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Verfahren : 2014/2065(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0015/2014

Eingereichte Texte :

A8-0015/2014

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 21/10/2014 - 8.2
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2014)0031

Angenommene Texte
PDF 243kWORD 64k
Dienstag, 21. Oktober 2014 - Straßburg
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2013/012 BE/Ford Genk
P8_TA(2014)0031A8-0015/2014
Entschließung
 Anlage

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/012 BE/Ford Genk, Belgien) (COM(2014)0532 – C8-0126/2014 – 2014/2065(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0532 – C8-0126/2014),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(1) (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0015/2014),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass Belgien den Antrag EGF/2013/012 BE/Ford Genk auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 512 Entlassungen - wobei 479 Personen voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmen werden - in dem Montagewerk der Ford-Werke GmbH(4) in Genk („Ford Genk“) und in zehn Zuliefererbetrieben von Ford Genk in Belgien während des Bezugszeitraums vom 1. Juli 2013 bis zum 1. November 2013 übermittelt hat;

D.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.  stellt fest, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung hinsichtlich der Mindestzahl an Entlassungen während des Bezugszeitraums teilweise erfüllt sind, da es weniger als 500 Entlassungen gibt; ist der Ansicht, dass der Antrag auf einen Beitrag aus dem EGF als zulässig betrachtet werden kann, wenn die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale Wirtschaft haben; nimmt Kenntnis von den zwei weiteren Entlassungswellen, die 2014 zu erwarten sind (rund 4 340 Entlassungen bei Ford Genk und 2 820 Entlassungen bei seinen Zulieferern in der gleichen Region); ist der Ansicht, dass sie ernste Auswirkungen auf die gesamte Region Flandern mit einem geschätzten Verlust von mehr als 11 000 Arbeitsplätzen haben werden; verweist darauf, dass so schnell wie möglich spezifische Maßnahmen zugunsten der ersten Gruppe entlassener Arbeitskräfte ergriffen werden sollten und so ihre Möglichkeiten verbessert werden, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, und alle entlassenen Arbeitnehmer die gleichen Chancen erhalten sollten; teilt deshalb die Ansicht der Kommission, dass Belgien ein Anrecht auf einen Finanzbeitrag im Rahmen der EGF-Verordnung hat;

2.  stellt fest, dass der Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF von den belgischen Behörden am 23. Dezember 2013 eingereicht, der Antrag bis zum 12. Juni 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt wurde und die Bewertung der Kommission am 22. August 2014 vorgelegt wurde; begrüßt die zügige Bewertung innerhalb von weniger als acht Monaten; hebt hervor, wie wichtig die Einführung eines Bewertungszeitraums von höchstens 20 Wochen in der neuen EGF-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1309/2013)(5)ist ;

3.  ist der Ansicht, dass die Entlassungen im Montagewerk der Ford-Werke GmbH und bei zehn Zulieferern von Ford Genk mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung und weltweit eines raschen Rückgangs des EU-Marktanteils im Sektor der PKW-Produktion und eines ständigen Rückgangs der Neuwagenkäufe in der Union zusammenhängen;

4.  stellt fest, dass Ford Genk der größte Arbeitgeber in der Provinz Limburg war und dass die betreffenden 512 Entlassungen und zwei weitere Wellen voraussichtlicher Entlassungen aufgrund der Schließung von Ford Genk schwerwiegende Auswirkungen auf den lokalen Arbeitsmarkt haben werden, der durch eine hohe Arbeitslosigkeit, ein geringes Qualifikations- und Kompetenzniveau und durch ein weniger entwickeltes Bildungsangebot gekennzeichnet ist; stellt fest, dass die belgischen Behörden eine Studie(6)anführten, der zufolge pro 100 Entlassungen bei Ford Genk 65 Arbeitsplätze bei direkten und indirekten Zulieferern in Limburg und weitere 72 Arbeitsplätze bei Zulieferern an anderen Standorten in der Region Flandern abgebaut werden;

5.  stellt fest, dass seit der Einrichtung des EGF im Jahr 2007 17 Beschlüsse zur Inanspruchnahme des Fonds die Automobilindustrie betrafen(7)und dass vor allem der Rückgang des Marktanteils der EU in der Pkw-Produktionsbranche bereits Gegenstand von acht EGF-Beschlüssen(8)war; fordert eine Bewertung der Auswirkungen der speziell mit den Entlassungen im Automobilsektor verbundenen Interventionen des EGF auf der Grundlage dieser Anträge und der bis Jahresende zu erwartenden Anträge;

6.  begrüßt, dass die belgischen Behörden zwecks zügiger Unterstützung der Arbeitnehmer beschlossen haben, am 1. Juli 2013, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;

7.  stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, folgende Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung von 479 entlassenen Arbeitnehmern (nach Kategorien aufgeführt) enthält: (1) Unterstützung bei der Arbeitssuche (Key Account Manager, Social Intervention Advisor, Information über vorhandene Möglichkeiten der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, aktive arbeitsplatzorientierte Beratung) und (2) Fort- und Weiterbildung, Umschulung (berufsbildende Kurse, Beschäftigung durch individuelle Berufsausbildung, Bewerbungstraining);

8.  begrüßt die Tatsache, dass die flämische Regierung zur Lösung des Problems eine spezifische Taskforce aus allen maßgeblichen Akteuren zusammengestellt hat und die Dienststellen der Kommission in die Arbeit dieser Taskforce einbezogen werden;

9.  begrüßt, dass die im Wirtschaft- und Sozialausschuss der Region Limburg (SERR Limburg) vertretenen Sozialpartner nicht nur konsultiert wurden, sondern auch an einem Monitoringausschuss teilgenommen haben, der eigens zur Erstellung des EGF-Antrags eingerichtet wurde; stellt ferner fest, dass der EGF-Antrag Gegenstand von Diskussionen mit den Sozialpartnern im Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung über die Umsetzung des Strategischen Aktionsplans Limburg war, der aufgestellt wurde, um die Auswirkungen der Schließung von Ford Genk auf die Region abzufangen;

10.  erachtet es als sehr wichtig, die Vermittelbarkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden; stellt gleichzeitig fest, dass die Maßnahmen der Ausbildung und Weiterbildung den spezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten, die die betroffenen Arbeitnehmer in der Automobil- und Zuliefererindustrie erworben haben, Rechnung tragen und auf diesen aufbauen sollten;

11.  stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die belgischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

12.  fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrensvorschriften zu verbessern und so die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, dass dem Europäischen Parlament und dem Rat die Bewertung der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags durch die Kommission zusammen mit dem Vorschlag für die Inanspruchnahme des Fonds vorgelegt wird; betont, dass in die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 weitere Verbesserungen des Verfahrens aufgenommen wurden und dass die Effizienz und Transparenz sowie die Außenwirkung des EGF verbessert werden;

13.  hebt hervor, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Branchen sein darf;

14.  begrüßt die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013, in der der zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielten Einigung Rechnung getragen wird, was die Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, die Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, die erhöhte Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch das Europäische Parlament und den Rat durch kürzere Fristen für die Bewertung und die Zustimmung, die Ausweitung der für eine Förderung in Frage kommenden Maßnahmen und Empfänger durch die Aufnahme von Selbständigen und jungen Menschen sowie die Finanzierung von Anreizen für die Unternehmensgründung betrifft;

15.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

16.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

17.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) Die Ford-Werke GmbH, eine Tochtergesellschaft der Ford of Europe AG, hat ihren eingetragenen Sitz in Köln (Deutschland). Sie betreibt Montagewerke in Köln und Saarlouis (Deutschland) sowie in Genk (Belgien).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).
(6) Peeters, L., Vancauteren, M., ‘Studie van de economische impact van de sluiting van Ford Genk’, Universiteit Hasselt, November 2013, abrufbar unter http://www.uhasselt.be/documents/kizok/impactstudie.pdf.
(7) Siehe EGF-Datenbank unter http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=582.
(8) Siehe Kommissionsvorschläge zu folgenden Anträgen: EGF/2007/001 FR/Peugeot SA (COM(2007)0415 vom 12.7.2007), EGF/2007/010 PT/Lisboa-Alentejo (COM(2008)0094 vom 20.2.2008), EGF/2008/002 ES/Delphi (COM(2008)0547 vom 9.9.2008), EGF/2008/004 ES/Castilla y León/Aragón (COM(2009)0150 vom 26.3.2009), EGF/2009/013 DE/Karmann (KOM(2010)0007 vom 22.1.2010), EGF/2012/004 ES/Grupo Santana (COM(2014)0116 vom 5.3.2014), EGF/2012/005 SE/Saab (COM(2012)0622 vom 19.10.2012), EGF/2012/008 IT/De Tomaso automobili (COM(2013)0469 vom 28.6.2013).


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/012 BE/Ford Genk, Belgien)

(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des endgültigen Rechtsaktes entspricht, Beschluss Nr. 2014/813/EU.)

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