Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zur nachhaltigen Befischung von Meerbarsch (2015/2596(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Fischereiausschusses,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die wissenschaftlichen Informationen über den Zustand der Meerbarschbestände unzureichend sind, insbesondere die verfügbaren Daten über die genaue Abgrenzung der Lebensräume, die Migrationswege und die Fortpflanzungsgebiete von Meerbarschbeständen;
B. in der Erwägung, dass der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) zwischen vier Arten von Meerbarschbeständen unterscheidet: Keltische See/Ärmelkanal/Nordsee, Golf von Biskaya, westliche iberische Gewässer, westlich von Schottland/Irland;
C. in der Erwägung, dass der Zustand der Meerbarschbestände mehreren Studien zufolge trotz der von der Kommission ergriffenen Notfallmaßnahmen besorgniserregend ist;
D. in der Erwägung, dass Meerbarschpopulationen einen langen Zeitraum benötigen, um sich zu erholen, da die Sterblichkeitsrate von Meerbarsch noch immer sehr hoch ist und es sich dabei um eine spät reifende und langsam wachsende Art handelt;
E. in der Erwägung, dass es sich bei Meerbarsch um eine edle Fischart handelt, die aufgrund ihres beträchtlichen wirtschaftlichen Wertes im Fischereisektor sehr gefragt ist;
F. in der Erwägung, dass eine beträchtliche Zahl von Fischereifahrzeugen am Fang von Meerbarsch beteiligt ist und es sich dabei um eine heterogene Fischereiart handelt, was die Größe der Fischereifahrzeuge, die Fangzeiten und die eingesetzten Fanggeräte betrifft;
G. in der Erwägung, dass die Fänge im Rahmen der Freizeitfischerei von wesentlicher Bedeutung sind und mindestens ein Viertel der Fänge dieser Art ausmachen;
H. in der Erwägung, dass gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik(1) dafür gesorgt werden muss, dass die Bestände das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags erreichen bzw. dass dieses Niveau gehalten wird;
I. in der Erwägung, dass Meerbarsch nicht zu den Arten gehört, für die eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) gilt;
J. in der Erwägung, dass die Kommission Notfallmaßnahmen getroffen hat, um den Fang von Meerbarsch mit pelagischen Schleppnetzen in der Keltischen See, der Irischen See und der südlichen Nordsee bis zum 30. April 2015 zu verbieten;
K. in der Erwägung, dass die bisher ergriffenen nationalen Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht ausreichen, um die Art zu erhalten, und keine Lösung für die mit der Aufteilung von und dem Zugang zu Ressourcen verbundenen Problemen darstellen;
L. in der Erwägung, dass der Fang von Meerbarsch während der Laichzeit stark eingeschränkt werden muss, da die Erneuerung der Bestände dadurch sichtbar verlangsamt und ihre Erholung verhindert wird;
M. in der Erwägung, dass in Irland der Fang von Meerbarsch Freizeitfischern vorbehalten ist;
N. in der Erwägung, dass der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) eine Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit von Meerbarsch um etwa 60 % empfiehlt;
O. in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe für Meerbarsch des Gemeinsamen Ausschusses der regionalen Beiräte europäische Bewirtschaftungsmaßnahmen empfiehlt;
P. in der Erwägung, dass die nachhaltige Nutzung von Meerbarsch mit politischen Entscheidungen verbunden ist, die unter Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger getroffen werden sollten;
1. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Zustand der Meerbarschbestände, die Abgrenzung ihrer Lebensräume, ihre Migrationswege und ihre Fortpflanzungsgebiete zu ermitteln; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf den Europäischen Meeres- und Fischereifonds zurückzugreifen, über den beträchtliche Mittel für die Erfassung wissenschaftlicher Daten zur Verfügung stehen;
2. betont, dass es wichtig ist, die verschiedenen Meerbarschfangtätigkeiten und den Anteil der Freizeitfischerei an den Fängen genau zu prüfen;
3. vertritt die Auffassung, dass es Maßnahmen zur Regelung der Meerbarschfischerei auf europäischer Ebene bedarf, um diese Fischart zu erhalten; ist zudem der Ansicht, dass im Rahmen dieser Maßnahmen wissenschaftlichen Erkenntnissen in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden sollte und die örtliche Bewirtschaftung sowie der Grundsatz der Regionalisierung gefördert werden sollten;
4. fordert die Kommission auf, einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für Meerbarsch vorzuschlagen, um dafür zu sorgen, dass die Bestände das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags erreichen; betont, dass Berufs- und Freizeitfischer sowie Beiräte an der Ausarbeitung des Bewirtschaftungsplans beteiligt werden müssen;
5. weist darauf hin, dass mehrjährige Bewirtschaftungspläne gemäß dem Mitentscheidungsverfahren ausgearbeitet werden sollten;
6. ist der Ansicht, dass es bei der Ausarbeitung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans wichtig ist, verschiedene Bewirtschaftungsmaßnahmen für den gewerblichen Fischfang – insbesondere die Festlegung einer zulässigen Gesamtmenge und den Bedarf an einer wissenschaftlich fundierten Entscheidung über Mindestanlandegröße und zeitlich-räumliche Schließungen zum Schutz der Fortpflanzung – sowie weitere technische Maßnahmen zu prüfen;
7. erkennt die Probleme an, die mit der Einführung einer zulässigen Gesamtmenge einhergehen würden, insbesondere was die Berechnung historischer Fangmengen, die Zuteilung von Quoten auf nationaler Ebene zwischen den verschiedenen Tätigkeiten und die Schwierigkeiten bei der Erfassung der Freizeitfischerei betrifft; betont jedoch in Anbetracht des zwingenden Erfordernisses, den Zustand der Meerbarschbestände zu verbessern, dass eine solche Maßnahme in Erwägung gezogen werden muss;
8. ist davon überzeugt, dass es im Bereich der Freizeitfischerei EU-Maßnahmen in Form von mengenmäßigen Beschränkungen bedarf, deren Umfang noch festzulegen ist;
9. vertritt die Auffassung, dass die Maßnahmen im Bereich der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei harmonisiert werden müssen, um dafür zu sorgen dass die Bestände im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags gehalten werden;
10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.