Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zum Thema „Südsudan und die jüngsten Kindesentführungen“ (2015/2603(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Südsudan, insbesondere auf die Entschließungen vom 16. Januar(1) und 13. November 2014 zur Lage im Südsudan(2),
– unter Hinweis auf die am 2. Februar 2015 in Addis Abeba unter Vermittlung der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) unterzeichneten Vereinbarung über eine Waffenruhe und eine Machtteilung zwischen Präsident Salva Kiir und dem ehemaligen Vizepräsidenten Riek Machar,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, vom 3. Februar 2015 zu den Friedensgesprächen im Südsudan,
– unter Hinweis auf das Kommuniqué vom 10. Februar 2015 über das Treffen auf hoher Ebene zur humanitären Krise im Südsudan der IGAD und des Amts der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA),
– unter Hinweis auf die Erklärung vom 25. Februar 2015 der Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte,
– unter Hinweis auf das gemeinsame Kommuniqué der Republik Südsudan und der Vereinten Nationen über die Verhütung von sexueller Gewalt im Zusammenhang mit Konflikten,
– unter Hinweis auf die Resolutionen 2155 (2014) und 2206 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in denen die Grundlagen für die Verhängung von Sanktionen gegen diejenigen, die den Frieden im Südsudan behindern, gelegt werden,
– unter Hinweis auf die Erklärung vom 6. März 2015 der Sprecherin der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Federica Mogherini über das Nichterreichen eines Friedensabkommens durch die Parteien des Konflikts im Südsudan,
– unter Hinweis darauf, dass im Jahr 2012 der Aktionsplan des Südsudans zur Beendigung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern in den sudanesischen Streitkräften und anderer schwerer Verletzungen der Rechte von Kindern wiederaufgenommen wurde,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Afrikanischen Union zur Regelung der spezifischen Aspekte der Flüchtlingsprobleme in Afrika,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta über die Rechte und das Wohl des Kindes,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau,
– unter Hinweis auf die Leitlinien der EU aus dem Jahr 2010 zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte,
– unter Hinweis auf das 1999 angenommene Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, in dem die „Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten“ zu den schlimmsten Formen der Kinderarbeit gezählt werden;
– unter Hinweis auf das Abkommen von Cotonou,
– unter Hinweis auf das 2005 geschlossene Umfassende Friedensabkommen für den Sudan,
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass am 15. und 16. Februar 2015 schätzungsweise 89 Kinder, und möglicherweise Hunderte mehr, in der Gemeinde Wau Shilluk im Bundesstaat Upper Nile von einer Miliz entführt wurden, die mutmaßlich von Johnson Oloni, einem der Sudanesische Volksbefreiungsarmee (SPLA) angehörenden Kriegsherrn, geführt wird; in der Erwägung, das laut Zeugenaussagen bewaffnete Soldaten die Gemeinde umzingelten, jedes Haus durchsuchten und vor allem Jungen, die älter als zwölf Jahre waren, gewaltsam entführten;
B. in der Erwägung, dass im Dezember 2013 ein politischer Streit innerhalb der im Südsudan regierenden Partei, der Sudanesischen Befreiungsbewegung (SPLM), eskalierte, sodass in Juba ein bewaffneter Konflikt zwischen Kräften auf der Seite des Präsidenten Kiir und Kräften auf der Seite des ehemaligen Vizepräsidenten Riek Machar ausbrach;
C. in der Erwägung, dass infolge des internen bewaffneten Konflikts, der im Dezember 2013 ausbrach, etwa 1,4 Millionen Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind, 500 000 Menschen in benachbarte Staaten geflohen sind und etwa 12 000 Kinder rekrutiert wurden, um in den Streitkräften und in bewaffneten Gruppen eingesetzt zu werden; in der Erwägung, dass Berichten zufolge bereits Tausende Kinder getötet und vergewaltigt worden und zu Binnenvertriebenen und Waisen geworden sind;
D. in der Erwägung, dass schätzungsweise 4 Millionen Menschen stark von Ernährungsunsicherheit und Nahrungsmittelmangel bedroht sind und die Vereinten Nationen immer wieder vor einer Verschärfung der humanitären Krise und einer Hungersnot warnen, sollten die Kämpfe anhalten; in der Erwägung, dass sich die Lage – in Verbindung mit fehlender medizinischer Versorgung und mangelnder Infrastruktur – aller Voraussicht nach nur verschlechtern wird;
E. in der Erwägung, dass die Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS) jetzt selbst über 100 000 Binnenvertriebenen, die Schutz vor Gewalt suchen, eine sichere Unterkunft bereitstellt und selbst angriffen worden ist;
F. in der Erwägung, dass Schätzungen der Vereinten Nationen zufolge über die Hälfte der Menschen in den Flüchtlingslagern Kinder sind, deren physische Sicherheit, Entwicklung und deren Wohlergehen erheblich gefährdet sind; in der Erwägung, dass die Säuglingssterbeziffer des Südsudan weltweit eine der höchsten ist und seine Bildungsindikatoren die weltweit niedrigsten sind; in der Erwägung, dass 400 000 Kinder infolge der derzeitigen Krise die Schule verlassen haben;
G. in der Erwägung, dass die Konfliktparteien Zivilisten aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit und Vermutungen über deren politische Ausrichtung angegriffen haben, Handlungen sexueller Gewalt begangen haben und Eigentum in großem Ausmaß zerstört und geplündert haben;
H. in der Erwägung, dass verschiedene südsudanesische Konfliktparteien am 7. Januar 2014 in Addis Abeba Verhandlungen unter der Vermittlung der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) aufgenommen haben; in der Erwägung, dass die Kämpfe trotz früherer Vereinbarungen, die Feindseligkeiten zu beenden, wie zuletzt das am 2. Februar 2015 in Addis Abeba unterzeichnete Waffenruheabkommen, und trotz der anhaltenden Bemühungen der IGAD, eine politische Lösung des Konflikts auszuhandeln, anhalten und von einer völligen Missachtung der international anerkannten Menschenrechte und des Völkerrechts gekennzeichnet sind, und die für den im Zusammenhang mit dem Konflikt begangenen Missbrauch Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft gezogen werden;
I. in der Erwägung, dass die Regierung und die Rebellen die von der IGAD für eine Einigung über eine Machtteilung gesetzte Frist, die am 5. März 2015 endete, nicht eingehalten haben, und in der Erwägung, dass die Friedensgespräche auf unbestimmte Zeit verlängert worden sind; in der Erwägung, dass der leitende Vermittler der IGAD verkündet hat, dass die Vereinten Nationen und die Afrikanische Union jetzt eine unmittelbare Rolle in den Verhandlungen spielen könnten;
J. in der Erwägung, dass im März 2014 von der Afrikanischen Union eine Untersuchungskommission eingerichtet worden ist, die ihren Abschlussbericht allerdings noch nicht veröffentlicht hat, obwohl dieser im Oktober 2014 der Kommission der Afrikanischen Union vorgelegt worden war;
K. in der Erwägung, dass der Beschluss, die Veröffentlichung aufzuschieben, auf breite Enttäuschung gestoßen ist und allgemein als ein Rückschlag für die Rechenschaftspflicht und die Beendigung der Straffreiheit angesehen wird und Persönlichkeiten wie der Beigeordnete Generalsekretär der Vereinten Nationen Ivan Šimonović, die ehemalige Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte Navi Pillay und bekannte Mitglieder südsudanesischer Organisationen der Zivilgesellschaft ihre Enttäuschung zum Ausdruck gebracht haben;
L. in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 3. März 2015 einstimmig ein System gebilligt hat, mit dem gegen diejenigen, die dafür verantwortlich oder daran beteiligt sind, dass der Konflikt fortgesetzt bzw. der Frieden im Südsudan verhindert wird, Sanktionen verhängt werden können; in der Erwägung, dass die Sanktionen auch gegen diejenigen gerichtet sind, die Zivilisten, Krankenhäuser religiöse Stätten, Schulen oder Orte, an denen Zivilisten Schutz suchen, angreifen und Kinder rekrutieren oder in den Streitkräften oder in bewaffneten Gruppen einsetzen;
M. in der Erwägung, dass Südsudan bislang noch keine zentralen internationalen oder regionalen Menschenrechtsübereinkommen wie die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, das Übereinkommen der Afrikanischen Union zur Regelung der spezifischen Aspekte der Flüchtlingsprobleme in Afrika, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau unterzeichnet hat, obwohl das sudanesische Parlament für die Ratifizierung gestimmt hat;
N. in der Erwägung, dass im Statut des Internationalen Strafgerichtshofs die Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren in die nationalen Streitkräfte oder in bewaffnete Gruppen oder ihre Verwendung zur Teilnahme an Feindseligkeiten zu einem Kriegsverbrechen erklärt wird;
O. in der Erwägung, dass im südsudanesischen Parlament über ein Entwurf für ein Gesetz über nichtstaatliche Organisationen debattiert wurde, das die Versammlungsfreiheit einschränken würde, die Anmeldung obligatorisch machen würde, es nichtstaatlichen Organisationen untersagen würde, ohne Anmeldung tätig zu sein, und freiwillige Tätigkeiten, die ohne Anmeldezertifikat durchgeführt werden, zu einer Straftat machen würde;
P. in der Erwägung, dass Schulen weiterhin zu militärischen Zwecken, für Besetzungen oder Rekrutierungen und ähnliche Zwecke genutzt werden; in der Erwägung, dass im Februar 2015 Berichten zufolge noch immer 30 Schulen für militärische Zwecke genutzt wurden;
Q. in der Erwägung, dass die südsudanesische Wirtschaft abgesehen von Geberhilfe und humanitärer Hilfe fast ausschließlich vom Ölsektor abhängt und Ölexporte über 70 % des BIP und etwa 90 % der Staatseinnahmen ausmachen; in der Erwägung, dass die Einnahmen aus der Erdölindustrie gewaltsame Konflikte geschürt haben;
R. in der Erwägung, dass die anhaltende Gewalt im Südsudan untragbare humanitäre Kosten verursacht, wobei die Vereinten Nationen den Bedarf an humanitärer Hilfe für 2015 auf 1,81 Mrd. USD schätzen; in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen die Lage im Südsudan zu einer Krise der Stufe 3 – der höchsten Kategorie für humanitäre Krisen – erklärt haben;
S. in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten 2014 fast 300 Millionen Euro für humanitäre Hilfe zur Verfügung gestellt haben, um auf die humanitäre Krise zu reagieren und die am dringendsten benötigten Hilfsgüter für die südsudanesischen Flüchtlinge in der Region bereitzustellen;
1. ist über die Zuspitzung der Sicherheitslage und der humanitären Krise im Südsudan äußerst besorgt, da sie zu einer Destabilisierung der gesamten Region Ostafrika führen könnte; fordert alle Seiten nachdrücklich auf, die Gewaltanwendung zu beenden, die Menschenrechtsverletzungen einzustellen, eine Übergangsregierung der nationalen Einheit zu bilden und umfassenden Zugang zu humanitärer Hilfe zu ermöglichen; fordert die Konfliktparteien auf, Übergriffe auf Bildungseinrichtungen und öffentliche Gebäude und die Nutzung von Schulen zu militärischen Zwecken, wie zur Rekrutierung von Kindersoldaten, einzustellen; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Richtlinien zum Schutz von Schulen und Universitäten vor der militärischen Nutzung bei bewaffneten Konflikten, anerkannt werden;
2. bedauert außerordentlich, dass nach mehr als einem Jahr Verhandlungen unter der Schirmherrschaft der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) keine wesentlichen Fortschritte zu verzeichnen sind; fordert die Konfliktparteien nachdrücklich auf, eine Übereinkunft über die Machtteilung zu schließen, unterstützt in jeder Hinsicht den laufenden Verhandlungsprozess, und fordert neben einem bedingungslosen, vollständigen und sofortigen Waffenstillstand, dass alle Feindseligkeiten eingestellt werden und ab sofort keine Zivilisten mehr rekrutiert oder mobilisiert werden; fordert, dass Bemühungen um eine dauerhaft friedliche Lösung und Stabilität unternommen werden; fordert die Regierung und die Rebellen nachdrücklich auf, sich in bedingungslosen, inklusiven politischen Gesprächen vorbehaltlos für den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen einzusetzen; fordert nachdrücklich, dass die Afrikanische Union und die Zwischenstaatliche Entwicklungsbehörde (IGAD) ihre Bemühungen um einen inklusiven Dialog und Vermittlung fortsetzen;
3. fordert, dass alle Kinder, die seit Ausbruch des Konflikts im Dezember 2013 von Streitkräften rekrutiert wurden, umgehend freigelassen werden und sicher nach Hause zurückkehren dürfen; weist die beteiligten Konfliktparteien nachdrücklich darauf hin, dass die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern durch Streitkräfte und bewaffnete Gruppen einen schweren Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt;
4. fordert die Sudanesische Volksbefreiungsarmee SPLA und die Kräfte der Opposition auf, eingehend und auf transparente Art nachzuweisen, dass sie keine Kindersoldaten mehr einsetzen, sowie unverzüglich und in Abstimmung mit den Vereinten Nationen einen Aktionsplan aufzustellen und umzusetzen, mit dem schweren Verstößen gegen die Rechte des Kindes ein Ende gesetzt wird;
5. erinnert an die 2009 eingegangene und 2012 erneuerte Zusage der südsudanesischen Regierung, der Rekrutierung und dem Einsatz von Kindern in Konflikten ein Ende zu setzen, alle von Sicherheitskräften der Regierung eingesetzte Kinder freizulassen, sie bei der Wiedervereinigung mit ihren Angehörigen und bei der Wiedereingliederung in ihre Familien zu unterstützen und Ermittlungen zur Untersuchung schwerer Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder einzuleiten; bedauert, dass diese Zusage nicht vollständig eingehalten wurde; fordert die Konfliktparteien auf, die im Aktionsplan festgelegten Richtlinien uneingeschränkt umzusetzen;
6. fordert die Kommission auf, zur Mobilisierung von Ressourcen beizutragen, damit in Abstimmung mit der Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Kinder und bewaffnete Konflikte, UNICEF und anderen Stellen die Hilfe geleistet werden kann, die für die Wiedereingliederung der von Streitkräften rekrutierten und von dem Konflikt betroffenen Kinder nötig ist;
7. weist nachdrücklich darauf hin, dass die Kluft zwischen Maßnahmen zur Bewältigung der humanitären Krise und langfristiger Entwicklungszusammenarbeit überwunden werden muss; ist insbesondere der Ansicht, dass der Schwerpunkt bei langfristig angelegten Entwicklungsprogrammen für von bewaffneten Konflikten betroffene Kinder (CAAC) unter anderem auf Maßnahmen für den Schutz, die Bildung und die Beschäftigung von Kindern liegen muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die bereitgestellte humanitäre Hilfe aufzustocken und dafür zu sorgen, dass Landwirte und Erzeuger vor Ort Zugang zu Ressourcen haben;
8. fordert den Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union nachdrücklich auf, den Bericht der Untersuchungskommission der Afrikanischen Union für den Südsudan über die Menschenrechtsverletzungen in dem Land zu veröffentlichen und ausgehend von den Ergebnissen dieses Berichts unverzüglich tätig zu werden;
9. hebt hervor, dass die Veröffentlichung dieses Berichts ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zu Frieden und Versöhnung ist; weist darauf hin, dass alle Südsudanesen ein Recht auf Wahrheit und Gerechtigkeit haben, dass hunderte Opfer und Zeugen der grausamen Gewalttaten große persönliche Bemühungen unternommen haben, um die Untersuchungskommission der Afrikanischen Union für den Südsudan zu unterstützen, und dass sie mit der Entscheidung, über die schmerzhaften Erfahrungen zu berichten, damit ein lückenloses Bild von dem Konflikt entsteht, oft ein erhebliches persönliches Risiko in Kauf genommen haben;
10. fordert, dass die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst aktiv zur Umsetzung der von dem Untersuchungsausschuss unterbreiteten Empfehlungen beitragen – so auch zur Einrichtung des vom Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgeschlagenen gemischten Gerichts, das mit den Gräueltaten befasst werden soll;
11. begrüßt die Annahme der Resolution Nr. 2206 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in der gezielte Sanktionen vorgesehen sind, die sich direkt gegen die Verursacher des Konflikts richten, und fordert die sofortige Umsetzung dieser Resolution; hebt hervor, dass auf der regionalen und der internationalen Ebene ein umfassendes Waffenembargo verhängt werden muss, um Waffenlieferungen an jene Personen und Gruppen zu stoppen, die schwere Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und um stark gefährdete Zivilisten zu schützen;
12. fordert die Regierung des Südsudan auf, umgehend gründliche, unparteiische und unabhängige Ermittlungen zur Untersuchung der Menschenrechtsverletzungen einzuleiten, damit diejenigen strafrechtlich verfolgt und zur Verantwortung gezogen werden können, denen Verstöße gegen das Völkerrecht und schwere Menschenrechtsverletzungen – unter anderem die Entführung und Rekrutierung von Kindern in bewaffneten Konflikten und sexuelle Gewalt gegen Frauen und Kinder – vorgeworfen werden;
13. weist darauf hin, dass in dem Protokoll der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) vom 25. August 2014 ausdrücklich erklärt wird, dass keine der Personen Mitglied der Übergangsregierung werden kann, die von der Untersuchungskommission der Afrikanischen Union für den Südsudan als schwer beschuldigte Straftäter ermittelt wurden;
14. fordert die Regierung des Südsudan auf, umgehend die Gesetzesänderungen zu verabschieden, mit denen die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in Konflikten zum Straftatbestand erhoben wird, die Täter im Einklang mit diesen Gesetzen strafrechtlich zu verfolgen, die Umsetzung internationaler Vereinbarungen wie des Fakultativprotokolls zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 2002 abzuschließen und dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs beizutreten;
15. fordert die Regierung des Südsudan auf, keine Gesetze zu verabschieden, die auf Beschränkungen in jenen Bereichen hinauslaufen würden, in denen nichtstaatliche Organisationen und Vereinigungen tätig sind, da die gesellschaftliche Entwicklung und Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der humanitären Krise dadurch stark beeinträchtigt würden;
16. fordert die Regierung des Südsudan auf, ihrer Verantwortung für das südsudanesische Volk gerecht zu werden und internationale Geber für eine Aufstockung der Hilfe zu gewinnen, und fordert die internationale Gemeinschaft angesichts des Ausmaßes und der Dringlichkeit der nötigen Hilfeleistungen auf, erneut eine internationale Geberkonferenz für den Südsudan einzuberufen, sobald die Voraussetzungen für den Frieden gegeben sind und ein System eingerichtet wurde, mit dem die ordnungsgemäße Verteilung der Mittel sichergestellt ist;
17. fordert einen verantwortungsvollen Umgang mit den Rohstoffvorkommen des Südsudan, um sicherzustellen, dass die Einnahmen aus der Erdölförderung nicht dazu verwendet werden, den Konflikt zu schüren; fordert die Verhandlungsparteien auf, im Rahmen der Friedensverhandlungen sowie in einer endgültigen Vereinbarung auch auf das Thema Transparenz und öffentliche Kontrolle in der Erdölindustrie einzugehen und diesen Gegenstand so zu regeln, dass die mit diesen Rohstoffvorkommen erzielten Einnahmen der nachhaltigen Entwicklung des Landes und der Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung zugute kommen;
18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung des Südsudan, dem Menschenrechtsbeauftragten für den Südsudan, der Gesetzgebenden Nationalversammlung des Südsudan, den Organen der Afrikanischen Union, der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD), den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.