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Verfahren : 2013/0304(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0173/2014

Eingereichte Texte :

A7-0173/2014

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 17/04/2014 - 9.10
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0454

Angenommene Texte
PDF 434kWORD 70k
Donnerstag, 17. April 2014 - Straßburg
Strafbare Handlungen und Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels ***I
P7_TA(2014)0454A7-0173/2014
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels hinsichtlich der Drogendefinition (COM(2013)0618 – C7-0271/2013 – 2013/0304(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0618),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0271/2013),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der vom Unterhaus des Vereinigten Königreichs und vom Oberhaus des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0173/2014),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. April 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels hinsichtlich der Drogendefinition
P7_TC1-COD(2013)0304

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates(2) sieht ein gemeinsames Vorgehen im Kampf gegen den illegalen Drogenhandel vor, der eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Bürger der Europäischen Union sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt. Er enthält gemeinsame Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen, um zu vermeiden, dass es zu Problemen bei der Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten kommt, weil die betreffenden Handlungen nicht zugleich nach dem Recht des ersuchenden und nach dem des ersuchten Staates strafbar sind.

(1a)  Unionsweite gemeinsame Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftatbeständen und Strafen im Bereich des Drogenhandels sollten letztendlich zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie zur Minderung von Schäden im Zusammenhang mit Drogenhandel und Drogenkonsum beitragen. [Abänd. 1]

(2)  Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI gilt für Substanzen, die im Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe (geändert durch das Protokoll von 1972) und im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe („VN-Übereinkommen“) erfasst sind, sowie für synthetische Drogen, die unionsweit einer Kontrolle nach Maßgabe der Gemeinsamen Maßnahme 97/396/JI(3) unterliegen und von denen ein vergleichbares Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung ausgeht wie von den in den VN-Übereinkommen erfassten Substanzen.

(3)  Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI sollte auch für die Substanzen gelten, die Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen nach Maßgabe des Beschlusses 2005/387/JI des Rates(4) unterliegen und von denen ein vergleichbares Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung ausgeht wie von den in den VN-Übereinkommen erfassten Substanzen.

(4)  Neue psychoaktive Substanzen, wie beispielsweise Produkte, die synthetische Cannabinoid-Rezeptor-Agonisten (CRA) enthalten, die die Wirkung von Substanzen imitieren, die in den VN-Übereinkommen erfasst sind, treten immer häufiger auf und breiten sich rasch in der Union aus. Wie in der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(5) festgestellt wird, gehen von einigen neuen psychoaktiven Substanzen schwerwiegende gesundheitliche, Risiken für die öffentliche Gesundheit sowie schwerwiegende soziale und sicherheitsrelevante Risiken aus. Auf der Grundlage dieser Verordnung können Maßnahmen ergriffen werden, um die Erzeugung, Herstellung, die Bereitstellung auf dem Markt einschließlich der Einfuhr in die Union, die Beförderung und die Ausfuhr aus der Union von neuen psychoaktiven Substanzen mit schwerwiegenden gesundheitlichen, sozialen und sicherheitsrelevanten Risiken zu untersagen. Um die Verfügbarkeit neuer psychoaktiver Substanzen, die für den Einzelnen und die Gesellschaft hohe Risiken bergen, wirksam zu verringern und die Abschreckung gegen den Handel mit diesen Substanzen in der Union und gegen die Beteiligung krimineller Organisationen an diesem Handel, die oft beachtliche Gewinne aus dem illegalen Drogenhandel erzielen, zu verstärken, sollten die nach Maßgabe dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zur dauerhaften Marktbeschränkung durch strafrechtliche Bestimmungen unterstützt werden, die verhältnismäßig sind und ausschließlich auf Erzeuger, Lieferanten und Vertreiber und nicht auf einzelne Verbraucher abzielen. [Abänd. 2]

(4a)  Um die Nachfrage nach neuen psychoaktiven Substanzen, von denen schwerwiegende gesundheitliche, soziale und sicherheitsrelevante Risiken ausgehen, zu verringern, sollte die Verbreitung faktengestützter Informationen über die öffentliche Gesundheit sowie die Frühwarnung der Verbraucher fester Bestandteil einer integralen und partizipativen Strategie zur Schadensvorbeugung und -minderung sein. [Abänd. 3]

(5)  Der Anwendungsbereich der Strafrechtsvorschriften des Strafrechts der Union, die betreffend den illegalen Drogenhandel betreffen, sollte deshalb auf neue psychoaktive Substanzen erweitert werden, die einer dauerhaften Marktbeschränkung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. …/… unterliegen. Dies würde zu einer Vereinheitlichung und klareren Regelung des Unionsrechts beitragen, da für besonders schädliche neue psychoaktive Substanzen dieselben Strafrechtsbestimmungen gelten würden wie für Substanzen, die, sobald diese in den VN-Übereinkommen erfasst sind. Die Anhang zum Rahmenbeschluss 2004/757/JI aufgenommen wurden. Um solche Substanzen in den Anhang aufzunehmen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen am Anhang und damit der Definition von „Drogen“ im Rahmenbeschluss 2004/757/JI vorzunehmen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte daher geändert die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 4]

(6)  Um dem Auftreten und der Verbreitung neuer psychoaktiver Substanzen, die hohe Risiken für die Gesundheit, die Gesellschaft und die Sicherheit in der Union bergen, rasch begegnen zu können, sollten die Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss 2004/757/JI innerhalb von zwölf Monaten, nachdem diese Substanzen einer in den Anhang des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI aufgenommen wurden, die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses über neue psychoaktive Substanzen, die wegen der mit ihnen verbundenen schwerwiegenden gesundheitlichen, sozialen und Sicherheitsrisiken dauerhaften Marktbeschränkung Marktbeschränkungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. …/… unterworfen wurden unterliegen, anwenden. [Abänd. 5]

(6a)  In dieser Richtlinie ist – in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI, den sie ändert – nicht vorgesehen, den Besitz von neuen psychoaktiven Substanzen für den Eigengebrauch unter Strafe zu stellen, unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, dies auf einzelstaatlicher Ebene zu tun. [Abänd. 6]

(6b)  Die Kommission sollte die Auswirkungen des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI auf das Drogenangebot bewerten, unter anderem auf Grundlage von Informationen, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten detaillierte Informationen über die Vertriebskanäle von psychoaktiven Substanzen auf ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung stellen, die für die Verbreitung dieser Substanzen in anderen Mitgliedstaaten genutzt werden, beispielsweise spezialisierte Läden und Online-Händler, sowie Informationen über sonstige Merkmale des Drogenmarkts auf ihrem jeweiligen Gebiet. Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht sollte die Mitgliedstaaten bei der Erhebung und beim Austausch genauer, vergleichbarer und zuverlässiger Informationen und Daten zum Drogenangebot unterstützen. [Abänd. 7]

(6c)  Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Daten zu verschiedenen Indikatoren einzelstaatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen auf ihrem Gebiet bereitstellen, unter anderem zur Demontage von Einrichtungen zur Drogenherstellung, zu Straftaten im Zusammenhang mit dem Drogenangebot, nationalen Endkundenpreisen für Drogen und kriminaltechnischen Untersuchungen im Rahmen von Drogenbeschlagnahmungen. [Abänd. 8]

(7)  Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Anwendung der den illegalen Drogenhandel betreffenden Strafrechtsvorschriften der Union auf neue psychoaktive Substanzen, von denen ein hohes Risiko für die Gesundheit, die Gesellschaft und die Sicherheit ausgeht, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern besser auf Ebene der Union zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(8)  Diese Richtlinie wahrt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und anerkannten Grundsätze, insbesondere das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte, das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, sowie die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und das Recht auf ärztliche Versorgung. [Abänd. 9]

(8a)  Die Union und die Mitgliedstaaten sollten den auf Grundrechten, Vorsorge, ärztlicher Versorgung und Schadensminderung basierenden Ansatz der Union weiterentwickeln mit dem Ziel, die Drogenkonsumenten dabei zu unterstützen, ihre Sucht zu überwinden, und die negativen sozialen, wirtschaftlichen und die öffentliche Gesundheit betreffenden Auswirkungen von Drogen zu vermindern. [Abänd. 10]

(9)  [Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchten.]

UND/ODER

(10)  [Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für sie weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist.]

(11)  Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist.

(12)  Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Rahmenbeschluss 2004/757/JI wird wie folgt geändert:

(1)  Artikel 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:"

„1. „Drogen“ jeden der folgenden Stoffe:

   a) sämtliche Stoffe, die im Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe (in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung) und im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe erfasst sind;
   b) sämtliche im Anhang aufgeführte Stoffe;
   c) jede neue psychoaktive Substanz, von der schwerwiegende gesundheitliche, soziale und sicherheitsrelevante Risiken ausgehen und die auf der Grundlage von [Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/… über neue psychoaktive Substanzen] einer dauerhaften Marktbeschränkung unterliegt Mischung oder Lösung, die einen oder mehrere der unter den Buchstaben a und b aufgeführten Stoffe enthält;“. [Abänd. 11]

"

(1a)  Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)  Der Einleitungsteil des Absatz 1 erhält folgende Fassung:"

„(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie ohne entsprechende Berechtigung im Sinne des nationalen Rechts vorgenommen wurden:“ [Abänd. 12]

"

b)  In Artikel 2 erhält Absatz 2 folgende Fassung:"

„(2) Die Handlungen nach Absatz 1 fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses, wenn sie für den Eigengebrauch im Sinne des nationalen Rechts begangen wurden.“ [Abänd. 13]

"

(1b)  Die folgenden Artikel werden eingefügt:"

„Artikel 8a

Befugnisübertragung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zum vorliegenden Rahmenbeschluss und besonders zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen, die einer dauerhaften Marktbeschränkung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates* unterliegen, in den Anhang zu erlassen. [Abänd. 15]

Artikel 8b

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 8a genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von zehn Jahren nach ...(6) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um einen Zeitraum von zehn Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf dieses Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 16]

_______________________

* Verordnung (EU) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über neue psychoaktive Substanzen] (ABl. L...).“;

"

(2)  In Artikel 9 werden die folgenden Absätze angefügt:"

„(3) Die Mitgliedstaaten setzen in Bezug auf neue psychoaktive Substanzen, die auf der Grundlage von [Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/… über neue psychoaktive Substanzen] einer dauerhaften Marktbeschränkung unterliegen in den Anhang des Rahmenbeschlusses aufgenommen wurden, die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der dauerhaften Marktbeschränkung Änderung des Anhangs auf diese neuen psychoaktiven Substanzen anzuwenden. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. [Abänd. 14]

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diesen Rahmenbeschluss Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(4)  Die Kommission prüft erstmals am ...(7), inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen, und veröffentlicht einen entsprechenden Bericht.“

"

(3)  Dem Rahmenbeschluss wird der Anhang zu dieser Richtlinie als Anhang angefügt.

Artikel 2

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum ...(8) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am ...(9) in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

„ANHANG

Liste der Substanzen im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b

a)  P-Methylthioamphetamin oder 4-Methylthioamphetamin gemäß Beschluss 1999/615/JI des Rates(10)

b)  Paramethoxymethamphetamin oder N-Methyl-1-(4-methoxyphenyl)-2-Aminopropane gemäß Beschluss 2002/188/JI des Rates(11)

c)  2,5-Dimethoxy-4-Jodophenethylamin, 2,5-Dimethoxy-4-Ethylthiophenethylamin, 2,5-Dimethoxy-4-(n)-Propylthiophenethylamin und 2,4,5-Trimethoxyamphetamin gemäß Beschluss 2003/847/JI des Rates(12)

d)  1-Benzylpiperazin oder 1-Benzyl-1,4 Diazacyclohexan, N-Benzylpiperazin oder Benzylpiperazin gemäß Beschluss 2008/206/JI des Rates(13)

e)  4-Methylmethcathinon gemäß Beschluss 2010/759/EU des Rates(14)

f)  4-Methylamphetamin gemäß Beschluss 2013/129/EU des Rates(15)

g)  5-(2-Aminopropyl)indol gemäß Durchführungsbeschluss 2013/496/EU des Rates(16).“

(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014.
(2)Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8).
(3)Gemeinsame Maßnahme 97/396/JI vom 16. Juni 1997 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen synthetischen Drogen (ABl. L 167 vom 25.6.1997, S. 1).
(4)Beschlusses 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen synthetischen Drogen (ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32).
(5) Verordnung (EU) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über neue psychoaktive Substanzen] (ABl. L ...).
(6) Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.
(7) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(8) 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(9) Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. .../... [über neue psychoaktive Substanzen].
(10)Beschluss 1999/615/JI des Rates vom 13. September 1999 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit der neuen synthetischen Droge 4-MTA (ABl. L 244 vom 16.9.1999, S. 1).
(11)Beschluss 2002/188/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit der neuen synthetischen Droge PMMA (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 14).
(12)Beschluss 2003/847/JI des Rates vom 27. November 2003 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit den neuen synthetischen Drogen 2C-I, 2C-T-2, 2C-T-7 und TMA-2 (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 64).
(13)Beschluss 2008/206/JI des Rates vom 3. März 2008 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Vorschriften für die neue synthetische Droge 1-Benzylpiperazin (BZP) (ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 45).
(14)Beschluss 2010/759/EU des Rates vom 2. Dezember 2010 über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylmethcathinon (Mephedron) (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 44).
(15)Beschluss 2013/129/EU des Rates vom 7. März 2013 über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylamphetamin (ABl. L 72 vom 15.3.2013, S. 11).
(16)Durchführungsbeschluss 2013/496/EU des Rates vom 7. Oktober 2013 über Kontrollmaßnahmen für 5-(2-Aminopropyl)indol (ABl. L 272 vom 12.10.2013, S. 44).

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