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Verfahren : 2015/2520(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-0370/2015

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 30/04/2015 - 10.9
CRE 30/04/2015 - 10.9
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0185

Angenommene Texte
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Donnerstag, 30. April 2015 - Straßburg
Lage in Nigeria
P8_TA(2015)0185RC-B8-0370/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. April 2015 zur Lage in Nigeria (2015/2520(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Nigeria und insbesondere auf seine jüngste Aussprache im Plenum zu dem Thema vom 14. Januar 2015,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, einschließlich der Erklärungen vom 8. Januar, 19. Januar, 31. März sowie 14. und 15. April 2015,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Februar 2015,

–  unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 583/2014(1) der Kommission vom 28. Mai 2014, mit der Boko Haram auf die Liste der juristischen Personen, Gruppen und Organisationen gesetzt wird, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden,

–  unter Hinweis auf den fünften Ministerdialog Nigeria-EU vom 27. November 2014 in Abuja,

–  unter Hinweis auf die vorläufigen Schlussfolgerungen der Wahlbeobachtungsmissionen der EU und des Europäischen Parlaments,

–  unter Hinweis auf die regionale Sicherheitskonferenz vom 20. Januar 2015 in Niamey,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, zur anhaltenden Gewalt und zu der sich verschlechternden Sicherheitslage im Nordosten Nigerias,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zur möglichen Anklage von Mitgliedern von Boko Haram wegen Kriegsverbrechen,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Intoleranz und der Diskriminierung aufgrund von Religion und Glauben von 1981,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker von 1981, die Nigeria am 22. Juni 1983 ratifiziert hat,

–  unter Hinweis auf den von Nigeria am 29. Oktober 1993 ratifizierten Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf die am 29. Mai 1999 verabschiedete Verfassung der Bundesrepublik Nigeria, und insbesondere die Bestimmungen von Kapitel IV der Verfassung,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und das dazugehörige Fakultativprotokoll,

–  unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (das Cotonou-Abkommen),

–  gestützt auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem verankert ist, dass dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung bei sämtlichen außenpolitischen Maßnahmen der EU Rechnung zu tragen ist,

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Nigeria das bevölkerungsreichste und ethnisch vielfältigste Land in Afrika ist und von regionalen und religiösen Spaltungen und einer Nord-Süd-Teilung mit schwerwiegenden wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten geprägt ist;

B.  in der Erwägung, dass Nigeria die größte Volkswirtschaft auf dem afrikanischen Kontinent vorzuweisen hat und ein wichtiger Handelspartner der EU ist; ferner in der Erwägung, dass Nigeria aber trotz seiner immensen Ressourcen eines der Länder mit den größten Ungleichheiten weltweit ist, dass mehr als 70 % seiner Bevölkerung mit weniger als 1,25 USD am Tag auskommen müssen und 10 % der Menschen im Land mehr als 90 % der Reichtümer und Ressourcen des Landes kontrollieren;

C.  in der Erwägung, dass im Zuge der Angriffe von Boko Haram auf Baga und sechzehn umliegende Städte und Dörfer zwischen dem 3. und 8. Januar 2015 beinahe 3 700 Gebäude zerstört wurden – wie auf Satellitenbildern zu erkennen ist – und Tausende Menschen ums Leben kamen;

D.  in der Erwägung, dass Boko Haram mehrere Orte im Nordosten Nigerias eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht hat und nach wie vor Zivilisten, darunter auch viele Kinder, zwangsrekrutiert; in der Erwägung, dass die von Boko Haram verübten Gewaltakte seit 2009 mehr als 22 000 Menschen das Leben gekostet haben und dass die Angriffe wahllos auf Christen, Muslime und all diejenigen abzielen, die die dogmatischen und extremen Überzeugungen dieser Organisation nicht teilen; in der Erwägung, dass Boko Haram im März 2015 der Gruppe Islamischer Staat Treue schwor; in der Erwägung, dass am 27. März 2015 Hunderte Leichen – offenbar Opfer der Boko-Haram-Rebellen – in der Stadt Damasak im Nordosten gefunden wurden;

E.  in der Erwägung, dass im April 2014 mehr als 270 Mädchen aus einer staatlichen Schule in Chibok (Bundesstaat Borno) entführt wurden; in der Erwägung, dass die meisten von ihnen immer noch vermisst werden und in akuter Gefahr sind, Opfer von sexueller Gewalt, Sklaverei und Zwangsheirat zu werden; in der Erwägung, dass seitdem Hunderte weiterer Menschen von Boko Haram entführt wurden; in der Erwägung, dass am 28. April 2015 fast 300 Mädchen und Frauen im Sambisa-Wald gerettet wurden;

F.  in der Erwägung, dass Schätzungen der Vereinten Nationen zufolge 1,5 Millionen Menschen, darunter 800 000 Kinder, durch die Gewalt in Borno, Yobe und Adamawa vertrieben wurden und mittlerweile mehr als drei Millionen Menschen von den Aktivitäten der Rebellen betroffen sind;

G.  in der Erwägung, dass mehr als 300 000 Nigerianer in den Nordwesten Kameruns und den Südwesten Nigers geflohen sind, um der Gewalt zu entgehen; ferner in der Erwägung, dass Hunderte Nigerianer auf den Migrationsrouten in die EU in der Hoffnung auf bessere wirtschaftliche und soziale sowie sichere Lebensbedingungen ihr Leben aufs Spiel setzen;

H.  in der Erwägung, dass Boko Haram einen vollständig islamischen Staat im Norden Nigerias – einschließlich der Einrichtung von Scharia-Strafgerichten – errichten und westliche Bildung verbieten will;

I.  in der Erwägung, dass sich Landwirte aufgrund der sich verschlimmernden Sicherheitslage außerstande sehen, ihr Land zu bewirtschaften oder ihre Ernte einzubringen, da sie Angriffe von Boko Haram fürchten, wodurch sich die Ernährungsunsicherheit weiter verschärft;

J.  in der Erwägung, dass die Zahl der Angriffe, darunter der Einsatz von Kindern als Selbstmordattentäter, zunimmt; ferner in der Erwägung, dass die Angriffe weiträumig verübt werden, auch in Nachbarländern wie dem Tschad und Kamerun;

K.  in der Erwägung, dass die ursprüngliche Reaktion der nigerianischen Staatsorgane völlig unzureichend war und in der Bevölkerung ein Gefühl des Misstrauens gegenüber den Institutionen des Landes ausgelöst hat; in der Erwägung, dass die nigerianischen Behörden unter der letzten Regierung Masseninhaftierungen, außergerichtliche Hinrichtungen und andere Völkerrechtsverletzungen in großer Zahl verübt haben;

L.  in der Erwägung, dass sich im Zuge der Ausweitung der Aktivitäten der Rebellen von Boko Haram auf die Nachbarländer deutlich zeigt, wie wichtig eine verstärkte regionale Zusammenarbeit und Reaktion sind;

M.  in der Erwägung, dass Nigeria in der regionalen und afrikanischen Politik eine Schlüsselrolle spielt und im Rahmen der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) eine treibende Kraft der regionalen Integration ist;

N.  in der Erwägung, dass die Erdöleinnahmen beständig zurückgehen und sich eine Wirtschaftskrise anbahnt; ferner in der Erwägung, dass einigen Schätzungen zufolge jedes Jahr nigerianisches Öl im Wert von 3 bis 8 Mrd. USD gestohlen wird; in der Erwägung, dass Investitionen in die nigerianischen Bildungs- und Sozialdienstleistungssysteme jahrzehntelang durch Misswirtschaft, Instabilität und Korruption erschwert wurden;

O.  in der Erwägung, dass Bildung, die Bekämpfung des Analphabetentums, die Rechte der Frau, soziale Gerechtigkeit und eine gerechte Verteilung der Staatseinnahmen in der Gesellschaft durch Steuersysteme, die Verringerung der Ungleichheit und die Bekämpfung von Korruption und Steuerhinterziehung wichtige Aspekte sind, wenn es um die Bekämpfung von Fundamentalismus, Gewalt und Intoleranz geht;

P.  in der Erwägung, dass es sich bei Terrorismus um eine globale Bedrohung handelt; jedoch in der Erwägung, dass die Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft, mehr gegen Boko Haram in Nigeria zu unternehmen, bis zu einem gewissen Grad von uneingeschränkter Glaubwürdigkeit, Rechenschaftspflicht und Wahltransparenz abhängen;

Q.  in der Erwägung, dass Nigeria eine noch junge und fragile Demokratie ist, die infolge der Ergebnisse der Wahlen von 2011 und der Vorwürfe der Wahlmanipulation mit extremer Gewalt konfrontiert war;

R.  in der Erwägung, dass die Unabhängige Nationale Wahlkommission (INEC) die Wahlen vom 14. bzw. 28. Februar auf den 28. März bzw. 11. April 2015 verschoben hat, um es der Regierung zu ermöglichen, Militäraktionen gegen Boko Haram durchzuführen; ferner in der Erwägung, dass im März 2015 ein regionaler Gegenschlag erfolgte;

S.  in der Erwägung, dass die tschadische Armee – gemeinsam mit Niger und Kamerun – die wichtigsten Gegner von Boko Haram sind und dass ihr uneingeschränktes Engagement bei der Bekämpfung von Boko-Haram-Terroristen in Gamboru Ngala, Malam Fatori und Kangalam in Nigeria anerkannt wird; in der Erwägung, dass der hohe Preis, den diese Armee im Krieg gegen den Terrorismus zahlen muss, anerkannt wird; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament seine uneingeschränkte Solidarität mit den Verwundeten und den Familien der getöteten Opfer ausdrückt;

T.  in der Erwägung, dass der Wahlkampf in einem angespannten Umfeld stattfand und gewaltsame Zwischenfälle im Zusammenhang mit den Wahlen landesweit – und insbesondere im Süden und Südwesten – gemeldet wurden und dass Angriffe von Boko Haram zu verzeichnen waren, die darauf abzielten, Wähler einzuschüchtern und zu beeinflussen und die Wahlkampfregeln zu brechen;

U.  in der Erwägung, dass von den örtlichen und internationalen Beobachtern – einschließlich der Beobachter der EU – Systemschwächen festgestellt wurden, insbesondere bei der Stimmauszählung sowie in Bezug auf Amtsmissbrauch und den Einsatz von Gewalt; in der Erwägung, dass jedoch keine systematische Wahlmanipulation festgestellt wurde;

V.  in der Erwägung, dass die EU auf Einladung der Regierung des Landes eine langfristige Wahlbeobachtungsmission entsandt hat, an der auch eine Delegation des Europäischen Parlaments teilnimmt; in der Erwägung, dass derartige Missionen auch von der Afrikanischen Union, dem Commonwealth of Nations und der ECOWAS entsandt wurden;

W.  in der Erwägung, dass der Präsidentschaftskandidat der oppositionellen Partei „All Progressives Congress (APC)“, General Muhammadu Buhari, am 31. März 2015 zum Gewinner der Wahl erklärt wurde und der amtierende Präsident seine Niederlage einräumte, ohne dass es zu Gewalt kam; in der Erwägung, dass die oppositionelle APC die Mehrheit der Stimmen bei den Präsidentschaftswahlen und den Wahlen zum Senat und Repräsentantenhaus in vier der sechs geopolitischen Regionen gewonnen hat;

X.  in der Erwägung, dass weniger Frauen als 2011 gewählt wurden und dass bereits beim letzten Mal ein negativer Trend auszumachen war;

Y.  in der Erwägung, dass 17 % der Mädchen verheiratet werden, bevor sie das 15. Lebensjahr vollenden, und dass Kinderehen in der nordwestlichen Region einen Anteil von 76 % erreichen; in der Erwägung, dass es in Nigeria die weltweit höchste absolute Zahl an Opfern von Verstümmelungen weiblicher Genitalien gibt, das heißt, etwa ein Viertel der geschätzten 115-130 Millionen Opfer weltweit sind Nigerianerinnen;

1.  verurteilt auf das Schärfste die andauernde und immer brutalere Gewalt, einschließlich der anhaltenden Welle der bewaffneten Angriffe, Bombenanschläge, Selbstmordattentate, der sexuellen Sklaverei und anderer Formen von sexueller Gewalt, Entführungen und anderen Gewalttaten, die von der Terrorsekte Boko Haram gegen zivile, staatliche und militärische Ziele in Nigeria verübt werden, in deren Folge viele Tausende Menschen ums Leben kamen und verletzt wurden und Hunderttausende Menschen vertrieben wurden, und die Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen könnten;

2.  bedauert das Massaker an unschuldigen Männern, Frauen und Kindern und steht dem nigerianischen Volk in seiner Entschlossenheit, alle Formen des Terrorismus im Land zu bekämpfen, zur Seite; lobt die Arbeit aller Journalisten und Menschenrechtsverteidiger, die versuchen, die Welt auf den Extremismus von Boko Haram und die unschuldigen Opfer der Gewalt aufmerksam zu machen;

3.  erinnert daran, dass seit der Entführung von 276 Mädchen aus einer Schule in der Gegend von Chibok ein Jahr vergangen ist und dass nach Angaben von Menschenrechtsgruppen mindestens weitere 2 000 Mädchen und Frauen verschleppt worden sind; ersucht die Regierung und die internationale Gemeinschaft darum, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Entführten zu finden und sie zu befreien;

4.  fordert den neugewählten Präsidenten auf, seine Wahlversprechen einzuhalten und alle Ressourcen darauf zu verwenden, der Gewalt von Boko Haram ein Ende zu setzen, die Stabilität und Sicherheit im ganzen Land wiederherzustellen und die Ursachen des Terrorismus anzugehen und insbesondere entschlossener gegen die interne Korruption, die Misswirtschaft und die Leistungsschwächen in den öffentlichen Institutionen und in der Armee vorzugehen, aufgrund derer sie außerstande ist, sich gegen das Übel Boko Haram im Norden des Landes zur Wehr zu setzen, sowie Maßnahmen zu ergreifen, um die illegalen Einnahmequellen von Boko Haram durch Zusammenarbeit mit den Nachbarländern, insbesondere in den Bereichen Schmuggel und illegaler Handel, auszutrocknen;

5.  ersucht die religiösen Würdenträger und Führer Nigerias darum, aktiv mit der Zivilgesellschaft und den Behörden zusammenzuarbeiten, um dem Extremismus und der Radikalisierung entgegenzuwirken;

6.  fordert die neue nigerianische Regierung auf, einen Fahrplan für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der nördlichen und südlichen Bundesstaaten zu verabschieden, um die Probleme im Zusammenhang mit Armut, Ungleichheit, Bildungsmöglichkeiten und dem Zugang zur Gesundheitsversorgung – die mit die Ursachen für die Spirale der Gewalt sind – anzugehen und sich vor dem Hintergrund der Dezentralisierung für die faire Verteilung der Erdöleinnahmen einzusetzen; ruft die nigerianischen Staatsorgane ferner dazu auf, mit Nachdruck gegen die Praxis der Verstümmelung weiblicher Genitalien, gegen Kinderehen und Kinderarbeit vorzugehen; fordert die EU auf, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente zu nutzen, um diese Maßnahmen zu fördern und um illegale Finanzströme, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung effizient zu bekämpfen und die demokratische internationale Zusammenarbeit in Steuerfragen voranzubringen;

7.  begrüßt die auf dem regionalen Gipfeltreffen vom 20. und 21. Januar 2015 in Niamey von den 13 teilnehmenden Staaten zum Ausdruck gebrachte Entschlossenheit und insbesondere die militärischen Zusagen des Tschad sowie von Kamerun, Niger und Nigeria, die auf die Bekämpfung der von Boko Haram ausgehenden terroristischen Bedrohungen abzielen; plädiert für eine Stärkung dieser regionalen Reaktion unter Verwendung aller vorhandenen Instrumente und in vollständigem Einklang mit dem Völkerrecht; fordert die ECOWAS auf, insbesondere ihre neue Strategie zur Bekämpfung des Terrorismus weiter einsatzfähig zu machen und den Schwerpunkt dabei insbesondere auf die Eindämmung des grenzüberschreitenden illegalen Waffenhandels, des Austausches von Kämpfern und des Schmuggels zu legen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Gewalt ohne eine solche Zusammenarbeit wahrscheinlich weitergeht und Frieden und Stabilität in der gesamten Region untergräbt; weist in diesem Zusammenhang auf den Treueschwur von Boko Haram gegenüber dem Islamischen Staat sowie auf das Erfordernis hin, jegliche weitere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den beiden terroristischen Vereinigungen sowie die Ausweitung der von ihnen ausgehenden Bedrohung zu verhindern;

8.  begrüßt die Initiativen des Friedens- und Sicherheitsrates der Afrikanischen Union und fordert die Afrikanische Union auf, gemeinsam mit allen beteiligten Ländern dringend konkrete Schritte zur Koordinierung des Kampfes gegen Terrorgruppen in der Sahel-Region einzuleiten; fordert die Europäische Union auf, die Entwicklung regionaler Mechanismen für die Bewältigung von Konflikten, wie die Afrikanische Bereitschaftstruppe (ASF), sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Friedensfazilität für Afrika und des Krisenbewältigungsinstrumentariums der EU zu unterstützen;

9.  fordert die internationale Gemeinschaft mit Nachdruck auf, sich stärker für die Unterstützung der nigerianischen Regierung im Kampf gegen Boko Haram sowie für die Bekämpfung der Ursachen des Terrorismus einzusetzen, da nur durch eine umfassende Antwort sichergestellt werden kann, dass Gewalt und Fundamentalismus dauerhaft ein Ende finden;

10.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Zusage, Nigeria und der nigerianischen Bevölkerung bei der Bewältigung der von Boko Haram ausgehenden Bedrohung und der Entwicklung des Landes umfassende politische, entwicklungspolitische und humanitäre Hilfe zu leisten, einzuhalten; fordert die EU nachdrücklich auf, ihren politischen Dialog mit Nigeria gemäß Artikel 8 des geänderten Cotonou-Abkommens fortzusetzen und sich in diesem Zusammenhang der Probleme in Bezug auf die allgemeinen Menschenrechte, einschließlich der Gewissens-, Gedanken- und Religions- bzw. Glaubensfreiheit und des Verbots von jedweder Diskriminierung, die in universalen, regionalen und nationalen Instrumenten im Bereich der Menschenrechte verankert sind, anzunehmen;

11.  fordert die internationale Gemeinschaft zudem auf, den nigerianischen Flüchtlingen in den Nachbarländern Hilfe zu leisten; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, umgehend ein glaubwürdiges und ganzheitliches europäisches System einzuführen, um die Migrationsrouten aus den afrikanischen Ländern südlich der Sahara in den Nahen Osten und Nordafrika zu steuern, den Herkunftsländern, darunter Nigeria, nachhaltige Entwicklungskonzepte anzubieten und den menschlichen Tragödien, die sich auf diesen Routen ereignen, ein Ende zu setzen;

12.  fordert die EU dringend auf, die Finanzierungsquelle von Boko Haram zu ermitteln und sich für Transparenz beim Handel mit Rohstoffen jeder Art, auch Erdöl, einzusetzen, um zu verhindern, dass Konflikte durch Unternehmen geschürt werden; fordert die nigerianischen Staatsorgane und die ausländischen Unternehmen auf, die Governance im Rohstoffsektor zu stärken, indem sie sich an die Vorgaben der Initiative für die Transparenz in der Rohstoffwirtschaft halten und Zahlungen von Unternehmen an die nigerianische Regierung veröffentlichen;

13.  vertritt die Auffassung, dass die nigerianische Regierung das Recht und die Verpflichtung hat, ihre Bevölkerung vor Terrorismus zu schützen; weist allerdings nachdrücklich darauf hin, dass Maßnahmen dieser Art unter Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit durchzuführen sind;

14.  fordert, dass die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen – darunter auch außergerichtliche Hinrichtungen, Folter, willkürliche Festnahmen und Misshandlungen als Erpressungsversuch – eingehend untersucht werden, und ist der Ansicht, dass derartige Handlungen nicht als Mittel zur Bekämpfung der von Boko Haram oder anderen terroristischen Vereinigungen ausgehenden Bedrohung gerechtfertigt werden können; vertritt die Auffassung, dass das nigerianische Justizsystem dringend reformiert werden muss, damit der Terrorismus mittels eines wirksamen Strafrechtssystems bekämpft werden kann; ist ferner der Ansicht, dass dies auch für eine Reform der staatlichen Sicherheitskräfte Nigerias gilt;

15.  fordert nachdrücklich, dass verwundete Soldaten in angemessener Weise verarztet werden und dass Mädchen und Frauen, die im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten Opfer von Vergewaltigungen geworden sind, gemäß Artikel 3 der Genfer Konvention, in dem jegliche notwendige medizinische Versorgung der Verwundeten und Kranken vorgesehen ist, umfassenden Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit in von der EU finanzierten humanitären Einrichtungen erhalten;

16.  beglückwünscht General Muhammadu Buhari als den erfolgreichen Präsidentschaftskandidaten für die Partei „All Progressives Congress (APC)“ sowie all diejenigen Mitglieder aus allen Parteien, die in den Senat oder in das Repräsentantenhaus sowie als Gouverneure und als Mitglieder in die Parlamente der Bundesstaaten gewählt wurden; lobt die Kandidaten, die ihre Niederlage ohne Umstände eingeräumt haben, angefangen bei dem amtierenden Präsidenten und Präsidentschaftskandidaten, Goodluck Jonathan; begrüßt das anhaltende Engagement aller Parteien und Kandidaten für die Abhaltung friedlicher Wahlen und fordert sie eindringlich auf, die Ergebnisse zu akzeptieren und nicht auf Gewalt zurückzugreifen;

17.  gratuliert der nigerianischen Bevölkerung zu ihrer Begeisterung für die Demokratie und ihrer demokratischen Mobilisierung während des gesamten Wahlprozesses; fordert die nigerianischen Staatsorgane auf, sich für eine Stärkung des verantwortungsvollen Regierungshandelns und für rechenschaftspflichtigere demokratische Institutionen einzusetzen; ist der Ansicht, dass der Machtwechsel infolge des Wahlergebnisses ein Zeichen für die Vertiefung der Demokratie in Nigeria ist, das Beispielswirkung für andere afrikanische Nationen haben könnte;

18.  begrüßt die Entschlossenheit der INEC, die trotz der inneren und äußeren Zwänge und des Drucks, dem sie ausgesetzt war, für einen hinreichend glaubwürdigen (soweit dies möglich war), transparenten und fairen Wahlprozess gesorgt hat, und begrüßt insbesondere, dass sie auch Menschen mit Behinderungen eingebunden hat;

19.  legt denjenigen, die Beschwerden vorzubringen haben, nahe, dies im Wege der offiziellen Streitbeilegungsverfahren zu tun; fordert die nigerianischen Behörden auf, die Beschwerde jedes Einzelnen von ihnen umfassend und glaubhaft zu untersuchen und gegebenenfalls nach geltendem Recht Abhilfe zu schaffen; fordert die EU auf, die Entwicklung derartiger Mechanismen zu unterstützen;

20.  fordert die nigerianische Regierung auf, die Teilhabe von Frauen am öffentlichen und politischen Leben zu fördern;

21.  bekräftigt seine Forderung nach der Abschaffung des Gesetzes gegen die Homosexualität und der Todesstrafe;

22.  ersucht die nigerianischen Staatsorgane, Notmaßnahmen im Nigerdelta zu ergreifen, einschließlich Maßnahmen, um den illegalen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ölförderung ein Ende zu setzen und den von der Umweltverschmutzung betroffenen Menschen zu helfen; ersucht die EU und die Mitgliedstaaten, technisches Fachwissen und Ressourcen zur Verfügung zu stellen, um einen Beitrag zur Wiederherstellung des Gebiets zu leisten; ersucht alle in der Region tätigen Unternehmen, die höchsten internationalen Standards einzuhalten und alle Aktionen zu unterlassen, die auf Kosten der Umwelt und der örtlichen Gemeinschaften gehen könnten;

23.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament Nigerias, den Vertretern der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und der Afrikanischen Union zu übermitteln.

(1) ABl. L 160 vom 29.5.2014, S. 27.

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