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Verfahren : 2014/2133(DEC)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0106/2015

Eingereichte Texte :

A8-0106/2015

Aussprachen :

PV 28/04/2015 - 16
CRE 28/04/2015 - 16

Abstimmungen :

PV 29/04/2015 - 10.58
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0167

Angenommene Texte
PDF 196kWORD 84k
Mittwoch, 29. April 2015 - Straßburg
Entlastung 2013: Gemeinsames Unternehmen Initiative für Innovative Arzneimittel
P8_TA(2015)0167A8-0106/2015
Beschluss/Entscheidung
 Beschluss/Entscheidung
 Entschließung

1.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2133(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2013,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05306/2015 – C8‑0049/2015),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 209,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel(5),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“(6), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(7),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(8),

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0106/2015),

1.  erteilt der amtierenden Exekutivdirektorin des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2013 auf;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der amtierenden Exekutivdirektorin des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 452 vom 16.12.2014, S. 35.
(2) ABl. C 452 vom 16.12.2014, S. 36.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(5) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38.
(6) ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 54.
(7) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(8) ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.


2.Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 zum Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2013 (2014/2133(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2013,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens für Innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Gemeinsamen Unternehmens(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05306/2015 – C8‑0049/2015),

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 209,

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel(5),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“(6), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(7),

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(8),

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0106/2015),

1.  billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2013;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der amtierenden Exekutivdirektorin des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

(1) ABl. C 452 vom 16.12.2014, S. 35.
(2) ABl. C 452 vom 16.12.2014, S. 36.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(5) ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38.
(6) ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 54.
(7) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(8) ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.


3.Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2013 sind (2014/2133(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel für das Haushaltsjahr 2013,

–  gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0106/2015),

A.  in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel („das Gemeinsame Unternehmen“) im Dezember 2007 für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet wurde, um die Effizienz und Wirksamkeit der Arzneimittelentwicklung erheblich zu verbessern und auf lange Sicht zu erreichen, dass der Pharmaziesektor wirksamere und sicherere innovative Arzneimittel herstellt;

B.  in der Erwägung, dass die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, und der Europäische Dachverband der Arzneimittelunternehmen und -verbände (EFPIA) die Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sind;

C.  in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen seit dem 16. November 2009 eigenständig tätig ist;

D.  in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen für den Zeitraum von 10 Jahren auf 1 000 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms aufzubringen sind, und dass die Gründungsmitglieder zu gleichen Teilen einen Beitrag zu den laufenden Kosten leisten, der sich auf höchstens 4 % des Gesamtfinanzbeitrags der EU beläuft, und zur Finanzierung der Forschungstätigkeiten durch Leistung von Sachbeiträgen beitragen, deren Wert mindestens dem Finanzbeitrag der Union entspricht;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.  stellt fest, dass der Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens nach Beurteilung des Rechnungshofs seine Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2013 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzordnung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht darstellt;

2.  nimmt zur Kenntnis, dass die Ex-post-Prüfungsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 14. Dezember 2010 angenommen wurde und dass es als zentrales Instrument zur Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge erachtet wird;

3.  stellt mit Besorgnis fest, dass 14 der 40 Ex-post-Prüfungen der zweiten repräsentativen Stichprobe im Juni 2014 abgeschlossen waren und einen Wert von 3 000 000 Millionen Euro abdeckten, was 11,8 % der geprüften Grundgesamtheit entspricht; weist darauf hin, dass die ermittelte Fehlerquote bei diesen Prüfungen 2,3 % beträgt; unterstreicht, dass die Fehlerquote bei den 56 abgeschlossenen Prüfungen der ersten repräsentativen Stichprobe im Jahr 2012 5,82 % betrug;

4.  stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss des Gemeinsamen für das Haushaltsjahr 2013 (der „Bericht des Rechnungshofs“) ein eingeschränktes Prüfungsurteil über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens zugrundeliegenden Vorgänge abgab, weil die ermittelte Fehlerquote über der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % lag; nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass der Rechnungshof sein Prüfungsurteil im dritten Jahr in Folge mit einer Einschränkung versehen hat;

5.  fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, einen Folgebericht über seine Vorbehalte der vergangenen drei Jahre vorzulegen;

6.  entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass die Folgemaßnahmen in Verbindung mit geprüften Begünstigten, bei denen Fehler entdeckt wurden, eingeleitet und alle entdeckten Fehler den jeweiligen Begünstigten mitgeteilt worden sind; stellt zudem fest, dass das Gemeinsame Unternehmen besondere Maßnahmen zur Minderung des Risikos künftiger Fehler bei Kostenerstattungsanträgen von Begünstigten ergriffen hat, darunter die Einrichtung von Workshops zu finanziellen Fragen sowie die regelmäßige Aktualisierung ihrer Finanzleitlinien für Teilnehmer;

7.  fordert die zeitnahe Übermittlung eines Aktionsplans mit klaren Zielen, die darin bestehen, die vom Rechnungshof aufgedeckten Mängel und Fehler zu beheben, gefolgt von einem ersten Zwischenbewertungsbericht über die Umsetzung des Aktionsplans an die Entlastungsbehörde;

8.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass im ursprünglichen Haushaltsplan 2013 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 226 000 000 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 135 000 000 vorgesehen waren; stellt zudem fest, dass der Verwaltungsrat am Jahresende einen Berichtigungshaushaltsplan annahm, mit dem die Mittel für Verpflichtungen auf 255 700 000 EUR angehoben und die Mittel für Zahlungen auf 130 600 000 EUR gekürzt wurden; nimmt zur Kenntnis, dass die Ausführungsrate bei den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen insgesamt 99,5 % bzw. 97,5 % betrug; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich die Ausführungsrate bei den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen bei den operativen Tätigkeiten auf 100 % bzw. 99 % belief;

9.  fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde ausführliche Informationen zu den von EFPIA-Unternehmen geleisteten Sachbeiträgen zur Verfügung zu stellen, insbesondere, was die Art der Sachbeiträge und ihren jeweiligen Wert betrifft;

10.  fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde einen Bericht über die Beiträge aller Mitglieder neben der Kommission und über die Anwendung der Methode für die Bewertung von Sachbeiträgen sowie eine Beurteilung der Kommission vorzulegen;

11.  fordert den Rechnungshof auf, eine vollständige und geeignete finanzielle Bewertung der Rechte und Pflichten des Gemeinsamen Unternehmens für den Zeitraum bis zur Arbeitsaufnahme des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ vorzulegen;

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

12.  berücksichtigt, dass 2013 zum letzten Mal Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms (RP7)(1) eingeleitet werden konnten; stellt fest, dass sämtliche Mittel für Forschung (970 000 000 Euro), sowie parallel dazu die erforderlichen entsprechenden Sachbeiträge der EFPIA-Unternehmen (982 000 000 Euro) gebunden wurden;

Rechtsrahmen

13.  trägt der Tatsache Rechnung, dass die neue Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union am 25. Oktober 2012 angenommen wurde und am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, während die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der neuen Haushaltsordnung erst am 8. Februar 2014 in Kraft getreten ist; nimmt zur Kenntnis, dass die Haushaltsordnung des Gemeinsamen Unternehmens im Juli 2014 geändert wurden, um der Musterfinanzregelung Rechnung zu tragen;

14.  nimmt die gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission(2) sowie die anschließend erzielte politische Einigung über die durch das Parlament auf Empfehlung des Rates zu erteilende separate Entlastung für Gemeinsame Unternehmen gemäß Artikel 209 der Haushaltsordnung zur Kenntnis;

Systeme der internen Kontrolle

15.  stellt fest, dass der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission gemäß dem vom Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens am 3. November 2011 gebilligten strategischen Prüfungsplan für den Zeitraum 2012-2014 einen Auftrag zur Erlangung von Prüfungssicherheit in Bezug auf das Projektmanagement und die Berichterstattung über die operative Leistung ausführte; weist darauf hin, dass der Abschlussbericht vom 30. Januar 2014 Empfehlungen für die Anstrengungen des Gemeinsamen Unternehmens enthält, seine Systeme zur Überwachung der operativen Leistung zu verbessern, darunter die Überprüfung der Konzeption der Ziele und zentralen Leistungsindikatoren sowie der Berichterstattung darüber, die Stärkung der Projektüberwachung und die Verbesserung der IT-Systeme zum Ausbau der Berichterstattung;

16.  erkennt an, dass der IAS auch eine IT-Risikobewertung der spezifischen IT-Systeme des Gemeinsamen Unternehmens und der IT-Infrastrukturen, die sich das Gemeinsame Unternehmen mit den Gemeinsamen Unternehmen FCH, Clean Sky, ENIAC und Artemis teilt, durchführte; weist darauf hin, dass im Fall der spezifischen IT-Systeme des Gemeinsamen Unternehmens dem Bericht des IAS zufolge mehr förmliche Anweisungen zum Projektmanagement und zu den Änderungskontrollverfahren bei Aufträgen benötigt werden, um Risiken im Zusammenhang mit der Auftragsverwaltung einzudämmen; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass diese Empfehlung im Januar 2014 umgesetzt wurde;

17.  nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen Verfahren zum Schutz, zur Verbreitung und zum Transfer von Forschungsergebnissen gemäß Artikel 7 des RP7 zur Anwendung gebracht hat; stellt zudem fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Anforderungen im Hinblick auf den allgemeinen Überwachungsbericht zum RP7 festgelegt und die Daten für seine Projekte im Jahr 2013 der Kommission für die Aufnahme in die gemeinsame Forschungsdatenbank (Common Research Data Warehouse) übermittelt hat; ist jedoch besorgt, dass die bestehenden Überwachungsmechanismen weiterentwickelt werden müssen, um die Anforderungen zu erfüllen.

18.  nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen spezifische Maßnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten bezüglich ihrer Mitglieder des Verwaltungsrats, ihrer Sachverständigen und ihrer Angestellten erlassen hat, die in die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und des Wissenschaftlichen Beirats sowie in die Dokumentation zum Verhaltenskodex und zu Interessenkonflikten im Fall unabhängiger Sachverständiger während der Bewertung eingeflossen sind; stellt außerdem fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im April 2013 eine aktualisierte und umfassende Strategie zu Interessenkonflikten für das Management und die Mitarbeiter angenommen hat;

19.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission zwischen März und Juli 2013 ihre zweite Zwischenbewertung durchgeführt hat, um das Gemeinsame Unternehmen in Bezug auf Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Qualität der Forschungsarbeiten zu bewerten, und dass der Bewertungsbericht am 31. Juli 2013 veröffentlicht worden ist;

20.  weist darauf hin, dass in dem Bericht verbesserungsbedürftige Bereiche aufgezeigt werden; stellt jedoch fest, dass in dem Bericht davon ausgegangen wird, dass das Gemeinsame Unternehmen seine Ziele erreichen wird; stellt insbesondere fest, dass in Bezug auf die Kommunikationsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens zusätzliche zentrale Leistungsindikatoren entwickelt werden müssen, mit denen dazu beigetragen wird, die Auswirkungen des Gemeinsamen Unternehmens und seinen sozioökonomischen Nutzen darzustellen, die Organisationsstruktur zu optimieren und einen flexibleren Fördermechanismus zu erreichen;

21.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Berichtigungen aufgrund von Ex-post-Prüfungen, den ersten diesbezüglichen Prüfungen im Rahmen der repräsentativen Stichprobe, vorgenommen und im Jahresabschluss 2013 berücksichtigt wurden; stellt fest, dass sich die Validierung des Rechnungsführungssystems noch nicht auf die Umsetzung von Ex-post-Prüfungsergebnissen erstreckt; fordert das Gemeinsame Unternehmen dazu auf, hier unverzüglich Abhilfe zu schaffen;

22.  nimmt zur Kenntnis, dass die Methode für die Bewertung der Sachbeiträge, bei der die Validierung der Beiträge auf Ex-ante-Bescheinigungen und Ex-post-Prüfungen beruht, im Jahr 2011 vom Verwaltungsrat gebilligt wurde; stellt darüber hinaus fest, dass die übrigen acht Methodenzertifikate für Sachbeiträge 2013 akzeptiert wurden, womit nunmehr insgesamt 22 EFPIA-Unternehmen über Methodenzertifikate verfügen; stellt fest, dass die ersten drei Ex-post-Prüfungen zu Sachbeiträgen im Laufe des Jahres 2013 abgeschlossen wurden, eine weitere Ex-post-Prüfung eingeleitet wurde und zwei Ex-post-Prüfungen am Jahresende kurz vor der Einleitung standen;

Sonstige Bemerkungen

23.  fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, der Entlastungsbehörde einen Bericht über die sozioökonomischen Vorteile der bereits abgeschlossenen Projekte vorzulegen; fordert, dass dieser Bericht der Entlastungsbehörde zusammen mit einer Beurteilung der Kommission vorgelegt wird;

24.  weist darauf hin, dass die Entlastungsbehörde den Rechnungshof bereits zuvor aufgefordert hat, einen Sonderbericht über die Fähigkeit der Gemeinsamen Unternehmen zusammen mit ihren privaten Partnern, für Mehrwert und die effiziente Umsetzung der Programme der Union für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration zu sorgen, auszuarbeiten.

(1) ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 21.

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