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Verfahren : 2014/2694(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B7-0399/2014

Aussprachen :

PV 17/04/2014 - 13.1
CRE 17/04/2014 - 13.1

Abstimmungen :

PV 17/04/2014 - 14.1

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0460

Angenommene Texte
PDF 133kWORD 49k
Donnerstag, 17. April 2014 - Straßburg
Pakistan: neue Fälle von Verfolgung
P7_TA(2014)0460RC-B7-0399/2014

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 zu Pakistan: aktuelle Fälle von Verfolgungen (2014/2694(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Menschenrechten und Demokratie in Pakistan, insbesondere die Entschließung vom 12. März 2014 zu Pakistans regionaler Rolle und seinen politischen Beziehungen zur EU(1), die Entschließung vom 10. Oktober 2013 zu den jüngsten Fällen von Gewalt gegen Christen und Christenverfolgung, insbesondere in Peschawar(2), die Entschließung vom 10. März 2011 zu Pakistan, insbesondere zu dem Mord an Shahbaz Bhatti(3), die Entschließung vom 20. Januar 2011 zur Lage der Christen im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit(4) und die Entschließung vom 20. Mai 2010 zur Religionsfreiheit in Pakistan(5),

–  unter Hinweis auf Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin der EU, Catherine Ashton, zu den Angriffen auf die christliche Gemeinschaft in Peschawar vom 23. September 2013 und zum Mord an Shahbaz Bhatti vom 2. März 2011,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen von 1981 über die Beseitigung jeglicher Form von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder des Glaubens,

–  unter Hinweis auf die Berichte des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Religions- und Weltanschauungsfreiheit,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Religions- und Weltanschauungsfreiheit und den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zur Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten (Nachtrag: Reise nach Pakistan) vom 4. April 2013,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2013 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012 und über die Politik der EU in diesem Bereich(6), in der die Verfolgung der Christen und anderer religiöser Minderheiten verurteilt wird,

–  unter Hinweis auf den auf fünf Jahre angelegten Plan für ein Engagement der EU zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit Pakistan vom März 2012, in dem Prioritäten wie verantwortungsvolle Staatsführung und der Dialog über Menschenrechte festgelegt werden, sowie den eng damit im Zusammenhang stehenden 2. Strategischen Dialog EU-Pakistan vom 25. März 2014,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 11. März 2013 zu Pakistan, in denen die Erwartungen der EU in Bezug auf die Förderung und die Achtung des Menschenrechte bekräftigt und alle gewaltsamen Handlungen, einschließlich der Gewalt gegen religiöse Minderheiten, verurteilt werden(7),

–  gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass ein christliches Paar, Shafqat Emmanuel und Shagufta Kausar, am 4. April 2014 zum Tode verurteilt wurde, weil es angeblich eine Textnachricht versendet haben soll, in der der Prophet Mohammed beleidigt wird; in der Erwägung, dass das Paar bestritten hat, dafür verantwortlich zu sein, und erklärte, dass das Telefon, aus dem der Text stammt, schon geraume Zeit vor der Sendung der Nachricht abhandengekommen sei;

B.  in der Erwägung, dass Sawan Masih, ein pakistanischer Christ aus Lahore, am 27. März 2014 wegen Schmähung des Propheten Mohammed zum Tode verurteilt wurde; in der Erwägung, dass die Verkündung der Anschuldigungen gegen Sawan Masih heftige Ausschreitungen in Joseph Colony, einem christlichen Viertel in der Stadt Lahore, ausgelöst hat und zahlreiche Gebäude, darunter zwei Kirchen, niedergebrannt wurden;

C.  in der Erwägung, dass Asia Bibi, eine Christin aus Punjab, im Juni 2009 wegen Blasphemie verhaftet und im November 2010 zum Tode verurteilt wurde; in der Erwägung, dass ihre Berufung schließlich nach mehreren Jahren beim Obersten Gericht in Lahore eingegangen ist; in der Erwägung, dass die vorsitzenden Richter bei den ersten beiden Anhörungen im Januar und März 2014 offenbar beurlaubt waren;

D.  in der Erwägung, dass 2012 die vierzehnjährige Christin Rimsha Masih, die fälschlicherweise beschuldigt wurde, den Koran geschändet zu haben, freigesprochen wurde, nachdem sich herausgestellt hat, dass es sich um eine Inszenierung handelte, und die dafür verantwortliche Person verhaftet wurde; in der Erwägung, dass sie und ihre Familie dennoch das Land verlassen mussten;

E.  in der Erwägung, dass Christen, die etwa 1,6 % der Bevölkerung der Islamischen Republik Pakistan ausmachen, Vorurteilen und vereinzelt gewalttätigen Ausschreitungen ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass die Mehrheit der pakistanischen Christen in prekären Verhältnissen und in der Angst lebt, der Blasphemie beschuldigt zu werden, was öffentliche Gewalttaten auslösen kann; in der Erwägung, dass derzeit mehrere weitere Christen wegen Blasphemie inhaftiert sind;

F.  in der Erwägung, dass Mohammad Asghar, ein in Pakistan lebender Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, der an einer psychischen Erkrankung leidet, verhaftet wurde, weil er angeblich Schreiben an verschiedene Beamte übermittelt hat, in denen er behauptet haben soll, ein Prophet zu sein; in der Erwägung, dass er im Januar 2014 zum Tode verurteilt wurde;

G.  in der Erwägung, dass ein weiterer Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, der 72‑jährige Masood Ahmad, ein Mitglied der religiösen Ahmadiyya-Gemeinschaft, erst vor kurzem gegen Kaution freigelassen wurde, nachdem er 2012 inhaftiert worden war, weil er aus dem Koran zitiert haben soll, was im Fall der Ahmadi als Blasphemie gewertet wird, da sie nicht als Muslime anerkannt werden und es ihnen nach Abschnitt 298-C des Strafgesetzbuches untersagt ist, sich „als Muslime zu verhalten“;

H.  in der Erwägung, dass in den letzten Monaten in unterschiedlichen Teilen von Sindh (in Tharparkar, Hyderabad und Larkana) fünf hinduistische Tempel angegriffen wurden; in der Erwägung, dass drei hinduistische Jungen wegen Blasphemie angeklagt wurden und derzeit in Badin (Sindh) inhaftiert sind, weil sie anlässlich des Holi-Festes (des hinduistischen Festes der Farbe) mit Sprühdosen Zeichen angebracht haben;

I.  in der Erwägung, dass Mitglieder der schiitischen Hazara-Moslems insbesondere jetzt – aufgrund der Zunahme der religiös motivierten Gewalt – täglich zu Opfern von Morden und Zwangsmigration werden; in der Erwägung, dass Berichten zufolge mehr als 10 000 Hindus aus der Provinz geflohen sind, da in den letzten drei Jahren Entführungen zur Erpressung von Lösegeld zur Routine geworden sind;

J.  in der Erwägung, dass Angehörige religiöser Minderheiten durch die pakistanischen Blasphemiegesetze gefährdet sind, wenn sie sich frei äußern oder ihre Religion offen ausüben; in der Erwägung, dass die Anwendung dieser Gesetze seit einigen Jahren Anlass zu weltweiter Sorge gibt, da die Anschuldigungen oftmals aus Gründen der Vergeltung, des wirtschaftlichen Vorteils oder der religiösen Intoleranz vorgebracht werden und eine Kultur der Denunziation begünstigen, wodurch aufgebrachten Massen eine Bühne für Belästigungen und Übergriffe geboten wird; in der Erwägung, dass Pakistan im Rahmen der Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen aufgefordert wurde, die Blasphemiegesetze aufzuheben oder zumindest umgehend Schutzvorkehrungen einzuführen, um einen Missbrauch des Gesetzes zum Schikanieren von Bürgern, die oftmals Angehörige von Minderheitengemeinschaften sind, zu verhindern;

K.  in der Erwägung, dass allein im Jahr 2013 hunderte Ehrenmorde gemeldet wurden; in der Erwägung, dass dies angesichts der konstant hohen Rate an häuslicher Gewalt und Zwangsehen nur die sichtbarste Form von Aggression gegen Frauen darstellt;

L.  in der Erwägung, dass Pakistan bei der Förderung der Stabilität in Südasien eine wichtige Rolle spielt und daher mit gutem Beispiel vorangehen sollte, indem im Land die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte gestärkt werden;

M.  in der Erwägung, dass die Europäische Union Pakistan unlängst den APS+-Status unter der Voraussetzung gewährt hat, dass die geltenden Menschenrechtsübereinkommen umgesetzt werden;

1.  zeigt sich tief besorgt über die sprunghafte Zunahme religiös motivierter Gewalt und religiöser Intoleranz gegenüber Minderheiten und über die Übergriffe auf Gebetsstätten, darunter auf christliche Kirchen, sowie über die anhaltende Unterdrückung von Frauen in Pakistan;

2.  ist besorgt über die Auswirkungen, die diese Gewalt auf die künftige Entwicklung der pakistanischen Gesellschaft insgesamt hat, gerade wenn es um die sozioökonomischen Herausforderungen geht, mit denen das Land konfrontiert ist; betont, dass es im langfristigen Interesse Pakistans liegt, dass sich all seine Bürger sicherer fühlen;

3.  bringt große Sorge zum Ausdruck, dass die umstrittenen Blasphemiegesetze in Pakistan gegenüber Menschen aller Glaubensrichtungen missbraucht werden können; ist insbesondere besorgt darüber, dass die Blasphemiegesetze, gegen die sich der verstorbene Minister Shahbaz Bhatti und der verstorbene Gouverneur Salman Taseer öffentlich ausgesprochen haben, in Pakistan derzeit immer häufiger angewandt werden und gegen Christen und andere religiöse Minderheiten eingesetzt werden;

4.  weist die pakistanischen Behörden auf ihre aus dem Völkerrecht erwachsende Verpflichtung hin, die freie Meinungsäußerung und die Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Glaubensfreiheit zu achten; fordert die pakistanischen Behörden auf, Häftlinge freizulassen, die wegen Blasphemie verurteilt wurden, und die Todesurteile bei Berufungen aufzuheben; fordert die pakistanischen Behörden auf, die Unabhängigkeit der Gerichte, die Rechtsstaatlichkeit und ordnungsgemäße Verfahren im Einklang mit den internationalen Normen in Bezug auf Gerichtsverfahren zu garantieren; fordert die pakistanischen Behörden darüber hinaus auf, all denjenigen Personen, gegen die ein Gerichtsverfahren wegen Blasphemie anhängig ist, ausreichenden Schutz zu gewähren, auch indem Richter gegenüber äußerem Druck abgeschirmt werden, die Beschuldigten sowie ihre Familien und Gemeinschaften vor gewalttätigen Ausschreitungen geschützt werden und Lösungen für diejenigen Personen angeboten werden, die zwar freigesprochen wurden, aber dennoch nicht in ihren Heimatort zurückkehren können;

5.  lehnt die Anwendung der Todesstrafe – gleichgültig unter welchen Umständen – entschieden ab; fordert die Regierung Pakistans auf, das De-facto-Moratorium zur Todesstrafe unverzüglich in eine tatsächliche Abschaffung der Todesstrafe umzuwandeln;

6.  fordert die pakistanische Regierung insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Todesurteile auf, die Blasphemiegesetze und deren derzeitige Anwendung einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, und zwar insbesondere die Abschnitte 295 und 298 des Strafgesetzbuches in Bezug auf mutmaßliche Blasphemie; legt der Regierung nahe, dem Druck religiöser Gruppen und einiger oppositioneller politischer Kräfte, die fordern, diese Gesetze aufrechtzuerhalten, nicht nachzugeben;

7.  fordert die Regierung auf, die Reform der Religionsschulen voranzutreiben, indem ein Basislehrplan festgelegt wird, der den internationalen Standards entspricht, wobei ein besonderes Augenmerk darauf zu legen ist, dass zum Hass anstiftende Lehrmaterialien aus den Lehrplänen entfernt werden und die Unterrichtung von zwischengemeinschaftlicher und religiöser Toleranz in den Basislehrplan aufgenommen wird; fordert die Kommission auf, die früheren Forderungen zur Überarbeitung der von der EU finanzierten Lehrbücher, die Hassreden enthalten, weiter zu verfolgen;

8.  fordert die Regierung und das Parlament Pakistans mit Nachdruck auf, im Rahmen des formellen Justizsystems Reformen einzuleiten, um Rückgriffe auf informelle Strukturen, etwa die Stammesgerichte „Jirgas“ und Dorfgerichte „Panchayats“, zu unterbinden, und die finanziellen und personellen Ressourcen der Justiz, insbesondere bei erstinstanzlichen Gerichten, erheblich aufzustocken;

9.  verurteilt entschieden sämtliche Gewalttaten gegen religiöse Gemeinschaften sowie jegliche Form von Diskriminierung und Intoleranz aus Gründen der Religion und der Weltanschauung; fordert die pakistanische Regierung auf, einzugreifen, um die Opfer von gewalttätigen, religiös motivierten Ausschreitungen zu schützen und insbesondere öffentliche Hassreden zu verbieten; legt allen Pakistanern nahe, sich gemeinsam dafür einzusetzen, Toleranz und gegenseitiges Verständnis zu fördern und sicherzustellen; fordert die pakistanischen Behörden eindringlich auf, diejenigen Personen, die für Aufwiegelung und falsche Blasphemieanschuldigungen Verantwortung tragen, strafrechtlich zu belangen;

10.  weist erneut darauf hin, dass in der pakistanischen Verfassung die Religionsfreiheit und die Rechte der Minderheiten festgeschrieben sind; begrüßt die von der pakistanischen Regierung seit November 2008 im Interesse der religiösen Minderheiten ergriffenen Maßnahmen, wie die Schaffung einer Quote von 5 % der Arbeitsplätze, die im föderalstaatlichen Sektor an Minderheiten zu vergeben sind, die Anerkennung nicht-islamischer Feiertage und die Ausrufung eines Nationalen Tags der Minderheiten;

11.  fordert die pakistanische Regierung aber eindringlich auf, die Anstrengungen zur Verbesserung der religionsübergreifenden Verständigung zu intensivieren, aktiv gegen Feindseligkeit aufgrund der Religion vonseiten gesellschaftlicher Akteure vorzugehen, religiöse Intoleranz, Gewalttaten und Einschüchterung zu bekämpfen und gegen den Anschein der Straflosigkeit vorzugehen;

12.  ist tief besorgt über die Notlage von Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, das sie oftmals doppeltes Leid erfahren, insbesondere durch die Praxis der Zwangskonvertierung und gezielte sexuelle Gewalt; fordert die pakistanischen Behörden mit Nachdruck auf, den Schutz, die strafrechtliche Verfolgung und die Wiedergutmachung zu verbessern;

13.  betont, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ein grundlegendes Menschenrecht ist; bekundet seine Besorgnis über die aktuelle Tendenz in Pakistan, die Gedankenfreiheit, freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit einzuschränken, indem häufig genutzte Internetdienste gesperrt und kontrolliert werden; fordert die Regierung auf, die Zensur des Internets einzustellen und sowohl den Gesetzesentwurf zur Terrorbekämpfung als auch den Gesetzesentwurf zu nichtstaatlichen Organisationen zu überarbeiten, durch die die Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit nichtstaatlicher Organisationen erheblich beeinträchtigt würden und die in Pakistan zu einem Zusammenbruch der Arbeit international vernetzter nichtstaatlicher Organisationen führen könnten;

14.  hebt die wichtige Rolle hervor, die Pakistan einnimmt, wenn es um die Förderung der Stabilität in der gesamten Region geht; legt Pakistan nahe, bei der Förderung der Sicherheit in Afghanistan eine konstruktive Rolle zu spielen, und fordert die pakistanische Regierung daher eindringlich auf, die Achtung der grundlegenden Menschenrechte im eigenen Land und in der gesamten Region zu verbessern;

15.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen sowie der Regierung und dem Parlament Pakistans zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0208.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0422.
(3) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 179.
(4) ABl. C 136 E vom 11.5.2012, S. 53.
(5) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 147.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0575.
(7) http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/135946.pdf

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