Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Sonderberichte des Rechnungshofs im Rahmen der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2140(DEC))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013(1),
– unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2014)0510 – C8‑0140/2014)(2),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zusammen mit den Antworten der Organe(3),
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),
– unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III – Kommission(5), und unter Hinweis auf seine Entschließung mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil dieses Beschlusses sind,
– unter Hinweis auf die Sonderberichte des Rechnungshofs, die gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgearbeitet wurden,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05303/2015 – C8‑0053/2015),
– gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(7), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,
– gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0067/2015),
A. in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;
B. in der Erwägung, dass die Sonderberichte des Rechnungshofs Informationen über Themen in Zusammenhang mit Haushaltsvollzugsmaßnahmen enthalten und somit für das Parlament in seiner Rolle als Entlastungsbehörde zweckdienlich sind;
C. in der Erwägung, dass seine Bemerkungen zu den Sonderberichten des Rechnungshofs integraler Bestandteil seines Beschlusses vom 29. April 2015 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III – Kommission, sind;
Teil I – Sonderbericht Nr. 11/2013 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Für richtige Daten zum Bruttonationaleinkommen (BNE): Ein stärker strukturierter, gezielterer Ansatz würde die Wirksamkeit der Überprüfung durch die Kommission erhöhen“
1. fordert die Kommission auf, eine strukturierte, formalisierte Analyse unter Beachtung von Kosten-Nutzen-Erwägungen durchzuführen, um ihre Überprüfung spezifischer Bereiche oder Kompilierungs(-Teil)prozesse planen und priorisieren zu können; vertritt die Auffassung, dass bei dieser Analyse den Risiken der Kompilierung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen durch die Mitgliedstaaten und der relativen Größe der BNE-Bestandteile in der Volkswirtschaft Rechnung getragen werden sollte; ist der Ansicht, dass diese Risikobewertung auf der Grundlage sämtlicher in allen Abteilungen von Eurostat verfügbaren qualitativen und quantitativen Informationen und mit schwerpunktmäßiger Behandlung der in BNE-Aufstellungen und jüngsten BNE‑Qualitätsberichten von Mitgliedstaaten beschriebenen Kompilierungsverfahren durchgeführt werden sollte;
2. fordert die Kommission auf, die Dauer ihres Überprüfungszyklus zu verkürzen, um die Verwendung allgemeiner Vorbehalte zu begrenzen; vertritt die Auffassung, dass diese Vorbehalte auf Ausnahmefälle beschränkt sein sollten, in denen signifikante Risiken bestehen, dass die finanziellen Interessen der EU nicht geschützt sind, z. B. dann, wenn ein Mitgliedstaat während des Überprüfungszyklus eine Revision größeren Umfangs durchführt bzw. in unregelmäßigen Abständen größere Revisionen durchführt;
3. fordert Eurostat auf, dem BNE-Ausschuss klar und im Zeitplan über Fälle zu berichten, in denen der Kosten-Nutzen-Grundsatz als anwendbar erachtet wird;
4. erwartet, dass das Überprüfungsverfahren der Kommission eine strukturierte und formalisierte qualitative Risikobewertung der in den BNE-Aufstellungen beschriebenen Kompilierungsverfahren und eingehende Überprüfungen wesentlicher und risikobehafteter BNE-Bestandteile enthält; ist der Ansicht, dass die Auswahl von BNE-Bestandteilen für eine eingehende Überprüfung in Übereinstimmung mit der in Empfehlung 1 beschriebenen Kosten-Nutzen-Analyse vorgenommen werden sollte; vertritt die Auffassung, dass Umfang und Ziele der eingehenden Überprüfung weiter gefasst sein sollten als diejenigen der direkten Überprüfung, die Eurostat im zurückliegenden Überprüfungszyklus durchgeführt hat;
5. fordert die Kommission auf, bei ihren Überprüfungen insbesondere auf die Vollständigkeit des BNE der Mitgliedstaaten zu achten sowie darauf, dass vergleichbare Schätzungsverfahren zur Erfassung der Schattenwirtschaft in Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zur Anwendung kommen; fordert Eurostat auf, zu kontrollieren, ob die Leitlinien der Kommission von allen Mitgliedstaaten befolgt werden, und angemessene Maßnahmen zur Sicherstellung einer vergleichbaren Behandlung dieser Frage in allen Mitgliedstaaten zu ergreifen;
6. fordert die Kommission auf, ihre Tätigkeit zu dokumentieren, einschließlich eines vollständigen Satzes von Informationen zu der Überprüfung, die von Eurostat auf der Grundlage von Aktenprüfungen und/oder Besuchen bei den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) durchgeführt wurde; vertritt die Auffassung, dass die Kontrollunterlagen von Eurostat es der Verwaltung in Übereinstimmung mit den Normen für die interne Kontrolle (ICS) ermöglichen sollten, die Ergebnisse der zu den ausgewählten BNE-Bestandteilen durchgeführten Kontrollen klar zu erkennen;
7. fordert Eurostat auf, nach Möglichkeit (bei quantifizierbaren Bemerkungen) die potenziellen Auswirkungen und/oder (bei nicht quantifizierbaren Bemerkungen) den risikoanfälligen Betrag der Aktionspunkte zu ermitteln und klare Wesentlichkeitskriterien festzulegen, um spezifische Vorbehalte geltend zu machen; vertritt die Auffassung, dass diese Kriterien entweder qualitativer oder quantitativer Natur sein sollten; ist der Ansicht, dass Vorbehalte zu spezifischen BNE-Bestandteilen, die in Bezug zu Aktionspunkten stehen, welche die NSÄ nicht innerhalb der festgelegten Fristen in Angriff genommen haben und deren Auswirkungen wesentlich sein können, grundsätzlich geltend gemacht werden sollten;
8. fordert Eurostat auf, die Koordinierung zwischen seiner Abteilung, welche die Überprüfung von BNE für Eigenmittelzwecke zur Aufgabe hat, und seinen anderen Abteilungen zu verbessern, und zwar insbesondere denjenigen, die mit den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen befasst sind; vertritt die Auffassung, dass nach Möglichkeit in den Fällen, in denen von den anderen Abteilungen von Eurostat durchgeführte Tätigkeiten Auswirkungen auf die Kompilierung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) und/oder des BNE haben können, der BNE-Ausschuss konsultiert werden sollte und die endgültige Entscheidung über diese Maßnahme auf einer angemessenen Hierarchieebene von Eurostat getroffen werden sollte;
9. fordert Eurostat auf, seine Bewertungsberichte zu verbessern, um eine vollständige, transparente und kohärente Bewertung der BNE-Daten der Mitgliedstaaten zu bieten; vertritt die Auffassung, dass die jährlichen Stellungnahmen des BNE-Ausschusses eine klare Bewertung darüber enthalten sollten, ob die BNE-Daten der Mitgliedstaaten für Eigenmittelzwecke geeignet sind oder nicht, ob ihr Inhalt mit den Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates(8) (BNE-Verordnung) übereinstimmt und ob sie im Haushaltsverfahren gemäß der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1150/2000(9) (der Eigenmittelverordnung) angemessen verwendet werden;
10. vertritt die Auffassung, dass die Jährlichen Tätigkeitsberichte der GD Haushalt und von Eurostat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Überprüfung der BNE-Daten der Mitgliedstaaten und der Verwaltung von BNE-Eigenmitteln liefern sollten; fordert die Kommission daher auf, Vorschriften für Eurostat zur regelmäßigen Berichterstattung über die Ergebnisse seiner Überprüfung von BNE-Daten festzulegen, sodass die GD Haushalt die geforderte Sicherheit ableiten kann, die im Zusammenhang mit ihren Jährlichen Tätigkeitsberichten benötigt wird;
Teil II – Sonderbericht Nr. 13/2013 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „EU‑Entwicklungshilfe für Zentralasien“
11. begrüßt den Sonderbericht zur Bewertung der Entwicklungshilfe der EU für Zentralasien; nimmt die Feststellungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen zur Kenntnis und erläutert nachstehend seine Bemerkungen und Empfehlungen;
Allgemeine Bemerkungen
12. begrüßt die im Bericht enthaltenen Anmerkungen, aus denen hervorgeht, dass die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) in einem geografisch und politisch ziemlich heiklen Kontext erhebliche Anstrengungen unternommen haben;
13. weist jedoch darauf hin, dass durchaus noch Verbesserungen möglich sind damit die Entwicklungsstrategien der Union gezielter und besser zugeschnitten werden können, indem sie mit angemessenen Unterstützungsmodellen stärker sichtbar gemacht werden, und damit die politischen Ziele der Union auf regionaler Ebene mehr Wirkung zeigen;
14. betont, dass Umfang und Art des Engagements der Union differenziert und an konkrete Bedingungen geknüpft werden müssen, und zwar in Abhängigkeit von messbaren Fortschritten in den Bereichen Demokratisierung, Menschenrechte, verantwortungsvolle Regierungsführung, nachhaltige sozioökonomische Entwicklung, Rechtsstaatlichkeit und Bekämpfung von Korruption, und dass die Union – erforderlichenfalls – ihre Unterstützung anbieten muss, um diese Fortschritte zu fördern, und zwar in Anlehnung an die Grundsätze, die für die Nachbarschaftspolitik der Union gelten;
15. hält die von der Union betriebene stetige Förderung von Programmen für die zentralasiatischen Länder für ein wichtiges grenzübergreifendes Instrument, mit dem sich das gegenseitige Verständnis und die Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Region durchaus verbessern lassen können;
16. weist darauf hin, dass die Entwicklungszusammenarbeit mit den zentralasiatischen Ländern nur zu Ergebnissen führen kann, wenn diese Länder die internationalen Standards der Demokratie, der Regierungsführung, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte einhalten; betont ebenso, dass die Entwicklungszusammenarbeit der Union nicht Wirtschafts-, Energie- oder Sicherheitsinteressen untergeordnet werden darf;
Künftige Entwicklungen im Hinblick auf die Planung und Durchführung der künftigen Entwicklungshilfe
17. ist der Auffassung, dass die Kommission alle künftigen regionalen Programme so konzipieren sollte, dass sie aller Voraussicht nach eine tatsächliche regionale Dimension entfalten;
18. fordert die Kommission auf, die bereitgestellte Hilfe auf eine kleine Zahl von Bereichen zu konzentrieren;
19. betont, dass die künftige Entwicklungsstrategie verbessert werden sollte, indem einerseits die interne Koordinierung auf der Ebene der Union intensiviert und andererseits die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Gebern und regionalen Akteuren vertieft wird;
20. spricht sich nachdrücklich dafür aus, in allen zentralasiatischen Staaten voll ausgestattete und funktionierende EU-Delegationen zu eröffnen, um die Präsenz und Sichtbarkeit der Union in der Region und die langfristige Zusammenarbeit und Interaktion mit allen Teilen der Gesellschaft zu verstärken und Fortschritte im Hinblick auf ein besseres Verständnis von Rechtsstaatlichkeit und deren Ausbau sowie die Achtung der Menschenrechte zu fördern; glaubt, dass die Präsenz solcher Delegationen erheblich dazu beitragen dürfte, dass die Ziele der Entwicklungshilfe erreicht werden;
21. fordert die Kommission auf, ein System zur Berechnung und Angabe der gesamten Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Entwicklungshilfe einzurichten;
22. fordert, dass die Kommission robuste und objektiv überprüfbare Bedingungen für alle fortlaufenden Budgethilfeprogramme festlegt und anwendet und dabei insbesondere der Unterstützung von Mechanismen zur Korruptionsbekämpfung ausreichend Aufmerksamkeit widmet;
23. weist darauf hin, dass Korruption in den zentralasiatischen Ländern ein ernstzunehmendes Problem ist; weist darauf hin, dass alle zentralasiatischen Länder im Jahr 2011 im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International weniger als 28 von 100 möglichen Punkten erhielten, und Kirgisistan, Turkmenistan und Usbekistan zu den schlechtesten 10 % der 182 untersuchten Länder gehörten;
24. vertritt die Auffassung, dass sich eine derart um sich greifende Korruption negativ auf das Ansehen der Kommission und die Wirksamkeit der Unterstützungsprogramme auswirken kann;
25. vertritt die Auffassung, dass die Entscheidungen über die jeweiligen Auszahlungen aufgrund tatsächlich erzielter Fortschritte in den Partnerländern getroffen werden sollten und nicht allein aufgrund von Reformzusagen; hält es für wichtig, einen vernünftigen politischen Dialog zu führen, der sich auf einen Ansatz stützt, bei dem Anreize gesetzt werden und bei dem die sektorspezifischen Reformen und Programme kontinuierlich überwacht werden und die Leistung und die Nachhaltigkeit der Ergebnisse gemessen werden;
26. fordert eine größere Transparenz für den Fall, dass die Botschaften der Union und der Mitgliedstaaten nichtstaatliche Partner, die im Übrigen wirklich unabhängig sein müssen, unterstützen, damit diese sich wirksam an der Entwicklung und Konsolidierung der Zivilgesellschaft beteiligen können;
27. fordert, dass die Kommission in Anbetracht der bisherigen Erkenntnisse und der sich wandelnden Umstände die Konzeption und Leistungsfähigkeit der Programme verbessert;
28. fordert die Kommission auf, über die Ergebnisse und die Auswirkungen in einer Art und Weise zu berichten, die einen Vergleich mit den Plänen und Zielen ermöglicht;
Teil III – Sonderbericht Nr. 15/2013 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „War der Teilbereich Umwelt des LIFE-Programms wirksam?“
29. betont, dass das LIFE-Programm als Katalysator für Veränderungen bei der Ausarbeitung und Umsetzung politischer Strategien dienen muss; hebt hervor, dass die Kommission deutliche, spezifische, messbare und erreichbare Ziele für Projekte, die finanziert werden sollen, festlegen muss;
30. unterstreicht das Erfordernis, dass die im Rahmen des LIFE-Programms finanzierten Projekte auf das Erreichen der in mehr als einem Prioritätsbereich des Programms angesiedelten spezifischen Ziele ausgerichtet sein müssen; verweist auf die Notwendigkeit, dass die finanzierten Projekte nicht isoliert, sondern länderübergreifend umgesetzt werden und messbar zur Verbreitung, Nachhaltigkeit und Replikation ihrer Ergebnisse in anderen Mitgliedstaaten beitragen müssen;
31. nimmt zur Kenntnis, dass die Auswahl der besten Projekte in einigen Fällen durch die nationalen Mittelzuweisungen verzerrt werden kann; ermutigt die Mitgliedstaaten, eine geografische Ausgewogenheit beizubehalten, indem sie stärker integrierte Projekte vorschlagen, weist jedoch auch darauf hin, dass die Verteilung der Finanzmittel in erster Linie auf der Grundlage des Verdienstes der Projekte erfolgen sollte anstatt auf eine Weise, durch die die Qualität der Projekte beeinträchtigt würde;
32. nimmt zur Kenntnis, dass der Schwerpunkt verstärkt auf die Möglichkeit gelegt werden sollte, die Projekte zu verbreiten, nachhaltiger zu gestalten und zu replizieren; fordert die Kommission auf, deutliche Indikatoren zur Bewertung des Potenzials der geprüften Projekte in Bezug auf Verbreitung, Nachhaltigkeit und Replikation festzulegen, um die Ziele des Programms zu erreichen; fordert die Kommission auf, diese Ziele weiterzuverfolgen;
33. fordert die Kommission auf, ihre Werkzeuge für die Programmverwaltung zu verbessern, um intransparente Auswahlverfahren zu vermeiden; vertritt die Auffassung, dass hierzu die Verbesserung der Bewertungsformulare für die Projektauswahl durch die Einführung detaillierter Vorlagen für die Bewertung der geltend gemachten Kosten und eine geeignete Projektüberwachung durch die Einführung angemessener gemeinsamer Output- und Ergebnisindikatoren sowie eine tiefgreifende weiterverfolgende Projektüberwachung zählen;
Teil IV – Sonderbericht Nr. 16/2013 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Modell der ‚Einzigen Prüfung‘ (‚Single Audit‘) – Inwieweit kann sich die Kommission im Kohäsionsbereich auf die Arbeit der nationalen Prüfbehörden stützen? Eine Bestandsaufnahme“
34. unterstreicht die potenziellen Effizienzgewinne einer auf gemeinsamen Grundsätzen und Standards basierenden „Single-Audit“-Kette; ruft die Mitgliedstaaten, die Kommission und den Europäischen Rechnungshof auf, ihre diesbezüglichen Anstrengungen fortzusetzen; ist der Ansicht, dass ein solches „Single-Audit“-System auch der Mehrjährigkeit der Programme Rechnung tragen sollte;
35. erinnert die Kommission an die Anmerkungen des Parlaments(10) bezüglich der Feststellungen des Rechnungshofs in seinem Jahresbericht 2012: „betont, dass die Ergebnisse der Prüfung des Rechnungshofs auf Schwachstellen bei den ‚Primärkontrollen‘ der Ausgaben [in den Mitgliedstaaten] hindeuten; weist darauf hin, dass bei 56 % der mit (quantifizierbaren und/oder nicht quantifizierbaren) Fehlern behafteten Vorgänge im Bereich Regionalpolitik den Behörden der Mitgliedstaaten nach Ansicht des Rechnungshofs Informationen vorlagen, die ausgereicht hätten, um einen oder mehrere Fehler vor der Bescheinigung der an die Kommission übermittelten Ausgabenerklärungen aufzudecken und zu berichtigen“; stellt fest, dass das Parlament aus diesem Grund den Vorbehalt des Generaldirektors der GD REGIO betreffend die Verwaltungs- und Kontrollsysteme von EFRE, Kohäsionsfonds und IPA während des Programmplanungszeitraums 2007–2013 in 17 Mitgliedstaaten (72 Programme) bestätigte und die Einleitung rascher Maßnahmen forderte;
36. ist daher weiterhin der Überzeugung, dass die Mitgliedstaaten ihre Wachsamkeit bei der Verwaltung der Strukturfondsmittel deutlich erhöhen müssen;
37. betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Einführung nationaler, auf geeigneter – vorzugsweise politischer – Ebene unterzeichneter und auf den jährlichen Erklärungen zur Mittelverwaltung aufbauender nationaler Erklärungen (Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung);
38. begrüßt die Tatsache, dass die Kommission seit 2009 umfassende Prüfungen vor Ort durchgeführt hat, um die Arbeit der Prüfbehörden zu überprüfen; stellt fest, dass 269 Kontrollbesuche durchgeführt und 47 Prüfbehörden für den EFRE bzw. 84 Prüfbehörden für den ESF überprüft wurden; weist darauf hin, dass diese Kontrollbesuche in etwa 96 % bzw. 99 % der gesamten Mittelzuweisungen abdeckten; ist der Ansicht, dass die Kommission während einer Finanzperiode alle operationellen Programme (OP) mindestens einmal prüfen sollte;
39. begrüßt, dass die Kommission bei einer die Wesentlichkeitsschwelle von 2 % überschreitenden Fehlerquote von Zahlungsunterbrechungen und -aussetzungen Gebrauch gemacht hat; sieht darin nützliche Instrumente für den Schutz der finanziellen Interessen der Union und ist der Überzeugung, dass sich die Kommission bei ihren Prüfungsanstrengungen auf die sogenannten „bad performers“ konzentrieren sollte;
40. ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten der Kommission ausreichend detaillierte Informationen über ihre Prüfungen zur Verfügung stellen sollten;
41. schließt sich der Empfehlung des Rechnungshofs an, dass die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen sollte, damit die Prüfbehörden auf einen dauerhaften und verbindlichen methodischen Rahmen zurückgreifen können, mit dem sichergestellt wird, dass die Ausgaben der Union in allen Mitgliedstaaten anhand derselben Standards geprüft werden und dass über die Ergebnisse genau berichtet wird;
42. stellt mit Befriedigung fest, dass die Kommission am 13. Dezember 2013 eine Mitteilung über die Vornahme von Nettofinanzkorrekturen gegenüber Mitgliedstaaten im Bereich Landwirtschaft und in der Kohäsionspolitik (COM(2013)0934) vorgelegt hat; hebt jedoch hervor, dass es von vielen Faktoren abhängen wird, ob das neue Instrument zu vermehrten Nettokorrekturen und damit zu einer niedrigeren Fehlerquote in der Kohäsionspolitik führen wird;
43. fordert den Rechnungshof und die Kommission auf, ein Prüfungsinstrument zu entwickeln, durch das einerseits auf jährlicher Basis die Fehler und Unregelmäßigen erfasst, andererseits aber auch die Finanzkorrekturen während des Programmplanungszeitraums berücksichtigt werden;
44. begrüßt die Tatsache, dass die Kommission im September 2013 ihren Fahrplan für die Umsetzung und die Überwachung der korrekten Umsetzung des Grundsatzes der „Einzigen Prüfung“ überarbeitet hat, bei dessen Befolgung es den nationalen Behörden möglich sein sollte, den „Single-Audit“-Status zu erlangen; ersucht um eine Kopie dieses Dokuments;
45. ist sich durchaus bewusst, dass die Ausgabenkontrolle einen Verwaltungsaufwand bedeuten könnte; vertritt jedoch die Auffassung, dass die Verpflichtung zur Ablegung von Rechenschaft potenzielle Begünstige nicht von der Beantragung einer Finanzhilfe abhalten darf;
Teil V – Sonderbericht Nr. 17/2013 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „EU‑Klimaschutzfinanzierung im Kontext der Außenhilfe“
46. begrüßt den Sonderbericht über die Klimaschutzfinanzierung der Union im Kontext der Außenhilfe als wichtigen Beitrag zu der generellen politischen und finanziellen Debatte über die Klimapolitik und die Klimadiplomatie der Union; nimmt die Feststellungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen zur Kenntnis und erläutert nachstehend seine Bemerkungen und Empfehlungen;
Allgemeine Bemerkungen
47. begrüßt die Ergebnisse des Berichts, wonach die Kommission die klimabezogenen Ausgaben der Union aus dem Haushalt der Union und dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) effizient verwaltet hat;
48. begrüßt außerdem, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Arbeit an einer gemeinsamen Norm der Union für die Überwachung, die Berichterstattung und die Prüfung im Bereich der öffentlichen Klimaschutzfinanzierung aufgenommen haben;
49. bekräftigt den Standpunkt des Parlaments, den der Rechnungshof in seinen Sonderbericht aufgenommen hat und demzufolge die Mittel für die Klimaschutzfinanzierung zusätzlich zur öffentlichen Entwicklungshilfe bereitgestellt werden, für die 0,7 % des Bruttonationaleinkommens zugesichert wurden; bedauert, dass das vom Parlament vertretene Konzept der Zusätzlichkeit in den Verhandlungen über das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) nicht bestätigt wurde;
50. stellt jedoch fest, dass die Kommission ihre Führungsrolle ausreichend wahrnehmen muss, damit sie ihren internationalen Einfluss maximieren und die Instrumente für die Ausgestaltung der Grundlagen der Klimadiplomatie bzw. der grünen Diplomatie der Union für die nächsten Jahre konsolidieren kann, um insbesondere die im Dezember 2013 angenommenen klimabezogenen Maßstäbe des DCI einzuhalten, wonach die Kommission zu dem allgemeinen Ziel beitragen muss, „mindestens 20 % des Haushalts der Union für die Schaffung einer klimaresistenten Gesellschaft mit geringen CO2-Emissionen einzusetzen und 25 % der Mittel des […] Programms ‚Globale öffentliche Güter und Herausforderungen‘ […] für die Bereiche Klimawandel und Umwelt eingesetzt werden“ sollten (Erwägung 20 des DCI); weist darauf hin, dass in Anhang IV des DCI außerdem festgelegt ist, dass im Rahmen des Programms Globale öffentliche Güter und Herausforderungen (GPGC – Global Public Goods and Challenges) 27 % der Mittel für Umwelt und Klimawandel aufzuwenden sind und mindestens 50 % der Mittel des GPGC-Programms für Klimaschutz und umweltbezogene Ziele eingesetzt werden;
51. begrüßt, dass sich seit 2011 ca. 40 Länder verpflichtet haben, die gemeinsame Programmplanung auf EU-Ebene zu verbessern; stellt jedoch fest, dass die Abstimmung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Fragen der Klimaschutzfinanzierung für Entwicklungsländer noch beträchtlich verbessert werden muss, damit nicht nur die Verpflichtung im Hinblick auf 2020 erfüllt werden kann, sondern damit die Union außerdem weiterhin als Vorreiter im Klimaschutz fungiert und die Korruption in Entwicklungsländern bekämpft wird;
52. weist erneut darauf hin, dass das Parlament die gemeinsame Programmplanung unterstützt und die bedeutenden Fortschritte, die in diesem Bereich erzielt wurden, anerkennt; sieht der von der Kommission zugesagten erneuten Konsultation erwartungsvoll entgegen, falls diese Programmplanung Änderungen in der DCI-Programmplanung mit sich bringt;
53. nimmt die Erläuterungen zu den unterschiedlichen Berichtsmethoden der Mitgliedstaaten geschuldeten Schwierigkeiten bei der Nachverfolgung und der Berichterstattung zur Kenntnis, die in dem am 3. Juli 2014 als Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen veröffentlichten Rechenschaftsbericht der Kommission über die Entwicklungsfinanzierung enthalten sind; weist darauf hin, dass Teil I des Berichts einen Abschnitt über die Klimaschutzfinanzierung enthält, in dem Angaben zur Klimaschutzfinanzierung der Union gemacht werden; weist darauf hin, dass in dem Bericht erneut der von der Union und den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellte Betrag in Höhe von 7,3 Mrd. EUR für die Anschubfinanzierung genannt wird, und fordert weitere Verbesserungen bei der Berichterstattung über die Auswirkungen und die Ergebnisse von Entwicklungshilfe;
Künftige Entwicklungen
54. fordert, dass Mittel – wenn sie mithilfe der Budgethilfe gewährt wurden – vermehrt bestimmten Bereichen einschließlich der Klimaschutzfinanzierung zugewiesen werden und dass generell mehr Transparenz bei der Verwendung der Gelder an den Tag gelegt wird;
55. ist der Auffassung, dass die Kommission und der EAD ihre Kommunikationspolitik sowohl mit Blick auf die global oder einzelnen Empfängerländern gewährte Unterstützung als auch zur Propagierung der Werte der Union verstärken sollten;
56. ist der Ansicht, dass Korruption nach wie vor ein bedeutendes Hindernis für eine wirksame Klimaschutzfinanzierung darstellt, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Bemühungen zur Bekämpfung der Korruption bei der Zusammenarbeit mit Entwicklungspartnern zu verstärken;
57. fordert, dass die Kommission dem Rat mit Blick auf die Verwirklichung des 2020-Ziels der Vereinbarung von Kopenhagen einen Fahrplan für die Aufstockung der Mittel für die Klimaschutzfinanzierung vorschlägt, der auch eine Bestimmung des Begriffs der privaten Finanzierung umfasst;
58. fordert, dass die Kommission eine unabhängige Bewertung der Globalen Allianz gegen den Klimawandel vornimmt und dabei unter anderem der Frage nachgeht, warum sich die meisten Mitgliedstaaten gegen eine Beteiligung an deren Finanzierung entschieden haben;
59. fordert die Kommission und den EAD auf, darüber Bericht zu erstatten, inwieweit das Ziel, im Zeitraum 2014–2020 20 % des Haushalts der Union und der EEF-Mittel für klimabezogene Maßnahmen aufzuwenden, im Bereich der Entwicklungshilfe umgesetzt wurde, und dabei anzugeben, welche Beträge gebunden und ausgezahlt wurden;
60. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) (Monitoring‑Verordnung) auf gemeinsame Normen für Überwachung, Berichterstattung und Prüfung zu einigen, insbesondere was die Definition des Begriffs „neue und zusätzliche“ Mittel, die Anwendung der Rio-Marker und die Berichterstattung über Auszahlungen von Mitteln zur Klimaschutzfinanzierung anbelangt;
61. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit bei der Umsetzung des EU-Verhaltenskodex zur Arbeitsteilung im Bereich der Klimaschutzfinanzierung vor allem beim Austausch von Informationen über Mittelzuweisungen der einzelnen Länder, bei der gemeinsamen Programmplanung und bei der Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption in der Klimaschutzfinanzierung zu intensivieren;
Teil VI – Sonderbericht Nr. 18/2013 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Zuverlässigkeit der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen der Agrarausgaben“
62. räumt ein, dass die im Sonderbericht Nr. 18/2013 untersuchten Systeme durch die neuen GAP-Verordnungen (Gemeinsame Agrarpolitik) geändert wurden, wobei die Zuständigkeit der bescheinigenden Stellen in den Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und der Überprüfung der Kontrollergebnisse, die der Kommission übermittelt wurden, erweitert wurde;
63. begrüßt die laufenden Bemühungen der Kommission zur Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik; erwartet, dass die Vereinfachung der Förderfähigkeitskriterien die Vereinfachung der Kontrollvorschriften mit sich bringt und somit zu einer niedrigeren Fehlerquote beitragen kann;
64. erinnert die Kommission daran, dafür zu sorgen, dass sich die aufgetretenen Probleme nicht wiederholen; weist erneut darauf hin, dass der Jahresbericht 2012 des Europäischen Rechnungshofs die folgende Ergebnisse enthält:
a)
dass die Überwachungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten für die als Ausgaben anerkannten Zahlungen und die Entwicklung des ländlichen Raums bedingt wirksam waren und die nationalen Behörden bei einer erheblichen Anzahl fehlerbehafteter Vorgänge über genügend Informationen verfügten, um die betreffenden Fehler aufzudecken und zu berichtigen;
b)
dass die Wirksamkeit des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) hauptsächlich durch die Ungenauigkeit der für die Gegenkontrollen eingesetzten Datenbanken beeinträchtigt wird;
65. betont, dass das Parlament sich am 3. April 2014 dem im jährlichen Tätigkeitsbericht 2012 enthaltenen Vorbehalt des Generaldirektors der GD AGRI in Bezug auf die von der Kommission und dem Rechnungshof festgestellten Mängel bei der Beihilfefähigkeit von Flächen angeschlossen hat; weist erneut darauf hin, dass das Parlament gefordert hat, vor allem Dauergrünland ordnungsgemäß im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Grundstücke (LPIS) zu erfassen sowie von der Kommission alle sechs Monate über die erzielten Fortschritte unterrichtet zu werden;
66. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, umgehend Abhilfemaßnahmen zu treffen, wenn sich herausstellt, dass Verwaltungs- und Kontrollsysteme und/oder InVeKoS-Datenbanken unzulänglich oder nicht auf dem neuesten Stand sind;
67. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass die Zahlungen auf den Kontrollergebnissen basieren und dass diese Kontrollen von der erforderlichen Qualität sind, um die beihilfefähigen Flächen zuverlässig und kohärent ermitteln zu können;
68. fordert die Kommission nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass die Arbeit der Zahlstellen und der bescheinigenden Stellen so konzipiert und von solcher Qualität ist, dass sie eine zuverlässige Grundlage für die Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bildet; vertritt die Auffassung, dass die Kommission auf eine einzige Prüfungsstrategie für das GAP‑Kontrollsystem hinarbeiten sollte, um dieses Ziel zu verwirklichen;
69. begrüßt die Änderung des Verfahrens der GD AGRI für die Berechnung der Restfehlerquote bei den entkoppelten Flächenbeihilfen für 2012, da dabei berücksichtigt wird, dass die Kontrollstatistiken, die Erklärungen der Leiter der Zahlstellen und die Arbeit der bescheinigenden Stellen Unzulänglichkeiten aufweisen können, die ihre Zuverlässigkeit beeinträchtigen; fordert, dass der neue Ansatz während des neuen Finanzierungszeitraums auch auf die gesamten GAP-Ausgaben in den jährlichen Tätigkeitsberichten der GD AGRI angewandt wird;
70. erinnert die Kommission daran, dass es den im jährlichen Tätigkeitsbericht der GD AGRI enthaltenen Vorbehalt in Bezug auf sämtliche ELER-Ausgaben des Jahres 2012 unterstützt und dass dieser Vorbehalt auf Bedenken wegen der Qualität der Kontrollen in einigen Mitgliedstaaten und die vom Rechnungshof gemeldete Fehlerquote zurückzuführen ist;
71. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre bestehenden Verwaltungskontrollen effizient durchzuführen, indem sie alle den Zahlstellen zur Verfügung stehenden relevanten Informationen nutzen, da auf diese Weise ein Großteil der Fehler aufgedeckt und berichtigt werden kann;
72. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Kosteneffizienz von Kontrollen Bedeutung beizumessen und sich darauf zu konzentrieren, indem insbesondere der Einsatz von risikobasierten Kontrollen weiterentwickelt wird;
73. fordert die Kommission auf, im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen, dass einheitliche Standards und Verfahren von den Genehmigungs- und Prüfstellen unterschiedslos angewandt und überwacht werden;
Teil VII – Sonderbericht Nr. 1/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Wirksamkeit von durch die EU geförderten Projekten im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs“
74. hebt hervor, dass die EU-Struktur- und -Investitionsfonds (ESI-Fonds) die wichtigste Finanzierungsquelle der Union für Projekte zur Förderung der städtischen Mobilität sind und dass solche Projekte nicht nur für die Zugänglichkeit von städtischen Gebieten in den weniger entwickelten Regionen der Union von entscheidender Bedeutung sind, sondern dass außerdem auch wichtige soziale und ökologische Aspekte für die Lebensqualität der Unionsbürger mit ihnen verbunden sind;
75. betont die wachsende Bedeutung der andauernden finanziellen Unterstützung durch die Union, wobei insbesondere die negativen Folgen der zunehmenden Zersiedlung und die Aussicht auf das weitere stetige Wachstum der städtischen Bevölkerung zu berücksichtigen ist;
76. betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Durchführung von Projekten zur Förderung der städtischen Mobilität durch die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb verantwortungsbewusst, wirksam und effizient erfolgt, und anstatt der Mittelverwendung konkrete Ergebnisse angestrebt werden müssen;
77. verweist – im Bewusstsein des Subsidiaritätsprinzips – erneut auf die in der Mitteilung der Kommission vom 17. Dezember 2013 mit dem Titel „Gemeinsam für eine wettbewerbsfähige und ressourceneffiziente Mobilität in der Stadt“ (COM(2013)0913) enthaltene Aufforderung an die Mitgliedstaaten:
a)
zu gewährleisten, dass eine gründliche Bewertung der derzeitigen und künftigen Leistung durchgeführt wird, die Pläne für eine nachhaltige urbane Mobilität koordiniert und in weiter gefasste Strategien für urbane und territoriale Entwicklung integriert werden und, soweit erforderlich, die technischen und sonstigen Instrumente der lokalen Planungsbehörden angepasst werden;
b)
sich zusätzlich zur Infrastruktur als Instrument zur nachhaltigen urbanen Mobilität in der Stadtlogistik auf andere geeignete Mittel zu konzentrieren;
78. fordert die Kommission und die Behörden in den Mitgliedstaaten angesichts der negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Verwendung der Transportsysteme auf, insbesondere in den Antragsformularen für die Projekte stärker auf die Ziele und Indikatoren zu achten, um potenzielle Risiken zu ermitteln und sich vor übermäßigem Optimismus bei zukünftigen Projekten zu schützen, und Verspätungen und Kostenüberschreitungen, wie sie im Sonderbericht genannt sind, zu vermeiden;
79. fordert die Kommission nachdrücklich auf, gründlichere Kosten-Nutzen-Analysen bezüglich der vorläufigen Mittelzuweisungen für Projekte im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs durchzuführen und sich mit den Mitgliedstaaten über bewährte Verfahren auszutauschen sowie einen solchen Austausch zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, und so die Behörden bei der erfolgreichen Entwicklung von Projekten zu unterstützen, denen die Kommission nicht zustimmen muss;
80. fordert nachdrücklich, dass die Kommission den Einsatz von Jaspers (Joint Assistance to Support Projects in European Regions) durch die Mitgliedstaaten fördert und das Potenzial von Jaspers für die Unterstützung bei der Entwicklung und der Bewertung der Qualität von durch die ESI-Fonds finanzierten Projekten im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs voll ausschöpft;
81. macht jedoch darauf aufmerksam, dass der öffentliche Nahverkehr nicht einfach nur eine Maßnahme zur Erwirtschaftung von Einnahmen ist, sondern für viele große Städte, auch in stärker entwickelten Regionen, außerdem ein entscheidendes und manchmal unersetzbares Element städtischer Mobilitätssysteme ist, da diese Städte durch das Bestehen sozial benachteiligter Bezirke ebenfalls unter dem „Paradoxon der Städte“ leiden;
82. fordert daher, dass die zuständigen Behörden auf der Grundlage von geeigneten im Antragsformular enthaltenen Begründungen die soziale Dimension von Projekten im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs umfassend berücksichtigen;
83. fordert die Kommission auf, die nötigen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte rasch anzunehmen, um potenziellen Verzögerungen vorzubeugen, da für die Ausarbeitung und Durchführung von Verkehrsprojekten in der Regel viel Zeit benötigt wird;
84. fordert nachdrücklich, dass die im Anhang der genannten Mitteilung der Kommission vom 17. Dezember 2013 aufgeführten Elemente umgesetzt werden, u. a.
a)
eine umfassende Statusanalyse und Ausgangslage durch eine „Leistungsprüfung der urbanen Mobilität“, an der die künftigen Fortschritte gemessen werden können;
b)
Ermittlung von kritischen Punkten in städtischen Gebieten, in denen die Leistung des gegenwärtigen Verkehrssystems besonders mangelhaft ist;
c)
geeignete Leistungsindikatoren, die anschließend angemessen überwacht werden können;
d)
besondere Leistungsziele, die im Hinblick auf einen Plan für eine nachhaltige urbane Mobilität auf realistische Art und Weise ehrgeizig sind;
e)
messbare Zielvorgaben, die auf einer realistischen Bewertung der Ausgangslage und der verfügbaren Ressourcen beruhen und die besonderen Ziele des Plans für eine nachhaltige urbane Mobilität widerspiegeln;
85. weist auf den Mangel an ausreichenden Indikatoren für die Ermittlung der Wirksamkeit der Projekte im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs in der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) (EFRE-Verordnung) hin und fordert, dass die Kommission in die Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte für diese Art von Projekten eine größere Anzahl geeigneter Indikatoren aufnimmt und hierbei die vom Rechnungshof empfohlenen Indikatoren berücksichtigt;
Teil VIII – Sonderbericht Nr. 2/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Werden die Präferenzhandelsregelungen angemessen verwaltet?“
86. begrüßt den Sonderbericht zur Bewertung der Verwaltung der Präferenzhandelsregelungen (PTA – preferential trade agreements) im Kontext der ausschließlichen Zuständigkeit der Union als einen wichtigen Beitrag zu der allgemeinen politischen Diskussion über die Außenhandels- und Entwicklungspolitik der Union; nimmt die Feststellungen und Empfehlungen zur Kenntnis und unterbreitet nachstehend seine Bemerkungen und Empfehlungen;
Allgemeine Bemerkungen
87. äußert ernsthafte Bedenken darüber, dass die Kommission nicht alle wirtschaftlichen Auswirkungen der Präferenzhandelsregelungen angemessen bewertet hat und dass möglicherweise ein Verlust von Einnahmen entsteht;
88. weist darauf hin, dass es oberste Priorität ist, die politisch Verantwortlichen, die verschiedenen Interessenträger und die Steuerzahler der Union angemessen über den wesentlichen Mehrwert und die Nachteile der verschiedenen handelspolitischen Optionen und Szenarien zu informieren;
89. erachtet es als inakzeptabel, dass Nachhaltigkeitsprüfungen (SIA – sustainability impact assessment studies) in einigen Fällen fehlen, unvollständig sind, auf alten oder veralteten Informationen basieren oder in anderen Fällen (Chile) erst nach Unterzeichnung des Abkommens vorlagen;
90. fordert, dass vor der Unterzeichnung neuer Abkommen die zugrunde liegenden Nachhaltigkeitsprüfungen abgeschlossen und veröffentlicht werden;
91. bedauert, dass die Partner im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (GSP – generalised system of preferences) nicht in allen Fällen die internationalen Übereinkommen über Menschen- und Arbeitnehmerrechte unterzeichnet haben; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Präferenzhandelsregelungen mehr Gewicht auf Umwelt und verantwortungsvolle Regierungsführung zu legen;
92. wünscht, bis Oktober 2015 über die von der Kommission auf der Grundlage der Empfehlungen und Bemerkungen des Parlaments und des Rechnungshofs ergriffenen Maßnahmen informiert zu werden;
Künftige Entwicklungen
93. vertritt die Auffassung, dass die Kommission folgende Maßnahmen ergreifen sollte, um die Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Präferenzhandelsregelungen zu verbessern:
a)
für jede Präferenzhandelsregelung (PTA) eine Folgenabschätzung (FA) und eine Nachhaltigkeitsprüfung (SIA) durchführen, um eine eingehende, umfassende und quantifizierte Analyse der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen einschließlich einer Schätzung des Einnahmenverzichts bereitzustellen;
b)
Eurostat routinemäßig in die Qualitätsbewertung der statistischen Datenquellen einbeziehen, die bei Nachhaltigkeitsprüfungen verwendet werden, und die rechtzeitige Durchführung der Analyse für die Verhandlungsführer gewährleisten;
c)
für alle Präferenzhandelsregelungen Zwischen- und Ex-post-Bewertungen einschließlich einer Schätzung des Einnahmenverzichts durchführen, um zu beurteilen, inwieweit die politischen Ziele von Präferenzhandelsregelungen, die erhebliche Folgen haben, erreicht werden und wie deren Leistung in wichtigen Wirtschaftssektoren verbessert werden kann;
94. fordert die Kommission auf, folgende Maßnahmen zu ergreifen, um die finanziellen Interessen der Union besser zu schützen:
a)
EU-Risikoprofile zu Präferenzhandelsregelungen erstellen, damit die Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Ansatz für die Risikoanalyse haben, um Verluste für den Haushalt der Union zu reduzieren;
b)
überprüfen, ob die Mitgliedstaaten die Wirksamkeit ihrer Risikomanagementsysteme und Kontrollstrategien verbessern, um Verluste für den Haushalt der Union zu reduzieren;
c)
die Mitgliedstaaten dazu anhalten, nach dem Erhalt von Amtshilfemitteilungen angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen;
d)
Bewertungen der Länder, die in den Genuss einer Präferenzbehandlung kommen, und risikobasierte Untersuchungen vor Ort in diesen Ländern durchführen, vor allem hinsichtlich der Ursprungs- und Kumulierungsregeln;
e)
die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, die Qualität der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen zur Verwaltungszusammenarbeit zu verbessern;
f)
die finanzielle Weiterverfolgung zu den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) verbessern, um den Haushalt der Union vor Verlusten aufgrund von Verjährung zu schützen;
g)
die Position der Union bei gegenseitigen Präferenzhandelsregelungen stärken und vermehrt Vorsichts- und Schutzmaßnahmen anwenden, indem diese Bestandteil aller zukünftigen Handelsabkommen werden;
h)
unverzüglich eine Übersicht über die im Zeitraum 2010 bis 2014 durchgeführten Nacherhebungen bereitstellen;
i)
das Parlament über die Ergebnisse der Initiative „Nachhaltigkeitspakt“ in Bangladesch informieren;
Teil IX – Sonderbericht Nr. 3/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Erkenntnisse aus der Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) durch die Europäische Kommission“
95. begrüßt die Erkenntnisse und Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs, die im Sonderbericht Nr. 3/2014 dargelegt werden;
96. kritisiert die Kommission dafür, dass sie nicht genug Fachpersonal zu Beginn des Projekts bereitgestellt hat, und zwar weder bei der technischen Durchführung noch bei der Qualitätsbewertung in Bezug auf das SIS II-Projekt;
97. empfiehlt die Einbeziehung jedes größeren IT-Projekts in das IT-Governance-Verfahren und empfiehlt ferner, dass nicht allein Sachverständige aus der Generaldirektion Informatik der Kommission, sondern auch Sachverständige aus anderen Generaldirektionen sowie externe Sachverständige herangezogen werden, um besseren Nutzen aus internem Fachwissen zu ziehen;
98. empfiehlt, dass die Kommission gleich zu Beginn jedes größeren Projekts Nutzen aus dem Fachwissen der Mitgliedstaaten ziehen und eine Sachverständigengruppe einsetzen sollte, die aus Vertretern der für das Projekt zuständigen Mitgliedstaaten bestehen sollte; vertritt die Auffassung, dass die Aufgabe der Sachverständigengruppe und die Befugnisse ihrer Mitglieder genau festgelegt sein sollten;
99. kritisiert die Tatsache, dass sich zu Beginn des Projekts sowohl die Kommission, die u. a. die Interessen der SIS II-Endnutzer vertreten sollte, als auch die führenden Akteure nicht einmal der technischen Anforderungen und der Anforderungen der Endnutzer bewusst waren;
100. erwartet, dass die Kommission bei künftigen Projekten in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu Beginn des Vorhabens ein genaues Profil der zu erfüllenden technischen Anforderungen und der Anforderungen der Endnutzer festlegt;
101. hält es für eine Verschwendung von Steuergeldern, dass die Kommission eine allgemeine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das Projekt veröffentlicht hat, ohne dessen Anforderungen genau festgelegt zu haben;
102. empfiehlt, dass die Kommission unter Berücksichtigung der Risiken und der Komplexität des Projekts einen realistischen Business- und Zeitplan für künftige IT-Projekte, der auf genau festgelegten formalen und inhaltlichen Anforderungen basiert, sowie eine eindeutige Analyse der Kosten und der zeitlichen Planung erstellen sollte;
103. kritisiert, dass die Kommission mehrmals versucht hat, die Verzögerungen und steigenden Kosten zu verheimlichen;
104. verlangt größtmögliche Transparenz bei künftigen IT-Projekten in Form eines ständigen Informationszyklus gegenüber dem entsprechenden zuständigen Ausschuss des Parlaments, besonders dann, wenn es um zentrale Entscheidungen geht, die anschließende Projektphasen oder unvorhergesehene Änderungen bei Kosten, Zeitplan oder alternativen Lösungen nach sich ziehen;
105. ist der Auffassung, dass die Bedingungen zur Durchsetzung von Entschädigungsforderungen in dem Vertrag mit dem Hauptauftragsnehmer nicht hätten eingeschränkt werden dürfen; vertritt die Auffassung, dass künftige Verträge einen wirksamen Sanktionsmechanismus umfassen sollten, um für eine rechtzeitige Fertigstellung, die den geforderten Standards entspricht, zu sorgen;
106. kritisiert die Kommission dafür, dass sie den Vertrag mit dem Hauptauftragsnehmer trotz der in der ersten Projektphase gelieferten mangelhaften Ergebnisse nicht beendet hat;
107. kritisiert die Kommission dafür, dass sie nicht auf einem auf Komponenten basierenden Entwicklungssystem für die Umsetzung von SIS II bestanden hat; vertritt die Auffassung, dass vollständige Elemente an einen anderen Vertragsnehmer hätten übergeben werden können, wenn verknüpfbare Arbeitsblöcke eingeführt worden wären, so dass die Bindung an einen spezifischen Auftragnehmer hätte vermieden werden können;
108. kritisiert die Kommission dafür, dass sie durch die Neuaushandlung des Vertrags den Wert des ursprünglichen Vertrags um das Achtfache des ursprünglichen Wertes überschritten hat, obwohl in Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission(13) festgelegt wird, dass der Wert des Vertrags den ursprünglichen Wert nicht um mehr als 50 % überschreiten darf;
109. stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe b der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission(14) überprüft werden sollte, da aufgrund der technischen oder künstlerischen Gründe, durch die die öffentlichen Auftraggeber an einen bestimmten Auftragnehmer oder Wirtschaftsteilnehmer gebunden werden, die Schutzbestimmung in Buchstabe desselben Absatzes nicht umgangen werden sollte und die Vervielfachung des ursprünglichen Wertes des Hauptvertrags in einem unverhältnismäßigen Ausmaß nicht ermöglicht werden darf;
110. stellt fest, dass die Haushaltsbehörde im Falle einer beträchtlichen Vervielfachung der ursprünglichen Kosten des Projekts oder größerer Änderungen in Bezug auf die erwarteten Vorteile, Risiken oder alternativen Lösungen ihre vorherige Zustimmung erteilen sollte;
111. bedauert die erneute Zuweisung von Haushaltsmitteln ohne die Billigung durch die Haushaltsbehörde in mehreren Fällen;
112. begrüßt die Leitlinien für die Verwaltung von Projekten, die von der Generaldirektion Informatik der Kommission seit 2011 empfohlen werden; vertritt die Auffassung, dass der federführende Projektausschuss auf der Grundlage dieser Leitlinien die Einführung der neuen Projektschritte billigen muss (so genannte „approval gates“);
113. betont die Notwendigkeit, nach vorne zu blicken, da SIS II am Ende dieses Jahrzehnts überlastet sein könnte und SIS III nötig sein wird; hofft in dieser Hinsicht, dass die Vorbereitungen für SIS III deutlich besser gesteuert werden;
Teil X – Sonderbericht Nr. 4/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Integration der Ziele der EU-Wasserpolitik in die GAP: ein Teilerfolg“
114. fordert die Kommission auf, den Rechtsetzungsinstanzen der Union die notwendigen Änderungen der bestehenden Instrumente (Cross-Compliance und Entwicklung des ländlichen Raums) vorzuschlagen, damit die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(15) (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL) eingehalten werden kann, oder gegebenenfalls Vorschläge für neue Instrumente zu unterbreiten, mit denen die ehrgeizigeren Zielsetzungen im Hinblick auf die Integration der Ziele der Wasserpolitik in die GAP verwirklicht werden können;
115. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit der WRRL die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
a)
die im Zuge der Prüfung ermittelten Schwachstellen bei den von ihnen durchgeführten Cross-Compliance-Kontrollen angehen;
b)
im Fall von Verstößen systematisch angemessene Sanktionen verhängen;
c)
stärkeres Gewicht auf die Ermittlung und Behandlung wasserbezogener Probleme mittels ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums legen und sicherstellen, dass diese Programme im Einklang mit den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete stehen;
d)
Schutzmechanismen entwickeln und konsequent anwenden, um zu vermeiden, dass im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums finanzierte Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf die Wasserressourcen haben;
e)
die Verwendung der für wasserbezogene Probleme zweckbestimmten Finanzmittel unter Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aktiv berücksichtigen und entsprechend fördern;
116. erwartet, dass die Kommission angemessene Mechanismen vorschlägt, mit denen die Qualität der von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der WRRL erstellten Planungsdokumente auf wirksame Weise stark positiv beeinflusst wird und Abweichungen von dem in der WRRL festgelegten Zeitplan vermieden werden; vertritt die Auffassung, dass zu diesem Zweck Mindestvoraussetzungen für die Umsetzung der WRRL festgelegt werden sollten, bevor Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums gebunden werden;
117. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Prozess der Umsetzung der WRRL dringend zu beschleunigen und die Qualität ihrer Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete für den nächsten Managementzyklus (2015) zu verbessern, indem sie die einzelnen Maßnahmen darlegen (z. B. Umfang, Zeitrahmen, Ziele und Kosten dieser Maßnahmen) und hinreichend klare und konkrete Vorgaben für deren praktische Durchführung sowie für deren Umsetzung auf lokaler Ebene und auf der Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe machen;
118. fordert die Kommission auf, sich stärker mit den Zusammenhängen zwischen der Wasserqualität/-menge und landwirtschaftlichen Verfahrensweisen vertraut zu machen, indem sie ihre bestehenden Überwachungssysteme verbessert und dafür sorgt, dass mit ihnen zumindest die Entwicklung der Belastungen gemessen werden kann, denen die Wasserressourcen durch landwirtschaftliche Verfahren ausgesetzt sind; vertritt die Auffassung, dass dies dazu beitragen würde, die Bereiche zu ermitteln, in denen Finanzmittel der GAP am dringendsten benötigt werden;
119. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Aktualität, Zuverlässigkeit und Kohärenz der Daten zu verbessern, die sie der Kommission übermitteln, da die Qualität der Informationen über Wasser in der gesamten Union von der Qualität der Informationen abhängt, die von den Mitgliedstaaten übermittelt werden;
Teil XI – Sonderbericht Nr. 5/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Die Europäische Bankenaufsicht nimmt Gestalt an – die EBA in einem sich wandelnden Umfeld“
120. betont, dass eine sektorübergreifenden Analyse der Auswirkungen notwendig ist und es wichtig ist, die für die Ausarbeitung von technischen Standards benötigte Zeit zu berücksichtigen; begrüßt den Vorschlag der Kommission, Fristen für Ermächtigungen zum Erlass technischer Standards zu setzen, und weist darauf hin, dass derzeit eine sektorübergreifende Analyse der in den vergangenen Jahren verabschiedeten Rechtsvorschriften der Union im Finanzbereich im Hinblick auf die Maßnahmen des Regelwerks durchgeführt wird;
121. betont, dass die Maßnahmen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde („der Bankenaufsichtsbehörde“) weiterhin im politischen Sinne neutral sein sollten; ist dennoch der Überzeugung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass die aufsichtliche Konvergenz so schnell wie möglich ausgebaut wird, damit die Behörde ihren Aufgaben und ihrer Rolle entsprechend handeln kann;
122. ist der Auffassung, dass ein unabhängiges Kontrollsystem die Grundlage für einen ordnungsgemäß funktionierenden Finanzmarkt ist; reagiert daher mit Besorgnis auf die politische Entscheidung, in Erwägung zu ziehen, dass die Bankenaufsichtsbehörde lediglich eine Koordinierungsbehörde sein, jedoch keine Aufsicht auf Mikroebene ausüben soll, wenn man bedenkt, dass wir uns in einer historisch bedeutsamen Zeitspanne befinden, in der Vertrauen in Finanzinstitute nur durch entschiedenes Handeln geschaffen werden kann;
123. weist auf die Beschränkungen der Bankenaufsichtsbehörde hin, was die Aufsichtskollegien und ihren Einfluss auf die aufsichtliche Konvergenz anbelangt; begrüßt die Fortschritte, die die Bankenaufsichtsbehörde im Rahmen dieser Beschränkungen bei der Verbesserung der Funktionsweise von Kollegien erzielt hat, insbesondere in Bezug auf gemeinsame Risikobewertungen und gemeinsam getroffene Entscheidungen;
124. stellt mit Sorge fest, dass zwar die Rolle der Bankenaufsichtsbehörde, Belastungsprüfungen in die Wege zu leiten und zu koordinieren, im Rahmen des gesamten Vorschlagspakets zum einheitlichen Aufsichtsmechanismus gestärkt wurde, die rechtliche Verantwortung für die Durchführung der Belastungsprüfungen jedoch nach wie vor bei den zuständigen Behörden liegt, sodass die Bankenaufsichtsbehörde keine Kontrolle über die Prüfungsergebnisse hat; .
125. stellt besorgt fest, dass die Bankenaufsichtsbehörde ihr Verbraucherschutzmandat nicht in vollem Maße wahrnehmen kann, was insbesondere auf fehlende rechtliche Instrumente zur Behandlung dieser Sachverhalte sowie auf den begrenzten Spielraum, rechtsverbindliche Beschlüsse über das Verbot bestimmter Erzeugnisse oder Handlungen zu fassen, zurückzuführen ist; hebt gleichwohl die Rolle des Gemeinsamen Ausschusses bei der Vereinfachung und Verbesserung des sektorübergreifenden Meinungsaustauschs hervor und teilt die Auffassung des Rechnungshofs, dass verstärkte Verbraucherschutzmaßnahmen im Finanzsektor der Union benötigt werden;
126. ist der Ansicht, dass sich durch eine bessere Abstimmung mit den nationalen Verbraucherschutzbehörden die Wirkung der Bankenaufsichtsbehörde in diesem Bereich erhöhen ließe;
127. teilt die Auffassung des Rechnungshofs, dass die Einrichtung eines Leistungsmessungssystems für eine wirksame Aufsicht von grundlegender Bedeutung ist, und würdigt, dass die Bankenaufsichtsbehörde gerade dabei ist, ein Leistungsmanagementsystem einzuführen;
128. weist darauf hin, dass die Aufgaben und Rechenschaftspflichten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Zentralbank und der nationalen Aufsichtsbehörden für eine unionsweite Bankenaufsicht sowohl innerhalb als auch außerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus klar voneinander abgegrenzt sein müssen; fordert daher eine genauere Klärung ihrer Aufgaben und Pflichten, damit dem Risiko überlappender Aufgaben, möglicher Schlupflöcher und unklarer Verantwortlichkeiten vorgebeugt wird;
129. vertritt die Auffassung, dass es notwendig ist, die derzeit geltenden Aufsichtsregeln zu verbessern, um für eine strengere Aufsicht nationaler Banken in den Drittländern zu sorgen, die den Euro eingeführt haben, aber keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (wie der Staat Vatikanstadt, Andorra, Monaco und San Marino);
130. ist der Auffassung, dass die Parameter für risikogewichtete Aktiva überarbeitet werden müssen, damit Banken, die im Bereich kreditbezogener Bankenprodukte besonders aktiv sind, nicht bestraft und Banken mit schlechten und zweifelhaften Finanzprodukten wie Derivaten nicht belohnt werden;
Teil XII – Sonderbericht Nr. 6/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Wurden mit den Mitteln aus den Fonds der Kohäsionspolitik zur Förderung der Erzeugung erneuerbarer Energien gute Ergebnisse erzielt?“
131. begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 6/2014 und schließt sich den darin enthaltenen Empfehlungen an;
132. begrüßt die Feststellung des Rechnungshofs, dass die Umsetzung ausgewählter Erneuerbare-Energien-Projekte unproblematisch war, und betrachtet dies als eine Bestätigung dafür, dass wichtige Technologien bei der Erzeugung erneuerbarer Energien ausgereift sind;
133. vertritt die Ansicht, dass bei Erneuerbare-Energien-Projekten, die in der Regel erst nach mehreren Jahren voll funktionsfähig sind, eine genaue Leistungsbewertung kaum möglich ist, bevor diese Jahre verstrichen sind;
134. vertritt die Auffassung, dass der Grundsatz der Kosteneffizienz in den kohäsionspolitischen Instrumenten wie auch in allen anderen Instrumenten (wie etwa dem Europäischen Energieprogramm zur Konjunkturbelebung) und nicht nur in den Erneuerbare-Energien‑Projekten festgeschrieben werden sollte, selbst wenn sie weitergehenden Zielen dienen; weist darauf hin, dass der Begriff der Kosteneffizienz auf verschiedene Art und Weise definiert werden kann; schlägt daher vor, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten darüber diskutieren, wie diese Idee weiterentwickelt werden kann, damit die Umsetzung der Erneuerbare‑Energien-Projekte wirksamer gesteuert werden kann;
135. ist darüber besorgt, dass der Regelungsrahmen der Union für erneuerbare Energiequellen nicht ganz den Anforderungen entspricht, die in den Finanzierungsinstrumenten der Union – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds – festgelegt sind, die die wichtigsten Finanzierungsquellen für erneuerbare Energieträger sind; fordert die Kommission auf, eine eingehende Untersuchung der Rechtsvorschriften vorzunehmen und bestehende Unstimmigkeiten zu korrigieren;
136. vertritt die Auffassung, dass private Investitionen durch öffentliche Mittel in diesem Bereich ergänzt werden sollten und dass öffentliche Mittel wesentlich dazu beitragen sollten, private Investitionen zu mobilisieren; vertritt jedoch die Ansicht, dass einige Projekte, insbesondere größere Projekte, mehr öffentliche Investitionen erfordern;
137. vertritt die Auffassung, dass instabile und unvorhersehbare Anreize und Förderregelungen Investitionen in erneuerbare Energien behindern; stellt fest, dass durch die bestehenden Unwägbarkeiten auch der Prozess der Auswahl von Produktionstechnologien gestört wird, wodurch der Grundsatz der Kosteneffizienz weiter gefährdet wird;
138. betont, dass die Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten bei der Netzintegration der erneuerbaren Energien nicht nur ein Hemmnis für Investitionen aus dem Privatsektor in die Entwicklung erneuerbarer Energien darstellen, sondern auch die wirtschaftliche und finanzielle Nachhaltigkeit laufender Projekte und die Durchführung künftiger EFRE‑ und Kohäsionsfondsprogramme gefährden können; fordert die Kommission auf, eine auf dem aktuellen Stand beruhende Untersuchung der regulatorischen und technischen Hemmnisse auf der Ebene der Mitgliedstaaten durchzuführen, um einen besseren Zugang sowohl kleiner als auch größerer Erneuerbare-Energien-Projekte zum Stromnetz zu ermöglichen;
139. stellt fest, dass die Kommission den neuen Regelungsrahmen für 2014–2020 einschließlich seiner Ausgangsziele und Leistungsindikatoren strenger überwachen sollte, wodurch eine wirksame Beaufsichtigung und Evaluierung möglich würde;
140. fordert die Mitgliedstaaten auf, weitere Anstrengungen zum Austausch bewährter Verfahren und zur Festlegung gemeinsamer Methoden zu unternehmen, um ihre nationalen Verwaltungssysteme zu harmonisieren;
141. stellt fest, dass mit sehr detaillierten Auswahlkriterien für Erneuerbare-Energien-Projekte Wettbewerber ausgeschlossen werden können; fordert die Kommission auf, diesbezüglich stärker zu steuern und diese Fälle genau zu beobachten;
142. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in ihren Antworten erklärt hat, einigen Empfehlungen des Rechnungshofs sei durch die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(16) (Erneuerbare-Energien-Richtlinie) bereits nachgekommen worden;
Teil XIII – Sonderbericht Nr. 7/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „War der EFRE bei der Unterstützung der Entwicklung von Gründerzentren erfolgreich?“
143. begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 7/2014 und schließt sich den darin enthaltenen Empfehlungen an;
144. stellt fest, dass Gründerzentren die Gründung und Weiterentwicklung junger Unternehmen unterstützen, durch die kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zur zentralen Antriebskraft für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung in der Union werden können;
145. vertritt die Auffassung, dass die an die geprüften Gründerzentren gerichteten kohäsionspolitischen Förderprogramme eine strukturierte Planung, klare Ziele und eine wirksame Bewertung umfassen sollten; ist der Ansicht, dass die geprüften Gründerzentren Schwachstellen bei allen genannten Anforderungen aufwiesen;
146. weist darauf hin, dass der Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) einen beträchtlichen finanziellen Beitrag zur Schaffung einer Infrastruktur von Gründerzentren geleistet hat und dass die geprüften Gründerzentren ordnungsgemäß errichtet worden waren, die Leistung dieser geprüften Gründerzentren jedoch zu wünschen übrig ließ;
147. weist darauf hin, dass die Zahl der mit Unterstützung eines Gründerzentrums erstellten Geschäftspläne, die Zahl der betreuten Start-up-Unternehmen und die Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze im Durchschnitt deutlich unter den Leistungen von Benchmark-Gründerzentren lagen, die vom Rechnungshof zum Vergleich herangezogen wurden;
148. stellt fest, dass die geprüften EFRE-geförderten Gründerzentren weniger Dienstleistungen anboten als die Benchmark-Gründerzentren und dass das Personal der EFRE‑geförderten Gründerzentren über weniger umfassende Qualifikationen und Fachkenntnisse verfügte;
149. betont, dass es – wenn die Gründerzentren wirksam sein sollen – im Bereich der Unternehmensförderung einer lückenlosen Wertschöpfungskette bedarf, die qualifiziertes Personal, bewährte Verfahren und eine regelmäßige Überwachung umfasst;
150. nimmt die Erklärung der Kommission zur Kenntnis, wonach es in den Mitgliedstaaten, die der Union im Jahr 2004 beigetreten sind, nach dem Beitritt keine Geschäftsinfrastruktur und keine diesbezüglichen Fachkenntnisse und Erfahrungen gab, weshalb diese Mitgliedstaaten keine besseren Ergebnisse erzielen konnten; verweist allerdings darauf, dass sich die Prüfung auf Gründerzentren in 4+2 Mitgliedstaaten bezog, von denen lediglich zwei der Union im Jahr 2004 beigetreten sind;
151. ist der Ansicht, dass sich die Kommission in den aufeinander folgenden Programmplanungszeiträumen 2000–2006 und 2007–2013 nicht ausreichend für die Unterstützung dieser Unternehmungen eingesetzt hat; stellt fest, dass dies durch die Lücke bei den von der Kommission in diesen Programmplanungszeiträumen und insbesondere zwischen 2006 und 2010 zur Verfügung gestellten Leitlinien untermauert wird;
152. weist darauf hin, dass die Einführung und der Austausch bewährter Verfahren insbesondere in neu gegründeten Unternehmen eine wichtige Maßnahme ist, um die Wirksamkeit zu verbessern; bedauert die enttäuschenden Ergebnisse der geprüften Gründerzentren; fordert die Kommission auf, die Leitlinien für die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu verbessern, und fordert die Verwaltungsbehörden auf, diese Leitlinien wirksam anzuwenden;
153. betont, dass Investitionen in Schulungen des Personals, mit denen gewährleistet werden soll, dass den betreuten Unternehmen und potenziellen Kunden wirksame Unterstützung an die Hand gegeben wird, für die Leistungsfähigkeit des Unternehmens wichtig sind; bedauert, dass dieser Aspekt in den geprüften Gründerzentren in der Regel ebenfalls vernachlässigt wurde;
154. stellt fest, dass sich die Unterstützung von Gründerzentren auf eine umfassende und gründliche Analyse sowie eine Reihe individueller, spezifischer, maßgeschneiderter Untersuchungen für besonders geförderte Projekte (wie etwa eine Machbarkeitsstudie, einen Geschäftsplan usw.) stützen könnte; weist darauf hin, dass Untersuchungen dieser Art eine eindeutige Begründung für diese Unterstützung darstellen könnten;
155. ist der Ansicht, dass nicht jeder Standort prädestiniert ist, durch den Einsatz von Gründerzentren, die einen Mehrwert für die regionale und wirtschaftliche Entwicklung schaffen sollen, Erfolge zu erzielen; ist der Ansicht, dass nur Gründerzentren, die bestimmte Vorbedingungen erfüllen, gefördert werden sollten;
156. unterstreicht, dass die Unterstützung für Gründerzentren mittels öffentlich-privater Partnerschaften (ÖPP) geleistet werden könnte – und es sich hierbei um eine Methode handelt, bei der das Risiko eines öffentlichen Dienstes mit dem Privatunternehmen, an das sich die Förderung richtet, geteilt wird;
157. stellt fest, dass die Errichtung von Gründerzentren in enger Zusammenarbeit mit Schulen und Forschungseinrichtungen erfolgen sollte;
158. stellt fest, dass es wichtig ist, bei der Förderung von Gründerzentren mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Rahmenprogramm HORIZONT 2020 und dem Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) im Programmplanungszeitraum 2014–2020 Ergänzungen und Synergien zu finden;
Teil XIV – Sonderbericht Nr. 8/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Hat die Kommission die Einbeziehung der gekoppelten Stützung in die Betriebsprämienregelung wirksam verwaltet?“
159. unterstützt die Empfehlungen des Rechnungshofs und begrüßt die konstruktive Haltung der Kommission;
160. bedauert, dass nach Darstellung des Rechnungshofs in einigen Mitgliedstaaten die Festlegung der Kriterien für die Berechnung der Zahlungsansprüche nicht immer entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfolgte;
161. nimmt zur Kenntnis, dass dies zur Folge hatte, dass Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in einigen Sektoren unerwartete finanzielle Leistungen erhielten, was an sich nicht im Widerspruch zu den bestehenden Vorschriften steht;
a)
in Spanien überstieg gemäß den nationalen Rechtsvorschriften der Wert der Zahlungsansprüche den Betrag, den Betriebsinhaber zuvor in Form gekoppelter Stützung bezogen hatten;
b)
in Italien erhielten Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die den in der Vergangenheit bezogenen Beihilfen entsprachen, obwohl sie die von ihnen bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche in der Zwischenzeit deutlich reduziert hatten;
c)
entgegen den Rechtsvorschriften der Union hatten die französischen Behörden keine Verringerung des Werts sämtlicher Zahlungsansprüche vorgenommen, um die besondere Stützung für Betriebsinhaber (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates(17)) zu finanzieren; infolgedessen war der Wert sämtlicher Zahlungsansprüche in Frankreich um 4,61 % bzw. 357,3 Mio. EUR zu hoch; stellt fest, dass 74 Mio. EUR dieses Betrags die 2010 in die Betriebsprämienregelung einbezogene Stützung betrafen und dass die Kommission erklärt, dass die Korrekturmaßnahmen im Aktionsplan für Frankreich integriert sind;
162. fordert die Kommission daher auf, die von den Mitgliedstaaten vorgenommene Berechnung der Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber, einschließlich der Einhaltung der für die Zuweisung derartiger Ansprüche vorgesehenen Obergrenzen, angemessen zu überwachen;
163. nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Zahlungsansprüche – ungeachtet der von der Kommission festgestellten Mängel – aufgrund langwieriger Verwaltungsverfahren nicht berichtigt wurden;
164. fordert die Kommission auf, die zeitnahe Überwachung zu verbessern und den Risiken im Zusammenhang mit Ansprüchen mehr Aufmerksamkeit beizumessen;
165. nimmt zur Kenntnis, dass die Betriebsprämienregelung 2015 durch eine „Basisprämienregelung“ ersetzt wird;
166. vertritt die Auffassung, dass das neue System darauf abzielen sollte, den Verwaltungsaufwand für Betriebsinhaber zu verringern;
167. ist davon überzeugt, dass die Kontrollen und Prüfungen der Kommission im Wesentlichen risikobasiert sein sollten;
168. besteht darauf, dass im Rahmen des neuen Systems ungerechtfertigte Unterschiede bei der Berechnung der Zahlungsansprüche in den verschiedenen Mitgliedstaaten sowie die Ungleichbehandlung von Betriebsinhabern – ungeachtet des möglicherweise in der Verordnung vorgesehenen Ermessensspielraums – vermieden werden müssen; fordert die Kommission auf, dem Parlament und seinem Haushaltskontrollausschuss die Zusicherung zu geben, dass die zum Erreichen dieses Ziels erforderlichen Maßnahmen umgesetzt wurden;
169. zeigt sich besorgt darüber, dass falsch berechnete Zahlungsansprüche auch nach 2014 zu fehlerhaften Zahlungen führen könnten, da die Mitgliedstaaten bis 2021 einen Teil der künftigen Beihilfen unter Berücksichtigung der derzeitigen Höhe der Betriebsprämien zahlen können; vertritt die Auffassung, dass derartige Zahlungen zwar berichtigt und wiedereingezogen werden können, sie jedoch von Anfang an vermieden werden sollten;
170. weist die Kommission darauf hin, dass in Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Folgendes festgelegt ist: „Die Kommission führt den Haushaltsplan zusammen mit den Mitgliedstaaten [...] in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus.“; erwartet daher, dass die Kommission den Mitgliedstaaten genügend Orientierungshilfen bereitstellt, damit diese die Basisprämienregelung entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung durchführen können, und dass sie geeignete Überwachungsstrukturen einsetzt, um die Gesamtverantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans zu übernehmen;
Teil XV – Sonderbericht Nr. 9/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Wird die Unterstützung der EU für Investitionen und Absatzförderung im Weinsektor gut verwaltet, und gibt es nachweislich Ergebnisse im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Weine?“
171. begrüßt die Erkenntnisse und Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs, die im Sonderbericht Nr. 9/2014 dargelegt werden;
172. nimmt die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013(18) über die neue gemeinsame Marktorganisation für den Zeitraum 2014–2020 durch den Rat und das Europäische Parlament zur Kenntnis;
173. verweist auf den Sonderbericht Nr. 7/2012 des Europäischen Rechnungshofs (Entlastung 2011) mit dem Titel „Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Wein: bisher erzielte Fortschritte“ sowie auf den darauffolgenden Bericht des Haushaltskontrollausschusses;
174. unterstützt uneingeschränkt das Konzept, dass die Beihilferegelung rationalisiert werden und dass die Kommission regelmäßig die Ausschöpfung der Mittel überwachen sollte; betont nachdrücklich, dass die Investitionsmaßnahmen unbedingt unternehmens- und ergebnisorientiert sein müssen und die Modelle für bewährte Verfahren unterstützt und Lehren aus ihrer Anwendung gezogen werden sollten;
175. bekundet seine Besorgnis über die erfolglosen Bemühungen, eine größere Anzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) für die Absatzförderung und die Unterstützung der Union im Weinsektor zu gewinnen; ist der Ansicht, dass die Kofinanzierungssätze überarbeitet werden sollten, was KMU zugutekommt und wodurch die Beteiligung potenzieller Empfänger aus dem KMU‑Bereich, insbesondere Unternehmen mit beschränkten Verwaltungs- und Finanzierungskapazitäten, erleichtert wird;
176. ist der Ansicht, dass ein gemeinsames System zur Bewertung der Absatzförderungsmaßnahme geschaffen werden muss, um sicherzustellen, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die erzielten Fortschritte und die Verwirklichung der festgelegten Ziele sowie deren Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors auf der Ebene der Mitgliedstaaten untersuchen können; weist darauf hin, dass die Erhöhung des weltweiten Marktanteils des betreffenden Weinbauunternehmens ein Bestandteil des gemeinsamen Bewertungssystems sein könnte;
177. unterstützt die Empfehlung des Rechnungshofs, dass Nebenkosten, wie etwa die Kosten der Durchführungsstellen und Gemeinkosten, angemessen untermauert werden und auf einen maximalen Prozentsatz der Gesamtkosten beschränkt sind;
178. hebt hervor, wie wichtig es ist, dass ein angemessener Policy-Mix zwischen Investition und Förderung verfügbar ist; ist der Ansicht, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Maßnahmen wirksamer umsetzen sollten; weist insbesondere im Zusammenhang mit der Absatzförderungsmaßnahme darauf hin, dass es Begünstigten zur Auflage gemacht werden sollte, ihren Bedarf an Unterstützung durch die Union nachzuweisen, dass normale Betriebskosten nicht finanziert werden sollten und die Unterstützung für Empfänger, die in jedem Programmplanungszeitraum Förderprogramme in denselben Zielländern verfolgen, beschränkt sein sollte; weist ferner darauf hin, dass die Ergebnisse der Absatzförderungsmaßnahmen auf der Ebene der Begünstigten und nicht auf der Ebene des gesamten Weinsektors der Union bewertet werden sollten;
179. unterstützt die Empfehlung des Rechnungshofs, wonach die Kommission untersuchen sollte, inwieweit der Finanzrahmen, der für den Zeitraum 2014–2018 für die nationalen Stützungsprogramme veranschlagt wurde, dem Bedarf des Weinsektors der Union entspricht, sowie die Aufnahmekapazität der Mitgliedstaaten untersuchen und den Finanzrahmen gegebenenfalls anpassen sollte; fordert die Kommission auf, im Vergleich mit anderen Bereichen der Landwirtschaft zu prüfen, ob für den Weinsektor ein zusätzliches Finanzinstrument benötigt wird;
180. begrüßt die positive Entwicklung, die bei der Ausfuhr von Qualitätsweinen aus der Union zu verzeichnen ist; weist darauf hin, dass die Union ihren Wettbewerbsvorteil auf dem multilateralen und immer stärker wettbewerbsorientierten Weltweinmarkt ermitteln und nutzen sowie die Weinbauer der Union dazu anhalten sollte, erstklassige Qualitätsweine herzustellen, was dazu beitragen wird, einen Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage in der Union zu erzielen;
181. fordert die Kommission auf, durch ein besseres System zur Kontrolle und Überwachung der finanzierten Projekte zu einer erhöhten Transparenz bei der Absatzförderung von Wein in Drittländern beizutragen; weist darauf hin, dass durch diese Maßnahme auch der Doppelfinanzierung entgegengewirkt werden sollte;
Teil XVI – Sonderbericht Nr. 10/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Wirksamkeit der aus dem Europäischen Fischereifonds bereitgestellten Unterstützung für die Aquakultur“
182. unterstützt die wichtigsten Empfehlungen des Rechnungshofs und nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission den angeforderten Leitfaden zur Wasserrahmenrichtlinie und zur Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(19) (Meeresstrategie‑Rahmenrichtlinie) ausarbeitet; begrüßt, dass die Kommission die Empfehlungen im Zusammenhang mit der Raumplanung und der Notwendigkeit einer Verwaltungsvereinfachung zur Kenntnis genommen hat;
183. begrüßt, dass die aus dem Zeitraum 2007–2013 gezogenen Lehren in den neuen Europäischen Meeres- und Fischereifonds für den Zeitraum 2014–2020 aufgenommen wurden; betont, dass die Kommission allerdings dafür sorgen muss, dass sämtliche Empfehlungen umgesetzt wurden und werden;
184. ist sich des Umstands bewusst, dass die Verwirklichung der Ziele für Wachstum und Beschäftigung im Bereich der Aquakultur durch die Auswirkungen der Finanzkrise ernsthaft beeinträchtigt wurde; betont jedoch, dass eines der wichtigsten Ziele des Europäischen Fischereifonds (EFF) – Wachstum und Nachhaltigkeit der Aquakultur – nicht erreicht wurde, und zwar auch aufgrund anderer Faktoren; betont, dass der Bereich der Aquakultur – statt zu wachsen – seit vielen Jahren stagniert, was in anderen Teilen der Welt nicht der Fall ist;
185. ist enttäuscht über die mangelnde Prioritätensetzung auf Projektebene und Strategieplanung auf nationaler Ebene; fordert die Kommission eindringlich auf, die Programmgestaltung daher zu verbessern, um Maßnahmen zur Unterstützung der Aquakultur zu stärken; fordert die Kommission auf, für eine bessere Umsetzung zu sorgen;
186. hebt hervor, dass eine stärkere und nachhaltige Aquakultur einerseits zwar zu den Schlüsselzielen der Kommission gehört, dass andererseits jedoch sehr wenig unternommen wurde, um dieses Ziel im Rahmen des EFF erfolgreich zu verwirklichen; stellt fest, dass es sich dabei um einen systematischen Fehler handelt, der auch in anderen Programmen ausfindig gemacht wurde, und ist somit der Ansicht, dass es der Kommission fortwährend nicht gelingt, ihre Ziele zu erreichen;
187. fordert die Kommission eindringlich auf, ihre Haushaltsführung umzugestalten und ihren Ansatz zu ändern, damit sie nicht länger sämtliche verfügbaren Mittel ausgibt, sondern sich darauf konzentriert, ob die Ausgaben vorschriftsmäßig erfolgen, ob sie ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen und ob die Verwirklichung der wichtigsten Ziele durch sie wirksam unterstützt wird;
188. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten die geringe Auswahl von Projekten angehen müssen, anstatt Mittel an alle Projekte zu vergeben, und sicherstellen müssen, dass das Auswahlverfahren einer Beurteilung nach präzisen Maßstäben unterzogen wird, in deren Zuge das Potenzial der Projekte zur Erzielung von Ergebnissen und eines Gegenwerts bewertet wird, was insgesamt zur Verwirklichung der Ziele des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), etwa Wachstum und Arbeitsplätze, beitragen wird; betont, dass die Kommission die Mitgliedstaaten dabei unterstützen sollte, eine anschließende Überwachung der Projektleistungen nahelegen sollte und eine komplexere Projektnachbereitung festlegen sollte, die als konkrete Erfahrungen heranzuziehen wäre;
189. ist der Überzeugung, dass die Mitgliedstaaten ihre Berichtsinstrumente und Meldewege verbessern müssen, da die der Kommission bereitgestellten Daten oftmals ungenau sind; empfiehlt der Kommission, (a) stärkere Druckmittel zur Anwendung gegenüber den Mitgliedstaaten auszuarbeiten, damit diese verlässliche Daten liefern, insbesondere in Fällen von offensichtlichen Ungereimtheiten, und (b) die Bestrafung von Mitgliedstaaten zu erwägen, die im Verdacht stehen, absichtlich unrichtige Daten zu liefern;
190. betont, dass die Kommission einen stärkeren Rahmen für all ihre Finanzierungsprogramme ausarbeiten muss, einschließlich der neuen Maßnahmen aus dem EMFF für Aquakultur; ist der Ansicht, dass die Kommission erwägen sollte, bei ihrem Ansatz einheitlicher vorzugehen, und mehr Integrität entwickeln sollte;
191. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliedstaaten ihre eigenen Strategien klarstellen und in einer Weise umsetzen, dass die Ziele des EMFF ergänzt werden; fordert, dass die Kommission darüber wacht, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Anstrengungen für die Projektbewertung aufwenden und bei sich selbst ein mangelndes strategisches Denken in Bezug auf Projekte überwinden; betont, dass gewährleistet werden muss, dass die Prüfer die Projekte sorgfältig und mit klaren Erwartungen bewerten;
192. empfiehlt, die Finanzierung von bereits angelaufenen Projekten zu überdenken, da sie keine zusätzlichen Auswirkungen hat; rät der Kommission und den Mitgliedstaaten von der Nutzung einer „Liste zum Abhaken“ ab, um einen Mangel an Mehrwert zu vermeiden;
193. empfiehlt die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren, um für die hohe Qualität von Projekten, für die ein Antrag auf Finanzierung gestellt wird, zu sorgen;
194. begrüßt den Vorschlag für ein neues Überwachungssystem im Rahmen des EMFF, das auf der Ebene der Mitgliedstaaten eine Datenbank zur Speicherung von Informationen zu sämtlichen Arbeitsverrichtungen und einen Gesamtbericht mit Schlüsselinformationen umfassen wird, besteht jedoch darauf, dass dieser Vorschlag umgesetzt wird und die hohen Standards dabei erhalten bleiben;
Teil XVII – Sonderbericht Nr. 11/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Die Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes“
195. begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 11/2014 und schließt sich den darin enthaltenen Empfehlungen an;
196. vertritt die Auffassung, dass der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) angesichts der knappen Ressourcen noch kein vollwertiger diplomatischer Dienst der Union ist; ist der Ansicht, dass es an der Kommission und den Mitgliedstaaten ist, die Konsolidierung des EAD voranzutreiben;
197. weist darauf hin, dass der Grundsatz der Haushaltsneutralität sehr begrüßt wird; vertritt jedoch die Auffassung, dass dies nicht isoliert von den Einsparungen, die die Mitgliedstaaten durch die Errichtung des EAD erzielt haben, betrachtet werden sollte;
198. ist der Ansicht, dass der EAD nach wie vor eine kopflastige Verwaltung hat, was geändert werden muss; vertritt die Auffassung, dass die bereits umgesetzten Maßnahmen zur Korrektur dieses Problems in die richtige Richtung zielen, und fordert die Kommission auf, sich stärker für die Verbesserung der dienststellenübergreifenden Zusammenarbeit einzusetzen;
199. vertritt die Auffassung, dass die Aufgaben der Sonderbeauftragten der Union sehr unklar sind und dass es an angemessener Kontrolle und Leistungsbewertung mangelt; schlägt vor, sie in den EAD zu integrieren, um diese Lücke zu schließen;
200. hält die Entwicklungen, die im Bereich der Humanressourcen stattgefunden haben, für positiv, stimmt den Bemerkungen des Rechnungshofs jedoch dahingehend zu, dass in den Delegationen dringend thematisches Fachwissen benötigt wird; ersucht die Kommission, gemeinsam mit dem EAD einen konzertierten Ansatz einzuführen, um das Profil der Delegationsbediensteten zu verbessern;
201. ersucht den EAD, sich einen besseren Überblick über die Kosten zu verschaffen, die durch die Einstellungsverfahren verursacht wurden; fordert den EAD auf, innovative Lösungen wie etwa Videokonferenzen für Einstellungsgespräche zu nutzen und so weit wie möglich auch ähnliche Vorschläge für die Fortbildung von Personal zu erarbeiten;
202. legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, Maßnahmen zur Verbesserung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen ihren für Außenbeziehungen zuständigen Dienststellen und dem EAD zu ergreifen, ohne dabei die horizontalen Themen aus den Augen zu verlieren;
203. betont, dass bei der Finanzierung von Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) für mehr Flexibilität gesorgt werden muss, um die innere und äußere Sicherheit der Union zu gewährleisten, die durch Konflikte in angrenzenden Ländern sowie durch das erhöhte Risiko möglicher terroristischer Aktivitäten in Verbindung mit dem IS gefährdet ist;
204. fordert den EAD auf, die Vorteile von Skaleneinsparungen bestmöglich zu nutzen und dazu im Sinne wahrhaftiger außenpolitischer Maßnahmen und Dienstleistungen der Union Synergien innerhalb der Zentrale und der Delegationen des EAD und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und deren diplomatischen Diensten zu schaffen; stellt mit Genugtuung fest, dass die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten durch Delegationen der Union und diplomatische Vertretungen der Mitgliedstaaten zunimmt, obgleich sie immer noch selten ist, und begrüßt, dass sich der EAD dieses Thema bei seinem Vorgehen zu eigen gemacht hat;
205. akzeptiert, dass im Zusammenhang mit den konsularischen Vertretungen weitere Maßnahmen erforderlich sind;
Teil XVIII – Sonderbericht Nr. 12/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Ist der EFRE bei der Finanzierung von Projekten zur direkten Förderung der Biodiversität im Rahmen der EU-Biodiversitätsstrategie für das Jahr 2020 wirksam?“
206. erinnert daran, dass Biodiversität im Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) als Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören, definiert wird; weist ferner darauf hin, dass im Übereinkommen mehrere schwerwiegende Bedrohungen für die biologische Vielfalt anerkannt werden, wie z. B. der Verlust und die Zersplitterung von natürlichen Lebensräumen, die übermäßige Ausbeutung von Wäldern, Meeren, Flüssen, Seen und Böden, Verschmutzung, Klimawandel und das Eindringen nicht einheimischer Arten, die mit einheimischer Flora und Fauna in Konkurrenz treten;
207. betont, dass Biodiversität für das Leben und das Wohlbefinden der Menschen äußerst wichtig ist; hebt außerdem hervor, dass der Klimawandel, der Verlust der biologischen Vielfalt, die Bedrohungen, die von invasiven Arten ausgehen, und die übermäßige Ausbeutung der natürlichen Ressourcen zu den größten Herausforderungen zählen und das Leben aller Unionsbürger betreffen;
208. bedauert, dass die Union ihr Ziel, bis 2010 den Verlust der biologischen Vielfalt in der EU einzudämmen, nicht erreichen konnte;
209. stellt fest, dass der Verlust der biologischen Vielfalt verheerende wirtschaftliche Kosten für die Gesellschaft verursacht, die bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der politischen Gesamtstrategie nicht ausreichend berücksichtigt wurden; weist ferner darauf hin, dass aus einer Studie über die Ökonomie von Ökosystemen und Biodiversität hervorgeht, dass sich die durch Untätigkeit und den Rückgang der Umweltdienstleistungen verursachten Kosten bis zum Jahr 2050 auf bis zu 7 % des weltweiten BIP pro Jahr belaufen könnten(20);
210. ist davon überzeugt, dass daher ein dringender Handlungsbedarf besteht und der Biodiversität eine größere politische Bedeutung beigemessen werden muss, um den eingegangenen einschlägigen Verpflichtungen bis 2020 nachzukommen;
211. stellt fest, dass es sich bei den Ergebnissen von Projekten in vielen Fällen um langfristige Ergebnisse handelt, was ihre Bewertung erschwert;
212. ist der Auffassung, dass es trotz der Einschränkungen, die auf die unzureichenden Finanzmittel für die Biodiversität und die Schwierigkeiten bei der Bewertung der Verwendung der Finanzmittel zurückzuführen sind, unerlässlich ist, die Mittel weiter zur Verfügung zu stellen;
213. hebt die hervor, dass der Schutz der biologischen Vielfalt nicht nur ein nobles Umweltziel darstellt, sondern dass eine derartige Strategie auch ein großes Potenzial für die Schaffung neuer Kompetenzen, Arbeitsplätze und Geschäftsmöglichkeiten bietet;
214. betont die Bedeutung der Einbeziehung des Schutzes und der Erhaltung der Biodiversität in die Entwicklung, Erarbeitung und Finanzierung aller Politikbereiche der Union (u. a. in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, regionale Entwicklung und Kohäsion, Energie, Industrie, Verkehr, Fremdenverkehr, Entwicklungszusammenarbeit und -hilfe sowie Forschung und Innovation), um die sektorspezifische Politik und die Haushaltspolitik der Union kohärenter zu gestalten und dafür zu sorgen, dass die verbindlichen Verpflichtungen zum Schutz der biologischen Vielfalt eingehalten werden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Zusammenarbeit zwischen den lokalen, regionalen und nationalen Behörden sowie den Behörden der Union verstärkt werden muss;
215. nimmt zur Kenntnis, dass es ungeachtet der von der Kommission vorgegebenen Leitlinien und der von ihr ausgehenden Impulse ausschließlich Sache der Mitgliedstaaten ist, entsprechend ihrem eigenen Bedarf Finanzierungsprioritäten festzulegen, und dass die meisten Mitgliedstaaten den Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) nicht als Instrument zur Förderung des Schutzes der Biodiversität einsetzen;
216. vertritt deshalb die Auffassung, dass es angesichts der geringen Inanspruchnahme der EFRE-Mittel (0,79 %) notwendig ist, die verbindliche Zuweisung eines Teils der Mittel des Fonds für die Förderung der Biodiversität in Betracht zu ziehen, wobei der Prozentsatz noch festzulegen ist;
Teil XIX – Sonderbericht Nr. 13/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Rehabilitationshilfe der EU nach dem Erdbeben in Haiti“
217. begrüßt den Sonderbericht Nr. 13/2014 über die Bewertung der Rehabilitationshilfe der Union nach dem Erdbeben in Haiti als einen wichtigen Beitrag zu der allgemeinen politischen Debatte über die externen Strategien der Union zur Förderung der humanitären Hilfe und der Entwicklung; nimmt die darin enthaltenden Feststellungen und Empfehlungen zur Kenntnis;
218. nimmt zustimmend Kenntnis von den wichtigsten Ergebnissen und Empfehlungen, die im Abschlussbericht über die Bewertung der Zusammenarbeit zwischen der Union und der Republik Haiti, die auf Antrag des Parlaments von der Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung der Kommission (DEVCO) – EuropeAid durchgeführt wurde, dargelegt werden, und erläutert nachstehend seine Bemerkungen und Empfehlungen;
Allgemeine Bemerkungen
219. bekräftigt die allgemeine Zufriedenheit über die Arbeit und die Bemühungen der Dienststellen der Kommission als Reaktion auf das Erdbeben in Haiti von 2010, zumal dies eine äußerst schwierige Situation für die Delegation der Union und ihre Bediensteten war; begrüßt in diesem Zusammenhang die Fähigkeit der Kommission, Zahlungen bzw. Auszahlungen aufgrund unzureichender Fortschritte bei der Haushaltsführung der Regierung und diverser Mängel bei den nationalen Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge zurückzuhalten;
220. bedauert die Schwachstellen bei der Koordinierung zwischen Gebern und bei der Arbeit der Dienststellen der Kommission, die ebenfalls im Rahmen einer im Namen der Kommission durchgeführten Bewertung der Zusammenarbeit zwischen der Union und der Republik Haiti (2008–2012)(21) ermittelt wurden; fordert in diesem Zusammenhang eine bessere Verzahnung der humanitären Hilfe und der Entwicklungshilfe, einschließlich einer stärkeren Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung (LRRD) mittels eines ständigen Rahmens für LRRD; ist der Ansicht, dass nach Möglichkeit integrierte Ansätze mit klar festgelegten Koordinierungszielen, einer kohärenten Länderstrategie zwischen der Generaldirektion Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz der Kommission (ECHO) und EuropeAid und der Weitergabe bewährter Verfahren verfolgt werden müssen; begrüßt in diesem Zusammenhang die systematische Aufnahme des Ansatzes zur Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung in den Finanzierungszyklus für den Zeitraum 2014–2020; fordert die Dienststellen der Kommission darüber hinaus auf, den Übergang von kurzfristigen humanitären Maßnahmen zu langfristigen Entwicklungsaktionen zu verbessern und mit Hilfe einer gemeinsamen Strategie, die sich auf einen gemeinsamen Rahmen der humanitären Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit stützt, eine kohärente Koordinierung sowohl zwischen den einzelnen Akteuren der Union als auch in Bezug auf die nationalen Prioritäten zu entwickeln; fordert die Kommission auf, in einen Dialog mit dem Parlament zu treten, falls die wirksame Koordinierung zwischen den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten für humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe durch den bestehenden Rechtsrahmen beeinträchtigt werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass das Wissen der Personen vor Ort durch die Beteiligung von einheimischen zivilen nichtstaatlichen Organisationen verstärkt genutzt werden kann, wodurch der Wiederaufbaubedarf besser ermittelt und der von nationalen Behörden erzielte Fortschritt überwacht werden könnte;
221. verweist auf die Empfehlungen, die im Anschluss an die Reise der Delegation des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments nach Haiti im Februar 2012 ausgesprochen wurden, und beharrt – als konstanter Grundsatz – auf dem wesentlichen Anliegen der Rückverfolgbarkeit von und Rechenschaftspflicht für Entwicklungsfonds der Union, insbesondere durch die Verknüpfung von Budgethilfe und Leistung, bei der vor allem die Verpflichtungen und Aufgaben der nationalen Regierung klar festgelegt werden, um für ein angemessenes Maß an Transparenz, Rückverfolgbarkeit und Rechenschaftspflicht zu sorgen; bekräftigt seine Forderung, den Schwerpunkt stärker auf die Bekämpfung der weit verbreiteten Korruption zu legen; weist darauf hin, dass sich humanitäre Hilfe auf eine Ausstiegsstrategie stützen sollte, und hebt hervor, dass die Finanzmittel wenn möglich über haitianische Einrichtungen im Rahmen des Cotonou-Abkommens bereitgestellt werden sollten, um die Eigenverantwortlichkeit sicherzustellen und die Stärkung der nationalen Organe, darunter auch die Haitian Procurement Agency, zu unterstützen, die als „Kontrollfilter“ fungieren sollte; fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auf, die Matrix der Auflagen für sektorspezifische Budgethilfe hervorzuheben;
222. erinnert daran, dass der „Aufbau des Staates“ im Mittelpunkt der Entwicklungsstrategie der Union steht und im Einklang mit den Grundsätzen der Intervention in kritischen Situationen der Eckpfeiler jeder Krisensituation sein sollte; weist darauf hin, dass dazu die Unterstützung des Aufbaus von Institutionen, die Transparenz und Effizienz der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, Haushaltsmittelzuweisungen sowie die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben, einschließlich verstärkter politischer und strategischer Dialoge, zählen;
223. verlangt die Festlegung eines guten Policy-Mix im Sinne der Intervention der Union durch einen umfassenden Ansatz für staatliche und nichtstaatliche bzw. regierungsunabhängige Interessenträger und für die sektorale Hilfe, die durch die schnelle Bewertung der sektorbezogenen Bedürfnisse bereit gestellt wird, was der Tragfähigkeit, Komplementarität und Nachhaltigkeit von Projekten zugutekommen wird;
Leitlinien für die Zukunft
224. ist der Ansicht, dass die Maßnahmen über die Situation in Haiti hinaus erörtert und verbessert werden müssen, um den strategischen Rahmen für die Intervention und die Reduzierung des Katastrophenrisikos zu verstärken, wodurch letztlich die Risiken für die Menschen und ihre Lebensbedingungen auf ein Minimum reduziert werden sollen; vertritt die Auffassung, dass die Investition in die Katastrophenvorsorge ein wichtiger Bestandteil der nachhaltigen Entwicklung ist und sich als ausgesprochen wirtschaftlich erweist, da sie im Vergleich zu der Reaktion auf Katastrophen eine wesentlich wirksamere und effizientere Nutzung der Ressourcen ermöglicht;
225. ist der Ansicht, dass in Krisensituationen und Situationen der Instabilität Strategien aufgestellt werden müssen, die neue Ansätze und Methoden sowie Fachwissen erfordern, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit Aktivitäten wie (i) der Ermittlung der Risiken auf unterschiedlichen operativen Ebenen, (ii) der Vorausschätzung von möglichen Auswirkungen und (iii) der Konzipierung von Instrumenten zur Vermeidung und Verringerung von Risiken und potenziellen Katastrophen und zur Vorbereitung darauf; fordert einen flexiblen Ansatz, mit dem die Kommission ihre Maßnahmen und Instrumente zur Unterstützung angemessen und schnell an eine Krise und deren Folgen anpassen kann; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kommission in der Zwischenzeit ein System eingerichtet hat, mit dem Sachverständige aus verschiedenen Kompetenzbereichen mobilisiert werden, damit bei Personalmangel kurzfristig zusätzliche Bedienstete zur Unterstützung von Delegationen und zentralen Dienststellen der Union eingesetzt werden können;
226. hält die Kommission und den EAD dazu an, die vier Phasen des Katastrophenmanagement‑Zyklus systematisch in Angriff zu nehmen, d. h. Risikoverringerung und -vorsorge sowie Reaktion und Folgenbewältigung, was zur Festlegung eines strategischen Rahmens für das Katastrophenrisikomanagement und den Aufbau von Widerstandsfähigkeit führt; fordert die Kommission und den EAD auf, das Parlament über die Entwicklungen zu unterrichten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Risikomanagement und den Kapazitäten für die Verwirklichung der Programmziele im Anschluss an eine Katastrophe;
227. weist darauf hin, dass in derartigen Krisensituationen der Solidität und der operativen Wirksamkeit der nationalen Handlungsrahmen für Katastrophenvorsorge – als Voraussetzung für den Erfolg der Intervention der Union – gebührende Sorgfalt beigemessen werden muss; bekräftigt, dass bei der Bewertung der nationalen Handlungsrahmen unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt werden sollten: die bestehenden Rahmen für die Rechenschaftspflicht für Ergebnisse, die geltenden Festlegungen und Entscheidungen über Zuständigkeiten auf zentraler und lokaler Ebene, eine klare Befehls- und Kontrollkette, Informationskanäle, mit denen die Kommunikation zwischen den einzelnen Akteuren bzw. Gebern ermöglicht wird, und Mechanismen zur Rückmeldung über Projekte;
228. unterstützt die Empfehlungen des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Rehabilitationshilfe der Union nach dem Erdbeben in Haiti und begrüßt, dass auch die Kommission die Empfehlungen akzeptiert;
Teil XX – Sonderbericht Nr. 14/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Wie berechnen, verringern und kompensieren die Organe und Einrichtungen der EU ihre Treibhausgasemissionen?“
229. ist der Ansicht, dass sämtliche Einrichtungen und Organe der Union einen gemeinsamen Ansatz im Hinblick auf ihre Treibhausgasemissionen und deren mögliche Verringerung verfolgen sollten; vertritt die Auffassung, dass sie zur Verwirklichung dieses Ziels ihre gesamten Treibhausgasemissionen berechnen müssen und nicht davon absehen sollten, ihre Ergebnisse zu veröffentlichen;
230. vertritt die Auffassung, dass die Kommission ihre Bemühungen um die Erhebung weiterer Daten über ihre eigenen Treibhausgasemissionen verstärken sollte, um bei Umweltverhandlungen mit Dritten weiterhin als zuverlässig zu gelten;
231. fordert diejenigen Einrichtungen und Organe der Union, die über kein Zertifikat für das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) verfügen, auf, die unmittelbare Einführung des Systems in Betracht zu ziehen; hebt jedoch hervor, dass das EMAS als ein Instrument zur Strukturierung von unter anderem Treibhausgasemissionen angesehen werden sollte und nicht als einziges Ziel der Umweltschutzstrategien der Einrichtungen;
232. weist darauf hin, dass das Instrument der Kompensation von Treibhausgasemissionen von den Einrichtungen und Organen der Union verstärkt eingesetzt werden kann, um ihren CO2‑Fußadruck zu verringern; stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass „die Nutzung qualitativ hochwertiger Kompensationen zusätzlich zu den Maßnahmen zur Emissionsverringerung (und nicht anstelle derartiger Maßnahmen) ein geeignetes Mittel [wäre], um diese Punkte auszuräumen“; weist jedoch darauf hin, dass die Kompensation hinter der Investition dieser Mittel in die weitere Verbesserung der Umweltschutzstrategien der Einrichtungen und Organe der Union zurücktreten sollte;
233. begrüßt es, dass einige Einrichtungen der Union Pilotprojekte auf dem Gebiet des umweltorientierten Beschaffungswesens in Angriff genommen haben; hofft, dass sich die Ergebnisse als vielversprechend erweisen und dass das Prinzip des umweltorientierten Beschaffungswesens von den Einrichtungen und Organen der Union in der nahen Zukunft als Standardverfahren angewandt wird;
234. hebt hervor, dass menschliche Faktoren bei der Umsetzung dieser Strategien weiterhin einen Schlüsselaspekt darstellen; fordert daher die Verwaltung der Einrichtungen und Organe der Union, die für diese Strategien zuständig sind, nachdrücklich auf, ihre Fähigkeiten und ihr Verständnis für die Bedeutung der Treibhausgasemissionen der Einrichtungen weiter auszubauen und zu verbessern; hofft, dass die Einsetzung des neuen Kollegiums der Kommissionsmitglieder im Jahr 2014 die Möglichkeit bietet, höhere Standards in der Kommission und ihren Agenturen umzusetzen;
Teil XXI – Sonderbericht Nr. 15/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Der Außengrenzenfonds trug zu mehr finanzieller Solidarität bei, allerdings muss die Ergebnismessung verbessert und zusätzlicher EU-Mehrwert geschaffen werden“
235. stellt mit Besorgnis fest, dass die strategischen Ziele des Außengrenzenfonds (EBF – External Borders Fund) nicht klar waren und dass insbesondere ein Spannungsverhältnis zwischen der allgemeinen Natur des Außengrenzenfonds als Solidaritätsmechanismus und seiner Konzentration auf konkrete Ziele für eine bessere Zusammenarbeit im Bereich Grenzkontrollen und Visa besteht;
236. stellt fest, dass der erfolgreiche Start von SIS II, VIS und Eurosur in allen Mitgliedstaaten nach Ansicht der Kommission darauf hindeutet, dass der Außengrenzenfonds seinen Beitrag dazu geleistet hat; ist jedoch der Auffassung, dass eine solche allgemeine Feststellung nie als zufriedenstellende Antwort auf die spezifische Kritik des Rechnungshofs hinsichtlich fehlender Leistungsindikatoren herangezogen werden kann;
237. stellt fest, dass sich ähnliche Probleme hinsichtlich der Ziele des Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (ISF – Internal Security Fund) ergeben könnten, da auch dieses Instrument sowohl der Solidarität der Mitgliedstaaten bezüglich des Grenzmanagements als auch der Verwirklichung eines einheitlichen und hohen Niveaus der Kontrollen an den Außengrenzen sowie der wirksamen Bearbeitung von Schengen-Visa in Einklang mit dem Einsatz der Union für die Grundfreiheiten und Menschenrechte dient;
238. betont, dass die Mitgliedstaaten zwar die Bedeutung wirksamer Grenzkontrollen an den gemeinsamen Außengrenzen als Teil des Schengen-Besitzstandes anerkennen, sie die Verwaltung von Grenzkontrollen und in geringerem Maße auch die Bearbeitung von Visa jedoch noch immer als vorrangig nationale Aufgabe betrachten;
239. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Fonds für die innere Sicherheit daher in ihre nationalen Grenzschutzstrategien einzubeziehen, um damit zur konsularischen Zusammenarbeit, zu Frontex-Einsätzen oder zu Soforthilfemaßnahmen und konkreten Maßnahmen beizutragen, die für den Schengen-Raum insgesamt wichtig sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verbessern;
240. fordert, dass die Kommission prüft, ob es nützlich wäre, die Teilbereiche Grenzkontrollen und Visa des Fonds für die innere Sicherheit in mehrere zweckbestimmte Bereiche aufzuteilen: einen Bereich für Solidarität, einen für die Verwirklichung der konsularischen Zusammenarbeit, Frontex-Einsätze sowie Soforthilfemaßnahmen und konkrete Maßnahmen sowie einen für Maßnahmen, die aus nationaler Sicht besonders wichtig sind;
241. empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten relevante und messbare Indikatoren für Leistung, Ergebnisse und Wirkung der finanzierten Projekte entwickeln und nutzen; betont, dass Ex-ante-Überprüfungen von hoher Qualität durchgeführt werden sollten, damit alle finanzierten Projekte konkreten und messbaren Zielen dienen und einen Mehrwert haben; weist darauf hin, dass Ex-post-Überprüfungen zu einem Kontrollmechanismus von hoher Qualität beitragen würden;
242. weist darauf hin, dass durch zusätzliche Beiträge der Mitgliedstaaten zu Frontex‑Einsätzen ein weiterer Mehrwert für die Union erzielt werden kann, indem die Registrierung von mindestens einem Teil der aus dem Fonds für die innere Sicherheit kofinanzierten Ausrüstungsgegenstände im technischen Ausrüstungspool von Frontex verbindlich vorgeschrieben wird;
243. ist besorgt über die vom Rechnungshof festgestellten Unregelmäßigkeiten bei der nationalen Auftragsvergabe und stellt fest, dass die Ausnahmeklausel für Beschaffungen im Bereich Sicherheit und Verteidigung nicht in Fällen herangezogen werden darf, in denen wenige restriktive Verfahren hätten angewendet werden können, ohne dass die Sicherheit gefährdet gewesen wäre; empfiehlt, die Vergabeverfahren zu straffen, um für einen raschen Einsatz der Finanzmittel zu sorgen;
244. bekundet der Kommission sein Lob dafür, dass sie bei einem Projekt, bei dem gegen Grundfreiheiten und Menschenrechte verstoßen wurde, finanzielle Korrekturmaßnahmen ergriffen hat, fordert die Kommission jedoch auf, so weit wie möglich vorab mögliche diesbezügliche Risiken zu ermitteln, insbesondere hinsichtlich der konkreten Art und Weise, wie Grenzkontrollen durchgeführt werden, und dabei das Asylrecht geachtet wird;
245. betont, dass der Standard zur Erfassung von Daten über die finanzierten Projekte auf der Ebene der Mitgliedstaaten verbessert werden muss, um die Transparenz zu erhöhen;
Teil XXII – Sonderbericht Nr. 16/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Wirksamkeit der Kombination von Finanzhilfen aus regionalen Investitionsfazilitäten mit von Finanzinstitutionen gewährten Darlehen (Mischfinanzierung) zur Unterstützung der EU‑Außenpolitik“
246. begrüßt den Sonderbericht, in dem die Wirksamkeit der Kombination von Finanzhilfen aus regionalen Investitionsfazilitäten mit von Finanzinstitutionen gewährten Darlehen (Mischfinanzierung) zur Unterstützung der EU-Außenpolitik bewertet wird, und legt im Folgenden seine Anmerkungen und Empfehlungen dar;
Allgemeine Bemerkungen
247. empfiehlt dem Rechnungshof, die Prüfungstätigkeiten in diesem neuen Bereich der Zusammenarbeit weiter zu vertiefen, um den politischen Entscheidungsträgern regelmäßig eine umfassende Bewertung von Problemen und Risiken zur Verfügung stellen zu können;
248. stellt fest, dass das verstärkte Interesse an der Mischfinanzierung und den Möglichkeiten, die die Verwendung neuer Investitionsfazilitäten bietet, hauptsächlich durch die Verbindung aus gewaltigen entwicklungspolitischen Herausforderungen und stark eingeschränkten öffentlichen Mitteln begründet ist, was zur Entwicklung neuer Finanzmittel führt, bei denen Zuschüsse der Union mit anderen Finanzierungsmitteln kombiniert werden;
249. betont, dass neue Finanzinstrumente und die Mischfinanzierung im Einklang mit den Zielen der Entwicklungspolitik der Union gemäß den Kriterien der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA – official development assistance) und der Agenda für den Wandel stehen müssen, d. h. sie müssen zu einer Steigerung der Qualität, Effizienz und Nachhaltigkeit und zur rascheren Umsetzung der Maßnahmen der Union führen; vertritt die Auffassung, dass bei diesen Instrumenten der Schwerpunkt auf die Prioritäten der Union gelegt werden muss, bei denen – in wirtschaftlicher sowie in nicht wirtschaftlicher Hinsicht – der Mehrwert am höchsten und die Wirkung am stärksten sind, und dass sie strategisch in Branchen eingesetzt werden müssen, in denen die finanzielle Unterstützung der Union von entscheidender Bedeutung für die Dauerhaftigkeit der Investitionen ist und der Einsatz von Mischfinanzierung die größte Wirkung erzielt; bedauert daher, dass der Sonderbericht sich hauptsächlich auf die finanziellen Aspekte der Kombination mit Finanzhilfen aus regionalen Investitionsfazilitäten konzentriert, obwohl ihre Effizienz und Wirksamkeit noch nicht ausreichend geprüft wurden;
250. fordert als zentralen konstanten Grundsatz die Vermeidung des Risikos, dass finanzielle Anreize ein größeres Gewicht einnehmen als Entwicklungsgrundsätze (finanzielle Ziele können gegenüber entwicklungsspezifischen Belangen überwiegen), und die Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung, z. B. Sozial- und Umweltstandards und Zugang zu grundlegenden öffentlichen Gütern;
251. nimmt Kenntnis von den Ergebnissen der Überprüfung der EU-Plattform für die Mischfinanzierung in der externen Zusammenarbeit, mit der ursprünglich die Wirksamkeit, Effizienz und Qualität von bestehenden Mechanismen und Fazilitäten der Mischfinanzierung verbessert werden sollten, da die Angleichung von zentralen, für alle regionalen Fazilitäten und Finanzinstrumente geltenden Grundsätzen im Hinblick auf den neuen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) äußerst wichtig sein wird; fordert die Kommission und den EAD auf, den strukturierten/strategischen Dialog über das Thema – gemäß den Ergebnissen der Überarbeitung des MFR nach der Wahl – fortzusetzen, insbesondere über die Frage, wie Transparenz und Rechenschaftspflicht permanent sichergestellt und stetig verbessert werden können;
252. vertritt die Ansicht, dass die Kommission in der Planungsphase den Schwerpunkt darauf legen sollte, dass in den Bereichen, in denen die Investitionen getätigt werden sollen, nachhaltige, langfristige, wirtschaftliche, soziale und umweltbezogene Ziele verwirklicht werden;
253. fordert, dass die Mittel der Union grundsätzlich in erster Linie für die Projekte eingesetzt werden, die ohne Mittel der Union nicht durchgeführt werden würden, z. B. für Projekte, die zwar eine geringe Rentabilität aufweisen, jedoch zu Verbesserungen im sozialen Bereich sowie in den Bereichen Umwelt und Menschenrechte führen können;
254. fordert, dass die Ergebnisse der Projekte und die mittelfristigen bzw. langfristigen Auswirkungen, die sie auf den Sozialbereich und die Bereiche Umwelt und Menschenrechte haben, grundsätzlich überwacht und weiterverfolgt werden; vertritt die Auffassung, dass die Ergebnisse solcher Folgebewertungen unmittelbar dazu verwendet werden sollten, über verwirklichte langfristige Ziele zu berichten und die Planungsphase bzw. die Projektauswahl für die künftige Finanzierung zu verbessern;
255. fordert, dass die politische Funktion der Kommission als eine politisch verantwortliche Stelle in diesem Bereich gestärkt wird;
256. fordert die Einführung gemeinsamer Standards für die Steuerung solcher Finanzaktivitäten sowie die Festlegung bewährter Praktiken und genau festgelegter Zulässigkeits- und Bewertungskriterien für den Einsatz dieser Finanzinstrumente; vertritt die Auffassung, dass kohärente Regeln im Hinblick auf die Verwaltung, zum Beispiel eine strukturierte Berichterstattung, eindeutige Rahmen für die Überwachung und eindeutige Aufsichtsbestimmungen dazu führen werden, dass die Transaktionskosten verringert oder die mögliche Verdopplung der Kosten vermieden werden können;
257. vertritt die Auffassung, dass es zur Förderung der Eigenverantwortung der Empfängerländer, Begünstigten und Interessenträger für diese Instrumente unbedingt erforderlich ist, für die verschiedenen Fazilitäten angemessene Organisationsstrukturen auszuarbeiten; weist darauf hin, dass für die Entwicklung von durch Mischfinanzierung finanzierter öffentlicher Entwicklungshilfe, die über Fazilitäten erfolgt, eine gut strukturierte Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und der Europäischen Investitionsbank (EIB), den Mitgliedstaaten und dem Parlament erforderlich ist; fordert eine stärkere Beteiligung der Delegationen der Union am Entscheidungsprozess, insbesondere in der Phase der Ermittlung von Projekten, indem sie zu Ex ante‑Bewertungen oder Folgenabschätzungen beitragen und ganz allgemein eine starke Rolle der Union im Politikdialog mit Partnerländern sicherstellen sowie als eine Schnittstelle zur örtlichen Zivilgesellschaft fungieren;
258. besteht darauf, dass durch den Zugriff auf vollständige und solide Haushaltsinformationen und Finanzdaten über Projekte, die aus diesen Investitionsfazilitäten finanziert werden, ein Höchstmaß an Transparenz und Rechenschaftspflicht erzielt werden muss, damit das Parlament seine Kontroll- und Zustimmungsbefugnis ausüben kann; fordert eine regelmäßige Berichterstattung an das Parlament über die Verwendung dieser Finanzierungsinstrumente und die Ergebnisse, insbesondere über die Bewertung der finanziellen und nicht finanziellen Hebelwirkung und des finanziellen und nicht finanziellen Mehrwerts, und verweist gleichzeitig darauf, dass die Bestimmungen von Artikel 140 der Haushaltsordnung eingehalten werden müssen;
259. unterstützt die Empfehlungen des Rechnungshofs zur Wirksamkeit der Kombination von Finanzhilfen aus regionalen Investitionsfazilitäten mit von Finanzinstitutionen gewährten Darlehen (Mischfinanzierung) zur Unterstützung der Außenpolitik der Union als einen ersten Schritt in die richtige Richtung und begrüßt, dass die Kommission die Empfehlungen ebenfalls annimmt;
Teil XXIII – Sonderbericht Nr. 17/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Kann die EU-Initiative der Exzellenzzentren wirksam zur Eindämmung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Risiken beitragen, die ihren Ursprung außerhalb der EU haben?“
260. begrüßt die Initiative der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen (CBRN-) Exzellenzzentren; vertritt die Ansicht, dass aus ihrer Leitungsstruktur deutlich der Netzwerkcharakter der Initiative hervorgeht;
261. begrüßt die insgesamt positive Stoßrichtung des Sonderberichts Nr. 17/2014 und die Empfehlungen des Rechnungshofs, die allesamt von der Kommission akzeptiert wurden;
262. stellt fest, dass die Initiative einen innovativen Ansatz darstellt, der eine Vernetzung, regionale und internationale Partnerschaften und die Konsolidierung, Koordinierung und Optimierung der bestehenden Kapazitäten bezüglich Fachwissen, Aus- und Weiterbildung, technische Hilfe und Ausrüstung vorsieht;
263. weist darauf hin, dass derartige Strukturen zwangsläufig komplex sind und ihre Einrichtung und ihr reibungsloses Funktionieren daher mit Schwierigkeiten verbunden sind;
264. weist erneut darauf hin, dass für diese Initiative 100 Millionen EUR für den Zeitraum 2010–2013 bereitgestellt wurden;
265. vertritt die Ansicht, dass der größte Vorzug dieser Initiative ihr Bottom-up-Ansatz ist, bei dem auf den Erfahrungen der Partnerländer aufgebaut wird; ist der Auffassung, dass die Delegationen der Union regelmäßig informiert werden und eine aktivere Rolle bei der Konsultation der zuständigen Behörden in den Partnerländern spielen sollten;
266. möchte gleichzeitig darauf hinweisen, dass die Kommission bei aller Eigenverantwortung der Partnerländer für die Projekte dennoch Vorschläge machen sollte, wenn eine gemeinsame Reaktion nutzbringend wäre (z. B. bei der Bekämpfung des Ausbruchs der Ebola-Epidemie);
267. ist davon überzeugt, dass bei der Projektauswahl die begrenzten verfügbaren Mittel für Bereiche vorgesehen werden sollten, die für die Sicherheit in der Union am wichtigsten sind; vertritt die Auffassung, dass die Organe der Union bei der Projektauswahl eine Vermittlungsfunktion übernehmen könnten;
268. stellt fest, dass das technische Fachwissen der regionalen Sekretariate verbessert werden sollte, damit leichter ermittelt werden kann, bei welchen Fragen Initiativen erforderlich sind, und damit die Vorbereitung und Durchführung der einzelnen Projekte verbessert wird;
269. begrüßt, dass die Partnerländer seit Mai 2013 jederzeit Projekte vorschlagen können, durch die die Fähigkeit zur Reaktion auf aufkommende Bedrohungen verbessert wird;
270. stellt fest, dass die Zeitspanne zwischen einem Projektvorschlag und der darauffolgenden Genehmigung und Durchführung des Projekts weiter verkürzt werden sollte;
271. betont, dass eine weitergehende strategische Zusammenarbeit notwendig ist, um die Kohärenz und die Koordinierung der verschiedenen Finanzierungsinstrumente im Sicherheitsbereich zu verbessern; hebt hervor, dass eine bessere Koordinierung zwischen den einschlägigen Akteuren im Bereich CBRN die Wirksamkeit der bestehenden Initiativen erhöhen würde;
272. vertritt die Ansicht, dass eine klarere Unterscheidung zwischen der internen und der externen Dimension der CBRN-Maßnahmen(22) der Initiative zugutekommen könnte;
Teil XXIV – Sonderbericht Nr. 19/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Heranführungshilfe der EU für Serbien“
273. hält die serbischen Behörden dazu an, die Qualität ihrer nationalen Strategien und Aktionspläne zu verbessern und diese weiter zu rationalisieren sowie die verschiedenen politischen und sozioökonomischen Probleme auf angemessene Weise in Angriff zu nehmen; ist der Ansicht, dass sich die Kommission erforderlichenfalls dazu bereit erklären sollte, die nötige technische Unterstützung in diesem Bereich zu leisten;
274. hebt hervor, dass es wichtig ist, nationale Strategien in politisch sensiblen Bereichen auszuarbeiten; fordert die zuständigen Behörden auf, in folgenden zentralen Bereichen der Staatsführung Strategien und einen realistischen Zeitrahmen für deren Umsetzung auszuarbeiten: territoriale Dezentralisierung und Strategie zur Koordinierung der Umsetzung der Reform der öffentlichen Finanzverwaltung;
275. fordert die Kommission und die EU-Delegation in Serbien mit Nachdruck auf, den in der ersten Phase des Programmplaungszeitraums 2007–2013 aufgetretenen Problemen, zu denen die Auswahl unausgereifter oder problematischer Projekte gehört, künftig vorzubeugen; unterstützt die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den serbischen Behörden bei der Inangriffnahme der identifizierten Probleme, zu denen die fehlende Unterstützung durch die nationalen Behörden, die mangelnde interinstitutionelle Koordinierung, die unzulängliche Projektgestaltung, die unzureichende Festlegung der Auftragsbedingungen, nicht tragfähige Finanzierungslösungen und das Unvermögen, aus Fehlern bei früheren Projekten zu lernen, zählen;
276. begrüßt es, dass bei den die Staatsführung betreffenden Projekten generell gute Ergebnisse erzielt wurden, ist jedoch der Ansicht, dass die Umsetzung und die Kontrollsysteme bei den Projekten unzureichend oder gar ineffizient sind, vor allem deshalb, weil der Rechnungshof bei vier von acht geprüften, die Staatsführung betreffenden Projekten im Rahmen der Heranführungshilfe (IPA – pre-accession assistance) wesentliche Mängel festgestellt hat;
277. weist darauf hin, dass im Hinblick auf die Reform des Justizwesens seit 2007 nur geringfügige Fortschritte zu verzeichnen sind;
278. weist darauf hin, dass der derzeitige Schutz von Informanten, der in der nationalen Strategie zur Korruptionsbekämpfung für den Zeitraum 2013–2018 festgelegt wird, verstärkt werden muss; besteht darauf, dass die serbischen Behörden die Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften über die Meldung von Missständen („Whistle-Blowing“) vorantreiben sollten und dass derartige Rechtsvorschriften darauf ausgerichtet sein sollten, das Vertrauen potenzieller Informanten zu erlangen und diese zu ermutigen, Missstände öffentlich zu machen;
279. unterstützt die Empfehlungen des Rechnungshofs und fordert, dass die Kommission die Festlegung der Ziele, die Ermittlung des Bedarfs und die Erkenntnisse aus vorherigen Projekten hinreichend berücksichtigt sowie Verzögerungen und unwirksamen oder ineffizienten Vergabeverfahren entgegenwirkt; hebt die Bedeutung der Nachhaltigkeit hervor, da die Ergebnisse von zwei Dritteln der Projekte und insbesondere Projekte im Bereich der Staatsführung eine Reihe von Fragen aufgeworfen haben;
Teil XXV – Sonderbericht Nr. 20/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „War die aus dem EFRE geleistete Unterstützung für KMU im Bereich des E-Commerce wirksam?“
280. begrüßt den Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 20/2014 und schließt sich den darin enthaltenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen an;
281. begrüßt außerdem die konstruktive Reaktion der Kommission auf die Empfehlungen des Rechnungshofs;
282. weist darauf hin, dass E-Commerce-Technologien von entscheidender Bedeutung sind, um die Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu verbessern; hebt hervor, dass KMU für die wirtschaftliche Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union wichtig sind;
283. nimmt zur Kenntnis, dass im Sonderbericht des Rechnungshofs die Bedeutung der Messung von Leistungen und des europäischen Mehrwerts hervorgehoben wird;
284. weist darauf hin, dass die Online-Verfügbarkeit von Unternehmensdienstleistungen zwar erhöht wurde, die für Investitionen ausgewählten Vorhaben jedoch Schwachstellen aufwiesen; weist ferner darauf hin, dass das Fehlen einer auf Vergleich basierenden Auswahl der Anträge und der Mangel an umfassenden Geschäftsinformationen in über einem Drittel der Fälle dazu führten, dass die Projekte entweder ein unzureichendes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufwiesen oder überhaupt keinen Nutzen brachten;
285. weist darauf hin, dass 10 der 30 geprüften kofinanzierten Projekte auch ohne öffentliche Kofinanzierung durchgeführt worden wären, fünf dieser zehn Projekte bereits vor der Zustellung des Zuschussbeschlusses angelaufen waren und drei von ihnen angelaufen waren, noch ehe das jeweilige Unternehmen überhaupt einen Antrag auf Kofinanzierung gestellt hatte;
286. ist der Ansicht, dass die Vorlage eines Geschäftsplans, in dem der europäische Mehrwert verdeutlicht wird, verbindlich vorgeschrieben sein sollte, um Mitnahmeeffekte zu vermeiden;
287. hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten Auswahlkriterien und -verfahren einführen sollten, anhand derer die Projekte ausgewählt werden können, die einen möglichst hohen Mehrwert erbringen, und zwar im Hinblick auf die Förderung der Entwicklung des E‑Commerce bei KMU sowie die Verwirklichung der Ziele der Digitalen Agenda für Europa (DAE);
288. weist darauf hin, dass es aufgrund von Defiziten bei der Überwachung durch die Kommission unmöglich war, zu bewerten, inwieweit die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) geleistete Unterstützung zur Verwirklichung der Ziele der Mitgliedstaaten und der Union im Bereich der Informationstechnologie und zur Umsetzung der Geschäftspläne von KMU beigetragen hat;
289. vertritt die Auffassung, dass die Kommission dafür Sorge tragen sollte, dass sie von den Mitgliedstaaten schlüssige und verlässliche Informationen über die Nutzung der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung erhält; ist der Ansicht, dass dies Informationen über die Fortschritte im Rahmen der operationellen Programme umfassen sollte, und zwar nicht nur in Form von Angaben zu den Finanzen, sondern auch zur Leistung;
290. stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, dass eine Mindestanzahl an tragfähigen Indikatoren mit entsprechenden Zielen in den Finanzhilfevereinbarungen festgelegt, gemessen und anschließend überwacht werden sollte, und zwar sowohl unmittelbar nach der Umsetzung und Inbetriebnahme des Projekts als auch zu einem späteren Zeitpunkt, um die Leistung des Projekts zu bewerten;
Teil XXVI – Sonderbericht Nr. 21/2014 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „EU‑finanzierte Flughafeninfrastrukturen: ein unzureichendes Kosten‑Nutzen‑Verhältnis“
291. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission bereits Änderungen zur Behebung der in dem Sonderbericht angesprochenen Probleme vorgenommen hat, und unterstützt weitgehend den von der Kommission geschilderten neuen Rechtsrahmen; schlägt vor diesem Hintergrund vor, dass die Kommission dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments innerhalb eines Jahres nach der Annahme dieser Entschließung über Fortschritte Bericht erstattet, die bezüglich dieser Empfehlungen erzielt wurden;
292. schließt sich der Empfehlung des Rechnungshofs an, wonach die Mitgliedstaaten über kohärente Pläne für die Entwicklung von Flughäfen verfügen sollten, und empfiehlt, dass diese Pläne von der Kommission gebilligt werden, bevor etwaige Mittel für spezifische Projekte gewährt werden; empfiehlt ferner, bei diesen regionalen, einzelstaatlichen oder länderübergreifenden Plänen nicht nur den Luftverkehr zu berücksichtigen, sondern auch andere öffentliche Verkehrsmittel, deren Reisezeiten mit Flugzeiten vergleichbar sind und zu denen auch Züge und Busse zählen, damit der Sättigung des Marktes entgegengewirkt wird und die Dienste tragfähiger werden;
293. empfiehlt, dass Finanzmittel nur für finanziell tragfähige Flughäfen gewährt werden;
294. empfiehlt der Kommission, alle neuen Projekte unter Zugrundelegung einer Analyse des Einzugsgebiets zu prüfen, damit ihre Tragfähigkeit gewährleistet ist, und dabei stets die Bedeutung der Regionalflughäfen für die Zugänglichkeit und die Mobilität in der Union zu berücksichtigen;
295. vertritt die Auffassung, dass die Kommission vorrangig diejenigen Mitgliedstaaten genau überwachen sollte, in denen es dem Bericht zufolge in der Vergangenheit besonders problematische Projekte gab;
o o o
296. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen.
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen („BNE-Verordnung“) (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1).
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, sind (ABl. L 266 vom 5.9.2014, S. 32).
Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).
Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).
Delegierte Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie‑Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
Leon Braat, Patrick ten Brink (Hg. el al.): The Cost of Policy Inaction: The case of not meeting the 2010 biodiversity target. [Die Kosten für politische Untätigkeit: der Fall des Nichterreichens des Biodiversitätsziels 2010] Wageningen/Brüssel. 2008. S. 28.
Siehe auch die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 zu der Stärkung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit in der Europäischen Union – CBRN‑Aktionsplan der EU (ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 8).