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Verfahren : 2014/2954(DEA)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0346/2014

Eingereichte Texte :

B8-0346/2014

Aussprachen :

Abstimmungen :

Angenommene Texte :

P8_TA(2014)0085

Angenommene Texte
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Mittwoch, 17. Dezember 2014 - Straßburg
Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten AKP-Staaten
P8_TA(2014)0085B8-0346/2014

Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 14. November 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, zu erheben C(2014)08355 – 2014/2954(DEA))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die delegierte Verordnung der Kommission (C(2014)08355),

–  unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 26. November 2014, in dem das Europäische Parlament ersucht wird, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für internationalen Handel vom 5. Dezember 2014 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

–  gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören(1), und insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 24a Absatz 6,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates hinsichtlich der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben(2),

–  unter Hinweis auf die vom Ausschuss für internationalen Handel vorgelegte Empfehlung für einen Beschluss,

–  gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 105 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 16. Dezember 2014 auslief, keine Einwände erhoben wurden,

A.  in der Erwägung, dass – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 527/2013 – die nach der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zulässige Marktzugangsregelung ab dem 1. Oktober 2014 nicht länger für Kenia gilt;

B.  in der Erwägung, dass Kenia, die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten am 16. Oktober 2014 Verhandlungen über ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen abgeschlossen haben;

C.  in der Erwägung, dass die Kommission am 14. November 2014 einen delegierten Rechtsakt erließ, um Kenia wieder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufzunehmen;

D.  in der Erwägung, dass die Kommission betont hat, dass mit dem Beschluss, keine Einwände zu erheben, das Risiko von Handelsumlenkungen für Kenia verringert und der Rückgang seiner Ausfuhren in die EU begrenzt würde, wodurch die Verluste im Thunfischsektor sowie in den Wirtschaftszweigen Gartenbau und Schnittblumenanbau verringert würden;

1.  erklärt, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung hat;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.
(2) ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 59.

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