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Verfahren : 2014/2080(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0111/2015

Eingereichte Texte :

A8-0111/2015

Aussprachen :

PV 28/04/2015 - 16
CRE 28/04/2015 - 16

Abstimmungen :

PV 29/04/2015 - 10.15
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0124

Angenommene Texte
PDF 278kWORD 77k
Mittwoch, 29. April 2015 - Straßburg
Entlastung 2013: Gesamthaushaltsplan der EU – Gerichtshof
P8_TA(2015)0124A8-0111/2015
Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan IV – Gerichtshof (2014/2080(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013(1),

–  unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2014)0510 – C8‑0149/2014)(2),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zusammen mit den Antworten der Organe(3),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(6), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0111/2015),

1.  erteilt dem Kanzler des Gerichtshofs Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gerichtshofs für das Haushaltsjahr 2013;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, der Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. L 66 vom 8.3.2013.
(2) ABl. C 403 vom 13.11.2014, S. 1.
(3) ABl. C 398 vom 12.11.2014, S. 1.
(4) ABl. C 403 vom 13.11.2014, S. 128.
(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(6) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


2.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan IV – Gerichtshof, sind (2014/2080(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan IV – Gerichtshof,

–  unter Hinweis auf den Beschluss der Europäischen Bürgerbeauftragten vom 26. Februar 2015 zum Abschluss ihrer Initiativuntersuchung OI/1/2014/PMC zur Offenlegung im öffentlichen Interesse („Whistleblowing“),

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0111/2015),

1.  nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2013 bei den geprüften Themenbereichen im Zusammenhang mit den Humanressourcen und der Auftragsvergabe für den Gerichtshof der Europäischen Union („Gerichtshof“) keine bedeutenden Mängel festgestellt hat;

2.  begrüßt, dass der Rechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfungen zu der Schlussfolgerung gelangte, dass die Zahlungen für das am 31. Dezember 2013 zu Ende gegangene Haushaltsjahr im Bereich der Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben der Organe und Einrichtungen insgesamt nicht mit wesentlichen Fehlern behaftet sind;

3.  stellt fest, dass der Gerichtshof 2013 über eine Mittelausstattung in Höhe von 354 880 000 EUR verfügte (2012: 348 300 000 EUR) und dass sich die Ausführungsrate auf 96,3 % belief; bedauert den Rückgang der Ausführungsrate im Jahr 2013 gegenüber 2012 (98,6 %);

4.  stellt fest, dass die niedrigere Ausführungsrate darauf zurückgeführt werden kann, dass in der ursprünglichen Mittelzuweisung für 2013 eine vorgeschlagene Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Höhe von insgesamt 6 Mio. EUR vorgesehen war, die jedoch letztendlich nicht vom Rat genehmigt wurde; weist darauf hin, dass die Gründe für das überraschende Urteil zur Anpassung der Dienstbezüge aufgrund der Einigung über das neue Statut der Beamten 2014 nicht mehr relevant sind;

5.  unterstreicht jedoch, dass es sich bei dem Haushalt des Gerichtshofs um einen reinen Verwaltungshaushalt handelt und ein großer Betrag für Ausgaben für die Mitglieder und das Personal aufgewandt wird; nimmt die Begründung des Rückgangs der Ausführungsrate im jährlichen Tätigkeitsbericht des Gerichtshofs für das Haushaltsjahr 2013 zur Kenntnis;

6.  stellt fest, dass der Gerichtshof 2013 701 Rechtssachen abgeschlossen hat (2012: 595 abgeschlossene Rechtssachen) und dass er mit 699 neuen Rechtssachen (2012: 632) einschließlich 450 Berufungsverfahren und Vorabentscheidungsverfahren befasst wurde; begrüßt die guten statistischen Ergebnisse und vertritt die Auffassung, dass ungeachtet dieser guten Ergebnisse noch Verbesserungen möglich sind;

7.  stellt fest, dass das Gericht 2013 mit 790 neuen Rechtssachen befasst wurde, 702 Rechtssachen bearbeitete und 1325 Rechtssachen anhängig sind, was gegenüber 2012 einen allgemeinen Anstieg der Zahl der Verfahren bedeutet; stellt außerdem fest, dass die Dauer der Verfahren leicht abgenommen hat; weist darauf hin, dass die Einrichtung einer neunten Kammer 2013 nicht zu einer Verbesserung der Effizienz des Gerichts geführt hat, bekräftigt aber ungeachtet dessen seinen Standpunkt, dass das Personal des Gerichts verstärkt werden muss;

8.  stellt fest, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst 2013 184 Rechtssachen abgeschlossen hat, was im Vergleich zu 2012 (121 abgeschlossene Rechtssachen) einen Anstieg um 52 % bedeutet, und dass somit die Zahl der anhängigen Rechtssachen um 24 bzw. der Rückstand des Gerichts um 11 % gesenkt wurde; vertritt die Auffassung, dass die Abschaffung des Gerichts für den öffentlichen Dienst trotz dieser schwachen Ergebnisse keine geeignete Lösung für die Bewältigung der langandauernden Blockade durch den Rat wäre;

9.  ist der Ansicht, dass im Gerichtshof auch mit den derzeit vorhandenen Ressourcen Verbesserungen erzielt werden können; unterstreicht, dass die 2013 umgesetzten internen Reformen, nämlich die Einrichtung einer neuen Kammer im Gericht und die Ernennung des neuen Generalanwalts sowie die Reform der Verfahrensordnung zur Regelung der Arbeit des Gerichtshofs insbesondere mit Blick auf sprachliche Belange und den Einsatz von Technologie, aber auch anderer ergänzender Bestimmungen, zu erfreulichen strukturellen Änderungen beigetragen haben, mit denen Fortschritte bei der Optimierung der Ressourcen erzielt werden konnten; fordert den Gerichtshof auf, in diesem Sinne weiterzuarbeiten;

10.  empfiehlt eine Neustrukturierung des Organs dahingehend, dass klarer zwischen rechtlichen und administrativen Funktionen getrennt werden kann und somit die Struktur eher im Einklang mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, damit Richter nicht mehr Gefahr laufen, über Beschwerden gegen Beschlüsse urteilen zu müssen, an denen ihre Stellen unmittelbar mitgewirkt haben;

11.  weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seiner Antwort auf die Entschließung zur Entlastung 2012 angibt, mehr Anhörungen und Urteile würden die Produktivität nicht wesentlich erhöhen; stellt fest, dass der Gerichtshof aber darum ersucht hat, die Zahl der Richter heraufzusetzen; fordert den Gerichtshof mit Nachdruck auf, ein externes Fachgutachten anzufordern, sodass ihm externe Instrumente für die Ermittlung etwaiger Lösungen der vom Gerichtshof aufgeworfenen Probleme zur Verfügung gestellt werden;

12.  weist auf die besondere Bedeutung der Wahrung der Mehrsprachigkeit am Gerichtshof hin, da hierdurch nicht nur der gleichberechtigte Zugang zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, sondern auch die Chancengleichheit der Parteien in einem Rechtsstreit vor dem Gerichtshof sichergestellt werden müssen;

13.  bedauert, dass während des Entlastungsverfahrens keine ausreichenden Informationen mit Blick auf die Auflistung der externen Tätigkeiten der Richter eingegangen sind; fordert den Gerichtshof auf, auf seiner Website ein Register mit detaillierten Angaben über die externen Tätigkeiten jedes Richters, die sich auf den Haushalt der Union auswirken, zu veröffentlichen;

14.  fordert den Gerichtshof auf, im Fall der beiden im Ruhestand befindlichen internen Übersetzer, die mit der Erbringung von Übersetzungsleistungen beauftragt wurden, einen Bericht vorzulegen, mit dem nachgewiesen werden kann, dass hier sowohl mit Blick auf Interessenkonflikte als auch auf die Vergütung die Auflagen des Statuts der Beamten der Europäischen Union eingehalten wurden;

15.  fordert den Gerichtshof auf, eine Konsolidierung seiner Kanzleien zu einer Kanzlei in Erwägung zu ziehen, damit eine bessere Abstimmung der Verfahrenshandlungen der Gerichte sichergestellt ist;

16.  nimmt die Verbesserungen bei der Anwendung „e-Curia“ zur Kenntnis; weist darauf hin, dass das Potenzial der Anwendung noch nicht vollständig ausgeschöpft wurde; empfiehlt dem Gerichtshof, einen Plan auszuarbeiten, mit dem alle Mitgliedstaaten zur Verwendung dieser Anwendung aufgefordert werden;

17.  weist darauf hin, dass 2013 das Vorhaben für die digitale Sammlung der Rechtsprechung ins Leben gerufen wurde, durch das die Sammlung der Rechtsprechung auf Papier ersetzt wird; ist der Ansicht, dass dieses Vorhaben bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte umgesetzt werden können;

18.  vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof angesichts der im jährlichen Tätigkeitsbericht aufgeführten Angaben die Zahl der Kopien auf Papier weiter senken kann, ohne seine Aufgaben zu vernachlässigen;

19.  fordert den Gerichtshof angesichts des Umstands, dass er 2013 erstmalig live einen Webstream übertrug, auf, diese Technik noch mehr zu nutzen und ihre Anwendung auf tätigkeitsbezogene Angelegenheiten auszuweiten;

20.  räumt ein, dass die Dolmetschqualität am Gerichtshof von größter Bedeutung ist und die Zahl der Anhörungen nicht beeinflusst werden kann; ist jedoch der Auffassung, dass die Terminplanung der Anhörungen effizienter gestaltet werden kann; schlägt dem Gerichtshof vor, sich im Rahmen seiner interinstitutionellen Beziehungen um Informationen über die entsprechenden bewährten Verfahren anderer Organe zu bemühen;

21.  nimmt die Politik des Gerichtshofs, vorzugsweise – insbesondere bei den Übersetzungsdiensten – auf interne Ressourcen zurückzugreifen, zur Kenntnis; ist sich des Umstands bewusst, dass es schwierig ist, in manchen Sprachenkombinationen Übersetzer mit juristischem Fachwissen zu finden; ist jedoch zutiefst besorgt darüber, dass ein außerordentlich hoher Betrag – 2 200 000 EUR –, der für Übersetzungen externer Auftragnehmer vorgesehen war, nicht verwendet wurde; ist aus diesem Grund der Ansicht, dass eine Auslagerung – falls angezeigt – ebenfalls zu weiteren Einsparungen führen sollte;

22.  fordert den Gerichtshof auf, die Einrichtung einer Regelung mit Übersetzungen „auf Anfrage“ für bestimmte Rechtssachen in Erwägung zu ziehen und häufiger auf maschinengestützte Übersetzungsinstrumente zurückzugreifen;

23.  fordert den Gerichtshof auf, im Einzelfall zu prüfen, ob eine Übersetzung wirklich erforderlich ist, wenn eine Rechtssache nur von eingeschränkter Bedeutung für die Bürger der Union ist;

24.  nimmt mit Besorgnis die erheblichen Unterschiede zwischen den einzelnen Organen der Union bei den Übersetzungskosten zur Kenntnis; fordert die Interinstitutionelle Arbeitsgruppe „Übersetzung“ folglich auf, die Ursachen dieser Unterschiede zu ermitteln und Lösungen für eine Beendigung dieses Ungleichgewichts und für eine Harmonisierung der Übersetzungskosten – bei uneingeschränkter Wahrung von Qualität und sprachlicher Vielfalt – vorzuschlagen; stellt angesichts dessen fest, dass die Arbeitsgruppe die Zusammenarbeit zwischen den Organen wiederaufleben lassen sollte, damit Erfahrungen und Ergebnisse ausgetauscht und die Bereiche ermittelt werden können, in denen die Zusammenarbeit oder die Vereinbarungen zwischen den Organen gestärkt werden können; stellt fest, dass ein weiteres Ziel der Arbeitsgruppe darin bestehen sollte, eine allen Organen zur Verfügung stehende einheitliche Methode für die Vorlage der Übersetzungskosten auszuarbeiten, damit die Kosten einfacher analysiert und verglichen werden können; stellt fest, dass die Arbeitsgruppe die Ergebnisse dieser Aktivitäten noch im Jahr 2015 vorstellen sollte; fordert alle Organe auf, aktiv an der Arbeit der Interinstitutionellen Arbeitsgruppe mitzuwirken; weist in diesem Sinne auf die grundlegende Bedeutung der Wahrung der Mehrsprachigkeit in den Organen der Union hin, damit Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle Bürger der Union gewährleistet sind;

25.  vertritt die Ansicht, dass in Krisenzeiten und Zeiten allgemeiner Haushaltskürzungen die Kosten der „Away days” für das Personal der EU-Organe gesenkt werden müssen und dass diese Veranstaltungen nach Möglichkeit am Sitz des jeweiligen Organs stattfinden sollten, da ihr zusätzlicher Nutzen derart hohe Kosten nicht rechtfertigt;

26.  erwartet, dass der Gerichtshof auch weiterhin und in erster Linie im Bereich Übersetzen und Dolmetschen nach neuen internen Synergien sucht;

27.  bringt erneut seine Forderung vor, dass die Tagesordnung der Versammlungen des Gerichtshofs dem jährlichen Tätigkeitsbericht des entsprechenden Jahres als Anhang beigefügt wird;

28.  empfiehlt die Aufstellung objektiver Kriterien für die Ermittlung eines übermäßig langen Zeitraums bis zur Urteilsverkündung;

29.  bedauert, dass die Mitgliedstaaten, die der Union nach 2004 beigetreten sind, nicht in der Verwaltungsspitze des Organs vertreten sind; weist erneut darauf hin, dass auf allen Verwaltungsebenen mehr auf die geografische Ausgewogenheit zu achten ist;

30.  ist besorgt darüber, dass am Gerichtshof nur wenige Frauen in Führungspositionen tätig sind (70 % / 30 %); fordert, dass ein Plan für Chancengleichheit insbesondere mit Blick auf die Führungspositionen umgesetzt wird, um dieses Ungleichgewicht schnellstmöglich zu beheben;

31.  stellt fest, dass die im Gerichtshof geltenden Bestimmungen für die private Nutzung von Dienstwagen den Bestimmungen in anderen Organen in etwa entsprechen; vertritt die Ansicht, dass diese Bestimmungen aktualisiert werden sollten, um in erster Linie bei der privaten Verwendung die Kosten zu senken;

32.  fordert den Gerichtshof auf, die Zahl der den Mitgliedern und dem Personal zur Verfügung stehenden Dienstwagen zu senken und dem Parlament über die Einsparungen Bericht zu erstatten; ist der Ansicht, dass hierfür die Anschlussverwendungen für Fahrer überarbeitet werden müssen; weist darauf hin, dass die Kosten für die erweiterten privaten Dienstleistungen der Fahrer vom europäischen Steuerzahler getragen werden;

33.  vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof sein Engagement für den Umweltschutz verstärken sollte, indem er die bestehenden Maßnahmen zur Reduzierung von Emissionen ausweitet und Umweltkriterien in seine Beschaffungspolitik aufnimmt;

34.  nimmt Kenntnis von der Zusage des Gerichtshofs, sein System für eine zeitnahe Überwachung und Kontrolle der Einstellungs- und Vergabeverfahren weiter zu verbessern; unterstützt den Gerichtshof in seinen anhaltenden Bemühungen um die Überwachung der Verwaltung von Zulagen und die Verbesserung seines Leistungsniveaus;

35.  ist der Ansicht, dass zahlreiche Aufträge nach dem Verhandlungsverfahren vergeben wurden; fordert, umfassend über die Gründe für diese Entscheidungen unterrichtet zu werden;

36.  fordert den Gerichtshof auf, immer dann, wenn das Organ oder einer seiner Bediensteten Gegenstand einer abgeschlossenen Untersuchung des OLAF war, die Ergebnisse und die Konsequenzen dieser Untersuchungen im Einklang mit den bestehenden Vorschriften über Vertraulichkeit und Datenschutz in seine jährlichen Tätigkeitsberichte aufzunehmen;

37.  nimmt die dem jährlichen Tätigkeitsbericht als Anlage beigefügte Gebäudepolitik des Gerichtshofs zur Kenntnis;

38.  begrüßt, dass der Gerichtshof einen gründlichen und detaillierten jährlichen Tätigkeitsbericht erstellt und in diesen Bericht – wie vom Parlament gefordert –ausführliche Informationen zum Management seiner Humanressourcen aufgenommen hat;

39.  ist besorgt über die Verzögerungen bei der Annahme der internen Regeln über die Meldung von schwerwiegenden Missständen („Whistleblowing“); fordert den Gerichtshof auf, diese Regeln unverzüglich umzusetzen.

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