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Verfahren : 2015/2599(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-0240/2015

Aussprachen :

PV 12/03/2015 - 6.1
CRE 12/03/2015 - 6.1

Abstimmungen :

PV 12/03/2015 - 8.1

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0071

Angenommene Texte
PDF 154kWORD 68k
Donnerstag, 12. März 2015 - Straßburg
Insbesondere gegen Assyrer gerichtete Angriffe und Entführungen durch ISIS/Da'ish in jüngster Zeit im Nahen Osten
P8_TA(2015)0071RC-B8-0240/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zu insbesondere gegen Assyrer gerichteten Angriffen und Entführungen durch ISIS/Da'ish in jüngster Zeit im Nahen Osten ((2015/2599(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948,

–  unter Hinweis auf Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950,

–  unter Hinweis auf Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) von 1966,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeglicher Form von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder des Glaubens von 1981,

–  unter Hinweise auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören, von 1992,

–  unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Irak, zu Libyen und Ägypten, insbesondere seine Entschließung vom 10. Oktober 2013 zu den jüngsten Fällen von Gewalt gegen Christen und Christenverfolgung, insbesondere in Maalula (Syrien) und Peschawar (Pakistan) sowie im Fall des Pastors Said Abedini (Iran)(1), seine Entschließung vom 18. September 2014 zur Lage im Irak und in Syrien sowie zur ISIS/Da'ish-Offensive, einschließlich der Verfolgung von Minderheiten(2) sowie seine Entschließung vom 12. Februar 2015 zu der humanitären Krise im Irak und in Syrien, insbesondere vor dem Hintergrund der Aktivitäten des ISIS/Da'ish(3),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zum Thema Gewalt gegen Christen und andere Gemeinschaften sowie deren Verfolgung im Nahen Osten, insbesondere ihre Erklärung vom 16. Februar 2015 zur Enthauptung von 21 ägyptischen koptischen Christen in Libyen,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an das Europäische Parlament und den Rat zum Thema Elemente einer regionalen Strategie der EU für Syrien und für Irak und für das Vorgehen gegen die vom ISIS/Da'ish ausgehende Bedrohung,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 25. Februar 2015, in der die Entführung von über 100 Assyrern durch den ISIS/Da'ish verurteilt wird,

–  unter Hinweis auf den VN-Bericht der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien vom 14. November 2014 mit dem Titel „Rule of Terror: Living under ISIS in Syria“ (Terrorherrschaft: Leben unter der Herrschaft des ISIS/Da'ish in Syrien),

–  unter Hinweis auf die Jahresberichte und Interimsberichte des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Religions- und Weltanschauungsfreiheit,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Förderung der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten zu den Grundprinzipien und Zielen der Europäischen Union gehören und eine gemeinsame Grundlage für ihre Beziehungen mit Drittstaaten bilden;

B.  in der Erwägung, dass gemäß den internationalen Menschenrechtsnormen und insbesondere gemäß Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte jeder das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit hat; in der Erwägung, dass dieses Recht die Freiheit einschließt, die eigene Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, die eigene Religion oder Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen in der Öffentlichkeit oder privat im Rahmen von Gottesdiensten, religiösen Bräuchen bzw. durch die Ausübung und das Lehren der Religion oder Überzeugung zu bekunden; in der Erwägung, dass dem Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen zufolge alle Formen des Glaubens, d. h. auch theistische, nichttheistische und atheistische Überzeugungen, durch die Religions- bzw. Glaubensfreiheit geschützt sind;

C.  in der Erwägung, dass die Europäische Union ihr Eintreten für Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit wiederholt deutlich gemacht und betont hat, dass es Aufgabe der Regierungen ist, diese Freiheiten überall in der Welt zu garantieren;

D.  in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen und andere internationale Organisationen von weit verbreiteten, schwerwiegenden Verletzungen der internationalen Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch den ISIS/Da’ish und ihm nahestehende Gruppen in Syrien und im Irak berichtet haben; in der Erwägung, dass sich diese insbesondere gegen ethnische und religiöse Minderheiten gerichtet und gezielte Tötungen, Zwangskonvertierungen, Entführungen, Frauenhandel, Versklavung von Frauen und Kindern, Rekrutierung von Kindern für Selbstmordanschläge, sexuellen und körperlichen Missbrauch und Folter umfasst haben; in der Erwägung, dass ernsthafte Bedenken bezüglich des Wohlergehens der Menschen bestehen, die sich noch immer in den von Streitkräften des ISIS/Da’ish kontrollierten Gebieten aufhalten, da diese Gebiete fast keine internationale humanitäre Hilfe erreicht;

E.  in der Erwägung, dass der ISIS/Da’ish eine Kampagne ins Leben gerufen hat, in deren Rahmen alle Spuren von Religions- und Glaubensgemeinschaften beseitigt werden sollen, die nicht der Auslegung des Islam durch den ISIS/Da’ish entspricht; in der Erwägung, dass dies die Tötung oder Vertreibung der Anhänger dieser Religions- und Glaubensgemeinschaften sowie die Zerstörung ihrer heiligen und historischen Stätten sowie ihrer Artefakte umfasst, wozu auch von der UNESCO zum Weltkulturerbe erklärtes einzigartiges und unersetzbares Erbe gehört; in der Erwägung, dass der ISIS/Da’ish dies als „kulturelle Reinigung“ bezeichnet;

F.  in der Erwägung, dass der ISIS/Da’ish in den Gebieten, die unter seiner Kontrolle stehen, einen unakzeptablen und irreparablen Preis von Jahrtausende alten Zivilisationen einfordert; in der Erwägung, dass die Existenz der christlichen Gemeinschaften insbesondere im Irak und in Syrien, aber auch in anderen Teilen des Mittelmeerraums und des Nahen und Mittleren Ostens, bedroht ist; in der Erwägung, dass ihr Verschwinden bedeuten würde, dass ein wichtiger Teil des kulturellen Erbes der betroffenen Länder verloren geht;

G.  in der Erwägung, dass die gezielten Angriffe des ISIS/Da’ish sich gegen Christen, Jesiden, Turkmenen, Schiiten, Schabak, Sabäer, Kakai und Sunniten, die nicht mit ihrer Auslegung des Islam einverstanden sind, und andere ethnische und religiöse Minderheiten richten; in der Erwägung jedoch, dass einige dieser Gemeinschaften bereits vor dem Erstarken des ISIS/Da’ish von Extremisten angegriffen wurden; in der Erwägung, dass vor allem Christen jahrelang von verschiedenen Extremisten oder Dschihad-Gruppen angegriffen wurden, wodurch über 70 % der irakischen Christen und mehr als 700 000 syrische Christen aus ihren Heimatländern fliehen mussten;

H.  in der Erwägung, dass im Irak 250 000 Chaldäer/Assyrer/Syrer eine eigene ethnisch-religiöse Gruppe bilden und dass Schätzungen zufolge bis zu 40 000 Assyrer in Syrien lebten, bevor im Jahr 2011 der Bürgerkrieg ausgebrochen ist;

I.  in der Erwägung, dass der ISIS/Da’ish am 15. Februar 2015 ein Video veröffentlicht hat, in dem die Enthauptung von 21 ägyptischen koptischen Christen in Libyen zu sehen ist; in der Erwägung, dass die Kopten, die Wanderarbeitnehmer aus einem verarmten Teil von Ägypten sind, in Sirte (Libyen) entführt wurden;

J.  in der Erwägung, dass der ISIS/Da’ish am 23. Februar 2015 geschätzte 220 Assyrer in der Nähe von Tell Tamer am südlichen Ufer des Flusses Khabur im Nordosten Syriens entführt hat; in der Erwägung, dass die Extremisten im Zuge der gleichen Kampagne auch Eigentum und heilige Stätten von Christen zerstört haben; in der Erwägung, dass Dutzende Assyrer durch den Angriff des ISIS/Da'ish getötet wurden; in der Erwägung, dass der ISIS/Da'ish Berichten zufolge im Februar 2015 eine Erklärung veröffentlicht hat, in der gefordert wird, dass die Bewohner assyrischer Dörfer in der syrischen Provinz Hasaka entweder die Dschizya (eine Steuer für Nichtmuslime, die auf die frühe islamische Herrschaft zurückgeht und 1856 im gesamten Osmanischen Reich abgeschafft wurde) zu entrichten haben oder zum Islam konvertieren müssen, da sie andernfalls getötet werden; in der Erwägung, dass seit dem 9. März 2015 massive Angriffe durch den ISIS/Da’ish auf assyrisch-christliche Orte in der Gegend des Flusses Khabur gemeldet wurden;

K.  in der Erwägung, dass der ISIS/Da’ish seit dem 1. März 2015 nach Verhandlungen mit den Stammesführern mehrere Dutzend Assyrer (hauptsächlich Kleinkinder und ältere Menschen) freigelassen hat, sich die meisten Assyrer jedoch noch in Gefangenschaft befinden und die Terroristen drohen, sie zu töten, falls die Bombardierungen durch die Koalition nicht eingestellt werden;

L.  in der Erwägung, dass der ISIS/Da'ish Berichten zufolge als Teil seiner planmäßigen Maßnahmen zur kulturellen und religiösen Reinigung über 100 Kirchen im Irak, mindestens 6 Kirchen in Syrien und eine Reihe von schiitischen Moscheen im Irak zerstört hat; in der Erwägung, dass ISIS/Da'ish-Kämpfer im Februar bewusst ihre Zerstörung von Statuen und anderen Artefakten im Museum von Mosul, die auf das Assyrische und das Akkadische Reich zurückgehen, öffentlich gemacht haben; in der Erwägung, dass der ISIS/Da'ish im Anschluss die alte assyrische Stadt Nimrud dem Erdboden gleichgemacht und Berichten zufolge vor Kurzem die UNESCO‑Weltkulturerbestätte Hatra zerstört hat; in der Erwägung, dass das syrische Regime Berichten zufolge Kirchen in oppositionellen Gebieten mit Artillerie beschossen hat, so beispielsweise 2012 in Homs und 2013 in Idlib;

M.  in der Erwägung, dass der ISIS/Da’ish weiterhin unter anderem Mitglieder von ethnischen und religiösen Minderheiten, Journalisten, Kriegsgefangene und Aktivisten verfolgt, verstümmelt und ermordet und dies manchmal auf eine extrem grausame und unvorstellbare Art und Weise; in der Erwägung, dass durch die anderen Konfliktparteien und vor allem durch das Assad‑Regime nach wie vor täglich und in massivem Ausmaß Kriegsverbrechen verübt und andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und gegen die Menschenrechte begangen werden;

N.  in der Erwägung, dass die Gewalt durch den ISIS/Da’ish unter anderem im Salafismus und insbesondere in der extremen wahhabitischen Auslegung des Islams verwurzelt ist;

1.  ist schockiert und betroffen aufgrund der Gewalttaten der ISIS/Da’ish-Extremisten gegen die Assyrer in Syrien und die Kopten in Libyen und verurteilt diese Taten auf das Schärfste; bringt seine Solidarität mit den Familien der Opfer, mit der assyrischen christlichen Gemeinschaft in Syrien und der koptischen christlichen Gemeinschaft in Ägypten sowie mit allen anderen Gruppen und Einzelpersonen zum Ausdruck, die von der Gewalt des ISIS/Da’ish betroffen sind;

2.  verurteilt den ISIS/Da’ish und seine ungeheuerlichen Menschenrechtsverletzungen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen gemäß dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) darstellen und als Völkermord bezeichnet werden könnten, auf das Schärfste; ist äußerst besorgt über die gezielten Angriffe dieser terroristischen Gruppe gegen Christen, Jesiden, Turkmenen, Schiiten, Schabak, Sabäer, Kakai und Sunniten, die nicht mit ihrer Auslegung des Islam einverstanden sind, als Teil ihrer Versuche, alle religiösen Minderheiten in den von ihr kontrollierten Gebieten zu vernichten; weist mit Nachdruck darauf hin, dass diejenigen, die diese Straftaten begangen haben, nicht straffrei ausgehen dürfen und dem IStGH überstellt werden sollten; weist in diesem Zusammenhang erneut auf die nicht aufgeklärte Entführung der Bischöfe Yohanna Ibrahim und Paul Yazigi durch bewaffnete Aufständische in der syrischen Provinz Aleppo am 22. April 2013 hin;

3.  verurteilt ferner die Versuche des IS/Da‘ish, seine extremistische, totalitäre Ideologie und Gewalt in andere Länder der Region und darüber hinaus zu exportieren;

4.  unterstützt das internationale Vorgehen gegen den ISIS/Da’ish, einschließlich der militärischen Maßnahmen der von den Vereinigten Staaten koordinierten internationalen Koalition, und fordert die Mitgliedstaaten der EU, die dies noch nicht getan haben, auf, Möglichkeiten zu erwägen, wie sie zu diesen Bemühungen beitragen können, einschließlich der Aufdeckung und Sperrung geheimer Mittel des ISIS/Da'ish im Ausland;

5.  fordert die internationale Koalition auf, intensiver tätig zu werden, um Entführungen von Minderheitengruppen, wie der Entführung von Hunderten assyrischer Christen im nördlichen Syrien, vorzubeugen; hebt hervor, dass es wichtig ist, einen sicheren Zufluchtsort für Chaldäer/Assyrer/Syrer und andere gefährdete Gruppen in der irakischen Ninive-Ebene zu schaffen, einem Gebiet, in dem in der Vergangenheit zahlreiche ethnische und religiöse Minderheiten stets stark vertreten waren und friedlich zusammengelebt haben;

6.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, beim Vorgehen gegen die Bedrohung einer Expansion des ISIS/Da’ish in Länder und Regionen außerhalb des Iraks und Syriens einen proaktiven und präventiven Ansatz zu verfolgen; ist vor diesem Hintergrund ausgesprochen besorgt über die Lage in Libyen, nicht zuletzt aufgrund der geographischen Nähe des Landes zur EU sowie zu Konfliktgebieten in Afrika;

7.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten sowie die NATO-Partnerstaaten nachdrücklich auf, das Problem der zwiespältigen Rolle bestimmter Staaten in dem Konflikt anzugehen, insbesondere, wenn diese Staaten aktiv oder passiv zum Aufstieg des ISIS/Da’ish und anderer extremistischer Gruppen beigetragen haben oder nach wie vor beitragen; ist in diesem Zusammenhang äußerst besorgt über die Finanzierung der Verbreitung der wahhabitischen Auslegung des Islams durch öffentliche und private Einrichtungen in Ländern der Golfregion und fordert die betreffenden Länder auf, diese Finanzierung einzustellen; fordert diese Länder außerdem auf, die von ihren Territorien aus erfolgende Finanzierung terroristischer Organisationen einzustellen; fordert die Türkei auf, eine positive Rolle im Kampf gegen den ISIS/Da’ish zu spielen und den Angehörigen der christlichen Minderheiten und anderen verfolgten Personen, die aus Syrien fliehen, unmittelbar zu gestatten, die Grenze in die sichere Türkei zu überschreiten;

8.  ermuntert dazu, mit neu entstehenden regionalen und lokalen Kräften wie der Kurdischen Regionalregierung im Irak, kurdischen Gruppen an anderen Orten, wie zum Beispiel den kurdischen Volksverteidigungseinheiten, die eine Rolle bei der Befreiung von Kobane gespielt haben, und dem Militärrat der Suryoye sowie lokalen Selbstverwaltungsorganen in der Region, die sich stärker für Menschenrechte und Demokratie eingesetzt haben als die Herrscher ihrer Länder, zusammenzuarbeiten; bezeugt seinen Respekt insbesondere vor der Tapferkeit der kurdischen Peschmerga-Kräfte, die sich große Verdienste um den Schutz der gefährdeten Minderheiten erworben haben;

9.  ist besorgt angesichts von Berichten, dass Angehörigen christlicher Minderheiten kein Zugang zu Flüchtlingslagern in der Region gewährt wurde, mit der Begründung, dass sie eine zu große Gefahr für diese Lager darstellten; fordert die EU auf, sicherzustellen, dass ihre Entwicklungshilfe allen Minderheiten zugute kommt, die durch den Konflikt vertrieben wurden; ermuntert die EU, die Erfahrung und die guten funktionierenden Netzwerke der lokalen und regionalen Kirchen sowie die internationalen kirchlichen Hilfsorganisationen zu nutzen, um finanzielle und sonstige Hilfe zu leisten, damit sichergestellt ist, dass der Schutz und die Unterstützung durch EU-Hilfe allen Minderheiten zugute kommen;

10.  hält es für dringend geboten, dass der Rat und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) gemeinsam mit internationalen und regionalen Partnern beginnen, ein Szenario für die Zeit nach der Zerschlagung des ISIS/Da’ish zu entwickeln, und dabei berücksichtigen, dass ein kultureller und religiöser Dialog und eine Aussöhnung unbedingt notwendig sind;

11.  verurteilt die Zerstörung von Kulturstätten und Artefakten durch den ISIS/Da’ish in Syrien und im Irak, die einen Angriff auf das kulturelle Erbe aller Einwohner dieser Länder und der gesamten Menschheit darstellt;

12.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit internationalen und lokalen Partnern zusammenzuarbeiten, um einen möglichst großen Teil des assyrischen und sonstigen kulturellen und religiösen Erbes in den vom ISIS/Da’ish eroberten Gebieten zu schützen; fordert darüber hinaus den Rat auf, Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit historischen Artefakten aus diesen Gebieten zu ergreifen;

13.  betont und unterstützt das unveräußerliche Recht aller religiösen und ethnischen Minderheiten im Irak und in Syrien, weiterhin in ihrer historischen und angestammten Heimat würdevoll, gleichgestellt und sicher zu leben und ihre Religion frei auszuüben; fordert vor diesem Hintergrund alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, sich eindeutig gegen die Gewalt und insbesondere für die Rechte der Minderheiten einzusetzen; ist der Auffassung, dass angesichts des Leids und der massenhaften Abwanderung von Christen und anderen autochthonen Bevölkerungsgruppen aus der Region eine klare und eindeutige Stellungnahme von Politikern und führenden Vertretern von Religionsgemeinschaften aus der Region notwendig ist, in der sie sich für deren Verbleib in ihren Ländern aussprechen und ihnen umfassende und gleiche Bürgerrechte zusichern;

14.  weist uneingeschränkt die Kundmachung der ISIS/Da’ish-Führung zurück, sie habe in den von ihnen nun beherrschten Gebieten ein Kalifat errichtet, und hält sie für unrechtmäßig; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Schaffung und Ausdehnung des „Islamischen Kalifats“ und die Aktivitäten anderer extremistischer Gruppen im Nahen Osten eine unmittelbare Bedrohung für die Sicherheit der Region und der europäischen Staaten darstellen;

15.  bekräftigt sein Eintreten für die Gedanken- und Gewissensfreiheit und Freiheit der Religion oder Weltanschauung als grundlegende, durch internationale Rechtsinstrumente garantierte Menschenrechte, zu deren Einhaltung sich die meisten Länder in der Welt verpflichtet haben und die als universelle Werte anerkannt sind;

16.  unterstützt alle Initiativen, darunter auch Initiativen in der EU, die die Förderung des Dialogs und des gegenseitigen Respekts zwischen den Gemeinschaften zum Ziel haben; appelliert an alle religiösen Instanzen, sich für Toleranz einzusetzen und gegen Hass sowie gegen gewalttätige, extremistische Radikalisierung vorzugehen;

17.  fordert die EU nachdrücklich auf, innerhalb des Rechtsrahmens für die Menschenrechte weiterhin Strategien für die Bekämpfung des Terrorismus zu sondieren, die noch nicht umgesetzt worden sind, und weiterhin gemeinsam mit den Mitgliedstaaten an der Intensivierung von Strategien zu arbeiten, durch die der Radikalisierung innerhalb der EU, der Verbreitung von Hassreden und der Aufstachelung zu Gewalt im Internet entgegengewirkt werden kann; fordert die EU-Mitgliedstaaten außerdem auf, mit dem Sicherheitsrat und der Generalversammlung der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, um der weltweiten Verbreitung extremistischer und dschihadistischer Ideologie ein Ende zu bereiten;

18.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution, der Regierung und dem Parlament des Irak, der Kurdischen Regionalregierung im Irak, dem Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten, dem Abgeordnetenrat in Tobruk (Libyen) und der libyschen Regierung, der Liga arabischer Staaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0422.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0027.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0040.

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