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Verfahren : 2014/2076(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0016/2014

Eingereichte Texte :

A8-0016/2014

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 21/10/2014 - 8.4
CRE 21/10/2014 - 8.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2014)0033

Angenommene Texte
PDF 242kWORD 61k
Dienstag, 21. Oktober 2014 - Straßburg
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung – Antrag EGF/2014/006 FR/PSA
P8_TA(2014)0033A8-0016/2014
Entschließung
 Anlage

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/006 FR/PSA, Frankreich) (COM(2014)0560 – C8-0141/2014 – 2014/2076(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0560 – C8‑0141/2014),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020(2), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0016/2014),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.  in der Erwägung, dass Frankreich den Antrag EGF/2014/006 FR/PSA auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 6 120 Entlassungen bei Peugeot Citroën Automobiles (nachstehend „PSA“), einem Unternehmen der NACE-Rev.2-Abteilung 29 („Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen“), während des Bezugszeitraums vom 1. Oktober 2013 bis 31. Januar 2014 gestellt hat, wobei die Entlassungen hauptsächlich die Ile de France (Standort Aulnay) und die Bretagne (Standort Rennes) betreffen und 2 357 Arbeitnehmer durch vom EGF kofinanzierte Maßnahmen unterstützt werden sollen;

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

F.  in der Erwägung, dass es an den betroffenen Standorten, insbesondere am Standort Aulnay-sous-Bois, zu einer bedeutenden industriellen Umstrukturierung kommen kann, die, wenn sich das dortige Potenzial im Bereich des multimodalen Verkehrs voll ausschöpfen ließe, zur Wiederbeschäftigung einer großen Zahl von Arbeitnehmern führen könnte;

G.  in der Erwägung, dass die Regionalbehörden der Bretagne nicht an der Planung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer beteiligt wurden, obwohl sie für die berufliche Bildung zuständig sind; in der Erwägung, dass die lokalen Gewerkschaftsvertreter an den betroffenen Hauptstandorten nicht in die Aushandlung der Maßnahmen einbezogen wurden;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Frankreich daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß der genannten Verordnung hat;

2.  stellt fest, dass die französischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 25. April 2014 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 10. September 2014 vorgelegt wurde; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren von weniger als fünf Monaten;

3.  ist der Ansicht, dass die Entlassungen bei PSA mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung in Zusammenhang stehen, wobei es auf die Feststellung Frankreichs („L'industrie Automobile Francaise, Analyse et statistiques 2013“(4)) verweist, dass die Automobilherstellung von 2000 bis 2012 weltweit um 44 % gestiegen ist, während im selben Zeitraum die Produktion in Westeuropa um 25 % zurückging, wobei auch die Automobilproduktion in Drittländern (Südkorea, China, Türkei, Indonesien, Iran, Malaysia, Thailand und Südamerika) beträchtlich anstieg, nämlich auf einen Weltmarktanteil von nunmehr 47 % (nachdem dieser im Jahr 2000 noch 15 % betragen hatte);

4.  stellt fest, dass die 6 120 Entlassungen die Arbeitslosigkeit in der Ile de France und der Bretagne, wo zwei der betroffenen Werke ihren Standort haben, weiter verschärfen werden, da das PSA-Werk in der Stadt Aulnay der achtgrößte Arbeitgeber war und die Entlassungen einen Rückgang der Beschäftigtenzahlen in diesem Gebiet um 13,6 % zur Folge haben;

5.  stellt fest, dass bis heute 21 EGF-Anträge für die Automobilbranche gestellt wurden, von denen sich zwölf auf die Globalisierung des Handels und neun auf die globale Finanz- und Wirtschaftskrise stützten; hält es für erforderlich, dass dieser Branche in dem im August 2015 fälligen Zweijahresbericht besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;

6.  stellt fest, dass dies der dritte die französische Automobilindustrie betreffende Antrag über einen Betrag von mehr als 10 Millionen EUR ist; unterstreicht die Bedeutung weitsichtiger Anpassungen und einer genauen Ermittlung der Fähigkeiten, die die Möglichkeit für eine Umorientierung bieten, indem sie die Kompetenzen der Arbeitnehmer für andere Branchen nutzbar machen;

7.  begrüßt, dass die französischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen haben, am 3. Juni 2013, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen; bedauert, dass die Kommission ungeachtet dieser zügigen Umsetzung diesen Antrag bewerten musste, ohne dass sie von den französischen Behörden die nötigen Informationen über die Vorfinanzierung und die nationale Kofinanzierung erhalten hat;

8.  nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, Maßnahmen für entlassene Arbeitnehmer wie Anlaufstellen und Fallbearbeitung, Orientierungshilfe durch externe Berater, thematische Workshops, Aus- und Weiterbildung, Aus- und Weiterbildungsbeihilfen und Hilfen für die Unternehmensgründung umfasst;

9.  stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den nationalen Vertretern der zu unterstützenden Begünstigten und den Sozialpartnern ausgearbeitet wurde und dass in den verschiedenen Phasen der Durchführung des EGF und beim Zugang zum EGF der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt werden;

10.  bedauert jedoch die unzureichende Einbeziehung der lokalen politischen Behörden und Gewerkschaften; schlägt vor, im Rahmen einer künftigen Überprüfung der EGF-Verordnung vorzusehen, dass eine förmliche Anhörung der lokalen politischen Behörden und Gewerkschaften mit in die Antragsakte aufgenommen werden muss, die der Kommission von den nationalen Behörden übermittelt wird; hält es für erforderlich, den EGF besser in die Umstellungsprogramme und das lokale Wirtschaftsgefüge einzubinden;

11.  begrüßt die geschätzte, hohe Zahl von Teilnehmern, die Hilfen für die Unternehmensgründung erhalten sollen; stellt fest, dass der Betrag dieser Hilfen unter der Obergrenze von 15 000 EUR bleibt, wie sie in Artikel 7 der EGF-Verordnung festgelegt ist; fordert eine rechtzeitige Bewertung dieser spezifischen Maßnahme, um die Ergebnisse dieser Anreize beurteilen zu können, eventuell im nächsten Zweijahresbericht, spätestens aber im Abschlussbericht;

12.  begrüßt die geplante Vergabe zinsfreier Darlehen für die Gründung neuer Unternehmen; weist darauf hin, dass dies in Verbindung mit den Hilfen für die Unternehmensgründung für die Teilnehmer eine beachtliche Unterstützung bei der Gründung rentabler Unternehmen darstellen könnte; begrüßt, dass die Behörden in Erwägung ziehen, hierfür auf das Europäische Mikrofinanzierungsinstrument zurückzugreifen;

13.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern;

14.  bedauert das Fehlen von Mitteln für den EGF betreffende Kommunikations- und Werbemaßnahmen; ist der Ansicht, dass Publizität und Information in diesem Bereich wichtig sind, nicht nur um Begünstigte anzulocken, sondern auch um das Handeln der Union auf sozialem Gebiet herauszustellen;

15.  stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die französischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

16.  begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; nimmt Kenntnis von dem Zeitdruck, den der neue Zeitplan mit sich bringt, und von den möglichen Auswirkungen auf die Effizienz der Fallprüfung;

17.  stellt fest, dass dem Antrag zufolge der zulässige Höchstsatz von 35 % der Gesamtkosten für Aus- und Weiterbildungsbeihilfen verwendet werden soll und dass diese Maßnahme im Einklang mit den Bestimmungen der EGF-Verordnung die von dem entlassenden Unternehmen gezahlten Beihilfen ergänzt;

18.  weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

19.  betont, dass gemäß Artikel 9 der EGF-Verordnung dafür zu sorgen ist, dass der Finanzbeitrag des EGF sich auf das zur Bereitstellung solidarischer Hilfe und zur befristeten, einmaligen Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten notwendige Maß beschränkt und außerdem nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen;

20.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

22.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) http://www.ccfa.fr/IMG/pdf/ccfa_ra2012_fr_web-2.pdf


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/006 FR/PSA, Frankreich)

(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des endgültigen Rechtsaktes entspricht, Beschluss 2014/817/EU.)

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