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Verfahren : 2014/2217(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0015/2015

Eingereichte Texte :

A8-0015/2015

Aussprachen :

PV 09/03/2015 - 13
CRE 09/03/2015 - 13

Abstimmungen :

PV 10/03/2015 - 10.10
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0050

Angenommene Texte
PDF 369kWORD 107k
Dienstag, 10. März 2015 - Straßburg
Fortschritt bei der Gleichstellung von Frauen und Männern in der EU 2013
P8_TA(2015)0050A8-0015/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2015 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2013 (2014/2217(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1949 zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer,

–  unter Hinweis auf die Erklärung und die Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 auf der vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, sowie auf die entsprechenden Abschlussdokumente, die im Rahmen der UN-Sondertagungen Peking +5 (2000), Peking +10 (2005) und Peking +15 (2010) angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI(2),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Artikel 6 („Frauen mit Behinderungen“),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates(4),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten (COM(2012)0614)),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),

–  unter Hinweis auf den Europäischen Pakt vom 7. März 2011 für die Gleichstellung der Geschlechter (2011–2020)(5),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2010 mit dem Titel „Ein verstärktes Engagement für die Gleichstellung von Frauen und Männern – Eine Frauen-Charta“ (COM(2010)0078),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. September 2010 mit dem Titel „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015“ (COM(2010)0491),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EUROPA 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 16. September 2013 mit dem Titel „Mid-term review of the Strategy for equality between women and men (2010‑2015)“ (Halbzeitbewertung der Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010‑2015) (SWD(2013)0339),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 8. Mai 2013 mit dem Titel „Report on Progress on equality between women and men in 2012“ (Bericht über die Fortschritte bei der Gleichstellung von Frauen und Männern im Jahr 2012) (SWD(2013)0171),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. November 2013 mit dem Titel „Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM)“ (COM(2013)0833),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) aus dem Jahr 2012 mit dem Titel „Review of the Implementation of the Beijing Platform for Action in the EU Member States: Violence against Women – Victim Support“ (Überprüfung der Umsetzung der Aktionsplattform von Beijing in den EU-Mitgliedstaaten: Gewalt gegen Frauen – Hilfe für die Opfer),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5./6. Juni 2014 zur Prävention und Bekämpfung aller Formen der Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich der Genitalverstümmelung,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Februar 2014 zu der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM)“(6),

–  unter Hinweis auf die seit 1975 erlassenen Richtlinien der EU zu den verschiedenen Aspekten der Gleichbehandlung von Frauen und Männern (Richtlinie 2010/41/EU(7), Richtlinie 2010/18/EU(8), Richtlinie 2006/54/EG(9), Richtlinie 2004/113/EG(10), Richtlinie 92/85/EWG(11), Richtlinie 86/613/EWG(12) und Richtlinie 79/7/EWG(13)),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit(14),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2013 zu den Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Rechte der Frauen(15),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juni 2013 zur ausbildungsbezogenen und beruflichen Mobilität von Frauen in der EU(16),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2013 zum Abbau von Geschlechterstereotypen in der EU(17),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Februar 2013 zur 57. Tagung der VN-Kommission für die Rechtsstellung der Frau zum Thema „Beseitigung und Verhütung aller Arten von Gewalt gegen Frauen und Mädchen“(18),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. September 2012 zu den Arbeitsbedingungen von Frauen im Dienstleistungsbereich(19),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit(20),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 10. Februar 2010 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2009(21), vom 8. März 2011 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2010(22) und vom 13. März 2012 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2011(23),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2011 zu Frauen in wirtschaftlichen Führungspositionen(24),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. April 2011 zu den Prioritäten und Grundzügen einer neuen EU-Politik zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen(25),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zur Frauenarmut in der Europäischen Union(26),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zu geschlechtsspezifischen Aspekten des Konjunkturabschwungs und der Finanzkrise(27),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2009 zur Beseitigung der geschlechtsbedingten Diskriminierung und zur Solidarität zwischen den Generationen(28),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Februar 2014 zur sexuellen Ausbeutung und Prostitution und deren Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter(29),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Oktober 2005 zu Frauen und Armut in der Europäischen Union(30),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2014 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen(31),

–  – unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Mutterschutzrichtlinie (COM(2008)0637)),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Mai 2014 zur Geschlechtergleichstellung im Sport,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen(32),

–  unter Hinweis auf den Zwischenbericht der Kommission vom 3. Juni 2013 über die Barcelona-Ziele mit dem Titel „Ausbau der Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder in Europa mit dem Ziel eines nachhaltigen und integrativen Wachstums“,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom September 2014 mit dem Titel „Statistical Data on Women Entrepreneurs in Europe“ (Statistische Daten zu Unternehmerinnen in Europa),

–  unter Hinweis auf die Erhebung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) vom März 2014 mit dem Titel „Gewalt gegen Frauen: eine EU-weite Erhebung“, in der erstmalig Daten zum Ausmaß, der Art und der Folgen der verschiedenen Formen der Gewalt gegen Frauen sowie die Reaktionen von Opfern auf gewaltsame Übergriffe und das Bewusstsein für ihre Rechte dargestellt wurden,

–  unter Hinweis auf Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum Gesundheitswesen und insbesondere auf dessen Absatz 7, in dem festgelegt ist, dass „[bei] der Tätigkeit der Union […] die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung gewahrt [wird]“,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0015/2015),

A.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein Grundrecht ist, das seit den Römischen Verträgen von 1957 und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vertraglich verankert ist; in der Erwägung, dass die Europäische Union zwar zahlreiche Texte zur Sicherstellung der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen und zur Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts angenommen und sich selbst das explizite Ziel gesetzt hat, sich die Gleichstellung der Geschlechter bei allen ihren Tätigkeiten zu eigen zu machen, die erzielten Fortschritte aber nach wie vor unzureichend sind und noch immer viele Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen bestehen;

B.  in der Erwägung, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern voraussetzt, dass keinerlei – direkte oder indirekte – Diskriminierung – auch aufgrund von Mutterschaft, Vaterschaft oder der Übernahme von familiären Verpflichtungen – stattfinden darf;

C.  in der Erwägung, dass die zahlreichen und sich überschneidenden Formen der Diskriminierung, denen viele Frauen und Mädchen in Europa ausgesetzt sind (aufgrund einer Behinderung, ihres Migrationshintergrunds, der ethnischen Zugehörigkeit, des Alters, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität, einer Schwangerschaft, ihrer Wohnsituation, ihres niedrigen Bildungsstands, ihres Status als Opfer von Gewalt usw.), und die Tatsache, dass sich die Umstände für diese Frauen und Mädchen in den letzten Jahren verschlechtert haben, unbedingt berücksichtigt werden müssen;

D.  in der Erwägung, dass die Strategie Europa 2020 zum Aufbau einer intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wirtschaft in Europa ambitionierte Ziele umfasst, zu denen beispielsweise eine Beschäftigungsquote von 75 % und die Senkung der Zahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffenen oder bedrohten Menschen um mindestens 20 Millionen bis zum Jahr 2020 gehören, und dass diese Ziele nur dann verwirklicht werden können, wenn die Mitgliedstaaten innovative politische Maßnahmen zugunsten einer tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ergreifen;

E.  in der Erwägung, dass sich die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung in erster Linie auf den öffentlichen Sektor auswirken – in dem Frauen stärker vertreten sind und den größten Anteil an Leistungsempfängern stellen – und somit auf zweierlei Weise Schaden verursachen und dass diese Maßnahmen etwa durch die Zunahme von Teilzeitarbeit (32 % der Frauen gegenüber 8,2 % bei Männern) und befristeten Verträgen – von Lohnsenkungen ganz zu schweigen – Beschäftigung unsicherer machen;

F.  in der Erwägung, dass mehr Frauen – in erster Linie ältere Frauen, die eine um durchschnittlich 39 % niedrigere Rente beziehen als Männer, und alleinerziehende Mütter – als Männer von Armut und Ausgrenzung betroffen sind; in der Erwägung, dass Frauen eher als Männer aus familiären Gründen auf Teilzeitbasis oder in befristeten Arbeitsverhältnissen arbeiten und dass die Frauenarmut insbesondere den prekären Arbeitsverhältnissen geschuldet ist;

G.  in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Armut eines der von der Kommission für die Strategie Europa 2020 vorgeschlagenen fünf messbaren Ziele ist; in der Erwägung, dass die integrierte Leitlinie 10 der Strategie Europa 2020 (Bekämpfung von gesellschaftlicher Ausgrenzung und Armut) zur Annahme nationaler politischer Maßnahmen ermutigen könnte, um insbesondere Frauen vor dem Armutsrisiko zu schützen und für Einkommenssicherheit für Alleinerziehende und ältere Frauen zu sorgen;

H.  in der Erwägung, dass der in der EU verzeichnete Rückgang der Geburtenrate durch die Krise noch verstärkt wird, da Arbeitslosigkeit, unsichere Arbeitsverhältnisse und die Ungewissheit in Bezug auf die Zukunft und die Wirtschaft dazu führen, dass Paare und insbesondere jüngere Frauen die Entscheidung aufschieben, Kinder zu bekommen, wodurch die Tendenz zur Überalterung der Gesellschaft in der EU weiter verstärkt wird;

I.  in der Erwägung, dass die derzeitigen Besteuerungssysteme mancher Mitgliedstaaten auf einer eingeschränkten Wahrnehmung des Familienbegriffs beruhen, da sie Familien mit Alleinverdienern bevorzugen, indem sie Frauen häufig von einer Erwerbstätigkeit abhalten und Familien Alleinerziehender, Großfamilien und Familien mit pflegebedürftigen Angehörigen nicht ausreichend unterstützen;

J.  in der Erwägung, dass Frauen zwar annähernd 60 % der Hochschulabsolventen in der EU stellen, sie aber trotzdem auf der Ebene hochrangiger Beamter und in Führungspositionen unterrepräsentiert sind, und dass nicht einmal 33 % der Wissenschaftler und der Ingenieure in der EU Frauen sind, während sie fast 80 % der Arbeitskräfte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Wohlfahrt stellen;

K.  in der Erwägung, dass eine deutliche horizontale Segregation bzw. eine geschlechtsspezifische Trennung auf dem Arbeitsmarkt vorliegt, da annähernd die Hälfte der berufstätigen Frauen einen von 10 der 130 in der internationalen Standardklassifikation der Berufe der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) aufgeführten Berufe ausübt und nur 16 % der Arbeitnehmer in Bereichen erwerbstätig sind, in denen Männer und Frauen ausgewogen vertreten sind;

L.  in der Erwägung, dass die Rolle von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die 99 % der europäischen Unternehmen ausmachen und zwei Drittel der Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft stellen, von größter Bedeutung für die Umsetzung der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ist; in der Erwägung, dass nur 31 % der Unternehmer in der EU Frauen sind; in der Erwägung, dass sich nur 10 % der Frauen in der EU unternehmerisch betätigen und dieser Wert bei Männern 19 % beträgt; in der Erwägung, dass die Zunahme der Unternehmertätigkeit von Frauen gefördert und unterstützt werden muss;

M.  in der Erwägung, dass etwa 42 % der regelmäßig in der Landwirtschaft in der EU Tätigen Frauen sind und dass drei von zehn landwirtschaftlichen Betrieben in der Union von Frauen geführt werden; in der Erwägung, dass die Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen in Europa und gleichzeitig die vermehrte Einbindung von Frauen in Wirtschaft und Gesellschaft insbesondere in der Landwirtschaft immerwährende Anliegen sein müssen;

N.  in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote bei Frauen 63 % beträgt; in der Erwägung, dass Frauen durchschnittlich 16,4 % weniger verdienen als Männer; in der Erwägung, dass 73 % der nationalen Abgeordneten Männer sind, dass Frauen 17,8 % der Mitglieder der Leitungsorgane von Großunternehmen stellen und dass sie wöchentlich dreimal so viel Zeit für Tätigkeiten im Haushalt (zum Beispiel die Betreuung von Kindern oder älteren bzw. behinderten Personen und die Erledigung der Hausarbeit) aufwenden wie Männer;

O.  in der Erwägung, dass 37 % der Mitglieder des neu gewählten Europäischen Parlaments, neun der 28 neuen Kommissionsmitglieder und sieben der 28 Richter des Gerichtshofs der Europäischen Union Frauen sind;

P.  in der Erwägung, dass die Arbeitslosigkeit von Frauen unterschätzt wird, da viele Frauen, die insbesondere in ländlichen oder abgelegenen Gebieten leben oder sich nur um Haushalt und Kinder kümmern, nicht arbeitslos gemeldet sind; in der Erwägung, dass diese Tatsache zu Ungleichheit beim Zugang zu öffentlichen Leistungen (Beihilfen, Renten, Mutterschaftsurlaub, Krankheitsurlaub, Zugang zur Sozialversicherung usw.) führt;

Q.  in der Erwägung, dass bei einer Fortsetzung dieser Tendenz erst im Jahr 2038 das Ziel einer Erwerbsquote von Frauen von 75 % und erst 2084 die Gleichstellung bei der Entlohnung erreicht werden würden; in der Erwägung, dass bereits 2034 eine ausgewogene Vertretung in den nationalen Parlamenten, den Organen der EU und den Leitungsorganen der europäischen Unternehmen erreicht, eine gerechte Aufteilung der Hausarbeit aber erst 2054 verwirklicht werden würde;

R.  in der Erwägung, dass die mangelnde Förderung von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben im Allgemeinen und fehlende erschwingliche und hochwertige Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und zur Versorgung von älteren Menschen und anderen Personen mit besonderem Pflegebedarf im Besonderen ein großes Hindernis für die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen, ihren Aufstieg in verantwortungsvolle Positionen und die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt – auch als Instrument für die Verhinderung und Verringerung von Armut – darstellen;

S.  in der Erwägung, dass die Aufteilung der Verantwortung in Familie und Haushalt zwischen Frauen und Männern – nicht zuletzt durch die vermehrte Inanspruchnahme von Eltern- und Vaterschaftsurlaub – eine unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern darstellt; in der Erwägung, dass in einem Viertel der Mitgliedstaaten kein Vaterschaftsurlaub vorgesehen ist;

T.  in der Erwägung, dass traditionelle Geschlechterrollen und Stereotypen nach wie vor großen Einfluss auf die Aufteilung der Aufgaben zwischen Frauen und Männern im Haushalt, am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft im Allgemeinen haben, dass dadurch Beschäftigungsmöglichkeiten und die persönliche und berufliche Entfaltung von Frauen eingeschränkt werden und sie deshalb nicht ihr gesamtes Potenzial als Menschen und als Wirtschaftsbeteiligte ausschöpfen können;

U.  in Erwägung der Rolle, die die Medien sowohl bei der Verbreitung von Stereotypen, der Abwertung des Frauenbilds, der Übersexualisierung von Mädchen als auch bei der Überwindung geschlechtsspezifischer Stereotypen, der Förderung der Teilhabe von Frauen an Entscheidungsprozessen und der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern spielen können;

V.  in der Erwägung, dass der Rat noch immer keinen offiziellen Standpunkt zu den beiden vom Europäischen Parlament angenommenen legislativen Entschließungen eingenommen hat, die grundlegende Belange der Gleichstellung von Frauen und Männern betreffen, nämlich der Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für die Mutterschutzrichtlinie und der Entschließung vom 20. November 2013 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen;

W.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2013 über die Anwendung der Richtlinie 2006/54/EG Fragen zur Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften von 26 Mitgliedstaaten mit den neuen Bestimmungen der Richtlinie aufgeworfen hat(33);

X.  in der Erwägung, dass der Erhebung der FRA vom März 2014 zufolge jede dritte Frau in der EU bereits physischer und/oder sexueller Gewalt ausgesetzt war, jede fünfte Frau nach der Vollendung des 15. Lebensjahrs Opfer physischer Gewalt geworden ist und annähernd jede zweite psychischer Gewalt ausgesetzt war; in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen eine Verletzung der Grundrechte darstellt, die ernsthafte psychische Konsequenzen nach sich ziehen kann, alle Gesellschaftsschichten unabhängig von Alter, Bildungsniveau, Einkommen, Sozialstatus und Herkunfts- oder Wohnsitzland betrifft und zu den Straftaten gehört, die am seltensten angezeigt werden; in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen eines der größten Hindernisse für die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen darstellt;

Y.  in der Erwägung, dass Online-Gewalt gegen Frauen und Mädchen zunimmt, wobei das Verhalten von Minderjährigen in sozialen Netzwerken in diesem Zusammenhang besonders besorgniserregend ist;

Z.  in der Erwägung, dass die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2016 auslaufen wird; in der Erwägung, dass dem Eurostat-Bericht des Jahres 2014 über Menschenhandel zufolge die überwiegende Mehrheit (80 %) der erfassten Opfer von Menschenhandel in der EU Frauen und Mädchen sind;

Aa.  in der Erwägung, dass sechs Mitgliedstaaten das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) noch nicht unterzeichnet und nur acht dieses Übereinkommen ratifiziert haben;

Ab.  in der Erwägung, dass – insbesondere im Interesse der Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen – der Erhebung von verlässlichen, vergleichbaren und nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten größte Bedeutung bei der Gestaltung einzelstaatlicher und europäischer politischer Strategien zukommt;

Ac.  in der Erwägung, dass Frauen von spezifischen Gesundheitsthemen betroffen sind und weniger häufig als Männer für klinische Versuchsreihen herangezogen werden und dass sich diese Unterschiede erheblich auf die Gesundheit von Frauen auswirken;

Ad.  in der Erwägung, dass Mädchen und Frauen insbesondere zwischen 15 und 24 Jahren weniger Sport treiben als Jungen und Männer gleichen Alters, dass Sport eine Möglichkeit der Selbstbestätigung und ‑verwirklichung bietet sowie Bürgersinn und Solidarität fördert und dass regelmäßige sportliche Aktivitäten der physischen und psychischen Gesundheit zugutekommen; in der Erwägung, dass auch im Sport Gewalt gegen Frauen, Stereotypen, unterschiedliches Entgelt und Hindernisse für den Aufstieg von Frauen in Führungspositionen anzutreffen sind;

Ae.  in der Erwägung, dass die sexuellen und reproduktiven Rechte grundlegende Menschenrechte sind und dass ihnen im Aktionsprogramm der Union im Bereich Gesundheit Rechnung getragen werden sollte;

Af.  in der Erwägung, dass die Ausgestaltung und die Umsetzung der Maßnahmen zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit und zu den damit verbundenen Rechten im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten liegen;

Ag.  in der Erwägung, dass der Jahresbericht der Kommission über die Gleichstellung von Frauen und Männern ein maßgebliches Instrument für die Beurteilung der Entwicklung der Lage der Frauen in Europa darstellt;

Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der Strategie Europa 2020

1.  fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, die geschlechtsspezifische Perspektive, die Rechte der Frauen und die Chancengleichheit bei der Ausarbeitung ihrer politischen Maßnahmen, der Aufstellung ihrer Haushaltspläne und der Umsetzung der gemeinschaftlichen Programme und Strategien – insbesondere im Rahmen der Bemühungen um die Wiederbelebung der Konjunktur – durch proaktive Maßnahmen zu berücksichtigen, indem fallweise geschlechtsspezifische Folgenabschätzungen vorgenommen werden;

2.  bedauert, dass die Ziele der „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015“ insbesondere mit Blick auf die wirtschaftliche Unabhängigkeit unter anderem deswegen nicht verwirklicht werden können, weil der Vorschlag für die Mutterschutzrichtlinie zurückgezogen wurde; betont, dass gleichzeitig das wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen Männern und Frauen nach und nach zunimmt;

3.  fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in die Strategie Europa 2020 eine Gleichstellungskomponente zu integrieren, damit die Fortschritte bei der Verringerung des geschlechtsspezifischen Beschäftigungsgefälles gemessen und damit politische Maßnahmen aus dem Jahreswachstumsbericht in die länderspezifischen Empfehlungen übertragen werden können;

4.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen allgemeinen Plan für Investitionen in die soziale Infrastruktur auszuarbeiten, da davon ausgegangen wird, dass das europäische Bruttoinlandsprodukt (BIP) mit einem geschlechtsspezifischen Investitionsplan bis 2018 schrittweise um 2,4 Prozentpunkte mehr wachsen würde als ohne diesen Investitionsplan;

5.  stellt fest, dass eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt das wirtschaftliche Potenzial der EU deutlich stärken und gleichzeitig für seine Ausgewogenheit und seinen integrativen Charakter sorgen könnte; stellt fest, dass Schätzungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zufolge das BIP pro Kopf bei übereinstimmenden Erwerbsquoten bis 2030 um 12,4 % wachsen würde;

6.  hält es für dringend geboten, die Armut von Frauen und insbesondere von älteren Frauen und alleinerziehenden Müttern, aber auch von Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt wurden, Frauen mit Behinderungen, Migrantinnen und Frauen, die Minderheiten angehören, zu bekämpfen; fordert die Mitgliedstaaten folglich auf, wirksamere Inklusionsstrategien umzusetzen und die für Sozialpolitik vorgesehenen Mittel – nicht zuletzt den Europäischen Sozialfonds und die Strukturfonds – effizienter einzusetzen;

7.  bedauert, dass die sozialen Maßnahmen zum Abbau der Armut bei Haushalten mit nur einem Erwachsenen (also den meisten Haushalten von Witwen und alleinerziehenden Müttern) im Jahr 2012 annähernd 50 % weniger Wirkung gezeigt haben als 2005; ist außerdem besorgt darüber, dass die Wirksamkeit der sozialen Maßnahmen in einigen Mitgliedstaaten nur bei einem Drittel des EU-Durchschnitts liegt; fordert die Mitgliedstaaten aus diesem Grund auf, die sozialen Maßnahmen, die in erster Linie für Arbeitslose bestimmt sind, auszuweiten, um die Zunahme der Armut, insbesondere bei Frauen, aufzuhalten;

8.  fordert den Rat und die Kommission auf, die geschlechtsspezifische Dimension von Armut und sozialer Ausgrenzung anzugehen; bedauert, dass die bislang im Rahmen der jährlichen Zyklen des Europäischen Semesters verabschiedeten länderspezifischen Empfehlungen nicht ausreichend auf die beschäftigungsbezogenen und sozialen Ziele der Strategie Europa 2020 abgestimmt wurden; fordert, dass mit den länderspezifischen Empfehlungen die strukturellen Ursachen der Armut von Frauen systematisch angegangen werden;

9.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Ausarbeitung ihrer Steuer- und ihrer Sozialpolitik der Entwicklung der familiären Strukturen Rechnung zu tragen, indem sie insbesondere Familien Alleinerziehender und ältere Menschen mit Steuergutschriften oder Beihilfen zu Gesundheitsleistungen finanziell unterstützen;

10.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass bei der Vergabe der für die Kohäsionspolitik vorgesehenen Finanzmittel die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Integration der geschlechtsspezifischen Perspektive berücksichtigt und bei der gesamten Vorbereitung und Umsetzung und den entsprechenden Programmen gefördert werden, wozu auch Überwachung, Berichterstattung und Bewertung gehören;

11.  bedauert, dass der Jahresbericht künftig nur mehr ein dem Bericht über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Anhang beigefügtes Arbeitsdokument ist, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, diesem Bericht wieder die gebotene politische Legitimation zukommen zu lassen, indem sie ihn offiziell und gesondert verabschiedet;

Gleichstellung von Frauen und Männern im Bereich Beschäftigung und bei der Teilhabe an Entscheidungsprozessen

12.  weist darauf hin, dass das geschlechtsspezifische Lohn- und das geschlechtsspezifische Rentengefälle unbedingt verringert werden müssen, indem unter anderem die Tatsache, dass nach wie vor viele Frauen in Teilzeitbeschäftigung, gegen geringe Entlohnung und in prekären Arbeitsverhältnissen tätig sind, angegangen und für hinreichend gute Betreuungseinrichtungen für Kinder und andere abhängige Personen gesorgt wird; bedauert zutiefst, dass über ein Drittel der älteren Frauen in der EU keinerlei Altersrente erhält; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für die vollständige Anwendung der aus der Richtlinie 2006/54/EG erwachsenden Rechte – einschließlich des Grundsatzes der gleichen Entlohnung und der Transparenz der Entlohnung – zu sorgen und ihre nationalen Gleichstellungsbestimmungen zu vereinfachen und zu modernisieren; fordert die Kommission auf, auch künftig regelmäßig die Umsetzung der Richtlinien über die Gleichstellung der Geschlechter zu bewerten, und ersucht sie, gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2006/54/EG und auf der Grundlage von Artikel 157 AEUV baldmöglichst eine Neufassung der Richtlinie 2006/54/EG vorzuschlagen, wobei sie den detaillierten Empfehlungen, die der Entschließung des Parlaments vom 24. Mai 2012 als Anlage beigefügt sind, Folge leisten sollte;

13.  bedauert zutiefst, dass Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nicht das gleiche Entgelt erhalten wie Männer, und verurteilt außerdem die horizontale und die vertikale Segregation; betont ferner, dass die große Mehrheit der Geringverdiener und praktisch alle Berufstätigen mit extrem niedrigen Löhnen in Teilzeit arbeiten, und stellt fest, dass fast 80 % der von Erwerbsarmut betroffenen Personen Frauen sind; weist darauf hin, dass den Schlussfolgerungen der Bewertung des europäischen Mehrwerts zufolge das Wirtschaftswachstum mit jedem Prozentpunkt, um den das geschlechtsspezifische Lohngefälle abgebaut wird, um 0,1 % zunehmen würde, sodass die Beseitigung dieses Gefälles in der aktuellen Rezession von zentraler Bedeutung ist; fordert aus diesem Grund die Mitgliedstaaten, die Unternehmer und die Gewerkschaften auf, konkrete und sinnvolle Bewertungsinstrumente für Arbeitsstellen auszuarbeiten und anzuwenden, die einen Beitrag dazu leisten können, gleichwertige Arbeitsplätze zu ermitteln und somit gleiches Entgelt für Männer und Frauen zu gewährleisten;

14.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 proaktive Maßnahmen zugunsten hochwertiger Arbeitsplätze für Frauen zu ergreifen, indem sie Stereotype und die vertikale und horizontale Segregation der Arbeitsmärkte bekämpfen, den Übergang zwischen Teil- und Vollzeitbeschäftigung erleichtern und ihre Maßnahmen insbesondere auf die Gruppe der Jugendlichen, die weder in Arbeit noch in Ausbildung sind (NEET), ausrichten; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihrer nationalen Reformprogramme gesonderte Beschäftigungsziele aufzustellen, damit Frauen über die gleichen Chancen auf den Eintritt in den Arbeitsmarkt und den Verbleib in ihm verfügen wie Männer;

15.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, proaktive Maßnahmen zu ergreifen, mit denen Frauen dazu ermutigt werden, eine Karriere in der Wissenschaft einzuschlagen, und den Einstieg von Frauen in die als typische „Männerdomänen“ angesehenen Bereiche vor allem in der Wissenschaft und den neuen Technologien insbesondere im Wege von Informations- und Sensibilisierungskampagnen zu fördern, um so das Humankapital der Frauen in Europa in vollem Umfang zu nutzen; betont insbesondere, dass die Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) neue Möglichkeiten eröffnet, und fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die geschlechtsspezifische Dimension in vollem Umfang in die Priorität aufgenommen wird, die der digitalen Agenda in den nächsten fünf Jahren eingeräumt wird;

16.  betont, dass finanzielle Unabhängigkeit ein Schlüssel zur Gewährleistung von Gleichstellung ist und dass die unternehmerische Tätigkeit von Frauen ein unterschätztes und nicht ausreichend ausgeschöpftes Potenzial für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in der EU darstellt; fordert aus diesem Grund das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) auf, mehr und bessere Daten zur Unternehmertätigkeit von Frauen zu erheben; fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission, andere einschlägige Einrichtungen wie die Handelskammern und die Industrie auf, die unternehmerische Tätigkeit von Frauen dadurch zu stärken, zu fördern und zu unterstützen, dass der Zugang zu Darlehen vereinfacht wird, Bürokratie und andere Hindernisse für Unternehmensgründungen von Frauen beseitigt werden, die geschlechtsspezifische Dimension in die einschlägigen Maßnahmen aufgenommen wird, die Einrichtung einer gemeinsamen mehrsprachigen elektronischen Daten- und Austauschplattform für Sozialunternehmerinnen gefördert wird und regionale und europaweite Netzwerke für Anleitung und gegenseitige Unterstützung gestärkt werden;

17.  ist der Auffassung, dass für die Wiedereingliederung von Frauen in die Arbeitswelt eine mehrdimensionale Politik erforderlich ist, die berufliche Bildung und lebenslanges Lernen sowie die Förderung sichererer Beschäftigungsverhältnisse und maßgeschneiderter Arbeitsmodelle umfasst, und weist darauf hin, dass sich das Konzept der flexiblen Arbeitszeit immer mehr verbreitet; stellt fest, dass vor allem von Teilzeitbeschäftigten, die mehrheitlich Frauen sind, Flexibilität verlangt wird; vertritt aus diesem Grund die Auffassung, dass Tarifverhandlungen ein Recht darstellen, das gewahrt werden muss, da es zur Bekämpfung von Diskriminierung sowie zur Wahrung und Förderung von Rechten beiträgt;

18.  betont, dass flexiblere Erwerbsmodelle die Möglichkeiten von Frauen, aktiv am Arbeitsmarkt teilzuhaben, erweitern können, stellt jedoch gleichzeitig fest, dass sich diese Flexibilität negativ auf Löhne und Renten der Frauen auswirken kann; betont aus diesem Grund das Erfordernis konkreter Vorschläge zur Vereinbarkeit von Privat- und Erwerbsleben und fordert Männer und Frauen auf, die beruflichen, familiären und sozialen Verpflichtungen insbesondere dann, wenn es um die Betreuung von abhängigen Personen und Kindern geht, ausgewogener aufzuteilen;

19.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums Strategien, mit denen die Schaffung von Arbeitsplätzen für Frauen in ländlichen Gebieten gefördert und somit für hinreichende Rentenansprüche für diese Frauen gesorgt wird, sowie Maßnahmen zur Förderung der Vertretung von Frauen in einschlägigen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Foren und zur Förderung der Chancengleichheit in ländlichen Gebieten im Einklang mit der Multifunktionalität der Landwirtschaft aufzunehmen;

20.  betont den zunehmenden Konsens innerhalb der EU über das Erfordernis der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter durch – unter anderem – die Beteiligung von Frauen an der Beschlussfassung in Wirtschaft und Politik, bei der es sich um eine Frage der Grundrechte und der Demokratie handelt, da hier derzeit ein Demokratiedefizit vorliegt; begrüßt aus diesem Grund die in einigen Mitgliedstaaten gesetzlich eingeführten Paritäts- und geschlechtsspezifischen Quotenregelungen und fordert den Rat auf, Stellung zur Richtlinie zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften zu beziehen, damit das Legislativverfahren so schnell wie möglich weitergeführt werden kann; fordert den Rat und die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Mitgliedstaaten ihrerseits dafür sorgen, dass Frauen und Männer gleichberechtigt in den einzelnen Bereichen der Beschlussfassung mitwirken können; fordert die Organe der EU außerdem auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Gleichstellung der Geschlechter im Kollegium der Kommissionsmitglieder und bei den hochrangigen Beamten aller Organe, Agenturen, Institutionen und Einrichtungen der EU zu gewährleisten;

21.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit der Aufnahme geschlechtsspezifischer Klauseln in ihre Ausschreibungen für öffentliche Aufträge zu prüfen, um so die Unternehmen dazu anzuhalten, sich in ihrer Belegschaft um die Gleichstellung der Geschlechter zu bemühen; weist darauf hin, dass dieser Vorschlag nur im Rahmen der Achtung des Wettbewerbsrechts der EU umgesetzt werden kann;

Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

22.  spricht Schweden, Belgien, Frankreich, Slowenien, Dänemark und dem Vereinigten Königreich Glückwünsche zur Verwirklichung der Barcelona-Ziele aus und fordert die verbleibenden Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen fortzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, über die Barcelona-Ziele hinauszugehen und insbesondere für Kleinkinder unter drei Jahren einen von den nationalen und lokalen Behörden gemeinsam umzusetzenden systematischeren und besser integrierten Ansatz für Bildung und Vorschulbetreuung zu verfolgen; fordert die Kommission auf, auch künftig die Mitgliedstaaten finanziell zu unterstützen, damit den Eltern auch im Wege der Einrichtung solcher Strukturen am Arbeitsplatz erschwingliche Betreuungsmöglichkeiten und insbesondere Kinderkrippen angeboten werden können; vertritt die Auffassung, dass Familienplanung, Privatleben und berufliche Ambitionen nur dann miteinander in Einklang gebracht werden können, wenn die betroffenen Personen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht eine echte Wahlfreiheit haben und durch politische und ökonomische Entscheidungen auf europäischer und nationaler Ebene unterstützt werden, ohne dass ihnen daraus Nachteile entstehen, und wenn die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung steht; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Haushaltsmittel für die Kinderbetreuung insbesondere durch den Ausbau des öffentlichen Netzes von Kindertagesstätten, Krippen und außerschulischen Angeboten für Kinder zu erhöhen; fordert die Kommission außerdem auf, in den länderspezifischen Empfehlungen für jedes Land den Mangel an erschwinglichen Kinderbetreuungseinrichtungen aufzugreifen;

23.  bedauert zutiefst, dass einige Mitgliedstaaten trotz der zur Verfügung stehenden gemeinschaftlichen Finanzmittel (im Zeitraum von 2007-2013 waren 3,2 Milliarden EUR der Strukturfonds für die Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Ausbau von Kinderbetreuungseinrichtungen und bei der Förderung der Erwerbstätigkeit von Frauen vorgesehen) Haushaltskürzungen vorgenommen haben, die die Verfügbarkeit (aufgrund der Schließung von Betreuungseinrichtungen) und die Qualität (aufgrund des Personalmangels) der Kinderbetreuung beeinträchtigen und sie verteuern;

24.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen vergüteten Vaterschaftsurlaub von mindestens zehn Arbeitstagen Dauer einzuführen und – legislative und nichtlegislative – Maßnahmen zu fördern, mit denen Männern und insbesondere Vätern die Möglichkeit eingeräumt wird, ihr Recht auf die Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben wahrzunehmen, wobei hierzu unter anderem der Elternurlaub gefördert werden sollte, der zwar nicht abwechselnd, jedoch entweder von Vater oder Mutter genommen werden können sollte, bis das Kind ein bestimmtes Alter erreicht hat;

25.  bedauert die Blockade der Mutterschutzrichtlinie im Rat; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Verhandlungen hierüber wiederaufzunehmen, und bekräftigt seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit;

26.  fordert die Mitgliedstaaten auf, erschwingliche, flexible, hochwertige und leicht zugängliche Dienste für die Betreuung der Menschen einzurichten, die bei den Erledigungen des täglichen Bedarfs nicht alleine zurechtkommen, da sie nicht über die Eigenständigkeit verfügen, die sie benötigen, um ihr Privat-, ihr Familien- und ihr Erwerbsleben miteinander in Einklang zu bringen;

Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen

27.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zur Ratifizierung anzuhalten und das Verfahren für den Beitritt der Union zum Übereinkommen von Istanbul schnellstmöglich einzuleiten; stellt fest, dass der unverzügliche Beitritt aller Mitgliedstaaten zum Übereinkommen von Istanbul zur Gestaltung einer integrierten Politik und zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung aller Formen der Gewalt gegen Frauen führen würde;

28.  fordert die Kommission erneut auf, auf der Grundlage von Artikel 84 AEUV einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, in dem Maßnahmen vorgesehen sind, mit denen das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Vorbeugung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen dadurch gefördert und unterstützt wird, dass ein umfassender und wirksamer politischer Rahmen für geschlechtsspezifische Gewalt gefördert wird, der sich in erster Linie mit der Vorbeugung, der Strafverfolgung der Täter, dem Schutz der Opfer, der Bereitstellung geeigneter und angemessener Dienstleistungen und Schulungsangebote zur Gleichstellung sowie der Einführung von Sanktionen bei diskriminierendem oder gewalttätigem Verhalten gegenüber Frauen befasst; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, systematisch darauf hinzuarbeiten, dass Frauen zur Anzeige von Gewalt bei den Behörden ermutigt werden und dass Sachverständige für den Umgang mit den Opfern ausgebildet und geschult werden;

29.  fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Mitteilung über die Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung effektiv und mit Finanzmitteln in angemessener Höhe umgesetzt wird;

30.  fordert den Rat auf, die „Überleitungsklausel“ anzuwenden und einen einstimmigen Beschluss zu fassen, mit dem geschlechterbasierte Gewalt in die Kriminalitätsbereiche gemäß Artikel 83 Absatz 1 AEUV aufgenommen wird, in dem bereits Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern aufgeführt werden;

31.  fordert die Kommission auf, den digitalen Markt besser zu regulieren, damit Frauen und Mädchen vor Online-Gewalt geschützt sind;

32.  empfiehlt den Mitgliedstaaten, in ihre nationalen Aktionspläne zur Beseitigung häuslicher Gewalt die Verpflichtung aufzunehmen, Migrantinnen ohne Papiere dieselbe Unterstützung wie Frauen mit rechtmäßigem Aufenthalt zuteilwerden zu lassen, und die Einrichtungen nicht zu verpflichten, diese Fälle den Behörden zu melden;

33.  empfiehlt den Mitgliedstaaten, ihre kostenlosen öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen zu stärken und so alle Frauen, die Gewalt ausgesetzt sind – einschließlich Flüchtlingen – zu unterstützen, indem sie unter anderem ihre Kapazitäten ausweiten und Frauen verschiedener Nationalitäten und Frauen mit Behinderungen in besonderer Weise beistehen;

34.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten erneut auf, 2016 zum Europäischen Jahr der Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen auszurufen und zu diesem Zweck ausreichende Mittel für die Sensibilisierung bereitzustellen; betont, dass hierfür alle beteiligten Behörden und Dienste sowie Angehörige anderer Berufsgruppen wie Polizisten, Ärzte, Richter, Anwälte, Lehrer und alle anderen, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, Unterstützung bieten, angemessen ausgebildet werden müssen;

35.  fordert die Kommission auf, angesichts des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung am 11. Januar 2015 ein europäisches Register der Schutzanordnungen zu erstellen;

36.  weist darauf hin, dass die Gewalt gegen Frauen in Kriegsgebieten eine klare Verletzung der Grundrechte von Frauen und eine erniedrigende und demütigende Behandlung von Frauen darstellt; betont, dass die Gleichstellung der Geschlechter für die Konsolidierung des Friedens von grundlegender Bedeutung ist, da sie der Notwendigkeit Ausdruck verleiht, diese und ähnliche Handlungen, die sich gegen Frauen richten, zu verhindern und zu bekämpfen;

37.  fordert das EIGE, die FRA und Eurostat auf, auch künftig vergleichbare Daten und insbesondere harmonisierte Daten über Gewalt zu erheben, damit den Mitgliedstaaten und der Kommission die Instrumente zur Verfügung stehen, die sie für die Ausarbeitung wirksamer Maßnahmen benötigen; fordert darüber hinaus die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich dem Stand der institutionellen Mechanismen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in den Mitgliedstaaten anzunehmen, damit diese Mechanismen, ohne die die horizontale Priorität der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Politikbereichen und ihre besondere Herangehensweise nicht von Erfolg gekrönt sein werden, durch die Auswirkungen der Wirtschaftskrise und die infolgedessen durchgeführten Reformen in Zukunft keinen Schaden nehmen;

38.  fordert die Kommission auf, das Programm DAPHNE im Rahmen des Programms „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“ weiter zu finanzieren und für seine Außenwirkung zu sorgen, damit die Organisationen, die die Gewalt gegen Frauen bekämpfen, ihre Arbeit fortsetzen können;

39.  fordert die Kommission erneut auf, analog zum derzeitigen Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen eine europäische Stelle zur Beobachtung der geschlechtsspezifischen Gewalt einzurichten, die von einem europäischen Koordinator für die Vorbeugung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen geleitet werden sollte;

40.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Medienkampagnen oder andere Meldungen, in denen Opfer sexueller Gewalt die Verantwortung für diese Taten zugeschoben wird, aufs Schärfste zu verurteilen, da solche Unterstellungen sämtlichen grundlegenden Prinzipien der Gleichstellung der Geschlechter zuwiderlaufen;

Bekämpfung von Geschlechterstereotypen

41.  unterstreicht die wichtige Rolle von Bildung bei der Bekämpfung von geschlechtsspezifischen Stereotypen und bei der Beendigung von geschlechtsspezifischer Diskriminierung; betont, dass auch Jungen und Männer in die Förderung der Rechte der Frau und der Gleichstellung von Männern und Frauen einbezogen werden müssen; fordert die Kommission aus diesem Grund auf, durchschlagende politische Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Stereotypen zu ergreifen und die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, dass sie das Bewusstsein für gleiche Rechte und für Chancengleichheit von Männern und Frauen in ihren Bildungssystemen schärfen;

42.  fordert den Rat und die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass die sozialen Medien keinen sexistischen Sprachgebrauch pflegen, und für die aktive Beteiligung von Frauen, ihre ausgewogene Vertretung und ein vielschichtiges Bild beider Geschlechter zu sorgen, das über Schönheitsideale und sexistische Klischees über ihre Rollen in den verschiedenen Lebensbereichen – insbesondere bei Inhalten, die für Kinder und Jugendliche bestimmt sind – hinausgeht;

43.  fordert die Mitgliedstaaten und die Medienaufsichtsbehörden auf, darauf zu achten, welche Rolle – sowohl quantitativ als auch qualitativ – Frauen in den Medien und insbesondere im Fernsehen zukommt, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Würde der Frau geachtet wird, dass keine geschlechtsspezifischen Stereotypen befördert werden und dass nicht zur Übersexualisierung von Mädchen beigetragen wird;

44.  fordert die Mitgliedstaaten auf, anknüpfend an die Verabschiedung der Schlussfolgerungen des Rates zur Geschlechtergleichstellung im Sport die Möglichkeiten umfassend auszuschöpfen, die der Sport für die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter – insbesondere durch die Festlegung von konkreten Aktionsplänen zur Bekämpfung von Stereotypen und Gewalt –, für die Gleichstellung von Profisportlern und für die Förderung der sportlichen Betätigung von Frauen bietet;

Gesellschaftliche Herausforderungen

45.  weist darauf hin, dass aus zahlreichen Studien hervorgeht, dass die Abtreibungsraten unabhängig davon, ob Abtreibung legal oder illegal ist, ähnlich hoch bzw. in den Ländern mit einem Abtreibungsverbot sogar höher sind (Weltgesundheitsorganisation, 2014);

46.  stellt fest, dass die Ausgestaltung und die Umsetzung der Maßnahmen zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit und zu den damit verbundenen Rechten sowie zur Sexualerziehung im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten liegen; unterstreicht jedoch, dass die EU zur Weitergabe von Informationen über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten beitragen kann;

47.  verweist darauf, dass Frauen nicht zuletzt durch den einfachen Zugang zu Empfängnisverhütung und Abtreibung die Kontrolle über ihre sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte haben müssen; unterstützt daher Maßnahmen und Strategien zur Verbesserung des Zugangs von Frauen zu Dienstleistungen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und zu ihrer besseren Information über ihre Rechte und über die verfügbaren Dienstleistungen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Maßnahmen und Strategien zur Sensibilisierung der Männer für ihre Verantwortung in Fragen der Sexualität und der Fortpflanzung durchzuführen;

48.  betont die große Bedeutung aktiver Präventions-, Bildungs- und Informationsmaßnahmen für Jugendliche, junge Erwachsene und Erwachsene, damit ein hohes Maß an sexueller und reproduktiver Gesundheit in der Öffentlichkeit vorhanden ist und dadurch sexuell übertragbare Krankheiten und unerwünschte Schwangerschaften verhindert werden;

49.  fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 über klinische Tests von Humanarzneimitteln dafür zu sorgen, dass Männer und Frauen in klinischen Tests gleichermaßen vertreten sind und insbesondere auf die Transparenz bei der geschlechtsspezifischen Auswahl der Teilnehmer geachtet wird; fordert die Kommission auf, bei der Prüfung der angemessenen Umsetzung dieser Verordnung besonders auf mit der Gleichstellung von Frauen und Männern verbundene Gesichtspunkte zu achten;

50.  weist darauf hin, dass die EU am 22. Januar 2011 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert hat, in dem festgelegt ist, dass die Vertragsparteien für alle Menschen mit Behinderungen die uneingeschränkte Wahrnehmung sämtlicher Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne jegliche Diskriminierung aus Gründen der Behinderung sicherzustellen und zu fördern haben und jedwede Handlung oder Praktik zu unterlassen haben, die nicht mit diesem Übereinkommen in Einklang steht;

Gleichstellung von Frauen und Männern in den Außenbeziehungen der EU

51.  fordert die Kommission auf, die Gleichstellung der Geschlechter in den Außenbeziehungen der EU mit Drittländern nachdrücklich zu fördern und dafür ihren umfassenden strategischen Ansatz in Bezug auf Gleichstellungsfragen zu stärken; betont in diesem Zusammenhang, dass es wichtig ist, die Zusammenarbeit mit internationalen und regionalen Organisationen zu verstärken, um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und das Bewusstsein für die Rechte von Frauen zu schärfen;

52.  fordert die EU auf, die Maßnahmen, mit denen die Abhängigkeit zwischen Familienmitgliedern im Rahmen von Familienzusammenführungen zementiert wird, zu beenden, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Migrantinnen insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt einen eigenen Aufenthaltsstatus zu gewähren;

53.  fordert die Kommission auf, für die Aufnahme der Gleichstellung der Geschlechter und der Rechte der Frau in alle Partnerschaftsabkommen und in alle Verhandlungen mit Drittstaaten zu sorgen;

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54.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4.
(2) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.
(3) ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 2.
(4) ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.
(5) Schlussfolgerungen des Rates vom 7. März 2011.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0105.
(7) ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1.
(8) ABl. L 68 vom 18.3.2010, S. 13.
(9) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
(10) ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.
(11) ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.
(12) ABl. L 359 vom 19.12.1986, S. 56.
(13) ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24.
(14) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0375.
(15) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0073.
(16) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0247.
(17) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0074.
(18) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0045.
(19) ABl. C 353 E vom 3.12.2013, S. 47.
(20) ABl. C 264 E vom 13.9.2013, S. 75.
(21) ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 35.
(22) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 65.
(23) ABl. C 251 E vom 31.8.2013, S. 1.
(24) ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 134.
(25) ABl. C 296 E vom 2.10.2012, S. 26.
(26) ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 77.
(27) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 79.
(28) ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 31.
(29) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0162.
(30) ABl. C 233 E vom 28.9.2006, S. 130.
(31) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0126.
(32) ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.
(33) Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (COM(2013)0861).

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