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Verfahren : 2015/2723(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-0657/2015

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 09/07/2015 - 12.11
CRE 09/07/2015 - 12.11
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0275

Angenommene Texte
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Donnerstag, 9. Juli 2015 - Straßburg
Die Lage in Burundi
P8_TA(2015)0275RC-B8-0657/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2015 zur Lage in Burundi (2015/2723(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Burundi,

–  unter Hinweis auf das Abkommen von Cotonou,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. April 2014 zur Lage in Burundi,

–  unter Hinweis auf das Abkommen von Arusha für Frieden und Aussöhnung in Burundi,

–  unter Hinweis auf die Verfassung von Burundi,

–  unter Hinweis auf die am 31. Mai 2015 in Daressalam (Tansania) von den Staatschefs der Ostafrikanischen Gemeinschaft abgegebene Erklärung,

–  unter Hinweis auf den eindringlichen Aufruf, den ehemalige Staatschefs, politische Parteien und zivilgesellschaftliche Organisation Burundis am 28. Mai 2015 in Bujumbura formuliert haben,

–  unter Hinweis auf die von der Afrikanischen Union auf ihrem Gipfeltreffen vom 13. Juni 2015 angenommenen Beschlüsse zur Lage in Burundi,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juni 2015 zu Burundi,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin und Hohen Vertreterin Federica Mogherini vom 28. Mai 2015, die EU-Wahlbeobachtungsmission in Burundi auszusetzen, und die Erklärung des Sprechers der VP/HR vom 29. Juni 2015 zur Lage in Burundi,

–  unter Hinweis auf den Beschluss des Präsidiums der PPV AKP-EU vom 14. Juni 2015, die Wahlbeobachtungsmission der Versammlung in Burundi aufgrund der Lage in dem Land auszusetzen,

–  unter Hinweis auf die EU-Leitlinien betreffend den Schutz von Menschenrechtsverteidigern und die Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung sowie auf die Schlussfolgerungen des Rates vom Juni 2014, in denen er sich verpflichtete, sich stärker für Menschenrechtsverteidiger einzusetzen,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass in Artikel 96 der Verfassung von Burundi und in Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens von Arusha für Frieden und Aussöhnung in Burundi festgelegt ist, dass ein Präsident seine Funktion nur über zwei Amtszeiten ausüben darf; in der Erwägung, dass Präsident Pierre Nkurunziza seit 2005 im Amt ist, da er im Jahr 2010 im Rahmen einer Wahl wiedergewählt wurde, die von der Opposition boykottiert wurde, nachdem diese die Regierung der Einschüchterung beschuldigt hatte;

B.  in der Erwägung, dass Präsident Nkurunziza am 26. April 2015 ankündigte, er werde für eine dritte Amtszeit kandidieren, die er für rechtmäßig erklärte, da er für seine erste Amtszeit von Mitgliedern der Legislative ernannt worden sei, und damit das Land in Aufruhr versetzte und Proteste auf breiter Front und einen gescheiterten Militärputsch im Mai auslöste;

C.  in der Erwägung, dass nach dieser Ankündigung und einem fehlgeschlagenen Staatsstreich unter der Leitung des ehemaligen Generalmajors der Armee Godefroid Niyombare – der aus dem Land floh – am 14. Mai 2015 17 Offiziere verhaftet wurden und anschließend mehr als 70 Menschen im Zuge der Gewalt und einer Reihe von Granatenangriffen ums Leben kamen;

D.  in der Erwägung, dass zwei leitende Mitglieder der Unabhängigen Nationalen Wahlkommission (CENI), ein hochrangiger Richter des Verfassungsgerichts, der beauftragt worden war, über die Rechtmäßigkeit der dritten Amtszeit des Präsidenten zu urteilen, und der Präsident der Nationalversammlung aus dem Land geflohen sind und dabei alle als Grund die Angst um ihre eigene Sicherheit angaben; in der Erwägung, dass am 25. Juni 2015 auch der burundische Vizepräsident Gervais Rufyikiri aus dem Land floh, nachdem er die Rechtmäßigkeit einer dritten Amtszeit des Präsidenten angezweifelt hatte;

E.  in der Erwägung, dass die Polizei übermäßige Gewalt eingesetzt hat, um gegen friedliche Protestteilnehmer vorzugehen, wodurch Menschen ums Leben kamen; in der Erwägung, dass zwischen dem 26. April und dem 12. Mai 2015 den Aufzeichnungen der Polizei zufolge 892 Menschen im Zusammenhang mit den Protesten festgenommen und 568 anschließend wieder freigelassen wurden; in der Erwägung, dass 280 Inhaftierte der Staatsanwaltschaft übergeben wurden;

F.  in der Erwägung, dass die Gewalt durch das Vorgehen regierungstreuer Milizen sogar noch verschlimmert wurde; in der Erwägung, dass nichtstaatliche Organisationen und Menschenrechtsverteidiger die Unterwanderung von Polizei und Streitkräften durch Milizen der CNDD–FDD (Conseil national pour la défense de la démocratie – Forces de défense de la démocratie) verurteilt haben;

G.  in der Erwägung, dass die Oppositionsparteien und die Zivilgesellschaft die Wahl aus folgenden Gründen boykottiert haben: Nutzung staatlicher Einrichtungen im Interesse einer Partei, Übergriffe und Einschüchterung durch die Jugendmiliz der Partei CNDD-FDD (die Imbonerakure), mangelndes Vertrauen in die CENI (Unabhängige Nationale Wahlkommission Burundis) und Strategien der Regierung zur Verringerung der Inklusivität des Wahlprozesses, darunter Schwierigkeiten bei der Wählerregistrierung und die Neueinteilung der Wahlbezirke zugunsten der Regierungspartei; in der Erwägung, dass die katholische Kirche Burundis die Pfarrer, die bei der Organisation der Wahl helfen sollten, aufgrund der Lage zurückgezogen hat, da sie „keine Wahl unterstützen kann, die voller Mängel ist“;

H.  in der Erwägung, dass die regierende Partei Burundis die Wiederaufnahme von Vermittlungsgesprächen unter Leitung des Vermittlers der Vereinten Nationen Abdoulaye Bathily, dessen Rücktritt sie gefordert hatte, boykottierte; in der Erwägung, dass sich die „Vermittlungsgruppe“ aus Vertretern der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union (AU), der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) und der Internationalen Konferenz über die Region der Großen Seen (ICGL) zusammensetzt;

I.  in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft in der Region eine wichtige Rolle spielt, da sie auf die Einhaltung des Abkommens von Arusha achtet, und in der Erwägung, dass Einrichtungen wie der Internationale Strafgerichtshof für die Durchführung unabhängiger Untersuchungen der in Burundi verübten Gewalttaten und Verbrechen eine große Bedeutung haben;

J.  in der Erwägung, dass die Parlamentswahl ungeachtet der Forderungen der internationalen Gemeinschaft nach einer Verschiebung der Wahl sowie des Boykotts vonseiten der Zivilgesellschaft und der Opposition am 29. Juni 2015 stattfand und die Präsidentschaftswahl für den 15. Juli 2015 angesetzt ist;

K.  in der Erwägung, dass die EU am 29. Juni 2015 ihre Wahlbeobachtungsmission in Burundi zurückgezogen hat, da ihrer Ansicht nach durch die Anberaumung einer Parlamentswahl, bei der die Mindestvoraussetzungen für einen glaubwürdigen, transparenten und offenen Wahlgang nicht erfüllt sind, die Krise nur weiter verschärft wird;

L.  in der Erwägung, dass die Beobachter der Vereinten Nationen erklärten, dass die Wahl vom 29. Juni 2015 in Teilen des Landes in einer angespannten politischen Lage und in einem Klima weit verbreiteter Angst und Einschüchterung stattgefunden hatte, und daraus die Schlussfolgerung zogen, dass das Umfeld für die Durchführung einer freien, glaubwürdigen und inklusiven Wahl nicht förderlich war;

M.  in der Erwägung, dass der Wahlprozess nach wie vor erheblich beeinträchtigt wird, weil die unabhängigen Medien Einschränkungen unterliegen, übermäßige Gewalt gegen Demonstranten ausgeübt wird, ein Klima der Einschüchterung der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft herrscht und kein Vertrauen in die Wahlbehörden besteht, was die EU zu dem Beschluss bewegt hat, ihre Wahlbeobachtungsmission auszusetzen;

N.  in der Erwägung, dass die Ostafrikanische Gemeinschaft (EAC) und die Afrikanische Union (AU) erklärt haben, dass derzeit keine für die Durchführung der Wahlen förderlichen Bedingungen gegeben sind und dass es innerhalb der in der Verfassung von Burundi festgelegten Frist nicht möglich sein wird, für derartige Bedingungen zu sorgen;

O.  in der Erwägung, dass nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) etwa 127 000 Menschen aus Burundi in Nachbarländer geflohen sind, was in der Demokratischen Republik Kongo, Ruanda und Tansania, wo Berichten zufolge die Cholera ausgebrochen ist, zu einer humanitären Notlage führte;

P.  in der Erwägung, dass der politische Stillstand in Burundi und die sich verschlechternde sicherheitspolitische und wirtschaftliche Lage schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung haben und Risiken für die gesamte Region bergen und dass in Burundi derzeit die schlimmste Krise seit dem zwölf Jahre dauernden, ethnisch motivierten Bürgerkrieg herrscht, in dessen Rahmen bis 2005 schätzungsweise 300 000 Menschen ums Leben gekommen sind;

Q.  in der Erwägung, dass Vertreter der EU aufgrund vorangegangener Entschließungen des Europäischen Parlaments und insbesondere der darin enthaltenen Verweise auf Artikel 96 des Abkommens von Cotonou nachdrücklich die integrative Beteiligung aller politischen Kräfte des Landes am Wahlprozess im Einklang mit dem Zeitplan für die Wahl und dem Verhaltenskodex für Wahlen (Code de bonne conduite en matière électorale) gefordert haben;

R.  in der Erwägung, dass die EU die Auszahlung des ausstehenden Betrags im Umfang von 1,7 Mio. EUR zur Unterstützung der Wahl in Burundi ausgesetzt hat, da die erforderlichen Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit und den reibungslosen Verlauf des Wahlprozesses unter friedlichen, inklusiven und transparenten Bedingungen sowie unter Achtung der politischen Freiheiten, darunter der Meinungsfreiheit, derzeit nicht gegeben sind;

S.  in der Erwägung, dass auch Belgien die Aussetzung der Wahlhilfe angekündigt hat und beschlossen hat, die Hälfte der für die Wahlen vorgesehenen 4 Mio. EUR einzubehalten und sich aus einer gemeinsam mit den Niederlanden finanzierten Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit in Höhe von 5 Mio. EUR zurückzuziehen; in der Erwägung, dass auch Frankreich die Zusammenarbeit mit Burundi im Bereich der Sicherheit ausgesetzt und die Bundesrepublik Deutschland die Aussetzung der gesamten bilateralen Zusammenarbeit mit der Regierung von Burundi angekündigt hat;

T.  in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung durch die Verfassung von Burundi sowie durch die von Burundi ratifizierten internationalen und regionalen Verträge gewährleistet wird und darüber hinaus ein Bestandteil der nationalen Strategie für verantwortungsvolle Staatsführung und die Bekämpfung von Korruption sowie eine wesentliche Bedingung für die Abhaltung freier, fairer, transparenter und friedlicher Wahlen ist; in der Erwägung, dass die Medien allerdings infolge der Schließung von im Privatbesitz befindlichen Rundfunkanstalten Mitte Mai, des massenhaften Fortgangs von Journalisten und der ständigen Bedrohung der sich noch in Burundi aufhaltenden Journalisten vollständig ausgeschaltet wurden;

U.  in der Erwägung, dass die EU einen bedeutenden Beitrag zum Jahreshaushalt Burundis leistet, der sich etwa zur Hälfte aus internationaler Hilfe zusammensetzt, und Burundi vor kurzem 432 Mio. EUR aus dem Europäischen Entwicklungsfonds für den Zeitraum 2014–2020 zur Verfügung gestellt hat, unter anderem um einen Beitrag zur Verbesserung der Staatsführung und zur Stärkung der Zivilgesellschaft zu leisten;

V.  in der Erwägung, dass die derzeitige Lage Auswirkungen auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben aller Burundier hat; in der Erwägung, dass die meisten Schulen und Universitäten infolge der gewaltsamen Demonstrationen in der Hauptstadt Bujumbura geschlossen sind, die Landeswährung abgewertet wurde, die Arbeitslosigkeit gestiegen ist und die Steuereinnahmen aufgrund der Schließung von Handelszentren und des Abflauens des Handels mit den Nachbarländern gesunken sind;

1.  ist zutiefst besorgt über die sich verschlechternde politische und humanitäre Lage in Burundi und der Großregion; fordert die unverzügliche Einstellung der Gewalt und der politischen Einschüchterung von Kontrahenten und die sofortige Entwaffnung aller mit Parteien verbündeten bewaffneten Jugendgruppen; spricht den Opfern der Gewalt und den Angehörigen der Todesopfer sein Mitgefühl aus und fordert unverzügliche humanitäre Hilfe für diejenigen, die aus ihren Häusern fliehen mussten;

2.  verurteilt den Beschluss der Regierung Burundis, die Wahl trotz der derzeit kritischen politischen und sicherheitspolitischen Lage sowie ungeachtet der Tatsache, dass der Wahlprozess erheblich beeinträchtigt wurde, weil die unabhängigen Medien Einschränkungen unterliegen, übermäßige Gewalt gegen Demonstranten ausgeübt wird, ein Klima der Einschüchterung der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft herrscht und kein Vertrauen in die Wahlbehörden besteht, abzuhalten; fordert die burundischen Behörden mit Nachdruck auf, die für den 15. Juli 2015 anberaumte Präsidentschaftswahl gemäß den Forderungen der Afrikanischen Union zu verschieben und alle Interessenträger in die Anstrengungen zur Schaffung eines Umfelds, das für einen friedlichen, glaubwürdigen, freien und fairen Wahlprozess förderlich ist, einzubinden;

3.  fordert sämtliche am Wahlprozess beteiligten Personen einschließlich der für die Organisation der Wahlen zuständigen Stellen und der Sicherheitsdienste dazu auf, die im Rahmen des Abkommens von Arusha eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten, und erinnert daran, dass der Bürgerkrieg mit der Unterzeichnung dieses Abkommens beendet und die Verfassung Burundis auf der Grundlage des Abkommens ausgearbeitet wurde; betont die Bedeutung einer einvernehmlichen Einigung über den Zeitplan für die Wahlen auf der Grundlage einer technischen Bewertung durch die Vereinten Nationen;

4.  bekräftigt erneut, dass eine dauerhafte politische Lösung im Interesse der Sicherheit und Demokratie für alle Einwohner Burundis nur im Rahmen eines Dialogs und Konsenses gefunden werden kann, an denen in Übereinstimmung mit dem Abkommen von Arusha und der Verfassung von Burundi die Regierung Burundis, die Opposition und die Zivilgesellschaft beteiligt werden; fordert alle Interessenträger in Burundi auf, die Gespräche über alle strittigen Themen wieder aufzunehmen; unterstützt daher die Vermittlungsbemühungen der AU, der EAC und der Vereinten Nationen und ist bereit, die Umsetzung der vor kurzem von der AU angekündigten spezifischen Maßnahmen zu unterstützen;

5.  bekundet erneut seine Unterstützung für die kontinuierlichen Bemühungen der EAC und betont die Bedeutung der Maßnahmen, auf die man sich auf den Gipfeltreffen in Daressalam am 13. und 31. Mai 2015 geeinigt hatte, darunter die Aufforderung, die Wahl zu verschieben und die Gewalt sofort zu beenden, die mit Parteien verbündeten Jugendgruppen zu entwaffnen und in einen Dialog mit allen in Burundi relevanten Akteuren einzutreten sowie die Zusage der Beteiligten in der Region, nicht untätig zu bleiben, wenn sich die Lage verschlechtern sollte, zumal die Bemühungen einen Rahmen für eine politische und einvernehmliche Lösung der Krise bieten;

6.  weist darauf hin, dass für die Partnerschaft der EU mit Burundi das Abkommen von Cotonou maßgeblich ist und dass alle Parteien verpflichtet sind, die Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen zur Einhaltung der Menschenrechte, zu achten und umzusetzen; weist darauf hin, dass Burundi auch den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker unterzeichnet und ratifiziert hat und daher die allgemeinen Menschenrechte und das Recht auf freie Meinungsäußerung achten muss; fordert die Regierung von Burundi daher auf, eine ernsthafte und offene politische Debatte ohne Angst vor Einschüchterung zuzulassen und von jeglichem Missbrauch der Gerichtsbarkeit Abstand zu nehmen, der dazu dient, politische Rivalen auszuschließen;

7.  nimmt den Dialog zur Kenntnis, der gemäß Artikel 8 des Abkommens von Cotonou zwischen der EU und der Regierung von Burundi stattgefunden hat; ist dennoch der Überzeugung, dass wesentliche und grundlegende Aspekte des Abkommens von Cotonou weiterhin missachtet werden, insbesondere die Einhaltung der grundlegenden Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze, und fordert die Kommission daher auf, Verfahren nach Artikel 96 einzuleiten, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen;

8.  fordert die Kommission zu diesem Zweck auch auf, dringend die EU-Hilfe zu prüfen, um sie umzulenken, die finanzielle Unterstützung für die Zivilgesellschaft aufzustocken und den Schwerpunkt auf die humanitäre Hilfe und nicht die Unterstützung des Zentralhaushalts zu legen, dabei aber auch nicht die äußerst vorbildliche Rolle zu vergessen, die die burundische Armee in der Friedensmission in Somalia gespielt hat;

9.  verleiht der Forderung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 22. Juni 2015 an die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HV/VP) Nachdruck, eine Liste gezielter restriktiver Maßnahmen zu erstellen, Visum- und Reiseverbote für diejenigen, die für Gewalttaten, Unterdrückung und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, sowie diejenigen, die eine politische Lösung in dem von der AU und der EAC vorgeschlagenen Rahmen aktiv behindern, auszusprechen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vermögenswerte all dieser Personen in den EU-Mitgliedstaaten einzufrieren;

10.  ist zutiefst besorgt über die Anzahl der Opfer und die Zahl der mutmaßlichen Fälle schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen seit Beginn der Krise, insbesondere über Verstöße, die den Mitgliedern der Imbonerakure zugeschrieben werden; verweist auf die Einschüchterungen und Risiken, denen sich Menschenrechtsverteidiger, politische Aktivisten und Journalisten gegenübersehen, und die willkürliche Verhaftung von Mitgliedern der Oppositionspartei; fordert die unverzügliche und bedingungslose Freilassung aller Personen, die verhaftet wurden, weil sie ihr Recht auf friedliche Versammlung und freie Meinungsäußerung wahrgenommen haben;

11.  fordert, dass die von der Imbonerakure verübten Gewalttaten und Einschüchterungen unverzüglich eingestellt werden; fordert die CNDD-FDD auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Jugendmiliz zu entwaffnen und ihre Mitglieder davon abzuhalten, Gegner einzuschüchtern und anzugreifen, sowie dafür zu sorgen, dass diejenigen, die für Übergriffe verantwortlich sind, vor Gericht gestellt werden; fordert eine unabhängige internationale Untersuchung der Vorwürfe, dass die CNDD-FDD ihre Jugendorganisation bewaffnet und militärisch ausbildet; fordert gleichzeitig die Anführer der Oppositionsparteien nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass keine Gewalt gegen ihre Gegner ausgeübt wird;

12.  betont erneut, dass es für diejenigen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, keine Straflosigkeit geben darf und dass die betreffenden Personen persönlich zur Rechenschaft gezogen und vor Gericht gestellt werden müssen; hält es für besonders wichtig, dass die von der AU angekündigten Menschenrechtsbeobachter und Militärexperten sofort entsandt werden;

13.  nimmt zur Kenntnis, dass die Bemühungen bestimmter Kräfte, die Aufstände in einen ethnischen Konflikt zu verwandeln, scheitern und dass die politische Teilung in Burundi nicht ausdrücklich ethnischer Art ist; ist der Überzeugung, dass dies ein Beleg für den Erfolg des Abkommens von Arusha ist, mit dem ethnisch ausgewogene Militär- und Polizeikräfte eingerichtet werden sollten; fordert den Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs daher auf, diese Medien sowie auch die Reden der führenden Politiker engmaschig daraufhin zu überwachen, ob sie zu ethnisch motiviertem Hass anstiften;

14.  weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, wie wichtig es ist, den Verhaltenskodex für Wahlen und den von den Vereinten Nationen vermittelten und von den politischen Akteuren im Jahr 2013 unterzeichneten Fahrplan für die Wahl zu achten, und unterstützt uneingeschränkt die Bemühungen der Vereinten Nationen und der Region, eine weitere Zunahme der politischen Gewalt zu verhindern;

15.  fordert die unverzügliche Aufhebung der Einschränkung der Medien und des Internetzugangs und verurteilt erneut die wiederholten Angriffe auf Radio Publique Africaine, eines der wichtigsten Nachrichtenportale des Landes; ist der Ansicht, dass nur dann rechtmäßige Wahlen stattfinden können, wenn die Medien keinen Einschränkungen unterliegen und Journalisten arbeiten können, ohne eingeschüchtert zu werden;

16.  würdigt die Rolle der humanitären Hilfsorganisationen und der Regierungen der Nachbarländer, die sich um die Bedürfnisse derjenigen kümmern, die vor der Krise fliehen, und Flüchtlingen Schutz bieten; begrüßt die Ankündigung der Kommission, weitere 1,5 Mio. EUR zur Verfügung stellen zu wollen, um die humanitäre Lage zu verbessern; mahnt jedoch an, dass die von der EU und den Mitgliedstaaten zugesagten Mittel aufgrund des hohen Zustroms von Flüchtlingen in eine bereits schwache Region, der gemeldeten Cholera-Ausbrüche und der besorgniserregenden Berichte über sexuelle Gewalt dringend verdoppelt werden müssen; betont, wie wichtig eine langfristige Strategie nicht nur für die medizinische Unterstützung und die Lebensmittelhilfe, sondern auch für die Unterstützung bei der Wiedereingliederung und die psychologische Hilfe für die Flüchtlinge ist;

17.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, alle Zusagen zu erfüllen, die sie im Rahmen des Krisenplans der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Flüchtlinge für die Region Burundi gemacht haben, für den bis September 2015 207 Mio. USD benötigt werden, um den erwarteten 200 000 Flüchtlingen aus Burundi zu helfen, und dazu unter anderem bestehende Darlehen für die Region aufzustocken;

18.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, der Regierung Burundis und den Regierungen der Länder in der Region der Großen Seen, den Regierungen der Ostafrikanischen Gemeinschaft, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, der Afrikanischen Union, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU sowie dem Panafrikanischen Parlament zu übermitteln.

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