Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden (COM(2013)0892 – C7-0002/2014 – 2013/0433(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0892),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0002/2014),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 7. Juli 2010 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 30. April 2014(2),
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0216/2015),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 8.September 2015 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie Verordnung (EU) 2015/... des Europäischen Parlaments und des Rates über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, Tieren die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden [Abänd. 1: Der erste Teil dieses Abänderung, also die Änderung von Richtlinie zu Verordnung, gilt für den gesamten Text.]
(-1) Bei der Umsetzung der Politik der Union und aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte ein hohes Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Verbraucher und gleichzeitig auch ein hohes Maß des Tierwohls und des Umweltschutzes gewährleistet sein. Das Vorsorgeprinzip gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sollte stets angewendet werden. [Abänd. 2]
(1) Das Klonen von Tieren steht nicht mit der Richtlinie 98/58/EG des Rates(4), in In der Richtlinie 98/58/EG des Ratessind allgemeine Mindesttierschutzvorschriften für in der Landwirtschaft gezüchtete oder gehaltene Tiere festgelegt. Darin sind, im Einklang. In der Richtlinie 98/58/EG werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Nutztieren keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Wenn Klonen zu unnötigen Schmerzen,Außerdem heißt es in Nummer 20 ihres Anhangs, „natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die den Tieren Leiden oder Schäden führt, müssen die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene tätigzufügen oder zufügen können, dürfen nicht angewendet werden, um dies zu vermeiden“. Unterschiedliche nationale Ansätze in Bezug auf das Klonen von Tieren oder die Verwendung von Erzeugnissen, die infolge des Klonens von Tieren gewonnen werden, könnten zu Marktverzerrungen führen. Daher muss sichergestellt werden, dass für alle Beteiligten an der Erzeugung und dem Vertrieb lebender Tierevon Tieren und von Produkten, die von Tieren stammen, in der gesamten Union die gleichen Bedingungen gelten. [Abänd. 3]
(2) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat in ihrer Stellungnahme aus dem Jahr 2008(5) zum Klonen von Tieren festgestellt, dass „die Gesundheit und das Wohlergehen eines bedeutenden Anteils der Klone beeinträchtigt [waren], und zwar oftmals schwerwiegend und mit tödlichem Ausgang“. Konkret hat die EFSA bestätigt, dass die beim Klonen eingesetzten Ersatzmuttertiere insbesondere unter Funktionsstörungen der Plazenta leiden, was zu einer erhöhten Zahl an Fehlgeburten beiträgt. beiträgt(6) und zu unerwünschten Wirkungen auf die Gesundheit führen kann. Dies ist einer der Gründe für die geringe Effizienz der Technik, die 6-15 % bei Rindern und 6 % bei Schweinen beträgt, und dafür, dass mehreren Muttertieren Klonembryonen eingepflanzt werden müssen, um einen einzigen Klon zu erhalten. Außerdem führen Anomalien der Klone und außergewöhnlich große Nachkommen der ersten Filialgeneration zu schwierigen Geburten und neonatalen Todesfällen. Hohe Sterblichkeitsraten in allen Entwicklungsphasen sind typisch für die Klontechnik(7). [Abänd. 4]
(2a) In Bezug auf die Lebensmittelsicherheit betont die EFSA, dass eingeräumt werden müsse, dass die Datengrundlage begrenzt sei, und sie legt in ihrer Stellungnahme zum Klonen von Tieren aus dem Jahr 2008 dar, dass im Rahmen der Risikobewertung Unsicherheiten bestünden, da nur eine begrenzte Anzahl von Studien zur Verfügung stehe, der Stichprobenumfang gering sei und allgemein kein einheitlicher Ansatz bestehe, in dessen Rahmen es möglich gewesen wäre, alle für dieses Gutachten einschlägigen Fragestellungen zufriedenstellender zu beleuchten. Zum Beispiel führt die EFSA an, dass nur begrenzt Informationen über die Immunkompetenz von Klontieren vorlägen, und empfiehlt in dem Gutachten, dass ermittelt werden müsse, ob und in welchem Maß der Verzehr von Fleisch und Milch von Klontieren und deren Nachkommen zu einer erhöhten Gefährdung durch übertragbare Erreger führen würde, wenn Nachweise dafür vorgelegt würden, dass Klontiere eine verminderte Immunkompetenz aufweisen. [Abänd. 5]
(2b) Die EFSA legt dar, dass nur begrenzt Daten über potenzielle Umweltfolgen vorlägen, und weist darauf hin, dass sich die übermäßige Nutzung einer begrenzten Anzahl von Tieren in Zuchtprogrammen indirekt auf die genetische Vielfalt auswirken könne und eine erhöhte Homogenität eines Genotyps innerhalb eines Tierbestands zu einer erhöhten Anfälligkeit dieses Bestands für Infektionen und zu einer Erhöhung anderer Risiken führen könne. [Abänd. 6]
(2c) In ihrem Bericht aus dem Jahr 2008(8) über das Klonen bezweifelte die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien, dass das Klonen von Tieren zur Lebensmittelerzeugung angesichts des derzeitigen Ausmaßes an Leid und der Gesundheitsprobleme der Ersatzmuttertiere und Klontiere zu rechtfertigen ist. [Abänd. 7]
(2d) Eines der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik der Union gemäß Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es, „die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts [und] Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu steigern“. Mit diesem Ziel soll unter anderem die Erzeugung verbessert werden, und in Bezug auf die Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung umfasst es den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, namentlich einer Erzeugung, die für den Zweck der Vermarktung geeignet ist und den Verbraucherinteressen Rechnung trägt. [Abänd. 8]
(2e) Gemäß der Rechtsprechung(9) des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt Artikel 43 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für jegliche Rechtsvorschrift betreffend die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Anhang 1 des AEUV dar, die zu der Verwirklichung eines Ziels oder mehrerer Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß Artikel 39 AEUV beiträgt. Selbst wenn solche Regelungen andere als die Ziele der Agrarpolitik anstreben, die in Ermangelung besonderer Bestimmungen auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV verfolgt werden, kann damit eine Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften in diesem Bereich einhergehen, ohne dass auf Artikel 114 zurückgegriffen werden müsste. Darüber hinaus können sich Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Agrarpolitik auch auf die Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse auswirken. [Abänd. 9]
(2f) Aus der Verbraucherforschung ergibt sich eindeutig und fortwährend, dass die Mehrheit der Bürger der Union das Klonen für landwirtschaftliche Zwecke unter anderem wegen des Tierwohls sowie allgemeiner ethischer Bedenken missbilligt(10). Klonen für landwirtschaftliche Zwecke könnte bewirken, dass Klontiere oder Nachkommen von Klontieren in die Lebensmittelkette gelangen. Die Verbraucher sind strikt gegen den Verzehr von Lebensmitteln, die von Klontieren und deren Nachkommen stammen. [Abänd. 10]
(2g) Das Klonen von Tieren zur Erzeugung von Lebensmitteln gefährdet die Wesensmerkmale des europäischen Agrarmodells, das auf hochwertigen Produkten, Lebensmittelsicherheit, der Gesundheit der Verbraucher, strikten Vorschriften in Bezug auf das Tierwohl sowie der Anwendung umweltgerechter Methoden beruht. [Abänd. 11]
(3) Angesichts der Ziele der Agrarpolitik der Union, der Ergebnisse der jüngsten gemeinsamen wissenschaftlichen Bewertungen durch die EFSA auf der Grundlage der verfügbaren Studien und der Anforderungen in Bezug auf das Tierwohl, die sich aus Artikel 13 AEUV ergeben, sowie der Anliegen der Bürger ist es ratsamsachgerecht, die Verwendung des Klonens bei der Erzeugung von Tieren bestimmter Arten zu landwirtschaftlichen Zwecken und das Inverkehrbringen von Tieren und Erzeugnissen, die aus der Anwendung der Technik des Klonens hervorgehen,vorläufig zu verbieten. [Abänd. 12]
(3a) Tiere werden nicht für die Fleisch- oder Milcherzeugung geklont, sondern für die Zucht, wohingegen die im Wege der Fortpflanzung gezeugten Nachkommen der Klontiere der Lebensmittelerzeugung dienen. Zwar sind Belange des Tierwohls im Fall von Nachkommen geklonter Tiere möglicherweise zunächst nicht offensichtlich, da diese im Wege der herkömmlichen Fortpflanzung reproduziert werden, allerdings ist zu bedenken, dass es zunächst eines geklonten Nachkommenerzeugers bedarf, um einen Nachkommen zu produzieren, was mit wesentlichen Bedenken in Bezug auf das Tierwohl und moralischen Bedenken einhergeht. Daher sollten sich die Maßnahmen angesichts der Bedenken in Bezug auf das Tierwohl und der Wahrnehmung der Klontechnik durch die Verbraucher auch auf Zuchtmaterial von Klontieren, Nachkommen von Klontieren und Erzeugnisse, die von Nachkommen von Klontieren stammen, erstrecken. [Abänd. 13]
(4) Die Tierarten, bei denen es derzeit wahrscheinlich ist, dass sie zu landwirtschaftlichen Zwecken geklont werden, sind Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden. Der Anwendungsbereich dieser RichtlinieVerordnung sollte sich daher auf das Klonen von Tieren dieser fünf Arten für landwirtschaftliche Zwecke beschränken. [Abänd. 14]
(4a) Was die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse angeht, muss aufgrund des Verbots der Anwendung des Klonens und angesichts der Bedenken der Verbraucher in Bezug auf das Klonen, die unter anderem mit dem Tierwohl, dem Fehlen hinreichender wissenschaftlicher Untersuchungen und allgemeinen ethischen Bedenken zusammenhängen, dafür gesorgt werden, dass Lebensmittel von Klontieren und deren Nachkommen nicht in die Lebensmittelkette gelangen. Weniger restriktive Maßnahmen, wie eine Kennzeichnung dieser Lebensmittel, würden den Anliegen der Verbraucher nicht gerecht, da Lebensmittel, die mittels einer Technik erzeugt wurden, die Tieren Leid verursacht, nach wie vor vermarktet werden dürften. [Abänd. 15]
(4b) In bestimmten Drittländern wird das Klonen bei der Erzeugung von Tieren zu landwirtschaftlichen Zwecken bereits eingesetzt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen in die Union eingeführte Lebensmittel, die in der Union in den Verkehr gebracht werden sollen, die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts oder von der Union als zumindest gleichwertig anerkannte Bedingungen erfüllen. Daher sollten Maßnahmen ergriffen werden, um zu vermeiden, dass Klontiere und deren Nachkommen sowie Erzeugnisse, die aus Klontieren und deren Nachkommen gewonnen wurden, aus Drittländern in die Union eingeführt werden. Die Kommission sollte die einschlägigen Rechtsvorschriften über Tierzucht und Tiergesundheit ergänzen oder ihre Änderung vorschlagen, um sicherzustellen, dass in Einfuhrbescheinigungen, die Tiere und Zuchtmaterial sowie Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprung begleiten, angegeben wird, ob sie Klontiere sind oder von Klontieren oder von Nachkommen von Klontieren stammen. [Abänd. 16]
(4c) Klontiere, Klonembryone, Nachkommen von Klontieren, Zuchtmaterial von Klontieren und deren Nachkommen sowie Lebens- und Futtermittel, die aus Klontieren und deren Nachkommen gewonnen wurden, können nicht als Produkte wie Tiere, Embryos, Zuchtmaterial, Lebens- und Futtermittel betrachtet werden, die nicht aus dem Einsatz der Technik des Klonens im Sinne des Artikels III.4 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) hervorgegangen sind. Außerdem stellt das Verbot des Klonens von Tieren, des Inverkehrbringens und der Einfuhr von Klontieren, Klonembryonen, Nachkommen von Klontieren, Zuchtmaterial von Klontieren und ihren Nachkommen sowie Lebens- und Futtermitteln, die aus Klontieren und ihren Nachkommen hergestellt wurden, eine Maßnahme dar, die für den Schutz der öffentlichen Ordnung und den Schutz der Tiergesundheit im Sinne des Artikels XX des GATT erforderlich ist. [Abänd. 17]
(4d) Es sollte dafür gesorgt werden, dass die Handelsabkommen, über die derzeit verhandelt wird, nicht dazu führen, dass die Genehmigung von Verfahren begünstigt wird, die sich negativ auf die Gesundheit der Verbraucher und die Landwirte sowie auf die Umwelt oder auf das Tierwohl auswirken könnten. [Abänd. 18]
(4e) Die Anwendung dieser Verordnung kann gefährdet sein, wenn bei Lebensmitteln, die aus Klontieren und ihren Nachkommen gewonnen werden, keine Rückverfolgung möglich ist. Daher müssen auf der Ebene der Union gemäß dem Vorsorgeprinzip und zur Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote im Benehmen mit den einschlägigen Interessenträgern Verfahren zur Rückverfolgung eingerichtet werden. Mittels solcher Verfahren wäre es den zuständigen Stellen und Wirtschaftsakteuren möglich, Daten über Klontiere, Nachkommen von Klontieren und Zuchtmaterial von Klontieren sowie deren Nachkommen und über Lebensmittel von Klontieren und deren Nachkommen zu erheben. Die Kommission sollte sich darum bemühen, im Rahmen von laufenden und künftigen bilateralen und multilateralen Handelsverhandlungen entsprechende Zusagen von den Handelspartnern der Union einzuholen, bei denen Tiere für landwirtschaftliche Zwecke geklont werden. [Abänd. 19]
(4f) Die Kommission stellte in ihrem Bericht aus dem Jahr 2010 für das Europäische Parlament und den Rat fest, dass Maßnahmen zur Rückverfolgung von Einfuhren von Sperma und Embryonen angezeigt seien, damit in der Union gegebenenfalls Datenbanken zu den Nachkommen angelegt werden könnten. Die Kommission sollte daher entsprechend tätig werden. [Abänd. 20]
(4g) Im Einklang mit der Umsetzung des in dieser Verordnung festgeschriebenen Klonverbots sollten auch gezielte Absatzförderungsmaßnahmen der Kommission zur Unterstützung einer hochwertigen Fleischproduktion und Tierzucht in der Union umgesetzt werden. [Abänd. 21]
(5) Es ist zu erwarten, dass das Wissen über die Auswirkungen des Klonens auf das Wohlergehen der dabei eingesetzten Tiere zunehmen wird. Die Technik des Klonens dürfte im Laufe der Zeit besser werden. Verbote sollten daher nur vorläufig gelten. Diese RichtlinieVerordnung sollte daher innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei ihrer DurchführungAnwendung, des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, von Entwicklungen bei der Wahrnehmung der Verbraucher und der internationalen Entwicklungen – insbesondere von Handelsströmen und der Handelsbeziehungen der Union – überprüft werden. [Abänd. 22]
(5a) Der neuesten Eurobarometer-Umfrage zufolge ist eine Mehrheit der Europäer nicht der Auffassung, dass das Konen von Tieren bei der Erzeugung von Lebensmitteln für ihre Gesundheit und die Gesundheit ihrer Familie unbedenklich ist. Darüber hinaus sind in Bezug auf das Klonen von Tieren in Europa jene Länder in der Überzahl, die eine eindeutige Präferenz dafür zum Ausdruck bringen, entsprechende Entscheidungen aus moralischen und ethischen Gesichtspunkten zu treffen und nicht auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse. Daher sollte die Kommission vor der Überprüfung dieser Rechtsvorschriften eine offizielle EU-Erhebung durchführen, um die Wahrnehmung der Verbraucher erneut zu bewerten. [Abänd. 23]
(5b) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zur Festlegung von Bestimmungen von Verfahren zur Rückverfolgung von Klontieren, von Nachkommen von Klontieren und von Zuchtmaterial von Klontieren und deren Nachkommen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 24]
(6) Diese RichtlinieVerordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen, insbesondere mit der unternehmerischen Freiheit und der Freiheit der Wissenschaften. Diese RichtlinieVerordnung muss im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetztangewendet werden.[Abänd. 25]
(6a) Da das Ziel der Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Auswirkungen auf Unionsebene besser zu erreichen ist, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. [Abänd. 26]
HABEN FOLGENDE RICHTLINIEVERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese RichtlinieVerordnung enthält Vorschriften für
a) das Klonen von Tieren in der Union;
b) das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Klontieren und Klonembryonen, Nachkommen von Klontieren, Zuchtmaterial von Klontieren und deren Nachkommen sowie von Lebens- und Futtermitteln von Klontieren und deren Nachkommen. [Abänd. 27]
Sie gilt für Rinder alle Tierarten, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden („die Tiere“), die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden. [Abänd. 28]
Artikel 1a
Ziel
Ziel dieser Verordnung ist es, den Bedenken in Bezug auf die Tiergesundheit und das Tierwohl sowie der Wahrnehmung der Verbraucher und ethischen Bedenken in Bezug auf die Klontechnik Rechnung zu tragen. [Abänd. 29]
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser RichtlinieVerordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „für landwirtschaftliche Zwecke gehaltene und reproduzierte Tiere“ („Tiere“) Tiere, die zur Erzeugung von LebensmittelnLebens- oder Futtermitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten und reproduziert werden. Nicht erfasst werden Tiere, die ausschließlich für andere Zwecke, z. B. Forschung, Herstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten,sowie Erhaltung gefährdeter Arten und seltener Rassen oder gefährdeter Arten oder Sport- und Kulturereignisse, die als solche von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anerkannt sind, gehalten und reproduziert werden, wenn keine alternativen Methoden zur Verfügung stehen; [Abänd. 30]
b) „Klonen“ die ungeschlechtliche Reproduktion von Tieren mit einer , bei der u. a. eine Technik eingesetzt wird, bei der der Kern einer Zelle eines einzelnen Tieres in eine Eizelle transferiert wird, aus der der Zellkern entfernt wurde, um genetisch identische einzelne Embryonen zu schaffen („Klonembryonen“), die dann Ersatzmuttertieren eingepflanzt werden, um so Populationen genetisch identischer Tiere („Klontiere“) zu erzeugen; [Abänd. 31]
ba) „Nachkommen von Klontieren“ Tiere, die zwar keine Klontiere sind, bei denen aber mindestens ein Eltern- oder Vorelternteil ein Klontier war; [Abänd. 32]
bb) „Zuchtmaterial“ Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren, die für die Reproduktion entnommen bzw. erzeugt werden; [Abänd. 33]
bc) „Rückverfolgbarkeit“ die Möglichkeit, ein Lebensmittel oder Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen; [Abänd. 34]
c) „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Tieres oder eines Erzeugnisses auf dem Binnenmarkt;
ca) „Lebensmittel“ Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.[Abänd. 35]
Artikel 3
Vorläufiges Verbot [Abänd. 36]
Vorläufig untersagen die MitgliedstaatenUntersagt ist [Abänd. 37]
a) das Klonen von Tieren;
b) das Inverkehrbringen und die Einfuhrvon Klontieren und Klonembryonen, Nachkommen von Klontieren, Zuchtmaterial von Klontieren und deren Nachkommen sowie von Lebens- und Futtermitteln von Klontieren und deren Nachkommen. [Abänd. 38]
Artikel 3a
Einfuhrbedingungen
Tiere dürfen nur aus Drittländern eingeführt werden, wenn sich aus den begleitenden Einfuhrbescheinigungen ergibt, dass es sich nicht um Klontiere oder Nachkommen von Klontieren handelt.
Zuchtmaterial und Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprungs dürfen nur aus Drittländern eingeführt werden, wenn sich aus den begleitenden Einfuhrbescheinigungen ergibt, dass sie nicht aus Klontieren oder Nachkommen von Klontieren hergestellt wurden.
Um sicherzustellen, dass sich aus den Einfuhrbescheinigungen, die Tiere und Zuchtmaterial sowie Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprungs begleiten, ergibt, ob es sich um Klontiere oder Nachkommen von Klontieren handelt oder ob sie aus Klontieren oder Nachkommen von Klontieren hergestellt wurden, erlässt die Kommission bis zum ...(11) spezielle Einfuhrbedingungen gemäß Artikel 48 oder Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(12). Erforderlichenfalls legt sie einen Vorschlag zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften im Bereich der Tiergesundheit oder der Tierzucht- oder Abstammungsbestimmungen für die Einfuhr vor. [Abänd. 39]
Artikel 3b
Rückverfolgbarkeit
Damit die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsakteure über die Informationen verfügen, die sie für die Anwendung von Artikel 3 Buchstabe b benötigen, werden Verfahren für die Rückverfolgbarkeit eingerichtet für
a) Klontiere;
b) Nachkommen von Klontieren;
c) das Zuchtmaterial von Klontieren und ihren Nachkommen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 4a zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Aufnahme der in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Informationen in die Bescheinigungen gemäß dem Tiergesundheits- und Tierzuchtrecht oder in die von der Kommission für diese Zwecke ausgestellten Bescheinigungen zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum ...(13) erlassen. [Abänd. 40]
Artikel 4
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die Sanktionen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoßdie bei Verstößen gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtliniediese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzungihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis spätestens [date for transposition of the Directive] zum …(14) mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen dieser Bestimmungen unverzüglich. [Abänd. 41]
Artikel 4a
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …(15) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die in Artikel 3a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein nach Artikel 3a erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. [Abänd. 42]
Artikel 5
Berichterstattung und Überprüfung
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum [date = 5 years after the date of transposition of this Directive]...(16) einen Bericht über die von ihnen bei der Anwendung dieser RichtlinieVerordnung gesammelten Erfahrungen vor. [Abänd. 43]
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser RichtlinieVerordnung vor, in dessen Rahmen sie Folgendes berücksichtigt:
a) die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 vorgelegten Berichte;
b) denalle verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Nachweise für Fortschritt, insbesondere, was die Tierschutzaspekte im Zusammenhang mit dem Klonen und mit der Lebensmittelsicherheit angeht;, und die Fortschritte bei der Entwicklung von Verfahren zur zuverlässigen Rückverfolgung von Klonen und deren Nachkommen; [Abänd. 44]
ba) die Entwicklung der Bedenken der Verbraucher in Bezug auf das Klonen; [Abänd. 45]
c) die internationalen Entwicklungen.
ca) die Bedenken der Verbraucher in Bezug auf die öffentliche Gesundheit und das Tierwohl; [Abänd. 46]
cb) ethische Fragen bezüglich des Klonens von Tieren. [Abänd. 47]
(2a) Die Kommission macht den in Absatz 2 genannten Bericht öffentlich zugänglich. [Abänd. 48]
(2b) Die Kommission leitet im Wege einer offiziellen EU-Erhebung eine öffentliche Konsultation ein, mit der ermittelt werden soll, inwiefern bei der Wahrnehmung der Verbraucher von Lebensmitteln aus Klontieren neue Tendenzen bestehen. [Abänd. 49]
Artikel 6
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser RichtlinieVerordnung bis spätestens [date = 12 month after the date of transposition of this Directive] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende RichtlinieVerordnung Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese RichtlinieVerordnung fallenden Gebiet erlassen. [Abänd. 50]
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese RichtlinieVerordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
Wissenschaftliches Gutachten des wissenschaftlichen Ausschusses zu Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierwohl sowie den ökologischen Auswirkungen von durch Kerntransfer somatischer Zellen gewonnenen Klonen, ihrer ersten Filialgeneration und der von diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissehttp://www.efsa.europa.eu/de/topics/topic/cloning.htm
Ethische Aspekte des Klonens von Tieren zum Zwecke der Versorgung mit Lebensmitteln, 16. Januar 2008: http://ec.europa.eu/bepa/european-group-ethics/docs/publications/opinion23_en.pdf
Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1988,Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften, C-68/86, EU:C:1988:85; Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 1989, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften, C-131/87, EU:C:1989:581; Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 1989, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften, C-11/88, EU:C:1989:310.
Vgl. Eurobarometer-Berichte der Jahre 2008 und 2010: http://ec.europa.eu/public_opinion/flash/fl_238_en.pdf und http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_341_en.pdf
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).