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Verfahren : 2015/0051(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0205/2015

Eingereichte Texte :

A8-0205/2015

Aussprachen :

PV 07/07/2015 - 15
CRE 07/07/2015 - 15

Abstimmungen :

PV 08/07/2015 - 4.10
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0261

Angenommene Texte
PDF 542kWORD 190k
Mittwoch, 8. Juli 2015 - Straßburg
Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *
P8_TA(2015)0261A8-0205/2015

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (COM(2015)0098 – C8-0075/2015 – 2015/0051(NLE))

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2015)0098),

–  gestützt auf Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0075/2015),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0205/2015),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 1

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Union sollten auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hinarbeiten, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Vollbeschäftigung und den sozialen Fortschritt gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zu erreichen. Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und stimmen ihre diesbezüglichen Tätigkeiten im Rat aufeinander ab, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in Bezug auf die Verantwortung der Sozialpartner berücksichtigt werden.

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Union sollten auf die Entwicklung einer wirksamen und koordinierten Beschäftigungsstrategie, die geeignet ist, den schwerwiegenden Auswirkungen der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken, und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hinarbeiten, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Wandels zu reagieren, insbesondere durch eine gezielte Ausbildungsförderung in den Bereichen Naturwissenschaften, Technik, Ingenieurwesen und Mathematik und durch eine Anpassung der Bildungssysteme, um die Vollbeschäftigung und den sozialen Fortschritt gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zu erreichen. Besondere Anstrengungen sollten darauf gerichtet werden, die Beschäftigungsquote von Arbeitnehmern mit sehr geringer Schulbildung oder sehr niedrigen Qualifikationen sowie von Personen, die nicht in der Lage sind, schnell eine Ausbildung zu absolvieren oder rasch eine Qualifikation zu erwerben, zu erhöhen und die Arbeitslosigkeit, die immer weiter zunimmt und immer länger andauert, zu senken, insbesondere in zurückgebliebenen Gebieten. Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung der Beschäftigung als eine Priorität und als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und stimmen ihre diesbezüglichen Tätigkeiten im Rat aufeinander ab, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in Bezug auf die Zuständigkeit der Sozialpartner berücksichtigt werden. Die Union sollte diese Bemühungen mit Vorschlägen für Strategien zur Erreichung der Ziele des Vertrags unterstützen und für einen inklusiven und integrierten Arbeitsmarkt sowie für menschenwürdige Arbeitsbedingungen in der gesamten Union Sorge tragen, einschließlich angemessener Löhne, die auch im Wege von Kollektivverhandlungen erzielt werden.

Abänderung 2
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Schätzungen von Eurostat zufolge waren im Januar 2015 23 815 000 Personen in der Union arbeitslos, 18 059 000 davon im Euro-Währungsgebiet.
Abänderung 3
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 1 b (neu)
(1b)  Es ist nunmehr von grundlegender Bedeutung, verlässliche Indikatoren für die Armut festzulegen, in der zahlreiche Unionsbürger leben, unter Berücksichtigung der älteren Zahlen im Beschluss des Rates 2010/707/EU1a, in dem ermittelt wurde, dass mindestens 20 Mio. Menschen vor dem Risiko der Armut und der Ausgrenzung bewahrt werden müssen.
____________
1a Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46).
Abänderung 4
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 2
(2)   Die Union hat die Pflicht, soziale Ausgrenzung und Diskriminierung bekämpfen, gleichberechtigten Zugang zu Grundrechten gewährleisten sowie soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz fördern. Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen sollte die Union die Anforderungen in Bezug auf die Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und ein hohes Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung berücksichtigen.
(2)   Die Union hat die Pflicht, soziale Ausgrenzung, alle Formen der Armut und Diskriminierung zu bekämpfen, gleichberechtigten Zugang zu Grundrechten zu gewährleisten sowie soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz zu fördern. Dieses übergeordnete Ziel sollte nicht durch Nebenwirkungen anderer Rechtsvorschriften oder Strategien gefährdet werden. Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen sollte die Union die Anforderungen in Bezug auf die Wahrung eines angemessenen sozialen Schutzes, die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und ein hohes Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung berücksichtigen.
Abänderung 6
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 4
(4)   Die Mitgliedstaaten sollten ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten und sie im Rat koordinieren. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien und die Grundzüge der Wirtschaftspolitik sollten vom Rat angenommen werden, damit sie den Mitgliedstaaten und der Union als Leitfaden für die einschlägigen Maßnahmen dienen können.
(4)   Die Mitgliedstaaten sollten ihre Wirtschafts- und Sozialpolitik als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten und sie im Rat koordinieren. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien und die Grundzüge der Wirtschaftspolitik sollten vom Rat angenommen werden, damit sie den Mitgliedstaaten und der Union als Leitfaden für die einschlägigen Maßnahmen dienen können.
Abänderung 7
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Um für ein demokratischeres Beschlussfassungsverfahren über die integrierten Leitlinien Sorge zu tragen, die sich auf die Bürgerinnen und Bürger und die Arbeitsmärkte der gesamten Union auswirken, ist es wichtig, dass sowohl über die beschäftigungspolitischen Leitlinien als auch über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik vom Rat und vom Europäischem Parlament, entschieden wird. Die integrierten Leitlinien müssen den Mitgliedstaaten ermöglichen, auf der Ebene der Union, der Mitgliedstaaten und der Regionen vorrangig nachhaltige und integrierte Wirtschaftsmodelle anzunehmen.
Abänderung 8
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5
(5)   Im Einklang mit den Vertragsbestimmungen hat die Union fiskalpolitische und makrostrukturelle Koordinierungsinstrumente entwickelt und eingeführt. Im Europäischen Semester werden die verschiedenen Instrumente in einem übergreifenden Rahmen für integrierte multilaterale wirtschaftliche und haushaltspolitische Überwachung zusammengeführt. Die im Jahreswachstumsbericht 2015 der Kommission vorgesehene Straffung und Stärkung des Europäischen Semesters wird seine Funktionsweise weiter verbessern.
(5)   Im Einklang mit dem Vertrag hat die Union fiskalpolitische und makrostrukturelle Koordinierungsinstrumente entwickelt und eingeführt, die sich deutlich auf die soziale und beschäftigungspolitische Lage in der Union auswirken. Diese politischen Maßnahmen können in einigen Teilen der Union zu Stagnations- und Deflationstendenzen führen, durch die Wachstum und Beschäftigung gehemmt werden könnten. In diesem Zusammenhang müssen unbedingt die neuen sozialen Indikatoren sowie die asymmetrischen Schocks berücksichtigt werden, die die Finanz- und Wirtschaftskrise in bestimmten Mitgliedstaaten ausgelöst hat. Im Europäischen Semester, das besser auf das Erreichen der Ziele der Strategie Europa 2020 ausgerichtet werden sollte, werden die verschiedenen Instrumente in einem übergreifenden Rahmen für die integrierte multilaterale Überwachung der Wirtschafts-, Haushalts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik zusammengeführt. Die im Jahreswachstumsbericht 2015 der Kommission vorgesehene Straffung und Stärkung des Europäischen Semesters kann dessen Funktionsweise weiter verbessern, jedoch hat dieses Instrument noch nicht zu einer Verbesserung der Wirtschaftslage in den Mitgliedstaaten geführt, die am stärksten von der Krise betroffen waren.
Abänderung 9
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5 a (neu)
(5a)  Laut Angaben der Beobachtungsstelle zur Europäischen Sozialpolitik gibt es bereits in 26 Mitgliedstaaten der Union Formen der Einkommensstützung und des sozialen Schutzes.1a Marianne Thyssen, für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität zuständiges Kommissionsmitglied, hat erklärt, dass es, wenn sie über die Politik sämtlicher EU-Mitgliedstaaten entscheiden könnte, in allen Ländern der EU ein Mindesteinkommen geben würde.
____________
1a http://www.eesc.europa.eu/resources/docs/revenu-minimum_-etude-ose_-vfinale_en--2.pdf
Abänderung 10
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5 b (neu)
(5b)  Für die Schaffung eines Regulierungsrahmens für einen unionsweiten Mindestlohn fehlt die Regulierungsbefugnis auf der Ebene der Union.
Abänderung 47
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 6
(6)   Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat erhebliche Schwächen in der Wirtschaft der Union und ihrer Mitgliedstaaten aufgezeigt. Außerdem hat sie deutlich gemacht, wie eng die Volkswirtschaften und Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten miteinander verflochten sind. Die wesentliche Herausforderung besteht heute darin, in der Union für ein starkes, nachhaltiges und inklusives Wachstum zu sorgen und Arbeitsplätze zu schaffen. Dies erfordert abgestimmte und ehrgeizige politische Maßnahmen auf Unions- und nationaler Ebene im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags und der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union. Die Maßnahmen sollten eine Ankurbelung der Investitionen sowie eine erneuerte Verpflichtung zu Strukturreformen und zur haushaltspolitischen Verantwortung bewirken, wobei Angebots- und Nachfrageseite berücksichtigt werden.
(6)   Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat gravierende Schwächen in den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und bei den Koordinierungsmechanismen der Union aufgezeigt. Außerdem hat sie deutlich gemacht, wie eng die Volkswirtschaften und Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten miteinander verflochten sind. Die wesentliche Herausforderung besteht heute darin, in der Union für ein starkes, nachhaltiges und inklusives Wachstum zu sorgen und Arbeitsplätze zu schaffen, wofür es notwendig ist, gegen die sehr hohe Arbeitslosigkeit vorzugehen, die in bestimmten Gebieten der Union herrscht. Dies erfordert konsequente, abgestimmte und ehrgeizige, vor allem aber wirksame politische Maßnahmen auf Unions- und nationaler Ebene im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags und der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union. Die Maßnahmen sollten eine Ankurbelung der Investitionen bewirken, insbesondere solcher, die auf die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen, Kleinstunternehmen, innovativer Start-up-Unternehmen und Unternehmen ausgerichtet sind, die umweltgerechte Beschäftigung fördern, sowie eine erneuerte Verpflichtung zu Strukturreformen und zur haushaltspolitischen Verantwortung, wobei Angebots- und Nachfrageseite berücksichtigt werden. Die Maßnahmen sollten außerdem die Schaffung eines stärker integrativen, auf Rechten basierenden Arbeitsmarkts abzielen, flankiert durch einen angemessenen Sozialschutz. Sie sollten ferner Maßnahmen des sozialen Schutzes wie einen garantierten Mindestlohn umfassen, der im Einklang mit den nationalen Praktiken eingeführt werden muss, um die absolute Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen.
Abänderung 12
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 7
(7)   Die Mitgliedstaaten und die Union sollten sich auch mit den sozialen Auswirkungen der Krise auseinandersetzen und sich um eine von Zusammenhalt geprägte Gesellschaft bemühen, in der die Menschen dazu befähigt werden, Veränderungen zu antizipieren und zu bewältigen, und aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen können. Zugangsmöglichkeiten und Chancen sollten für alle sichergestellt und Armut und soziale Ausgrenzung abgebaut werden, insbesondere durch die Gewährleistung gut funktionierender Arbeitsmärkte und Sozialsysteme und die Beseitigung von Hindernissen für die Teilnahme am Arbeitsmarkt. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Vorteile des Wirtschaftswachstums allen Bürgerinnen und Bürgern und allen Regionen zugutekommen.
(7)   Die Mitgliedstaaten und die Union sollten sich auch mit den sozialen Auswirkungen der Krise auseinandersetzen, indem sie zuverlässigere Daten über die absolute Armut liefern, und sich um eine integrative und gerechtere Gesellschaft bemühen, in der die Menschen dazu befähigt werden, Veränderungen zu antizipieren und zu bewältigen, und aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen können. Zugangsmöglichkeiten und Chancen sollten für alle diskriminierungsfrei sichergestellt und Armut und soziale Ausgrenzung erheblich abgebaut werden, insbesondere durch die Gewährleistung gut funktionierender Arbeitsmärkte und angemessener Sozialsysteme und die Beseitigung von unnötigen Verwaltungshindernissen sowie von Hindernissen für die Teilnahme am Arbeitsmarkt, insbesondere derjenigen Hindernisse, von denen Menschen mit Behinderungen betroffen sind. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Vorteile des Wirtschaftswachstums allen Bürgerinnen und Bürgern und allen regionalen und lokalen Stellen zugutekommen. In diesem Zusammenhang ist der im gemeinsamen Beschäftigungsbericht enthaltene Fortschrittsanzeiger für wichtige beschäftigungs- und sozialpolitische Indikatoren ein besonders nützliches Instrument, das dazu beitragen kann, dass größere Probleme und Unterschiede im Bereich Beschäftigung und Soziales zeitnah aufgezeigt und diejenigen Bereiche ermittelt werden, in denen Maßnahmen am dringendsten erforderlich sind. Künftige Ausgaben des Fortschrittsanzeigers sollten jedoch auch nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten enthalten.
Abänderung 13
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Der Europäische Rechnungshof hat drei kritische Aspekte für die Umsetzung der Jugendgarantie erkannt: die Angemessenheit der Gesamtmittelausstattung, die Definition eines „qualitativ hochwertigen Angebots“ und die Art der Überwachung und der Berichterstattung über die Ergebnisse dieser Herangehensweise.
Abänderung 14
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 7 b (neu)

(7b)  Im Beschluss Nr. 2010/707/EU des Rates sind folgende Ziele aufgelistet: die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung der 20- bis 64-jährigen Frauen und Männer auf 75 % bis zum Jahr 2020; die Senkung der Schulabbrecherquote auf unter 10 %; die Erhöhung des Anteils der 30- bis 34-Jährigen, die über einen Hochschul- oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen, auf mindestens 40 %; die Förderung der sozialen Eingliederung, insbesondere durch die Verringerung von Armut, wobei angestrebt wird, mindestens 20 Mio. Menschen vor dem Risiko der Armut und der Ausgrenzung zu bewahren. Die Umsetzung der Strategie Europa 2020 im beschäftigungspolitischen und sozialen Bereich bleibt ein zentrales Ziel der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten.

________________

1a Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46).

Abänderung 15
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 8
(8)   Maßnahmen im Einklang mit den Leitlinien stellen einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 dar. Die Leitlinien bilden ein integriertes Bündel europäischer und nationaler Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten und die Union umsetzen sollten, um die positiven Spillover-Effekte koordinierter Strukturreformen, einen angemessenen gesamtwirtschaftlichen Policy-Mix und einen kohärenteren Beitrag der europäischen Politik zu den Zielen der Strategie Europa 2020 zu erreichen.
(8)   Maßnahmen im Einklang mit den Leitlinien stellen einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 dar, die bisher noch nicht erreicht wurden. Das Ergebnis der im Jahr 2014 durchgeführten öffentlichen Konsultation zur Strategie Europa 2020 hat deutlich gezeigt, dass die Zielsetzungen der Strategie in den Bereichen Beschäftigung, Armut, soziale Ausgrenzung und Bildung nach wie vor von hoher Relevanz und gleichermaßen wichtig sind, voneinander abhängen und einander gegenseitig verstärken. Die Leitlinien bilden ein integriertes Bündel europäischer und nationaler Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten und die Union umsetzen sollten, um die positiven Spillover-Effekte koordinierter Reformen zur Verringerung der Ungleichheiten und zur Steigerung des Wohlergehens der Bürgerinnen und Bürger, einen angemessenen gesamtwirtschaftlichen Policy-Mix und einen kohärenteren Beitrag der europäischen Politik zu den Zielen der Strategie Europa 2020 zu erreichen.
Abänderung 16
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 9
(9)   Auch wenn sich diese Leitlinien an die Mitgliedstaaten und die Union richten, sollten sie in Partnerschaft mit allen nationalen, regionalen und lokalen Behörden und in enger Zusammenarbeit mit den Parlamenten sowie den Sozialpartnern und den Vertretern der Zivilgesellschaft umgesetzt werden.
(9)   Bei der Ausarbeitung und Umsetzung nationaler Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten für eine wirksame Steuerung sorgen. Auch wenn sich diese Leitlinien an die Mitgliedstaaten und die Union richten, sollten sie in Partnerschaft mit allen nationalen, regionalen und lokalen Behörden und Parlamenten sowie den Sozialpartnern und den Vertretern der Zivilgesellschaft umgesetzt, überwacht und bewertet werden.
Abänderung 17
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 10
(10)  Die Grundzüge der Wirtschaftspolitik geben den Mitgliedstaaten Orientierung für die Durchführung von Reformen und spiegeln die gegenseitige Abhängigkeit wider. Sie stehen im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt. Die Leitlinien sollten die Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gegebenenfalls an die Mitgliedstaaten richtet –
(10)  Die Grundzüge der Wirtschaftspolitik und die beschäftigungspolitischen Leitlinien geben den Mitgliedstaaten Orientierung für die Durchführung von Reformen und sollten die Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gegebenenfalls an die Mitgliedstaaten richtet. Angesichts der starken gegenseitigen Abhängigkeit der Volkswirtschaften und Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten sollte der Rat bei der Annahme länderspezifischer Empfehlungen die Lage in den Nachbarländern sowie in den Ländern, zu denen der betreffende Mitgliedstaat aufgrund der Entwicklung der Arbeitnehmermigration oder anderer relevanter Indikatoren eindeutige Verbindungen hat, berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission für den Fall, dass die länderspezifischen Empfehlungen angepasst werden müssen, über genaue und aktualisierte Statistiken und Daten verfügen.
Abänderung 18
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 5 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten sollten die Schaffung von Arbeitsplätzen erleichtern, Anstellungshindernisse für Unternehmen verringern, Unternehmertum fördern und insbesondere die Gründung und das Wachstum kleiner Unternehmen unterstützen, um die Beschäftigungsquote von Frauen und Männern zu erhöhen. Zudem sollten die Mitgliedstaaten aktiv die Sozialwirtschaft und soziale Innovation fördern.
Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Behörden das äußerst schwerwiegende Problem der Arbeitslosigkeit wirksam und rechtzeitig angehen, die Schaffung nachhaltiger und hochwertiger Arbeitsplätze erleichtern und entsprechende Investitionen tätigen, die Frage des Zugangs für Risikogruppen aufgreifen und Hindernisse für die Einstellung von Menschen aller Qualifikationsniveaus in allen Arbeitsmarktbereichen verringern, auch durch den Abbau von Bürokratie und unter Einhaltung der Arbeits- und Sozialstandards, Unternehmertum unter Jugendlichen fördern und insbesondere die Gründung und das Wachstum kleinster, kleiner und mittlerer Unternehmen unterstützen, um die Beschäftigungsquote von Frauen und Männern zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten sollten unter anderem umweltgerechte Arbeitsplätze, Arbeitsplätze im Gesundheits- und Sozialwesen, Arbeitsplätze im maritimen Bereich, die Sozialwirtschaft und soziale Innovation aktiv fördern.
Abänderung 19
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 5 – Absatz 2
Die Steuerlast sollte vom Faktor Arbeit auf andere Quellen verlagert werden, wo die Auswirkungen auf Beschäftigung und Wachstum weniger schädlich sind; gleichzeitig sollten Steuereinnahmen für einen angemessenen sozialen Schutz und wachstumsfördernde Ausgaben sichergestellt werden. Die Reduzierung der Besteuerung des Faktors Arbeit sollte auf relevante Komponenten der steuerlichen Belastung abstellen sowie auf den Abbau von Hindernissen und Negativanreizen für die Erwerbsbeteiligung, vor allem für diejenigen, die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt sind.
Die Steuerlast sollte vom Faktor Arbeit auf andere Quellen verlagert werden, wo die Auswirkungen auf Beschäftigung und Wachstum weniger schädlich sind; gleichzeitig sollten Steuereinnahmen für einen angemessenen sozialen Schutz und für Ausgaben im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen, Innovation und der Schaffung von Arbeitsplätzen sichergestellt werden. Die Reduzierung der Besteuerung des Faktors Arbeit sollte auf relevante Komponenten der steuerlichen Belastung abstellen sowie auf die Bekämpfung von Diskriminierung und den Abbau von Hindernissen und Negativanreizen für die Erwerbsbeteiligung, vor allem für Menschen mit Behinderungen und diejenigen, die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt sind, wobei die bestehenden Arbeitsnormen einzuhalten sind.
Abänderung 20
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 5 – Absatz 3
Die Mitgliedstaaten sollten zusammen mit den Sozialpartnern Lohnfestsetzungsmechanismen fördern, die die Anpassung der Löhne an die Produktivitätsentwicklungen ermöglichen. In diesem Zusammenhang sollten Unterschiede bei den Qualifikationsniveaus und den lokalen Arbeitsmarktbedingungen sowie bei der Wirtschaftsleistung der verschiedenen Regionen, Sektoren und Unternehmen berücksichtigt werden. Bei der Festlegung von Mindestlöhnen sollten die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner die Auswirkungen auf die Armut trotz Erwerbstätigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Wettbewerbsfähigkeit in Erwägung ziehen.
Maßnahmen, mit denen für Löhne zur Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts gesorgt wird, sind nach wie vor wichtig, und zwar sowohl für die Schaffung von Arbeitsplätzen als auch für die Verringerung der Armut in der Union. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb zusammen mit den Sozialpartnern Lohnfestsetzungsmechanismen respektieren und fördern, die die Anpassung der Reallöhne an die Produktivitätsentwicklungen ermöglichen und dazu beitragen, die in der Vergangenheit aufgetretenen Unterschiede auszugleichen, ohne den Deflationsdruck weiter zu erhöhen. Diese Mechanismen sollten gewährleisten, dass stets ausreichende Ressourcen verfügbar sind, um die grundlegenden Bedürfnisse zu erfüllen, wobei den spezifischen Armutsindikatoren der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist. In diesem Zusammenhang sollten Unterschiede bei den Qualifikationsniveaus und den lokalen Arbeitsmarktbedingungen in geeigneter Weise bewertet werden, um für angemessene, existenzsichernde Löhne in der gesamten Union Sorge tragen zu können. Bei der Festlegung von Mindestlöhnen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken sollten die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner die Angemessenheit dieser Mindestlöhne sicherstellen und ihre Auswirkungen auf die Armut trotz Erwerbstätigkeit, das Haushaltseinkommen, die Gesamtnachfrage, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Wettbewerbsfähigkeit in Erwägung ziehen.
Abänderung 21
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 5 – Absatz 3 a (neu)
Die Mitgliedstaaten sollten Bürokratie abbauen, um kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten, da diese erheblich zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen.
Abänderung 22
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten sollten Produktivität und Beschäftigungsfähigkeit durch ein angemessenes Angebot einschlägiger Kenntnisse und Qualifikationen fördern. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Investitionen in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung tätigen und dabei deren Effektivität und Effizienz verbessern, um das Qualifikationsniveau der Arbeitskräfte zu erhöhen und sie zu befähigen, die sich rasch wandelnden Erfordernisse der dynamischen Arbeitsmärkte in einer zunehmend digitalen Wirtschaft zu antizipieren und sich daran anzupassen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Bemühungen verstärken, den Zugang zu einer hochwertigen Erwachsenenbildung für alle zu verbessern, und Strategien für aktives Altern und ein längeres Arbeitsleben umsetzen.
Die Mitgliedstaaten sollten eine nachhaltige Produktivität und eine Beschäftigungsfähigkeit in hochwertigen Arbeitsplätzen durch ein angemessenes Angebot einschlägiger Kenntnisse und Qualifikationen fördern, die allen zur Verfügung gestellt und zugänglich gemacht werden. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf das Gesundheitswesen, Sozialdienstleistungen und Verkehrsdienstleistungen gelegt werden, da diese Bereiche unter Personalmangel leiden oder mittelfristig leiden werden. Die Mitgliedstaaten sollten wirksame Investitionen in hochwertige und inklusive Bildung ab dem frühen Kindesalter und in die Berufsbildungssysteme tätigen und dabei deren Effektivität und Effizienz verbessern, um die Kenntnisse der Arbeitskräfte auszubauen und ihr Qualifikationsniveau und die Diversität der Qualifikationen zu erhöhen und die Arbeitskräfte somit zu befähigen, die sich rasch wandelnden Erfordernisse der dynamischen Arbeitsmärkte in einer zunehmend digitalen Wirtschaft und der Gesellschaft als Ganzes zu antizipieren und sich daran anzupassen. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass soziale Kompetenzen wie Kommunikationsfähigkeit in zahlreichen Berufen an Bedeutung gewinnen.
Abänderung 23
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 1 a (neu)
Die Mitgliedstaaten sollten den Unternehmergeist bei jungen Menschen fördern, unter anderem indem sie an Sekundarschulen fakultative Kurse über Unternehmensführung anbieten und die Gründung von Schülerunternehmen fördern. Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Behörden ihre Bemühungen verstärken, frühzeitige Schulabbrüche junger Menschen zu verhindern, den Übergang von Bildung und Ausbildung ins Berufsleben reibungsloser zu gestalten, den Zugang zu einer hochwertigen Erwachsenenbildung für alle zu verbessern und diesbezügliche Hindernisse abzubauen, unter besonderer Berücksichtigung von Hochrisikogruppen und ihren Bedürfnissen, indem die Qualifikationen dort aktualisiert werden, wo der Verlust des Arbeitsplatzes und die Änderungen auf dem Arbeitsmarkt eine aktive Wiedereingliederung ins Arbeitsleben erforderlich machen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten Strategien für aktives Altern umsetzen, um eine gesunde Berufstätigkeit bis zum Erreichen des tatsächlichen Renteneintrittsalters zu ermöglichen.
Abänderung 24
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 1 b (neu)
Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass das von einem sich ständig ändernden Arbeitsmarkt benötigte Qualifikationsniveau erreicht wird, und neben Programmen für die Erwachsenenbildung die allgemeine und berufliche Bildung fördern, wobei sie jedoch berücksichtigen sollten, dass auch Arbeitsplätze für Geringqualifizierte benötigt werden und dass die Beschäftigungsperspektiven für Hochqualifizierte besser sind als für mittelmäßig und gering Qualifizierte.
Abänderung 25
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 1 c (neu)
Der Zugang zu erschwinglichen, hochwertigen Angeboten der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung sollte, gekoppelt mit Familienunterstützung und Erziehungshilfe sowie mit Maßnahmen, die Eltern die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben erleichtern, eine Priorität umfassender Strategien und Investitionen sein und einen Beitrag dazu leisten, den Schulabgang ohne Abschluss zu verhindern und die Chancen junger Menschen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen.
Abänderung 26
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 2
Die hohe Arbeitslosigkeit muss bekämpft und Langzeitarbeitslosigkeit verhindert werden. Die Zahl der Langzeitarbeitslosen sollte durch umfassende und sich gegenseitig verstärkende Strategien deutlich gesenkt werden, darunter Maßnahmen zur spezifischen aktiven Unterstützung Langzeitarbeitsloser bei der Rückkehr in den Arbeitsmarkt. Die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit erfordert einen umfassenden Ansatz dazu gehört die Ausstattung der einschlägigen Einrichtungen mit den notwendigen Mitteln, damit sie ihre nationalen Pläne zur Umsetzung der Jugendgarantie vollständig und konsequent durchführen können.
Das Problem der Arbeitslosigkeit, insbesondere der Langzeitarbeitslosigkeit und hoher Arbeitslosigkeit in bestimmten Regionen, sollte umgehend wirksam gelöst sowie präventiv durch Kombination von angebots- und nachfrageorientierten Maßnahmen angegangen werden. Die Zahl der Langzeitarbeitslosen und das Problem des Missverhältnisses zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage sowie des Veraltens von Qualifikationen sollte durch umfassende und sich gegenseitig verstärkende Strategien angegangen werden, darunter Maßnahmen zur personalisierten und bedürfnisorientierten aktiven Unterstützung Langzeitarbeitsloser und angemessene Formen des sozialen Schutzes von Langzeitarbeitslosen, um sie auf bewusste und verantwortungsvolle Weise wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit erfordert einen umfassenden Ansatz in Form einer Gesamtstrategie für Jugendbeschäftigung. Dazu gehören Investitionen in Sektoren, in denen hochwertige Arbeitsplätze für junge Menschen geschaffen werden können, und die Ausstattung der einschlägigen Akteure wie Jugendfördereinrichtungen, Träger der allgemeinen und beruflichen Bildung, Jugendorganisationen und öffentliche Arbeitsverwaltungen mit den notwendigen Mitteln, damit sie ihre nationalen Pläne zur Umsetzung der Jugendgarantie vollständig und konsequent durchführen können, aber auch der zügige Abruf vorhandener Mittel durch die Mitgliedstaaten. Der Zugang zu Finanzmitteln für diejenigen, die ein Unternehmen gründen wollen, sollte durch eine bessere Verfügbarkeit von Informationen, den Abbau übermäßigen bürokratischen Aufwands und die Möglichkeit vereinfacht werden, das Arbeitslosengeld mehrerer Monate nach Vorlage eines Geschäftsplans und in Übereinstimmung mit nationalen Rechtsvorschriften in einen vorab ausgezahlten Zuschuss zur Unternehmensgründung umzuwandeln.
Abänderung 27
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 2 a (neu)
Die Mitgliedstaaten sollten lokale und regionale Unterschiede bei der Ausarbeitung und Ausführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen und mit lokalen Arbeitsvermittlungsstellen zusammenarbeiten.
Abänderung 28
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 3
Strukturelle Schwächen in der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten angegangen werden, um hochwertige Lernergebnisse sicherzustellen und den frühzeitigen Schulabgang zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Die Mitgliedstaaten sollten den Bildungsstand anheben und die Einrichtung von Systemen des dualen Lernens sowie eine Aufwertung der beruflichen Bildung erwägen; gleichzeitig sollten mehr Möglichkeiten für die Anerkennung von Fähigkeiten vorgesehen werden, die außerhalb des formalen Bildungssystems erlangt wurden.
Strukturelle Schwächen in der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten angegangen werden, um hochwertige Lernergebnisse sicherzustellen und den frühzeitigen Schulabgang zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen, und um eine umfassende hochwertige Bildung ab den untersten Bildungsniveaus zu fördern. Dies erfordert flexible Bildungssysteme, die praxisorientiert sind. In Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Behörden sollten die Mitgliedstaaten den Bildungsstand in qualitativer Hinsicht anheben, indem sie allen den Zugang zu Bildung ermöglichen, und Systeme des dualen Lernens einrichten und verbessern, die an ihre Bedürfnisse angepasst sind, indem sie die berufliche Bildung und bestehende Rahmen wie Europass aufwerten, sowie gegebenenfalls für eine angemessene Aktualisierung der Qualifikationen sorgen und sicherstellen, dass auch außerhalb des formalen Bildungssystems erworbene Qualifikationen anerkannt werden. Die Verbindungen zwischen den Bildungssystemen und dem Arbeitsmarkt sollten verstärkt werden und es sollte gleichzeitig sichergestellt werden, dass die Ausbildung ausreichend breit angelegt ist, so dass die Menschen über eine solide Grundlage für lebenslange Beschäftigungsfähigkeit verfügen.
Abänderung 29
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 3 a (neu)
Die Mitgliedstaaten sollten ihre Ausbildungssysteme besser auf den Arbeitsmarkt abstimmen, um den Übergang zwischen Ausbildung und Arbeitswelt zu erleichtern. Vor allem im Zusammenhang mit der Digitalisierung sowie im Hinblick auf neue Technologien sind grüne Arbeitsplätze und das Gesundheitswesen von wesentlicher Bedeutung.
Abänderung 30
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 4
Die Hindernisse für eine Teilhabe am Arbeitsmarkt sollten abgebaut werden, insbesondere für Frauen, ältere Arbeitnehmer, junge Menschen, Menschen mit Behinderung und legale Migranten. Die Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich gleicher Entlohnung, muss auf dem Arbeitsmarkt genauso sichergestellt werden wie der Zugang zu erschwinglichen, hochwertigen Angeboten der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung.
Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt sowie beim Zugang zum Arbeitsmarkt muss weiter abgebaut werden, insbesondere im Hinblick auf Gruppen, die mit Diskriminierung oder Ausgrenzung konfrontiert sind, wie Frauen, ältere Arbeitnehmer, junge Menschen, Menschen mit Behinderung und legale Migranten. Die Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt, einschließlich gleicher Entlohnung, muss genauso sichergestellt werden wie der Zugang zu erschwinglichen, hochwertigen Angeboten der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung und ein Maß an Flexibilität, das zur Verhinderung der Ausgrenzung von Menschen, die aufgrund familiärer Verpflichtungen ihre Berufslaufbahn unterbrochen haben – wie beispielsweise pflegende Familienangehörige –, erforderlich ist. In diesem Sinne sollten die Mitgliedstaaten ihre Blockade der Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten aufgeben.
Abänderung 31
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 4 a (neu)
In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass die Quote der jungen Menschen, die sich weder in Ausbildung noch in Beschäftigung befinden (NEET), bei Frauen höher liegt als bei Männern, und dass das NEET-Phänomen in erster Linie auf einen Anstieg der Jugendarbeitslosigkeit zurückzuführen ist, aber auch auf eine Inaktivität, die nicht dadurch bedingt ist, dass sich die Betroffenen in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden.
Abänderung 32
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 5
Die Mitgliedstaaten sollten die Unterstützung aus dem Europäischen Sozialfonds und anderen Unionsfonds im Hinblick auf eine Verbesserung der Beschäftigung, der sozialen Inklusion, der Bildung und der öffentlichen Verwaltung intensiv nutzen.
Die Mitgliedstaaten sollten die Unterstützung aus dem Europäischen Sozialfonds und anderen Unionsfonds im Hinblick auf die Bekämpfung von Armut und die Förderung hochwertiger Beschäftigung, der sozialen Inklusion, der Bildung, der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Dienstleistungen intensiv, effektiv und effizient nutzen. Der Europäische Fonds für strategische Investitionen und seine Investitionsplattformen sollten ebenfalls genutzt werden, um zu gewährleisten, dass hochwertige Arbeitsplätze geschaffen und Arbeitnehmern die für den Übergang der Union zu einem nachhaltigen Wachstumsmodell erforderlichen Qualifikationen vermittelt werden.
Abänderung 33
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten sollten die Segmentierung des Arbeitsmarktes verringern. Vorschriften und Einrichtungen, die sich mit dem Beschäftigungsschutz befassen, sollten ein geeignetes Umfeld für die Rekrutierung neuer Arbeitskräfte schaffen und gleichzeitig ein angemessenes Schutzniveau für Arbeitnehmer und Arbeitssuchende sowie Beschäftigte mit befristeten Verträgen oder Verträgen über selbstständige Dienstleistungen sicherstellen. Es sollten Arbeitsplätze von hoher Qualität in puncto sozioökonomischer Sicherheit, Bildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten, Arbeitsbedingungen (auch hinsichtlich Gesundheit und Sicherheit) und Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben gewährleistet werden.
Die Mitgliedstaaten sollten die Segmentierung des Arbeitsmarktes verringern, indem sie prekären Beschäftigungsverhältnissen, Unterbeschäftigung, nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und Null-Stunden-Verträgen entgegenwirken. Vorschriften und Einrichtungen, die sich mit dem Beschäftigungsschutz befassen, sollten ein geeignetes Umfeld für die Rekrutierung neuer Arbeitskräfte schaffen und gleichzeitig ein angemessenes Schutzniveau für Arbeitnehmer und Arbeitssuchende sowie Beschäftigte mit befristeten Verträgen, Teilzeitverträgen, atypischen Verträgen oder Verträgen über selbstständige Dienstleistungen sicherstellen, wobei die Sozialpartner aktiv einbezogen und Tarifverhandlungen gefördert werden sollten. Für alle Arbeitnehmer sollten Arbeitsplätze von hoher Qualität in puncto sozioökonomischer Sicherheit, zeitlicher Perspektive, angemessener Entlohnung, Rechte am Arbeitsplatz, menschenwürdiger Arbeitsbedingungen (auch im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit), Sozialversicherungsschutz, Gleichstellung der Geschlechter und Bildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten gewährleistet werden. Daher ist es notwendig, den Eintritt junger Menschen ins Erwerbsleben, die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser und die Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben zu fördern, indem erschwingliche Betreuungsdienste bereitgestellt werden und die Arbeitsorganisation modernisiert wird. Eine Angleichung der Arbeitsbedingungen nach oben sollte in der gesamten Union gefördert werden.
Abänderung 34
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 1 a (neu)
Der Zugang zum Arbeitsmarkt sollte Unternehmertum, die nachhaltige Schaffung von Arbeitsplätzen in allen Bereichen, einschließlich grüner Arbeitsplätze, und Betreuung und Innovation begünstigen, damit die Fähigkeiten der Menschen bestmöglich genutzt und ihre lebenslange Entwicklung sowie von Arbeitnehmern ausgehende Innovation gefördert werden.
Abänderung 35
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 2
Die Mitgliedstaaten sollten – unter Beachtung der nationalen Gepflogenheiten – die nationalen Parlamente und Sozialpartner in die Planung und Umsetzung relevanter Reformen und Strategien einbeziehen und auf eine Verbesserung der Funktionsweise und der Wirksamkeit des sozialen Dialogs auf nationaler Ebene hinarbeiten.
Die Mitgliedstaaten sollten – unter Beachtung des Partnerschaftsprinzips und der nationalen Gepflogenheiten – die nationalen Parlamente, Sozialpartner, zivilgesellschaftliche Organisationen sowie regionale und lokale Behörden in die Planung und Umsetzung relevanter Reformen und Strategien einbeziehen und auf eine Verbesserung der Funktionsweise und der Wirksamkeit des sozialen Dialogs auf nationaler Ebene hinarbeiten, insbesondere in denjenigen Ländern, in denen größere Probleme aufgrund einer durch die jüngste Deregulierung der Arbeitsmärkte und die Schwäche der Tarifverhandlungen verursachte Lohnabwertung bestehen.
Abänderung 36
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 3
Die Mitgliedstaaten sollten ihre aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen verstärken, indem sie deren Ausrichtung, Reichweite, Umfang und Zusammenwirken mit passiven Maßnahmen verbessern. Diese Maßnahmen sollten auf eine Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt abzielen und nachhaltige Übergänge fördern, wobei die öffentlichen Arbeitsverwaltungen individualisierte Unterstützung anbieten und Systeme zur Leistungsmessung einrichten. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Sozialschutzsysteme tatsächlich diejenigen aktivieren und befähigen, die am Arbeitsmarkt teilhaben können, und jene schützen, die (vorübergehend) vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen und/oder nicht in der Lage sind, sich daran zu beteiligen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten die Menschen auf potenzielle Risiken vorbereiten, indem sie in Humankapital investieren, und inklusive, allen offenstehende Arbeitsmärkte fördern sowie wirksame Antidiskriminierungsmaßnahmen einführen.
Die Mitgliedstaaten sollten grundlegende Qualitätsstandards hinsichtlich ihrer aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen sicherstellen, indem sie deren Ausrichtung, Reichweite, Umfang und Zusammenwirken mit unterstützenden Maßnahmen wie sozialer Absicherung verbessern. Diese Maßnahmen sollten auf eine Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt, eine Stärkung der Tarifverhandlungen und des sozialen Dialogs abzielen und nachhaltige Übergänge fördern, wobei die hochqualifizierten öffentlichen Arbeitsverwaltungen individualisierte Unterstützung anbieten und Systeme zur Leistungsmessung einrichten. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Sozialschutzsysteme tatsächlich diejenigen aktivieren und befähigen, die am Arbeitsmarkt teilhaben können, und jene schützen, die (vorübergehend) vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen und/oder nicht in der Lage sind, sich daran zu beteiligen. Die Mitgliedstaaten sollten als eine der möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut und im Einklang mit nationalen Gepflogenheiten ein Mindesteinkommen einführen, das ihrer spezifischen sozioökonomischen Lage angemessen ist. Ferner sollten die Mitgliedstaaten die Menschen auf potenzielle Risiken und auf die sich wandelnden wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen vorbereiten, indem sie in Humankapital investieren, und inklusive, allen offenstehende Arbeitsmärkte fördern sowie wirksame Antidiskriminierungsmaßnahmen einführen.
Abänderung 37
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 4
Die Mobilität der Arbeitskräfte sollte sichergestellt werden, so dass das volle Potenzial des europäischen Arbeitsmarktes genutzt werden kann. Dazu gehört auch die Verbesserung der Übertragbarkeit von Rentenansprüchen und der Anerkennung von Qualifikationen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten dem Missbrauch der geltenden Regeln vorbeugen.
Die Mobilität der Arbeitskräfte sollte als Grundrecht und Gegenstand bewusster Entscheidung sichergestellt werden, so dass das volle Potenzial des europäischen Arbeitsmarktes genutzt werden kann. Dazu gehören auch die Verbesserung der Übertragbarkeit von Rentenansprüchen und der wirksamen Anerkennung von Qualifikationen sowie der Abbau von Bürokratie und anderer bestehender Hindernisse. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten die Sprachbarrieren abbauen, indem sie die Ausbildungssysteme in diesem Bereich verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten auch das EURES-Netz angemessen nutzen, um die Mobilität von Arbeitnehmern zu fördern. Investitionen in Regionen, die von der Abwanderung von Arbeitskräften betroffen sind, sollten gefördert werden, um der Abwanderung Hochqualifizierter entgegenzuwirken und mobilen Arbeitnehmern Anreize für eine Rückkehr zu bieten.
Abänderung 38
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 7 a (neu) – Überschrift
Verbesserung der Qualität und Leistung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung auf allen Ebenen
Abänderung 39
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 7 a (neu)
Die Mitgliedstaaten sollten dem Zugang zu Betreuung und erschwinglichen hochwertigen Angeboten der frühkindlichen Bildung und Erziehung Vorrang einräumen, da dies wichtige Unterstützungsmaßnahmen für die Arbeitsmarktakteure sind und dazu beitragen, die Gesamtbeschäftigungsquote zu steigern, während sie gleichzeitig die Menschen bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten umfassende Strategien aufstellen und Investitionen tätigen, die für eine bessere Familienunterstützung und Erziehungshilfe erforderlich sind, sowie Maßnahmen ergreifen, die Eltern die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben erleichtern, und somit einen Beitrag dazu leisten, Schulabgängen ohne berufs- oder studienqualifizierenden Abschluss vorzubeugen und die Chancen junger Menschen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen.
Abänderung 40
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 8 – Überschrift
Fairness, Armutsbekämpfung und Chancengleichheit
Soziale Gerechtigkeit, Armutsbekämpfung und Chancengleichheit
Abänderung 41
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten sollten ihre Sozialschutzsysteme modernisieren, um einen wirksamen, effizienten und angemessenen Schutz des Einzelnen in allen Lebensphasen zu gewährleisten, um für Gerechtigkeit zu sorgen und Ungleichheiten zu beseitigen. Es bedarf vereinfachter und gezielterer sozialpolitischer Maßnahmen, ergänzt durch bezahlbare, hochwertige Kinderbetreuung und Bildungsangebote, Unterstützung bei Ausbildung und Beruf, Wohnraumförderung und Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie zu grundlegenden Leistungen wie Bankkonto und Internet; weiterhin sind Maßnahmen zur Verhinderung frühzeitigen Schulabgangs und zur Bekämpfung sozialer Ausgrenzung erforderlich.
Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Behörden ihre Sozialschutzsysteme verbessern, indem sie die Einhaltung grundlegender Standards sicherstellen, um einen wirksamen, effizienten und nachhaltigen Schutz des Einzelnen in allen Lebensphasen zu gewährleisten, um für ein Leben in Würde, Solidarität, den Zugang zur sozialer Sicherheit, die uneingeschränkte Achtung sozialer Rechte und Gerechtigkeit zu sorgen und Ungleichheiten zu beseitigen und Inklusion sicherzustellen, um die Armut, insbesondere der aus dem Arbeitsmarkt Ausgegrenzten und der schwächsten Bevölkerungsgruppen, zu beseitigen. Es bedarf vereinfachter, gezielterer und ehrgeizigerer sozialpolitischer Maßnahmen, die bezahlbare, hochwertige Kinderbetreuung und Bildungsangebote, wirksame Unterstützung bei Ausbildung und Beruf, Wohnraumförderung und allen offenstehender Zugang zu hochwertiger Gesundheitsversorgung sowie zu grundlegenden Leistungen wie Bankkonto und Internet umfassen; weiterhin sind Maßnahmen zur Verhinderung frühzeitigen Schulabgangs und zur Bekämpfung absoluter Armut, sozialer Ausgrenzung und ganz allgemein sämtlicher Formen von Armut erforderlich. Insbesondere gegen Kinderarmut muss entschlossen vorgegangen werden.
Abänderung 42
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 2
Zu diesem Zweck sollte eine Vielzahl von Instrumenten komplementär eingesetzt werden, einschließlich der arbeitsmarktpolitischen Aktivierung und der auf individuelle Bedürfnisse abgestimmten Einkommensunterstützung. Die Sozialschutzsysteme sollten so gestaltet werden, dass alle anspruchsberechtigten Personen aufgenommen, Investitionen in Humankapital gefördert und die Vorbeugung bzw. Verringerung der Armut unterstützt werden können.
Zu diesem Zweck sollte eine Vielzahl von Instrumenten komplementär eingesetzt werden, einschließlich der arbeitsmarktpolitischen Aktivierung und der auf individuelle Bedürfnisse abgestimmten Einkommensunterstützung. Diesbezüglich obliegt es den einzelnen Mitgliedstaaten, die Höhe des Mindesteinkommens im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten so festzusetzen, dass es ihrer jeweiligen sozioökonomischen Lage angemessen ist. Die Sozialschutzsysteme sollten so gestaltet werden, dass Zugang gefördert, alle Personen in nichtdiskriminierender Weise aufgenommen, Investitionen in Humankapital gefördert und die Vorbeugung bzw. Verringerung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie der Schutz vor anderen Risiken wie Krankheit oder Arbeitslosigkeit unterstützt werden. Besonderes Augenmerk sollte Kindern gelten, die aufgrund der Langzeitarbeitslosigkeit ihrer Eltern in Armut leben.
Abänderung 43
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 3
Die Rentensysteme sollten angepasst werden, damit sie für Frauen und Männer vor dem Hintergrund der höheren Lebenserwartung und des demografischen Wandels nachhaltig und angemessen bleiben. Zu den Anpassungen gehören die Kopplung des gesetzlichen Rentenalters an die Lebenserwartung, die Erhöhung des tatsächlichen Renteneintrittsalters und der Aufbau zusätzlicher Sparsysteme für den Ruhestand.
Die Rentensysteme sollten so umstrukturiert werden, dass sichergestellt ist, dass sie für Frauen und Männer nachhaltig, sicher und angemessen bleiben, indem Ruhestandsregelungen gestärkt werden, die auf ein angemessenes Ruhestandseinkommen abzielen, das zumindest über der Armutsgrenze liegt. Im Rahmen der Rentensysteme sollte die Konsolidierung, Weiterentwicklung und Verbesserung der drei Säulen der Sparsysteme für den Ruhestand vorgesehen sein. Die Koppelung des Renteneintrittalters an die Lebenserwartung ist nicht das einzige Instrument, um der Herausforderung des Alterns zu begegnen. Im Rahmen der Reformen der Rentensysteme sollten unter anderem die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt, die Geburtenrate, die demografische Situation, die Lage im Hinblick auf Gesundheit und Wohlstand, Arbeitsbedingungen und die wirtschaftliche Abhängigkeitsrate berücksichtigt werden. Der beste Weg, um der Herausforderung des Alterns zu begegnen, besteht darin, die Gesamtbeschäftigungsquote unter anderem auf der Grundlage sozialer Investitionen in aktives Altern zu erhöhen.
Abänderung 44
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 4
Die Mitgliedstaaten sollten die Zugänglichkeit, Effizienz und Effektivität der Gesundheits- und Pflegesysteme verbessern und gleichzeitig ihre finanzielle Tragfähigkeit gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten sollten die Qualität, Bezahlbarkeit, Zugänglichkeit, Effizienz und Effektivität der Gesundheits- und Pflegesysteme sowie der sozialen Dienste verbessern und für menschenwürdige Arbeitsbedingungen in den entsprechenden Sektoren sorgen; gleichzeitig sollten sie die finanzielle Tragfähigkeit dieser Systeme gewährleisten, indem sie die solidarische Finanzierung stärken.
Abänderung 45
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 4 a (neu)
Die Mitgliedstaaten sollten die Unterstützung aus dem Europäischen Sozialfonds und anderen Unionsfonds umfassend nutzen, um Armut, soziale Ausgrenzung und Diskriminierung zu bekämpfen, die Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen zu verbessern, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und die öffentliche Verwaltung zu verbessern.
Abänderung 46
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 4 b (neu)
Zu den Zielen der Strategie Europa 2020, an denen die Mitgliedstaaten – unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Ausgangspositionen und nationalen Gegebenheiten – ihre nationalen Ziele ausrichten, gehört die Erhöhung der Beschäftigungsquote der 20- bis 64‑jährigen Frauen und Männer auf 75 % bis zum Jahr 2020, die Senkung der Schulabbrecherquote auf unter 10 %, die Erhöhung des Anteils der 30- bis 34‑Jährigen, die über einen Hochschul- oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen, auf mindestens 40 % und die Förderung der sozialen Eingliederung, insbesondere durch die Verringerung von Armut, wobei angestrebt wird, mindestens 20 Mio. Menschen vor dem Risiko von Armut und Ausgrenzung zu bewahren1a.
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1aDiese Bevölkerungsgruppe wird als die Anzahl der Personen definiert, die nach drei Indikatoren (Armutsrisiko, materielle Deprivation, Erwerbslosenhaushalt) von Armut und Ausgrenzung bedroht sind, wobei es den Mitgliedstaaten freigestellt ist, ihre nationalen Ziele auf der Grundlage der am besten geeigneten Indikatoren und unter Berücksichtigung ihrer nationalen Gegebenheiten und Prioritäten festzulegen.
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