Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/004 ES/Comunidad Valenciana/Metallerzeugnisse aus Spanien) (COM(2014)0515 – C8-0125/2014 – 2014/2064(BUD))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0515 – C8‑0125/2014),
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020(2), insbesondere auf Artikel 12,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,
– unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0013/2014),
A. in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;
B. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;
C. in der Erwägung, dass Spanien den Antrag EGF/2014/004 ES/Comunidad Valenciana/Metallerzeugnisse auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 633 Entlassungen in 142 Unternehmen des Wirtschaftszweigs Herstellung von Metallerzeugnissen in Spanien während des Bezugszeitraums von 1. April 2013 bis 31. Dezember 2013 gestellt hat, wobei 300 Arbeitnehmer durch vom EGF kofinanzierte Maßnahmen unterstützt werden sollen;
D. in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;
1. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Spanien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß der genannten Verordnung hat;
2. stellt fest, dass die spanischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 25. März 2014 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 12. August 2014 vorgelegt wurde; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren von weniger als fünf Monaten;
3. begrüßt, dass der Antrag die Erfahrungen mit früheren Anträgen aus der gleichen Region berücksichtigt; schlägt vor, dass die Erfahrungen und etwaige bewährte Verfahren der Regionen, die mehrere Anträge stellen, in den regelmäßigen Sitzungen der EGF-Kontaktpersonen und -Experten verbreitet werden;
4. ist der Ansicht, dass die Entlassungen in den 142 Unternehmen des Wirtschaftszweigs Herstellung von Metallerzeugnissen in Spanien mit der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise in Zusammenhang stehen; stellt fest, dass Spanien zu den Mitgliedstaaten gehört, die am stärksten von der Krise betroffen sind, in deren Folge die Nachfrage nach Metall und Metallerzeugnissen und das Produktionsvolumen abgenommen haben; stellt fest, dass die Herstellung von Metallerzeugnissen in Spanien 2009 im Vergleich zum Vorjahr um 23,3 % und von 2008 bis 2013 um 36,6 % zurückgegangen ist; nimmt zur Kenntnis, dass der Umsatz der Branche im Zeitraum 2008-2012 um 38,5 % zurückging und dass die Arbeitsplatzverluste 43 % der Gesamtbeschäftigung in der Metallbranche entsprachen;
5. weist darauf hin, dass die metallverarbeitende Industrie eine Schlüsselrolle bei der Belieferung einer breiten Palette von Branchen der Fertigungsindustrie, insbesondere des Schiffbaus, des Baugewerbes und der Automobilindustrie, spielt, die allesamt und unionsweit erheblich unter der Wirtschaftskrise zu leiden hatten;
6. stellt fest, dass der vorliegende Fall typisch für die soziale und wirtschaftliche Landschaft einer Region ist, deren lokale Wirtschaft durch einen hohen Prozentsatz an KMU gekennzeichnet ist, und erinnert an die gegenwärtigen Schwierigkeiten der KMU beim Zugang zu Finanzmitteln;
7. betont, dass die 633 Entlassungen die Arbeitslosigkeit in der Comunidad Valenciana, die besonders fragil ist, da auf die Metallbranche 25,4 % der Industriearbeitsplätze in der Region entfallen, weiter verschärfen werden; stellt fest, dass es 2008 in der Comunidad Valenciana 35 868 und 2012 nur noch 20 873 Arbeitsplätze in der Metallbranche gab, was einem Rückgang um 43 %, acht Prozentpunkte mehr als auf nationaler Ebene, entspricht;
8. stellt mit Bedauern fest, dass voraussichtlich weniger als 50 % der förderfähigen Arbeitnehmer an den Maßnahmen teilnehmen werden; geht davon aus, dass diese Schätzung auf den Erfahrungen der antragstellenden Behörde mit früheren Anträgen auf eine EGF-Intervention in den Regionen basiert; ist dennoch der Ansicht, dass in Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit die Zahl der Teilnehmer an Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen höher sein muss;
9. betont, dass die Beschäftigungssituation in der Region durch die Auswirkungen der Krise auf traditionelle Wirtschaftszweige wie die Keramik-, Schuh- und Bauindustrie sowie das Textilgewerbe, die für die Wirtschaft der Region sehr wichtig sind, schwer gelitten hat;
10. begrüßt, dass die entlassenen Arbeitnehmer voraussichtlich in großer Zahl an der Berufsbildung und Ausweitung der Kompetenzen teilnehmen werden; würdigt, dass die Ausweitung der Kompetenzen auf den in der Metallindustrie erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten aufbauen soll und dass die Arbeitnehmer durch das Erlernen weiterer spezifischer Techniken dem künftigen Bedarf der Metallindustrie entsprechen können;
11. begrüßt, dass die spanischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen haben, am 20. Juni 2014, also vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;
12. begrüßt, dass die personalisierten Dienstleistungen für entlassene Arbeitnehmer von der Generalitat Valenciana (autonome Regionalregierung), insbesondere von der SERVEF (öffentliche Arbeitsverwaltung der Regionalregierung), in Höhe von 30 % des Gesamtbudgets sowie vom Arbeitgeberverband Federación Empresarial Metalúrgica Valenciana-FEMEVAL und von den Gewerkschaften UGT-PV und CCOO-PV in Höhe von 10 % des Gesamtbudgets kofinanziert werden;
13. nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, Maßnahmen für entlassene Arbeitnehmer wie Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Aus- und Weiterbildung (Berufsbildung und Ausweitung der Kompetenzen, Schulung in Querschnittskompetenzen, Schulung am Arbeitsplatz), Förderung des Unternehmertums, Anreiz zur Unternehmensgründung, Beihilfe für die Arbeitssuche, Beitrag zu den Fahrtkosten und Beschäftigungsanreiz umfasst;
14. nimmt zur Kenntnis, dass voraussichtlich 20 Begünstigte einen Betrag von 3 000 EUR als Anreiz zur Gründung eines eigenen Unternehmens und damit zur Rückkehr auf den Arbeitsmarkt erhalten werden; geht davon aus, dass die Schätzung der Zahl der in den Genuss dieses Anreizes kommenden Arbeitnehmer ebenfalls auf den Erfahrungen mit früheren EGF-Fällen in der Region basiert;
15. begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache sowohl mit dem Arbeitgeberverband FEMEVAL als auch den Gewerkschaften UGT‑PV und CCOO–PV ausgearbeitet wurde und dass in den verschiedenen Phasen der Durchführung des EGF und beim Zugang zum EGF der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt werden;
16. weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;
17. stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die spanischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;
18. stellt fest, dass die geschätzten Kosten der in der Liste der vorgeschlagenen Maßnahmen als erstes aufgeführten Begrüßungs- und Informationssitzungen gegenüber einem Antrag des vergangenen Jahres aus der gleichen Region um 50 % angestiegen sind;
19. begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; stellt fest, dass die Kommission die Bewertung, ob der Antrag die Voraussetzungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags erfüllt, innerhalb von 12 Wochen nach Erhalt des vollständigen Antrags abgeschlossen hat;
20. betont, dass gemäß Artikel 9 der EGF-Verordnung dafür zu sorgen ist, dass der Finanzbeitrag des EGF sich auf das zur Bereitstellung solidarischer Hilfe und zur befristeten, einmaligen Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten notwendige Maß beschränkt und außerdem nicht mehr an die Stelle von Maßnahmen tritt, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen;
21. begrüßt den Erlass der EGF-Verordnung, die die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge innerhalb der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;
22. weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;
23. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
24. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
25. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/004 ES/Comunidad Valenciana/Metallerzeugnisse aus Spanien)
(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des endgültigen Rechtsaktes entspricht, Beschluss 2014/816/EU)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/012 BE/Ford Genk, Belgien) (COM(2014)0532 – C8-0126/2014 – 2014/2065(BUD))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0532 – C8-0126/2014),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(1) (EGF-Verordnung),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 12,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,
– unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0015/2014),
A. in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;
B. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;
C. in der Erwägung, dass Belgien den Antrag EGF/2013/012 BE/Ford Genk auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 512 Entlassungen - wobei 479 Personen voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmen werden - in dem Montagewerk der Ford-Werke GmbH(4) in Genk („Ford Genk“) und in zehn Zuliefererbetrieben von Ford Genk in Belgien während des Bezugszeitraums vom 1. Juli 2013 bis zum 1. November 2013 übermittelt hat;
D. in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;
1. stellt fest, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung hinsichtlich der Mindestzahl an Entlassungen während des Bezugszeitraums teilweise erfüllt sind, da es weniger als 500 Entlassungen gibt; ist der Ansicht, dass der Antrag auf einen Beitrag aus dem EGF als zulässig betrachtet werden kann, wenn die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale Wirtschaft haben; nimmt Kenntnis von den zwei weiteren Entlassungswellen, die 2014 zu erwarten sind (rund 4 340 Entlassungen bei Ford Genk und 2 820 Entlassungen bei seinen Zulieferern in der gleichen Region); ist der Ansicht, dass sie ernste Auswirkungen auf die gesamte Region Flandern mit einem geschätzten Verlust von mehr als 11 000 Arbeitsplätzen haben werden; verweist darauf, dass so schnell wie möglich spezifische Maßnahmen zugunsten der ersten Gruppe entlassener Arbeitskräfte ergriffen werden sollten und so ihre Möglichkeiten verbessert werden, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, und alle entlassenen Arbeitnehmer die gleichen Chancen erhalten sollten; teilt deshalb die Ansicht der Kommission, dass Belgien ein Anrecht auf einen Finanzbeitrag im Rahmen der EGF-Verordnung hat;
2. stellt fest, dass der Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF von den belgischen Behörden am 23. Dezember 2013 eingereicht, der Antrag bis zum 12. Juni 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt wurde und die Bewertung der Kommission am 22. August 2014 vorgelegt wurde; begrüßt die zügige Bewertung innerhalb von weniger als acht Monaten; hebt hervor, wie wichtig die Einführung eines Bewertungszeitraums von höchstens 20 Wochen in der neuen EGF-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1309/2013)(5)ist ;
3. ist der Ansicht, dass die Entlassungen im Montagewerk der Ford-Werke GmbH und bei zehn Zulieferern von Ford Genk mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung und weltweit eines raschen Rückgangs des EU-Marktanteils im Sektor der PKW-Produktion und eines ständigen Rückgangs der Neuwagenkäufe in der Union zusammenhängen;
4. stellt fest, dass Ford Genk der größte Arbeitgeber in der Provinz Limburg war und dass die betreffenden 512 Entlassungen und zwei weitere Wellen voraussichtlicher Entlassungen aufgrund der Schließung von Ford Genk schwerwiegende Auswirkungen auf den lokalen Arbeitsmarkt haben werden, der durch eine hohe Arbeitslosigkeit, ein geringes Qualifikations- und Kompetenzniveau und durch ein weniger entwickeltes Bildungsangebot gekennzeichnet ist; stellt fest, dass die belgischen Behörden eine Studie(6)anführten, der zufolge pro 100 Entlassungen bei Ford Genk 65 Arbeitsplätze bei direkten und indirekten Zulieferern in Limburg und weitere 72 Arbeitsplätze bei Zulieferern an anderen Standorten in der Region Flandern abgebaut werden;
5. stellt fest, dass seit der Einrichtung des EGF im Jahr 2007 17 Beschlüsse zur Inanspruchnahme des Fonds die Automobilindustrie betrafen(7)und dass vor allem der Rückgang des Marktanteils der EU in der Pkw-Produktionsbranche bereits Gegenstand von acht EGF-Beschlüssen(8)war; fordert eine Bewertung der Auswirkungen der speziell mit den Entlassungen im Automobilsektor verbundenen Interventionen des EGF auf der Grundlage dieser Anträge und der bis Jahresende zu erwartenden Anträge;
6. begrüßt, dass die belgischen Behörden zwecks zügiger Unterstützung der Arbeitnehmer beschlossen haben, am 1. Juli 2013, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;
7. stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, folgende Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung von 479 entlassenen Arbeitnehmern (nach Kategorien aufgeführt) enthält: (1) Unterstützung bei der Arbeitssuche (Key Account Manager, Social Intervention Advisor, Information über vorhandene Möglichkeiten der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, aktive arbeitsplatzorientierte Beratung) und (2) Fort- und Weiterbildung, Umschulung (berufsbildende Kurse, Beschäftigung durch individuelle Berufsausbildung, Bewerbungstraining);
8. begrüßt die Tatsache, dass die flämische Regierung zur Lösung des Problems eine spezifische Taskforce aus allen maßgeblichen Akteuren zusammengestellt hat und die Dienststellen der Kommission in die Arbeit dieser Taskforce einbezogen werden;
9. begrüßt, dass die im Wirtschaft- und Sozialausschuss der Region Limburg (SERR Limburg) vertretenen Sozialpartner nicht nur konsultiert wurden, sondern auch an einem Monitoringausschuss teilgenommen haben, der eigens zur Erstellung des EGF-Antrags eingerichtet wurde; stellt ferner fest, dass der EGF-Antrag Gegenstand von Diskussionen mit den Sozialpartnern im Rahmen der regelmäßigen Berichterstattung über die Umsetzung des Strategischen Aktionsplans Limburg war, der aufgestellt wurde, um die Auswirkungen der Schließung von Ford Genk auf die Region abzufangen;
10. erachtet es als sehr wichtig, die Vermittelbarkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden; stellt gleichzeitig fest, dass die Maßnahmen der Ausbildung und Weiterbildung den spezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten, die die betroffenen Arbeitnehmer in der Automobil- und Zuliefererindustrie erworben haben, Rechnung tragen und auf diesen aufbauen sollten;
11. stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die belgischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;
12. fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrensvorschriften zu verbessern und so die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, dass dem Europäischen Parlament und dem Rat die Bewertung der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags durch die Kommission zusammen mit dem Vorschlag für die Inanspruchnahme des Fonds vorgelegt wird; betont, dass in die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 weitere Verbesserungen des Verfahrens aufgenommen wurden und dass die Effizienz und Transparenz sowie die Außenwirkung des EGF verbessert werden;
13. hebt hervor, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Branchen sein darf;
14. begrüßt die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013, in der der zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielten Einigung Rechnung getragen wird, was die Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, die Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, die erhöhte Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch das Europäische Parlament und den Rat durch kürzere Fristen für die Bewertung und die Zustimmung, die Ausweitung der für eine Förderung in Frage kommenden Maßnahmen und Empfänger durch die Aufnahme von Selbständigen und jungen Menschen sowie die Finanzierung von Anreizen für die Unternehmensgründung betrifft;
15. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
16. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/012 BE/Ford Genk, Belgien)
(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des endgültigen Rechtsaktes entspricht, Beschluss Nr. 2014/813/EU.)
Die Ford-Werke GmbH, eine Tochtergesellschaft der Ford of Europe AG, hat ihren eingetragenen Sitz in Köln (Deutschland). Sie betreibt Montagewerke in Köln und Saarlouis (Deutschland) sowie in Genk (Belgien).
Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).
Peeters, L., Vancauteren, M., ‘Studie van de economische impact van de sluiting van Ford Genk’, Universiteit Hasselt, November 2013, abrufbar unter http://www.uhasselt.be/documents/kizok/impactstudie.pdf.
Siehe Kommissionsvorschläge zu folgenden Anträgen: EGF/2007/001 FR/Peugeot SA (COM(2007)0415 vom 12.7.2007), EGF/2007/010 PT/Lisboa-Alentejo (COM(2008)0094 vom 20.2.2008), EGF/2008/002 ES/Delphi (COM(2008)0547 vom 9.9.2008), EGF/2008/004 ES/Castilla y León/Aragón (COM(2009)0150 vom 26.3.2009), EGF/2009/013 DE/Karmann (KOM(2010)0007 vom 22.1.2010), EGF/2012/004 ES/Grupo Santana (COM(2014)0116 vom 5.3.2014), EGF/2012/005 SE/Saab (COM(2012)0622 vom 19.10.2012), EGF/2012/008 IT/De Tomaso automobili (COM(2013)0469 vom 28.6.2013).
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung – Antrag EGF/2013/002 BE/Carsid
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/002 BE/Carsid aus Belgien) (COM(2014)0553 – C8-0136/2014 – 2014/2071(BUD))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0553 – C8‑0136/2014),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung(1) (EGF-Verordnung),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020(2), insbesondere auf Artikel 12,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,
– unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0017/2014),
A. in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;
B. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;
C. in der Erwägung, dass der Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013(4) die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;
D. in der Erwägung, dass Belgien den Antrag EGF/2013/002 BE/Carsid auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 939 Entlassungen im Zusammenhang mit der Schließung der Produktionsanlage von Carsid SA („Carsid“)(5) mit Sitz in Marcinelle in der Nähe von Charleroi in Belgien während des Bezugszeitraums vom 28. September 2012 bis 28. Januar 2013 gestellt hat, wobei voraussichtlich 752 Personen an den Maßnahmen teilnehmen werden;
E. in der Erwägung, dass sich der beantragte Finanzbeitrag des EGF auf 911 934 EUR (50 % der Gesamtkosten) beläuft;
F. in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;
1. stellt fest, dass sich der Antrag auf Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung stützt; teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Belgien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß der genannten Verordnung hat;
2. stellt fest, dass die belgischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 2. April 2013 gestellt und bis zum 4. Juli 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 5. September 2014 vorgelegt wurde;
3. stellt fest, dass aufgrund des relativ langen Verfahrens vom Zeitpunkt der ersten Entlassungen bis zur Bewertung des Antrags genaue Informationen über diesen Fall eingeholt werden konnten;
4. bekundet seine Besorgnis über die Langwierigkeit dieses Prüfungsverfahrens und erinnert daran, dass die Intervention des EGF so zügig wie möglich erfolgen sollte;
5. begrüßt, dass die belgischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützten, beschlossen haben, am 1. Oktober 2012, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;
6. begrüßt, dass derartige Verzögerungen durch das Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 der Vergangenheit angehören dürften, auch wenn eine rasche Bearbeitung der Anträge auf Inanspruchnahme des EGF nicht auf Kosten der Effizienz gehen sollte;
7. ist der Ansicht, dass die Entlassungen in der Produktionsanlage von Carsid SA („Carsid“) mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung sowie einem raschen weltweiten Rückgang des Marktanteils der Union an der Produktion von Strangguss-Rohstahl (einschließlich Knüppeln, Vorblöcken (Blooms) und Brammen) und einem ständigen Rückgang der Produktion von Strangguss-Rohstahl in der Union infolge einer rückläufigen Nachfrage nach Stahl in der Automobilindustrie und der Bauwirtschaft in Zusammenhang stehen;
8. stellt fest, dass die Entlassungen bei Carsid die Arbeitslosigkeit im Gebiet Charleroi (einem ehemaligen Kohle- und Stahlrevier, in dem die Arbeitsplätze stark von der traditionellen Schwerindustrie abhängen), das durch einen hohen Anteil von Langzeitarbeitslosen und niedrige Qualifikations- und Kompetenzniveaus gekennzeichnet ist, noch erheblich verschärfen dürften; stellt fest, dass die Arbeitslosenquote im Arrondissement Charleroi 2012 21,6 % betrug, verglichen mit einem Durchschnitt von 15,8 % in der Wallonischen Region und 11,2 % auf nationaler Ebene;
9. begrüßt die aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie den Umstand, dass unter den personalisierten Dienstleistungen, die aus dem EGF unterstützt werden sollen, keine Beihilfen aufgeführt sind;
10. hebt hervor, dass es auf die Effizienz der den Begünstigten angebotenen personalisierten Dienstleistungen ankommt, vor allem deswegen, weil diese Arbeitnehmer aufgrund des in der betroffenen Region zu verzeichnenden Rückgangs der Beschäftigung im verarbeitenden Gewerbe umgeschult werden müssen, um einen Arbeitsplatz in einem anderen Beruf in einer anderen Branche zu finden;
11. nimmt zur Kenntnis, dass die Produktion von Strangguss-Rohstahl in der EU-27 im Zeitraum 2006-2011 um 13,4 % zurückging und dass sich der Marktanteil der EU-27 im gleichen Zeitraum um 30,7 % verringerte; betont, dass sich der europäische Stahlsektor somit in ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für den Stahlsektor vier EGF-Anträge gestellt wurden(6);
12. nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, folgende Maßnahmen zur Wiedereingliederung von 752 entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt umfasst (nach Kategorien gegliedert): (1) individuelle Unterstützung bei der Arbeitssuche, Einzelfallmanagement und allgemeine Informationsdienste und (2) Fortbildung und Umschulung;
13. begrüßt, dass die verschiedenen Sozialpartner und Organisationen in die allgemeine Koordinierung und Durchführung der Maßnahmen eingebunden wurden: die Gewerkschaften (FGTB, CSC), die in der Wallonischen Region tätigen branchenspezifischen Zentren für berufliche und technische Fortbildung, die öffentliche Arbeits- und Fortbildungsverwaltung der Wallonischen Region (FOREM), die für den Europäischen Sozialfonds (ESF) zuständige Agentur der Französischen Gemeinschaft Belgiens und die Wallonische Regierung; begrüßt des Weiteren, dass die Gewerkschaften unmittelbar an der Verwaltung der eigens eingerichteten Umschulungseinheit und an der Durchführung bestimmter Maßnahmen beteiligt sind;
14. weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;
15. stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die belgischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;
16. fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrensvorschriften zu verbessern und so die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, dass dem Parlament und dem Rat die Bewertung der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags durch die Kommission zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorgelegt wird; betont, dass in die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 weitere Verbesserungen des Verfahrens aufgenommen wurden und dass sich die Effizienz und Transparenz sowie die Wahrnehmbarkeit des EGF verbessern werden;
17. hebt hervor, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;
18. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
19. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
20. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/002 BE/Carsid, Belgien)
(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des endgültigen Rechtsaktes entspricht, Beschluss 2014/811/EU.)
Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).
Carsid produzierte Stahlbrammen für die weitere Verarbeitung durch der Duferco-Gruppe angehörende Betriebe in Belgien (vor allem für die Produktion von warmgewalzten Erzeugnissen und kaltgewalzten Erzeugnissen zur Nutzung im Baugewerbe, im Fahrzeugbau und in der Automobilindustrie). Im Zeitraum 2006‑2011 gehörte Carsid zu einem Joint Venture zwischen Duferco und NLMK. Dieser Antrag steht daher mit dem Antrag EGF/2013/007 BE/Hainaut steel (Duferco-NLMK) in Verbindung.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/006 FR/PSA, Frankreich) (COM(2014)0560 – C8-0141/2014 – 2014/2076(BUD))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0560 – C8‑0141/2014),
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020(2), insbesondere auf Artikel 12,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,
– unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0016/2014),
A. in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;
B. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;
C. in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;
D. in der Erwägung, dass Frankreich den Antrag EGF/2014/006 FR/PSA auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 6 120 Entlassungen bei Peugeot Citroën Automobiles (nachstehend „PSA“), einem Unternehmen der NACE-Rev.2-Abteilung 29 („Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen“), während des Bezugszeitraums vom 1. Oktober 2013 bis 31. Januar 2014 gestellt hat, wobei die Entlassungen hauptsächlich die Ile de France (Standort Aulnay) und die Bretagne (Standort Rennes) betreffen und 2 357 Arbeitnehmer durch vom EGF kofinanzierte Maßnahmen unterstützt werden sollen;
E. in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;
F. in der Erwägung, dass es an den betroffenen Standorten, insbesondere am Standort Aulnay-sous-Bois, zu einer bedeutenden industriellen Umstrukturierung kommen kann, die, wenn sich das dortige Potenzial im Bereich des multimodalen Verkehrs voll ausschöpfen ließe, zur Wiederbeschäftigung einer großen Zahl von Arbeitnehmern führen könnte;
G. in der Erwägung, dass die Regionalbehörden der Bretagne nicht an der Planung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer beteiligt wurden, obwohl sie für die berufliche Bildung zuständig sind; in der Erwägung, dass die lokalen Gewerkschaftsvertreter an den betroffenen Hauptstandorten nicht in die Aushandlung der Maßnahmen einbezogen wurden;
1. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Frankreich daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß der genannten Verordnung hat;
2. stellt fest, dass die französischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 25. April 2014 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 10. September 2014 vorgelegt wurde; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren von weniger als fünf Monaten;
3. ist der Ansicht, dass die Entlassungen bei PSA mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung in Zusammenhang stehen, wobei es auf die Feststellung Frankreichs („L'industrie Automobile Francaise, Analyse et statistiques 2013“(4)) verweist, dass die Automobilherstellung von 2000 bis 2012 weltweit um 44 % gestiegen ist, während im selben Zeitraum die Produktion in Westeuropa um 25 % zurückging, wobei auch die Automobilproduktion in Drittländern (Südkorea, China, Türkei, Indonesien, Iran, Malaysia, Thailand und Südamerika) beträchtlich anstieg, nämlich auf einen Weltmarktanteil von nunmehr 47 % (nachdem dieser im Jahr 2000 noch 15 % betragen hatte);
4. stellt fest, dass die 6 120 Entlassungen die Arbeitslosigkeit in der Ile de France und der Bretagne, wo zwei der betroffenen Werke ihren Standort haben, weiter verschärfen werden, da das PSA-Werk in der Stadt Aulnay der achtgrößte Arbeitgeber war und die Entlassungen einen Rückgang der Beschäftigtenzahlen in diesem Gebiet um 13,6 % zur Folge haben;
5. stellt fest, dass bis heute 21 EGF-Anträge für die Automobilbranche gestellt wurden, von denen sich zwölf auf die Globalisierung des Handels und neun auf die globale Finanz- und Wirtschaftskrise stützten; hält es für erforderlich, dass dieser Branche in dem im August 2015 fälligen Zweijahresbericht besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;
6. stellt fest, dass dies der dritte die französische Automobilindustrie betreffende Antrag über einen Betrag von mehr als 10 Millionen EUR ist; unterstreicht die Bedeutung weitsichtiger Anpassungen und einer genauen Ermittlung der Fähigkeiten, die die Möglichkeit für eine Umorientierung bieten, indem sie die Kompetenzen der Arbeitnehmer für andere Branchen nutzbar machen;
7. begrüßt, dass die französischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen haben, am 3. Juni 2013, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen; bedauert, dass die Kommission ungeachtet dieser zügigen Umsetzung diesen Antrag bewerten musste, ohne dass sie von den französischen Behörden die nötigen Informationen über die Vorfinanzierung und die nationale Kofinanzierung erhalten hat;
8. nimmt zur Kenntnis, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, Maßnahmen für entlassene Arbeitnehmer wie Anlaufstellen und Fallbearbeitung, Orientierungshilfe durch externe Berater, thematische Workshops, Aus- und Weiterbildung, Aus- und Weiterbildungsbeihilfen und Hilfen für die Unternehmensgründung umfasst;
9. stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den nationalen Vertretern der zu unterstützenden Begünstigten und den Sozialpartnern ausgearbeitet wurde und dass in den verschiedenen Phasen der Durchführung des EGF und beim Zugang zum EGF der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt werden;
10. bedauert jedoch die unzureichende Einbeziehung der lokalen politischen Behörden und Gewerkschaften; schlägt vor, im Rahmen einer künftigen Überprüfung der EGF-Verordnung vorzusehen, dass eine förmliche Anhörung der lokalen politischen Behörden und Gewerkschaften mit in die Antragsakte aufgenommen werden muss, die der Kommission von den nationalen Behörden übermittelt wird; hält es für erforderlich, den EGF besser in die Umstellungsprogramme und das lokale Wirtschaftsgefüge einzubinden;
11. begrüßt die geschätzte, hohe Zahl von Teilnehmern, die Hilfen für die Unternehmensgründung erhalten sollen; stellt fest, dass der Betrag dieser Hilfen unter der Obergrenze von 15 000 EUR bleibt, wie sie in Artikel 7 der EGF-Verordnung festgelegt ist; fordert eine rechtzeitige Bewertung dieser spezifischen Maßnahme, um die Ergebnisse dieser Anreize beurteilen zu können, eventuell im nächsten Zweijahresbericht, spätestens aber im Abschlussbericht;
12. begrüßt die geplante Vergabe zinsfreier Darlehen für die Gründung neuer Unternehmen; weist darauf hin, dass dies in Verbindung mit den Hilfen für die Unternehmensgründung für die Teilnehmer eine beachtliche Unterstützung bei der Gründung rentabler Unternehmen darstellen könnte; begrüßt, dass die Behörden in Erwägung ziehen, hierfür auf das Europäische Mikrofinanzierungsinstrument zurückzugreifen;
13. weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern;
14. bedauert das Fehlen von Mitteln für den EGF betreffende Kommunikations- und Werbemaßnahmen; ist der Ansicht, dass Publizität und Information in diesem Bereich wichtig sind, nicht nur um Begünstigte anzulocken, sondern auch um das Handeln der Union auf sozialem Gebiet herauszustellen;
15. stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die französischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;
16. begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; nimmt Kenntnis von dem Zeitdruck, den der neue Zeitplan mit sich bringt, und von den möglichen Auswirkungen auf die Effizienz der Fallprüfung;
17. stellt fest, dass dem Antrag zufolge der zulässige Höchstsatz von 35 % der Gesamtkosten für Aus- und Weiterbildungsbeihilfen verwendet werden soll und dass diese Maßnahme im Einklang mit den Bestimmungen der EGF-Verordnung die von dem entlassenden Unternehmen gezahlten Beihilfen ergänzt;
18. weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;
19. betont, dass gemäß Artikel 9 der EGF-Verordnung dafür zu sorgen ist, dass der Finanzbeitrag des EGF sich auf das zur Bereitstellung solidarischer Hilfe und zur befristeten, einmaligen Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten notwendige Maß beschränkt und außerdem nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen;
20. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
21. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
22. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/006 FR/PSA, Frankreich)
(Der Wortlaut des Anhangs ist hier nicht wiedergegeben da er dem des endgültigen Rechtsaktes entspricht, Beschluss 2014/817/EU.)