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Verfahren : 2015/2119(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0236/2015

Eingereichte Texte :

A8-0236/2015

Aussprachen :

PV 08/09/2015 - 15
CRE 08/09/2015 - 15

Abstimmungen :

PV 09/09/2015 - 8.3
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0299

Angenommene Texte
PDF 269kWORD 74k
Mittwoch, 9. September 2015 - Straßburg
Partnerschaftliches Fischereiabkommen mit Guinea-Bissau: Fangmöglichkeiten und finanzielle Gegenleistung (Entschließung)
P8_TA(2015)0299A8-0236/2015

Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2015 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (11667/2012 – C8-0278/2014 – 2012/0134(NLE)2015/2119(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (11667/2012),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau (11671/2012),

–  gestützt auf das vom Rat gemäß Artikel 43 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 7 Buchstabe a und Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C8-0278/2014),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2012 zu dem Bericht 2011 der EU über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung(1),

–  unter Hinweis auf den Ex-post-Evaluierungsbericht des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau (Rahmenvertrag FISH/2006/20, Besondere Vereinbarung Nr. 27, September 2010),

–  unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 9. September 2015(2), zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates,

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses und der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A8-0236/2015),

A.  in der Erwägung, dass das allgemeine Ziel des Protokolls eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau im Bereich der Fischerei im Interesse beider Vertragsparteien ist, indem ein partnerschaftlicher Rahmen geschaffen wird, der es ermöglicht, eine nachhaltige Fischereipolitik und gleichzeitig eine genauso verantwortungsvolle und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Guinea-Bissau zu entwickeln sowie einen angemessenen Anteil an den verfügbaren Überschussbeständen gemäß den Interessen der EU-Flotten zu erhalten;

B.  in der Erwägung, dass die Europäische Union alles in ihrer Macht Stehende dafür tun sollte, dass mit Drittstaaten abgeschlossene Abkommen der nachhaltigen Fischerei im gemeinsamen Interesse der EU und der betreffenden Drittstaaten einschließlich deren örtlicher Bevölkerung und Fischereiindustrie sind;

C.  in der Erwägung, dass das erste Fischereiabkommen zwischen der EWG und der Republik Guinea-Bissau auf das Jahr 1980 zurückgeht und dass seit diesem Zeitpunkt und bis zum 15. Juni 2012 die Fischereiflotten der Mitgliedstaaten der EWG/EU über die jeweils gültigen aufeinanderfolgenden Protokolle zur Umsetzung des Abkommens Zugang zu den Fischereimöglichkeiten in den Gewässern dieses Landes hatten;

D.  in der Erwägung, dass den Fischereiflotten der Europäischen Union folgende Fangmöglichkeiten eingeräumt werden: 3 700 BRT (Bruttoregistertonnen) für Frosttrawler (Garnelen) und 3 500 BRT für Frosttrawler (Grundfischarten und Kopffüßer), 28 Thunfischfroster und Langleinenfänger und 12 Angel-Thunfischfänger; in der Erwägung, dass Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und Guinea-Bissau von großer Bedeutung ist, gehört es doch zu den wenigen Fischereiabkommen der EU, das den Zugang zu gemischten Fischereien erlaubt;

E.  in der Erwägung, dass die im Rahmen dieses Abkommens an die Republik Guinea-Bissau überwiesenen Mittel, insbesondere als Ausgleichszahlungen für den Zugang zu den Beständen, einen wichtigen Bestandteil des Staatshaushalts dieses Landes ausmachen; andererseits in der Erwägung, dass die im Rahmen der sektoralen Zusammenarbeit getätigten Überweisungen wegen bestimmter Schwierigkeiten bei der Ausschöpfung der Hilfe durch die Republik Guinea-Bissau ausgesetzt wurden;

F.  in der Erwägung, dass Guinea-Bissau mit Mängeln in Bezug auf die sozioökonomische Entwicklung im Allgemeinen und den Fischereisektor im Besonderen in wichtigen Bereichen zu kämpfen hat, wozu auch die Berufsausbildung, die Struktur des Sektors und die Anerkennung der Rolle der Frau in diesem Sektor gehören;

G.  in der Erwägung, dass die auf dem Gebiet der sektoralen Zusammenarbeit bisher erreichten Ergebnisse insgesamt nicht zufriedenstellend waren; in der Erwägung, dass dennoch Fortschritte bei der Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung der Fischerei sowie bei den Hygieneinspektionen und der Mitarbeit von Guinea-Bissau in regionalen Fischereiorganisationen verzeichnet wurden; in der Erwägung, dass noch Raum für Verbesserungen ist, indem dafür gesorgt wird, dass das Abkommen in größerem Maße die Transparenz und Rechenschaftspflicht in der sektoralen Zusammenarbeit befördert und zu einer nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors Guinea-Bissaus sowie der damit verbundenen Industrien und Tätigkeiten beiträgt, indem sichergestellt wird, dass ein größerer Anteil des Mehrwerts, der durch Nutzung der natürlichen Ressourcen des Landes erwirtschaftet wird, in Guinea-Bissau verbleibt;

H.  in der Erwägung, dass die industriellen Reeder ihre Fänge außerhalb des Landes umladen oder anlanden (beispielsweise in Dakar oder auf den Kanarischen Inseln), was dazu beiträgt, dass die wirtschaftlichen Profite der industriellen Fischerei gering und auf die Schaffung einiger Arbeitsplätze beschränkt sind (148 örtliche Seeleute im Rahmen des früheren Protokolls); in der Erwägung, dass im Jahr 2010 in dem Land nur ein Fischverarbeitungsbetrieb funktionierte;

I.  in der Erwägung, dass trotz einiger Fortschritte in letzter Zeit in diesem Bereich der Handel mit Fischereierzeugnissen mit der EU aufgrund der Unfähigkeit, die von der Union vorgeschriebenen Hygienestandards einzuhalten, behindert wurde;

J.  in der Erwägung, dass die IUU-Fischerei (illegal, nicht gemeldet und unreguliert) in den Gewässern der Republik Guinea-Bissau ein altes Problem darstellt; in der Erwägung, dass die nationalen Behörden 2008 und 2009 58 Schiffe, die gegen die Bestimmungen verstießen, ermittelten, davon fischten 11 ohne Lizenz und 7 in verbotenen Zonen; in der Erwägung, dass trotz der festgestellten Fortschritte und der von Guinea-Bissau bei der Kontrolle der Fischereitätigkeit – wozu eine Gruppe von Beobachtern und Patrouillenschnellboote gehören – bewiesenen Fähigkeit Lücken im System der Überwachung und Kontrolle der Fischerei in den Gewässern Guinea-Bissaus fortbestehen;

K.  in der Erwägung, dass die festgestellten Wissenslücken hinsichtlich der Auswirkungen dieses Abkommens auf das Meeresökosystem sowie hinsichtlich der Tatsache, dass der Zugang auf die Überschussbestände beschränkt werden muss, die von den örtlichen Flotten nicht gefangen werden können, festgestellt wurden, und ebenso die Lücken aufgrund fehlender aktualisierter biologischer Daten (insbesondere nachdem die Fischereiflotten der EU das Land 2012 verlassen haben) Anlass zu Besorgnis geben und sobald wie möglich geschlossen werden müssen;

L.  in der Erwägung, dass das Parlament unverzüglich und umfassend in allen Phasen des Verfahrens in Bezug auf das Protokoll oder auf seine Verlängerung unterrichtet werden muss;

1.  in der Erwägung, dass dieses Abkommen sowohl für Guinea-Bissau als auch für die europäischen Fischereiflotten, die in den Gewässern dieses Landes tätig sind, große Bedeutung hat; ist jedoch der Ansicht, dass die bisher auf dem Gebiet der sektoralen Zusammenarbeit erzielten Ergebnisse unbefriedigend sind, und fordert die Europäische Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Mechanismen für eine größere Transparenz, Rechenschaftspflicht und Beteiligung der Begünstigten (insbesondere der kleinen Gemeinden handwerklicher Fischer) einzuführen – einschließlich einer möglichen Überarbeitung und der Verstärkung des Teils des Abkommens, der sich auf die sektorspezifische Unterstützung bezieht, sowie der Aufstellung anderer und besserer Bedingungen, um die Ausschöpfungsrate dieser Hilfe zu erhöhen – ,um eine wirkliche Umkehr auf dem in den letzten Jahrzehnten verfolgten Weg zu gewährleisten;

2.  wiederholt, dass das Abkommen eine wirklich nachhaltige Entwicklung des Fischereisektors von Guinea-Bissau sowie der damit verbundenen Industrien und Tätigkeiten, insbesondere der handwerklichen Fischerei mit ihrem großen Beitrag zur Ernährungssicherheit und Existenzsicherung vor Ort fördern sollte, die indem der Mehrwert erhöht wird, der in dem Land aufgrund der Nutzung seiner natürlichen Ressourcen verbleibt; anerkennt die in den letzten Jahren verzeichneten positiven Entwicklungen, hält jedoch andauernde und nachhaltige Bemühungen für erforderlich, damit greifbare Ergebnisse erzielt werden können; weist als Beispiele für u.a. durch technische Unterstützung zu fördernde Bereiche auf folgende hin: Stärkung der institutionellen Kapazität, Ausbildung von Fischereifachleuten, Partnerschaften mit der handwerklichen Fischerei und Schwerpunkt auf geschlechtsspezifischer Politik mit der Anerkennung und Aufwertung der Rolle der Frauen (Vertrieb und Vermarktung von Fisch, Konservierung, Erstverarbeitung usw.);

3.  ist der Auffassung, dass die im Protokoll vorgesehenen Möglichkeiten für die Beschäftigung einheimischer Fischer an Bord von EU-Fischereifahrzeugen voll ausgeschöpft werden sollten;.

4.  ist der Ansicht, dass die Maßnahmen gegen illegale, nicht gemeldete und nicht regulierte Fischereitätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone Guinea-Bissaus verstärkt werden und auch eine bessere Überwachung und Kontrolle einschließen sollten, wobei stark auf satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme, Logbücher und Inspektionen sowie auf die Umsetzung der Beschlüsse regionaler Fischereiorganisationen gesetzt werden sollte.

5.  vertritt die Notwendigkeit einer besseren Verknüpfung der im Rahmen des Fischereiabkommens geleisteten sektoralen Unterstützung mit den im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit verfügbaren Instrumenten, besonders dem Europäischen Entwicklungsfonds (ESF);

6.  fordert die Kommission auf, trotz der unternommenen Anstrengungen die Behörden der Republik Guinea-Bissau bei der Verbesserung des Systems der Überwachung und Kontrolle der Fischerei in den Gewässern Guinea-Bissaus weiter zu unterstützen, um die Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verstärken;

7.  betont, dass dieses Abkommen eine Nichtdiskriminierungsklausel enthält; begrüßt, dass Guinea-Bissau im Verlauf der Verhandlungen die von dem Land mit Drittstaaten abgeschlossenen Fischereiabkommen veröffentlich hat und dass diese eingesehen werden können; fordert die Kommission auf, die Entwicklung bei diesen Abkommen und bei der Fischereitätigkeit in den Gewässern von Guinea-Bissau aufmerksam zu verfolgen;

8.  hält eine Verbesserung der Menge und Genauigkeit der Angaben zu allen Fängen (gezielter Fang und Beifang) und allgemein zum Erhaltungszustand der Fischbestände für wünschenswert, um die Auswirkungen des Abkommens auf das Meeresökosystem und Fischereigemeinden besser beurteilen zu können; und ist der Meinung, dass Guineau-Bissau beim Aufbau von eigenen Kapazitäten, sich solche Daten zu beschaffen, unterstützt werden sollte; fordert die Kommission auf, eine regelmäßigere und transparente Arbeit der die Umsetzung des Abkommens flankierenden Gremien zu fördern, insbesondere des Gemischten Wissenschaftlichen Ausschusses;

9.  fordert die Kommission auf, ihm die Protokolle und Ergebnisse der Sitzungen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, das in Artikel 3 des neuen Protokolls genannte mehrjährige Fischereiprogramm und die Ergebnisse der betreffenden jährlichen Bewertung sowie die Protokolle und Ergebnisse der in Artikel 4 des Protokolls genannten Sitzungen zu übermitteln; fordert die Kommission auf, die Teilnahme von Vertretern des Parlaments als Beobachter an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zu ermöglichen und die Beteiligung der Fischereigemeinden von Guinea-Bissau zu fördern; und ersucht darum, dem Parlament und dem Rat im letzten Jahr der Anwendung des Protokolls und vor der Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf seine Verlängerung einen vollständigen Bewertungsbericht über seine Durchführung vorzulegen, ohne dabei den Zugang zu diesem Dokument unnötig einzuschränken;

10.  ist der Auffassung, dass die Kommission sich dafür einsetzen sollte, dass in das nach Artikel 3 des Protokolls vorgesehene mehrjährige sektorale Programm Zielsetzungen aufgenommen werden, die wirklich zur Entwicklung der Fischerei vor Ort, insbesondere der handwerklichen Fischerei und der Fischverarbeitungsindustrie, beitragen, indem unter anderem die Voraussetzungen für mehr Anlandungen in Guinea-Bissau geschaffen werden, aber auch andere wirtschaftliche Tätigkeiten und Partnerschaften in der Fischerei gefördert werden;

11.  ist der Ansicht, dass der in dem Partnerschaftsabkommen vorgesehene Gemischte Ausschuss sicherstellen sollte, dass die Integrität der in dem Protokoll vorgesehenen Mechanismen im Hinblick auf Korruptionsprobleme über jeden Zweifel erhaben ist;

12.  fordert die Kommission und den Rat auf, im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse das Parlament gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in allen Phasen des Verfahrens betreffend das neue Protokoll und seine Verlängerung unverzüglich und umfassend zu unterrichten;

13.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Guinea-Bissau zu übermitteln.

(1) ABl. C 72 E vom 11.3.2014, S. 21.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0298.

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