Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. April 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/017 FR/Mory-Ducros, Frankreich) (COM(2015)0068 – C8-0058/2015 – 2015/2056(BUD))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0068 – C8‑0058/2015),
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014‑2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014‑2020(2), insbesondere auf Artikel 12,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,
– unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0124/2015),
A. in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;
B. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;
C. in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;
D. in der Erwägung, dass Frankreich den Antrag EGF/2014/017 FR/Mory-Ducros auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 2 513 Entlassungen bei Mory-Ducros SAS, einem im Wirtschaftszweig NACE-Rev.2-Abteilung 49 („Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen“) tätigen Unternehmen, gestellt hat, von denen 84 Betriebsstätten auf dem gesamten französischen Festland betroffen sind;
E. in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;
1. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Frankreich daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;
2. stellt fest, dass die französischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 6. Oktober 2014 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 23. Februar 2015 vorgelegt wurde; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren von weniger als fünf Monaten;
3. stellt fest, dass die Gesamtkosten 10 087 000 EUR betragen, wovon 35 000 EUR für die Kontrolle und Zertifizierung bestimmt sind, und dass sich der Finanzbeitrag des EGF auf 6 052 200 EUR, das sind 60 % der Gesamtkosten, beläuft;
4. ist der Ansicht, dass die Entlassungen bei Mory-Ducros SAS mit dem allgemeinen Produktionsrückgang in Europa zusammenhängen, der zu einem geringeren Transportvolumen und zu einem Preiskampf in der Straßengüterverkehrsbranche führte, wodurch es seit 2007 in Frankreich zu einer stetigen Verringerung der Gewinnspanne und einer Reihe von Verlusten in der Branche kam; stellt fest, dass es in der Folge eine Welle von Insolvenzen in der Branche einschließlich der von Mory-Ducros gab; kommt zu dem Ergebnis, dass diese Ereignisse in direktem Zusammenhang mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise stehen;
5. hebt hervor, dass im Rahmen der auf die Schließung von Mory-Ducros SAS folgenden Abwicklung ein neu gegründetes Unternehmen namens MORY Global 50 der insgesamt 84 Betriebsstätten und 2 107 der 4 911 Arbeitnehmer übernommen hat, sodass effektiv 2 804 Arbeitnehmer entlassen wurden;
6. betont, dass über 17 % der Begünstigten, die voraussichtlich in den Genuss der vorgeschlagenen Maßnahmen kommen werden, der Altersgruppe der 55- bis 64-Jährigen angehören und dass ihnen eine Teilnahme an den vorgeschlagenen Unterstützungsmaßnahmen dabei helfen würde, Langzeitarbeitslosigkeit und sozialer Ausgrenzung zu entgehen;
7. stellt fest, dass für die Branche „Landverkehr und Transport in Rohrleitungen“ bislang ein weiterer EGF-Antrag (EGF/2011/001 AT/Nieder- und Oberösterreich) gestellt wurde, der sich auch auf die globale Finanz- und Wirtschaftskrise stützte;
8. begrüßt, dass die französischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen haben, am 24. Februar 2014, also lange vor der Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket und sogar vor der Stellung des Antrags, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;
9. nimmt zur Kenntnis, dass die personalisierten Dienstleistungen, die angeboten werden sollen, aus nur einer Maßnahme bestehen, die von einer einzigen Anlaufstelle (Cellule de reclassement), die von drei Vertragsagenturen betrieben wird, durchgeführt werden soll; nimmt zur Kenntnis, dass Frankreich aus dem EGF nur Mittel für diese einzige Anlaufstelle beantragt; erwartet von der Kommission und den französischen Behörden die strikte Einhaltung des Grundsatzes, dass die Zahlungen an die Agenturen in Raten und auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse zu erfolgen haben;
10. nimmt zur Kenntnis, dass die drei Auftragnehmer, die die Cellule de reclassement betreiben werden, vom Insolvenzverwalter nach Absprache mit den Vertretern der entlassenen Arbeitnehmer so ausgewählt wurden, dass möglichst große Teile des französischen Festlands abgedeckt sind und eine Wiedereingliederung möglichst vieler zu unterstützender Arbeitnehmer gewährleistet ist.
11. ist der Ansicht, dass die Überwachung der Tätigkeit der Agenturen in Form regelmäßiger schriftlicher Berichte sicherstellt, dass die EGF-Mittel ordnungsgemäß dazu verwendet werden, den teilnehmenden Personen eine individuell auf sie zugeschnittene berufliche Laufbahn vorzuschlagen, eine ausreichende Zahl von Stellenangeboten vorzulegen und sie im Rahmen des Systems der einzigen Anlaufstelle bei der Unternehmensgründung zu betreuen;
12. weist darauf hin, dass EGF-Mittel den Arbeitnehmern dabei helfen sollen, durch Aus- und Fortbildung einen neuen Arbeitsplatz zu finden, und auf keinen Fall zur Finanzierung der Agenturen und ihrer Verwaltungskosten verwendet werden dürfen;
13. weist darauf hin, dass die Aufgabe der Auftragnehmer darin besteht, die entlassenen Arbeitnehmer zu unterstützen und anzuleiten und ihnen bei der Suche nach Lösungen, wie sie sich auf dem Arbeitsmarkt halten und eine neue Beschäftigung finden können, behilflich zu sein;
14. ist der Ansicht, dass das Risiko einer längerfristigen Arbeitslosigkeit und Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt für die Arbeitnehmer in der Altersgruppe der 55- bis 64-Jährigen größer ist; ist daher der Auffassung, dass für diese Arbeitnehmer im Rahmen eines auf den Einzelnen zugeschnittenen Ansatzes besondere Maßnahmen getroffen werden müssen;
15. weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;
16. begrüßt, dass für weitere aktive Maßnahmen (z. B. längere Fortbildungsmaßnahmen), die nicht in den von Frankreich gestellten Antrag aufgenommen wurden, der Europäische Sozialfonds in Anspruch genommen wird;
17. bedauert das Fehlen von Mitteln für den EGF betreffende Kommunikations- und Werbemaßnahmen; ist der Ansicht, dass Publizität und Information in diesem Bereich wichtig sind, nicht nur um Begünstigte anzulocken, sondern auch um das Handeln der Union auf sozialem Gebiet herauszustellen;
18. erwartet, dass sich die französischen Behörden, was die Informations- und Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit den finanzierten Maßnahmen betrifft, ungeachtet der Tatsache, dass sie keine Mittel für Vorbereitungsmaßnahmen, Verwaltung sowie Information und Werbung beantragt haben, an die Vorschriften der EGF-Verordnung halten werden;
19. stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die französischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;
20. begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; nimmt Kenntnis von dem Zeitdruck, den der neue Zeitplan mit sich bringt, und von den möglichen Auswirkungen auf die Effizienz der Fallprüfung;
21. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
22. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
23. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.