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Verfahren : 2013/0410(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0234/2015

Eingereichte Texte :

A8-0234/2015

Aussprachen :

PV 08/09/2015 - 4
CRE 08/09/2015 - 4

Abstimmungen :

PV 08/09/2015 - 5.3
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0283

Angenommene Texte
PDF 252kWORD 61k
Dienstag, 8. September 2015 - Straßburg
Ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung ***II
P8_TA(2015)0283A8-0234/2015

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (08257/3/2015 – C8-0159/2015 – 2013/0410(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (08257/3/2015 – C8-0159/2015),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechnungshofs vom 25. Februar 2014(1),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(2) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0796),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A8-0234/2015),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. C 94 vom 31.3.2014, S. 1.
(2) Angenommene Texte vom 15.4.2014, P7_TA(2014)0344.

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