Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zu den Prioritäten der EU für den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Jahr 2015 (2015/2572(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und auf die Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die dazugehörigen Fakultativprotokolle, einschließlich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),
– unter Hinweis auf die Resolution 60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des Menschenrechtsrats (UNHRC),
– unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf den am 25. Juni 2012 angenommenen Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Missachtung der Menschenrechte einschließlich seiner Dringlichkeitsentschließungen zu diesbezüglichen Einzelfällen,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der EU zu diesem Thema,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 9. Februar 2015 zu den Prioritäten der EU in den Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen,
– gestützt auf die Artikel 2, 3 Absatz 5, 18, 21, 27 und 47 des Vertrags über die Europäische Union,
– unter Hinweis auf die Achtundzwanzigste Tagung des UNHRC, die vom 2. bis zum 27. März 2015 stattfinden wird,
– gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Achtung, Förderung und Wahrung der Allgemeingültigkeit der Menschenrechte zum ethischen und rechtlichen Besitzstand der EU gehören und einen der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integrität darstellen;
B. in der Erwägung, dass alle Menschen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Rasse, ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihres Glaubens oder ihres sonstigen Status ein Anrecht auf die Wahrung der Menschenrechte haben und dass die Achtung dieser Rechte in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und in nachfolgenden internationalen Menschenrechtsübereinkommen, ‑erklärungen und ‑entschließungen verankert ist;
C. in der Erwägung, dass alle Menschenrechte – ungeachtet dessen, ob es sich um staatsbürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Rechte handelt – unteilbar und miteinander verknüpft sind sowie ineinandergreifen und dass der Entzug eines dieser Rechte die übrigen Rechte unmittelbar beeinträchtigt;
D. in der Erwägung, dass die Missachtung der Menschenrechte und eine fehlende legitime demokratische Teilhabe zu Instabilität, dem Scheitern von Staaten, humanitären Krisen und bewaffneten Konflikten führen;
E. in der Erwägung, dass das auswärtige Handeln der Union gegenüber Drittländern von Artikel 21 des Vertrags von Lissabon bestimmt wird, in dem die universelle Gültigkeit und die Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten bekräftigt werden und die Achtung der Menschenwürde, der Grundsätze der Gleichheit und der Solidarität sowie der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts verankert ist;
F. in der Erwägung, dass alle Staaten verpflichtet sind, die Grundrechte ihrer jeweiligen Bevölkerung zu achten, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die innerstaatliche Achtung dieser Rechte zu ermöglichen, und auf internationaler Ebene zusammenzuarbeiten, damit die Hindernisse für die Durchsetzung der Menschenrechte in allen Bereichen abgebaut werden;
G. in der Erwägung, dass die regelmäßig stattfindenden Tagungen des Menschenrechtsrats, die Ernennung von Sonderberichterstattern, der Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und die Sonderverfahren, die sich entweder mit einem bestimmten Land oder einem bestimmten Thema befassen, zur Förderung und Wahrung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beitragen;
H. in der Erwägung, dass bedauerlicherweise einige der derzeitigen Mitglieder des Menschenrechtsrats bekanntlich zu den Staaten gehören, in denen am meisten gegen die Menschenrechte verstoßen wird, die im Rahmen der Sonderverfahren der Vereinten Nationen nicht mitwirken und die ihren Berichtspflichten gegenüber den Menschenrechtsvertragsorganen der Vereinten Nationen nicht nachkommen;
Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen
1. begrüßt die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Februar 2015 festgelegten Prioritäten der EU für die bevorstehende Achtundzwanzigste Ordentliche Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC);
2. begrüßt die Ernennung von Botschafter Joachim Rücker zum Präsidenten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Jahr 2015;
3. beglückwünscht Zeid Ra’ad Zeid Al Hussein zu seiner Ernennung zum Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCHR) und bekräftigt seine entschlossene Unterstützung für dessen Bemühungen und Mandat;
4. begrüßt die Teilnahme der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, an der Sitzung hochrangiger Vertreter im UNHRC, da hiermit das passende Signal für das unverbrüchliche Engagement der EU für das multilaterale Menschenrechtssystem ausgesandt wird;
5. begrüßt den an die Generalversammlung der Vereinten Nationen gerichteten Jahresbericht des Hohen Kommissars für Menschenrechte für den Zeitraum vom Dezember 2013 bis zum November 2014 und bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Unabhängigkeit und die Integrität seines Amtes; betont, dass diese Unabhängigkeit geschützt werden muss, da der Hohe Kommissar nur so auch künftig seiner Aufgabe wirksam und unparteiisch nachgehen kann; fordert erneut, dass der Hohe Kommissar für Menschenrechte mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattet wird;
6. erinnert an die Zusage des Europäischen Parlaments und seines Unterausschusses Menschenrechte, sich für ein robustes multilaterales Menschenrechtssystem unter der Federführung der Vereinten Nationen einzusetzen, dem der Dritte Ausschuss der Generalversammlung, der Menschenrechtsrat und das Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte angehören und in das die Arbeit der entsprechenden Sonderorgane der Vereinten Nationen, wie der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), und Sonderverfahren der Vereinten Nationen einbezogen sind;
7. legt dem EAD nahe, insbesondere über die EU-Delegationen in New York und Genf die Kohärenz innerhalb der EU durch frühzeitige und umfassende Konsultationen zu stärken, damit ein einheitlicher EU-Standpunkt vertreten werden kann; bekräftigt, dass es im Interesse der Kohärenz wichtig ist, die in New York und Genf im Rahmen der Generalversammlung, des Dritten Ausschusses und des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen geleistete Arbeit in die einschlägigen internen und externen Aktivitäten der EU zu integrieren;
8. ist der Auffassung, dass die anhaltende Schikanierung und Inhaftierung von Menschenrechtsverteidigern und Vertretern der Opposition durch eine Reihe von Mitgliedern des UNHRC die Glaubwürdigkeit des UNHRC untergräbt; bekräftigt seinen Standpunkt, wonach die Mitglieder des UNHRC aus den Staaten ausgewählt werden sollten, die die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie achten und die der Ausweitung der ständigen Einladungen auf alle Sonderverfahren zugestimmt haben, und fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Kriterien für die Einhaltung der Menschenrechte, die für jeden Staat gelten sollten, der als Mitglied des UNHRC gewählt wird, zu verbreiten und zu verabschieden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, transparente, offene und auf Wettbewerb beruhende Verfahren für die Wahl der Mitglieder des UNHRC zu unterstützen;
9. bekräftigt seine Unterstützung für den Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und seine Wertschätzung der wichtigen Funktion des Mechanismus und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre allgemeine regelmäßige Überprüfung unter anderem dadurch aktiv vorzubereiten, dass sie die Zivilgesellschaft einbeziehen, sich während der Überprüfung und bei den Debatten über die Verabschiedung der Ergebnisse der Überprüfung in den interaktiven Dialog einzubringen, die Empfehlungen der Überprüfung umzusetzen und konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Menschenrechten besser und dauerhaft nachzukommen;
10. widersetzt sich weiterhin „en bloc“-Abstimmungen im UNHRC; fordert die Länder, die Mitglieder im UNHRC sind, auf, bei ihrem Abstimmungsverhalten transparent zu bleiben;
11. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfungen auch in Zukunft in alle politischen Dialoge der EU mit den betroffenen Staaten aufzunehmen, um so nach Möglichkeiten zu suchen, wie Staaten bei der Umsetzung der Empfehlungen unterstützt werden können;
12. bekräftigt seine Unterstützung für die Sonderverfahren und den unabhängigen Status der Mandatsträger, damit sie in die Lage versetzt werden, ihrer Arbeit unparteiisch nachzugehen; fordert alle Staaten auf, bei diesen Verfahren mitzuwirken, und empfiehlt den Mitgliedstaaten, Fälle offen zu legen, bei denen Staaten mit Mandatsträgern von Sonderverfahren nicht zusammengearbeitet haben;
13. hält es für wichtig, parlamentarische Delegationen zu den Tagungen des UNHRC und zu anderen einschlägigen Sitzungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu entsenden;
14. bedauert, dass der Spielraum für den Austausch zwischen der Zivilgesellschaft und dem UNHRC weiter abnimmt und dass nichtstaatliche Organisationen weniger Gelegenheiten erhalten, auf diesen Tagungen zu sprechen; fordert die EU und den UNHRC mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass die Zivilgesellschaft so umfassend wie möglich zur Achtundzwanzigsten Tagung des UNHRC sowie zum Prozess der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und anderen Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen beitragen kann, ohne bei der Rückkehr in ihr jeweiliges Heimatland Repressalien fürchten zu müssen;
Bürgerliche und politische Rechte
15. bekräftigt, dass die Meinungsfreiheit als Eckpfeiler jeder freien und demokratischen Gesellschaft ein Grundrecht jedes Menschen darstellt; verurteilt aufs Schärfste den Mord an zwölf Menschen – unter ihnen Karikaturisten – bei der Zeitschrift Charlie Hebdo und an vier Menschen in einem jüdischen Supermarkt im Januar 2015 in Frankreich sowie die Ermordung eines Regisseurs und eines Wachmanns einer Synagoge in Kopenhagen durch Terroristen, die die Freiheit der Meinungsäußerung und die Religionsfreiheit angreifen wollten;
16. verurteilt, dass sich extremistische und dschihadistische Gruppierungen weltweit – insbesondere in Syrien, Irak, Libyen, Myanmar, Nigeria und in der Zentralafrikanischen Republik –, die unter anderem bewaffnete Anschläge, Bombenangriffe, Selbstmordattentate, Entführungen und andere Gewalttaten verüben, mit denen sie die Bevölkerung in Angst und Schrecken versetzen, auf die Religion berufen; ist der Auffassung, dass die Bekämpfung des Terrorismus Maßnahmen erfordert, die sich mit seinen Ursachen befassen, zu denen soziale und politische Ausgrenzung sowie Ungleichheit gehören; fordert vermehrte Bemühungen, um die Rechte von Angehörigen religiöser Minderheiten zu schützen; fordert nachdrücklich, dass Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit bei der Bekämpfung des Terrorismus stets geachtet werden;
17. ist besorgt über sämtliche Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wozu auch das Verbot von Organisationen der Zivilgesellschaft, die aggressive Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsbestimmungen und anderer restriktiver Gesetze, übertriebene Anforderungen an die Registrierung und das Berichtswesen und allzu restriktive Gesetze über eine Finanzierung aus dem Ausland gehören, und bekräftigt, dass das Recht, sich zu versammeln und sich friedlich zu vereinigen, ein grundlegender Bestandteil der Menschenrechte ist;
18. fordert alle Regierungen auf, zivilgesellschaftliche Organisationen und Menschenrechtsaktivisten zu fördern und zu unterstützen, es ihnen zu ermöglichen, ohne Furcht, Repressalien oder Einschüchterung tätig zu sein, im Rahmen des Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung mit dem UNHRC zusammenzuarbeiten und sicherzustellen, dass Staaten, die für Repressalien gegen Menschenrechtsaktivisten verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen werden, was insbesondere für Fälle von Repressalien mit Todesfolge gilt, wie etwa demjenigen, der im März 2014 zum Tod der Menschenrechtsaktivistin Cao Shunli in China geführt hat, weil sie versucht hatte, ein Flugzeug zu besteigen, um an der Tagung des UNHRC im September 2013 in Genf teilzunehmen;
19. bekräftigt seine Verurteilung der Anwendung der Todesstrafe und befürwortet entschieden die Einführung eines Moratoriums für die Todesstrafe als einen Schritt zu ihrer Abschaffung;
20. weist darauf hin, dass es wichtig ist, Folter und andere Formen der Misshandlung zu bekämpfen, und verweist auf die Priorität, die die EU diesem Kampf – auch in Bezug auf Kinder – und der Unterstützung der Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Folter einräumt; fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten der EU nachdrücklich auf, ihr gemeinsames Engagement für die Beseitigung der Folter und die Unterstützung der Opfer insbesondere dadurch deutlich zu machen, dass sie auch in Zukunft einen Beitrag zum Freiwilligen Fonds der Vereinten Nationen für Opfer der Folter und zum Sonderfonds des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter leisten bzw. mit der Entrichtung dieser Beiträge beginnen;
21. äußert seine Sorge darüber, dass die Diskriminierung von Migranten, einschließlich Asylbewerber und Flüchtlinge, und die Verstöße gegen Rechte anhalten und weit verbreitet sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechte von Migranten zu unterstützen und seine Empfehlungen umzusetzen; fordert die Regierungen auf, die Menschenrechte von Migranten und die ihnen innewohnende Würde zu achten, willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen ein Ende zu setzen und Haftzeiten zu prüfen, um eine unverhältnismäßig lange Inhaftierung illegaler Einwanderer zu vermeiden, und gegebenenfalls Haftalternativen zu schaffen; fordert die Regierungen auf, unter allen Umständen den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu befolgen und in vollem Umfang ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Ausweisung von Migranten nachzukommen; fordert die Staaten, die dies noch nicht getan haben, auf, Systeme und Verfahren einzurichten, um die vollumfängliche Einhaltung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Menschenrechtsnormen durch alle ihre Programme und Einrichtungen im Bereich der Migration sicherzustellen;
22. unterstützt den jüngsten Bericht des Sonderberichterstatters des UNHRC und die Schlussfolgerungen über zeitgenössische Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen des Sonderberichterstatters in ihre Innenpolitik aufzunehmen, um so die Ausbreitung von Hass aufgrund der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit und von Fremdenfeindlichkeit sowie die Aufwiegelung über das Internet und über soziale Medien zu bekämpfen, indem sie geeignete legislative Maßnahmen ergreifen, ohne andere Grundrechte wie das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung zu verletzen;
23. nimmt zur Kenntnis, dass sich die Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch die rasante Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien in der ganzen Welt verändert haben, was sowohl erhebliche Vorteile mit sich bringt als auch ein Anlass zu großer Sorge ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Verabschiedung der EU-Leitlinien zur Freiheit der Meinungsäußerung online und offline im Mai 2014 durch den Rat und verurteilt alle Einschränkungen der digitalen Kommunikation, auch die, die sich gegen Akteure der Zivilgesellschaft richten; weist erneut darauf hin, dass insbesondere auf die Rechte von Journalisten und Bloggern geachtet werden muss;
24. fordert den UNHRC auf, die Debatte über das Recht auf den Schutz der Privatsphäre weiterzuführen und hierzu – insbesondere im Zusammenhang mit digitaler Kommunikation – einen Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für das Recht auf den Schutz der Privatsphäre zu benennen;
Soziale und wirtschaftliche Rechte
25. weist darauf hin, dass die Entwicklungsagenda der Vereinten Nationen für die Zeit nach 2015 das Ziel hat, durch die Anwendung eines ganzheitlichen Ansatzes für wirtschaftliche, soziale und ökologische Fragen die Armut bis 2030 zu beseitigen; begrüßt den Synthesebericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen im Vorfeld des Sondergipfels der Vereinten Nationen über die Agenda für die Ziele der nachhaltigen Entwicklung in der Zeit nach 2015; unterstützt die Forderungen des Generalsekretärs nach einem an den Bedürfnissen und Rechten der Menschen ausgerichteten Ansatz zur Beseitigung der Armut;
26. hält es für wichtig, die zunehmende und eklatante Ungleichheit anzugehen, um so Armut im Allgemeinen zu bekämpfen und die sozialen und wirtschaftlichen Rechte im Besonderen zu fördern, indem der Zugang zu Lebensmitteln, Wasser, Bildung, Gesundheitsversorgung und einer angemessenen Unterkunft erleichtert wird; weist in diesem Zusammenhang auf das zunehmende Problem der Landnahme hin, das angegangen werden muss;
27. ist der Ansicht, dass Korruption, Steuerhinterziehung, die mangelhafte Verwaltung öffentlicher Güter und mangelnde Rechenschaftspflicht dazu beitragen, dass die Bürgerrechte verletzt werden, da mit ihnen Finanzmittel von Investitionen in dringend notwendige öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bildung, grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen und anderer sozialer Infrastruktur abgezogen werden und somit die Armut der Bevölkerung zementiert wird; weist darauf hin, dass die Regierungen gemäß dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verpflichtet sind, die Rechte ihrer Bürger zu achten, indem sie angemessene Ressourcen zur Verfügung stellen; betont in diesem Zusammenhang, dass insbesondere auf den Schutz von Menschenrechtsaktivisten geachtet werden muss, die sich für die Förderung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte einsetzen;
28. bekräftigt seine Unterstützung für die Einsetzung eines Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Finanzkriminalität, Korruption und Menschenrechte;
Wirtschaft und Menschenrechte
29. unterstützt entschieden die wirksame und umfassende Verbreitung und Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in der EU und weltweit und betont, dass alle Maßnahmen ergriffen werden müssen, die erforderlich sind, um die Lücken bei der wirksamen Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen – auch hinsichtlich des Zugangs zur Justiz – zu schließen; begrüßt die Initiative für eine Verordnung zur Schaffung eines Systems zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch die verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien aus Konfliktgebieten; fordert alle Interessenträger auf, bei der 11. Sitzung der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für die Frage der Menschenrechte und transnationaler Unternehmen sowie anderer Wirtschaftsunternehmen eine aktive Rolle zu übernehmen und die Bemühungen zu unterstützen, ihre Politik mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in Einklang zu bringen; wiederholt seine an die Kommission gerichtete Forderung, bis Ende 2015 über die Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte durch die EU-Mitgliedstaaten Bericht zu erstatten;
30. hält die Delegationen der EU in der ganzen Welt dazu an, sich gemeinsam mit Unternehmen aus der EU für die Achtung der Menschenrechte einzusetzen und dafür zu sorgen, dass das Thema „Wirtschaft und Menschenrechte“ in die Schwerpunktthemen bei den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vor Ort im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte aufgenommen wird;
31. ist der Ansicht, dass die Wirtschaft und die Menschenrechte einander gegenseitig stärken können, wenn in den Regionen, die nachhaltige und verantwortungsbewusste Investitionen am dringendsten benötigen, neue Möglichkeiten für die unternehmerische Betätigung geschaffen werden und wenn zu der allgemeinen Achtung der Menschenrechte in Entwicklungsländern beigetragen wird;
32. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich an der aufkommenden Debatte über ein rechtsverbindliches internationales Instrument zu Wirtschaft und Menschenrechten innerhalb des Systems der Vereinten Nationen zu beteiligen;
Rechte der Frau
33. weist darauf hin, dass das Gender Mainstreaming, das die Umstrukturierung, Verbesserung, Ausarbeitung und Evaluierung politischer Maßnahmen dahingehend umfasst, dass der Aspekt der Chancengleichheit von den Entscheidungsträgern in der Politik auf allen Ebenen und in allen Phasen in alle politischen Maßnahmen einbezogen wird, ein wichtiges Werkzeug für die Gleichstellung der Geschlechter ist;
34. fordert die EU auf, sich aktiv in die 59. Tagung der Kommission für die Rechtsstellung der Frau einzubringen und auch künftig allen Versuchen entgegenzutreten, die Aktionsplattform der Vereinten Nationen von Beijing zu untergraben, die anlässlich des zwanzigsten Jahrestags der Vierten Weltfrauenkonferenz überarbeitet werden wird, wobei es unter anderem um den Zugang zu Bildung und Gesundheit als grundlegenden Menschenrechten sowie sexuelle und reproduktive Rechte geht;
35. kritisiert, dass zwar Fortschritte bei der Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle der Frau erzielt wurden, dass aber immer noch in vielen Ländern diskriminierende Bestimmungen in Kraft sind, insbesondere im Bereich der Familie und des Zugangs zu Eigentum; stellt fest, dass Frauen nach wie vor in Führungspositionen stark unterrepräsentiert sind und dass Gewalt gegen Frauen immer noch weit verbreitet und gleichzeitig der Zugang zur Justiz begrenzt ist, obwohl täglich zahlreiche Frauen an den Folgen häuslicher Gewalt sterben; äußert seine tiefe Besorgnis darüber, dass in einigen Ländern, insbesondere im Bereich der sexuellen und reproduktiven Rechte, Rückschläge zu verzeichnen waren;
36. verurteilt mit Nachdruck den Einsatz sexueller Gewalt gegen Frauen, einschließlich Verbrechen wie Massenvergewaltigungen, sexuelle Sklaverei, Zwangsprostitution und geschlechtsspezifische Formen der Verfolgung, wozu auch die Genitalverstümmelung bei Frauen, Menschenhandel, Früh- und Zwangsehen, Ehrenmorde und alle anderen Formen sexueller Gewalt ähnlichen Ausmaßes gehören, einschließlich der sexuellen Gewalt, die als Kriegstaktik eingesetzt wird; fordert die EU und alle Mitgliedstaaten erneut auf, das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) zu unterzeichnen und zu ratifizieren;
37. weist erneut auf die Verpflichtung der EU hin, menschenrechts- und geschlechterbezogene Aspekte in Übereinstimmung mit den wegweisenden Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit systematisch in Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik einzubeziehen; erneuert in diesem Zusammenhang seine Forderung an die EU und ihre Mitgliedstaaten, im Rahmen eines nachhaltigen Versöhnungsprozesses die systematische Beteiligung von Frauen als wesentlichen Bestandteil des Friedensprozesses zu unterstützen und anzuerkennen, dass geschlechtsspezifische Aspekte systematisch in die Konfliktprävention, in friedenserhaltende Einsätze, in die humanitäre Hilfe, in den Wiederaufbau und in Demokratisierungsprozesse einbezogen werden müssen;
38. betont, dass es sich bei der Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen um eine Form von Folter handelt; betont, dass die EU weiterhin mit Drittländern zusammenarbeiten muss, um die Praxis der Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen zu beseitigen; weist die Mitgliedstaaten, in denen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen strafbar ist, darauf hin, dass sie den Fällen, in denen ihre Bürger davon betroffen sind, auch strafrechtlich nachgehen müssen;
39. begrüßt die Tatsache, dass der Internationale Strafgerichtshof Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Gewalt sowie geschlechtsbezogene Straftaten, darunter Vergewaltigung, sexuelle Übergriffe und sexuelle Erniedrigung, behandelt und dass er sich dafür ausgesprochen hat, diese Straftaten als Kriegsverbrechen einzustufen;
Rechte des Kindes
40. ist besorgt darüber, dass seit der Annahme des Übereinkommens über die Rechte des Kindes im Jahr 1989 zwar Fortschritte erzielt wurden, jedoch mindestens 58 Millionen Kinder – insbesondere Mädchen, Kinder aus armen Familien, Kinder mit Behinderungen und Kinder in Konfliktgebieten – keine Schule besuchen, noch immer viele Kinder an Krankheiten leiden, denen leicht vorgebeugt werden kann, und Kinderarbeit nach wie vor verbreitet ist;
41. fordert alle Staaten auf, sich zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit gemäß Artikel 3 des Übereinkommens 182 der IAO zu verpflichten, wozu unter anderem Kindersklaverei, Kinderhandel, Kinderprostitution und gefährliche Tätigkeiten, die die physische und psychische Gesundheit von Kindern beeinträchtigen, gehören;
42. weist erneut darauf hin, dass eine der wichtigsten Verpflichtungen der Staaten darin besteht, allen Kindern den Zugang zu Bildung zu ermöglichen, indem sie Chancen verbessern, geeignete Einrichtungen schaffen und die strukturellen Ursachen der grüßten Hindernisse für die allgemeine Grundschulbildung angehen, wozu auch die Schulabbrecherquoten gehören, die nach wie vor eine bedeutende Hürde für eine allgemeine Grundschuldbildung darstellen;
43. fordert die Bereitstellung angemessener Finanzmittel durch die EU für Programme zur Demobilisierung und Wiedereingliederung von Kindern, die an bewaffneten Konflikten beteiligt waren, und für ehemalige Kindersoldaten; weist erneut auf seine entschiedene Unterstützung der Kampagne „Kinder, keine Soldaten“ hin, die am 3. Dezember 2014 bei der Anhörung zu diesem Thema im Unterausschuss Menschenrechte zum Ausdruck kam; begrüßt die Jahresberichte der Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte und der Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Gewalt gegen Kinder sowie den Bericht der Sonderberichterstatterin über den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie;
Rechte von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen (LGBTI)
44. ist besorgt über die aktuelle Zunahme von diskriminierenden Gesetzen und Verfahren und der Gewalt gegen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität; tritt für eine genaue Beobachtung der Lage von LGBTI-Personen ein, einschließlich in Nigeria und Gambia, wo vor kurzem eingeführte gegen LGBTI-Personen gerichtete Gesetze das Leben von Angehörigen sexueller Minderheiten bedrohen; ist äußerst besorgt über die sogenannten „Anti-Propaganda“-Gesetze, durch die die Meinungs- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt werden, wovon auch Länder auf dem europäischen Kontinent betroffen sind; begrüßt die am 26. September 2014 angenommene Resolution des UNHRC zur Bekämpfung von Gewalt und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität; bekräftigt seine Unterstützung der Arbeit des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, der mittels Erklärungen, Berichten und der Kampagne für Freiheit und Gleichheit dauerhaft auf die Förderung und den Schutz der Wahrnehmung aller Menschenrechte durch LGBTI-Personen hinwirkt; legt dem Hohen Kommissar nahe, seinen Kampf gegen diskriminierende Gesetze und Praktiken fortzuführen;
Klimawandel und Menschenrechte
45. betont, dass sich der Klimawandel erheblich auf schutzbedürftige Gruppen und Einzelpersonen auswirkt, was besonders in Staaten mit niedrigem Einkommen und in Küstenstaaten und tiefliegenden kleinen Inselstaaten zutrifft, die nicht über die erforderlichen Finanzmittel verfügen, um sich an die schwerwiegenden Veränderungen der Umweltbedingungen anzupassen;
46. nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass indigene Völker besonders stark von Vorfällen im Zusammenhang mit dem Klimawandel betroffen sind; weist diesbezüglich darauf hin, dass die meisten indigenen Völker unterhalb der Armutsgrenze leben und nur sehr beschränkten oder gar keinen Zugang zu demokratischer Vertretung, politischen Entscheidungsprozessen oder Justizsystemen haben;
47. begrüßt das Eingeständnis des UNHRC, wonach die Veränderungen der Umweltbedingungen die Lebensgrundlage von Bevölkerungsgruppen beeinträchtigen und der Wahrnehmung grundlegender, international anerkannter Menschenrechte im Wege stehen; fordert die Vertragsparteien daher nachdrücklich auf, bei der für 2015 anberaumten Konferenz über den Klimawandel in Paris zügig umzusetzende und ambitionierte Maßnahmen für den Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel zu beschließen;
48. fordert, dass sich die Kommission und der EAD aktiv an der Erörterung des Begriffs „Klimaflüchtling“ sowie seiner möglichen Definition im Völkerrecht oder in einem rechtlich bindenden internationalen Abkommen beteiligen;
Bekämpfung der Straffreiheit und Internationaler Strafgerichtshof (IStGH)
49. bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung der Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs bei seiner Aufgabe, der Straffreiheit für die Verantwortlichen für die schwerwiegendsten Verbrechen, von internationalen Belang, ein Ende zu setzen und für Gerechtigkeit für die Opfer von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermorden zu sorgen; bleibt wachsam, was alle Versuche angeht, die Legitimität oder Unabhängigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs zu untergraben; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, mit dem Gerichtshof zusammenzuarbeiten und eine entschiedene diplomatische, politische und finanzielle Unterstützung zu leisten, auch im Rahmen der Vereinten Nationen; ruft die EU und die Mitgliedstaaten sowie die Sonderbeauftragten der EU dazu auf, den Internationalen Strafgerichtshof, die Vollstreckung seiner Beschlüsse und die Bekämpfung der Straflosigkeit bei Verbrechen nach dem Römischen Statut aktiv zu fördern; begrüßt, dass Palästina das Römische Statut im Januar 2015 ratifiziert hat;
Indigene Völker
50. fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten der EU auf, die Überarbeitung des Mandats des Expertenmechanismus für die Rechte der indigenen Völker im Einklang mit dem Ergebnisdokument der Weltkonferenz über indigene Völker (Resolution 69/2 der Generalversammlung der Vereinten Nationen) zu unterstützen und so die Umsetzung der Erklärung über die Rechte der indigenen Völker zu überwachen, zu bewerten und zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten der EU nachdrücklich auf, darauf hinzuwirken, dass alle Mandatsträger der Sonderverfahren besonderes Augenmerk auf indigene Frauen und Mädchen betreffende Fragen richten und diesbezüglich systematisch dem UNHRC berichten; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Weiterentwicklung des systemweiten Aktionsplans für indigene Völker – wie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution vom September 2014 gefordert – insbesondere mit Blick auf die regelmäßige Durchführung von Anhörungen zu indigenen Völkern als Teil dieses Prozesses aktiv zu unterstützen;
Internationale Kultur- und Sportveranstaltungen und Menschenrechte
51. verurteilt die zunehmende Praxis autoritärer Staaten, sportliche oder kulturelle Großveranstaltungen auszurichten, um ihre internationale Legitimität zu stärken, gleichzeitig aber den innenpolitischen Dissens weiter zu unterdrücken; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, dieses Thema auch im UNHRC aktiv anzusprechen und mit nationalen Sportverbänden, Wirtschaftsakteuren und zivilgesellschaftlichen Organisationen die Modalitäten ihrer Beteiligung an solchen Veranstaltungen zu erörtern, wobei auch die ersten Europaspiele in Baku 2015 und die FIFA-Weltmeisterschaften in Russland 2018 sowie in Katar 2022 im Blickpunkt stehen sollten;
Drohnen und autonome Waffensysteme
52. bekräftigt seine Forderung an den Rat, einen gemeinsamen Standpunkt der EU zum Einsatz bewaffneter Drohnen auszuarbeiten und dabei der Einhaltung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts besondere Bedeutung zu verleihen und Themen wie den Rechtsrahmen, die Verhältnismäßigkeit, Rechenschaftspflicht, den Schutz von Zivilpersonen und Transparenz zu behandeln; fordert die EU ein weiteres Mal nachdrücklich auf, die Entwicklung, Produktion und Verwendung von vollkommen autonom funktionierenden Waffen, mit denen Angriffe ohne Mitwirkung des Menschen möglich sind, zu verbieten; besteht darauf, dass die Menschenrechte Teil aller Dialoge mit Drittländern über Terrorismusbekämpfung sind;
Einbeziehung von Menschenrechtsfragen in alle Politikbereiche der EU
53. fordert die EU auf, die universelle Gültigkeit und die Unteilbarkeit der Menschenrechte einschließlich der staatsbürgerlichen und politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte im Einklang mit Artikel 21 des Vertrags von Lissabon und den Allgemeinen Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union zu fördern;
54. fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten, die Kommission und den EAD auf, die Menschenrechte in allen Bereichen in ihre Beziehungen mit Drittstaaten einfließen zu lassen; betont außerdem, dass mit der Menschenrechtspolitik der EU dafür gesorgt werden muss, dass die internen und die externen Maßnahmen im Einklang mit den im EU-Vertrag festgelegten Verpflichtungen stehen, und dass mit ihr sichergestellt werden muss, dass bei der Achtung der Menschenrechte nicht mit zweierlei Maß gemessen wird;
55. fordert die EU auf, einen auf Rechten basierenden Ansatz zu verfolgen und die Achtung der Menschenrechte in den Handel, in Investitionen, in öffentlichen Dienstleistungen, in die Entwicklungszusammenarbeit und in ihre gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik einfließen zu lassen;
EU-Prioritäten zu länderspezifischen Angelegenheiten
Ukraine
56. äußert seine tiefe Besorgnis über die Gewalt und den bewaffneten Konflikt in der Ost-Ukraine; hofft, dass das Waffenstillstandsabkommen auf der Grundlage der Vereinbarung von Minsk Bestand haben wird; verurteilt die zahlreichen Verstöße gegen die Menschenrechte in dem Konflikt und die Auswirkungen der jüngsten Kampfhandlungen; unterstützt uneingeschränkt die Mission der Vereinten Nationen zur Überwachung der Menschenrechtssituation und die Sonderbeobachtermission der OSZE für die Ukraine und fordert, dass die OSZE-Mission gestärkt wird; betont seine ernste Sorge über das Schicksal der Menschen, die wegen des bewaffneten Konflikts in den südöstlichen Regionen zu Binnenvertriebenen geworden sind; verurteilt die illegale Annexion der Krim im Rahmen der aggressiven und expansionistischen Politik Russlands, die eine Bedrohung der Einheit und der Unabhängigkeit der Ukraine darstellt; ist nach wie vor besorgt über die Diskriminierung und die verbreiteten Menschenrechtsverletzungen gegenüber der lokalen Bevölkerung in der Region und insbesondere gegenüber den Krimtataren; fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, alle etwaigen Bemühungen der Vereinten Nationen um die Bekämpfung der Straflosigkeit und um unabhängige Untersuchungen der gewaltsamen Vorfälle und Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Niederschlagung der Majdan-Demonstrationen, der illegalen Annexion der Krim und dem bewaffneten Konflikt in der Ost-Ukraine zu unterstützen; fordert, dass das humanitäre Völkerrecht und die Grundsätze für den Schutz von Zivilisten in dem Konflikt geachtet werden;
Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK)
57. begrüßt die geplante Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters über die Menschenrechtssituation in der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK); begrüßt außerdem die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgefordert wird, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um für Rechenschaftspflicht zu sorgen, wozu auch die Erwägung einer Befassung des IStGH mit der Lage in der DVRK gehört; fordert den Menschenrechtsrat auf, seine Forderung nach Rechenschaftspflicht zu bekräftigen, die auch für die Personen gelten muss, die für Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß den Strategien verantwortlich sind, die auf der höchsten staatlichen Ebene festgelegt wurden; begrüßt den Aufbau einer Struktur in der Republik Korea, mit der vor Ort die Überwachung und Dokumentation von Nachweisen verstärkt werden soll, um so für Rechenschaft zu sorgen, und fordert alle Staaten nachdrücklich auf, mit dieser Struktur zusammenarbeiten; fordert den Menschenrechtsrat auf, der Lage in der DVRK dadurch mehr Aufmerksamkeit zu schenken, dass er im Rahmen der bevorstehenden Tagung des Menschenrechtsrats ein formelles Komitee einberuft, vor dem Opfer von Rechtsverletzungen Gehör finden;
Iran
58. begrüßt die Resolution des UNHRC vom März 2014 zur Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran und die Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters und fordert den Iran auf, den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen in das Land einreisen zu lassen und somit ein deutliches Zeichen für seine Bereitschaft zu setzen, Schritte zur Einleitung eines Menschenrechtsdialogs zu unternehmen; verurteilt erneut die Todesstrafe im Iran, die auch an Minderjährigen vollstreckt und häufig nach Gerichtsverfahren vollzogen wird, die nicht die international anerkannten Mindeststandards für ordentliche und faire Verfahren erfüllen; ist nach wie vor besorgt über die zahlreichen Hinrichtungen, denen kein ordentliches und faires Verfahren vorausging; unterstützt die gemeinsame Erklärung der Mandatsträger der Sonderverfahren der Vereinten Nationen vom August 2014, in der sie die Verhaftungswelle und die Verurteilung zivilgesellschaftlicher Akteure im Iran anprangern; fordert die EU und den UNHRC auf, die systematische Verletzung der Menschenrechte weiterhin genau zu beobachten und dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte auch künftig stets eine der wichtigsten Prioritäten im Umgang mit der iranischen Regierung sind; fordert den Iran auf, die internationalen Menschenrechtsnormen einzuhalten, denen zufolge die Hinrichtung jugendlicher Straffälliger eine Missachtung der internationalen Mindeststandards darstellt, und keine jugendlichen Straffälligen hinzurichten;
Myanmar/Birma
59. unterstützt den letzten Bericht der Sonderberichterstatterin über die Menschenrechtslage in Myanmar, in dem die bislang erzielten Fortschritte aufgeführt, aber auch Bereiche ermittelt werden, die nach wie vor Anlass zu großer Sorge geben; fordert die Regierung Myanmars auf, die Menschenrechte einschließlich der Rechte von Minderheiten in den institutionellen und rechtlichen Rahmen des Landes und in alle Politikbereiche aufzunehmen und die Meinungs- und Versammlungsfreiheit uneingeschränkt zu achten; ist besorgt über die vorgeschlagenen gesetzlichen Bestimmungen zum „Schutz von Rasse und Religion“, die vier Gesetzesentwürfe zu Eheschließungen zwischen Angehörigen verschiedener Glaubensgemeinschaften, Konfessionsübertritten, Monogamie und Geburtenkontrolle umfassen; fordert den UNHRC auf, das Mandat der Sonderberichterstatterin unter Tagesordnungspunkt 4 zu erneuern, seine tiefe Besorgnis über die Lage der Minderheit der Rohingya im Staat Rakhaing zu bekunden, die dadurch erschwert wird, dass diese Gemeinschaft über keinerlei rechtlichen Status verfügt und somit nach wie vor systematischer Diskriminierung ausgesetzt ist, und fordert, dass allen Berichten über Menschenrechtsverletzungen gegenüber den Rohingya vollständig, transparent und unabhängig nachgegangen wird und dass das Verfahren zur Eröffnung eines mit einem umfassenden Mandat für die Überwachung und die Berichterstattung ausgestatteten Länderbüros des Amts des Hohen Kommissars für Menschenrechte beschleunigt wird; bedauert die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung in den Staaten Kachin und Shan, die von den Sicherheitskräften während des bewaffneten Konflikts verübte sexuelle Gewalt, die Tatsache, dass es politische Gefangene gibt, die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern, Aktivisten und Angehörigen der Medienberufe, die Tötungen ohne vorausgehendes Strafverfahren, die Beschlagnahme von Land und die Verfolgung religiöser und ethnischer Minderheiten; ist der Auffassung, dass die Aushandlung eines Investitionsabkommens zwischen der EU und Myanmar umsichtig geprüft werden sollte, da ausländische Investitionen in dem Land die Gefahr bergen, dass noch mehr Menschenrechtsverletzungen begangen werden;
Belarus
60. äußert seine tiefe Besorgnis über die anhaltenden Verstöße gegen die Menschenrechte in Belarus; verurteilt die drei Hinrichtungen im Jahre 2014, die gegen Menschenrechtsaktivisten gerichteten Schikanen, die Verfolgung unabhängiger Journalisten, die Zensur jeglicher Kommunikation über das Internet und die restriktiven Gesetzesvorschriften zu nichtstaatlichen Organisationen; fordert die Erneuerung des Mandats des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechtssituation in Belarus bei der 29. Tagung des Rates und fordert die Regierung auf, den Mandatsträgern der Sonderverfahren der Vereinten Nationen und dem Sonderberichterstatter freien Zugang zu gewähren; fordert die bedingungslose Freilassung und Rehabilitierung aller verbleibenden politischen Häftlinge;
Bahrain
61. äußert seine anhaltende Sorge über das gewaltsame Vorgehen gegen führende Oppositionelle, Akteure der Zivilgesellschaft und Aktivisten in Bahrain sowie die Lage der Menschenrechtsaktivisten und der Vertreter der politischen Opposition in dem Land; fordert alle Interessengruppen in Bahrain auf, konstruktive und inklusive Gespräche aufzunehmen, damit eine wirkliche Aussöhnung stattfinden kann und die Menschenrechte aller Gemeinschaften Bahrains geachtet werden; fordert die unverzügliche und bedingungslose Freilassung aller gewaltlosen politischen Gefangenen, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und friedlichen Demonstranten und bekundet seine Unterstützung für die gemeinsame Erklärung der Mandatsträger der Sonderverfahren der Vereinten Nationen vom 4. Februar 2015 zur Verhaftung eines Oppositionsführers und zur Auflösung der daran anschließenden Demonstrationen; fordert die Mitgliedstaaten der EU und die anderen Mitglieder des UNHRC auf, auch in Zukunft die Menschenrechtslage in Bahrain genau zu beobachten und dabei den Schwerpunkt auf die Umsetzung der von Bahrain im Rahmen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung abgegebenen Zusagen und der vom König des Landes begrüßten Empfehlungen der Unabhängigen Untersuchungskommission Bahrains zu legen; bedauert, dass die Regierung von Bahrain bei ihrer Zusammenarbeit mit dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) und den Sonderverfahren des UNHRC keine Fortschritte erzielt hat, und fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, sich darum zu bemühen, dass der UNHRC auf seiner Tagung im März eine Resolution verabschiedet, in der die vollständige Umsetzung der Zusagen Bahrains, die es im Verlaufe des Prozesses der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung abgegeben hat, und der Empfehlungen – einschließlich der Empfehlungen zu Menschenrechtsaktivisten – der Unabhängigen Untersuchungskommission Bahrains gefordert und in der verlangt wird, dass das OHCHR über die Menschenrechtslage vor Ort und über den Fortschritt berichtet, der bei der Zusammenarbeit Bahrains mit den Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen erzielt wurde;
Ägypten
62. begrüßt die Berichte über die allgemeine regelmäßige Überprüfung für Ägypten vom November 2014 und sieht ihrer Verabschiedung auf der bevorstehenden Tagung des UNHRC erwartungsvoll entgegen; fordert Ägypten nachdrücklich auf, unverzüglich und bedingungslos alle Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger und Personen freizulassen, die aufgrund der friedlichen Wahrnehmung ihrer Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit festgenommen wurden; fordert außerdem die Regierung Ägyptens auf, Rechtsvorschriften im Einklang mit internationalen Standards zu erlassen, das in der ägyptischen Verfassung verankerte Recht auf Vereinigung einschließlich des Rechts, Finanzmittel anzunehmen und zu gewähren, zu schützen, das Demonstrationsgesetz vom November 2013 aufzuheben und neue Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen die Vereinigungsfreiheit gesichert wird; fordert die ägyptische Regierung mit Nachdruck auf, eine gerichtliche Voruntersuchung einzuleiten, um die Identität der Personen festzustellen, die die unrechtmäßigen Tötungen bei der Unterdrückung der weitgehend friedlichen Demonstrationen seit dem 3. Juli 2013 angeordnet und durchgeführt haben, wozu auch die Räumungen der Protestcamps am 14. August 2013 auf dem Rabaa al-Adawiya- und dem Nahda-Platz gehören, bei denen mindestens 1 000 Protestierende getötet wurden; fordert Ägypten nachdrücklich auf, unabhängige, unparteiische und wirksame Untersuchungen aller seit 2011 begangenen Menschenrechtsverletzungen – einschließlich der Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Gewalt – durchzuführen und dafür zu sorgen, dass die Täter zur Verantwortung gezogen werden und den Opfern eine angemessene Wiedergutmachung im Einklang mit internationalen Standards zuteil wird; fordert die staatlichen Stellen Ägyptens auf, unverzüglich alle Todesurteile aufzuheben und neue Verfahren, bei denen das Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren gewährleistet ist, anzuordnen sowie umgehend ein Moratorium für Todesurteile und Hinrichtungen zu verhängen, unverzüglich alle inhaftierten Journalisten und Angehörigen der Medienberufe freizulassen und das Recht auf freie Information und Meinungsfreiheit im Einklang mit internationalen Standards zu gewährleisten; fordert die staatlichen Stellen Ägyptens nachdrücklich auf, die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über Gewalt gegen Frauen – wie bereits zugesagt, aber seit Anfang 2014 ungewiss – einreisen zu lassen und die einschlägigen Menschenrechtsmechanismen und ‑verfahren der Vereinten Nationen – insbesondere den Sonderberichterstatter für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, den Sonderberichterstatter über Folter, den Sonderberichterstatter über die Menschenrechte bei der Bekämpfung von Terrorismus und die Sonderberichterstatterin über die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten – einzuladen; fordert die staatlichen Stellen Ägyptens auf, dafür zu sorgen, dass das nationale Recht im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards steht, das Gesetz Nr. 136/2014 unverzüglich aufzuheben, den Militärtribunalen für Zivilisten ein Ende zu setzen, alle von Militärgerichten gegen Zivilisten gefällten Urteile aufzuheben und unverzüglich die Wiederaufnahme der Verfahren vor Zivilgerichten anzuordnen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, eine unmissverständliche Erklärung hierzu zu unterstützen;
Mali
63. begrüßt die Arbeit des unabhängigen Experten der Vereinten Nationen für die Menschenrechtssituation in Mali und fordert den UNHRC auf, sein Mandat zu verlängern; begrüßt die von der Regierung Malis erzielten Fortschritte mit Blick auf die Wiederherstellung der Gerichtsbarkeit in Teilen des Landes und auf die Untersuchungen der Folter und der Tötung von 21 Elitesoldaten im Jahr 2012 sowie die Einsetzung der Kommission für Wahrheit, Gerechtigkeit und Versöhnung; ist nach wie vor besorgt über die sich erneut verschlechternde Sicherheitslage und den fortgesetzten Einsatz und die anhaltende Rekrutierung von Kindersoldaten und fordert die Regierung Malis auf, alle Vertreter der Krieg führenden Parteien, die für Kriegsverbrechen während des bewaffneten Konflikts in den Jahren 2012 bis 2013 verantwortlich sind, zu ermitteln und zur Rechenschaft zu ziehen; begrüßt das Friedensabkommen für Mali, da es nach Monaten der Instabilität und der Unsicherheit in erster Linie den Bevölkerungsgruppen insgesamt zugutekommen wird, bedauert aber den von den Aufständischen im Norden des Landes erbetenen Aufschub; fordert alle Parteien auf, es der Regierung Malis gleichzutun und das Abkommen, dessen Umsetzung von der EU überwacht werden wird, unverzüglich zu unterzeichnen und dafür zu sorgen, dass in dem künftigen Friedensabkommen die Rechenschaftspflicht, die Stärkung der Wahrheitskommission und die Überprüfung des Personals der Sicherheitskräfte eingefordert werden;
Südsudan
64. fordert die Afrikanische Union auf, den Bericht ihrer Untersuchungskommission über die von allen Parteien im Südsudan begangenen Verletzungen und Missachtungen der Menschenrechte zu veröffentlichen, da dies einen Schritt zur Förderung der Gerechtigkeit mit Blick auf die seit Ausbruch des Konflikts begangenen Menschenrechtsverletzungen darstellen würde; verurteilt die Entführung einer Gruppe von Kindern in Wau Shilluk im Februar 2015 zum Zweck ihres Einsatzes als Kindersoldaten; fordert den Menschenrechtsrat nachdrücklich auf, eine Resolution anzunehmen, in der betont wird, dass eine faire und glaubwürdige Untersuchung und Verfolgung von Straftaten nach dem Völkerrecht unabdingbar dafür ist, dass Südsudan den durch Straffreiheit genährten Kreislauf der Gewalt durchbrechen kann, in der gefordert wird, dass die Einrichtung hybrider Justizmechanismen in Erwägung gezogen wird, in der Südsudan außerdem nachdrücklich aufgefordert wird, dem Römischen Statut beizutreten, und in der die Einsetzung eines Sonderberichterstatters für Südsudan gefordert wird, damit ein Beitrag zur Förderung von Maßnahmen für eine faire und glaubwürdige Verfolgung und eine umfassendere Rechenschaft – mit der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft – geleistet werden kann;
Sri Lanka
65. nimmt die Versprechen der neu gewählten Regierung Sri Lankas zur Kenntnis und fordert sie auf, bis zur 30. Tagung des UNHRC im September 2015 konkrete Schritte zur Rechenschaftspflicht zu unternehmen, damit sie ihre Zusagen, die Menschenrechtslage im Land zu verbessern und einen Rückfall zu verhindern, erfüllt, wozu auch konsequente Untersuchungen und Strafverfolgungen und außerdem Maßnahmen zur Bewältigung des weiter reichenden Problems der Straffreiheit und der Menschenrechtsverletzungen gehören, und fordert sie auf, umfassend mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zusammenzuarbeiten und an seiner internationalen Ermittlung zu Sri Lanka mitzuwirken;
Syrien
66. ist zutiefst besorgt über den dramatischen und gewaltsamen Konflikt und die humanitäre Krise, die der Gewalt geschuldet ist, die in erster Linie das Assad-Regime, aber auch der Islamische Staat/Da’ish und andere Milizen gegen Zivilisten und vor allem gegen schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen wie Frauen und Kinder verübt haben; bekundet seine Besorgnis darüber, dass der Da’ish seine Ideologie in andere Länder exportiert; ist äußerst besorgt über die systematischen Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Syrien, bei denen es sich um Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit handeln könnte; fordert alle Parteien mit Nachdruck auf, das geltende humanitäre Völkerrecht einzuhalten, damit Zivilisten geschützt, ihre Menschenrechte geachtet und ihre grundlegenden Bedürfnisse erfüllt werden; fordert alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, sich eindeutig gegen die Gewalt auszusprechen und insbesondere die Rechte der Minderheiten zu unterstützen und sich gegen die systematische Verfolgung von Christen zu wenden; fordert die unverzügliche und bedingungslose Freilassung aller Personen, die aufgrund der Wahrnehmung ihrer Menschenrechte oder anderer friedlicher politischer Aktivitäten willkürlich festgehalten oder entführt wurden; verlangt, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Rechenschaftspflicht und die Erneuerung der Untersuchungskommission der Vereinten Nationen entschieden unterstützen;
Irak
67. ist zutiefst besorgt über den dramatischen und gewaltsamen Konflikt und die humanitäre Krise im Irak; stellt fest, dass sich die Menschenrechtslage verschlechtert, da der IS/Da’ish und andere Milizen Entführungen und Massenhinrichtungen durchführen und die ethnischen und religiösen Minderheiten im Irak – darunter auch Christen – verfolgen;
Palästina/Israel
68. verurteilt die aus dem Gazastreifen abgehenden Raketenangriffe der Hamas und anderer bewaffneter Gruppierungen auf Israel und ist zutiefst besorgt über die humanitäre Krise im Gazastreifen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, eine öffentliche Erklärung beim UNHRC abzugeben, in der sie ihre Unterstützung für die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen bekunden und ihrem Missfallen darüber Ausdruck verleihen, dass die staatlichen Stellen Israels weder mit der Untersuchungskommission zusammenarbeiten noch ihr Zugang gewähren; betont, dass Gerechtigkeit und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbare Grundlagen für Frieden sind, und unterstreicht, dass die seit langem vorherrschende und systematische Straffreiheit bei Völkerrechtsverletzungen ein Ende haben muss; begrüßt die Tatsache, dass der Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) eine Voruntersuchung der Lage in Palästina eingeleitet hat; fordert die EU auf, in vollem Umfang mit der Anklagebehörde des IStGH zusammenzuarbeiten; fordert die EU auf, sich erneut mit dem Tagesordnungspunkt 7 des UNHRC zu befassen und die anhaltenden Völkerrechtsverletzungen und die mangelnde Umsetzung des Gutachtens des Internationalen Gerichtshofs entschieden zu verurteilen sowie eine Erneuerung des Mandats der Untersuchungskommission zu unterstützen;
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69. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 69. Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Präsidenten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte zu übermitteln.