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Verfahren : 2014/2128(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0099/2015

Eingereichte Texte :

A8-0099/2015

Aussprachen :

PV 28/04/2015 - 16
CRE 28/04/2015 - 16

Abstimmungen :

PV 29/04/2015 - 10.45
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0154

Angenommene Texte
PDF 189kWORD 81k
Mittwoch, 29. April 2015 - Straßburg
Entlastung 2013: Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)
P8_TA(2015)0154A8-0099/2015
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2128(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2013,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Agentur(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015– C8-0054/2015),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts(5), insbesondere auf Artikel 33,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0099/2015),

1.  erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Entlastung für die Ausführung Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2013;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 442 vom 10.12.2014, S. 326.
(2) ABl. C 442 vom 10.12.2014, S. 326.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(5) ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1.
(6) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(7) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2128(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2013,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2013 der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten der Agentur(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8-0054/2015),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts(5), insbesondere auf Artikel 33,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0099/2015),

1.  stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;

2.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2013;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 442 vom 10.12.2014, S. 326.
(2) ABl. C 442 vom 10.12.2014, S. 326.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(5) ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1.
(6) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(7) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


3.Entschließung Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2128(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2013,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0099/2015),

A.  in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushaltsplan der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (nachstehend „die Agentur“) für das Haushaltsjahr 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 61 345 072 EUR belief; in der Erwägung, dass die gesamten Haushaltsmittel der Agentur aus dem Haushaltsplan der Union stammen;

B.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für das Haushaltsjahr 2013 (nachstehend „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Transaktionen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

C.  in der Erwägung, dass die zentrale Aufgabe der Agentur das Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), des Visa-Informationssystems (VIS) und von Eurodac ist;

1.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass, obwohl die Agentur ihre Tätigkeit im Dezember 2012 aufgenommen hat, die Kommission der Agentur erst am 22. Mai 2013 Finanzautonomie gewährt hat und somit in Bezug auf das Haushaltsjahr 2013 der Zeitraum vom 22. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013 geprüft wurde; stellt außerdem fest, dass 2013 das erste Jahr war, in dem der Rechnungshof eine Prüfung des Jahresabschlusses der Agentur durchgeführt hat;

Bemerkungen zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

2.  stellt mit Besorgnis fest, dass in dem Bericht des Rechnungshofs die Probleme in Bezug auf die Bewertung der Systeme SIS II, VIS und Eurodac in der Rechnungslegung der Agentur hervorgehoben werden; weist darüber hinaus darauf hin, dass bei der Bewertung zwar nicht in bedeutendem Maße falsche Angaben gemacht worden sind, der Rechnungshof der Angelegenheit jedoch große Beachtung beigemessen und die Aufmerksamkeit darauf gelenkt hat; weist darauf hin, dass das Betriebsmanagement dieser Systeme die Kernaufgabe der Agentur ist und dass die Kommission im Mai 2013 diese Systeme im Wege einer Transaktion ohne zurechenbare Gegenleistung der Agentur übertragen hat; stellt außerdem fest, dass der Wert dieser Systeme in der Rechnungslegung der Agentur mit ihrem Nettobuchwert gemäß der Buchführung der Kommission ausgewiesen und zum Jahresende aktualisiert wurde, da zuverlässige und vollständige Informationen zu den Gesamtentwicklungskosten dieser Systeme fehlen; zeigt sich darüber besorgt, dass diese Werte hauptsächlich die Hardware und die Standardsoftwarelösungen betreffen und nicht die Kosten für die Softwareentwicklung beinhalten;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

3.  stellt mit Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011(1) fest, dass die Kommission für die Errichtung und die Aufnahme der Tätigkeit der Agentur verantwortlich war, bis ihr die Finanzautonomie gewährt wurde; stellt mit Besorgnis fest, dass sich eine Verzögerung bei der Fertigstellung des Rechnungsführungssystems der Agentur auf die Zahlungsplanung und auf die Erstellung des vorläufigen Jahresabschlusses ausgewirkt hat;

4.  weist darauf hin, dass der Rechnungshof keine eingehendere Analyse nach Haushaltstiteln vornehmen konnte, da die Kommission den Haushalt ausgeführt hat;

5.  entnimmt dem endgültigen Jahresabschluss der Agentur, dass die Ausführungsraten bei den Mitteln für Verpflichtungen 96 % und bei den Mitteln für Zahlungen 67 % betrugen;

6.  stellt mit Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 fest, dass Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Eurodac-bezogener Maßnahmen beteiligt sind, einen Beitrag zum Haushalt der Agentur leisten müssen; weist außerdem darauf hin, dass die mit Schengen assoziierten Länder die von der Agentur verwalteten Systeme 2013 zwar verwendeten, die Verhandlungen der Kommission jedoch noch im Gange waren; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über den Stand der Verhandlungen zu unterrichten;

Mittelbindungen und Übertragungen

7.  stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2013 zu einer Ausführungsrate von 98,95% geführt haben und dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen bei 28,94% lag;

8.  stellt fest, dass die hohe Rate der nicht verwendeten gebundenen Mittel, die auf das Haushaltsjahr 2014 übertragen wurden, zum Großteil Mittel unter Titel II und Titel III betrifft und auf die Tatsache zurückzuführen ist, dass die Agentur über mehrere mehrjährige Verträge im Zusammenhang mit ihren zentralen Tätigkeitsbereichen verfügt;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

9.  stellt fest, dass für 2013 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im Bericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren der Agentur gaben;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

10.  zeigt sich tief besorgt darüber, dass die Agentur den Fragebogen der Entlastungsbehörde zu Interessenkonflikten nicht ausgefüllt hat; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die zur Vorbeugung und Bewältigung von Interessenkonflikten getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; fordert die Agentur auf, die Lebensläufe und Interessenerklärungen des Exekutivdirektors, die Mitglieder des Verwaltungsrats und der nationalen Sachverständigen, die in Beiräten sitzen, spätestens Ende 2015 zu veröffentlichen;

Interne Kontrollen

11.  stellt fest, dass das Vorhaben zur Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle Ende des Jahres 2013 im Gange war und dass diese im Juni 2014 vom Verwaltungsrat genehmigt wurden;

12.  nimmt im Zusammenhang mit dem Bericht des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Agentur, abgesehen von einer Feuerversicherung zur Abdeckung von Mehrfachrisiken für die Gebäude in Tallinn, über keinen Versicherungsschutz für Sachanlagen verfügt; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse sämtlicher hierzu getroffener Abhilfemaßnahmen zu unterrichten;

Interne Revision

13.  stellt fest, dass die interne Auditstelle der Agentur im Oktober 2013 ihre Tätigkeit aufgenommen hat;

14.  weist darauf hin, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) eine vorläufige Risikobewertung der wichtigsten Verwaltungsverfahren der Agentur durchgeführt hat, um künftige Pläne für die interne Prüfung vorzubereiten; hebt hervor, dass der IAS zahlreiche potenzielle mit hohem Risiko behaftete Bereiche ermittelt hat, die in die Prüfungstätigkeiten für 2014 eingeschlossen wurden, einschließlich Betriebskontinuität, öffentliche Auftragsvergabe, Governance, Gebäudeverwaltung usw.; stellt fest, dass die Agentur damit begonnen hat, Maßnahmen umzusetzen, um die ermittelten Risiken abzudämpfen;

Leistung

15.  stellt fest, dass die Agentur ihren Sitz in Tallinn hat, wo 46 Personen beschäftigt sind, während ihre operativen Tätigkeiten in Straßburg durchgeführt werden, wo 79 Personen beschäftigt sind, und dass sich der Ausweichstandort in Sankt Johann im Pongau (Österreich) befindet; nimmt die Stellungnahme des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass aller Wahrscheinlichkeit nach die Effizienz der Verwaltung erhöht und die Verwaltungskosten gesenkt werden würden, wenn alle Mitarbeiter zentral an einem Standort tätig wären; fordert die Kommission daher auf, in ihrem Bewertungsbericht, der gemäß Artikel 31 der Gründungsverordnung der Agentur zu erarbeiten ist, die Vor- und Nachteile von drei unterschiedlichen Sitzen darzulegen, und insbesondere auf erwartete Haushaltseinsparungen, praktische Fragen und die Kosten im Hinblick auf eine mögliche Zentralisierung ihrer Tätigkeiten einzugehen;

16.  stellt fest, dass zum Zeitpunkt der Prüfung durch den Rechnungshof die Verhandlungen zwischen der Agentur und dem Sitzmitgliedstaat (Estland) mit dem Ziel im Gange waren, eine Einigung in Bezug auf den Sitz zu erreichen, mit der die Bedingungen, nach denen die Agentur und ihre Bediensteten tätig sind, klargestellt werden; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde bis spätestens Ende Dezember 2015 über den Stand der Verhandlungen zu unterrichten und so rasch wie möglich ein Abkommen über den Sitz abzuschließen;

o
o   o

17.  verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 29. April 2015(2) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) Vergleiche Art. 32.
(2) Angenommene Texte dieses Datums, P8_TA(2015)0130.

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