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Verfahren : 2015/2045(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0052/2015

Eingereichte Texte :

A8-0052/2015

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 25/03/2015 - 20.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0085

Angenommene Texte
PDF 243kWORD 65k
Mittwoch, 25. März 2015 - Brüssel
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2014/016 IE/Lufthansa Technik – Irland
P8_TA(2015)0085A8-0052/2015
Entschließung
 Anlage

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/016 IE/Lufthansa Technik, Irland) (COM(2015)0047 – C8-0038/2015 – 2015/2045(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0047 – C8-0038/2015),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(2), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilog-Verfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0052/2015),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise leiden, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen dem Parlament und dem Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch das Parlament und den Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.  in der Erwägung, dass Irland den Antrag EGF/2014/016 IE/Lufthansa Technik auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF aufgrund von 424 Entlassungen bei der Lufthansa Technik Airmotive Ireland Ltd (LTAI) und zwei ihrer Zulieferer in Irland stellte;

E.  in der Erwägung, dass die irischen Behörden zusätzlich zu den 250 zu unterstützenden Bediensteten auch bis zu 200 jungen Menschen, die sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch in fester Anstellung befinden (NEET-Jugendliche) und zum Zeitpunkt der Antragstellung das 25. Lebensjahr nicht vollendet hatten, aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anbieten werden;

F.  in der Erwägung, dass der Antrag die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung festgelegten Förderkriterien nicht erfüllt und sich dagegen auf die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung enthaltene Bestimmung über außergewöhnliche Umstände stützt;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die von den irischen Behörden geltend gemachten außergewöhnlichen Umstände, nämlich dass die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale und regionale Wirtschaft haben, eine Abweichung von den Interventionskriterien nach Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung rechtfertigen und dass Irland daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat; weist jedoch darauf hin, dass im vorliegenden Fall nur bei 250 Personen außergewöhnliche Umstände gegeben sind; empfiehlt in diesem Zusammenhang der Kommission, eindeutige Kriterien für die Bearbeitung von Anträgen festzulegen, die weniger als 500 Arbeitnehmer betreffen; hebt hervor, dass – wenn die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung festgelegten Kriterien nicht uneingeschränkt erfüllt sind – die Anträge auf Einzelfallbasis geprüft werden sollten und dass keine Anträge automatisch genehmigt werden sollten, sofern sie nicht die Grundvoraussetzungen erfüllen;

2.  nimmt zur Kenntnis, dass die irischen Behörden den Antrag auf einen finanziellen Beitrag aus dem EGF am 19. September 2014 gestellt und ihn bis zum 14. November 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt haben, und dass die Kommission die Bewertung des Antrags am 6. Februar 2015 vorgelegt hat;

3.  begrüßt, dass die irischen Behörden am 7. Dezember 2013, also lange vor der Entscheidung und sogar vor der Beantragung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, beschlossen haben, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen; weist darauf hin, dass die bereits angebotenen personalisierten Dienstleistungen im Rahmen des EGF förderfähig sind;

4.  vertritt die Auffassung, dass die Entlassungen in der Branche „Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen“ im Süden und Osten Irlands mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung verknüpft sind, was durch die Schließung der LTAI verdeutlicht wird, die auf eine gravierende Verlagerung im Waren- und Dienstleistungsverkehr der Union infolge eines Technologiewandels hin zur Produktion einer neuen Generation von Flugzeugen und Bauteilen, auf eine Verlagerung bei der generellen Praxis der Herstellung von Luftfahrzeugbauteilen, die erhebliche Auswirkungen auf die Marktgegebenheiten des Geschäftsmodells der LTAI hat, und auf eine geografische Verlagerung der globalen Flugzeugherstellung zurückzuführen ist; verweist auf die Tendenz westeuropäischer und US-amerikanischer Luftfahrtunternehmen, größere Wartungsarbeiten für ihre Großraumflugzeuge in China durchführen zu lassen, und weist darauf hin, dass die Muttergesellschaft Lufthansa Technik sogar beschlossen hat, ihre globalen Wartungs-, Reparatur- und Überholungstätigkeiten für den Airbus A330/340 bei ihrer Tochtergesellschaft Lufthansa Technik Philippines anzusiedeln;

5.  weist darauf hin, dass die Branche „Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen“ bisher zweimal Gegenstand von EGF-Anträgen (der vorliegende Fall eingeschlossen) gewesen ist, wobei der andere Fall mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise begründet wurde(4);

6.  weist darauf hin, dass die Entlassungen voraussichtlich beträchtliche negative Auswirkungen auf den Süden und den Osten Irlands haben werden, da diese Regionen von erheblichen Standortnachteilen betroffen sind, wie verschiedene sozioökonomische Indikatoren – niedriges Bildungsniveau, Mangel an beruflichen Qualifikationen und ein hoher Anteil an Sozialwohnungen – erkennen lassen; vertritt die Auffassung, dass die oben genannten Faktoren auf erhebliche Standortnachteile und Armut hindeuten und dass es aufgrund einer Reihe von Entlassungen bei auf diesem Gebiet tätigen Unternehmen in den vergangenen Jahren zunehmend schwieriger für Erwerbsfähige, die über einige äußert spezifische Fertigkeiten verfügen, die sie nur schwer in anderen Branchen einbringen können, geworden ist, einen neuen Arbeitsplatz zu finden; weist darauf hin, dass unter anderem Blanchardstown-Tyrrelstown, Tallaght-Killinarden, Clondalkin-Rowlagh und Tallaght-Fettercairn zu den Regionen zählen, in denen die von Lufthansa eingestellten Arbeitnehmer wohnen und die durchschnittliche Arbeitslosenquote bei 23 % liegt;

7.  weist darauf hin, dass die Erwerbsfähigen aus diesem Sektor über einige äußert spezifische Fertigkeiten verfügen, die nur schwer in anderen Branchen eingebracht werden können, wodurch es zunehmend schwieriger für sie geworden ist, einen neuen Arbeitsplatz zu finden; bedauert, dass dies umso mehr für die Arbeitnehmer gilt, die kurz vor der Rente stehen (etwa 20 % der von Lufthansa eingestellten Arbeitnehmer) oder mehrere Jahre für denselben Arbeitgeber tätig waren;

8.  weist darauf hin, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt 1550 in dieser Branche tätige Arbeitnehmer in Irland beschäftigt sind und dass die von den irischen Behörden vorgelegten Statistiken einen Rückgang der Gesamtbeschäftigung in diesem Bereich um 52 % erkennen lassen;

9.  weist darauf hin, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, die kofinanziert werden sollen, Berufsberatung und Unterstützung bei der Planung der beruflichen Laufbahn, EGF-Fortbildungsbeihilfen, berufliche Aus- und Weiterbildung, Bildungsprogramme im sekundären und tertiären Bereich, Unterstützung für die Unternehmensgründung und die Selbständigkeit sowie Einkommensbeihilfen, einschließlich EGF-Beiträgen zu Schulungskosten, umfassen;

10.  stellt fest, dass die irischen Behörden beschlossen haben, zusätzlich zu den entlassenen Arbeitnehmern auch bis zu 200 jungen Menschen, die sich weder in Schul- oder Berufsausbildung noch in fester Anstellung befinden (NEET-Jugendliche) und das 25. Lebensjahr nicht vollendet hatten, aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten; weist ferner daraufhin, dass die NEET-Jugendlichen weder zu den entlassenen Arbeitnehmern gehören noch in derselben Branche beschäftigt waren;

11.  weist darauf hin, dass die personalisierten Dienstleistungen, die den NEET-Jugendlichen angeboten werden, die gleichen Optionen wie die Dienstleistungen für die entlassenen Arbeitnehmer umfassen, sie jedoch auf angemessene Weise an den Bedarf der einzelnen NEET-Jugendlichen angepasst werden; weist darauf hin, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der entlassenen Arbeitnehmer und der NEET-Jugendlichen zugeschnitten werden sollten;

12.  begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den zu unterstützenden Personen, ihren Vertretern sowie mit den Gewerkschaften ausgearbeitet wurde;

13.  begrüßt, dass das Ministerium für sozialen Schutz eine umfassende Umfrage unter den betroffenen Arbeitnehmern durchgeführt hat, um die zu unterstützenden Arbeitskräfte, ihren Bildungs- und Berufsausbildungshintergrund sowie ihre potenziellen personalisierten arbeitsbezogenen Bedürfnisse im Hinblick auf die Erleichterung ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu ermitteln;

14.  stellt fest, dass die Behörden beabsichtigen, den zulässigen Höchstanteil von 35 % der Gesamtkosten für Beihilfen und Anreize in Form von Einkommensbeihilfen, einschließlich von Beiträgen zu Schulungskosten, in Anspruch zu nehmen; erkennt an, dass die Beihilfen nicht an die Stelle von aus nationalen Mitteln finanzierten Maßnahmen treten dürfen;

15.  begrüßt die Absicht der irischen Behörden, ein Konsultationsforum oder ein anderes interaktives Forum einzurichten, um die laufende Arbeit des Referats Koordinierung des EGF zu ergänzen, sobald die Unterstützung aus dem EGF gewährt worden ist;

16.  hält es für wichtig, die Vermittelbarkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im Rahmen des koordinierten Pakets angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

17.  weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

18.  betont, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften und langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF weder an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, noch ein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Branchen sein darf; empfiehlt der Kommission, die Möglichkeit zu prüfen, die für EGF-Projekte vorgesehene Mindestzahl von Arbeitnehmern, die entlassen werden müssen, aufgrund der Erhöhung der Arbeitslosigkeit, die auf die Entlassungen bei von der Wirtschaftskrise betroffenen KMU zurückzuführen ist, auf 200 Personen zu reduzieren;

19.  begrüßt es, dass beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung beachtet werden;

20.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

22.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung, mit ihrer Anlage, dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4)EGF/2009/021 IE/SR Technics


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2014/016 IE/Lufthansa Technik, Irland)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/643.)

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