Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2014, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen zu erheben (C(2014)07674 – 2014/2923(DEA))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die delegierte Verordnung der Kommission (C(2014)07674),
– unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 18. November 2014, in dem das Europäische Parlament ersucht wird zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 16. Dezember 2014 an den Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze,
– gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und insbesondere auf deren Artikel 103 Absätze 7 und 8 und Artikel 115 Absatz 5;
– unter Hinweis auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung,
– unter Hinweis auf die Einigung innerhalb des Rates über die Durchführungsverordnung zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (COM(2014)0710),
– gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
A. unter Hinweis auf Artikel 130 der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD-Richtlinie), nach dem die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die einzelstaatlichen Maßnahmen, die notwendig sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, ab 1. Januar 2015 anzuwenden;
B. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Richtlinie sicherstellen müssen, dass die Beiträge mindestens jährlich bei den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen („Institute“) erhoben werden (Artikel 103 Absatz 1 BRRD);
C. in der Erwägung, dass diese Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute angepasst werden, wobei die von der Kommission in einem delegierten Rechtsakt festgelegten Kriterien zugrunde gelegt werden;
D. in der Erwägung, dass der Kommission gemäß Artikel 103 Absatz 7 BRRD die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil von Instituten unter Berücksichtigung bestimmter in jenem Artikel aufgeführter Kriterien festgelegt wird;
E. in der Erwägung, dass die Kommission am 21. Oktober 2014 in Ausübung dieser Befugnis die delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen erlassen hat;
F. in der Erwägung, dass diese delegierte Verordnung nur dann bei Ablauf des Zeitraums für die Prüfung durch das Parlament und den Rat in Kraft treten kann, wenn weder das Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden; in der Erwägung, dass der Prüfungszeitraum gemäß Artikel 115 Absatz 5 BRRD drei Monate ab dem Tag der Übermittlung des Rechtsakts beträgt, somit am 21. Januar 2015 endet und um weitere drei Monate verlängert werden kann;
G. in der Erwägung, dass es für die reibungslose und rechtzeitige Umsetzung des BRRD-Rahmens bis zum 1. Januar 2015 erforderlich ist, dass die nationalen Abwicklungsbehörden sobald wie möglich und in jedem Fall spätestens am 1. Januar 2015 mit der Berechnung und Erhebung der Beiträge zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen beginnen; in der Erwägung, dass diese Berechnung und Erhebung gemäß der vorstehend erwähnten delegierten Verordnung zu erfolgen haben;
H. in der Erwägung, dass die delegierte Verordnung aus diesem Grund im noch Jahr 2014 – vor Auslaufen des in Erwägung F genannten Prüfungszeitraums – in Kraft treten sollte;
I. in der Erwägung, dass die Einigung innerhalb des Rates über die Durchführungsverordnung zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds, die nach einer informellen Einbeziehung des Parlaments erreicht wurde, im Einklang mit der vorstehend erwähnten delegierten Verordnung steht;
1. erklärt, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung zu erheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.