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Verfahren : 2014/2100(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0076/2015

Eingereichte Texte :

A8-0076/2015

Aussprachen :

PV 28/04/2015 - 16
CRE 28/04/2015 - 16

Abstimmungen :

PV 29/04/2015 - 10.46
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0155

Angenommene Texte
PDF 189kWORD 79k
Mittwoch, 29. April 2015 - Straßburg
Entlastung 2013: Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)
P8_TA(2015)0155A8-0076/2015
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2100(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2013,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2013 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, zusammen mit der Antwort der Agentur(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz(5), insbesondere auf Artikel 14,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0076/2015),

1.  erteilt der Direktorin der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2013;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 442 vom 10.12.2014, S. 340.
(2) ABl. C 442 vom 10.12.2014, S. 340.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(5) ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.
(6) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(7) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2100(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2013,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2013 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, zusammen mit der Antwort der Agentur(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 – C8‑0054/2015),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz(5), insbesondere auf Artikel 14,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0076/2015),

1.  stellt fest, dass die endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellen;

2.  billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2013;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Direktorin der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 442 vom 10.12.2014, S. 340.
(2) ABl. C 442 vom 10.12.2014, S. 340.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(5) ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.
(6) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(7) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2100(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2013,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0076/2015),

A.  in der Erwägung, dass sich der Haushalt der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (nachstehend „die Agentur“) für 2013 ihrem Jahresabschluss zufolge auf 17 682 338 EUR belief, was einem Anstieg um 4,50 % gegenüber 2012 entspricht;

B.  in der Erwägung, dass sich der Gesamtbeitrag der Union zum Haushalt der Agentur für 2013 auf 15 614 775 EUR belief, was einem Rückgang um 3,77 % gegenüber 2012 entspricht;

C.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Haushaltsjahr 2013 (nachstehend „der Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Transaktionen rechtens und ordnungsgemäß sind;

D.  in der Erwägung, dass zu den Aufgaben der Agentur die Sammlung und Verbreitung von Informationen über die nationalen und EU-Prioritäten im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, die Unterstützung von an Politikgestaltung und ‑umsetzung beteiligten nationalen und EU-Einrichtungen und die Information über Präventivmaßnahmen gehören;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2012

1.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bezüglich der zwei von ihm in seinem Bericht für 2011 vorgebrachten Bemerkungen, die in seinem Bericht für 2012 mit dem Hinweis „im Gange befindlich“ oder „ausstehend“ versehen wurden, Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden und beide Bemerkungen im Bericht des Rechnungshofs mit dem Hinweis „abgeschlossen“ versehen wurden; stellt ferner fest, dass in Bezug auf die beiden im Bericht des Rechnungshofs für 2012 vorgebrachten Bemerkungen eine Korrekturmaßnahme getroffen wurde und die dazugehörige Bemerkung als „abgeschlossen“ und die andere nun als „im Gange befindlich“ gekennzeichnet ist;

2.  entnimmt den Angaben der Agentur, dass

   das Abkommen mit dem Königreich Spanien über den Sitz der Agentur im September 2013 geschlossen wurde;
   sie auf ihrer Website durch die Veröffentlichung allgemeiner Bewertungen der Agentur, des Jahresberichts, des jährlichen Tätigkeitsberichts der Direktorin sowie der Analyse und Bewertung des Tätigkeitsberichts durch den Verwaltungsrat über die Bedeutung ihrer Tätigkeit für die Unionsbürger informiert;
   vor allem deutliche Verbesserungen bei der Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms, bei der Aufführung der Aufstellung des Haushaltsplans nach Tätigkeitsbereichen im Jahr 2013 und bei Fragen im Zusammenhang mit der Einstellung und den Gehältern erzielt wurden;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

3.  stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2013 zu einer Vollzugsquote von 98,94 % führten und dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 70,19 % betrug;

Mittelbindungen und Übertragungen

4.  stellt mit Besorgnis fest, dass der Umfang der auf das Jahr 2014 übertragenen Mittelbindungen mit 601 426 EUR (30 %) bei Titel II (Verwaltungsausgaben) und 3 693 549 EUR (46 %) bei Titel III (operative Ausgaben) hoch war;

5.  weist darauf hin, dass der große Umfang der Mittelübertragungen bei Titel II auf den zum Jahresende geplanten Erwerb von Gütern und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Umzug der Agentur in ihre neuen Räumlichkeiten sowie auf die Erneuerung jährlicher IT-Verträge zurückzuführen war; weist zudem darauf hin, dass der Hauptgrund für den großen Umfang der geplanten Mittelübertragungen bei Titel III der mehrjährige Charakter wichtiger Projekte war, die im Jahr 2013 eingeleitet wurden;

Übertragungen

6.  stellt fest, dass sich Umfang und Art der 2013 vorgenommenen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsjahres dem jährlichen Tätigkeitsbericht und den Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs zufolge im Rahmen der Finanzvorschriften bewegten;

Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren

7.  stellt fest, dass für 2013 weder die in der Stichprobe erfassten Vorgänge noch andere Prüfungsfeststellungen im Bericht des Rechnungshofs Anlass zu Bemerkungen über die Auftragsvergabeverfahren gaben;

8.  stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht keine Bemerkungen zu den Einstellungsverfahren der Agentur vorbrachte;

Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz

9.  entnimmt den Angaben der Agentur, dass ihr Verwaltungsrat ihre Strategie für den Umgang mit Interessenkonflikten im November 2014 verabschiedete; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Strategie Bestimmungen über die Veröffentlichung der Lebensläufe und Interessenerklärungen der Direktorin und der Führungskräfte enthält; stellt fest, dass die meisten dieser Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden; fordert die Agentur nachdrücklich auf, bis September 2015 eine Auflistung aller Fälle von Interessenkonflikten vorzulegen; nimmt besorgt zur Kenntnis, dass die Veröffentlichung von Lebensläufen und Interessenerklärungen für Sachverständige nicht verbindlich ist; fordert die Agentur auf, diese Verpflichtung auf Sachverständige auszuweiten;

10.  ersucht die Agentur darum, umfassende Strategien zum Umgang mit Situationen anzunehmen, in denen Interessenkonflikte eintreten, etwa wenn ein Beamter Beteiligungen veräußert, die Mitwirkung an einem entsprechenden Beschlussfassungsverfahren ablehnt oder den Zugang zu bestimmten Informationen einschränkt bzw. wenn sich der Aufgabenbereich des Beamten ändert oder er von seinem Amt zurücktritt;

11.  stellt fest, dass die Verfahren, durch die Interessenkonflikte des Personals der Agentur verhindert werden sollen, derzeit überarbeitet werden und dass die Überarbeitung 2015 abgeschlossen wird; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die Ergebnisse dieser Überarbeitung zu unterrichten, sobald diese abgeschlossen ist;

Interne Kontrollen

12.  nimmt zur Kenntnis, dass der Haushalt der Agentur 2013 zu 100 % Ex-ante-Überprüfungen unterlag;

Interne Revision

13.  entnimmt den Angaben der Agentur, dass der Interne Auditdienst der Kommission (IAS) 2012 eine eingehende Risikobewertung vornahm und seinen endgültigen strategischen Prüfungsplan 2013–2015 vorlegte, der von der Direktorin und dem Verwaltungsrat der Agentur gebilligt wurde;

14.  stellt fest, dass der IAS eine Prüfung der Berichterstattung / Bildung von Sicherheitsblöcken vornahm, die eine als „sehr wichtig“ und sieben als „wichtig“ eingestufte Empfehlungen ergab; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur einen Aktionsplan zur Milderung der ermittelten Schwachstellen vorlegte, der vom IAS gebilligt wurde;

15.  stellt fest, dass der IAS 2013 die Umsetzung seiner früheren Empfehlungen überprüfte und dabei zu dem Schluss kam, dass keine kritischen Empfehlungen mehr umzusetzen waren, eine als sehr wichtig eingestufte Empfehlung umgesetzt wurde und mit der Umsetzung der zweiten als sehr wichtig eingestuften Empfehlung begonnen wurde;

Sonstige Bemerkungen

16.  stellt fest, dass 2013 das letzte Jahr war, das unter die Strategie der EU-OSHA für 2009–2013 fiel; begrüßt die von der Agentur in diesem Zeitraum erzielten Erfolge, insbesondere die Förderung interaktiver Online-Werkzeuge für kleine und mittlere Unternehmen im Bereich des Arbeitsschutzmanagements; nimmt Kenntnis von der Annahme des neuen mehrjährigen Strategieprogramms der Agentur für die Jahre 2014–2020;

17.  begrüßt, dass die Agentur am 1. Januar 2014 endlich ihre neuen Räumlichkeiten bezogen hat, und nimmt Kenntnis von dem beträchtlichen Rückgang der Mietkosten nach dem Abschluss der Vereinbarung mit den spanischen Behörden über den Sitz der Agentur;

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o   o

18.  verweist, was weitere horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 29. April 2015(1) zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen.

(1) Angenommene Texte dieses Datums, P8_TA(2015)0130.

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