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Verfahren : 2014/2727(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-0010/2014

Aussprachen :

PV 17/07/2014 - 8.1

Abstimmungen :

PV 17/07/2014 - 10.1

Angenommene Texte :

P8_TA(2014)0006

Angenommene Texte
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Donnerstag, 17. Juli 2014 - Straßburg
Sudan: der Fall Meriam Yahia Ibrahim
P8_TA(2014)0006RC-B8-0010/2014

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Juli 2014 zum Sudan – der Fall Meriam Yahia Ibrahim (2014/2727(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Präsidenten der Kommission, des Präsidenten des Europäischen Rates und des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 10. Juni 2014 gemeinsam mit den Teilnehmern am hochrangigen Treffen mit den Vertretern der Religionsgemeinschaften an dem Tag,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik / Vizepräsidentin der Kommission vom 15. Mai 2014 über das im Sudan wegen Glaubensabfall verhängte Todesurteil,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 und die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen der Intoleranz und der Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,

–  unter Hinweis auf die zweite Überarbeitung des Abkommens von Cotonou aus dem Jahr 2010,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zur Freiheit der Religion oder Weltanschauung aus dem Jahr 2013,

–  unter Hinweis auf das Erste Protokoll zu der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, das die Rechte der Frauen in Afrika zum Gegenstand hat,

–  unter Hinweis auf die Arabische Charta der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die Rechte der Kinder,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Meriam Yahia Ibrahim (Tochter einer äthiopischen christlichen Mutter und eines sudanesischen muslimischen Vaters), die als Christin erzogen wurde, Ende 2013 von Verwandten väterlicherseits des Ehebruchs beschuldigt wurde, nachdem diese sie wegen ihrer Ehe mit einem Christen angezeigt hatten; in der Erwägung, dass der Anklagepunkt des Glaubensabfalls im Dezember 2013 hinzugefügt wurde;

B.  in der Erwägung, dass das Urteil des Gerichts erster Instanz am 12. Mai 2014 erging und dass Meriam Ibrahim, zu diesem Zeitpunkt im achten Monat schwanger, wegen Ehebruch zu Hundert Peitschenhieben und wegen Glaubensabfall zum Tode durch Erhängen verurteilt wurde, ihr jedoch drei Tage Zeit gegeben wurden, dem christlichen Glauben abzuschwören; in der Erwägung, dass Meriam Ibrahim nach islamischem Scharia-Recht verurteilt wurde, das im Sudan seit 1983 gilt und demzufolge Konvertierungen bei Todesstrafe verboten sind; in der Erwägung, dass das Urteil am 15. Mai 2014 bestätigt wurde, als Meriam Ibrahim beschloss, nicht zum Islam zu konvertieren;

C.  in der Erwägung, dass Meriam Ibrahim am 27. Mai 2014 im Gefängnis ein Mädchen namens Maya gebar; in der Erwägung, dass Meriam Ibrahims Beine während der Geburt angeblich angekettet blieben, wodurch die Gesundheit von Mutter und Kind ernsthaft gefährdet wurde; in der Erwägung, dass dies einen eklatanten Verstoß gegen die Rechte von Frauen und Kindern darstellte;

D.  in der Erwägung, dass ihr Fall am 5. Mai 2014 erfolgreich an das Berufungsgericht verwiesen wurde;

E.  in der Erwägung, dass Meriam Ibrahim am 23. Juni 2014 aus dem Frauengefängnis Omdurman entlassen wurde, nachdem das Berufungsgericht sie in beiden Anklagepunkten für nicht schuldig befunden hatte, sie jedoch, als sie mit ihrer Familie in die USA ausreisen wollte, am Flughafen von Khartum erneut festgenommen wurde, angeblich wegen des Versuchs, das Land mit gefälschten Reisedokumenten zu verlassen, die von der Botschaft des Südsudan in Khartum ausgestellt worden seien;

F.  in der Erwägung, dass Meriam Ibrahim am 26. Juni 2014 wieder freigelassen wurde und mit ihrer Familie in der Botschaft der Vereinigten Staaten Zuflucht suchte, und in der Erwägung, dass noch darüber verhandelt wird, ihr eine Ausreise aus dem Sudan zu ermöglichen, wo sie Morddrohungen von extremistischen Moslems erhält;

G.  in der Erwägung, dass die Gedanken-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit ein universelles Menschenrecht ist, das überall und für jedermann zu schützen ist; in der Erwägung, dass der Sudan die einschlägigen Konventionen der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union ratifiziert hat und somit eine internationale Verpflichtung eingegangen ist, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu verteidigen und zu fördern, was das Recht umfasst, nach eigenem Ermessen eine Religion oder Weltanschauung anzunehmen, zu wechseln oder aufzugeben,

H.  in der Erwägung, dass die von der Republik Sudan ratifizierte Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker auch das Recht auf Leben sowie ein Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung und Behandlung beinhaltet, dass jedoch die Todesstrafe, Auspeitschen, Amputationen und andere Formen körperlicher Bestrafung bei zahlreichen Verbrechen immer noch vollstreckt werden;

I.  in der Erwägung, dass die sudanesischen Behörden Frauen und Mädchen für private, persönliche Entscheidungen, die niemals zu Verbrechen hätten erklärt werden sollen, unverhältnismäßig oft wegen unklar definierter Verbrechen verurteilen, und in der Erwägung, dass Fragen unverhältnismäßig oft von grausamer Bestrafung wie Auspeitschungen betroffen sind, was einen Verstoß gegen ihre Menschenrechte auf Würde, Privatsphäre und Gleichbehandlung darstellt;

J.  in der Erwägung, dass der Sudan der Arabischen Charta der Grundrechte beigetreten ist, deren Artikel 27 den Menschen aller Glaubensrichtungen das Recht auf Ausübung ihres Glaubens einräumt;

K.  in der Erwägung, dass die Republik Sudan auch an die Menschenrechtsklausel des Abkommens von Cotonou(1) und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte(2) gebunden ist;

L.  in der Erwägung, dass die Inhaftierung und unmenschliche Behandlung von Meriam Ibrahim trotz der Erklärung eines nationalen Dialogs durch Präsident Omar al-Bashir im Januar 2014 symptomatisch ist für eine besorgniserregende Unterdrückung von Minderheiten, Menschenrechtsaktivisten, protestierenden Studenten, Journalisten, politischen Gegnern und sowie Bürger- und Menschenrechtsorganisationen, insbesondere solchen, die sich für die Rechte von Frauen und Jugendlichen einsetzen, durch die sudanesischen Behörden;

1.  verurteilt die ungerechtfertigte Inhaftierung von Meriam Ibrahim; fordert die Regierung des Sudan auf, alle Rechtsvorschriften aufzuheben, die eine Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts oder der Religion vorsehen, und die religiöse Identität von Minderheitengruppen zu schützen;

2.  betont, dass es erniedrigend und unmenschlich für eine Frau ist, zu gebären, während sie angekettet ist und physisch festgehalten wird; fordert die sudanesische Regierung auf, dafür zu sorgen, dass alle inhaftierten Frauen, die schwanger sind oder gebären, eine angemessene und sichere Gesundheitsversorgung für Mutter und Kind erhalten;

3.  bekräftigt, dass die Religions-, Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit ein universelles Menschenrecht ist, das überall und für jedermann zu schützen ist; verurteilt scharf alle Arten von Gewalt und Einschüchterung, die das Recht beeinträchtigen, einer Religion eigener Wahl anzugehören, nicht anzugehören oder sie anzunehmen, einschließlich des Einsatzes von Drohungen, physischer Gewalt oder strafrechtlicher Sanktionen, um Gläubige oder Nicht-Gläubige zu zwingen, ihrer Religion abzuschwören oder zu konvertieren; betont, dass Ehebruch und Glaubensabfall überhaupt nicht als Verbrechen angesehen werden sollten;

4.  verweist darauf, dass der Sudan die einschlägigen Konventionen der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union ratifiziert hat und somit eine internationale Verpflichtung eingegangen ist, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu verteidigen und zu fördern, was das Recht umfasst, die Religion oder Weltanschauung nach eigenem Ermessen anzunehmen, zu wechseln oder aufzugeben;

5.  fordert die sudanesische Regierung auf, im Einklang mit den universellen Menschenrechten alle Rechtsvorschriften aufzuheben, durch die Personen bestraft oder diskriminiert werden, weil sie einer bestimmten Religion angehören oder weil sie ihre Religion oder Weltanschauung gewechselt haben oder andere zum Wechseln der Religion oder Weltanschauung bewegen wollen, insbesondere, wenn Glaubensabfall, Andersgläubigkeit oder Glaubensübertritt mit dem Tod bestraft werden;

6.  betont, dass solche Gesetze nicht vereinbar sind mit der Übergangsverfassung des Sudan von 2005, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, und fordert den Sudan nachdrücklich auf, das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe(3) zu ratifizieren;

7.  fordert den Sudan auf, unverzüglich ein Moratorium für alle Hinrichtungen zu verhängen und die Todesstrafe und alle Formen körperlicher Bestrafung in naher Zukunft abzuschaffen;

8.  nimmt die anhaltenden und häufigen Verstöße gegen die Rechte der Frauen im Sudan, insbesondere Artikel 152 des sudanesischen Strafgesetzbuchs, besorgt zur Kenntnis; fordert die sudanesische Regierung auf, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau bald zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

9.  nimmt besorgt zur Kenntnis, dass Straflosigkeit für schwere Verletzungen der Menschenrechte im Sudan weiterhin ein weit verbreitetes und ernsthaftes Problem darstellt, wie im Fall des Konflikts in Darfur, wo die Behörden die große Mehrheit der begangenen Verbrechen, einschließlich sexueller Gewaltverbrechen, nicht strafrechtlich verfolgt haben; fordert die sudanesische Regierung auf, gegen die für Menschenrechtsverletzungen, darunter Tötung, Folterung und Misshandlung von Gefangenen und Vergewaltigung und andere sexuelle Gewalt, Verantwortlichen zu ermitteln und sie vor Gericht zu stellen;

10.  bekräftigt sein nachdrückliches Eintreten für eine strikte Trennung zwischen Religion oder Weltanschauung einerseits und dem Staat andererseits, was die Ablehnung jeglicher religiösen Einmischung in die Funktionsweise der Regierung sowie Nichtdiskriminierung in Bezug auf Religion oder Weltanschauung umfasst;

11.  fordert die Regierung des Sudan auf, dem Ersten Protokoll der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, das die Rechte der Frauen in Afrika zum Gegenstand hat, sowie dem Protokoll des Gerichtshofes der Afrikanischen Union, die beide am 11. Juli 2003 in Maputo, Mosambik, verabschiedet wurden, beizutreten;

12.  fordert die Regierung des Sudan auf, mit Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft dringend benötigte Rechtsreformen durchzuführen, um grundlegende Menschenrechte und ‑freiheiten zu schützen, den Schutz der Menschenrechte jedes Einzelnen sicherzustellen und insbesondere auf die Diskriminierung von Frauen, Minderheiten und benachteiligten Gruppen einzugehen;

13.  erklärt, dass es die Bemühungen unterstützt, eine inklusive Verhandlungslösung zur Lage im Sudan zu erreichen, und unterstützt die Bemühungen der Zivilgesellschaft und der Oppositionsparteien zur Förderung des Friedensprozesses;

14.  fordert die EU auf, eine Führungsrolle zu übernehmen, indem sie sich auf der nächsten Sitzung des Menschenrechtsrats im September 2014 für eine entschiedene Resolution zum Sudan einsetzt, in der auf die schweren und weit verbreiteten Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts eingegangen wird;

15.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten, der Regierung des Sudan, der Afrikanischen Union, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Ko-Vorsitzenden der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und dem Panafrikanischen Parlament zu übermitteln.

(1) Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet.
(2) Resolution 2200A (XXI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 16. Dezember 1966.
(3) Resolution 44/128 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 15. Dezember 1989.

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