Unterbrechung oder Schluss der Sitzung (Auslegung von Artikel 191 der Geschätsordnung)
P8_TA(2015)0296
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. September 2015 über die Unterbrechung oder den Schluss der Sitzung (Auslegung von Artikel 191 der Geschäftsordnung) (2015/2153(REG))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzes des Ausschusses für konstitutionelle Fragen vom 4. September 2015,
– gestützt auf Artikel 226 seiner Geschäftsordnung,
1. beschließt, dem Artikel 191 seiner Geschäftsordnung die folgende Auslegung anzufügen:" "Wenn eine Unterbrechung oder der Schluss einer Sitzung beantragt wird, ist unverzüglich das Verfahren zur Abstimmung über diesen Antrag einzuleiten. Die Abstimmung im Plenum sollte in der üblichen Weise angekündigt werden und es sollte den Abgeordneten gemäß der bestehenden Praxis ausreichend Zeit gewährt werden, um sich in den Plenarsaal zu begeben.Wenn ein derartiger Antrag abgelehnt wurde, kann in analoger Anwendung von Artikel 152 Absatz 2 Unterabsatz 2 ein ähnlicher Antrag an demselben Tag nicht noch einmal gestellt werden. Gemäß der Auslegung von Artikel 22 Absatz 1 der Geschäftsordnung ist der Präsident befugt, eine unverhältnismäßig große Anzahl von Anträgen nach Artikel 191 zu unterbinden.""
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.