Keine Einwände gegen eine delegierte Verordnung: Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen
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Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen zu erheben (C(2014)1627 – 2014/2676(DEA))
– in Kenntnis der delegierten Verordnung der Kommission (C(2014)1627),
– in Kenntnis des Schreibens der Kommission vom 13. März 2014, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird,
– in Kenntnis des Schreibens des Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten vom 18. März 2014 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,
– gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014(1), und insbesondere auf Artikel 32, Absätze 8 und 9, Artikel 34 Absätze 7 und 8, Artikel 55 Absatz 4 und Artikel 62 Absatz 4,
– gestützt auf Artikel 87a Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis dessen, dass innerhalb der in Artikel 87a Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 3. April 2014 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,
A. in der Erwägung, dass es wiederholt darauf hingewiesen hat, dass der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen unverzüglich den Betrieb aufnehmen muss;
1. erklärt, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung zu erheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2013)0520 – C7-0223/2013 – 2013/0253(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (COM(2013)0520),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem die Kommission dem Parlament den Vorschlag unterbreitet hat (C7‑0223/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 6. November 2013(1),
– nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2013(2),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 27. März 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0478/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung des Rates zur Kenntnis;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 806/2014.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung des Rates
Die Unterzeichner des zwischenstaatlichen Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge erklären, dass sie sich bemühen werden, den Ratifizierungsprozess im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen rechtlichen Anforderungen so rechtzeitig abzuschließen, dass der einheitliche Abwicklungsmechanismus spätestens am 1. Januar 2016 in vollem Umfang einsatzbereit ist.
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2012 zu einer Strategie zur Stärkung der Rechte schutzbedürftiger Verbraucher(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2013 zu einer neuen europäischen Agenda der Verbraucherschutzpolitik(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 zur Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse(4),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen(5),
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 13. September 2013 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 (COM(2013)0627),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 15. November 2012 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein funktionierender Energiebinnenmarkt“ (COM(2012)0663),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer Charta der Rechte der Energieverbraucher“ (COM(2007)0386),
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, so wie sie über Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union in die Verträge aufgenommen wurde, insbesondere auf Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten), Artikel 11 (Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit), Artikel 21 (Nichtdiskriminierung), Artikel 23 (Gleichheit von Frauen und Männern), Artikel 25 (Rechte älterer Menschen), Artikel 26 (Integration von Menschen mit Behinderung), Artikel 34 (Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung), Artikel 36 (Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse), Artikel 37 (Umweltschutz) und Artikel 38 (Verbraucherschutz),
– gestützt auf Artikel 12 EUV,
– gestützt auf Artikel 14 EUV sowie auf das zu diesem Vertrag gehörende Protokoll Nr. 26,
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0163/2014),
A. in der Erwägung, dass eine verstärkte Information der Verbraucher über Versorgungsleistungen von besonderer Bedeutung ist, und in der Erwägung, dass sichergestellt sein muss, dass Verbraucher Zugang zu solchen Leistungen haben, während die Mitgliedstaaten über die erforderliche Flexibilität verfügen, um schutzbedürftigen Verbrauchern Rechnung zu tragen;
B. in der Erwägung, dass sektorspezifische Regelungen erlassen wurden, durch die bereits ein besserer Verbraucherschutz erreicht wurde, allerdings ferner in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten daran erinnert werden, dass es zu diesem Zweck nach wie vor einer ordnungsgemäßen Um- und Durchsetzung bedarf;
C. in der Erwägung, dass bei Versorgungsleistungen die nationalen Zuständigkeiten und das kommunale Selbstverwaltungsrecht berücksichtigt werden müssen, und ferner in der Erwägung, dass die sektorspezifischen Regelungen einen ausreichenden Rechtsrahmen für Versorgungsleistungen darstellen;
Allgemeines
1. weist darauf hin, dass einige Aspekte grundlegender Verbraucherschutzrechte durch die Richtlinie 2011/83/EU abgedeckt sind und dass gemeinsame Merkmale von Versorgungsleistungen in den entsprechenden sektorspezifischen Regelungen umrissen sind;
2. erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher bis Mitte Dezember 2013 umgesetzt werden musste und dass sie auf alle Verträge anzuwenden ist, die nach dem 13. Juni 2014 geschlossen werden;
3. merkt an, dass Verbraucherschutz nur dann wirksam ist, wenn Rechte auch durchgesetzt werden können; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, die Bestimmungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG), der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung (2006/114/EG) und der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (2011/83/EU) vollständig umzusetzen; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung alternativer Streitbeilegungssysteme als wirksame, kostensparende Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Anbietern von Versorgungsleistungen; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, die kürzlich vereinbarte Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (2013/11/EU) und die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten umzusetzen;
4. unterstreicht, dass eine verstärkte Sensibilisierung der Verbraucher in Bezug auf ihre Rechte eine Schlüsselrolle bei der Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus spielt, betont jedoch auch die grundlegende Rolle des Dienstes am Kunden im Auftrag der Versorgungsdienstleister; hebt hervor, dass Personen, die für den Kundenkontakt zuständig sind, geschult werden und die Verbraucherrechte kennen sollten; legt den Versorgungsdienstleistern daher nahe, ihre Mitarbeiter entsprechend zu schulen und sicherzustellen, dass alle Kunden jederzeit einfachen Zugang zu personalisierter Unterstützung haben;
5. betont, dass die Verbraucher in der gesamten EU Zugang zu hochwertigen und erschwinglichen Versorgungsleistungen haben müssen, da derartige Leistungen im Hinblick auf die Gewährleistung des sozialen und territorialen Zusammenhalts eine wesentliche Rolle spielen und gleichzeitig zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft beitragen;
6. unterstützt starke und unabhängige Verbraucherschutzorganisationen zur Förderung eines umfassenden Verbraucherschutzes, hebt allerdings auch hervor, wie wichtig es ist, ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Bedürfnissen der Verbraucher und den Bedürfnissen der Anbieter zu erreichen;
7. betont, dass für alle Verbraucher, ungeachtet ihrer finanziellen Situation, der Zugang zu Versorgungsleistungen erleichtert werden sollte; schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten es unter bestimmten Umständen für angemessen erachten sollten, dass „schutzbedürftige Verbraucher“ angepasster Regelungen bedürfen;
8. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Information der Verbraucher und Aufklärungskampagnen im Zusammenhang mit Versorgungsleistungen, die die richtigen Botschaften an die richtigen Verbrauchergruppen richten, stärker zu berücksichtigen und mehr in sie zu investieren;
Energie
9. vertritt die Auffassung, dass ein offener, transparenter und integrierter Energiebinnenmarkt erforderlich ist, um dazu beizutragen, dass wettbewerbsfähige Energiepreise, Energieversorgungssicherheit, Nachhaltigkeit und eine effiziente und großflächige Nutzung erneuerbarer Energiequellen erreicht werden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, das dritte Energiebinnenmarktpaket ordnungsgemäß umzusetzen, anzuwenden und besser zu überwachen; verweist auf die Notwendigkeit einer besseren Information der Verbraucher, insbesondere im Hinblick auf eine Verbesserung der angebotenen Leistungen und auf die Möglichkeit, Tarife zu vergleichen und sie transparent zu machen, so dass eine diskriminierungsfreie Preisbildung erreicht wird;
10. hält es für entscheidend, dass die bestehenden Rechtsvorschriften – darunter die Regulierungsmaßnahmen im Rahmen des dritten Energiebinnenmarktpakets – rechtzeitig, ordnungsgemäß und vollständig umgesetzt werden, um so spätestens 2014 einen integrierten und wettbewerbsfähigen europäischen Energiemarkt zu schaffen;
11. begrüßt die Tätigkeit der Arbeitsgruppe „Schutzbedürftige Verbraucher“ im Rahmen des Bürgerforums „Energie“ und die Mitteilung der Kommission vom 22. Januar 2014 zu Energiepreisen und -kosten in Europa (COM(2014)0021) sowie den beigefügten Bericht, in denen die Auswirkungen und das Zusammenspiel von Energiepreisen und -kosten in den Mitgliedstaaten analysiert werden; weist darauf hin, dass es auch Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, auf die unterschiedlichen Faktoren und Situationen im Zusammenhang mit Energie und schutzbedürftigen Verbrauchern einzugehen;
12. stellt fest, dass die Kündigung von Energieversorgungsverträgen oft mit restriktiven Bedingungen und komplexen Verfahren einhergeht, was den Wechsel des Anbieters erschwert; fordert, dass die Verfahren für einen Anbieterwechsel beschleunigt und vereinfacht werden; weist darauf hin, dass die geltenden Kriterien für die Bewertung des Energiebinnenmarktpakets in der Elektrizitäts- bzw. der Gasrichtlinie des dritten Energiebinnenmarktpakets enthalten sind; hebt die Bedeutung regelmäßiger Berichte der Kommission über die Umsetzung des Energiebinnenmarktes hervor;
13. unterstreicht, dass die Kommission ihr Fazit zur elektronischen Rechnungsstellung vorlegen muss, da die elektronische Rechnungsstellung Teil der Online-Verwaltung des Energiekontos durch den Verbraucher ist;
14. bedauert, dass bei den derzeitigen Energiepreisen nicht zwangsläufig die externen Kosten berücksichtigt werden, etwa die mit einem bestimmten Energieträger oder Erzeugungsverfahren in Verbindung gebrachten Umweltschäden, die möglicherweise dennoch langfristig der Gesamtgesellschaft angelastet werden; fordert Maßnahmen zugunsten einer größeren diesbezüglichen Preiswahrheit für die Verbraucher;
15. vertritt die Auffassung, dass Unternehmen Informationen über Preise, Preisänderungen und Vertragsänderungen in leicht verständlicher Form veröffentlichen sollten; erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass sie aufgrund des dritten Energiebinnenmarktpakets bereits verpflichtet sind, dies sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten und die betroffenen Unternehmen auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Verbraucher Zugang zu klaren, verständlichen und vergleichbaren Informationen über Tarife, Bedingungen und Rechtsbehelfe haben;
16. erinnert daran, dass den Mitgliedstaaten im dritten Energiebinnenmarktpaket nahegelegt wird, vor der Einführung einer intelligenten Verbrauchsmessung Kosten-Nutzen-Analysen durchzuführen; betont, dass intelligente Netze es den Verbrauchern ermöglichen, ihren Energieverbrauch zu beobachten und anzupassen, weist allerdings darauf hin, dass einige der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen keinen Hinweis dafür liefern, dass für die Verbraucher beträchtliche Kosteneinsparungen entstehen; unterstreicht, dass die Bestimmungen sowohl des Verbraucher- als auch des Datenschutzes eingehalten werden müssen, und hebt hervor, dass eine intelligente Verbrauchsmessung nur eingesetzt werden darf, wenn sich der Verbraucher dafür entscheidet;
Telekommunikation
17. betont, dass der Verbraucheraspekt des digitalen Binnenmarktes und des Sektors der elektronischen Kommunikation äußerst wichtig ist, und stellt fest, dass der Verbraucherschutz nach der Umsetzung des Telekom-Pakets 2009 (Richtlinien 2009/136/EG und 2009/140/EG) eine erhebliche Verbesserung erfuhr; hebt die wichtigen Aktualisierungen und Verbesserungen im Bereich Verbraucherschutz und Mitbestimmung hervor, die derzeit vom Parlament vorgeschlagen werden; unterstreicht, wie bedeutsam es ist, dass alle Verbraucher Zugang zu hochwertigen elektronischen Kommunikationsdiensten haben und dass neue Infrastruktureinrichtungen geschaffen werden, um die digitale Kluft zu verringern;
18. verweist erneut auf seinen Vorschlag, es den Verbrauchern zu erleichtern, Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten zu wechseln, ohne dass dabei, abgesehen von den Kosten für den Wechsel, zusätzliche Gebühren anfallen, ohne dass Daten verloren gehen und mit einem Minimum an Formalitäten, und die Verbraucher zu ermuntern, einen derartigen Wechsel vorzunehmen; unterstützt ferner Vorschläge zur Förderung unabhängiger Informationen über die Preisgestaltung, die Rechnungsstellung und die Qualität der Dienstleistung, einschließlich der Datenübertragungsgeschwindigkeit;
Postdienstleistungen
19. stellt fest, dass Verbraucher von stärker qualitätsorientierten Dienstleistungen im Postsektor und von Einsparungen, die durch Kostensenkungen an sie weitergegeben werden, profitieren; unterstreicht, dass eine größere Zahl an Zustelloptionen sowie mehr Transparenz und bessere Informationen und Preise Voraussetzungen für mehr Vertrauen der Verbraucher zum Zustellmarkt sind; stellt fest, dass durch die Richtlinie 97/67/EG in der durch die Richtlinien 2002/39/EG und 2008/6/EG geänderten Fassung gewährleistet ist, dass Postdienste einen Universaldienst erbringen; erinnert die Kommission daran, in ihrem Umsetzungsbericht zu untersuchen, ob diese Garantie von den Mitgliedstaaten erfüllt wird; ersucht die Kommission, darauf hinzuwirken, dass Anbieter von Postdiensten die Interoperabilität verbessern und rascher gestraffte Abläufe zur Senkung der Kosten, zur Erhöhung der Verfügbarkeit und zur Steigerung der Qualität der Zustelldienste einführen;
20. betont die Wichtigkeit eines flächendeckenden Paketzustelldienstes in der gesamten Union; hebt hervor, dass es von zentraler Bedeutung ist, dass Paketdienste, die von Postdiensten und von privaten Betreibern angeboten werden, schnell und zuverlässig sind, nicht zuletzt auch um den Bedürfnissen von Verbrauchern gerecht zu werden, die online bestellen; verweist auf die in seiner Entschließung vom 4. Februar 2014 zur Paketzustellung(6) vorgelegten Vorschläge in Bezug auf die Notwendigkeit, Verbesserungen bei der Dienstleistung zu erreichen und die Kosten zu senken;
21. begrüßt alle von Betreibern von Zustelldiensten bereits unternommenen Anstrengungen, um dem Bedarf von Online-Verbrauchern und Einzelhändlern besser zu entsprechen, etwa durch die Einführung flexibler Zustell- und Rückgabeoptionen; betont gleichzeitig, dass weitere Anreize zur Verbesserung der Interoperabilität und der Qualität der Dienste zu begrüßen sind;
Öffentlicher Verkehr
22. erkennt an, dass die Rechte der Verbraucher im Verkehrsbereich in den letzten Jahren durch sektorspezifische Maßnahmen verstärkt wurden;
23. betont, dass Verbraucher mit Zugang zu einem effizienten öffentlichen Nahverkehr Zielgruppe sein sollten, ungeachtet dessen, ob sie ihren Wohnsitz in Gebieten haben, in denen eine derartige Dienstleistung weniger gewinnbringend wäre; erkennt die diesbezügliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten an und fordert sie auf, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen;
24. weist darauf hin, dass ein gut funktionierender öffentlicher Verkehr auch aufgrund der Bevölkerungsalterung künftig an Bedeutung gewinnen wird und auch zur Erreichung der Klimaziele im Rahmen von Europa 2020 notwendig ist; fordert die Erarbeitung eines gemeinsamen Instrumentariums zur Optimierung der Multimodalität bei gut funktionierenden und hochwertigen öffentlichen Verkehrsdiensten mit dem Ziel, sowohl den freien Personenverkehr als auch die Wettbewerbsfähigkeit dieser Dienste zu gewährleisten;
25. fordert einen ganzheitlichen Ansatz in Bezug auf ältere Menschen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität; ist der Auffassung, dass die gesamte Beförderungskette des öffentlichen Verkehrs Gegenstand der Betrachtung sein muss, darunter auch der Zugang zu Knotenpunkten des öffentlichen Verkehrs; verweist auf die Notwendigkeit eines kohärenten Schwerpunktsystems zur Unterstützung von Personen mit eingeschränkter Mobilität;
o o o
26. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2013)0622 – C7-0266/2013 – 2013/0302(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0622),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0266/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Januar 2014(1),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 31. Januar 2014(2),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0145/2014),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG
(1) Durch die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) werden harmonisierte Bedingungen für die Erteilung von Schiffszeugnissen für Binnenschiffe auf dem gesamten Binnenwasserstraßennetz der Union festgelegt.
(2) Die technischen Vorschriften für auf dem Rhein verkehrende Schiffe werden von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) festgelegt.
(3) Die technischen Vorschriften der Anhänge der Richtlinie 2006/87/EG übernehmen im Wesentlichen die Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung in der von der ZKR im Jahr 2004 verabschiedeten Fassung. Die Bedingungen und technischen Vorschriften für die Erteilung von Schiffsattesten nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte werden regelmäßig aktualisiert und entsprechen anerkanntermaßen dem neuesten Stand der Technik.
(4) Durch die Beibehaltung von zweiAngesichts der unterschiedlichen Regelungen – für dieRechts- und Zeitrahmen für die Entscheidungsverfahren ist es schwierig, die Gleichwertigkeit zwischen den gemäß der Richtlinie 2006/87/EG ausgestellten Unionszeugnissen für Binnenschiffe und den nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilten Schiffsatteste bzw. für das Unionszeugnis für Binnenschiffe – sind Rechtssicherheit und Sicherheit nicht gewährleistet für die Rheinschifffahrt aufrechtzuerhalten. Die Rechtssicherheit ist daher nicht gewährleistet, und dies wirkt sich potentiell negativ auf die Sicherheit der Schifffahrt aus. [Abänd. 1]
(5) Um eine Harmonisierung auf Unionsebene zu erreichen sowie Wettbewerbsverzerrungen und unterschiedliche Sicherheitsniveaus zu vermeiden sollten für das gesamte Binnenwasserstraßennetz der Union dieselben technischen Vorschriften gelten und regelmäßig aktualisiert werden.
(6) Da die ZKR über umfangreiche Kenntnisse in Bezug auf die Entwicklung und Aktualisierung der technischen Vorschriften für Binnenschiffe verfügt, sollte dieses Fachwissen für die Binnenwasserstraßen in der Union uneingeschränkt genutzt werden. Die Kommissionsdienststellen und die ZKR unterzeichneten 2013 eine Verwaltungsvereinbarung, um ihre Zusammenarbeit zu verstärken, insbesondere was die Weiterentwicklung technischer Vorschriften für Binnenschiffe betrifft. In diesem Rahmen wurde vereinbart, dass ein Ausschuss (der Europäische Ausschuss für die Schaffung technischer Standards (CESTE)) eingesetzt werden soll, um technische Standards auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt auszuarbeiten, auf die sich die Union und die ZKR in ihren jeweiligen Regelungen beziehen können. [Abänd. 2]
(7) Die Unionszeugnisse für Binnenschiffe, mit denen die vollständige Einhaltung der technischen Vorschriften bescheinigt wird, sollten für alle Binnenwasserstraßen der Union gelten.
(8) Die Bedingungen für die Erteilung zusätzlicher Unionszeugnisse für Binnenschiffe durch die Mitgliedstaaten für den Verkehr auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Mündungsgebiete) sowie auf den Wasserstraßen der Zone 4 sollten stärker harmonisiert werden.
(9) Im Interesse der Sicherheit sollte die Harmonisierung der Standards auf hohem Niveau erfolgen und so gestaltet werden, dass die Sicherheitsstandards auf den Binnenwasserstraßen der Union nicht eingeschränkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, nach Anhörung der Kommission besondere Bestimmungen für zusätzliche oder eingeschränkte technische Vorschriften für bestimmte Zonen festzulegen, sofern diese Maßnahmen sich auf die in den Anhängen III und IV behandelten spezifischen Bereiche beschränken.
(10) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, von den Bestimmungen dieser Richtlinie in bestimmten Fällen im Zusammenhang mit schiffbaren Wasserstraßen, die nicht im mit Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind, oder mit bestimmten Fahrzeugen, die ausschließlich auf dem nationalen Wasserstraßennetz verkehren, abzuweichen.
(11) Die Mitgliedstaaten sollten zudem mit Genehmigung der Kommission die Möglichkeit haben, für bestimmte Fahrzeuge von den Bestimmungen dieser Richtlinie abzuweichen, um alternative Ansätze einzubeziehen, Innovationen zu fördern oder unverhältnismäßig hohe Kosten zu vermeiden.
(12) Das Unionszeugnis für Binnenschiffe sollte für Fahrzeuge erteilt werden, die vor Indienststellung des Fahrzeuges eine technische Untersuchung erfolgreich durchlaufen haben. Mithilfe dieser technischen Untersuchung sollte festgestellt werden, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften dieser Richtlinie entspricht. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten solltensind berechtigt sein, jederzeit zusätzliche Untersuchungen durchzuführen, um sich zu vergewissern, dass der bauliche Zustand des Fahrzeuges dem Unionszeugnis für Binnenschiffe entspricht. [Abänd. 3]
(13) Es empfiehlt sich, innerhalb bestimmter Fristen und entsprechend der Kategorie des betreffenden Fahrzeuges die Gültigkeitsdauer der Unionszeugnisse für Binnenschiffe in jedem Einzelfall festzulegen.
(14) Detaillierte Vorschriften für Ersetzung, Erneuerung, Verlängerung der Gültigkeitsdauer und Erteilung neuer Unionszeugnisse für Binnenschiffe müssen innerhalb bestimmter Grenzen festgelegt werden, um ein hohes Maß an Sicherheit in der Binnenschifffahrt aufrechtzuerhalten.
(15) Die Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2009/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7) müssen für nicht unter die vorliegende Richtlinie fallende Schiffe in Kraft bleiben.
(16) Eine Übergangsregelung sollte für bereits in Dienst gestellte Fahrzeuge gelten, die noch kein Unionszeugnis für Binnenschiffe besitzen, wenn sie einer ersten technischen Untersuchung im Rahmen der in dieser Richtlinie niedergelegten überarbeiteten technischen Vorschriften unterzogen werden.
(17) In verbindlichen Dienstanweisungen sollten genaue Regeln für die harmonisierte Anwendung der technischen Vorschriften festgelegt werden.
(18) Änderungen der technischen Vorschriften müssenaus Gründen der Sicherheit der Um ein hohes Maß an Sicherheit und Effizienz für die Binnenschifffahrt und derzu gewährleisten und die Gleichwertigkeit der Zeugnisse berücksichtigt werden Binnenschifffahrtszeugnissebeizubehalten, müssen die in den Anhängen zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Vorschriften aktualisiert werden, um den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie technische Normen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt zu berücksichtigen. Dazu sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um die Anhänge dieser Richtlinie entsprechend deman den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt oder dendie Entwicklungen in diesem Bereichund Aktualisierungen der technischen Standards anzupassen, die sich aus der Arbeit internationaler Organisationen, insbesondere der ZKR, ergeben. Es ist besonders wichtig, dass dieDie Kommission sollte im gesamten Verlauf ihrer Vorbereitungsarbeiten auf offene und transparente Weise angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt durchführen,wobei sämtliche Interessenträger einbezogen werden. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die entsprechenden Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. [Abänd. 4]
(18a) Die Kommission sollte im einzelnen delegierte Rechtsakte erlassen, um technische Vorschriften für durch Flüssiggas (LNG) betriebene Schiffe einzuführen, um einen reibungslosen und sicheren Verkehr dieser Schiffe auf Binnenschifffahrtsstraßen zu ermöglichen. [Abänd. 5]
(19) Um alternative Ansätze einzubeziehen, Innovationen zu fördern, unverhältnismäßig hohe Kosten zu verhindern, ein effizientes Verfahren für die Zeugniserteilung zu gewährleisten oder regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden in Bezug auf die Genehmigung bestimmter Abweichungen von den technischen Vorschriften für Fahrzeuge, die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften und die Genehmigung zusätzlicher oder eingeschränkter technischer Vorschriften für Schiffe, die in bestimmten Gebieten verkehren, die nicht mit schiffbaren Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind. Diese Befugnisse sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) ausgeübt werden.
(19a) Um einen angemessenen Rahmen für die Koordinierung und Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, die für die Binnenschifffahrt zuständig sind, insbesondere die ZKR, und die Entwicklung einheitlicher technischer Standards für die Binnenschifffahrt zu gewährleisten, auf die sich die Union und internationale Organisationen berufen könnten, sollte diese Richtlinie überprüft werden, vor allem was die Wirksamkeit der eingeführten Maßnahmen wie auch die Mechanismen für die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, die für die Binnenschifffahrt zuständig sind, anbelangt, um einheitliche technische Standards zu erreichen. [Abänd. 6]
(20) Die Richtlinie 2006/87/EG sollte daher aufgehoben werden –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Klassifizierung der Wasserstraßen
Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die Binnenwasserstraßen der Union wie folgt klassifiziert:
a) Zonen 1, 2, 3 und 4:
i) Zonen 1 und 2: Wasserstraßen der Liste in Anhang I Kapitel 1;
ii) Zone 3: Wasserstraßen der Liste in Anhang I Kapitel 2;
iii) Zone 4: Wasserstraßen der Liste in Anhang I Kapitel 3.
b) Zone R: diejenigen der Wasserstraßen nach Buchstabe a, für die gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte in der beim Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden Fassung dieses Artikels ein Schiffsattest auszustellen ist.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
a) „Fahrzeug“ ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät;
b) „Schiff“ ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;
c) „Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
d) „Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;
e) „Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;
f) „schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Konstruktion mit auf ihm vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
g) „Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;
h) „Wasserverdrängung“ das eingetauchte Volumen des Schiffes in m3;
i) „Länge“ („L“) die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet;
j) „Breite“ („B“) die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);
k) „Tiefgang“ („T“) der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m;
l) „Klassifikationsgesellschaft“ eine Klassifikationsgesellschaft, die nach den Kriterien und Verfahren des Artikels 9 anerkannt ist;
m) „Unionszeugnis für Binnenschiffe“ das von der zuständigen Behörde für ein Binnenschiff erteilte Schiffszeugnis, das die Einhaltung der technischen Vorschriften dieser Richtlinie dokumentiert.
(2) Diese Richtlinie gilt für folgende Fahrzeuge:
a) Schiffe mit einer Länge (L) von 20 m oder mehr;
b) Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt.
(3) Diese Richtlinie gilt ferner für folgende Fahrzeuge:
a) Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge nach Absatz 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
b) Fahrgastschiffe, die zusätzlich zur Besatzung mehr als zwölf Fahrgäste befördern;
c) schwimmende Geräte.
(4) Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Fahrzeuge:
a) Fähren;
b) Militärfahrzeuge;
c) Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und -schubboote, die
i) auf Seeschifffahrtsstraßen verkehren oder sich dort befinden;
ii) vorübergehend auf Binnengewässern verkehren und die nachstehend genannten Zeugnisse mitführen:
– ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) oder ein gleichwertiges Zeugnis, ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 oder ein gleichwertiges Zeugnis und ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP-Zeugnis) zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe (MARPOL) oder
– bei Fahrgastschiffen, die nicht unter alle unter dem ersten Gedankenstrich genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis über die Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe gemäß der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) oder
– bei Sportfahrzeugen, die nicht unter alle unter dem ersten Gedankenstrich genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis des Flaggenstaates.
Artikel 3
Verpflichtung zur Mitführung eines Zeugnisses
(1) Fahrzeuge, die auf den in Artikel 1 genannten Binnenwasserstraßen der Union verkehren, müssen Folgendes mitführen:
a) auf den Wasserstraßen der Zone R
– entweder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest oder
– ein Unionszeugnis für Binnenschiffe, das bestätigt, dass die Fahrzeuge unbeschadet der Übergangsbestimmungen nach Anhang II den technischen Vorschriften nach Anhang II – deren Gleichwertigkeit mit den aufgrund der Revidierten Rheinschifffahrtsakte festgelegten technischen Anforderungen nach den geltenden Vorschriften und Verfahren festgestellt ist – voll entsprechen.
b) auf anderen Wasserstraßen ein Unionszeugnis für Binnenschiffe, gegebenenfalls einschließlich der Angaben nach Artikel 5.
(2) Das Unionszeugnis für Binnenschiffe wird nach dem Muster in Anhang V Teil I ausgestellt und nach Maßgabe dieser Richtlinie erteilt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 24 zu erlassen, um dieses Muster zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, die administrativen Anforderungen zu straffen oder Entwicklungen in diesem Bereich zu berücksichtigen, die sich aus der Arbeit internationaler Organisationen, insbesondere der ZKR, ergeben.
Artikel 4
Zusätzliche Unionszeugnisse für Binnenschiffe
(1) Jedes Fahrzeug mit einem gültigen Schiffsattest, das nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilt worden ist, darf vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 5 dieser Richtlinie damit die Wasserstraßen der Union befahren.
(2) Ein Fahrzeug mit einem Schiffsattest nach Absatz 1 muss jedoch ferner
a) für den Verkehr auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4, wenn es dafür vorgesehene Einschränkungen der technischen Vorschriften in Anspruch nehmen will,
b) für den Verkehr auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 oder in Bezug auf Fahrgastschiffe für den Verkehr auf den Wasserstraßen der Zone 3, die nicht mit schiffbaren Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind, wenn der betreffende Mitgliedstaat für diese Wasserstraßen zusätzliche technische Vorschriften nach Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 erlassen hat, ein zusätzliches Unionszeugnis für Binnenschiffe mitführen.
(3) Das zusätzliche Unionszeugnis für Binnenschiffe wird nach dem Muster in Anhang V Teil II ausgestellt und von den zuständigen Behörden gegen Vorlage des in Absatz 1 genannten Zeugnisses unter den Voraussetzungen erteilt, die von den für die zu befahrenden Wasserstraßen zuständigen Behörden festgelegt werden. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um dieses Muster zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, die administrativen Anforderungen zu straffen oder Entwicklungen in diesem Bereich zu berücksichtigen, die sich aus der Arbeit internationaler Organisationen, insbesondere der ZKR, ergeben.
Artikel 5
Zusätzliche oder eingeschränkte technische Vorschriften für bestimmte Zonen
(1) Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission und gegebenenfalls vorbehaltlich der Bestimmungen der Revidierten Rheinschifffahrtsakte über die in Anhang II genannten Vorschriften hinaus weitere technische Vorschriften für Fahrzeuge erlassen, die in ihrem Gebiet auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 verkehren.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann in Bezug auf Fahrgastschiffe, die in seinem Gebiet auf Wasserstraßen der Zone 3, die nicht mit schiffbaren Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind, verkehren, über die in Anhang II genannten Vorschriften hinaus weitere technische Vorschriften aufrechterhalten. Die Mitgliedstaaten können diese neuen zusätzlichen technischen Vorschriften nach dem in Absatz 3 genannten Verfahren erlassen. Die zusätzlichen Vorschriften dürfen nur für die in Anhang III aufgeführten Bereiche gelten.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die vorgeschlagenen zusätzlichen Vorschriften mindestens sechs Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten mit und setzen die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Die Kommission genehmigt die zusätzlichen technischen Vorschriften im Wege von Durchführungsrechtsakten in Einklang mit dem Beratungsverfahren nach Artikel 25 Absatz 2.
(4) Die Übereinstimmung mit den zusätzlichen Vorschriften wird in dem Unionszeugnis für Binnenschiffe nach Artikel 3 oder in dem in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Fall in dem zusätzlichen Unionszeugnis für Binnenschiffe bescheinigt. Der Nachweis dieser Übereinstimmung wird auf den Wasserstraßen der Union der jeweiligen Zone anerkannt.
(5) Wenn die Anwendung der Übergangsbestimmungen nach Anhang II Kapitel 24a zu einer Einschränkung bestehender einzelstaatlicher Sicherheitsstandards führen würde, kann ein Mitgliedstaat Fahrgastschiffe, die auf seinen Binnenwasserstraßen verkehren, die nicht mit schiffbaren Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind, von diesen Übergangsbestimmungen ausnehmen. Der Mitgliedstaat kann dann verlangen, dass diese Schiffe, die auf seinen nicht verbundenen Binnenwasserstraßen fahren, den technischen Vorschriften des Anhangs II ab dem 30. Dezember 2008 voll entsprechen.
Ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch macht, teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten seine Entscheidung mit und unterrichtet sie über die Einzelheiten der betreffenden einzelstaatlichen Standards für Fahrgastschiffe, die seine Binnenwasserstraßen befahren.
Die Erfüllung der Anforderungen eines Mitgliedstaates für das Befahren seiner nicht verbundenen Binnenwasserstraßen wird in dem in Artikel 3 genannten Unionszeugnis für Binnenschiffe oder — in dem in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Fall — in dem zusätzlichen Unionszeugnis für Binnenschiffe bescheinigt.
(6) Für Fahrzeuge, die nur Wasserstraßen der Zone 4 befahren, können auf allen Wasserstraßen dieser Zone die eingeschränkten technischen Vorschriften des Anhangs II geltend gemacht werden. Die Einhaltung dieser eingeschränkten Vorschriften wird in dem in Artikel 3 genannten Unionszeugnis für Binnenschiffe bescheinigt.
(7) Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission eine teilweise Anwendung der technischen Vorschriften des Anhangs II gestatten oder weniger strenge technische Vorschriften als nach Anhang II für Fahrzeuge festlegen, die in ihrem Gebiet ausschließlich auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 verkehren.
Die weniger strengen technischen Vorschriften oder die teilweise Anwendung der technischen Vorschriften dürfen nur für die in Anhang IV aufgeführten Bereiche gelten. Entsprechen die technischen Merkmale eines Fahrzeuges den weniger strengen technischen Vorschriften oder der teilweisen Anwendung der technischen Vorschriften, so wird dies in dem Unionszeugnis für Binnenschiffe oder — in dem in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Fall — in dem zusätzlichen Unionszeugnis für Binnenschiffe bescheinigt.
Die Mitgliedstaaten teilen der der Kommission die weniger strengen technischen Vorschriften oder die teilweise Anwendung der technischen Vorschriften des Anhangs II mindestens sechs Monate vor ihrem Inkrafttreten mit und setzen die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Artikel 6
Abweichungen
(1) Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Fahrzeugen Abweichungen von allen oder einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie zulassen:
a) Fahrzeuge, Schlepp- und Schubboote und schwimmende Geräte, die auf schiffbaren Wasserstraßen verkehren, die nicht über Binnenwasserstraßen mit den Wasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden sind;
b) Fahrzeuge mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 350 Tonnen oder nicht zur Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von unter 100 m3, die vor dem 1. Januar 1950 auf Kiel gelegt worden sind und die ausschließlich auf den einzelstaatlichen Wasserstraßen verkehren.
(2) Im Rahmen der innerstaatlichen Binnenschifffahrt können die Mitgliedstaaten für Fahrten in einem geografisch abgegrenzten Gebiet oder in Hafengebieten Abweichungen von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Richtlinie zulassen. Die Abweichungen und die Strecke oder das Gebiet, wofür sie zugelassen sind, sind im Zeugnis des Fahrzeugs einzutragen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen Abweichungen mit und setzen die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
(4) Verkehren aufgrund der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen Abweichungen keine unter diese Richtlinie fallenden Fahrzeuge eines Mitgliedstaates auf dessen Binnenwasserstraßen, so ist dieser Mitgliedstaat nicht an die Artikel 8, 9 und 11 gebunden.
Artikel 7
Erteilung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe
(1) Für Fahrzeuge, die nach dem [Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] auf Kiel gelegt worden sind, wird das Unionszeugnis für Binnenschiffe nach einer technischen Untersuchung erteilt, die vor Indienststellung des Fahrzeuges durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften des Anhangs II entspricht.
(2) Für Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der Richtlinie 82/714/EWG des Rates(10) ausgeschlossen waren, jedoch nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 unter die vorliegende Richtlinie fallen, wird das Unionszeugnis für Binnenschiffe nach einer technischen Untersuchung erteilt, die nach Ablauf des geltenden Schiffszeugnisses, jedoch spätestens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften des Anhangs II entspricht.
Eine Nichteinhaltung der technischen Vorschriften des Anhangs II wird in dem Unionszeugnis für Binnenschiffe angegeben. Sind die zuständigen Behörden der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann das in Unterabsatz 1 genannte Fahrzeug seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche des Fahrzeuges ersetzt oder geändert worden sind; danach müssen diese Bauteile oder Bereiche den technischen Vorschriften des Anhangs II entsprechen.
(3) Eine offenkundige Gefahr im Sinne dieses Artikels gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale des Fahrzeuges gemäß den technischen Vorschriften des Anhangs II berührt sind. Nach den technischen Vorschriften des Anhangs II zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen.
Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im Sinne dieses Artikels.
(4) Gegebenenfalls wird bei der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen technischen Untersuchung oder bei einer auf Antrag des Fahrzeugeigners vorgenommenen technischen Untersuchung geprüft, ob das Fahrzeug den zusätzlichen Vorschriften nach Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 entspricht.
Artikel 8
Zuständige Behörden
(1) Unionszeugnisse für Binnenschiffe könnenwerden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilt werden. [Abänd. 7]
(2) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der für die Erteilung der Unionszeugnisse für Binnenschiffe zuständigen Behörden und setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
(3) Die zuständigen Behörden führen ein Register aller von ihnen erteilten Unionszeugnisse für Binnenschiffe nach dem Muster in Anhang VI. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 24 zu erlassen, um dieses Muster zu ändern, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, die administrativen Anforderungen zu straffen oder Entwicklungen in diesem Bereich zu berücksichtigen, die sich aus der Arbeit anderer internationaler Organisationen, insbesondere der ZKR, ergeben.
Artikel 9
Durchführung technischer Untersuchungen
(1) Die technische Untersuchung nach Artikel 7 wird von den zuständigen Behörden durchgeführt; diese können ganz oder teilweise davon absehen, die technische Untersuchung bei einem Fahrzeug durchzuführen, wenn sich aus einer gültigen Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft ergibt, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise den technischen Vorschriften des Anhangs II entspricht.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Anerkennung einer Klassifikationsgesellschaft, die den Kriterien des Anhangs VII entspricht, oder zum Entzug der Anerkennung nach dem Verfahren der Absätze 3 und 4. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 25 Absatz 2.
(3) Anträge auf Anerkennung werden der Kommission von dem Mitgliedstaat vorgelegt, in dem die Klassifikationsgesellschaft ihren Geschäftssitz oder eine Tochtergesellschaft hat, die zur Erteilung von Bescheinigungen befugt ist, wonach das Fahrzeug gemäß dieser Richtlinie den Vorschriften des Anhangs II entspricht. Diesem Antrag sind alle Informationen und Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Erfüllung der Kriterien für die Anerkennung erforderlich sind.
Jeder Mitgliedstaat kann eine Anhörung oder die Übermittlung weiterer Informationen oder Unterlagen verlangen.
(4) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Kommission den Entzug der Anerkennung beantragen, wenn seiner Ansicht nach eine Klassifikationsgesellschaft die Kriterien nach Anhang VII nicht länger erfüllt. Dem Antrag auf Entzug der Anerkennung sind entsprechende Belege beizufügen.
(5) Bis zu ihrer Anerkennung nach dieser Richtlinie gelten Klassifikationsgesellschaften, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates(11) anerkannt und genehmigt sind, als nur für Schiffe anerkannt, die ausschließlich auf Wasserstraßen dieses Mitgliedstaats verkehren.
(6) Die Kommission veröffentlicht erstmals am…(12) und aktualisiert ein Verzeichnis der gemäß diesem Artikel anerkannten Klassifikationsgesellschaften. [Abänd. 8]
(7) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis seiner für die Durchführung der technischen Untersuchungen zuständigen Behörden und setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
(8) Jeder Mitgliedstaat erfüllt die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Untersuchungskommissionen und des Antrags auf Untersuchung nach Anhang II.
Artikel 10
Gültigkeitsdauer der Unionszeugnisse für Binnenschiffe
(1) Die Gültigkeitsdauer der nach den Bestimmungen dieser Richtlinie erteilten Unionszeugnisse für Binnenschiffe wird von der zuständigen Behörde festgelegt und beträgt bei Neubauten höchstens
a) für Fahrgastschiffe fünf Jahre;
b) für alle anderen Fahrzeuge zehn Jahre.
Die Gültigkeitsdauer wird im Unionszeugnis für Binnenschiffe vermerkt.
(2) Für Schiffe, die vor der technischen Untersuchung schon in Betrieb gewesen sind, wird die Gültigkeitsdauer des Unionszeugnisses für Binnenschiffe von der zuständigen Behörde auf Einzelfallbasis nach dem Ergebnis der Untersuchung festgelegt. Sie darf jedoch die vorgeschriebenen Fristen nach Absatz 1 nicht überschreiten.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann in den in Anhang II genannten Fällen vorläufige Unionszeugnisse für Binnenschiffe ausstellen. Vorläufige Unionszeugnisse für Binnenschiffe werden nach dem Muster in Anhang V Teil III ausgestellt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 24 zu erlassen, um dieses Muster zu ändern, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, die administrativen Anforderungen zu straffen oder Entwicklungen in diesem Bereich zu berücksichtigen, die sich aus der Arbeit anderer internationaler Organisationen, insbesondere der ZKR, ergeben.
Artikel 11
Ersetzung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe
Jeder Mitgliedstaat legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein gültiges Unionszeugnis für Binnenschiffe, das verloren gegangen oder beschädigt worden ist, ersetzt werden kann.
Artikel 12
Erneuerung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe
(1) Das Unionszeugnis für Binnenschiffe wird nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer nach den in Artikel 7 vorgesehenen Bedingungen erneuert.
(2) Für die Erneuerung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe gelten für die Fahrzeuge und unter den darin genannten Bedingungen die Übergangsbestimmungen des Anhangs II Kapitel 24 und 24a.
Artikel 13
Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Unionszeugnisse für Binnenschiffe
Die Gültigkeitsdauer eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe kann von der Behörde, die es erteilt oder erneuert hat, ausnahmsweise ohne technische Untersuchung nach Anhang II verlängert werden. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer wird in dem Zeugnis vermerkt.
Artikel 14
Erteilung neuer Unionszeugnisse für Binnenschiffe
Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung, die die Festigkeit des Schiffs, die Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besondere Merkmale des Fahrzeuges gemäß Anhang II beeinflusst, wird das Fahrzeug der technischen Untersuchung nach Artikel 7 unterzogen, bevor es wieder in Dienst gestellt wird. Nach dieser Untersuchung wird ein neues Unionszeugnis für Binnenschiffe erteilt, in dem die technischen Merkmale des Fahrzeuges aufgeführt sind, oder das bestehende Zeugnis wird entsprechend geändert. Wird das Zeugnis in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erteilt, in dem das ursprüngliche Zeugnis erteilt oder erneuert worden ist, so wird die zuständige Behörde, die das Zeugnis erteilt oder erneuert hat, binnen eines Monats unterrichtet.
Artikel 15
Ablehnung der Ausstellung oder Erneuerung und Entziehung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe
(1) Jede Entscheidung über die Ablehnung der Erteilung oder Erneuerung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe ist zu begründen. Sie wird dem Eigner des Fahrzeuges unter Angabe der Einspruchsmöglichkeiten und Einspruchsfristen in dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.
(2) Jedes gültige Unionszeugnis für Binnenschiffe kann von der zuständigen Behörde, die es erteilt oder erneuert hat, entzogen werden, wenn das Fahrzeug nicht mehr den seinem Zeugnis entsprechenden technischen Vorschriften genügt.
Artikel 16
Zusätzliche Untersuchungen
(1) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates können jederzeit überprüfen, ob ein Fahrzeug ein nach Maßgabe dieser Richtlinie gültiges Zeugnis mitführt und den Angaben dieses Zeugnisses entspricht oder ob es eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Sicherheit der Schifffahrt darstellt. Die zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 5.
(2) Wenn die Behörde bei einer Untersuchung feststellt, dass das Fahrzeug kein oder ein ungültiges Zeugnis mitführt oder den Angaben dieses Zeugnisses nicht entspricht, aber das ungültige Zeugnis oder diese mangelnde Übereinstimmung keine offenkundige Gefahr darstellt, muss der Eigner des Fahrzeuges oder sein Vertreter alle notwendigen Maßnahmen treffen, um Abhilfe zu schaffen. Die Behörde, die das Zeugnis erteilt oder zuletzt erneuert hat, wird innerhalb von sieben Tagen benachrichtigt.
(3) Wenn die Behörde bei der Untersuchung feststellt, dass das Fahrzeug eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Sicherheit der Schifffahrt darstellt, kann diese Behörde die Weiterfahrt des Fahrzeuges so lange untersagen, bis die notwendigen Abhilfemaßnahmen getroffen sind.
Sie kann auch Maßnahmen vorschreiben, die es dem Fahrzeug — gegebenenfalls nach durchgeführter Beförderung — ermöglichen, bis zu einem Ort, an dem es untersucht oder instandgesetzt wird, ohne Gefahr weiterzufahren. Die Behörde, die das Zeugnis erteilt oder zuletzt erneuert hat, wird innerhalb von sieben Tagen benachrichtigt.
(4) Ein Mitgliedstaat, der die Fahrt eines Fahrzeuges unterbrochen hat oder den Eigner des Fahrzeuges von seiner Absicht unterrichtet hat, dies zu tun, sofern die festgestellten Mängel nicht behoben werden, unterrichtet innerhalb von sieben Tagen die Behörde des Mitgliedstaats, die das Zeugnis erteilt oder zuletzt erneuert hatte, über die von ihm getroffene oder beabsichtigte Maßnahme.
(5) Jede Verfügung, aufgrund der im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie die Fahrt eines Fahrzeuges unterbrochen wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Beteiligten unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen unverzüglich zuzustellen.
Artikel 17
Einheitliche europäische Schiffsnummer
Die zuständige Behörde, die ein Unionszeugnis für Binnenschiffe erteilt hat, trägt in dieses Zeugnis die einheitliche Europäische Schiffsnummer gemäß Anhang II Kapitel 2 ein.
Artikel 18
Gleichwertigkeit und Abweichungen
(1) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Kommission Durchführungsrechtsakte erlässt, die Abweichungen oder die Anerkennung der Gleichwertigkeit technischer Spezifikationen für ein bestimmtes Fahrzeug gestatten in Bezug auf
a) Einbau oder Mitführen anderer Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug oder Treffen anderer baulicher Maßnahmen oder anderer Anordnungen als in Anhang II aufgeführt;
b) Erteilung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe zu Versuchszwecken für einen begrenzten Zeitraum mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen des Anhangs II Teil II abweichen, sofern diese Neuerungen eine gleichwertige Sicherheit bieten;
c) Anwendung von Ausnahmeregelungen durch die Untersuchungskommissionen auf einem Fahrgastschiff in den Bereichen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, wenn die Anwendung der Sonderbestimmungen nach Anhang II Kapitel 15 in der Praxis als schwierig erachtet wird oder unzumutbar hohe Kosten verursacht;
d) Verwendung anderer Löschmittel als in Anhang II Kapitel 10 aufgeführt;
e) Verwendung fest installierter Feuerlöschanlagen für den Objektschutz;
f) Anwendung von Anhang II Kapitel 24 auf Fahrzeuge, die auf eine Länge von mehr als 110 m umgebaut werden;
g) Abweichungen von den Vorschriften des Anhangs II Kapitel 24 und Kapitel 24a nach Ablauf der Übergangsbestimmungen, wenn diese Vorschriften technisch schwierig anzuwenden sind oder ihre Anwendung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen könnte;
h) Anerkennung von Standards für Anlagen, die geringere Wassermengen versprühen, als die in Anhang II Kapitel 10 aufgeführten Anlagen.
Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 25 Absatz 2.
(2) Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis g werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in das Unionszeugnis für Binnenschiffe eingetragen. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden davon in Kenntnis gesetzt.
(3) Bis zum Erlass der Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden ein vorläufiges Unionszeugnis für Binnenschiffe nach Artikel 10 Absatz 2 erteilen.
In diesem Fall teilen die zuständigen Behörden innerhalb eines Monats nach Erteilung des vorläufigen Unionszeugnisses für Binnenschiffe der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen und die einheitliche Europäische Schiffsnummer des Fahrzeuges, die Art der Abweichung sowie des Staates, in dem das Fahrzeug registriert ist oder in dem sich sein Heimatort befindet, mit.
(4) Die Kommission veröffentlicht ein Verzeichnis der nach Anhang II zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger.
Artikel 19
Anerkennung von Schiffszeugnissen aus Drittländern
Die Union nimmt Verhandlungen mit Drittländern auf, um die gegenseitige Anerkennung der Schiffszeugnisse zwischen der Europäischen Union und Drittländern zu gewährleisten.
Bis zum Abschluss dieser Abkommen können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Schiffszeugnisse für Fahrzeuge aus Drittländern für die Fahrt auf den Wasserstraßen dieses Mitgliedstaats anerkennen.
Für Fahrzeuge aus Drittländern werden Unionszeugnisse für Binnenschiffe nach Artikel 7 Absatz 1 erteilt.
Artikel 20
Fortgeltung der Richtlinie 2009/100/EG
Für Fahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich des Artikels 2 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Richtlinie, sondern in den Geltungsbereich des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/100/EG fallen, gelten die Bestimmungen der letztgenannten Richtlinie.
Artikel 21
Übergangsbestimmungen für die Verwendung von Dokumenten
Dokumente, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen und von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2006/87/EG vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
Artikel 22
Anpassung der Anhänge
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 24 zu erlassen, um die Anhänge I, II, III, IV und VII an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt oder an die Entwicklungen in diesem Bereich anzupassen, die sich aus der Arbeit internationaler Organisationen, insbesondere der ZKR, ergeben, um sicherzustellen, dass die beiden Zeugnisse nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a auf der Grundlage technischer Vorschriften erteilt werden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, oder um den in Artikel 5 aufgeführten Fällen Rechnung zu tragen.
Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2017 gemäß Artikel 24 delegierte Rechtsakte betreffend die Einführung spezifischer Vorschriften für mit Flüssiggas (LNG) betriebene Schiffe in Anlage II Kapitel 19ba. [Abänd. 9]
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 24 betreffend verbindliche Dienstanweisungen hinsichtlich der konkreten Anwendung der technischen Vorschriften in Anhang II zu erlassen, um eine harmonisierte Auslegung dieser Vorschriften zu gewährleisten oder den auf Unionsebene entwickelten oder aus den Arbeiten der internationalen Organisationen, insbesondere der ZKR, abgeleiteten vorbildlichen Verfahrensweisen Rechnung zu tragen.
Beim Erlass solcher delegierter Rechtsakte stellt die Kommission sicher, dass die technischen Vorschriften, die für die Erteilung des für die Rheinschifffahrt anerkannten Unionszeugnisses für Binnenschiffe erfüllt sein müssen, einem Sicherheitsniveau entsprechen, das dem Sicherheitsniveau gleichwertig ist, das für die Erteilung des in Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte genannten Zeugnisses vorausgesetzt wird.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 24 zu erlassen, um die in dieser Richtlinie enthaltenen Verweise auf bestimmte Vorschriften des Anhangs II zu aktualisieren und somit den Änderungen zu diesem Anhang Rechnung zu tragen.
Artikel 23
Befristete Vorschriften
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 24 zu erlassen, um befristete technische Vorschriften für Fahrzeuge vorzusehen und Versuche zu ermöglichen, um Anreize für Innovation und technischen Fortschritt zu schaffen. Diese Vorschriften gelten höchstens drei Jahre.
Artikel 24
Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 3, 4, 8, 10, 22 und 23 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab [Inkrafttreten der Richtlinie]von fünf Jahren ab dem …(13) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 10]
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 3, 4, 8, 10, 22 und 23 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird dadurch nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt nach, der gemäß den den Artikeln 3, 4, 8, 10, 22 und 23 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts durch die Kommissionan das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Das Europäische Parlament oder der Rat kannAuf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängern verlängert. [Abänd. 12]
Artikel 25
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates(14) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so kann der Vorsitz beschließen, das Verfahren innerhalb der Frist für die Übermittlung der Stellungnahme ohne Ergebnis abzuschließen.
Artikel 26
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
Artikel 26a
Überprüfung
Vor dem …(15) und danach alle drei Jahre unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem die Wirksamkeit der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen überprüft wird, insbesondere was die Harmonisierung der technischen Vorschriften und die Entwicklung technischer Standards für die Binnenschifffahrt anbelangt. In dem Bericht werden auch die Mechanismen für die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, die für die Binnenschifffahrt zuständig sind, überprüft. Dem Bericht ist gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt, um die Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Ausarbeitung von Standards, auf die in Rechtsakten der Union Bezug genommen werden kann, weiter zu straffen. [Abänd. 13]
Artikel 27
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 1 genannte Binnenwasserstraßen verfügen, setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 2015 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 28
Aufhebung
Die Richtlinie 2006/87/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.
Artikel 29
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 30
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über in Artikel 1 genannte Binnenwasserstraßen verfügen.
Geschehen zu ... am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
VERZEICHNIS DER ANHÄNGE
Anhang I Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Binnenwasserstraßen des Unionsnetzes
Anhang II Technische Mindestvorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4
In Anhang II wird das folgende Kapitel eingefügt:
KAPITEL 19ba
SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DURCH FLÜSSIGGAS (LNG) BETRIEBENE SCHIFFE (ohne Inhalt) [Abänd. 14]
Anhang III Bereiche möglicher zusätzlicher technischer Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2
Anhang IV Bereiche möglicher Einschränkungen der technischen Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 und 4
Anhang V Muster des Unionszeugnisses für Binnenschiffe
Anhang VI Muster des Verzeichnisses der Unionszeugnisse für Binnenschiffe
Anhang VII Klassifikationsgesellschaften
Die Anhänge sind in diesem konsolidierten Text nicht vollständig wiedergegeben. Den vollständigen Text finden Sie im Vorschlag der Kommission COM(2013)0622, Teile 2 und 3.
Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1).
Richtlinie 2009/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (ABl. L 259 vom 2.10.2009, S. 8).
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1).
Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. L 301 vom 28.10.1982, S. 1), (Richtlinie aufgehoben durch Richtlinie 2006/87/EG).
Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörde (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20).
Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29).
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (COM(2013)0796 – C7-0421/2013 – 2013/0410(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0796),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 33 und 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0421/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Rechnungshofs vom 25. Februar 2014(1),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0241/2014),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rateszur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung
(1) Um sicherzustellen, dass durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates(4) sämtliche möglichen Warenbewegungen erfasst werden, die in Verbindung zum Zollgebiet der Union stehen, ist es angebracht, die sich auf den Wareneingang beziehungsweise Warenabgang beziehenden Definitionen in den Zollvorschriften zu präzisieren.
(2) Um die verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren zur Behandlung von Unregelmäßigkeiten weiter zu verbessern, ist es erforderlich, dafür Sorge zu tragen, dass im Wege der gegenseitigen Amtshilfe eingeholte Beweismittel in den Verfahren der Verwaltungsbehörden und Justizbehörden des Mitgliedstaats der antragstellenden Behörde als zulässiges Beweismittel angesehen werden können.
(3) In der von der Kommission vorgelegten Mitteilung vom 8. Januar 2013 über das Zollrisikomanagement und die Sicherheit der Lieferkette wird darauf hingewiesen, dass es dringend geboten ist, die Qualität und die Verfügbarkeit von Daten für vor dem Wareneingang durchzuführende Risikoanalysen zu verbessern, um insbesondere zu ermöglichen, dass die auf nationaler Ebene und auf Unionsebene bestehenden Sicherheitsrisiken nach Maßgabe des gemeinsamen, gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(5) eingeführten Rahmens für das Risikomanagement wirksam ermittelt und gemindert werden können. Wenn Daten über Containerbewegungen in das vor Ankunft der Container erfolgende Risikomanagement einfließen würden, würden dadurch die Sichtbarkeit der Lieferkette beträchtlich erhöht, die Möglichkeiten der Union und der Mitgliedstaaten für eine gezielte Ausrichtung der Kontrollen auf mit hohen Risiken behaftete Sendungen erheblich verbessert und gleichzeitig die Abwicklung des legalen Handels erleichtert werden.
(4) Um die Klarheit, die Konsistenz, die Effizienz, die Kohärenz und die Transparenz zu erhöhen, ist es erforderlich, konkreter festzulegen, welche Behörden auf die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 515/97 geschaffenen Register zugreifen dürfen. Zu diesem Zweck sollte eine einheitliche Bezugnahme auf die zuständigen Behörden erfolgen. [Abänd. 1]
(5) Anhand von Daten über Containerbewegungen lassen sich aktuelle Betrugs- und Risikotrends bei in das und aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren ermitteln. Derartige Daten sind zudem hilfreich bei der Verhütung, Untersuchung und Verfolgung von mutmaßlichen oder tatsächlichen Verstößen gegen die Zollvorschriften und erleichtern den zuständigen Behörden die Bewältigung der in Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Zollrisiken. Um eine möglichst umfassende Datenmenge zusammenzutragen und verwenden zu können, gleichzeitig aber negative Folgen für kleine und mittlere Unternehmen der Speditionsbranche zu vermeiden, ist es notwendig, dass öffentliche und private Dienstleister, die Teil der internationalen Lieferkette sind, der Kommission Daten über Containerbewegungen übermitteln, die sie in elektronischer Form über ihre Systeme zur Verfolgung ihrer Ausrüstungen sammeln oder auf die sie Zugriff haben.
5a) Aus den Daten der Folgenabschätzung der Kommission vom 25. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 ergibt sich zum Ausmaß des Problems, dass sich die Verluste für die EU-27 allein durch Betrug in Form von falschen Ursprungsangaben auf bis zu 100 Millionen EUR pro Jahr belaufen können. Im Jahr 2011 meldeten die Mitgliedstaaten 1 905 aufgedeckte Fälle von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Falschbeschreibung von Waren. Der damit verbundene Schaden betrug 107,7 Millionen EUR. Diese Zahl umfasst nur den Schaden, den die Mitgliedstaaten und die Kommission aufdeckten. Das tatsächliche Ausmaß des Problems ist wesentlich größer, und zu geschätzten 30 000 potenziellen Betrugsfällen liegen keine Angaben vor. [Abänd. 2]
5b) Um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, ist die Union verpflichtet, den Betrug im Zollbereich zu bekämpfen und damit ihren Beitrag zum Ziel des Binnenmarkts zu leisten, nämlich über sichere Produkte mit echten Ursprungsbescheinigungen zu verfügen. [Abänd. 3]
(6) Wegen des zunehmenden Umfangs des Betrugs im Zollbereich ist es von ausschlaggebender Bedeutung, die Aufdeckung und Verhütung gleichzeitig auf nationaler Ebene und auf der Ebene der Union zu steigern. Der Erfolg von Maßnahmen zur Aufdeckung von Betrug, zur Ermittlung von Risikotrends und zur Umsetzung wirksamer Risikomanagementverfahren hängt in hohem Maße davon ab, ob eine Ermittlung und Gegenprüfung sachdienlicher operativer Daten möglich ist. Daher ist es erforderlich, auf Ebene der Europäischen Union ein Register von Daten über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren (einschließlich Durchfuhren durch Mitgliedstaaten und Direktausfuhren) zu schaffen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten eine systematische Duplizierung aller sich auf Ein-, Aus- und Durchfuhren von Waren beziehenden Daten aus den von der Kommission betriebenen Systemen ermöglichen und der Kommission Daten über innerhalb eines Mitgliedstaats erfolgende Warendurchfuhren und Direktausfuhren möglichst kurzfristig übermitteln. Alljährlich sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse vorlegen, die dieses Register erbracht hat. Bis zum …(6) sollte die Kommission Bewertungen vornehmen, um einschätzen zu können, ob die Ausweitung der in dem Register enthaltenen Daten durch Aufnahme von Daten über die Ein- und Durchfuhr von Waren auf dem Land- und Luftweg möglich ist und ob die Ausweitung der in dem Register enthaltenen Daten durch die Aufnahme von Daten über die Ausfuhr erforderlich ist. [Abänd. 4]
(7) Zur Umsetzung von Artikel 18b der Verordnung (EG) Nr. 515/97 sind von der Kommission technische Systeme geschaffen worden, um den Mitgliedstaaten technische Unterstützung zu leisten, Schulungen für ihr Personal durchzuführen, die Kommunikation zu erleichtern und sie auf sonstige Weise operativ zu unterstützen. Auf diese technischen Systeme sollte in der vorliegenden Verordnung ausdrücklich Bezug genommen werden, und es sollte ausdrücklich vorgesehen werden, dass die Datenschutzanforderungen auch für diese Systeme gelten.
(8) Wegen der im Jahr 2011 erfolgten Einführung des elektronischen Zollverfahrens, welches vorsieht, dass Ein- und Ausfuhrunterlagen nicht mehr von den Zollbehörden, sondern von den Wirtschaftsteilnehmern aufbewahrt werden müssen, sind Verzögerungen bei den vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführten Untersuchungen im Zollbereich entstanden, da das OLAF die Hilfe dieser Behörden benötigt, um derartige Unterlagen einzuholen. Zudem entstehen durch die Verjährungsfrist von drei Jahren, die für von den Verwaltungsbehörden aufbewahrte Zollunterlagen gilt, zusätzliche Zwänge, die einer erfolgreichen Untersuchung im Wege stehen. Um die Untersuchungen im Zollbereich zu beschleunigen, sollte die Kommission daher unter bestimmten Umständen und nach einer vorherigen Unterrichtung der Mitgliedstaaten das Recht haben, Belege für Ein- und Ausfuhranmeldungen direkt von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern anzufordern. Die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer sollten dabei darüber aufgeklärt werden, um welche Art von Verfahren es sich handelt. Letztere sollten zur Übermittlung der von der Kommission angeforderten Unterlagen an die Kommission verpflichtet werden rechtzeitig zu übermitteln, nachdem die Kommission die Mitgliedstaaten vorab unterrichtet hat. [Abänd. 5]
(9) Um die Vertraulichkeit und eine bessere Absicherung der in die Systeme eingegebenen Daten sicherzustellen, sollte vorgesehen werden, dass der Zugriff auf die eingegebenen Daten auf bestimmte Nutzer und festgelegte Zwecke begrenzt werden kann. [Abänd. 6]
(10) Um sicherzustellen, dass die Informationen stets auf dem neuesten Stand sind und das in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) niedergelegte Recht der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen auf Transparenz und auf Auskunft gewahrt wird, sollte eingeführt werden, dass im Internet aktualisierte Verzeichnisse der von den Mitgliedstaaten und von der Kommission benannten Behörden beziehungsweise Dienststellen, die Zugang zum Zollinformationssystem (ZIS) haben, veröffentlicht werden können.
(11) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union.
(12) Um eine einheitlichere Datenschutzüberwachung sicherzustellen, sollte der Europäische Datenschutzbeauftragte eng mit der durch den Beschluss 2009/917/JI(9) des Rates geschaffenen gemeinsamen Aufsichtsbehörde für das ZIS zusammenarbeiten, um die Überprüfungen des ZIS zu koordinieren.
(13) Die Bestimmungen über die Datenspeicherung im ZIS führen häufig dazu, dass Informationen unnötigerweise verloren gehen, da die Mitgliedstaaten keine systematischen jährlichen Überprüfungen durchführen, weil ihnen der damit verbundene Verwaltungsaufwand zu groß ist und ihnen die entsprechenden – insbesondere personellen – Ressourcen fehlen. Daher ist es erforderlich, das Verfahren für die Datenspeicherung Datenvorhaltung im ZIS zu vereinfachen, indem die Pflicht, die Daten alljährlich zu überprüfen, abgeschafft wird und eine maximale Vorhaltezeit von zehn Jahren festgelegt wird, wie sie auch für die auf der Grundlage dieser Verordnung geschaffenen Register gilt. Eine solche Dies sollte allerdings nicht für die Verjährungsfrist nach Artikel 221 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gelten. Die Vorhaltezeit ist nötig, weil die Verfahren für die Behandlung von Unregelmäßigkeiten lange dauern und diese Daten für gemeinsame Zollaktionen und Untersuchungen benötigt werden. Um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu gewährleisten, sollte zudem vorgesehen werden, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte über alle Fälle zu informieren ist, in denen personenbezogene Daten länger als fünf Jahre im ZIS gespeichert werden. [Abänd. 7]
(14) Um die Möglichkeiten für die Analyse von Betrugsdelikten weiter zu verbessern und die Durchführung von Untersuchungen zu erleichtern, sollten alle Daten in den im Aktennachweissystem für Zollzwecke (FIDE) erfassten Akten über laufende Untersuchungen ein Jahr nach der letzten Feststellung anonymisiert und danach in einer Form gespeichert werden, die keine Identifizierung der betroffenen Personen mehr zulässt.
(15) Da das Ziel, das Zollrisikomanagement gemäß Artikel 4 Nummer 25 und 26 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zu ermöglichen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(16) Öffentliche und private Dienstleister, die Teil der internationalen Lieferkette sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Übermittlung von Daten über Containerbewegungen durch private Verträge gebunden sind, sollten das Recht haben, dass der Artikel 18c erst ab einem späteren Zeitpunkt auf sie Anwendung findet, damit sie ihre Verträge neu aushandeln und sicherstellen können, dass ihre künftigen Verträge mit der ihnen obliegenden Pflicht zur Datenübermittlung an die Kommission vereinbar sind.
(17) Der Kommission sind durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 bestimmte Befugnisse zur Durchführung dieser Verordnung übertragen worden. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon ist es erforderlich, die der Kommission durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse in Übereinstimmung mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu bringen.
(18) Zwecks Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 und insbesondere zur Schaffung eines verschlankten und strukturierten Registers von Containerstatusmeldungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Wege von Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV festzulegen, für welche Ereignisse Containerstatusmeldungen mitzuteilen sind, welche Mindestangaben die Containerstatusmeldungen enthalten müssen und wie oft diese Meldungen zu erfolgen haben.
(19) Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 515/97 zu ergänzen und insbesondere festzulegen, welche Informationen in das ZIS einzugeben sind, sollte der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter zu erlassen, um Maßnahmen bezüglich der Anwendung der die Eingabe bestimmter Informationen in die zentrale Datenbank des ZIS vorsehenden Agrarvorschriften festzulegen.
(20) Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten Konsultationen durchführt und Sachverständige zurate zieht. Die Kommission sollte, wenn sie delegierte Rechtsakte vorbereitet und erstellt, sicherstellen, dass die betreffenden Dokumente zeitgleich, rechtzeitig und in geeigneter Weise an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden.
(21) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 zu schaffen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf das Datenformat und die Methode für die Übermittlung von Containerstatusmeldungen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(10), ausgeübt werden. Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten sollte das Prüfverfahren angewandt werden.
(22) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 515897 zu schaffen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die verschiedenen Angaben übertragen werden, die zu den in Artikel 24 Buchstaben a bis h genannten Kategorien in das ZIS einzugeben sind. Diese Befugnisse sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, ausgeübt werden. Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten sollte das Prüfverfahren angewandt werden. Die in das ZIS einzugebenden Angaben sollten auf den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 696/98 der Kommission(11) genannten Angaben basieren.
(23) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat seine Stellungnahme am 11. März 2014 abgegeben –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:"
„― Zollregelung die Gesamtheit der auf Unionsebene erlassenen Vorschriften und der mit diesen verbundenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtakte über den Eingang, den Abgang, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Verbleib von Waren im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern sowie ‑ im Fall von Waren, die nicht den Unionsstatus im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben oder bei denen der Erwerb des Unionsstatus von zusätzlichen Kontrollen oder Ermittlungen abhängig ist ‑ im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten;“
"
b) Es wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt:"
„― öffentliche und private Dienstleister, die Teil der internationalen Lieferkette sind Eigentümer, Versender, Empfänger, Frachtführer, Transporteure, Erzeuger und andere beteiligte Mittelspersonen oder Personen, die Teil der internationalen Lieferkette sind.“ [Abänd. 8]
"
(2) Artikel 12 erhält folgende Fassung:"
„Unterlagen, beglaubigte Abschriften, Bescheinigungen, Verwaltungsakte oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, Berichte sowie alle sachdienlichen Informationen, die von Bediensteten der ersuchten Behörde eingeholt und der ersuchenden Behörde im Wege der Amtshilfe gemäß den Artikeln 4 bis 11 mitgeteilt werden, können im ersuchenden Mitgliedstaat in der gleichen Weise zulässige Beweismittel in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren darstellen wie Beweismittel, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren stattfindet, eingeholt werden.“ [Abänd. 9 betrifft nicht die deutsche Fassung.]
"
(2a) Folgender Artikel wird eingefügt:"
„Artikel 16a
Unterlagen, beglaubigte Abschriften, Bescheinigungen, Verwaltungsakte oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, Berichte sowie alle sachdienlichen Informationen, die von Bediensteten eines Mitgliedstaats eingeholt und einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Amtshilfe gemäß den Artikeln 13 bis 15 mitgeteilt werden, können im Empfängermitgliedstaat in der gleichen Weise zulässige Beweismittel in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren darstellen wie Beweismittel, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren stattfindet, eingeholt werden.“ [Abänd. 10]
"
(2b) In Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Spiegelstrich angefügt:"
"– Verstöße gegen die Zollvorschriften oberhalb eines Grenzwerts, der von der Kommission festgesetzt wird." [Abänd. 11]
"
(2c) Der abschließende Satzteil in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"
"erteilen diese Behörden der Kommission von sich aus oder auf begründeten Antrag der Kommission so rasch wie möglich, jedenfalls aber spätestens nach drei Wochen, alle zweckdienlichen Auskünfte, gegebenenfalls durch Übersendung von Schriftstücken oder von Kopien oder Auszügen von Schriftstücken, die zur Kenntnis der Tatbestände im Hinblick auf die Koordinierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durch die Kommission erforderlich sind." [Abänd. 12]
„4. Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, unterrichtet sie den oder die betroffenen Mitgliedstaaten davon, und diese leiten so bald wie möglich, jedenfalls aber spätestens nach drei Wochen nach Eingang der Unterrichtung, behördliche Ermittlungen ein, bei denen Bedienstete der Kommission unter den Bedingungen der Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 anwesend sein können.“ [Abänd. 13]
"
(3) Artikel 18a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„1. Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten wird von der Kommission zum Zwecke des Risikomanagements gemäß Artikel 4 Nummer 25 und 26 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sowie zur Unterstützung der in Artikel 29 genannten zuständigen Behörden bei der Aufdeckung von Warenbewegungen, die möglicherweise Gegenstand von der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufenden Vorgängen sind, sowie von zu diesem Zweck benutzten Transportmitteln einschließlich Containern ein Register für Daten eingerichtet und verwaltet, die von öffentlichen oder privaten Dienstleistern bereit gestellt werden, die Teil der internationalen Lieferkette sind. Dieses Register ist für die genannten Behörden unmittelbar zugänglich. Sie stellen sicher, dass die in diesem Register enthaltenen Informationen über die Interessen der Dienstleister der Mitgliedstaaten nur für die Zwecke dieser Verordnung benutzt werden.“ [Abänd. 14]
"
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„2. Im Rahmen der Verwaltung dieses Registers ist die Kommission befugt:
a)
mit beliebigen Mitteln und in beliebiger Form auf den Inhalt der Daten zuzugreifen oder sie zu extrahieren und zu speichern, und diese Daten unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Rechte an geistigem Eigentum zu den Zwecken eines Verwaltungs- oder Strafverfahrens zu verwenden. Die Kommission ergreift Maßnahmen zur Sicherstellung ausreichender Garantien gegen willkürliches Vorgehen öffentlicher Behörden, die technische und organisatorische Maßnahmen und Anforderungen bezüglich eines transparenten Vorgehens gegenüber den von der Datenverarbeitung betroffenen Personen einschließen. Die betroffenen Personen erhalten das Recht, die zu diesen Zwecken verarbeiteten Daten einzusehen und gegebenenfalls zu berichtigen; [Abänd. 15]
b)
die im Register zugänglich gemachten oder aus ihm extrahierten Daten zu vergleichen, sie zu indizieren, sie mit Hilfe anderer Datenquellen anzureichern und sie unter Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates* zu analysieren;
c)
die Daten dieses Registers den in Artikel 29 genannten Behörden unter Einsatz von Techniken der elektronischen Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen.“
"
____________________
* Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
c) Es werden die folgenden Absätze 5 und 6 Folgender Absatzwird hinzugefügt:"
„5. Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch dieses Register.
Die Kommission ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, zufälligen Verlust, unberechtigte Offenlegung, unberechtigte Änderung, unberechtigten Zugriff und jede sonstige Form der unrechtmäßigen Verarbeitung.[Abänd. 16]
6. Die Kommission kann die in Artikel 18a Absatz 3 genannten Daten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und vorbehaltlich der Zustimmung der öffentlichen und privaten Dienstleister, die Teil der internationalen Lieferkette sind, an internationale Organisationen und/oder EU-Stellen, einschließlich der Weltzollorganisation, der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und des Internationalen Luftverkehrsverbands sowie Europol, übermitteln, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur ordnungsgemäßen Anwendung der Zollvorschriften beitragen und mit denen die Kommission eine diesbezügliche Vereinbarung geschlossen hat. [Abänd. 17]
Diese Daten dürfen ausschließlich zu den allgemeinen Zwecken der vorliegenden Verordnung einschließlich des Schutzes des finanziellen Interessen der Union und/oder zum Zwecke des Risikomanagements gemäß Artikel 4 Nummer 25 und 26 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates* übermittelt werden. [Abänd. 18 betrifft nicht die deutsche Fassung]
Die Vereinbarung, nach deren Maßgabe diese Daten übermittelt werden dürfen, hat unter anderem Datenschutzgrundsätze Bei der Übermittlung von Daten nach diesem Absatz müssendie Datenschutzgrundsätze beachtet werden, wie die Möglichkeit der Betroffenen, von ihrem Recht auf Einsichtnahme und Berichtigung Gebrauch zu machen und Beschwerde oder Rechtsmittel einzulegen, sowie. Auch muss es einen unabhängigen Aufsichtsmechanismus geben, durch den sichergestellt wird, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, zu beinhalten. [Abänd. 19]
Daten, die von öffentlichen und privaten Dienstleistern übermittelt werden, die Teil der internationalen Lieferkette sind, sind nur so lange aufzubewahren, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist, und dürfen nicht länger als zehn Jahre gespeichert werden. Falls personenbezogene Daten länger als fünf Jahre gespeichert werden, ist der Europäische Datenschutzbeauftragte in Kenntnis zu setzen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, um die Liste der internationalen Organisationen und/oder Stellen der Union zu ändern, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur ordnungsgemäßen Anwendung der Zollvorschriften beitragen. [Abänd. 20]
Die Kommission konsultiert Vertreter der Wirtschaft zu der Entwicklung der in diesem Absatz genannten delegierten Rechtsakte. [Abänd. 21]
___________
* Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302vom 19.10.1992, S. 1).“
"
(4) Artikel 18b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„2. Die Kommission kann sorgt dafür, dass den Mitgliedstaaten Gutachten, technische oder logistische Unterstützung, Aus- und Weiterbildungs- oder Kommunikationsmaßnahmen oder jede andere operative Unterstützung sowohl zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung als auch zur Erfüllung der Aufgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit im Zollbereich gemäß Artikel 87 AEUV zur Verfügung stellen stehen. Zu diesem Zweck richtet die Kommission geeignete technische Systeme ein.“ [Abänd. 22]
"
b) Es wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:"
„3. Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch die in diesem Artikel genannten technischen Systeme.“ [Abänd. 23]
"
(5) Es werden folgende Artikel eingefügt:"
„Artikel 18c
1. In Artikel 18a Absatz 1 genannte öffentliche und private Dienstleister Beförderungsunternehmen des Seeverkehrs, die Teil der internationalen Lieferkette sind und Daten über die Bewegung und den Status von Containern speichern oder Zugang zu derartigen Daten haben, übermitteln Containerstatusmeldungen an die Kommission. [Abänd. 24]
2. Die erforderlichen Containerstatusmeldungen sind immer dann übermitteln, wenn Container per Schiff aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen.
a)
wenn Container per Schiff aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, oder[Abänd. 25]
b)
wenn Container per Schiff aus dem Zollgebiet der Union in ein Drittland verbracht werden sollen. [Abänd. 26]
3. In den erforderlichen Containerstatusmeldungen sind die in Artikel 18f genannten Ereignisse anzugeben, sofern diese dem Bericht erstattenden öffentlichen oder privaten Dienstleister, der Teil der internationalen Lieferkette ist, bekannt und für sie Daten im elektronischen Ausrüstungsverfolgungssystem erstellt oder gesammelt wurden sind. [Abänd. 27]
4. Die Kommission richtet ein Register der ihr übermittelten Containerstatusmeldungen (‚CSM-Register‘) ein und verwaltet es. Das CSM-Register muss Teil des in Artikel 18a genannten Registers sein und darf keine personenbezogenen Daten enthalten. [Abänd. 28]
Artikel 18d
1. In Fällen, in denen ein Container per Schiff aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verbracht werden soll, übermitteln die der in Artikel 18c Absatz 1 beschriebenen Pflicht unterliegenden öffentlichen oder privaten Dienstleister Containerstatusmeldungen für alle Ereignisse, die ab dem Zeitpunkt, an dem der Container als leer gemeldet wurde, bevor er in das Zollgebiet der Union verbracht wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Container erneut als leer gemeldet wird, stattfinden. Dies gilt auch für Container, die nicht in der Union entladen werden.
2. In Fällen, in denen die für die Ermittlung der betreffenden Leercontainer-Ereignisse benötigten Containerstatusmeldungen nicht in den elektronischen Unterlagen des Dienstleisters verfügbar sind, übermittelt der Dienstleister Containerstatusmeldungen für alle Ereignisse während des Zeitraums von mindestens drei Monaten vor der physischen Ankunft des Containers im Zollgebiet der Union bis einen Monat nach dem Eingang des Containers im Zollgebiet der Union, oder bis zur Ankunft des Containers an einem Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union, falls diese vorher erfolgt.
Artikel 18e
1. In Fällen, in denen ein Container aus dem Zollgebiet der Union per Schiff zu einem Bestimmungsdrittland abgeht, übermitteln die der in Artikel 18c Absatz 1 beschriebenen Pflicht unterliegenden öffentlichen oder privaten Dienstleister Containerstatusmeldungen für alle Ereignisse, die ab dem Zeitpunkt, an dem der Container im Zollgebiet der Union als leer gemeldet wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Container außerhalb des Zollgebiets der Union erneut als leer gemeldet wird, stattfinden.
2. In Fällen, in denen die für die Ermittlung der betreffenden Leercontainer-Ereignisse benötigten Containerstatusmeldungen nicht in den elektronischen Unterlagen des Dienstleisters verfügbar sind, kann der Dienstleister Containerstatusmeldungen für Ereignisse, die während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten nach dem Abgang aus dem Zollgebiet der Union stattfinden, übermitteln.
Artikel 18f
1. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, um festzulegen, für welche Containerstatusereignisse Containerstatusmeldungen gemäß Artikel 18c zu übermitteln sind, welche Mindestangaben mitzuteilen sind, und wie oft die Meldungen zu erfolgen haben.
2. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über das erforderliche Format der in den Containerstatusmeldungen mitzuteilenden Daten und über die Methode, nach der die Containerstatusmeldungen zu übermitteln sind. Dazu gehören auch die Pflichten, die bei Containern bestehen können, die aufgrund von Abweichungen in die Union gelangen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 43a Absatz 2 erlassen. [Abänd. 29]
2a. Gemäß Artikel 18a Absatz 1 legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Mittel fest, durch die die Einwilligung der Dienstleister vor der Übermittlung ihrer eingereichten Containerstatusmeldungen an andere Organisationen oder Stellen eingeholt wird. [Abänd. 30]
2b. Der Kommission wird dringend angeraten, enge Konsultationen mit geschäftlichen Vertretern der Industrie der Seeverkehrsliniendienste mit Containern zur Vorbereitung der in diesem Artikel genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte aufzunehmen. Sie können zur Teilnahme an den entsprechenden Ausschusssitzungen und Sachverständigengruppen eingeladen werden, die für die Entwicklung solcher Rechtsakte eingesetzt werden. [Abänd. 31]
Artikel 18g
1. Die Kommission richtet ein Register für Daten über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren einschließlich der innerhalb eines Mitgliedstaats erfolgenden Warendurchfuhren ein, wie es in den Anhängen 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission näher beschrieben ist („Ein-, Aus- und Durchfuhrregister") und verwaltet es. Die Mitgliedstaaten ermächtigen die Kommission, Ein-, Aus- und Durchfuhrdaten aus den von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EGW) Nr. 2913/92 betriebenen Quellen systematisch zu duplizieren. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission möglichst kurzfristig Daten über Warendurchfuhren innerhalb eines Mitgliedstaats und über Direktausfuhren. Informationen, die zu natürlichenund juristischen Personen zur Verfügung gestellt werden, dürfen nur für die Zwecke dieser Verordnung benutzt werden. [Abänd. 32]
2. Zweck des Registers ist zum einen die Unterstützung der Verhütung, Untersuchung und Verfolgung mutmaßlicher oder tatsächlicher Verstöße gegen die Zollvorschriften und zum anderen das Risikomanagement einschließlich risikobasierter Zollkontrollen gemäß Artikel 4 Nummer 25 und 26 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.
3. Das Register ist ausschließlich den Kommissionsdienststellen und den in Artikel 29 genannten nationalen Behörden zugänglich. In der Kommission und den nationalen Behörden dürfen nur benannte Analysten ermächtigt werden, in diesem Register enthaltene Daten zu verarbeiten.
Die Kommission kann ausgewählte, gemäß dem in Absatz 1 beschriebenen Verfahren übermittelte Daten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und vorbehaltlich der Zustimmung des übermittelnden Mitgliedstaats an internationale Organisationen und/oder EU-Stellen, einschließlich der Weltzollorganisation, der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und des Internationalen Luftverkehrsverbands sowie Europol, übermitteln, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur ordnungsgemäßen Anwendung der Zollvorschriften beitragen und mit denen die Kommission eine diesbezügliche Vereinbarung geschlossen hat. [Abänd. 33]
Diese Daten dürfen ausschließlich zu den allgemeinen Zwecken der vorliegenden Verordnung einschließlich des Schutzes des finanziellen Interessen der Union und/oder zum Zwecke des Risikomanagements gemäß Artikel 4 Nummer 25 und 26 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 übermittelt werden.
Die Vereinbarung, nach deren Maßgabe diese Daten übermittelt werden dürfen, hat unter anderem Datenschutzgrundsätze wie die Möglichkeit der Betroffenen, von ihrem Recht auf Einsichtnahme und Berichtigung Gebrauch zu machen und Beschwerde oder Rechtsmittel einzulegen, sowie einen unabhängigen Aufsichtsmechanismus, durch den sichergestellt wird, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden, zu beinhalten.
3a. Die Kommission legt alljährlich dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 51a die Ergebnisse vor, die dieses Register erbracht hat. [Abänd. 34]
4. Für die von der Kommission im Zusammenhang mit den Daten dieses Registers vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 maßgeblich. [Abänd. 35]
Die Kommission gilt als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 2d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Das Ein-, Aus- und Durchfuhrregister unterliegt der Vorabkontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. [Abänd. 36]
Die im Ein-, Aus- und Durchfuhrregister enthaltenen Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist, und dürfen nicht länger als zehn Jahre gespeichert werden. Falls personenbezogene Daten länger als fünf Jahre gespeichert werden, ist der Europäische Datenschutzbeauftragte in Kenntnis zu setzen.
5. Das Ein-, Aus- und Durchfuhrregister darf keine besonderen Datenkategorien im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.
Die Kommission ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, zufälligen Verlust, unberechtigte Offenlegung, unberechtigte Änderung, unberechtigten Zugriff und jede sonstige Form der unrechtmäßigen Verarbeitung. [Abänd. 37]
Artikel 18h
1. Für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Zollregelung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung stehen, kann die Kommission nach dem vorherigen Ersuchen an den Mitgliedstaat gemäß Absatz 1a dieses Artikels und im Einklangmit Artikel 14der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92entweder mit der ausdrücklichen Genehmigung eines Mitgliedstaats oder mit der stillschweigenden Genehmigung nach Artikel 18h Absatz 1b dieser Verordnung auf direktem Wege von den Wirtschaftsteilnehmern Belege für Ein- oder Ausfuhranmeldungen Durchfuhranmeldungen, für die Belege von den Wirtschaftsteilnehmern erstellt oder gesammelt wurden, einholen. Die Kommission unterrichtet all diejenigen Mitgliedstaaten, die an einer späteren Ermittlung beteiligt sein könnten, von dem Ersuchen parallel zur Stellung des Ersuchens. Die Kommission stellt dem Mitgliedstaat, in dem der Wirtschaftsteilnehmer niedergelassen ist, eine Kopie des Ersuchens parallel zur Stellung des Ersuchens zur Verfügung. Die Kommission stellt dem Mitgliedstaat, in dem der Wirtschaftsteilnehmer niedergelassen ist, Kopien der Antwort und der Belege des Wirtschaftsteilnehmers binnen einer Woche ab Eingang einer Antwort zur Verfügung. [Abänd. 38]
1a. Nach einem sprechenden Ersuchen der Kommission an einen Mitgliedstaat um Belege für eine Ein- oder Durchfuhranmeldung verfügt der Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 über drei Wochen, binnen derer er entweder
–
auf das Ersuchen antwortet und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellt,
–
die Kommission davon in Kenntnis setzt, dass der Mitgliedstaat die Unterlagen von dem Wirtschaftsteilnehmer angefordert hat,
–
aus operationellen Gründen um weitere zwei Wochen ersucht, um dem Ersuchen nachzukommen, oder
–
das Ersuchen ablehnt und der Kommission mitteilt, dass dem Ersuchen nicht mit der gebotenen Sorgfalt entsprochen werden konnte, weil beispielsweise der Wirtschaftsteilnehmer die angeforderten Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat oder weil eine ablehnende Entscheidung durch eine Justizbehörde eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 3 dieser Verordnung ergangen ist. [Abänd. 39]
1b. Wenn der Mitgliedstaat nicht innerhalb der ersten Frist von drei Wochen
–
mit den angeforderten Unterlagen antwortet,
–
die Kommission davon in Kenntnis setzt, dass der Mitgliedstaat die Unterlagen von dem Wirtschaftsteilnehmer angefordert hat,
–
aus operationellen Gründen um weitere zwei Wochen ersucht, um dem Ersuchen nachzukommen, oder
–
das Ersuchen ablehnt,
wird davon ausgegangen, dass er der Kommission stillschweigend die Genehmigung erteilt hat, auf direktem Wege von den Wirtschaftsteilnehmern Belege für Ein- oder Durchfuhranmeldungen anzufordern. [Abänd. 40]
2. Im Rahmen der Fristen, binnen der sie zur Aufbewahrung der einschlägigen Unterlagen verpflichtet sind, übermitteln die Wirtschaftsteilnehmer der Kommission auf Anfrage die in Absatz 1 genannten Belege innerhalb von drei Wochen. [Abänd. 41]
_________________
* Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). “
„1. Die Feststellungen im Rahmen der Gemeinschaftsmissionen gemäß Artikel 20 und die dabei erlangten Auskünfte, insbesondere in Form von Unterlagen, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer mitgeteilt werden, sowie die Informationen, die im Rahmen behördlicher Ermittlungen – auch durch die Dienststellen der Kommission – eingeholt werden, sind nach Maßgabe des Artikels 45 zu behandeln.“ [Abänd. 42]
"
(6) In Artikel 23 erhält Absatz 4 folgende Fassung:"
„4. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 43 zu erlassen, um festzulegen, zu welchen Maßnahmen in Verbindung mit der Anwendung der Agrarregelung Informationen in das ZIS einzugeben sind.“
"
(7) In Artikel 25 erhält Absatz 1 folgende Fassung:"
„1. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche Daten in den Kategorien nach Artikel 24 Buchstaben a bis h in das ZIS aufgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Systems notwendig ist. In die Kategorie nach Artikel 24 Buchstabe e dürfen auf keinen Fall personenbezogene Daten aufgenommen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 43a Absatz 2 erlassen.“
"
(8) Artikel 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„1. Der Zugang zu den im ZIS enthaltenen Daten ist den von jedem Mitgliedstaat benannten einzelstaatlichen Behörden sowie den von der Kommission benannten Dienststellen vorbehalten. Bei diesen einzelstaatlichen Behörden handelt es sich um Zollbehörden, doch können je nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats auch andere Behörden befugt sein, zur Erreichung des in Artikel 23 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden. [Abänd. 43 betrifft nicht die deutsche Fassung.]
Der die Daten eingebende ZIS-Partner hat das Recht zu bestimmen, welche der genannten einzelstaatlichen Behörden Zugang zu den von ihm in das ZIS eingegebenen Daten erhalten darf.“
"
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis ihrer zuständigen Behörden, die für den Zugang zum ZIS benannt sind, wobei für jede Behörde anzugeben ist, zu welchen Daten und zu welchem Zweck diese Zugang erhalten darf.
Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten davon. Ferner prüft sie das Verzeichnis auf unangemessene Benennungen und teilt allen Mitgliedstaaten entsprechende Angaben in Bezug auf ihre eigenen zum Zugriff auf das ZIS befugten Dienststellen mit.
Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der benannten einzelstaatlichen Behörden und der benannten Kommissionsdienststellen im Amtsblatt der Europäischen Union sowie etwaige nachfolgende Aktualisierungen des Verzeichnisses im Internet.“
„Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der benannten Behörden oder Dienststellen im Internet.“
"
(9a) In Artikel 30 erhält Absatz 4 folgende Fassung:"
„4. Daten aus dem ZIS dürfen mit vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, der sie in das System eingegeben hat, und zu den von ihm festgesetzten Bedingungen zur Verwendung durch andere als die in Absatz 2 genannten einzelstaatlichen Behörden, Drittstaaten und internationale oder regionale Organisationen und/oder Stellen der Union weitergeleitet werden, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur ordnungsgemäßen Anwendung der Zollvorschriften beitragen. Jeder Mitgliedstaat trifft besondere Maßnahmen, um die Sicherheit solcher Daten bei der Übermittlung oder Weitergabe an Dienststellen außerhalb seines Hoheitsgebiets zu gewährleisten.
Unterabsatz 1 gilt entsprechend für die Kommission, wenn diese die Daten in das System eingegeben hat.“ [Abänd. 44]
"
(10) Der Titel von Kapitel 4 wird wie folgt geändert:"
„Kapitel 4
Datenspeicherung“.
"
(11) Artikel 33 erhält folgende Fassung:"
„Artikel 33
In das ZIS eingegebene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist, und dürfen nicht länger als zehn Jahre gespeichert werden. Falls personenbezogene Daten länger als fünf Jahre gespeichert werden, ist der Europäische Datenschutzbeauftragte in Kenntnis zu setzen.“ [Abänd. 45]
"
(12) Artikel 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a erhält folgende Fassung:"
„3a. Diese Verordnung spezifiziert und ergänzt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch das ZIS.“
"
b) Es wird folgender Absatz 5 hinzugefügt:"
„5. Der Europäische Datenschutzbeauftragte koordiniert mit der durch den Beschluss 2009/917/JI des Rates* geschaffenen gemeinsamen Aufsichtsbehörde für das ZIS alle Maßnahmen, die er und die gemeinsame Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ergreifen, um eine koordinierte Überwachung und Überprüfung des ZIS sicherzustellen.
_________________
* Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20). “
"
(13) Artikel 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„2. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen insbesondere Maßnahmen, um
a)
zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen erhalten;
b)
zu verhindern, dass Daten und Datenträger von Unbefugten gelesen, kopiert, geändert oder entfernt werden;
c)
die nicht genehmigte Eingabe von Daten und jede nicht genehmigte Abfrage, Änderung oder Löschung von Daten zu verhindern;
d)
den Zugang mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen zu Daten des ZIS durch Unbefugte zu verhindern;
e)
zu gewährleisten, dass zur Benutzung des ZIS berechtigte Personen nur Zugang zu den Daten erhalten, für die sie zuständig sind;
f)
zu gewährleisten, dass nachgeprüft und festgestellt werden kann, welchen Behörden Daten mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden dürfen;
g)
zu gewährleisten, dass nachträglich nachgeprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann und von wem in das ZIS eingegeben wurden, und dass die Abfrage überwacht werden kann;
h)
unbefugtes Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten während der Datenübertragung oder der Beförderung von Datenträgern zu verhindern.“
"
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
„3. Die Kommission prüft nach, ob die erfolgten Abfragen erlaubt waren und von hierzu befugten Benutzern durchgeführt worden sind. Es werden Die Kontrolldichte hängt vom Umfang des zu kontrollierenden Bereichs, der Schwere des Delikts und dem erwarteten Betrag der betroffenen Einnahmen ab, beträgt aber stets mindestens 1 v. H. aller% der Abfragen kontrolliert. Eine Übersicht über diese Abfragen und Kontrollen wird in das System eingegeben und dient nur zu diesen Nachprüfungen. Sie wird nach sechs Monaten gelöscht.“ [Abänd. 46]
"
(14) Artikel 41d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„1. Die Speicherdauer richtet sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats. Der eingebende Mitgliedstaat überprüft, obdie Daten weiter gespeichert werden müssen. Die nachfolgend genannten Zeiträume, beginnend mit dem Tag der Eingabe der Daten in die Ermittlungsakte, dürfen in keinem Fall überschritten werden und sind nicht kumulierbar: [Abänd. 47]
a)
Daten über laufende Ermittlungen dürfen nicht länger als drei Jahre gespeichert werden, wenn in diesem Zeitraum kein der Zoll- und Agrarregelung zuwiderlaufender Vorgang festgestellt worden ist; die Daten werden vorher anonymisiert, wenn seit der letzten Feststellung ein Jahr vergangen ist;
b)
Daten über behördliche oder strafrechtliche Ermittlungen, die zur Feststellung eines der Zoll- und Agrarregelung zuwiderlaufenden Vorgangs, aber noch nicht zu einer Verwaltungsentscheidung, einer Verurteilung oder einer Geldstrafe oder einer Verwaltungsstrafe geführt haben, dürfen nicht länger als sechs Jahre gespeichert werden;
c)
Daten über behördliche oder strafrechtliche Ermittlungen, die zu einer Verwaltungsentscheidung, einer Verurteilung oder einer Geldstrafe oder einer Verwaltungsstrafe geführt haben, dürfen nicht länger als zehn Jahre gespeichert werden.“
"
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
„3. Die Kommission anonymisiert oder löscht die Daten, sobald die maximalen Speicherfristen nach Absatz 1 überschritten werden.“ [Abänd. 48]
"
(15) Artikel 43 erhält folgende Fassung:"
„1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 18a Absatz 6, Artikel 18f Absatz 1, Artikel 18g Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 4 wird der Kommission ab dem [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung]…(12) für einen unbestimmten Zeitraum übertragen. [Abänd. 49]
3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 18a Absatz 6, Artikel 18f Absatz 1, Artikel 18g Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 4 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird dadurch nicht berührt. [Abänd. 50]
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 18a Absatz 6, Artikel 18f Absatz 1, Artikel 18g Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ [Abänd. 51]
"
(16) Folgender Artikel wird eingefügt:"
„Artikel 43a
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlamemts und des Rates*.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
_____________________
* Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55vom 28.2.2011, S. 13) “
"
Artikel 1a
Bis zum …(13) nimmt die Kommission Bewertungen der Fragen vor,
– ob die Ausweitung der in dem Register enthaltenen Daten gemäß Artikel 18a der Verordnung (EU) Nr. 515/97 durch die Aufnahme von Daten über die Ausfuhr erforderlich ist,
– ob die Ausweitung der in dem Register enthaltenen Daten gemäß Artikel 18a der Verordnung (EU) Nr. 515/97 durch die Aufnahme von Daten über die Ein- und Durchfuhr von Waren auf dem Land- und Luftweg möglich ist. [Abänd. 52]
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
In Bezug auf öffentliche oder private Dienstleister, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung durch private Verträge gebunden sind, die sie daran hindern, ihren Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 515/97 Artikel 18c Absatz 1 nachzukommen, wird die vorliegende Verordnung frühestens ein Jahr nach ihrem dem Inkrafttreten der erforderlichen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 Artikel 18f Absätze 1 und 2 wirksam. [Abänd. 53]
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ... am …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281vom 23.11.1995, S. 31).
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Verordnung (EG) Nr. 696/98 der Kommission vom 27. März 1998 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 96 vom 28.3.1998, S. 22).
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text) (COM(2013)0932 – C7-0006/2014 – 2010/0095(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (COM(2010)0179) und des geänderten Vorschlags (COM(2013)0932),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 114, 337 und 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0006/2014),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(2),
– gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0247/2014),
A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text)
(1) Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(6). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.
(2) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Folglich ist das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen im Warenaustausch sowie von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie solche mengenmäßigen Beschränkungen eine der Grundlagen der Union.
(3) Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ist es angebracht, bei den nationalen Maßnahmen zur Erstellung vontechnischen Vorschriften die größtmögliche Transparenz zu gewährleisten.
(4) Handelsbeschränkungen aufgrund technischer Vorschriften für Erzeugnisse sind nur zulässig, wenn sie notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen zu genügen und wenn sie einem Ziel allgemeinen Interesses dienen, für das sie eine wesentliche Garantie darstellen.
(5) Es ist unerlässlich, dass die Kommission schon vor dem Erlass technischer Vorschriften über die erforderlichen Informationen verfügt. Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EU-Vertrag) gehalten, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern; sie sind deshalb verpflichtet, der Kommission von ihren Entwürfen auf dem Gebiet der technischen Vorschriften Mitteilung zu machen.
(6) Desgleichen müssen alle Mitgliedstaaten über die von einem von ihnen geplanten technischen Vorschriften unterrichtet sein.
(7) Durch den Binnenmarkt soll den Unternehmen ein besseres Umfeld für die Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet werden. Eine bessere Nutzung der Vorteile dieses Marktes durch die Unternehmen erfordert insbesondere eine verstärkte Information. Deshalb ist es notwendig, dass den Wirtschaftsteilnehmern durch die regelmäßige Veröffentlichung der Titel der notifizierten Entwürfe sowie durch die Bestimmungen über die Vertraulichkeit dieser Entwürfe die Möglichkeit gegeben wird, zu den geplanten technischen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten Stellung zu nehmen.
(8) Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es angebracht, dass die Mitgliedstaaten öffentlich bekanntgeben, dass eine nationale technische Vorschrift unter Einhaltung der vorliegenden Richtlinie in Kraft gesetzt worden ist.
(9) Hinsichtlich der technischen Vorschriften für Erzeugnisse beinhalten die Maßnahmen zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Marktes oder für seine Vollendung insbesondere eine größere Transparenz der nationalen Vorhaben sowie eine Ausweitung der Kriterien und Bedingungen für die Abschätzung der Auswirkungen der geplanten Regelungen auf den Markt.
(10) Aus dieser Sicht ist es wichtig, dass alle für ein Erzeugnis geltenden Bestimmungen und die Entwicklungen bei der nationalen Regelungspraxis für die Erzeugnisse berücksichtigt werden.
(11) Die Vorschriften, die keine technischen Spezifikationen sind und den Lebenszyklus eines Erzeugnisses nach seinem Inverkehrbringen betreffen, können den freien Verkehr dieses Erzeugnisses beeinträchtigen oder Hindernisse beim reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes schaffen.
(12) Es hat sich erwiesen, dass der Begriff der technischen De-facto-Vorschrift geklärt werden muss. Die Bestimmungen, nach denen sich eine Behörde auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften bezieht oder zu ihrer Einhaltung auffordert sowie die Produktvorschriften, an denen die Behörde aus Gründen des öffentlichen Interesses beteiligt ist, verleihen diesen Spezifikationen und Vorschriften eine stärkere Verbindlichkeit, als sie eigentlich aufgrund ihres privaten Ursprungs hätten.
(13) Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen außerdem über die erforderliche Frist verfügen, um Änderungen der geplanten Maßnahme vorschlagen zu können, mit denen etwaige aus dieser entstehende Handelshemmnisse beseitigt oder abgeschwächt werden.
(14) Der betroffene Mitgliedstaat zieht diese Änderungsvorschläge bei der Ausarbeitung des endgültigen Wortlauts der geplanten Maßnahme in Erwägung.
(15) Der Binnenmarkt setzt voraus, dass die Kommission in Fällen, in denen der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung durch die Mitgliedstaaten nicht angewandt werden kann, verbindliche Rechtsakte erlässt oder deren Erlass vorschlägt. Es wurde eine besondere Stillhaltefrist festgesetzt, um zu vermeiden, dass durch nationale Maßnahmen die Annahme von in dem gleichen Bereich unterbreiteten verbindlichen Rechtsakten durch das Europäische Parlament und den Rat oder durch die Kommission beeinträchtigt wird.
(16) In beiden Fällen ist der betreffende Mitgliedstaat gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 EU-Vertrag verpflichtet, das Inkraftsetzen der geplanten Maßnahme während eines genügend langen Zeitraums auszusetzen, um die Möglichkeit zu schaffen, dass Änderungsvorschläge gemeinsam geprüft werden oder der Vorschlag eines Gesetzgebungsaktes ausgearbeitet oder ein verbindlicher Rechtsakt der Kommission angenommen wird.
(17) Um den Erlass von Maßnahmen durch das Europäische Parlament und den Rat zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, eine technische Vorschrift in Kraft zu setzen, wenn der Rat in erster Lesung einen Standpunkt zu einem Vorschlag der Kommission hinsichtlich desselben Sachgebiets festgelegt hat.
(18) Es empfiehlt sich, einen Ständigen Ausschuss vorzusehen , dessen Mitglieder von den Mitgliedstaaten ernannt werden und dessen Auftrag darin besteht, die Kommission bei ihren Bemühungen um Verminderung möglicher Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs zu unterstützen.
(19) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang III Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Erzeugnis“: Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Fischprodukte;
b) „Dienst“: eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.
Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck
i) „im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung“ eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;
ii) „elektronisch erbrachte Dienstleistung“ eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird;
iii) „auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“ eine Dienstleistung die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird;
eine Beispielliste der nicht unter diese Definition fallenden Dienste findet sich in Anhang I;
c) „technische Spezifikation“: Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren;
unter den Begriff „technische Spezifikation“ fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEU-Vertrag, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, für die Arzneimittel gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7) sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen;
d) „sonstige Vorschrift“: eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können;
e) „Vorschrift betreffend Dienste“: eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Nummer b genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Nummer definierten Dienste abzielen;
im Sinne dieser Definition
i) gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt;
ii) ist eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt;
f) „Technische Vorschrift“: Technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie — vorbehaltlich der in Artikel 7 genannten Bestimmungen — die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.
Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:
i) die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, in denen entweder auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufskodizes oder Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt;
ii) die freiwilligen Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder von Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken;
iii) die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder die Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.
Dies betrifft die technischen Vorschriften, die von den durch die Mitgliedstaaten benannten Behörden festgelegt werden und in einer von der Kommission ausgearbeiteten und gegebenenfalls aktualisierten Liste im Rahmen des Ausschusses nach Artikel 2 aufgeführt sind.
Änderungen dieser Liste werden nach demselben Verfahren vorgenommen;
g) „Entwurf einer technischen Vorschrift“: Wortlaut einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.
(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:
a) Hörfunkdienste;
b) Fernsehdienste gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2010/13/EU des Rates und des Parlaments(8) .
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Regelung der Union im Bereich der Telekommunikationsdienste nach Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) unterliegen.
(4) Diese Richtlinie gilt nicht für Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Regelung der Union im Bereich der in Anhang II nicht erschöpfend ausgeführten Finanzdienstleistungen unterliegen.
(5) Diese Richtlinie gilt nicht für Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) , anderen Märkten oder Stellen, die auf diesen Märkten Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder hierfür gelten; ausgenommen hiervon ist Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie.
(6) Diese Richtlinie gilt nicht für Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Verträge zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich halten, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.
Artikel 2
Es wird ein Ständiger Ausschuss aus von den Mitgliedstaaten ernannten Vertretern eingesetzt; diese können sich durch Sachverständige oder Berater unterstützen lassen; den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 3
(1) Der Ausschuss hält mindestens zweimal im Jahr Sitzungen ab.
Der Ausschuss tritt in besonderer Zusammensetzung zur Prüfung der Fragen in Bezug auf die Dienste der Informationsgesellschaft zusammen.
(2) Die Kommission legt dem Ausschuss einen Bericht über die Einführung und Anwendung der Verfahren nach dieser Richtlinie vor und unterbreitet ihm Vorschläge zur Beseitigung der bestehenden oder voraussichtlichen Handelshemmnisse.
(3) Der Ausschuss nimmt zu den Mitteilungen und Vorschlägen nach Absatz 2 Stellung, wobei er gegenüber der Kommission insbesondere anregen kann,
a) darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Handelshemmnissen gegebenenfalls zunächst untereinander geeignete Schritte beschließen;
b) alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen;
c) die Gebiete zu ermitteln, für die sich eine Harmonisierung als notwendig erweist, und gegebenenfalls die entsprechenden Arbeiten zur Harmonisierung in einem bestimmten Bereich aufzunehmen.
(4) Der Ausschuss ist von der Kommission anzuhören
a) bei der Wahl des praktischen Systems für den in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationsaustausch sowie bei etwaigen Änderungen desselben;
b) bei der Überprüfung der Arbeitsweise des aufgrund dieser Richtlinie vorgesehenen Systems.
(5) Der Ausschuss kann von der Kommission zu jedem ihr vorgelegten Vorentwurf einer technischen Vorschrift angehört werden.
(6) Der Ausschuss kann sich auf Antrag seines Vorsitzenden oder eines Mitgliedstaats mit jeder Frage im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie befassen.
(7) Die Arbeiten des Ausschusses und die ihm zur Verfügung zu stellenden Informationen sind vertraulich.
Der Ausschuss und die einzelstaatlichen Verwaltungen können jedoch unter Anwendung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen natürliche und juristische Personen, die auch dem Privatsektor angehören können, als Sachverständige anhören.
(8) In Bezug auf die Vorschriften betreffend Dienste können die Kommission und der Ausschuss natürliche oder juristische Personen aus Industrie oder Wissenschaft und, wenn möglich, repräsentative Gremien anhören, die in der Lage sind, ein Gutachten über die sozialen und gesellschaftlichen Ziele und Konsequenzen aller Entwürfe von Vorschriften betreffend Dienste abzugeben, und deren Stellungnahmen berücksichtigen, wenn sie dazu aufgefordert werden.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 sämtliche Aufträge an Normungsorganisationen zur Ausarbeitung technischer Spezifikationen oder einer Norm für bestimmte Erzeugnisse zwecks Festlegung einer technischen Vorschrift für diese Erzeugnisse in Form von Entwürfen technischer Vorschriften und geben dabei die Gründe der Festlegung an.
Artikel 5
(1) Vorbehaltlich des Artikels 7 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor.
Gegebenenfalls — sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist — übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig ist.
Die Mitgliedstaaten machen eine weitere Mitteilung in der im ersten und zweiten Gedankenstrich des vorliegenden Absatzes genannten Art und Weise, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so übermitteln die Mitgliedstaaten ungeachtet der Bestimmungen des Titels VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) , sofern verfügbar, ebenfalls eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte oder die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den Grundsätzen entsprechend des betreffenden Teiles von Abschnitt II.3 von Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 .
Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Entwurf einer technischen Vorschrift und alle ihr zugegangenen Dokumente. Sie kann den Entwurf auch dem nach Artikel 2 eingesetzten Ausschuss und gegebenenfalls dem jeweils zuständigen Ausschuss zur Stellungnahme vorlegen.
In Bezug auf die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer iii können die Bemerkungen oder ausführlichen Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten sich nur auf diejenigen Aspekte der Maßnahme, die möglicherweise ein Handelshemmnis oder — in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste — ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern darstellen, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt der Maßnahme beziehen.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können bei dem Mitgliedstaat, der einen Entwurf einer technischen Vorschrift unterbreitet hat, Bemerkungen vorbringen, die dieser Mitgliedstaat bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich berücksichtigt.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift mit.
(4) Die aufgrund dieses Artikels übermittelten Informationen gelten nicht als vertraulich, es sei denn, dies wird von dem notifizierenden Mitgliedstaat ausdrücklich beantragt. Ein solcher Antrag ist zu begründen.
Der in Artikel 2 genannte Ausschuss und die staatlichen Verwaltungen können im Fall eines solchen Antrags die Sachverständigenmeinung natürlicher oder juristischer Personen einholen, die gegebenenfalls im privaten Sektor tätig sind; sie lassen dabei die nötige Vorsicht walten.
(5) Ist ein Entwurf für technische Vorschriften Bestandteil einer Maßnahme, die aufgrund anderer verbindlicher Rechtsakte der Union im Entwurfsstadium mitgeteilt werden muss, so können die Mitgliedstaaten die Mitteilung gemäß Absatz 1 im Rahmen dieses anderen Rechtsakts übersenden, sofern förmlich darauf hingewiesen wird, dass die Mitteilung auch diese Richtlinie betrifft.
Reagiert die Kommission im Rahmen dieser Richtlinie nicht auf den Entwurf einer technischen Vorschrift, so hat dies keinen Einfluss auf eine Entscheidung, die aufgrund anderer Rechtsakte der Union getroffen werden könnte.
Artikel 6
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 bei der Kommission an.
(2) Die Mitgliedstaaten nehmen
– den Entwurf einer technischen Vorschrift in Form einer freiwilligen Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer ii nicht vor Ablauf von vier Monaten;
– unbeschadet der Absätze 3, 4 und 5 jeden anderen Entwurf einer technischen Vorschrift (mit Ausnahme der Entwürfe betreffend Dienste) nicht vor Ablauf von sechs Monaten;
nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;
– unbeschadet der Absätze 4 und 5 einen Entwurf einer Vorschrift betreffend Dienste nicht vor Ablauf von vier Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten.
Die ausführlichen Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten zu den Entwürfen von Vorschriften betreffend Dienste dürfen nicht die kulturpolitischen Maßnahmen, insbesondere im Bereich der audiovisuellen Medien, berühren, die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Recht der Union unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes getroffen werden.
Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Maßnahmen, die er aufgrund der ausführlichen Stellungnahmen zu ergreifen beabsichtigt. Die Kommission äußert sich zu diesen Maßnahmen.
Im Hinblick auf die Vorschriften betreffend Dienste nennt der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls die Gründe, aus denen die ausführlichen Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden können.
(3) Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift mit Ausnahme der Vorschriften betreffend Dienste nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt ihre Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne des Artikels 288 AEU-Vertrag vorzuschlagen oder zu erlassen.
(4) Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt die Feststellung bekanntgibt, dass der Entwurf der technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Rat ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne des Artikels 288 AEU-Vertrag vorgelegt worden ist.
(5) Legt der Rat innerhalb der Stillhaltefrist gemäß den Absätzen 3 und 4 in erster Lesung einen Standpunkt fest, so wird diese Frist vorbehaltlich des Absatzes 6 auf 18 Monate ausgedehnt.
(6) Die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Pflichten entfallen,
a) wenn die Kommission den Mitgliedstaaten mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Rechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen;
b) wenn die Kommission die Mitgliedstaaten von der Rücknahme ihres Entwurfs oder Vorschlags unterrichtet oder
c) sobald ein verbindlicher Rechtsakt vom Europäischen Parlament und vom Rat oder von der Kommission erlassen worden ist.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat
a) aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen oder die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, gezwungen ist, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen, oder
b) aus dringenden Gründen, die durch eine ernste Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Sicherheit und der Integrität des Finanzsystems, insbesondere auf den Schutz der Einleger, der Anleger und der Versicherten, beziehen, gezwungen ist, unverzüglich Vorschriften betreffend die Finanzdienstleistungen zu erlassen und in Kraft zu setzen.
Der Mitgliedstaat begründet in der in Artikel 5 genannten Mitteilung die Dringlichkeit der betreffenden Maßnahmen. Die Kommission äußert sich binnen kürzester Frist zu dieser Mitteilung. Bei missbräuchlicher Anwendung dieses Verfahrens trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Das Europäische Parlament wird von der Kommission regelmäßig unterrichtet.
Artikel 7
(1) Die Artikel 5 und 6 gelten nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten oder für freiwillige Vereinbarungen, durch die die Mitgliedstaaten
a) den verbindlichen Rechtsakten der Union, mit denen technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden, nachkommen;
b) die Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in der Union in Kraft gesetzt werden;
c) die Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Rechtsakten der Union enthalten sind;
d) Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG des Parlaments und des Rates(12) anwenden;
e) lediglich einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachkommen;
f) lediglich eine technische Vorschrift im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder — in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste — eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern entsprechend einem Antrag der Kommission ändern.
(2) Artikel 6 gilt nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern.
(3) Artikel 6 Absätze 3 bis 6 gilt nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer ii.
(4) Artikel 6 gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder für Vorschriften betreffend Dienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer iii.
Artikel 8
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss alle zwei Jahre Bericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Richtlinie.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union jährliche Statistiken über die eingegangenen Notifizierungen.
Artikel 9
Erlassen die Mitgliedstaaten eine technische Vorschrift, nehmen sie in dieser selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 10
Die Richtlinie 98/34/EG, in der Fassung der in Anhang III Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang III Teil B der aufgehobenen Richtlinie und in Anhang III Teil B der vorliegenden Richtlinie genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Artikel 11
Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 12
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu ...am
In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG I
Beispielliste der nicht unter Artikel 1 Absatz 1 Ziffer b fallenden Dienste
1. Nicht „im Fernabsatz“ erbrachte Dienste
Dienste, bei deren Erbringung der Erbringer und der Empfänger gleichzeitig physisch anwesend sind, selbst wenn dabei elektronische Geräte benutzt werden:
a) Untersuchung oder Behandlung in der Praxis eines Arztes mit Hilfe elektronischer Geräte, aber in Anwesenheit des Patienten;
b) Konsultation eines elektronischen Katalogs in einem Geschäft in Anwesenheit des Kunden;
c) Buchung eines Flugtickets über ein Computernetz, wenn sie in einem Reisebüro in Anwesenheit des Kunden vorgenommen wird;
d) Bereitstellung elektronischer Spiele in einer Spielhalle in Anwesenheit des Benutzers.
2. Nicht „elektronisch“ erbrachte Dienste
— Dienste, die zwar mit elektronischen Geräten, aber in materieller Form erbracht werden:
a) Geldausgabe- oder Fahrkartenautomaten;
b) Zugang zu gebührenpflichtigen Straßennetzen, Parkplätzen usw., auch wenn elektronische Geräte bei der Ein- und/oder Ausfahrt den Zugang kontrollieren und/oder die korrekte Gebühren-entrichtung gewährleisten;
– Offline-Dienste: Vertrieb von CD-ROM oder Software auf Disketten;
– Dienste, die nicht über elektronische Verarbeitungs- und Speicherungssysteme erbracht werden:
a) Sprachtelefondienste;
b) Telefax-/Telexdienste;
c) über Sprachtelefon oder Telefax erbrachte Dienste;
d) medizinische Beratung per Telefon/Telefax;
e) anwaltliche Beratung per Telefon/Telefax;
f) Direktmarketing per Telefon/Telefax.
3. Nicht „auf individuellen Abruf eines Empfängers“ erbrachte Dienste
Dienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von einzelnen Empfängern erbracht werden (Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung):
a) Fernsehdienste (einschließlich zeitversetzter Video-Abruf) nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2010/13/EU;
b) Hörfunkdienste;
c) Teletext (über Fernsehsignal).
_____________
ANHANG II
Nicht erschöpfende Liste der Finanzdienstleistungen nach Artikel 1 Absatz 4
— Wertpapierdienstleistungen;
– Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte;
– Bankdienstleistungen;
– Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pensionsfonds;
– Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschäften.
Diese Dienstleistungen umfassen insbesondere:
a) Wertpapierdienstleistungen gemäß dem Anhang der Richtlinie 2004/39/EG; Dienstleistungen von Wertpapierfirmen für gemeinsame Anlagen;
b) Dienstleistungen im Zusammenhang mit den im Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(13) genannten Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt,
c) Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(14).
_____________
ANHANG III
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 10)
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37)
Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18)
Anhang II, Teil 1, Titel H des Beitrittsvertrages 2004
(ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 68)
Betrifft nur die Anmerkungen in Nummer 2 der Richtlinie 98/34/EG
Richtlinie 2006/96/EG des Rates
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81)
Betrifft nur die Anmerkungen in Artikel 1 der Richtlinie 98/34/EG
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12)
Betrifft nur Artikel 26 Absatz 2
Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 10)
Richtlinie
Umsetzungsfrist
98/34/EG
-
98/48/EG
5. August 1999
2006/96/EG
1. Januar 2007
_____________
ANHANG IV
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 98/34/EG
Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Absatz 1 einleitende Worte
Artikel 1 Absatz 1 einleitende Worte
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 1Absatz 1 Nummer 2, Unterabsatz 1
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 Ziffer i
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 Ziffer ii
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 Ziffer iii
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 3
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 3
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 4 einleitende Worte
Artikel 1 Absatz 2 einleitende Worte
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 4 zweiter Gedankenstrich
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Unterabsatz 1
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 1
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Unterabsatz 2
Artikel 1 Absatz 3
Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 5 Unterabsatz 3
Artikel 1 Absatz 4
Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 5 Unterabsatz 4
Artikel 1 Absatz 5
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Unterabsatz 5 einleitende Worte
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 2 einleitende Worte
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Unterabsatz 5 erster Gedankenstrich
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 2 Ziffer i
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Unterabsatz 5 zweiter Gedankenstrich,
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 2 Ziffer ii
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 1
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 1
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 einleitende Worte
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 einleitende Worte
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer i
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer ii
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer iii
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
Beitritt Kroatiens zum Übereinkommen aus dem Jahr 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung *
313k
42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu der Empfehlung für einen Beschluss des Rates über den Beitritt Kroatiens zum Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (COM(2013)0586 – C7-0381/2013 – 2013/0308(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0586),
– gestützt auf Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Akte über den Beitritt Kroatiens, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C7-0381/2013),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0214/2014),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, bei der Beschlussfassung über das Datum der Anwendung des Übereinkommens vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen dem Anliegen des Parlaments Rechnung zu tragen, die Belastung der Steuerzahler auf ein Mindestmaß zu begrenzen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, die Empfehlung der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und nationalen Parlamenten Kroatiens und der übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3
Das Schiedsübereinkommen in der mit Protokoll vom 25. Mai 1999 geänderten Fassung, die Übereinkommen vom 21. Dezember 1995 und vom 8. Dezember 2004, der Beschluss 2008/492/EG sowie der vorliegende Beschluss treten am XXX[Datum] zwischen Kroatien und jedem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Kraft.
Das Schiedsübereinkommen in der mit Protokoll vom 25. Mai 1999 geänderten Fassung, die Übereinkommen vom 21. Dezember 1995 und vom 8. Dezember 2004, der Beschluss 2008/492/EG sowie der vorliegende Beschluss treten am …* zwischen Kroatien und jedem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Kraft.
______________
*Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union.
Gemeinsames Unternehmen „Shift2Rail“ *
530k
204k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Shift2Rail“ (COM(2013)0922 – C7-0034/2014 – 2013/0445(NLE))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2013)0922),
– gestützt auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C7‑0034/2014),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7‑0259/2014),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Mit der Verordnung (EU) Nr. […]/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation für den Zeitraum 2014–2010 (Rahmenprogramm „Horizont 2020“)12 wird eine größere Wirkung der Forschungs- und Innovationsanstrengungen angestrebt, indem EU-Finanzmittel und Mittel der Privatwirtschaft im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften (ÖPP) in Bereichen zusammengeführt werden, in denen Forschung und Innovation zu den Zielen der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit der Union und zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen können. Die Union kann sich an diesen Partnerschaften durch Finanzhilfen für gemeinsame Unternehmen beteiligen, die auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV gegründet werden.
(3) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates12 (das Rahmenprogramm „Horizont 2020“) wird eine größere Wirkung für Forschung und Innovation angestrebt, indem Finanzmittel des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ und Mittel der Privatwirtschaft im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften in zentralen Bereichen zusammengeführt werden, in denen Forschung und Innovation zu den Zielen der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit der Union, zur Stimulierung privater Investitionen und zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen können. Diese Partnerschaften sollten auf einem langfristigen Engagement und ausgewogenen Beiträgen aller Partner beruhen, hinsichtlich der Erreichung ihrer Ziele rechenschaftspflichtig sein und auf die strategischen Ziele der Union in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation ausgerichtet sein. Die Leitungsstruktur und die Funktionsweise solcher Partnerschaften sollten offen, transparent, effektiv und effizient sein und einem möglichst breiten Spektrum von in ihren jeweiligen Fachbereichen tätigen Interessenträgern auf der Grundlage eines langfristigen Engagements die Möglichkeit zur Teilnahme bieten. Die Union kann sich an diesen Partnerschaften durch Finanzhilfen für gemeinsame Unternehmen beteiligen, die auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV im Rahmen des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates12a (das „Siebte Rahmenprogramm“) gegründet werden.
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12ABl. … [RP „Horizont 2020“]
12 Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).
12a Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Gemäß dem Beschluss Nr. […]/2013/EU des Rates vom [...] 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020)13 können gemeinsame Unternehmen, die auf der Grundlage des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ unter den Bedingungen des Beschlusses gegründet wurden, unterstützt werden.
(4) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und dem Beschluss Nr. 2013/743/EU des Rates13 können gemeinsame Unternehmen, die auf der Grundlage des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ unter den Bedingungen des genannten Beschlusses gegründet wurden, unterstützt werden.
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13ABl. ... [SP „Horizont 2020“]
13Beschluss Nr. 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) und zur Aufhebung der Entscheidungen 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7
(7) Das Gemeinsame Unternehmen „Shift2Rail“ (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen S2R“) sollte eine ÖPP sein, durch die sich die Investitionen der Union in Forschung und Innovation für den Schienenverkehrssektor fördern und besser koordinieren lassen, damit der Übergang zu einem stärker integrierten, effizienten, nachhaltigen und attraktiven Eisenbahnverkehrsmarkt in der EU beschleunigt und erleichtert wird; dabei wird den Erfordernissen der Unternehmen der Eisenbahnbranche und dem übergeordneten Ziel der Vollendung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums Rechnung getragen. Insbesondere sollte das Gemeinsame Unternehmen S2R zu spezifischen Zielen beitragen, die im Weißbuch von 2011 und im vierten Eisenbahnpaket festgelegt sind: dazu gehören eine verbesserte Effizienz des Schienenverkehrssektors zur Entlastung der öffentlichen Haushalte, ein beträchtlicher Ausbau oder die Modernisierung der Schienennetzkapazität, damit die Schiene effektiv konkurrieren und einen deutlich höheren Anteil des Personen- und Güterverkehrs übernehmen kann, eine verbesserte Qualität der Schienenverkehrsdienste durch Orientierung an den Bedürfnissen der Passagiere und der Spediteure, die Beseitigung von technischen Hindernissen, die dem Sektor in Bezug auf die Interoperabilität im Weg stehen, und die Verringerung der negativen mit dem Eisenbahnverkehr verbundenen externen Effekte. Die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens S2R im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Ziele sollte anhand von zentralen Leistungsindikatoren gemessen werden.
(7) Das Gemeinsame Unternehmen „Shift2Rail“ (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen S2R“) sollte eine ÖPP sein, durch die sich die Investitionen der Union in Forschung und Innovation für den Schienenverkehrssektor fördern und besser koordinieren lassen und gleichzeitig neue Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden, damit der Übergang zu einem stärker integrierten, benutzerfreundlichen effizienten, nachhaltigen und attraktiven Eisenbahnverkehrsmarkt in der EU beschleunigt und erleichtert wird; dabei wird den Erfordernissen der Unternehmen der Eisenbahnbranche und dem übergeordneten Ziel der Vollendung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums Rechnung getragen. Insbesondere sollte das Gemeinsame Unternehmen S2R zu spezifischen Zielen beitragen, die im Weißbuch von 2011 und im vierten Eisenbahnpaket festgelegt sind: dazu gehören eine verbesserte Effizienz des Schienenverkehrssektors zur Entlastung der öffentlichen Haushalte, ein beträchtlicher Ausbau oder die Modernisierung der Schienennetzkapazität, damit die Schiene effektiv konkurrieren und einen deutlich höheren Anteil des Personen- und Güterverkehrs übernehmen kann, eine verbesserte Qualität der Schienenverkehrsdienste durch Orientierung an den Bedürfnissen der Passagiere und der Spediteure, die Beseitigung von technischen Hindernissen, die dem Sektor in Bezug auf die Interoperabilität im Weg stehen, und die Verringerung der negativen mit dem Eisenbahnverkehr verbundenen externen Effekte. Die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens S2R im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Ziele sollte anhand von zentralen Leistungsindikatoren gemessen werden.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu)
(7a) Die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens S2R sollten offen und transparent sein; daher sollte es alle relevanten Informationen rechtzeitig an seine zuständigen Gremien weiterleiten sowie seine Tätigkeiten, darunter auch Informations- und Verbreitungsmaßnahmen, öffentlich bekannt machen. Die Geschäftsordnungen der Gremien des Gemeinsamen Unternehmens S2R sollten veröffentlicht werden.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu)
(11a) Das Rahmenprogramm „Horizont 2020“ sollte zur Überbrückung der Forschungs- und Innovationskluft innerhalb der Union beitragen, indem es Synergien mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) fördert. Daher sollte das Gemeinsame Unternehmen S2R versuchen, eine enge Interaktion mit den ESIF zu entwickeln, die dazu beitragen können, lokale, regionale und nationale Forschungs- und Innovationskapazitäten auf dem Gebiet des Gemeinsamen Unternehmens S2R zu stärken und Bemühungen um eine intelligente Spezialisierung zu unterstützen.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12) Um seine Ziele zu erreichen, sollte das Gemeinsame Unternehmen S2R finanzielle Unterstützung bereitstellen, vor allem in Form von Finanzhilfen an Mitglieder und durch die am besten geeigneten Maßnahmen, z. B. die Vergabe von Aufträgen oder die Gewährung von Finanzhilfen im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.
(12) Um seine Ziele zu erreichen, eine gerechte Beteiligung anderer Unternehmen – insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) – und Investoren sicherzustellen und die Modernisierung eines integrierten europäischen Schienenverkehrssektors zu unterstützen, sollte das Gemeinsame Unternehmen S2R den Beitrag der Union zu den Maßnahmen im Rahmen von offenen und transparenten Verfahren bereitstellen, vor allem in Form von Finanzhilfen an Mitglieder, z. B. die Vergabe von Aufträgen oder die Gewährung von Finanzhilfen im Anschluss an offene und transparente Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu)
(12a) Mit Blick auf das übergeordnete Ziel des Rahmenprogramms „Horizont 2020“, eine stärkere Vereinfachung und Harmonisierung der europäischen Förderungsstruktur für Forschung und Innovation zu erreichen, sollten gemeinsame Unternehmen einfache Leitungsstrukturen entwickeln und Regelwerke vermeiden, die sich von denjenigen des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ unterscheiden.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13
(13) Die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens S2R sollten transparent sein; daher sollte es alle relevanten verfügbaren Informationen an seine zuständigen Gremien weiterleiten sowie seine Tätigkeiten angemessen bekannt machen.
(13) Die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens S2R sollten offen und transparent sein, und es sollte ein Instrument für die Konsultation aller Interessenträger einführen, die Waren und Dienstleistungen des Schienenverkehrssektors nutzen; daher sollte es alle relevanten verfügbaren Informationen an seine zuständigen Gremien weiterleiten sowie seine Tätigkeiten angemessen bekannt machen.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu)
(13a) Das Gemeinsame Unternehmen S2R sollte ferner elektronische Mittel nutzen, die von der Kommission verwaltet werden, um Offenheit und Transparenz sicherzustellen und die Beteiligung zu erleichtern. Daher sollten die von dem Gemeinsamen Unternehmen S2R organisierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle für „Horizont 2020“ veröffentlicht werden. Darüber hinaus sollten Daten über unter anderem Vorschläge, Antragsteller, Beihilfen und Teilnehmer vom Gemeinsamen Unternehmen S2R in einem angemessenen Format und in den Abständen, die der Berichterstattungspflicht der Kommission entsprechen, zur Verfügung gestellt werden, damit sie in die von der Kommission verwalteten elektronischen Berichterstattungs- und Verbreitungssysteme aufgenommen werden können.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu)
(14a) Unbeschadet der in Artikel 11 genannten Zwischenbewertung und gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 sollten gemeinsame Unternehmen als besonderes Finanzierungsinstrument des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ im Rahmen der Zwischenbewertung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ einer eingehenden Überprüfung unterzogen werden, die unter anderem eine Analyse der Offenheit, Transparenz und Effizienz von öffentlich-privaten Partnerschaften auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV umfasst.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16
(16) Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen S2R unterstützt werden, sollte der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020)16sowie für die Verbreitung der Ergebnisse entsprechen.
(16) Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen S2R unterstützt werden, sollte der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates16 entsprechen. Darüber hinaus sollte das Gemeinsame Unternehmen S2R die einheitliche Anwendung dieser Vorschriften auf der Grundlage einschlägiger, von der Kommission angenommener Maßnahmen sicherstellen.
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16ABl. ... [BR „Horizont 2020“]
16Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu)
(16a) Das Gemeinsame Unternehmen S2R sollte die Definitionen der OECD zum Technologie-Reifegrad bei der Einstufung der technologischen Forschung, Produktentwicklung und Demonstration berücksichtigen.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 a (neu)
(20a) Mit Blick auf das allgemeine Ziel des Rahmenprogramms „Horizont 2020“, eine stärkere Vereinfachung und Kohärenz herbeizuführen, sollten alle Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des Gemeinsamen Unternehmens S2R der Dauer des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ Rechnung tragen.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21
(21) In Übereinstimmung mit Artikel 287 Absatz 1 AEUV kann im Gründungsakt von Einrichtungen oder sonstigen Stellen, die von der Union geschaffen werden, die Prüfung der Rechnungen über alle Einnahmen und Ausgaben dieser Einrichtungen durch den Rechnungshof ausgeschlossen werden. Gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird die Rechnungslegung der Einrichtungen im Sinne von Artikel 209 derselben Verordnung der Prüfung durch eine unabhängige Prüfstelle unterzogen, die unter anderem die Zuverlässigkeit der Rechnungslegung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge beurteilt. Das Ziel der Vermeidung doppelter Rechnungsprüfungen rechtfertigt, dass die Rechnungslegung des Gemeinsamen Unternehmens S2R nicht durch den Rechnungshof geprüft werden sollte.
(21) In Anbetracht der besonderen Merkmale und des derzeitigen Status der gemeinsamen Unternehmen und im Hinblick auf die Sicherstellung der Kontinuität mit dem Siebten Rahmenprogramm sollten die gemeinsamen Unternehmen weiterhin einer gesonderten Entlastung unterliegen. Abweichend von Artikel 60 Absatz 7 und Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollte daher das Europäische Parlament auf Empfehlung des Rates Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens S2R erteilen. Somit sollten die in Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegten Berichtspflichten nicht für den Beitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen S2R gelten, sie sollten aber soweit wie möglich den für Einrichtungen im Sinne von Artikel 208 dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten entsprechen. Die Rechnungsprüfung und die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge sollten durch den Rechnungshof erfolgen.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 a (neu)
(23a) Angesichts der Bedeutung kontinuierlicher Innovationen für die Wettbewerbsfähigkeit des Verkehrssektors der Union und der Zahl der gemeinsamen Unternehmen auf diesem Gebiet sollte die Angemessenheit der Bemühungen gemeinsamer Forschungsarbeiten auf dem Gebiet des Verkehrs rechtzeitig untersucht werden, insbesondere im Hinblick auf die Zwischenbewertung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1
1. Zur Koordinierung und Verwaltung der Investitionen der Union in Forschung und Innovation für den europäischen Schienenverkehrssektor wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 ein gemeinsames Unternehmen im Sinne des Artikels 187 AEUV (nachstehend „Gemeinsames Unternehmen 'Shift2Rail'“ oder „Gemeinsames Unternehmen S2R“) gegründet.
1. Zur Koordinierung und Verwaltung der Investitionen der Union in Forschung und Innovation für den europäischen Schienenverkehrssektor wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 ein gemeinsames Unternehmen im Sinne des Artikels 187 AEUV (nachstehend „Gemeinsames Unternehmen ‚Shift2Rail‘“ oder „Gemeinsames Unternehmen S2R“) gegründet. Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des Gemeinsamen Unternehmens S2R werden spätestens am 31. Dezember 2020 veröffentlicht, damit der Dauer des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ Rechnung getragen wird. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis zum 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Beitrag zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, zu einem schnelleren und kostengünstigeren Übergang zu einem attraktiveren, wettbewerbsfähigeren, effizienteren und nachhaltigeren europäischen Schienenverkehrssystem und zur Verlagerung des Straßen- und des Luftverkehrs auf die Schiene im Rahmen eines umfassenden und koordinierten Ansatzes, der dem Forschungs- und Innovationsbedarf des Schienenverkehrssystems und seiner Nutzer gerecht wird. Dabei sollten folgende Themengebiete behandelt werden: Schienenfahrzeuge, Schieneninfrastruktur und Verkehrsmanagement für die Marktsegmente des Güterverkehrs sowie des Fern-, Regional-, Nah- und Stadtverkehrs im Bereich Personenbeförderung sowie intermodale Verbindungen zwischen der Schiene und anderen Verkehrsträgern, sodass den Nutzern eine integrierte End-to-End-Lösung für ihren Reise- und Beförderungsbedarf auf der Schiene geboten wird – von der Hilfestellung bei Transaktionen bis hin zur Unterstützung während der Fahrt;
(b) Beitrag zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, zu einem schnelleren und kostengünstigeren Übergang zu einem attraktiveren, benutzerfreundlicheren (auch für Personen mit eingeschränkter Mobilität), wettbewerbsfähigeren, effizienteren und nachhaltigeren europäischen Schienenverkehrssystem, zur Verlagerung des Straßen- und des Luftverkehrs auf die Schiene und zur Entwicklung eines starken und wettbewerbsfähigen europäischen Schienenverkehrssektors im Rahmen eines umfassenden und koordinierten Ansatzes, der dem Forschungs- und Innovationsbedarf des Schienenverkehrssystems und seiner Nutzer gerecht wird. Dabei sollten folgende Themengebiete behandelt werden: Schienenfahrzeuge, Schieneninfrastruktur und Verkehrsmanagement für die Marktsegmente des Güterverkehrs sowie des Fern-, Regional-, Nah- und Stadtverkehrs im Bereich Personenbeförderung sowie intermodale Verbindungen zwischen der Schiene und anderen Verkehrsträgern, sodass den Nutzern eine integrierte End-to-End-Lösung für ihren Reise- und Beförderungsbedarf auf der Schiene geboten wird – von der Hilfestellung bei Transaktionen bis hin zur Unterstützung während der Fahrt;
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) Wahrnehmung der Funktion als zentrale Anlaufstelle für Forschungs- und Innovationsmaßnahmen im Bereich des Schienenverkehrs, die auf Ebene der Union gefördert werden, einschließlich Koordinierung der Projekte und Bereitstellung der einschlägigen Informationen für alle Beteiligten;
(d) Übernahme einer zentralen Rolle bei Forschungs- und Innovationsmaßnahmen im Bereich des Schienenverkehrs, die auf der Ebene der Union gefördert werden, einschließlich Koordinierung der Projekte und Bereitstellung der einschlägigen Informationen für alle Beteiligten;
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e
(e) aktive Förderung der Beteiligung und Einbeziehung sämtlicher relevanter Akteure der gesamten Wertschöpfungskette des Schienenverkehrssektors und von außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors, insbesondere von Produzenten von Eisenbahnausrüstung (sowohl von Schienenfahrzeugen als auch von Zugsteuerungssystemen) und deren Lieferkette, Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen (sowohl des Personen- als auch des Güterverkehrs), Leasing-Firmen für Schienenfahrzeuge, Zertifizierungsstellen, Berufsverbänden und Nutzervereinigungen (sowohl des Personen- als auch des Güterverkehrs), sowie der einschlägigen wissenschaftlichen Einrichtungen oder Wissenschaftskreise. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG20 der Kommission wird gefördert.
(e) aktive Förderung der Beteiligung und Einbeziehung sämtlicher relevanter Akteure der gesamten Wertschöpfungskette des Schienenverkehrssektors und von außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors, insbesondere von Produzenten von Eisenbahnausrüstung (sowohl von Schienenfahrzeugen als auch von Zugsteuerungs- und Verkehrsmanagementsystemen) und deren Lieferkette, Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen (sowohl des Personen- als auch des Güterverkehrs), Leasing-Firmen für Schienenfahrzeuge, Zertifizierungsstellen, Berufsverbänden und Nutzervereinigungen (sowohl des Personen- als auch des Güterverkehrs), sowie der einschlägigen wissenschaftlichen Einrichtungen oder Wissenschaftskreise. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG20 der Kommission wird gefördert.
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20 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
20 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
(ea) Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung von KMU, Universitäten und Forschungszentren; in diesem Zusammenhang sollten Hindernisse ermittelt und behoben werden, die eine Beteiligung von neuen Teilnehmern am Gemeinsamen Unternehmen S2R verhindern.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu)
(eb) Bemühung um Komplementarität und engere Synergien mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds („ESIF“), um die Forschungs- und Innovationskluft in Europa zu überbrücken; wenn möglich, Förderung der Interoperabilität zwischen dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“ und diesen Fonds sowie einer kumulativen oder kombinierten Finanzierung; in diesem Zusammenhang werden die Maßnahmen darauf abzielen, das geistige Potenzial Europas voll auszuschöpfen und dadurch den wirtschaftlichen und sozialen Nutzen der Forschung und Innovation zu optimieren, und sie werden sich von den politischen Strategien und Maßnahmen der ESIF abheben, diese jedoch auch ergänzen.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung
1. Der maximale Finanzbeitrag der Union zur „Shift2Rail“-Initiative wird auf 450 Mio. EUR, einschließlich der EFTA-Beiträge, festgesetzt und wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union, die für das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ vorgesehen sind, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und der Artikel 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen im Sinne von Artikel 209 der genannten Verordnung geleistet. Dieser Betrag umfasst Folgendes:
1. Der maximale Finanzbeitrag der Union zur „Shift2Rail“-Initiative wird auf 450 Mio. EUR, einschließlich der Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA), festgesetzt und wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union, die für das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ vorgesehen sind, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und der Artikel 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen im Sinne von Artikel 209 der genannten Verordnung geleistet. Dieser Betrag umfasst Folgendes:
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2
2. Zusätzliche Mittel in Ergänzung des in Absatz 1 genannten Beitrags können mit Hilfe anderer Unionsinstrumente zur Förderung von Maßnahmen beigesteuert werden, die die Einführung ausgereifter Ergebnisse des Gemeinsamen Unternehmens S2R zum Gegenstand haben.
2. Zusätzliche Mittel in Ergänzung des in Absatz 1 genannten Beitrags können mit Hilfe anderer Unionsinstrumente zur Förderung von Maßnahmen beigesteuert werden, die die Einführung ausgereifter innovativer Ergebnisse des Gemeinsamen Unternehmens S2R zum Gegenstand haben.
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe d und d a (neu)
(d) die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Formulierung ihrer Forschungs- und Innovationspolitik und die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten benötigt;
(d) die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten benötigt, auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete Verbreitungskanäle für „Horizont 2020“;
(da) die Vorkehrungen für die Veröffentlichung der von dem Gemeinsamen Unternehmen S2R organisierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle für „Horizont 2020“.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4
4. Für die Zwecke der Bestimmung des Werts der Sachbeiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe b und Klausel 15 Nummer 3 Buchstabe b der Satzung in Anhang I werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtspersonen, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem die betreffende Rechtsperson niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards) bestimmt. Die Kosten werden von einem unabhängigen externen Prüfer zertifiziert, der von der jeweiligen Rechtsperson benannt wird. Die Bestimmung des Werts der Beiträge wird vom Gemeinsamen Unternehmen S2R überprüft. Bei verbleibenden Unsicherheiten kann das Gemeinsame Unternehmen S2R eine Prüfung der Wertbestimmung gemäß Klausel 20 der Satzung vornehmen.
4. Für die Zwecke der Bestimmung des Werts der Beiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe b und Klausel 15 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung in Anhang I werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtspersonen, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem die betreffende Rechtsperson niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards) bestimmt. Die Kosten werden von einem unabhängigen externen Prüfer zertifiziert, der von der jeweiligen Rechtsperson benannt wird. Die Bewertungsmethode kann vom Gemeinsamen Unternehmen S2R überprüft werden, falls hinsichtlich der Zertifizierung Unklarheiten bestehen. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die im Rahmen von zusätzlichen Tätigkeiten eingegangenen Kosten nicht durch das Gemeinsame Unternehmen S2R oder ein anderes Organ der Union geprüft.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 6
6. Zusätzlich zu Absatz 5 kann die Kommission die Zahlung des Finanzbeitrags der Union zum Gemeinsamen Unternehmen S2R beenden, den Beitrag anteilsmäßig kürzen oder seine Zahlung aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Klausel 23 Nummer 2 der Satzung in Anhang I einleiten, wenn diese Mitglieder oder die mit ihnen verbundenen Rechtspersonen die in Absatz 2 genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder verspätet leisten.
6. Zusätzlich zu Absatz 5 kann die Kommission die Zahlung des Finanzbeitrags der Union zum Gemeinsamen Unternehmen S2R beenden, den Beitrag anteilsmäßig kürzen oder seine Zahlung aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Klausel 23 Nummer 2 der Satzung in Anhang I einleiten, wenn diese Mitglieder oder die mit ihnen verbundenen Rechtspersonen die in Absatz 2 genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. Der Beschluss der Kommission steht der Erstattung von förderfähigen Kosten nicht entgegen, die den Mitgliedern oder dem Gemeinsamen Unternehmen S2R zum Zeitpunkt der Unterrichtung des Gemeinsamen Unternehmens S2R über diesen Beschluss bereits entstanden sind oder von ihnen bewilligt worden waren.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1
Das Gemeinsame Unternehmen S2R beschließt eine eigene Finanzregelung gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. … [Delegierte Verordnung über die Musterfinanzregelung für Einrichtungen im Sinne von Artikel 209 der Haushaltsordnung].
Unbeschadet von Artikel 12 beschließt das Gemeinsame Unternehmen S2R eine eigene Finanzregelung gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. … [Delegierte Verordnung über die Musterfinanzregelung für ÖPP].
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, durch den dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.
Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, durch den dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat Bericht über die übertragenen Befugnisse und kann diese weiter übertragen.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2
2. Im Rahmen der außervertraglichen Haftung leistet das Gemeinsame Unternehmen S2R für alle Schäden, die sein Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
2. Im Rahmen der außervertraglichen Haftung leistet das Gemeinsame Unternehmen S2R für alle Schäden, die sein Personal oder die Mitglieder des Verwaltungsrats in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1
1. Bis spätestens zum 31. Dezember 2017 nimmt die Kommission eine Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens S2R vor. Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen der Bewertung und ihre Anmerkungen dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2018.
1. Bis spätestens zum 30. Juni 2017 nimmt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger eine Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens S2R vor, einschließlich einer Bewertung der Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen und der Offenheit ihnen gegenüber sowie der administrativen Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens S2R mit besonderem Schwerpunkt auf der Bekämpfung von administrativen Herausforderungen oder einem zu hohen Verwaltungsaufwand. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch die Schlussfolgerungen der Bewertung und die Anmerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht leitet die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. Die Ergebnisse der Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens S2R werden bei der eingehenden Bewertung und der Zwischenbewertung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 berücksichtigt.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1
1. Die Entlastung für den Haushaltsvollzug hinsichtlich des Beitrags der Union zum Gemeinsamen Unternehmen S2R ist Teil der Entlastung der Kommission, die das Europäische Parlament auf Empfehlung des Rates im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 319 AEUV gewährt.
1. Abweichend von Artikel 60 Absatz 7 und Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollte das Europäische Parlament auf Empfehlung des Rates im Einklang mit dem Verfahren gemäß der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens S2R Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens S2R erteilen.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2
2. Das Gemeinsame Unternehmen S2R arbeitet umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Organen zusammen und stellt gegebenenfalls alle zusätzlich benötigten Informationen bereit. Es kann in diesem Zusammenhang aufgefordert werden, an Sitzungen mit den jeweiligen Organen oder Einrichtungen teilzunehmen und den bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission zu unterstützen.
entfällt
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1
1. Unbeschadet der Klausel 19 Nummer 4 der Satzung in Anhang I gewährt das Gemeinsame Unternehmen S2R Bediensteten der Kommission und anderen von dem Gemeinsamen Unternehmen S2R oder der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu seinen Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen, auch in elektronischer Form, die für die Rechnungsprüfungen erforderlich sind.
1. Das Gemeinsame Unternehmen S2R gewährt Bediensteten der Kommission und anderen von dem Gemeinsamen Unternehmen S2R oder der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu seinen Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen, auch in elektronischer Form, die für die Rechnungsprüfungen erforderlich sind.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 5 a (neu)
5a. Die Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens, der Exekutivdirektor und die Mitglieder des Verwaltungsrats unterrichten OLAF unverzüglich über sämtliche Betrugsdelikte, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit bzw. Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangt haben, ohne dass sie hierfür mitverantwortlich gemacht werden.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)
Mit Blick auf das übergeordnete Ziel des Rahmenprogramms „Horizont 2020“, eine stärkere Vereinfachung und Harmonisierung der europäischen Förderungsstruktur für Forschung und Innovation zu erreichen, vermeiden gemeinsame Unternehmen Regelwerke, die sich von denjenigen des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ unterscheiden.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 1 – Absatz 1
1. „Assoziiertes Mitglied“ bezeichnet eine Rechtsperson oder eine Gruppe bzw. ein Konsortium von Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“ assoziierten Land, die/das nach dem Verfahren der Klausel 4 Nummer 2 ausgewählt wurde, die in Klausel 4 Nummern 3 und 4 aufgeführten Bedingungen erfüllt und die vorliegende Satzung durch Unterzeichnung einer Einverständniserklärung gebilligt hat.
1. „Assoziiertes Mitglied“ bezeichnet eine Rechtsperson oder eine Gruppe bzw. ein Konsortium von Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“ assoziierten Land, die/das nach dem Verfahren der Klausel 4 Nummer 2 ausgewählt wurde, die in Klausel 4 Nummern 3 und 4 aufgeführten Bedingungen erfüllt und die vorliegende Satzung aufgrund eines Beschlusses der für ihre/seine Leitung zuständigen Stelle durch Unterzeichnung einer Einverständniserklärung gebilligt hat.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 1 – Absatz 2
2. „Anderes Gründungsmitglied als die Union“ bezeichnet die in Anhang II aufgeführten Beitragszahler, von denen jeder sich für die Dauer des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens S2R zur Zahlung von mindestens 30 Mio. EUR verpflichtet und die vorliegende Satzung durch Unterzeichnung einer Einverständniserklärung gebilligt hat.
2. „Anderes Gründungsmitglied als die Union“ bezeichnet einzelne Rechtspersonen, von denen sich jedeauf der Grundlage einer gemeinsamen Vision für die Dauer des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens S2R zur Zahlung von mindestens 30 Mio. EUR verpflichtet und die vorliegende Satzung aufgrund eines Beschlusses der für ihre Leitung zuständigen Stelle durch Unterzeichnung einer Einverständniserklärung gebilligt hat. Die Gründungsmitglieder sind in der Liste in Anhang II aufgeführt.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 1 – Absatz 3 – Einleitung
3. „Innovationsprogramme“ oder „IP“ beziehen sich auf die Themenbereiche, die Grundlage für den in Nummer 4 genannten S2R-Masterplan sind. Die IP werden aufgrund ihrer Kapazität ausgewählt, maximale Leistungssteigerungen für eine oder mehrere Betriebsumgebungen zu bieten und ein Gesamtkonzept für das Eisenbahnsystem zu verfolgen. Unabhängig von einem Beschluss des Verwaltungsrats zur Änderung der Struktur des S2R-Masterplan sollte dieser die Schaffung zumindest der folgenden fünf IP vorsehen:
3. „Innovationsprogramme“ oder „IP“ beziehen sich auf die Themenbereiche, die Grundlage für den in Nummer 4 genannten S2R-Masterplan sind. Die IP werden aufgrund ihrer Kapazität ausgewählt, maximale Leistungssteigerungen für eine oder mehrere Betriebsumgebungen zu bieten und ein kundenorientiertes Gesamtkonzept für das Eisenbahnsystem zu verfolgen. Ihre Definition ermöglicht auch die Entwicklung und das Testen von bahnbrechenden innovativen Ideen. Unabhängig von einem Beschluss des Verwaltungsrats zur Änderung der Struktur des S2R-Masterplan sollte dieser die Schaffung zumindest der folgenden fünf IP vorsehen:
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 1 – Absatz 3 – Buchstabe a
(a) Kosteneffiziente und zuverlässige Hochleistungszüge;
(a) Kosteneffiziente und zuverlässige Züge, einschließlich Hochleistungszüge und Hochgeschwindigkeitszüge
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 1 – Absatz 3 – Buchstabe c
(c) Kosteneffiziente und zuverlässige Hochleistungsinfrastruktur;
(c) Kosteneffiziente, nachhaltige und zuverlässige Hochleistungsinfrastruktur;
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 2 – Buchstabe h
(h) Bündelung der Nutzeranforderungen und Festlegung von Interoperabilitätsnormen, damit Investitionen in Forschung und Innovation auf operative und vermarktungsfähige Lösungen ausgerichtet werden;
(h) Bündelung der Nutzeranforderungen und Festlegung von Interoperabilitätsspezifikationen und technischen Normen, damit Investitionen in Forschung und Innovation auf operative und vermarktungsfähige Lösungen ausgerichtet werden;
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 2 – Buchstabe j
(j) Auf- und Ausbau einer engen langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Union, der verarbeitenden Industrie im Schienenverkehrssektor und anderen Interessenträgern, die für die Entwicklung bahnbrechender Innovationen und eine starke Durchdringung des Marktes mit innovativen Lösungen notwendig ist; einbezogen werden auch die Schienenverkehrsunternehmen und andere Interessenträger sowie Akteure außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors;
(j) Auf- und Ausbau einer engen langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Union, der verarbeitenden Industrie im Schienenverkehrssektor und anderen Interessenträgern, die für die Entwicklung bahnbrechender Innovationen und eine starke Durchdringung des Marktes mit innovativen Lösungen notwendig ist; einbezogen werden auch Kundenorganisationen, die Schienenverkehrsunternehmen und andere private und öffentliche Interessenträger – auch auf regionaler Ebene – sowie Akteure außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors;
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 2 – Buchstabe k a (neu)
(ka) Aufbau von Verbindungen zu vielen verschiedenen Interessenträgern, darunter Forschungsorganisationen und Universitäten;
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 3 – Absatz 2 a (neu)
2a. Der Exekutivdirektor weist Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R, die ihren Verpflichtungen zur Leistung der vereinbarten Finanzbeiträge nicht nachkommen, schriftlich auf ihr Versäumnis hin und setzt ihnen eine angemessene Frist zur Abhilfe. Wird innerhalb dieser Frist keine Abhilfe geschaffen, beruft der Exekutivdirektor eine Sitzung des Verwaltungsrates ein, in der darüber entschieden wird, ob die Mitgliedschaft des säumigen Mitglieds zu beenden ist oder ob andere Maßnahmen zu treffen sind, bis das Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Kommt ein Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nach, kann ihm vorerst sein Stimmrecht vom Verwaltungsrat entzogen werden, nachdem es angehört wurde und die Gelegenheit erhalten hat, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 4 – Absatz 2
2. Die assoziierten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R werden mit Hilfe einer offenen, nicht diskriminierenden und wettbewerblichen Bewerbungsaufforderung ausgewählt. Die erste Aufforderung für assoziierte Mitglieder wird spätestens drei Monate nach der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens S2R veröffentlicht. Weitere Aufforderungen sind abhängig von dem Bedarf an Schlüsselkompetenzen zur Durchführung des S2R-Masterplans. Alle Aufforderungen werden auf der S2R-Website veröffentlicht und über die Gruppe der nationalen Vertreter und andere Kanäle verbreitet, um im Interesse der Verwirklichung der Ziele des S2R-Masterplans eine größtmögliche Beteiligung zu gewährleisten. Das Gemeinsame Unternehmen S2R fördert die Teilnahme von KMU sowie von Akteuren der gesamten Wertschöpfungskette des Schienenverkehrssektors und von Akteuren außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors.
2. Die assoziierten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R werden mit Hilfe einer offenen, nicht diskriminierenden und wettbewerblichen Bewerbungsaufforderung der Kommission ausgewählt und auf transparente Weise vom Verwaltungsrat bewertet. Bei der Bewertung und Auswahl werden unter anderem die Bedeutung der Beteiligung des Antragstellers für die Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens S2R und des sich potenziell aus ihr ergebenden Mehrwerts, die finanzielle Solidität des Antragstellers und mögliche Interessenkonflikte mit den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens S2R berücksichtigt.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 4 – Absatz 2 a (neu)
2a. Die Kommission fasst den endgültigen Beschluss über die Auswahl assoziierter Mitglieder unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bewertung, um eine geografische Ausgewogenheit sowie eine ausgewogene Teilnahme von KMU, der Forschungsgemeinschaft sowie von Akteuren der gesamten Wertschöpfungskette des Schienenverkehrssektors und von Akteuren außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors sicherzustellen.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 4 – Absatz 5
5. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen S2R kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Unterrichtung der anderen Mitglieder wirksam und unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, die das Gemeinsame Unternehmen S2R nicht bereits vor der Kündigung gebilligt hat oder eingegangen ist.
5. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen S2R kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Unterrichtung der anderen Mitglieder wirksam und unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, die das Gemeinsame Unternehmen S2R nicht bereits vor der Kündigung gebilligt hat oder eingegangen ist. In diesen Fällen wird ein Konto für die Erfüllung finanzieller Verpflichtungen zwischen dem ausscheidenden Mitglied und dem Gemeinsamen Unternehmen S2R eröffnet.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 4 – Absatz 6
6. Die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen S2R kann nicht ohne vorherige einstimmige Zustimmung des Verwaltungsrates auf Dritte übertragen werden.
6. Die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen S2R kann nicht ohne vorherige einstimmige Zustimmung des Verwaltungsrates auf Dritte übertragen werden. Diese Zustimmung wird der Kommission zur Kenntnis gebracht, die diesbezüglich über ein Einspruchsrecht verfügt.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 6 – Buchstabe c
(c) mindestens einem Vertreter der assoziierten Mitglieder je Innovationsprogramm (siehe Klausel 1 Nummer 3). Diese Vertreter werden vom Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens S2R benannt, wobei darauf geachtet wird, dass eine ausgewogene Vertretung der Akteure der gesamten Wertschöpfungskette im Schienenverkehrssektor und der Akteure außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors gewährleistet ist.
(c) mindestens einem Vertreter der assoziierten Mitglieder je Innovationsprogramm (siehe Klausel 1 Nummer 3). Assoziierte Mitglieder, die als einzelne Rechtsperson die in Klausel 1 Nummer 2 aufgeführten Kriterien erfüllen [d. h. einen eigenen Beitrag in Höhe von mindestens 30 Mio. EUR leisten] und zur Verwirklichung der Ziele nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b und c beitragen, sind im Verwaltungsrat vertreten. Die anderen Vertreter werden vom Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens S2R benannt, wobei darauf geachtet wird, dass eine ausgewogene Vertretung der Akteure und der Gebiete sowie die Vertretung der gesamten Wertschöpfungskette im Schienenverkehrssektor und der Akteure außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors gewährleistet ist. Mindestens zwei dieser Vertreter sollten Vertreter von Schienenverkehrsunternehmen sein.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 5
Ein Vertreter der Europäischen Eisenbahnagentur und der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Gruppe der nationalen Vertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teil.
Ein Vertreter der Europäischen Eisenbahnagentur nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teil.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 5 a (neu)
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Gruppe der nationalen Vertreter ist berechtigt, als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen und sich an den Beratungen zu beteiligen, er verfügt jedoch nicht über ein Stimmrecht.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 5 b (neu)
Falls Themen erörtert werden, die in den Aufgabenbereich des Wissenschaftlichen Beirats fallen, ist der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats berechtigt, als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen und sich an den Beratungen zu beteiligen, er verfügt jedoch nicht über ein Stimmrecht.
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 8 – Absatz -1 (neu)
Die Kommission bemüht sich im Rahmen ihrer Aufgabe im Verwaltungsrat, die Koordinierung der Aktivitäten des Gemeinsamen Unternehmens S2R und der entsprechenden Aktivitäten des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ sicherzustellen, um Synergien zu fördern, wenn Prioritäten im Rahmen von in Zusammenarbeit durchgeführten Forschungsprojekten ermittelt werden.
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 8 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca) Entscheidung über die endgültige Zusammensetzung des Verwaltungsrats, insbesondere durch die Auswahl der Vertreter der assoziierten Mitglieder mit Ausnahme derjenigen, die die Kriterien nach Klausel 1 Nummer 2 erfüllen; bei der endgültigen Auswahl ist auf eine ausgewogene Teilnahme von KMU sowie von Akteuren der gesamten Wertschöpfungskette des Schienenverkehrssektors und von Akteuren außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors zu achten;
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 8 – Absatz 1 – Buchstabe n a (neu)
(na) Sicherstellung der Transparenz bei der Auswahl der Zulieferverträge, die im Rahmen dieser Verordnung abgeschlossen werden können;
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 9 – Absatz 1
1. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt.
1. Der Exekutivdirektor wird nach Maßgabe seiner Verdienste und nachgewiesenen Fähigkeiten im Bereich der Verwaltung und des Managements sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen auf den einschlägigen Fachgebieten vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ausgewählt, die von der Kommission nach einem allgemeinen und transparenten Auswahlverfahren im Anschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und an anderer Stelle vorgeschlagen wird. Das Europäische Parlament verfügt über ein Einspruchsrecht.
Vor seiner Ernennung stellt sich der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber den Fragen der Mitglieder des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Haushaltskontrollausschusses des Europäischen Parlaments.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 10 – Absatz 4 – Buchstabe g a (neu)
(ga) regelmäßige Unterrichtung der Gruppe der nationalen Vertreter und des Wissenschaftlichen Beirats über alle für ihre beratende Rolle relevanten Angelegenheiten;
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 11 – Einleitung
Die Europäische Eisenbahnagentur hat Beobachterstatus im Verwaltungsrat und trägt zur Festlegung und Umsetzung des S2R-Masterplans bei, insbesondere durch Wahrnehmung folgender beratender Aufgaben:
Die Europäische Eisenbahnagentur trägt zur Festlegung und Umsetzung des S2R-Masterplans bei, insbesondere durch Wahrnehmung folgender beratender Aufgaben:
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 11 – Buchstabe a
(a) Vorschläge für mögliche Änderungen des S2R-Masterplans und der jährlichen Arbeitspläne, insbesondere um sicherzustellen, dass der Forschungsbedarf im Zusammenhang mit der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums berücksichtigt wird;
(a) Vorschläge für mögliche Änderungen des S2R-Masterplans und der jährlichen Arbeitspläne, insbesondere um sicherzustellen, dass der Forschungsbedarf im Zusammenhang mit der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums berücksichtigt wird, und Bestimmung ihrer Relevanz für die Ziele nach Artikel 2 Absatz 2;
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 11 – Buchstabe b
(b) Vorschläge für technische Normen für Forschung, Entwicklung und Validierung im Hinblick auf die Gewährleistung der Interoperabilität und Sicherheit der Ergebnisse nach Anhörung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung genannten Interessenträger;
(b) Vorschläge für Leitlinien für Maßnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung, die zu technischen Normen führen, im Hinblick auf die Gewährleistung der Interoperabilität und Sicherheit der Ergebnisse nach Anhörung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung genannten Interessenträger;
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 13 – Absatz 5 – Buchstabe a
(a) Stand der einschlägigen nationalen oder regionalen Forschungs- und Innovationsprogramme sowie Ermittlung von potenziellen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich der Einführung einschlägiger Technologien;
(a) Stand der einschlägigen nationalen oder regionalen Forschungs- und Innovationsprogramme sowie Ermittlung von potenziellen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich der Einführung einschlägiger Technologien, um einen Nutzen aus Synergien zu ziehen;
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 13 – Absatz 5 a (neu)
5a. Die Gruppe der nationalen Vertreter erhält regelmäßig Informationen, unter anderem über die Teilnahme an Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen S2R finanziert werden, über die Ergebnisse aller Bewerbungsaufforderungen und Projektumsetzungen, über Synergien mit anderen einschlägigen Programmen der Union und über die Ausführung des S2R-Haushaltsplans.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 13 – Absatz 6
6. Die Gruppe der nationalen Vertreter kann von sich aus Empfehlungen zu technischen, verwaltungstechnischen und finanziellen Fragen an das Gemeinsame Unternehmen S2R richten, und zwar insbesondere bei Fragen, die nationale oder regionale Interessen berühren. Das Gemeinsame Unternehmen S2R unterrichtet die Gruppe der nationalen Vertreter darüber, welche Folgemaßnahmen es in Bezug auf diese Empfehlungen ergriffen hat.
6. Die Gruppe der nationalen Vertreter kann von sich aus Empfehlungen zu technischen, verwaltungstechnischen und finanziellen Fragen an den Verwaltungsrat richten, und zwar insbesondere bei Fragen, die nationale oder regionale Interessen berühren. Der Verwaltungsrat unterrichtet die Gruppe der nationalen Vertreter darüber, welche Folgemaßnahmen er in Bezug auf diese Empfehlungen ergriffen hat.
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 14 – Absatz 1
1. Das Gemeinsame Unternehmen S2R kann zur Durchführung der in Klausel 2 vorgesehenen Aufgaben eine begrenzte Zahl von Arbeitsgruppen einsetzen, die Tätigkeiten ausführen, die ihnen vom Verwaltungsrat übertragen werden. Diese Gruppen setzen sich aus Fachleuten zusammen und arbeiten nach dem Grundsatz der Transparenz.
1. Das Gemeinsame Unternehmen S2R kann zur Durchführung der in Klausel 2 vorgesehenen Aufgaben eine begrenzte Zahl von Arbeitsgruppen einsetzen, die Tätigkeiten ausführen, die ihnen vom Verwaltungsrat übertragen werden. Diese Gruppen setzen sich aus Fachleuten mit einschlägigen Kenntnissen von unter anderem Forschungsorganisationen, KMU und Schienenverkehrsunternehmen zusammen und arbeiten nach dem Grundsatz der Transparenz.
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Nummer 15 – Absatz 3 – Buchstabe b
(b) Sachbeiträge der anderen Mitglieder als der Union und der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, die den Kosten entsprechen, die ihnen bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entstehen, abzüglich des Beitrags des Gemeinsamen Unternehmens und eines etwaigen sonstigen Unionsbeitrags zu diesen Kosten.
(b) Sach- oder Geldbeiträge der anderen Mitglieder als der Union und der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, die den Kosten entsprechen, die ihnen bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entstehen, abzüglich des Beitrags des Gemeinsamen Unternehmens und eines etwaigen sonstigen Unionsbeitrags zu diesen Kosten.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 – Nummer 19
1. Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Erfüllung seiner Pflichten gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens S2R.
1. Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Erfüllung seiner Pflichten gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens S2R.
2. Bis zum 15. Februar eines jeden Jahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens S2R im Vorjahr zur Genehmigung vor; darin wird insbesondere auf den für dieses Vorjahr geltenden Arbeitsplan Bezug genommen. Dieser Bericht enthält unter anderem Informationen über folgende Aspekte:
2. Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens S2R im Vorjahr zur Genehmigung vor; darin wird insbesondere auf den für dieses Vorjahr geltenden Arbeitsplan Bezug genommen. Dieser Bericht enthält unter anderem Informationen über folgende Aspekte:
(a) Forschung, Innovation und sonstige Maßnahmen, die durchgeführt wurden, sowie die entsprechenden Ausgaben;
(a) Forschung, Innovation und sonstige Maßnahmen, die durchgeführt wurden, sowie die entsprechenden Ausgaben;
(b) die eingereichten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und nach Ländern;
(b) die eingereichten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und nach Ländern;
(c) die für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und nach Ländern; den vom Gemeinsamen Unternehmen S2R für die einzelnen Teilnehmer und Maßnahmen zur Verfügung gestellten Beitrag.
(c) die für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und nach Ländern; den vom Gemeinsamen Unternehmen S2R für die einzelnen Teilnehmer und Maßnahmen zur Verfügung gestellten Beitrag.
Der jährliche Tätigkeitsbericht wird nach seiner Genehmigung durch den Verwaltungsrat der Gruppe der nationalen Vertreter übermittelt und öffentlich zugänglich gemacht.
Der jährliche Tätigkeitsbericht wird nach seiner Genehmigung durch den Verwaltungsrat der Gruppe der nationalen Vertreter übermittelt und öffentlich zugänglich gemacht.
3. Das Gemeinsame Unternehmen S2R erstattet der Kommission gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 jährlich Bericht.
3. Bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens S2R dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Jahresabschluss.
4. Die Rechnungsführung des Gemeinsamen Unternehmens S2R wird von einer unabhängigen Prüfstelle im Einklang mit Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 überprüft.
Sie wird nicht vom Rechnungshof geprüft.
Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres übermittelt das Gemeinsame Unternehmen S2R dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.
Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu dem vorläufigen Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens S2R gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erstellt der Rechnungsführer den endgültigen Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens S2R, und der Exekutivdirektor legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
Der Verwaltungsrat nimmt Stellung zu dem endgültigen Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens S2R.
Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des folgenden Haushaltsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.
Der endgültige Jahresabschluss wird bis zum 15. November des folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.
Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen und gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 alle Informationen, die für die problemlose Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
Antrag auf Schutz der parlamentarischen Immunität von Alexander Mirsky
119k
40k
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Alexander Mirsky (2014/2026(IMM))
– befasst mit einem am 14. Februar 2014 von Alexander Mirsky übermittelten und am 24. Februar 2014 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Immunität und seiner Vorrechte im Zusammenhang mit einem bei der Zivilkammer des Senats des Obersten Gerichtshofs Lettlands (im Folgenden: Oberster Gerichtshof) anhängigen Verfahren (Aktenzeichen C17129611),
– gestützt auf Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010 und 6. September 2011(1),
– in Kenntnis des ausführlichen Sitzungsberichts der Plenarsitzung am 4. April 2011,
– gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6a und 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0273/2014),
A. in der Erwägung, dass ein Mitglied des Europäischen Parlaments, Alexander Mirsky, im Zusammenhang mit einem Zivilverfahren vor dem Obersten Gerichtshof Lettlands den Schutz seiner parlamentarischen Immunität beantragt hat; in der Erwägung, dass sich dieses Verfahren auf das Urteil der Zivilkammer des Bezirksgerichts Riga (im Folgenden: Bezirksgericht Riga) bezieht, Alexander Mirsky zu verpflichten, eine Äußerung in einer Rede im Europäischen Parlament vom 4. April 2011 zu widerrufen und für einen immateriellen Schaden an die angeblich verletzten Kläger Schadensersatz in Höhe von LVL 1 000 zu zahlen;
B. in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen;
C. in der Erwägung, dass bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Immunitäten das Parlament so handelt, dass es seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung bewahrt und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherstellt;
D. in der Erwägung, dass der Gerichtshof klargestellt hat, dass Artikel 8 des Protokolls in Anbetracht seines Zwecks, die Meinungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu schützen, und seines Wortlauts, der ausdrücklich neben Äußerungen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments deren Abstimmungen nennt, im Wesentlichen auf die Erklärungen der Mitglieder des Europäischen Parlaments Anwendung finden soll, die sie im Europäischen Parlament selbst abgeben(2);
E. in der Erwägung, dass die Immunität gemäß Artikel 8 des Protokolls, da sie die Meinungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Mitglieder des Europäischen Parlaments schützen soll, als absolute Immunität anzusehen ist, die jedem Gerichtsverfahren wegen einer in Ausübung des Abgeordnetenamts erfolgten Äußerung oder Abstimmung entgegensteht(3);
F. in der Erwägung, dass sich die Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments in Bezug auf Gerichtsverfahren auch auf Zivilverfahren erstreckt;
G. in der Erwägung, dass sich der Antrag von Alexander Mirsky auf ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren im Zusammenhang mit Äußerungen während der Ausführungen von einer Minute in der Sitzung vom 4. April 2011 bezieht; in der Erwägung, dass es unbestritten ist, dass Alexander Mirsky zum Zeitpunkt der fraglichen Äußerungen Mitglied des Europäischen Parlaments war;
H. in der Erwägung, dass das Stadtgericht Jūrmala richtig erkannte, dass Alexander Mirsky die den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gewährte Immunität gemäß Artikel 8 des Protokolls genossen hatte und daher die Klage abwies; in der Erwägung, dass demgegenüber das Bezirksgericht Riga die Anwendbarkeit dieser Vorschrift vollständig ignoriert hat; in der Erwägung, dass ein einzelstaatliches Gericht verpflichtet ist, EU-Primärrecht anzuwenden;
I. in der Erwägung, dass das Verfahren gegen Alexander Mirsky noch beim Obersten Gerichtshof Lettlands anhängig ist und das Endurteil zu seinen Gunsten ergehen kann; in der Erwägung, dass dann, wenn das Urteil des Bezirksgerichts Riga durch den Obersten Gerichtshof jedoch bestätigt werden sollte, die lettischen Stellen das EU-Primärrecht verletzen würden;
J. in der Erwägung, dass das Urteil des Bezirksgerichts Riga in der Tat die Vorrechte und die Immunität von Alexander Mirsky verletzt hat; in der Erwägung, dass die Umstände des vorliegenden Falls eine Beschränkung der Abgabe einer Meinung im Rahmen der Wahrnehmung seiner parlamentarischen Aufgaben darstellen;
1. beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Alexander Mirsky zu schützen;
2. fordert die Kommission auf, bei den lettischen Stellen auf die Durchsetzung des EU-Primärrechts, d. h. Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, zu drängen und gegebenenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuleiten;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der Kommission, den zuständigen Behörden der Republik Lettland und Alexander Mirsky zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/007 IT/VDC Technologies, Italien) (COM(2014)0119 – C7-0089/2014 – 2014/2025(BUD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0119 – C7-0089/2014),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(1) (EGF-Verordnung),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 12,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,
– unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilog-Verfahren,
– in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0261/2014),
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union Legislativ‑ und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;
B. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;
C. in der Erwägung, dass Italien den Antrag EGF/2012/007 IT/VDC Technologies auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen der Entlassung von 1 164 Arbeitnehmern während des Bezugszeitraums vom 26. Februar 2012 bis 25. Juni 2012 bei VDC Technologies SpA und einem Zulieferunternehmen, von denen 1 146 durch vom EGF kofinanzierte Maßnahmen unterstützt werden sollen, gestellt hat;
D. in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;
1. stimmt der Kommission darin zu, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Italien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;
2. stellt fest, dass der Antrag auf finanzielle Beihilfen aus dem EGF von den italienischen Behörden am 31. August 2012 eingereicht wurde, und bedauert, dass die Beurteilung der Europäischen Kommission erst am 5. März 2014 vorgelegt wurde; bedauert die Länge des Beurteilungszeitraums von 19 Monaten und vertritt die Auffassung, dass diese Verzögerung dem Ziel des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, entlassenen Arbeitnehmern rasche Hilfe zu leisten, entgegensteht;
3. ist der Ansicht, dass die Entlassungen bei VDC Technologies SpA und einem Zulieferunternehmen (Herstellung von Fernsehgeräten, Fernsehbildschirmen und Displays sowie Klimaanlagen) auf weitreichende Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung zurückzuführen sind, die dazu führen, dass der Sektor der Herstellung von Elektrogeräten aufgrund der verstärkten Konkurrenz aus Drittländern, vor allem aus China, unter einer schwerwiegenden Störung des Wirtschaftsgeschehens leidet;
4. erkennt, dass aus zahlreichen EGF-Anträgen, die aufgrund des Kriteriums der Globalisierung in einer bestimmte Branche gestellt wurden, Lehren gezogen werden müssen, um die Handelspolitik der Union sowohl hinsichtlich der Liberalisierung als auch der handelspolitischen Schutzinstrumente zu reformieren;
5. stellt fest, dass die 1 164 in Rede stehenden Entlassungen sowie die 54 Entlassungen, die aus dem gleichen Grund vor und nach dem viermonatigen Bezugszeitraum vorgenommen wurden, beträchtliche negative Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und die Wirtschaftslage in dem betroffenen Gebiet haben, das sich in der NUTS-3-Region Frosinone (ITI45) und in der NUTS-2-Region Latium (ITI4) befindet;
6. begrüßt, dass die italienischen Behörden im Sinne der zügigen Bereitstellung von Hilfe für die Arbeitskräfte beschlossen haben, am 30. November 2012 – also neun Monate vor Einreichung des EGF-Antrags und lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Maßnahmenpaket – mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte zu beginnen;
7. stellt fest, dass das zu kofinanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Maßnahmen zur Wiedereingliederung von 1 146 entlassenen Arbeitskräften in das Arbeitsleben umfasst, darunter Berufsberatung/Kompetenzbewertung, Fortbildungsmaßnahmen, Betreuung von Einzelpersonen, Förderung des Unternehmertums, Einstellungsbonus und eine Teilnahmebeihilfe;
8. stellt fest, dass knapp 40 % der entlassenen Arbeitnehmer älter als 55 Jahre sind; bedauert, dass das Paket keine spezifischen Maßnahmen für ältere Arbeitnehmer enthält;
9. weist darauf hin, dass das Paket verschiedene Arten von Geldleistungen umfasst: eine Beihilfe für mit pflegebedürftigen Personen zusammenlebende Arbeitnehmer, eine Mobilitätsbeihilfe und eine Teilnahmebeihilfe; weist auf den relativ hohen Einstellungszuschuss hin (6 000 EUR pro Arbeitnehmer), begrüßt jedoch, dass dieser nur gewährt wird, wenn den Arbeitnehmern ein unbefristeter Vertrag oder ein befristeter Vertrag mit einer Dauer von 24 Monaten angeboten wird;
10. begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen mit den Sozialpartnern (den Gewerkschaften CGIL USB, CISAL, CISL, UIL, UGL) abgestimmt wurde, dass ein lokales Unterstützungsnetz unter Beteiligung verschiedener vor Ort befindlicher Partner aktiviert wurde und dass in den verschiedenen Phasen der Durchführung des EGF und beim Zugang zum EGF eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt werden;
11. weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;
12. begrüßt, dass Schulungsmaßnahmen für jeden Arbeitnehmer vorgesehen sind, der aus dem EGF-Paket unterstützt wird; bedauert jedoch, dass die Bereiche und Branchen, in denen Schulungsmaßnahmen angeboten werden sollen, im Vorschlag der Kommission nicht näher beschrieben sind;
13. stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die italienischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, damit die geltenden Rechtsvorschriften in vollem Umfang eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;
14. hebt hervor, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF weder an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, noch ein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Branchen sein darf;
15. begrüßt die zwischen Europäischem Parlament und Rat hinsichtlich der neuen EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014–2020 erzielte Einigung über die Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, über die Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, über die Erhöhung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch das Europäische Parlament und den Rat durch kürzere Fristen für die Bewertung und die Zustimmung, über die Ausweitung der für eine Förderung in Frage kommenden Maßnahmen und Empfänger durch die Aufnahme von Selbständigen und jungen Menschen und über die Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung;
16. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
17. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/007 IT/VDC Technologies, Italien)
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2014/254/EU.)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/004 ES/Grupo Santana, Spanien) (COM(2014)0116 – C7-0101/2014 – 2014/2027(BUD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0116 – C7‑0101/2014),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(1) (EGF-Verordnung),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 12,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,
– unter Hinweis auf das unter Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilog-Verfahren,
– in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0260/2014),
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;
B. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;
C. in der Erwägung, dass Spanien den Antrag EGF/2012/004 ES/Grupo Santana(4) auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen der Entlassung von 330 Arbeitnehmern während des Bezugszeitraums vom 15. November 2011 bis zum 15. März 2012 bei der Grupo Santana und bei 15 Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern, von denen 285 durch vom EGF kofinanzierte Maßnahmen unterstützt werden sollen, gestellt hat;
D. in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;
1. stimmt der Kommission zu, dass die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe c der EGF-Verordnung erfüllt sind und Spanien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;
2. nimmt die Erläuterungen der Kommission zur Kenntnis, wonach die während des Bezugszeitraums erfolgten 330 Entlassungen und die 689 weiteren Entlassungen im Rahmen ein und derselben Massenentlassung erfolgt sind und wonach in diesem Fall mit den Entlassungen und der äußerst prekären wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Region die außergewöhnlichen Umstände gemäß Artikel 2 Buchstabe c der EGF-Verordnung erfüllt sind;
3. stellt fest, dass der Antrag auf finanzielle Beihilfen aus dem EGF von den spanischen Behörden am 16. Mai 2012 eingereicht wurde, und bedauert, dass die Beurteilung der Kommission erst am 5. März 2014 vorlag; bedauert die Länge des Beurteilungszeitraums von 22 Monaten und ist der Auffassung, dass dieser lange Zeitraum dem Ziel des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung entgegensteht, das darin besteht, entlassenen Arbeitnehmern zügig Hilfe zu leisten;
4. vertritt die Auffassung, dass die Entlassungen bei der Grupo Santana sowie 15 Zulieferern und nachgeschalteten Herstellern auf weitreichende Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung zurückzuführen sind, die zu einem Rückgang des Marktanteils der EU an der weltweiten Kraftfahrzeugproduktion und zu einem schnellen Anwachsen der asiatischen Märkte, von dem EU-Hersteller weniger profitieren können, führen;
5. stellt fest, dass die 330 in Frage stehenden Entlassungen zusammen mit den auf dieselbe Ursache zurückzuführenden 689 Entlassungen vor und nach dem viermonatigen Bezugszeitraum gravierende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die Wirtschaft auf lokaler und NUTS-III-Ebene haben und die bereits heikle wirtschaftliche Lage in dem betroffenen Gebiet noch verschärfen;
6. stellt fest, dass es sich um einen weiteren EGF-Antrag handelt, der Entlassungen in der Automobilbranche betrifft, und dass dieser Sektor mit insgesamt 17 Anträgen Gegenstand der meisten mit der Krise bzw. mit der Globalisierung begründeten EGF-Anträge ist; weist darauf hin, dass dieser erneute Fall aus der Automobilbranche deutlich macht, dass es einer industriepolitischen Strategie der Union bedarf, und dass er veranschaulicht, wie der EGF Arbeitnehmer bei der Neuausrichtung unterstützen kann;
7. begrüßt, dass die Region Andalusien, deren Arbeitslosenquote weit über dem nationalen und dem unionsweiten Durchschnitt liegt, den EGF erneut in Anspruch nimmt; weist darauf hin, dass aus dem EGF bereits Arbeitnehmer des in Andalusien ansässigen Unternehmens Delphi unterstützt wurden (EGF/2008/002 ES/Delphi);
8. begrüßt, dass die spanischen Behörden den Beschluss gefasst haben, Arbeitnehmern zügig Hilfe zuteilwerden zu lassen und aus diesem Grund am 1. August 2011, also zehn Monate vor Einreichung des EGF-Antrags und lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Maßnahmen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;
9. stellt fest, dass das zu kofinanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Maßnahmen zur Wiedereingliederung von 285 entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt umfasst, darunter die berufsbildende Schulung am Arbeitsplatz, Beratung zu Geschäftsvorhaben, Unterstützung bei der aktiven Arbeitssuche und Arbeitsvermittlung;
10. begrüßt, dass die angebotenen Schulungen von angemessener Dauer sind und um Schulungsmaßnahmen am Arbeitsplatz ergänzt werden; begrüßt, dass die Schulungen an die Fähigkeiten und Qualifikationen angepasst werden, die von den Unternehmen benötigt werden, die sich in dem Gewerbegebiet niederlassen, wobei dieses Bestandteil der Maßnahmen ist, die zusätzlich zu dem vom EGF finanzierten Paket umgesetzt werden;
11. begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Stadt Linares, die – da es sich bei Santana um den größten Arbeitgeber der Kommune handelte – von der Schließung des Santana-Werkes (und seiner Zulieferer) in hohem Maße in Mitleidenschaft gezogen wurde, einen globalen und umfassenden Ansatz gewählt hat, indem sie auf die Umgestaltung des Gewerbegebiets der Santana-Gruppe setzt, um es für neue Investoren attraktiv zu machen; ist der Ansicht, dass die von der Stadt Linares beschlossene Verbesserung des Umfelds für Unternehmen die Auswirkungen der Maßnahmen des EGF zugunsten der Arbeitnehmer noch verstärken wird;
12. begrüßt, dass die Stadt Linares die Sozialpartner (die Gewerkschaften MCA-UGT Andalucía und Federación de la industria de CCOO-Andalucía) zu dem Paket angehört hat, dass die Sozialpartner die Umsetzung der Maßnahmen überwachen und dass während der einzelnen Phasen der Durchführung des EGF und in Bezug auf den Zugang zum EGF eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung angewendet werden sollen;
13. weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;
14. weist darauf hin, dass der EGF einen „Schulungslohn“ vorsieht, der 150 % des spanischen Mindestlohns beträgt; begrüßt jedoch die Bestätigung der Kommission, dass diese Leistung die Arbeitslosenunterstützung nicht ersetzt und zusätzlich zu der nach nationalem Recht gewährten Arbeitslosenunterstützung bereitgestellt wird; betont in diesem Zusammenhang, dass gemäß der neuen EGF-Verordnung für 2014–2020 die Geldleistungen, die in das Paket aufgenommen werden, höchstens 35 % der Kosten der Maßnahmen ausmachen dürfen und dass sich folglich der Anteil der Geldleistungen an dem koordinierten Paket nach der neuen Verordnung zukünftig nicht mehr in der in diesem Antrag enthaltenen Höhe bewegen wird;
15. begrüßt den Vorstoß der spanischen Regionalbehörden und der kommunalen Behörden der Gemeinde Linares, in die Industrieanlagen und die Förderung des erneuerten Industriegebiets zu investieren, um neue Unternehmen anzuziehen und die Industriestruktur zu diversifizieren, anstatt allein auf die Automobilbranche abzustellen; betont, dass für diese Maßnahmen keine Kofinanzierung aus dem EGF beantragt wurde, sondern dass sie aus regionalen und kommunalen Haushalten finanziert werden, wobei große Einschränkungen bestehen, weil wegen der Werksschließung Steuereinnahmen verlorengegangen sind;
16. stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; betont, dass die spanischen Behörden bekräftigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, damit die geltenden Rechtsvorschriften in vollem Umfang eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;
17. hebt hervor, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, noch ein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Branchen sein darf;
18. begrüßt die zwischen Europäischem Parlament und Rat hinsichtlich der neuen EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014–2020 erzielte Einigung über die Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, über die Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, über die Erhöhung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch das Europäische Parlament und den Rat durch kürzere Fristen für die Bewertung und die Zustimmung, über die Ausweitung der für eine Förderung in Frage kommenden Maßnahmen und Empfänger durch die Aufnahme von Selbständigen und jungen Menschen und über die Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung;
19. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
20. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
21. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/004 ES/Grupo Santana, Spanien)
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2014/253/EU.)
Santana Motor S.A.U., Santana Motor Andalucía S.L.U. und Santana Militar S.L.U.
Einlagensicherungssysteme ***II
201k
35k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 betreffend den Standpunkt des Rates in zweiter Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) (05199/1/2014 – C7-0094/2014 – 2010/0207(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (05199/1/2014 – C7-0094/2014),
– in Kenntnis der begründeten Stellungnahmen, die vom dänischen Parlament, dem Deutschen Bundestag, dem deutschen Bundesrat und dem schwedischen Parlament gemäß dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit abgegeben wurden und in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 16. Februar 2011(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(2) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2010)0368),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für die zweite Lesung (A7-0216/2014),
1. billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;
2. stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;
4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (COM(2013)0018 – C7-0022/2013 – 2013/0012(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0018),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0022/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Mai 2013(1),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Juli 2013(2),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 26.März 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7‑0444/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (COM(2013)0195 – C7-0102/2013 – 2013/0105(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0195),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0102/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7‑0256/2014),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr
P7_TC1-COD(2013)0105
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
(1) Das 2011 veröffentlichte Weißbuch: „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ legt den Schwerpunkt auf die Notwendigkeit, die Treibhausgasemissionen, insbesondere die Emissionen von Kohlendioxid (CO2), bis 2050 gegenüber dem Stand von 1990 um 60 % sowie bis 2020 um 20 % zu verringern. [Abänd. 1]
(1a) Da es derzeit im Hinblick auf die steigenden CO2‑Emissionen von Lkw keine Bewältigungsstrategien gibt, sollte die Kommission die Einführung von Energieeffizienznormen für Lkw prüfen und ihren gesetzgeberischen Ansatz in Bezug auf Pkw und Vans erweitern. [Abänd. 2]
(2) In diesem Zusammenhang sieht das Weißbuch die Anpassung der Richtlinie 96/53/EG des Rates(4) vor, um den Energieverbrauch und die Treibhausgasemissionen zu senken, um die Rechtsvorschriften an die technische Entwicklung und die neuen Markterfordernisse anzupassen und um den intermodalen Verkehr zu erleichtern.
(3) Zu den technologischen Entwicklungen gehören einziehbare oder klappbare aerodynamische Luftleiteinrichtungen, die am hinteren Teil der Fahrzeuge, hauptsächlich bei Sattelanhängern oder sonstigen Anhängern, angebracht werden können, wodurch jedoch die höchstzulässigen Längen im Sinne der Richtlinie 96/53/EG überschritten werden. Diese Luftleiteinrichtungen können unmittelbar nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie angebracht werden, da die Produkte auf dem Markt erhältlich sind und bereits auf anderen Kontinenten verwendet werden. Gleiches gilt für energieabsorbierende aerodynamische Luftleit- und Unterfahrschutzeinrichtungen, die im Bereich der Räder seitlich und im Heckbereich unter den Sattelanhängern, sonstigen Anhängern und Fahrzeugen angebracht werden. Mit diesen kann nicht nur die Energieeffizienz des Fahrzeugs verbessert, sondern auch die Verletzungsgefahr für andere Verkehrsteilnehmer erheblich verringert werden. Mit dieser Richtlinie sollten auch Innovationen bei der Konstruktion von Pkw und Beförderungseinheiten Ladeeinheiten gefördert und erleichtert werden. [Abänd. 3]
(3a) Die Kommission sollte einen Ansatz zur Senkung der Leerfahrten im Straßengüterverkehr im Rahmen der Maßnahmen in Hinblick auf „Gewichte und Abmessungen“ sowie Mindestharmonisierungsregeln für Kabotage im Straßenverkehr zur Verhinderung von Dumpingpraktiken entwickeln. Zudem sollte die Überprüfung der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) („Eurovignetten‑Richtlinie“) auch dazu genutzt werden, die Fortschritte bei der Abschätzung der externen Kosten widerzuspiegeln und die Internalisierung der externen Kosten für schwere Lastkraftwagen anzuordnen. Die Kommission sollte bis zum 1. Januar 2015 einen Vorschlag zur Änderung der Eurovignetten‑Richtlinie vorlegen. [Abänd. 4]
(4) Schwere Lastkraftwagen verursachen etwa 26 % der CO2‑Emissionen im Straßenverkehr in Europa, während sich ihre Energieeffizienz in den vergangenen 20 Jahren kaum verbessert hat. Die Verbesserung der Aerodynamik des Führerhauses von Kraftfahrzeugen könnte in Kombination mit den in Erwägungsgrund 3 genannten Luftleiteinrichtungen ebenfalls zu messbaren Vorteilen hinsichtlich der Energieeffizienz der Fahrzeuge führen und ist dringend erforderlich, um die Fahrzeugemissionen im Straßengüterverkehr erheblich zu senken. Diese Verbesserung ist jedoch bei den derzeitigen von der Richtlinie 96/53/EG vorgegebenen Grenzwerten für die Länge nicht realisierbar, ohne das Ladevermögen der Fahrzeuge zu verringern, wodurch das wirtschaftliche Gleichgewicht des Sektors gefährdet würde. Deshalb besteht Anlass, eine Ausnahmeregelung für diese Höchstlänge vorzusehen. Solche Ausnahmeregelungen sollten in keinem Fall dazu benutzt werden, die Nutzlast des Fahrzeugs zu erhöhen. [Abänd. 5]
(5) Die Kommission sieht in ihren Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011-2020 Maßnahmen vor, um Fahrzeuge sicherer zu machen und den Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer zu verbessern. Wie wichtig die Sicht von Fahrzeugführern ist, wurde auch in dem Bericht der Kommission für das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Richtlinie 2007/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) herausgestellt. Eine neue Form der Führerhäuser trägt ebenfalls dazu bei, die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern, indem der tote Winkel im Sichtfeld der Fahrer verkleinert wird, insbesondere unterhalb der Windschutzscheibe und an der Seite des Fahrzeugs, wodurch die Gefahr für das Leben zahlreicher schwächerer Straßenverkehrsteilnehmer, wie Fußgänger oder Fahrradfahrer, verringert werden kann. Die neue Form der Führerhäuser sollte deshalb nach einer angemessenen Übergangszeit verbindlich werden. Bei dieser neuen Form könnensollten auch Strukturen zur Aufnahme der Aufprallenergie vorgesehen werden. Durch das potenzielle zusätzliche Volumen des Führerhauses lassen sich zudem Komfort und Sicherheit des Fahrers erhöhen. [Abänd. 6]
(6) Die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und deren Anbringung an den Fahrzeugen sollten gemäß dem Prüfverfahren für die Messung der aerodynamischen Eigenschaften, das derzeit von der Kommission ausgearbeitet wird, vor ihrem Inverkehrbringen getestet werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Bescheinigungen ausstellen, die von den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen sind. Die Kommission sollte detaillierte technische Leitlinien für die Beantragung von Bescheinigungen und die entsprechenden Anforderungen ausarbeiten. [Abänd. 7]
(6a) In dem Weißbuch aus dem Jahr 2011 wurde festgelegt, dass 30 % des Straßengüterverkehrs über 300 km bis 2030 auf andere Verkehrsträger wie Eisenbahn- oder Schiffsverkehr verlagert werden sollten und mehr als 50 % bis 2050, was durch effiziente und umweltfreundliche Güterverkehrskorridore erleichtert wird. Um dieses Ziel zu erreichen, gilt es eine angemessene Infrastruktur zu entwickeln. Das Europäische Parlament billigte dieses Ziel in seiner Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu dem Thema „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Wege zu einem wettbewerbsbestimmten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“(7). [Abänd. 8]
(6b) Im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Weißbuchs zum Thema Verkehr aus dem Jahr 2011 bietet die Überarbeitung der Richtlinie 96/53/EG eine Gelegenheit, die Sicherheit und den Komfort der Fahrer unter Berücksichtigung der in der Richtlinie 89/391/EWG des Rates(8) (Rahmenrichtlinie über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz) festgelegten Anforderungen zu verbessern. [Abänd. 9]
(7) Längere Fahrzeuge können im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, wenn die beiden betroffenen Mitgliedstaaten dies bereits gestatten und wenn die Voraussetzungen für eine Abweichung aufgrund des Artikels 4 Absätze 3, 4 oder 5 der Richtlinie erfüllt sind. Die Europäische Kommission hat bereits Leitlinien zur Anwendung des Artikels 4 der Richtlinie abgefasst. Verkehrstätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 beeinträchtigen den internationalen Wettbewerb nicht maßgeblich, wenn der grenzüberschreitende Einsatz auf zwei Mitgliedstaaten beschränkt bleibt, in denen die vorhandene Infrastruktur und die Anforderungen der Straßenverkehrssicherheit dies zulassen. Auf diese Weise wird ein Gleichgewicht hergestellt zwischen – auf der einen Seite – dem Recht der Mitgliedstaaten, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips Beförderungslösungen zu beschließen, die ihren besonderen Gegebenheiten entsprechen, und – auf der anderen Seite – der Notwendigkeit, dass eine solche Vorgehensweise dem Binnenmarkt nicht zuwiderläuft. Die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 4 werden in diesem Sinne klarer gefasst. [Abänd. 10]
(8) Die Nutzung alternativer Antriebssysteme, die nicht mehr ausschließlich fossile Energieträger einsetzen und damit keine oder weniger Schadstoffe abgeben, wie Elektro- oder Hybridmotoren für schwere Lastkraftwagen oder Kraftomnibusse (vor allem in Stadtgebieten oder deren Umkreis), führt zu einem Mehrgewicht, das nicht durch eine Verringerung der Nutzlast des Fahrzeugs ausgeglichen werden sollte, damit der Straßenverkehrssektor in wirtschaftlicher Hinsicht nicht benachteiligt wird. Es sollte erlaubt sein, dass Fahrzeuge, die mit Technologien ausgestattet sind, die geringe CO2‑Emissionen verursachen, das maximal zulässige Gewicht in Abhängigkeit von dem für die jeweilige Technologie erforderlichen Gewicht um bis zu 1 Tonne überschreiten dürfen. Mit dem Mehrgewicht sollte sich jedoch das Ladevermögen des Fahrzeugs nicht erhöhen. Der Grundsatz der Technologieneutralität sollte gewahrt bleiben. [Abänd. 11]
(9) Im Verkehrsweißbuch wird darüber hinaus betont, dass die Entwicklungen des intermodalen Verkehrs verfolgt werden müssen, insbesondere im Bereich des Containertransports, bei dem zunehmend 45-Fuß-Container eingesetzt werden. Sie werden auf der Schiene oder auf Wasserstraßen befördert. Die Beförderung auf den Straßenverkehrsabschnitten in der intermodalen Transportkette kann jedoch heute nur mit sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Verkehrsunternehmen aufwändigen Verwaltungsverfahren erfolgen oder wenn diese Container patentierte abgeschrägte Ecken haben, was übermäßige Kosten verursacht. Eine Verlängerung der Fahrzeuge, die solche Container befördern, um 15 cm kann – ohne Gefährdung oder Schädigung der übrigen Verkehrsteilnehmer oder der Infrastruktur – den Verkehrsunternehmen diese Verwaltungsverfahren ersparen und den intermodalen Verkehr vereinfachen. Denn die geringe Verlängerung, die diese 15 cm im Verhältnis zur Länge eines schweren Sattelkraftfahrzeugs (16,50 m) bedeuten, stellt keine zusätzliche Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit dar. In der politischen Richtungsvorgabe des Verkehrsweißbuchs wird diese Verlängerung allerdings nur für den intermodalen Verkehr gestattet, bei dem der Teil eines teilweise mit Eisenbahn oder Schiff durchgeführten Transports, der auf der Straße erfolgt, höchstens 300 km ausmacht. Diese Entfernung erscheint ausreichend, um eine Industrie- oder Gewerbestätte mit einem Güterbahnhof oder einem Binnenhafen zu verbinden. Um einen Seehafen anzubinden und die Entwicklung der Meeresautobahnen zu fördern, ist eine größere Entfernung für eine Beförderung im Rahmen des innereuropäischen Kurzstreckenseeverkehrs möglich. [Abänd. 12]
(10) Um den intermodalen Verkehr weiterhin zu fördern und dem Leergewicht der 45-Fuß-Container Rechnung zu tragen, erscheint es notwendig, die Bestimmung, nach der Fahrzeugkombinationen mit 5 oder 6 Achsen, die im intermodalen Verkehr 40-Fuß-Container befördern, mit 44 Tonnen fahren dürfen, auch auf solche auszudehnen, die 45-Fuß-Container befördern.
(11) Seit Verabschiedung der Richtlinie 96/53/EG ist das Durchschnittsgewicht der Fahrgäste von Kraftomnibussen sowie ihres Gepäcks erheblich angestiegen, was dazu geführt hat, dass die Zahl der beförderten Fahrgäste schrittweise reduziert werden musste, um die Auflagen der Richtlinie hinsichtlich der Gewichtsobergrenzen einzuhalten. Da mit Blick auf eine bessere Energieeffizienz kollektive Verkehrsträger gegenüber dem Individualverkehr zu bevorzugen sind, sollte die vorherige Zahl der Fahrgäste pro Kraftomnibus wieder erreicht und dabei dem gestiegenen Gewicht der Fahrgäste und ihres Gepäcks Rechnung getragen werden. Dies kann über eine Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichts für zweiachsige Kraftomnibusse erfolgen, wobei jedoch die Obergrenzen so ausgelegt sein sollten, dass die Infrastruktur nicht durch eine raschere Abnutzung geschädigt wird.
(12) Die für die Einhaltung der Vorschriften des Straßenverkehrs zuständigen Behörden stellen eine hohe Zahl von – teilweise schweren – Verstößen fest, insbesondere hinsichtlich des Gewichts von Kraftfahrzeugen. Diese Situation ist darauf zurückzuführen, dass die Anzahl der Kontrollen, die aufgrund der Richtlinie 96/53/EG durchgeführt werden, nicht ausreicht oder sie nicht sehr effektiv sind. Darüber hinaus sind die Kontrollverfahren und –regeln von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich, was für Fahrzeugführer, die in mehreren Mitgliedstaaten der Union unterwegs sind, eine unsichere Rechtslage zur Folge hat. Darüber hinaus profitieren die Verkehrsunternehmen, die die einschlägigen Regeln nicht einhalten, von einem erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Konkurrenten, die sich an die Vorschriften halten, und gegenüber anderen Verkehrsträgern. Dieser Zustand stellt ein Hindernis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts dar und gefährdet die Sicherheit im Straßenverkehr. Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten ihre Kontrollen anhand eines Risikoeinstufungssystems intensivieren und effizienter gestalten, und zwar sowohl die manuellen Kontrollen als auch die Vorauswahl im Hinblick auf eine solche Kontrolle. [Abänd. 13]
(13) Inzwischen gibt es einfache – ortsfeste oder mobile – technologische Lösungen, mit denen es möglich ist, die Fahrzeuge zu bestimmen, bei denen ein mutmaßlicher Verstoß vorliegt, ohne sie dafür anhalten zu müssen, was den Verkehrsfluss weniger behindert, weniger kostenaufwändig ist und optimale Sicherheitsbedingungen bietet. In schweren Lastkraftwagen können bestimmte Vorrichtungen installiert werden und dem Fahrer als Instrument zur Selbstkontrolle dienen, so dass er weiß, ob er die Rechtsvorschriften einhält. Diese eingebauten Vorrichtungen können mit Hilfe einer Mikrowellen-Kommunikationsschnittstelle ihre Daten auch ohne Anhalten des Fahrzeugs an Kontrolleure oder am Straßenrand aufgestellte automatische Kontrollsysteme weiterleiten. Für die Vorauswahl erscheint eine Mindestschwelle von einer Wägung pro 2000 Fahrzeugkilometern angemessen, um die Wirksamkeit der Straßenkontrollen auf dem Gebiet der Union zu gewährleisten, denn so kann jedes Fahrzeug im statistischen Durchschnitt alle drei Tage kontrolliert werden.
(14) Dass eine hohe Zahl von Verstößen gegen die Richtlinie 96/53/EG festgestellt wird, liegt zu einem großen Teil an der nicht abschreckenden Höhe der Sanktionen, die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen solche Regeln vorgesehen sind, beziehungsweise daran, dass es solche Sanktionen gar nicht gibt. Diese Problematik wird noch dadurch verschärft, dass die in den einzelnen Mitgliedstaaten anwendbaren Verwaltungssanktionen sehr unterschiedlich bemessen sind. Um diese Schwachstellen abzubauen, ist es sinnvoll, eine unionsweite Angleichung des Maßes und der Kategorien der Verwaltungssanktionen für Verstöße gegen die Richtlinie 96/53/EG vorzunehmen. Diese Verwaltungssanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und, abschreckend und nicht diskriminierend sein. [Abänd. 14]
(15) Die Kontrollbehörden in den Mitgliedstaaten sollten Informationen austauschen können, um auf internationaler Ebene die Kontrollen des Gewichts von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen wirksamer zu machen und um den reibungslosen Ablauf dieser Kontrollen zu erleichtern; dabei handelt es sich insbesondere um Informationen zur Identität der Zuwiderhandelnden, um die Beschreibung der Verstöße und der angewandten Sanktionen sowie um Angaben zur Zuverlässigkeit des betreffenden Unternehmens. Die gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) benannte Kontaktstelle könnte als Relaisstation für diesen Informationsaustausch dienen.
(16) Es ist wichtig, dass das Europäische Parlament und der Rat regelmäßig über die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Straßenverkehrskontrollen unterrichtet werden. Dank diesen von den Mitgliedstaaten über ihre Kontaktstellen gelieferten Informationen kann die Kommission sich über die Einhaltung der vorliegenden Richtlinie durch die Verkehrsunternehmen Gewissheit verschaffen und bestimmen, ob zusätzliche Zwangsmittel entwickelt werden müssen. [Abänd. 15]
(16a) Die Kommission sollte Anhang I der Richtlinie 96/53/EG überprüfen und über dessen Umsetzung berichten, wobei unter anderem die Auswirkungen auf den internationalen Wettbewerb, die Anteile der Verkehrsträger, die Kosten für die Anpassung der Infrastruktur und die Ziele in den Bereichen Umwelt und Sicherheit der Europäischen Union gemäß dem Weißbuch zum Thema Verkehr aus dem Jahr 2011 berücksichtigt werden sollten. [Abänd. 16]
(17) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um mit Blick auf die Überarbeitung der gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahren gemäß Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) im Rahmen der UN/ECE‑Regelungen die Anforderungen an neue seitlich und am hinteren Teil der Fahrzeuge angebrachte aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Unterfahrschutzeinrichtungen oder an die Konzeption neuer Kraftfahrzeuge sowie die technischen Spezifikationen im Hinblick auf die vollständige Interoperabilität integrierter Wiegesysteme und die Leitlinien zu den Verfahren zur Kontrolle des Gewichts von Fahrzeugen während der Fahrt festzulegen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im gesamten Verlauf ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollteIn die Konsultationen sollten die interessierten Kreise wie etwa Hersteller, Fahrer, im Bereich der Verkehrssicherheit tätige Organisationen, Verkehrsbehörden und Schulungszentren einbezogen werden. Die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden.sollte einen Bericht über die Ergebnisse der Konsultationen veröffentlichen. Den interessierten Kreisen sollte genügend Zeit gewährt werden, um diesen Anforderungen entsprechen zu können. [Abänd. 17]
(18) Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip die notwendigen Maßnahmen treffen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(19) Daher sollte die Richtlinie 96/53/EG geändert werden –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 96/53/EG wird wie folgt geändert:
1. Bezugnahmen auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates werden durch Bezugnahme auf die Richtlinie 2007/46/EG ersetzt.
2. Dem Artikel 2 Unterabsatz 1 werden folgende Begriffsbestimmungen angefügt:
– „Fahrzeug mit Hybridantrieb“ ein Fahrzeug im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge(11), das mit einem oder mehreren elektrischen Fahrmotor(en), der/die nicht ständig an das Elektrizitätsnetz angeschlossen ist/sind, und mit einem oder mehreren Verbrennungsfahrmotor(en) ausgestattet ist; – „Technologie, die geringe CO2‑Emissionen verursacht“ eine Technologie, die nicht vollständig auf Erdöl als Energieträger für den Verkehr beruht und wesentlich zur Reduzierung der verkehrsbedingten CO2‑Emissionen beiträgt. Dazu gehören:
– Elektrizität,
– Wasserstoff,
– synthetische Kraftstoffe,
– fortschrittliche Biokraftstoffe,
– Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG), und
– Abwärme. [Abänd. 18]
– „Elektrofahrzeug“ ein Fahrzeug im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge(12), das mit einem oder mehreren elektrischen Fahrmotor(en), der/die nicht ständig an das Elektrizitätsnetz angeschlossen ist/sind, ausgestattet ist; [Abänd. 19]
– „intermodale BeförderungseinheitLadeeinheit“ eine Einheit, die unter folgende Kategorien eingeordnet werden kann: Container, Wechselaufbau, Sattelanhänger;“ [Abänd. 20. Diese Abänderung gilt für den gesamten Text]
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Buchstaben a und b wird das Wort „innerstaatliche“ gestrichen. [Abänd. 21]
b) Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 erster Satz erhält folgende Fassung:"
„Es wird davon ausgegangen, dass Verkehrstätigkeiten den internationalen Wettbewerb im Bereich des Verkehrs dann nicht maßgeblich beeinträchtigen, wenn sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit lediglich zwischen zwei aneinandergrenzenden Mitgliedstaaten erfolgen, die jeweils Maßnahmen aufgrund dieses Absatzes beschlossen haben, und wenn zumindest eine der unter den Buchstaben a und b aufgeführten Bedingungen erfüllt ist:“ [Abänd. 22]
"
3. Artikel 4 Absatz 6 wird gestrichen.
4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 6“ werden gestrichen.
b) Buchstabe b wird gestrichen.
5. Artikel 8 erhält folgende Fassung:"
„Artikel 8
1. Zur Verbesserung der Aerodynamik von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen dürfen die in Anhang I Nummer 1.1 festgelegten höchstzulässigen Längen bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die mit Luftleiteinrichtungen ausgerüstet sind, die den unten aufgeführten Anforderungen entsprechen, um bis zu 500 mm überschritten werden. Diese Überschreitungen dienen ausschließlich dem Zweck, am hinteren Teil der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen Luftleiteinrichtungen anbringen zu können, die ihre aerodynamischen Eigenschaften verbessern. [Abänd. 23]
2. Die Leistungs- und Sicherheitsanforderungen, denen die in Absatz 1 genannten Luftleiteinrichtungen entsprechen müssen, sind:
– signifikative Verbesserung der Aerodynamik der Fahrzeuge,
– in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit und die Sicherheit des intermodalen Verkehrs
(i) beständige Befestigung der Luftleiteinrichtungen zur BegrenzungVerhinderung der Gefahr des Ablösens; [Abänd. 24]
(ii) eine Tages- und Nachtkennzeichnung entsprechend den Vorschriften der Typgenehmigung über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, die auch bei schlechten Witterungsverhältnissen wirksam ist und andere Straßenverkehrsteilnehmer die Außenkonturen erkennen lässt; [Abänd. 25]
(iii) eine Auslegung, die die Gefahren für andere Fahrzeuge und ihre Fahrgäste bei einem Aufprall begrenzt;
(iv) keine signifikative Erhöhung der Umsturzgefahr durch Seitenwind;
(iva) eine Auslegung, die die Sicht des Fahrzeugführers auf den hinteren Teil des Fahrzeugs nicht einschränkt; [Abänd. 26]
– Eingliederung in die bestehenden Netze, insbesondere:
(i) Erhalt der Manövrierfähigkeit der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen auf inner- und außerörtlichen Straßeninfrastrukturen,
(ii) bei Beförderungen im intermodalen Verkehr Eingliederung der betroffenen Anhänger und Sattelanhänger in die Beförderungsvorgänge des Schienenverkehrs, des Seeverkehrs und der Binnenschifffahrt,
(iii) diese Luftleiteinrichtungen sind ohne weiteres klapp- oder einziehbar oder vom Fahrer abnehmbar. [Abänd. 27]
Durch die Überschreitung der Höchstlänge wird das Ladevermögen der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nicht erhöht. [Abänd. 28 betrifft nicht die deutsche Fassung]
3. Vor ihrem Inverkehrbringen werden die aerodynamischen Zusatzeinrichtungen und deren Anbringung an den Fahrzeugen von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* zugelassen; diesedie Mitgliedstaaten stellen eine entsprechende Bescheinigung aus. Darin wird bescheinigt, dass die in Absatz 2 aufgeführten Anforderungen eingehalten werden und die Vorrichtung signifikativ zur Verbesserung der Aerodynamik beiträgt. Die in einem Mitgliedstaat ausgestellten Zulassungsbescheinigungen werden von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt. [Abänd. 29]
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 2 genannten Anforderungen zu ergänzen. Darin werden technische Merkmale, Mindestleistungsniveaus, Auslegungsvorgaben und Verfahren zur Ausstellung der in Absatz 3 genannten Prüfbescheinigung festgelegt. Die delegierten Rechtsakte werden erstmals spätestens 2 Jahre nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie erlassen. [Abänd. 30]
Bei der Ausübung dieser Befugnis stellt die Kommission Kohärenz in Bezug auf die Rechtsakte der Union über die Typgenehmigung sicher. [Abänd. 31]
5. Bis zur Verabschiedung der delegierten Rechtsakte dürfen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die am hinteren Teil mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen ausgerüstet sind, die den in Absatz 2 aufgeführten Anforderungen entsprechen und gemäß Absatz 3 geprüft worden sind, verkehren, wenn ihre Länge die in Anhang I Nummer 1.1 festgelegte Länge um höchstens zwei Meter überschreitet. Diese Übergangsmaßnahme gilt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie. [Abänd. 32]
_________________
* Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).“
"
6. Artikel 8a wird gestrichen.
7. Artikel 9 erhält folgende Fassung:"
„Artikel 9
1. Zur Verbesserung der Aerodynamik und der Straßenverkehrssicherheit von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen dürfen die in Anhang I Nummer 1.1 festgelegten höchstzulässigen Längen bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die den in Absatz 2 aufgeführten Anforderungen entsprechen, überschritten werden. Diese Überschreitungen dienen hauptsächlich dem Zweck, den Bau von Zugmaschinen-Führerhäusern zu ermöglichen, die die aerodynamischen Eigenschaften der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen verbessern und die Straßenverkehrssicherheit sowohl für schwache Verkehrsteilnehmer als auch für Fahrzeuge bei Auffahrunfällen erhöhen. [Abänd. 33]
2. Die Leistungs- und Sicherheitsanforderungen, denen die in Absatz 1 genannten Führerhäuser entsprechen müssen, sind:
– Verbesserung der Aerodynamik der Fahrzeuge,
– Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit und der Sicherheit des intermodalen Verkehrs, insbesondere damit die Form des Vorderteils des Führerhauses
(i) für den Fahrer die direkte Sicht und somit die Sichtbarkeit schwächerer Straßenverkehrsteilnehmer verbessert, insbesondere durch Verkleinerung desder toten WinkelsWinkel im Sichtfeld unterhalb der Windschutzscheibe und in Bezug auf das ganze Führerhaus, und gegebenenfalls, indem zusätzliche Ausrüstung angebracht wird, beispielsweise Spiegel und Kamerasysteme, [Abänd. 34]
(ii) die Schäden bei einem AufprallZusammenstoß mit anderen Fahrzeugen verringert und die Energieaufnahmekapazität durch die Ausstattung mit einem Crashmanagement‑System zur Aufnahme der Aufprallenergie verbessert,; [Abänd. 35]
(iia) den Fußgängerschutz verbessert, indem die vordere Auslegung angepasst wird, um das Risiko des Überfahrens im Falle eines Aufpralls mit schwächeren Straßenverkehrsteilnehmern zu minimieren, indem das Abgleiten schwächerer Straßenverkehrsteilnehmer zur Seite begünstigt wird; [Abänd. 36]
– Manövrierfähigkeit der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen auf den Infrastrukturen, ohne Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung der Fahrzeuge in intermodalen Terminals,
– Komfort und Sicherheit der Fahrer im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsplatzqualität. [Abänd. 37]
Durch die Überschreitung der Höchstlänge wird das Ladevermögen der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nicht erhöht.
2a. Um Sicherheit und Komfort des Fahrers zu erhöhen und somit letztendlich die Straßenverkehrssicherheit der Fahrzeuge zu verbessern, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, müssen die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Sicherheits- und Komfortanforderungen in Bezug auf die Führerhäuser wie folgt eingehalten werden:
– Übereinstimmung mit den Anforderungen, die in der Richtlinie Nr. 89/391/EWG des Rates* („Rahmenrichtlinie über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz”) mit ihrer Hierarchie an Präventionsmaßnahmen zur Beseitigung der Ursachen für Ganzkörper‑Vibrationen und Erkrankungen des Bewegungsapparats enthalten sind;
– Ausstattung des Führerhauses mit Sicherheitsvorrichtungen, angefangen bei einem sicheren Notausstieg des Führerhauses im Brandfall;
– Vergrößerung der Führerhäuser, um diese an die Komfort- und Sicherheitsanforderungen für Fahrersitze und Liegeplätze anzupassen, wobei Notfallsituationen Rechnung getragen wird. [Abänd. 38]
3. Vor ihrem Inverkehrbringen werden die aerodynamischen Eigenschaften und die Sicherheit neuer Kraftfahrzeugauslegungen von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2007/46/EG geprüft, die hierzu eine Bescheinigung ausstellen. Mit dieser Bescheinigung wird die Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 2 bestätigt. Die Prüfung der aerodynamischen Eigenschaften dieser Fahrzeuge sollte den von der Kommission ausgearbeiteten einschlägigen Vorschriften für die Messung der aerodynamischen Eigenschaften entsprechen. Die in einem Mitgliedstaat ausgestellten Prüfbescheinigungen werden von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt. [Abänd. 39]
3a. Bei neuen Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen N2 und N3 sind ab [sieben Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie] Führerhäuser einzusetzen, die die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Sicherheitsanforderungen erfüllen. [Abänd. 40]
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 und im Einklang mit den geltenden UN/ECE‑Regelungen delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der in Absatz 2 genannten Anforderungen zu erlassen, denen die neuen Führerhäuser von Zugmaschinen genügen müssen. Darin werden technische Merkmale, Mindestleistungsniveaus in Bezug auf die Sicherheit und die aerodynamischen Eigenschaften, Auslegungsvorgaben und Verfahren zur Ausstellung der in Absatz 3 genannten Prüfbescheinigung festgelegt. Die delegierten Rechtsakte werden erstmals spätestens 2 Jahre nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie erlassen. [Abänd. 41]
____________________
* Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).“
"
8. In Artikel 10 werden die Worte „zu dem in Artikel 11 genannten Datum“ durch die Worte „zum 17. September 1997“ ersetzt.
9. Artikel 10a erhält folgende Fassung:"
„Artikel 10a
Die höchstzulässigen Gewichte von Fahrzeugen, die mit Hybridantrieb oder vollelektrischem AntriebTechnologien ausgestattet sind, die geringe CO2‑Emissionen verursachen, entsprechen den in Anhang I Nummer 2.3.1Nummer 2.3.4 angegebenen Höchstwerten. [Abänd. 42]
Fahrzeuge, die mit Hybrid- oder ElektroantriebTechnologien ausgestattet sind, die geringe CO2‑Emissionen verursachen, müssen die in Anhang I Nummer 3 angegebenen Höchstwerte (höchstzulässige Achslast) einhalten.“ [Abänd. 43]
"
10. Artikel 11 erhält folgende Fassung:"
„Artikel 11
Die in Anhang I Nummern 1.1 und 1.6 festgelegten höchstzulässigen Abmessungen können für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die Container oder Wechselaufbauten von 45 Fuß Länge befördern, um 15 cm überschritten werden, falls der über die Straße erfolgende Transport des Containers oder Wechselaufbaus Teil eines intermodalenkombinierten Beförderungsvorgangs ist. [Abänd. 44]
Für die Zwecke dieses Artikels und des Anhangs I Nummer 2.2.2 Buchstabe c werden bei Beförderungen im intermodalen Verkehr zumindest die Eisenbahn, die Binnenschifffahrt oder der Seeverkehr genutzt. Vor- oder Nachlauf erfolgen auf der Straße. Jede dieser Straßenverkehrskomponenten umfasst eine Strecke von weniger als 300 km auf dem Gebiet der Europäischen Union, oder bis zu den am nächsten gelegenen Terminals, zwischen denen ein regelmäßiger Verkehrsdienst besteht. Ein Beförderungsvorgang gilt auch als intermodaler Verkehr, wenn er, unabhängig von der Länge der Vor- und der Nachlaufstrecke, eine Beförderung im Rahmen des innereuropäischen Kurzstreckenseeverkehrs einschließt. Der Straßenvor- und ‑nachlauf bei einem Beförderungsvorgang, bei dem der innereuropäische Kurzstreckenseeverkehr genutzt wird, umfasst – für den Vorlauf – die Strecke von der Beladestelle der Güter bis zum nächstgelegenen geeigneten Seehafen und/oder – für den Nachlauf – gegebenenfalls die Strecke zwischen dem nächstgelegenen geeigneten Seehafen und der Entladestelle der Güter.Die Kommission legt gegebenenfalls bis 2017 einen Legislativvorschlag zur Änderung der Richtlinie 92/106/EWG des Rates* vorund insbesondere zur Änderung der Definitiondes Begriffs „kombinierter Verkehr“, um dem Ausbau der Containerisierung Rechnung zu tragen und den Ausbau eines effizientenintermodalen Verkehrs zu fördern. [Abänd. 45]
__________________
* Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38).“
"
11. Artikel 12 erhält folgende Fassung:"
„Artikel 12
1. Die Mitgliedstaaten richten ein System der Vorauswahl und gezielten KontrolleDurchführung gezielter Kontrollen der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen ein, um die Einhaltung der Verpflichtungen dieser Richtlinie zu gewährleisten. [Abänd. 46]
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Angaben zur Anzahl und zur Schwere der von den einzelnen Unternehmen begangenen Verstöße gegen diese Richtlinie in das Risikoeinstufungssystem gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* aufgenommen werden. [Abänd. 47]
Bei der Ermittlung von Fahrzeugen, die einer Kontrolle unterzogen werden, wählen die Mitgliedstaaten vorrangig Fahrzeuge aus, die von Unternehmen betrieben werden, die gemäß Richtlinie 2006/22/EG ein hohes Risikoprofil aufweisen. Fahrzeuge können auch nach dem Zufallsprinzip für Kontrollen ausgewählt werden. [Abänd. 48]
2. Nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie führen die Mitgliedstaaten Gewichtsmessungen der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen durch. Durch diese Vorauswahlmessungen soll die Wirksamkeit der Kontrollen erhöht bzw. sollen die Fahrzeuge bestimmt werden, die mutmaßlich einen Verstoß begangen haben und manuell kontrolliert werden müssen. Sie können mit Hilfe von an den Infrastrukturen platzierten automatischen Systemen oder mit in den Fahrzeugen integrierten Systemen im Sinne von Absatz 6 erfolgen. Die automatischen Systeme müssen die Identifizierung der Fahrzeuge ermöglichen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie die höchstzulässigen Gewichte überschreiten. Da diese automatischen Systeme nur für eine Vorauswahl verwendet werden und nicht zur genauen Feststellung eines Verstoßes, ist deren Zertifizierung durch die Mitgliedstaaten nicht vorgeschrieben. Die integrierten Systeme können mit den digitalen Fahrtenschreibern zusammengeschaltet werden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates** in die Fahrzeuge eingebaut werden. [Abänd. 49]
3. Die Mitgliedstaaten führen im Jahresdurchschnitt im Rahmen der Vorauswahlmessungen mindestens eine Wägung pro 2000 Fahrzeugkilometer durch.
4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Informationen austauschen, um diese Kontrollen auf Ebene der Union wirksamer zu machen und um ihre Durchführung zu erleichtern, insbesondere über die einzelstaatliche Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten zuständig ist. Bei diesen erforderlichen Informationen handelt es sich insbesondere um Informationen zur Identität der Zuwiderhandelnden, um die Beschreibung der Verstöße und der angewandten Sanktionen sowie um Angaben zur Zuverlässigkeit des betreffenden Unternehmens. Die Kontaktstelle wird gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates*** benannt.
5. Auf Fahrzeuge, bei denen infolge der Vorauswahl der Verdacht besteht, dass sie das höchstzulässige Gewicht überschreiten, wird zumindest eine der folgenden Maßnahmen angewandt:
(i) Kontrolle am Straßenrand mit einem geeichten Messgerät nach Anhalten des Fahrzeugs,
(ii) Übermittlung der Nachricht, dass ein Verdacht auf Überladung des Fahrzeugs besteht, an das Verkehrsunternehmen,
(iii) Kontrolle des Verkehrsunternehmens in seinen Räumlichkeiten, insbesondere wenn es sich um einen Wiederholungsfall nach Übermittlung der unter Ziffer ii genannten Nachricht handelt.
6. Gemäß Absatz 1 fördern die Mitgliedstaaten die Ausrüstung von Fahrzeugen 1 sind neue Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Klassen N2 und N3 ab [fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] mit integrierten Wiegesystemen (Gesamtgewicht und Achslast), mit denen jederzeit die Wägungsdaten von einem in Fahrt befindlichen Fahrzeug an eine Stelle weitergegeben werden können, die am Straßenrand Kontrollen durchführt oder für die Vorschriften zur Güterbeförderung zuständig ist. Die Übermittlung erfolgt über die von den CEN DSRC****-Normen EN 12253, EN 12795, EN 12834, EN 13372 sowie ISO 14906 definierte Schnittstelle. Die Informationen müssen auch dem Fahrer zugänglich sein. [Abänd. 50]
7. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:
– die ergänzenden technischen Spezifikationen, die die vollständige Interoperabilität auf Unionsebene der in Absatz 6 genannten integrierten Wiegesysteme ermöglichen, damit die Behörden jedes Mitgliedstaats auf gleiche Weise mit den in einem beliebigen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen kommunizieren und gegebenenfalls mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten die erhaltenen Informationen austauschen können;
– die Verfahren der in Absatz 2 genannten Vorauswahlkontrollen, die technischen Spezifikationen der für diese Vorauswahlkontrollen eingesetzten Geräte, die Anforderungen an die Genauigkeit und die Bedienungsanleitungen für diese Geräte. Mit diesen Verfahren, Spezifikationen und Bedienungsanleitungen soll sichergestellt werden, dass die Kontrollen in allen Mitgliedstaaten auf dieselbe Weise durchgeführt werden und somit die Gleichbehandlung aller Verkehrsunternehmen im gesamten Gebiet der Union gewährleistet ist.
– die gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen zur Erreichung eines ausreichenden Maßes an Zuverlässigkeit, damit die integrierten Systeme für die Durchsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere von Artikel 13, genutzt werden können. [Abänd. 51]
7a. Die Kommission bewertet, ob die integrierten Systeme bei der Durchsetzung anderer gesetzlicher Bestimmungen für den Straßengüterverkehr von Nutzen sein können, wenn sie mit dem digitalen Fahrtenschreiber zusammengeschaltet werden. Die Kommission legt gegebenenfalls Legislativvorschläge vor. [Abänd. 52]
__________________
*Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35).
** Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).
*** Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).
**** DSRC: Dedicated Short Range Communications.“
"
12. Artikel 13 erhält folgende Fassung:"
„Artikel 13
1. Die Verstöße gegen diese Richtlinie werden entsprechend ihrer Schwere in verschiedene Kategorien eingeteilt.
2. Eine Überladung um weniger als 5 %2 % des höchstzulässigen Gewichts gemäß Anhang I Nummern 2, 3, 4.1 und 4.3 hat eine schriftliche Verwarnung des Verkehrsunternehmens zur Folge, die zu einer Sanktion führen kann, wenn die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine solche Art von Sanktion vorsehen. [Abänd. 53]
3. Eine Überladung zwischen 52 % und 10 %15 % des höchstzulässigen Gewichts gemäß Anhang I Nummern 2, 3, 4.1 und 4.3 gilt als geringfügiger Verstoß im Sinne dieser Richtlinie und führt zu einer GeldstrafeSanktion. Die Kontrollbehörden können das Fahrzeug auch zwecks Entladung stilllegen, bis das höchstzulässige Gewicht erreicht ist. [Abänd. 54]
4. Eine Überladung zwischen 10 und 20 %15 % des höchstzulässigen Gewichts gemäß Anhang I Nummern 2, 3, 4.1 und 4.3 gilt als schwerer Verstoß im Sinne dieser Richtlinie. Sie führt zu einer GeldstrafeSanktion und zur unmittelbaren Stilllegung des Fahrzeugs zwecks Entladung, bis das höchstzulässige Gewicht erreicht ist. [Abänd. 55]
5. Eine Überladung um mehr als 20 %15 % des höchstzulässigen Gewichts gemäß Anhang I Nummern 2, 3, 4.1 und 4.3 gilt wegen der erhöhten Risiken für die übrigen Verkehrsteilnehmer als sehr schwerer Verstoß im Sinne dieser Richtlinie. Sie führt zur unmittelbaren Stilllegung des Fahrzeugs zwecks Entladung, bis das höchstzulässige Gewicht erreicht ist, und zu einer GeldstrafeSanktion. Es wird ein Verfahren zur Aberkennung der Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmens gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009(13) durchgeführt. [Abänd. 56]
6. Eine Überlänge, eine Überhöhe oder eine Überbreite von weniger als 2 %1 % gegenüber den in Anhang I Nummer 1 angegebenen höchstzulässigen Abmessungen hat eine schriftliche Verwarnung des Verkehrsunternehmens zur Folge, was zu einer Sanktion führen kann, wenn die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine solche Art von Sanktion vorsehen. [Abänd. 57]
7. Eine Überlänge, eine Überhöhe oder eine Überbreite zwischen 2 und 20 %1 und 10 % gegenüber den in Anhang I Nummer 1 angegebenen höchstzulässigen Abmessungen, unabhängig davon, ob es sich um die Ladung oder das Fahrzeug selbst handelt, führt zu einer GeldstrafeSanktion für das Verkehrsunternehmen. Die Kontrollbehörden legen das Fahrzeug bis zur Entladung – wenn die Überlänge oder Überbreite durch die Ladung verursacht wird – oder bis zur Einholung einer Sondergenehmigung durch das Verkehrsunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 still. [Abänd. 58]
8. Eine Überlänge, eine Überhöhe oder Überbreite der Ladung oder des Fahrzeugs von mehr als 20 %10 % gegenüber den in Anhang I Nummer 1 angegebenen höchstzulässigen Abmessungen gilt wegen der erhöhten Risiken für die übrigen Verkehrsteilnehmer als sehr schwerer Verstoß im Sinne dieser Richtlinie. Sie führt zu einer GeldstrafeSanktion für das Verkehrsunternehmen und zur unmittelbaren Stilllegung des Fahrzeugs durch die Kontrollbehörden bis zur Entladung oder bis zur Einholung einer Sondergenehmigung durch das Verkehrsunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3, wenn die Überlänge oder Überbreite durch die Ladung verursacht wird. Es wird ein Verfahren zur Aberkennung der Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmens gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchgeführt. [Abänd. 59]
9. Die in den Absätzen 3, 4, 5, 7 und 8 genannten Geldstrafen Sanktionen sind wirksam, verhältnismäßig und abschreckend.“
"
13. Folgender Artikel 14 wird angefügt:"
„Artikel 14
Bei der Beförderung von Containern händigt der Spediteur dem Kraftverkehrsunternehmen, dem er die Beförderung eines Containers anvertraut, vor dem Beladen eine schriftliche Erklärung aus, in der das GewichtBruttogewicht des transportierten Containers angegeben ist. Die Erklärung kann auch elektronisch eingereicht werden. Die Erklärung über das Bruttogewicht des Containers muss, unabhängig von ihrer Form, von einer durch den Spediteur ordnungsgemäß bevollmächtigten Person unterzeichnet werden. Falls diesedie Angabe über das Bruttogewicht des Containers fehlt oder falsch ist, haftet der Spediteur im Fall einer Überladung des Fahrzeugs in gleicher Weise wie das Verkehrsunternehmen. [Abänd. 60]
Bei kombinierten Verkehrstätigkeiten sind die Angaben zum Bruttogewicht eines beladenen Containers an die Partei, die den Container als nächstes in ihre Obhut nimmt, weiterzugeben.“ [Abänd. 61]
"
14. Folgender Artikel 15 wird angefügt:"
„Artikel 15
Alle zwei Jahre legen die Mitgliedstaaten im ersten Quartal des Kalenderjahres der Kommission einen Bericht vor über die während der vorangehenden zwei Kalenderjahre durchgeführten Kontrollen, die Ergebnisse dieser Kontrollen und die den Zuwiderhandelnden auferlegten Sanktionen. Die Kommission erstellt eine Analyse dieser Berichte und übermittelt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat im zweiten Quartal des Kalenderjahres.“
"
15. Folgender Artikel 16 wird angefügt:"
„Artikel 16
1. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.
2. Die in Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 7 genannte Übertragung der Befugnis an die Kommission gilt ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] auf unbestimmte Zeitfür einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 62]
3. Die in Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 7 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5. Ein gemäß Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 7 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung Einwände erhoben hat oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden.“
"
15a. Folgender Artikel wird angefügt:"
„Artikel 16a
Die Kommission überprüft Anhang I der Richtlinie 96/53/EG bis zum Jahr 2016 und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über dessen Umsetzung vor. Die Kommission legt auf der Grundlage dieses Berichts gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vor, der ordnungsgemäß von einer Folgenabschätzung begleitet wird. Der Bericht wird mindestens 6 Monate vor der Vorlage eines Legislativvorschlags vorgelegt.” [Abänd. 63]
"
15b. Folgender Artikel wird angefügt:"
„Artikel 16b
Die Kommission schließt bis 1. Januar 2016 eine Überprüfung dieser Richtlinie ab und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls auf der Grundlage einer solchen Überprüfung und einer entsprechenden Folgenabschätzung bis 1. Januar 2017 einen Vorschlag über die Festlegung der in Artikel 9 Absatz 2 für alle neuen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 geforderten Sicherheitsanforderungen.” [Abänd. 64]
"
16. Anhang I wird wie folgt geändert:
—a) Nummer 1.1 wird folgender Spiegelstrich angefügt: "
a) Nummer 1.2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:"
„b) Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen oder von Fahrzeugen, die klimatisierte intermodale BeförderungseinheitenLadeeinheiten befördern: 2,60 m“
"
aa) Nummer 1.4. erhält folgende Fassung:"
„1.4 Die unter den Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.6, 1.7. 1.8 und 4.4 genannten Werte umfassen auch die Wechselaufbauten und genormte Frachtstücke wie z. B. Container. Aufgrund der Unteilbarkeit fertiger Fahrzeuge wie auf spezialisierte Transportfahrzeuge geladener neuer Autos können beladene Transportfahrzeuge die unter Nummer 1.1 angegebenen Abmessungen überschreiten, und zwar in dem durch die einzelstaatlichen Vorschriften und Infrastrukturbedingungen zugelassenen Maße, solange diese Fahrzeugtransporter in leerem Zustand den obengenannten Punkten vollständig entsprechen.” [Abänd. 66]
"
b) Nummer 2.2.2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:"
„c) zwei- oder dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im intermodalen Verkehr eine oder mehrere intermodale Beförderungseinheit(en)Ladeeinheit(en) mit einer maximalen Gesamtlänge von 40 oder 45 Fuß befördert: 44 Tonnen“ [Abänd. 70]
"
c) Nummer 2.3.1 erhält folgende Fassung:"
„a) andere zweiachsige Kraftfahrzeuge als Kraftomnibusse: 18 Tonnen
andere zweiachsige Kraftfahrzeuge mit Hybrid- oder Elektroantrieb als Kraftomnibusse: 19 Tonnen[Abänd. 67]
„2.3.4 Fahrzeuge, die mit Technologien ausgestattet sind, die geringe CO2‑Emissionen verursachen:
Das höchstzulässige Gewicht entspricht den in den Nummern 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3 oder 2.4 gemachten Angaben, zuzüglich des zusätzlichen Gewichts, das für die Technologie erforderlich ist, die geringe CO2‑Emissionen verursacht, von höchstens einer Tonne. Das zusätzliche Gewicht ist in den amtlichen Zulassungspapieren des Fahrzeugs des Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, anzugeben. Fehlen diese Angaben, finden die in den Nummern 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3 oder 2.4 gemachten Angaben Anwendung.“ [Abänd. 69]
"
Artikel 2
1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens 18 Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu ... am ...
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, s. 59).
Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42).
Richtlinie 2007/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 25).
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 26.9.1989, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).
Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EU des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 COM(2012)0280 – C7-0136/2012 – 2012/0150(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2012)0280),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage dem Parlament der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0136/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2012(1),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2012(2),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Rechtsausschusses (A7-0196/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (COM(2012)0350 – C7-0178/2012 – 2012/0168(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0350),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0178/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. Januar 2013(1),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. März 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0125/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (COM(2013)0266 – C7-0125/2013 – 2013/0139(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0266),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0125/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2013(1);
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2013(2),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 4. April 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses (A7-0398/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte (COM(2012)0352 – C7-0179/2012 – 2012/0169(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0352),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0179/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. Dezember 2012(1),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. November 2012(2),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 4. April 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7‑0368/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch Erhöhung der Anzahl der Richter am Gericht (02074/2011 – C7-0126/2012 – 2011/0901B(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Antrags des Gerichtshofs, der dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet wurde (02074/2011),
– gestützt auf Artikel 254 Absatz 1 und Artikel 281 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Entwurf eines Gesetzgebungsakts unterbreitet wurde (C7-0126/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absätze 3 und 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission (KOM(2011)0596),
– in Kenntnis des Schreibens des Gerichtshofs vom 8. Mai 2012,
– in Kenntnis des Schreibens der Kommission vom 30. Mai 2012,
– unter Hinweis auf die Ziffern 2 und 3 seiner legislativen Entschließung vom 5. Juli 2012 zu dem Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und ihres Anhangs I(1),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0252/2013),
1. legt als seinen Standpunkt in erster Lesung den am 12. Dezember 2013 angenommenen Text(2) fest;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, dem Gerichtshof und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch Erhöhung der Anzahl der Richter am Gericht [Abänderung 1]
(5) Infolge der schrittweisen Ausweitung der Zuständigkeiten des Gerichts seit seiner Errichtung steigt die Zahl der Rechtssachen, mit denen es befasst ist, ständig.
(6) Die Zahl der beim Gericht eingehenden Rechtssachen steigt über die Jahre immer weiter an, was auf Dauer eine Erhöhung der Zahl der bei ihm anhängigen Rechtssachen und eine Verlängerung der Verfahrensdauer zur Folge hat.
(7) Diese Verlängerung erscheint für die Rechtssuchenden insbesondere im Hinblick auf die sowohl in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als auch in Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Erfordernisse kaum hinnehmbar.
(8) Die Lage, in der sich das Gericht befindet, hat strukturelle Gründe, die sowohl mit der Intensivierung und Diversifizierung der Legislativ- und Regelungstätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammenhängen als auch mit dem Umfang und der Komplexität der Vorgänge, mit denen das Gericht befasst ist, und zwar insbesondere in Wettbewerbs- und in Beihilfesachen.
(9) Folglich sind die zur Bewältigung dieser Lage gebotenen Maßnahmen zu erlassen, und die in den Verträgen vorgesehene Möglichkeit, die Zahl der Richter des Gerichts zu erhöhen, ist geeignet, binnen kurzer Zeit sowohl die Zahl der anhängigen Rechtssachen zu verringern als auch die überlange Dauer der Verfahren vor dem Gericht zu verkürzen.
(9a) Diese Maßnahmen sollten auch die Frage der Herkunftsstaaten der Richter dauerhaft lösen, da die derzeitige Aufteilung der Richterstellen zwischen den Mitgliedstaaten nicht übertragbar ist auf eine Situation, in der es mehr Richter als Mitgliedstaaten gibt.
(9b) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union besteht das Gericht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat. Da damit das geografische Gleichgewicht und die Berücksichtigung einzelstaatlicher Rechtsordnungen bereits gewährleistet ist, sollten zusätzliche Richter ausschließlich auf der Grundlage ihrer fachlichen und persönlichen Eignung ernannt werden, wobei ihre Kenntnis der Rechtssysteme der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist. Es sollte jedoch nicht mehr als zwei Richter aus einem Mitgliedstaat geben –
▌
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs wird wie folgt geändert:
▌
6a. Artikel 47 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„Artikel 9a, Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 18 finden auf das Gericht und dessen Mitglieder Anwendung.“
"
7. Artikel 48 ▌erhält folgende Fassung:"
„Das Gericht besteht aus einem Richter pro Mitgliedstaat und zwölf zusätzlichen Richtern. Es dürfen nicht mehr als zwei Richter aus demselben Mitgliedstaat kommen.
Alle Richter haben denselben Status sowie dieselben Rechte und Pflichten.
Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft bei einer geraden Anzahl von Richtern abwechselnd jeweils die Hälfte der Richter und bei einer ungeraden Anzahl von Richtern abwechselnd eine gerade Zahl von Richtern und eine um eins niedrigere ungerade Zahl von Richtern.“
"
7a. Folgender Artikel wird eingefügt:"
„Artikel 48a
Für die Richter pro Mitgliedstaat liegt das Vorschlagsrecht bei der Regierung des jeweiligen Mitgliedstaats.“
"
7b. Folgender Artikel wird eingefügt:"
„Artikel 48b
1. Die zusätzlichen Richter werden unabhängig von der Herkunft eines Bewerbers aus einem bestimmten Mitgliedstaat ernannt.
2. Im Rahmen eines Verfahrens zur Ernennung eines oder mehrerer der zwölf zusätzlichen Richter können alle Regierungen der Mitgliedstaaten Kandidaten vorschlagen. Zudem können ausscheidende Richter am Gericht sich persönlich schriftlich beim Vorsitz des in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Ausschusses als Kandidaten bewerben.
3. Im Rahmen eines Verfahrens zur Ernennung eines oder mehrerer der zwölf zusätzlichen Richter gibt der in Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannte Ausschuss eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters beim Gericht ab. Der Ausschuss fügt seiner Stellungnahme zur Eignung der Bewerber eine Rangliste von Bewerbern bei, die auf Grund ihrer Erfahrung auf hoher Ebene am geeignetsten erscheinen. Sofern es ausreichend geeignete Kandidaten gibt, enthält diese Liste mindestens doppelt so viele Bewerber wie die Zahl der von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu ernennenden Richter.“
"
▌
▌
Artikel 3
1. Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2. Die auf Grund und nach Inkrafttreten dieser Verordnung ernannten zusätzlichen zwölf Richter treten ihr Amt unmittelbar nach Eidesleistung an.
Die Amtszeit von sechs dieser Richter, die durch das Los bestimmt werden, endet sechs Jahre nach der ersten teilweisen Neubesetzung der Richterstellen des Gerichts nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Amtszeit der übrigen sechs Richter endet sechs Jahre nach der zweiten teilweisen Neubesetzung der Richterstellen des Gerichts nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes (COM(2013)0315 – C7-0173/2013 – 2013/0166(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0315),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0173/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2013(1),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 19. März 2014. gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0482/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (COM(2013)0147 – C7-0082/2013 – 2013/0080(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0147),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0082/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der von der niederländischen Ersten und Zweiten Kammer, dem rumänischen Abgeordnetenhaus, dem schwedischen Reichstag sowie dem Oberhaus des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Juli 2013(1),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 3. Juli 2013(2),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 28. Februar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0455/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (COM(2013)0621 – C7-0265/2013 – 2013/0303(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0621),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0265/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Januar 2014(1),
– nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 31. Januar 2014(2),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. März 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0142/2014),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (COM(2013)0812 – C7-0416/2013 – 2013/0398(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0812),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0416/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 2. April 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0217/2014),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an dem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Aktives und unterstütztes Leben“ (COM(2013)0500 – C7-0219/2013 – 2013/0233(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0500),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 185 und Artikel 188 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde C7‑0219/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2013(1),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 26. Februar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0076/2014),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf die Annahme des Beschluss (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an dem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Aktives und unterstütztes Leben“
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung Forschung betreibender kleiner und mittlerer Unternehmen (COM(2013)0493 – C7-0220/2013 – 2013/0232(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0493),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 185 und 188 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0220/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2013(1),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 26. Februar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0077/2014),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung (COM(2013)0497 – C7-0221/2013 – 2013/0242(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0497),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 185 und Artikel 188 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0221/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2013(1),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 26. Februar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7‑0063/2014),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung (EMPIR)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an einem zweiten von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Partnerschaftsprogramm Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien (COM(2013)0498 – C7-0222/2013 – 2013/0243(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0498),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 185 sowie Artikel 188 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0222/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2013(1),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 26. Februar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0064/2014),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Union an einem zweiten von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Partnerschaftsprogramm Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien (EDCTP 2)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (COM(2011)0445 – C7-0211/2011 – 2011/0204(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0445),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a, e und f des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0211/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 der Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 6. Februar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0227/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne (COM(2013)0207 – C7-0103/2013 – 2013/0110(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0207),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0103/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der vom estnischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013(1),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 26. Februar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0006/2014),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer konzerninternen Entsendung (COM(2010)0378 – C7-0179/2010 – 2010/0209(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2010)0378),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0179/2010),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 4. Mai 2011(1),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 31. März 2011(2),
– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 27. Februar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0170/2014),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;
3. nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;
4. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/66/EU.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
Mit dieser Richtlinie wird eine eigenständige Mobilitätsregelung festgelegt, in der auf der Grundlage von Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b AEUV erlassene spezifische Vorschriften über die Bedingungen für die Einreise, den Aufenthalt und die Freizügigkeit eines Drittstaatsangehörigen vorgesehen sind, der konzernintern zu Arbeitszwecken in andere Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaat entsandt wird, der den Aufenthaltstitel für konzernintern entsandte Arbeitnehmer ausgestellt hat, wobei diese Vorschriften als "lex specialis" gegenüber dem Schengen-Besitzstand anzusehen sind.
Das Parlament und der Rat nehmen die Absicht der Kommission zur Kenntnis, zu prüfen, ob Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Rechtssicherheit im Zusammenhang mit den Wechselwirkungen zwischen den beiden rechtlichen Regelungen zu verbessern, und ob insbesondere eine Aktualisierung des Schengen-Handbuchs erforderlich ist.
ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION
1) Erklärung zur Definition von „Spezialist“:
Nach Auffassung der Kommission steht die Definition von Spezialist in Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie in Einklang mit der entsprechenden Definition (Person, die über außergewöhnliche Fachkenntnisse verfügt), die in den spezifischen Verpflichtungen der Europäischen Union im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen der WTO (GATS) verwendet wird. Die Verwendung des Begriffs “unerlässliche Spezialkenntnisse“ anstelle von „außergewöhnliche Fachkenntnisse“ beinhaltet keine Änderung oder Erweiterung der GATS-Definition, sondern ist lediglich an den aktuellen Sprachgebrauch angepasst.
2) Erklärung zu den in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben c und d erwähnten bilateralen Vereinbarungen:
Die Kommission wird die Umsetzung des Artikels 18 Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie begleiten, um die möglichen Auswirkungen der in diesem Artikel genannten bilateralen Vereinbarungen auf die Behandlung konzernintern entsandter Arbeitnehmer sowie die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 zu bewerten und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen treffen.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen „Clean Sky 2“ (COM(2013)0505 – C7-0255/2013 – 2013/0244(NLE))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0505),
– gestützt auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C7‑0255/2013),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0083/2014),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, das Parlament zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2
P7_TC1-NLE(2013)0244
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates.)
Gemeinsames Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen „Biobasierte Industriezweige“ (COM(2013)0496 – C7-0257/2013 – 2013/0241(NLE))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0496),
– gestützt auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C7‑0257/2013),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0092/2014),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, das Parlament zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige
P7_TC1-NLE(2013)0241
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates).
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) im Hinblick auf die Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens bis 2024 (COM(2013)0503 – C7-0254/2013 – 2013/0237(NLE))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0503),
– gestützt auf die Artikel 187 und 188 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C7-0254/2013),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0062/2014),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, das Parlament zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) im Hinblick auf die Verlängerung der Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens bis 2024
P7_TC1-NLE(2013)0237
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates.)
Gemeinsames Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (COM(2013)0495 – C7-0259/2013 – 2013/0240(NLE))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0495),
– gestützt auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7‑0259/2013),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0105/2014),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“
P7_TC1-NLE(2013)0240
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates.)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen ECSEL (COM(2013)0501 – C7-0258/2013 – 2013/0234(NLE))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0501),
– gestützt auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C7-0258/2013),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A7-0074/2014),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, das Parlament zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL
P7_TC1-NLE(2013)0234
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates.)
Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (COM(2013)0506 – C7-0256/2013 – 2013/0245(NLE))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0506),
– gestützt auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C7-0256/2013),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7‑0094/2014),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (FCH 2)
P7_TC1-NLE(2013)0245
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates.)
Interinstitutionelle Vereinbarung über das Transparenz-Register
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 über die Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung über das Transparenz-Register (2014/2010(ACI))
– unter Hinweis auf die Sitzung seines Präsidiums vom 13. Januar 2014, in der die Empfehlungen der hochrangigen interinstitutionellen Arbeitsgruppe für die Überarbeitung des Transparenz-Registers vom 12. Dezember 2013 angenommen wurden,
– in Kenntnis des Entwurfs einer Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das Transparenz-Register für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (im Folgenden „die geänderte Vereinbarung“),
– gestützt auf Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– gestützt auf Artikel 295 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 11. Mai 2011 zu dem Abschluss einer interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über ein gemeinsames Transparenz-Register(1),
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 23. Juni 2011 zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über die Einrichtung eines Transparenz-Registers für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (im Folgenden „die Vereinbarung vom 23. Juni 2011“)(2),
– gestützt auf Artikel 127 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0258/2014),
A. in der Erwägung, dass Artikel 11 Absatz 2 EUV besagt: „Die Organe pflegen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft.“;
B. in der Erwägung, dass es im Interesse der Transparenz dieses Dialogs eines gemeinsamen und gut funktionierenden Registers der Organisationen und Personen bedarf, die versuchen, Einfluss auf die Prozesse der Beschlussfassung und der Politikumsetzung der EU zu nehmen;
C. in der Erwägung, dass in seiner Entschließung vom 8. Mai 2008 zu dem Aufbau des Regelungsrahmens für die Tätigkeit von Interessenvertretern (Lobbyisten) bei den Organen der Europäischen Union(3) die Grundsätze festgelegt wurden, auf deren Grundlage das Europäische Parlament in die Verhandlungen mit der Kommission über ein gemeinsames Transparenz-Register eingetreten ist;
D. in der Erwägung, dass in dem genannten Beschluss vom 11. Mai 2011 die Regelungen und der Rahmen des Transparenz-Registers für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, festgelegt wurden;
E. in der Erwägung, dass eine nicht geregelte und intransparente Lobbytätigkeit eine erhebliche Gefahr für die Ausgestaltung der Politik und für das öffentliche Interesse darstellt;
1. bedauert, dass der Vorschlag für eine Änderung der Vereinbarung vom 23. Juni 2011 nicht zur Einrichtung eines verbindlichen Transparenz-Registers führen wird; fordert aus diesem Grund erneut – wie bereits in der genannten Entschließung vom 8. Mai 2008 und dem genannten Beschluss vom 11. Mai 2011 – eine verbindliche Registrierung für die Durchführung von Lobbyarbeit bei den Organen der EU;
2. ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Änderung der Vereinbarung vom 23. Juni 2011 zum jetzigen Zeitpunkt einen kleinen Schritt in die richtige Richtung darstellt;
3. fordert die Kommission auf, bis Ende 2016 einen Legislativvorschlag für die Einrichtung eines verbindlichen Registers auf der Grundlage von Artikel 352 AEUV vorzulegen;
4. fordert die Kommission auf, im Rahmen aller zukünftigen Vorschläge für eine umfassende Reform der Verträge einen Vorschlag zu unterbreiten, der entweder eine Änderung des Artikels 298 AEUV oder eine geeignete spezifische Rechtsgrundlage, mit der im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ein verbindliches Register eingerichtet werden kann, vorsieht;
5. ist der Auffassung, dass künftige Überarbeitungen des Transparenz-Registers möglichst transparent und unter Einbeziehung aller Akteure erfolgen sollten und dass sein zuständiger Ausschuss in vollem Umfang darin eingebunden sowie eine umfassende Beteiligung der Zivilgesellschaft ermöglicht werden sollte;
6. weist erneut darauf hin, dass bei der nächsten Überarbeitung des Transparenz-Registers eine öffentliche Konsultation vorzunehmen ist;
7. ist der Auffassung, dass in jedem Fall spätestens Ende 2017 eine weitere Bewertung des Transparenz-Registers abgeschlossen werden sollte;
8. nimmt die vom Rat seit der Einrichtung des Transparenz-Registers eingenommene Rolle zur Kenntnis und begrüßt, dass der Rat als Beobachter an dem Prozess der ständigen Überprüfung der Vereinbarung vom 23. Juni 2011 teilnimmt; fordert den Rat jedoch erneut auf, sich baldmöglichst dem Transparenz-Register anzuschließen, damit in allen Phasen des Rechtsetzungsprozesses auf der Ebene der Union Transparenz hergestellt ist;
9. begrüßt, dass nach der geänderten Vereinbarung erhöhte Anforderungen hinsichtlich der bereitzustellenden Angaben zu erfüllen sind, wobei diese Anforderungen dadurch umgesetzt werden sollten, dass die Offenlegung der Identität aller Mandanten verlangt wird, die von Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, vertreten werden und dass alle nach dem Register zulässigen Tätigkeiten eindeutig den betreffenden Mandanten zugeordnet werden;
10. ist der Auffassung, dass bei der Auslegung von „unangemessenem Verhalten“ im Sinne des Buchstabens b des dem überarbeiteten Abkommen als Anhang beigefügten Verhaltenskodexes außer den allgemein anerkannten Grundsätzen gemäß dem Kodex und insbesondere gemäß den Buchstaben c, f oder g Folgendes berücksichtigt werden sollte:
11. ist der Ansicht, dass der der Vereinbarung vom 23. Juni 2011 als Anhang beigefügte Verhaltenskodex und der Verhaltenskodex für Mitglieder des Europäischen Parlaments im Bereich finanzielle Interessen und Interessenkonflikte dahingehend geändert werden sollten, dass die Mitglieder keine Vereinbarung mit einer externen Organisation schließen bzw. keine vertragliche Bindung mit dieser Organisation eingehen dürfen, wenn hierdurch Mitarbeiter des Mitglieds finanziert oder direkt eingestellt werden;
12. begrüßt die eindeutigeren Festlegungen in Bezug auf die Ausnahmen der Tätigkeiten von Anwaltskanzleien aus dem Geltungsbereich;
13. erwartet, dass diese eindeutigeren Festlegungen dazu beitragen werden, dass weitere Registrierungen erfolgen und dass sich ein besseres Verständnis der Bedeutung der in den Geltungsbereich des Registers fallenden Aktivitäten von Anwaltskanzleien herausbildet, sodass diese die Anreize des Transparenz-Registers nutzen und auf transparente Weise am Beschlussfassungsprozess teilhaben können;
14. fordert erneut, dass registrierte Anwaltskanzleien alle Mandanten, in deren Namen sie in den Geltungsbereich des Transparenz-Registers fallenden Tätigkeiten nachgehen, in dem Register nennen sollten;
15. fordert die Kommission auf, bei der Ergreifung von Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für sich registrierende Organisationen oder Einzelpersonen ebenso ambitioniert vorzugehen, damit die Beteiligung am Transparenz-Register erhöht wird; ist der Auffassung, dass solche Anreize beispielsweise Folgendes umfassen könnten:
16. begrüßt die jüngsten Beschlüsse der Anwaltschaften von Brüssel und Paris, in denen auf die Unterschiede zwischen den gerichtlichen Tätigkeiten von Anwälten und anderen, in den Geltungsbereich des Transparenz-Registers fallenden Tätigkeiten verwiesen wird; legt außerdem dem Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union nahe, seine Mitglieder zur Ergreifung ähnlicher Maßnahmen anzuhalten;
17. nimmt zur Kenntnis, dass in einigen Mitgliedstaaten gesetzliche Vorschriften zu den Regeln der Berufsausübung bestehen, die insbesondere Anwaltskanzleien objektiv daran hindern, sich unter Preisgabe der vom Transparenz-Register geforderten Informationen betreffend ihre Mandanten in das Transparenz-Register einzutragen; sieht aber auch ein erhebliches Risiko darin, dass diese gesetzlichen Vorschriften auch missbräuchlich dazu genutzt werden können, zur korrekten Eintragung in das Register erforderliche Informationen nicht zu veröffentlichen; begrüßt in diesem Zusammenhang die erkennbare Bereitschaft der berufsständischen Organisationen, partnerschaftlich daran mitzuwirken, dass sich eine solche Zurückhaltung von Informationen im Interesse ihres Berufsstandes ausschließlich auf die objektiv entgegenstehende Gesetzgebung beschränkt; fordert die Kommission und den Präsidenten des Europäischen Parlaments auf, diese Bereitschaft zu konkretisieren und sobald wie möglich ein Ergebnis in das geänderte Abkommen zu implementieren;
18. begrüßt die Absicht seines Präsidiums, eine Vielzahl von Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen zu ergreifen, um die Teilnahme am Transparenz-Register zu fördern;
19. fordert das Präsidium im Interesse der vollständigen Umsetzung dieser Maßnahmen auf, die Aufnahme der folgenden konkreten Vorschläge in die einschlägigen Beschlüsse des Präsidiums zu erwägen:
20. fordert das Präsidium auf, ein Standardformular für Berichterstatter zu erstellen, mit dem die „Geschichte eines Rechtsakts“ auf freiwilliger Basis veröffentlicht werden kann; bei der „Geschichte eines Rechtsakts“ handelt es sich um ein Formular, das den von den Mitgliedern erstellten Berichten angehängt wird und in dem alle Lobbyisten aufgeführt werden, die die für ein bestimmtes Dossier zuständigen Berichterstatter während der Erstellung des Berichts getroffen haben, sofern diese Treffen den Bericht maßgeblich beeinflusst haben;
21. fordert die ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments auf, bei der weiteren Ausübung von Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich des Transparenz-Registers fallen, die einschlägigen Bestimmungen(4) einzuhalten; ist der Auffassung, dass die ehemaligen Mitglieder bei der Ausübung dieser Tätigkeiten nicht von ihrem Mitglieder-Zugangsausweis für die Gebäude des Europäischen Parlaments Gebrauch machen sollten; fordert das Präsidium auf, der Konferenz der Präsidenten einen Vorschlag für geeignete Maßnahmen zu unterbreiten, mit denen dem Missbrauch der Vorrechte, auf die ehemalige Mitglieder Anrecht haben, vorgebeugt werden kann;
22. fordert das gemeinsame Transparenz-Register-Sekretariat auf, im Hinblick auf die schlussendliche Einrichtung eines verbindlichen Registers regelmäßig über die Ergebnisse des Anreizsystems zu berichten;
23. betont, dass nicht registrierte Organisationen oder Einzelpersonen, die sich registrieren können und von denen erwartet wird, dass sie sich registrieren – auch wenn sie nur vorübergehend nicht registriert sind – künftig keinen Zugang zu den neuen, mit der Registrierung verbundenen Anreizen und Vorteilen haben;
24. begrüßt und unterstützt die Rolle der nicht-institutionellen Stellen für die Überwachung der Transparenz der EU-Organe;
25. ist der Auffassung, dass die Struktur des gemeinsamen Transparenz-Register-Sekretariats gestärkt und die Zahl seiner Bediensteten aufgestockt werden muss, damit die neuen Bestimmungen der geänderten Vereinbarung umgesetzt, die Verfahren für Warnungen und die Untersuchung und Bearbeitung von Beschwerden abgearbeitet und die Verfahren für die Prüfung der Richtigkeit der von den sich registrierenden Organisationen oder Einzelpersonen bereitgestellten Informationen verbessert werden;
26. erwartet, dass im jährlichen Bericht über den Betrieb des gemeinsamen Transparenz-Registers eine Analyse der Fortschritte hinsichtlich der Abdeckung und der Güte der Einträge enthalten ist;
27. fordert die Kommission auf, bei der ihr zukommenden Koordinierung des Transparenz-Registers die ordnungsgemäße Umsetzung der geänderten Vereinbarung genauestens zu überwachen;
28. billigt die nachstehende geänderte Vereinbarung und beschließt, sie seiner Geschäftsordnung als Anlage beizufügen;
29. beauftragt seinen Präsidenten, die geänderte Vereinbarung mit dem Präsidenten der Europäischen Kommission zu unterzeichnen und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
30. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit seiner Anlage dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
ANLAGE
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ÜBER DAS TRANSPARENZ-REGISTER FÜR ORGANISATIONEN UND SELBSTSTÄNDIGE EINZELPERSONEN, DIE SICH MIT DER GESTALTUNG UND UMSETZUNG VON EU-POLITIK BEFASSEN
Das Europäische Parlament und die Europäische Kommission („die Parteien“),
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere dessen Artikel 11 Absätze 1 und 2, den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere dessen Artikel 295, sowie den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (gemeinsam im Folgenden „die Verträge“),
in der Erwägung, dass die politischen Entscheidungsträger in Europa nicht isoliert von der Zivilgesellschaft tätig sind, sondern einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft pflegen;
in der Erwägung, dass die Parteien das Transparenz-Register (im Folgenden „das Register“), das mit der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission vom 23. Juni 2011 über die Einrichtung eines Transparenz-Registers für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen(5), eingerichtet wurde, gemäß Nummer 30 dieser Vereinbarung überprüft haben –
VEREINBAREN FOLGENDES:
I. Grundsätze des Registers
1. Die Einrichtung und der Betrieb des Registers haben weder Auswirkungen auf die Ziele des Europäischen Parlaments, wie sie in seiner Entschließung vom 8. Mai 2008 zu dem Aufbau des Regelungsrahmens für die Tätigkeit von Interessenvertretern (Lobbyisten) bei den Organen der Europäischen Union(6) und in seinem Beschluss vom 11. Mai 2011 zu dem Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über ein gemeinsames Transparenz-Register(7) zum Ausdruck kommen, noch greifen sie diesen vor.
2. Beim Betrieb des Registers werden die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, einschließlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, geachtet.
3. Beim Betrieb des Registers werden die Rechte der Mitglieder des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die uneingeschränkte Ausübung ihres parlamentarischen Mandats geachtet.
4. Der Betrieb des Registers wirkt sich nicht nachteilig auf die Zuständigkeiten oder Vorrechte der Parteien oder auf deren jeweilige Organisationsgewalt aus.
5. Die Parteien streben an, alle vergleichbare Tätigkeiten ausübenden Vertreter in vergleichbarer Weise zu behandeln und einheitliche Bedingungen für die Registrierung von Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, zu schaffen.
II. Struktur des Registers
6. Das Register besitzt folgende Struktur:
(a) Bestimmungen über den Anwendungsbereich des Registers, in den Anwendungsbereich des Registers fallende Tätigkeiten, Definitionen, Anreize und Ausnahmen;
(b) Kategorien für eine Registrierung (Anhang 1);
(c) Informationen, die von sich registrierenden Organisationen und Einzelpersonen verlangt werden, einschließlich der finanziellen Offenlegungspflichten (Anhang 2);
(d) Verhaltenskodex (Anhang 3);
(e) Warnmechanismen und Beschwerdeverfahren sowie Maßnahmen, die im Falle der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex anzuwenden sind, einschließlich der Verfahren für Warnungen sowie für die Untersuchung und Bearbeitung von Beschwerden (Anhang 4);
(f) Leitlinien für die Umsetzung mit praktischen Informationen für sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen.
III. Anwendungsbereich des Registers
Abgedeckte Tätigkeiten
7. In den Anwendungsbereich des Registers fallen alle nicht in den Nummern 10 bis 12 genannten Tätigkeiten, mit denen auf die Politikgestaltung oder -umsetzung und die Beschlussfassungsprozesse der EU-Organe unmittelbar oder mittelbar Einfluss genommen werden soll, unabhängig vom Ort, an dem die Tätigkeiten ausgeführt werden, sowie vom verwendeten Kommunikationskanal oder -medium, wie etwa Outsourcing, Medien, Verträge mit professionellen Mittlern, Denkfabriken, Plattformen, Foren, Kampagnen oder Basisinitiativen.
Im Sinne dieser Vereinbarung sind unter „unmittelbarer Einflussnahme“ ein unmittelbarer Kontakt zu bzw. eine unmittelbare Kommunikation mit den EU-Organen und andere Folgemaßnahmen zu solchen Tätigkeiten zu verstehen, während „mittelbare Einflussnahme“ eine Einflussnahme unter Nutzung von Intermediären wie Medien, der öffentlichen Meinung, Konferenzen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen, mit denen die EU-Organe erreicht werden sollen, bezeichnet.
Insbesondere umfassen diese Tätigkeiten
– die Kontaktaufnahme zu Mitgliedern und deren Assistenten, Beamten oder sonstigen Bediensteten der EU-Organe;
– die Vorbereitung, Verbreitung und Übermittlung von Schreiben, Informationsmaterial und Diskussions- und Positionspapieren;
– die Organisation von Veranstaltungen, Treffen, Werbemaßnahmen, Konferenzen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen, für die Einladungen an Mitglieder und deren Assistenten, Beamte oder sonstige Bedienstete der EU-Organe versendet wurden, und
– freiwillige Zuwendungen und die freiwillige Beteiligung an formalen Konsultationen oder Anhörungen zu geplanten Gesetzgebungsakten und sonstigen Rechtsakten der EU sowie anderen offenen Konsultationen.
8. Von allen Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen – unabhängig von ihrem Rechtsstatus –, deren laufende oder in Vorbereitung befindliche Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des Registers fallen, wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen.
Bei allen Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Registers fallen und die von einem Mittler, der Rechtsberatung oder sonstige fachliche Beratung leistet, im Auftrag durchgeführt werden, kommen sowohl der Mittler als auch sein Mandant für eine Registrierung in Frage. Diese Mittler geben alle Mandanten im Rahmen solcher Aufträge sowie die mit den Mandanten für Repräsentationstätigkeiten erzielten Umsätze gemäß Anhang 2 Abschnitt II Kapitel C Nummer 2 Buchstabe b an. Diese Bestimmung stellt die Mandanten nicht davon frei, sich registrieren zu lassen und die Kosten der Tätigkeiten, mit denen sie Mittler beauftragt haben, in ihre eigene Kostenschätzung aufzunehmen.
Nicht abgedeckte Tätigkeiten
9. Eine Organisation kommt für eine Aufnahme in das Register nur dann in Frage, wenn sie vom Register abgedeckte Tätigkeiten ausübt, die mittel- oder unmittelbar eine Kommunikation mit den EU-Organen zur Folge hatten. Eine nicht in Frage kommende Organisation kann aus dem Register entfernt werden.
10. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Rechtsberatung und sonstiger fachlicher Beratung sind vom Anwendungsbereich des Registers ausgenommen, sofern es sich bei ihnen
– um Beratungstätigkeiten und Kontakte mit öffentlichen Stellen handelt, die dazu bestimmt sind, Mandanten über die allgemeine Rechtslage oder ihre spezifische Rechtsstellung aufzuklären oder sie darüber zu beraten, ob bestimmte rechtliche oder verwaltungstechnische Schritte nach geltendem Recht und den rechtlichen Rahmenbedingungen geeignet oder zulässig sind;
– um die Beratung von Mandanten handelt, um unterstützend darauf hinzuwirken, dass die Mandanten bei ihren Tätigkeiten die einschlägigen Gesetze einhalten;
– um die Erstellung von Analysen und Studien für Mandanten zu den möglichen Auswirkungen von Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf ihre Rechtslage oder ihr Tätigkeitsgebiet handelt;
– um eine Vertretung im Rahmen von Schlichtungs- oder Mediationsverfahren zur Vermeidung eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens handelt; oder
– soweit sie mit der Ausübung des Grundrechts eines Mandanten auf ein faires Verfahren einschließlich des Rechts auf Verteidigung in Verwaltungsverfahren verbunden sind, wie beispielsweise die Tätigkeiten von Rechtsanwälten oder Angehörigen anderer einschlägiger Berufsgruppen.
Sofern ein Unternehmen und seine Berater als Partei an einer bestimmten Rechtssache oder einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind, fällt jede direkt darauf bezogene Tätigkeit, die nicht an sich auf eine Änderung des bestehenden Rechtsrahmens abzielt, nicht in den Anwendungsbereich des Registers; dies gilt für alle Unternehmensbereiche in der Europäischen Union.
Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Rechtsberatung und sonstiger fachlicher Beratung fallen jedoch in den Anwendungsbereich des Registers, wenn mit ihnen eine Einflussnahme auf EU-Organe, ihre Mitglieder und deren Assistenten oder ihre Beamten und andere Bedienstete der EU-Organe beabsichtigt ist:
– die Bereitstellung von Unterstützung mittels Vertretung bzw. Mediation und von Rechtsberatungsmaterial einschließlich Argumentations- und Formulierungshilfen, und
– die Bereitstellung taktischer oder strategischer Beratung einschließlich der Ermittlung von Fragen, deren Gegenstand und Zeitpunkt der Mitteilung darauf ausgelegt sind, auf die Organe der EU, ihre Mitglieder und deren Assistenten sowie auf die Beamten und anderen Bediensteten der EU Einfluss zu nehmen.
11. Tätigkeiten der Sozialpartner als Teilnehmer am sozialen Dialog (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände etc.) fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers, wenn diese Sozialpartner die ihnen in den Verträgen zugedachte Rolle wahrnehmen. Dies gilt entsprechend für jede Organisation, der gemäß den Verträgen eine institutionelle Rolle zukommt.
12. Tätigkeiten aufgrund direkter und individueller Ersuchen von EU-Organen oder Mitgliedern des Europäischen Parlaments, wie ad hoc oder regelmäßig ergehende Ersuchen um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers.
Besondere Bestimmungen
13. Das Register gilt nicht für Kirchen und Religionsgemeinschaften. Hingegen wird von den Vertretungen und Körperschaften, Büros und Netzwerken, die geschaffen wurden, um Kirchen und Religionsgemeinschaften beim Umgang mit den EU-Organen zu repräsentieren, sowie von ihren Verbänden erwartet, dass sie sich registrieren lassen.
14. Das Register gilt nicht für politische Parteien. Hingegen wird von jeder Organisation, die von politischen Parteien geschaffen oder unterstützt wird und deren Tätigkeitsbereich in den Anwendungsbereich des Registers fällt, erwartet, dass sie sich registrieren lässt.
15. Das Register gilt nicht für staatliche Stellen der Mitgliedstaaten, Regierungen von Drittstaaten, internationale zwischenstaatliche Organisationen und deren diplomatische Vertretungen.
16. Regionale Behörden und ihre Vertretungen sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen, sie können dies jedoch auf Wunsch tun. Von Vereinigungen oder Netzwerken, die eingerichtet wurden, um Regionen kollektiv zu vertreten, wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen.
17. Von allen Behörden auf subnationaler Ebene – mit Ausnahme der in Nummer 16 genannten – wie beispielsweise lokalen und kommunalen Behörden oder Städten bzw. deren Vertretungsbüros, Verbänden oder Netzwerken wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen.
18. Von Netzwerken, Plattformen und anderen Formen kollektiver Tätigkeiten, die keinen Rechtsstatus und keine Rechtspersönlichkeit besitzen, die aber de facto eine Quelle organisierter Einflussnahme darstellen und deren Tätigkeitsbereich in den Anwendungsbereich des Registers fällt, wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen. Mitglieder dieser Formen kollektiver Tätigkeiten bestimmen einen Vertreter, der als verantwortlicher Ansprechpartner für die Beziehungen mit dem gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat fungiert.
19. Für die Bewertung der Möglichkeit der Aufnahme in das Register werden jene Tätigkeiten berücksichtigt, die (unmittelbar oder mittelbar) auf die EU-Organe, -Agenturen und ‑Einrichtungen sowie ihre Mitglieder und deren Assistenten, die Beamten und sonstigen Bediensteten abzielen. Tätigkeiten, die sich an die Mitgliedstaaten und insbesondere an deren ständige Vertretungen bei der Europäischen Union richten, zählen nicht dazu.
20. Europäische Netzwerke, Vereinigungen, Verbände und Plattformen sind aufgefordert, gemeinsame transparente Leitlinien für ihre Mitglieder zu erstellen, in denen die in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten benannt werden. Es wird erwartet, dass sie diese Leitlinien veröffentlichen.
IV. Auf sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen anwendbare Bestimmungen
21. Mit der Registrierung erklären die betreffenden Organisationen und Einzelpersonen, dass:
— sie zustimmen, dass die von ihnen für die Aufnahme in das Register beigebrachten Informationen öffentlich gemacht werden;
— sie sich bereit erklären, in Einklang mit dem Verhaltenskodex gemäß Anhang 3 zu handeln und gegebenenfalls den Wortlaut eines berufsständischen Verhaltenskodex, an den sie gebunden sind, beizubringen(8);
— sie die Korrektheit der für die Aufnahme in das Register beigebrachten Informationen gewährleisten und sich bei Verwaltungsanträgen auf ergänzende Informationen und Aktualisierungen zur Zusammenarbeit bereit erklären;
— sie akzeptieren, dass Warnungen oder Beschwerden, die sie betreffen, auf der Grundlage der Bestimmungen des Verhaltenskodex gemäß Anhang 3 behandelt werden;
— sie sich allen im Falle eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex gemäß Anhang 3 anzuwendenden Maßnahmen unterwerfen und anerkennen, dass im Falle des Nichteinhaltens des Kodex die in Anhang 4 vorgesehenen Maßnahmen auf sie Anwendung finden können;
— sie zur Kenntnis nehmen, dass die Parteien gegebenenfalls auf Antrag und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) Korrespondenz und sonstige Dokumente betreffend die Tätigkeit registrierter Organisationen und Einzelpersonen offenzulegen haben.
V. Umsetzung
22. Die Generalsekretäre des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission sind für die Überwachung des Systems und für alle wesentlichen operationellen Aspekte verantwortlich und ergreifen im gegenseitigen Einvernehmen alle zur Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlichen Maßnahmen.
23. Obwohl es sich um ein gemeinsam betriebenes System handelt, steht es den Parteien frei, das Register in unabhängiger Weise für ihre eigenen spezifischen Zwecke zu verwenden.
24. Um das System umzusetzen, unterhalten die Dienststellen des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission eine gemeinsame Verwaltungsstruktur mit der Bezeichnung „Gemeinsames Transparenz-Registersekretariat“. Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat besteht aus einer Gruppe von Beamten des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Dienststellen. Es wird von einem Referatsleiter im Generalsekretariat der Europäischen Kommission koordiniert. Zu seinen Aufgaben gehören die Ausarbeitung von Leitlinien für die Umsetzung innerhalb der durch diese Vereinbarung gesetzten Grenzen, um für eine einheitliche Auslegung der Regeln durch die registrierten Organisationen und Einzelpersonen Sorge zu tragen, sowie die Überwachung der inhaltlichen Qualität des Registers. Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat prüft anhand der verfügbaren Verwaltungsressourcen die inhaltliche Qualität des Registers, wobei jedoch letztlich die registrierten Organisationen und Einzelpersonen für die von ihnen bereitgestellten Informationen verantwortlich sind.
25. Die Parteien sorgen für angemessene Schulungen und Projekte zur internen Kommunikation, um ihre Mitglieder und Bediensteten auf das Register sowie auf die Warnmechanismen und Beschwerdeverfahren aufmerksam zu machen.
26. Die Parteien ergreifen angemessene externe Maßnahmen, um auf das Register aufmerksam zu machen und seine Verwendung zu fördern.
27. Eine Reihe grundlegender Statistiken aus der Datenbank des Registers wird regelmäßig auf der Europa-Website des Transparenz-Registers veröffentlicht und ist über eine nutzerfreundliche Suchmaschine zugänglich zu machen. Der öffentlich zugängliche Inhalt dieser Datenbank wird in elektronischen, maschinenlesbaren Formaten zugänglich gemacht.
28. Die Generalsekretäre des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission legen den verantwortlichen Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission einen jährlichen Bericht über den Betrieb des Registers vor. Der jährliche Bericht enthält Sachinformationen über das Register, seinen Inhalt sowie seine Weiterentwicklung und wird jedes Jahr für das vorangegangene Kalenderjahr veröffentlicht.
VI. Maßnahmen für registrierte und im Einklang mit den Vorschriften handelnde Organisationen und Einzelpersonen
29. Zugangsausweise für die Gebäude des Europäischen Parlaments werden nur dann an Einzelpersonen ausgegeben, die Organisationen, die in den Anwendungsbereich des Registers fallen, vertreten bzw. für diese arbeiten, wenn diese Organisationen oder Einzelpersonen registriert sind. Die Registrierung berechtigt jedoch nicht automatisch zur Ausstellung eines solchen Zugangsausweises. Die Ausgabe und Kontrolle der Ausweise für den langfristigen Zugang zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments erfolgt auch weiterhin im Rahmen eines internen Verfahrens und unter Verantwortung des Parlaments.
30. Die Parteien bieten im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse Anreize, um eine Registrierung innerhalb der mit dieser Vereinbarung geschaffenen Rahmenbedingungen zu fördern.
Die den registrierten Organisationen und Einzelpersonen vom Europäischen Parlament gebotenen Anreize können Folgendes umfassen:
— den erleichterten Zugang zu seinen Gebäuden, seinen Mitgliedern und deren Assistenten sowie seinen Beamten und anderen Bediensteten;
— die Genehmigung, in seinen Räumlichkeiten Veranstaltungen zu organisieren oder als deren Mitveranstalter zu fungieren;
— die erleichterte Übermittlung von Informationen, einschließlich bestimmter Adressenverzeichnisse;
— die Teilnahme als Redner an Anhörungen der Ausschüsse;
— die Übernahme von Schirmherrschaften durch das Europäische Parlament.
Die den registrierten Organisationen und Einzelpersonen von der Europäischen Kommission gebotenen Anreize können Folgendes umfassen:
— Maßnahmen hinsichtlich der Übermittlung von Informationen an die registrierten Organisationen und Einzelpersonen bei der Einleitung von öffentlichen Konsultationen;
— Maßnahmen hinsichtlich Sachverständigengruppen und anderer Beratungsgremien;
— besondere Adressenverzeichnisse;
— die Übernahme von Schirmherrschaften durch die Europäische Kommission.
Die registrierten Organisationen und Einzelpersonen werden von den Parteien über die ihnen zur Verfügung stehenden spezifischen Anreize informiert.
VII. Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex
31. Im Falle etwaiger Verstöße gegen den Verhaltenskodex gemäß Anhang 3 kann jede Person unter Rückgriff auf das auf der Website des Registers zur Verfügung stehende Standard-Kontaktformular Warnungen und Beschwerden vorbringen. Warnungen und Beschwerden werden nach den in Anhang 4 genannten Verfahren bearbeitet.
32. Ein Warnmechanismus ist ein Instrument zur Ergänzung der vom gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat gemäß Nummer 24 durchgeführten Qualitätsprüfungen. Jede Person kann eine Warnung hinsichtlich sachlicher Fehler bei den von den registrierten Organisationen oder Einzelpersonen bereitgestellten Informationen aussprechen. Auch hinsichtlich Registrierungen von nicht in Frage kommenden Organisationen oder Einzelpersonen können Warnungen ausgesprochen werden.
33. Im Falle mutmaßlicher Verstöße registrierter Organisationen oder Einzelpersonen gegen den Verhaltenskodex – außer bei sachlichen Fehlern – kann jede Person eine formelle Beschwerde einreichen. Beschwerden über eine vermutete Nichteinhaltung des Kodex müssen durch konkrete Fakten untermauert werden.
Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat geht dem mutmaßlichen Verstoß unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltungspraxis nach. Die vorsätzliche Nichteinhaltung des Verhaltenskodex durch registrierte Organisationen oder Einzelpersonen oder ihre Vertreter führt zur Anwendung der in Anhang 4 genannten Maßnahmen.
34. Wird im Rahmen der Verfahren gemäß den Nummern 31 bis 33 vom gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat festgestellt, dass es wiederholt zur Verweigerung der Zusammenarbeit, zu unangemessenem Verhalten oder zu schwerwiegenden Verstößen gegen den Verhaltenskodex gekommen ist, wird die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson für einen Zeitraum von einem oder zwei Jahren aus dem Register ausgeschlossen und diese Maßnahme gemäß Anhang 4 im Register veröffentlicht.
VIII. Einbeziehung anderer Organe und Einrichtungen
35. Der Europäische Rat und der Rat sind eingeladen, sich dem Register anzuschließen. Andere Organe, Einrichtungen und Stellen der Europäischen Union sind aufgefordert, den mit dieser Vereinbarung geschaffenen Rahmen als Referenzinstrument für ihre eigene Zusammenarbeit mit Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, zu nutzen.
IX. Schlussbestimmungen
36. Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission vom 23. Juni 2011, die mit dem Geltungsbeginn dieser Vereinbarung ihre Gültigkeit verliert.
37. Das Register wird 2017 überarbeitet.
38. Diese Vereinbarung tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem …(10) oder ab dem 1. Januar 2015 (es gilt das frühere Datum).
Organisationen oder Einzelpersonen, die zum Geltungsbeginn dieser Vereinbarung bereits registriert sind, ändern ihre Registrierung innerhalb von drei Monaten nach dem Geltungsbeginn dahingehend, dass sie den neuen, aus dieser Vereinbarung erwachsenden Auflagen genügt.
Geschehen zu ... am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Für die Europäische Kommission
Der Präsident Der Präsident
Anhang 1
„Transparenz-Register“
Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen
Kategorien
Merkmale/Anmerkungen
I – Beratungsfirmen / Anwaltskanzleien / selbstständige Berater
Subkategorie
Beratungsfirmen
Firmen, die im Namen von Mandanten Tätigkeiten in den Bereichen rechtliche Beratung und Vertretung, Lobbying, Interessenvertretung, öffentliche Angelegenheiten und Behördenkontakte ausüben
Subkategorie
Anwaltskanzleien
Anwaltskanzleien, die im Namen von Mandanten Tätigkeiten in den Bereichen rechtliche Beratung und Vertretung, Lobbying, Interessenvertretung, öffentliche Angelegenheiten und Behördenkontakte ausüben
Subkategorie
Selbstständige Berater
Selbstständige Berater oder Anwälte, die im Namen von Mandanten Tätigkeiten in den Bereichen rechtliche Beratung und Vertretung, Lobbying, Interessenvertretung, öffentliche Angelegenheiten und Behördenkontakte ausüben. Diese Subkategorie richtet sich an Rechtssubjekte, bei denen nur eine Person mitwirkt.
II – In-House-Lobbyisten und Gewerbe-, Wirtschafts- und Berufsverbände
Subkategorie
Unternehmen und Unternehmensgruppen
Unternehmen oder Unternehmensgruppen (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit), die in-house auf eigene Rechnung Tätigkeiten in den Bereichen rechtliche Beratung und Vertretung, Lobbying, Interessenvertretung, öffentliche Angelegenheiten und Behördenkontakte ausüben
Subkategorie
Gewerbe- und Wirtschaftsverbände
Gewinnorientierte oder gemeinnützige Organisationen, die gewinnorientierte Unternehmen oder gemischte Gruppen und Plattformen vertreten
Subkategorie
Gewerkschaften und Berufsverbände
Vertretung der Interessen von Arbeitnehmern, Angestellten, Branchen oder Berufsgruppen
Subkategorie
Andere Organisationen, darunter
– gewinnorientierte oder gemeinnützige Rechtssubjekte, die Veranstaltungen organisieren;
– interessenbezogene Medien oder forschungsorientierte Rechtssubjekte, die Verbindungen zu privaten gewinnorientierten Interessen haben;
– Ad-hoc-Zusammenschlüsse und vorübergehende Strukturen (mit gewinnorientierten Mitgliedern)
III – Nichtstaatliche Organisationen
Subkategorie
Nichtstaatliche Organisationen, Plattformen, Netzwerke, Ad-hoc-Zusammenschlüsse, vorübergehende Strukturen und andere ähnliche Organisationen
Gemeinnützige Organisationen (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit), die unabhängig von Behörden oder gewerblichen Organisationen tätig sind, einschließlich Stiftungen, Wohltätigkeitsorganisationen usw.
Alle solchen Rechtssubjekte mit gewinnorientierten Elementen unter ihren Mitgliedern müssen sich in Kategorie II registrieren lassen
IV – Denkfabriken, Forschungs- und Hochschuleinrichtungen
Subkategorie
Denkfabriken und Forschungseinrichtungen
Spezialisierte Denkfabriken und Forschungseinrichtungen, die sich mit den Tätigkeiten und der Politik der Europäischen Union beschäftigen
Subkategorie
Hochschuleinrichtungen
Einrichtungen mit einem Bildungsauftrag als Hauptzweck, die sich jedoch mit den Tätigkeiten und der Politik der Europäischen Union beschäftigen
V – Organisationen, die Kirchen und Religionsgemeinschaften vertreten
Subkategorie
Organisationen, die Kirchen und Religionsgemeinschaften vertreten
Körperschaften, Büros, Netzwerke oder Verbände, die als Vertretung dienen
VI – Organisationen, die lokale, regionale und kommunale Behörden, andere öffentliche oder gemischte Einrichtungen usw. vertreten
Subkategorie
Regionale Strukturen
Regionen und ihre Vertretungen sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen, können dies jedoch auf Wunsch tun. Von nationalen Verbänden oder Netzwerken, die eingerichtet wurden, um Regionen kollektiv zu vertreten, wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen.
Subkategorie
Andere Behörden auf subnationaler Ebene
Von allen anderen Behörden auf subnationaler Ebene wie beispielsweise Städten, lokalen und kommunalen Behörden, ihren Vertretungen, nationalen Zusammenschlüssen oder Netzwerken wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen.
Subkategorie
Transnationale Zusammenschlüsse und Netzwerke regionaler oder anderer subnationaler Behörden
Subkategorie
Andere aufgrund von Rechtsvorschriften geschaffene öffentliche oder gemischte Rechtssubjekte, die im öffentlichen Interesse handeln sollen
Deckt andere öffentliche oder gemischte (öffentliche/private) Organisationen ab
Anhang 2
Von den sich registrierenden Organisationen und Einzelpersonen bereitzustellende Informationen
I. ALLGEMEINE UND GRUNDLEGENDE INFORMATIONEN
a) Name(n) der Organisation, Anschrift des Hauptsitzes und gegebenenfalls Anschrift in Brüssel, Luxemburg oder Straßburg, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Website;
b) Namen der rechtlich für die Organisation verantwortlichen Person und des Direktors oder des geschäftsführenden Gesellschafters der Organisation oder gegebenenfalls der wichtigsten Kontaktperson in Bezug auf die in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten (d. h. der für EU-Angelegenheiten verantwortlichen Person); Namen der Personen mit Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments(11);
c) Zahl der Personen (Mitglieder, Mitarbeiter usw.), die an den in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten beteiligt sind, Zahl der Personen, die über einen Zugangsausweis für die Gebäude des Europäischen Parlaments verfügen, sowie Zeit, die jede Person diesen Tätigkeiten widmet (angegeben als Anteil an einer Vollzeittätigkeit – 25 %, 50 %, 75 % oder 100 %);
d) Zweck/Aufgabe — Interessengebiete — Tätigkeiten — Länder, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden — Netzwerkzugehörigkeiten — allgemeine Informationen, die in den Anwendungsbereich des Registers fallen;
e) Mitgliedschaft und, falls zutreffend, Zahl der Mitglieder (Einzelpersonen und Organisationen).
II. SPEZIFISCHE INFORMATIONEN
A. IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES REGISTERS FALLENDE TÄTIGKEITEN
Zu den wichtigsten Legislativvorschlägen oder Politikbereichen, auf die die in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten der sich registrierenden Organisation oder Einzelperson abzielen, werden spezifische Einzelheiten bereitgestellt. Dabei kann auf andere spezifische Tätigkeiten wie Veranstaltungen oder Veröffentlichungen verwiesen werden.
B. VERBINDUNGEN ZU EU-ORGANEN
a) Mitgliedschaft in hochrangigen Arbeitsgruppen, beratenden Ausschüssen, Sachverständigengruppen, sonstigen von der EU unterstützten Strukturen und Plattformen usw.
b) Mitgliedschaft in oder Beteiligung an interfraktionellen Arbeitsgruppen des Europäischen Parlaments oder Branchenforen usw.
C. FINANZIELLE AUSKÜNFTE IN BEZUG AUF IN DEN GELTUNGSBEREICH DES REGISTERS FALLENDE TÄTIGKEITEN
1. Jede sich registrierende Organisation oder Einzelperson macht die folgenden Angaben:
a) Eine Schätzung der jährlichen Kosten im Zusammenhang mit den in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten. Die finanziellen Angaben umfassen ein vollständiges Geschäftsjahr und beziehen sich auf das letzte seit der Registrierung oder der jährlichen Aktualisierung der Angaben zur Registrierung abgeschlossene Geschäftsjahr.
b) Betrag und Quelle der Finanzmittel, die von EU-Organen im letzten seit der Registrierung oder der jährlichen Aktualisierung der Angaben zur Registrierung abgeschlossenen Geschäftsjahr ausbezahlt wurden. Diese Angaben müssen dem vom europäischen Finanztransparenzsystem übermittelten Betrag entsprechen(12).
2. Beratungsfirmen / Anwaltskanzleien / selbstständige Berater (Kategorie I des Anhangs 1) legen zusätzlich Folgendes vor:
a) Den Umsatz, der auf die in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten entfällt, nach folgender Tabelle:
Jährlicher Umsatz für Repräsentationstätigkeiten in EUR
0 – 99 999
100 000– 499 999
500 000 – 1 000 000
> 1 000 000
b) Eine Auflistung aller Mandanten, in deren Namen in den Anwendungsbereich des Registers fallende Tätigkeiten ausgeübt werden. Der mit den Mandanten für Repräsentationstätigkeiten erzielte Umsatz wird nach folgender Tabelle aufgeführt:
Größenklasse der Repräsentationstätigkeit pro Mandant und Jahr in EUR
0 – 9 999
10 000 – 24 999
25 000 – 49 999
50 000 – 99 999
100 000 – 199 999
200 000 – 299 999
300 000 – 399 999
400 000 – 499 999
500 000 – 599 999
600 000 – 699 999
700 000 – 799 999
800 000 – 899 999
900 000 – 1 000 000
> 1 000 000
c) Auch von Mandanten wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen. Die von Beratungsfirmen/Anwaltskanzleien/selbstständigen Beratern abgegebene, ihre Mandanten betreffende Erklärung der finanziellen Interessen (Verzeichnis und Tabelle) befreit die Mandanten nicht von der Verpflichtung, diese vertraglichen Tätigkeiten in ihre eigenen Erklärungen aufnehmen, damit die erklärten Finanzaufwendungen nicht zu gering angesetzt werden.
3. In-House-Lobbyisten, Gewerbe-, Wirtschafts- und Berufsverbände (Kategorie II des Anhangs 1) legen zusätzlich Folgendes vor:
Den Umsatz, der auf die in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten entfällt, auch wenn er sich auf weniger als 10 000 EUR beläuft.
4. Nichtstaatliche Organisationen, Denkfabriken, Forschungs- und Hochschuleinrichtungen, Organisationen, die Kirchen und Religionsgemeinschaften, lokale, regionale und kommunale Behörden, andere öffentliche oder gemischte Einrichtungen usw. vertreten (Kategorien III bis VI des Anhangs 1), legen zusätzlich Folgendes vor:
a) das Gesamtbudget der Organisation
b) eine Aufschlüsselung der wichtigsten Beträge und Finanzquellen.
Anhang 3
Verhaltenskodex
Die Parteien sind der Auffassung, dass alle mit ihnen interagierenden Interessenvertreter diesen Verhaltenskodex einhalten sollten, unabhängig davon, ob sie registriert sind und ob es sich bei ihnen um eine einmalige oder eine häufigere Vertretung handelt.
In ihren Beziehungen zu den EU-Organen und deren Mitgliedern, Beamten und sonstigen Bediensteten befolgen die Interessenvertreter folgende Regeln:
(a) Sie geben stets ihren Namen und ihre Registrierungsnummer sowie gegebenenfalls den Namen des Rechtssubjekts oder der Rechtssubjekte an, für die sie tätig sind oder die sie vertreten; sie geben an, welche Interessen, Ziele oder Zwecke sie verfolgen und gegebenenfalls welche Mandanten oder Mitglieder sie vertreten;
(b) sie beschaffen sich nicht auf unlautere Weise oder durch Ausübung unstatthaften Drucks oder durch unangemessenes Verhalten Informationen oder erwirken auf unlautere Weise oder durch Ausübung unstatthaften Drucks oder durch unangemessenes Verhalten Entscheidungen, und unternehmen keine diesbezüglichen Versuche;
(c) sie geben in ihrem Umgang mit Dritten weder vor, in irgendeiner formellen Beziehung zur Europäischen Union oder zu einem ihrer Organe zu stehen, noch stellen sie die Tatsache ihrer Registrierung in einer Weise dar, die Dritte oder Beamte oder sonstige Bedienstete der EU irreführen soll; ebenso wenig verwenden sie die Logos der EU-Organe ohne ausdrückliche Genehmigung;
(d) sie stellen sicher, dass die von ihnen bei der Registrierung und danach im Rahmen ihrer in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten bereitgestellten Informationen nach ihrem besten Wissen vollständig, aktuell und nicht irreführend sind; sie akzeptieren, dass sämtliche vorgelegten Informationen überprüft werden, und erklären sich zur Zusammenarbeit bei von der Verwaltung ausgehenden Anforderungen ergänzender Informationen und Aktualisierungen bereit;
(e) sie verkaufen keine Kopien von Dokumenten, die sie von einem EU-Organ erhalten haben, an Dritte;
(f) sie verpflichten sich grundsätzlich dazu, die Umsetzung und Anwendung der von den EU-Organen festgelegten Regeln, Kodizes und guten Verwaltungsverfahren zu achten und nicht zu behindern;
(g) sie verleiten Mitglieder, Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Union oder Assistenten oder Praktikanten dieser Mitglieder nicht dazu, gegen die für sie geltenden Regeln und Verhaltensnormen zu verstoßen;
(h) falls sie ehemalige Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Union oder Assistenten oder Praktikanten von Mitgliedern der EU-Organe beschäftigen, achten sie deren Verpflichtung, die für sie geltenden Regeln und Geheimhaltungsauflagen einzuhalten;
(i) bevor sie eine Vertragsbeziehung mit Personen aus dem Mitarbeiterstab eines Mitglieds eingehen oder diese beschäftigen, holen sie die Zustimmung des jeweiligen Mitglieds oder der Mitglieder des Europäischen Parlaments ein;
(j) sie beachten sämtliche Bestimmungen über die Rechte und Pflichten ehemaliger Mitglieder des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission;
(k) sie unterrichten die von ihnen vertretenen Parteien über ihre Verpflichtungen gegenüber den EU-Organen.
Einzelpersonen, die sich beim Europäischen Parlament zum Zweck der Ausstellung eines persönlichen, nicht übertragbaren Zugangsausweises für die Gebäude des Europäischen Parlaments registriert haben, befolgen folgende Regeln:
(l) sie sind darauf bedacht, den Zugangsausweis in den Gebäuden des Europäischen Parlaments stets sichtbar zu tragen;
(m) sie befolgen konsequent die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments;
(n) sie akzeptieren, dass der Beschluss über die Gewährung eines Zugangs zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments das alleinige Vorrecht des Parlaments ist und dass sich aus der Registrierung nicht automatisch ein Anspruch auf einen Zugangsausweis ergibt.
Anhang 4
Verfahren für Warnungen und für die Untersuchung und Bearbeitung von Beschwerden
I. WARNUNGEN
Warnungen bezüglich der im Register enthaltenen Angaben oder bezüglich ungültiger Registrierungen können von jeder Person über das Standard-Kontaktformular auf der Website des Registers an das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat übermittelt werden.
Bei Warnungen bezüglich Angaben im Register wird von einem mutmaßlichen Verstoß gegen den Buchstaben d des Verhaltenskodex gemäß Anhang 3 ausgegangen(13). Die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson wird aufgefordert, die Angaben zu aktualisieren oder vor dem gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat die Gründe auszuführen, aus denen keine Aktualisierung der Angaben erforderlich ist. Ist die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson nicht zur Zusammenarbeit bereit, können die in Zeile 2–4 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen genannten Maßnahmen angewandt werden.
II. BESCHWERDEN
Phase 1: Einreichung einer Beschwerde
1. Beschwerden können von jeder Person über ein Standardformular auf der Website des Registers an das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat übermittelt werden. In dem Formular wird Folgendes angegeben:
(a) die registrierte Organisation oder Einzelperson, die Gegenstand der Beschwerde ist;
(b) der Name und die Kontaktdaten des Beschwerdeführers;
(c) Einzelheiten über den mutmaßlichen Verstoß gegen den Verhaltenskodex, einschließlich etwaiger Unterlagen oder sonstiger Materialien, die die Beschwerde untermauern, sowie Angaben darüber, ob der Beschwerdeführer geschädigt wurde, und Angaben über die Gründe für den Verdacht auf einen vorsätzlichen Verstoß.
Anonymen Beschwerden wird nicht nachgegangen.
2. In der Beschwerde werden die Regeln des Verhaltenskodex angegeben, gegen die nach Ansicht des Beschwerdeführers verstoßen wurde. Beschwerden über Verstöße, bei denen das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat gleich zu Beginn zu der Auffassung kommt, dass eindeutig keine Absicht vorlag, können vom gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat als Warnung eingestuft werden.
3. Der Verhaltenskodex gilt ausschließlich für die Beziehungen zwischen Interessenvertretern und den EU-Organen und kann nicht dazu verwendet werden, Beziehungen zwischen Dritten oder zwischen registrierten Organisationen oder Einzelpersonen zu regeln.
Phase 2: Zulässigkeit
4. Bei Eingang der Beschwerde geht das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat folgendermaßen vor:
(a) Es bestätigt dem Beschwerdeführer innerhalb von fünf Werktagen den Eingang der Beschwerde;
(b) es stellt fest, ob die Beschwerde gemäß dem in Anhang 3 festgelegten Verhaltenskodex und gemäß Phase 1 (siehe oben) in den Anwendungsbereich des Registers fällt;
(c) es prüft die Beweise, die in Form von Dokumenten, anderen Materialien oder persönlichen Aussagen zur Untermauerung der Beschwerde erbracht wurden; grundsätzlich sollten alle materiellen Beweismittel von der von der Beschwerde betroffenen registrierten Organisation oder Einzelperson beschafft werden oder einem Dokument, das von einem Dritten erstellt wurde, bzw. öffentlich verfügbaren Quellen entnommen sein. Reine Werturteile seitens des Beschwerdeführers werden als Beweismittel nicht berücksichtigt;
(d) es entscheidet auf der Grundlage der gemäß den Buchstaben b und c vorgenommenen Prüfungen über die Zulässigkeit der Beschwerde.
5. Wird die Beschwerde als unzulässig erachtet, setzt das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat den Beschwerdeführer schriftlich darüber in Kenntnis, wobei die Gründe für die Entscheidung erläutert werden.
6. Wird die Beschwerde als zulässig erachtet, werden sowohl der Beschwerdeführer als auch die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson vom gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat über die Entscheidung und das anzuwendende Verfahren informiert, das nachstehend beschrieben wird.
Phase 3: Bearbeitung einer zulässigen Beschwerde – Prüfung und vorläufige Maßnahmen
7. Die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson wird vom gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat über den Inhalt der Beschwerde und die mutmaßlich missachtete Regel oder die mutmaßlich missachteten Regeln informiert und gleichzeitig dazu aufgefordert, innerhalb von 20 Werktagen schriftlich Stellung zu der Beschwerde zu beziehen. Zur Unterstützung dieser Stellungnahme kann die registrierte Organisation oder Einzelperson innerhalb derselben Frist zusätzlich ein von einem repräsentativen Berufsverband erstelltes Memorandum einreichen. Dies gilt insbesondere für reglementierte Berufsgruppen oder Organisationen, die an einen berufsständischen Verhaltenskodex gebunden sind.
8. Wird die in Nummer 7 genannte Frist nicht eingehalten, führt dies dazu, dass die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson bis zur Wiederaufnahme der Zusammenarbeit vorübergehend aus dem Register ausgeschlossen wird.
9. Alle im Rahmen der Ermittlungen zusammengetragenen Informationen werden vom gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat überprüft, das beschließen kann, die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson, den Beschwerdeführer oder beide Parteien anzuhören.
10. Ergibt die Überprüfung des bereitgestellten Materials, dass die Beschwerde unbegründet ist, setzt das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat sowohl die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson als auch den Beschwerdeführer von der Entscheidung in Kenntnis und begründet sie.
11. Wird die Beschwerde aufrechterhalten, wird die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson vorübergehend aus dem Register ausgeschlossen, bis sie Maßnahmen zur Klärung der Angelegenheit ergreift (siehe nachstehend Phase 4). Zudem muss sie – insbesondere, wenn sie die Zusammenarbeit verweigert – mit weiteren Sanktionen rechnen, einschließlich des Ausschlusses aus dem Register und gegebenenfalls des Entzugs jeglicher Zugangsberechtigungen zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments gemäß den internen Verfahren dieses Organs (siehe Phase 5 bzw. Zeilen 2–4 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen).
Phase 4: Bearbeitung einer zulässigen Beschwerde – Lösung
12. Wird die Beschwerde aufrechterhalten und werden Probleme ermittelt, ergreift das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat gemeinsam mit der betreffenden registrierten Organisation oder Einzelperson alle erforderlichen Maßnahmen, um die Angelegenheit aufzuklären.
13. Erklärt sich die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson zur Zusammenarbeit bereit, gewährt das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat eine dem jeweiligen Fall angemessene Zeitspanne für die Aufklärung.
14. Wird eine mögliche Lösung des Problems ermittelt und arbeitet die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson bei der Umsetzung dieser Lösung mit, wird ihre Registrierung reaktiviert und die Beschwerde geschlossen. Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat unterrichtet sowohl die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson als auch den Beschwerdeführer über die Entscheidung und die entsprechenden Beweggründe.
15. Wird eine mögliche Lösung des Problems ermittelt und die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson ist nicht zur Zusammenarbeit bei der Umsetzung dieser Lösung bereit, wird ihre Registrierung gelöscht (siehe Zeilen 2 und 3 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen). Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat unterrichtet sowohl die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson als auch den Beschwerdeführer über die Entscheidung und die entsprechenden Beweggründe.
16. Bedarf eine mögliche Lösung des Problems der Entscheidung eines Dritten oder einer einzelstaatlichen Behörde eines Mitgliedstaats, wird die endgültige Entscheidung des gemeinsamen Transparenz-Registersekretariats ausgesetzt, bis dieser Schritt erfolgt ist.
17. Erklärt sich die registrierte Organisation oder Einzelperson innerhalb von 40 Tagen ab dem Datum der Mitteilung der Beschwerde gemäß Nummer 7 nicht zur Zusammenarbeit bereit, werden für Verstöße vorgesehene Maßnahmen ergriffen (siehe Phase 5, Nummern 19 bis 22, und Zeilen 2 bis 4 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen).
Phase 5: Bearbeitung einer zulässigen Beschwerde – Maßnahmen, die im Falle der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex angewandt werden
18. Ergreift die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson unmittelbar Korrekturmaßnahmen, übermittelt das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat sowohl dem Beschwerdeführer als auch der betreffenden Organisation oder Einzelperson eine schriftliche Bestätigung der Tatsachen und ihrer Korrektur (siehe Zeile 1 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen).
19. Reagiert die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson nicht innerhalb der in Nummer 17 genannten Frist von 40 Tagen, führt dies zum Ausschluss aus dem Register (siehe Zeile 2 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen) und zum Verlust des Zugangs zu allen mit der Registrierung verbundenen Anreizen.
20. Wird unangemessenes Verhalten festgestellt, so wird die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson aus dem Register ausgeschlossen (siehe Zeile 3 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen) und verliert den Zugang zu allen mit der Registrierung verbundenen Anreizen.
21. In den in den Nummern 19 und 20 genannten Fällen kann die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson erneut in das Register aufgenommen werden, wenn die Gründe, die zu dem Ausschluss führten, ausgeräumt wurden.
22. Wird festgestellt, dass es offenbar wiederholt und vorsätzlich zur Verweigerung der Zusammenarbeit oder zu unangemessenem Verhalten gekommen ist oder dass ein schwerwiegender Verstoß vorliegt (siehe Zeile 4 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen), beschließt das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat, die Wiederaufnahme in das Register für einen Zeitraum von einem oder zwei Jahren (je nach Schwere des Falls) zu untersagen.
23. Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat unterrichtet sowohl die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson als auch den Beschwerdeführer über jede gemäß den Nummern 18 bis 22 oder den Zeilen 1 bis 4 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen ergriffene Maßnahme.
24. Sofern eine vom gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat beschlossene Maßnahme zu einem langfristigen Ausschluss aus dem Register führt (siehe Zeile 4 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen), kann die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson innerhalb von 20 Werktagen ab dem Datum der Mitteilung der Maßnahme bei den Generalsekretären des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission einen begründeten Antrag auf erneute Prüfung dieser Maßnahme einreichen.
25. Die zuständigen Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission werden nach dem Auslaufen der Frist von 20 Tagen oder im Anschluss an den endgültigen Beschluss der Generalsekretäre unterrichtet, und die Maßnahme wird im Register veröffentlicht.
26. Wird im Rahmen eines Beschlusses über ein vorübergehendes Verbot einer erneuten Registrierung auch beschlossen, das Anrecht auf Beantragung einer Zugangsberechtigung als Interessenvertreter zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments auszusetzen, wird dem Kollegium der Quästoren ein Vorschlag des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments übermittelt, in dem es aufgefordert wird, den Entzug von entsprechenden Zugangsberechtigungen der betreffenden Einzelperson oder Einzelpersonen für den fraglichen Zeitraum zu genehmigen.
27. Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat fasst seine Beschlüsse über die gemäß diesem Anhang anzuwendenden Maßnahmen unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltungspraxis. Es wird von einem Referatsleiter im Generalsekretariat der Europäischen Kommission koordiniert und ist den Generalsekretären des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission unterstellt, die es ordnungsgemäß auf dem Laufenden hält.
Tabelle der Maßnahmen, die im Falle der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex zur Verfügung stehen
Art der Nichteinhaltung (mit den Ziffern wird auf die vorstehenden Nummern verwiesen)
Maßnahme
Erwähnung der Maßnahme im Register
Formeller Beschluss über den Entzug der Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments
1
Nichteinhaltung, die sofort korrigiert wird (18)
Schriftliche Benachrichtigung mit Bestätigung der Tatsachen und ihrer Korrektur
Nein
Nein
2
Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat (19 und 21)
Ausschluss aus dem Register, Deaktivierung der Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments, Verlust anderer Anreize
Nein
Nein
3
Unangemessenes Verhalten (20 und 21)
Ausschluss aus dem Register, Deaktivierung der Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments, Verlust anderer Anreize
Nein
Nein
4
Wiederholte und vorsätzliche Verweigerung der Zusammenarbeit oder wiederholtes unangemessenes Verhalten (22) und/oder schwerwiegender Verstoß
a) Ausschluss aus dem Register für ein Jahr und formeller Entzug der Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments (als akkreditierter Vertreter einer Interessengruppe);
b) Ausschluss aus dem Register für zwei Jahre und formeller Entzug der Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments (als akkreditierter Vertreter einer Interessengruppe)
Ja, durch Beschluss der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission
Der berufsständische Verhaltenskodex, an den eine sich registrierende Organisation oder Einzelperson gebunden ist, kann Verpflichtungen umfassen, die über die Anforderungen des in Anhang 3 festgelegten Kodex hinausgehen.
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
Die sich registrierenden Organisationen oder Einzelpersonen können mit Abschluss des Registrierungsverfahrens die Genehmigung für den Zugang zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments beantragen. Die Namen der Einzelpersonen, denen Ausweise für den Zugang zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments ausgestellt werden, werden in das Register eingetragen. Aus der Registrierung ergibt sich kein automatischer Anspruch auf einen solchen Zugangsausweis.
Buchstabe d verpflichtet Interessenvertreter, im Hinblick auf ihre Beziehungen zu den EU-Organen und ihren Mitgliedern, Beamten und sonstigen Bediensteten sicherzustellen, „dass die von ihnen bei der Registrierung und danach im Rahmen ihrer in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten bereitgestellten Informationen nach ihrem besten Wissen vollständig, aktuell und nicht irreführend sind“ und zu „akzeptieren, dass sämtliche vorgelegten Informationen überprüft werden, und […] sich zur Zusammenarbeit bei von der Verwaltung ausgehenden Anforderungen ergänzender Informationen und Aktualisierungen [bereitzuerklären]“.
Dreigliedriger Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung
288k
58k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung (COM(2013)0740 – 2013/0361(APP))
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (COM(2013)0740),
– gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Zwischenberichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7‑0136/2014),
1. fordert den Rat auf, die folgenden Änderungsvorschläge zu berücksichtigen:
Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates sollte wie folgt geändert werden:
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Änderungsvorschlag 1 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 8
(8) In seinen Schlussfolgerungen vom 28. Juni 2013 erklärte der Europäische Rat, dass die soziale Dimension der WWU verstärkt werden sollte; er unterstrich in diesem Zusammenhang, dass die Rolle der Sozialpartner und der soziale Dialog von zentraler Bedeutung sind. In ihrer Mitteilung (COM(2013)0690) vom 2. Oktober 2013 zur sozialen Dimension der WWU griff die Kommission daher den Aspekt der Förderung des sozialen Dialogs auf nationaler und EU-Ebene auf und kündigte einen Vorschlag für die Überarbeitung des Ratsbeschlusses aus dem Jahr 2003 an.
(8) In seinen Schlussfolgerungen vom 28. Juni 2013 erklärte der Europäische Rat, dass die soziale Dimension der WWU verstärkt werden sollte; er unterstrich in diesem Zusammenhang, dass die Rolle der Sozialpartner und der soziale Dialog von zentraler Bedeutung sind. In ihrer Mitteilung (COM(2013)0690) vom 2. Oktober 2013 zur sozialen Dimension der WWU griff die Kommission daher den Aspekt der Förderung des sozialen Dialogs auf nationaler und EU-Ebene auf und kündigte einen Vorschlag für die Überarbeitung des Ratsbeschlusses aus dem Jahr 2003 an, wobei sie darauf verwies, dass der Dreigliedrige Sozialgipfel eine entscheidende Möglichkeit darstellt, die Sozialpartner in das Europäische Semester einzubeziehen.
Änderungsvorschlag 2 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 9 a (neu)
(9a) In ihrer Erklärung zur Einbeziehung der Sozialpartner in die wirtschaftspolitische Steuerung in Europa vom 24. Oktober 2013 bestätigten die Sozialpartner der EU ihre Unterstützung für den Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und forderten in Bezug auf das Europäische Semester ein kohärentes Verfahren zur Konsultation der Sozialpartner.
Änderungsvorschlag 3 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 1
Aufgabe des Dreigliedrigen Gipfels für Wachstum und Beschäftigung ist es, in Einklang mit dem Vertrag und unter gebührender Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union eine kontinuierliche Konzertierung zwischen dem Rat, der Kommission und den Sozialpartnern sicherzustellen. Der Gipfel gibt den Sozialpartnern auf europäischer Ebene die Möglichkeit, im Rahmen des sozialen Dialogs einen Beitrag zu den verschiedenen Komponenten der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung zu leisten. Er stützt sich dabei auf die Arbeiten und Diskussionen, die im Vorfeld zwischen dem Rat, der Kommission und den Sozialpartnern in den verschiedenen Konzertierungsgremien zu wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Fragen stattfinden.
Aufgabe des Dreigliedrigen Gipfels für Wachstum und Beschäftigung ist es, in Einklang mit dem Vertrag und unter gebührender Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union eine kontinuierliche Konzertierung zwischen dem Rat, der Kommission und den Sozialpartnern sicherzustellen sowie dafür zu sorgen, dass diese ihre Strategien koordinieren und auf ein hohes Beschäftigungsniveau mit hochwertigen, nachhaltigen Arbeitsplätzen ausrichten. Der Gipfel gibt den Sozialpartnern auf europäischer Ebene die Möglichkeit, im Rahmen des sozialen Dialogs und durch ihre Sachkompetenz einen Beitrag zu den verschiedenen Komponenten der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung zu leisten. Er stützt sich dabei auf die Arbeiten und Diskussionen, die im Vorfeld zwischen dem Rat, der Kommission und den Sozialpartnern in den verschiedenen Konzertierungsgremien zu wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Fragen stattfinden.
Änderungsvorschlag 4 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 1
1. Teilnehmer des Gipfels sind der Präsident des Europäischen Rates, der amtierende Ratsvorsitz, die beiden anschließenden Ratsvorsitze, die Kommission und die Sozialpartner, die jeweils auf höchster Ebene vertreten werden. Weitere Teilnehmer sind die für Arbeit und Soziales zuständigen Minister dieser drei Vorsitze und das für dieses Ressort zuständige Kommissionsmitglied. Nach Maßgabe der Tagesordnung können weitere Minister dieser drei Vorsitze sowie weitere Kommissionsmitglieder zur Teilnahme eingeladen werden.
1. Teilnehmer des Gipfels sind der Präsident des Europäischen Rates, der amtierende Ratsvorsitz, die beiden anschließenden Ratsvorsitze, die Kommission und die Sozialpartner, die jeweils auf höchster Ebene vertreten werden. Weitere Teilnehmer sind die für Arbeit und Soziales zuständigen Minister dieser drei Vorsitze und das für dieses Ressort zuständige Kommissionsmitglied. Nach Maßgabe der Tagesordnung können weitere Minister dieser drei Vorsitze, weitere Kommissionsmitglieder sowie der Vorsitz des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments zur Teilnahme eingeladen werden.
Änderungsvorschlag 5 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Jede Delegation besteht aus Vertretern branchenübergreifender europäischer Verbände, die entweder allgemeine oder spezifischere Interessen des Aufsichts- und Führungspersonals und von kleinen und mittleren Unternehmen auf europäischer Ebene vertreten.
Jede Delegation besteht aus Vertretern branchenübergreifender europäischer Verbände, die entweder allgemeine oder spezifischere Interessen des Aufsichts- und Führungspersonals und von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen auf europäischer Ebene vertreten.
Änderungsvorschlag 6 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Für die technische Koordinierung innerhalb der Arbeitnehmerdelegation ist der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) und für diejenige innerhalb der Arbeitgeberdelegation der Verband europäischer Unternehmen (Confederation of European Business – BUSINESSEUROPE) zuständig. Der EGB und BUSINESSEUROPE tragen in ihren Beiträgen den Stellungnahmen der spezifischen und sektoralen Organisationen gebührend Rechnung und nehmen gegebenenfalls Vertreter einiger dieser Organisationen in ihre Delegationen auf.
Für die technische Koordinierung innerhalb der Arbeitnehmerdelegation ist der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) und für diejenige innerhalb der Arbeitgeberdelegation der Verband europäischer Unternehmen (Confederation of European Business – BUSINESSEUROPE) zuständig. Der EGB und BUSINESSEUROPE tragen in ihren Beiträgen den Stellungnahmen der spezifischen und sektoralen Organisationen gebührend Rechnung und nehmen gegebenenfalls Vertreter einiger dieser Organisationen in ihre Delegationen auf, wobei diesen Vertretern auch ein Rederecht einzuräumen ist.
Änderungsvorschlag 7 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 1
1. Die Tagesordnung für den Gipfel wird gemeinsam vom Rat, von der Kommission und von den an den Arbeiten des Gipfels teilnehmenden branchenübergreifenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden festgelegt. Zu diesem Zweck finden vorbereitende Sitzungen zwischen den Dienststellen des Rates und der Kommission sowie mit dem EGB und BUSINESSEUROPE statt.
1. Die Tagesordnung für den Gipfel wird gemeinsam und auf der Grundlage einer gleichberechtigten Partnerschaft zwischen dem Rat, der Kommission und der an den Arbeiten des Gipfels teilnehmenden branchenübergreifenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden festgelegt. Zu diesem Zweck finden vorbereitende Sitzungen zwischen den Dienststellen des Rates und der Kommission sowie mit dem EGB und BUSINESSEUROPE statt.
Änderungsvorschlag 8 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 2
2. Die Tagesordnungspunkte für den Gipfel werden vom Rat „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ erörtert.
2. Die Tagesordnungspunkte für den Gipfel werden vom Rat „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ erörtert und basieren gegebenenfalls auf den Beiträgen aller Gremien, die mit der Vorbereitung dieses Rates befasst sind.
Änderungsvorschlag 9 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 4 – Absatz 1
1. Der Gipfel tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Tagungen finden jeweils vor der Frühjahrs- und Herbsttagung des Europäischen Rates statt.
1. Der Gipfel tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Tagungen finden jeweils vor der Frühjahrs- und Herbsttagung des Europäischen Rates statt, und das Ergebnis des Gipfels wird dem Europäischen Rat auf dessen anschließend stattfindender Tagung zur Beschlussfassung vorgelegt.
Änderungsvorschlag 10 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5
2.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Die beiden Vorsitzenden erstellen eine Zusammenfassung der Gipfelberatungen, um die betroffenen Ratsformationen und die Öffentlichkeit zu informieren.
Die beiden Vorsitzenden erstellen eine Zusammenfassung der Gipfelberatungen, um die betroffenen Ratsformationen, das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit zu informieren.
Verhandlungen über den MFR 2014–2020: Erkenntnisse und weiteres Vorgehen
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu den Verhandlungen über den MFR 2014–2020: Erkenntnisse und weiteres Vorgehen (2014/2005(INI))
— unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (COM(2011)0398), geändert am 6. Juli 2012 (COM(2012)0388), und den Entwurf der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (COM(2011)0403),
— unter Hinweis darauf, dass es gemäß Artikel 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union am 19. November 2013 seine Zustimmung zur MFR-Verordnung(1) erteilt und am gleichen Tag den Abschluss der IIV(2) gebilligt hat,
— unter Hinweis darauf, dass der MFR und die IIV am 2. Dezember 2013 endgültig angenommen und am 20. Dezember 2013 im Amtsblatt veröffentlicht wurden,
— unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu dem Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“(3),
— unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2012 zum Interesse eines positiven Ergebnisses des Genehmigungsverfahrens für den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014–2020(4),
— unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2013 zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates im Rahmen seiner Tagung vom 7./8. Februar 2013 betreffend den mehrjährigen Finanzrahmen(5),
— unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2013 zu der politischen Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020(6),
— unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2013 zu den Beziehungen des Europäischen Parlaments zu den Organen, in denen die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten sind(7),
— gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
— in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses und der Stellungnahmen des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0254/2014),
A. in der Erwägung, dass die Einigung über den MFR 2014–2020 das Ergebnis langer und mühsamer Verhandlungen war, die sich über zweieinhalb Jahre hinzogen; in der Erwägung, dass die endgültige politische Einigung nur auf höchster politischer Ebene zwischen den 3 Präsidenten (Parlament, Ratsvorsitz und Kommission) gemäß Artikel 324 AEUV erzielt werden konnte;
B. in der Erwägung, dass der vom Europäischen Rat beschlossene und vom Parlament letztlich abgesegnete Gesamtumfang des nächsten MFR (960 Mrd. EUR an Verpflichtungsermächtigungen, 908 Mrd. EUR an Zahlungsermächtigungen in Preisen von 2011) im Vergleich zum Finanzrahmen 2007-2013 Kürzungen in Höhe von 3,5 % bei den Verpflichtungsermächtigungen und von 3,7 % bei den Zahlungsermächtigungen bedeutet, und dies trotz der zunehmenden Befugnisse der EU infolge des Vertrags von Lissabon und der Erweiterung der Union auf 28 Mitgliedstaaten; in der Erwägung, dass dieser Mittelumfang den politischen Zielsetzungen und Zusagen der EU, insbesondere hinsichtlich der Strategie Europa 2020, nicht gerecht wird;
C. in der Erwägung, dass der Jahreshaushalt der EU in den nächsten Jahren weiterhin ungefähr 1 % des BNE der EU ausmachen wird, was dem Niveau der frühen Neunzigerjahre entspricht, und demnach weit unter der 1992 beschlossenen und 2010 bestätigten Eigenmittelobergrenze von 1,29 % des BNE bei den Verpflichtungsermächtigungen und von 1,23 % des BNE bei den Zahlungsermächtigungen liegen wird;
D. in der Erwägung, dass das Parlament, da es politisch nicht möglich war, die vom Europäischen Rat beschlossenen Gesamtzahlen für den MFR zu ändern, sich auf eine bessere Ausführung des MFR konzentriert hat, indem es erfolgreich die Aufnahme neuer Bestimmungen ausgehandelt hat, die dazu beitragen, dass der neue Finanzrahmen und der neue jährliche Haushaltsplan der EU operativer, konsistenter und transparenter werden, den Bedürfnissen der Unionsbürger besser gerecht werden und die nahezu vollständige Ausschöpfung der MFR-Obergrenzen ermöglichen; in der Erwägung, dass diese Bestimmungen insbesondere die neuen Vorkehrungen für die Änderung des MFR, die Flexibilität, die Einheit und Transparenz des Haushaltsplans der EU betreffen, zusammen mit einer weiteren Verpflichtung zur Reform der Finanzierung des EU-Haushalts (Gemeinsame Erklärung zu den Eigenmitteln);
E. in der Erwägung, dass das Parlament in Einklang mit dem Grundsatz, dass „nichts vereinbart ist, solange nicht alles vereinbart ist“, am 19. November 2013 seine Zustimmung zur neuen MFR-Verordnung erteilt und am gleichen Tag die neue Interinstitutionelle Vereinbarung gebilligt hat, nachdem der Rat die in seiner Entschließung vom 3. Juli 2013 gestellten Bedingungen, einschließlich der Annahme zusätzlicher Zahlungsermächtigungen in Höhe von 11,2 Mrd. EUR für 2013, erfüllt hat;
F. in der Erwägung, dass der Rat keinerlei Fortschritte hinsichtlich der überfälligen Reform des derzeitigen Systems der Finanzierung des EU-Haushalts erzielt hat, obwohl die Kommission ehrgeizige Vorschläge vorgelegt hat, um nicht nur den durch den Mangel eines echten Eigenmittelsystems bedingten Stillstand zu überwinden, sondern auch das System der Finanzierung der EU einfacher, gerechter und für die Unionsbürger transparenter zu gestalten;
G. in der Erwägung, dass die Laufzeit des MFR nach der Einigung über den MFR 2014–2020 noch immer nicht mit dem Mandat des Parlaments und der Kommission übereinstimmt, deren Amtszeiten 2014 beginnen;
H. in der Erwägung, dass die durch den Vertrag von Lissabon gebotenen Möglichkeiten zur Änderung der Beschlussfassungsverfahren für den MFR und die Eigenmittelbeschlüsse nicht ausgeschöpft wurden;
1. bedauert zutiefst, dass sowohl das Verfahren, das zu der Einigung über den MFR 2014–2020 geführt hat, als auch die politische Debatte über diese Verhandlungen deutlich gemacht haben, dass es eindeutig an einer gemeinsamen Vision für den EU-Haushalt und die politischen Prioritäten mangelt, gezeigt haben, dass sich die Ansätze der EU-Organe sehr stark unterscheiden, und der im Vertrag von Lissabon festgelegten gestärkten Rolle des Parlaments und seinen Vorrechten nicht gerecht geworden sind; hält es daher für ungemein wichtig, dass in diesem Bericht die notwendigen Lehren in politischer und institutioneller Hinsicht gezogen werden, die dann als Grundlage für die Vorbereitung künftiger Verhandlungen dienen können, vor allem mit Blick auf die Änderung des MFR nach der Wahl, die von der Kommission bis spätestens Ende 2016 eingeleitet werden muss;
Politische Erwägungen
2. erkennt an, dass die Konsolidierung der Haushalte, mit der die Mitgliedstaaten derzeit konfrontiert sind, eine ehrgeizigere Einigung über den MFR 2014–2020 unmöglich gemacht hat; bedauert jedoch zutiefst, dass die Rolle des EU-Haushalts als wichtiges gemeinsames politisches Instrument zur Überwindung der derzeitigen wirtschaftlichen und sozialen Krise nicht richtig anerkannt wurde; weist darauf hin, dass der EU-Haushalt hauptsächlich Investitionen dient und einen einzigartigen Rahmen für die Koordinierung und Verstärkung der einzelstaatlichen Anstrengungen zur Wiederbelebung des Wachstums, zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in der gesamten EU bietet;
3. ist zutiefst besorgt darüber, dass die Debatten im Rat über den Haushalt über viele Jahre hinweg von der Logik des „angemessenen Mittelrückflusses“ vergiftet waren, anstatt von der Logik des europäischen Mehrwerts getragen zu sein; vertritt die Ansicht, dass diese Debatte zwar bereits vor der Einführung von BNE-basierten Eigenmitteln geführt wurde, dass sich die Situation jedoch durch das derzeitige EU-Finanzierungssystem weiter verschlimmert hat, wonach ungefähr 74 % der Einnahmen aus den auf dem BNE basierenden Beiträgen der Mitgliedstaaten anstatt aus echten Eigenmitteln stammen, wie im Vertrag von Rom und allen nachfolgenden EU-Verträgen vorgesehen ist; vertritt die Ansicht, dass ein solches System einen unverhältnismäßigen Schwerpunkt auf die Nettosalden zwischen den Mitgliedstaaten legt und zur schrittweisen Einführung komplexer und undurchsichtiger Rabatte und sonstiger Korrekturmechanismen zur Finanzierung des EU-Haushalts geführt hat;
4. glaubt, dass auch die Art und Weise der Einigung über den MFR am 8. Februar 2013 im Europäischen Rat von dieser Logik geprägt war; hält es für bedauerlich, dass sich dies darin niederschlug, dass die nationalen Mittelzuweisungen, insbesondere aus den beiden größten Ausgabenbereichen – Landwirtschafts- und Kohäsionspolitik –, zu jenem Zeitpunkt festgelegt wurden; kritisiert vor allem die zunehmende Zahl der Sonderzuweisungen und „Geschenke“, die im Laufe der Verhandlungen zwischen den Staats- und Regierungschefs gemacht wurden, da sie nicht auf objektiven und nachvollziehbaren Kriterien beruhen, sondern vielmehr Ausdruck der Verhandlungsmacht von Mitgliedstaaten sind, die versuchen, ihre nationalen Interessen durchzusetzen und ihre Nettoerträge zu maximieren; kritisiert die mangelnde Transparenz beim Zustandekommen dieser Einigung sowie die Weigerung von Rat und Kommission, dem Parlament alle relevanten Dokumente zukommen zu lassen; betont, dass der europäische Mehrwert gegenüber nationalen Interessen dominieren sollte;
5. weist diese rein bilanzielle Betrachtungsweise des EU-Haushalts, die den europäischen Mehrwert außer Acht lässt, dem Grundsatz der Solidarität in der EU widerspricht und die derzeitige und die potentielle Rolle des EU-Haushalts für die Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung unterschätzt, mit Nachdruck zurück; betont, dass der Haushalt der EU hauptsächlich ein Investitionshaushalt mit einer starken Hebelwirkung ist und die Durchführung einer Reihe von Projekten ermöglicht, die sonst gar nicht oder nur schwerlich möglich gewesen wären, und dass er ein Katalysator für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Arbeitsplätze in der gesamten Union und ein wirksames Instrument zur Unterstützung von Reformen ist; hält es daher für sehr bedauerlich, dass einige Mitgliedstaaten die nationalen Beiträge zum EU-Haushalt nur als Kosten zu betrachten scheinen, die möglichst gering zu halten sind;
6. bedauert, dass der Europäische Rat bei der Entscheidung über den Gesamtumfang des MFR 2014–2020 einen „Top-down“-Ansatz verfolgt hat, was wiederum zeigt, dass eine beunruhigende Diskrepanz besteht zwischen den politischen Zusagen des Europäischen Rates für die EU und dessen Widerwillen, sie angemessen zu finanzieren; vertritt vielmehr die Ansicht, dass diese Entscheidung auf einem „Bottom-up“-Verfahren beruhen sollte, welches das Ergebnis einer eingehenden Bewertung des Finanzbedarfs und der politischen Ziele der EU ist, die in den Mehrjahresprogrammen der EU und den vom Gesetzgeber festgelegten politischen Maßnahmen festgeschrieben sind;
7. ist daher überzeugt, dass allen Entscheidungen über den Finanzrahmen eine wirkliche politische Debatte über die Rolle, die Funktion und den Mehrwert des EU-Haushalts sowie dessen Übereinstimmung mit der von der Union angenommenen politischen Strategie und den operativen Prioritäten und Zielen der Union vorausgehen sollte – und dass diese Entscheidungen darauf beruhen sollten; vertritt die Auffassung, dass diese Debatte zur Überwindung der Kluft zwischen den auseinandergehenden Ansichten darüber, wofür der EU-Haushalt steht und was damit erreicht werden kann, rechtzeitig aufgenommen werden sollte und dass die drei EU-Organe und alle nationalen Parlamente darin einbezogen werden sollten, dass jedoch auch die höchste politische Ebene in den Mitgliedstaaten involviert werden sollte;
8. ist darüber hinaus überzeugt, dass sich spürbare Fortschritte erst nach einer eingehenden Reform der Finanzierung des EU-Haushalts erzielen lassen, wobei man unter Achtung von Wortlaut und Geist des Vertrags zu einem System echter, klarer, einfacher und fairer Eigenmittel zurückkehren sollte; betont, dass sich durch die Einführung eines oder mehrerer neuer Eigenmittel der Anteil der nach dem BNE berechneten Beiträge zum EU-Haushalt auf ein Minimum reduzieren und dementsprechend auch die Belastung der Staatskassen der Mitgliedstaaten verringern wird; bekräftigt, dass es sich nachdrücklich für alle Prozesse einsetzen wird, die zu einer Reform des Eigenmittelsystems führen, das derzeit durch Komplexität, mangelnde Transparenz und Ineffizienz gekennzeichnet ist; betont, dass die endgültige Vereinbarung im Rat über das Eigenmittelsystem noch komplexer ist als die vorhergehende, da dadurch neue Rabatte und Ausnahmen eingeführt wurden;
Institutionelle Überlegungen
9. erinnert daran, dass das Parlament das erste EU-Organ war, das im Rahmen des Berichts seines SURE-Sonderausschusses im Juni 2011 seine Vorstellungen zum MFR 2014–2020 und zu der notwendigen Reform der Finanzierung des EU-Haushalts kundgetan hat; vertritt die Ansicht, dass diese frühe Vorbereitung dazu beigetragen hat, dass das Parlament einen breiten Konsens über politische Prioritäten erzielen und während des gesamten darauf folgenden Verhandlungsprozesses geschlossen auftreten konnte; vertritt ferner die Ansicht, dass dieser Bericht der Kommission Leitlinien für die Ausarbeitung ihrer Vorschläge zum MFR und zu den Eigenmitteln gegeben hat, und begrüßt den zwischen den beiden Organen eingerichteten regelmäßigen politischen Dialog in sämtlichen Phasen der Ausarbeitung dieses Berichts; vertritt die Ansicht, dass diese Praxis im Vorfeld der Vorstellung von Vorschlägen zum MFR zu einem stärker strukturierten Dialog zwischen den beiden Organen weiterentwickelt werden sollte;
10. erinnert daran, dass der Rat gemäß Artikel 312 AEUV den MFR nach Zustimmung des Parlaments einstimmig annimmt, während die drei EU-Organe „alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Erlass des Rechtsakts zu erleichtern“; stellt daher fest, dass im Vertrag keinerlei konkretes Verfahren für die Einbeziehung des Parlaments in die Verhandlungen über den MFR vorgesehen ist und dass die Modalitäten später in der Praxis durch eine Reihe von ad hoc getroffenen Vorkehrungen festgelegt wurden, die auf Initiative des Parlaments auf politischer Ebene vereinbart wurden;
11. hält es für bedauerlich, dass vor der am 8. Februar 2013 erzielten Einigung des Europäischen Rates über den MFR keine aussagekräftigen Verhandlungen zwischen Parlament und Rat stattgefunden haben; vertritt die Ansicht, dass die zahlreichen Treffen zwischen seinem Verhandlungsteam und den aufeinanderfolgenden Ratsvorsitzen, die am Rande der einschlägigen Sitzungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ stattgefunden haben, sowie seine Teilnahme an informellen Ratssitzungen, bei denen es um den MFR ging, den Informationsaustausch zwischen Rat und Parlament nur in einem gewissen Rahmen befördert haben; hält es deshalb für nötig, dass das Parlament auf den gewonnenen Erfahrungen aufbauend alle verfügbaren Mittel nutzt, um seinen Einfluss auf Geist, Zeitplan und Inhalt der Verhandlungen mit dem Rat zu verstärken, damit der Rat den Argumenten und Standpunkten des Parlaments dabei besser Rechnung trägt;
12. bedauert, dass trotz der entschiedenen Einwände des Parlaments sämtliche aufeinanderfolgenden Verhandlungspakete, die von unterschiedlichen Ratsvorsitzen vorgestellt wurden, und letztlich auch die Einigung über den MFR im Europäischen Rat am 8. Februar 2013 eine beträchtliche Zahl legislativer Aspekte enthielten, die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens hätten entschieden werden sollen; unterstreicht, dass die für die Verordnung zur Festlegung des MFR gesetzlich vorgeschriebene Einstimmigkeit im Rat nur erreicht werden konnte, indem bestimmten wesentlichen politischen Änderungen in sektorspezifischen Maßnahmen der EU vorgegriffen wurde, wobei in eindeutigem Widerspruch zu den Verträgen die Vorrechte des Parlaments im Rahmen der Mitentscheidung, insbesondere sein Recht, gleichberechtigt mit dem Rat Änderungen vorzunehmen, untergraben wurden;
13. stellt fest, dass erst im Mai 2013 echte Verhandlungen über die MFR-Verordnung und die IIV aufgenommen wurden, wobei die Verhandlungsführer des Rates kein formelles Verhandlungsmandat hatten, sondern vielmehr die im Europäischen Rat erzielte Einigung über den MFR als einzigen Bezugspunkt betrachteten und keinen Spielraum für Diskussionen darüber ließen; hebt hervor, dass diese Haltung nicht nur zu unnötigem Zeitverlust, sondern auch zu dem inakzeptablen Versuch des Rates führte, bestimmte Themen aus den Verhandlungen auszuklammern, weshalb das Parlament gezwungen war, sogar auf höchster politscher Ebene darum zu kämpfen, dass über jeden Artikel der MFR-Verordnung bzw. der IIV Verhandlungen aufgenommen wurden;
14. weist erneut darauf hin, dass der Europäische Rat laut dem Vertrag nicht gesetzgeberisch tätig wird; verweist daher darauf, dass die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates als Verhandlungsdirektiven für den Rat zu betrachten sind und dass sie in keinem Fall rote Linien darstellen, die mit dem Parlament nicht verhandelbar wären; fordert eine Standardformel, in der darauf verwiesen wird, dass die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1 AEUV in die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates Eingang finden müssen;
15. bedauert zutiefst, dass die Verhandlungen über die Mehrjahresprogramme der EU, insbesondere im Bereich Landwirtschafts- und Kohäsionspolitik, mit demselben Makel behaftet waren; stellt fest, dass der Rat sich mehrfach geweigert hat, auf die „MFR-relevanten Aspekte“ dieser Rechtsgrundlagen auch nur Bezug zu nehmen; hebt die beträchtlichen Anstrengungen und den erheblichen Zeitaufwand hervor, die das Parlament aufbringen musste, um sicherzustellen, dass alle in der Mitentscheidung von Rat und Parlament beschlossenen Punkte der Rechtsgrundlagen weiterhin Gegenstand der Verhandlungen bleiben; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Verhandlungsführer des Parlaments letztlich einige Teile der Einigung im Europäischen Rat erfolgreich anfechten konnten;
16. stellt fest, dass die vom Europäischen Rat beschlossenen Zahlen für den MFR (Gesamtumfang und Aufteilung auf die einzelnen Rubriken) vom Parlament am Ende nicht angefochten wurden, das den besonders schwierigen wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Rechnung getragen hat; unterstreicht jedoch, dass dies keinesfalls als Präzedenzfall angesehen werden sollte, und bekräftigt seinen Standpunkt, wonach über die Beträge des MFR und alle anderen Teile der entsprechenden politischen Einigung im Europäischen Rat mit dem Parlament verhandelt werden muss;
17. betont, dass die Modalitäten aller künftigen MFR-Verhandlungen erheblich verbessert werden müssen, um Blockaden zu vermeiden und im Laufe der Verhandlungen wertvolle Zeit und Ressourcen zu sparen; vertritt die Ansicht, dass diese Modalitäten in eine formelle Einigung auf höchster politischer Ebene gegossen werden sollten, bei der den Defiziten der jüngsten Verhandlungen Rechnung getragen werden sollte und die im EU-Vertrag geregelte Rolle des Parlaments und dessen Vorrechte uneingeschränkt gewahrt werden sollten; vertritt die Ansicht, dass dieses Verfahren letztlich in der IIV festgeschrieben werden sollte, wie es bereits für das Haushaltsverfahren der Fall ist;
18. weist darauf hin, wie ungeheuer viele Informationen ausgetauscht werden müssen und wie enorm viel Koordination im Parlament erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die parallel verlaufenden Verhandlungen über den MFR und die Rechtsgrundlagen von über 60 Mehrjahresprogrammen aufeinander abgestimmt sind; unterstreicht, dass die im Mitentscheidungsverfahren zu beschließenden Fragen unbedingt unterschieden und so weit wie möglich im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Ausschüsse belassen werden müssen; schlägt vor, dass das Europäische Parlament bei den nächsten Verhandlungen über den MFR die Legislativvorschläge parallel behandeln und dabei so weit wie möglich nach dem Grundsatz „nichts ist vereinbart, solange nicht alles vereinbart ist“ handeln sollte;
19. ist davon überzeugt, dass die Einstimmigkeitsregel im Rat bedeutet, dass die Einigung den kleinsten gemeinsamen Nenner darstellt, wobei es darum geht, dass das Veto eines einzigen Mitgliedstaates vermieden werden muss; betont, dass ein Übergang zur Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit für die MFR-Verordnung nicht nur mit dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, das für die Annahme nahezu aller Mehrjahresprogramme der EU Anwendung findet, sondern auch mit dem jährlichen Verfahren zur Annahme des Haushaltsplans der EU in Einklang stünde;
20. stellt fest, dass die allgemeine Überleitungsklausel (Artikel 48 Absatz 7 EUV) vom Europäischen Rat genutzt werden könnte, um den Übergang zur Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit und zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren für Eigenmittel- und MFR-Beschlüsse zu vollziehen; weist außerdem erneut darauf hin, dass Artikel 312 Absatz 2 AEUV in jedem Fall vorsieht, dass der MFR mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden kann; fordert den Europäischen Rat nachdrücklich auf, diese beiden Überleitungsklauseln gemäß ihrer Zweckbestimmung zu nutzen, um die Beschlussfassung im Rat zu rationalisieren und das Ausmaß zu beschränken, in dem die Strategien für einen angemessenen Mittelrückfluss an die Einzelstaaten gegenüber dem gemeinsamen Interesse der Union als Ganzes dominieren;
MFR 2014–2020: weiteres Vorgehen
21. erklärt sich bereit, dafür zu sorgen, dass alle erfolgreich in die MFR-Verordnung und die IIV aufgenommenen neuen Bestimmungen während des jährlichen Haushaltsverfahrens vollständige Anwendung finden; erwartet, dass der Rat nicht den Versuch unternehmen wird, eine restriktive Auslegung dieser Bestimmungen durchzusetzen, insbesondere über Art und Tragweite aller besonderen Instrumente, sondern dass er stattdessen verantwortungsvoll handeln und die erforderlichen Mittel zur Deckung seiner früheren Verpflichtungen sowie unvorhergesehener Ausgaben genehmigen wird, selbst wenn infolgedessen die jährlichen MFR-Obergrenzen überschritten werden müssen; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die MFR-Obergrenzen für 2014–2020 weit unter den Eigenmittelmittelobergrenzen liegen;
22. legt besonderen Nachdruck auf die neuen Flexibilitätsregeln, die es ermöglichen sollten, dass die jeweiligen MFR-Obergrenzen für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen im Höchstmaß ausgeschöpft werden; unterstreicht, dass die in früheren Finanzrahmen gängige Praxis, wonach die jährlichen EU-Haushaltsmittel, insbesondere bei den Zahlungsermächtigungen, weit unter den MFR-Obergrenzen blieben, sich nicht weiter aufrecht erhalten lässt;
23. betont in diesem Zusammenhang, dass die noch abzuwickelnden Mittelbindungen nunmehr ein kritisches Ausmaß erreicht haben, was letztlich zu einem strukturellen Defizit des EU-Haushalts führen könnte, was einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Vertrags (Artikel 310 und 323 AEUV) darstellt; ist zutiefst besorgt darüber, dass der Umfang der zum Jahresende noch nicht bezahlten Rechnungen seit 2011 stetig zugenommen hat (Ende 2013 23,4 Mrd. EUR allein für die Kohäsionspolitik), wodurch ein erheblicher Druck auf die Obergrenze für die Zahlungsermächtigungen für den MFR 2014–2020 entsteht; betont, dass die jährlichen Obergrenzen des MFR für die Zahlungsermächtigungen präzise festgesetzt werden müssen und dass dabei unter anderem der Dynamik der Kohäsionspolitik Rechnung getragen werden muss, einschließlich des Zeitplans für die Planung, die Durchführung und den endgültigen Abschluss der Programme und der Aufhebung von Mittelbindungen;
24. betont, dass der Zweck des Gesamtspielraums für die Mittel für Verpflichtungen darin besteht, Investitionen für Wachstum und Beschäftigung in Europa und insbesondere für die Förderung der Beschäftigung junger Menschen zu unterstützen; verweist darauf, dass die Initiative zu diesem Instrument vom Europäischen Parlament ausging;
25. erinnert daran, dass die nächste Kommission, die nach der Europawahl 2014 ihr Amt antreten wird, bis Ende 2016 eine obligatorische Überprüfung und Änderung des MFR 2014–2020 einleiten muss; unterstreicht, dass diese Klausel zur Überprüfung bzw. Änderung des MFR nach der Wahl eine der wesentlichen Forderungen des Parlaments während der MFR-Verhandlungen war, die darauf beruhte, dass die nächste Kommission und das nächste Parlament in der Lage sein müssen, die politischen Prioritäten der EU neu zu bewerten und so dem MFR eine erneute demokratische Legitimität zu verleihen; betont, dass das Investitionsniveau in Europa infolge der Wirtschaftskrise zwischen 2008 und 2012 erheblich gesunken ist, und erinnert daran, dass Europa dadurch Schätzungen zufolge(8) bis 2020 Einnahmenverluste in Höhe von 540 Mrd. EUR entstehen werden;
26. betont, dass das nächste Parlament angesichts der Überprüfung bzw. Änderung des MFR nach der Wahl rechtzeitig Überlegungen über die politischen Prioritäten anstellen muss, d. h. Bereiche ermitteln muss, für die in der zweiten Hälfte des MFR 2014–2020 mehr Investitionen notwendig sein werden; fordert zu diesem Zweck die nächste Kommission und das nächste Parlament auf, genau zu bewerten, inwieweit die Ziele der Strategie Europa 2020 erreicht wurden, insbesondere mit Blick auf die Beschäftigung und die Bekämpfung der Wirtschaftskrise sowie die Leistungen wichtiger EU-Programme wie Horizont 2020, um den Schwerpunkt auf Ausgabenbereiche mit nachweislichem Mehrwert für die EU zu legen, für die zusätzliche Finanzmittel notwendig sein werden;
27. fordert, dass im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des MFR Vorkehrungen für eine mögliche Verkürzung der Laufzeit getroffen werden, für die der neue MFR vereinbart wird, so dass für die spätere Neuverhandlung während der jeweiligen Amtszeiten des Parlaments und der Kommission Sorge getragen und somit die uneingeschränkte demokratische Legitimität für regelmäßige Beschlüsse über die finanzielle Vorausschau der Union sichergestellt wird, während gleichzeitig Maßnahmen ergriffen werden, um für die erforderliche Stabilität zu sorgen, was Planungszyklen und die Vorhersehbarkeit von Investitionen betrifft; vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass eine fünfjährige Laufzeit des MFR die demokratische Legitimität stärken und die Priorisierung der Haushaltsmittel verbessern würde und als Vorbedingung für eine stärker politisch ausgerichtete Debatte verstanden werden könnte;
28. betont, dass die Vorschläge der Kommission für die Änderung des MFR den letzten makroökonomischen Prognosen umfassend Rechnung tragen und eine eingehende Bewertung des Funktionierens aller besonderen Instrumente beinhalten müssen, insbesondere hinsichtlich des Gesamtspielraums bei den Mitteln für Verpflichtungen und für Zahlungen; erinnert daran, dass dieser Prozess keine negativen Auswirkungen auf vorab zugewiesene nationale Finanzrahmen, einschließlich des Anteils des ESF an diesen Finanzrahmen, haben wird; erwartet in diesem Zusammenhang von der Kommission, dass sie dem Parlament und dem Rat identische und schlüssige Daten zu Beträgen und Vorausschätzungen vorlegt, um bei den Verhandlungen Missverständnisse hinsichtlich der Diskussionsgrundlage zu vermeiden;
29. unterstreicht, dass eine breite und offene Debatte über die mit den Finanzierungsprogrammen der EU erzielten Ergebnisse angeregt und insbesondere bewertet werden muss, inwieweit mithilfe dieser Programme ein Beitrag zur Erreichung der Europa-2020-Ziele geleistet wird;
30. hebt die Rolle von innovativen Finanzinstrumenten wie den europäischen Projektanleihen hervor, die eine sehr wichtige Rolle für die Förderung dringend benötigter Investitionen spielen können, wenn sie richtig ausgestaltet werden; legt der Kommission diesbezüglich nahe, deren anstehende Bewertung auch im Kontext der Überprüfung bzw. Änderung des MFR 2014–2020 in bestmöglicher Weise zu nutzen;
31. begrüßt die im Rahmen der Verhandlungen über den MFR vereinbarte gemeinsame Erklärung der drei Organe, wonach bei den jährlichen Haushaltsverfahren gegebenenfalls Gleichstellungsaspekte einbezogen werden, wobei berücksichtigt wird, wie der gesamte Finanzrahmen der Union zu einer stärkeren Gleichstellung der Geschlechter beitragen (und das Gender Mainstreaming gewährleisten) kann; betont, dass diese Grundsätze bei den Vorschlägen der Kommission zur Änderung des MFR Berücksichtigung finden sollten;
32. bekräftigt seine Absicht, die obligatorische Überprüfung des MFR zu einer entscheidenden Forderung bei der Einsetzung der neuen Kommission zu machen; fordert daher das nächste Europäische Parlament auf, die Wahl des Kandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten von einem nachdrücklichen und unmissverständlichen Engagement für die konkrete Anwendung der Überprüfungs-/Änderungsklausel nach der Wahl und die Aufnahme eines echten und intensiven politischen Dialogs über ihren Inhalt abhängig zu machen;
33. stellt fest, dass für die nächste Verhandlungsrunde die neuen Artikel 70 und 70a (Interinstitutionelle Verhandlungen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren) der Geschäftsordnung des Parlaments Anwendung finden; empfiehlt, dass der für die Geschäftsordnung zuständige Ausschuss zu Beginn der nächsten Wahlperiode des Parlaments aufgefordert wird, die Rationalisierung dieser Artikel zusammen mit Artikel 75 (MFR), Artikel 75c (Finanztrilog) und Artikel 81 Absatz 3 (Zustimmungsverfahren) zu prüfen, um einen einzigen, kohärenten Artikel zu schaffen, in dem die besonderen Gesetzgebungsverfahren gemäß Artikel 311 und 312 AEUV in Bezug auf die Festlegung des Mandats, die Führung der Triloge (einschließlich der Rolle des Präsidenten) und die Kontrolle durch das Plenum geregelt werden;
34. vertritt die Auffassung, dass der Konvent bei der nächsten Überarbeitung der Verträge Vorschläge für ein System der wirklichen Mitentscheidung zwischen dem Rat und dem Parlament in Bezug auf die Annahme des MFR und die Eigenmittelbeschlüsse vorlegen sollte;
35. vertritt die feste Überzeugung, dass die Hochrangige Gruppe zu den Eigenmitteln eine einzigartige Gelegenheit darstellt, den Stillstand zu überwinden, der hinsichtlich der Reform des derzeitigen Eigenmittelsystems entstanden ist; erwartet, dass sie wesentlich zu einem Verständnis der Mängel des derzeitigen Systems sowie des Nutzens beitragen wird, der aus einer eingehenden, umfassenden Reform und der Einführung neuer, echter Eigenmittel erwachsen kann, durch die sich der Anteil der nach dem BNE berechneten Beiträge zum EU-Haushalt beträchtlich verringern lässt;
36. erinnert daran, dass das Mandat der Hochrangigen Gruppe darin besteht, alle Aspekte einer Reform des Eigenmittelsystems zu beleuchten; ist fest entschlossen, durch seine drei Vertreter intensiv in allen Phasen dieses Prozesses mitzuarbeiten und ihn zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen; zählt darauf, dass sich der Rat diesen Prozess in gleicher Weise zu eigen macht und sich genauso dafür engagiert; unterstreicht, dass auch die nationalen Parlamente dafür sensibilisiert werden müssen, was auf dem Spiel steht; betont, dass die Erkenntnisse und die Schlussfolgerungen dieser Hochrangigen Gruppe rechtzeitig vorliegen sollten, damit sie bei der Überprüfung bzw. Änderung des MFR im Jahr 2016 berücksichtigt werden können, damit dem Inkrafttreten möglicher Reformen bis zum nächsten mehrjährigen Finanzrahmen nichts mehr im Wege steht;
37. ist fest davon überzeugt, dass jede neue Fiskalkapazität bzw. jedes neue Budget, die speziell für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets entwickelt werden und deren Fiskalfunktionen nicht vom MFR abgedeckt sind, innerhalb des Unionsrahmens entwickelt und einer ordentlichen demokratischen Kontrolle und Rechenschaftspflicht durch die bestehenden Organe unterworfen werden müssen;
o o o
38. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Rede des Vorsitzenden des Rates der Gouverneure der EIB während der Europäischen Interparlamentarischen Woche 2014, 21. Januar 2014
Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen ***II
199k
35k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (17612/1/2013 – C7-0059/2014 – 2005/0214(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (17612/1/2013 – C7‑0059/2014),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(1) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2005)0507),
– in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (COM(2007)0603),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für die zweite Lesung (A7-0188/2014),
1. billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;
2. stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;
4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Lebens- und Futtermittelrecht, Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 1/2005, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009, der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. […]/2013 und der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG, 2008/120/EG und 2009/128/EG (Verordnung über amtliche Kontrollen) (COM(2013)0265 – C7-0123/2013 – 2013/0140(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0265),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0123/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der von der luxemburgischen Abgeordnetenkammer im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Oktober 2013(1),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 29. November 2013(2),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0162/2014),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 1/2005, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 1099/2009, (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009, der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. …./2013(3) und der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG, 2008/120/EG und 2009/128/EG (Verordnung über amtliche Kontrollen) [Abänd. 1]
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(5),
(1) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Vertrag") fordert, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und ‑maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen ist. Dieses Ziel soll unter anderem durch Maßnahmen in den Bereichen Tier- und Pflanzengesundheit erreicht werden, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Menschen zum Ziel haben.
(2) Gemäß dem Vertrag leistet die Union durch die Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts erlässt, auch einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus.
(3) Das Unionsrecht gewährleistet durch eine Reihe harmonisierter Vorschriften, dass Lebens- und Futtermittel sicher und gesund sind und dass Tätigkeiten, die Folgen für die Sicherheit der Lebensmittelkette oder den Schutz der Verbraucherinteressen im Hinblick auf Lebensmittel und Lebensmittelinformationen haben könnten, besonderen Anforderungen genügen müssen. Vorschriften der Union gewährleisten auch ein hohes Schutzniveau der Gesundheit von Menschen,und Tieren und Pflanzen und des Tierwohls entlang der Lebensmittelkette und in allen Bereichen, in denen die Verhinderung einer möglichen Verbreitung von Tierkrankheiten, die in manchen Fällen auf Menschen übertragbar sind, oder von für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse schädlichen Organismen im Mittelpunkt steht; sie gewährleisten zudem den Schutz der Umwelt vor Risiken, die von genetisch veränderten Organismen (GVO) und Pflanzenschutzmitteln ausgehen können. Ferner stellen Unionsvorschriften die Identität und Qualität von Pflanzenvermehrungsmaterial sicher. Die korrekte Anwendung dieser Vorschriften, die im Folgenden zusammenfassend als „Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette“ bezeichnet werden, trägt zum Funktionieren des Binnenmarktes bei. [Abänd. 2]
(4) Die grundlegenden Bestimmungen des Lebens- und Futtermittelrechts der Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) enthalten. Darüber hinaus gibt es spezifische Rechtsvorschriften über Lebens- und Futtermittel in Bereichen wie Tierernährung (auch Fütterungsarzneimittel), Lebens- und Futtermittelhygiene, Zoonosen, tierische Nebenprodukte, Rückstände von Tierarzneimitteln, Kontaminanten, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen, die Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen haben, Kennzeichnung von Lebens- und Futtermitteln, Pflanzenschutzmittel, Zusatzstoffe in Lebens- und Futtermitteln, Vitamine, Mineralsalze, Spurenelemente und andere Zusatzstoffe, Lebensmittelkontaktmaterialien, Anforderungen an Qualität und Zusammensetzung, Trinkwasser, ionisierende Bestrahlung, neuartige Lebensmittel undGVO.
(5) Mit den Tiergesundheitsvorschriften will die Union ein hohes Niveau der Gesundheit von Menschen und Tieren sowie eine sinnvolle Entwicklung der Landwirtschaft und der Aquakultur gewährleisten und die Produktivität steigern. Diese Rechtsvorschriften tragen wesentlich dazu bei, den Binnenmarkt für Tiere und tierische Erzeugnisse zu vollenden und die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, die für die Union bedenklich sind. Sie gelten Bereichen wie Handel innerhalb der Union, Eingang in das Zollgebiet der Union, Seuchentilgung, Veterinärkontrollen und Meldung von Seuchen, und sie leisten einen Beitrag zur Lebens- und Futtermittelsicherheit.
(6) In Artikel 13 des Vertrags werden Tiere als fühlende Wesen anerkannt. Die Unionsrechtsvorschriften über das Tierwohl verpflichten Tiereigentümer, Tierhalter und zuständige Behörden zur Einhaltung der Tierschutzauflagen, die eine humane Behandlung der Tiere gewährleisten und ihnen unnötige Schmerzen und Leiden ersparen. Diese Vorschriften sind wissenschaftlich fundiert und können indirekt die Qualität und die Sicherheit der Lebens- und Futtermittel verbessern.
(7) Die Unionsrechtsvorschriften zur Pflanzengesundheit betreffen die Einschleppung, Festsetzung und Verbreitung von Pflanzenschädlingen, die in der Union noch nicht aufgetreten oder wenig verbreitet sind. Der Schwerpunkt liegt auf der Gesundheit der Nutzpflanzen in der Union und der öffentlichen und privaten Grünflächen und Wälder; gleichzeitig sollen die biologische Vielfalt und die Umwelt in der Union geschützt und die Qualität und Sicherheit pflanzlicher Lebens- und Futtermittel gewährleistet werden.
(8) Die Unionsrechtsvorschriften über Pflanzenvermehrungsmaterial regeln die Produktion zum Zweck des Inverkehrbringens und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial von land- und forstwirtschaftlichen Arten und von Gemüse-, Obst-, Zierpflanzen- und Rebenarten. Mit diesen Vorschriften wird das Ziel verfolgt, die Identität, Gesundheit und Qualität des Pflanzenvermehrungsmaterials für die Verwender sowie die Produktivität, Vielfalt, Gesundheit und Qualität der Lebensmittelkette zu gewährleisten und einen Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt und der Umwelt zu leisten. [Abänd. 3]
(9) Die Unionsvorschriften über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse bilden eine Grundlage für die nachhaltige Entwicklung dieser Produktionsform und sollen zum Schutz der natürlichen Ressourcen, der biologischen Vielfalt und des Tierwohls sowie zur Entwicklung ländlicher Regionen beitragen.
(10) In den Unionsvorschriften über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel werden bestimmte Erzeugnisse und Lebensmittel genannt, die nach genauen Spezifikationen angebaut bzw. erzeugt werden; damit werden die Vielfalt in der landwirtschaftlichen Produktion gefördert, Produktbezeichnungen geschützt und die Verbraucher über die besonderen Merkmale von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln informiert.
(11) Die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette gründen auf dem Prinzip, dass die Unternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den unter ihrer Kontrolle stehenden Unternehmen//Betrieben gewährleisten müssen, dass die für ihre Tätigkeiten relevanten Bestimmungen dieser Vorschriften eingehalten werden.
(12) Die Durchsetzung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette obliegt den Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden mit Hilfe amtlicher Kontrollen überprüfen, ob einschlägige Anforderungen der Union tatsächlich eingehalten und wirksam durchgesetzt werden.
(13) Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) wurde ein einheitlicher Rechtsrahmen für amtlichen Kontrollen geschaffen. Dieser Rechtsrahmen hat die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen deutlich verbessert, ebenso die Durchsetzung der Unionsrechtsvorschriften zur Lebensmittelkette, den Schutz vor Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen und für das Tierwohl in der Union sowie den Schutz der Umwelt vor den Risiken, die von GVO und Pflanzenschutzmitteln ausgehen könnten. Er bildet außerdem eine solide Rechtsgrundlage für eine integrierte Vorgehensweise bei der Durchführung amtlicher Kontrollen entlang der Lebensmittelkette.
(14) Es gibt aber auch eine Reihe von Bestimmungen in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette, die nicht oder nur teilweise von der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfasst sind. So gibt es besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen in den Unionsvorschriften über Pflanzenvermehrungsmaterial und in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002(9). Auch die Pflanzengesundheit wird zum großen Teil nicht von der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfasst; einige Bestimmungen über amtliche Kontrollen finden sich in der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(10). [Abänd. 4]
(15) Die Richtlinie 96/23/EG des Rates (11) enthält ebenfalls sehr ausführliche Bestimmungen, beispielsweise über die Mindesthäufigkeit amtlicher Kontrollen und über besondere Durchsetzungsmaßnahmen bei Verstößen.
(16) Im Bestreben, den gesamten Rechtsrahmen zu straffen und zu vereinfachen, um damit dem Ziel einer besseren Rechtsetzung näher zu kommen, sollten die geltenden Bestimmungen über die amtlichen Kontrollen in den einzelnen Bereichen in einem einzigen Rechtsrahmenstärker gebündelt werden, sofern sie hinsichtlich der Kontrolltätigkeiten dieselbe Zielsetzung verfolgen. Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und andere Rechtsakte mit Bestimmungen über amtliche Kontrollen in bestimmten Bereichen sollten daher durch die vorliegende Verordnung aufgehoben und ersetzt werden. [Abänd. 5]
(17) Mit der vorliegenden Verordnung soll ein harmonisierter Unionsrahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten entlang der gesamten Lebensmittelkette geschaffen werden; dabei sind die Bestimmungen über amtliche Kontrollen in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und in bestimmten sektoralen Rechtsvorschriften sowie die Erfahrungen mit deren Anwendung zu berücksichtigen.
(18) Die Einhaltung der Vorschriften über die gemeinsame Organisation der Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Feldkulturen, Wein, Olivenöl, Obst und Gemüse, Hopfen, Milch und Milchprodukte, Rind- und Kalbfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch und Honig wird bereits mit Hilfe eines gut eingeführten und spezifischen Kontrollsystems überprüft. Diese Verordnung sollte daher nicht für die Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007(12) gelten, mit Ausnahme von Teil II Titel II Kapitel I jener Verordnung. [Abänd. 6]
(19) Einige Begriffsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollten angepasst werden, um dem breiteren Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung Rechnung zu tragen, um sie an die Begriffsbestimmungen in anderen Unionsrechtsakten anzugleichen und um Begriffe klarer zu definieren oder gegebenenfalls zu ersetzen, wenn sie in unterschiedlichen Sektoren unterschiedlich definiert sind.
(20) Mit den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette erhalten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten besondere Aufgaben, nicht zuletzt zum Schutz der Gesundheit von Tieren und Pflanzen und des Tierwohls sowie zum Schutz der Umwelt im Hinblick auf GVO und Pflanzenschutzmittel und zur Gewährleistung der Identität und Qualität von Pflanzenvermehrungsmaterial. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nehmen diese Aufgaben im Interesse der Öffentlichkeit wahr, um Risiken auszuschalten, einzugrenzen oder zu vermindern, die für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, das Tierwohl oder die Umwelt entstehen können. Für diese Tätigkeiten, zu denen Produktzulassung, Untersuchungen, Überwachung und Monitoring (auch zu epidemiologischen Zwecken), Tilgung und Eindämmung von Krankheiten und andere Aufgaben zur Bekämpfung von Krankheiten zählen, gelten dieselben sektoralen Vorschriften, die mit den amtlichen Kontrollen durchgesetzt werden. [Abänd. 7]
(21) In allen Bereichen, für die die vorliegende Verordnung gilt, sollten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden benennen. Die Mitgliedstaaten wissen selbst am besten, welche Behörde bzw. Behörden in den verschiedenen Bereichen auf welcher Verwaltungsebene zuständig sein sollten; sie müssen auch eine zentrale Behörde benennen, die in jedem Bereich für eine angemessen koordinierte Kommunikation mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission sorgt.
(22) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den benannten zuständigen Behörden auch die Verantwortung für amtliche Kontrollen im Hinblick auf Unionsvorschriften zu übertragen, die nicht durch die vorliegende Verordnung abgedeckt sind, beispielsweise die Vorschriften über gebietsfremde Arten, die durch ihr invasives Verhalten die landwirtschaftliche Produktion oder die Umwelt schädigen können.
(23) Für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der korrekten Anwendung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette und für die Durchführung der anderen amtlichen Tätigkeiten, mit denen die Behörden der Mitgliedstaaten durch die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette betraut werden, sollten die Mitgliedstaaten zuständige öffentliche Behörden benennen, die im öffentlichen Interesse handeln, finanziell und materiell angemessen ausgestattet sind und Garantien für Unparteilichkeit und Professionalität bieten. Die zuständigen Behörden sollten die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen gewährleisten und die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen sicherstellen. Die benannte zuständige Behörde, oder die Behörden, sollte(n) finanziell und materiell angemessen ausgestattet sein, und die Mitgliedstaaten sollten deren Unparteilichkeit und Professionalität gewährleisten können, indem sie deren Unabhängigkeit von in der Lebensmittelkette tätigen Unternehmern sicherstellen. [Abänd. 8]
(24) Die korrekte Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften, die von dieser Verordnung erfasst sind, setzt die angemessene Kenntnis dieser Vorschriften sowie der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung voraus. Das Personal, das die amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten durchführt, muss daher regelmäßig über die in ihrem Zuständigkeitsbereich geltenden Rechtsvorschriften sowie über die Pflichten, die sich aus der vorliegenden Verordnung ergeben, geschult werden.
(24a) Die von den zuständigen Behörden oder auf Aufforderung der zuständigen Behörden durchgeführten Audits, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, können sich auf internationale Normen stützen, wenn die Anforderungen dieser Normen den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen. [Abänd. 9]
(25) Die Unternehmer sollten die Möglichkeitendas Recht haben, gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörden Rechtsmittel einzulegen, und sie sollten. Die zuständigen Behörden müssen die Unternehmer über dieses Recht informiert werden informieren. [Abänd. 10]
(26) Die zuständigen Behörden sollten dafür sorgen, dass das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, abgesehen von internen Berichtspflichten keine Informationen weitergibt, die es bei der Durchführung solcher Kontrollen erlangt und die der Geheimhaltungspflicht unterliegen. Sofern kein übergeordnetes öffentliches Interesse an einer Weitergabe besteht Im Falle des Verdachts auf eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bzw. auf andere schwerwiegende Verstöße gegen das Lebensmittelrecht, sollten unter die Geheimhaltungspflicht Informationen fallen, die zuständigen Behörden geeignete Schritte ergreifen, um die den Zweck von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits, den Schutz geschäftlicher Interessen und den Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung beeinträchtigen würden. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen sollten aber Öffentlichkeit zu informieren. Hierbei soll insbesondere bei der Nennung von Produktnamen oderder Namen betroffener Unternehmen die Verhältnismäßigkeit der ergriffenen Maßnahmen zum Ausmaß des Verstoßes gewahrt werden.sachliche Sachliche Informationen über das Ergebnis amtlicher einer amtlichen Kontrolle bei einzelnen Unternehmern können veröffentlicht werden, wenn der betroffene Unternehmer vor der Weitergabe Stellung dazu nehmen durfte und diese Stellungnahme berücksichtigt oder und gleichzeitig zusammen mit den von den zuständigen Behörden weitergegebenen Informationen veröffentlicht wird. Die Geheimhaltungspflicht ist auch dann hinfällig, wenn die allgemeine Öffentlichkeit informiert werden muss, weil ein begründeter Verdacht besteht, dass Lebens- oder Futtermittel ein Gesundheitsrisiko gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 darstellen können. Die Pflicht der zuständigen Behörden, die allgemeine Öffentlichkeit zu informieren, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass Lebens- oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Menschen oder Tieren gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 darstellen, und das Recht einzelner Personen auf den Schutz ihrer Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(13) sollten von dieser Verordnung nicht betroffen sein. [Abänd. 11]
(27) Die zuständigen Behörden sollten die amtlichen Kontrollen regelmäßig, in allen Bereichen und im Hinblick auf alle Unternehmer, Tätigkeiten, Tiere und Waren durchführen, für die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette gelten. Bei der Festlegung der Häufigkeit amtlicher Kontrollen sollten die zuständigen Behörden berücksichtigen, inwieweit es notwendig ist, den Kontrollaufwand an das Risiko und an die Wahrscheinlichkeit von Verstößen in den verschiedenen Situationen anzupassen. In einigen Fällen verlangen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette jedoch, dass die amtlichen Kontrollen unabhängig vom Risiko oder der Wahrscheinlichkeit von Verstößen durchgeführt werden, weil das Inverkehrbringen oder die Verbringung von Tieren oder Waren nur erlaubt ist, wenn eine amtliche Bescheinigung oder Attestierung vorliegt. In diesen Fällen ist die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen durch die Bescheinigungs- oder Attestierungserfordernisse vorgegeben.
(28) Damit die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften wirksam bleiben, sollten sie ohne Vorankündigung durchgeführt werden, sofern die Art der amtlichen Kontrolltätigkeit nichts anderes verlangt, wie dies vor allem bei Audits der Fall ist.
(29) Die amtlichen Kontrollen sollten gründlich und wirksam sein und gewährleisten, dass Unionsvorschriften korrekt angewendet werden. Da die amtlichen Kontrollen mit Aufwand für die Unternehmer verbunden sein können, sollten die zuständigen Behörden bei der Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen deren Interessen berücksichtigen und den Aufwand auf das beschränken, was für die Durchführung effizienter und wirksamer Kontrollen nötig ist.
(29a) Amtliche Kontrollen sollten von Mitarbeitern vorgenommen werden, die keinem Interessenkonflikt unterworfen sind und insbesondere weder unmittelbar noch durch einen Ehepartner in eine wirtschaftliche Tätigkeit eingebunden sind, die den festgelegten amtlichen Kontrollen unterliegt. [Abänd. 12]
(30) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die amtlichen Kontrollen mit derselben Sorgfalt durchführen, unabhängig davon, ob die durchzusetzenden Vorschriften für Tätigkeiten gelten, die nur für das Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats relevant sind, oder für Tätigkeiten, die einen Einfluss darauf haben, dass Tiere und Waren, die verbracht oder in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht oder aus der Union ausgeführt werden sollen, den Unionsrechtsvorschriften entsprechen. In letzterem Fall kann von den zuständigen Behörden gemäß den Unionsvorschriften auch verlangt werden, dass sie überprüfen, ob die Tiere und Waren den Anforderungen des Bestimmungsdrittlandes dieser Tiere und Waren genügen.
(31) Damit die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette korrekt durchgesetzt werden, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, amtliche Kontrollen auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs der von diesen Vorschriften erfassten Tiere und Waren durchzuführen. Damit die amtlichen Kontrollen gründlich und wirksam sind, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, amtliche Kontrollen auf allen Stufen der Produktion und des Vertriebs von Waren, Stoffen, Materialien oder Gegenständen durchzuführen, die nicht von Vorschriften zur Lebensmittelkette erfasst sind (beispielsweise Tierarzneimittel), wenn dies nötig ist, um mögliche Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften eingehend zu untersuchen und die Ursachen solcher Zuwiderhandlungen zu ermitteln.
(32) Die zuständigen Behörden handeln im Interesse der Unternehmer und der allgemeinen Öffentlichkeit und sorgen dafür, dass das in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette festgelegte hohe Schutzniveau mit geeigneten Durchsetzungsmaßnahmen gehalten wird und dass die Einhaltung dieser Vorschriften in allen Abschnitten der Lebensmittelkette durch amtliche Kontrollen gewährleistet ist. Die Unternehmer und die Öffentlichkeit sollten daher von den zuständigen Behörden erwarten können, dass die von ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen effizient und wirksam sind. Die Behörden sollten Informationen über die Organisation und Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten zugänglich machen und regelmäßig Informationen über amtliche Kontrollen und deren Ergebnisse veröffentlichen. Die zuständigen Behörden sollten unter bestimmten Bedingungen befugt sein, Angaben über die Einstufung einzelner Unternehmer aufgrund der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen.
(33) Es ist von größter Bedeutung, dass die zuständigen Behörden die Wirksamkeit und Kohärenz der von ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten sie auf der Grundlage schriftlich dokumentierter Verfahren arbeiten und das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, mit ausführlichen Informationen und Anweisungen versorgen. Sie sollten zudem mit geeigneten Verfahren und Mechanismen kontinuierlich überprüfen, dass ihr eigenes Handeln wirksam und kohärent ist, und festgestellte Mängel beheben.
(34) Um Verstöße leichter verfolgen zu können und die Abhilfemaßnahmen des betroffenen Unternehmers zu strukturieren, sollten die Ergebnisse amtlicher Kontrollen, bei denen Verstöße gegen die geltenden Vorschriften festgestellt werden, in einem Bericht festgehalten werden, der. Dieser Bericht geht auch dem Unternehmer zugehtzu. Wenn Personal der zuständigen Behörden bei amtlichen Kontrollen kontinuierlich oder regelmäßig anwesend sein muss, um die Tätigkeiten des Unternehmers zu überwachen, wäre es unverhältnismäßig, von den einzelnen Inspektionen oder Besuchen bei dem Unternehmer jeweils einen Bericht anzufertigen. In diesen Fällen sollte so berichtet werden, dass sich die zuständigen Behörden und der Unternehmer regelmäßig über den Stand der Einhaltung informieren können; festgestellte Mängel sollten ihnen sofort mitgeteilt werden.Ferner sollte es zur Verringerung des Verwaltungsaufwands ausreichen, die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen im Gemeinsamen Gesundheitsdokument festzuhalten. [Abänd. 13]
(35) Die Unternehmer sollten mit den zuständigen Behörden und beauftragten Stellen uneingeschränkt zusammenarbeiten, damit die amtlichen Kontrollen reibungslos verlaufen und die zuständigen Behörden andere amtliche Tätigkeiten wahrnehmen können.
(36) Mit der Verordnung wird ein einziger Rechtsrahmen für die Durchführung amtlicher Kontrollen geschaffen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Lebensmittelkette in allen von diesen Vorschriften erfassten Bereichen überprüft wird. In einigen dieser Bereiche machen die Unionsvorschriften detaillierte Auflagen, deren Einhaltung spezielle Fertigkeiten und besonderer Mittel für die Durchführung amtlicher Kontrollen verlangt. Damit vermieden wird, dass unterschiedliche Durchsetzungspraktiken dazu führen, dass die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – die Umwelt nicht überall gleichermaßen geschützt sind, dass der Binnenmarkt für die von dieser Verordnung erfassten Tiere und Waren gestört wird und dass es zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, sollte die Kommission die Bestimmungen dieser Verordnung durch den Erlass von Sondervorschriften für amtliche Kontrollen in diesen Bereichen ergänzen können.
In diesen Vorschriften sollte vor allem Folgendes festgelegt sein: spezifische Bestimmungen über die Durchführung amtlicher Kontrollen und die Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen; besondere oder zusätzliche, nicht in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen, welche die zuständigen Behörden bei Verstößen ergreifen sollten; die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in dieser Verordnung genannten Zuständigkeiten und Aufgaben und spezifische Kriterien für die Auslösung der in dieser Verordnung vorgesehenen Amtshilfemechanismen. In anderen Fällen könnten solche zusätzlichen Bestimmungen erforderlich werden, um die Durchführung amtlicher Kontrollen bei Lebens- und Futtermitteln im Detail zu regeln, wenn beispielsweise neue Informationen über Risiken für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt auftauchen, und wenn die Kontrollen – mangels einheitlicher Bestimmungen für die Durchführung solcher amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten – nicht den erwarteten, in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette vorgesehenen Schutz vor solchen Risiken bieten würden.
(37) Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, einen Teil ihrer Aufgaben anderen Stellen zu übertragen. Es sollten geeignete Bedingungen geschaffen werden, um die Unparteilichkeit, die Qualität und die Einheitlichkeit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten zu gewährleisten. Insbesondere sollten die beauftragten Stellen nach der ISO-Norm für die Durchführung von Inspektionen akkreditiert sein.
(38) Damit die Verlässlichkeit und Kohärenz der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten in der Union gewährleistet ist, sollten die für die Probenahme und für Laboranalysen, ‑tests und –diagnosen verwendeten Methoden aktuellen wissenschaftlichen Standards genügen, den besonderen Analyse-, Test- und Diagnoseerfordernissen des betroffenen Laboratoriums entsprechen und solide und verlässliche Analyse-, Test- und Diagnoseergebnisse liefern. Für die Wahl der zu verwendenden Methode sollten klare Regeln aufgestellt werden, wenn mehr als eine Methode durch nationale Vorschriften verfügbar ist oder von unterschiedlichen Quellen angeboten wird, beispielsweise von der Internationalen Normungsorganisation (ISO), der Pflanzenschutzorganisationen für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO), dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC), der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) oder Referenzlaboratorien der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten.
(39) Unternehmer, deren Tiere oder Waren Gegenstand von Probenahmen, Analysen, Tests oder Diagnosen sind, sollten das Recht auf Beantragung eines zweiten Sachverständigengutachtens haben; hierzu sollte – außer wenn dies technisch nicht möglich oder unerheblich ist – eine zweite Probenahme für eine Gegenanalyse, einen Gegentest bzw. eine Gegendiagnose gehören. Dies wäre vor allem dann der Fall, wenn die Prävalenz der Gefahr in den Tieren oder Waren gering oder die Verteilung der Gefahr besonders schwach oder unregelmäßig ist. Aus diesem Grund lehnt das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen die Verwendung von Gegenproben für die Bewertung des Vorhandenseins von Quarantäneorganismen in Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen ab.
(40) Um amtliche Kontrollen bei Geschäftstransaktionen durchführen zu können, die über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle getätigt werden, sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, anonym Proben zu bestellen, die dann analysiert, getestet oder auf ihre Vorschriftsmäßigkeit überprüft werden können. Die zuständigen Behörden sollten alles unternehmen, damit das Recht der Unternehmer auf ein zweites Sachverständigengutachten erhalten bleibt.
(41) Die Laboratorien, die von den zuständigen Behörden für die Durchführung von Analysen, Tests und Diagnosen der bei amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten entnommenen Proben benannt werden, sollten über die Fachkompetenz, die Ausrüstung, die Infrastruktur und das Personal verfügen, um solche Aufgaben fachgerecht wahrnehmen zu können. Damit die Ergebnisse solide und verlässlich sind, sollten diese Laboratorien für die Verwendung dieser Methoden nach der Norm EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ akkreditiert sein. Die Akkreditierung sollte durch eine nationale Akkreditierungsstelle erfolgen, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) tätig ist.
(42) Die Akkreditierung ist zwar das beste Instrument, um eine dem Stand der Technik entsprechende Leistung der amtlichen Laboratorien sicherzustellen, sie ist aber auch kompliziert und kostspielig und würde die Laboratorien unter bestimmten Umständen unverhältnismäßig belasten; beispielsweise wäre dies der Fall, wenn die Methode für Laboranalysen, ‑tests oder ‑diagnosen besonders einfach zu verwenden ist und keine speziellen Verfahren oder Ausrüstungen erfordert (etwa Trichinenuntersuchungen im Rahmen von Inspektionen), wenn die durchzuführenden Analysen oder Tests nur qualitative Aspekte von Pflanzenvermehrungsmaterial betreffen oder ‑ unter bestimmten Bedingungen ‑ wenn das Laboratorium ausschließlich im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten (und nicht mit amtlichen Kontrollen) Analysen, Tests oder Diagnosen durchführt.
(43) Um eine gewisse Flexibilität und Verhältnismäßigkeit des Vorgehens sicherzustellen, vor allem für Laboratorien im Bereich Tier- oder Pflanzengesundheit, sollte es möglich sein, Ausnahmen zu gewähren, damit bestimmte Laboratorien nicht für alle von ihnen verwendeten Methoden akkreditiert sein müssen. Zudem kann es vorkommen, dass bei einem Laboratorium nicht für alle Methoden, die es als amtliches Laboratorium verwenden soll, die Akkreditierung sofort verfügbar ist, wenn neue oder kürzlich geänderte Methoden erforderlich sind oder wenn Notsituationen oder neue Risiken auftreten. Unter bestimmten Bedingungen sollte es daher zulässig sein, dass amtliche Laboratorien Analysen, Tests und Diagnosen für die zuständigen Behörden durchführen, bevor sie die jeweilige Akkreditierung besitzen.
(44) Amtliche Kontrollen von Tieren und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, sind von zentraler Bedeutung, um sicherzustellen, dass diese Tiere und Waren den in der Union geltenden Rechtsvorschriften genügen, vor allem den Vorschriften für den unionsweiten Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, des Tierwohls und – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – der Umwelt. Diese amtlichen Kontrollen sollten, je nachdem, vor oder nach der Überlassung der Tiere oder Waren zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union stattfinden. Die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen sollte den Risiken für Gesundheit, Tierwohl und Umwelt angemessen sein, die möglicherweise von den in die Union verbrachten Tieren und Waren ausgehen; zu berücksichtigen sind bei ihrer Festlegung auch die bisherige Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette, die in dem betroffenen Drittland bereits durchgeführten Kontrollen dieser Tiere und Waren und die Garantien dieses Drittlands, dass die in die Union ausgeführten Tiere und Waren den Unionsvorschriften genügen.
(45) Aufgrund der Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder für die Umwelt, die von bestimmten Tieren oder Waren ausgehen können, sollten diese Tiere oder Waren bei ihrem Eingang in die Union besonderen amtlichen Kontrollen unterzogen werden. Nach den geltenden Unionsvorschriften muss an den Unionsgrenzen mit Hilfe amtlicher Kontrollen überprüft werden, ob die für Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial und tierische Nebenprodukte geltenden Anforderungen an die Gesundheit von Menschen und Tieren und das Tierwohl erfüllt sind und ob Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse pflanzengesundheitlichen Bestimmungen genügen. Beim Eingang in die Union werden bestimmte Waren zudem verstärkt kontrolliert, wenn bekannte oder neu auftretende Risiken dies gebieten. In der vorliegenden Verordnung sollte den Besonderheiten der Kontrollen Rechnung getragen werden, die derzeit in folgenden Rechtsakten geregelt sind: in der Richtlinie 97/78/EG des Rates(15), in der Richtlinie 91/496/EWG des Rates(16), in der Richtlinie 2000/29/EG(17) des Rates und in der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission(18).
(46) Um die Effizienz des Systems der amtlichen Kontrollen in der Union zu erhöhen, die für amtliche Kontrollen vorgesehenen Ressourcen optimal bei den Grenzkontrollen einzusetzen und die Durchsetzung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette zu fördern, sollte an Stelle der bisherigen einzelnen Kontrollregelungen ein einheitliches integriertes System amtlicher Kontrollen für alle Sendungen geschaffen werden, die wegen des von ihnen möglicherweise ausgehenden Risikos bei ihrem Eingang in die Union kontrolliert werden sollten.
(47) Bei den amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen sollten alle Sendungen einer Dokumentenprüfung und einer Nämlichkeitskontrolle unterzogen werden; die Häufigkeit physischer Kontrollen sollte sich nach dem Risiko richten, das von der jeweiligen Tier- bzw. Warensendung ausgeht.
(48) Die Häufigkeit physischer Kontrollen sollte je nach dem Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt festgelegt und geändert werden. Dies soll den zuständigen Behörden die Möglichkeit geben, die Kontrollressourcen den risikoträchtigsten Bereichen zuzuweisen. Es sollte zudem möglich sein, die Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen zu verringern oder auf die Überprüfung der amtlichen Verschlusssicherung zu beschränken, wenn von der in die Union verbrachten Sendung ein nachweislich geringeres Risiko ausgeht. Bei der risikobasierten Entscheidung über Nämlichkeitskontrollen und physische Kontrollen sollten die verfügbaren Daten und Informationen sowie die computergestützten Systeme zur Erfassung und Verwaltung von Daten umfassend genutzt werden.
(49) In bestimmten Fällen könnten die amtlichen Kontrollen, die normalerweise von den zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen durchgeführt werden, auch an anderen Kontrollstellen oder von anderen Behörden vorgenommen werden, sofern ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, für das Tierwohl und – im Hinblick auf GVO und Pflanzenschutzmittel – für die Umwelt gewährleistet ist.
(50) Im Sinne einer effizienten Organisation der amtlichen Kontrollen sollte eine Sendung aus einem Drittland, die beim Eingang in die Union kontrolliert werden muss, von einem Gemeinsamen Gesundheitsdokument (GGD) begleitet sein, das dazu verwendet werden soll, die Ankunft von Sendungen an der Grenzkontrollstelle anzukündigen und das Ergebnis der amtlichen Kontrollen und die Entscheidung der zuständigen Behörden betreffend die Sendung zu vermerken. Dieses Dokument sollte vom Unternehmer auch zur Freigabe bei den Zollbehörden vorgelegt werden, wenn alle amtlichen Kontrollen durchgeführt worden sind.
(51) Die amtlichen Kontrollen von Tieren und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, sollten an Grenzkontrollstellen durchgeführt werden, die von den Mitgliedstaaten benannt werden und Mindestanforderungen genügen. Die Benennung solcher Stellen sollte aufgehoben oder ausgesetzt werden, wenn sie diese Anforderungen nicht mehr erfüllen oder wenn ihre Tätigkeit ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt darstellen kann.
(52) Um die einheitliche Anwendung der Vorschriften für amtliche Kontrollen bei Sendungen aus Drittländern zu gewährleisten, sollte geregelt sein, welche Maßnahmen die zuständigen Behörden und die Unternehmer ergreifen sollten, wenn der Verdacht auf einen Verstoß besteht, wenn Sendungen nicht vorschriftsmäßig sind und wenn von Sendungen ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für das Tierwohl oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt ausgehen könnte.
(53) Die Zusammenarbeit und der Austausch von Informationen zwischen zuständigen Behörden, Zollbehörden und anderen Behörden, die mit Sendungen aus Drittländern befasst sind, sollte gewährleistet sein, damit es bei den amtlichen Kontrollen nicht zu unterschiedlichen Auslegungen und Überschneidungen kommt, an den Grenzkontrollstellen zur amtlichen Kontrolle vorzuführende Sendungen zügig ermittelt werden und eine effiziente Durchführung der Kontrollen sichergestellt ist.
(54) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass stets angemessene finanzielle Mittel bereitstehen, damit die zuständigen Behörden, die amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchführen, personell und materiell angemessen ausgestattet sind. Zwar müssen in erster Linie die Unternehmer gewährleisten, dass ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette durchgeführt werden, aber ihr dafür eingerichtetes System der Eigenkontrollen muss um ein gesondertes System von amtlichen Kontrollen ergänzt werden, das die Mitgliedstaaten für eine wirksame Marktüberwachung entlang der Lebensmittelkette nutzen. Ein solches System ist naturgemäß komplex und aufwändig und sollte konstant mit für die amtlichen Kontrollen ausreichenden, dem Durchsetzungsbedarf zu jedem beliebigen Zeitpunkt angemessenen Ressourcen ausgestattet sein. Zur Verringerung der Abhängigkeit des Systems der amtlichen Kontrollen von öffentlichen Geldern sollten die zuständigen Behörden Gebühren oder Kostenbeiträge zum Ausgleich der Kosten erheben können, die bei der amtlichen Kontrolle bestimmter Unternehmer und bei bestimmten Tätigkeiten entstehen, für die in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette in Unionsvorschriften über Lebens- und Futtermittelhygiene oder in Vorschriften über Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial eine Registrierung oder Zulassung vorgeschrieben ist. Gebühren oder Kostenbeiträge sollten bei den Unternehmern außerdem zum Ausgleich der Kosten erhoben werden, die bei den amtlichen Kontrollen entstehen, die die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen oder amtlicher Attestierungen bzw. an Grenzkontrollstellen durchführen. [Abänd. 14]
(55) Die Gebühren sollten den Kosten entsprechen, die den zuständigen Behörden durch die amtlichen Kontrollen entstehen, aber nicht höher sein als diese. Diese Kosten sollten für jede einzelne amtliche Kontrolle oder für alle während eines bestimmten Zeitraums durchgeführten amtlichen Kontrollen berechnet werden. Wenn die Gebühren auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten der jeweiligen amtlichen Kontrolle in Rechnung gestellt werden, sollten Unternehmer, die sich in der Vergangenheit vorschriftsmäßig verhalten haben, insgesamt weniger Gebühren bezahlen müssen – da bei ihnen seltener amtliche Kontrollen stattfinden dürften – als Unternehmer, bei denen dies nicht der Fall ist. Damit für alle Unternehmer ungeachtet der vom Mitgliedstaat gewählten Berechnungsmethode (tatsächliche Kosten oder Pauschale) ein Anreiz besteht, die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette einzuhalten, sollten die Gebühren, wenn sie auf der Grundlage der den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums insgesamt entstandenen Kosten für amtliche Kontrollen berechnet und von jedem Unternehmer unabhängig davon erhoben werden, ob bei ihm während des Bezugszeitraums tatsächlich eine amtliche Kontrolle durchgeführt wird, so gestaltet sein, dass diejenigen Unternehmer belohnt werden, die sich gleichbleibend vorschriftsmäßig verhalten haben.
(56) Die unmittelbare oder mittelbare Erstattung von Gebühren, die von den zuständigen Behörden erhoben wurden, sollte verboten sein, da dies Unternehmer benachteiligen würde, die nicht in den Genuss einer Erstattung kommen, und zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte. Zur Entlastung von Kleinstunternehmen sollten diese von den im Einklang mit dieser Verordnung erhobenen Gebühren befreit werden.
(57) Bei der Finanzierung der amtlichen Kontrollen durch von den Unternehmern erhobene Gebühren sollte größtmögliche Transparenz herrschen, damit Bürger und Unternehmen die Methode und die Daten, die zur Festsetzung der Gebühren verwendet werden, verstehen können und über die Verwendung der mit den Gebühren generierten Einnahmen informiert sind.
(58) Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette regeln die Fälle, in denen für das Inverkehrbringen oder Verbringen bestimmter Tiere oder Waren eine von einem Bescheinigungsbefugten unterzeichnete amtliche Bescheinigung erforderlich ist. Es sollte einheitlich geregelt werden, welche Pflichten die zuständigen Behörden und die Bescheinigungsbefugten bei der Ausstellung amtlicher Bescheinigungen haben und welche Merkmale die amtlichen Bescheinigungen aufweisen sollten, um als verlässlich gelten zu können.
(59) In anderen Fällen ist in von dieser Verordnung erfassten Vorschriften geregelt, dass für das Inverkehrbringen oder die Verbringung bestimmter Tiere oder Waren ein amtliches Etikett, eine amtliche Markierung oder eine andere amtliche Attestierung erforderlich ist, das bzw. die von den Unternehmern unter der amtlichen Aufsicht der zuständigen Behörden oder von den zuständigen Behörden selbst vergeben bzw. ausgestellt wird. Es sollten Mindestanforderungen festgelegt werden, damit auch bei der Vergabe amtlicher Attestierungen davon ausgegangen werden kann, dass diese verlässlich sind.
(60) Die amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten sollten auf Analyse-, Test- und Diagnosemethoden beruhen, die dem aktuellen wissenschaftlichen Stand entsprechen und in der gesamten Union solide, verlässliche und vergleichbare Ergebnisse liefern. Die von den amtlichen Laboratorien verwendeten Methoden und die Qualität und Einheitlichkeit der von ihnen generierten Analyse-, Test- und Diagnosedaten sollten daher laufend verbessert werden. Die Kommission sollte zu diesem Zweck in der Lage sein, in allen Bereichen der Lebensmittelkette, in denen präzise und verlässliche Analyse-, Test- und Diagnoseergebnisse erforderlich sind, Referenzlaboratorien der Europäischen Union zu benennen und auf deren Fachkompetenz zurückzugreifen. Die EU-Referenzlaboratorien sollten vor allem dafür sorgen, dass die nationalen Referenzlaboratorien und die nationalen amtlichen Laboratorien aktuelle Informationen über die verfügbaren Methoden erhalten, vergleichende Ringversuche organisieren oder aktiv daran teilnehmen und Schulungen für nationale Referenzlaboratorien oder amtliche Laboratorien anbieten.
(60a) Durch die Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003(19) und (EG) Nr. 1831/2003(20) des Europäischen Parlaments und des Rates werden dem Referenzlaboratorium der Europäischen Union für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel bzw. dem Referenzlaboratorium für Zusatzstoffe in Futtermitteln konkrete Aufgaben im Bereich der Zulassungsverfahren für gentechnisch veränderte Lebens- oder Futtermittel oder für Zusatzstoffe in Futtermitteln übertragen, die insbesondere die Überprüfung, die Bewertung und die Validierung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Erhebungs- oder Analysemethoden betreffen. Die Erfahrung zeigt, dass Wissen und Fachkenntnisse bei der Überprüfung, Bewertung und Validierung der Methoden bei den Zulassungsverfahren von wesentlicher Bedeutung sind, um einen hochwertigen und fachgerechten Beitrag zur Effizienz der amtlichen Kontrollen sicherzustellen. Die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und (EG) Nr. 1831/2003 benannten Laboratorien sollten daher für die Zwecke dieser Verordnung als Referenzlaboratorien der Europäischen Union tätig sein. [Abänd. 16]
(61) Für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten bei der Produktion und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial und im Zusammenhang mit dem Tierwohl sollten die zuständigen Behörden Zugang zu aktuellen, verlässlichen und schlüssigen technischen Daten sowie zu Forschungsergebnissen, neuen Techniken und Fachwissen haben, um die in diesen Bereichen geltenden Unionsrechtsvorschriften korrekt anwenden zu können. Die Kommission sollte zu diesem Zweck in der Lage sein, Referenzzentren der Europäischen Union für Pflanzenvermehrungsmaterial und für Tierwohl zu benennen und auf deren Fachkompetenz zurückzugreifen. [Abänd. 17]
(62) Im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung und zur Förderung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes, das auch das Vertrauen der Verbraucher in ihn bestärkt, sollten Verstöße gegen Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette, die in mehr als einem Mitgliedstaat Durchsetzungsmaßnahmen erfordern, effizient und kohärent verfolgt werden. Über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) können die zuständigen Behörden bereits jetzt rasch Informationen austauschen und verbreiten, wenn Lebens- oder Futtermittel mittel- oder unmittelbar ernste Risiken für die menschliche Gesundheit oder wenn Futtermittel ernste Risiken für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt darstellen, oder im Falle von Lebensmittelbetrug, und somit schnell Maßnahmen zur Ausschaltung dieser Risiken ergreifen. Dank dieses Instruments kann zwar in allen betroffenen Mitgliedstaaten zeitnah auf ernste Risiken entlang der Lebensmittelkette reagiert werden, es ermöglicht aber nicht die wirksame grenzübergreifende Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die nötig ist, damit Verstöße gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette mit grenzübergreifender Dimension nicht nur in dem Mitgliedstaat verfolgt werden, in dem der Verstoß zuerst auffiel, sondern auch in dem Mitgliedstaat, in dem der Verstoß seinen Ursprung hatte. Die Amtshilfe und die Zusammenarbeit sollten die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, Informationen auszutauschen und grenzübergreifende Zuwiderhandlungen gegen die einschlägigen Vorschriften aufzudecken, zu untersuchen und dann mit wirksamen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu verfolgen. [Abänd. 18]
(63) Amtshilfeersuchen und alle Meldungen sollten angemessen aufgegriffen werden. Zur Förderung der Amtshilfe und der Zusammenarbeit sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Verbindungsstellen benennen, die den Kommunikationsfluss zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten unterstützen und koordinieren. Um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu straffen und zu vereinfachen, sollte die Kommission in Durchführungsrechtsakten die spezifischen Anforderungen an die zu verwendenden technischen Hilfsmittel, die Verfahren für die Übermittlung von Mitteilungen zwischen den Verbindungsstellen und ein Standardformat für Amtshilfeersuchen, Meldungen und Antworten festlegen.
(64) Jeder Mitgliedstaat sollte einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) aufstellen und regelmäßig aktualisieren müssen, der alle von Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette betroffenen Bereiche erfasst und Informationen über Struktur und Organisation des Systems der amtlichen Kontrollen enthält. Durch diesen MNKP stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die amtlichen Kontrollen in seinem Hoheitsgebiet und in allen Abschnitten der Lebensmittelkette im Einklang mit dieser Verordnung risikobasiert und effizient durchgeführt werden.
(65) Im Hinblick auf die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des MNKP sollte jeder Mitgliedstaat eine zentrale Behörde benennen, die für die koordinierte Ausarbeitung und Durchführung des Plans zuständig ist. Im Interesse einer schlüssigen, einheitlichen und integrierten Vorgehensweise bei den amtlichen Kontrollen sollte die Kommission befugt sein, Vorschriften über MNKP zu erlassen, in denen die Schwerpunkte amtlicher Kontrollen, wirksame Kontrollverfahren, Kriterien für die Risikoeinstufung und Leistungsindikatoren für die Bewertung der Kontrollpläne festgelegt sind.
(66) Jeder Mitgliedstaat sollte der Kommission jährlich einen Bericht mit Angaben zu den Kontrolltätigkeiten und der Durchführung des MNKP vorlegen müssen. Die Kommission sollte Durchführungsrechtsakte für die Ausarbeitung von Mustervorlagen für die Jahresberichte erlassen können, um die Erfassung und Übermittlung vergleichbarer Daten, die Zusammenstellungen dieser Daten zu Statistiken für die gesamte Union und die Ausarbeitung von Kommissionsberichten über die Anwendung amtlicher Kontrollen in der Union zu erleichtern.
(67) Experten der Kommission sollten in den Mitgliedstaaten Kontrollen durchführen können, um die Anwendung des Unionsrechts und die Funktionsweise der Kontrollsysteme und der zuständigen Behörden dort zu überprüfen. Die Kontrollen der Kommission sollten auch dazu dienen, die Durchsetzungspraxis sowie Durchsetzungsprobleme, Notfälle und neue Entwicklungen in den Mitgliedstaaten zu untersuchen und Informationen darüber zu sammeln.
(68) Tiere und Waren aus Drittländern sollten denselben Anforderungen genügen wie Tiere und Waren in der Union oder aber Anforderungen, die im Hinblick auf die mit den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette verfolgten Ziele als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Dieser Grundsatz ist in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verankert; demnach müssen in die Union eingeführte Lebens- und Futtermittel den einschlägigen Anforderungen des Lebensmittelrechts der Union oder Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. In folgenden Unionsvorschriften wird dieser Grundsatz konkretisiert: In Vorschriften über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen wird die Einschleppung bestimmter Schädlinge verboten, die in der Union nicht oder nur begrenzt vorhanden sind; gemäß Vorschriften mit Anforderungen an die Tiergesundheit dürfen Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus den Drittländern in die Union verbracht werden, die in einer entsprechenden Liste aufgeführt sind; in Vorschriften über amtliche Kontrollen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist ebenfalls die Aufstellung einer Liste von Drittländern vorgesehen, aus denen diese Erzeugnisse in die Union verbracht werden dürfen. Für Pflanzenvermehrungsmaterial besteht ein System der Anerkennung der Gleichwertigkeit, nach dem Drittländer, aus denen Pflanzenvermehrungsmaterial eingeführt werden darf, zugelassen und in einer Liste aufgeführt werden.
(69) Damit die Tiere und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, allen Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette oder gleichwertigen Anforderungen genügen – zusätzlich zu den Anforderungen in den Unionsvorschriften über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, in den Unionsvorschriften über die Anforderungen an die Tiergesundheit und in den Unionsvorschriften mit besonderen Hygienebestimmungen für Lebensmittel tierischen Ursprungs, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Anforderungen in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette betreffend die Gesundheit von Pflanzen und Tieren erfüllt werden –, sollte die Kommission befugt sein, Bedingungen für den Eingang von Tieren und Waren in die Union insoweit festzulegen, wie dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass diese Tiere und Waren allen einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette oder gleichwertigen Anforderungen genügen. Solche Bedingungen sollten für Tiere oder Waren bzw. Kategorien von Tieren oder Waren aus allen Drittländern, aus bestimmten Drittländern oder aus bestimmten Drittlandsgebieten gelten.
(70) Wenn es in besonderen Fällen Hinweise darauf gibt, dass bestimmte Tiere oder Waren aus einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einem Drittlandsgebiet ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt darstellen können, oder wenn es Hinweise darauf gibt, dass ein weitreichender und schwerer Verstoß gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette vorliegen könnte, sollte die Kommission Maßnahmen erlassen können, um solche Risiken einzudämmen.
(71) Die Durchführung wirksamer und effizienter amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten und letztlich die Sicherheit und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie der Schutz der Umwelt hängen auch davon ab, dass den zuständigen Behörden Personal zur Verfügung steht, das gut geschult ist und angemessene Kenntnisse aller Aspekte besitzt, die für die vorschriftsmäßige Anwendung der Unionsrechtsvorschriften relevant sind. Die Kommission sollte geeignete, spezielle Schulungen anbieten, um eine einheitliche Vorgehensweise der zuständigen Behörden bei den amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten zu fördern. Damit die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette und die sonstigen Anforderungen in Drittländern besser bekannt werden, sollte sich dieses Schulungsangebot auch an das Personal der zuständigen Behörden in Drittländern richten.
(72) Die Kommission sollte außerdem die Möglichkeit haben, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Austauschprogramme für das Personal, das mit amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten betraut ist, zu organisieren, um bei den Behörden die gemeinsame Weitergabe von Erfahrungen und guter Praxis zu fördern.
(73) Für die Durchführung wirksamer amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls die Unternehmer Daten und Informationen über amtliche Kontrollen oder deren Ergebnisse rasch und effizient untereinander austauschen können. Durch Unionsvorschriften wurden mehrere Informationssysteme eingerichtet, die von der Kommission verwaltet werden und dank IT-Tools und Internet die Übermittlung und Verwaltung solcher Daten und Informationen in der gesamten Union ermöglichen. Ein solches System ist TRACES (Trade Control and Expert System), das der Aufzeichnung und Nachverfolgung der Ergebnisse amtlicher Kontrollen dient; es wurde mit der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission(21) und wird derzeit für die Verwaltung von Daten und Informationen über Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs und die betreffenden amtlichen Kontrollen genutzt. Dieses System sollte ausgebaut und angepasst werden, damit es für alle Waren, für die in den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette besondere Anforderungen oder amtliche Kontrollen festgelegt sind, genutzt werden kann. Daneben gibt es spezielle computergestützte Systeme für den raschen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission über mögliche Risiken in der Lebensmittelkette oder für die Gesundheit von Tieren und Pflanzen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist das RASFF eingerichtet worden, mit der Verordnung (EU) Nr. .../...(22) ein System für die Meldung gelisteter Seuchen und von Lebensmittelbetrug und für die Berichterstattung über die getroffenen Maßnahmen und mit der Verordnung (EU) Nr. .../...(23)+ ein System für die Meldung des Auftretens von Pflanzenschädlingen und die damit zusammenhängende Berichterstattung sowie für die Meldung von Verstößen. Alle diese Systeme sollten miteinander verzahnt sein, so dass Synergien zwischen ihnen genutzt und Überschneidungen vermieden werden, ihr Betrieb vereinfacht und ihre Effizienz erhöht wird. [Abänd. 19]
(74) Für eine effizientere Verwaltung der amtlichen Kontrollen sollte von der Kommission ein computergestütztes Informationssystem aufgebaut werden, das alle bestehenden relevanten Informationssysteme integriert und gegebenenfalls aktualisiert, die Verwendung moderner Kommunikations- und Bescheinigungstools erlaubt und eine optimale Nutzung der Daten und Informationen über amtliche Kontrollen ermöglicht. Um unnötige Überschneidungen von Informationserfordernissen zu vermeiden, sollte bei der Konzipierung eines solchen computergestützten Systems sichergestellt werden, dass es – wo immer dies zweckdienlich ist ‑ kompatibel mit Informationssystemen ist, die von Behörden betrieben werden und dem Austausch und der Bereitstellung relevanter Daten dienen. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, elektronische Signaturen im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(24) zu verwenden, wie dies in der Digitalen Agenda für Europa vorgesehen ist.
(74a) Um die Verwaltungslasten und Kosten der Kontrollen soweit wie möglich zu verringern, und damit die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen der Handelsbeziehungen mit Drittländern wirksam auf elektronischem Weg kommunizieren können, müssen die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beim Austausch elektronischer Bescheinigungen oder anderer elektronischer Daten eine international standardisierte Sprache, Nachrichtenstruktur sowie Protokolle für den Datenaustausch auf der Grundlage der Vorgaben für elektronische Bescheinigungsverfahren in der vom World Wide Web Consortium (WC3) entwickelten standardisierten erweiterbaren Auszeichnungssprache (Extensible Markup Language, XML-Schemata) und, wie vom Zentrum der Vereinten Nationen für Handelserleichterung und elektronische Geschäftsprozesse (UN/CEFACT) vorgesehen, sichere Mechanismen für den Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden verwenden. [Abänd. 20]
(75) Die zuständigen Behörden sollten die Fälle untersuchen, in denen der Verdacht auf einen Verstoß gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette besteht und gegebenenfalls seinen Ursprung und seine Schwere sowie die Verantwortung der Unternehmer ermitteln. Sie sollten zudem geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Unternehmer Abhilfe schaffen und dass es nicht zu weiteren Verstößen kommt.
(76) Die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften zur Lebensmittelkette durch amtliche Kontrollen ist eine grundlegende Voraussetzung dafür, dass die Ziele dieser Vorschriften in der gesamten Union tatsächlich erreicht werden. Mängel in den Kontrollsystemen eines Mitgliedstaats können in bestimmten Fällen das Erreichen dieser Ziele erheblich behindern und dazu führen, dass unabhängig von der Beteiligung oder Verantwortung der Unternehmer oder anderer Akteure Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, das Tierwohl und ‑ sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt ‑ die Umwelt auftreten oder dass weitreichende und schwere Verstöße gegen die Vorschriften zur Lebensmittelkette vorkommen. Die Kommission sollte deshalb in der Lage sein, auf ernste Mängel im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats zu reagieren, indem sie Maßnahmen erlässt, um solche Risiken in der Lebensmittelkette einzudämmen oder auszuschalten, bis der betroffene Mitgliedstaat selbst etwas unternimmt, um die Mängel im Kontrollsystem zu beheben.
(77) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften sollten in allen Mitgliedstaaten mit wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen Sanktionen bewehrt sein. Damit finanzielle Sanktionen für vorsätzliche Zuwiderhandlungen eine ausreichend abschreckende Wirkung haben, sollte ihre Höhe dem auf mindestens das Doppelte des mit der Zuwiderhandlung angestrebten wirtschaftlichen Vorteil entsprechen Vorteils festgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem angemessene straf- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen bzw. beides auferlegen, wenn Unternehmer während einer amtlichen Kontrolle nicht kooperieren. [Abänd. 21]
(77a) Es ist angezeigt, die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder zu berücksichtigen und sie bei der Organisation ihrer amtlichen Kontrollen zu unterstützen, damit sie die Bedingungen zur Einfuhr von Tieren und Waren in die Union erfüllen können. [Abänd. 22]
(78) Diese Verordnung betrifft Bereiche, die bereits in anderen derzeit noch geltenden Rechtsakten geregelt sind. Um Überschneidungen zu vermeiden und einen kohärenten Rechtsrahmen zu schaffen, sollten die folgenden Rechtsakte aufgehoben und durch die Bestimmungen dieser Verordnung ersetzt werden: Richtlinie 89/608/EWG des Rates(25); Richtlinie 89/662/EWG des Rates(26); Richtlinie 90/425/EWG des Rates(27); Richtlinie 91/496/EWG des Rates; Entscheidung 92/438/EWG des Rates(28); Richtlinie 96/23/EG des Rates; Richtlinie 96/93/EG des Rates(29); Richtlinie 97/78/EG des Rates und Verordnung (EG) Nr. 882/2004; Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs(30). [Abänd. 23]
(79) Zur Gewährleistung der Kohärenz sollten auch folgende Rechtsakte geändert werden: Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(31); Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates(32); Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(33); Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates(34); Verordnung (EG) Nr. 1069/2009; Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates(35); Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(36); Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(37); Richtlinie 98/58/EG des Rates (38); Richtlinie 1999/74/EG des Rates(39); Verordnung (EG) Nr. 1829/2003; Verordnung (EG) Nr. 1831/2003; Richtlinie 2007/43/EG des Rates(40), Richtlinie 2008/119/EG des Rates(41); Richtlinie 2008/120/EG des Rates (42) und Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(43). [Abänd. 24]
(80) Die Verordnung (EU) Nr. …/...(44) legt fest, wie die Union Aktionen und Maßnahmen in allen Abschnitten der Lebensmittelkette nach den Vorgaben des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 finanziert. Einige dieser Maßnahmen zielen darauf ab, die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten unionsweit zu verbessern. Die Verordnung (EU) Nr. .…/...(45)+ sollte geändert werden, um die mit der vorliegenden Verordnung an der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgenommenen Änderungen zu berücksichtigen.
(81) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, damit sie die Verweise auf europäische Normen sowie die Anhänge II und III dieser Verordnung ändern kann, um den legislativen, technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen und die vorliegende Verordnung um besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in den von dieser erfassten Bereichen zu ergänzen; dies wären unter anderem Bestimmungen über die Qualifizierung und Schulung von Personal, über zusätzliche Verantwortungsbereiche und Aufgaben der zuständigen Behörden, über die Befreiung von Laboratorien von der Akkreditierung in bestimmten Fällen, über bestimmte Ausnahmen bei den amtlichen Kontrollen an der Grenze, über die Kriterien für die Festlegung der Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen und physischen Kontrollen, über die Aufstellung der Bedingungen, die bestimmte Tiere oder Waren erfüllen müssen, die aus Drittländern in die Union verbracht werden, über zusätzliche Anforderungen an Referenzlaboratorien und Referenzzentren der Europäischen Union und zusätzliche Aufgaben dieser Einrichtungen, über zusätzliche Anforderungen an nationale Referenzlaboratorien, über Kriterien für die Risikoeinstufung und für Leistungsindikatoren im Zusammenhang mit den MNKP und über die in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehenen Notfallpläne für Lebens- und Futtermittel. Bei den vorbereitenden Arbeiten muss die Kommission unbedingt entsprechende Konsultationen durchführen, auch mit Sachverständigen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission auf die gleichzeitige, zügige und geeignete Übermittlung der relevanten Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat achten.
(82) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich der Benennung von Referenzlaboratorien der Europäischen Union und der Referenzzentren der Europäischen Union für Pflanzenvermehrungsmaterial bzw. für Tierwohl, der Annahme des Programms der Kommissionskontrollen in den Mitgliedstaaten und der Durchführung verstärkter Kontrollen bei Verstößen gegen die Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette, die Koordinierungs- und Folgemaßnahmen der Kommission erfordern, zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
(83) Die Kommission sollte Durchführungsbefugnisse erhalten, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung gewährleisten zu können, u. a. der Bestimmungen über Audits, über das Format von Bescheinigungen und anderen Dokumenten, über die Errichtung computergestützter Informationsmanagementsysteme, über die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und zuständigen Behörden sowie zwischen zuständigen Behörden, Zollbehörden und anderen Behörden, über die Methoden für die Probenahme und für Laboranalysen, ‑tests und ‑diagnosen sowie deren Validierung und Auswertung, über die Rückverfolgbarkeit, über die Erstellung von Listen der zu kontrollierenden Erzeugnisse oder Waren sowie der Länder oder Gebiete, aus denen bestimmte Tiere und Waren in die Union ausgeführt werden dürfen, über die Ankündigung von Sendungen, über den Informationsaustausch, über Grenzkontrollstellen, über Absonderung und Quarantäne, über die Genehmigung von Kontrollen der Drittländer vor der Ausfuhr, über Maßnahmen zur Eindämmung von Risiken oder zur Beendigung weitreichender schwerer Verstöße im Zusammenhang mit bestimmten Tieren oder Waren aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, über die Anerkennung von Drittländern oder Drittlandsgebieten, die Garantien geben können, die denen der Union gleichwertig sind, und über den Entzug dieser Anerkennung, sowie über Schulungen und Austauschprogramme für das Personal der Mitgliedstaaten. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(46), wahrgenommen werden.
(84) Da das Ziel dieser Verordnung – eine harmonisierte Vorgehensweise bei den amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten, die zur Gewährleistung der Anwendung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette durchgeführt werden – sich auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklichen lässt, sondern wegen seiner Auswirkungen, seiner Komplexität und seiner grenzübergreifenden und internationalen Dimension auf Unionsebene besser zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. In Übereinstimmung mit dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus ‑
haben folgende verordnung erlassen:
Titel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:
a) die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
b) die Finanzierung der amtlichen Kontrollen;
c) die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und deren Zusammenarbeit mit dem Ziel der vorschriftsmäßigen Anwendung der in Absatz 2 genannten Vorschriften;
d) die Durchführung von Kontrollen durch die Kommission in den Mitgliedstaaten und in Drittländern;
e) die Festlegung von Bedingungen für Tiere und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden;
f) die Einrichtung eines computergestützten Informationssystems zur Verwaltung von Informationen und Daten über die amtlichen Kontrollen.
(2) Diese Verordnung gilt für die amtlichen Kontrollen, mit denen die Einhaltung der folgenden Vorschriften überprüft werden soll, die entweder von der Union oder von den Mitgliedstaaten zur Durchführung von Unionsrecht in diesen Bereichen erlassen werden:
a) Vorschriften über Lebensmittel und, Lebensmittelsicherheit,Lebensmittelqualitätund die Genusstauglichkeit von Lebensmitteln auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, darunter Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz und die Information der Verbraucher, sowie Vorschriften über die Herstellung und Verwendung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Lebensmittelkontaktmaterialien);
b) Vorschriften über die absichtliche Freisetzung von GVO und die Anwendung von GVO in geschlossenen Systemen;
c) Vorschriften über Futtermittel und Futtermittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Futtermitteln sowie über die Verwendung von Futtermitteln, darunter Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz der Gesundheit sowie der Interessen der Verbraucher und diederen Information der Verbraucher;
d) Vorschriften über die Tiergesundheit;
e) Vorschriften zur Verhütung und Minimierung von Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren, die sich aus tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten ergeben;
ea) Vorschriften zur Vermeidung und Minimierung von Resistenzen gegen antimikrobielle Mittel bei Tieren und Menschen sowie in der Umwelt;
f) Vorschriften über das Tierwohl;
g) Vorschriften über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen;
h) Vorschriften über die Produktion von Pflanzenvermehrungsmaterial zum Inverkehrbringen und über das Inverkehrbringen dieses Materials;
i) Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden;
j) Vorschriften über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen;
(k) Vorschriften über die Verwendung der Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe“ und „garantiert traditionelle Spezialität“ und die entsprechende Kennzeichnung der Erzeugnisse;
ka) Vorschriften für die Kontrolle bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen. [Abänd. 25, 26 und 27]
(3) Diese Verordnung gilt auch für die amtlichen Kontrollen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften gemäß Absatz 2 überprüft werden soll, die für Tiere und Waren gelten, welche
a) aus Drittländern in die Union verbracht werden;
b) in Drittländer ausgeführt werden sollen.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung
(a) der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in anderen Bereichen als denjenigen, die in Teil II Titel II Kapitel I ebendieser Verordnung aufgeführt sind; diese Verordnung gilt jedoch für amtliche Kontrollen der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Weine; [Abänd. 28]
(b) der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(47);
ba) der Bestimmungen der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(48). [Abänd. 29]
(5) Die Artikel 3, 4, 5 und 7, Artikel 11 Absätze 2 und 3, die Artikel 14, Artikel 30 bis 33, Artikel 36 bis 41 und Artikel 76, die Titel III und IV sowie die Artikel 129 und 136 dieser Verordnung gelten auch für andere amtliche Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden nach dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Absatz 2 dieses Artikels durchgeführt werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „amtliche Kontrolle“ jede Form der Kontrolle - darunter auch die Überprüfung der Anforderungen in Bezug auf Tiere und Waren aus Drittländern, die in Drittländer ausgeführt werden sollen - die von den zuständigen Behörden durchgeführt wird zur Überprüfung der Einhaltung [Abänd. 30]
a) dieser Verordnung,
b) der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;
2. „andere amtliche Tätigkeit“ jede Tätigkeit außer einer amtlichen Kontrolle, die von zuständigen Behörden durchgeführt wird im Einklang mit
a) dieser Verordnung,
b) den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2, mit Ausnahme des Buchstaben g, zur Gewährleistung der Anwendung dieser Vorschriften; [Abänd. 31]
3. „Lebensmittelrecht“ das Lebensmittelrecht gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
4. „Futtermittelrecht“ die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Futtermittel im Allgemeinen und die Futtermittelsicherheit im Besonderen, sei es auf Unionsebene oder auf einzelstaatlicher Ebene, wobei alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sowie die Verwendung von Futtermitteln einbezogen sind;
5. „zuständige Behörden“
a) die zentralen Behörden eines Mitgliedstaats, die für die Organisation und Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten wie z. B. die Ausstellung von Bescheinigungen oder Attestierungen, die Benennung von Laboratorien, den Informationsaustausch im Sinne der behördlichen Zusammenarbeit sowie die Entscheidung über Maßnahmen zur Behebung von Verstößen nach dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verantwortlich sind, [Abänd. 32]
b) alle anderen Behörden, denen diese Verantwortung übertragen wurde,
c) gegebenenfalls die entsprechenden Behörden eines Drittlandes;
6. „Tiere“ Tiere gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. .../...(49)mit Ausnahme von „Heimtieren“; [Abänd. 33]
7. „Waren“ alle Waren außer Tieren, für die eine oder mehrere der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gelten;
8. „Lebensmittel“ Lebensmittel gemäß der Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
9. „Futtermittel“ Futtermittel gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
10. „tierische Nebenprodukte“ tierische Nebenprodukte gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;
11. „Folgeprodukte“ Folgeprodukte gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;
12. „Schädlinge“ Schädlinge gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. .../...(50) ;
13. „Pflanzen“ Pflanzen gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. .../... (51) ;
14. „Pflanzenvermehrungsmaterial“ Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXXX [Nummer, Datum, Titel und Fußnote mit dem Amtsblattverweis der Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial]; [Abänd. 34]
15. „Pflanzenschutzmittel“ Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009; für die Zwecke dieser Verordnung gelten als „Pflanzenschutzmittel“ auch die Wirkstoffe gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und andere Stoffe oder Zubereitungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 ebendieser Verordnung; [Abänd. 35]
16. „gebietsfremde Arten“ Arten, Unterarten oder niedrigere Taxa, die außerhalb ihres natürlichen vergangenen oder gegenwärtigen Verbreitungsgebietes eingeführt wurden, einschließlich Teilen, Gameten, Samen, Eiern oder Propagationsformen dieser Arten sowie Hybriden, Sorten oder Rassen, die überleben und sich anschließend vermehren könnten; [Abänd. 36]
17. „Erzeugnisse tierischen Ursprungs“ Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Definition in Anhang I Nummer 8.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(52);
18. „Zuchtmaterial“ Zuchtmaterial gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. .../...(53) ;
19. „Pflanzenerzeugnisse“ Pflanzenerzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. .../...(54);
20. „sonstige Gegenstände“ sonstige Gegenstände gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. .../... (55);
21. „Risikobewertung“ Risikobewertung gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
22. „Bescheinigungsbefugte“
a) alle Bediensteten der zuständigen Behörden, die von diesen Behörden zur Unterzeichnung amtlicher Bescheinigungen befugt sind,
b) alle anderen Personen, die – soweit in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorgesehen – von den zuständigen Behörden zur Unterzeichnung amtlicher Bescheinigungen befugt sind;
23. „amtliche Bescheinigung“ ein Dokument in Papierform oder elektronischer Form, das vom Bescheinigungsbefugten unterzeichnet ist und das die Übereinstimmung mit einer oder mehreren Bestimmungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gewährleistet;
24. „Verstoß“ die Nichteinhaltung
a) dieser Verordnung,
b) der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;
25. „amtliche Attestierung“ jedes Etikett, jede Markierung und jede andere Form der Bestätigung, das bzw. die der Unternehmer unter der Aufsicht – mittels gezielter amtlicher Kontrollen – der zuständigen Behörde oder die zuständige Behörde selbst vergibt und das bzw. die die Übereinstimmung mit einer oder mehreren Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gewährleistet; [Abänd. 37]
26. „Unternehmer“ alle natürlichen oder juristischen Personen, für die eine oder mehrere Pflichten nach den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gelten, mit Ausnahme der zuständigen Behörden und der anderen Stellen, die mit amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten betraut sind;
27. „Sendung“ eine Anzahl von Tieren oder eine Menge von Waren derselben Art, Klasse oder Beschreibung, für die dieselbe amtliche Bescheinigung, dieselbe amtliche Attestierung oder jedes andere Dokument gilt, die mit demselben Transportmittel befördert werden und denselben Ursprung haben; sie kann aus einem oder mehreren Losen bzw. Partien bestehen;
28. „Inspektion“ eine Form der amtlichen Kontrolle, bei der Folgendes geprüft wird:
a) Tiere oder Waren,
b) Tätigkeiten unter der Verantwortung von Unternehmern, für die die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gelten, sowie Ausrüstungsgegenstände, Transportmittel, Stoffe und, Materialien, Pflanzenschutzmittel und Vorsorgemaßnahmen die für diese Tätigkeiten verwendet werdenzum Einsatz kommen, [Abänd. 38]
c) Orte, an denen die Unternehmer ihre Tätigkeiten durchführen;
ca) die unter den Buchstaben a, b und c genannten Unterlagen; [Abänd. 39]
29. „Grenzkontrollstelle“ den Ort die Überwachungsstelle mit den dazu gehörenden Einrichtungen, der die von einem Mitgliedstaat benannt wird und an demin der die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 45 Absatz 1 stattfinden;[Abänd. 40]
30. „Audit“ eine systematische und unabhängige Prüfung, mit der festgestellt werden soll, ob Tätigkeiten und deren Ergebnisse den geplanten Maßnahmen entsprechen und ob diese Maßnahmen wirksam umgesetzt wurden und zielführend sind;
31. „Einstufung“ eine Klassifizierung der Unternehmer aufgrund bestimmter Kriterien;
32. „amtlicher Tierarzt“ einen Tierarzt, der von den zuständigen Behörden bestimmt wird und der angemessen qualifiziert ist zur Durchführung der amtlichen Kontrollenamtlicher Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten im Einklang mit [Abänd. 42]
a) dieser Verordnung,
b) den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;
33. „Gefahr“ ein Agens oder einen Zustand, das bzw. der sich ungünstig auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, auf das Tierwohl oder auf die Umwelt auswirken kann;
34. „spezifiziertes Risikomaterial“ Gewebe gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
35. „lange Beförderung“ eine Beförderung gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 1/2005;
36. „Ausgangsort“ eine Grenzkontrollstelle oder jeden von einem Mitgliedstaat benannten Ort, an der bzw. an dem Tiere, für die die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gilt, das Zollgebiet der Union verlassen;
37. „Anwendungsgerät für Pestizide“ ein Gerät gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie 2009/128/EG;
38. „beauftragte Stelle“ einen unabhängigen Dritten, dem die zuständigen Behörden bestimmte Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle und anderer amtlicher Tätigkeiten übertragen haben; [Abänd. 43]
39. „Kontrollbehörde für ökologische/biologische ErzeugnisseErzeugung“ eine öffentliche Verwaltungsorganisation eines Mitgliedstaats, der die zuständigen Behörden ihre Aufgaben in Verbindung mit der Durchführungbezüglich der Inspektionen und der Zertifizierung im Sektor der ökologischen/biologischen Produktiongemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ganz oder teilweise übertragen haben, gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes oder die entsprechende in einem Drittland tätige Behörde; [Abänd. 44]
40. „Verfahren zur Überprüfung der Kontrollen“ die Regelungen und die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden treffen, damit die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten kohärent und wirksam sind;
41. „Screening“ eine Form der amtlichen Kontrolle, bei der in planmäßiger Abfolge Beobachtungen oder Messungen mit dem Ziel durchgeführt werden, einen Überblick über den Stand der Einhaltung dieser Verordnung und der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu erhalten;
42. „gezieltes Screening“ eine Form der amtlichen Kontrolle, bei der ein oder mehrere Unternehmer oder deren Tätigkeiten beobachtet werden;
43. „Kontrollsystem“ ein System, das die zuständigen Behörden und die Ressourcen, Strukturen, Regelungen und Verfahren umfasst, die in einem Mitgliedstaat geschaffen wurden, damit die amtlichen Kontrollen im Einklang mit dieser Verordnung und den Bestimmungen in den Artikeln 15 bis 24 durchgeführt werden;
44. „Gleichwertigkeit“ oder „gleichwertig“ Systeme, die weitgehend gleich sind und die der Verwirklichung derselben Ziele dienen; [Abänd. 45]
a) die Fähigkeit unterschiedlicher Systeme oder Maßnahmen zur Verwirklichung derselben Ziele; [Abänd. 46]
b) zur Verwirklichung derselben Ziele geeignet (bezogen auf unterschiedliche Systeme oder Maßnahmen); [Abänd. 47]
45. „Eingang in die Union“ die Verbringung von Tieren und Waren in eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete;
46. „Dokumentenprüfung“ die Prüfung der amtlichen Bescheinigungen, der amtlichen Attestierungen und anderer Dokumente, einschließlich der Handelspapiere, die Sendungen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2, den Bestimmungen gemäß Artikel 54 Absatz 1 oder den gemäß Artikel 75 Absatz 3, Artikel 125 Absatz 4, Artikel 127 Absatz 1 und Artikel 128 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten begleiten müssen;
47. „Nämlichkeitskontrolle“ eine Sichtprüfung einer Sendung auf Übereinstimmung des Inhalts und der Kennzeichnung – einschließlich der Markierungen auf Tieren, Siegeln und Transportmitteln – mit den Angaben in den die Sendung begleitenden amtlichen Bescheinigungen, amtlichen Attestierungen und anderen Dokumenten;
48. „physische Kontrolle“ die Kontrolle von Tieren oder Waren und gegebenenfalls die Kontrolle von Verpackung, Transportmittel, Kennzeichnung und Temperatur, die Probenahme zu Analyse-, Test- oder Diagnosezwecken sowie jede weitere Kontrolle, die erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu überprüfen;
49. „Umladung“ die Verbringung von Waren oder Tieren, die den amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 45 Absatz 1 unterliegen und auf dem See- bzw. Luftweg aus einem Drittland eintreffen, unter zollamtlicher Überwachung zur Vorbereitung ihrer Weiterbeförderung von einem Schiff zu einem anderen Schiff in demselben Hafen bzw. von einem Flugzeug zu einem anderen Flugzeug auf demselben Flughafen; [Abänd. 48]
50. „Durchfuhr“ die Verbringung aus einem Drittland in ein anderes Drittland durch eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete unter zollamtlicher Überwachung oder aus einem der in Anhang I aufgeführten Gebiete in ein anderes in Anhang I aufgeführtes Gebiet durch das Gebiet eines Drittlandes;
51. „zollamtliche Überwachung“ Maßnahmen gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (56);
52. „Zollkontrollen“ Kontrollen der Zollbehörden gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;
53. „amtliche Verwahrung“ das Verfahren, mit dem die zuständigen Behörden sicherstellen, dass amtlichen Kontrollen unterliegende Tiere und Waren nicht verbracht oder verändert werden, solange über ihre Bestimmung nicht entschieden ist; dies umfasst auch die Lagerung durch Unternehmer nach den Vorgaben und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden; [Abänd. 49]
54. „zusätzliche amtliche Kontrollen“ Kontrollen, die ursprünglich nicht eingeplant waren, sondern aufgrund der Ergebnisse vorausgegangener amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten beschlossen werden;
55. „amtliches Bescheinigungsverfahren“ das Verfahren, durch das die zuständigen Behörden die Übereinstimmung mit einer oder mehreren Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 bestätigen;
56. „Kontrollplan“ eine von den zuständigen Behörden erstellte Beschreibung mit Informationen über Struktur und Organisation des Systems der amtlichen Kontrollen sowie über seine Funktionsweise und die im Einzelnen für einen bestimmten Zeitraum geplanten amtlichen Kontrollen in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereichen;
57. „Fahrtenbuch“ das in Anhang II Nummern 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beschriebene Dokument.
57a. „amtlicher Fachassistent“ eine Person, die im Sinne von Anhang IIIa dieser Verordnung qualifiziert ist, als solche zu handeln, die von der zuständigen Behörde benannt wird und unter Aufsicht und Verantwortung eines amtlichen Tierarztes arbeitet. [Abänd. 50]
Titel II
Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten
Kapitel I
Zuständige Behörden
Artikel 3
Benennung zuständiger Behörden
(1) Für jeden der durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelten Bereiche benennen verfügen die Mitgliedstaaten über eine oder mehrere zuständige Behörden, denen sie die Verantwortung die für die Planung, die Organisation und gegebenenfalls die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten übertragen verantwortlich sind. [Abänd. 51]
(2) Wenn ein Mitgliedstaat für ein und denselben Bereich über mehr als eine zuständige Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit der Durchführung amtlicher Kontrollen verfügt oder anderer amtlicher Tätigkeiten betraut oder wenn die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden aufgrund dieser Benennung befugt sind, anderen Behörden bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten zu übertragen, muss dieser Mitgliedstaat sichergestellt werden, dass [Abänd. 52]
a) Verfahren einführen eingeführt werden, die eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen allen beteiligten Behörden und die Kohärenz und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten in seinem gesamten Hoheitsgebiet gewährleisten; [Abänd. 53]
b) eine zentrale Behörde benennenbenannt wird, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und der Kontakte mit der Kommission und anderen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten in jedem der von dem jeweiligen Bereich Mitgliedstaat bestimmten Bereichen verantwortlich ist, um alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereiche abzudecken. [Abänd. 54]
(3) Die zuständigen Behörden, die für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j verantwortlich sind, können einer oder mehreren Kontrollbehörden für die ökologische/biologische Erzeugnisse Erzeugung bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen. In diesen Fällen teilen sie jeder Behörde eine individuelle Kennnummer zu. [Abänd. 55]
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die jeweils aktuellen Kontaktdaten
(a) der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden,
(b) der gemäß Absatz 2 Buchstabe b benannten zentralen Behörden,
(c) der Kontrollbehörden für ökologische/biologische Erzeugnisse gemäß Absatz 3,
(d) der beauftragten Stellen gemäß Artikel 25 Absatz 1.
Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(5) Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 mit der Durchführung von Kontrollen betrauen, mit denen die Einhaltung oder die Anwendung von Vorschriften überprüft werden soll, die nicht in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführt sind; dies gilt auch für Vorschriften über spezifische Risiken, die sich aus dem Vorhandensein gebietsfremder Arten in der Union ergeben können. [Abänd. 56]
(6) Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten bestimmen, wie die Informationen gemäß Absatz 4 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen. Unter den Mitteln, durch die die Informationen gemäß Absatz 4 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, ist in jedem Fall auch die Veröffentlichung im Internet zu verstehen. [Abänd. 57]
Artikel 4
Allgemeine Pflichten der zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden haben
a) Verfahren und Regelungen, die die Wirksamkeit und Angemessenheit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten gewährleisten;
b) Regelungen, die die Unparteilichkeit, die Unabhängigkeit, die Qualität und die Einheitlichkeit die Erfüllung der kohärenten und einheitlichen Zielsetzung der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten auf allen Ebenen gewährleisten; sie sollten weder in irgendeiner Weise mit den kontrollierten Unternehmen verbunden sein noch in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen;
c) Regelungen, die gewährleisten, dass die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten von Personen durchgeführt werden, die unabhängig,unparteilich und keinem Interessenkonflikt ausgesetzt sind und keine unzulässigen Verbindungen haben, aus denen sie wirtschaftliche Gewinne machen könnten oder die ihre Unparteilichkeit gefährden könnten;
d) ausreichende Laborkapazitäten für Analysen, Tests und Diagnosen oder haben Zugriff darauf;
e) genügend unabhängiges, angemessen qualifiziertes und erfahrenes Personal (im Hinblick auf die Kontrollanforderungen gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2) oder haben Zugriff darauf, damit die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten umfassend, effizient und wirksam durchgeführt werden können;
f) geeignete und ordnungsgemäß gewartete Einrichtungen und Ausrüstungen, damit das Personal die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten effizient und wirksam durchführen kann;
g) die rechtlichen Befugnisse, um die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten durchführen und die Maßnahmen ergreifen zu können, die in dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorgesehen sind;
h) rechtliche Verfahren, die gewährleisten, dass das Personal, um seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können, Zugang zum Betriebsgelände der Unternehmer und zu den von diesen geführten Unterlagen hat;
i) Notfallpläne und sind darauf vorbereitet, diese bei Bedarf auszuführen, gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2.
(2) Das Personal, das die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten durchführt,
-a) besteht aus Bediensteten, die bei der zuständigen Behörde oder einer unabhängigen öffentlichen Stelle angestellt sind, welche von der zuständigen Behörde mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten beauftragt ist;
a) wird in seinem Zuständigkeitsbereich angemessen geschult, um seine Aufgaben fachkundig wahrnehmen und amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten sachgerecht durchführen zu können;
b) bildet sich in seinem Zuständigkeitsbereich regelmäßig weiter und unterzieht sich bei Bedarf regelmäßig einer Nachschulung;
c) wird in den in Anhang II Kapitel I genannten Themenbereichen und im Hinblick auf die sich aus dieser Verordnung für die zuständigen Behörden ergebenden Pflichten geschult.
Die zuständigen Behörden entwickeln und veranstalten Schulungsprogramme, damit das Personal, das amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchführt, die Schulungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c erhält.
(3) Damit das in Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 genannte Personal der zuständigen Behörden über die erforderlichen Qualifikationen und Fachkenntnissen verfügt, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte mit Bestimmungen über die besonderen Qualifikations- und Schulungsanforderungen an dieses Personals zu erlassen, wobei den wissenschaftlichen und fachlichen Kenntnissen Rechnung zu tragen ist, die für die Durchführung von amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten in den einzelnen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereichen erforderlich sind.
(4) Ist innerhalbim Rahmen der Dienststellenvon einer zuständigen Behörde durchgeführten Tätigkeiten mehr als eine Einheit für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten zuständig, so ist eine effiziente und wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Einheiten sicherzustellen. [Abänd. 58 und 341]
Artikel 5
Audits der zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden führen interne Audits durch oder sie veranlassen Audits, und sie ergreifen unter Berücksichtigung der Auditergebnisse die entsprechenden Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie dieser Verordnung genügen.
Diese Audits
a) werden einer unabhängigen Prüfung unterzogen;
b) erfolgen unter transparenten Bedingungen.
(2) Die zuständigen Behörden machen der Kommission die Ergebnisse der Audits gemäß Absatz 1 auf begründetes Verlangen zugänglich.[Abänd. 59]
(3) Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Durchführung der Audits gemäß Absatz 1 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.
Artikel 6
Natürliche und juristische Personen betreffende Entscheidungen der zuständigen Behörden
Gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 53, Artikel 64 Absätze 3 und 5, Artikel 65, Artikel 134 Absatz 2 und Artikel 135 Absätze 1 und 2, die natürliche oder juristische Personen betreffen, können diese Personen nach einzelstaatlichem Recht Rechtsmittel einlegen.
Artikel 7
Verschwiegenheitspflicht des Personals der zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass ihr Personal außer innerhalb der zuständigen Behörde selbst keine Informationen weitergibt, die es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten erworben hat und die ihrer Art nach vorbehaltlich Absatz 2 der Geheimhaltungspflicht unterliegen.
(2) Sofern kein übergeordnetes öffentliches Interesse an ihrer Verbreitung besteht oder die Verbreitung kraft anderer Rechtsvorschriften der Union erforderlich ist, unterliegen diejenigen Informationen der Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz 1, deren Verbreitung Folgendes beeinträchtigen würde:
a) den Zweck von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits;
b) den Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person;
c) den Schutz vonlaufende Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung.
ca) den Beschlussfassungsprozess der zuständigen Behörden.
(2a) Bei der Entscheidung, ob ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Verbreitung der Informationen besteht, berücksichtigen die zuständigen Behörden u. a. Folgendes:
a) mögliche Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder für die Umwelt;
b) Art, Schwere und Ausmaß dieser Risiken, um sicherzustellen, dass die Verbreitung der Informationen den Umständen angemessen ist.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 könnenveröffentlichen die zuständigen Behörden Informationen über das Ergebnis amtlicher Kontrollen, die einzelne Unternehmer betreffen, unter folgenden Bedingungen veröffentlichen oder sie machen sie der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich machen:
a) Der betreffende Unternehmer erhält Gelegenheit, sich vor der Veröffentlichung oder Freigabe zu den Informationen zu äußern, die die zuständigen Behörden veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich machen möchten;
b) die veröffentlichten oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich gemachten Informationen berücksichtigen die Bemerkungen des betroffenen Unternehmers oder werden gleichzeitig mit diesen zusammen veröffentlicht oder freigegeben.
(3a) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die gemäß diesem Artikel veröffentlichten oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich gemachten Informationen zutreffend sind und dass sie, sofern sich anschließend herausstellen sollte, dass sie nicht zutreffend sind, entsprechend korrigiert werden. [Abänd. 60]
Kapitel II
Amtliche Kontrollen
Artikel 8
Allgemeine Bestimmungen über amtliche Kontrollen
(1) Die zuständigen Behörden unterziehen alle UnternehmerUnternehmen regelmäßig, auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit amtlichen Kontrollen; dabei berücksichtigen sie [Abänd. 61]
a) die festgestellten Risiken in Verbindung mit
i) Tieren und Waren,
ii) den Tätigkeiten und Vorsorgemaßnahmen unter der Kontrolle der Unternehmer, [Abänd. 62]
iii) dem Ort, an dem die von den Unternehmern zu verantwortenden Tätigkeiten oder Vorgänge stattfinden,
iv) der Verwendung von Produkten, Prozessen, Materialien, Futtermittelzusatzstoffen oder Stoffen, die Auswirkungen auf die Lebensmittel- oderSicherheit und Genusstauglichkeit von Lebensmitteln, die Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit oder den Tierschutz, die Pflanzengesundheit oder die Identität von Pflanzenvermehrungsmaterial haben können oder – im Falle von GVO und Pflanzenschutzmitteln – umweltschädlich sein können; [Abänd. 63]
iva) die Möglichkeit, dass Verbraucher in Bezug auf die Art, Qualität oder Inhaltsstoffe eines Produkts irregeführt werden und/oder die Möglichkeit, dass Verbraucher infolge irreführender Informationen seitens des Unternehmers finanzielle Verluste erleiden. [Abänd. 64]
b) die Ergebnisse früherer amtlicher Kontrollen bei den Unternehmerndes Unternehmens und die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 durch die UnternehmerUnternehmen; [Abänd. 66]
c) die Verlässlichkeit und die Ergebnisse der Eigenkontrollen, die von den Unternehmern oder in deren Auftrag von Dritten durchgeführt wurden, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten;. Um den Aufwand für die Unternehmer so gering wie möglich zu halten, wird so oft wie möglich auf den Informationsaustausch über diese Eigenkontrollen zurückgegriffen. [Abänd. 67]
ca) die Verbrauchererwartungen hinsichtlich Art, Qualität und Zusammensetzung von Lebensmitteln und Waren; [Abänd. 68]
d) alle Informationen, die auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 hindeuten könnten.
da) private Qualitätssicherungsmechanismen, die von Unternehmern eingerichtet und von unabhängigen und anerkannten Zertifizierungsstellen geprüft und zertifiziert wurden. [Abänd. 69]
(2) Die zuständigen Behörden führen regelmäßig und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen durch, um mögliche vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu entdecken und die Einhaltung der Anforderungen und prozessbezogenen Kriterien gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j zu überprüfen, und sie berücksichtigen dabei zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Kriterien die über die Amtshilfemechanismen gemäß Titel IV ausgetauschten Informationen über mögliche vorsätzliche Zuwiderhandlungen und alle anderen Informationen, die auf eine solche Zuwiderhandlung hindeuten. [Abänd. 70]
(2a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um eine einheitliche Mindesthäufigkeit für die Durchführung der Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2 festzulegen. Erforderlichenfalls wird für alle gemäß dieser Verordnung der amtlichen Kontrolle unterliegenden Produkte, Prozesse und Tätigkeiten eine unterschiedliche, risikobasierte Mindesthäufigkeit festgelegt. [Abänd. 71]
(3) Die amtlichen Kontrollen, die vor dem Inverkehrbringen oder der Verbringung bestimmter Waren bzw. Tiere im Hinblick auf die Ausstellung der amtlichen Bescheinigungen und amtlichen Attestierungen durchgeführt werden, die nach den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Voraussetzung für das Inverkehrbringen oder die Verbringung der Tiere oder Waren sind, erfolgen im Einklang mit
a) den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;
b) den von der Kommission gemäß den Artikeln 15 bis 24 erlassenen delegierten Rechtsakten.
(4) Amtliche Kontrollen werden ohne Vorankündigung durchgeführt, außer
a) eine vorherige Unterrichtung des Unternehmers ist erforderlich; [Abänd. 72]
b) der Unternehmer hat die amtliche Kontrolle beantragt. Derart angekündigte Kontrollen können Standardkontrollen ohne Vorankündigung nicht ersetzen. [Abänd. 73]
ba) es werden Audits zur Überprüfung der Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j durchgeführt. [Abänd. 74]
(5) Amtliche Kontrollen werden nach Möglichkeit so durchgeführt, dass der administrative Aufwand und die Beeinträchtigung der Betriebsabläufe für die Unternehmer gering ist auf das notwendige Mindestmaß reduziert werden, ohne damit allerdings die Qualität der Kontrollen zu beeinträchtigen. Wenn derselbe Unternehmer in demselben Zeitraum unterschiedlichen amtlichen Kontrollen unterzogen wird, fassen die zuständigen Behörden diese daher zusammen. Wenn Unternehmer mehreren amtlichen Kontrollen unterzogen werden, sorgen die Mitgliedstaaten für eine koordinierte Herangehensweise, damit bestehende Kontrollmaßnahmen miteinander verbunden werden können. [Abänd. 75]
(6) Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen mit derselben Sorgfalt durch, unabhängig davon, ob die betroffenen Tiere und Waren
a) auf dem Unionsmarkt verfügbar sind und ihren Ursprung in dem Mitgliedstaat haben, in dem die amtlichen Kontrollen durchgeführt werden, oder in einem anderen Mitgliedstaat;
b) aus der Union ausgeführt werden sollen;
c) aus Drittländern in die Union verbracht werden.
(7) Soweit dies zur Organisation der amtlichen Kontrollen unbedingt erforderlich ist, könnenfordern die Bestimmungsmitgliedstaaten die Unternehmer, die Tiere oder Waren aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten, auffordernauf, die Ankunft der betreffenden Tiere oder Waren zu melden. [Abänd. 76]
Artikel 9
Der amtlichen Kontrolle unterliegende Personen, Prozesse und, Tätigkeiten sowie Methoden und Techniken [Abänd. 77]
Soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu gewährleisten, führen die zuständigen Behörden die folgenden amtlichen Kontrollen durch:
a) Kontrollen von Tieren und Waren auf allen Produktions-, Verarbeitungs-, Vermarktungs- und Vertriebsstufen; [Abänd. 78]
b) Kontrollen von Stoffen, Materialien oder anderen Gegenständen, die Auswirkungen auf die Merkmale oder Gesundheit von Tieren und Waren haben können, auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen; [Abänd. 79]
c) Kontrollen von Unternehmern und der Tätigkeiten und Vorgänge unter ihrer Verantwortung, ihres Betriebsgeländes, ihrer Nutzflächen, ihrer Kulturen und ihrer Betriebsprozesse, der Lagerung, Beförderung und Verwendung von Waren und der Tierhaltung. [Abänd. 80]
ca) sämtlicher Unterlagen (auch in elektronischer Form) im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit oder den Beförderungstätigkeiten. [Abänd. 81]
Artikel 10
Transparenz der amtlichen Kontrollen
(1) Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen mit einem hohen Maß an Transparenz durch und machen der Öffentlichkeit relevante Informationen über die Organisation und Durchführung der Kontrollen zugänglich.
Sie sorgen auch für die regelmäßige und zeitnahe, mindestens jährliche Veröffentlichung der Informationen über
a) Art, Zahl und ErgebnisEndergebnis der amtlichen Kontrollen;
b) Art und Zahl der festgestellten Verstöße;
c) Art und Anzahlder Fälle, in denen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 135 Maßnahmen ergriffen haben;
d) Art und Anzahlder Fälle, in denen die Sanktionen gemäß Artikel 136 verhängt wurden. [Abänd. 82]
(2) Damit die Bestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels einheitlich durchgeführt werden, legtstellt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten das Format fest, in dem die im vorgenannten Absatz erwähnten Informationen veröffentlicht werden; bei Bedarf aktualisiert sie dieses Format. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassenden Mitgliedstaaten entsprechende Leitlinien bereit, einschließlich eines Vorschlags für ein standardisiertes Berichtsformat, das in jedem Fall die Veröffentlichung dieser Leitlinien im Internet umfasst. [Abänd. 83]
(3) Die zuständigen Behörden sind befugt, Angaben über die Einstufung einzelner Unternehmer aufgrund der Ergebnisse der letzten vier amtlichen Kontrollen zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich zu machen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Einstufungskriterien sind objektiv, transparent und öffentlich verfügbar;
b) es gibt geeignete Regelungen, die gewährleisten, dass der Einstufungsprozess schlüssig und transparent ist;
ba) bei negativem Befund werden zeitnah Nachkontrollen durchgeführt. [Abänd. 84]
(3a) Um eine Vergleichbarkeit der Einstufungssysteme zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten in Abstimmung mit den Akteuren Leitlinien für die Erstellung der objektiven Kriterien fest, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, die sie auf freiwilliger Basis anwenden können. [Abänd. 85]
Artikel 11
Dokumentierte Kontrollverfahren und Verfahren zur Überprüfung der Kontrollen
(1) Die zuständigen Behörden führen die amtlichen Kontrollen nach dokumentierten Verfahren durch.
Diese Verfahren decken die Prüffelder für Kontrollverfahren ab, die in Anhang II Kapitel II aufgeführt sind, und umfassen detaillierte Anweisungen für das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt.
(2) Die zuständigen Behörden haben Verfahren, um die Kohärenz und Wirksamkeit der von ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten zu überprüfen.
(3) Die zuständigen Behörden
a) ergreifen Abhilfemaßnahmen in allen Fällen, in denen mit den in Absatz 2 genannten Verfahren Mängel bei Kohärenz und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten festgestellt werden;
b) aktualisieren gegebenenfalls die in Absatz 1 genannten dokumentierten Verfahren.
Artikel 12
Berichte über dieErfassung der amtlichen Kontrollen und Berichte darüber [Abänd. 86]
(1) Die zuständigen Behörden erstellen einen Bericht übererfassen und dokumentieren jede von ihnen durchgeführte amtliche Kontrolle. Sie erstellen Berichte über die Kontrollen, bei denen ein Verstoß gegen diese Verordnung oder die Vorschriften des Artikels 1 Absatz 2 festgestellt wurde. [Abänd. 87]
Diese Berichte enthalten:
a) eine Beschreibung des Zwecks der amtlichen Kontrollen;
b) die angewandten Kontrollmethoden;
c) die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen;
d) gegebenenfalls die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden als Folge ihrer amtlichen Kontrolle von dem betroffenen Unternehmer verlangen.
(2) Die zuständigen Behörden stellen dem amtlich kontrollierten Unternehmer eine Kopie des Berichts gemäß Absatz 1 zur Verfügung.
(3) Bei amtlichen Kontrollen, die eine kontinuierliche oder regelmäßige Anwesenheit von Personal oder Vertretern der zuständigen Behörden auf dem Betriebsgelände des Unternehmers erfordern, sind die Berichte gemäß Absatz 1 so häufig zu erstellen, dass die zuständigen Behörden und der Unternehmer
a) regelmäßig über den Stand der Einhaltung informiert werden;
b) sofort über alle bei den amtlichen Kontrollen festgestellten Mängel oder Verstöße informiert werden.
(3a) Die Dokumentation der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen erfolgt gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b im Gemeinsamen Gesundheitsdokument. [Abänd. 88]
Artikel 13
Methoden und Techniken der amtlichen Kontrolle
(1) Die zuständigen Behörden nutzen für die amtlichen Kontrollen Methoden und Techniken wie Screening, gezieltes Screening, Überprüfung, Inspektion, Audit, Probenahme, Analyse, Diagnose und Tests.
a) die Untersuchung der von den Unternehmern geschaffenen Kontrollsysteme und der erzielten Ergebnisse;
b) die Inspektion
i) der Anlagen von Erzeugern des Primärsektors und der Einrichtungen anderer Unternehmen, einschließlich ihrer Umgebung, ihres Betriebsgeländes, ihrer Büros, Ausrüstungen und Anlagen, ihres Maschinen- und Fuhrparks sowie ihrer Tiere und Waren;
ii) der Ausgangsstoffe, Zutaten, Verarbeitungshilfsstoffe und anderen Produkte, die für die Zubereitung und Herstellung von Waren oder zur Fütterung oder Behandlung von Tieren verwendet werden;
iia) der Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen; [Abänd. 90]
iii) Halbfertigwaren;
iv) der Reinigungs- und Pflegemittel und ‑verfahren sowie der Pflanzenschutzmittel;
v) der Kennzeichnung und Aufmachung sowie der Werbung;
c) Hygienekontrollen auf dem Betriebsgelände der Unternehmer;
d) die Bewertung der Verfahren im Rahmen der guten Herstellungspraxis, der guten Hygienepraxis, der guten landwirtschaftlichen Praxis sowie der HACCP-Grundsätze (Gefahrenanalyse und Bestimmung kritischer Kontrollpunkte);
e) die Prüfung von Dokumenten, Aufzeichnungen zur Rückverfolgbarkeit und anderen Aufzeichnungen, die möglicherweise wichtig sind, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu bewerten; [Abänd. 91]
f) Gespräche mit den Unternehmern und ihrem Personal;
g) das Ablesen der von den Messgeräten der Unternehmer aufgezeichneten Werte;
h) Kontrollen (mit eigenen Geräten der zuständigen Behörden) zur Überprüfung der von den Unternehmern vorgenommenen Messungen;
i) alle anderen Tätigkeiten, die zur Feststellung von Verstößen erforderlich sind.
(2a) Besondere Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen berücksichtigen nicht nur stets die potenziellen Gesundheitsrisiken, sondern auch die Erwartungen der Verbraucher im Hinblick auf die Zusammensetzung der Lebensmittel und die Wahrscheinlichkeit von betrügerischen Praktiken. [Abänd. 326]
Artikel 14
Pflichten der Unternehmer
(1) Soweit dies für die Durchführung amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten erforderlich ist, ermöglichen die Unternehmer dem Personal der zuständigen Behörden und im Falle der Übertragung bestimmter Aufgaben hinsichtlich amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 25 dem Personal der beauftragten Stellen auf deren Verlangen den Zugang zu [Abänd. 92]
a) ihrem Betriebsgelände,
b) ihren computergestützten Informationsmanagementsystemen,
c) ihren Tieren und Waren,
d) ihren maßgeblichen Dokumenten und anderen sachdienlichen Informationen, einschließlich der Ergebnisse eventueller Eigentests, die für die Zwecke der Durchführung dieser Kontrollen oder Tätigkeiten relevant sind, sowie den in Artikel 13 Absatz 2 aufgeführten Kontrollbereichen. Jeder Unternehmer muss in der Lage sein, zumindest jeden Unternehmer, der ihm zuliefert, und jeden Unternehmer, dem er zuliefert, zu benennen. [Abänd. 93]
(2) Während der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten unterstützen die Unternehmer das Personal der zuständigen Behörden und der gemäß Artikel 25beauftragten Stellen bei dessen Arbeit Kontrollaufgaben. Die Unternehmer stellen den zuständigen Behörden Proben in ausreichender Menge unentgeltlich zur Verfügung. [Abänd. 94]
(3) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer
a) arbeitet uneingeschränkt mit den zuständigen Behörden zusammen, um eine effiziente Durchführung der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten zu gewährleisten;
b) stellt auf Papier oder elektronisch unverzüglich alle angeforderten Informationen über die Sendung zur Verfügung. [Abänd. 95]
(4) Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen festlegen betreffend
a) die Modalitäten für den Zugang der zuständigen Behörden und der gemäß Artikel 25 beauftragten Stellen zu den elektronischen Informationsmanagementsystemen gemäß Absatz 1 Buchstabe b; [Abänd. 96]
b) die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und zuständigen Behörden gemäß Absatz 3.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.
Artikel 15
Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Produktion von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
(-1) Amtliche Kontrollen, die durchgeführt werden, um die Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vorschriften durch für den menschlichen Verzehr bestimmte Produkte tierischen Ursprungs zu überprüfen, umfassen stets die Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004(57), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und zumindest folgende Aspekte:
a) Gestaltung und Instandhaltung der Betriebsstätten und der Einrichtungen
b) persönliche Hygiene
c) HACCP-gestützte Verfahren
d) Verfahren der Eigenkontrolle
e) Überprüfung der Einhaltung der geltenden Anforderungen durch das Personal
f) Überprüfung der Aufzeichnungen des Unternehmers und der Begleitdokumente von Lebens- und Futtermitteln sowie aller ein- und ausgehenden Stoffe oder Materialien
g) Beachtung jedes Anzeichens für das Vorliegen betrügerischer Praktiken.
(1) Die in Absatz 1 genannten amtlichen Kontrollen in der Fleischproduktion umfassen
a) die Überprüfung der Gesundheit und des Wohls der Tiere vor der Schlachtung durch einen amtlichen Tierarzt oder einen unter dessen Verantwortung tätigen amtlichen Fachassistenten;
b) amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben, ZerlegebetriebenZerlege- und Verarbeitungsbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben durch einen amtlichen Tierarzt oder einen unter dessen Verantwortung tätigen amtlichen Fachassistenten, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen über
i) die Hygiene der Fleischproduktion;
ii) Tierarzneimittelrückstände in Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
iii) die Handhabung und die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten und spezifiziertem Risikomaterial;
iv) die Gesundheit und den Schutz der Tiere.
(1a) Für die Zwecke der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 2
a) ist mindestens ein amtlicher Tierarzt während der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bzw. im Fall von Wildbearbeitungsbetrieben während der Fleischuntersuchung anwesend;
b) ist ein amtlicher Tierarzt oder ein amtlicher Fachassistent in Zerlegungsbetrieben bei der Bearbeitung von Fleisch so häufig anwesend, wie es für die Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist.
(1b) Im Anschluss an die in Absatz 2 genannten Kontrollen werden vom amtlichen Tierarzt oder unter dessen Verantwortung die Maßnahmen gemäß Artikel 135 in Bezug auf die Tiere, den Tierschutz und die Bestimmung des Fleischs getroffen.
(2) Die Kommission ist befugt Der Kommission wirddie Befugnis übertragen, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte mit besonderen Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu erlassen, mit denen bei für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bei zur Produktion dieser Erzeugnisse gehaltenen Tieren die Einhaltung der für diese Erzeugnisse und Tiere geltenden Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e überprüft wird, sowie mit Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden nach amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte regeln
a) die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in Absatz 1, Artikel 4, Artikel 8 und Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1, den Artikeln 11 bis 13, Artikel 34 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 36 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben;
b) spezifische Anforderungen an die einheitliche Durchführung und die einheitliche Mindesthäufigkeit amtlicher Kontrollen, wobei – neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 – die besonderen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind, die beim jeweiligen Erzeugnis tierischen Ursprungs und bei den verschiedenen Verarbeitungsschritten bestehen;
c) die Fälle, in denen, und die Bedingungen, unter denen das entsprechend qualifizierte und ausgebildete Personal von Schlachtbetrieben in amtliche Kontrollen einbezogen werden, das unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes in einer Einheit eingesetzt wird, die getrennt und unabhängig von den Produktionseinheiten des Betriebs ist,dem amtlichen Tierarzt bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 2 in Bezug auf die Erzeugung von Geflügel- und Kaninchenfleisch helfen kann, sowie die Form und Durchführung von Tests zur Leistungsbewertung;
d) die Umstände, unter denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Fällen von Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 135 Absatz 2 oder zusätzliche, nicht in jenem Absatz genannte Maßnahmen ergreifen müssen;
e) die Kriterien, nach denen festgelegt wird, wannunter welchen Bedingungen und mit welcher Häufigkeit der amtliche Tierarzt aufgrund einer Risikoanalyse bei den amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 nicht im Schlachtbetrieb oder Wildbearbeitungsbetrieb anwesend seinamtliche Kontrollen unter Berücksichtigung der in Absatz 1a Buchstabe a festgelegten AnforderungeninSchlachtbetrieben mit niedrigem Durchsatz und Wildbearbeitungsbetriebendurchführen muss.
Können in Fällen äußerster Dringlichkeit Risiken nicht wirksam angegangen werden, weil einheitliche Vorgaben für die amtlichen Kontrollen oder die von den zuständigen Behörden nach solchen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen fehlen, so gilt für gemäß diesem Absatz erlassene delegierte Rechtsakte das Verfahren nach Artikel 140.
(3) Die Kommission berücksichtigt beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 2 die folgenden Kriterien:
a) Die Erfahrungen der zuständigen Behörden und Lebensmittelunternehmer mit der Anwendung der Verfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004;
b) wissenschaftliche und technologische Entwicklungen;
c) Verbrauchererwartungen im Hinblick auf die Zusammensetzung von Lebensmitteln und Veränderungen der Gewohnheiten beim Lebensmittelverbrauch;
d) Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren in Verbindung mit Fleisch und anderen für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
da) Beachtung jedes Anzeichens für das Vorliegen betrügerischer Praktiken.
(4) Sofern dies nicht dem Erreichen der Ziele in Bezug auf die Gesundheit von Menschen und Tieren entgegensteht, die mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e über Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr und über zur Herstellung dieser Erzeugnisse gehaltene Tieren angestrebt werden, berücksichtigt die Kommission beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 2 zudem die folgenden Elemente:
a) Diedie Notwendigkeit, dass die Anwendung der delegierten Rechtsakte inder Art und der Größe von kleinen Unternehmen zu erleichternangemessen sind, damit sie wirksam umgesetzt werden können; [Abänd. 97]
b) die Notwendigkeit, die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln zu ermöglichen;
(c) die Erfordernisse von Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage.
Artikel 16
Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Rückstände bestimmter Stoffe in Lebens- und Futtermitteln
Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte RechtsakteDer Kommission wirddie Befugnis übertragen, Legislativvorschläge mit Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu erlassenanzunehmen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a in Bezug auf bestimmte Stoffe, die bei Anwendung auf Kulturpflanzen oder in Tieren oder bei Verwendung in der Herstellung oder Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln hinterlassen können, überprüft wird, sowie mit Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden nach diesen amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte legen In diesen Legislativvorschlägen wird eine Mindestzahl an amtlichen Kontrollen festgelegt, um eine gegen Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a verstoßende Verwendung dieser Stoffe zu verhindern, und sie enthalten Bestimmungen über [Abänd. 327]
a) einheitliche spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen und eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen, wobei – neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 – die besonderen Gefahren und Risiken in Verbindung mit nicht zugelassenen Stoffen und mit der unzulässigen Verwendung zugelassener Stoffe zu berücksichtigen sind;
b) zusätzliche besondere Kriterien und Punkte (zusätzlich zu den in Artikel 108 genannten) für die Aufstellung der einschlägigen Teile des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß Artikel 107 Absatz 1;
c) die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 135 Absatz 2 oder zusätzliche, nicht in jenem Absatz genannte Maßnahmen ergreifen müssen.
Artikel 17
Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs,und Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte [Abänd. 98]
(1) Amtliche Kontrollen in Bezug auf Tiere umfassen
a) die Überprüfung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen und chemischen Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier
b) die Überprüfung der Tierschutzmaßnahmen unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 18
c) die Überprüfung der Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung bzw. -tilgung. [Abänd. 99]
(2) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte RechtsakteLegislativvorschläge mit Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu erlassenvorzulegen, mit denen bei Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten die Einhaltung der Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e überprüft wird, sowie mit Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden nach diesen amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten RechtsakteLegislativvorschläge berücksichtigen die Risiken für die Tiergesundheit im Zusammenhang mit Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial sowie die Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren in Verbindung mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, und enthalten Bestimmungen über [Abänd. 100]
a) die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in den Artikeln 4, 8 und 9, Artikel 10 Absatz 1, den Artikeln 11,und 12 und 13,sowie Artikel 34 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 36 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben; [Abänd. 101]
b) einheitliche spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen und eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen, wobei neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 zu berücksichtigen ist, dass den besonderen Gefahren und Risiken für die Tiergesundheit durch amtliche Kontrollen begegnet werden muss, mit denen die Einhaltung der in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d festgelegten Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Krankheiten überprüft wird;
c) die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 135 Absatz 2 oder zusätzliche, nicht in jenem Absatz genannte Maßnahmen ergreifen müssen.
Artikel 18
Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Tierschutzauflagen
(1) AmtlicheNeben den allgemeinen Bestimmungen über amtliche Kontrollen gemäß Artikel 8 umfassen die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tierschutzauflagen beim Transport umfassen unter anderem [Abänd. 102]
a) bei langen Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern vor dem Verladen: amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Transportfähigkeit der Tiere;
b) bei langen Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern von Hausequiden mit Ausnahme registrierter Equiden und von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen oder Hausschweinen vor der Fahrt:
i) amtliche Kontrollen von Fahrtenbüchern, um zu überprüfen, ob das Fahrtenbuch plausibel ist und erkennen lässt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten wird;
ii) amtliche Kontrollen, um zu überprüfen, ob der im Fahrtenbuch angegebene Transportunternehmer über eine gültige Zulassung als Transportunternehmer, einen Nachweis der Zulassung des Transportmittels für lange Strecken sowie über Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer verfügt;
c) an den Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 57 Absatz 1 und an den Ausgangsorten:
i) amtliche Kontrollen der Transportfähigkeit der betroffenen Tiere und der Transportmittel, um die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang I Kapitel II und gegebenenfalls Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu überprüfen; [Abänd. 103];
ii) amtliche Kontrollen, um zu überprüfen, ob die Transportunternehmer die einschlägigen internationalen Übereinkommen, einschließlich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, einhalten und über eine gültige Zulassung als Transportunternehmer sowie über Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer verfügen; [Abänd. 104]
iii) amtliche Kontrollen, um zu überprüfen, ob Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine über eine lange Strecke befördert worden sind oder befördert werden sollen;
iiia) gelangt die zuständige Behörde nach den amtlichen Kontrollen gemäß Buchstabe c Ziffer i zu dem Schluss, dass die Tiere transportunfähig sind, so veranlasst sie, dass die Tiere entladen, getränkt und gefüttert werden und ruhen können, bis sie wieder transportfähig sind; erforderlichenfalls ist für eine tierärztliche Behandlung zu sorgen; [Abänd. 105]
ca) bei langen Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern: amtliche Kontrollen während der langen Beförderung in frei gewählten Abständen (Zufallskontrollen oder gezielte Kontrollen), um zu überprüfen, ob die angegebene Beförderungsdauer wirklichkeitsnah ist und ob bei der Beförderung die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und insbesondere die Beförderungs- und Ruhezeiten gemäß Anhang I Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten worden sind. [Abänd. 106]
(2) Wenn die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f verlangen, dass bestimmte nicht quantifizierbare Tierschutznormen erfüllt sind oder dass bestimmte Praktiken befolgt werden, deren Befolgung sich aber durch die bloße Anwendung der amtlichen Kontrollmethoden und ‑techniken gemäß Artikel 13 nicht wirksam überprüfen lässt, können in Fällen und unter Bedingungen, die gemäß Absatz 3 Buchstabe f festzulegen sind, bei den amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften spezifische Tierwohlindikatoren angelegt werden.
(3) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte RechtsakteLegislativvorschläge mit Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu erlassenanzunehmen, mit denen die Einhaltung der Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f überprüft wird. Diese delegierten RechtsakteLegislativvorschläge berücksichtigen die Risiken für das Tierwohl in Verbindung mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten und der Beförderung, dem Schlachten und dem Töten von Tieren und enthalten Bestimmungen über [Abänd. 107]
a) die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in Absatz 1, Artikel 4, Artikel 8 und Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1,sowie den Artikeln 11 bis 13, Artikel 34 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 36 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben; [Abänd. 108]
b) einheitliche spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen und eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen, wobei – neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 – die Risiken in Verbindung mit den verschiedenen Tierarten und Transportmitteln und die Notwendigkeit, vorschriftswidrige Praktiken zu verhindern und das Leiden der Tiere zu mindern, zu berücksichtigen sind;
c) die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 135 Absatz 2 oder zusätzliche, nicht in jenem Absatz genannte Maßnahmen ergreifen müssen;
d) die Überprüfung der Tierschutzauflagen an den Grenzkontrollstellen und Ausgangsorten und die Mindestanforderungen an solche Ausgangsorte;
e) spezifische Kriterien und Voraussetzungen für die Auslösung der Amtshilfemechanismen gemäß Titel IV;
f) die Fälle, in denen, und die Bedingungen, unter denen für die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung Tierschutzauflagen spezifische Tierwohlindikatoren herangezogen werden können, die auf messbaren Leistungskriterien beruhen und die für diese ZweckeAufstellung solcher Indikatoren nach wissenschaftlich und technisch fundierten Erkenntnissen aufgestellt werden können. [Abänd. 109]
Artikel 19
Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Pflanzengesundheit
DieDer Kommission ist befugtwird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte Legislativvorschläge mit Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu erlassen anzunehmen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g überprüft wird, sowie mit Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden nach diesen amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte Legislativvorschläge berücksichtigen die Risiken für die Pflanzengesundheit im Zusammenhang mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in Verbindung mit bestimmten Pflanzenschädlingen oder Unternehmern, und enthalten Bestimmungen über [Abänd. 328]
a) die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in Artikel 4, Artikel 8 und Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1, den Artikeln 11 bis 13, Artikel 34 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 36 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben;
b) einheitliche spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr von bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, für die die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g gelten, in die Union und bei der Verbringung derselben innerhalb der Union sowie eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen, wobei – neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 – die besonderen Gefahren und Risiken für die Pflanzengesundheit zu berücksichtigen sind, die je nach Ursprung oder Herkunft in Verbindung mit bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen bestehen;
c) die einheitliche Häufigkeit der amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden bei Unternehmern, die gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. .../...(58) Pflanzenpässe ausstellen dürfen, wobei neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 zu berücksichtigen ist, ob diese Unternehmer für die von ihnen erzeugten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einen Risikomanagementplan für Pflanzengesundheit gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. .../... (59) aufgestellt haben.
d) die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 135 Absatz 2 oder zusätzliche, nicht in jenem Absatz genannte Maßnahmen ergreifen müssen.
Artikel 20
Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Pflanzenvermehrungsmaterial
Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte mit Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu erlassen, mit denen bei Pflanzenvermehrungsmaterial die Einhaltung der für diese Waren geltenden Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h überprüft wird, sowie mit Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden nach diesen amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte regeln
a) die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in den Artikeln 4, 8 und 9, Artikel 10 Absatz 1, den Artikeln 11, 12 und 13, Artikel 34 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 36 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben;
b) einheitliche spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen, wobei – neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 – die Risiken für Gesundheit, Identität, Qualität und Rückverfolgbarkeit bestimmter Kategorien von Pflanzenvermehrungsmaterial oder spezifischer Gattungen oder Arten zu berücksichtigen sind;
c) spezifische Kriterien und Voraussetzungen für die Auslösung der Amtshilfemechanismen gemäß Titel IV;
d) die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 135 Absatz 2 oder zusätzliche, nicht in jenem Absatz genannte Maßnahmen ergreifen müssen. [Abänd. 110]
Artikel 21
Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf GVO und genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel
Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte RechtsakteLegislativvorschläge mit Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu erlassenanzunehmen, mit denen bei GVO und bei genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, b und c überprüft wird, sowie mit Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden nach diesen amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten RechtsakteLegislativvorschläge berücksichtigen, dass eine Mindestzahl an amtlichen Kontrollen durchgeführt werden muss, um Praktiken zu verhindern, die gegen diese Vorschriften verstoßen, und enthalten Bestimmungen über [Abänd. 111]
a) die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in Artikel 4, Artikel 8 und Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1, den Artikeln 11 bis 13, Artikel 34 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 36 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben;
b) einheitliche spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen und die einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen betreffend
i) das Vorhandensein von GVO und von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln auf dem Markt, die nicht gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (60) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen worden sind;
ii) den Anbau von GVO und die vorschriftsmäßige Anwendung des Beobachtungsplans gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2001/18/EG sowie Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, einschließlich Mindestmaßnahmen zur Kontrolle und Überwachung möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie auf die Umwelt; [Abänd. 112]
iii) die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen;
iiia) Mindestmaßnahmen im Hinblick auf Kontrollen und Berichterstattung, die darauf abzielen, das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO zu vermeiden, im Einklang mit Artikel 26a der Richtlinie 2001/18/EG; [Abänd. 113]
c) die Umstände, unter denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Fällen von Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 135 Absatz 2 oder zusätzliche, nicht in jenem Absatz genannte Maßnahmen ergreifen müssen.
Artikel 22
Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Pflanzenschutzmittel
Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte RechtsakteLegislativvorschläge mit Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu erlassenanzunehmen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i überprüft wird. [Abänd. 114]
Diese delegierten RechtsakteLegislativvorschläge berücksichtigen die Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren und für die Umwelt, die Pflanzenschutzmittel darstellen können, und enthalten Bestimmungen über [Abänd. 115]
a) die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in Artikel 4, Artikel 8 und Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 bis 13, Artikel 34 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 36 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben;
b) einheitliche spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen und eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen betreffend die Herstellung, das Inverkehrbringen, den Eingang in die Union sowie die Kennzeichnung, Verpackung, Beförderung, Lagerung, Parallelhandel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, wobei neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 zu berücksichtigen ist, dass eine sichere und nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gewährleistet und der illegale Handel mit solchen Mitteln bekämpft werden muss; [Abänd. 116]
c) einheitliche spezifische Anforderungen an die Inspektion von Anwendungsgerät für Pestizide und eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen;
ca) einheitliche spezifische Anforderungen an die Erstellung eines Registers oder einer Datenbank über Produktion, Verpackung und Lagerkapazitäten; [Abänd. 117]
d) die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 135 Absatz 2 oder zusätzliche, nicht in jenem Absatz genannte Maßnahmen ergreifen müssen;
e) die Ausarbeitung von Zertifizierungsregelungen, um die zuständigen Behörden bei der Prüfung von Anwendungsgerät für Pestizide zu unterstützen;
f) die Erhebung von Daten zu sowie das Monitoring und die Meldung von möglichen Vergiftungsfällen durch Pflanzenschutzmittel;
g) die Erhebung von Daten zu sowie das Monitoring und die Meldung von gefälschten Pflanzenschutzmitteln und illegalem Handel mit Pflanzenschutzmitteln.
Artikel 23
Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf ökologische/biologische Erzeugnisse und auf die Verwendung der Angabe „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe“ oder „garantiert traditionelle Spezialität“
(1) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte mit Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu erlassen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben j und k überprüft wird, sowie mit Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden nach diesen amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen.
(2) In Bezug aufDer Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie (EG) Nr. 834/2007 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j zu überprüfen und festzulegen, welche Maßnahmen von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifen sind. Diese delegiertenRechtsakte enthalten die in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte Bestimmungen über [Abänd. 118]
a) die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der Unternehmer, der zuständigen Behörden, der beauftragten Stellen zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, zusätzlich zu den in Artikel 4, Artikel 8 und Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 bis 13, Artikel 34 Absätze 1 und 2, Artikel 36 sowie – was die Zulassung und Beaufsichtigung beauftragter Stellen betrifft – in den Artikeln 25, 29, 30 und 32 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben; [Abänd. 119]
b) die Anforderungen – zusätzlich zu den in Artikel 8 Absatz 1 genannten – an die Risikobewertung, die Festlegung der Häufigkeit der amtlichen Kontrollen und (gegebenenfalls) die Probenahmen, wobei die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes zu berücksichtigen ist;
c) die Mindesthäufigkeit amtlicher Kontrollen bei Unternehmern im Sinne der Definition in Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie die Fälle, in denen, und die Bedingungen, unter denen bestimmte dieser Unternehmer von bestimmten amtlichen Kontrollen befreit sind;
d) Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen, zusätzlich zu den in Artikel 13 und Artikel 33 Absätze 1 bis 5 genannten Methoden und Techniken, und spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen, mit denen die Rückverfolgbarkeit ökologischer/biologischer Erzeugnisse auf allen Produktions-, Zubereitungs- und Vertriebsstufen und die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j gewährleistet werden sollen;
e) Kriterien – zusätzlich zu den in Artikel 135 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannten – für die bei Verstößen zu ergreifenden Maßnahmen, sowie zusätzliche Maßnahmen, die die in Artikel 135 Absatz 2 genannten Maßnahmen ergänzen;
f) Anforderungen – zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f genannten – an die Einrichtungen und Ausrüstungen, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen notwendig sind, sowie Bedingungen und Pflichten, die die in den Artikeln 25 bis 30 und Artikel 32 genannten ergänzen und die Übertragung von Aufgaben der amtlichen Kontrolle betreffen;
g) Berichterstattungspflichten – zusätzlich zu den in den Artikeln 12 und 31 genannten – der zuständigen Behörden, der Kontrollbehörden für ökologische/biologische Erzeugnisse und der mit amtliche Kontrollen beauftragten Stellen;
h) spezifische Kriterien und Voraussetzungen für die Auslösung der Amtshilfemechanismen gemäß Titel IV.
(3) In Bezug auf die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k enthalten die in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte Bestimmungen über
a) Anforderungen, Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikationen und der Kennzeichnungsanforderungen, zusätzlich zu den in den Artikeln 11 und 13 genannten Anforderungen, Methoden und Techniken;
b) Methoden und Techniken – zusätzlich zu den in Artikel 13 genannten – für die Durchführung amtlicher Kontrollen, mit denen die Rückverfolgbarkeit der Produkte, die unter die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k fallen, auf allen Produktions-, Zubereitungs- und Vertriebsstufen sowie die Einhaltung dieser Vorschriften gewährleistet werden sollen;
c) spezifische Kriterien und Inhalte – zusätzlich zu den in Artikel 108 genannten – für die Ausarbeitung der einschlägigen Teile des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß Artikel 107 Absatz 1 und weitere spezifische Inhalte für den in Artikel 112 vorgesehenen Bericht;
d) spezifische Kriterien und Voraussetzungen für die Auslösung der Amtshilfemechanismen gemäß Titel IV;
e) spezifische Maßnahmen, die – zusätzlich zu den in Artikel 135 Absatz 2 genannten – bei Verstößen sowie bei schweren oder wiederholten Verstößen zu ergreifen sind.
(4) Gegebenenfalls weichen die Bestimmungen der delegierten Rechtsakte gemäß den Absätzen 2 und 3 von den in den vorgenannten Absätzen genannten Bestimmungen dieser Verordnung ab. [Abänd. 120]
Artikel 24
Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen bei neu festgestellten Risiken im Zusammenhang mit Lebens- und Futtermitteln
(1) DieDer Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsaktewird die Befugnis übertragen, Legislativvorschläge mit besonderen Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu erlassenanzunehmen, mit denen bei bestimmten Kategorien von Lebens- und Futtermitteln die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis e überprüft wird, sowie mit Bestimmungen für die von den zuständigen Behörden nach diesen amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten RechtsakteLegislativvorschläge betreffen neu festgestellte Risiken, die Lebens- und Futtermittel für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt darstellen können, oder Risiken, die durch neue Formen und Muster der Herstellung bzw. des Konsums von Lebensmitteln oder Futtermitteln entstehen, oder Risiken, die nicht wirksam angegangen werden können, weil einheitliche Beschreibungen für die amtlichen Kontrollen und die von den zuständigen Behörden nach solchen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen fehlen; sie enthalten Bestimmungen über [Abänd. 121]
a) die besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden, zusätzlich zu den in Artikel 4, Artikel 8 und Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1, den Artikeln 11 bis 13, Artikel 34 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 36 genannten Zuständigkeiten und Aufgaben;
b) einheitliche spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen und eine einheitliche Mindesthäufigkeit solcher Kontrollen, wobei – neben den Kriterien gemäß Artikel 8 Absatz 1 – die besonderen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind, die in Verbindung mit der jeweiligen Lebens- und Futtermittelkategorie und mit den verschiedenen Verarbeitungsschritten bestehen;
c) die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 135 Absatz 2 oder zusätzliche, nicht in jenem Absatz genannte Maßnahmen ergreifen müssen.
(2) Wenn im Fall eines ernsten Risikos für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für die Umwelt äußerste Dringlichkeit dies gebietet, gilt für die gemäß Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakte das Verfahren nach Artikel 140.
Artikel 24a
Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
Der Kommission kann die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen mit Bestimmungen über die Anwendung der amtlichen Kontrollen und über Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. [Abänd. 122]
Kapitel III
Übertragung bestimmter Aufgaben der zuständigen Behörden
Artikel 25
Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle durch die zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden können unter den Bedingungen gemäß den Artikeln 26 bzw. 27 einer oder mehreren beauftragten Stellen oder natürlichen Personen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen. Die zuständigen Behörden dürfen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle nicht an natürliche Personen übertragen, wenn es um amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j genannten Vorschriften geht. [Abänd. 123]
(2) Die zuständigen Behörden dürfen die Entscheidung über die Maßnahmen gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 135 Absätze 2 und 3 nicht übertragen.
Unterabsatz 1 gilt nicht für die Maßnahmen, die gemäß Artikel 135 oder Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e nach amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j genannten Vorschriften zu ergreifen sind. [Abänd. 124]
(3) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 139 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle festgelegt werden, die nicht übertragen werden dürfen, damit die Unabhängigkeit oder die Kernaufgaben der zuständigen Behörden erhalten bleiben.
(4) Übertragen die zuständigen Behörden einer oder mehreren beauftragten Stellen spezifische Aufgaben der amtlichen Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j, so teilen sie jeder beauftragten Stelle eine Kennnummer zu und benennen die Behörden, die für die Zulassung und Beaufsichtigung der beauftragten Stellen verantwortlich sind.
Artikel 26
Bedingungen für die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle auf beauftragte Stellen
Die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle auf eine beauftragte Stelle gemäß Artikel 25 Absatz 1 muss schriftlich erfolgen und unterliegt den folgenden Bedingungen:
a) Die Übertragung beinhaltet eine genaue Beschreibung
i) der Aufgaben der amtlichen Kontrolle, die von der beauftragten Stelle wahrgenommen werden dürfen;
ii) der Bedingungen, unter denen diese Aufgaben wahrgenommen werden;
b) die beauftragte Stelle
i) hat die Fachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur, die zur Wahrnehmung der auf sie übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle notwendig sind;
ii) hat eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter;
iii) ist unparteiisch und unabhängig, unterhält kein direktes oder indirektes Beschäftigungsverhältnis mit dem Unternehmer, bei dem sie die Kontrolltätigkeiten ausübt, und ist ferner im Hinblick auf die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt; [Abänd. 125]
iv) arbeitet und ist akkreditiert nach der Norm EN ISO/IEC 17020 „Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“ oder nach einer anderen Norm, wenn diese einen engeren Bezug zu den übertragenen Aufgaben hat;
iva) verfügt über ausreichende Befugnisse, um die ihr übertragenen amtlichen Kontrollen ausführen zu können; [Abänd. 126]
c) es gibt Regelungen, die eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen der übertragenden zuständigen Behörde und der beauftragten Stelle gewährleisten.
Artikel 27
Bedingungen für die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle auf natürliche Personen
Die zuständigen Behörden können einer oder mehreren natürlichen Personen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen, wenn die Bestimmungen gemäß den Artikeln 15 bis 24 dies erlauben. Diese Übertragung erfolgt schriftlich.
Für die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle auf natürliche Personen gilt Artikel 26 mit Ausnahme von Buchstabe b Ziffern ii und iv.
Artikel 28
Pflichten der beauftragten Stellen und der natürlichen Personen, denen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen werden
Die beauftragten Stellen und die natürlichen Personen, denen gemäß Artikel 25 Absatz 1 bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen worden sind,
a) teilen den zuständigen Behörden, die ihnen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen haben, regelmäßig bzw. immer auf deren Verlangen die Ergebnisse der durchgeführten amtlichen Kontrollen mit;
b) unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden, die ihnen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen haben, wenn aufgrund der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen ein Verstoß festgestellt oder vermutet wird.
Artikel 29
Pflichten der zuständigen Behörden, die bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen
Die zuständigen Behörden, die beauftragten Stellen oder natürlichen Personen gemäß Artikel 25 Absatz 1 bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle übertragen haben,
a) veranlassen bei Bedarfregelmäßige und unangekündigte Audits oder Inspektionen solcher Stellen oder Personen; [Abänd. 127]
b) machen die Übertragung unverzüglich ganz oder teilweise rückgängig, wenn
i) ein Audit oder eine Inspektion gemäß Buchstabe a Hinweise darauf ergibt, dass die beauftragten Stellen oder natürlichen Personen die ihnen übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle nicht ordnungsgemäß wahrnehmen;
ii) die beauftragten Stellen oder natürlichen Personen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums geeignete Maßnahmen treffen, um die bei den Audits und Inspektionen gemäß Buchstabe a festgestellten Mängel zu beheben;
iia) nachgewiesen wurde, dass die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der beauftragten Stelle oder der natürlichen Person beeinträchtigt sind. [Abänd. 128]
Artikel 30
Bedingungen für die Übertragung bestimmter Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten
(1) Die zuständigen Behörden können einer oder mehreren beauftragten Stellen bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragen, sofern
a) die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 eine solche Übertragung nicht verbieten;
b) die Bedingungen gemäß Artikel 26 – mit Ausnahme von Buchstabe b Ziffer iv – erfüllt sind.
(2) Die zuständigen Behörden können einer oder mehreren natürlichen Personen bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragen, sofern
a) die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 eine solche Übertragung erlauben;
b) die Bedingungen gemäß Artikel 26 – mit Ausnahme von Buchstabe b Ziffern ii und iv– erfüllt sind.
Artikel 31
Pflichten der beauftragten Stellen und der natürlichen Personen, denen bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragen werden
Die beauftragten Stellen und natürlichen Personen, denen bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten gemäß Artikel 30 übertragen worden sind,
a) teilen den zuständigen Behörden, die ihnen bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragen haben, regelmäßig bzw. immer auf deren Verlangen die Ergebnisse der durchgeführten anderen amtlichen Tätigkeiten mit;
b) unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden, die ihnen bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragen haben, wenn aufgrund der Ergebnisse der anderen amtlichen Tätigkeiten ein Verstoß festgestellt oder vermutet wird.
Artikel 32
Pflichten der zuständigen Behörden, die bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragen
Die zuständigen Behörden, die beauftragten Stellen oder natürlichen Personen bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten gemäß Artikel 30 übertragen haben,
a) veranlassen bei Bedarf Audits oder Inspektionen solcher Stellen oder Personen; [Abänd. 129]
b) machen die Übertragung unverzüglich ganz oder teilweise rückgängig, wenn
i) ein Audit oder eine Inspektion gemäß Buchstabe a Hinweise darauf ergibt, dass die beauftragten Stellen oder natürlichen Personen die ihnen in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrnehmen;
ii) die beauftragten Stellen oder natürlichen Personen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums geeignete Maßnahmen treffen, um die bei den Audits und Inspektionen gemäß Buchstabe a festgestellten Mängel zu beheben.
Kapitel IV
Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen
Artikel 33
Methoden für Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen
(1) Die bei den amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten für Probenahmen und für Laboranalysen, ‑tests und ‑diagnosen verwendeten Methoden genügen den Vorschriften der Union über solche Methoden oder über die Leistungskriterien für solche Methoden.
(2) Wenn keine Unionsvorschriften gemäß Absatz 1 bestehen, verwenden die amtlichen Laboratorien im Rahmen der amtlichen Kontrollen für ihre jeweiligen Analyse-, Test- und Diagnoseerfordernisse Methoden, die dem anerkannten Stand der Technik entsprechen, nämlichund zwar in folgender Reihenfolge: [Abänd. 130]
a) die aktuellsten verfügbaren Methoden, die international anerkannten Regeln oder Protokollen, beispielsweise den vom Europäischen Normenausschuss (CEN) anerkannten, genügen,
b) falls keine Regeln oder Protokolle gemäß Buchstabe a bestehen, die von den Referenzlaboratorien der Europäischen Union entwickelten oder empfohlenen einschlägigen Methoden, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validiert wurden,
c) falls keine Regeln oder Protokolle gemäß Buchstabe a bestehen und keine Methoden gemäß Buchstabe b vorhanden sind, die Methoden, die einschlägigen Vorschriften auf nationaler Ebene genügen,
d) falls keine Regeln oder Protokolle gemäß Buchstabe a, Methoden gemäß Buchstabe b und einzelstaatliche Vorschriften gemäß Buchstabe c bestehen, die von den nationalen Referenzlaboratorien entwickelten oder empfohlenen Methoden, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validiert wurden, oder,
e) falls keine Regeln oder Protokolle gemäß Buchstabe a, Methoden gemäß Buchstabe b, einzelstaatliche Vorschriften gemäß Buchstabe c und Methoden gemäß Buchstabe d bestehen, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validierten einschlägigen Methoden.
(3) Wenn keine Unionsvorschriften gemäß Absatz 1 bestehen, können abweichend von Absatz 2 bei Screenings, gezielten Screenings und anderen amtlichen Tätigkeiten alle Methoden gemäß Absatz 2 verwendet werden. Dies gilt auch für die anderen amtlichen Tätigkeiten. [Abänd. 131]
(4) WennIn Ausnahmefällen,wennaufgrund einer sich anbahnenden Notlage dringend Laboranalysen, ‑tests oder ‑diagnosen benötigt werden und es keine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Methoden gibt, kann das betreffende nationale Referenzlaboratorium oder, falls kein nationales Referenzlaboratorium besteht, jedes gemäß Artikel 36 Absatz 1 benannte Labor andere als die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Methoden verwenden, bis eine geeignete, nach international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validierte Methode verfügbar ist. [Abänd. 132]
(5) Die für Laboranalysen verwendeten Methoden müssen nach Möglichkeit durch die entsprechenden Merkmale in Anhang III gekennzeichnet sein.
(6) Proben sind so zu entnehmen, zu handhaben und zu kennzeichnen, dass ihre rechtliche, wissenschaftliche und analytische Validität gewährleistet ist. Die Menge der entnommenen Probe muss ausreichen, um gegebenenfalls ein zweites Sachverständigengutachten durchführen zu können, wenn der Unternehmer dies gemäß Artikel 34 beantragt. [Abänd. 133]
(6a) Im Hinblick auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs müssen Methoden entwickelt und obligatorisch festgelegt werden, die darauf ausgerichtet sind, Zuchtmaterial von Klontieren und ihren Nachkömmlingen sowie aus ihnen hergestellte Erzeugnisse zu ermitteln und nachzuverfolgen. [Abänd. 134]
(7) DieSoweit nicht bereits auf andere Weise geregelt, kann die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen festlegen über [Abänd. 135]
a) die für die Probenahme und für Laboranalysen, ‑tests und ‑diagnosen zu verwendenden Methoden;
b) Leistungskriterien, Analyse- , Test- oder Diagnoseparameter, Messunsicherheit und Verfahren für die Validierung dieser Methoden;
c) die Auslegung der Analyse-, Test- und Diagnoseergebnisse.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.
Artikel 34
Zweites Sachverständigengutachten
(1) Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass die Unternehmer, deren Tiere oder Waren Gegenstand von Probenahmen, Analysen, Tests oder Diagnosen sind, das Recht erhalten, ein zweites Sachverständigengutachten zu beantragen, wo dies sachdienlich und technisch möglich ist. Die Kosten dieses Sachverständigengutachtens trägt der Unternehmer [Abänd. 136].
Dieses Recht
a) ermöglicht dem Unternehmer in jedem Fall, eine Überprüfung der Unterlagen über Probenahmen, Analysen, Tests oder Diagnosen durch einen zweiten Sachverständigen zu beantragen, der von einem Referenzlaboratorium oder – wenn dies nicht möglich ist – von einem anderen, mindestens gleichwertigen amtlichen Laboratorium benannt wird; [Abänd. 137]
b) ermöglicht dem Unternehmer, wo dies relevant und technisch möglich ist und insbesondere unter Berücksichtigung von Prävalenz und Gefahrenverteilung unter den Tieren oder Waren, der Verderblichkeit der Proben oder Waren und der Menge des verfügbaren Substrats, zu beantragen und verpflichtet die zuständigen Behörden sicherzustellen, [Abänd. 138]
i) dass eine ausreichende Menge an weiteren Proben für entnommen und gedrittelt wird, damit eine Eingangsanalyse und gegebenenfalls auf Ersuchen des Unternehmers ein zweites Sachverständigengutachten entnommen wird oder sowie – falls deren Ergebnisse voneinander abweichen – eine ausschlaggebende Analyse vorgenommen werden kann; [Abänd. 139]
ii) dass die Probe einer unabhängigen zweiten Analyse, einem zweiten Test oder einer zweiten Diagnose unterzogen wird, wenn sich keine ausreichende Menge an Proben gemäß Ziffer i entnehmen lässt.
(1a) Die Proben sind so zu handhaben und zu kennzeichnen, dass ihre rechtliche und analytische Validität gewährleistet ist. [Abänd. 140]
(2) Der Antrag eines Unternehmers auf eine zweites Sachverständigengutachten gemäß Absatz 1 wirkt sich nicht auf die Verpflichtung der zuständigen Behörden aus, in Übereinstimmung mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 und mit dieser Verordnung Sofortmaßnahmen zu treffen, um die Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen oder für das Tierwohl bzw. – sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt – für die Umwelt auszuschalten oder zu begrenzen.
(3) Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Verfahren für die einheitliche Anwendung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 sowie für die Form und Bearbeitung der Anträge auf ein zweites Sachverständigengutachten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 erlassen.
Artikel 35
Probenahme bei Tieren und Waren, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden
(1) Im Fall von Tieren und Waren, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, dürfen Proben, die die zuständigen Behörden beim Unternehmer angefordert haben, ohne sich zu erkennen zu geben, für die Zwecke einer amtlichen Kontrolle verwendet werden.
(2) Die zuständigen Behörden unternehmen nach Erhalt der Proben alles, damit die Unternehmer, von denen diediese Proben gemäß Absatz 1 angefordert werden, [Abänd. 141]
a) unterrichtet werden, dass diese Proben im Rahmen einer amtlichen Kontrolle entnommen und gegebenenfalls zum Zweck einer amtlichen Kontrolle analysiert oder getestet werden, sowie
b) von dem Recht Gebrauch machen können, ein zweites Sachverständigengutachten gemäß Artikel 34 Absatz 1 zu beantragen, wenn die im Absatz 1 genannten Proben analysiert oder getestet werden.
Artikel 36
Benennung amtlicher Laboratorien
(1) Die zuständigen Behörden benennen amtliche Laboratorien, welche die Proben, die im Zuge amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten entnommen wurden, in dem Mitgliedstaat, in dem diese zuständigen Behörden tätig sind, oder in einem anderen Mitgliedstaat den Laboranalysen, ‑tests und ‑diagnosen unterziehen.
(2) Die zuständigen Behörden können ein Laboratorium als amtliches Laboratorium benennen, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Es gibt geeignete Regelungen, die sie in die Lage versetzen, die Audits und Inspektionen gemäß Artikel 38 Absatz 1 selbst durchzuführen oder den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Laboratorium seinen Sitz hat, die Durchführung dieser Audits und Inspektionen zu übertragen;
b) das Laboratorium ist von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, bereits als amtliches Laboratorium benannt worden.
(3) Die Benennung erfolgt schriftlich und enthält eine genaue Beschreibung
a) der Aufgaben, die das Laboratorium als amtliches Laboratorium wahrnehmen soll;
b) der Bedingungen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben;
c) der Regelungen, die für eine effiziente und wirksame Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen dem Laboratorium und den zuständigen Behörden erforderlich sind.
(4) Die zuständigen Behörden dürfen nur solche Laboratorien als amtliche Laboratorien benennen, die
a) über die Fachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die notwendig sind, um Proben analysieren oder testen oder um Diagnosen stellen zu können;
b) über eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter, geschulter und erfahrener Mitarbeiter verfügen;
c) im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als amtliche Laboratorien unabhängig, unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt sind; [Abänd. 142]
d) die Ergebnisse der Analysen, Tests oder Diagnosen von den Proben, die im Zuge amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten entnommen wurden, fristgerecht liefern können;
e) nach der Norm EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ arbeiten und von einer nationalen Akkreditierungsstelle, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig ist, nach dieser Norm bewertet und akkreditiert werden. [Abänd. 143]
(5) Der Umfang der Bewertung und Akkreditierung eines amtlichen Laboratoriums gemäß Absatz 4 Buchstabe e [Abänd. 144]
a) erstreckt sich auf alle Methoden für Laboranalysen, –tests oder –diagnosen, die von dem Laboratorium für Analysen, Tests oder Diagnosen verwendet werden, wenn es als amtliches Laboratorium tätig ist;
b) kann eine oder mehrere einzelne Methoden für Laboranalysen, –tests oder –diagnosen oder Methodengruppen umfassen;
c) kann flexibel gehalten werden, damit der Akkreditierungsumfang auch Methoden abdeckt, die gegenüber den vom Laboratorium zum Zeitpunkt der Akkreditierung verwendeten Methoden geändert werden, oder zusätzliche neue Methoden, wobei eine Validierung durch das Laboratorium selbst genügt, ohne dass diese geänderten oder neuen Methoden vor ihrer Verwendung von der nationalen Akkreditierungsstelle bewertet werden müssen.
Wenn kein gemäß Absatz 1 in der Union benanntes Laboratorium über die Fachkompetenz, die Ausrüstung, die Infrastruktur und das Personal verfügt, die für neue oder besonders ungewöhnliche Laboranalysen, –tests oder –diagnosen notwendig sind, können die zuständigen Behörden ein nicht alle Anforderungen gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels erfüllendes Laboratorium oder Diagnosezentrum bitten, diese Analysen, Tests oder Diagnosen durchzuführen.
Artikel 37
Pflichten der amtlichen Laboratorien
(1) Die amtlichen Laboratorien verständigen unverzüglich die zuständigen Behörden, wenn die Ergebnisse von Analysen, Tests oder Diagnosen, die bei Proben durchgeführt werden, auf einen Verstoß durch einen Unternehmer hinweisen oder die Wahrscheinlichkeit eines solchen Verstoßes nahelegen.
(2) Auf Verlangen des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union oder des nationalen Referenzlaboratoriums beteiligen sich die amtlichen Laboratorien an vergleichenden Ringtests, die bezüglich der von ihnen in ihrer Funktion als amtliche Laboratorien durchgeführten Analysen, Tests oder Diagnosen organisiert werden.
(3) Die amtlichen Laboratorien machen der Öffentlichkeit das Verzeichnis der Methoden zugänglich, die sie für die im Rahmen amtlicher Kontrollen oder anderer amtlicher Tätigkeiten durchgeführten Analysen, Tests oder Diagnosen verwenden.
Artikel 38
Audits und Inspektionen der amtlichen Laboratorien
(1) Die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 36 Absatz 1 amtliche Laboratorien benannt haben, organisieren Audits oder Inspektionen solcher Laboratorien, und zwar
a) regelmäßig;
b) wenn sie ein Audit oder eine Inspektion für erforderlich halten.
(2) Die zuständigen Behörden machen die Benennung eines amtlichen Laboratoriums unverzüglich vollständig oder für bestimmte Aufgaben rückgängig, falls das Laboratorium nicht fristgerecht geeignete Abhilfemaßnahmen ergreift, wenn bei einem Audit oder einer Inspektion gemäß Absatz 1 festgestellt wurde,
a) dass es die Bedingungen gemäß Artikel 36 Absätze 4 und 5 nicht mehr erfüllt;
b) dass es die Bedingungen gemäß Artikel 37 nicht erfüllt;
c) dass es bei den vergleichenden Ringtests gemäß Artikel 37 Absatz 2 nicht die erforderlichen Leistungen erbringt.
Artikel 39
Befreiung bestimmter amtlicher Laboratorien von der vorgeschriebenen Bewertung und Akkreditierung [Abänd. 145]
(1) Abweichend von Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe e können die zuständigen Behörden die folgenden Einrichtungen als amtliche Laboratorien benennen, auch wenn sie die in jenem Buchstaben genannte Bedingung nicht erfüllen:
a) Laboratorien,
i) die ausschließlich mit dem Nachweis von Trichinen in Fleisch befasst sind;
ii) die nur zum Trichinennachweis die Methoden gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission(61) verwenden;
iii) die Trichinenuntersuchungen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder eines amtlichen Laboratoriums durchführen, das gemäß Artikel 36 Absatz 1 benannt und nach der Norm EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ für die in Buchstabe a Ziffer ii genannten Methoden bewertet und akkreditiert worden ist; [Abänd. 146]
b) Laboratorien, die Analysen oder Tests zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h durchführen; [Abänd. 147]
c) Laboratorien, die nur im Rahmen anderer amtlicher Tätigkeiten Analysen, Tests oder Diagnosen übernehmen, sofern sie
i) ausschließlich die Methoden für Laboranalysen, ‑tests und ‑diagnosen gemäß Artikel 33 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und c verwenden;
ii) die Analysen, Tests oder Diagnosen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder des nationalen Referenzlaboratoriums für die von ihnen verwendeten Methoden durchführen;
iii) sich regelmäßig an den vergleichenden Ringtests beteiligen, die von den nationalen Referenzlaboratorien für die von ihnen verwendeten Methoden organisiert werden;
iv) mit einem Qualitätssicherungssystem dafür sorgen, dass die mit den verwendeten Methoden für Laboranalysen,