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Verfahren : 2014/0206(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0017/2015

Eingereichte Texte :

A8-0017/2015

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 29/04/2015 - 10.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0114

Angenommene Texte
PDF 253kWORD 63k
Mittwoch, 29. April 2015 - Straßburg
Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen mit Bosnien und Herzegowina ***I
P8_TA(2015)0114A8-0017/2015
Entschließung
 Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (kodifizierter Text) (COM(2014)0443 – C8-0087/2014 – 2014/0206(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0443),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0087/2014),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),

–  gestützt auf die Artikel 103 und 59 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A8-0017/2015),

A.  in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. April 2015 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2015/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits und für die Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (kodifizierter Text)
P8_TC1-COD(2014)0206

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2015/940.)

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