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Verfahren : 2014/2239(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0228/2015

Eingereichte Texte :

A8-0228/2015

Aussprachen :

PV 07/09/2015 - 30
CRE 07/09/2015 - 30

Abstimmungen :

PV 08/09/2015 - 5.14
CRE 08/09/2015 - 5.14
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0294

Angenommene Texte
PDF 249kWORD 131k
Dienstag, 8. September 2015 - Straßburg
Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser
P8_TA(2015)0294A8-0228/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 zu den Folgemaßnahmen zu der Europäischen Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser (2014/2239(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch(1) (nachstehend „Trinkwasserrichtlinie“),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(2) (nachstehend „WRR“),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative(3),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe(4),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. November 2012 mit dem Titel „Ein Blueprint für den Schutz der europäischen Wasserressourcen“ (COM(2012)0673),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. März 2014 über die Europäische Bürgerinitiative „Wasser und sanitäre Grundversorgung sind ein Menschenrecht! Wasser ist ein öffentliches Gut, keine Handelsware!“, (COM(2014)0177) (nachstehend „die Mitteilung“),

–  unter Hinweis auf den Synthesebericht der Kommission über die Qualität des Trinkwassers in der EU auf der Grundlage der Prüfung der Berichte der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2008-2010 gemäß der Richtlinie 98/83/EG (COM(2014)0363),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. März 2014 zu der oben genannten Mitteilung der Kommission(5),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur (EUA) mit dem Titel „Die Umwelt Europas – Zustand und Perspektiven 2015“,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Juli 2010 mit dem Titel „Das Menschenrecht auf Wasser und Sanitärversorgung“(6) und die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2013 mit dem Titel „Das Menschenrecht auf einwandfreies Trinkwasser und Sanitärversorgung“(7),

–  unter Hinweis auf alle Resolutionen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zum Menschenrecht auf Trinkwasser und Sanitärversorgung,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zum Thema „Antworten auf die Herausforderung von Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union“(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2012 zur Umsetzung der Wassergesetzgebung der EU im Vorfeld einer notwendigen Gesamtstrategie zur Bewältigung der europäischen Wasserproblematik(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2014 zur EU und zu dem globalen Entwicklungsrahmen für die Zeit nach 2015(10),

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Petitionsausschusses (A8-0228/2015),

A.  in der Erwägung, dass die Initiative „Recht auf Wasser“ die erste Europäische Bürgerinitiative ist, die die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative erfüllt und vom Parlament gehört wurde, nachdem sie von fast 1,9 Millionen Bürgern unterstützt wurde;

B.  in der Erwägung, dass das Menschenrecht auf Wasser und sanitäre Grundversorgung die Dimensionen Verfügbarkeit, Zugänglichkeit, Annehmbarkeit, Erschwinglichkeit und Qualität umfasst;

C.  in der Erwägung, dass die uneingeschränkte Umsetzung des Menschenrechts auf Wasser und sanitäre Grundversorgung lebensnotwendig ist, was von den Vereinten Nationen anerkannt und von den EU-Mitgliedstaaten bekräftigt wird, sowie in der Erwägung, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wasserressourcen ausschlaggebend ist, wenn es darum geht, einen nachhaltigen Umgang mit Wasser zu gewährleisten und das Naturkapital der Erde zu schützen; in der Erwägung, dass menschliche Aktivitäten und der Klimawandel zusammengenommen dazu geführt haben, dass das gesamte Mittelmeergebiet der EU und einige mitteleuropäische Regionen als Gebiete mit Wasserknappheit und Halbwüstengebiete zählen;

D.  in der Erwägung, dass die durch Lecks in den Leitungsrohren in Europa bedingten Verlustraten laut dem Bericht der Europäischen Umweltagentur von 2015 über den Zustand der Umwelt derzeit zwischen 10 % und 40 % betragen;

E.  in der Erwägung, dass im Zugang zu Wasser einer der Schlüssel für die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung liegt; in der Erwägung, dass sich grundlegende Ziele im Bereich der Beseitigung der Armut wirksam verfolgen lassen und soziale Gerechtigkeit, öffentliche Gesundheit, Ernährungssicherheit sowie Wirtschaftswachstum wirksam gefördert werden können, wenn der Schwerpunkt bei der Entwicklungshilfe auf die Trinkwasserversorgung und die sanitäre Grundversorgung gelegt wird;

F.  in der Erwägung, dass mindestens 748 Millionen Menschen keinen dauerhaften Zugang zu unbedenklichem Trinkwasser haben und dass es einem Drittel der Erdbevölkerung an sanitärer Grundversorgung mangelt; in der Erwägung, dass dies eine Gefährdung des Rechts auf Gesundheit bewirkt, da sich Krankheiten ausbreiten, die Leid und Tod sowie erhebliche Hindernisse für die Entwicklung mit sich bringen; in der Erwägung, dass täglich 4 000 Kinder unter fünf Jahren an wasserbürtigen Krankheiten oder daran sterben, dass die Qualität des Wassers und der Sanitäranlagen sowie die hygienischen Bedingungen unzureichend sind; in der Erwägung, dass mehr Kinder infolge des fehlenden Zugangs zu Trinkwasser sterben als an AIDS, Malaria und Pocken zusammengenommen; in der Erwägung, dass sich an diesen Zahlen gleichwohl eine deutlich abnehmende Tendenz ablesen lässt und dass der Rückgang dieser Zahlen beschleunigt werden kann und muss;

G.  in der Erwägung, dass der Zugang zu Wasser auch Sicherheitsaspekte berührt, weshalb eine bessere regionale Zusammenarbeit erforderlich ist;

H.  in der Erwägung, dass sich fehlender Zugang zu Wasser und sanitärer Grundversorgung auf die Verwirklichung weiterer Menschenrechte auswirkt; in der Erwägung, dass die Wasserproblematik Frauen unverhältnismäßig stark betrifft, da sie in vielen Entwicklungsländern traditionsgemäß für die Versorgung des Haushalts mit Wasser zuständig sind; in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen am meisten unter dem fehlenden Zugang zu Wasser und menschenwürdigen Sanitäranlagen leiden, der in vielen Fällen ihren Zugang zur Bildung einschränkt und sie anfälliger für Krankheiten macht;

I.  in der Erwägung, dass jährlich 3,5 Millionen Menschen an wasserbürtigen Krankheiten sterben;

J.  in der Erwägung, dass mit dem 2013 in Kraft getretenen Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ein Beschwerdeverfahren geschaffen wurde, durch das es Einzelpersonen oder Gruppen ermöglicht wird, unter anderem gegen Verletzungen des Menschenrechts auf Wasser und sanitäre Grundversorgung förmlich Beschwerde einzulegen;

K.  in der Erwägung, dass in den Entwicklungs- und Schwellenländern der Wasserbedarf aller Wirtschaftszweige und insbesondere der Energie- und Landwirtschaft zunimmt; in der Erwägung, dass Klimawandel, Verstädterung und demografische Entwicklung die Verfügbarkeit von Wasser in vielen Entwicklungsländern ernsthaft gefährden könnten und dass bis 2025 schätzungsweise zwei Drittel der Weltbevölkerung in Ländern leben werden, in denen Wasser knapp ist;

L.  in der Erwägung, dass die EU der größte Geber im Bereich Trinkwasser-, Sanitärversorgung und Hygiene ist und dass allein 25 % ihrer jährlichen humanitären Mittel weltweit in die Unterstützung von Partnern auf diesem Gebiet fließen; in der Erwägung, dass 2012 in einem Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes über die Entwicklungshilfe der Europäischen Union im Bereich Trinkwasser- und grundlegende Sanitärversorgung in den Subsahara-Ländern darauf hingewiesen wurde, dass die Hilfsmaßnahmen wirksamer und die von der EU geförderten Projekte nachhaltiger werden müssen;

M.  in der Erwägung, dass die Parlamentarische Versammlung des Europarates betonte, „dass der Zugang zu Wasser als ein grundlegendes Menschenrecht anerkannt werden muss, da es von entscheidender Bedeutung für das Leben auf der Erde und ein Rohstoff ist, den sich die Menschheit teilen muss“;

N.  in der Erwägung, dass die Privatisierung grundlegender Versorgungsgüter in Afrika südlich der Sahara in den 90er Jahren u. a. die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele im Bereich der Wasserversorgung und der sanitären Anlagen behinderte, weil die Kostendeckungsorientierung der Investoren unter anderem Ungleichheiten bei der Bereitstellung dieser Dienste verstärkte, was zulasten von Haushalten mit niedrigem Einkommen ging; in der Erwägung, dass in Anbetracht der fehlgeschlagenen Privatisierung der Wasserwirtschaft weltweit die Tendenz zunimmt, Wasserdienstleistungen von Privatunternehmen auf Gebietskörperschaften zu übertragen;

O.  in der Erwägung, dass die Wasserversorgung ein natürliches Monopol ist, und dass die Einnahmen aus dem Zyklus der Wasserbewirtschaftung stets die Kosten und den Schutz der Wasserdienstleistungen sowie die Kosten für die Verbesserung des Zyklus der Wasserbewirtschaftung decken sollten und grundsätzlich nur für Belange aufgewendet und zugeteilt werden dürfen, die im öffentlichen Interesse sind;

P.  in der Erwägung, dass es schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit und die soziale Entwicklung, vor allem für Kinder hat, wenn es keine angemessene Wasserversorgung und sanitäre Grundversorgung gibt; in der Erwägung, dass die Verschmutzung der Wasserressourcen eine der Hauptursachen für Durchfall ist, und dass diese Erkrankung die zweithäufigste Todesursache bei Kindern in den Entwicklungsländern ist und auch zu anderen schweren Krankheiten wie Cholera, Bilharziose und Trachom führt;

Q.  in der Erwägung, dass mit einer ordnungsgemäßen und solidarischen Wasserwirtschaft dafür gesorgt wird, dass diese Ressource mit ihrer sozialen, ökonomischen und ökologischen Funktion im derzeitigen Umfeld des Klimawandels dauerhaft verfügbar sein wird;

R.  in der Erwägung, dass Europa in besonderem Maße dem Klimawandel ausgesetzt ist und dass das Wasser zu den Bereichen gehört die als erste betroffen sind;

S.  in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerinitiative als Mechanismus der partizipatorischen Demokratie eingerichtet wurde mit dem Ziel, eine Debatte auf EU-Ebene zu fördern und die Bürger dazu anzuregen, sich direkt an der Beschlussfassung in der EU zu beteiligen; in der Erwägung, dass dies für die EU-Institutionen eine herausragende Gelegenheit ist, erneut in einen Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern einzutreten;

T.  in der Erwägung, dass aus den Eurobarometer-Umfragen stets hervorging, dass die Bürgerinnen und Bürger der EU in den letzten Jahren nur ein sehr geringes Vertrauen in die EU hatten;

Die Europäische Bürgerinitiative als Instrument der partizipatorischen Demokratie

1.  ist der Ansicht, dass die Europäische Bürgerinitiative als einzigartiger demokratischer Mechanismus mit großem Potenzial dazu beitragen kann, die Kluft zwischen den sozialen Bewegungen und den Bewegungen der Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene und der Ebene der Mitgliedstaaten zu überwinden und die partizipatorische Demokratie auf EU-Ebene zu fördern; ist jedoch der Auffassung, dass eine Evaluierung der bisherigen Erfahrungen sowie eine Reform der Bürgerinitiative unumgänglich sind, wenn der demokratische Mechanismus noch besser entfaltet werden soll; ist ferner der Auffassung, dass die Maßnahmen der Kommission – die gegebenenfalls die Möglichkeit beinhalten können, geeignete Elemente in Änderungen der Rechtsvorschriften oder neue Rechtsetzungsvorschläge aufzunehmen – den Forderungen der Europäischen Bürgerinitiative besser Rechnung tragen sollten, wenn es um Bereiche geht, die in ihre Zuständigkeit fallen, und insbesondere, wenn es um Menschenrechtsanliegen geht;

2.  betont, dass die Kommission während der zweimonatigen Prüfphase größtmögliche Transparenz sicherstellen und dafür Sorge tragen sollte, dass erfolgreiche Bürgerinitiativen von der Kommission rechtlich angemessen unterstützt und hinreichend bekannt gemacht werden und dass Förderer und Unterstützer während des gesamten Prozesses umfassend über den Fortgang der Europäischen Bürgerinitiative informiert und auf dem Laufenden gehalten werden;

3.  bekräftigt, dass die Kommission die Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative wirksam umsetzen und den gesamten Verwaltungsaufwand, mit dem Bürger bei der Vorlage und Unterstützung einer Europäischen Bürgerinitiative konfrontiert sind, weiter verringern muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Umsetzung eines gemeinsamen Registrierungssystems für Europäische Bürgerinitiativen in allen Mitgliedstaaten in Erwägung zu ziehen;

4.  begrüßt, dass die Unterstützung von fast 1,9 Millionen EU-Bürgerinnen und Bürgern für diese Initiative sinnvollerweise mit dem Beschluss der Kommission zusammenfällt, die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung vom Anwendungsbereich der Richtlinie über die Konzessionsvergabe auszunehmen;

5.  fordert die Kommission auf, zu bestätigen, dass sie die Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung vom Anwendungsbereich der Richtlinie über die Konzessionsvergabe ausnimmt und diese Ausnahme auch bei jeder etwaigen Überarbeitung dieser Richtlinie beibehalten wird;

6.  hält es für bedauerlich, dass die Mitteilung ehrgeizig ist, den in der Bürgerinitiative vorgebrachten konkreten Forderungen nicht Rechnung trägt und die Kommission sich darauf beschränkt, bestehende Zusagen zu bekräftigen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Antwort der Kommission auf die Europäische Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser unzureichend ist, da sie weder einen neuen Beitrag leistet noch die bereits zur Verwirklichung der Ziele eingeleiteten Maßnahmen neu aufgreift, ; fordert die Kommission im Hinblick auf diese spezifischen Europäische Bürgerinitiative auf, eine umfassende Informationskampagne über die bereits ergriffenen Maßnahmen im Bereich Wasser und zu der Frage durchzuführen, inwieweit diese Maßnahmen dazu beitragen können, dass die Ziele der Europäischen Bürgerinitiative „Recht auf Wasser“ erreicht werden;

7.  stellt fest, dass viele der Petitionen zu Wasserqualität und ‑bewirtschaftung aus Mitgliedstaaten stammen, die bei der im Juli 2014 eingeleiteten EU-weiten öffentlichen Konsultation nicht angemessen vertreten waren; hebt hervor, dass daher die Möglichkeit besteht, dass das Ergebnis der öffentlichen Konsultation und die in den Petitionen beschriebene Lage nicht miteinander in Einklang stehen;

8.  wünscht sich eine ausdrückliche politische Verpflichtung seitens der Kommission und des für Nachhaltigkeit zuständigen Vizepräsidenten, die im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative vorgebrachten Anliegen angemessen zu berücksichtigen;

9.  bekräftigt die Zusage seines Petitionsausschusses, den Petenten in Grundrechtsfragen Gehör zu verschaffen; weist erneut darauf hin, dass sich die Petenten, die die Europäische Bürgerinitiative zum Recht auf Wasser vorlegten, dafür aussprachen, Wasser zu einem auf EU-Ebene garantierten Grundrecht zu erklären;

10.  fordert die Kommission auf, im Einklang mit dem vorrangigen Ziel der Europäischen Bürgerinitiative „Recht auf Wasser“ Rechtsetzungsvorschläge vorzulegen, gegebenenfalls über eine mögliche Überarbeitung der WRR, mit denen der allgemeine Zugang zu und das Menschenrecht auf Wasser anerkannt werden; spricht sich außerdem dafür aus, dass der universelle Zugang zu Trinkwasser und zu Sanitärversorgung in die Charta der Grundrechte der EU aufgenommen wird;

11.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die EU generell in den Augen der Bürgerinnen und Bürger an Glaubwürdigkeit verlieren dürfte, wenn die Kommission erfolgreichen und von vielen unterstützten Europäischen Bürgerinitiativen, die mithilfe des demokratischen, mit dem Vertrag von Lissabon geschaffenen Mechanismus eingeleitet werden können, keine Beachtung schenkt;

12.  fordert die Kommission auf, auf europäischer Ebene Informations- und Aufklärungsmaßnahmen in die Wege zu leiten, um die Wahrnehmung, dass Wasser ein öffentliches Gut ist, kulturell stärker zu verankern, Sensibilisierungsmaßnahmen durchzuführen, ein bewussteres Verhalten des Einzelnen (Einsparung von Wasser) zu fördern, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen bewusst festgelegt wird, und Unterstützung für eine öffentliche, partizipatorische und transparente Bewirtschaftung zu leisten;

13.  hält es für notwendig, eine Wasserpolitik auszuarbeiten, mit der eine rationelle Verwendung, Aufbereitung und Wiederverwendung des Wassers gefördert wird, zumal es sich hierbei um wesentliche Elemente einer integrierten Bewirtschaftung handelt; ist der Auffassung, dass dadurch die Kosten gesenkt werden können, ein Beitrag zu einem sparsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen geleistet und ein korrektes Umweltmanagement gewährleistet werden kann;

14.  fordert die Kommission auf, keine Anreize mehr für den Aufkauf von Gewässern und für hydraulisches Fracking zu geben und diese Verfahren einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen;

Recht auf Wasser und sanitäre Grundversorgung

15.  weist darauf hin, dass nach Auffassung der Vereinten Nationen das Menschenrecht auf Wasser und sanitäre Grundversorgung jedermann zu ausreichendem, ungefährlichem, sicherem, annehmbarem, physisch zugänglichem und erschwinglichem Wasser für den persönlichen und häuslichen Gebrauch berechtigt; weist mit Nachdruck darauf hin, dass laut einer Empfehlung der UNO höchstens 3 % des Haushaltseinkommens für Wasserzahlungen aufgewendet werden sollten, wenn solche zu entrichten sind;

16.  unterstützt den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für das Menschenrecht auf sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung und betont die große Bedeutung seiner Arbeit und der Arbeit seines Vorgängers für die Anerkennung dieses Rechts;

17.  bedauert, dass in der EU-28 immer noch mehr als eine Million Menschen keinen Zugang zu unbedenklichem und sauberem Trinkwasser haben und fast 2 % der Bevölkerung keinen Zugang zu einer Abwasserentsorgung nach Maßgabe des World Water Assessment Programme (WWAP) haben, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, unverzüglich zu handeln;

18.  fordert die Kommission auf, die Bedeutung des Menschenrechts auf Wasser und sanitäre Grundversorgung ebenso anzuerkennen wie die Tatsache, dass Wasser als öffentliches Gut für alle EU-Bürgerinnen und Bürger von grundlegender Bedeutung ist und keine Handelsware darstellt; zeigt sich besorgt darüber, dass immer mehr Menschen infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise und der Sparmaßnahmen, die die Armut in Europa noch verschärft haben, sowie angesichts der hohen Zahl der Haushalte mit geringem Einkommen seit 2008 Schwierigkeiten haben, ihre Wasserrechnung zu bezahlen, und dass die Frage der Erschwinglichkeit zunehmend Anlass zu Besorgnis gibt; lehnt Wassersperrungen und Zwangsabschaltungen der Wasserversorgung ab und fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass solche Maßnahmen umgehend eingestellt werden, wenn diese Situationen auf sozioökonomische Faktoren in Haushalten mit niedrigem Einkommen zurückzuführen sind; begrüßt, dass in einigen EU-Mitgliedstaaten mit sogenannten „Wasserbanken“ oder Mindestmengen an Wasser versucht wird, die schwächsten Gesellschaftsschichten bei ihren Belastungen durch öffentliche Versorgung zu unterstützen, und auf diese Weise gewährleistet wird, dass Wasser eine unabdingbare Komponente der Grundrechte ist;

19.  fordert die Kommission auf, angesichts der Auswirkungen der jüngsten Wirtschaftskrise gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften eine Studie zu Fragen der Wasserarmut – wie beispielsweise zu Zugang und Erschwinglichkeit – zu erstellen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Zusammenarbeit zwischen Wasserversorgungsunternehmen weiterhin zu unterstützen und zu fördern, um Unternehmen in den weniger entwickelten und ländlichen Gebieten zu helfen, den Zugang zu Wasser von guter Qualität für alle Bürgerinnen und Bürger in diesen Gebieten zu unterstützen;

20.  fordert die Kommission auf, Gebiete zu ermitteln, in denen Wasserknappheit bereits jetzt oder potenziell ein Problem darstellt, und die betreffenden Mitgliedstaaten, Regionen und Gebiete, insbesondere ländliche Gebiete und benachteiligte Stadtviertel, bei der angemessenen Bewältigung dieses Problems zu unterstützen;

21.  betont, dass die angebliche Neutralität der Kommission in Bezug auf das Eigentum an Wasser und die Bewirtschaftung der Wasserressourcen im Widerspruch zu den Privatisierungsprogrammen steht, die die Troika einigen Mitgliedstaaten auferlegt hat;

22.  erkennt an, dass Wasser, wie in der WWR dargelegt, keine Ware, sondern ein öffentliches Gut ist, das für das Leben und die Würde der Menschen unabdingbar ist, und weist die Kommission darauf hin, dass die EU den Vertragsbestimmungen zufolge zu Neutralität gegenüber den einzelstaatlichen Beschlüssen über die Eigentumsordnung für Wasserversorgungsunternehmen verpflichtet ist, und dass sie daher keinesfalls im Rahmen eines wirtschaftlichen Anpassungsprogramms oder eines anderen EU-Verfahrens zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik die Privatisierung von Wasserversorgungsunternehmen fördern darf; fordert die Kommission auf, Wasserversorgung und sanitäre Grundversorgung sowie Abwasserentsorgung auf Dauer von den Binnenmarktvorschriften und allen Handelsabkommen auszunehmen, da diese als Teil der Daseinsvorsorge vorwiegend in öffentlichem Interesse sind und zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung gestellt werden sollen, und fordert sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass diese Dienstleistungen technisch, finanziell und administrativ auf eine effiziente, effektive und transparente Art und Weise verwaltet werden;

23.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre Wasserpolitik zu überprüfen und sie auf der Grundlage einer aktiven Teilhabe neu auszurichten, damit die Beschlussfassung transparent erfolgt und den Bürgerinnen und Bürgern offensteht;

24.  ist der Auffassung, dass Wasser im Hinblick auf die Regulierung und Kontrolle als öffentliches Gut geschützt werden muss, indem öffentliche, transparente und partizipatorische Verwaltungsmodelle gefördert werden, bei denen die öffentliche Behörde nur in bestimmten Fällen einige Verwaltungsaufgaben unter strikten Auflagen an Privatinitiativen vergeben darf, wobei das Recht auf die Ressource und auf angemessene Hygiene stets gewährleistet sein muss;

25.  fordert die Kommission und die Mitgliedsstaaten auf, eine flächendeckende Wasserversorgung zu erschwinglichen Preisen von hoher Qualität und mit fairen Arbeitsbedingungen sowie eine demokratische Kontrolle zu gewährleisten.

26.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Förderung von Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen für die Bürger zu unterstützen, um Wasserressourcen zu erhalten und Wasser zu sparen und eine erhöhte Teilhabe der Bevölkerung sicherzustellen;

27.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass beim Zugang zu den Wasserdienstleistungen keine Diskriminierung erfolgt, wobei sie sicherstellen sollten, dass alle Menschen, auch Verbrauchergruppen am Rand der Gesellschaft, Zugang zur Wasserversorgung haben;

28.  fordert die Kommission, die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Mitgliedstaaten auf, die Gemeinden in der EU zu unterstützen, die nicht über das erforderliche Kapital verfügen, um Zugang zu technischer Hilfe, den verfügbaren EU-Mitteln und langfristigen Darlehen mit einem Vorzugszinssatz zu bekommen, insbesondere, damit diese die Wasserinfrastrukturen instand halten und erneuern können, damit sie Wasser von hoher Qualität zur Verfügung stellen und die Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung auch den schwächsten Bevölkerungsgruppen zur Verfügung stellen können, auch den Bedürftigen und den Bewohnern der Gebiete in äußerster Randlage und in abgelegenen Regionen; hält eine offene, demokratische und partizipatorische Regierungsführung für äußerst wichtig, damit in Bezug auf die Bewirtschaftung der Wasserressourcen die kosteneffizientesten Lösungen zum Wohle der gesamten Gesellschaft umgesetzt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Transparenz bezüglich der finanziellen Ressourcen, die durch den Zyklus der Wasserbewirtschaftung generiert werden, herrscht;

29.  erkennt an, dass Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung Leistungen der Daseinsvorsorge sind, und dass Wasser keine Ware, sondern ein öffentliches Gut ist und daher zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung gestellt werden sollte, die dem Recht der Menschen auf eine Mindestqualität des Wassers Rechnung tragen und gestaffelte Gebühren im Verhältnis zur Menge des verbrauchten Wassers vorsehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Anwendung einer gerechten, fairen, transparenten und angemessenen Tarifstruktur für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zu sorgen, damit alle Bürger unabhängig von ihrem Einkommen Zugang zu erstklassigen Dienstleistungen haben;

30.  merkt an, dass Wasser als ökologischer und sozialer Vermögenswert zu verstehen ist und nicht als reines Produktionselement;

31.  weist erneut darauf hin, dass die Landwirtschaft unbedingt Zugang zu Wasser benötigt, um das Recht auf angemessene Nahrung zu verwirklichen;

32.  fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um den Ausbau und die Aufwertung derjenigen Infrastrukturen, die Bewässerung, Abwasserentsorgung und Trinkwasserversorgung zugänglich machen, massiv zu unterstützen;

33.  ist der Auffassung, dass die Trinkwasserrichtlinie erheblich dazu beigetragen hat, dass überall in der EU qualitativ hochwertiges Trinkwasser zur Verfügung steht, und fordert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten entschlossen vorgehen, damit die Vorteile für Umwelt und Gesundheit, die dadurch entstehen, dass bevorzugt Leitungswasser konsumiert wird, genutzt werden;

34.  weist die Mitgliedstaaten auf ihre Verantwortung bei der Umsetzung des EU-Rechts hin; fordert sie auf, die Trinkwasserrichtlinie und alle damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften vollständig umzusetzen; erinnert die Mitgliedstaaten daran, ihre Ausgabenprioritäten festzulegen, die im neuen Finanzplanungszeitraum (2014–2020) vorgesehenen Möglichkeiten für EU-Finanzhilfen in der Wasserwirtschaft vollständig auszuschöpfen und dabei einen besonderen Schwerpunkt auf Investitionen in die Wasserbewirtschaftung zu legen;

35.  verweist auf die Schlussfolgerungen des Sonderberichts des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel: „Integration der Ziele der EU-Wasserpolitik in die GAP: ein Teilerfolg“, in dem es heißt: „Mit den derzeit im Rahmen der GAP genutzten Instrumenten zur Behandlung wasserbezogener Belange ist es bisher nicht gelungen, im Hinblick auf die ehrgeizigen politischen Ziele, die für den Bereich Wasser gesetzt wurden, ausreichende Fortschritte zu machen.“; ist der Auffassung, dass eine bessere Integration der Wasserpolitik in andere Politikfelder, beispielsweise im Bereich der Landwirtschaft, entscheidend ist, damit die Wasserqualität in Europa verbessert werden kann;

36.  hält es für äußerst wichtig, dass die WRR, die Grundwasserrichtlinie, die Trinkwasserrichtlinie und die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser vollständig und effektiv umgesetzt werden; hält es für unerlässlich, die Umsetzung dieser Richtlinien besser mit den Richtlinien über die Meeresumwelt, die biologische Vielfalt und den Hochwasserschutz abzustimmen; ist besorgt darüber, dass die sektorbezogenen politischen Instrumente der Union nicht hinreichend dazu beitragen, die Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und das Ziel der schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten prioritärer gefährlicher Stoffe gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 6 der WRR zu erreichen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, darauf zu achten, dass die Wasserwirtschaft als übergreifendes Element in die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften über andere, für diese Ressource wichtige Themenbereiche wie Energie, Landwirtschaft, Fischerei, Tourismus usw. einfließt, damit eine Verschmutzung zum Beispiel durch illegale oder unregulierte Deponien für gefährliche Abfälle oder durch die Gewinnung und die Exploration von Erdöl verhindert werden kann; weist darauf hin, dass die Auflagenbindung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Grundanforderungen an die Betriebsführung vorsieht – auf der Grundlage geltender EU-Rechtsvorschriften für Landwirte, sowie der Regeln betreffend den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, auch in Bezug auf Wasser; weist darauf hin, dass sich die Landwirte an diese Vorschriften halten müssen, wenn sie die GAP-Zahlungen in vollem Umfang erhalten wollen;

37.  fordert die Mitgliedstaaten auf:

   die Wasseranbieter zu verpflichten, die physikalisch-chemischen Eigenschaften auf der Wasserrechnung anzugeben;
   Stadtentwicklungspläne zu erstellen und dabei die Verfügbarkeit der Wasserressourcen zu berücksichtigen;
   die Schadstoffe stärker zu kontrollieren und zu überwachen und umgehend Maßnahmen zur Beseitigung und Entsorgung giftiger Stoffe zu planen;
   Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die umfangreichen Lecks in den Leitungen in Europa verringert werden sollen, wobei ungeeignete Wasserversorgungsnetze zu erneuern sind;

38.  hält es für notwendig, eine Reihenfolge der Priorität oder eine Hierarchie für eine nachhaltige Wassernutzung festzulegen; fordert die Kommission auf, entsprechende Analysen und Vorschläge vorzulegen;

39.  weist darauf hin, dass das Menschenrecht auf Wasser von Mitgliedstaaten im Wege ihrer Unterstützung der Erklärung der Vereinten Nationen anerkannt wurde und dass es von zahlreichen Bürgern und Betreibern in der EU unterstützt wird;

40.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Unterstützung für die Europäische Bürgerinitiative „Recht auf Wasser“ und die Ziele dieser Initiative u.a. dadurch nachgewiesen wurde, dass zahlreiche Bürgerinnen und Bürger in Ländern wie Deutschland, Österreich, Belgien, Slowakei, Slowenien, Griechenland, Finnland, Spanien, Luxemburg, Italien und Irland demonstriert und ihre Meinung zu dem Thema Wasser, Besitz an Wasser und dessen Bereitstellung kundgetan haben;

41.  weist darauf hin, dass sein Petitionsausschuss seit 1988 eine beträchtliche Anzahl an Petitionen von Unionsbürgern aus zahlreichen Mitgliedstaaten erhalten hat, in denen diese ihre Bedenken hinsichtlich der Wasserversorgung und der Wasserqualität sowie der Abwasserwirtschaft zum Ausdruck bringen; macht auf die zahlreichen von den Petenten angeprangerten Missstände aufmerksam – beispielsweise Mülldeponien, fehlende Kontrolle der Wasserqualität durch Behörden, regelwidrige oder gesetzeswidrige landwirtschaftliche und industrielle Verfahren –, die die Wasserqualität beeinträchtigen und sich so auf die Umwelt und die Gesundheit von Mensch und Tier auswirken; ist der Ansicht, dass diese Petitionen ein Beleg für das wirkliche Interesse sind, das die Bürger an der lückenlosen Durchsetzung und der Weiterentwicklung der nachhaltigen Wassergesetzgebung der EU haben;

42.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Bedenken und Warnungen, die die Bürger in solchen Petitionen äußern, ernst zu nehmen und darauf zu reagieren, insbesondere angesichts der dringenden Notwendigkeit, das durch Übernutzung und Klimawandel verursachte Problem der schwindenden Wasserressourcen anzugehen, solange noch Verschmutzung und Misswirtschaft verhindert werden können; ist besorgt angesichts der zahlreichen Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit Wasserqualität und Wasserbewirtschaftung;

43.  fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete als wesentliches Element der Durchsetzung der Wasserrahmenrichtlinie schnellstens fertigzustellen und sie unter uneingeschränkter Berücksichtigung der übergeordneten Umweltkriterien ordnungsgemäß umzusetzen; weist darauf hin, dass bestimmte Mitgliedstaaten zunehmend mit Schäden durch Hochwasserereignisse konfrontiert sind, die gravierende Folgen für die Bevölkerung vor Ort haben; stellt fest, dass die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gemäß der Wasserrahmenrichtlinie und die Pläne für das Hochwasserrisikomanagement gemäß der Hochwasserrichtlinie eine ausgezeichnete Gelegenheit für die Nutzung von Synergien zwischen den Instrumenten bieten und so zur Versorgung mit sauberem Wasser in ausreichender Menge und zugleich zur Senkung des Hochwasserrisikos beitragen; weist ferner darauf hin, dass jeder Mitgliedstaat über eine zentrale Website mit Informationen über die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie verfügen muss, um einen Überblick über die Wasserqualität und die Wasserbewirtschaftung zu bieten;

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserversorgung und der Binnenmarkt

44.  weist darauf hin, dass Länder in ganz Europa, darunter Spanien, Portugal, Griechenland, Irland, Deutschland und Italien, die Erfahrung gemacht haben, dass der potenzielle oder tatsächliche Verlust der Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserversorgung als öffentliches Gut sich für die Bürgerinnen und Bürger zu einem wichtigen Anliegen entwickelt hat; weist darauf hin, dass die Entscheidung darüber, wie die Bewirtschaftung des Wassers erfolgen soll, sich im Sinne des Artikels 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Protokolls Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse, in dem die besondere Bedeutung von öffentlichen Dienstleistungen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt in der Union hervorgehoben wird, auf das Subsidiaritätsprinzip stützt; weist darauf hin, dass in der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung tätige Unternehmen Dienstleistungen der Daseinsvorsorge erbringen und den allgemeinen Auftrag haben, dafür zu sorgen, dass die gesamte Bevölkerung mit qualitativ hochwertigem Wasser zu sozial verträglichen Preisen versorgt wird und negative Umweltauswirkungen durch Abwasser auf ein Mindestmaß reduziert werden;

45.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Kommission in Bezug auf die Entscheidungen der Mitgliedstaaten über das Eigentum an Wasserdienstleistungen gemäß dem Subsidiaritätsprinzip neutral bleiben und die Privatisierung von Wasserdienstleistungen weder durch Rechtsvorschriften noch auf andere Art und Weise fördern sollte;

46.  weist darauf hin, dass die Möglichkeit der Rekommunalisierung von Wasserversorgungsunternehmen auch in Zukunft ohne Einschränkung gewährleistet werden sollte und dieser Bereich somit weiterhin dem Aufgabenbereich der örtlichen Verwaltung zugeordnet bleiben könnte, wenn die zuständigen Behörden sich dafür entscheiden; weist darauf hin, dass Wasser ein grundlegendes Menschenrecht ist, das für alle zugänglich und erschwinglich sein sollte; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass alle Bürger unabhängig vom Wasserversorgungsunternehmen Zugang zu Wasser haben, und zu diesem Zweck dafür sorgen müssen, dass die Unternehmen sicheres Trinkwasser und eine verbesserte Abwasserentsorgung bereitstellen;

47.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Besonderheit der Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung, wie Produktion, Verteilung und Aufbereitung, es zwingend erforderlich macht, dass sie von allen Handelsabkommen ausgenommen werden sollten, die die EU zur Zeit aushandelt oder deren Aushandlung sie plant; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, in den laufenden Verhandlungen über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) und das Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen eine rechtsverbindliche Ausnahme für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserversorgung, der sanitären Grundversorgung sowie der Abwasserentsorgung festzuschreiben; weist mit Nachdruck darauf hin, dass alle künftigen Handels- und Investitionsabkommen eingedenk der Tatsache, dass sich die Union seit langem der nachhaltigen Entwicklung und den Menschenrechten verpflichtet hat, Klauseln darüber enthalten sollten, dass die Bevölkerung des vom Drittland betroffenen Abkommens auch wirklich Zugang zu Trinkwasser hat, und dass der tatsächliche Zugang der Bevölkerung des vom Drittland betroffenen Abkommens zu Wasser stets eine Voraussetzung für die Aushandlung von Freihandelsabkommen sein muss;

48.  weist auf die beträchtliche Zahl der Petitionen hin, in denen Einwände gegen die Einbeziehung grundlegender öffentlicher Dienstleistungen wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in die Verhandlungen über die TTIP geltend gemacht werden; fordert die Kommission auf, die Rechenschaftspflicht der Wasserversorger auszuweiten;

49.  fordert die Kommission auf, zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Wasserversorgungsunternehmen durch den Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Regulierung sowie in anderen Bereichen, gegenseitiges Lernen und gemeinsame Erfahrungen beizutragen und die freiwillige Aufstellung von Richtwerten zu unterstützen; begrüßt, dass die Kommission in ihrer Mitteilung eine erhöhte Transparenz in der Wasserwirtschaft gefordert hat, und erkennt die bisher unternommenen Anstrengungen an, stellt jedoch gleichzeitig fest, dass eine Aufstellung von Richtwerten angesichts der aufgrund der klaren regionalen und lokalen Besonderheiten in Europa sehr unterschiedlichen Dienstleistungen im Bereich der Wasserversorgung auf freiwilliger Basis erfolgen sollte; stellt außerdem fest, dass jede Aufstellung von Richtwerten, die nur finanzielle Indikatoren enthält, keinesfalls mit Transparenz gleichgestellt werden kann, und dass andere Kriterien, die für die Bürgerinnen und Bürger von entscheidender Bedeutung sind, miteinbezogen müssen; dazu gehören die Wasserqualität, Maßnahmen zur Abmilderung von Problemen betreffend die Erschwinglichkeit, Informationen über die Zugänglichkeit, d.h. darüber, welcher Anteil der Bevölkerung Zugang zu einer ausreichenden Wasserversorgung hat, sowie über den Grad der Beteiligung der Öffentlichkeit an der Wasserbewirtschaftung, und zwar in einer Art und Weise, die sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Gesetzgeber verständlich ist;

50.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten einen fairen und offenen Wettbewerb zwischen Dienstleistungserbringern sicherstellen, eine raschere Umsetzung innovativer Lösungen und technischer Fortschritte erleichtern, Effizienz und Qualität der Wasserdienstleistungen fördern und den Schutz der Interessen der Verbraucher gewährleisten müssen; fordert die Kommission auf, Initiativen für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in der EU zu unterstützen, damit das Aufstellen von Richtwerten, gegenseitiges Lernen und der Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Regulierung rascher vorangetrieben werden;

51.  vertritt die Auffassung, dass die europäischen Wasser- und Abwasserprojekte und ‑programme unter Menschenrechtsaspekten bewertet werden sollten, um angemessene politische Strategien, Leitlinien und Verfahren zu entwickeln; fordert die Kommission auf, ein System von Richtwerten (für Wasserqualität, Erschwinglichkeit, Nachhaltigkeit, Versorgungsgrad usw.) einzurichten, um die Qualität der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in der gesamten EU zu verbessern und den Bürgern politische Einflussnahme zu ermöglichen;

52.  weist darauf hin, dass die Konzessionen für die Dienstleistungen im Bereich der Wasserversorgung und der Abfallentsorgung den Grundsätzen des Vertrags unterliegen und daher nach den Grundsätzen Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung vergeben werden müssen;

53.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Dienstleistungen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in den Bereichen Produktion, Verteilung und Aufbereitung auch bei jeder künftigen Überarbeitung der Richtlinie über die Konzessionsvergabe vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden sollen;

54.  weist darauf hin, dass die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt in vielerlei Hinsicht, etwa in Bezug auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, bei der Zivilgesellschaft auf starke Ablehnung stieß;

55.  hebt die Bedeutung öffentlich-öffentlicher und öffentlich-privater Partnerschaften beim Austausch bewährter Verfahren auf der Grundlage der nicht gewinnorientierten Zusammenarbeit unter Wasserversorgungsunternehmen hervor; begrüßt, dass die Kommission in ihrer Mitteilung zum ersten Mal die Bedeutung öffentlich-öffentlicher Partnerschaften anerkennt;

56.  begrüßt die erfolgreichen Bemühungen einiger Gemeinden, die öffentliche Beteiligung bei der Verbesserung der Wasserversorgung und beim Schutz der Wasserressourcen zu stärken, und weist darauf hin, dass die Institutionen vor Ort bei der Beschlussfassung in Bezug auf die Wasserbewirtschaftung eine wichtige Rolle spielen;

57.  fordert den Ausschuss der Regionen auf, sich stärker an dieser Europäischen Bürgerinitiative zu beteiligen, um die regionalen Gebietskörperschaften zu mehr Engagement in dieser Angelegenheit zu bewegen;

58.  weist erneut auf die Verpflichtung hin, den Zugang zu Gerichten und Informationen in Umweltangelegenheiten sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Beschlussfassung im Sinne des Übereinkommens von Aarhus zu garantieren; fordert daher die Kommission, die Mitgliedstaaten und ihre regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, die im Übereinkommen von Aarhus niedergelegten Grundsätze und Rechte einzuhalten; weist darauf hin, dass die Bürger unbedingt für ihre Rechte sensibilisiert werden müssen, damit sie sich möglichst umfassend am Beschussfassungsprozess beteiligen; fordert die Kommission daher eindringlich auf, die Initiative für eine Kampagne zu ergreifen, mit der sie die Unionsbürger darüber informiert, was das Übereinkommen von Aarhus hinsichtlich der Transparenz bewirkt hat und welche wirksamen Instrumente ihnen bereits zur Verfügung stehen, und zugleich die Bestimmungen einzuhalten, die die Organe der EU betreffen; ruft die Kommission auf, Kriterien für Transparenz, Rechenschaftspflicht und Beteiligung auszuarbeiten, um Wasserdienstleistungen leistungsfähiger, nachhaltiger und kostenwirksamer zu machen;

59.  fordert die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften mit Nachdruck auf, sich für einen wirkliche Sozialvereinbarung über das Wasser einzusetzen, mit der die Verfügbarkeit, Stabilität und sichere Verwaltung der Ressource insbesondere mittels Maßnahmen wie der Einrichtung von Solidaritätsfonds für die Ressource Wasser und anderen Mechanismen für Sozialmaßnahmen gewährleistet wird, um Menschen zu unterstützen, die sich den Zugang zu Wasser und sanitärer Grundversorgung nicht leisten können, um dem Aspekt der Versorgungssicherheit gerecht zu werden und das Menschenrecht auf Wasser nicht zu gefährden; legt allen Mitgliedstaaten nahe, Mechanismen für Sozialmaßnahmen einzuführen, wie sie bereits in einigen Ländern der EU existieren, die zur Gewährleistung der Bereitstellung von Trinkwasser für tatsächlich notleidende Bevölkerungsgruppen dienen;

60.  fordert die Kommission auf, einen Erfahrungsaustausch der Mitgliedstaaten über die soziale Dimension der Wasserpolitik zu organisieren;

61.  beklagt, dass benachteiligten und schutzbedürftigen Gemeinschaften in einigen Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Wasser und sanitärer Grundversorgung verweigert wird, um sie zu disziplinieren; weist darauf hin, dass es die Behörden in einigen Mitgliedstaaten den am stärksten gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen erschwert haben, sich mit Wasser zu versorgen, indem sie die öffentlichen Brunnen schließen ließen;

62.  weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten den Bedürfnissen benachteiligter Gruppen in der Gesellschaft besondere Aufmerksamkeit widmen und auch sicherstellen sollten, dass Bedürftige einen erschwinglichen Zugang zu Wasser von hoher Qualität haben;

63.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, das Amt eines Ombudsmanns für Dienstleistungen im Bereich der Wasserversorgung ins Leben zu rufen, damit gewährleistet ist, dass Fragen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung wie etwa Beschwerden und Vorschläge zur Qualität der Wasserdienstleistungen im Bereich der Wasserversorgung und zum Zugang zu diesen Dienstleistungen von einer unabhängigen Stelle abgewickelt werden können;

64.  empfiehlt den Wasserversorgungsunternehmen, die wirtschaftlichen Einnahmen aus dem Zyklus der Wasserbewirtschaftung in die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Dienstleistungen im Bereich der Wasserversorgung und den Schutz der Wasserressourcen zu reinvestieren; weist darauf hin, dass der Grundsatz der Kostendeckung bei Wasserdienstleistungen die Umweltkosten und die Kosten im Zusammenhang mit den Ressourcen umfasst, wobei gleichzeitig die Grundsätze der Fairness, der Transparenz und des Menschenrechts auf Wasser zu berücksichtigen sind, sowie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ihre Kostendeckung so gut wie möglich umzusetzen, solange dies nicht die Zwecke und die Verwirklichung der Ziele der WRR gefährdet; empfiehlt die Einstellung von Praktiken, mit denen Mittel aus dem Bereich der Wasserbewirtschaftung zur Finanzierung anderer politischer Maßnahmen abgezogen werden und Wasserrechnungen Konzessionsabgaben enthalten, die nicht für Wasserinfrastrukturmaßnahmen vorgesehen sind; weist auf den besorgniserregenden Zustand der Infrastruktur in einigen Mitgliedstaaten hin, insbesondere in den Fällen, in denen Wasser wegen Lecks aus ungeeigneten und veralteten Versorgungsnetzen vergeudet wird; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, mehr in die Infrastruktur und in andere Wasserdienstleistungen zu investieren, damit das Menschenrecht auf Wasser in Zukunft sichergestellt ist;

65.  fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die zuständigen Stellen den Bürgern sämtliche Informationen über Wasserqualität und -wirtschaft in leicht zugänglicher und verständlicher Form bereitstellen und dass die Bürger umfassend und rechtzeitig über wasserwirtschaftliche Vorhaben unterrichtet und konsultiert werden; stellt überdies fest, dass 80 % der Teilnehmer an der von der Kommission eingeleiteten öffentlichen Konsultation eine transparentere Überwachung der Wasserqualität für wesentlich erachteten;

66.  fordert die Kommission auf, den Einsatz unmittelbarer und mittelbarer EU-Mittel für wasserwirtschaftliche Vorhaben sorgfältig zu überwachen und sicherzustellen, dass solche Mittel nur für die Vorhaben verwandt werden, für die sie vorgesehen waren, auch vor dem Hintergrund, dass der Zugang zu Wasser beim Ausgleich des Gefälles zwischen den Unionsbürgern und der Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der EU eine entscheidende Rolle spielt; fordert in diesem Zusammenhang den Rechnungshof auf, darüber zu wachen, dass die Kriterien in puncto Effizienz und Nachhaltigkeit zufriedenstellend erfüllt werden;

67.  fordert die Kommission auf, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es derzeit an Investitionen in eine ausgewogene Wasserwirtschaft mangelt, und dabei zu berücksichtigen, dass Wasser ein öffentliches Gut der Unionsbürger ist;

68.  fordert daher mehr Transparenz unter den Wasserversorgungsunternehmen, insbesondere durch die Entwicklung eines Kodexes für das Verwaltungsgebaren privater und öffentlicher Wasserversorgungsunternehmen in der EU; ist der Auffassung, dass dieser Kodex auf dem Grundsatz der Effizienz beruhen sollte und sich stets nach den Vorschriften der WRR in Bezug auf die Umwelt, Wirtschaft, Infrastruktur und öffentliche Teilhabe richten sollte; fordert ferner die Einrichtung einer nationalen Regulierungsbehörde;

69.  fordert die Kommission auf, das Subsidiaritätsprinzip sowie die Zuständigkeiten in Bezug auf das Wasser zu achten, sowohl was die Zuständigkeiten der unterschiedlichen Regierungsebenen als auch der lokalen Wasservereinigungen, die Wasserdienstleistungen verwalten (Quellen und deren Instandhaltung) anbelangt;

70.  bedauert, dass die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser in den Mitgliedstaaten noch immer nicht vollständig umgesetzt wurde; fordert, dass EU-Mittel vorrangig in Bereichen eingesetzt werden, in denen das EU-Umweltrecht nicht beachtet wird, unter anderem in der Abwasserbehandlung; stellt fest, dass die Vorschriften besser eingehalten wurden, wenn die Kosten gedeckt waren und das Verursacherprinzip umgesetzt wurde, und fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die derzeitigen Instrumente geeignet sind, ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und die Qualität der Umwelt zu verbessern;

71.  weist darauf hin, dass der Dienstleistungssektor im Falle des Wassers ein großes Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen durch die Integration des Umweltschutzes und für die Förderung von Innovationen mittels des Technologietransfers zwischen den Wirtschaftszweigen sowie durch die Anwendung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation auf den gesamten Wasserkreislauf aufweist; fordert daher, dass der Förderung der nachhaltigen Nutzung von Wasser als erneuerbarem Energieträger besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;

72.  fordert die Kommission auf, einen europäischen Gesetzgebungsrahmen über die Wiederverwendung des aufbereiteten Abwassers auszuarbeiten, damit insbesondere sensible Tätigkeiten und Gebiete geschützt werden können; fordert die Kommission ebenfalls auf, den Austausch von Erfahrungen zwischen den Gesundheitsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten zu fördern;

73.  fordert die Kommission mit Nachdruck auf, bei jeder Überarbeitung der WRR zu gewährleisten, dass quantitative Bewertungen betreffend Probleme im Zusammenhang mit der Erschwinglichkeit von Wasser im Rahmen der Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der WRR verbindlich vorgeschrieben werden;

74.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) Probleme im Zusammenhang mit der Erschwinglichkeit von Wasser in den 28 Mitgliedstaaten überwachen und melden kann;

75.  weist darauf hin, dass sich die verantwortungsvolle Nutzung der Wasserressourcen derzeit sowohl in ökologischer als auch in umweltbezogener Hinsicht als Priorität erweist, weil sie den energiebezogenen, landwirtschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Anforderungen entspricht;

Internalisierung der durch die Verschmutzung bedingten Kosten

76.  weist darauf hin, dass die Bürgerinnen und Bürger der EU über die Wasserrechnungen für die Wasseraufbereitungs- und Abwasserbehandlungskosten aufkommen müssen, und weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Durchführung von Maßnahmen, mit denen Ziele zum Schutz der Wasserressourcen mit Kosteneinsparungen wie zum Beispiel einem Ansatz, der eine „Kontrolle an der Quelle“ umfasst, effektiv kombiniert und in Einklang gebracht werden, effizienter und finanziell vorzuziehen wäre; weist darauf hin, dass laut dem Bericht der Europäischen Umweltagentur von 2015 über den Zustand der Umwelt über 40 % der Flüsse und Küstengewässer durch Einträge aus der Landwirtschaft großflächig verschmutzt sind, während 20 bis 25 % durch Emissionsquellen wie z.B. industrielle Strukturen, Abwasserentsorgungssysteme und Abwasserbewirtschaftungsnetze verschmutzt werden; hält es für äußerst wichtig, dass die WRR und die Trinkwasserrichtlinie effektiv umgesetzt werden und dass die Umsetzung dieser Richtlinien besser abgestimmt wird; vertritt die Auffassung, dass auch bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften eine stärkere Kohärenz erforderlich ist, und fordert stärker vorausschauende Maßnahmen, damit Wasserressourcen eingespart werden und Wasser in allen Bereichen (Industrien, Haushalte, Landwirtschaft, Verteilernetze) effizienter genutzt wird; weist darauf hin, dass die Gewährleistung eines nachhaltigen Schutzes für Naturgebiete, etwa für Süßwasserökosysteme, auch sehr wichtig für die Entwicklung und entscheidend für die Trinkwasserversorgung ist und die Kosten für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen senkt;

Außen- und Entwicklungspolitik der EU auf dem Gebiet der Wasserversorgung

77.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die EU den Zugang zu Wasser und zur sanitären Grundversorgung für alle durch die Förderung öffentlich-öffentlicher und öffentlich-privater Partnerschaften auf der Grundlage der Solidarität zwischen den Wasserversorgungsunternehmen in den einzelnen Ländern uneingeschränkt in ihre entwicklungspolitischen Maßnahmen integrieren und dazu eine Reihe von Instrumenten nutzen sollte, damit bewährte Verfahren durch Wissenstransfer und Entwicklungs- und Kooperationsprogramme in diesem Bereich gefördert werden; bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten bei ihrer Entwicklungspolitik die Menschenrechtsdimension in Bezug auf den Zugang zu sauberem Trinkwasser und unbedenklichen Sanitäranlagen anerkennen sollten, und dass bei einem auf Rechten fußenden Ansatz der Rechtsrahmen, die Finanzierung und die Stärkung der Zivilgesellschaft unterstützt werden müssen, damit diese Rechte konkret umgesetzt werden können;

78.  bekräftigt, dass der Zugang zu Trinkwasser in hinreichender Menge und von ausreichender Qualität ein grundlegendes Menschenrecht ist; vertritt die Auffassung, dass es Aufgabe der nationalen Regierungen ist, dieser Verpflichtung nachzukommen;

79.  hebt gemäß den geltenden EU-Rechtsvorschriften und den einschlägigen Auflagen hervor, dass Qualität, Reinheit und Sicherheit des Wassers und der Wasserversorgung sowohl in der EU als auch außerhalb ihrer Grenzen regelmäßig bewertet werden müssen;

80.  hebt hervor, dass die Unterstützung bei der Bereitstellung von unbedenklichem Trinkwasser und sicherer Abwasserentsorgung bei der Vergabe von EU-Mitteln und der Planung von Hilfsmaßnahmen hohe Priorität genießen sollte; fordert die Kommission auf, für den Auf- und Ausbau der Kapazitäten im Bereich der Wasserbewirtschaftung eine angemessene finanzielle Unterstützung bereitzustellen, wobei sie sich auf die vorhandenen internationalen Plattformen und Initiativen stützen und mit ihnen zusammenarbeiten sollte;

81.  betont, dass der Bereich Trinkwasser-, Sanitärversorgung und Hygiene in Entwicklungsländern sowohl bei der öffentlichen Entwicklungshilfe als auch in den Staatshaushalten hohe Priorität genießen sollte; weist erneut darauf hin, dass die Wasserbewirtschaftung in die gemeinsame Verantwortung aller fällt; befürwortet Offenheit für verschiedene Unterstützungsformen, mahnt jedoch an, die Grundsätze der wirksamen Entwicklungszusammenarbeit strikt einzuhalten, streng auf eine stimmige Entwicklungspolitik zu achten und den Schwerpunkt unerschütterlich auf die Beseitigung der Armut und die vollständige Ausschöpfung des Entwicklungspotenzials zu legen; befürwortet in diesem Zusammenhang die Einbeziehung der örtlichen Bevölkerung in die Durchführung von Projekten in Entwicklungsländern und den Grundsatz des Gemeinschaftseigentums;

82.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele für unbedenkliches Trinkwasser zwar gut vorankommt, 748 Millionen Menschen weltweit jedoch keinen Zugang zu einer besseren Wasserversorgung haben und dass davon ausgegangen wird, dass mindestens 1,8 Milliarden Menschen Wasser zu sich nehmen, dass durch Fäkalien verschmutzt ist, und dass das Ziel der sanitären Grundversorgung bei weitem nicht erreicht ist;

83.  weist darauf hin, dass im Interesse der Zurückdrängung der Armut und des gemeinsamen Wohlstands das Grundwasser unbedingt nachhaltig bewirtschaftet werden muss, da Grundwasser für Millionen armer Menschen in Städten und ländlichen Gebieten eine hochwertigere Trinkwasserquelle sein könnte;

84.  fordert die Kommission auf, Wasser und nachhaltige Landwirtschaft gleichermaßen als Bestandteile der Agenda für den Wandel zu berücksichtigen;

85.  ist der Auffassung, dass Wasser als Thema bei den Arbeiten zur Vorbereitung der beiden wichtigsten internationalen Veranstaltungen des Jahres 2015, nämlich des Gipfeltreffens zur Agenda nach 2015 und der COP 21 zum Klimawandel, im Vordergrund stehen sollte; spricht sich in diesem Zusammenhang nachdrücklich dafür aus, sich die ehrgeizigen und weit reichenden Ziele für Wasser und und sanitäre Einrichtungen, wie etwa das sechste Ziel für eine nachhaltige Entwicklung, nämlich die Verfügbarkeit und die nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und sanitären Einrichtungen für alle bis 2030, die im September 2015 angenommen werden sollen, zu eigen zu machen; bekräftigt, dass die Armut im Rahmen des Prozesses für die Zeit nach 2015 nur beseitigt werden kann, wenn gewährleistet wird, dass alle Menschen überall auf der Welt Zugang zu sauberem Wasser, einer sanitären Grundversorgung und Hygiene haben; betont, dass für die Verwirklichung aller Ziele für die nachhaltige Entwicklung wesentlich mehr Entwicklungshilfe als bisher erforderlich ist, und zwar sowohl von Industrieländern als auch von Entwicklungsländern; fordert die Schaffung eines weltweiten Überwachungsverfahrens zur Erfassung der Fortschritte bei der Verwirklichung des universellen Zugangs zu unbedenklichem Trinkwasser, der nachhaltigen Nutzung und Erschließung von Wasserressourcen sowie der Stärkung einer gerechten, partizipativen und verantwortungsvollen Wasserwirtschaft in allen Ländern; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Entwicklungshilfegelder sinnvoll eingesetzt und vor dem Hintergrund der Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 besser auf den Bereich Trinkwasser-, Sanitärversorgung und Hygiene ausgerichtet werden;

86.  hebt hervor, dass das Risiko einer Wasserknappheit infolge des Klimawandels zugenommen hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass auf der Konferenz der Vertragsparteien der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (COP 21) unter anderem über einen strategischen Plan zur Bewirtschaftung der Wasserressourcen sowie über langfristige Anpassungspläne gesprochen wird, damit ein klimaresistentes Konzept im Bereich der Wasserbewirtschaftung in das künftige Weltklimaübereinkommen aufgenommen werden kann; weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine klimaresistente Infrastruktur im Bereich der Wasserbewirtschaftung für die Entwicklung und für die Verringerung der Armut äußerst wichtig ist; bekräftigt, dass Fortschritte bei den Zielen zur Verringerung der Armut, den Millenniums-Entwicklungszielen und einer nachhaltigen Entwicklung in ihrer ganzen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension gefährdet werden könnten, wenn keine anhaltenden Anstrengungen zur Eindämmung der Auswirkungen des Klimawandels unternommen werden und die Bewirtschaftung der Wasserressourcen nicht verbessert wird;

87.  stellt besorgt fest, dass sich der fehlende Zugang zu Wasser und sanitärer Grundversorgung in den Entwicklungsländern sich in unverhältnismäßig hohem Maße auf Mädchen und Frauen auswirken kann, insbesondere auf Mädchen im schulpflichtigen Alter, da in dieser Gruppe das Fernbleiben vom Unterricht und die Schulabbrecherquoten nachweislich in einem Zusammenhang mit einer fehlenden sauberen, sicheren und zugänglichen sanitären Grundversorgung stehen;

88.  fordert, dass die Union und die Mitgliedstaaten Mittel bereitstellen, um den Empfehlungen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über das Menschenrecht auf einwandfreies Trinkwasser und Sanitärversorgung zu entsprechen, insbesondere, indem sie kleine Infrastrukturprojekte fördern und mehr Mittel für Betrieb und Wartung, Kapazitätsaufbau und Sensibilisierungsmaßnahmen bereitstellen;

89.  ist besorgt angesichts der Feststellung der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über das Menschenrecht auf einwandfreies Trinkwasser und Sanitärversorgung, dass Slumbewohner allgemein mehr als die Bewohner offizieller Siedlungen bezahlen müssen und dass die Dienstleistungen, die ihnen dafür geboten werden, unreguliert und minderwertig sind; fordert die Entwicklungsländer eindringlich auf, vorrangig Haushaltsmittel für Dienstleistungen bereitzustellen, die benachteiligten und in entlegenen Gebieten wohnenden Menschen zugutekommen;

90.  weist darauf hin, dass die Weltgesundheitsorganisation zu dem Zeitpunkt, als sie erklärt hat, dass zwischen 100 und 200 Liter Wasser pro Tag pro Person optimal sind, die neuesten innovativen Wasseraufbereitungs- und - einsparungstechologien nicht berücksichtigt hat, wohingegen de facto 50 bis 100 Liter erforderlich sind, damit die grundlegenden Bedürfnisse befriedigt werden können, ohne dass größere gesundheitliche Probleme entstehen; weist drauf hin, dass die Festlegung einer Mindestquote pro Person nach Maßgabe der anerkannten grundlegenden Menschenrechte unabdingbar ist, damit der grundlegende Wasserbedarf der Bevölkerungen befriedigt wird;

91.  betont, dass der Zugang zur grundsätzlichen Menge benötigten Wassers als grundlegendes Menschenrecht außerfrage stehen und im Völkerrecht, internationalen Erklärungen und staatlicher Praxis implizite und explizite Unterstützung finden sollte;

92.  fordert Staaten, internationale Hilfsorganisationen, nichtstaatliche Organisationen und lokale Gemeinschaften auf, darauf hinzuwirken, dass der grundsätzliche Wasserbedarf aller Menschen gedeckt wird, und Wasser als Menschenrecht zu garantieren;

93.  fordert die Mitgliedstaaten auf, auf der Grundlage der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation eine Preispolitik einzuführen, die das Recht der Menschen auf eine Mindestmenge an lebensnotwendigem Wasser respektiert und Verschwendung bestraft, indem gestaffelte Gebühren im Verhältnis zur Menge des verbrauchten Wassers festgelegt werden;

94.  empfiehlt, Maßnahmen durchzuführen, mit denen ein rationaler Wasserverbrauch gewährleistet werden soll, um Verschwendung zu vermeiden;

95.  lobt bestimmte Wasserversorgungsunternehmen, die einen Prozentsatz ihres Jahresumsatzes für Wasserpartnerschaften in Entwicklungsländern aufwenden, und fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, den erforderlichen Rechtsrahmen für solche Partnerschaften zu schaffen;

96.  fordert eine wirksame Überwachung der mit Außenhilfeinstrumenten durchgeführten Projekte; betont, dass Finanzierungsstrategien und Haushalte überwacht werden müssen, damit sichergestellt wird, dass mit den zugeteilten Mitteln Ungleichheiten beim Zugang zu Wasser beseitigt werden, und dass dabei die Menschenrechtsgrundsätze der unterschiedslosen Behandlung, des Zugangs zu Informationen und der Teilhabe geachtet werden;

97.  fordert die Kommission auf, im Rahmen der Investitionsoffensive für Europa die Erneuerung der veralteten Trinkwassernetze zur Priorität zu machen, indem sie diese Projekte in das Verzeichnis der Projekte der Union aufnimmt; unterstreicht die Hebelwirkung, die diese Projekte auf die Arbeitsplätze, die nicht an andere Standorte verlagert werden können, haben können, was zur Förderung einer umweltgerechten Wirtschaft in Europa beitragen würde;

98.  fordert die Kommission auf, darauf hinzuwirken, dass die Mitgliedstaaten Erfahrungen austauschen, damit sie Diagnosen über den Stand der Netze durchführen können, auf deren Grundlage sie Renovierungsarbeiten einleiten können, um der Verschwendung ein Ende zu setzen;

99.  wünscht mehr Transparenz, damit die Verbraucher besser über Wasser informiert werden und sparsamer mit der Ressource Wasser umgehen; fordert die Kommission zu diesem Zweck auf, ihre Arbeit mit den Mitgliedstaaten fortzusetzen, damit diese ihre nationalen Erfahrungen über die Einführung von Wasserinformationssystemen untereinander weitergeben;

100.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Instrumente zur finanziellen Unterstützung im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in den Bereichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung EU-weit zum Einsatz kommen können;

101.  betont, dass eine effiziente und gerechte Bewirtschaftung der Wasserressourcen davon abhängt, inwieweit die Kommunen fähig sind, Dienstleistungen anzubieten; fordert daher die EU auf, die Wasserbewirtschaftung und -infrastruktur in Entwicklungsländern weiterhin zu fördern und zugleich insbesondere den Bedürfnissen der schutzbedürftigen ländlichen Bevölkerung zu entsprechen;

102.  begrüßt die weltweite Plattform für Wassersolidarität (Global Water Solidarity Platform), die vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) angeregt wurde, um Kommunen an der Ermittlung von Lösungen für Probleme im Zusammenhang mit Wasser zu beteiligen; begrüßt zudem die Initiative „1 % für Wasser und Abwasserentsorgung“ und weitere Initiativen, die Bürger und staatliche Stellen in einigen Mitgliedstaaten ergriffen haben, um Projekte in Entwicklungsländern mit Mitteln aus Verbrauchsgebühren zu unterstützen; weist darauf hin, dass derartige Initiativen von mehreren Wasserversorgungsunternehmen in die Tat umgesetzt wurden; fordert die Kommission erneut auf, Solidaritätsvereinbarungen in diesem und in anderen Bereichen zu fördern, indem sie z. B. Informationen bereitstellt sowie Partnerschaften und Erfahrungsaustausch ermöglicht, wozu auch mögliche Partnerschaften zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zählen, wobei zusätzliche EU-Mittel für die Durchführung von Projekten im Rahmen dieser Initiative bereitgestellt werden sollten; regt insbesondere an, öffentlich-öffentliche Partnerschaften in Wasserversorgungsbetrieben in Entwicklungsländern in Übereinstimmung mit dem vom Programm der Vereinten Nationen für menschliche Siedlungen (UN-Habitat) koordinierten weltweiten Bündnis der Partnerschaften von Wasserversorgungsunternehmen (Global Water Operators' Partnership Alliance) zu fördern;

103.  fordert die Kommission auf, das Instrument der Wasserfazilität wiedereinzuführen, das sich dabei bewährt hat, den Zugang zu Wasserdienstleistungen in Entwicklungsländern durch Maßnahmen zum Aufbau der Kapazitäten der Bevölkerung vor Ort zu verbessern;

104.  begrüßt, dass die Resolution der Vereinten Nationen, in der der Zugang zu sauberem Wasser und zur sanitären Grundversorgung als Menschenrecht anerkannt wird, europaweit Unterstützung findet;

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105.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.
(2) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
(3) ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.
(4) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1.
(5) ABl. C 12 vom 15.1.2015, S. 33.
(6) A/RES/64/292.
(7) A/RES/68/157.
(8) ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 33.
(9) ABl. C 349 E vom 29.11.2013, S. 9.
(10) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0059.

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