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Verfahren : 2013/0311(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0266/2014

Eingereichte Texte :

A7-0266/2014

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 17/04/2014 - 9.1
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0445

Angenommene Texte
PDF 197kWORD 34k
Donnerstag, 17. April 2014 - Straßburg
EG/Albanien: Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (Beitritt von Kroatien) ***
P7_TA(2014)0445A7-0266/2014

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (14783/2013 – C7-0075/2014 – 2013/0311(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (14783/2013),

–  gestützt auf das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (14782/2013),

–  in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0075/2014),

–  gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 81 Absatz 2, Artikel 90 Absatz 7 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0266/2014),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Albanien zu übermitteln.

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