Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2015 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2015 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, Einzelplan III – Kommission, für den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 (09876/2015 – C8-0172/2015 – 2015/2011(BUD))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 41,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015, der am 17. Dezember 2014 endgültig erlassen wurde(2),
– unter Hinweis auf den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2015, der am 28. April 2015 endgültig erlassen wurde(3),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(4),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2015/623 des Rates vom 21. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020(5),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(6),
– unter Hinweis auf den von der Kommission am 13. Januar 2015 angenommenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2015 (COM(2015)0011),
– unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2015, der vom Rat am 26. Juni 2015 festgelegt und dem Europäischen Parlament am selben Tag zugeleitet wurde (09876/2015 – C8‑0172/2015),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen(7),
– gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0221/2015),
A. in der Erwägung, dass das Ziel des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2015 darin besteht, entsprechend der Einigung der Gesetzgeber über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) die notwendigen Änderungen am Eingliederungsplan vorzunehmen und für die notwendige Umschichtung von Mitteln für Verpflichtungen in Höhe von 1,36 Mrd. EUR und Mitteln für Zahlungen in Höhe von 10 Mio. EUR zu sorgen;
B. in der Erwägung, dass für die Dotierung des Garantiefonds der EU im Jahr 2015 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von insgesamt 1,35 Mrd. EUR aus der Fazilität „Connecting Europe“ (790 Mio. EUR), aus Horizont 2020 (70 Mio. EUR) und ITER (490 Mio. EUR) umgeschichtet werden;
C. in der Erwägung, dass die Kommission beabsichtigt, die Kürzung bei ITER durch eine entsprechende Aufstockung im Zeitraum 2018–2020 auszugleichen;
D. in der Erwägung, dass die Bereitstellung von Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen für die Europäische Plattform für Investitionsberatung in Höhe von jeweils 10 Mio. EUR vollständig im Wege einer Umschichtung aus ITER (Haushaltsartikel 08 04 01 02) erfolgt;
E. in der Erwägung, dass alle zusätzlichen Mittel für die Umsetzung des EFSI – sowohl die Mittel für Verpflichtungen als auch die Mittel für Zahlungen – in vollem Umfang durch eine Umschichtung aufgebracht werden, sodass das Gesamtvolumen der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen im Haushaltsplan 2015 unverändert bleibt;
1. nimmt Kenntnis von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2015 und dem diesbezüglichen Standpunkt des Rates;
2. begrüßt, dass eine zügige Einigung über den EFSI infolge der Entschlossenheit aller Organe möglich wurde, um dafür zu sorgen, dass der Fonds so bald wie möglich aufgelegt werden kann; stellt fest, dass die Ergebnisse der Verhandlungen besser als der ursprüngliche Vorschlag der Kommission ausgefallen sind, und bedauert die negativen Auswirkungen auf Horizont 2020 und die Fazilität „Connecting Europe“;
3. bekräftigt die Rolle des Unionshaushalts bei der Schaffung eines Mehrwerts durch Bündelung der Ressourcen und Sicherstellung eines hohen Maßes an Synergien zwischen dem EU-Struktur- und –Investitionsfonds und dem EFSI, wobei die Multiplikatoreffekte der Beiträge der Union erhöht werden; befürwortet die Mobilisierung zusätzlicher privater und öffentlicher Finanzierungsquellen zur Finanzierung von Investitionen in Ziele mit einer europäischen Dimension, insbesondere durch Inangriffnahme grenzüberschreitender Herausforderungen in Bereichen wie Energie, Umwelt und Verkehrsinfrastruktur;
4. begrüßt, dass im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission eine weitere Milliarde EUR aus dem Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen des MFR finanziert wird, der aus verbleibenden Spielräumen der Haushaltspläne 2014 und 2015 herrührt, womit sich die Umschichtungen aus der Fazilität „Connecting Europe“ und Horizont 2020 verringern; weist darauf hin, dass nach Artikel 14 der MFR-Verordnung die Mittel im Rahmen des Gesamtspielraums des MFR für Mittel für Verpflichtungen erst ab 2016 bereitgestellt werden;
5. bedauert allerdings generell die Umschichtung aus der Fazilität „Connecting Europe“ und aus Horizont 2020, da es sich dabei um wesentliche Programme für Beschäftigung und Wachstum in Europa handelt; beabsichtigt daher, diese Umschichtungen im anstehenden jährlichen Haushaltsverfahren rückgängig zu machen;
6. weist darauf hin, dass Investitionen in Forschung und Verkehr wesentlich sind, um die Rolle und die Zielsetzungen des Unionshaushalts zu stärken, die darin bestehen, Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung zu fördern und der Verwirklichung der Ziele der „Strategie Europa 2020“ näher zu kommen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Programme Horizont 2020 und die Fazilität „Connecting Europe“ Schlüsselprogramme der Haushaltsrubrik 1a „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“ sind;
7. bekräftigt seine Bereitschaft, den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2015 in der vom Rat entsprechend der Einigung der Gesetzgeber über den EFSI geänderten Fassung anzunehmen, da ihm daran liegt, dass der EFSI so bald wie möglich aufgelegt wird;
8. billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2015;
9. beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2015 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.