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Verfahren : 2014/2216(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0023/2015

Eingereichte Texte :

A8-0023/2015

Aussprachen :

PV 11/03/2015 - 15
CRE 11/03/2015 - 15

Abstimmungen :

PV 12/03/2015 - 8.6
CRE 12/03/2015 - 8.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0076

Angenommene Texte
PDF 337kWORD 202k
Donnerstag, 12. März 2015 - Straßburg
Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich
P8_TA(2015)0076A8-0023/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zu dem Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2014/2216(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und andere Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zum 25. Jahrestag dieses Übereinkommens(1),

–  unter Hinweis auf die Millenniumserklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000(2), das Entwicklungsprogramm nach 2015‑ und die Entschließungen der Generalversammlung,

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention,

–  gestützt auf die Artikel 2, 3 und 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  gestützt auf Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie(3), die der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 25. Juni 2012 angenommen hat,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2013, der vom Rat am 23. Juni 2014 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht über die Hauptaspekte und grundlegenden Alternativen der GASP im Jahr 2013, der vom Rat am 22. Juli 2014 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf den am 13. August 2014 angenommenen Jahresbericht 2014 der Kommission über die Entwicklungspolitik der Europäischen Union und die Umsetzung der Außenhilfe im Jahr 2013 (COM(2014)0501) und die Begleitdokumente,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2013 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(4),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union auf dem Gebiet der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Juni 2014 am zehnten Jahrestag der Leitlinien der EU zu Menschenrechtsverteidigern,

–  unter Hinweis auf seinen Bericht über Maßnahmen der Europäischen Union zugunsten von Menschenrechtsverteidigern vom 17. Juni 2010(5),

–  unter Hinweis auf die Dringlichkeitsentschließungen zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2014 zu EU-Prioritäten der 25. Tagung des VN-Menschenrechtsrats(6),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 2. April 2014 an den Rat zur 69. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2011 zur Unterstützung der Europäischen Union für den IStGH: Bewältigung der Herausforderungen und Überwindung der Schwierigkeiten(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juli 2014 zu dem Verbrechen der Aggression(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu den außenpolitischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Demokratisierung(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2013 über die Presse- und Medienfreiheit in der Welt(11),

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 8. März 2011 mit dem Titel „Eine Partnerschaft mit dem südlichen Mittelmeerraum für Demokratie und gemeinsamen Wohlstand“ (COM(2011)0200),

–  unter Hinweis auf die Resolution der VN-Generalversammlung vom 20. Dezember 2012 zu einem Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2014 zur weltweiten Abschaffung der Folter(13),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe(14) verwendet werden könnten,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen 1325, 1820, 1888, 1889 und 1960 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

–  unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „Indikatoren für den umfassenden Ansatz für die Umsetzung der Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend Frauen, Frieden und Sicherheit durch die EU“, der am 13. Mai 2011 vom Rat angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen, die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) in seiner Resolution 17/4 vom 16. Juni 2011 gebilligt wurden,

–  unter Hinweis auf den Leitfaden für die IKT-Branche (Informations- und Kommunikationstechnologien) zur Umsetzung der Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte der Vereinten Nationen, der am 17. Juni 2013 von der Kommission veröffentlicht wurde,

–  unter Hinweis auf die Resolution des UNHRC vom 26. Juni 2014, in der die Gründung einer offenen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe mit dem Mandat zur „Ausarbeitung eines rechtlich bindenden internationalen Instruments, mit dem im Rahmen der internationalen Menschenrechte Aktivitäten von transnationalen und anderen Unternehmen geregelt werden können“ gefordert wird,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen(15),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2006 über die Menschenrechts- und Demokratieklausel in Abkommen der Europäischen Union(16),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen(17),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur internationalen Handelspolitik im Zuge der Herausforderungen des Klimawandels(18),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2012 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: eine Agenda für den Wandel“,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2014 zur EU und den globalen Entwicklungsrahmen für die Zeit nach 2015(19),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2013 zu Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit(20),

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 5. März 2014 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel: „Verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten: Für ein integriertes EU-Konzept“ (JOIN(2014)0008),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2013 zu Korruption im öffentlichen und privaten Sektor: Auswirkungen auf die Menschenrechte in Drittstaaten(21),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2014 zum EU-Gesamtkonzept,

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 18. April 2013 an den Rat zu dem Grundsatz der Vereinten Nationen „Responsibility to Protect“ („R2P“) (Schutzverantwortung)(22),

–  gestützt auf Artikel 52 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8‑0023/2015),

A.  in der Erwägung, dass mit Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die Verpflichtungen der EU gestärkt wurden, eine von den Grundsätzen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der Menschenwürde, dem Grundsatz der Gleichheit und dem Grundsatz der Solidarität sowie dem Grundsatz der Förderung des Völkerrechts und der internationalen Gerichtsbarkeit geleitete gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu konzipieren, wobei die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das Völkerrecht geachtet werden; in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 6 EUV „der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ beitritt;

B.  in der Erwägung, dass nach Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Handelspolitik der Union im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet wird;

C.  in der Erwägung, dass die Achtung, Förderung und Wahrung der Universalität und Unteilbarkeit der Menschenrechte die Eckpfeiler der Außen- und Sicherheitspolitik der EU sind; in der Erwägung, dass die Universalität der Menschenrechte durch eine Reihe von autoritären Regimes insbesondere in multilateralen Foren erheblich herausgefordert wird;

D.  in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte der Weltbevölkerung noch immer unter nicht demokratischen Regimen lebt und der Frieden in den letzten Jahren weltweit abgenommen hat;

E.  in der Erwägung, dass sich demokratische Regime nicht nur über die Durchführung von Wahlen definieren, sondern auch über die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, Meinungsfreiheit, und Menschenrechte sowie über eine unabhängige Justiz und eine unparteiische Verwaltung;

F.  in der Erwägung, dass die Glaubwürdigkeit der EU in ihren auswärtigen Beziehungen und auf internationaler Bühne zunehmen wird, wenn die Kohärenz zwischen ihrer Innen- und Außenpolitik in Bezug auf die Demokratie und Menschenrechte gesteigert wird;

G.  in der Erwägung, dass die neue Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) erklärt hat, dass die Menschenrechte eine ihrer herausragenden Prioritäten sein werden und dass sie sie als Richtschnur bei allen Beziehungen zu Drittstaaten einsetzen wolle; in der Erwägung, dass sie außerdem die Zusage der EU bekräftigt hat, die Menschenrechte in allen Bereichen der auswärtigen Beziehungen „ausnahmslos“ zu fördern; in der Erwägung, dass der neue EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie und die Verlängerung des Mandats des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf der Tagesordnung der EU Anfang 2015 stehen wird;

H.  in der Erwägung, dass der Rat den Jahresbericht der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2013 am 23. Juni 2014 angenommen hat, der das erste volle Jahr der Umsetzung des Strategischen Rahmens der EU für Menschenrechte und Demokratie und des EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie umfasst; in der Erwägung, dass 2013 außerdem das erste volle Jahr des neuen Mandats des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte war; in der Erwägung, dass die EU der Inhaber dieses Amtes die Union bei der Koordinierung ihrer Tätigkeit unterstützen muss, damit ihre Arbeit bei der Förderung der Einhaltung der Menschenrechte weltweit, insbesondere der Frauenrechte, deutlicher herausgestellt und sichtbarer wird;

I.  in der Erwägung, dass der EU-Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Ereignisse nach dem Berichtszeitraum als Mahnung dienen, welche schlimmen Konsequenzen die Nichtachtung der Menschenrechte für Menschen hat; in der Erwägung, dass die Nichtachtung der Menschenrechte in Drittstaaten nachteilige Konsequenzen für die EU zur Folge hat, da die Missachtung der Menschenrechte und eine fehlende legitime demokratische Teilhabe zu Instabilität, gescheiterten Staaten, humanitären Krisen und bewaffneten Konflikten führen und die EU verpflichtet ist, darauf zu reagieren;

J.  in der Erwägung, dass das Engagement der EU für einen wirksamen Multilateralismus, in dessen Zentrum die Vereinten Nationen stehen, Bestandteil des auswärtigen Handelns der EU ist und sich auf die Überzeugung gründet, dass ein multilaterales und auf allgemeingültige Regeln und Werte gestütztes System am besten geeignet ist, weltweite Krisen, Herausforderungen und Bedrohungen zu meistern;

K.  in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten seit der Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) dessen zuverlässige Verbündete sind, finanzielle, politische, diplomatische und logistische Unterstützung leisten, die Universalität des Römischen Statuts fördern und dessen Integrität wahren, und zwar zum Zweck der Stärkung der Unabhängigkeit des Gerichtshofs;

L.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 17. Juli 2014 seine nachdrückliche Unterstützung der Annahme der in Kampala beschlossenen Änderungen am Römischen Statut des IStGH, darunter in Bezug auf das Verbrechen der Aggression, bekräftigt und alle Mitgliedstaaten aufgerufen hat, sie zu ratifizieren und in ihr nationales Recht aufzunehmen; in der Erwägung, dass die Änderung in Bezug auf das Verbrechen der Aggression einen Beitrag zur Rechtsstaatlichkeit auf internationaler Ebene sowie zu Frieden und Sicherheit in der Welt leisten wird, indem es von rechtswidriger Gewaltanwendung abschrecken und somit aktiv dazu beitragen wird, derartige Verbrechen zu verhindern und den Boden für einen dauerhaften Frieden zu bereiten;

M.  in der Erwägung, dass der Schwerpunkt der 59. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau, die vom 9. bis 20. März 2015 in New York stattfinden wird, die Folgemaßnahmen der Pekinger Erklärung und Aktionsplattform sein werden, darunter die gegenwärtigen Herausforderungen, die ihrer Umsetzung und insofern der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle der Frau im Wege stehen, sowie die Chancen für das Erreichen dieser beiden Ziele im Rahmen der Agenda der Millenniums-Entwicklungsziele für den Zeitraum nach 2015;

N.  in der Erwägung, dass die kostenlose Grundschulausbildung für alle Kinder ein Grundrecht ist, das in dem VN- Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 festgeschrieben wurde; in der Erwägung, dass Bildung für Kinder und Erwachsene hilft, Armut zu verringern, Kindersterblichkeit zu senken und gute Umweltpraxis zu fördern; in der Erwägung, dass der Zugang zu Bildung für alle untrennbar mit dem Millennium-Entwicklungsziel der Geschlechtergleichheit, insbesondere hinsichtlich des Abschlusses des ersten Bildungsgangs, verbunden ist; in der Erwägung, dass dieses Ziel noch lange nicht erreicht ist;

O.  in der Erwägung, dass in Zeiten kriegerischer Auseinandersetzungen Frauen und Kinder, weibliche und minderjährige Flüchtlinge, Asylbewerber und Staatenlose zu den am meisten gefährdeten Gruppen in der Gesellschaft gehören, und in der Erwägung, dass die Risiken für junge Frauen, die bei humanitären Krisen aus ihren Heimatorten vertrieben wurden, deutlich höher sind;

P.  in der Erwägung, dass alle Formen der Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen, einschließlich des sexuellen Missbrauchs, der Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen, der Zwangsheirat, der so genannten „Ehrenmorde“, der sexuellen Ausbeutung von Frauen zu kommerziellen Zwecken und der häuslichen Gewalt, niemals aus politischen, sozialen, religiösen oder kulturellen Gründen oder aufgrund von Volks- oder Stammesbräuchen gerechtfertigt werden dürfen;

Q.  in der Erwägung, dass es einen eindeutigen Zusammenhang zwischen Korruption und Menschenrechtsverletzungen gibt; in der Erwägung, dass Korruption im öffentlichen und privaten Leben Ungleichheit und Diskriminierung Vorschub leistet und verschlimmert und dadurch verhindert, dass alle Menschen ihre bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Recht in gleichem Maße wahrnehmen können; in der Erwägung, dass es Belege dafür gibt, dass Korruption häufig mit Menschenrechtsverletzungen, Machtmissbrauch und fehlender Rechenschaftspflicht einhergeht;

R.  in der Erwägung, dass Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte in der ganzen Welt schwerwiegenden Angriffen ausgesetzt sind und dass sich die Art, wie Unternehmen agieren, erheblich auf die Rechte von Arbeitnehmern, Gemeinschaften und Verbrauchern innerhalb und außerhalb Europas auswirkt; in der Erwägung, dass Staaten aufgrund internationaler Menschenrechtsinstrumente verpflichtet sind, die Menschenrechte zu schützen und dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten von Unternehmen, die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehen, nicht die Menschenrechte verletzen und dass den Opfern angemessene Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen;

S.  in der Erwägung, dass die Geschäftswelt eine große Rolle bei der Förderung der Menschenrechte spielt und dass derartige Bemühungen sehr wünschenswert sind und von den öffentlichen Institutionen weltweit unterstützt werden sollten; in der Erwägung, dass die Förderung der Menschenrechte als Plattform für die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor betrachtet werden sollte;

T.  in der Erwägung, dass es im verbesserten Allgemeinen Präferenzsystem (APS+) für Drittstaaten eine Klausel gibt, derzufolge die internationalen Konventionen in Bezug auf die Menschenrechte und Arbeitsrechte einzuhalten sind;

U.  in der Erwägung, dass laut Artikel 16 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEdMR) heiratsfähige Frauen und Männer ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht haben, zu heiraten und eine Familie zu gründen, dass sie bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte haben, und dass eine Ehe nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden darf;

V.  in der Erwägung, dass laut Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEdMR) jeder das Recht hat, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und in Anspruch zu nehmen; in der Erwägung, dass im Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge eindeutig festgelegt ist, dass alle Flüchtlinge Anspruch auf besonderen Schutz haben und dass kein Staat Flüchtlinge in Gebiete ausweisen oder zurückweisen darf, in denen sie verfolgt werden oder ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht sind;

W.  in der Erwägung, dass in Artikel 18 der AEMR die Gedanken- und Gewissensfreiheit und Freiheit der Religion anerkannt wird; in der Erwägung, dass Vorfälle in Zusammenhang mit der Gedanken- und Gewissensfreiheit und der Freiheit der Religion unter anderem infolge einer wachsenden Anzahl von religionsbedingten Konflikten stark zugenommen haben;

X.  in der Erwägung, dass in Artikel 25 der AEMR das Recht aller Menschen auf einen angemessenen „Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet“ anerkannt wird und darin festgelegt ist, dass Mütter und Kinder Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung haben, wozu auch die medizinische Versorgung gehört; in der Erwägung, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes zu seinem 25. Jahrestag die am häufigsten ratifizierte aller Menschenrechtskonventionen ist; in der Erwägung, dass in der UNHRC-Resolution 26/28 gefordert wird, dass im Rahmen des nächsten UNHRC-Sozialforums der Zugang zu Arzneimitteln im Zusammenhang mit dem Recht aller Menschen auf ein Höchstmaß an physischer und psychischer Gesundheit im Mittelpunkt steht; in der Erwägung, dass laut der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) eines der Grundrechte jedes Menschen ist, sich des bestmöglichen Gesundheitszustandes zu erfreuen, , ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Überzeugung, der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung;

Y.  in der Erwägung, dass Folgen des Klimawandels wie steigende Temperaturen und Meeresspiegel sowie die Zunahme extremer Wetterbedingungen die Probleme der weltweiten Instabilität verschärfen und in der Konsequenz die Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzungen erhöhen werden;

Z.  in der Erwägung, dass der Zugang zu unbedenklichem Trinkwasser und einer angemessenen Sanitärversorgung ein Menschenrecht ist, das sich aus einem angemessenen Lebensstandard herleitet und untrennbar mit dem Recht auf ein Höchstmaß an physischer und psychischer Gesundheit und mit dem Recht auf Leben und Menschenwürde verbunden ist; in der Erwägung, dass 2,6 Milliarden Menschen – die Hälfte der Bevölkerung in den Entwicklungsländern – nicht einmal über eine einfache, „verbesserte“ Latrine verfügen und 1,1 Milliarden Menschen überhaupt keinen Zugang zu Trinkwasser haben;

AA.  in der Erwägung, dass dieser Bericht, der als Antwort auf den vom Rat angenommenen EU-Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt erstellt wurde, eine zukunftsgerichtete Analyse der Aktivitäten der EU in diesem Politikbereich darstellt; in der Erwägung, dass es in seinen Entschließungen zum vorhergehenden Jahresbericht und zur Überprüfung der EU-Menschenrechtsstrategie nachdrücklich auf die Notwendigkeit fortlaufender Überlegungen über seine eigenen Verfahren hingewiesen hat, was die systematische Einbeziehung der Menschenrechte in alle seine Aktivitäten, die Weiterbehandlung seiner Dringlichkeitsentschließungen zu Verletzungen der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Überwachung der Einhaltung der Demokratieklausel und der Menschenrechte in allen Abkommen der EU mit Drittländern betrifft;

Zentrale Stellung der Menschenrechte in der EU-Außenpolitik

1.  erinnert daran, dass in der Präambel der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt wird, dass die EU den Menschen und die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihres Handelns stelle;

2.  fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, die Menschenrechte in den Mittelpunkt der Beziehungen der EU zu allen Drittstaaten einschließlich ihrer strategischen Partner zu stellen und in allen hochrangigen Erklärungen und Sitzungen ebenso zu verfahren; betont, dass eine wirksame, konsequente und kohärente Umsetzung der EU-Menschenrechtspolitik wichtig ist, die sich nach den eindeutigen Verpflichtungen gemäß Artikel 21 des Vertrags EUV und dem Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie ausrichtet; begrüßt, dass sich die neue VP/HV offen und freimütig zu der Umsetzung dieser Prinzipien bekannt hat;

3.  hebt es als wichtig hervor, dass die Mitgliedstaaten mit einer Stimme die Unteilbarkeit, Unverletzlichkeit und Universalität der Menschenrechte verteidigen und dass sie insbesondere alle internationalen Menschenrechtsinstrumente der Vereinten Nationen ratifizieren; fordert die EU auf, gemäß Artikel 21 EUV für die Unteilbarkeit und Unverletzlichkeit der Menschenrechte einzutreten, einschließlich der im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankerten Menschenrechte; fordert die EU auf, als Grundlage ihrer Beziehungen mit Drittstaaten und regionalen Organisationen sowohl in politischen als auch die Menschenrechte betreffenden Dialogen weiter für universelle Menschenrechtsnormen und Handelsverhandlungen einzutreten,

4.  begrüßt die Entscheidung der Kommission, die Rechtsstaatlichkeit in den Mittelpunkt des Erweiterungsprozesses zu stellen; fordert die EU auf, im Rahmen des Erweiterungsprozesses die Umsetzung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören, genau zu überwachen;

5.  warnt jedoch vor den unbeabsichtigten Folgen einer kontinuierlichen Erweiterung der Liste der Menschenrechte und der Aufnahme ideologisch oder politisch kontroverser Themen, da dies letztendlich zu einer Abnahme der allgemeinen Unterstützung für die eigentliche Idee der Universalität und Untrennbarkeit der Menschenrechte führen könnte;

6.  weist darauf hin, dass die EU abgesehen von dem menschlichen Leid auch die Konsequenzen der Nichtachtung der Menschenrechte berücksichtigen sollte, da die Missachtung der Menschenrechte und eine fehlende legitime demokratische Teilhabe zu Instabilität, gescheiterten Staaten, humanitären Krisen und bewaffneten Konflikten führen, die die Bemühungen der EU in ihrer Entwicklungspolitik schwächen, und die EU verpflichtet ist, im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik darauf zu reagieren; begrüßt in diesem Zusammenhang die aktuellen Anstrengungen der EU, Menschenrechtsverletzungen in ihre Frühwarnmatrix im Rahmen der Krisenprävention aufzunehmen; fordert jedoch stärker vorbeugende Maßnahmen und fordert die HR/VP, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den umfassenden Ansatz der EU in Bezug auf externe Konflikte und Krisen um eine auf den Menschenrechten basierende Krisenpräventionskomponente zu ergänzen und in die nächste, überarbeitete Europäische Sicherheitsstrategie aufzunehmen;

7.  ist der Ansicht, dass die EU und ihre Delegationen erste Warnsignale wie Unterdrückung von Minderheiten und Menschenrechtsverstöße, die auf potenzielle Konflikte und humanitäre Katastrophen hindeuten, erkennen sollten; fordert die EU auf, bewährte Methoden für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte im Anschluss an Katastrophen und Konflikte zu konzipieren, Menschen mit Behinderungen, Frauen, Kindern und anderen schutzbedürftigen Gruppen bei den Bemühungen um Nothilfe, Rehabilitation und Wiederaufbau besondere Aufmerksamkeit – mit dem Schwerpunkt auf einer durchgängigen Beachtung von Menschenrechtsanliegen – zukommen zu lassen, indem Daten bereitgestellt und angemessene Maßnahmen ergriffen werden, die sich konkret auf Menschen mit Behinderungen, die Verfügbarkeit von Plänen zur integrativen Katastrophenvorsorge, Schulungen für das gesamte relevante Servicepersonal sowie die Zahl der erreichbaren Notunterkünfte und Hilfseinrichtungen im Katastrophenfall beziehen, und zugleich die humanitären Grundsätze der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit sowie den bedarfsorientierten Ansatz bei der humanitären Hilfe zu achten;

8.  fordert die Union auf, Synergien zwischen den Unterstützungsmöglichkeiten, die das Stabilitätsinstrument, das Finanzinstrument für Demokratie und Menschenrechte und der Europäische Fonds für Demokratie bieten, zu bilden;

9.  drückt seine tiefe Besorgnis über die Zunahme schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen durch Terrorismus in der ganzen Welt aus; verweist auf einen Bericht aus dem Jahr 2014, der auf eine Zunahme terroristischer Aktivitäten von 2012 bis 2013 um 62 % und eine Zunahme der Länder, in denen mehr als 50 Menschen dem Terrorismus zum Opfer gefallen sind, von 15 auf 24 hinweist; fordert die HR/VP und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) unter Verweis auf die Zunahme der terroristischen Aktivitäten auf, besser und wirksamer mit den Regierungen zusammenzuarbeiten, um sämtliche Formen des Terrorismus zu bekämpfen;

10.  ist der Ansicht, dass die Verleugnung von Völkermorden und anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Handlungen aufgrund von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit oder religiösem Hass eine eindeutige Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sind und als solche verurteilt werden sollten;

11.  fordert die VP/HV Federica Mogherini und die EU-Außenminister auf, die Diskussion der EU-Bemühungen zur Freilassung von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, politischen Aktivisten und anderen Personen, die ihre Rechte friedfertig ausüben, regelmäßig auf die Tagesordnungen des Außenministerrats zu setzen;

EU-Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt als Berichtsinstrument für die EU-Politik für Menschenrechte und Demokratie

12.  begrüßt die Annahme des Jahresberichts der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2013 durch den Rat; ersucht die VP/HV, in Zukunft an den zwei jährlichen Debatten auf Plenartagungen des Parlaments teilzunehmen, die sich der EU-Politik für Menschenrechte und Demokratie widmen, den EU-Bericht vorzustellen und auf den Bericht des Parlaments einzugehen;

13.  hält es für bedauerlich, dass die Kommission keine schriftliche Antwort zu der oben genannten Entschließung des Parlaments zu dem Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012 gegeben hat, und vertritt die Auffassung, dass diese schriftlichen Antworten von großer Bedeutung für die interinstitutionelle Zusammenarbeit in diesem Bereich sind und nicht durch die Debatte im Plenum ersetzt werden können, in deren Rahmen weniger Zeit für Reflexion und systematische Antworten zu allen vom Parlament aufgeworfenen Punkten zur Verfügung steht;

14.  weist lobend auf die umfassende und klare Berichterstattung des EAD und der Kommission über im Berichtszeitraum von der EU ergriffene Maßnahmen hin; bekräftigt gleichwohl seine Auffassung, dass insbesondere die Länderberichte einen Überblick über die wichtigsten positiven und negativen Entwicklungen sowie eine Bewertung der Wirksamkeit der EU-Maßnahmen ermöglichen sollten; stellt fest, dass eine verstärkte detaillierte öffentliche Berichterstattung, insbesondere auf Grundlage der in den vertraulichen länderspezifischen EU-Menschenrechtsstrategien identifizierten Prioritäten und Indikatoren, eine größere Einheitlichkeit bei der Anwendung von Menschenrechtsauflagen und der Bewertung der Auswirkungen der EU-Politik auf die Menschenrechte ermöglichen würde;

15.  hält an der Auffassung fest, dass sich die EU-Organe gemeinsam darum bemühen sollten, das Format des Jahresberichts über Menschenrechte und Demokratie in der Welt zu verbessern, um ein breites Publikum anzusprechen, und seine Funktion als umfassender Bericht über die Umsetzung des Strategischen Rahmens der EU und des EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie zu behalten; bekräftigt seine Bereitschaft, sich an einer aktiven und konstruktiven Zusammenarbeit mit den anderen EU-Organen bei der Erstellung künftiger Berichte zu beteiligen; bekräftigt seine Forderung, ein Kapitel zur Umsetzung des Aktionsplans durch die Mitgliedstaaten in den Jahresbericht aufzunehmen;

Umsetzung des Strategischen Rahmens und des Aktionsplans der EU

16.  bekräftigt seine Wertschätzung für den Strategischen Rahmen und den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie, die 2012 vom Rat angenommen wurden, und betrachtet sie als Meilenstein bei der Ausarbeitung einer neuen Politik und der Bestätigung der Verpflichtung der EU, gemäß dem Vertrag die Menschenrechte „ausnahmslos“ in alle externen Politikbereiche der EU systematisch einzubeziehen;

17.  weist darauf hin, dass die Menschenrechte zu einem wesentlichen Element des auswärtigen Handelns der Union und einem wahren Bestandteil ihrer Identität in ihren bilateralen, multilateralen und institutionellen Beziehungen geworden sind;

18.  würdigt die Bemühungen des EAD und der Kommission, dem Europäischen Parlament über die Umsetzung des ersten EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie Bericht zu erstatten; fordert die VP/HV und den EAD auf, die Mitgliedstaaten, die Kommission, das Parlament, die Zivilgesellschaft sowie regionale und internationale Organisationen in die Überprüfung sowie die Konsultationen einzubinden, die zur Annahme eines neuen Aktionsplans führen sollen, der Anfang 2015 in Kraft tritt; begrüßt die Diskussionen, die auf eine bessere Prioritätensetzung bei den Zielen des neuen Aktionsplans und eine größere Klarheit, Wirksamkeit und Kohärenz dieses außenpolitischen Instruments der EU abzielen, warnt aber davor, den Umfang des Aktionsplans in Bezug auf die systematische Einbeziehung der Menschenrechte in alle EU-Politikbereiche zu beschränken oder in entsprechenden Ambitionen nachzulassen;

19.  fordert die notwendige Eigenverantwortlichkeit der EU-Außenpolitik hinsichtlich der Menschenrechte und der verschiedenen damit verbundenen Instrumente aller am auswärtigen Handeln der EU Beteiligten und die breite Berücksichtigung der Menschenrechte durch alle Beteiligten, unter anderem in Form der Organisation regelmäßiger Fortbildungsmaßnahmen zu Menschenrechten für die betroffenen Beamten;

20.  richtet seine Sorge insbesondere auf die Erfüllung der Verpflichtung in dem Strategischen Rahmen, „die Menschenrechte in den Mittelpunkt der Beziehungen der EU zu allen Drittstaaten einschließlich ihrer strategischen Partner zu stellen"; fordert daher, dass die VP/HV und der EAD besonders darauf achten, dass diese Verpflichtung erfüllt wird und man dafür Sorge trägt, dass die systematische Einbeziehung der Menschenrechte in die Beziehungen der EU zu ihren strategischen Partnern bei wichtigen Gelegenheiten wie Gipfeltreffen und in Schlussfolgerungen des Rates erfolgt; empfiehlt, dass die EU immer dann, wenn ein schwerer Verstoß gegen die Menschenrechte von einem Partnerland, mit dem ein Abkommen abgeschlossen wurde, begangen wird, wirksamere Maßnahmen bei der Durchführung angemessener Sanktionen, wie es in den Menschenrechtsklauseln des Abkommens vereinbart ist, ergreift, einschließlich einer möglichen (vorübergehenden) Aussetzung des Abkommens;

21.  fordert die HR/VP auf, in Koordinierung mit allen anderen Kommissionsmitgliedern ein Programm zu konzipieren, im Rahmen dessen die Menschenrechte in verschiedene EU-Aktivitäten einbezogen werden, insbesondere in die Bereiche Entwicklung, Migration, Umwelt, Beschäftigung, Datenschutz im Internet, Handel, Investitionen, Technologie und Unternehmen;

22.  begrüßt, dass die VP/HR öffentlich die Notwendigkeit einer Überprüfung der EU-Strategie gegenüber allen ihren strategischen Partnern einschließlich China und Russland geäußert hat, und fordert sie auf, den Menschenrechten in diesen Ländern während ihrer Amtszeit Priorität einzuräumen, indem sie klarstellt, dass grobe Menschenrechtsverletzungen eine Bedrohung für die bilateralen Beziehungen zwischen der EU und ihren strategischen Partnern schaffen;

Mandat des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte

23.  betont die Bedeutung des Mandats des ersten EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte überhaupt und gratuliert dem gegenwärtigen Mandatsträger für die von ihm bislang geleistete Arbeit; fordert den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf, die Sichtbarkeit der EU und das Mitwirken an multilateralen und regionalen Menschenrechtsinstrumenten (der Vereinten Nationen, des Europarats, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, des Verbands Südostasiatischer Nationen, der Afrikanischen Union und der Organisation für Islamische Zusammenarbeit) zu verbessern, vorrangige EU-Themen zu fördern, die in den Menschenrechtsleitlinien der EU aufgeführt sind, das Mitspracherecht der Zivilgesellschaft in der ganzen Welt zu stärken und einen Beitrag zur systematischen Einbeziehung der EU-Menschenrechtspolitik in andere Politikbereiche sowie zu ihrer Kohärenz, Einheitlichkeit und Wirksamkeit und zur Erreichung des richtigen Gleichgewichts zwischen geheimer und öffentlicher Diplomatie zu leisten; verweist auf die Notwendigkeit, die Funktion des Sonderbeauftragten für Menschenrechte mehr in den Vordergrund zu rücken, der über das Initiativrecht verfügen und öffentlich reden können muss, wobei er sich auf die verschiedenen Dienste der EU-Organe stützt, um eine gute Koordinierung sicherzustellen;

24.  fordert den Rat auf, die Praxis der systematischen Einbeziehung der Zusammenarbeit mit dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte in das Mandat künftiger regionaler EU-Sonderbeauftragter zu einem allgemeinen Grundsatz zu erklären;

25.  fordert, dass die Stellung des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte beibehalten wird, mit dem Ziel, daraus ein ständiges Amt zu machen, mit geeigneten Ressourcen für ihre Funktion, einschließlich der Heranziehung von public diplomacy;

Interne und externe Kohärenz der EU-Politik für Menschenrechte und Demokratie

26.  betont, dass in Bezug auf die EU-Menschenrechtspolitik konsequent den Vertragsverpflichtungen entsprochen und für Kohärenz zwischen den internen und externen Politikbereichen gesorgt werden muss und es nicht dazu kommen darf, dass mit zweierlei Maß gemessen wird; fordert daher die Annahme der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zu den Menschenrechten in Bezug auf strategische Partner; fordert in diesem Zusammenhang die Einrichtung gemeinsamer Mindestvorgaben für Mitgliedstaaten und EU-Beamte in Bezug auf Menschenrechtsanliegen, die gegenüber Vertretern der strategischen Partner unter Berücksichtigung der Umstände der jeweiligen Situation im Land anzusprechen sind;

27.  betont, dass die Kohärenz der Maßnahmen der Union gegenüber Drittstaaten die Voraussetzung für ihre Glaubwürdigkeit und damit für ihre Effektivität ist und dass Abweichungen und Inkohärenzen der Wirksamkeit der Maßnahmen schaden und in manchen Fällen dazu führen, dass ihre Auffassungen zu den Menschenrechten überhört werden; weist darauf hin, dass die Kohärenz trotz zahlreicher Schwierigkeiten ein wichtiges Ziel der Außenpolitik bleibt und dass sie im Zentrum des Mandats aller Akteure einer solchen Politik stehen muss;

28.  stellt fest, dass es außerdem wichtig ist, dass die Anforderungen in Bezug auf die Menschenrechte, die von der Union in ihren Beziehungen zu Drittstaaten aufgestellt werden, auch für die Mitgliedstaaten gelten; weist deswegen darauf hin, dass das Europäische Parlament einen Jahresbericht über die Situation der Grundrechte in der Europäischen Union verabschiedet, der vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres erstellt wird;

29.  fordert den EAD auf, die Verwaltung, Kontrolle und Rechenschaftspflicht für die EU-Mittel zur Verteidigung der Menschenrechte zu verstärken;

30.  weist auf die beträchtlichen Herausforderungen hin, die die Annektierung der Krim durch Russland und seine fortgesetzte militärische Intervention in der Ostukraine darstellen; betont, dass diese Aggressionspolitik ein weiterer Schritt Russlands in Richtung eines autoritären Regimes und gleichzeitig eine Verschlechterung der Menschenrechtslage im Land ist; betont, dass Russland nun eine „strategische Herausforderung“ für die Union schafft und nicht mehr die Kriterien für eine strategische Partnerschaft erfüllt;

31.  fordert die EU auf, die internen Herausforderungen in Bezug auf Menschenrechte wie die Situation der Roma, die Behandlung von Flüchtlingen und Migranten, die Diskriminierung von LGBTI-Personen, die Haftbedingungen und die Medienfreiheit in den Mitgliedstaaten wirksam zu behandeln, um die Glaubwürdigkeit und Konsistenz in ihrer auswärtigen Menschenrechtspolitik zu bewahren; hält es für bedauerlich, dass die Roma-Minderheit weiterhin Opfer von Diskriminierung, Rassismus und sozialer Ausgrenzung sowohl in der EU als auch in den Beitrittsländern der westlichen Balkanregion und der Türkei ist; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Achtung der Rechte von Minderheiten eine der zentralen Herausforderungen ist, die in der Erweiterungsstrategie der Kommission für 2014, 2015 genannt werden;

Instrumente der EU-Menschenrechtspolitik

Länderstrategien zu den Menschenrechten und Rolle der EU-Delegationen

32.  weist lobend auf den erfolgreichen Abschluss des ersten Durchlaufs der Länderstrategien zu den Menschenrechten durch den EAD hin, die mit einer starken Betonung der Zuständigkeit auf EU-Delegationsebene erstellt wurden; bedauert jedoch den anhaltenden Mangel an Transparenz im Hinblick auf den Inhalt der Länderstrategien und insbesondere die Tatsache, dass das Parlament nicht angemessen unterrichtet wurde, und fordert erneut die öffentliche Offenlegung zumindest der wichtigsten Prioritäten aller Länderstrategien sowie Zugang zu diesen Strategien für das Parlament in einem angemessenen Rahmen, um eine angemessene Kontrolle zu ermöglichen; fordert den EAD auf, Indikatoren zur Bewertung ihrer Effizienz einzuführen und die Länderkapitel des Jahresberichts über Menschenrechte und Demokratie in der Welt deutlicher als Berichte über die Umsetzung der Länderstrategien herauszustellen; erinnert an die Verpflichtung der EU, sicherzustellen, dass die Länderstrategien zu den Menschenrechten auf allen Entscheidungsebenen gegenüber Drittländern Berücksichtigung finden, zu denen auch Menschenrechts- und Politikdialoge zählen;

33.  betont die Notwendigkeit, dass die EU-Delegationen einen jährlichen Bericht über ihre Tätigkeiten im Bereich der Menschenrechte erstellen;

34.  begrüßt das nahezu fertiggestellte Netz aus Menschenrechtskontaktstellen und Verbindungsbeamten für Menschenrechtsverteidiger in den EU-Delegationen; fordert die VP/HV und den EAD auf, eindeutige operationelle Leitlinien in Bezug auf ihre Aufgaben in den Delegationen zu erstellen, damit sie ihr Potenzial voll ausschöpfen und glaubwürdige Standards ausarbeiten können und damit keine Diskrepanzen zwischen EU-Delegationen auftreten;

35.  unterstützt eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den diplomatischen Netzen der Mitgliedstaaten und den Delegationen der EU weltweit, um zu den Überlegungen der Arbeitsgruppen zum Thema Menschenrechte in Drittstaaten beizutragen;

36.  fordert den EAD auf, sicherzustellen, dass die Fälle inhaftierter Menschenrechtsverteidiger auf allen hochrangigen Treffen der EU mit Drittländern einschließlich Kooperationsrats-/Assoziationsratstreffen, angesprochen werden; verlangt, dass alle EU-Länderstrategien zu den Menschenrechten in Bezug auf Drittländer ein Kapitel über inhaftierte Menschenrechtsverteidiger enthalten;

37.  erinnert an die Verpflichtung, die Menschenrechte in alle EU-Folgenabschätzungen einzubeziehen; betont die Bedeutung der Verpflichtung, dass die EU die Menschenrechte respektiert, schützt und durchsetzt und ihre Außenpolitik und auswärtigen Aktivitäten so gestaltet und umsetzt, dass die Menschenrechte im Ausland gestärkt werden; fordert die EU auf, mittels besserer Abstimmung und Koordinierung mit der Zivilgesellschaft und den EU-Organen die Qualität und Systematik ihrer Folgenabschätzungen bezüglich der Menschenrechte zu verbessern;

Menschenrechtsdialoge und -konsultationen

38.  bekräftigt seine Unterstützung eines engagierten Menschenrechtsdialogs als Instrument der EU-Menschenrechtspolitik, vorausgesetzt, dass er keinen reinen Selbstzweck erfüllt, sondern vielmehr ein Instrument zur Sicherung spezifischer Verpflichtungen und Ergebnisse von der Gegenseite ist; stellt fest, dass insbesondere ein Dialog über Menschenrechtsthemen mit Ländern mit gravierenden Menschenrechtsverletzungen sinnvoll ist; betont jedoch, dass die EU klare politische Konsequenzen ziehen muss, wenn solch ein Menschenrechtsdialog aufgrund der mangelnden Bereitschaft der Gegenseite zur Beteiligung in gutem Glauben oder einer mangelnden echten Reformverpflichtung keine positiven Ergebnisse zeitigt, und dass sie mehr Gewicht auf public diplomacy legen muss, damit die Glaubwürdigkeit der EU-Menschenrechtspolitik in der Öffentlichkeit nicht beschädigt wird; warnt davor, Menschenrechtsdebatten von Dialogen auf hoher politischer Ebene abzukoppeln; verlangt, dass Einzelfälle gefährdeter oder inhaftierter Menschenrechtsverteidiger und politischer Gefangener von der EU auf verantwortungsbewusste und transparente Weise zur Sprache gebracht werden; fordert, dass dieses Problem im Fall schwerer Verstöße gegen die Menschenrechte im Zentrum des politischen Dialogs auf hoher Ebene erörtert wird;

39.  fordert den EAD auf, einen umfassenden Überprüfungsmechanismus zu konzipieren, der dazu beiträgt, die Dialoge angesichts ihres Scheiterns beim Erzielen relevanter und konkreter Ergebnisse zu bewerten; fordert die EU auf, ihre Orientierungswerte zu stärken, um zur Messung des Erfolgs und zur wirksameren Gestaltung des Dialogs beizutragen, was Länder mit schwerwiegenden Menschenrechtsproblemen dabei unterstützen würde, sich den internationalen Menschenrechtsstandards anzunähern; fordert die EU auf, zum Beispiel angesichts des Scheiterns des EU-China-Dialogs über Menschenrechte im Hinblick auf das Erzielen relevanter und konkreter Ergebnisse und angesichts der aktuellen Entwicklungen in Hongkong, ihre Menschenrechtsstrategie zu überdenken und einen in höherem Maße kohärenten, einheitlichen und strategischen Ansatz bezüglich der Menschenrechte zu verfolgen;

40.  bedauert, dass es aufgrund der unterschiedlichen Strukturen, Formate, Zeitabstände, Methoden und der Vertraulichkeit des Austauschs keinen wirklichen Mechanismus zur Weiterverfolgung und Bewertung solcher Dialoge und auch keine Fortschrittsindikatoren gibt; empfiehlt eine Klarstellung der Ziele jedes Dialogs und eine Bewertung der Ergebnisse in Absprache mit dem Parlament;

41.  fordert den EAD auf, die Dialoge mit allen Ländern fortzusetzen, mit denen er bereits Menschenrechtsdialoge führt, indem er konkrete Verpflichtungen von den jeweiligen Behörden fordert und regelmäßig auf die im Rahmen von Konsultationen vorgebrachten Anliegen eingeht;

EU-Leitlinien zu den Menschenrechten

42.  begrüßt die Annahme der EU-Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen und der EU-Leitlinien zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Glaubensfreiheit durch den Rat im Berichtsjahr 2013 sowie die Annahme der Leitlinien zur freien Meinungsäußerung online und offline im Jahr 2014;

43.  stellt erneut fest, dass die Annahme der Leitlinien keine Selektivität in das System der Menschenrechte einführen darf, da die Prinzipien der Allgemeingültigkeit und der Unteilbarkeit auch weiterhin Bestand haben müssen; fordert die Kommission auf, das Verfahren zur Auswahl der von solchen Leitlinien abgedeckten Themen durch Festlegen der Auswahlkriterien mit Beteiligung des Parlaments und der Akteure der Zivilgesellschaft zu klären;

44.  fordert die Kommission auf, die Leitlinien zu vervollständigen, indem durch eine Harmonisierung des Inhalts und des Formats der Leitlinien, die Ziele, Mittel, Termine, Indikatoren festlegen und eine regelmäßige Bewertung umfassen müssen, eine bessere Lesbarkeit sichergestellt wird; erinnert in dieser Hinsicht daran, dass das Parlament kürzlich die Einführung von wirksamen und zielorientierten Leitlinien zum Thema Folter empfohlen hat;

45.  empfiehlt eine größere Beteiligung der Akteure der Zivilgesellschaft bei der Ausarbeitung, Bewertung und Überprüfung der Leitlinien;

46.  fordert den EAD und den Rat auf, geeignete Maßnahmen für die Umsetzung und Bewertung der EU-Leitlinien auf einzelstaatlicher Ebene zu ergreifen; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, die Mitarbeiter des EAD und der EU-Delegationen sowie Diplomaten der Mitgliedstaaten fortlaufend zu schulen und entsprechende Aufklärungsarbeit bei ihnen zu betreiben, damit die EU-Leitlinien zu den Menschenrechten die gewünschte Wirkung im Hinblick auf die Gestaltung tatsächlicher politischer Maßnahmen vor Ort entfalten;

Strategien der EU zur Unterstützung der Demokratisierung und von Wahlen

47.  betont, dass demokratische Regime per Definition nicht nur Wahlen durchführen, sondern auch die Rechtsstaatlichkeit, Meinungsfreiheit, Menschenrechte, eine unabhängige Justiz und eine unparteiische Verwaltung wahren müssen; fordert die Kommission und den EAD auf, die Demokratieprozesse in Drittstaaten zu unterstützen; hebt es in diesem Zusammenhang als wichtig hervor, die Berichte und Empfehlungen der Wahlbeobachtungsmissionen weiterzuverfolgen, indem man sie als Teil der Bemühungen der EU zur Unterstützung demokratischer Verhältnisse in dem betreffenden Land nutzt und den Chefbeobachter beauftragt, eine Sonderaufgabe bei der anschließenden Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen zu übernehmen, was als ein kohärenter Bestandteil des umfassenden Ansatzes der EU zur Demokratieförderung zu verstehen ist und von den ständigen Gremien des Parlaments zu unterstützen ist; stellt fest, dass die EU-Wahlbeobachtungsmissionen bei der Sicherstellung der Glaubwürdigkeit der EU als Partner einen positiven Beitrag leisten können;

48.  fordert die EU auf, weiterhin an einer Definition bewährter Verfahren auf diesem Gebiet zu arbeiten, damit der Demokratisierungsprozess gefördert und gefestigt wird; fordert die Formulierung von politischen und operationellen Instrumenten, die in Ländern mit hoher Priorität eingesetzt werden, um Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie, wozu Maßnahmen der Konfliktprävention und Schlichtung gehören, in einer schlüssigen, flexiblen und glaubwürdigen Art und Weise in das Vorgehen der EU zu integrieren;

49.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass politische Reformprozesse und Demokratisierung mit der Achtung von Menschenrechten, der Förderung von Gerichtswesen, Transparenz, Rechenschaftspflicht, Versöhnung, Rechtsstaatlichkeit und der Einrichtung demokratischer Institutionen einhergehen müssen; fordert eine systematische Unterstützung der EU für frei und fair gewählte Parlamente; betont die Notwendigkeit, in politische Dialoge zwischen Regierungs- und Oppositionsparteien zu investieren;

50.  weist darauf hin, dass die Europäische Union in Folge des Arabischen Frühlings ihre Nachbarschaftspolitik gegenüber den Ländern des südlichen Mittelmeeres neu definiert hat und auf den Einfluss der Zivilgesellschaft und das Prinzip „Mehr für mehr“ besteht, um stärkere Partnerschaften mit ihren Nachbarn aufzubauen und deren Reformen und Übergänge zur Demokratie zu begleiten;

51.  ist der Ansicht, dass sich die EU in ihren Beziehungen zu allen Drittländern an dem leistungsorientierten Ansatz „mehr für mehr“ orientieren sollte, dass die EU Partnerländern nur dann einen fortgeschrittenen Status gewähren sollte, wenn die Anforderungen in Bezug auf Menschenrechte und Demokratie eindeutig eingehalten werden, und dass sie nicht zögern sollte, diesen Status einzufrieren, sollten diese Anforderungen nicht mehr erfüllt werden;

52.  fordert eine effiziente Nutzung der neuen Technologien und des Internets, um Informationen über Menschenrechte und Demokratie sowie die EU-Programme für Menschen in der ganzen Welt so zugänglich wie möglich zu machen;

53.  begrüßt die bisher geleistete Arbeit von neun EU-Delegationen in Pilotländern, wodurch eine größere Kohärenz bei der Demokratieförderung in den auswärtigen Beziehungen der EU erzielt werden soll – ein Projekt, das in den Schlussfolgerungen des Rates von 2009 und 2010 ins Leben gerufen und in den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie sowie den Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2012 eingebettet wurde;

54.  fordert, dass die Kommission und der EAD ihre Koordinierung mit dem Parlament zur zweiten Generation von Pilotländern verbessern, damit alle EU-Organe daran beteiligt werden und ihr Fachwissen in Bezug auf eine wirksame Demokratieförderung in Drittstaaten bündeln können;

55.  begrüßt die wirksame Arbeit des Europäischen Fonds für Demokratie zur Förderung der Demokratie in unseren Nachbarstaaten und unterstützt eine vorsichtige Erweiterung seines Mandats auf weitere Gesellschaften, die um Demokratie kämpfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Geist der Solidarität und des Engagements eine ausreichende Finanzierung für das Budget des Fonds bereitzustellen, um die flexibelste und wirksamste Unterstützung der lokalen Akteure des demokratischen Wandels sicherzustellen;

56.  betont die Bedeutung der Stärkung der Rolle der Frauen bei der Förderung von Menschenrechten und demokratischen Reformen, bei der Unterstützung der Konfliktverhütung und bei der Stärkung der politischen Teilhabe und Vertretung; merkt in diesem Zusammenhang an, dass den in den Berichten der EU-Wahlbeobachtungsmissionen abgegebenen Empfehlungen zur uneingeschränkten und gleichberechtigten Teilnahme der Frauen am Wahlprozess Rechnung getragen und Folge geleistet werden muss;

57.  weist darauf hin, dass die Erweiterung die erfolgreichste Demokratisierungsmaßnahme der EU ist, und betont, dass die Verhandlungen mit den Ländern des westlichen Balkans weiterhin das wichtigste Instrument für die Unterstützung dieser Länder bei der Schaffung vollwertiger demokratischer Gesellschaften sind;

Unterstützung der EU für Menschenrechtsverteidiger

58.  begrüßt die engagierten Schlussfolgerungen des Rates zu Menschenrechtsverteidigern am zehnten Jahrestag der EU-Leitlinien zu Menschenrechtsverteidigern; begrüßt es, dass die Kommission mehr EIDHR-Mittel für finanzielle Nothilfen an unmittelbar bedrohte Menschenrechtsverteidiger verwandt hat, und fordert die Kommission auf, neue Wege der Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern zu erkunden; verweist in dieser Hinsicht auf die Bedeutung des Europäischen Fonds für Demokratie als Fördermittel und zum Schutz prodemokratischer Aktivisten, Blogger und Journalisten weltweit;

59.  bedauert den Umstand, dass Verfolgung und Ausgrenzung von Menschenrechtsverteidigern weiterhin eine weit verbreitete Tendenz in der ganzen Welt sind, insbesondere in Ländern, die die Universalität der Menschenrechte nicht anerkennen;

60.  fordert die EU auf, dem Problem der inhaftierten Menschenrechtsverteidiger in der Welt besondere Aufmerksamkeit zu schenken, ebenso wie der Notwendigkeit, dass die EU gemeinsame Maßnahmen ergreift, um auf die Freilassung dieser Personen hinzuwirken, unter anderem durch die Einrichtung einer internen Arbeitsgruppe des Europäischen Parlaments, die sich durch eine enge Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft über die Fälle von inhaftierten Aktivisten auf dem Laufenden hält;

61.  erneuert seine Forderung an den EAD, nichtstaatliche Organisationen, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Journalisten und Anwälte weiterhin zu schützen, indem man die Wirksamkeit der EU-Menschenrechtsdialoge erhöht und vorrangige Themen der EU sowie Menschenrechtsleitlinien fördert; fordert in diesem Zusammenhang die Durchführung von Kampagnen, mit denen Menschenrechtsverteidiger auch in den entlegeneren Gebieten von Drittstaaten erreicht werden können, damit politische Ziele der EU umgesetzt werden;

62.  fordert den EAD und die Kommission auf, sicherzustellen, dass EU-Beihilfen und andere Programme nicht nur für große nichtstaatliche Organisationen, sondern auch für den Aufbau lokaler Kapazitäten zur Verfügung gestellt werden; fordert daher nachdrücklich einen Abbau des bürokratischen Aufwands und eine Bewahrung der Rechenschaftspflicht bei Antrags- und Buchhaltungsverfahren sowie die verstärkte Berücksichtigung des zunehmenden Drucks auf die Zivilgesellschaft durch repressive Regime; fordert einen pragmatischeren Ansatz für Gesellschaften im Wandel zur Demokratie, damit die richtigen Organisationen und Personen unterstützt werden;

63.  fordert, dass der EAD und die EU-Delegation einen echten und pragmatischen politischen Dialog mit Menschenrechtsverteidigern und nichtstaatlichen Organisationen führen, der zum Ziel hat, die besten Mittel zur Förderung von Bedingungen zu erkunden, unter denen sie ihre Tätigkeit ausüben können; fordert, dass die EU ihre aktive Diplomatie in Drittstaaten verbessert und die Stellung der Menschenrechtskontaktstellen stärkt, damit die Menschenrechte ein fester Bestandteil der täglichen politischen Arbeit der EU-Delegationen werden, was bedeutet, dass die Namen politischer Gefangener systematisch zur Sprache gebracht, Gerichtsverfahren beobachtet, Gefängnisse besucht und die entsprechenden Fälle weiterverfolgt werden; betont, dass die EU Public Diplomacy zur Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern einsetzen und die Freilassung inhaftierter Menschenrechtsverteidiger fordern muss; verlangt, dass hohe EU-Vertreter einschließlich der VP/HR, des Ratspräsidenten, der Kommissare, der EU-Sonderbeauftragten und der Regierungsmitglieder aus den Mitgliedstaaten insbesondere auf Reisen in Drittländer, in denen die Zivilgesellschaft unter Druck steht, systematisch Treffen mit Menschenrechtsverteidigern abhalten;

64.  fordert die VP/HR und die EU-Außenminister auf, jährlich ein Treffen des Rates „auswärtige Angelegenheiten„ abzuhalten, auf dem die EU-Bemühungen zur Freilassung von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, politischen Aktivisten und anderen Personen diskutiert werden, die ihre Rechte friedfertig ausüben, unter besonderer Berücksichtigung der Fälle, die in den Entschließungen des Parlaments zu Debatten über Fälle von Verstößen gegen Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit behandelt wurden;

Unterstützung der EU für universelle Menschenrechte und multilaterale Menschenrechtsorganisationen

65.  erinnert an die Zusage des Parlaments und seines Unterausschusses Menschenrechte, sich für ein starkes multilaterales Menschenrechtssystem unter der Federführung der Vereinten Nationen, einschließlich des Dritten Ausschusses der Generalversammlung, des Menschenrechtsrats, des Büros der Hohen Kommissarin für Menschenrechte und der entsprechenden Sonderorgane der Vereinten Nationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der UN-Sonderverfahren, einzusetzen;

66.  verweist auf die Bedeutung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und ihrer Umsetzung durch die betreffenden Länder im Hinblick auf die Einhaltung und die Konsolidierung der Menschenrechte als Grundwerte und Grundsätze;

67.  verweist auf seinen eindeutigen Standpunkt, mit dem seine Anwesenheit bei den Tagungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen institutionalisiert wurde, wie es ihn in seiner Entschließung vom 7. Februar 2013 zu den Prioritäten der EU im UNHRC zum Ausdruck gebracht hat, erachtet es als unbedingt notwendig, weiterhin Parlamentsdelegationen zu den einschlägigen Tagungen des Menschenrechtsrats und der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu entsenden, und bedauert, dass diese Praxis im Jahr 2014 ausgesetzt wurde;

68.  bekräftigt die Bedeutung der aktiven Teilnahme der EU an allen Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen, insbesondere am Dritten Ausschuss der Generalversammlung und dem Menschenrechtsrat; legt den EU-Mitgliedstaaten nahe, hierfür Resolutionen miteinzubringen und vorzuschlagen, aktiv an Debatten und interaktiven Dialogen teilzunehmen sowie Erklärungen abzugeben; unterstützt nachdrücklich die von der EU zunehmend angewandte Praxis der regionenübergreifenden Initiativen;

69.  betont erneut, dass eine effektive Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen EAD, Kommission, Parlament und den Mitgliedstaaten in der Menschenrechtspolitik wichtig ist; legt dem EAD nahe, insbesondere über die EU-Delegationen in New York und Genf die Kohärenz der EU durch rechtzeitige und umfassende Konsultationen zu stärken, damit die EU dort mit einer Stimme spricht;

70.  verweist auf die Bedeutung der Maßnahmen der Europäischen Union innerhalb der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zu einem Zeitpunkt, da diese sich darauf vorbereitet, die Ergebnisse ihres 40-jährigen Bestehens zusammenzufassen; fordert die Stärkung der Verbindungen der EU mit der OSZE und dem Europarat;

71.  verweist auf die Bedeutung der vom Europarat in diesem Bereich geleisteten Arbeit und die Notwendigkeit, dass die EU gemäß den Verträgen rasch der Europäischen Menschenrechtskonvention beitritt;

72.  bekräftigt, dass es im Interesse der Kohärenz wichtig ist, die in New York und Genf im Zusammenhang mit der Generalversammlung, dem Dritten Ausschuss der Generalversammlung und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen geleistete Arbeit in die einschlägigen internen und externen Aktivitäten der EU zu integrieren;

Politik der EU in Bezug auf die internationale Strafgerichtsbarkeit und den Internationalen Strafgerichtshof

73.  bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung der Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) bei seiner Aufgabe, der Straffreiheit für die Täter der schwerwiegendsten Verbrechen von Belang für die internationale Gemeinschaft ein Ende zu setzen und für Gerechtigkeit für die Opfer von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermorden zu sorgen; erklärt sich entschlossen, wachsam zu bleiben, was alle Versuche angeht, seine Legitimität oder Unabhängigkeit zu schwächen; weist auf seine wichtige Rolle beim doppelten juristischen Verfahren und der Aussöhnung hin; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, mit dem Gerichtshof zusammenzuarbeiten und eine starke diplomatische und politische Unterstützung in den bilateralen Beziehungen und in allen Foren, einschließlich der VN, zu leisten; ist beunruhigt darüber, dass verschiedene Haftbefehle noch nicht vollstreckt wurden; fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und die Sonderbeauftragten der EU dazu auf, den IStGH, die Vollstreckung seiner Beschlüsse und den Kampf gegen Straflosigkeit bei Verbrechen nach dem Römischen Statut aktiv zu fördern; erachtet die steigende Zahl der Vertragsstaaten als wichtigen Schritt zur Stärkung der Universalität des Gerichtshofs; begrüßt die Ratifizierung des Römischen Statuts durch Côte d’Ivoire im Februar 2013, bedauert jedoch, dass kein Staat das Statut im Jahr 2014 ratifiziert hat; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zur Förderung der Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts zu verstärken, um den Zugang zu Gerichten für Opfer schwerwiegender völkerrechtlicher Verbrechen zu erweitern; fordert die EU-Mitgliedstaaten als Vertragsstaaten des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs auf, diesen mit den erforderlichen Mitteln auszustatten, damit er sein Mandat auf gerechte und wirksame Weise ausüben kann; fordert die EU auf, das internationale Strafrecht und den IStGH weiterhin zu unterstützen, unter anderem durch die Unterstützung von Akteuren der Zivilgesellschaft durch das EIDHR;

74.  bekräftigt seine Forderung, das Amt eines EU-Sonderbeauftragten für Völkerrecht und humanitäres Völkerrecht zu schaffen, um diesen Themen die ihnen gebührende Bühne und Sichtbarkeit zu bieten, die EU-Agenda wirksam voranzubringen und die Bekämpfung von Straflosigkeit bei Verbrechen in allen außenpolitischen Maßnahmen der EU einzubeziehen;

75.  bedauert, dass das Römische Statut des IStGH noch immer nicht in das in der neuen APS-Verordnung enthaltene Verzeichnis der Übereinkommen aufgenommen wurde, deren Anerkennung Voraussetzung für den APS+-Status ist; stellt fest, dass eine Reihe von APS+-Bewerbern (zum Beispiel Armenien und Pakistan) keine Vertragsparteien des Statuts sind oder es bislang nicht ratifiziert haben; bekräftigt nochmals, dass das Römische Statut in eine künftige Fassung des Verzeichnisses der Übereinkommen aufgenommen werden sollte;

76.  bekräftigt seine Forderung an die EU, einen gemeinsamen Standpunkt zum Verbrechen der Aggression und den in Kampala beschlossenen Änderungen einzunehmen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Gesetze mit den Definitionen der in Kampala beschlossenen Änderungen sowie mit anderen Verpflichtungen gemäß dem Römischen Statut in Einklang zu bringen, damit nationale Untersuchungen und Strafverfolgungsmaßnahmen von Seiten der Mitgliedstaaten und eine verbesserte Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof möglich werden;

77.  fordert alle Mitgliedstaaten zum 100. Jahrestag des armenischen Völkermords auf, diesen anzuerkennen, und legt den Mitgliedstaaten und den EU-Organen nahe, mehr zur Anerkennung des armenischen Völkermords beizutragen;

78.  fordert den EAD auf, bewährte Verfahren im Bereich Rechte, Schutz und Unterstützung von Opfern von Verbrechen und Gewalt in Drittländern zu verbreiten und Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption mit Drittländern auszutauschen, da Korruption häufig Straflosigkeit bei Verbrechen ermöglicht und die Ursache von Ungerechtigkeiten für die Opfer ist;

Maßnahmen der EU gegen die Todesstrafe

79.  bekräftigt seine vorbehaltlose Ablehnung der Todesstrafe und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, weiterhin eine nach außen hin weit sichtbare Politik zu betreiben, die auf eine weltweite Abschaffung der Todesstrafe abzielt; fordert den EAD auf, in Bezug auf Entwicklungen in allen Ländern wachsam zu bleiben und alle zur Verfügung stehenden Mittel der Einflussnahme zu nutzen;

80.  unterstützt uneingeschränkt die Resolution der VN-Generalversammlung vom Dezember 2014 zum Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe“(23);

81.  fordert die EU auf, weiterhin Zusammenarbeit und Diplomatie in allen möglichen Foren weltweit zur Abschaffung der Todesstrafe in Einklang mit den EU-Leitlinien über die Todesstrafe einzusetzen und sicherzustellen, dass das Recht auf ein gerechtes Verfahren vollständig und ausnahmslos bei allen Menschen eingehalten wird und keine Folter und andere Misshandlungen zur Erzwingung von Geständnissen zum Einsatz kommen;

82.  äußert seine Besorgnis über Berichte, wonach die Zahl der Hinrichtungen weltweit 2013 im Vergleich zum Vorjahr angestiegen ist, obwohl Todesurteile nur noch in einer immer kleiner werdenden Zahl von Ländern weiterhin vollstreckt werden; fordert von der EU angemessene Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltend hohe Zahl von Hinrichtungen in China und dem Iran sowie die Wiederaufnahme von Hinrichtungen in Indonesien, Kuwait, Nigeria und Vietnam im Jahr 2013, die Hinrichtung von Minderjährigen in Iran, Saudi-Arabien und Jemen im Jahr 2013 und den merklichen Anstieg der Zahl der aus dem Irak und Saudi-Arabien gemeldeten Hinrichtungen;

83.  begrüßt die neu entfachte Debatte in den USA über die Willkür und Fehleranfälligkeit der Todesstrafe sowie die Kampagne, die Lieferung von Substanzen, die bei Hinrichtungen verwendet werden, aus Europa in die USA zu unterbinden, und die Abschaffung der Todesstrafe 2013 im US-Bundesstaat Maryland; fordert die HR/VP, den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte und den EAD auf, mit der US-Bundesregierung und den Regierungen der US-Bundesstaaten in Kontakt zu treten, um die schrittweise Abschaffung der Todesstrafe in den USA zu beschleunigen, damit die transatlantische Zusammenarbeit international durch die glaubwürdige Förderung der Menschenrechte, der internationalen Justiz und der Demokratie gestärkt wird;

84.  fordert die Kommission auf, sich die neue Flexibilität, die das EIDHR inzwischen bietet, zunutze zu machen, wenn es darum geht, neue Kampagnen zur Abschaffung der Todesstrafe zu erkunden und Maßnahmen zur Verhinderung von Todesurteilen und Hinrichtungen zu unterstützen;

85.  betrachtet es als wichtig, dass die EU weiterhin die Bedingungen beobachtet, unter denen Hinrichtungen in denjenigen Ländern durchgeführt werden, die immer noch an der Todesstrafe festhalten, und dass sie Reformen des Rechts und der Verfassung mit Blick auf die vollkommene Abschaffung unterstützt;

86.  bekräftigt seine feste Überzeugung, dass die Todesstrafe als eine Verletzung des Rechts auf Unversehrtheit und Menschenwürde völkerrechtlich nicht mit dem Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe vereinbar ist, und fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, diese Unvereinbarkeit formal anzuerkennen und die EU-Politik zur Todesstrafe entsprechend anzupassen; betont die Notwendigkeit, die entsprechenden EU-Leitlinien zur Todesstrafe und zu Folter als sich überschneidend zu interpretieren;

Maßnahmen der EU gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

87.  fordert die HR/VP und den EAD auf, angesichts der noch immer eingehenden Meldungen über die weit verbreitete Praxis der Folter und Misshandlung in allen Teilen der Welt die Anstrengungen der EU gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu intensivieren; erklärt sich darüber beunruhigt, dass das Handeln der EU in diesem Bereich weiterhin weitgehend unzureichend ist und hinter ihren Verpflichtungen im Rahmen der EU-Leitlinien über Folter zurückbleibt; fordert insbesondere eine stärkere EU-Unterstützung bei der Einrichtung und Stärkung von nationalen und regionalen Folterpräventionsmechanismen; verweist auf den Vorschlag der Kommission vom 14. Januar 2014 für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (COM(2014)0001), der eine Reaktion auf die Entschließung des Parlaments vom 17. Juni 2010 ist;

88.  verweist darauf, dass gemäß Artikel 7 und 8 des Römischen Statuts des IStGH Folter, die systematisch oder im großen Stil begangen wird, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit sein kann; betont, dass der Grundsatz der Schutzverantwortung der internationalen Gemeinschaft eine besondere Verantwortung überträgt, die sie zum Handeln verpflichtet;

89.  fordert den EAD auf, sich mit den Ergebnissen der Arbeit des VN-Ausschusses gegen Folter, des im Rahmen des Fakultativprotokolls des Übereinkommens gegen Folter eingerichteten Unterausschusses und des Komitees zur Verhütung der Folter des Europarats zu einzelnen Ländern eingehend zu beschäftigen und diese Anliegen in politischen Dialogen mit den betreffenden Ländern sowie in öffentlichen Erklärungen systematisch anzusprechen; fordert den EAD, insbesondere die EU-Delegationen, und die Mitgliedstaaten sowie insbesondere ihre Botschaften vor Ort, auf, die Umsetzung der Leitlinien der EU zu Folter und einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe zu intensivieren; fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, die Kontrolle des Handels mit Gütern, die für Folter oder unmenschliche und erniedrigende Behandlung verwendet werden können, sowie die Überwachung des Exports von Technologien und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu verstärken;

90.  betont, dass Angehörige gefährdeter ethnischer, sprachlicher und religiöser Minderheiten in der Haft häufiger Folter oder Misshandlung ausgesetzt sind und deshalb besonderer Aufmerksamkeit bedürfen;

91.  verurteilt den Export von Produkten und Waffen, die für Folter und andere Strafen oder grausame unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, auch zur Unterdrückung von Demonstrationen, verwendet werden können, durch europäische Unternehmen; unterstützt in diesem Zusammenhang die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005;

92.  bekräftigt die Bedeutung wirksamer Ausfuhrkontrollmechanismen für bestimmte Arzneimittel, die für Hinrichtungen verwendet werden können, und für Ausrüstung, die für Folter eingesetzt werden kann; fordert die Kommission auf, die übrigen Lücken in der Verordnung durch die Einführung einer Generalklausel für die Endverwendung zu schließen, mit der die Ausfuhr aller Medikamente, die zu Folter- oder Hinrichtungszwecken verwendet werden könnten, verboten würde;

93.  fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, auf die Ratifizierung des internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 durch sämtliche Drittstaaten hinzuwirken;

Menschenrechte in EU-Handelsabkommen und anderen internationalen Vereinbarungen

94.  fordert die EU auf, sich davon zu überzeugen, dass mit Drittstaaten abgeschlossene Handelsabkommen deren wirtschaftliche und soziale Entwicklung fördern und eine vernünftige Bewirtschaftung ihrer natürlichen Ressourcen, einschließlich Land und Wasser, sichergestellt ist; bekräftigt seine Forderung nach einer systematischen Aufnahme von verbindlichen, durchsetzbaren und nicht verhandelbaren Menschenrechtsklauseln in Handels- und Investitionsabkommen und andere bereits abgeschlossene und noch abzuschließende internationale Vereinbarungen der EU mit Drittstaaten und fordert eine bessere Konsultierung des Parlaments in der Frühphase des Verhandlungsprozesses von Handels- und Investitionsabkommen sowie eine wirksame Überwachung der Anwendung von Menschenrechtsklauseln und Berichte an das Parlament über die menschenrechtlichen Aspekte der Vereinbarungen;

95.  weist darauf hin, dass die Handelspolitik zur Verwirklichung der globalen EU-Ziele beiträgt und dass die EU-Handelspolitik gemäß Artikel 207 AEUV „im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet“ werden muss; weist darauf hin, dass die Union gemäß Artikel 3 EUV „einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen" leisten muss;

96.  fordert die Kommission auf, beim Verfassen ihrer zukünftigen Handelsstrategie die bedeutende Rolle des Handels und der internationalen Abkommen bei der Förderung der Menschenrechte auf internationaler Ebene zu berücksichtigen;

97.  betont, dass es erforderlich ist, die Zusammenarbeit und den multilateralen Dialog zwischen der EU und insbesondere der Welthandelsorganisation und den Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Menschenrechte weiterzuführen, um einen multilateralen Handelsrahmen sicherzustellen, der zur Einhaltung der Menschenrechte beiträgt;

98.  weist darauf hin, dass das APS der Bedingung unterliegt, dass die Empfängerländer die Grundsätze der internationalen Menschenrechtskonventionen und die Kernarbeitsnormen einhalten, dass es eine Sonderregelung zu zusätzlichen Zollpräferenzen enthält, mit der die Ratifizierung und wirksame Umsetzung grundlegender internationaler Übereinkommen über Menschen- und Arbeitnehmerrechte, den Umweltschutz und verantwortungsvolle Staatsführung vorangebracht werden soll; weist darauf hin, dass die Nichteinhaltung dieser Bedingungen die Aussetzung dieser Handelsregelung nach sich ziehen kann; weist auf die Bedeutung regelmäßiger Kontrollen und Bewertungen der Umsetzung der internationalen Übereinkommen in den Ländern hin, die vom APS+ profitieren;

99.  begrüßt das Inkrafttreten des überarbeiteten APS-Systems am 1. Januar 2014; weist darauf hin, dass das APS+ im Allgemeinen Präferenzsystem beibehalten wurde und von den Ländern, die vom APS+ profitieren möchten, fordert, dass sie voll und ganz mit den internationalen Organisationen hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Übereinkommen in Bezug auf die Menschenrechte und die Arbeitnehmerrechte zusammenarbeiten;

Unternehmen und Menschenrechte

100.  hält es für bedauerlich, dass weltweit nach wie vor kein ganzheitlicher Ansatz im Hinblick auf die Einhaltung von Menschenrechtsstandards durch Unternehmen existiert, wodurch es einigen Staaten und Unternehmen möglich wird, sie zu umgehen; betont deshalb, dass es notwendig ist, Regeln in Bezug auf die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR) anzunehmen; unterstützt entschieden die Anwendung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die vom Sonderbeauftragten des VN-Generalsekretärs für Unternehmen und Menschenrechte, John Ruggie, vorgelegte Rahmenvereinbarung der für Maßnahmen zum Schutz, zur Einhaltung und zur Abhilfe (Protect, Respect and Remedy Framework) mit wirksamen Maßnahmen konkret umgesetzt wird; weist auf die Notwendigkeit hin, die CSR-Grundsätze, auch bei Geschäften außerhalb der EU, zu fördern und dafür zu sorgen, dass sie über die gesamte Lieferkette hinweg zum Tragen kommt, insbesondere im Hinblick auf den illegalen Holzhandel, den Handel mit gefährdeten Arten und den Handel mit Erzen aus Konfliktgebieten; ist der Überzeugung, dass europäische Unternehmen, ihre Niederlassungen und ihre Unterauftragnehmer eine Schlüsselrolle bei der weltweiten Förderung und Verbreitung der internationalen Standards für Unternehmen und Menschenrechte einnehmen sollten;

101.  fordert, dass die Kommission und der EAD die EU-Delegationen in der ganzen Welt beauftragen, mit Unternehmen aus der EU im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte in Kontakt zu treten, damit das Thema „Unternehmen und Menschenrechte“ in die Schwerpunktthemen bei den örtlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen der EIDHR aufgenommen wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass sich Unternehmen, die dem einzelstaatlichen Recht unterliegen, nicht über die Einhaltung der Menschenrechte oder über Sozial-, Gesundheits- und Umweltnormen hinwegsetzen, die ihnen auferlegt werden, wenn sie sich in einem Drittland niederlassen oder dort ihrer Geschäftstätigkeit nachgehen;

102.  verweist auf die EU-Strategie für die soziale Verantwortung der Unternehmen für den Zeitraum 2011–2014, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, einen nationalen Plan zur Umsetzung der Leitgrundsätze der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte auszuarbeiten; fordert die Kommission erneut auf, regelmäßig über die Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte durch die Mitgliedstaaten und über deren nationale Aktionspläne zu berichten; hält es für bedauerlich, dass die Kommission auf das Ersuchen des Parlaments bisher kaum eingegangen ist, einen Legislativvorschlag vorzulegen, mit dem Unternehmen der EU verpflichtet werden, sicherzustellen, dass durch ihre Transaktionen keine für bewaffnete Konflikte oder schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen Straftäter unterstützt werden;

103.  bekräftigt, dass europäische Unternehmen die angemessene und gebotene Sorgfalt walten lassen sollten, um sicherzustellen, dass bei ihren Tätigkeiten, wo auch immer sie durchgeführt werden, die Menschenrechte beachtet werden; betont die Bedeutung einer sinnvollen Berichterstattung über die menschenrechtsspezifischen Folgen und die sozialen und ökologischen Aspekte von Projekten, die von den europäischen Finanzierungsinstitutionen unterstützt werden; verlangt, dass diese Institutionen sicherstellen, dass ihre Aktivitäten in Einklang mit Artikel 21 EUV stehen, der unter anderem die Verpflichtung zur Einhaltung der Menschenrechte enthält;

104.  stellt fest, dass Unternehmen dies nicht als Problem, sondern als Chance für ein neues Geschäftspotenzial in den Regionen betrachten sollten, die nachhaltige und verantwortungsbewusste Investitionen am meisten benötigen, und als Möglichkeit, zur Achtung der Menschenrechte in Entwicklungsländern beizutragen;

105.  fordert die Kommission und den Rat auf, sicherzustellen, dass die in den Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen im Besitz von Drittstaatsangehörigen oder Drittländern keine für bewaffnete Konflikte oder schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen Straftäter unterstützen, wozu auch moderne Formen der Sklaverei wie Menschenhandel und Beschäftigung unter menschenverachtenden Bedingungen zählen;

106.  fordert die Kommission und den EAD auf, sich mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die mit Tätigkeiten von Unternehmen außerhalb der EU in Zusammenhang stehen, einen besseren Zugang zu Gerichten erhalten; verlangt, dass wirksame Rechtsbehelfe eingerichtet werden, um die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen Unternehmen zu bestrafen und Wiedergutmachung für die Opfer solcher Verletzungen bereitzustellen;

107.  fordert die EU auf, sich an der sich abzeichnenden Debatte über ein rechtsverbindliches internationales Instrument zu Unternehmen und Menschenrechten zu beteiligen;

108.  verweist auf die vier universellen Kernarbeitsnormen, die in den Instrumenten der IAO verankert sind, insbesondere die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Beseitigung aller Formen der Zwangsarbeit, Ausbeutung und Sklaverei, die Abschaffung von Kinderarbeit sowie die Beseitigung von Diskriminierungen im Bereich der Beschäftigung;

109.  verweist insbesondere auf die dringende Notwendigkeit der Achtung der Gewerkschaftsfreiheit und der Bekämpfung aller Formen von Unterdrückung in diesem Bereich, einschließlich der Ermordung von Gewerkschaftsmitgliedern;

110.  stellt mit großer Sorge fest, dass nach Angaben der IAO etwa 21 Millionen Männer, Frauen und Kinder weltweit in Sklaverei leben; hebt hervor, dass die Menschenrechte insbesondere durch ein entschiedenes und verbindliches Engagement sowohl für die bürgerlichen und politischen Rechte als auch für die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologischen Rechte auf eine ganzheitliche und unteilbare Weise zu achten sind, da es ohne diese Rechte keine Entwicklung geben kann; betont, dass die Ursachen für die Armut beseitigt werden müssen; weist insbesondere auf die Verpflichtung hin, die in der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit festgelegten internationalen arbeitsrechtlichen Normen einzuhalten; ist der Ansicht, dass soziale Probleme in den Außenbeziehungen der EU stärker im Blickpunkt stehen sollten; hält es in diesem Zusammenhang für bedauerlich, dass die EU über keine einheitliche Formel für eine „Sozialklausel“ verfügt, die in alle externen Handelsabkommen aufzunehmen wäre; fordert die EU daher auf, alle externen Handelsabkommen um ein Kapitel über Entwicklung und eine Sozialklausel zu ergänzen, die die Kernarbeitsnormen der IAO umfasst;

111.  stellt fest, dass die weltweit schlechter werdende Sicherheitslage und die sich seit dem Zusammenbruch der Finanzmärkte im Jahr 2008 zuspitzende Finanzkrise zum Anstieg der Kinderarbeit in den ärmsten Ländern der Welt geführt haben, was für Unternehmen, die Güter aus Entwicklungsländern beziehen, rechtliche Folgen haben und ihren Ruf schädigen könnte; fordert die VP/HR und den EAD nachdrücklich auf, sich weiter für das Internationale Programm zur Abschaffung der Kinderarbeit einzusetzen, insbesondere in Entwicklungsländern, in denen bedauerlich viele Kinder arbeiten müssen, um zum Familieneinkommen beizutragen;

Maßnahmen der EU zur Gewährleistung der freien Meinungsäußerung online und offline und zur Beschränkung der Auswirkungen der Überwachungstechnologie auf die Menschenrechte

112.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und den Zugang zu Informationen durch die rasante Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien in der ganzen Welt verändert haben, was sowohl erhebliche Vorteile mit sich bringt als auch ein Anlass zu großer Sorge ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Annahme der engagierten Leitlinien der EU zur freien Meinungsäußerung online und offline im Mai 2014 durch den Rat;

113.  bekräftigt, dass die freie Meinungsäußerung und die Unabhängigkeit und Vielfalt der Medien unentbehrliche Elemente einer nachhaltigen Demokratie sind und die Einbeziehung der Zivilgesellschaft und die Stärkung der Bürger maximieren und deswegen für die Sicherstellung von Transparenz und Rechenschaftspflicht im öffentlichen Leben notwendig sind;

114.  fordert eine größere Unterstützung in den Bereichen Förderung der Medienfreiheit, Schutz von unabhängigen Journalisten und Bloggern, Verkleinerung der digitalen Kluft und Erleichterung des uneingeschränkten Zugriffs auf Informationen und Kommunikation sowie unzensierter Zugriff auf das Internet (digitale Freiheit);

115.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Überwachung aller Beschränkungen der Meinungsfreiheit zu verbessern, zu denen auch die aggressive Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsbestimmungen und anderer restriktiver Gesetze, restriktive Kriterien oder aufwändige Verfahren für die Registrierung als Journalist oder in einem anderen Medienberuf sowie für die Gründung von Verlagen gehören, und diese Beschränkungen unmissverständlich und unverzüglich zu missbilligen sowie sich mit Nachdruck für einen besseren Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse einzusetzen;

116.  verurteilt sämtliche Beschränkungen der digitalen Kommunikation, zu denen auch die Schließung von Websites und die Sperrung persönlicher Konten gehören und die auf die Zivilgesellschaft, Aktivisten, die sich für bürgerliche Freiheiten einsetzen, und freie Medien abzielen;

117.  ist besorgt über die Zunahme und Verbreitung von Technologien zur Überwachung, Beobachtung, Zensur und Filterung von Daten, die eine bedenkliche Gefahr für Menschenrechtsverteidiger und Demokratieverfechter in autokratischen Ländern darstellen und auch besorgte Fragen bezüglich der Rechte zum Schutz der Privatsphäre in demokratischen Ländern aufwerfen, selbst wenn diese Technologien mit legitimen Zielen wie der Terrorismusbekämpfung, staatlichen Sicherheit oder Verfolgung von Straftaten eingesetzt werden;

118.  stellt fest, dass wichtige Hersteller von Hacking- und Überwachungstechnologien, die für Verstöße gegen die Menschenrechte und Angriffe auf die digitale Infrastruktur in Europa verwendet werden können, in Europa ansässig sind; fordert die Kommission auf, das europäische Ausfuhrsystem zu überarbeiten, um zu verhindern, dass gefährliche Technologien in die falschen Hände geraten;

119.  weist lobend auf den von der Kommission im Juni 2013 veröffentlichten Leitfaden für die IKT-Branche (Informations- und Kommunikationstechnologien) zur Umsetzung der Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte der Vereinten Nationen hin; ist jedoch nach wie vor über den Handel mit Erzeugnissen und Dienstleistungen besorgt, die dazu dienen, den Internetzugang zu sperren, eine massenhafte Überwachung und Beobachtung des Internetverkehrs und der mobilen Kommunikation und die Filterung von Suchergebnissen zu ermöglichen oder Privatgespräche abzuhören; verweist auf die Mitteilung der Kommission vom 24. April 2014 mit dem Titel „Die Überprüfung der Ausfuhrkontrollpolitik: in einer Welt des Wandels Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit gewährleisten“ (COM(2014)0244), in der insbesondere die Menschenrechtsprobleme beim Export bestimmter Informations- und Kommunikationstechnologien hervorgehoben werden; fordert die Kommission auf, Überlegungen darüber anzustellen, wie diese Situation im Hinblick auf die mögliche Annahme aktualisierter Leitlinien zur Ausfuhrkontrolle verbessert werden kann;

120.  fordert die Kommission auf, Initiativen zur Entwicklung und Verbreitung von Technologien für digitale Sicherheit weiter zu unterstützen, damit man Menschenrechtsverteidigern eine sichere Erhebung, Verschlüsselung und Sammlung von Daten ermöglicht und so verhindert, dass sie von repressiven Regierungen überwacht werden;

Unterstützung der EU für die Zivilgesellschaft und für die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

121.  ist erheblich besorgt über den in vielen Ländern der Erde immer weiter schrumpfenden Spielraum der Zivilgesellschaft, im Rahmen der Gesetze tätig zu werden; betrachtet eine freie Zivilgesellschaft als einen Grundpfeiler für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Werte in allen Gesellschaften; begrüßt in diesem Zusammenhang alle EU-Programme, die junge Fachkräfte aus Drittländern sowie die Vereinfachung von Austauschprogrammen für Studenten aus Drittländern zum Ziel haben, da diese die aktive Beteiligung von jungen Menschen am Demokratieaufbau fördern und wirksam zur Entwicklung der Zivilgesellschaft beitragen;

122.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Überwachung aller Beschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu verbessern, zu denen auch das Verbot zivilgesellschaftlicher Organisationen, die aggressive Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsbestimmungen und anderer restriktiver Gesetze, übermäßige Anforderungen an die Registrierung und das Berichtswesen, allzu restriktive Gesetze über eine Finanzierung aus dem Ausland und das Verbot der Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen an politischen Aktivitäten bzw. ihrer Kontakte zu Ausländern gehören, und fordert die EU auf, diese Beschränkungen unmissverständlich und unverzüglich zu verurteilen;

123.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Verstöße gegen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit auf allen Ebenen, einschließlich der höchsten Ebene des politischen Dialogs, zur Sprache zu bringen, wenn andere Formen des Dialogs einschließlich des Menschenrechtsdialogs keine konkreten Verbesserungen hervorgebracht haben; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, diese Dialoge zu verwenden, um individuelle besorgniserregende Fälle zur Sprache zu bringen, insbesondere jene Fälle im Zusammenhang mit Personen, die allein aufgrund der friedlichen Ausübung ihres Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit inhaftiert wurden;

124.  fordert die Vertreter der EU-Delegationen und der Botschaften der Mitgliedstaaten auf, Gerichtsverfahren von Menschenrechtsverteidigern und allen Personen, die aufgrund der friedlichen Ausübung ihres Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verhaftet wurden, zu beobachten und gegebenenfalls die mangelnde Einhaltung des Rechts auf ein gerechtes Verfahren öffentlich zu verurteilen;

125.  fordert die EU auf, der Achtung und der Förderung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im künftigen EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie Priorität einzuräumen und spezifische Maßnahmen in diesem Bereich festzulegen, da die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit grundlegende Elemente für Demokratie und eine offene Gesellschaft sind;

126.  befürwortet erneut, dass der Großteil der EIDHR-Finanzmittel für die Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern und zivilgesellschaftlichen Aktionen eingesetzt wird, befürwortet den Aufbau von Fonds für die Rechtsverteidigung zur Unterstützung verfolgter Journalisten und Aktivisten, um ihnen Zugang zu einem Rechtsanwalt und einem gerechten Verfahren zu verschaffen;

127.  betont die Bedeutung nationaler Menschenrechtsorganisationen auf nationaler Ebene für die Überwachung und Sensibilisierung und die Sicherstellung des Rechtsschutzes für Opfer von Verstößen; fordert die EU auf, eine Maßnahme zur Unterstützung der genannten Organisationen in Einklang mit den Pariser Grundsätzen zu konzipieren und dieser im Rahmen der Außenhilfe, insbesondere im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments, Priorität einzuräumen;

Gedanken- und Gewissensfreiheit und Freiheit der Religion oder Weltanschauung

128.  verurteilt jegliche Gewalt und Diskriminierung aus Gründen der Ideologie, der Religion oder der Weltanschauung gemäß Artikel 10 AEUV; ist zutiefst besorgt über die anhaltenden Berichte über Gewalt gegen und Diskriminierung von religiösen Minderheiten in der ganzen Welt, darunter im Nahen Osten; betont, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit ein grundlegendes Menschenrecht ist, das in Zusammenhang mit anderen Menschenrechten und Grundfreiheiten steht, und das Recht, zu glauben oder nicht zu glauben, das Recht, seine Religion oder seine Überzeugung zu bekunden oder nicht zu bekunden, sowie das Recht, eine selbstgewählte Weltanschauung anzunehmen, zu ändern, aufzugeben oder erneut anzunehmen, umfasst, wie es in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert ist;

129.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass religiöse Minderheiten weltweit respektiert werden, insbesondere im Nahen Osten, wo Christen, darunter katholische, apostolisch-armenische Christen, Kopten und Jesiden, sowie muslimische Minderheiten vom ISIS und von anderen terroristischen Gruppen verfolgt werden;

130.  verurteilt entschieden Angriffe auf Christen in verschiedenen Ländern der Welt und drückt seine Solidarität mit den Familien der Opfer aus; ist zutiefst beunruhigt über die zunehmende Anzahl der Vorkommnisse von Unterdrückung, Diskriminierung, Intoleranz und gewalttätigen Angriffen gegen christliche Gemeinschaften, insbesondere in Afrika, in Asien und im Nahen Osten; fordert die Regierungen auf, alle dafür Verantwortlichen vor Gericht zu bringen; ist zutiefst über die derzeitige Lage der Christen in Nordkorea, Somalia, Syrien, Irak, Afghanistan, Saudi-Arabien, Pakistan, Usbekistan, Jemen, Nigeria und vielen weiteren Ländern besorgt, in denen Christen in Angst davor leben, getötet zu werden, gefoltert, vergewaltigt und verschleppt werden und ihre Kirchen beschädigt oder zerstört werden;

131.  erklärt sich zutiefst besorgt über die Lage von Menschen, die der religiösen Minderheit der Rohingya-Muslime in Burma/Myanmar angehören, denen die burmesische Staatsbürgerschaft verwehrt wird, deren Menschenrechte systematisch verletzt und die verfolgt werden; erinnert an seine Entschließung vom 13. Juni 2013 zur Lage der Rohingya-Muslime(24);

132.  begrüßt die Annahme der Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Glaubensfreiheit durch den Rat im Berichtsjahr 2013 und fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, der Umsetzung dieser Leitlinien auf internationalen und regionalen Foren sowie in den bilateralen Beziehungen mit Drittstaaten und vor allem der gefährdeten Lage der Apostaten besondere Aufmerksamkeit zu schenken; begrüßt, dass die neue VP/HR der EU die Religions- und Glaubensfreiheit zu einer der Prioritäten im Rahmen der Menschenrechte erklärt hat; fordert die VP/HR und den EAD auf, in einen ständigen Dialog mit nichtstaatlichen Organisationen, Religions- oder Glaubensgruppen und religiösen Führern zu treten;

133.  begrüßt das Engagement der EU bei der Förderung des Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit im Rahmen internationaler und regionaler Foren, einschließlich der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarats und anderer regionaler Mechanismen; fordert die EU auf, weiterhin ihre jährliche Entschließung zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit auf der VN-Generalversammlung einzubringen und das Mandat des VN-Sonderberichterstatters für Religions- und Glaubensfreiheit weiterhin zu unterstützen;

Rechte von Frauen und Mädchen

134.  begrüßt die Unterstützung der EU für die Resolutionen der Vereinten Nationen zu geschlechtsspezifischen Themen, insbesondere die Resolution zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen, zur Diskriminierung von Frauen, zur Funktion der Meinungsfreiheit bei der Stärkung der Rolle der Frau, und für die Stellungnahmen der Vereinten Nationen zu Früh- und Zwangsehen und zu Genitalverstümmelung bei Frauen;

135.  fordert die EU auf, sich aktiv an der 59. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau zu beteiligen und weiterhin alle Versuche zu bekämpfen, die Pekinger Aktionsplattform der Vereinten Nationen zu schwächen, was unter anderem den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung als grundlegendes Menschenrecht sowie die sexuellen und reproduktiven Rechte betrifft;

136.  bedauert, dass die Körper von Frauen und Mädchen, insbesondere was ihre sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte betrifft, noch immer als Schauplatz ideologischer Grabenkämpfe fungieren, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die unveräußerlichen Rechte von Frauen und Mädchen auf körperliche Unversehrtheit und eigenständige Entscheidungen anzuerkennen, unter anderem im Zusammenhang mit dem Recht auf Zugang zu einer freiwilligen Familienplanung, dem Recht auf ungefährliche und legale Abtreibung und dem Recht, keiner Gewalt ausgesetzt zu sein, zu der auch die Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen, die Kinder-, Früh- und Zwangsheirat sowie die Vergewaltigung in der Ehe zählen;

137.  verurteilt erneut jegliche Form von Misshandlung und Gewalt, die sich gegen Frauen und Mädchen richtet, insbesondere die Anwendung sexueller Gewalt als Mittel des Krieges und häusliche Gewalt; fordert die Mitgliedstaaten des Europarats dementsprechend auf, das Istanbuler Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt zu unterzeichnen und zu ratifizieren; fordert die Europäische Union als solche auf, Schritte in Richtung eines Beitritts zu diesem Übereinkommen einzuleiten, damit für Einheitlichkeit beim internen und externen Vorgehen der EU gegen Gewalt gegen Frauen und Mädchen gesorgt wird;

138.  drückt seine tiefe Besorgnis darüber aus, dass Regierungen vor unmenschlichen Fällen des sexuellen Missbrauchs von Frauen zu einer Zeit die Augen verschließen, in der eine von drei Frauen weltweit Gewalt in ihrem Leben erfährt; fordert den EAD auf, weiterhin bewährte Verfahren zur Bekämpfung von Vergewaltigung und sexueller Gewalt gegen Frauen in Drittländern festzulegen, um die Ursachen an der Wurzel des Problems zu bekämpfen;

139.  hebt es als wichtig hervor, dass sich staatliche Organe für die Konzipierung von an Männer – insbesondere der jüngeren Generation – gerichteten Sensibilisierungskampagnen einsetzen, um sämtliche Formen geschlechtsspezifischer Gewalt zu verhindern und zunehmend zu beseitigen; hebt hervor, dass sichergestellt werden muss, dass Angehörige der Gesundheitsberufe, Polizisten, Staatsanwälte und Richter – sowohl innerhalb der EU als auch in Drittländern – angemessen geschult werden, um Opfer von Gewalt zu betreuen und zu unterstützen;

140.  unterstreicht, dass die geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich schädlicher gewohnheits- und traditionsbedingter Praktiken, eine Verletzung von Grundrechten darstellt, insbesondere der Menschenwürde, des Rechts auf Leben und des Rechts auf Unversehrtheit;

141.  weist darauf hin, dass das Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ein wichtiges und verbindliches internationales Instrument darstellt und dass es – wenn immer mehr Staaten diesem Übereinkommen beitreten – daher wesentlich zur Entwicklung einer integrierten Politik zum Schutz und zur Stärkung der Stellung von Opfern sowie zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet beitragen wird;

142.  fordert den Rat auf, das Thema der geschlechtsspezifischen Abtreibung in die EU-Leitlinien über Gewalt gegen Frauen und Mädchen aufzunehmen; legt der Kommission und dem Rat nahe, Datenerfassungsmethoden und Indikatoren zu diesem Phänomen auszuarbeiten und empfiehlt dem EAD, dieses Thema in die Entwicklung und Umsetzung der Länderstrategien zu den Menschenrechten aufzunehmen;

143.  betont die Bedeutung der Durchführung von Informations- und Sensibilisierungskampagnen in Gemeinschaften, in denen die Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen, der sexuelle Missbrauch junger Mädchen, Früh- und Zwangsverheiratungen, Frauenmorde und andere geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen praktiziert werden, sowie die Bedeutung der Beteiligung von Menschenrechtsverteidigern, die sich bereits für die Beendigung dieser Praktiken einsetzen, an der Vorbereitung und Durchführung solcher Kampagnen; weist darauf hin, dass Kinder-, Früh- und Zwangsheirat und die Nichtdurchsetzung eines gesetzlich vorgeschriebenen Mindestalters für die Eheschließung nicht nur eine Verletzung der Rechte des Kindes, sondern auch ein wirkliches Hindernis für die Stärkung der Rolle der Frau darstellen;

144.  verurteilt mit Nachdruck den Einsatz sexueller Gewalt gegen Mädchen und Frauen als Kriegstaktik, einschließlich Verbrechen wie Massenvergewaltigungen, sexuelle Sklaverei, Zwangsprostitution, geschlechtsspezifische Formen der Verfolgung, darunter Genitalverstümmelung bei Frauen, Menschenhandel, Sextourismus, Früh- und Zwangsehen, Ehrenmorde und alle anderen ähnlich schwerwiegenden Formen sexueller Gewalt; ist in diesem Zusammenhang weiterhin in besonderem Maße über die Lage in der Region der Großen Seen in Afrika und in Syrien besorgt; unterstützt die Arbeit von UN Women, der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über Gewalt gegen Frauen, ihre Ursachen und Folgen sowie der VN-Sonderbeauftragten für sexuelle Gewalt in Konflikten; begrüßt, dass der Sacharow-Preis im Jahr 2014 an Dr. Denis Mukwege für seinen herausragenden Kampf für den Schutz von Mädchen und Frauen verliehen wurde, die Opfer von sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten geworden sind;

145.  weist darauf hin, dass geschlechtsbedingte Gewalt und sexuelle Gewaltverbrechen im Römischen Statut als Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Tatbestandsmerkmale des Völkermords bzw. der Folter aufgeführt sind; begrüßt in diesem Zusammenhang die Resolution 2106 des VN-Sicherheitsrats zur Verhinderung von sexueller Gewalt in Konflikten vom 24. Juni 2013, in der die zentrale Rolle des IStGH im Kampf gegen Straflosigkeit bei sexuellen oder geschlechtsbedingten Verbrechen bekräftigt wird; fordert die EU auf, die Umsetzung dieser Grundsätze umfassend zu unterstützen;

146.  erinnert an die Bereitschaft der EU, menschenrechts- und geschlechterbezogene Aspekte in Übereinstimmung mit den wegweisenden Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit systematisch in Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik einzubeziehen; erneuert in diesem Zusammenhang seine Forderung an die EU und ihre Mitgliedstaaten, im Rahmen eines nachhaltigen Versöhnungsprozesses die systematische Beteiligung von Frauen als wesentlichen Bestandteil des Friedensprozesses zu unterstützen und anzuerkennen, dass geschlechtsspezifische Sichtweisen in die Konfliktprävention, friedenserhaltende Einsätze, humanitäre Hilfe und den Wiederaufbau und in Demokratisierungsprozesse systematisch in die Politik einbezogen werden müssen;

147.  betrachtet die Tatsache, dass Frauen in den politischen Entscheidungsprozessen unterrepräsentiert sind, als ein Problem der Grundrechte und der Demokratie – Werte, die die Möglichkeiten der Regierungen unterstreichen müssten, sich vollkommen dem Demokratieaufbau und den Erhaltungsprozessen zu widmen; begrüßt gesetzliche Paritätssysteme und Geschlechterquoten und fordert, den notwendigen Gesetzgebungsprozess so früh wie möglich auszuarbeiten;

148.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die umfassende Teilhabe von Frauen an politischen und wirtschaftlichen Beschlussfassungsprozessen zu fördern, insbesondere bei der Friedenskonsolidierung, beim Übergang zur Demokratie und bei der Beilegung von Konflikten; fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und den EAD auf, den Schwerpunkt auf die wirtschaftliche und politische Ermächtigung von Frauen in den Entwicklungsländern zu legen, indem sie ihre Beteiligung am Wirtschaftsleben fördern und regionale und lokale Entwicklungsprojekte durchführen;

149.  betont, dass Frauen in Europa und weltweit das Recht zugesichert werden muss, individuelle Entscheidungen gleichberechtigt mit den Männern und frei von ideologischen, politischen oder religiösen Zwängen zu treffen;

Menschenrechte und Korruption

150.  weist darauf hin, dass Korruption eine Verletzung der Menschenrechte darstellt und dass die EU die Zuständigkeit für die Unterzeichnung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) beansprucht hat;

151.  hält es für bedauerlich, dass es bislang keine Folgemaßnahmen zu der an die VP/HV gerichtete Forderung des Parlaments gibt, einen EU-Aktionsplan gegen Korruption vorzulegen, damit die UNCAC-Empfehlungen wirksam überwacht werden können, darunter die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Informationen über Korruption zu veröffentlichen und zu verbreiten, Kanäle für die Meldung von Verstößen einzurichten und einen ordentlichen Rechtsrahmen für den Zeugenschutz und die Tätigkeit der Zivilgesellschaft auf diesem Gebiet zu schaffen;

152.  fordert Europol auf, verstärkt strategische und operationelle Partnerschaften mit Drittstaaten aufzubauen, um Korruption und organisierte Kriminalität wirksamer zu bekämpfen;

153.  fordert die Kommission auf, innovative Finanzmechanismen zur Umsetzung von Steuerreformen und einer stärkeren Bekämpfung von Korruption, illegalen Finanzströmen und Steuerflucht zu konzipieren; regt an, dass in diesem Zusammenhang öffentlich-private Partnerschaften, die Kombination von Finanzhilfen und Darlehen und die Unterstützung von Entwicklungsländern bei einem besseren Einsatz ihrer heimischen Ressourcen erwogen werden; nimmt die Forderung nach einer internationalen Steuer auf Finanztransaktionen zur Kenntnis, die als zusätzliche Geldquelle für die Entwicklungsfinanzierung fungieren könnte, und erinnert die EU-Mitgliedstaaten daran, dass sie der Erhebung der Finanztransaktionssteuer in ihren jeweiligen Ländern bereits zugestimmt und sich verpflichtet haben, einen Teil der Mittel für die Finanzierung globaler öffentlicher Güter, einschließlich der Entwicklung, bereitzustellen;

154.  stellt fest, dass Drittstaaten mit schwacher Staatsführung, die umfangreiche Hilfe erhalten, auch eine höhere Korruptionsrate aufweisen, aufgrund deren die Entwicklungshilfe zweckentfremdet und die Entwicklung der Menschenrechte beeinträchtigt wird; fordert den EAD auf, Entwicklungsprojekte zu unterstützen, bei denen humanitäre Hilfe und Transparenz Hand in Hand gehen, um Menschenrechte in Drittstaaten voranzutreiben;

155.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, die Schaffung des Amtes eines Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Finanzkriminalität, Korruption und Menschenrechte zu unterstützen;

Menschenhandel

156.  verurteilt das unerlaubte Geschäft des Menschenhandels, Menschenhandel zum Zweck der Organentnahme und sonstige ausbeutende Geschäfte in Bezug auf die Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit und solche unter Anwendung von Gewalt; betont, dass der Menschenhandel bekämpft werden muss, dem mehrheitlich Frauen zum Opfer fallen, die für sexuelle Zwecke ausgebeutet werden;

157.  fordert die EU auf, den Kampf gegen den Menschenhandel sowohl in der Innen- als auch in der Außenpolitik unter besonderer Berücksichtigung des Opferschutzes zur Priorität zu erklären; fordert eine Intensivierung und regelmäßige Überprüfung der EU-Bemühungen; betont, dass verstärkt mit Drittländern zusammengearbeitet werden muss, wenn es darum geht, bewährte Verfahren auszutauschen und international agierende Menschenhändlerringe aufzudecken, die bei der Suche nach neuen Opfern auch auf das Internet zurückgreifen; bekräftigt, dass alle EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie 2011/36/EU und die EU-Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels 2012–2016 umsetzen müssen;

Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit

158.  verurteilt die andauernden Verletzungen der Menschenrechte von Personen, die der Kastenhierarchie ausgesetzt sind und aufgrund ihrer Kastenzugehörigkeit diskriminiert werden, einschließlich der Verweigerung der Gleichbehandlung und des Zugangs zur Justiz und zum Arbeitsmarkt, fortgesetzter Segregation und kastenbedingter Hindernisse für die Einführung von grundlegenden Menschenrechten und für Fortschritte in der Entwicklung; fordert die EU auf, eine Politik mit Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit zu verabschieden und politische Ziele über die Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit in ihren neuen EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie aufzunehmen;

LGBTI-Rechte

159.  hält es für bedauerlich, dass Homosexualität in 78 Ländern weiterhin strafbar ist und in sieben Ländern darauf die Todesstrafe steht (Saudi-Arabien, Nigeria, Mauretanien, Sudan, Sierra Leone, Jemen, Afghanistan, Iran, Malediven und Brunei) und dass in 20 Ländern noch immer Transgender-Identitäten unter Strafe stehen; verurteilt nachdrücklich die jüngste Zunahme diskriminierender Gesetze und ist der Ansicht, dass Praktiken sowie Gewalttaten gegen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und ihrer Geschlechteridentität nicht unbestraft bleiben sollten; fordert eine aufmerksame Beobachtung der Lage in Nigeria, Uganda, Malawi, Indien und Russland, wo die Freiheit sexueller Minderheiten durch neue Gesetze bzw. aktuelle Entwicklungen der Rechtslage erheblich bedroht wird; bekräftigt seine Unterstützung für das anhaltende Engagement des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, diese diskriminierenden Gesetze und Verfahren zu bekämpfen, und allgemein für die Arbeit der Vereinten Nationen in diesem Bereich;

160.  unterstützt die Idee, dass der EAD bei seinen Maßnahmen in diesem Bereich einen Schwerpunkt setzen und Situationen besondere Aufmerksamkeit schenken sollte, in denen gegen LGBTI-Personen die Todesstrafe verhängt wird und/oder Folter und Misshandlungen angewendet werden, indem er diese Praktiken in Einklang mit den EU-Leitlinien über die Todesstrafe und den EU-Leitlinien über Folter und sonstige grausame, unmenschliche oder missachtende Behandlungen oder Strafen verurteilt;

161.  begrüßt, dass die Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI) im Jahr 2013 angenommen wurden; fordert den EAD und die Kommission auf, die LGBTI-Rechte in politischen und die Menschenrechte betreffenden Dialogen mit Drittstaaten sowie auf multilateralen Foren anzusprechen; betrachtet es als wichtig, dass die Kommission und der EAD weiterhin das Anliegen der LGBTI-Rechte in politischen und die Menschenrechte betreffenden Dialogen zur Sprache bringen und das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) dazu nutzen, Organisationen zu unterstützen, die sich für LGBTI-Rechte einsetzen, damit diese in die Lage versetzt werden, gegen homo- und transphobe Gesetze und die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Intersexuellen und Transgender-Personen vorzugehen, Aufklärungsarbeit in der Öffentlichkeit zu leisten, was die Diskriminierung und Gewalt gegen Menschen unterschiedlicher sexueller Orientierung und Geschlechtsidentitäten anbetrifft, und bedürftigen Personen Nothilfe (darunter psychosoziale und medizinische Betreuung, Vermittlung und Wiedereingliederungshilfen) anzubieten;

162.  weist auf die Legalisierung gleichgeschlechtlicher Ehen oder gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartnerschaften in einer wachsenden Zahl von Ländern (derzeit 17) in der ganzen Welt hin; fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, sich weiter für Reflexionen über die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen oder gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartnerschaften als ein Anliegen der politischen, sozialen und bürgerlichen Rechte sowie der Menschenrechte einzusetzen;

163.  fordert die Kommission und die WHO auf, Störungen der Geschlechtsidentität von der Liste der psychischen Störungen und Verhaltensstörungen zu streichen; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zur Beendigung der Pathologisierung von Transgender-Identitäten zu verstärken; fordert die Staaten auf, schnelle, zugängliche und transparente Verfahren zur Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit sicherzustellen, in deren Rahmen das Recht auf Selbstbestimmung respektiert wird;

164.  begrüßt die zunehmende politische Unterstützung dafür, Sterilisierung als Bedingung für eine gesetzliche Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit zu verbieten, wie von dem VN-Sonderberichterstatter für Folter gefordert, und vertritt die Auffassung, dass solche Bedingungen als Verstoß gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit und sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte behandelt und verfolgt werden sollten;

165.  begrüßt, dass das moldawische Gesetz, das die „Propagierung von Beziehungen, die nicht mit Ehe und Familie in Verbindung stehen“ verboten hat, im Oktober 2013 aufgehoben wurde, und fordert die anderen Länder in der Region auf, diesem Beispiel zu folgen;

Rechte von Menschen, die nationalen Minderheiten angehören

166.  betont, dass nationale Minderheiten besondere Bedürfnisse haben und die vollständige und wirksame Gleichstellung von Menschen, die zu nationalen Minderheiten gehören, und Menschen, die zu einer Mehrheit gehören, in allen Bereichen des wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Lebens daher gefördert werden muss;

Rechte von Menschen mit Behinderungen

167.  begrüßt die Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; bekräftigt die Bedeutung einer wirksamen Umsetzung dieses Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten und EU-Organe und betont insbesondere, dass der Grundsatz der allgemeinen Zugänglichkeit und alle Rechte von Menschen mit Behinderungen glaubwürdig in allen relevanten EU-Politikbereichen, einschließlich des Bereichs der Entwicklungszusammenarbeit, berücksichtigt werden müssen, und betont den präskriptiven und horizontalen Charakter dieses Themas; betrachtet es als wichtig, dass die EU in Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen und regionalen Organisationen und der Zivilgesellschaft und insbesondere durch die Zusammenarbeit mit Behindertenorganisationen handelt, um sicherzustellen, dass in den internationalen Entwicklungsprogrammen die Zugänglichkeitsbedürfnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden;

168.  fordert die HR/VP auf, den Prozess der Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Länder, die es noch nicht ratifiziert oder umgesetzt haben, zu unterstützen;

169.  fordert den EAD auf, den Länderbeobachtungen und -empfehlungen des Ausschusses für die Rechte von Personen mit Behinderungen sowie den Länderberichten besondere Aufmerksamkeit zu schenken und diese Besorgnisse systematisch in politischen Dialogen mit den betroffenen Ländern sowie in öffentlichen Erklärungen zur Sprache zu bringen; fordert die Kommission auf, EU-Leitgrundsätze zur Förderung und zum Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch Menschen mit Behinderungen auszuarbeiten, um diesbezüglich eine systematische und kohärente Politik in auch ihren Dialogen und Verhandlungen mit Drittländern sicherzustellen;

170.  fordert die Kommission und den EAD auf, die EU-Delegationen in der ganzen Welt zu beauftragen, mit der Zivilgesellschaft in einen Dialog zu treten, um die wirksame Ausübung der Menschenrechte durch Menschen mit Behinderungen zu fördern;

Rechte des Kindes

171.  bekräftigt seine Aufforderung an die Kommission, eine ehrgeizige und umfassende Kinderrechtsstrategie und einen Aktionsplan für die nächsten fünf Jahre vorzuschlagen, wie in seiner vorgenannten Entschließung vom 27. November 2014 zum 25. Jahrestag des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindesvorgeschlagen;

172.  begrüßt die Zusammenarbeit der EU mit UNICEF und anderen für die Kinderrechte engagierten Organisationen und NGOs, deren Ergebnis ein Instrumentarium für die systematische Einbeziehung der Rechte des Kindes in die Entwicklungszusammenarbeit und die Unterstützung wichtiger Millenniumsziele und Kinderschutzprogramme für die Verwirklichung der Rechte des Kindes insbesondere in fragilen Kontexten ist; begrüßt insbesondere den Aufruf für Kinderrechte und fordert, dass mehr MdEP sowie Abgeordnete der einzelstaatlichen Parlamente den Aufruf unterstützen und zu„Kinderrechts-Champions“ werden; begrüßt, dass das Preisgeld des Friedensnobelpreises an die EU für Hilfen an Kinder in Konfliktsituationen verwendet wird; betont die Bedeutung von psychologischer Unterstützung für Kinder, die Gewaltereignissen ausgesetzt waren oder Kriegsopfer sind; betont die Bedeutung des Zugangs zu Bildung für von Konflikten betroffene Kinder; begrüßt, dass die EU im Oktober 2013 an der Dritten Weltkonferenz zu Kinderarbeit in Brasilia teilgenommen und sich aktiv an der Aushandlung einer Dreiparteienerklärung zu Kinderarbeit beteiligt hat;

173.  betont, dass alle Arten der Kinderzwangsarbeit und der Ausbeutung von Kindern bekämpft werden müssen; fordert eine bessere Umsetzung bestehender nationaler und internationaler Rechtsvorschriften, die die Sensibilisierung für Kindesmissbrauch auf dem Arbeitsmarkt fordern;

174.  fordert die Kommission und den EAD auf, weiterhin im Bereich der Rechte des Kindes tätig zu werden, mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Gewalt gegen Kinder, einschließlich Folter, da Fälle der Folterung und Inhaftierung von Kindern in jüngster Zeit gemeldet wurden; fordert eine verstärkte Fokussierung auf Zwangsarbeit bei Kindern, Kinderarmut und die Unterernährung von Kindern sowie in diesem Zusammenhang auf das Ziel einer allgemeinen Primärbildung, die Verringerung der Kindersterblichkeit, der Verheiratung von Kindern und schädlicher Praktiken, der Entwaffnung, Resozialisierung und anschließenden Wiedereingliederung von Kindern, die von bewaffneten Gruppierungen zwangsrekrutiert wurden, und verlangt, dass das Thema der „Hexenkinder“ auf die Tagesordnung des Menschenrechtsdialogs mit den betroffenen Ländern gesetzt wird; betont, dass die Rechte des Kindes generell in den Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU, der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe gestellt werden sollten, um eine angemessen Finanzierung sicherzustellen und das Schutzniveau für Kinder in Notsituationen zu erhöhen; fordert die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, ihm jährlich darüber Bericht zu erstatten, inwieweit bei den Außenmaßnahmen der EU die Rechte des Kindes erfolgreich im Mittelpunkt standen; betont, dass Kinder und Jugendliche nur an Arbeiten beteiligt werden dürfen, die keine Auswirkungen auf ihre Gesundheit und persönliche Entwicklung haben oder sich nachteilig auf ihre Schulbildung auswirken; betont, dass die Rechte des Kindes generell in den Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU gestellt werden sollten;

175.  weist darauf hin, dass in dem VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes legislative, administrative, und soziale Maßnahmen sowie Bildungsmaßnahmen in Bezug auf Kinderarbeit gefordert werden und die Notwendigkeit eines multidimensionalen Ansatzes anerkannt wird; weist darauf hin, dass Rechtsvorschriften für eine wirksame Anwendung von politischen Eingriffen begleitet werden müssen, die Alternativen in Form von Berufsbildung zusammen mit Maßnahmen des sozialen Schutzes bieten sollten, die Kindern und Familien zugute kommen;

176.  fordert die EU auf, weiterhin günstige Rahmenbedingungen für die Verhinderung und Beseitigung von Kinderarbeit, einen sozialen Dialog sowie eine gemeinsame Vorgehensweise des öffentlichen und des privaten Sektors im Hinblick auf die Beseitigung der Kinderarbeit zu fördern; unterstreicht, dass in Ländern, die gegenwärtig von Konflikten betroffen sind oder in der Vergangenheit von Konflikten betroffen waren, Kapazitäten zur Bekämpfung von Kinderarbeit unterstützt und aufgebaut werden müssen;

177.  bekräftigt, dass die Bemühungen zur Umsetzung der überarbeiteten Strategie zur Umsetzung der Leitlinien der EU zu Kindern und bewaffneten Konflikten verstärkt werden müssen; fordert in diesem Zusammenhang eine verbesserte Verwendung der Ressourcen aus dem Stabilitätsinstrument und dem EIDHR, um gegen das Phänomen der Kindersoldaten vorzugehen; bestärkt die EU in der weiteren Vertiefung ihrer Zusammenarbeit mit der Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Kinder und bewaffnete Konflikte und in der Unterstützung der entsprechenden Aktionspläne und Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismen; fordert eine weltweite Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, insbesondere des dazugehörigen dritten Fakultativprotokolls, das es Kindern ermöglicht, Beschwerden an den Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes zu richten; fordert die Kommission und die VR/HV auf, zu sondieren, wie die EU einseitig dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes beitreten kann;

178.  weist darauf hin, dass Unterernährung und schlechte Ernährung bei Kindern in Entwicklungsländern Anlass zu erheblicher Sorge geben; begrüßt in diesem Zusammenhang den kürzlich auf der zweiten Internationalen Ernährungskonferenz verabschiedeten Aktionsrahmen, in dem als globales Ziel die Senkung der Anzahl der weltweit beeinträchtigten Kinder unter fünf Jahren um 40 % festgelegt wurde;

179.  bekräftigt, dass der Zugang zu Bildung ein Grundrecht von Kindern ist, wie in Artikel 28 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes niedergelegt; betont, dass es notwendig ist, den Zugang für Kinder zu hochwertigen Gesundheitsdiensten und zu einer guten Gesundheitsversorgung bei allen von der Union und ihren Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen zu verbessern;

180.  bedauert, dass es weltweit noch immer Länder gibt, die sich davor scheuen, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes zu unterzeichnen, in dem detaillierte Leitlinien für die Entwicklung von inklusiven Gesellschaften zum Schutz von Kindern mit Behinderungen enthalten sind;

181.  fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Politik für humanitäre Hilfe und die Entwicklungspolitik mit dem Ziel der Bekämpfung der Unterernährung von Kindern kohärent durchzuführen;

Rechte der indigenen Bevölkerung

182.  weist mit Besorgnis darauf hin, dass insbesondere indigene Bevölkerungsgruppen der Gefahr von Diskriminierung ausgesetzt und durch politische, wirtschaftliche, ökologische und arbeitsplatzbezogene Veränderungen und Störungen in besonderem Maße gefährdet sind; weist darauf hin, dass die meisten Angehörigen indigener Bevölkerungsgruppen unterhalb der Armutsgrenze leben und nur sehr beschränkten oder gar keinen Zugang zu demokratischer Vertretung, politischen Entscheidungsprozessen oder Justizsystemen haben; ist insbesondere besorgt über Berichte über weit verbreiteten Landraub, erzwungene Umsiedlungen und Menschenrechtsverletzungen aufgrund bewaffneter Konflikte;

Maßnahmen der EU zu Migration und Flüchtlingen

183.  prangert die dramatische Anzahl von Todesfällen auf dem Mittelmeer aus, die für das Jahr 2013 im Bericht „Fatal Journeys“ der Internationalen Organisation für Migration auf 3000 geschätzt wird, die dieses Meer für illegale Einwanderer zur tödlichsten Region der Welt macht; ist extrem besorgt über Berichte über Verstöße gegen die Menschenrechte von Migranten und Asylsuchenden auf ihrem Weg in die EU; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit den Vereinten Nationen, regionalen Mechanismen, Regierungen und nichtstaatlichen Organisationen bei der Lösung dieser Probleme zusammenzuarbeiten; betont, dass dringend stärkere politische und besser integrierte Maßnahmen konzipiert werden müssen, die stärker auf dem Solidaritätsgrundsatz auf Unionsebene fußen, um die dringlichen Probleme in Verbindung mit Migranten, Flüchtlingen und Asylsuchenden auf eine Art in Angriff zu nehmen, die mit den internationalen Menschenrechtsbestimmungen und der fundamentalen Menschenwürde in Einklang steht, und fordert die EU auf, für wirkungsvolle gemeinsame Standards von Aufnahmeverfahren in der gesamten Union zu sorgen, damit unbegleitete Minderjährige und die am meisten schutzbedürftigen Menschen geschützt werden; fordert die VP/HR, das Kommissionsmitglied für Migration, Inneres und Bürgerschaft sowie den EAD auf, die Zusammenarbeit und gleiche Aufgabenverteilung unter den Mitgliedstaaten zu stärken, wozu auch die Aufnahme und Umsiedlung von Flüchtlingen und Unterstützung der Suche und Rettung von in Seenot geratenen Migranten, die die Küste der EU erreichen wollen, gehören; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung in europäischen und internationalen Gewässern, wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt, eingehalten werden muss; erinnert an die Zusage der Kommission, eine angemessene legale Kanalisierung der Migration zu konzipieren; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, das kürzlich verabschiedete gemeinsame EU-Asylpaket sowie die gemeinsamen Migrationsrechtsvorschriften vollständig umzusetzen und fordert daher die Anwendung des in Artikel 33 der Dublin-Verordnung vorgesehenen Krisenmechanismus, der ein klar festgelegtes Mindestkontingent pro Mitgliedstaat umfassen würde, um rasch über einen funktionsfähigen Krisenmechanismus zur Umverteilung zu verfügen, um die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten zu entlasten, in denen die Mindestquote eindeutig überschritten ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich an den Umsiedlungsprogrammen zu beteiligen und die Schaffung von regionalen Schutzprogrammen in den am stärksten betroffenen Gebieten zu intensivieren; betont, dass die Ursachen für die Armut beseitigt werden müssen; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, den Ländern besondere Aufmerksamkeit zu schenken, in denen Menschenhandel und -schmuggel ihren Ursprung haben und die Durchgangsländer und Zielländer sind; fordert die HR/VP und die Mitgliedstaaten auf, die externe Dimension der Union weiter auszubauen, mit den Herkunfts- und Transitländern einschließlich der EU-Partnerländer insbesondere im Mittelmeerraum zusammenzuarbeiten, diese Anliegen systematisch in politischen Dialogen mit den betreffenden Ländern sowie in öffentlichen Erklärungen zur Sprache zu bringen und die Zusammenarbeit mit diesen Ländern zu maximieren, damit die illegalen Netze des Schmuggels von Migranten zerschlagen und illegale Mafiastrukturen bekämpft werden, die aus dem Menschenhandel und Menschenschmuggel Profit schlagen;

184.  vertritt die Auffassung, dass Kinder von Migranten besonders gefährdet sind, insbesondere, wenn sie ohne Begleitung sind; erinnert daran, dass unbegleitete Kinder vor allem Kinder sind und dass der Schutz des Kindes statt Einwanderungspolitik bestimmend für den Umgang mit ihnen sein muss, womit sichergestellt wäre, dass das Kernprinzip des Wohles des Kindes eingehalten wird;

185.  fordert die HR/VP und den EAD auf, weiterhin den Prozess der Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere von Frauen und Kindern, des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg und des Zusatzprotokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zu unterstützen;

186.  fordert die EU auf, sicherzustellen, dass die Verhandlung und Umsetzung aller Übereinkommen über Migrationszusammenarbeit und Rückübernahme mit Drittländern in Einklang mit den internationalen Menschenrechten, dem Flüchtlings- und dem internationalen Seerecht stehen, und fordert, vor deren Abschluss konsultiert zu werden; fordert eine größere Transparenz in der Verhandlung solcher Übereinkommen und die Integration von Überwachungsmechanismen zur Bewertung der Auswirkungen der Migrationszusammenarbeit mit Drittländern und Grenzkontrollmaßnahmen einschließlich Frontex und Eurosur auf die Menschenrechte; verlangt, dass den Menschenrechten im Bereich Migration und Asyl unbedingt eine wichtige Rolle zukommt; fordert daher, dass der Grundrechtsbeauftragte bei Frontex und die Schulungsfachleute von EASO eine angemessene Finanzierung erhalten, damit sie Bewertungs- und Überwachungsmaßnahmen durchführen und bewährte Verfahrensweisen vorstellen können;

187.  fordert die Kommission auf, eine fortlaufende Bewertung ihrer Migrations- und Grenzkontrollprogramme in EU-Ländern und in Drittstaaten im Hinblick auf Vorschläge für verbesserte Maßnahmen zur Verhinderung von Verstößen gegen die Menschenrechte durchzuführen und sich über bewährte Verfahrensweisen auszutauschen;

188.  fordert das EASO auf, sich in Asylangelegenheiten auf die Entwicklung von Partnerschaften mit Drittstaaten zu stützen, um Asylsuchende international stärker zu schützen;

189.  begrüßt, dass das Kriterium der Einhaltung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten in die Liste der wichtigsten Kriterien, die für die Aufnahme von Verhandlungen über Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht mit Drittstaaten zu berücksichtigen sind, aufgenommen wurde(25); fordert die Kommission auf, dieses neue Kriterium einzusetzen, um den Dialog über Menschenrechte mit Drittstaaten im strategischen und wirtschaftlichen Rahmen der Visaverhandlungen zu vertiefen;

190.  verurteilt die zunehmende Kriminalisierung von illegaler Migration in der EU auf Kosten der Menschenrechte der betroffenen Menschen; fordert die umgehende Einrichtung von Mechanismen für den Schutz der Menschenrechte, für Rechenschaftspflicht und Durchsetzung;

191.  fordert, dass sich die Kommission und der EAD aktiv an der Erörterung des Begriffs „Klimaflüchtling“ sowie seiner möglichen völkerrechtlichen Definition bzw. eines rechtlich bindenden internationalen Abkommens beteiligen;

192.  stellt fest, dass Staatenlosigkeit ein wesentliches Menschenrechtsproblem ist; fordert den EAD und die Kommission auf, Staatenlosigkeit in allen Bereichen des auswärtigen Handelns der EU zu bekämpfen, insbesondere dadurch, dass gegen Diskriminierung in nationalen Gesetzen auf der Grundlage des Geschlechts, der Religion oder eines Minderheitenstatus vorgegangen, die Rechte von Kindern auf Staatsbürgerschaft gefördert und die Kampagne des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Beseitigung der Staatenlosigkeit bis 2014 unterstützt wird;

Menschenrechte und Entwicklung

193.  betont, dass die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und ökologischen Rechte, des Zugangs zu Nahrung, der guten Regierungsführung, demokratischer Werte, Frieden, Sicherheit und des Zugangs zu einem gerechten und effizienten Justizsystem, eine Grundvoraussetzung für die Reduzierung von Armut und Ungleichheit sowie für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele darstellt; ist der Ansicht, dass die Menschenrechte ein übergreifendes Element aller Ziele, Zielvorgaben und Indikatoren der Agenda für den Zeitraum nach 2015 sein müssen; betont, dass sich die Umsetzung dieser Agenda auf starke Mechanismen für Transparenz und Rechenschaftspflicht stützen muss; stellt fest, dass die Verpflichtungen im Bereich Regierungsführung und Menschenrechte messbar sein müssen und ihre Überwachung möglich sein muss;

194.  weist darauf hin, dass die Vereinten Nationen anerkannt haben, dass die Entwicklungsziele ohne einen auf Menschenrechten beruhenden Entwicklungsansatz nicht vollständig erreicht werden können; fordert die EU auf, wachsam dabei zu bleiben, sicherzustellen, dass das Thema der Menschenrechtsverteidiger und des Raums für die Zivilgesellschaft ausdrücklich in die Post-MZ-Diskussionen aufgenommen wird;

195.  betont, dass eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen extremer Armut und der mangelhaften Achtung der Menschenrechte besteht, und hebt hervor, dass im Zusammenhang mit der Bekämpfung extremer Armut Grundsätze für die Anwendung von Standards und Kriterien in Sachen Menschenrechte formuliert werden müssen;

196.  hält die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung für wichtig, um zu erreichen, dass die Menschenrechte geachtet werden; bekräftigt zu diesem Zweck die Notwendigkeit, effektiv Leitlinien, Folgenabschätzungen sowie Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismen anzunehmen, um die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung in der Politik der EU und der Mitgliedstaaten, insbesondere in den Bereichen Handel und Landwirtschaft, in die Realität umzusetzen; ist der Auffassung, dass die EU hierbei die politische Führungsrolle behalten sollte; fordert die EU daher auf, mit engagierten Partnerländern zusammenzuarbeiten und Initiativen auf internationaler Ebene (im Rahmen der Vereinten Nationen, der G20 usw.) einzuleiten, damit die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu einer allgemeinen Agenda gemacht wird;

197.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Entwicklungsagenden im Geist des Vertrags von Lissabon besser zu koordinieren und dabei die Entwicklungspolitik in den Mittelpunkt der auswärtigen Beziehungen der Union zu rücken, damit die einzelstaatlichen Prioritäten und die europäischen Agenden zur Förderung der Menschenrechte durch Entwicklung und unter Berücksichtigung der Komplexität der EU-Entwicklungspolitik besser koordiniert werden;

198.  fordert den EAD auf, die Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen der Koordinierung der VP/HV besser mit der Entwicklungspolitik zu verbinden, um Synergien zu schaffen und einen kohärenten Ansatz mit dem Ziel einer universellen Anwendung der Menschenrechte im Rahmen der EU-Entwicklungspolitik sicherzustellen; fordert die EU auf, für eine bessere außenpolitische Koordinierung mit den Schwellenländern wie den BRIC in multilateralen Foren zu sorgen, um Probleme der globalen Governance zu bekämpfen und die Menschenrechte durch die Koordinierung verschiedener Entwicklungsagenden zu fördern;

199.  fordert die EU auf, die Menschenrechte und die Demokratie systematisch und wirksamer in der Entwicklungszusammenarbeit zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass die Entwicklungsprogramme der EU dazu beitragen, dass die Partnerländer ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte nachkommen;

200.  betrachtet es als wichtig, die Entwicklungshilfe mit glaubwürdigen Demokratisierungsbemühungen zu verbinden;

201.  fordert den Ausschusses für Folgenabschätzung auf, unter der Aufsicht des Kommissionspräsidenten sicherzustellen, dass die Lage der Menschenrechte berücksichtigt wird, wenn Projekte der EU-Entwicklungszusammenarbeit zur Sprache kommen, und umgekehrt;

202.  hält es für wichtig, nichtstaatliche Organisationen aktiv an der Planung, Umsetzung und Bewertung von Menschenrechtsbestimmungen zu beteiligen, um eine möglichst starke Einbindung der Zivilgesellschaft in die Politikgestaltung und die Gewährleistung der Wirksamkeit von Menschenrechtsbestimmungen sicherzustellen;

203.  begrüßt die neue Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, die es im Zeitraum von 2014 bis 2020 ca. 18 000 Menschen aus der EU und Drittländern ermöglichen wird, weltweit an humanitären Einsätzen, bei denen Hilfe dringendst benötigt wird, teilzunehmen und Solidarität zu zeigen, indem Gemeinden, die von Naturkatastrophen heimgesucht wurden oder durch von Menschen verursachte Katastrophen betroffen sind, Hilfe geleistet wird;

204.  fordert die EU auf, in konzertierter Form gemeinsam gegen das Problem von Landaneignungen vorzugehen, indem angemessene Garantien für deren Verhinderung in den betroffenen Ländern und bei Unternehmen aus der EU und anderen europäischen Unternehmen, die in diesen Ländern tätig sind, gefördert werden; stellt fest, dass der verwehrte Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen für die arme Land- und Stadtbevölkerung einer der Hauptgründe für Hunger und Armut in der Welt ist, was sich auf den Genuss der Menschenrechte der örtlichen Gemeinschaften und insbesondere auf das Recht auf angemessene Nahrung auswirkt; fordert eine Bewertung der Auswirkungen der EU-Handelspolitik auf Landaneignungen; begrüßt die Beteiligung der EU an der Umsetzung der internationalen freiwilligen Leitlinien für die verantwortungsvolle Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wäldern im Kontext der nationalen Ernährungssicherheit, die unter der Federführung der Vereinten Nationen angenommen wurden, und fordert deren Umsetzung sowie den Erlass verbindlicher Leitlinien für die Verhinderung von Landaneignungen; betont gleichwohl, dass Belange der Menschenrechte und Armutsbekämpfung systematisch in Entscheidungsprozesse in Bezug auf den Verkauf oder die langfristige Verpachtung großer Landflächen an Investoren einbezogen werden müssen; betrachtet die Behandlung dieses Themas durch die EU als Nagelprobe für ihre Bereitschaft, in ihrer Politik der Entwicklungszusammenarbeit zunehmend einen auf Rechten beruhenden Ansatz zu verfolgen, der im Vertrag von Lissabon vorgesehen ist, und durch den die Entwicklungspolitik der EU weiter zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung in den Entwicklungsländern mit dem Hauptziel der Beseitigung der Armut in der Welt beitragen soll; fordert die EU auf, im Einklang mit den Empfehlungen des VN-Sonderberichterstatters zum Recht auf Nahrung für eine grundlegende Neuausrichtung auf eine Agrarökologie einzutreten als Mittel dazu, das Recht auf Nahrung zu garantieren;

205.  stellt mit großer Sorge fest, dass indigene Bevölkerungen besonders von Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Rohstoffabbau betroffen sind; fordert den EAD auf, strenge Rechtsrahmen und rechtliche Initiativen zu unterstützen, die auf Transparenz und verantwortungsvolle Staatsführung im Bergbau und anderen Rohstoffbranchen abzielen und bei denen auf die freie, vorherige und informierte Zustimmung der Bevölkerung vor Ort geachtet wird und die die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker achten;

206.  stellt mit großer Besorgnis fest, dass schutzbedürftige Gruppen in besonderem Maße von Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit der Schädigung der Umwelt betroffen sind, da die Ausweitung von Monokulturen, zunehmender Holzeinschlag und Infrastrukturausbau sowie die Unterstützung von Erdgas- und Erdölerschließung, Biokraftstoffen, Bergbau und Großwasserkraftwerken Entwaldung und Waldschädigung verursachen; fordert die Kommission auf, das 7. Umweltaktionsprogramm umzusetzen und einen umfassenden Plan zur Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung und deren ökologischen, sozialen und menschenrechtlichen Auswirkungen aufzustellen;

207.  weist darauf hin, dass mit der Umsetzung der Entwicklungs-, Bildungs- und Gesundheitsprogramme die Armut bekämpft und darüber hinaus zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus beigetragen werden kann; fordert die EU auf, verstärkt weltweite Strategien nach dem Modell des EAD für die Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone zu konzipieren;

208.  betont, dass trotz des Fortschritts im Hinblick auf den Zugang zu Trinkwasser und Sanitärversorgung noch immer 2,6 Milliarden Menschen keine Latrinen und 1,1 Milliarden Menschen keinen Zugang zu Trinkwasser haben; ist der Auffassung, dass dies nicht nur an einem Ressourcenmangel, sondern auch an einem Mangel an politischem Willen liegt; fordert daher die Regierungen auf, den Zugang zu unbedenklichem Trinkwasser und zu Sanitärversorgung unter besonderer Berücksichtigung von Frauen und Kindern sicherzustellen;

209.  fordert eine ehrgeizige und langfristige politische Strategie und einen ehrgeizigen und langfristigen Aktionsplan für öffentliche Gesundheit, Innovation und den Zugang zu Arzneimitteln, in denen unter anderem neue Anreizsysteme für Forschung und Entwicklung untersucht werden, wie im Bericht der beratenden Expertengruppe der WHO von 2012 mit dem Titel „Forschung und Entwicklung und ihre Finanzierung und Koordination“ beschrieben, um das Recht auf einen Lebensstandard, der für die Gesundheit und das Wohlergehen aller Menschen unabhängig von Rasse, Religion, der politischen Überzeugung oder der wirtschaftlichen und sozialen Lage angemessen ist, zu wahren; betont, dass Frauen und Mädchen am stärksten von der HIV-Pandemie betroffen sind und sich am meisten an der Pflege von Kranken in Gemeinschaften beteiligen;

Internationale Kultur- und Sportveranstaltungen und Menschenrechte

210.  verurteilt die zunehmende Praxis autoritärer Staaten, Gastgeber für Megasport- oder Kulturveranstaltungen zu spielen, um ihre internationale Legitimität zu stärken und den innenpolitischen Dissens weiter zu unterdrücken; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, in Kontakt mit nationalen Sportverbänden, privatwirtschaftlichen Akteuren und zivilgesellschaftlichen Akteuren in Bezug auf die Modalitäten ihrer Teilnahme an Veranstaltungen dieser Art zu treten, einschließlich der ersten Europaspiele 2015 in Baku und der FIFA-Fußballweltmeisterschaft in Russland im Jahr 2018; fordert die Entwicklung eines EU-Politikrahmens für Sport und Menschenrechte und entsprechende Verpflichtungen, ihn in den kommenden Aktionsplan für Menschenrechte einzubeziehen;

211.  weist darauf hin, dass im Rahmen der universellen Gültigkeit der Menschenrechte und auf der Grundlage der UNESCO-Konventionen kulturelle Verschiedenheit und kulturelles Erbe ein Erbe für die Welt darstellen und dass die internationale Gemeinschaft die Pflicht hat, gemeinsam an dessen Schutz und Förderung zu arbeiten; vertritt die Ansicht, dass absichtliche Zerstörung von kulturellem und künstlerischem Erbe, wie es derzeit im Irak und in Syrien geschieht, als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit strafrechtlich verfolgt werden sollten;

Verbesserung der Maßnahmen des Europäischen Parlaments zu den Menschenrechten

212.  bekräftigt die Bereitschaft, seine eigenen Verfahren, Prozesse und Strukturen ständig zu verbessern, damit Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt seiner Maßnahmen und Politik stehen; verweist auf sein historisches Engagement für die Menschenrechte, insbesondere durch seinen Sacharow-Preis für geistige Freiheit; ist der Auffassung, dass es einer wirksamen parlamentsweiten Zusammenarbeit und einer systematischen Einbeziehung der Menschenrechte bedarf, damit der Unterausschuss für Menschenrechte seine Aufgabe gemäß der Geschäftsordnung erfüllen kann, „die Kohärenz zwischen allen externen Politikbereichen der Union und ihrer Menschenrechtspolitik“ sicherzustellen;

213.  fordert eine bessere Umsetzung der Leitlinien für die interparlamentarischen Delegationen des Europäischen Parlaments zur Förderung der Menschenrechte und Demokratie und eine Überprüfung der Leitlinien durch die Konferenz der Delegationsvorsitze in Zusammenarbeit mit dem Unterausschuss Menschenrechte; empfiehlt in diesem Zusammenhang eine systematischere und transparentere Praxis, Menschenrechtsanliegen anzusprechen, insbesondere bei den in den Entschließungen des Parlaments aufgeführten individuellen Fällen und den Fällen, in denen Preisträger und Nominierte des Sacharow-Preises gefährdet sind, während Delegationsbesuchen in Drittstaaten sowie bei schriftlichen Tätigkeitsberichten an den Unterausschuss Menschenrechte und, sofern dies politisch gerechtfertigt ist, mittels eigens einberufener Nachbesprechungen;

214.  betont die Notwendigkeit fortlaufender Überlegungen darüber, wie ein Höchstmaß an Glaubwürdigkeit, Sichtbarkeit und Wirksamkeit der Entschließungen des Parlaments zu Menschenrechtsverletzungen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit am besten erreicht werden kann, und die Notwendigkeit einer angemessenen Synchronisierung bei allen europäischen Institutionen und beim Europäischen Fonds für Demokratie und der entsprechenden Weiterbehandlung; unterstreicht insbesondere die Bedeutung einer institutionellen Beobachtung der in Dringlichkeitsentschließungen vom Parlament angesprochenen Themen;

215.  fordert Diskussionen über die Bündelung der unterschiedlichen Instrumente, die dem Parlament für die Unterstützung und Förderung der Menschenrechte zur Verfügung stehen, in einem Strategiedokument, das vom Plenum des Parlaments angenommen wird; fordert die Schaffung einer regelmäßig aktualisierten Website mit einer Liste der in Dringlichkeitsentschließungen des Parlaments erwähnten Menschenrechtsverteidiger und außerdem die Einrichtung einer internen Arbeitsgruppe des Parlaments, die die Fälle dieser gelisteten Menschenrechtsverteidiger weltweit beobachtet, und fordert die Delegationen auf, die in Drittländer reisen, sie zu treffen;

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216.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 69. Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Vorsitzenden des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie den Leitern der EU-Delegationen zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0070.
(2) A/RES/55/2.
(3) Ratsdokument 11855/2012.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0575.
(5) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 69.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0252.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0259.
(8) ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 115.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0013.
(10) ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 165.
(11) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0274.
(12) A/RES/67/176.
(13) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0206.
(14) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 107;
(15) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 101.
(16) ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 107.
(17) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 31.
(18) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 94.
(19) Angenommene Texte P8_TA(2014)0059.
(20) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0420.
(21) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0394.
(22) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0180.
(23) A/RES/69/186.
(24) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0286.
(25) Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen von Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67);

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