Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 17. April 2014 - Straßburg
EG/Albanien: Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (Beitritt von Kroatien) ***
 Vereinbarung mit dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen ***
 Vereinbarung mit dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen ***
 Europäische langfristige Investmentfonds ***I
 Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement ***I
 Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr 2015 – Einzelplan I – Parlament
 Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen ***I
 Verbringung von Abfällen ***I
 Neue psychoaktive Substanzen ***I
 Strafbare Handlungen und Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels ***I
 Verhandlungen über das Abkommen EU/Japan über eine strategische Partnerschaft
 Religionsfreiheit und kulturelle Vielfalt
 Der Druck Russlands auf die Länder der Östlichen Partnerschaft und insbesondere die Destabilisierung der östlichen Ukraine
 Verhandlungen über das Freihandelsabkommen EU/Vietnam
 Folgemaßnahmen der Kommission zu den 10 wichtigsten Konsultationen der KMU zur EU-Regulierung
 Pakistan: neue Fälle von Verfolgung
 Syrien: Lage bestimmter gefährdeter Bevölkerungsgruppen
 Lage in Nordkorea

EG/Albanien: Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (Beitritt von Kroatien) ***
PDF 197kWORD 34k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (14783/2013 – C7-0075/2014 – 2013/0311(NLE))
P7_TA(2014)0445A7-0266/2014

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (14783/2013),

–  gestützt auf das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (14782/2013),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0075/2014),

–  gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 81 Absatz 2, Artikel 90 Absatz 7 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0266/2014),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Albanien zu übermitteln.


Vereinbarung mit dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen ***
PDF 198kWORD 34k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (18141/2013 – C7-0107/2014 – 2013/0427(NLE))
P7_TA(2014)0446A7-0257/2014

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (18141/2013),

–  in Kenntnis des Entwurfs einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (18140/2013),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 74 und Artikel 78 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0107/2014),

–  gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 sowie auf Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0257/2014),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss der Vereinbarung;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen zu übermitteln.


Vereinbarung mit dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen ***
PDF 198kWORD 34k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 zu dem Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (18116/2013 – C7-0091/2014 – 2013/0423(NLE))
P7_TA(2014)0447A7-0168/2014

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (18116/2013),

–  in Kenntnis des Entwurfs der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (18115/2013),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß den Artikeln 74 und 78 Absätze 1 und 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7‑0091/2014),

–  gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0168/2014),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss der Vereinbarung;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Fürstentum Liechtenstein zu übermitteln.


Europäische langfristige Investmentfonds ***I
PDF 465kWORD 153k
Text
Konsolidierter Text
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische langfristige Investmentfonds (COM(2013)0462 – C7-0209/2013 – 2013/0214(COD))(1)
P7_TA(2014)0448A7-0211/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

[Abänderung 1 wenn nicht anders angegeben]

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS(2)
P7_TA(2014)0448A7-0211/2014
zum Vorschlag der Kommission
P7_TA(2014)0448A7-0211/2014
---------------------------------------------------------
P7_TA(2014)0448A7-0211/2014

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über europäische langfristige Investmentfonds

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Langfristige Finanzierungsmittel sind als Instrument unverzichtbar, um die europäische Wirtschaft im Einklang mit der Strategie Europa 2020, hoher Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit auf einen Pfad nachhaltigen, intelligenten und inklusiven Wachstums zu führen, um die Wirtschaft von morgen so zu gestalten, dass sie für Systemrisiken weniger anfällig und widerstandsfähiger ist. Europäische langfristige Investmentfonds (European Long-term Investment Funds – ELTIF) stellen Finanzierungsmittel für verschiedenste Infrastrukturprojekte, nicht börsennotierte Unternehmen oder börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) dauerhafter Natur bereit, welche Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel auflegen, für die es keinen offensichtlichen Abnehmer gibt. Indem ELTIF Finanzierungsmittel für solche Projekte bereitstellen, tragen sie zur Finanzierung der Realwirtschaft und zur Umsetzung der Politik der Union bei.

(2)  Auf der Nachfrageseite können ELTIF Rentenverwaltern, Versicherungsunternehmen, Stiftungen, Gemeinden und anderen Unternehmen mit regelmäßigen und wiederkehrenden Verpflichtungen, die an langfristigen Erträgen im Rahmen geregelter Strukturen interessiert sind, einen stetigen und sicheren Einnahmenstrom verschaffen. ELTIF weisen zwar eine geringere Liquidität auf als Anlagen in übertragbare Wertpapiere, aber sie können Einzelanlegern, die auf den mit ELTIF erzielbaren regelmäßigen Cashflow angewiesen sind, einen stetigen und sicheren Einnahmenstrom bieten. Für Anleger, die keinen stetigen und sicheren Einkommensstrom erhalten, können ELTIF langfristig auch gute Wertsteigerungsmöglichkeiten eröffnen. Wenn ein ELTIF einen seiner Vermögenswerte veräußert hat, sollte es möglich sein, ihm die Genehmigung für eine anteilige Kapitalherabsetzung zu erteilen.

(3)  Für Projekte in den Bereichen Verkehrsinfrastruktur, nachhaltige Energieerzeugung und ‑verteilung, soziale Infrastruktur (Wohnungsbau oder Krankenhäuser), die Einführung neuer ressourcen- und energieschonenderer Technologien und Systeme oder auch die Weiterentwicklung von KMU sind Finanzierungsmittel mitunter knapp. Wie die Finanzkrise gezeigt hat, könnte es Finanzierungslücken schließen helfen, wenn das Finanzierungsangebot der Banken durch eine breitere Palette von Finanzierungsquellen ergänzt würde, die die Kapitalmärkte besser mobilisieren. Hierbei können ELTIF eine zentrale Rolle spielen. Für bestimmte Projekte könnten sie Ressourcen wie innovative Finanzinstrumente nutzen, um die öffentliche Finanzierung zu ergänzen, die durch die Staatsschuldenkrise beeinträchtigt wird.

(4)  Da Anleger durchaus daran interessiert sein können, in einen ELTIF zu investieren, da Anlegern die richtigen Anreize für Investitionen in ELTIF gegeben werden sollten und da einzelne Kleinanleger unter Umständen nicht über das notwendige Kapital oder ein ausreichend diversifiziertes Portfolio verfügen, um ihr Kapital für lange Zeit binden zu können, sollte ein ELTIF seinen Anlegern ein Rückgaberecht einräumen können. Der ELTIF-Verwalter sollte daher über den Ermessensspielraum verfügen, entsprechend der Anlagestrategie des ELTIF zu entscheiden, ob ein ELTIF mit oder ohne Rückgaberecht eingerichtet wird. Wenn es eine Rückgaberegelung gibt, sollten diese Rückgaberegelung und deren wichtigste Elemente in den Vertragsbedingungen bzw. in der Satzung des ELTIF eindeutig definiert und offengelegt werden. Darüber hinaus wurden bei der Folgenabschätzung der Kommission auf nationaler Ebene Beispiele für als börsennotierte Einrichtungen organisierte langfristige Fonds gefunden. Somit bieten sich für die Anteile der Anleger Handelsmöglichkeiten auf einem Sekundärmarkt. Wenn Fondsanteile an einer Börse notiert sind, können sie von den Anlegern genau wie alle anderen börsennotierten Wertpapiere direkt an der Börse ge- und verkauft werden. Der Sekundärmarkt kann auch dann eine Rolle spielen, wenn die Fondsanteile nicht börsennotiert sind. In diesem Fall können Anleger ihre Beteiligungen direkt mit einem anderen Anleger tauschen. Vermittler wie Banken oder Händler können an diesem Sekundärmarkt unterstützend tätig sein. Sie können die Kauf- und Verkaufsorders erfassen und für ihre Kunden zusammenführen. Wenn langfristige Investitionen für kleinere Anleger bzw. die gesamte Kleinanleger-Gemeinschaft wirklich attraktiv werden sollen, so sind die Sekundärmärkte der wichtigste Handelsplatz, auf dem sie in langfristige Fonds ein- bzw. aus diesen aussteigen können. In einem Bericht drei Jahre nach Erlass dieser Verordnung wird untersucht werden, ob mit dieser Vorschrift die erwarteten Ergebnisse in Bezug auf den Vertrieb von ELTIF erzielt wurden▌.

(4a)  Damit ELTIF für professionelle Investoren wie Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, Rentenfonds und Versicherungsunternehmen eine praktikable und attraktive Option sind, müssen die Eigenkapitalanforderungen, die nach dem Rahmen der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) für diese Fonds gelten, entsprechend angepasst werden, damit ELTIF, was die bei Investitionen in illiquide Anlagen erforderlichen hohen Kapitalanforderungen betrifft, über die notwendige Flexibilität verfügen. Darüber hinaus sollten, soweit erforderlich, alle zusätzlichen nationalen ordnungspolitischen Grenzen sorgfältig geprüft werden.

(5)  Zu den langfristigen Vermögenswertklassen im Sinne dieser Verordnung sollten Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel gehören, die von nicht börsennotierten Unternehmen und börsennotierten KMU aufgelegt wurden und für die es keinen offensichtlichen Abnehmer gibt. Dazu sollten auch Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel zählen, die von börsennotierten Unternehmen mit einer Kapitalausstattung von bis zu 1. Mrd. EUR aufgelegt wurden. Diese Verordnung sollte auch für Realvermögenswerte gelten, die erhebliche Anfangsinvestitionen erfordern und während ihrer Laufzeit einen wiederkehrenden, berechenbaren Cashflow erzeugen.

(6)  Ohne eine Verordnung über ELTIF könnten auf nationaler Ebene unterschiedliche Maßnahmen erlassen werden, die durch Unterschiede bei den Anlegerschutzmaßnahmen Wettbewerbsverzerrungen verursachen könnten. Durch unterschiedliche Anforderungen im Hinblick auf Portfoliozusammensetzung, Diversifizierung und zulässige Vermögenswerte, insbesondere in Bezug auf Anlagen in Rohstoffe, entstehen Hindernisse für den grenzübergreifenden Vertrieb von Fonds, die sich auf nicht börsennotierte Unternehmen und Realvermögenswerte konzentrieren, da die Anleger die verschiedenen Anlageangebote nicht ohne Weiteres miteinander vergleichen können. Unterschiedliche nationale Anforderungen führen auch zu einem unterschiedlich hohen Anlegerschutz. Auch unterschiedliche nationale Anforderungen, die die Anlagetechniken betreffen, etwa für die zulässige Höhe der Kreditaufnahme, den Einsatz von Finanzderivaten, Leerverkäufe oder Wertpapierfinanzierungsgeschäfte haben Diskrepanzen im Anlegerschutz zur Folge. Hinzu kommt, dass unterschiedliche Anforderungen für die Rücknahme und/oder Haltedauer ein Hindernis für den grenzübergreifenden Vertrieb von Fonds darstellen, die in nicht börsennotierte Vermögenswerte investieren. Diese Unterschiede können, indem sie die Rechtsunsicherheit vergrößern, das Vertrauen von Anlegern, die eine Investition in einen solchen Fonds erwägen, aushöhlen und deren Auswahl zwischen verschiedenen langfristigen Anlagemöglichkeiten effektiv einschränken. Daher ist es angezeigt, dass die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Anforderungen in dem durch diese Verordnung geregelten Bereich vorsehen dürfen und dass die geeignete Rechtsgrundlage für diese Verordnung Artikel 114 des Vertrags gemäß dessen Auslegung in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist.

(7)  Unionsweit einheitliche Vorschriften sind notwendig, um sicherzustellen, dass ELTIF ein unionsweit kohärentes und stabiles Produktprofil aufweisen. Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und einen hohen Anlegerschutz zu gewährleisten, müssen einheitliche Vorschriften für die Tätigkeit von ELTIF festgelegt werden, insbesondere für die Zusammensetzung ihres Portfolios und die Anlageinstrumente, die sie nutzen dürfen, um sich in langfristigen Vermögenswerten wie Eigenkapitalinstrumenten oder Schuldtiteln börsennotierter KMU und nicht börsennotierter Unternehmen und Realvermögenswerten zu engagieren. Ebenso sind einheitliche Vorschriften für das Portfolio von ELTIF erforderlich, um sicherzustellen, dass ELTIF, die bestrebt sind, einen regelmäßigen Ertrag zu generieren, ein diversifiziertes Portfolio mit Anlagewerten halten, die geeignet sind, den regelmäßigen Cashflow aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus müssen die Steuervorschriften der Mitgliedstaaten aufeinander abgestimmt werden, um im Hinblick auf die Attraktivität für die Anleger gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen; außerdem ist eine Konvergenz der einzelstaatlichen Maßnahmen erforderlich, um hinsichtlich des Investitionsklimas ähnliche Bedingungen zu schaffen und so die Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedstaaten auszugleichen.

(8)  Es ist von wesentlicher Bedeutung sicherzustellen, dass die Abgrenzung der Tätigkeit von ELTIF, insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung ihres Portfolios und die Anlageinstrumente, die sie nutzen dürfen, auf die Verwalter von ELTIF unmittelbar anwendbar ist, und daher müssen diese neuen Vorschriften als Verordnung erlassen werden. Indem unterschiedliche nationale Anforderungen vermieden werden, stellt dies auch einheitliche Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung ELTIF sicher. Die Verwalter von ELTIF sollten sich unionsweit an dieselben Vorschriften halten, auch um das Anlegervertrauen in ELTIF zu stärken und die Vertrauenswürdigkeit der Bezeichnung nachhaltig sicherzustellen. Durch den Erlass einheitlicher Vorschriften wird zugleich die Komplexität der für ELTIF geltenden Anforderungen verringert. Einheitliche Vorschriften verringern überdies die Kosten der Verwalter für die Befolgung unterschiedlicher nationaler Vorschriften für Fonds, die in börsennotierte KMU und nicht börsennotierte langfristige Vermögenswerte und vergleichbare Realvermögenswerte investieren. Dies gilt besonders für Verwalter, die sich grenzübergreifend Kapital beschaffen wollen. Es trägt außerdem dazu bei, Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen.

(9)  Die neuen Vorschriften für ELTIF stehen in enger Beziehung zur Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(6), da diese den rechtlichen Rahmen für die Verwaltung und den Vertrieb alternativer Investmentfonds (AIF) in der EU bildet. ELTIF sind definitionsgemäß EU-AIF, die von nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet werden.

(10)  Während die Richtlinie 2011/61/EU auch ein abgestuftes Drittlandsregime für Nicht-EU-AIFM und Nicht-EU-AIF vorsieht, haben die neuen ELTIF-Vorschriften einen engeren Anwendungsbereich, der die europäische Dimension des neuen langfristigen Anlageprodukts betont. Als ELTIF zulassungsfähig sollten daher nur EU-AIF im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU sein, die von einem nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen EU-AIFM verwaltet werden. Anleger aus Drittländern sollten jedoch angesichts des wertvollen Kapitals, mit dem sie sich an Projekten der Union beteiligen können, auch dazu ermutigt werden, in ELTIF zu investieren.

(11)  Die neuen Vorschriften für ELTIF sollten auf dem bestehenden Regulierungsrahmen aufbauen, der durch die Richtlinie 2011/61/EU und die zu deren Umsetzung erlassenen Durchführungsbestimmungen geschaffen wurde. Aus diesem Grund sollten die Produktvorschriften für ELTIF zusätzlich zu den Vorschriften des bestehenden EU-Rechts gelten. Insbesondere sollten für ELTIF die in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Verwaltungs- und Vertriebsvorschriften gelten. Die in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Vorschriften zur grenzübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen und zur Niederlassungsfreiheit sollten für die grenzübergreifenden Tätigkeiten von ELTIF ebenfalls entsprechend gelten. Sie sollten durch die spezifischen Vermarktungsvorschriften für den unionsweiten grenzübergreifenden Vertrieb von ELTIF an Kleinanleger und professionelle Anleger ergänzt werden.

(12)  Für alle EU-AIF, die einen Vertrieb als ELTIF anstreben, sollten einheitliche Vorschriften gelten. EU-AIF, die keinen Vertrieb als ELTIF anstreben, sollten an diese Vorschriften nicht gebunden sein, was zugleich den Verzicht auf die entsprechenden Vorteile beinhaltet. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Nicht-EU-AIF hingegen kämen nicht für einen Vertrieb als ELTIF in Frage.

(13)  Um die Befolgung der harmonisierten Vorschriften für die Tätigkeit von ELTIF sicherzustellen, muss vorgeschrieben werden, dass ELTIF von den zuständigen Behörden zugelassen werden. Die in der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen harmonisierten Verfahren für die Zulassung und Beaufsichtigung von AIFM sollten daher um ein spezielles Zulassungsverfahren für ELTIF ergänzt werden. Es sollten Verfahren eingerichtet werden, die sicherstellen, dass ELTIF nur von EU-AIFM verwaltet werden dürfen, die nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen wurden und zur Verwaltung eines ELTIF in der Lage sind. Es werden alle geeigneten Schritte unternommen, um sicherzustellen, dass der ELTIF in der Lage ist, die für die Tätigkeit dieser Fonds geltenden harmonisierten Vorschriften einzuhalten.

(14)  Da EU-AIF verschiedene Rechtsformen annehmen können, die ihnen nicht unbedingt Rechtspersönlichkeit verleihen, sollten Handlungsauflagen für den ELTIF im Falle von ELTIF, die als EU-AIF ohne eigene Rechtspersönlichkeit und somit ohne eigene Handlungsmöglichkeit gegründet werden, als Handlungsauflagen für den Verwalter des ELTIF verstanden werden.

(15)  Um sicherzustellen, dass ELTIF auf langfristige Anlagen abstellen und zur Finanzierung eines tragfähigen Wirtschaftswachstums in der EU beitragen, sollten die Vorschriften für das Portfolio von ELTIF eine klare Identifizierung der für Anlagen eines ELTIF zulässigen Vermögenswertkategorien und der Zulässigkeitsbedingungen verlangen. Ein ELTIF sollte mindestens 70 % seines Kapitals in zulässige Anlagewerte und mindestens 60 % seines Kapitals in Wertpapiere, die von einem zulässigen Portfoliounternehmen mit Sitz in der Union ausgegeben wurden, investieren. Um die Integrität von ELTIF zu gewährleisten, ist es außerdem wünschenswert, dass einem ELTIF bestimmte Finanztransaktionen untersagt werden, die seine Anlagestrategie und seine Anlageziele gefährden könnten, indem sie zusätzliche Risiken anderer Art schaffen, als sie bei einem auf langfristige Anlagen abstellenden Fonds gemeinhin zu erwarten sind. Um einen klaren Fokus auf langfristige Anlagen sicherzustellen, wie es für Kleinanleger, die mit weniger konventionellen Anlagestrategien nicht vertraut sind, von Nutzen sein könnte, sollte es einem ELTIF außer zur Absicherung der mit seinen eigenen Anlagen verbundenen Risiken nicht gestattet sein, in Finanzderivate zu investieren. Angesichts der Liquidität von Rohstoffen und Finanzderivaten, durch die ein indirektes Engagement in Rohstoffen entsteht, erfordern Anlagen in Rohstoffen keine langfristige Festlegung des Anlegers und sollten daher ausgenommen werden. Diese Überlegung gilt nicht für Anlagen in Infrastruktur oder Unternehmen, die in Bezug zu Rohstoffen stehen oder deren Performanz indirekt mit der Performanz von Rohstoffen zusammenhängt, wie etwa Landwirtschaftsbetriebe im Falle von Agrarrohstoffen oder Kernkraftwerke im Falle von Energierohstoffen.

(15a)  Damit ELTIF wirklich zu einem tragfähigen, intelligenten und inklusiven Wachstum in der Union beitragen, sollten bei jedem ELTIF die sozialen Auswirkungen zulässiger Investitionen berücksichtigt werden, wobei den Besonderheiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung Rechnung getragen wird. Insbesondere sollte der ELTIF-Verwalter den Beitrag des ausgewählten Vermögenswerts zu den Zielsetzungen des europäischen Wachstumsmodells berücksichtigen, d. h. zur Verbesserung sozialer Infrastrukturen, zu nachhaltiger Mobilität, zur Erzeugung und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen, zu Energieeffizienzmaßnahmen sowie zu Gunsten von Unternehmen in Wirtschaftszweigen, die an umwelt- oder sozialverträglichen Lösungen arbeiten oder ein hohes Innovationspotenzial aufweisen.

(16)  Langfristige Anlagen sind breit definiert. Ohne unbedingt eine langfristige Haltedauer für den ELTIF-Verwalter zu erfordern, sind die zulässigen Anlagewerte in aller Regel illiquide, verlangen eine Festlegung für einen bestimmten Zeitraum und weisen ein langfristiges wirtschaftliches Profil auf. Die zulässigen Anlagewerte sind nicht übertragbare Wertpapiere und haben daher keinen Zugang zur Liquidität der Sekundärmärkte. Sie erfordern häufig die Festlegung für eine feste Laufzeit, was ihre Marktfähigkeit einschränkt. Da börsennotierte KMU jedoch Probleme mit Liquidität und Zugang zum Sekundärmarkt haben können, sollten von börsennotierten KMU aufgelegte Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel in die zulässigen Anlagewerte von ELTIF aufgenommen werden, um für die Aufrechterhaltung einer stabilen Beteiligungsstruktur zu sorgen. Zulässige Anlagewerte können also auch übertragbare Wertpapiere sein und daher Zugang zur Liquidität der Sekundärmärkte haben. Aufgrund der hohen Kapitalbindungen und der langen Zeit, bis Renditen anfallen, ist der Wirtschaftszyklus der Investitionen, auf die ELTIF abstellen, im Wesentlichen langfristig. Für Anlagen mit Rückgaberecht sind solche Vermögenswerte, abgesehen von besonderen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen, daher nicht geeignet.

(17)  Ein ELTIF sollte in andere Vermögenswerte als die zulässigen Anlagewerte investieren dürfen, soweit dies für ein effizientes Cashflow-Management erforderlich ist, jedoch nur solange dies mit der langfristigen Anlagestrategie des ELTIF im Einklang steht.

(18)  Unter zulässigen Anlagewerten sind auch Beteiligungen zu verstehen, wie Eigenkapitalinstrumente oder eigenkapitalähnliche Instrumente, Schuldtitel qualifizierter Portfoliounternehmen und Darlehen an diese. Ebenfalls eingeschlossen sein sollten Beteiligungen an anderen Fonds, die sich auf Vermögenswerte wie Investitionen in nicht börsennotierte Unternehmen konzentrieren, die Eigenkapitalinstrumente oder Schuldtitel auflegen, wofür es nicht immer einen offensichtlichen Abnehmer gibt. Direkte Beteiligungen an Realvermögen sollten, sofern sie nicht verbrieft sind, ebenfalls eine zulässige Vermögenswertklasse bilden, sofern sie die für Kaufwert und Cashflowprofil geltenden strengen Voraussetzungen erfüllen.

(19)  Unter eigenkapitalähnlichen Instrumenten ist auch eine Art von Finanzinstrument zu verstehen, das aus Eigenkapital und Fremdkapital zusammengesetzt ist und bei dem die Rendite des Instruments an den Gewinn oder Verlust des qualifizierten Portfoliounternehmens gebunden ist und bei dem die Rückzahlung des Instruments bei einem Ausfall nicht vollständig gesichert ist. Diese Instrumente umfassen eine Vielzahl von Finanzinstrumenten wie zum Beispiel nachgeordnete Darlehen, stille Beteiligungen, Beteiligungsdarlehen, Genussrechte, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen.

(20)  In Anbetracht der gängigen Geschäftspraxis sollte ein ELTIF bestehende Anteile an einem qualifizierten Portfoliounternehmen von bestehenden Anteilseignern dieses Unternehmens erwerben dürfen. Damit so viele Möglichkeiten der Mittelbeschaffung wie möglich offenstehen, sollten ferner Investitionen in andere ELTIF gestattet sein. Um eine Verwässerung der Investitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen zu verhindern, sollten ELTIF Investitionen in andere ELTIF nur dann tätigen dürfen, wenn diese ELTIF selbst höchstens 10 % ihres Kapitals in andere ELTIF investiert haben.

(21)  Um bei Infrastrukturprojekten die ELTIF effektiv an Anleger zu vertreiben sowie die Beiträge verschiedener Anleger, einschließlich öffentlicher Investitionen, zusammenzuführen und zu organisieren, ist die Einschaltung eines Finanzunternehmens erforderlich. Deshalb sollte es ELTIF gestattet sein, Investitionen in zulässige Anlagewerte über ein Finanzunternehmen zu tätigen, solange sich diese Finanzunternehmen der Finanzierung langfristiger Projekte und dem Wachstum von KMU widmen.

(22)  ▌Qualifizierte Portfoliounternehmen sollten Infrastrukturprojekte, Investitionen in nicht börsennotierte wachstumsorientierte Unternehmen und börsennotierte wachstumsorientierte KMU ▌umfassen, die für langfristige Anlagezwecke geeignet sein könnten.

(23)  Wegen der Größenordnung von Infrastrukturprojekten erfordern diese hohe Kapitalsummen, die für lange Zeit angelegt bleiben müssen. Zu solchen Infrastrukturprojekten sollten öffentliche Gebäudeinfrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser oder Justizvollzugsanstalten, soziale Infrastruktur wie Sozialwohnungen, Verkehrsinfrastruktur wie Straßen, Personenverkehrssysteme oder Flughäfen, Energieinfrastruktur wie Energienetze, Projekte zur Anpassung an den Klimawandel oder zur Abschwächung des Klimawandels, Kernkraftwerke oder Pipelines, Wasserwirtschaftsinfrastruktur wie Wasserversorgungs-, Abwasser- oder Bewässerungssysteme, Kommunikationsinfrastruktur wie Netzwerke und Abfallwirtschaftsinfrastruktur wie Recycling- oder Abfallsammelsysteme zählen.

(24)  Für nicht börsennotierte Unternehmen kann sich der Zugang zu den Kapitalmärkten und die Finanzierung von Weiterentwicklung und Expansion schwierig gestalten. Die Mittelbeschaffung erfolgt typischerweise im Wege der privaten Finanzierung über Eigenkapitalbeteiligungen oder Darlehen. Da es sich bei diesen Instrumenten naturgemäß um langfristige Anlagen handelt, wird hierfür das geduldige Kapital benötigt, das ELTIF bieten können. Darüber hinaus können börsennotierte KMU bei der Suche nach langfristiger Finanzierung oft auf erhebliche Hindernisse treffen, und die ELTIF können wertvolle alternative Finanzierungsquellen zur Verfügung stellen.

(25)  Da liquide Sekundärmärkte fehlen, setzen Anlagen in Infrastruktur geduldiges Kapital voraus. Investmentfonds sind eine unverzichtbare Finanzierungsquelle für Vermögenswerte, die hohe Kapitalaufwendungen erfordern. Bei diesen Vermögenswerten können Finanzierungsmittel in gewünschter Höhe oft nur beschafft werden, indem Kapital zusammengelegt wird. Aufgrund der generell langen Wirtschaftszyklen solcher Vermögenswerte erfordern derartige Investitionen lange Zeit. In aller Regel dauert es mehrere Jahre, bis sich eine Investition in große Realvermögenswerte amortisiert. Um die Entwicklung solcher großen Vermögenswerte zu erleichtern, sollten ELTIF die Möglichkeit haben, in Infrastruktur mit einem Wert von über 10 Mio. EUR, die während ihrer Laufzeit berechenbare und wiederkehrende Cashflows erzeugt, direkt zu investieren. ▌Aus diesen Gründen müssen Direktbeteiligungen an Infrastruktur und Investitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen gleichgestellt werden.

(26)  Ist der Verwalter an einem Portfoliounternehmen beteiligt, besteht die Gefahr, dass er dessen Interessen über die Interessen der Fonds-Anleger stellt. Um derartige Interessenkonflikte zu vermeiden, sollte der ELTIF nur in Vermögenswerte investieren, die in keiner Verbindung zum Verwalter stehen, um eine solide Unternehmensführung sicherzustellen, es sei denn, es wird in vom ELTIF-Verwalter verwaltete Anteile von Vermögenwerten investiert, die nach dieser Verordnung dafür zugelassen sind.

(27)  Um den Verwaltern von ELTIF bei den Anlagen ihrer Fonds eine gewisse Flexibilität einzuräumen, sollte der Handel mit anderen Vermögenswerten als den langfristigen Anlagen bis zu einer Obergrenze von höchstens 30 % ihres Kapitals gestattet sein.

(28)  Um die Risikoübernahme durch ELTIF zu begrenzen, muss das Kontrahentenrisiko verringert werden, indem für das ELTIF-Portfolio klare Diversifizierungsanforderungen festgelegt werden. Alle außerbörslich gehandelten Derivate (OTC-Derivate) sollten unter die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates […](7) fallen.

(29)  Um zu vermeiden, dass ein investierender ELTIF maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines anderen ELTIF oder eines Emittenten ausübt, muss die übermäßige Konzentration eines ELTIF auf ein und dieselbe Anlage vermieden werden.

(30)  Um ELTIF-Verwaltern während der Laufzeit des Fonds eine weitere Kapitalbeschaffung zu ermöglichen, sollte es ihnen gestattet sein, bis zu 40 % des Fondskapitals an Barkrediten aufzunehmen. Dies sollte dazu dienen, den Anlegern eine Zusatzrendite zu verschaffen. Um die Gefahr von Währungsinkongruenzen auszuschalten, sollte der ELTIF Kredite nur in der Währung aufnehmen, in der der Verwalter den Vermögenswert zu erwerben erwartet.

(31)  Aufgrund der Langfristigkeit und Illiquidität der Anlagen eines ELTIF sollte den Verwaltern genügend Zeit eingeräumt werden, die Anlageobergrenzen anzuwenden. Die für die Umsetzung dieser Obergrenzen eingeräumte Frist sollte den Besonderheiten und Eigenschaften der Anlagen Rechnung tragen, jedoch nicht über fünf Jahre hinausgehen.

(31a)  Um einen höheren Grad an Flexibilität zu ermöglichen, kann unter außergewöhnlichen, in den Vertragsbedingungen festgelegten Umständen die Laufzeit eines ELTIF verlängert oder verkürzt werden, wenn beispielsweise ein Projekt später oder früher als erwartet abgeschlossen wird, um der langfristigen Investitionsstrategie des Fonds Rechnung zu tragen.

(31b)  Die Europäische Investitionsbank (EIB) sollte angesichts ihrer Sachkompetenz im Bereich der Finanzierung von Unionsinfrastruktur neben anderen vergleichbaren einzelstaatlichen Einrichtungen aktiv mit den ELTIF-Verwaltern und den Anlegern zusammenarbeiten, und zwar vor allem mit Kleinanlegern, die unter Umständen keine einschlägigen Erfahrungen haben. Darüber hinaus sollten die Initiative der EIB zu Projektanleihen sowie andere vergleichbare Maßnahmen wie die Fazilität „Connecting Europe“ direkt an den ELTIF gekoppelt sein, und die EIB sollte das Risiko tragen und Garantien bereitstellen, um das mit derartigen Anlagen verbundene Risiko zu senken und das Vertrauen der Anleger in den ELTIF als sicheres Anlageinstrument zu fördern.

(32)  Nichts sollte ▌einen ELTIF daran hindern, die Zulassung seiner Anteile zu einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Nummer 21 der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(8) [neue MiFID], zu einem multilateralen Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Nummer 22 der Richtlinie 2014/…/EG [neue MiFID] oder zu einem organisierten Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie 2014/…/EU [neue MiFID] anzustreben und den Anlegern auf diese Weise die Möglichkeit zu geben, ihre Anteile vor Ablauf des ELTIF zu veräußern. Durch die Vertragsbedingungen bzw. die Satzung des ELTIF sollte daher weder verhindert werden, dass Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen oder an einem geregelten Markt gehandelt werden, noch dass Anleger ihre Anteile unbeschränkt auf Dritte übertragen, die diese Anteile erwerben wollen. Die bisherigen Erfahrungen an den nationalen Märkten zeigen jedoch, dass der Handel an Sekundärmärkten zwar an einigen Märkten funktionieren kann, dass aber an anderen Märkten auf die ELTIF-Anteile, die für geregelte Märkte zugelassen sind oder auf diesen Märkten gehandelt werden, hohe Prämien erhoben oder bedeutende Preisabschläge gewährt werden, sodass Anleger diese Möglichkeit in der Praxis kaum nutzen würden. Aus diesem Grund ist diese Möglichkeit als Ersatz für die Option regelmäßigerer Rücknahmen möglicherweise nicht ausreichend.

(33)  Damit die Anleger ihre Anteile bei Ablauf des Fonds effektiv einlösen können, sollte der Verwalter rechtzeitig mit der Veräußerung des Portfolios der Vermögenswerte des ELTIF beginnen, um sicherzustellen, dass der Wert ordnungsgemäß realisiert wird. Bei der Festlegung des Zeitplans für eine geordnete Veräußerung sollte der ELTIF-Verwalter die verschiedenen Laufzeitprofile der Anlagen und die Länge der Zeit berücksichtigen, die benötigt wird, um einen Käufer für die Vermögenswerte zu finden, in die der ELTIF angelegt ist. Da die Anlageobergrenzen in dieser Auflösungsphase nicht praktikabel sind, sollten sie mit Beginn der Auflösungsphase aufgehoben werden.

(34)  Die Vermögenswerte, in die ein ELTIF angelegt ist, können während der Laufzeit des Fonds eine Notierung an einem geregelten Markt erlangen. In diesem Fall würde der Vermögenswert nicht mehr der in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderung entsprechen, nicht börsennotiert zu sein. Um Verwaltern die geordnete Veräußerung eines derartigen Vermögenswerts zu ermöglichen, sollte dieser für weitere bis zu drei Jahre auf die für die zulässigen Anlagewerte geltende Obergrenze von 70 % angerechnet werden können.

(35)  Angesichts der besonderen Merkmale von ELTIF und ihres sowohl Kleinanleger als auch professionelle Anleger umfassenden Zielpublikums ist es wichtig, dass solide Transparenzanforderungen eingeführt werden, die dafür sorgen, dass sich potenzielle Anleger ein fundiertes Urteil bilden können und sich der mit der Anlage verbundenen Risiken vollumfänglich bewusst sind. Zusätzlich zu den Transparenzanforderungen der Richtlinie 2011/61/EU sollten ELTIF einen Prospekt veröffentlichen, der zwingend auch alle Informationen enthalten sollte, welche nach der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004(10) der Kommission von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs zu veröffentlichen sind. Für den Vertrieb eines ELTIF an Kleinanleger sollte die Veröffentlichung eines Basisinformationsblatts (Key Information Document – KID) gemäß der Verordnung Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(11) [PRIPS] vorgeschrieben sein. Außerdem sollte in jeder Vermarktungsunterlage ausdrücklich auf das Risikoprofil des ELTIF hingewiesen werden und jede Beteiligung an Instrumenten, in die Haushaltsmittel der Union eingeflossen sind, erwähnt werden.

(36)  Da ELTIF unionsweit sowohl auf professionelle Anleger als auch auf Kleinanleger abstellen, müssen die Vermarktungsanforderungen der Richtlinie 2011/61/EU durch bestimmte Anforderungen ergänzt werden, um einen angemessenen Anlegerschutz, insbesondere für Kleinanleger, sicherzustellen. Daher sollten für die Durchführung von Zeichnungen, Zahlungen an die Anteilseigner, Anteilsrückkäufen oder ‑rücknahmen und für die Bereitstellung der Informationen, zu denen der ELTIF und seine Verwalter verpflichtet sind, Systeme eingerichtet werden. Um sicherzustellen, dass Kleinanleger gegenüber erfahrenen professionellen Anlegern nicht benachteiligt werden, müssen außerdem gewisse Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, wenn ELTIF an Kleinanleger vertrieben werden.

(37)  Die für den ELTIF zuständige Behörde sollte überprüfen, ob dieser die vorliegende Verordnung kontinuierlich erfüllen kann. Da die zuständigen Behörden schon aufgrund der Richtlinie 2011/61/EU über umfassende Befugnisse verfügen, müssen diese Befugnisse ausgeweitet werden, um auch in Bezug auf die neuen gemeinsamen Vorschriften für ELTIF wahrgenommen werden zu können.

(38)  Die ESMA sollte alle im Rahmen der Richtlinie 2011/61/EU übertragenen Befugnisse auch in Bezug auf diese Verordnung ausüben können und mit allen zu diesem Zweck erforderlichen Ressourcen, insbesondere Personalressourcen, ausgestattet werden.

(39)  Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) gegründete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA) sollte eine zentrale Rolle bei der Anwendung der Vorschriften für ELTIF spielen, indem sie die kohärente Anwendung der Unionsvorschriften durch die zuständigen einzelstaatlichen Behörden sicherstellt. Da die ESMA über hochspezialisiertes Fachwissen im Bereich Wertpapiere und Wertpapiermärkte verfügt, ist es sinnvoll und angemessen, sie mit der Ausarbeitung von Entwürfen für technische Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, und deren Übermittlung an die Kommission zu beauftragen; festgelegt werden sollten darin die Umstände, unter denen die Laufzeit eines ELTIF lang genug ist, um den Lebenszyklus jedes einzelnen seiner Vermögenswerte abzudecken, die Merkmale des Zeitplans für die geordnete Veräußerung der ELTIF-Vermögenswerte, die Begriffsbestimmungen, Berechnungsmethoden und Präsentation der Kosteninformationen sowie die Merkmale der Systeme, die ELTIF in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Anteile vertreiben wollen, einzurichten haben.

(39a)  Für langfristige Investitionen über ELTIF auf nationaler Ebene Steueranreize zu gewähren, kann wesentlich dazu beitragen, dass aktuell verfügbare Mittel in die Finanzierung langfristiger Projekte in der EU, vor allem in Projekte zu Gunsten der Gesellschaft und der Umwelt, fließen. Aus diesem Grund könnte geprüft werden, ob Projektanleihen ebenfalls als zulässige Vermögenswerte gelten sollten, damit Größenvorteile genutzt und Synergien zwischen den Investitionsinstrumenten der Union gefördert werden können. Mitgliedstaaten, die mit den Folgen der Haushaltskonsolidierung konfrontiert sind, sollten staatliche Garantien und Steuervergünstigungen wie steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Anleger, die in ELTIF investieren, vorsehen. Die Mitgliedstaaten sollten alle legislativen und institutionellen Maßnahmen treffen, die zur Umsetzung dieser Verordnung notwendig sind.

(39b)  Den Mitgliedstaaten und den regionalen und lokalen Behörden obliegt eine erhebliche Verantwortung, wenn es darum geht, die ELTIF wirksam zu fördern und an Anleger zu vertreiben sowie Bürgern und Verbrauchern genaue Informationen über die Vorteile, die dieser neue Rahmen bietet, zu geben.

(39c)  Es ist unerlässlich, semiprofessionellen Anlegern in der Union wie beispielsweise mittelständische Pensionspläne, Versicherungsunternehmen, Gemeinden, Kirchen, gemeinnützige Vereinigungen und Stiftungen, die über ausreichend Mittel und bestimmtes Fachwissen verfügen können, nahezulegen, in ELTIF zu investieren.

(40)  Die neuen einheitlichen Vorschriften für ELTIF sollten mit den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates […](13) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates […](14) im Einklang stehen.

(40a)  Ein ELTIF sollte nicht in zulässige Anlagewerte investieren, an denen der Verwalter des ELTIF eine direkte oder indirekte Beteiligung hält oder übernimmt, es sei denn, diese Beteiligung geht nicht über das Halten von Anteilen des von ihm verwalteten ELTIF hinaus. Zudem sollten Sicherheiten bestehen, um wettbewerbsverzerrende Praktiken oder Marktzutrittsschranken zu verhindern.

(41)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung unionsweit einheitlicher Anforderungen für die Anlagen und die Tätigkeit von ELTIF bei umfassender Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen Ausgleich zwischen der Sicherheit und Verlässlichkeit von ELTIF einerseits und dem effizienten Funktionieren des Marktes für langfristige Finanzierungen und den Kosten für die verschiedenen Interessenträger andererseits zu schaffen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(42)  Die neuen einheitlichen Vorschriften für ELTIF stehen im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und dem Verbraucherschutz, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf Rechtsbehelfe und ein faires Verfahren und dem Schutz personenbezogener Daten. Die neuen einheitlichen Vorschriften für ELTIF sollten unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Ziel

1.  Diese Verordnung legt einheitliche Vorschriften für die Zulassung, die Anlagepolitik und die Bedingungen für die Tätigkeit von alternativen Investmentfonds (AIF) oder AIF-Teilfonds in der EU fest, die in der Union als europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) vertrieben werden. [Abänd. 2]

1a.   Ziel dieser Verordnung ist es, im Einklang mit den Zielen eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums Kapital zu beschaffen und der Realwirtschaft zuzuführen.

2.  Die Mitgliedstaaten sehen in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich keine zusätzlichen Anforderungen vor.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)  ‚Kapital‘ das aggregierte eingebrachte Kapital und das noch nicht eingeforderte zugesagte Kapital, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragenen Gebühren, Kosten und Aufwendungen für Anlagen zur Verfügung stehen;

(1a)  ‚Kleinanleger‘ einen Anleger, der kein professioneller Kunde gemäß Abschnitt I des Anhangs II zur Richtlinie... /.../EU [neue MiFID] ist;

(1b)  ‚professioneller Anleger‘ einen Anleger, der ein professioneller Kunde gemäß Abschnitt I des Anhangs II zur Richtlinie .../.../EU [neue MiFID] ist oder der auf Anfrage als professioneller Kunde gemäß dieser Richtlinie behandelt werden kann;

(1c)  „halbprofessioneller Anleger‘ einen Kleinanleger, der sich verpflichtet, mindestens 100 000 EUR zu investieren, und der eine vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennte schriftliche Erklärung darüber abgibt, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst ist;

(2)  ‚Eigenkapital‘ die Beteiligung an einem Unternehmen in Form von Anteilen oder anderen für seine Anleger begebenen Formen der Beteiligung am Kapital des qualifizierten Portfoliounternehmens;

(3)  ‚eigenkapitalähnliches Instrument‘ jede Art von Finanzinstrument, bei dem die Rendite sich nach dem Gewinn oder Verlust des qualifizierten Portfoliounternehmens bemisst und bei dem die Rückzahlung des Instruments bei einem Ausfall nicht vollständig gesichert ist;

(4)  ‚Finanzunternehmen‘ eines der folgenden Unternehmen:

(a)  ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(15);

(b)  eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(c)  ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(16);

(d)  eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(e)  eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

(4a)  ‚professioneller ELTIF‘ einen ELTIF, der nur an professionelle und halbprofessionelle Anleger vertrieben werden darf;

(4b)  ‚EU-AIF‘ einen EU-AIF im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe k der Richtlinie 2011/61/EU;

(4c)  ‚EU-AIFM‘ einen EU-AIFM im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe l der Richtlinie 2011/61/EU;

(5)  ‚für den ELTIF zuständige Behörde‘ die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz l Buchstabe p der Richtlinie 2011/61/EU;

(6)  ‚Herkunftsmitgliedstaat des ELTIF‘ den Mitgliedstaat, in dem der ELTIF zugelassen wird;

‚für den ELTIF-Verwalter zuständige Behörde‘ die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIFM im Sinne des Artikels 4 Nummer l Buchstabe q der Richtlinie 2011/61/EU;

(6a)  ‚Pensionsgeschäft‘ eine Vereinbarung, durch die eine Partei einer Gegenpartei Wertpapiere oder darauf bezogene Rechte in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, diese zu einem festgelegten oder noch festzulegenden späteren Zeitpunkt zu einem festgelegten Preis zurückzukaufen;

(6b)  ‚Leerverkäufe‘ den ungedeckten Verkauf von Vermögenswerten;

(6c)  ‚Kleinanleger-ELTIF‘ einen ELTIF, zu dessen Anlegern Kleinanleger zählen;

(6d)  ‚Wertpapierverleihgeschäfte‘ und ‚Wertpapierleihgeschäfte‘ eine Transaktion, bei der eine Einrichtung oder ihre Gegenpartei Wertpapiere in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, dass die entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Stelle gleichwertige Papiere zurückgibt, wobei diese Transaktion ein Wertpapierverleihgeschäft an die übertragende Stelle und ein Wertpapierleihgeschäft an die entleihende Partei begründet;

(6e)  ‚Infrastruktur‘ grundlegende physische und immaterielle Organisationsstrukturen und Anlagen zum Betrieb einer Gesellschaft oder eines Unternehmens.

Artikel 3

Zulassung und Verwendung der Bezeichnung

1.  Die Zulassung als ELTIF kann nur von EU-AIF beantragt und diesen erteilt werden.

2.  Ein ELTIF kann in der gesamten Union oder in einem der Mitgliedstaaten vertrieben werden, wenn er gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde.

Die Zulassung als ELTIF gilt in allen Mitgliedstaaten.

3.  Ein Organismus für gemeinsame Anlagen verwendet die Bezeichnung ‚ELTIF‘ oder ‚europäischer langfristiger Investmentfonds‘ in Bezug auf sich selbst oder die von ihm aufgelegten Anteile nur, wenn er gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde.

4.  Die für den ELTIF zuständigen Behörden unterrichten die ESMA vierteljährlich vertraulich über die Zulassungen, die gemäß dieser Verordnung erteilt oder entzogen werden, und stellt alle notwendigen Angaben über die ELTIF-Tätigkeiten zur Verfügung, durch die die Einhaltung der in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen sichergestellt wird.

Die ESMA führt ein öffentliches Zentralregister, in dem jeder nach dieser Verordnung zugelassene ELTIF, dessen Verwalter, die in Artikel 4 angegebenen Informationen und die für diesen zuständige Behörde erfasst sind. Das Register wird in elektronischer Form zugänglich gemacht.

Artikel 4

Antrag auf Zulassung als ELTIF

1.  Ein EU-AIF beantragt die Zulassung als ELTIF bei der für ihn zuständigen Behörde.

Der Antrag auf Zulassung als ELTIF umfasst Folgendes:

(a)  Vertragsbedingungen oder Satzung des Fonds;

(b)  Angaben zur Identität des vorgeschlagenen ELTIF-Verwalters, dessen gegenwärtige und frühere Tätigkeiten im Bereich der Fondsverwaltung und Erfahrungen, die mit Blick auf langfristige Investitionen von Bedeutung sind;

(c)  Angaben zur Identität der Verwahrstelle;

(d)  Beschreibung der Informationen, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden sollen;

(da)  bei Kleinanleger-ELTIF eine Beschreibung der Verfahren und Regelungen zur Handhabung von Beschwerden der Kleinanleger;

(e)  sonstige Informationen oder Unterlagen, die von der für den ELTIF zuständigen Behörde verlangt werden, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen.

2.  Ein gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassener EU-AIFM ist zur Verwaltung eines ELTIF berechtigt und beantragt bei der für den ELTIF zuständigen Behörde in einem vereinfachten Verfahren die Genehmigung zur Verwaltung eines ELTIF, der gemäß Absatz 1 eine Zulassung beantragt hat. In einem solchen Antrag auf Zulassung wird auf den Antrag (einschließlich der eingereichten Dokumentation) und die Zulassung gemäß der Richtlinie 2011/61/EU) verwiesen.

3.  Der ELTIF und der EU-AIFM werden innerhalb von [zwei Monaten] nach Einreichung eines vollständigen Antrags darüber informiert, ob die Zulassung des ELTIF und die Genehmigung zur Verwaltung des ELTIF erteilt wurden.

4.  Nachträgliche Änderungen an den in Absatz 1 ▌genannten Unterlagen werden der für den ELTIF zuständigen Behörde umgehend angezeigt.

Artikel 5

Zulassungsvoraussetzungen

1.  Ein antragstellender ELTIF wird nur dann zugelassen, wenn die für ihn zuständige Behörde

(a)  sich davon überzeugt hat, dass er alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllen kann, und die Vertragsbedingungen oder die Satzung des Fonds und die Wahl der Verwahrstelle genehmigt hat;

(b)  den Antrag eines nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen EU-AIFM auf Verwaltung des ELTIF ▌genehmigt hat;

(ba)  sich davon überzeugt hat, dass gegen den vorgeschlagenen ELTIF-Verwalter oder eine Person, die im Rahmen der Aufgaben des vorgeschlagenen ELTIF-Verwalters Verwaltungstätigkeiten ausführt, zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit Sanktionen verhängt wurden, weil gegen einzelstaatliches oder EU-Recht über die Verwaltung von Fonds verstoßen wurde.

1a.  Die zuständige Behörde antwortet dem antragstellenden ELTIF innerhalb von [zwei] Monaten.

2.  Die für den ELTIF zuständige Behörde kann den Antrag des EU-AIFM auf Verwaltung des ELTIF nur ablehnen, wenn

(a)  der EU-AIFM dieser Verordnung nicht entspricht;

(b)  der EU-AIFM der Richtlinie 2011/61/EU nicht entspricht, wie in Zusammenarbeit mit der für den ELTIF-Verwalter zuständigen Behörde gemäß dieser Verordnung und den in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Vereinbarungen zur aufsichtsbehördlichen Zusammenarbeit festgestellt wurde;

(c)  der EU-AIFM von der für ihn zuständigen Behörde nicht zur Verwaltung von AIF des unter diese Verordnung fallenden Typs zugelassen wurde, wie in Zusammenarbeit mit der für den ELTIF-Verwalter zuständigen Behörde gemäß dieser Verordnung festgestellt wurde;

(d)  der EU-AIFM nicht die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Unterlagen oder die darin geforderten Klarstellungen und Informationen übermittelt hat.

Bevor ein Antrag abgelehnt wird, konsultiert die für den ELTIF zuständige Behörde die für den EU-AIFM zuständige Behörde.

3.  Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung als ELTIF nicht, wenn der antragstellende ELTIF seine Anteile aus rechtlichen Gründen nicht in seinem Herkunftsmitgliedstaat vertreiben darf. Die zuständige Behörde teilt dem antragstellenden ELTIF den Grund für die Ablehnung der Zulassung mit. Die Ablehnung gilt in allen Mitgliedstaaten.

4.  Die Zulassung als ELTIF wird weder an die Auflage geknüpft, dass der ELTIF von einem in seinem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen EU-AIFM verwaltet wird, noch daran, dass der EU-AIFM im Herkunftsmitgliedstaat des ELTIF Tätigkeiten ausübt oder überträgt.

Artikel 6

Anwendbare Vorschriften und Haftung

1.  Ein ELTIF erfüllt jederzeit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

2.  Ein ELTIF und ein ELTIF-Verwalter erfüllen jederzeit die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU.

3.  Der ELTIF-Verwalter ist dafür verantwortlich, die Erfüllung dieser Verordnung sicherzustellen. Der ELTIF-Verwalter haftet für alle Schäden und Verluste, die durch Nichterfüllung dieser Verordnung entstehen.

Kapitel II

Verpflichtungen in Bezug auf die Anlagepolitik von ELTIF

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften und zulässige Vermögenswerte

Artikel 7

Teilfonds

Umfasst ein ELTIF mehr als einen Teilfonds, so wird für die Zwecke dieses Kapitels jeder ELTIF-Teilfonds als eigener ELTIF angesehen.

Artikel 8

Zulässige Anlagen

1.  Im Einklang mit den Zielen eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums investiert ein ELTIF ausschließlich in die nachstehend genannten Vermögenswertkategorien und dies ausschließlich unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen:

(a)  zulässige Anlagewerte;

(b)  die in Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(17) genannten Anlagen.

2.  Ein ELTIF tätigt keines der folgenden Geschäfte:

(a)  Leerverkäufe von Vermögenswerten;

(b)  direktes oder indirektes Engagement in Rohstoffen, auch über Derivate, diese repräsentierende Zertifikate, auf diesen beruhende Indizes oder sonstige Mittel oder Instrumente, die ein solches Engagement ergäben;

(d)  Einsatz von Finanzderivaten außer in Fällen, in denen dies einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen des ELTIF verbundenen Risiken dient.

2a.  Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA nach Durchführung einer offenen, öffentlichen Anhörung Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Kriterien festgelegt werden, anhand deren festgestellt werden kann, wann Derivatgeschäfte einzig und allein der Absicherung gegen Risiken dienen, die mit den Investitionen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe d verbunden sind.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis [drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 9

Zulässige Anlagewerte

Ein in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a genannter Anlagewert ist als Anlage eines ELTIF nur zulässig, wenn er unter eine der folgenden Kategorien fällt:

(a)  Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente, die

i)  von einem qualifizierten Portfoliounternehmen begeben werden und die der ELTIF direkt vom qualifizierten Portfoliounternehmen erwirbt;

ii)  von einem qualifizierten Portfoliounternehmen im Austausch für ein Eigenkapitalinstrument begeben werden, das der ELTIF zuvor direkt vom qualifizierten Portfoliounternehmen erworben hat;

iii)  von einem Unternehmen, dessen in Mehrheitsbesitz befindliche Tochtergesellschaft das qualifizierte Portfoliounternehmen ist, im Austausch für ein Eigenkapitalinstrument begeben werden, das der ELTIF gemäß den Ziffern i oder ii vom qualifizierten Portfoliounternehmen erworben hat;

(b)  von einem qualifizierten Portfoliounternehmen begebene Schuldtitel mit einer Laufzeit, die der Laufzeit des ELTIF entspricht;

(c)  vom ELTIF an ein qualifiziertes Portfoliounternehmen gewährte Kredite mit einer Laufzeit, die der Laufzeit des ELTIF entspricht;

(d)  Anteile eines oder mehrerer anderer ELTIF, Europäischer Risikokapitalfonds (EuVECA) und Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF), sofern diese ELTIF, EuVECA und EuSEF nicht selbst mehr als 10 % ihres Kapitals in ELTIF investiert haben;

(e)  direkte Beteiligungen oder indirekte Beteiligungen über ein qualifiziertes Portfoliounternehmen an einzelner Infrastruktur, die Anfangsinvestitionen von mindestens 10 Mio. EUR oder dem Äquivalent in der Währung, in der die Ausgabe getätigt wird, zu dem zum Zeitpunkt der Ausgabe geltenden Kurs erfordern und regelmäßige, berechenbare Erträge bieten.

Im Einklang mit den Zielen eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums oder mit der Regionalpolitik der Union gewähren die zuständigen Behörden bei der Prüfung eines Antrags durch eine öffentlich-private Partnerschaft finanzierten Projekten Vorrang.

Artikel 10

Qualifiziertes Portfoliounternehmen

1.  Ein in Artikel 9 Absatz 1 genanntes Portfoliounternehmen ist ein Portfoliounternehmen, bei dem es sich nicht um einen Organismus für gemeinsame Anlagen handelt, das alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllt:

(a)  es ist kein Finanzunternehmen, es sei denn, es handelt sich um eine europäische multilaterale Entwicklungsbank im Sinne von Artikel 117 Absatz 2 Buchstaben f, i, j und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [Eigenmittelverordnung];

(b)  es ist nicht zum Handel zugelassen an:

i)  einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/.../EU [neue MiFID];

ii)  einem multilateralen Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/.../EU [neue MiFID];

(ba)  es ist zum Handel an einem regulierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen und hat eine Kapitalausstattung von höchstens 1 Mrd. EUR;

(bb)  es ist zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen, und es wird als KMU gemäß Artikel 2 Nummer 1 des Anhangs zur Empfehlung 223/361/EG(18) der Kommission eingestuft;

(c)  es hat seine Niederlassung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, sofern dieses

i)  von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ (FATF) nicht als nicht kooperatives Hochrisikoland eingestuft wird oder

ii)  mit dem Herkunftsmitgliedstaat des ELTIF-Verwalters sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des ELTIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet hat, die besagt, dass es sich bei dem Drittland nicht um ein Land handelt,

–  in dem es keine oder nur nominelle Steuern gibt,

–  das keinen wirksamen Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden pflegt,

–  dessen rechtliche, gerichtliche oder administrative Bestimmungen nicht transparent genug sind,

–  in denen nicht das Erfordernis der Präsenz im Inland besteht,

–  das als Offshore-Finanzzentrum auftritt.

2.  Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann ein qualifiziertes Portfoliounternehmen ein Finanzunternehmen oder ein Organismus für gemeinsame Anlagen sein, das, im Einklang mit den Zielen eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums, ausschließlich die in Absatz 1 genannten Portfoliounternehmen oder die in Artikel 9 genannten Realvermögenswerte finanziert.

Artikel 11

Interessenkonflikte

Ein ELTIF investiert nicht in zulässige Anlagewerte, an denen der Verwalter eine direkte oder indirekte Beteiligung hält oder übernimmt, es sei denn, diese Beteiligung geht nicht über das Halten von Anteilen der von ihm verwalteten ELTIF, EuSEF, EuVECA oder Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 hinaus.

Abschnitt 2

Bestimmungen zur Anlagepolitik

Artikel 12

Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung

1.  Ein ELTIF investiert mindestens 70 % seines Kapitals in zulässige Anlagewerte und mindestens 60 % seines Kapitals in die in Artikel 9 Buchstaben a, b und c genannten Anlagen von qualifizierten Portfoliounternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der EU.

1a.  Wenn in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung eines ELTIF das Recht auf regelmäßige Rücknahme vorgesehen ist, hält der ELTIF in den für die Rücknahme vordefinierten Zeiträumen eine Liquiditätsreserve vor, die den Erfordernissen und Bedingungen der Ausübung dieser Rücknahmerechte und dem zur Ausübung der Rücknahmerechte nötigen Liquiditätsmanagement entspricht.

1b.  Die ESMA erarbeitet technische Regulierungsstandards, in denen die Struktur der Liquiditätsreserve näher beschrieben ist.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum ...* der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

2.  Ein ELTIF investiert höchstens

(a)  10 % seines Kapitals in Vermögenswerte, die von ein und demselben qualifizierten Portfoliounternehmen begeben werden;

(b)  10 % seines Kapitals direkt oder indirekt in eine einzige Infrastruktur gemäß Artikel 9 Buchstabe e;

(c)  10 % seines Kapitals in Anteile eines einzigen ELTIF, EuVECA, EuSEF oder AIF;

(d)  5 % seines Kapitals in die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b genannten Vermögenswerte, wenn diese von einer einzigen Stelle begeben wurden.

3.  Der Wert der in einem ELTIF-Portfolio enthaltenen ELTIF-, EuVECA- und EuSEF-Anteile geht zusammengenommen nicht über 20 % des Werts seines Kapitals hinaus.

4.  Das Engagement eines ELTIF gegenüber einer Gegenpartei macht bei Geschäften mit OTC-Derivaten, Pensionsgeschäften oder umgekehrten Pensionsgeschäften zusammengenommen nicht mehr als 5 % seines Kapitals aus.

5.  Abweichend von Absatz 2 Buchstaben a und b kann der ELTIF die dort genannte Obergrenze von 10 % auf 20 % anheben, sofern der Wert seiner Anlagen in qualifizierte Portfoliounternehmen und einzelne Realvermögenswerte, in die er mehr als 10 % seines Kapitals investiert, nicht über 40 % des Werts seines Kapitals hinausgeht.

6.  Gesellschaften, die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG(19) des Rates oder nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften in die Unternehmensgruppe einbezogen werden, werden für die Berechnung der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Obergrenzen als ein einziges Portfoliounternehmen oder ein einziger Emittent angesehen.

Artikel 12a

Wenn bei einem ELTIF gegen die Diversifizierungsvorschriften nach Artikel 12 verstoßen wird und der ELTIF-Verwalter für diesen Verstoß nicht verantwortlich ist, gewähren die zuständigen Behörden dem Verwalter eine Frist von sechs Monaten, damit er die zur Behebung dieser Situation notwendigen Maßnahmen treffen kann.

Artikel 13

Konzentration

1.  Ein ELTIF darf nicht mehr als 25 % der Anteile eines einzigen ELTIF, EuVECA oder EuSEF erwerben.

2.  Die in Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Obergrenzen gelten für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Anlagen.

Artikel 14

Barkreditaufnahme

Ein ELTIF kann einen Barkredit aufnehmen, sofern diese Kreditaufnahme alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt:

(a)  sie geht nicht über 40 % des Kapitals des ELTIF hinaus;

(b)  sie dient dem Erwerb einer Beteiligung an zulässigen Anlagewerten;

(c)  der Kreditvertrag lautet auf die gleiche Währung wie die Vermögenswerte, die mit den aufgenommenen Barmitteln erworben werden sollen;

(ea)  sie belastet Vermögenswerte, die nicht mehr als 30 % des Kapitals des ELTIF ausmachen;

(eb)  ihre Laufzeit entspricht der des ELTIF.

Der ELTIF-Verwalter informiert die Anleger im Voraus über den in der Anlagestrategie entstehenden zukünftigen Finanzierungsbedarf.

Artikel 15

Anwendung der Vorschriften zu Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung

1.  Die in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Anlageobergrenzen

(a)  gelten bis zu dem in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF genannten Datum, das den Besonderheiten und Charakteristika der Vermögenswerte, in die der ELTIF investieren soll, Rechnung trägt und nicht später als fünf Jahre nach Zulassung des ELTIF oder nach Verstreichen der Hälfte der Laufzeit des ELTIF im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 liegen darf, je nachdem, was früher eintritt. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die für den ELTIF zuständige Behörde eine maximal einjährige Verlängerung dieser Frist genehmigen, wenn ein ausreichend begründeter Anlageplan vorgelegt wird;

(b)  gelten nicht mehr, sobald der ELTIF gemäß seinen in Artikel 16 dargelegten Rücknahmegrundsätzen mit der Veräußerung der Vermögenswerte beginnt;

(c)  werden bei einer zusätzlichen Kapitalaufnahme des ELTIF vorübergehend ausgesetzt, solange diese Aussetzung nicht länger als 12 Monate dauert, insbesondere im Fall einer Infrastrukturinvestition.

2.  Hat der ELTIF in einen langfristigen Vermögenswert investiert, der von einem qualifizierten Portfoliounternehmen begeben wird, das die Anforderungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b nicht mehr erfüllt, kann der langfristige Vermögenswert ab dem Zeitpunkt, zu dem das Portfoliounternehmen die Anforderungen des Artikels 10 nicht mehr erfüllt, noch maximal drei Jahre lang in die Berechnung der in Artikel 12 Absatz 1 genannten 70 % einbezogen werden.

Kapitel III

Rücknahme von, Handel mit und Ausgabe von ELTIF-Anteilen und Ertragsausschüttung

Artikel 16

Rücknahmegrundsätze

1.  Der ELTIF-Verwalter kann einen professionellen ELTIF ohne Beteiligung für Kleinanleger oder einen ELTIF, an dem sich Kleinanleger, professionelle und halbprofessionelle Anleger beteiligen können, einrichten.

1a.   In den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF können ein konkretes Datum als Ende der Laufzeit des ELTIF und das Recht auf eine befristete Verlängerung der Laufzeit des ELTIF – einschließlich der Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Rechts – vorgesehen sein. Wenn kein konkretes Datum angegeben ist, ist die Laufzeit des ELTIF nicht begrenzt.

1b.  Wenn der ELTIF-Verwalter beschließt, dass sich Kleinanleger am ELTIF beteiligen dürfen, können alle Anleger vor Ende der Laufzeit des ELTIF eine Rücknahme ihrer Anteile verlangen. Eine Rücknahme der Anteile von institutionellen Anlegern oder Kleinanlegern kann jedoch nur erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der Laufzeit des ELTIF erreicht ist und sie insgesamt maximal 20 % des Gesamtbetrags des Fonds betrifft. Wenn in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF keine Rücknahmerechte vorgesehen sind, ist eine Rücknahme ab dem auf das festgelegte Laufzeitende folgenden Tag möglich.

Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, mit denen die Bedingungen und Anforderungen genauer festgelegt werden, die für die Rücknahmeregelungsstrukturen von ELTIF gelten, damit diesbezüglich in der Union Klarheit und Übereinstimmung herrschen.

2.  Die Laufzeit des ELTIF ist der Langfristigkeit des ELTIF angemessen und ist lang genug, um den Lebenszyklus eines jeden seiner Vermögenswerte abzudecken, der anhand des Illiquiditätsprofils und des wirtschaftlichen Lebenszyklus des Vermögenswerts bewertet wird, und um die Erreichung des erklärten ELTIF-Anlageziels zu ermöglichen.

3.  Die Anleger können die Liquidation des ELTIF beantragen, wenn ihren gemäß der Rücknahmeregelung des ELTIF vorgebrachten Rücknahmeforderungen nicht innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Antragstellung entsprochen wurde.

3a.  In den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF und in den Bekanntmachungen für Anleger ist festgelegt, wie zu verfahren ist, um Erträge aus Investitionen, die vor dem Ende der Laufzeit des ELTIF fällig werden, wieder in qualifizierte Portfoliounternehmen – entweder in weiter qualifizierte Portfoliounternehmen oder in hochliquide Aktiva – zu investieren.

4.  Die Anleger haben stets die Option einer Barrückzahlung.

5.  Eine Rückzahlung in Sachwerten aus den Vermögenswerten des ELTIF ist nur möglich, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)  in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF ist diese Möglichkeit unter der Bedingung, dass alle Anleger eine faire Behandlung erfahren, vorgesehen;

(b)  der Anleger bittet schriftlich um Rückzahlung in Form eines Anteils an den Fondsvermögenswerten;

(c)  die Übertragung dieser Vermögenswerte wird durch keinerlei spezielle Vorschrift eingeschränkt.

6.  Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen die Laufzeit eines ELTIF lang genug ist, um den Lebenszyklus jedes einzelnen ELTIF-Vermögenswerts abzudecken.

Diese Entwürfe legt die ESMA der Kommission spätestens bis 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 17

Sekundärmarkt

1.  Die Zulassung von ELTIF-Anteilen zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG oder in einem multilateralen Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG ▌wird weder durch die Vertragsbedingungen noch durch die Satzung des ELTIF verhindert.

2.  Die Vertragsbedingungen oder die Satzung des ELTIF hindern die Anleger nicht daran, ihre Anteile ungehindert auf Dritte zu übertragen.

2a.  Der ELTIF veröffentlicht regelmäßig eine Erklärung über etwaige wesentliche Abweichungen zwischen dem Marktwert der börsennotierten Anteile und deren nach eigenen Schätzungen ermitteltem Nettoinventarwert.

Artikel 18

Ausgabe neuer Anteile

1.  Neu ausgegebene Anteile können vom ELTIF gemäß seinen Vertragsbedingungen oder seiner Satzung angeboten werden.

2.  Ein ELTIF kann neue Anteile nur dann unter dem Nettoinventarwert ausgeben, wenn diese den vorhandenen Anlegern zuvor zu diesem Preis angeboten wurden.

Artikel 19

Veräußerung der ELTIF-Vermögenswerte

1.  Um die Anteile seiner Anleger nach Ende der Laufzeit zurücknehmen zu können, legt jeder ELTIF einen nach Vermögensgegenständen aufgeschlüsselten Zeitplan für die geordnete Veräußerung dieser Vermögensgegenstände fest.

2.  Der in Absatz 1 genannte Zeitplan wird mindestens jährlich überprüft und enthält:

(a)  eine Einschätzung des potenziellen Käufermarkts;

(b)  eine Einschätzung und einen Vergleich der potenziellen Verkaufspreise;

(c)  eine Bewertung der zu veräußernden Vermögenswerte;

(d)  einen genauen Zeitrahmen für den Veräußerungsplan.

3.  Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Kriterien, die bei der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Einschätzung und der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Bewertung zugrunde zu legen sind, festgelegt werden.

Diese Entwürfe legt die ESMA der Kommission spätestens bis zum […] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 20

Ertragsausschüttung

1.  Ein ELTIF kann den durch die Vermögenswerte in seinem Portfolio generierten Ertrag regelmäßig an seine Anleger ausschütten. Dieser Ertrag setzt sich zusammen aus:

(a)  jedem Ertrag, den die Vermögenswerte regelmäßig generieren;

(b)  der nach der Veräußerung eines Vermögensgegenstands erzielten Wertsteigerung ▌.

2.  Die Ertragsausschüttungspolitik wird so gestaltet, dass Schwankungen in Bezug auf die Gewinne der Anleger minimal gehalten werden. Erträge, die der ELTIF für künftige Engagements benötigt, werden nicht ausgeschüttet.

2a.  Wenn ein ELTIF einen seiner Portfoliovermögenswerte veräußert hat, erhält er die Genehmigung für eine anteilige Kapitalherabsetzung.

3.  Der ELTIF gibt in seinen Vertragsbedingungen oder seiner Satzung an, nach welchen Grundsätzen er während der Laufzeit Erträge ausschütten wird.

Kapitel IV

Transparenzanforderungen

Artikel 21

Transparenz

1.  Ohne vorherige Veröffentlichung eines Prospekts werden in der Union keine Anteile eines zugelassenen ELTIF vertrieben.

Ohne vorherige Veröffentlichung eines Basisinformationsblatts (Key Information Document – KID) gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/… [PRIPS] werden die Anteile eines zugelassenen ELTIF in der Union nicht an Kleinanleger vertrieben.

2.  Der Prospekt enthält die Angaben, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen vorgeschlagene Anlage und vor allem über die damit verbundenen Risiken ein fundiertes Urteil bilden können.

3.  Der Prospekt enthält zumindest Folgendes:

(a)  eine Erläuterung, inwieweit die Anlageziele des ELTIF und dessen Strategie zur Erreichung dieser Ziele eine Einstufung des Fonds als langfristigen Fonds rechtfertigen;

(b)  die Angaben, die Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs nach der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(20) und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004(21) der Kommission liefern müssen;

(c)  die Angaben, die den Anlegern gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2011/61/EU geliefert werden müssen, sofern sie nicht bereits durch Buchstabe b abgedeckt sind;

(d)  die unübersehbare Angabe der Vermögenswertkategorien, in die der ELTIF investieren darf;

(da)  eine Kapitalflussrechnung.

4.  Der Prospekt, das KID und alle anderen etwaigen Vermarktungsunterlagen setzen die Anleger unübersehbar über den illiquiden Charakter des ELTIF in Kenntnis.

Der Prospekt, das KID und alle anderen etwaigen Vermarktungsunterlagen

(a)  unterrichten die Anleger unmissverständlich über den langfristigen Charakter der ELTIF-Anlagen;

(b)  unterrichten die Anleger, soweit dies nach Artikel 16 Absatz 1 geboten ist, unmissverständlich über das Ende der Laufzeit des ELTIF, über ihre Rechte in Bezug auf eine befristete Verlängerung oder auf Eingriffe im Hinblick auf die Laufzeit des ELTIF und über die dafür vorgesehenen Bedingungen;

(c)  geben unmissverständlich Aufschluss darüber, ob der ELTIF an Kleinanleger vertrieben werden soll;

(d)  geben ▌Aufschluss über die Rechte der Anleger ▌, ihre Anlagen gemäß Artikel 16 Absatz 1 und den in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF festgelegten Bestimmungen zurückzugeben;

(e)  geben unmissverständlich Aufschluss über Häufigkeit und Zeitpunkte etwaiger Ertragsausschüttungen an die Anleger während der Fondslaufzeit;

(f)  raten den Anlegern unmissverständlich, nur einen kleinen Teil ihres Gesamtanlageportfolios in einen ELTIF zu investieren.

(fa)  unterrichten die Anleger über die Strategie für die Qualifizierung nicht börsennotierter Unternehmen für die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt;

(fb)  unterrichten die Anleger über die in Bezug auf den Rückgriff auf Derivate verfolgte Strategie, wobei den konkreten Merkmalen und Aspekten des betreffenden Projekts Rechnung getragen wird;

(fc)  erwähnen jegliche Beteiligung an Instrumenten, in die Haushaltsmittel der Union eingeflossen sind;

(fd)  unterrichten Anleger regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr, über den Fortschritt der einzelnen Anlageprojekte, den Wert der einzelnen qualifizierten Portfolioanlagen und den Wert anderer Vermögenswerte, in die überschüssige liquide Mittel investiert wurden, sowie Art, Zweck und Wert etwaiger Derivate, auf die zurückgegriffen wurde.

4a.  Der Prospekt für professionelle ELTIF enthält die nach Artikel 23 der Richtlinie 2011/61/EU vorgeschriebenen Angaben. Außerdem enthält er Informationen über etwaige Abweichungen von den Bestimmungen des Artikels 12 über die Zusammensetzung des Portfolios.

Artikel 22

Angabe der Kosten

1.  Der Prospekt unterrichtet die Anleger unübersehbar über die Höhe der verschiedenen, direkt oder indirekt von ihnen zu tragenden Kosten. Die verschiedenen Kosten sind in folgende Rubriken untergegliedert:

(a)  Kosten für die Errichtung des ELTIF;

(b)  Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögenswerten;

(c)  Fondsverwaltungskosten;

(d)  Vertriebskosten;

(e)  sonstige Kosten, einschließlich solcher, die durch Verwaltungs- und Regulierungsauflagen sowie durch Verwahrung, professionelle Dienste und Wirtschaftsprüfung verursacht werden.

2.  Der Prospekt gibt Aufschluss darüber, in welchem Verhältnis Kosten und Kapital des ELTIF insgesamt zueinander stehen.

3.  Im Basisinformationsblatt werden alle im Prospekt dargelegten Kosten in monetären und prozentualen Werten angegeben.

4.  Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

(a)  die gemeinsame Definition der in Absatz 1 genannten Kosten und des in Absatz 2 genannten Gesamtverhältnisses sowie die dazugehörigen Berechnungsmethoden und Darstellungsweisen;

(b)  die gemeinsame Definition der in Absatz 3 genannten Angabe der Gesamtkosten sowie die dazugehörige Berechnungsmethode und Darstellungsweise.

Bei der Erstellung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards trägt die ESMA den unter Nummer (…) der Verordnung (EU) Nr. …/… [PRIPS] genannten Entwürfen technischer Regulierungsstandards Rechnung.

Diese Entwürfe legt die ESMA der Kommission spätestens bis zum […] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Kapitel V

Vertrieb von ELTIF-Anteilen

Artikel 23

Den Anlegern zur Verfügung stehende Systeme

1.  Wenn in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des Kleinanleger-ELTIF Rücknahmerechte vorgesehen sind, richtet der ELTIF-Verwalter in jedem Mitgliedstaat, in dem er Anteile dieses ELTIF vertreiben will, Systeme ein, über die Anteile gezeichnet, Zahlungen an die Anteilseigner geleistet, Anteile zurückgekauft oder zurückgenommen und die Angaben, zu denen der ELTIF und seine Verwalter verpflichtet sind, bereitgestellt werden können.

2.  Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Arten und Charakteristika dieser Systeme, deren technische Infrastruktur und der Inhalt ihrer in Absatz 1 genannten Aufgaben in Bezug auf die ELTIF-Anleger festgelegt wird.

Diese Entwürfe legt die ESMA der Kommission spätestens bis zum […] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

2a.  Bei professionellen ELTIF kommt Absatz 1 dieses Artikels nicht zur Anwendung.

Artikel 24

Zusätzliche Anforderungen für den Vertrieb an Kleinanleger

Ein ELTIF-Verwalter kann die Anteile dieses ELTIF an Kleinanleger vertreiben, wenn alle nachstehend genannten zusätzlichen Anforderungen erfüllt sind:

(a)  die Vertragsbedingungen oder die Satzung des ELTIF sehen für alle Anleger Gleichbehandlung vor und schließen eine Vorzugsbehandlung oder spezielle wirtschaftliche Vorteile für einzelne Anleger oder Anlegergruppen aus;

(b)  der ELTIF kann als Personengesellschaft strukturiert sein, wenn dies für den Anleger mit keinen über den ursprünglichen Kapitaleinsatz hinausgehenden zusätzlichen Verpflichtungen verbunden ist;

(c)  Kleinanleger können ihre Zeichnung während der Zeichnungsfrist ▌der ELTIF-Anteile stornieren und erhalten ihr Geld ohne Strafzinsen zurück;

(ca)  der ELTIF-Verwalter hat geeignete Verfahren und Regelungen für die Behandlung von Beschwerden von Kleinanlegern festgelegt, die es Kleinanlegern ermöglichen, Beschwerden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen ihres Mitgliedstaates einzureichen;

(cb)  die Rechtsform des ELTIF ist so gestaltet, dass die Verluste eines Kleinanlegers den in den Fonds investierten Betrag nicht überschreiten können;

(cc)  der ELTIF investiert nur in Anteile von EuVECA oder EuSEF, wenn diese Fonds über eine Verwahrstelle verfügen.

Die ESMA entwickelt Standards, in denen die Bestimmungen für Kleinanleger näher ausgeführt sind, die in die Vertragsbedingungen oder die Satzung aufgenommen werden müssen.

Artikel 25

Vertrieb von ELTIF-Anteilen

1.  Nach Übermittlung eines Anzeigeschreibens gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2011/61/EU kann ein ELTIF-Verwalter die Anteile dieses zugelassenen ELTIF in seinem Herkunftsmitgliedstaat an professionelle, halbprofessionelle und Kleinanleger vertreiben.

2.  Nach Übermittlung eines Anzeigeschreibens gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2011/61/EU kann ein ELTIF-Verwalter die Anteile dieses zugelassenen ELTIF in anderen Mitgliedstaaten als seinem Herkunftsmitgliedstaat an professionelle, halbprofessionelle und Kleinanleger vertreiben.

3.  Ein ELTIF-Verwalter teilt der für ihn zuständigen Behörde für jeden ELTIF mit, ob er diesen an Kleinanleger vertreiben will.

4.  Zusätzlich zu der in Artikel 32 der Richtlinie 2011/61/EU verlangten Dokumentation und den dort vorgeschriebenen Angaben stellt der ELTIF-Verwalter der für ihn zuständigen Behörde alles Nachstehende zur Verfügung:

(a)  den Prospekt des ELTIF;

(b)  für den Fall, dass der ELTIF an Kleinanleger vertrieben wird, das Basisinformationsblatt;

(c)  Angaben zu den in Artikel 22 genannten Systemen.

5.  Die Zuständigkeiten und Befugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2011/61/EU beziehen sich auch auf den Vertrieb von ELTIF-Anteilen an Kleinanleger und erstrecken sich auch auf die in dieser Verordnung festgelegten zusätzlichen Anforderungen.

6.  ▌Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des ELTIF-Verwalters untersagt den Vertrieb eines zugelassenen ELTIF, wenn dessen Verwalter gegen diese Verordnung verstößt ▌.

7.  Zusätzlich zu ihren Befugnissen gemäß Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU verweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des ELTIF-Verwalters für den Fall, dass der ELTIF-Verwalter gegen diese Verordnung verstößt ▌, auch die Übermittlung der vollständigen Anzeigeunterlagen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der ELTIF vertrieben werden soll.

Kapitel VI

Aufsicht

Artikel 26

Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden

1.  Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den zuständigen Behörden laufend überwacht.

2.  Die für den ELTIF zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der in den Kapiteln II, III und IV niedergelegten Vorschriften zu überwachen.

3.  Die für den ELTIF zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des Fonds ausgeführten Verpflichtungen und der im Prospekt ausgeführten Verpflichtungen zu überwachen, die mit dieser Verordnung übereinstimmen müssen.

4.  Die für den ELTIF-Verwalter zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Angemessenheit der Regelungen und der Organisation des Verwalters zu überwachen, damit der ELTIF-Verwalter in der Lage ist, die Verpflichtungen und Vorschriften bezüglich der Beschaffenheit und Funktionsweise aller von ihm verwalteten ELTIF einzuhalten.

Die für den Verwalter zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Verordnung durch den ELTIF-Verwalter zu überwachen.

5.  Die zuständigen Behörden überwachen die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen oder vertriebenen Organismen für gemeinsame Anlagen, um sicherzustellen, dass sie die Bezeichnung ELTIF nur führen und den Eindruck, ein ELTIF zu sein, nur erwecken, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Artikel 27

Befugnisse der zuständigen Behörden

1.  Die zuständigen Behörden erhalten alle Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse, die notwendig sind, um ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung zu erfüllen.

1a.  Die für den ELTIF zuständige Behörde trifft unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die geeigneten Maßnahmen, insbesondere wenn der ELTIF-Verwalter

(a)  die für die Zusammensetzung und die Diversifizierung von Portfolios geltenden Vorschriften nicht einhält und somit gegen die Artikel 12 bzw. 15 verstößt;

(b)  gegen Artikel 24 und 25 verstößt, indem er ELTIF-Anteile an Kleinanleger vertreibt;

(c)  die Bezeichnung „ELTIF“ verwendet, ohne dafür eine Genehmigung gemäß Artikel 3 zu haben;

(d)  die Bezeichnung „ELTIF“ verwendet, um Fonds zu vertreiben, die nicht gemäß Artikel 3 Absatz 1 eingerichtet wurden;

(e)  gegen Artikel 6 verstößt, indem er die anwendbaren Vorschriften und die Haftung nicht beachtet.

1b.  In den unter Absatz 1a beschriebenen Fällen muss die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des ELTIF gegebenenfalls

(a)  Maßnahmen erlassen, um sicherzustellen, dass der ELTIF-Verwalter die Artikel 3, 6, 12, 15, 24 und 25 einhält;

(b)  die Verwendung der Bezeichnung ELTIF untersagen und dem betreffenden ELTIF-Verwalter die Zulassung entziehen.

2.  Die Befugnisse, die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden, werden auch in Bezug auf diese Verordnung ausgeübt.

Artikel 28

Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA

1.  Die ESMA erhält die notwendigen Befugnisse und Ressourcen, um die Aufgaben, die ihr mit dieser Verordnung übertragen werden, zu erfüllen.

2.  Die Befugnisse der ESMA gemäß der Richtlinie 2011/61/EU werden auch in Bezug auf diese Verordnung und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausgeübt.

3.  Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gehört die vorliegende Verordnung zu den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten weiteren verbindlichen Rechtsakten der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen.

Artikel 29

Zusammenarbeit zwischen den Behörden

1.  Sofern nicht identisch, arbeiten die für den ELTIF zuständige Behörde und die für den Verwalter zuständige Behörde zusammen und tauschen Informationen aus, um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erfüllen.

2.  Die zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten zusammen, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen.

3.  Die zuständigen Behörden und die ESMA tauschen sämtliche Informationen und Unterlagen aus, die notwendig sind, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erfüllen, insbesondere um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und abzustellen.

Kapitel VII

Schlussbestimmungen

Artikel 30

Überprüfung

Die Kommission leitet zu dem Zeitpunkt der nach Artikel 69 der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Überprüfung oder unmittelbar anschließend eine Überprüfung der Anwendung dieser Verordnung ein. Hierbei wird insbesondere Folgendes untersucht:

(a)  die Auswirkung von Artikel 16 Absatz 1 ▌;

(b)  die Auswirkung der Bestimmung in Artikel 12 Absatz 1, wonach mindestens 70 % des Vermögens in zulässige Anlagewerte investiert werden müssen, auf die Vermögenswertdiversifizierung, ▌insbesondere ▌, ob verstärkte Liquiditätsmaßnahmen erforderlich wären ▌;

(c)  der Umfang, in dem ELTIF in der Union vertrieben werden, einschließlich der Frage, ob AIFM im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU am Vertrieb von ELTIF interessiert sein könnten;

(ca)  der Umfang, in dem die Liste zulässiger Vermögenswerte und Investitionen aktualisiert werden sollte, sowie die Diversifizierungsvorschriften, die Zusammensetzung des Portfolios und die Obergrenzen für die Aufnahme von Barkrediten.

Die Ergebnisse dieser Überprüfung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat, erforderlichenfalls mit geeigneten Änderungsvorschlägen, übermittelt.

Artikel 31

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0211/2014).
(2) Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
(3)ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 71.
(4) Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).
(5) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(6)Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
(7)Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
(8)Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinie 2011/61/EU und der Richtlinie 2002/92/EG [neue MiFID] (ABl. L …).
(9)Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).
(10)Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1).
(11) Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über … [PRIPS] (ABl. …).
(12)Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(13)Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(14)Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(15)Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).
(16)Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(17)Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(18) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(19)ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.
(20)ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.
(21)ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1.


Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement ***I
PDF 83kWORD 43k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement (COM(2013)0133 – C7-0065/2013 – 2013/0074(COD))
P7_TA(2014)0449A7-0379/2013

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0133),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0065/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der von einem Parlament des Königreichs Belgien, vom deutschen Bundesrat, vom irischen Repräsentantenhaus, vom irischen Senat, vom litauischen Parlament, von der niederländischen Ersten Kammer, von der niederländischen Zweiten Kammer, vom polnischen Senat, vom finnischen Parlament und vom schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2013(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2013(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 12. März 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Fischereiausschusses (A7‑0379/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(3);

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung

P7_TC1-COD(2013)0074


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/89/EU.)

(1) ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 67.
(2) ABl. C 356 vom 5.12.2013, S. 124.
(3) Dieser Standpunkt ersetzt die am 12. Dezember 2013 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P7_TA(2013)0588).


Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr 2015 – Einzelplan I – Parlament
PDF 301kWORD 68k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2015 (2014/2003(BUD))
P7_TA(2014)0450A7-0277/2014

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002(1) des Rates, insbesondere auf Artikel 36,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3), insbesondere auf Nummer 27,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union(4),

–  unter Hinweis auf die Kooperationsvereinbarung vom 5. Februar 2014 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014(5),

–  in Kenntnis des Berichts des Generalsekretärs an das Präsidium über die Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsvoranschlags des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2015,

–  in Kenntnis des Vorentwurfs des Haushaltsvoranschlags, der am 2. April 2014 vom Präsidium gemäß Artikel 23 Absatz 7 und Artikel 79 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Parlaments aufgestellt wurde,

–  unter Hinweis auf seine am 11. März 2014 angenommenen Standpunkte zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind(6),

–  in Kenntnis des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags, der vom Haushaltsausschuss gemäß Artikel 79 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Parlaments aufgestellt wurde,

–  gestützt auf Artikel 79 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0277/2014),

A.  in der Erwägung, dass das Haushaltsverfahren 2015 in einem Europawahljahr vonstattengehen wird, wobei der Haushaltsvoranschlag des Parlaments für das Haushaltsjahr 2015 vom jetzigen Parlament und der endgültige Haushaltsplan im Herbst vom neuen Parlament angenommen wird;

B.  in der Erwägung, dass die durch den neuen mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014–2020 festgelegte Obergrenze von Rubrik V (Verwaltung) für den Haushalt 2015 9 076 Mio. EUR beträgt; in der Erwägung, dass die Teilobergrenze für sämtliche Verwaltungsausgaben der Organe auf 7 351 Mio. EUR festgelegt wurde;

C.  in der Erwägung, dass die drei vom Generalsekretär für das Haushaltsjahr 2015 vorgeschlagenen Prioritäten darin bestehen, alle notwendigen Mittel und Unterstützungsleistungen einzusetzen, um die Mitglieder des neuen Parlaments in die Lage zu versetzen, ihr Mandat zu erfüllen, strukturelle Veränderungen zur Stärkung der Kapazitäten des Parlaments, all seine Befugnisse wahrzunehmen, zu festigen und auszuweiten und die für die Umsetzung von mehrjährigen Projekten notwendigen Mittel zu veranschlagen;

D.  in der Erwägung, dass der Generalsekretär vorgeschlagen hat, die vier nach der Anhörung der gemeinsamen Arbeitsgruppe des Präsidiums und des Haushaltsausschusses im Jahr 2014 angenommenen Tätigkeitsbereiche aufrechtzuerhalten und weiter zu festigen, nämlich die Ausweitung der unabhängigen wissenschaftlichen Beratung, die Stärkung der Kontrollkapazitäten, die Verbesserung der logistischen Unterstützung und die Verbesserung der Unterstützung der Mitglieder in ihren Wahlkreisen;

E.  in der Erwägung, dass das Parlament haushaltspolitisch auch weiterhin auf transparente Weise ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, Kontrolle und Selbstbeschränkung üben wird, während es gleichzeitig ein sorgsam abgestimmtes Gleichgewicht zwischen Haushaltsdisziplin und strukturellen Einsparungen einerseits und konzertierten Bemühungen um Effizienz andererseits bewahren wird;

F.  in der Erwägung, dass trotz des geringen Handlungsspielraums und der Notwendigkeit, Einsparungen in anderen Bereichen auszugleichen, bestimmte Investitionen in Betracht gezogen werden sollten, um die institutionelle Rolle des Parlaments zu stärken und die Nachhaltigkeit des Haushalts zu verbessern;

G.  in der Erwägung, dass sich die Zusammenarbeit zwischen dem Präsidium und dem Haushaltsausschuss in Bezug auf den Haushaltsplan des Parlaments im Zuge von Strukturreformen insofern als nützlich erwiesen hat, als Effizienzgewinne und mögliche Einsparungen im Haushalt des Parlaments während des gesamten jährlichen Haushaltsverfahrens aufgezeigt werden; in der Erwägung, dass mögliche Einsparungen, die die Arbeit des Parlaments und seiner Mitglieder beeinträchtigen, in den Fraktionen erörtert und im Rahmen des Haushaltsverfahrens durch eine Abstimmung im Plenum beschlossen werden müssen;

H.  in der Erwägung, dass die am 11. März 2014 erzielte Einigung über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge für 2011 und 2012 sowie deren Auswirkung auf den Haushaltsplan des Parlaments für 2015 in der Phase der Konzertierung zwischen dem Präsidium und dem Haushaltsausschuss als neuer Verhandlungspunkt hinzukam;

Allgemeiner Rahmen und Haushaltsplan insgesamt

1.   betont, dass der Haushaltsplan 2015 von Anfang an auf einer realistischen Grundlage beruhen und den Grundsätzen der Haushaltsdisziplin und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprechen sollte; stellt fest, dass 2015 ein volles Amtsjahr für das neue Parlament sein wird;

2.  vertritt die Auffassung, dass der Haushaltsplan des Parlaments der wirtschaftlichen Lage, in der sich die Bürger in der gesamten Union derzeit befinden, sowie den haushaltspolitischen Zwängen vieler Mitgliedstaaten, von denen einige ernsthaft bemüht sind, ihre Haushaltspläne nachhaltiger und weitsichtiger aufzustellen, Rechnung tragen sollte;

3.  betont, dass für Ressourcen in ausreichender Höhe gesorgt werden sollte, um die Mitglieder des neuen Parlaments in die Lage zu versetzen, ihr Mandat wahrzunehmen, und die Kapazitäten des Parlaments zu stärken, all seine Befugnisse geltend zu machen;

4.  begrüßt die für das Haushaltsjahr 2015 festgelegten Prioritäten und betont, dass sie den vom Generalsekretär ermittelten und von der gemeinsamen Arbeitsgruppe des Präsidiums und des Haushaltsausschusses erörterten Prioritäten in vollem Umfang entsprechen; betont, dass die Reformen fortgesetzt werden sollten, um deutliche Effizienzgewinne zu erzielen und Ressourcen freizumachen, ohne dass dadurch die Qualität der legislativen Arbeit, die Haushalts- und Kontrollbefugnisse, die Beziehungen zu den nationalen Parlamenten und die Qualität der Arbeitsbedingungen gefährdet werden;

5.  weist darauf hin, dass sich der vom Generalsekretär in seinem Bericht vorgestellte Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags für den Haushaltsplan 2015 auf 1 822 929 112 EUR (20,09 % von Rubrik V) belief; nimmt die Steigerungsrate von 3,83 % gegenüber dem Haushaltsplan 2014 zur Kenntnis; stellt fest, dass 0,67 % dieser Aufstockung der Vergütung der Mitglieder beim Erlöschen des Mandats entsprechen, bei der es sich um vorgeschriebene und obligatorische Kosten handelt, und 1,42 % für langfristige Investitionen in den Bau des KAD-Gebäudes bestimmt sind; stellt fest, dass sich die Aufstockung für die sonstigen Ausgaben somit auf +1,74 % beliefe;

6.  nimmt den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2015 in der am 2. April 2014 vom Präsidium angenommenen Fassung zur Kenntnis; begrüßt die Höhe des vom Präsidium angenommenen Vorentwurfs des Haushaltsvoranschlags, die deutlich unter der des ursprünglichen Vorschlags liegt; bedauert jedoch die langwierige und schwierige Prozedur;

7.  billigt den Entwurf des Haushaltsvoranschlags für das Jahr 2015 mit einem Volumen von 1 794 929 112 EUR, was einer Aufstockung um 1,8 % gegenüber dem Haushaltsplan 2014 entspricht, und stimmt ferner zu, die obligatorischen außerordentlichen Ausgaben in Höhe von 0,4 %, die sich aus der kürzlich erzielten Einigung über den Koeffizienten für die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge ergeben, in den Entwurf seines Haushaltsvoranschlags aufzunehmen;

8.  vertritt die Auffassung, dass weitere Einsparungen erzielt werden könnten, indem die Haushaltslinien im Bereich IKT, die Ausgaben für Fahrzeuge und die Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben kritisch geprüft werden;

9.  ist der Ansicht, dass das nächste Parlament die Möglichkeit haben wird, die Haushaltsprioritäten zu überprüfen und anzupassen, und den endgültigen Beschluss im Oktober 2014 fassen wird;

10.  ersucht den Generalsekretär, vor der Lesung des Haushaltsplans eine Kostenschätzung für den Bau des KAD-Gebäudes für die nächsten Jahre vorzulegen, damit im Haushaltsplan 2015 der richtige Betrag angesetzt werden kann; ersucht den Generalsekretär außerdem, die im Haushaltsplan 2014 nicht verwendeten Mittel am Jahresende zu bewerten und entsprechende Mittelbindungen für das KAD-Projekt vorzunehmen;

11.  hebt hervor, dass nominal eine Kürzung der Mittel für die sonstigen Ausgaben zu verzeichnen ist, da vorgeschriebene und obligatorische Ausgaben wie Miet- und Energiekosten sowie die Ausgaben für Gehälter jährlichen Anpassungen unterliegen; stellt fest, dass dies durch Strukturreformen und in den vergangenen Jahren erzielte Einsparungen ermöglicht wurde;

12.  fordert, dass die von der gemeinsamen Arbeitsgruppe des Präsidiums und des Haushaltsausschusses aufgezeigten Einsparmöglichkeiten weiter sondiert werden, um erhebliche organisatorische Einsparungen zu erzielen, wie etwa die Möglichkeit von Regelungen für die interinstitutionelle Zusammenarbeit zwischen dem Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen, durch die der Absicht Ausdruck verliehen wird, die institutionelle, politische und legislative Rolle des Parlaments und der beiden Beratenden Ausschüsse zu stärken; stellt fest, dass durch die Restrukturierung des Übersetzungsdienstes der Ausschüsse ihre jeweilige politische Kerntätigkeit verbessert und der neue Wissenschaftliche Dienst für die Mitglieder gestärkt werden sollte; betont, dass das Parlament entsprechend dieser organisatorischen Reform standardmäßig für die Erbringung von Dolmetschleistungen für die beiden Ausschüsse zuständig werden könnte; unterstützt die Idee, anderen Einrichtungen außerhalb von Spitzenbelastungszeiten Dolmetschkapazitäten anzubieten;

13.  nimmt die am 5. Februar 2014 unterzeichnete Regelung über die interinstitutionelle Zusammenarbeit zwischen dem Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Kenntnis; fordert, dass dem Haushaltsausschuss im Hinblick auf die Erstellung des Haushaltsvoranschlags für das Haushaltsjahr 2016 bis Anfang 2015 detaillierte Informationen über die finanziellen Auswirkungen und die Fortschritte bei der Umsetzung der Übereinkunft vorgelegt werden;

14.  begrüßt interne Maßnahmen, die zu Effizienzsteigerungen im Haushalt des Parlaments beitragen sollen, wie etwa die Entwicklung eines auf der Anforderung durch die Mitglieder beruhenden Systems für die Übersetzung von Änderungsanträgen auf Ausschussebene, ein System der Verdolmetschung auf Anforderung für alle Sitzungen mit Ausnahme der Plenarsitzungen, die Umsetzung eines papierlosen Parlaments, Vorschläge für eine effizientere Struktur des Arbeitsrhythmus des Parlaments und die Migration von Streamline auf das System Sysper2;

15.  betont, dass die für 2015 benötigten statutarischen und obligatorischen Ausgaben gedeckt sein müssen; vertritt die Auffassung, dass ein endgültiger Beschluss erst im Herbst vom neuen Parlament gefasst werden kann, sobald die genauen Beträge bekannt sind;

Spezifische Aspekte

16.  betont, dass im Laufe der siebten Wahlperiode ergriffene strukturelle wirtschaftliche Maßnahmen zu beträchtlichen Einsparungen im Haushaltsplan des Parlaments geführt haben, darunter 15 Mio. EUR jährlich im Bereich der Dolmetschleistungen und 10 Mio. EUR jährlich im Bereich der Übersetzungsleistungen, weitere 4 Mio. EUR bei den Reisekosten und 28 Mio. EUR an Zinseinsparungen durch die Vorfinanzierung von Gebäuden; stellt fest, dass für 2015 weitere Einsparungen erwartet werden, nämlich 1,9 Mio. EUR durch die Übertragung der Verwaltung der Versorgungsbezüge der Mitglieder an die Kommission und 1,5 Mio. EUR bei den Gebäuden;

17.  weist nachdrücklich darauf hin, dass die institutionelle Selbstbeschränkung in der siebten Wahlperiode unter Berücksichtigung der entsprechenden Inflationsraten für die Jahre 2012 und 2014 zu einer realen Verringerung des Haushalts des Parlaments geführt hat; stellt fest, dass der Haushalt des Parlaments – würden die Ausgaben für außerordentliche und einmalige Ereignisse wie etwa die Erweiterung der Union sowie sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, der Europawahl und der Finanzierung von Immobilienprojekten herausgerechnet – in fünf von sechs Jahren (2009, 2011, 2012, 2013 und 2014) eine Verringerung aufwiese; betont ferner, dass die Zulagen der Mitglieder seit 2011 eingefroren sind, die Reisekosten für Mitglieder und Personal um 5 % gesenkt wurden und die Zulagen für Dienstreisen des Personals seit 2007 nicht angepasst worden sind;

18.  nimmt den Vermerk des Generalsekretärs vom November 2013 betreffend die Umsetzung des Beamtenstatuts sowie die Reform und Überarbeitung der sich daraus ergebenden Vorschriften und Verfahren zur Kenntnis; fordert nachdrücklich, dass die Regelungen für den Elternurlaub ordnungsgemäß umgesetzt werden;

19.  stellt mit Bezugnahme auf seine vorgenannte Entschließung vom 23. Oktober 2013 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 fest, dass der Generalsekretär des Parlaments – um die Verringerung des Personalbestands um 1 % jährlich zu erreichen – die Zahl der Bediensteten senken wird und dass jede neue Aufgabe durch bestehende Personalressourcen und Umschichtungen abgedeckt wird;

20.  weist erneut auf die Verantwortung des Parlaments hin, nachhaltig zu handeln; begrüßt die Bemühungen, die unternommen werden, um zu einem papierlosen Arbeitsumfeld zu gelangen, sowie die fortlaufende und wertvolle Arbeit, die über den EMAS-Ansatz geleistet wird; vertritt die Auffassung, dass für den EMAS-Prozess eine kontinuierliche Unterstützung erforderlich ist;

21.  nimmt die Schlussfolgerungen der gemeinsamen Arbeitsgruppe des Präsidiums und des Haushaltsausschusses zum Haushaltsplan des Parlaments zur Kenntnis, denen zufolge die strukturellen und organisatorischen Reformen fortgeführt werden sollten; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die unabhängige wissenschaftliche Beratung und die Kontrollkapazitäten sowie die den Mitgliedern zur Verfügung stehende Unterstützung weiter verbessert werden sollten, um die Arbeit des Parlaments als eines mit Legislativbefugnissen und Befugnissen der demokratischen Kontrolle ausgestatteten Organs zu stärken; betont, dass diese Ziele in einer finanziell verantwortbaren Weise verwirklicht werden müssen und dass der Generalsekretär einen klaren und ausführlichen Plan aufstellen und dem Haushaltsausschuss vor der Lesung des Haushaltsplans für 2015 durch das Parlament vorlegen sollte, aus dem hervorgeht, wie diese Ziele erreicht werden sollen und welche Auswirkungen sie auf den Haushalt haben;

22.  bedauert, dass die Mittelzuweisungen für die Fraktionen eingefroren werden; weist darauf hin, dass die Fraktionen einen unverzichtbaren Beitrag leisten, wenn es um die legislative und nichtlegislative Tätigkeit des Parlaments und die Ausübung seiner Kontrollbefugnisse geht;

23.  betont, dass die gemeinsame Arbeitsgruppe sieben Bereiche ermittelt hat, in denen das Parlament seine Effizienz steigern kann, um die Entwicklung der vier Tätigkeitsbereiche auf finanziell verantwortbare Weise in Angriff zu nehmen:

   i) Entwicklung eines Systems für die Übersetzung von Änderungsanträgen auf Ausschussebene auf Anforderung der Mitglieder,
   ii) Ausarbeitung von Möglichkeiten der interinstitutionellen Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss,
   iii) Prüfung der Möglichkeit, anderen Organen außerhalb von Spitzenbelastungszeiten Dolmetschkapazitäten anzubieten,
   iv) Migration von dem derzeitigen Personalverwaltungssystem Streamline auf Sysper2,
   v) Vorbereitung einer effizienteren Struktur des Arbeitsrhythmus des Parlaments,
   vi) Vorbereitung eines nach Möglichkeit papierlosen Parlaments mittels bewährter Verfahren und der vollständigen Umsetzung des Projekts „e-Meetings“,
   vii) Entwicklung eines Systems der Verdolmetschung auf Anforderung für alle Sitzungen mit Ausnahme der Plenarsitzungen;

24.  räumt ein, dass Effizienz und Kostenwirksamkeit im Bereich der Dolmetschleistungen zwar wichtig sind, erinnert jedoch daran, dass diese Aspekte die unionsweite Verfügbarkeit zugänglicher Echtzeitinformationen in Anbetracht der Tatsache, dass die Mehrsprachigkeit und die Verdolmetschung von Online-Übertragungen und die Transparenz des Parlaments für die Öffentlichkeit und somit für die Mitglieder des Parlaments von grundlegender Bedeutung sind, nicht untergraben dürfen;

25.  ist der Ansicht, dass einige der Ausgaben im Bereich IKT, die den Mitgliedern direkt zugutekommen, über die allgemeine Kostenvergütung für die Mitglieder finanziert werden könnten;

26.  bekräftigt, dass mit langfristigen Investitionen, wie etwa den Immobilienprojekten des Parlaments, mit Bedacht und Transparenz umzugehen ist; besteht auf einer strengen Kostenbeherrschung, Projektplanung und Kontrolle; bekräftigt seine Forderung nach einem transparenten, auf frühzeitiger Unterrichtung beruhenden Beschlussfassungsprozess im Bereich der Gebäudepolitik; fordert eine genaue Prüfung und die Aktualisierung der im März 2010 vom Präsidium angenommenen Immobilienpolitik des Parlaments sowie eine nach Jahr und nach Gebäude gegliederte Übersicht der in der Wahlperiode 2009–2014 getätigten Investitionen, die dem Haushaltsausschuss bis spätestens August 2014 vorzulegen ist; fordert erneut, dass alle sechs Monate genaue Informationen über die Fortschritte bei den Immobilienprojekten und ihre finanziellen Auswirkungen vorgelegt werden;

27.  nimmt zur Kenntnis, dass die Eröffnung des Hauses der europäischen Geschichte für Ende 2015 geplant ist; erwartet, dass die aktuellen Informationen des Generalsekretärs und des Präsidiums über den Stand des Projekts rechtzeitig vor der Lesung durch das Parlament im Herbst 2014 vorgelegt werden; bekräftigt seine Ansicht, dass die endgültigen Kosten die im Geschäftsplan genannten Beträge nicht überschreiten sollten;

28.  weist darauf hin, dass sich das Präsidium am 10. Juni 2013 den Vorschlägen des Generalsekretärs für sofort oder später umzusetzende Maßnahmen zur Modernisierung der Catering-Politik des Parlaments für den Zeitraum 2014–2019 angeschlossen hat; fordert das Präsidium daher auf, dem Haushaltsausschuss rechtzeitig für die Vorbereitung der Lesung des Haushaltsplans 2015 durch das Parlament eine klare Bewertung möglicher finanzieller Auswirkungen dieser Reform auf den Haushaltsplan für 2015 und spätere Jahre vorzulegen;

29.  fordert den Generalsekretär auf, dem Haushaltsausschuss bis zum Frühjahr 2015 über die Umsetzung und die finanziellen Auswirkungen des neuen, umfassenden Sicherheitskonzepts Bericht zu erstatten; fordert ausführliche Informationen über die finanziellen Folgen, die die im Jahr 2013 erfolgte Einrichtung der neuen Generaldirektion Sicherheit nach sich zieht; fordert Informationen über die finanziellen Folgen der Regelungen über die interinstitutionelle Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Sicherheit;

30.  nimmt die Einrichtung der neuen Generaldirektion Wissenschaftlicher Dienst zum 1. November 2013 zur Kenntnis; erinnert daran, dass die Einrichtung haushaltsneutral erfolgt ist, indem Umschichtungen aus der GD PRES und der GD IPOL vorgenommen wurden, und dass für die neue Generaldirektion im Jahr 2015 weder neues Personal noch neue Finanzmittel erforderlich sind; ersucht um Informationen über die im August/September 2014 vorhandene Anzahl von Stellen in der neuen Direktion, einschließlich der geplanten Übertragung von Stellen von den beiden Beratenden Ausschüssen der Union im Vergleich zur Lage im Januar 2014, und fordert eine Aufschlüsselung, wie die Ressourcen im Bereich des externen Sachverstands genutzt werden sollen, die dem Haushaltsausschuss rechtzeitig für die Vorbereitung der Lesung des Haushaltsplans 2015 durch das Parlament vorgelegt werden sollte;

Schlussbemerkungen

31.  stellt den Haushaltsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2015 fest;

o
o   o

32.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung sowie den Haushaltsvoranschlag dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0437.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0186 und P7_TA(2014)0187.


Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen ***I
PDF 81kWORD 44k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (COM(2013)0404 – C7-0170/2013 – 2013/0185(COD))
P7_TA(2014)0451A7-0089/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0404),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 103 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag von der Kommission unterbreitet wurde (C7-0170/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Oktober 2013(1),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 26. März  2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0089/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union

P7_TC1-COD(2013)0185


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2014/104/EU.)

(1) ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 83.


Verbringung von Abfällen ***I
PDF 204kWORD 46k
Entschließung
Text
Anlage
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (COM(2013)0516 – C7-0217/2013 – 2013/0239(COD))
P7_TA(2014)0452A7-0069/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0516),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0217/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Dezember 2013(1),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 30. Januar 2014(2),

–  in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 12. März 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0069/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen

P7_TC1-COD(2013)0239


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 660/2014.)

ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Kommission

Die Kommission beabsichtigt, von ihrer Befugnis Gebrauch zu machen, Leitlinien zu verabschieden, u.a. zur Risikobewertung für Kontrollpläne und gegebenenfalls zum elektronischen Datenaustausch.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Neue psychoaktive Substanzen ***I
PDF 446kWORD 143k
Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neue psychoaktive Substanzen (COM(2013)0619 – C7-0272/2013 – 2013/0305(COD))
P7_TA(2014)0453A7-0172/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0619),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0272/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom Unterhaus des Vereinigten Königreichs und vom Oberhaus des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. Januar 2014(1),

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0172/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über neue psychoaktive Substanzen

P7_TC1-COD(2013)0305


(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,(2)

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Neue psychoaktive Substanzen haben zahlreiche gewerbliche, industrielle oder wissenschaftliche Verwendungszwecke, können aber auch Risiken für die Gesundheit, die Gesellschaft und die Sicherheit mit sich bringen, wenn sie vom Menschen konsumiert werden.

(2)  Im Wege des Verfahrens für den raschen Informationsaustausch, das durch die Gemeinsame Maßnahme 97/396/JI (4) eingeführt und durch den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005(5) verstärkt wurde, haben die Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahren eine zunehmende Zahl neuer psychoaktiver Substanzen gemeldet. Eine große Mehrheit dieser neuen psychoaktiven Substanzen wurde von mehr als einem Mitgliedstaat gemeldet. Zahlreiche Substanzen dieser Art wurden ohne entsprechende Kennzeichnung und Gebrauchsanweisungen an die Verbraucher verkauft.

(3)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen unterschiedliche Beschränkungen für diese neuen psychoaktiven Substanzen ein, um den Risiken entgegenzuwirken, die vom Konsum derartiger Substanzen ausgehen oder ausgehen können. Da neue psychoaktive Substanzen aber auch häufig zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung sowie zur Herstellung von Erzeugnissen wie Arznei-, Lösungs- oder Reinigungsmitteln oder Erzeugnissen der High-Tech-Industrie verwendet werden, kann jede Einschränkung, die sich auch auf diese letztgenannten Verwendungszwecke erstreckt, erhebliche Auswirkungen für manche Wirtschaftsteilnehmer haben und möglicherweise sogar das Ende ihrer Geschäftstätigkeit im Binnenmarkt bedeuten. Auch könnte hierdurch nachhaltige wissenschaftliche Forschung und Entwicklung verhindert werden. [Abänd. 1]

(4)  Die steigende Zahl der im Binnenmarkt erhältlichen neuen psychoaktiven Substanzen, deren zunehmende Diversität, die Geschwindigkeit, mit der diese auf dem Markt auftauchen, die unterschiedlichen Risiken, die ihr Konsum durch den Menschen bergen kann, und die wachsende Zahl von Menschen, die diese Substanzen konsumieren und die Tatsache, dass die breite Öffentlichkeit die Risiken im Zusammenhang mit ihrem Konsum nicht kennt und sich ihrer nicht bewusst ist, stellen, was die Möglichkeiten der zuständigen Behörden, wirksame Gegenmaßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit zu ergreifen, die das Funktionieren des Binnenmarkts nicht behindern, anbelangt, eine große Herausforderung dar. [Abänd. 2]

(5)  Die Da sich die Bedingungen und Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf psychoaktive Substanzen, unterscheiden, sind die von den Mitgliedstaaten eingeführten Beschränkungen sind dementsprechend von Land zu Land sehr unterschiedlich. Dies hat zur Folge, dass Wirtschaftsteilnehmer, die derartige Substanzen zur Warenherstellung verwenden, je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf ein und dieselbe neue psychoaktive Substanz erfüllen müssen (Vorausfuhrunterrichtung, Ausfuhrgenehmigung, Ein- und Ausfuhrlizenzen usw.). Die bestehenden Unterschiede zwischen den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für neue psychoaktive Substanzen behindern könnten somit möglicherweise das Funktionieren des Binnenmarkts in gewissem Maße behindern, denn sie verursachen Handelshemmnisse, eine Fragmentierung des Marktes, einen Mangel an Rechtssicherheit sowie ungleiche Wettbewerbsbedingungen und erschweren dadurch den Unternehmen die geschäftliche Tätigkeit im Binnenmarkt noch mehr. [Abänd. 3]

(6)  Derartige Beschränkungen behindern könnten nicht nur den Handel mit neuen psychoaktiven Substanzen behindern, die bereits zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken genutzt werden, sondern stehen könnten auch der Entwicklung neuer Verwendungszwecke im Wege stehen, und da sie den Zugang zu neuen psychoaktiven Substanzen erschweren, besteht zudem die große Wahrscheinlichkeit, dass sie auch zu Handelshemmnissen für Wirtschaftsteilnehmer führen, die derartige Verwendungszwecke entwickeln möchten. [Abänd. 4]

(7)  Die bestehenden Unterschiede zwischen den geltenden Beschränkungen für neue psychoaktive Substanzen können sind zwar legitim, da sie den Besonderheiten jedes Mitgliedstaats im Hinblick auf psychoaktive Substanzen entsprechen, aber sie könnten auch zur Verlagerung schädlicher neuer psychoaktiver Substanzen in andere Mitgliedstaaten führen und so die Maßnahmen zur Einschränkung ihrer Verfügbarkeit für die Verbraucher behindern und den Verbraucherschutz in der Union unterminieren, falls es nicht zu einer Stärkung des effizienten Informationsaustauschs und einer effizienten Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten kommt. [Abänd. 5]

(7a)  Durch die Unterschiede wird der illegale Handel mit diesen Substanzen durch kriminelle Netze und insbesondere die organisierte Kriminalität gefördert. [Abänd. 6]

(8)  Wenn die Mitgliedstaaten weiterhin unterschiedliche Konzepte für den Umgang mit Herausforderungen im Zusammenhang mit neuen psychoaktiven Substanzen verfolgen, steht zu erwarten, dass sich diese Ungleichheiten verschärfen weiter bestehen und dadurch noch mehr die Handelshemmnisse entstehen, die Marktfragmentierung, die Rechtsunsicherheit und die ungleichen Wettbewerbsbedingungen weiter zunehmen fortbestehen und das Funktionieren des Binnenmarkts noch stärker behindert wird, wenn die Mitgliedstaaten keine wirksamere Koordinierung und Kooperation in die Wege leiten. [Abänd. 7]

(9)  Diese Wird eine Verzerrung des Binnenmarkts festgestellt, sollte beendet sie angegangen werden, und zu diesem Zweck sollten die Vorschriften für neue psychoaktive Substanzen, die EU-weit Besorgnis erregen, einander angeglichen werden; dabei sollte gleichzeitig ein hoher Schutz in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Verbraucherschutz sichergestellt und gewährleistet werden, dass die Mitgliedstaaten flexibel auf lokale Gegebenheiten reagieren können. [Abänd. 8]

(10)  Für neue psychoaktive Substanzen und Mischungen, die zu gewerblichen oder industriellen Zwecken oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung von ordnungsgemäß ermächtigten Personen in Einrichtungen eingesetzt werden sollen, die der direkten Kontrolle der Behörden der Mitgliedstaaten unterstehen oder eigens von ihnen zugelassen sind, sollte in der Union die Möglichkeit des freien Verkehrs bestehen. Durch diese Verordnung sollten Bestimmungen über die Einführung von Beschränkungen dieses freien Verkehrs festgelegt werden. [Abänd. 9]

(11)  Neue psychoaktive Substanzen, von denen Risiken für die Gesundheit, die Gesellschaft und die Sicherheit in der gesamten Union ausgehen, sollten auf Unionsebene geregelt werden. Nach Maßgabe dieser Verordnung ergriffene Maßnahmen zu neuen psychoaktiven Substanzen sollten zu einem höheren Schutz der Gesundheit und der Sicherheit des Menschen im Sinne der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beitragen.

(12)  Diese Verordnung sollte nicht für Drogenausgangsstoffe gelten, da die Abzweigung derartiger Substanzen zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) und durch die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates(7) geregelt wird.

(13)  Sämtliche Maßnahmen der Union in Bezug auf neue psychoaktive Substanzen sollten auf wissenschaftlichen Erkenntnissen fußen und nach einem bestimmten Verfahren durchgeführt werden. Über neue psychoaktive Substanzen, die unionsweit Besorgnis auslösen, sollte anhand der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen ein Bericht erstellt werden. Der Bericht sollte Angaben darüber enthalten, ob eine Risikobewertung erforderlich ist. Falls ja, sollte die Kommission im Anschluss an die Risikobewertung bestimmen, ob die neuen psychoaktiven Substanzen etwaigen Beschränkungen unterworfen werden sollten. Falls Bedenken bezüglich unmittelbarer Risiken für die öffentliche Gesundheit bestehen, sollte die Kommission noch vor Abschluss der Risikobewertung vorübergehende Verbrauchermarktbeschränkungen gegen die betreffenden Substanzen verhängen. Falls sich neue Informationen über eine neue psychoaktive Substanz ergeben, sollte die Kommission eine erneute Risikobewertung vornehmen. Alle Berichte über neue psychoaktive Substanzen sollten veröffentlicht werden.

(14)  Neue psychoaktive Substanzen, die einer Bewertung nach internationalem Recht unterliegen oder als Wirkstoff eines Human- oder Tierarzneimittels verwendet werden, sollten keiner Risikobewertung unterzogen werden, es sei denn, es sind genügend Daten auf Unionsebene verfügbar, die auf die Notwendigkeit eines gemeinsamen Berichts der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) und von Europol schließen lassen. [Abänd. 10]

(15)  In Fällen, in denen die neue psychoaktive Substanz, über die ein Bericht erstellt wird, als Wirkstoff eines Human- oder Tierarzneimittels verwendet wird, sollte die Kommission gemeinsam mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur prüfen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.

(16)  Alle auf Unionsebene ergriffenen Maßnahmen zu neuen psychoaktiven Substanzen sollten den von diesen ausgehenden Risiken für die Gesundheit, die Gesellschaft und die Sicherheit angemessen sein.

(17)  Bestimmte neue psychoaktive Substanzen stellen ein unmittelbares Risiko für die öffentliche Gesundheit dar und machen ein sofortiges Eingreifen notwendig. Daher sollte ihre Verfügbarkeit für eine begrenzte Zeit während eines ausreichenden Zeitraums eingeschränkt werden, bis ihre Risikobewertung abgeschlossen ist und bis die Schwere des von einer neuen psychoaktiven Substanz ausgehenden Risikos festgestellt worden ist und, wenn dies gerechtfertigt ist, eine Entscheidung über die Einführung dauerhafter marktbezogener Maßnahmen in Kraft getreten ist. [Abänd. 11]

(18)  Für Auf der Grundlage vorliegender Erkenntnisse und aufgrund vorgegebener Kriterien sollten für neue psychoaktive Substanzen, von denen nur geringe gesundheitliche, soziale und sicherheitsrelevante Risiken ausgehen, sollten keine Beschränkungen auf Unionsebene eingeführt werden, aber die Mitgliedstaaten können weitere Maßnahmen einführen, die abhängig von den spezifischen Risiken, die sich unter Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten und aller von den Mitgliedstaaten als relevant angesehenen sozialen, wirtschaftlichen, rechtlichen, administrativen oder sonstigen Faktoren in ihrem Hoheitsgebiet durch die Substanz ergeben, von ihnen für angemessen oder notwendig erachtet werden. [Abänd. 12]

(19)  Neue Auf der Grundlage vorliegender Erkenntnisse und aufgrund vorgegebener Kriterien sollten neue psychoaktive Substanzen mit mittleren Risiken für die Gesundheit, die Gesellschaft und die Sicherheit sollten nicht für die Verbraucher verfügbar sein. [Abänd. 13]

(20)  Neue Auf der Grundlage vorliegender Erkenntnisse und aufgrund vorgegebener Kriterien sollten neue psychoaktive Substanzen mit schwerwiegenden gesundheitlichen, sozialen und sicherheitsrelevanten Risiken sollten nicht auf dem Markt verfügbar sein. [Abänd. 14]

(21)  In dieser Verordnung sollten Ausnahmen vorgesehen werden, um den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sicherzustellen, die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung zu erleichtern und die industrielle Nutzung von neuen psychoaktiven Substanzen, die keine schädlichen Wirkungen haben können und bei denen kein Missbrauch und keine Rückgewinnung möglich ist, zuzulassen. [Abänd. 15]

(21a)  Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Umleitung neuer psychoaktiver Substanzen auf den illegalen Markt zu verhindern, die für Forschungs- und Entwicklungszwecke oder für andere zulässige Verwendungszwecke genutzt werden. [Abänd. 16]

(22)  Um eine wirksame Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen für etwaige Verstöße gegen Beschränkungen erlassen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(23)  Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) geschaffene EBDD sollte eine zentrale Rolle beim Informationsaustausch Austausch und bei der Koordinierung von Informationen über neue psychoaktive Substanzen und bei der Bewertung ihrer Risiken für die Gesundheit, die Gesellschaft und die Sicherheit spielen. Da im Rahmen des Geltungsbereichs dieser Verordnung die Menge an Informationen zunimmt, die von der EBDD erhoben und verwaltet werden sollen, sollte eine spezifische Unterstützung vorgesehen und bereitgestellt werden. [Abänd. 17]

(24)  Das Verfahren für den raschen Informationsaustausch über neue psychoaktive Substanzen (das „EU-Frühwarnsystem für neue psychoaktive Substanzen“ 'European Union Early Warning System on New Psychoactive Substances' („EWS“)) hat sich als ein nützliches Instrument für den Informationsaustausch über neue psychoaktive Substanzen, über neue Trends beim Konsum von kontrollierten psychoaktiven Substanzen und über damit verbundene Gesundheitswarnungen erwiesen. Dieses Verfahren sollte weiter verbessert werden, Um eine wirksamere Reaktion auf das rasche Auftauchen und die rasche Verbreitung neuer psychoaktiver Substanzen in der Union zu ermöglichen, sollte das Verfahren beibehalten und durch die Unionsdatenbank für neue psychoaktive Substanzen (die „Europäische Datenbank für neue Drogen“) weiterentwickelt werden, insbesondere im Hinblick auf die Erhebung und Verwaltung der Daten zur Entdeckung und Ermittlung neuer psychoaktiver Substanzen, Nebenwirkungen im Zusammenhang mit ihrer Verwendung und die Beteiligung krimineller Vereinigungen an dem Markt. Die Medien, insbesondere die wissenschaftliche und medizinische Fachliteratur, können eine wichtige Quelle für Informationen über Fallberichte über Nebenwirkungen sein. Für eine effizientere Berichterstattung sollte die EBDD alle neuen psychoaktiven Substanzen überwachen und diese Informationen in die Europäische Datenbank für neue Drogen aufnehmen. Die für das Funktionieren dieser Verordnung erforderlichen Datensätze umfassen Daten über die Entdeckung und Ermittlung neuer psychoaktiver Substanzen, Nebenwirkungen im Zusammenhang mit ihrer Verwendung und die Beteiligung krimineller Vereinigungen an dem Markt. Es sollte ein Kerndatensatz festgelegt werden. Der Kerndatensatz sollte regelmäßig überprüft werden, damit sichergestellt ist, dass in ihm die Informationen enthalten sind, die für das effektive Funktionieren dieser Verordnung erforderlich sind. Vermutete schwerwiegende Nebenwirkungen, einschließlich tödlicher Nebenwirkungen, sollten der Pflicht zur beschleunigten Meldung unterliegen. [Abänd. 18]

(24a)  Damit die Mitgliedstaaten Informationen über neue psychoaktive Substanzen in der Union erhalten, gleichzeitig darauf zugreifen und sie gemeinsam nutzen können, sollte die Europäische Datenbank für neue Drogen für die Mitgliedstaaten, die EBDD, Europol und die Kommission uneingeschränkt und ständig zugänglich sein. [Abänd. 19]

(24b)  Die EBDD sollte mithilfe des Systems für den raschen Informationsaustausch zu neuen psychoaktiven Substanzen für alle Mitgliedstaaten Gesundheitswarnungen herausgeben, wenn auf der Grundlage der eingegangenen Informationen über eine neue psychoaktive Substanz Anlass zu Bedenken bezüglich der öffentlichen Gesundheit zu bestehen scheint. Diese Gesundheitswarnungen sollten auch Informationen über Maßnahmen zur Vorsorge, zur Behandlung und zur Schadensminderung enthalten, die ergriffen werden könnten, um das mit der Substanz verbundene Risiko einzudämmen. [Abänd. 20]

(24c)  Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sollten für die EWS-Tätigkeiten der EBDD und von Europol angemessene Mittel bereitgestellt werden. [Abänd. 21]

(25)  Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sind von entscheidender Bedeutung für ein wirksames Funktionieren der Verfahren für die Entscheidung über etwaige Marktbeschränkungen für neue psychoaktive Substanzen. Daher sollten die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des von der EBDD festgelegten Rahmens für die Datenerhebung zur Ermittlung epidemiologischer Schlüsselindikatoren und für die Erhebung sonstiger sachdienlicher Daten regelmäßig Daten über das Auftauchen und die Verwendung neuer psychoaktiver aller neuen psychoaktiven Substanzen, über die von diesen ausgehenden Risiken für die Gesundheit, die Gesellschaft und die Sicherheit und über politische Gegenmaßnahmen überwachen und erheben. Auch sollten sie diese Daten insbesondere an die EBDD, Europol und die Kommission weitergeben. [Abänd. 22]

(25a)  Von den Mitgliedstaaten bereitgestellte und ausgetauschte Informationen über neue psychoaktive Substanzen sind sowohl für die Suchtprävention als auch die Behandlung von Konsumenten psychoaktiver Drogen in Einrichtungen im Bereich der Suchttherapie von entscheidender Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sollten alle verfügbaren Informationen effizient nutzen und die diesbezüglichen Entwicklungen überwachen. [Abänd. 23]

(26)  Der bestehende Mangel an Möglichkeiten zur Ermittlung und Antizipation neuer psychoaktiver Substanzen und ihrer Verbreitung sowie an Erkenntnissen über die von ihnen ausgehenden Risiken für die Gesundheit, die Gesellschaft und die Sicherheit behindert ein wirksames Eingreifen. Daher sollte – auch auf Unionsebene und auf nationaler Ebene – Unterstützung zur Vereinfachung der regelmäßigen und systematischen Zusammenarbeit zwischen der EBDD, nationalen Knotenpunkten, Vertretern der Gesundheitseinrichtungen und Strafverfolgungsstellen auf nationaler und regionaler Ebene, Forschungseinrichtungen und Forensiklaboren mit einschlägigem Fachwissen geleistet werden und es sollten die hierfür erforderlichen Ressourcen bereitgestellt werden, um die Möglichkeiten für eine effiziente Bewertung und Behandlung neuer psychoaktiver Substanzen zu verbessern. [Abänd. 24]

(26a)  Es sollten angemessene Schutzmaßnahmen, wie z.B. die Anonymisierung der Daten, ergriffen werden, um ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten, insbesondere, wenn sensible Daten erhoben und ausgetauscht werden. [Abänd. 25]

(27)  Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren für den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Verhängung vorübergehender oder dauerhafter Beschränkungen für neue psychoaktive Substanzen sollten eine rasche Reaktion ermöglichen. Es sollten jeweils unverzüglich (d. h. spätestens acht Wochen nach Erhalt eines gemeinsamen Berichts oder einer Risikobewertung) Marktbeschränkungsmaßnahmen erlassen werden.

(28)  Solange die Union noch keine Maßnahmen zur Einführung von Marktbeschränkungen für eine neue psychoaktive Substanz nach Maßgabe dieser Verordnung erlassen hat, sollten die Mitgliedstaaten technische Vorschriften zu derartigen neuen Substanzen nach Maßgabe der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) erlassen können. Um die Einheit des EU-Binnenmarkts zu bewahren und nicht gerechtfertigten Handelsschranken vorzubeugen, sollten die Mitgliedstaaten etwaige Entwürfe technischer Vorschriften zu neuen psychoaktiven Substanzen der Kommission nach dem in der Richtlinie 98/34/EG festgelegten Verfahren unverzüglich mitteilen.

(28a)  Kinder und Jugendliche sind angesichts der Gefahren, die von diesen neuen Substanzen ausgehen, deren Risiken noch weitgehend unbekannt sind, besonders schutzbedürftig. [Abänd. 26]

(29)  Maßnahmen zur Vorsorge, zum frühzeitigen Erkennen und Eingreifen, zur Behandlung Minderung von Behandlungsrisiken und zur Schadensminderung Schadensbegrenzung sind ein wichtiges Mittel gegen den zunehmenden Konsum von neuen psychoaktiven Substanzen und gegen deren mögliche Risiken. Die Mitgliedstaaten sollten die Verfügbarkeit von Präventionsprogrammen und ihre Wirksamkeit verbessern und verstärkt über die Risiken des Konsums neuer psychoaktiver Substanzen und die damit verbundenen Folgen aufklären. Zu diesem Zweck sollten Präventionsmaßnahmen das frühzeitige Erkennen und Eingreifen, die Förderung einer gesunden Lebensweise und eine zielgerichtete Prävention, die auch auf Familien und Gemeinschaften ausgerichtet ist, umfassen. Da das Internet einer der wichtigsten und sich rasch entwickelnden Kanäle für den Verkauf neuer psychoaktiver Substanzen und die Werbung für sie ist, sollten auf diesem Wege auch sollte es für die Verbreitung von Informationen über die von solchen Substanzen ausgehenden gesundheitlichen, sozialen und sicherheitsrelevanten Risiken verbreitet sowie die Vermeidung falscher und missbräuchlicher Verwendung genutzt werden. Die Sensibilisierung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen für diese Risiken ist von grundlegender Bedeutung und kann im Rahmen von Informationskampagnen in Schulen und anderen Bildungsbereichen erfolgen. [Abänd. 27]

(29a)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten auch Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen, -initiativen und -kampagnen fördern, die auf die gesundheitlichen, sozialen und sicherheitsrelevanten Risiken ausgerichtet sind, die mit der falschen und missbräuchlichen Verwendung neuer psychoaktiver Substanzen einhergehen. [Abänd. 28]

(30)  Die Verfahrensweise bei Human- und Tierarzneimitteln wird bereits durch die Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10), durch die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(11) und durch die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) geregelt. Der Missbrauch und der unsachgemäße Gebrauch von Human- oder Tierarzneimitteln sollte daher nicht durch diese Verordnung erfasst werden.

(30a)  Im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten im Hinblick auf die Änderung der Kriterien für Substanzen mit geringen, mittleren und schwerwiegenden Risiken übertragen werden. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, abhält. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 29]

(31)  Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung vorübergehender oder dauerhafter Marktbeschränkungen geschaffen werden können, sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Ausübung dieser Befugnisse sollte nach Maßgabe Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(13), erfolgen.

(32)  Die Kommission sollte in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen eine rasche Zunahme von aus mehreren Mitgliedstaaten gemeldeten und auf den Konsum der betreffenden neuen psychoaktiven Substanz zurückgeführten Todesfällen und gravierenden gesundheitlichen Auswirkungen oder die Gesundheit stark gefährdenden Fällen vorliegt, sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen. [Abänd. 30]

(33)  Die Kommission sollte bei der Anwendung dieser Verordnung Sachverständige der Mitgliedstaaten, die zuständigen EU-Agenturen, insbesondere die EBDD, die Zivilgesellschaft und Wirtschaftsteilnehmer und alle sonstigen relevanten Akteure zu Rate ziehen. [Abänd. 31]

(34)  Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(35)  Um einheitliche Bestimmungen sowie klare Konzepte und Verfahren festzulegen und Rechtssicherheit für die Wirtschaftsteilnehmer zu schaffen, ist es angebracht, diesen Rechtsakt in Form einer Verordnung zu erlassen.

(36)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, einschließlich der unternehmerischen Freiheit, des Eigentumsrechts, des Rechts auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf medizinische Behandlung, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannt wurden – [Abänd. 32]

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  Durch diese Verordnung werden Vorschriften für Beschränkungen des freien Warenverkehrs von neuen psychoaktiven Substanzen im Binnenmarkt eingeführt. Zu diesem Zweck wird ein EU-weites Verfahren für den Informationsaustausch über neue psychoaktive Substanzen, für die Bewertung der mit diesen Substanzen verbundenen Risiken und für die Einführung von Marktbeschränkungen für derartige Substanzen geschaffen.

(2)  Diese Verordnung gilt nicht für erfasste Stoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)  „neue psychoaktive Substanz“ eine natürliche oder synthetische Substanz, die, wenn sie vom Menschen konsumiert wird, das zentrale Nervensystem anregen oder zu Depressionen oder Halluzinationen führen sowie eine veränderte Motorik sowie Denk-, Verhaltens-, Wahrnehmungs- oder Stimmungsänderungen bewirken kann, und die für den menschlichen Konsum gedacht oder deren Konsum durch den Menschen wahrscheinlich, wenn auch nicht ob sie nun zur Bewirkung einer oder mehrerer der oben genannten Wirkungen für den menschlichen Konsum gedacht ist oder nicht, und die weder im Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung noch im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe erfasst ist; der Begriff schließt weder Alkohol, Koffein oder Tabak noch Tabakerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen(14) ein; [Abänd. 33]

b)  „Mischung“ eine Mischung oder Lösung, die eine oder mehrere neue psychoaktive Substanzen enthält;

c)  „Humanarzneimittel“ ein Erzeugnis gemäß der Definition in Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG;

d)  „Tierarzneimittel“ ein Erzeugnis gemäß der Definition in Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/82/EG;

e)  „Genehmigung für das Inverkehrbringen“ eine Genehmigung im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG, der Richtlinie 2001/82/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 für das Inverkehrbringen eines Human- oder Tierarzneimittels;

f)  „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer neuen psychoaktiven Substanz zum Vertrieb, zum Konsum oder zur Verwendung auf dem EU-Markt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

g)  „Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

h)  „gewerbliche und industrielle Verwendung“ jede Herstellung, Verarbeitung, Formulierung, Lagerung, Vermischung, Erzeugung und Veräußerung an natürliche oder juristische Personen, die keine Verbraucher sind;

i)  „wissenschaftliche Forschung und Entwicklung“ unter streng kontrollierten Bedingungen durchgeführte wissenschaftliche Versuche, Analysen oder Forschungsarbeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

j)  „System der Vereinten Nationen“ die Weltgesundheitsorganisation, die Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen und den Wirtschafts- und Sozialrat, die entsprechend ihren jeweiligen Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 3 des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung oder Artikel 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe tätig werden.

KAPITEL II

Freier Warenverkehr

Artikel 3

Freier Verkehr

Für neue psychoaktive Substanzen und Mischungen besteht in der Union freier Verkehr zu gewerblichen und industriellen Zwecken sowie zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung.

Artikel 4

Vermeidung von Beschränkungen des freien Verkehrs

Sofern die Union noch keine Maßnahmen zur Einführung von Marktbeschränkungen für eine neue psychoaktive Substanz nach Maßgabe dieser Verordnung erlassen hat oder wenn die Kommission keine Beschränkung gemäß Artikel 11 erlassen hat, können die Mitgliedstaaten technische Vorschriften für eine solche neue psychoaktive Substanz nach Maßgabe der Richtlinie 98/34/EG erlassen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission etwaige Entwürfe technischer Vorschriften zu neuen psychoaktiven Substanzen in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/34/EG unverzüglich mit. [Abänd. 34]

KAPITEL III

Informationsaustausch und -sammlung

Artikel 5

Informationsaustausch

Die Verfügt ein Mitgliedstaat über Informationen über eine offenbar neue psychoaktive Substanz oder Mischung sammeln seine nationalen Knotenpunkte des Europäischen Informationsnetzes zu Drogen und Drogenabhängigkeit (Reitox) und die nationalen Europol-Stellen übermitteln der EBDD und Europol die verfügbaren Informationen über das Erkennen und die Ermittlung, den Konsum und seine Muster, schwere Vergiftungsfälle oder Todesfälle, mögliche Risiken sowie den Toxizitätsgrad, Daten betreffend die Herstellung, die Extrahierung, die Einfuhr, die Verbreitung und ihre Kanäle, den Schmuggel sowie die gewerbliche und die wissenschaftliche Nutzung von beziehungsweise den Handel mit Substanzen, bei denen es sich um neue psychoaktive Substanzen oder Mischungen zu handeln scheint, und übermitteln der EBDD und Europol zeitnah diese Informationen.

Die EBDD und Europol teilen diese Informationen unverzüglich dem Reitox und den nationalen Europol-Stellen und der Europäischen Arzneimittel-Agentur mit.

Um eine wirksamere Reaktion auf das rasche Auftauchen und die rasche Verbreitung neuer psychoaktiver Substanzen in der Union zu ermöglichen, wird das Informationsaustauschverfahren (das „Frühwarnsystem“) beibehalten und weiterentwickelt, insbesondere im Hinblick auf die Erhebung und Verwaltung der Daten zur Entdeckung und Ermittlung neuer psychoaktiver Substanzen. [Abänd. 35]

Artikel 6

Gemeinsamer Bericht

(1)  Falls die EBDD und Europol oder die Kommission der Auffassung sind, dass die Informationen, die über eine von mehreren Mitgliedstaaten gemeldete neue psychoaktive Substanz ausgetauscht wurden, wegen der möglicherweise von der neuen psychoaktiven Substanz ausgehenden gesundheitlichen, sozialen und sicherheitsrelevanten Risiken Anlass zu EU-weiter Sorge geben, oder aufgrund eines begründeten Antrags mehrerer Mitgliedstaaten, erstellen die EBDD und Europol einen gemeinsamen Bericht über die neue psychoaktive Substanz.

(2)  Der gemeinsame Bericht enthält Angaben über

a)  die Art der Risiken, die von der neuen psychoaktiven Substanz ausgehen, wenn diese vom Menschen konsumiert wird, einschließlich von Kontraindikationen im Hinblick auf andere Substanzen, soweit verfügbar, und das bestehende Risiko für die öffentliche Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 1;

b)  die chemischen und die physikalischen Eigenschaften der neuen psychoaktiven Substanz, die Methoden und – falls bekannt – die zu ihrer Herstellung oder Extrahierung verwendeten chemischen Ausgangsstoffe sowie etwaige andere aufgetauchte oder aller Wahrscheinlichkeit nach auftauchende neue psychoaktive Substanzen mit ähnlichem chemischem Aufbau auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung;

c)  die Nutzung der neuen psychoaktiven Substanz zu gewerblichen oder industriellen Zwecken oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung;

d)  die Verwendung der neuen psychoaktiven Substanz als Human- oder Tierarzneimittel beziehungsweise als Wirkstoff eines Human- oder Tierarzneimittels;

e)  die Beteiligung krimineller Vereinigungen an der Herstellung oder Verbreitung der neuen psychoaktiven Substanz oder am Handel mit dieser Substanz, sowie über die etwaige Verwendung der neuen psychoaktiven Substanz zur Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen;

f)  die Tatsache, ob die neue psychoaktive Substanz Gegenstand einer laufenden oder einer bereits abgeschlossenen Bewertung durch das System der Vereinten Nationen ist;

g)  die Tatsache, ob die neue psychoaktive Substanz in den Mitgliedstaaten etwaigen Beschränkungen unterliegt;

h)  etwaige bestehende Vorsorge- oder Behandlungsmaßnahmen gegen die Folgen der Verwendung der neuen psychoaktiven Substanz.

(3)  Die EBDD und Europol ersuchen die nationalen Knotenpunkte und die nationalen Europol-Stellen um Übermittlung zusätzlicher Informationen über die neue psychoaktive Substanz. Letztere übermitteln diese Informationen binnen vier Wochen nach Erhalt des Ersuchens.

(4)  Die EBDD und Europol ersuchen die Europäische Arzneimittel-Agentur, die die zuständigen nationalen Arzneimittelstellen der Mitgliedstaaten konsultieren sollte, um Übermittlung von Informationen darüber, ob die neue psychoaktive Substanz in der Union oder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten

a)  als Wirkstoff eines Human- oder Tierarzneimittels verwendet wird, für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde;

b)  als Wirkstoff eines Human- oder Tierarzneimittels verwendet wird, für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragt wurde;

c)  als Wirkstoff eines Human- oder Tierarzneimittels verwendet wird, für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt, dann jedoch von der zuständigen Behörde ausgesetzt wurde;

d)  als Wirkstoff eines nicht zugelassenen Humanarzneimittels in Übereinstimmung mit Artikel 5 der Richtlinie 2001/83/EG oder eines in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2001/82/EG fallweise von einer nach einzelstaatlichem Recht hierzu befugten Person zubereiteten Tierarzneimittels verwendet wird.

Die Mitgliedstaaten übermitteln die obigen Informationen der Europäischen Arzneimittel-Agentur unverzüglich auf deren Ersuchen.

Die Europäische Arzneimittel-Agentur übermittelt die ihr vorliegenden Informationen binnen vier Wochen nach Erhalt des Ersuchens der EBDD.

(5)  Die EBDD ersucht die Europäische Chemikalienagentur, das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um Übermittlung der diesen vorliegenden Informationen und Daten über die neue psychoaktive Substanz. Die EBDD hält die Bedingungen für die Verwendung der ihr von der Europäischen Chemikalienagentur, dem ECDC und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit mitgeteilten Informationen ein, darunter die Bedingungen für die Informations- und Datensicherheit und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulichen Daten, einschließlich von sensiblen Daten oder Betriebs- und Geschäftsinformationen.

Die Europäische Chemikalienagentur, das ECDC und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit übermitteln die ihnen vorliegenden Informationen und Daten binnen vier Wochen nach Erhalt des Ersuchens.

(6)  Die EBDD und Europol unterbreiten der Kommission den gemeinsamen Bericht binnen acht Wochen nach Erhalt des in Absatz 3 genannten Ersuchens um zusätzliche Informationen.

Wenn die EBDD und Europol Informationen über Mischungen oder über mehrere neue psychoaktive Substanzen mit ähnlichem chemischem Aufbau zusammentragen, unterbreiten sie der Kommission jeweils binnen zehn Wochen nach Erhalt des in Absatz 3 genannten Ersuchens um zusätzliche Informationen gemeinsame Einzelberichte. [Abänd. 36]

KAPITEL IV

Risikobewertung

Artikel 7

Risikobewertungsverfahren und -bericht

(1)  Die Kommission kann die EBDD binnen vier Wochen nach Erhalt des in Artikel 6 genannten gemeinsamen Berichts ersuchen, die möglicherweise von der neuen psychoaktiven Substanz ausgehenden Risiken zu bewerten und einen Risikobewertungsbericht zu erstellen. Die Risikobewertung wird vom Wissenschaftlichen Ausschuss der EBDD durchgeführt.

(2)  Der Risikobewertungsbericht hat eine Analyse der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Kriterien und Informationen zu enthalten, damit die Kommission die Schwere der von der neuen psychoaktiven Substanz ausgehenden gesundheitlichen, sozialen und sicherheitsrelevanten Risiken bestimmen kann.

(3)  Der Wissenschaftliche Ausschuss der EBDD bewertet die Risiken in einer Sondersitzung. Er kann um bis zu fünf Sachverständige, darunter einen auf Abhängigkeiten spezialisierten Psychologen, aus den für eine ausgewogene Bewertung der mit der neuen psychoaktiven Substanz einhergehenden Risiken relevanten wissenschaftlichen Bereichen erweitert werden. Der Direktor der EBDD wählt die betreffenden Sachverständigen aus einer Sachverständigenliste aus. Der Verwaltungsrat der EBDD legt die Sachverständigenliste alle drei Jahre fest. Von Vom Parlament, vom Rat, von der Kommission, der EBDD, Europol und der Europäischen Arzneimittel-Agentur können je zwei Beobachter benannt werden.

(4)  Der Wissenschaftliche Ausschuss der EBDD führt die Risikobewertung auf der Grundlage von durch die Mitgliedstaaten, die Kommission, die EBDD, Europol, die Europäische Arzneimittel-Agentur, die Europäische Chemikalienagentur, das ECDC und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit übermittelten Informationen über die mit der Substanz und ihrer Verwendung – so z.B. diesbezügliche Verwendungsmuster und Dosierung – einschließlich ihrer gewerblichen und industriellen Nutzung verbundenen Risiken und auf der Grundlage sonstiger relevanter wissenschaftlicher Erkenntnisse durch. Er berücksichtigt die Standpunkte aller seiner Mitglieder. Die EBDD unterstützt die Risikobewertung und ermittelt, welche weiteren Informationen (darunter auch Erkenntnisse aus einschlägigen Studien oder Tests) gegebenenfalls noch benötigt werden.

(5)  Die EBDD unterbreitet der Kommission den Risikobewertungsbericht binnen zwölf Wochen nach Erhalt des Ersuchens der Kommission.

(6)  Die Kommission kann die Frist für die Erstellung des Risikobewertungsberichts auf Antrag der EBDD um bis zu zwölf Wochen verlängern, um zusätzliche Nachforschungen und Datenerhebungen zu ermöglichen. Etwaige Anträge dieser Art sind von der EBDD binnen sechs Wochen nach Beginn der Risikobewertung an die Kommission zu richten. Falls die Kommission den Antrag nicht binnen zwei Wochen nach Antragstellung ablehnt, wird die Risikobewertung entsprechend verlängert. [Abänd. 37]

Artikel 8

Ausschluss von der Risikobewertung

(1)  Es wird keine Risikobewertung durchgeführt, wenn die neue psychoaktive Substanz Gegenstand einer laufenden Bewertung im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen ist, die sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindet, d. h. bei der der von der Weltgesundheitsorganisation eingesetzte Sachverständigenausschuss für Drogenabhängigkeit eine einschlägige kritische Beurteilung nebst schriftlicher Empfehlung veröffentlicht hat; dies gilt nicht für Fälle, in denen wichtige und konkrete neue oder für die Union besonders relevante Informationen vorliegen, die vom System der Vereinten Nationen nicht berücksichtigt wurden, was in dem Bewertungsbericht zu erwähnen ist. [Abänd. 38]

(2)  Es wird keine Risikobewertung durchgeführt, wenn die neue psychoaktive Substanz bereits im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen einer Bewertung unterzogen, aber gemäß einschlägigem Beschluss weder im Rahmen des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung noch im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe erfasst wurde; dies gilt nicht für Fälle, in denen wichtige und konkrete neue oder für die Union besonders relevante Informationen vorliegen, wofür die Gründe in dem Bewertungsbericht genannt werden. [Abänd. 39]

(3)  Es wird keine Risikobewertung durchgeführt, wenn es sich bei der neuen psychoaktiven Substanz um einen Wirkstoff eines Human- oder Tierarzneimittels handelt,

a)  für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde;

b)  für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragt wurde;

c)  für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt, dann jedoch von der zuständigen Behörde ausgesetzt wurde.

(4)  Die Risikobewertung wird jedoch durchgeführt, wenn auf Unionsebene genügend Daten verfügbar sind, die nahelegen, dass ein gemeinsamer Bericht der EBDD und von Europol erforderlich ist. [Abänd. 40]

KAPITEL V

Marktbeschränkungen

Artikel 9

Unmittelbare Risiken für die öffentliche Gesundheit und vorübergehende Verbrauchermarktbeschränkungen

(1)  Wenn die Kommission um eine Risikobewertung für eine neue psychoaktive Substanz gemäß Artikel 7 Absatz 1 ersucht, kann sie die Bereitstellung der neuen psychoaktiven Substanz auf dem Verbrauchermarkt per Beschluss verbieten, sofern von dieser Substanz nach den vorliegenden Informationen unmittelbare Risiken für die öffentliche Gesundheit ausgehen, für die es folgende Belege gibt:

a)  in mehreren Mitgliedstaaten gemeldete Todesfälle und gravierende gesundheitliche Auswirkungen, die auf den Konsum der neuen psychoaktiven Substanz, einschließlich von Kontraindikationen im Hinblick auf andere Substanzen, soweit verfügbar, zurückgeführt werden und mit der schwerwiegenden und hochgradigen Toxizität der neuen psychoaktiven Substanz im Zusammenhang stehen;

b)  die Prävalenz und die Verwendungsmuster der neuen psychoaktiven Substanz in der allgemeinen Bevölkerung und in bestimmten Bevölkerungsgruppen, insbesondere die Verwendungshäufigkeit, -mengen und -arten, sowie die auf das Bestehen eines erheblichen Risikos hindeutende Verfügbarkeit für die Konsumenten und ein entsprechendes Diffusionspotenzial.

(2)  Die Kommission erlässt den in Absatz 1 genannten Beschluss in Form von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer in mehreren Mitgliedstaaten verzeichneten raschen Zunahme von auf den Konsum der betreffenden neuen psychoaktiven Substanz zurückgeführten Todesfällen erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(3)  Die Marktbeschränkungen durch den in Absatz 1 genannten Beschluss dürfen höchstens zwölf Monate gelten. Wenn die Schwere der von der neuen psychoaktiven Substanz ausgehenden gesundheitlichen, sozialen und sicherheitsrelevanten Risiken die Einführung dauerhafter Beschränkungsmaßnahmen rechtfertigt, kann die Dauer der vorübergehenden Marktbeschränkung um weitere 12 Monate verlängert werden, wenn eine dauerhafte Marktbeschränkung fehlt. [Abänd. 41]

Artikel 10

Bestimmung der Schwere der gesundheitlichen, sozialen und sicherheitsrelevanten Risiken im Anschluss an die Risikobewertung

(1)  Zu jeder neuen psychoaktiven Substanz, zu der ein Risikobewertungsbericht erstellt wurde, bestimmt die Kommission unverzüglich die Schwere der von dieser ausgehenden gesundheitlichen, sozialen und sicherheitsrelevanten Risiken. Sie stützt sich dabei auf alle verfügbaren Informationen und Unterlagen, insbesondere auf den Risikobewertungsbericht.

(2)  Bei der Bestimmung der Schwere der von einer neuen psychoaktiven Substanz ausgehenden Risiken werden von der Kommission folgende Kriterien berücksichtigt:

a)  der durch den Konsum der neuen psychoaktiven Substanz verursachte und auf deren hochgradige und chronische Toxizität zurückgeführte gesundheitliche Schaden, Kontraindikationen im Hinblick auf andere Substanzen, soweit verfügbar, das Missbrauchs- und das Suchtpotenzial, insbesondere Verletzungen, Krankheiten, Gewalttätigkeit sowie körperliche oder geistige Beeinträchtigungen;

b)  der für den Einzelnen und für die Gesellschaft bewirkte soziale Schaden, insbesondere die aufgrund der Auswirkungen auf das Funktionieren der Gesellschaft, auf die öffentliche Ordnung und auf die Kriminalität, die mit der neuen psychoaktiven Substanz in Verbindung gebrachte organisierte Kriminalität, die durch Herstellung, Handel und Verbreitung der neuen psychoaktiven Substanz erwirtschafteten illegalen Erträge und die durch den sozialen Schaden verursachten wirtschaftlichen Kosten;

c)  die bestehenden Sicherheitsrisiken Risiken für die öffentliche Sicherheit, insbesondere die aufgrund der Gefahr sich ausbreitender Krankheiten einschließlich der Übertragung von Viren durch Blut, die Auswirkungen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen auf die Fahrtüchtigkeit sowie die durch die Herstellung und Beförderung der neuen psychoaktiven Substanz und durch die Beseitigung dieser Substanz und ihrer Abfälle ausgelösten Folgen für die Umwelt.

Ferner berücksichtigt die Kommission die Prävalenz und die Verwendungsmuster der neuen psychoaktiven Substanz in der allgemeinen Bevölkerung und in bestimmten Bevölkerungsgruppen, ihre Verfügbarkeit für die Verbraucher, ihr Diffusionspotenzial, die Anzahl der Mitgliedstaaten, in denen von der Substanz gesundheitliche, soziale und sicherheitsrelevante Risiken ausgehen, sowie den Umfang ihrer Verwendung zu gewerblichen und industriellen Zwecken und zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung. [Abänd. 42]

Artikel 11

Geringe Risiken auf Unionsebene

Die Kommission erlässt für eine neue psychoaktive Substanz keine Beschränkungen, wenn von dieser nach den vorliegenden Erkenntnissen und aufgrund der nachstehenden Kriterien insgesamt nur geringe gesundheitliche, soziale und sicherheitsrelevante Risiken auf Unionsebene ausgehen, insbesondere

a)  wenn der durch den Konsum der neuen psychoaktiven Substanz verursachte, auf deren hochgradige und chronische Toxizität zurückgeführte gesundheitliche Schaden sowie das Missbrauchs- und das Suchtpotenzial der Substanz begrenzt unbedeutend sind, da sie nur geringfügige Verletzungen und Krankheiten beziehungsweise geringfügige körperliche oder geistige Beeinträchtigungen bewirkt;

b)  wenn der für den Einzelnen und für die Gesellschaft bewirkte soziale Schaden und, insbesondere die aufgrund der Auswirkung auf das Funktionieren der Gesellschaft und auf die öffentliche Ordnung begrenzt ist, wenn nur wenige kriminelle Handlungen mit der neuen psychoaktiven Substanz in Verbindung gebracht werden und wenn durch Herstellung, Handel und Verbreitung der neuen psychoaktiven Substanz gar keine oder lediglich zu vernachlässigende illegalen Erträge erwirtschaftet werden und die dadurch verursachten wirtschaftlichen Kosten entsprechend gering sind;

c)  wenn nur geringe Sicherheitsrisiken geringe Risiken für die öffentliche Sicherheit bestehen und insbesondere nur ein geringes Risiko aufgrund eines nur geringen Risikos einer Ausbreitung von Krankheiten einschließlich der Übertragung von Viren durch Blut besteht, wenn die körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen keine oder lediglich geringfügige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit haben und wenn durch die Herstellung der neuen psychoaktiven Substanz sowie durch die Beförderung und Beseitigung dieser Substanz und ihrer Abfälle nur geringfügige Folgen für die Umwelt entstehen.

Stützte sich die Entscheidung darüber, keine Maßnahmen zur Einschränkung einer neuen psychoaktiven Substanz zu ergreifen, bei der davon ausgegangen wird, dass sie generell ein niedriges gesundheitliches, soziales und sicherheitsrelevantes Risiko auf Unionsebene darstellt, zum Teil oder insgesamt auf unzureichende Erkenntnisse, findet dies in ihrer Begründung in angemessener Weise Erwähnung. [Abänd. 43]

Artikel 12

Mittlere Risiken und dauerhafte Verbrauchermarktbeschränkungen auf Unionsebene

(1)  Die Kommission verbietet unverzüglich per Beschluss die Bereitstellung einer neuen psychoaktiven Substanz auf dem Verbrauchermarkt, wenn von dieser nach den vorliegenden Erkenntnissen und aufgrund folgender Kriterien insgesamt mittlere gesundheitliche, soziale und sicherheitsrelevante Risiken ausgehen, insbesondere

a)  wenn der durch den Konsum der neuen psychoaktiven Substanz verursachte, auf deren hochgradige und chronische Toxizität zurückgeführte gesundheitliche Schaden sowie das Missbrauchs- und das Suchtpotenzial der Substanz mittelmäßig sind, da sie in der Regel nicht tödliche Verletzungen und Krankheiten beziehungsweise mittelmäßige körperliche oder geistige Beeinträchtigungen bewirkt;

b)  wenn der für den Einzelnen und für die Gesellschaft bewirkte soziale Schaden und, insbesondere die aufgrund seiner Auswirkung auf das Funktionieren der Gesellschaft und auf die öffentliche Ordnung mittelmäßig ist, wenn dadurch eine Belästigung der Allgemeinheit entsteht, wenn vereinzelte kriminelle Handlungen oder organisierte Straftaten mit der neuen psychoaktiven Substanz in Verbindung gebracht werden und wenn die illegalen Erträge und die wirtschaftlichen Kosten von mittlerer Höhe sind;

c)  wenn mittlere Sicherheitsrisiken bestehen und Risiken für die öffentliche Sicherheit insbesondere vereinzelt das Risiko aufgrund einer vereinzelten Ausbreitung von Krankheiten einschließlich der Übertragung von Viren durch Blut besteht bestehen, wenn die körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen mittelmäßige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit haben und wenn durch die Herstellung der neuen psychoaktiven Substanz sowie durch die Beförderung und Beseitigung dieser Substanz und ihrer Abfälle Umweltbelastungen entstehen.

(2)  Die Kommission erlässt den in Absatz 1 genannten Beschluss in Form von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)  Geht aus den verfügbaren Informationen oder vorliegenden Erkenntnissen hervor, dass von der unter den Beschluss gemäß Absatz 1 fallenden neuen psychoaktiven Substanz höhere gesundheitliche, soziale und sicherheitsrelevante Risiken in einem bestimmten Mitgliedstaat ausgehen, insbesondere aufgrund der Arten oder des Umfangs des Konsums dieser Substanz oder in Anbetracht der spezifischen von der Substanz auf seinem Hoheitsgebiet ausgehenden Risiken unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten und aller sozialen, wirtschaftlichen, rechtlichen, administrativen oder sonstigen Faktoren, können die Mitgliedstaaten strengere Maßnahmen beibehalten oder einführen, um ein hohes Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit zu gewährleisten.

(4)  Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, eine strengere Maßnahme im Zusammenhang mit der neuen psychoaktiven Substanz gemäß Absatz 3 beizubehalten, teilt der Kommission die maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unverzüglich mit und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten davon.

(5)  Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, eine strengere Maßnahme im Zusammenhang mit der neuen psychoaktiven Substanz gemäß Absatz 3 einzuführen, teilt der Kommission die maßgeblichen Entwürfe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften unverzüglich mit und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten davon. [Abänd. 44]

Artikel 13

Schwerwiegende Risiken und dauerhafte Marktbeschränkungen auf Unionsebene

(1)  Die Kommission verbietet unverzüglich per Beschluss die Erzeugung oder Herstellung einer neuen psychoaktiven Substanz sowie ihre Bereitstellung auf dem Markt einschließlich ihrer Einfuhr in die Union, ihre Beförderung und ihre Ausfuhr aus der Union, wenn von dieser Substanz nach den aufgrund der vorliegenden Erkenntnissen insgesamt Erkenntnisse und der nachstehenden Kriterien schwerwiegende gesundheitliche, soziale und sicherheitsrelevante Risiken ausgehen, insbesondere

a)  wenn der durch den Konsum der neuen psychoaktiven Substanz verursachte, auf deren hochgradige und chronische Toxizität zurückgeführte gesundheitliche Schaden sowie das Missbrauchs- und das Suchtpotenzial der Substanz lebensbedrohlich schwerwiegend sind, da sie in der Regel zum Tode führt oder tödliche Verletzungen, schwere Krankheiten oder schwere körperliche oder geistige Beeinträchtigungen bewirkt;

b)  wenn der für den Einzelnen und für die Gesellschaft bewirkte soziale Schaden und, insbesondere die aufgrund der Auswirkung auf das Funktionieren der Gesellschaft und auf die öffentliche Ordnung hoch ist, so dass es zu einer Störung der öffentlichen Ordnung und zu gewalttätigem oder asozialem Verhalten mit Sachbeschädigungen oder einer Schädigung des Konsumenten oder anderer Personen kommt, wenn systematische kriminelle Handlungen und organisierte Straftaten mit der neuen psychoaktiven Substanz in Verbindung gebracht werden und wenn die illegalen Erträge und die wirtschaftlichen Kosten hoch sind;

c)  wenn schwerwiegende Sicherheitsrisiken bestehen und Risiken für die öffentliche Sicherheit, insbesondere ein erhebliches Risiko aufgrund eines erheblichen Risikos einer Ausbreitung von Krankheiten einschließlich der Übertragung von Viren durch Blut besteht bestehen, wenn die körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen schwere Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit haben und wenn durch die Herstellung der neuen psychoaktiven Substanz sowie durch die Beförderung und Beseitigung dieser Substanz und ihrer Abfälle Umweltschäden entstehen.

(2)  Die Kommission erlässt den in Absatz 1 genannten Beschluss in Form von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. [Abänd. 45]

Artikel 13a

Befugnisübertragung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20a zur Änderung der in den Artikeln 11, 12 und 13 aufgeführten Kriterien zu erlassen. [Abänd. 46]

Artikel 14

Zulässige Verwendungszwecke

(1)  Durch die in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 genannten Beschlüsse dürfen weder der unionsweite freie Warenverkehr von neuen psychoaktiven Substanzen, die als Wirkstoff in Human- oder Tierarzneimitteln verwendet werden und für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, noch deren Bereitstellung auf dem Verbrauchermarkt behindert werden.

(2)  Durch die gemäß Artikel 13 Absatz 1 erlassenen Beschlüsse dürfen weder der unionsweite freie Warenverkehr von neuen psychoaktiven Substanzen noch deren Erzeugung oder Herstellung, deren Bereitstellung auf dem Markt einschließlich ihrer Einfuhr in die Union, deren Beförderung und deren Ausfuhr aus der Union behindert werden, wenn die betreffenden neuen psychoaktiven Substanzen

a)  zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung von ordnungsgemäß ermächtigten Personen in Einrichtungen verwendet werden oder werden sollen, die der direkten Kontrolle der Behörden der Mitgliedstaaten unterstehen oder eigens von ihnen zugelassen sind;

b)  zu nach dem Unionsrecht zulässigen Zwecken verwendet werden oder werden sollen;

c)  als Wirkstoff von Human- oder Tierarzneimitteln verwendet werden oder werden sollen, für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde;

d)  zur Herstellung anderer Substanzen und Erzeugnisse verwendet werden oder werden sollen, sofern sie dabei in einen Zustand umgewandelt werden, bei dem sie weder missbraucht noch rückgewonnen werden können, sofern der Anteil jeder verwendeten Substanz in den Informationen über die Substanz oder das Produkt angegeben wird.

(2a)  Für alle zugelassenen Verwendungen enthalten neue psychoaktive Substanzen und Produkte mit neuen psychoaktiven Substanzen zur Sicherheit des Nutzers entweder auf dem Etikett oder dem Beipackzettel Gebrauchsanweisungen, einschließlich von Gefahrenhinweisen, Warnungen und Kontraindikationen im Hinblick auf andere Substanzen.

(3)  Durch die gemäß Artikel 13 Absatz 1 erlassenen Beschlüsse können Anforderungen und Bedingungen für die Erzeugung oder Herstellung von neuen psychoaktiven Substanzen, von denen schwerwiegende gesundheitliche, soziale und sicherheitsrelevante Risiken ausgehen und die für die in Absatz 2 genannten Verwendungszecke vorgesehen sind, sowie für deren Bereitstellung auf dem Markt einschließlich ihrer Einfuhr in die Union, für deren Beförderung und für deren Ausfuhr aus der Union festgelegt werden.

(4)  Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Umleitung neuer psychoaktiver Substanzen, die für Forschungs- und Entwicklungszwecke oder für andere zulässige Verwendungszwecke genutzt werden, auf den illegalen Markt zu verhindern. [Abänd. 47]

KAPITEL VI

Überwachung und Überprüfung

Artikel 15

Überwachung

Die EBDD und Europol überwachen mit Unterstützung von Seiten des Reitox alle neuen psychoaktiven Substanzen, zu denen ein gemeinsamer Bericht erstellt wurde.

Artikel 16

Überprüfung der Schwere der Risiken

Bei Vorliegen neuer Informationen und Erkenntnisse über die von einer neuen psychoaktiven Substanz ausgehenden, gemäß Artikel 10 ermittelten gesundheitlichen, sozialen und sicherheitsrelevanten Risiken ersucht die Kommission die EBDD um Aktualisierung des zu der neuen psychoaktiven Substanz erstellten Risikobewertungsberichts, und sie überprüft die Schwere der von der neuen psychoaktiven Substanz ausgehenden Risiken.

KAPITEL VII

Sanktionen und Rechtsbehelfe

Artikel 17

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die in Artikel 9 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 genannten Beschlüsse zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die entsprechenden Bestimmungen und alle späteren Änderungen mit.

Artikel 18

Rechtsbehelfe

Jede Person, deren Rechte durch die Umsetzung einer von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 verhängten Sanktion berührt werden, hat das Recht, einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht des betreffenden Mitgliedstaats einzulegen.

KAPITEL VIII

VERFAHREN

Artikel 19

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit dessen Artikel 5.

KAPITEL IX

Schlussbestimmungen

Artikel 20

Forschung und, Analyse, Prävention und Finanzierung

(1)  Für die Kommission und die Mitgliedstaaten unterstützen die Erhebung, Weitergabe und Verbreitung von Informationen und Erkenntnissen über neue psychoaktive Substanzen wird auf Unionsebene und auf nationaler Ebene finanzielle Unterstützung geleistet und es werden die erforderlichen Ressourcen dafür bereitgestellt. Zu diesem Zweck erleichtern sie die Kommission und die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen der EBDD, anderen EU-Agenturen und Wissenschafts- und Forschungszentren und sonstigen Einrichtungen mit einschlägigem Fachwissen und stellen diesen Einrichtungen regelmäßig aktuelle Informationen über solche Substanzen zur Verfügung.

(2)  Ferner fördern und unterstützen die Kommission und die Mitgliedstaaten die Forschung, einschließlich der angewandten Forschung, im Bereich neuer psychoaktiver Substanzen und stellen eine Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Netzwerken auf Unionsebene und nationaler Ebene sicher, um das Phänomen besser erfassen zu können. Zu diesem Zweck erleichtern sie die Zusammenarbeit zwischen der EBDD, anderen EU-Agenturen (insbesondere der Europäischen Arzneimittel-Agentur und der Europäischen Chemikalienagentur) und Wissenschafts- und Forschungszentren. Der Schwerpunkt sollte auf den Aufbau forensischer und toxikologischer Kapazitäten sowie die Verbesserung der Verfügbarkeit epidemiologischer Informationen gelegt werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten fördern Präventionsprogramme sowie gemeinsam mit der Kommission Sensibilisierungsmaßnahmen im Hinblick auf die Risiken psychoaktiver Substanzen, wie beispielsweise aufklärende Informationskampagnen. [Abänd. 48]

Artikel 20a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 13a genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von zehn Jahren ab ...(15) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf dieses Zeitraums.

(3)  Die in Artikel 13a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat der Kommission beide mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 49]

Artikel 21

Berichterstattung

(1)   Die EBDD und Europol erstatten dem Europäischen Parlament, der Kommission und den Mitgliedstaaten alljährlich Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Die Berichte über die Durchführung werden auf einer Website veröffentlicht und öffentlich zugänglich gemacht.

(2)  Die Kommission legt bis ...(16) dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten einen Bericht und gegebenenfalls im Anschluss daran einen Vorschlag zur Schließung jeglicher Lücken vor, die zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(17), der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und dieser Verordnung festgestellt werden, um eine ordnungsgemäße Regulierung psychotropischer Substanzen zu gewährleisten.

Artikel 22

Evaluierung

Spätestens ...(18) und danach alle fünf Jahre führt die Kommission eine Bewertung der Durchführung, der Anwendung und der Wirksamkeit dieser Verordnung durch und veröffentlicht einen Bericht. In diesem Zusammenhang führen die Kommission, die EBDD und Europol nachträgliche Risikobewertungen neuer psychoaktiver Substanzen durch.

Binnen ...* führt die Kommission eine Bewertung durch und legt gegebenenfalls einen Vorschlag für eine mögliche Einteilung der neuen psychoaktiven Substanzen in Gruppen vor, um der Praxis entgegenzuwirken, durch eine geringfügige Veränderung der chemischen Struktur der psychoaktiven Substanzen die Rechtsvorschriften zu umgehen. [Abänd. 51]

Artikel 23

Ersetzung des Beschlusses 2005/387/JI

Der Beschluss 2005/387/JI wird hiermit aufgehoben und ersetzt; die Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich der Einhaltung der Frist für die Umsetzung des Beschlusses in nationales Recht bleiben davon unberührt. Bezugnahmen auf den Beschluss 2005/387/JI gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 177 vom 11.6.2014, S. 52..
(2)ABl. C 177 vom 11.6.2014, S. 52.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014.
(4)Gemeinsame Maßnahme 97/396/JI vom 16. Juni 1997 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen synthetischen Drogen (ABl. L 167 vom 25.6.1997, S. 1).
(5)Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (ABl L 127 vom 20.5.2005, S. 32).
(6)Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1).
(7)Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Union und Drittländern (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1).
(8)Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1).
(9)Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998. S. 37).
(10)Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).
(11)Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
(12)Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).
(13)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(14)Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26).
(15) Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(16) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(17) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(18) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.


Strafbare Handlungen und Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels ***I
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Entschließung
Konsolidierter Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels hinsichtlich der Drogendefinition (COM(2013)0618 – C7-0271/2013 – 2013/0304(COD))
P7_TA(2014)0454A7-0173/2014

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0618),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0271/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom Unterhaus des Vereinigten Königreichs und vom Oberhaus des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0173/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels hinsichtlich der Drogendefinition

P7_TC1-COD(2013)0304


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates(2) sieht ein gemeinsames Vorgehen im Kampf gegen den illegalen Drogenhandel vor, der eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Bürger der Europäischen Union sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt. Er enthält gemeinsame Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen, um zu vermeiden, dass es zu Problemen bei der Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten kommt, weil die betreffenden Handlungen nicht zugleich nach dem Recht des ersuchenden und nach dem des ersuchten Staates strafbar sind.

(1a)  Unionsweite gemeinsame Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftatbeständen und Strafen im Bereich des Drogenhandels sollten letztendlich zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie zur Minderung von Schäden im Zusammenhang mit Drogenhandel und Drogenkonsum beitragen. [Abänd. 1]

(2)  Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI gilt für Substanzen, die im Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe (geändert durch das Protokoll von 1972) und im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe („VN-Übereinkommen“) erfasst sind, sowie für synthetische Drogen, die unionsweit einer Kontrolle nach Maßgabe der Gemeinsamen Maßnahme 97/396/JI(3) unterliegen und von denen ein vergleichbares Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung ausgeht wie von den in den VN-Übereinkommen erfassten Substanzen.

(3)  Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI sollte auch für die Substanzen gelten, die Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen nach Maßgabe des Beschlusses 2005/387/JI des Rates(4) unterliegen und von denen ein vergleichbares Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung ausgeht wie von den in den VN-Übereinkommen erfassten Substanzen.

(4)  Neue psychoaktive Substanzen, wie beispielsweise Produkte, die synthetische Cannabinoid-Rezeptor-Agonisten (CRA) enthalten, die die Wirkung von Substanzen imitieren, die in den VN-Übereinkommen erfasst sind, treten immer häufiger auf und breiten sich rasch in der Union aus. Wie in der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(5) festgestellt wird, gehen von einigen neuen psychoaktiven Substanzen schwerwiegende gesundheitliche, Risiken für die öffentliche Gesundheit sowie schwerwiegende soziale und sicherheitsrelevante Risiken aus. Auf der Grundlage dieser Verordnung können Maßnahmen ergriffen werden, um die Erzeugung, Herstellung, die Bereitstellung auf dem Markt einschließlich der Einfuhr in die Union, die Beförderung und die Ausfuhr aus der Union von neuen psychoaktiven Substanzen mit schwerwiegenden gesundheitlichen, sozialen und sicherheitsrelevanten Risiken zu untersagen. Um die Verfügbarkeit neuer psychoaktiver Substanzen, die für den Einzelnen und die Gesellschaft hohe Risiken bergen, wirksam zu verringern und die Abschreckung gegen den Handel mit diesen Substanzen in der Union und gegen die Beteiligung krimineller Organisationen an diesem Handel, die oft beachtliche Gewinne aus dem illegalen Drogenhandel erzielen, zu verstärken, sollten die nach Maßgabe dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zur dauerhaften Marktbeschränkung durch strafrechtliche Bestimmungen unterstützt werden, die verhältnismäßig sind und ausschließlich auf Erzeuger, Lieferanten und Vertreiber und nicht auf einzelne Verbraucher abzielen. [Abänd. 2]

(4a)  Um die Nachfrage nach neuen psychoaktiven Substanzen, von denen schwerwiegende gesundheitliche, soziale und sicherheitsrelevante Risiken ausgehen, zu verringern, sollte die Verbreitung faktengestützter Informationen über die öffentliche Gesundheit sowie die Frühwarnung der Verbraucher fester Bestandteil einer integralen und partizipativen Strategie zur Schadensvorbeugung und -minderung sein. [Abänd. 3]

(5)  Der Anwendungsbereich der Strafrechtsvorschriften des Strafrechts der Union, die betreffend den illegalen Drogenhandel betreffen, sollte deshalb auf neue psychoaktive Substanzen erweitert werden, die einer dauerhaften Marktbeschränkung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. …/… unterliegen. Dies würde zu einer Vereinheitlichung und klareren Regelung des Unionsrechts beitragen, da für besonders schädliche neue psychoaktive Substanzen dieselben Strafrechtsbestimmungen gelten würden wie für Substanzen, die, sobald diese in den VN-Übereinkommen erfasst sind. Die Anhang zum Rahmenbeschluss 2004/757/JI aufgenommen wurden. Um solche Substanzen in den Anhang aufzunehmen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen am Anhang und damit der Definition von „Drogen“ im Rahmenbeschluss 2004/757/JI vorzunehmen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte daher geändert die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 4]

(6)  Um dem Auftreten und der Verbreitung neuer psychoaktiver Substanzen, die hohe Risiken für die Gesundheit, die Gesellschaft und die Sicherheit in der Union bergen, rasch begegnen zu können, sollten die Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss 2004/757/JI innerhalb von zwölf Monaten, nachdem diese Substanzen einer in den Anhang des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI aufgenommen wurden, die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses über neue psychoaktive Substanzen, die wegen der mit ihnen verbundenen schwerwiegenden gesundheitlichen, sozialen und Sicherheitsrisiken dauerhaften Marktbeschränkung Marktbeschränkungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. …/… unterworfen wurden unterliegen, anwenden. [Abänd. 5]

(6a)  In dieser Richtlinie ist – in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI, den sie ändert – nicht vorgesehen, den Besitz von neuen psychoaktiven Substanzen für den Eigengebrauch unter Strafe zu stellen, unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, dies auf einzelstaatlicher Ebene zu tun. [Abänd. 6]

(6b)  Die Kommission sollte die Auswirkungen des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI auf das Drogenangebot bewerten, unter anderem auf Grundlage von Informationen, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten detaillierte Informationen über die Vertriebskanäle von psychoaktiven Substanzen auf ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung stellen, die für die Verbreitung dieser Substanzen in anderen Mitgliedstaaten genutzt werden, beispielsweise spezialisierte Läden und Online-Händler, sowie Informationen über sonstige Merkmale des Drogenmarkts auf ihrem jeweiligen Gebiet. Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht sollte die Mitgliedstaaten bei der Erhebung und beim Austausch genauer, vergleichbarer und zuverlässiger Informationen und Daten zum Drogenangebot unterstützen. [Abänd. 7]

(6c)  Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Daten zu verschiedenen Indikatoren einzelstaatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen auf ihrem Gebiet bereitstellen, unter anderem zur Demontage von Einrichtungen zur Drogenherstellung, zu Straftaten im Zusammenhang mit dem Drogenangebot, nationalen Endkundenpreisen für Drogen und kriminaltechnischen Untersuchungen im Rahmen von Drogenbeschlagnahmungen. [Abänd. 8]

(7)  Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Anwendung der den illegalen Drogenhandel betreffenden Strafrechtsvorschriften der Union auf neue psychoaktive Substanzen, von denen ein hohes Risiko für die Gesundheit, die Gesellschaft und die Sicherheit ausgeht, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern besser auf Ebene der Union zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(8)  Diese Richtlinie wahrt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und anerkannten Grundsätze, insbesondere das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte, das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, sowie die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und das Recht auf ärztliche Versorgung. [Abänd. 9]

(8a)  Die Union und die Mitgliedstaaten sollten den auf Grundrechten, Vorsorge, ärztlicher Versorgung und Schadensminderung basierenden Ansatz der Union weiterentwickeln mit dem Ziel, die Drogenkonsumenten dabei zu unterstützen, ihre Sucht zu überwinden, und die negativen sozialen, wirtschaftlichen und die öffentliche Gesundheit betreffenden Auswirkungen von Drogen zu vermindern. [Abänd. 10]

(9)  [Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchten.]

UND/ODER

(10)  [Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für sie weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist.]

(11)  Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist.

(12)  Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI wird wie folgt geändert:

(1)  Artikel 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:"

„1. „Drogen“ jeden der folgenden Stoffe:

   a) sämtliche Stoffe, die im Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe (in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung) und im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe erfasst sind;
   b) sämtliche im Anhang aufgeführte Stoffe;
   c) jede neue psychoaktive Substanz, von der schwerwiegende gesundheitliche, soziale und sicherheitsrelevante Risiken ausgehen und die auf der Grundlage von [Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/… über neue psychoaktive Substanzen] einer dauerhaften Marktbeschränkung unterliegt Mischung oder Lösung, die einen oder mehrere der unter den Buchstaben a und b aufgeführten Stoffe enthält;“. [Abänd. 11]

"

(1a)  Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)  Der Einleitungsteil des Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie ohne entsprechende Berechtigung im Sinne des nationalen Rechts vorgenommen wurden:“ [Abänd. 12]

"

b)  In Artikel 2 erhält Absatz 2 folgende Fassung:"

„(2) Die Handlungen nach Absatz 1 fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses, wenn sie für den Eigengebrauch im Sinne des nationalen Rechts begangen wurden.“ [Abänd. 13]

"

(1b)  Die folgenden Artikel werden eingefügt:"

„Artikel 8a

Befugnisübertragung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zum vorliegenden Rahmenbeschluss und besonders zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen, die einer dauerhaften Marktbeschränkung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates* unterliegen, in den Anhang zu erlassen. [Abänd. 15]

Artikel 8b

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 8a genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von zehn Jahren nach ...(6) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um einen Zeitraum von zehn Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf dieses Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 16]

_______________________

* Verordnung (EU) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über neue psychoaktive Substanzen] (ABl. L...).“;

"

(2)  In Artikel 9 werden die folgenden Absätze angefügt:"

„(3) Die Mitgliedstaaten setzen in Bezug auf neue psychoaktive Substanzen, die auf der Grundlage von [Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/… über neue psychoaktive Substanzen] einer dauerhaften Marktbeschränkung unterliegen in den Anhang des Rahmenbeschlusses aufgenommen wurden, die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der dauerhaften Marktbeschränkung Änderung des Anhangs auf diese neuen psychoaktiven Substanzen anzuwenden. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. [Abänd. 14]

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diesen Rahmenbeschluss Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(4)  Die Kommission prüft erstmals am ...(7), inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen, und veröffentlicht einen entsprechenden Bericht.“

"

(3)  Dem Rahmenbeschluss wird der Anhang zu dieser Richtlinie als Anhang angefügt.

Artikel 2

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum ...(8) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am ...(9) in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

„ANHANG

Liste der Substanzen im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b

a)  P-Methylthioamphetamin oder 4-Methylthioamphetamin gemäß Beschluss 1999/615/JI des Rates(10)

b)  Paramethoxymethamphetamin oder N-Methyl-1-(4-methoxyphenyl)-2-Aminopropane gemäß Beschluss 2002/188/JI des Rates(11)

c)  2,5-Dimethoxy-4-Jodophenethylamin, 2,5-Dimethoxy-4-Ethylthiophenethylamin, 2,5-Dimethoxy-4-(n)-Propylthiophenethylamin und 2,4,5-Trimethoxyamphetamin gemäß Beschluss 2003/847/JI des Rates(12)

d)  1-Benzylpiperazin oder 1-Benzyl-1,4 Diazacyclohexan, N-Benzylpiperazin oder Benzylpiperazin gemäß Beschluss 2008/206/JI des Rates(13)

e)  4-Methylmethcathinon gemäß Beschluss 2010/759/EU des Rates(14)

f)  4-Methylamphetamin gemäß Beschluss 2013/129/EU des Rates(15)

g)  5-(2-Aminopropyl)indol gemäß Durchführungsbeschluss 2013/496/EU des Rates(16).“

(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014.
(2)Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8).
(3)Gemeinsame Maßnahme 97/396/JI vom 16. Juni 1997 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen synthetischen Drogen (ABl. L 167 vom 25.6.1997, S. 1).
(4)Beschlusses 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen synthetischen Drogen (ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32).
(5) Verordnung (EU) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über neue psychoaktive Substanzen] (ABl. L ...).
(6) Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.
(7) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(8) 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(9) Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. .../... [über neue psychoaktive Substanzen].
(10)Beschluss 1999/615/JI des Rates vom 13. September 1999 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit der neuen synthetischen Droge 4-MTA (ABl. L 244 vom 16.9.1999, S. 1).
(11)Beschluss 2002/188/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit der neuen synthetischen Droge PMMA (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 14).
(12)Beschluss 2003/847/JI des Rates vom 27. November 2003 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit den neuen synthetischen Drogen 2C-I, 2C-T-2, 2C-T-7 und TMA-2 (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 64).
(13)Beschluss 2008/206/JI des Rates vom 3. März 2008 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Vorschriften für die neue synthetische Droge 1-Benzylpiperazin (BZP) (ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 45).
(14)Beschluss 2010/759/EU des Rates vom 2. Dezember 2010 über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylmethcathinon (Mephedron) (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 44).
(15)Beschluss 2013/129/EU des Rates vom 7. März 2013 über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylamphetamin (ABl. L 72 vom 15.3.2013, S. 11).
(16)Durchführungsbeschluss 2013/496/EU des Rates vom 7. Oktober 2013 über Kontrollmaßnahmen für 5-(2-Aminopropyl)indol (ABl. L 272 vom 12.10.2013, S. 44).


Verhandlungen über das Abkommen EU/Japan über eine strategische Partnerschaft
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst zu den Verhandlungen über ein Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der EU und Japan (2014/2021(INI))
P7_TA(2014)0455A7-0244/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das erste bilaterale Gipfeltreffen in Den Haag im Jahr 1991 und auf die Annahme einer gemeinsamen Erklärung zu den Beziehungen zwischen der EG und Japan,

–  unter Hinweis auf das zehnte bilaterale Gipfeltreffen in Brüssel im Jahr 2001 und die Annahme des Aktionsplans EU-Japan „Unsere gemeinsame Zukunft gestalten”, der darauf ausgerichtet ist, Frieden und Sicherheit zu fördern, die Partnerschaft im Bereich Wirtschaft und Handel zu intensivieren und globale und gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen und Menschen und Kulturen einander näher zu bringen,

–  unter Hinweis auf die vom Rat am 29. November 2012 gebilligten Verhandlungen über ein Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der EU und Japan, die am 25. März 2013 in Brüssel eröffnet wurden,

–  unter Hinweis auf die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan, die am 25. März 2013 eröffnet wurden,

–  unter Hinweis auf das 21. Gipfeltreffen EU-Japan, das am 19. November 2013 in Tokio stattfand,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU in Ostasien, die der Rat am 15. Juni 2012 gebilligt hat,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 3. Februar 2009 zur zweiten Überprüfung der Energiestrategie(1) und vom 24. März 2011 zur Lage in Japan, insbesondere zum Alarmzustand in den Kernkraftwerken(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2010 zu den strategischen Zielen der EU für die 10. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt in Nagoya (Japan) vom 18. bis 29. Oktober 2010(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2012 zur Todesstrafe in Japan(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2011 zu den Handelsbeziehungen EU‑Japan(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Dezember 2013 zu den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst zu den Verhandlungen über ein Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der EU und Kanada(6),

–  unter Hinweis auf die Erdbebenkatastrophe und den darauf folgenden Tsunami, infolge derer am 11. März 2011 große Teile der japanischen Küste in Mitleidenschaft gezogen und das Atomkraftwerk Fukushima zerstört wurde,

–  gestützt auf Artikel 90 Absatz 4 und Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0244/2014),

A.  in der Erwägung, dass Japan seit dem Jahr 2003 ein strategischer Partner der EU ist;

B.  in der Erwägung, dass die EU und Japan gemeinsam eine besondere Verantwortung für die Förderung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in einer sich rasch verändernden Welt tragen;

C.  in der Erwägung, dass die EU und Japan bereits in einer Vielzahl von Bereichen zusammenarbeiten, darunter die Zusammenarbeit im Zollwesen und Rechtshilfe in Strafsachen, Wissenschaft und Technologie, Sicherheit im Internet, Universitäten und Forschung, die friedliche Nutzung der Nuklearenergie, Wirtschaftskontakte und die Förderung von Kontakten zwischen den Bürgern;

D.  in der Erwägung, dass die EU und Japan gemeinsame Werte wie Demokratie, Rechtstaatlichkeit und Förderung der Menschenrechte haben, die allesamt im Mittelpunkt eines Abkommens zwischen den beiden Parteien stehen sollten, um einen soliden Rahmen für diese Beziehung zu schaffen;

E.  in der Erwägung, dass sich Japan gemäß dem Grundsatz der internationalen Zusammenarbeit aktiv für den Frieden einsetzt und seinen Beitrag zur internationalen Sicherheit und Stabilität gesteigert hat;

F.  in der Erwägung, dass Japan und die Nordatlantikvertrags‑Organisation (NATO) ihre erste gemeinsame politische Erklärung im April 2013 unterzeichnet haben, in der auf die Bereiche Krisenbewältigung, Katastrophenhilfe, Friedenssicherungsmaßnahmen, Cyber‑Sicherheit und maritime Sicherheit als mögliche Kooperationsbereiche Bezug genommen wird;

G.  in der Erwägung, dass Japan auch ein aktives Mitglied der Asiatischen Entwicklungsbank (AsDB), der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfDB), der Interamerikanischen Entwicklungsbank (IDB), der VN-Wirtschafts- und Sozialkommission für Asien und den Pazifik (UNESCAP) sowie vieler anderer spezialisierter VN-Agenturen, des Asien-Europa-Treffens (ASEM) und des Asiatischen Dialogs für Zusammenarbeit (ACD) ist; in der Erwägung, dass Japan darüber hinaus seit ihrer Gründung im Jahr 1995 Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) sowie Mitglied der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD), der Gruppe der Acht (G8) und der Gruppe der Zwanzig (G20) ist;

H.  in der Erwägung, dass zwischen Japan und seinen Nachbarn China, der Russischen Föderation und der Republik Korea Spannungen in Bezug auf Inseln in ostasiatischen Seegebieten bestehen;

1.  richtet folgende Empfehlungen an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst:

  

Verhandlungen über ein Abkommen über eine strategische Partnerschaft

   a) die Beziehungen zwischen der EU und Japan weiter auszubauen, indem die Verhandlungen über ein umfassendes Abkommen über eine strategische Partnerschaft baldmöglichst abgeschlossen werden; dem Abkommen eine echte strategische Dimension zu geben, mit der die besonderen Aspekte der Beziehungen zwischen der EU und Japan hervorgehoben werden;
   b) einen dauerhaften Rahmen zu entwickeln, der ein engeres Verhältnis fördert, das wesentlich zur Vertiefung der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen beiträgt und greifbare Ergebnisse für die Bürger beider Weltregionen liefert, und der internationalen Abstimmung der Wirtschaftspolitik besondere Aufmerksamkeit zu widmen;
   c) die Anzahl der bilateralen Kooperationen und sektoralen Dialoge bedeutend zu erhöhen;
  

Politischer Dialog

   d) die gemeinsamen Werte, Ziele und die gemeinsame Verantwortung für die Förderung des weltweiten Friedens, der Stabilität, der parlamentarischen Demokratie, der nachhaltigen Entwicklung und eines starken multilateralen Systems zu bekräftigen; die gemeinsamen Bemühungen um eine Reform und Stärkung der Vereinten Nationen sowie des Sicherheitsrats fortzusetzen; anzuerkennen, dass eine stärker multipolare Welt mit einer wachsenden politischen Bedeutung einer Vielzahl von regionalen und nationalen Akteuren, darunter die EU und Japan, einhergeht und eine verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung auf internationaler Ebene erfordert;
   e) die Zusammenarbeit in politischen, friedens- und sicherheitsrelevanten Bereichen wie Informationsaustausch, Nichtverbreitung, Abrüstung und Zerstörung von Massenvernichtungswaffen, Cyber-Sicherheit und die Bekämpfung internationaler Kriminalität, darunter Menschen- und Drogenhandel, Piraterie und Terrorismus, zu vertiefen und auszubauen;
   f) sich als weltweit führende Geber von Entwicklungshilfe für eine engere Zusammenarbeit und Koordinierung der Strategien im Bereich Entwicklungshilfe sowie der Maßnahmen zur Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele einzusetzen, bei denen der Aspekt der Sicherheit der Menschen entscheidend ist;
   g) zu ermitteln, in welchem Umfang die Zusammenarbeit in globalen Sicherheitsfragen – auch in Bezug auf Krisenmanagement und Friedenssicherungsbemühungen – intensiviert werden kann;
   h) in den Bereichen zivile Krisenbewältigung, Katastrophenschutz, Reaktionsfähigkeit bei Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen, humanitäre Hilfe und Initiativen für die Wiederaufbaumaßnahmen nach Krisen zusammenzuarbeiten; die bilaterale und internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Katastrophenvorsorge auszubauen;
   i) die große Besorgnis der Mitgliedstaaten der EU angesichts der verheerenden Folgen der nuklearen Katastrophe von Fukushima zum Ausdruck zu bringen; die japanische Regierung dringend aufzufordern, die internationale Gemeinschaft anhand der vorhandenen Informationen so genau und umfassend wie möglich zur Lage am Reaktorgelände sowie über die Umweltbelastung zu unterrichten;
   j) die Zusammenarbeit bei anderen multilateralen Zusammenkünften, beispielsweise im Rahmen der VN, der G8, der G20, der Welthandelsorganisation (WTO) und des Internationalen Währungsfonds (IWF) zu fördern; mit gemeinsamen Bemühungen den weltweiten Konjunkturaufschwung und die Schaffung von Arbeitsplätzen und multilateralen Handelsbestimmungen zu unterstützen;
   k) bei sicherheitsbezogenen Projekten in strategischen Regionen wie dem Nahen Osten, Afrika und Zentralasien die konkrete Zusammenarbeit zu verstärken und dabei an die bisher erfolgreiche Zusammenarbeit anzuknüpfen;
   l) bei der Umsetzung der Beschlüsse der Rio+20-Konferenz der VN zur Erzielung einer nachhaltigen Entwicklung zusammenzuarbeiten;
  

Regionale Dialoge

   m) die Integration der ASEAN-Staaten zu unterstützen und die Rolle des Regionalforums der ASEAN und des Ostasiengipfels bei der Förderung der gegenseitigen Verständigung in Asien und der Einbeziehung von Dialogpartnern auch von außerhalb – wie beispielweise der EU – zu betonen;
   n) hervorzuheben, dass Japans Beziehungen zu seinen Nachbarn für die Stabilität und Sicherheit in Ostasien sowie für die allgemeine Sicherheit entscheidend sind;
   o) daran zu erinnern, dass Stabilität und Entspannung in Ostasien auch im direkten Interesse Europas liegen; alle beteiligten Parteien aufzufordern, die Spannungen im Ostchinesischen Meer auf dem Wege eines friedlichen Dialogs und im Einklang mit dem Völkerrecht und internationalen Abkommen beizulegen; auf den Einsatz oder die Androhung des Einsatzes von Gewalt zu verzichten und sich auf deeskalierende Maßnahmen für unerwartete Zwischenfälle zu einigen; die Bedeutung vertrauensfördernder und präventiver Diplomatie hervorzuheben; zu betonen, dass ein freier internationaler Schiffsverkehr für den internationalen Handel entscheidend ist und respektiert werden muss;
   p) die Bemühungen um dauerhaften Frieden und Sicherheit auf einer kernwaffenfreien koreanischen Halbinsel fortzusetzen und die Demokratische Volksrepublik Korea aufzufordern, alle bestehenden Nuklearprogramme einzustellen;
  

Menschenrechte und Grundfreiheiten

   q) die gemeinsamen Werte hinsichtlich der Wahrung der Menschenrechte, Demokratie, Grundfreiheiten, guter Regierungsführung und Rechtstaatlichkeit zu bekräftigen und gemeinsam an der weltweiten Förderung und dem Schutz dieser Rechte zu arbeiten;
   r) mit der japanischen Regierung einen Dialog über ein Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe mit Blick auf ihre spätere Abschaffung zu eröffnen;
   s) die Gleichstellung der Geschlechter als ein wesentliches Element der Demokratie zu fördern;
   t) darüber zu verhandeln, dass eine Regelung in das Abkommen aufgenommen wird, die Bestimmungen zur gegenseitigen Konditionalität und politische Klauseln zu den Menschenrechten und zur Demokratie als gemeinsame Bekräftigung des Eintretens für diese Werte umfasst; angemessene Sicherungsmaßnahmen zu vereinbaren, damit die Stabilität des Abkommens sichergestellt und dafür gesorgt wird, dass diese Regelung von keiner Seite missbraucht werden kann; darauf zu bestehen, dass eine derartige Konditionalität im Sinne des gemeinsamen Ansatzes der EU in diesem Bereich einen Teil des strategischen Partnerschaftsabkommens mit Japan darstellen sollte;
  

Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Umwelt, Wissenschaft und Kultur

   u) umfassende Strukturen für die Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Technologie, Wirtschaft und Forschung aufzunehmen, so dass das Innovationspotenzial ausgebaut werden kann; bei der Entwicklung innovativer Lösungen für den Verkehrsbereich zusammenzuarbeiten;
   v) Möglichkeiten für eine engere Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Satellitennavigationssysteme zu erkunden;
   w) den bilateralen Handel und die bilaterale Zusammenarbeit bei strategischen Ansätzen zur Förderung einer sicheren, gesicherten und nachhaltigen Energiepolitik, von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien, eines Rechtrahmens für nukleare Sicherheit und von Stresstests für kerntechnische Anlagen sowie von Forschung im Energiebereich, wie etwa dem Internationalen Thermonuklearen Versuchsreaktor (ITER) und der Bindung von Kohlenstoff, auszubauen;
   x) bei der Entwicklung einer dringenden und umfassenden weltweiten Reaktion auf den Klimawandel, die die einschneidende Verringerung der weltweiten Treibhausgasemissionen seitens aller Parteien umfasst, weiter zusammenzuarbeiten;
   y) bei der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zusammenzuarbeiten;
   z) die Zusammenarbeit bei der „Global Governance“ und Forschung im Bereich Seltene Erden und sonstige kritische Rohstoffe zu fördern;
   aa) zu betonen, dass grenzüberschreitende Computernetzwerke für die Förderung der Meinungsfreiheit und die Entwicklung einer gerechten Gesellschaft wichtig sind;
   ab) das Wissen der Öffentlichkeit um die jeweilige Partnerregion und ihre Bekanntheit zu verbessern; den bilateralen kulturellen und wissenschaftlichen Austausch, den Jugend- und Sportaustausch sowie direkte Kontakte zwischen den Menschen zu fördern;
   ac) Erfahrungen und bewährte Verfahren im Hinblick auf die Bedürfnisse einer alternden und aktiven Gesellschaf auszutauschen;
   ad) das Thema Gesundheit als einen besonders wichtigen Bereich der Zusammenarbeit und der gemeinsamen Bemühungen zu betrachten und diesbezüglich Maßnahmen zu entwickeln, mit denen eine Verbindung und ein Austausch der besten medizinischen Kenntnisse, wie etwa der Biotechnologie, ermöglicht wird, damit den Herausforderungen einer alternden Gesellschaft im Bereich Gesundheit begegnet werden kann;
  

Sonstige Bestimmungen

   ae) das Parlament in Bezug auf die Bestimmungen über die parlamentarische Zusammenarbeit zu konsultieren;
   af) klare Maßstäbe und verbindliche Fristen für die Umsetzung des strategischen Partnerschaftsabkommens vorzusehen sowie Instrumente zur Überwachung, einschließlich regelmäßiger Berichte an das Parlament, einzuführen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst sowie an die Regierung und das Parlament Japans zu übermitteln.

(1) ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 16.
(2) ABl. C 247 E vom 17.8.2012, S. 20.
(3) ABl. C 371 E vom 20.12.2011, S. 14.
(4) ABl. C 249 E vom 30.8.2013, S. 63.
(5) ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 19.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0532.


Religionsfreiheit und kulturelle Vielfalt
PDF 139kWORD 53k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 zu der Außenpolitik der EU in einer von kulturellen und religiösen Unterschieden geprägten Welt (2014/2690(RSP))
P7_TA(2014)0456B7-0365/2014

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 2 und Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 10 und 22,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

–  in Kenntnis des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen der Vereinten Nationen zur Freiheit der Religion oder der Weltanschauung und zur Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung, insbesondere auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/67/179 vom 20. Dezember 2012, und auf die Resolution des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen A/HRC/22/20/L.22 vom 22. März 2013,

–  in Kenntnis des Strategischen Rahmens der EU für Menschenrechte und Demokratie und des EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie (11855/2012), die der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 25. Juni 2012 angenommen hat,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 20. November 2008 zur Förderung der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen Dialogs in den Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten,

–  unter Hinweis auf die europäische Kulturagenda (COM(2007)0242), die darauf abzielt, das Bewusstsein für kulturelle Vielfalt und die Werte der EU, den Dialog mit der Zivilgesellschaft und den Austausch bewährter Verfahren zu fördern,

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 2. Februar 2012 zu einer kohärenten Politik gegenüber Regimen, gegen die die EU restriktive Maßnahmen anwendet(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu den kulturellen Dimensionen der auswärtigen Politik der EU(2),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 13. Juni 2013 zu dem Entwurf von Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Glaubensfreiheit(3) und zu den Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Glaubensfreiheit, die der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 24. Juni 2013 angenommen hat,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2012 zu einer digitalen Freiheitsstrategie in der Außenpolitik der EU(4),

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union auf den Grundsätzen Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie beruht, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, und den Willen sowie die rechtliche und moralische Pflicht hat, diese Werte in ihren Außenbeziehungen zu allen anderen Ländern zu fördern;

B.  in der Erwägung, dass die Union sich gemäß Artikel 21 EUV bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der Menschenwürde, den Grundsätzen der Gleichheit und Solidarität sowie der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts leiten lässt;

C.  in der Erwägung, dass das Konzept der kulturellen und religiösen Unterschiede häufig zu Konflikten zwischen verschiedenen Personengruppen geführt hat und von politischen Anführern und Regimen dazu missbraucht wurde, ihre eigenen Ziele voranzubringen, wodurch weitere Konflikte geschürt wurden;

D.  in der Erwägung, dass Verständnis für die religiöse und kulturelle Vielfalt, das auf Inklusion, gegenseitige Achtung und Verständnis für die unterschiedlichen Mentalitäten setzt, maßgeblich zur Förderung von Toleranz und Aussöhnung in der Phase nach einem Konflikt beiträgt sowie der Förderung von Menschenrechten und Demokratie dienlich ist;

E.  in der Erwägung, dass Nationen, Staaten und Kulturen in diesem Zeitalter der Globalisierung aktiv interagieren, und dass die Regeln und Vorschriften, nach denen die wirtschaftlichen und politischen Systeme funktionieren, immer enger ineinander greifen und alle Systeme vor gemeinsamen Herausforderungen stehen, wie zum Beispiel Klimawandel, Terrorismus und Armut, während sie gleichzeitig ein Spiegelbild nationaler Identitäten und kultureller Unterschiede sind, die man unbedingt angemessen verstehen muss, damit ein internationaler Dialog auf der Grundlage von Toleranz stattfinden kann;

F.  in der Erwägung, dass in allen Kulturen großer Wert auf das nationale kulturelle Erbe gelegt wird, das die Grundlage für die kulturelle Identität der Bürger bildet;

Außenpolitische Grundsätze der EU

1.  bekräftigt, dass die Achtung kultureller Vielfalt und die Toleranz gegenüber unterschiedlichen Einstellungen und Überzeugungen gemeinsam mit Maßnahmen zur Bekämpfung jeglicher Form von Extremismus und Ungleichheit auch künftig unverzichtbare Bestandteile für den erfolgreichen Aufbau einer friedlichen Weltordnung bilden, die sich auf gemeinsame universelle Werte stützt;

2.  bekräftigt seine Überzeugung, dass die Union sich, wenn sie ihre Interessen in der Welt verteidigt, bei ihrem Maßnahmen stets auf ihre Grundwerte berufen muss (Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte und Bekämpfung der Armut) und natürlich auch auf die Achtung vor anderen Ländern;

3.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Schutz von Menschen, die schutzbedürftigen Gruppen wie zum Beispiel ethnischen oder religiösen Minderheiten angehören, die Förderung der Rechte der Frau und die Stärkung ihrer Rolle sowie ihrer Vertretung in und Teilhabe an Wirtschaft, Politik und Gesellschaft sowie die Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung zu den Zielen der außenpolitischen Beziehungen der EU gehören müssen;

4.  ist der Ansicht, dass der Zugang zu Bildung in all ihren Formen – insbesondere durch das Erinnern an vergangene Ereignisse, Geschichte und die Förderung des kulturellen Austauschs – unentbehrlich ist, wenn es darum geht, die Religion und das kulturelle Erbe zu verstehen und zu achten;

5.  fordert die EU auf, sich für die Ratifizierung und Umsetzung der maßgeblichen internationalen Verträge auf dem Gebiet der Menschenrechte, einschließlich der Verträge über die Rechte der Frau und sämtlicher Übereinkünfte zum Diskriminierungsverbot und der wichtigsten Übereinkommen über Arbeitnehmerrechte, sowie der regionalen Menschenrechtsinstrumente stark zu machen; geht zudem davon aus, dass die Europäische Menschenrechtskonvention im Anschluss an das endgültige Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union zügig ratifiziert wird;

6.  fordert die EU auf, die Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens der UNESCO zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen voranzutreiben;

7.  bekräftigt, dass die EU, die beim Kampf gegen die Todesstrafe in der Vergangenheit bereits konkrete Ergebnisse erzielt hat, ihre Haltung entschlossener vertreten sollte, und fordert die Institutionen und die Mitgliedstaaten auf, ihren politischen Willen in dieser Frage unerschrocken zu vertreten und sogar noch stärker durchzusetzen, damit die Todesstrafe in der ganzen Welt endgültig abgeschafft wird;

8.  hält stabile und moderne Demokratien mit einer funktionierenden Rechtsstaatlichkeit für Instrumente des Friedens, der internationalen Zusammenarbeit und der Bereitschaft, sich mit globalen Fragen konstruktiv zu befassen; ist ferner der Ansicht, dass es im Interesse der EU liegt, aktiv eine politische Kultur der Freiheit, der Toleranz, der Offenheit, der Trennung von Kirche und Staat und den Ausbau demokratischer Institutionen weltweit zu propagieren;

9.  stellt insbesondere fest, dass der Übergang zur Demokratie in vielen Staaten in den vergangenen beiden Jahrzehnten weltweit, und jüngst vor allem die Ereignisse bei den Aufständen in der arabischen Welt, gezeigt haben, dass die Bestrebungen nach Demokratie, sozialer Gerechtigkeit, Menschenwürde und gleichberechtigter Teilhabe innerhalb von und über unterschiedliche kulturelle Systeme und religiöse Kontexte hinaus überall auf der Welt eine treibende Kraft darstellen und nicht nur als westliches Anliegen betrachtet werden sollten;

10.  ist der Ansicht, dass kulturelle und religiöse Unterschiede von autoritären und radikalen Regimen sowie von nichtstaatlichen Akteuren immer wieder als Vorwand für eklatante Verletzungen der Menschenrechte instrumentalisiert werden;

11.  lehnt essenzialistische Anschauungen von Kulturen als festgefügte Einheiten ab; ist der Überzeugung, dass die Globalisierung und die zunehmende Interaktion von Menschen mit unterschiedlichem kulturellen und religiösen Hintergrund dazu führen kann, dass ein gemeinsamer Kern universeller Werte entwickelt und gestärkt wird;

12.  weist darauf hin, dass es mit Respekt vor und Verteidigung von kleinen Kulturen und Minderheitenkulturen und der Förderung ihrer Fähigkeit, zur Selbstverwirklichung auf friedfertige Weise im Einklang mit den Menschenrechten möglich ist, die Vorstellung, der zufolge kulturelle Unterschiede eine Konfrontation zwischen unversöhnlichen Blöcken darstellen, zu überwinden, und Frieden und Stabilität zu fördern;

13.  betont, dass die integrative Bildung im Rahmen der Entwicklungspolitik, der Krisenbewältigung und der Stabilisierung nach Konflikten eine maßgebliche Rolle spielen sollte;

14.  betont, dass die Achtung der Religionsfreiheit ein wichtiges Prinzip der Außenpolitik ist, das dazu beiträgt, die internationalen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Völkern nachhaltig zu gestalten und auf Humanität, Toleranz und gegenseitiger Achtung basiert;

15.  lehnt die Verfechtung und Verbreitung fundamentaler religiöser Lehren ab, die auf eine Störung oder Zerstörung der Rechte der einzelnen Gemeinschaften abzielen;

16.  zeigt sich besorgt über die starke Zunahme von Intoleranz und verurteilt entschieden die Gewalttaten und Übergriffe, die in verschiedenen Ländern gegen religiöse Gemeinschaften, unter anderem gegen Christen, Muslims, Juden und Baha'is verübt werden, denen allein aufgrund ihres Glaubens in mehreren Ländern die grundlegenden Menschenrechte verwehrt werden; verurteilt insbesondere entschieden die zahlreichen Versuche, Kirchen, Moscheen, Synagogen, Tempel und andere religiöse Stätten weltweit zu schließen oder zu zerstören;

17.  betont, dass die kulturelle Diplomatie, die kulturelle Zusammenarbeit sowie der bildungspolitische und kulturelle Austausch wichtig sind, wenn es darum geht, die Werte zu vermitteln, die die europäische Kultur ausmachen, und die Interessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten zu propagieren; hebt hervor, dass die EU als kohärentes Gebilde auf internationaler Bühne mit einer globalen Perspektive und einer globalen Verantwortung agieren muss;

Rolle der EU im System der Vereinten Nationen und in multilateralen Gremien

18.  hält dafür, dass die Vielfalt der Akteure auf internationaler Bühne in der gegenwärtigen Struktur des Systems der Vereinten Nationen und insbesondere in der des Sicherheitsrates besser zum Ausdruck kommen sollte;

19.  stellt allerdings fest, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten durchaus in der Lage gewesen sind, festzustellen, wie sich eine gemeinsame Grundlage für den Dialog und die Zusammenarbeit herstellen lässt, sowie gemeinsame Lösungen mit Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen erzielt werden können, die über die kulturellen und religiösen Unterschiede hinausgehen; stellt darüber hinaus fest, dass die Spannungen und festgefahrenen Situationen, durch die die Ausarbeitung solcher Lösungen beeinträchtigt wird, daraus resultieren, dass sich Staaten und Konfliktparteien solchen Abkommen eher aus strategischen Gründen denn aufgrund von kollidierenden moralischen Werten widersetzen;

20.  hält es für wichtig, die Gremien zu koordinieren, in denen der Dialog und das gegenseitige Verständnis zwischen Kulturen und Religionen gefördert werden sollten; ist allerdings der Ansicht, dass nicht nur die Wirksamkeit dieser Gremien einer Bewertung unterzogen werden sollten, sondern überdies überlegt werden sollte, mit welchen Mitteln deren Reichweite erhöht werden kann;

21.  misst der parlamentarischen Diplomatie großen Wert bei und hebt die Arbeit der Parlamentarischen Versammlungen internationaler Organisationen zur Förderung des interkulturellen und interreligiösen Dialogs hervor; begrüßt in diesem Zusammenhang Initiativen wie die Empfehlung der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum (März 2012, Rabat), eine „Charta der Werte des Mittelmeerraums“ zu entwerfen;

Durch religiöse Einflussnahme auf der internationalen politischen Bühne bedingte Herausforderungen

22.  stellt besorgt fest, dass, neben der Bedrohung, die terroristische Netze für die Union und den Rest der Welt darstellen, extremistische religiöse Gruppen, die Gewalt als Mittel zur Anstachelung zu Hass und Intoleranz und zur Beeinflussung von Gesellschaften und Gesetzen mit Blick auf die Einschränkung von Menschenrechten und Grundfreiheiten der Menschen einsetzen, genau die Grundsätze untergraben, die die Union in ihrer Außen- und Entwicklungspolitik fördert, und dabei sogar mit der offenen oder verdeckten Unterstützung bestimmter Staaten tätig sind;

23.  ist der Auffassung, dass die EU entschlossener vorgehen sollte, wenn es darum geht, dass die Zivilgesellschaft die Menschenrechte und die sozialen und politischen Rechte fördert und schützt, und dass die religiösen Dogmen in Ländern, deren Regierungen intolerante Sichtweisen der Religion fördern oder billigen, offener und inklusiver ausgelegt werden;

24.  stellt fest, dass in vielen nichteuropäischen Ländern, auch dort, wo unterschiedliche religiöse Überzeugungen toleriert werden, Laizismus und atheistische oder agnostische Ansichten dennoch oft Gegenstand rechtlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung sind, und dass Atheisten, die Drohungen, Druck und Gefahr ausgesetzt sind, im Rahmen von Programmen und Maßnahmen der EU den gleichen Schutz wie religiöse oder andere Minderheiten erhalten sollten; weist darauf hin, dass Religions- und Gewissensfreiheit sowohl das Recht auf Glaubensfreiheit und als auch auf freie Religionsausübung bzw. den Verzicht darauf impliziert, das Recht, sich für religiöse Überzeugungen als integraler Bestandteil der freien Meinungsäußerung zu entscheiden oder diese zu fördern, und das Recht, seinen Glauben zu ändern oder aufzugeben; geht davon aus, dass all diese Aspekte in den EU-Initiativen für interkulturellen Dialog berücksichtigt werden;

25.  schlägt vor, dass die religiösen Führer der drei abrahamitischen Religionen (Judentum, Christentum und Islam) in einen interreligiösen Dialog eintreten – im Geiste der Einigkeit und der Toleranz gegenüber den jeweils anderen organisierten Formen des Glaubens;

Glaubwürdigkeit, Kohärenz und Konsequenz der EU-Politik

26.  ist der Ansicht, dass die Wirksamkeit des Vorgehens der EU von ihrer Vorbildfunktion und der Stimmigkeit zwischen den internen Verfahrensweisen und dem auswärtigem Handeln abhängig ist;

27.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, geltende Rechtsvorschriften aufzuheben, die im Widerspruch zur Grundfreiheit der Religion und des Gewissens sowie zur Freiheit der Meinungsäußerung stehen;

28.  hält es für wichtig, dass die EU in ihrem außenpolitischen Handeln die Achtung der freien Meinungsäußerung, die Religions- oder Glaubensfreiheit, die Pressefreiheit und die Freiheit des Zugangs zu den Medien und den neuen Informationstechnologien fördert und die digitalen Freiheiten der Menschen aktiv schützt und fördert;

29.  fordert eine kohärente Politik der EU im Bereich der Menschenrechte, die sich auf gemeinsame grundlegende Standards und einen konstruktiven und ergebnisorientierten Ansatz stützt; betont, dass die EU bei Verstößen gegen die Menschenrechte die gesamte Palette der ihr zur Verfügung stehenden Instrumente nutzen sollte, wozu auch Sanktionen gehören;

30.  bekräftigt seine Unterstützung für sämtliche Abkommen der EU mit Drittstaaten, damit Klauseln zur gegenseitigen Konditionalität sowie politische Klauseln zu den Menschenrechten und zur Demokratie einbezogen werden, und zwar als gemeinsame Bekräftigung des gegenseitigen Bekenntnisses zu diesen Werten und unabhängig davon, wie sich die Situation beim Schutz der Menschenrechte in dem jeweiligen Land gestaltet, wobei angemessene Sicherheitsvorkehrungen enthalten sein müssen, damit der Aussetzungsmechanismus von keiner der beiden Parteien missbraucht werden kann;

Empfehlungen an den Europäischen Auswärtigen Dienst und an die Kommission

31.  fordert den EAD und die EU-Delegationen auf, weltweit weiterhin mit Drittländern und regionalen Organisationen bei der Förderung des interkulturellen und interreligiösen Dialogs zusammenzuarbeiten;

32.  erwartet, dass die Vertreter der EU in ihren politischen Erklärungen deutlich machen, dass intolerante Auslegungen jeder Religion oder jedes Glaubens, die Gewalt und Unterdrückung gegen die Anhänger anderer Glaubensrichtungen zulassen, mit den Werten der EU und den universalen Menschenrechten nicht vereinbar sind und genau so entschieden bekämpft werden müssen wie jedes repressive politische Regime;

33.  fordert die EU auf, die Kultur noch stärker in den politischen Dialog mit den Partnerländern und -regionen in der ganzen Welt einzubinden, den kulturellen Austausch zu fördern und die Kultur systematisch in Entwicklungsprogramme und -projekte einzubeziehen; betont in diesem Zusammenhang, dass die internen Abläufe in der Kommission in den verschiedenen Generaldirektionen, die sich hauptsächlich mit Außenbeziehungen (Außenpolitik, Erweiterung, Handel und Entwicklung), Bildung, Kultur sowie der digitalen Agenda befassen, gestrafft werden müssen;

34.  hält es für wichtig, für EU-Bedienstete zu diesem Zweck geeignete Schulungen bereitzustellen, und hebt die bedeutende Arbeit zahlreicher Organisationen hervor, etwa der Anna-Lindh-Stiftung und des König-Abdullah-Bin-Abdulaziz-Zentrums für Dialog in Wien;

35.  betrachtet das Internet und die Kommunikationstechnologien als entscheidende Voraussetzungen dafür, Meinungsfreiheit, Pluralismus, Informationsaustausch, Bildung, Menschenrechte, Entwicklung, Versammlungsfreiheit, Demokratie sowie die interkulturelle und interreligiöse Interaktion und Integration zu ermöglichen, um auf diese Weise Toleranz und gegenseitiges Verständnis zu fördern; fordert die Kommission daher mit Nachdruck auf, die in dem Bericht über eine digitale Freiheitsstrategie in der Außenpolitik der EU enthaltenen Empfehlungen umzusetzen;

36.  weist auf die vielfältigen Möglichkeiten hin, die die neuen Technologien zur Förderung des Dialogs zwischen den Kulturen und den Religionen und der Grundsätze und Werte der EU bieten; empfiehlt allen Leitern von EU-Delegationen, die Instrumente der digitalen Diplomatie in vollem Umfang auszuschöpfen, indem sie in den sozialen Medien aktiv und ständig präsent sind; fordert den EAD auf, die Möglichkeiten neuer virtueller Programme zu prüfen;

o
o   o

37.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 239 E vom 20.8.2013, S. 11..
(2) ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S.135.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0279.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0470.


Der Druck Russlands auf die Länder der Östlichen Partnerschaft und insbesondere die Destabilisierung der östlichen Ukraine
PDF 148kWORD 59k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 zum Druck Russlands auf die Länder der Östlichen Partnerschaft und insbesondere zur Destabilisierung der Ostukraine (2014/2699(RSP))
P7_TA(2014)0457RC-B7-0436/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Europäischen Nachbarschaftspolitik, zur Östlichen Partnerschaft und zur Ukraine, insbesondere auf seine Entschließungen vom 27. Februar 2014 zur Lage in der Ukraine(1) und vom 13. März 2014 zur Invasion Russlands in der Ukraine(2),

–  unter Hinweis auf seinen in erster Lesung am 3. April 2014 festgelegten Standpunkt im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine(3),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Sondertagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zur Ukraine vom 3. März 2014 sowie auf die Schlussfolgerungen der Tagungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 17. März 2014 und vom 14. April 2014,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs zur Ukraine auf der Tagung des Europäischen Rates vom 6. März 2014,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 20. März 2014 zur Ukraine,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens von Vilnius vom 28. und 29. November 2013,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 9. April 2014 über die aktuellen Entwicklungen in der Ukraine und die Bedrohungen der Funktionsfähigkeit der demokratischen Institutionen,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 27. März 2014 mit dem Titel „Territoriale Integrität der Ukraine“(4),

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G7‑Staaten vom 24. März 2014,

–  gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass am 16. März 2014 in der Autonomen Republik Krim und in der Stadt Sewastopol ein rechtswidriges und unrechtmäßiges Referendum organisiert und unter der Kontrolle russischer Truppen durchgeführt wurde; in der Erwägung, dass die Staatsführung und die Gesetzgebungsorgane Russlands entgegen der internationalen Verurteilung des Referendums die Annexion der ukrainischen Halbinsel umgehend vollzogen haben;

B.  in der Erwägung, dass in den letzten Tagen im Osten und Süden der Ukraine in begrenztem Umfang prorussische Demonstrationen stattgefunden haben; in der Erwägung, dass prorussische Separatisten – in den meisten Fällen unter Führung russischer Spezialeinheiten – Gebäude der Gebietsverwaltung in Charkiw, Luhansk und Donezk gestürmt haben; in der Erwägung, dass diese Kräfte unter der Führung einer Gruppe namens „Russischer Sektor“ das Gebäude der Gebietsverwaltung in Donezk besetzt, die Errichtung einer souveränen, von Kiew unabhängigen „Volksrepublik Donezk“ ausgerufen und ein Referendum über die Abspaltung des Gebiets verkündet haben, das spätestens am 11. Mai 2014 abgehalten werden soll;

C.  in der Erwägung, dass am 12. und 13. April 2014 Polizeidienststellen und Verwaltungsgebäude in Slowjansk, Kramatorsk, Krasnyj Lyman, Mariupol, Jenakijewe und anderen Städten im Gebiet Donezk von schwer bewaffneten und maskierten Personen ohne Hoheitszeichen, die mutmaßlich unter Führung russischer Spezialeinheiten operierten, im Zuge einer Reihe von koordinierten Überfällen angegriffen und besetzt wurden; in der Erwägung, dass bei den Zusammenstößen mindestens ein Polizist starb und mehrere verletzt wurden;

D.  in der Erwägung der Gefahr, dass Russland jegliche weitere Eskalation der gewaltsamen Destabilisierung in der Ost- und Südukraine als Vorwand nutzt, um weitere Aggressionen mit militärischen Mitteln zu unternehmen, die Präsidentschaftswahl zu verhindern und – als Vorstufe zur Teilung des Landes – die Föderalisierung der Ukraine zu erzwingen;

E.  in der Erwägung, dass Russland starke einsatzbereite Streitkräfte an die ukrainisch-russische Grenze verlegt hat und sie immer noch dort sind, obwohl es zur Entspannung der Lage einen Rückzug zugesagt hatte; in der Erwägung, dass bedenklicherweise die Möglichkeit besteht, dass Russland versucht, das „Krim-Szenario“ zu wiederholen;

F.  in der Erwägung, dass Russland nach wie vor gegen seine internationalen Verpflichtungen verstößt, beispielsweise gegen diejenigen aus der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte von Helsinki, dem Statut des Europarats und insbesondere dem Budapester Memorandum von 1994 über Sicherheitsgarantien für die Ukraine;

G.  in der Erwägung, dass die EU ein Paket von Wirtschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Ukraine verabschiedet hat, das auch makroökonomische Finanzhilfe und eigenständige handelspolitische Maßnahmen enthält; in der Erwägung, dass die Ukraine in Kürze ein Übereinkommen mit dem Internationalen Währungsfonds über einen Hilfsplan abschließen wird; in der Erwägung, dass die Auflagen dieses Übereinkommens bisher noch geheim sind;

H.  in der Erwägung, dass sich die soziale und wirtschaftliche Lage der Ukraine weiter verschlechtert, was unter anderem auf die von Russland ergriffenen Destabilisierungsmaßnahmen und Handelsbeschränkungen zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass die weit verbreitete Armut nach wie vor eines der vordringlichsten soziökonomischen Probleme in der Ukraine ist; in der Erwägung, dass die Armutsrate in der Ukraine laut einem aktuellen Bericht der Vereinten Nationen nunmehr bei 25 % liegt, wobei das Einkommen von 11 Millionen Menschen unter den örtlichen Sozialstandards liegt;

I.  in der Erwägung, dass die EU und die Ukraine am 21. März 2014 die politischen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens unterzeichnet und zugesagt haben, die restlichen Teile des Abkommens – darunter auch die Bestimmungen über die vertiefte und umfassende Freihandelszone – möglichst bald zu unterzeichnen;

J.  in der Erwägung, dass überzeugende internationale diplomatische Maßnahmen auf allen Ebenen und Verhandlungen notwendig sind, um die Lage zu deeskalieren, die Spannungen abzubauen, zu verhindern, dass die Krise außer Kontrolle gerät, und für eine friedliche Beilegung der Krise zu sorgen; in der Erwägung, dass die EU konkret reagieren muss, damit die Ukraine und alle anderen Länder in der östlichen Nachbarschaft ihre Hoheitsgewalt und territoriale Integrität uneingeschränkt und ohne ungebührlichen Druck von außen ausüben bzw. sichern können;

K.  unter Hinweis darauf, dass der Oberste Sowjet der abtrünnigen Region Transnistrien in der Republik Moldau unmittelbar nach der Annexion der Krim der Russischen Föderation ein offizielles Gesuch übermittelt hat, die Annexion Transnistriens zu prüfen;

L.  in der Erwägung, dass Russland die georgischen Gebiete Abchasien und Zchinwali (Südossetien) nach wie vor besetzt hält und damit gegen die grundlegenden Normen und Grundsätze des Völkerrechts verstößt; in der Erwägung, dass ethnische Säuberungen und gewaltsame demografische Änderungen in diesen Gebieten unter der faktischen Kontrolle der Besatzungsmacht durchgeführt wurden, die die Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen in diesen Gebieten trägt;

M.  in der Erwägung, dass Russland ab dem 1. April 2014 den Erdgaspreis für die Ukraine von 286 auf 486 USD pro tausend Kubikmeter erhöht und einseitig den Rabatt aufgekündigt hat, den die Ukraine als Teil der Abkommen von Charkiw über die Verpachtung des Flottenstützpunkts Sewastopol erhalten hatte, und dass Russland vor wenigen Tagen die Einfuhr ukrainischer Milchprodukte in russisches Hoheitsgebiet untersagt hat; In der Erwägung, dass die Russische Föderation Erzeugnissen aus Georgien und der Republik Moldau willkürlich einseitige Handelsbeschränkungen auferlegt hat;

N.  in der Erwägung, dass die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland zweifellos eine schwere Verletzung des Völkerrechts darstellt, durch die das Vertrauen in internationale Instrumente, einschließlich der Übereinkommen über Abrüstung und die Nichtverbreitung von Kernwaffen, untergraben wird; in der Erwägung, dass ein neuer Rüstungswettlauf zu einer weiteren Eskalation führen könnte; in der Erwägung, dass eine solche gefährliche Situation, die leicht außer Kontrolle geraten könnte, unbedingt verhindert werden muss;

1.  verurteilt die Ausweitung der Destabilisierung und die zunehmenden Provokationen in der Ost- und Südukraine aufs Schärfste; weist jegliche Vorbereitungen für rechtswidrige Referenden „wie auf der Krim“ zurück; warnt davor, dass die zunehmenden Akte der Destabilisierung und Sabotage durch prorussische bewaffnete, militärisch ausgebildete und ausgesprochen koordiniert vorgehende Separatisten unter Führung russischer Spezialeinheiten von Russland als Vorwand benutzt werden könnten, militärisch einzugreifen, die Präsidentschaftswahl zu verhindern und eine Föderalisierung als Vorstufe zu einer Teilung der Ukraine zu erzwingen;

2.  erklärt sich zutiefst besorgt über die sich schnell verschlimmernde Situation und das Blutvergießen in der Ost- und Südukraine; fordert Russland nachdrücklich auf, den gewalttätigen Separatisten und bewaffneten Milizen, die Regierungsgebäude in Slowjansk, Donezk und anderen Städten besetzt haben, unverzüglich seine Unterstützung zu entziehen, alle provokativen Aktionen, durch die Unruhe gestiftet und die Lage weiter destabilisiert werden soll, zu unterlassen, Einheiten von der Ostgrenze der Ukraine abzuziehen und auf eine friedliche Beilegung der Krise mit politischen und diplomatischen Mitteln hinzuarbeiten; bekundet der Regierung der Ukraine, die gegenwärtig bestrebt ist, ihre Hoheitsgewalt in den besetzten Städten zurückzuerlangen, seine uneingeschränkte Unterstützung und Solidarität; begrüßt, dass die Regierung der Ukraine in der aktuellen Phase der Krise bislang zurückhaltend und maßvoll reagiert hat; bekräftigt, dass die Staatsorgane der Ukraine das uneingeschränkte Recht haben, mit allen notwendigen Mitteln vorzugehen, auch unter Rückgriff auf das Recht auf Selbstverteidigung nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen; warnt Russland davor, das legitime Recht der Ukraine zur Verteidigung ihrer territorialen Integrität als Vorwand für eine groß angelegte militärische Invasion zu nutzen;

3.  bekräftigt nachdrücklich seine Unterstützung für die Souveränität, die territoriale Integrität und die politische Unabhängigkeit der Ukraine und aller Länder der Östlichen Partnerschaft; erachtet die aggressiven Handlungen Russlands als groben Verstoß gegen das Völkerrecht und Russlands internationale Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte von Helsinki, dem Statut des Europarats und insbesondere dem Budapester Memorandum von 1994 über Sicherheitsgarantien sowie Russlands bilaterale Verpflichtungen aus dem bilateralen Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und Partnerschaft von 1997;

4.  betont, dass es in letzter Zeit keinerlei Berichte darüber gibt, dass russische oder russischstämmige Bürger oder andere Minderheiten in der Ukraine Übergriffen, Einschüchterungen oder Diskriminierungen ausgesetzt gewesen wären, was auch von glaubwürdigen internationalen Beobachtern wie den Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und dem Europarat bestätigt wurde;

5.  ist davon überzeugt, dass das von Russland beanspruchte Recht auf Einsatz aller Mittel zum Schutz russischer Minderheiten in Drittländern, wie es von Präsident Putin in seiner Rede vom 18. März 2014 verkündet wurde, keine Grundlage im Völkerrecht hat, gegen Grundprinzipien internationaler Verhaltensweisen im 21. Jahrhundert verstößt und auch die europäische Nachkriegsordnung zu untergraben droht; fordert den Föderationsrat auf, sein Mandat für den Einsatz von Gewalt auf ukrainischem Boden unverzüglich aufzuheben;

6.  bekräftigt, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten gegenüber Russland geeint auftreten müssen; erachtet es in Anbetracht der aktuellen Lage als erforderlich, dass der Rat die zweite Phase der Sanktionen verschärft und Bereitschaft zeigt, die dritte Phase der Sanktionen (Wirtschaftssanktionen), die mit sofortiger Wirkung in Kraft treten müssen, auszulösen; bekräftigt seine Forderung an den Rat, rasch ein Embargo auf Rüstungsgüter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck zu verhängen;

7.  fordert, dass Maßnahmen gegen russische Unternehmen und ihre Tochtergesellschaften, vor allem in der Energiewirtschaft, und gegen russische Kapitalanlagen und Vermögenswerte in der EU getroffen werden sowie bei allen Vereinbarungen mit Russland ihre mögliche Aussetzung geprüft wird;

8.  fordert die EU auf, die Ukraine in internationalen Gremien, insbesondere vor internationalen Justizorganen, zu unterstützen, wenn die Ukraine beschließen sollte, dort wegen der Verletzung ihrer Souveränität und territorialen Integrität Klage gegen Russland zu erheben;

9.  erachtet es als unbedingt notwendig, dass Russland einen konstruktiven Dialog mit der gegenwärtigen rechtmäßigen Regierung der Ukraine aufnimmt, und unterstützt das tatkräftige Engagement der EU bei diplomatischen Bemühungen um die Deeskalation der Krise; sieht dem Vierertreffen zwischen der Hohen Vertreterin der Union, dem Außenminister der Vereinigten Staaten und den Außenministern Russlands und der Ukraine erwartungsvoll entgegen und hofft, dass mit diesem Treffen dazu beigetragen werden kann, die Spannungen abzubauen und den Weg für eine umfassende und dauerhafte diplomatische Lösung der Krise zu ebnen; betont jedoch, dass die künftigen Entscheidungen der Ukraine nur vom ukrainischen Volk selbst im Rahmen eines demokratischen, inklusiven und transparenten Prozesses getroffen werden können;

10.  weist darauf hin, dass der Entzug der Stimmrechte der russischen Delegation in der Parlamentarischen Versammlung des Europarats und die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Resolution, in der die Annexion der Krim durch Russland verurteilt wird, unmissverständliche Zeichen für die zunehmende Isolation der Russischen Föderation auf internationaler Ebene sind, die von den Staatsorganen Russlands ernst genommen werden sollten, wenn Russland ein glaubwürdiger internationaler Akteur bleiben will;

11.  fordert die Einführung von Wirtschafts-, Handels- und Finanzbeschränkungen in Bezug auf die Krim und ihre separatistische Führung; vertritt die Auffassung, dass diese Beschränkungen zügig eingeführt werden sollten, und zwar auf der Grundlage der von der Kommission erstellten Analyse, in der die Rechtsfolgen der Annexion der Krim untersucht werden;

12.  bekräftigt seine Sorge um das Schicksal der Tatarengemeinschaft auf der Krim und um die Sicherheit der ukrainischsprachigen Gemeinschaft und ihre Möglichkeit, ihre Rechte wahrzunehmen; betont die Verantwortung der Russischen Föderation nach dem IV. Genfer Abkommen, alle Zivilisten in den besetzten Gebieten zu schützen;

13.  begrüßt die Entsendung einer OSZE-Sonderbeobachtungsmission mit der Aufgabe, Informationen über ungewöhnliche Militäraktivitäten und provokative Aktionen, mit denen auf die Destabilisierung der Lage abgezielt wird, zu sammeln sowie die Menschenrechte und die Minderheitenrechte in der Ukraine zu überwachen, und fordert die Ausweitung dieser Mission; bedauert allerdings, dass der Mission kein Zugang zur Krim gewährt wurde, wo es zu verschiedenen Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, auch zu Fällen von Gewalt gegen Journalisten und ihre Familien; bedauert, dass Übergriffe auf Journalisten nunmehr auch aus der Ostukraine gemeldet werden;

14.  fordert außerdem eine breit angelegte Wahlbeobachtungsmission des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE und auch des Europäischen Parlaments und der EU, damit die Wahl umfassend beobachtet wird; fordert, dass die Präsidentschaftswahl am 25. Mai 2014 in voller Übereinstimmung mit internationalen Standards abgehalten wird; lehnt jeglichen Druck von außen ab, mit dem eine Verschiebung dieser Wahl angestrebt wird;

15.  begrüßt das Vorhaben der Regierung der Ukraine, eine vorgezogene Parlamentswahl abzuhalten;

16.  begrüßt grundsätzlich den Gedanken, ein landesweites Referendum über den künftigen Status und die territoriale Struktur der Ukraine abzuhalten, wie es von dem amtierenden Präsidenten Olexandr Turtschynow in seiner Fernsehansprache vom 14. April 2014 vorgeschlagen wurde;

17.  begrüßt die unlängst angenommene Entschließung des Parlaments der Ukraine, in der die sofortige Entwaffnung aller illegalen Selbstverteidigungskräfte gefordert wird, und sieht der Umsetzung dieser Entschließung erwartungsvoll entgegen;

18.  begrüßt die Bereitschaft des Rates, der Ukraine bei der Reform des zivilen Sicherheitssektors behilflich zu sein, die Polizei zu unterstützen und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern sowie alle Optionen zu prüfen, auch eine mögliche GSVP-Mission und eine EU-Beobachtungsmission;

19.  versichert der Ukraine und ihrer Bevölkerung in diesen schwierigen Zeiten seine entschiedene Unterstützung; begrüßt die Unterzeichnung der politischen Kapitel des Assoziierungsabkommens und die anschließende Verabschiedung einseitiger handelspolitischer Maßnahmen; fordert, dass das gesamte Assoziierungsabkommen und das Abkommen über eine vertiefte und umfassende Freihandelszone so bald wie möglich und noch vor dem Auslaufen der einseitigen handelspolitischen Maßnahmen unterzeichnet werden;

20.  begrüßt, dass die Regierung der Ukraine ein ehrgeiziges Programm für Wirtschafts- und Sozialreformen angekündigt hat, und betont, dass die rasche Umsetzung dieses Programms von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, die kritische Finanzlage des Landes zu stabilisieren und zu überwinden; begrüßt die Entscheidung internationaler Finanzinstitutionen und der EU, der Ukraine kurz- und langfristige Finanzhilfe in erheblicher Höhe zukommen zu lassen; weist erneut darauf hin, dass eine internationale Geberkonferenz organisiert und koordiniert werden muss, die von der Kommission einberufen werden und so bald wie möglich stattfinden sollte;

21.  unterstützt die Konditionalität, auf der die EU bezüglich der dringend notwendigen Strukturreformen bestanden hat, die dann dazu beitragen werden, günstigere Bedingungen für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu schaffen, die Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu verbessern, das Netz der sozialen Sicherheit auszubauen und die Korruption zu bekämpfen; fordert Transparenz bei der Verwendung von EU-Mitteln und eine wirkungsvolle Überwachung durch die Kommission;

22.  weist auf die bedenkliche wirtschaftliche und soziale Lage in der Ukraine hin; fordert, dass die Strukturreformen von Maßnahmen begleitet werden, mit denen darauf abgezielt wird, die aktuelle Lage zu lindern, insbesondere die Lage der schwächsten Bevölkerungsgruppen;

23.  legt der Ukraine nahe, ihre politischen Reformen fortzuführen und vor allem eine Verfassungsreform voranzubringen, die Gegenstand einer breit angelegten, intensiven Diskussion in allen Teilen der Gesellschaft der Ukraine sein sollte; begrüßt die Bereitschaft der Regierung der Ukraine, ihre Zusagen in Bezug darauf umzusetzen, für die Repräsentativität der staatlichen Strukturen zu sorgen und dabei der regionalen Vielfalt Rechnung zu tragen, den uneingeschränkten Schutz der Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten zu gewährleisten, die innerstaatlichen Antidiskriminierungsvorschriften an die EU-Standards anzupassen, allen Menschenrechtsverletzungen und Gewaltakte zu untersuchen und den Extremismus zu bekämpfen;

24.  begrüßt den Beschluss der Kommission, eine Unterstützungsgruppe für die Ukraine einzurichten, die sich mit der Durchführung der „europäischen Reformagenda“ befassen wird;

25.  unterstützt die Bemühungen der Regierung der Ukraine, in enger Zusammenarbeit mit der OSZE und dem Europarat sicherzustellen, dass die legitimen Rechte der russischsprachigen Bevölkerung und anderer kultureller, nationaler oder sprachlicher Minderheiten im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen und des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten ordnungsgemäß geachtet werden;

26.  bekräftigt seine Forderung, eine unabhängige Kommission mit starker internationaler Beteiligung einzusetzen, die die Schießereien in Kiew und die tragischen Ereignisse auf dem Majdan untersuchen soll und die unter der Aufsicht des internationalen Beratungsgremiums des Europarates tätig werden sollte; begrüßt, dass eine dritte Partei für dieses Gremium benannt wurde und es seine erste Sitzung am 9. April 2014 abgehalten hat;

27.  begrüßt die Unterzeichnung der politischen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens und erwartet eine rasche Umsetzung der von der EU in Kraft gesetzten eigenständigen Handelspräferenzen, mit denen die Zeit bis zur Unterzeichnung der übrigen Teile des Abkommens – auch jener, die die Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone betreffen – überbrückt werden soll;

28.  begrüßt die ersten Maßnahmen der Kommission, mit denen die Ukraine in die Lage versetzt werden soll, eine Energiekrise zu bewältigen, falls Russland die Erdgaslieferungen in dieses Land einstellt, und fordert den Rat und die Kommission dringend auf, die Ukraine in ihren Bemühungen um die Lösung des langjährigen Erdgasstreits mit Moskau zu unterstützen; hält es für dringend geboten, eine wirkungsvolle gemeinsame Energiesicherheitspolitik zu betreiben (eine Energieunion zu schaffen), die darauf abzielt, die Abhängigkeit der EU von Erdöl und Erdgas aus Russland zu verringern und dabei die Energieversorgungsquellen zu diversifizieren, das Dritte Energiepaket vollständig umzusetzen und sich in die Lage zu versetzen, Erdgaseinfuhren, falls notwendig, auszusetzen; vertritt die Auffassung, dass die Erdgasfernleitung „South Stream“ nicht gebaut werden sollte und andere Versorgungsquellen erschlossen werden sollten; ist überzeugt, dass die Ukraine gestärkt auf politischen und wirtschaftlichen Druck reagieren kann, wenn die EU die Ukraine durch die Sicherstellung der Versorgung mit Erdgas entgegen der Hauptflussrichtung, durch eine weitere Diversifizierung, durch die Förderung von mehr Energieeffizienz und durch die Errichtung von leistungsfähigen Verbindungsleitungen zwischen der Ukraine und der EU unterstützt; weist in diesem Zusammenhang erneut auf die strategische Rolle der Energiegemeinschaft hin, deren Vorsitz im Jahr 2014 die Ukraine innehat;

29.  fordert den Rat auf, die Kommission umgehend zu ermächtigen, die Visaliberalisierung mit der Ukraine zu beschleunigen, damit nach dem Vorbild der Republik Moldau Fortschritte bei der Einführung der Visafreiheit erzielt werden können; fordert, dass in der Zwischenzeit auf EU-Ebene und auf der Ebene der Mitgliedstaaten umgehend zeitlich begrenzte, einfache und kostengünstige Verfahren für die Ausstellung von Visa eingeführt werden;

30.  betont, dass die russischen Bedenken in Bezug auf den Prozess der EU-Assoziierung der Ukraine und anderer östlicher Nachbarstaaten angemessen behandelt und erläutert werden müssen, um Befürchtungen einer neuen geopolitischen Trennlinie in Europa entgegenzutreten; weist darauf hin, dass jedes Land zweifelsohne das Recht hat, seine eigenen politischen Entscheidungen zu treffen, wobei es jedoch das Ziel des Engagements der EU mit seinen östlichen Partnern ist, den Wohlstand zu mehren und die politische Stabilität zu erhöhen, wovon die Russische Föderation letzten Endes ebenfalls profitieren dürfte;

31.  bekräftigt erneut, dass mit den Assoziierungsabkommen mit der Ukraine und den anderen Ländern der Östlichen Partnerschaft die letzte Stufe in den jeweiligen Beziehungen zur EU noch nicht erreicht ist; weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass Georgien, die Republik Moldau und die Ukraine – wie jeder andere europäische Staat – gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union eine europäische Perspektive haben und die Mitgliedschaft in der Union beantragen können, sofern sie sich an die Grundsätze der Demokratie halten, die Grundfreiheiten, die Menschen- und die Minderheitenrechte achten und die Rechtstaatlichkeit gewährleisten;

32.  fordert den Rat auf, die Assoziierungsabkommen und die Abkommen über eine vertiefte und umfassende Freihandelszone zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten mit der Republik Moldau und Georgien zu unterzeichnen; erklärt, es werde den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung des jeweiligen Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Republik Moldau bzw. Georgien unmittelbar nach der Unterzeichnung billigen; fordert das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union nachdrücklich auf, im Anschluss an die Unterzeichnung der Assoziierungsabkommen die Notifizierungsverfahren zu verkürzen, damit die vorläufige Anwendung so rasch wie möglich nach der Unterzeichnung in Kraft treten kann; bekundet seine Bereitschaft, das jeweilige Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Republik Moldau bzw. Georgien so zügig wie möglich und vor dem Ende der Amtszeit der Kommission vollständig zu ratifizieren, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind und das jeweilige Abkommen unterzeichnet ist; fordert, diesen Ländern die notwendige zusätzliche finanzielle Unterstützung zu gewähren; fordert überdies einen ehrlichen und offenen Dialog mit der Russischen Föderation, um sich nach Kräften darum zu bemühen, Synergien zum Nutzen der Länder der Östlichen Partnerschaft zu entwickeln;

33.  erklärt sich besonders besorgt über die erneute Instabilität in der abtrünnigen Region Transnistrien in der Republik Moldau; hält den Antrag der selbsternannten Regierung in Tiraspol vom 16. April 2014, als unabhängiger Staat von Russland anerkannt zu werden, für einen gefährlichen und verantwortungslosen Schritt; weist erneut darauf hin, dass das sogenannte Referendum in der Autonomen Territorialen Einheit Gagausien im Widerspruch zur Verfassung der Republik Moldau steht und folglich illegal war; bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die territoriale Integrität der Republik Moldau und fordert alle Parteien auf, unbedingt den Dialog innerhalb des 5+2-Rahmens wiederaufzunehmen, und fordert die Aufwertung der Rolle der EU zu einem Verhandlungspartner, um eine friedliche und dauerhafte Lösung des Problems zu erreichen;

34.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Ukraine, Georgiens und der Republik Moldau, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0170.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0248.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0285.
(4) A/RES/68/262.


Verhandlungen über das Freihandelsabkommen EU/Vietnam
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 zum Stand der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen EU-Vietnam (2013/2989(RSP))
P7_TA(2014)0458B7-0367/2014

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen und der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik,

–  in Kenntnis der am 14. November 2001 in Doha verabschiedeten Ministererklärung der 4. WTO-Ministerkonferenz, insbesondere des Absatzes 44 über die differenzierte Sonderbehandlung,

–  unter Hinweis auf das 1995 zwischen der EG und der Sozialistischen Republik Vietnam (in der Folge „Vietnam“) geschlossene Kooperationsabkommen und das neue, am 27. Juni 2012 unterzeichnete Partnerschafts- und Kooperationsabkommen,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2006 mit dem Titel „Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt – Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“ (COM(2006)0567),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und dem Zugang zu Arzneimitteln(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2007 zu Europa im Zeitalter der Globalisierung – externe Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit(2),

–  in Kenntnis der Verhandlungsrichtlinien des Rates vom 23. April 2007 zur Ermächtigung der Kommission, mit den Ländern des Verbands Südostasiatischer Staaten (ASEAN) ein Freihandelsabkommen auszuhandeln,

–  unter Hinweis auf das Länderstrategiepapier Vietnam (2007–2013)(3),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Vietnam, insbesondere die Entschließung vom 1. Dezember 2005 zur Menschenrechtslage in Kambodscha, Laos und Vietnam(4) und die Entschließung vom 18. April 2013 zu Vietnam und insbesondere zur Meinungsfreiheit(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2011 zur künftigen europäischen Auslandsinvestitionspolitik(7),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. November 2010 mit dem Titel „Handel, Wachstum und Weltgeschehen – Handelspolitik als Kernbestandteil der EU-Strategie Europa 2020“ (COM(2010)0612),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2011 zu einer neuen Handelspolitik für Europa im Rahmen der Strategie Europa 2020(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2011 zu den Handels- und Investitionshemmnissen(9),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 21. Februar 2012 mit dem Titel „Bericht über Handels- und Investitionshindernisse 2012“ (COM(2012)0070),

–  unter Hinweis auf die anlässlich der Plenartagung im April 2014 abgegebene Erklärung der Kommission zum Freihandelsabkommen EU-Vietnam,

–  gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das auf Regeln beruhende, in der Welthandelsorganisation (WTO) verankerte multilaterale Handelssystem den am besten geeigneten Rahmen für die Regelung des Handels und die Förderung eines offenen und fairen Handels bietet, und in der Erwägung, dass multilaterale Verhandlungen bilaterale „WTO-plus“-Abkommen nicht ausschließen, die diese ergänzen können;

B.  in der Erwägung, dass die Verhandlungsrichtlinien der Kommission für das Freihandelsabkommen EU-Vietnam mit der vom Rat am 23. April 2007 erteilten Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen mit den Ländern des Verbands südostasiatischer Staaten (ASEAN) verbunden sind und im Anschluss an die Zustimmung des Rates zum Rahmendokument ausgearbeitet wurden, in dem die gemeinsamen Ziele beider Verhandlungspartner dargelegt sind, die darin bestehen, die bestehenden bilateralen Handelsbeziehungen zu intensivieren; weist darauf hin, dass das ursprüngliche Ziel darin bestand, ein Freihandelsabkommen mit der ASEAN-Region auszuhandeln; unterstützt daher die Möglichkeit, mit den Ländern der ASEAN-Region umfassende Abkommen zu schließen (als Bausteine für die Verwirklichung des Langzeitziels, ein interregionales Freihandelsabkommen auszuhandeln);

C.  in der Erwägung, dass die Verhandlungen über das Freihandelsabkommen EU-Vietnam am 26. Juni 2012 offiziell in Brüssel aufgenommen wurden, und in der Erwägung, dass sich die beiden Verhandlungspartner am 8. November 2013 nach der fünften Verhandlungsrunde zu gemeinsamen Anstrengungen verpflichtet haben, die Verhandlungen bis Ende 2014 abzuschließen;

D.  in der Erwägung, dass die Handelsbeziehungen zwischen der EU und Vietnam in den Rahmen des am 27. Juni 2012 unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperationsabkommens eingebettet sind, mit dem ein wirksamer Rahmen für die bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen sichergestellt wird;

E.  in der Erwägung, dass die EU und Vietnam einen gut entwickelten bilateralen Menschenrechtsdialog führen; in der Erwägung, dass im Rahmen des Dialogs Anstrengungen unternommen werden sollten, um dazu beizutragen, eine Verschlechterung des Schutzes der Menschenrechte in Vietnam zu verhindern; in der Erwägung, dass die Menschenrechte als wesentliches Element der Handelspolitik der EU behandelt werden sollten; in der Erwägung, dass sich die EU im Rahmen des Strategischen Rahmens und Aktionsplans der EU für Menschenrechte und Demokratie verpflichtet hat, das Thema Menschenrechte in ihre Folgenabschätzungen einzubeziehen, wenn diese durchgeführt werden, wobei dies auch für Handelsabkommen gilt, die beträchtliche wirtschaftliche, soziale und ökologische Auswirkungen haben;

F.  in der Erwägung, dass Vietnam ein wirtschaftlich erfolgreiches Jahrzehnt durchlaufen hat, wobei das BIP jährlich ununterbrochen um etwa 8 % gestiegen ist, was schließlich dazu geführt hat, dass das Land am 11. Januar 2007 der WTO beigetreten ist; in der Erwägung, dass Vietnam seit diesem Zeitpunkt vom globalen Wirtschaftsabschwung betroffen ist, was einen drastischen Rückgang des Exportwachstums, einen Einbruch beim Zustrom ausländischer Direktinvestitionen und einen Rückgang der Heimatüberweisungen aus dem Ausland zur Folge hatte;

G.  in der Erwägung, dass sich die seit zehn Jahren bestehende negative Handelsbilanz der EU gegenüber Vietnam fortsetzt, was sich im zweiten Quartal 2013 erneut gezeigt hat, wobei das Gesamthandelsvolumen 13,4 Mrd. EUR betrug und sich die Einfuhren der EU aus Vietnam auf 10,5 Mrd. EUR und die Ausfuhren der EU nach Vietnam auf 2,8 Mrd. EUR beliefen; in der Erwägung, dass dies im Vergleich zu den Zahlen für das Jahr 2012, in dem das Gesamthandelsvolumen 23,871 Mrd. EUR betrug und sich aus 18,520 Mrd. EUR an Einfuhren aus Vietnam in die EU und 5,351 Mrd. EUR an Ausfuhren aus der EU nach Vietnam zusammensetzte, einen drastischen Rückgang bedeutet;

H.  in der Erwägung, dass die Bekleidungs- und Textilindustrie mit mehr als zwei Millionen direkt beschäftigten Arbeitnehmern nicht nur der wichtigste Arbeitgeber im formellen Sektor, sondern auch der größte Exportsektor des Landes ist; in der Erwägung, dass im Montagesektor im Elektronikbereich, der ein weiterer führender exportorientierter Produktionssektor ist, etwa 120 000 Arbeitnehmer beschäftigt sind;

I.  in der Erwägung, dass Vietnam bislang erst fünf der acht Kernübereinkommen der IAO ratifiziert hat; in der Erwägung, dass das Land die IAO-Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, Nr. 98 über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen und Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit nicht ratifiziert hat;

J.  in der Erwägung, dass Vietnam, das ein Begünstigter des Allgemeinen Präferenzsystems der EU ist, als EU-Handelspartner an 32. Stelle steht und innerhalb der ASEAN ihr fünftgrößter Partner ist, während die EU der zweitgrößte Handelspartner Vietnams nach China und vor den Vereinigten Staaten sowie größte Quelle von ausländischen Direktinvestitionen in Vietnam ist, wobei im Jahr 2012 6,5 % der gesamten ausländischen Direktinvestitionen in dem Land aus der EU kamen; in der Erwägung, dass das Potenzial ausländischer Direktinvestitionen aus Vietnam in der EU allerdings nach wie vor weitgehend ungenutzt ist;

K.  in der Erwägung, dass sich beide Verhandlungspartner durch die Abschaffung von Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen erhebliche Vorteile versprechen; in der Erwägung, dass beide Parteien bestrebt sein sollten, bei der Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts gute Ergebnisse zu erzielen und ein System zu entwickeln, um die Rechte des geistigen Eigentums, darunter Patente und Muster, Warenzeichen, Dienstleistungsmarken, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte sowie geografische Angaben, einschließlich Ursprungsbezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, angemessen zu schützen, umzusetzen und durchzusetzen;

L.  in der Erwägung, dass beide Verhandlungsparteien die Kräfte bündeln sollten, um den legalen Handel mit Arzneimitteln (sowohl mit patentierten Arzneimitteln als auch mit Generika) gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) und dessen Spielräumen sicherzustellen und zu fördern;

M.  in der Erwägung, dass beide Verhandlungspartner handelspolitische Schutzinstrumente auch weiterhin in vollkommenem Einklang mit den WTO-Regeln nutzen sollten, um einen Rückgriff auf den Streitbeilegungsmechanismus der WTO zu vermeiden, und dass sie sich auf eine wirksame bilaterale Schutzklausel oder ein gleichwertiges Verfahren verständigen sollten, um ihre jeweilige Industrie und insbesondere ihre jeweiligen sensiblen Sektoren, die im Rahmen der Folgenabschätzung jeder Partei ermittelt wurden, ausreichend vor einem Schaden oder einem drohenden Schaden infolge einer plötzlichen Zunahme der Einfuhren zu bewahren;

1.  begrüßt die laufenden Fortschritte bei den Verhandlungen über das Freihandelsabkommen, die insbesondere bei den Kapiteln über Zölle und Handelserleichterung, über technische Handelshemmnisse und über den Wettbewerb zu verzeichnen sind, sowie die regelmäßigen Berichte der Kommission an das Parlament über deren aktuellen Stand; weist darauf hin, dass die Zustimmung des Parlaments zum Freihandelsabkommen obligatorisch ist(10) und dass die Kommission und der Rat keine vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens vorschlagen sollten, bevor das Parlament seine Zustimmung erteilt hat;

2.  ist der festen Überzeugung, dass die Achtung der Rechte der Arbeitnehmer und der Gewerkschaften ein Schlüsselelement in sämtlichen Handelsabkommen sein muss, die die EU mit Drittländern unterzeichnet; fordert die vietnamesische Regierung auf, all ihren Verpflichtungen im Rahmen der von dem Land ratifizierten Kernübereinkommen der IAO nachzukommen und die noch ausstehenden Kernübereinkommen unverzüglich zu ratifizieren und umzusetzen; bekräftigt, dass die Rechte der Arbeitnehmer und der Gewerkschaften universell sein und für alle Arbeitnehmer gelten müssen, auch für diejenigen in den Sonderwirtschaftszonen;

3.  erwartet, dass der Rat und die Kommission vor dem Abschluss des Freihandelsabkommens, das im Einklang mit den Regeln und Verpflichtungen der WTO stehen muss, den in der vorliegenden Entschließung zum Ausdruck gebrachten Forderungen des Parlaments uneingeschränkt Rechnung tragen; ist der Ansicht, dass ein erfolgreiches Freihandelsabkommen beiden Verhandlungspartnern ein ausgewogenes Paket von Vorteilen bieten und dazu beitragen würde, dass auf beiden Seiten Arbeitsplätze geschaffen und erhalten werden;

4.  fordert beide Verhandlungspartner auf, ihren WTO-Verpflichtungen im Sinne der Handelsliberalisierung vollständig nachzukommen; beton gleichzeitig, dass sie verpflichtet sind, Maßnahmen und Praktiken, die mit der WTO unvereinbar sind, abzuschaffen, um zu einem ehrgeizigen Abkommen zu gelangen;

5.  würdigt die positiven Aussichten, die in dem Rahmendokument hervorgehoben sind, in dem veranschaulicht wird, dass durch das Freihandelsabkommen das Gesamtvolumen der Ausfuhren und der Einfuhren sowohl für die EU als auch für Vietnam erhöht und Möglichkeiten für weitere ausländische Direktinvestitionen geschaffen werden; fordert daher, dass auf vietnamesischer Seite in erheblichem Umfang Zölle beseitigt werden, was sowohl den durchschnittlichen Zollsatz für den Marktzugang für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse als auch die Agrarzölle betrifft;

6.  betont jedoch, dass das Ziel beim gewerblichen Handel darin bestehen sollte, die Zölle für beide Seiten vollständig abzuschaffen und dabei ein gewisses Maß an Asymmetrie zu wahren, wozu auch angemessene Übergangsfristen bei der Umsetzung gehören, und dass jede mögliche Abweichung von diesem Ziel begrenzt sein und überprüft werden sollte; vertritt die Auffassung, dass die Abschaffung der Zölle Sektoren umfassen sollte, die für beide Seiten von Bedeutung sind;

7.  fordert beide Verhandlungspartner mit Nachdruck auf, das wechselseitige Recht auf Regulierung – auch im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen – zu achten und sicherzustellen, dass der bilaterale Handel im Rahmen der jeweiligen Regulierungen nicht durch ungerechtfertigte nichttarifäre Handelshemmnisse beeinträchtigt wird; fordert daher sowohl die EU als auch Vietnam auf, wirksame Regeln für die Vermittlung auszuarbeiten, um die Entstehung ungerechtfertigter regulatorischer Handelshemmnisse zu unterbinden und gegen die bestehenden Hemmnisse vorzugehen, indem die Harmonisierung oder die Einhaltung internationaler Normen gefördert werden;

8.  ist der Ansicht, dass die Kommission insbesondere darauf achten sollte, dafür zu sorgen, dass die Vorteile des künftigen Abkommens strenge und durchsetzbare Verifikationsmaßnahmen umfassen, mit denen sichergestellt werden kann, dass die Vorteile des Abkommens auf der Grundlage der vollkommenen Einhaltung der auszuhandelnden Präferenzursprungsregeln lediglich Herstellern aus der EU und Vietnam zugutekommen; fordert außerdem eine Vereinfachung der Ursprungsregeln der EU – ohne dass dabei die Genauigkeit des derzeitigen Systems beeinträchtigt wird –, damit sie von Wirtschaftsbeteiligten und Zollverwaltungen leichter angewandt werden können und es diesen ermöglicht wird, aus der Beseitigung der Zölle uneingeschränkt Nutzen zu ziehen;

9.  nimmt zur Kenntnis, dass Vietnam offensive Interessen an der Liberalisierung von „Modus 4“ des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und an dem Abschluss von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung hat, wodurch die Berufsabschlüsse von Staatsangehörigen aus Vietnam und der EU anerkannt werden, und dass die EU bei den meisten Dienstleistungen offensive Interessen an der Liberalisierung des Marktzugangs und der Inländerbehandlung im Rahmen von Modus 1, 2 und 3 hat; ist der Ansicht, dass die offensiven Interessen der EU berücksichtigt werden müssen, damit im Rahmen von Modus 4 der zeitlich befristete Aufenthalt von ausreichend qualifizierten Fachkräften ermöglicht und solche Aufenthalte leichter von der einzelstaatlichen Politik in Bezug auf ausländische Arbeitnehmer auf den Arbeitsmärkten des jeweiligen Vertragspartners unterschieden werden können;

10.  fordert die EU und Vietnam auf, im Rahmen des Freihandelsabkommens einer fairen und ausgewogenen Behandlung aller Investoren und Dienstleistungsanbieter zuzustimmen, was die Dienstleistungen in den Bereichen Banken, Versicherungen, Rechtsberatung, Rechnungsführung, Verkehr und Vertrieb betrifft, wozu sowohl der Groß- als auch der Einzelhandel zählen; weist darauf hin, dass es im Falle von Finanzdienstleistungen darüber hinaus wichtig ist, für einen angemessenen politischen Raum zu sorgen, um das systemische Risiko zu verringern, Geldwäsche zu bekämpfen und ein größtmögliches Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten sowie um faire Wettbewerbsregeln und -verfahren zwischen inländischen und ausländischen Investoren und Dienstleistern durchzusetzen, unter anderem indem die vorhandenen Obergrenzen für Eigenkapital gesenkt oder sogar vollständig beseitigt und die Beschränkungen bei der Niederlassung und beim Erwerb von Lizenzen abgeschafft werden; empfiehlt, dass die Kommission strenge und verbindliche Bestimmungen über Transparenz und fairen Wettbewerb aushandelt, damit dieselben Wettbewerbsbedingungen auch zwischen Privatunternehmen und staatlichen Unternehmen gelten;

11.  empfiehlt Vietnam eindringlich, angemessene Datenschutzvorschriften auszuarbeiten, damit es den Status eines Landes mit einem angemessenen Schutzniveau erreicht, ohne allerdings Hindernisse für die Nutzung der Spielräume des TRIPS-Übereinkommens zu schaffen, um dadurch auf der Grundlage der und im Einklang mit den EU-Vorschriften die Übertragung personenbezogener Daten aus der EU zu ermöglichen, wodurch die bilateralen Datenströme und der Handel mit den damit verbundenen Dienstleistungen, wie etwa der elektronische Handel, gefördert werden;

12.  fordert die Kommission und die vietnamesischen Behörden auf, wirksame und transparente Beschaffungssysteme auszuhandeln, um bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für fairen Wettbewerb zwischen privaten und staatlichen Unternehmen zu sorgen und sicherzustellen, dass ein möglichst großer Bereich, darunter auch Unternehmen des öffentlichen Sektors, erfasst werden, wobei die jeweiligen Interessen und Bedürfnisse beider Seiten gebührend zu berücksichtigen sind;

13.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass der Einsatz von Subventionen und anderen Vorzugsrechten – wie etwa staatlichen und inländischen Unternehmen in Vietnam gewährte vorteilhafte Bedingungen –, durch die der Wettbewerb mit europäischen Unternehmen verzerrt wird, beschränkt und regelmäßig überwacht wird, wobei dies insbesondere für die Wirtschaftszweige gilt, die für die Ausfuhrpolitik Vietnams wichtig sind; fordert die Kommission außerdem nachdrücklich auf, Regeln auszuhandeln, mit denen gleiche Wettbewerbsbedingungen für öffentliche und private Marktteilnehmer aus der EU und Vietnam sichergestellt werden sollen;

14.  ist der Ansicht, dass im Rahmen des Freihandelsabkommens besonderes Augenmerk auf die Entwicklung der Geschäftsmöglichkeiten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gerichtet werden sollte und dass Investitionen in und von KMU gefördert werden sollten, um die Finanzierung marktorientierter Projekte vor Ort und von Gemeinschaftsunternehmen im Bereich der erneuerbaren Energieträger sowie den Handel mit Umweltgütern und -technologien zu unterstützen; fordert, dass den europäischen Investoren in Vietnam ein transparenterer und vorhersehbarer Rechtsrahmen geboten wird und dass vietnamesischen und europäischen Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen garantiert werden;

15.  fordert beide Verhandlungspartner mit Nachdruck auf, im Freihandelsabkommen bei der Liberalisierung des Handels mit gewerblichen Erzeugnissen gute Ergebnisse zu erzielen, indem sichergestellt wird, dass die Rechte des geistigen Eigentums, darunter Patente und Muster, Warenzeichen, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, für eine Reihe verarbeiteter Güter wirksam um- und durchgesetzt werden;

16.  vertritt die Auffassung, dass im Rahmen des Freihandelsabkommens sensible Bereiche im Zusammenhang mit dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Fischereierzeugnissen berücksichtigt werden sollten, dass dies jedoch nicht die wechselseitige Marktöffnung in einander ergänzenden Bereichen verhindern sollte, und betont, dass ein neuer Marktzugang im Interesse von Erzeugern und Verbrauchern die lückenlose Durchsetzung des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums, wozu auch geografische Angaben einschließlich Ursprungsbezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel gehören, sowie gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen voraussetzt; besteht darauf, dass das Abkommen den Zugang zu erschwinglichen Generika nicht behindern darf;

17.  fordert, dass Regelungen für die transparente und wirksame Beilegung zwischenstaatlicher Streitigkeiten und erforderlichenfalls Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investor und Staat in das Freihandelsabkommen aufgenommen werden, um für einen angemessenen Investitionsschutz zu sorgen und Investoren davon abzuhalten, unbegründete Forderungen anzumelden; ist der Ansicht, dass jeder Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staat so weit wie möglich auf den Regeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) oder des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) oder sonst auf bilateral vereinbarten Regeln, die sich auf internationale Normen und Übereinkünfte stützen, beruhen, über einen geeigneten Rechtsrahmen verfügen und strengen Transparenzkriterien unterliegen sollte;

18.  fordert, dass dafür Sorge getragen wird, dass ein Investitionsabkommen die Fortschritte bei der Ratifizierung und uneingeschränkten Durchsetzung von internationalen Menschenrechtsabkommen, Übereinkommen der IAO und multilateralen Umweltübereinkommen durch beide Vertragspartner nicht schmälert;

19.  bevorzugt die Aufnahme von Tierschutznormen in das im Freihandelsabkommen enthaltene Kapitel über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen oder in ein separates Kapitel mit entsprechend durchsetzbaren Bestimmungen;

20.  erwartet, dass das Freihandelsabkommen ein verbindliches und durchsetzbares Kapitel über die nachhaltige Entwicklung enthält, das dem gemeinsamen Bestreben der EU und Vietnams Rechnung trägt, die Achtung, Einhaltung und Durchsetzung internationaler Menschenrechtsabkommen, der acht Kernübereinkommen der IAO und wichtiger multilateraler Umweltübereinkommen wie des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) zu fördern, wobei im Falle von Verstößen Maßnahmen greifen müssen, die die Einbeziehung unabhängiger zivilgesellschaftlicher Organisationen ermöglichen, die bei der Überwachung der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen sowie bei der Umsetzung und Überwachung des Kapitels über die nachhaltige Entwicklung Interessenträger aus den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Umwelt vertreten, und dass Unternehmen damit darin bestärkt werden, Verfahren im Bereich der sozialen Verantwortung anzuwenden, wobei international vereinbarten Grundsätzen und Instrumenten wie etwa den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte sowie den Grundsätzen der Vereinten Nationen für verantwortungsvolle Investitionen und verantwortungsvolle Berichterstattung Rechnung zu tragen ist, und dass darin außerdem noch offene Fragen wie etwa der Schutz von Nutz- und Wildtieren geklärt werden;

21.  fordert, dass ein solches Kapitel über die nachhaltige Entwicklung von der institutionellen und rechtlichen Verknüpfung erfasst wird, die zwischen dem Freihandelsabkommen und dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen herzustellen ist, damit die Möglichkeit besteht, das Freihandelsabkommen im Falle schwerer Menschenrechtsverletzungen auszusetzen;

22.  fordert die Kommission auf, einen an Auflagen gebundenen Ansatz anzuwenden, um die Unterzeichnung des Freihandelsabkommens im Gegenzug für konkrete Fortschritte im Bereich der Menschenrechte und anderer Grundrechte anzubieten;

23.  begrüßt die von Vietnam im Rahmen seiner Doi-Moi-Reform erzielten sozioökonomischen Fortschritte und unterstützt die kontinuierlichen Bemühungen des Landes um weitere gesellschaftliche Verbesserungen; begrüßt daher die vom ASEAN unterstützte Bewerbung des Landes um die Mitgliedschaft im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen für den Zeitraum 2014–2016 sowie den Beschluss der vietnamesischen Regierung vom 27. August 2013, ein Aide-mémoire vorzulegen, das freiwillige Zusagen und Verpflichtungen umfasst, um dazu beizutragen, dass die Menschenrechte gefördert und geschützt werden und somit eine nachhaltige Entwicklung auf seinem Hoheitsgebiet und in den Beziehungen zu seinen Partnern vorangetrieben wird; fordert die vietnamesische Regierung eindringlich auf, ihren Zusagen und Verpflichtungen konsequent nachzukommen, um etwaige Menschenrechtsverletzungen und Verschlechterungen bei den Grundfreiheiten wirksam zu verhindern und zu beseitigen;

24.  betont, dass Menschenrechte, Demokratie und Sicherheit wesentliche Bestandteile der Gesamtbeziehungen zwischen der EU und Vietnam sind; fordert daher beide Seiten auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Dialog über offene Fragen aktiv fortgesetzt wird, insbesondere mit Blick auf die freie Meinungsäußerung der einzelnen Bürger, die Medienfreiheit und die Religionsfreiheit;

25.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, so schnell wie möglich und wie vom Parlament in seiner Entschließung vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen(11) gefordert eine Folgenabschätzung in Bezug auf die Menschenrechte durchzuführen, um „nachvollziehbare, auf die Menschenrechte und die Umwelt- und Sozialnormen gestützte, handelspolitische Indikatoren“ bereitzustellen, wobei dies auch im Einklang mit dem Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für das Recht auf Nahrung steht;

26.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Vietnams zu übermitteln.

(1) ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 591.
(2) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 128.
(3) http://eeas.europa.eu/sp/index_en.htm#V
(4) ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 129.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0189.
(6) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 31.
(7) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 34.
(8) ABl. C 56 E vom 26.2.2013, S. 87.
(9)ΑBl.C 168 E vom 14.6.2013, S. 1.
(10) Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v AEUV.
(11) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 31.


Folgemaßnahmen der Kommission zu den 10 wichtigsten Konsultationen der KMU zur EU-Regulierung
PDF 259kWORD 54k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 zu dem „Top-10“-Konsultationsprozess und der Verringerung des EU-Regelungsaufwands für KMU (2013/2711(RSP))
P7_TA(2014)0459B7-0415/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Europäische Charta für Kleinunternehmen, die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 19./20. Juni 2000 in Feira angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen(1),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 23. November 2011 mit dem Titel „Verringerung der Verwaltungslasten für KMU – Anpassung der EU-Rechtsvorschriften an die Bedürfnisse von Kleinstunternehmen“ (COM(2011)0803),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Februar 2011 mit dem Titel „Überprüfung des Small Business Act für Europa“ (KOM(2011)0078),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 30. November 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (2014 – 2020) (COM (2011)0834),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. und 15. März 2013 und die Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerb“ vom 26. und 27. September 2013,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Juni 2013 mit dem Titel: „Folgemaßnahmen der Kommission zu den zehn wichtigsten Konsultationen der KMU zur EU-Regulierung“ (COM(2013)0446),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. März 2013 mit dem Titel: „Intelligente Regulierung – Anpassung an die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen“ (COM(2013)0122) und das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel: „Überwachung und Konsultation in Bezug auf intelligente Regulierung für KMU“ (SWD(2013)0060),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Oktober 2013 mit dem Titel: „Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Ergebnisse und Ausblick“ (COM(2013)0685 ),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2012 zu kleinen und mittleren Unternehmen (KMU): Wettbewerbsfähigkeit und Geschäftsmöglichkeiten(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2013 zur Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln(3),

–  gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass eine verstärkte Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, der Nachhaltigkeit und des Beschäftigungspotenzials kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Teil sektorübergreifender Bemühungen ist, die unterschiedliche Politikbereiche betreffen;

B.  in der Erwägung, dass KMU unverhältnismäßig unter unnötigen Auflagen leiden, da sie nur über beschränkte Kapazitäten verfügen, und in der Erwägung, dass die Gesetzgeber der EU sich daher zum Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ verpflichtet haben;

C.  in der Erwägung, dass 20, 7 Millionen KMU mehr als 65 % der vorhandenen Arbeitskräfte im privaten Sektor beschäftigen und die KMU zu den innovativsten Unternehmen gehören und an erster Stelle stehen, wenn es um die Schaffung von Arbeitsplätzen und um Wirtschaftswachstum geht;

D.  in der Erwägung, dass einer Eurobarometer-Umfrage zufolge 74 % der Europäer der Ansicht sind, dass die EU zu viel bürokratischen Aufwand verursacht;

E.  in der Erwägung, dass beinahe ein Drittel des sich aus der EU-Gesetzgebung ergebenden Verwaltungsaufwands in erster Linie auf eine unverhältnismäßige und ineffiziente nationale Umsetzung zurückzuführen ist, d. h. dass bis zu 40 Mrd. EUR eingespart werden könnten, wenn die Mitgliedstaaten EU-Recht effizienter umsetzen würden;

F.  in der Erwägung, dass die Unternehmen – unter für sie geeigneten Bedingungen –, Arbeitsplätze schaffen können, wozu eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren, Zugang zu Finanzierungsmitteln, Know-how und qualifizierte Arbeitskräfte sowie Unterstützung ihrer innovativen Anstrengungen gehören;

G.  in der Erwägung, dass KMU großen Unternehmen gegenüber oft einen Wettbewerbsnachteil haben, was Steuern, Standardisierung, öffentliche Auftragsvergabe, geistiges Eigentum, Finanzierung von Forschung und Innovationen betrifft;

H.  in der Erwägung, dass die Europäische Kommission in den letzten fünf Jahren 5.590 Rechtsakte aufgehoben hat und die Kosten für die Wirtschaft somit um mehr als 27 Mrd. EUR gesenkt wurden;

I.  in der Erwägung, dass die Kommission über ihr Programm REFIT, über Folgenabschätzungen, die Prüfung auf Verträglichkeit mit der Wettbewerbsfähigkeit, Eignungsprüfungen, die „Top-10“-Konsultation, den KMU-Anzeiger und den KMU-Test bestrebt ist, ordnungspolitisch und administrativ für Effizienz zu sorgen;

J.  in der Erwägung, dass die Regulierung auf der Ebene der Union notwendig ist, was auch vom Europäischen Rat hervorgehoben wurde, damit die Politikziele der EU, darunter das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts, erreicht werden;

K.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament mehrfach – etwa in seiner oben genannten Entschließung vom 23. Oktober 2012 – erklärt hat, dass durch die Vereinfachung der EU-Regulierung die grundlegenden Anforderungen der EU in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz oder grundlegende Arbeitnehmerrechte in der EU oder grundlegende Prinzipien der EU-Umweltgesetzgebung keinesfalls zu Fall gebracht werden dürfen;

L.  in der Erwägung, dass zur Mehrzahl der von der Kommission ausgemachten „Top-10“-Rechtsakte bereits Legislativverfahren liefen, als die Mitteilung vorgelegt wurde; in der Erwägung, dass einige diesbezügliche Legislativvorschläge bereits während der „Top-10“-Konsultation vorgelegt wurden und einige Verfahren bereits abgeschlossen sind;

M.  in der Erwägung, dass KMU durch verwaltungstechnische Hürden daran gehindert werden, von den Vorteilen des Binnenmarkts in vollem Umfang zu profitieren;

N.  in der Erwägung, dass das Parlament mit dieser Entschließung nicht zu den einzelnen Folgemaßnahmen Stellung nehmen wird – dazu wird noch Gelegenheit sein –, sondern sich stattdessen auf die Arbeitsmethoden der Kommission konzentrieren wird;

1.  begrüßt die „Top-10“-Initiative der Kommission im Rahmen des REFIT-Programms und nimmt deren Versprechen zur Kenntnis, dass es sich dabei nicht um eine einmalige Anstrengung handelt, sondern dass dies Bestandteil eines fortlaufenden Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung sein sollte; weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass die Kommission sich verstärkt bemühen sollte, die von den KMU während der Konsultation vorgebrachten Bedenken im Zusammenhang mit den Verwaltungslasten zu berücksichtigen; weist ebenfalls mit Nachdruck darauf hin, dass ein „Top-10“-Ansatz weder einen systematischen, sektorübergreifenden Ansatz zur größtmöglichen Verringerung des Verwaltungsaufwands bei den EU-Rechtsvorschriften ersetzen noch die Ziele und die Wirksamkeit der einzelnen Vorschriften untergraben darf;

2.  betont daher, dass eingedenk des Grundsatzes „Vorfahrt für KMU“ Unionsmaßnahmen in Bezug auf Innovation, Wachstum, Internationalisierung, Produktivität, Abbau des Verwaltungsaufwands, Qualität des Personals und soziale Verantwortung in besserer Kenntnis der Gegebenheiten getroffen werden müssen;

3.  begrüßt in diesem Zusammenhang auch die Verpflichtung der Kommission, im Rahmen ihrer Beschlussfassung generell und insbesondere bei der fortlaufenden, jährlichen Aktualisierung von REFIT intelligente Rechtsvorschriften zu erlassen;

4.  fordert die Kommission auf, sich dringend verstärkt darum zu bemühen, die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass sich KMU, und insbesondere innovative KMU, durch die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und die Bereitstellung gezielter Unterstützung in allen Politikbereichen besser entwickeln können;

5.  fordert die Kommission auf, die KMU-Tests bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften diese transparent und ordnungsgemäß auf ihre KMU-Tauglichkeit zu prüfen; ist der Auffassung, dass eine automatische Ausnahme für Kleinstunternehmen nicht der richtige Ansatz ist, und befürwortet die Entwicklung von angepassten Lösungen und vereinfachten Regelungen für KMU, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese weder einer Fragmentierung Vorschub leisten noch den Zugang von KMU zum Binnenmarkt behindern;

6.  fordert die Kommission auf, übertriebene Verwaltungsformalitäten zu vereinfachen, gleichzeitig aber die Bestimmungen, die zur Gewährleistung von Sicherheit, Gesundheit und Schutz am Arbeitsplatz notwendig sind, oder die die Unternehmen dazu verpflichten, ihrem Personal ein angemessenes Arbeitsumfeld zu bieten, beizubehalten;

7.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für den Zugang zu Finanzmitteln und zu den Märkten unkompliziert zu gestalten und den Regelungsaufwand zu verringern, der eines der größten Hindernisse für die Gründung und den Fortbestand von kleinen und mittleren Unternehmen darstellt;

8.  hält es für sehr wichtig, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr umsetzen, der zufolge die vertraglich festgelegte Zahlungsfrist im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und staatlichen Behörden die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Fristen nicht überschreiten darf, es sei denn, im Vertrag ist ausdrücklich eine andere Frist festgelegt, die jedoch objektiv gerechtfertigt sein sowie der spezifischen Natur oder den spezifischen Merkmalen des Vertrags entsprechen muss und keinesfalls 60 Kalendertage überschreiten darf;

9.  begrüßt, dass die Kommission von nun an den KMU-Anzeiger in einen jährlichen REFIT-Anzeiger aufnehmen wird; hält dies für einen Schritt in die richtige Richtung, wenn dadurch Anforderungen an KMU in eine breit angelegte Initiative zur Vereinfachung der Regulierung eingebettet werden, ohne dass dabei die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften beeinträchtigt oder zusätzliche bürokratische Hürden aufgebaut werden; fordert die Kommission auf, diese Instrumente durch eine umfassende Folgenabschätzung zu straffen; betont jedoch, dass sich die Zusammenlegung der beiden Anzeiger auf keinen Fall dazu führen darf, dass die Kommission in ihren Verfahren KMU weniger Aufmerksamkeit widmet;

10.  betont, dass mit dem geplanten jährlichen Anzeiger eigentlich festgestellt werden soll, welche Fortschritte es bei der Gesetzgebung und Umsetzung auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die KMU gegeben hat; ist der Ansicht, dass dieser Anzeiger den KMU bei der Bewertung der Kosten von Verwaltungslasten infolge von Rechtsvorschriften der EU oder der Mitgliedstaaten Hilfestellung leisten sowie eine bessere Überwachung ermöglichen dürfte und damit eine konstruktive Beteiligung von KMU an künftigen Konsultationen fördern würde;

11.  betont jedoch, dass Ex-post-Bewertungen einfacher wären, wenn die Ex-ante-Bewertungen ordnungsgemäß durchgeführt und alle Dimensionen berücksichtigt würden; ist der Ansicht, dass die Kultur der Folgenabschätzungen in allen europäischen Institutionen verbessert werden sollte, insbesondere in den Fällen, in denen KMU und Selbstständige von EU-Gesetzgebungsvorschlägen betroffen sind; fordert die Kommission auf, zu bewerten, inwieweit größere Unabhängigkeit und mehr Befugnisse für den Ausschuss für Folgenabschätzung einen Mehrwert bedeuten; empfiehlt zudem, dass das Parlament stärker auf seine Instrumente für Folgenabschätzungen und KMU-Tests zurückgreifen sollte, insbesondere vor einer wesentlichen Abänderung von Kommissionsvorschlägen; fordert die Kommission auf, eine Jahresübersicht der Nettogesamtkosten, die durch die neuen Vorschläge für die Unternehmen entstehen, zu veröffentlichen;

12.  ist der Ansicht, dass der durch neue Vorschläge entstehende Aufwand durch Ermäßigungen ausgeglichen werden sollte, die sich zumindest in einer ähnlichen Größenordnung bewegen;

13.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine web-basierte Anwendung zu entwickeln, über die die Verwaltungen angeben, ob und in welchem Ausmaß sich künftige Rechtsvorschriften auf KMU auswirken, wie etwa der Deutsche Mittelstandsmonitor, der durch ein einfaches Ampelsystem ausweist, ob sich künftige Rechtsvorschriften sehr wahrscheinlich (rot), wahrscheinlich (gelb) oder nicht (grün) auf KMU auswirken;

14.  begrüßt die Forderung des Rates, die er in seinen Schlussfolgerungen vom 14./15. März 2013 formuliert hat, wonach mehr unternommen werden muss, um den Regelungsaufwand sowohl auf Ebene der EU als auch der Mitgliedstaaten insgesamt zu verringern;

15.  hält es für bedauerlich, dass es KMU bisher noch nicht gelungen ist, das Potenzial des Binnenmarkts zu nutzen, und weist darauf hin, dass nur 25 % der KMU in den EU-27 auch im Exportgeschäft tätig sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit Blick auf eine verbesserte Integration des Binnenmarktes zusammenzuarbeiten, mehr zu unternehmen, damit bewährte Verfahren zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwands zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden und so zu einer besseren regulatorischen Zusammenarbeit zu gelangen; begrüßt den Abschluss der Entwicklungsagenda von Doha auf der 9. Ministerkonferenz der WTO im Dezember 2013 und hofft, dass das Abkommen bessere Handelsmöglichkeiten bietet, vor allem für KMU; begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, eine standardisierte MwSt.-Erklärung vorzuschlagen, wobei eine Standardisierung der Formulare für die MwSt.-Erklärung nicht komplizierter sein darf, als das Formular, das diese ersetzt;

16.  legt den Mitgliedstaaten nahe, analog zum REFIT-Programm und zur „Top-10“-Initiative auf Ebene der EU und auch auf nationaler Ebene für die Verringerung des Regelungs- und Verwaltungsaufwands für KMU zu sorgen; betont außerdem, dass die Mitgliedstaaten bei der Verringerung des Regelungsaufwands besonders effizient sein können, wenn sie bei der Umsetzung europäischer Richtlinien in einzelstaatliche Rechtsvorschriften eine Überregulierung vermeiden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, nach Möglichkeit unnötige Lasten für KMU in Bereichen, in denen die Rechtsvorschriften dies ermöglichen, zu reduzieren;

17.  betont, dass die Mitgliedstaaten bei der Verringerung des Verwaltungsaufwands besonders effizient sein können, wenn sie bei der Umsetzung europäischer Richtlinien in einzelstaatliche Rechtsvorschriften eine Überregulierung vermeiden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, einfachere Regelungen für KMU einzuführen, sofern dies gemäß den EU-Rechtsvorschriften möglich ist;

18.  begrüßt die Einführung des „KMU-Tests"; bedauert jedoch, das ihn nur einige wenige Mitgliedstaaten in den nationalen Entscheidungsfindungsprozess eingegliedert haben;

19.  bekräftigt den Standpunkt in seiner oben genannten Entschließung vom 23. Oktober 2012, wonach Kleinstunternehmen weiterhin von den EU-Rechtsvorschriftenausgenommen werden sollten, Ausnahmen jedoch nur dann gelten sollten, wenn ein ordnungsgemäß von Fall zu Fall durchgeführter KMU-Test ergeben hat, dass die speziellen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen nicht durch angepasste Lösungen oder weniger strenge Regelungen berücksichtigt werden können; betont, dass Ausnahmen für Kleinstunternehmen oft mit dem Risiko einhergehen, dass für KMU ein Flickwerk einzelstaatlicher Gesetze gilt, das der Fragmentierung Vorschub leistet und den Zugang von KMU zum Binnenmarkt behindert;

20.  begrüßt, dass die Kommission das Mandat der Hochrangigen Gruppe zum Abbau von Verwaltungslasten bis Oktober 2014 verlängert hat, wie es das Parlament in seiner oben genannten Entschließung vom 23. Oktober 2012 gefordert hatte und wie auch im Programm COSME vorgesehen war;

21.  entnimmt den Reaktionen der KMU auf den „Top-10“-Konsultationsprozess als Fazit, dass die Arbeitszeitrichtlinie komplex und unflexibel ist und die KMU in vielen Fällen dazu zwingt, speziellen juristischen Beistand einzuholen, der kostspielig ist; fordert die Kommission auf, vordringlich ihre umfassende Folgenabschätzung vorzulegen;

22.  spricht sich dafür aus, dass in Fällen, in denen dies möglich ist, für Unternehmen mit einem geringen Risiko die Regulierung gelockert werden sollte;

23.  spricht sich dafür aus, dass die Gebührensätze bei REACH für KMU und Kleinstunternehmen verhältnismäßig bleiben sollten;

24.  fordert die Kommission auf, alle im Rahmen von REACH gestellten Anträge und insbesondere die Anträge von KMU und Kleinstunternehmen zügiger zu bearbeiten; fordert die Kommission auf, KMU und Kleinstunternehmen geeignete Anleitungen an die Hand zu geben, mit deren Hilfe sie ihre Anträge erfolgreich stellen können;

25.  hält die „Top-10“-Konsultation für eine sinnvolle Initiative und betrachtet das Ergebnis der Konsultation als wichtiges Signal vonseiten der KMU und deren Vertretungsorganisationen; fordert die Kommission auf, die KMU weiterhin regelmäßig im Rahmen des Eurobarometers zu konsultieren; stellt jedoch fest, dass die Reaktionen auf die „Top-10“-Konsultation geografisch höchst unterschiedlich ausgefallen sind; fordert die Kommission auf, eine Ex-post-Bewertung im Hinblick auf die Gründe für dieses Ungleichgewicht vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die erhobenen Informationen nicht aufgrund unzureichender Information über die Konsultation oder aufgrund anderer Faktoren verzerrt sind;

26.  geht davon aus, dass die nächste Kommission die Verantwortung für „intelligente Regulierung“ im Zuständigkeitsbereich des Kabinetts des Präsidenten belässt, und legt ihr nahe, die Rolle von KMU-Beauftragten aufzuwerten; fordert die Kommission daher auf, dafür Sorge zu tragen, dass die nationalen KMU-Verbände sich dem vor kurzem gegründeten Netzwerk der KMU-Beauftragten anschließen und dass die KMU-Versammlung angemessen über die Initiativen der EU informiert wird;

27.  besteht darauf, dass die nächste Kommission europaweit als Ziel festlegen sollte, dass die durch Verwaltungs- und Regulierungsauflagen bedingten Kosten für KMU bis zum Jahr 2020 um 30% gesenkt werden sollten;

28.  warnt vor den Risiken, die für die lokale und regionale Wettbewerbsfähigkeit und die unternehmerische Initiative entstehen, wenn die Anstrengungen, die Überregulierung zu verringern, statt dessen zu einem Höchstmaß an Harmonisierung oder einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung führen;

29.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
(2) ABl. C 68 E vom 7.3.2014, S. 40.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0036.


Pakistan: neue Fälle von Verfolgung
PDF 133kWORD 49k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 zu Pakistan: aktuelle Fälle von Verfolgungen (2014/2694(RSP))
P7_TA(2014)0460RC-B7-0399/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Menschenrechten und Demokratie in Pakistan, insbesondere die Entschließung vom 12. März 2014 zu Pakistans regionaler Rolle und seinen politischen Beziehungen zur EU(1), die Entschließung vom 10. Oktober 2013 zu den jüngsten Fällen von Gewalt gegen Christen und Christenverfolgung, insbesondere in Peschawar(2), die Entschließung vom 10. März 2011 zu Pakistan, insbesondere zu dem Mord an Shahbaz Bhatti(3), die Entschließung vom 20. Januar 2011 zur Lage der Christen im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit(4) und die Entschließung vom 20. Mai 2010 zur Religionsfreiheit in Pakistan(5),

–  unter Hinweis auf Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin der EU, Catherine Ashton, zu den Angriffen auf die christliche Gemeinschaft in Peschawar vom 23. September 2013 und zum Mord an Shahbaz Bhatti vom 2. März 2011,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen von 1981 über die Beseitigung jeglicher Form von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder des Glaubens,

–  unter Hinweis auf die Berichte des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Religions- und Weltanschauungsfreiheit,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Religions- und Weltanschauungsfreiheit und den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zur Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten (Nachtrag: Reise nach Pakistan) vom 4. April 2013,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2013 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012 und über die Politik der EU in diesem Bereich(6), in der die Verfolgung der Christen und anderer religiöser Minderheiten verurteilt wird,

–  unter Hinweis auf den auf fünf Jahre angelegten Plan für ein Engagement der EU zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit Pakistan vom März 2012, in dem Prioritäten wie verantwortungsvolle Staatsführung und der Dialog über Menschenrechte festgelegt werden, sowie den eng damit im Zusammenhang stehenden 2. Strategischen Dialog EU-Pakistan vom 25. März 2014,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 11. März 2013 zu Pakistan, in denen die Erwartungen der EU in Bezug auf die Förderung und die Achtung des Menschenrechte bekräftigt und alle gewaltsamen Handlungen, einschließlich der Gewalt gegen religiöse Minderheiten, verurteilt werden(7),

–  gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass ein christliches Paar, Shafqat Emmanuel und Shagufta Kausar, am 4. April 2014 zum Tode verurteilt wurde, weil es angeblich eine Textnachricht versendet haben soll, in der der Prophet Mohammed beleidigt wird; in der Erwägung, dass das Paar bestritten hat, dafür verantwortlich zu sein, und erklärte, dass das Telefon, aus dem der Text stammt, schon geraume Zeit vor der Sendung der Nachricht abhandengekommen sei;

B.  in der Erwägung, dass Sawan Masih, ein pakistanischer Christ aus Lahore, am 27. März 2014 wegen Schmähung des Propheten Mohammed zum Tode verurteilt wurde; in der Erwägung, dass die Verkündung der Anschuldigungen gegen Sawan Masih heftige Ausschreitungen in Joseph Colony, einem christlichen Viertel in der Stadt Lahore, ausgelöst hat und zahlreiche Gebäude, darunter zwei Kirchen, niedergebrannt wurden;

C.  in der Erwägung, dass Asia Bibi, eine Christin aus Punjab, im Juni 2009 wegen Blasphemie verhaftet und im November 2010 zum Tode verurteilt wurde; in der Erwägung, dass ihre Berufung schließlich nach mehreren Jahren beim Obersten Gericht in Lahore eingegangen ist; in der Erwägung, dass die vorsitzenden Richter bei den ersten beiden Anhörungen im Januar und März 2014 offenbar beurlaubt waren;

D.  in der Erwägung, dass 2012 die vierzehnjährige Christin Rimsha Masih, die fälschlicherweise beschuldigt wurde, den Koran geschändet zu haben, freigesprochen wurde, nachdem sich herausgestellt hat, dass es sich um eine Inszenierung handelte, und die dafür verantwortliche Person verhaftet wurde; in der Erwägung, dass sie und ihre Familie dennoch das Land verlassen mussten;

E.  in der Erwägung, dass Christen, die etwa 1,6 % der Bevölkerung der Islamischen Republik Pakistan ausmachen, Vorurteilen und vereinzelt gewalttätigen Ausschreitungen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass die Mehrheit der pakistanischen Christen in prekären Verhältnissen und in der Angst lebt, der Blasphemie beschuldigt zu werden, was öffentliche Gewalttaten auslösen kann; in der Erwägung, dass derzeit mehrere weitere Christen wegen Blasphemie inhaftiert sind;

F.  in der Erwägung, dass Mohammad Asghar, ein in Pakistan lebender Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, der an einer psychischen Erkrankung leidet, verhaftet wurde, weil er angeblich Schreiben an verschiedene Beamte übermittelt hat, in denen er behauptet haben soll, ein Prophet zu sein; in der Erwägung, dass er im Januar 2014 zum Tode verurteilt wurde;

G.  in der Erwägung, dass ein weiterer Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, der 72‑jährige Masood Ahmad, ein Mitglied der religiösen Ahmadiyya-Gemeinschaft, erst vor kurzem gegen Kaution freigelassen wurde, nachdem er 2012 inhaftiert worden war, weil er aus dem Koran zitiert haben soll, was im Fall der Ahmadi als Blasphemie gewertet wird, da sie nicht als Muslime anerkannt werden und es ihnen nach Abschnitt 298-C des Strafgesetzbuches untersagt ist, sich „als Muslime zu verhalten“;

H.  in der Erwägung, dass in den letzten Monaten in unterschiedlichen Teilen von Sindh (in Tharparkar, Hyderabad und Larkana) fünf hinduistische Tempel angegriffen wurden; in der Erwägung, dass drei hinduistische Jungen wegen Blasphemie angeklagt wurden und derzeit in Badin (Sindh) inhaftiert sind, weil sie anlässlich des Holi-Festes (des hinduistischen Festes der Farbe) mit Sprühdosen Zeichen angebracht haben;

I.  in der Erwägung, dass Mitglieder der schiitischen Hazara-Moslems insbesondere jetzt – aufgrund der Zunahme der religiös motivierten Gewalt – täglich zu Opfern von Morden und Zwangsmigration werden; in der Erwägung, dass Berichten zufolge mehr als 10 000 Hindus aus der Provinz geflohen sind, da in den letzten drei Jahren Entführungen zur Erpressung von Lösegeld zur Routine geworden sind;

J.  in der Erwägung, dass Angehörige religiöser Minderheiten durch die pakistanischen Blasphemiegesetze gefährdet sind, wenn sie sich frei äußern oder ihre Religion offen ausüben; in der Erwägung, dass die Anwendung dieser Gesetze seit einigen Jahren Anlass zu weltweiter Sorge gibt, da die Anschuldigungen oftmals aus Gründen der Vergeltung, des wirtschaftlichen Vorteils oder der religiösen Intoleranz vorgebracht werden und eine Kultur der Denunziation begünstigen, wodurch aufgebrachten Massen eine Bühne für Belästigungen und Übergriffe geboten wird; in der Erwägung, dass Pakistan im Rahmen der Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen aufgefordert wurde, die Blasphemiegesetze aufzuheben oder zumindest umgehend Schutzvorkehrungen einzuführen, um einen Missbrauch des Gesetzes zum Schikanieren von Bürgern, die oftmals Angehörige von Minderheitengemeinschaften sind, zu verhindern;

K.  in der Erwägung, dass allein im Jahr 2013 hunderte Ehrenmorde gemeldet wurden; in der Erwägung, dass dies angesichts der konstant hohen Rate an häuslicher Gewalt und Zwangsehen nur die sichtbarste Form von Aggression gegen Frauen darstellt;

L.  in der Erwägung, dass Pakistan bei der Förderung der Stabilität in Südasien eine wichtige Rolle spielt und daher mit gutem Beispiel vorangehen sollte, indem im Land die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte gestärkt werden;

M.  in der Erwägung, dass die Europäische Union Pakistan unlängst den APS+-Status unter der Voraussetzung gewährt hat, dass die geltenden Menschenrechtsübereinkommen umgesetzt werden;

1.  zeigt sich tief besorgt über die sprunghafte Zunahme religiös motivierter Gewalt und religiöser Intoleranz gegenüber Minderheiten und über die Übergriffe auf Gebetsstätten, darunter auf christliche Kirchen, sowie über die anhaltende Unterdrückung von Frauen in Pakistan;

2.  ist besorgt über die Auswirkungen, die diese Gewalt auf die künftige Entwicklung der pakistanischen Gesellschaft insgesamt hat, gerade wenn es um die sozioökonomischen Herausforderungen geht, mit denen das Land konfrontiert ist; betont, dass es im langfristigen Interesse Pakistans liegt, dass sich all seine Bürger sicherer fühlen;

3.  bringt große Sorge zum Ausdruck, dass die umstrittenen Blasphemiegesetze in Pakistan gegenüber Menschen aller Glaubensrichtungen missbraucht werden können; ist insbesondere besorgt darüber, dass die Blasphemiegesetze, gegen die sich der verstorbene Minister Shahbaz Bhatti und der verstorbene Gouverneur Salman Taseer öffentlich ausgesprochen haben, in Pakistan derzeit immer häufiger angewandt werden und gegen Christen und andere religiöse Minderheiten eingesetzt werden;

4.  weist die pakistanischen Behörden auf ihre aus dem Völkerrecht erwachsende Verpflichtung hin, die freie Meinungsäußerung und die Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Glaubensfreiheit zu achten; fordert die pakistanischen Behörden auf, Häftlinge freizulassen, die wegen Blasphemie verurteilt wurden, und die Todesurteile bei Berufungen aufzuheben; fordert die pakistanischen Behörden auf, die Unabhängigkeit der Gerichte, die Rechtsstaatlichkeit und ordnungsgemäße Verfahren im Einklang mit den internationalen Normen in Bezug auf Gerichtsverfahren zu garantieren; fordert die pakistanischen Behörden darüber hinaus auf, all denjenigen Personen, gegen die ein Gerichtsverfahren wegen Blasphemie anhängig ist, ausreichenden Schutz zu gewähren, auch indem Richter gegenüber äußerem Druck abgeschirmt werden, die Beschuldigten sowie ihre Familien und Gemeinschaften vor gewalttätigen Ausschreitungen geschützt werden und Lösungen für diejenigen Personen angeboten werden, die zwar freigesprochen wurden, aber dennoch nicht in ihren Heimatort zurückkehren können;

5.  lehnt die Anwendung der Todesstrafe – gleichgültig unter welchen Umständen – entschieden ab; fordert die Regierung Pakistans auf, das De-facto-Moratorium zur Todesstrafe unverzüglich in eine tatsächliche Abschaffung der Todesstrafe umzuwandeln;

6.  fordert die pakistanische Regierung insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Todesurteile auf, die Blasphemiegesetze und deren derzeitige Anwendung einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, und zwar insbesondere die Abschnitte 295 und 298 des Strafgesetzbuches in Bezug auf mutmaßliche Blasphemie; legt der Regierung nahe, dem Druck religiöser Gruppen und einiger oppositioneller politischer Kräfte, die fordern, diese Gesetze aufrechtzuerhalten, nicht nachzugeben;

7.  fordert die Regierung auf, die Reform der Religionsschulen voranzutreiben, indem ein Basislehrplan festgelegt wird, der den internationalen Standards entspricht, wobei ein besonderes Augenmerk darauf zu legen ist, dass zum Hass anstiftende Lehrmaterialien aus den Lehrplänen entfernt werden und die Unterrichtung von zwischengemeinschaftlicher und religiöser Toleranz in den Basislehrplan aufgenommen wird; fordert die Kommission auf, die früheren Forderungen zur Überarbeitung der von der EU finanzierten Lehrbücher, die Hassreden enthalten, weiter zu verfolgen;

8.  fordert die Regierung und das Parlament Pakistans mit Nachdruck auf, im Rahmen des formellen Justizsystems Reformen einzuleiten, um Rückgriffe auf informelle Strukturen, etwa die Stammesgerichte „Jirgas“ und Dorfgerichte „Panchayats“, zu unterbinden, und die finanziellen und personellen Ressourcen der Justiz, insbesondere bei erstinstanzlichen Gerichten, erheblich aufzustocken;

9.  verurteilt entschieden sämtliche Gewalttaten gegen religiöse Gemeinschaften sowie jegliche Form von Diskriminierung und Intoleranz aus Gründen der Religion und der Weltanschauung; fordert die pakistanische Regierung auf, einzugreifen, um die Opfer von gewalttätigen, religiös motivierten Ausschreitungen zu schützen und insbesondere öffentliche Hassreden zu verbieten; legt allen Pakistanern nahe, sich gemeinsam dafür einzusetzen, Toleranz und gegenseitiges Verständnis zu fördern und sicherzustellen; fordert die pakistanischen Behörden eindringlich auf, diejenigen Personen, die für Aufwiegelung und falsche Blasphemieanschuldigungen Verantwortung tragen, strafrechtlich zu belangen;

10.  weist erneut darauf hin, dass in der pakistanischen Verfassung die Religionsfreiheit und die Rechte der Minderheiten festgeschrieben sind; begrüßt die von der pakistanischen Regierung seit November 2008 im Interesse der religiösen Minderheiten ergriffenen Maßnahmen, wie die Schaffung einer Quote von 5 % der Arbeitsplätze, die im föderalstaatlichen Sektor an Minderheiten zu vergeben sind, die Anerkennung nicht-islamischer Feiertage und die Ausrufung eines Nationalen Tags der Minderheiten;

11.  fordert die pakistanische Regierung aber eindringlich auf, die Anstrengungen zur Verbesserung der religionsübergreifenden Verständigung zu intensivieren, aktiv gegen Feindseligkeit aufgrund der Religion vonseiten gesellschaftlicher Akteure vorzugehen, religiöse Intoleranz, Gewalttaten und Einschüchterung zu bekämpfen und gegen den Anschein der Straflosigkeit vorzugehen;

12.  ist tief besorgt über die Notlage von Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, das sie oftmals doppeltes Leid erfahren, insbesondere durch die Praxis der Zwangskonvertierung und gezielte sexuelle Gewalt; fordert die pakistanischen Behörden mit Nachdruck auf, den Schutz, die strafrechtliche Verfolgung und die Wiedergutmachung zu verbessern;

13.  betont, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ein grundlegendes Menschenrecht ist; bekundet seine Besorgnis über die aktuelle Tendenz in Pakistan, die Gedankenfreiheit, freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit einzuschränken, indem häufig genutzte Internetdienste gesperrt und kontrolliert werden; fordert die Regierung auf, die Zensur des Internets einzustellen und sowohl den Gesetzesentwurf zur Terrorbekämpfung als auch den Gesetzesentwurf zu nichtstaatlichen Organisationen zu überarbeiten, durch die die Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit nichtstaatlicher Organisationen erheblich beeinträchtigt würden und die in Pakistan zu einem Zusammenbruch der Arbeit international vernetzter nichtstaatlicher Organisationen führen könnten;

14.  hebt die wichtige Rolle hervor, die Pakistan einnimmt, wenn es um die Förderung der Stabilität in der gesamten Region geht; legt Pakistan nahe, bei der Förderung der Sicherheit in Afghanistan eine konstruktive Rolle zu spielen, und fordert die pakistanische Regierung daher eindringlich auf, die Achtung der grundlegenden Menschenrechte im eigenen Land und in der gesamten Region zu verbessern;

15.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen sowie der Regierung und dem Parlament Pakistans zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0208.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0422.
(3) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 179.
(4) ABl. C 136 E vom 11.5.2012, S. 53.
(5) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 147.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0575.
(7) http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/135946.pdf


Syrien: Lage bestimmter gefährdeter Bevölkerungsgruppen
PDF 134kWORD 50k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 zur Lage bestimmter schutzbedürftiger Gruppen in Syrien (2014/2695(RSP))
P7_TA(2014)0461RC-B7-0387/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien, insbesondere jene vom 6. Februar 2014 zur Lage in Syrien(1),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. April 2014 und 20. Januar 2014 zu Syrien,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission, Catherine Ashton, vom 15. März 2014 zum dritten Jahrestag des Aufstands in Syrien und vom 8. April 2014 zur Ermordung von Jesuitenpater van der Lugt im syrischen Homs,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf die Genfer Konventionen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeglicher Form von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder des Glaubens von 1981,

–  unter Hinweis auf die Resolution 2139 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Februar 2014,

–  unter Hinweis auf den Bericht der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien vom 12. Februar 2014,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, vom 7. April 2014 zu Syrien,

–  unter Hinweis auf die am 28. März 2014 von der Nothilfekoordinatorin der Vereinten Nationen und Untergeneralsekretärin für humanitäre Angelegenheiten, Valerie Amos, abgegebene Erklärung zu Syrien,

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950 und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union von 2000,

–  unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs,

–  gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die anhaltende und von Gewalt geprägte Krise in Syrien zu einer humanitären Katastrophe von in der jüngeren Geschichte unbekanntem Ausmaß geführt hat, wobei bislang mehr als 150 000 Todesopfer, darunter hauptsächlich Zivilisten, mehr als 6,5 Millionen Binnenvertriebene und mehr als 2,6 Millionen syrische Flüchtlinge, von denen die meisten in den Libanon, die Türkei, nach Jordanien, in den Irak und nach Ägypten geflohen sind, gezählt wurden; in der Erwägung, dass sich ethnische und religiöse Minderheiten in dieser Krise in einer besonders schutzbedürftigen Lage befinden;

B.  in der Erwägung, dass sich die syrische Bevölkerung traditionell aus einer großen Vielfalt ethnischer und religiöser Gemeinschaften zusammensetzt, darunter Araber, Armenier, Assyrer, Tscherkessen, Kurden und Turkmenen bzw. Muslime, Christen und Drusen sowie andere Gruppen; in der Erwägung, dass keine der religiösen oder ethnischen Gemeinschaften in Syrien von dem seit drei Jahren andauernden Konflikt verschont worden ist, der immer sektiererischere Züge annimmt;

C.  in der Erwägung, dass diese Gemeinschaften seit jeher Teil der syrischen Gesellschaft sind und unter anderem durch ihr Engagement in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Kultur zu deren Entwicklung und Aufstieg beigetragen haben; in der Erwägung, dass sie daher eine wichtige Rolle bei der Demokratisierung Syriens spielen und bei jeder Konsultation über die Zukunft des Landes und in allen Aussöhnungsprozessen vertreten sein müssen;

D.  in der Erwägung, dass die meisten dieser Gemeinschaften bis vor kurzem versuchten sich aus dem Konflikt herauszuhalten, da viele zwar erkennen, dass ein Regimewechsel in Syrien erforderlich ist, sie jedoch auch fürchten, dass sie – sollte die Regierung gestürzt werden – in das Visier der dschihadistischen Rebellen aus den Reihen der Sunniten, die die Errichtung eines islamischen Staates fordern, oder anderer geraten;

E.  in der Erwägung, dass das Assad-Regime als Überlebensstrategie ganz bewusst eine Dynamik der sektiererischen Polarisierung in Gang gesetzt hat, die die latenten und bisher weitgehend unterdrückten Spannungen in örtlichen Gemeinschaften geschürt hat; in der Erwägung, dass die zunehmende Präsenz islamistischer Extremisten und Dschihadisten und die Unterwanderung aller Seiten des Konflikts durch diese Gruppen der Grund für die aufkommende Besorgnis unter den Minderheiten im Land ist; in der Erwägung, dass die immer tiefere Spaltung zwischen Sunniten und Schiiten in Syrien auch in den Nachbarländern die Beziehungen zwischen den Gemeinschaften beeinträchtigt;

F.  in der Erwägung, dass der aus den Niederlanden stammende Jesuitenpater Frans van der Lugt, der seit Jahrzehnten in Syrien lebte und dafür bekannt war, dass er sich weigerte, die besetzte Stadt Homs zu verlassen, am 7. April 2014 von Bewaffneten zusammengeschlagen und dann erschossen wurde; in der Erwägung, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen diesen unmenschlichen Akt der Gewalt gegen einen Mann, der inmitten von Belagerungen und zunehmenden Schwierigkeiten dem syrischen Volk beistand, verurteilt hat; in der Erwägung, dass sich weitere Christen in dem Kloster befinden, in dem Pater van der Lugt ermordet wurde, und dass die internationale Gemeinschaft um ihre Sicherheit besorgt ist, ebenso wie um die Sicherheit der vielen Zivilisten, die noch immer in der weiterhin belagerten Stadt Homs eingeschlossen sind;

G.  in der Erwägung, dass Pater Paolo Dall’Oglio seit Juli 2013 vermisst wird und Bischof Boulos Yazigi, der der griechisch-orthodoxen Kirche angehört, und Bischof John Ibrahim, der der assyrisch-orthodoxen Kirche angehört, im April 2013 von Bewaffneten in der Nähe der Stadt Aleppo im Norden des Landes aus ihrem Auto entführt wurden; in der Erwägung, dass ihr Schicksal noch immer ungewiss ist;

H.  in der Erwägung, dass die Kämpfe zwischen Regierungskräften und Rebellen, zu denen auch Elemente mit Verbindungen zu Al-Qaida gehören, Ende März 2014 dazu geführt haben, dass der Großteil der Bewohner von Kassab, einer armenischen Stadt an der syrisch-türkischen Grenze, ihre Heimat verlassen musste; in der Erwägung, dass es widersprüchliche Berichte über die Zahl der Opfer bei diesen Vorfällen gibt;

I.  in der Erwägung, dass aktuellen Berichten aus Syrien zufolge Rebellen der der Al-Qaida nahestehenden Al-Nusra-Front etliche christliche und kurdische Dörfer an der türkischen Grenze eingenommen haben, wie etwa die kurdische Stadt Ain al-Arab/Kobane;

J.  in der Erwägung, dass palästinensische Flüchtlinge in der Krise in Syrien eine besonders schutzbedürftige Gruppe sind und bleiben; in der Erwägung, dass viele von ihnen in belagerten Gebieten leben, insbesondere in dem Lager Jarmuk, das von Regierungskräften und verschiedenen bewaffneten Gruppierungen nach wie vor heftig angegriffen wird, was aufseiten der 18 000 Palästinenser, die sich in dem Gebiet aufhalten, zu unmenschlichem Leid führt; in der Erwägung, dass fast alle der 540 000 palästinensischen Flüchtlinge in Syrien heute Hilfe benötigen, wobei mehr als die Hälfte von ihnen Binnenvertriebene sind und sie auf große Hindernisse oder zunehmende Restriktionen stoßen, wenn sie versuchen, nach Ägypten, Jordanien oder in den Libanon zu fliehen;

K.  in der Erwägung, dass Frauen und Kinder in der anhaltenden Krise in Syrien nach wie vor Opfer von Überfällen, sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt und Missbrauch werden und es ihnen an grundlegenden Gütern und Dienstleistungen mangelt; in der Erwägung, dass sich unter den syrischen Flüchtlingen unverhältnismäßig viele Frauen und Kinder befinden; in der Erwägung, dass seit 2011 fast 3 Millionen Kinder in Syrien die Schule abgebrochen haben, während es in den Nachbarländern mindestens 500 000 registrierte Flüchtlingskinder gibt, die nicht an einer Schule angemeldet sind;

L.  in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Religionsvertreter, Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft noch immer Opfer der von Gewalt geprägten Krise in Syrien werden; in der Erwägung, dass die Gewinnerin des Sacharow-Preises 2011, Razan Zaitouneh, die vor vier Monaten zusammen mit ihrem Mann und zwei weiteren Menschenrechtsaktivisten in Duma entführt wurde, immer noch an einem unbekannten Ort festgehalten wird;

M.  in der Erwägung, dass es politischen und religiösen Führern auf allen Ebenen obliegt, Extremismus und Terrorismus zu bekämpfen und sich für gegenseitigen Respekt unter Einzelpersonen und unter religiösen und ethnischen Gruppen einzusetzen;

N.  in der Erwägung, dass es nach dem humanitären Völkerrecht und den internationalen Menschenrechtsnormen verboten ist, Einzelpersonen oder Gruppen aufgrund ihrer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit zum Ziel von Übergriffen zu machen und unbeteiligte Zivilisten anzugreifen; in der Erwägung, dass derartige Handlungen Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen können; in der Erwägung, dass in der Resolution 2139 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betont wird, der Straflosigkeit von Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht und von Menschenrechtsverletzungen müsse ein Ende gesetzt werden, und dass in der Resolution bekräftigt wird, dass diejenigen, die in Syrien derartige Verstöße und Verletzungen verübt haben oder anderweitig dafür verantwortlich sind, vor Gericht gestellt werden müssen;

1.  bringt seine tiefe Bestürzung über das unsägliche Ausmaß menschlichen Leids und des Verlusts von Menschenleben zum Ausdruck und bekundet den Angehörigen aller unschuldigen Opfer des Konflikts in Syrien sein Beileid; verurteilt nachdrücklich die vom Assad-Regime und regierungstreuen Milizen begangenen Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht; verurteilt alle Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch bewaffnete Gruppen, die Widerstand gegen das Regime leisten; verurteilt entschieden die zunehmende Zahl von Terroranschlägen, die in dem Land von extremistischen Organisationen und Einzeltätern verübt werden;

2.  ist überzeugt davon, dass eine dauerhafte Beilegung der derzeitigen Krise in Syrien nur durch einen von Syrien angeführten politischen Prozess unter Beteiligung aller und mit Rückendeckung der internationalen Gemeinschaft erreicht werden kann; bedauert, dass die Friedensverhandlungen bislang nicht zu einem Erfolg geführt haben, weil das Regime die Gespräche behindert hat, und fordert alle beteiligten Parteien und die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, alles daran zu setzen, erneute Verhandlungen aufzunehmen, in deren Folge den Massenmorden ein Ende gesetzt wird; erachtet es als sehr wichtig, dass alle Teile der syrischen Gesellschaft, einschließlich der ethnischen und religiösen Minderheiten, an dem Prozess beteiligt sind und einen Beitrag leisten, und betont, dass den Minderheiten bei der Bewahrung des einzigartigen kulturellen Erbes und der Tradition des Zusammenlebens verschiedener Kulturen, Ethnien und Religionen in Syrien eine wichtige Rolle zukommt, wobei das Ziel darin besteht, eine lebendige Gesellschaft für die künftigen Generationen von Syrern zu schaffen;

3.  bekräftigt, dass die Minderheitenrechte untrennbar mit der Achtung anderer grundlegender Menschenrechte und Freiheiten wie etwa dem Recht auf Freiheit, Sicherheit, Gleichheit und freie Meinungsäußerung verbunden sind;

4.  verurteilt nachdrücklich die unlängst durchgeführten Angriffe auf bestimmte religiöse und ethnische Gemeinschaften in Syrien, zu denen insbesondere Christen, Armenier und Kurden gehören, und fordert alle beteiligten Parteien auf, jegliche Handlungen zu unterlassen, die darauf abzielen, den Konflikt zwischen Ethnien und Konfessionen anzuheizen; betont, dass alle am Konflikt beteiligten Akteure die Pflicht haben, all die verschiedenen Minderheiten des Landes zu schützen; stellt jedoch fest, dass die Angriffe gegen bestimmte schutzbedürftige Gemeinschaften nur einer von mehreren Aspekten des syrischen Bürgerkriegs sind;

5.  verurteilt die Ermordung von Pater Frans van der Lugt, die einen unmenschlichen Akt der Gewalt gegen einen Mann darstellt, der inmitten von Belagerungen und zunehmenden Schwierigkeiten dem syrischen Volk beistand, aufs Schärfste; würdigt sein Wirken, das sich auch über die Grenzen der belagerten Stadt Homs hinaus erstreckte und hunderten Zivilisten auch weiterhin bei ihren täglichen Bedürfnissen im Kampf um das Überleben hilft;

6.  fordert alle Konfliktparteien nachdrücklich auf, sich an das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen zu halten, und fordert, dass alle schutzbedürftigen Gemeinschaften geschützt werden, unter anderem indem Zugang für humanitäre Hilfe gewährt wird und alle Belagerungen besiedelter Gebiete aufgehoben werden, was auch die Altstadt von Homs betrifft; bekräftigt seine Forderung an die internationale Gemeinschaft, Schutzgebiete entlang der türkisch-syrischen Grenze und nach Möglichkeit innerhalb Syriens einzurichten sowie Korridore für humanitäre Hilfe zu schaffen;

7.  verurteilt den Angriff auf die armenische Stadt Kassab; unterstützt alle Anstrengungen vor Ort, sektiererische Gewalt in den von Rebellen besetzten Gebieten und Gebieten mit kurdischer Mehrheit zu unterbinden und zu bekämpfen; fordert die derzeitigen und künftigen syrischen Behörden auf, den schutzbedürftigen Gemeinschaften im Land verlässlichen und wirksamen Schutz zu bieten und ihnen die sichere Rückkehr in ihre Häuser zu ermöglichen sowie dafür Sorge zu tragen, dass die Täter, die für die Angriffe auf diese Gemeinschaften verantwortlich sind, vor Gericht gestellt und in einem ordentlichen Verfahren verurteilt werden;

8.  fordert erneut, dass der schutzbedürftigen Lage palästinensischer Flüchtlinge in Syrien und vor allem den unmenschlichen Lebensbedingungen der Palästinenser, die im Lager Jarmuk untergebracht sind, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird; wiederholt seinen Appell an alle beteiligten Konfliktparteien, dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) und anderen internationalen Hilfsorganisationen ungehinderten Zugang zu dem Lager sowie zu allen anderen belagerten Gebieten im Land zu gewähren, damit das bittere Leid der örtlichen Bevölkerung gelindert werden kann; würdigt die Arbeit des UNRWA in Syrien und fordert mehr internationale Unterstützung für dessen Tätigkeit;

9.  fordert die internationale Gemeinschaft und die EU auf, dem Leid und den Bedürfnissen von Frauen und Kindern in der Syrienkrise besondere Aufmerksamkeit zu widmen; fordert, dass die Ermordung, Entführung und Rekrutierung insbesondere von Kindern nicht geduldet werden und dass die Kapazitäten der humanitären Hilfe zur Unterstützung traumatisierter Opfer gestärkt werden;

10.  weist darauf hin, dass alle politischen Häftlinge, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Mitarbeiter humanitärer Organisationen, Religionsvertreter (darunter Pater Dall’Oglio, der griechisch-orthodoxe Bischof Boulos Yazigi und der assyrisch-orthodoxe Bischof John Ibrahim), Journalisten und Fotografen, die von der Regierung oder Rebellen festgehalten werden, dringend freigelassen werden müssen und unabhängigen Beobachtern Zugang zu allen Orten, an denen Menschen festgehalten werden, gewährt werden muss; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, alle nur möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Freilassung der Sacharow-Preisträgerin 2011, Razan Zaitouneh, und aller anderen Menschenrechtsaktivisten in Syrien, einschließlich des Internetaktivisten Bassel Safadi Chartabil, zu erreichen;

11.  ist nach wie vor überzeugt, dass es in Syrien keinen dauerhaften Frieden geben kann, wenn diejenigen, die für die während des Konflikts begangenen Verbrechen, einschließlich der religiös oder ethnisch motivierten Verbrechen, verantwortlich sind, nicht zur Rechenschaft gezogen werden; bekräftigt seine Forderung nach einer Befassung des Internationalen Strafgerichtshofs mit der Lage in Syrien und unterstützt alle Initiativen in diese Richtung; würdigt die Arbeit der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien und anderer internationaler Akteure, die in großem Umfang Belege für schwere Verbrechen, die von der Regierung und einigen Rebellengruppen in Syrien verübt wurden, sammeln und aufbewahren, und fordert, dass gehandelt wird, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen;

12.  erklärt sich sehr besorgt über die schwerwiegenden Folgen, die die Spaltung Syriens für die Stabilität und Sicherheit der Region und insbesondere im Libanon und im Irak hat, und über die hohe Zahl syrischer Flüchtlinge in den Nachbarländern und vor allem im Libanon; stellt fest, dass die Zahl dort laut Angaben des UNHCR mittlerweile die Marke von 1 Million überschritten hat, wobei die Zehntausenden, die sich nicht bei dem Hohen Flüchtlingskommissariat gemeldet haben, nicht mitgezählt sind und Woche für Woche 12 000 Menschen aus Syrien in den Libanon fliehen; ist zutiefst besorgt über die anhaltenden Flüchtlingsströme, die Jordanien, die Türkei, den Irak und Ägypten betreffen; hält die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten an, den vom Syrienkonflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen auch künftig umfangreiche humanitäre Hilfe zu leisten;

13.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Hohen Vertreterin / Vizepräsidentin der Kommission, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Sondergesandten der Vereinten Nationen und der Arabischen Liga für Syrien, der Regierung und dem Parlament Ägyptens, der Regierung und dem Parlament des Irak, der Regierung und dem Parlament Jordaniens, der Regierung dem Parlament des Libanon, der Regierung dem Parlament der Türkei, dem Generalsekretär des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten und allen am Konflikt in Syrien beteiligten Parteien zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0099.


Lage in Nordkorea
PDF 127kWORD 44k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 zur Lage in Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea) ((2014/2696(RSP))
P7_TA(2014)0462RC-B7-0388/2014

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, zu deren Vertragsstaaten die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK) gehört,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen von 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. März 2013 zu der atomaren Bedrohung durch die Demokratische Volksrepublik Korea und der Menschenrechtslage in dem Land(1), vom 24. Mai 2012 zur Lage nordkoreanischer Flüchtlinge(2) und vom 8. Juli 2010 zu Nordkorea(3),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Sprechers der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, vom 19. August 2013 zu den jüngsten innerkoreanischen Vereinbarungen und vom 5. Juni 2013 zur Ausweisung von neun Nordkoreanern aus Laos sowie die Stellungnahme von Catherine Ashton vom 13. März 2013 zur atomaren Bedrohung durch Nordkorea und zur Menschenrechtslage in dem Land,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der DVRK vom 13. März 2013, der zufolge sie den Waffenstillstand von 1953 aufgekündigt hat und sich an die „Nord-Süd-Erklärung über Nichtaggression nicht gebunden fühlt“,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 26. März 2014 und 21. März 2013 sowie die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2013 zur Menschenrechtslage in der Demokratischen Volksrepublik Korea,

–  unter Hinweis auf den Untersuchungsausschuss zu den Menschenrechten in der Demokratischen Volksrepublik Korea, der am 21. März 2013 vom VN-Menschenrechtsrat eingerichtet wurde,

–  gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der VN-Untersuchungsausschuss „systematische, weit verbreitete und gravierende Menschenrechtsverletzungen“ in Nordkorea untersucht und am 7. Februar 2014 einen Bericht veröffentlicht hat;

B.  in der Erwägung, dass die vom Untersuchungsausschuss angewandten professionellen, gründlichen und integrativen Arbeitsmethoden als Beispiel für künftige vom VN-Menschenrechtsrat angeforderte Erkundungsmissionen dienen können, wenn – wie im Fall der DVRK – eine Regierung jegliche Zusammenarbeit verweigert;

C.  in der Erwägung, dass die DVRK nach der Einrichtung des Untersuchungsausschusses erklärte, sie würde ihn „rundweg ablehnen und nicht beachten“, und ihm keine Einreisegenehmigung erteilt sowie jegliche Zusammenarbeit verweigert hat; in der Erwägung, dass das Regime in der DVRK im Großen und Ganzen nicht mit den Vereinten Nationen zusammenarbeitet und alle Resolutionen des UN-Menschenrechtsrates und der Generalversammlung zu den Menschenrechten in Nordkorea abgelehnt hat; in der Erwägung, dass es nicht mit dem VN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechtslage in dem Land zusammenarbeitet und jede Hilfe der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte abgelehnt hat;

D.  in der Erwägung, dass der Menschenrechtsdialog zwischen der EU und der DVRK im Jahr 2003 von der DVRK ausgesetzt wurde;

E.  in der Erwägung, dass der Untersuchungsausschuss zu dem Schluss gekommen ist, dass „von der DVRK systematische, weit verbreitete und massive Menschenrechtsverletzungen verübt werden und dass die festgestellten Verstöße in vielen Fällen Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf der Grundlage staatlicher Politik darstellen“ und dass sie „in der heutigen Welt ohne Beispiel“ seien;

F.  in der Erwägung, dass Ausrottung, Mord, Versklavung, Folter, Inhaftierung, Vergewaltigung, Zwangsabtreibung und andere Formen sexueller Gewalt, Verfolgung aus politischen, religiösen, ethnischen und geschlechtsspezifischen Gründen, die Zwangsumsiedlung von Bevölkerungsgruppen, das Verschwindenlassen von Personen sowie die unmenschliche Strafe des bewussten Aushungerns von Menschen über längere Zeiträume zu diesen Verbrechen gehören; in der Erwägung, dass diese Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der DVRK weiterhin begangen werden, da die Politik, die Institutionen und die Praxis der Straffreiheit unverändert fortbestehen;

G.  in der Erwägung, dass laut dem Bericht des Untersuchungsausschusses die „unbeschreiblichen Gräueltaten“, die an Hunderttausenden früherer und jetziger Insassen der Straflager begangen wurden und immer noch werden, „dem Grauen der Lager ähneln, die totalitäre Staaten im 20. Jahrhundert errichtet haben“;

H.  in der Erwägung, dass der Bericht belegt, dass in der DVRK der Staat die absolute Kontrolle über alle Lebensbereiche seiner Bürger und ein absolutes Monopol über Informationen, Bewegungen im In- und Ausland sowie das gesellschaftliche Leben (gemäß dem Songbun-Klassensystem) beansprucht;

I.  in der Erwägung, dass die Regierung ihre Repressionen sogar über die Landesgrenzen hinaus ausübt, indem weit über 200 000 Menschen aus anderen Ländern systematisch verschleppt wurden und man ihnen die Rückkehr in ihr Heimatland verweigert, und dass viele von ihnen anschließend dem Verschwindenlassen zum Opfer gefallen sind;

J.  in der Erwägung, dass die Diskriminierung von Frauen und die gegen sie verübte Gewalt weit verbreitet sind, darunter die öffentliche Züchtigung und sexuelle Übergriffe gegen Frauen von Seiten staatlicher Funktionsträger; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen besonders gefährdet sind, Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution zu werden;

1.  nimmt die Erkenntnisse des Untersuchungsausschusses der Vereinten Nationen mit außerordentlich großer Besorgnis zur Kenntnis und unterstützt die darin enthaltenen Empfehlungen;

2.  verurteilt erneut aufs Schärfste die durch den jetzigen Obersten Führer der DVRK, seine Vorgänger und den Herrschaftsapparat seit Jahrzehnten systematisch ausgeübte staatliche Unterdrückung; fordert die DVRK auf, die schweren, weit verbreiteten und systematischen Menschenrechtsverletzungen am eigenen Volk umgehend zu beenden;

3.  weist darauf hin, dass die beschriebenen Menschenrechtsverletzungen, von denen viele Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, schon viel zu lange vor den Augen der internationalen Staatengemeinschaft verübt werden, und appelliert an die EU-Mitgliedstaaten und alle Mitglieder der Generalversammlung der Vereinten Nationen, das Leiden des nordkoreanischen Volkes auf der politischen Agenda ganz nach oben zu stellen und dafür Sorge zu tragen, dass den Empfehlungen des Untersuchungsausschusses Folge geleistet wird;

4.  ist der Überzeugung, dass es an der Zeit ist, dass die internationale Staatengemeinschaft konkrete Maßnahmen ergreift, um die Straffreiheit, die die Täter genießen, zu beenden; verlangt, dass die Hauptverantwortlichen für in der DVRK begangene Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Rechenschaft gezogen, vor den Internationalen Strafgerichtshof gestellt und gezielt bestraft werden;

5.  fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Umsetzung der Empfehlungen des Untersuchungsausschusses ein ständiger Tagesordnungspunkt von Menschenrechtsdialogen und anderen Treffen mit Drittstaaten, insbesondere mit Russland und China, wird; fordert den EAD und den EU-Sonderberichterstatter für Menschenrechte ferner auf, dafür zu sorgen, dass alle EAD-Botschafter über den Bericht des Untersuchungsausschusses instruiert werden und dass sie begreifen, dass es ihre Aufgabe ist, die weltweite Unterstützung von Maßnahmen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gemäß den Empfehlungen des Untersuchungsausschusses sicherzustellen;

6.  fordert die Regierung der DVRK auf, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Menschenrechtsübereinkommen, denen sie beigetreten ist, nachzukommen und mit humanitären Organisationen, unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern und dem VN-Sonderberichterstatter für die Lage der Menschenrechte in der DVRK umfassend zusammenzuarbeiten, indem ihnen unter anderem der Zugang zum Land gewährt wird;

7.  fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte bei der Errichtung gesonderter Strukturen zu unterstützen, mit denen die Rechenschaftspflicht für begangene Verbrechen mittels einer fortlaufenden Beweissammlung und Dokumentierung gewährleistet wird;

8.  fordert die DVRK auf, öffentliche und geheime Hinrichtungen unverzüglich und für immer einzustellen und die Todesstrafe abzuschaffen; fordert des Weiteren, dass die DVRK die Praxis außergesetzlicher Tötungen, des Verschwindenlassens von Menschen und von Kollektivstrafen zu beenden, alle Straflager aufzulösen, politische Häftlinge auf freien Fuß zu setzen und den Bürgern des Landes die Reisefreiheit im In- und Ausland zu gewähren; fordert die DVRK auf, die freie Meinungsäußerung und die Pressefreiheit von nationalen und internationalen Medien zu achten und dafür zu sorgen, dass ihre Bürger unzensierten Zugang zum Internet erhalten;

9.  fordert die Regierung der DVRK nachdrücklich auf, alle Informationen über Staatsbürger anderer Länder auszuhändigen, die in den vergangenen Jahrzehnten mutmaßlich von nordkoreanischen Agenten entführt wurden, und die Entführungsopfer, die immer noch festgehalten werden, umgehend in ihr jeweiliges Heimatland zurückzuschicken;

10.  äußert sich besonders besorgt über die anhaltend schwierige Lage der Lebensmittelversorgung in dem Land und deren Auswirkungen auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte der Bevölkerung; fordert die Kommission auf, die bestehenden humanitären Hilfsprogramme und die Kommunikationskanäle mit der DVRK aufrechtzuerhalten und dafür zu sorgen, dass diese Hilfe bei den Zielgruppen der Bevölkerung, für die sie gedacht ist, sicher ankommt; fordert die Regierungsstellen der DVRK auf, dafür zu sorgen, dass alle Bürger im Einklang mit humanitären Grundsätzen nach Maßgabe ihrer Bedürftigkeit Zugang zu Nahrungsmittelhilfe und humanitärer Hilfe erhalten; fordert die DVRK ferner auf, ihre Ressourcen dafür zu verwenden, die miserablen Lebensbedingungen des eigenen Volkes zu verbessern, anstatt sein Militärarsenal weiter auszubauen und sein Atomprogramm weiterzuentwickeln;

11.  fordert alle Mitglieder der Vereinten Nationen und insbesondere die Volksrepublik China auf, nordkoreanischen Bürgern Hilfe zu leisten, denen es gelingt, aus dem Land zu fliehen, indem man ihnen ein Bleibrecht zusammen mit rechtlichem Schutz und grundlegenden Dienstleistungen gewährt, wie sie den eigenen Bürgern zur Verfügung stehen; fordert diese Staaten ferner nachdrücklich auf, auf keinen Fall mit den staatlichen Stellen der DVRK bei der Auslieferung oder Rückführung nordkoreanischer Bürger zusammenzuarbeiten;

12.  befürwortet alle humanitären Projekte zwischen den beiden koreanischen Staaten – wie zum Beispiel Treffen zwischen voneinander getrennten Familien aus Süd- und Nordkorea – mit denen das Leid der Bevölkerung konkret gelindert werden kann, und fordert die Regierungen beider Länder auf, die Zahl derartiger Initiativen zu erhöhen;

13.  fordert die Vereinten Nationen auf, entsprechend dem Vorschlag des Untersuchungsausschusses, eine hochrangige politische Konferenz zwischen den Kriegsparteien des Koreakrieges abzuhalten, deren Ziel eine endgültige friedliche Beilegung des Konflikts sowie die Einführung eines Verfahrens zur Intensivierung der Zusammenarbeit beispielsweise in Anlehnung an den Helsinki-Prozess ist;

14.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Regierung der DVRK, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem UN-Menschenrechtsrat, den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses der Vereinten Nationen zu den Menschenrechten in der DVRK, einschließlich des Sonderberichterstatters, der Regierung und dem Parlament der Republik Korea, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation, der Regierung und dem Parlament Japans und der Regierung der Volksrepublik China zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0096.
(2) ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 94.
(3) ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 132.

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