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Verfahren : 2010/0361(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0071/2015

Eingereichte Texte :

A8-0071/2015

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 19/05/2015 - 5.2
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0190

Angenommene Texte
PDF 250kWORD 61k
Dienstag, 19. Mai 2015 - Straßburg
Europäisches Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten ***
P8_TA(2015)0190A8-0071/2015

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (07597/1/2014 – C8-0286/2014 – 2010/0361(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (07597/1/2014),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten(1),

–  unter Hinweis auf das Europäische Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten vom 24. Januar 2001(2),

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2014/243/EU des Rates vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten(3),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8‑0286/2014),

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2013(4),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rechtsausschusses (A8-0071/2015),

1.  gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Europarat zu übermitteln.

(1) ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 54.
(2) ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 2.
(3) ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 61.
(4) Urteil des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2013, Kommission / Rat, C‑137/12, ECLI:EU:C:2013:675.

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