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Verfahren : 2014/2816(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0042/2014

Eingereichte Texte :

A8-0042/2014

Aussprachen :

PV 17/12/2014 - 17
CRE 17/12/2014 - 17

Abstimmungen :

PV 18/12/2014 - 10.1
CRE 18/12/2014 - 10.1
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2014)0110

Angenommene Texte
PDF 267kWORD 86k
Donnerstag, 18. Dezember 2014 - Straßburg
Abschluss eines Assoziierungsabkommens mit Georgien
P8_TA(2014)0110A8-0042/2014

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union (09827/2014 – C8-0129/2014 – 2014/0086(NLE)2014/2816(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (09827/2014),

–  unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen („Abkommen“) vom 27. Juni 2014 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (17901/2013),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 217 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Absätze 7 und 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8‑0129/2014),

–  unter Hinweis auf das Waffenstillstandsabkommen vom 12. August 2008, das von der EU vermittelt und von Georgien und der Russischen Föderation unterzeichnet wurde, und das Durchführungsabkommen vom 8. September 2008,

–  unter Hinweis auf die auf den Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft in Prag am 7. Mai 2009, in Warschau am 30. September 2011 und in Wilna am 29. November 2013 abgegebenen Gemeinsamen Erklärungen,

–  unter Hinweis auf das Abkommen über Visaerleichterungen und das Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und Georgien, die am 1. März 2011 in Kraft traten,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2011 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und den EAD zu den Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen EU-Georgien(1),

–  unter Hinweis auf das gemeinsame Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zur Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik in Georgien – Fortschritte im Jahr 2013 und Empfehlungen für Maßnahmen (jährlicher Fortschrittsbericht) vom 27.März 2014 (SWD(2014)0072),

–  unter Hinweis auf seinen am 11. Dezember 2013 in erster Lesung festgestellten Standpunkt zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2014 zum Druck Russlands auf die Länder der Östlichen Partnerschaft und insbesondere zur Destabilisierung der Ostukraine(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zur Bewertung und Schwerpunktsetzung für die Beziehungen der EU zu Ländern der Östlichen Partnerschaft(4),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 5. September 2014 über die Funktionsweise der demokratischen Institutionen in Georgien,

–  unter Hinweis auf die Arbeit von Thomas Hammarberg als Sonderberater der EU für Verfassungs- und Rechtsreformen und Menschenrechte in Georgien und seinen Bericht und seine Empfehlungen „Georgia in Transition. Report on the human rights dimension: background, steps taken and remaining challenges” vom September 2013 und den Bericht vom 10. Juli 2014 über die Folgemission,

–  unter Hinweis auf seinen am 16. April 2014 festgelegten Standpunkt zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Georgiens an den Programmen der Union(5),

–  unter Hinweis auf die Assoziierungsagenda („Agenda“), die den ENP-Aktionsplan ersetzen wird,

–  gestützt auf Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union,

–  unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 18. Dezember 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses(6),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A8‑0042/2014),

A.  in der Erwägung, dass es in Georgien einen starken nationalen und parteiübergreifenden Konsens zugunsten der Integration mit dem Westen, einschließlich mit der EU und der NATO, gibt und dass 69 % der georgischen Bevölkerung laut einer aktuellen Umfrage des National Democratic Institute for International Affairs die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union befürworten; in der Erwägung, dass ein solcher Konsens den Weg ebnen sollte für eine Entschärfung der durch Polarisierung geprägten gegenwärtigen politischen Lage und die notwendigen Bedingungen schaffen sollte für einen konstruktiven Dialog zwischen den politischen Lagern der Mehrheit und der Minderheit;

B.  in der Erwägung, dass die Parlamentswahlen von 2012 und die Präsidentschaftswahlen von 2013 in Georgien reibungslos verliefen und europäischen Standards entsprachen; in der Erwägung, dass der friedliche und demokratische Machtwechsel im Anschluss an diese Wahlen der erste dieser Art in der jüngsten Geschichte des Landes war und als Vorbild für die gesamte Region dienen könnte;

C.  in der Erwägung, dass Europa seine Solidarität mit den Ländern bekunden sollte, die nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion ihre Unabhängigkeit wiedererlangt haben, und seine Unterstützung für deren Souveränität;

D.  in der Erwägung, dass Russland die georgischen Gebiete Abchasiens und die Region Zchinwali/Südossetien weiterhin besetzt und damit gegen die grundlegenden Normen und Grundsätze des Völkerrechts verstößt; in der Erwägung, dass ethnische Säuberungen und unter Zwang durchgeführte demographische Veränderungen in den Gebieten durchgeführt wurden, die faktisch der Kontrolle der Besatzer unterworfen sind, welche die Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen in diesen Gebieten tragen, einschließlich von Verletzungen des Rechts auf Freizügigkeit, zwischenmenschliche Kontakte und Bildung in der jeweiligen Muttersprache;

E.  in der Erwägung, dass Georgien seit der Rosenrevolution deutliche Fortschritte bei den Reformen und bei der Stärkung der Beziehungen zur EU erzielt hat; in der Erwägung, dass Georgien infolge der erzielten Fortschritten bei den Reformen zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie von zusätzlichen Finanzzuweisungen im Rahmen des Integrations- und Kooperationsprogramms der Östlichen Partnerschaft profitiert hat; in der Erwägung, dass die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens ebenfalls eine deutliche Anerkennung dieser Fortschritte darstellt und auch den Ambitionen und dem Bekenntnis Georgiens zu einem europäischen Weg Rechnung trägt;

F.  in Erwägung der Unterzeichnung der Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien sowie der Republik Moldau und der Ukraine am 27. Juni 2014 anlässlich der Tagung des Europäischen Rates in Brüssel; in der Erwägung, dass mit der Ratifizierung des Assoziierungsabkommens mit Georgien durch das Europäische Parlament im Anschluss an die Ratifizierung der Abkommen mit der Republik Moldau und der Ukraine ein Prozess vollständig abgeschlossen und gleichzeitig ein neues Kapitel aufgeschlagen wird in Bezug auf den Wunsch und die Entschlossenheit dieser Länder, näher an die Europäische Union heranzurücken;

G.  in der Erwägung, dass innerhalb der ENP durch die Östliche Partnerschaft ein sinnvoller politischer Rahmen geschaffen wurde, mit dem die Beziehungen vertieft, die politische Assoziierung beschleunigt und die wirtschaftliche Integration zwischen der EU und Georgien, die durch starke geografische, historische und kulturelle Bande eng miteinander verbunden sind, weiter vorangetrieben wird, indem politische und sozioökonomische Reformen unterstützt werden und die Annäherung an die EU erleichtert wird;

H.  in der Erwägung, dass regionale Rahmen wie die Parlamentarische Versammlung EURONEST und die EU-Schwarzmeer-Synergie zusätzliche Foren sind, auf denen Erfahrungen, Informationen und bewährte Verfahrensweisen bezüglich der Umsetzung der Assoziierungsagenda ausgetauscht werden können;

I.  in der Erwägung, dass die EU das Recht Georgiens hervorhebt, unter Wahrung des Völkerrechts jedweder internationaler Organisation oder Allianz beizutreten, und ihr Festhalten an dem Grundsatz bekräftigt, dass kein Drittland ein Vetorecht in Bezug auf die souveräne Entscheidung eines anderen Staates in diesen Fragen hat;

J.  in der Erwägung, dass das Parlament die Visaliberalisierung für Georgien als unmittelbares Zeichen für engere Beziehungen zwischen der EU und Georgien und einen direkten Vorteil für die Bevölkerung voll und ganz unterstützt;

K.  in der Erwägung, dass der Abschluss des Abkommens kein Selbstzweck ist, sondern Teil eines umfassenderen Prozesses, der das Land rechtlich, wirtschaftlich, politisch und gesellschaftlich an die europäischen Strukturen heranführen soll, und hierfür dessen Umsetzung unerlässlich ist;

L.  in der Erwägung, dass das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien – insbesondere das darin enthaltene Handelskapitel, das 2012 und 2013 im Rahmen der Östlichen Partnerschaft ausgehandelt wurde – unter anderem eines der ehrgeizigsten Freihandelsabkommen darstellt, das die EU jemals mit einem Drittstaat ausgehandelt hat;

M.  in der Erwägung, dass die Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone zwischen der EU und Georgien zu den wichtigsten gegenseitigen Vorteilen des Abkommens zählt; in der Erwägung, dass die Bedeutung des Handels für das Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen, den Wohlstand und die Stabilität unbestreitbar ist;

N.  in der Erwägung, dass Georgien im Zusammenhang mit der Einrichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU verbindliche Zusagen zur Angleichung seiner Rechtsvorschriften und Standards im Hinblick auf die Wahrung gemeinsamer Normen und Werte machen muss, um seinen Zugang zum EU-Markt zu verbessern;

O.  in der Erwägung, dass die EU Nutzen aus den reibungsloseren Handelsflüssen und verbesserten Investitionsbedingungen in Georgien ziehen wird;

P.  in der Erwägung, dass es im Rahmen der vertieften und umfassenden Freihandelszone mehrere Vorschriften gibt, die auf eine Überarbeitung der handelsrechtlichen Vorschriften und der Handelspolitik Georgiens im Einklang mit dem Besitzstand der EU und auf dessen Grundlage abzielen, was die Modernisierung der Wirtschaft Georgiens sowie verstärkte und besser vorhersehbare Rahmenbedingungen für Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), bewirken wird;

Q.  in der Erwägung, dass die EU durch die Gewährung von APS-Präferenzen (APS+) für Georgien die Wirtschaft dieses Landes erheblich gefördert hat;

R.  in der Erwägung, dass die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens, die am 1. September 2014 begann, zur rascheren Umsetzung der Assoziierungsagenda beiträgt;

S.  in der Erwägung, dass das aktive Engagement Georgiens und ein Bekenntnis zu gemeinsamen Werten und Grundsätzen einschließlich Freiheit, Gleichheit, Demokratie, Pluralismus, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung und Achtung der Menschenrechte, gestützt auf die gemeinsame Vorstellung von der Einzigartigkeit jedes einzelnen, von entscheidender Bedeutung sind, um den Prozess voranzutreiben und die Umsetzung des Abkommens zu einem Erfolg zu führen und zu gewährleisten, dass es sich nachhaltig auf die Entwicklung des Landes auswirkt;

T.  in der Erwägung, dass stärkere politische und wirtschaftliche Bindungen für den gesamten europäischen Kontinent mehr Stabilität, Sicherheit und Wohlstand bedeuten; in der Erwägung, dass engere Beziehungen zur EU nicht ausschließen sollten, dass Georgien traditionelle, historische, politische und wirtschaftliche Beziehungen zu anderen Ländern in der Region pflegt, oder dazu führen sollten, dass diese Beziehungen abgebrochen werden, sondern im Gegenteil die Voraussetzungen dafür schaffen sollten, durch die das Land sein Potenzial in vollem Maße ausschöpfen kann;

U.  in der Erwägung, dass Georgien ein wichtiger Bestandteil der Versorgungskette des gemeinsamen Energiemarkts ist, über die Energielieferungen aus der Region des Kaspischen Meeres in die EU gelangen;

1.  begrüßt nachdrücklich die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens, das einen bedeutenden Fortschritt für die Beziehungen zwischen der EU und Georgien markiert und eine Verpflichtung im Hinblick auf eine politische Assoziierung und eine wirtschaftliche Integration darstellt; begrüßt die Georgien im Jahr 2014 gemäß dem Grundsatz „mehr Mittel für mehr Reformen“ gewährten Finanzhilfen; betont, dass die Ratifizierung des Abkommens nicht an sich das letztendliche Ziel darstellt und dass seine vollständige und schnellstmögliche Umsetzung ausschlaggebend ist;

2.  begrüßt die rasche, einhellige Ratifizierung des Abkommens durch das georgische Parlament und fordert die Mitgliedstaaten auf, ebenfalls rasch mit der Ratifizierung fortzufahren;

3.  weist darauf hin, dass Georgien – wie jeder andere europäische Staat – gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union eine europäische Perspektive hat und die Mitgliedschaft in der Union beantragen kann, sofern die Grundsätze der Demokratie eingehalten, die Grundfreiheiten sowie die Menschen- und Minderheitenrechte geachtet und die Rechtstaatlichkeit gewährleistet werden;

4.  hebt hervor, dass das Abkommen das gesamte international anerkannte Hoheitsgebiet Georgiens umfasst und dass es der gesamten georgischen Bevölkerung zugutekommt und als Rahmen für eine nachhaltige Entwicklung und Demokratie in Georgien dient;

5.  fordert Georgien auf, zu gewährleisten, dass die Reformen fest im institutionellen Rahmen verankert werden, damit eine Gesellschaft aufgebaut wird, die sich durch Pluralismus, Nicht-Diskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Gleichstellung der Geschlechter auszeichnet;

6.  betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig ein parteiübergreifender konstruktiver Dialog für die Verabschiedung grundlegender Reformen und die Übernahme der Verpflichtungen ist, die sich im Geiste einer einvernehmlichen Entscheidung für Europa aus dem Assoziierungsabkommen ergeben; fordert die politischen Kräfte Georgiens auf, nicht weiter nach dem Motto „Der Sieger bekommt alles" zu verfahren, nach dem sich die früheren Regierungen gerichtet haben, damit die seit langem bestehende Polarisierung der georgischen Gesellschaft überwunden werden kann;

7.  begrüßt die Assoziierungsagenda, mit der praktische Rahmenbedingungen für die Verwirklichung der übergeordneten Ziele des Abkommens geschaffen werden und die als Orientierungsrahmen für die Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und Georgien dienen soll;

8.  betont, dass sowohl Georgien als auch die EU in die Umsetzung der Agenda eingebunden werden sollten, und dass für die dort festgelegten Prioritäten technische und finanzielle Mittel in angemessener Höhe bereitgestellt werden sollen, damit Georgien über die notwendigen Mittel verfügt, um seine demokratischen und wirtschaftlichen Reformen fortsetzen zu können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Hilfe zu koordinieren und die Prioritäten der Agenda als Leitsätze bei der Finanzplanung für Georgien zu verwenden;

9.  ruft die Parteien auf, den Schulungsbedarf zu ermitteln, um zu gewährleisten, dass Georgien den Verpflichtungen des Abkommens und der Agenda nachkommen kann;

10.  bekräftigt erneut seine Unterstützung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens und fordert, dass gewährleistet ist, dass das Abkommens für das gesamte international anerkannte Hoheitsgebiet von Georgien gilt und diesem zugutekommt; fordert die EU in diesem Zusammenhang auf, sich weiter aktiv für eine Konfliktlösung durch den Sonderbeauftragten der EU für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, den Ko-Vorsitzenden bei den Genfer Gesprächen, und durch die EU-Beobachtermission (EUMM) einzusetzen; fordert weitere entschiedene Anstrengungen bezüglich der Überarbeitung der restriktiven Inhalte des Gesetzes über besetzte Gebiete, damit das Abkommen und die vertiefte und umfassende Freihandelszone einen möglichsten großen Nutzen entfalten können,

11.  fordert Russland auf, die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens sowie die Unverletzlichkeit seiner international anerkannten Grenzen in vollem Maße zu respektieren, die Anerkennung der Loslösung Abchasiens und der Region Zchinwali/Südossetien zurückzunehmen, die Besetzung dieser Gebiete zu beenden und sich stattdessen zu verpflichten, keine Gewalt gegen Georgien anzuwenden; verurteilt in diesem Zusammenhang den Abschluss des „Vertrags über ein Bündnis und eine strategische Partnerschaft“ zwischen dem besetzten Gebiet Abchasien und Russland; sieht dies als einen Schritt Russlands an, die vollständige Annexion Abchasiens zu bewirken; bekundet ferner seine Besorgnis über den möglichen Abschluss eines vergleichbaren „Vertrags“ mit dem besetzten Gebiet Zchinwali (Südossetien); fordert die Russische Föderation in diesem Zusammenhang auf, den sogenannten Vertrag zurückzuziehen und den ihr aus dem Waffenstillstandsabkommen vom 12. August 2008 erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen;

12.  begrüßt jüngste Reformmaßnahmen der staatlichen Stellen Georgiens, die einer weiteren Stärkung der Stabilität, Unabhängigkeit und Effizienz der Institutionen dienen, die für die Gewährleistung von Demokratie (insbesondere jene der Justizorgane), Rechtstaatlichkeit und einer verantwortungsvollen Staatsführung verantwortlich sind, sowie im Hinblick auf die Konsolidierung der Strukturen zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten; betont erneut, wie wichtig es ist, zu gewährleisten, dass die drei Staatsgewalten voneinander getrennt bleiben; fordert die wirksame Anwendung eines Systems von Kontrolle und Gegenkontrolle in Kombination mit Aufsichtsmechanismen;

13.  nimmt Kenntnis von den Bemühungen der georgischen Behörden im Bereich demokratischer Reformen, einschließlich der Bewältigung der Justizreform, und der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und vollständigen Untersuchung aller Anschuldigungen bezüglich von Menschenrechtsverletzungen; verweist erneut darauf, dass eine Reform des Justizwesens in Georgien nach wie vor ein vorrangiges Anliegen Georgiens und der Europäischen Union ist; erkennt den wichtigen Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und garantierten Verfahrensrechten an; betont, wie wichtig die Erstellung einer Statistik der Strafsachen und Schuldsprüche ist, anhand der Fortschritte gemessen werden können; fordert eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Sicherstellung eines berechenbaren Justizwesens und des öffentlichen Vertrauens; erinnert daran, dass die wirksame Umsetzung der Strategie zur Reformierung des Justizwesen fortgeführt werden sollte;

14.  hebt hervor, dass jegliche Strafverfolgung transparent, verhältnismäßig und unparteiisch sein muss sowie streng nach ordnungsgemäßen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren erfolgen sollte und dabei die Grundsätze eines fairen Gerichtsverfahrens gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention in vollem Maße einzuhalten sind; ist nach wie vor über die fehlende Rechenschaftspflicht der Staatsanwaltshaft sowie über die unscharfen Kriterien bei der Ernennung von Staatsanwälten und Ermittlungsbeamten besorgt; erinnert daran, dass Unbescholtenheit und fachliche Eignung die Hauptkriterien bei der Besetzung solcher Stellen sein müssen;

15.  betont, dass sich die staatlichen Stellen Georgiens für eine nationale Versöhnung einsetzen müssen; äußert sich besorgt darüber, dass Anklage wegen Straftaten gegen zahlreiche Beamte, die unter der vorherigen Regierung im Amt waren, und einige Vertreter der derzeitigen Opposition erhoben wurde und sie sich in Haft oder Untersuchungshaft befinden; äußert sich auch besorgt über den potentiellen Einsatz der Justiz beim Kampf gegen politische Gegner, wodurch der von Georgien verfolgte europäische Kurs und die Bemühungen der staatlichen Stellen Georgiens im Bereich der demokratischen Reformen konterkariert werden könnten; erinnert daran, dass eine konstruktive politische Opposition für den Aufbau eines ausgewogenen und reifen politischen Systems, das Georgien anstrebt, von höchster Bedeutung ist;

16.  stellt fest, dass die Vorwürfe bezüglich der Fälle einer sogenannten selektiven Justiz nachteilige Auswirkungen gehabt haben; fordert die georgischen Behörden auf, von der Instrumentalisierung der Justiz als Mittel der politischen Vergeltung abzusehen; fordert alle politischen Kräfte in Georgien auf, künftig sorgfältigst auf die Vermeidung von Beschuldigungen zu achten und gleichzeitig ernsthaft gegen Korruption und Amtsmissbrauch vorzugehen;

17.  begrüßt den am 9. Dezember 2014 veröffentlichten "Bericht über die Verfolgung der Prozesse in Georgien" des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (OSZE/BDIMR) und fordert die georgische Regierung auf, ernsthafte Anstrengungen zu unternehmen, um die darin aufgeführten Defizite zu beheben;

18.  begrüßt die von Thomas Hammarberg als Sonderberater der EU geleistete Arbeit und seinen Bericht „Georgia in Transition“ sowie den Bericht vom 10. Juli 2014 über den Folgebesuch; fordert die georgischen Behörden auf, die in den Berichten enthaltenen Empfehlungen vollständig umzusetzen;

19.  hebt hervor, dass die Präsidentschaftswahlen vom Oktober 2013 von der Wahlbeobachtungsmission des OSZE/BDIMR größtenteils in einem positiven Licht und als der beste Urnengang seit der Unabhängigkeit Georgiens gesehen wurden und auf den ermutigenden Schritten der Parlamentswahlen von 2012 aufbauten; weist in diesem Zusammenhang auf die Beteiligung der Wahlbeobachtungsdelegation des Parlaments hin;

20.  fordert die Europäische Union auf, für Synergien bei den verschiedenen Möglichkeiten der Unterstützung durch den Europäischen Fonds für Demokratie, das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte, das Instrument für Stabilität und die Fazilität zur Förderung der Zivilgesellschaft zu sorgen, damit der demokratische Prozess in Georgien vorangetrieben wird;

21.  fordert die georgischen Behörden auf, mit der Bekämpfung von organisiertem Verbrechen, Korruption, Betrug und Geldwäsche auf allen Ebenen und in allen Lebensbereichen fortzufahren und eine voll funktionsfähige, angemessen mit Personal ausgestattete und unabhängige Justiz zu schaffen, um unter anderem das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz zu stärken sowie die legale Wirtschaft zu verteidigen; betont außerdem, wie wichtig eine Entpolitisierung der öffentlichen Verwaltung ist, damit sie effizienter wird und frei von politischer Einflussnahme ist;

22.  würdigt die Entschlossenheit und die Errungenschaften Georgiens beim Aufbau einer freien, auf Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Pluralismus aufbauenden Gesellschaft; weist darauf hin, dass dieser Prozess eine starke Unterstützung durch die georgische Gesellschaft erfuhr; hebt hervor, wie wichtig Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Diskriminierung bei der Gewährleistung der Gleichberechtigung und des Schutzes aller Minderheiten (vor allem ethnischer und religiöser Minderheiten sowie LGBT) sind; begrüßt die Verabschiedung des Antidiskriminierungsgesetzes durch das georgische Parlament und fordert seine uneingeschränkte Einhaltung und Umsetzung im Einklang mit Geist und Buchstaben der Rechtsvorschriften der EU und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; stellt fest, dass dies einen wichtigen Schritt im Prozess der Visaliberalisierung darstellt; fordert die georgischen Behörden auf, Informationskampagnen zu diesem Thema durchzuführen;

23.  nimmt die Schritte zur Kenntnis, die Georgien im Einklang mit seinen internationalen Verpflichtungen gegen Islamophobie und Homophobie unternommen hat; hebt jedoch hervor, dass im Falle von islamophoben und homophoben Gewaltakten die Täter auch tatsächlich vor Gericht gestellt werden müssen;

24.  begrüßt die von Georgien geleistete Arbeit bei der Umsetzung der Abkommen über Visaerleichterungen und Rückübernahme; begrüßt ferner die wesentlichen Fortschritte im Dialog über Visafragen; unterstützt die zügige Einführung der Befreiung von der Visumpflicht für Georgien, sobald alle Bedingungen dafür erfüllt worden sind, als greifbare positive Entwicklung zugunsten der georgischen Bürger;

25.  fordert die georgische Regierung auf, günstige Rahmenbedingungen für freie Medien zu schaffen, Meinungsfreiheit und Medienpluralismus zu befördern, und es den Medien zu ermöglichen, unabhängig und objektiv ohne politischen oder wirtschaftlichen Druck zu berichten; fordert daher die vollständige Umsetzung des Gesetzes über Transparenz bei Eigentumsverhältnissen im Medienbereich;

26.  fordert die Regierung auf, weiterhin Fortschritte im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit und den Zugang zu Gerichten zu machen, indem das neue Jugendstrafgesetzbuch gemäß internationalen Standards für die Förderung des Zugangs aller Minderjähriger zu Gerichten verabschiedet wird; betont die Notwendigkeit dringender Reformen der sozialen Sicherungssysteme, damit der zunehmenden sozialen Ungleichheit entgegengewirkt wird, von der insbesondere Kinder betroffen sind, was sich an der prozentualen Zunahme der unter der nationalen Armutsgrenze lebenden Kinder (27 % im Jahr 2013 im Vergleich zu 25 % im Jahr 2011) und der in extremer Armut lebenden Kinder (6 % im Vergleich zu 3,9 % bei der gesamten Bevölkerung), ablesen lässt, die mit weniger als 1,25 USD pro Tag auskommen müssen;

27.  begrüßt die Verabschiedung des neuen Arbeitsgesetzes und hebt hervor, wie notwendig seine Umsetzung und weitere Verbesserungen der Arbeitsnormen und des sozialen Dialogs sind, um den von der Internationalen Arbeitsorganisation festgelegten Arbeitnehmerrechten und Arbeitsnormen zu entsprechen;

28.  begrüßt die Entschlossenheit Georgiens, mit tiefgreifenden und komplexen wirtschaftlichen Reformen auf engere wirtschaftliche Beziehungen mit der EU hinzuarbeiten;

29.  begrüßt die Tatsache, dass Georgien dem von außen, unter anderem dem von Russland ausgeübten Druck standgehalten und seine Ausfuhren auf neue Märkte umgeleitet hat, und bestärkt Georgien, diesen Weg auch künftig fortzusetzen; verurteilt die sowohl vor als auch nach der Unterzeichnung des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens im Juni 2014 von Russland gegenüber Georgien praktizierte Strategie des wirtschaftlichen Drucks;

30.  ist fest davon überzeugt, dass das vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen der Wirtschaft Georgiens einen langfristigen Nutzen bringt und damit zur Steigerung der Lebensqualität der Bürger des Landes beitragen wird;

31.  weist mit Zufriedenheit auf die Ratifizierung des Abkommens durch das georgische Parlament vom 18. Juli 2014 hin, mit der ein Beschluss über die vorläufige Anwendung der vertieften und umfassenden Freihandelszone ab dem 1. September 2014 einherging;

32.  fordert die Parlamente der Mitgliedstaaten auf, das Assoziierungsabkommen, einschließlich des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens, schnellstmöglich zu ratifizieren, damit sämtliche wirtschaftlichen und handelsbezogenen Bestimmungen des Abkommens uneingeschränkt und ohne Verzögerung in Kraft treten können;

33.  betont, dass der Erfolg des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens von der gewissenhaften Umsetzung der im Abkommen festgelegten Verpflichtungen durch beide Parteien abhängig ist; fordert die EU daher auf, Georgien jegliche dafür erforderliche Unterstützung zu gewähren, um unter anderem die kurzfristig für Georgien entstehenden Kosten zu verringern; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Erfahrungen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Reformen und der Angleichung der Rechtsvorschriften mit Georgien zu teilen;

34.  ist der Ansicht, dass die parlamentarische Kontrolle eine grundlegende Bedingung für die demokratische Unterstützung der EU-Politik darstellt; fordert die Kommission daher auf, möglichst rasch die Voraussetzungen für eine regelmäßige und eingehende Überwachung der Umsetzung des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens durch das Europäische Parlament zu schaffen;

35.  fordert die Kommission auf, die Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelszone aufmerksam zu verfolgen, um Sozial- und Umweltdumping insbesondere in der Übergangsphase in einigen Branchen zu verhindern;

36.  fordert die Kommission auf, den Organisationen der Zivilgesellschaft in Georgien mehr Unterstützung und Fachwissen zukommen zu lassen, um sie zu befähigen, für die von der Regierung insbesondere im Rahmen des Abkommens und der Agenda durchgeführten Reformen und eingegangenen Verpflichtungen die interne Kontrolle und mehr Rechenschaftspflicht zu gewährleisten;

37.  fordert die georgische Regierung auf, mit zivilgesellschaftlichen und nichtstaatlichen Organisationen in Form eines ständigen Dialogs zusammenzuarbeiten;

38.  begrüßt die aktive Beteiligung Georgiens an den Krisenmanagementeinsätzen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU und fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, Georgien zu den entsprechenden Übungen und Schulungsmaßnahmen einzuladen;

39.  hebt die wesentliche Rolle des Sonderbeauftragten der EU für den Südkaukasus und die Krise in Georgien und der EUMM mit ihrem Beitrag zur Sicherheit und Stabilität in den an Abchasien und Südossetien angrenzenden Gebieten hervor und fordert eine Verlängerung ihres Mandats über 2016 hinaus; fordert ferner, dass die EU dafür Sorge trägt, dass diese Mission über ausreichende Mittel verfügt, um ihr Mandat durchzuführen;

40.  findet in diesem Zusammenhang die fehlenden substanziellen Fortschritte bei den Genfer Gesprächen trotz der Bemühungen der staatlichen Stellen Georgiens bedauerlich, sich konstruktiv an der Behandlung aller sicherheitsrelevanten und humanitären Anliegen in den Konfliktgebieten zu beteiligen; fordert eine wirksamere Rolle der EU in diesem Prozess; verurteilt den Vorgang der sogenannten Errichtung von Grenzanlagen an der Verwaltungsgrenzlinie zu Abchasien und der Region Zchinwali/Südossetien, wodurch die besetzten Gebiete auf Kosten Georgiens ausgedehnt wurden und was verheerende humanitäre Auswirkungen für die lokale Bevölkerung hatte und die Vertrauensbildung behindert;

41.  befürwortet die von der georgischen Regierung unternommenen positiven Schritte hin zur Verbesserung der Beziehungen mit Russland; fordert Russland als wichtigen Akteur in der Region auf, sich konstruktiv für eine friedliche Lösung der Konflikte einzusetzen, und zwar insbesondere mit den Genfer Gesprächen, die zur Überwachung der Umsetzung der Waffenstillstandsvereinbarung vom 12. August 2008 zwischen Russland und Georgien dienen; ist der Ansicht, dass alle Bestimmungen der Waffenstillstandsvereinbarung uneingeschränkt von beiden Seiten eingehalten werden müssen, insbesondere die Verpflichtung Russlands, alle seine Streitkräfte abzuziehen, und die Bestimmung, der zufolge Russland der EUMM vollständigen, unbegrenzten Zugang zu den abtrünnigen Gebieten Abchasiens und der Region Zchinwali/Südossetien garantieren muss; betont die Notwendigkeit einer sicheren und menschenwürdigen Rückkehr der Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge an ihren ursprünglichen Wohnort;

42.  betont, wie wichtig es ist, zwischenmenschliche Kontakte auf allen Ebenen in den Konfliktgebieten auszubauen, damit die notwendigen Bedingungen für einen tragfähigen Dialog geschaffen und vertrauensbildende Maßnahmen weiter vorangetrieben werden, sodass der Friedensprozess beschleunigt und eine Versöhnung zwischen den Konfliktparteien herbeigeführt werden kann;

43.  bekräftigt seine Überzeugung, dass der Assoziierungsprozess keine Bedrohung für die politischen und wirtschaftlichen Interessen Russlands darstellt, und findet es bedauerlich, dass die russische Führung ihn so auffasst; weist darauf hin, dass jedes Land zweifelsohne das Recht hat, seine eigenen politischen Entscheidungen zu treffen, wobei es jedoch das Ziel des Engagements der EU gegenüber seinen östlichen Partnern ist, den Wohlstand zu mehren sowie die politische und gesellschaftliche Stabilität zu erhöhen, wovon alle Länder in der Region profitieren werden;

44.  weist darauf hin, dass das Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Georgien, die wahrscheinliche Aufnahme Armeniens in die Zollunion und die Tatsache, dass Aserbaidschan bei den wichtigen Wirtschaftsblöcken einschließlich der WTO außen vor bleibt, die traditionellen Wirtschaftsbeziehungen in der Region zerstören könnte; unterstützt zwar in vollem Maße die im Rahmen der Östlichen Partnerschaft vorgesehene stufenweise Differenzierung – insofern dadurch dem unterschiedlichen Grad der Ambitionen und Fähigkeiten eines jeden Partnerlandes Rechnung getragen wird – ist jedoch davon überzeugt, dass ein regionaler Ansatz für die EU von wesentlicher Bedeutung ist, damit sie einen wirksamen Beitrag zur Stabilität und wirtschaftlichen Entwicklung des Südkaukasus leisten kann; fordert daher die Kommission auf, den Ländern der Region bei der Behandlung der möglichen Probleme zu helfen, die sich aus einer solchen Situation ergeben könnten, und Georgien dabei zu unterstützen, erneut Anstrengungen zu unternehmen, neue Formen der Zusammenarbeit im Südkaukasus zu fördern;

45.  verweist auf die immens wichtige Lage Georgiens, was die Entwicklung des südlichen Korridors und die Führung von Öl- und Gasleitungen durch das Land betrifft, die für die europäische Energieversorgungssicherheit von strategischer Bedeutung sein könnten; fordert in dieser Hinsicht, dass die EU-Umweltnormen bei der Errichtung der Energieinfrastruktur voll und ganz eingehalten werden; betont außerdem, wie wichtig es ist, eine Diversifizierung der Energiequellen insbesondere mit Blick auf erneuerbare Energie zu betreiben und sich bei der Klimaschutzpolitik und ihren Zielen nach der bzw. denen der EU zu richten;

46.  fordert die Kommission auf, die georgischen staatlichen Stellen bei ihrem Investitionsprogramm zur Errichtung, Renovierung und dem Umbau von Wasserkraftwerken zu unterstützen und genau zu kontrollieren und darauf zu drängen, die Standards und Normen der EU voll und ganz einzuhalten, insbesondere, was die Umweltverträglichkeitsprüfung der größeren Kraftwerke anbelangt;

47.  betont, wie wichtig seine Zusammenarbeit mit dem Parlament Georgiens für die Überwachung der Umsetzung des Abkommens und der Agenda ist; ist der Auffassung, dass das Inkrafttreten des Abkommens und die Schaffung des neuen institutionellen Rahmens für die Zusammenarbeit, zu der auch der Assoziationsrat gehört, nach einer entsprechenden diesbezüglichen Aufwertung auf parlamentarischer Ebene verlangt; ist deshalb der Ansicht, dass es in Anbetracht der anders gearteten Beziehungen zu Armenien und Aserbaidschan notwendig ist, einen spezifischen parlamentarischen Assoziationsausschuss EU-Georgien einzusetzen;

48.  fordert Georgien auf, in Zusammenarbeit mit dem EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien und mit der EUMM der georgischen Gesellschaft umfassende Informationen in Bezug auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Georgien andererseits einschließlich der Gebiete Abchasiens und Südossetien bereitzustellen;

49.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Georgiens zu übermitteln.

(1) ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S.137.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0567.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0457.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0229.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0404.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0111.

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