Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (11296/3/2014 – C8-0294/2014 – 2013/0105(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (11296/3/2014 – C8‑0294/2014),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2013(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(2) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0195),
– unter Hinweis auf die von der Kommission in der Plenarsitzung des Parlaments gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments in zweiter Lesung zu übernehmen, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 gemachte Zusage, den genannten Standpunkt gemäß Artikel 294 Absatz 8 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 69 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A8-0032/2015),
1. legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;
3. schlägt vor, dass der Rechtsakt als „Leichtfried-Lupi-Richtlinie über Gewichte und Abmessungen von Nutzfahrzeugen“ zitiert wird(3);
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Jörg Leichtfried und Maurizio Lupi führten die Verhandlungen über den Rechtsakt im Namen des Parlaments bzw. des Rates.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 10. März 2015 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2015/ ... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2015/719.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Stellungnahme der Kommission zur Überarbeitung des Rahmens für die Typgenehmigung
Die Ausnahmeregelung betreffend die höchstzulässige Länge aerodynamischer Führerhäuser von Lastkraftwagen und aerodynamischer Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil von Lastkraftwagen gemäß der neuen Richtlinie über die höchstzulässigen Gewichte und Abmessungen von Lastkraftwagen (Änderung der Richtlinie 96/53/EG) macht eine Änderung des Rahmens für die Typgenehmigung (namentlich der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012) erforderlich.
Die Kommission überarbeitet derzeit die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, um die allgemeine Sicherheit von Fahrzeugen zu verbessern. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat 2015 einen Bericht vor, in dessen Rahmen sie gegebenenfalls auch Vorschläge für die Änderung dieser Richtlinie oder anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union, die die Einbeziehung weiterer neuer Sicherheitsvorrichtungen insbesondere für Lastkraftwagen betreffen, vorlegen wird. Die Kommission wird die Vorschläge für die erforderlichen Änderungen nach einer Konsultation der Interessenträger und gegebenenfalls der Ausarbeitung einer Folgenabschätzung bis spätestens 2016 vorlegen.