  Landtiere und Tiere, die keine Landtiere sind, jedoch Seuchen auf Landtiere übertragen können;

b)  Zuchtmaterial von Landtieren;

c)  Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Landtieren.

(2)  Teil IV Titel II gilt für:

a)  Wassertiere und Tiere, die keine Wassertiere sind, jedoch Seuchen auf Wassertiere übertragen können;

b)  von Wassertieren stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

(3)  Teil IV Titel III gilt für:

a)  Tiere, ausgenommen die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 als Landtiere oder als Wassertiere bezeichneten Tiere;

b)  Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs der in Buchstabe a genannten sonstigen Tiere.

(4)  Teil IV Titel I Kapitel 1 und 3 sowie Titel II Kapitel 1 und 2 gelten nicht für Heimtiere.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

(1)  Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.  „Tiere“ Wirbeltiere und wirbellose Tiere;

2.  „Landtiere“ Vögel, Landsäugetiere, Bienen und Hummeln;

3.  „Wassertiere“ Tiere der folgenden Arten in allen Entwicklungsstadien, einschließlich Eiern, Sperma und Gameten:

i)  Fische der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes, Sarcopterygii und Actinopterygii;

ii)  wasserbewohnende Weichtiere des Stammes Mollusca;

iii)  wasserbewohnende Krebstiere des Unterstamms Crustacea;

4.  „sonstige Tiere“ Tiere anderer Arten als denen, die als Landtiere oder als Wassertiere bezeichnet werden;

5.  „gehaltene Tiere“ lebende Tiere, die vom Menschen gehalten werden; bei Wassertieren Tiere in Aquakultur; [Abänd. 50]

5a.  „nicht-gehaltene Tiere domestizierter Arten“ Tiere, die sich nicht oder nicht mehr in menschlicher Obhut befinden; [Abänd. 51]

6.  „Aquakultur“ die Aufzucht von Wassertieren mittels Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus, wobei die Tiere während der gesamten Aufzucht oder Haltung, einschließlich Ernte, ausschließlich Ernte bzw. Fang wildlebender Wassertiere, die anschließend bis zur Schlachtung vorübergehend ohne Fütterung gehalten werden, zum menschlichen Verzehr Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person bleiben;

7.  „Tiere aus Aquakultur“ Wassertiere, die in Aquakultur mit Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus gehalten werden; [Abänd. 52]

8.  „wildlebende Tiere“ Tiere, die keine gehaltenen und keine nicht-gehaltenen Tiere domestizierter Arten sind; [Abänd. 53]

9.  „Geflügel“ Vögel, die zu folgenden Zwecken in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden:

a)  Erzeugung von:

i)  Fleisch;

ii)  Konsumeiern;

iii)  sonstigen Erzeugnissen;

b)  Wiederaufstockung von Wildbeständen;

c)  Ausbrüten von Vögeln, die für die Arten der in Buchstabe a genannten Erzeugung verwendet werden;

10.  „in Gefangenschaft gehaltene Vögel“ Vögel, ausgenommen Geflügel, die aus anderen Gründen als den in Nummer 9 genannten in Gefangenschaft gehalten werden, einschließlich derjenigen Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen, Turnierkämpfe, zur Zucht oder zum Verkauf gehalten werden;

11.  „Heimtier“ ein Tier der in Anhang I aufgeführten Arten, das

a)  in einem Haushalt oder – im Fall von Wassertieren – in nichtkommerziellen Zieraquarien gehalten wird;

b)  wenn es verbracht wird, vom Heimtierhalter oder von einer im Namen und mit Zustimmung des Halters handelnden natürlichen Person zu nichtkommerziellen Zwecken mitgeführt wird und der Halter oder diese Person während dieser Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken für das Tier verantwortlich bleibt;

12.  „Heimtierhalter“ eine natürliche Person, die ein Heimtier hält;

13.  „Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken“ jede Verbringung von Heimtieren, die weder direkt noch indirekt einen finanziellen Gewinn oder einen Eigentumsübergang mit sich bringt oder bezwecktzu anderen als Handelszwecken gemäß der Definition in Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013; [Abänd. 54]

14.  „Seuche“ das Auftreten von Infektionen oder Infestationen bei Tieren mit oder ohne klinische oder pathologische Erscheinungsbilder, die von einem oder mehreren auf Tiere oder Menschen übertragbaren Seuchenerregern verursacht werden;

15.  „gelistete Seuchen“ Seuchen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 in einer Liste geführt werden;

16.  „neu auftretende Seuche“ eine andere als eine gelistete Seuche, die möglicherweise die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Kriterien für gelistete Seuchen erfüllt, und zwar aus folgenden Gründen:

a)  eine neue Seuche entsteht, weil sich ein bereits vorhandener Seuchenerreger weiterentwickelt oder verändert hat;

b)  eine bekannte Seuche breitet sich in einem neuen geografischen Gebiet oder in einer neuen Population aus; oder

c)  ein zuvor nicht erkannter Seuchenerreger oder eine zuvor nicht erkannte Seuche wird erstmals diagnostiziert;

17.  „Seuchenprofil“ die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Kriterien für eine Seuche;

18.  „gelistete Art“ eine Tierart oder Gruppe von Tierarten, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 gelistet ist, oder – bei neu auftretenden Seuchen – eine Tierart oder Gruppen von Tierarten, die die in Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Kriterien für gelistete Arten erfüllen;

19.  „Gefahr“ ein Seuchenerreger in einem Tier oder einem Erzeugnis oder ein Zustand eines Tieres oder Erzeugnisses mit möglicherweise gesundheitsschädlicher Wirkung auf Mensch oder Tier;

20.  „Risiko“ die wissenschaftlich nachgewiesene oder nachzuweisende Wahrscheinlichkeit des Auftretens und das wahrscheinliche wissenschaftlich nachgewiesene oder nachzuweisende Ausmaß der biologischen und wirtschaftlichen Folgen schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier; [Abänd. 56]

21.  „Schutz vor biologischen Gefahren“ die Summe der Management- und der physischen Maßnahmen zur Verringerung des Risikos der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen oder Mikroorganismen, die eine Antibiotikaresistenz entwickelt haben, in, aus bzw. innerhalb [Abänd. 57]

a)  einer Tierpopulation oder

b)  eines Betriebs, einer Zone, eines Kompartiments, eines Transportmittels oder sonstiger Einrichtungen, Betriebsgelände bzw. Räumlichkeiten oder Orte;

22.  „Unternehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die für Tiere und Erzeugnisse verantwortlich ist, einschließlich Tierhalter und Transportunternehmer, jedoch ausschließlich Heimtierhalter und Tierärzte;

23.  „Angehöriger derandere Personen, die beruflich mit Tieren befassten Berufebefasst sind“ eine natürliche oder juristische Person mit beruflicher Beziehung zu Tieren oder Erzeugnissen, ausgenommen Unternehmer und Tierärzte; [Abänd. 58]

24.  „Betrieb“ jedes Betriebsgelände bzw. jede Räumlichkeit, Struktur oder Umgebung, in der Tiere gehalten werden bzw. Zuchtmaterial vorgehalten wird, ausgenommen:

a)  Haushalte, in denen Heimtiere gehalten werden;

b)  nichtkommerzielle Aquarien, in denen Wassertiere gehalten werden;

c)  Tierarztpraxen oder Tierkliniken;

25.  „Zuchtmaterial“:

a)  Sperma, Samen, Eizellen und Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind;

b)  Bruteier;

26.  „Erzeugnisse tierischen Ursprungs“:

a)  Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschließlich Honig und Blut;

b)  zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken; und

c)  Tiere, ausgenommen die in Buchstabe b genannten, die lebend an den Endverbraucher geliefert werden und zu diesem Zweck entsprechend vorbereitet werden sollen;

27.  „tierische Nebenprodukte“ ganze Tierkörper oder Teile von Tieren, Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, ausgenommen Zuchtmaterial;

28.  „Folgeprodukte“ Produkte, die durch eine oder mehrere Behandlungen, Umwandlungen oder Verarbeitungsschritte aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden;

29.  „Erzeugnisse“:

a)  Zuchtmaterial;

b)  Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

c)  tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte;

30.  „amtliche Kontrolle“ eine amtliche Kontrolle gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. xxxx/xxxx(58) [Verordnung über amtliche Kontrollen.];

31.  „Gesundheitsstatus“ den Status hinsichtlich aller Seuchen, die für eine bestimmte gelistete Tierart in einer Liste geführt werden, in Bezug auf:

a)  ein Tier;

b)  die Tiere innerhalb:

i)  eines Betriebes;

ii)  eines Kompartiments;

iii)  einer Zone;

iv)  eines Mitgliedstaats;

v)  eines Drittlands oder Gebietes;

32.  „Zone“:

a)  bei Landtieren einen klar abgegrenzten Teil eines Mitgliedstaats, Drittlands oder Gebietes, in dem eine Teilpopulation von Tieren mit einem bestimmten Gesundheitsstatus in Bezug auf eine oder mehrere spezifische Seuchen lebt, die geeigneten Maßnahmen zur Überwachung, Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegen;

b)  bei Wassertieren ein zusammenhängendes hydrologisches System mit einem bestimmten Gesundheitsstatus in Bezug auf eine oder mehrere spezifische Seuchen, das eines der nachfolgend genannten Gebiete bildet:

i)  das gesamte Wassereinzugsgebiet eines Wasserlaufs von der Quelle bis zur Mündung oder eines Sees;

ii)  mehr als ein Wassereinzugsgebiet;

iii)  einen Teil eines Wassereinzugsgebiets von der Quelle eines Wasserlaufs bis zu einem Hindernis, das die Einschleppung einer oder mehrerer spezifischer Seuchen verhindert;

iv)  einen Teil eines Küstengebiets mit genauer geografischer Abgrenzung;

v)  ein Mündungsgebiet mit genauer geografischer Abgrenzung;

33.  „Wassereinzugsgebiet“ ein Gebiet oder Geländebecken, das durch natürliche Gegebenheiten wie Hügel oder Berge begrenzt ist und in das alles ablaufende Wasser einfließt;

34.  „Kompartiment“ eine Teilpopulation von Tieren, die in einem oder in mehreren Betrieben gehalten werden, bei Wassertieren in einem oder in mehreren Aquakulturbetrieben, mit gemeinsamem System zum Schutz vor biologischen Gefahren, einem bestimmten Gesundheitsstatus in Bezug auf eine oder mehrere spezifische Seuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Überwachung, Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegen;

35.  „Quarantäne“ die abgesonderte Haltung von Tieren unter Aufsicht der zuständigen Behörde und unter Vermeidung jedes direkten oder indirekten Kontakts mit anderen Tieren, mit der sichergestellt werden soll, dass sich Seuchen nicht ausbreiten; dabei werden die Tiere während eines bestimmten Zeitraums beobachtet und gegebenenfalls untersucht und behandelt;

36.  „epidemiologische Einheit“ eine Gruppe von Tieren, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie einem Seuchenerreger ausgesetzt sind, gleich hoch ist;

37.  „Ausbruch“ ein einen Fall oder mehrere Fälle in einem Betrieb, Haushalt oder an einem sonstigen Ort, an dem Tiere gehalten werden oder sich befinden; [Abänd. 59]

38.  „Fall“ die amtliche Bestätigung des Auftretens einer gelisteten oder einer neu auftretenden Seuche bei einem lebenden oder toten Tier;

39.  „Sperrzone“ eine Zone, in der Verbringungen bestimmter Tiere oder Erzeugnisse Beschränkungen unterliegt und in der weitere Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung getroffen werden mit dem Ziel, die Ausbreitung einer bestimmten Seuche in Gebiete, die keinen Beschränkungen unterliegen, zu verhindern; eine Sperrzone kann gegebenenfalls Schutz- und Überwachungszonen umfassen;

40.  „Schutzzone“ eine Zone mit einem oder mehreren Seuchenfällen, die nach amtlicher Bestätigung eines Ausbruchs errichtet wird und in der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, um die Ausbreitung der Seuche von dieser Zone aus zu verhindern;

41.  „Überwachungszone“ eine Zone, die nach amtlicher Bestätigung eines Ausbruchs um die Schutzzone herum errichtet wird und in der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, um die Ausbreitung der Seuche von dieser Zone und von der Schutzzone aus zu verhindern;

42.  „Bruteier“ zum Bebrüten bestimmte Eier von Geflügel;

43.  „Huftiere“ die in Anhang II aufgeführten Tiere;

44.  „Zuchtmaterialbetrieb“:

a)  einen Betrieb, in dem Zuchtmaterial gewonnen, hergestellt, verarbeitet und gelagert wird;

b)  eine Brüterei;

45.  „Brüterei“ einen Betrieb, in dem Eier gesammelt, gelagert, eingelegt und bebrütet werden mit dem Ziel, Folgendes zu erhalten:

a)  Eier zur Bebrütung;

b)  Eintagsküken von Hühnern oder anderen Arten;

46.  „Transportunternehmer“ einen Unternehmer, der Tiere auf eigene Rechnung oder für einen Dritten transportiert;

47.  „geschlossener Betrieb“ jeden auf Dauer angelegten, auf ein geografisches Gebiet beschränkten, freiwillig geschaffenen und zum Zweck der Verbringung zugelassenen Betrieb, in dem die Tiere

a)  zum Zweck der Ausstellung, Bildung, Arterhaltung oder Forschung gehalten oder gezüchtet werden;

b)  von der Umgebung abgeschlossen und abgesondert gehalten werden;

c)  einer strengen Tiergesundheitsüberwachung und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegen;

48.  „Auftrieb“ das Versammeln von gehaltenen Landtieren aus mehr als einem Betrieb für einen kürzeren Zeitraum als den für diese Tierart vorgeschriebenen Haltungszeitraum;

49.  „Haltungszeitraum“ den Mindestzeitraum, den ein Tier in einem Betrieb verbringen muss, bevor es aus diesem Betrieb verbracht wird;

50.  „IMSOC“ das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 130 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. xxxx/xxxx(59) [Verordnung über amtliche Kontrollen];

50a.  „Verarbeitungsbetrieb“ ein Lebensmittelunternehmen, das nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(60) zugelassen ist. [Abänd. 60]

50b.  „Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt“, ein Lebensmittelunternehmen, das nach Artikel 177 und Teil IV Titel II der vorliegenden Verordnung zugelassen ist; [Abänd. 61]

51.  „Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt“ jedes Lebensmittelunternehmen, das nach den folgenden Bestimmungen zugelassen ist:

a)  Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Verarbeitung von Tieren aus Aquakultur zur Lebensmittelerzeugung;

b)  Artikel 177 der vorliegenden Verordnung für die Schlachtung von Wassertieren zur Seuchenbekämpfung gemäß Teil III Titel II; [Abänd. 62]

51a.  „Tierarzt“ einen Fachmann mit einer umfassenden wissenschaftlichen Ausbildung, der von der zuständigen Behörde dazu ermächtigt ist, auf unabhängige, ethisch und persönlich verantwortliche Weise alle Aspekte der Tiermedizin im Interesse von Tieren, Kunden und Gesellschaft auszuführen; [Abänd. 63]

51b.  „amtlicher Tierarzt“ einen von den zuständigen Behörden ernannten und für die Durchführung der amtlichen Kontrollen und sonstigen amtlichen Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den in der Verordnung (EU) Nr. xxxx/xxxx(61) [Verordnung über amtliche Kontrollen] niedergelegten Vorschriften entsprechend qualifizierten Tierarzt. [Abänd. 64]

(2)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Änderung der Liste der:

a)  Heimtiere gemäß Anhang I;

b)  Huftiere gemäß Anhang II.

Kapitel 2

Gelistete und neu auftretende Seuchen sowie gelistete Arten

Artikel 5

Listen von Seuchen

(1)  Die seuchenspezifischen Bestimmungen zur Prävention und Bekämpfung der in der vorliegenden Verordnung genannten Seuchen gelten für:

a)  gelistete die in Anhang -I gelisteten Seuchen; [Abänd. 65]

b)  neu auftretende Seuchen.

(2)  Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten eine Die Liste der entsprechenden Seuchen gemäß Absatz 1 Buchstabe a festist in Anhang -I aufgeführt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, unter gebührender Berücksichtigung der Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und nach gebührender öffentlicher Anhörung der interessierten Kreise und von Sachverständigen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zur Änderung der Liste der in diesem Anhang aufgeführten Seuchen zu erlassen, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, der Weiterentwicklung einschlägiger internationaler Standards sowie den veränderten Umständen in Bezug auf die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit Rechnung zu tragen. [Abänd. 66]

Diese Liste Tabelle enthält Seuchen, die die Bedingungen der nachfolgenden Buchstaben a und b dieses Absatzes erfüllen, wobei die Bewertung der in Artikel 6 festgelegten Kriterien für die Listung von Seuchen berücksichtigt werdenwird: [Abänd. 67]

a)  Seuchen, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf mindestens einen der folgenden Bereiche zu rechnen ist:

i)  die öffentliche Gesundheit;

ii)  die Erzeugung in Landwirtschaft und Aquakultur oder damit zusammenhängenden Wirtschaftszweigen;

iii)  die Gesellschaft in den Mitgliedstaaten und in den Regionen und gegebenenfalls in Drittländern und Gebieten; [Abänd. 68]

iv)  die Umwelt;

iva)  Tierwohl und Tiergesundheit; [Abänd. 69]

b)  Seuchen, für die Maßnahmen zur Risikominderung vorhanden sind oder entwickelt werden können, welche zu den Risiken, die solche Seuchen bergen, in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 70]

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ist es im Falle einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren des Artikels 255 Absatz 3gemäß Artikel 254 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Artikel erlassen werden, Anwendung. [Abänd. 71]

Artikel 6

Kriterien für die Aufnahme von Seuchen in die Liste

(1)  Bei einer Änderung der Liste der Seuchen gemäß Artikel 5 Absatz 2 berücksichtigt die Kommission bei der Entscheidung, ob eine Seuche die Bedingungen für die Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 erfüllt, berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien: [Abänd. 72]

a)  das Seuchenprofil, das Folgendes umfasst:

i)  die von der Seuche betroffene Tierart;

ii)  die Morbiditäts- und Mortalitätsraten im Zusammenhang mit der Seuche in Tierpopulationen;

iii)  die Frage, ob es sich bei der Seuche um eine Zoonose handelt;

iv)  die Fähigkeit von Seuchenerregern, Resistenzen gegen Behandlungen zu entwickeln, mit dem Schwerpunkt auf Antibiotikaresistenz; [Abänd. 73]

(v)  das Anhalten der Seuche in einer Tierpopulation oder in der Umwelt;

vi)  die Wege und die Geschwindigkeit der Übertragung von Tier zu Tier und gegebenenfalls vom Tier auf den Menschen;

vii)  das Auftreten bzw. Nichtauftreten und die Verbreitung der Seuche in der Union und – sofern die Seuche in der Union nicht auftritt – das Risiko ihrer Einschleppung in die Union;

viii)  die Frage, ob Diagnose- und Seuchenbekämpfungsinstrumente vorhanden sind;

b)  die Auswirkungen der Seuche auf:

i)  die Erzeugung in Landwirtschaft und Aquakultur und anderen Wirtschaftszweigen:

–  Prävalenz der Seuche in der Union;

–  Produktionsverlust aufgrund der Seuche;

–  sonstige Verluste;

ii)  die menschliche Gesundheit:

–  Übertragbarkeit vom Tier auf den Menschen;

–  Übertragbarkeit von Mensch zu Mensch;

–  Schweregrad der beim Menschen auftretenden Formen der Seuche;

–  Verfügbarkeit wirksamer Präventionsmaßnahmen oder medizinischer Behandlung beim Menschen;

iii)  Tierwohl;

iv)  Biodiversität und Umweltverschmutzung;

c)  das Potenzial der Seuche, eine Krisensituation hervorzurufen, und ihre mögliche Verwendung im Bioterrorismus;

d)  Durchführbarkeit, Verfügbarkeit und Wirksamkeit der folgenden Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen:

i)  Diagnoseverfahren und –kapazitäten;

ii)  Impfung;

iii)  medizinische Behandlungen;

iv)  Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

v)  Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen;

vi)  Keulung und Beseitigung von Tieren;

e)  die Auswirkungen der Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich:

i)  der direkten und indirekten Kosten für die betroffenen Wirtschaftszweige und die gesamte Volkswirtschaft;

ii)  ihrer gesellschaftlichen Akzeptanz;

iii)  des Schutzes der betroffenen Teilpopulationen der gehaltenen und der nicht-gehaltenen Tiere domestizierter Arten sowie der Gesundheit der wildlebenden Tiere; [Abänd. 74]

iv)  der Umwelt und der Biodiversität.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach gebührender öffentlicher Anhörung der interessierten Kreise und von Sachverständigen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zur Änderung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien zu erlassen, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie der Weiterentwicklung einschlägiger internationaler Standards Rechnung zu tragen. [Abänd. 75]

Artikel 7

Listen von Arten

(1)  Die spezifischen Präventions- und Bekämpfungsbestimmungen über die in der vorliegenden Verordnung gelisteten Seuchen und die gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen gelten für die in Anhang ‑I gelisteten Arten. [Abänd. 76]

(2)  Der Kommission legt in Durchführungsrechtsakten eine wird die Befugnis übertragen, nach gebührender öffentlicher Anhörung der interessierten Kreise und von Sachverständigen sowie unter gebührender Berücksichtigung der Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zur Änderung der Liste der Arten gemäß Absatz 1 fest, die in einer Tabelle in Anhang ‑I dargelegt werden, zu erlassen, um dem technischen Fortschritt, wissenschaftlichen Entwicklungen sowie veränderten Umständen in Bezug auf die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit Rechnung zu tragen. [Abänd. 77]

Diese Liste umfasst diejenigen Tierarten oder Gruppen von Tierarten, die ein erhebliches Risiko der Ausbreitung spezifischer gelisteter Seuchen bergen, wobei folgende Kriterien berücksichtigt werden:

a)  die Anfälligkeit der bedrohten Tierpopulation;

b)  die Inkubationszeit und die Zeit, in der eine Ansteckungsgefahr von den Tieren ausgeht;

c)  die Frage, ob diese Tiere Träger dieser spezifischen Seuchen sein können.

ca)  die Frage, ob die Tiere für Züchtung, Produktion oder Schlachtung verwendet werden. [Abänd. 79]

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 80]

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ist es im Falle einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem , aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren des Artikels 255 Absatz 3gemäß Artikel 254 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Artikel erlassen werden, Anwendung. [Abänd. 81]

Artikel 8

Anwendung von Seuchenpräventions- und –bekämpfungsbestimmungen auf gelistete Seuchen

(1)  Die Der Kommission legt in Durchführungsrechtsakten fest, welche wird die Befugnis übertragen, unter gebührender Berücksichtigung der Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und nach gebührender öffentlicher Anhörung der interessierten Kreise delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zur Änderung von Anhang –I und in Bezug auf die Anwendung der nachfolgend aufgeführten Seuchenpräventions- und –bekämpfungsbestimmungen auf gelistete Seuchen angewandt werden,zu erlassen: [Abänd. 82]

a)  auf die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen anzuwenden sind, sobald sie nachgewiesen werden, und die Bestimmungen unterliegen hinsichtlich: [Abänd. 83]

i)  Bewusstsein für Seuchen und Handlungsbereitschaft gemäß Teil III Titel I und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Teil III Titel II Kapitel 1;

ii)  die Festlegung von Kompartimenten gemäß Artikel 37 Absatz 1;

b)  die in sämtlichen Mitgliedstaaten mit dem langfristigen Ziel bekämpft werden müssen, sie in der gesamten Union auszurotten, und die Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsbestimmungen unterliegen über: [Abänd. 84]

i)  obligatorische Tilgungsprogramme gemäß Artikel 30 Absatz 1;

ii)  seuchenfreie Mitgliedstaaten und Zonen gemäß Artikel 36;

iii)  die Festlegung von Kompartimenten gemäß Artikel 37 Absatz 2;

iv)  Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Teil III Titel II Kapitel 2;

c)  die für bestimmte Mitgliedstaaten relevant sind und gegen die Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit ihre Ausbreitung in Teile der Union, die offiziell nicht von diesen Seuchen betroffen sind oder über Tilgungsprogramme verfügen, und die Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsbestimmungen unterliegen über: [Abänd. 85]

i)  die freiwillige Tilgung gemäß Artikel 30 Absatz 2;

ii)  seuchenfreie Mitgliedstaaten und Zonen gemäß Artikel 36;

iii)  die Festlegung von Kompartimenten gemäß Artikel 37 Absatz 2;

iv)  Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Teil III Titel II Kapitel 2;

d)  die Gegenstand der Bestimmungen gemäß Buchstabe a, b und c sind, einschließlich anderer Krankheiten, gegen die Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ihre Ausbreitung im Zusammenhang mit dem Eingang in die Union oder mit Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern, und die Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsbestimmungen unterliegen über: [Abänd. 86]

i)  die Verbringung innerhalb der Union gemäß Teil IV Titel I Kapitel 3 bis 7 und Titel II Kapitel 2, 3 und 4;

ii)  den Eingang in die Union und die Ausfuhr aus der Union gemäß Teil V.

e)  die Gegenstand der Bestimmungen gemäß Buchstabe a und b sind, einschließlich anderer Krankheiten, die in der Union überwacht werden müssen, und die Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsbestimmungen unterliegen über: [Abänd. 87]

i)  Meldung und Berichterstattung gemäß Teil II Kapitel 1;

ii)  die Überwachung gemäß Teil II Kapitel 2.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 88]

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ist es im Falle einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren des Artikels 255 Absatz 3gemäß Artikel 254 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Artikel erlassen werden, Anwendung. [Abänd. 89]

(2)  Die Kommission berücksichtigt beim Erlass von Durchführungsrechtsakten delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 1 die folgenden Kriterien: [Abänd. 90]

a)  das Ausmaß der Auswirkungen der Seuche auf die Gesundheit von Mensch und Tier, auf das Tierwohl und die Wirtschaft;

b)  Prävalenz, Inzidenz und Verteilung der Seuche in der Union;

c)  Verfügbarkeit, Durchführbarkeit und Wirksamkeit der verschiedenen, in der vorliegenden Verordnung für die Seuche festgelegten Präventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmenBekämpfungsmaßnahmen unter strenger Berücksichtigung der gegebenen regionalen Voraussetzungen. [Abänd. 91]

Kapitel 3

Zuständigkeiten für die Tiergesundheit

Abschnitt 1

Unternehmer, Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter

Artikel 9

Zuständigkeiten für die Tiergesundheit und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren

(1)  Unternehmer, Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter:

a)  sind verantwortlich für die Gesundheit der gehaltenen Tiere und Erzeugnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich;

b)  treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, unterstützt von professionellen Leitfäden für bewährte Verfahren – und insbesondere eine für eine gute mikrobiologische Praxis – und unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken, um die Gesundheit dieser gehaltenen Tiere und Erzeugnisse zu gewährleisten und die Einschleppung in bzw. die Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen innerhalb und zwischen solchen gehaltenen Tieren und Erzeugnissen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu verhindern, ausgenommen in den Fällen, in denen dies zu wissenschaftlichen Zwecken ausdrücklich genehmigt wird, entsprechend: [Abänd. 92]

i)  den Kategorien bzw. Arten der gehaltenen Tiere und Erzeugnisse;

ii)  der Erzeugungsart.

ba)  beachten den Grundsatz einer guten Tierhaltungspraxis; [Abänd. 93]

bb)  sorgen für eine kontrollierte Anwendung von Tierarzneimitteln. [Abänd. 94]

(2)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Ergänzung der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen betreffen.

Artikel 10

Grundkenntnisse über Tiergesundheit

(1)  Unternehmer, und Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter erwerben Kenntnisse über: [Abänd. 95]

a)  Tierseuchen, einschließlich der auf den Menschen übertragbaren;

b)  Grundsätze des Schutzes vor biologischen Gefahren und eine gute Tierhaltungspraxis einschließlich der verantwortungsvollen Anwendung von Tierarzneimitteln; [Abänd. 96]

c)  die Wechselwirkung zwischen Tiergesundheit, Tierwohl und menschlicher Gesundheit.

(2)  Inhalt und Umfang der gemäß Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse hängen ab von:

a)  den Kategorien und Arten der gehaltenen Tiere oder der Erzeugnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich;

b)  der Erzeugungsart;

c)  den wahrgenommenen Aufgaben.

(3)  Die Kenntnisse gemäß Absatz 1 werden auf eine der folgenden Arten durch Berufserfahrung oder Schulung entsprechend den Anforderungen im jeweiligen Mitgliedsstaat erworben:. Solche Schulungen können auch von Berufsverbänden durchgeführt werden.

a)  Berufserfahrung oder Schulung;

b)  vorhandene Programme in Landwirtschafts- oder Aquakultursektoren, die für die Tiergesundheit relevant sind;

c)  formale Ausbildung. [Abänd. 97]

Abschnitt 2

Tierärzte und Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe

Artikel 11

Zuständigkeiten von Tierärzten und Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe

(1)  Für Tierärzte gilt bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, Folgendes:

a)  Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die Einschleppung, die Entwicklung und die Ausbreitung von Seuchen zu verhindern;

aa)  sie beraten Unternehmer über Maßnahmen zur Minimierung der Gefahr durch Zoonosen, von Lebensmitteln übertragene Erreger, Rückstände und Kontaminanten, um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten; [Abänd. 98]

b)  sie stellen durch ordnungsgemäße Diagnose und Differenzialdiagnose zum Ausschluss oder zur Bestätigung einer Seuche sicher, dass Seuchen frühzeitig erkannt werden, bevor mit einer symptomatischen Behandlung begonnen wird;

c)  sie beteiligen sich aktiv an:

i)  der Sensibilisierung für Tiergesundheit und Tierwohl; [Abänd. 99]

ii)  der Seuchenprävention;

iii)  der Früherkennung von Seuchen und der schnellen Reaktion darauf;

iiia)  der kontinuierlichen Weiterbildung in Bezug auf die Seuchenprävention, Früherkennung und Bekämpfung von Seuchen; [Abänd. 100]

iiib)  der Förderung des Bewusstseins für Antibiotikaresistenzen und die sich daraus eventuell ergebenden Implikationen; [Abänd. 101]

d)  sie arbeiten mit der zuständigen Behörde, den Unternehmern, den Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe und den Heimtierhaltern bei der Durchführung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen zusammen.

da)  sie beraten Unternehmer und Angehörige der mit Tieren befassten Berufe auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Erkenntnisse in Fragen des Schutzes vor biologischen Gefahren und anderer Tiergesundheitsaspekte, die für die Art des Betriebes sowie die Kategorien und Arten der dort gehaltenen Tiere von Belang sind.[Abänd. 102]

(2)  Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe können Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Verordnung Tierärzten zugeordnet werden, in Bezug auf Wassertiere ausüben, sofern sie nach nationalen Rechtsvorschriften dafür zugelassen sind. In diesem Fall gilt Absatz 1 für diese Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe.

(2a)  Die von Berufs wegen mit der Gesundheit von Bienen befassten Personen können Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Verordnung Tierärzten zugeordnet werden, in Bezug auf Bienen und Hummeln ausüben, sofern sie nach nationalen Rechtsvorschriften dafür zugelassen sind. In diesem Fall gilt Absatz 1 für diese Angehörigen der mit der Gesundheit von Bienen befassten Berufe. [Abänd. 103]

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die Qualifikationen von Tierärzten und gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(62) und von Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe betreffen, welche Tätigkeiten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung ausüben. [Abänd. 104]

Abschnitt 3

Mitgliedstaaten

Artikel 12

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

(1)  Um zu gewährleisten, dass die für Tiergesundheit zuständige Behörde in der Lage ist, die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu treffen und die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Tätigkeiten auszuüben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie:

a)  über qualifiziertes Personal, Einrichtungen, Ausstattung, finanzielle Mittel und eine wirksame Organisation verfügt, die das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt;

b)  Zugang zu Laboratorien mit qualifiziertem Personal, Einrichtungen, Ausstattung und finanziellen Mitteln hat, damit eine rasche und genaue Diagnose und Differenzialdiagnose der gelisteten und der neu auftretenden Seuchen sichergestellt ist;

c)  über ausreichend geschulte Tierärzte verfügt, die mit der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 11, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, befasst sind.

(2)  Die Mitgliedstaaten unterstützen die Unternehmer und Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe bei der Erlangung, Aufrechterhaltung und Entwicklung der in Artikel 10 genannten Grundkenntnisse über Tiergesundheit durch entsprechende Programme in den Landwirtschafts- bzw. den Aquakultursektoren oder durch formale Ausbildung und stellen sicher, dass der erforderliche Kenntnisstand erreicht wird. [Abänd. 105]

(2a)  Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen die Erlangung, Aufrechterhaltung und Entwicklung der in Artikel 10 genannten Grundkenntnisse über Tiergesundheit durch Unternehmer, Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter sichergestellt werden können. [Abänd. 106]

Artikel 12a

Strategische Maßnahmen in Bezug auf nicht gelistete Seuchen

Die Mitgliedstaaten ergreifen strategische Maßnahmen zur Überwachung, Prävention und Kontrolle übertragbarer Tierseuchen, einschließlich solcher Tierseuchen, die nicht im Anhang dieser Verordnung gelistet sind, die auch zum Ziel haben, das Risiko der Entwicklung von Antibiotikaresistenz zu verringern. Diese Maßnahmen werden im Rahmen der nationalen Kontrollpläne und Kontrollprogramme gemäß Artikel X der Verordnung (EU) Nr. xxxx/xxxx(63) (Verordnung über amtliche Kontrollen) bzw. Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 erlassen. [Abänd. 107]

Artikel 12b

Grenzkontrollen

Die Mitgliedstaaten stellen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden betroffener Drittländer – und in Bezug auf Tierseuchen, die in Anhang ‑1 der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, mit technischer Unterstützung auf Unionsebene – entlang ihrer Außengrenzen die erforderlichen präventiven, risikobasierten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren sicher. [Abänd. 108]

Artikel 13

Übertragung anderer amtlicher Tätigkeiten durch die zuständige Behörde

(1)  Die zuständige Behörde kann Tierärzten sowie den Berufsverbänden, die die entsprechenden Anforderungen erfüllen, eine oder mehrere der nachfolgend genannten Tätigkeiten übertragen: [Abänd. 109]

a)  Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Meldung von Seuchen und der Berichterstattung gemäß Teil II Kapitel 1 sowie der Überwachung gemäß Teil II Kapitel 2;

b)  Tätigkeiten im Zusammenhang mit:

i)  Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und Bekämpfung gemäß Teil III;

ii)  Registrierung, Zulassung, Rückverfolgbarkeit und Verbringung gemäß Teil IV;

iii)  Sofortmaßnahmen gemäß Teil VI.

(1a)  Die zuständige Behörde kann Angehörigen der mit der Gesundheit von Bienen befassten Berufe eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten übertragen. [Abänd. 110]

(2)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend:

a)  die Umstände und Bedingungen für die Übertragung der in Absatz 1 den Absätzen 1 und 1a genannten Tätigkeiten; [Abänd. 111]

b)  die Frage, welche anderen Tätigkeiten Tierärzten zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten unter welchen Umständen und Bedingungen übertragen werden können;

c)  Mindestanforderungen an die Schulung von Tierärzten gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c, im Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG. [Abänd. 112]

Bei der Annahme dieser delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission die Art dieser Aufgaben sowie die internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten.

Artikel 14

Information der Öffentlichkeit

Wenn ein hinreichender Verdacht dafür vorliegt, dass Tiere oder Erzeugnisse ein Risiko bergen können, Maßnahmen in Hinblick auf einen wahrscheinlichen Seuchenfall angeordnet werden unternimmt die zuständige Behörde geeignete Schritte zur Information der Öffentlichkeit über die Art des Risikos und die Maßnahmen, die getroffen werden oder werden sollen, um dem Risiko vorzubeugen oder zu begegnen,; dabei werden die Art, der über die Notwendigkeit, die Ausbreitung einer unbegründeten Panik zu verhindern, über den Schweregrad und das Ausmaß dieses des Risikos sowie über das Interesse der Öffentlichkeit, informiert zu werden, berücksichtigt. [Abänd. 113]

Die zuständige Behörde ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit über die Grundprinzipien der Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen und bei Auslandsreisen insbesondere über die Risiken der Einschleppung von Seuchenerregern aus Gebieten außerhalb der Union zu informieren. [Abänd. 114]

Abschnitt 4

Laboratorien, Einrichtungen und sonstige natürliche und juristische Personen, die mit Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Erzeugnissen umgehen

Artikel 15

Pflichten von Laboratorien, Einrichtungen und Dritten, die mit Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Erzeugnissen umgehen

(1)  Für Laboratorien, Einrichtungen und andere natürliche oder juristische Personen, die zum Zweck der Forschung, Bildung, Diagnose oder der Herstellung von Impfstoffen und anderen biologischen Produkten mit Seuchenerregern umgehen, gilt Folgendes: Unter Berücksichtigung vorhandener internationaler Standards

a)  treffen sie geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zum biologischen Containment, um das Entweichen der Seuchenerreger und deren nachfolgenden Kontakt mit Tieren außerhalb des Laboratoriums oder der anderen Einrichtung, wo zu Forschungszwecken mit Seuchenerregern umgegangen wird, zu verhindern;

b)  stellen sie sicher, dass die Verbringung von Seuchenerregern, Impfstoffen und anderen biologischen Produkten zwischen Laboratorien oder sonstigen Einrichtungen nicht zu einem Risiko der Ausbreitung gelisteter und neu auftretender Seuchen führt.

(2)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die die Sicherheitsmaßnahmen für die Laboratorien, Einrichtungen und sonstige natürliche oder juristische Personen betreffen, welche mit den Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Produkten umgehen, und zwar hinsichtlich:

a)  Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, zur biologischen Sicherheit und zum biologischen Containment;

b)  der Anforderungen an die Verbringung von Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Produkten.

TEIL II

MELDUNG VON SEUCHEN UND BERICHTERSTATTUNG DARÜBER, ÜBERWACHUNG, TILGUNGSPROGRAMME, STATUS „SEUCHENFREI“

Kapitel 1

Meldung von Seuchen und Berichterstattung darüber

Artikel 16

Meldung innerhalb der Mitgliedstaaten

(1)  Natürliche und juristische Personen Unternehmer, Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter melden Folgendes unverzüglich [Abänd. 115]

a)  der zuständigen Behörde: einen Ausbruch oder den Verdacht auf einen Ausbruch einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuche; [Abänd. 116]

b)  einem Tierarzt oder einem Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe: eine anormale Mortalität und andere Anzeichen einer schweren übertragbaren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung bei Tieren, die näher untersucht werden muss, einschließlich Probenahme zur Untersuchung im Labor, wenn die Situation dies rechtfertigt. [Abänd. 117]

(1a)  Die Tierärzte oder die Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe informieren bei einem Ausbruch oder dem Verdacht auf einen Ausbruch einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e unverzüglich die zuständige Behörde. [Abänd. 118]

(1b)  Ärzte melden Anzeichen einer Zoonose unverzüglich der zuständigen Behörde. [Abänd. 119]

(2)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Meldungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b an die zuständige Behörde zu richten sind.

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend:

a)  die Kriterien, anhand deren entschieden wird, ob die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels beschriebenen Umstände, die eine Meldung erforderlich machen, eingetreten sind;

b)  Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der näheren Untersuchung gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels.

Artikel 17

Meldung innerhalb der Union

(1)  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich jeden Ausbruch von gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen, die unverzüglich gemeldet werden müssen, damit erforderliche Risikomanagementmaßnahmen rechtzeitig umgesetzt werden können; sie berücksichtigen dabei das Seuchenprofil.

(2)  Die Meldung gemäß Absatz 1 umfasst folgende Angaben zum Ausbruch:

a)  den Seuchenerreger und gegebenenfalls den Subtyp;

b)  das Datum, an dem der Verdacht festgestellt wurde, und das Datum, an dem der Ausbruch bestätigt wurde;

c)  den Ort des Ausbruchs;

d)  jegliche damit zusammenhängende Ausbrüche;

e)  die vom Ausbruch betroffenen Tiere;

f)  jegliche im Zusammenhang mit dem Ausbruch getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;

g)  den möglichen oder bekannten Ursprung der gelisteten Seuche;

h)  die verwendeten Diagnosemethoden.

(3)  Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten fest,ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, um festzulegen, welche der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unverzüglich gemeldet werden müssen. [Abänd. 120]

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 121]

Artikel 18

Berichterstattung innerhalb der Union

(1)  Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Bericht über gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelistete Seuchen,

a)  deren Ausbrüche gemäß Artikel 17 Absatz 1 nicht unverzüglich gemeldet werden müssen;

b)  deren Ausbrüche gemäß Artikel 17 Absatz 1 unverzüglich gemeldet werden müssen und zu denen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen übermittelt werden müssen über

i)  die Überwachung gemäß den Bestimmungen, die in einem nach Artikel 29 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt werden;

ii)  ein Tilgungsprogramm gemäß den Bestimmungen, die in einem nach Artikel 35 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt werden;

(2)  Die Berichte gemäß Absatz 1 enthalten Angaben:

a)  zum Nachweis der gelisteten Seuchen gemäß Absatz 1;

b)  zu den Ergebnissen der Überwachung, sofern dies gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 29 Buchstabe b Ziffer ii erlassen wurden, vorgeschrieben ist;

c)  zu den Ergebnissen der Überwachungsprogramme, sofern dies gemäß Artikel 27 Absatz 3 und gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 29 Buchstabe b Ziffer ii erlassen wurden, vorgeschrieben ist;

d)  zu Tilgungsprogrammen, sofern dies gemäß Artikel 33 und gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 35 erlassen wurden, vorgeschrieben ist.

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die die Änderung bzw. die Ergänzung der Anforderungen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und die Berichterstattung über andere Angelegenheiten betreffen, damit erforderlichenfalls eine wirksame Anwendung der Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsbestimmungen der vorliegenden Verordnung gewährleistet ist. [Abänd. 122]

Artikel 19

Einheitliche Regeln für die Meldung und die Berichterstattung innerhalb der Union

(1)  Die Meldung und die Berichterstattung innerhalb der Union gemäß Artikel 17 Absatz 1 bzw. Artikel 18 Absatz 1 erfolgen zu Zeiten und mit einer Häufigkeit, die Transparenz und die rechtzeitige Umsetzung der erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen gewährleisten, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)  das Seuchenprofil;

b)  die Art des Ausbruchs.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen zum Zweck der Meldung und der Berichterstattung innerhalb der Union gemäß Artikel 17 Absatz 1 bzw. Artikel 18 Absatz 1 Melde- und Berichterstattungsregionen fest.

Artikel 20

Elektronisches Informationssystem für die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber innerhalb der Union

Die Kommission richtet ein elektronisches Informationssystem für den Betrieb der Mechanismen und Instrumente für die Anforderungen an die Meldung und die Berichterstattung innerhalb der Union gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ein und verwaltet dieses.

Artikel 21

Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Meldung und Berichterstattung innerhalb der Union sowie das elektronische Informationssystem

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Anforderungen an die Meldung und die Berichterstattung innerhalb der Union sowie das elektronische Informationssystem gemäß den Artikeln 17 bis 20 fest, und zwar hinsichtlich:

a)  der Angaben, die die Mitgliedstaaten bei der Meldung und der Berichterstattung innerhalb der Union gemäß Artikel 17 Absatz 1 bzw. Artikel 18 Absatz 1 machen müssen;

b)  der Verfahren zur Einrichtung und Nutzung des elektronischen Informationssystems gemäß Artikel 20 und der Übergangsmaßnahmen für die Migration der Daten und Informationen von bestehenden Systemen in das neue System und seine volle Funktionsfähigkeit;

c)  des Formats und der Struktur der Daten, die in das elektronische Informationssystem gemäß Artikel 20 einzugeben sind;

d)  der Fristen und der Häufigkeiten der Meldung und der Berichterstattung innerhalb der Union gemäß Artikel 17 Absatz 1 bzw. Artikel 18 Absatz 1;

e)  der Melde- und Berichterstattungsregionen der Union gemäß Artikel 19 Absatz 2.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 2

Überwachung

Artikel 22

Überwachungspflicht der Unternehmer

Zum Zweck der Feststellung gelisteter und neu auftretender Seuchen gilt Folgendes für Unternehmer:

a)  Sie beobachten die Gesundheit und das Verhalten Wohl der Tiere in ihrem Zuständigkeitsbereich; [Abänd. 123]

aa)  Sie achten bei den tierischen Erzeugnissen, für die sie die Verantwortung tragen, auf eventuelle Veränderungen, bei denen Anlass zu dem Verdacht besteht, dass sie durch eine gelistete oder eine neue Seuche verursacht worden sind. [Abänd. 124]

b)  sie beobachten jegliche Veränderung der normalen Produktionsparameter in den Betrieben, bei den Tieren oder dem Zuchtmaterial in ihrem Zuständigkeitsbereich, bei der der Verdacht entstehen könnte, dass sie durch eine gelistete oder eine neu auftretende Seuche verursacht wird;

c)  sie achten auf eine anormale Mortalität und andere Anzeichen einer schweren übertragbaren Krankheit bei den Tieren in ihrem Zuständigkeitsbereich. [Abänd. 125]

ca)  sie unterziehen sich zum Zweck der Verhinderung des Auftretens gelisteter und neu auftretender Seuchen Tiergesundheitsbesuchen durch einen Tierarzt gemäß den in Artikel 23 festgelegten Kriterien, die auch der Beratung des Unternehmers in Fragen des Schutzes vor biologischen Gefahren dienen.[Abänd. 126]

Die Unternehmer können sich in freiwilligen gemeinsamen Ansätzen zur Überwachung von Tierseuchen verpflichten, sofern solche existieren. [Abänd. 127]

Artikel 23

Tiergesundheitsbesuche

(1)  Die Unternehmer stellen sicher, dass die Betriebe in ihrem Zuständigkeitsbereich von einem Tierarzt oder anderen qualifizierten Fachleuten besucht werden, wenn je nachdem wie dies aufgrund der Risiken, die der Betrieb birgt, angezeigt ist; dabei wird Folgendes berücksichtigt: [Abänd. 128]

a)  die Art des Betriebs;

b)  die Kategorien bzw. Arten der in dem Betrieb gehaltenen Tiere;

ba)  die in dem Gebiet oder der Region bestehende epidemiologische Lage; [Abänd. 129]

c)  jegliche sonstige relevante Überwachung, Qualitätssicherungssysteme oder amtliche Kontrollen, denen die dort gehaltenen Tiere und die Art des Betriebes unterliegen.

Diese Tiergesundheitsbesuche werden mit einer Häufigkeit abgestattet, die eine zufriedenstellende Prävention von Tierseuchen sicherstellt und im Verhältnis zu den von dem Betrieb ausgehenden Risiken steht. Die zuständige Behörde legt abhängig von den möglichen Risiken, die die einzelnen Arten von Betrieben darstellen, die Einzelheiten zu Gegenstand und Häufigkeit der Tiergesundheitsbesuche fest. [Abänd. 130]

Sie können mit Besuchen zu anderen Zwecken kombiniert werden.

(2)  Die Tiergesundheitsbesuche gemäß Absatz 1 dienen folgenden Zwecken:

a)  Feststellung jeglicher Information über die Anzeichen für das Auftreten gelisteter oder neu auftretender Seuchen; [Abänd. 131]

b)  Beratung des Unternehmers in Fragen des Schutzes vor biologischen Gefahren und anderer Tiergesundheitsaspekte, die für die Art des Betriebes sowie die Kategorien und Arten der dort gehaltenen Tiere von Belang sind.

ba)  Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden, mit denen die in Artikel 25 vorgesehene Überwachung ergänzt wird. [Abänd. 132]

Artikel 24

Übertragung von Befugnissen hinsichtlich Tiergesundheitsbesuchen

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend:

a)  die Ergänzung

i)  der Kriterien in Artikel 23 Absatz 1, die zu berücksichtigen sind, wenn entschieden wird,

–  welche Art von Betrieben Tiergesundheitsbesuchen zu unterziehen ist;

–  wie häufig solche Tiergesundheitsbesuche abzustatten sind;

ii)  der Anforderungen gemäß Artikel 23 Absatz 2 hinsichtlich des Gegenstands und der Häufigkeit von Tiergesundheitsbesuchen in den verschiedenen Arten von Betrieben, so dass die Zwecke dieser Besuche erfüllt werden;

b)  die Festlegung der Arten von Betrieben, die Tiergesundheitsbesuchen zu unterziehen sind. [Abänd. 133]

Artikel 25

Überwachungspflicht der zuständigen Behörde

(1)  Die zuständige Behörde überwacht auf das Auftreten der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen und auf neu auftretende Seuchen.

(2)  Die Überwachung ist so zu gestalten, dass sie die rechtzeitige Feststellung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen gewährleistet, und zwar durch Sammlung, Zusammenstellung und Auswertung der relevanten Informationen über die Seuchenlage. Diese Überwachung ergänzt die von den Unternehmern individuell und im Rahmen freiwilliger kollektiver Programme durchgeführte Überwachung und stützt sich auf diese. [Abänd. 134]

(3)  Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Überwachungsinformationen gemäß Absatz 1 wirksam und effizient gesammelt und verwendet werden.

Artikel 26

Methodik, Häufigkeit und Intensität der Überwachung

Gestaltung der Überwachung, Mittel, Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster gemäß Artikel 25 Absatz 1 müssen in Bezug auf ihre Zielsetzung sowohl angemessen als auch verhältnismäßig sein; dabei wird Folgendes berücksichtigt:

a)  das Seuchenprofil;

b)  die damit zusammenhängenden Risikofaktoren;

c)  der Gesundheitsstatus in:

i)  dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment desselben, wo die Überwachung erfolgt;

ii)  den Mitgliedstaaten und Drittländern oder Gebieten, die entweder angrenzen oder aus denen Tiere und Erzeugnisse in diesen Mitgliedstaat, diese Zone oder dieses Kompartiment kommen;

d)  die von den Unternehmern gemäß Artikel 22 oder von anderen staatlichen Stellen durchgeführte Überwachung.

Artikel 27

Überwachungsprogramme

(1)  Die zuständige Behörde nimmt die Überwachung gemäß Artikel 25 Absatz 1 im Rahmen eines Überwachungsprogramms wahr, wenn eine strukturierte Überwachung erforderlich ist aufgrund

a)  des Seuchenprofils;

b)  der damit zusammenhängenden Risikofaktoren.

ba)  der historischen Erfahrungen des Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments mit Seuchen; [Abänd. 135]

(2)  Ein Mitgliedstaat, der ein Überwachungsprogramm gemäß Absatz 1 auflegt, informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

(3)  Ein Mitgliedstaat, der ein Überwachungsprogramm gemäß Absatz 1 durchführt, legt der Kommission regelmäßige Berichte über die Ergebnisse dieses Überwachungsprogramms vor.

Artikel 28

Übertragung von Befugnissen

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend:

a)  Gestaltung der Überwachung, Mittel, Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster gemäß Artikel 26;

b)  die Kriterien für die amtliche Bestätigung und Falldefinitionen für gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelistete Seuchen und gegebenenfalls für neu auftretende Seuchen;

ba)  des Ziels der Festlegung, welche der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen Überwachungsprogrammen zu unterziehen sind; [Abänd. 136]

c)  Anforderungen an Überwachungsprogramme gemäß Artikel 27 Absatz 1 hinsichtlich:

i)  der Inhalte von Überwachungsprogrammen;

ii)  der Angaben, die bei der Vorlage von Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 27 Absatz 2 und von regelmäßigen Berichten gemäß Artikel 27 Absatz 3 zu machen sind;

iii)  der Laufzeit von Überwachungsprogrammen.

Artikel 29

Durchführungsbefugnisse

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an die Überwachung und an Überwachungsprogramme gemäß den Artikeln 26 und 27 sowie Bestimmungen fest, die gemäß Artikel 28 erlassen werden:

a)  zur Festlegung, welche der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen Überwachungsprogrammen zu unterziehen sind; [Abänd. 137]

b)  zur Festlegung des Formats und des Verfahrens für:

i)  die Vorlage von Überwachungsprogrammen bei der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zur Kenntnisnahme; [Abänd. 138]

ii)  die Berichterstattung an die Kommission über die Ergebnisse der Überwachung.

iia)  die Bewertungswerkzeuge der von der Kommission und den Mitgliedstaaten verwendeten Programme. [Abänd. 139]

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 3

Tilgungsprogramme

Artikel 30

Obligatorische und freiwillige Tilgungsprogramme

(1)  Die Mitgliedstaaten, die in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in Zonen oder Kompartimenten desselben von einer oder mehreren der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b gelisteten Seuchen nicht frei oder nicht als frei bekannt sind,

a)  legen ein Programm zur Tilgung dieser gelisteten Seuche oder zum Nachweis der Freiheit von dieser Seuche auf, das in den von dieser Seuche betroffenen Tierpopulationen durchgeführt wird und sich auf die entsprechenden Teile ihres Hoheitsgebiets oder auf die entsprechenden Zonen oder Kompartimente desselben erstreckt („obligatorisches Tilgungsprogramm“);

b)  legen der Kommission den Entwurf des obligatorischen Tilgungsprogramms zur Genehmigung vor.

(2)  Mitgliedstaaten, die von einer oder mehreren der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c gelisteten Seuchen nicht frei oder nicht als frei bekannt sind und die beschließen, ein Programm zur Tilgung dieser gelisteten Seuchen aufzulegen, das in den betroffenen Populationen durchgeführt werden und sich auf die relevanten Teile ihres Hoheitsgebiets oder auf Zonen oder Kompartimente desselben erstrecken soll („freiwilliges Tilgungsprogramm“), legen dieses der Kommission zur Genehmigung vor, wenn:

a)  der Mitgliedstaat um die Anerkennung von Garantien bezüglich der Tiergesundheit in der Union hinsichtlich der betreffenden Krankheit für die Verbringung von Tieren oder Erzeugnissen ersucht; oder

b)  das freiwillige Tilgungsprogramm ein Kandidat für Finanzhilfen der Union ist. [Abänd. 140]

(3)  Die Kommission genehmigt erforderlichenfalls mittels Durchführungsrechtsakten Folgendes:

a)  die Entwürfe der obligatorischen Tilgungsprogramme, die ihr gemäß Absatz 1 zur Genehmigung vorgelegt wurden;

b)  die Entwürfe der freiwilligen Tilgungsprogramme, die ihr gemäß Absatz 2 zur Genehmigung vorgelegt wurden;

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer gelisteten Seuche, die ein Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach Buchstabe a gemäß dem Verfahren des Artikels 255 Absatz 3.

Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten die Mitgliedstaaten verpflichten, erforderlichenfalls Tilgungsprogramme zu ändern oder zu beenden, die gemäß den Buchstaben a bzw. b genehmigt wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 141]

(4)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend:

a)  die Ziele, die Seuchenbekämpfungsstrategien und die Zwischenziele der obligatorischen und der freiwilligen Tilgungsprogramme;

b)  Ausnahmen von der Anforderung, obligatorische und freiwillige Tilgungsprogramme zur Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 vorzulegen, wenn eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist, weil Bestimmungen über diese Programme gemäß Artikel 31 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 35 erlassen wurden;

c)  die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Buchstabe b genannten Ausnahmen von der Anforderung der Genehmigung obligatorischer und freiwilliger Tilgungsprogramme vorlegen müssen.

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Änderung oder Beendigung von Bestimmungen, die gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes erlassen wurden.

Artikel 31

Maßnahmen im Rahmen der obligatorischen und der freiwilligen Tilgungsprogramme

1.  Die obligatorischen und die freiwilligen Tilgungsprogramme bestehen aus mindestens den folgenden Maßnahmen:

a)  Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Tilgung des Seuchenerregers in Betrieben, Kompartimenten und Zonen, in denen die Seuche auftritt, und zur Verhinderung einer Reinfektion;

b)  Überwachung gemäß den Artikeln 26 bis 29 zum Nachweis:

i)  der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Buchstabe a;

ii)  der Freiheit von der gelisteten Seuche;

c)  Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei positiven Überwachungsbefunden zu treffen sind.

2.  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend:

a)  Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a;

b)  Maßnahmen zur Vermeidung der Reinfektion der Zieltierpopulation mit der fraglichen Seuche in Betrieben, Zonen und Kompartimenten;

c)  Gestaltung der Überwachung, Mittel, Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster gemäß Artikel 26;

d)  Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die im Fall positiver Befunde hinsichtlich der gelisteten Seuche gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu treffen sind;

e)  die Impfung.

Artikel 32

Inhalt der Anträge auf obligatorische bzw. freiwillige Tilgungsprogramme

Die Mitgliedstaaten übermitteln in den der Kommission gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 2 vorgelegten Anträgen auf Genehmigung obligatorischer bzw. freiwilliger Tilgungsprogramme folgende Informationen:

a)  eine Beschreibung der epidemiologischen Situation hinsichtlich der gelisteten Seuche, die unter das obligatorische bzw. das freiwillige Tilgungsprogramm fällt;

b)  eine Beschreibung und Abgrenzung des geografischen und administrativen Gebiets, das unter das obligatorische bzw. das freiwillige Tilgungsprogramm fällt;

c)  eine Beschreibung der im Rahmen des obligatorischen bzw. des freiwilligen Tilgungsprogramms vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 31 Absatz 1 und der gemäß Artikel 31 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen;

d)  die geschätzte Laufzeit des obligatorischen bzw. des freiwilligen Tilgungsprogramms;

e)  die Zwischenziele und die Seuchenbekämpfungsstrategien für die Durchführung des obligatorischen bzw. des freiwilligen Tilgungsprogramms;

f)  eine Abschätzung von Kosten und Nutzen des obligatorischen bzw. des freiwilligen Tilgungsprogramms.

fa)  eine genaue Bestimmung der staatlichen Stellen und/oder privaten Akteure, die auf unterschiedliche Weise an den Programmen beteiligt sind, sowie eine klare Angabe ihrer jeweiligen Rollen und Zuständigkeiten bei der Umsetzung der Programme. [Abänd. 142]

Artikel 33

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten, die das obligatorische bzw. das freiwillige Tilgungsprogramm durchführen, legen der Kommission Folgendes vor:

a)  regelmäßige Zwischenberichte zur Überwachung der Zwischenziele der laufenden obligatorischen bzw. freiwilligen Programme gemäß Artikel 32 Buchstabe e;

b)  einen Abschlussbericht nach Abschluss des Programms.

Artikel 34

Laufzeit von Tilgungsprogrammen

(1)  Obligatorische und freiwillige Tilgungsprogramme laufen, bis:

a)  die Bedingungen für die Beantragung des Status „seuchenfrei“ in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder der Zone gemäß Artikel 36 Absatz 1 oder des Kompartiments gemäß Artikel 37 Absatz 1 erfüllt sind; oder

b)  bei freiwilligen Tilgungsprogrammen die Bedingungen für die Beantragung des Status „seuchenfrei“ nicht erfüllt werden können und das Programm seinen Zweck nicht mehr erfüllt; in diesem Fall wird das Programm von der zuständigen Behörde oder der Kommission nach dem Verfahren, nach dem es aufgelegt wurde, zurückgezogen.

(2)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend die Ergänzung bzw. Änderung der Anforderungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels hinsichtlich der Laufzeit der obligatorischen und der freiwilligen Tilgungsprogramme.

Artikel 35

Durchführungsbefugnisse und Übertragung von Befugnissen hinsichtlich Leistungsindikatoren [Abänd. 143]

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an Informationen, Format und Verfahren hinsichtlich der Bestimmungen der Artikel 30 bis 33 fest über:

a)  die Vorlage der Entwürfe obligatorischer und freiwilliger Tilgungsprogramme zur Genehmigung;

b)  Leistungsindikatoren; [Abänd. 144]

c)  die Berichterstattung an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Durchführung obligatorischer oder freiwilliger Tilgungsprogramme.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 bezüglich der Festlegung von Indikatoren zur Messung der Leistung obligatorischer oder freiwilliger Tilgungsprogramme gemäß den Artikeln 30, 31 und 32 zu erlassen. [Abänd. 145]

Kapitel 4

Status „seuchenfrei“

Artikel 36

Seuchenfreie Mitgliedstaaten und Zonen

(1)   Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf eine oder mehrere der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c gelisteten Seuchen für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder für eine oder mehrere Zonen desselben beantragen, sofern eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  Im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder in der relevanten Zone bzw. den relevanten Zonen, auf die sich der Antrag erstreckt, kommt keine der für die Seuche, für die der Antrag auf den Status „seuchenfrei“ gestellt wird, gelisteten Tierarten vor;

b)  der Seuchenerreger kann bekanntermaßen in dem gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder in der relevanten Zone bzw. den relevanten Zonen, auf die sich dieser Antrag erstreckt, nicht überleben;

c)  bei gelisteten Seuchen, die nur über Vektoren übertragen werden: es ist keiner der Vektoren vorhanden bzw. keiner der Vektoren kann bekanntermaßen in dem gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder in der relevanten Zone bzw. den relevanten Zonen, auf die sich dieser Antrag erstreckt, überleben;

d)  die Freiheit von der gelisteten Seuche wurde nachgewiesen durch:

i)  ein Tilgungsprogramm, das Artikel 31 Absatz 1 und Bestimmungen, die gemäß Absatz 2 des genannten Artikels erlassen wurden, genügt; oder

ii)  historische Daten und Überwachungsdaten.

(2)  Die Anträge der Mitgliedstaaten auf den Status „seuchenfrei“ enthalten Belege dafür, dass die Bedingungen für den Status „seuchenfrei“ gemäß Absatz 1 erfüllt sind.

(3)  Die Kommission genehmigt mittels eines Durchführungsrechtsakts, erforderlichenfalls mit Änderungen, die Anträge der Mitgliedstaaten auf den Status „seuchenfrei“, sofern die Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Artikel 37

Kompartimente

(1)  Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten für gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuchen und den Schutz dieses Status dieses Kompartiments im Fall von Ausbrüchen einer oder mehrerer dieser gelisteten Seuchen in seinem Hoheitsgebiet beantragen, sofern:

a)  die Einschleppung der gelisteten Seuche(n), für die dieser Antrag gestellt wird, auf Ebene des Kompartiments unter Berücksichtigung des Seuchenprofils wirksam verhindert werden kann;

b)  das Kompartiment, für das der Antrag gestellt wird, einem einzelnen einheitlichen Managementsystem zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegt, mit dem der Status „seuchenfrei“ für alle Betriebe, auf die es sich erstreckt, gewährleistet wird;

c)  das Kompartiment, für das der Antrag gestellt wird, von der zuständigen Behörde zum Zweck der Verbringung von Tieren und von aus diesen gewonnenen Erzeugnissen zugelassen wurde gemäß

i)  den Artikeln 94 und 95 für Kompartimente, die Landtiere halten bzw. deren Erzeugnisse vorhalten;

ii)  den Artikeln 181 und 182 für Kompartimente, die Wassertiere halten bzw. deren Erzeugnisse vorhalten.

(2)  Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ für Kompartimente für eine oder mehrere der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c gelisteten Seuchen beantragen, sofern:

a)  die Einschleppung der gelisteten Seuche(n), für die dieser Antrag gestellt wird, auf Ebene des Kompartiments unter Berücksichtigung des Seuchenprofils wirksam verhindert werden kann;

b)  eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)  die Bedingungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis d;

ii)  die Betriebe des Kompartiments beginnen ihre Tätigkeiten oder nehmen sie wieder auf und haben ein einheitliches Managementsystem zum Schutz vor biologischen Gefahren eingerichtet, mit dem die Seuchenfreiheit des Kompartiments gewährleistet werden soll;

c)  die Unternehmer, die die Betriebe des Kompartiments leiten, über ein einheitliches Managementsystem zum Schutz vor biologischen Gefahren verfügen, mit dem sichergestellt werden soll, dass der Status „seuchenfrei“ des Kompartiments garantiert ist;

d)  das Kompartiment, für das der Antrag gestellt wird, von der zuständigen Behörde zum Zweck der Verbringung von Tieren und von aus diesen gewonnenen Erzeugnissen zugelassen wurde gemäß

i)  den Artikeln 94 und 95 für Kompartimente, die Landtiere halten bzw. deren Erzeugnisse vorhalten;

ii)  den Artikeln 181 und 182 für Kompartimente, die Wassertiere halten bzw. deren Erzeugnisse vorhalten.

(3)  Die Anträge der Mitgliedstaaten auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ für Kompartimente gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten Belege dafür, dass die in diesen Absätzen genannten Bedingungen erfüllt sind.

(4)  Die Kommission erkennt in einem Durchführungsrechtsakt, erforderlichenfalls mit Änderungen, den Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten an, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 1 oder den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

(5)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend:

a)  die Anforderungen an die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten gemäß den Absätzen 1 und 2 unter Berücksichtigung des Profils der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten gelisteten Seuchen hinsichtlich mindestens:

i)  der Überwachung und anderer Belege für die Seuchenfreiheit;

ii)  der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

b)  die Durchführungsbestimmungen für die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten gemäß den Absätzen 1 und 2;

c)  Kompartimente, die sich auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat erstrecken.

Artikel 38

Listen seuchenfreier Zonen oder Kompartimente

Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt eine aktuelle Liste:

a)  der seuchenfreien Gebiete oder Zonen gemäß Artikel 36 Absatz 1;

b)  der Kompartimente mit Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 37 Absätze 1 und 2.

Die Mitgliedstaaten machen diese Listen öffentlich zugänglich.

Artikel 39

Übertragung von Befugnissen hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten und Zonen

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend:

a)  detaillierte Bedingungen für den Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten und Zonen derselben unter Berücksichtigung der verschiedenen Seuchenprofile hinsichtlich:

i)  der Kriterien, anhand deren Mitgliedstaaten begründen können, dass keine gelistete Tierart vorkommt bzw. überleben kann, und der dafür vorgeschriebenen Belege gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a;

ii)  der Kriterien, anhand deren begründet werden kann, dass ein Seuchenerreger oder Vektor nicht überleben kann, und der dafür vorgeschriebenen Belege gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c;

iii)  der Kriterien, anhand deren die Seuchenfreiheit gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d festzustellen ist;

iv)  der Überwachung und anderer Belege für die Seuchenfreiheit;

v)  Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

vi)  Beschränkungen für die Impfung in seuchenfreien Mitgliedstaaten und Zonen derselben sowie der Bedingungen dafür;

vii)  der Festlegung der Zonen, die die seuchenfreien Zonen oder Zonen, die vom Tilgungsprogramm erfasst sind, von den Sperrzonen trennen („Pufferzonen“);

viii)  der Zonen, die sich über das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat erstrecken;

b)  Ausnahmen von der Anforderung, bei der Kommission gemäß Artikel 36 Absatz 1 die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für eine oder mehrere gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c gelistete Seuchen zu beantragen, wenn eine solche Genehmigung nicht notwendig ist, weil detaillierte Bestimmungen für die Seuchenfreiheit in Bestimmungen festgelegt wurden, die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Artikels erlassen wurden;

c)  die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zur Untermauerung der Erklärungen zum Status „seuchenfrei“ übermitteln müssen, ohne dass ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 36 Absatz 3 erlassen wird, wie in Buchstabe b des vorliegenden Artikels vorgesehen.

Artikel 40

Durchführungsbefugnisse

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an den Status „seuchenfrei“ von Gebieten, Zonen und Kompartimenten hinsichtlich der Bestimmungen der Artikel 36, 37 und 38 sowie hinsichtlich Bestimmungen in gemäß Artikel 39 erlassenen Durchführungsrechtsakten fest betreffend:

a)  die Festlegung, für welche der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a, b und c gelisteten Seuchen die seuchenfreien Kompartimente gemäß Artikel 37 festgelegt werden können;

b)  Anforderungen an die vorzulegenden Informationen, deren Format und die Verfahren für:

i)  die Anträge auf den Status „seuchenfrei“ für das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, oder für Zonen und Kompartimente derselben;

ii)  den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Zonen und Kompartimente derselben.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Artikel 41

Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“

(1)  Die Mitgliedstaaten halten den Status „seuchenfrei“ ihrer Hoheitsgebiete oder der Zonen oder Kompartimente derselben so lange aufrecht,

a)  wie die Bedingungen für den Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 Absätze 1 und 2 sowie gemäß Bestimmungen, die nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 39 erlassen wurden, erfüllt sind;

b)  wie unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Artikel 26 überwacht wird, dass das Hoheitsgebiet, die Zone oder das Kompartiment frei von der gelisteten Seuche ist, für die der Status „seuchenfrei“ genehmigt oder anerkannt wurde;

c)  wie Verbringungen von Tieren der für die gelistete Seuche, für die der Status „seuchenfrei“ genehmigt oder anerkannt wurde, gelisteten Arten und gegebenenfalls ihrer Erzeugnisse in das Hoheitsgebiet, die Zone oder das Kompartiment gemäß den Bestimmungen der Teile IV und V Beschränkungen unterliegt;

d)  wie sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren ergriffen werden, um die Einschleppung der gelisteten Seuche, für die der Status „seuchenfrei“ genehmigt oder anerkannt wurde, zu verhindern.

(2)  Ein Mitgliedstaat informiert die Kommission unverzüglich, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ nicht mehr zutreffen.

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend die folgenden Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“:

a)  Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe b;

b)  Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Absatz 1 Buchstabe c.

Artikel 42

Aussetzung, Aberkennung und Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“

(1)  Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme oder wurde durch eine Meldung der Kommission gewarnt, dass eine der Bedingungen für die Aufrechterhaltung seines Status als seuchenfreier Mitgliedstaat oder des Status einer Zone oder eines Kompartiments desselben als „seuchenfrei“ verletzt wurde, so unternimmt er unverzüglich Folgendes: [Abänd. 146]

a)  Er setzt Verbringungen der gelisteten Arten,Er trifft geeignete Maßnahmen, die für die gelistete dem Risiko entsprechen, das im Falle der betreffenden Seuche, für die der Status „seuchenfrei“ genehmigt oder anerkannt wurde, relevant ist, in andere Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente mit einem für diese gelistete Seuche geltenden höheren Gesundheitsstatus aus; von Tierverbringungen ausgeht; [Abänd. 147]

b)  er ergreift – sofern relevant zur Prävention der Ausbreitung einer gelisteten Seuche, für die der Status „seuchenfrei“ genehmigt oder anerkannt wurde –, die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Teil III Titel II.

(2)  Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden eingestellt, wenn weitere Untersuchungen bestätigen, dass:

a)  die vermutete Verletzung nicht stattgefunden hat; oder

b)  die vermutete Verletzung keine wesentlichen Auswirkungen hatte und der Mitgliedstaat zusichern kann, dass die Bedingungen für die Aufrechterhaltung seines Status als „seuchenfrei“ wieder erfüllt sind.

(3)  Wenn durch weitere Untersuchungen durch den Mitgliedstaat bestätigt wird, dass die gelistete Seuche, für die er den Status „seuchenfrei“ erhalten hat, oder sonstige wesentliche Verletzungen der Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgetreten sind, informiert der Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich darüber.

(4)  Die Kommission aberkennt daraufhin unverzüglich mittels eines Durchführungsrechtsakts die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone, die gemäß Artikel 36 Absatz 3 erteilt wurde bzw. die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Kompartiments, die gemäß Artikel 37 Absatz 4 erteilt wurde, nachdem sie von dem Mitgliedstaat die Informationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erhalten hat, dass die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ nicht mehr erfüllt sind. [Abänd. 148]

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen die in Absatz 3 genannte Seuche sich schnell und mit dem Risiko gravierender Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, die Wirtschaft oder die Gesellschaft ausbreitet, erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 255 Absatz 3.

(5)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend die Bestimmungen über die Aussetzung, die Aberkennung und die Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“ vom betroffenen Mitgliedstaat zu treffenden Maßnahmen und durchzuführenden Untersuchungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels zu erlassen. [Abänd. 149]

Kapitel IVa

Amtliche Laboratorien für die Tiergesundheit [Abänd. 150]

Artikel 42a

Europäisches Netz von Laboratorien

(1)  Zum Europäischen Netz amtlicher Laboratorien gehören Referenzlaboratorien der Union, nationale Referenzlaboratorien und amtliche Laboratorien für die Tiergesundheit.

(2)  Die Laboratorien des Europäischen Netzes arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten zusammen, um sicherzustellen, dass sich die Überwachung der Tierseuchen und die Seuchenbekämpfungs- und Tilgungsprogramme, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, auf die fortschrittlichsten wissenschaftlichen Normen und eine solide und zuverlässige Diagnostik stützen können. [Abänd. 151]

Artikel 42b

Referenzlaboratorien der Union

(1)  Die Kommission benennt aufgrund der gesundheitlichen und ökonomischen Relevanz von Seuchen Referenzlaboratorien der Union für Seuchen, was erforderlich ist, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen.

(2)  Diese Benennungen müssen in Form eines öffentlichen Auswahlverfahrens durchgeführt werden, das regelmäßig überprüft wird.

(3)  Die Referenzlaboratorien der Union

a)  arbeiten nach der Norm EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ und werden von einer nationalen Akkreditierungsstelle, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(64) tätig ist, nach dieser Norm bewertet und akkreditiert;

b)  sind im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Referenzlaboratorien der Union unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt;

c)  haben angemessen qualifiziertes Personal, das ausreichend in den in ihrem Zuständigkeitsbereich angewandten Analyse-, Test- und Diagnosetechniken geschult ist, und gegebenenfalls Hilfspersonal;

d)  besitzen oder haben Zugriff auf die Infrastruktur, die Ausrüstung und die Produkte, die zur Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

e)  gewährleisten, dass ihr Personal gut über internationale Normen und Verfahren Bescheid weiß und dass bei ihrer Arbeit die aktuellsten Forschungsentwicklungen auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene berücksichtigt werden;

f)  sind so ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben in Notfällen wahrnehmen können;

g)  sind gegebenenfalls so ausgestattet, dass die relevanten Normen für den Schutz vor biologischen Gefahren bei ihrer Arbeit erfüllt und die aktuellsten Forschungsentwicklungen auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene berücksichtigt werden; sind so ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben in Notfällen wahrnehmen können; sind gegebenenfalls so ausgestattet, dass sie die relevanten Normen für den Schutz vor biologischen Gefahren (biosecurity standards) erfüllen.

(4)  Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die spezifischen Aufgaben und Zuständigkeiten der Referenzlaboratorien der Union und, soweit erforderlich, die Mindestanforderungen für Einrichtung, Ausrüstung und Personal, fest. [Abänd. 152]

Artikel 42c

Nationale Referenzlaboratorien

(1)  Für jedes gemäß Artikel 42b Absatz 1 benannte Referenzlaboratorium der Union benennen die Mitgliedstaaten ein oder mehrere nationale Referenzlaboratorien.

(2)  Die nationalen Referenzlaboratorien erfüllen die Anforderungen von Artikel 42b Absatz 2.

(3)  Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die spezifischen Aufgaben und Zuständigkeiten der nationalen Referenzlaboratorien und, soweit erforderlich, die Mindestanforderungen für Einrichtung, Ausrüstung und Personal fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen. [Abänd. ]153

Artikel 42d

Allgemeine Koordinierung der Laboratorien

(1)  Die Referenzlaboratorien der Union und die nationalen Referenzlaboratorien müssen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten

i)  sicherstellen, dass die in Artikel 42e vorgesehenen amtlichen Laboratorien für die Tiergesundheit über aktuelle Informationen bezüglich der gängigen Methoden verfügen;

ii)  vergleichende Tests zwischen Laboratorien organisieren und deren aktive Beteiligung fordern;

iii)  den Schulungsbedarf beim Personal der Laboratorien identifizieren und diesem gerecht werden;

iv)  die Qualität und die Tauglichkeit der Reaktionen und die in den Laboratorien verwendeten Diagnosekits bewerten und Referenzmaterial produzieren und verteilen.

(2)  Die allgemeine Koordinierung des Netzes der Laboratorien für die Tiergesundheit obliegt den Referenzlaboratorien der Union und den nationalen Referenzlaboratorien in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich. [Abänd. 154]

Artikel 42e

Amtliche Laboratorien für die Tiergesundheit

(1)  Die zuständigen Behörden benennen amtliche Laboratorien zur Durchführung von Laboranalysen und -diagnosen von Tierseuchen.

(2)  Die zuständigen Behörden dürfen nur solche Laboratorien als amtliche Laboratorien benennen, die

a)  über die Fachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die notwendig sind, um Proben analysieren oder testen oder um Diagnosen stellen zu können;

b)  über eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter, geschulter und erfahrener Mitarbeiter verfügen;

c)  im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als amtliche Laboratorien unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt sind;

d)  Ergebnisse der Analysen, Tests oder Diagnosen rechtzeitig liefern können.

e)  mit einem Qualitätssicherungssystem dafür sorgen, dass die mit den verwendeten Methoden für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen erzielten Ergebnisse fundiert und verlässlich sind.

(3)  Die amtlichen Laboratorien für die Tiergesundheit arbeiten mit den nationalen Referenzlaboratorien der Mitgliedstaaten zusammen, damit sichergestellt wird, dass ihre Aufgaben und Zuständigkeiten sich entsprechend den fortschrittlichsten wissenschaftlichen Normen und Qualitätsstandards weiterentwickeln. [Abänd. 155]

TEIL III

BEWUSSTSEIN FÜR DIE SEUCHE, HANDLUNGSBEREITSCHAFT UND BEKÄMPFUNG

TITEL I

Bewusstsein für Seuchen und Handlungsbereitschaft

Kapitel 1

Notfallpläne und Simulationen

Artikel 43

Notfallpläne

(1)  Die Mitgliedstaaten erstellen Notfallpläne und erforderlichenfalls ausführliche Anleitungen, in denen die Maßnahmen festgelegt werden, die in dem Mitgliedstaat bei Auftreten eines Falls oder beim Ausbruch einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche zu treffen sind, damit ein hohes Maß an Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und schneller Reaktion gewährleistet ist; sie halten diese auf dem aktuellen Stand.

(2)  Die Notfallpläne und gegebenenfalls die ausführlichen Anleitungen umfassen mindestens folgende Bereiche:

a)  die Festlegung einer Weisungskette innerhalb der zuständigen Behörde und mit anderen staatlichen Stellen, so dass ein rascher und wirksamer Entscheidungsfindungsprozess auf Mitgliedstaats-, regionaler und lokaler Ebene gewährleistet ist;

b)  den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen zuständiger Behörde und den anderen betroffenen staatlichen Stellen, damit gewährleistet ist, dass Maßnahmen in kohärenter und koordinierter Weise getroffen werden;

c)  den Zugang zu:

i)  Einrichtungen;

ii)  Laboratorien;

iii)  Ausstattung;

iv)  Personal;

v)  Dringlichkeitsfonds Haushaltsmitteln und ggf. die Einrichtung von besonderen Fonds; [Abänd. 156]

vi)  allen sonstigen geeigneten Materialien und Ressourcen, die für die rasche und wirksame Tilgung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen oder der neu auftretenden Seuchen erforderlich sind;

d)  die Verfügbarkeit der folgenden Zentren und Gruppen mit der notwendigen Fachkompetenz, die die zuständige Behörde unterstützen können:

i)  eine als zentrales Seuchenbekämpfungszentrum fungierende Stelle;

ii)  regionale und lokale Seuchenbekämpfungszentren entsprechend den administrativen und geografischen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten;

iii)  operationelle Expertengruppen;

e)  die Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Titel II Kapitel 1 hinsichtlich der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen;

f)  gegebenenfalls Bestimmungen über die Notimpfung;

g)  die Grundsätze für die geografische Abgrenzung der Sperrzonen, die die zuständige Behörde gemäß Artikel 64 Absatz 1 eingerichtet hat;

h)  gegebenenfalls die Koordination mit den angrenzenden Mitgliedstaaten sowie den angrenzenden Drittländern und Gebieten.

(2a)  Die Mitgliedstaaten konsultieren bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der Notfallpläne die relevanten Interessenvertreter. [Abänd. 157]

Artikel 44

Übertragung von Befugnissen und Durchführungsbefugnissen hinsichtlich der Notfallpläne

(1)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend Durchführungsvorschriften und Bedingungen hinsichtlich der Notfallpläne gemäß Artikel 43 Absatz 1 und die Vorschriften des Artikels 43 Absatz 2 zu ergänzen unter Berücksichtigung:

a)  der Ziele der Notfallpläne, damit ein hohes Maß an Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und schneller Reaktion gewährleistet ist;

b)  des Seuchenprofils der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen;

c)  neuer Erkenntnisse über die gelisteten Seuchen und Seuchenbekämpfungsinstrumente und deren Weiterentwicklung. [Abänd. 158]

2.  Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an die praktische Durchführung der Notfallpläne gemäß Artikel 43 Absatz 1 in den Mitgliedstaaten fest hinsichtlich:

a)  der in Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben a und c bis h genannten Bereiche;

b)  sonstiger operationeller Aspekte der Notfallpläne in den Mitgliedstaaten;

c)  der Durchführungsvorschriften und Bedingungen hinsichtlich der praktischen Durchführung der gemäß Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakte.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Artikel 45

Simulationen

(1)  Die zuständige Behörde stellt sicher, dass regelmäßig Simulationen zu den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Notfallplänen durchgeführt werden,

a)  damit in dem Mitgliedstaat ein hohes Maß an Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und schneller Reaktion gewährleistet ist;

b)  damit die Funktionsbereitschaft dieser Notfallpläne überprüft wird.

(2)  Sofern machbar und angezeigt werden Simulationen in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden angrenzender Mitgliedstaaten sowie angrenzender Drittländer und Gebiete durchgeführt.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten auf Nachfrage einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der Simulationen zur Verfügung.

(4)  Falls angezeigt und erforderlich legt die Kommission in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die praktische Durchführung von Simulationen in den Mitgliedstaaten fest hinsichtlich

a)  der Häufigkeiten, Inhalte und des Formats von Simulationen;

b)  Simulationen, die mehr als eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche betreffen;

c)  der Zusammenarbeit zwischen benachbarten Mitgliedstaaten und mit angrenzenden Drittländern und Gebieten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 2

Verwendung von Tierarzneimitteln zur Seuchenprävention und ‑bekämpfung

Artikel 46

Verwendung von Tierarzneimitteln zur Seuchenprävention und ‑bekämpfung

(1)  Die Mitgliedstaaten können ergreifen Maßnahmen hinsichtlich der verantwortungsvollen Verwendung von Tierarzneimitteln für gelistete übertragbare Seuchen ergreifen, um die wirksamste Prävention oder Bekämpfung dieser Seuchen zu gewährleisten, sofern solche Maßnahmen den Bestimmungen über die Verwendung von Tierarzneimitteln entsprechen, die in gemäß Artikel 47 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind. [Abänd. 159]

Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen:

a)  Verbote und Beschränkungen der Verwendung von Tierarzneimitteln;

b)  die obligatorische Verwendung von Tierarzneimitteln.

(2)  Bei der Entscheidung, ob und wie Tierarzneimittel als Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen für eine spezifische gelistete Seuche eingesetzt werden sollen, berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgende Kriterien: [Abänd. 160]

a)  das Seuchenprofil;

b)  die Verteilung der gelisteten Seuche

i)  in dem Mitgliedstaat;

ii)  in der Union;

iii)  gegebenenfalls in angrenzenden Drittländern und Gebieten;

iv)  in Drittländern und Gebieten, aus denen Tiere und Erzeugnisse in die Union gebracht werden;

c)  die Verfügbarkeit und Wirksamkeit der Tierarzneimittel und die damit einhergehenden Risiken sowie die schädlichen Auswirkungen von Antibiotikaresistenzen; [Abänd. 161]

d)  die Verfügbarkeit von Diagnosetests zum Nachweis der Infektionen bei Tieren, die mit den Tierarzneimitteln behandelt wurden;

e)  die Auswirkungen der Verwendung der Tierarzneimittel auf Wirtschaft, Gesellschaft, Tierwohl und Umwelt im Vergleich zu anderen verfügbaren Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsstrategien.

(3)  Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Präventionsmaßnahmen hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln für wissenschaftliche Studien oder für die Entwicklung und Testung unter kontrollierten Bedingungen, damit die Gesundheit von Mensch und Tier geschützt wird.

(3a)  Zur Verringerung der Antibiotikaresistenz und in Übereinstimmung mit Maßnahme Nr. 5 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Aktionsplan zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz legen die Mitgliedstaaten spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Kommission einen Bericht über die Verwendung von Tierarzneimitteln, die Antibiotika enthalten, auf ihrem Territorium vor. Im Folgenden stellt die Union spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung angemessene Reduktionsziele auf. [Abänd. 162]

Artikel 47

Befugnisübertragung hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln

(1)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend:

a)  Verbote und Beschränkungen der Verwendung von Tierarzneimitteln;

b)  besondere Bedingungen für die Verwendung von Tierarzneimitteln für eine spezifische gelistete Seuche; [Abänd. 163]

c)  die obligatorische Verwendung von Tierarzneimitteln;

d)  Maßnahmen zur Risikominderung, damit die Ausbreitung gelisteter von Seuchen durch Tiere verhindert wird, die mit den Tierarzneimitteln behandelt wurden, oder durch Erzeugnisse, die von solchen Tieren stammen; [Abänd. 164]

e)  die Überwachung nach der Verwendung von Impfstoffen und anderen Tierarzneimitteln für spezifische gelistete Seuchen. [Abänd. 165]

ea)  Bestimmungen, welcher Verwertung notgeimpfte Tiere zugeführt werden dürfen. [Abänd. 166]

(2)  Bei der Festlegung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission die Kriterien gemäß Artikel 46 Absatz 2.

(3)  Wenn im Falle neu auftretender Risiken Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, gilt das in Artikel 254 festgelegte Verfahren für Bestimmungen, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen wurden.

Kapitel 3

Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

Artikel 48

Einrichtung von Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

(1)  Für die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen, bei denen die Impfung nicht durch einen gemäß Artikel 47 Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakt verboten ist, kann die Kommission Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien zur Lagerung und Ergänzung des Bestands eines oder mehrerer der folgenden biologischen Produkte einrichten und für deren Verwaltung zuständig sein:

a)  Antigene;

b)  Impfstoffe;

c)  Bestände an Originalsaatviren (Master Seed);

d)  diagnostische Reagenzien.

(1a)  Die Kommission sorgt für ein beschleunigtes Entwicklungs- und Registrierungsverfahren bei neu auftretenden Seuchenerregern und/oder führt ordnungsgemäß registrierte tiermedizinische Produkte ein. [Abänd. 167]

(2)  Die Kommission stellt sicher, dass die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien gemäß Absatz 1:

a)  ausreichende Bestände geeigneter Arten an Antigenen, Impfstoffen, Originalsaatviren (Master Seed) und diagnostischen Reagenzien für die spezifizierte gelistete Seuche auf Lager halten, und zwar unter Berücksichtigung des im Rahmen der Notfallpläne gemäß Artikel 43 Absatz 1 geschätzten Bedarfs der Mitgliedstaaten;

b)  regelmäßige Lieferungen und rechtzeitige Bestandsergänzungen für Antigene, Impfstoffe, Originalsaatviren (Master Seed) und diagnostische Reagenzien erhalten;

c)  nach den geeigneten Standards für den Schutz vor biologischen Gefahren, die biologische Sicherheit und das biologische Containment gemäß Artikel 15 Absatz 1 und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 15 Absatz 2 erlassen wurden, geführt werden.

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend:

a)  Verwaltung, Lagerung und Ergänzung der Bestände der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien gemäß den Absätzen 1 und 2;

b)  die Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren, die biologische Sicherheit und das biologische Containment für den Betrieb der Unionsbanken, und zwar unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 15 Absatz 2 erlassen wurden.

Artikel 49

Zugang zu den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

(1)  Die Kommission sorgt dafür, dass die biologischen Produkte gemäß Artikel 48 Absatz 1 von den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien – sofern vorrätig – auf Anfrage geliefert werden an:

a)  Mitgliedstaaten;

b)  Drittländer oder Gebiete, sofern vorrangig beabsichtigt wird, die Ausbreitung einer Seuche in die Union zu verhindern.

(2)  Die Kommission legt Prioritäten für den Zugang gemäß Absatz 1 für den Fall fest, dass nur begrenzte Bestände verfügbar sind; dabei berücksichtigt sie:

a)  die Umstände im Zusammenhang mit der Seuche, unter denen eine Anfrage gestellt wird;

b)  das Bestehen einer nationalen Bank für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien in dem anfragenden Mitgliedstaat oder Drittland oder Gebiet;

c)  das Vorliegen von Unionsmaßnahmen zur obligatorischen Impfung gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 Absatz 1 erlassen wurden.

Artikel 50

Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien fest, in denen für die biologischen Produkte gemäß Artikel 48 Absatz 1 Folgendes spezifiziert wird:

a)  diejenigen dieser biologischen Produkte, die in die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien für die einzelnen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen aufgenommen werden sollen;

b)  die Arten dieser biologischen Produkte, die in die Unionsbank für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien aufgenommen werden sollen, und die für die einzelnen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen, für die die Bank besteht, jeweilige Menge;

c)  die Anforderungen an Lieferung, Lagerung und Bestandsergänzung dieser biologischen Produkte;

d)  die Lieferung dieser biologischen Produkte von den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien an die Mitgliedstaaten sowie an Drittländer und Gebiete;

e)  verfahrenstechnische Anforderungen an die Aufnahme dieser biologischen Produkte in die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien und an die Beantragung des Zugangs dazu.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche, die ein Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte gemäß dem Verfahren des Artikels 255 Absatz 3.

Artikel 51

Vertraulichkeit der Informationen hinsichtlich der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

Informationen über die Mengen und Unterarten der in den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien gelagerten biologischen Produkte gemäß Artikel 48 Absatz 1 werden als Verschlusssache behandelt und nicht veröffentlicht.

Artikel 52

Nationale Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

(1)  Die Mitgliedstaaten, die nationale Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien für gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuchen eingerichtet haben, für die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien bestehen, stellen sicher, dass ihre nationalen Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien den Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren, die biologische Sicherheit und das biologische Containment gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a sowie gemäß den Durchführungsrechtsakten, die nach Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b erlassen wurden, genügen.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten auf dem aktuellen Stand gehaltene Informationen über:

a)  das Bestehen oder die Einrichtung nationaler Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien gemäß Absatz 1;

b)  die Art und Menge der in diesen Banken eingelagerten Antigene, Impfstoffe, Originalsaatviren (Master Seed) und diagnostischen Reagenzien;

c)  jede Änderung ihres Betriebs.

(3)  Die Kommission kann in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über Inhalt, Häufigkeit und Format für die Vorlage der Informationen gemäß Absatz 2 festlegen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

TITEL II

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

Kapitel 1

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuchen

Abschnitt 1

Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Verdacht auf eine Seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 53

Pflichten von Unternehmern, Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhaltern

(1)  Bei Verdacht auf eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche bei gehaltenen Tieren treffen die Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe, Unternehmer und Heimtierhalter zusätzlich zu der Meldung der Anzeichen oder des Verdachts bei der zuständigen Behörde und bei Tierärzten gemäß Artikel 16 Absatz 1 und bis zur Durchführung jeglicher Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 55 Absatz 1 die geeigneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben c, d und e, um die Ausbreitung dieser gelisteten Seuche von den betroffenen Tieren, Betrieben und Orten in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere Tiere oder auf Menschen zu verhindern.

(2)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die von den Unternehmern, Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhaltern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ergreifen sind.

Artikel 54

Untersuchungen durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete Seuche

(1)  Bei Verdacht auf eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche bei gehaltenen Tieren führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Auftreten dieser gelisteten Seuche zu bestätigen oder auszuschließen.

(2)  Zum Zweck der Untersuchung gemäß Absatz 1 stellt die zuständige Behörde gegebenenfalls sicher, dass amtliche Tierärzte:

a)  eine repräsentative Probe der gehaltenen Tiere der für die spezifische gelistete Seuche gelisteten Arten klinisch untersuchen;

b)  geeignete Proben von diesen gehaltenen Tieren der gelisteten Arten und sonstige Proben zur Untersuchung in Laboratorien entnehmen, die für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannt sind;

c)  eine Laboruntersuchung zur Bestätigung oder zum Ausschluss des Auftretens der spezifischen gelisteten Seuche durchführen.

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen über die Untersuchung durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

Artikel 55

Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde

(1)  Bei Verdacht auf eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche bei gehaltenen Tieren führt die zuständige Behörde bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Artikel 54 Absatz 1 und der Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 61 Absatz 1 die folgenden vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch:

a)  Sie stellt den Betrieb, Haushalt, das Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, das Transportunternehmen, den Viehhandel oder den Betrieb für tierische Nebenprodukte oder aber jeglichen anderen Ort, an dem der Verdacht auf die Seuche auftritt, unter amtliche Überwachung; [Abänd. 168]

b)  sie stellt ein Verzeichnis zusammen:

i)  der in dem Betrieb, Haushalt, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Transportunternehmen, Viehhandel oder Betrieb für tierische Nebenprodukte oder aber an jeglichem anderen Ort gehaltenen Tiere; [Abänd. 169]

ii)  der Erzeugnisse in dem Betrieb, Haushalt, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Transportunternehmen, Viehhandel oder Betrieb für tierische Nebenprodukte oder aber an jeglichem anderen Ort, sofern für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuche relevant; [Abänd. 170]

c)  sie wendet stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren anangewendet werden, um die Ausbreitung des Erregers dieser gelisteten Seuchen auf andere Tiere oder auf Menschen zu verhindern; [Abänd. 171]

d)  wenn es zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Seuchenerregers angezeigt ist, hält sie die gehaltenen Tiere der für diese gelistete Seuche gelisteten Arten isoliert und verhindert deren Kontakt mit wildlebenden Tieren;

e)  sie beschränkt Verbringungen von gehaltenen Tieren, Erzeugnissen und gegebenenfalls die Bewegung von Personen, Fahrzeugen und jeglichem Material oder sonstigen Mitteln, durch die der Seuchenerreger sich möglicherweise in den Betrieb, Haushalt, das Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, das Transportunternehmen, den Viehhandel, den Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an jeglichen anderen Ort, an dem Verdacht auf diese gelistete Seuche besteht, oder aus diesen heraus ausgebreitet hat, in dem Maße, wie es zur Verhinderung der Ausbreitung der gelisteten Seuche erforderlich ist; [Abänd. 172]

f)  sie ergreift jegliche sonstigen erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und stellt sicher, dass alle Kontrollmaßnahmen den betreffenden Tieren unnötige Schmerzen und Qualen ersparen, unter Berücksichtigung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 4 hinsichtlich: [Abänd. 173]

i)  der Durchführung der Untersuchung durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 54 Absatz 1 und der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß den Buchstaben a bis d des vorliegenden Absatzes in anderen Betrieben, deren epidemiologischen Einheiten, Haushalten, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Transportunternehmen, Viehhandel oder Betrieben für tierische Nebenprodukte; [Abänd. 174]

ii)  der Einrichtung vorläufiger Sperrzonen, die unter Berücksichtigung des Seuchenprofils geeignet sind;

g)  sie leitet die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 ein.

(2)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels hinsichtlich der spezifischen und ausführlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die entsprechend der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche zu treffen sind, wobei die Risiken berücksichtigt werden hinsichtlich:

a)  der Tierart oder ‑kategorie;

b)  der Erzeugungsart.

Artikel 56

Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 werden

a)  von der zuständigen Behörde überprüft anhand der Ergebnisse:

i)  der Untersuchung gemäß Artikel 54 Absatz 1;

ii)  der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1;

b)  erforderlichenfalls auf weitere Orte gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e ausgedehnt.

Abschnitt 2

Epidemiologische Untersuchung

Artikel 57

Epidemiologische Untersuchung

(1)  Die zuständige Behörde führt bei Verdacht auf eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche oder deren Bestätigung eine epidemiologische Untersuchung bei Tieren durch.

(2)  Die epidemiologische Untersuchung gemäß Absatz 1 dient folgenden Zwecken:

a)  Ermittlung des wahrscheinlichen Ursprungs der gelisteten Seuche und ihrer Verbreitungswege;

b)  Ermittlung der Zeitspanne, während der die gelistete Seuche bereits präsent war;

c)  Ermittlung von Kontaktbetrieben und ihren epidemiologischen Einheiten, Haushalten, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Transportunternehmen, Viehhandel oder Betrieben für tierische Nebenprodukte oder jeglichen sonstigen Orten, in/an denen sich die Tiere der für die gelisteten Seuche, auf die Verdacht besteht, gelisteten Art möglicherweise infiziert oder infestiert haben bzw. kontaminiert wurden; [Abänd. 175]

d)  Einholung von Informationen über die Verbringung von gehaltenen Tieren bzw. die Bewegung von Personen, Erzeugnissen, Fahrzeugen, jeglichem Material oder sonstigen Mitteln, durch die der Seuchenerreger sich in der fraglichen Zeit vor der Meldung des Verdachts auf die gelistete Seuche oder ihrer Bestätigung ausgebreitet haben könnte;

e)  Einholung von Informationen über die wahrscheinliche Ausbreitung der gelisteten Seuche in der Umgebung, sowie über das Vorhandensein und die Verteilung von Seuchenvektoren.

Abschnitt 3

Bestätigung der Seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 58

Amtliche Bestätigung einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche durch die zuständige Behörde

(1)  Die zuständige Behörde stützt die amtliche Bestätigung einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche auf folgende Informationen:

a)  die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und der Laboruntersuchungen gemäß Artikel 54 Absatz 2;

b)  die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1;

c)  sonstige verfügbare epidemiologische Daten.

(2)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend die Voraussetzungen, die zur amtlichen Bestätigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt sein müssen.

Artikel 59

Einstellung vorläufiger Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten der gelisteten oder einer neu auftretenden Seuche ausgeschlossen wurde [Abänd. 176]

Die zuständige Behörde hält die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 56 so lange aufrecht, bis das Auftreten der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche gemäß Artikel 58 Absatz 1 oder gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 58 Absatz 2 erlassen wurden, ausgeschlossen wurde. [Abänd. 177]

Abschnitt 4

Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Bestätigung einer Seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 60

Von der zuständigen Behörde zu ergreifende unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

Bei Bestätigung eines Ausbruchs einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche gemäß Artikel 58 Absatz 1 bei gehaltenen Tieren gilt Folgendes für die zuständige Behörde:

a)  Sie erklärt den betroffenen Betrieb, Haushalt, das betroffene Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, das betroffene Transportunternehmen, den betroffenen Viehhandel, den betroffenen Betrieb für tierische Nebenprodukte oder sonstigen betroffenen Ort unverzüglich amtlich für mit dieser gelisteten Seuche infiziert; [Abänd. 178]

b)  sie richtet unverzüglich eine für diese gelistete Seuche geeignete Sperrzone ein;

c)  sie setzt den Notfallplan gemäß Artikel 43 Absatz 1 unverzüglich um, damit die umfassende Koordination der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gewährleistet ist.

Artikel 61

Betroffene Betriebe und sonstige Orte

(1)  Bei Ausbruch einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb, Haushalt, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Transportunternehmen, Viehhandel, Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an jedem sonstigen Ort ergreift die zuständige Behörde unverzüglich eine oder mehrere der folgenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, um die weitere Ausbreitung dieser gelisteten Seuche zu verhindern: [Abänd. 179]

a)  Beschränkung der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen bzw. der Bewegung von Personen, Fahrzeugen oder jeglichem sonstigen Material oder Stoff, die möglicherweise kontaminiert sind und zur Ausbreitung der gelisteten Seuche beitragen;

b)  humane Tötung und Beseitigung oder Schlachtung von Tieren, die möglicherweise kontaminiert sind und zur Ausbreitung der gelisteten Seuche beitragen, unter der Voraussetzung, dass dies in einer Weise geschieht, durch die die Tiere von sämtlichem vermeidbarem Schmerz, Stress und Leid verschont werden; [Abänd. 180]

c)  Vernichtung, Verarbeitung, Umwandlung oder Behandlung von Erzeugnissen, Futtermitteln oder jeglichen sonstigen Stoffen oder aber Behandlung von Ausstattung, Transportmitteln, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen oder Wasser, die möglicherweise kontaminiert sind, in einer Weise, mit der sichergestellt werden kann, dass jeglicher Seuchenerreger oder dessen Vektor vernichtet wird;

d)  Impfung oder Behandlung der gehaltenen Tiere mit anderen Tierarzneimitteln gemäß Artikel 46 Absatz 1 und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 Absatz 1 erlassen wurden; vorzugsweise eine Impfung, bei der die Tiere am Leben bleiben und die keine negativen Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union und mit Drittstaaten hat; [Abänd. 181]

e)  Isolierung, Quarantäne oder Behandlung von Tieren und Erzeugnissen, die wahrscheinlich kontaminiert sind und zur Ausbreitung der gelisteten Seuche beitragen;

f)  Reinigung, Desinfektion, Derattisation oder sonstige notwendige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, die auf den betroffenen Betrieb, Haushalt, das betroffene Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, das betroffene Transportunternehmen, den betroffenen Viehhandel, den betroffenen Betrieb für tierische Nebenprodukte oder sonstige betroffene Orte anzuwenden sind, um das Risiko der Ausbreitung der gelisteten Seuche auf ein Minimum zu beschränken; [Abänd. 182]

g)  Entnahme einer ausreichenden Anzahl geeigneter Proben, die für die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 erforderlich sind;

h)  Laboruntersuchung von Proben.

(2)  Bei der Entscheidung, welche der in Absatz 1 genannten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen am besten zu treffen sind, berücksichtigt die zuständige Behörde Folgendes:

a)  das Seuchenprofil;

b)  die Erzeugungsart und die epidemiologischen Einheiten innerhalb des betroffenen Betriebs, Haushalts, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, Transportunternehmens, Viehhandels, Betriebs für tierische Nebenprodukte oder sonstigen Orts. [Abänd. 183]

ba)  die Auswirkungen der Maßnahmen auf die genetische Vielfalt von Nutztieren und die Notwendigkeit zur Erhaltung der genetischen Ressourcen von Nutztieren. [Abänd. 184]

(3)  Die zuständige Behörde genehmigt die Wiederbelegung des Betriebs, Haushalts oder jeglichen sonstigen Orts erst, wenn: [Abänd. 185]

a)  alle geeigneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und Laboruntersuchungen gemäß Absatz 1 erfolgreich abgeschlossen sind;

b)  ausreichend Zeit verstrichen ist, um eine erneute Kontamination des betroffenen Betriebs, Haushalts, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, Transportunternehmens, Viehhandels, Betriebs für tierische Nebenprodukte oder sonstigen Orts mit der gelisteten Seuche, die den Ausbruch gemäß Absatz 1 verursacht hat, zu verhindern. [Abänd. 186]

Artikel 62

Epidemiologisch zusammenhängende Betriebe und Orte

(1)  Die zuständige Behörde dehnt die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 61 Absatz 1 auf andere Betriebe, deren epidemiologische Einheiten, Haushalte, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Transportunternehmen, Viehhandel, Betriebe für tierische Nebenprodukte, sonstige Orte oder Transportmittel aus, sofern die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 oder die Ergebnisse von klinischen oder Laboruntersuchungen oder andere epidemiologische Daten die Ausbreitung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche, wegen der diese Maßnahmen getroffen wurden, in/an dieselben, aus/von denselben oder durch dieselben befürchten lassen. [Abänd. 187]

(2)  Ergibt die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1, dass der wahrscheinliche Ursprung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche in einem anderen Mitgliedstaat liegt, oder dass sich diese gelistete Seuche wahrscheinlich in einen anderen Mitgliedstaat hinein ausgebreitet hat, so informiert die zuständige Behörde diesen Mitgliedstaat und die Kommission darüber. [Abänd. 188]

(3)  In den in Absatz 2 genannten Fällen arbeiten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten bei der weiteren epidemiologischen Untersuchung und der Anwendung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zusammen.

Artikel 63

Übertragung von Befugnissen im Zusammenhang mit den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in/an betroffenen und epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben und Orten

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend Durchführungsbestimmungen zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 61 und 62 in betroffenen epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen oder Betrieben für tierische Nebenprodukte und an sonstigen Orten hinsichtlich der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen zu treffen sind.

Diese Durchführungsbestimmungen erstrecken sich auf folgende Aspekte:

a)  die Bedingungen für und Anforderungen an die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben a bis e;

b)  die Verfahren zur Reinigung, Desinfektion und Derattisation gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe f, und gegebenenfalls Angaben zur Anwendung von Biozidprodukten für diese Zwecke;

c)  die Bedingungen und Anforderungen an Probenahme und Laboruntersuchung gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben g und h;

d)  die detaillierten Bedingungen für und Anforderungen an die Wiederbelegung gemäß Artikel 61 Absatz 3;

e)  die erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 62, die in/an epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben, Orten und Transportmitteln zu treffen sind.

Artikel 64

Einrichtung von Sperrzonen durch die zuständige Behörde

(1)  Die zuständige Behörde richtet eine Sperrzone um den betroffenen Betrieb, Haushalt, das betroffene Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, das betroffene Transportunternehmen, den betroffenen Viehhandel, den betroffenen Betrieb für tierische Nebenprodukte oder sonstige betroffene Orte ein, in/an dem die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche bei gehaltenen Tieren ausgebrochen ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung: [Abänd. 189]

a)  des Seuchenprofils;

b)  der geografischen Lage der Sperrzonen;

c)  der ökologischen und hydrologischen Faktoren in den Sperrzonen;

d)  der Witterungsverhältnisse;

e)  des Vorkommens, der Verteilung und der Art der Vektoren in den Sperrzonen;

f)  der Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 und sonstiger Studien sowie epidemiologischer Daten;

g)  der Ergebnisse von Labortests;

h)  der angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

ha)  der direkten und indirekten Kosten für die betroffenen Wirtschaftszweige und die gesamte Volkswirtschaft; [Abänd. 190]

Beim Einrichten der Sperrzone legt die zuständige Behörde das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zugrunde. [Abänd. 191]

Die Sperrzone umfasst gegebenenfalls eine Schutz- und eine Überwachungszone in festgelegter Größe und Anordnung.

(2)  Die zuständige Behörde bewertet und überprüft die Lage fortlaufend und unternimmt gegebenenfalls Folgendes, um die Ausbreitung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche zu verhindern:

a)  Sie passt die Grenzen der Sperrzone an;

b)  sie legt zusätzliche Sperrzonen fest.

(3)  Erstrecken sich die Sperrzonen auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, so arbeiten die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bei der Einrichtung der Sperrzonen gemäß Absatz 1 zusammen.

(4)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Einrichtung und Änderung von Sperrzonen, einschließlich Schutz- oder Überwachungszonen.

Artikel 65

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in einer Sperrzone

(1)  Die zuständige Behörde ergreift eine oder mehrere der folgenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Sperrzone, um die weitere Ausbreitung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche zu verhindern:

a)  Ermittlung der Betriebe, Haushalte, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Transportunternehmen, Viehhandel, Betriebe für tierische Nebenprodukte oder sonstiger Orte mit gehaltenen Tieren der für diese gelistete Seuche gelisteten Arten; [Abänd. 192]

b)  Besuche in Betrieben, Haushalten, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Transportunternehmen, Viehhandel, Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen Orten, in/an denen Tiere der für diese gelistete Seuche gelisteten Arten gehalten werden, und erforderlichenfalls Untersuchungen, Probenahmen und Untersuchung der Proben im Labor; [Abänd. 193]

c)  Bedingungen für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen bzw. für die Bewegung von Personen, Futtermitteln, Fahrzeugen und sonstigem Material oder sonstigen Stoffen, die möglicherweise kontaminiert sind oder zur Ausbreitung dieser gelisteten Seuche beitragen, innerhalb der Sperrzonen und aus diesen heraus bzw. für den Transport durch die Sperrzonen;

d)  Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren bei:

i)  Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

ii)  Sammlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte;

iii)  der künstlichen Besamung.

e)  Impfung und Behandlung der gehaltenen Tiere mit anderen Tierarzneimitteln gemäß Artikel 46 Absatz 1 und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 Absatz 1 erlassen wurden;

f)  Reinigung, Desinfektion und Derattisation;

g)  Benennung oder gegebenenfalls Zulassung eines Lebensmittelbetriebs für die Schlachtung von Tieren unter vorheriger Betäubung oder die Behandlung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus den Sperrzonen stammen; [Abänd. 194]

h)  Identifizierungs- und Rückverfolgbarkeitsanforderungen an die Verbringung von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

i)  sonstige erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Beschränkung des Risikos der Ausbreitung dieser gelisteten Seuche auf ein Minimum.

(2)  Die zuständige Behörde ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Personen in den Sperrzonen über die geltenden Beschränkungen und die Art der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in vollem Umfang zu informieren.

(3)  Bei der Entscheidung, welche der in Absatz 1 genannten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu treffen sind, berücksichtigt die zuständige Behörde Folgendes:

a)  das Seuchenprofil;

b)  die Erzeugungsarten;

c)  Durchführbarkeit, Verfügbarkeit und Wirksamkeit dieser Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

Artikel 66

Pflichten der Unternehmer in den Sperrzonen

(1)  Unternehmer, die in der Sperrzone gemäß Artikel 64 Absatz 1 Tiere halten oder Erzeugnisse vorhalten, melden der zuständigen Behörde jegliche geplante Verbringung der dort gehaltenen Tieren oder vorgehaltenen Erzeugnisse innerhalb der Sperrzone oder aus dieser heraus.

(2)  Sie verbringen die dort gehaltenen Tiere bzw. vorgehaltenen Erzeugnisse nur im Einklang mit den Anweisungen der zuständigen Behörde.

Artikel 67

Übertragung von Befugnissen betreffend die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend Bestimmungen zur Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die in einer Sperrzone gemäß Artikel 65 Absatz 1 für die einzelnen, gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen zu treffen sind.

Diese Durchführungsbestimmungen erstrecken sich auf folgende Aspekte:

a)  die Bedingungen und Anforderungen an die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e, g, h und i;

b)  Grundsätze für die Verfahren zur Reinigung, Desinfektion und Derattisation Entwesung gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe f und gegebenenfalls Angaben zur Anwendung von Biozidprodukten für diese Zwecke; [Abänd. 195]

c)  die erforderliche Überwachung im Anschluss an die Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und die Laboruntersuchungen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b;

d)  sonstige besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung der spezifischen, gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuchen.

Artikel 68

Aufrechterhaltung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen und delegierte Rechtsakte

(1)  Die zuständige Behörde wendet die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß diesem Abschnitt so lange an, bis:

a)  die für die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche, wegen der die Beschränkungen galten, geeigneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt sind;

b)  die endgültige Reinigung, Desinfektion oder Derattisation durchgeführt ist entsprechend:

i)  der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche, wegen der die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen galten;

ii)  der betroffenen Art der gehaltenen Tiere;

iii)  der Erzeugungsart;

c)  in der Sperrzone entsprechend der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche, wegen der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen galten, und der Art des Betriebes oder Ortes eine geeignete Überwachung zur Untermauerung der Tilgung dieser gelisteten Seuche vorgenommen wurde.

(2)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend Bestimmungen zur Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu treffen sind hinsichtlich:

a)  der Verfahren für die Endreinigung, Desinfektion oder Derattisation und gegebenenfalls der Angaben zur Anwendung von Biozidprodukten für diese Zwecke;

b)  Gestaltung der Überwachung, Mittel, Methoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster zur Wiedererlangung des Status „seuchenfrei“ nach dem Ausbruch;

c)  der Wiederbelegung der Sperrzonen nach Abschluss der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1, wobei die Bedingungen für die Wiederbelegung gemäß Artikel 61 Absatz 3 berücksichtigt werden;

d)  sonstiger Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die zur Wiedererlangung des Status „seuchenfrei“ erforderlich sind.

Artikel 69

Notimpfung

(1)  Sofern relevant für die wirksame Kontrolle der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche, für die die aufgrund des Ausbruchs getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten, kann die zuständige Behörde:

a)  einen Impfplan ausarbeiten;

b)  Impfzonen festlegen.

(2)  Bei der Entscheidung über den Impfplan und die Festlegung von Impfzonen gemäß Absatz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde Folgendes:

a)  die Anforderungen an die Notimpfung gemäß den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Notfallplänen;

b)  die Anforderungen an die Verwendung von Impfstoffen gemäß Artikel 46 Absatz 1 und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 Absatz 1 erlassen wurden.

(3)  Die Impfzonen gemäß Absatz 1 Buchstabe b genügen den Anforderungen an Maßnahmen zur Risikominderung, damit die Ausbreitung gelisteter Seuchen verhindert wird, und an die Überwachung gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d und e erlassen wurden.

(3a)  Notgeimpfte Tiere dürfen einer besonderen Verwertung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f zugeführt werden. [Abänd. 196]

(3b)  Ist der verwendete Impfstoff als für den menschlichen Verzehr unbedenklich zertifiziert, sollte die nachfolgende Schlachtung nicht infizierter, geimpfter Tiere vermieden werden. [Abänd. 197]

Abschnitt 5

Wildlebende Tiere und nicht-gehaltene Tiere domestizierter Arten [Abänd. 198]

Artikel 70

Wildlebende Tiere und nicht-gehaltene Tiere domestizierter Arten [Abänd. 199]

(1)  Bei Verdacht auf eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche bei wildlebenden Tieren und nicht-gehaltenen Tieren domestizierter Arten oder bei ihrer amtlichen Bestätigung gilt für den betroffenen Mitgliedstaat Folgendes: [Abänd. 200]

a)  Er überwacht die Wildtierpopulation, sofern für diese spezifische gelistete Seuche relevant;

aa)  er überwacht die Population der nicht-gehaltenen Tiere domestizierter Arten, sofern für diese spezifische gelistete Seuche relevant; [Abänd. 201]

b)  er ergreift die erforderlichen Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen, um eine weitere Ausbreitung dieser gelisteten Seuche zu vermeiden oder ihre Tilgung herbeizuführen und stellt sicher, dass alle Seuchenbekämpfungsmaßnahmen den betreffenden Tieren unnötige Schmerzen und Qualen ersparen. [Abänd. 202]

(2)  Bei den Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird Folgendes berücksichtigt:

a)  das Seuchenprofil;

b)  die betroffenen wildlebenden Tiere und nicht-gehaltenen Tiere domestizierter Arten; [Abänd. 203]

ba)  der Kontakt von wildlebenden Tieren zu gehaltenen Tieren und das damit verbundene Risiko einer gegenseitigen Ansteckung; [Abänd. 204]

bb)  der direkte Kontakt der betroffenen Tiere zum Menschen und die räumliche Nähe zu Menschen; [Abänd. 205]

c)  die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei Verdacht auf eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche oder bei deren amtlicher Bestätigung bei gehaltenen Tieren in Sperrzonen gemäß Bestimmungen zu treffen sind, die in den Abschnitten 1 bis 4 des vorliegenden Kapitels festgelegt sind.

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend:

a)  die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe a;

b)  Seuchenpräventions- und ‑bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b.

Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission das Seuchenprofil und die für die gelistete Seuche gemäß Absatz 1 gelistete Art.

Abschnitt 6

Zusätzliche Seuchenbekämpfungsmassnahmen der Mitgliedstaaten, Koordination durch die Kommission und vorläufige besondere Seuchenbekämpfungsbestimmungen

Artikel 71

Zusätzliche, von den Mitgliedstaaten zu ergreifende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Maßnahmenkoordination durch die Kommission und vorläufige besondere Seuchenbekämpfungsbestimmungen betreffend die Abschnitte 1 bis 5

(1)  Die Mitgliedstaaten können Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zusätzlich zu den Maßnahmen ergreifen, die in Artikel 61 Absatz 1, Artikel 62, Artikel 65 Absätze 1 und 2, Artikel 68 Absatz 1 sowie in nach Artikel 67 und Artikel 68 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten genannt werden, sofern diese den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelisteten Seuche erforderlich und verhältnismäßig sind, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)  die besonderen epidemiologischen Umstände;

b)  die Art der Betriebe, sonstigen Orte und der Erzeugung;

c)  die betroffenen Tierkategorien und –arten;

d)  wirtschaftliche oder soziale Bedingungen.

(2)  Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission unverzüglich über:

a)  die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die die zuständige Behörde gemäß den Artikeln 58, 59, 61, 62, 64 und 65, Artikel 68 Absatz 1, Artikel 69 und Artikel 70 Absätze 1 und 2 sowie gemäß delegierten Rechtsakten, die nach den Artikeln 63 und 67 sowie Artikel 68 Absatz 2 und Artikel 70 Absatz 3 erlassen wurden, durchgeführt haben;

b)  jegliche zusätzliche von ihr gemäß Absatz 1 getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

(3)  Die Kommission überprüft die Seuchenlage und die von der zuständigen Behörde ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sowie jegliche durch den Mitgliedstaat gemäß diesem Kapitel ergriffenen zusätzlichen Bekämpfungsmaßnahmen, und sie kann in Durchführungsrechtsakten für einen begrenzten Zeitraum besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unter Bedingungen festlegen, die der epidemiologischen Lage entsprechen, wenn:

a)  es sich herausstellt, dass diese Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für die epidemiologische Lage nicht geeignet sind;

b)  die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gelistete Seuche sich trotz der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die gemäß diesem Kapitel getroffen wurden, offensichtlich weiter ausbreitet.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

(4)  In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 255 Absatz 3.

Kapitel 2

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c gelistete Seuchen

Artikel 71a

Anwendungsbereich von Kapitel 2

Die folgenden Bestimmungen des Kapitels 2 gelten in Bezug auf unter Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c gelistete Seuchen nur für Mitgliedstaaten, die ein nationales Programm etabliert haben. [Abänd. 206]

Abschnitt 1

Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Verdacht auf eine Seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 72

Pflichten von Unternehmern, Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhaltern

(1)  Bei Verdacht auf eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c gelistete Seuche bei gehaltenen Tieren treffen die Unternehmer, die Angehörigen der Tierberufe und die Heimtierhalter zusätzlich zu der Meldung der Anzeichen oder des Verdachts bei der zuständigen Behörde und den Tierärzten gemäß Artikel 16 Absatz 1 und bis zur Durchführung jeglicher Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 74 Absatz 1 geeignete Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 74 Absatz 3 erlassen wurden, um die Ausbreitung der Seuche von den von dieser gelisteten Seuche betroffenen Tieren in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere Tiere oder auf Menschen zu verhindern.

(2)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die von den Unternehmern, Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhaltern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ergreifen sind.

Artikel 73

Untersuchung durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete Seuche

(1)  Bei Verdacht auf eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c gelistete Seuche bei gehaltenen Tieren führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Auftreten dieser gelisteten Seuche zu bestätigen oder auszuschließen.

(2)  Zum Zweck der Untersuchung gemäß Absatz 1 stellt die zuständige Behörde gegebenenfalls sicher, dass amtliche Tierärzte:

a)  eine repräsentative Probe der gehaltenen Tiere der für die spezifische gelistete Seuche gelisteten Arten klinisch untersuchen;

b)  geeignete Proben von den gehaltenen Tieren der gelisteten Arten und sonstige Proben zur Untersuchung in Laboratorien entnehmen, die für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannt wurden.

c)  eine Laboruntersuchung zur Bestätigung oder zum Ausschluss des Auftretens der spezifischen gelisteten Seuche durchführen.

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen über die Untersuchung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

Artikel 74

Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde

(1)  Bei Verdacht auf eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b oder c gelistete Seuche bei gehaltenen Tieren führt die zuständige Behörde bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Artikel 73 Absatz 1 und der Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 78 Absätze 1 und 2 die folgenden vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch:

a)  Sie führt Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch, um die Ausbreitung dieser gelisteten Seuche aus dem betroffenen Gebiet, Betrieb, Haushalt, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Transportunternehmen, Viehhandel, Betrieb für tierische Nebenprodukte oder von einem sonstigen Ort zu begrenzen. [Abänd. 207]

b)  sie leitet erforderlichenfalls eine epidemiologische Untersuchung ein, wobei sie die Bestimmungen über eine solche Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 und jegliche nach Artikel 57 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen berücksichtigt.

(2)  Die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 sind angemessen und stehen im Verhältnis zu dem Risiko, das die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder c gelistete Seuche birgt, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)  das Seuchenprofil;

b)  die betroffenen gehaltenen Tiere;

c)  der Gesundheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone, des Kompartiments oder Betriebs, wo der Verdacht auf diese gelistete Seuche besteht;

d)  die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 56 sowie gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 55 Absatz 2 erlassen wurden.

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend Bestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, wobei sie die Aspekte gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels berücksichtigt hinsichtlich:

a)  der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die zu ergreifen sind, um die Ausbreitung der gelisteten Seuche gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu verhindern;

b)  der Durchführung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a in anderen Betrieben, deren epidemiologischen Einheiten, Haushalten, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Transportunternehmen, Viehhandel und Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an anderen Orten; [Abänd. 208]

c)  der Einrichtung vorläufiger Sperrzonen, die aufgrund des Seuchenprofils geeignet sind.

Artikel 75

Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 74 Absatz 1 werden

a)  von der zuständigen Behörde entsprechend den Ergebnissen der Untersuchung gemäß Artikel 73 Absatz 1 und gegebenenfalls der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b überprüft;

b)  erforderlichenfalls auf weitere Orte gemäß Artikel 74 Absatz 3 Buchstabe b ausgedehnt.

Abschnitt 2

Bestätigung der Seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 76

Amtliche Bestätigung der Seuche durch die zuständige Behörde

(1)  Die zuständige Behörde stützt die amtliche Bestätigung einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder c gelisteten Seuche auf folgende Informationen:

a)  die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und der Laboruntersuchungen gemäß Artikel 73 Absatz 2;

b)  die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b, sofern relevant;

c)  sonstige verfügbare epidemiologische Daten.

(2)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend die Voraussetzungen, die zur amtlichen Bestätigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt sein müssen.

Artikel 77

Einstellung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten der Seuche ausgeschlossen wird

Die zuständige Behörde hält die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 75 so lange aufrecht, bis das Auftreten der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b oder c gelisteten Seuchen gemäß Artikel 76 Absatz 1 oder gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 76 Absatz 2 erlassen wurden, ausgeschlossen wurde.

Abschnitt 3

Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Bestätigung einer Seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 78

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde

(1)  Bei der amtlichen Bestätigung gemäß Artikel 76 Absatz 1 eines Ausbruchs einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b gelisteten Seuche bei gehaltenen Tieren gilt Folgendes für die zuständige Behörde:

a)  Sie führt in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, wo ein obligatorisches Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absatz 1 für diese gelistete Seuche gilt, die in diesem obligatorischen Tilgungsprogramm festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch;

b)  sie leitet in einem Mitgliedstaat, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, wo ein obligatorisches Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absatz 1 für diese gelistete Seuche gilt, dieses obligatorische Tilgungsprogramm ein und führt die darin festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch.

(2)  Bei der amtlichen Bestätigung gemäß Artikel 76 Absatz 1 eines Ausbruchs einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c gelisteten Seuche bei gehaltenen Tieren gilt für die zuständige Behörde Folgendes:

a)  Sie führt in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, wo ein freiwilliges Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absatz 2 für diese gelistete Seuche gilt, die in diesem freiwilligen Tilgungsprogramm festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch;

b)  sie führt in einem Mitgliedstaat, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment, wo kein freiwilliges Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absatz 2 für diese gelistete Seuche gilt, gegebenenfalls Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung der Ausbreitung der Seuche durch; [Abänd. 209]

(3)  Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b stehen im Verhältnis zu dem Risiko, das von der fraglichen, gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c gelisteten Seuche ausgeht, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)  das Seuchenprofil;

b)  die betroffenen gehaltenen Tiere, insbesondere, wenn sie einer bedrohten Rasse oder Art angehören; [Abänd. 210]

c)  der Gesundheitsstatus des Mitgliedstaats, des Gebiets, der Zone, des Kompartiments oder Betriebs, wo diese gelistete Seuche amtlich bestätigt wurde;

d)  die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die in den Betrieben, an anderen Orten und in Sperrgebieten gemäß Kapitel 1 Abschnitt 4 dieses Titels zu ergreifen sind.

Artikel 79

Übertragung von Befugnissen hinsichtlich der von der zuständigen Behörde zu ergreifenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen betreffend die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei Ausbrüchen einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder c gelisteten Seuche bei gehaltenen Tieren gemäß Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b zu treffen sind, wobei die Kriterien gemäß Artikel 78 Absatz 3 berücksichtigt werden.

Abschnitt 4

Wildlebende Tiere und nicht-gehaltene Tiere domestizierter Arten [Abänd. 211]

Artikel 80

Wildlebende Tiere und nicht-gehaltene Tiere domestizierter Arten [Abänd. 212]

(1)  Bei Verdacht auf eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b gelistete Seuche bei wildlebenden Tieren und nicht-gehaltenen Tieren domestizierter Arten oder bei deren amtlicher Bestätigung gilt für die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Folgendes: [Abänd. 213]

a)  Sie führt im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem Gebiet oder in der Zone, wo ein obligatorisches Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absatz 1 für diese gelistete Seuche gilt, die in diesem obligatorischen Tilgungsprogramm festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch;

b)  sie leitet in dem gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder des Gebiets oder der Zone, wo kein obligatorisches Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absatz 1 für diese gelistete Seuche gilt, dieses obligatorische Tilgungsprogramm ein und führt gegebenenfalls die darin festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung der Ausbreitung der Seuche durch.

(2)  Bei Ausbruch einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c gelisteten Seuche bei wildlebenden Tieren und nicht-gehaltenen Tieren domestizierter Arten, die nicht unter die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstage b fallen, gilt für die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Folgendes: [Abänd. 214]

a)  Sie führt im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem Gebiet, in der Zone oder dem Kompartiment, wo ein freiwilliges Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absatz 2 für diese gelistete Seuche gilt, die in diesem freiwilligen Tilgungsprogramm festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch;

b)  sie führt im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem Gebiet, der Zone oder dem Kompartiment, wo kein freiwilliges Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absatz 2 für diese gelistete Seuche gilt, gegebenenfalls Maßnahmen zur Eindämmung und Verhinderung der Ausbreitung der Seuche durch;

(3)  Bei den Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b wird Folgendes berücksichtigt:

a)  das Seuchenprofil;

b)  die betroffenen wildlebenden Tiere und nicht-gehaltenen Tiere domestizierter Arten; [Abänd. 215]

ba)  der Kontakt von wildlebenden Tieren zu gehaltenen Tieren und das damit verbundene Risiko einer gegenseitigen Ansteckung; [Abänd. 216]

bb)  der direkte Kontakt der betroffenen Tiere zum Menschen und die räumliche Nähe zu Menschen; [Abänd. 217]

c)  die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei Verdacht auf eine gelistete Seuche oder bei deren amtlicher Bestätigung bei gehaltenen Tieren in Sperrzonen gemäß den in Kapitel 1 Abschnitte 1 bis 4 des vorliegenden Titels festgelegten Bestimmungen zu treffen sind.

4.  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen betreffend Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei Ausbrüchen einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder c gelisteten Seuche bei wildlebenden Tieren und nicht-gehaltenen Tieren domestizierter Arten gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels zu treffen sind. [Abänd. 218]

Abschnitt 5

Koordination durch die Kommission und vorläufige besondere Seuchenbekämpfungsbestimmungen

Artikel 81

Maßnahmenkoordination durch die Kommission und vorläufige besondere Bestimmungen betreffend die Abschnitte 1 bis 4

(1)  Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die die zuständige Behörde hinsichtlich einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder c gelisteten Seuche gemäß Artikel 76 Absatz 1, Artikel 77 und 78 sowie Artikel 80 Absätze 1 und 2 und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 76 Absatz 2, Artikel 79 und Artikel 80 Absatz 4 erlassen wurden, getroffen hat.

(2)  Die Kommission überprüft die Seuchenlage und die von der zuständigen Behörde ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß diesem Kapitel, und sie kann in Durchführungsrechtsakten besondere Bestimmungen über Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c für einen begrenzten Zeitraum unter Bedingungen festlegen, die der epidemiologischen Lage entsprechen, wenn:

a)  es sich herausstellt, dass diese von der zuständigen Behörde ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für die epidemiologische Lage nicht geeignet sind;

b)  diese gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b oder c gelistete Seuche sich trotz der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die gemäß diesem Kapitel getroffen wurden, offensichtlich weiter ausbreitet.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

(3)  In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c gelisteten Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 255 Absatz 3.

TEIL IV

REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN

TITEL I

Landtiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Landtieren

Kapitel 1

Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse

Abschnitt 1

Registrierung von Betrieben und Transportunternehmern

Artikel 82

Pflicht der Unternehmer, Betriebe registrieren zu lassen

(1)  Die Unternehmer von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden oder Zuchtmaterial gewonnen, hergestellt, verarbeitet oder gelagert wird, unternehmen vor Aufnahme solcher Tätigkeiten folgende Schritte, um gemäß Artikel 88 registriert zu werden:

a)  Sie informieren die zuständige Behörde über jeden derartigen Betrieb in ihrem Zuständigkeitsbereich;

b)  sie machen bei der zuständigen Behörde folgende Angaben:

i)  Name und Anschrift des Unternehmers;

ii)  Standort und Beschreibung der Einrichtungen;

iii)  Kategorien, Arten und Anzahl der in dem Betrieb gehaltenen Landtiere bzw. Menge des Zuchtmaterials und Kapazität des Betriebs;

iv)  Art des Betriebs;

v)  sonstige Aspekte im Zusammenhang mit dem Betrieb, die für die Bestimmung des Risikos, das von ihm ausgeht, relevant sind.

(2)  Die Unternehmer von Betrieben gemäß Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über:

a)  erhebliche Änderungen in dem Betrieb hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Aspekte;

b)  die Einstellung der Tätigkeit in dem Betrieb.

(3)  Betriebe, die gemäß Artikel 89 Absatz 1 zugelassen werden müssen, brauchen die Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht zu machen.

Artikel 83

Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer, Betriebe registrieren zu lassen

Abweichend von Artikel 82 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Betrieben unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien von der Registrierungspflicht ausnehmen:

a)  Kategorien, Arten und Anzahl der in dem Betrieb gehaltenen Landtiere bzw. Menge des Zuchtmaterials und Kapazität des Betriebs;

b)  Art des Betriebs;

c)  die Verbringungen der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in den Betrieb und aus diesem heraus.

Artikel 84

Durchführungsbefugnisse betreffend die Pflicht der Unternehmer, Betriebe registrieren zu lassen

Die Kommission kann in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen festlegen betreffend:

a)  die Angaben, die Unternehmer zum Zweck der Registrierung der Betriebe gemäß Artikel 82 Absatz 1 machen müssen;

b)  die Arten von Betrieben, die von den Mitgliedstaaten von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 83 ausgenommen werden können, sofern diese Betriebe ein unerhebliches Risiko bergen und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß dem genannten Artikel.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Artikel 85

Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren, und delegierte Rechtsakte

(1)  Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere zwischen Mitgliedstaaten transportieren, unternehmen vor Aufnahme solcher Tätigkeiten Folgendes, um sich gemäß Artikel 88 registrieren zu lassen:

a)  Sie informieren die zuständige Behörde über ihre Tätigkeit;

b)  sie machen bei der zuständigen Behörde folgende Angaben:

i)  Name und Anschrift des Transportunternehmers;

ii)  Kategorien, Arten und Anzahl der transportierten gehaltenen Landtiere;

iii)  Transportart;

iv)  Transportmittel;

(2)  Die Transportunternehmer informieren die zuständige Behörde über:

a)  erhebliche Änderungen hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Aspekte;

b)  die Einstellung der Transporttätigkeit.

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Ergänzung und Änderung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 hinsichtlich der Pflicht anderer Arten von Transportunternehmern, die Angaben zum Zweck der Registrierung ihrer Tätigkeit zu machen, unter Berücksichtigung der mit solchen Transporten einhergehenden Risiken.

Artikel 86

Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren

Abweichend von Artikel 85 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Transportunternehmern unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien von der Registrierungspflicht ausnehmen:

a)  Entfernung, über die sie diese gehaltenen Landtiere transportieren;

b)  Kategorien, Arten und Anzahl der gehaltenen Landtiere, die sie transportieren; [Abänd. 219]

Artikel 87

Durchführungsrechtsakte betreffend die Registrierungspflicht für Transportunternehmer

Die Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen betreffend:

a)  die Angaben, die Transportunternehmer zum Zweck der Registrierung ihrer Tätigkeit gemäß Artikel 85 Absatz 1 machen müssen;

b)  die Arten von Transportunternehmern, die von den Mitgliedstaaten von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 86 ausgenommen werden können, sofern diese Art von Transport ein unwesentliches Risiko birgt und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß dem genannten Artikel. [Abänd. 220]

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Artikel 88

Pflichten der zuständigen Behörde betreffend die Registrierung von Betrieben und Transportunternehmern

Die zuständige Behörde registriert:

a)  Betriebe im Verzeichnis der Betriebe und Transportunternehmer gemäß Artikel 96 Absatz 1, sofern der Unternehmer die gemäß Artikel 82 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben gemacht hat;

b)  Transportunternehmer in dem genannten Verzeichnis der Betriebe und Transportunternehmer gemäß Artikel 96 Absatz 1, sofern der Transportunternehmer die gemäß Artikel 85 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben gemacht hat.

Abschnitt 2

Zulassung bestimmter Arten von Betrieben

Artikel 89

Zulassung bestimmter Betriebe und delegierte Rechtsakte

(1)  Die Unternehmer der folgenden Arten von Betrieben beantragen bei der zuständigen Behörde die Zulassung gemäß Artikel 91 Absatz 1 und nehmen ihre Tätigkeit erst auf, wenn ihr Betrieb gemäß Artikel 92 Absatz 1 zugelassen ist:

a)  Betriebe zum Auftrieb von Huftieren und Geflügel, aus denen Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;

b)  Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, aus denen Zuchtmaterial dieser Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird;

c)  Brütereien, aus denen Bruteier oder Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;

d)  Geflügelbetriebe, aus denen Geflügel für andere Zwecke als zur Schlachtung oder Bruteier in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;

e)  jede andere Art von Betrieb für gehaltene Landtiere mit erheblichem Risiko, der gemäß Bestimmungen zugelassen werden muss, die in einem delegierten Rechtsakt festgelegt sind, der gemäß Absatz 3 Buchstabe b erlassen wurde.

(2)  Die Unternehmer stellen die Tätigkeit in einem der in Absatz 1 genannten Betriebe ein, wenn:

a)  die zuständige Behörde seine Zulassung gemäß Artikel 95 Absatz 2 entzieht oder aussetzt; oder

b)  bei einer bedingten Zulassung, die gemäß Artikel 94 Absatz 3 gewährt wurde, der Betrieb die ausstehenden Anforderungen gemäß Artikel 94 Absatz 3 nicht erfüllt und keine endgültige Zulassung gemäß Artikel 92 Absatz 1 erhält.

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Ergänzung und Änderung der Bestimmungen über die Zulassung von Betrieben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels hinsichtlich:

a)  Ausnahmen von der Anforderung, dass die Unternehmer der Arten von Betrieben gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d bei der zuständigen Behörde die Zulassung beantragen, sofern diese Betriebe ein unerhebliches Risiko bergen;

b)  der Arten von Betrieben, die gemäß Absatz 1 Buchstabe e zugelassen werden müssen;

c)  besonderer Bestimmungen über die Einstellung der Tätigkeit in Zuchtmaterialbetrieben gemäß Absatz 1 Buchstabe b.

(4)  Die Kommission berücksichtigt beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 3 die folgenden Kriterien:

a)  die Kategorien und Arten oder Rassen der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in einem Betrieb; [Abänd. 221]

b)  die Anzahl der Arten und die Anzahl der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in einem Betrieb;

c)  die Art des Betriebs und der Erzeugung;

d)  die Verbringungen der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in diese Arten von Betrieben und aus diesen heraus.

Artikel 90

Genehmigung des Status geschlossener Betriebe

Die Unternehmer von Betrieben, die den Status eines geschlossenen Betriebs erhalten wollen,

a)  beantragen bei der zuständigen Behörde die Genehmigung gemäß Artikel 91 Absatz 1;

b)  verbringen keine gehaltenen Tiere in einen geschlossenen Betrieb gemäß den Anforderungen des Artikels 134 Absatz 1 und gemäß jeglichem delegierten Rechtsakt, der gemäß Artikel 134 Absatz 2 erlassen wurde, bis ihr Betrieb die Genehmigung dieses Status von der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 92 und 94 erhält.

Artikel 91

Informationspflicht der Unternehmer zur Erlangung der Zulassung und Durchführungsrechtsakte

(1)  Die Unternehmer machen der zuständigen Behörde mit ihrem Antrag auf Zulassung ihres Betriebs gemäß Artikel 89 Absatz 1 und Artikel 90 Buchstabe a folgende Angaben:

a)  Name und Anschrift des Unternehmers;

b)  Standort des Betriebs und Beschreibung der Einrichtungen;

c)  Kategorien, Arten und Anzahl der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in dem Betrieb;

d)  Art des Betriebs;

e)  sonstige Aspekte im Zusammenhang mit den Besonderheiten des Betriebs, die für die Bestimmung des Risikos, das von ihm ausgeht, relevant sind.

(2)  Die Unternehmer von Betrieben gemäß Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über:

a)  erhebliche Änderungen in den Betrieben hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Aspekte;

b)  die Einstellung der Tätigkeit in dem Betrieb.

(3)  Die Kommission kann in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen darüber erlassen, welche Angaben die Unternehmer mit dem Antrag auf Zulassung ihres Betriebes gemäß Absatz 1 machen müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Artikel 92

Erteilung der Zulassung von Betrieben und Bedingungen dafür sowie delegierte Rechtsakte

(1)  Die zuständige Behörde erteilt nur dann eine Zulassung für Betriebe gemäß Artikel 89 Absatz 1 und Artikel 90 Buchstabe a, wenn diese Betriebe: [Abänd. 222]

a)  den folgenden Anforderungen genügen (je nach Fall) hinsichtlich:

i)  Quarantäne, Isolation und sonstigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren unter Berücksichtigung der Anforderungen in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und in Bestimmungen, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 erlassen wurden;

ii)  Überwachungsanforderungen gemäß Artikel 22 und – sofern relevant für die Art des Betriebs und das entsprechende Risiko – gemäß Artikel 23 sowie gemäß den Bestimmungen, die gemäß Artikel 24 erlassen wurden;

iii)  des Führens von Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 97 und 98 sowie gemäß den Bestimmungen, die gemäß den Artikeln 100 und 101 erlassen wurden;

b)  über Einrichtungen und Ausstattung verfügen,

i)  mit deren Hilfe das Risiko der Einschleppung und Ausbreitung von Seuchen unter Berücksichtigung der Art des Betriebs in angemessener Weise auf ein akzeptables Maß verringert werden kann;

ii)  die für die Anzahl der gehaltenen Landtiere oder für das Volumen an Zuchtmaterial ausreichend bemessen sind;

c)  unter Berücksichtigung der vorhandenen Maßnahmen zur Risikominderung kein inakzeptables Risiko hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen bergen;

d)  über ausreichendes für die Tätigkeit des Betriebs angemessen geschultes Personal verfügen;

e)  über ein System verfügen, mit dessen Hilfe der Unternehmer der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen kann, dass er den Buchstaben a bis d entspricht.

(2)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die die Anforderungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels betreffen hinsichtlich:

a)  Quarantäne, Isolation sowie sonstigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i;

b)  der Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii;

c)  Einrichtungen und Ausstattung gemäß Absatz 1 Buchstabe b;

d)  Zuständigkeiten, Kompetenz und Schulung von Personal und Tierärzten gemäß Absatz 1 Buchstabe d;

e)  der erforderlichen Überwachung und Kontrolle durch die zuständige Behörde.

(3)  Bei der Festlegung der Bestimmungen in den delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 2 zu erlassen sind, berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)  die Risiken, die die einzelnen Arten von Betrieben bergen;

b)  die Kategorien und Arten der gehaltenen Landtiere;

c)  die Erzeugungsart;

d)  spezifische Verbringungsmuster für die betreffende Betriebsart sowie die betreffenden Arten und Kategorien von in diesen Betrieben gehaltenen Tieren;

Artikel 93

Umfang der Zulassung der Betriebe

Die zuständige Behörde legt in der Zulassung für einen Betrieb, die gemäß Artikel 92 Absatz 1 auf Antrag gemäß Artikel 89 Absatz 1 und Artikel 90 Buchstabe a erteilt wird, ausdrücklich fest,

a)  für welche der in Artikel 89 Absatz 1, Artikel 90 und in den Bestimmungen, die gemäß Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe b erlassen wurden, genannten Arten von Betrieben die Zulassung gilt;

b)  für welche Kategorien und Arten von gehaltenen Landtieren oder Zuchtmaterial dieser Arten die Zulassung gilt.

Artikel 94

Verfahren für die Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde

(1)  Die zuständige Behörde legt Verfahren fest, nach denen Unternehmer die Zulassung ihrer Betriebe gemäß Artikel 89 Absatz 1, Artikel 90 und Artikel 91 Absatz 1 beantragen müssen, sowie eine maximale Frist, innerhalb der sie verpflichtet ist, die Besuche vor Ort gemäß dem folgenden Absatz durchzuführen. [Abänd. 223]

(2)  Nach Eingang eines Zulassungsantrags eines Unternehmers führt die zuständige Behörde gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 90 Buchstabe a einen Vor-Ort-Besuch durch.

(2a)  Die zuständige Behörde erteilt einem Betrieb die Zulassung, wenn es sich anhand des Antrags des Unternehmers und der sich daran anschließenden Besichtigung des Betriebs durch die zuständige Behörde nach Absatz 1 und 2 des vorliegenden Artikels herausstellt, dass alle Zulassungsanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 und die gemäß Artikel 92 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen erfüllt sind. [Abänd. 224]

(3)  Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb eine bedingte Zulassung erteilen, wenn es sich anhand des Antrags des Unternehmers und des nachfolgenden Vor-Ort-Besuchs durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 2 im Betrieb herausstellt, dass er allen wichtigen Anforderungen genügt, die ausreichende Gewähr dafür geben, dass ein solcher Betrieb kein erhebliches Risiko birgt im Hinblick darauf, dass sichergestellt wird, dass alle Zulassungsanforderungen gemäß Artikel 92 Absatz 1 und gemäß den Bestimmungen, die gemäß Artikel 92 Absatz 2 erlassen wurden, erfüllt werden.

(4)  Hat die zuständige Behörde eine bedingte Zulassung gemäß Absatz 3 erteilt, so erteilt sie nur dann eine endgültige Zulassung, wenn es sich anhand eines weiteren Vor-Ort-Besuchs des Betriebes, der innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten Zulassung stattfindet, herausstellt, dass der Betrieb alle Zulassungsanforderungen gemäß Artikel 92 Absatz 1 und gemäß den Bestimmungen erfüllt, die gemäß Artikel 92 Absatz 2 erlassen wurden.

Wenn sich bei diesem Vor-Ort-Besuch zeigt, dass deutliche Fortschritte erzielt worden sind, der Betrieb jedoch noch nicht alle diese Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die bedingte Zulassung verlängern und bietet die erforderliche effektive Anleitung als Beitrag zur erfolgreichen Behebung der Mängel. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. [Abänd. 225]

Artikel 95

Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Zulassungen durch die zuständige Behörde

(1)  Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig die Zulassungen von Betrieben, die gemäß den Artikeln 92 und 94 erteilt wurden. Die zuständige Behörde legt auf Grundlage des Risikos die Zeitabstände für die Überprüfung oder eine minimale oder maximale Frist, in der diese zu erfolgen hat, sowie die Fälle fest, in denen diese Fristen nicht eingehalten werden müssen. [Abänd. 226]

(2)  Wenn die zuständige Behörde in dem Betrieb ernsthafte Mängel hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 92 Absatz 1 und gemäß den Bestimmungen, die gemäß Artikel 92 Absatz 2 erlassen wurden, feststellt und der Unternehmer keine angemessene Gewähr dafür geben kann, dass diese Mängel behoben werden, leitet die zuständige Behörde Verfahren zum Entzug der Zulassung des Betriebs ein.

Die zuständige Behörde kann jedoch die Zulassung eines Betriebs aussetzen, wenn der Unternehmer die Gewähr geben kann, dass er diese Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behebt.

(3)  Die Zulassung wird nach Entzug oder Aussetzung gemäß Absatz 2 nur dann wieder erteilt, wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass der Betrieb allen Anforderungen der vorliegenden Verordnung, die für diese Art von Betrieb gelten, in vollem Umfang genügt.

Abschnitt 3

Verzeichnis der Betriebe und Transportunternehmer bei der zuständigen Behörde

Artikel 96

Verzeichnis der Betriebe und Transportunternehmer

(1)  Die zuständige Behörde erstellt ein auf dem aktuellen Stand gehaltenes Verzeichnis:

a)  aller Betriebe und Transportunternehmer, die gemäß Artikel 88 registriert wurden;

b)  aller Betriebe, die gemäß den Artikeln 92 und 94 zugelassen wurden.

Sie stellt dieses Verzeichnis der Kommission, anderen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung. [Abänd. 227]

(2)  Sofern zutreffend und relevant, kann die zuständige Behörde die Registrierung gemäß Absatz 1 Buchstabe a und die Zulassung gemäß Absatz 1 Buchstabe b mit der Registrierung zu anderen Zwecken kombinieren.

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)  die Informationen, die in das Verzeichnis gemäß Absatz 1 aufzunehmen sind;

b)  zusätzliche Anforderungen an Verzeichnisse für Zuchtmaterialbetriebe für die Zeit nach deren Einstellung der Tätigkeit;

c)  die öffentliche Zugänglichkeit des Verzeichnisses gemäß Absatz 1.

(4)  Die Kommission kann in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über das Format des Verzeichnisses der Betriebe und Transportunternehmer sowie der zugelassenen Betriebe gemäß Absatz 1 festlegen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 4

Führen von Aufzeichnungen

Artikel 97

Pflicht der Unternehmer von Betrieben, ausgenommen Zuchtmaterialbetrieben, zum Führen von Aufzeichnungen

(1)  Die Unternehmer von Betrieben, die gemäß Artikel 88 registriert oder gemäß Artikel 92 Absatz 1 zugelassen werden müssen, führen Aufzeichnungen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten, und bewahren diese auf:

a)  die Arten, Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls die Identifikation der gehaltenen Tiere in ihrem Betrieb; [Abänd. 228]

b)  die Verbringungen von gehaltenen Landtieren in ihren Betrieb und aus diesem heraus, wobei gegebenenfalls Folgendes anzugeben ist:

i)  ihr Ursprungs- oder Bestimmungsort;

ii)  das Datum solcher Verbringungen;

c)  die Dokumente, die gehaltene Tiere, die in ihrem Betrieb ankommen oder diesen verlassen, gemäß Artikel 106 Buchstabe b, Artikel 107 Buchstabe b, Artikel 109 Buchstabe c, Artikel 110 Buchstabe b, Artikel 113 Buchstabe b, Artikel 140 Absätze 1 und 2, Artikel 162 Absatz 2 und gemäß Bestimmungen, die nach den Artikeln 114 und 117 sowie Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben b und c erlassen wurden, begleiten müssen, in Papierform oder in elektronischer Form;

d)  jegliche Tiergesundheitsprobleme Behandlungen von Tiergesundheitsproblemen bei in ihren Betrieben gehaltenen Tieren; [Abänd. 229]

e)  Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachung, Behandlungen, Testergebnisse und sonstige relevante Informationen entsprechend:

i)  der Kategorie und der Art der in dem Betrieb gehaltenen Landtiere;

ii)  der Erzeugungsart;

iii)  der Art und Größe des Betriebs;

f)  die Ergebnisse von Tiergesundheitsbesuchen, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 und gemäß Bestimmungen abgestattet werden müssen, die gemäß Artikel 24 erlassen wurden.

(2)  Betriebe, die von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 83 ausgenommen sind, können von dem Mitgliedstaat von der Anforderung des Führens von Aufzeichnungen mit den Angaben in Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Ausnahmeregelung und führen Aufzeichnungen zu allen ausgenommenen Betrieben in ihrem Hoheitsgebiet. [Abänd. 230]

(3)  Die Unternehmer von Betrieben bewahren die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 im Betrieb auf und

a)  stellen sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung;

b)  bewahren sie für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang, auf.

Artikel 98

Führen von Aufzeichnungen durch Zuchtmaterialbetriebe

(1)  Die Unternehmer von Zuchtmaterialbetrieben führen Aufzeichnungen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten, und bewahren diese auf:

a)  Rasse, Alter und Identifikation von Spendertieren, die zur Erzeugung von Zuchtmaterial verwendet werden;

b)  Zeit und Ort der Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von gewonnenem, erzeugtem oder verarbeitetem Zuchtmaterial;

c)  die Identifikation des Zuchtmaterials mit Angaben zu dessen Bestimmungsort, falls bekannt;

d)  die Dokumente, die Zuchtmaterial, das in dem Betrieb ankommt oder diesen verlässt, gemäß Artikel 159 und Artikel 162 Absatz 2 und gemäß Bestimmungen, die nach den Artikeln 160 Absätze 3 und 4 erlassen wurden, begleiten müssen, in Papierform oder in elektronischer Form;

(da)  die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und Laboruntersuchungen; [Abänd. 231]

e)  die verwendeten Laborverfahren.

(2)  Betriebe, die von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 84 ausgenommen sind, können von dem Mitgliedstaat von der Anforderung des Führens von Aufzeichnungen mit den Angaben in Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Ausnahmeregelung und führen Aufzeichnungen zu allen ausgenommenen Betrieben in ihrem Hoheitsgebiet. [Abänd. 232]

(3)  Die Unternehmer von Zuchtmaterialbetrieben bewahren die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 im Betrieb auf und

a)  stellen sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung;

b)  bewahren sie für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang, auf.

Artikel 99

Führen von Aufzeichnungen durch Transportunternehmer

(1)  Die Transportunternehmer, die Zuchtmaterial transportieren, führen Aufzeichnungen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten, und bewahren diese auf:

a)  die Betriebe, die sie angefahren haben;

b)  die Kategorien, Arten und Menge des von ihnen transportierten Zuchtmaterials;

c)  die Reinigung, Desinfektion und Derattisation der Transportmittel.

(2)  Transportbetriebe, die von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 86 ausgenommen sind, können von dem Mitgliedstaat von der Anforderung des Führens von Aufzeichnungen mit den Angaben in Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Ausnahmeregelung und führen Aufzeichnungen zu allen ausgenommenen Betrieben in ihrem Hoheitsgebiet. [Abänd. 233]

(3)  Die Transportunternehmer bewahren die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 auf,

a)  und zwar in einer Weise, dass sie der zuständigen Behörde auf Anfrage sofort zur Verfügung gestellt werden können;

b)  und zwar für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang.

Artikel 100

Übertragung von Befugnissen bezüglich des Führens von Aufzeichnungen

(1)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die Bestimmungen zur Ergänzung der Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 97, 98 und 99 betreffen hinsichtlich:

a)  Ausnahmen von der Pflicht des Führens von Aufzeichnungen für:

i)  Unternehmer bestimmter Arten von Betrieben und bestimmte Arten von Transportunternehmern;

ii)  Betriebe, die eine kleine Anzahl an Landtieren halten bzw. eine kleine Menge an Zuchtmaterial vorhalten, oder Transportunternehmer, die diese handhaben;

iii)  bestimmte Kategorien oder Arten von gehaltenen Landtieren oder Zuchtmaterial; [Abänd. 234]

b)  Angaben, die zusätzlich zu den in Artikel 97 Absatz 1, Artikel 98 Absatz 1 und Artikel 99 Absatz 1 genannten aufzuzeichnen sind;

c)  zusätzlicher Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen über Zuchtmaterial, das in einem Zuchtmaterialbetrieb gewonnen, erzeugt oder verarbeitet wurde, nach Einstellung der Tätigkeit dieses Betriebs.

(2)  Bei der Festlegung der Bestimmungen in den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)  die Risiken, die die einzelnen Arten von Betrieben oder Transportunternehmer bergen;

b)  die Kategorien und Arten der in dem Betrieb gehaltenen oder transportierten Landtiere oder des entsprechenden Zuchtmaterials;

c)  die Erzeugungsart in dem Betrieb oder die Transportart;

d)  die für die Art des Betriebs und die betreffende Tierkategorie typischen Verbringungsmuster;

e)  die Anzahl der Landtiere oder die Menge an Zuchtmaterial, die/das in dem Betrieb gehalten bzw. vorgehalten oder vom Transportunternehmer befördert werden.

Artikel 101

Durchführungsbefugnisse hinsichtlich des Führens von Aufzeichnungen

Die Kommission kann in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen festlegen betreffend:

a)  das Format der Aufzeichnungen gemäß Artikel 97 Absatz 1, Artikel 98 Absatz 1 und Artikel 99 Absatz 1 sowie gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 100 erlassen wurden;

b)  das Führen elektronischer Aufzeichnungen gemäß Artikel 97 Absatz 1, Artikel 98 Absatz 1 und Artikel 99 Absatz 1 sowie gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 100 erlassen wurden;

c)  die Verfahren für das Führen von Aufzeichnungen gemäß Artikel 97 Absatz 1, Artikel 98 Absatz 1 und Artikel 99 Absatz 1 sowie gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 100 erlassen wurden;

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 2

Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial

Abschnitt 1

gehaltene Landtiere

Artikel 102

Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung eines Systems zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere

(1)  Die Mitgliedstaaten verfügen über ein System zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere und gegebenenfalls zur Aufzeichnung der Verbringungen dieser Tiere unter Berücksichtigung

a)  der Art oder Kategorie der gehaltenen Landtiere;

b)  des von dieser Art oder Kategorie ausgehenden Risikos.

(2)  Das System gemäß Absatz 1 umfasst folgende Elemente:

a)  die Mittel zur Einzel- oder Gruppenidentifizierung gehaltener Landtiere;

b)  die Identifizierungsdokumente, Verbringungsdokumente und sonstige Dokumente zur Identifizierung und Rückverfolgung gehaltener Landtiere gemäß Artikel 104;

c)  aktuelle Aufzeichnungen in Betrieben gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstaben a und b;

d)  eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere gemäß Artikel 103 Absatz 1.

(3)  Das System gemäß Absatz 1 ist so gestaltet, dass es

a)  die wirksame Anwendung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und Kontrollmaßnahmen sicherstellt;

b)  die Rückverfolgung gehaltener Landtiere und ihrer Verbringungen innerhalb und zwischen Mitgliedstaaten sowie ihres Eingangs in die Union erleichtert;

c)  die wirksame Interoperabilität, Integration und Kompatibilität seiner Elemente sicherstellt;

d)  in geeignetem Maße angepasst ist an:

i)  das elektronische Informationssystem für die Meldung und die Berichterstattung innerhalb der Union gemäß Artikel 20;

ii)  IMSOC;

e)  ein einheitliches Vorgehen für die verschiedenen von ihm abgedeckten Tierarten sicherstellt.

(4)  Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls

a)  das gesamte oder einen Teil des Systems gemäß Absatz 1 für andere Zwecke als die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten verwenden;

b)  die Identifizierungsdokumente, Verbringungsdokumente und sonstigen Dokumente gemäß Artikel 104 in die Tiergesundheitsbescheinigungen oder die Eigenerklärung gemäß Artikel 140 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 148 Absatz 1 und gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 141 Buchstaben b und c sowie Artikel 148 Absätze 3 und 4 erlassen wurden, aufnehmen.

c)  eine andere Behörde benennen oder eine andere Stelle oder natürliche Person für die praktische Anwendung des Identifizierungs- und Registrierungssystems gemäß Absatz 1 zulassen.

Artikel 103

Pflicht der Mitgliedstaaten, eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere einzurichten

(1)  Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank ein und unterhalten diese zur Aufzeichnung

a)  der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Rindern, Schafen und Ziegen:

i)  ihre individuelle Identifizierung gemäß Artikel 106 Buchstabe a und Artikel 107 Buchstabe a;

ii)  die Betriebe, in denen sie gehalten werden;

iii)  ihre Verbringungen in Betriebe und aus diesen heraus;

b)  der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Schweinen und den Betrieben, in denen diese gehalten werden;

i)  die Betriebe, in denen sie gehalten werden;

ii)  ihre Verbringungen in Betriebe und aus diesen heraus; [Abänd. 235]

c)  der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Equiden:

i)  ihre internationale Lebensnummer gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a;

ii)  die Mittel zur Identifizierung, die dieses Tier gegebenenfalls mit dem Identifizierungsdokument gemäß Ziffer iii verknüpft;

iii)  das Identifizierungsdokument gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe c;

iv)  die Betriebe, in denen diese Tiere gewöhnlich gehalten werden;

d)  der Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Landtieren anderer Arten als den in den Buchstaben a, b und c genannten, wenn dies in Bestimmungen festgelegt ist, die gemäß Absatz 2 erlassen wurden.

(2)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf die Aufzeichnung von Angaben im Zusammenhang mit anderen Tierarten als den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels genannten in der elektronischen Datenbank gemäß dem genannten Absatz unter Berücksichtigung der von diesen Tierarten ausgehenden Risiken, um

a)  die wirksame Durchführung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und Kontrollmaßnahmen sicherzustellen;

b)  die Rückverfolgung gehaltener Landtiere und ihrer Verbringungen innerhalb und zwischen Mitgliedstaaten sowie ihres Eingangs in die Union zu erleichtern.

(2a)  Die Mitgliedstaaten führen bis zum 1. Januar 2018 eine Registrierungspflicht für Hunde ein. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Juli 2019 einen Bericht vor über die Erfahrungen der Mitgliedsstaaten mit der Registrierung und Identifikation von Hunden, insbesondere in Bezug auf streunende Tiere. Dieser Bericht wird gegebenenfalls durch einen Vorschlag zu den Mindestanforderungen an Datenbanken gemäß Absatz 1 ergänzt. [Abänd. 236]

Artikel 104

Pflicht der zuständigen Behörde, Identifizierungsdokumente, Verbringungsdokumente und sonstige Dokumente zur Identifizierung und Rückverfolgung gehaltener Landtiere auszustellen

Die zuständigen Behörden stellen Folgendes aus:

a)  Identifizierungsdokumente für gehaltene Landtiere, wenn dies in Artikel 106 Buchstabe b und Artikel 109 Buchstabe c, Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b sowie in Artikel 113 Buchstabe b und in Bestimmungen vorgeschrieben ist, die gemäß den Artikeln 114 und 117 erlassen wurden;

b)  Verbringungsdokumente und sonstige Dokumente zur Identifizierung und Rückverfolgung gehaltener Landtiere, wenn dies in Artikel 107 Buchstabe b, Artikel 110 Buchstabe b, Artikel 113 Buchstabe b und in Bestimmungen vorgeschrieben ist, die gemäß den Artikeln 114 und 117 erlassen wurden.

Artikel 105

Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Mittel zur Identifizierung

Die zuständige Behörde informiert die Kommission und stellt der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung über:

a)  Kontaktstellen für die elektronischen Datenbanken, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103 Absatz 1 eingerichtet wurden;

b)  die Behörden oder Stellen, die für die Ausstellung von Identifizierungsdokumenten, Verbringungsdokumenten und sonstigen Dokumenten gemäß Artikel 104 zuständig sind, und zwar unter Berücksichtigung von Artikel 102 Absatz 4 Buchstabe c;

c)  die Mittel zur Identifizierung, die für jede Kategorie und Art von gehaltenen Landtieren gemäß Artikel 106 Buchstabe a, Artikel 107 Buchstabe a, Artikel 109 Absatz 1, Artikel 110 Buchstabe a, Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a sowie in Artikel 113 Buchstabe a und in Bestimmungen zu verwenden sind, die gemäß den Artikeln 114 und 117 erlassen wurden;

d)  das vorgeschriebene Format für die Ausstellung der in Artikel 104 genannten Identifizierungsdokumente und sonstigen Dokumente.

Artikel 106

Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Rinder

Unternehmer, die Rinder halten,

a)  stellen sicher, dass diese gehaltenen Tiere einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet werden;

b)  stellen sicher, dass die zuständige Behörde oder die benannte Behörde oder die ermächtigte Stelle für diese gehaltenen Tiere ein Identifizierungsdokument ausstellt, das ein einziges, lebenslang gültiges Dokument ist, und dass dieses Dokument

i)  vom Unternehmer ordnungsgemäß ausgefüllt und auf dem aktuellen Stand aufbewahrt wird;

ii)  bei der Verbringung mit diesen gehaltenen Landtieren mitgeführt wird;

c)  übermitteln die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb und in denselben an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 103 Absatz 1 und gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 114 und 117 erlassen wurden.

Artikel 107

Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Schafe und Ziege

Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten,

a)  stellen sicher, dass diese gehaltenen Tiere einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet werden;

b)  stellen sicher, dass bei der Verbringung dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, ein ordnungsgemäß ausgefülltes Verbringungsdokument mitgeführt wird, das von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 ausgestellt wurde;

c)  übermitteln die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb und in denselben an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 103 Absatz 1 und gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 114 und 117 erlassen wurden.

Artikel 108

Ausnahmen in Bezug auf die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente für gehaltene Rinder, Schafe und Ziegen

Abweichend von Artikel 104 sowie von Artikel 106 Buchstabe b und Artikel 107 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten die Unternehmer von der Pflicht ausnehmen, sicherzustellen, dass mit gehaltenen Rindern, Schafen und Ziegen bei Verbringungen innerhalb des Mitgliedstaats Identifizierungsdokumente oder Verbringungsdokumente mitgeführt werden müssen, sofern:

a)  die Angaben, die das Verbringungs- oder das Identifizierungsdokument enthält, in die elektronische Datenbank gemäß Artikel 103 Absatz 1 aufgenommen sind;

b)  das System zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Rinder, Schafe und Ziegen die Rückverfolgbarkeit ebenso gewährt wie Identifizierungs- und Verbringungsdokumente.

Artikel 109

Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Equiden

(1)  Unternehmer, die Equiden halten, stellen sicher, dass diese Tiere einzeln identifiziert werden durch

a)  eine einzige, lebenslang gültige Nummer, die in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 103 Absatz 1 geführt wird;

b)  eine Methode, die das gehaltene Tier eindeutig mit dem Identifizierungsdokument gemäß Buchstabe c dieses Absatzes verknüpft und von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 ausgestellt wird;

c)  ein ordnungsgemäß ausgefülltes einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument.

2.  Die Unternehmer, die Equiden halten, übermitteln die Informationen über diese Tiere an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 103 Absatz 1 und gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 114 und 117 erlassen wurden.

Artikel 110

Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schweine

Unternehmer, die Schweine halten,

a)  stellen sicher, dass diese gehaltenen Tiere durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet werden;

b)  stellen sicher, dass bei der Verbringung dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, ein ordnungsgemäß ausgefülltes Verbringungsdokument mitgeführt wird, das von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 Buchstabe b ausgestellt wurde;

c)  übermitteln die Informationen über den Betrieb, in dem diese Tiere gehalten werden, an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 103 Absatz 1 und gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 114 und 117 erlassen wurden.

Artikel 111

Ausnahmen in Bezug auf Verbringungen gehaltener Rinder

Abweichend von Artikel 110 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Unternehmer von der Pflicht ausnehmen, sicherzustellen, das bei Verbringungen gehaltener Schweine innerhalb des Mitgliedstaats von der zuständigen Behörde ausgestellte, ordnungsgemäß ausgefüllte Verbringungsdokumente mitgeführt werden müssen, sofern

a)  die in diesen Verbringungsdokumenten enthaltenen Angaben in die von dem Mitgliedstaat eingerichtete elektronische Datenbank gemäß Artikel 103 Absatz 1 aufgenommen sind;

b)  das System zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schweine die Rückverfolgbarkeit ebenso gewährt wie diese Verbringungsdokumente.

Artikel 112

Pflicht der Heimtierhalter zur Identifizierung und Registrierung von Landheimtieren

(1)  Heimtierhalter stellen sicher, dass Landheimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen. [Abänd. 239]

a)  einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet werden; [Abänd. 240]

b)  von einem ordnungsgemäß ausgefüllten und auf dem aktuellen Stand gehaltenen Identifikationsdokument begleitet werden, das die zuständige Behörde gemäß Artikel 104 ausgestellt hat. [Abänd. 241]

(2)  Heimtierhalter stellen sicher, dass Landheimtiere der in Anhang I Teil B aufgeführten Arten bei ihrer Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen und wenn dies in Bestimmungen vorgeschrieben ist, die gemäß den Artikeln 114 und 117 erlassen wurden,die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen. [Abänd. 242]

a)  entweder einzeln oder gruppenweise identifiziert sind; [Abänd. 243]

b)  von ordnungsgemäß ausgefüllten und auf dem aktuellen Stand gehaltenen Identifizierungsdokumenten, Verbringungsdokumenten oder sonstigen Dokumenten zur Identifizierung und Rückverfolgung der Tiere entsprechend der jeweiligen Tierart begleitet werden. [Abänd. 244]

Artikel 113

Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziege, Schweine und Equiden sowie Heimtiere

Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie Heimtiere, den folgenden Anforderungen genügen, wenn dies in den Bestimmungen, die gemäß den Artikeln 114 und 117 erlassen wurden, vorgeschrieben ist:

a)  sie sind entweder einzeln oder gruppenweise identifiziert;

b)  mit ihnen werden ordnungsgemäß ausgefüllte und auf dem aktuellen Stand gehaltene Identifizierungsdokumente, Verbringungsdokumente oder sonstige Dokumente zur Identifizierung und Rückverfolgung der Tiere entsprechend der jeweiligen Tierart mitgeführt.

Artikel 114

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Identifizierung und Registrierung

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)  die Benennung anderer Behörden oder die Zulassung von Stellen oder natürlichen Personen gemäß Artikel 102 Absatz 4 Buchstabe c; [Abänd. 245]

b)  Durchführungsvorschriften hinsichtlich:

i)  der Mittel zur Identifizierung gehaltener Landtiere gemäß Artikel 106 Buchstabe a und Artikel 107 Buchstabe a, Artikel 109 Absatz 1, Artikel 110 Buchstabe a, Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a sowie Artikel 113 Buchstabe a;

ii)  der Anbringung und Verwendung dieser Mittel zur Identifizierung;

c)  die Informationen, die aufzunehmen sind in:

i)  die elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 103 Absatz 1;

ii)  das Identifizierungsdokument für gehaltene Rinder gemäß Artikel 105 Buchstabe b;

iii)  das Verbringungsdokument für gehaltene Schafe und Ziegen gemäß Artikel 107 Buchstabe b;

iv)  das Identifizierungsdokument für gehaltene Equiden gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe c;

v)  das Verbringungsdokument für gehaltene Schweine gemäß Artikel 110 Buchstabe b;

vi)  Identifizierungsdokumente für Landheimtiere gemäß Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe b oder Identifizierungsdokumente, Verbringungsdokumente oder sonstige Dokumente für gehaltene Landheimtiere gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b; [Abänd. 246]

vii)  Identifizierungsdokumente oder Verbringungsdokumente für gehaltene Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden und Heimtiere, gemäß Artikel 113 Buchstabe b;

d)  Durchführungsvorschriften hinsichtlich verschiedener Arten und Kategorien gehaltener Landtiere, damit die Wirksamkeit des Identifizierungs- und Registrierungssystems gemäß Artikel 102 Absatz 1 gewährleistet wird;

e)  Durchführungsvorschriften hinsichtlich gehaltener Landtiere, die aus Drittländern und Gebieten in die Union kommen;

f)  Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen für gehaltene Landheimtiere der in Anhang I Teil B aufgeführten Arten und erforderlichenfalls für gehaltene Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden, unter Berücksichtigung der von der jeweiligen Art ausgehenden Risiken, damit

i)  die wirksame Durchführung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und Kontrollmaßnahmen sichergestellt wird;

ii)  die Rückverfolgung gehaltener Landtiere und ihrer Verbringungen innerhalb und zwischen Mitgliedstaaten sowie ihres Eingangs in die Union erleichtert wird. [Abänd. 247]

Artikel 115

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Ausnahmen von den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die Ausnahmen für Unternehmer von den Anforderungen an Identifizierung und Registrierung gemäß den Artikeln 106, 107 und 109 betreffen, sofern die umfassende Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist und [Abänd. 248]

a)  wenn eines oder mehrere dieser Elemente nicht erforderlich sind, um den Anforderungen gemäß Artikel 102 Absatz 3 Buchstaben a und b zu genügen;

b)  wenn durch andere in den Mitgliedstaaten vorhandene Rückverfolgungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Tiere in gleichem Maße gewährleistet ist.

Artikel 116

Aspekte, die beim Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß den Artikeln 114 und 115 zu berücksichtigen sind

Bei der Festlegung der Bestimmungen, die in die delegierten Rechtsakte gemäß den Artikeln 114 und 115 aufzunehmen sind, berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)  die Kategorien und Arten der gehaltenen Landtiere;

b)  die Risiken im Zusammenhang mit diesen gehaltenen Landtieren;

c)  die Anzahl der Tiere im Betrieb;

d)  die Erzeugungsart in den Betrieben, in denen diese Landtiere gehalten werden;

e)  Verbringungsmuster hinsichtlich der Arten und Kategorien gehaltener Landtiere;

f)  Erwägungen hinsichtlich des Schutzes und der Erhaltung von Arten gehaltener Landtiere;

g)  die Leistung der übrigen Rückverfolgungselemente des Systems zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere gemäß Artikel 102 Absatz 2.

Artikel 117

Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit gehaltener Landtiere

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Durchführung der Anforderungen der Artikel 106, 107, 109, 110, 112 und 113 sowie der Anforderungen fest, die in delegierten Rechtsakten festgelegt sind, welche gemäß Artikel 103 Absatz 2 sowie den Artikeln 114 und 115 erlassen wurden und die Folgendes betreffen:

a)  technische Spezifikationen, Formate und Verfahrensmodalitäten für:

i)  Mittel und Methoden zur Identifizierung sowie deren Verwendung;

ii)  das Identifizierungsdokument oder das Verbringungsdokument für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen;

iii)  das Identifizierungsdokument für gehaltene Equiden;

iv)  Identifizierungsdokumente, Verbringungsdokumente und sonstige Dokumente für gehaltene Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden;

v)  elektronische Datenbanken.

b)  die Fristen für:

i)  die Übertragung von Informationen in die elektronische Datenbank durch die Unternehmer;

ii)  die Registrierung gehaltener Landtiere;

iii)  die Identifizierung gehaltener Landtiere und die Ersetzung von Kennzeichen;

c)  die praktische Anwendung der Regelungen über Ausnahmen von den Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen gemäß den Bestimmungen, die gemäß Artikel 115 erlassen wurden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 2

Zuchtmaterial

Artikel 118

Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Equiden und Schweinen sowie von Geflügel

(1)  Unternehmer, die Zuchtmaterial erzeugen, verarbeiten oder lagern, kennzeichnen Zuchtmaterial von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Equiden und Schweinen in einer Weise, dass es eindeutig rückverfolgt werden kann:

a)  zu den Spendertieren;

b)  zum Datum der Gewinnung;

ba)  zu den Rassen; [Abänd. 249]

c)  zu dem Zuchtmaterialbetrieb, in dem es gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wurde.

(2)  Die Kennzeichnung gemäß Absatz 1 ist so gestaltet, dass sie Folgendes sicherstellt:

a)  die wirksame Durchführung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und Kontrollmaßnahmen;

b)  die Rückverfolgbarkeit des Zuchtmaterials und seiner Verbringungen innerhalb und zwischen Mitgliedstaaten sowie seines Eingangs in die Union.

Artikel 119

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial

(1)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf:

a)  Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von gehaltenen Rindern, Ziegen, Schafen, Schweinen und Equiden zur Änderung und Ergänzung der Bestimmungen des Artikels 118;

b)  Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Ziegen, Schafe, Equiden und Schweine, sofern erforderlich

i)  zur wirksamen Durchführung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und Kontrollmaßnahmen;

ii)  zur Rückverfolgung dieses Zuchtmaterials, seiner Verbringungen innerhalb und zwischen Mitgliedstaaten sowie seines Eingangs in die Union.

(2)  Die Kommission berücksichtigt beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 1 die folgenden Kriterien:

a)  die Arten der gehaltenen Landtiere, von denen das Zuchtmaterial stammt;

b)  den Gesundheitsstatus der Spendertiere;

c)  das Risiko im Zusammenhang mit diesem Zuchtmaterial;

d)  die Art des Zuchtmaterials;

e)  die Art der Gewinnung, Verarbeitung oder Lagerung;

f)  Verbringungsmuster hinsichtlich der Arten und Kategorien gehaltener Landtiere und ihres Zuchtmaterials;

g)  Erwägungen hinsichtlich des Schutzes und der Erhaltung von Arten gehaltener Landtiere;

h)  sonstige Aspekte, die zur Rückverfolgung von Zuchtmaterial beitragen können.

Artikel 120

Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen fest betreffend:

a)  technische Anforderungen und Spezifikationen hinsichtlich der Kennzeichnung gemäß Artikel 118 Absatz 1;

b)  Verfahrensmodalitäten für die Rückverfolgungsanforderungen gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 119 Absatz 1 erlassen wurden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 3

Verbringungen gehaltener Landtiere innerhalb der Union, ausgenommen Landtiere, die als Heimtiere gehalten werden

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen an Verbringungen

Artikel 121

Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere

(1)  Die Unternehmer ergreifen geeignete Präventionsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verbringung gehaltener Landtiere den Gesundheitsstatus am Bestimmungsort in Bezug auf Folgendes nicht gefährdet:

a)  die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d;

b)  neu auftretende Seuchen.

(2)  Die Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere nur dann aus einem Betrieb und nehmen solche Tiere nur dann in Empfang, wenn diese folgende Bedingungen erfüllen:

a)  Sie stammen aus einem Betrieb, der

i)  von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 88 Buchstabe a in das Verzeichnis der Betriebe eingetragen wurde und für den der Herkunftsmitgliedstaat keine Ausnahme nach Artikel 83 gewährt hat;

ii)  von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 92 Absatz 1 zugelassen wurde, soweit dies nach Artikel 89 Absatz 1 oder nach Artikel 90 vorgeschrieben ist;

b)  sie erfüllen die Anforderungen bezüglich Identifizierung und Registrierung gemäß den Artikeln 106, 107, 109, 110 und 113 sowie gemäß den nach Artikel 114 Buchstaben a bis d und Artikel 117 erlassenen Vorschriften.

ba)  die Verbringung steht in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates(65). [Abänd. 250]

Artikel 122

Präventionsmaßnahmen bei der Beförderung

(1)  Die Unternehmer ergreifen geeignete, notwendige Präventionsmaßnahmen und gesundheitsfördernde Maßnahmen, um Folgendes zu gewährleisten: [Abänd. 251]

a)  Der Gesundheitsstatus gehaltener Landtiere wird bei der Beförderung nicht gefährdet;

b)  bei der Beförderung gehaltener Landtiere besteht kein Risiko, dass sich die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d an den Sammel‑, Verlade-, Entlade-, Umlade-, Rast‑ und Bestimmungsorten auf Mensch oder Tier ausbreiten können; [Abänd. 252]

c)  entsprechend den Risiken im Zusammenhang mit der Beförderung werden Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion und Desinfestation von Ausrüstung und Transportmitteln sowie weitere angemessene Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt.

ca)  die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 werden berücksichtigt. [Abänd. 253]

2.  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)  die Reinigung, Desinfektion und Desinfestation von Ausrüstung und Transportmitteln sowie die Anwendung von Biozidprodukten für diese Zwecke;

b)  andere geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Absatz 1 Buchstabe c.

Abschnitt 2

Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten

Artikel 123

Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten

(1)  Die Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese folgende Bedingungen erfüllen:

a)  Sie stammen aus einem Betrieb,

i)  in dem keine anormale Mortalität oder andere Krankheitssymptome ungeklärter Ursache festgestellt wurden;

ii)  der hinsichtlich der zu verbringenden Arten keinen Verbringungsbeschränkungen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 78 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 67, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79 und Artikel 81 Absatz 2 erlassen wurden, oder gemäß den Sofortmaßnahmen der Artikel 246 und 247 sowie gemäß den nach Artikel 248 erlassenen Vorschriften unterliegt, es sei denn, dass für Verbringungsbeschränkungen nach den genannten Vorschriften Ausnahmen gewährt wurden;

iii)  der sich nicht in einer Sperrzone gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, den Artikeln 64 und 65, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 78 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 67, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79 und Artikel 81 Absatz 2 erlassen wurden, oder gemäß den Sofortmaßnahmen der Artikel 246 und 247 sowie gemäß den nach Artikel 248 erlassenen Vorschriften befindet, es sei denn, dass nach den genannten Vorschriften Ausnahmen gewährt wurden.

b)  Sie hatten während eines angemessenen Zeitraums vor dem Datum der geplanten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat keinen Kontakt mit gehaltenen Landtieren, die Verbringungsbeschränkungen gemäß Buchstabe a Ziffern ii und iii unterliegen, oder mit gehaltenen Landtieren einer gelisteten Art mit niedrigerem Gesundheitsstatus; hierdurch wird die Wahrscheinlichkeit einer Seuchenausbreitung minimiert, wobei folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:

i)  Inkubationszeit und Übertragungswege der gelisteten und der neu auftretenden Seuchen;

ii)  Art des Betriebs;

iii)  Art und Kategorie der zu verbringenden gehaltenen Landtiere;

iv)  sonstige epidemiologische Faktoren.

c)  Sie erfüllen die einschlägigen Anforderungen der Abschnitte 3 bis 8.

(2)  Die Unternehmer ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gehaltene Landtiere, die zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, auf direktem Weg an ihren Bestimmungsort in dem betreffenden Mitgliedstaat versandt werden, es sei denn, sie müssen aus Tierschutzgründen an einem Rastort Halt machen.

Artikel 124

Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort

(1)  Unternehmer von Betrieben und Schlachthöfen, die gehaltene Landtiere aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen,

a)  überprüfen, ob

i)  die Mittel zur Identifizierung gemäß Artikel 106 Buchstabe a, Artikel 107 Buchstabe a, Artikel 109 Absatz 1, Artikel 110 Buchstabe a und Artikel 113 Buchstabe a sowie gemäß den nach den Artikeln 114 und 117 erlassenen Vorschriften vorhanden sind;

ii)  die Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 106 Buchstabe b, Artikel 107 Buchstabe b, Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 113 Buchstabe b sowie gemäß den nach den Artikeln 114 und 117 erlassenen Vorschriften vorhanden und korrekt ausgefüllt sind;

b)  überprüfen, ob die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 140 und gemäß den nach Artikel 141 Buchstaben b und c erlassenen Vorschriften bzw. die Eigenerklärungen gemäß Artikel 148 und gemäß den nach Artikel 148 Absatz 2 erlassenen Vorschriften vorhanden sind;

c)  informieren die zuständige Behörde über jede Unregelmäßigkeit bezüglich

i)  der in Empfang genommenen gehaltenen Landtiere;

ii)  des Vorhandenseins des Mittels zur Identifizierung gemäß Buchstabe a Ziffer i;

iii)  der Dokumente gemäß Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b.

(2)  Im Fall einer Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 Buchstabe c isoliert der Unternehmer die betroffenen Tiere, bis die zuständige Behörde eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen hat.

Artikel 125

Verbot von Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten

Im Fall von Tieren, die zum Zweck der Seuchentilgung im Rahmen eines Tilgungsprogramms gemäß Artikel 30 Absätze 1, 2 und 3 geschlachtet werden sollen, verbringen die Unternehmer gehaltene Landtiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat und die Durchfuhrmitgliedstaaten vor der Verbringung eine ausdrückliche Genehmigung erteilt hathaben. [Abänd. 254]

Artikel 126

Allgemeine Anforderungen an Unternehmer bezüglich Verbringungen gehaltener Landtiere, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder ‑gebiete bestimmt sind

Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Landtiere, die zur Ausfuhr in ein Drittland oder ‑gebiet bestimmt sind und im Zuge dessen durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden, die Anforderungen der Artikel 121,122, 123 und 125 erfüllen.

Abschnitt 3

Spezifische Anforderungen an Verbringungen von Huftieren und Geflügel in andere Mitgliedstaaten

Artikel 127

Verbringungen gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten

Die Unternehmer verbringen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel nur dann aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere folgende Bedingungen hinsichtlich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d erfüllen:

a)  Sie zeigen zum Zeitpunkt der Verbringung keine klinischen Symptome oder Anzeichen der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d;

b)  sie haben einen Haltungszeitraum durchlaufen, der diesen gelisteten Seuchen sowie der Art und der Kategorie der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels angemessen ist;

c)  während eines Zeitraums, der diesen gelisteten Seuchen sowie der Art und der Kategorie der zu verbringenden Huftiere bzw. des zu verbringenden Geflügels angemessen ist, wurden keine gehaltenen Huftiere bzw. wurde kein gehaltenes Geflügel in den Herkunftsbetrieb eingestellt, es sei denn, es wurden geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren getroffen; [Abänd. 255]

d)  sie stellen kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen am Bestimmungsort dar.

Artikel 128

Übertragung von Befugnissen bezüglich der Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten

(1)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)  Haltungszeiträume und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 127 Buchstabe b; [Abänd. 256]

b)  den Zeitraum, in dem die Einstellung gehaltener Huftiere bzw. gehaltenen Geflügels in Betriebe vor der Verbringung gemäß Artikel 127 Buchstabe c beschränkt werden muss;

c)  zusätzliche Anforderungen, um sicherzustellen, dass die gehaltenen Huftiere bzw. das gehaltene Geflügel, wie in Artikel 127 Buchstabe d vorgeschrieben, kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d darstellen bzw. darstellt;

d)  sonstige Risikominderungsmaßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 127 genannten Anforderungen.

(2)  Bei der Festlegung der Vorschriften, die in die delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 1 aufzunehmen sind, berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)  die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d, die für die gelistete Art oder Kategorie der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels relevant sind;

b)  den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d in den betroffenen Betrieben, Kompartimenten und Zonen sowie im Herkunfts‑ und im Bestimmungsmitgliedstaat;

c)  die Art des Betriebs und die Art der Erzeugung am Herkunfts‑ und am Bestimmungsort;

d)  die Art der Verbringung;

e)  Kategorie und Art der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels;

f)  das Alter der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels;

g)  sonstige epidemiologische Faktoren.

Artikel 129

Gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, die/das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden/wird und zur Schlachtung bestimmt sind/ist

(1)  Unternehmer von Schlachthöfen, die gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen, schlachten diese Tiere unter vorheriger Betäubung schnellstmöglich nach deren Eintreffen und spätestens innerhalb einer Frist, die in delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 2 erlassen werden, festzulegen ist. [Abänd. 257]

(2)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, die den Zeitpunkt der Schlachtung nach Absatz 1 betreffen.

Abschnitt 4

Auftriebe gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels

Artikel 130

Ausnahme bezüglich Auftrieben

(1)  Abweichend von Artikel 123 Absatz 2 dürfen Unternehmer gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel wie folgt höchstens dreimal auftreiben:

a)  höchstens einmal im Herkunftsmitgliedstaat;

b)  höchstens einmal im Durchfuhrmitgliedstaat;

c)  höchstens einmal im Bestimmungsmitgliedstaat. [Abänd. 258]

(2)  Ein Auftrieb gemäß Absatz 1 darf nur in einem für diesen Zweck gemäß Artikel 92 Absatz 1 und Artikel 94 Absätze 3 und 4 zugelassenen Betrieb erfolgen.

Der Herkunftsmitgliedstaat kann jedoch in seinem Hoheitsgebiet Auftriebe auf Transportmitteln gestatten, wobei die gehaltenen Huftiere und das gehaltene Geflügel auf direktem Weg aus den Herkunftsbetrieben versammelt werden, vorausgesetzt, dass die Tiere anschließend nicht wieder abgeladen werden, bevor

a)  sie in ihrem Bestimmungsbetrieb oder an ihrem endgültigen Bestimmungsort eintreffen oder

b)  ein Auftrieb gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c durchgeführt wird.

Artikel 131

Anforderungen bezüglich der Seuchenprävention bei Auftrieben

Unternehmer, die Auftriebe durchführen, müssen Folgendes sicherstellen:

a)  Die aufgetriebenen gehaltenen Huftiere und das aufgetriebene gehaltene Geflügel haben denselben Gesundheitsstatus oder, wenn ihr Gesundheitsstatus nicht identisch ist, gilt der niedrigere Gesundheitsstatus für all diese aufgetriebenen Tiere.

b)  Die gehaltenen Huftiere und das gehaltene Geflügel werden aufgetrieben und schnellstmöglich nach Verlassen ihres Herkunftsbetriebs an ihren endgültigen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat verbracht, und zwar spätestens innerhalb einer Frist, die in delegierten Rechtsakten, die gemäß Artikel 132 Buchstabe c erlassen werden, festzulegen ist. [Abänd. 259]

c)  Die nötigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren werden getroffen, um sicherzustellen, dass die aufgetriebenen gehaltenen Huftiere und das aufgetriebene gehaltene Geflügel

i)  nicht mit gehaltenen Huftieren oder gehaltenem Geflügel mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Kontakt kommen;

ii)  kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d auf die gehaltenen Huftiere oder das gehaltene Geflügel am Ort des Auftriebs darstellen.

d)  Die gehaltenen Huftiere werden bzw. das gehaltene Geflügel wird identifiziert und, falls erforderlich, werden folgende Dokumente beigefügt:

i)  gegebenenfalls die Identifizierungs‑ und Registrierungsdokumente gemäß Artikel 106 Buchstabe b, Artikel 107 Buchstabe b, Artikel 109 Buchstabe c, Artikel 110 Buchstabe b und Artikel 113 Buchstabe b sowie gemäß den nach den Artikeln 114 und 117 erlassenen Vorschriften, sofern keine Ausnahme gemäß Artikel 115 gilt;

ii)  gegebenenfalls die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 140 und Artikel 141 Buchstabe c, sofern keine Ausnahme gemäß den nach Artikel 141 Buchstabe a erlassenen Vorschriften gilt;

iii)  gegebenenfalls die Eigenerklärung gemäß Artikel 148.

Artikel 132

Übertragung von Befugnissen bezüglich Auftrieben

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, in Bezug auf unter der Voraussetzung, dass diese Rechtsakte auf wissenschaftlichen Ergebnissen und gebührender Beachtung der Stellungnahmen der Europäischen beruhen, in denen Folgendes festgelegt wird: [Abänd. 260]

a)  spezifische Vorschriften für Auftriebe, wenn – neben den Maßnahmen gemäß Artikel 131 Buchstaben b und c – weitere Maßnahmen zur Risikominderung in Kraft sind;

b)  Kriterien, nach denen Herkunftsmitgliedstaaten Auftriebe auf Transportmitteln gemäß Artikel 130 Absatz 2 Unterabsatz 2 gestatten können;

c)  den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die gehaltenen Huftiere bzw. das gehaltene Geflügel den Herkunftsbetrieb verlassen bzw. verlässt, und dem Zeitpunkt, zu dem die Tiere im Anschluss an den Auftrieb zu ihrem endgültigen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat abtransportiert werden, wie in Artikel 131 Buchstabe b vorgesehen; [Abänd. 261]

d)  Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 131 Buchstabe c.

Abschnitt 5

Verbringungen gehaltener Landtiere, ausgenommen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, in andere Mitgliedstaaten

Artikel 133

Verbringungen gehaltener Landtiere, ausgenommen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, in andere Mitgliedstaaten und delegierte Rechtsakte

(1)  Die Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere, ausgenommen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, nur dann aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d am Bestimmungsort darstellen.

(2)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich genauer Vorschriften, durch die sichergestellt werden soll, dass die in Absatz 1 genannten gehaltenen Landtiere, ausgenommen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d darstellen.

(3)  Bei der Festlegung der genauen Vorschriften, die in die delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 2 aufzunehmen sind, berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)  die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d, die für die gelistete Art oder Kategorie der zu verbringenden gehaltenen Landtiere relevant sind;

b)  den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d in den Herkunftsbetrieben, ‑kompartimenten, ‑zonen und ‑mitgliedstaaten sowie am Bestimmungsort;

c)  die Art des Betriebs und die Art der Erzeugung am Herkunfts‑ und am Bestimmungsort;

d)  die Art der Verbringung im Hinblick auf die endgültige Verwendung der Tiere am Bestimmungsort;

e)  Art und Kategorie der zu verbringenden gehaltenen Landtiere;

f)  das Alter der zu verbringenden gehaltenen Landtiere;

g)  sonstige epidemiologische Faktoren.

Abschnitt 6

Ausnahmen und Ergänzungen von Risikominderungsmassnahmen

Artikel 134

Für geschlossene Betriebe bestimmte Tiere und delegierte Rechtsakte

(1)  Die Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere nur dann in einen geschlossenen Betrieb, wenn diese folgende Bedingungen erfüllen:

a)  Sie stammen aus einem anderen geschlossenen Betrieb;

b)  sie stellen kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d auf die gelisteten Tierarten oder ‑kategorien im geschlossenen Bestimmungsbetrieb dar; dies gilt nicht, wenn eine solche Verbringung zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigt ist.

(2)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)  genaue Vorschriften für Verbringungen gehaltener Landtiere in geschlossene Betriebe, ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Vorschriften;

b)  spezifische Vorschriften für Verbringungen gehaltener Landtiere in geschlossene Betriebe, in denen durch die geltenden Risikominderungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass solche Verbringungen kein erhebliches Risiko für die Gesundheit der gehaltenen Landtiere in diesem geschlossenen Betrieb und in den umliegenden Betrieben darstellen.

Artikel 135

Ausnahmen für Verbringungen gehaltener Landtiere zu wissenschaftlichen Zwecken und delegierte Rechtsakte

(1)  Die zuständige Behörde am Bestimmungsort kann – vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde am Herkunftsort – Verbringungen gehaltener Landtiere, die den Anforderungen der Abschnitte 1 bis 5 nicht genügen, mit Ausnahme der Artikel 121 und 122, des Artikels 123 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii sowie des Artikels 124, in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen.

(2)  Die zuständigen Behörden gewähren Ausnahmen gemäß Absatz 1 nur unter folgenden Bedingungen:

a)  Die zuständigen Behörden am Bestimmungs‑ und am Herkunftsort

i)  haben die Bedingungen für eine solche Verbringung vereinbart;

ii)  haben die erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die Verbringungen dieser Tiere den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d unterwegs und am Bestimmungsort nicht gefährden;

iii)  haben, falls nötig, die zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten über die gewährte Ausnahme und über die hierfür geltenden Bedingungen informiert.

b)  Die Verbringungen solcher Tiere erfolgen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden am Herkunfts‑ und am Bestimmungsort sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörden des Durchfuhrmitgliedstaats.

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmen durch die zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 1 und 2.

Artikel 136

Ausnahmen bezüglich der Nutzung zu Freizeitzwecken, Sport‑ und Kulturveranstaltungen, der Weidehaltung und des Arbeitseinsatzes in Grenznähe

(1)  Die zuständige Behörde am Bestimmungsort kann Ausnahmen von den Anforderungen der Abschnitte 2 bis 5, mit Ausnahme des Artikels 123 Buchstaben a und b sowie der Artikel 124 und 125, für Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten der Union genehmigen, sofern die Verbringung zu einem der nachstehend genannten Zwecke erfolgt:

a)  Nutzung zu Freizeitzwecken in Grenznähe;

b)  Ausstellungen sowie sportliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen in Grenznähe;

c)  Weidehaltung gehaltener Landtiere auf Weideflächen, die sich Mitgliedstaaten miteinander teilen;

d)  Arbeitseinsatz gehaltener Landtiere in Grenznähe von Mitgliedstaaten.

(2)  Von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort für Verbringungen gehaltener Landtiere zu Zwecken des Absatzes 1 gewährte Ausnahmen werden zwischen dem Herkunfts‑ und dem Bestimmungsmitgliedstaat vereinbart, und es sind geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Verbringungen kein erhebliches Risiko darstellen.

(3)  Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 informieren die Kommission über die Gewährung von Ausnahmen nach Absatz 1.

(4)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmen durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Absatz 1.

Artikel 137

Übertragung von Befugnissen bezüglich Ausnahmen für Zirkusse, Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Freizeitzwecke, Zoos, Heimtierläden und Großhändler

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)  spezifische Anforderungen zur Ergänzung der in den Abschnitten 2 bis 5 festgelegten Vorschriften für Verbringungen gehaltener Landtiere zu folgenden Zwecken:

i)  für Zirkusse, Zoos, Heimtierläden, Tierheime und Großhändler;

ii)  für Ausstellungen sowie sportliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen;

b)  Ausnahmen von den Abschnitten 2 bis 5, ausgenommen Artikel 123 Buchstaben a und b sowie die Artikel 124 und 125, für Verbringungen gehaltener Landtiere gemäß Buchstabe a.

Artikel 138

Durchführungsbefugnis für zeitlich befristete Ausnahmen für Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien gehaltener Landtiere

Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften für zeitlich befristete Ausnahmen von den in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften für Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien gehaltener Landtiere erlassen, wenn

a)  die Verbringungsanforderungen gemäß Artikel 127, Artikel 129 Absatz 1, den Artikeln 130 und 131, Artikel 133 Absatz 1, Artikel 134 Absatz 1, Artikel 135 Absätze 1 und 2 und Artikel 136 sowie nach den nach Artikel 128 Absatz 1, Artikel 129 Absatz 2, Artikel 132, Artikel 133 Absatz 2, Artikel 134 Absatz 2, Artikel 135 Absatz 3, Artikel 136 Absatz 4 und Artikel 137 erlassenen Vorschriften die durch die Verbringung solcher Tiere entstehenden Risiken nicht wirksam mindern oder

b)  sich die gelistete Seuche gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d trotz der in den Abschnitten 1 bis 6 festgelegten Verbringungsanforderungen auszubreiten scheint.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Seuchen, die ein Risiko mit sehr schwerwiegenden Auswirkungen darstellen, und unter Berücksichtigung der in Artikel 139 genannten Aspekte erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 255 Absatz 3.

Artikel 139

Aspekte, die beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind

Bei der Festlegung der Vorschriften, die in die delegierten Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 134 Absatz 2, Artikel 135 Absatz 3, Artikel 136 Absatz 4 sowie den Artikeln 137 und 138 aufzunehmen sind, berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)  die Risiken im Zusammenhang mit Verbringungen gemäß diesen Vorschriften;

b)  den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d am Herkunfts‑ und am Bestimmungsort;

c)  die gelisteten Tierarten für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d;

d)  die Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren am Herkunfts‑ und am Bestimmungsort sowie unterwegs;

e)  spezifische Haltungsbedingungen der gehaltenen Landtiere in den Betrieben;

f)  spezifische Verbringungsmuster für die betreffende Betriebsart sowie die betreffende Art und Kategorie gehaltener Landtiere;

g)  sonstige epidemiologische Faktoren.

Abschnitt 7

Veterinärbescheinigungen

Artikel 140

Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass den Tieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist

(1)  Die Unternehmer verbringen folgende Arten und Kategorien gehaltener Landtiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 146 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist:

a)  Huftiere;

b)  Geflügel;

c)  gehaltene Landtiere, ausgenommen Huftiere und Geflügel, die für einen geschlossenen Betrieb bestimmt sind;

d)  gehaltene Landtiere, ausgenommen Tiere gemäß den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes, soweit dies durch delegierte Rechtsakte, die nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe c erlassen wurden, vorgeschrieben ist.

(2)  Die Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere nur dann innerhalb eines Mitgliedstaats oder aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Mitgliedstaats gemäß Artikel 146 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist, der zufolge die in den nachstehenden Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind: [Abänd. 262]

a)  Die gehaltenen Landtiere dürfen eine Sperrzone gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, Artikel 56 und Artikel 64 Absatz 1 verlassen und unterliegen den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1, Artikel 65 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 1 oder Artikel 78 Absätze 1 und 2 oder Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, Artikel 67, Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79, Artikel 81 Absatz 3 oder Artikel 248 erlassen wurden;

b)  die gehaltenen Landtiere gehören einer Art an, die diesen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt.

(3)  Die Unternehmer treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 den gehaltenen Landtieren von ihrem Herkunftsort bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort beigefügt ist, es sei denn, es gelten spezifische Maßnahmen gemäß Vorschriften, die nach Artikel 144 erlassen wurden.

Artikel 141

Übertragung von Befugnissen bezüglich der Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass den Tieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist

(1)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)  Ausnahmen von den Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß Artikel 140 Absatz 1 an Verbringungen gehaltener Landtiere, die kein erhebliches Risiko einer Seuchenausbreitung darstellen, und zwar aufgrund

i)  der Art(en) oder Kategorie(n) der zu verbringenden gehaltenen Landtiere und der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d, für die diese Tiere zu den gelisteten Arten zählen;

ii)  der Haltungsmethoden und der Erzeugungsart bei diesen Arten und Kategorien gehaltener Landtiere;

iii)  der vorgesehenen Nutzung der gehaltenen Landtiere;

iv)  des Bestimmungsorts der gehaltenen Landtiere; oder

b)  besondere Vorschriften für Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß Artikel 140 Absatz 1, wobei die zuständige Behörde spezifische Risikominderungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung oder des Schutzes vor biologischen Gefahren ergreift und die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Aspekte berücksichtigt, damit

i)  die Rückverfolgbarkeit der zu verbringenden gehaltenen Landtiere gewährleistet ist;

ii)  sichergestellt wird, dass die zu verbringenden gehaltenen Landtiere die in den Abschnitten 1 bis 6 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen erfüllen;

c)  die Veterinärbescheinigungsanforderung für Verbringungen anderer als der in Artikel 140 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Arten und Kategorien gehaltener Landtiere in Fällen, in denen eine Veterinärbescheinigung zwingend erforderlich ist, damit sichergestellt wird, dass die fragliche Verbringung die in den Abschnitten 1 bis 6 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen erfüllt.

(2)  Bei der Festlegung der besonderen Vorschriften nach Absatz 1 Buchstabe b berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)  das Vertrauen der zuständigen Behörde in die von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und gemäß den nach Artikel 9 Absatz 2 erlassenen Vorschriften;

b)  die Kapazität der zuständigen Behörde, die in dieser Verordnung vorgeschriebenen notwendigen und angemessenen Maßnahmen und Tätigkeiten gemäß Artikel 12 Absatz 1 durchzuführen;

c)  den Grad der erworbenen Grundkenntnisse über Tiergesundheit gemäß Artikel 10 und der gewährten Unterstützung gemäß Artikel 12 Absatz 2;

d)  die Durchführung der Tiergesundheitsbesuche gemäß Artikel 23 und gemäß den nach Artikel 24 erlassenen Vorschriften, sofern keine anderen relevanten Überwachungsmaßnahmen, Qualitätssicherungssysteme oder amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c in Kraft sind bzw. durchgeführt werden;

e)  die seitens der zuständigen Behörde praktizierte Meldung und Berichterstattung innerhalb der Union gemäß den Artikeln 17 bis 20 und gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 21 erlassen wurden;

f)  die Durchführung der Überwachung gemäß Artikel 25 sowie der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 27 und gemäß den nach den Artikeln 28 und 29 erlassenen Vorschriften.

(3)  Die Kommission berücksichtigt die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv genannten Aspekte bei der Festlegung der Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c.

Artikel 142

Inhalt der Veterinärbescheinigungen

(1)  Die Veterinärbescheinigung muss folgende Informationen enthalten:

a)  den Herkunftsbetrieb oder ‑ort, den Bestimmungsbetrieb oder ‑ort und, soweit relevant, die Betriebe, die für den Auftrieb oder für die Rast der gehaltenen Landtiere genutzt werden;

b)  eine Beschreibung der gehaltenen Landtiere;

c)  die Anzahl der gehaltenen Landtiere;

d)  die Identifizierung und Registrierung der gehaltenen Landtiere, soweit gemäß den Artikeln 106, 107, 109, 110 und 113 sowie gemäß den nach den Artikeln 114 und 117 erlassenen Vorschriften erforderlich, falls keine Ausnahme gemäß Artikel 115 gilt; und

e)  die nötigen Angaben zum Nachweis darüber, dass die gehaltenen Landtiere die einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gemäß den Abschnitten 1 bis 6 erfüllen.

(2)  Die Veterinärbescheinigung kann zudem weitere Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften erforderlich sind.

Artikel 143

Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich des Inhalts von Veterinärbescheinigungen

(1)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)  genaue Vorschriften über den Inhalt von Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 142 Absatz 1 für verschiedene Kategorien und Arten gehaltener Landtiere und für besondere Verbringungsarten, die in den nach Artikel 144 erlassenen Vorschriften festgelegt sind;

b)  zusätzliche Informationen, die in der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 142 Absatz 1 enthalten sein müssen.

(2)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften für Musterveterinärbescheinigungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Artikel 144

Übertragung von Befugnissen bezüglich spezifischer Arten der Verbringung gehaltener Landtiere

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Ergänzung der Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass der Tiersendung eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 140 und gemäß den nach Artikel 141 erlassenen Vorschriften beigefügt ist, wenn es sich um folgende Arten der Verbringung gehaltener Landtiere handelt:

a)  Verbringungen gehaltener Huftiere oder gehaltenen Geflügels, bei der die Tiere Auftrieben gemäß Artikel 130 unterzogen werden, bevor sie an ihrem endgültigen Bestimmungsort eintreffen;

b)  Verbringungen gehaltener Landtiere, die den Weg zu ihrem endgültigen Bestimmungort nicht fortsetzen dürfen und statt dessen zu ihrem Herkunftsort zurückbefördert oder zu einem anderen Bestimmungsort gebracht werden müssen, und zwar aus einem oder mehreren der nachstehenden Gründe:

i)  ihr vorgesehener Beförderungsweg wurde aus Tierschutzgründen ungeplant unterbrochen;

ii)  unterwegs kam es zu unvorhersehbaren Unfällen oder Zwischenfällen;

iii)  die gehaltenen Landtiere wurden am Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat oder an der Außengrenze der Union zurückgewiesen;

iv)  die gehaltenen Landtiere wurden an einem Auftriebs‑ oder Rastort zurückgewiesen;

v)  die gehaltenen Landtiere wurden in einem Drittland zurückgewiesen;

c)  Verbringungen gehaltener Landtiere, die für Ausstellungen und sportliche, kulturelle oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind, mit anschließender Rückbeförderung zu ihrem Herkunftsort.

Artikel 145

Pflicht der Unternehmer zur Zusammenarbeit mit der für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen zuständigen Behörde

Die Unternehmer sind verpflichtet,

a)  der zuständigen Behörde alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 140 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den nach Artikel 143 Absatz 1 oder Artikel 144 erlassenen Vorschriften erforderlich sind;

b)  die gehaltenen Landtiere, falls nötig, Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen gemäß Artikel 146 Absatz 3 zu unterziehen.

Artikel 146

Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen

(1)  Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Unternehmers eine Veterinärbescheinigung für die Verbringung gehaltener Landtiere in einen anderen Mitgliedstaat aus, soweit dies gemäß Artikel 140 oder aufgrund delegierter Rechtsakte, die nach Artikel 141 Absatz 1 und Artikel 143 Absatz 2 erlassen wurden, erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die nachstehenden Verbringungsanforderungen erfüllt sind:

a)  die Anforderungen gemäß Artikel 121, Artikel 122 Absatz 1, den Artikeln 123, 125, 126, 127, 129, 130 und131, Artikel 133 Absatz 1, Artikel 134 Absatz 1 sowie den Artikeln 135 und 136;

b)  die Anforderungen in den delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 122 Absatz 2, Artikel 128 Absatz 1, Artikel 132, Artikel 133 Absatz 2, Artikel 134 Absatz 2, Artikel 135 Absatz 4, Artikel 136 Absatz 4 und Artikel 137 erlassen wurden;

c)  die Anforderungen in den Durchführungsrechtsakten, die nach Artikel 138 erlassen wurden.

(2)  Veterinärbescheinigungen müssen

a)  vom amtlichen Tierarzt geprüft und unterzeichnet sein;

b)  für die in den nach Absatz 4 Buchstabe c erlassenen Vorschriften festgelegte Dauer gültig sein, während der die unter die Bescheinigung fallenden gehaltenen Landtiere die in der Bescheinigung genannten Garantien bezüglich der Tiergesundheit erfüllen.

(3)  Vor der Unterzeichnung einer Veterinärbescheinigung überprüft der amtliche Tierarzt anhand der Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen, wie in den nach Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen, ob die unter die Bescheinigung fallenden gehaltenen Landtiere die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen.

(4)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)  die Art der Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen für die verschiedenen Arten und Kategorien gehaltener Landtiere, die vom amtlichen Tierarzt gemäß Absatz 3 vorzunehmen sind, um die Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels zu überprüfen;

b)  der Zeitrahmen für die Durchführung solcher Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen sowie die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen durch den amtlichen Tierarzt vor der Verbringung von Sendungen gehaltener Landtiere;

c)  die Gültigkeitsdauer von Veterinärbescheinigungen.

Artikel 147

Elektronische Veterinärbescheinigungen

Elektronische Veterinärbescheinigungen, die mittels IMSOC ausgestellt, bearbeitet und übermittelt werden, können an die Stelle der in Artikel 146 Absatz 1 genannten Veterinärbescheinigungen in Papierform treten, wenn

a)  diese elektronischen Veterinärbescheinigungen sämtliche Informationen enthalten, die in der Musterveterinärbescheinigung gemäß Artikel 142 und gemäß den nach Artikel 143 erlassenen Vorschriften enthalten sein müssen;

b)  die Rückverfolgbarkeit der gehaltenen Landtiere und die Verknüpfung zwischen diesen Tieren und der elektronischen Veterinärbescheinigung gewährleistet sind.

Artikel 148

Eigenerklärung der Unternehmer über Verbringungen in andere Mitgliedstaaten

(1)  Die Unternehmer am Herkunftsort geben eine schriftliche Eigenerklärung ab über Verbringungen gehaltener Landtiere von deren Herkunftsort in einem Mitgliedstaat zu deren Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat, und sie stellen sicher, dass diese Erklärung der Tiersendung beigefügt ist, sofern ihr keine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 140 Absätze 1 und 2 beiliegen muss.

(2)  Die Eigenerklärung gemäß Absatz 1 muss folgende Informationen zu den gehaltenen Landtieren enthalten:

a)  ihren Herkunfts‑ und Bestimmungsort und gegebenenfalls die Auftriebs‑ und/oder Rastorte;

b)  eine Beschreibung der gehaltenen Landtiere sowie deren Art, Kategorie und Anzahl;

c)  die Identifizierung und Registrierung, soweit gemäß den Artikeln 106, 107, 109 und 110, gemäß Artikel 113 Buchstabe a und gemäß den nach den Artikeln 114 und 117 erlassenen Vorschriften erforderlich;

d)  die nötigen Angaben zum Nachweis darüber, dass die gehaltenen Landtiere die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gemäß den Abschnitten 1 bis 6 erfüllen.

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)  genaue Vorschriften über den Inhalt der Eigenerklärung gemäß Absatz 2 für verschiedene Tierkategorien und ‑arten;

b)  Informationen, die zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Informationen in der Eigenerklärung enthalten sein müssen.

(4)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften für Muster von Eigenerklärungen gemäß Absatz 2 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 8

Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten

Artikel 149

Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten

Die Unternehmer melden der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorab geplante Verbringungen gehaltener Landtiere aus diesem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn

a)  den Tieren eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 146 und 147 und gemäß den nach Artikel 146 Absatz 4 erlassenen Vorschriften beigefügt sein muss;

b)  den Tieren eine Veterinärbescheinigung für gehaltene Landtiere beigefügt sein muss, die aus einer Sperrzone verbracht werden und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 140 Absatz 2 unterliegen;

c)  gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 151 Absatz 1 erlassen wurden, eine Meldung erforderlich ist.

Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Unternehmer der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats alle nötigen Informationen zur Verfügung, damit diese die Verbringungen der gehaltenen Landtiere gemäß Artikel 150 Absatz 1 der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats melden kann.

Artikel 150

Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Meldung von Verbringungen in andere Mitgliedstaaten

(1)  Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats meldet der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen gehaltener Landtiere nach Artikel 149.

(2)  Die Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt, soweit möglich, mittels IMSOC.

(3)  Die Mitgliedstaaten benennen Regionen für die Verwaltung der Meldungen von Verbringungen nach Absatz 1.

(4)  Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dem Unternehmer die Genehmigung erteilen, der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen gehaltener Landtiere mittels IMSOC teilweise oder vollständig zu melden.

Artikel 151

Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich der Meldung von Verbringungen durch Unternehmer und die zuständige Behörde

(1)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)  die Anforderung einer Vorabmeldung durch die Unternehmer einer Verbringung gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 149, wenn es sich um andere als die in den Buchstaben a und b des genannten Artikels aufgeführten Tierkategorien oder ‑arten handelt, bei denen die Rückverfolgbarkeit der Verbringungen erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die in den Abschnitten 1 bis 6 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen erfüllt sind;

b)  die erforderlichen Informationen, damit Verbringungen gehaltener Landtiere gemäß den Artikeln 149 und 150 gemeldet werden können;

c)  das Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere bei Stromausfällen und anderen Störungen von IMSOC;

d)  die Anforderungen hinsichtlich der Benennung von Regionen durch die Mitgliedstaaten für die Verwaltung der Meldungen von Verbringungen gemäß Artikel 150 Absatz 3.

(2)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen in Bezug auf

a)  das Format der Meldungen von Verbringungen gehaltener Landtiere durch

i)  Unternehmer an die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 149;

ii)  die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an den Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 150;

b)  die Fristen für

i)  die Übermittlung der erforderlichen Informationen durch die Unternehmer an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 149;

ii)  die Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 150 Absatz 1.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 4

Verbringungen von Landtieren, die als Heimtiere gehalten werden, innerhalb der Union

Artikel 152

Nichtkommerzielle Verbringungen von Landtieren, die als Heimtiere gehalten werden, sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

(1)  Heimtierhalter führen nichtkommerzielle Verbringungen von als Heimtiere gehaltenen Landtieren der in Anhang I gelisteten Arten aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat nur dann unter Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 durch., wenn [Abänd. 263]

a)  diese als Heimtiere gehaltenen Landtiere identifiziert sind und ihnen ein Identifizierungsdokument beiliegt, sofern dies gemäß Artikel 112 oder gemäß Vorschriften, die nach Artikel 114 Buchstabe e und Artikel 117 erlassen wurden, vorgeschrieben ist; [Abänd. 264]

b)  während der Verbringung geeignete Seuchenpräventions‑ und ‑bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die als Heimtiere gehaltenen Landtiere kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d sowie neu auftretender Seuchen auf gehaltene Landtiere am Bestimmungsort und bei der Beförderung darstellen. [Abänd. 265]

(2)  Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ist die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Seuchenpräventions‑ und ‑bekämpfungsmaßnahmen zu erlassen, um sicherzustellen, dass die als Heimtiere gehaltenen Landtiere kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d sowie neu auftretender Seuchen auf Tiere bei der Beförderung und am Bestimmungsort darstellen; falls erforderlich, wird hierbei der Gesundheitsstatus des Bestimmungsorts berücksichtigt. [Abänd. 266]

(3)  Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 kann die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Seuchenpräventions‑ und ‑bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 und gemäß den nach Absatz 2 erlassenen Vorschriften festlegen. [Abänd. 267]

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 254 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 5

Verbringungen wildlebender Landtiere

Artikel 153

Wildlebende Landtiere

(1)  Die Unternehmer verbringen wildlebende Landtiere nur dann aus einem Habitat eines Mitgliedstaats in ein Habitat oder einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat, wenn

a)  die Verbringung der wildlebenden Tiere aus ihrem Habitat so erfolgt, dass diese kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d oder neu auftretender Seuchen unterwegs oder am Bestimmungsort darstellen;

b)  die wildlebenden Tiere nicht aus einem Habitat in einer Sperrzone stammen, die wegen des Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d oder einer neu auftretenden Seuche für die gelisteten Arten Verbringungsbeschränkungen gemäß Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 80 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 80 Absatz 4 und Artikel 81 Absatz 3 erlassen wurden, oder gemäß den Sofortmaßnahmen der Artikel 245 und 246 sowie gemäß den nach Artikel 248 erlassenen Vorschriften unterliegt, es sei denn, dass nach den genannten Vorschriften Ausnahmen gewährt wurden;

c)  den wildlebenden Tieren eine Veterinärbescheinigung oder andere Dokumente beiliegen, sofern Bescheinigungen hinsichtlich der Tiergesundheit erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes und gemäß den nach Artikel 154 Absatz 1 Buchstaben c und d erlassenen Vorschriften eingehalten werden;

d)  die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats meldet, sofern gemäß den nach Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c erlassenen Vorschriften eine Veterinärbescheinigung erforderlich ist.

(2)  Ist gemäß den nach Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c erlassenen Vorschriften eine Veterinärbescheinigung erforderlich, gelten für Verbringungen wildlebender Landtiere die Anforderungen der Artikel 142 und 145, des Artikels 146 Absätze 1, 2 und 3, des Artikels 147 sowie der Vorschriften, die nach den Artikeln 143 und 144 sowie nach Artikel 146 Absatz 4 erlassen wurden.

(3)  Ist die Meldung einer Verbringung gemäß Absatz 1 Buchstabe d erforderlich, gelten für Verbringungen wildlebender Landtiere die Anforderungen der Artikel 149 und 150 sowie der Vorschriften, die mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 151 erlassen wurden.

Artikel 154

Befugnisse bezüglich der Verbringung wildlebender Landtiere

(1)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)  die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen wildlebender Landtiere gemäß Artikel 153 Absatz 1 Buchstaben a und b;

b)  die Tiergesundheitsanforderungen bei der Überführung wildlebender Landtiere aus ihrem Lebensraum

i)  in Betriebe;

ii)  zur Haltung als Heimtiere;

c)  die Arten der Verbringung wildlebender Landtiere, für die bzw. die Voraussetzungen, unter denen eine Veterinärbescheinigung oder ein anderes Dokument bei der Verbringung mitzuführen ist, sowie die Anforderungen an den Inhalt dieser Bescheinigungen bzw. anderen Dokumente;

d)  die Meldung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats im Fall von Verbringungen wildlebender Landtiere zwischen Mitgliedstaaten sowie die in solche Meldungen aufzunehmenden Informationen.

(2)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen, in denen die Anforderungen gemäß Artikel 153 und gemäß den nach Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakten spezifiziert werden in Bezug auf

a)  Muster von Veterinärbescheinigungen und anderen Dokumenten, die bei Verbringungen wildlebender Landtiere mitgeführt werden müssen, sofern dies in Rechtsakten vorgesehen ist, die nach Absatz 1 Buchstabe c erlassen wurden;

b)  das Format der Meldung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Fristen für solche Meldungen, sofern dies in Vorschriften vorgesehen ist, die nach Absatz 1 Buchstabe d erlassen wurden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 6

Verbringungen von Zuchtmaterial innerhalb der Union

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 155

Allgemeine Vorschriften für die Verbringung von Zuchtmaterial

(1)  Die Unternehmer ergreifen geeignete Präventionsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verbringung von Zuchtmaterial den Gesundheitsstatus gehaltener Landtiere am Bestimmungsort in Bezug auf Folgendes nicht gefährdet:

a)  die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d;

b)  neu auftretende Seuchen.

(2)  Die Unternehmer verbringen Zuchtmaterial nur dann aus ihren Betrieben und nehmen solches Material nur dann in Empfang, wenn dieses folgende Bedingungen erfüllt:

a)  Es stammt aus einem Betrieb, der

i)  von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 88 Buchstabe a in das Verzeichnis der Betriebe eingetragen wurde und für den der Herkunftsmitgliedstaat keine Ausnahme nach Artikel 83 gewährt hat;

ii)  von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 92 Absatz 1 zugelassen wurde, soweit dies nach Artikel 89 Absatz 1 oder nach Artikel 90 vorgeschrieben ist;

b)  es erfüllt die Rückverfolgbarkeitsanforderungen gemäß Artikel 118 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 119 Absatz 1 erlassenen Vorschriften.

(3)  Die Unternehmer erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 122 hinsichtlich der Beförderung von Zuchtmaterial gehaltener Landtiere.

(4)  Im Fall von Zuchtmaterial, das zum Zweck der Seuchentilgung im Rahmen eines Tilgungsprogramms gemäß Artikel 30 Absätze 1 oder 2 vernichtet werden muss, verbringen die Unternehmer dieses Zuchtmaterial nur dann aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat in einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats diese Verbringung ausdrücklich genehmigt.

Artikel 156

Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort

(1)  Unternehmer, die in ihrem Betrieb am Bestimmungsort Zuchtmaterial aus einem Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen,

a)  überprüfen, ob

i)  die Kennzeichen gemäß Artikel 118 und gemäß den nach Artikel 119 erlassenen Vorschriften vorhanden sind;

ii)  die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 159 beiliegen;

b)  informieren die zuständige Behörde über jede Unregelmäßigkeit bezüglich

i)  des eingetroffenen Zuchtmaterials;

ii)  des Vorhandenseins der Mittel zur Identifizierung gemäß Buchstabe a Ziffer i;

iii)  des Vorliegens der Veterinärbescheinigungen gemäß Buchstabe a Ziffer ii.

(2)  Im Fall einer Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b behält der Unternehmer das Zuchtmaterial unter seiner Aufsicht, bis die zuständige Behörde eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen hat.

Abschnitt 2

Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten

Artikel 157

Pflichten der Unternehmer bei Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten

(1)  Die Unternehmer verbringen Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie gehaltenen Geflügels nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn dieses Zuchtmaterial folgende Bedingungen erfüllt:

a)  Es wurde in Zuchtmaterialbetrieben, die für diesen Zweck gemäß Artikel 92 Absatz 1 und Artikel 94 zugelassen worden sind, gewonnen, hergestellt, verarbeitet und gelagert;

b)  es erfüllt die Rückverfolgbarkeitsanforderungen an die Art des Zuchtmaterials gemäß Artikel 118 und den nach Artikel 119 erlassenen Vorschriften;

c)  es wurde von Spendertieren gewonnen, die den nötigen Tiergesundheitsanforderungen genügen, um sicherzustellen, dass durch das Zuchtmaterial keine gelisteten Seuchen verbreitet werden;

d)  es wurde auf eine Weise gewonnen, hergestellt, verarbeitet, gelagert und befördert, die gewährleistet, dass durch das Zuchtmaterial keine gelisteten Seuchen verbreitet werden.

(2)  Die Unternehmer verbringen kein Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie gehaltenen Geflügels aus einem Zuchtmaterialbetrieb, der hinsichtlich der gelisteten Arten Verbringungsbeschränkungen unterliegt gemäß

a)  Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, c und e, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 74 Absatz 1 sowie Artikel 78 Absätze 1 und 2;

b)  den Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 67, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79 und Artikel 81 Absatz 2 erlassen wurden, und

c)  den Sofortmaßnahmen der Artikel 246 und 247 und gemäß den nach Artikel 248 erlassenen Vorschriften, es sei denn, dass in Vorschriften, die nach Artikel 247 erlassen wurden, Ausnahmen vorgesehen sind.

Artikel 158

Übertragung von Befugnissen bezüglich Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden sowie gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten nach Artikel 157, wobei Folgendes festgelegt wird:

a)  Vorschriften für die Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial solcher gehaltenen Tiere in zugelassenen Betrieben gemäß Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe a;

b)  Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c

i)  für gehaltene Tiere, von denen Zuchtmaterial gewonnen wurde;

ii)  für die Isolierung oder Quarantäne der gehaltenen Spendertiere gemäß Ziffer i;

c)  Laboruntersuchungen und andere Tests bei gehaltenen Spendertieren und bei Zuchtmaterial;

d)  Tiergesundheitsanforderungen bei der Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Beförderung sowie bei sonstigen Verfahren gemäß Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe d;

e)  Ausnahmen für Unternehmer von den in Artikel 157 genannten Vorschriften unter Berücksichtigung der Risiken solchen Zuchtmaterials und der geltenden Risikominderungsmaßnahmen.

Abschnitt 3

Veterinärbescheinigungen und Meldung von Verbringungen

Artikel 159

Pflichten der Unternehmer bezüglich Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie gehaltenen Geflügels und delegierte Rechtsakte

(1)  Die Unternehmer verbringen Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie gehaltenen Geflügels nur dann, wenn diesem eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 3 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist und die Verbringung

a)  in einen anderen Mitgliedstaat erfolgt;

b)  innerhalb eines Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat erfolgt, in dem

i)  das Zuchtmaterial gehaltener Tiere eine Sperrzone verlassen darf, vorbehaltlich Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, den Artikeln 56, 64 und 65, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 78 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, Artikel 67, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79 und Artikel 81 Absatz 2 erlassen wurden, oder gemäß den Sofortmaßnahmen der Artikel 246 und 247 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 248 erlassen wurden, sofern nach den unter dieser Ziffer genannten Vorschriften keine Ausnahmen von der Veterinärbescheinigungsanforderung gewährt wurden, und

ii)  das Zuchtmaterial gehaltener Tiere von einer Art stammt, die den Seuchenbekämpfungs‑ oder Sofortmaßnahmen gemäß Ziffer i unterliegt.

(2)  Die Unternehmer treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 dem Zuchtmaterial von seinem Herkunftsort bis zu seinem Bestimmungsort beigefügt ist.

(3)  Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Unternehmers eine Veterinärbescheinigung für die Verbringung von Zuchtmaterial gemäß Absatz 1 aus.

(4)  Die Artikel 142, 145, 146 und 147 und die Vorschriften, die nach den Artikeln 143 und 144 sowie Artikel 146 Absatz 4 erlassen wurden, gelten für Veterinärbescheinigungen für Zuchtmaterial gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels; Artikel 148 Absatz 1 und die nach Artikel 148 Absatz 2 erlassenen Vorschriften gelten für Eigenerklärungen über Verbringungen von Zuchtmaterial.

(5)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich Ausnahmen von den Veterinärbescheinigungsanforderungen nach Absatz 1 an Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie gehaltenen Geflügels, das kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen darstellt aufgrund

a)  der Art des Zuchtmaterials oder der Tierart, von der dieses Material stammt;

b)  der im Zuchtmaterialbetrieb angewandten Herstellungs- und Verarbeitungsverfahren;

c)  der vorgesehenen Verwendung des Zuchtmaterials;

d)  alternativer Risikominderungsmaßnahmen, die für die Art und Kategorie des Zuchtmaterials und des Zuchtmaterialbetriebs in Kraft sind.

Artikel 160

Inhalt der Veterinärbescheinigungen

(1)  Die Veterinärbescheinigung für Zuchtmaterial gemäß Artikel 159 muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)  den Herkunftszuchtmaterialbetrieb und den Bestimmungsbetrieb oder ‑ort;

b)  die Art des Zuchtmaterials und die Art der gehaltenen Spendertiere;

c)  das Volumen des Zuchtmaterials;

d)  die Kennzeichnung des Zuchtmaterials, soweit gemäß Artikel 118 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 119 Absatz 1 erlassenen Vorschriften erforderlich;

e)  die erforderlichen Informationen zum Nachweis darüber, dass das Zuchtmaterial in der Sendung die Verbringungsanforderungen für die betreffende Tierart gemäß den Artikeln 155 und 157 sowie gemäß den nach Artikel 158 erlassenen Vorschriften erfüllt.

(2)  Die Veterinärbescheinigung für Zuchtmaterial gemäß Artikel 159 kann zudem weitere Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften erforderlich sind.

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)  die Informationen, die in der Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 enthalten sein müssen;

b)  Veterinärbescheinigungen für die verschiedenen Arten von Zuchtmaterial und für Zuchtmaterial verschiedener Tierarten.

(4)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften zu Musterveterinärbescheinigungen für Zuchtmaterial erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Artikel 161

Meldung von Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten

(1)  Die Unternehmer sind verpflichtet,

a)  die zuständige Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorab über die geplante Verbringung von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie gehaltenen Geflügels in einen anderen Mitgliedstaat zu informieren, wenn

i)  dem Zuchtmaterial eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 159 Absatz 1 beigefügt sein muss;

ii)  gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 151 Absatz 1 erlassen wurden, unter Berücksichtigung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels, für Zuchtmaterial eine Verbringungsmeldung erforderlich ist;

b)  alle nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung des Zuchtmaterials gemäß Absatz 2 der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats melden kann.

(2)  Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats meldet gemäß den nach Artikel 151 erlassenen Vorschriften der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie gehaltenen Geflügels.

(3)  Die Artikel 149 und 150 sowie die nach Artikel 151 erlassenen Vorschriften gelten für die Meldung im Fall von Zuchtmaterial.

Abschnitt 4

Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Landtierarten, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden und Geflügel, in andere Mitgliedstaaten

Artikel 162

Zuchtmaterial gehaltener Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie Geflügel

(1)  Die Unternehmer verbringen Zuchtmaterial gehaltener Landtierarten, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden und Geflügel, nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn dieses Material kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d auf gelistete Arten am Bestimmungsort darstellt, wobei der Gesundheitsstatus am Bestimmungsort zu berücksichtigen ist.

(2)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen, Veterinärbescheinigungen und Meldungsanforderungen für Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Landtierarten, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden und Geflügel, wobei sie folgende Aspekte berücksichtigt:

a)  die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d für die gelisteten Tierarten;

b)  die Tierart, von der das Zuchtmaterial gewonnen wurde, und die Art des Zuchtmaterials;

c)  den Gesundheitsstatus am Herkunfts‑ und am Bestimmungsort;

d)  die Art der Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung und Lagerung;

e)  sonstige epidemiologische Faktoren.

(3)  Wenn für Verbringungen von Zuchtmaterial gemäß Absatz 2 eine Veterinärbescheinigung und eine Meldung erforderlich sind, gelten

a)  für die Bescheinigung die Vorschriften der Artikel 159, 160 und 161 sowie die nach Artikel 159 Absatz 5 und Artikel 160 Absatz 3 erlassenen Vorschriften;

b)  für die Meldung der Verbringung die nach Artikel 161 Absätze 1 und 2 erlassenen Vorschriften.

Abschnitt 5

Ausnahmen

Artikel 163

Für wissenschaftliche Zwecke bestimmtes Zuchtmaterial und delegierte Rechtsakte

(1)  Abweichend von den Abschnitten 1 bis 4 kann die zuständige Behörde des Bestimmungsorts Verbringungen von Zuchtmaterial, das den Anforderungen der genannten Abschnitte nicht genügt – mit Ausnahme von Artikel 155 Absatz 1, Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 155 Absatz 3 und Artikel 156 –, zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)  Vor Erteilung einer solchen Genehmigung muss die zuständige Behörde am Bestimmungsort die erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verbringung dieses Zuchtmaterials den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d unterwegs und am Bestimmungsort nicht gefährdet;

b)  die Verbringung solchen Zuchtmaterials erfolgt unter der Aufsicht der zuständigen Behörde am Bestimmungsort.

(2)  Wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort eine Ausnahme nach Absatz 1 gewährt, informiert sie den Herkunftsmitgliedstaat und die Durchfuhrmitgliedstaaten über die gewährte Ausnahme und über die hierfür geltenden Bedingungen.

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich der Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Absatz 1.

Kapitel 7

Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Union

Artikel 164

Allgemeine Pflichten der Unternehmer bezüglich der Tiergesundheit und delegierte Rechtsakte

(1)  Die Unternehmer ergreifen geeignete Präventionsmaßnahmen, um auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Union sicherzustellen, dass durch solche Erzeugnisse keine Ausbreitung erfolgt von

a)  gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d, wobei der Gesundheitsstatus am Produktions‑, Verarbeitungs‑ oder Bestimmungsort zu berücksichtigen ist;

b)  neu auftretenden Seuchen.

(2)  Die Unternehmer stellen sicher, dass die Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht aus Betrieben oder Lebensmittelbetrieben stammen bzw. nicht von Tieren aus Betrieben gewonnen wurden, für die

a)  Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 246 und 247 und gemäß Vorschriften gelten, die nach Artikel 248 erlassen wurden, es sei denn, dass in Vorschriften, die nach Artikel 248 erlassen wurden, Ausnahmen von der Anforderung in Absatz 1 vorgesehen sind;

b)  Verbringungsbeschränkungen für gehaltene Landtiere und für Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelten gemäß Artikel 31 Absatz 1, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 78 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 66, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79 und Artikel 81 Absatz 2 erlassen wurden, es sei denn, dass in diesen Vorschriften Ausnahmen von diesen Verbringungsbeschränkungen vorgesehen sind.

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich genauer Anforderungen zur Änderung und Ergänzung der Anforderungen gemäß Absatz 2 an die Verbringung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, wobei sie Folgendes berücksichtigt:

a)  die gelistete Seuche gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und die betroffene Tierart sowie

b)  die jeweiligen Risiken.

Artikel 165

Pflichten der Unternehmer bezüglich Veterinärbescheinigungen und delegierte Rechtsakte

(1)  Die Unternehmer verbringen folgende Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur dann innerhalb eines Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 3 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist:

a)  Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die

i)  vorbehaltlich Sofortmaßnahmen gemäß Vorschriften, die nach Artikel 248 erlassen wurden, aus einer Sperrzone verbracht werden dürfen;

ii)  von Tierarten stammen, die diesen Sofortmaßnahmen unterliegen;

b)  Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die

i)  vorbehaltlich Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 31 Absatz 1, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 64, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 78 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 67, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79 und Artikel 81 Absatz 2 erlassen wurden, aus einer Sperrzone verbracht werden dürfen;

ii)  von Tierarten stammen, die diesen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegen.

(2)  Die Unternehmer treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 den Erzeugnissen tierischen Ursprungs von ihrem Herkunftsort bis zu ihrem Bestimmungsort beiliegt.

(3)  Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Unternehmers eine Veterinärbescheinigung für die Verbringung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Absatz 1 aus.

(4)  Die Artikel 145, 146 und 147 sowie die Vorschriften, die nach den Artikeln 143 und 144 sowie Artikel 146 Absatz 4 erlassen wurden, gelten für Veterinärbescheinigungen für Verbringungen der Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Absatz 1.

(5)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf Ausnahmen von den Veterinärbescheinigungsanforderungen nach Absatz 1 und auf die Bedingungen für solche Ausnahmen bei Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen darstellen aufgrund

a)  der Art der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

b)  der bei den Erzeugnissen tierischen Ursprungs durchgeführten Risikominderungsmaßnahmen, wodurch die Risiken der Ausbreitung von Seuchen verringert werden;

c)  der vorgesehenen Verwendung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

d)  des Bestimmungsorts der Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

Artikel 166

Inhalt der Veterinärbescheinigungen sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

(1)  Die Veterinärbescheinigung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 165 Absatz 1 muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)  den Herkunftsbetrieb oder ‑ort und den Bestimmungsbetrieb oder ‑ort;

b)  eine Beschreibung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

c)  die Menge der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

d)  die Identifizierung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, soweit gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe h oder gemäß den nach Artikel 67 Buchstabe a erlassenen Vorschriften erforderlich;

e)  die erforderlichen Informationen zum Nachweis darüber, dass die Erzeugnisse tierischen Ursprungs die Verbringungsanforderungen gemäß Artikel 164 Absatz 2 und gemäß den nach Artikel 164 Absatz 3 erlassenen Vorschriften erfüllen.

(2)  Die Veterinärbescheinigung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Absatz 1 kann zudem weitere Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften erforderlich sind.

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich der in die Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 aufzunehmenden Informationen.

(4)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften für Musterveterinärbescheinigungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Absatz 1 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Artikel 167

Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in andere Mitgliedstaaten

(1)  Die Unternehmer sind verpflichtet,

a)  die zuständige Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorab über die geplante Verbringung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu informieren, wenn den Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 165 Absatz 1 beigefügt sein muss;

b)  alle nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Absatz 2 der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats melden kann.

(2)  Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats meldet der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Artikel 150 und gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 151 erlassen wurden.

(3)  Die Artikel 149 und 150 sowie die nach Artikel 151 erlassenen Vorschriften gelten für die Meldung im Fall von Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

Kapitel 8

Anwendungsbereich nationaler Maßnahmen

Artikel 168

Nationale Maßnahmen bezüglich Verbringungen von Tieren und Zuchtmaterial

(1)  Den Mitgliedstaaten steht es frei, nationale Maßnahmen bezüglich der Verbringung gehaltener Landtiere und ihres Zuchtmaterials innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets zu treffen.

(2)  Diese nationalen Maßnahmen

a)  tragen den Vorschriften über die Verbringung von Tieren und Zuchtmaterial in den Kapiteln 3, 4, 5 und 6 Rechnung und stehen nicht im Widerspruch zu diesen Vorschriften;

b)  stellen kein Hemmnis für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten dar;

c)  gehen nicht über das zur Verhütung der Einschleppung und Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d angemessene und notwendige Maß hinaus.

Artikel 169

Nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen

Stellt eine nicht gelistete Seuche ein erhebliches Risiko für die Gesundheitslage gehaltener Landtiere in einem Mitgliedstaat dar, so kann der betreffende Mitgliedstaat nationale Maßnahmen zur Bekämpfung Verhütung der Einschleppung oder Ausbreitung dieser Seuche erlassen, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen

a)  kein nur ein Hemmnis für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten darstellen, wenn dies wissenschaftlich gerechtfertigt ist durch die Kontrolle infektiöser Krankheiten;

b)  in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko stehen und nicht über das zur Bekämpfung dieser Seuche angemessene und notwendige Maß hinausgehen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vorab über alle nach Unterabsatz 1 vorgesehenen nationalen Maßnahmen, die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten.

Wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt sind, kann die Kommission gegen die nationalen Maßnahmen gemäß Absatz 2 Einspruch erheben oder sie mittels Durchführungsrechtsakten ändern.

Die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 255 Absatz 2 erlassen und treten unverzüglich in Kraft. [Abänd. 268]

TITEL II

Wassertiere und von Wassertieren stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Kapitel 1

Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse

Abschnitt 1

Registrierung von Aquakulturbetrieben

Artikel 170

Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben

(1)  Damit Unternehmer von Aquakulturbetrieben eine Registrierung gemäß Artikel 171 erhalten, müssen sie vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit

a)  die zuständige Behörde über alle unter ihrer Verantwortung geführten Aquakulturbetriebe informieren;

b)  der zuständigen Behörde folgende Informationen übermitteln:

i)  Name und Anschrift des Unternehmers;

ii)  Standort des Betriebs und eine Beschreibung der Einrichtungen;

iii)  Kategorie(n), Art(en) und Anzahl der Tiere aus Aquakultur in dem Aquakulturbetrieb sowie die Kapazität des Aquakulturbetriebs;

iv)  Art des Aquakulturbetriebs;

v)  sonstige Aspekte bezüglich des Betriebs, die für die Ermittlung des Risikos, das er darstellt, relevant sind.

(2)  Unternehmer von Aquakulturbetrieben gemäß Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über

a)  wesentliche Änderungen in den Aquakulturbetrieben im Hinblick auf die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Punkte;

b)  das Ende der Geschäftstätigkeit des Aquakulturbetriebs.

(3)  Aquakulturbetriebe, für die eine Zulassung gemäß Artikel 174 Absatz 1 vorgeschrieben ist, brauchen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Informationen nicht vorzulegen.

(4)  Ein Unternehmer kann eine Registrierung gemäß Absatz 1 für eine Gruppe von Aquakulturbetrieben beantragen, sofern diese die unter Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Bedingungen erfüllen:

a)  Die Betriebe befinden sich in einem epidemiologisch zusammenhängenden Gebiet, und alle Unternehmer in diesem Gebiet wenden ein gemeinsames System zum Schutz vor biologischen Gefahren an;

b)  die Betriebe werden unter der Verantwortung desselben Unternehmers geführt und

i)  unterliegen einem gemeinsamen System zum Schutz vor biologischen Gefahren und

ii)  befinden sich in geografischer Nähe zueinander.

Betrifft ein Antrag auf Registrierung eine Gruppe von Betrieben, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und des Artikels 171 Absatz 2 sowie die nach Artikel 173 erlassenen Vorschriften, die sich auf einen einzelnen Aquakulturbetrieb beziehen, für die ganze Gruppe von Aquakulturbetrieben.

Artikel 171

Pflichten der zuständigen Behörde hinsichtlich der Registrierung von Aquakulturbetrieben

Die zuständige Behörde registriert

a)  Aquakulturbetriebe im Verzeichnis der Aquakulturbetriebe gemäß Artikel 183 Absatz 1, wenn der Unternehmer die nach Artikel 170 Absatz 1 erforderlichen Informationen vorgelegt hat;

b)  Gruppen von Aquakulturbetrieben im genannten Verzeichnis der Aquakulturbetriebe, sofern die in Artikel 170 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt sind.

Artikel 172

Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben

Abweichend von Artikel 170 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Aquakulturbetrieben von der Registrierungsanforderung ausnehmen, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

a)  Kategorie(n), Art(en) und Anzahl oder Volumen der Tiere aus Aquakultur in dem Aquakulturbetrieb sowie die Kapazität des Aquakulturbetriebs;

b)  die Art des Aquakulturbetriebs;

c)  die Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in den und aus dem Aquakulturbetrieb.

Artikel 173

Durchführungsbefugnisse bezüglich Ausnahmen von der Pflicht zur Registrierung von Aquakulturbetrieben

Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen in Bezug auf

a)  die von den Unternehmern zum Zweck der Registrierung des Aquakulturbetriebs gemäß Artikel 170 Absatz 1 vorzulegenden Informationen;

b)  die Arten von Aquakulturbetrieben, für die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 172 Ausnahmen von der Registrierungsanforderung gewährt werden können, sofern sie ein unerhebliches Risiko darstellen und unter Berücksichtigung der in Artikel 172 genannten Kriterien.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 2

Zulassung bestimmter Arten von Aquakulturbetrieben

Artikel 174

Zulassung bestimmter Aquakulturbetriebe und delegierte Rechtsakte

(1)  Unternehmer folgender Arten von Aquakulturbetrieben beantragen bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 178 Absatz 1 eine Zulassung, und sie nehmen ihre Geschäftstätigkeit erst dann auf, wenn ihr Betrieb nach Artikel 179 Absatz 1 zugelassen wurde:

a)  Aquakulturbetriebe, in denen Tiere aus Aquakultur im Hinblick auf eine Verbringung aus diesem Betrieb gehalten werden, und zwar entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen tierischen Ursprungs; ein solcher Antrag ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Tiere aus Aquakultur ausschließlich zu einem der nachstehend genannten Zwecke verbracht werden: [Abänd. 269]

i)  direkte Abgabe in kleinen Mengen für den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder [Abänd. 270]

ii)  in örtliche Einzelhandelsbetriebe, die ihre Produkte direkt an den Endverbraucher abgeben; [Abänd. 271]

b)  andere Aquakulturbetriebe, die ein hohes Risiko darstellen aufgrund

i)  der Kategorie(n), Art(en) und Anzahl der Tiere aus Aquakultur in dem Aquakulturbetrieb;

ii)  der Art des Aquakulturbetriebs;

iii)  der Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in den und aus dem Aquakulturbetrieb.

(1a)  Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Unternehmer von Aquakulturbetrieben von der Verpflichtung zum Antrag auf eine Genehmigung ausnehmen, wenn die Tiere aus der Aquakultur ausschließlich zu einem der nachstehend genannten Zwecke verbracht werden:

i)  direkte Abgabe in kleinen Mengen für den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher; oder

ii)  in örtliche Einzelhandelsbetriebe, die ihre Produkte direkt an den Endverbraucher abgeben,

sofern diese Verbringungen kein erhebliches Risiko darstellen. [Abänd. 272]

(2)  Die Unternehmer beenden ihre Geschäftstätigkeit in einem Aquakulturbetrieb gemäß Absatz 1, wenn

a)  die zuständige Behörde ihre Zulassung gemäß Artikel 182 Absatz 2 entzieht oder aussetzt, oder

b)  im Fall einer nach Artikel 181 Absatz 3 erteilten bedingten Zulassung der Aquakulturbetrieb die noch ausstehenden Anforderungen gemäß Artikel 181 Absatz 3 nicht erfüllt und keine endgültige Zulassung gemäß Artikel 182 Absatz 4 erhält.

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Ergänzung und Änderung der Vorschriften für die Erteilung von Zulassungen für Aquakulturbetriebe gemäß Absatz 1 in Bezug auf

a)  Ausnahmen von der Anforderung an Unternehmer, für die Arten der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Aquakulturbetriebe eine Zulassung bei der zuständigen Behörde zu beantragen;

b)  die Arten von Aquakulturbetrieben, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b zugelassen werden müssen.

(4)  Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 3 berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)  Art(en) und Kategorie(n) der in einem Aquakulturbetrieb gehaltenen Tiere aus Aquakultur;

b)  die Art des Aquakulturbetriebs und die Art der Erzeugung;

c)  typische Verbringungsmuster für die betreffende Art von Aquakulturbetrieb sowie die betreffende Art oder Kategorie von Tieren aus Aquakultur.

(5)  Ein Unternehmer kann eine Zulassung für eine Gruppe von Aquakulturbetrieben beantragen, sofern die Anforderungen gemäß Artikel 175 Buchstaben a und b erfüllt sind.

Artikel 175

Zulassung von Gruppen von Aquakulturbetrieben durch die zuständige Behörde

Die zuständige Behörde kann gemäß Artikel 179 Absatz 1 eine Zulassung für eine Gruppe von Aquakulturbetrieben erteilen, sofern diese die unter den Buchstaben a oder b genannten Bedingungen erfüllen:

a)  Die Betriebe befinden sich in einem epidemiologisch zusammenhängenden Gebiet, und alle Unternehmer wenden ein gemeinsames System zum Schutz vor biologischen Gefahren an; allerdings müssen Versandzentren, Reinigungszentren und ähnliche Einrichtungen, die sich innerhalb eines epidemiologisch zusammenhängenden Gebiets befinden, einzeln zugelassen werden;

b)  die Betriebe werden unter der Verantwortung desselben Unternehmers geführt und

i)  unterliegen einem gemeinsamen System zum Schutz vor biologischen Gefahren und

ii)  befinden sich in geografischer Nähe zueinander.

Wird eine einzige Zulassung für eine Gruppe von Aquakulturbetrieben erteilt, so gelten die Vorschriften des Artikels 176 und der Artikel 178 bis 182 sowie die nach Artikel 178 Absatz 2 und Artikel 179 Absatz 2 erlassenen Vorschriften, die sich auf einen einzelnen Aquakulturbetrieb beziehen, für die ganze Gruppe von Aquakulturbetrieben.

Artikel 176

Zulassung eines Betriebs als geschlossener Aquakulturbetrieb

Unternehmer von Aquakulturbetrieben, die den Status eines geschlossenen Betriebs erlangen möchten,

a)  beantragen bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 178 Absatz 1 eine Zulassung;

b)  verbringen gemäß Artikel 203 Absatz 1 und gemäß etwaigen nach Artikel 203 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten keine Tiere aus Aquakultur in einen geschlossenen Aquakulturbetrieb, bis ihr Betrieb von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 179 oder 181 als geschlossener Aquakulturbetrieb zugelassen ist.

Artikel 177

Zulassung von Verarbeitungsbetrieben und Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen [Abänd. 273]

Unternehmer Natürliche oder juristische Personen, die das Betreiben von Verarbeitungsbetrieben und Betrieben beabsichtigen, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, gewährleisten, dass ihre Betriebe von der zuständigen Behörde zur Schlachtung von Wassertieren zu Seuchenbekämpfungszwecken gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 62, Artikel 68 Absatz 1, Artikel 78 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 63, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 78 Absatz 3 erlassen wurden, zugelassen sind. [Abänd. 274 und 275]

Artikel 178

Informationspflicht der Unternehmer im Hinblick auf die Erlangung der Zulassung und Durchführungsrechtsakte

(1)  Die Angehende Unternehmer übermitteln der zuständigen Behörde mit ihrem Antrag auf Zulassung ihres Betriebs gemäß Artikel 174 Absatz 1, Artikel 175, Artikel 176 Buchstabe a und Artikel 177 folgende Informationen: [Abänd. 276]

a)  Name und Anschrift des Unternehmers;

b)  Standort des Betriebs und eine Beschreibung der Einrichtungen;

c)  Kategorie(n), Art(en) und Anzahl der Tiere aus Aquakultur, die in dem Betrieb gehalten werden sollen; [Abänd. 277]

d)  Art des Betriebs;

e)  soweit relevant, die Einzelheiten zur Zulassung einer Gruppe von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 175;

f)  sonstige Aspekte bezüglich des Aquakulturbetriebs, die für die Ermittlung des von ihm verursachten Risikos relevant sind.

fa)  die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung des Betriebs [Abänd. 278]

(2)  Unternehmer von Betrieben gemäß Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über

a)  wesentliche Änderungen in den Betrieben im Hinblick auf die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Punkte;

b)  das Ende der Geschäftstätigkeit des Betriebs.

(3)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften zu den Informationen erlassen, die im Antrag eines Unternehmers auf eine Betriebszulassung gemäß Absatz 1 enthalten sein müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Artikel 179

Erteilung von Zulassungen, Bedingungen für Zulassungen und delegierte Rechtsakte

(1)  Die zuständige Behörde erteilt für Aquakulturbetriebe gemäß Artikel 174 Absatz 1 und Artikel 176 Buchstabe a, für Gruppen von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 175 sowie für Betriebe gemäß Artikel 177, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, nur dann eine Zulassung, wenn der Betrieb

a)  soweit dies angezeigt ist, folgende Anforderungen erfüllt:

i)  Quarantäne, Isolation und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und gemäß den nach Artikel 9 Absatz 2 erlassenen Vorschriften;

ii)  Überwachungsanforderungen gemäß Artikel 22 und – sofern für die Art des Betriebs und das entsprechende Risiko relevant – gemäß Artikel 23 sowie gemäß den nach Artikel 24 erlassenen Vorschriften;

iii)  Führung von Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 185 bis 187 sowie gemäß den Vorschriften, die nach den Artikeln 188 und 189 erlassen wurden;

b)  über Einrichtungen und Ausrüstung verfügt,

i)  durch die das Risiko der Einschleppung und Ausbreitung von Seuchen unter Berücksichtigung der Art des Betriebs auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann;

ii)  durch die ausreichende Kapazitäten für die Menge an Wassertieren gewährleistet werden;

c)  unter Berücksichtigung der vorhandenen Risikominderungsmaßnahmen kein unannehmbares Risiko hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen darstellt;

d)  über ein System verfügt, anhand dessen der Unternehmer gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die Anforderungen gemäß den Buchstaben a, b und c erfüllt sind.

(2)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich der Anforderungen gemäß Absatz 1 in Bezug auf

a)  Quarantäne, Isolation und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i;

b)  Überwachungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii;

c)  Einrichtungen und Ausrüstung gemäß Absatz 1 Buchstabe b.

(3)  Bei der Festlegung der Vorschriften, die in die delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 2 aufzunehmen sind, berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)  die Risiken, die die jeweilige Betriebsart birgt;

b)  die Art(en) und Kategorie(n) der Tiere aus Aquakultur oder Wassertiere;

c)  die Produktionsart;

d)  typische Verbringungsmuster für die betreffende Art von Aquakulturbetrieb sowie die betreffende(n) Art(en) und Kategorie(n) der im Betrieb gehaltenen Tiere.

Artikel 180

Umfang der Zulassung der Betriebe

Die zuständige Behörde legt in der Zulassung für einen Aquakulturbetrieb oder einen Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, die gemäß Artikel 179 Absatz 1 erteilt wird, Folgendes ausdrücklich fest:

a)  die von der Zulassung erfasste Art des Aquakulturbetriebs gemäß Artikel 174 Absatz 1 bzw. Artikel 176 Buchstabe a, der Gruppe von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 175 und der Betriebe gemäß Artikel 177, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, sowie gemäß den nach Artikel 174 Absatz 3 Buchstabe b erlassenen Vorschriften;

b)  die von der Zulassung erfasste(n) Art(en) und Kategorie(n) von Tieren aus Aquakultur.

Artikel 181

Verfahren für die Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde

(1)  Die zuständige Behörde legt Verfahren fest, nach denen Unternehmer die Zulassung ihrer Betriebe gemäß Artikel 174 Absatz 1, Artikel 176 oder Artikel 177 beantragen müssen.

(2)  Nach Eingang eines Zulassungsantrags eines Unternehmers gemäß Artikel 174 Absatz 1, Artikel 176 oder Artikel 177 führt die zuständige Behörde einen Besuch vor Ort durch.

(3)  Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb eine bedingte Zulassung erteilen, wenn sich aus dem Antrag des Unternehmers und dem anschließenden Besuch vor Ort durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 im Betrieb ergibt, dass dieser allen wichtigen Anforderungen genügt, die ausreichende Gewähr dafür bieten, das ein solcher Betrieb kein erhebliches Risiko darstellt mit Blick darauf, dass die Erfüllung der noch ausstehenden Zulassungsanforderungen gemäß Artikel 179 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 179 Absatz 2 erlassenen Vorschriften gewährleistet wird.

(4)  Hat die zuständige Behörde eine bedingte Zulassung gemäß Absatz 3 erteilt, so erteilt sie nur dann eine endgültige Zulassung, wenn ein weiterer Vor-Ort-Besuch im Betrieb, der innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten Zulassung stattfindet, ergibt, dass der Betrieb alle Zulassungsanforderungen gemäß Artikel 179 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 179 Absatz 2 erlassenen Vorschriften erfüllt.

Wenn sich bei diesem Besuch vor Ort zeigt, dass deutliche Fortschritte erzielt wurden, der Betrieb jedoch noch nicht alle diese Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die bedingte Zulassung verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

Artikel 182

Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Zulassungen durch die zuständige Behörde

(1)  Die zuständige Behörde überwacht die gemäß Artikel 179 Absatz 1 erteilten Zulassungen für Betriebe. Die zuständige Behörde legt auf Grundlage des Risikos die Zeitabstände für die Überprüfung oder eine minimale oder maximale Frist, in der diese zu erfolgen hat, sowie die Fälle fest, in denen diese Fristen nicht eingehalten werden müssen. [Abänd. 279]

(2)  Wenn die zuständige Behörde in dem Betrieb schwerwiegende Mängel hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 179 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 179 Absatz 2 erlassenen Vorschriften feststellt und der Unternehmer keine ausreichende Gewähr dafür geben kann, dass diese Mängel behoben werden, leitet die zuständige Behörde Verfahren zum Entzug der Zulassung für den Betrieb ein.

Die zuständige Behörde kann jedoch die Zulassung eines Betriebs aussetzen, wenn der Unternehmer gewährleisten kann, dass er die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behebt.

(3)  Die Zulassung wird nach Entzug oder Aussetzung gemäß Absatz 2 nur dann wieder erteilt, wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass der Betrieb allen Anforderungen der vorliegenden Verordnung, die für diese Art von Betrieb gelten, in vollem Umfang genügt.

Abschnitt 3

Verzeichnis der Aquakulturbetriebe, der verarbeitungsbetriebe und der Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmassnahmen durchführen, bei der zuständigen Behörde [Abänd. 280]

Artikel 183

Verzeichnis der Aquakulturbetriebe, der Verarbeitungsbetriebe und der Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen [Abänd. 281]

(1)  Die zuständige Behörde erstellt ein auf dem aktuellen Stand gehaltenes Verzeichnis

a)  aller gemäß Artikel 171 registrierten Aquakulturbetriebe;

b)  aller gemäß Artikel 179 Absatz 1 registrierten Aquakulturbetriebe;

c)  aller gemäß Artikel 179 Absatz 1 registrierten Verarbeitungsbetriebe und Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen. [Abänd. 282]

(2)  Das Verzeichnis der Aquakulturbetriebe gemäß Absatz 1 muss folgende Informationen enthalten:

a)  Name und Anschrift des Unternehmers sowie seine Registriernummer;

b)  die geografische Lage des Aquakulturbetriebs oder, falls zutreffend, der Gruppe von Aquakulturbetrieben;

c)  die Art der im Betrieb stattfindenden Erzeugung;

d)  soweit relevant, die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung des Betriebs;

e)  die Art(en) der in dem Betrieb gehaltenen Tiere aus Aquakultur;

f)  aktuelle Informationen zum Gesundheitsstatus des registrierten Aquakulturbetriebs oder, falls zutreffend, der Gruppe von Betrieben hinsichtlich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d.

(3)  Im Fall von Betrieben, die gemäß Artikel 179 Absatz 1 zugelassen wurden, macht die zuständige Behörde zumindest die in Absatz 2 Buchstaben a, c, e und f des vorliegenden Artikels genannten Informationen der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich.

(4)  Sofern angebracht und relevant, kann die zuständige Behörde die Registrierung gemäß Absatz 1 mit der Registrierung zu anderen Zwecken kombinieren.

Artikel 184

Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich des Verzeichnisses der Aquakulturbetriebe

(1)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 254 zu erlassen in Bezug auf

a)  die in das Verzeichnis der Aquakulturbetriebe gemäß Artikel 183 Absatz 1 aufzunehmenden Informationen;

b)  die Zugänglichkeit dieses Verzeichnisses für die Öffentlichkeit.

(2)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften zum Format und zu den Verfahren für das Verzeichnis der Betriebe gemäß Artikel 183 Absätze 1 und 3 festlegen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 4

Aufzeichnungen und Rückverfolgbarkeit

Artikel 185

Pflicht der Unternehmer von Aquakulturbetrieben zum Führen von Aufzeichnungen

(1)  Unternehmer von Aquakulturbetrieben, die gemäß Artikel 171 registriert oder gemäß Artikel 179 Absatz 1 zugelassen werden müssen, führen stets auf dem aktuellen Stand gehaltene Aufzeichnungen, die mindestens folgende Informationen enthalten:

a)  alle Verbringungen von Tieren aus Aquakultur und der von diesen Tieren gewonnenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs in den und aus dem Aquakulturbetrieb, wobei, wie erforderlich, Folgendes anzugeben ist:

i)  ihr Herkunfts- oder Bestimmungsort;

ii)  das Datum dieser Verbringungen;

b)  die für Verbringungen vorgeschriebenen Veterinärbescheinigungen, die den im Aquakulturbetrieb eintreffenden Tieren aus Aquakultur gemäß Artikel 208 und gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 211 Buchstaben b und c und Artikel 213 Absatz 2 erlassen wurden, beigefügt sein müssen, in Papierform oder in elektronischer Form;

c)  die Mortalität in jeder epidemiologischen Einheit und sonstige Probleme in Bezug auf Seuchen in dem Aquakulturbetrieb, soweit für die Art der Erzeugung relevant;

d)  Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachung, Behandlungen, Testergebnisse und sonstige relevante Informationen entsprechend

i)  der Kategorie und Art der Tiere aus Aquakultur in dem Betrieb;

ii)  der Art der im Aquakulturbetrieb stattfindenden Erzeugung;

iii)  der Art des Aquakulturbetriebs;

e)  die Ergebnisse der Tiergesundheitsbesuche, soweit gemäß Artikel 23 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 24 erlassenen Vorschriften erforderlich;

(2)  Unternehmer von Aquakulturbetrieben

a)  zeichnen die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen so auf, dass die Rückverfolgbarkeit des Herkunfts- und des Bestimmungsorts der Tiere aus Aquakultur gewährleistet ist;

b)  bewahren die in Absatz 1 genannten Informationen über den Aquakulturbetrieb auf und stellen sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung;

c)  bewahren die in Absatz 1 genannten Informationen für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang, auf.

Artikel 186

Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen bei Verarbeitungsbetrieben und Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen [Abänd. 283]

(1)  Unternehmer von Verarbeitungsbetrieben und Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, für die eine Zulassung gemäß Artikel 177 erforderlich ist, führen stets auf dem aktuellen Stand gehaltene Aufzeichnungen über alle Verbringungen von Tieren aus Aquakultur und der von solchen Tieren gewonnenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs in solche Betriebe und aus solchen Betrieben. [Abänd. 284]

(2)  Unternehmer von Verarbeitungsbetrieben und Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, [Abänd. 285]

a)  bewahren die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen über den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, auf und stellen sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung;

b)  bewahren die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang, auf.

Artikel 187

Pflicht der Transportunternehmer zum Führen von Aufzeichnungen

(1)  Transportunternehmer, die Tiere aus Aquakultur und für die Aquakultur oder die Freisetzung in offenen Gewässern zur Aufstockung der Wildbestände bestimmte wildlebende Wassertiere befördern, führen stets auf dem aktuellen Stand gehaltene Aufzeichnungen über [Abänd. 286]

a)  die Transportmortalität der Tiere aus Aquakultur und der wildlebenden Wassertiere, soweit möglich aufgeschlüsselt nach den Transportarten und den transportierten Tierarten;

b)  die vom Transportmittel angefahrenen Aquakulturbetriebe und Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen;

c)  jeden Wasserwechsel während des Transports, mit Angaben über die Herkunft des neuen und den Ort des Ablassens des verbrauchten Wassers.

2.  Die Transportunternehmer

a)  bewahren die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen auf und stellen sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung;

b)  bewahren die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang, auf.

Artikel 188

Übertragung von Befugnissen bezüglich des Führens von Aufzeichnungen

(1)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich Vorschriften zur Ergänzung der Aufzeichnungsanforderungen gemäß den Artikeln 185, 186 und 187 in Bezug auf

a)  Ausnahmen von den Aufzeichnungsanforderungen für

i)  Unternehmer bestimmter Kategorien von Aquakulturbetrieben und Transportunternehmen;

ii)  Aquakulturbetriebe, die nur eine geringe Zahl von Tieren halten, oder Transportunternehmer, die nur eine geringe Zahl von Tieren befördern;

iii)  bestimmte Kategorien oder Arten von Tieren;

b)  Informationen, die von den Unternehmern zusätzlich zu den Informationen gemäß Artikel 185 Absatz 1, Artikel 186 Absatz 1 und Artikel 187 Absatz 1 aufzuzeichnen sind;

c)  die Mindestdauer, während der die Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 185, 186 und 187 aufbewahrt werden müssen.

(2)  Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)  die Risiken, die die jeweilige Art von Aquakulturbetrieb birgt;

b)  die Kategorie(n) oder Art(en) der Tiere aus Aquakultur in dem Aquakulturbetrieb;

c)  die Art der im Betrieb stattfindenden Erzeugung;

d)  die typischen Verbringungsmuster für die Art des Aquakulturbetriebs oder des Betriebs, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt;

e)  die Anzahl oder das Volumen der im Betrieb gehaltenen bzw. der beförderten Tiere aus Aquakultur.

Artikel 189

Durchführungsbefugnisse bezüglich des Führens von Aufzeichnungen

Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen in Bezug auf

a)  das Format der gemäß den Artikeln 185, 186 und 187 zu führenden Aufzeichnungen;

b)  das Führen dieser Aufzeichnungen in elektronischer Form;

c)  operationelle Spezifikationen für das Führen von Aufzeichnungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 2

Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union, ausgenommen Wassertiere, die als Heimtiere gehalten werden

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 190

Allgemeine Vorschriften für die Verbringung von Wassertieren

(1)  Die Unternehmer ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verbringung von Wassertieren den Gesundheitsstatus am Bestimmungsort in Bezug auf Folgendes nicht gefährdet:

a)  die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d;

b)  neu auftretende Seuchen.

(2)  Die Unternehmer verbringen keine Wassertiere in einen Aquakulturbetrieb oder für den menschlichen Verzehr oder setzen sie in offenen Gewässern frei, wenn diese Tiere

a)  hinsichtlich der betroffenen Kategorie(n) und Art(en) Verbringungsbeschränkungen gemäß Artikel 55 Absatz 1, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1, den Artikeln 62, 64 und 65, Artikel 70 Absätze 1 und 2, Artikel 74 Absatz 1, Artikel 78 Absätze 1 und 2, Artikel 80 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 67, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79, Artikel 80 Absatz 4 und Artikel 81 Absatz 2 erlassen wurden, unterliegen oder

b)  den Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 244 und 247 und gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 248 erlassen wurden, unterliegen.

Die Unternehmer dürfen jedoch solche Wassertiere verbringen, wenn für solche Verbringungen oder Freisetzungen in Teil III Titel II Ausnahmen von den Verbringungsbeschränkungen oder wenn in Vorschriften, die nach Artikel 248 erlassen wurden, Ausnahmen von den Sofortmaßnahmen gewährt wurden.

(3)  Die Unternehmer treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Wassertiere nach dem Abtransport aus ihrem Herkunftsort unverzüglich zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befördert werden.

Artikel 191

Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung und delegierte Rechtsakte

(1)  Die Unternehmer ergreifen geeignete, notwendige Maßnahmen zur Seuchenprävention, um Folgendes zu gewährleisten:

a)  Der Gesundheitsstatus der Wassertiere wird bei der Beförderung nicht gefährdet;

b)  bei der Beförderung von Wassertieren besteht kein Risiko, dass sich die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d unterwegs und am Bestimmungsort auf Mensch oder Tier ausbreiten können;

c)  entsprechend den Risiken im Zusammenhang mit der Beförderung werden Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion und Desinfestation von Ausrüstung und Transportmitteln sowie weitere angemessene Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt;

d)  jeder Wasserwechsel während der Beförderung von Wassertieren, die für die Aquakultur bestimmt sind, erfolgt an Orten und unter Bedingungen, die den Gesundheitsstatus hinsichtlich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d bei folgenden Tieren nicht gefährden:

i)  den beförderten Wassertieren;

ii)  jeglichen Wassertieren auf dem Weg zum Bestimmungsort;

iii)  den Wassertieren am Bestimmungsort.

(2)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)  die Reinigung, Desinfektion und Desinfestation von Ausrüstung und Transportmitteln gemäß Absatz 1 Buchstabe c sowie die Anwendung von Biozidprodukten für diese Zwecke;

b)  andere geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren bei der Beförderung gemäß Absatz 1 Buchstabe c;

c)  den Wasserwechsel während der Beförderung gemäß Absatz 1 Buchstabe d.

Artikel 192

Änderung der vorgesehenen Verwendung

(1)  Wassertiere, die entsprechend den nachstehend unter den Buchstaben a oder b genannten Maßnahmen zur Vernichtung oder Schlachtung verbracht werden, dürfen zu keinem anderen Zweck Verwendung finden:

a)  Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 31 Absatz 1, Artikel 55 Absatz 1, den Artikeln 56, 61, 62, 64, 65, 67 und 70, Artikel 74 Absatz 1, den Artikeln 78 und 80 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 66, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79, Artikel 80 Absatz 3 und Artikel 81 Absatz 2 erlassen wurden;

b)  Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 246 und 247 sowie gemäß den nach Artikel 248 erlassenen Vorschriften.

(2)  Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs, der Aquakultur, der Freisetzung in offenen Gewässern oder zu einem sonstigen speziellen Zweck verbracht werden, dürfen ausschließlich zum vorgesehenen Zweck verwendet werden.

Artikel 193

Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort

(1)  Unternehmer von Betrieben und Lebensmittelbetrieben, die Wassertiere aus Aquakultur in Empfang nehmen, bevor die Wassertiere entladen werden, [Abänd. 287]

a)  überprüfen, ob eines der folgenden Dokumente vorliegt:

i)  Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 208 Absatz 1, Artikel 209 und Artikel 224 Absatz 1 sowie gemäß den Vorschriften, die nach den Artikeln 188, 211 und 213 erlassen wurden;

ii)  Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 Absatz 1 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 218 Absätze 3 und 4 erlassen wurden;

aa)  untersuchen die Sendung auf Unregelmäßigkeiten; [Abänd. 288]

b)  informieren die zuständige Behörde über jede Unregelmäßigkeit bezüglich

i)  der in Empfang genommenen Tiere aus AquakulturWassertiere; [Abänd. 289]

ii)  des Vorliegens der Dokumente gemäß Buchstabe a Ziffern i und ii.

(2)  Im Fall einer Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b isoliert verweigert der Unternehmer die Entladung der betroffenen Tiere aus Aquakultur, bis die zuständige Behörde eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen hat. [Abänd. 290]

Artikel 194

Allgemeine Vorschriften für Verbringungen von Tieren aus Aquakultur, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder ‑gebiete bestimmt sind

Die Unternehmer stellen sicher, dass Tiere aus Aquakultur, die zur Ausfuhr in ein Drittland oder ‑gebiet bestimmt sind und im Zuge dessen durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden, die Anforderungen der Artikel 190, 191 und 192 erfüllen.

Abschnitt 2

Wassertiere, die für Aquakulturbetriebe oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind

Artikel 195

Anormale Mortalität oder sonstige schwere Krankheitssymptome

(1)  Die Unternehmer verbringen keine Wassertiere aus einem Aquakulturbetrieb oder aus offenen Gewässern in einen anderen Aquakulturbetrieb oder setzen diese in offenen Gewässern frei, wenn die Tiere aus einem Aquakulturbetrieb oder aus einer Umgebung stammen, in dem bzw. der

a)  eine anormale Mortalität aufgetreten ist oder

b)  andere schwere Krankheitssymptome ungeklärter Ursache festgestellt wurden.

(2)  Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde – auf Basis einer Risikobewertung – eine solche Verbringung oder Freisetzung von Wassertieren genehmigen, wenn die Tiere aus einem Teil eines Aquakulturbetriebs oder einem Teil offener Gewässer stammen, der von der epidemiologischen Einheit, in der die anormale Mortalität oder sonstige Krankheitssymptome aufgetreten sind, unabhängig ist.

Artikel 196

Verbringung von Tieren aus Aquakulturgehaltener Wassertiere, die für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte [Abänd. 291]

(1)  Die Unternehmer verbringen Tiere aus Aquakultur gehaltene Wassertiere zu den unter den Buchstaben a oder und b genannten Zwecken nur dann aus einem AquakulturbetriebBetrieb, wenn diese Tiere aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b oder c, für welche diese Tiere zu den gelisteten Arten gehören, gemäß Artikel 36 Absatz 3 oder Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurde, und wenn die Tieregehaltenen Wassertiere [Abänd. 292]

a)  in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment verbracht werden sollen, der/die/das

i)  gemäß Artikel 36 Absatz 3 oder Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurde oder

ii)  im Hinblick auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c einem Tilgungsprogramm nach Artikel 30 Absätze 1 und 2 unterliegt;

b)  bestimmt sind

i)  für einen Aquakulturbetrieb, für den Folgendes vorgeschrieben ist:

–  eine Registrierung gemäß Artikel 171 oder

–  eine Zulassung gemäß den Artikeln 174, 175, 176 und 177; oder

ii)  zur Freisetzung in offenen Gewässern. [Abänd. 293]

(2)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 bezüglich Ausnahmen von den Verbringungs‑ oder Freisetzungsanforderungen des Absatzes 1 zu erlassen, wenn kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d besteht aufgrund

a)  der Art(en), Kategorie(n) und Lebensstadien der Tiere aus Aquakulturgehaltenen Wassertiere; [Abänd. 294]

b)  der Art des Herkunfts‑ und des Bestimmungsbetriebs;

c)  der vorgesehenen Verwendung der Tiere aus Aquakulturgehaltenen Wassertiere; [Abänd. 295]

d)  des Bestimmungsorts der Tiere aus Aquakulturgehaltenen Wassertiere; [Abänd. 296]

e)  der am Herkunfts‑ oder Bestimmungsort durchgeführten Behandlungen, Verarbeitungsverfahren und sonstigen besonderen Risikominderungsmaßnahmen.

Artikel 197

Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen bezüglich der Pflichten der Unternehmer im Hinblick auf die Verbringung von Tieren aus Aquakultur zwischen Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die einem Tilgungsprogramm unterliegen

Abweichend von Artikel 196 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Unternehmern eine Genehmigung erteilen für die Verbringung von Tieren aus Aquakultur in eine Zone oder ein Kompartiment in einem anderen Mitgliedstaatihrem Hoheitsgebiet, für die/das nach Artikel 30 Absätze 1 und 2 bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c ein Tilgungsprogramm aufgelegt wurde, aus einer anderen Zone oder einem anderen Kompartiment in einem anderen Mitgliedstaat, für die/das bezüglich derselben gelisteten Seuchen ebenfalls ein solches Programm aufgelegt wurde, vorausgesetzt, dass diese Verbringung den Gesundheitsstatus des Bestimmungsmitgliedstaats, der Bestimmungszone oder des Bestimmungskompartiments nicht gefährdet. [Abänd. 297]

Artikel 198

Maßnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Freisetzung von Tieren aus Aquakultur in offenen Gewässern

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Tiere aus Aquakultur Wassertiere nur dann in offenen Gewässern freigesetzt werden dürfen, wenn sie aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c, für welche die zu verbringende Art von Tieren aus Aquakultur Wassertieren zu den gelisteten Arten gehört, nach Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 37 Absatz 1 für seuchenfrei erklärt wurde, und zwar ungeachtet des Gesundheitsstatus des Gebiets, in dem die Tiere aus Aquakultur Wassertiere freigesetzt werden sollen. [Abänd. 298]

Artikel 199

Verbringung wildlebender Wassertiere, die für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte

(1)  Die Artikel 196 und 197 gelten auch für Verbringungen wildlebender Wassertiere, die für einen Aquakulturbetrieb, einen Verarbeitungsbetrieb oder einen Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, bestimmt sind, für den Folgendes vorgeschrieben ist: [Abänd. 299]

a)  eine Registrierung gemäß Artikel 171 oder

b)  eine Zulassung gemäß den Artikeln 174 bis 177.

(2)  Die Unternehmer treffen bei der Verbringung wildlebender Wassertiere zwischen Habitaten Seuchenpräventionsmaßnahmen, so dass solche Verbringungen kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d auf Wassertiere am Bestimmungsort darstellen.

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich der Seuchenpräventionsmaßnahmen zu erlassen, die gemäß Absatz 2 von den Unternehmern durchzuführen sind.

Abschnitt 3

für den menschlichen Verzehr bestimmte Wassertiere

Artikel 200

Verbringung von Tieren aus Aquakulturgehaltener Wassertiere, die für den menschlichen Verzehr in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte [Abänd. 300]

(1)  Die Unternehmer verbringen Tiere aus Aquakultur gehaltene Wassertiere, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu den unter den Buchstaben a oder b genannten Zwecken nur dann aus einem Aquakulturbetrieb, wenn diese Tiere aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b oder c, für welche die Tiere zu den gelisteten Arten gehören, gemäß Artikel 36 Absatz 3 oder Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurde, und wenn diese Tiere [Abänd. 301]

a)  in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment verbracht werden sollen, der/die/das im Hinblick auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c nach Artikel 36 Absatz 3 oder Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurde oder einem Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absätze 1 oder 2 unterliegt;

b)  für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

(2)  Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Unternehmern eine Genehmigung erteilen für die Verbringung von Tieren aus Aquakultur gehaltener Wassertiere in eine Zone oder ein Kompartiment, für die/das nach Artikel 30 Absätze 1 und 2 bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c ein Tilgungsprogramm aufgelegt wurde, aus einer anderen Zone oder einem anderen Kompartiment, für die/das in diesem Mitgliedstaat bezüglich derselben gelisteten Seuchen ebenfalls ein solches Programm aufgelegt wurde, vorausgesetzt, dass diese Verbringung den Gesundheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments nicht gefährdet. [Abänd. 302]

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich Ausnahmen von den Verbringungsanforderungen nach Absatz 2 bei Verbringungen von Tieren aus Aquakulturgehaltener Wassertiere, die kein erhebliches Risiko einer Seuchenausbreitung darstellen aufgrund [Abänd. 303]

a)  der Art(en), Kategorie(n) und Lebensstadien der Tiere aus Aquakulturgehaltenen Wassertiere; [Abänd. 304]

b)  der bei den Tieren aus Aquakultur Wassertieren angewandten Haltungsmethoden und der Erzeugungsart im Herkunfts‑ und im BestimmungsaquakulturbetriebBestimmungsbetrieb; [Abänd. 305]

c)  der vorgesehenen Verwendung der Tiere aus Aquakulturgehaltenen Wassertiere; [Abänd. 306]

d)  des Bestimmungsorts der Tiere aus Aquakulturgehaltenen Wassertiere; [Abänd. 307]

e)  der am Herkunfts‑ oder Bestimmungsort durchgeführten Behandlungen, Verarbeitungsverfahren und sonstigen besonderen Risikominderungsmaßnahmen.

Artikel 201

Verbringung wildlebender Wassertiere, die für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte

(1)  Artikel 200 Absätze 1 und 2 sowie die Vorschriften, die nach Artikel 200 Absatz 3 erlassen wurden, gelten auch für Verbringungen wildlebender Wassertiere, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verbracht werden sollen, welche gemäß Artikel 36 Absatz 3 oder Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absätze 1 oder 2 unterliegen, sofern solche Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass diese wildlebenden Wassertiere kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d auf Wassertiere am Bestimmungsort darstellen.

(2)  Die Kommission ist befugt, in Ergänzung zu Absatz 1 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf Verbringungsanforderungen bei wildlebenden Wassertieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Abschnitt 4

Wassertiere, die nicht für Betriebe, die Freisetzung in offenen Gewässern oder den menschlichen Verzehr bestimmt sind

Artikel 202

Verbringung von Wassertieren, die nicht für Betriebe, die Freisetzung in offenen Gewässern oder den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie delegierte Rechtsakte

(1)  Die Unternehmer treffen die nötigen Präventionsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass Verbringungen von Wassertieren, die nicht für Betriebe, die Freisetzung in offenen Gewässern oder den menschlichen Verzehr bestimmt sind, kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d auf Wassertiere am Bestimmungsort darstellen.

(2)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich der Präventionsmaßnahmen gemäß Absatz 1 zu erlassen, damit sichergestellt wird, dass durch die Wassertiere keine Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d möglich ist, wobei sie die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Aspekte berücksichtigt.

(3)  Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 2 berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)  die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d, die für die gelistete Art oder Kategorie der Wassertiere relevant sind;

b)  den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d in den Herkunftskompartimenten, ‑zonen oder ‑mitgliedstaaten sowie den Bestimmungskompartimenten, ‑zonen oder ‑mitgliedstaaten;

c)  den Herkunfts‑ und den Bestimmungsort;

d)  die Art der Verbringung der Wassertiere;

e)  die Art(en) und Kategorie(n) der Wassertiere;

f)  das Alter der Wassertiere;

g)  sonstige epidemiologische Faktoren.

Abschnitt 5

Ausnahmen von den Abschnitten 1 bis 4 und zusätzliche Risikominderungsmassnahmen

Artikel 203

Für geschlossene Aquakulturbetriebe bestimmte Wassertiere und delegierte Rechtsakte

(1)  Die Unternehmer verbringen Wassertiere nur dann in einen geschlossenen Aquakulturbetrieb, wenn diese folgende Bedingungen erfüllen:

a)  Sie stammen aus einem anderen geschlossenen Aquakulturbetrieb;

b)  sie stellen kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d auf gelistete Tierarten im geschlossenen Bestimmungsaquakulturbetrieb dar; dies gilt nicht, wenn eine solche Verbringung zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigt ist.

(2)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)  genaue Anforderungen an Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in geschlossene Aquakulturbetriebe, ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen;

b)  spezifische Vorschriften für Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in geschlossene Aquakulturbetriebe, in denen durch die geltenden Risikominderungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass solche Verbringungen kein erhebliches Risiko für die Gesundheit der Tiere aus Aquakultur in diesem geschlossenen Aquakulturbetrieb und in den umliegenden Betrieben darstellen.

Artikel 204

Ausnahmen für Verbringungen von Wassertieren zu wissenschaftlichen Zwecken und delegierte Rechtsakte

(1)  Die zuständige Behörde am Bestimmungsort kann – vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde am Herkunftsort – Verbringungen von Wassertieren, die den Anforderungen der Abschnitte 1 bis 4 nicht genügen, mit Ausnahme des Artikels 190 Absätze 1 und 3 sowie der Artikel 191, 192 und 193, in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen.

(2)  Die zuständigen Behörden gewähren Ausnahmen für Verbringungen von Wassertieren zu wissenschaftlichen Zwecken gemäß Absatz 1 nur unter folgenden Bedingungen:

a)  Die zuständigen Behörden am Bestimmungs‑ und am Herkunftsort

i)  haben die Bedingungen für solche Verbringungen vereinbart;

ii)  haben die erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die Verbringungen dieser Wassertiere den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d unterwegs und am Bestimmungsort nicht gefährden;

iii)  haben, falls nötig, die zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten über die gewährte Ausnahme und über die hierfür geltenden Bedingungen informiert;

b)  die Verbringungen solcher Wassertiere erfolgen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden am Herkunfts‑ und am Bestimmungsort sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats.

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmen durch die zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 1 und 2.

Artikel 205

Übertragung von Befugnissen bezüglich besonderer Anforderungen und Ausnahmen für Ausstellungen, Zoos, Heimtierläden, Gartenteiche, kommerzielle Aquarien und Großhändler

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)  spezifische Anforderungen zur Ergänzung der Vorschriften in den Abschnitten 1 bis 4 und für Verbringungen von Wassertieren zu einem der folgenden Zwecke:

i)  für Zoos, Heimtierläden und Großhändler;

ii)  für Ausstellungen sowie sportliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen oder

iii)  für kommerzielle Aquarien;

b)  Ausnahmen von den Abschnitten 1 bis 4, ausgenommen Artikel 190 Absätze 1 und 3 sowie die Artikel 191, 192 und 193, für Verbringungen von Wassertieren gemäß Buchstabe a, unter der Voraussetzung, dass angemessene Bestimmungen zum Schutz vor biologischen Gefahren in Kraft sind, um sicherzustellen, dass diese Verbringungen kein erhebliches Risiko für den Gesundheitsstatus des Bestimmungsortes darstellen. [Abänd. 308]

Artikel 206

Durchführungsbefugnis für zeitlich befristete Ausnahmen für Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien von Wassertieren

Die Kommission erlässt mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften für zeitlich befristete Ausnahmen von den in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften für Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien von Wassertieren, wenn

a)  die Verbringungsanforderungen gemäß Artikel 195, Artikel 196 Absatz 1, den Artikeln 197 und 198, Artikel 199 Absätze 1 und 2, Artikel 200, Artikel 201 Absatz 1, Artikel 202 Absatz 1, Artikel 203 Absatz 1 und Artikel 204 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 196 Absatz 2, Artikel 199 Absatz 3, Artikel 201 Absatz 2, Artikel 202 Absatz 2, Artikel 203 Absatz 2, Artikel 204 Absatz 3 und Artikel 205 erlassen wurden, die durch bestimmte Verbringungen solcher Wassertiere entstehenden Risiken nicht wirksam mindern oder

b)  sich die gelistete Seuche gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d trotz der in den Abschnitten 1 bis 5 festgelegten Verbringungsanforderungen auszubreiten scheint.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer gelisteten Seuche, die ein Risiko mit sehr schwerwiegenden Auswirkungen darstellt, und unter Berücksichtigung der in Artikel 205 genannten Aspekte erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 255 Absatz 3.

Artikel 207

Aspekte, die beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind

Bei der Festlegung der Vorschriften, die in die delegierten Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 203 Absatz 2, Artikel 204 Absatz 3 sowie den Artikeln 205 und 206 aufzunehmen sind, berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)  die Risiken im Zusammenhang mit der Verbringung;

b)  den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d am Herkunfts‑ und am Bestimmungsort;

c)  die gelisteten Wassertierarten für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d;

d)  die durchgeführten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

e)  spezifische Haltungsbedingungen der Tiere aus AquakulturWassertiere; [Abänd. 309]

f)  spezifische Verbringungsmuster für die betreffende Art von AquakulturbBetrieb sowie die betreffende Art oder Kategorie von Tieren aus AquakulturWassertieren; [Abänd. 310]

g)  sonstige epidemiologische Faktoren.

Abschnitt 6

Veterinärbescheinigungen

Artikel 208

Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass den Tieren aus Aquakultur eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist

(1)  Die Unternehmer verbringen Tiere aus Aquakultur nur dann, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsorts gemäß Artikel 216 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist, sofern die Tiere bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Buchstabe a zu einer gelisteten Art gehören und zu einem der folgenden Zwecke verbracht werden:

a)  Sie sind zur Verbringung in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment bestimmt, der/die/das im Hinblick auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurde oder einem Tilgungsprogramm gemäß Artikel 30 Absätze 1 oder 2 unterliegt, und

b)  sie sind für einen der folgenden Zwecke bestimmt:

i)  für einen Aquakulturbetrieb;

ii)  für die Freisetzung in offenen Gewässern;

iii)  für den menschlichen Verzehr.

(2)  Die Unternehmer verbringen Tiere aus Aquakultur nur dann, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsorts gemäß Artikel 216 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist, sofern die Tiere bezüglich der fraglichen Seuche(n) gemäß Buchstabe a zu einer gelisteten Art gehören und zu einem der folgenden Zwecke verbracht werden:

a)  Sie dürfen eine Sperrzone verlassen vorbehaltlich Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, den Artikeln 56 und 64, Artikel 65 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 78 Absätze 1 und 2 oder gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 67 und 68, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79, Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 248 erlassen wurden, im Hinblick auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b;

b)  sie sind für einen der folgenden Zwecke bestimmt:

i)  für einen Aquakulturbetrieb;

ii)  für die Freisetzung in offenen Gewässern;

iii)  für den menschlichen Verzehr.

(3)  Die Unternehmer treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Veterinärbescheinigung den Tieren aus Aquakultur von ihrem Herkunftsort bis zu ihrem Bestimmungsort beigefügt ist, es sei denn, es gelten spezifische Maßnahmen gemäß Vorschriften, die nach Artikel 214 erlassen wurden.

Artikel 209

Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass sonstigen Wassertieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist, sowie Durchführungsbefugnis

(1)  Die Unternehmer verbringen andere Wassertiere als Tiere aus Aquakultur gemäß Artikel 208 Absätze 1 und 2 nur dann, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsorts gemäß Artikel 216 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beiliegt, sofern aufgrund des Risikos im Zusammenhang mit der Verbringung dieser Wassertiere eine Veterinärbescheinigung erforderlich ist, um sicherzustellen, dass bezüglich der gelisteten Tierarten folgende Verbringungsanforderungen erfüllt sind:

a)  die Anforderungen gemäß den Abschnitten 1 bis 5 und die Vorschriften, die gemäß diesen Abschnitten erlassen wurden;

b)  die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1, den Artikeln 62 und 64, Artikel 65 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 1 sowie Artikel 78 Absätze 1 und 2 oder gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63, 67 und 68, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79 und Artikel 81 Absatz 2 erlassen wurden;

c)  die Sofortmaßnahmen gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 248 erlassen wurden.

(2)  Artikel 208 gilt auch für wildlebende Wassertiere, die für einen Aquakulturbetrieb bestimmt sind, es sei denn, die zuständige Behörde des Herkunftsorts gelangt zu dem Schluss, dass die Ausstellung einer Bescheinigung wegen der Beschaffenheit des Herkunftsorts dieser wildlebenden Wassertiere nicht möglich ist.

(3)  Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften hinsichtlich der Pflicht der Unternehmer gemäß Absatz 2 fest, sicherzustellen, dass wildlebenden Wassertieren, die für einen Aquakulturbetrieb bestimmt sind, eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Artikel 210

Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen für nationale Tiergesundheitsbescheinigungssysteme

Abweichend von den Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß den Artikeln 208 und 209 können die Mitgliedstaaten Ausnahmen für Verbringungen bestimmter Sendungen von Wassertieren ohne Veterinärbescheinigung innerhalb ihres Hoheitsgebiets gewähren, sofern sie über ein alternatives System verfügen, das gewährleistet, dass solche Sendungen rückverfolgbar sind und die Tiergesundheitsanforderungen an solche Verbringungen gemäß den Abschnitten 1 bis 5 erfüllen.

Artikel 211

Übertragung von Befugnissen hinsichtlich Veterinärbescheinigungen für Wassertiere

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)  Ausnahmen von den Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß den Artikeln 208 und 209 sowie die Bedingungen für solche Ausnahmen bei Verbringungen von Wassertieren, die kein erhebliches Risiko einer Seuchenausbreitung darstellen, und zwar aufgrund

i)  der Kategorie(n), Lebensstadien oder Art(en) der Wassertiere;

ii)  der Haltungsmethoden und der Erzeugungsart bei diesen Arten und Kategorien von Tieren aus Aquakultur;

iii)  der vorgesehenen Verwendung der Wassertiere;

iv)  des Bestimmungsorts der Wassertiere;

b)  besondere Vorschriften für Veterinärbescheinigungen gemäß den Artikeln 208 und 209, wenn durch alternative Risikominderungsmaßnahmen der zuständigen Behörde sichergestellt wird, dass

i)  die Wassertiere rückverfolgbar sind;

ii)  die zu verbringenden Wassertiere die in den Abschnitten 1 bis 5 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erfüllen;

c)  genaue Vorschriften zu den Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Wassertieren zu wissenschaftlichen Zwecken gemäß Artikel 204 Absatz 1.

Artikel 212

Inhalt der Veterinärbescheinigungen

(1)  Die Veterinärbescheinigung muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)  den Herkunftsbetrieb oder ‑ort, den Bestimmungsbetrieb oder ‑ort und, soweit für die Seuchenausbreitung relevant, die im Zuge der Verbringung angesteuerten Betriebe oder Durchfuhrorte;

b)  eine Beschreibung der Wassertiere;

c)  die Anzahl, das Volumen oder das Gewicht der Wassertiere;

d)  die nötigen Angaben zum Nachweis darüber, dass die Tiere die Verbringungsanforderungen gemäß den Abschnitten 1 bis 5 erfüllen.

(2)  Die Veterinärbescheinigung kann zudem weitere Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften erforderlich sind.

Artikel 213

Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich des Inhalts von Veterinärbescheinigungen

(1)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich des Inhalts von Veterinärbescheinigungen nach Artikel 212 Absatz 1 zu erlassen in Bezug auf

a)  genaue Vorschriften zum Inhalt der Veterinärbescheinigungen gemäß Absatz 212 Absatz 1 für verschiedene Kategorien und Arten von Wassertieren;

b)  zusätzliche Informationen, die in die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 212 Absatz 1 aufzunehmen sind.

(2)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften für Musterveterinärbescheinigungen erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Artikel 214

Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass den Wassertieren bis zum Eintreffen am Bestimmungsort eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist, und delegierte Rechtsakte

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Ergänzung der Anforderungen bezüglich einer Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 208 für folgende Arten der Verbringung von Wassertieren:

a)  Verbringungen von Wassertieren, die den Weg zu ihrem endgültigen Bestimmungort nicht fortsetzen dürfen und statt dessen zu ihrem Herkunftsort zurückbefördert oder zu einem anderen Bestimmungsort gebracht werden müssen, und zwar aus einem oder mehreren der nachstehenden Gründe:

i)  ihr vorgesehener Beförderungsweg wurde aus Tierschutzgründen ungeplant unterbrochen;

ii)  unterwegs kam es zu unvorhersehbaren Unfällen oder Zwischenfällen;

iii)  die Wassertiere wurden am Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat oder an der Außengrenze der Union zurückgewiesen;

iv)  die Wassertiere wurden in einem Drittland zurückgewiesen;

b)  Verbringungen von Tieren aus Aquakultur, die für Ausstellungen und sportliche, kulturelle oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind, mit anschließender Rückbeförderung zu ihrem Herkunftsort.

Artikel 215

Pflicht der Unternehmer zur Zusammenarbeit mit den für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen zuständigen Behörden

Die Unternehmer sind verpflichtet,

a)  der zuständigen Behörde alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208 und 209 sowie gemäß den Vorschriften, die nach den Artikeln 211, 213 und 214 erlassen wurden, erforderlich sind;

b)  die Wassertiere, falls nötig, Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen gemäß Artikel 216 Absatz 3 und gemäß den nach Artikel 216 Absatz 4 erlassenen Vorschriften zu unterziehen.

Artikel 216

Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen und delegierte Rechtsakte

(1)  Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Unternehmers eine Veterinärbescheinigung für die Verbringung von Wassertieren aus, soweit dies gemäß den Artikeln 208 und 209 oder gemäß Vorschriften, die nach den Artikeln 211 und 214 erlassen wurden, erforderlich ist, vorausgesetzt, dass – soweit relevant – die nachstehenden Tiergesundheitsanforderungen erfüllt sind:

a)  die Anforderungen in Artikel 190, Artikel 191 Absatz 1, den Artikeln 192, 194 und 195, Artikel 196 Absatz 1, den Artikeln 197 und 198, Artikel 199 Absätze 1 und 2, Artikel 200, Artikel 202 Absatz 1, Artikel 203 Absatz 1 und Artikel 204 Absätze 1 und 2;

b)  die Anforderungen in den delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 191 Absatz 2, Artikel 196 Absatz 2, Artikel 199 Absatz 3, Artikel 200 Absatz 3, Artikel 201 Absatz 2, Artikel 202 Absatz 2, Artikel 203 Absatz 2, Artikel 204 Absatz 3 und Artikel 205 erlassen wurden;

c)  die Anforderungen in den Durchführungsrechtsakten, die nach Artikel 206 erlassen wurden.

(2)  Veterinärbescheinigungen müssen

a)  vom amtlichen Tierarzt geprüft und unterzeichnet sein;

b)  für die in den nach Absatz 4 Buchstabe b erlassenen Vorschriften festgelegte Dauer gültig sein, während der die unter die Bescheinigung fallenden Tiere aus Aquakultur die in der Bescheinigung genannten Garantien bezüglich der Tiergesundheit erfüllen.

(3)  Vor der Unterzeichnung einer Veterinärbescheinigung überprüft der amtliche Tierarzt anhand der Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen, wie in den nach Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen, ob die unter die Bescheinigung fallenden Wassertiere die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, wobei er gegebenenfalls die Art(en) und Kategorie(n) der betreffenden Wassertiere und die Tiergesundheitsanforderungen berücksichtigt.

(4)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)  die Art der Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen und Untersuchungen für die verschiedenen Arten und Kategorien von Wassertieren, die vom amtlichen Tierarzt gemäß Absatz 3 vorzunehmen sind, um die Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels zu überprüfen;

b)  der Zeitrahmen für die Durchführung solcher Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen und Untersuchungen sowie die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen durch den amtlichen Tierarzt vor der Verbringung von Sendungen mit Wassertieren.

Artikel 217

Elektronische Veterinärbescheinigungen

Elektronische Veterinärbescheinigungen, die mittels IMSOC ausgestellt, bearbeitet und übermittelt werden, können an die Stelle von Veterinärbescheinigungen in Papierform gemäß Artikel 208 treten, wenn sie

a)  sämtliche Informationen enthalten, die in der Musterveterinärbescheinigung gemäß Artikel 212 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 213 erlassenen Vorschriften verlangt werden;

b)  die Rückverfolgbarkeit der Wassertiere und die Verknüpfung zwischen diesen Tieren und der elektronischen Veterinärbescheinigung gewährleisten.

Artikel 218

Eigenerklärung der Unternehmer über Verbringungen von Tieren aus AquakulturWassertieren in andere Mitgliedstaaten und delegierte Rechtsakte [Abänd. 311]

(1)  Die Unternehmer am Herkunftsort geben eine schriftliche Eigenerklärung ab über Verbringungen von Tieren aus Aquakultur Wassertieren von deren Herkunftsort in einem Mitgliedstaat zu deren Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat, und sie stellen sicher, dass diese Erklärung der Tiersendung beigefügt ist, sofern ihr keine Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208 und 209 oder gemäß Vorschriften, die nach den Artikeln 211 und 214 erlassen wurden, beiliegen muss. [Abänd. 312]

(2)  Die Eigenerklärung gemäß Absatz 1 muss mindestens folgende Informationen zu den Tieren aus Aquakultur Wassertieren enthalten: [Abänd. 313]

a)  den Herkunfts‑ und den Bestimmungsort und – soweit relevant – die Durchfuhrorte;

b)  eine Beschreibung der Tiere aus AquakulturWassertiere, die Tierart, ihre Menge, ihr Gewicht oder ihr Volumen, soweit für die betreffenden Tiere relevant; [Abänd. 314]

c)  die nötigen Angaben zum Nachweis darüber, dass die Tiere aus Aquakultur Wassertiere die Verbringungsanforderungen gemäß den Abschnitten 1 bis 5 erfüllen. [Abänd. 315]

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)  genaue Vorschriften über den Inhalt der Eigenerklärung gemäß Absatz 2 für verschiedene Arten und Kategorien von Tieren aus AquakulturWassertieren; [Abänd. 316]

b)  Informationen, die zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Informationen in der Eigenerklärung enthalten sein müssen.

(4)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften für Muster von Eigenerklärungen gemäß Absatz 1 erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 7

Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten

Artikel 219

Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen von Wassertieren zwischen Mitgliedstaaten

Die Unternehmer melden der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorab die geplante Verbringung von Wassertieren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn

a)  den Wassertieren eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208 und 209 oder gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 211 und Artikel 214 Absatz 2 erlassen wurden, beigefügt sein muss;

b)  den Wassertieren eine Veterinärbescheinigung für Wassertiere beigefügt sein muss, die gemäß Artikel 208 Absatz 2 Buchstabe a aus einer Sperrzone verbracht werden;

c)  die zu verbringenden Tiere aus Aquakultur und wildlebenden Wassertiere bestimmt sind für

i)  einen Betrieb, der gemäß Artikel 171 registriert oder gemäß den Artikeln 174 bis 177 zugelassen werden muss;

ii)  die Freisetzung in offenen Gewässern;

d)  gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 221 erlassen wurden, eine Meldung erforderlich ist.

Für die Zwecke der Meldung gemäß Absatz 1 stellen die Unternehmer der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle nötigen Informationen zur Verfügung, damit diese die Verbringung gemäß Artikel 220 Absatz 1 der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats melden kann.

Artikel 220

Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten

(1)  Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats meldet der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen von Wassertieren gemäß Artikel 219 Absatz 1, es sei denn, dass gemäß Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c eine Ausnahme von der Meldepflicht gewährt wurde.

(2)  Die Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt, soweit möglich, mittels IMSOC.

(3)  Die Mitgliedstaaten benennen Regionen für die Verwaltung der Meldungen von Verbringungen durch die zuständige Behörde nach Absatz 1.

(4)  Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dem Unternehmer die Genehmigung erteilen, der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen von Wassertieren mittels IMSOC teilweise oder vollständig zu melden.

Artikel 221

Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich der Meldung von Verbringungen von Wassertieren durch die zuständige Behörde

1.  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)  die Anforderung einer Meldung durch die Unternehmer von Verbringungen von Wassertieren zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 219 Absatz 1, wenn es sich um andere als die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c des genannten Artikels aufgeführten Tierkategorien oder ‑arten handelt, bei denen die Rückverfolgbarkeit der Verbringungen erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die in diesem Abschnitt festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erfüllt sind;

b)  die erforderlichen Informationen, damit Verbringungen von Wassertieren gemäß Artikel 219 Absatz 1 und Artikel 220 Absatz 1 von Unternehmer und zuständiger Behörde gemeldet werden können;

c)  Ausnahmen von den Meldungsanforderungen gemäß Artikel 219 Absatz 1 Buchstabe c für Kategorien oder Arten von Wassertieren oder für Verbringungsarten, die ein unerhebliches Risiko darstellen;

d)  das Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen von Wassertieren bei Stromausfällen und anderen Störungen von IMSOC;

e)  die Anforderungen hinsichtlich der Benennung von Regionen durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 220 Absatz 3.

(2)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen für

a)  das Format der Meldungen durch

i)  Unternehmer an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von Verbringungen von Wassertieren gemäß Artikel 219 Absatz 1;

ii)  die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats von Verbringungen von Wassertieren gemäß Artikel 220 Absatz 1;

b)  die Fristen für

i)  die Übermittlung der erforderlichen Informationen durch die Unternehmer an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 219 Absatz 1;

ii)  die Meldung von Verbringungen durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 220 Absatz 1.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 3

Verbringungen von Wassertieren, die als Heimtiere gehalten werden, innerhalb der Union

Artikel 222

Nichtkommerzielle Verbringungen von Wassertieren, die als Heimtiere gehalten werden, sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

(1)  Heimtierhalter führen nichtkommerzielle Verbringungen der als Heimtiere gehaltenen Wassertiere der in Anhang I aufgeführten Arten nur dann durch, wenn geeignete Seuchenpräventions‑ und ‑bekämpfungsmaßnahmen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass diese Tiere kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d sowie neu auftretender Seuchen auf Tiere am Bestimmungsort und bei der Beförderung darstellen.

(2)  Artikel 112 sowie die Vorschriften in den delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 114 Buchstabe f erlassen wurden, und in den Durchführungsrechtsakten, die nach Artikel 117 erlassenen wurden, gelten für die Identifizierung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit von Wassertieren, die als Heimtiere gehalten werden.

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 bezüglich der in Absatz 1 genannten Seuchenpräventions‑ und ‑bekämpfungsmaßnahmen zu erlassen, um sicherzustellen, dass die als Heimtiere gehaltenen Wassertiere kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d sowie neu auftretender Seuchen auf Tiere bei der Beförderung und am Bestimmungsort darstellen; falls erforderlich, wird hierbei der Gesundheitsstatus des Bestimmungsorts berücksichtigt.

(4)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Seuchenpräventions‑ und ‑bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 und gemäß den nach Absatz 2 erlassenen Vorschriften festlegen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 4

Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, innerhalb der Union

Artikel 223

Allgemeine Pflichten der Unternehmer bezüglich der Tiergesundheit und delegierte Rechtsakte

(1)  Die Unternehmer ergreifen geeignete Präventionsmaßnahmen, um auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, innerhalb der Union sicherzustellen, dass durch solche Erzeugnisse keine Ausbreitung erfolgt von

a)  gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d, wobei der Gesundheitsstatus am Produktions‑, Verarbeitungs‑ oder Bestimmungsort zu berücksichtigen ist;

b)  neu auftretenden Seuchen.

(2)  Die Unternehmer stellen sicher, dass die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, nicht aus Betrieben oder Lebensmittelbetrieben stammen bzw. nicht von Tieren aus Betrieben gewonnen wurden, für die

a)  Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 246 und 247 und gemäß Vorschriften gelten, die nach Artikel 248 erlassen wurden, es sei denn, dass in Teil VI Ausnahmen von diesen Vorschriften vorgesehen sind;

b)  Verbringungsbeschränkungen für Wassertiere und für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren gelten gemäß Artikel 31 Absatz 1, Artikel 55 Absatz 1, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 78 Absätze 1 und 2, Artikel 80 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 67, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79, Artikel 80 Absatz 3 und Artikel 81 Absatz 2 erlassen wurden, es sei denn, dass in diesen Vorschriften Ausnahmen vorgesehen sind.

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich genauer Anforderungen in Ergänzung zu Absatz 2 an Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wobei sie folgende Aspekte berücksichtigt:

a)  die Seuchen und von den Seuchen betroffenen Wassertierarten, für die die Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen gemäß Absatz 2 gelten;

b)  die Art der Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren;

c)  die bei den Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren durchgeführten Risikominderungsmaßnahmen am Herkunfts‑ und am Bestimmungsort;

d)  die vorgesehene Verwendung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren;

e)  den Bestimmungsort der Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren.

Artikel 224

Veterinärbescheinigungen und delegierte Rechtsakte

(1)  Die Unternehmer verbringen folgende Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, nur dann, wenn diesen eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsorts gemäß Absatz 3 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist:

a)  Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, die vorbehaltlich der Sofortmaßnahmen gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 248 erlassen wurden, eine Sperrzone verlassen dürfen, sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren von Arten, die diesen Sofortmaßnahmen unterliegen;

b)  Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, die vorbehaltlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 31 Absatz 1, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 78 Absätze 1 und 2, Artikel 80 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 67, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 79, Artikel 80 Absatz 3 und Artikel 81 Absatz 2 erlassen wurden, eine Sperrzone verlassen dürfen, sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren von Arten, die diesen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegen.

(2)  Die Unternehmer treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 den Erzeugnissen tierischen Ursprungs von ihrem Herkunftsort bis zu ihrem Bestimmungsort beigefügt ist.

(3)  Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Unternehmers eine Veterinärbescheinigung für die Verbringung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen lebende Wassertiere, gemäß Absatz 1 aus.

(4)  Artikel 212 und die Artikel 214 bis 217 sowie die Vorschriften, die nach Artikel 213 und Artikel 216 Absatz 4 erlassen wurden, gelten für Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen lebende Wassertiere, gemäß Absatz 1.

(5)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf Anforderungen und genaue Vorschriften hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Veterinärbescheinigung für Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen lebende Wassertiere, wobei sie folgende Aspekte berücksichtigt:

a)  die Art der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

b)  die bei den Erzeugnissen tierischen Ursprungs durchgeführten Risikominderungsmaßnahmen, durch welche die Risiken der Ausbreitung von Seuchen verringert werden;

c)  die vorgesehene Verwendung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

d)  den Bestimmungsort der Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

Artikel 225

Inhalt der Veterinärbescheinigungen sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

(1)  Die Veterinärbescheinigung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen lebende Wassertiere, muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)  den Herkunftsbetrieb oder ‑ort und den Bestimmungsbetrieb oder ‑ort;

b)  eine Beschreibung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

c)  die Menge oder das Volumen der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

d)  die Identifizierung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, soweit gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe h oder gemäß den nach Artikel 66 erlassenen Vorschriften erforderlich;

e)  die erforderlichen Informationen zum Nachweis darüber, dass die in der Sendung enthaltenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs die Verbringungsanforderungen gemäß Artikel 223 Absatz 2 und gemäß den nach Artikel 223 Absatz 3 erlassenen Vorschriften erfüllen.

(2)  Die Veterinärbescheinigung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen lebende Wassertiere, kann zudem weitere Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften erforderlich sind.

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zur Änderung und Ergänzung der Informationen zu erlassen, die in der Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 enthalten sein müssen.

(4)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften zu Mustern für Veterinärbescheinigungen gemäß Absatz 1 erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Artikel 226

Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in andere Mitgliedstaaten

(1)  Die Unternehmer sind verpflichtet,

a)  die zuständige Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorab über die geplante Verbringung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen lebende Wassertiere, zu informieren, wenn den Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 224 Absatz 1 beigefügt sein muss;

b)  alle nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen lebende Wassertiere, gemäß Absatz 2 der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats melden kann.

(2)  Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats meldet gemäß Artikel 220 Absatz 1 der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen lebende Wassertiere.

(3)  Die Artikel 219 und 220 sowie die nach Artikel 221 erlassenen Vorschriften gelten für die Meldung im Fall von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen lebende Wassertiere.

Kapitel 5

Nationale Maßnahmen

Artikel 227

Nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen

(1)  Stellt eine nicht unter die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d fallende Seuche ein erhebliches Risiko für die Wassertiere in einem Mitgliedstaat dar, so kann der betreffende Mitgliedstaat nationale Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung oder zur Bekämpfung der Seuche ergreifen.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese nationalen Maßnahmen nicht über das zur Verhütung der Einschleppung oder zur Bekämpfung der Seuche in diesem Mitgliedstaat angemessene und notwendige Maß hinausgehen.

(2)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vorab über die nach Absatz 1 vorgesehenen nationalen Maßnahmen, die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten.

(3)  Die Kommission genehmigt die in Absatz 2 genannten nationalen Maßnahmen und ändert sie gegebenenfalls mittels Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

(4)  Die Genehmigung gemäß Absatz 3 wird nur dann erteilt, wenn die Einführung von Verbringungsbeschränkungen zwischen Mitgliedstaaten zur Verhütung der Einschleppung oder zur Bekämpfung der in Absatz 1 genannten Seuche erforderlich ist, wobei die Gesamtauswirkungen der Seuche und die von der Union getroffenen Maßnahmen berücksichtigt werden.

TITEL III

Tiere von Arten, die nicht als Land‑ oder Wassertiere gelten, sowie Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs von solchen anderen Tieren

Artikel 228

Tiergesundheitsanforderungen an andere Tiere sowie an Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs solcher anderer Tiere

Gehören andere Tiere für eine gelistete Seuche gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d zu den gelisteten Arten und stellen diese anderen Tiere oder ihr Zuchtmaterial oder die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier dar, so gelten folgende Tiergesundheitsanforderungen:

a)  die Anforderungen bezüglich Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnissen für Betriebe und Transportunternehmer gemäß Titel I Kapitel 1 und Titel II Kapitel 1;

b)  die Anforderungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit gemäß den Artikeln 102 bis 105 und den Artikeln 112 und 113 für andere Tiere und gemäß Artikel 119 für Zuchtmaterial;

c)  Verbringungsanforderungen wie folgt:

i)  für andere Tiere, die vorwiegend an Land leben oder üblicherweise von Seuchen betroffen sind, die Landtiere befallen, die Anforderungen in den Abschnitten 1 und 6 von Teil IV Titel I Kapitel 3 und in den Kapiteln 4 und 5 von Teil IV Titel I, unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 229 Absatz 3 Buchstaben d und e;

ii)  für andere Tiere, die vorwiegend im Wasser leben oder üblicherweise von Seuchen betroffen sind, die Wassertiere befallen, die Anforderungen in den Abschnitten 1 bis 5 von Teil IV Titel II Kapitel 2 und von Titel II Kapitel 2, unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 229 Absatz 3 Buchstaben d und e;

iii)  für andere Heimtiere die Anforderungen gemäß den Artikeln 112 und 152;

iv)  für Zuchtmaterial die allgemeinen Verbringungsanforderungen gemäß den Artikeln 155 und 156 sowie die besonderen Anforderungen bei Verbringungen in andere Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 162 und 163;

v)  für Erzeugnisse tierischen Ursprungs die in den Artikeln 164 und 223 genannten allgemeinen Pflichten der Unternehmer bezüglich der Tiergesundheit bei Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Union;

d)  folgende Pflichten bezüglich Veterinärbescheinigungen für Unternehmer und die zuständige Behörde bzw. bezüglich Eigenerklärungen für Unternehmer:

i)  für andere Tiere gemäß den Artikeln 140 bis 148 bzw. den Artikeln 208 bis 218;

ii)  für Zuchtmaterial gemäß den Artikeln 159 und 160;

iii)  für Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß den Artikeln 165 und 166 bzw. den Artikeln 224 und 225;

e)  die Meldung von Verbringungen durch die Unternehmer und die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß den Artikeln 149, 150, 151, 161 und 167 bzw. den Artikeln 219 bis 221 und Artikel 226.

Artikel 229

Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich Tiergesundheitsanforderungen an andere Tiere sowie an Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs von solchen anderen Tieren

(1)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen zur Ergänzung und Änderung der in Artikel 228 genannten Anforderungen an andere Tiere sowie an ihr Zuchtmaterial oder von ihnen gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs, soweit zur Minderung des Risikos durch die dort genannten Seuchen erforderlich, und zwar in Bezug auf

a)  die Anforderungen bezüglich Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnissen für Betriebe und Transportunternehmer, die andere Tiere, ihr Zuchtmaterial oder von ihnen gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 228 Buchstabe a halten bzw. befördern;

b)  die Anforderungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit anderer Tiere und ihres Zuchtmaterials gemäß Artikel 228 Buchstabe b;

c)  die Verbringungsanforderungen an andere Tiere, ihr Zuchtmaterial und von ihnen gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 228 Buchstabe c;

d)  die Pflichten bezüglich Veterinärbescheinigungen für Unternehmer und die zuständige Behörde bzw. bezüglich Eigenerklärungen für Unternehmer im Hinblick auf andere Tiere, ihr Zuchtmaterial und von ihnen gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 228 Buchstabe d;

e)  die Meldung von Verbringungen durch die Unternehmer und die zuständige Behörde im Fall anderer Tiere, ihres Zuchtmaterials und von ihnen gewonnener Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 228 Buchstabe e.

(2)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten genaue Bestimmungen über die Durchführung der Seuchenpräventions‑ und -bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

(3)  Die Kommission berücksichtigt beim Erlass der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 1 und 2 eines oder mehrere der folgenden Kriterien:

a)  die Arten oder Kategorien anderer Tiere, die zu den gelisteten Arten gemäß Artikel 7 Absatz 2 für eine gelistete Seuche oder mehrere gelistete Seuchen gehören, für die bestimmte in der vorliegenden Verordnung festgelegte Seuchenpräventions‑ und ‑bekämpfungsmaßnahmen gelten;

b)  das Profil der gelisteten Seuche, die die Arten und Kategorien anderer Tiere gemäß Buchstabe a betrifft;

c)  die Durchführbarkeit, Verfügbarkeit und Wirksamkeit der Seuchenpräventions‑ und ‑bekämpfungsmaßnahmen im Hinblick auf die von den Maßnahmen betroffenen gelisteten Art(en);

d)  den vorherrschenden Lebensraum – an Land oder im Wasser – dieser anderen Tiere;

e)  die Art von Seuchen, für die diese anderen Tiere anfällig sind, wobei es sich um Seuchen handeln kann, die üblicherweise entweder Landtiere oder Wassertiere befallen, ungeachtet des vorherrschenden Lebensraums gemäß Buchstabe b.

TEIL V

EINGANG IN DIE UNION UND AUSFUHR

Kapitel 1

Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union

Abschnitt 1

Anforderungen bezüglich des Eingangs in die Union

Artikel 230

Anforderungen an Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs bezüglich des Eingangs in die Union

(1)  Die Mitgliedstaaten gestatten den Eingang von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union nur dann, wenn diese folgende Anforderungen erfüllen:

a)  Sie stammen aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet, das gemäß Artikel 231 für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelistet ist, oder aus einer Zone oder einem Kompartiment eines solchen Drittlandes oder Drittlandgebiets, sofern keine Ausnahmen oder zusätzliche Vorschriften nach Artikel 241 Absatz 1 gelten;

b)  sie stammen aus zugelassenen und gelisteten Betrieben, soweit eine solche Zulassung und Listung gemäß Artikel 234 und gemäß den nach Artikel 235 erlassenen Vorschriften erforderlich ist;

c)  sie erfüllen die in delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 236 Absatz 1 erlassen wurden, festgelegten Tiergesundheitsanforderungen bezüglich des Eingangs in die Union, soweit solche Anforderungen für die Tiere, das Zuchtmaterial oder die Erzeugnisse tierischen Ursprungs in der Sendung vorgesehen wurden;

d)  der Sendung sind eine Veterinärbescheinigung, Erklärungen und sonstige Dokumente beigefügt, soweit dies gemäß Artikel 239 Absatz 1 oder gemäß Vorschriften erforderlich ist, die nach Artikel 239 Absatz 4 erlassen wurden.

(2)  Die Unternehmer gestellen ihre Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten zu Zwecken der amtlichen Kontrolle gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. xxxx/xxxx(66) [Verordnung über amtliche Kontrollen], sofern am Eingangsort in die Union keine Ausnahme nach der genannten Verordnung gewährt wird.

Abschnitt 2

Auflistung der Drittländer und Drittlandsgebiete

Artikel 231

Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, sowie Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

(1)  Die Kommission erstellt mittels Durchführungsrechtsakten Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang spezifischer Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, wobei sie folgende Kriterien berücksichtigt:

a)  die Veterinärvorschriften des Drittlandes oder Drittlandsgebiets und die Vorschriften für den Eingang in dieses Drittland oder Drittlandsgebiet, die für Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderen Drittländern und Drittlandsgebieten gelten;

b)  die von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Drittlandsgebiets geleisteten Garantien bezüglich der effizienten Durchführung und Kontrolle der in Buchstabe a genannten Veterinärvorschriften;

c)  die Organisation, Struktur, Ressourcen und rechtlichen Befugnisse der zuständigen Behörde in dem Drittland oder Drittlandsgebiet;

d)  die in dem Drittland oder Drittlandsgebiet angewandten Verfahren zur Ausstellung von Veterinärbescheinigungen;

e)  den Tiergesundheitsstatus des Drittlandes oder Drittlandsgebiets bzw. der betreffenden Zonen und Kompartimente dieses Drittlandes oder Drittlandsgebiets im Hinblick auf

i)  gelistete Seuchen und neu auftretende Seuchen;

ii)  alle Aspekte im Zusammenhang mit der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umweltsituation in dem Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. in den betreffenden Zonen oder Kompartimenten dieses Drittlandes oder Drittlandsgebiets, die ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für den Umweltzustand der Union darstellen können;

f)  die Garantien der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Drittlandsgebiets hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen Veterinärvorschriften der Union oder der Gleichwertigkeit der nationalen Vorschriften mit den Unionsvorschriften;

g)  die Regelmäßigkeit und Zügigkeit, mit der das Drittland oder Drittlandsgebiet der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) Informationen über infektiöse oder kontagiöse Tierkrankheiten in seinem Hoheitsgebiet, insbesondere über in den OIE‑Gesundheitskodizes für Wassertiere und für Landtiere aufgeführte Krankheiten, übermittelt;

h)  die Ergebnisse der in dem Drittland oder Drittlandsgebiet von der Kommission durchgeführten Kontrollen;

i)  die Erfahrungen mit früheren Eingängen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus dem Drittland oder Drittlandsgebiet sowie die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen am Eingangsort solcher Tiere, solchen Zuchtmaterials und solcher Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

(2)  Bis zur Annahme der Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete gemäß Absatz 1 und sofern solche Listen nicht gemäß den in Artikel 258 Absatz 2 genannten Unionsvorschriften erstellt wurden, legen die Mitgliedstaaten fest, aus welchen Drittländern und Drittlandsgebieten der Eingang bestimmter Arten oder Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist.

Für die Zwecke von Absatz 1 beachten die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Kriterien für die Aufnahme in die Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete.

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 bezüglich Ausnahmen von Absatz 2 zu erlassen, um die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, aus welchen Drittländern und Drittlandsgebieten der Eingang einer bestimmten Art oder Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, zu beschränken, falls dies aufgrund des Risikos, das diese bestimmte Art oder Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs darstellt, erforderlich ist.

Artikel 232

In die Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete aufzunehmende Informationen

Die Kommission nimmt für jedes Drittland oder Drittlandsgebiet folgende Informationen in die Listen gemäß Artikel 231 Absatz 1 auf:

a)  die Kategorien oder Arten von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, deren Eingang aus diesem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union zulässig ist;

b)  die Angabe, ob der Eingang der Tiere, des Zuchtmaterials oder der Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Buchstabe a in die Union aus dem gesamten Hoheitsgebiet dieses Drittlandes oder Drittlandsgebiets oder nur aus einzelnen Zonen oder Kompartimenten dieses Drittlandes oder Drittlandsgebiets zulässig ist.

Artikel 233

Aussetzung und Streichung von Einträgen in der Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete sowie Durchführungsrechtsakte

(1)  Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten die Aussetzung oder Streichung von Einträgen eines Drittlandes, eines Drittlandsgebiets, einer Zone oder eines Kompartiments in der Liste gemäß Artikel 231 Absatz 1 vor, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

a)  Das Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. die betreffenden Zonen oder Kompartimente des Drittlandes oder Drittlandsgebiets erfüllt bzw. erfüllen nicht mehr die in Artikel 231 Absatz 1 genannten Kriterien, soweit für den Eingang einer bestimmten Art oder Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union relevant;

b)  die Tiergesundheitssituation in dem Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. der Zone oder dem Kompartiment dieses Drittlandes oder Drittlandsgebiets erfordert die Aussetzung oder Streichung des Eintrags in der Liste, damit der Tiergesundheitsstatus der Union geschützt wird;

c)  trotz Ersuchens der Kommission an das Drittland oder Drittlandsgebiet um aktuelle Informationen zur Tiergesundheitssituation und zu anderen in Artikel 231 Absatz 1 genannten Aspekten hat dieses Drittland oder Drittlandsgebiet die entsprechenden Informationen nicht vorgelegt;

d)  das Drittland oder Drittlandsgebiet hat Kontrollen durch die Kommission im Namen der Union in seinem Hoheitsgebiet verweigert.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einem erheblichen Risiko der Einschleppung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d in die Union erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 255 Absatz 3.

(2)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten ein Drittland oder Drittlandsgebiet oder eine Zone oder ein Kompartiment dieses Drittlandes oder Drittlandsgebiets, für das/die eine Aussetzung oder Streichung aus einem der nachstehend genannten Gründe vorgenommen wurde, wieder in die Liste gemäß Artikel 231 Absatz 1 aufnehmen:

a)  den in Absatz 1 Buchstabe a oder c genannten Gründen, wenn das Drittland oder Drittlandsgebiet nachweist, dass es die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 231 Absatz 1 erfüllt;

b)  den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Gründen, wenn das Drittland oder Drittlandsgebiet ausreichende Garantien dafür leistet, dass die Tiergesundheitssituation oder die Situation der öffentlichen Gesundheit, die Anlass für die Aussetzung oder Streichung des Eintrags in der Liste war, keine Bedrohung mehr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt; [Abänd. 317]

c)  den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Gründen, wenn

i)  das Drittland oder Drittlandsgebiet einer Kontrolle durch die Kommission im Namen der Union in seinem Hoheitsgebiet zugestimmt hat und

ii)  die Ergebnisse dieser Kontrolle durch die Kommission zeigen, dass das Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. die betreffenden Zonen oder Kompartimente dieses Drittlandes oder Drittlandsgebiets die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 231 Absatz 1 erfüllt bzw. erfüllen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich Vorschriften zur Änderung und Ergänzung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien für die Aussetzung und Streichung von Einträgen von Drittländern oder Drittlandsgebieten bzw. Zonen oder Kompartimenten dieser Drittländer oder Drittlandsgebiete in der Liste gemäß Artikel 231 Absatz 1.

Abschnitt 3

Zulassung und Listung von Betrieben in Drittländern und Drittlandsgebieten

Artikel 234

Zulassung und Listung von Betrieben

(1)  Die Mitgliedstaaten gestatten den Eingang in die Union von Landtieren und deren Zuchtmaterial aus einem Betrieb, für den in der Union eine Zulassung gemäß Artikel 89 Absatz 2 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 89 Absatz 3 und Artikel 90 erlassen wurden, erforderlich ist, nur dann, wenn dieser Betrieb in dem Drittland oder Drittlandsgebiet

a)  Tiergesundheitsanforderungen entspricht, die den für diese Art von Betrieben in der Union geltenden Vorschriften gleichwertig sind;

b)  von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Drittlandsgebiets, aus dem der Versand erfolgt, zugelassen und gelistet ist.

(2)  Die Kommission sammelt die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Listen der zugelassenen Betriebe, die ihr von den zuständigen Behörden der Drittländer oder Drittlandsgebiete übermittelt werden.

(3)  Die Kommission leitet neue oder aktualisierte Listen der zugelassenen Betriebe, die ihr von den Drittländern oder Drittlandsgebieten zugehen, an die Mitgliedstaaten weiter und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 235

Übertragung von Befugnissen bezüglich der Zulassung und Listung von Betrieben

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich Vorschriften für Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 234 Absatz 1 Buchstabe b, sofern alternative Risikominderungsmaßnahmen in dem Drittland oder Drittlandsgebiet gleichwertige Garantien für die Tiergesundheit in der Union bieten.

Abschnitt 4

Eingang von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union

Artikel 236

Übertragung von Befugnissen hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union

(1)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen zu erlassen in Bezug auf

a)  den Eingang von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union;

b)  die Verbringung solcher Tiere, solchen Zuchtmaterials und solcher Erzeugnisse tierischen Ursprungs innerhalb der Union und deren Handhabung nach ihrem Eingang in die Union.

(2)  Die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a müssen

a)  genauso streng sein wie die in dieser Verordnung festgelegten Tiergesundheitsanforderungen und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften, die für die Verbringung der betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Union gelten, oder

b)  den Tiergesundheitsanforderungen, die für die Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Teil IV dieser Verordnung gelten, gleichwertig sein.

(3)  Bis zum Erlass delegierter Rechtsakte mit Tiergesundheitsanforderungen an bestimmte Arten oder Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs nach Absatz 1 und soweit solche Anforderungen nicht bereits gemäß den in Artikel 258 Absatz 2 genannten Unionsvorschriften festgelegt wurden, können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden, wenn diese Vorschriften

a)  den Anforderungen in Absatz 2 entsprechen und den in den Artikeln 237 und 238 genannten Aspekten Rechnung tragen;

b)  nicht weniger streng sind als die Vorschriften in Teil IV Titel I und II.

Artikel 237

In delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 236 hinsichtlich des Eingangs von Tieren in die Union zu berücksichtigende Aspekte

Bei der Festlegung von Tiergesundheitsanforderungen in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 236 Absatz 1 für den Eingang bestimmter Arten und Kategorien von Tieren in die Union berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)  die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und neu auftretende Seuchen;

b)  den Gesundheitsstatus der Union bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und neu auftretender Seuchen;

c)  die im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und neu auftretenden Seuchen gelisteten Arten;

d)  das Alter und das Geschlecht der Tiere;

e)  die Herkunft der Tiere;

f)  die Art des Betriebs und die Art der Erzeugung am Herkunfts‑ und am Bestimmungsort;

g)  den vorgesehenen Bestimmungsort;

h)  die vorgesehene Verwendung der Tiere;

i)  durchgeführte Risikominderungsmaßnahmen im Herkunftsdrittland oder ‑drittlandsgebiet und in Durchfuhrdrittländern oder ‑drittlandsgebieten oder durchgeführte Risikominderungsmaßnahmen nach dem Eingang in das Hoheitsgebiet der Union;

j)  für Verbringungen solcher Tiere innerhalb der Union geltende Tiergesundheitsanforderungen;

k)  sonstige epidemiologische Faktoren;

l)  internationale Handelsstandards bezüglich der Tiergesundheit, die für die betreffende Art und Kategorie von Tieren relevant sind.

Artikel 238

In delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 236 hinsichtlich des Eingangs von Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zu berücksichtigende Aspekte

Bei der Festlegung von Tiergesundheitsanforderungen in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 236 Absatz 1 für den Eingang von Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)  die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und neu auftretende Seuchen;

b)  den Gesundheitsstatus der Tiere, von denen das Zuchtmaterial oder die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen wurden, sowie der Union bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und neu auftretender Seuchen;

c)  die Art und Beschaffenheit bestimmten Zuchtmaterials oder bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie Behandlungen, Verarbeitungsverfahren und sonstige Risikominderungsmaßnahmen, die am Herkunfts‑, Versand‑ oder Bestimmungsort durchgeführt wurden;

d)  die Art des Betriebs und die Art der Erzeugung am Herkunfts‑ und am Bestimmungsort;

e)  den vorgesehenen Bestimmungsort;

f)  die vorgesehene Verwendung des Zuchtmaterials oder der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

g)  die für Verbringungen des Zuchtmaterials und der Erzeugnisse tierischen Ursprungs innerhalb der Union geltenden Tiergesundheitsanforderungen;

h)  sonstige epidemiologische Faktoren;

i)  internationale Handelsstandards bezüglich der Tiergesundheit, die für das betreffende Zuchtmaterial oder die betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs relevant sind.

Abschnitt 5

Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstige Dokumente

Artikel 239

Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstige Dokumente für den Eingang in die Union

(1)  Die Mitgliedstaaten gestatten den Eingang von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union nur dann, wenn diesen Folgendes beigefügt ist:

a)  eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlandes oder ‑drittlandsgebiets ausgestellte Veterinärbescheinigung;

b)  Erklärungen oder sonstige Dokumente, soweit gemäß den Vorschriften, die nach Absatz 4 Buchstabe a erlassen wurden, erforderlich.

(2)  Die Mitgliedstaaten gestatten den Eingang von Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union nur dann, wenn die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Veterinärbescheinigung von einem amtlichen Tierarzt in einem Drittland oder Drittlandsgebiet nach Bescheinigungsvorschriften geprüft und unterzeichnet wurde, die den Vorschriften in Artikel 146 Absatz 3 oder Artikel 216 Absatz 3 sowie den Vorschriften, die nach Artikel 146 Absatz 4 oder Artikel 216 Absatz 4 erlassen wurden, gleichwertig sind.

(3)  Die Mitgliedstaaten gestatten die Verwendung elektronischer Veterinärbescheinigungen, die mittels IMSOC ausgestellt, bearbeitet und übermittelt werden, anstelle von Veterinärbescheinigungen in Papierform gemäß Absatz 1, wenn

a)  diese elektronischen Bescheinigungen sämtliche Informationen enthalten, die gemäß Artikel 240 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 240 Absatz 3 erlassenen Vorschriften in der Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe b verlangt werden;

b)  die Rückverfolgbarkeit der Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie die Verknüpfung dieser Sendungen mit der elektronischen Veterinärbescheinigung gewährleistet sind.

(4)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)  Ausnahmen von den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a für Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie spezifische Vorschriften für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für solche Sendungen, die ein unerhebliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellen, und zwar aufgrund eines oder mehrerer der folgenden Faktoren:

i)  der Kategorie oder Art von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

ii)  der Haltungsmethoden und der Erzeugungsart bei diesen Tieren, diesem Zuchtmaterial und diesen Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

iii)  ihres vorgesehenen Verwendungszwecks;

iv)  alternativer Risikominderungsmaßnahmen im Herkunftsdrittland oder ‑drittlandsgebiet oder in den Durchfuhrdrittländern oder ‑drittlandsgebieten oder nach dem Eingang in das Hoheitsgebiet der Union, deren Schutz für die Gesundheit von Mensch und Tier in der Union dem Schutz, der durch diese Verordnung gewährleistet wird, gleichwertig ist;

v)  ausreichender Garantien des Drittlandes oder Drittlandsgebiets dahingehend, dass die Erfüllung der Anforderungen bezüglich des Eingangs in die Union auf andere Weise als durch eine Veterinärbescheinigung nachgewiesen wird;

b)  die Anforderung, dass Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs beim Eingang in die Union Erklärungen oder sonstige Dokumente beigefügt sein müssen zum Nachweis darüber, dass die Tiere, das Zuchtmaterial und die Erzeugnisse tierischen Ursprungs die für den Eingang in die Union geltenden Tiergesundheitsanforderungen der Vorschriften, die nach Artikel 236 Absatz 1 erlassen wurden, erfüllen.

Artikel 240

Inhalt der Veterinärbescheinigungen

(1)  Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 239 Absatz 1 Buchstabe a muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)  Name und Anschrift

i)  des Herkunftsbetriebs oder ‑orts;

ii)  des Bestimmungsbetriebs oder ‑orts;

iii)  soweit relevant, der Betriebe, die für den Auftrieb oder für die Rast der gehaltenen Tiere genutzt werden;

b)  eine Beschreibung der Tiere, des Zuchtmaterials oder der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

c)  die Anzahl oder das Volumen der Tiere, des Zuchtmaterials oder der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

d)  soweit erforderlich, die Identifizierung und Registrierung der Tiere oder des Zuchtmaterials;

e)  die erforderlichen Informationen zum Nachweis darüber, dass die Tiere, das Zuchtmaterial und die Erzeugnisse tierischen Ursprungs in der Sendung die Tiergesundheitsanforderungen bezüglich des Eingangs in die Union gemäß Artikel 230 und Artikel 236 Absatz 3 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 236 Absatz 1 und Artikel 241 erlassen wurden, erfüllen.

(2)  Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 239 Absatz 1 Buchstabe a kann zudem weitere Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften erforderlich sind.

(3)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)  die Informationen, die zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen in der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 239 Absatz 1 Buchstabe a enthalten sein müssen;

b)  die Informationen, die in Erklärungen oder sonstigen Dokumenten gemäß Artikel 239 Absatz 1 Buchstabe b enthalten sein müssen.

(4)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften zu Mustern für Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstigen Dokumenten gemäß Absatz 239 Absatz 1 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

(5)  Bis zum Erlass von Vorschriften in delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß den Absätzen 3 und 4 hinsichtlich bestimmter Arten oder Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs und soweit solche Bestimmungen nicht gemäß den in Artikel 258 Absatz 2 genannten Unionsvorschriften erlassen wurden, können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden, wenn diese den in Absatz 1 genannten Bedingungen entsprechen.

Abschnitt 6

Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen bezüglich bestimmter Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs

Artikel 241

Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen bezüglich bestimmter Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs

(1)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen hinsichtlich Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 230 Absatz 1 und der Artikel 234 und 239 sowie hinsichtlich zusätzlicher Anforderungen beim Eingang in die Union von

a)  Tieren,

i)  die für Zirkusse, Veranstaltungen, Ausstellungen, Shows und geschlossene Betriebe bestimmt sind;

ii)  die als Heimtiere gehalten werden;

iii)  die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind;

iv)  deren endgültiger Bestimmungsort außerhalb der Union liegt;

v)  die aus der Union stammen, in ein Drittland oder Drittlandsgebiet verbracht und anschließend aus diesem Drittland oder Drittlandsgebiet wieder zurück in die Union verbracht werden;

vi)  die aus der Union stammen und durch ein Drittland oder Drittlandsgebiet hindurch in einen anderen Teil der Union verbracht werden;

vii)  die zur zeitlich befristeten Weidehaltung nahe den Unionsgrenzen bestimmt sind;

viii)  die ein unerhebliches Risiko für den Tiergesundheitsstatus in der Union darstellen;

b)  Erzeugnissen tierischen Ursprungs,

i)  die zur persönlichen Verwendung bestimmt sind;

ii)  die zum Verzehr auf Transportmitteln, die aus Drittländern oder Drittlandsgebieten eintreffen, bestimmt sind;

c)  Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs,

i)  das/die zur Verwendung als Warenmuster bestimmt ist bzw. sind;

ii)  das/die zur Verwendung als Muster für Forschungs‑ und Diagnosezwecke bestimmt ist bzw. sind;

iii)  dessen/deren endgültiger Bestimmungsort außerhalb der Union liegt;

iv)  das/die aus der Union stammt bzw. stammen, in ein Drittland oder Drittlandsgebiet verbracht und anschließend aus diesem Drittland oder Drittlandsgebiet wieder zurück in die Union verbracht wird bzw. werden;

v)  das/die aus der Union stammt bzw. stammen und durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes oder Drittlandsgebiets hindurch in einen anderen Teil der Union verbracht wird bzw. werden;

vi)  das/die ein unerhebliches Risiko für den Tiergesundheitsstatus in der Union darstellt bzw. darstellen.

In diesen delegierten Rechtsakten werden die in den Artikeln 237 und 238 genannten Aspekte berücksichtigt.

(2)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften festlegen

a)  zu Mustern von Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstigen Dokumenten für die in Absatz 1 genannten Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

b)  mit den Codes der Kombinierten Nomenklatur für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, soweit solche Codes nicht in den Vorschriften, die nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. xxxx/xxxx(67) [Verordnung über amtliche Kontrollen] erlassen wurden, festgelegt sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 2

Eingang bestimmter anderer Waren, ausgenommen Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union

Artikel 242

Seuchenerreger und delegierte Rechtsakte

(1)  Jede natürliche oder juristische Person, die Seuchenerreger in die Union bringt, muss

a)  sicherstellen, dass deren Eingang in die Union im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und auf neu auftretende Seuchen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt;

b)  geeignete Seuchenpräventions‑ und ‑bekämpfungsmaßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass durch den Eingang dieser Seuchenerreger in die Union kein Risiko von Bioterrorismus entsteht.

2.  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Seuchenerregern in die Union zu erlassen in Bezug auf

a)  die Verpackung von Seuchenerregern;

b)  sonstige Risikominderungsmaßnahmen, die eine Freisetzung und Verbreitung von Seuchenerregern verhindern.

Artikel 243

Pflanzenmaterial sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

1.  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)  spezifische Tiergesundheitsanforderungen hinsichtlich des Eingangs von Pflanzenmaterial in die Union, durch das gelistete oder neu auftretende Seuchen übertragen werden können;

b)  Anforderungen hinsichtlich

i)  Veterinärbescheinigungen unter Berücksichtigung der Vorschriften gemäß Artikel 239 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 239 Absätze 2 und 3 oder

ii)  Erklärungen oder sonstiger Dokumente unter Berücksichtigung der Vorschriften gemäß Artikel 239 Absatz 1 Buchstabe b.

(2)  Die Kommission legt die in Absatz 1 genannten Tiergesundheitsanforderungen fest, wenn in Drittländern oder Drittlandsgebieten bezüglich gelisteter Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d oder neu auftretender Seuchen eine ungünstige Seuchenlage herrscht, wobei sie folgende Aspekte berücksichtigt:

a)  den Umstand, ob eine durch Pflanzenmaterial übertragbare gelistete oder neu auftretende Seuche ein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellen kann;

b)  die Wahrscheinlichkeit, dass Tiere der für eine bestimmte gelistete oder neu auftretende Seuche gelisteten Arten unmittelbar oder mittelbar mit dem Pflanzenmaterial gemäß Absatz 1 in Berührung kommen;

c)  die Verfügbarkeit und Wirksamkeit alternativer Risikominderungsmaßnahmen im Hinblick auf dieses Pflanzenmaterial, durch die das in Absatz 2 Buchstabe a genannte Übertragungsrisiko beseitigt oder gemindert werden kann.

(3)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften mit den Codes der Kombinierten Nomenklatur für das in Absatz 1 genannte Pflanzenmaterial festlegen, soweit solche Codes nicht in den Vorschriften, die nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. xxxx/xxxx(68) [Verordnung über amtliche Kontrollen] erlassen wurden, festgelegt sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Artikel 244

Transportmittel, Ausrüstung, Verpackungsmaterial, Wasser, Futtermittel und Futter für die Beförderung sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

(1)  Unternehmer, die Tiere und Erzeugnisse in die Union bringen, treffen während der Beförderung die geeigneten und notwendigen Seuchenpräventionsmaßnahmen gemäß Artikel 122 Absatz 1 und Artikel 191 Absatz 1.

(2)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zu erlassen in Bezug auf

a)  spezifische Tiergesundheitsanforderungen hinsichtlich des Eingangs in die Union von

i)  Transportmitteln für Tiere, Zuchtmaterial, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte;

ii)  Ausrüstung, Verpackungsmaterial, Wasser für die Beförderung von Tieren, Zuchtmaterial, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, sowie für die Beförderung bestimmten Lebensmitteln und Futtermitteln, durch das/die Tierseuchen übertragen werden können;

b)  Anforderungen hinsichtlich

i)  Veterinärbescheinigungen unter Berücksichtigung der Vorschriften gemäß Artikel 239 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 239 Absätze 2 und 3 oder

ii)  Erklärungen oder sonstiger Dokumente unter Berücksichtigung der Vorschriften gemäß Artikel 239 Absatz 1 Buchstabe b.

(3)  Die Kommission legt die in Absatz 2 genannten Tiergesundheitsanforderungen fest, wenn bezüglich gelisteter Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d oder neu auftretender Seuchen, die ein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier in der Union darstellen können, eine ungünstige Seuchenlage herrscht in

a)  einem benachbarten Drittland;

b)  dem Herkunftsdrittland;

c)  einem Durchgangsdrittland.

(4)  Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften mit den Codes der Kombinierten Nomenklatur für die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Waren festlegen, soweit solche Codes nicht in den Vorschriften, die nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. xxxx/xxxx(69) [Verordnung über amtliche Kontrollen] erlassen wurden, festgelegt sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

Kapitel 3

Ausfuhr

Artikel 245

Ausfuhr aus der Union

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Tieren und Erzeugnissen aus der Union in ein Drittland oder Drittlandsgebiet nach den Vorschriften für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten in Teil IV erfolgt, wobei sie den Tiergesundheitsstatus in dem Bestimmungsdrittland oder ‑drittlandsgebiet bzw. den betreffenden Zonen oder Kompartimenten dieses Bestimmungsdrittlandes oder ‑drittlandsgebiets im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und auf neu auftretende Seuchen berücksichtigen.

Falls jedoch von der zuständigen Behörde des Einfuhrdrittlandes oder ‑drittlandsgebiets verlangt oder falls die in diesem Land oder Gebiet geltenden Gesetze, Verordnungen, Standards, Verfahrenskodizes und andere Rechts- und Verwaltungsverfahren dies festlegen, kann die Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Union nach diesen Bestimmungen erfolgen.

(2)  Soweit Bestimmungen eines zwischen der Union und einem Drittland oder Drittlandsgebiet geschlossenen bilateralen Abkommens gelten, müssen die aus der Union in dieses Drittland oder Drittlandsgebiet ausgeführten Tiere und Erzeugnisse diesen Bestimmungen entsprechen.

TEIL VI

SOFORTMASSNAHMEN

Abschnitt 1

Sofortmassnahmen hinsichtlich Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union sowie hinsichtlich Transportmitteln und sonstigen Materialien, die mit solchen Tieren und Erzeugnissen in Berührung gekommen sein können

Artikel 246

Von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaat zu ergreifende Sofortmaßnahmen im Fall des Ausbruchs einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche oder bei Auftreten einer Gefahr in ihrem Hoheitsgebiet

(1)  Beim Ausbruch einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche oder bei Auftreten einer Gefahr, die aller Wahrscheinlichkeit nach ein erhebliches Risiko darstellt, ergreift die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats – je nach Ernst der Lage und der fraglichen Seuche bzw. Gefahr – unverzüglich eine oder mehrere der nachstehenden Sofortmaßnahmen, um die Ausbreitung der Seuche bzw. Gefahr zu verhindern:

a)  für gelistete Seuchen

i)  gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Teil III Titel II Kapitel 1;

ii)  gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Teil III Titel II Kapitel 2;

b)  für neu auftretende Seuchen und für Gefahren:

i)  Verbringungsbeschränkungen für Tiere und Erzeugnisse aus den Betrieben oder gegebenenfalls den Sperrzonen oder Kompartimenten, in denen der Ausbruch erfolgte oder die Gefahr bestand, sowie für Transportmittel und sonstige Materialien, die mit diesen Tieren oder Erzeugnissen in Berührung gekommen sein können;

ii)  Quarantäne für Tiere bzw. Isolierung für Erzeugnisse;

iii)  Überwachungs‑ und Rückverfolgungsmaßnahmen;

iv)  andere geeignete Sofortmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung gemäß Teil III Titel II Kapitel 1;

c)  jede andere Sofortmaßnahme, die sie zur wirksamen und effizienten Prävention oder Bekämpfung der Seuche oder Gefahr als geeignet erachtet.

(2)  Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten

a)  unverzüglich über den Ausbruch einer Seuche oder das Auftreten einer Gefahr gemäß Absatz 1;

b)  unverzüglich über die nach Absatz 1 ergriffenen Sofortmaßnahmen.

Artikel 247

Von anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, der von dem Seuchenausbruch oder der Gefahr betroffen ist, zu ergreifende Maßnahmen

(1)  Die zuständige Behörde von anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, der von dem Seuchenausbruch bzw. der Gefahr gemäß Artikel 246 Absatz 1 betroffen ist, ergreift eine oder mehrere der in Artikel 246 Absatz 1 genannten Sofortmaßnahmen, wenn sie in ihrem Hoheitsgebiet Tiere oder Erzeugnisse aus dem in Artikel 246 Absatz 1 genannten Mitgliedstaat oder Transportmittel oder sonstige Materialien feststellt, die mit solchen Tieren und Erzeugnissen in Berührung gekommen sein können.

(2)  Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Behörde kann im Fall eines erheblichen Risikos bis zum Erlass von Sofortmaßnahmen durch die Kommission gemäß Artikel 248 auf vorläufiger Basis die in Artikel 246 Absatz 1 aufgeführten Sofortmaßnahmen ergreifen, und zwar je nach Ernst der Lage im Hinblick auf die Tiere oder Erzeugnisse aus den Betrieben oder sonstigen Einrichtungen oder gegebenenfalls aus den Sperrzonen des Mitgliedstaats, der von der in Artikel 246 Absatz 1 genannten Seuche oder Gefahr betroffen ist, oder auf die Transportmittel oder sonstigen Materialien, die mit solchen Tieren oder Erzeugnissen in Berührung gekommen sein können.

(3)  Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten

a)  unverzüglich über den Ausbruch einer Seuche oder das Auftreten einer Gefahr gemäß Absatz 1;

b)  unverzüglich über die nach den Absätzen 1 und 2 ergriffenen Sofortmaßnahmen.

Artikel 248

Sofortmaßnahmen der Kommission

(1)  Wenn ein Seuchenausbruch oder eine Gefahr gemäß Artikel 246 Absatz 1 vorliegt und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 246 Absatz 1 sowie Artikel 247 Absätze 1 und 2 Sofortmaßnahmen ergriffen haben, prüft die Kommission die Situation und die ergriffenen Sofortmaßnahmen und erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts eine oder mehrere der in Artikel 246 Absatz 1 genannten Sofortmaßnahmen bezüglich der Tiere und Erzeugnisse sowie der Transportmittel und der sonstigen Materialien, die mit diesen Tieren oder Erzeugnissen in Berührung gekommen sein können, in folgenden Fällen:

a)  Die Kommission wurde nicht über die Ergreifung von Maßnahmen gemäß Artikel 246 Absatz 1 sowie Artikel 247 Absätze 1 und 2 informiert;

b)  die Kommission erachtet die gemäß Artikel 246 Absatz 1 sowie Artikel 247 Absätze 1 und 2 ergriffenen Maßnahmen als unzureichend;

c)  die Kommission erachtet es als erforderlich, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 246 Absatz 1 sowie Artikel 247 Absätze 1 und 2 ergriffenen Maßnahmen zu genehmigen oder zu ersetzen, um ungerechtfertigte Störungen bei der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zu vermeiden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

(2)  In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit erheblichen Risiken der Ausbreitung einer Seuche oder Gefahr kann die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 255 Absatz 3 erlassen.

Abschnitt 2

Sofortmassnahmen hinsichtlich Sendungen mit Tieren und Erzeugnissen aus Drittländern und Drittlandsgebieten sowie hinsichtlich Transportmitteln und sonstigen Materialien, die mit solchen Sendungen in Berührung gekommen sein können

Artikel 249

Von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu ergreifende Sofortmaßnahmen

Wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats von einer Sendung mit Tieren oder Erzeugnissen aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. von Transportmitteln oder Materialien, die mit einer solchen Sendung in Berührung gekommen sein können, Kenntnis erlangt, die aufgrund einer möglichen Infektion oder Kontamination mit Erregern gelisteter Seuchen oder neu auftretender Seuchen oder aufgrund von Gefahren aller Wahrscheinlichkeit nach ein erhebliches Risiko für die Union darstellt,

a)  ergreift sie unverzüglich eine oder mehrere der folgenden Sofortmaßnahmen, die – je nach Ernst der Lage – zur Minderung dieses Risikos erforderlich sind:

i)  Vernichtung der Sendung;

ii)  Quarantäne für Tiere bzw. Isolierung für Erzeugnisse;

iii)  Überwachungs‑ und Rückverfolgungsmaßnahmen;

iv)  Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Teil III Titel II Kapitel 1, soweit geeignet;

v)  jede andere Sofortmaßnahme, die sie als geeignet erachtet, um die Ausbreitung der Seuche oder Gefahr in die Union zu verhindern;

b)  informiert sie unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten mittels IMSOC über die Risiken im Zusammenhang mit der betreffenden Sendung und über deren Herkunft.

Artikel 250

Sofortmaßnahmen der Kommission

(1)  Wenn eine gelistete Seuche, eine neu auftretende Seuche oder eine Gefahr, die aller Wahrscheinlichkeit nach ein erhebliches Risiko darstellt, in einem Drittland oder Drittlandsgebiet auftritt oder sich ausbreitet oder wenn es andere schwerwiegende Gründe im Zusammenhang mit der Gesundheit von Mensch oder Tier erfordern, kann die Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats – je nach Ernst der Lage – eine oder mehrere der folgenden Sofortmaßnahmen ergreifen:

a)  Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen mit Tieren und Erzeugnissen sowie von Transportmitteln oder anderen Materialien, die mit solchen Sendungen in Berührung gekommen sein können, durch die diese Seuche oder Gefahr in die Union eingeschleppt werden kann;

b)  Festlegung besonderer Anforderungen an den Eingang in die Union von Sendungen mit Tieren und Erzeugnissen sowie von Transportmitteln oder anderen Materialien, die mit solchen Sendungen in Berührung gekommen sein können, durch die diese Seuche oder Gefahr in die Union eingeschleppt werden kann;

c)  Durchführung anderer geeigneter Sofortmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung, um die Einschleppung dieser Seuche oder Gefahr in die Union zu verhindern.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

(2)  In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit erheblichen Risiken erlässt die Kommission nach Konsultation des betroffenen Mitgliedstaats unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 255 Absatz 3.

Artikel 251

Von den Mitgliedstaaten ergriffene Sofortmaßnahmen bei Nichthandeln der Kommission

(1)  Hat ein Mitgliedstaat die Kommission gemäß Artikel 250 um die Ergreifung von Sofortmaßnahmen ersucht und die Kommission dem nicht entsprochen,

a)  so kann dieser Mitgliedstaat bis zum Erlass von Sofortmaßnahmen durch die Kommission gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels – je nach Ernst der Lage in seinem Hoheitsgebiet – auf vorläufiger Basis eine oder mehrere der in Artikel 249 Buchstabe a aufgeführten Sofortmaßnahmen ergreifen im Hinblick auf Sendungen mit Tieren und Erzeugnissen sowie auf Transportmittel oder sonstige Materialien, die mit solchen Sendungen in Berührung gekommen sein können, aus dem Drittland oder Drittlandsgebiet gemäß Artikel 250 Absatz 1;

b)  so informiert dieser Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über diese Sofortmaßnahmen, wobei er auch eine Begründung für deren Erlass angibt.

(2)  Die Kommission prüft die Lage und die von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 ergriffenen Sofortmaßnahmen und erlässt gegebenenfalls mittels eines Durchführungsrechtsakts eine oder mehrere der in Artikel 250 genannten Sofortmaßnahmen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 255 Absatz 2 erlassen.

(3)  In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit erheblichen Risiken erlässt die Kommission unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 255 Absatz 3.

TEIL VII

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

TITEL I

Verfahrensbestimmungen

Artikel 252

Änderung der Anhänge I und II

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um dem technischen Fortschritt, wissenschaftlichen Entwicklungen sowie veränderten Umständen in Bezug auf die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit Rechnung zu tragen. [Abänd. 318]

Artikel 253

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den Bedingungen des vorliegenden Artikels und mit der Forderung nach kohärenten Rechtsvorschriften, die einfach zu verstehen und anzuwenden sind, übertragen. Zur Sicherstellung der vollständigen Anwendbarkeit, der korrekten Auslegung und der Anwendung der Vorschriften gemäß den in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten delegierten Rechtsakten ist die Kommission verpflichtet, ein organisatorisches Kriterium zur Vereinfachung der Struktur und Anzahl der von ihr zu verabschiedenden delegierten Rechtsakte festzulegen. [Abänd. 319]

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3, den Artikeln 24 und 28, Artikel 30 Absatz 4, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 2a, Artikel 37 Absatz 5, Artikel 39, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 47, Artikel 48 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 55 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 63, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 67, Artikel 68 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 76 Absatz 2, Artikel 79, Artikel 80 Absatz 4, Artikel 85 Absatz 3, Artikel 89 Absatz 3, Artikel 92 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 3, Artikel 100 Absatz 1, Artikel 103 Absatz 2, den Artikeln 114 und 115, Artikel 119 Absatz 1, Artikel 122 Absatz 2, Artikel 128 Absatz 1, Artikel 129 Absatz 2, Artikel 132, Artikel 133 Absatz 2, Artikel 134 Absatz 2, Artikel 135 Absatz 3, Artikel 136 Absatz 4, Artikel 137, Artikel 141 Absatz 1, Artikel 143 Absatz 1, Artikel 144, Artikel 146 Absatz 4, Artikel 148 Absatz 3, Artikel 151 Absatz 1, Artikel 152 Absatz 2, Artikel 154 Absatz 1, Artikel 158, Artikel 159 Absatz 5, Artikel 160 Absatz 3, Artikel 162 Absatz 2, Artikel 163 Absatz 3, Artikel 164 Absatz 3, Artikel 165 Absatz 5, Artikel 166 Absatz 3, Artikel 174 Absatz 3, Artikel 179 Absatz 2, Artikel 184 Absatz 1, Artikel 188 Absatz 1, Artikel 191 Absatz 2, Artikel 196 Absatz 2, Artikel 199 Absatz 3, Artikel 200 Absatz 3, Artikel 201 Absatz 2, Artikel 202 Absatz 2, Artikel 203 Absatz 2, Artikel 204 Absatz 3, den Artikeln 205 und 211, Artikel 213 Absatz 1, Artikel 214, Artikel 216 Absatz 4, Artikel 218 Absatz 3, Artikel 221 Absatz 1, Artikel 222 Absatz 3, Artikel 223 Absatz 3, Artikel 224 Absatz 5, Artikel 225 Absatz 3, Artikel 229 Absatz 1, Artikel 231 Absatz 3, Artikel 233 Absatz 3, Artikel 235, Artikel 236 Absatz 1, Artikel 239 Absatz 4, Artikel 240 Absatz 3, Artikel 241 Absatz 1, Artikel 242 Absatz 2, Artikel 243 Absatz 1, Artikel 244 Absatz 2, Artikel 252, Artikel 259 Absatz 2, Artikel 260 Absatz 2 und Artikel 261 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem ...(70) übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 320]

(3)  Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 229 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem (*) übertragen.

(*) Datum des Inkrafttretens des Basisrechtsakts bzw. vom Gesetzgeber festgelegtes Datum. [Abänd. 321]

(3a)  Die delegierten Rechtsakte müssen auf den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und dürfen nur nach Anhörung von Interessenträgern und Sachverständigen sowie unter gebührender Berücksichtigung der wissenschaftlichen Stellungnahmen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erlassen werden. [Abänd. 322]

(4)  Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels und in Artikel 229 Absatz 1 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über einen Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen hat, notifiziert sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein nach den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen oder nach Artikel 229 Absatz 1 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Notifizierung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Die Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

Artikel 254

Dringlichkeitsverfahren

(1)  Delegierte Rechtsakte, die nach dem vorliegenden Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Notifizierung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)  Das Europäische Parlament oder der Rat kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 253 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Notifizierung des vom Europäischen Parlament oder vom Rat gefassten Beschlusses, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 255

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

TITEL II

Sanktionen

Artikel 256

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die bei Verstößen gegen diese Verordnung anwendbaren Bestimmungen spätestens bis zum ...(71) [date to be inserted: one year from the date of application of this Regulation] mit; sie melden ihr auch unverzüglich jede spätere Änderung.

TITEL III

Maßnahmen der Mitgliedstaaten

Artikel 257

Maßnahmen der Mitgliedstaaten

(1)  Die Mitgliedstaaten können in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zusätzliche oder strengere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen anwenden, jedoch ausschließlich in Bezug auf

a)  die Zuständigkeiten für die Tiergesundheit gemäß Teil I Kapitel 3;

b)  die Meldung innerhalb der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16;

c)  die Überwachung gemäß Teil II Kapitel 2;

d)  Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse gemäß Teil IV Titel I Kapitel 1 und Teil IV Titel II Kapitel 1;

e)  die Rückverfolgbarkeitsanforderungen bezüglich gehaltener Landtiere und Zuchtmaterial gemäß Teil IV Titel I Kapitel 2.

(2)  Die in Absatz 1 genannten nationalen Maßnahmen stehen im Einklang mit dieser Verordnung und

a)  stellen kein nur ein Hemmnis für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten dar, wenn dies wissenschaftlich gerechtfertigt ist durch die Kontrolle infektiöser Krankheiten;

b)  stehen nicht im Widerspruch zu den in Absatz 1 genannten Vorschriften. [Abänd. 323]

TEIL VIII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 258

Aufhebungen

(1)  Die Entscheidung 78/642/EWG, die Richtlinien 79/110/EWG und 81/6/EWG, die Entscheidung 89/455/EWG, die Richtlinie 90/423/EWG und die Entscheidung 90/678/EWG werden aufgehoben.

(2)  Folgende Rechtsakte werden mit Wirkung ab dem ...(72) [the date of application of this Regulation] aufgehoben:

–  Richtlinie 64/432/EWG,

–  Richtlinie 77/391/EWG,

–  Richtlinie 78/52/EWG,

–  Richtlinie 80/1095/EWG,

–  Richtlinie 82/894/EWG,

–  Richtlinie 88/407/EWG,

–  Richtlinie 89/556/EWG,

–  Richtlinie 90/429/EWG,

–  Richtlinie 91/68/EWG,

–  Entscheidung 91/666/EWG,

–  Richtlinie 92/35/EWG,

–  Richtlinie 92/65/EWG,

–  Richtlinie 92/66/EWG,

–  Richtlinie 92/118/EWG,

–  Richtlinie 92/119/EWG,

–  Entscheidung 95/410/EG,

–  Richtlinie 2000/75/EG,

–  Entscheidung 2000/258/EG,

–  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, [Abänd. 324]

–  Richtlinie 2001/89/EG,

–  Richtlinie 2002/60/EG,

–  Richtlinie 2002/99/EG,

–  Richtlinie 2003/85/EG,

–  Verordnung (EU) Nr. [XXX/XXX [Publication office: Number to be insertednon-commercial movements of pet animals and repealing Regulation (EC) No 998/2003], [Abänd. 325]

–  Verordnung (EG) Nr. 21/2004, [Abänd. 326]

–  Richtlinie 2004/68/EG,

–  Richtlinie 2005/94/EG,

–  Richtlinie 2006/88/EG,

–  Richtlinie 2008/71/EG, [Abänd. 327]

–  Richtlinie 2009/156/EG,

–  Richtlinie 2009/158/EG.

Verweise auf diese aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf diese Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang III.

(3)  Die von der Kommission gemäß den in Absatz 2 genannten Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates erlassenen Rechtsakte bleiben in Kraft, sofern sie nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen.

Artikel 259

Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 sowie der Richtlinie 2008/71/EG

(1)  Unbeschadet des Artikels 258 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gelten die Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 sowie die Richtlinie 2008/71/EG bis zu dem Datum weiter, das in einem nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festzusetzen ist.

(2)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 252 hinsichtlich des Datums zu erlassen, ab dem die in Absatz 1 genannten Rechtsakte nicht mehr gelten.

Dieses Datum bezeichnet den Geltungsbeginn der entsprechenden Vorschriften, die gemäß den delegierten Rechtsakten, die in Artikel 103 Absatz 2 sowie den Artikeln 114 und 115 genannt werden, zu erlassen sind. [Abänd. 328]

Artikel 260

Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung der Richtlinien 92/66/EWG, 2000/75/EG, 2001/89/EG, 2000/75/EG, 2002/60/EG, 2003/85/EG und 2005/94/EG

(1)  Unbeschadet des Artikels 258 Absatz 2 dieser Verordnung gelten die Richtlinien 92/66/EWG, 2000/75/EG, 2001/89/EG, 2000/75/EG, 2002/60/EG, 2003/85/EG und 2005/94/EG bis zu dem Datum weiter, das in einem nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festzulegen ist.

(2)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich des Datums zu erlassen, ab dem die in Absatz 1 genannten Richtlinien nicht mehr gelten.

Dieses Datum bezeichnet den Geltungsbeginn der entsprechenden Vorschriften, die gemäß den delegierten Rechtsakten, die in Artikel 44 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 63, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 67, Artikel 68 Absatz 2 und Artikel 70 Absatz 3 genannt werden, zu erlassen sind.

Artikel 261

Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. [XXX/XXX on the non-commercial movement of pet animals]

(1)  Unbeschadet des Artikels 258 Absatz 2 dieser Verordnung gilt die Verordnung (EU) Nr. [XXX/XXX] bis zu dem Datum weiter, das in einem nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festzulegen ist.

(2)  Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 253 hinsichtlich des Datums zu erlassen, ab dem die Verordnung (EU) Nr. [XXX/XXX] nicht mehr gilt.

Dieses Datum bezeichnet den Geltungsbeginn der entsprechenden Vorschriften, die gemäß den delegierten Rechtsakten, die in Artikel 114 Buchstabe f, Artikel 152 Absatz 2 und Artikel 222 Absatz 3 genannt werden, zu erlassen sind. [Abänd. 329]

Artikel 261a

Bericht an das Europäische Parlament und den Rat

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2019 einen Bericht vor. Der Bericht der Kommission enthält eine Bewertung der Auswirkungen dieser Verordnung, einschließlich der Erfahrungen, die die Kommission aus den ihr übertragenen Befugnissen gemäß Artikel 253 gewonnen hat, und wird gegebenenfalls durch sachdienliche Vorschläge ergänzt. [Abänd. 330]

Artikel 262

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum, das 36 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung liegt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

Anhang - I

Teil 1

Seuchen bei Landtieren

Nach Maßgabe von Bestimmun­gen gemäß

Artikel 8 Absatz 1 Buch­stabe a

Unverzüg­liche Seuchen­be­kämp­fung und ‑tilgung

Artikel 8 Absatz 1 Buch­stabe b

Obligatori­sche Tilgung

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c

Optionale „freiwillige“ Tilgung

Artikel 8 Absatz 1 Buch­stabe d

Handel

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e

Meldung, Berichterstattung und Über­wachung

Gelistete Arten

Klassische Schweinepest

X

X

0

X

X

Suidae und Tayassuidae

Blauzungen­krankheit

X

X

0

X

X

Alle Wiederkäuer

ÜBERTRÄGER: Culicoide usw.

Epizootische Hämorrha­gie der Hirsche

X

X

0

X

X

Alle Wiederkäuer

ÜBERTRÄGER: Culicoide usw.

Vesikuläre Schweine­krankheit

X

X

0

X

X

Suidae und Tayassuidae

Hochpatho­gene Aviäre Influenza

X

X

0

X

X

Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Wildvögel

Niedrig­pathogene Aviäre Influenza (H5, H7)

X

X

0

X

X

Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel

Afrikanische Schweinepest

X

X

0

X

X

Suidae und Tayassuidae

ÜBERTRÄGER/ RESERVOIRE LEDERZECKEN – Gattung Ornithodorus)

Maul- und Klauen­seuche

X

X

0

X

X

Alle Haus- oder Wildtiere der Ordnung Artilodactyla, Unterordnung Ruminantia, Suina und Tylopoda

(Ebenso bestimmte Maßnahmen: Rodentia und Proboscidae)

Rinderpest

X

X

0

X

X

Huftiere

Pest der kleinen Wiederkäuer (Peste des Petits Ruminants, PPR )

X

X

0

X

X

Bovidae und Suidae

Rifttalfieber

X

X

0

X

X

Alle Huftierarten außer die der Familie Suidae

ÜBERTRÄGER: Moskitos (Aedes, Culex) Kleinmücken (Culicoides)

Lumpyskin-Krankheit

X

X

0

X

X

Bovidae und Giraffidae

Schaf- und Ziegen­pocken

X

X

0

X

X

Bovidae

Infektiöse Pleuro­pneumonie der Rinder

X

0

0

X

X

Arten der Gattung Bos

Pferdepest

X

X

0

X

X

Einhufer

ÜBERTRÄGER: Kleinmücken: Culicoide

Pferdeenze­phalomyelitis

(inkl.  EEE, WEE und Japanische Enzephalo­myelitis)

X

0

0

X

X

Einhufer

ÜBERTRÄGER: Moskitos, Vögel, andere Reservoire…

Venezolani­sche Pferdeenze­phalomyelitis

X

0

0

X

X

Einhufer

ÜBERTRÄGER: Moskitos, Vögel, andere Reservoire…

West-Nil-Virus

0

0

0

X

X

Einhufer

ÜBERTRÄGER: Moskitos

Newcastle-Krankheit

X

X

0

X

X

Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel einschl. Tauben

Vesikuläre Stomatitis

X

X

0

X

X

Huftiere

Teschener Krankheit

X

0

0

X

X

Suidae

Rotz

0

0

0

X

X

Einhufer

Beschäl­seuche

0

0

0

X

X

Einhufer

Infektiöse Anämie der Pferde

0

0

0

X

X

Einhufer

Tollwut

0

0

0

X

X

Bovidae, Suidae, Ovidae, Capridae, Equidae, Carnivora und Chiroptera

Milzbrand

0

0

0

X

X

Bovidae, Camelidea, Cervidae, Elephantidae, Equidae und Hippotamidae

Rindertuber­kulose

(ANMER­KUNG: Mycobacte­rium-tuberculosis-Komplex: bovis, caprae)

0

X

X

(bei Menschenaffen und Felidae)

X

X

Mammalia, insbesondere Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, und Tragulidae

Brucella melitensis

0

X

0

X

X

Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Hippopotamidae und Tragulidae

Brucella abortus

0

X

0

X

X

Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Hippopotamidae und Tragulidae

Brucella ovis* (infektiöse Epididymitis)

0

0

0

X

X

Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Hippopotamidae und Tragulidae

Brucella suis*

0

0

X

X

X

Cervidae, Leporidae, Ovibos moschatus, Suidae und Tayassuidae

Aviäre Chlamydiose

0

0

0

X

X

Psittaci-Formen

Enzootische Rinderleu­kose

0

X

0

X

X

Rinder (einschl. Bison bison und Bubalus bubalis)

Kleiner Bienenstock­käfer (Aethina tumida)

0

0

0

X

X

Apis und Bombus

Tropila­elapsose (Tropilealaps spp.)

0

0

0

X

X

Apis

Bösartige Faulbrut

0

0

0

X

X

Apis

Affenpocken

0

0

0

0

X

Rodentia und nicht menschliche Primaten

Ebola

0

0

0

0

X

Nicht menschliche Primaten (Menschenaffen)

Aujeszkysche Krankheit

0

0

X

X

X

Schweine

Lymphadenitis caseosa (Coryne­bacteium pseudo­tuberculosis)

0

0

X

X

0

Schafe und Ziegen

Lungen­adenomatose

0

0

X

X

0

Schafe und Ziegen

Paratuber­kulose

0

0

X

X

0

Schafe und Ziegen

Maedi-Visna

0

0

X

X

0

Schafe und Ziegen

Virale Arthritis/En­zephalitis der Ziege

0

0

X

X

0

Schafe und Ziegen

Infektiöse Agalaktie

0

0

X

X

0

Schafe und Ziegen

Enzootische Zitterkrank­heit

0

0

0

X

0

Schafe und Ziegen

Infektiöse Rinder-Rhinotrache­itis/Infektiö­se pustuläre Vulvovagini­tis

0

0

X

X

0

Rinder

Campylobak­teriose [genital] bei Rindern – C. fetus ssp. venerealis

0

0

0

X

0

Rinder

Bovine Virusdiarrhö/Mucosal Disease

0

0

0

X

0

Rinder

Trichomonas fetus

0

0

0

X

0

Rinder

Transmis­sible Gastroente­ritis

0

0

X

X

0

Schweine

Europäische Faulbrut

0

0

X

X

0

Bienen

Fuchsband­wurm

0

0

X

X

X

Hunde

Salmonella, die für die Tiergesund­heit von Belang ist,

Salmonella Pullorum, Salmonella Gallinarum und Salmonella Arizonae

0

0

X

X

0

Geflügel

Zoonotische Salmonello­sen (außer den oben genannten)

X

0

X

X

X

Geflügel

(Auch, bestimmte Maßnahmen: Schweine)

Schweine Mycoplasma Gallisepti­cum und Mycoplasma Meleagridis

0

0

X

X

X

Geflügel:

M.  Gallisepticum – Perlhuhn und Truthahn

M.  Meleagridis – Truthahn

Tuberkulose (außer Rindertuber­kulose)**

0

0

X

X

X

Menschenaffen, Felidae, Wiederkäuer

Tularämie

0

0

X

X

0

Hasentiere

Myxomatose

0

0

X

X

0

Hasentiere

Hämorrhagi­sche Kaninchenseuche

0

0

X

X

0

Hasentiere

Virale Enteritis der Nerze

0

0

X

X

0

Nerz

Aleuten­krankheit (Nerze)

0

0

X

X

0

Nerz

Varroose

0

0

X

X

0

Bienen

Akarinose

0

0

X

X

0

Bienen

Hämorrhagi­sches Krim-Kongo-Fieber

0

0

0

X

0

Laufvögel

TSE-Formen (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und Richtlinie 92/65/EWG)

Bovine Spongiforme Enzephalo­pathie

X

X

0

X

X

Rinder, Schafe und Ziegen

Traber­krankheit

X

X

0

X

X

Schafe und Ziegen

Chronische Schwund­krankheit

X

X

0

X

X

Cervidae

TSE-Krankheiten ohne Rinder/Scha­fe/Ziegen

X

X

0

0

X

Alle Tiere

Zoonosen (Richtlinie 2003/99/EG und Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 für Trichinellose)

Trichinose

0

0

X

X

X

Schweine, Pferde, Wildschweine und andere Wildtiere (für Trichinenbefall anfällig)

Listeriose

0

0

0

0

X

Keine Angaben

Campylobak­teriose

0

0

0

0

X

Keine Angaben

Verotoxinbildende E.coli

0

0

0

0

X

Keine Angaben

Leptospirose

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Yersiniose

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Vibriose

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Toxoplas­mose

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Cryptospori­diose

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Zystizerkose

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Anisakiase

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Borreliose

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Botulismus

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Influenza­virus

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Echinokok­kose [Hydatidose]

–  Echinokok­kose und Erreger

0

0

0

0

X

Keine Angaben

Antibiotika­resistenz­risiken (resistente Mikroben und Resistenz­auslöser)

0

0

0

0

X

Geflügel, Schweine und Rinder

Calicivirus

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Hepatitis-A-Virus

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Durch Arthropoden übertragene Viren

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Andere Zoonosen und Zoonose­erreger

0

0

0

0

X***

Keine Angaben

Teil 2

Seuchen bei Wassertieren

Nach Maßgabe von Bestimmungen gemäß

Artikel 8 Absatz 1 Buch­stabe a

Unverzüg­liche Seuchen­bekämp­fung und ‑tilgung

Artikel 8 Absatz 1 Buch­stabe b

Obligato­rische Tilgung

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c

Optionale „frei­willige“ Tilgung

Artikel 8 Absatz 1 Buch­stabe d

Handel

Artikel 8 Absatz 1 Buch­stabe e

Meldung und Über­wachung

Gelistete Arten

Epizootische hämatopoeti­sche Nekrose

X

X

0

X

X

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) und Flussbarsch (Perca fluviatilis)

Infektion mit Bonamia exitiosa

X

X

0

X

X

Australische Flachauster (Ostrea angasi) und Chilenische Flachauster

(O.  chilensis)

Infektion mit Perkinsus marinus

X

X

0

X

X

Pazifische Auster (Crassostrea gigas) und Amerikanische Auster (C. virginica)

Infektion mit Microcytos mackini

X

X

0

X

X

Pazifische Auster (Crassostrea gigas) und Amerikanische Auster (C. virginica),

Westamerikani­sche Auster (Ostrea conchaphila) und Europäische Auster

(O.  edulis)

2002/99 (95/70)

Taura­syndrom

X

X

0

X

X

Gulf white shrimp (Penaeus setiferus), Pacific blue shrimp (P. stylirostris) und Pacific white shrimp (P. vannamei)

Gelbkopf­krankheit

X

X

0

X

X

Gulf brown shrimp (Penaeus aztecus), Gulf pink shrimp (P. duorarum), Kuruma prawn (P. japonicus), black tiger shrimp (P. monodon), Gulf white shrimp (P. setiferus), Pacific blue shrimp (P. stylirostris) und Pacific white shrimp (P. vannamei)

Virale Hämorrhagi­sche Septikämie (VHS)

0

0

X

X

X

Hering (Clupea spp.), Felchen (Coregonus sp.), Hecht (Esox lucius), Schellfisch (Gadus aeglefinus), Pazifischer Kabeljau (G. macrocephalus), Dorsch (G. morhua), Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-Arten) Regenbogenforelle (O. mykiss), Seequappe (Onos mustelus), Forelle (Salmo trutta), Steinbutt (Scophthalmus maximus), Sprotte (Sprattus sprattus), Esche (Thymallus thymallus) und japanische Flunder (Paralichthys olivaceus)

Infektiöse hämatopoeti­sche Nekrose (IHN)

0

0

X

X

X

Keta-Lachs (Oncorhynchus keta), Silberlachs (O. kisutch), Japan-Lachs (O. masou), Regenbogenforelle (O. mykiss), Rotlachs (O. nerka), Biwa-Forelle (O. rhodurus) Königslachs (O. tshawytscha) und Atlantischer Lachs (Salmo salar)

Koi-Herpes-Viruserkran­kung (KHV)

0

0

X

X

X

Karpfen und Japanischer Farbkarpfen (Cyprinus carpio)

Infektiöse Anämie der Lachse (ISA)

0

0

X

X

X

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Atlantischer Lachs (Salmo salar), und Forelle (S. trutta)

Infektion mit Marteilia refringens

0

0

X

X

X

Australische Flachauster (Ostrea angasi), Chilenische Flachauster (O. chilensis), Europäische Auster (O. edulis), Argentinische Auster (O. puelchana), Miesmuschel (Mytilus edulis) und Mittelmeermiesmuschel (M. galloprovincialis)

Infektion mit Bonamia ostreae

0

0

X

X

X

Australische Flachauster (Ostrea angasi), Chilenische Flachauster (O. chilensis), Westamerikanische Auster (O. conchaphila), Asiatische Auster (O. denselammellosa), Europäische Auster (O. edulis) und Argentinische Auster (O. puelchana)

Weißpünkt­chenkrank­heit

0

0

X

X

X

Alle zehnfüßigen Krebstiere (Ordnung der Dekapoden)

Anmerkungen:

* OIE-Code = zukünftig B. abortus, B. melitensis oder B. suis in einem Kapitel mit Empfehlungen für (gemäß aktuellem Entwurf): Boviden [Rinder (Bos taurus, B. indicus, B. frontalis, B. javanicus und B. grunniens), Bison (Bison bison und B. bonasus) und Wasserbüffel (Bubalus bubalis)], Schaf (Ovis aries) und Ziege (Capra aegagrus), Schwein (Sus scrofa), Kameliden [Dromedar (Camelus dromedarius), Trampeltier (Camelus bactrianus), Llama (Lama glama), Alpaca (Lama pacos), Guanaco (Lama guanicoe) und Vicuña (Vicugna vicugna)], Cervidae [Rehwild (Capreolus capreolus), Rotwild (Cervus elaphus elaphus), Wapiti-Hirsch/Elch (C. elaphus canadensis), Sika (C. nippon), Sambar (C. unicolor unicolor), Rusa (C. timorensis), Damwild (Dama dama), Weißwedelhirsch, Schwarzwedelhirsch, Maultierhirsch (Odocoileus spp.) und Rentier (Rangifer tarandus), Europäischer Feldhase (Lepus europaeus).

** M. tuberculosis ist nicht OIE-gelistet; jedoch enthalten in Kapitel 6.11. über Zoonosen, übertragbare Form, nichtmenschliche Primaten als M. tuberculosis complex, für spezielle Test-/Behandlungsempfehlungen in Quarantäne

*** Optional in Richtlinie 2003/99/EG, in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation im MS

In Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission(73) werden „ernste übertragbare Krankheiten“ wie folgt definiert: „Für die Zwecke der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorgesehenen allgemeinen tiergesundheitlichen Beschränkungen gelten als schwere übertragbare Krankheiten die im Gesundheitskodex für Landtiere der OIE, Ausgabe 2010 Artikel 1.2.3 sowie im Gesundheitskodex für Wassertiere der OIE, Ausgabe 2010 Kapitel 1.3 genannten.“ [Abänd. 331]

ANHANG I

Heimtierarten

TEIL A

Hunde (Canis lupus familiaris)

Katzen (Felis silvestris catus)

Frettchen (Mustela putorius furo)

TEIL B

Wirbellose (ausgenommen Bienen, Hummeln sowie Weich‑ und Krebstiere)

Zierwassertiere

Amphibien

Reptilien

Vögel: alle Vogelarten außer Geflügel

Säugetiere: Nagetiere und Kaninchen außer solchen, die zur Lebensmittelproduktion bestimmt sind

ANHANG II

Huftierarten

Taxon

Ordnung

Familie

Gattungen/Arten

Perissodactyla

Equidae

Equus spp.

Tapiridae

Tapirus spp.

Rhinoceritidae

Ceratotherium spp., Dicerorhinus spp., Diceros spp., Rhinoceros spp.

Artiodactyla

Antilocapridae

Antilocapra ssp.

Bovidae

Addax ssp., Aepyceros ssp., Alcelaphus ssp., Ammodorcas ssp., Ammotragus ssp., Antidorcas ssp., Antilope ssp., Bison ssp., Bos ssp. (einschließlich Bibos, Novibos, Poephagus), Boselaphus ssp., Bubalus ssp. (einschließlich Anoa), Budorcas ssp., Capra ssp., Cephalophus ssp., Connochaetes ssp., Damaliscus ssp. (einschließlich Beatragus), Dorcatragus ssp., Gazella ssp., Hemitragus ssp., Hippotragus ssp., Kobus ssp., Litocranius ssp., Madogua ssp., Naemorhedus ssp. (einschließlich Nemorhaedus und Capricornis), Neotragus ssp., Oreamuos ssp., Oreotragus ssp., Oryx ssp., Ourebia ssp., Ovibos ssp., Ovis ssp., Patholops ssp., Pelea ssp., Procapra ssp., Pseudois ssp., Pseudoryx ssp., Raphicerus ssp., Redunca ssp., Rupicapra ssp., Saiga ssp., Sigmoceros-Alecelaphus ssp., Sylvicapra ssp., Syncerus ssp., Taurotragus ssp., Tetracerus ssp., Tragelaphus ssp. (einschließlich Boocerus)

Camelidae

Camelus ssp., Lama ssp., Vicugna ssp.

Cervidae

Alces ssp., Axis-Hyelaphus ssp., Blastocerus ssp., Capreolus ssp., Cervus-Rucervus ssp., Dama ssp., Elaphurus ssp., Hippocamelus ssp., Hydropotes ssp., Mazama ssp., Megamuntiacus ssp., Muntiacus ssp., Odocoileus ssp., Ozotoceros ssp., Pudu ssp., Rangifer ssp.

Giraffidae

Giraffa ssp., Okapia ssp.

Hippopotamindae

Hexaprotodon-Choeropsis ssp., Hippopotamus ssp.

Moschidae

Moschus ssp.

Suidae

Babyrousa ssp., Hylochoerus ssp., Phacochoerus ssp., Potamochoerus ssp., Sus ssp.

Tayassuidae

Catagonus ssp., Pecari-Tayassu ssp.

Tragulidae

Hyemoschus ssp., Tragulus-Moschiola ssp.

Proboscidae

Elephantidae

Elephas ssp., Loxodonta ssp.

ANHANG III

Entsprechungstabelle gemäß Artikel 257 Absatz 2

1.  Richtlinie 64/432/EWG

Richtlinie 64/432/EWG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

Artikel 4 (teilweise), Artikel 150 Absatz 3 und Artikel 220 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 121 und 123

Artikel 121 Absatz 2 , Artikel 123 Absatz 1 und Artikel 146 Absätze 3 und 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absätze 2 und 3

Artikel 121 Absatz 1

Artikel 122 Absätze 1 und 2

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 140 Absatz 1, Artikel 142 und 143

Artikel 146 Absätze 3 und 4

Artikel 144 Buchstabe a

Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 146 Absätze 3 und 4

Artikel 150

Artikel 130, Artikel 132 und 150

Artikel 6

Artikel 127, 128 und 129

Artikel 6a

-

Artikel 7

Artikel 129 und 130, Artikel 131 Buchstabe a und Artikel 132

Artikel 8

Artikel 16, 17, 18 und Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19

Artikel 9

Artikel 30 Absatz 1, 31, 32 und Artikel 30 Absätze 3 und 4, Artikel 31 Absatz 2

Artikel 10

Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31, 32, 36, 41, 42 und Artikel 39, 40, 41 Absatz 3 und Artikel 42 Absätze 5 und 6

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 11 Absätze 5 bis 6

Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 92 und 93, Artikel 92 Absatz 2

Artikel 97, 100 und 101

Artikel 93 und 94

Artikel 95

Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 12 Absätze 5 und 6

Artikel 122

Artikel 99 und 100

Artikel 122 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 140 Absatz 3

-

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 13 Absätze 5 und 6

Artikel 89, 92, 93, 94, 97, 100 und 101

Artikel 95

-

Artikel 96

Artikel 14 Absätze 1 und 2

Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben A und B, Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe C

Artikel 14 Absätze 4 bis 6

-

-

Artikel 103

-

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 15 Absätze 2 bis 4

Artikel 256

-

Artikel 16

-

Artikel 17

-

Artikel 17a

-

Artikel 18

Artikel 103

Artikel 19

-

Artikel 20

-

2.  Richtlinie 77/391/EWG

Richtlinie 77/391/EWG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 31 und 32

Artikel 33

Artikel 36 und 41

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 31 und 32

Artikel 33

Artikel 36 und 41

Artikel 4

Artikel 30 Absatz 1, Artikel 31, 32, 33, 36 und 41

Artikel 5

-

Artikel 6

-

Artikel 7

-

Artikel 8

-

Artikel 9

-

Artikel 10

-

Artikel 11

-

Artikel 12

-

Artikel 13

-

Artikel 14

-

Artikel 15

-

3.  Richtlinie 78/52/EWG

Richtlinie 78/52/EWG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 30 Absatz 1, Artikel 31, 34 und 35

-

-

Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31

Artikel 4

Artikel 30 Absatz 1, Artikel 31 und 35

Artikel 5

Artikel 16, 17, 18, 46 und 47

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 73 bis 75

Artikel 76 und 77

Artikel 78 und 79

Artikel 7

Artikel 78 und 79

Artikel 8

Artikel 78 und 79

Artikel 9

Artikel 78 und 79

Artikel 10

Artikel 78 und 79

Artikel 11

Artikel 78 und 79

Artikel 12

Artikel 78 und 79

Artikel 13

Artikel 16, 17, 18, 46 und 47

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 73 bis 75

Artikel 76 und 77

Artikel 78 und 79

Artikel 15

Artikel 78 und 79

Artikel 16

Artikel 78 und 79

Artikel 17

Artikel 78 und 79

Artikel 18

Artikel 78 und 79

Artikel 19

Artikel 78 und 79

Artikel 20

Artikel 78 und 79

Artikel 21

-

Artikel 22

Artikel 16, 17, 18, 46 und 47

Artikel 23

Artikel 73 bis 79

Artikel 24

Artikel 78 und 79

Artikel 25

Artikel 78 und 79

Artikel 26

Artikel 78 und 79

Artikel 27

Artikel 121 Absatz 1, Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 28

-

Artikel 29

-

Artikel 30

-

4.  Richtlinie 80/1095/EWG

Richtlinie 80/1095/EWG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 36

Artikel 2

Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3

Artikel 30 Absatz 1, Artikel 34 und 35

Artikel 3a

Artikel 30Absatz 1, Artikel 34 und 35

Artikel 4

Artikel 31, 32 und 35

Artikel 4a

Artikel 31, 32 und 35

Artikel 5

-

Artikel 6

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 31

Artikel 7

Artikel 36, 39 und 40

Artikel 8

Artikel 41 und 42

Artikel 9

-

Artikel 11

-

Artikel 12

-

Artikel 12a

-

Artikel 13

-

5.  Richtlinie 82/894/EWG

Richtlinie 82/894/EWG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3

Artikel 17, 19, 20 und 21

Artikel 4

Artikel 17,18, 19, 20 und 21

Artikel 5

Artikel 21 Buchstaben b und c

Artikel 6

-

Artikel 7

-

Artikel 8

-

6.  Richtlinie 88/407/EWG

Richtlinie 88/407/EWG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3

Artikel 157 und 158

Artikel 4

Artikel 158 Buchstaben b und c

Artikel 5

Artikel 89, 92, 95 und 96

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absätze 3 und 4

Artikel 159 und 160

-

-

Artikel 8

Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 231

Artikel 9

Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 234 und 235

Artikel 10

Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 231, 236 und 238

Artikel 11

Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 239 und 240

Artikel 12

Artikel 230 Absatz 2

Artikel 15

Artikel 246 bis 251

Artikel 16

-

Artikel 17

-

Artikel 18

-

Artikel 20

-

Artikel 21

-

Artikel 22

-

7.  Richtlinie 89/556/EWG

Richtlinie 89/556/EWG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3

Artikel 157, 158 und 159

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absätze 2a und 3

Artikel 89 und 92

Artikel 96

Artikel 92

Artikel 6

Artikel 159 und 160

Artikel 7

Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 231

Artikel 8

Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 234 und 235

Artikel 9

Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 236 und 238

Artikel 10

Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 239 und 240

Artikel 11

Artikel 230 Absatz 2 und Artikel 249 bis 251

Artikel 14

Artikel 246 bis 248

Artikel 15

-

Artikel 16

-

Artikel 17

-

Artikel 18

-

Artikel 19

-

Artikel 20

-

Artikel 21

-

8.  Richtlinie 90/429/EWG

Richtlinie 90/429/EWG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3

Artikel 157 und 158

Artikel 4

-

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 89 und 92

Artikel 96

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 159 und 160

-

Artikel 7

Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 231

Artikel 8

Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 234 und 235

Artikel 9

Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 236 und 238

Artikel 10

Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 239 und 240

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absätze 2 und 3

Artikel 230 Absatz 2

-

Artikel 12

Artikel 239

Artikel 13

-

Artikel 14

-

Artikel 15

Artikel 246 bis 251

Artikel 16

-

Artikel 17

-

Artikel 18

-

Artikel 19

-

Artikel 20

-

Artikel 21

-

Artikel 22

-

9.  Richtlinie 91/68/EWG

Richtlinie 91/68/EWG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

Artikel 4 (teilweise), Artikel 150 Absatz 3 und Artikel 220 Absatz 3

Artikel 3 Absätze 1, 2, 3 und 5

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 127 und 128

Artikel 136

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 121 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 127 und 128

Artikel 125

Artikel 128

Artikel 4a

Artikel 128

Artikel 4b Absätze 1 bis 3

Artikel 4b Absatz 4

Artikel 4b Absatz 5

Artikel 4b Absatz 6

Artikel 128

Artikel 130

Artikel 129

Artikel 121 Absatz 1 und Artikel 122

Artikel 4c Absätze 1 und 2

Artikel 4c Absatz 3

Artikel 128

Artikel 130 und 132

Artikel 5

Artikel 128

Artikel 6

Artikel 128

Artikel 7 Absätze 1 bis 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 30, 31 und 32

-

Artikel 8 Absätze 1 bis 3

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 36, 39 und 40

-

Artikel 8a Absatz 1

Artikel 8a Absatz 2

Artikel 8a Absatz 3

Artikel 8a Absatz 4

Artikel 8a Absatz 5

Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 92, 93 und 131

Artikel 97 und 100

Artikel 93, 94 und 96

Artikel 95

Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 8b Absatz 1

Artikel 8b Absatz 2

Artikel 8b Absatz 3

Artikel 8b Absatz 4

Artikel 82, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 92, 93, 97, 100 und 131

Artikel 89, 92 und 93

Artikel 95

-

Artikel 8c Absatz 1

Artikel 8c Absatz 2

Artikel 8c Absatz 3

Artikel 8c Absätze 4 und 5

Artikel 85 und 122

Artikel 99

Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a

-

Artikel 9

Artikel 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146 und 150

Artikel 10

-

Artikel 11

-

Artikel 12

Artikel 141 Buchstabe b

Artikel 14

-

Artikel 15

-

Artikel 17

-

Artikel 18

-

10.  Entscheidung 91/666/EWG

Entscheidung 91/666/EWG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3

Artikel 48

Artikel 4

Artikel 48, 49 und 50

Artikel 5

Artikel 48 und 50

Artikel 6

Artikel 15 und Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 7

Artikel 50

Artikel 8

-

Artikel 9

-

Artikel 10

-

Artikel 11

-

Artikel 12

-

11.  Richtlinie 92/35/EWG

Richtlinie 92/35/EWG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3

Artikel 16

Artikel 4

Artikel 53 bis 57 und Artikel 59

Artikel 5

Artikel 46 und 47

Artikel 6

Artikel 60 bis 69

Artikel 7

Artikel 57

Artikel 8

Artikel 64

Artikel 9

Artikel 65, 66 und 67

Artikel 10

Artikel 65, 66 und 67

Artikel 11

Artikel 68

Artikel 12

Artikel 71 Absatz 1

Artikel 13

Artikel 65 Absatz 2

Artikel 14

-

Artikel 15

-

Artikel 16

-

Artikel 17

Artikel 43, 44 und 45

Artikel 18

-

Artikel 19

-

Artikel 20

-

Artikel 21

-

Artikel 22

-

12.  Richtlinie 92/65/EWG

Richtlinie 92/65/EWG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3

-

Artikel 4

Artikel 121, 123, 16, 17, 18, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 140 bis 143 sowie Artikel 146 und 148

Artikel 5

Artikel 133, 134, 140 und 141

Artikel 6 Buchstabe A

Artikel 6 Buchstabe B

Artikel 121, 123, 127, 128, 134, 137 und Artikel 140 bis 143

-

Artikel 7 Buchstabe A

Artikel 7 Buchstabe B

Artikel 121, 123, 127, 128, 134, 137 und Artikel 140 bis 143

-

Artikel 8

Artikel 121, 123 und 133, Artikel 140 bis 143

Artikel 9

Artikel 121, 123 und 133, Artikel 140 bis 143

Artikel 10 Absätze 1 bis 4

Artikel 10 Absätze 5 bis 7

Artikel 121, 123 und 133, Artikel 140 bis 143

-

Artikel 10a

-

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absätze 2 und 3

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 155

Artikel 155, 157 und 158, Artikel 140 bis 143

Artikel 92 und 96

Artikel 162

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 12 Absatz 6

-

Artikel 246 bis 248

Artikel 82, 97 und 100

Artikel 140 bis 146 und Artikel 149 bis 151

-

Artikel 256

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 133, 140 bis 146 und Artikel 148

Artikel 90, 92, 93 bis 96

Artikel 14

Artikel 30, 31 und 32

Artikel 15

Artikel 36, 39, 40 und 41

Artikel 16

Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 236

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 17 Absätze 4 und 5

Artikel 230 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 231

Artikel 231, 234 und 235

-

Artikel 18

Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 239

Artikel 19

Artikel 236

Artikel 20

Artikel 230 Absatz 2, Artikel 246 bis 248

Artikel 21

Artikel 141, 142, 143, 160, 209 und 211

Artikel 22

-

Artikel 23

-

Artikel 24

Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 239 und Artikel 241 Absatz 1 Buchstaben a Ziffer v und Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv

Artikel 25

-

Artikel 26

-

Artikel 27

-

Artikel 28

-

Artikel 29

-

Artikel 30

-

13.  Richtlinie 92/66/EWG

Richtlinie 92/66/EWG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3

Artikel 16

Artikel 4

Artikel 53 bis 56, Artikel 57 Absatz 1 und Artikel 59

Artikel 5

Artikel 60 bis 63

Artikel 6

Artikel 63

Artikel 7

Artikel 57, Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 8

Artikel 55 und 56

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absätze 2 bis 7

Artikel 64

Artikel 65 bis 68

Artikel 10

Artikel 65 und 67

Artikel 11

Artikel 67 Buchstabe b, Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 12

Artikel 54

Artikel 13

Artikel 65 Absatz 2

Artikel 14

-

Artikel 15

-

Artikel 16

Artikel 46 und 47

Artikel 17

Artikel 47

Artikel 18

Artikel 65 Buchstabe e und Artikel 67 und 69

Artikel 19 Absätze 1 bis 3

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 19 Absatz 5

Artikel 53 bis 56

Artikel 57 Absatz 1, Artikel 60 bis 63

Artikel 71 Absatz 2

Artikel 20

-

Artikel 21

Artikel 43 und 44

Artikel 22

-

Artikel 23

-

Artikel 24

-

Artikel 25

-

Artikel 26

-

Artikel 27

-

14.  Richtlinie 92/118/EWG

Richtlinie 92/118/EWG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3

Artikel 164, 223 und Artikel 228 Buchstabe c Ziffer v

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 164, 223 und Artikel 228 Buchstabe c Ziffer v

-

Artikel 5

Artikel 164 und 223

Artikel 6

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

-

Artikel 246 bis 248

-

Artikel 256

Artikel 8

-

Artikel 9

Artikel 230 und 236

Artikel 10

Artikel 230, 236, 239 und 241

Artikel 11

Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii

Artikel 12

-

Artikel 13

Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

Artikel 14

-

Artikel 15

-

Artikel 16

Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v

Artikel 17

-

Artikel 18

-

Artikel 19

-

Artikel 20

-

15.  Richtlinie 92/119/EWG

Richtlinie 92/119/EWG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3

Artikel 16

Artikel 4

Artikel 53 bis 57 und Artikel 59

Artikel 5

Artikel 60 bis 63

Artikel 6

Artikel 70 und Artikel 71 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 63

Artikel 8

Artikel 57

Artikel 9

Artikel 62 and 63

Artikel 10

Artikel 64

Artikel 11

Artikel 65 bis 68 und Artikel 71 Absatz 2

Artikel 12

Artikel 65 bis 68

Artikel 13

Artikel 67 Buchstabe a

Artikel 14

Artikel 65 Absatz 2

Artikel 15

-

Artikel 16

Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 67 Buchstabe b, Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 17

-

Artikel 18

-

Artikel 19

Artikel 46,47 und 69

Artikel 20

Artikel 43, 44 und 45

Artikel 21

-

Artikel 22

-

Artikel 23

-

Artikel 24

-

Artikel 25

-

Artikel 26

-

Artikel 27

-

Artikel 28

-

16.  Entscheidung 95/410/EWG

Entscheidung 95/410/EWG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 127 bis 129

Artikel 2

Artikel 128 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 3

Artikel 140, 142 und 143

Artikel 4

-

Artikel 5

-

Artikel 6

-

17.  Richtlinie 2000/75/EG

Richtlinie 2000/75/EG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3

Artikel 16

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 54 und 55

Artikel 53

Artikel 56

Artikel 70

Artikel 59

Artikel 5

Artikel 46 und 47

Artikel 6

Artikel 60 bis 64

Artikel 7

Artikel 57

Artikel 8

Artikel 64, 68 und Artikel 71 Absatz 3

Artikel 9

Artikel 65 und 67

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 64 und 67

Artikel 46 und 47

Artikel 11

-

Artikel 12

Artikel 65 und 67

Artikel 13

Artikel 71 Absatz 1

Artikel 14

Artikel 65 Absatz 2

Artikel 15

-

Artikel 16

-

Artikel 17

-

Artikel 18

Artikel 43, 44 und 45

Artikel 19

-

Artikel 20

-

Artikel 21

-

Artikel 22

-

Artikel 23

-

18.  Verordnung (EG) No 1760/2000

Verordnung (EG) No 1760/2000

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 102

Artikel 2

Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3

Artikel 102 Absatz 2 und Artikel 105

Artikel 4

Artikel 106 Buchstabe a, Artikel 108, 114, 115 und 117

Artikel 5

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6

Artikel 104, Artikel 106 Buchstabe b, Artikel 108, 114, 115 und 117

Artikel 7

Artikel 97, 100, 101 und Artikel 106 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c

Artikel 8

Artikel 105

Artikel 9

-

Artikel 10 Buchstaben a bis c

Artikel 10 Buchstaben d und e

Artikel 10 Buchstabe f

Artikel 114, 115 und 117

-

Artikel 258

Artikel 11

-

Artikel 12

-

Artikel 13

-

Artikel 14

-

Artikel 15

-

Artikel 16

-

Artikel 17

-

Artikel 18

-

Artikel 19

-

Artikel 20

-

Artikel 21

-

Artikel 22

-

Artikel 23

-

Artikel 24

-

Artikel 25

-

[Abänd. 332]

19.  Richtlinie 2001/89/EG

Richtlinie 2001/89/EG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3

Artikel 16, 17, 18 und 21

Artikel 4

Artikel 53 bis 57 Absatz 1 und Artikel 59

Artikel 5

Artikel 60 bis 63 und Artikel 71 Absatz 2

Artikel 6

Artikel 60 bis 63 und Artikel 71

Artikel 7

Artikel 62, 63 und Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 8

Artikel 57

Artikel 9

Artikel 64

Artikel 10

Artikel 65 und 68

Artikel 11

Artikel 65 und 68

Artikel 12

Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 67 Buchstabe b und Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 13

Artikel 61 Absatz 3, Artikel 63 Buchstabe d und Artikel 68

Artikel 14

Artikel 62 und 63

Artikel 15

Artikel 70

Artikel 16

Artikel 70 und Artikel 30 bis 35

Artikel 17

Artikel 15, Artikel 54 Absätze 2 und 3, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 67 Buchstabe c

Artikel 18

Artikel 15, 46 und 47

Artikel 19

Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 67 und 69

Artikel 20

Artikel 70

Artikel 21

-

Artikel 22

Artikel 43, 44 und 45

Artikel 23

Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 44

Artikel 24

-

Artikel 25

-

Artikel 26

-

Artikel 27

-

Artikel 28

-

Artikel 29

-

Artikel 30

-

Artikel 31

-

20.  Richtlinie 2002/60/EG

Richtlinie 2002/60/EG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3

Artikel 16, 17, 18 und 21

Artikel 4

Artikel 53 bis 56, Artikel 57 Absatz 1 und Artikel 59

Artikel 5

Artikel 60 bis 63 und Artikel 71 Absatz 2

Artikel 6

Artikel 63 und 71

Artikel 7

Artikel 62 und 63

Artikel 8

Artikel 57

Artikel 9

Artikel 64

Artikel 10

Artikel 65, 67 und 68

Artikel 11

Artikel 65, 67 und 68

Artikel 12

Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 67 Buchstabe b und Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 13

Artikel 61 Absatz 3, Artikel 63 Buchstabe d und Artikel 68

Artikel 14

Artikel 62 und 63

Artikel 15

Artikel 70

Artikel 16

Artikel 70 und Artikel 30 bis 35

Artikel 17

Artikel 61 Buchstabe f und Artikel 63

Artikel 18

Artikel 15, Artikel 54 Absätze 2 und 3, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 67 Buchstabe c

Artikel 19

Artikel 15, 46 und 47

Artikel 20

-

Artikel 21

Artikel 43, 44 und 45

Artikel 22

Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 44

Artikel 23

-

Artikel 24

-

Artikel 25

-

Artikel 26

-

Artikel 27

-

Artikel 28

-

Artikel 29

-

Artikel 30

-

21.  Richtlinie 2002/99/EG

Richtlinie 2002/99/EG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3

Artikel 164, 223 und 228 Buchstabe c Ziffer v

Artikel 4

Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c und Buchstabe d Ziffer i, Buchstaben g, h und i sowie Artikel 67, 164, 223 und Artikel 229 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 5

Artikel 165, 166, 224 und 225

Artikel 6

-

Artikel 7

Artikel 236 und 238

Artikel 8

Artikel 231, 232 und 233

Artikel 9

Artikel 239 und 240

Artikel 10

-

Artikel 11

-

Artikel 12

-

Artikel 13

-

Artikel 14

-

Artikel 15

-

Artikel 16

-

22.  Richtlinie 2003/85/EG

Richtlinie 2003/85/EG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3

Artikel 16, 17, 18 und 21

Artikel 4

Artikel 53 bis 56 und Artikel 57 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben d und e und Absatz 2

Artikel 6

Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i und Absatz 2 sowie Artikel 56 Buchstabe b

Artikel 7

Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii

Artikel 8

Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2

Artikel 9

Artikel 59

Artikel 10

Artikel 60, 61 und 63

Artikel 11

Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 67 Buchstabe b

Artikel 12

Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben h und i und Artikel 67

Artikel 13

Artikel 57

Artikel 14

Artikel 61 und 63

Artikel 15

Artikel 61 und 63

Artikel 16

Artikel 61, 62 und 63

Artikel 17

Artikel 71 Absätze 2 und 3

Artikel 18

Artikel 61 und Artikel 63

Artikel 19

Artikel 62 und 63

Artikel 20

Artikel 71 Absätze 2 und 3

Artikel 21

Artikel 64

Artikel 22

Artikel 65 bis 67

Artikel 23

Artikel 65 bis 67

Artikel 24

Artikel 67 und 71 Absatz 1

Artikel 25

Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, und d Ziffer i, Buchstaben g, h, i und Artikel 67

Artikel 26

Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, und d Ziffer i, Buchstaben g, h, i, Artikel 67 und 164

Artikel 27

Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, und d Ziffer i, Buchstaben g, h, i, Artikel 67, 164

Artikel 28

Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, und d Ziffer iii und Artikel 67

Artikel 29

Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, und d Ziffer ii und Artikel 67

Artikel 30

Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, und d Ziffer ii und Artikel 67

Artikel 31

Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, und d Ziffer ii und Artikel 67

Artikel 32

Artikel 65 und 67

Artikel 33

Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, und d Ziffer ii und Artikel 67

Artikel 34

Artikel 67, Artikel 140 Absatz 2, Artikel 159 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 165 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 35

Artikel 71

Artikel 36

Artikel 68

Artikel 37

Artikel 65 und 67

Artikel 38

Artikel 65 und 67

Artikel 39

Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, d Ziffer i, Buchstaben g, h, i, Artikel 67 und 164

Artikel 40

Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, und d Ziffer i, Buchstaben g, h, i, Artikel 67 und 164

Artikel 41

Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c, und d Ziffer ii und Artikel 67

Artikel 42

Artikel 65 und 67

Artikel 43

Artikel 71

Artikel 44

Artikel 68

Artikel 45

Artikel 64, 69 und 71

Artikel 46

Artikel 65 und 67

Artikel 47

Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 67

Artikel 48

Artikel 140

Artikel 49

Artikel 15, 46 und 47

Artikel 50

Artikel 46, 47 und 69

Artikel 51

Artikel 46, 47 und 69

Artikel 52

Artikel 46 und 47

Artikel 53

Artikel 46 und 47

Artikel 54

Artikel 46, 47, 65, 67 und 69 Absatz 3

Artikel 55

Artikel 46, 47, 65, 67 und 69 Absatz 3

Artikel 56

Artikel 47, Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 69 Absatz 3

Artikel 57

Artikel 47 und Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 69 Absatz 3

Artikel 58

Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 67

Artikel 59

Artikel 36, 38, 39, 40 und 68

Artikel 60

Artikel 36, 38, 39, 40 und 68

Artikel 61

Artikel 36, 38, 39, 40 und 68

Artikel 62

Artikel 68

Artikel 63

Artikel 140 Absatz 2, Artikel 159 und 165

Artikel 64

Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 128

Artikel 65

Artikel 15

Artikel 66

-

Artikel 67

-

Artikel 68

-

Artikel 69

-

Artikel 70

Artikel 15

Artikel 71

Artikel 54 Absätze 2 und 3, Artikel 58, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 63 Buchstabe c und Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 67 Buchstabe c, Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 72

Artikel 43

Artikel 73

Artikel 45

Artikel 74

Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 75

Artikel 44

Artikel 76

Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 44

Artikel 77

Artikel 44

Artikel 78

Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 79

Artikel 52

Artikel 80

Artikel 48

Artikel 81

Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 50

Artikel 82

Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 50

Artikel 83

Artikel 49

Artikel 84

Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 50

Artikel 85

Artikel 70 und Artikel 71

Artikel 86

Artikel 256

Artikel 87

-

Artikel 88

Artikel 71 Absatz 3

Artikel 89

-

Artikel 90

-

Artikel 91

-

Artikel 92

-

Artikel 93

-

Artikel 94

-

Artikel 95

-

23.  Verordnung (EG) No. 998/2003

Verordnung (EG) No. 998/2003

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

-

Artikel 3

Artikel 4 (teilweise)

Artikel 4

Artikel 112, Artikel 114 Buchstabe e und Artikel 117

Artikel 5

Artikel 152, 222 und 228

Artikel 6

-

Artikel 7

Artikel 152 Absätze 2 und 3 und Artikel 222 Absätze 2 und 3

Artikel 8

Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 9

Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 10

Artikel 231

Artikel 11

-

Artikel 12

-

Artikel 13

-

Artikel 14 Absätze 1 und 2

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 239

-

Artikel 236 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 15

-

Artikel 16

-

Artikel 17

Artikel 152 Absätze 2 und 3, Artikel 222 Absätze 2 und 3, Artikel 228 und Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 18

Artikel 246 bis 251

Artikel 19

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 152 Absätze 2 und 3, Artikel 222 Absätze 2 und 3, Artikel 228 und Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 19a Absatz 1

Artikel 19a Absatz 2

Artikel 114 Buchstabe e und Artikel 117

Artikel 152 Absätze 2 und 3

Artikel 20

-

Artikel 21

-

Artikel 22

-

Artikel 23

-

Artikel 24

-

Artikel 25

-

24.  Verordnung (EG) No 21/2004

Verordnung (EG) No 21/2004

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 102

Artikel 2

Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 102 Absatz 2

Artikel 105

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absätze 4 bis 7

Artikel 4 Absatz 8

Artikel 4 Absatz 9

Artikel 107 Buchstabe a, Artikel 114, 115 und 117

Artikel 114 Buchstabe b und Artikel 115 Buchstabe a

Artikel 114

Artikel 105

Artikel 114 Buchstabe b

Artikel 5

Artikel 97, 100, 101, 105 und Artikel 106 Buchstaben b und c

Artikel 6

Artikel 105 Buchstabe b, Artikel 107 Buchstabe b, Artikel 108, 114 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 115 und 117

Artikel 7

Artikel 96

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absätze 3 bis 5

Artikel 103,

Artikel 107 Buchstabe c,

Artikel 103

Artikel 9

Artikel 114 Buchstabe b und Artikel 117

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 10 Absatz 2

-

Artikel 256

Artikel 258

Artikel 117

Artikel 11

Artikel 105

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 12 Absätze 4 bis 7

-

Artikel 256

-

Artikel 13

-

Artikel 14

-

Artikel 15

-

Artikel 16

-

Artikel 17

-

[Abänd. 333]

25.  Richtlinie 2004/68/EG

Richtlinie 2004/68/EG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 233 Absatz 1

Artikel 4

Artikel 231 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 231 Absätze 1 und 3 und Artikel 232

Artikel 6

Artikel 236 und 237

Artikel 7

Artikel 236 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 sowie Artikel 237

Artikel 8

Artikel 236, 239 Absatz 4 und Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 9

Artikel 236 Absatz 1 und Artikel 239 Absatz 4

Artikel 10

Artikel 236 Absatz 1 und 239 Absatz 4

Artikel 11

Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 239 und 240

Artikel 12

-

Artikel 13

-

Artikel 14

-

Artikel 16

-

Artikel 17

-

Artikel 18

-

Artikel 19

-

Artikel 20

-

Artikel 21

-

26.  Richtlinie 2005/94/EG

Richtlinie 2005/94/EG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3

Artikel 9

Artikel 4

Artikel 27 und 28

Artikel 5

Artikel 16, 17, 18 und 21

Artikel 6

Artikel 57

Artikel 7

Artikel 53 bis 56 und Artikel 57 Absatz 1

Artikel 8

Artikel 55 Absatz 2

Artikel 9

Artikel 59

Artikel 10

Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben e und f und Artikel 56

Artikel 11

Artikel 61 und 63

Artikel 12

Artikel 63

Artikel 13

Artikel 61 und 63

Artikel 14

Artikel 63 Buchstabe a

Artikel 15

Artikel 62 und Artikel 63 Buchstabe e

Artikel 16

Artikel 64

Artikel 17

Artikel 65 und 67

Artikel 18

Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 67

Artikel 19

Artikel 65 und 67

Artikel 20

Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 67

Artikel 21

Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c und i und Artikel 67

Artikel 22

Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben c und i, Artikel 67

Artikel 23

Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 67

Artikel 24

Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 67

Artikel 25

Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 67

Artikel 26

Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 67

Artikel 27

Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 67

Artikel 28

Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 67 Buchstabe b

Artikel 29

Artikel 68

Artikel 30

Artikel 65 und 67

Artikel 31

Artikel 68

Artikel 32

Artikel 64, 65, 67 und Artikel 71 Absatz 3

Artikel 33

Artikel 67 und Artikel 71 Absatz 3

Artikel 34

Artikel 37, Artikel 65 Absatz 1 Ziffer i, Artikel 67 und Artikel 71 Absatz 3

Artikel 35

Artikel 54 und 61

Artikel 36

Artikel 61 und 63

Artikel 37

Artikel 61 und 63

Artikel 38

Artikel 61, 63, 65 und 67

Artikel 39

Artikel 61, 63 und 71 Absatz 3

Artikel 40

Artikel 61, 63 und 71 Absatz 3

Artikel 41

Artikel 61, 63 und 71 Absatz 3

Artikel 42

Artikel 62 und 63

Artikel 43

Artikel 64

Artikel 44

Artikel 65 und 67

Artikel 45

Artikel 68

Artikel 46

Artikel 64 Absatz 4, Artikel 67 und Artikel 71 Absatz 3

Artikel 47

Artikel 61, 63 und 71

Artikel 48

Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 49

Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 68

Artikel 50

Artikel 15, Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben b und c und Absatz 3, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 63 Absatz 5

Artikel 51

-

Artikel 52

Artikel 46 und 47

Artikel 53

Artikel 69

Artikel 54

Artikel 46, 47, 65,67 und 69

Artikel 55

Artikel 46, 47, 65, 67 und 69

Artikel 56

Artikel 46 und 47

Artikel 57

Artikel 47

Artikel 58

Artikel 48 bis 51

Artikel 59

Artikel 52

Artikel 60

-

Artikel 61

Artikel 256

Artikel 62

Artikel 43 bis 45

Artikel 63

-

Artikel 64

-

Artikel 65

-

Artikel 66

-

Artikel 67

-

Artikel 68

-

Artikel 69

-

27.  Richtlinie 2006/88/EG

Richtlinie 2006/88/EG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3

Artikel 4 (teilweise)

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 170, 171, 174 und 175

Artikel 177

Artikel 183 Absatz 2

Artikel 170, 171, 172 und 173

-

Artikel 5

Artikel 179

Artikel 6

Artikel 183 und 184

Artikel 7

-

Artikel 8

Artikel 185,186, 187 und 188

Artikel 9

Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Absätze 2 und 3

Artikel 10

Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Absätze 2 und 3

Artikel 11

Artikel 190 und 204

Artikel 12

Artikel 190

Artikel 13

Artikel 191

Artikel 14 Absätze 1 und 2

Artikel 14 Absätze 3 und 4

Artikel 208

Artikel 219 und 220

Artikel 15 Absätze 1 und 2

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 195 und 196

Artikel 192

Artikel 195, 196 und 198

Artikel 16

Artikel 196

Artikel 17

Artikel 196

Artikel 18

Artikel 200 und 201

Artikel 19

Artikel 200 und 201

Artikel 20

Artikel 199

Artikel 21

Artikel 202, 203 und 205

Artikel 22

Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 23

Artikel 231 und 232

Artikel 24

Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 239

Artikel 25

Artikel 236, 239 und 240

Artikel 26

Artikel 16

Artikel 27

Artikel 17 und 18

Artikel 28

Artikel 53 bis 55 und Artikel 72 bis 74

Artikel 29

Artikel 57

Artikel 30

Artikel 59 und 77

Artikel 31

-

Artikel 32

Artikel 60, 61, 62 und 64

Artikel 33

Artikel 65 und 67

Artikel 34

Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 63

Artikel 35

Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 63

Artikel 36

-

Artikel 37

Artikel 68

Artikel 38

Artikel 76 und 78

Artikel 39

Artikel 78 und 79

Artikel 40

Artikel 80

Artikel 41

Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben b und c

Artikel 42

Artikel 71 Absatz 3

Artikel 43

Artikel 227

Artikel 44

Artikel 26, 27, 30 und 31

Artikel 45

Artikel 32

Artikel 46

Artikel 34

Artikel 47

Artikel 43 und 44

Artikel 48

Artikel 46 und 47

Artikel 49

Artikel 36

Artikel 50

Artikel 36 und 37

Artikel 51

Artikel 38

Artikel 52

Artikel 41

Artikel 53

Artikel 42

Artikel 54

-

Artikel 55

-

Artikel 56

-

Artikel 57 Buchstabe a

Artikel 57 Buchstabe b

Artikel 57 Buchstabe c

-

Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 und Artikel 58, Artikel 61 Abstaz 1 Buchstabe h, Artikel 63 Buchstabe c, Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 67 Buchstabe c

-

Artikel 58

-

Artikel 59

Artikel 38, Artikel 183 (teilweise)

Artikel 60

Artikel 256

Artikel 61

-

Artikel 62

-

Artikel 63

-

Artikel 64

-

Artikel 65

-

Artikel 66

-

Artikel 67

-

28.  Richtlinie 2008/71/EG

Richtlinie 2008/71/EG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 96

Artikel 115

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 97 und 115

Artikel 110

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 110 Buchstabe a, Artikel 114 Buchstabe b und Artikel 117

Artikel 110 Buchstabe a und Artikel 111

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 110 Buchstabe a, Artikel 115 und 117

-

Artikel 7

Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2

Artikel 8

Artikel 110, Artikel 114 Buchstabe d

Artikel 9

Artikel 256

Artikel 10

-

Artikel 11

-

Artikel 12

-

Artikel 13

-

[Abänd. 334]

29.  Richtlinie 2009/156/EG

Richtlinie 2009/156/EG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3

Artikel 123 und 136

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 127 und Artikel 146 Absatz 3

Artikel 127 und 128

Artikel 125

Artikel 109, 114 und 117

Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 127 und 128

Artikel 30 bis 35

Artikel 5

Artikel 127 und 128

Artikel 6

Artikel 127 und 128, Artikel 141 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 123 Absatz 2 und Artikel 130

Artikel 127, 128 und 129

Artikel 127, 128 und 129

Artikel 8

Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 114 und 117, Artikel 140 bis 143

Artikel 9

-Artikel 246 bis 248 (teilweise)

Artikel 10

-

Artikel 11

-

Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 12 Absätze 4 und 5

Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 231

Artikel 236

Artikel 13

Artikel 231 und 236

Artikel 14

Artikel 236

Artikel 15

Artikel 236

Artikel 16

Artikel 236, 238 und 239

Artikel 17

Artikel 236

Artikel 18

-

Artikel 19

Artikel 236

Artikel 20

-

Artikel 21

-

Artikel 22

-

Artikel 23

-

Artikel 24

-

30.  Richtlinie 2009/158/EG

Richtlinie 2009/158/EG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

-

Artikel 2

Artikel 4 (teilweise)

Artikel 3

-

Artikel 4

-

Artikel 5

Artikel 123, 127, 128, 157 und 158

Artikel 6

Artikel 121, 123 und 157

Artikel 7

Artikel 96

Artikel 8

Artikel 157 und 158

Artikel 9

Artikel 127 und 128

Artikel 10

Artikel 127 und 128

Artikel 11

Artikel 127 und 128

Artikel 12

Artikel 127 und 128

Artikel 13

Artikel 128

Artikel 14

Artikel 128

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b bis d

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 157 und 158

Artikel 127 und 128

Artikel 30 bis 35

Artikel 16

Artikel 30 bis 35

Artikel 17

Artikel 36, 39 und 40

Artikel 18

Artikel 121, 122, Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2, Artikel 129 und Artikel 155 Absatz 3

Artikel 19

Artikel 128

Artikel 20

Artikel 140 bis 147 sowie Artikel 159 und 160

Artikel 21

-

Artikel 22

-

Artikel 23

Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 231 und 232

Artikel 24

Artikel 236

Artikel 25

Artikel 236

Artikel 26

Artikel 239

Artikel 27

-

Artikel 28

Artikel 236, 237 und 238

Artikel 29

Artikel 236 und 241

Artikel 30

Artikel 236

Artikel 31

Artikel 246 bis 248

Artikel 32

-

Artikel 33

-

Artikel 34

-

Artikel 35

-

Artikel 36

-

Artikel 37

-

Artikel 38

-

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2)Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014.
(4)Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).
(5)Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(6)Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
(7)Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).
(8)Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).
(9)Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1).
(10)Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Seuchen in der Gemeinschaft (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1).
(11)Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierseuchen (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).
(12)Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).
(13) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(14)Dokument SANCO/7070/2010.
(15) Verordnung (EU) Nr. xxxx/xxxx des Europäischen Parlaments und des Rates vom xxx über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 1/2005, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009, der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014 , sowie die Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG, 2008/120/EG und 2009/128/EG (Verordnung über amtliche Kontrollen). (ABl. L ...).
(16) Datum und Amtsblattreferenz von 2013/0140(COD).
(17)Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).
(18)Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977).
(19)Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19).
(20)Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1).
(21)Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74).
(22) COD-Nummer 2013/0140(COD).
(23) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).
(24)Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).
(25)Richtlinie 77/391/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 44).
(26)Richtlinie 78/52/EWG des Rates vom 13. Dezember 1977 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Kriterien für die einzelstaatlichen Pläne zur beschleunigten Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der enzootischen Leukose der Rinder (ABl. L 15 vom 19.1.1978, S. 34).
(27)Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (ABl. L 325 vom 1.12.1980, S. 1).
(28)Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58).
(29)Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10).
(30)Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1).
(31)Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62).
(32)Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven (ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 21).
(33)Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19).
(34)Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1).
(35)Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).
(36)Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69).
(37)Entscheidung 95/410/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Regeln für den im Herkunftsbetrieb durchzuführenden mikrobiologischen Stichprobentest an Schlachtgeflügel, das für Finnland und Schweden bestimmt ist (ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 25).
(38)Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74).
(39)Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40).
(40)ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.
(41)Richtlinie 2001/89/EWG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5).
(42)Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).
(43)Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11).
(44)Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1).
(45)ABl. L 
(46)Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).
(47)Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321).
(48)Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
(49)Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).
(50)Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31).
(51)Entscheidung 78/642/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über tiergesundheitliche Schutzmaßnahmen gegenüber der Republik Botsuana (ABl. L 213 vom 3.8.1978, S. 15).
(52)Richtlinie 79/110/EWG des Rates vom 24. Januar 1979 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, die Vorlage und die Durchführung ihrer nationalen Pläne zur beschleunigten Tilgung von Brucellose und Tuberkulose der Rinder aufzuschieben (ABl. L 29 vom 3.2.1979, S. 24).
(53)Richtlinie 81/6/EWG des Rates vom 1. Januar 1981 zur Ermächtigung der Republik Griechenland zur Übermittlung und Durchführung von einzelstaatlichen Plänen zur beschleunigten Tilgung der Brucellose und Tuberkulose der Rinder (ABl. L 14 vom 16.1.1981, S. 22.
(54)Entscheidung 89/455/EWG des Rates vom 24. Juli 1989 über eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Aufstellung von Pilotprogrammen zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut (ABl. L 223 vom 2.8.1989, S. 19).
(55)Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Änderung der Richtlinie 85/511/EWG zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen und der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 13).
(56)Entscheidung 90/678/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 mit der bestimmte Teile des Gebiets der Gemeinschaft als amtlich schweinepestfrei oder als schweinepestfrei anerkannt werden (ABl. L 373 vom 31.12.1990, S. 29).
(57)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(58) COD-Nummer 2013/0140(COD).
(59) COD-Nummer 2013/0140(COD).
(60) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, s. 55).
(61) COD-Nummer 2013/0140(COD).
(62) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
(63) COD-Nummer 2013/0140(COD).
(64) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(65) Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).
(66) COD-Nummer 2013/0140(COD).
(67) COD-Nummer 2013/0140(COD).
(68) COD-Nummer 2013/0140(COD).
(69) COD-Nummer 2013/0140(COD).
(70) Datum des Inkrafttretens des Basisrechtsakts (bzw. vom Gesetzgeber festgelegtes Datum).
(71) Ein Jahr nach Umsetzung dieser Verordnung.
(72) Datum der Umsetzung dieser Verordnung.
(73) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 054 vom 26.2.2011, S. 1).


Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen ***I
PDF 1241kWORD 688k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (COM(2013)0267 – C7-0122/2013 – 2013/0141(COD))
P7_TA(2014)0382A7-0147/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0267),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0122/2013),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom österreichischen Bundesrat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2013(1),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0147/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen

P7_TC1-COD(2013)0141


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Mit der Richtlinie 2000/29/EG des Rates(4) wurde eine Pflanzenschutzregelung festgelegt.

(2)  Am 21. November 2008 ersuchte der Rat die Kommission, eine Evaluierung dieser Pflanzenschutzregelung vorzunehmen(5).

(3)  Angesichts der Ergebnisse dieser Evaluierung und der mit der Anwendung der Richtlinie 2000/29/EG gewonnenen Erfahrungen sollte diese Richtlinie ersetzt werden. Um eine einheitliche Anwendung der neuen Vorschriften zu gewährleisten, sollte für den Rechtsakt, der die Richtlinie ersetzt, die Form einer Verordnung gewählt werden.

(4)  Die Pflanzengesundheit ist für die Pflanzenerzeugung, öffentliche und private Grünflächen, natürliche Ökosysteme, Ökosystemdienstleistungen und die biologische Vielfalt in der Union von großer Bedeutung. Sie wird durch Arten bedroht, die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse schädigen (im Folgenden „Schädlinge“), und die Gefahr der Einschleppung von Schädlingen in das Hoheitsgebiet der Union hat aufgrund des globalisierten Handels und des Klimawandels zugenommen. Um dieser Bedrohung entgegenzuwirken, müssen Maßnahmen zur Feststellung der von diesen Schädlingen ausgehenden Pflanzengesundheitsrisiken sowie zur Reduzierung dieser Risiken auf ein hinnehmbares Maß festgelegt werden. [Abänd. 1]

(5)  Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen wird seit langem anerkannt. Sie sind Gegenstand internationaler Abkommen und Übereinkünfte, unter anderem des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC), das am 6. Dezember 1951 im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen abgeschlossen und dessen überarbeite Fassung im November 1997 auf der 29. Tagung der FAO-Konferenz angenommen wurde, sowie des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) vom 29. Dezember 1993. Die Union ist Vertragspartei sowohl des IPPC als auch des CBD. [Abänd. 2]

(6)  Es hat sich herausgestellt, dass bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung biogeografische Faktoren berücksichtigt werden müssen, um zu verhindern, dass sich Schädlinge im europäischen Teil des Gebiets der Union ausbreiten, die bisher dort nicht aufgetreten sind. Entsprechend sollten die in Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten außereuropäischen Gebiete (Gebiete in äußerster Randlage) der Mitgliedstaaten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Es sollte eine Liste dieser Gebiete aufgestellt werden. Wird der Status eines solchen Gebiets oder eines in Artikel 355 Absatz 2 AEUV genannten Gebiets gemäß Artikel 355 Absatz 6 AEUV geändert, sollte auch diese Liste geändert werden, um zu gewährleisten, dass sich der räumliche Anwendungsbereich dieser Verordnung auf den europäischen Teil des Gebiets der Union beschränkt. Wird auf Drittländer Bezug genommen, sollte dies auch als Bezugnahme auf die in dieser Liste aufgeführten Gebiete verstanden werden.

(7)  Die Richtlinie 2000/29/EG enthält Vorschriften über amtliche Kontrollen, die die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft vor der Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse durchführen müssen. Entsprechende Vorschriften sind nun festgelegt in der Verordnung (EU) Nr. …/…. des Europäischen Parlaments und des Rates(6) [Nummer der Verordnung über amtliche Kontrollen und Amtsblattverweis in der Fußnote] und sollten daher nicht Gegenstand der vorliegenden Verordnung sein.

(8)  Es sollten Kriterien zur Identifizierung der Schädlinge aufgestellt werden, für die für das gesamte Gebiet der Union Bekämpfungsmaßnahmen festgelegt werden müssen. Solche Schädlinge werden im Folgenden als „Unionsquarantäneschädlinge“ bezeichnet. Ferner sollten Kriterien zur Identifizierung der Schädlinge aufgestellt werden, für die Bekämpfungsmaßnahmen festgelegt werden müssen, die sich nur auf einen oder mehrere Teile dieses Gebiets beziehen. Solche Schädlinge werden im Folgenden als „Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge“ bezeichnet.

(9)  Um die Bekämpfung von Unionsquarantäneschädlingen vorrangig auf diejenigen Schädlinge auszurichten, deren wirtschaftliche, soziale und ökologische Folgen für das gesamte Gebiet der Union besonders schwerwiegend sind, sollte eine begrenzte Liste solcher Schädlinge (im Folgenden „prioritäre Schädlinge“) aufgestellt werden.

(10)  Damit Unionsquarantäneschädlinge für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben oder Ausstellungen verwendet werden können, ist es sinnvoll, Ausnahmen vom Verbot der Verbringung solcher Schädlinge in das Gebiet der Union und innerhalb dieses Gebiets zuzulassen.

(11)  Um ein wirksames, rechtzeitiges Vorgehen im Falle des Auftretens eines Unionsquarantäneschädlings zu gewährleisten, sollte für die Allgemeinheit, für Unternehmer und für die Mitgliedstaaten eine Meldepflicht gelten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, in Grünanlagen tätige Fachkräfte, Bedienstete der Gebietskörperschaften, Gärtner, Baumschularbeiter, Importeure, Landschaftsarchitekten, Baumpfleger, Lehrer, Forscher, Gewerbetreibende, Behördenbedienstete, Mandatsträger und Privatpersonen für die Bekämpfung von Pflanzenschädlingen zu sensibilisieren und zu schulen. [Abänd. 3]

(12)  Wenn es aufgrund dieser Meldepflicht notwendig ist, personenbezogene Daten natürlicher oder juristischer Personen gegenüber den zuständigen Behörden offenzulegen, könnte dies eine Einschränkung der Rechte gemäß Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten) der Charta der Grundrechte darstellen. Eine solche Einschränkung wäre jedoch mit Blick auf das im Allgemeininteresse liegende Ziel dieser Verordnung notwendig und verhältnismäßig.

(13)  Ein Unternehmer, dem das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen bekannt wird, für die er verantwortlich ist bzw. war, sollte verpflichtet sein, alle gegebenenfalls geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung des Schädlings, zur Rücknahme bzw. zum Rückruf der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie zur Unterrichtung der zuständigen Behörde, sonstiger Personen in der Handelskette und der Allgemeinheit zu ergreifen.

(14)  Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen ergreifen, deren Auftreten in ihren Hoheitsgebieten festgestellt wurde. Es sollte festgelegt werden, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten in solchen Fällen ergreifen dürfen und anhand welcher Grundsätze sie darüber entscheiden sollen, welche Maßnahmen zu treffen sind. Zu diesen Maßnahmen sollte die Einrichtung von Sperrzonen zählen, die jeweils aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehen.

(15)  In bestimmten Fällen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Tilgung von Quarantäneschädlingen bei Pflanzen auf Privatgrundstücken anordnen, da die Tilgung eines Schädlings nur dann erfolgreich sein kann, wenn alle Befallsquellen beseitigt werden. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein Zugangsrecht zu diesen Grundstücken erhalten. Dies könnte eine Einschränkung der Rechte gemäß Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und gemäß Artikel 17 (Eigentumsrecht) der Charta der Grundrechte darstellen. Zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Regelung ist eine solche Einschränkung jedoch notwendig und verhältnismäßig, sofern die Mitgliedstaaten rechtzeitig eine angemessene Entschädigung für den Verlust von Privateigentum leisten.

(16)  Für die schnelle und wirksame Tilgung von Schädlingen ist sind eine Prävention, Schutzmaßnahmen und eine frühe Feststellung ihres Auftretens außerordentlich wichtig. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Regionen, in denen das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings bisher nicht festgestellt wurde, Untersuchungen zum Auftreten dieses Schädlings durchführen. Angesichts der Zahl der Unionsquarantäneschädlinge und des für die Durchführung dieser Untersuchungen benötigten Zeit- und Ressourcenaufwands sollten die Mitgliedstaaten Mehrjahresprogramme für solche Untersuchungen ausarbeiten. [Abänd. 4]

(16a)  Landwirtschaftliche Vorbeugemaßnahmen und ein integrierter Pflanzenschutz im Einklang mit Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7) sollten nicht die systematische Prophylaxe mittels Pestiziden, d. h. die Anwendung von Bioziden bereits vor dem Nachweis eines Schädlings, umfassen. [Abänd. 5]

(17)  Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, im Falle eines Verdachts auf Auftreten bestimmter Unionsquarantäneschädlinge oder der Bestätigung dieses Verdachts Maßnahmen zu erlassen, die insbesondere die Tilgung und Eindämmung des Schädlings, die Einrichtung von Sperrzonen sowie Untersuchungen, Krisenpläne, Simulationsübungen und Tilgungspläne in Bezug auf diesen Schädling zum Gegenstand haben. Die Kommission konsultiert vorab die Mitgliedstaaten zu den erlassenen Maßnahmen. [Abänd. 6]

(18)  Damit schnelle und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen durchgeführt werden, die zwar keine Unionsquarantäneschädlinge sind, aber nach Auffassung der Mitgliedstaaten die Bedingungen zur Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge erfüllen, sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, wenn ihnen das Auftreten eines solchen Schädlings bekannt wird. Ähnliche Bestimmungen sollten auch für die Kommission festgelegt werden.

(19)  Die Mitgliedstaaten sollten unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben, Tilgungsmaßnahmen zu beschließen, die strenger sind als die im Unionsrecht vorgesehenen Maßnahmen, sofern diese in nachhaltiger Weise angewandt werden. [Abänd. 7]

(20)  Für prioritäre Schädlinge sollten besondere Bestimmungen gelten, insbesondere in Bezug auf Folgendes: Unterrichtung der Allgemeinheit, Untersuchungen, Krisenpläne, Tilgungspläne und Kofinanzierung von Maßnahmen durch die Union.

(21)  Quarantäneschädlinge, die im Gebiet der Union auftreten, in bestimmten als „Schutzgebiete“ ausgewiesenen Bezirken jedoch nicht, und deren Auftreten allein für diese Schutzgebiete nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale oder ökologische Folgen hätte, sollten identifiziert und in eine Liste der „Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge“ eingetragen werden. Die Einschleppung von Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen in die jeweiligen Schutzgebiete bzw. ihre Verbringung innerhalb dieser Gebiete oder ihre Freisetzung in diesen Gebieten sollten verboten werden.

(22)  Für Folgendes sollten Vorschriften festgelegt werden: Anerkennung, Anpassung und Aufhebung der Anerkennung von Schutzgebieten, Berichterstattungspflichten für Schutzgebiete sowie durchzuführende Maßnahmen, falls das Auftreten eines Schutzgebiet-Quarantäneschädlings im betreffenden Schutzgebiet festgestellt wird. Außerdem sollten für den Fall, dass ein Schutzgebiet-Quarantäneschädling innerhalb des betreffenden Schutzgebiets festgestellt wird, strenge Vorschriften zur Anpassung und Aufhebung solcher Schutzgebiete gelten.

(23)  Schädlinge, die keine Unionsquarantäneschädlinge sind, die hauptsächlich durch bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen übertragen werden, deren Auftreten bei diesen Pflanzen nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen in Bezug auf die vorgesehene Verwendung dieser Pflanzen hat und die in einer entsprechenden Liste aufgeführt sind, sollten als „Unionsqualitätsschädlinge“ bezeichnet werden. Um das Auftreten solcher Schädlinge einzudämmen, sollte ihre Einschleppung über die betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union bzw. ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets verboten werden, es sei denn, diese Liste sieht etwas anderes vor.

(24)  Von bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen geht aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass sie Unionsquarantäneschädlingen als Wirt dienen, ein nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko aus. Für einige dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände gibt es annehmbare Maßnahmen zur Risikominderung, für andere dagegen nicht. Entsprechend sollte ihre Verbringung in das Gebiet der Union und innerhalb dieses Gebiets je nach Verfügbarkeit annehmbarer Maßnahmen zur Risikominderung entweder verboten werden oder es sollten besondere Anforderungen dafür gelten. Es sollte eine Liste dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände aufgestellt werden.

(25)  Ausnahmen vom Verbot der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union bzw. von den besonderen Anforderungen hierfür sollten möglich sein. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden anzuerkennen, dass bestimmte Maßnahmen von Drittländern mit den Anforderungen für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union gleichwertig sind.

(26)  Diese Verbote bzw. Anforderungen sollten weder für kleine Mengen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen (zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ausgenommen) gelten, die nicht für gewerbliche bzw. berufliche Zwecke bestimmt sind, noch für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in Grenzgebiete bzw. innerhalb dieser Gebiete. Außerdem sollten sie nicht gelten für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben und Ausstellungen verwendet und hierzu in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets verbracht werden. Es sollten geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden, und die Betroffenen sollten informiert werden.

(27)  Für die Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen sollte eine Ausnahme von den Unionsbestimmungen zur Verbringung in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets sollte vorgesehen werden.

(28)  Vom internationalen Handel mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, mit denen nur begrenzte pflanzengesundheitlich relevante Erfahrungen gesammelt wurden, kann ein erhebliches Risiko der Ansiedlung von Quarantäneschädlingen ausgehen, für die keine Maßnahmen auf Grundlage dieser Verordnung festgelegt wurden. Damit schnelle und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung neu ermittelter Risiken im Zusammenhang mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen ergriffen werden können, die keinen dauerhaften Anforderungen oder Verboten unterliegen, jedoch für solche dauerhaften Maßnahmen in Frage kommen könnten, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, entsprechend dem Vorsorgeprinzip befristete Maßnahmen zu erlassen.

(29)  Ähnlich wie für das Gebiet der Union müssen auch für Schutzgebiete Verbote und besondere Anforderungen für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen festgelegt werden, von denen aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass sie einem Schutzgebiet-Quarantäneschädling als Wirt dienen, ein nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko ausgeht.

(30)  Um zu gewährleisten, dass Fahrzeuge und Verpackungsmaterial für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände frei von Quarantäneschädlingen sind, sollten allgemeine Anforderungen festgelegt werden.

(31)  Die Mitgliedstaaten sollten Quarantänestationen benennen. Es sollten Bestimmungen für ihre Benennung, ihren Betrieb und die Aufsicht über sie sowie für die Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus diesen Stationen festgelegt werden. Soweit diese Anforderungen das Führen von Listen der Mitarbeiter und Besucher umfassen, die Zugang zu den Stationen erhalten, könnte dies eine Einschränkung der Rechte gemäß Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten) der Charta der Grundrechte darstellen. Eine solche Einschränkung wäre jedoch mit Blick auf das im Allgemeininteresse liegende Ziel dieser Verordnung notwendig und verhältnismäßig.

(32)  Sofern ein bilaterales Abkommen zwischen der Union und einem Drittland oder die Gesetzgebung eines Drittlandes dies vorsieht, sollten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die aus dem Gebiet der Union in das betreffende Drittland verbracht werden, diesen Vorschriften entsprechen.

(33)  Gilt in Bezug auf bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die aus dem Gebiet der Union in ein Drittland verbracht werden, kein bilaterales Pflanzenschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittland und gelten auch keine Pflanzenschutzvorschriften dieses Drittlandes, so sollte gegenüber diesem Drittland aufgrund der bekannten schädlichen Eigenschaften von Unionsquarantäneschädlingen ein Schutz vor diesen Schädlingen gewährleistet werden, es sei denn, das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings ist im betreffenden Drittland amtlich bekannt und der Schädling steht dort nicht unter amtlicher Überwachung, oder es sei denn, es kann davon ausgegangen werden, dass der Unionsquarantäneschädling im betreffenden Drittland nicht die Kriterien eines Quarantäneschädlings erfüllt.

(33a)  Der Fernabsatz kann ein hohes Pflanzengesundheitsrisiko darstellen, wenn Waren von nichtheimischen Schädlingen einschließlich Quarantäneschädlingen befallen sind. Besonders Sendungen mit Pflanzen, die aus Drittländern eingeführt und im Versandhandel gekauft werden, entsprechen oftmals nicht den pflanzengesundheitlichen Einfuhrbestimmungen der Union. Um hier Abhilfe zu schaffen, ist es erforderlich, Verbraucher und Pflanzenhändler zu sensibilisieren und die Rückverfolgbarkeit sowohl beim Versandhandel mit Sitz innerhalb der Union als auch in Drittländern sicherzustellen. [Abänd. 9]

(33b)  Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, mit denen das Bewusstsein für die potenziellen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen von Pflanzenschädlingen, die wichtigsten Grundsätze der Verhütung und Verbreitung sowie die gesamtgesellschaftliche Verantwortung für die Sicherstellung der Pflanzengesundheit in der Union geschärft wird. Zudem sollte die Kommission eine öffentlich zugängliche Liste der in Drittländern neu auftauchenden Pflanzenschädlinge, die die Pflanzengesundheit in der Union gefährden können, führen und fortlaufend aktualisieren. [Abänd. 10]

(34)  Um eine wirksame Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Unternehmer, die Pflichten aus dieser Verordnung zu erfüllen haben, in ein vom betreffenden Mitgliedstaat aufgestelltes Register eingetragen werden. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten diese Register auch die Unternehmer umfassen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. …/…. des Europäischen Parlaments und des Rates(8) [Nummer und Titel der Verordnung über Rechtsvorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial sowie Amtsblattverweis in der Fußnote] fallen.

(35)  Unternehmer, deren Betriebe sich an mehreren Standorten befinden, sollten die Möglichkeit haben, jeden dieser Betriebe separat zu registrieren.

(36)  Um die Feststellung der Quelle eines Befalls mit einem Quarantäneschädling zu erleichtern, sollten die Unternehmer Aufzeichnungen über die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände führen, die ihnen von anderen Unternehmern geliefert werden und die sie an andere Unternehmer liefern. Angesichts der Latenzzeiten einiger Quarantäneschädlinge und der für die Feststellung der Befallsquelle benötigten Zeit sollten die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufbewahrt werden.

(37)  Unternehmer sollten außerdem über Systeme und Verfahren verfügen, mit denen sie Verbringungsvorgänge in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände innerhalb ihres Betriebsgeländes ermitteln können.

(38)  Für die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände aus Drittländern in das Gebiet der Union und in Schutzgebiete sollte die Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses vorgeschrieben werden. Aus Gründen der Klarheit sollten diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in einer Liste aufgeführt sein.

(39)  Dieses Pflanzengesundheitszeugnis sollte den Anforderungen des IPPC entsprechen und die Übereinstimmung mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Maßnahmen bescheinigen. Um die Glaubwürdigkeit der Pflanzengesundheitszeugnisse zu gewährleisten, sollten Vorschriften zur Gültigkeit und zum Ungültigmachen von Pflanzengesundheitszeugnissen festgelegt werden.

(40)  Die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union sowie in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten sollte nur dann zulässig sein, wenn sie mit einem Pflanzenpass versehen sind, in dem die Übereinstimmung mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Maßnahmen bescheinigt wird. Aus Gründen der Klarheit sollten die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in einer Liste aufgeführt sein.

(41)  Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die für Endnutzer, darunter Hobbygärtner, bestimmt sind, sollte kein Pflanzenpass erforderlich sein. [Abänd. 11]

(42)  Um die Glaubwürdigkeit der Pflanzenpässe zu gewährleisten, sollten Vorschriften in Bezug auf ihren Inhalt festgelegt werden.

(43)  Im Allgemeinen sollten Pflanzenpässe vom Unternehmer ausgestellt werden. Verfügt ein Unternehmer jedoch nicht über die für die Ausstellung von Pflanzenpässen benötigten Ressourcen, sollte die Möglichkeit bestehen, dass Pflanzenpässe auf sein Ersuchen hin von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgestellt werden. [Abänd. 12]

(44)  Es sollten Vorschriften für Folgendes festgelegt werden: Ausstellung von Pflanzenpässen, zur Ausstellung notwendige Untersuchungen, Ermächtigung und Überwachung von Unternehmern, die Pflanzenpässe ausstellen, Pflichten der ermächtigten Unternehmer und Entzug der Ermächtigung.

(45)  Um den Aufwand für ermächtigte Unternehmer zu verringern, sollten die Untersuchungen zur Ausstellung von Pflanzenpässen gegebenenfalls mit den gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../.... [Nummer der Verordnung über Rechtsvorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial] vorgeschriebenen Prüfungen verbunden werden.

(46)  Ermächtigte Unternehmer sollten über die notwendigen Kenntnisse in Bezug auf Schädlinge verfügen.

(47)  Bestimmte ermächtigte Unternehmer möchten möglicherweise einen Risikomanagementplan für Pflanzengesundheit aufstellen; dieser gewährleistet und veranschaulicht ein hohes Kompetenz- und Bewusstseinsniveau für Pflanzengesundheitsrisiken im Zusammenhang mit kritischen Punkten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit und rechtfertigt besondere Kontrollregelungen mit den zuständigen Behörden. Der Inhalt dieser Pläne sollte in Unionsvorschriften geregelt werden. [Abänd. 13]

(48)  Es sollten Vorschriften zur Ersetzung von Pflanzenpässen und Pflanzengesundheitszeugnissen erlassen werden.

(49)  Im Falle der Nichteinhaltung der Unionsvorschriften sollten Pflanzenpässe entfernt, ungültig gemacht und aus Gründen der Rückverfolgbarkeit aufbewahrt werden.

(50)  Der Internationale Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 der FAO sieht vor, dass Verpackungsmaterial aus Holz mit einer bestimmten Markierung versehen werden muss, die von amtlich ermächtigten und überwachten Unternehmern angebracht wird. In dieser Verordnung sollten ein Modell für diese Markierung und ihre Inhalte festgelegt und die Ermächtigung und Überwachung der Unternehmer, die die Markierung im Gebiet der Union anbringen, geregelt werden.

(51)  Soweit ein Drittland dies vorschreibt, sollte Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die aus dem Gebiet der Union in dieses Drittland ausgeführt werden, ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr beiliegen. Entsprechend den relevanten Bestimmungen des IPPC sollten diese Zeugnisse von den zuständigen Behörden ausgestellt werden, und zwar unter Berücksichtigung der in den IPPC-Musterzeugnissen für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr festgelegten Inhalte.

(52)  Werden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände durch mehrere Mitgliedstaaten durchgeführt, bevor sie in ein Drittland ausgeführt werden, sollte unbedingt ein Austausch von Informationen zwischen dem Mitgliedstaat, in dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände erzeugt oder verarbeitet wurden, und dem Mitgliedstaat, der das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr ausstellt, stattfinden. Dieser Informationsaustausch ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass die Einhaltung der Anforderungen des Drittlandes bescheinigt werden kann. Entsprechend sollten Vorgaben für eine harmonisierte „Bescheinigung vor der Ausfuhr“ festgelegt werden, um einen einheitlichen Informationsaustausch zu gewährleisten.

(53)  Die Kommission sollte ein elektronisches System für die in dieser Verordnung vorgesehenen Meldungen einrichten.

(53a)  Um dem technischen Fortschritt, den wissenschaftlichen Entwicklungen und den veränderten Gegebenheiten auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung der jeweiligen Listen der Unionsquarantäneschädlinge, der prioritären Schädlinge sowie der Unionsqualitätsschädlinge und der betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu erlassen. Im Fall eines ernsten Pflanzengesundheitsrisikos sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach dem Dringlichkeitsverfahren zu erlassen, um Unionsquarantäneschädlinge als prioritäre Schädlinge einzustufen. [Abänd. 14]

(54)  Um zu gewährleisten, dass die Ausnahmen für Unionsquarantäneschädlinge, die für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben sowie Ausstellungen verwendet werden, so umgesetzt werden, dass kein Pflanzengesundheitsrisiko für das Gebiet der Union oder Teile davon besteht, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen: Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf die Verbringung der betreffenden Schädlinge in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets, entsprechende Bewertungen und Genehmigungen, Überwachung der Einhaltung sowie Maßnahmen bei Verstößen und Meldung hierüber.

(55)  Um ein wirksames Meldesystem zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Meldepflicht im Falle eines noch nicht amtlich bestätigten Verdachts des Auftretens bestimmter Unionsquarantäneschädlinge zu erlassen.

(56)  Um den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt auf dem Gebiet der Untersuchungen zum Auftreten von Schädlingen zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Änderung oder Ergänzung der Elemente von Mehrjahresprogrammen für Untersuchungen zu erlassen.

(57)  Um die wirksame Durchführung von Simulationsübungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Häufigkeit, zu den Inhalten und zur Form der Simulationsübungen sowie weiteren Bestimmungen zu Simulationsübungen zu erlassen.

(58)  Um zu gewährleisten, dass Schutzgebiete zuverlässig eingerichtet werden und funktionieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zu Untersuchungen zu erlassen, die zur Anerkennung von Schutzgebieten sowie zur Prüfung dessen durchgeführt werden, ob die Schutzgebiete den jeweiligen Anforderungen entsprechen.

(59)  Um eine verhältnismäßige und restriktive Handhabung der Ausnahmen in Bezug auf die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in Grenzgebiete bzw. innerhalb von Grenzgebieten zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen: Höchstbreite der Grenzgebiete von Drittländern und Mitgliedstaaten, maximaler Verbringungsweg für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände innerhalb der Grenzgebiete von Drittländern bzw. Mitgliedstaaten sowie Verfahren zur Genehmigung der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in Grenzgebiete von Mitgliedstaaten sowie innerhalb dieser Grenzgebiete.

(60)  Um Pflanzengesundheitsrisiken bei der Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen vorzubeugen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zum Inhalt einer Erklärung zur Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen durch das Gebiet der Union zwecks Verbringung in ein Drittland zu erlassen.

(61)  Um zu gewährleisten, dass die Registrierung von Unternehmern im Hinblick auf das Ziel der Begrenzung des Pflanzengesundheitsrisikos verhältnismäßig ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Festlegung von Unternehmerkategorien sowie der Bedingungen, unter denen Unternehmer von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, zu erlassen.

(62)  Um die Glaubwürdigkeit der Pflanzengesundheitszeugnisse von Drittländern zu gewährleisten, die nicht Vertragsparteien des IPPC sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Ergänzung der Bedingungen für die Anerkennung von Zeugnissen aus solchen Drittländern zu erlassen.

(63)  Um die Pflanzengesundheitsrisiken bei der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union zu minimieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften darüber zu erlassen, welche kleinen Mengen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstiger Gegenstände maximal ohne Pflanzenpass verbracht werden dürfen.

(64)  Um die Verlässlichkeit von zur Ausstellung von Pflanzenpässen durchgeführten Untersuchungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften für visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests sowie für die Anwendung von Zertifizierungsverfahren zu erlassen.

(65)  Um die Glaubwürdigkeit von Pflanzenpässen zu steigern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften für Qualifikationsanforderungen zu erlassen, die Unternehmer zu erfüllen haben, um die Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen zu erhalten.

(66)  Um den Anwendungsbereich und den Nutzen des Risikomanagementplans für Pflanzengesundheit zu optimieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Ergänzung und Änderung der Bestandteile eines solchen Plans zu erlassen.

(67)  Um der Entwicklung internationaler Normen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Bestimmungen für spezifische Warentypen (außer Verpackungsmaterial aus Holz) zu erlassen, die die Verwendung einer spezifischen Attestierung der Konformität mit den Bestimmungen dieser Verordnung vorschreiben.

(68)  Um den Nutzen und die Verlässlichkeit von amtlichen Attestierungen und Bescheinigungen vor der Ausfuhr zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften für Folgendes zu erlassen: Inhalt amtlicher Attestierungen, Ermächtigung und Überwachung der Unternehmer, die solche Attestierungen ausstellen, und Inhalt der Bescheinigung vor der Ausfuhr.

(69)  Zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und zur Berücksichtung eines Beschlusses des Europäischen Rates gemäß Artikel 355 Absatz 6 AEUV sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen.

(70)  Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Expertenebene – durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf geeignete Weise übermittelt werden.

(71)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes gewährt werden: Aufstellung einer Liste der Unionsquarantäneschädlinge; Aufstellung einer Liste der prioritären Schädlinge; Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Unionsquarantäneschädlinge; Annahme befristeter Maßnahmen in Bezug auf die Pflanzengesundheitsrisiken, die von vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge eingestuften Schädlingen ausgehen; Anerkennung der Schutzgebiete, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG anerkannt wurden, und Aufstellung einer Liste der entsprechenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge; Änderung bzw. Aufhebung der Anerkennung von Schutzgebieten sowie Änderung der Liste dieser Schutzgebiete; Auflistung von Unionsquarantäneschädlingen und der betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen; Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, deren Verbringung in das Gebiet der Union und innerhalb dieses Gebiets verboten ist, sowie der betreffenden Drittländer; Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände und der Anforderungen für ihre Verbringung in das Gebiet der Union und innerhalb dieses Gebiets; Festlegung von Anforderungen in Bezug auf Drittländer, die gleichwertig sind mit den Anforderungen für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb der Union; Festlegung spezifischer Bedingungen bzw. Maßnahmen hinsichtlich der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände in Grenzgebiete von Mitgliedstaaten; Annahme befristeter Maßnahmen hinsichtlich der Verbringung von aus Drittländern stammenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union und innerhalb dieses Gebiets; Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, deren Verbringung in bestimmte Schutzgebiete und innerhalb dieser Gebiete verboten ist; Auflistung der Anforderungen für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in bestimmte Schutzgebiete sowie innerhalb dieser Gebiete; Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versand-Drittländer, für die bei der Verbringung in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist; Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versand-Drittländer, für die bei der Verbringung aus den betreffenden Drittländern in bestimmte Schutzgebiete ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist; Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass erforderlich ist; Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, für deren Verbringung in bestimmte Schutzgebiete ein Pflanzenpass erforderlich ist; Festlegung der Form des Pflanzenpasses. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(9), ausgeübt werden.

(72)  Für Folgendes sollte das Beratungsverfahren angewandt werden: Annahme der ersten Liste der Unionsquarantäneschädlinge, da in dieser ersten Liste nur – und ohne Änderungen – die Schädlinge enthalten sein sollten, die in Anhang I Teil A sowie Anhang II Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind; Änderung der wissenschaftlichen Bezeichnung eines Schädlings, wenn der wissenschaftliche Fortschritt eine solche Änderung rechtfertigt; Annahme der ersten Liste der Schutzgebiete und der betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge, da in dieser ersten Liste nur – und ohne Änderungen – die Schutzgebiete enthalten sein sollten, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG anerkannt wurden, sowie die Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge, die in Anhang I Teil B und Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind; Anpassung und Aufhebung von Schutzgebieten; Annahme der ersten Liste der Unionsqualitätsschädlinge, da in dieser ersten Liste nur – und ohne Änderungen – die Schädlinge enthalten sein sollten, die in bestimmten Richtlinien zur Erzeugung und zum Inverkehrbringen von Saatgut und Vermehrungsmaterial aufgeführt sind; Annahme der ersten Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, deren Verbringung in das Gebiet der Union und innerhalb dieses Gebiets verboten ist, da in dieser ersten Liste nur – und ohne Änderungen – die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie die betreffenden Verbote und Drittländer einschließlich der jeweiligen Codes aus der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) enthalten sein sollten; Annahme der ersten Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, für deren Verbringung in das Gebiet der Union und innerhalb dieses Gebiets besondere Anforderungen gelten, da in dieser ersten Liste nur – und ohne Änderungen – die in Anhang IV Teil A der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie die betreffenden Anforderungen und Drittländer einschließlich der jeweiligen Codes aus der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) enthalten sein sollten; Annahme der ersten Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, deren Verbringung in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, da in dieser ersten Liste nur – und ohne Änderungen – die in Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie die betreffenden Verbote und Drittländer einschließlich der jeweiligen Codes aus der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) enthalten sein sollten; Annahme der ersten Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, für deren Verbringung in bestimmte Schutzgebiete und innerhalb dieser Gebiete besondere Anforderungen gelten, da in dieser ersten Liste nur – und ohne Änderungen – die in Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie die betreffenden Anforderungen einschließlich der jeweiligen Codes aus der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) enthalten sein sollten; Annahme der ersten Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versand-Drittländer, für die bei der Verbringung in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist, da in dieser ersten Liste nur – und ohne Änderungen – die in Anhang V Teil B Ziffer I der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände enthalten sein sollten; Annahme der ersten Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versand-Drittländer, für die bei der Verbringung in bestimmte Schutzgebiete ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist, da in dieser ersten Liste nur – und ohne Änderungen – die in Anhang V Teil B Ziffer II der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände enthalten sein sollten; Annahme der ersten Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, für die bei der Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass erforderlich ist, da in dieser ersten Liste nur – und ohne Änderungen – die in Anhang V Teil A Ziffer I der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände enthalten sein sollten; Annahme der ersten Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, für die bei der Verbringung in bestimmte Schutzgebiete ein Pflanzenpass erforderlich ist, da in dieser ersten Liste nur – und ohne Änderungen – die in Anhang V Teil A Ziffer II der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände enthalten sein sollten.

(73)  In der Richtlinie 74/647/EWG des Rates(10) und in der Richtlinie 69/466/EWG des Rates(11) sind Maßnahmen zur Bekämpfung der betreffenden Schädlinge festgelegt. Nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinien haben sich die betreffenden Schädlinge im Gebiet der Union weiträumig ausgebreitet; ihre Eindämmung ist somit nicht mehr möglich. Daher sollten diese Richtlinien aufgehoben werden.

(74)  Die Richtlinie 69/464/EWG des Rates(12), die Richtlinie 93/85/EWG des Rates(13), die Richtlinie 98/57/EG des Rates(14) und die Richtlinie 2007/33/EG des Rates(15) sollten aufgehoben werden, da neue, den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechende Maßnahmen in Bezug auf die betreffenden Schädlinge angenommen werden sollten. Angesichts des für die Annahme solcher neuen Maßnahmen erforderlichen Zeit- und Ressourcenaufwands sollten die oben genannten Rechtsakte bis zum Jahr 1. Januar 2021 aufgehoben werden. [Abänd. 15]

(75)  Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) sieht vor, dass Finanzhilfen für Maßnahmen gegen Schädlinge gewährt werden können, wenn diese Maßnahmen bestimmte in den Anhängen der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Schädlinge betreffen oder wenn sie bestimmte Schädlinge betreffen, die zwar nicht in diesen Anhängen aufgeführt sind, jedoch Gegenstand einer befristeten, in Bezug auf den Schädling angenommenen Maßnahme der Union sind. Mit der vorliegenden Verordnung wird die Kategorie der prioritären Schädlinge eingeführt. Es ist angebracht von wesentlicher Bedeutung, dass für bestimmte von den Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf prioritäre Schädlinge, Finanzhilfen der Union gewährt werden können; dies schließt auch Entschädigungen für Unternehmer für den Wert von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen ein, die aufgrund von Tilgungsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung vernichtet werden; ebenso ist dies für die Durchführung erweiterter Biosicherheitsmaßnahmen angebracht, die für die Prävention, Erkennung und Kontrolle von prioritären Schädlingen auf der Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe unentbehrlich sind.

Darüber hinaus sollten auch für Maßnahmen, die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(17)++ [Nummer und, in der Fußnote, die Amtsblattfundstelle der Verordnung über Prävention und die Kontrolle der Einbringung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten]ergreifen, um potenziell gefährliche gebietsfremde Arten in einem frühen Stadium der Invasion zu tilgen, Beihilfen der Union gewährt werden können. Dies sollte auch Entschädigungen für Unternehmer für den Wert von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen einschließen, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. …/2014++ [Nummer und den Titel der Verordnung über die Prävention und die Kontrolle der Einbringung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten] vernichtet werden. Die Verordnung (EU) Nr. XXX/2013 Nr. 652/2014 ist daher entsprechend zu ändern. [Abänd. 16]

(75a)  Die Gemeinsame Agrarpolitik enthält Bestimmungen, bei denen die Finanzierung und Unterstützung von Landwirten durch die Union an bestimmte Standards in Bezug auf die Umwelt, die öffentliche Gesundheit, die Tier- und Pflanzengesundheit sowie den Tierschutz geknüpft sind. [Abänd. 17]

(76)  Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines harmonisierten Ansatzes für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aufgrund seiner Wirkung, seiner Komplexität, seines grenzüberschreitenden und internationalen Charakters besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(77)  Diese Verordnung bringt für kleinere und mittlere Unternehmen keinen übermäßig hohen Verwaltungsaufwand und keine übermäßigen wirtschaftlichen Folgen mit sich. Nach Konsultation der Interessenträger wurde die besondere Situation kleiner und mittlerer Unternehmen soweit möglich in dieser Verordnung berücksichtigt. Eine generelle Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen, die die Mehrheit der Unternehmen bilden, wurde angesichts der allgemeinen strategischen Zielsetzung – des Pflanzenschutzes – nicht in Erwägung gezogen.

(78)  Diese Verordnung steht im Einklang mit dem IPPC, dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) und den auf Grundlage dieser Übereinkommen festgelegten Leitlinien.

(78a)  Nach dem Grundsatz der besseren Rechtsetzung sollte diese Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. .../2014 [Nummer der Verordnung für die Prävention und die Kontrolle der Einbringung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten]stehen, damit die umfassende und uneingeschränkte Anwendung der Rechtsvorschriften im Bereich Pflanzengesundheit gewährleistet ist. [Abänd. 18]

(79)  Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem auch mit der Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Eigentumsrecht, dem Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit und der Freiheit der Kunst und der Wissenschaft. Diese Verordnung sollte von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den genannten Rechten und Grundsätzen angewandt werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  Die vorliegende Verordnung regelt die Bestimmung der Pflanzengesundheitskontrollen und weiteren amtlichen Maßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um Pflanzengesundheitsrisiken zu ermitteln, die von Arten, Stämmen oder Biotypen von Krankheitserregern, Tieren oder parasitären Pflanzen ausgehen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können (im Folgenden „Schädlinge“), einschließlich für Pflanzen schädlicher invasiver gebietsfremder Pflanzen, sowie die anzuwendenden pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen zur Verringerung dieser Risiken auf ein hinnehmbares Maß Verhinderung der Einschleppung von Schädlingen in Mitgliedstaaten aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern. [Abänd. 19]

(2)  Wird in dieser Verordnung auf Drittländer Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf Drittländer und die in Anhang I genannten Gebiete zu verstehen.

Wird in dieser Verordnung auf das Gebiet der Union Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf das Gebiet der Union ohne die in Anhang I genannten Gebiete zu verstehen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um sicherzustellen, dass sich der Anwendungsbereich dieser Verordnung auf den europäischen Teil des Gebiets der Union beschränkt. Gegenstand einer solchen Änderung ist

a)  entweder die Hinzufügung eines oder mehrerer der in Artikel 355 Absatz 1 AEUV genannten Gebiete zu Anhang I

b)  oder die Streichung eines oder mehrerer der in Artikel 355 Absatz 2 AEUV genannten Gebiete aus Anhang I.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.  „Pflanzen“ lebende Pflanzen und die folgenden lebenden Teile von Pflanzen:

a)  Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;

b)  Früchte im botanischen Sinne;

c)  Gemüse;

d)  Knollen, Kormus, Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln, Unterlagen, Stolonen;

e)  Sprossen, Sprossachsen, Ausläufer;

f)  Schnittblumen;

g)  Äste mit Blättern;

h)  gefällte Bäume mit Blättern,

i)  Blätter;

j)  pflanzliche Gewebekulturen, einschließlich Zellkulturen, Keimplasma, Meristeme, Klon-Chimären, durch Mikrovermehrung entstandenes Material;

k)  befruchtungsfähiger Pollen;

l)  Knospen, Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser, Pfröpflinge;

2.  „Pflanzenerzeugnisse“ Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder mit einfachen Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt Holz nur dann als „Pflanzenerzeugnis“, wenn es keiner Verarbeitung unterzogen wurde, durch die Pflanzengesundheitsrisiken beseitigt werden, und es einem oder mehreren der folgenden Kriterien entspricht:

a)  die gesamte natürlichen Rundung seiner Oberfläche – mit oder ohne Rinde – oder Teile davon sind erhalten;

b)  die natürliche Rundung seiner Oberfläche ist durch Sägen, Hacken oder Spalten nicht erhalten geblieben;

c)  es liegt in Form von Hackgut, Spänen, Sägespänen, Holzabfällen, Hobelspänen oder Holzresten vor und wurde keiner Verarbeitung unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus unterzogen, um Pellets, Briketts, Sperrholz oder Spanplatten herzustellen;

d)  es wird als Verpackungsmaterial oder Stauholz verwendet oder ist für diesen Zweck vorgesehen, unabhängig davon, ob es tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird oder nicht;

3.  „zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen“:

–  bereits angepflanzte Pflanzen, die dazu in der Lage und bestimmt sind, vollständige Pflanzen zu erzeugen, und die nach ihrer Einfuhr angepflanzt werden, bleiben oder wiederangepflanzt werden oder angepflanzt bleiben sollen, oder

–   bei ihrer Einfuhr noch nicht angepflanzte Pflanzen, die aber danach angepflanzt werden sollen; [Abänd. 20]

4.  „sonstiger Gegenstand“ jegliches Material oder Objekt außer Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, das als Wirt für Schädlinge oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen kann, einschließlich Erde und Nährsubstrat;

5.  „zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. .../…. [Nummer der Verordnung über amtliche Kontrollen];

6.  „Partie“ eine Gesamtheit von Einheiten derselben Warenart, die aufgrund ihrer Homogenität hinsichtlich Zusammensetzung und Ursprung für Pflanzengesundheitszwecke identifizierbar und Bestandteil einer Sendung ist;

7.  „Unternehmer“ jede dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht unterliegende Person, die beruflich an einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände beteiligt ist:

a)  Anpflanzen;

b)  Anbau;

c)  Erzeugung;

d)  Verbringung in das Gebiet der Union, innerhalb dieses Gebiets und aus diesem Gebiet heraus;

e)  Bereitstellung auf dem Markt;

ea)  Züchtung; [Abänd. 21]

eb)  Vermehrung; [Abänd. 22]

ec)  Erhaltung; [Abänd. 23]

ed)  Angebot von Dienstleistungen; [Abänd. 24]

ee)  Bewahrung, einschließlich Lagerung; [Abänd. 25]

8.  „Endnutzer“ jede Person, die außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse für den Eigenbedarf erwirbt;

9.  „Test“ eine offizielle Prüfung mit Ausnahme einer visuellen Untersuchung, um das Vorhandensein von Schädlingen festzustellen und Schädlinge zu identifizieren;

10.  „Behandlung“ ein Verfahren zur Tötung, Inaktivierung oder Entfernung von Schädlingen, zur Unfruchtbarmachung von Schädlingen oder zu ihrer Devitalisierung;

10a.  „Unternehmer“: ein Unternehmer im Sinne von Artikel 2 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. .../2014;[Nummer der Verordnung über amtliche Kontrollen] [Abänd. 26]

10b.  „pflanzenschutzrechtliche Inspektion“ eine Form der amtlichen Kontrolle, bei der Folgendes geprüft wird:

a)  Pflanzen oder Waren;

b)  Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bestimmungen fallen, sowie die Ausrüstung und die zur Durchführung dieser Tätigkeiten genutzten Transportmittel;

c)  Standorte oder Gebiete, an denen solche Maßnahmen durchgeführt werden; [Abänd. 27]

10c.  „pflanzenschutzrechtliche Maßnahme“ jede Maßnahme, die angewandt wird, um die Risiken zu verringern oder die Einschleppung von Schädlingen in das Hoheitsgebiet der Union aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern zu verhindern; [Abänd. 28]

10d.  „Quarantänestationen“ von den zuständigen Behörden ausgewiesene Räumlichkeiten, in denen Pflanzen aus Drittländern für einen hinlänglich langen Zeitraum gelagert werden, bis davon auszugehen ist, dass das Risiko der Einschleppung von Schädlingen aus Drittländern beseitigt worden ist. [Abänd. 29]

Kapitel II

Quarantäneschädlinge

Abschnitt 1

Quarantäneschädlinge

Artikel 3

Bestimmung des Begriffs „Quarantäneschädling“

Ein Schädling wird unter Bezugnahme auf ein festgelegtes Gebiet als „Quarantäneschädling“ bezeichnet, wenn er alle der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)  seine Identität wurde gemäß Anhang II Abschnitt 1 Ziffer 1 bestimmt;

b)  er tritt im Sinne von Anhang II Abschnitt 1 Ziffer 2 Buchstabe a in dem Gebiet nicht auf oder er tritt in dem Gebiet zwar auf, ist jedoch im Sinne von Anhang II Abschnitt 1 Ziffer 2 Buchstaben b und c nur in begrenztem Maße verbreitet;

c)  er ist gemäß Anhang II Abschnitt 1 Ziffer 3 in der Lage, in das Gebiet einzudringen, sich nach seinem Eindringen bis auf weiteres in dem Gebiet zu halten (im Folgenden „sich anzusiedeln“) und sich innerhalb des Gebiets oder gegebenenfalls – sofern er bereits auftritt – in den Teilen des Gebiets, in denen er in begrenztem Maße verbreitet ist, auszubreiten;

d)  sein Eindringen, seine Ansiedlung und seine Ausbreitung hätten im Sinne von Anhang II Abschnitt 1 Ziffer 4 nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale oder ökologische Folgen für das Gebiet bzw. – sofern er bereits auftritt – für die Teile des Gebiets, wo er in begrenztem Maße verbreitet ist, und

e)  es liegen durchführbare, wirksame Maßnahmen vor, mit denen sich sein Eindringen, seine Ansiedlung und seine Ausbreitung innerhalb des Gebiets verhindern und die von ihm ausgehenden Risiken und Folgen für die Pflanzengesundheit mindern lassen.

Abschnitt 2

Unionsquarantäneschädlinge

Artikel 4

Bestimmung des Begriffs „Unionsquarantäneschädling“

Ein Quarantäneschädling wird als „Unionsquarantäneschädling“ bezeichnet, wenn es sich bei dem im Einleitungssatz von Artikel 3 genannten Gebiet um das Gebiet der Union handelt und der Schädling in der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Liste aufgeführt ist.

Artikel 5

Verbot der Einschleppung von Unionsquarantäneschädlingen in die Union sowie ihrer Verbringung innerhalb der Union

(1)  Unionsquarantäneschädlinge dürfen nicht in die Union eingeschleppt und nicht innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden.

Es dürfen keine vorsätzlichen Handlungen vorgenommen werden, die dazu beitragen könnten, dass ein Unionsquarantäneschädling in das Gebiet der Union eingeschleppt wird oder sich dort ansiedelt und ausbreitet.

(2)  Die Kommission stellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Eine Liste der Schädlinge auf, die in Bezug auf das Gebiet der Union die Bedingungen des Artikels 3 Buchstaben b, c und d erfüllen; diese Liste wird in Anhang 1a festgelegt und trägt die Bezeichnung „Liste der Unionsquarantäneschädlinge“. [Abänd. 30]

Diese Liste umfasst auch die in Anhang I Teil A sowie Anhang II Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schädlinge. [Abänd. 31]

Schädlinge, die in einem beliebigen Teil des Gebiets der Union heimisch sind – unabhängig davon, ob sie dort natürlich vorkommen oder von außerhalb des Gebiets der Union eingeschleppt wurden –, werden in dieser Liste als bekanntermaßen im Gebiet der Union auftretende Schädlinge aufgeführt.

Schädlinge, die in keinem Teil des Gebiets der Union heimisch sind, werden in dieser Liste als Schädlinge aufgeführt, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde.

Der genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. [Abänd. 32]

(3)  Die Der Kommission ändert den wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 98 in Bezug auf die Änderung der in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt Liste zu erlassen, wenn eine Bewertung ergibt, dass ein nicht in jenem Rechtsakt dieser Liste aufgeführter Schädling in Bezug auf das Gebiet der Union die Bedingungen des Artikels 3 Buchstaben b, c und d erfüllt oder dass ein in diesem Durchführungsrechtsakt dieser Liste aufgeführter Schädling eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht mehr erfüllt. Im ersten Fall nimmt die Kommission den betreffenden Schädling in die in Absatz 2 genannte Liste auf, im zweiten Fall streicht sie den betreffenden Schädling aus der Liste. [Abänd. 33]

Die Kommission macht die Bewertung den Mitgliedstaaten zugänglich.

Die Durchführungsrechtsakte zur Änderung des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Das gleiche Verfahren gilt im Falle einer Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 98 bezüglich der Aufhebung oder einer Ersetzung des der in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts Liste zu erlassen. [Abänd. 34]

(4)  Die Der Kommission ändert den wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 98 in Bezug auf die Änderung der wissenschaftlichen Bezeichnung eines Schädlings, der auf der in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt, um die wissenschaftliche Bezeichnung eines Schädlings zu ändern Liste aufgeführt ist, zu erlassen, wenn der wissenschaftliche Fortschritt eine solche Änderung rechtfertigt. [Abänd. 35]

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. [Abänd. 36]

Artikel 6

Prioritäre Schädlinge

(1)  Ein Unionsquarantäneschädling ist ein „prioritärer Schädling“, wenn er alle der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)  er erfüllt in Bezug auf das Gebiet der Union die in Anhang II Abschnitt 1 Ziffer 2 Buchstabe a oder b genannte Bedingung;

b)  seine potenziellen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Folgen sind wie in Anhang II Abschnitt 2 dargelegt für das Gebiet der Union besonders schwerwiegend;

c)  er ist in der Liste gemäß Absatz 2 aufgeführt.

(2)  Im Wege eines Durchführungsrechtsakts stellt die Der Kommission eine wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte für die Änderung der in Anhang Ib festgelegten Liste der prioritären Schädlinge auf (im Folgenden „Liste der prioritären Schädlinge“) und ändert diese Liste zu erlassen. [Abänd. 37]

Ergibt eine Bewertung, dass ein Unionsquarantäneschädling die Bedingungen in Absatz 1 erfüllt bzw. dass ein Schädling eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht mehr erfüllt, ändert die wird der Kommission den die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 98 hinsichtlich der Änderung der in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt Liste zu erlassen, um den betreffenden Schädling in die Liste aufzunehmen bzw. aus der Liste zu streichen. [Abänd. 38]

Die Kommission macht die Bewertung den Mitgliedstaaten unverzüglich zugänglich. [Abänd. 39]

Die Anzahl der prioritären Schädlinge darf 10 % der Anzahl der Unionsquarantäneschädlinge auf der Liste gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 nicht übersteigen. Ist die Zahl der prioritären Schädlinge auf über 10 % der Zahl der Unionsquarantäneschädlinge auf der Liste gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 angestiegen, so ändert die Kommission den in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt, um die Zahl der Schädlinge auf dieser Liste auf Grundlage ihrer potenziellen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Folgen gemäß Anhang II Abschnitt 2 entsprechend anzupassen. [Abänd. 40]

Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 41]

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit aufgrund Wenn es im Falle eines ernsten Pflanzengesundheitsrisikos erlässt die Kommission nach dem in Artikel 99 Absatz 4 genannten aus Gründen der Dringlichkeit zwingend erforderlich ist, findet das in Artikel 98a genannte Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte zur Einstufung von Unionsquarantäneschädlingen als prioritäre Schädlinge auf die gemäß diesem Absatz erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung. [Abänd. 42]

Artikel 7

Änderung von Anhang II Abschnitte 1 und 2

(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts sowie der Fortentwicklung internationaler Standards Anhang II Abschnitt 1 zu den Kriterien für die Bestimmung von Schädlingen, die als Quarantäneschädlinge einzustufen sind, in Bezug auf Folgendes zu ändern: Identität des Schädlings, sein Auftreten, seine Fähigkeit zum Eindringen, zur Ansiedlung und zur Ausbreitung und seine potenziellen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen. [Abänd. 43]

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts Anhang II Abschnitt 2 zu den Kriterien für die Bestimmung von Unionsquarantäneschädlingen, die als prioritäre Schädlinge einzustufen sind, in Bezug auf die potenziellen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen zu ändern.

Artikel 8

Für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben sowie Ausstellungen verwendete Unionsquarantäneschädlinge

(1)  Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten auf Antrag die Verbringung von Unionsquarantäneschädlingen in ihr Hoheitsgebiet sowie innerhalb dieses Gebiets genehmigen, sofern diese Schädlinge für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben oder Ausstellungen verwendet und alle der folgenden Bedingungen erfüllt werden:

a)  Verbringung und Verwendung des betreffenden Schädlings führen nicht dazu, dass sich dieser Schädling im Gebiet der Union ansiedelt oder ausbreitet, wenn angemessene Beschränkungen angeordnet werden;

b)  es stehen geeignete Lagerräume zur Aufbewahrung des Schädlings sowie die Quarantänestationen gemäß Artikel 56, in denen der Schädling verwendet werden soll, zur Verfügung;

c)  das Personal, das die Tätigkeiten unter Verwendung des Schädlings ausführen soll, verfügt über hinreichende wissenschaftliche und technische Qualifikationen.

(2)  Die zuständige Behörde bewertet das in Absatz 1 Buchstabe a beschriebene Risiko der Ansiedlung und Ausbreitung des betreffenden Schädlings und berücksichtigt dabei die Identität, die biologischen Eigenschaften und die Ausbreitungsmöglichkeiten des Schädlings, die vorgesehene Verwendung, die Interaktion mit der Umwelt und andere für das vom Schädling ausgehende Risiko relevante Faktoren.

Sie bewertet die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Lagerräume, in denen der Schädling aufbewahrt werden soll, sowie die in Absatz 1 Buchstabe c genannten wissenschaftlichen und technischen Qualifikationen des Personals, das die Tätigkeiten unter Verwendung des Schädlings ausführen soll.

Auf Grundlage dieser Bewertungen genehmigt die zuständige Behörde die Verbringung des Schädlings in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets, sofern die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.

(3)  Die Genehmigung wird mit allen folgenden Auflagen erteilt:

a)  Der Schädling ist in Lagerräumen aufzubewahren, die von den zuständigen Behörden für geeignet befunden wurden und die in der Genehmigung aufgeführt sind;

b)  die Tätigkeiten unter Verwendung des Schädlings sind in einer Quarantänestation auszuführen, die gemäß Artikel 56 von der zuständigen Behörde benannt wurde und die in der Genehmigung aufgeführt ist;

c)  die Tätigkeiten unter Verwendung des Schädlings sind von Personal auszuführen, dessen wissenschaftliche und technische Qualifikationen die zuständige Behörde als hinreichend erachtet hat, und die Qualifikationen sind in der Genehmigung aufzuführen;

d)  bei der Verbringung in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets muss die Genehmigung der Sendung mit dem Schädling beiliegen.

(4)  Die Genehmigung beschränkt sich auf eine für die betreffende Tätigkeit angemessene Menge, die die Kapazität der benannten Quarantänestation nicht übersteigen darf.

Ferner sieht sie die notwendigen Einschränkungen vor, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung des betreffenden Unionsquarantäneschädlings angemessen zu mindern.

(5)  Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in Absatz 3 genannten Auflagen sowie der in Absatz 4 genannten Beschränkung und Einschränkungen und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, falls gegen diese Auflagen bzw. Beschränkung und Einschränkungen verstoßen wird. Erforderlichenfalls widerruft sie die in Absatz 1 genannte Genehmigung.

(6)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um ausführliche Bestimmungen in Bezug auf Folgendes festzulegen:

a)  Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf die Verbringung der betreffenden Schädlinge in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets;

b)  in Absatz 2 genannte Bewertungen und Genehmigung und

c)  Überwachung der Einhaltung, Maßnahmen bei Verstößen und Meldung hierüber gemäß Absatz 5.

Artikel 9

Meldung von Unionsquarantäneschädlingen bei der zuständigen Behörde

(1)  Jede Person, der das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings bekannt wird oder die einen begründeten Verdacht auf ein solches Auftreten hat, benachrichtigt umgehend die zuständige Behörde und bestätigt innerhalb von zehn Kalendertagen schriftlich die Meldung an die zuständige Behörde. [Abänd. 44]

(2)  Auf Anforderung der zuständigen Behörde stellt die in Absatz 1 genannte Person dieser Behörde die in ihrem Besitz befindlichen Informationen zu diesem Auftreten zur Verfügung.

Artikel 10

Maßnahmen im Falle des Verdachts auf Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings

Hat eine zuständige Behörde den Verdacht, dass ein Unionsquarantäneschädling in einem Teil des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaates auftritt, in dem dies – soweit bekannt – bisher nicht der Fall war, ergreift sie unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um amtlich zu bestätigen, ob der Schädling tatsächlich auftritt oder nicht.

Artikel 11

Meldung von Unionsquarantäneschädlingen bei der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten

(1)  Ein Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Meldung über das in Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:

a)  seine zuständige Behörde hat die Diagnose eines amtlichen Laboratoriums gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. …/…. …/…. [Nummer der Verordnung über amtliche Kontrollen] erhalten, die bestätigt (im Folgenden: „amtlich bestätigt“), dass auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaates ein Unionsquarantäneschädling auftritt, der – soweit bekannt – nicht in diesem Mitgliedstaat vorkommt;

b)  das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings wurde in einem Teil seines Hoheitsgebiets festgestellt, in dem dieser Schädling bislang nicht aufgetreten ist, und seine zuständige Behörde hat das Auftreten dieses Unionsquarantäneschädlings auf seinem Hoheitsgebiet amtlich bestätigt;

c)  seine zuständige Behörde hat amtlich bestätigt, dass ein Unionsquarantäneschädling auf seinem Gebiet in einer Sendung mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aufgetreten ist, die in das Gebiet der Union oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurde bzw. werden sollte.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Meldungen sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag der amtlichen Bestätigung des Auftretens des Unionsquarantäneschädlings durch die zuständige Behörde zu übermitteln.

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die vorsehen, dass die Meldepflicht gemäß Absatz 1 auch dann gilt, wenn ein noch nicht amtlich bestätigter Verdacht auf Auftreten eines bestimmten Unionsquarantäneschädlings besteht. In diesen delegierten Rechtsakten kann auch die Frist festgelegt werden, innerhalb der solche Meldungen zu übermitteln sind.

Artikel 12

Unterrichtung der Unternehmer über Unionsquarantäneschädlinge durch die zuständige Behörde

Trifft einer der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Fälle zu, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass Unternehmer, deren Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände betroffen sein könnten, unverzüglich über das Auftreten des betreffenden Unionsquarantäneschädlings unterrichtet werden.

Artikel 13

Unterrichtung der Allgemeinheit über prioritäre Schädlinge durch die zuständige Behörde

Treffen die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Fälle in Bezug auf einen prioritären Schädling zu, unterrichtet die zuständige Behörde die Allgemeinheit über die von ihr bereits ergriffenen und noch zu ergreifenden Maßnahmen sowie gegebenenfalls über die von bestimmten Unternehmern oder sonstigen Personen zu ergreifenden Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Öffentlichkeit Informationen über die potenziellen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen von Pflanzenschädlingen, über die wichtigsten Grundsätze der Prävention und der Verbreitung von Schädlingen und über die Verantwortung der Gesellschaft als Ganzes zur Verfügung gestellt werden, um für gesunde Pflanzen im Hoheitsgebiet der Union zu sorgen.

Die Kommission stellt eine öffentlich zugängliche Liste der in Drittländern neu auftauchenden Pflanzenschädlinge auf, die die Pflanzengesundheit im Gebiet der Union gefährden können, und aktualisiert diese fortlaufend. [Abänd. 45]

Artikel 14

Meldung unmittelbarer Gefahren

(1)  Verfügt ein Mitgliedstaat über Nachweise darüber, dass die unmittelbare Gefahr besteht, dass ein Unionsquarantäneschädling in das Gebiet der Union oder in einen Teil dieses Gebiets eindringt, in dem er bisher noch nicht aufgetreten ist, so meldet dieser Mitgliedstaat dies unverzüglich schriftlich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.

(2)  Unternehmer, die über Nachweise in Bezug auf eine unmittelbare Gefahr durch einen Unionsquarantäneschädling gemäß Absatz 1 verfügen, melden dies unverzüglich der zuständigen Behörde.

(2a)  Im Falle einer unmittelbaren Gefahr gemäß den Absätzen 1 und 2 müssen Mitgliedstaaten und Unternehmer entsprechend den mit dieser Gefahr verbundenen Risiken alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um das Eindringen solcher Schädlinge in das Gebiet der Union zu verhindern. [Abänd. 46]

Artikel 15

Von Unternehmern unverzüglich zu ergreifende Maßnahmen

(1)  Wird einem Unternehmer bekannt, dass ein Unionsquarantäneschädling bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen auftritt, für die er zuständig ist, so ergreift er unmittelbar nach der Meldung bei der betreffenden zuständigen Behörde und deren Konsultation die erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen, um diesen Schädling bei den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen und gegebenenfalls in seinem Betrieb zu beseitigen und die Ausbreitung dieses Schädlings zu verhindern.

Ferner unterrichtet der betreffende Unternehmer unmittelbar nach der Meldung bei der zuständigen Behörde und deren Konsultation die Personen in der Handelskette, von der er diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände erhalten hat.

Die zuständige Behörde sorgt gegebenenfalls dafür, dass der betreffende Unternehmer die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, die mit dem Schädling befallen sein könnten, vom Markt nimmt.

(2)  Ist der betreffende Unternehmer nicht mehr für die in Absatz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände zuständig, so unterrichtet er unmittelbar nach der Meldung bei der betreffenden zuständigen Behörde und deren Konsultation die Personen in der Handelskette, von denen er diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände erhalten hat, sowie die Personen, an die diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände geliefert wurden, über das Auftreten des Schädlings.

(3)  Die zuständige Behörde sorgt gegebenenfalls dafür, dass der betreffende Unternehmer die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, die mit dem Schädling befallen sein könnten, vom Markt zurückruft und – sofern die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände bereits bei den Endnutzern angelangt sein könnten – sie bei diesen Endnutzern zurückruft.

(4)  In den in Absatz 1 bzw. 2 genannten Fällen stellt der Unternehmer der zuständigen Behörde sämtliche für die Allgemeinheit relevanten Informationen zur Verfügung. Falls Maßnahmen in Bezug auf die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, die mit dem Schädling befallen sein könnten, ergriffen werden müssen, unterrichtet die Behörde die Allgemeinheit hierüber.

Artikel 16

Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen

(1)  Wurde das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings amtlich bestätigt, ergreift die zuständige Behörde unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Schädling im nach Möglichkeit aus dem betreffenden Bezirk zu beseitigen und (im Folgenden „Tilgung“) oder, wenn eine solche Tilgung nicht möglich sein sollte, seine Ausbreitung über den Bezirk hinaus zu verhüten (im Folgenden „tilgen“ „Eindämmung“). Diese Maßnahmen werden gemäß Anhang IV zu Maßnahmen und Grundsätzen für das Risikomanagement bei Schädlingen angenommen. [Abänd. 47]

(1a)  Entschädigen die Mitgliedstaaten Unternehmer gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe ca der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 für den Wert der Pflanzen, der Pflanzenerzeugnisse und der sonstigen Gegenstände, die durch die in Absatz 1 genannten und in einer Grenzregion ergriffenen Maßnahmen vernichtet wurden, sorgen sie dafür, dass unter den betroffenen Mitgliedstaaten adäquate Entschädigungszahlungen vereinbart werden, damit unzumutbare Wettbewerbsverfälschung möglichst verhindert wird. [Abänd. 48]

(2)  Falls das Auftreten des betreffenden Unionsquarantäneschädlings mit der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen zusammenhängen könnte, untersucht die zuständige Behörde die Quelle dieses Auftretens und die Möglichkeit, dass sich der Schädling durch diese Verbringung auf andere Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände ausgebreitet hat.

(3)  Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union oder innerhalb dieses Gebiets, so meldet der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.

(4)  Privatgrundstücke von Bürgern sind von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen und den in Absatz 2 genannten Untersuchungen nicht ausgenommen.

Artikel 17

Einrichtung von Sperrzonen

(1)  Nach der amtlichen Bestätigung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a richtet die zuständige Behörde unverzüglich eine Zone ein, in der die in jenem Artikel genannten Maßnahmen zu ergreifen sind (im Folgenden „Sperrzone“).

Die Sperrzone setzt sich aus einer Befallszone gemäß Absatz 2 und einer Pufferzone gemäß Absatz 3 zusammen.

(2)  Die Befallszone umfasst:

a)  sämtliche Pflanzen, bei denen ein Befall mit dem betreffenden Schädling bekannt ist;

b)  sämtliche Pflanzen mit Anzeichen oder Symptomen, die auf einen möglichen Befall mit diesem Schädling hindeuten;

c)  sämtliche anderen Pflanzen, die mit dem Schädling befallen sein könnten, weil sie gegenüber diesem Schädling empfänglich sind und sich in unmittelbarer Nähe befallener Pflanzen befinden oder weil sie – soweit bekannt – eine mit infizierten Pflanzen gemeinsame Erzeugungsquelle haben, oder aus infizierten Pflanzen hervorgegangene Pflanzen.

(3)  Die Pufferzone schließt sich an die Befallszone an und umgibt sie.

Ihre Größe richtet sich nach dem Risiko der Ausbreitung des betreffenden Schädlings über die Befallszone hinaus – entweder auf natürlichem Weg oder durch die Tätigkeiten von Menschen in der Befallszone und ihrer Umgebung – und wird gemäß den Grundsätzen in Anhang IV (Maßnahmen und Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen) Abschnitt 2 festgelegt.

Kann das Risiko der Ausbreitung des Schädlings über die Befallszone hinaus jedoch hinreichend durch natürliche oder künstliche Hindernisse gemindert werden, so muss keine Pufferzone eingerichtet werden.

(4)  Stellt die zuständige Behörde unmittelbar fest, dass der betreffende Schädling aufgrund seiner Eigenschaften und des Ortes des Befalls sofort beseitigt werden kann, so kann sie abweichend von Absatz 1 beschließen, keine Sperrzone einzurichten.

In diesem Fall führt die zuständige Behörde eine Untersuchung durch, um festzustellen, ob weitere Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse befallen sind. Auf Grundlage dieser Untersuchung ermittelt die Behörde, ob eine Sperrzone eingerichtet werden muss oder nicht. Die zuständige Behörde meldet der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Untersuchung.

(5)  Ist es gemäß den Absätzen 2 und 3 erforderlich, eine Sperrzone auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates auszuweiten, nimmt der Mitgliedstaat, in dem das Auftreten des betreffenden Schädlings festgestellt wurde, unverzüglich mit dem Mitgliedstaat Kontakt auf, auf dessen Hoheitsgebiet die Sperrzone ausgeweitet werden soll, damit jener Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 4 ergreifen kann.

(6)  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten spätestens am 31. März jedes Jahres, wie viele Sperrzonen an welchen Orten im Vorjahr eingerichtet wurden, welche Schädlinge betroffen waren und welche Maßnahmen jeweils ergriffen wurden.

Artikel 18

Untersuchungen zu den Sperrzonen, Anpassung der Grenzen und Aufhebung der Beschränkungen

(1)  Die zuständigen Behörden führen jährlich entsprechend dem Risiko mit angemessener Häufigkeit für jede Sperrzone eine Untersuchung zur Entwicklung des Auftretens des betreffenden Schädlings durch. [Abänd. 49]

Diese Untersuchungen werden gemäß den Bestimmungen zu Untersuchungen gemäß Artikel 21 Absätze 1 und 2 durchgeführt.

(2)  Stellt eine zuständige Behörde im Rahmen einer jährlichen der Untersuchung fest, dass der betreffende Schädling in der Pufferzone auftritt, meldet der betreffende Mitgliedstaat dies unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten und gibt dabei an, dass der Schädling in einer Pufferzone aufgetreten ist. [Abänd. 50]

(3)  Aufgrund der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Absatz 1 passen die zuständigen Behörden gegebenenfalls die Grenzen der Befallszonen, Pufferzonen oder Sperrzonen an.

(4)  Die zuständigen Behörden können beschließen, eine Sperrzone aufzuheben und die entsprechenden Tilgungsmaßnahmen zu beenden, wenn im Rahmen der Untersuchungen gemäß Absatz 1 innerhalb eines ausreichend langen Zeitraums kein Auftreten des betreffenden Schädlings festgestellt wurde, sodass man von einem schädlingsfreien Zustand ausgehen kann. [Abänd. 51]

(5)  Bei ihrer Entscheidung über die Anpassungen gemäß Absatz 3 bzw. die Aufhebung der Sperrzone gemäß Absatz 4 berücksichtigt die zuständige Behörde mindestens die biologischen Eigenschaften des Schädlings und des betreffenden Vektors, das Vorhandensein von Wirtspflanzen, die ökologisch-klimatischen Bedingungen und die Erfolgswahrscheinlichkeit der Tilgungsmaßnahmen.

Artikel 19

Berichte über die gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 ergriffenen Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten erstellen einen Bericht über die gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 ergriffenen Maßnahmen.

Hat ein Mitgliedstaat solche Maßnahmen in einem Bezirk ergriffen, der an das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates angrenzt, wird dieser Bericht dem letztgenannten Mitgliedstaat übermittelt.

Auf Anfrage wird dieser Bericht der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten vorgelegt.

Artikel 20

Änderung von Anhang IV

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts sowie der Fortentwicklung der in dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen vereinbarten internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen Anhang IV Abschnitt 1 (Maßnahmen für das Risikomanagement bei Quarantäneschädlingen) in Bezug auf Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung des Befalls von Kultur- und Wildpflanzen, Maßnahmen hinsichtlich Sendungen mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen sowie Maßnahmen hinsichtlich anderer Übertragungswege von Quarantäneschädlingen zu ändern und um Anhang IV Abschnitt 2 (Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen) in Bezug auf Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen zu ändern. [Abänd. 52]

Artikel 21

Untersuchungen zu Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, die vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind

(1)  Die Mitgliedstaaten führen entsprechend offenkundigen Risiken während festgelegter Zeiträume Untersuchungen durch, um das Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen bzw. Anzeichen und Symptome eines Befalls mit Schädlingen zu prüfen, die gemäß Anhang II Abschnitt 3 vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind; dies erfolgt in allen Bezirken, in denen bislang kein Auftreten der betreffenden Schädlinge festgestellt wurde. [Abänd. 53]

(2)  Diese Untersuchungen umfassen mindestens visuelle Untersuchungen durch die zuständige Behörde und gegebenenfalls Probenahmen und die Durchführung von Tests. Sie beruhen auf anerkannten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen und werden zu angemessenen Zeitpunkten durchgeführt, an denen die Möglichkeit besteht, den betreffenden Schädling nachzuweisen.

Bei diesen Untersuchungen werden die wissenschaftlichen und technischen Nachweise und alle weiteren geeigneten Informationen in Bezug auf das Auftreten der betreffenden Schädlinge berücksichtigt.

(3)  Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen nach Maßgabe von Absatz 1.

Artikel 22

Mehrjahresprogramme für Untersuchungen und Zusammentragen von Informationen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen Mehrjahresprogramme auf, in denen die Inhalte der gemäß Artikel 21 durchzuführenden Untersuchungen festgelegt werden. Diese Programme regeln das Zusammentragen und Aufzeichnen wissenschaftlicher und technischer Nachweise sowie der in Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten weiteren Informationen.

In diesen Programmen ist Folgendes festgelegt: konkretes Ziel jeder Untersuchung; räumliche und zeitliche Abgrenzung; Schädlinge, Pflanzen und Waren, die Gegenstand der Untersuchung sind; Untersuchungsmethode und Qualitätsmanagement einschließlich einer Beschreibung der Verfahren für visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests und deren fachlicher Begründung; Zeiten, Häufigkeit und Anzahl der vorgesehenen visuellen Untersuchungen, Probenahmen und Tests; Methoden zur Aufzeichnung der zusammengetragenen Informationen und Berichterstattung über diese Informationen.

Die Laufzeit der Mehrjahresprogramme beträgt fünf bis sieben Jahre.

(2)  Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Festlegung ihrer Mehrjahresprogramme in Kenntnis.

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um von den Mitgliedstaaten zu verlangen, die in Absatz 1 genannten Elemente der Mehrjahresprogramme für Untersuchungen zu ändern oder zu ergänzen. [Abänd. 54]

Artikel 23

Untersuchungen zu prioritären Schädlingen

(1)  Für jeden prioritären Schädling führen die Mitgliedstaaten jährlich eine separate Untersuchung gemäß Artikel 21 Absatz 1 durch. Diese Untersuchungen umfassen visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests in ausreichender, auf den jeweiligen Schädling abgestimmter Anzahl, damit mit hoher Wahrscheinlichkeit gewährleistet ist, dass der Schädling frühzeitig nachgewiesen wird.

(2)  Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen nach Maßgabe von Absatz 1.

Artikel 24

Krisenpläne für prioritäre Schädlinge

(1)  Jeder Mitgliedstaat erstellt für jeden prioritären Schädling, der in der Lage ist, in sein Hoheitsgebiet oder Teile davon einzudringen und sich dort anzusiedeln, einen separaten Plan und aktualisiert diesen fortlaufend; der Plan (im Folgenden „Krisenplan“) enthält Informationen zu den anzuwendenden Entscheidungsprozessen, Verfahren und Protokollen und den bereitzustellenden Ressourcen für den Fall, dass ein Verdacht auf Auftreten des betreffenden Schädlings besteht oder dieses Auftreten bestätigt wird. Die Mitgliedstaaten beziehen zu einem frühen Zeitpunkt alle maßgeblichen Interessenträger in den Prozess der Ausarbeitung und regelmäßigen Aktualisierung des Krisenplans ein. [Abänd. 55]

(2)  Der Krisenplan umfasst Angaben zu Folgendem:

a)  Aufgaben und Zuständigkeiten der Stellen, die im Falle eines Verdachts auf Auftreten des betreffenden prioritären Schädlings bzw. dessen Bestätigung an der Umsetzung des Plans beteiligt sind, Weisungsbefugnisse und Verfahren zur Abstimmung der Maßnahmen, die von zuständigen Behörden, anderen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Nummer der Verordnung über amtliche Kontrollen], beauftragen Stellen und natürlichen Personen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Nummer der Verordnung über amtliche Kontrollen], Laboratorien und Unternehmern durchgeführt werden, – gegebenenfalls einschließlich der Abstimmung mit benachbarten Mitgliedstaaten sowie benachbarten Drittländern;

b)  Zugang der zuständigen Behörden zu den Betrieben und Grundstücken von Unternehmern und Privatpersonen (soweit erforderlich), zu Laboratorien, Ausrüstung, Personal, externen Sachverständigen und Ressourcen, die für die schnelle und wirksame Tilgung bzw. gegebenenfalls die Eindämmung des prioritären Schädlings benötigt werden;

c)  zu ergreifende Maßnahmen zur Unterrichtung der Kommission, der anderen Mitgliedstaaten, der betreffenden Unternehmer und der Allgemeinheit über das amtlich bestätigte Auftreten oder den Verdacht auf Auftreten des betreffenden prioritären Schädlings und Maßnahmen zu dessen Bekämpfung;

d)  Vorkehrungen für Aufzeichnungen bei Feststellung des betreffenden prioritären Schädlings;

e)  verfügbare Bewertungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 sowie gegebenenfalls vom Mitgliedstaat vorgenommene Bewertungen zu dem vom prioritären Schädling ausgehenden Risiko für sein Hoheitsgebiet;

f)  in Bezug auf den betreffenden prioritären Schädling durchzuführende Risikomanagementmaßnahmen nach Anhang IV Abschnitt 1 und anzuwendende Verfahren;

g)  Grundsätze für die Abgrenzung der Sperrzonen;

h)  Protokolle mit Beschreibungen der Methoden für visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests und

i)  Grundsätze für die Schulung des Personals der zuständigen Behörden.

Gegebenenfalls werden die Angaben zu den Buchstaben a bis i in Form von Anleitungen vorgelegt.

(3)  Die Mitgliedstaaten legen innerhalb eines Jahres ab der Aufnahme eines Schädlings in die Liste der prioritären Schädlinge einen Krisenplan für den betreffenden prioritären Schädling fest.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Krisenpläne regelmäßig und aktualisieren sie gegebenenfalls.

(4)  Auf Anfrage übermitteln die Mitgliedstaaten ihre Krisenpläne an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten und unterrichten alle maßgeblichen Unternehmer darüber. [Abänd. 56]

Artikel 25

Simulationsübungen

(1)  Die Mitgliedstaaten führen Simulationsübungen zur Umsetzung der Krisenpläne durch; die Häufigkeit dieser Übungen richtet sich nach den biologischen Eigenschaften des prioritären Schädlings und dem von ihm ausgehenden Pflanzengesundheitsrisiko.

Diese Übungen werden innerhalb einer angemessenen Frist und unter Mitwirkung der betroffenen Akteure für alle betreffenden prioritären Schädlinge durchgeführt. [Abänd. 57]

(2)  Falls das Auftreten eines prioritären Schädlings in einem Mitgliedstaat Folgen für benachbarte Mitgliedstaaten haben könnte, führen können die betreffenden Mitgliedstaaten die Simulationsübungen auf Grundlage ihrer jeweiligen Krisenpläne gemeinsam durch durchführen. [Abänd. 58]

Gegebenenfalls führen die Mitgliedstaaten diese Simulationsübungen auch mit benachbarten Drittländern durch.

(3)  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage einen Bericht über die Ergebnisse jeder Simulationsübung vor.

(4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)  Häufigkeit, Inhalte und Form der Simulationsübungen;

b)  Simulationsübungen für mehrere prioritäre Schädlinge;

c)  Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern;

d)  Inhalte der in Absatz 3 genannten Berichte über die Simulationsübungen. [Abänd. 59]

Artikel 26

Tilgungspläne für prioritäre Schädlinge

(1)  Wird das Auftreten eines prioritären Schädlings oder mehrerer prioritärer Schädlinge im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a amtlich bestätigt, so legt die zuständige Behörde nach einer Konsultierung der betroffenen Unternehmer unverzüglich einen Plan mit Maßnahmen zur Tilgung des betreffenden Schädlings beziehungsweise der betreffenden Schädlinge gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 sowie einen Zeitplan zur Umsetzung dieser Maßnahmen fest. Dieser Plan wird als „Tilgungsplan“ bezeichnet. [Abänd. 60]

Der Tilgungsplan enthält eine Beschreibung des Konzepts und der Organisation der durchzuführenden Untersuchungen und legt die Anzahl der visuellen Untersuchungen, der Probenahmen und der von Laboratorien durchzuführenden Tests fest.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage den Tilgungsplan sowie einen Jahresbericht über die im Rahmen des betreffenden Tilgungsplans ergriffenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 vor.

Artikel 27

Maßnahmen der Union zur Bekämpfung bestimmter Unionsquarantäneschädlinge

(1)  Die Der Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Unionsquarantäneschädlinge festlegen festgelegt werden. Diese Maßnahmen dienen der Durchführung einer oder mehrerer der folgenden Vorschriften ausschließlich in Bezug auf den/die betreffenden Schädling(e): [Abänd. 61]

a)  Artikel 10 (Maßnahmen im Falle des Verdachts auf Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings);

b)  Artikel 15 (von Unternehmern unverzüglich zu ergreifende Maßnahmen);

c)  Artikel 16 (Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen);

d)  Artikel 17 (Einrichtung von Sperrzonen);

e)  Artikel 18 (Untersuchungen zu den Sperrzonen, Anpassung der Grenzen und Aufhebung der Beschränkungen);

f)  Artikel 21 (Untersuchungen zu Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, die vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind);

g)  Artikel 23 (Untersuchungen zu prioritären Schädlingen) hinsichtlich der für bestimmte prioritäre Schädlinge vorgesehenen Anzahl der visuellen Untersuchungen, Probenahmen und Tests;

h)  Artikel 24 (Krisenpläne für prioritäre Schädlinge);

i)  Artikel 25 (Simulationsübungen);

j)  Artikel 26 (Tilgungspläne für prioritäre Schädlinge).

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 62]

(2)  Kommt die Kommission auf Grundlage der in Artikel 18 genannten Untersuchungen oder anderer Nachweise in Bezug auf eine Sperrzone zu dem Schluss, dass eine Tilgung des betreffenden Unionsquarantäneschädlings nicht möglich ist, so kann sie Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 erlassen, die wird ihr die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung von Maßnahmen zu dem alleinigen Zweck festlegen zu erlassen, die Ausbreitung dieses Schädlings über die betreffenden Bezirke hinaus zu verhüten. Diese Verhütung der Ausbreitung wird als „Eindämmung“ bezeichnet. [Abänd. 63]

(3)  Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass zum Schutz desjenigen Teils des Gebiets der Union, in dem der betreffende Schädling nicht auftritt, Präventionsmaßnahmen an Orten außerhalb von Sperrzonen erforderlich sind, so kann sie Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 wird ihr die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Festlegung solcher Maßnahmen zu erlassen. [Abänd. 64]

(4)  Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen sind gemäß Anhang IV zu Maßnahmen und Grundsätzen für das Risikomanagement bei Schädlingen sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Risiken der betreffenden Unionsquarantäneschädlinge und der Notwendigkeit einer harmonisierten Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Risikominderung auf Unionsebene zu ergreifen.

(5)  Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte delegierten Rechtsakte können vorsehen, dass von den Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahmen, die die in Absatz 1 Buchstaben a bis j genannten Punkte betreffen, aufgehoben oder geändert werden. Bis zur Annahme einer Maßnahme durch die Kommission kann der Mitgliedstaat die von ihm ergriffenen Maßnahmen aufrechterhalten. [Abänd. 65]

(6)  In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung Wenn es im Falle eines ernsten Pflanzengesundheitsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 99 Absatz 4 genannten Verfahren aus Gründen der Dringlichkeit zwingend erforderlich ist, findet das in Artikel 98 Buchstabe a genannte Verfahren auf die gemäß diesem Absatz erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung. [Abänd. 66]

(7)  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem, wenn Unternehmer gegen die gemäß dem vorliegenden Artikel festgelegten Maßnahmen verstoßen.

Artikel 28

Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlingen

(1)  Wird das Auftreten eines nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates amtlich bestätigt und gelangt die zuständige Behörde zu der Auffassung, dass dieser Schädling die Bedingungen zur Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge erfüllen könnte, so bewertet sie unverzüglich, ob dieser Schädling die in Anhang II Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 aufgeführten Kriterien erfüllt. Kommt die Behörde zu dem Schluss, dass diese Kriterien erfüllt werden, so ergreift sie unverzüglich Tilgungsmaßnahmen gemäß Anhang IV zu Maßnahmen und Grundsätzen für das Risikomanagement bei Schädlingen. Es gelten die Artikel 16 bis 19.

Hat eine zuständige Behörde den Verdacht, dass im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaates ein Schädling auftritt, der die in Unterabsatz 1 genannten Kriterien erfüllt, so gilt Artikel 10 entsprechend.

(2)  Im Anschluss an die Maßnahmen gemäß Absatz 1 bewertet der Mitgliedstaat, ob der betreffende Schädling in Bezug auf das Gebiet der Union die in Anhang II Abschnitt 1 aufgeführten Kriterien für Quarantäneschädlinge erfüllt.

(3)  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über das Auftreten dieses Schädlings sowie darüber, was die in Absatz 1 genannte Bewertung erbracht hat, welche Maßnahmen getroffen wurden und auf welche Nachweise sie sich stützen.

Der Mitgliedstaat übermittelt die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Bewertung innerhalb von 24 Monaten nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens des Schädlings an die Kommission.

Das Auftreten des betreffenden Schädlings wird über das in Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem gemeldet.

Artikel 29

Maßnahmen der Union zur Bekämpfung von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlingen

(1)  Erhält die Kommission eine Meldung gemäß Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder liegen ihr anderweitige Nachweise über das Auftreten eines nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlings im Gebiet der Union vor bzw. besteht die unmittelbare Gefahr des Eindringens eines solchen Schädlings in dieses Gebiet und gelangt sie zu der Auffassung, dass dieser Schädling die Bedingungen zur Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge erfüllen könnte, so bewertet sie unverzüglich in Bezug auf das Gebiet der Union, ob dieser Schädling die in Anhang II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 aufgeführten Kriterien erfüllt.

Kommt sie zu dem Schluss, dass diese Kriterien erfüllt werden, so legt sie unverzüglich mittels Durchführungsrechtsakten befristete, auf das von diesem Schädling ausgehende Pflanzengesundheitsrisiko ausgerichtete Maßnahmen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die genannten Maßnahmen dienen der Durchführung einer oder mehrerer der in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Bestimmungen ausschließlich in Bezug auf die betreffenden Schädlinge.

(2)  Kommt die Kommission auf Grundlage der in den Artikeln 18 und 21 genannten Untersuchungen oder anderer Nachweise zu dem Schluss, dass eine Tilgung des betreffenden Schädlings in bestimmten Sperrzonen nicht möglich ist, so können in den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Durchführungsrechtsakten Maßnahmen zum alleinigen Zweck der Eindämmung dieses Schädlings festgelegt werden.

(3)  Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass zum Schutz des Teils des Gebiets der Union, in dem der betreffende Schädling nicht auftritt, Präventionsmaßnahmen an Orten außerhalb von Sperrzonen erforderlich sind, so können in den Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 1 solche Maßnahmen festgelegt werden.

(4)  Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen sind gemäß Anhang IV Abschnitt 1 zu Maßnahmen für das Risikomanagement bei Quarantäneschädlingen und Anhang IV Abschnitt 2 zu Grundsätzen für das Risikomanagement bei Schädlingen sowie unter Berücksichtigung der spezifischen vom betreffenden Schädling ausgehenden Risiken und der Notwendigkeit einer harmonisierten Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Risikominderung auf Unionsebene zu ergreifen.

(5)  Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte können vorsehen, dass von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28 ergriffene Maßnahmen aufgehoben oder geändert werden. Bis zur Annahme einer Maßnahme durch die Kommission kann der Mitgliedstaat die von ihm ergriffenen Maßnahmen aufrechterhalten.

(6)  In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Pflanzengesundheitsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 99 Absatz 4 genannten Verfahren.

(7)  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem, wenn Unternehmer gegen die gemäß dem vorliegenden Artikel festgelegten Maßnahmen verstoßen.

Artikel 30

Änderung von Anhang II Abschnitt 3

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts sowie der Fortentwicklung internationaler Standards wie in den Artikeln 28 und 29 vorgesehen Anhang II Abschnitt 3 zu Kriterien für Schädlinge in Bezug auf die Kriterien für Folgendes zu ändern: Identität des Schädlings, sein Vorkommen, Wahrscheinlichkeit seines Eindringens, seiner Ansiedlung und seiner Ausbreitung sowie potenzielle wirtschaftliche, soziale und ökologische Folgen des Schädlings. [Abänd. 67]

Artikel 31

Festlegung strengerer Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten

(1)  Die Mitgliedstaaten können innerhalb ihrer Hoheitsgebiete Maßnahmen umsetzen, die strenger sind als die auf Grundlage von Artikel 27 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 29 Absätze 1, 2 und 3 festgelegten Maßnahmen, sofern das Ziel des Pflanzenschutzes dies rechtfertigt und sie mit Anhang IV (Maßnahmen und Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen) Abschnitt 2 in Einklang stehen.

Diese Maßnahmen dürfen keine anderen Verbote bzw. Beschränkungen der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets vorsehen bzw. zur Folge haben als die durch die Bestimmungen der Artikel 40 bis 54 sowie der Artikel 67 bis 96 auferlegten.

(2)  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 festgelegten Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage einen jährlichen Bericht über die gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen vor. [Abänd. 68]

Abschnitt 3

Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge

Artikel 32

Anerkennung von Schutzgebieten

(1)  Tritt ein Quarantäneschädling im Gebiet der Union auf, in einem Mitgliedstaat jedoch nicht, und ist dieser Schädling kein Unionsquarantäneschädling, so kann die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaates gemäß Absatz 4 das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates als Schutzgebiet gemäß Absatz 3 anerkennen.

Tritt ein solcher Schutzgebiet-Quarantäneschädling in einem bestimmten Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates nicht auf, gilt dies analog für diesen Teil.

Diese Quarantäneschädlinge werden als „Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge“ bezeichnet.

(2)  Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge dürfen nicht in das betreffende Schutzgebiet eingeschleppt und nicht innerhalb dieses Gebiets verbracht werden.

Niemand darf durch vorsätzliche Handlungen dazu beitragen, dass ein Schutzgebiet-Quarantäneschädling in das betreffende Schutzgebiet eingeschleppt wird oder sich dort ansiedelt und ausbreitet.

(3)  Die Kommission stellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Schutzgebiete und der betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge auf. In dieser Liste enthalten sind die Schutzgebiete, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG anerkannt wurden, sowie die entsprechenden Schädlinge, die in Anhang I Teil B und Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, kann die Kommission zusätzliche Schutzgebiete anerkennen, indem sie den in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt ändert. Eine solche Änderung wird nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren angenommen. Das gleiche Verfahren kommt im Falle einer Aufhebung oder einer Ersetzung des in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts zur Anwendung.

In den Fällen, in denen Artikel 35 Anwendung findet, wird ein Durchführungsrechtsakt nach dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(4)  Der Mitgliedstaat legt zusammen mit dem in Absatz 1 genannten Antrag Folgendes vor:

a)  eine Beschreibung der Grenzen des betreffenden Schutzgebiets (einschließlich Karten) und

b)  die Ergebnisse von Untersuchungen, die belegen, dass der betreffende Quarantäneschädling in den letzten drei Jahren vor Antragstellung nicht in dem betreffenden Gebiet aufgetreten ist.

Diese Untersuchungen müssen zu angemessenen Zeitpunkten und mit hinreichender Intensität durchgeführt worden sein, so dass die Möglichkeit bestand, den betreffenden Schädling nachzuweisen. Sie müssen auf anerkannten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen beruhen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Festlegung ausführlicher Vorschriften für Untersuchungen zu erlassen, die zur Anerkennung von Schutzgebieten durchzuführen sind.

Artikel 33

Allgemeine Pflichten hinsichtlich Schutzgebieten

(1)  In Bezug auf ein Schutzgebiet gelten die in den folgenden Artikeln festgelegten Pflichten entsprechend für Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge:

a)  Artikel 9 bis 12 in Bezug auf die Bestätigung, Meldung und Unterrichtung im Falle des Auftretens eines Unionsquarantäneschädlings;

b)  Artikel 15 in Bezug auf von Unternehmern unverzüglich zu ergreifende Maßnahmen;

c)  Artikel 16, 17 und 18 in Bezug auf die Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen, die Einrichtung und Anpassung von Sperrzonen und die in diesen Sperrzonen durchzuführenden Untersuchungen.

(2)  Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände mit Ursprung in einer Sperrzone, die gemäß Artikel 17 in einem Schutzgebiet für einen Schutzgebiet-Quarantäneschädling eingerichtet wurde, dürfen weder in ein für diesen Schutzgebiet-Quarantäneschädling eingerichtetes Schutzgebiet verbracht noch innerhalb eines solchen Gebiets verbracht werden. Im Falle einer Verbringung aus dem betreffenden Schutzgebiet heraus sind diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände so zu verpacken und zu verbringen, dass kein Risiko einer Ausbreitung des jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlings innerhalb dieses Schutzgebiets besteht.

(3)  Die in einem Schutzgebiet eingerichteten Sperrzonen und die in diesen Zonen gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 ergriffenen Tilgungsmaßnahmen werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich gemeldet.

Artikel 34

Untersuchungen zu Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen

(1)  Die zuständige Behörde führt jährlich für jedes Schutzgebiet eine Untersuchung zum Auftreten des betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlings durch. Diese Untersuchungen werden in Bezug auf die Möglichkeit, den betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädling nachzuweisen, zu angemessenen Zeitpunkten und mit hinreichender Intensität durchgeführt. Sie stützen sich auf anerkannte wissenschaftliche und technische Grundsätze.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Festlegung ausführlicher Vorschriften für die Durchführung solcher Untersuchungen zu erlassen, um festzustellen, ob die Schutzgebiete weiterhin die Bedingungen des Artikels 32 Absatz 1 erfüllen.

(2)  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen nach Maßgabe von Absatz 1.

Artikel 35

Anpassung und Aufhebung von Schutzgebieten

(1)  Die Kommission kann auf Antrag des Mitgliedstaates, dessen Hoheitsgebiet betroffen ist, die Größe eines Schutzgebiets ändern.

Im Falle einer Anpassung eines Schutzgebiets durch die Kommission setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und – über das Internet – die Unternehmer über diese Anpassung des Schutzgebiets in Kenntnis und stellt auch entsprechende Karten zur Verfügung.

Betrifft eine solche Anpassung die Ausweitung eines Schutzgebiets, so gelten die Artikel 32, 33 und 34.

(2)  Auf Antrag des in Absatz 1 genannten Mitgliedstaates hebt die Kommission die Anerkennung eines Schutzgebiets auf bzw. verkleinert das Schutzgebiet.

(3)  Die Kommission hebt die Anerkennung eines Schutzgebiets auf, wenn die in Artikel 34 genannten Untersuchungen nicht gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels durchgeführt wurden.

(4)  Die Kommission hebt die Anerkennung eines Schutzgebiets auf, wenn das Auftreten des betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlings in diesem Gebiet festgestellt wurde und eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

a)  innerhalb von drei Monaten nach Bestätigung des Auftretens des betreffenden Schädlings wurde keine Sperrzone gemäß Artikel 33 Absatz 1 eingerichtet;

b)  die in einer Sperrzone gemäß Artikel 33 Absatz 1 durchgeführten Tilgungsmaßnahmen waren innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach Bestätigung des Auftretens des betreffenden Schädlings nicht erfolgreich;

c)  der Kommission vorliegende Informationen belegen in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 16, 17 und 18, die aufgrund von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c ergriffen wurden, eine fahrlässige Reaktion auf das Auftreten des betreffenden Schädlings im Schutzgebiet.

Kapitel III

Unionsqualitätsschädlinge

Artikel 36

Bestimmung des Begriffs „Unionsqualitätsschädling“

Ein Schädling wird als „Unionsqualitätsschädling“ bezeichnet, wen wenn er die folgenden Bedingungen alle erfüllt und in der in Artikel 37 genannten Liste aufgeführt ist: [Abänd. 69]

a)  seine Identität wurde gemäß Anhang II Abschnitt 4 Ziffer 1 bestimmt;

b)  er tritt im Gebiet der Union auf;

c)  er ist kein Unionsquarantäneschädling;

d)  er wird in Übereinstimmung mit Anhang II Abschnitt 4 Ziffer 2 hauptsächlich durch spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen übertragen;

e)  sein Auftreten auf den zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen hat gemäß Anhang II Abschnitt 4 Ziffer 3 nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen in Bezug auf die vorgesehene Verwendung dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen;

f)  es stehen durchführbare, wirksame Maßnahmen zur Verfügung, mit denen sich sein Auftreten auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen verhüten lässt. [Abänd. 70]

Artikel 37

Verbot der Einschleppung und Verbringung von Unionsqualitätsschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen

(1)  Ein Unionsqualitätsschädling darf nicht auf den in der Liste gemäß Absatz 2 genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, durch die er übertragen wird, in das Gebiet der Union eingeschleppt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht werden.

(2)  Die Kommission stellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Eine Liste der Unionsqualitätsschädlinge und der spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 36 Buchstabe d auf ist in Anhang 1c festgelegt; gegebenenfalls sind darin jeweils auch die in Absatz 4 genannten Kategorien und die in Absatz 5 genannten Schwellen angegeben. [Abänd. 71]

In dieser Liste sind die Schädlinge und die jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen enthalten, die in folgenden Rechtsakten aufgeführt sind:

a)  Anhang II Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG;

b)  Anhang I Ziffern 3 und 6 sowie Anhang II Ziffer 3 der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut(18);

c)  Anhang der Richtlinie 93/48/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates(19);

d)  Anhang der Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates(20);

e)  Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut(21);

f)  Anhang I Ziffer 6 sowie Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln(22);

g)  Anhang I Ziffer 4 sowie Anhang II Ziffer 5 der Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen(23). [Abänd. 72]

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. [Abänd. 73]

(3)  Die Der Kommission ändert den in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 98 in Bezug auf die Änderung von Anhang 1c zu erlassen, wenn eine Bewertung ergibt, dass ein nicht in diesem Durchführungsrechtsakt Anhang aufgeführter Schädling die Bedingungen des Artikels 36 erfüllt, dass ein in diesem Durchführungsrechtsakt Anhang aufgeführter Schädling eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht mehr erfüllt oder dass diese Liste in Bezug auf die in Absatz 4 genannten Kategorien oder die in Absatz 5 genannten Schwellen geändert werden muss. Bevor solche delegierten Rechtsakte erlassen werden, konsultiert die Kommission die Interessenträger. [Abänd. 74]

Die Kommission macht die Bewertung den Mitgliedstaaten unverzüglich zugänglich. [Abänd. 75]

(4)  Ist die Bedingung des Artikels 36 Buchstabe e nur für eine oder mehrere der Kategorien gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/….[Nummer der Verordnung über Rechtsvorschriften Pflanzenvermehrungsmaterial] erfüllt, so sind in der in Absatz 1 genannten Liste diese Kategorien mit dem Hinweis anzugeben, dass das Einschleppungs- bzw. Verbringungsverbot gemäß Absatz 1 nur für diese Kategorien gilt.

(5)  Ist die Bedingung des Artikels 36 Buchstabe e nur erfüllt, wenn das Auftreten des Schädlings eine bestimmte Schwelle übersteigt, so ist in der in Absatz 1 genannten Liste diese Schwelle mit dem Hinweis anzugeben, dass das Verbringungsverbot gemäß Absatz 1 nur oberhalb dieser Schwelle gilt.

Eine Schwelle wird nur festgelegt, wenn die folgenden Punkte zutreffen:

a)  durch vom Unternehmer ergriffene Maßnahmen kann dafür gesorgt werden, dass das Auftreten des Unionsqualitätsschädlings auf diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen die Schwelle nicht übersteigt und

b)  es ist nachprüfbar, ob Partien dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen diese Schwelle überschreiten oder nicht.

Es gelten die in Anhang IV Abschnitt 2 genannten Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen.

(6)  Muss der in Absatz 2 genannte Durchführungsrechtsakt zur Anpassung der wissenschaftlichen Bezeichnung eines Schädlings geändert werden, so gilt das in Artikel 99 Absatz 2 genannte Beratungsverfahren.

Alle anderen Änderungen des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Das gleiche Verfahren gilt im Falle einer Aufhebung oder einer Ersetzung des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts. [Abänd. 76]

Artikel 38

Änderung von Anhang II Abschnitt 4

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts sowie der Fortentwicklung internationaler Standards Anhang II Abschnitt 4 zu den Kriterien für die Bestimmung von Schädlingen, die als Unionsqualitätsschädlinge einzustufen sind, in Bezug auf die Kriterien für Folgendes zu ändern: Identität des Schädlings, seine Relevanz, Wahrscheinlichkeit seiner Ausbreitung sowie seine potenziellen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen. [Abänd. 77]

Artikel 39

Für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben sowie Ausstellungen verwendete Unionsqualitätsschädlinge

Das Verbot gemäß Artikel 37 gilt nicht für Unionsqualitätsschädlinge, die auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen vorhanden sind und die für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben sowie Ausstellungen verwendet werden.

Kapitel IV

Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände

Abschnitt 1

Für das gesamte Gebiet der Union geltende Massnahmen

Artikel 40

Verbot der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union

(1)  Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie die betreffenden Verbote und Drittländer aufgeführt werden.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 99 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Beratungsverfahren erlassen.

In der mit diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit ihrem jeweiligen Code in der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(24) (im Folgenden „KN-Code“) angegeben.

(2)  Geht von einer Pflanze, einem Pflanzenerzeugnis oder einem sonstigen Gegenstand mit Ursprung oder Versandort in einem Drittland aufgrund der Wahrscheinlichkeit, einem Unionsquarantäneschädling als Wirt zu dienen, ein nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko aus und kann dieses Risiko nicht durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang IV (Maßnahmen und Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen) Abschnitt 1 Ziffern 2 und 3 genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt den Erfordernissen entsprechend, um diese Pflanze, dieses Pflanzenerzeugnis oder diesen sonstigen Gegenstand sowie die betreffenden Drittländer darin aufzunehmen.

Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen kein nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko aus oder kann ein solches zwar bestehendes Risiko durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang IV Abschnitt 1 Ziffern 2 und 3 über das Risiko- und Übertragungswegemanagement bei Quarantäneschädlingen genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt den Erfordernissen entsprechend.

Die Hinnehmbarkeit des Pflanzengesundheitsrisikos wird gemäß den in Anhang IV Abschnitt 2 festgelegten Grundsätzen für das Risikomanagement bei Schädlingen bewertet. Gegebenenfalls wird die Hinnehmbarkeit des Pflanzengesundheitsrisikos in Bezug auf ein spezifisches Drittland oder mehrere spezifische Drittländer bewertet.

Die entsprechenden Änderungen werden gemäß dem in Artikel 99 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren angenommen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Pflanzengesundheitsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 99 Absatz 4 genannten Verfahren, um diese Änderungen vorzunehmen.

(3)  Die in dem in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen nicht aus den betreffenden Drittländern in das Gebiet der Union verbracht werden.

(4)  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem, wenn Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände entgegen den Bestimmungen in Absatz 3 in das Gebiet der Union verbracht wurden.

Ferner wird dies dem Drittland gemeldet, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in das Gebiet der Union verbracht wurden.

Artikel 41

Besondere und gleichwertige Anforderungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände

(1)  Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die in Anhang IV Teil A der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie die Anforderungen und gegebenenfalls die betreffenden Drittländer aufgeführt werden.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 99 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Beratungsverfahren erlassen.

In der mit diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben.

(2)  Geht von einer Pflanze, einem Pflanzenerzeugnis oder einem sonstigen Gegenstand aufgrund der Wahrscheinlichkeit, einem Unionsquarantäneschädling als Wirt zu dienen, ein nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko aus und kann dieses Risiko durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang IV (Maßnahmen und Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen) Abschnitt 1 Ziffern 2 und 3 genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt, um diese Pflanze, dieses Pflanzenerzeugnis oder diesen sonstigen Gegenstand sowie die in Bezug darauf durchzuführenden Maßnahmen darin aufzunehmen. Diese Maßnahmen und die in Absatz 1 genannten Anforderungen werden im Folgenden als „besondere Anforderungen“ bezeichnet.

Bei diesen Maßnahmen kann es sich um spezifische gemäß Artikel 42 Absatz 1 festgelegte Anforderungen für die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstiger Gegenstände in das Gebiet der Union handeln, die besonderen Anforderungen für die Verbringung solcher Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union gleichwertig sind (im Folgenden „gleichwertige Anforderungen“).

Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen kein nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko aus oder kann ein solches zwar bestehendes Risiko nicht durch die besonderen Anforderungen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt.

Gemäß den in Anhang IV Abschnitt 2 festgelegten Grundsätzen für das Risikomanagement bei Schädlingen wird die Hinnehmbarkeit des Pflanzengesundheitsrisikos bewertet und werden Maßnahmen zur Verringerung dieses Risikos auf ein hinnehmbares Maß angenommen. Gegebenenfalls erfolgen diese Bewertung der Hinnehmbarkeit des Pflanzengesundheitsrisikos und die Annahme dieser Maßnahmen im Hinblick auf ein spezifisches Drittland oder mehrere spezifische Drittländer oder Teile davon.

Die entsprechenden Änderungen werden gemäß dem in Artikel 99 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren angenommen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Pflanzengesundheitsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 99 Absatz 4 genannten Verfahren.

(3)  Die in dem in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen nur dann in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets verbracht werden, wenn die besonderen bzw. gleichwertige Anforderungen erfüllt werden.

(4)  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem, wenn Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände entgegen den Bestimmungen in Absatz 3 in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets verbracht wurden.

Gegebenenfalls wird dies auch dem Drittland gemeldet, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in das Gebiet der Union verbracht wurden.

Artikel 42

Festlegung gleichwertiger Anforderungen

(1)  Gleichwertige Anforderungen gemäß Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden auf Ersuchen eines Drittlands mittels eines Durchführungsrechtsakts festgelegt, wenn alle im Folgenden genannten Bedingungen erfüllt sind:

a)  indem das betreffende Drittland im Rahmen seiner amtlichen Kontrolltätigkeit eine oder mehrere festgelegte Maßnahmen durchführt, gewährleistet es in Bezug auf die Verbringung der entsprechenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenschutzniveau, das den auf Grundlage von Artikel 41 Absätze1 und 2 festgelegten besonderen Anforderungen gleichwertig ist;

b)  das betreffende Drittland weist gegenüber der Kommission objektiv nach, dass mit den unter Buchstabe a genannten festgelegten Maßnahmen das dort genannte Pflanzenschutzniveau erreicht wird.

(2)  Gegebenenfalls untersucht die Kommission in den betreffenden Drittländern gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. .../.... [Nummer der Verordnung über amtliche Kontrollen], ob die unter den Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt werden.

(3)  Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 43

Für Reisende, Kunden von Postdiensten und Kunden im Online-Handel bereitzustellende Informationen

(1)  Die Kommission, die Mitgliedstaaten und international tätige Verkehrsunternehmen stellen Informationen für Reisende bereit, in denen in Bezug auf die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union die Verbote auf Grundlage von Artikel 40 Absatz 3, die Anforderungen auf Grundlage von Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 und die Ausnahmen auf Grundlage von Artikel 70 Absatz 2 erläutert werden. [Abänd. 86]

Diese Informationen werden können in Form von Plakaten oder Broschüren sowie gegebenenfalls im Internet bereitgestellt werden.

Reisenden an See- und Flughäfen werden die Informationen in Form von Plakaten zur Verfügung gestellt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt mit Vorgaben für diese Plakate und Broschüren zu erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 99 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)  Postdienste und im Fernabsatz tätige Unternehmer stellen ihren Kunden die in Absatz 1 genannten Informationen über das Internet zur Verfügung.

(3)  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich alle zwei Jahre einen Bericht über die auf Grundlage des vorliegenden Artikels bereitgestellten Informationen vor. [Abänd. 88]

Artikel 44

Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für Grenzgebiete

(1)  Abweichend von Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 3 dürfen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union genehmigen, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)  sie werden in Drittländern in Bezirken angebaut bzw. erzeugt, die sich in der Nähe der Grenze Landesgrenze zu Mitgliedstaaten der Union befinden (im Folgenden „Grenzgebiete von Drittländern“); [Abänd. 89]

b)  sie werden in Bezirke von Mitgliedstaaten unmittelbar auf der anderen Seite dieser Grenze verbracht (im Folgenden „Grenzgebiete von Mitgliedstaaten“);

c)  sie werden in den betreffenden Grenzgebieten der Mitgliedstaaten so verarbeitet, dass keinerlei Pflanzengesundheitsrisiko mehr besteht;

d)  von ihrer Verbringung innerhalb des Grenzgebiets geht keinerlei Risiko einer Ausbreitung von Quarantäneschädlingen aus.

Diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen ausschließlich in die Grenzgebiete der Mitgliedstaaten und innerhalb dieser Gebiete verbracht werden, und dies muss unter amtlicher Überwachung durch die zuständige Behörde erfolgen.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)  Höchstbreite der Grenzgebiete der Drittländer und der Grenzgebiete der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls individuell auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände abgestimmt;

b)  maximaler Verbringungsweg für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände innerhalb der Grenzgebiete der Drittländer und der Grenzgebiete der Mitgliedstaaten und

c)  Verfahren zur Genehmigung der Verbringung der in Absatz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in Grenzgebiete der Mitgliedstaaten sowie innerhalb dieser Grenzgebiete.

Die Breite dieser Gebiete wird so festgelegt, dass durch die Verbringung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in das Gebiet der Union bzw. innerhalb ihres Gebiets keinerlei Pflanzengesundheitsrisiken für das Gebiet der Union oder Teile davon entstehen.

(3)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Bedingungen bzw. Maßnahmen hinsichtlich der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände in Grenzgebiete von Mitgliedstaaten und hinsichtlich bestimmter Drittländer festlegen, die Gegenstand dieses Artikels sind.

Diese Rechtsakte werden unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts gemäß Anhang IV Abschnitt 1 zu Maßnahmen für das Risikomanagement bei Quarantäneschädlingen sowie Anhang IV Abschnitt 2 zu Grundsätzen für das Risikomanagement bei Schädlingen erlassen.

Der Erlass bzw. gegebenenfalls die Aufhebung oder Ersetzung dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 99 Absatz 3.

(4)  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem, wenn Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände entgegen den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 in die in diesen Absätzen genannten Grenzgebiete oder innerhalb dieser Gebiete verbracht wurden.

Ferner ist dies auch dem Drittland zu melden, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in das betreffende Grenzgebiet verbracht wurden.

Artikel 45

Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für die pflanzengesundheitlich unbedenkliche Durchfuhr [Abänd. 90]

(1)  Abweichend von Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 3 dürfen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union und ihre Verbringung durch das Gebiet der Union hindurch in ein Drittland (im Folgenden „pflanzengesundheitlich unbedenkliche Durchfuhr“) genehmigen, wenn diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)  ihnen ist eine unterzeichnete Erklärung des Unternehmers beigefügt, der für die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände zuständig ist, aus der hervorgeht, dass sich diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände auf der pflanzengesundheitlich unbedenklichen Durchfuhr befinden;

b)  sie sind so verpackt und werden so verbracht, dass während ihrer Verbringung in und Durchfuhr durch das Gebiet der Union kein Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen bestehtbesteht, wobei ein amtliches Pflanzenschutzsiegel verwendet wird, das die Ursprungsverpackung und den Transport bestätigt (versiegelter Lastwagen) und das Umladen und die Aufteilung der Güter verhindert, sodass die pflanzengesundheitlich unbedenkliche Durchfuhr durch die Union offiziell sichergestellt wird; [Abänd. 91]

c)  sie werden unter der amtlicher Überwachung seitens der betreffenden zuständigen Behörden und unter zollamtlicher Überwachung in das Gebiet der Union verbracht, durch das Gebiet durchgeführt und unverzüglich wieder aus dem Gebiet verbracht. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in das Gebiet der Union verbracht werden bzw. erstmals innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden, benachrichtigen die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten, durch die die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände verbracht werden sollen, bevor sie aus dem Gebiet der Union heraus verbracht werden. [Abänd. 92]

Die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, die mittels einer pflanzengesundheitlich unbedenklichen Durchfuhr durch das Gebiet der Union aus einem Drittland in ein anderes Drittland verbracht werden, müssen unbeschadet anderer geltender Pflanzenschutzvorschriften die Pflanzenschutzbestimmungen nach Artikel 40 erfüllen. [Abänd. 93]

Im Einklang mit Unterabsatz 1a muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in das Gebiet der Union eingeführt bzw. erstmals innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden, die Dokumentenkontrolle für diese Verbringung durchführen und ist gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b für das Versiegeln der Ware verantwortlich. [Abänd. 94]

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, aus dem die überführte Ware aus der Union verbracht wird, muss die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in den die Ware verbracht wurde und die Mitgliedstaaten, die die Ware passiert hat, benachrichtigen, sobald die Ware die Union verlässt. [Abänd. 95]

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in das Gebiet der Union verbracht werden bzw. erstmals innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden, benachrichtigen die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten, durch die die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände verbracht werden sollen, bevor sie aus dem Gebiet der Union heraus verbracht werden. [Abänd. 96]

(2)  Wenn die gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 29 Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsakte dies vorsehen, gilt der vorliegende Artikel entsprechend.

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Inhalte der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Erklärung festzulegen.

(4)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten formale Anforderungen für die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Erklärung annehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem, wenn Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände entgegen den Bestimmungen von Absatz 1 in das Gebiet der Union oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurden.

Ferner wird dies dem Drittland gemeldet, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in das Gebiet der Union verbracht wurden.

Artikel 46

Für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben sowie Ausstellungen verwendete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände

(1)  Abweichend von Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 3 dürfen die Mitgliedstaaten auf Antrag die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in ihr Hoheitsgebiet sowie innerhalb dieses Gebiets genehmigen, sofern diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben oder Ausstellungen verwendet und folgende Bedingungen erfüllt werden:

a)  durch das Vorhandensein der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände entsteht, wenn angemessene Beschränkungen angeordnet werden, kein nicht hinnehmbares Risiko einer Ausbreitung eines Unionsquarantäneschädlings;

b)  es stehen geeignete Lagerräume zur Aufbewahrung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie die Quarantänestationen gemäß Artikel 56, in denen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände verwendet werden sollen, zur Verfügung;

c)  das Personal, das die Tätigkeiten unter Verwendung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ausführen soll, verfügt über hinreichende wissenschaftliche und technische Qualifikationen.

(2)  Die zuständige Behörde bewertet das in Absatz 1 Buchstabe a beschriebene Risiko der Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen durch die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände und berücksichtigt dabei die Identität, die biologischen Eigenschaften und die Ausbreitungsmöglichkeiten des betreffenden Unionsquarantäneschädlings, die vorgesehene Verwendung, die Interaktion mit der Umwelt und andere relevante Faktoren für das von diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen ausgehende Risiko.

Sie bewertet die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Lagerräume, in denen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände aufbewahrt werden sollen, sowie die in Absatz 1 Buchstabe c genannten wissenschaftlichen und technischen Qualifikationen des Personals, das die Tätigkeiten unter Verwendung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ausführen soll.

Auf Grundlage dieser Bewertungen genehmigt die zuständige Behörde die Verbringung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in das Gebiet der Union oder innerhalb dieses Gebiets, sofern die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.

(3)  Die Genehmigung wird mit allen folgenden Auflagen erteilt:

a)  Die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sind in Lagerräumen aufzubewahren, die von den zuständigen Behörden für geeignet befunden wurden und die in der Genehmigung aufgeführt sind;

b)  die Tätigkeiten unter Verwendung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sind in einer Quarantänestation auszuführen, die gemäß Artikel 56 von der zuständigen Behörde benannt wurde und die in der Genehmigung aufgeführt ist;

c)  die Tätigkeiten unter Verwendung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sind von Personal auszuführen, dessen wissenschaftliche und technische Qualifikationen die zuständige Behörde als hinreichend erachtet hat, und die Qualifikationen sind in der Genehmigung aufzuführen;

d)  bei der Verbringung in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets muss den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen die Genehmigung beiliegen.

(4)  Die Genehmigung beschränkt sich auf eine für die betreffende Tätigkeit angemessene Menge, die die Kapazität der benannten Quarantänestation nicht übersteigen darf.

Ferner sieht sie die notwendigen Einschränkungen vor, um das Risiko einer Ausbreitung der betreffenden Unionsquarantäneschädlinge angemessen zu mindern.

(5)  Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in Absatz 3 genannten Auflagen sowie der in Absatz 4 genannten Beschränkung und Einschränkungen und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, falls gegen diese Auflagen bzw. Beschränkung und Einschränkungen verstoßen wird.

(6)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um ausführliche Bestimmungen in Bezug auf Folgendes festzulegen:

a)  Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf die Verbringung der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets;

b)  in Absatz 2 genannte Bewertungen und Genehmigung und

c)  Überwachung der Einhaltung, Maßnahmen bei Verstößen und Meldung hierüber gemäß Absatz 5.

(7)  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem, wenn Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände entgegen den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 in das Gebiet der Union oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurden.

Gegebenenfalls ist in dieser Meldung auch anzugeben, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ergriffen haben und ob die Verbringung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets nach der Durchführung solcher Maßnahmen erlaubt wurde.

Gegebenenfalls wird dies auch dem Drittland gemeldet, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in das Gebiet der Union verbracht wurden.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich alle zwei Jahre einen Bericht vor, in dem relevante Informationen über die auf Grundlage von Absatz 1 erteilten Genehmigungen und die Ergebnisse der Überwachung gemäß Absatz 5 zusammengefasst werden. [Abänd. 97]

Artikel 47

Befristete Maßnahmen in Bezug auf zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen

(1)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete Maßnahmen hinsichtlich der Verbringung von aus Drittländern stammenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union und innerhalb dieses Gebiets annehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: [Abänd. 138]

a)  es gibt keine oder wenige pflanzengesundheitlich relevante Erfahrungen mit dem Handel mit den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, die im betreffenden Drittland ihren Ursprung haben bzw. von dort aus versandt werden; [Abänd. 139]

b)  es wurde keine Bewertung der Pflanzengesundheitsrisiken für das Gebiet der Union durchgeführt, die von den zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus dem betreffenden Drittland ausgehen; [Abänd. 140]

c)  von den zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen gehen wahrscheinlich Pflanzengesundheitsrisiken aus, die nicht in Verbindung stehen – oder noch nicht in Verbindung gebracht werden können – mit auf der Liste gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 aufgeführten Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, zu deren Bekämpfung Maßnahmen gemäß Artikel 29 festgelegt wurden. [Abänd. 141]

Der Erlass bzw. gegebenenfalls die Aufhebung oder Ersetzung dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 99 Absatz 3.

(2)  Die in Absatz 1 genannten befristeten Maßnahmen sind gemäß Anhang III mit Elementen zur Bestimmung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, von denen Pflanzengesundheitsrisiken für das Gebiet der Union ausgehen, sowie gemäß Anhang IV Abschnitt 2 zu Grundsätzen für das Risikomanagement bei Schädlingen anzunehmen. [Abänd. 142]

Diese Maßnahmen sehen je nach Notwendigkeit im betreffenden Fall eines oder mehrere der folgenden Elemente vor:

a)  intensive Probenahme am Ort des Eingangs bei jeder in das Gebiet der Union verbrachten Partie mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen und Testen der Proben; [Abänd. 143]

b)  eine Quarantäne zum Nachweis, dass von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen kein Pflanzengesundheitsrisiko ausgeht, wenn sich durch intensive Probenahme bei der Einfuhr von solchen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen und entsprechende Tests nicht sicherstellen lässt, dass kein Pflanzengesundheitsrisiko besteht; [Abänd. 144]

c)  ein Verbot der Verbringung solcher zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union wenn sich weder durch intensive Probenahme bei der Einfuhr der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen und entsprechende Tests noch durch eine Quarantäne sicherstellen lässt, dass kein Pflanzengesundheitsrisiko besteht. [Abänd. 145]

(3)  Die Laufzeit der Maßnahmen gemäß Absatz 1 beträgt höchstens zwei fünf Jahre. Diese Laufzeit kann höchstens um weitere zwei fünf Jahre verlängert werden. [Abänd. 146]

(4)  In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Pflanzengesundheitsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 99 Absatz 4 genannten Verfahren.

(5)  Für die Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben sowie Ausstellungen verwendet werden, in das Gebiet der Union sowie innerhalb dieses Gebiets gelten abweichend von den gemäß Absatz 1 angenommenen Maßnahmen die Bestimmungen des Artikels 46.

(6)  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, wenn Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe a bzw. b in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, wenn nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe a bzw. b ein Schädling gefunden wurde, von dem wahrscheinlich neue Pflanzengesundheitsrisiken ausgehen.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem, wenn die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets verweigert wurde, da nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaates gegen das Verbot gemäß Absatz 2 Buchstabe c verstoßen wurde. Gegebenenfalls ist in dieser Meldung auch anzugeben, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Nummer der Verordnung über amtliche Kontrollen] in Bezug auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ergriffen haben.

Gegebenenfalls wird dies auch dem Drittland gemeldet, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände zur Verbringung in das Gebiet der Union versandt wurden.

Artikel 47a

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum …(25) einen Bericht samt einer Kosten-Nutzen-Analyse über die Durchsetzung und Wirksamkeit von Maßnahmen in Bezug auf Einfuhren in das Hoheitsgebiet der Union und gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vor. [Abänd. 98]

Artikel 48

Änderung von Anhang III

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts sowie der Fortentwicklung internationaler Standards Anhang III mit Elementen zur Bestimmung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, von denen Pflanzengesundheitsrisiken für das Gebiet der Union ausgehen, in Bezug auf die Eigenschaften und den Ursprung dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu ändern. [Abänd. 99]

Abschnitt 2

Massnahmen in Bezug auf Schutzgebiete

Artikel 49

Verbot der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in Schutzgebiete

(1)  Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die in Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie die betreffenden Verbote und Schutzgebiete aufgeführt werden.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 99 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Beratungsverfahren erlassen.

In der mit diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben.

(2)  Geht von einer Pflanze, einem Pflanzenerzeugnis oder einem sonstigen Gegenstand mit Ausgangspunkt außerhalb eines Schutzgebiets aufgrund der Wahrscheinlichkeit, einem Schutzgebiet-Quarantäneschädling als Wirt zu dienen, ein nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko aus und kann dieses Risiko nicht durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang IV Abschnitt 1 Ziffern 2 und 3 über das Risiko- und Übertragungswegemanagement bei Quarantäneschädlingen genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt den Erfordernissen entsprechend, um diese Pflanze, dieses Pflanzenerzeugnis oder diesen sonstigen Gegenstand sowie die betreffenden Schutzgebiete darin aufzunehmen.

Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen kein nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko aus oder kann ein solches zwar bestehendes Risiko durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang IV Abschnitt 1 Ziffern 2 und 3 über das Risiko- und Übertragungswegemanagement bei Quarantäneschädlingen genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt.

Die entsprechenden Änderungen werden gemäß dem in Artikel 99 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren angenommen.

Die Hinnehmbarkeit des Pflanzengesundheitsrisikos wird gemäß den in Anhang II Abschnitt 2 festgelegten Grundsätzen für das Risikomanagement bei Schädlingen bewertet.

(3)  Die in dem in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen nicht aus dem jeweiligen Drittland oder dem jeweiligen Bezirk des Gebiets der Union in das betreffende Schutzgebiet verbracht werden.

(4)  In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Pflanzengesundheitsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 99 Absatz 4 genannten Verfahren.

(5)  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem, wenn entgegen eines auf Grundlage des vorliegenden Artikels festgelegten Verbots Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände in das betreffende Schutzgebiet oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurden.

Gegebenenfalls wird dies auch dem Drittland gemeldet, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in das Schutzgebiet verbracht wurden.

Artikel 50

Besondere Anforderungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände im Zusammenhang mit Schutzgebieten

(1)  Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die in Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie die betreffenden Schutzgebiete und Anforderungen aufgeführt werden.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 99 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Beratungsverfahren erlassen.

In der mit diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben.

(2)  Geht von einer Pflanze, einem Pflanzenerzeugnis oder einem sonstigen Gegenstand mit Ausgangspunkt außerhalb eines Schutzgebiets aufgrund der Wahrscheinlichkeit, einem Schutzgebiet-Quarantäneschädling als Wirt zu dienen, ein nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko für das Schutzgebiet aus und kann dieses Risiko nicht durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang IV Abschnitt 1 Ziffern 2 und 3 über das Risiko- und Übertragungswegemanagement bei Quarantäneschädlingen genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt, um diese Pflanze, dieses Pflanzenerzeugnis oder diesen sonstigen Gegenstand sowie die hierauf anzuwendenden Maßnahmen darin aufzunehmen. Diese Maßnahmen und die in Absatz 1 genannten Anforderungen werden im Folgenden als „besondere Anforderungen im Zusammenhang mit Schutzgebieten“ bezeichnet.

Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen kein nicht hinnehmbares Pflanzengesundheitsrisiko für das betreffende Schutzgebiet aus oder kann ein solches zwar bestehendes Risiko nicht durch die besonderen Anforderungen im Zusammenhang mit Schutzgebieten auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt.

Die entsprechenden Änderungen werden gemäß dem in Artikel 99 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren angenommen.

Gemäß den in Anhang II Abschnitt 2 festgelegten Grundsätzen für das Risikomanagement bei Schädlingen wird die Hinnehmbarkeit des Pflanzengesundheitsrisikos bewertet und werden Maßnahmen zur Verringerung dieses Risikos auf ein hinnehmbares Maß angenommen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Pflanzengesundheitsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 99 Absatz 4 genannten Verfahren.

(3)  Die in dem in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen nur dann in das betreffende Schutzgebiet bzw. innerhalb dieses Gebiets verbracht werden, wenn die besonderen Anforderungen im Zusammenhang mit Schutzgebieten erfüllt werden.

(4)  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem, wenn entgegen den auf Grundlage des vorliegenden Artikels festgelegten Maßnahmen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände in das betreffende Schutzgebiet oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurden.

Gegebenenfalls wird dies auch dem Drittland gemeldet, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in das Gebiet der Union verbracht wurden.

Artikel 51

Für Reisende, Kunden von Postdiensten und Kunden im Online-Handel bereitzustellende Informationen in Bezug auf Schutzgebiete

Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern in Schutzgebiete gilt Artikel 43 (Für Reisende, Kunden von Postdiensten und Kunden im Online-Handel bereitzustellende Informationen) entsprechend.

Artikel 52

Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für Grenzgebiete im Zusammenhang mit Schutzgebieten

Für gemäß Artikel 49 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 50 Absätze 1 und 2 aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gilt Artikel 44 (Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für Grenzgebiete) in Bezug auf Schutzgebiete, die an Grenzgebiete von Drittländern angrenzen, entsprechend.

Artikel 53

Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für die pflanzengesundheitlich unbedenkliche Durchfuhr im Zusammenhang mit Schutzgebieten

Für gemäß Artikel 49 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 50 Absätze 1 und 2 aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gilt Artikel 45 (Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für die pflanzengesundheitlich unbedenkliche Durchfuhr) in Bezug auf die Durchfuhr durch Schutzgebiete entsprechend.

Artikel 54

Verbringung von für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben sowie Ausstellungen verwendeten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in Schutzgebiete

Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die gemäß Artikel 49 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 50 Absätze 1 und 2 aufgeführt sind und die für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtung bzw. Züchtungsvorhaben und Ausstellungen verwendet werden, in Schutzgebiete sowie für deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete gilt – abweichend von den Verboten und Anforderungen gemäß Artikel 49 Absatz 3 und Artikel 50 Absatz 3 – Artikel 46.

Abschnitt 3

Andere Massnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände

Artikel 55

Allgemeine Anforderungen für Verpackungen und Fahrzeuge

(1)  Verpackungsmaterial, das verwendet wird für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die in den gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2, Artikel 29 Absätze 1 und 2, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absätze 1 und 2, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 50 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten aufgeführt sind und die in das Gebiet der Union oder innerhalb dieses Gebiets verbracht werden, hat frei von Unionsquarantäneschädlingen zu sein.

Gleiches gilt für die Fahrzeuge, die solche Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände befördern.

(2)  Das in Absatz 1 genannte Verpackungsmaterial mit Ausnahme von Verpackungsmaterial aus Holz deckt die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände so ab, dass während ihrer Verbringung in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets kein Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen besteht.

Die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge werden erforderlichenfalls so abgedeckt bzw. verschlossen, dass während ihrer Verbringung in das Gebiet der Union bzw. innerhalb dieses Gebiets kein Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen besteht.

(3)  In Bezug auf die jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge gelten die Absätze 1 und 2 auch für Schutzgebiete.

Artikel 56

Benennung von Quarantänestationen

(1)  Die Mitgliedstaaten benennen Quarantänestationen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände in ihrem Hoheitsgebiet oder genehmigen die Nutzung benannter Quarantänestationen in anderen Mitgliedstaaten, sofern diese Stationen die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllen.

Auf ein entsprechendes Ersuchen hin kann die zuständige Behörde eine Einrichtung zusätzlich als Quarantänestation benennen, sofern sie die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt.

(2)  Quarantänestationen haben die folgenden Bedingungen zu erfüllen:

a)  sie ermöglichen eine physische Isolation der für die Quarantäne vorgesehenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände und gewährleisten, dass es ohne Zustimmung der zuständigen Behörde nicht möglich ist, Zugang zu diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen zu erhalten oder sie aus der Station zu entfernen;

b)  sofern in den Quarantänestationen Tätigkeiten unter Verwendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen ausgeführt werden, gewährleisten die Stationen geeignete Wachstums- und Inkubationsbedingungen, die der Ausbildung von Anzeichen und Symptomen von Quarantäneschädlingen auf diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen förderlich sind;

c)  die Oberflächen in den Stationen sind aus glatten, undurchlässigen Werkstoffen, die eine wirksame Reinigung und Dekontaminierung ermöglichen;

d)  die Oberflächen in den Stationen sind beständig gegenüber Verschleiß und dem Befall mit Insekten und anderen Arthropoden;

e)  sie verfügen über Bewässerungs-, Abwasser- und Belüftungssysteme, die die Übertragung oder das Entweichen von Quarantäneschädlingen ausschließen;

f)  sie verfügen über Systeme zur Sterilisierung, Dekontaminierung bzw. Vernichtung von befallenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, Abfällen und Ausrüstungen, bevor diese aus den Stationen entfernt werden;

g)  es stehen Schutzkleidung und Überschuhe zur Verfügung;

h)  sie verfügen gegebenenfalls über Systeme zur Dekontaminierung von Personal und Besuchern beim Verlassen der Station;

i)  eine Beschreibung der jeweiligen Aufgaben der Stationen und der für die Ausführung dieser Aufgaben vorgesehenen Bedingungen steht zur Verfügung;

j)  es steht Personal in ausreichender Zahl und mit hinreichender Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung zur Verfügung.

(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf ein entsprechendes Ersuchen hin eine Liste der benannten Quarantänestationen in ihrem Hoheitsgebiet.

Artikel 57

Betrieb von Quarantänestationen

(1)  Die für die Quarantänestation zuständige Person überwacht diese Station und deren unmittelbare Umgebung im Hinblick auf das Auftreten von Quarantäneschädlingen.

Wird das Auftreten eines solchen Schädlings festgestellt, so ergreift die für die betreffende Quarantänestation zuständige Person geeignete Maßnahmen. Sie meldet das Auftreten und die von ihr ergriffenen Maßnahmen der zuständigen Behörde.

(2)  Die für die Quarantänestation zuständige Person sorgt dafür, dass Personal und Besucher Schutzkleidung und Überschuhe tragen und gegebenenfalls beim Verlassen der Station dekontaminiert werden.

(3)  Die für die Quarantänestation zuständige Person führt Aufzeichnungen über Folgendes:

a)  beschäftigtes Personal;

b)  Besucher, die Zugang zur Station erhalten;

c)  Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die in die Station verbracht werden und die sie verlassen;

d)  Ursprungsort der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände;

e)  Auftreten von Schädlingen bei diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen.

Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 58

Aufsicht über die Quarantänestationen und Widerruf der Benennung

(1)  Die zuständige Behörde veranlasst, dass mindestens einmal jährlich alle zwei Jahre Audits bzw. Inspektionen bei den Quarantänestationen durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob diese Stationen die in Artikel 56 Absatz 2 und Artikel 57 genannten Bedingungen erfüllen. [Abänd. 100]

(2)  Die zuständige Behörde widerruft unverzüglich die Benennung gemäß Artikel 56 Absatz 1, wenn

a)  ein Audit bzw. eine Inspektion ergibt, dass eine Quarantänestation offensichtlich nicht die in Artikel 56 Absatz 2 und Artikel 57 genannten Bedingungen erfüllt;

b)  die für die Quarantänestation zuständige Person nicht unverzüglich geeignete Abhilfemaßnahmen ergreift.

Artikel 59

Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus den Quarantänestationen

(1)  Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände dürfen die Quarantänestationen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden verlassen, wenn bestätigt ist, dass sie frei von Unionsquarantäneschädlingen bzw. gegebenenfalls frei von Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen sind.

(2)  Die zuständigen Behörden dürfen die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen von einer Quarantänestation in eine andere Quarantänestation oder an andere Orte nur dann genehmigen, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass dadurch keine Unionsquarantäneschädlinge bzw. gegebenenfalls keine Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge im betreffenden Bezirk verbreitet werden.

(2a)  Der Kommission wird nahegelegt, einen Leitfaden zur Harmonisierung der Verfahrensregeln in allen Mitgliedstaaten zu erstellen, mit dem übermäßige Verzögerungen bei der Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Quarantänestationen verhindert werden sollen. Dieser Leitfaden soll insbesondere klare Angaben enthalten, wann Beschränkungen erforderlich sind und welche Maßnahmen zur Risikominderung ergriffen werden können. [Abänd. 101]

Artikel 60

Ausfuhr aus dem Gebiet der Union

(1)  Unterliegt die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus der Union einem Pflanzenschutzabkommen mit einem Drittland, so erfolgt diese Ausfuhr gemäß den Bedingungen dieses Abkommens.

(2)  Unterliegt die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus der Union keinem Pflanzenschutzabkommen mit einem Drittland, so erfolgt diese Ausfuhr gemäß den Pflanzenschutzbestimmungen des Drittlandes, in das die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände verbracht werden sollen.

(3)  Unterliegt die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus der Union weder einem Pflanzenschutzabkommen mit einem Drittland noch den Pflanzenschutzbestimmungen des Drittlandes, in das die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände verbracht werden sollen, so gelten die in Artikel 41 Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union.

Diese Anforderungen gelten allerdings nicht, wenn sie einen Schädling betreffen, der eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

a)  das Auftreten des Schädlings im eigenen Hoheitsgebiet ist vom betreffenden Drittland anerkannt, und der Schädling steht nicht unter amtlicher Überwachung;

b)  es ist davon auszugehen, dass der Schädling in Bezug auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlandes nicht als Quarantäneschädling einzustufen ist.

Kapitel V

Registrierung von Unternehmern und Rückverfolgbarkeit

Artikel 61

Amtliches Unternehmerregister

(1)  Die zuständige Behörde führt und aktualisiert ein Register der Unternehmer, die die in Unterabsatz 2 aufgeführten Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausüben und auf die einer der folgenden Punkte zutrifft:

a)  es handelt sich um Unternehmer, deren Tätigkeiten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse sowie sonstige Gegenstände betreffen, die in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 27 Absätze 1, 2 oder 3 oder in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 29 Absätze 1, 2 oder 3, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absätze 1 oder 2, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1 oder Artikel 50 Absatz 1 geregelt sind oder deren Tätigkeiten den Bestimmungen von Artikel 43 Absätze 1 oder 2, Artikel 44 Absatz 1 Artikel 45 Absatz 1, Artikel 51, Artikel 52 oder Artikel 53 unterliegen;

b)  es handelt sich um Unternehmer im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. …/….. [Nummer der Verordnung über Rechtsvorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial].

Dieser Absatz findet Anwendung auf folgende Tätigkeiten:

a)  Anpflanzen;

b)  Anbau;

c)  Erzeugung;

d)  Verbringung in das Gebiet der Union;

e)  Verbringung innerhalb des Gebiets der Union;

f)  Verbringung aus dem Gebiet der Union;

g)  Erzeugung und/oder Bereitstellung auf dem Markt im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Nummer der Verordnung über Rechtsvorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial];

h)  Fernabsatz.

Das genannte Register wird im Folgenden als „Register“ bezeichnet. Gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b registrierte Unternehmer werden im Folgenden als „registrierte Unternehmer“ bezeichnet.

(2)  Ein Unternehmer kann mehr als einmal im Register einer zuständigen Behörde geführt werden, wenn die Registrierung jeweils für unterschiedliche Betriebe, Sammellager und Versandzentren nach Maßgabe von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe d erfolgt. Für jede dieser Registrierungen gilt jeweils das Verfahren gemäß Artikel 62.

(3)  Absatz 1 findet keine Anwendung auf Unternehmer, auf die mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

a)  er liefert Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände ausschließlich in im Verhältnis zu den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen kleinen Mengen an Endnutzer mit Ausnahme des Fernabsatzes; [Abänd. 102]

b)  seine Unternehmenstätigkeit in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände beschränkt sich auf die Beförderung solcher Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände für einen anderen Unternehmer;

c)  seine Unternehmenstätigkeit betrifft ausschließlich die Beförderung von Gegenständen aller Art unter Verwendung von Verpackungsmaterial aus Holz.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen einer oder mehrere der folgenden Aspekte geregelt werden:

a)  weitere Kategorien von Unternehmern, auf die Absatz 1 keine Anwendung findet, wenn die Registrierung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand im Verhältnis zu dem von ihrer Unternehmenstätigkeit ausgehenden Pflanzengesundheitsrisiko für sie bedeuten würde;

b)  besondere Anforderungen an die Registrierung bestimmter Unternehmerkategorien;

c)  Höchstmaß der kleinen Mengen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstiger Gegenstände gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a. [Abänd. 103]

Artikel 62

Registrierungsverfahren

(1)  Unternehmer nach Maßgabe von Artikel 61 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b stellen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Aufnahme in das Register.

(2)  Dieser Antrag enthält folgende Bestandteile:

a)  Name, Anschrift und Kontaktdaten des Unternehmers;

b)  eine Erklärung des Unternehmers, in der er seine Absicht bekundet, die einzelnen Tätigkeiten gemäß Artikel 61 Absatz 1 betreffend Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen auszuüben;

c)  eine Erklärung des Unternehmers, in der er seine Absicht bekundet, jede der folgenden Aufgaben auszuführen:

(i)  Ausstellung von Pflanzenpässen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände gemäß Artikel 79 Absatz 1;

(ii)  Anbringen der Markierung auf Verpackungsmaterial aus Holz nach Maßgabe von Artikel 91 Absatz 1;

(iii)  Ausstellung sonstiger Attestierungen gemäß Artikel 93 Absatz 1;

(iv)  Ausstellung eines amtlichen Etiketts für Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Nummer der Verordnung über Rechtsvorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial];

d)  Anschrift der Betriebe, Sammellager und Versandzentren, die der Unternehmer bei der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 61 Absatz 1 im betreffenden Mitgliedstaat nutzt, zum Zweck der Registrierung;

e)  Gattungen und Arten der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie gegebenenfalls Art der sonstigen Gegenstände, auf die sich die Tätigkeit des Unternehmers bezieht.

(3)  Die zuständigen Behörden registrieren unverzüglich einen Unternehmer unter der Bedingung, dass der Registrierungsantrag die in Absatz 2 aufgeführten Bestandteile enthält. [Abänd. 104]

(4)  Registrierte Unternehmer stellen gegebenenfalls einen Antrag auf Aktualisierung der Angaben gemäß Absatz 2 Buchstaben a, d, und e sowie der Erklärungen gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c.

(5)  Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass der registrierte Unternehmer die in Artikel 61 Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten nicht mehr ausübt oder dass der vom registrierten Unternehmer gestellte Antrag nicht mehr den Anforderungen von Absatz 2 genügt, so fordert sie den Unternehmer auf, die Anforderungen unverzüglich oder innerhalb einer festgelegten Frist zu erfüllen.

Erfüllt der registrierte Unternehmer diese Anforderungen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist, so entzieht die zuständige Behörde ihm die Registrierung.

Artikel 63

Inhalt des Registers

Das Register enthält die in Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, und e aufgeführten Bestandteile sowie Folgendes:

a)  die amtliche Registriernummer;

b)  den Zwei-Buchstaben-Code aus der Norm ISO 3166-1-alpha-2(26) für den Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer registriert ist;

c)  eine Angabe darüber, ob der Unternehmer zur Ausübung der in Artikel 62 Absatz 2 aufgeführten Tätigkeiten ermächtigt ist.

Artikel 64

Verfügbarkeit der Informationen aus den amtlichen Registern

(1)  Der das Register führende Mitgliedstaat macht den anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission die darin enthaltenen Informationen auf Anfrage zugänglich.

(2)  Der das Register führende Mitgliedstaat macht jedem Unternehmer auf Anfrage die Informationen gemäß Artikel 63 mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben d und e zugänglich.

Artikel 65

Rückverfolgbarkeit

(1)  Ein Unternehmer, dem Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände geliefert werden, die Verboten, Anforderungen oder Bedingungen gemäß Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absätze 1 und 2, Artikel 44 Absätze 1 und 3, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 46 Absätze 1 und 3, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 49 Absätze 1 und 2, Artikel 50 Absätze 1 und 2, Artikel 52, Artikel 53 und Artikel 54 unterliegen, führt Aufzeichnungen über jede Pflanze, jedes Pflanzenerzeugnis oder jeden sonstigen Gegenstand, damit er den Lieferunternehmer feststellen kann.

(2)  Ein Unternehmer, der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände ausliefert, die Verboten, Anforderungen oder Bedingungen gemäß Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absätze 1 und 2, Artikel 44 Absätze 1 und 3, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 46 Absätze 1 und 3, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 49 Absätze 1 und 2, Artikel 50 Absätze 1 und 2, Artikel 52, Artikel 53 und Artikel 54 unterliegen, führt Aufzeichnungen, damit er für alle von ihm gelieferten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände feststellen kann, an welchen Unternehmer er sie geliefert hat.

(3)  Die Unternehmer bewahren die Aufzeichnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 ab dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Pflanze, das betreffende Pflanzenerzeugnis oder der betreffende sonstige Gegenstand an sie geliefert bzw. von ihnen ausgeliefert wurde, drei Jahre lang auf.

(4)  Die Unternehmen legen die in den Aufzeichnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Angaben auf Anfrage der zuständigen Behörde vor.

(5)  Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Unternehmer nach Maßgabe von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b.

Artikel 66

Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb des Betriebsgeländes des Unternehmers

(1)  Unternehmer verfügen über Systeme zur Rückverfolgbarkeit und Verfahren, anhand derer sie die Verbringungsvorgänge in Bezug auf ihre Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände innerhalb ihres eigenen Betriebsgeländes ermitteln können.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Unternehmer nach Maßgabe von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b.

(2)  Die Informationen über die Verbringung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände innerhalb des Betriebsgeländes, die anhand der Systeme und Verfahren gemäß Absatz 1 ermittelt wurden, sind der zuständigen Behörde auf Anfrage zugänglich zu machen.

Artikel 66a

Bewährte Verfahrensweisen des Pflanzenschutzes

Ein Unternehmer, der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände liefert oder mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen beliefert wird, die Verboten, Anforderungen oder Bedingungen gemäß Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absätze 1 und 2, Artikel 44 Absätze 1 und 3, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 46 Absätze 1 und 3, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 49 Absätze 1 und 2, Artikel 50 Absätze 1 und 2, Artikel 52, Artikel 53 und Artikel 54 unterliegen, richtet sich nach bewährten Verfahrensweisen des Pflanzenschutzes, um das Auftreten und die Verbreitung von Schädlingen zu verhindern. Die bewährten Verfahrensweisen des Pflanzenschutzes gemäß Absatz 1 bestehen hauptsächlich aus

a)  der Identifizierung und Kontrolle kritischer Punkte im Produktionsprozess oder bei der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, die sich auf deren phytosanitären Zustand auswirken könnten;

b)  der Sicherstellung, dass die zuständigen Behörden Zugang zu den Einrichtungen sowie zu Kontrolldaten und allen dazugehörigen Unterlagen haben;

c)  und gegebenenfalls aus der Ergreifung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des phytosanitären Zustands von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen. [Abänd. 105]

Kapitel VI

Ausstellung von Bescheinigungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen

Abschnitt 1

für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union erforderliche Pflanzengesundheitszeugnisse

Artikel 67

Pflanzengesundheitszeugnis für die Verbringung in das Gebiet der Union

(1)  Ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in das Gebiet der Union ist ein von einem Drittland ausgestelltes Dokument, das den Anforderungen von Artikel 71 genügt, die Bestandteile gemäß Anhang V Teil A bzw. gegebenenfalls gemäß Anhang V Teil B enthält und bescheinigt, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände jeder der folgenden Anforderungen genügen:

a)  sie sind frei von Unionsquarantäneschädlingen;

b)  sie entsprechen den Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 1 bezüglich des Auftretens von Unionsquarantäneschädlichen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen;

c)  sie entsprechen den Anforderungen gemäß Artikel 41 Absätze 1 und 2;

d)  sie entsprechen gegebenenfalls den gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 29 Absatz 1 festgelegten Maßnahmen;

(2)  Im Pflanzengesundheitszeugnis wird in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ und gemäß den nach Maßgabe von Artikel 41 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 50 Absätze 1 und 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten gegebenenfalls angegeben, welcher Anforderung im Einzelnen genügt wird, wenn mehrere Optionen zur Auswahl stehen. In dieser Diese Angabe wird auf die enthält den Wortlaut der in den genannten Rechtsakten geregelte entsprechende geregelten entsprechenden Option oder es wird darin Bezug darauf genommen. [Abänd. 106]

(3)  Im Pflanzengesundheitszeugnis wird gegebenenfalls angegeben, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände den Pflanzengesundheitsanforderungen genügen, die gemäß Artikel 42 als den Anforderungen des gemäß Artikel 41 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakts gleichwertig anerkannt sind.

(4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang V Teile A und B zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie die Entwicklung internationaler Normen anzugleichen.

(4a)  Das Pflanzengesundheitszeugnis kann auch in Übereinstimmung mit den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates(27) bzw. Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission(28) genutzt werden. [Abänd. 107]

Artikel 68

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

(1)  Die Kommission erstellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versand-Drittländer, die bei der Verbringung in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigen.

Diese Liste enthält Folgendes:

a)  Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil B Ziffer I der Richtlinie 2000/29/EG;

b)  Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für deren Verbringung in das Gebiet der Union Maßnahmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 29 Absatz 1 festgelegt wurden;

c)  die in der Liste gemäß Artikel 37 Absatz 2 aufgeführten Samen;

d)  die in der Liste gemäß Artikel 41 Absätze 1 und 2 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände.

Die Buchstaben a bis d finden keine Anwendung, wenn der gemäß Artikel 27 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1 bzw. Artikel 41 Absätze 1 und 2 erlassene Rechtsakt einen Konformitätsnachweis in Form einer amtlichen Markierung nach Maßgabe von Artikel 91 Absatz 1 bzw. in Form einer sonstigen amtlichen Attestierung nach Maßgabe von Artikel 93 Absatz 1 vorschreibt.

Der genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)  In den folgenden Fällen ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt nach Maßgabe von Absatz 1 im Wege eines Durchführungsrechtsakts:

a)  im genannten Durchführungsrechtsakt geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erfüllen nicht die Anforderungen von Absatz 1 Buchstaben b, c oder d;

b)  im genannten Durchführungsrechtsakt nicht geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Buchstaben b, c oder d.

Der genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(3)  Die Kommission kann den Durchführungsrechtsakt nach Maßgabe von Absatz 1 gemäß den in Anhang IV Abschnitt 2 dargelegten Grundsätzen im Wege eines Durchführungsrechtsakts ändern, wenn das Risiko besteht, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die nicht im genannten Rechtsakt geführt werden, einem Unionsquarantäneschädling als Wirt dienen, bzw. wenn dieses Risiko für im genannten Rechtsakt geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände nicht mehr besteht.

Der genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 99 Absatz 3 erlassen.

(4)  Abweichend von den Absätzen 1, 2, und 3 wird kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, für die Artikel 44, 45, 46 und 70 gelten.

Artikel 69

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für deren Verbringung in ein Schutzgebiet ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

(1)  Die Kommission erstellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versand-Drittländer, für die bei der Verbringung aus den genannten Drittländern in bestimmte Schutzgebiete zusätzlich zu den in Artikel 68 Absätze 1, 2 und 3 geregelten Fällen ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist.

Diese Liste enthält Folgendes:

a)  Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil B Buchstabe II der Richtlinie 2000/29/EG;

b)  die in der Liste gemäß Artikel 50 Absätze 1 oder 2 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände.

Die Buchstaben a und b finden keine Anwendung, wenn der gemäß Artikel 50 Absätze 1 oder 2 erlassene Rechtsakt einen Konformitätsnachweis in Form einer amtlichen Markierung nach Maßgabe von Artikel 91 Absatz 1 bzw. in Form einer sonstigen amtlichen Attestierung nach Maßgabe von Artikel 93 Absatz 1 vorschreibt.

Der genannte Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)  In den folgenden Fällen ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt nach Maßgabe von Absatz 1 im Wege eines Durchführungsrechtsakts:

a)  im genannten Durchführungsrechtsakt geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erfüllen nicht die Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe b;

b)  im genannten Durchführungsrechtsakt nicht geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe b.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(3)  Die Kommission kann den Durchführungsrechtsakt nach Maßgabe von Absatz 1 gemäß den in Anhang IV Abschnitt 2 dargelegten Grundsätzen im Wege eines Durchführungsrechtsakts ändern, wenn das Risiko besteht, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die nicht im genannten Rechtsakt geführt werden, dem betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädling als Wirt dienen, bzw. wenn dieses Risiko für im genannten Rechtsakt geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände nicht mehr besteht.

Der genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 99 Absatz 3 erlassen.

(4)  Abweichend von den Absätzen 1, 2, und 3 wird kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, für die Artikel 52, 53, 54 und 70 gelten.

Artikel 70

Ausnahmeregelungen für Gepäck von Reisenden, Kunden von Postdiensten und Kunden im Online-Handel

(1)  Kleine Mengen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstiger Gegenstände aus einem Drittland können von der Anwendung der Vorschriften für Pflanzengesundheitszeugnisse gemäß Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 69 Absatz 1 ausgenommen werden, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

a)  sie werden im persönlichen Gepäck Reisender, als im Wege des Fernabsatzes an Endnutzer (im Folgenden „Kunden im Online-Handel“) gelieferte Sendungen oder als von Postdiensten zugestellte Sendungen an Endnutzer in das Gebiet der Union verbracht;

b)  sie dienen nicht der Verwendung zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken;

c)  sie werden in der Liste gemäß Absatz 2 geführt.

Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen.

(2)  Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände gemäß Absatz 1 sowie der betreffenden Drittländer und legt gegebenenfalls die Höchstmenge der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände fest, auf die die Ausnahmeregelung des genannten Absatzes sowie gegebenenfalls eine oder mehrere der Risikomanagementmaßnahmen gemäß Anhang IV Abschnitt 1 Anwendung findet.

Bei der Erstellung der Liste und der Festlegung der betreffenden Höchstmengen sowie erforderlichenfalls der Festlegung der Risikomanagementmaßnahmen wird das Pflanzengesundheitsrisiko zugrundegelegt, das von kleinen Mengen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ausgeht, wobei den Grundsätzen in Anhang IV Abschnitt 2 Rechnung getragen wird.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 99 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 71

Anforderungen an ein Pflanzengesundheitszeugnis

(1)  Ein Pflanzengesundheitszeugnis, das aus einem Drittland eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen beigefügt ist, erkennt die zuständige Behörde nur dann an, wenn der Inhalt dieses Zeugnisses den Anforderungen von Anhang V Teil A genügt. Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die aus einem Drittland eingeführt werden sollen, das nicht ihr Ursprungsland ist, erkennt die zuständige Behörde nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die den Anforderungen von Anhang V Teil B genügen.

Sie erkennt kein Pflanzengesundheitszeugnis an, in dem die gemäß Artikel 67 Absatz 2 gegebenenfalls benötigte zusätzliche Erklärung fehlt oder nicht korrekt ist und die gegebenenfalls gemäß Artikel 67 Artikel 3 benötigte Erklärung fehlt.

(2)  Die zuständige Behörde erkennt nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die folgende Kriterien erfüllen:

a)  sie sind in mindestens einer Amtssprache der Union abgefasst;

b)  sie sind an die Union oder an einen ihrer Mitgliedstaaten gerichtet;

c)  sie wurden nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, für die sie gelten, das Ausstellungsdrittland verlassen haben.

(3)  Im Falle eines Drittlands, das Vertragspartei des IPPC ist, erkennt die zuständige Behörde nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die vom nationalen amtlichen Pflanzenschutzdienst dieses Drittlands oder unter dessen Aufsicht von einem fachlich qualifizierten und von diesem nationalen amtlichen Pflanzenschutzdienst ordnungsgemäß beauftragten öffentlichen Bediensteten ausgestellt wurden.

(4)  Im Fall eines Drittlands, das nicht Vertragspartei des IPPC ist, erkennt die zuständige Behörde nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die die zuständigen Behörden gemäß den der Kommission gemeldeten nationalen Vorschriften des betreffenden Drittlands ausgestellt haben. Die Kommission unterrichtet gemäß Artikel 131 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Nummer der Verordnung über amtliche Kontrollen] Mitgliedstaaten und Unternehmer im Wege des elektronischen Meldesystems gemäß Artikel 97 über die eingegangenen Meldungen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen für die Anerkennung zu ergänzen und so die Zuverlässigkeit der genannten Zeugnisse zu gewährleisten.

(5)  Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie über das computergestützte Informationsmanagementsystem gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Nummer der Verordnung über amtliche Kontrollen] bzw. im elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt werden.

Artikel 72

Ungültigmachen von Pflanzengesundheitszeugnissen

(1)  Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein gemäß Artikel 67 Absätze 1, 2 und 3 ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis die Bedingungen gemäß Artikel 71 nicht erfüllt, so macht sie dieses Pflanzengesundheitszeugnis ungültig und stellt sicher, dass es den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen nicht mehr beiliegt. In diesem Fall ergreift die zuständige Behörde in Bezug auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände eine der in Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Nummer der Verordnung über amtliche Kontrollen] festgelegten Maßnahmen.

(2)  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem, wenn ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Absatz 1 ungültig gemacht wurde.

Das Drittland, von dem das Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt wurde, wird ebenfalls unterrichtet.

Abschnitt 2

Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union erforderliche Pflanzenpässe

Artikel 73

Pflanzenpässe

Ein Pflanzenpass ist ein amtliches Etikett für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union und erforderlichenfalls für die Verbringung in Schutzgebiete bzw. innerhalb dieser Gebiete, das die Konformität mit allen Anforderungen gemäß Artikel 80 bzw. – im Fall der Verbringung in Schutzgebiete – gemäß Artikel 81 bescheinigt und in Inhalt und Form Artikel 78 entspricht.

Artikel 73a

Spätestens zum …(29) legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Erfahrungen mit der Ausweitung der Pflanzenpassregelung auf jegliche Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union samt einer klaren Kosten-Nutzen-Analyse für die Unternehmer vor, dem erforderlichenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt ist. [Abänd. 108]

Artikel 74

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird

(1)  Die Kommission erstellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, die bei ihrer Verbringung innerhalb des Gebiets der Union einen Pflanzenpass benötigen.

Diese Liste enthält Folgendes:

a)  alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ausnahme von Samen;

b)  Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil A Ziffer I der Richtlinie 2000/29/EG;

c)  Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union Maßnahmen gemäß Artikel 27 Absätze 1, 2 oder 3 bzw. Artikel 29 Absätze 1, 2 oder 3 festgelegt wurden;

d)  die in der Liste gemäß Artikel 37 Absatz 2 aufgeführten Samen;

e)  die in der Liste gemäß Artikel 41 Absätze 1 und 2 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)  In den folgenden Fällen ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt nach Maßgabe von Absatz 1 im Wege eines Durchführungsrechtsakts:

a)  im Rechtsakt nicht geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Buchstaben c, d oder e;

b)  im genannten Durchführungsrechtsakt geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erfüllen nicht die Anforderungen von Absatz 1 Buchstaben c, d oder e.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(3)  Die Kommission kann den Durchführungsrechtsakt nach Maßgabe von Absatz 1 gemäß den in Anhang IV Abschnitt 2 dargelegten Grundsätzen im Wege eines Durchführungsrechtsakts ändern, wenn das Risiko besteht, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die nicht im genannten Rechtsakt geführt werden, einem Unionsquarantäneschädling als Wirt dienen, bzw. wenn dieses Risiko für im genannten Rechtsakt geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände nicht mehr besteht.

Der genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 99 Absatz 3 erlassen.

(4)  Abweichend von den Absätzen 1, 2, und 3 wird kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, für die Artikel 44, 45, 46 und 70 gelten.

(4a)  Spätestens zum …(30) legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Erfahrungen mit der Ausweitung der Pflanzenpassregelung auf jegliche Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union samt einer klaren Kosten-Nutzen-Analyse für die Unternehmer vor. [Abänd. 109]

Artikel 75

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für deren Verbringung in Schutzgebiete und deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass benötigt wird

(1)  Die Kommission erstellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände, die bei ihrer Verbringung in bestimmte Schutzgebiete einen Pflanzenpass benötigen.

Diese Liste enthält Folgendes:

a)  Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil A Ziffer II der Richtlinie 2000/29/EG;

b)  sonstige in der Liste gemäß Artikel 50 Absatz 2 geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)  In den folgenden Fällen kann die Kommission den Durchführungsrechtsakt nach Maßgabe von Absatz 1 im Wege eines Durchführungsrechtsakts ändern:

a)  im genannten Rechtsakt nicht geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe b;

b)  im genannten Rechtsakt geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erfüllen nicht die Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe a oder b.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(3)  Die Kommission kann den Durchführungsrechtsakt nach Maßgabe von Absatz 1 gemäß den in Anhang IV Abschnitt 2 dargelegten Grundsätzen im Wege eines Durchführungsrechtsakts ändern, wenn das Risiko besteht, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die nicht im genannten Rechtsakt geführt werden, dem betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädling als Wirt dienen, bzw. wenn dieses Risiko für im genannten Rechtsakt geführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände nicht mehr besteht.

Der genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 99 Absatz 3 erlassen.

(4)  Abweichend von den Absätzen 1, 2, und 3 wird kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, für die Artikel 52, 53, 54 und 70 gelten.

Artikel 76

Ausnahmeregelung für Endnutzer

Für die Verbringung von im Verhältnis zu den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen kleinen Mengen zum Endnutzer, darunter Hobbygärtner, wird kein Pflanzenpass benötigt. [Abänd. 110]

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Höchstmenge in Bezug auf kleine Mengen an bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen festgelegt wird.

Artikel 77

Ausnahmeregelungen für die Verbringung innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen verschiedenen Betrieben eines Unternehmers

Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen verschiedenen Betrieben desselben Unternehmers wird kein Pflanzenpass benötigt.

Artikel 78

Inhalt und Form des Pflanzenpasses

(1)  Der Pflanzenpass ist ein gut erkennbares Etikett, das auf einem geeigneten Träger aufgedruckt ist, wobei der Pflanzenpass getrennt von allen anderen Informationen oder Etiketten zu halten ist, die sich möglicherweise ebenfalls auf diesem Träger befinden.

Der Pflanzenpass ist deutlich lesbar und dauerhaft.

(2)  Der für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union benötigte Pflanzenpass enthält die in Anhang VI Teil A aufgeführten Bestandteile.

Der für die Verbringung in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets benötigte Pflanzenpass muss die in Anhang VI Teil B aufgeführten Bestandteile enthalten.

(3)  Bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) No …/…. [Nummer der Verordnung über Rechtsvorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial] als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material nach Maßgabe von Artikel 10 der genannten Verordnung erzeugt oder auf dem Markt bereitgestellt wurden, wird der Pflanzenpass gut erkennbar dem gemäß Artikel 22 der genannten Verordnung angefertigten amtlichen Etikett oder erforderlichenfalls dem gemäß Artikel 122 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgestellten Stammzertifikat beigefügt.

Findet dieser Absatz Anwendung, so enthält der für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union benötigte Pflanzenpass die in Anhang VI Teil C aufgeführten Bestandteile.

Findet dieser Absatz Anwendung, so enthält der für die Verbringung in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets benötigte Pflanzenpass die in Anhang VI Teil D aufgeführten Bestandteile.

(4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VI Teile A, B, C und D zu erlassen, um sie erforderlichenfalls an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

(5)  Binnen eines Jahres nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union sowie den Pflanzenpass für die Verbringung in ein Schutzgebiet bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets an, d. h. für die Pflanzenpässe gemäß Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Wenn die Eigenschaften bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstiger Gegenstände dies erfordern, können spezifische Anforderungen an ihre Größe festgelegt werden.

Artikel 79

Ausstellung durch ermächtigte Unternehmer und die zuständigen Behörden

(1)  Ausgestellt werden die Pflanzenpässe von registrierten Unternehmern, die gemäß Artikel 84 von den zuständigen Behörden zur Ausstellung von Pflanzenpässen ermächtigt worden sind (im Folgenden „ermächtigte Unternehmer“), unter der Aufsicht der zuständigen Behörden.

Ermächtigte Unternehmer stellen Pflanzenpässe ausschließlich für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände aus, für die sie zuständig sind.

(2)  Auf Ersuchen des registrierten Unternehmers kann ein Pflanzenpass jedoch von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.

(3)  Ermächtigte Unternehmer stellen Pflanzenpässe ausschließlich in den Betrieben, Sammellagern und Versandzentren gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe d aus.

Artikel 80

Grundlegende Anforderungen für die Ausstellung eines Pflanzenpasses für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union

Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union werden nur für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände ausgestellt, die folgenden Anforderungen genügen:

a)  sie sind frei von Unionsquarantäneschädlingen;

b)  sie entsprechen den Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 1 bezüglich des Auftretens von Unionsquarantäneschädlichen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen;

c)  sie genügen den Anforderungen gemäß Artikel 41 Absätze 1 und 2;

d)  sie entsprechen gegebenenfalls den gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 29 Absätze 1 und 2 festgelegten Maßnahmen und

e)  sie stehen gegebenenfalls in Einklang mit den Maßnahmen, die die zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 1 zur Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen bzw. gemäß Artikel 28 Absatz 1 zur Tilgung von vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufenden Schädlingen ergriffen haben.

Artikel 81

Grundlegende Anforderungen für die Ausstellung eines Pflanzenpasses für die Verbringung in ein Schutzgebiet bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets

(1)  Pflanzenpässe für die Verbringung in ein Schutzgebiet bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets werden nur für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände ausgestellt, die neben sämtlichen Bestimmungen des Artikels 80 zusätzlich folgenden Anforderungen genügen:

a)  sie sind frei von den betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen und

b)  sie genügen den Anforderungen gemäß Artikel 50 Absätze 1 und 2.

(2)  Findet Artikel 33 Absatz 2 Anwendung, so wird kein Pflanzenpass gemäß Absatz 1 ausgestellt.

Artikel 82

Untersuchungen für den Pflanzenpass

(1)  Ein Pflanzenpass darf nur für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände ausgestellt werden, wenn bei ihnen eine gründliche Untersuchung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 ergeben hat, dass sie den Anforderungen des Artikels 80 sowie erforderlichenfalls des Artikels 81 genügen.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände können einzeln oder anhand repräsentativer Stichproben untersucht werden. Die Untersuchung schließt auch das Verpackungsmaterial der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände mit ein.

(2)  Die Untersuchung wird vom ermächtigten Unternehmer bzw. im Falle von Artikel 79 Absatz 2 von den zuständigen Behörden durchgeführt.

(3)  Die Untersuchung erfüllt folgende Bedingungen:

a)  sie wird häufig und zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt und trägt den einschlägigen Risiken Rechnung;

b)  sie wird in den Betrieben, Sammellagern und Versandzentren gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführt und

c)  sie erfolgt durch visuelle Untersuchung und im Falle des Verdachts auf Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings bzw. des betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlings bei Schutzgebieten durch Probenahmen und Tests.

Die Untersuchung wird unbeschadet spezifischer Untersuchungsvorschriften und Maßnahmen durchgeführt, die gemäß Artikel 27 Absätze 1, 2 oder 3, Artikel 29 Absätze 1, 2 oder 3, Artikel 41 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 50 Absätze 1 und 2 erlassen wurden bzw. werden.

(4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände zu erlassen, um ausführliche Vorschriften für visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests sowie Häufigkeit und Zeitpunkt der Untersuchungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 festzulegen, wobei die möglicherweise von diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen ausgehenden besonderen Pflanzengesundheitsrisiken zugrunde zu legen sind. Die genannten Untersuchungen erstrecken sich gegebenenfalls auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Kategorien nach Maßgabe von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/… [Nummer der Verordnung über Rechtsvorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial], und gegebenenfalls werden sie für alle betreffenden Elemente gemäß Anhang II Teil D der genannten Verordnung durchgeführt.

Erlässt die Kommission solche delegierten Rechtsakte für bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und unterliegen diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen den Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Nummer der Verordnung über Rechtsvorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial], so werden die betreffenden Untersuchungen zu einem einzigen Bescheinigungs- bzw. Zertifizierungsverfahren zusammengefasst.

Beim Erlass der genannten delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. [Abänd. 111]

Artikel 83

Anbringen der Pflanzenpässe

Die Pflanzenpässe werden von den ermächtigten Unternehmern bzw. im Falle von Artikel 79 Absatz 2 von den zuständigen Behörden an jeder Partie der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände angebracht, bevor sie gemäß Artikel 74 innerhalb des Gebiets der Union bzw. gemäß Artikel 75 in ein Schutzgebiet bzw. innerhalb eines solchen Gebiets verbracht werden. Werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in einem Paket, als Bündel oder im Behälter verbracht, so ist der Pflanzenpass am Paket, am Bündel oder am Behälter anzubringen.

Artikel 84

Ermächtigung von Unternehmern zur Ausstellung von Pflanzenpässen

(1)  Die zuständige Behörde erteilt einem Unternehmer eine Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen (im Folgenden „Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen“), wenn er folgende Kriterien erfüllt:

a)  er verfügt über die notwendigen Kenntnisse, um die Untersuchungen gemäß Artikel 82 im Hinblick auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und Unionsqualitätsschädlinge durchzuführen, die die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände befallen könnten, sowie über die notwendigen Kenntnisse im Hinblick auf Anzeichen für das Auftreten solcher Schädlinge und die von ihnen ausgelösten Symptome sowie Kenntnisse davon, wie Auftreten und Verbreitung dieser Schädlinge verhindert und wie sie getilgt werden können;

b)  er verfügt über Systeme und Verfahren, um seinen Verpflichtungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 65 und 66 nachkommen zu können.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um festzulegen, welchen Qualifikationsanforderungen die Unternehmer genügen müssen, um die Kriterien gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu erfüllen.

Artikel 85

Pflichten der ermächtigten Unternehmer

(1)  Beabsichtigt ein ermächtigter Unternehmer die Ausstellung eines Pflanzenpasses, so ermittelt und überwacht er die Punkte in seinem Produktionsablauf und die Punkte bei der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen durch ihn, die kritisch im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Artikel 27 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 29 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 37 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 80 und Artikel 82 sowie gegebenenfalls Artikel 33 Absatz 2, Artikel 50 Absatz 3 sowie Artikel 81 sind.

Über die Ermittlung und Überwachung dieser Punkte führt der Unternehmer Aufzeichnungen.

(2)  Der ermächtigte Unternehmer nach Maßgabe von Absatz 1 sorgt für eine angemessene Schulung des an den Untersuchungen gemäß Artikel 82 beteiligten Personals, um zu gewährleisten, dass das Personal über die notwendigen Kenntnisse zur Durchführung dieser Untersuchungen verfügt.

Artikel 86

Risikomanagementpläne für Pflanzengesundheit

(1)  Die zuständige Behörde kann gegebenenfalls Risikomanagementpläne der ermächtigten Unternehmer zur Pflanzengesundheit genehmigen, in denen die Unternehmer darlegen, mit welchen Maßnahmen sie den Verpflichtungen aus Artikel 85 Absatz 1 nachkommen.

(2)  Der Risikomanagementplan für Pflanzengesundheit enthält – gegebenenfalls in Form von Anleitungen – mindestens Folgendes:

a)  die gemäß Artikel 62 Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben zur Registrierung des ermächtigten Unternehmers;

b)  die gemäß Artikel 65 Absatz 3 und Artikel 66 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben zur Rückverfolgbarkeit von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen;

c)  eine Beschreibung der Produktionsprozesse des ermächtigten Unternehmers und seiner Tätigkeiten betreffend die Verbringung und den Absatz von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen;

d)  eine Analyse der kritischen Punkte gemäß Artikel 85 Absatz 1 und der vom ermächtigten Unternehmer ergriffenen Maßnahmen zur Begrenzung des mit diesen kritischen Punkten verbundenen Pflanzengesundheitsrisikos;

e)  die vorhandenen Verfahren und die geplanten Maßnahmen im Fall des Verdachts auf Quarantäneschädlinge bzw. ihrer Feststellung, Aufzeichnungen über diese Verdachtsfälle oder Befunde und Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen;

f)  die Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals, das an der Meldung gemäß Artikel 9 Absatz 1, den Untersuchungen gemäß Artikel 82 Absatz 1 und der Ausstellung der Pflanzenpässe gemäß Artikel 79 Absatz 1, Artikel 88 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 89 beteiligt ist;

g)  Angaben über die Schulung des Personals nach Maßgabe von Buchstabe f.

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Absatz 2 aufgeführten Bestandteile zu erlassen.

Artikel 87

Entzug der Ermächtigung

(1)  Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass ein ermächtigter Unternehmer gegen Artikel 82 Absätze 1, 2, 3 oder 4 bzw. Artikel 84 Absatz 1 verstößt oder dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, für die der Unternehmer einen Pflanzenpass ausgestellt hat, nicht den Anforderungen von Artikel 80 bzw. gegebenenfalls von Artikel 81 genügen, so ergreift sie unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass nicht weiter gegen diese Bestimmungen verstoßen wird.

(2)  Hat die zuständige Behörde diese Maßnahmen mit Ausnahme des Entzugs der Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen nach Maßgabe von Absatz 1 ergriffen und dauert der Verstoß weiterhin an, so entzieht sie die Ermächtigung unverzüglich.

Artikel 88

Ersetzen eines Pflanzenpasses

(1)  Ein ermächtigter Unternehmer, bei dem eine Partie mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen eingegangen ist, für die ein Pflanzenpass ausgestellt wurde, bzw. die auf Ersuchen eines Unternehmers agierende zuständige Behörde kann unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen für die betreffende Partie einen neuen Pflanzenpass ausstellen, der den ursprünglich erstellten Pflanzenpass ersetzt.

(2)  Wird eine Partie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstiger Gegenstände, für die ein Pflanzenpass ausgestellt wurde, in zwei oder mehr Partien unterteilt, so erstellt der für die neuen Partien zuständige Unternehmer bzw. die auf Ersuchen eines Unternehmers agierende zuständige Behörde unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen einen Pflanzenpass für jede neue Partie aus, die aus der Teilung hervorgegangen ist. Diese Pflanzenpässe ersetzen den für die ursprüngliche Partie ausgestellten Pflanzenpass.

Werden zwei Partien, für die jeweils ein Pflanzenpass ausgestellt wurde, zu einer einzigen Partie zusammengefasst, so stellt der für diese neue Partie zuständige Unternehmer bzw. die auf Ersuchen eines Unternehmers agierende zuständige Behörde einen Pflanzenpass für diese Partie aus. Der Pflanzenpass ersetzt den für die ursprünglichen Partien ausgestellten Pflanzenpass unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen.

(3)  Ein Pflanzenpass nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 darf nur ausgestellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  die Nämlichkeit der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände ist gewährleistet und

b)  die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände genügen weiterhin den Anforderungen gemäß Artikel 80 und 81.

(4)  Wird ein Pflanzenpass gemäß Absatz 1 oder 2 ausgestellt, so ist die Untersuchung gemäß Artikel 82 Absatz 1 nicht erforderlich.

(5)  Wird ein Pflanzenpass gemäß den Absätzen 1 und 2 ersetzt, so bewahrt der betreffende ermächtigte Unternehmer den ersetzten Pflanzenpass drei Jahre lang auf.

Wurde der Ersatz-Pflanzenpass von der zuständigen Behörde ausgestellt, so bewahrt der Unternehmer, auf dessen Ersuchen er ausgestellt wurde, den ersetzten Pflanzenpass drei Jahre lang auf.

Artikel 89

Pflanzengesundheitszeugnisse ersetzende Pflanzenpässe

(1)  Wird für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, die aus einem Drittland in das Gebiet der Union verbracht wurden, innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass nach Maßgabe der in Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 75 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte benötigt, so wird abweichend von Artikel 82 ein solcher Pass ausgestellt, wenn die gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Nummer der Verordnung über amtliche Kontrollen] durchgeführten Prüfungen und Kontrollen zufriedenstellend abgeschlossen wurden und ergeben haben, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände die grundlegenden Anforderungen für die Ausstellung eines Pflanzenpasses gemäß Artikel 80 und, gegebenenfalls, Artikel 81 erfüllen. [Abänd. 112]

(2)  Nach der Ausstellung eines Pflanzenpasses gemäß Absatz 1 bewahrt der ermächtigte Unternehmer, der den Pflanzenpass ausgestellt hat, das Pflanzengesundheitszeugnis erforderlichenfalls drei Jahre lang auf.

Wenn Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe c Anwendung findet, wird das Pflanzengesundheitszeugnis durch eine amtlich beglaubigte Kopie ersetzt.

Artikel 90

Pflicht zum Entfernen des Pflanzenpasses

(1)  Der Unternehmer, der für eine Partie mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen verantwortlich ist, entfernt den Pflanzenpass von dieser Partie, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass eine der Bedingungen gemäß den Artikeln 78 bis 82, 84 bzw. 85 nicht erfüllt ist.

Der Unternehmer macht den Pflanzenpass ungültig, indem er mit roter Farbe eine gut erkennbare, dauerhafte diagonale Linie quer darüber anbringt.

(2)  Kommt der Unternehmer seiner Pflicht gemäß Absatz 1 nicht nach, so entfernt die zuständige Behörde den Pflanzenpass von der betroffenen Partie und macht ihn ungültig, indem sie mit roter Farbe eine gut erkennbare, dauerhafte diagonale Linie quer darüber anbringt.

(3)  Gelten die Absätze 1 und 2, so bewahrt der betroffene Unternehmer den ungültig gemachten Pflanzenpass drei Jahre lang auf.

(4)  Gelten die Absätze 1 und 2, so unterrichtet der betroffene Unternehmer den ermächtigten Unternehmer bzw. die zuständige Behörde, der bzw. die den ungültig gemachten Pflanzenpass ausgestellt hat.

(5)  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 97 genannte elektronische Meldesystem, wenn ein Pflanzenpass gemäß Absatz 2 entfernt und ungültig gemacht wurde.

Abschnitt 3

Sonstige Attestierungen

Artikel 91

Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz

(1)  Die Markierung, mit der attestiert wird, dass Verpackungsmaterial aus Holz nach einer Methode, die gemäß Artikel 27 Absätze 1 oder 2, Artikel 29 Absätze 1 oder 2, Artikel 41 Absätze 1 oder 2 bzw. Artikel 50 Absätze 1 oder 2 ausgearbeitet wurde, gegen Unionsquarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge behandelt wurde, setzt sich aus den in Anhang VII aufgeführten Bestandteilen zusammen.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VII zu erlassen, um die Markierung an die Entwicklung internationaler Normen anzugleichen.

(3)  Die Markierung darf ausschließlich von einem gemäß Artikel 92 ermächtigten Unternehmer angebracht werden.

(4)  Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten die formalen Anforderungen an die Markierung gemäß Absatz 1 an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 92

Ermächtigung und Überwachung der Unternehmer, die im Gebiet der Union die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz anbringen

(1)  Ein registrierter Unternehmer wird zur Anbringung der Markierung gemäß Artikel 91 Absatz 3 ermächtigt, wenn er alle der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)  er verfügt über die notwendigen Kenntnisse, um die gemäß den Rechtsakten nach Maßgabe von Artikel 91 Absatz 1 erforderliche Behandlung von Verpackungsmaterial aus Holz vorzunehmen;

b)  er betreibt geeignete Einrichtungen, um die Behandlung vorzunehmen (im Folgenden „Behandlungseinrichtungen“).

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Ermächtigungsbedingungen zu erlassen, falls dies angesichts des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts angezeigt ist.

Die Ermächtigung wird von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt.

(2)  Abweichend von Absatz 1 kann ein registrierter Unternehmer gemäß Absatz 1 dazu ermächtigt werden, vollständig aus behandeltem Holz bestehendes Verpackungsmaterial zu markieren, wenn er alle der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)  er verwendet ausschließlich Holz aus Behandlungseinrichtungen, die von einem gemäß Absatz 1 ermächtigten registrierten Unternehmer betrieben werden;

b)  er stellt sicher, dass das zu diesem Zweck verwendete Holz bis in die genannten Behandlungseinrichtungen zurückverfolgt werden kann;

c)  kommen Artikel 27 Absätze 1 und 2, Artikel 29 Absätze 1 und 2, Artikel 41 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 50 Absätze 1 und 2 zur Anwendung, verwendet er ausschließlich Holz gemäß Buchstabe a, dem ein Pflanzenpass beigefügt ist.

(3)  Die zuständige Behörde überwacht die gemäß Absatz 1 ermächtigten Unternehmer, um zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie Verpackungsmaterial aus Holz nach Maßgabe von Artikel 91 Absatz 1 behandeln und markieren und den in den Absätzen 1 und 2 dargelegten Anforderungen genügen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in diesem Absatz dargelegten Anforderungen an die Überwachung der Unternehmer durch die zuständige Behörde zu ergänzen.

(4)  Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass ein Unternehmer gegen die Bestimmungen der Absätze 1, 2 der 3 verstößt, so ergreift sie unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass nicht weiter gegen diese Bestimmungen verstoßen wird.

Hat die zuständige Behörde diese Maßnahmen mit Ausnahme des Entzugs der Ermächtigung nach Maßgabe von Absatz 1 ergriffen und dauert der Verstoß weiterhin an, so entzieht sie unverzüglich die Ermächtigung nach Maßgabe von Absatz 1.

Artikel 93

Attestierungen mit Ausnahme der Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz

(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die erforderlichen Bestandteile amtlicher Attestierungen speziell für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände mit Ausnahme von Verpackungsmaterial aus Holz festgelegt werden, die gemäß den geltenden internationalen Normen zum Nachweis der Umsetzung der Maßnahmen vorgelegt werden müssen, die gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2, Artikel 29 Absätze 1 und 2, Artikel 41 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 50 Absätze 1 und 2 erlassen wurden bzw. werden.

(2)  In diesen delegierten Rechtsakten kann auch mindestens einer der folgenden Aspekte geregelt werden:

a)  Ermächtigung der Unternehmer im Hinblick auf die Ausstellung einer amtlichen Attestierung nach Maßgabe von Absatz 1;

b)  Überwachung des gemäß Buchstabe a ermächtigten Unternehmers durch die zuständige Behörde;

c)  Entzug der Ermächtigung nach Maßgabe von Buchstabe a.

(3)  Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten die formalen Anforderungen an Attestierungen nach Maßgabe von Absatz 1 an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 4

Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus dem Gebiet der Union

Artikel 94

Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr

(1)  Wird für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus dem Gebiet der Union in ein Drittland nach den Vorschriften dieses Drittlandes ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt (im Folgenden „Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr“), so wird dieses Zeugnis auf Ersuchen des Unternehmers, der für die auszuführenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände verantwortlich ist, von der zuständigen Behörde ausgestellt.

(2)  Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr wird ausgestellt, wenn die vorliegenden Informationen ausreichen, um die Konformität mit den Anforderungen des betreffenden Drittlands zu bescheinigen. Die genannten Informationen können gegebenenfalls aus einer der folgenden Quellen stammen:

a)  Pflanzenpass gemäß Artikel 73, der an den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen angebracht ist;

b)  Markierung des Holz-Verpackungsmaterials gemäß Artikel 91 Absatz 1 bzw. die Attestierungen gemäß Artikel 93 Absatz 1;

c)  Informationen aus der Bescheinigung vor der Ausfuhr gemäß Artikel 96;

d)  amtliche Angaben aus dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 67, wenn die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände aus einem Drittland in das Gebiet der Union verbracht wurden;

e)  amtliche Inspektionen, Probenahmen und Tests bei den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen.

(3)  Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr enthält die in Anhang VIII Teil A aufgelisteten Bestandteile.

(4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VIII Teil A zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie die Entwicklung internationaler Normen anzugleichen.

(5)  Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten die formalen Anforderungen an das Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Absatz 1 an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)  Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr sind nur dann gültig, wenn sie über das computergestützte Informationsmanagementsystem gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU) Nr. .../... [Nummer der Verordnung über amtliche Kontrollen] bzw. im elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt werden.

Artikel 95

Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr

(1)  Stammen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände aus einem Drittland und wurden sie aus diesem oder einem anderen Drittland in das Gebiet der Union verbracht, so kann statt des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr ausgestellt werden.

Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr wird auf Ersuchen des Unternehmers, der für die auszuführenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände verantwortlich ist, von der zuständigen Behörde ausgestellt.

(2)  Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr wird ausgestellt, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände wurden nicht in dem Mitgliedstaat angebaut bzw. erzeugt und verarbeitet, aus dem sie in das betreffende Drittland ausgeführt werden;

b)  die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände waren während der Lagerung in dem Mitgliedstaat, aus dem sie in das genannte Drittland ausgeführt werden sollen, nicht dem Risiko eines Befalls mit einem Quarantäneschädling ausgesetzt, der in dem Bestimmungsdrittland als solcher geführt wird;

c)  erforderlichenfalls ist das Pflanzengesundheitszeugnis, das den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus dem Ursprungsdrittland beiliegt, bzw. eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Zeugnisses dem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr beizufügen.

(3)  Die Bestimmungen von Artikel 94 Absatz 2 betreffend die Informationen, die genügen, um die Konformität mit den Anforderungen des betreffenden Drittlands zu bescheinigen, gelten entsprechend.

(4)  Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr enthält die in Anhang VIII Teil B aufgelisteten Bestandteile.

(5)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VIII Teil B zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie die Entwicklung internationaler Normen anzugleichen.

(6)  Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten die formalen Anforderungen an das Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Absatz 1 an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6a)  Die Kommission konsultiert die Beratende Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit, die gemäß Beschluss 2004/613/EG der Kommission(31) eingerichtet wurde. Diese beratende Gruppe leistet Zuarbeit bei der Ausarbeitung von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten. [Abänd. 113]

(7)  Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr sind nur dann gültig, wenn sie über das computergestützte Informationsmanagementsystem gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Nummer der Verordnung über amtliche Kontrollen] bzw. im elektronischen Austausch mit diesem System bereitgestellt werden.

Artikel 96

Bescheinigungen vor der Ausfuhr

(1)  Der Mitgliedstaat, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände nach Maßgabe von Artikel 94 Absatz 1 ausgeführt werden, und der Mitgliedstaat, in dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände angebaut bzw. erzeugt und verarbeitet wurden, tauschen unverzüglich die Informationen aus, die für die Erstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr benötigt werden.

(2)  Der Informationsaustausch gemäß Absatz 1 erfolgt in Form eines harmonisierten Dokuments (im Folgenden „Bescheinigung vor der Ausfuhr“), in dem der Mitgliedstaat, in dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände angebaut bzw. erzeugt und verarbeitet wurden, bescheinigt, dass diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände bestimmten Pflanzengesundheitsanforderungen in Bezug auf mindestens einen der folgenden Punkte genügen:

a)  Freiheit der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände von bestimmten Schädlingen;

b)  Ursprung der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände;

c)  die bei Erzeugung und Verarbeitung der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände angewandten Pflanzenschutzverfahren.

(3)  Die Bescheinigung vor der Ausfuhr wird auf Ersuchen des Unternehmers von dem Mitgliedstaat oder einem gemäß Artikel 84 ermächtigten Unternehmer ausgestellt, in dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände angebaut bzw. erzeugt und verarbeitet wurden, solange diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände auf dem Betriebsgelände des betreffenden Unternehmers verbleiben. [Abänd. 114]

(4)  Die Bescheinigung vor der Ausfuhr ist den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen während ihrer Verbringung innerhalb des Gebiets der Union beigefügt, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten tauschen die darin enthaltenen Informationen auf elektronischem Wege aus.

(5)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 98 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Bestandteile der Bescheinigung vor der Ausfuhr festgelegt werden.

(6)  Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten die formalen Anforderungen an die Bescheinigung vor der Ausfuhr an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 99 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Kapitel VII

Unterstützungsmaßnahmen seitens der Kommission

Artikel 97

Einrichtung eines elektronischen Meldesystems

(1)  Die Kommission richtet ein elektronisches System ein, mit dem die Mitgliedstaaten Meldungen übermitteln und gegebenenfalls Unternehmer informieren können. [Abänd. 115]

Das genannte System wird mit dem computergestützten Informationsmanagementsystem gemäß Artikel 130 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Nummer der Verordnung über amtliche Kontrollen] verbunden und ist mit diesem kompatibel.

(2)  Betrifft die Meldung das Auftreten eines Schädlings in Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, die in das Gebiet der Union verbracht wurden, für die Verbringung in das Gebiet der Union amtlich vorgeführt wurden oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht wurden, so wird in der Meldung gemäß Absatz 1 auf die betreffenden Pflanzen, betreffenden Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, die Art des Verstoßes und die ergriffenen Maßnahmen Bezug genommen.

Betrifft die Meldung das Auftreten eines Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der nicht in Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen auftritt, die in das Gebiet der Union verbracht, für die Verbringung in das Gebiet der Union amtlich vorgeführt wurden oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht wurden, so wird in der Meldung gemäß Absatz 1 auf die betreffenden Pflanzen, die betreffenden Pflanzenerzeugnisse oder die betreffenden sonstigen Gegenstände, die Bezeichnung des Schädlings, den Ort des Auftretens und die GPS-Koordinaten sowie die ergriffenen Maßnahmen Bezug genommen.

Kapitel VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 98

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 20, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 4, Artikel 27, Artikel 30, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 38, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 6, Artikel 48, Artikel 61 Absatz 3, Artikel 67 Absatz 4, Artikel 71 Absatz 4, Artikel 76, Artikel 78 Absatz 4, Artikel 82 Absatz 4, Artikel 84 Absatz 2, Artikel 86 Absatz 3, Artikel 91 Absatz 2, Artikel 92 Absätze 1 und 3, Artikel 93 Absatz 1, Artikel 94 Absatz 4, Artikel 95 Absatz 5 und Artikel 96 Absatz 5 werden der Kommission ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit ...(32) für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung. [Abänd. 116]

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 20, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 4, Artikel 27, Artikel 30, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 38, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 6, Artikel 48, Artikel 61 Absatz 3, Artikel 67 Absatz 4, Artikel 71 Absatz 4, Artikel 76, Artikel 78 Absatz 4, Artikel 82 Absatz 4, Artikel 84 Absatz 2, Artikel 86 Absatz 3, Artikel 91 Absatz 2, Artikel 92 Absätze 1 und 3, Artikel 93 Absatz 1, Artikel 94 Absatz 4, Artikel 95 Absatz 5 und Artikel 96 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament und vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. [Abänd. 117]

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen hat, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 7 Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 20, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 4, Artikel 27, Artikel 30, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 38, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 6, Artikel 48, Artikel 61 Absatz 3, Artikel 67 Absatz 4, Artikel 71 Absatz 4, Artikel 76, Artikel 78 Absatz 4, Artikel 82 Absatz 4, Artikel 84 Absatz 2, Artikel 86 Absatz 3, Artikel 91 Absatz 2, Artikel 92 Absätze 1 und 3, Artikel 93 Absatz 1, Artikel 94 Absatz 4, Artikel 95 Absatz 5 und Artikel 96 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(5a)  Vier Jahre nach dem …(33) legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der in Absatz 2 genannten Befugnisübertragung vor. [Abänd. 118]

Artikel 98a

Dringlichkeitsverfahren

(1)  Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)  Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 98 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf. [Abänd. 119]

Artikel 99

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(34) eingesetzt wurde. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

(4)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 100

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig in Bezug auf den im gesamten Hoheitsgebiet der Union verursachten finanziellen Verlust und den Schaden für die Pflanzengesundheit und abschreckend sein. [Abänd. 120]

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens am ……[Datum der Anwendung dieser Verordnung] mit und melden ihr umgehend jede Änderung dieser Bestimmungen.

Artikel 101

Aufhebung

(1)  Die Richtlinie 2000/29/EG wird aufgehoben.

Aufgehoben werden ferner folgende Rechtsakte:

a)  Richtlinie 69/464/EWG;

b)  Richtlinie 69/466/EWG;

c)  Richtlinie 74/647/EWG;

d)  Richtlinie 93/85/EWG;

e)  Richtlinie 98/57/EWG;

f)  Richtlinie 2007/33/EG.

(2)  Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Artikel 102

Änderung der Verordnung (EU) 652/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 wird wie folgt geändert:

1.  In Artikel 1 erhält Buchstabe e folgende Fassung:"

„e) Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen;“

"

2.  In Artikel 16 Absatz 1 erhalten Buchstaben a, b, und c folgende Fassung:"

„a) Maßnahmen zur Tilgung eines Schädlings in einem befallenen Gebiet, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1 bzw. Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […]/[…] des Europäischen Parlaments und des Rates* ergriffen werden;

   b) Maßnahmen zur Eindämmung eines prioritären Schädlings, der in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/[…] aufgeführt ist, gegen den die Union gemäß Artikel 27 Absatz 2 bzw. Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung in einem befallenen Gebiet, in dem der prioritäre Schädling nicht getilgt werden kann, Eindämmungsmaßnahmen festgelegt hat, sofern diese Maßnahmen von entscheidender Bedeutung für den Schutz des Gebiets der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses prioritären Schädlings sind. Diese Maßnahmen beziehen sich auf die Tilgung dieses Schädlings in der dieses befallene Gebiet umgebenden Pufferzone, falls er in dieser Zone nachgewiesen wird;
   c) Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung eines prioritären Schädlings, der in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/[…] [Nummer dieser Verordnung, d.h. über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen]aufgeführt ist, gegen den die Union gemäß Artikel 27 Absatz 3 bzw. Artikel 29 Absatz 3 der genannten Verordnung Maßnahmen festgelegt hat, sofern diese Maßnahmen von entscheidender Bedeutung für den Schutz des Gebiets der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses prioritären Schädlings sind;
   ca) Maßnahmen zur sofortigen Tilgung gebietsfremder Arten in einer frühen Phase der Invasion, die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. […]/2104 des Europäischen Parlaments und des Rates** ergriffen werden.

____________________

* Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (ABl. L … vom ……., S. …) [Nummer und das Datum und, in einer Fußnote, die Amtsblattfundstelle dieser Verordnung, d.h. über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen]

** Verordnung (EU) Nr. […]/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Prävention und die Kontrolle der Einbringung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L… vom …, S. … [Nummer und das Datum und, in einer Fußnote, die Amtsblattfundstelle der Verordnung einfügen]).[Abänd. 121]

"

3.  Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 Buchstaben a bis d erhalten folgende Fassung:"

„a) sie betreffen Unionsquarantäneschädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde und die in der Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/[…] [Nummer dieser Verordnung, d.h. über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen]aufgeführt sind;

   b) sie betreffen prioritäre Schädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/[…] [Nummer dieser Verordnung, d.h. über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen]aufgeführt sind;
   c) sie betreffen Schädlinge, die nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind und für die die Kommission eine Maßnahme gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […]/[…] [Nummer dieser Verordnung, d.h. über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen] festgelegt hat;
   ca) sie betreffen lebende Exemplare von Arten, Unterarten oder eines niedrigeren Taxons von Pflanzen, Pilzen oder Mikroorganismen, die im Falle einer Verbringung in das Gebiet der Union negative Auswirkungen auf die Pflanzengesundheit haben können und durch Maßnahmen zur frühzeitigen Tilgung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. […]/2014 [Nummer der Verordnung über die Prävention und die Kontrolle der Einbringung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten] abgedeckt sind;” [Abänd. 122]

"

b)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:"

„Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die nach dem Auslaufen der von der Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […]/[…] [Nummer dieser Verordnung, d.h. über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen] festgelegten Maßnahme angefallen sind.”

"

4.  Artikel 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)  Nach Buchstabe c werden folgende Buchstaben eingefügt:"

„ca) Kosten der Mitgliedstaaten für die Entschädigung der Unternehmer gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. […]/[…] [Nummer dieser Verordnung, d.h. über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen] für den Wert der vernichteten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, für die die Maßnahmen gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung gelten, im Hinblick auf die in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten prioritären Schädlinge;

   cb) Kosten der Mitgliedstaaten für die Entschädigung der Unternehmer gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. […]/2014 [Nummer dieser Verordnung, d.h. über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen] für den Wert der vernichteten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, für die die Maßnahmen zur sofortigen Tilgung in einer frühen Phase der Invasion gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. […]/[…] [Nummer der Verordnung über die Prävention und die Kontrolle der Einbringung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten] gelten. [Abänd. 123]
   cc) Kosten für die Entschädigung der Unternehmer gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. […]/[…] [Nummer dieser Verordnung, d.h. über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen] für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Biosicherheit, die für den Schutz des Gebiets der Union vor prioritären Schädlingen entscheidend sind.” [Abänd. 124]

"

b)  Buchstabe e erhält folgende Fassung:"

„e) in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung des für die Union erbrachten Mehrwerts der Maßnahmen die Kosten für die Durchführung anderer notwendiger Maßnahmen als den unter den Buchstaben a bis d genannten, sofern diese Maßnahmen im Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 36 Absatz 4 aufgeführt sind.“

"

c)  Folgender Unterabsatz 2 wird angefügt:"

„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe ca, cb und cc darf die Entschädigung nicht den Marktwert der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände unmittelbar vor ihrer Vernichtung übersteigen, und der Rückgewinnungswert ist gegebenenfalls von der Entschädigung abzuziehen.“ [Abänd. 125]

"

5.  Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:"

„a) sie betreffen Unionsquarantäneschädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde und die in der Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/[…] [Nummer dieser Verordnung, d.h. über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen] aufgeführt sind;

   b) sie betreffen prioritäre Schädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/[…] [Nummer dieser Verordnung, d.h. über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen] aufgeführt sind;
   c) sie betreffen Schädlinge, die nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind und für die die Kommission eine Maßnahme gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […]/[…] [Nummer dieser Verordnung, d.h. über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen] festgelegt hat.”

"

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:"

„Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die nach dem Auslaufen der von der Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) No […]/[…] [Nummer dieser Verordnung, d.h. über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen] festgelegten Maßnahme angefallen sind.”

"

Artikel 103

Inkrafttreten und Anwendung

(1)  Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [36 Monate nach dem Geltungsbeginn].

(2)  Artikel 97 Absatz 2 gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die Systeme nach Maßgabe von Artikel 97 Absatz 1 eingerichtet sind.

(3)  Die Rechtsakte gemäß Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben a, d, e und f werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2021 aufgehoben. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der genannten Rechtsakte und den Bestimmungen dieser Verordnung haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin

ANHANG I

Gebiete gemäß Artikel 1 Absatz 2, für die für die Zwecke dieser Verordnung Bezugnahmen auf Drittländer als Bezugnahmen auf Drittländer und diese Gebiete zu verstehen sind und für die Bezugnahmen auf das Gebiet der Union als Bezugnahmen auf das Gebiet der Union ohne diese Gebiete zu verstehen sind

Gebiete:

1.  Guadeloupe

2.  Französisch-Guayana

3.  Martinique

4.  Réunion

5.  Saint Martin

6.  Mayotte

7.  Ceuta

8.  Melilla

9.  die Kanarischen Inseln

Anhang IA

Liste der Unionsquarantäneschädlinge gemäß Artikel 5

SCHADORGANISMEN, DEREN AUFTRETEN NIRGENDS IN DER GEMEINSCHAFT FESTGESTELLT WURDE UND DIE FÜR DIE GESAMTE GEMEINSCHAFT VON BELANG SIND

a)  Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien

Acleris spp. (außereuropäische Arten)

Aculops fuchsiae Keifer

Agrilus planipennis Fairmaire

Aleurochantus spp.

Amauromyza maculosa (Malloch)

Anomala orientalis Waterhouse

Anoplophora chinensis (Thomson)

Anoplophora glabripennis (Motschulsky)

Anoplophora malasiaca (Forster)

Anthonomus bisignifer (Schenkling)

Anthonomus signatus (Say)

Aonidiella citrina Coquillet

Aphelenchoïdes besseyi Christie

Arrhenodes minutus Drury

Aschistonyx eppoi Inouye

Bemisia tabaci Genn. (außereuropäische Populationen) als Vektor folgender Viren:

a)  Bean golden mosaic virus

b)  Cowpea mild mottle virus

c)  Lettuce infectious yellows virus

d)  Pepper mild tigré virus

e)  Squash leaf curl virus

f)  Euphorbia mosaic virus

g)  Florida tomato virus

Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buher) Nickle u. a.

Carposina niponensis Walsingham

Cicadellidae (außereuropäische Arten), bekanntlich Vektor für Pierce's disease (verursacht durch Xylella fastidiosa), wie

a)  Carneocephala fulgida Nottingham

b)  Draeculacephala minerva Bali

c)  Graphocephala atropunctata (Signoret)

Choristoneura spp. (außereuropäische Arten)

Conotrachelus nenuphar (Herbst)

Dendrolimus sibiricus Tschetverikov

Diabrotica barberi Smith & Lawrence

Diabrotica undecimpunctata howardi Barber

Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim

Diabrotica virgifera zeae Krysan & Smith

Diaphorina citri Kuway

Enarmonia packardi (Zeller)

Enarmonia prunivora Walsh

Eotetranychus lewisi McGregor

Grapholita inopinata Heinrich

Heliothis zea (Boddie)

Hirschmanniella spp., mit Ausnahme von Hirschmanniella gracilis (de Man) Luc & Goodey

Hishimonus phycitis

Leucaspis japonica Ckll.

Liriomyza sativae Blanchard

Listronotus bonariensis (Kuschel)

Longidorus diadecturus Eveleigh et Allen

Margarodes, außereuropäische Arten, wie

a)  Margarodes vitis (Phillipi)

b)  Margarodes vredendalensis de Klerk

c)  Margarodes prieskeansis Jakubski

Monochamus spp. (außereuropäische Arten)

Myndus crudus Van Duzee

Nacobbus aberrans (Thorne) Thorne et Allen

Naupactus leucoloma Boheman

Numonia pyrivorella (Matsumura)

Oligonychus perditus Pritchard et Baker

Pissodes spp. (außereuropäische Arten)

Premnotrypes spp. (außereuropäische Arten)

Pseudopityophthorus minutissimus (Zimmermann)

Pseudopityophthorus pruinosus (Eichhoff)

Radopholus citrophilus Huettel Dickson et Kaplan

Rhynchophorus palmarum (L.)

Scaphoideus luteolus (Van Duzee)

Scirtothrips aurantii Faure

Scirtothrips dorsalis Hood

Scirtothrips citri (Moultex)

Scolytidae spp. (außereuropäische Populationen). bekannt sind.

Scrobipalpopsis solanivora Povolny

Spodoptera eridania (Cramer)

Spodoptera frugiperda (Smith)

Spodoptera litura (Fabricius)

Tachypterellus quadrigibbus Say

Taxoptera citricida Kirk.

Thaumatotibia leucotreta

Thrips palmi Karny

Tephritidae (außereuropäische Arten) wie

a)  Anastrepha fraterculus (Wiedemann)

b)  Anastrepha ludens (Loew)

c)  Anastrepha obliqua Macquart

d)  Anastrepha suspensa (Loew)

e)  Dacus ciliatus Loew

f)  Dacus cucurbitae Coquillet

g)  Dacus dorsalis Hendel

h)  Dacus tryoni (Froggatt)

i)  Dacus tsunconis Miyake

j)  Dacus zonatus Saund

k)  Epochra canadensis (Loew)

l)  Pardalaspis cyanescens Bezzi

m)  Pardalaspis quinaria Bezzi

n)  Pterandrus rosa (Karsch)

o)  Rhacochlaena japonica Ito

p)  Rhagoletis cingulata (Loew)

q)  Rhagoletis completa Cresson

r)  Rhagoletis fausta (Osten-Sacken)

s)  Rhagoletis indifferens Curran

t)  Rhagoletis mendax Curran

u)  Rhagoletis pomonella Walsh

v)  Rhagoletis ribicola Doane

w)  Rhagoletis suavis (Loew)

Trioza erytreae Del Guercio

Unaspis citri Comstock

Xiphinema americanum Cobb sensu lato (außereuropäische Populationen)

Xiphinema californicum Lamberti et Bleve-Zacheo

b)  Bakterien

Citrus greening bacterium

Citrus variegated chlorosis

Erwinia stewartii (Smith) Dye

Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme)

Xanthomonas campestris pv. oryzae (Ishiyama) Dye und pv. oryzicola (Fang. et al.) Dye

Xylella fastidiosa (Well et Raju)

c)  Pilze

Alternaria alternata (Fr.) Keissler (außereuropäische pathogene Isolate)

Anisogramma anomala (Peck) E. Müller

Apiosporina morbosa (Schwein.) v. Arx

Atropellis spp.

Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt

Ceratocystis virescens (Davidson) Moreau

Cercoseptoria pini-densifloae (Hori et Nambu) Deighton

Cercospora angolensis Carv. et Mendes

Ciborinia camelliae Kohn

Chrysomyxa arctostaphyli Dietel

Cronartium spp. (außereuropäische Arten)

Diaporthe vaccinii Shaer

Endocronartium spp. (außereuropäische Arten)

Elsinoe spp. Bitanc. et Jenk. Mendes

Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kilian et Maire) Gordon

Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme)

Guignardia laricina (Saw.) Yamamoto et Ito

Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto

Gymnosporangium spp. (außereuropäische Arten)

Inonotus weiril (Murril) Kotlaba et Pouzar

Melampsora farlowii (Arthur) Davis

Monilinia fructiola (Winter) Honey

Mycosphaerella larici-leptolepis Ito et al.

Mycosphaerella populorum G. E. Thompson

Phoma andina Turkensteen

Phyllosticta solitaria Ell. et Ev.

Puccinia pittieriana Hennings

Septoria lycopersici Speg. var. malagutii Ciccarone et Boerema

Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers

Stegophora ulmea (Schweinitz: Fries) Sydow & Sydow

Thecaphora solani Barrus

Tilletia indica Mitra

Trechispora brinkmannii (Bresad.) Rogers

Venturia nashicola Tanaka et Yamamoto

d)  Viren und virusähnliche Krankheitserreger

Elm phlöem necresis mycoplasm

Viren und virusähnliche Krankheitserreger der Kartoffel wie

a)  Andean potato latent virus

b)  Andean potato mottle virus

c)  Arracacha virus B, oca strain

d)  Potato black ringspot virus

e)  Potato spindle tuber viroid

f)  Potato virus T

g)  außereuropäische Isolate der Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschließlich Y o, Y n und Y e), und Potato leafroll virus

Tobacco ringspot virus

Tomato ringspot virus

Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L. wie

a)  Blueberry leaf mottle virus

b)  Cherry rasp leaf virus (americano)

c)  Peach mosaic virus (americano)

d)  Peach phony rickettsia

e)  Peach rosette mosaic virus

f)  Peach rosette mycoplasm

g)  Peach X-disease mycoplasm

h)  Peach yellows mycoplasm

i)  Plum line pattern virus (americano)

j)  Raspberry leaf curl virus (americano)

k)  Strawberry latent C virus

l)  Strawberry vein banding virus

m)  Strawberry witches’ broom mycoplasm

n)  außereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L.

Durch Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren, wie

a)  Bean golden mosaic virus

b)  Cowpea mild mottle virus

c)  Lettuce infectious yellows virus

d)  Pepper mild tigré virus

e)  Squash leaf curl virus

f)  Euphorbia mosaic virus

g)  Florida tomato virus

Beet curly top virus (außereuropäische Stämme)

Black raspberry latent virus

Blight y análogos

Cadang-Cadang viroid

Cherry leafroll virus

Chrysanthemum stem necrosis virus

Citrus mosaic virus

Citrus tristeza virus (außereuropäische Stämme)

Leprosis

Little cherry pathogen (außereuropäische Stämme)

Naturally spreading psorosis

Palm lethal yellowing mycoplasm

Prunus necrotic ringspot virus

Satsuma dwarf virus

Tatter leaf virus

Witches’ broom (MLO)

e)  Parasitäre Pflanzen

Arceuthobium spp. (außereuropäische Arten)

SCHADORGANISMEN, DEREN AUFTRETEN IN DER GEMEINSCHAFT FESTGESTELLT WURDE UND DIE FÜR DAS GESAMTE GEMEINSCHAFTSGEBIET VON BELANG SIND

a)  Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien

Diabrotica virgifera virgifera Le Conte

Globodera pallida (Stone) Behrens

Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens

Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen)

Meloidogyne fallax Karssen

Opogona sacchari (Bojer)

Popillia japonica Newman

Rhizoecus hibisci Kawai & Takagi

Spodoptera littoralis (Boisduval)

b)  Bakterien

Clavibacter michiganensi (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.

Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith

c)  Pilze

Melampsora medusae Thümen

Synchytrium endobioticum (Schilhersky) Percival

d)  Viren und virusähnliche Krankheitserreger

Apple proliferation mycoplasm

Apricot chlorotic leafroll mycoplasm

Pear decline mycoplasm

e)  sonstige

Pomacea spp. [Abänd. 126]

ANHANG IB

Liste der prioritären Schädlinge auf dem Gebiet der Union gemäß Artikel 6 Absatz 2

a)  Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien

Anoplophora chinensis (Thomson)

Anoplophora glabripennis (Motschulsky)

Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buher) Nickle u. a.

Cicadellidae (außereuropäische Arten), bekanntlich Träger von Pierce's disease (verursacht durch Xylella fastidiosa), wie

a)  Carneocephala fulgida Nottingham

b)  Draeculacephala minerva Ball

c)  Graphocephala atropunctata (Signoret)

Diaphorina citri Kuway

Paysandisia archon

Pistosia dactyliferae

Rhynchophorus ferrugineus

Thaumatotibia leucotreta

Trioza erytreae Del Guercio

b)  Bakterien

Citrus greening bacterium

Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith

Pseudomonas syringae

Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme)

Xanthomonas campestris pv. oryzae (Ishiyama) Dye and pv. oryzicola (Fang. et al.) Dye

Xylella fastidiosa (Well et Raju)

c)  Pilze

Elsinoe spp. Bitanc. et Jenk. Mendes

gibberella circinata

Guignardia citricarpa Kiely (todas las cepas patógenas para Citrus)

Hypoxylon mammatum

Phythoptora ramorum

Trechispora brinkmannii (Bresad.) Rogers

Venturia nashicola Tanaka et Yamamoto

d)  Viren und virusähnliche Krankheitserreger

Viren und virusähnliche Krankheitserreger der Kartoffel wie

a)  Andean potato latent virus

b)  Andean potato mottle virus

c)  Arracacha virus B, oca strain

d)  Potato black ringspot virus

e)  Potato spindle tuber viroid

f)  Potato virus T

g)  außereuropäische Isolate der Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschließlich Yo, Yn und Ye) sowie Potato leafroll virus

Grapevine flavescence dorée MLO

e)  andere

Pomacea spp. [Abänd. 127]

Anhang IC

Liste der Qualitätsschädlinge gemäß Artikel 36

INSEKTEN

Acanthoscelides obtectus Sag.

Pelargonium flower break carmovirus

Aceria essigi.

Aculops fockeui.

Agromyzidae

Aleurodidae, insbesondere Bemisia tabaci

Aleurothrixus floccosus (Mashell)

Anarsia lineatella.

Aphelenchoides spp.

Blastophaga spp.

Bruchus affinis Froel.

Bruchus atomarius L.

Bruchus pisorum L.

Bruchus rufimanus Boh.

Cacoecimorpha pronubana

Cecidophyopsis ribis.

Circulifer haematoceps

Circulifer tenellus

Schildläuse, insbesondere: Epidiaspis leperii, Pseudaulacaspis pentagona, Quadraspidiotus perniciosus.

Daktulosphaira vitifoliae (Fitch)

Diarthronomia chrysanthemi

Ditylenchus destructor Thorne

Ditylenchus dipsaci

Epichoristodes acerbella

Epidiaspis leperii.

Eriophis avellanae.

Eriophyes similis.

Eriosoma lanigerum

Eumerus spp.

Eusophera pinguis.

Eutetranychus orientalis Klein

Helicoverpa armigera (Hübner)

Lepidoptera

Liriomyza huidobrensis (Blanchard)

Liriomyza trifolii (Burgess)

Meloidogyne spp.

Merodon equestris

Myzus ornatus

Otiorrhynchus sulcatus

Parabemisia myricae (Kuwana)

Parabemisia, myricae (Kuwana).

Parasaissetia nigra (Nietner)

Paysandisia archon (Burmeister)

Pratylenchus penetrans

Pratylenchus spp.

Pseudaulacaspis pentagona.

Quadraspidiotus perniciosus

Quadraspidiotus perniciosus

Radopholus similis (Cobb) Thorne

Rhizoglyphidae

Rhyacionia buoliana

Rhyzoglyphus spp.

Rotylenchus robustus

Salssetia oleae.

Sciara

Tarsonemidae

Tarsonemidae.

Tetranychus urticae

Thysanoptera

Tylenchulus semipenetrans

Pelargonium line pattern virus

BAKTERIEN

Agrobacterium rhizogenes.

Agrobacterium tumefaciens.

Agrobacterium tumefaciens

Clavibacter michiganensis spp. insidiosus (McCulloch) Davis et al.

Clavibacter michiganensis spp. michiganensis (Smith) Davis et al

Corynebacterium sepedonicum

Erwinia amylovora (Burr.) Winsi. et al

Erwinia carotovora subsp. Carotovora

Erwinia chrysanthemi

Pseudomonas caryophylli (Burkholder) Starr et Burkholder

Pseudomonas marginata

Pseudomonas solanacearum.

Pseudomonas syringae pv. glycinea

Pseudomonas syringae pv. mors prunorum.

Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al

Pseudomonas syringae pv. savastanoi.

Psudomonas syringae pv. syringae

Rhodococcus fascians

Xanthomonas campestris pv. Begoniae

Xanthomonas campestris pv. corylina.

Xanthomonas campestris pv. juglandi.

Xanthomonas campestris pv. Pelargonii

Xanthomonas campestris pv. pruni (Smith) Dye

Xanthomonas campestris pv.phaseoli (Smith) Dye

Xanthomonas campestris pv.vesicatoria (Doidge) Dye

Xanthomonas fragariae Kennedy et King

Xylophilus ampelinus Vitis (Panagopoulos) Willems et al

PILZE

Stengelfäuleerreger (Botrytis spp., Pythium spp.)

Fusarium oxisporum f. sp. lilii

Fusarium oxisporum sp. gladioli

Rhizoctonia spp.

Alternaria dianthicola

Armillariella mellea

Ceratocystis fimbriata f. sp. platani Walter

Chondrostereum purpureum

Claviceps purpurea

Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr

Curvularia trifolii

Cylindrocarpon destructans

Diaporthe phaseolorum var. caulivora et var. sojae

Didymella applanata.

Didymella ligulicola (Baker, Dimock et Davis) v. Arx

Exosporium palmivorum

Fusarium fujikuroi

Fusarium oxisporum f. sp. dianthi

Fusarium oxisporum sp. chrysanthemi

Fusarium oxysporum f. sp. narcissi

Fusarium spp.

Gliocladium wermoeseni

Graphiola phoenicis

Helminthosporium

Lophodermium seditiosum

Mycosphaerella dianthi

Nectria galligena

Mehltau

Penicillium gladioli

Peronospora rubi.

Pestalozzia Phoenicis

Phialophora cinerescens (Wollenweber) van Beyma

Phialophora gregata

Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili

Phyllactinia guttata.

Phytophthora cactorum.

Phytophthora fragariae var. rubi.

Phytophthora spp.

Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni

Stengelfäule: Fusarium spp. und Pythium

Puccinia chrysanthemi

Puccinia horiana Hennings

Puccinia pelargonii zonalis

Pythium spp.

Rhizoctonia spp.

Rhizopus spp.

Rosellinia necatrix

Scirrhia pini Funk et Parker

Sclerotinia spp.

Septoria gladioli

Slerotium bulborum

Synchytrium endobioticum

Taphrina deformans

Thielaviopsis basicola

Tilletia

Urocystis gladiolicola

Uromyces dianthi

Uromyces trasversalis

Ustilaginaceae,

Venturia spp.

Verticillium spp

VIREN UND VIRENÄHNLICHE KRANKHEITSERREGER

Narcissus white streak agent

Carnation mottle carmovirus

Carnation etched ring caulimovirus

Carnation necrotic fleck closterovirus

Aster yellow mycoplasm

Corky pit agent

Anarsia lineatella

Apple mosaic virus.

Arabis mosaic virus Fragaria

Beet leaf curl virus

Black currant infecticus variegation

Black currant rever.

Cherry leaf roll virus.

Chondrostereum purpureum

Chrysanthemum stunt viroid

Citrus leaf rugose.

Virus der Tristeza-Krankheit der Orange (europäische Stämme)

Citrus vein enation woody gall

Schildläuse, insbesondere: Epidiaspis leperii, Pseudaulacaspis pentagona, Quadraspidiotus perniciosus

Coniothyrium spp.

Tomato aspermy cucumovirus

Diplocarpon rosae

Krankheiten, die an Blattsprossen psorosis-ähnliche Symptome hervorrufen wie Psorosis, Ring spot, Cristacortis, Impietratura, Concave gum.

Eriosoma lanigerum

Flavescencia dorada de la vid (MLO)

Hazel maculatura lingare MLO

Infectious variegation.

Arabis mosaic nepovirus

Peronospora sparsa

Phragmidium spp.

Plum pox virus

Potato stolbur mycoplasm

Prune dwarf virus.

Prunus necrotic ringspot virus

Raspberry bushy dwarf virus.

Raspberry leaf curl virus.

Raspberry ringspot virus

Kräuselkrankheit

Rosellinia necatrix

Citrus leaf rugose

Sphaeroteca pannosa

Spiroplasma citri Saglio. et al.

Strawberry crinkle virus

Strawberry green petal MLO.

Strawberry latent ringspot virus

Strawberry mild yellow edge virus

Tomato black ring virus

Bronzefleckenkrankheit der Tomate

Tomato yellow leaf curl virus

Pelargonium leaf curl tombusvirus

Tospoviren (tomato spotted wilt virus, Impatiens necrotic spot virus)

Infectious variegation

Venturia spp.

Verticillium spp.

Viroide wie exocortis, cachexiaxyloporosis

Lily symptomless virus

Tulip breaking virus

Gladiolus ringspot virus (syn. Narcissus latent virus)

Narcissus yellow stripe virus

Chrysanthemum B mosaic virus

Cucumber mosaic virus

Tobacco rattle virus

Virus x del lirio

NEMATODEN

Heterodera rostochiensis

ANDERE SCHADORGANISMEN

Cyperus esculentus (Erdmandel)

Orobanche (parasitäre Pflanze) [Abänd. 128]

ANHANG II

Kriterien zur Einstufung von Schädlingen gemäß dem von ihnen ausgehenden Risiko für das Gebiet der Union

Abschnitt 1

Kriterien für die Bestimmung von Schädlingen, die als Quarantäneschädlinge einzustufen sind (Artikel 3, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 2)

(1)  Identität des Schädlings

Die taxonomische Identität des Schädlings ist klar definiert, oder der Schädling ruft nachweislich konsistente Symptome hervor und ist übertragbar.

Die taxonomische Identität des Schädlings ist auf dem Rang der Art definiert oder alternativ auf einem höheren oder niedrigeren taxonomischen Rang, sofern dieser taxonomische Rang angesichts der Virulenz, des Wirtsspektrums oder der Vektorbeziehungen aus wissenschaftlicher Sicht angemessen ist.

(2)  Auftreten des Schädlings im betreffenden Gebiet

Eine oder mehrere der folgenden Bedingungen treffen zu:

a)  das Auftreten des Schädlings ist im betreffenden Gebiet nicht bekannt;

b)  das Auftreten des Schädlings ist im betreffenden Gebiet – von einem begrenzten Teil davon abgesehen – nicht bekannt;

c)  das Auftreten des Schädlings ist – von seltenem, unregelmäßigem, isoliertem und sporadischem Auftreten abgesehen – im betreffenden Gebiet nicht bekannt.

Wenn die Bedingungen der Buchstaben b oder c zutreffen, so gilt der Schädling als in begrenztem Maße verbreitet.

(3)  Fähigkeit des Schädlings zum Eindringen, zur Ansiedlung und zur Ausbreitung im betreffenden Gebiet

a)  Fähigkeit zum Eindringen

Ein Schädling gilt dann als fähig, in das betreffende Gebiet bzw. – sofern er bereits auftritt – in den Teil dieses Gebiets, in dem er in begrenztem Maße verbreitet ist (im Folgenden: „gefährdeter Bezirk“), einzudringen, wenn ihm dies durch natürliche Ausbreitung gelingt oder wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(i)  Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die in das betreffende Gebiet verbracht werden, stehen mit dem Schädling in dem Ursprungsgebiet dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände oder in dem Gebiet, von dem aus diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände in das betreffende Gebiet verbracht werden, in Verbindung;

(ii)  der Schädling überdauert die Beförderung bzw. Lagerung;

(iii)  der Schädling könnte im betreffenden Gebiet auf einen geeigneten Wirt in Form einer Pflanze, eines Pflanzenerzeugnisses oder eines sonstigen Gegenstandes übertragen werden.

b)  Fähigkeit zum Ansiedeln

Ein Schädling gilt dann als fähig, sich im betreffenden Gebiet bzw. – sofern er bereits auftritt – in dem Teil des Gebiets, in dem er in begrenztem Maße verbreitet ist, bis auf weiteres zu halten (im Folgenden „sich anzusiedeln“), wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(i)  es stehen Wirte für den Schädling und gegebenenfalls Vektoren für die Übertragung des Schädlings zur Verfügung;

(ii)  die entscheidenden Umweltfaktoren sind für den betreffenden Schädling und gegebenenfalls für seinen Vektor günstig, so dass er Phasen klimatischer Belastungen überdauern und seinen Lebenszyklus vollständig durchlaufen kann;

(iii)  die im Gebiet angewandten Anbaumethoden und Kontrollmaßnahmen sind für den Schädling günstig;

(iv)  die vom Schädling zum Überdauern angewandten Methoden, seine Fortpflanzungsstrategie, seine genetische Anpassungsfähigkeit und die Größe seiner kleinsten überlebensfähigen Population unterstützen seine Ansiedlung.

c)  Fähigkeit zur Ausbreitung

Ein Schädling gilt dann als fähig, sich im betreffenden Gebiet bzw. – sofern er bereits auftritt – in dem Teil dieses Gebiets, in dem er in begrenztem Maße verbreitet ist, räumlich auszubreiten, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

(i)  die Umweltbedingungen begünstigen die natürliche Ausbreitung des Schädlings;

(ii)  die Hindernisse für die natürliche Ausbreitung des Schädlings sind unzureichend;

(iii)  eine Verbringung des Schädlings auf Waren und Transportmitteln ist möglich;

(iv)  es stehen Wirte und gegebenenfalls Vektoren für den Schädling zur Verfügung;

(v)  natürliche Feinde und Antagonisten des Schädlings stehen nicht zur Verfügung oder sind nicht in ausreichendem Maße in der Lage, dem Schädling entgegenzuwirken.

(4)  Potenzielle wirtschaftliche, soziale und ökologische Folgen

Das Eindringen, die Ansiedlung und die Ausbreitung des Schädlings im betreffenden Gebiet bzw. – sofern er bereits auftritt – in dem Teil dieses Gebiets, in dem er in begrenztem Maße verbreitet ist, hat für das Gebiet bzw. – sofern er bereits auftritt – für den Teil des Gebiets, in dem er in begrenztem Maße verbreitet ist, in Bezug auf einen oder mehrere der unter den folgenden Buchstaben genannten Sachverhalte nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale und/oder ökologische Folgen:

a)  Ernteausfälle hinsichtlich Ertrag und Qualität;

b)  Kosten von Bekämpfungsmaßnahmen;

c)  Kosten durch Wiederanpflanzen oder aufgrund der Notwendigkeit von Ersatzkulturen;

d)  Auswirkungen auf bestehende Erzeugungsverfahren;

e)  Auswirkungen auf Straßenbäume, Parks sowie öffentliche und private Grünflächen;

f)  Auswirkungen auf heimische Pflanzen, die biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen;

g)  Auswirkungen auf die Ansiedlung, die Ausbreitung und die Folgen anderer Schädlinge aufgrund der Fähigkeit des betreffenden Schädlings, als Vektor für andere Schädlinge zu agieren;

h)  Veränderung der Erzeugerkosten oder der Input-Anforderungen, einschließlich Kontrollkosten sowie Tilgungs- und Eindämmungskosten;

i)  Auswirkungen auf die Gewinne der Erzeuger aufgrund der Änderung von Produktionskosten, Erträgen oder Preisniveaus;

j)  Änderungen bei der Inlands- oder Auslandsnachfrage der Verbraucher nach einem Erzeugnis aufgrund qualitativer Veränderungen;

k)  Auswirkungen auf den Inlandsmarkt und auf Ausfuhrmärkte sowie auf die gezahlten Preise, einschließlich Auswirkungen auf den Zugang zu Ausfuhrmärkten und der Wahrscheinlichkeit, dass Handelspartner Beschränkungen zum Pflanzenschutz anordnen;

l)  für zusätzliche Forschung und Beratung benötigte Ressourcen;

m)  Umweltauswirkungen und andere unerwünschte Auswirkungen von Bekämpfungsmaßnahmen;

n)  Auswirkungen auf Natura 2000 und andere geschützte Gebiete;

na)  Auswirkungen auf das Landschaftserbe und die Touristengebiete; [Abänd. 129]

o)  Veränderungen der ökologischen Prozesse sowie der Struktur, der Stabilität und der Prozesse von Ökosystemen, einschließlich weiterer Auswirkungen im Zusammenhang mit Pflanzenarten, Erosion, dem Grundwasserspiegel, Brandgefahren und dem Nährstoffkreislauf;

p)  Kosten der Umweltsanierung;

q)  Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit;

r)  Auswirkungen auf die Beschäftigung;

s)  Auswirkungen auf Wasserqualität, Erholung, Weidehaltung, Jagen und Fischen.

Im Zusammenhang mit den Buchstaben a bis g werden direkte Auswirkungen auf Wirte im gefährdeten Bezirk berücksichtigt. Die Bewertung dieser Auswirkungen erfolgt unter Einbeziehung des Spektrums der Wirtsarten und anhand der Art, des Ausmaßes und der Häufigkeit der Schädigung dieser Wirte.

Im Zusammenhang mit den Buchstaben h bis s werden indirekte Auswirkungen innerhalb und außerhalb des gefährdeten Bezirks berücksichtigt.

Abschnitt 2

Kriterien für die Bestimmung von Unionsquarantäneschädlingen, die als prioritäre Schädlinge einzustufen sind (Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2)

Ein Unionsquarantäneschädling gilt dann als Schädling mit besonders schwerwiegenden wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen für das Gebiet der Union, wenn sein Eindringen, seine Ansiedlung und seine Ausbreitung einen oder mehrere der unter den folgenden Buchstaben genannten Sachverhalte bewirken:

a)  Wirtschaftliche Folgen: Der Schädling hat das Potenzial, durch die in Abschnitt I Nummer 4 genannten direkten und indirekten Auswirkungen bei Kulturen, deren jährliche Gesamtproduktion einen Wert von mindestens 1 Mrd. EUR ausmacht, im Hoheitsgebiet der Union erhebliche Verluste zu verursachen. [Abänd. 130]

aa)  bei Schädlingen von Sonderkulturen, die auf dem Hoheitsgebiet der Union auf weniger als 200 000 Hektar angebaut werden, beträgt der potenzielle Verlust gemessen an der jährlichen Gesamtproduktion der Union mindestens 200 Mio. EUR. [Abänd. 131]

b)  Soziale Folgen: der Schädling hat das Potenzial, eine oder mehrere der nachstehenden Auswirkungen zu verursachen:

(i)  einen erheblichen Beschäftigungsrückgang im betreffenden Landwirtschafts-, Gartenbau- oder Forstwirtschaftssektor;

(ii)  Risiken für die Lebensmittel- oder Futtermittelsicherheit;

(iii)  die Ausrottung oder dauerhafte großflächige Schädigung von Hauptbaumarten, die im Gebiet der Union wachsen bzw. angebaut werden.

c)  Ökologische Folgen: der Schädling hat das Potenzial, eine oder mehrere der nachstehenden Auswirkungen zu verursachen:

(i)  Auswirkungen auf Arten und Lebensräume, die in der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(35) sowie in der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(36) aufgeführt sind;

(ii)  erhebliche und dauerhafte Zunahmen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei den betreffenden Kulturen.

Abschnitt 3

Kriterien für die Vorabbewertung zur Bestimmung von Schädlingen, die vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind und für die befristete Massnahmen erforderlich sind (Artikel 21 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 30)

Unterabschnitt 1

Kriterien für die Vorabbewertung zur Bestimmung von Schädlingen, die vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind und für die befristete Massnahmen erforderlich sind (Artikel 28 Absatz 1)

(1)  Identität des Schädlings

Auf den Schädling trifft das in Abschnitt 1 Nummer 1 genannte Kriterium zu.

(2)  Auftreten des Schädlings im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates

Der Schädling kommt bislang – soweit bekannt – nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates vor. Den diesem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen zufolge kommt der Schädling bislang auch – soweit bekannt – nicht im Gebiet der Union vor, oder es ist davon auszugehen, dass auf den Schädling in Bezug auf das Gebiet der Union die in Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstaben b oder c genannten Bedingungen zutreffen.

(3)  Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung und der Ausbreitung des Schädlings im Gebiet der Union oder dem spezifischen Teil/den spezifischen Teilen des Gebiets der Union, in dem/denen er nicht auftritt

Den dem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen zufolge treffen auf den Schädling die in Abschnitt 1 Nummer 3 Buchstaben b und c genannten Kriterien zu, und zwar in Bezug auf sein Hoheitsgebiet und – soweit der Mitgliedstaat dies beurteilen kann – in Bezug auf das Gebiet der Union.

(4)  Potenzielle ökonomische, soziale und ökologische Folgen des Schädlings

Den dem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen zufolge hätte der Schädling in Bezug auf einen oder mehrere der in Abschnitt 1 Nummer 4 genannten Sachverhalte nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale und/oder ökologische Folgen für sein Hoheitsgebiet und – soweit der Mitgliedstaat dies beurteilen kann – für das Gebiet der Union, falls er sich in diesem Gebiet ansiedeln und ausbreiten würde.

Diese Folgen umfassen mindestens eine oder mehrere der in Abschnitt 1 Nummer 4 Buchstaben a bis g genannten direkten Auswirkungen.

Unterabschnitt 2

Kriterien für die Vorabbewertung zur Bestimmung von Schädlingen, die vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind und für die befristete Massnahmen erforderlich sind (Artikel 29 Absatz 1)

(1)  Identität des Schädlings

Auf den Schädling trifft das in Abschnitt 1 Nummer 1 genannte Kriterium zu.

(2)  Auftreten des Schädlings im Gebiet der Union

Der Schädling kommt bislang – soweit bekannt – nicht im Gebiet der Union vor, oder es ist davon auszugehen, dass auf den Schädling in Bezug auf das Gebiet der Union die in Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstaben b oder c genannten Bedingungen zutreffen.

(3)  Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung und der Ausbreitung des Schädlings im Gebiet der Union oder dem spezifischen Teil/den spezifischen Teilen des Gebiets der Union, in dem/denen er nicht auftritt

Den der Union vorliegenden Informationen zufolge treffen auf den Schädling in Bezug auf das Gebiet der Union die in Abschnitt 1 Nummer 3 Buchstaben b und c genannten Kriterien zu.

(4)  Potenzielle ökonomische, soziale und ökologische Folgen des Schädlings

Den der Union vorliegenden Informationen zufolge hätte der Schädling in Bezug auf einen oder mehrere der in Abschnitt 1 Nummer 4 genannten Sachverhalte nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale und/oder ökologische Folgen für das Gebiet der Union, falls er sich in diesem Gebiet ansiedeln und ausbreiten würde.

Diese Folgen umfassen mindestens eine oder mehrere der in Abschnitt 1 Nummer 4 Buchstaben a bis g genannten direkten Auswirkungen.

Abschnitt 4

Kriterien für die Bestimmung von Schädlingen, die als Unionsqualitätsschädlinge einzustufen sind (Artikel 36 und 38)

(1)  Identität des Schädlings

Auf den Schädling trifft das in Abschnitt 1 Nummer 1 genannte Kriterium zu.

(2)  Wahrscheinlichkeit der Ausbreitung des Schädlings im Gebiet der Union

Zur Bewertung der Ausbreitung des Schädlings wird davon ausgegangen, dass die Ausbreitung hauptsächlich über spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und weniger auf natürlichem Wege oder über die Verbringung von Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen erfolgt.

Diese Bewertung umfasst – soweit sinnvoll – die folgenden Aspekte:

a)  Anzahl der Lebenszyklen des Schädlings bei den betreffenden Wirten;

b)  Biologie, Epidemiologie und Überleben des Schädlings;

c)  mögliche natürliche, durch Menschen unterstützte oder sonstige Wege der Übertragung des Schädlings auf den betreffenden Wirt und Effizienz des Übertragungswegs einschließlich Ausbreitungsmechanismen und Ausbreitungsrate;

d)  Sekundärbefall und Übertragung des Schädlings vom betreffenden Wirt auf andere Pflanzen und umgekehrt;

e)  klimatologische Faktoren;

f)  kulturelle Praktiken vor und nach der Ernte;

g)  Bodentypen;

h)  Empfänglichkeit des betreffenden Wirts und relevante Entwicklungsphasen von Wirtspflanzen;

i)  Vorhandensein von Vektoren für den Schädling;

j)  Vorhandensein natürlicher Feinde und Antagonisten des Schädlings;

k)  Vorhandensein anderer für den Schädling empfänglicher Wirte;

l)  Prävalenz des Schädlings im Gebiet der Union;

m)  vorgesehene Verwendung der Pflanzen.

(3)  Potenzielle ökonomische, soziale und ökologische Folgen des Schädlings

Der Befall der unter Nummer 2 genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit dem Schädling hat in Bezug auf einen oder mehrere der unter den folgenden Buchstaben genannten Sachverhalte nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen hinsichtlich der vorgesehenen Verwendung dieser Pflanzen,

a)  Ernteausfälle hinsichtlich Ertrag und Qualität;

b)  Zusatzkosten durch Bekämpfungsmaßnahmen;

c)  Zusatzkosten bei Ernte und Sortierung;

d)  Kosten durch Wiederanpflanzen;

e)  Verluste aufgrund der Notwendigkeit von Ersatzkulturen;

f)  Auswirkungen auf bestehende Erzeugungsverfahren;

g)  Auswirkungen auf Wirtspflanzen am Erzeugungsort;

h)  Auswirkungen auf die Ansiedlung, die Ausbreitung und die Folgen anderer Schädlinge aufgrund der Fähigkeit des betreffenden Schädlings, als Vektor für diese anderen Schädlinge zu agieren;

i)  Auswirkungen auf Erzeugerkosten oder Input-Anforderungen, einschließlich Kontrollkosten sowie Tilgungs- und Eindämmungskosten;

j)  Auswirkungen auf die Gewinne der Erzeuger aufgrund der Änderung von Produktionskosten, Erträgen oder Preisniveaus;

k)  Änderungen bei der Inlands- oder Auslandsnachfrage der Verbraucher nach einem Erzeugnis aufgrund qualitativer Veränderungen;

l)  Auswirkungen auf den Inlandsmarkt und auf Ausfuhrmärkte sowie auf die gezahlten Preise;

m)  Auswirkungen auf die Beschäftigung.

Im Zusammenhang mit den Buchstaben a bis h werden direkte Auswirkungen auf Wirte im gefährdeten Bezirk berücksichtigt. Die Bewertung dieser Auswirkungen erfolgt auf Grundlage der Art, des Ausmaßes und der Häufigkeit der jeweiligen Schädigung.

Im Zusammenhang mit den Buchstaben i bis m werden indirekte Auswirkungen innerhalb und außerhalb des gefährdeten Bezirks berücksichtigt.

ANHANG III

Elemente zur Bestimmung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, von denen Pflanzengesundheitsrisiken für das Gebiet der Union ausgehen (Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 48)

Aus Drittländern stammende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen gelten dann als Pflanzen, von denen gemäß Artikel 47 Absatz 1 wahrscheinlich Pflanzengesundheitsrisiken für das Gebiet der Union ausgehen, wenn diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mindestens drei eine der folgenden Bedingungen erfüllen, wobei mindestens eine davon eine der unter Nummer 1 Buchstaben a, b oder c genannten Bedingungen sein muss: [Abänd. 132]

(1)  Eigenschaften der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen

a)  Sie zählen zu einer Pflanzengattung oder ‑familie, die bekanntermaßen häufig Schädlingen als Wirt dient, die im Gebiet der Union oder in Drittländern als Quarantäneschädlinge eingestuft sind.

b)  Sie zählen zu einer Pflanzengattung oder ‑familie, die bekanntermaßen häufig als Wirt dient für polyphage Schädlinge oder für monophage Schädlinge, die bekanntermaßen beträchtliche Folgen für im Gebiet der Union angebaute Pflanzenarten mit großer wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für das Gebiet der Union haben.

c)  Sie zählen zu einer Pflanzengattung oder ‑familie, die bekanntermaßen häufig Schädlingen als Wirt dient, ohne dass Anzeichen und Symptome dieser Schädlinge festzustellen sind, oder Schädlingen als Wirt dient, bei denen die Latenzzeit für die Ausprägung dieser Anzeichen bzw. Symptome mindestens drei Monate beträgt, so dass das Auftreten dieser Schädlinge bei den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen bei amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr in das Gebiet der Union ohne Probenahmen und Tests und ohne Quarantäneverfahren wahrscheinlich nicht festgestellt wird.

d)  Sie werden in den Ursprungs-Drittländern im Freiland angebaut.

e)  Sie werden vor oder während des Versands nicht mit generischen Pflanzenschutzmitteln behandelt. [Abänd. 133]

f)  Sie sind im Ursprungs-Drittland nicht Gegenstand amtlicher Ausfuhrkontrollen und Bescheinigungs- bzw. Zertifizierungsverfahren. [Abänd. 134]

g)  Ihr Versand erfolgt nicht in geschlossenen Behältern oder Verpackungen oder – falls dies doch der Fall ist – die Sendungen können aufgrund ihrer Größe bei der Einfuhr in das Gebiet der Union nicht in geschlossenen Räumlichkeiten für amtliche Kontrollen geöffnet werden.

(2)  Ursprung der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen

a)  Ihr Ursprungs- oder Versandort befindet sich in einem Drittland, das häufig Gegenstand von Meldungen über abgefangene Sendungen mit Quarantäneschädlingen ist, die nicht in der Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 aufgeführt sind.

b)  Ihr Ursprungs- oder Versandort befindet sich in einem Drittland, das nicht Vertragspartei des IPPC ist.

ANHANG IV

Maßnahmen und Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen

Abschnitt 1

Massnahmen für das Risikomanagement bei Quarantäneschädlingen

(Artikel 16 Absatz 1, Artikel 20, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 2)

Das Risikomanagement in Bezug auf Quarantäneschädlinge umfasst eine oder gegebenenfalls mehrere der folgenden Maßnahmen:

(1)  Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung des Befalls von Kultur- und Wildpflanzen

a)  Einschränkungen in Bezug auf Identität, Art, Ursprung, Abstammung, Herkunft und Produktionsgeschichte von Kulturpflanzen.

b)  Einschränkungen in Bezug auf den Anbau, die Ernte und die Nutzung von Pflanzen.

c)  Einschränkungen in Bezug auf die Nutzung von Pflanzenerzeugnissen, Betriebsgelände, Land, Wasser, Boden, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Ausrüstung und sonstigen Gegenständen.

d)  Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Betrieben, Land, Wasser, Boden, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Ausrüstung und sonstigen Gegenständen zur Feststellung von Quarantäneschädlingen.

e)  Überwachung resistenter Pflanzenarten oder Pflanzensorten auf den Zusammenbruch oder eine Veränderung der Resistenz, die auf eine Änderung der Zusammensetzung des Quarantäneschädlings bzw. seines Biotyps, Pathotyps, seiner Rasse oder seiner Virulenzgruppe zurückzuführen ist.

f)  Physikalische, chemische und biologische Behandlung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Betrieben, Land, Wasser, Boden, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Ausrüstung und sonstigen Gegenständen, die mit Quarantäneschädlingen befallen oder möglicherweise befallen sind.

g)  Präventive Vernichtung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die mit Quarantäneschädlingen befallen oder möglicherweise befallen sind.

h)  Auflagen in den Bereichen Information, Datenerhebung, Kommunikation und Berichterstattung.

Für die Zwecke von Buchstabe b können diese Maßnahmen Anforderungen in Bezug auf Tests von Pflanzenarten und Pflanzensorten auf Resistenz gegenüber dem betreffenden Quarantäneschädling sowie die Aufnahme von Pflanzenarten und Pflanzensorten, bei denen eine Resistenz gegenüber dem betreffenden Quarantäneschädling festgestellt wurde, in die entsprechende Liste umfassen.

Für die Zwecke von Buchstabe f können diese Maßnahmen Anforderungen in Bezug auf Folgendes umfassen:

a)  Registrierung, Ermächtigung und offizielle Überwachung der Unternehmer, die die betreffende Behandlung vornehmen;

b)  Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Pflanzenpasses oder einer anderen amtlichen Attestierung für die behandelten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände und Anbringen der in Artikel 91 Absatz 1 genannten Markierung nach Durchführung der betreffenden Behandlung.

(2)  Maßnahmen hinsichtlich Sendungen mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen

a)  Einschränkungen in Bezug auf Identität, Art, Ursprung, Abstammung, Herkunft, Produktionsmethode, Produktionsgeschichte und Rückverfolgbarkeit von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen.

b)  Einschränkungen in Bezug auf die Einfuhr, Verbringung, Verwendung, Handhabung, Verarbeitung, Verpackung, Lagerung, den Vertrieb und den Bestimmungsort von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen.

c)  Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen zur Feststellung von Quarantäneschädlingen, einschließlich der Anwendung von Quarantäneverfahren und Inspektionen vor Versand in Drittstaaten. [Abänd. 135]

d)  Physikalische, chemische und biologische Behandlung und gegebenenfalls Vernichtung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die mit Quarantäneschädlingen befallen oder möglicherweise befallen sind.

e)  Auflagen in den Bereichen Information, Datenerhebung, Kommunikation und Berichterstattung.

Für die Zwecke der Buchstaben a bis d können diese Maßnahmen Anforderungen in Bezug auf Folgendes umfassen:

a)  Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Pflanzenpasses oder einer anderen amtlichen Attestierung, einschließlich des Anbringens der in Artikel 91 Absatz 1 genannten Markierung, um die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Buchstaben a bis d zu bescheinigen;

b)  Registrierung, Ermächtigung und offizielle Überwachung der Unternehmer, die die unter Buchstabe d genannte Behandlung vornehmen.

(3)  Maßnahmen hinsichtlich Übertragungswegen für Quarantäneschädlinge, die nicht mit Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen zusammenhängen

a)  Einschränkungen in Bezug auf die Einfuhr und Verbringung von Quarantäneschädlingen als Ware.

b)  Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests und gegebenenfalls Vernichtung von mit Quarantäneschädlingen befallenen Waren.

c)  Einschränkungen in Bezug auf von Reisenden mitgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände.

d)  Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen, Labortests und gegebenenfalls Behandlung oder Vernichtung von von Reisenden mitgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen.

e)  Einschränkungen in Bezug auf Fahrzeuge, Verpackungen und sonstige bei der Beförderung von Waren genutzte Gegenstände.

f)  Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen, Labortests und gegebenenfalls Behandlung oder Vernichtung von Fahrzeugen, Verpackungen und sonstigen bei der Beförderung von Waren genutzten Gegenständen.

g)  Auflagen in den Bereichen Information, Datenerhebung, Kommunikation und Berichterstattung.

Abschnitt 2

Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen (Artikel 16 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 68 Absatz 3, Artikel 69 Absatz 3, Artikel 70 Absatz 2, Artikel 74 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 3)

Das Management der Risiken von Unionsquarantäneschädlingen, Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen und Unionsqualitätsschädlingen erfolgt nach Maßgabe der folgenden Grundsätze:

(1)  Notwendigkeit

Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings werden nur durchgeführt, wenn diese Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung, Ansiedlung und Ausbreitung dieses Schädlings notwendig sind.

(2)  Verhältnismäßigkeit

Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings stehen im Verhältnis zum vom betreffenden Schädling ausgehenden Risiko und zu dem erforderlichen Schutzniveau.

(3)  Minimale Folgen

Für das Management der Risiken eines Schädlings werden die am wenigsten restriktiven verfügbaren Maßnahmen angewandt, die den internationalen Personen- und Güterverkehr so wenig wie möglich behindern.

(4)  Nichtdiskriminierung

Bei der Durchführung von Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings wird dafür gesorgt, dass sie keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder verdeckte Beschränkung, insbesondere des internationalen Handels, darstellen. Gegenüber Drittländern sind die Maßnahmen nicht strenger als die Maßnahmen, die beim Auftreten des gleichen Schädlings im Gebiet der Union angewandt werden, sofern diese Drittländer nachweisen können, dass sie über den gleichen Pflanzengesundheitsstatus verfügen und identische oder gleichwertige Pflanzenschutzmaßnahmen anwenden.

(5)  Fachliche Begründung

Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings sind gerechtfertigt, wenn sie auf den Ergebnissen einer geeigneten Risikoanalyse bzw. gegebenenfalls einer anderen gleichwertigen von der EFSA beaufsichtigten Prüfung und Bewertung der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen beruhen. Diese Maßnahmen sollten sich an neuen oder aktualisierten Risikoanalysen bzw. relevanten wissenschaftlichen Informationen ausrichten und gegebenenfalls im Lichte solcher neuen oder aktualisierten Risikoanalysen bzw. relevanten wissenschaftlichen Informationen angepasst oder aufgehoben werden. [Abänd. 136]

(6)  Durchführbarkeit

Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings sollten so angelegt sein, dass das Ziel dieser Maßnahmen erreicht werden dürfte.

ANHANG V

Inhalt der Pflanzengesundheitszeugnisse für die Verbringung in das Gebiet der Union

Teil A

Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr gemäss Artikel 71 Absatz 1

Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses

Nr.

Pflanzenschutzdienst von

An: Pflanzenschutzdienst(e) von

I.  Beschreibung der Sendung

Name und Anschrift des Ausführers:

Name und Anschrift des angegebenen Empfängers:

Zahl und Beschreibung der Packstücke:

Unterscheidungsmerkmale:

Ursprungsort:

Angegebenes Transportmittel:

Angegebener Grenzübertrittsort:

Bezeichnung des Erzeugnisses und angegebene Menge:

Botanischer Name der Pflanzen:

Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen geregelten Gegenstände nach geeigneten amtlichen Verfahren untersucht und/oder getestet wurden, dass sie als frei von den von der einführenden Vertragspartei benannten Quarantäneschädlingen befunden wurden, und dass sie den geltenden Pflanzenschutzbestimmungen der einführenden Vertragspartei, einschließlich der für geregelte Nichtquarantäneschädlinge geltenden Bestimmungen, entsprechen.

Sie gelten als praktisch frei von anderen Schädlingen.*

II.  Zusätzliche Erklärung

[Text hier eingeben]

III.  Entwesung und/oder Desinfektion

Datum ________ Behandlung ___________ Chemikalie (Wirkstoff)

Dauer und Temperatur

Konzentration

Sonstige Angaben

Ort der Ausstellung

(Amtlicher Stempel) Name des amtlichen Beauftragten

Datum

(Unterschrift)

____________ (Name des Pflanzenschutzdienstes), seine Beamten oder Vertreter übernehmen keine finanzielle Haftung im Zusammenhang mit diesem Zeugnis.*

* Optionale Klausel

Teil B

Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr gemäss Artikel 71 Absatz 1

Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr

Nr.

Pflanzenschutzdienst von _______________________ (wiederausführende Vertragspartei)

An: Pflanzenschutzdienst(e) von _______________________ (einführende Vertragspartei(en))

I.  Beschreibung der Sendung

Name und Anschrift des Ausführers:

Name und Anschrift des angegebenen Empfängers:

Zahl und Beschreibung der Packstücke:

Unterscheidungsmerkmale:

Ursprungsort:

Angegebenes Transportmittel:

Angegebener Grenzübertrittsort:

Bezeichnung des Erzeugnisses und angegebene Menge:

Botanischer Name der Pflanzen:

Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen geregelten Gegenstände aus ________________ (Ursprungsvertragspartei) nach ________________ (wiederausführende Vertragspartei) eingeführt wurden und dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. ________________ beigefügt war, dessen

*Original

*beglaubigte Kopie

diesem Zeugnis als Anlage beigefügt ist; dass sie

*verpackt

*umgepackt

worden sind, in

*ihren ursprünglichen

*neuen

Behältern befördert werden; dass sie aufgrund des

*ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses

und

*einer zusätzlichen Untersuchung

als den in der einführenden Vertragspartei geltenden pflanzengesundheitlichen Vorschriften entsprechend angesehen werden und die Sendung während ihrer Lagerung in ______________ (wiederausführende Vertragspartei) keiner Gefahr eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war.

*Zutreffendes

ankreuzen

II.  Zusätzliche Erklärung

[Text hier eingeben]

III.  Entwesung und/oder Desinfektion

Datum ________ Behandlung ___________ Chemikalie (Wirkstoff)

Dauer und Temperatur

Konzentration

Sonstige Angaben

Ort der Ausstellung

(Amtlicher Stempel) _______ Name des amtlichen Beauftragten

Datum

(Unterschrift)

____________ (Name des Pflanzenschutzdienstes), seine Beamten oder Vertreter übernehmen keine finanzielle Haftung im Zusammenhang mit diesem Zeugnis.*

* Optionale Klausel

ANHANG VI

Pflanzenpässe

Teil A

Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union gemäss Artikel 78 Absatz 2 Unterabsatz 1

(1)  Der Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union enthält die folgenden Bestandteile:

a)  in der oberen linken Ecke das Wort „Pflanzenpass“;

b)  in der oberen rechten Ecke die Flagge der Europäischen Union;

c)  den Buchstaben „A.“, gefolgt vom botanischen Namen der Pflanzenart oder des betreffenden Taxons (im Falle von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen) bzw. gefolgt von der Bezeichnung des betreffenden Gegenstands;

d)  den Buchstaben „B.“, gefolgt von dem in Artikel 63 Buchstabe b genannten Zwei-Buchstaben-Code für den Mitgliedstaat, in dem der den Pflanzenpass ausstellende Unternehmer seinen eingetragenen Sitz hat, gefolgt von einem Bindestrich und der Registriernummer des betreffenden Unternehmers;

e)  den Buchstaben „C.“, gefolgt von der Partienummer der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände;

f)  den Buchstaben „D.“, optional gefolgt vom Namen des Ursprungs-Drittlandes bzw. dem Zwei-Buchstaben-Code des Ursprungsmitgliedstaates gemäß Artikel 63 Buchstabe b.

(2)  Die unter Nummer 1 Buchstabe e genannte Partienummer kann durch einen auf der Partie vorhandenen Strichcode, ein Hologramm, einen Chip oder einen anderen Datenträger, der bzw. das eindeutig ist und Rückverfolgbarkeit gewährleistet, ersetzt werden.

Teil B

Pflanzenpässe für die Verbringung in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten gemäss Artikel 78 Absatz 2

(1)  Der Pflanzenpass für die Verbringung in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten enthält die folgenden Bestandteile:

a)  in der oberen linken Ecke die Wörter „Pflanzenpass – ZP“;

b)  direkt unterhalb dieser Wörter die wissenschaftliche(n) Bezeichnung(en) des betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlings/der betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge;

c)  in der oberen rechten Ecke die Flagge der Europäischen Union;

d)  den Buchstaben „A.“, gefolgt vom botanischen Namen der Pflanzenart oder des betreffenden Taxons (im Falle von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen) bzw. gefolgt von der Bezeichnung des betreffenden Gegenstands;

e)  den Buchstaben „B.“, gefolgt von dem in Artikel 63 Buchstabe b genannten Zwei-Buchstaben-Code für den Mitgliedstaat, in dem der den Pflanzenpass ausstellende Unternehmer seinen eingetragenen Sitz hat, gefolgt von einem Bindestrich und der Registriernummer des betreffenden Unternehmers;

f)  den Buchstaben „C.“, gefolgt von der Partienummer der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände;

g)  den Buchstaben „D.“, optional gefolgt vom Namen des Ursprungs-Drittlandes bzw. dem Zwei-Buchstaben-Code des Ursprungsmitgliedstaates gemäß Artikel 63 Buchstabe b.

(2)  Die unter Nummer 1 Buchstabe f genannte Partienummer kann durch einen auf der Partie vorhandenen Strichcode, ein Hologramm, einen Chip oder einen anderen Datenträger, der bzw. das eindeutig ist und Rückverfolgbarkeit gewährleistet, ersetzt werden.

Teil C

Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, die gemäss Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 mit einem Zertifizierungsetikett kombiniert werden

(1)  Der Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, der auf einem gemeinsamen Etikett mit dem amtlichen Etikett gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Nummer der Verordnung über Rechtsvorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial] oder dem Stammzertifikat im Sinne von Artikel 122 jener Verordnung kombiniert wird, enthält die folgenden Bestandteile:

(a)  in der oberen linken Ecke des gemeinsamen Etiketts das Wort „Pflanzenpass“;

(b)  in der oberen rechten Ecke des gemeinsamen Etiketts die Flagge der Europäischen Union.

Der Pflanzenpass ist im gemeinsamen Etikett unmittelbar oberhalb des amtlichen Etiketts bzw. des Stammzertifikats anzubringen und hat die gleiche Breite.

Sind die in Teil A Nummer 1 unter den Buchstaben c, d, e oder f genannten Bestandteile nicht in diesem amtlichen Etikett bzw. dem Stammzertifikat enthalten, so werden die unter diesen Buchstaben vorgesehenen Bestandteile in den Pflanzenpass gemäß Unterabsatz 1 aufgenommen.

(2)  Teil A Nummer 2 gilt entsprechend.

Teil D

Pflanzenpässe für die Verbringung in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten, die gemäss Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 3 mit einem Zertifizierungsetikett kombiniert werden

(1)  Der Pflanzenpass für die Verbringung in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten, der auf einem gemeinsamen Etikett mit dem amtlichen Etikett gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. …/…. [Nummer der Verordnung über Rechstvorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial] oder dem Stammzertifikat im Sinne von Artikel 122 jener Verordnung kombiniert wird, enthält die folgenden Bestandteile:

(a)  in der oberen linken Ecke des gemeinsamen Etiketts die Wörter „Pflanzenpass – ZP“;

(b)  direkt unterhalb dieser Wörter die wissenschaftliche(n) Bezeichnung(en) des betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlings/der betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge;

(c)  in der oberen rechten Ecke des gemeinsamen Etiketts die Flagge der Europäischen Union.

Der Pflanzenpass ist im gemeinsamen Etikett unmittelbar oberhalb des amtlichen Etiketts bzw. des Stammzertifikats anzubringen und hat die gleiche Breite.

Sind die in Teil B Nummer 1 unter den Buchstaben d, e, f oder g genannten Bestandteile nicht in diesem amtlichen Etikett bzw. dem Stammzertifikat enthalten, so werden die unter diesen Buchstaben vorgesehenen Bestandteile in den Pflanzenpass gemäß Unterabsatz 1 aufgenommen.

(2)  Teil B Nummer 2 gilt entsprechend.

ANHANG VII

Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz gemäß Artikel 91 Absatz 1

Die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz gemäß Artikel 91 Absatz 1 enthält die folgenden Bestandteile:

(a)  auf der linken Seite das Logo des IPPC;

(b)  auf der rechten Seite zunächst den in Artikel 63 Buchstabe b genannten Zwei-Buchstaben-Code für den Mitgliedstaat, in dem der die Markierung anbringende Unternehmer seinen eingetragenen Sitz hat, der Reihe nach gefolgt von einem Bindestrich, der Registriernummer des betreffenden Unternehmers und den Buchstaben „HT“.

Innerhalb der Begrenzung der Markierung dürfen keine anderen Informationen enthalten sein.

Die Markierung darf nicht handgeschrieben sein.

ANHANG VIII

Inhalt der Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr gemäß Artikel 94 Absatz 3 und Artikel 95 Absatz 4

Teil A

Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr gemäss Artikel 94 Absatz 3

(1)  Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Verbringung aus dem Gebiet der Union zum Zwecke der Ausfuhr in ein Drittland enthält die folgenden Bestandteile:

a)  das Wort „Pflanzengesundheitszeugnis“, der Reihe nach gefolgt von:

(i)  den Buchstaben „EU“;

(ii)  dem in Artikel 63 Buchstabe b genannten Zwei-Buchstaben-Code für den Mitgliedstaat, in dem der die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr beantragende Unternehmer seinen eingetragenen Sitz hat;

(iii)  einem Bindestrich;

(iv)  einem individuellen Identifizierungscode für das Zeugnis, bestehend aus Zahlen oder einer Buchstaben-Zahlen-Kombination, wobei die Buchstaben für die Region oder gegebenenfalls den Verwaltungsbezirk des Mitgliedstaates stehen, in welcher bzw. welchem das Zeugnis ausgestellt wurde;

b)  die Wörter „Name und Anschrift des Absenders“, gefolgt vom Namen und von der Anschrift des registrierten Unternehmers, der die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr beantragt hat;

c)  die Wörter „Name und Anschrift des angegebenen Empfängers“, gefolgt vom Namen und von der Anschrift des angegebenen Empfängers;

d)  die Wörter „Pflanzenschutzdienst von“, gefolgt vom Namen des Mitgliedstaates, dessen Pflanzenschutzdienst das Zeugnis ausstellt, gefolgt von den Wörtern „An: Pflanzenschutzdienst(e) von“, gefolgt vom Namen des Bestimmungslandes bzw. von den Namen der Bestimmungsländer;

e)  das Wort „Ursprungsort“, gefolgt von dem Ursprungsort der in der Sendung, für die das Zeugnis ausgestellt wird, enthaltenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände;

f)  die Wörter „Angegebenes Transportmittel“, gefolgt vom angegebenen Transportmittel für diese Sendung;

g)  die Wörter „Angegebener Grenzübertrittsort“, gefolgt vom angegebenen Ort des Übertritts über die Grenze zum Bestimmungsland dieser Sendung;

h)  die Wörter „Unterscheidungsmerkmale: Zahl und Beschreibung der Packstücke; Name des Erzeugnisses; botanischer Name der Pflanzen“, gefolgt von Angaben zur Anzahl und zur Art der in der Sendung enthaltenen Packstücke;

i)  die Wörter „Angegebene Menge“, gefolgt von der Menge der in der Sendung enthaltenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, als Anzahl oder Gewicht ausgedrückt;

j)  die Wörter „Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen geregelten Gegenstände nach geeigneten amtlichen Verfahren untersucht und/oder getestet wurden, dass sie als frei von den von der einführenden Vertragspartei benannten Quarantäneschädlingen befunden wurden, und dass sie den geltenden Pflanzenschutzbestimmungen der einführenden Vertragspartei, einschließlich der für regulierte Nichtquarantäneschädlinge geltenden Bestimmungen, entsprechen. Sie gelten als praktisch frei von anderen Schädlingen.“;

k)  die Wörter „Zusätzliche Erklärung“, gefolgt von der zusätzlichen Erklärung gemäß Artikel 67 Absatz 2 und der Angabe gemäß Artikel 67 Absatz 3 und – optional – weiteren für die Sendung relevanten Informationen zur Pflanzengesundheit. Reicht der Platz für die vollständige zusätzliche Erklärung nicht aus, so ist auch die Rückseite des Formulars zu verwenden;

l)  die Wörter „Entwesung und/oder Desinfektion“;

m)  das Wort „Behandlung“, gefolgt von Angaben zur bei der Sendung durchgeführten Behandlung;

n)  die Wörter „Chemikalie (Wirkstoff)“, gefolgt vom Wirkstoff der Chemikalie, die für die Behandlung gemäß Buchstabe m verwendet wurde;

o)  die Wörter „Dauer und Temperatur“, gefolgt von Angaben zur Dauer und gegebenenfalls zur Temperatur der Behandlung;

p)  das Wort „Konzentration“, gefolgt von der Angabe der Konzentration der Chemikalie bei der Behandlung;

q)  das Wort „Datum“, gefolgt vom Datum der Durchführung der Behandlung;

r)  die Wörter „Sonstige Angaben“, gefolgt von etwaigen sonstigen Angaben, die die zuständige Behörde in das Zeugnis aufnehmen will;

s)  die Wörter „Ort der Ausstellung“, gefolgt vom Ort der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses;

t)  das Wort „Datum“, gefolgt vom Datum der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses;

u)  die Wörter „Name und Unterschrift des amtlichen Beauftragten“, gefolgt vom Namen und von der Unterschrift der beauftragten Person, die das Pflanzengesundheitszeugnis ausstellt und unterzeichnet;

v)  die Wörter „Amtlicher Stempel“, gefolgt vom amtlichen Stempel der zuständigen Behörde, die das Pflanzengesundheitszeugnis ausstellt.

(2)  Im verwendeten Papier ist das Siegel der zuständigen Behörde, die das Zeugnis ausstellt, eingeprägt.

Teil B

Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr gemäss Artikel 95 Absatz 4

(1)  Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Verbringung aus dem Gebiet der Union zum Zwecke der Wiederausfuhr in ein Drittland enthält die folgenden Bestandteile:

a)  die Worte „Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr“, der Reihe nach gefolgt von:

(i)  den Buchstaben „EU“;

(ii)  dem in Artikel 63 Buchstabe b genannten Zwei-Buchstaben-Code für den Mitgliedstaat, in dem der die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr beantragende Unternehmer seinen eingetragenen Sitz hat;

(iii)  einem Bindestrich;

(iv)  einem individuellen Identifizierungscode für das Zeugnis, bestehend aus Zahlen oder einer Buchstaben-Zahlen-Kombination, wobei die Buchstaben für die Region oder gegebenenfalls den Verwaltungsbezirk des Mitgliedstaates stehen, in welcher bzw. welchem das Zeugnis ausgestellt wurde;

b)  die Wörter „Name und Anschrift des Absenders“, gefolgt vom Namen und von der Anschrift des registrierten Unternehmers, der die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr beantragt hat;

c)  die Wörter „Name und Anschrift des angegebenen Empfängers“, gefolgt vom Namen und von der Anschrift des angegebenen Empfängers;

d)  die Wörter „Pflanzenschutzdienst von“, gefolgt vom Namen des Mitgliedstaates, dessen Pflanzenschutzdienst das Zeugnis ausstellt, gefolgt von den Wörtern „An: Pflanzenschutzdienst(e) von“, gefolgt vom Namen des Bestimmungslandes bzw. von den Namen der Bestimmungsländer;

e)  das Wort „Ursprungsort“, gefolgt von dem Ursprungsort der in der Sendung, für die das Zeugnis ausgestellt wird, enthaltenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände;

f)  die Wörter „Angegebenes Transportmittel“, gefolgt vom angegebenen Transportmittel für diese Sendung;

g)  die Wörter „Angegebener Grenzübertrittsort“, gefolgt vom angegebenen Ort des Übertritts über die Grenze zum Bestimmungsland dieser Sendung;

h)  die Wörter „Unterscheidungsmerkmale: Zahl und Beschreibung der Packstücke; Name des Erzeugnisses; botanischer Name der Pflanzen“, gefolgt von Angaben zur Anzahl und zur Art der in der Sendung enthaltenen Packstücke;

i)  die Wörter „Angegebene Menge“, gefolgt von der Menge der in der Sendung enthaltenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, als Anzahl oder Gewicht ausgedrückt;

j)  folgenden Text:

„Hiermit wird bescheinigt,

–  dass die oben beschriebenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse aus ………………. (Ursprungsland) nach ………………. (wiederausführendes Land) eingeführt wurden und dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. ………………. beigefügt war, dessen

*Original

*beglaubigte Kopie diesem Zeugnis als Anlage beigefügt ist;

–  dass sie

*verpackt

*umgepackt

worden sind, in

*ihren ursprünglichen

*neuen Behältern

befördert werden;

–  dass sie aufgrund des

*ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses

und

*einer zusätzlichen Untersuchung

als den im einführenden Land geltenden pflanzengesundheitlichen Vorschriften entsprechend angesehen werden und

–  die Sendung während ihrer Lagerung in ……………… (wiederausführendes Land) keiner Gefahr eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war.

* Zutreffendes ankreuzen“;

die geforderten Informationen sind in diesen Text einzufügen und die zutreffenden Kästchen sind anzukreuzen;

k)  die Wörter „Zusätzliche Erklärung“, gefolgt von der zusätzlichen Erklärung gemäß Artikel 67 Absatz 2 und der Angabe gemäß Artikel 67 Absatz 3 und – optional – weiteren für die Sendung relevanten Informationen zur Pflanzengesundheit. Reicht der Platz für die vollständige zusätzliche Erklärung nicht aus, so ist auch die Rückseite des Formulars zu verwenden;

l)  die Wörter „Entwesung und/oder Desinfektion“;

m)  das Wort „Behandlung“, gefolgt von Angaben zur bei der Sendung durchgeführten Behandlung;

n)  die Wörter „Chemikalie (Wirkstoff)“, gefolgt vom Wirkstoff der Chemikalie, die für die Behandlung gemäß Buchstabe m verwendet wurde;

o)  die Wörter „Dauer und Temperatur“, gefolgt von Angaben zur Dauer und gegebenenfalls zur Temperatur der Behandlung;

p)  das Wort „Konzentration“, gefolgt von der Angabe der Konzentration der Chemikalie bei der Behandlung;

q)  das Wort „Datum“, gefolgt vom Datum der Durchführung der Behandlung;

r)  die Wörter „Sonstige Angaben“, gefolgt von etwaigen sonstigen Angaben, die die zuständige Behörde in das Zeugnis aufnehmen will;

s)  die Wörter „Ort der Ausstellung“, gefolgt vom Ort der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses;

t)  das Wort „Datum“, gefolgt vom Datum der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses;

u)  die Wörter „Name und Unterschrift des amtlichen Beauftragten“, gefolgt vom Namen und von der Unterschrift der beauftragten Person, die das Pflanzengesundheitszeugnis ausstellt und unterzeichnet;

v)  die Wörter „Amtlicher Stempel“, gefolgt vom amtlichen Stempel der zuständigen Behörde, die das Pflanzengesundheitszeugnis ausstellt.

(2)  Im verwendeten Papier ist das Siegel der zuständigen Behörde, die das Zeugnis ausstellt, eingeprägt.

ANHANG IX

Entsprechungstabelle

Richtlinie 69/464/EWG des Rates

Vorliegende Verordnung

Verordnung (EU) Nr. …/…

[Nummer der Verordnung über amtliche Kontrollen]

Artikel 1

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 2

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 3, 4 und 5

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 6

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 31 Absatz 1

Artikel 10 und 11

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 12 und 13

Richtlinie 93/85/EWG des Rates

Vorliegende Verordnung

Verordnung (EU) Nr. …/… [Nummer der Verordnung über amtliche Kontrollen].

Artikel 1

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 2

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 3

Artikel 9

Artikel 4 bis 8

Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 8

Artikel 11

Artikel 31 Absatz 1

Artikel 12

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 13 bis 15

Anhänge I bis V

Artikel 27 Absatz 1

Richtlinie 98/57/EG des Rates

Vorliegende Verordnung

Verordnung (EU) Nr. …/…. [Nummer der Verordnung über amtliche Kontrollen]

Artikel 1

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 2

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 3

Artikel 9

Artikel 4 bis 7

Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 31 Absatz 1

Artikel 11

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 12 bis 14

Anhänge I bis VII

Artikel 27 Absatz 1

Richtlinie 2007/33/EG des Rates

Vorliegende Verordnung

Verordnung (EU) Nr. …/…. [Nummer der Verordnung über amtliche Kontrollen]

Artikel 1

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 2 und 3

Artikel 27 Absätze 1 und 2

Artikel 4 bis 8

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 9 bis 13

Artikel 27 Absätze 1 und 2

Artikel 14

Artikel 8

Artikel 15

Artikel 31 Absatz 1

Artikel 16

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 17

Artikel 99

Artikel 18 bis 20

Anhänge I bis IV

Artikel 27 Absatz 1

Richtlinie 2000/29/EG des Rates

Vorliegende Verordnung

Verordnung (EU) Nr. …/…. [Nummer der Verordnung über amtliche Kontrollen]

Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 3

Artikel 1 Absätze 5 und 6

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 73

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 3, 25 und 36

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 32 bis 35

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i Unterabsatz 1

Artikel 71

Artikel 4

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i Unterabsatz 2

Artikel 4 und 19

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i Unterabsatz 3

Artikel 129

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 2 Absatz 28

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p

Artikel 2 Absatz 26

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r

Artikel 2 Absatz 48

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 3 Absätze 2 und 3

Artikel 5 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 32 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 5 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 1

Artikel 3 Absätze 8 und 9

Artikel 8, 46 und 54

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 40 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 49 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 8, 46 und 54

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 44

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 40 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 49 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 51 und 70

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 8, 46 und 54

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 44

Artikel 6 Absätze 1 bis 4

Artikel 82 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 6 Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 82 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 3

Artikel 61 und 64

Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 4

Artikel 10

Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 5

Artikel 76

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 61 und 65

Artikel 6 Absatz 7

Artikel 76

Artikel 6 Absatz 8 erster Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 8 zweiter Gedankenstrich

Artikel 53

Artikel 6 Absatz 8 dritter Gedankenstrich

Artikel 82 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 8 vierter Gedankenstrich

Artikel 62, 65 und 85

Artikel 6 Absatz 8 fünfter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 8 sechster Gedankenstrich

Artikel 76

Artikel 6 Absatz 9

Artikel 62

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 78 Absatz 3 sowie Artikel 80, 81 und 82

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 74, 75 und 76

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 88

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 82 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 82 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 19 Buchstabe d

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 87

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 87

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 43, 134, 135 und 136

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 65 Absatz 3, Artikel 88 Absatz 5 und Artikel 90 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben g und h

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 115

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 41 Absatz 4 und Artikel 90 Absätze 1 und 5

Artikel 19 Buchstabe d sowie Artikel 103, 130, 134, 135 und 136

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 71 Absatz 5

Artikel 45 und Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 13 Absätze 3 und 4

Artikel 13a Absatz 1

Artikel 47

Artikel 13a Absatz 2

Artikel 52

Artikel 13a Absatz 3

Artikel 71

Artikel 13a Absatz 4

Artikel 71

Artikel 13a Absatz 5

Artikel 50 und 52

Artikel 13b Absatz 1

Artikel 63

Artikel 13b Absatz 2

Artikel 49

Artikel 13b Absatz 3

Artikel 46

Artikel 13b Absatz 4

Artikel 46

Artikel 13b Absatz 5

Artikel 46

Artikel 13b Absatz 6

Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 55

Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 61

Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 54, 55 und 56

Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 47

Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 51

Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 51

Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 51

Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 49, 50 und 51

Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 47

Artikel 13c Absatz 3

Artikel 55 und 130

Artikel 13c Absatz 4

Artikel 55, 58 und 62

Artikel 13c Absatz 5

Artikel 13c Absatz 6

Artikel 89

Artikel 13c Absatz 7

Artikel 72

Artikel 134, 135 und 136

Artikel 13c Absatz 8

Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 5, Artikel 50 Absatz 4 und Artikel 97

Artikel 130

Artikel 13d Absatz 1

Artikel 77 und 78

Artikel 13d Absatz 2

Artikel 79

Artikel 13d Absatz 3

Artikel 79 und 83

Artikel 13d Absatz 4

Artikel 80

Artikel 13d Absatz 5

Artikel 78 und 79

Artikel 13d Absatz 6

Artikel 13d Absatz 7

Artikel 13e

Artikel 94 und 95

Artikel 14

Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 37 Absätze 2 und 3, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 50 Absatz 2, Artikel 68 Absätze 2 und 3, Artikel 69 Absätze 2 und 3, Artikel 74 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 75 Absätze 2 und 3

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 67 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 10 Absätze 1 und 2 und Artikel 16

Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 28

Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 29

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 27 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 47 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 27 Absatz 6, Artikel 29 Absatz 6 und Artikel 47 Absatz 4

Artikel 18

Artikel 99

Artikel 20

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 115 Absätze 1 und 2

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 115 Absatz 4

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 115 Absätze 1 und 3

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 115 Absätze 1 und 3

Artikel 21 Absatz 5

Artikel 117 und 118

Artikel 21 Absatz 6

Artikel 97

Artikel 130

Artikel 21 Absatz 7

Artikel 21 Absatz 8

Artikel 22

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 102

Artikel 23 Absatz 4

Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3

Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 4

Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 5

Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 3

Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 4

Artikel 23 Absatz 7

Artikel 23 Absatz 8

Artikel 23 Absatz 9

Artikel 23 Absatz 10

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 87 Absatz 2

Artikel 27a

Artikel 107 bis 110

Artikel 28

Artikel 29

Anhang I Teil A Kapitel I

Artikel 5 Absatz 2

Anhang I Teil A Kapitel II

Artikel 5 Absatz 2

Anhang I, Teil B

Artikel 32 Absatz 3

Anhang II Teil A Kapitel I

Artikel 5 Absatz 2

Anhang II Teil A Kapitel II

Artikel 37 Absatz 2

Anhang II Teil B

Artikel 32 Absatz 3

Anhang III Teil A

Artikel 40 Absatz 1

Anhang III Teil B

Artikel 49 Absatz 1

Anhang IV Teil A

Artikel 41 Absatz 1

Anhang IV Teil B

Artikel 50 Absatz 1

Anhang V Teil A Ziffer I

Artikel 74 Absatz 1

Anhang V Teil A Ziffer II

Artikel 75 Absatz 1

Anhang V Teil B Ziffer I

Artikel 68 Absatz 1

Anhang V Teil B Ziffer II

Artikel 69 Absatz 1

Anhang VI

Anhang VII

Anhang VIII

Anhang VIII

Anhang VIIIa

Anhang IX

(1) ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 104.
(2)ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 104.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014.
(4)Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).
(5)Rat der Europäischen Union, 2906. Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen/Haushalt), 21. November 2008. Überprüfung der EG-Pflanzenschutzregelung – Schlussfolgerungen des Rates. Dok. Nr. 104228.
(6) Verordnung (EU) Nr. …/…. des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 1/2005, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009, der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014 und der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG, 2008/120/EG und 2009/128/EG (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L ... vom ..., S. ...).
(7) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).
(8)Verordnung (EU) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial und dessen Bereitstellung auf dem Markt (ABl. L … vom …, S. …).
(9)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(10)Richtlinie 74/647/EWG des Rates vom 9. Dezember 1974 zur Bekämpfung von Nelkenwicklern (ABl. L 352 vom 28.12.1974, S. 41).
(11)Richtlinie 69/466/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus (ABl. L 323 vom 24.12.1969, S. 5).
(12)Richtlinie 69/464/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses (ABl. L 323 vom 24.12.1969, S. 1).
(13)Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. L 259 vom 18.10.1993, S. 1).
(14)Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. L 235 vom 21.8.1998, S. 1).
(15)Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG (ABl. L 156 vom 16.6.2007, S. 12).
(16)Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG des Rates (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).
(17) Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Prävention und die Kontrolle der Einbringung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L ...).
(18)ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309.
(19)ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 1.
(20)ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 9.
(21)ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.
(22)ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.
(23)ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.
(24)Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(25) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(26)ISO 3166-1:2006, Codes für die Namen von Ländern und deren Untereinheiten – Teil 1: Codes für Ländernamen. Internationale Normenorganisation ISO, Genf.
(27) Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S 1).
(28) Verordnung (EG) Nr. 865/2006 vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S .1).
(29) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(30) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(31) Beschluss 2004/613/EG der Kommission vom 6. August 2004 über die Einsetzung einer Beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit (ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 17).
(32) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(33) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(34) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(35)Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(36)Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).


Sicherheit von Verbraucherprodukten ***I
PDF 521kWORD 226k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Verbraucherprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG (COM(2013)0078 – C7-0042/2013 – 2013/0049(COD))
P7_TA(2014)0383A7-0355/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0078),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0042/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Mai 2013(1),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Rechtsausschusses (A7-00355/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Maggio 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Verbraucherprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

P7_TC1-COD(2013)0049


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  In der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit(4) wird gefordert für Produkte auf dem Binnenmarkt die grundlegende Anforderung aufgestellt, dass Verbraucherprodukte sicher sind und dass die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten auf effiziente Art und Weise tätig werden, wenn sie gefährliche Produkte entdecken, und diese über das Schnellwarnsystem der Gemeinschaft für gefährliche Produkte (RAPEX) melden. Die Richtlinie 2001/95/EG muss grundlegend überarbeitet werden, um ihre Funktionsweise zu verbessern und die Kohärenz mit den Entwicklungen im Unionsrecht auf den Gebieten Marktüberwachung, Pflichten der Wirtschaftakteure und Normung sicherzustellen. Im Bemühen um Klarheit sollte die Richtlinie 2001/95/EG aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. [Abänd. 1]

(2)  Eine Verordnung ist das geeignete Rechtsinstrument, da sie klare und ausführliche Bestimmungen enthält, die keinen Raum für eine abweichende Umsetzung und Anwendung durch die Mitgliedstaaten lassen. Mit einer Verordnung ist dafür gesorgt, dass rechtliche Bestimmungen ab einem bestimmten Zeitpunkt überall in der Union gelten. [Abänd. 2]

(3)  Diese Zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus hat die Union einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher zu leisten. In diesem Zusammenhang ist diese Verordnung muss zum Erreichen der von entscheidender Bedeutung, um das grundlegende Ziel eines Binnenmarktes für sichere Produkte sowie die in Artikel 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) genannten Ziele zu erreichen. beitragen. Insbesondere sollte sie das Funktionieren des Binnenmarktes für Verbraucherprodukte gewährleisten, indem sie einheitliche Vorgaben für ein allgemeines Sicherheitsgebot, Bewertungskriterien und Pflichten der Wirtschaftsakteure macht. Da die Verordnung (EU) Nr. […/…] [über die Marktüberwachung von Produkten](5), die auch für von der vorliegenden Verordnung erfasste Produkte gilt, Bestimmungen für die Marktüberwachung (und für RAPEX) enthält, sind Bestimmungen für die Marktüberwachung oder für RAPEX in dieser Verordnung nicht mehr erforderlich. [Abänd. 3]

(3a)  Diese Verordnung sollte insbesondere das Funktionieren des Binnenmarktes für Verbraucherprodukte zum Ziel haben, indem sie einheitliche Vorgaben für ein allgemeines Sicherheitsgebot, Bewertungskriterien und Pflichten der Wirtschaftsakteure macht. Da die Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(6)(7) Bestimmungen für die Marktüberwachung (und für RAPEX) enthält, sind Bestimmungen für die Marktüberwachung oder für RAPEX in dieser Verordnung nicht mehr erforderlich. [Abänd. 4]

(3b)  Die Sicherheit der Verbraucher hängt in hohem Maße davon ab, wie wirksam die Produktsicherheitsanforderungen der Union durchgesetzt werden. Marktüberwachungsmaßnahmen auf nationaler und auf Unionsebene sollten laufend verbessert und ihre Effizienz sollte stetig gesteigert werden, um die sich ständig verändernden Herausforderungen eines globalisierten Marktes und einer immer komplexeren Lieferkette bewältigen zu können. Ein Versagen der Marktüberwachungssysteme könnte eine Wettbewerbsverzerrung verursachen, die Sicherheit der Verbraucher gefährden und das Vertrauen der Bürger in den Binnenmarkt erschüttern. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten systematische Vorgehensweisen entwickeln, um eine größere Effizienz der Marktüberwachung und anderer Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, und gewährleisten, dass diese für die Öffentlichkeit und die interessierten Kreise transparent sind. [Abänd. 5]

(4)  Die Rechtsvorschriften der Union über Lebens- und Futtermittel und damit zusammenhängende Bereiche gewährleisten die Sicherheit der von ihnen erfassten Produkte. Diese Verordnung sollte somit nicht für solche Produkte gelten, mit Ausnahme der Lebensmittelbedarfsgegenstände, sofern es um Risiken geht, die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) oder anderen Lebensmittelvorschriften abgedeckt sind, die nur chemische und biologische Risiken im Zusammenhang mit Lebensmitteln erfassen.

(5)  Arzneimittel müssen vor dem Inverkehrbringen bewertet werden, wozu auch eine spezifische Risiko-Nutzen-Analyse gehört. Sie sollten daher vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(6)  Diese Verordnung sollte sich nicht auf Dienstleistungen erstrecken. Zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher sollte die Verordnung allerdings für alle Produkte gelten, die den Verbrauchern im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen geliefert oder bereitgestellt werden oder von ihnen verwendet werden, oder denen die Verbraucher während des Erbringens der Dienstleistung durch einen Dienstleistungserbringer direkt ausgesetzt sind. Von Dienstleistungserbringern bediente Beförderungsmittel, in denen die Verbraucher sich fortbewegen oder reisen, sollten nicht unter diese Verordnung fallen, da sie in Verbindung mit der Sicherheit der erbrachten Dienstleistung zu behandeln sind. [Abänd. 6]

(6a)  Produkte, die für die ausschließliche gewerbliche Nutzung konzipiert sind, jedoch anschließend auf den Verbrauchermarkt gelangt sind, sollten dieser Verordnung ebenfalls unterliegen, da sie bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern gefährden können. [Abänd. 7]

(6b)  Von Dienstleistungserbringern bediente Beförderungsmittel, in denen die Verbraucher reisen, sollten nicht unter diese Verordnung fallen, da sie in Verbindung mit der Sicherheit der erbrachten Dienstleistung zu behandeln sind. [Abänd. 8]

(7)  Die Union hat zwar bereichsspezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften ausgearbeitet, in denen es um Sicherheitsaspekte bestimmter Produkte oder Produktkategorien geht, es ist aber praktisch unmöglich, für alle bestehenden oder noch zu entwickelnden Verbraucherprodukte Unionsvorschriften zu erlassen. Es fehlt daher ein bereichsübergreifender Rechtsrahmen zum Schließen von Lücken im Verbraucherschutzrecht, insbesondere mit Blick auf das angestrebte hohe Verbraucherschutzniveau in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit, wie es in den Artikeln 114 und 169 AEUV gefordert wird.

(8)  Sofern Verbraucherprodukte durch die vorliegende Verordnung abgedeckt sind, sollte der Geltungsbereich der verschiedenen Teile der Verordnung klar von den bereichsspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union abgegrenzt sein. Das allgemeine Produktsicherheitsgebot und die damit verbundenen Bestimmungen in Kapitel I dieser Verordnung sollten für alle Verbraucherprodukte gelten, die Pflichten der Wirtschaftsakteure hingegen nur dann, wenn nicht Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, etwa über Kosmetikprodukte, Spielzeug, Elektrogeräte oder Bauprodukte, gleichwertige Pflichten enthalten. [Abänd. 9]

(9)  Im Bemühen um Kohärenz zwischen dieser Verordnung und bereichsspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union im Hinblick auf spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure sollten die Bestimmungen über Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler nach den diesbezüglichen Bestimmungen im Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten(9) formuliert werden. Durch die harmonisierten Rechtsvorschriften sollte den Wirtschaftsakteuren jedoch kein unnötiger Verwaltungsaufwand entstehen. [Abänd. 10]

(10)  Der Geltungsbereich dieser Verordnung sollte nicht auf eine bestimmte Methode des Verkaufs von Verbraucherprodukten beschränkt sein und somit auch den Fernabsatz, beispielsweise den elektronischen Geschäftsverkehr, den Online-Vertrieb und Verkaufsplattformen im Internet, einschließen. [Abänd. 11]

(11)  Diese Verordnung sollte für gebrauchte Produkte gelten, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit wieder in die Lieferkette gelangen, sofern sie als solche in Verkehr gebracht wurden, und sie sollte für gebrauchte Produkte gelten, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals in Verkehr gebracht wurden, mit Ausnahme der gebrauchten Produkte, von denen die Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie aktuelle Sicherheitsnormen erfüllen, beispielsweise Antiquitäten. [Abänd. 12]

(12)  Diese Verordnung sollte auch für Verbraucherprodukte gelten und damit Vermarktung, Einfuhr und Herstellung und Ausfuhr von Produkten untersagen, die zwar keine Lebensmittel sind, aber von Personen, insbesondere Kleinkindern, leicht mit Lebensmitteln solchen verwechselt werden und deshalb von Verbrauchern, insbesondere von Kindern, zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden können, was zum Beispiel zum Ersticken, zu einer Vergiftung oder zu einer Perforation oder einem Verschluss des Verdauungskanals dazu führen kann, dass sie sie zum Mund führen, lutschen oder schlucken, wodurch der Tod oder Verletzungen verursacht werden können. Die Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden(10), die solche Lebensmittelimitate bisher regelt, sollte aufgehoben werden. [Abänd. 13]

(13)  Die Sicherheit von Produkten sollte unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte bewertet werden, vor allem ihrer Zusammensetzung, ihrer Echtheit, ihrer Merkmale, ihres Materials, ihrer Bestandteile und ihrer der Aufmachung des Produkts und seiner Verpackung sowie der voraussichtlichen Nutzergruppen und ihrer Schutzbedürftigkeit; letzteres gilt insbesondere für Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen. [Abänd. 14]

(13a)  Das Vorsorgeprinzip gemäß Artikel 191 Absatz 2 AEUV, das unter anderem in der Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2000 mit dem Titel „Die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips“ behandelt wird, ist ein für Produktsicherheit und Verbraucherschutz grundlegendes Prinzip, dem bei der Festlegung der Kriterien für die Beurteilung der Sicherheit eines Produktes gebührend Rechnung getragen werden sollte. [Abänd. 15]

(13b)  In dieser Verordnung sollten Produkte berücksichtigt werden, die auf Kinder ansprechend wirken und deren Ausführung, Verpackung und Merkmale in irgendeiner Weise einem Spielzeug oder einem Gegenstand ähnelt, der für Kinder interessant oder für ihren Gebrauch bestimmt ist. Produkte, die auf Kinder ansprechend wirken, sollten auf ihren Risikograd hin bewertet werden, und es sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um dieses Risiko zu mindern. [Abänd. 16]

(13c)  Bei der Bewertung der Sicherheit eines Produkts sollte besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, ob das Produkt Verletzungen hervorgerufen hat, die Eingang in die gemäß Verordnung (EU) Nr. …/…(11) eingerichtete gesamteuropäische Verletzungsdatenbank gefunden haben. [Abänd. 17]

(14)  Um zu vermeiden, dass Überschneidungen von Sicherheitsanforderungen und Konflikte mit anderen Rechtsvorschriften der Union entstehen, sollte im Sinne dieser Verordnung ein Produkt als sicher gelten, das bereichsspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Personen genügt.

(15)  Je nach ihrer Rolle in der Lieferkette sollten die Wirtschaftsakteure für die Konformität der Produkte verantwortlich sein, so dass ein hohes Maß an Gesundheitsschutz und Sicherheit der Verbraucher gewährleistet ist. Dabei sollte eine strenge Angleichung an die Bestimmungen über die Pflichten der Wirtschaftsakteure gemäß Beschluss Nr. 768/2008/EG erfolgen, da sich so hinsichtlich der Pflichten der Wirtschaftsakteure, die unter die harmonisierten Rechtsvorschriften fallen, und der Wirtschaftsakteure, die unter die nicht harmonisierten Rechtsvorschriften der Union fallen, in dieser Verordnung gleiche Bedingungen schaffen ließen. [Abänd. 20]

(15a)  Bei Produkten, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, europäische Normen oder einzelstaatlichen Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen unterliegen, sollten die Wirtschaftsakteure die Sicherheit von Produkten gemäß spezifischer Kriterien bewerten, auf deren Grundlage sie die Höhe des Risikos bestimmen, das mit einem Produkt in Verbindung gebracht wird. Die Marktüberwachungsbehörden können die Wirtschaftsakteure bei der Bewertung der Sicherheit unterstützen. [Abänd. 21]

(15b)  Um das Inverkehrbringen sicherer Produkte zu begünstigen, sollten die Wirtschaftsakteure und insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) auf die durch diese Verordnung auferlegten Pflichten reagieren, indem sie Arbeitsgemeinschaften mit der doppelten Zielsetzung bilden, die Einhaltung der Produktsicherheitsanforderungen sowie die Erfüllung hochgesteckter Qualitätsnormen zu gewährleisten und die Kosten sowie den Aufwand an Verwaltung und Bürokratie, der auf die einzelnen Unternehmen zurückfällt, zu verringern. [Abänd. 22]

(16)  Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Produkte auf dem Markt bereitstellen, die sicher sind und dieser Verordnung genügen. Es ist notwendig, für eine klare und verhältnismäßige Aufteilung der Pflichten zu sorgen, die der Rolle jedes Akteurs im Liefer- und Vertriebsprozess entsprechen.

(16a)  Hersteller sollten gewährleisten, dass die Produkte, die sie in den Verkehr bringen, im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Sicherheitsanforderungen entworfen und hergestellt wurden. Zur Klarstellung der Herstellerpflichten und zur Minimierung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands sollte die Kommission eine EU-weite allgemeine Risikobewertungsmethode für Produkte einführen und nutzerfreundliche elektronische Instrumente zur Analyse der Risiken erschaffen. Diese auf bewährten Verfahren und Beiträgen der Interessenträger gründende Methode sollte Herstellern beim Entwerfen von Produkten ein wirksames Instrument zur Bewertung des Risikos an die Hand geben. [Abänd. 23]

(16b)  Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen Wirtschaftsakteuren, Marktüberwachungsbehörden und Verbrauchern sollten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsakteure auffordern, neben der Postanschrift auch die Adresse einer Website anzugeben. [Abänd. 24]

(16)  Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Produkte auf dem Markt bereitstellen, die sicher sind und dieser Verordnung genügen. Es ist notwendig, für eine klare und verhältnismäßige Aufteilung der Pflichten zu sorgen, die der Rolle jedes Akteurs im Liefer- und Vertriebsprozess entsprechen.

(17)  Die Einführer tragen die Verantwortung dafür, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Produkte aus Drittländern der vorliegenden Verordnung genügen. Daher sollten die spezifischen Pflichten der Einführer in diese Verordnung aufgenommen werden.

(18)  Hersteller und Einführer bringen Produkte in Verkehr, und Händler stellen diese Produkte anschließend auf dem Markt bereit; dabei sollten die Händler gebührend dafür Sorge tragen, dass die Konformität eines Produkts mit dieser Verordnung nicht durch dessen Handhabung beeinträchtigt wird.

(18a)  Die Händler sollten gewährleisten, dass Hersteller und Einführer ihren Verpflichtungen nachgekommen sind, indem sie überprüfen, ob auf dem Produkt oder seiner Verpackung der Name, der Markenname oder die Adresse, unter der Hersteller und Einführer kontaktiert werden können, angegeben sind und ob Chargennummer, Seriennummer oder andere Elemente zur Produktkennzeichnung an dem Produkt angebracht sind. Die Händler müssen nicht jedes einzelne Produkt überprüfen, es sei denn, sie gehen davon aus, dass Hersteller oder Einführer die für sie geltenden Verpflichtungen nicht erfüllt haben. [Abänd. 25]

(19)  Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt so verändert, dass sich dies auf die Konformität des Produkts mit dieser Verordnung auswirken kann, sollte als Hersteller gelten und sollte die Pflichten des Herstellers wahrnehmen.

(20)  Die verlässliche Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Produkten in der gesamten Lieferkette tragen dazu bei, die beteiligten Wirtschaftsakteure zu ermitteln und mit wirksamen Maßnahmen, wie etwa gezielten Rückrufaktionen, auf nicht sichere Produkte zu reagieren. Die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit der Produkte sorgen somit dafür, dass Verbraucher und Wirtschaftsakteure sich genau über unsichere Produkte informieren können, was das Vertrauen in den Markt stärkt und unnötige Handelsstörungen vermeidet. Die Produkte sollten daher Angaben aufweisen, die eine Identifizierung des Produktes selbst sowie die des Herstellers und gegebenenfalls des Einführers ermöglichen. Die Hersteller sollten auch eine Dokumentation der technischen Merkmale ihrer Produkte erarbeiten, wofür sie die am besten geeigneten und kostengünstigsten Möglichkeiten wählen können, beispielsweise elektronische Mittel. Von den Wirtschaftsakteuren sollte zudem verlangt werden, dass sie die Unternehmer nennen können, von denen sie ein Produkt bezogen haben und an die sie es abgegeben haben. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(12) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung.

(20a)  Globalisierung, verstärktes Outsourcing und das Wachstum des internationalen Handels bedeuten, dass weltweit mehr Erzeugnisse gehandelt werden, und vor diesem Hintergrund kommt einer Zusammenarbeit zwischen den weltweiten Regulierungsbehörden und anderen Akteuren auf dem Gebiet der Produktsicherheit eine Schlüsselrolle für die Bewältigung der Herausforderungen zu, die sich aufgrund der komplexen Versorgungsketten und des größeren Handelsvolumens ergeben. Die Kommission sollte besonders darin bestärkt werden, der konstruktiven Sicherheit von Produkten durch bilaterale Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden von Drittländern mehr Aufmerksamkeit zu schenken. [Abänd. 26]

(20b)  Die bereits bestehenden Rückverfolgungssysteme und Identifizierungsverfahren sollten wirksam durchgesetzt und verbessert werden. In diesem Zusammenhang muss der Einsatz der bereits bestehenden Technologien bewertet und beurteilt werden, damit die Leistung verbessert und der Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure verringert werden kann. Eines der Ziele dieser Verordnung besteht in der ständigen Verbesserung der Rückverfolgungssysteme, die für Wirtschaftsakteure und Produkte vorgeschrieben sind. [Abänd. 27]

(20c)  Um die Rückverfolgbarkeit in der Zukunft zu verbessern, sollte die Kommission abschätzen, wie die Anwendung von Sendungsverfolgungs- und Produktauthentifizierungstechnologien gefördert werden kann. Die bei dieser Abschätzung bewerteten Technologien sollten unter anderem die Sicherheit von Verbraucherprodukten gewährleisten, die Rückverfolgbarkeitsmechanismen verbessern und den Wirtschaftsakteuren keinen unnötigen Verwaltungsaufwand auferlegen, damit hiermit verbundene Kosten nicht an die Verbraucher weitergegeben werden. [Abänd. 28]

(20d)  In Anlehnung an die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) eingerichteten nationalen Produktinfostellen sollten in den Mitgliedstaaten Anlaufstellen für Produktsicherheit geschaffen werden, die als Informationszentren für Wirtschaftsakteure dienen und diesen Wirtschaftsakteuren Beratung und Schulungen zu Anforderungen und Rechtsvorschriften im Bereich der Produktsicherheit zur Verfügung stellen. [Abänd. 29]

(21)  Die Ursprungsangabe ergänzt die ist eine notwendige Ergänzung der in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Rückverfolgungsanforderungen wie Name und Anschrift des Herstellers. So Darüber hinaus lässt sich mit Hilfe der Angabe des Ursprungslands der tatsächliche Herstellungsort bestimmen, zumal wenn der Hersteller nicht erreicht werden kann, oder wenn dessen Anschrift vom tatsächlichen Herstellungsort abweicht, wenn sowohl Name als auch Anschrift des Herstellers fehlen oder wenn sich die Adresse auf einer abhandengekommenen Verpackung befand. Die Marktüberwachungsbehörden können dadurch Produkte leichter zum Herstellungsort zurückverfolgen und im Rahmen der bilateralen oder multilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verbraucherproduktsicherheit Verbindung zu den Behörden des Ursprungslands aufnehmen, um geeignete Maßnahmen bei Beanstandungen zu vereinbaren. [Abänd. 30]

(21a)  Die Angabe des Ursprungs des Produkts würde Verbrauchern den Zugang zu Informationen über den Produktzyklus erleichtern und damit ihren Kenntnisstand erhöhen. Insbesondere in Hinblick auf die Angabe des Namens des Herstellers, der die Pflichten der Wirtschaftsakteure erfüllt, besteht die Gefahr, dass die Verbraucher irregeführt werden, da sich das Ursprungsland aufgrund der Angabe des Herstellers nicht unbedingt ermitteln lässt. Folglich sollte es sich bei der Ursprungsangabe um die einzige Möglichkeit für Verbraucher handeln, das Herstellungsland in Erfahrung zu bringen. [Abänd. 31]

(21b)  Bei mehreren Handelspartnern der Union ist die Ursprungsangabe bei der Produktkennzeichnung und der Zollanmeldung gesetzlich vorgeschrieben. Die Einführung der Ursprungsangabe nach dieser Verordnung wird zu einer Angleichung der Union an die internationale Handelsordnung führen. Da das Erfordernis zur Bereitstellung einer Ursprungsangabe alle Non-Food-Erzeugnisse im Gebiet der Union betrifft, unabhängig davon, ob diese eingeführt werden oder nicht, wird sie außerdem in Einklang mit den internationalen Handelsverpflichtungen der Union stehen. [Abänd. 32]

(22)  Zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Anwendung des allgemeinen Sicherheitsgebots nach dieser Verordnung ist es wichtig, dass bestimmte Produkte und Risiken erfassende europäische Normen genutzt werden, damit bei einem Produkt, das einer solchen europäischen Norm entspricht, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, von der Vermutung ausgegangen werden kann, dass es dieses Gebot erfüllt.

(23)  Muss nach Ansicht der Kommission durch eine europäische Norm sichergestellt werden, dass bestimmte Produkte dem allgemeinen Sicherheitsgebot nach der vorliegenden Verordnung genügen, sollte die Kommission mit Bezug auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragen, eine Norm zu erarbeiten oder zu nennen, die gewährleistet, dass die der Norm genügenden Produkte als sicher gelten. Die Kommission sollte die Fundstellen solcher europäischen Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

(24)  Die Verfahren, nach denen europäische Normen im Sinne dieser Verordnung in Auftrag gegeben werden und nach denen formelle Einwände gegen diese erhoben werden können, sollten in dieser Verordnung festgelegt und an die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 angepasst werden. Um Kohärenz in Fragen der europäischen Normung zu gewährleisten, sollten Aufträge für europäische Normen oder Einwände gegen eine europäische Norm dem mit dieser Verordnung eingerichteten Ausschuss vorgelegt werden, nachdem Experten der Mitgliedstaaten für die Sicherheit von Verbraucherprodukten und die einschlägigen Interessenträger in geeigneter Weise angehört wurden. [Abänd. 33]

(25)  Europäische Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG veröffentlicht sind, sollten weiterhin als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gelten. Von der Kommission in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2001/95/EG erteilte Normungsaufträge sollten als Normungsaufträge im Sinne der vorliegenden Verordnung angesehen werden.

(26)  Fehlen einschlägige europäische Normen oder andere anerkannte Mittel zur Bewertung der Produktsicherheit, so sollten bei der Bewertung der Sicherheit von Produkten einschlägige gemäß Artikel 292 AEUV angenommene Kommissionsempfehlungen berücksichtigt werden.

(26a)  Damit weiterhin ein hohes Maß an Gesundheitsschutz und Sicherheit der Verbraucher gewährleistet ist, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um die Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen festzulegen, auf denen wegen ihres niedrigen Risikogrades Name und Anschrift von Hersteller und Einführer nicht angegeben werden müssen, die Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen festzulegen, die potenziell ein ernstes Risiko für die Gesundheit und die Sicherheit darstellen, und die Daten festzulegen, die Wirtschaftsakteure mit Hilfe des Rückverfolgungssystems erfassen und speichern müssen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(27)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission in folgenden Bereichen Durchführungsbefugnisse übertragen werden: Befreiung von der Pflicht, den Marktüberwachungsbehörden Risikoprodukte zu melden; Art des Datenträgers und seiner Anbringung an dem Produkt zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit; Normungsaufträge an europäische Normungsorganisationen; Beschlüsse über formelle Einwände gegen europäische Normen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(15), ausgeübt werden.

(28)  Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten bezüglich Beschlüssen über formelle Enwände gegen europäischen Normen angewendet werden, wenn die Fundstelle der betroffenen europäische Norm noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, weil die betreffende Norm noch keine Konformitätsvermutung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsgebot gemäß dieser Verordnung begründet.

(30)  Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für ihre Durchsetzung sorgen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und davon abhängen, wie schwer der Verstoß war, wie lange er dauerte, ob es sich um einen vorsätzlichen oder wiederholten Verstoß handelte und wie groß die Beschäftigtenzahl und der Jahresumsatz der betreffenden Unternehmen waren, wobei besonderes Augenmerk auf KMU zu legen ist. Verstöße sollten EU-weit harmonisierte Verwaltungssanktionen nach sich ziehen. Es sollte den Mitgliedstaaten nahegelegt werden, sämtliche Einnahmen, die im Rahmen dieser Verwaltungssanktionen erzielt werden, für Marktüberwachungstätigkeiten zu verwenden. [Abänd. 34]

(30a)  Um die abschreckende Wirkung der Sanktionen zu verstärken, sollte die Kommission diese veröffentlichen. Außerdem sollten Wirtschaftsakteure, denen wiederholt nachgewiesen wird, vorsätzlich gegen diese Verordnung verstoßen zu haben, auf eine öffentliche, unionsweite schwarze Liste gesetzt werden. [Abänd. 35]

(31)  Damit sich Wirtschaftsakteure, Mitgliedstaaten und Kommission auf die mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen einstellen können, ist es angebracht, bis zum Geltungsbeginn der Verordnung einen angemessenen Übergangszeitraum einzuräumen.

(32)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich das Funktionieren des Binnenmarktes für Verbraucherprodukte bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Maßes an Gesundheitsschutz und Sicherheit der Verbraucher sicherzustellen, von den Mitgliedstaaten nicht vollständig verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(33)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere soll die Verordnung gewährleisten, dass die Verpflichtung, ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, uneingeschränkt erfüllt und die unternehmerische Freiheit uneingeschränkt geachtet wird –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Ziel [Abänd. 36]

Ziel dieser Verordnung ist es, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und dabei ein hohes Gesundheits-, Sicherheits- und Verbraucherschutzniveau aufrechtzuerhalten. [Abänd. 37]

Diese Verordnung regelt die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden.

Die Bestimmungen dieser Verordnung beruhen auf dem Vorsorgeprinzip. [Abänd. 38]

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für Produkte, die aus einem Herstellungsprozess hervorgegangen sind und in Verkehr gebracht oder auf dem Markt, einschließlich des Online-Markts, bereitgestellt werden, unabhängig davon, ob sie neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet sind, und die einem der folgenden Kriterien genügen: [Abänd. 39]

a)  Sie sind für Verbraucher bestimmt;

b)  sie könnten unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern verwendet werden, selbst wenn sie beim Inverkehrbringen nicht für diese bestimmt sind; die Verwendung von Produkten durch Verbraucher ist nicht wahrscheinlich, wenn sie für die ausschließliche Verwendung durch gewerbliche Nutzer bestimmt und ausdrücklich als solche gekennzeichnet und aufgemacht sind; [Abänd. 40]

c)   sie werden dem Verbraucher sind ihnen im Rahmen einer diesen Verbrauchern erbrachten Dienstleistung ausgesetzt zur Verfügung gestellt, wobei es keine Rolle spielt, ob der Verbraucher das Produkt selbst verwendet. [Abänd. 41]

(2)  Diese Verordnung gilt nicht weder für Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn diese Produkte als solche auf dem Markt bereitgestellt werden, noch für gebrauchte Produkte, die vor ...(16) erstmals in Verkehr gebracht worden sind. [Abänd. 42]

(3)  Diese Verordnung gilt nicht für

a)  Human- und Tierarzneimittel;

b)  Lebensmittel;

c)  Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sofern die mit diesen Produkten verbundenen Risiken von der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 oder einer anderen auf Lebensmittel anwendbaren Rechtsvorschrift der Union geregelt sind;

d)  Futtermittel;

da)  Medizinprodukte im Sinne der Richtlinie 90/385/EWG des Rates(17), Richtlinie 93/42/EWG des Rates(18), und Richtlinie 98/79/EG(19) des Europäischen Parlaments und des Rates; [Abänd. 43]

e)  lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen;

f)  tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte;

g)  Pflanzenschutzmittel;

h)  Beförderungsmittel, in denen Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Dienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, bedient werden;

i)  Antiquitäten.

ia)  Bauprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(20).[Abänd. 44]

(4)  Die Kapitel II bis IV dieser Verordnung gelten nicht für Produkte, die durch Bestimmungen geregelt sind, die die menschliche Gesundheit und Sicherheit schützen sollen und die in Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union enthalten sind oder sich aus diesen ergeben.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.  „sicheres Produkt“ jedes echte Produkt, das den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union im Bereich Gesundheit und Sicherheit entspricht; falls es eine solche Rechtsvorschrift nicht gibt, bezeichnet der Ausdruck jedes Produkt, das unter für das betreffende Produkt normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, was auch die Verwendungsdauer sowie gegebenenfalls die Anweisungen für die Inbetriebnahme, die Installation, die Wartung, die Schulung und die Wartung Überwachung einschließt, keine Risiken oder nur die der Verwendung entsprechenden minimalen Risiken birgt, die als vertretbar und mit einem hohen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau von Personen vereinbar gelten; [Abänd. 45]

1a.  „Produktmodell“ ein Produkt, das als eigenes Produkt gilt, was identische oder ähnliche wesentliche Merkmale aufweisen betrifft, wobei etwaige Unterschiede keine Auswirkungen auf sein Sicherheitsniveau haben, es sei denn, der Hersteller oder Einführer weist etwas anderes nach; [Abänd. 46]

2.  „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

3.  „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

4.  „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

5.  „Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

6.  „Einführer“ jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

7.  „Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

8.  „Wirtschaftsakteure“ den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer und den Händler;

9.  „internationale Norm“ eine internationale Norm im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

10.  „europäische Norm“ eine europäische Norm im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

11.  „nationale Norm“ eine nationale Norm im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

12.  „europäische Normungsorganisation“ eine europäische Normungsorganisation im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

13.  „Marktüberwachungsbehörde“ eine Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. …/…(21);

14.  „Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Produkts abzielt;

15.  „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt weiterhin auf dem Markt bereitgestellt wird;

16.  „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;

17.  „ernstes Risiko“ ein jedes ernste Risiko, das ein rasches Eingreifen und eine Nachverfolgung der Behörden erfordert, auch in Fällen ohne wenn es keine unmittelbare Auswirkungen. Auswirkung hat. [Abänd. 47]

Artikel 4

Allgemeines Sicherheitsgebot

Die Wirtschaftsakteure dürfen auf dem Unionsmarkt nur sichere Verbraucherprodukte in Verkehr bringen oder bereitstellen.

Artikel 4a

Verbot der Vermarktung, der Einfuhr, der Herstellung und der Ausfuhr von Lebensmittelimitaten

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vermarktung, die Einfuhr, die Herstellung und die Ausfuhr von Verbraucherprodukten zu untersagen, die zwar keine Lebensmittel sind, aber aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Verpackung, ihrer Kennzeichnung, ihres Volumens, ihrer Größe oder anderer Merkmale einem Lebensmittel ähneln und leicht damit verwechselt werden könnten, wodurch die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährdet wird. [Abänd. 48]

Artikel 5

Sicherheitsvermutung

Für die Zwecke dieser Verordnung wird vermutet, dass ein Produkt dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 4 entspricht, wenn es

a)  bei den Risiken, die durch Bestimmungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und Sicherheit in oder gemäß Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geregelt sind, diesen Bestimmungen genügt;

aa)  echt ist, das heißt, dass weder das Produkt noch eine Aufmachung des Produkts mit einer Handelsmarke versehen ist, ohne dass dafür eine Genehmigung des Markeninhabers, die mit einer für das betreffende Produkt eingetragenen Marke identisch oder ihr ähnlich ist, vorliegt, und durch die der Verbraucher über die tatsächliche Identität des Produktes irregeführt wird; [Abänd. 49]

b)  bei den Risiken, die nicht durch Bestimmungen in oder gemäß Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gemäß Buchstabe a dieses Artikels geregelt sind, sondern durch europäische Normen, den betreffenden europäischen Normen oder Teilen davon genügt, deren Fundstellen gemäß den Artikeln 16 und 17 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind;

c)  bei den Risiken, die weder durch Bestimmungen in oder gemäß Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gemäß Buchstabe a noch durch europäische Normen gemäß Buchstabe b geregelt sind, sondern durch Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen im Recht des Mitgliedstaats, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, diesen nationalen Bestimmungen genügt Vorschriften entspricht, sofern sie im Einklang mit dem Unionsrecht stehen. [Abänd. 50]

Artikel 6

Kriterien und Elemente für die Beurteilung der Sicherheit von Produkten

(1)  Wenn es keine Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, keine europäischen Normen und keine Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen im Recht des Mitgliedstaats, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, gemäß Artikel 5 Buchstaben a, aa, b und c gibt, werden bei der Beurteilung der Sicherheit eines Produkts insbesondere die folgenden Kriterien zugrunde gelegt:

a)  die Eigenschaften des Produkts, darunter seine Echtheit, seine Zusammensetzung, die Verpackung und die Anweisungen für den Zusammenbau sowie gegebenenfalls für die Installation und die Wartung; [Abänd. 51]

b)  seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;

c)  seine Aufmachung, die Kennzeichnung sowie, falls vorhanden, Warn- und Bedienungshinweise und Anweisungen für seine Entsorgung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen;

d)  die Gruppen Merkmale von Verbrauchern, die bei der Verwendung des Produkts unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen einem Risiko ausgesetzt sind, vor allem schutzbedürftige Verbraucher; [Abänd. 52]

e)  die Aufmachung des Produkts, insbesondere dann,

i)  wenn ein Produkt zwar kein Lebensmittel ist, aber aufgrund seiner Form, seines Geruchs, seiner Farbe, seines Aussehens, seiner Verpackung, seiner Kennzeichnung, seines Volumens, seiner Größe oder anderer Merkmale einem Lebensmittel ähnelt und leicht damit verwechselt werden könnte., oder

ii)  wenn ein Produkt zwar nicht zur Verwendung durch Kinder bestimmt ist, aber einem Gegenstand ähnelt, der aufgrund seiner Gestaltung, Verpackung und Merkmale gemeinhin als für Kinder interessant oder als für ihren Gebrauch bestimmt angesehen wird. [Abänd. 53]

Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, von denen ein geringeres Risiko ausgeht, ist kein Grund, ein Produkt als nicht sicher anzusehen;

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels werden bei der Beurteilung der Sicherheit eines Produkts insbesondere, soweit verfügbar, die folgenden Elemente berücksichtigt:

a)  der derzeitige Stand des Wissens und der Technik; [Abänd. 54]

aa)  die Sicherheit, die von den Verbrauchern in Bezug auf die Beschaffenheit, die Zusammensetzung und den Verwendungszweck des Produkts vernünftigerweise erwartet werden kann; [Abänd. 55]

b)  andere europäische Normen als die, deren Fundstellen gemäß den Artikeln 16 und 17 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind;

ba)  die wesentlichen Anforderungen, die in den bei europäischen Normungsgremien eingereichten Normungsaufträgen gemäß Artikel 16 festgehalten sind, sofern die Kommission noch keine Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat; [Abänd. 56]

c)  internationale Normen;

d)  internationale Übereinkünfte;

e)  Empfehlungen der Kommission oder Leitlinien für die Beurteilung der Produktsicherheit;

f)  nationale Normen des Mitgliedstaats, in dem das Produkt bereitgestellt wird;

g)  im betreffenden Bereich geltende Verhaltenskodizes für die Produktsicherheit;

ga)  ob das Produkt, Produktkategorien oder Produktgruppen Verletzungen hervorgerufen haben, die Eingang in die gemäß Verordnung (EU) Nr. …/…(22) eingerichtete gesamteuropäische Verletzungsdatenbank gefunden haben. [Abänd. 57]

h)  die Sicherheit, die von den Verbrauchern vernünftigerweise erwartet werden kann. [Abänd. 58]

ha)  der derzeitige Stand des Wissens und der Technik. [Abänd. 59]

Artikel 7

Angabe des Ursprungs

(1)  Die Hersteller und Einführer gewährleisten, dass die Produkte eine Angabe ihres Ursprungslandes tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass sich diese Angabe auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage befindet.

(2)  Für die Bestimmung des Ursprungslandes im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels gelten die Regeln über den nicht präferentiellen präferenziellen Ursprung in den Artikeln 23 bis 25 59 bis 62 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(23) (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1, auch in Bezug auf die gemäß Artikel 62 letztgenannter Verordnung zu erlassenden delegierten Rechtsakte. [Abänd. 61]

(3)  Ist das gemäß Absatz 2 bestimmte Ursprungsland ein Mitgliedstaat der Union, so können Hersteller und Einführer als Ursprung entweder die Union oder den betreffenden Mitgliedstaat angeben.

(3a)  Herstellern wird gestattet, die Ursprungsangabe nur auf Englisch (mit der Aufschrift „Made in [Land]“) anzubringen, da dies für die Verbraucher leicht verständlich ist. [Abänd. 62]

KAPITEL II

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Artikel 8

Pflichten der Hersteller

(1)  Wenn Hersteller ihre Produkte in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass diese Produkte im Einklang mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 4 entworfen und hergestellt wurden.

(2)  Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei der Serienfertigung stets Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 4 sichergestellt ist.

(3)  In Abhängigkeit von den von einem Produkt möglicherweise ausgehenden Risiken nehmen die Hersteller zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Verbrauchern unter der Aufsicht einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat ernannten Amtsperson, Behörde oder sonstigen entsprechend qualifizierten Person Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Produkten nach dem Zufallsprinzip; sie gehen außerdem Beschwerden nach, sie führen ein Verzeichnis der Beschwerden, der nicht konformen Produkte und der Produktrückrufe, und sie halten die Händler über diese Maßnahmen auf dem Laufenden. Die entsprechenden Informationen werden den Marktüberwachungsbehörden auf Anforderung zur Verfügung gestellt. [Abänd. 63]

(3a)  Wenn die in Verkehr gebrachten Produkte Gegenstand einer Entscheidung der Kommission, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) …/…(24) angenommen wird, sind, führen die Händler oder gegebenenfalls die Einführer zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher sowie in Abhängigkeit von den von einem Produkt möglicherweise ausgehenden Risiken mindestens einmal jährlich Stichproben durch; dafür werden unter der Aufsicht einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Amtsperson oder sonstigen entsprechend qualifizierten Person nach dem Zufallsprinzip repräsentative Stichproben auf dem Markt erhältlicher Produkte ausgewählt. [Abänd. 64]

(4)  In Abhängigkeit von den von einem Produkt möglicherweise ausgehenden Risiken erstellen die Hersteller technische Unterlagen. Die technischen Unterlagen umfassen gegebenenfalls: [Abänd. 65]

(a)  eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner wesentlichen Eigenschaften, die für die Beurteilung der Sicherheit des Produkts relevant sind;

(b)  eine Analyse der möglicherweise mit dem Produkt verbundenen Risiken und der gewählten Lösungen zur Abwendung oder Verringerung dieser Risiken, einschließlich der Ergebnisse von Tests, die der Hersteller durchgeführt hat oder von einem Dritten hat durchführen lassen;

(c)  gegebenenfalls ein Verzeichnis der europäischen Normen (gemäß Artikel 5 Buchstabe b), der Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen im Recht des Mitgliedstaats, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird (gemäß Artikel 5 Buchstabe c) oder anderer Kriterien (gemäß Artikel 6 Absatz 2), die angewandt werden, um dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 4 nachzukommen.

Wenn eine der europäischen Normen, eine der Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen oder eines der Kriterien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c nur teilweise angewendet worden ist, sind die Teile anzugeben, die angewandt worden sind.

(5)  Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen 10 Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts in Papier- oder elektronischer Form für die Marktüberwachungsbehörden auf und stellen sie den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen diesen auf begründeten Antrag bereit. [Abänd. 66]

(6)  Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden.

Falls die Informationen zur Identifikation eines Produkts nicht unmittelbar auf dem Produkt zu finden sind, weisen die Hersteller ausreichend sichtbar darauf hin, dass das Medium, das diese Informationen enthält, aufbewahrt werden sollte. [Abänd. 67]

(6a)  Hersteller von Produkten, die Gegenstand einer Entscheidung der Kommission, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. …/…(25) angenommen wird, sind, erstellen eine Liste der Produktmodelle einschließlich Foto und stellen sie der Öffentlichkeit und anderen Wirtschaftsakteuren in geeigneter Weise zur Verfügung.

Hersteller legen den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen sowie Wirtschaftsakteuren, an die sie ihre Produkte vertreiben, Belege dafür vor, dass zwischen den einzelnen Modellen im Sinne der Begriffsbestimmung von Artikel 3 Nummer 1a der vorliegenden Verordnung wesentliche charakteristische Unterschiede bestehen. [Abänd. 68]

(7)  Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, an der der Hersteller kontaktiert werden kann.

(8)  Die Hersteller gewährleisten, dass ihrem Produkt klare und verständliche Anweisungen und Sicherheitsinformationen für die Verbraucher in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern leicht verstanden werden kann und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt bereitgestellt wird; diese Verpflichtung entfällt, wenn das Produkt ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann. [Abänd. 69]

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die Vorschriften, die sie gegebenenfalls zu der oder den verlangten Sprachen annehmen.

(9)   Hersteller stellen sicher, dass bei ihnen Verfahren für Korrekturmaßnahmen, Marktrücknahmen und Produktrücknahmen vorgesehen sind. Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht sicher ist oder in anderer Beziehung nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und warnen die Verbraucher, die dadurch gefährdet sind, dass das Produkt nicht die Anforderungen erfüllt. Wenn das Produkt nicht sicher ist, unterrichten die Hersteller hiervon außerdem unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere zum Gesundheits- und Sicherheitsrisiko und zu den ergriffenen Korrekturmaßnahmen und zu den Ergebnissen dieser Korrekturmaßnahmen. [Abänd. 70]

Artikel 9

Bevollmächtigte

(1)  Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

Die Pflichten gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 4 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

(2)  Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag erlaubt dem Bevollmächtigten zumindest,

a)  einer Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle zum Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen auszuhändigen; [Abänd. 71]

b)  mit den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammenzuarbeiten, die mit Produkten verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören.

Artikel 10

Pflichten der Einführer

(1)  Bevor Einführer ein Produkt in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass es dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 4 entspricht und dass der Hersteller die Anforderungen gemäß Artikel 8 Absätze 4, 6 und 7 befolgt hat.

(2)  Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt dieser Verordnung nicht entspricht, so darf er dieses Produkt nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist. Wenn das Produkt nicht sicher ist, unterrichtet der Einführer hiervon außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Einführer niedergelassen ist.

(3)  Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eigetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage an. Sie gewährleisten, dass eine zusätzliche Etikettierung die Informationen auf dem Dabei dürfen die Einführer die vom Hersteller angebrachten Etikett bereitgestellten obligatorischen oder sicherheitsbezogenen Informationen nicht verdeckt verdecken. [Abänd. 72]

(4)  Die Einführer gewährleisten, dass dem Produkt Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern leicht verstanden werden kann und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt bereitgestellt wird; diese Verpflichtung entfällt, wenn das Produkt ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann.

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die Vorschriften, die sie gegebenenfalls zu der oder den verlangten Sprachen annehmen.

(5)  Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 4 und mit Artikel 8 Absatz 6 nicht beeinträchtigen.

(6)  In Abhängigkeit von den von einem Produkt möglicherweise ausgehenden Risiken nehmen die Einführer zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Verbrauchern Stichproben von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten, auf dem Markt bereitgestellten Produkten; sie gehen außerdem Beschwerden nach, sie führen ein Verzeichnis der Beschwerden, der nicht konformen Produkte und der Produktrückrufe, und sie halten die Hersteller und die Händler über diese Maßnahmen auf dem Laufenden. [Abänd. 73]

(7)  Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht sicher ist oder in anderer Beziehung nicht dieser Verordnung entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls entsprechend vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn das Produkt nicht sicher ist, unterrichten die Einführer hiervon außerdem unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere zum Gesundheits- und Sicherheitsrisiko und zu gegebenenfalls ergriffenen Korrekturmaßnahmen und zu den Ergebnissen dieser Korrekturmaßnahmen. [Abänd. 74]

(8)  Die Einführer bewahren die technischen Unterlagen 10 Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts in Papier- oder elektronischer Form für die Marktüberwachungsbehörden auf und stellen sie den Marktüberwachungsbehörden diesen auf Verlangen begründeten Antrag bereit. [Abänd. 75]

Artikel 11

Pflichten der Händler

(1)  Wenn ein Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, tut er dies unter angemessener Berücksichtigung dieser Verordnung.

(2)  Bevor Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, müssen sie sich vergewissern, dass der Hersteller und der Einführer die Anforderungen das Produkt die obligatorischen Informationen gemäß Artikel 8 Absätze 6, 7 und 8 sowie Artikel 10 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, erfüllt haben aufweist. Die vom Hersteller oder Einführer bereitgestellten obligatorischen oder sicherheitsbezogenen Informationen dürfen von Händlern nicht verdeckt werden. [Abänd. 76]

(3)  Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht dieser Verordnung entspricht, so darf er dieses Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist. Wenn das Produkt nicht sicher ist, unterrichtet der Händler hiervon außerdem den Hersteller bzw. den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Händler niedergelassen ist.

(4)  Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 4 und mit Artikel 8 Absätze 6, 7 und 8 sowie mit Artikel 10 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, nicht beeinträchtigen.

(4a)  In Abhängigkeit von den von einem Produkt möglicherweise ausgehenden Risiken können die Händler zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Verbrauchern Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Produkten nehmen. [Abänd. 77]

(5)  Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht sicher ist oder nicht Artikel 8 Absätze 6, 7 und 8 sowie Artikel 10 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn das Produkt nicht sicher ist, unterrichten die Händler hiervon außerdem unverzüglich den Hersteller bzw. den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere zum Gesundheits- und Sicherheitsrisiko und, zu den ergriffenen Korrekturmaßnahmen und zu den Ergebnissen dieser Korrekturmaßnahmen. [Abänd. 78]

Artikel 12

Umstände, unter denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Händler gelten

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach Artikel 8, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

Artikel 13

Befreiung von bestimmten Pflichten der Hersteller, Einführer und Händler

(1)  Die Verpflichtung, die Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 8 Absatz 9, gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 7 und gemäß Artikel 11 Absätze 3 und 5 zu unterrichten, entfällt unter folgenden Voraussetzungen:

a)  Nur eine begrenzte Anzahl genau identifizierter Produkte ist nicht sicher;

b)  der Hersteller, Einführer oder Händler kann nachweisen, dass das Risiko voll tatsächlich unter Kontrolle ist und, sodass Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit von Personen nicht mehr bedroht unterbunden werden. [Abänd. 79]

c)  Die Ursache des vom Produkt ausgehenden Risikos ist so, dass deren Kenntnis für die Behörden oder die Öffentlichkeit nicht von Nutzen ist. [Abänd. 80]

(2)  Die Kommission kann mit Hilfe von Durchführungsrechtsakten die Umstände festlegen, unter denen die Voraussetzungen in Absatz 1 dieses Artikels zutreffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)  Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen festzulegen, bei denen aufgrund ihres niedrigen Risikograds die Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 7 und Artikel 10 Absatz 3 nicht auf dem Produkt selbst angegeben werden müssen.

Artikel 14

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

(1)  Die Wirtschaftsakteure nennen erteilen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure, folgenden Informationen: [Abänd. 81]

a)  von denen sie ein Produkt bezogen haben;

b)  an die sie ein Produkt abgegeben haben.

(2)  Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 genannten Informationen während zehn Jahren nach dem Bezug des Produkts sowie während zehn Jahren nach der Lieferung des Produkts vorlegen können.

(2a)  Erteilen Wirtschaftsakteure die in Absatz 1 genannten Informationen, werden diese von den Marktüberwachungsbehörden vertraulich behandelt. [Abänd. 82]

Artikel 15

Rückverfolgbarkeit von Produkten

(1)  Bei bestimmten Produkten, Produktkategorien oder Produktgruppen, die aufgrund ihrer besonderen Merkmale oder Vertriebs- oder Verwendungsbedingungen potenziell ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Personen darstellen, kann die Kommission Wirtschaftsakteuren, die solche Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, gegebenenfalls nach Konsultation der betreffenden Interessenträger die Einrichtung oder Übernahme eines Rückverfolgungssystems vorschreiben. [Abänd. 83]

(2)  Das Rückverfolgungssystem umfasst die elektronische Erfassung und Speicherung von Daten, die die Identifizierung des Produkts und der an seiner Lieferkette beteiligten Wirtschaftsakteure ermöglichen, und die Anbringung eines Datenträgers auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen, der den Zugang zu diesen Daten ermöglicht.

(3)  Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 18a delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen

a)  die Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen gemäß Absatz 1, die aufgrund ihrer besonderen Merkmale oder Vertriebs- oder Verwendungsbedingungen potenziell ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Personen darstellen, festgelegt werden. Die Kommission gibt in den entsprechenden delegierten Rechtsakten an, ob sie die Methode zur Risikoanalyse gemäß dem Beschluss 2010/15/EU der Kommission(26) angewandt hat, oder sie liefert für den Fall, dass diese Methode für das betreffende Produkt ungeeignet ist, eine genaue Beschreibung der angewandten Methode; [Abänd. 84]

b)  die Daten festgelegt werden, die die Wirtschaftsakteure mit Hilfe des Rückverfolgungssystems gemäß Absatz 2 dieses Artikels erfassen und speichern müssen.

(4)  Die Kommission kann in Durchführungsrechtsakten die Art des Datenträgers und seine Anbringung gemäß Absatz 2 diese Artikels festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)  Beim Erlass der Rechtsakte gemäß den Absätzen 3 und 4 berücksichtigt die Kommission folgende Faktoren:

a)  die Kostenwirksamkeit der Rechtsakte, einschließlich ihrer Auswirkungen auf Unternehmen, insbesondere KMU;

b)  die Kompatibilität mit auf internationaler Ebene verfügbaren Rückverfolgungssystemen.

Artikel 15a

Anlaufstellen für Produktsicherheit

(1)  Die Mitgliedstaaten benennen Anlaufstellen für Produktsicherheit in ihrem Hoheitsgebiet und übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Kontaktinformationen dieser Stellen.

(2)  Die Kommission erstellt eine Liste der Anlaufstellen für Produktsicherheit, aktualisiert diese regelmäßig und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Kommission macht diese Informationen auch auf ihrer Website zugänglich. [Abänd. 85]

Artikel 15b

Aufgaben der Anlaufstellen für Produktsicherheit

(1)  Die Anlaufstellen für Produktsicherheit stellen auf Anfrage z. B. eines Wirtschaftsakteurs oder einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats folgende Informationen zur Verfügung:

a)  die für einen bestimmten Produkttyp auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Anlaufstellen für Produktsicherheit geltenden technischen Vorschriften sowie Informationen darüber, ob für diesen Produkttyp gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ihres Mitgliedstaats eine Vorabgenehmigung erforderlich ist, einschließlich Informationen über den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Verordnung (EG) Nr. 764/2008 und die Anwendung dieser Verordnung im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats;

b)  die Kontaktinformationen der zuständigen Behörden in diesem Mitgliedstaat zwecks direkter Kontaktaufnahme, einschließlich der Angabe der Behörden, die die Anwendung der jeweiligen technischen Vorschriften im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats überwachen;

c)  allgemein im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verfügbare Rechtsbehelfe bei Streitigkeiten zwischen den zuständigen Behörden und einem Wirtschaftsakteur.

(2)  Die Anlaufstellen für Produktsicherheit beantworten alle Anträge gemäß Absatz 1 binnen 15 Arbeitstagen ab deren Eingang.

(3)  Anlaufstellen für Produktsicherheit in dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Wirtschaftsakteur das fragliche Produkt rechtmäßig in den Verkehr gebracht hat, können dem Wirtschaftsakteur oder der zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 die entsprechenden Informationen oder Stellungnahmen zukommen lassen.

(4)  Die Mitgliedstaaten richten im Rahmen der Anlaufstellen für Produktsicherheit Büros ein, um Schulungen zu Produktsicherheitsvorschriften und allgemeinen Anforderungen durchzuführen sowie Informationen an die verschiedenen Industriezweige weiterzuleiten, um so die Wissensbildung von Wirtschaftsunternehmern hinsichtlich der Anforderungen an Produktsicherheit zu unterstützen.

(5)  Für die Bereitstellung von Informationen gemäß Absatz 1 dürfen die Produktsicherheitsinfostellen keine Gebühren erheben. [Abänd. 86]

KAPITEL III

Europäische Normen, die eine Konformitätsvermutung begründen

Artikel 16

Normungsaufträge an europäische Normungsorganisationen

(1)  Die Kommission kann eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragen, eine europäische Norm zu erstellen oder zu benennen, die gewährleisten soll, dass Produkte, welche dieser Norm oder Teilen davon genügen, dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 4 entsprechen. Die Kommission legt die Anforderungen an den Inhalt der in Auftrag gegebenen europäischen Norm und eine Frist für deren Annahme fest, wobei sie gegebenenfalls die Standpunkte einschlägiger Interessenträger berücksichtigt. [Abänd. 87]

Die Kommission nimmt den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Auftrag mit Hilfe eines Durchführungsbeschlusses an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  Die betreffende europäische Normungsorganisation erklärt innerhalb eines Monats nach Eingang des in Absatz 1 genannten Auftrags, ob sie ihn annimmt.

(3)  Wird ein Antrag auf Finanzierung gestellt, so unterrichtet die Kommission die betreffenden europäischen Normungsorganisationen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 2 genannten Auftragsannahme über die Gewährung einer Finanzhilfe für die Erstellung des Entwurfs einer europäischen Norm.

(4)  Die europäischen Normungsorganisationen unterrichten die Kommission über die Tätigkeiten für die Erarbeitung der in Absatz 1 genannten europäischen Norm. Die Kommission prüft gemeinsam mit den europäischen Normungsorganisationen die Übereinstimmung der von den europäischen Normungsorganisationen erstellten oder benannten europäischen Normen mit ihrem ursprünglichen Auftrag.

(5)  Wenn die europäische Norm den Anforderungen, die sie abdecken soll, und dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 4 genügt, veröffentlicht die Kommission unverzüglich eine Fundstelle einer solchen europäischen Norm im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 17

Formelle Einwände gegen europäische Normen

(1)  Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine europäische Norm gemäß Artikel 16 den Anforderungen, die sie abdecken soll, oder dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 4 nicht voll genügt, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament die Kommission hiervon unter Beifügung einer ausführlichen Erläuterung; anschließend beschließt die Kommission durch Durchführungsrechtsakte,

a)  die Fundstellen der betreffenden europäischen Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen oder nicht oder nur mit Einschränkungen zu veröffentlichen;

b)  die Fundstellen der betreffenden europäischen Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu belassen, mit Einschränkung zu belassen oder zu streichen.

(2)  Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Informationen über die europäischen Normen, die Gegenstand eines Beschlusses gemäß Absatz 1 waren.

(3)  Die Kommission unterrichtet die betreffende europäische Normungsorganisation von dem in Absatz 1 genannten Beschluss und erteilt ihr erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung der betreffenden europäischen Norm.

(4)  Der in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannte Beschluss wird nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren gefasst.

(5)  Der in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Beschluss wird nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Prüfverfahren gefasst.

KAPITEL IV

Schlussbestimmungen

Artikel 18

Sanktionen

(1)  Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für angemessene Sanktionen fest, welche Sanktionen die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis zum [Datum einfügen 3 Monate vor Geltungsbeginn dieser Verordnung](27) mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen. [Abänd. 88]

(2)  Die vorgesehenen Sanktionen gemäß Absatz 1 tragen der Unternehmensgröße und insbesondere der Situation kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Sanktionen können verschärft werden, wenn entsprechen der Schwere und der Dauer des Verstoßes und tragen gegebenenfalls der Tatsache Rechnung, dass der Verstoß vorsätzlich begangen wurde. Zudem wird im Rahmen der Sanktionen berücksichtigt, ob der betreffende Wirtschaftsakteur bereits in der Vergangenheit in ähnlicher Weise gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat und können bei schweren Verstößen auch strafrechtlicher Natur sein. [Abänd. 89]

(2a)  Mit den Verwaltungsstrafen für Verstöße muss mindestens der durch den Verstoß beabsichtigte wirtschaftliche Vorteil ausgeglichen werden, sie dürfen jedoch 10 % des Jahresumsatzes oder einer Schätzung desselben nicht übersteigen. Die verhängten Sanktionen können mehr als 10 % des Jahresumsatzes oder einer Schätzung desselben betragen, wenn dies notwendig ist, um den beabsichtigten wirtschaftlichen Vorteil auszugleichen. Die Sanktionen können bei schweren Verstößen auch strafrechtlicher Natur sein. [Abänd. 90]

(2b)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Art und Höhe der im Rahmen dieser Verordnung verhängten Sanktionen, benennen den tatsächlichen Verstoß gegen diese Verordnung und geben die Identität der Wirtschaftsakteure an, gegen die Sanktionen verhängt wurden. Die Kommission macht der Öffentlichkeit diese Informationen unverzüglich elektronisch und gegebenenfalls auf anderem Wege zugänglich.

Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert auf der Grundlage der im Rahmen des ersten Unterabsatzes erhaltenen Informationen eine unionsweite schwarze Liste der Wirtschaftsakteure, die nachweislich wiederholt und vorsätzlich gegen diese Verordnung verstoßen haben. [Abänd. 91]

Artikel 18a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 3 wird der Kommission ab ...(28) auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3)  Die in Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 3 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 3 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden.

Artikel 19

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Für die Zwecke der Artikel 16 und 17 der vorliegenden Verordnung wird die Kommission jedoch von dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)  Muss die Stellungnahme des in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt werden, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt.

Artikel 21

Evaluierung

Spätestens zum ...(29) sowie weiter fortlaufend im Abstand von fünf Jahren bewertet die Kommission die Durchführung dieser Verordnung; anschließend übermittelt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht. Er gibt darüber Aufschluss, ob die Ziele dieser Verordnung insbesondere hinsichtlich der Verbesserung des Schutzes der Verbraucher vor unsicheren Produkten im Sinne von Artikel 4 dieser Verordnung erreicht wurden; hierbei werden auch die Auswirkungen der Verordnung auf die Unternehmen, insbesondere auf die kleinen und mittleren Unternehmen KMU, berücksichtigt. In dem Bewertungsbericht werden außerdem die Auswirkungen und der Einfluss der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung beurteilt. [Abänd. 92]

Artikel 22

Aufhebung

(1)  Die Richtlinie 2001/95/EG wird mit Wirkung vom ...(30) aufgehoben.

(2)  Die Richtlinie 87/357/EWG wird mit Wirkung vom ...* aufgehoben.

(3)  Bezugnahmen auf die Richtlinie 2001/95/EG und die Richtlinie 87/357/EWG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 23

Übergangsbestimmungen

(1)  Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen auf dem Markt von unter die Richtlinie 2001/95/EG fallenden Produkten nicht behindern, die dieser Richtlinie entsprechen und vor dem ...* in Verkehr gebracht wurden.

(2)  Europäische Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, gelten als europäische Normen im Sinne von Artikel 5 Buchstabe b dieser Verordnung.

(3)  Normungsaufträge, die die Kommission einer europäischen Normungsorganisation gemäß der Richtlinie 2001/95/EG erteilt hat, gelten als Normungsaufträge im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 dieser Verordnung.

Artikel 24

Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt am ...(31) in Kraft.

(2)  Sie gilt ab dem ...(32)*.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am …

Im Namen des Europäischen Parlaments I Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin

Anhang

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2001/95/EG

Richtlinie 87/357/EWG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 2 Buchstabe b Ziffern i bis iv

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 4

-

Artikel 4

Artikel 16 und 17

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 8

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2

-

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 8 Absatz 9

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 8 Absätze 3, 6 und 7

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 5

-

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 11

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 11 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2

-

Artikel 5 Absatz 4

-

Artikel 6 Absatz 1

-

Artikel 6 Absätze 2 und 3

-

Artikel 7

Artikel 18

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

-

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b bis f

-

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1

-

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2

-

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3

-

Artikel 8 Absatz 3

-

Artikel 8 Absatz 4

-

Artikel 9 Absatz 1

-

Artikel 9 Absatz 2

-

Artikel 10

-

Artikel 11

-

Artikel 12

-

Artikel 13

-

Artikel 14

-

Artikel 15

Artikel 19

Artikel 16

-

Artikel 17

-

Artikel 18 Absatz 1

-

Artikel 18 Absatz 2

-

Artikel 18 Absatz 3

-

Artikel 19 Absatz 1

-

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 21

Artikel 20

-

Artikel 21

-

Artikel 22

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Anhang I Nummer 1

Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 11 Absatz 5

Anhang I Nummer 2 Satz 1

-

Anhang I Nummer 2 Satz 2

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Anhang I Nummer 3

-

Anhang II

-

Anhang III

-

Anhang IV

Anhang

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 2 bis 7

-

(1) ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 81.
(2)ABl. C 271 vom 19.9.2013, S.81.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014.
(4) Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).
(5)ABl. L vom , S. .
(6) Verordnung (EU) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Marktüberwachung von Produkten und zur Änderung der Richtlinien des Rates 89/686/EWG, 93/15/EWG, 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 1999/5/EG, 2000/9/EG, 2000/14/EG, 2001/95/EG, 2004/108/EG, 2006/42/EG, 2006/95/EG, 2007/23/EG, 2008/57/EG, 2009/48/EG, 2009/105/EG, 2009/142/EG, 2011/65/EU, der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 und der Verordnung (EG) 765/2008 sowie der Verordnung (EG) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L ...).
(7) Nummer der Verordnung (2013/0048(COD)) in der Erwägung und Nummer, Datum der Annahme sowie Amtsblattfundstelle der Verordnung in der Fußnote.
(8)Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).
(9)Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
(10)Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 49).
(11) Nummer der Verordnung (2013/0048(COD)).
(12)Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(13) Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21).
(14)Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(15)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(16) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(17) Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17, in ihrer geänderten Fassung.
(18) Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1),
(19) Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).
(20) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
(21) Nummer der Verordnung (2013/0048(COD)).
(22) Nummer der Verordnung (2013/0048(COD)).
(23)ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1),
(24) Nummer der Verordnung (2013/0048(COD)).
(25) Nummer der Verordnung (2013/0048(COD)).
(26) Entscheidung 2010/15/EU der Kommission vom 16. Dezember 2009 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX" gemäß Artikel 12 und des Meldeverfahrens gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 22 vom 26.1.2010, S. 1).
(27) Drei Monate vor Geltungsbeginn dieser Verordnung.
(28) ABl.: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.
(29) Fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung.
(30) Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung.
(31) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung (2013/0048(COD)).
(32)* Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung (2013/0048(COD)).


Marktüberwachung von Produkten ***I
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Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Marktüberwachung von Produkten und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 1999/5/EG, 2000/9/EG, 2000/14/EG, 2001/95/EG, 2004/108/EG, 2006/42/EG, 2006/95/EG, 2007/23/EG, 2008/57/EG, 2009/48/EG, 2009/105/EG, 2009/142/EG, 2011/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2013)0075 – C7-0043/2013 – 2013/0048(COD))
P7_TA(2014)0384A7-0346/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0075),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 33, 114 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0043/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Mai 2013(1),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0346/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Marktüberwachung von Produkten und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 1999/5/EG, 2000/9/EG, 2000/14/EG, 2001/95/EG, 2004/108/EG, 2006/42/EG, 2006/95/EG, 2007/23/EG, 2008/57/EG, 2009/48/EG, 2009/105/EG, 2009/142/EG, 2011/65/EU, der Verordnung (EG) Nr. 764/2008, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

P7_TC1-COD(2013)0048


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33, 114 und 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Damit der freie Verkehr von Produkten in der Union gewährleistet ist, muss sichergestellt werden, dass sie Anforderungen erfüllen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit von Personen im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie öffentliche Sicherheit gewährleisten. Damit diese Interessen gebührend geschützt und Bedingungen geschaffen werden, unter denen ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt für Waren gelingen kann, ist die konsequente Durchsetzung dieser Anforderungen von wesentlicher Bedeutung. Daher sind Regeln für die Marktüberwachung und die Kontrolle von Produkten, die aus Drittländern in die Union gelangen, notwendig.

(2)  Die unter diese Verordnung fallenden Marktüberwachungstätigkeiten sollten nicht ausschließlich auf den Schutz von Gesundheit und Sicherheit ausgerichtet sein, sondern auch auf die Durchsetzung von EU-Rechtsvorschriften, mit denen andere öffentliche Interessen gewahrt werden sollen, beispielsweise durch Regelung der Messgenauigkeit, der elektromagnetischen Verträglichkeit und, der Energieeffizienz, und geltendes Umweltrecht. [Abänd. 1]

(3)  Es muss ein umfassender Rahmen mit Regeln und Grundsätzen für die Marktüberwachung geschaffen werden, der sich nicht auf die materiellrechtlichen Vorschriften des geltenden EU-Rechts zum Schutz öffentlicher Interessen wie Gesundheit und Sicherheit, Verbraucher- und Umweltschutz auswirken, sondern vielmehr ihre Anwendung verbessern sollte.

(4)  Mit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) sollte ein Rahmen für die Marktüberwachung geschaffen werden, um so die bestehenden Vorschriften für die Marktüberwachung in den Harmonisierungsrechtsakten der Union und deren Durchsetzung zu ergänzen und zu stärken.

(5)  Um die gleichwertige und einheitliche Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu gewährleisten, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ein Rahmen für eine Marktüberwachung der EU eingeführt, indem Mindestanforderungen vor dem Hintergrund der von den Mitgliedstaaten zu erreichenden Ziele und ein Rahmen für die Verwaltungszusammenarbeit festgelegt wurden, was auch den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten umfasste.

(6)  Mit der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) wurden Regeln zur Gewährleistung der Sicherheit von Produkten aufgestellt, die für Verbraucher bestimmt sind oder von Verbrauchern verwendet werden könnten. Nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 behalten die Marktüberwachungsbehörden weiterhin die Möglichkeit, die ihnen im Rahmen jener Richtlinie zur Verfügung stehenden spezielleren Maßnahmen zu ergreifen.

(7)  In seiner Entschließung vom 8. März 2011 zur Überprüfung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit und Marktüberwachung(6) hält das Europäische Parlament fest, dass ein einheitliches Marktüberwachungssystem für alle Produkte nur durch den Erlass einer einzigen Verordnung erreicht werden kann, und fordert die Kommission daher auf, ein einheitliches Marktüberwachungssystem für alle Produkte zu schaffen, das auf einem Rechtsakt basiert, der sowohl die Richtlinie 2001/95/EG als auch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 abdeckt.

(8)  In dieser Verordnung sollten daher die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und der Richtlinie 2001/95/EG sowie mehrere bereichsspezifische Harmonisierungsrechtsakte der Union über die Marktüberwachung in einer einzigen Verordnung zusammengeführt werden, die Produkte sowohl in den harmonisierten als auch in den nicht harmonisierten Bereichen des EU-Rechts abdeckt, unabhängig davon, ob diese Produkte für Verbraucher oder gewerbliche Nutzer bestimmt sind oder von Verbrauchern oder gewerblichen Nutzern verwendet werden könnten.

(9)  In den EU-Rechtsakten zu Produkten und Prozessen der Lebensmittelkette, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) wird ein umfassender Rahmen für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer Amtshandlungen festgelegt, die dazu dienen, die Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, gentechnisch veränderte Organismen, Pflanzengesundheit und Vermehrungsgut für Pflanzen, Pflanzenschutzmittel und Pestizide zu überprüfen. Diese Bereiche sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(10)  Die EU-Rechtsvorschriften zu Arzneimitteln, Medizinprodukten, In-vitro-Diagnostika und Substanzen menschlichen Ursprungs enthalten spezielle Bestimmungen, die die Sicherheit nach dem Inverkehrbringen insbesondere auf der Grundlage bereichsspezifischer Vigilanz- und Marktüberwachungssysteme gewährleisten. Auch diese Produkte sollten daher nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, mit Ausnahme ihrer Bestimmungen zur Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, die für diese Produkte insofern gelten sollten, als die einschlägigen Unionsrechtsakte keine spezifischen Regeln zur Durchführung von Grenzkontrollen beinhalten.

(11)  Die Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(8) gilt nicht nur für neue ortsbewegliche Druckgeräte hinsichtlich ihrer Bereitstellung auf dem Markt, sondern auch für bestimmte andere ortsbewegliche Druckgeräte hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen oder außerordentlichen Prüfungen der Geräte und ihrer Verwendung. In dieser Richtlinie ist die spezifische Pi-Kennzeichnung ebenso vorgesehen wie ein Schutzklauselverfahren der Union und spezielle Verfahren auf nationaler Ebene zur Behandlung von ortsbeweglichen Druckgeräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, und von konformen ortsbeweglichen Druckgeräten, die Gesundheit und Sicherheit gefährden, sowie zur Vorgehensweise bei formaler Nichtkonformität. Daher sollten die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren für die Produktkontrollen innerhalb der Union nicht für ortsbewegliche Druckgeräte gelten, die unter die Richtlinie 2010/35/EU fallen.

(12)  Mit dieser Verordnung sollte ein umfassender Rahmen für die Marktüberwachung in der Union geschaffen werden. Darin sollten die in den Anwendungsbereich fallenden Produkte und die davon ausgenommenen Produkte festgelegt werden, ferner sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, eine Marktüberwachung einzurichten und durchzuführen, Marktüberwachungsbehörden zu benennen und ihre Befugnisse und Pflichten zu definieren, und schließlich sollte den Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Einführung allgemeiner und bereichsspezifischer Marktüberwachungsprogramme übertragen werden.

(12a)  Diese Verordnung sollte für alle Formen der Abgabe von Produkten gelten, auch für den Fernabsatz. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einen gemeinsamen Ansatz für die Marktüberwachung von Produkten, die über das Internet verkauft werden, ausarbeiten und gegebenenfalls Leitlinien für die jeweiligen Rollen und Zuständigkeiten der an der Lieferkette des elektronischen Handels beteiligten Akteure aufstellen, um die Durchsetzung der Vorschriften über Produkte, die über das Internet verkauft werden, zu verbessern. [Abänd. 2]

(13)  Einige Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU enthalten Bestimmungen zu Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren. Diese können auf den Referenzbestimmungen zu Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) beruhen. Die vorliegende Verordnung sollte alle Marktüberwachungsbestimmungen beinhalten, die für die in ihren Anwendungsbereich fallenden Produkte gelten. Sie sollte daher die Referenzbestimmungen zu Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren des Beschlusses Nr. 768/2008/EG enthalten. Bestimmungen in bestehenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union mit Bezug auf Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren, – gleichgültig, ob sie vor der Annahme des Beschlusses Nr. 768/2008/EG formuliert wurden oder auf dessen Referenzbestimmungen basieren – sollten in den besagten Harmonisierungsvorschriften gestrichen werden, sofern es keine konkreten bereichsspezifischen Gründe für ihre Beibehaltung gibt. Ausnahmen von den Schutzklauselbestimmungen sollten für Produkte gewährt werden, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) fallen, ferner für bestimmte Ausrüstungen im Sinne der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(11), für bestimmte Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(12) sowie für bestimmte Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(13).

(14)  Damit der gesamte Marktüberwachungsprozess transparent abläuft und sowohl von den Marktüberwachungsbehörden als auch von den Wirtschaftsakteuren leicht nachvollzogen werden kann, sollten die chronologischen Schritte des Prozesses in der Verordnung klar dargelegt werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Marktüberwachungsbehörden ein Produkt ermitteln, von dem sie annehmen, dass es ein Risiko mit sich bringen könnte, über die Risikobewertung und die vom betreffenden Wirtschaftsakteur innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen bis hin zu den von den Marktüberwachungsbehörden selbst zu ergreifenden Maßnahmen, falls die Wirtschaftsakteure nicht entsprechend handeln, oder in Fällen äußerster Dringlichkeit.

(14a)  Um den Marktüberwachungsbehörden die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, sollten Wirtschaftsakteure diesen Behörden alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die sie benötigen, um ihren Aufgaben nachzukommen. Die Marktüberwachungsbehörden sollten ausschließlich Unterlagen und Informationen anfordern, die sich je nach Rolle des jeweiligen Wirtschaftsakteurs in der Lieferkette voraussichtlich in dessen Besitz befinden. [Abänd. 3]

(15)  Die Marktüberwachung sollte auf der Risikobewertung eines Produkts unter Berücksichtigung aller sachdienlichen Daten aufbauen. Die Methode und Kriterien der Risikobewertung sollten in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein, damit alle Wirtschaftsakteure den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterliegen. Bei einem Produkt, das den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt, in denen wesentliche Anforderungen zum Schutz bestimmter öffentlicher Interessen festgelegt sind, sollte davon ausgegangen werden, dass mit ihm kein Risiko für diese öffentlichen Interessen verbunden ist, sofern es diesen wesentlichen Anforderungen entspricht. [Abänd. 4]

(15a)  Die Verbraucher können einen aktiven und wesentlichen Beitrag zur Marktüberwachung leisten, da sie gewöhnlich unmittelbar mit den Produkten konfrontiert sind, die mit einem Risiko verbunden sind, auch mit Produkten, die den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Union nicht entsprechen. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten das Bewusstsein der Verbraucher für deren Recht, in Bezug auf Produktsicherheit und Marküberwachungstätigkeiten Beschwerde einzureichen, stärken und dafür sorgen, dass entsprechende Meldeverfahren leicht zugänglich, relativ einfach gestaltet und effizient sind. Die Kommission sollte darüber hinaus die Möglichkeiten prüfen, die Einreichung derartiger Beschwerden innerhalb der Union zu harmonisieren – beispielsweise, indem eine zentrale Datenbank eingerichtet wird, in der die von Verbrauchern eingereichten Beschwerden gespeichert werden können – sowie die Möglichkeit zur Veröffentlichung dieser Beschwerden unter der Voraussetzung, dass den betreffenden Wirtschaftsakteuren das Recht gewährt wird, die Beschwerden zu prüfen und zu beantworten. [Abänd. 5]

(16)  Bei Produkten, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, in denen keine wesentlichen Anforderungen festgelegt sind, die jedoch den Schutz bestimmter öffentlicher Interessen gewährleisten sollen, sollte davon ausgegangen werden, dass mit ihnen kein Risiko für diese öffentlichen Interessen verbunden ist, sofern sie diesen Rechtsvorschriften entsprechen.

(17)  Entsprechend sollte bei einem Produkt, das nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt, aber den nationalen Regeln für Gesundheit und Sicherheit von Personen oder den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten europäischen Normen entspricht, davon ausgegangen werden, dass mit ihm kein Risiko für Gesundheit und Sicherheit verbunden ist.

(18)  Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Risikobewertungen durchgeführt werden, um Produkte zu ermitteln, die die öffentlichen Interessen beeinträchtigen könnten, welche durch die Verordnung (EU) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates(14)(15), durch bereichsspezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und durch andere Rechtsvorschriften der Union für Produkte geschützt werden, die dieser Verordnung unterliegen. Sofern verfügbar, sollten Risikobewertungen Daten zu Risiken enthalten, die bereits früher bei dem fraglichen Produkt zu Tage getreten waren. Darüber hinaus sollten alle Maßnahmen berücksichtigt werden, die die betreffenden Wirtschaftsakteure gegebenenfalls getroffen haben, um die Risiken zu verringern. Die besondere potenzielle Schutzbedürftigkeit von Verbrauchern im Gegensatz zu gewerblichen Nutzern und die größere Schutzbedürftigkeit bestimmter Verbrauchergruppen wie Kinder, ältere Menschen oder Behinderte sollte berücksichtigt werden.

(19)  Sowohl neue als auch gebrauchte Produkte mit Ursprung außerhalb der Union dürfen erst dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden. Effiziente Kontrollen an den Außengrenzen der Union sind notwendig, damit Produkte, die, falls sie in Verkehr gebracht werden, ein Risiko mit sich bringen könnten, erst nach einer Beurteilung und einer endgültigen Entscheidung durch die Marktaufsichtsbehörden in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

(20)  Werden die Behörden, die für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständig sind, verpflichtet, Prüfungen in angemessenem Umfang durchzuführen, so trägt dies dazu bei, dass der Unionsmarkt für Produkte sicherer wird. Um die Wirksamkeit derartiger Prüfungen zu erhöhen, sollten diese Behörden und die Marktüberwachungsbehörden zur Zusammenarbeit und der zum Informationsaustausch zwischen jenen Behörden und den Marktaufsichtsbehörden in Bezug auf risikobehaftete und auf nicht konforme Produkte verbessert verpflichtet werden. [Abänd. 6]

(21)  Marktaufsichtsbehörden sollten die Befugnis erhalten, Produkte zu vernichten, unbrauchbar zu machen oder ihre Vernichtung durch den entsprechenden Wirtschaftsakteur anzuordnen, falls sie dies für erforderlich und verhältnismäßig erachten und sie so sicherstellen können, dass diese Waren keine weitere Gefährdung darstellen können. Sämtliche Kosten, die in Verbindung mit diesen Maßnahmen anfallen, sollten von dem betreffenden Wirtschaftsakteur getragen werden, und zwar insbesondere die Kosten, die den Marktüberwachungsbehörden entstehen. [Abänd. 7]

(22)  Befinden sich Produkte im physischen Besitz von natürlichen Personen, die in die Union einreisen, und werden diese für den persönlichen, nicht kommerziellen Gebrauch eingeführt, sollten die Behörden, die für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, verantwortlich sind, die Überführung dieser Produkte in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gemäß dieser Verordnung aussetzen oder verweigern.

(23)  Es sollte ein effizienter, zügiger und präziser Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie den Mitgliedstaaten und der Kommission stattfinden. Für einen solchen Austausch müssen wirksame Instrumente bereitgestellt werden. Das Schnellinformationssystem der Union (RAPEX) hat sich als effektiv und effizient erwiesen. Mit RAPEX ist es möglich, Maßnahmen in der gesamten Union in Bezug auf Produkte zu ergreifen, die ein über das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats hinausgehendes Risiko mit sich bringen. Um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, sollte das System für alle in dieser Verordnung vorgeschriebenen Warnmeldungen in Bezug auf risikobehaftete Produkte genutzt und fortwährend aktualisiert werden. RAPEX sollte darüber hinaus Meldungen über Lebensmittelkontaktmaterialien umfassen, wobei diese von der RASFF‑Plattform (Plattform des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel) in RAPEX übertragen werden sollten. [Abänd. 8]

(24)  Eine kohärente und kostenwirksame Marktüberwachung in der gesamten Union erfordert auch eine gut strukturierte, umfassende Archivierung und einen entsprechenden Austausch aller einschlägigen Informationen über nationale Tätigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten, die auch einen Hinweis auf die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Meldungen enthalten, um so eine vollständige Datenbank mit Informationen zur Marktüberwachung aufzubauen. Die Kommission hat eine Datenbank (Information and Communication System for Market Surveillance – Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung) eingerichtet, die für diese Zwecke geeignet ist und daher verwendet werden sollte.

(25)  Angesichts der Größe des Unionsmarkts für Waren und der fehlenden Binnengrenzen ist es unabdingbar, dass diese Verordnung den Rahmen für die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten dazu bereit und in der Lage sind dafür darstellt, effizient zu kooperieren und sich zu koordinieren, wenn sie sich gegenseitig unterstützen und gemeinsam tätig werden. Entsprechend sollten Mechanismen zur gegenseitigen Unterstützung eingeführt, durchgesetzt, geprüft und angemessen finanziert werden. [Abänd. 9]

(25a)  Die einheitliche Anwendung dieser Verordnung sollte von der Kommission genau überwacht werden, und sie sollte darüber hinaus erforderlichenfalls Empfehlungen gegenüber den Mitgliedstaaten aussprechen, wenn sie feststellt, dass die Befugnisse und Ressourcen, die diese ihren Marktüberwachungsbehörden übertragen bzw. zur Verfügung stellen, nicht ausreichend sind, um den Anforderungen dieser Verordnung ordnungsgemäß zu entsprechen. [Abänd. 10]

(26)  Um die Marktüberwachung von Produkten, die aus Drittländern auf den Unionsmarkt gelangen, zu vereinfachen, sollte mit dieser Verordnung eine Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und den Behörden dieser Drittländer geschaffen werden.

(26a)  Verletzungen und Unfälle bringen für die ganze Gesellschaft und für den Einzelnen eine hohe soziale und wirtschaftliche Belastung mit sich. Die Prävention von Verletzungen und Unfällen kann vor allem durch eine Verbesserung der Verletzungsüberwachung verbessert werden. Auf der Grundlage der Erfahrungen im Rahmen der gemeinsamen Maßnahme betreffend die Überwachung von Verletzungen in Europa (Joint Action on Monitoring Injuries in Europe – JAMIE) sollte dringend eine wirklich europaweite Verletzungsdatenbank eingerichtet werden, insbesondere angesichts der Tatsache, dass das Projekt JAMIE im Jahr 2014 ausläuft. Darüber hinaus ist politisches Engagement vonnöten, um dafür zu sorgen, dass dem Austausch von Daten über Verletzungen zwischen den Mitgliedstaaten absoluter Vorrang eingeräumt wird. [Abänd. 11]

(27)  Es sollte ein Europäisches Marktüberwachungsforum („EMSF“- European Market Surveillance Forum) eingerichtet werden, das sich aus Vertretern der Marktüberwachungsbehörden zusammensetzt. Das EMSF dient dazu, alle sollte als Plattform für eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und zur kontinuierlichen und unbefristeten Beteiligung aller Interessenträger,darunter auch Berufsverbände Berufs- und Unternehmensverbände sowie Verbraucherorganisationen zu beteiligen dienen, um verfügbare, für die Marktüberwachung relevante Informationen bei der Festlegung, Durchführung und Aktualisierung von Marktüberwachungsprogrammen zu nutzen. [Abänd. 12]

(28)  Die Kommission sollte die Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden unterstützen und sich am EMSF beteiligen. Die Diese Verordnung sollte eine Liste mit Aufgaben enthalten, die vom EMSF zu übernehmen sind. Ein Exekutivsekretariat sollte die Sitzungen des EMSF organisieren und operative Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben leisten. Im Sinne der Vereinheitlichung der Verfahren der Marktüberwachung innerhalb der Union und der Optimierung der Marktüberwachung sollte die Kommission in Erwägung ziehen, dem EMSF im Rahmen der nächsten Überprüfung dieser Verordnung die Befugnis zu übertragen, in Bezug auf die Qualität und die Verfahren der Marktüberwachung verbindliche Empfehlungen auszusprechen. [Abänd. 13]

(29)  Gegebenenfalls sollten Referenzlaboratorien eingerichtet werden, die Fachwissen und unabhängige Fachberatung anbieten sowie Tests an Produkten durchführen könnten, die im Rahmen der Marktüberwachungstätigkeiten vorgeschrieben sind.

(29a)  Im Hinblick auf den Konflikt zwischen der zunehmenden Anzahl von Produkten auf dem Binnenmarkt einerseits und den Beschränkungen bei den öffentlichen Mitteln, die die Möglichkeit einer angemessen drastischen Verstärkung der behördlichen Marküberwachung einschränken, sollte die Kommission ergänzende, neue, innovative und marktbasierte Lösungen für eine wirksamere Marktüberwachung auf breiterer Ebene ermitteln, wie beispielsweise Prüfungen von Qualitätskontrollsystemen und Produkten durch Dritte. Die Kommission sollte die Ergebnisse dieser Überlegungen in den Bericht zur allgemeinen Bewertung aufnehmen. [Abänd. 14]

(30)  Mit dieser Verordnung sollte ein ausgewogenes Verhältnis geschaffen werden zwischen Transparenz durch größtmögliche Freigabe von Informationen an die Öffentlichkeit und Wahrung der Vertraulichkeit, beispielsweise aus Datenschutzgründen, zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses oder von Untersuchungen gemäß den Vorschriften zur Verschwiegenheitspflicht im Einklang mit geltendem nationalem Recht oder, in Bezug auf die Kommission, der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(16). Darüber hinaus sollte im Rahmen dieser Verordnung den Grundsätzen des Datenschutzes, darunter die vertrauliche Behandlung personenbezogener Daten und die Anforderung, Daten nach Treu und Glauben, rechtmäßig und für bestimmte Zwecke zu verarbeiten, entsprochen werden, wobei für eine hohe Datenqualität sowie dafür zu sorgen ist, dass betroffene Einzelpersonen ihre Rechte wahrnehmen können. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(17) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(18) sollten im Rahmen dieser Verordnung gelten. [Abänd. 15]

(31)  Für die zwischen den zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen sollten Vertraulichkeit und Wahrung des Geschäftsgeheimnisses strikt gewährleistet sein, und sie sollten so gehandhabt werden, dass Ermittlungen nicht beeinträchtigt werden und der Ruf eines Wirtschaftsakteurs nicht geschädigt wird.

(32)  Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass bei den zuständigen Gerichten geeignete Rechtsbehelfe gegen einschränkende Maßnahmen der zuständigen Behörden eingelegt werden können.

(33)  Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für ihre Durchsetzung sorgen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und in Abhängigkeit davon bemessen werden, wie schwerwiegend die Zuwiderhandlung war, wie lange sie begangen wurde und ob sie vorsätzlich oder wiederholt begangen worden ist, sowie in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße in Bezug auf die Anzahl der Beschäftigten und des Jahresumsatzes der betreffenden Wirtschaftsakteure unter besonderer Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU). Verstöße sollten mit unionsweit einheitlichen Verwaltungsstrafen geahndet werden. Die Mitgliedstaaten sollten darin bestärkt werden, die aus derartigen Sanktionen erzielten Einnahmen für Marktüberwachungstätigkeiten bereitzustellen. [Abänd. 16]

(33a)  Um die abschreckende Wirkung der Sanktionen zu verstärken, sollte die Kommission diese veröffentlichen. Außerdem sollten Wirtschaftsakteure, die nachweislich wiederholt und vorsätzlich gegen diese Verordnung verstoßen haben, auf eine öffentliche, unionsweite schwarze Liste gesetzt werden. [Abänd. 17]

(34)  Die Marktüberwachung sollte zumindest zum Teil durch Gebühren finanziert werden, die bei den Wirtschaftsakteuren erhoben werden, wenn sie von den Marktüberwachungsbehörden aufgefordert werden, Korrekturmaßnahmen durchzuführen, oder wenn diese Behörden selbst Maßnahmen ergreifen müssen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Einnahmen aus Gebühren, die gemäß dieser Verordnung erhoben werden, für Marktüberwachungstätigkeiten zur Verfügung gestellt werden. [Abänd. 18]

(35)  Damit die Ziele dieser Verordnung erreicht werden können, sollte die Union zur Finanzierung von Maßnahmen beitragen, die zur Umsetzung der Politik im Bereich der Marktüberwachung erforderlich sind, beispielsweise die Erstellung und Aktualisierung von Leitlinien, vorbereitende oder begleitende Arbeiten zur Durchführung des einschlägigen EU-Rechts, Programme zur technischen Unterstützung und Zusammenarbeit mit Drittstaaten sowie Ausbau politischer Maßnahmen in diesen Bereichen auf EU- und internationaler Ebene.

(36)  Unionsmittel sollten im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) je nach Art der zu finanzierenden Tätigkeit insbesondere zur Unterstützung des Exekutivsekretariats des Forums zur Verfügung gestellt werden.

(36a)   Damit Produkte, die mit einem potenziell ernsten Gesundheits- und Sicherheitsrisiko verbunden sind, leichter identifiziert und rückverfolgt werden können und in diesem Sinne für ein hohes Niveau des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher gesorgt wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte über die Einrichtung einer europaweiten Verletzungsdatenbank zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen durchführt, in die auch Sachverständige einbezogen werden. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 19]

(37)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, und zwar hinsichtlich der von einem Mitgliedstaat ergriffenen und gemeldeten Maßnahmen zu Produkten, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, und der Einrichtung von Referenzlaboratorien der Union.

(38)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, und zwar hinsichtlich einheitlicher Bedingungen für die Prüfungen in Bezug auf bestimmte Produktkategorien oder Bereiche, auch hinsichtlich des Umfangs der durchzuführenden Prüfungen und der Eignung der zu prüfenden Stichproben. Die Übertragung von Durchführungsbefugnissen ist auch in folgenden Fällen angezeigt: Modalitäten für die Bereitstellung von Informationen für die Marktüberwachungsbehörden durch die Wirtschaftsakteure und Schaffung einheitlicher Bedingungen für die Festlegung, wann solche Informationen bereitgestellt werden müssen. Durchführungsbefugnisse sollten der Kommission ferner in Bezug auf die Modalitäten und Verfahren für den Informationsaustausch über RAPEX übertragen werden sowie hinsichtlich des Erlasses vorübergehender oder dauerhafter Vermarktungsbeschränkungen für Produkte, mit denen ein ernstes Risiko verbunden ist, gegebenenfalls unter Spezifizierung der erforderlichen von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Kontrollmaßnahmen für ihre wirksame Durchführung, soweit in anderen Rechtsvorschriften der Union kein spezifisches Verfahren zur Handhabung der fraglichen Risiken vorgesehen ist. Zudem sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Annahme einer allgemeinen Methode der Risikobewertung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr.182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(20), wahrgenommen werden. [Abänd. 20]

(39)  Wenn Gründe äußerster Dringlichkeit es in hinreichend begründeten Fällen in Bezug auf beschränkende Maßnahmen zu Produkten, die ein ernstes Risiko darstellen, erfordern, sollte die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen.

(39a)  Der Grundsatz der Vorsorge gemäß Artikel 191 Absatz 2 AEUV, der unter anderem in der Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2000 mit dem Titel „Die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips“ erläutert wird, stellt für die Produktsicherheit und die Sicherheit der Verbraucher ein grundlegendes Prinzip dar und sollte von den Marktüberwachungsbehörden bei der Bewertung der Sicherheit eines Produkts gebührend berücksichtigt werden. [Abänd. 21]

(40)  Die Marktüberwachungsbestimmungen der Richtlinie 89/686/EWG des Rates(21), der Richtlinie 93/15/EWG des Rates(22), der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(23), der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(24), der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(25), der Richtlinie 97/23/EG, der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(26), der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(27), der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(28), der Richtlinie 2001/95/EG, der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(29), der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(30), der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(31), der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(32), der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33), der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(34), der Richtlinie 2009/105/EG , der Richtlinie 2009/142/EG, der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(35), der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(36) sowie der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 überschneiden sich mit den Bestimmungen dieser Verordnung. Daher sollten diese Bestimmungen gestrichen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(37) sollte entsprechend geändert werden.

(40a)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angehört und gab am 30. Mai 2013 eine Stellungnahme ab(38).

(41)  Da das Ziel der Verordnung, nämlich sicherzustellen, dass auf dem Markt befindliche Produkte, für die das Unionsrecht gilt, die Anforderungen für ein hohes Niveau des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit sowie sonstiger öffentlicher Interessen erfüllen und gleichzeitig das Funktionieren des Unionsmarktes durch die Bereitstellung eines Rechtsrahmens für eine kohärente Marktüberwachung in der Union zu gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil die Verwirklichung dieses Ziels ein sehr hohes Maß an Kooperation, Zusammenspiel und einheitlicher Vorgehensweise aller zuständigen Behörden sämtlicher Mitgliedstaaten erfordert, sondern vielmehr wegen seiner Tragweite und Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(42)  Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere soll die Verordnung ein hohes Maß an Gesundheitsschutz und Verbraucherschutz gewährleisten und die unternehmerische Freiheit und das Recht auf Eigentum uneingeschränkt wahren –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1)  In der vorliegenden Verordnung wird ein Rahmen festgelegt, mit dem überprüft wird, ob Produkte Anforderungen entsprechen, die den Schutz öffentlicher Interessen wie Gesundheit und Sicherheit von Personen im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie öffentliche Sicherheit auf einem hohen Niveau sicherstellen.

(1a)  Die Bestimmungen dieser Verordnung beruhen auf dem Grundsatz der Vorsorge. [Abänd. 22]

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  Die Kapitel I, II, III, V und VI dieser Verordnung gelten für alle Produkte, die der Verordnung (EU) Nr. …/...(39) oder Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, einschließlich Produkten, die für den eigenen Gebrauch des Herstellers zusammengesetzt oder hergestellt wurden, sofern die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union keine besondere Bestimmung mit demselben Zweck enthalten.

(2)  Die Kapitel I und IV sowie Artikel 23 gelten für alle unter Rechtsvorschriften der Union fallenden Produkte, sofern nicht andere Rechtsvorschriften der Union besondere Bestimmungen über die Organisation der Kontrollen an den Außengrenzen oder die Zusammenarbeit der für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden enthalten.

(3)  Die Kapitel II, III, V und VI gelten nicht für folgende Produkte:

a)  Human- oder Tierarzneimittel;

b)  Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika;

c)  Blut, Gewebe, Zellen, Organe und andere Substanzen menschlichen Ursprungs.

(4)  Kapitel III dieser Verordnung gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die unter die Richtlinie 2010/35/EU fallen.

(5)  Die Artikel 11 und 18 dieser Verordnung gelten nicht für folgende Produkte:

a)  Produkte, die der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unterliegen;

b)  Ausrüstungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/142/EG;

c)  Druckgeräte, die Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 97/23/EG unterliegen;

d)  einfache Druckbehälter, die Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/105/EG unterliegen.

(6)  Diese Verordnung gilt nicht in den Bereichen, die den Rechtsvorschriften der Union über amtliche Kontrollen und andere Amtshandlungen zur Überprüfung der Einhaltung folgender Regeln unterliegen:

a)  Vorschriften über Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit auf einer beliebigen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe einschließlich Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und zum Schutz der Verbraucherinteressen sowie zur Information;

b)  Vorschriften zur Herstellung und Verwendung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen;

c)  Vorschriften über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt;

d)  Vorschriften über Futtermittel und Futtermittelsicherheit auf sämtlichen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sowie über die Verwendung von Futtermitteln einschließlich Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und zum Schutz der Verbraucherinteressen sowie zur Information;

e)  Vorschriften zur Festlegung von Anforderungen an die Tiergesundheit;

f)  Vorschriften zur Verhütung und Minimierung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die sich aus tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten ergeben;

g)  Vorschriften zur Festlegung von Anforderungen an den Tierschutz;

h)  Vorschriften zum Pflanzenschutz;

i)  Vorschriften über die Herstellung von Vermehrungsgut für Pflanzen in der Absicht, dieses in Verkehr zu bringen, sowie über das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse;

j)  Vorschriften über die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden;

k)  Vorschriften über ökologischen Landbau und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse;

l)  Vorschriften über Verwendung und Kennzeichnung geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.  „Produkt“ ein aus einem Herstellungsprozess hervorgegangenes Erzeugnis erzeugte Stoffe, Gemische, Zubereitungen oder Waren, jedoch nicht Lebensmittel, Futtermittel, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs und Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen; [Abänd. 23]

2.  „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

3.  „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

4.  „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

5.  „Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der aus den einschlägigen EU‑Rechtsvorschriften resultierenden Verpflichtungen des Herstellers wahrzunehmen; [Abänd. 24]

6.  „Einführer“ jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

7.  „Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder Einführers;

7a.  „Vermittler“ jede natürliche oder juristische Person, die das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt auf elektronischem Wege ermöglicht, beispielsweise durch den Betrieb von Plattformen für den elektronischen Handel oder durch Website‑Hosting; [Abänd. 25]

8.  „Wirtschaftsakteure“ den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer und den Händler;

9.  „Konformitätsbewertung“ eine Konformitätsbewertung im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

10.  „Konformitätsbewertungsstelle“ eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

11.  „Marktüberwachung“ die von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Rechtsgüter darstellen und – soweit sie unter die Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen – mit diesen übereinstimmen;

12.  „Marktüberwachungsbehörde“ eine Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Durchführung der Marktüberwachung in seinem Hoheitsgebiet Ausübung der in dieser Verordnung festgelegten Befugnisse zuständig ist; [Abänd. 26]

-13. „nicht konformes Produkt“ ein Produkt, das den Anforderungen, die in den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Union niedergelegt sind, nicht entspricht; [Abänd. 27]

13.  „mit einem Risiko verbundenes Produkt“ ein Produkt, das öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie öffentliche Sicherheit stärker negativ beeinflussen kann als bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die Gebrauchsdauer sowie gegebenenfalls die Inbetriebnahme, Installation und Wartungsanforderungen einschließt, als vernünftig und vertretbar gilt; [Abänd. betrifft nicht alle Sprachen]

13a.  „mit einem neu auftretenden Risiko verbundenes Produkt“ ein Produkt, über das zuverlässige wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, aus denen hervorgeht, dass mit ihm ein sich neu entwickelndes oder bereits bekanntes Risiko verbunden ist, wenn das Produkt zur Verwendung unter neuen oder unbekannten Umständen, die vom Hersteller nicht vorgesehen sind, verkauft wird. [Abänd. 29]

14.  „mit einem ernsten Risiko verbundenes Produkt“ ein Produkt, das mit einem ernsten Risiko verbunden ist, das ein rasches Eingreifen und Folgemaßnahmen erfordert, auch in Fällen ohne unmittelbare Auswirkungen;

15.  „Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Produkts abzielt;

16.  „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird;

17.  „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ das Verfahren gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(40);

18.  „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten, in deren Rahmen die Eigenschaften niedergelegt werden, die ein Produkt aufweisen muss, beispielsweise Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung und Konformitätsbewertungsverfahren; [Abänd. 30]

19.  „europäische Norm“ eine europäische Norm im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(41);

20.  „harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.

KAPITEL II

Rechtsrahmen der Union für die Marktüberwachung

Artikel 4

Pflicht zur Marktüberwachung

(1)  Die Marktüberwachung für die unter diese Verordnung fallenden Produkte wird von den Mitgliedstaaten durchgeführt.

(2)  Die Marktüberwachung wird gemäß dieser Verordnung so organisiert und durchgeführt, dass mit einem Risiko verbundene Produkte und nicht konforme Produkte nicht auf dem den Unionsmarkt gebracht oder dort bereitgestellt werden und – sofern dies doch geschieht – wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos, das mit den betreffenden Produkten verbunden ist, oder der Tatsache, dass es nicht konform ist, getroffen werden. [Abänd. 31]

(3)  Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission jährlich über die Marktüberwachungstätigkeiten und die Kontrollen an den Außengrenzen werden von den Mitgliedstaaten überwacht; diese berichten der Kommission jährlich über diese Tätigkeiten und Kontrollen. Die gemeldeten Informationen umfassen auch Statistiken zur Zahl und zu den Ergebnissen der durchgeführten Kontrollen und werden allen Mitgliedstaaten mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten können Kommission macht der Öffentlichkeit eine Zusammenfassung der Ergebnisse diese Informationen elektronisch und gegebenenfalls auf anderem Wege zugänglich machen. [Abänd. 32]

(4)  Die Ergebnisse der Überwachung und Bewertung der Marktüberwachungstätigkeiten gemäß Absatz 3 werden der Öffentlichkeit elektronisch und gegebenenfalls auf anderem Wege zur Verfügung gestellt. [Abänd. 33]

Artikel 5

Marktüberwachungsbehörden

(1)  Jeder Mitgliedstaat richtet Marktüberwachungsbehörden ein oder benennt solche und legt ihre Pflichten, Befugnisse und Organisation fest Behörden. [Abänd. 34]

(2)  Jeder Mitgliedstaat gewährt den Marktüberwachungsbehörden die Marktüberwachungsbehörden werden Befugnisse und stattet sie mit den Befugnissen, Ressourcen und Mitteln aus, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausgestattet notwendig sind, und berichtet der Kommission darüber. Die Kommission bewertet, ob diese Befugnisse und Ressourcen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats im Rahmen der Marktüberwachung entsprechend dieser Verordnung ausreichen, und macht der Öffentlichkeit die Ergebnisse ihrer Bewertungen elektronisch und gegebenenfalls auf anderem Wege zugänglich. [Abänd. 35]

(3)  Jeder Mitgliedstaat schafft geeignete Mechanismen, so dass die von ihm eingerichteten oder benannten Marktüberwachungsbehörden Die Marktüberwachungsbehörden tauschen Informationen aus, kooperieren und stimmen ihre Tätigkeiten sowohl untereinander als auch mit den für die Kontrollen von Produkten an den Außengrenzen der Union zuständigen Behörden Informationen austauschen, kooperieren und ihre Tätigkeiten abstimmen ab. [Abänd. 36]

(4)  Jeder Mitgliedstaat informiert die Kommission über seine Marktüberwachungsbehörden und deren Zuständigkeitsbereiche einschließlich der erforderlichen Kontaktdaten, und die Kommission übermittelt macht der Öffentlichkeit diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten und veröffentlicht eine Liste der Marktüberwachungsbehörden Liste elektronisch und gegebenenfalls auf anderem Wege zugänglich. [Abänd. 37]

(5)  Die Mitgliedstaaten informieren die Öffentlichkeit über die Existenz, die Zuständigkeiten, die Befugnisse, die Mechanismen für die Zusammenarbeit und die Identität der nationalen Marktüberwachungsbehörden und die diesen zur Verfügung gestellten Ressourcen sowie über die Kontaktdaten dieser Behörden. [Abänd. 38]

Artikel 6

Allgemeine Pflichten der Marktüberwachungsbehörden

(1)  Die Marktüberwachungsbehörden organisieren ihre Tätigkeiten so, dass eine optimale Effizienz erreicht werden kann. Sie kontrollieren anhand einer angemessenen Stichprobe auf geeignete Art und Weise, in angemessenem Umfang und in angemessener Häufigkeit die Merkmale von Produkten durch eine Überprüfung der Unterlagen oder, wenn dies angezeigt ist, durch physische Kontrollen und Laborprüfungen. Dazu führen die Marküberwachungsbehörden die Stichprobe an einer ausreichenden Anzahl von auf dem Markt bereitgestellten Produkten durch, um die Konformität und das tatsächlich bestehende Risiko zu bewerten. Sie erfassen diese Überprüfungen in dem in Artikel 21 beschriebenen Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung. Neben diesen traditionellen Methoden für Marktstichproben bemühen sich die Marktüberwachungsbehörden darum, dazu überzugehen, bei Einrichtungen, die in Bezug auf Verbraucherprodukte an der Herstellung, der Einfuhr, dem Großhandel, der Markenbildung und dem Einzelhandel beteiligt sind, proaktiv Prüfungen der Abläufe in der Lieferkette vorzunehmen, wenn dies angezeigt ist. [Abänd. 39]

Bei bekannten oder neu auftretenden Risiken im Zusammenhang mit den in Artikel 1 festgelegten Zielen dieser Verordnung und in Bezug auf ein bestimmtes Produkt oder eine Produktkategorie kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um einheitliche Bedingungen für die von einer oder mehreren Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Kontrollen bezüglich des betreffenden Produkts oder der betreffenden Produktkategorie, der Kriterien für die Festlegung der Anzahl der in Bezug auf das betreffende Produkt oder die betreffende Produktkategorie durchzuführenden Stichproben sowie der Merkmale des betreffenden bekannten oder neu auftretenden Risikos schaffen. In Rahmen dieser Bedingungen können Vorschriften über eine vorübergehende Ausweitung des Umfangs und der Häufigkeit der durchzuführenden Kontrollen und über die Angemessenheit der zu kontrollierenden Stichproben festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 40]

(2)  Gegebenenfalls warnen Die warnen Marktüberwachungsbehörden die Verwender in ihren Hoheitsgebieten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes unverzüglich vor den Produkten, die sie als mit einem Risiko verbunden erkannt haben. Diese Informationen umfassen, wenn vorhanden, auch Angaben zum Hersteller, zum Vertriebsweg und zum Verkaufszeitraum. [Abänd. 41]

Sie Die Marktüberwachungsbehörden kooperieren mit den Wirtschaftsakteuren sowie anderen zuständigen nationalen Behörden, um Risiken abzuwenden oder zu mindern, die von Produkten verursacht werden, die diese Akteure Wirtschaftsakteure bereitgestellt haben. Zu diesem Zweck fördern und begünstigen sie das freiwillige Tätigwerden von Wirtschaftsakteuren, das gegebenenfalls auch die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes und deren Einhaltung einschließt. [Abänd. 42]

(3)  Die Marktüberwachungsbehörden führen ihre Aufgaben unabhängig, unparteiisch und unvoreingenommen aus und erfüllen ihre Pflichten aus dieser Verordnung; sie üben ihre Befugnisse im Hinblick auf die Wirtschaftsakteure nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus.

(4)  Soweit es zur Ausführung ihrer Aufgaben notwendig und gerechtfertigt ist, können die Marktüberwachungsbehörden die Räumlichkeiten von Wirtschaftsakteuren betreten, einschlägige Unterlagen einsehen, prüfen und kopieren erforderliche Produktmuster entnehmen. [Abänd. 43]

(5)  Die Marktüberwachungsbehörden

a)  geben Verbrauchern und anderen interessierten Parteien Gelegenheit, Beschwerden in Fragen der Produktsicherheit sowie über Marktüberwachungstätigkeiten und Risiken im Zusammenhang mit Produkten einzureichen, und verfolgen die Behandlung diese dieser Beschwerden in angemessener Weise innerhalb eines angemessenen Zeitraums; [Abänd. 44]

b)  vergewissern sich, dass Korrekturmaßnahmen rechtzeitig durchgeführt wurden; [Abänd. 45]

c)  beobachten die wissenschaftliche und technische Entwicklung im Bereich der Produktsicherheit und die Konformität von Produkten mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Union und aktualisieren ihre Kenntnisse darüber laufend.; [Abänd. 46]

ca)  überprüfen Unfälle und Gesundheitsschäden, die mutmaßlich durch Produkte verursacht wurden; [Abänd. 47]

cb)  werden darin bestärkt, sich auf nationaler Ebene an Normungstätigkeiten zu beteiligen, in deren Rahmen entsprechend dem Auftrag der Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 europäische Normen erarbeitet oder überprüft werden; [Abänd. 48]

(6)  Es werden geeignete Verfahren eingeführt und öffentlich bekannt gemacht, damit die Marktüberwachungsbehörden die Pflichten aus Absatz 5 erfüllen können.

(7)  Unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften im Bereich der Geheimhaltung wird hinsichtlich der bei den Marktüberwachungsbehörden eingegangenen und von ihnen erfassten Informationen für deren Geheimhaltung gesorgt. Die Informationen, die die einzelstaatlichen Behörden untereinander oder mit der Kommission unter Geheimhaltungsauflagen ausgetauscht haben, bleiben vertraulich, es sei denn, die Behörde, von der das Dokument mit den vertraulichen Informationen stammt, hat sich mit der Offenlegung einverstanden erklärt.

(8)  Ungeachtet des Wahrung der Geheimhaltung werden den Marktüberwachungsbehörden die Informationen übermittelt, die erforderlich sind, um die Wirksamkeit der Marktüberwachungstätigkeiten zu gewährleisten.

Artikel 7

Marktüberwachungsprogramme

(1)  Jeder Mitgliedstaat erstellt ein allgemeines Marktüberwachungsprogramm, das er mindestens alle vier Jahre überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert. Das Programm regelt die Organisation der Marktüberwachung und die damit verbundenen Tätigkeiten, berücksichtigt bei der Umsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und der Verordnung (EU) Nr. …/…(42) die speziellen Bedürfnisse der Unternehmen und insbesondere der KMU und bietet Unterstützung und Anleitung. Hierzu gehört Folgendes:

a)  die bereichsspezifische und geografische Zuständigkeit der nach Artikel 5 Absatz 1 benannten Behörden;

b)  die finanziellen Mittel, das Personal sowie die technischen und sonstigen Ressourcen, die den Behörden zugeteilt werden;

ba)  die Höhe der Gebühren, die von den Wirtschaftsakteuren gemäß den Artikeln 10 und 16 erhoben werden, sowie die Methode zur Bemessung dieser Gebühren; [Abänd. 49]

c)  die Schwerpunkte der Tätigkeit der verschiedenen Behörden;

d)  die Mechanismen der Koordination zwischen den verschiedenen Behörden und mit den Zollbehörden;

e)  die Beteiligung der Behörden am Informationsaustausch gemäß Kapitel V;

f)  die Beteiligung der Behörden an bereichsspezifischer oder projektorientierter Zusammenarbeit auf Unionsebene;

g)  die Mittel zur Erfüllung der Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 5.

(2)  Jeder Mitgliedstaat erstellt unter Nutzung der Beiträge der einschlägigen Interessenträger, darunter auch von Berufs- und Unternehmensverbänden sowie Verbraucherorganisationen, bereichsspezifische Programme, überprüft sie jährlich und aktualisiert sie erforderlichenfalls. Diese Programme erstrecken sich auf alle Bereiche, in denen die Behörden Marktüberwachungstätigkeiten durchführen. [Abänd. 50]

(3)  Die allgemeinen und bereichsspezifischen Programme und ihre Aktualisierungen werden den anderen Mitgliedstaaten und der über die Kommission mitgeteilt und. Vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 6 werden sie der Öffentlichkeit elektronisch und gegebenenfalls auf anderem Wege zugänglich gemacht. [Abänd. 51]

Die Kommission bewertet die allgemeinen und bereichsspezifischen Programme und richtet auf der Grundlage dieser Bewertung gegebenenfalls Empfehlungen an die Mitgliedstaaten. Die Kommission macht der Öffentlichkeit die Ergebnisse ihrer Bewertungen und gegebenenfalls ihre Empfehlungen an die Mitgliedstaaten elektronisch und gegebenenfalls auf anderem Wege zugänglich. [Abänd. 52]

Artikel 8

Allgemeine Pflichten der Wirtschaftsakteure

(1)  Auf eine begründete Anfrage hin stellen Wirtschaftsakteure gemäß ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette und gegebenenfalls Konformitätsbewertungsstellen den Marktüberwachungsbehörden die alle zur Durchführung der Tätigkeiten dieser Behörden erforderlichen Unterlagen und Informationen in einer für diese leicht verständlichen Sprache zur Verfügung. Diese Informationen umfassen Angaben, mit denen genau ermittelt werden kann, um welches Produkt es sich handelt, und anhand deren das Produkt gegebenenfalls rückverfolgt werden kann. Hat ein Wirtschaftsakteur die betreffenden Unterlagen und Informationen zuvor von einem anderen Wirtschaftsakteur erhalten und sind diese nach Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis als vertraulich eingestuft, gewährleisten die Marktüberwachungsbehörden Vertraulichkeit, wenn diese Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden. [Abänd. 53]

(2)  Wirtschaftsakteure stellen arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden sämtliche erforderlichen Informationen zur Verfügung auf deren Anfrage hin zusammen, auch solche, was Maßnahmen zur Ausräumung von Risiken von Produkten oder der Nichtkonformität von Produkten angeht, die die genaue Identifizierung des betreffenden Produkts erlauben und die Rückverfolgung des Produkts erleichtern Wirtschaftsakteure in Verkehr gebracht haben oder auf dem Markt bereitstellen. [Abänd. 54]

(2a)  Alle Informationen, die den Marktüberwachungsbehörden im Rahmen dieses Artikels übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, müssen klar, verständlich und deutlich sein. [Abänd. 55]

(2b)  Die in diesem Artikel niedergelegten Verpflichtungen gelten auch für Vermittler. [Abänd. 56]

KAPITEL III

Kontrolle von Produkten innerhalb der Union

Artikel 9

Nicht konforme Produkte und mit einem Risiko verbundene Produkte [Abänd. 57]

(1)  Haben die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Überprüfungen oder infolge ihnen zugegangener Informationen Grund zu der Annahme, dass ein in Verkehr gebrachtes, auf dem Markt bereitgestelltes oder im Zuge der Erbringung einer Dienstleistung verwendetes Produkt nicht konform oder mit einem Risiko verbunden ist, führen sie unter Berücksichtigung der in Artikel 13 dieser Verordnung und in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. .../...(43) dargelegten Erwägungen und Kriterien eine Risikobewertung für dieses Produkt durch. [Abänd. 58]

Die Marktüberwachungsbehörden berücksichtigen gebührend alle unmittelbar verfügbaren und nachvollziehbaren Testergebnisse und Risikobewertungen, die Wirtschaftsakteure oder sonstige Personen oder Behörden, einschließlich der Behörden anderer Mitgliedstaaten, bezüglich des Produkts bereits durchgeführt haben. [Abänd. 59]

(2)  Bei einem Produkt, das den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt, gibt kann die amtliche Feststellung der Nichtkonformität mit diesen Vorschriften den Rechtsvorschriften der Union den Marktüberwachungsbehörden in folgenden Fällen hinreichend Grund zu der Annahme geben, dass das Produkt mit einem Risiko verbunden ist: [Abänd. 60]

a)  die CE-Kennzeichnung oder andere von den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind nicht angebracht oder nicht ordnungsgemäß angebracht;

aa)  das Produkt oder eine Aufmachung des Produkts tragen ohne Genehmigung eine Marke, die im Wesentlichen einer eingetragenen Marke dieses Produkts gleicht, sodass dessen Echtheit und Herkunft nicht garantiert werden können; [Abänd. 61]

b)  die EU-Konformitätserklärung, sofern vorgeschrieben, wurde nicht erstellt oder nicht korrekt erstellt;

c)  die technischen Unterlagen sind unvollständig oder nicht verfügbar;

d)  die vorgeschriebene Etikettierung oder die Gebrauchsanleitung ist unvollständig oder fehlt ganz.

Unabhängig davon, ob die Risikobewertung ergibt, dass das Produkt tatsächlich mit einem Risiko verbunden ist, schreiben die Marktüberwachungsbehörden dem betreffenden Wirtschaftsakteur vor, die formale Nichtkonformität zu berichtigen. Tut der Wirtschaftsakteur dies nicht, sorgen können die Marktüberwachungsbehörden dafür, dass gegebenenfalls das betreffende Produkt vom Markt genommen nehmen oder zurückgerufen wird zurückrufen, bis die Nichtkonformität beseitigt worden ist. [Abänd. 62]

(3)  Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 4 legen die Marktüberwachungsbehörden, wenn sie feststellen, dass ein Produkt tatsächlich mit einem Risiko verbunden ist, unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen fest, die der jeweilige Wirtschaftsakteur zu ergreifen hat, um innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums Abhilfe zu schaffen. Die Marktüberwachungsbehörden können dem betreffenden Wirtschaftsakteur die zu ergreifende Korrekturmaßnahme empfehlen oder sich mit ihm darauf einigen.

Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass unionsweit alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen im Hinblick auf sämtliche von ihm auf dem Markt bereitgestellten betroffenen Produkte ergriffen werden.

Der Wirtschaftsakteur übermittelt den Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 8 alle erforderlichen Informationen, insbesondere folgende Angaben:

a)  eine vollständige Beschreibung des mit dem Produkt verbundenen Risikos;

b)  eine Beschreibung der bezüglich des Risikos ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Soweit möglich ermitteln die Marktüberwachungsbehörden den Hersteller oder Einführer des Produkts und ergreifen Maßnahmen, die sich über den Händler hinaus auch auf diese Wirtschaftsakteure beziehen.

(4)  Bei Korrekturmaßnahmen, die von Wirtschaftsakteuren in Bezug auf ein mit einem Risiko verbundenen verbundenes Produkt zu ergreifen sind, kann es sich unter anderem um Folgendes handeln: [Abänd. 63]

a)  im Fall eines Produkts, das den in Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegten oder gemäß diesen Vorschriften formulierten Anforderungen unterliegt, um die Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, damit das Produkt diese Anforderungen erfüllt;

b)  im Fall eines Produkts, das wahrscheinlich nur unter bestimmten Bedingungen oder nur für bestimmte Personen mit einem Risiko verbunden ist, und soweit für dieses Risiko nicht Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften Rechtsvorschriften der Union gelten, um [Abänd. 64]

i)  das Anbringen geeigneter Warnhinweise über Risiken, die mit dem Produkt verbunden sein können; diese Warnhinweise müssen klar und leicht verständlich in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird;

ii)  die Festlegung bestimmter Voraussetzungen für die Vermarktung des Produkts;

iii)  die rechtzeitige unverzügliche Warnung der von dem Risiko betroffenen Personen in geeigneter Form, auch durch Veröffentlichung besonderer Warnhinweise; [Abänd. 65]

c)  im Fall eines Produkts, mit dem möglicherweise ein ernstes Risiko verbunden ist, um die vorübergehende Unterbindung des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung des Produkts auf dem Markt bis zum Vorliegen einer Risikobewertung;

d)  im Fall eines Produkts, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist, um

i)  die unverzügliche Unterbindung des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung des Produkts auf dem Markt; [Abänd. 66]

ii)  Die Rücknahme des Produkts vom Markt oder dessen Rückruf und die unverzügliche Warnung der Öffentlichkeit in angemessener Form vor dem Risiko, das mit dem Produkt verbunden ist; [Abänd. 67]

iii)  die Vernichtung des Produkts oder die auf andere Weise herbeigeführte Unbrauchbarkeit.

(5)  Die Kommission kann mit Durchführungsrechtsakten festlegen, wie die Informationen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 3 bereitgestellt werden, wobei sie für die Wirksamkeit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems Sorge trägt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 2 erlassen. [Abänd. 68]

Artikel 10

Von den Marktüberwachungsbehörden ergriffene Maßnahmen

(1)  Können die Marktüberwachungsbehörden die Identität des jeweiligen Wirtschaftsakteurs nicht ermitteln oder hat ein Wirtschaftsakteur die erforderliche Korrekturmaßnahme nach Artikel 9 Absatz 3 nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums ergriffen, führen die Marktüberwachungsbehörden alle erforderlichen Maßnahmen zur Bewältigung des mit dem Produkt verbundenen Risikos durch.

(2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels können die Marktüberwachungsbehörden die betreffenden Wirtschaftsakteure verpflichten, unter anderem die in Artikel 9 Absatz 4 erwähnte Korrekturmaßnahme zu ergreifen, oder, falls dies angebracht ist, diese Maßnahmen selbst ergreifen.

Die Marktüberwachungsbehörden können ein Produkt, das mit einem Risiko verbunden ist, vernichten oder auf andere Weise unbrauchbar machen, wenn sie dies für erforderlich und verhältnismäßig erachten. Sie können dem betreffenden Wirtschaftsakteur vorschreiben, die Kosten für diese Maßnahme zu übernehmen. [Abänd. 69]

Alle Kosten, die der Marktüberwachungsbehörde im Zuge der Anwendung des ersten Unterabsatzes entstehen, werden von dem betreffenden Wirtschaftsakteur getragen, wobei die Marktüberwachungsbehörde jedoch beschließen kann, dass der Wirtschaftsakteur lediglich einen Teil der Kosten trägt, wenn sie Ersteres als unverhältnismäßig erachtet. [Abänd. 70]

Unterabsatz 1 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, es den Marktüberwachungsbehörden zu ermöglichen, weitere ergänzende Maßnahmen zu ergreifen.

(3)  Bevor die Marktüberwachungsbehörden eine Maßnahme nach Absatz 1 gegen einen Wirtschaftsakteur ergreifen, der die erforderliche Korrekturmaßnahme nicht durchgeführt hat, können sie ihm eine Frist von mindestens zehn Tagen gewähren, innerhalb derer er angehört wird. [Abänd. 71]

(4)  Ist nach Ansicht der Marktüberwachungsbehörden ein Produkt mit einem ernsten Risiko verbunden, ergreifen sie alle erforderlichen Maßnahmen; sie können dies tun, ohne von dem Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 9 Absatz 3 eine Korrekturmaßnahme zu verlangen und ohne dem Wirtschaftsakteur die Möglichkeit einzuräumen, zuvor angehört zu werden. In solchen Fällen wird der Wirtschaftsakteur angehört, sobald dies durchführbar ist.

(5)  Jede der nach den Absätzen 1 oder 4 ergriffenen Maßnahmen

a)  wird dem betreffenden Wirtschaftsakteur zusammen mit den Informationen über die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe unverzüglich zur Kenntnis gebracht;

b)  enthält genaue Angaben darüber, aus welchen Gründen sie ergriffen wurde;

c)  wird unverzüglich aufgehoben, sobald der Wirtschaftsakteur nachgewiesen hat, dass er die vorgeschriebene Korrekturmaßnahme ergriffen hat.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a wird, sofern der Wirtschaftsakteur, dem die Maßnahme zur Kenntnis gebracht wurde, nicht der betreffende Wirtschaftsakteur ist, der in der Union ansässige Hersteller oder der Einführer über die Maßnahme informiert, falls den Marktüberwachungsbehörden deren Identität bekannt ist.

(6)  Im Falle von Produkten, bei denen ein Risiko festgestellt wurde, veröffentlichen die Marktüberwachungsbehörden veröffentlichen Informationen über die Produktidentifizierung, die Art eines Risikos und die zur Verhütung, Verringerung oder Beseitigung dieses Risikos ergriffenen Maßnahmen auf einer eigenen Website und so ausführlich, wie es zum Schutz der Interessen der Verwender der Produkte in der Union erforderlich ist. Diese Informationen werden nicht veröffentlicht, wenn es zwingend erforderlich ist, Geheimhaltung zu wahren, um Betriebsgeheimnisse oder personenbezogene Daten im Rahmen von einzelstaatlichem Recht oder Unionsrecht zu schützen oder um zu vermeiden, dass Überwachungs- und Untersuchungstätigkeiten untergraben werden. [Abänd. 72]

(7)  Maßnahmen nach den Absätzen 1 oder 4 unterliegen Rechtsbehelfen einschließlich der Anrufung der zuständigen einzelstaatlichen Gerichte.

(8)  Die Marktüberwachungsbehörden erheben von den betreffenden Wirtschaftsakteuren, die nicht konforme Produkte und Produkte, die mit einem Risiko verbunden sind, auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen, Gebühren. Ergreifen die Marktüberwachungsbehörden Maßnahmen gemäß Absatz 1 oder 4, können sie von den Wirtschaftsakteuren decken diese Gebühren erheben, die die Kosten ihrer Tätigkeit ganz oder teilweise decken; dies gilt auch für Tests im Rahmen der Risikobewertung. [Abänd. 73]

Die Gebühren werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten für jede Marktüberwachungsmaßnahme berechnet und gegenüber dem Wirtschaftsakteur erhoben, der Gegenstand der entsprechenden Marktüberwachungstätigkeiten ist. Derartige Gebühren dürfen die tatsächlichen Kosten der Marktüberwachungsmaßnahme nicht übersteigen und können ganz oder teilweise dem Zeitaufwand der Mitarbeiter der Marktüberwachungsbehörde bei den Kontrollen im Rahmen der Marktüberwachung entsprechen. [Abänd. 74]

Artikel 11

Bewertungsverfahren der Union für innerhalb der Union kontrollierte Produkte, die Harmonisierungsrechtsvorschriften unterliegen

(1)  Binnen 60 Tagen 30 Tagen nach der Unterrichtung durch die Kommission kann ein Mitgliedstaat gegen Maßnahmen Einspruch einlegen, die von dem ursprünglich meldenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absätze 1 oder 4 ergriffen und von der Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 4 den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden, sofern sich diese Maßnahmen auf ein den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegendes Produkt beziehen. Der Mitgliedstaat begründet seinen Einspruch, weist auf etwaige Unterschiede in der Bewertung des mit dem betreffenden Produkt verbundenen Risikos hin und erwähnt besondere Umstände und etwaige weitere Informationen zu dem Produkt. [Abänd. 75]

(2)  Falls kein Mitgliedstaat Einspruch gemäß Absatz 1 und die Kommission nicht der Ansicht ist, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen mit Rechtsvorschriften der Union in Widerspruch stehen, werden die vom ursprünglich meldenden Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen als gerechtfertigt erachtet und jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass bezüglich des betreffenden Produkts unverzüglich beschränkende Maßnahmen ergriffen werden.

(3)  Falls ein Mitgliedstaat Einspruch nach Absatz 1 erhebt oder die Kommission der Ansicht ist, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen mit Rechtsvorschriften der Union im Widerspruch stehen können, konsultiert die Kommission unverzüglich den meldenden Mitgliedstaat und die einschlägigen Wirtschaftsakteure und evaluiert innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen die einzelstaatlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung aller verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse. [Abänd. 76]

(3a)  Falls ein Mitgliedstaat Einspruch nach Absatz 1 erhebt oder die Kommission der Ansicht ist, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen mit Rechtsvorschriften der Union im Widerspruch stehen könnten, teilt die Kommission dies über die RAPEX‑Kontaktstellen allen Mitgliedstaaten mit. [Abänd. 77]

(4)  Die Kommission kann entscheidet auf der Grundlage der Ergebnisse der nach Absatz 3 durchgeführten Evaluierung im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von drei Monaten darüber entscheiden, ob die einzelstaatlichen Maßnahmen gerechtfertigt sind und ähnliche Maßnahmen von allen Mitgliedstaaten ergriffen werden sollten, die dies nicht bereits getan haben. In diesem Fall richtet die Kommission den Beschluss an die betreffenden Mitgliedstaaten und bringt diesen sofort allen Mitgliedstaaten und den relevanten Wirtschaftsakteuren zur Kenntnis. [Abänd. 78]

(5)  Entscheidet die Kommission, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen gerechtfertigt sind, ergreift jeder Mitgliedstaat unverzüglich die erforderlichen beschränkenden Maßnahmen. Entscheidet sie, dass die einzelstaatliche Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, nehmen der ursprünglich meldende Mitgliedstaat und jeder andere Mitgliedstaat, der eine ähnliche Maßnahme ergriffen hat, sie ebenso zurück wie die Meldung über RAPEX nach Artikel 20.

(6)  Wird eine einzelstaatliche Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und festgestellt, dass das Produkt den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht entspricht, weil die einschlägigen harmonisierten Normen Mängel aufweisen, unterrichtet die Kommission die betreffende Europäische Normungsorganisation und kann einen geeigneten Auftrag gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erteilen.

Artikel 12

Vorgehen der Union gegen mit einem ernsten Risiko verbundene Produkte

(1)  Ist mit einem Produkt oder einer bestimmten Kategorie oder Gruppe von Produkten bei bestimmungemäßer Verwendung oder bei einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, offenkundig ein ernstes Risiko verbunden, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten je nach dem Ernst der Lage geeignete Maßnahmen ergreifen; hierzu gehören das Verbot, die Aussetzung oder Beschränkung des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung solcher Produkte auf dem Markt oder die Festlegung besonderer Bedingungen für deren Vermarktung, damit ein hohes Maß an Schutz des öffentlichen Interesses gewahrt bleibt, sofern das Risiko durch Maßnahmen der betreffenden Mitgliedstaaten oder durch ein anderes Verfahren im Rahmen von Rechtsvorschriften der Union nicht auf zufriedenstellende Weise eingedämmt werden kann. Mit diesen Durchführungsrechtsakten kann die Kommission die von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden geeigneten Kontrollmaßnahmen festlegen, um die wirksame Durchführung dieser Rechtsakte zu gewährleisten.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission erlässt in hinreichend begründeten Fällen, in denen in Bezug auf öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie öffentliche Sicherheit äußerste Dringlichkeit vorliegt, sofort anwendbare Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Verfahren.

(2)  Für der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unterliegende Produkte und Risiken gilt kann die Kommission nur dann einen Beschluss gemäß Absatz 1 dieses Artikels treffen, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass sofortiges Handeln erforderlich ist, um die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt zu schützen. Ein von der Kommission gemäß Absatz 1 dieses Artikels angenommener Beschluss gilt bis zu zwei Jahre und kann für weitere Zeiträume von bis zu zwei Jahren verlängert werden. Ein solcher Beschluss lässt die in der genannten Verordnung vorgesehenen Verfahren unberührt. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedsstaaten und die Europäische Chemikalienagentur unverzüglich unter Angabe der Gründe für ihren Beschluss und legt die wissenschaftlichen oder technischen Informationen vor, auf denen diese vorläufige Maßnahme beruht. Handelt es sich bei der von der Kommission beschlossenen vorläufigen Maßnahme um eine Beschränkung des Inverkehrbringens oder der Verwendung eines Stoffes, leitet die Kommission ein gemeinschaftliches Beschränkungsverfahren ein, indem sie der Europäischen Chemikalienagentur innerhalb von drei Monaten nach Erlass der Entscheidung der Kommission ein Dossier gemäß Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorlegt. [Abänd. 79]

(3)  Es ist untersagt, ein Produkt, dessen Inverkehrbringen oder Bereitstellung auf dem EU-Markt gemäß einer nach Absatz 1 erlassenen Maßnahme verboten wurde, aus der Union auszuführen, es sei denn dies wird in der Maßnahme ausdrücklich gestattet.

(4)  Jeder Mitgliedstaat kann die Kommission mit einem hinreichend begründeten Antrag auffordern zu prüfen, ob die Verabschiedung einer Maßnahme gemäß Absatz 1 notwendig ist.

Artikel 13

Risikobewertung

(1)  Eine Risikobewertung stützt sich auf verfügbare wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse. Die Risikobewertung wird gemäß der allgemeinen Methode der Risikobewertung und gegebenenfalls gemäß den Leitlinien der Kommission für die Anwendung dieser Methode in Bezug auf eine bestimmte Produktkategorie vorgenommen. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die allgemeine Methode der Risikobewertung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 80]

Für der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unterliegende Produkte wird die Risikobewertung in geeigneter Weise gemäß den einschlägigen Teilen des Anhangs I der genannten Verordnung durchgeführt.

2.  Im Zusammenhang mit der Risikobewertung berücksichtigen die Marktüberwachungsbehörden, in welchem Ausmaß das Produkt folgenden Regeln entspricht:

a)  in Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegten Anforderungen oder Anforderungen gemäß diesen Vorschriften, die für das Produkt gelten und das in Betracht stehende potenzielle Risiko betreffen, wobei Prüfberichte Prüf-, Inspektions- und Kalibrierungsberichte oder Konformitätsbescheinigungen einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditieren Konformitätsbewertungsstelle in vollem Umfang berücksichtigt werden, einschließlich Bewertungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erstellt wurden, beispielsweise im Zusammenhang mit der Registrierung, Zulassung, Beschränkung oder Berichterstattung; [Abänd. 81]

b)  besonderen Vorschriften, mit denen Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen für solche Produkte im einzelstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem sie auf dem Markt bereitgestellt werden, festgelegt werden, sofern diese Vorschriften mit dem Unionsrecht in Einklang stehen und in Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union keine Anforderungen oder Anforderungen gemäß diesen Vorschriften festgelegt sind;

c)  europäischen Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind.

(2a)  Sind die Kriterien gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c dieses Artikels nicht erfüllt, so ist Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. .../...(44) zu berücksichtigen. [Abänd. 82]

(3)  Bei einer Übereinstimmung mit den einem der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Kriterien ist davon auszugehen, dass durch das Produkt die öffentlichen Interessen, auf die sich diese Kriterien beziehen, angemessen gewahrt werden. Dies hindert die Marktüberwachungsbehörden jedoch nicht daran, Maßnahmen nach der vorliegenden Verordnung zu ergreifen, wenn neue Erkenntnisse dafür sprechen, dass mit dem Produkt trotz dieser Konformität oder Übereinstimmung ein Risiko verbunden ist. In diesem Fall muss die Marktüberwachungsbehörde nachweisen, dass mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist. [Abänd. 83]

(4)  Die Möglichkeit, ein höheres Maß an Schutz der betreffenden öffentlichen Interessen zu erreichen, und die Verfügbarkeit anderer Produkte, die mit einem geringeren Risiko verbunden sind, stellen keine ausreichenden Gründe dafür dar, ein Produkt als mit einem Risiko verbunden anzusehen. [Abänd. 84]

(4a)  Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Ersuchen einer Marktüberwachungsbehörde gemäß Artikel 28 durch ein Unionsreferenzlaboratorium eine Risikobewertung vornehmen lassen. Eine solche Bewertung ist für alle Interessenträger bindend. [Abänd. 85]

(4b)  In Fällen, in denen sich die Risikobewertungsverfahren der Mitgliedstaaten unterscheiden und in Bezug auf ähnliche Produkte zu unterschiedlichen Auslegungen hinsichtlich der Notwendigkeit von Maßnahmen führen, stellt die Kommission Leitlinien für geeignete Risikobewertungsverfahren zur Verfügung. Die Kommission wird von den gemäß dem Beschluss der Kommission 2004/210/EG(45) eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschüssen unterstützt und berücksichtigt alle verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse mit Bezug zu den abzuwägenden Risiken. [Abänd. 86]

KAPITEL IV

Kontrolle von in die Union eingeführten Produkten

Artikel 14

Prüfungen und Aussetzung der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

(1)  Die für die Kontrolle der Produkte an den Außengrenzen der Union zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verfügen über die erforderlichen Befugnisse und Ressourcen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie nehmen geeignete Überprüfungen der Unterlagen und, wenn dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen vor, bevor diese Produkte in den zollrechtlich freien Warenverkehr überführt werden.

(2)  Ist in einem Mitgliedstaat mehr als eine Behörde für die Marktüberwachung oder die Kontrolle an den Außengrenzen zuständig, so kooperieren die entsprechenden Behörden, indem sie einander die für ihre jeweilige Funktion relevanten Informationen mitteilen.

(3)  Vorbehaltlich des Artikels 17 setzen die für die Kontrolle an den Außengrenzen zuständigen Behörden die Überführung eines Produkts in den zollrechtlich freien Verkehr auf dem Unionsmarkt aus, wenn die Prüfungen nach Absatz 1 dieses Artikels ihnen Grund zu der Annahme geben, dass mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist.

Bei einem Produkt, das den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen muss, wenn es in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, gibt die formale Nichtkonformität mit diesen Vorschriften den Behörden der Mitgliedstaaten in folgenden Fällen hinreichend Grund zu der Annahme, dass mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist:

a)  Ihm sind die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgeschriebenen Unterlagen nicht beigefügt.

b)  Es ist nicht gemäß den Rechtsvorschriften gekennzeichnet oder etikettiert.

ba)  Das Produkt oder eine Aufmachung des Produkts tragen ohne Genehmigung eine Marke, die im Wesentlichen einer eingetragenen Marke für dieses Produkt gleicht, sodass dessen Echtheit und Herkunft nicht gewährleistet werden können; [Abänd. 87]

c)  Es trägt eine CE-Kennzeichnung oder eine andere nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgeschriebene Kennzeichnung, die auf nicht wahrheitsgemäße oder irreführende Weise angebracht worden ist.

(3a)  Wenn Produkte nicht in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden sollen, in dem sie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, darf die Sprache, in der die Informationen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, ba und c abgefasst sind, für die Behörden, die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständig sind, keinen hinreichenden Grund für die Annahme darstellen, dass das Produkt mit einem Risiko verbunden sein könnte. [Abänd. 88]

(3b)  Die Korrekturmaßnahmen der Marktüberwachungsbehörden müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Nichtkonformität stehen. [Abänd. 89]

(4)  Die für die Kontrolle an den Außengrenzen zuständigen Behörden melden den Marktüberwachungsbehörden unverzüglich eine etwaige Aussetzung nach Absatz 3.

(5)  Bei verderblichen Waren sorgen unterstützen die für die Kontrolle an den Außengrenzen zuständigen Behörden soweit möglich dafür Maßnahmen, die gewährleisten, dass die von ihnen eventuell auferlegten Bedingungen für die Lagerung der Produkte oder das Abstellen der verwendeten Transportmittel die Konservierung der Produkte nicht beeinträchtigen. [Abänd. 90]

(6)  Haben die für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden bei Produkten, die nicht für den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, Grund zu der Annahme, dass mit diesen Produkten ein Risiko verbunden ist, übermitteln sie den Behörden, die im Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständig sind, alle sachdienlichen Informationen.

Artikel 15

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

(1)  Ein Produkt, dessen Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von den für die Kontrollen an den Außengrenzen nach Artikel 14 zuständigen Behörden ausgesetzt wurde, wird überführt, wenn diese Behörden nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Mitteilung der Aussetzung der Überführung von den Marktüberwachungsbehörden aufgefordert worden sind, diese Aussetzung aufrechtzuerhalten, oder wenn sie von den Marktüberwachungsbehörden darüber unterrichtet worden sind, dass mit dem Produkt kein Risiko verbunden ist, sofern alle übrigen Anforderungen und Förmlichkeiten für diese Überführung erfüllt sind. [Abänd. 91]

(2)  Kommen die Marktüberwachungsbehörden zu dem Ergebnis, dass mit einem Produkt, dessen Überführung aufgrund einer formalen Nichtkonformität nach Artikel 14 Absatz 3 zweiter Unterabsatz ausgesetzt worden war, tatsächlich nicht mit einem Risiko verbunden ist, wird die formale Nichtkonformität vom Wirtschaftsakteur trotzdem korrigiert, bevor das Produkt in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird.

(3)  Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass mit dem Produkt kein Risiko verbunden ist, wenn es die das potenzielle Risiko betreffenden Anforderungen aller Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfüllt, die bei seiner Überführung für das Produkt gelten, wobei Prüfberichte Prüf-, Inspektions- und Kalibrierungsberichte oder Konformitätsbescheinigungen, die von einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wurden, vollumfänglich gewürdigt werden. Dies hindert diese Behörden allerdings nicht, die für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden anzuweisen, das Produkt nicht in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn es Belege dafür gibt, dass mit dem Produkt trotz seiner Konformität tatsächlich ein Risiko verbunden ist. [Abänd. 92]

Artikel 16

Ablehnung der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

(1)  Kommen die Marktüberwachungsbehörden zu dem Ergebnis, dass mit einem Produkt ein Risiko verbunden ist, weisen sie die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden an, das Produkt nicht in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen und auf der dem Produkt beigefügten Warenrechnung sowie auf allen sonstigen einschlägigen Begleitunterlagen folgenden Vermerk anzubringen:"

„Mit einem Risiko verbundenes Produkt — Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet — Verordnung (EU) Nr. .../...(46).“

"

(2)  Wird dieses Produkt anschließend für ein anderes, nicht der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dienendes Zollverfahren angemeldet und erheben die Marktüberwachungsbehörden keinen Einwand, wird ebenfalls der in Absatz 1 genannte Vermerk unter den Voraussetzungen nach diesem Absatz auf den Unterlagen für dieses Verfahren angebracht.

(3)  Die Marktüberwachungsbehörden oder die Behörden, die für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständig sind, können Produkte, mit denen ein Risiko verbunden ist, vernichten oder auf andere Weise unbrauchbar machen, wenn sie dies für erforderlich und verhältnismäßig erachten. Die Kosten einer solchen Maßnahme trägt die Person, die das Produkt für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hat.

(4)  Die Marktüberwachungsbehörden informieren die für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden über die Produktkategorien, bei denen gemäß Absatz 1 ein Risiko festgestellt wurde.

(5)  Maßnahmen nach den Absätzen 1 oder 3 unterliegen Rechtsbehelfen einschließlich der Anrufung der zuständigen einzelstaatlichen Gerichte.

(6)  Ergreifen die Marktüberwachungsbehörden Maßnahmen gemäß Absatz 1, können erheben sie von der Person, die das Produkt für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hat, Gebühren erheben, die die Kosten ihrer Tätigkeit ganz oder teilweise decken; dies gilt auch für Tests im Rahmen der Risikobewertung. [Abänd. 93]

Die Gebühren werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten für jede Marktüberwachungsmaßnahme berechnet und gegenüber der Person, die das Produkt, das Gegenstand der entsprechenden Marktüberwachungstätigkeiten ist, für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hat, erhoben. Derartige Gebühren dürfen die tatsächlichen Kosten der Marktüberwachungsmaßnahme nicht übersteigen und können ganz oder teilweise dem Zeitaufwand der Mitarbeiter der Marktüberwachungsbehörde für die Kontrollen im Rahmen der Marktüberwachung entsprechen. [Abänd. 94]

Artikel 17

Persönliche Einfuhren

(1)  Gelangt ein Produkt in Begleitung und im physischen Besitz einer Person in die Union und ist vernünftigerweise anzunehmen, dass es für den persönlichen Gebrauch dieser Person bestimmt ist, wird seine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 14 Absatz 3 nicht ausgesetzt, es sei denn die Nutzung des Produkts kann Gesundheit und Leben von Personen, Tieren oder Pflanzen gefährden.

(2)  Ein von einer natürlichen Person in die Union gebrachtes Produkt wird als für den persönlichen Gebrauch bestimmt angesehen, wenn es gelegentlichen Charakter hat und ausschließlich für den Gebrauch dieser Person oder ihrer Familie bestimmt ist sowie seiner Art oder Menge nach nicht auf kommerzielle Zwecke hinweist.

Artikel 18

Bewertungsverfahren der Union für in die Union gelangende Produkte, die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen

(1)  Binnen 60 Tagen 30 Tagen nach der Unterrichtung durch die Kommission kann ein Mitgliedstaat gegen die Ablehnung der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Einspruch einlegen, die von dem ursprünglich meldenden Mitgliedstaat ausgesprochen und von der Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 4 den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurde, sofern sich diese Ablehnung auf ein den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegendes Produkt bezieht. Der Mitgliedstaat begründet seinen Einspruch, weist auf etwaige Unterschiede in der Bewertung des mit dem betreffenden Produkt verbundenen Risikos hin und erwähnt besondere Umstände und etwaige weitere Informationen zu dem Produkt. [Abänd. 95]

(2)  Falls kein Mitgliedstaat Einspruch gemäß Absatz 1 erhebt und die Kommission nicht der Ansicht ist, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen im Widerspruch mit den Rechtsvorschriften der Union stehen, wird die vom ursprünglich meldenden Mitgliedstaat ausgesprochene Ablehnung als gerechtfertigt erachtet, und jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass bezüglich des betreffenden Produkts unverzüglich beschränkende Maßnahmen ergriffen werden.

(3)  Falls ein Mitgliedstaat Einspruch nach Absatz 1 erhebt oder die Kommission der Ansicht ist, dass die Ablehnung mit Rechtsvorschriften der Union in Widerspruch stehen kann, konsultiert die Kommission unverzüglich den meldenden Mitgliedstaat und die einschlägigen Wirtschaftsakteure und evaluiert innerhalb einer Frist von 30 Tagen die Ablehnung einzelstaatlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung aller verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse. [Abänd. 96]

(3a)  Falls ein Mitgliedstaat innerhalb von 30 Tagen Einspruch nach Absatz 1 erhebt oder die Kommission der Ansicht ist, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen mit Rechtsvorschriften der Union im Widerspruch stehen könnten, teilt die Kommission dies über die RAPEX‑Kontaktstellen allen Mitgliedstaaten mit. [Abänd. 97]

(4)  Die Kommission kann auf der Grundlage der nach Absatz 3 durchgeführten Evaluierung im Wege von Durchführungsrechtakten entscheiden, ob die Ablehnung gerechtfertigt ist und ähnliche Maßnahmen von allen Mitgliedstaaten ergriffen werden sollten, die dies nicht bereits getan haben. In diesem Fall richtet sie den Beschluss an die betreffenden Mitgliedstaaten und bringt diesen sofort allen Mitgliedstaaten und den relevanten Wirtschaftsakteuren zur Kenntnis.

(5)  Entscheidet die Kommission, dass die Ablehnung gerechtfertigt ist, ergreift jeder Mitgliedstaat unverzüglich die erforderlichen beschränkenden Maßnahmen. Entscheidet sie, dass die Ablehnung nicht gerechtfertigt ist, nehmen der ursprünglich meldende Mitgliedstaat und jeder andere Mitgliedstaat, der eine ähnliche Maßnahme ergriffen hat, die Maßnahme ebenso zurück wie die RAPEX-Meldung nach Artikel 20.

(6)  Wird eine Ablehnung als gerechtfertigt erachtet und festgestellt, dass das Produkt den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht entspricht, weil die einschlägigen harmonisierten Normen Mängel aufweisen, unterrichtet die Kommission die betreffende Europäische Normungsorganisation und kann einen geeigneten Auftrag gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erteilen.

KAPITEL V

Informationsaustausch

Artikel 19

System der Union zum raschen Informationsaustausch – RAPEX

(1)  Die Kommission betreibt das System der Union zum raschen Informationsaustausch (RAPEX). Die Mitgliedstaaten nutzen RAPEX für den Informationsaustausch über Produkte, mit denen nach dieser Verordnung ein Risiko verbunden ist.

(2)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige Kontaktstelle für RAPEX.

(3)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten und Verfahren für den Informationsaustausch über RAPEX festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)  Eine Beteiligung an RAPEX wird im Rahmen von Abkommen zwischen der Union und den Beitrittsländern, Drittländern oder internationalen Organisationen gemäß den in diesen Abkommen festgelegten Modalitäten auch solchen Ländern oder internationalen Organisationen gewährt. Derartige Abkommen müssen auf Gegenseitigkeit beruhen und Bestimmungen über die Vertraulichkeit beinhalten, die den in der Union anwendbaren Bestimmungen entsprechen, sowie Sonderbestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten beinhalten, wie sie gemäß Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG und gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erforderlich sind. [Abänd. 98]

Artikel 20

Meldung von Produkten, mit denen ein Risiko verbunden ist, über RAPEX

(1)  Die RAPEX-Kontaktstelle meldet der Kommission unverzüglich, wenn Informationen über einen der folgenden Sachverhalte vorliegen:

a)  etwaige Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 9 Absatz 3;

b)  etwaige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 10 Absätze 1 oder 4, sofern kein Produkt betroffen ist, das Gegenstand einer Meldung nach Buchstabe a dieses Absatzes war;

c)  etwaige Ablehnungen der Überführung eines Produkts in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 16.

Unterabsatz 1 gilt nicht, falls die RAPEX-Kontaktstelle Gründe für die Annahme hat, dass die Folgen des Risikos, das mit dem Produkt verbunden ist, nicht über das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats hinausreichen. [Abänd. 99]

Die RAPEX-Kontaktstelle unterrichtet die Kommission unverzüglich über jegliche zweckdienliche Aktualisierung, Änderung oder Rücknahme der Korrekturmaßnahmen oder anderen Maßnahmen nach Unterabsatz 1.

(2)  Die gemäß Absatz 1 vorgelegten Informationen enthalten alle verfügbaren Einzelheiten über das Risiko und mindestens die folgenden Angaben:

a)  die Art des Risikos und den Risikograd samt einer Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikobewertung für die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des Produkts benötigten Daten; [Abänd. 100]

b)  die Art des Risikos und den Risikograd einschließlich einer etwaigen Nicht-Konformität mit Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union Zusammenfassung der Bewertung der Sicherheit und der Risikobewertung; [Abänd. 101]

c)  die für eine Identifizierung des Produkts benötigten Daten die Art eines etwaigen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften der Union; [Abänd. 102]

d)  die Herkunft und Lieferkette des Produkts;

e)  das Datum, an dem die Korrekturmaßnahme oder andere Maßnahme ergriffen wurde, und ihre Dauer;

f)  die Art der Korrekturmaßnahme oder anderen Maßnahme und die Auskunft, ob sie freiwillig durchgeführt, genehmigt oder vorgeschrieben wurde;

fa)  die Angabe, ob es sich bekanntermaßen um ein gefälschtes Produkt handelt; [Abänd. 103]

g)  die Auskunft, ob der Wirtschaftsakteur die Gelegenheit zur Äußerung erhalten hat.

Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Informationen werden mit dem Musterformular für Meldungen übermittelt, das die Kommission in RAPEX bereitstellt.

(3)  Betrifft die Meldung ein Produkt, bei dem die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erwiesenermaßen nicht eingehalten sind, geben die übermittelten Informationen auch darüber Aufschluss, ob diese Nichteinhaltung einen der folgenden Gründe hat:

a)  Das Produkt genügt nicht den Anforderungen der geltenden Rechtsvorschriften.

b)  Die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung gemäß diesen Rechtsvorschriften die Konformitätsvermutung hinsichtlich dieser Anforderungen gilt, sind mangelhaft.

Betrifft eine Korrekturmaßnahme oder andere Maßnahme nach Absatz 1 ein Produkt, dessen Konformitätsbewertung von einer notifizierten Stelle durchgeführt wurde, stellen die Marktüberwachungsbehörden sicher, dass die einschlägige notifizierte Stelle über die ergriffenen Korrekturmaßnahmen oder anderen Maßnahmen unterrichtet wird.

(4)  Erhält die Kommission eine Meldung, setzt sie den Wirtschaftsakteur und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis. Erfüllt die Meldung nicht die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3, kann die Kommission sie aussetzen. [Abänd. 104]

(5)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Korrekturmaßnahmen oder anderen Maßnahmen, die sie nach Empfang einer Meldung ergreifen, und übermitteln etwaige ergänzende Informationen, einschließlich der Ergebnisse jeglicher Tests oder Analysen oder etwaiger abweichender Auffassungen. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

(5a)  Falls erforderlich, werden die in einer Meldung in RAPEX enthaltenen Angaben zu einem Produkt aktualisiert. [Abänd. 105]

Artikel 21

Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung

(1)  Die Kommission betreibt ein Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS), das der Erhebung und strukturierten Speicherung von Informationen über Fragen der Marktüberwachung dient, und zwar insbesondere folgender Informationen. Die Mitgliedstaaten erheben insbesondere die folgenden Informationen und tragen sie in das ICSMS‑System ein: [Abänd. 106]

a)  Marktüberwachungsbehörden mit jeweiligem Zuständigkeitsbereich;

b)  Marktüberwachungsprogramme;

c)  Überwachung, Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungstätigkeiten;

d)  Beschwerden oder Berichte über Probleme wegen Risiken, die von Produkten ausgehen;

da)  Angaben zu den Risiken und zu der Art der Risiken; [Abänd. 107]

e)  jede Nichteinhaltung von Harmonisierungsrechtsvorschriften Rechtsvorschriften der Union, die nicht die Korrekturmaßnahmen und anderen Maßnahmen betreffen, die gemäß Artikel 20 über RAPEX gemeldet wurden; [Abänd. 108]

f)  jeder Einwand eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 sowie die Folgemaßnahmen.

Die Kommission stellt eine Schnittstelle zur Verfügung, über die das ICSMS mit RAPEX verbunden werden kann, damit gegebenenfalls ein Datenaustausch zwischen diesen Systemen stattfinden kann. [Abänd. 109]

Das ICSMS enthält ein Referenzverzeichnis der Korrektur- und anderen Maßnahmen, die gemäß Artikel 20 über RAPEX gemeldet wurden.

Das ICSMS kann wird – falls erforderlich oder sachdienlich – für die Nutzung durch die Behörden, die für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständig sind, freigegeben werden. [Abänd. 110]

(2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels speisen die Mitgliedstaaten ihnen vorliegende und nicht bereits nach Artikel 20 gemeldete Informationen über Produkte, mit denen ein Risiko verbunden ist, in das ICSMS ein, insbesondere Angaben zu den Risiken, Prüfergebnisse, vorläufige beschränkende Maßnahmen, Kontakte mit den betroffenen Wirtschaftsakteuren und eine Begründung für getroffene oder unterbliebene Maßnahmen.

(3)  Die Marktüberwachungsbehörden erkennen die Gültigkeit an und nutzen die Prüfberichte Prüf-, Inspektions- oder Kalibrierungsberichte, die von den oder für die einschlägigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten erstellt und in das ICSMS eingespeist wurden. [Abänd. 111]

Artikel 21a

Europaweite Verletzungsdatenbank

(1)  Die Kommission erlässt gemäß Artikel 31a delegierte Rechtsakte, um eine europaweite Verletzungsdatenbank (im Folgenden „die Datenbank“) einzurichten, in der sämtliche Arten von Verletzungen erfasst werden, insbesondere solche, die mit Produkten in Zusammenhang stehen, die zu Hause, während der Freizeit, im Verkehr und bei Arbeitstätigkeiten genutzt werden bis zum ...(47). Diese Datenbank wird von der Kommission koordiniert und betrieben.

(2)  Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten leisten einen Beitrag zu der Einrichtung der Datenbank und stellen umfassende Daten über Verletzungen bereit. Die Kommission erarbeitet in Absprache mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zu den einschlägigen Daten, die in die Datenbank aufgenommen werden, sowie die Methoden für die elektronische Übermittlung der Daten und veröffentlicht sie.

Spätestens zwei Jahre nach der Einrichtung der Datenbank berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Betrieb der Datenbank. [Abänd. 112]

Artikel 22

Internationaler Austausch vertraulicher Informationen

Die Kommission und die kann gemeinsam mit den Mitgliedstaaten können vertrauliche Informationen, einschließlich der über RAPEX ausgetauschten Informationen, mit den Regelungsbehörden von Bewerberländern, Drittstaaten oder mit internationalen Organisationen austauschen, mit denen die Kommission und der Mitgliedstaat oder die Gruppe von die Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale auf Gegenseitigkeit beruhende Geheimhaltungsabkommen abgeschlossen haben. Derartige Vereinbarungen müssen Bestimmungen über die Vertraulichkeit, die den in der Union anwendbaren Bestimmungen entsprechen, sowie besondere Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten beinhalten, wie sie gemäß Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG und gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erforderlich sind. [Abänd. 113]

KAPITEL VI

Zusammenarbeit

Artikel 23

Gegenseitige Amtshilfe

(1)  Zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, zwischen den einzelnen Behörden jedes Mitgliedstaats sowie jenen der Mitgliedstaaten und zwischen den Marktüberwachungsbehörden, der Kommission und den jeweils zuständigen EU-Agenturen ist dafür zu sorgen, dass die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch über die Marktüberwachungsprogramme und alle Fragen zu mit Risiken verbundenen Produkten effizient ablaufen. [Abänd. 114]

(2)  Erhält eine Marktüberwachungsbehörde ein stichhaltig begründetes Ersuchen einer Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, stellt sie der ersuchenden Behörde alle relevanten Informationen oder Unterlagen zur Verfügung, führt Prüfungen, Inspektionen oder Untersuchungen durch und erstattet ihr über diese ebenso Bericht wie über alle ergriffenen Folgemaßnahmen.

Die Informationen, Unterlagen und Bericht nach Unterabsatz 1 dürfen nur in der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert wurden, und sind möglichst rasch elektronisch zu verarbeiten.

Artikel 24

Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten

(1)  Die Marktüberwachungsbehörden können mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten zum Austausch von Informationen und technischer Unterstützung, zur Förderung und Erleichterung des Zugangs zu den EU-Systemen für den Informationsaustausch, darunter RAPEX im Einklang mit Artikel 19 Absatz 4, und zur Unterstützung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Konformitätsbewertung und der Marktüberwachung zusammenarbeiten.

(2)  Die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten erfolgt unter anderem in Form der in Artikel 27 genannten Tätigkeiten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich ihre zuständigen Behörden an diesen Tätigkeiten beteiligen.

(2a)  Kommt es beim Informationsaustausch auch zum Austausch personenbezogener Daten, so gilt die Richtlinie 95/46/EG. [Abänd. 115]

Artikel 25

Europäisches Marktüberwachungsforum

(1)  Es wird ein Europäisches Marktüberwachungsforum (EMSF) eingerichtet.

(2)  Jeder Mitgliedstaat wird in den Sitzungen des EMSF von einer oder mehreren Personen vertreten, die der Mitgliedstaat auswählt und die das für den Gegenstand der betreffenden Sitzung erforderliche besondere Fachwissen und die geforderte Sachkenntnis besitzt.

(3)  Das EMSF tritt in regelmäßigen Abständen zusammen sowie – falls nötig – auf Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats.

(4)  Das EMSF bemüht sich nach Kräften, zu einem Einvernehmen zu gelangen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, verabschiedet das EMSF seinen Standpunkt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Die Mitglieder können beantragen, dass ihre Standpunkte samt Begründung offiziell aufgezeichnet werden.

(5)  Das EMSF kann Sachverständige und andere Dritte dazu auffordern, regelmäßig und kontinuierlich an Sitzungen teilzunehmen oder schriftliche Beiträge einzureichen. Unternehmensverbände, KMU, Verbraucher, Laboratorien und Konformitätsbewertungsstellen auf EU‑Ebene können bezüglich des jährlichen Marktüberwachungsprogramms angehört werden. [Abänd. 116]

(6)  Das EMSF kann ständige oder nichtständige Untergruppen einsetzen, zu denen die Gruppen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in der Marktüberwachung gehören, die zur Durchführung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eingerichtet worden sind. Verbände, die die Interessen der Industrie, der kleinen und mittleren Unternehmen KMU, der Verbraucher, der Laboratorien und Konformitätsbewertungsstellen auf EU-Ebene vertreten, können werden dazu eingeladen werden, sich regelmäßig und kontinuierlich als Beobachter an solchen Untergruppen zu beteiligen. [Abänd. 117]

(7)  Das EMSF gibt sich eine Geschäftsordnung, die nach Billigung seitens der Kommission in Kraft tritt.

(8)  Das EMSF arbeitet mit dem Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung zusammen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingerichtet wurde.

Artikel 26

Unterstützung durch Kommission und EMSF Exekutivsekretariat

(1)  Die Kommission unterstützt die Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden. Sie nimmt an den Sitzungen des EMSF und seiner Untergruppen teil.

(2)  Das EMSF wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 27 durch ein Exekutivsekretariat unterstützt, dass dem EMSF und seinem Untergruppen technische und logistische Hilfe leistet.

Artikel 27

Aufgaben des EMSF

Das EMSF hat folgende Aufgaben:

a)  den Austausch von Informationen über mit einem Risiko verbundene Produkte, Risikobewertung, Testmethoden und -ergebnisse, jüngste wissenschaftliche Entwicklungen und andere für die Überwachung erhebliche Aspekte zu erleichtern;

b)  die Vorbereitung und Durchführung der allgemeinen und bereichsspezifischen Marktüberwachungsprogramme nach Artikel 7 zu koordinieren;

c)  gemeinsame die Organisation gemeinsamer Marktüberwachungs- und gemeinsame gemeinsamer Testprojekte zu organisieren erleichtern; [Abänd. 118]

d)  den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahrensweisen zu pflegen;

e)  die Organisation von Schulungs- und Austauschprogramme Austauschprogrammen für nationale Beamte zu organisieren erleichtern; [Abänd. 119]

f)  an der Überwachungstätigkeit nach Artikel 4 Absatz 3 mitzuwirken;

g)  die Organisation von Aufklärungskampagnen und gegenseitige Besuchsprogramme zu veranstalten gegenseitigen Besuchsprogrammen, einschließlich Grenzkontrollen, zu erleichtern; [Abänd. 120]

h)  die Zusammenarbeit bei Rückverfolgung, Rücknahme und Rückruf von mit einem Risiko verbundenen Produkten auf Unionsebene zu verbessern;

i)  sicherzustellen, dass die von den Marktüberwachungsbehörden gesammelten Informationen, einschließlich der Informationen über Beschwerden und Unfälle, der Berichte über Verletzungen sowie der Untersuchungs- und Testergebnisse leicht zugänglich, auffindbar und austauschbar sind;

j)  zur Entwicklung von Leitlinien für die wirkungsvolle und einheitliche Durchführung dieser Verordnung beizutragen, wobei die Interessen der Wirtschaft, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen KMU, des Verbraucherschutzes und anderer Interessenträger gebührend berücksichtigt werden; [Abänd. 121]

k)  die Kommission auf deren Ersuchen bei der Bewertung jeglicher Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zu beraten und zu unterstützen;

l)  einen Beitrag zur Entwicklung einer einheitlichen Verwaltungspraxis bei der Marktüberwachung in den Mitgliedstaaten zu leisten;

la)  spezifische, regelmäßige Marktüberwachungsmaßnahmen in Bezug auf Produkte, die über das Internet vertrieben werden, zu organisieren; [Abänd. 122]

lb)  die angemessene Einbeziehung der Zollbehörden und die Zusammenarbeit mit ihnen sicherzustellen; [Abänd. 123]

lc)  einen Beitrag zur Rationalisierung der Verwaltungs- und Durchsetzungsverfahren bei der Marktüberwachung in den Mitgliedstaaten zu leisten. [Abänd. 124]

Artikel 28

Referenzlaboratorien der Union

(1)  Bei bestimmten Produkten oder einer Kategorie oder Gruppe von Produkten oder bei bestimmten Risiken, die mit einer Kategorie oder Gruppe von Produkten verbunden sind, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten EU-Referenzlaboratorien benennen, die die Kriterien nach Absatz 2 erfüllen.

(2)  Jedes EU-Referenzlaboratorium muss folgende Kriterien erfüllen:

a)  Es muss über ausreichend qualifiziertes Personal mit angemessener Schulung in den Analyseverfahren, die in seinem Zuständigkeitsbereich angewandt werden, und einer adäquaten Kenntnis der Standards und Verfahrensweisen verfügen.

b)  Es muss die Ausrüstung und das Referenzmaterial besitzen, die es für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben benötigt.

c)  Es muss im Interesse des Gemeinwohls unparteiisch und unabhängig handeln.

d)  Es muss gewährleisten, dass sein Personal die Vertraulichkeit bestimmter Vorgänge, Ergebnisse oder Mitteilungen wahrt;

da)  Es muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert sein. [Abänd. 125].

(3)  Im Rahmen ihrer Benennung übernehmen die EU-Referenzlaboratorien gegebenenfalls folgende Aufgaben:

a)  Durchführung von Produktprüfungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten und Untersuchungen der Marktüberwachung;

b)  Mitwirkung an der Streitbeilegung Beilegung von Streitigkeiten, die sich zwischen den Behörden Marktüberwachungsbehörden der einzelnen der Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsakteuren und den Konformitätsbewertungsstellen aufgrund einer abweichenden Risikobewertung ergeben; [Abänd. 126]

c)  unabhängige Beratung der Kommission und der Mitgliedstaaten in fachlichen oder wissenschaftlichen Fragen;

d)  Entwicklung neuer Analyseverfahren und -methoden;

e)  Informationsverbreitung und Schulung.

KAPITEL VII

Finanzierung

Artikel 29

Finanzierung der Tätigkeiten

(1)  Die Union kann im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung folgende Tätigkeiten finanzieren:

a)  die Abfassung und Aktualisierung von Beiträgen zu Leitlinien für die Marktüberwachung;

b)  die Bereitstellung von technischem oder wissenschaftlichem Fachwissen für die Kommission zu deren Unterstützung bei der Umsetzung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in der Marktüberwachung und bei den Bewertungsverfahren der Union nach Artikel 11 und 18;

c)  die Ausführung von vorbereitenden oder begleitenden Arbeiten in Verbindung mit Marktüberwachungstätigkeiten zur Anwendung des EU-Rechts, etwa Studien, Programme, Bewertungen, Leitlinien, vergleichende Analysen, wechselseitige Besuche, Forschungsarbeiten, die Entwicklung und Pflege von Datenbanken, Schulungen, Laborarbeiten, Leistungstests, Labor-Ringprüfungen und Arbeiten zur Konformitätsbewertung sowie europäische Marktüberwachungskampagnen und ähnliche Tätigkeiten;

d)  Tätigkeiten, die im Rahmen von Programmen der technischen Unterstützung durchgeführt werden, die Zusammenarbeit mit Drittländern und die Förderung und Aufwertung der europäischen Systeme und Maßnahmen der Marktüberwachung bei den betroffenen Parteien auf europäischer und internationaler Ebene;

e)  die Funktionsweise der Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden und die technische und logistische Unterstützung des EMSF Exekutivsekretariat und seiner Untergruppen.

(2)  Die finanzielle Unterstützung der Union für die Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung erfolgt nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 direkt oder indirekt durch die Übertragung der Haushaltsdurchführungsaufgaben an die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Einrichtungen.

(3)  Das Europäische Parlament und der Rat setzen die Mittel, die für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten bereitgestellt werden, jährlich innerhalb der Grenzen des geltenden Finanzrahmens fest.

(4)  Die Mittel, die das Europäische Parlament und der Rat zur Finanzierung der Marktüberwachungstätigkeiten bereitstellen, können auch zur Deckung der Ausgaben für Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Audit und Bewertung verwendet werden, die für die Verwaltung der Tätigkeiten nach dieser Verordnung und die Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind; dabei handelt es sich insbesondere um Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Europäischen Union, sofern diese mit den allgemeinen Zielen der Marktüberwachungstätigkeiten zusammenhängen, Ausgaben für Informatiknetze zur Verarbeitung und zum Austausch von Informationen sowie alle sonstigen Ausgaben für Verwaltungshilfe und technische Unterstützung, die die Kommission für die in dieser Verordnung vorgesehenen Tätigkeiten in Anspruch nehmen kann.

(5)  Die Kommission bewertet die Relevanz der durch die Union finanzierten Marktüberwachungstätigkeiten für die Erfordernisse der politischen und rechtsetzenden Maßnahmen der Union und informiert das Europäische Parlament und den Rat spätestens ...(48) und danach alle fünf Jahre über die Ergebnisse dieser Bewertung.

Artikel 30

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)  Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

(2)  Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern und anderen Dritten, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)  Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(49) bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)  Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

KAPITEL VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 31

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen mit Auflagen für die Wirtschaftsakteure verbundene angemessene Sanktionen sowohl für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung als auch für Verstöße gegen Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für unter diese Verordnung fallende Produkte fest, sofern diese Vorschriften keine Sanktionen enthalten, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis zum [Datum einfügen – 3 Monate vor Geltungsbeginn dieser Verordnung] ...(50) mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen. [Abänd. 127]

Die vorgesehenen Sanktionen nach Unterabsatz 1 tragen der Unternehmensgröße und insbesondere der Situation kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Sanktionen können verschärft werden, wenn entsprechen der Schwere und der Dauer des Verstoßes und tragen gegebenenfalls der Tatsache Rechnung, dass der Verstoß vorsätzlich begangen wurde. Zudem wird im Rahmen der Sanktionen berücksichtigt, ob der betreffende Wirtschaftsakteur bereits in der Vergangenheit in ähnlicher Weise gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat und sie können bei schweren Verstößen auch strafrechtlicher Natur sein. [Abänd. 128]

(1a)  Mit den Verwaltungsstrafen für Verstöße muss mindestens der durch den Verstoß beabsichtigte wirtschaftliche Vorteil ausgeglichen werden, sie übersteigen jedoch nicht 10 % des Jahresumsatzes oder einer Schätzung desselben. Die verhängten Sanktionen können mehr als 10 % des Jahresumsatzes oder einer Schätzung desselben betragen, wenn dies notwendig ist, um den beabsichtigten wirtschaftlichen Vorteil auszugleichen. Die Sanktionen können bei schweren Verstößen auch strafrechtlicher Natur sein. [Abänd. 129]

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Art und Höhe der im Rahmen dieser Verordnung verhängten Sanktionen, benennen den Verstoß gegen diese Verordnung und geben die Identität der Wirtschaftsakteure an, gegen die Sanktionen verhängt wurden. Die Kommission macht der Öffentlichkeit diese Informationen unverzüglich elektronisch und gegebenenfalls auf anderem Wege zugänglich. [Abänd. 130]

Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert auf der Grundlage der im Rahmen des ersten Unterabsatzes erhaltenen Informationen eine unionsweite schwarze Liste der Wirtschaftsakteure, die nachweislich wiederholt und vorsätzlich gegen diese Verordnung verstoßen haben. [Abänd. 131]

Artikel 31a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 21a genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission ab ...(51) auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 21a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 21a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden. [Abänd. 132]

Artikel 32

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 33

Evaluierung

Spätestens ...(52) bewertet die Kommission die Durchführung dieser Verordnung; anschließend übermittelt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht. Er gibt darüber Aufschluss, ob die Ziele dieser Verordnung erreicht wurden, insbesondere ob eine wirksamere und effizientere Durchsetzung der Produktsicherheitsvorschriften und der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erzielt wurde, ob die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden verbessert wurde, ob die Produkte, die in die Union gelangen, strenger kontrolliert wurden und ob die Gesundheit und Sicherheit von Personen im Allgemeinen, die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, die Interessen der Verbraucher, die Umwelt, die Energieeffizienz, die öffentliche Sicherheit und andere öffentliche Interessen besser geschützt wurden; hierbei werden auch die Auswirkungen der Verordnung auf die Unternehmen, insbesondere auf die kleinen und mittleren Unternehmen KMU, berücksichtigt. Zudem müssen in dem Bericht neue, innovative und marktbasierte Lösungen dargelegt werden, die als wirksame Ergänzung der von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Marktüberwachungsmaßnahmen dienen könnten, und es muss unter anderem das Potenzial verbindlich vorgeschriebener Prüfungen durch Dritte ermittelt werden. [Abänd. 133]

Artikel 34

Änderungen

(1)  Folgende Bestimmungen werden gestrichen:

a)  Artikel 7 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates;

b)  Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 8 der Richtlinie 93/15/EWG;

c)  Artikel 7 der Richtlinie 94/9/EG;

d)  Artikel 7, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 der Richtlinie 94/25/EG;

e)  Artikel 7 und 11 der Richtlinie 95/16/EG;

f)  Artikel 8, 16 und 18 der Richtlinie 97/23/EG;

g)  Artikel 9 der Richtlinie 1999/5/EG;

h)  Artikel 14, 15 und 19 der Richtlinie 2000/9/EG;

i)  Artikel 5 der Richtlinie 2000/14/EG;

j)  Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 8, 9, 10, 11, 12 und 13 sowie Anhang II der Richtlinie 2001/95/EG;

k)  Artikel 10 und 11 der Richtlinie 2004/108/EG;

l)  Artikel 4 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 11, 17 und 20 der Richtlinie 2006/42/EG;

m)  Artikel 9 der Richtlinie 2006/95/EG;

n)  Artikel 14 Absätze 5 und 6 sowie Artikel 15, 16 und 17 der Richtlinie 2007/23/EG;

o)  Artikel 13 Absatz 5 sowie Artikel 14 der Richtlinie 2008/57/EG;

p)  Artikel 39, 40 und 42 bis 45 der Richtlinie 2009/48/EG;

q)  Artikel 7, 15 und 17 der Richtlinie 2009/105/EG;

r)  Artikel 7, 11 und 12 der Richtlinie 2009/142/EG;

s)  Artikel 18 der Richtlinie 2011/65/EU;

t)  Artikel 56 bis 59 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

(2)  Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 erhält folgende Fassung:"

„a) Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...*

__________________

* Verordnung (EU) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...über die Marktüberwachung von Produkten und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EG, und der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 1999/5/EG, 2000/9/EG, 2000/14/EG, 2001/95/EG, 2004/108/EG, 2006/42/EG, 2006/95/EG, 2007/23/EG, 2008/57/EG, 2009/48/EG, 2009/105/EG, 2009/142/EG, 2011/65/EU, der Verordnung (EG) Nr. 764/2008, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L ...)(53);“

"

(3)  Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wird wie folgt geändert:

a)  Der Titel erhält folgende Fassung:"

„Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen und über die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93“

"

b)  Artikel 1 Absätze 2 und 3, Artikel 2 Nummern 14, 15, 17, 18 und 19, Kapitel III und Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e werden gestrichen.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung und auf die Artikel 15 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang dieser Verordnung zu lesen.

Artikel 35

Übergangsbestimmungen

Verfahren, die auf nationaler Ebene oder auf EU-Ebene gemäß einer der in Artikel 34 der vorliegenden Verordnung genannten Vorschriften oder gemäß den Artikeln 6 bis 9 der Richtlinie 2001/95/EG eingeleitet wurden, unterliegen weiterhin diesen Vorschriften.

Artikel 36

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ...(54) in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 765/2008

Vorliegende Verordnung

Artikel 15 Absätze 1, 2 und 5

Artikel 2

Artikel 15 Absatz 3

-

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 12; Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 5

Artikel 16 Absatz 3

-

Artikel 16 Absatz 4

-

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 18 Absätze 5 und 6

Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absätze 7, 8 und 9 sowie Artikel 26 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 5

Artikel 26 Absatz 5 und Artikel 27

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 12

Artikel 21

Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 9

Artikel 22 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 18 Absätze 1 und 2

Artikel 22 Absatz 4

Artikel 17

Artikel 23 Absätze 1 und 2

Artikel 19

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 27

Artikel 24 Absätze 1 und 2

Artikel 20

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 4

Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 2

Artikel 25

Artikel 22 bis 24

Artikel 26

Artikel 21

Artikel 27

Artikel 13

Artikel 28

Artikel 14

Artikel 29

Artikel 15

(1) ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 86.
(2)ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 86.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014.
(4)Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(5)Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).
(6)ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 1.
(7)Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
(8)Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).
(9)Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
(10) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(11) Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10).
(12) Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1).
(13) Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12).
(14) Verordnung (EU) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Sicherheit von Verbraucherprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 87/357/EWG des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG (ABl. L ...).
(15) Nummer der Verordnung (2013/0049(COD)) im Text und Nummer, Datum der Annahme sowie Fundstelle dieser Verordnung in der Fußnote.
(16)Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(17)Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(18)Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(19)Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(20)Verordnung (EU) Nr.182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(21)Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18).
(22)Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20).
(23)Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1).
(24)Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15).
(25)Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1).
(26)Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10).
(27)Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21).
(28)Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1).
(29)Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24).
(30)Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).
(31)Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10).
(32)Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1).
(33)Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).
(34)Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).
(35)Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).
(36)Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
(37)Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21).
(38) ABl. C 253 vom 3.9.2013, S. 8.
(39) Nummer der Verordnung (2013/0049(COD)).
(40)Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(41)Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(42) Nummer der Verordnung (2013/0049(COD)).
(43) Nummer der Verordnung (2013/0049(COD)).
(44) Nummer der Verordnung (2013/0049(COD)).
(45) Beschluss 2004/210/EG der Kommission vom 3. März 2004 zur Einsetzung Wissenschaftlicher Ausschüsse im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt (ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45).
(46) Nummer dieser Verordnung.
(47) Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(48) Fünf Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung.
(49)Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 14.11.1996, S. 2).
(50) Drei Monate vor dem Datum der Anwendung dieser Verordnung.
(51) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(52) Fünf Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung.
(53) Nummer, Datum der Annahme und Fundstelle dieser Verordnung.
(54) Tag des Inkrafttretens der Verordnung (2013/0049(COD)).


Märkte für Finanzinstrumente und Änderung der EMIR-Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister ***I
PDF 205kWORD 58k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung [EMIR] über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (COM(2011)0652 – C7-0359/2011 – 2011/0296(COD))
P7_TA(2014)0385A7-0303/2012

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0652),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0359/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 22. März 2012(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Februar 2012(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. Februar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0303/2012),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

P7_TC1-COD(2011)0296


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 600/2014.)

(1) ABl. C 161 vom 7.6.2012, S. 3.
(2) ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 74.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 26. Oktober 2012 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P7_TA(2012)0407).


Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG ***I
PDF 209kWORD 68k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Neufassung) (COM(2011)0656 – C7-0382/2011 – 2011/0298(COD))
P7_TA(2014)0386A7-0306/2012
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0656),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0382/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 22. März 2012(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. April 2012(2),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(3),

–  in Kenntnis des Schreibens des Rechtsausschusses vom 1. März 2012 an den Ausschuss für Wirtschaft und Währung gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. Februar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0306/2012),

A.  in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(4);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU

P7_TC1-COD(2011)0298


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/65/EU.)

(1) ABl. C 161 vom 7.6.2012, S. 3.
(2) ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 80.
(3) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
(4) Dieser Standpunkt ersetzt die am 26. Oktober 2012 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P7_TA(2012)0406).


Statistiken über den Warenverkehr ***I
PDF 206kWORD 38k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen, zur Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, zum Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und zur Definition des statistischen Wertes (COM(2013)0578 – C7-0242/2013 – 2013/0278(COD))
P7_TA(2014)0387A7-0457/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0578),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0242/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. März  2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7‑0457/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(1);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen, zur Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, zum Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und zur Definition des statistischen Wertes

P7_TC1-COD(2013)0278


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 659/2014.)

(1) Dieser Standpunkt ersetzt die am 15. Januar 2014 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P7_TA(2014)0030).


Wertpapierabrechnungen und Zentralverwahrer ***I
PDF 205kWORD 79k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG (COM(2012)0073 – C7-0071/2012 – 2012/0029(COD))
P7_TA(2014)0388A7-0039/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0073),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0071/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 1. August 2012(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2012(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 26. Februar  2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0039/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

P7_TC1-COD(2012)0029


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 909/2014.)

(1) ABl. C 310 vom 13.10.2012, S. 12.
(2) ABl. C 299 vom 4.10.2012, S.76.


Schiffsausrüstung ***I
PDF 202kWORD 70k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG (COM(2012)0772 – C7-0414/2012 – 2012/0358(COD))
P7_TA(2014)0389A7-0255/2013
BERICHTIGUNGEN

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0772),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0414/2012),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20.3.2013(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. Februar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0255/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates

P7_TC1-COD(2012)0358


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/90/EU.)

(1) ABl. C 161 vom 6.6.2013, S. 93.


Druckgeräte ***I
PDF 211kWORD 71k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung) (COM(2013)0471 – C7-0203/2013 – 2013/0221(COD))
P7_TA(2014)0390A7-0008/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0471),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0203/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Oktober 2013(1),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(2),

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 16. Dezember 2013 an den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 12. Februar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7‑0008/2014),

A.  in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt seine diesem Dokument beigefügte Erklärung, die in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt veröffentlicht wird;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt

P7_TC1-COD(2013)0221


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/68/EU.)

ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass Ausschüsse nur dann als „Komitologieausschüsse“ im Sinne von Anhang I der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission betrachtet werden können, wenn und soweit in den Sitzungen dieser Ausschüsse Durchführungsrechtsakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erörtert werden. So fallen die Sitzungen von Ausschüssen in den Geltungsbereich der Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung, wenn und soweit andere Themen erörtert werden.

(1) ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 101.
(2) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ***I
PDF 206kWORD 36k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (COM(2013)0554 – C7-0239/2013 – 2013/0268(COD))
P7_TA(2014)0391A7-0052/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0554),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a, c und e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0239/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom vom 26. Februar 2014(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 5. Februar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7‑0052/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 bezüglich der hinsichtlich des Einheitlichen Patentgerichts und des Benelux-Gerichtshofs anzuwendenden Vorschriften

P7_TC1-COD(2013)0268


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU Nr. 542/2014.))

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte ***I
PDF 201kWORD 36k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (COM(2013)0155 – C7–0086/2013 – 2013/0084(COD))
P7_TA(2014)0392A7-0344/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0155),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7–0086/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. März 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0344/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft

P7_TC1-COD(2013)0084


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 545/52014.)


Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und Maßnahmen hinsichtlich Verschmutzung ***I
PDF 208kWORD 38k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs hinsichtlich der Verschmutzung durch Schiffe und der Meeresverschmutzung durch Erdöl- und Erdgasanlagen (COM(2013)0174 – C7-0089/2013 – 2013/0092(COD))
P7_TA(2014)0393A7-0300/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0174),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0089/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Juli 2013(1),

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. März 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0300/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  hebt hervor, dass eine Entscheidung des Gesetzgebers für eine solche mehrjährige Finanzierung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs die von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gefassten Beschlüsse unberührt lässt;

3.  fordert die Kommission auf, einen Finanzbogen vorzulegen, der dem Ergebnis der legislativen Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Deckung des Mittel- und Personalbedarfs der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und gegebenenfalls der Dienststellen der Kommission umfassend Rechnung trägt;

4.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe und durch Öl- und -Gasanlagen

P7_TC1-COD(2013)0092


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 911/2014.)

(1) ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 108.


Unternehmensfreundliches bzw. für Betriebe und Jungunternehmen vorteilhaftes Umfeld für mehr Arbeitsplätze
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu der Art und Weise, in der die Europäische Union dazu beitragen kann, ein unternehmensfreundliches bzw. für Betriebe und Jungunternehmen vorteilhaftes Umfeld für mehr Arbeitsplätze zu schaffen. (2013/2176(INI))
P7_TA(2014)0394A7-0101/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf den „Small Business Act“ (COM(2008)0394),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten der Kommission,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Verringerung der Verwaltungslasten für KMU – Anpassung der EU-Rechtsvorschriften an die Bedürfnisse von Kleinstunternehmen“ (COM(2011)0803),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zur Regulatorischen Eignung der EU-Vorschriften (COM(2013)0685),

–  unter Hinweis auf den Aktionsplan „Unternehmertum 2020“ der Kommission,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Aktionsplan zur Verbesserung des Finanzierungszugangs für KMU“ (COM(2011)0870),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2013 „Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln“(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie über Zahlungsverzug (Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),

–  unter Hinweis auf die vom Dachverband der europäischen Metall- und Elektro-Arbeitgeberverbände CEEMET durchgeführte Studie mit dem Titel „Flexible employment contracts responding to changing market circumstances and meeting employee needs“ (Flexible Arbeitsverträge als Reaktion auf veränderte Marktgegebenheiten und zur Befriedigung der Arbeitnehmerbedürfnisse)(2),

–  unter Hinweis auf das neue Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI), durch das unter anderem die Unterstützung für Anbieter von Mikrokrediten im Rahmen des europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments ausgeweitet wird,

–  unter Hinweis auf den Eurofound-Bericht vom Januar 2013 mit dem Titel „Born global: The potential of job creation in new international businesses“ (Born global: das Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen in neuen internationalen Unternehmen),

–  unter Hinweis auf den Eurofound-Bericht von 2013 mit dem Titel „Public policy and support for restructuring in SMEs“ (Öffentliche Politik und Unterstützung für die Umstrukturierungen in KMU),

–  unter Hinweis auf den Eurofound-Bericht von 2010 mit dem Titel „Job creation measures“ (Maßnahmen für die Schaffung von Arbeitsplätzen),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0101/2014),

A.  in der Erwägung, dass der zeitliche Aufwand zur Unternehmensgründung in Europa in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ist und zwischen 4 und 40 Tagen beträgt, was Auswirkungen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen haben kann;

B.  in der Erwägung, dass sich mehrere Faktoren wie starre Arbeitsmarktstrukturen in einigen Mitgliedstaaten nachweislich unvorteilhaft auf die Schaffung von Arbeitsplätzen auswirken und dass die Kombination aus Arbeitsplatzflexibilität und ‑sicherheit einen günstigeren Rahmen schaffen kann;

C.  in der Erwägung, dass der Binnenmarkt und das Potenzial der Humanressourcen in Europa bei der Verwirklichung der im Rahmen der Strategie Europa 2020 verfolgten beschäftigungspolitischen Ziele eine zentrale Rolle spielen können;

D.  in der Erwägung, dass die KMU das Rückgrat der europäischen Wirtschaft bilden und ein enormes Arbeitsplatzschaffungspotenzial aufweisen, da durch sie 85 % der neuen Arbeitsplätze geschaffen werden;

E.  in der Erwägung, dass über 67 % der Arbeitsplätze im privaten Sektor in der EU von 20,7 Millionen KMU gestellt werden und der Anteil der Kleinstunternehmen daran 30 % beträgt;

F.  in der Erwägung, dass die Kosten für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten pro Arbeitnehmer bei KMU bis zu zehnmal so hoch ausfallen können wie bei großen Unternehmen (COM(2011)0803);

G.  in der Erwägung, dass KMU aufgrund der Finanzkrise und der daraus resultierenden Kreditklemme besonders hohe Kreditkosten zu tragen haben und die Verfügbarkeit von Krediten gleichzeitig abnimmt; in der Erwägung, dass kleinere Unternehmen in den Mitgliedstaaten in Randlage nach Angaben des Institute of International Finance zwischen 4 und 6 Prozent mehr für Bankdarlehen zahlen als kleinere Unternehmen in Mitteleuropa, wodurch sie einen beträchtlichen Wettbewerbsnachteil haben und die Aussichten auf eine wirtschaftliche Erholung und einen Nettozuwachs an Arbeitsplätzen in diesem Teil Europas verringert werden;

H.  in der Erwägung, dass die Märkte für Unternehmensanleihen, Aktien und die wertpapiermäßige Verbriefung von Verbindlichkeiten in Europa im Vergleich zu anderen Volkswirtschaften weiterhin relativ unterentwickelt sind und bankenunabhängige Finanzierungen für KMU im Großen und Ganzen weiterhin nicht zugänglich sind, wodurch ihr Potenzial für Wachstum und Arbeitsplatzschaffung beeinträchtigt wird;

I.  in der Erwägung, dass die effiziente Erbringung von Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung für künftiges Wachstum, Innovationen und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist;

J.  in der Erwägung, dass wir zwar über die am besten ausgebildete Jugendgeneration in der Geschichte Europas verfügen und die Mitgliedstaaten massiv in Bildung und Ausbildung investiert haben, unsere Jugend jedoch weitgehend vom Arbeitsmarkt abgeschnitten ist und ihre Fähigkeiten ungenutzt bleiben, wenn sie um befristete und unterbezahlte Stellen konkurrieren;

K.  in der Erwägung, dass der Europäische Sozialfonds eine wichtige Rolle dabei gespielt hat, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, arbeitslosen Menschen Chancen und Schulungen zu bieten, damit sie in den Arbeitsmarkt zurückfinden;

L.  in der Erwägung, dass die Arbeitslosenrate bei jungen Europäern zwischen 15 und 24 mittlerweile bei nicht tragbaren 23 % liegt und in den Mitgliedstaaten, die am schwersten von der Krise getroffen wurden, über 50 % beträgt; in der Erwägung, dass diese massive Jugendarbeitslosigkeit zu einer massiven Abwanderung von Fachkräften führt und unsere Kapazitäten für ein nachhaltiges Wachstum in der Zukunft beträchtlich mindert;

M.  in der Erwägung, dass die EU von einem „Wachstum ohne Arbeitsplätze“ bedroht ist, das die sozialen und wirtschaftlichen Grundlagen unserer Gesellschaften weiter gefährden und die langfristigen Aussichten der EU beeinträchtigen wird, im Rahmen einer globalisierten wissensbasierten Wirtschaft auf gleichberechtigter Ebene im Wettbewerb zu bestehen;

Schaffung von Arbeitsplätzen

1.  ist besorgt angesichts der in einigen Teilen der Europäischen Union mit Unternehmensgründungen verbundenen Kosten und Schwierigkeiten und des zeitlichen Aufwands, die sich alle negativ auf die zukünftige Schaffung von Arbeitsplätzen auswirken können; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten dieses Verfahren vereinfachen und beschleunigen, angemessene Hilfe und Unterstützungsleistungen anbieten und die damit verbundenen Kunden senken müssen, wenn die EU ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern und mehr Arbeitsplätze schaffen soll;

2.  weist darauf hin, dass junge Unternehmen, die sich nach ihrer Gründungsphase schnell und stark international ausrichten, einen viel versprechenden Beitrag für die Wirtschaft leisten, indem sie selbst Innovationen schaffen, Innovationen in anderen Unternehmen fördern, in internationale Lieferketten eingebunden sind und nachhaltige und hochwertige Arbeitsplätze schaffen; betont jedoch, dass diese Unternehmen mit großen Herausforderungen in der Gründungsphase konfrontiert sind, die schnell gemeistert werden müssen, und gleichzeitig nur über wenig Kapital verfügen, sodass kostengünstige, einfache und schnelle Gründungsverfahren für sie von Nutzen wären;

3.  stellt fest, dass weltweite Trends nicht nur Wettbewerbsdruck, sondern auch Chancen für Unternehmen geschaffen haben; betont, dass die Mitgliedstaaten für den richtigen Regulierungsrahmen und die steuerlichen Voraussetzungen sorgen müssen, um Unternehmen bei der Schaffung von Arbeitsplätzen zu unterstützen und gleichzeitig für ein sicheres Arbeitsumfeld zu sorgen;

4.  ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten, soweit sinnvoll mit Unterstützung der Union, die notwendigen Reformen umsetzen müssen, um auf folgende Faktoren einzugehen, damit günstigere Bedingungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen bestehen: Kompetenzen, Qualifikation, Unternehmergeist, die Auswirkungen des demographischen Wandels, Marktzugang, Finanzierung, Arbeitsmarkt, Arbeitnehmerrechte, Verwaltungskosten und bessere Rechtsetzung;

5.  betont, dass Forschung und Innovation wichtig sind, um die Wettbewerbsfähigkeit, die Produktivität, die Nachhaltigkeit und das Beschäftigungspotenzial der europäischen KMU auszubauen, und weist darauf hin, dass der Gründung und Förderung wachstumsstarker, innovativer KMU im Rahmen des Programms Horizont 2020 und des Europäischen Instituts für Innovation und Technologie (EIT) eine wesentliche Bedeutung zukommt;

6.  betont das Beschäftigungspotenzial der „grünen Wirtschaft“, die laut Schätzungen der Kommission bis 2020 5 Millionen Arbeitsplätze allein in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen schaffen könnte, sofern eine ehrgeizige Klima- und Energiepolitik eingeleitet wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, ein ausreichendes Investitionsniveau in diesen Bereichen sicherzustellen, zukünftige Qualifikationen von Arbeitnehmern zu antizipieren und die Qualität von „grünen Arbeitsplätzen‟ zu gewährleisten;

7.  weist auf die wichtige Rolle der EU-Freihandelsabkommen bei der Schaffung und Aufrechterhaltung von Investitionen und Arbeitsplätzen in den EU-Mitgliedstaaten hin;

8.  vertritt die Ansicht, dass die beständige Entwicklung und die Vertiefung des EU-Binnenmarktes zahlreiche neue wesentliche Chancen für Unternehmen jeder Größe schaffen – wobei zweifelsohne ein flexibler Rechtsrahmen zur Förderung des Unternehmertums und der selbstständigen Erwerbstätigkeit bereitstehen muss –, und dass sein reibungsloses Funktionieren gleichzeitig auch Mindestregulierungsstandards besonders hinsichtlich öffentlicher Gesundheit und Sicherheit, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Lebensmittelsicherheit und Umweltschutz voraussetzt;

Kompetenzen

9.  ist davon überzeugt, dass die EU es mit erheblich Qualifikationsdefiziten und Missverhältnissen in bestimmten Regionen und Sektoren zu tun hat, wodurch das Wirtschaftswachstum und das Erreichen der Ziele der Strategie Europa 2020 behindert werden; weist darauf hin, dass es in der EU über 1,85 Millionen unbesetzte Stellen gibt; ist darüber besorgt, dass die neuesten Ergebnisse der von der OECD durchgeführten und von der GD Bildung und Kultur der Kommission unterstützten Erhebung über die Kompetenzen von Erwachsenen (PIAAC) zeigen, dass 20 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter in der EU nur über eine geringe Lese- und Rechenkompetenz verfügen und 25 % der Erwachsenen nicht über die notwendigen Fähigkeiten verfügen, um IKT effektiv einzusetzen;

10.  stellt einen Trend in Richtung von mehr kompetenzintensiven Arbeitsplätzen fest, bei dem fast 90 % der Arbeitsplätze, die bis 2020 entstehen oder frei werden sollen, eine mittlere oder hohe Qualifikation erfordern;

11.  ist der Ansicht, dass aktive Maßnahmen zur Förderung von Aus- und Fortbildung, beruflicher Weiterbildung, Partnerschaften zwischen Schulen und Unternehmen sowie Lehrstellenangeboten dazu beitragen, dass die Kompetenzen den Anforderungen der Unternehmen besser entsprechen;

12.  verweist angesichts des Fachkräftemangels auf die Vorteile, die lebenslanges Lernen und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der EU für die Erfüllung der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt bieten können;

13.  stellt fest, dass Spitzenleistung, Innovation und das Arbeitskräftepotential der Union deren komparative Vorteile sind und folglich der Rückgang der Investitionen in Forschung und allgemeine und berufliche Bildung und zugleich die besonders hohe Arbeitslosenquote in einzelnen Mitgliedstaaten und im Euro-Währungsgebiet viele Europäer zur Arbeitssuche auf anderen Märkten treiben; stellt fest, dass die Abwanderung von Fachkräften für das Wachstum, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Förderung des Unternehmertums ein großes Hindernis schafft;

14.  ist der Ansicht, dass die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in einigen Mitgliedstaaten den Erfordernissen der Unternehmen an die vermittelten Kompetenzen besser entsprechen und darauf abgestimmt werden sollten; stellt mit Sorge fest, dass in der EU 2015 voraussichtlich zwischen 384 000 and 700 000 qualifizierte IKT-Fachkräfte fehlen werden und das Angebot an MINT-Kompetenzen (Kompetenzen im wissenschaftlichen, technologischen, technischen und mathematischen Bereich) den wachsenden Bedarf der Unternehmen in den kommenden Jahren nicht decken wird, wobei noch nicht angemessen gegen die abnehmende Frauenquote in diesen Fächern vorgegangen wird; spricht sich daher dafür aus, den Mitgliedstaaten nahezulegen, duale Ausbildungssysteme insbesondere in den MINT-Fächer zu etablieren und die Weiterbildung und Umschulung von Arbeitnehmern, insbesondere solchen mit geringen oder überholten Kompetenzen, zu fördern;

15.  unterstreicht die Bedeutung des dualen Ausbildungssystems gerade für die MINT-Fächer, da hierbei durch eine Kombination von praxisnaher Ausbildung in Berufsschulen und in der betrieblichen Lehre der Übergang von der Schule in den Arbeitsmarkt nachweislich am besten erreicht wird;

16.  begrüßt die Mitteilung der Kommission „Die Bildung öffnen“, mit der sichergestellt werden soll, dass jungen Menschen digitale Kompetenzen vermittelt werden;

17.  sieht es als unerlässlich an, die Vermittlung von Kompetenzen in Unternehmensführung und Programme zur Funktionsweise und Interaktion der Märkte, der Wirtschaft und der Finanzsysteme in die allgemeinen Bildungssysteme aufzunehmen; ist der Auffassung, dass ein gut ausgearbeiteter Geschäftsplan der erste Schritt hin zu einem besseren Zugang zu Finanzmitteln und in Richtung Nachhaltigkeit ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Vermittlung von Finanzwissen und die Beratung bei der Unternehmensgründung in ihre Bildungsprogramme aufzunehmen und Investitionen in das unternehmerische Lernen als Ressource zu begreifen; befürwortet in diesem Zusammenhang das Programm „Erasmus für Jungunternehmer“, das zur Unterstützung einer Kultur des Unternehmergeistes und zur Entwicklung des Binnenmarktes und der Wettbewerbsfähigkeit beitragen soll;

18.  betont, dass der Übergang von der Schule ins Berufsleben beschleunigt werden muss, damit junge Menschen so schnell wie möglich ihren Weg auf den Arbeitsmarkt finden und das Risiko ausgeschaltet wird, dass sich junge Menschen weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (NEETs);

19.  stellt fest, dass Behörden und Interessenträger auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI) dabei unterstützt werden, unter anderem arbeitsbasiertes Lernen, Forschung, Entwicklung und Innovation zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit von Kleinstunternehmen (vor allem Ein-Personen-Betriebe) und KMU durch die Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Forschung zu verbessern und dadurch dazu beizutragen, die aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen, insbesondere die hohe Arbeitslosigkeit, anzunehmen;

20.  betont, dass bei den Bemühungen um die Förderung von Wachstum, Innovation und Arbeitsplatzschaffung in einer nachhaltigen Wirtschaft Gesundheits- und Sicherheitsstandards sowie ein Gleichgewicht zwischen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Anforderungen gewährleistet werden müssen, wobei gleichzeitig beispielsweise intelligente Spezialisierungen gefördert, das Ökosystem geschützt und in allen Regionen der EU gut bezahlte und hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden müssen; betont in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle, die Unternehmen und der Bildungssektor durch grenzüberschreitende Projekte, die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und anderen hochwertigen Bildungseinrichtungen sowie die Schaffung von innovativen „Clustern“ spielen müssen; fordert, lokale und regionale Programme zur Finanzierung von Lehrstellen zu begünstigen;

21.  ist der Auffassung, dass die Vollendung des digitalen Binnenmarkts zur Unterstützung und zum Ausbau von KMU beitragen wird; ist der Ansicht, dass dafür gesorgt werden muss, dass für den Bereich IKT genügend Fachkräfte zur Verfügung stehen und die Allgemeinheit in der Union über die erforderlichen digitalen Kompetenzen verfügt, um sich IKT zunutze machen zu können;

22.  betont, dass zur Überwindung des derzeitigen Fachkräftemangels in Europa dringend dafür gesorgt werden muss, dass rasch mehr Frauen Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Ausbildungsgängen und Berufen haben, insbesondere im Bereich der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien;

23.  fordert Initiativen zur Förderung von Partnerschaften zwischen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen, um den Europäern die notwendigen Kompetenzen für den Zugang zu Arbeitsplätzen im Bereich IKT, Energie und Hightech-Fertigung zu vermitteln;

Unternehmergeist

24.  ist besorgt darüber, dass die Anzahl der EU-Bürgerinnen und Bürger, die eine selbständige Tätigkeit anstreben, in den letzten drei Jahren von 45 % auf 37 % gesunken ist, wobei nahezu die Hälfte angibt, sich vor einem Konkurs zu fürchten, und mehr als 50 % erklären, es sei schwierig, ausreichende Informationen über die Schritte zur Unternehmensgründung zu erhalten; ist der Auffassung, dass das Wachstum von KMU mit Unternehmergeist zusammenhängt; hebt hervor, dass Geschäftsgründungen und Selbstständigkeit Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen und dazu beitragen, langfristig starke Industriezweige und Dienstleistungsbereiche aufzubauen, und spricht sich daher dafür aus, den Mitgliedstaaten nahezulegen, Unternehmergeist und unternehmerische Qualifikationen auf unterschiedlichen Bildungsebenen zu fördern und Beratungsstellen für Unternehmensgründungen in Hochschulen und Berufsbildungsstätten einzurichten; nimmt besorgt zur Kenntnis, dass Frauen nur 30 % aller Unternehmer in Europa ausmachen; betont, dass Frauen als Unternehmerinnen gefördert werden müssen, indem ihnen der Zugang zu technischen, wissenschaftlichen und geschäftlichen Unterstützungsnetzen erleichtert wird und Coaching‑/Mentoringprogramme für Unternehmerinnen entwickelt werden;

25.  stellt fest, dass das „Risiko“, welches einer selbstständigen Erwerbstätigkeit innewohnt, und die negativen Auswirkungen der aktuellen Wirtschaftskrise auf die Bedingungen für die Darlehensaufnahme ein Hindernis für die Wahl solcher unternehmerischer Tätigkeiten schaffen; empfiehlt dementsprechend, Maßnahmen seitens der Mitgliedstaaten zu prüfen, um das System der sozialen Sicherung selbstständig Erwerbstätiger ausgewogen zu gestalten, ohne dass die Flexibilität, die diese Beschäftigungsform bietet, eingeschränkt wird;

26.  nimmt besorgt zur Kenntnis, dass die Finanzkrise und die darauffolgende Rezession viele europäische KMU schwer getroffen haben und viele von ihnen abgewickelt wurden und keine zweite Chance bekommen haben; betont die Bedeutung eines günstigen Regelungsrahmens für gesunde Umstrukturierungen und somit die Erhaltung von Arbeitsplätzen; begrüßt den Aktionsplan der Kommission für unternehmerische Initiative, mit dem die Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützt werden, gesunden Unternehmen zu helfen, die Krise zu überstehen, und ehrlichen Unternehmern eine zweite Chance zu bieten, weil dies positive Auswirkungen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen haben wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Überblick über die in den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen für das Unternehmertum vorzulegen; betont die Verantwortung der Mitgliedstaaten, die von der Kommission angebotene Unterstützung für die Verbesserung der Bedingungen für Unternehmer voll auszunutzen; begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen durch Veröffentlichungen wie „Überblick über die Finanzvorschriften“ und „Finanzierungsmöglichkeiten 2007–2013“ über die Finanzierungsmöglichkeiten zu unterrichten;

27.  begrüßt das Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU (COSME) und das KMU-Instrument im Rahmen von Horizont 2020; bedauert jedoch, dass über den mehrjährigen Finanzrahmen für COSME und für KMU im Rahmen von Horizont 2020 nur begrenzt Mittel zur Verfügung gestellt werden;

28.  begrüßt insbesondere die im Rahmen von COSME vorgesehenen spezifischen Maßnahmen, mit denen die Rahmenbedingungen für Unternehmen, insbesondere KMU, verbessert werden sollen, um den Zugang zu Finanzmitteln und zu den Märkten zu vereinfachen, und mit denen Unternehmertum und Unternehmenskultur gefördert werden sollen; betont, dass ein berechenbares, klares Regelungsumfeld für die Förderung der Entwicklung des Unternehmertums in Europa wesentlich ist; erwartet, dass die Maßnahmen und Aktionen zur Förderung des Unternehmertums auf europäischer oder einzelstaatlicher Ebene alle Arten von Unternehmensformen, darunter auch Genossenschaften, Handwerksbetriebe, freie Berufe und sozialwirtschaftliche Unternehmen, umfassen werden; begrüßt insbesondere, dass Beteiligungskapital oder Fremdfinanzierungen im Rahmen von Horizont 2020 und COSME nach wie vor unterstützt werden;

29.  ist der Ansicht, dass Jungunternehmer Wegbereiter für Innovation und die Schaffung von Arbeitsplätzen sind; betont, dass erfahrene Mentoren und ehrgeizige Jungunternehmer zusammengebracht werden müssen und die Schaffung von Unterstützungsstrukturen in innovativen Start-ups erleichtert werden muss; begrüßt Programme wie „Erasmus für junge Unternehmer", die darauf abzielen, jungen Unternehmern bei der Erlangung der erforderlichen Kompetenzen zur Führung eines Unternehmens zu helfen, und ist der Auffassung, dass solche Programme weiter gefördert werden sollten, um mehr Unternehmer dabei zu unterstützen, Wachstum zu erzeugen und Arbeitsplätze zu schaffen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die praktischen Aspekte von unternehmerischer Bildung und Ausbildung in gemeinsamen Projekten von Schulen und Unternehmen sowie in Praktika zu fördern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dies bei der Umsetzung von COSME zu berücksichtigen; begrüßt die Stärkung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT), das einen klaren Schwerpunkt auf die Vermittlung von unternehmerischen und innovativen Fähigkeiten an 10 000 Master- und 10 000 PhD-Studenten bis 2020 legt;

30.  fordert, dass EU-Mobilitätsprogramme für Unternehmer wie Erasmus für junge Unternehmer gefördert werden und dass unternehmerische Bildung über den Austausch bewährter Verfahren in die nationalen Lehrpläne aufgenommen wird;

31.  weist darauf hin, dass die Einrichtung und Unterstützung von Gründerzentren wichtig ist, um Jungunternehmern die Möglichkeit zu bieten, ihre Ideen auszuprobieren und sich mit den Unternehmensnetzen vertraut zu machen, und ihnen zu helfen, mit potenziellen Partnern, Kunden und Investoren in Kontakt zu treten; ist der Auffassung, dass EU-Finanzierungen eine wesentliche Rolle spielen können, und betont, dass der Erfolg von EU-finanzierten Projekten und Hochschulprogrammen wie dem aus dem EFRE finanzierten „Birmingham Skills for Enterprise and Employability Network“ (BSEEN) im Vereinigten Königreich, die wirtschaftliche und unternehmerische Kompetenzen fördern, indem sie Begleitung anbieten, intensive Unterstützung bei der Unternehmensgründung leisten und Gründerzentren für neue Projekte bereitstellen, und dadurch von entscheidender Bedeutung für die Schaffung zukünftiger Arbeitsplätze sind;

32.  verweist darauf, dass sich die Arbeitnehmer zahlreicher europäischer Unternehmen, denen die Schließung droht, zu Genossenschaften zusammenschließen und diese Unternehmen als neue Eigentümer übernehmen können; fordert dazu auf, neue Möglichkeiten zu prüfen, Unternehmen, die in Bereichen tätig sind, die im Rahmen der Strategie Europa 2020 eine Schlüsselrolle spielen, über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung und die Europäische Investitionsbank zu fördern;

33.  ist besorgt über das zunehmende Phänomen der Scheinselbstständigkeit in der Europäischen Union; fordert die Mitgliedstaaten auf, spezielle Maßnahmen zur Verhinderung von Scheinselbstständigkeit wie beispielsweise ausreichende Beschäftigungsmöglichkeiten oder vermehrte Kontrollen durch die Arbeitsaufsicht zu ergreifen;

34.  fordert die Mitgliedstaaten auf, durch Information, die Vorstellung bewährter Verfahren und die Bereitstellung einer Plattform für den Informationsaustausch eine Kultur der Internationalisierung zu fördern; fordert sie nachdrücklich auf, für Angebote zur Weiterentwicklung von Kompetenzen im Bereich des Unternehmertums mit internationalem Schwerpunkt zu sorgen, die Transparenz hinsichtlich der für Start-ups zur Verfügung stehenden Hilfsinstrumente zu verbessern, Vernetzung und Austauschmaßnahmen zu unterstützen, in deren Rahmen junge Unternehmer zu potenziellen Investoren und Geschäftspartnern Kontakt aufnehmen können, und operative Beratung und Unterstützung auch nach der Gründungsphase zu gewähren, um bei der Bewältigung der ersten kritischen Jahre zu helfen und Anreize für die Schaffung von Arbeitsplätzen zu geben;

35.  betont, dass jungen Europäern unternehmerische Kenntnisse vermittelt werden müssen und dass der Unternehmergeist gefördert werden muss; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das EIT für die Förderung der Unternehmerkultur durch Bildung, Ausbildung und Praxis eine wegweisende Rolle spielt; weist darauf hin, dass alle Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) des EIT das Unternehmertum in ihren jeweiligen Bereichen aktiv fördern, indem sie Lehrpläne entwickeln, in deren Rahmen sie herausragende wissenschaftliche und innovative Inhalte mit unternehmerischen Kompetenzen und Erfahrungen verknüpfen und so die Unternehmer der Zukunft ausbilden und bei bereits bestehenden Unternehmen Innovations- und Unternehmergeist entfachen;

36.  betont, dass es für den sozialen Zusammenhalt in der EU von größter Bedeutung ist, die hohe Arbeitslosigkeit in der EU, vor allem unter jungen Menschen und anderen gefährdeten Gruppen, zu bekämpfen, indem die regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung gesteigert und der Unternehmergeist gefördert werden; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die ESI-Fonds schwerpunktmäßig zu nutzen, um nachhaltige Arbeitsplätze und Geschäftsmöglichkeiten zu schaffen, indem für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen, Geschäfte und Neugründungen ein günstiges Umfeld erzeugt und der richtige Regulierungsrahmen geschaffen wird;

37.  weist darauf hin, dass den ESI-Fonds eine wichtige Rolle zukommt, wenn es darum geht, Beschäftigung und konkrete Projekte zu fördern, die auf die Verbesserung der unternehmerischen und kreativen Kompetenzen, auch der junger Menschen, abzielen; betont, dass alle Mitgliedstaaten und Regionen diese Gelegenheit umfassend nutzen müssen, um die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen; hebt hervor, dass die lokalen und regionalen Behörden über die Nutzung der ESI-Fonds ein besonderes Augenmerk darauf legen sollten, Unternehmertum auf lokaler und regionaler Ebene zu fördern, wobei ein Schwerpunkt auf Unternehmensgründungen durch junge Menschen liegen sollte;

38.  begrüßt das in den vergangenen Jahren verzeichnete Wachstum der Sozialwirtschaft, die eine neue Unternehmensform in der Europäischen Union insbesondere für junge Leute darstellt; fordert die Mitgliedstaaten auf, Strategien und Programme zur Förderung der Sozialwirtschaft zu entwickeln;

Demografie

39.  ist angesichts der vielerorts alternden Bevölkerung der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten aufgefordert werden sollten, auch im Rahmen der Solidarität zwischen den Generationen, ältere Arbeitnehmer, sowohl Frauen als auch Männer, auf dem Arbeitsmarkt zu halten, indem ihre Erfahrung wertgeschätzt wird; betont, dass eine ältere Erwerbsbevölkerung und ein längeres Erwerbsleben einen positiven Beitrag zum Wiederaufschwung und zum künftigen Wachstum leisten können; unterstreicht deshalb die Bedeutung von lebenslangem Lernen, insbesondere für ältere Arbeitnehmer; betont, dass ältere Menschen im Hinblick auf die Weitergabe von Wissen und Erfahrung an die nachfolgenden Generationen unentbehrlich sind;

40.  vertritt die Auffassung, dass das Unternehmertum von Senioren („Senior Entrepreneurship“) als Mittel zur Einbeziehung der älteren, unternehmerisch sehr erfahrenen Bevölkerung in die Innovationsprozesse gefördert werden muss, wodurch deren Arbeitsleben verlängert wird und dem Arbeitsmarkt unentbehrliche Kompetenzen erhalten bleiben;

41.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die EU-Rechtsvorschriften wirksam umzusetzen, die Diskriminierung am Arbeitsplatz aus Gründen des Alters, einer Behinderung, der sexuellen Orientierung oder der Religion oder Weltanschauung verbieten;

42.  stellt fest, dass die Situation von Menschen, die Arbeit und Familienleben in Einklang bringen müssen, berücksichtigt werden muss;

Marktzugang

43.  betont, dass die direkt durch den EU-Binnenmarkt geschaffenen Möglichkeiten genutzt werden müssen, um die europäischen Volkswirtschaften durch die Öffnung von Grenzen, die Beseitigung von noch immer existierenden Hindernissen für die Mobilität von Arbeitnehmern und die Schaffung neuer Arbeitsplätze und Chancen für Unternehmen wiederzubeleben;

44.  fordert einen Abbau der verbleibenden Hürden für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, damit mehr Arbeitsplätze geschaffen werden können;

45.  betont, dass die Größe für KMU ausschlaggebend ist und dass größere KMU Konjunkturschwankungen leichter standhalten, mehr Fachwissen aufbauen, neue Kunden und Märkte erschließen, sich in internationale Lieferketten einbinden und leichter Zugang zu Bankdarlehen erhalten und ihre Finanzierungsquellen diversifizieren können und dadurch mehr Arbeitsplätze schaffen; vertritt die Auffassung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Bildungsangebote im Bereich Management- und Geschäftsstrategien für KMU-Inhaber fördern sollten, die ihre Unternehmen erweitern möchten; betont, dass KMU beim Aufbau von Verbindungen zu nicht erschlossenen ausländischen Märkten unterstützt werden müssen, indem die bestehenden öffentlichen Stellen angewiesen werden, diesbezüglich mit Banken und KMU-Vereinigungen zusammenzuarbeiten;

46.  betont, dass die Schaffung günstiger und flexibler Rahmenbedingungen innerhalb des Binnenmarktes zur Förderung des Unternehmertums und insbesondere von KMU, die das wirtschaftliche „Rückgrat“ der Union sind, in keinem Fall zu Lasten der europäischen Mindestarbeitsstandards und der grundlegenden Arbeitnehmerrechte gehen darf;

47.  weist darauf hin, dass die Unterstützung für KMU, die eine Internationalisierung anstreben, durch mittel- und langfristige Kredite oder Eigenkapitalbeteiligungen und eine Schulung von KMU bezüglich des Zugangs zu Handelsfinanzierungen unbedingt sichergestellt werden muss;

48.  weist auf die wichtige Rolle hin, die die digitale Wirtschaft für die Schaffung von Arbeitsplätzen spielt, insbesondere in Verbindung mit Sektoren, in denen Europa traditionsgemäß stark ist, wie die kreativen Branchen, kulturelles Erbe und Tourismus;

49.  betont, dass ein freier und fairer Wettbewerb auf dem Binnenmarkt mit gemeinsamen Sozialstandards für die Förderung von Wachstum und Innovation und folglich für eine höhere Beschäftigungsquote in der Union von entscheidender Bedeutung ist;

Finanzierung

50.  weist darauf hin, dass Bankdarlehen immer noch die gängigste Finanzierungsquelle in Europa sind; ist jedoch der Ansicht, dass neue Finanzierungsformen durch innovative Programme und ohne die Einbeziehung von Banken, beispielsweise durch Crowdfunding, „Business Angels“ für KMU, Partnerkredite, Kleinstkredite, leicht zugängliche Mikrokreditagenturen und sonstige Instrumente, die Jungunternehmern wichtige Investitionen für Wachstum und Arbeitsplatzschaffung ermöglichen können, echte Vorteile bieten; ist der Ansicht, dass neue Finanzierungsformen Vorteile für junge, dynamische Unternehmen bringen würden, die Schwierigkeiten beim Zugang zu traditionelleren Finanzierungsquellen haben, eben weil sie neu sind; betont, dass solche neuen Finanzierungsformen nicht auf Neugründungen und Wachstumsphasen beschränkt sein sollten und dass die Förderung alternativer Kapitalmärkte für die Erzielung positiver Ergebnisse für das Unternehmen und seine Arbeitnehmer von Nutzen sein könnte;

51.  ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr unbedingt umsetzen müssen, der zufolge die vertraglich festgelegte Zahlungsfrist im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Fristen nicht überschreiten darf, es sei denn, im Vertrag ist ausdrücklich eine andere Frist festgelegt, die jedoch objektiv gerechtfertigt sein und der spezifischen Natur oder den spezifischen Merkmalen des Vertrags entsprechen muss und 60 Kalendertage keinesfalls überschreiten darf;

52.  betont, dass auch nicht innovative und bereits etablierte KMU, die auf neue Märkte zu expandieren beabsichtigen oder denen ein Eigentümerwechsel bevorsteht, oftmals öffentliche Unterstützung benötigen, um an die notwendigen Mittel zu gelangen;

53.  betont, dass die Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2014−2020 ein wichtiges und wirksames Instrument ist, um für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum zu sorgen und die Ziele der Strategie „Europa 2020“ zu verwirklichen sowie gleichzeitig die Gründung und den Ausbau von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) einschließlich Kleinstunternehmen, die in der EU einen der wichtigsten Beiträge zur Schaffung von Arbeitsplätzen leisten, durch eine große Bandbreite an Maßnahmen und innovativen Finanzierungsinstrumenten zu fördern;

54.  begrüßt Initiativen, die es Bürgerinnen und Bürgern, Organisationen und Unternehmen, insbesondere KMU, erleichtern, EU-Hilfen über ein einziges mehrsprachiges Portal in Anspruch zu nehmen, das Informationen über die Strukturfonds, einschließlich ESF, Horizont 2020 und COSME, liefert; begrüßt auch die Anstrengungen der Enterprise-Europe-Netze in diesem Bereich; ist trotzdem der Auffassung, dass mehr Anstrengungen unternommen werden müssen, um etablierte wie potenzielle Unternehmer über zentrale Anlaufstellen in den Regionen verständlich und umfassend über Fördermöglichkeiten zu informieren und Finanzintermediäre zu einer stärkeren Nutzung der verfügbaren Finanzierungsquellen zu bewegen;

55.  fordert, dass die Koordinierung der Finanzierungsmechanismen der EU, einschließlich der Strukturfonds, des EFRE, des Programms Horizont 2020 und der Investitionen der EIB, verbessert wird, insbesondere was die Finanzierung innovativer KMU angeht, und fordert, dass die derzeitigen Hemmnisse, die davon herrühren, dass Banken in einigen Mitgliedstaaten KMU und der Realwirtschaft keine Darlehen und Finanzierungsgarantien zur Verfügung stellen, bewertet werden;

56.  hebt die Bedeutung von Forschung und Innovation zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität und Nachhaltigkeit und des Arbeitsplatzschaffungspotenzials hervor und weist darauf hin, dass Horizont 2020 und das EIT der Gründung und Unterstützung von wachstumsstarken innovativen KMU einen hohen Stellenwert beimessen;

57.  begrüßt, dass im Rahmen des Programms Horizont 2020 ein KMU-Instrument geschaffen werden soll, mit dem KMU Zugang zu finanzieller und nicht finanzieller Unterstützung erhalten, damit innovative Ideen umgesetzt werden können; fordert die Kommission auf, dieses Instrument bis 2014 möglichst KMU-freundlich einzuführen, d. h. über eine einzige zu diesem Zweck eingesetzte Agentur, wodurch ein echter Bottom-up-Ansatz für die Einreichung von Projekten ermöglicht wird und alle Formen der Innovation, darunter auch nicht-technologische und soziale Innovationen, unterstützt werden;

58.  betont jedoch, dass Unternehmen oft Probleme haben, sich die nötigen Mittel zu beschaffen, um ihre Forschung zu finanzieren, neue Produkte zu entwickeln oder Zugang zu neuen Märkten zu erhalten;

59.  befürwortet EU-Initiativen, die KMU helfen, leichter Zugang zu mehr Finanzmitteln zu erhalten, da der Zugang zu Finanzmitteln für junge und innovative Unternehmen dadurch erleichtert und beschleunigt wird, sowie Initiativen, durch die die Einführung von Mechanismen zur Förderung von Innovationen auf der Ebene der Mitgliedstaaten unterstützt wird (beispielsweise durch Steuergutschriften für die Finanzierung von Forschung und Innovation) und die Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt werden; befürwortet Initiativen, die der Förderung insolventer Unternehmer dienen, damit sie eine zweite Chance erhalten und in ihrer Risikobereitschaft nicht entmutigt werden;

60.  begrüßt es, dass die Kostenerstattungsverfahren als Teil des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für die Strukturfonds vereinfacht werden sollen, da diese Instrumente in vielen Regionen bei der Förderung von Unternehmertum und Kompetenzen eine wichtige Rolle spielen; fordert die Kommission auf, den Zugang von KMU zu Gemeinschaftsmitteln zu überwachen und dem Parlament darüber Bericht zu erstatten;

61.  vertritt die Auffassung, dass öffentliche Investitionen und Staatsbeihilfen für die Gründung und den Fortbestand von Unternehmen von grundlegender Bedeutung sind; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten von den Unternehmen, die sich in den einzelnen Mitgliedstaaten gründen und staatliche Beihilfen erhalten, Vorkehrungen und Garantien im Hinblick auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen fordern sollten;

Arbeitsmarkt

62.  ist fest davon überzeugt, dass Unternehmen mehr Arbeitsplätze schaffen könnten, wenn die diesbezüglichen Bedingungen stimmten, einschließlich des Zugangs zu qualifizierten und hochqualifizierten Arbeitnehmern, der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, maßvollen Kosten und Gebühren und einer Minimierung des Verwaltungs- und Regulierungsaufwands;

63.  verweist auf die Wichtigkeit von Flexicurity am Arbeitsplatz, um einerseits den Arbeitnehmern eine gewisse Sicherheit zu geben und andererseits den Wirtschaftsteilnehmern eine flexible Reaktion auf Marktveränderungen zu ermöglichen;

64.  sieht die Einrichtung von sogenannten Jugendcoaches in den Arbeitsvermittlungen als einen wichtigen Schritt am, um weniger Jugendliche an der Schnittstelle zwischen Schule und Arbeitsmarkt zu verlieren;

65.  ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten stärker in Humankapital investieren und sich besser auf die Erfordernisse des Arbeitsmarkts einstellen müssen, insbesondere durch die Sicherstellung einer starken Verbindung zwischen der Welt der Bildung und der Arbeitswelt, sodass jungen Menschen die richtigen Informationen, Rat und Anleitung zur Verfügung stehen, damit sie kluge Karriereentscheidungen treffen können, und indem praxisorientiertes Lernen und Berufsausbildungen, Umschulungen von Arbeitnehmern und Möglichkeiten des lebenslangen Lernens gefördert werden;

66.  ist der Ansicht, dass ein beträchtlicher Spielraum für eine stärkere Einbeziehung der Sozialpartner und der betroffenen Gremien in die Planung einer langfristigen Strategie für KMU besteht, und dass nur auf diese Weise Fehlfunktionen erkannt und vernünftige und flexible Rechtsvorschriften ausgearbeitet werden können und somit die Segmentierung des Arbeitsmarktes vermindert und die Entwicklung und Schaffung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung gefördert werden kann;

67.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, realisierbare Systeme für den Übergang aus der Hochschul- und Berufsausbildung in den Arbeitsmarkt zu schaffen, insbesondere für junge Berufsanfänger;

68.  fordert die Mitgliedstaaten auf, auch weiterhin Maßnahmen mit Mechanismen ökonomischer und regulativer Anreize zu ergreifen, mit denen das kulturelle Angebot und die Bildungssysteme gestaltet werden können, und zwar durch die Bildung von Partnerschaften und Netzen für den Austausch zwischen den einzelnen Bildungs- und Ausbildungsebenen und Unternehmen, um die bestehende Kluft zwischen Hochschule und Markt zu schließen und die Mobilität von Forschern von Hochschulen in Richtung Unternehmen und damit auch Innovationen zu fördern;

KMU und Kleinstunternehmen

69.  ist der Ansicht, dass KMU die größten Triebkräfte für Innovation und Wirtschaftswachstum in der EU sind und eine wichtige Rolle dabei spielen, Menschen aller Altersstufen, sowohl Frauen als auch Männer, in Beschäftigung zu bringen; bedauert, dass sie in vielen Mitgliedstaaten nicht in die öffentliche Forschungs-, Innovations- und Entwicklungspolitik einbezogen werden;

70.  betont, dass KMU nicht nur für die Schaffung von Arbeitsplätzen von Bedeutung sind, sondern auch für deren Erhaltung;

71.  weist darauf hin, dass es in der EU mehr als 20 Millionen KMU gibt, die 99 % der Unternehmen ausmachen, und dass sie eine wesentliche Triebkraft für Wirtschaftswachstum, Innovation, Beschäftigung und soziale Integration sind;

72.  vertritt die Auffassung, dass politische Maßnahmen wichtig sind, wenn es darum geht, die Gründung und Entwicklung von KMU zu fördern und zu flankieren (z. B. erschwingliche Darlehen, Beratungsdienste in Bezug auf öffentliche Initiativen und Gesetze, Inkubatoren und Akzeleratoren, Cluster, Technologietransfer-Büros, Coaching- und Mentoring-Dienste); vertritt die Auffassung, dass Vernetzung und der Austausch bewährter Verfahren hierbei eine wichtige Rolle spielen; vertritt die Auffassung, dass die immaterielle und nichtfinanzielle Unterstützung, beispielsweise Zugang zu Wissen und Informationen, Finanzwissen und Unternehmensnetzen, für Jungunternehmer und KMU beim Aufbau ihres Unternehmens von wesentlicher Bedeutung ist; sieht es für die Förderung des Binnenmarktes und des Handels zwischen kleinen Unternehmen als besonders wichtig an, dass berufliche Qualifikationen gegenseitig anerkannt werden und unterschiedliche Regelwerke für den Handel interoperabel sind;

73.  vertritt die Auffassung, dass Innovationen, die durch KMU geschaffen werden, ein wichtiges Mittel zur Schaffung von neuen Arbeitsplätzen sind; weist darauf hin, dass KMU in Bezug auf ihre innovationsschaffenden Tätigkeiten unbedingt die Führung überlassen werden muss und die Unterstützung auf ihre realen Bedürfnisse zugeschnitten sein muss, damit sie sich erfolgreich am Innovationssystem beteiligen können;

74.  unterstreicht das Prinzip „Vorfahrt für KMU“; erkennt die Vorteile des grenzüberschreitenden elektronischen Handels, wenn es darum geht, KMU neue Zugangswege zum Binnenmarkt zu öffnen, Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, Kosten zu senken und weltweit zu konkurrieren;

75.  betont die Chancen, die IKT-Technologien für die Verbesserung von Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit bieten; betont, dass das Potenzial des digitalen Binnenmarkts freigesetzt werden muss, und weist darauf hin, dass die Kosten der Gründung eines innovativen IKT-Start-ups in den vergangenen zehn Jahren im Wesentlichen aufgrund von Technologien wie ultraschnellem, ständig verfügbarem Breitbandzugang, Cloud-Computing und quelloffener Software, frei verfügbaren Daten und Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors um den Faktor 100 gesunken sind;

76.  betont, dass elektronische Behördendienste besonders für Unternehmer (insbesondere für KMU, die sich oftmals mit unüberwindbaren Hindernissen konfrontiert sehen, wenn sie in der EU grenzüberschreitend tätig sind) vorteilhaft sind, da im Rahmen dieser Dienste die Verwaltungskosten und ‑lasten abnehmen und Produktivität, Effizienz, Wettbewerbsfähigkeit, Transparenz, Offenheit, die Wirksamkeit von Maßnahmen sowie die Zugänglichkeit und Straffung von Verfahren zunehmen;

77.  ist der Ansicht, dass der Mangel an angemessenem Schutz für KMU in vielen Fällen die Unternehmen zerstören und das Wirtschaftswachstum bremsen und außerdem Unternehmen von der Wahrnehmung ihrer Chancen abhalten kann, was sich auf ihre Wachstumschancen und ihre Fähigkeit zur Schaffung von Arbeitsplätzen auswirkt;

78.  stellt fest, dass die Entwicklung wachstumsstarker KMU hauptsächlich durch den schwierigen Zugang zu Finanzierung und die damit verbundenen Kosten, belastende Vorschriften, fehlende Informationen über Vorschriften, indirekte Kosten, den eingeschränkten Zugang zu Exportmärkten, die durchschnittlichen Zahlungsfristen und Kompetenzengpässe behindert wird;

79.  begrüßt die Einführung des „KMU-Tests“ und die Zusage der Kommission, einfachere gesetzliche Regelungen für KMU und Ausnahmeregelungen für Kleinstunternehmen auf Einzelfallbasis vorzuschlagen, ohne Gesundheits-, Sicherheits- und Beschäftigungsstandards zu senken; hält die Einführung von Risikobegrenzungsmaßnahmen in einer Reihe von Legislativvorschlägen für erforderlich, z. B. längere Umsetzungsfristen, effiziente und effektive Prüfungen oder Leitlinien zur Verringerung des bürokratischen Aufwands von Firmen, ohne dabei allerdings einen zweigeteilten Arbeitsmarkt zu schaffen;

80.  begrüßt Maßnahmen wie das Projekt CREATE, das sich mit den Hindernissen für Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wettbewerbsfähigkeit für die KMU in ländlichen Gebieten befasst;

81.  ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten aufgefordert werden sollten, beispielsweise über das europäische Netz der KMU-Beauftragten bewährte Verfahren zu innovativen Wegen für die Schaffung von Arbeitsplätzen durch einen Bürokratieabbau, eine Verringerung des Verwaltungsaufwands und eine Verbesserung der Kommunikation, insbesondere für KMU und Kleinstunternehmen, auszutauschen;

82.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Kommunalbehörden und die KMU-Verbände bei der Förderung der lokalen Produktion und der Produktqualität unter anderem durch die Zusammenführung von Unternehmen im Rahmen gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu unterstützen;

83.  ist der Auffassung, dass auch die Organisationen, die KMU vertreten, dazu aufgefordert werden sollten, grenzüberschreitend bewährte Verfahren zu innovativen Methoden zum Bürokratieabbau und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands auszutauschen;

84.  bedauert, dass die Arbeitsmarktreformen, die in einigen Mitgliedstaaten durchgeführt werden, dazu führen, dass zahlreiche Arbeitnehmer – insbesondere in den KMU – den Schutz der Tarifverträge verlieren; ist der Ansicht, dass die Schaffung von mehr Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt stets auch mit einem ausreichenden Arbeitnehmerschutz einhergehen muss;

85.  ist der Ansicht, dass der Rahmen für die Teilnahme von KMU an öffentlichen Auftragsvergabeverfahren verbessert werden sollte;

86.  stellt fest, dass es in vielen Mitgliedstaaten keine ausreichende Unterstützung und/oder keinen ausreichenden Rechtsrahmen gibt, um für angemessene Bedingungen für junge, innovative Unternehmen und Start-ups zu sorgen, und hält es für dringend erforderlich, die verschiedenen europäischen, einzelstaatlichen, regionalen und lokalen Maßnahmen und Instrumente für KMU besser zu koordinieren;

87.  betont, dass die EU-Rechtsvorschriften zur Rückverfolgbarkeit von Produkten gestärkt werden müssen, damit Fälschungen bekämpft und wirksame Wachstumsanreize für KMU geschaffen werden können;

Bessere Rechtsetzung

88.  betont die Notwendigkeit effizienterer und eindeutiger formulierter, einfach umzusetzender Rechtsvorschriften, mit deren Hilfe alle Akteure, einschließlich Unternehmer, sich unter Wahrung der Rechtsstaatlichkeit betätigen können und sowohl Unternehmer als auch Arbeitnehmer von den Möglichkeiten sowie dem Schutz profitieren können, die die Vorschriften über Beschäftigung und Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz bieten;

89.  betont, dass für eine stärkere Bündelung der Maßnahmen der Union zur Förderung von KMU gesorgt werden muss, was Innovation, Wachstum, Wettbewerb, Internationalisierung, Unternehmertum, Ressourcenproduktivität, Abbau des Verwaltungsaufwands, Qualität des Personals sowie soziale und ökologische Verantwortung angeht;

90.  würdigt die von der Kommission ergriffenen Maßnahmen zur Behandlung der Ergebnisse der Analyse der zehn aufwendigsten Vorschriften für KMU, die Unternehmen dabei helfen werden, mehr Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen; ist der Ansicht, dass die Kommission dringend die Verbesserung dieser Bestimmungen zur Priorität machen sollte, damit die Belange von KMU berücksichtigt werden; hält es für erforderlich, dafür zu sorgen, dass die EU und die Mitgliedstaaten den besonderen Bedürfnissen von Unternehmen, insbesondere KMU und Kleinstunternehmen, im Rahmen politischer Entscheidungsprozesse Rechnung tragen und Unterstützungsmaßnahmen in Erwägung ziehen;

91.  weist darauf hin, dass junge Unternehmen, die sich nach ihrer Gründungsphase zügig und verstärkt international ausrichten, einen nützlichen Beitrag zur Wirtschaft leisten, indem sie Innovationen hervorbringen und bei anderen Unternehmen fördern, sich an internationalen Lieferketten beteiligen und nachhaltige, hochwertige Arbeitsplätze schaffen; stellt jedoch fest, dass diese Unternehmen in der Gründungsphase aufgrund ihres geringen Kapitals mit großen Herausforderungen konfrontiert sind und kostengünstige, einfache und schnelle Gründungsverfahren für diese Unternehmen daher von Vorteil wären;

92.  betont, dass Vorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz der Arbeitnehmer nicht als belastende Vorschriften angesehen werden können; fordert die Kommission auf, übermäßig aufwändige Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, dabei jedoch stets Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten und sicherzustellen, dass KMU über das Wissen und die Ressourcen verfügen, die es ihnen ermöglichen, das Arbeitsumfeld ihrer Arbeitnehmer ordnungsgemäß zu handhaben;

93.  weist auf die neue Strategie für Gesundheit und Sicherheit hin; hofft, dass sie sich auf Vorbeugung, Nutzbarkeit, Klarstellung, Vereinfachung, Schutz und bessere Umsetzung bestehender Rechtsvorschriften konzentrieren wird, damit für Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer gesorgt ist;

94.  begrüßt es, dass die Gebühren, die für KMU bei einer REACH-Registrierung anfallen, gesenkt worden sind, auch wenn die Gebühren nur einen Bruchteil der gesamten Einhaltungskosten ausmachen; ist jedoch zutiefst beunruhigt darüber, dass die Kosten in Bezug auf REACH ursprünglich unterschätzt wurden, dass der entsprechende Unterschied bereits mehr als 1 Milliarde EUR beträgt und dass dieser Betrag weiter steigen wird;

95.  weist darauf hin, dass die Effizienz von Unternehmen insgesamt gesteigert werden muss, und zwar durch Projekte und Instrumente, mit denen die Herausforderungen der Energierückgewinnung zwecks Senkung der Energiekosten in Angriff genommen werden können;

96.  weist darauf hin, dass mit den Bestimmungen der Verordnungen über die Kohäsionspolitik im Zeitraum 2014−2020 dazu beigetragen werden soll, die Verwaltungslast für Kleinstunternehmen und KMU zu verringern, vor allem was die Eingliederung arbeitsloser junger Menschen in den Arbeitsmarkt angeht, und dadurch zu besseren Bedingungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen beizutragen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Hindernisse zu beseitigen, die einer besseren Umsetzung der ESI-Fonds zugunsten von Kleinstunternehmen und KMU im Wege stehen;

Empfehlungen

97.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, schnell und ambitioniert zu handeln, um die Verwaltungslasten für die KMU zu verringern, und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass sämtliche vorgeschlagenen Lösungen auf Fakten basieren und den Gesundheits- und Sicherheitsstandards und Artikel 9 AEUV entsprechen;

98.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Beschäftigungspotenzial der „grünen Wirtschaft“ voll auszuschöpfen, und zwar durch die Entwicklung der Strategie „Renaissance of Industry for a Sustainable Europe (RISE)“ (Erneuerung der Industrie für ein nachhaltiges Europa), die technologische, unternehmerische und soziale Innovationen im Hinblick auf eine dritte industrielle Revolution verfolgt und auch eine Offensive für CO2-arme Modernisierungen umfasst; ist der Auffassung, dass durch RISE neue Märkte, Geschäftsmodelle und kreative Unternehmer, neue Arbeitsplätze und menschenwürdige Arbeit geschaffen werden und eine industrielle Erneuerung angestoßen wird, die von wirtschaftlicher Dynamik, Selbstvertrauen und Wettbewerbsfähigkeit geprägt ist; ist der Ansicht, dass Energie- und Ressourceneffizienz die zentralen Bausteine einer solchen Strategie bilden;

99.  ist der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission, wonach Kleinstunternehmen vom Anwendungsbereich künftiger vorgeschlagener Rechtsvorschriften ausgenommen werden sollten, sofern die Vorschriften nicht für sie gelten müssen, ein angemessener Ansatz sein könnte;

100.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die nationalen KMU-Verbände Teil des neu gegründeten Netzes von KMU-Beauftragten und der KMU-Versammlung sind und angemessen über die Initiativen und politischen Vorschläge der EU informiert werden; weist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf die ebenso wichtige Rolle der europäischen Informationszentren hin, denen es bisher nicht gelungen ist, einen Dienst anzubieten, der den Erwartungen und Bedürfnissen der europäischen Unternehmen gerecht wird;

101.  fordert die Mitgliedstaaten auf, das Erlernen von Fremdsprachen im Rahmen des lebenslangen Lernens (Berufsbildung) für Arbeitnehmer in den KMU und Kleinstunternehmen als Mittel zur Stärkung des Zugangs dieser Unternehmen zum Binnenmarkt und ihre Teilhabe daran zu fördern;

102.  fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass KMU der Zugang zu Strukturfonds erleichtert wird, insbesondere durch Lockerung der Anforderungen bezüglich einer Vorfinanzierung von Projekten, Reduzierung der Anforderungen bezüglich der Kofinanzierung, einen gezieltere Abstimmung auf verschiedene Arten von KMU, die Schließung der Finanzierungslücke zwischen den Ausschreibungszyklen und die Förderung des Kapazitätsaufbaus für die KMU-Finanzierung;

103.  empfiehlt den Mitgliedern des Europäischen Parlaments, zur Überprüfung von Kosten, Nutzen und anderen Folgen der vorgeschlagenen Rechtsakte über KMU und insbesondere die Schaffung von Arbeitsplätzen uneingeschränkt auf die Direktion für Folgenabschätzung und Europäischen Mehrwert zurückzugreifen;

104.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Bewertung der Auswirkungen künftiger und bereits bestehender Vorschriften über KMU und über Wettbewerbsfähigkeit allgemein gründlicher vorzugehen;

105.  erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtung im Rahmen des „Small Business Act“, die Möglichkeit zu schaffen, ein Unternehmen innerhalb von höchstens 48 Stunden zu gründen; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, alle Anstrengungen zur Erreichung der Beschäftigungsziele der Strategie Europa 2020 zu unternehmen;

106.  fordert die Kommission auf, sich mit allen festgestellten nachteiligen Auswirkungen von EU-Rechtsvorschriften auf Unternehmen und deren Möglichkeit zur Schaffung von Arbeitsplätzen zu beschäftigen, insbesondere im Hinblick auf die mangelnden Informationen über und die Gesamtwahrnehmung und mangelnde Unterstützung für die praktische Anwendung der EU-Rechtsvorschriften; fordert die Kommission auf, den Informationsfluss zu KMU zu verbessern;

107.  fordert die Kommission im Zusammenhang mit dem Programm REFIT auf, zu prüfen, ob sämtliche Rechtsvorschriften ihren Zweck erfüllen, und Bereiche mit Inkonsistenzen beziehungsweise wirkungslosen Maßnahmen, die sich auf Beschäftigungsmöglichkeiten auswirken, festzustellen;

108.  weist darauf hin, dass immer mehr Unternehmen seit einiger Zeit ihre Produktion und ihre Dienstleistungen zurück nach Europa verlagern und dass dies Chancen für die Schaffung von Arbeitsplätzen birgt; vertritt die Auffassung, dass die Volkswirtschaften der EU die einmalige Gelegenheit haben, diese Tendenz hin zur Rückverlagerung von Arbeitsplätzen zu beschleunigen, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Bereitstellung von Unterstützung in Erwägung zu ziehen, einschließlich der Möglichkeit, zentrale Anlaufstellen einzurichten, um Unternehmen zu helfen, die durch die Rückverlagerung gebotenen Möglichkeiten zu nutzen;

109.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, selbständige Tätigkeiten, möglicherweise grenzüberschreitend und insbesondere bei Frauen und jungen Menschen, zu unterstützen, indem eine Umgebung geschaffen wird und ein Bildungs- und Sozialschutzsystem entwickelt wird, die Unternehmen dazu anregen, ihre Unternehmen zu gründen und expandieren und neue Arbeitsplätze zu schaffen, indem beispielsweise die Förderung des Unternehmertums in Ausbildung und Beruf unterstützt wird;

110.  äußert seine Hoffnung, dass das Unternehmertum in den kommenden Jahren stärker thematisiert wird; stellt fest, dass dafür Überlegungen erforderlich sind, insbesondere was die Umsetzung des Aktionsplans „Unternehmertum 2020“ betrifft; vertritt die Auffassung, dass die Entwicklung des Unternehmergeistes und unternehmerischer Kompetenzen ein zukunftsfähiger Weg ist, um die Schaffung von Arbeitsplätzen, Unternehmensgründungen und unternehmerische Innovation zu fördern; würde sich wünschen, dass die Kommission das Jahr 2017 zum „Europäischen Jahr des Unternehmertums“ erklärt;

111.  fordert die Sozialpartner auf, intelligente Regulierungsinstrumente einzusetzen, in ihren Verhandlungen verstärkt auf Folgenabschätzungen zurückzugreifen und ihre Vereinbarungen mit Vorschlägen über legislative Maßnahmen an den Ausschuss der Kommission für Folgenabschätzung weiterzuleiten;

112.  fordert nachdrücklich, dass bei der Datenschutzverordnung ein ausgewogener Ansatz verfolgt wird, bei dem der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet wird und gleichzeitig die digitale Wirtschaft, die Schaffung von Arbeitsplätzen und das Wachstum angekurbelt werden;

113.  fordert die EU auf, mit Mitgliedstaaten, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen zusammenzuarbeiten, um die Finanzierungsquellen der EU (beispielsweise ESF, EFRE, COSME, Horizont 2020 und Erasmus+) zu koordinieren und optimal zu nutzen, um insbesondere bei Frauen und jungen Menschen eine stärker unternehmerisch geprägte Denkweise zu fördern, die für den Arbeitsmarkt erforderlichen Qualifikationen und Kompetenzen auszubauen und auf den neuesten Stand zu bringen und die Gründung neuer Unternehmen zu unterstützen;

114.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam an der Einführung von unternehmerischen Kompetenzen in den Lehrplänen aller Bildungsebenen zu arbeiten;

115.  fordert die EU auf, bei der Umsetzung der auf offenen Technologien beruhenden Bildung mit Mitgliedstaaten, Schulen und Hochschulen zusammenzuarbeiten;

o
o   o

116.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0036.
(2) http://www.ceemet.org/en/News/News/CEEMET-Survey-Flexible-employment-contracts-responding-to-changing-market-circumstances-and-meeting-employee-needs.htm


Neue Technologien und frei zugängliche Lehr- und Lernmaterialien
PDF 157kWORD 67k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu neuen Technologien und frei zugängliche Lehr- und Lernmaterialien (2013/2182(INI))
P7_TA(2014)0395A7-0249/2014

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 165 und 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 14 der Grundrechtecharta,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 25. September 2013 mit dem Titel „Die Bildung öffnen: Innovatives Lehren und Lernen für alle mithilfe neuer Technologien und frei zugänglicher Lehr- und Lernmaterialien“ (COM(2013)0654) und das dazugehörige Arbeitspapier der Dienststellen mit dem Titel „analysis and mapping of innovative teaching and learning for all through new Technologies and Open Educational Resources in Europe“ (Analyse und Abbildung innovativer Lehr- und Lernmethoden für alle mithilfe neuer Technologien und frei zugänglicher Lehr- und Lernmaterialien in Europa) (SWD(2013)0341),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 11. Juli 2013 mit dem Titel „Europäische Hochschulbildung in der Welt“ (COM(2013)0499),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr.1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG(1),

–  unter Hinweis auf Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Februar 2014: Mit einer effizienten und innovativen allgemeinen und beruflichen Bildung in Qualifikationen investieren – ein Beitrag zum Europäischen Semester 2014(2),

–  in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung der Ergebnisse nichtformalen und informellen Lernens(3),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Februar 2011 zur Rolle der allgemeinen und beruflichen Bildung bei der Durchführung der Strategie „Europa 2020“(4),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 2010 zur sozialen Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung(5),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 2010 zur Internationalisierung der Hochschulbildung(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2013 zu neuen Denkansätzen für die Bildung(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zur Digitalen Agenda für Wachstum, Mobilität und Beschäftigung: Zeit zu handeln(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2012 zur allgemeinen und beruflichen Bildung sowie Europa 2020(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. April 2012 zur Modernisierung der Hochschulsysteme Europas(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2011 zu der Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten(11),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu Jugend in Bewegung – ein Rahmen für die Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa(12),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. Februar 2014(13),

–  nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 31. Januar 2014(14),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0249/2014),

A.  in der Erwägung, dass die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung darauf ausgerichtet sein müssen, Chancengleichheit im Bildungswesen sicherzustellen und der in immer höherem Maße erforderlichen ständigen Erweiterung von Wissen und Kompetenzen sowie einer zunehmenden Internationalisierung des Arbeitsmarktes Rechnung zu tragen und eine höhere Effizienz und Chancengleichheit zu verwirklichen;

B.  in der Erwägung, dass die Strategie „Europa 2020“ darauf abzielt, Innovation zu fördern, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, den sozialen Zusammenhalt zu verbessern und eine solide Grundlage für ein nachhaltiges und inklusives Wachstum in der EU durch hoch qualifizierte Arbeitskräfte mit einem gleichberechtigten Zugang zu Bildung zu schaffen,

C.  in der Erwägung, dass es trotz der hohen Arbeitslosenquoten, insbesondere unter Jugendlichen einschließlich Hochschulabgängern, viele freie Arbeitsplätze in Europa gibt, die nicht besetzt werden können, was auf ein markantes Qualifikationsdefizit hindeutet, für dessen Behebung die Modelle der dualen Berufsausbildung am besten geeignet wären; in der Erwägung, dass sich im Jahr 2012 15,8 % der jungen Menschen in der EU weder in Ausbildung noch in Beschäftigung (NEET) befanden und somit der Gefahr ausgesetzt waren, aufgrund eines zunehmenden Missverhältnisses zwischen vorhandenen und nachgefragten Qualifikationen vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen zu werden;

D.  in der Erwägung, dass bis 2020 wahrscheinlich für 90 % der Arbeitsplätze digitale Kompetenzen erforderlich sein werden und es in der EU bis 2015 bis zu 900 000 unbesetzte Stellen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) geben wird;

E.  in der Erwägung, dass sich die Anzahl von Absolventen universitärer Einrichtungen bis zum Jahre 2030 aller Voraussicht nach vervierfachen wird;

F.  in der Erwägung, dass 18-28 % der Schüler in der EU kaum Möglichkeiten haben, in der Schule oder zuhause das Internet zu nutzen; in der Erwägung, dass nur 30 % der Schüler in der EU als digital kompetent bezeichnet werden können; in der Erwägung, dass nur 20 % der Schüler in der EU von mit digitalen Medien vertrauten und engagierten Lehrkräften unterrichtet werden; in der Erwägung, dass 70 % der Lehrkräfte in der EU der Ansicht sind, dass ihre Kenntnisse im Umgang mit digitalen Medien unzureichend sind und sie gerne ihre IKT-Kenntnisse erweitern würden; in der Erwägung, dass 40 % der Europäer zwischen 16 und -74 Jahren nur geringe oder gar keine IKT-Kenntnisse besitzen;

G.  in der Erwägung, dass frei zugängliche Lehr- und Lernmaterialien („open educational resources“ – OER) eine essentielle Rolle bei der Förderung des lebenslangen Lernens für alle Lernenden sowie bei der Verbesserung der inhaltlichen Qualität und der Verbreitung der Lerninhalte sowohl bei formellen als auch bei informellen Bildungsanbietern spielen können und dass gleichzeitig ein in digitaler Hinsicht mangelhaftes Bildungssystem ein Hemmnis für die Entwicklung des Wissens und der Kompetenzen der Lernenden bilden kann;

H.  in der Erwägung, dass die EU das Potenzial der IKT im Hinblick auf den Reichtum und die Vielfalt in den Bereichen Kultur, Bildung, Zugang zu Informationen und Austausch bewährter Verfahren noch nicht ausreichend erfasst hat;

I.  in der Erwägung, dass die Modernisierung der Bildungssysteme in der EU Investitionen in Bildungseinrichtungen erfordert, die besonders gut mit Informations- und Kommunikationstechnologien ausgestattet sind;

J.  in der Erwägung, dass daher der Breitbandausbau (auch in ländlichen Gebieten, Gebirgsregionen und Gebieten in Randlage) von wesentlicher Bedeutung ist;

K.  in der Erwägung, dass in der Schule auch der praktische und kritische Umgang mit digitalen Technologien und dem Internet gelehrt werden sollte;

Chancen und Herausforderungen

1.  begrüßt die Mitteilung der Kommission, in der eine EU-Agenda im Bereich der OER festgelegt wird und die sich auf die Möglichkeiten dieser Ressourcen, den Zugang zu und die Gleichberechtigung in der Bildung auszubauen und diese weiter zu diversifizieren, sowie auf die Bedeutung dieser Ressourcen in einer zunehmend digitalen Gesellschaft konzentriert; ist der Ansicht, dass sich durch den Aufbau eines europäischen Rahmens für die Entwicklung der OER die Bildungssysteme der Mitgliedstaaten verbessern lassen;

2.  stellt fest, dass Maßnahmen zur Ausbildung allgemeiner digitaler Kompetenzen unterstützt sowie Informationen über bewährte Verfahren gesammelt und diese in unterschiedlichen Umfeldern verbreitet werden müssen, damit die Nutzung von OER in die Tat umgesetzt wird;

3.  betont, dass die Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung, Einzelpersonen wie Lehrkräfte, Studenten, Schüler und Lernende aller Altersstufen durch die OER die Möglichkeit erhalten, auf innovative Weise zu lehren und zu lernen; fordert Bildungseinrichtungen auf, den potentiellen Nutzen von OER in den einzelnen Bildungssystemen weiter zu prüfen, um nach Möglichkeit ein organisatorisches Umfeld zu schaffen, in dem solche Neuerungen begrüßt, einbezogen, angewandt und gefördert werden; fordert die Mitgliedstaaten und die Regionen in diesem Zusammenhang auf, im Rahmen der Strategien für eine intelligente Spezialisierung Exzellenzzentren für Innovation und Entwicklung einzurichten, in denen das Potenzial der IKT vollumfänglich ausgeschöpft wird;

4.  bedauert, dass in der Mitteilung der Kommission bei den Anmerkungen über den Einsatz der neuen Technologien und der digitalen Inhalte zu Lern- und Lehrzwecken nicht zwischen den verschiedenen Schularten differenziert wird; betont, dass sich Lernende je nach Alter unterschiedliche Fähigkeiten und Kompetenzen aneignen und dass folglich Lehrpläne und Lehrmethoden in den einzelnen Schularten unterschiedlich sind;

5.  weist darauf hin, dass Qualitätssicherung eine wesentliche Rolle bei der Steigerung des Vertrauens in und der Nutzung von OER spielt; unterstützt die Erforschung und Verbreitung bewährter Verfahren, die eine wirksame Nutzung von OER fördern, insbesondere durch Investitionen in methodologische Versuche, Metakompetenzen (im Hinblick auf Reflexion, proaktives Handeln und kritisches Denken) sowie Soft Skills; ist ferner der Ansicht, dass die Erforschung von Methoden zur Beurteilung der so erworbenen Kompetenzen unterstützt werden muss und dass diese Beurteilung sich nicht auf eine Peer Review oder auf automatisierte Systeme beschränken darf, wie das bei Nutzergemeinschaften („Communities of practice“) der Fall ist;

6.  nimmt zur Kenntnis, dass OER im Allgemeinen in einer begrenzten Zahl von Sprachen und insbesondere – wenn auch nicht ausschließlich – in Hochschuleinrichtungen erstellt werden, was vor allem für Massive Open Online Courses (MOOC) gilt; fordert die Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung aller Stufen in den Mitgliedstaaten sowie andere einschlägige Interessenträger auf, OER in ihren eigenen Sprachen zu erstellen, um das Potenzial der digitalen Technologie und Mehrsprachigkeit vollständig auszuschöpfen; weist darauf hin, dass der Verfügbarkeit, den Zugangsmöglichkeiten und dem Innovationsgrad des Materials eine grundlegende Rolle bei der Verwendung von elektronischem Lernmaterial in der Bildung zukommt;

7.  weist darauf hin, dass IKT und OER derzeit hauptsächlich in der Hochschulbildung genutzt werden; spricht sich ggf. für deren Einsatz in Grund- und Sekundarschulen sowie in der Berufsausbildung und im Bereich des nichtformellen Lernens aus, in denen ein schülerorientiertes Lernen in Verbindung mit IKT ebenfalls viele Möglichkeiten bietet;

8.  weist darauf hin, dass eine verständliche Darstellung ein kritischer Faktor bei der Erstellung von Bildungssoftware ist; stellt fest, dass dieser Vorgang angemessen in die Lehr- und Lernprozesse eingebettet sein muss und dass dabei pädagogische Ziele sowie die Ziele des Lehrplans, Werkzeuge und individuelle Bildungswege berücksichtigt werden müssen;

9.  betont, dass die Anerkennung der durch OER erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen durch einen weitergehenden Dialog mit den Interessenträgern erleichtert werden muss, und fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen im Rahmen ihrer nationalen Qualifikationsrahmen für die Validierung dieses Lernens zu ergreifen;

10.  weist darauf hin, dass die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen vereinfacht werden muss, um die Nutzung von OER und MOOC durch die Reduzierung bürokratischer Strukturen zu steigern und zu erleichtern;

11.  unterstreicht, dass die Verfügbarkeit von und der Zugang zu kostenlosen, hochwertigen und geeigneten Online-Lernmaterialen wesentlich ist;

12.  betont, dass die bestehenden Einschränkungen und Ausnahmen im Bereich des Urheberrechts für Abbildungen im Bereich des nicht-kommerziellen Lehrens harmonisiert werden müssen, sodass OER und Fernunterricht grenzüberschreitend eingesetzt werden können und europäische Plattformen in die Lage versetzt werden, durch Skaleneffekte im weltweiten Wettbewerb zu bestehen;

13.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Vorschlag für die Überarbeitung der Richtlinie 2001/29/EG vorzulegen, damit in der EU ein harmonisiertes und flexibles System für Urheberrechte und damit verbundene Rechte geschaffen wird, das auf das digitale Zeitalter ausgerichtet ist und den öffentlichen Wert des Zugangs zu Wissen berücksichtigt;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, das zu erwartende Potenzial von OER im Hinblick auf die Verringerung öffentlicher und privater Bildungsausgaben – vor allem für Lehrmaterial – bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Qualität zu prüfen;

15.  nimmt die große Bedeutung nachhaltiger Modelle für die Erstellung von OER und MOOC zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Interessenträgern die eingehendere Erforschung der Gestaltung, des Einsatzes und der Erlernbarkeit dieser Instrumente zu unterstützen;

16.  stellt fest, dass der Einsatz von OER dergestalt erfolgen sollte, dass die Entwicklung von Lernmethoden des 21. Jahrhunderts gefördert wird und neue Geschäftsmodelle für innovative kleine und mittlere europäische Anbieter von Lernkonzepten entstehen;

17.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die formale und informelle Bildung auf dem Gebiet der Online-Sicherheit zu fördern und Maßnahmen für Online-Sicherheit in Schulen mittels einer geeigneten Weiterbildung der Lehrkräfte vorzusehen;

18.  fordert die Mitgliedstaaten auf, eine koordinierte und progressive Bildung über Internetsicherheit in den Schulen sicherzustellen; stellt fest, dass Eltern und gesetzliche Vormunde als Partner bei der Gewährleistung von Online-Sicherheit gesehen werden sollten und empfiehlt, ergänzende Strategien für sie zu entwickeln, wodurch die Rolle der elterlichen Vermittlung gestärkt wird; betont, dass diese Bemühungen darauf ausgerichtet sein sollten, die Unabhängigkeit junger Menschen zu stärken, damit sie für ihr Handeln und ihre Verantwortlichkeiten im Internet einstehen und digitale Kompetenzen erlangen; besteht darauf, dass der Schutz der physischen und psychischen Unversehrtheit und der Privatsphäre von Lehrkräften und Lernenden bei der Nutzung von OER sichergestellt werden muss;

19.  fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten bei der formalen und informellen Bildung im Bereich der Online-Sicherheit, die Ausarbeitung relevanter didaktischer Inhalte und die Schaffung öffentlich-privater Partnerschaften zu unterstützen, deren Ziel es ist, junge Menschen, deren Eltern und Lehrkräfte sowie all diejenigen, die sich um junge Menschen kümmern, einschließlich der am Netzwerk „Safer Internet“ beteiligten nichtstaatlichen Organisationen einzubeziehen;

Kompetenzen für Lehrkräfte und Lernende

20.  stellt fest, dass mit den neuen Technologien und den OER ein in höherem Maße interaktives Lernen ermöglicht wird und dass sie wertvolle Instrumente sind, um den Lernenden in den Mittelpunkt des Lernprozesses zu stellen;

21.  betont, dass die Lehrkräfte auf allen Bildungsstufen eine Schlüsselrolle dabei spielen, den Zugang zu und die Nutzung von Online-Lehrmaterialien durch die Lernenden zu vereinfachen und ihnen bei dem Erwerb digitaler Kompetenzen zur Seite zu stehen;

22.  betont die zwingende Notwendigkeit der raschesten und bestmöglichen technischen Ausstattung für alle Lernenden sowie den unverzichtbaren Zugang zum Breitbandinternet;

23.  erinnert an die überragende Bedeutung einer hochwertigen Lehrkräfteausbildung, die durch eine verpflichtende, laufbahnbegleitende Berufsausbildung mit Fokus auf innovativen Lehrmethoden und die Vermittlung von Didaktik ("Lernen lernen") zur Weitervermittlung an die Lernenden ergänzt werden muss;

24.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Lehrkräfte bei ihrer beruflichen Entwicklung zu unterstützen, indem sie moderne Lehrpläne für ihre Erstausbildung bereitstellen und berufsbegleitende Weiterbildung bieten, sodass die Lehrkräfte über die Kompetenzen verfügen, die sie für die Nutzung digital unterstützter Lehrmethoden benötigen;

25.  betont explizit die erwiesenen Vorteile europäischer Auslandserfahrungen für Lehrkräfte, z.B. im Rahmen von "Erasmus+", und fordert eine massive Ausweitung dieses Programms sowie vergleichbarer Programme;

26.  weist darauf hin, dass Grundkenntnisse in Lesen und Rechnen zusätzlich Metakompetenzen und Soft Skills sowie Querschnittskompetenzen wie kritisches Denken und Lernkompetenz Voraussetzungen für den Erwerb digitaler Kompetenzen und die effiziente Nutzung von OER sind; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, die Auswirkungen von digitalen und/oder Online-Lehrmaterialien auf die Lernleistung von Lernenden eingehend zu bewerten, wobei nach Alter und Schulart differenziert werden muss;

27.  nimmt die Bedeutung herkömmlicher Lehr- und Lernmethoden zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, die Prüfung der Frage zu fördern, ob und wie OER und MOOC – wenn sie zusätzlich zu oder als integraler Bestandteil von herkömmlichen Lehrmethoden eingesetzt werden – die individuellen Lernergebnisse verbessern können;

28.  weist darauf hin, dass auf IKT und OER gestützte, innovative Lehrmethoden dazu beitragen, persönliche Kompetenzen und Querschnittskompetenzen wie kritisches Denken, die Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen, Kommunikationsvermögen und die Befähigung zur Problemlösung zu erwerben, die von größter Bedeutung für die Vermittelbarkeit und die Verwirklichung der persönlichen Ziele auf dem Arbeitsmarkt sind;

29.  betont, dass Bildungspolitik zuallererst darauf abzielen sollte, Lernende bei dem Aufbau wichtiger kognitiver und sozialer Fähigkeiten zu unterstützen; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen des Einsatzes digitaler Hilfsmittel und Inhalte zu pädagogischen Zwecken auf die Lernenden eingehender zu bewerten und gleichzeitig die physische und psychische Integrität der Lernenden sicherzustellen;

30.  weist darauf hin, dass auf die Bedürfnisse von erwachsenen Lernenden ausgerichtete OER entwickelt werden sollten, damit gering qualifizierten Bürgern Europas mehr Möglichkeiten für lebenslanges Lernen geboten werden können, wobei berücksichtigt werden muss, dass viele Lernende nur über mangelhafte IKT-Kenntnisse verfügen;

31.  betont, dass digitale Kompetenzen und Kenntnisse in einer Informationsgesellschaft, die weltweit die dynamischste wissensbasierte Volkswirtschaft werden möchte, von größter Bedeutung für die Bürger sind;

32.  stellt fest, dass digitale Kompetenz neue Kommunikations- und Bildungskanäle eröffnet und sich somit positiv auf die Stärkung des sozialen Zusammenhalts, die persönliche Entwicklung, den interkulturellen Dialog und eine aktive Bürgerbeteiligung auswirkt;

33.  betont, dass die IKT und Online-Lehrmaterialien einschließlich OER den Fremdsprachenunterricht auf allen Stufen der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützen können; betont, dass soziale Interaktion eine Grundvoraussetzung für das Erlernen einer Fremdsprache ist;

34.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die digitalen Kompetenzen auch dadurch zu verbessern und zu vertiefen, dass das Kodieren und die Programmierung in die jeweiligen Lehrpläne aufgenommen werden, damit die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit gefördert wird und Lernende die Kompetenzen erwerben, die sie auf dem Arbeitsmarkt der Zukunft benötigen;

35.  bekräftigt, dass die kontinuierliche Vertiefung der Kenntnisse und Kompetenzen grundlegend für eine erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt ist, und weist darauf hin, dass OER das lebenslange Lernen, das erforderlich ist, um auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig zu bleiben, erleichtern können; fordert ein ausgeglicheneres Geschlechterverhältnis bei der Verwendung von IKT im Hinblick darauf, dass auch Frauen, die, z. B. aufgrund von Mutterschafts- oder Elternurlaub, eine Zeitlang nicht auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, diese Art von Weiterbildung für eine Auffrischung ihrer Kenntnisse und für selbstständiges Lernen in Anspruch nehmen und somit ihre Aussichten auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erhöhen können;

36.  stellt fest, dass öffentliche Bibliotheken und Bildungszentren freien Zugang zu Computern und zum Internet sowie Schulungen über Onlineressourcen anbieten können;

Ausweitung der Reichweite

37.  betont die Bedeutung des Zugangs zu allgemeiner und beruflicher Bildung sowie zu EDV-Materialien für alle Lernenden in sämtlichen Altersgruppen, einschließlich für Lernende mit Behinderung, aus benachteiligten Verhältnissen, aus geografisch abgelegenen Regionen und für junge Menschen, die sich gegenwärtig weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (NEET), sowie für all jene, die ihre Qualifikation verbessern möchten;

38.  weist erneut darauf hin, dass nicht alle Bürger Zugang zu IKT bei ähnlichen preislichen Voraussetzungen und gleichwertiger Dienstleistungsqualität haben und dass im Allgemeinen die städtischen Gebiete besser angeschlossen sind als der ländliche Raum, wodurch eine digitale Kluft entsteht, die der Chancengleichheit der Bürger unabhängig von ihrem Aufenthaltsort in der EU entgegensteht;

39.  betont die wachsende Bedeutung der Erwachsenenbildung insbesondere im Rahmen der lebensbegleitenden Berufsqualifikation und fordert die europaweite Anerkennung, Stärkung und Förderung aller Organisationen der Erwachsenenbildung;

40.  bekräftigt die Vorteile des generationsübergreifenden Lernens und verweist auf die großen Bildungspotentiale, die sich durch Digitales Lernen und OER bieten, auch im Hinblick auf den erweiternden Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung für alle Altersgruppen;

41.  nimmt zur Kenntnis, dass neue Technologien und OER, insbesondere MOOC, den Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung ermöglicht haben, Tausende von Lernende in der EU und auch in den entlegenen Regionen und in der ganzen Welt zu erreichen; erkennt an, dass Bildung und Kenntnisse heutzutage grenzüberschreitend weitergegeben werden, was die Möglichkeiten der internationalen Zusammenarbeit steigert und zur Förderung europäischer Bildungseinrichtungen als Zentren der Innovation und der Entwicklung neuer Technologien beiträgt;

42.  stellt fest, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Qualität und Zugänglichkeit von Bildung beibehalten werden muss; betont, dass anhand der neuen Technologien dafür Sorge getragen werden kann, dass ein besserer Zugang zu Bildung nicht mit einer Verringerung der Qualität der Bildungsangebote einhergeht;

43.  weist darauf hin, dass die EU Gefahr läuft, hinter andere Regionen der Welt wie die Vereinigten Staaten und Asien, wo umfangreiche Investitionen in Forschung und Entwicklung, neue Technologien und OER getätigt werden, zurückzufallen; weist darauf hin, dass die Union auf ihrer aus der kulturellen und sprachlichen Vielfalt hervorgehenden Stärke aufbauen und Investitionen in Online-Lehrmaterial einschließlich OER und in neue Technologien tätigen muss, um ihre Bevölkerung bestmöglich zu unterstützen;

44.  weist darauf hin, dass die neuen Technologien zur globalen Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Bildungswesens beitragen können, Chancen für die Internationalisierung der Hochschulbildung in Europa bieten und die Attraktivität Europas als Bildungsstandort steigern;

45.  betont, dass mit OER die Qualität der europäischen Schulbildung verbessert werden kann, und legt in diesem Zusammenhang die Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen weltweit, insbesondere in den Vereinigten Staaten, nahe;

46.  weist darauf hin, dass erfolgreiche OER-Strategien und MOOC Internationalisierungsstrategien fördern können, indem sie die Qualität und die Außenwirkung der europäischen (Hochschul-) Bildungseinrichtungen verbessern und Studenten und Forscher in einem zunehmend global geprägten Wettbewerb um die besten Köpfe binden;

47.  fordert die Mitgliedstaaten zur Förderung von Zusammenarbeit und Synergien im Bereich des lebenslangen Lernens auf, insbesondere zur maximalen Erleichterung des Zugangs zur Bildung und zur Anpassung und Modernisierung der Lehrpläne der Bildungseinrichtungen an die sich rasch entwickelnden Möglichkeiten und Angebote des Digitalen Lernens und von OER, um den neuen Herausforderungen der heutigen Welt bestmöglich Rechnung zu tragen;

48.  ruft zu einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den europäischen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und mit den internationalen Organisationen und Interessenträgern auf, um ein besseres Verständnis der neuen Lehr- und Lernmethoden und der Auswirkungen der IKT auf die Bildung zu fördern; unterstützt die Entwicklung von gemeinsamen Plattformen für diese Zusammenarbeit;

49.  betont, dass der Einsatz neuer Technologien im Bereich der Bildung auf die Anforderungen des Arbeitsmarkts ausgerichtet sein und die bestehende Kompetenzlücke schließen sollte; betont, dass Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und die Privatwirtschaft besser miteinander kommunizieren und zusammenarbeiten müssen;

50.  weist darauf hin, dass die neuen Technologien und das IKT-gestützte Lernen den zusätzlichen Vorteil haben, dass sie den Lernenden, die nicht an Mobilitätsprogrammen teilnehmen, grenzüberschreitendes Lernen ermöglichen;

51.  weist darauf hin, dass digitale Technologien in der allgemeinen und beruflichen Bildung in der EU nicht vollständig ausgenutzt werden; fürchtet, dass diese Situation zu einer weiteren Fragmentierung der Konzepte des Lehrens und des Lernens führen könnte; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Grundsätze der Chancengleichheit auf die neuen Märkte anzuwenden, da die OER ein Werkzeug für einen breiteren Zugang zu Bildung bleiben und nicht ein rein von wirtschaftlichen Interessen geprägtes Instrument werden sollten;

52.  betont, dass die digitale Technologie ein wichtiges Werkzeug für die Erziehung zu bürgerschaftlichem Verhalten ist, das die Teilhabe zahlreicher Bürger in abgelegenen Gebieten und insbesondere junger Menschen erleichtert, indem es diesen ermöglicht, freie Meinungsäußerung und freie Online-Kommunikation uneingeschränkt auszuüben;

Beitrag der EU-Programme

53.  begrüßt die Einrichtung des Portals Open Education Europa in allen Amtssprachen der EU, das einen einzigen Zugang zu den europäischen OER bietet, und fordert, dass es entschlossen weiterentwickelt und in den Mitgliedstaaten intensiv gefördert wird;

54.  weist darauf hin, dass eine geeignete digitale Infrastruktur, die sich auf gemeinhin genutzte und beliebte Technologien stützt, eine Voraussetzung für das Erreichen der größtmöglichen Anzahl von Lernenden durch OER ist;

55.  fordert die Kommission auf, einmal im Jahr eine europäische Konferenz zur Raumordnung zu veranstalten, um sicherzugehen, dass die IKT-Dienste allen Bürgern unabhängig von ihrem Aufenthaltsort in der EU zugänglich sind;

56.  macht darauf aufmerksam, dass lokale und regionale Behörden eine Schlüsselrolle bei der Entwicklung von Infrastruktur, der Verbreitung und Bekanntmachung der unterschiedlichen Initiativen bei einem breiteren Publikum, der Einbeziehung weiterer vor Ort tätiger Akteure sowie der Verbreitung und Umsetzung der relevanten europäischen Initiativen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene spielen;

57.  fordert die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, die verfügbaren Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds dazu einzusetzen, die digitale Kluft in den Gebieten durch die Verbesserung der Infrastrukturen und Netze zu überwinden und die Ausbildung im Bereich der IKT und deren sachgemäßen Einsatz zu fördern, wobei der Bedarf der Bildungseinrichtungen insbesondere in ländlichen und entlegenen Regionen berücksichtigt wird; stellt fest, dass die Synergie zwischen den verschiedenen Programmen und Instrumenten, einschließlich Erasmus+, Horizont 2020 und den Struktur- und Investitionsfonds, Voraussetzung für einen intelligenten und umfassenden Einsatz der EU-Mittel ist;

58.  fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Bildungseinrichtungen zu fördern und auf existierenden Projekten und Erfahrungen aufzubauen;

59.  begrüßt die Initiative der Kommission, Indikatoren zu entwickeln, um die Integration von IKT in den Lehr- und Weiterbildungseinrichtungen intensiv zu beobachten, und EU-weite quantitative Untersuchungen zu unterstützen;

60.  fordert die Kommission auf, das Netzwerk „Euroschoolnet“ und dessen Tätigkeiten zu fördern und auszuweiten;

61.  begrüßt, dass alle Bildungsmaterialien, die mit Unterstützung durch Erasmus+ entwickelt werden, durch öffentliche Lizenzen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen; fordert ähnliche Vorgehensweisen für andere EU-Programme einschließlich einer umfassenden Bereitstellung eines offenen Zugangs im Rahmen des Programms Horizont 2020;

62.  betont, dass Erasmus+ und Horizont 2020 eine wichtige Rolle dabei spielen können, OER durch Nutzergemeinschaften zu erstellen, wie beispielsweise durch Schullehrer unter Verwendung der eTwinning-Plattform; ruft zu einer Ausweitung der Nutzung dieser Plattformen auf andere Bildungsbereiche auf;

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63.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50.
(2) ABl. C 62 vom 04.03.14, S. 4.
(3) ABl. C 398 vom 22.12.12, S. 1.
(4) ABl. C 70 vom 04.03.11, S. 1.
(5) ABl. C 135 vom 26.5.2010, S. 2.
(6) ABl. C 135 vom 26.5.2010, S. 12.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0433.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0377.
(9) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 56.
(10) ABl. C 258 E vom 07.09.13, S. 55.
(11) ABl. C 131 E vom 08.05.13, S. 87.
(12) ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 77.
(13) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(14) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Abstimmung im Rahmen von Immunitätsverfahren (Auslegung der Geschäftsordnung)
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu Abstimmungen im Rahmen von Immunitätsverfahren (Auslegung von Artikel 166, Artikel 167 Absatz 1 und Artikel 195 Absatz 3 der Geschäftsordnung) (2014/2028(REG))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzes des Ausschusses für konstitutionelle Fragen vom 9. April 2014,

–  gestützt auf Artikel 211 seiner Geschäftsordnung,

1.  beschließt, dem Artikel 166, dem Artikel 167 Absatz 1 und dem Artikel 195 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung die folgende Auslegung anzufügen:

"Artikel 166, Artikel 167 Absatz 1 und Artikel 195 Absatz 3 über die namentliche Abstimmung finden auf die in Artikel 6 b Absatz 2 und in Artikel 7 Absätze 3, 6 und 8 genannten Berichte im Rahmen von Immunitätsverfahren keine Anwendung."

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

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