Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle im Hinblick auf eine Verringerung der Verwendung von Kunststofftüten (COM(2013)0761 – C7-0392/2013 – 2013/0371(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0761),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0392/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. Februar 2014(1),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 3. April 2014(2),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0174/2014),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle im Hinblick auf eine Verringerung der Verwendung von Kunststofftüten
(1) Die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) wurde verabschiedet, um die Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder solche Auswirkungen zu verringern. Zwar stellen Kunststofftüten eine Verpackung im Sinne dieser Richtlinie dar, doch enthält die Richtlinie keine spezifischen Maßnahmen hinsichtlich des Verbrauchs an solchen Tüten.
(2) Der Verbrauch an Kunststofftüten führt zu einer starken Vermüllung und einer ineffizienten Ressourcennutzung; er dürfte sogar noch zunehmen, wenn keine Maßnahmen getroffen werden. Das Wegwerfen von Kunststofftüten trägt zum Problemführt zu Umweltbelastungen und zu einer Verschärfung des weitverbreiteten Problems der Ansammlung von Abfällen im Meer bei in Gewässern, die weltweit die aquatischen Ökosysteme bedrohen. [Abänd. 1]
(2a) Außerdem hat die Anhäufung von Kunststofftüten in der Umwelt deutlich negative Auswirkungen auf eine Reihe von Wirtschaftszweigen wie zum Beispiel den Tourismus. [Abänd. 2]
(3) Leichte Kunststofftüten mit einer Wandstärke unter 50 Mikron, die bei weitem den größten Anteil der in der Union verwendeten Kunststofftüten ausmachen, werden seltenerkönnen nicht so gut wiederverwendet alswerden wie Kunststofftüten aus stärkerem Material und, werden daher schneller zu Abfall und öfter weggeworfen und verteilen sich letztendlich aufgrund ihres geringen Gewichts in der gesamten Umwelt – sowohl an Land als auch in den Ökosystemen der Binnengewässer und der Meere. [Abänd. 3]
(3a) Die derzeitigen Recyclingraten sind sehr niedrig, obwohl Kunststofftüten rezykliert werden können. Es steht auch nicht zu erwarten, dass die Recyclingraten bei Kunststofftüten auf ein nennenswertes Niveau steigen, denn Kunststofftüten haben aufgrund ihrer geringen Wandstärke und ihres geringen Gewichts keinen hohen Recyclingwert. Darüber hinaus werden Kunststofftüten nicht gesondert gesammelt, ihr Transport ist teuer, und beim Waschen vor dem Recycling wird sehr viel Wasser verbraucht. Mit dem Recycling werden die durch Kunststofftüten verursachten Probleme also nicht gelöst. [Abänd. 4]
(3b) Gemäß der Abfallhierarchie hat die Vermeidung Vorrang. Aus diesem Grund wurde ein EU-weites Verringerungsziel festgelegt. Kunststofftüten dienen jedoch verschiedenen Zwecken und werden auch in Zukunft weiter verwendet. Um sicherzustellen, dass die benötigten Kunststofftüten nicht in der Umwelt landen, sollte die Infrastruktur für die Abfallwirtschaft – insbesondere für das Recycling – erweitert werden und die Verbraucher sollten über die richtige Abfallentsorgung in Kenntnis gesetzt werden. [Abänd. 46]
(4) Der Verbrauch an Kunststofftüten in der Union variiert sehr stark nicht nur je nach Konsumverhalten,und Umweltbewusstsein und, sondern vor allem je nach Grad der Effektivität der von den Mitgliedstaaten ergriffenen politischen Maßnahmen. Einigen Mitgliedstaaten ist es gelungen, den Verbrauch an Kunststofftüten deutlich zu reduzieren, so dass der Durchschnittsverbrauch in den sieben Mitgliedstaaten mit den besten Ergebnissen nur 20 % des EU-Durchschnitts beträgt. Die EU-weiten Verringerungsziele sollten im Vergleich zum durchschnittlichen Verbrauch an Kunststofftüten in der gesamten Union festgelegt werden, um den in manchen Mitgliedstaaten bereits erzielten Verringerungen Rechnung zu tragen. [Abänd. 5]
(4a) Die verfügbaren Daten zum Verbrauch an Kunststofftüten in der Union verdeutlichen, dass der Verbrauch in denjenigen Mitgliedstaaten niedrig ist bzw. reduziert werden konnte, in denen Kunststofftüten von den Marktteilnehmern nicht kostenlos, sondern gegen ein geringes Entgelt abgegeben werden. [Abänd. 6]
(4b) Außerdem hat sich gezeigt, dass für den Erfolg aller Bemühungen, den Verbrauch an Kunststofftüten zu verringern, die Information der Verbraucher eine entscheidende Rolle spielt. Aus diesem Grund müssen sich die zuständigen Stellen um die Sensibilisierung der Verbraucher für die Umweltauswirkungen des Kunststoffverbrauchs bemühen, wobei mit der immer noch verbreiteten Vorstellung aufgeräumt werden muss, wonach Kunststoff ein unschädliches, billiges und an sich wertloses Material ist. [Abänd. 7]
(5) Um ähnliche Verringerungen des durchschnittlichen Verbrauchs an Kunststofftüten zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um den Verbrauch an Kunststofftüten mit einer Wandstärke unter 50 Mikron und einer sehr begrenzten Wiederverwendbarkeit in Einklang mit den allgemeinen Zielen der EU-Abfallpolitik und der EU-Abfallhierarchie im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5)erheblich zu verringern. Bei solchen Maßnahmen sollte der derzeitige Verbrauch an Kunststofftüten in den einzelnen Ländern insofern berücksichtigt werden, als ein höherer Verbrauch ehrgeizigere Anstrengungen verlangt. Zur Überwachung der Fortschritte bei der Verringerung der Verwendung von leichten Kunststofftüten sollten die nationalen Behörden gemäß Artikel 17 der Richtlinie 94/62/EG ihre Daten über die Verwendung dieser Tüten übermitteln. [Abänd. 8]
(5a) Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente wie Preismaßnahmen einschließen, die sich zur Verringerung des Verbrauchs an Kunststofftüten als besonders effektiv erwiesen haben. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Marktteilnehmer, die Lebensmittel verkaufen, in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte keine Kunststofftüten kostenlos zur Verfügung stellen, mit Ausnahme von sehr leichten Kunststofftüten oder Alternativen zu derartigen sehr leichten Kunststofftüten. Die Mitgliedstaaten sollten ferner Marktteilnehmer, die ausschließlich Nicht-Lebensmittel-Produkte verkaufen, auffordern, in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte keine Kunststofftüten kostenlos zur Verfügung zu stellen. [Abänd. 9]
(6) Maßnahmen derFerner sollten die Mitgliedstaaten können den Einsatz wirtschaftlicherwirtschaftliche Instrumente wie Steuern und Abgaben einschließen, die sich zur Verringerung des Verbrauchs an Kunststofftüten als besonders effektiv erwiesen haben, sowie von Marktbeschränkungen wie VerbotenVerbote mittels Ausnahmen von Artikel 18 der Richtlinie 94/62/EG einsetzen können, wobei die Auflagen der Artikel 34 bis 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu beachten sind. [Abänd. 10]
(6a) Kunststofftüten, die als Verpackung für feuchte, lose Lebensmittel wie rohes Fleisch, Fisch und Milchprodukte dienen, und Kunststofftüten für unverpackte Waren der Lebensmittelindustrie sind für die Lebensmittelhygiene notwendig und sollten daher aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. [Abänd. 47 und 51]
(6b) Sehr leichte Kunststofftüten werden regelmäßig verwendet, um trockene, lose, unverpackte Lebensmittel wie Früchte, Gemüse oder Zuckerwaren zu kaufen. Durch die Verwendung sehr leichter Kunststofftüten für diese Zwecke wird der Entstehung von Lebensmittelabfällen vorgebeugt, da die Verbraucher genau die von ihnen benötigte Menge eines Produktes kaufen können und nicht eine vorab abgepackte Menge kaufen müssen, und da ein Produkt, das nicht mehr zum Verzehr geeignet ist, einzeln zurückgenommen werden kann, ohne dass ganze Lose eines abgepackten Produkts weggeworfen werden müssen. Dennoch stellen sehr leichte Kunststofftüten aus herkömmlichem Kunststoff ein besonderes Abfallproblem dar. [Abänd. 12]
(6c) Kunststofftüten aus biologisch abbaubarem und kompostierbarem Material sind weniger umweltschädlich als herkömmliche Kunststofftüten. Wenn der Einsatz von Kunststofftüten erhebliche Vorteile bietet, d. h. wenn sehr leichte Kunststofftüten als Verpackung für trockene, lose, unverpackte Lebensmittel wie Früchte, Gemüse und Zuckerwaren dienen, sollten diese herkömmlichen sehr leichten Kunststofftüten schrittweise durch Tüten aus rezykliertem Papier oder durch biologisch abbaubare und kompostierbare sehr leichte Kunststofftüten ersetzt werden. Wenn der Einsatz von Kunststofftüten, d. h. von sehr leichten Kunststofftüten, verringert werden soll, sollte das allgemeine Verringerungsziel auch für den Einsatz derartiger Tüten aus biologisch abbaubarem und kompostierbarem Material gelten. Mitgliedstaaten, in denen Biomüll getrennt gesammelt wird, sollten die Möglichkeit erhalten, die Preise für biologisch abbaubare und kompostierbare leichte Kunststofftüten zu senken. [Abänd. 13]
(6d) Programme zur Aufklärung der Verbraucher allgemein und insbesondere der Kinder sollten eine besondere Rolle bei der Verringerung der Verwendung von Kunststofftüten spielen. Diese Aufklärungsprogramme sollten sowohl von den Mitgliedstaaten als auch von den Herstellern und Einzelhändlern in der Verkaufsstelle der Waren und Produkte umgesetzt werden. [Abänd. 14]
(6e) Die grundlegenden Anforderungen an Verpackungen, die durch Kompostierung verwertet werden können, sollten so geändert werden, dass sichergestellt ist, dass eine europäische Norm für die Kompostierung im Garten erarbeitet wird. Die grundlegenden Anforderungen an biologisch abbaubare Verpackungen sollten so geändert werden, dass sichergestellt ist, dass nur solche Materialien als biologisch abbaubar gelten, die vollständig biologisch abgebaut sind. [Abänd. 15]
(6f) In der europäischen Norm EN 13432 zu den „Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen durch Kompostierung und biologischen Abbau – Prüfschema und Bewertungskriterien für die Einstufung von Verpackungen“ sind die Eigenschaften festgelegt, die ein Material aufweisen muss, um als „kompostierbar“ zu gelten, darunter die Recyclingfähigkeit des Materials durch biologische Verwertung, also durch Kompostierung und anaerobe Zersetzung. Die Kommission sollte das Europäische Komitee für Normung auffordern, eine eigene Norm für die Kompostierung im Garten zu erarbeiten. [Abänd. 16]
(6g) Einige Kunststoffe werden von ihren Herstellern als „oxo-biologisch abbaubar“ bezeichnet. Im Falle dieser Kunststoffe werden herkömmlichen Kunststoffen „oxo-biologisch abbaubare“ Zusatzstoffe, in der Regel Metallsalze, zugesetzt. Aufgrund der Oxidation dieser Zusatzstoffe zerfallen die Kunststoffe in kleine Partikel, die in der Umwelt verbleiben. Die Bezeichnung dieser Kunststoffe als „biologisch abbaubar“ ist also irreführend. Durch den Zerfall in kleine Partikel wird sichtbarer Abfall, beispielsweise in Form von Kunststofftüten, zu unsichtbarem Abfall in Form sekundärer Kunststoff-Mikropartikel. Dadurch wird das Abfallproblem nicht gelöst – die Umweltverschmutzung durch diese Kunststoffe wird sogar noch verstärkt. Aus diesem Grund sollten derartige Kunststoffe nicht für Kunststoffverpackungen verwendet werden. [Abänd. 17]
(6h) Der Einsatz von krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Substanzen und Stoffen mit endokriner Wirkung in Verpackungsmaterial sollte schrittweise eingestellt werden, damit Menschen diesen Stoffen nicht unnötig ausgesetzt sind und diese Stoffe im Zuge der Entsorgung nicht in die Umwelt gelangen. [Abänd. 18]
(6i) Die Verwendung von schädlichen Stoffe und nicht zuletzt Chemikalien mit endokriner Wirkung in Kunststofftüten sollte vollständig verboten werden, um für einen wirksamen Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit Sorge zu tragen. [Abänd. 19]
(7) Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs an Kunststofftüten sollten zu einer dauerhaften Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftüten und nicht zu einem allgemeinen Anstieg des Verpackungsaufkommens führen. [Abänd. 20]
(7a) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung einer Kennzeichnung (Symbol, Hinweis oder Farbcode) für biologisch abbaubare und kompostierbare Tüten zu erlassen, damit diese in der gesamten Union erkannt wird. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 21]
(8) Die in dieser Mitteilung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Mitteilung der Kommission über einen Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa(6) und sollten zu Maßnahmen gegen Abfälle im Meer beitragen, die aufgrund der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7) getroffen werden.
(8a) Damit die Abläufe am Binnenmarkt nicht beeinträchtigt werden, sollten in der gesamten Union gleiche Bedingungen für die verwendeten Materialien gelten. Wenn bestimmte Materialien in bestimmten Mitgliedstaaten anders behandelt werden, erschwert dies das Recycling und den Handel. [Abänd. 22]
(9) Die Richtlinie 94/62/EG sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 94/62/EG wird wie folgt geändert:
(1) In Artikel 3 werden die folgenden Nummern eingefügt:"
„-2a. „Kunststofftüten“ Tüten mit oder ohne Tragegriff aus Kunststoffmaterial, das der Definition von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission* entspricht, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden, um die Waren zu transportieren; Kunststofftüten, die für die Lebensmittelhygiene als Verpackung für feuchte, lose Lebensmittel wie rohes Fleisch, Fisch und Milchprodukte notwendig sind, und Kunststofftüten für unverpackte Waren der Lebensmittelindustrie gelten für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als Kunststofftüten; [Abänd. 48 und 53]
2a.
„leichte Kunststofftüten” Tüten aus Kunststoffmaterial, das der Definition von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 entspricht, mit einer Wandstärke unter 50 Mikron, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden., mit Ausnahme von sehr leichten Kunststofftüten; [Abänd. 24]
2b.
„sehr leichte Kunststofftüten“ Tüten aus Kunststoffmaterial, das der Definition von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 entspricht, mit einer Wandstärke unter 10 Mikron; [Abänd. 25]
2c.
„oxo-fragmentierbare Kunststoffe“ Kunststoffe, denen Zusatzstoffe zur Katalysierung des Zerfalls der Kunststoffe in Kunststoff-Mikropartikel hinzugefügt wurden; [Abänd. 26]
2d.
„Bioabfälle“ biologisch abbaubare Abfälle aus Gärten und Parks, Speisereste und Küchenabfälle aus Haushalten, Abfälle aus Restaurants, Großküchen und Einzelhandelsläden sowie vergleichbare Abfälle aus der Lebensmittelverarbeitung; Pflanzenreste, die auf forst- oder landwirtschaftlich genutzten Flächen anfallen, sowie Mist, Klärschlamm oder andere biologisch abbaubare Abfälle wie natürliche Textilfasern, Papier und Reste aus der Holzverarbeitung fallen nicht darunter; ferner sind jene Nebenprodukte der Lebensmittelherstellung ausgeschlossen, die nie als Abfall angesehen werden; [Abänd. 27]
2e.
„krebserregende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Substanzen“ krebserregende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Substanzen der Kategorien 1A oder 1B gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates**; [Abänd. 28]
2f.
„Stoffe mit endokriner Wirkung“ Stoffe mit endokrin wirkenden Eigenschaften, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen potenziell schwerwiegende Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben oder im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates*** bzw. gemäß der Empfehlung der Kommission [.../.../EU]**** ermittelt wurden;
_______________________
*Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1).
** Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
*** Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
**** Empfehlung der Kommission [.../…/EU] vom ... zu den Kriterien für Stoffe mit endokriner Wirkung (ABl. C ...).“ [Abänd. 29]
"
(2) In Artikel 4 werden die folgende Absätze eingefügt:"
„(-1a) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei der Herstellung von Verpackungen keine krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Substanzen oder Stoffe mit endokriner Wirkung in einer Konzentration von über 0,01 % zum Einsatz kommen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei der Herstellung von Verpackungen keine „oxo-fragmentierbaren“ Kunststoffe zum Einsatz kommen. Diese Maßnahmen werden bis zum ...(8) durchgeführt.
[Abänd. 30]
(1a)
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftüten in ihrem Hoheitsgebiet um mindestens:
im Vergleich zum durchschnittlichen Verbrauch in der Union im Jahr 2010 zu erreichen. [Abänd. 31]
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, damit Marktteilnehmer, die Lebensmittel verkaufen, keine Kunststofftüten kostenlos zur Verfügung stellen, mit Ausnahme sehr leichter Kunststofftüten oder Alternativen zu solchen sehr leichten Kunststofftüten gemäß Unterabsatz 6.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Marktteilnehmer, die Lebensmittel verkaufen, für leichte Kunststofftüten einen Preis berechnen, der wirksam und verhältnismäßig ist, damit das Verringerungsziel gemäß Unterabsatz 1 erreicht wird. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Marktteilnehmer, die Lebensmittel verkaufen, für Kunststofftüten aus stärkerem Material mindestens denselben Preis verlangen und leichte Kunststofftüten in der Verkaufsstelle nicht durch sehr leichte Kunststofftüten ersetzen. Die Mitgliedstaaten treffen die entsprechenden Maßnahmen bis zum ...(11).
Die Mitgliedstaaten, die eine gesonderte Sammlung von Bioabfall eingeführt haben, können Marktteilnehmer, die Lebensmittel verkaufen, verpflichten, den Preis für biologisch abbaubare und kompostierbare leichte Kunststofftüten um bis zu 50 % zu senken.
Die Mitgliedstaaten fordern Marktteilnehmer, die Nicht-Lebensmittel-Produkte verkaufen, auf, für Kunststofftüten einen Preis zu berechnen, der wirksam und verhältnismäßig ist, damit das Verringerungsziel gemäß Unterabsatz 1 erreicht wird. [Abänd. 32]
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sehr leichte Kunststofftüten, die als Verpackung für trockene, lose, unverpackte Lebensmittel wie Früchte, Gemüse und Zuckerwaren dienen, schrittweise durch Tüten aus rezykliertem Papier oder durch biologisch abbaubare und kompostierbare sehr leichte Kunststofftüten ersetzt werden. Die Mitgliedstaaten müssen bis ...(12) eine Austauschrate von 50 % und bis ...(13)+ eine Austauschrate von 100 % erreichen. [Abänd. 33]
Diese MaßnahmenDie Mitgliedstaaten können die Festlegung nationaler Verringerungsziele,andere wirtschaftliche Instrumente einsetzen und Marktbeschränkungen als Ausnahme zu Artikel 18 umfassen aufrechterhalten oder einführen. Diese Maßnahmen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. [Abänd. 34]
Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission im Rahmen ihrer Berichterstattung gemäß Artikel 17 über die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die entstehende Gesamtmenge von Verpackungsabfall.
(1b)
Die Einzelhändler müssen den Verbrauchern die Möglichkeit einräumen, Verpackungen, die sie für überflüssig halten, insbesondere Tüten, abzulehnen oder in der Verkaufsstelle zurückzulassen. Die Einzelhändler stellen sicher, dass diese Verpackungen entweder wiederverwendet oder rezykliert werden. [Abänd. 35]
(1c)
Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern zumindest im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie Informations- und Sensibilisierungskampagnen zu den negativen Umweltauswirkungen des übermäßigen Gebrauchs von herkömmlichen Kunststofftüten. [Abänd. 36]
(1d)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftüten nicht zu einem allgemeinen Anstieg des Verpackungsaufkommens führen.“ [Abänd. 38]
"
(3) Der folgende Artikel wird eingefügt:"
„Artikel 6a
Auf Plastiktüten anzugebende Informationen
Falls Tüten biologisch abbaubar und kompostierbar sind, ist dies anhand eines Symbols, eines Hinweises oder eines Farbcodes eindeutig auf der Tüte zu kennzeichnen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um eine derartige Kennzeichnung festzulegen, damit sie in der gesamten Union erkannt wird. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, um sonstige Eigenschaften wie die Wiederverwendbarkeit, die Recyclingfähigkeit und die Zersetzbarkeit zu kennzeichnen.“ [Abänd. 39]
"
(4) Der folgende Artikel wird eingefügt:"
„Artikel 20a
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 6a genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission ab dem …(14) auf unbestimmte Zeit übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn das Europäische Parlament und der Rat beide vor Ablauf dieser Frist der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ [Abänd. 40]
"
(5) Anhang II Nummer 3 Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:"
„c) Durch Kompostierung verwertbare Verpackungen
Zum Zweck der Kompostierung aufbereitete Verpackungsabfälle müssen so biologisch abbaubar sein, dass sie vollständig mit der separaten Abfallsammlung und dem Vorgang der industriellen Kompostierung bzw. der Kompostierung im Garten vereinbar sind.
d)
Biologisch abbaubare Verpackungen
Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, dass sich das gesamte Material in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser aufspaltet.“ [Abänd. 41]
"
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten ändern gegebenenfalls ihre nationalen Rechtsvorschriften und setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. [Abänd. 42]
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 2a
Die Kommission prüft die Wirksamkeit dieser Richtlinie bis zum ...(15) und bewertet, ob weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen und gegebenenfalls ein Legislativvorschlag vorgelegt werden muss. [Abänd. 43]
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu ... am ...
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über einen Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa (COM(2011)0571 endg).
Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).