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Verfahren : 2015/2013(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0138/2015

Eingereichte Texte :

A8-0138/2015

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 28/04/2015 - 7.2
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0098

Angenommene Texte
PDF 262kWORD 67k
Dienstag, 28. April 2015 - Straßburg
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2015: Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020
P8_TA(2015)0098A8-0138/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zum Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2015 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III – Kommission (07660/2015 – C8-0098/2015 – 2015/2013(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 41,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, der am 17. Dezember 2014 endgültig erlassen wurde(2),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014‑2020(3) (MFR-Verordnung),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4),

–  unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2015, der von der Kommission am 20. Januar 2015 angenommen wurde (COM(2015)0016),

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2015, der vom Rat am 21. April 2015 festgelegt und dem Europäischen Parlament am 22. April 2015 zugeleitet wurde (07660/2015),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2015/623 des Rates vom 21. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020(5),

–  gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses sowie die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0138/2015),

A.  in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2015 den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der MFR-Verordnung (COM(2015)0015), wie sie in deren Artikel 19 vorgesehen ist, zum Gegenstand hat;

B.  in der Erwägung, dass Artikel 19 der MFR-Verordnung für den Fall einer späten Annahme von Regelungen und Programmen unter geteilter Mittelverwaltung eine Revision des mehrjährigen Finanzrahmens vorsieht, um die im Haushaltsjahr 2014 nicht in Anspruch genommenen Mittel in Überschreitung der jeweiligen Obergrenzen auf die folgenden Haushaltsjahre zu übertragen;

C.  in der Erwägung, dass für die Programme unter geteilter Mittelverwaltung im Sinne von Artikel 19 der MFR-Verordnung im Jahr 2014 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 21 043 639 478 EUR zu jeweiligen Preisen verfallen sind, was den Programmtranchen des Jahres 2014 entspricht, die 2014 weder gebunden noch auf 2015 übertragen werden konnten;

D.  in der Erwägung, dass nach dem Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015 der größte Teil dieser Mittel auf den Haushaltsplan 2015 übertragen werden soll, während in die Entwürfe der Haushaltspläne für 2016 und 2017 kleinere Übertragungsbeträge aufgenommen werden sollen;

E.  in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2015 eine Erhöhung der Mittel für Verpflichtungen des Jahres 2015 für die verschiedenen Fonds unter geteilter Mittelverwaltung im Rahmen der Unterrubrik 1b und der Rubriken 2 und 3 in Höhe von 16 476,4 Mio. EUR vorsieht;

F.  in der Erwägung, dass im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2015 auch eine Aufstockung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) im Rahmen der Rubrik 4 um 2,5 Mio. EUR vorgeschlagen wird, um die gleiche Behandlung von Beiträgen aus der Rubrik 4 und der Teilrubrik 1b zu den Programmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Europäische territoriale Zusammenarbeit (ETZ) zu wahren;

1.  nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2015 und dem diesbezüglichen Standpunkt des Rates;

2.  weist darauf hin, dass eine solche Revision der MFR-Verordnung ein Standardverfahren zu Beginn eines jeden MFR-Zeitraums ist und dass der entsprechende Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans an diese Revision angeglichen werden muss;

3.  weist darauf hin, dass es für die europäischen Bürger und die Wirtschaft in allen Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung ist, dass die nicht in Anspruch genommenen Mittel des Jahres 2014 auf die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden können, um zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum beizutragen;

4.  begrüßt, dass die nicht in Anspruch genommenen Mittel des Haushaltsjahres 2014 im größtmöglichen Umfang auf das Haushaltsjahr 2015 übertragen wurden, da damit eine unfaire Behandlung bestimmter Mitgliedstaaten, Regionen und operationeller Programme vermieden wird, die Durchführung und Umsetzung der Kohäsionspolitik beschleunigt werden und dazu beigetragen wird, eine Konzentration der Zahlungen am Ende der Laufzeit des MFR zu vermeiden;

5.  ist jedoch besorgt über die langfristigen Auswirkungen, die diese einjährige Verschiebung auf die Gesamtsituation bei den Zahlungen haben wird; fordert daher die Kommission auf, die Umsetzung genau zu überwachen und alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um dem Schneeballeffekt unbeglichener Rechnungen dadurch vorzubeugen, dass sie erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Anpassung der jährlichen Beträge der Mittel für Zahlungen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der MFR-Verordnung vorlegt;

6.  weist darauf hin, dass der Beschluss, den größten Teil der nicht in Anspruch genommenen Mittel des Jahres 2014 auf 2015 zu übertragen, eine flexible Vorgehensweise seitens der Kommission erfordern könnte, um etwaige Schwierigkeiten zu beseitigen, die von einem ungleichmäßigen Finanzprofil, das zu nicht in Anspruch genommenen Mitteln für Verpflichtungen im Zeitraum 2014‑2020 führen könnte, herrühren können; fordert die Kommission auf, angemessene Maßnahmen für den Fall vorzuschlagen, dass eine solche Situation eintritt, und sich dabei auf ähnliche Erfahrungen der Vergangenheit zu stützen, bei denen der späten Genehmigung der Programme Rechnung getragen wurde;

7.  hebt hervor, dass eine Einigung auf diesen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans zügig erfolgen muss, um eine rasche Annahme aller betroffenen Programme zu ermöglichen;

8.  billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2015;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Rechnungshof, dem Ausschuss der Regionen und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) ABl. L 69 vom 13.3.2015, S. 1
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(4) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(5) ABl. L 103 vom 22.4.2015, S. 1.

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