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Verfahren : 2014/2121(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0096/2015

Eingereichte Texte :

A8-0096/2015

Aussprachen :

PV 28/04/2015 - 16
CRE 28/04/2015 - 16

Abstimmungen :

PV 29/04/2015 - 10.36
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0145

Angenommene Texte
PDF 190kWORD 81k
Mittwoch, 29. April 2015 - Straßburg
Entlastung 2013: Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA)
P8_TA(2015)0145A8-0096/2015
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2121(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2013,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Behörde(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission(5), insbesondere auf Artikel 64,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0096/2015),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2013;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 442 vom 10.12.2014, S. 174.
(2) ABl. C 442 vom 10.12.2014, S. 174.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(5) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
(6) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(7) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2121(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2013,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Behörde(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Behörde für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8-0054/2015),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission(5), insbesondere auf Artikel 64,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0096/2015),

1.  stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;

2.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2013;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 442 vom 10.12.2014, S. 174.
(2) ABl. C 442 vom 10.12.2014, S. 174.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(5) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.
(6) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(7) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2121(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2013,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0096/2015),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (nachstehend „die Behörde“) für das Haushaltsjahr 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 18 767 470 EUR belief, was einen Anstieg um 19,88 % im Vergleich zum Jahr 2012 bedeutet, der darauf zurückgeführt werden kann, dass die Behörde erst vor kurzem errichtet wurde;

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für das Haushaltsjahr 2013 (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Behörde zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Transaktionen rechtens und ordnungsgemäß sind;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012

1.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bezüglich der drei von ihm in seinem Bericht für 2011 vorgebrachten Bemerkungen, die in seinem Bericht für 2012 mit dem Hinweis „im Gange befindlich“ versehen wurden, Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden und alle Bemerkungen im Bericht des Rechnungshofs für 2013 mit dem Hinweis „abgeschlossen“ versehen wurden; stellt außerdem fest, dass in Bezug auf die drei im Bericht des Rechnungshofs für 2012 vorgebrachten Bemerkungen Korrekturmaßnahmen getroffen wurden und eine Bemerkung als „abgeschlossen“, eine als „nicht zutreffend“ und eine als „ausstehend“ gekennzeichnet sind;

2.  nimmt die Aussage der Behörde zur Kenntnis, wonach

   sie ihre Fähigkeiten im Bereich Beschaffungsunterstützung auf Behördenebene gestärkt, die Aufgaben und Zuständigkeiten sowohl der für die Beschaffung zuständigen Beamten als auch des operativen Personals eindeutig festgelegt und das einschlägige Personal auf allen Ebenen unterschiedlichen Schulungen zum Thema Beschaffung unterzogen habe;
   sie Regelungen zur Bewältigung von Interessenkonflikten angenommen habe, die anhand der Leitlinien der Kommission für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Agenturen der EU überprüft wurden;
   sie ihre Website überarbeitet habe, um die Transparenz und die Zugänglichkeit der zur Verfügung gestellten Informationen zu verbessern;
   die Lebensläufe der Mitglieder des Verwaltungsrats und die Interessenerklärungen des Vorsitzenden und des Exekutivdirektors veröffentlicht worden seien;

fordert die Behörde auf, außerdem die Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Rates der Aufseher zu veröffentlichen;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

3.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Umfang der übertragenen gebundenen Mittel – insbesondere für Titel II mit 30 % und Titel III mit 85 % – mit 28 % hoch war und gegenüber den Vorjahren zunahm;

Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr

4.  stellt fest, dass die Übertragungen auf die mehrjährige IT-Strategie und den mehrjährigen Umsetzungsplan sowie auf gesonderte Verträge über im Jahr 2014 zu erbringende Dienstleistungen zurückzuführen sind; weist außerdem darauf hin, dass die damit verbundenen Mittelbindungen rechtens und ordnungsgemäß sind und im Einklang mit den geringen Annullierungsraten bei den aus 2012 übertragenen Mitteln angemessen veranschlagt wurden;

5.  schließt sich der Bemerkung des Rechnungshofs voll und ganz an, der zufolge das Ausmaß, in dem Mittel aus 2013 zur Bezahlung von Tätigkeiten des Jahres 2014 herangezogen wurden, dem Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit entgegensteht; fordert die Behörde auf, die Entlastungsbehörde von den Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, die sie ergreifen wird, um die Höhe der übertragenen Mittel zu senken;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

6.  stellt fest, dass im Bericht des Rechnungshofs keine Bemerkungen über die Einstellungsverfahren der Behörde enthalten sind;

Interne Kontrollen

7.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der Verwaltungsrat 2013 die 16 Normen der internen Kontrolle (ICS) angenommen hat; stellt fest, dass die Umsetzung der ICS auf der Grundlage eines mit dem Internen Auditdienst der Kommission (IAS) vereinbarten Aktionsplans als „im Gange“ gekennzeichnet ist;

8.  bedauert, dass die rechtlichen Verpflichtungen der Behörde nicht immer von Sachbearbeitern mit einer entsprechenden Befugnis genehmigt wurden und ihnen nicht immer eine ordnungsgemäß genehmigte Mittelbindung vorausging; weist die Behörde erneut darauf hin, dass die Einhaltung der in der Haushaltsordnung festgelegten Finanzabläufe von größter Bedeutung ist; nimmt zur Kenntnis, dass Korrekturmaßnahmen zur Behebung dieser Mängel ergriffen wurden, und fordert die Behörde auf, die Entlastungsbehörde ausführlich über die Ergebnisse dieser Maßnahmen zur Bewältigung der Finanzabläufe zu unterrichten;

Interne Revision

9.  entnimmt den Angaben der Behörde, dass der IAS 2013 auf der Grundlage des strategischen Prüfungsplans und seiner vorhergehenden Risikobewertung eine eingeschränkte Überprüfung der Umsetzung der ICS vorgenommen hat;

10.  stellt fest, dass die Behörde im Anschluss an diese Überprüfung einen Aktionsplan erstellt hat, mit dem die zwanzig vom IAS abgegebenen Empfehlungen – von denen drei als „sehr wichtig“ eingestuft wurden – verwirklicht werden sollen; nimmt zur Kenntnis, dass der IAS zu der Auffassung gelangt ist, dass die ermittelten Risiken mit dem Aktionsplan hinreichend angegangen und – sofern der Aktionsplan wie vorgesehen umgesetzt wird – verringert werden;

11.  entnimmt den Angaben der Behörde, dass der IAS die Umsetzung seiner vorherigen Empfehlungen überwachte und dass zum 31. Dezember 2013 weder kritische noch sehr wichtige Empfehlungen offenstanden;

Sonstige Bemerkungen

12.  weist darauf hin, dass das Parlament bei den Bemühungen um die Errichtung eines neuen und umfassenden Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) nach der Finanzkrise und beim Aufbau der Behörde als Teil des ESFS im Jahr 2011 eine treibende Kraft war;

13.  nimmt die Bemerkung der Kommission aus ihrem aktuellen Bericht über die Tätigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) und des ESFS zur Kenntnis, wonach die ESA trotz der schwierigen Umstände rasch gut funktionierende Organisationen aufgebaut haben, die das breite Spektrum ihrer Aufgaben insgesamt gut erfüllt haben, obwohl sie bei steigenden Anforderungen nur über begrenzte personelle Ressourcen verfügten;

14.  unterstreicht, dass der Behörde bei der Förderung eines gemeinsamen Aufsichtssystems für den gesamten Binnenmarkt eine wichtige Rolle zukommt, damit die Versicherungs- und Altersversorgungsbranche in der Union besser integriert, effizienter und sicherer ist, und dass sie somit zur wirtschaftlichen Erholung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum in Europa sowie zur Abwendung künftiger Finanzkrisen beiträgt;

15.  nimmt zur Kenntnis, dass sich das ESFS noch in der Aufbauphase befindet, und betont, dass die der Behörde bereits übertragenen Aufgaben sowie die im Rahmen derzeitiger Legislativtätigkeiten vorgesehenen künftigen Aufgaben eine angemessene personelle und finanzielle Ausstattung voraussetzen, damit eine hochwertige Aufsicht ermöglicht werden kann; unterstreicht, dass das Erfordernis, zusätzliche Aufgaben mit zusätzlichen Ressourcen zu verknüpfen, stets sorgfältig geprüft werden sollte; betont allerdings, dass jeder potenziellen Erhöhung ihrer Mittel nach Möglichkeit angemessene Rationalisierungsbestrebungen vorausgehen sollten bzw. dass sie durch solche ergänzt werden sollten; betont, dass die Behörde eine koordinierende Funktion hat und eng mit den nationalen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten muss, um ihren Auftrag wahrzunehmen;

16.  betont, dass sich die Behörde in Anbetracht ihrer begrenzten Ressourcen auf die ihr von Parlament und Rat übertragenen Aufgaben beschränken muss; betont, dass die Behörde diese Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen sollte, jedoch nicht versuchen darf, über ihren Auftrag hinauszugehen, und dass sie unabhängig bleiben muss; betont, dass die Behörde prüfen sollte, ob Leitlinien und Empfehlungen ausgearbeitet werden müssen;

17.  unterstreicht, dass die Behörde die Befugnisse im Bereich des Verbraucherschutzes, die ihr aufgrund ihres Auftrags gewährt werden, uneingeschränkt nutzen sollte; betont, dass die Behörde in diesem Bereich ihre Maßnahmen im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses enger mit den anderen ESA abstimmen sollte;

18.  kommt zu dem Schluss, dass die bei der Behörde angewandte Regelung der Mischfinanzierung unflexibel ist, großen Verwaltungsaufwand verursacht und ihre Unabhängigkeit gefährden könnte; fordert die Kommission aus diesem Grund auf – sofern im Zuge der Bewertung durch die Kommission ein entsprechender Nachweis erbracht wird –, bis 2017 ein Finanzierungssystem für die Behörde vorzuschlagen, das sich entweder ausschließlich auf die Einführung von Gebühren der Marktteilnehmer oder auf eine Kombination von Gebühren der Marktteilnehmer mit einer Grundfinanzierung aus einer gesonderten Haushaltslinie im Gesamthaushaltsplan der Union stützt;

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19.  verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2015(1) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) Angenommene Texte dieses Datums, P7_TA(2015)0130.

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