Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 28. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (COM(2014)0614 – C8-0174/2014 – 2014/0285(COD))(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10.Dezember198216, bei dem die EU Vertragspartei ist, sieht Bestandserhaltungspflichten vor, zu denen auch gehört, dass die Populationen der befischten Arten auf einem den höchstmöglichen Dauerertrag sichernden Stand erhalten oder auf diesen zurückgeführt werden.
(1) Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10.Dezember198216, bei dem die EU Vertragspartei ist, sieht Bestandserhaltungspflichten vor, zu denen auch gehört, dass die Populationen der befischten Arten auf einem den höchstmöglichen Dauerertrag – wie er sich im Hinblick auf die in Betracht kommenden Umwelt- und Wirtschaftsfaktoren ergibt – sichernden Stand erhalten oder auf diesen zurückgeführt werden.
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16 ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3.
16 ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) In der Verordnung (EU) Nr.1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union festgelegt. Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, die langfristige Umweltverträglichkeit von Fischfang und Aquakultur sicherzustellen sowie bei der Bestandsbewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz vorzugehen und den ökosystemorientierten Ansatz zu verfolgen.
(4) In der Verordnung (EU) Nr.1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union festgelegt. Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, die langfristige sozioökonomische und ökologische Verträglichkeit von Fischfang und Aquakultur sicherzustellen sowie bei der Bestandsbewirtschaftung nach einer umsichtigen Anwendung des Vorsorgeansatzes und des ökosystemorientierten Ansatzes vorzugehen.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu)
(7a) Der mit dieser Verordnung ins Leben gerufene Bewirtschaftungsplan für mehrere Arten erfordert eine verstärkte Berücksichtigung der verschiedenen ökologischen Rollen und Funktionen der unter den Plan fallenden Arten. Aufgrund des Umstands, dass die einzelnen Arten miteinander in Wechselwirkung stehen, können die Fänge nicht für alle Arten gleichzeitig dauerhaft maximiert werden und es bedarf Entscheidungen darüber, welche Arten prioritär behandelt werden sollten.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 b (neu)
(7b) Der Rat und das Europäische Parlament sollten die jüngsten Empfehlungen und Berichte des ICES zum höchstmöglichen Dauerertrag berücksichtigen, um sicherzustellen, dass diese Verordnung so aktuell wie möglich ist.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 c (neu)
(7c) Im Einklang mit der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a (im Folgenden „Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie“) ist die Alters- und Größenverteilung kommerziell befischter Bestände ein wichtiger Indikator, um einen guten ökologischen Zustand der Meeresumwelt zu erreichen.
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1a Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Es sollte ein Mehrarten-Bewirtschaftungsplan unter Berücksichtigung sowohl der Wechselwirkungen zwischen den Dorsch-, Herings und Sprottenbeständen als auch der bei der Befischung dieser Bestände getätigten Beifänge, d.h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee, aufgestellt werden. Ziel dieses Plans sollte es sein, bei den betroffenen Beständen den höchstmöglichen Dauerertrag zu erreichen und beizubehalten.
(8) Das Ziel ist, letztendlich einen Mehrarten-Bewirtschaftungsplan unter Berücksichtigung sowohl der Wechselwirkungen zwischen den Dorsch-, Herings und Sprottenbeständen als auch der bei der Befischung dieser Bestände getätigten Beifänge, d.h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee, aufzustellen. Ziel dieses Plans sollte es sein, gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bei den betroffenen Beständen die Populationen in einem Umfang wiederherzustellen, zu erreichen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das einen nachhaltigen Ertrag ermöglicht, und die Auswirkungen auf andere Arten, etwa Seevögel, und auf die umfassendere Meeresumwelt auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9
(9) Die Bewirtschaftung der Dorschbestände sowie der pelagischen Bestände sollte die Nachhaltigkeit der Bestände nicht gefährden, die bei diesen Fischereien als Beifänge gefangen werden, d.h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee. Deshalb sollte der Plan auch darauf abzielen, die Biomasse dieser von Beifängen betroffenen Bestände über dem Niveau zu halten, das dem Vorsorgeansatz entspricht.
(9) Die Bewirtschaftung der Dorschbestände sowie der pelagischen Bestände sollte die Nachhaltigkeit der Bestände nicht gefährden, die bei diesen Fischereien als Beifänge gefangen werden, d.h. Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in der Ostsee. Deshalb sollte der Plan auch darauf abzielen, die Biomasse dieser von Beifängen betroffenen Bestände über dem Niveau zu halten, das einem Vorsorgeansatz sowie einem ökosystemorientierten Ansatz im Fischereimanagement entspricht, wobei ein höchstmöglicher Dauerertrag ermöglicht werden soll.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu)
(9a) Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt außerdem auf eine schrittweise Einstellung der Rückwürfe ab, indem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten berücksichtigt und unerwünschte Beifänge vermieden und verringert werden. Dieses Ziel lässt sich über eine Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte und -methoden erreichen.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Gemäß Artikel16 Absatz4 der Verordnung (EU) Nr.1380/2013 müssen die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den in den Mehrjahresplänen angegebenen Zielen festgelegt werden.
(11) Gemäß Artikel16 Absatz4 der Verordnung (EU) Nr.1380/2013 müssen die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den in den Mehrjahresplänen angegebenen Zielen festgelegt werden. Bei den in Bezug auf die fischereiliche Sterblichkeit und die Biomasse zu erreichenden Niveaus sollte den aktuellsten wissenschaftlichen Gutachten Rechnung getragen werden.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12) Diese Ziele sollten daher unter Zugrundelegung wissenschaftlicher Gutachten19 festgelegt und als fischereiliche Sterblichkeit angegeben werden.
(12) Diese Ziele sollten daher unter Zugrundelegung wissenschaftlicher Gutachten19 – aufgrund derer die Populationen befischter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und gehalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht – festgelegt und als fischereiliche Sterblichkeit angegeben werden. Der Befischungsgrad für den höchstmöglichen Dauerertrag sollte die Obergrenze für die Befischung sein.
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19 Technische Dienste des ICES, September 2014. http://www.ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2014/Special%20Requests/EU_Fmsy_range_for_Baltic_cod_and_pelagic_stocks.pdf.
19 Technische Dienste des ICES, September 2014. http://www.ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2014/Special%20Requests/EU_Fmsy_range_for_Baltic_cod_and_pelagic_stocks.pdf.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13
(13) Es müssen Referenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt werden, um zusätzliche Vorkehrungen zu ermöglichen, wenn die Bestandsgröße einen bestimmten kritischen Wert erreicht, der eine ernsthafte Bedrohung darstellt. Solche Referenzgrößen für die Bestandserhaltung sollten als Mindestwerte für die Laicherbiomasse eines Bestands festgelegt werden, die der vollen Reproduktionskapazität entsprechen. Für den Fall, dass die Bestandsgröße unter den Mindestwert für die Laicherbiomasse sinkt, sollten Abhilfemaßnahmen vorgesehen werden.
(13) Es müssen Referenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt werden, um zusätzliche Vorkehrungen zu ermöglichen, wenn die Bestandsgröße einen bestimmten kritischen Wert erreicht, der eine ernsthafte Bedrohung darstellt. Solche Referenzgrößen für die Bestandserhaltung sollten als Werte für die Biomasse festgelegt werden, die dem höchstmöglichen Dauerertrag (Bmsy) eines Bestands entsprechen. Um zu verhindern, dass die Bestandsgröße unter diesen Wert sinkt, sollten Abhilfemaßnahmen vorgesehen werden.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14
(14) Bei Beständen, die Gegenstand von Beifängen sind, sollten bei fehlenden wissenschaftlichen Gutachten zu solchen Mindestwerten für die Laicherbiomasse, spezifische Erhaltungsmaßnahmen verabschiedet werden, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass ein Bestand bedroht ist.
(14) Bei Beständen, die Gegenstand von Beifängen sind, sollten bei fehlenden wissenschaftlichen Gutachten zu solchen Mindestwerten für die Laicherbiomasse spezifische Erhaltungsmaßnahmen verabschiedet werden, wenn aufgrund anderer Indikatoren wissenschaftliche Gutachten formuliert werden können, aus denen hervorgeht, dass ein Bestand bedroht ist. Die wissenschaftlichen Daten zur Biomasse des Laicherbestands von Beifängen müssen zügig zur Verfügung gestellt werden, damit die nötigen Maßnahmen getroffen werden können.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16
(16) Um der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel15 Absatz1 der Verordnung (EU) Nr.1380/2013 nachzukommen, sollte der Plan andere Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Artikel15 Absatz4 Buchstabena bis c der genannten Verordnung vorsehen. Solche Maßnahmen sollten im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt werden.
(16) Um der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel15 Absatz1 der Verordnung (EU) Nr.1380/2013 nachzukommen, sollte der Plan andere Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Artikel15 Absatz4 Buchstabena bis c der genannten Verordnung vorsehen. Solche Maßnahmen sollten nach Abstimmung mit den betreffenden Beiräten im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt werden.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu)
(16a) Die Kommission sollte dem Standpunkt der betreffenden Beiräte Rechnung tragen, wenn sie delegierte Rechtsakte zur Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschriebenen Anlandepflicht erlässt, damit andere Bewirtschaftungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 15 Absatz 4 Buchstaben a bis c der genannten Verordnung getroffen werden können.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17
(17) Der Plan sollte auch vorsehen, dass im Wege delegierter Rechtsakte bestimmte flankierende technische Maßnahmen erlassen werden, um zur Verwirklichung der Ziele des Plans beizutragen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Jungfischen bzw. laichenden Fischen. Bis zur Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr.2187/200520 des Rates sollte auch vorgesehen werden, dass bei solchen Maßnahmen, sofern es zur Verwirklichung der Ziele des Plans erforderlich ist, von bestimmten nicht wesentlichen Vorschriften der genannten Verordnung abgewichen werden kann.
(17) Der Plan sollte auch vorsehen, dass nach Abstimmung mit den betreffenden Beiräten im Wege delegierter Rechtsakte bestimmte flankierende technische Maßnahmen erlassen werden, um zur Verwirklichung der Ziele des Plans beizutragen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Jungfischen bzw. laichenden Fischen. Bis zur Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr.2187/200520 des Rates sollte auch vorgesehen werden, dass bei solchen Maßnahmen, sofern es zur Verwirklichung der Ziele des Plans erforderlich ist, von bestimmten nicht wesentlichen Vorschriften der genannten Verordnung abgewichen werden kann.
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20 Verordnung (EG) Nr.2187/2005 des Rates vom 21.Dezember2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.88/98 (ABl. L349 vom 31.12.2005, S.1).
20 Verordnung (EG) Nr.2187/2005 des Rates vom 21.Dezember2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.88/98 (ABl. L349 vom 31.12.2005, S.1).
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu)
(17a) Die Kommission sollte dem Standpunkt der betreffenden Beiräte Rechnung tragen, wenn sie bestimmte flankierende technische Maßnahmen erlässt, um zur Verwirklichung der Ziele des Plans beizutragen.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18
(18) Um eine zeitgerechte und angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte die Kommission ermächtigt werden, im Einklang mit Artikel290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, so dass diese Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt, der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung sowie der technischen Maßnahmen ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(18) Um eine zeitgerechte und angemessene Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Flexibilität zu gewährleisten und um die Weiterentwicklung bestimmter Maßnahmen zu ermöglichen, sollte die Kommission ermächtigt werden, im Einklang mit Artikel290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, so dass diese Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt, der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung sowie der technischen Maßnahmen ergänzt werden kann. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen und spezialisierten Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Union durchführt, wobei Sachverständige sowohl des Europäischen Parlaments als auch des Rates einbezogen werden. Ehe ein Vorschlag für eine spezifische Maßnahme finalisiert wird, sollte eine intensive Diskussion mit den betroffenen Akteuren geführt werden. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 a (neu)
(18a) Die Kommission sollte dem Standpunkt der betreffenden Beiräte Rechnung tragen, wenn sie delegierte Rechtsakte erlässt, um den Geltungsbereich dieser Verordnung im Bereich der Abhilfemaßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt, der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung sowie der technischen Maßnahmen zu erweitern.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 b (neu)
(18b) Bei der Umsetzung des durch diese Verordnung festgelegten Plans sollte der Anwendung des Grundsatzes der Regionalisierung, wie er in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschrieben ist, Vorrang eingeräumt werden.
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19
(19) Wurden der Kommission Befugnisse zum Erlass von delegierten Rechtsakten zu bestimmten in dem Plan festgelegten Bestanderhaltungsmaßnahmen übertragen, so gilt gemäß Artikel18 der Verordnung (EU) Nr.1380/2013, dass Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den Ostseefischereien die Möglichkeit haben sollten, gemeinsame Empfehlungen für solche Maßnahmen vorzulegen, damit diese Maßnahmen so konzipiert werden, dass sie die Besonderheiten der Ostsee und der dortigen Fischereien berücksichtigen. Gemäß Artikel18 Absatz1 der genannten Verordnung sollte die Frist für die Vorlage dieser Empfehlungen festgelegt werden.
(19) Wurden der Kommission Befugnisse zum Erlass von delegierten Rechtsakten zu bestimmten in dem Plan festgelegten Bestanderhaltungsmaßnahmen übertragen, so gilt gemäß Artikel18 der Verordnung (EU) Nr.1380/2013, dass die Mitgliedstaaten und die Beiräte mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den Ostseefischereien die Möglichkeit haben sollten, gemeinsame Empfehlungen für solche Maßnahmen vorzulegen, damit diese Maßnahmen so konzipiert werden, dass sie die Besonderheiten der Ostsee und der dortigen Fischereien berücksichtigen. Gemäß Artikel18 Absatz1 der genannten Verordnung sollte die Frist für die Vorlage dieser Empfehlungen festgelegt werden.
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu)
(19a) Um die Wirksamkeit und die innovativen Aspekte des Plans zu fördern, sollte mit Hilfe von gemeinsamen Empfehlungen und daran anschließenden delegierten Rechtsakten die Einbeziehung von Bottom-Up-Ansätzen und von ergebnisorientierten Ansätzen gewährleistet werden.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 b (neu)
(19b) Die Kommission sollte dem Standpunkt der Beiräte Rechnung tragen, wenn sie delegierte Rechtsakte zu bestimmten in dem Plan festgelegten Bestanderhaltungsmaßnahmen erlässt.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu)
(22a) Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass im Fall einer vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit finanzielle Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates1a geleistet werden kann.
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1a Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25
(25) Was den zeitlichen Rahmen betrifft, so wird davon ausgegangen, dass bei den betroffenen Bestände bis 2015 der höchstmögliche Dauerertrag erreicht werden sollte. Ab diesem Zeitpunkt sollte er aufrechterhalten werden.
(25) Was den zeitlichen Rahmen betrifft, so sollte bei den betroffenen Beständen das Ziel soweit möglich bis 2015 erreicht werden. Es sollte nur dann gestattet sein, die Nutzungsgrade zu einem späteren Zeitpunkt zu erreichen, wenn durch ihr Erreichen bis 2015 die soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit der betreffenden Fischereiflotten ernstlich gefährdet würde. Nach 2015 sollten diese Nutzungsgrade so rasch wie möglich und auf jeden Fall spätestens 2020 erreicht werden. Ab diesen Daten sollte das Ziel aufrechterhalten werden.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26
(26) Da es keine Fischereiaufwandsregelung gibt, müssen die für den Rigaischen Meerbusen geltenden besonderen Vorschriften für die spezielle Fangerlaubnis und die Ersetzung von Fischereifahrzeugen oder Maschinen aufgehoben werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates sollte entsprechend geändert werden.
entfällt
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2
2. Der Plan gilt auch für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt in den ICES-Gebieten22-32, die bei der Befischung der betroffenen Bestände gefangen werden.
2. In dieser Verordnung sind auch Maßnahmen in Bezug auf Beifänge von Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt in den ICES-Gebieten22-32 vorgesehen, die bei der Befischung der in Absatz 1 genannten Bestände anzuwenden sind.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstaben b und c
b) „Fischfalle“: große am Boden verankerte, an Stangen befestigte oder mitunter auch im Wasser treibende, an der Oberfläche offene Netze, die mit verschiedenen Arten von Vorrichtungen zum Zusammentreiben und Zurückhalten der Fische bestückt und in der Regel in an der Unterseite durch Netze geschlossene Kammern unterteilt sind.
(b)„Fischfalle, Spannreuse und Reuse“: am Boden verankerte, an Stangen befestigte oder mitunter auch im Wasser treibende Netze, die mit verschiedenen Arten von Vorrichtungen zum Zusammentreiben und Zurückhalten der Fische bestückt und in der Regel in an der Unterseite durch Netze geschlossene Kammern unterteilt sind.
c) „Reusen“: kleine Fallen zum Fangen von Schalentieren oder Fischen in Form von Käfigen oder Körben aus unterschiedlichen Materialien, die entweder einzeln oder in Reihen auf den Meeresboden gesetzt werden; diese haben eine oder mehrere Öffnungen oder Eingänge und sind über Leinen (Bojenreeps) mit Bojen an der Wasseroberfläche verbunden, die ihre Position anzeigen;
(c) „Reusen“: Fallen zum Fangen von Schalentieren oder Fischen in Form von Käfigen oder Körben aus unterschiedlichen Materialien, die entweder einzeln oder in Reihen auf den Meeresboden gesetzt werden; diese haben eine oder mehrere Öffnungen oder Eingänge und sind über Leinen (Bojenreeps) mit Bojen an der Wasseroberfläche verbunden, die ihre Position anzeigen;
Abänderungen 63, 28 und 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3
1. Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel2 der Verordnung (EU) Nr.1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, insbesondere
1. Mit dem Plan wird gewährleistet, dass die in Artikel2 der Verordnung (EU) Nr.1380/2013 aufgeführten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik sowie die Ziele der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie Nr. 2008/56/EG erreicht werden, insbesondere
(a) Erreichung und Beibehaltung des höchstmöglichen Dauerertrags für die betroffenen Bestände und
(a) Wiederherstellung der betroffenen Bestände und Beibehaltung in einem Umfang, der oberhalb des Niveaus an Biomasse liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht;
(b) Gewährleistung der Erhaltung der Bestände von Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt im Einklang mit dem Vorsorgeansatz.
(b) Gewährleistung der Erhaltung der Bestände von Scholle, Glattbutt, Flunder und Steinbutt in einem Umfang, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.
2. Der Plan trägt dazu bei, die in Artikel15 Absatz1 der Verordnung (EU) Nr.1380/2013 festgeschriebene Pflicht zur Anlandung von Fängen aus den betroffenen Beständen sowie von Schollenfängen umzusetzen.
2. Der Plan trägt zur Einstellung der Rückwürfe bei, indem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten berücksichtigt und unerwünschte Beifänge vermieden und verringert werden, sowie zur Umsetzung der in Artikel15 Absatz1 der Verordnung (EU) Nr.1380/2013 festgeschriebenen Pflicht zur Anlandung von Fängen aus den betroffenen Beständen sowie von Schollenfängen.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 a (neu)
Artikel 3a
Kohärenz mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich
1. Mit dem Plan wird der ökosystemorientierte Ansatz auf die Bestandsbewirtschaftung angewendet.
2. Damit gewährleistet ist, dass negative Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden und dass eine Verschlechterung der Meeresumwelt durch Fischereitätigkeiten vermieden wird, ist der Plan kohärent mit den Zielen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und trägt zur Erreichung dieser Ziele bei, damit spätestens 2020 ein guter Umweltzustand erreicht wird. Insbesondere zielt er darauf ab,
(a) sicherzustellen, dass die im Deskriptor 3 in Anhang I dieser Richtlinie beschriebenen Bedingungen erfüllt sind;
(b) zur Erfüllung der Deskriptoren 1, 4 und 6 in Anhang I dieser Richtlinie im Verhältnis zu der Rolle, die die Fischereien für ihre Erfüllung spielen, beizutragen.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1
1. Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit muss bis 2015 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt für die betroffenen Bestände innerhalb folgender Wertebereiche liegen:
1. Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit trägt den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten Rechnung und muss soweit möglich bis 2015 und schrittweise spätestens 2020 erreicht und nach diesem Zeitpunkt für die betroffenen Bestände beibehalten werden. Die fischereiliche Sterblichkeit für die betroffenen Bestände wird innerhalb folgender Wertebereiche festgelegt:
Bestand
Zielwertbereich für die fischereiliche Sterblichkeit
Bestand
Zielwertbereich für die fischereiliche Sterblichkeit
Dorsch in der westlichen Ostsee
0,23-0,29
Dorsch in der westlichen Ostsee
0 bis Fmsy
Dorsch in der östlichen Ostsee
0,41-0,51
Dorsch in der östlichen Ostsee
0 bis Fmsy
Hering in der mittleren Ostsee
0,23-0,29
Hering in der mittleren Ostsee
0 bis Fmsy
Hering im Rigaischen Meerbusen
0,32-0,39
Hering im Rigaischen Meerbusen
0 bis Fmsy
Hering in der BottnischenS See
0,13-0,17
Hering in der Bottnischen See
0 bis Fmsy
Hering in der Bottenwiek
nicht festgelegt
Hering in der Bottenwiek
0 bis Fmsy
Hering in der westlichen Ostsee
0,25-0,31
Hering in der westlichen Ostsee
0 bis Fmsy
Sprotte in der Ostsee
0,26-0,32
Sprotte in der Ostsee
0 bis Fmsy
Die Werte für Fmsy (mit dem Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags vereinbare fischereiliche Sterblichkeit) sollten den aktuellsten zuverlässigen wissenschaftlichen Gutachten entnommen werden, und die fischereiliche Sterblichkeit (F) sollte bei 0,8 x Fmsy liegen.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)
2a. Bei der Festlegung der Fangmöglichkeiten wird gewährleistet, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sie höher sind als die Fmsy-Werte gemäß der Tabelle in Absatz 1, geringer ist als 5 %.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 b (neu)
2b. Im Rahmen der vorliegenden Verordnung ist vorgesehen, dass im Fall einer vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit im Sinne von Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 im Einklang mit der genannten Verordnung finanzielle Unterstützung geleistet wird.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1
1. Die Referenzgrößen für die Bestandserhaltung, angegeben als Mindestwerte für die Laicherbiomasse, die der vollen Reproduktionskapazität entsprechen, werden für die betroffenen Bestände wie folgt festgesetzt:
1. Die Referenzgrößen für die Bestandserhaltung, die der vollen Reproduktionskapazität entsprechen, werden für die betroffenen Bestände wie folgt festgesetzt:
Bestand
Mindestwert für die Laicherbiomasse (in Tonnen)
Bestand
Mindestwert für die Laicherbiomasse (in Tonnen)
Dorsch in der westlichen Ostsee
36 400
Dorsch in der westlichen Ostsee
36 400 für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre
Dorsch in der östlichen Ostsee
88 200
Dorsch in der östlichen Ostsee
88 200 für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre
Hering in der mittleren Ostsee
600 000
Hering in der mittleren Ostsee
600 000 für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre
Hering im Rigaischen Meerbusen
nicht festgelegt
Hering im Rigaischen Meerbusen
nicht festgelegt für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre
Hering in der Bottnischen See
nicht festgelegt
Hering in der Bottnischen See
nicht festgelegt für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre
Hering in der Bottenwiek
nicht festgelegt
Hering in der Bottenwiek
nicht festgelegt für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre
Hering in der westlichen Ostsee
110 000
Hering in der westlichen Ostsee
110 000 für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre
Sprotte in der Ostsee
570 000
Sprotte in der Ostsee
570 000 für 2015 und Bmsy für die übrigen Jahre
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2
2. Liegt die Laicherbiomasse eines der betroffenen Bestände in einem bestimmten Jahr unter dem in Absatz1 festgelegten Mindestwert für die Laicherbiomasse, so werden geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass für die betroffenen Bestände schnell wieder die Vorsorgewerte erreicht werden. Abweichend von Artikel4 Absatz2 der vorliegenden Verordnung und im Einklang mit Artikel16 Absatz4 der Verordnung (EU) Nr.1380/2013 werden die Fangmöglichkeiten auf einem niedrigeren Niveau festgesetzt als dem, das sich aus den Zielwertbereichen für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Artikel4 Absatz1 ergibt. Diese Abhilfemaßnahmen können gegebenenfalls auch die Vorlage von Legislativvorschlägen durch die Kommission und von der Kommission erlassene Sofortmaßnahmen gemäß Artikel12 der Verordnung (EU) Nr.1380/2013 beinhalten.
2. Liegt die Laicherbiomasse eines der betroffenen Bestände in einem bestimmten Jahr unter dem in Absatz1 festgelegten Mindestwert für die Laicherbiomasse, so werden geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die betroffenen Bestände so rasch wie möglich wieder Werte erreichen, die oberhalb des Niveaus liegen, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Abweichend von Artikel4 Absatz2 der vorliegenden Verordnung und im Einklang mit Artikel16 Absatz4 der Verordnung (EU) Nr.1380/2013 werden die Fangmöglichkeiten auf einem niedrigeren Niveau festgesetzt als dem, das sich aus den Zielwertbereichen für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Artikel4 Absatz1 dieser Verordnung ergibt. Diese Abhilfemaßnahmen können gegebenenfalls auch die Vorlage von Legislativvorschlägen durch die Kommission und von der Kommission erlassene Sofortmaßnahmen gemäß Artikel12 der Verordnung (EU) Nr.1380/2013 beinhalten.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)
2a. Liegt die Biomasse eines der betroffenen Bestände in einem bestimmten Jahr unter den in der folgenden Tabelle festgelegten Werten, werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um die gezielte Befischung des betreffenden Bestands einzustellen:
Bestand
Grenzwert für die Biomasse (in Tonnen)
Dorsch in der westlichen Ostsee
26 000
Dorsch in der östlichen Ostsee
63 000
Hering in der mittleren Ostsee
430 000
Hering im Rigaischen Meerbusen
nicht festgelegt
Hering in der Bottnischen See
nicht festgelegt
Hering in der Bottenwiek
nicht festgelegt
Hering in der westlichen Ostsee
90 000
Sprotte in der Ostsee
410 000
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6
Artikel 6
Artikel 6
Maßnahmen im Falle einer Bedrohung für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt
Technische Bestandserhaltungsmaßnahmen für Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt
1. Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Erhaltung eines der Schollen-, Flunder-, Steinbutt- oder Glattbuttbestände in der Ostsee bedroht ist, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel15 delegierte Rechtsakte zu spezifischen Erhaltungsmaßnahmen für die gefährdeten Bestände sowie zu folgenden Aspekten zu erlassen:
1. Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Schollen-, Flunder-, Steinbutt- oder Glattbuttbestände in der Ostsee nach dem Vorsorgeansatz bewirtschaftet werden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel15 delegierte Rechtsakte zu spezifischen Erhaltungsmaßnahmen für Beifänge von Scholle, Flunder, Steinbutt und Glattbutt sowie zu den folgenden technischen Maßnahmen zu erlassen:
(c) a) Anpassung der Fangkapazitäten und des Fischereiaufwands;
a) Anpassung der Fangkapazitäten und des Fischereiaufwands;
(d) b) technische Maßnahmen, darunter:
(1) Merkmale von Fanggeräten, insbesondere Maschenöffnung, Garnstärke, Größe der Fanggeräte;
b) Merkmale von Fanggeräten, insbesondere Maschenöffnung, Garnstärke, Größe der Fanggeräte;
(2) Einsatz von Fanggeräten, insbesondere Stellzeiten und Einsatztiefe von Fanggeräten;
c) Einsatz von Fanggeräten, insbesondere Stellzeiten und Einsatztiefe von Fanggeräten;
(3) Verbot oder Einschränkung der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten;
d) Verbot oder Einschränkung der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten;
(4) Verbot oder Einschränkung der Fangtätigkeiten zu bestimmten Zeiten;
e) Verbot oder Einschränkung der Fangtätigkeiten zu bestimmten Zeiten;
(5) Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung.
f) Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung;
g) sonstige Merkmale im Zusammenhang mit der Selektivität.
2. Die in Absatz1 genannten Maßnahmen zielen auf die Erreichung der Ziele gemäß Artikel3 Absatz1 Buchstabeb ab und werden auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten festgelegt.
2. Die in Absatz1 genannten Maßnahmen zielen auf die Erreichung der Ziele gemäß Artikel3 Absatz1 Buchstabeb sowie auf Kohärenz mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich gemäß Artikel 3a ab und werden auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten, die vorliegen, festgelegt.
3. Die betroffenen Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gemeinsame Empfehlungen für spezifische in Absatz 1 genannte Erhaltungsmaßnahmen vorlegen.
3. Die betroffenen Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gemeinsame Empfehlungen für spezifische in Absatz 1 genannte Erhaltungsmaßnahmen vorlegen.
3a. Ehe die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, hört sie das Europäische Parlament und die betreffenden Beiräte an.
3b. In Abstimmung mit den betreffenden Mitgliedstaaten analysiert die Kommission die Auswirkungen der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte ein Jahr nach ihrem Erlass und in der Folge jährlich. Wenn eine derartige Analyse ergibt, dass ein delegierter Rechtsakt für die Regelung der aktuellen Situation nicht angemessen ist, kann der betreffende Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eine gemeinsame Empfehlung vorlegen.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7
Abweichend von Artikel15 Absatz1 der Verordnung (EU) Nr.1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung nicht für die betroffenen Bestände sowie für Scholle, wenn folgende Fanggeräte eingesetzt werden: Fischfallen und Reusen.
Abweichend von Artikel15 Absatz1 der Verordnung (EU) Nr.1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung nicht für Dorsch, wenn folgende Fanggeräte eingesetzt werden: Fischfallen, Reusen und Spannreusen.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2
2. Die in Absatz1 genannten Maßnahmen zielen auf die Erreichung der Ziele gemäß Artikel3 ab, insbesondere auf den Schutz von Jungfischen bzw. laichenden Fischen.
2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zielen auf die Erreichung der Ziele gemäß Artikel3 ab, insbesondere auf den Schutz von Jungfischen bzw. laichenden Fischen sowie auf Kohärenz mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich gemäß Artikel 3a, und darauf, zu gewährleisten, dass negative Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe a
a) Spezifizierung von Zielarten und Maschenöffnungen, die in den AnhängenII und III aufgeführt sind, auf die in den Artikeln3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 verwiesen wird;
a) Spezifizierung von Zielarten, Maschenöffnungen und Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die in den Anhängen II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 aufgeführt sind und auf die in den Artikeln 3 und 4 sowie in Artikel 14 Absatz 1 jener Verordnung verwiesen wird;
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe f
f) Verbot der Schleppnetzfischerei für den Rigaischen Meerbusen gemäß Artikel 22 der genannten Verordnung.
entfällt
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 a (neu)
4a. Außerdem ist die Kommission bestrebt, den neuesten wissenschaftlichen Studien, auch Studien des ICES, Rechnung zu tragen, bevor sie technische Maßnahmen erlässt.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 b (neu)
4b. Während der Laichzeit des Dorsches ist pelagische Fischerei mit starren Fanggeräten mit einer Maschengröße von weniger als 110 mm und mit Schleppnetzen mit einer Maschengröße von 120 mm verboten.
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel VI a (neu)
KAPITEL VIa
SPEZIFISCHE MASSNAHMEN
Artikel 9a
Spezifische Maßnahmen
1. In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist vom 1. Mai bis zum 31. Oktober jeglicher Fischfang verboten:
(a) Gebiet 1:
– 55° 45′ N, 15° 30′ O
– 55° 45′ N, 16° 30′ O
– 55° 00′ N, 16° 30′ O
– 55° 00′ N, 16° 00′ O
– 55° 15′ N, 16° 00′ O
– 55° 15′ N, 15° 30′ O
– 55° 45′ N, 15° 30′ O
(b) Gebiet 2:
– 55° 00′ N, 19° 14′ O
– 54° 48′ N, 19° 20′ O
– 54° 45′ N, 19° 19′ O
– 54° 45′ N, 18° 55′ O
– 55° 00′ N, 19° 14′ O
(c) Gebiet 3:
– 56° 13′ N, 18° 27′ O
– 56° 13′ N, 19° 31′ O
– 55° 59′ N, 19° 13′ O
– 56° 03′ N, 19° 06′ O
– 56° 00′ N, 18° 51′ O
– 55° 47′ N, 18° 57′ O
– 55° 30′ N, 18° 34′ O
– 56° 13′ N, 18° 27′ O.
2. Alle Schiffe der Union mit einer Gesamtlänge von acht Metern oder mehr, die Fanggeräte für den Dorschfang in der Ostsee gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 an Bord mitführen oder einsetzen, müssen eine spezielle Fangerlaubnis für Dorsch in der Ostsee besitzen.
3. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Artikels zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, um die in Artikel 3 genannten Ziele, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Jungfischen bzw. laichenden Fischen, zu erreichen.
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10
Artikel 10
Artikel 10
Regionale Zusammenarbeit
Regionale Zusammenarbeit
1. Für die Maßnahmen dieses Kapitels gilt Artikel18 Absätze1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr.1380/2013.
1. Für die in den Artikeln 6, 8 und 9 dieser Verordnung genannten Maßnahmen gilt Artikel18 Absätze1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr.1380/2013.
2. Die betroffenen Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 innerhalb nachstehender Fristen gemeinsame Empfehlungen vorlegen:
2. Die betroffenen Mitgliedstaaten können nach Anhörung der regionalen Beiräte etwaige gemeinsame Empfehlungen, auf die in Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 4 verwiesen wird, erstmalig nicht später als zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach jeweils zwölf Monate nach Vorlage der Bewertung des Plans gemäß Artikel 14 vorlegen, in Bezug auf Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten betreffen, jedoch nicht später als1. September. Sie können derartige Empfehlungen auch im Fall einer plötzlichen Änderung der Situation in Bezug auf die unter den Plan fallenden Bestände vorlegen, wenn die empfohlenen Maßnahmen als erforderlich oder als durch wissenschaftliche Gutachten gerechtfertigt erachtet werden:
a) für die ein bestimmtes Kalenderjahr betreffenden Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 bis spätestens 1. September des vorangegangenen Jahres;
b) für die Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 erstmalig nicht später als sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach jeweils sechs Monate nach Vorlage der Bewertung des Plans gemäß Artikel 14.
2a. Die betreffenden Beiräte können im Rahmen des Zeitplans nach Absatz 2 auch Empfehlungen unterbreiten.
2b. Etwaige Abweichungen der Kommission von den gemeinsamen Empfehlungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und können geprüft werden.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12
Artikel 12
Artikel 12
Anmeldungen
Anmeldungen
1. Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt die in dem genannten Artikel festgelegte Anmeldeverpflichtung für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr, die mindestens 300 kg Dorsch oder zwei Tonnen pelagische Arten an Bord mitführen.
1. Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt die in dem genannten Artikel festgelegte Anmeldeverpflichtung:
a) in Bezug auf Fischereifahrzeuge für Dorsch für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr, die mindestens 300 Kilogramm Dorsch an Bord mitführen;
b) in Bezug auf Fischereifahrzeuge für Hering und/oder Sprotte für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr, die mindestens zwei Tonnen pelagische Arten an Bord mitführen.
2. Abweichend von Artikel17 Absatz1 der Verordnung (EG) Nr.1224/2009 erfolgt die Vorabmitteilung mindestens eine Stunde vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen.
2. Abweichend von Artikel17 Absatz1 der Verordnung (EG) Nr.1224/2009 erfolgt die Voranmeldung mindestens eine Stunde vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen. Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten können im Einzelfall eine frühere Einfahrt in den Hafen gestatten, sofern die erforderlichen Bedingungen für die entsprechenden Kontrollmaßnahmen erfüllt sind.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 Buchstabe b
b) 5 Tonnen pelagische Arten.
b) 2 Tonnen pelagische Arten.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14
Artikel 14
Artikel 14
Bewertung des Plans
Bewertung des Plans
Die Kommission sorgt dafür, dass die Auswirkungen dieses Plans auf die unter diese Verordnung fallenden Bestände und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, insbesondere zur Berücksichtigung von Änderungen in den wissenschaftlichen Gutachten, sechs Jahre nach Inkrafttreten des Plans und danach alle sechs Jahre bewertet werden. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertungen dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission die Auswirkungen dieses Mehrjahresplans auf die unter diese Verordnung fallenden Bestände und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, insbesondere in Bezug auf die Fortschritte, die im Hinblick darauf erzielt wurden, die Fischbestände in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat und kann gegebenenfalls sowie unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen Gutachten Anpassungen an den Mehrjahresplan vorschlagen oder Änderungen der delegierten Rechtsakte initiieren.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel IX a (neu)
KAPITEL IXa
UNTERSTÜTZUNG DURCH DEN EUROPÄISCHEN MEERES- UND FISCHEREIFONDS
Artikel 14a
Unterstützung durch den Europäischen Meeres- und Fischereifonds
Für die Zwecke von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 gilt der mit dieser Verordnung festgelegte Mehrjahresplan als Mehrjahresplan gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln6, 8 und 9 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln6, 8 und 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. September 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16
Die Artikel 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr.2187/2005 werden gestrichen.
Die Verordnung (EG) Nr.2187/2005 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 13 Absatz 3 wird gestrichen.
2. In Anhang IV wird in der Spalte unter der Überschrift „Mindestgröße“ die Angabe „38 cm“ in Bezug auf die Mindestanlandegröße von Dorsch auf „35 cm“ geändert.
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0128/2015).