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Verfahren : 2015/2697(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0676/2015

Eingereichte Texte :

B8-0676/2015

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 09/07/2015 - 12.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0269

Angenommene Texte
PDF 221kWORD 107k
Donnerstag, 9. Juli 2015 - Straßburg
Europäische Sicherheitsagenda
P8_TA(2015)0269B8-0676/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2015 zu der Europäischen Sicherheitsagenda (2015/2697(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf die Artikel 2, 3, 6, 7 und 21 des Vertrags über die Europäische Union sowie auf die Artikel 4, 16, 20, 67, 68, 70 bis 72, 75, 82 bis 87 und 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere auf die Artikel 6, 7 und 8, Artikel 10 Absatz 1, die Artikel 11, 12, 21, 47 bis 50, 52 und 53,

–  unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie die Übereinkommen, Empfehlungen, Entschließungen und Berichte der Parlamentarischen Versammlung, des Ministerkomitees, des Menschenrechtskommissars und der Venedig-Kommission des Europarats,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. April 2015 über die Europäische Sicherheitsagenda (COM(2015)0185),

–  unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission mit den Titeln „Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union“ (COM(2010)0573) und „Operative Leitlinien zur Berücksichtigung der Grundrechte in Folgenabschätzungen“ (SEC(2011)0567),

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 8. April 2014 in den verbundenen Rechtssachen C‑293/12 und C‑594/12, mit dem die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, aufgehoben wurde,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2011 zu dem Thema „Politik der EU zur Bekämpfung des Terrorismus: wichtigste Errungenschaften und künftige Herausforderungen(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2012)(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2014 zu dem Überwachungsprogramm der Nationalen Sicherheitsagentur der Vereinigten Staaten, die Überwachungsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten und die entsprechenden Auswirkungen auf die Grundrechte der EU-Bürger und die transatlantische Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2014 zur Erneuerung der EU-Strategie der inneren Sicherheit(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 2015 zu Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung(6),

–  unter Hinweis auf seine Aussprache im Plenum vom 28. April 2015 über die Europäische Sicherheitsagenda,

–  unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zu der Europäischen Sicherheitsagenda (O‑000064/2015 – B8‑0566/2015 und O‑000065/2015 – B8‑0567/2015),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Bedrohungen der inneren Sicherheit der Union sich gewandelt haben und nun komplexer, hybrider, asymmetrischer, unkonventioneller und internationaler geworden sind, sich zudem rasch weiterentwickeln, kaum noch vorhersagbar sind, die Kapazitäten der einzelnen Mitgliedstaaten übersteigen und daher mehr denn je eine kohärente, umfassende, vielschichtige und koordinierte Reaktion der EU unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte erfordern;

B.  in der Erwägung, dass die Weiterentwicklung der Sicherheitspolitik der EU ein Bereich der geteilten Verantwortung ist, in dem koordinierte und aufeinander abgestimmte Anstrengungen aller Mitgliedstaaten, der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, der Zivilgesellschaft und der Strafverfolgungsorgane notwendig sind, zumal dieser Bereich auf gemeinsame Ziele ausgerichtet ist und auf Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte beruht; in der Erwägung, dass optimale Erfolge nur erzielt werden können, wenn die konkrete Umsetzung der gemeinsamen Ziele und Prioritäten mit einer klaren Verteilung der Aufgaben zwischen der EU-Ebene und der nationalen Ebene auf der Grundlage des Subsidiaritätsprinzips und mit starker und wirkungsvoller parlamentarischer und gerichtlicher Kontrolle verbunden ist;

C.  in der Erwägung, dass die Ausnahmeregelung für die nationale Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden darf, den für die nationale Sicherheit zuständigen Stellen zu gestatten, dass sie gegen die Interessen – darunter auch die Wirtschaftsinteressen – anderer Mitgliedstaaten, die Rechte der Bürger und Einwohner der Mitgliedstaaten und generell die Rechtsvorschriften und das Regelwerk der Europäischen Union und von Drittländern verstoßen;

D.  in der Erwägung, dass darauf hingewiesen werden sollte, dass Lehren aus den zahlreichen Verstößen gegen europäische und universelle Normen und Werte gezogen werden müssen, die im Zusammenhang mit der internen und externen Sicherheitskooperation seit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 begangen wurden;

E.  in der Erwägung, dass Freiheit, Sicherheit und Recht parallel zu verfolgende Ziele sind; in der Erwägung, dass Freiheit und Recht nur erreicht werden können, wenn bei Sicherheitsmaßnahmen stets – nach Maßgabe der Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit – die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte geachtet werden und wenn diese Maßnahmen einer ordnungsgemäßen demokratischen Kontrolle und Verantwortlichkeit unterliegen; in der Erwägung, dass in der Europäischen Sicherheitsagenda nicht ausreichend auf die Dimensionen Recht und Prävention eingegangen wird;

F.  in der Erwägung, dass den eigentlichen Ursachen von Verbrechen in vielen Fällen – zu diesen Ursachen zählen beispielsweise wachsende Ungleichheit, Armut, rassisch und ausländerfeindlich motivierte Gewalt- und Hassverbrechen – nicht allein mit Sicherheitsmaßnahmen beizukommen ist, sondern dass sie in einem breiter gefassten politischen Kontext behandelt werden müssen, der auch eine bessere Sozial- Beschäftigungs-, Bildungs-, Kultur- und Außenpolitik umfasst;

G.  in der Erwägung, dass in Zeiten wachsender wirtschaftlicher und sozialer Ungerechtigkeit, durch die der Sozialpakt und die Wirkmächtigkeit der Grundrechte und bürgerlichen Freiheitsrechte untergraben wird, der Aspekt Prävention in der Europäischen Sicherheitsagenda besonders wichtig ist; in der Erwägung, dass insbesondere bei kleineren strafbaren Handlungen zum einen Maßnahmen, die eine Alternative zur Gefängnisstrafe sind, und zum anderen Wiedereingliederungsmaßnahmen wesentliche Elemente der Präventionspolitik sein sollten;

H.  in der Erwägung, dass nach Ablauf des Übergangszeitraums, der in dem den Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 36 vorgesehen war, die Kommission und der Gerichtshof inzwischen uneingeschränkte Befugnisse haben, was die Rechtsinstrumente der vorherigen dritten Säule betrifft, wobei die Verantwortlichkeit im Bereich der demokratischen Rechte und der Grundrechte auch auf bereits getroffene Maßnahmen, die eine wichtige Rolle bei der Gestaltung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gespielt haben, ausgeweitet wurde;

I.  in der Erwägung, dass die Sicherheit der EU-Bürger, der Binnenmarkt, das geistige Eigentum und der Wohlstand der Europäischen Union durch Cyberkriminalität und internetgestützte Kriminalität gefährdet sind; in der Erwägung, dass beispielsweise durch Botnetze als Form der Cyberkriminalität Millionen Computer und Tausende Ziele gleichzeitig angegriffen werden können;

J.  in der Erwägung, dass die Grenzen zwischen innerer und äußerer Sicherheit immer stärker verwischen und daher eine stärkere Zusammenarbeit und Abstimmung unter den Mitgliedstaaten erforderlich ist, die zu einem umfassenden und mehrdimensionalen Ansatz führt;

K.  in der Erwägung, dass als wesentlichem Aspekt der Sicherheitsagenda der Unterstützung und dem Schutz von Terrorismus- und Verbrechensopfern in der gesamten EU besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte;

1.  . nimmt die Europäische Sicherheitsagenda für den Zeitraum 2015–2020 in der von der Kommission vorgeschlagenen Form und die darin beschriebenen Prioritäten zur Kenntnis; vertritt die Auffassung, dass unter den gegenwärtigen Herausforderungen der EU Terrorismus, gewaltbereiter Extremismus, grenzübergreifende organisierte Kriminalität und Cyberkriminalität die gravierendsten Bedrohungen sind, die ein koordiniertes Handeln auf nationaler Ebene, auf EU-Ebene und weltweit erfordern; weist darauf hin, dass die Sicherheitsagenda flexibel strukturiert werden sollte, damit in der Zukunft auf etwaige neue Herausforderungen reagiert werden kann;

2.  bekräftigt, dass die Ursachen – Ungleichheit, Armut und Diskriminierung – weiter Verbrechen zugrunde liegen, und angegangen werden müssen; betont darüber hinaus, dass angemessene Ressourcen für Sozialarbeiter, Kontaktbereichsbeamte und nationale Polizeibeamte und Justizbeamte zur Verfügung stehen müssen, die entsprechenden Haushaltsmittel in einigen Mitgliedstaaten jedoch gekürzt worden sind;

3.  fordert ein angemessenes Gleichgewicht zwischen präventiven und repressiven Maßnahmen, damit Freiheit, Sicherheit und Gerechtigkeit gewahrt werden können; betont, dass Sicherheitsmaßnahmen stets im Einklang mit den Grundsätzen Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Grundrechte – zu denen beispielsweise das Recht auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz, das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren zählen – getroffen werden müssen; fordert die Kommission deshalb auf, bei der Umsetzung der Europäischen Sicherheitsagenda dem unlängst gefällten Urteil des Gerichtshofs zur Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung (Urteil in den verbundenen Rechtssachen C‑293/12 und C‑594/12) gebührend Rechnung zu tragen, in dem es heißt, dass alle sicherheitspolitischen Maßnahmen den Grundsätzen Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Rechtmäßigkeit entsprechen und angemessene Garantien bieten müssen, damit die Verantwortlichkeit und der Zugang zu den Gerichten gewährleistet sind; fordert die Kommission auf, genau zu prüfen, wie sich dieses Urteil auf den Einsatz von Instrumenten auswirkt, bei denen zu Strafverfolgungszwecken auf die Vorratsdatenspeicherung zurückgegriffen wird;

4.  weist darauf hin, dass die Europäische Union, wenn sie glaubwürdig bleiben will, was die Förderung der Grundrechte im Innern und jenseits ihrer Grenzen anbelangt, ihre sicherheitspolitischen Maßnahmen, die Terrorismusbekämpfung und den Kampf gegen die organisierte Kriminalität sowie ihre Sicherheitspartnerschaften mit Drittländern auf ein Gesamtkonzept gründen sollte, bei dem auf alle Faktoren eingegangen wird, die Personen dazu bewegen, sich dem Terrorismus oder der organisierten Kriminalität anzuschließen, und daher sollte dieser Ansatz wirtschafts- und sozialpolitische Maßnahmen enthalten, deren Ausarbeitung und Umsetzung – unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte – der gerichtlichen und demokratischen Kontrolle unterliegt und gründlichen Bewertungen unterzogen wird;

5.  begrüßt die Entscheidung der Kommission, dass die Sicherheitsagenda auf mehreren Grundsätzen beruht, nämlich auf der uneingeschränkten Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte, die durch ordnungsgemäße gerichtliche Kontrolle garantiert wird, auf mehr Transparenz, Verantwortlichkeit und demokratischer Kontrolle, auf der besseren Umsetzung und Anwendung der geltenden Rechtsinstrumente, auf einem kohärenteren agenturen- und bereichsübergreifenden Konzept und auf besseren Verbindungen zwischen der internen und der externen Dimension der Sicherheit; fordert Kommission und Rat auf, diese Grundsätze bei der Umsetzung der Sicherheitsagenda streng zu befolgen; weist darauf hin, dass es diese Grundsätze in den Mittelpunkt seiner Kontrolle der Umsetzung stellen wird;

6.  begrüßt, dass in der Sicherheitsagenda ein besonderer Schwerpunkt auf die Grundrechte gelegt wurde, und begrüßt insbesondere die Zusage der Kommission, alle von ihr vorgeschlagenen Sicherheitsmaßnahmen streng zu bewerten, und zwar nicht nur in Bezug auf den Umfang, in dem die Ziele der Maßnahme erreicht werden, sondern auch im Hinblick auf die Achtung der Grundrechte; betont, dass die Kommission in ihre Bewertung alle einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen einbeziehen muss, insbesondere die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, den Europäischen Datenschutzbeauftragten, Europol und Eurojust; fordert die Kommission auf, zu dieser Bewertung sämtliche Informationen und Unterlagen vorzulegen, damit das Parlament seine demokratische Kontrolle de facto auch ausüben kann;

7.  erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass es Maßnahmen verurteilt hat, die mit einer in gigantischem Ausmaß erfolgten systematischen und pauschalen Erfassung personenbezogener Daten unbescholtener Menschen einhergingen, insbesondere in Anbetracht der möglicherweise gravierenden Auswirkungen auf das Recht auf ein faires Verfahren, das Diskriminierungsverbot, den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz, die Pressefreiheit, die Gedankenfreiheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung und auf die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, und stellt fest, dass mit derartigen Maßnahmen Informationen in erheblichem Umfang missbräuchlich verwendet werden können, da die gesammelten Daten gegen politische Gegner eingesetzt werden können; hegt erhebliche Zweifel an dem Nutzen von Massenüberwachungsmaßnahmen, da dabei das Netz oftmals zu allgemein abgesucht wird, sodass zu viele falsche positive und negative Treffer ausgegeben werden; warnt vor der Gefahr, dass durch Massenüberwachungsmaßnahmen in den Hintergrund geraten könnte, dass in Strafverfolgungsmaßnahmen investiert werden muss, die möglicherweise weniger kostspielig, aber effizienter sind und mit denen weniger stark in die Privatsphäre eingegriffen wird;

8.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Grundsatz des Kindeswohls in allen sicherheitsrelevanten Rechtsvorschriften geachtet wird;

9.  stellt fest, dass es in der EU keine untereinander abgesprochene Definition des Begriffs „nationale Sicherheit“ gibt, wodurch undefinierte Auswüchse in EU-Rechtsinstrumenten mit Verweisen auf die „nationale Sicherheit“ entstehen;

10.  ist der Ansicht, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU und die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Politik für Transparenz, Verantwortlichkeit und demokratische Kontrolle sorgen sollten, damit die Bürger mehr Vertrauen in die Sicherheitspolitik hegen; begrüßt das Vorhaben der Kommission, dem Parlament und dem Rat regelmäßig aktualisierte Informationen über die Umsetzung der Sicherheitsagenda vorzulegen; bekräftigt seine Absicht, in Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten regelmäßige Sitzungen zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Umsetzung und Weiterentwicklung der Sicherheitsagenda zu organisieren; nimmt den Vorschlag der Kommission, ein EU-Konsultationsforum für die innere Sicherheit einzurichten, mit Interesse zur Kenntnis; fordert, in diesem Forum eine ausgewogene Vertretung aller einschlägigen Interessenträger sicherzustellen, und sieht ausführlichen Informationen über dieses Forum erwartungsvoll entgegen, insbesondere in Bezug auf dessen genaue Rolle, Aufgaben, Zusammensetzung und Befugnisse und die Einbeziehung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente;

11.  betont, dass die demokratische und gerichtliche Kontrolle der Geheimdienste der Mitgliedstaaten verbessert werden muss; stellt fest, dass die Befugnisse des Parlaments, des Gerichtshofs und des Amts des Bürgerbeauftragten nicht ausreichen, um ein wirksames Maß an Kontrolle über die EU-Sicherheitspolitik auszuüben;

12.  fordert die Kommission und den Rat auf, so rasch wie möglich einen Fahrplan oder einen vergleichbaren Mechanismus auszuarbeiten, damit die Sicherheitsagenda effizient gestaltet und einsatzbereit gemacht wird, die Sicherheitsagenda dem Parlament zu übermitteln und binnen sechs Monaten mit der Umsetzung zu beginnen; vertritt die Auffassung, dass durch einen Ansatz wie bei einem EU-Politikzyklus (Ermittlung und Bewertung der gemeinsamen Bedrohungen und Schwachstellen, Festlegung politischer Prioritäten und Ausarbeitung strategischer Pläne und Einsatzpläne, konkrete Umsetzung mit klar definierten Anschubfaktoren, Zeitleisten und zu erledigenden Aufgaben, abschließende Auswertung) für die notwendige Kohärenz und Kontinuität bei der Umsetzung der Sicherheitsagenda gesorgt werden könnte, sofern das Parlament ordnungsgemäß in die Festlegung der politischen Prioritäten und strategischen Ziele eingebunden wird; sieht der Fortführung der Diskussion dieser Angelegenheiten mit der Kommission und dem Ständigen Ausschuss für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit (COSI) erwartungsvoll entgegen;

13.  begrüßt, dass die Sicherheitsagenda auf dem Grundsatz beruht, dass zuerst die vorhandenen Instrumente im Bereich Sicherheit vollständig angewandt und umgesetzt werden, bevor neue Instrumente vorgeschlagen werden; bekräftigt, dass die relevanten Daten und Informationen nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre zügiger und effizienter weitergegeben werden müssen; bedauert jedoch, dass trotz zahlreicher Aufforderungen des Parlaments eine Bewertung der Wirksamkeit der vorhandenen EU-Instrumente – auch in Anbetracht der neuen Sicherheitsbedrohungen der EU – und eine Bewertung der übrigen Lücken immer noch aussteht; ist der Ansicht, dass diese Maßnahme notwendig ist, damit die EU-Sicherheitspolitik effizient, bedarfsgerecht, verhältnismäßig, kohärent und umfassend ausgestaltet wird; fordert die Kommission auf, in dem Fahrplan für die Umsetzung der Sicherheitsagenda eine derartige operative Auswertung des Einsatzes der vorhandenen Instrumente, Ressourcen und Finanzmittel der EU im Bereich Innere Sicherheit zu einer vorrangigen Maßnahme zu erklären; fordert den Rat nochmals dazu auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission eine umfassende Bewertung der Umsetzung der Maßnahmen vorzunehmen, die vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Bereich Innere Sicherheit getroffen wurden, und dabei auf das Verfahren nach Artikel 70 AEUV zurückzugreifen;

14.  begrüßt, dass sich die Kommission auf das Grenzmanagement als wesentlichen Aspekt zur Verhinderung von grenzübergreifender Kriminalität und Terrorismus konzentriert; betont, dass der Grenzschutz in der EU durch die systematische Überprüfung der bestehenden Datenbanken wie dem Schengener Informationssystem (SIS) gestärkt werden sollte; begrüßt, dass die Kommission zugesagt hat, bis Anfang 2016 ihren überarbeiteten Vorschlag über intelligente Grenzen vorzulegen;

15.  unterstützt die Forderung der Kommission nach einem kohärenteren agenturen- und bereichsübergreifenden Konzept, die von ihr vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verbesserung des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren und die Forderung nach mehr operativer Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten und mit den Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU; bekräftigt seine Forderung, stärker auf die vorhandenen Instrumente und Datenbanken wie SIS und ECRIS und auf gemeinsame Ermittlungsgruppen zurückzugreifen; fordert die Kommission auf, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den Abschluss der noch ausstehenden Arbeitsregelungen zwischen den Einrichtungen und sonstigen Stellen voranzutreiben; nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass nicht genügend konkrete Maßnahmen in der Sicherheitsagenda vorgesehen sind, was die Stärkung der Dimension des Rechts anbelangt; fordert die Zusammenführung und Weiterentwicklung aller Aspekte der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, auch durch die Stärkung der Rechte der Verdächtigen und Beschuldigten, Opfer und Zeugen und durch eine verbesserte Anwendung der bestehenden EU-Instrumente zur gegenseitigen Anerkennung;

16.  unterstützt uneingeschränkt das vorrangige Anliegen der Kommission, den Mitgliedstaaten dabei behilflich zu sein, das wechselseitige Vertrauen zu stärken, die vorhandenen Instrumente für den Informationsaustausch voll auszuschöpfen und die grenzüberschreitende operative Zusammenarbeit der zuständigen Behörden zu fördern; betont, dass die grenzüberschreitende operative Zusammenarbeit überaus wichtig ist, vor allem in grenznahen Gebieten;

17.  fordert die Kommission auf, rasch einen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)(7) vorzulegen, um die Kriterien der Ausschreibung zur Fahndung zu vereinheitlichen und Personen, die wegen Terrorismus verurteilt wurden oder unter Terrorismusverdacht stehen, zwingend zur Fahndung auszuschreiben;

18.  begrüßt, dass die Kommission angekündigt hat, den Bedarf und den etwaigen Mehrwert eines Europäischen Kriminalaktennachweises (EPRIS) zu ermitteln, mit dem der grenzübergreifende Zugriff auf Informationen in nationalen Strafregistern erleichtert werden soll, und unterstützt uneingeschränkt die Einleitung eines von einer Gruppe von Mitgliedstaaten geplanten Pilotprojekts, in dessen Rahmen Mechanismen festgelegt werden sollen, damit grenzübergreifende Abfragen nationaler Strafregister mit dem Abfrageergebnis „Treffer“/„kein Treffer“ automatisch erfolgen; betont, dass der grenzübergreifende Zugriff auf Informationen überaus wichtig ist, vor allem in grenznahen Gebieten;

19.  betont, dass gemeinsame Ermittlungsgruppen (GEG) für Ermittlungen in speziellen Fällen grenzübergreifender Art ein maßgeblicher Faktor sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, dieses erfolgreiche Instrument häufiger einzusetzen; fordert die Kommission auf, Vorschläge für einen Rechtsrahmen auszuarbeiten, auf dessen Grundlage nichtständige oder ständige GEG eingerichtet werden können, um dauerhafte Bedrohungen, vor allem in grenznahen Gebieten, beispielsweise Drogenhandel, Menschenhandel oder auch Motorradbanden, in Angriff zu nehmen;

20.  bedauert, dass Instrumente wie die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten noch nicht in allen geeigneten grenzübergreifenden Fällen systematisch angewandt werden, und fordert, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission ihre einschlägigen Anstrengungen intensivieren;

21.  hebt hervor, dass in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der nationalen Geheimdienste eine Lücke bei der demokratischen und gerichtlichen Kontrolle besteht; hält es für bedenklich, dass die demokratische und gerichtliche Kontrolle durch Entscheidungen Dritter über den Zugang zu Unterlagen erheblich behindert wird;

22.  stellt fest, dass die Grenzen zwischen innerer und äußerer Sicherheit immer stärker verwischen, und begrüßt daher die Zusage der Kommission, sie werde sicherstellen, dass die interne und die externe Dimension der Sicherheitspolitik ineinandergreifen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, den Einfluss der Sicherheitsagenda auf die EU-Strategie der äußeren Sicherheit und umgekehrt zu beurteilen, auch im Hinblick auf die Verpflichtungen, die sich aus der Achtung und Förderung der Grundfreiheiten und Grundrechte und der demokratischen Werte und Grundsätze in den von ihnen ratifizierten oder unterzeichneten internationalen Übereinkommen und Abkommen ergeben; hebt hervor, dass die Verknüpfungen, Synergien und Kohärenzen zwischen den beiden Dimensionen unter Achtung der Werte und Grundrechte der Union ausgebaut werden müssen, insbesondere in Bezug auf den Umgang mit den neuen, bereichsübergreifenden und hybriden Bedrohungen, mit denen die EU konfrontiert ist; fordert die Kommission auf, ihm regelmäßig über alle weiteren Maßnahmen zum Ausbau der Verknüpfungen zwischen der internen und der externen Dimension der Sicherheitspolitik und zur Ausweitung der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Sicherheit Bericht zu erstatten, damit es sein Recht der demokratischen Kontrolle gemeinsam mit den nationalen Parlamenten wahrnehmen kann;

23.  hebt die Bedeutung und die Aktualität der derzeitigen strategischen Überprüfung durch die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin hervor, mit der sie auf dem Europäischen Rat vom Dezember 2013 betraut wurde und die zur Verabschiedung einer neuen europäischen Sicherheitsstrategie führen sollte; im Rahmen einer breit angelegten Strategie, die auch außen- und sicherheitspolitische Themen umfasst, sollten die Interessen, Schwerpunkte und Ziele der EU, bestehende und sich entwickelnde Bedrohungen, Herausforderungen und Chancen sowie die Instrumente und Mittel der EU für deren Verwirklichung bzw. Bewältigung benannt und beschrieben werden;

24.  fordert sehr strikte Menschenrechtsklauseln in Abkommen über Zusammenarbeit mit Drittländern, vor allem im Hinblick auf die Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit mit Ländern in Nordafrika und in der Golfregion; fordert, die Zusammenarbeit mit undemokratischen Ländern mit schlechter Menschenrechtsbilanz zu überprüfen;

25.  hält es für entscheidend, sich der eigentlichen Ursachen bewaffneter Konflikte – nämlich Extremismus und Armut in Drittländern – anzunehmen, da sie den sicherheitspolitischen Herausforderungen der EU zugrunde liegen; fordert die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR), die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen zu intensivieren, die sich auf die Unterstützung offener, pluralistischer und gut funktionierender Staaten richten, in denen es eine starke und funktionsfähige Zivilgesellschaft gibt, die in der Lage ist, den Bürgern Freiheit, Sicherheit, Recht und Beschäftigung zu bieten;

26.  fordert die VP/HR nachdrücklich auf, einen Entwurf eines gemeinsamen Standpunkts zum Einsatz von bewaffneten Drohnen vorzulegen, der mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2014 zum Einsatz von bewaffneten Drohnen(8) im Einklang steht;

27.  nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission nachdrücklich gefordert hat, dass die Arbeiten an der Annahme der Richtlinie der EU über Fluggastdatensätze (PNR-Richtlinie) fertiggestellt werden; bekräftigt seine Entschlossenheit, darauf hinzuarbeiten, dass die Legislativtätigkeit tatsächlich bis zum Jahresende abgeschlossen ist; betont, dass in der PNR-Richtlinie die Grundrechte geachtet und die Datenschutzstandards eingehalten werden sollten, auch die einschlägige ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wobei diese Richtlinie gleichzeitig ein effizientes Instrument auf EU-Ebene bieten sollte; fordert die Kommission auf, das Legislativverfahren auch künftig dadurch voranzubringen, dass sie alle relevanten zusätzlichen Elemente zum Nachweis der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer PNR-Richtlinie der EU bereitstellt; fordert, dass in alle künftigen Vorschläge, mit denen neue Instrumente im Bereich Sicherheit wie die PNR-Richtlinie geschaffen werden, konsequent Mechanismen für den Austausch von Daten und die Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten aufgenommen werden;

28.  teilt die Auffassung der Kommission, dass unterstützende Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulungen, Forschung und Innovation und die wichtige Arbeit der Europäischen Polizeiakademie (CEPOL) in diesem Bereich von zentraler Bedeutung sind; ist der Ansicht, dass Schulungs- und Austauschprogramme für Strafverfolgungsbeamte maßgeblichen Einfluss auf den weiteren Ausbau einer europäischen Strafverfolgungskultur und die Weiterentwicklung einschlägiger bewährter Verfahren haben; vertritt die Auffassung, dass weitere Investitionen in sicherheitsbezogene Forschung und Innovation notwendig sind, auch im Bereich Prävention;

29.  stellt fest, dass es aufgrund der sich rasch ändernden Sicherheitslage erforderlich ist, einen flexiblen, adaptiven und reaktiven Ansatz zu verfolgen, die technischen Kapazitäten auszubauen und die in der Sicherheitsagenda beschriebenen vorrangigen Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auf Artikel 222 AEUV zurückgegriffen werden könnte, der vorsieht, dass der Europäische Rat regelmäßig eine Einschätzung der Bedrohungen vornimmt, denen die Union ausgesetzt ist, unter anderem auf der Grundlage der Bedrohungsbewertungen durch die Mitgliedstaaten und Europol, und dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente über die diesbezüglichen Ergebnisse und Folgemaßnahmen unterrichtet werden;

Terrorismus

30.  begrüßt die in der Sicherheitsagenda beschriebenen Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, zur Austrocknung der Terrorismusfinanzierung, zur Abwehr der Bedrohung, die Bürger und Einwohner der EU („ausländische Kämpfer“) verkörpern, wenn sie zum Zwecke der Unterstützung des Terrorismus ausreisen, und zur Prävention der Radikalisierung; nimmt den Vorschlag zur Kenntnis, mit dem Europäischen Zentrum für Terrorismusbekämpfung innerhalb von Europol eine neue Struktur zu schaffen, und fordert die Kommission auf, dessen genaue Rolle, Aufgaben, Befugnisse und Kontrolle im Einzelnen zu erläutern, insbesondere in Bezug darauf, dass unbedingt für demokratische und gerichtliche Kontrolle auf den jeweiligen Ebenen gesorgt werden muss, auch im Zuge der laufenden Überarbeitung des Mandats von Europol; betont, dass eine Ausweitung des Austauschs von Informationen unter den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung in der Terrorismusbekämpfung ist und dass dieser Austausch besser strukturiert werden sollte;

31.  verurteilt grundsätzlich alle Analysen, durch die im Zusammenhang mit den Schlagwörtern Terrorismus, Unsicherheit, Islam und Migranten Verwirrung gestiftet wird;

32.  erinnert angesichts der jüngsten Terroranschläge in Brüssel, Paris, Kopenhagen und Saint-Quentin-Fallavier daran, dass die EU die Bedrohung der Sicherheit der Union dringendst besser bewerten und sich auf die unmittelbar vorrangigen Bereiche der Terrorismusbekämpfung konzentrieren muss: Stärkung der Sicherheit der EU-Grenzen, Ausbau der Fähigkeiten zur Meldung von Internetinhalten, Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und Ausbau des Informationsaustausches sowie Intensivierung der operativen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendiensten;

33.  weist erneut darauf hin, dass es im Kampf gegen Terrornetzwerke und Banden der organisierten Kriminalität von überragender Bedeutung ist, ihre Finanzströme, einschließlich nicht über SWIFT abgewickelter Finanzströme, aufzuspüren und auszutrocknen; begrüßt die Anstrengungen, die zur Sicherstellung einer fairen und ausgewogenen Beteiligung an dem Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (TFTP) unternommen wurden;

34.  betont, dass die Bedrohung, die von Terrorismus ausgeht, der seinen Ursprung in der EU selbst hat, gefährliche Ausmaße annimmt, seit islamische Fundamentalisten die Macht über Teile Syriens und des Irak ergriffen und eine weltweite Propagandakampagne gestartet haben, um sich mit den Dschihadisten zu verbünden und innerhalb der Grenzen der EU Anschläge zu verüben;

35.  betont, dass es zur Bewältigung der Bedrohung durch ausländische Kämpfer und Terrorismus im Allgemeinen einer mehrschichtigen Strategie bedarf, die eine umfassende Auseinandersetzung mit den ihr zugrunde liegenden Faktoren wie Radikalisierung einschließt und die Weiterentwicklung des sozialen Zusammenhalts und die Förderung von Inklusion und Wiedereingliederung vorsieht, indem man politische und religiöse Toleranz voranbringt, die Aufstachelung im Internet zur Verübung von Terroranschlägen analysiert und ihr entgegenwirkt, verhindert, dass Personen ausreisen, um sich terroristischen Organisationen anzuschließen, die Rekrutierung für bewaffnete Konflikte und die Teilnahme an diesen Konflikten verhindert und vereitelt, die finanzielle Unterstützung von terroristischen Organisationen und Personen, die sich ihnen anschließen wollen, unterbindet, gegebenenfalls für eine strenge strafrechtliche Verfolgung sorgt und den Strafverfolgungsbehörden die geeigneten Instrumente zur Verfügung stellt, damit sie ihre Aufgaben – unter vollständiger Achtung der Grundrechte – wahrnehmen können;

36.  fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine überzeugende Strategie für Kämpfer aus Europa und insbesondere diejenigen unter ihnen auszuarbeiten, die aus den Konfliktgebieten zurückkehren, die terroristischen Organisationen, die sie angeworben haben, verlassen wollen und Bereitschaft zeigen, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern – eine Strategie, die in der Sicherheitsagenda derzeit nicht enthalten ist; vertritt die Auffassung, dass dabei die Lage jugendlicher Kämpfer aus Europa besonders zu beachten ist;

37.  bekräftigt seine Entschlossenheit, im Wege offener und transparenter Untersuchungen diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung für massive Verstöße gegen die Grundrechte verantwortlich sind, insbesondere im Zusammenhang mit der Beförderung und dem rechtswidrigen Festhalten von Gefangenen durch die CIA in Mitgliedstaaten der EU; fordert, dass Journalisten, Informanten und anderen, die solche Verstöße aufdecken, Schutz gewährt wird;

Radikalisierung

38.  teilt die Auffassung, dass es zu den Prioritäten der EU gehören sollte, die Radikalisierung von vornherein zu verhindern; bedauert, dass die Sicherheitsagenda keine konkreteren Maßnahmen gegen die Radikalisierung in Europa enthält, und fordert die Kommission auf, rasch und umfassend zu handeln, um die Maßnahmen zur Prävention der Radikalisierung und des gewaltbereiten Extremismus zu intensivieren, wodurch die Ausbreitung extremistischer Ideologien eingedämmt und Integration und Inklusion gefördert werden; fordert die Kommission auf, das Aufklärungsnetzwerk gegen Radikalisierung (RAN) zu stärken, in dem alle relevanten Akteure mit vereinten Kräften an Initiativen gegen die Radikalisierung an der Basis der Gesellschaft mitwirken, und das Mandat, die Aufgaben und das Betätigungsfeld des vorgeschlagenen RAN-Kompetenzzentrums klarzustellen; empfiehlt, in die Strukturen des Kompetenzzentrums auch örtliche und nationale Entscheidungsträger einzubinden, damit die Empfehlungen, die von den Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet werden, auch wirklich in die Praxis umgesetzt werden; fordert ambitioniertere Maßnahmen gegen die Radikalisierung im Internet und die Verbreitung radikaler Ideologien in Europa auf Websites oder in den sozialen Medien; begrüßt die Einrichtung einer EU-Meldestelle für Internetinhalte bei Europol, die – in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft – die Mitgliedstaaten dabei unterstützen soll, Inhalte, in denen gewaltbereiter Extremismus vertreten wird, im Netz zu ermitteln und anschließend aus dem Netz zu entfernen, und fordert die Kommission auf, die für die Arbeit der Meldestelle notwendigen zusätzlichen Mittel bereitzustellen; bedauert, dass keine konkreten Sensibilisierungsmaßnahmen vorgesehen sind, mit denen im Internet verstärkt gegen Radikalisierung vorgegangen werden kann und insbesondere bereits im Vorfeld kritische Gegenerzählungen verbreitet werden können, mit denen terroristischer Propaganda etwas entgegengesetzt wird;

39.  weist darauf hin, dass man sich, wenn eine Sicherheitspolitik erfolgreich sein soll, mit den Faktoren – beispielsweise mit Radikalisierung, Intoleranz und Diskriminierung – befassen muss, die dem Extremismus zugrunde liegen, indem man politische und religiöse Toleranz fördert, den sozialen Zusammenhalt und die Inklusion fortentwickelt und die Wiedereingliederung erleichtert;

40.  vertritt die Auffassung, dass mit finanzieller und operativer Unterstützung durch die Kommission umfangreiche Forschungsaufgaben und konkrete Maßnahmen ausgearbeitet werden sollten, um über probate Kommunikationskanäle unter allen EU-Bürgern für die gemeinsamen Werte der EU wie Toleranz, Pluralismus und die Achtung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Gewissensfreiheit und der Grundrechte im Allgemeinen zu werben und alle EU-Bürger an diesen Werten und Rechten teilhaben zu lassen; ist der Ansicht, dass in der Sicherheitsagenda auch betont werden sollte, dass irrige Meinungen über Religionen – insbesondere über den Islam – richtiggestellt werden müssen, da Religionen an sich bei der Radikalisierung und dem Abgleiten in den Terrorismus überhaupt keine Rolle spielen;

41.  hält es für sehr bedenklich, dass unlängst vermehrt Fälle von Hassverbrechen, auch im Internet, gegen EU-Bürger zu verzeichnen sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bürger künftig vor Angriffen zu schützen und weder Aufstachelung zum Hass noch intolerantes Verhalten aus Gründen der Herkunft, der Wertvorstellungen oder der Religion zuzulassen, auch durch Bildungsarbeit unter jungen Menschen und die Förderung eines inklusiven Dialogs;

Organisierte Kriminalität

42.  teilt die Auffassung, dass Menschenhandel ein Phänomen ist, das auf EU-Ebene effizienter angegangen werden muss; weist jedoch aufs Schärfste zurück, dass eine Verbindung zwischen irregulärer Migration und Terrorismus hergestellt wird; weist darauf hin, dass es für Migranten, die auf der Suche nach Schutz sind, keine legalen Wege in die EU gibt und dadurch eine konstante Nachfrage nach illegalen Wegen erzeugt wird, wodurch wiederum Migranten, die wirklich eines internationalen Schutzes bedürfen, in Gefahr gebracht werden;

43.  betont, dass das organisierte Verbrechen in bedenklichem Ausmaß am Menschenhandel beteiligt ist; macht darauf aufmerksam, dass Kriminelle mit äußerster Gewalt und Brutalität gegen besonders schutzbedürftige Gruppen vorgehen; heißt den bestehenden Rahmen gut und teilt die Auffassung, dass eine Strategie für die Zeit nach 2016 ausgearbeitet werden muss und in die Ausarbeitung auch Europol und Eurojust mit ihrem einschlägigen Fachwissen eingebunden werden müssen;

44.  ist sich durchaus bewusst, dass die Bekämpfung der organisierten Kriminalität ein entschlossenes Handeln seitens der EU erfordert; unterstützt die Kommission in ihrer Entschlossenheit, sich dieser Angelegenheit anzunehmen; fordert die Kommission insbesondere auf, bei der Bekämpfung des Menschenhandels eine immer engere Zusammenarbeit aufzubauen, aber auch mit Drittländern zu kooperieren, um die Schleuserkriminalität zu unterbinden, damit neue Tragödien im Mittelmeerraum verhindert werden;

45.  weist darauf hin, dass stärker darauf geachtet werden sollte, wie sich die grenzübergreifende organisierte Kriminalität in den Bereichen Waffenhandel, Menschenhandel und Herstellung und Verkauf illegaler Drogen entwickelt; nimmt mit Befriedigung die Feststellung in der Sicherheitsagenda zur Kenntnis, dass sich das Drogenproblem dynamisch entwickelt, zumal es insbesondere mit der organisierten Kriminalität in Verbindung steht und sich neue Bedrohungen durch Marktinnovationen bei der Herstellung und dem Verkauf neuartiger und bereits am Markt etablierter Drogen herausbilden; betont, dass das vorgeschlagene Paket zu neuen psychoaktiven Substanzen rasch angenommen werden muss, und fordert den Rat nachdrücklich auf, dieses Dossier voranzubringen;

46.  ist der Ansicht, dass eine Europäische Sicherheitsagenda über ein Instrumentarium zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus hinaus auch Schutzmechanismen für die Opfer dieser schweren Verbrechen enthalten sollte, damit es zu keiner weiteren Viktimisierung kommt; stellt fest, dass der Opferschutz als wichtiges Element bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus betrachtet werden sollte, da Straftätern so die klare Botschaft vermittelt wird, dass die Gesellschaft der Gewalt nicht nachgibt und die Opfer und deren Würde stets schützen wird;

Cyberkriminalität

47.  hebt hervor, dass terroristische Organisationen und Banden der organisierten Kriminalität immer häufiger im digitalen Raum operieren, um Verbrechen zu begehen, und dass Cyberkriminalität und internetgestützte Kriminalität eine erhebliche Bedrohung für die Bürger und die Wirtschaft der EU darstellen; stellt fest, dass Cyberkriminalität im Zeitalter der Digitaltechnik einen neuen Ansatz bei der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit erfordert; weist darauf hin, dass die Auswirkungen von Cyberkriminalität infolge neuer technologischer Entwicklungen viel schwerwiegender sind und viel schneller zum Tragen kommen, und fordert die Kommission daher auf, die Befugnisse der Strafverfolgungs- und Justizbehörden und deren rechtliche und technische Kapazitäten im Internet und vor Ort sorgfältig zu analysieren, damit sie in die Lage versetzt werden, Cyberkriminalität wirkungsvoll zu bekämpfen; betont gleichzeitig, dass bei allen Durchsetzungsmaßnahmen die Grundrechte streng geachtet werden müssen und dass diese Maßnahmen notwendig und verhältnismäßig sein und mit den Rechtsvorschriften der Union und der jeweiligen Mitgliedstaaten im Einklang stehen müssen; fordert insbesondere die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Recht auf den Einsatz von Verschlüsselungstechnik in der gesamten Europäischen Union unangetastet bleibt und dass keine Maßnahmen von den Mitgliedstaaten eingeführt werden,die zu dem Recht des Einzelnen auf den Einsatz von Verschlüsselungstechnik im Widerspruch stehen, während das Abhören von Kommunikation im Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungen oder einem Gerichtsverfahren mit angemessener richterlicher Genehmigung stets möglich ist; fordert die Kommission auf, der EU-Meldestelle für Internetinhalte bei Europol die für ihre Arbeit notwendigen zusätzlichen Mittel bereitzustellen, anstatt den internen Stellenplan zu ändern und beispielsweise Personal aus dem Europäischen Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität abzuziehen, denn dieses Zentrum darf nicht unterbesetzt bleiben;

48.  hebt hervor, dass Forschung und Innovation unentbehrlich sind, wenn die EU mit den sich wandelnden Sicherheitsanforderungen Schritt halten soll; erachtet es als sehr wichtig, dass eine wettbewerbsfähige EU-Sicherheitsbranche dazu beiträgt, dass die EU in Sicherheitsangelegenheiten eigenständig handeln kann; bekräftigt, dass die Eigenständigkeit der EU im Bereich IT-Sicherheit zu verbessern ist und zudem geprüft werden muss, ob für die kritische Infrastruktur und im öffentlichen Dienst nicht eher in der EU hergestellte Sicherheitssysteme mit den entsprechenden IT-Sicherheitsdienstleistungen eingesetzt werden sollten;

49.  fordert die Kommission auf, eine angemessene Sensibilisierungs- und Präventionskampagne zur Aufklärung über die mit schwerer Cyberkriminalität verbundenen Risiken einzuleiten, um besser gegen Cyberangriffe gewappnet zu sein;

50.  begrüßt die Maßnahmen des Zentrums im Rahmen der Bekämpfung schwerer grenzüberschreitender Cyberkriminalität und internetgestützter Kriminalität; hebt hervor, dass das Zentrum bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten insbesondere bei der Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern eine Schlüsselrolle spielt; weist darauf hin, dass die Kommission angekündigt hat, sie werde dem Zentrum die notwendigen Sachverständigen und die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen, um sein Wirken in Bereichen der europäischen Zusammenarbeit zu stärken, mit denen es sich seit seiner Einrichtung im Jahr 2013 nicht beschäftigt hat;

51.  fordert die Kommission auf, eine umfassende Bewertung der bestehenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet vorzunehmen, zu bewerten, ob nicht weitere Rechtsinstrumente erforderlich sind, sowie zu prüfen, ob Europol über das ausreichende Fachwissen, ausreichende Ressourcen und ausreichendes Personal verfügt, um gegen dieses schreckliche Verbrechen vorzugehen;

Finanzierung

52.  bedauert, dass der Haushaltsplanentwurf der Kommission für 2016 eine Aufstockung der Mittel bei Europol um nur etwa 1,5 Millionen EUR enthält, sodass der Agentur nicht die Ressourcen zugewiesen werden, die sie benötigt, um – wie in der Sicherheitsagenda vorgesehen – ein Europäisches Zentrum für Terrorismusbekämpfung und eine EU-Meldestelle für Internetinhalte einzurichten;

53.  begrüßt die Erklärung des Ersten Vizepräsidenten der Kommission, Frans Timmermans, der im Europäischen Parlament bekannt gegeben hat, die Kommission werde die verfügbaren Finanzmittel mit den Prioritäten der Sicherheitsagenda in Einklang bringen; betont in diesem Zusammenhang erneut, dass unbedingt dafür gesorgt werden sollte, dass die zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU mit angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet werden, um ihre aktuellen und künftigen Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsagenda erfüllen zu können; erklärt, den Einsatz der Mittel des Fonds für die innere Sicherheit auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene sowie den künftigen Bedarf des Fonds eingehend prüfen und bewerten zu wollen;

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54.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93.
(2) ABl. C 168 E vom 14.6.2013, S. 45.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0173.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0230.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0102.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0032.
(7) ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.
(8) P7_TA(2014)0172.

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