Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 12. März 2015 - Straßburg
Insbesondere gegen Assyrer gerichtete Angriffe und Entführungen durch ISIS/Da'ish in jüngster Zeit im Nahen Osten
 Südsudan, einschließlich Kindesentführungen in jüngster Zeit
 Tansania, insbesondere das Problem der Landnahme
 Ermordung des russischen Oppositionsführers Boris Nemzow und Zustand der Demokratie in Russland
 Jahresbericht der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik an das Europäische Parlament
 Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich
 Beziehungen zwischen der EU und der Liga der Arabischen Staaten und Zusammenarbeit im Kampf gegen den Terrorismus
 Nachhaltige Befischung von Meerbarsch
 28.Tagung des UNHRC
 Lage in Venezuela

Insbesondere gegen Assyrer gerichtete Angriffe und Entführungen durch ISIS/Da'ish in jüngster Zeit im Nahen Osten
PDF 154kWORD 68k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zu insbesondere gegen Assyrer gerichteten Angriffen und Entführungen durch ISIS/Da'ish in jüngster Zeit im Nahen Osten ((2015/2599(RSP))
P8_TA(2015)0071RC-B8-0240/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948,

–  unter Hinweis auf Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950,

–  unter Hinweis auf Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) von 1966,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeglicher Form von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder des Glaubens von 1981,

–  unter Hinweise auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören, von 1992,

–  unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Irak, zu Libyen und Ägypten, insbesondere seine Entschließung vom 10. Oktober 2013 zu den jüngsten Fällen von Gewalt gegen Christen und Christenverfolgung, insbesondere in Maalula (Syrien) und Peschawar (Pakistan) sowie im Fall des Pastors Said Abedini (Iran)(1), seine Entschließung vom 18. September 2014 zur Lage im Irak und in Syrien sowie zur ISIS/Da'ish-Offensive, einschließlich der Verfolgung von Minderheiten(2) sowie seine Entschließung vom 12. Februar 2015 zu der humanitären Krise im Irak und in Syrien, insbesondere vor dem Hintergrund der Aktivitäten des ISIS/Da'ish(3),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zum Thema Gewalt gegen Christen und andere Gemeinschaften sowie deren Verfolgung im Nahen Osten, insbesondere ihre Erklärung vom 16. Februar 2015 zur Enthauptung von 21 ägyptischen koptischen Christen in Libyen,

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an das Europäische Parlament und den Rat zum Thema Elemente einer regionalen Strategie der EU für Syrien und für Irak und für das Vorgehen gegen die vom ISIS/Da'ish ausgehende Bedrohung,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 25. Februar 2015, in der die Entführung von über 100 Assyrern durch den ISIS/Da'ish verurteilt wird,

–  unter Hinweis auf den VN-Bericht der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien vom 14. November 2014 mit dem Titel „Rule of Terror: Living under ISIS in Syria“ (Terrorherrschaft: Leben unter der Herrschaft des ISIS/Da'ish in Syrien),

–  unter Hinweis auf die Jahresberichte und Interimsberichte des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Religions- und Weltanschauungsfreiheit,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Förderung der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten zu den Grundprinzipien und Zielen der Europäischen Union gehören und eine gemeinsame Grundlage für ihre Beziehungen mit Drittstaaten bilden;

B.  in der Erwägung, dass gemäß den internationalen Menschenrechtsnormen und insbesondere gemäß Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte jeder das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit hat; in der Erwägung, dass dieses Recht die Freiheit einschließt, die eigene Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, die eigene Religion oder Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen in der Öffentlichkeit oder privat im Rahmen von Gottesdiensten, religiösen Bräuchen bzw. durch die Ausübung und das Lehren der Religion oder Überzeugung zu bekunden; in der Erwägung, dass dem Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen zufolge alle Formen des Glaubens, d. h. auch theistische, nichttheistische und atheistische Überzeugungen, durch die Religions- bzw. Glaubensfreiheit geschützt sind;

C.  in der Erwägung, dass die Europäische Union ihr Eintreten für Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit wiederholt deutlich gemacht und betont hat, dass es Aufgabe der Regierungen ist, diese Freiheiten überall in der Welt zu garantieren;

D.  in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen und andere internationale Organisationen von weit verbreiteten, schwerwiegenden Verletzungen der internationalen Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch den ISIS/Da’ish und ihm nahestehende Gruppen in Syrien und im Irak berichtet haben; in der Erwägung, dass sich diese insbesondere gegen ethnische und religiöse Minderheiten gerichtet und gezielte Tötungen, Zwangskonvertierungen, Entführungen, Frauenhandel, Versklavung von Frauen und Kindern, Rekrutierung von Kindern für Selbstmordanschläge, sexuellen und körperlichen Missbrauch und Folter umfasst haben; in der Erwägung, dass ernsthafte Bedenken bezüglich des Wohlergehens der Menschen bestehen, die sich noch immer in den von Streitkräften des ISIS/Da’ish kontrollierten Gebieten aufhalten, da diese Gebiete fast keine internationale humanitäre Hilfe erreicht;

E.  in der Erwägung, dass der ISIS/Da’ish eine Kampagne ins Leben gerufen hat, in deren Rahmen alle Spuren von Religions- und Glaubensgemeinschaften beseitigt werden sollen, die nicht der Auslegung des Islam durch den ISIS/Da’ish entspricht; in der Erwägung, dass dies die Tötung oder Vertreibung der Anhänger dieser Religions- und Glaubensgemeinschaften sowie die Zerstörung ihrer heiligen und historischen Stätten sowie ihrer Artefakte umfasst, wozu auch von der UNESCO zum Weltkulturerbe erklärtes einzigartiges und unersetzbares Erbe gehört; in der Erwägung, dass der ISIS/Da’ish dies als „kulturelle Reinigung“ bezeichnet;

F.  in der Erwägung, dass der ISIS/Da’ish in den Gebieten, die unter seiner Kontrolle stehen, einen unakzeptablen und irreparablen Preis von Jahrtausende alten Zivilisationen einfordert; in der Erwägung, dass die Existenz der christlichen Gemeinschaften insbesondere im Irak und in Syrien, aber auch in anderen Teilen des Mittelmeerraums und des Nahen und Mittleren Ostens, bedroht ist; in der Erwägung, dass ihr Verschwinden bedeuten würde, dass ein wichtiger Teil des kulturellen Erbes der betroffenen Länder verloren geht;

G.  in der Erwägung, dass die gezielten Angriffe des ISIS/Da’ish sich gegen Christen, Jesiden, Turkmenen, Schiiten, Schabak, Sabäer, Kakai und Sunniten, die nicht mit ihrer Auslegung des Islam einverstanden sind, und andere ethnische und religiöse Minderheiten richten; in der Erwägung jedoch, dass einige dieser Gemeinschaften bereits vor dem Erstarken des ISIS/Da’ish von Extremisten angegriffen wurden; in der Erwägung, dass vor allem Christen jahrelang von verschiedenen Extremisten oder Dschihad-Gruppen angegriffen wurden, wodurch über 70 % der irakischen Christen und mehr als 700 000 syrische Christen aus ihren Heimatländern fliehen mussten;

H.  in der Erwägung, dass im Irak 250 000 Chaldäer/Assyrer/Syrer eine eigene ethnisch-religiöse Gruppe bilden und dass Schätzungen zufolge bis zu 40 000 Assyrer in Syrien lebten, bevor im Jahr 2011 der Bürgerkrieg ausgebrochen ist;

I.  in der Erwägung, dass der ISIS/Da’ish am 15. Februar 2015 ein Video veröffentlicht hat, in dem die Enthauptung von 21 ägyptischen koptischen Christen in Libyen zu sehen ist; in der Erwägung, dass die Kopten, die Wanderarbeitnehmer aus einem verarmten Teil von Ägypten sind, in Sirte (Libyen) entführt wurden;

J.  in der Erwägung, dass der ISIS/Da’ish am 23. Februar 2015 geschätzte 220 Assyrer in der Nähe von Tell Tamer am südlichen Ufer des Flusses Khabur im Nordosten Syriens entführt hat; in der Erwägung, dass die Extremisten im Zuge der gleichen Kampagne auch Eigentum und heilige Stätten von Christen zerstört haben; in der Erwägung, dass Dutzende Assyrer durch den Angriff des ISIS/Da'ish getötet wurden; in der Erwägung, dass der ISIS/Da'ish Berichten zufolge im Februar 2015 eine Erklärung veröffentlicht hat, in der gefordert wird, dass die Bewohner assyrischer Dörfer in der syrischen Provinz Hasaka entweder die Dschizya (eine Steuer für Nichtmuslime, die auf die frühe islamische Herrschaft zurückgeht und 1856 im gesamten Osmanischen Reich abgeschafft wurde) zu entrichten haben oder zum Islam konvertieren müssen, da sie andernfalls getötet werden; in der Erwägung, dass seit dem 9. März 2015 massive Angriffe durch den ISIS/Da’ish auf assyrisch-christliche Orte in der Gegend des Flusses Khabur gemeldet wurden;

K.  in der Erwägung, dass der ISIS/Da’ish seit dem 1. März 2015 nach Verhandlungen mit den Stammesführern mehrere Dutzend Assyrer (hauptsächlich Kleinkinder und ältere Menschen) freigelassen hat, sich die meisten Assyrer jedoch noch in Gefangenschaft befinden und die Terroristen drohen, sie zu töten, falls die Bombardierungen durch die Koalition nicht eingestellt werden;

L.  in der Erwägung, dass der ISIS/Da'ish Berichten zufolge als Teil seiner planmäßigen Maßnahmen zur kulturellen und religiösen Reinigung über 100 Kirchen im Irak, mindestens 6 Kirchen in Syrien und eine Reihe von schiitischen Moscheen im Irak zerstört hat; in der Erwägung, dass ISIS/Da'ish-Kämpfer im Februar bewusst ihre Zerstörung von Statuen und anderen Artefakten im Museum von Mosul, die auf das Assyrische und das Akkadische Reich zurückgehen, öffentlich gemacht haben; in der Erwägung, dass der ISIS/Da'ish im Anschluss die alte assyrische Stadt Nimrud dem Erdboden gleichgemacht und Berichten zufolge vor Kurzem die UNESCO‑Weltkulturerbestätte Hatra zerstört hat; in der Erwägung, dass das syrische Regime Berichten zufolge Kirchen in oppositionellen Gebieten mit Artillerie beschossen hat, so beispielsweise 2012 in Homs und 2013 in Idlib;

M.  in der Erwägung, dass der ISIS/Da’ish weiterhin unter anderem Mitglieder von ethnischen und religiösen Minderheiten, Journalisten, Kriegsgefangene und Aktivisten verfolgt, verstümmelt und ermordet und dies manchmal auf eine extrem grausame und unvorstellbare Art und Weise; in der Erwägung, dass durch die anderen Konfliktparteien und vor allem durch das Assad‑Regime nach wie vor täglich und in massivem Ausmaß Kriegsverbrechen verübt und andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und gegen die Menschenrechte begangen werden;

N.  in der Erwägung, dass die Gewalt durch den ISIS/Da’ish unter anderem im Salafismus und insbesondere in der extremen wahhabitischen Auslegung des Islams verwurzelt ist;

1.  ist schockiert und betroffen aufgrund der Gewalttaten der ISIS/Da’ish-Extremisten gegen die Assyrer in Syrien und die Kopten in Libyen und verurteilt diese Taten auf das Schärfste; bringt seine Solidarität mit den Familien der Opfer, mit der assyrischen christlichen Gemeinschaft in Syrien und der koptischen christlichen Gemeinschaft in Ägypten sowie mit allen anderen Gruppen und Einzelpersonen zum Ausdruck, die von der Gewalt des ISIS/Da’ish betroffen sind;

2.  verurteilt den ISIS/Da’ish und seine ungeheuerlichen Menschenrechtsverletzungen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen gemäß dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) darstellen und als Völkermord bezeichnet werden könnten, auf das Schärfste; ist äußerst besorgt über die gezielten Angriffe dieser terroristischen Gruppe gegen Christen, Jesiden, Turkmenen, Schiiten, Schabak, Sabäer, Kakai und Sunniten, die nicht mit ihrer Auslegung des Islam einverstanden sind, als Teil ihrer Versuche, alle religiösen Minderheiten in den von ihr kontrollierten Gebieten zu vernichten; weist mit Nachdruck darauf hin, dass diejenigen, die diese Straftaten begangen haben, nicht straffrei ausgehen dürfen und dem IStGH überstellt werden sollten; weist in diesem Zusammenhang erneut auf die nicht aufgeklärte Entführung der Bischöfe Yohanna Ibrahim und Paul Yazigi durch bewaffnete Aufständische in der syrischen Provinz Aleppo am 22. April 2013 hin;

3.  verurteilt ferner die Versuche des IS/Da‘ish, seine extremistische, totalitäre Ideologie und Gewalt in andere Länder der Region und darüber hinaus zu exportieren;

4.  unterstützt das internationale Vorgehen gegen den ISIS/Da’ish, einschließlich der militärischen Maßnahmen der von den Vereinigten Staaten koordinierten internationalen Koalition, und fordert die Mitgliedstaaten der EU, die dies noch nicht getan haben, auf, Möglichkeiten zu erwägen, wie sie zu diesen Bemühungen beitragen können, einschließlich der Aufdeckung und Sperrung geheimer Mittel des ISIS/Da'ish im Ausland;

5.  fordert die internationale Koalition auf, intensiver tätig zu werden, um Entführungen von Minderheitengruppen, wie der Entführung von Hunderten assyrischer Christen im nördlichen Syrien, vorzubeugen; hebt hervor, dass es wichtig ist, einen sicheren Zufluchtsort für Chaldäer/Assyrer/Syrer und andere gefährdete Gruppen in der irakischen Ninive-Ebene zu schaffen, einem Gebiet, in dem in der Vergangenheit zahlreiche ethnische und religiöse Minderheiten stets stark vertreten waren und friedlich zusammengelebt haben;

6.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, beim Vorgehen gegen die Bedrohung einer Expansion des ISIS/Da’ish in Länder und Regionen außerhalb des Iraks und Syriens einen proaktiven und präventiven Ansatz zu verfolgen; ist vor diesem Hintergrund ausgesprochen besorgt über die Lage in Libyen, nicht zuletzt aufgrund der geographischen Nähe des Landes zur EU sowie zu Konfliktgebieten in Afrika;

7.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten sowie die NATO-Partnerstaaten nachdrücklich auf, das Problem der zwiespältigen Rolle bestimmter Staaten in dem Konflikt anzugehen, insbesondere, wenn diese Staaten aktiv oder passiv zum Aufstieg des ISIS/Da’ish und anderer extremistischer Gruppen beigetragen haben oder nach wie vor beitragen; ist in diesem Zusammenhang äußerst besorgt über die Finanzierung der Verbreitung der wahhabitischen Auslegung des Islams durch öffentliche und private Einrichtungen in Ländern der Golfregion und fordert die betreffenden Länder auf, diese Finanzierung einzustellen; fordert diese Länder außerdem auf, die von ihren Territorien aus erfolgende Finanzierung terroristischer Organisationen einzustellen; fordert die Türkei auf, eine positive Rolle im Kampf gegen den ISIS/Da’ish zu spielen und den Angehörigen der christlichen Minderheiten und anderen verfolgten Personen, die aus Syrien fliehen, unmittelbar zu gestatten, die Grenze in die sichere Türkei zu überschreiten;

8.  ermuntert dazu, mit neu entstehenden regionalen und lokalen Kräften wie der Kurdischen Regionalregierung im Irak, kurdischen Gruppen an anderen Orten, wie zum Beispiel den kurdischen Volksverteidigungseinheiten, die eine Rolle bei der Befreiung von Kobane gespielt haben, und dem Militärrat der Suryoye sowie lokalen Selbstverwaltungsorganen in der Region, die sich stärker für Menschenrechte und Demokratie eingesetzt haben als die Herrscher ihrer Länder, zusammenzuarbeiten; bezeugt seinen Respekt insbesondere vor der Tapferkeit der kurdischen Peschmerga-Kräfte, die sich große Verdienste um den Schutz der gefährdeten Minderheiten erworben haben;

9.  ist besorgt angesichts von Berichten, dass Angehörigen christlicher Minderheiten kein Zugang zu Flüchtlingslagern in der Region gewährt wurde, mit der Begründung, dass sie eine zu große Gefahr für diese Lager darstellten; fordert die EU auf, sicherzustellen, dass ihre Entwicklungshilfe allen Minderheiten zugute kommt, die durch den Konflikt vertrieben wurden; ermuntert die EU, die Erfahrung und die guten funktionierenden Netzwerke der lokalen und regionalen Kirchen sowie die internationalen kirchlichen Hilfsorganisationen zu nutzen, um finanzielle und sonstige Hilfe zu leisten, damit sichergestellt ist, dass der Schutz und die Unterstützung durch EU-Hilfe allen Minderheiten zugute kommen;

10.  hält es für dringend geboten, dass der Rat und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) gemeinsam mit internationalen und regionalen Partnern beginnen, ein Szenario für die Zeit nach der Zerschlagung des ISIS/Da’ish zu entwickeln, und dabei berücksichtigen, dass ein kultureller und religiöser Dialog und eine Aussöhnung unbedingt notwendig sind;

11.  verurteilt die Zerstörung von Kulturstätten und Artefakten durch den ISIS/Da’ish in Syrien und im Irak, die einen Angriff auf das kulturelle Erbe aller Einwohner dieser Länder und der gesamten Menschheit darstellt;

12.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit internationalen und lokalen Partnern zusammenzuarbeiten, um einen möglichst großen Teil des assyrischen und sonstigen kulturellen und religiösen Erbes in den vom ISIS/Da’ish eroberten Gebieten zu schützen; fordert darüber hinaus den Rat auf, Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit historischen Artefakten aus diesen Gebieten zu ergreifen;

13.  betont und unterstützt das unveräußerliche Recht aller religiösen und ethnischen Minderheiten im Irak und in Syrien, weiterhin in ihrer historischen und angestammten Heimat würdevoll, gleichgestellt und sicher zu leben und ihre Religion frei auszuüben; fordert vor diesem Hintergrund alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, sich eindeutig gegen die Gewalt und insbesondere für die Rechte der Minderheiten einzusetzen; ist der Auffassung, dass angesichts des Leids und der massenhaften Abwanderung von Christen und anderen autochthonen Bevölkerungsgruppen aus der Region eine klare und eindeutige Stellungnahme von Politikern und führenden Vertretern von Religionsgemeinschaften aus der Region notwendig ist, in der sie sich für deren Verbleib in ihren Ländern aussprechen und ihnen umfassende und gleiche Bürgerrechte zusichern;

14.  weist uneingeschränkt die Kundmachung der ISIS/Da’ish-Führung zurück, sie habe in den von ihnen nun beherrschten Gebieten ein Kalifat errichtet, und hält sie für unrechtmäßig; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Schaffung und Ausdehnung des „Islamischen Kalifats“ und die Aktivitäten anderer extremistischer Gruppen im Nahen Osten eine unmittelbare Bedrohung für die Sicherheit der Region und der europäischen Staaten darstellen;

15.  bekräftigt sein Eintreten für die Gedanken- und Gewissensfreiheit und Freiheit der Religion oder Weltanschauung als grundlegende, durch internationale Rechtsinstrumente garantierte Menschenrechte, zu deren Einhaltung sich die meisten Länder in der Welt verpflichtet haben und die als universelle Werte anerkannt sind;

16.  unterstützt alle Initiativen, darunter auch Initiativen in der EU, die die Förderung des Dialogs und des gegenseitigen Respekts zwischen den Gemeinschaften zum Ziel haben; appelliert an alle religiösen Instanzen, sich für Toleranz einzusetzen und gegen Hass sowie gegen gewalttätige, extremistische Radikalisierung vorzugehen;

17.  fordert die EU nachdrücklich auf, innerhalb des Rechtsrahmens für die Menschenrechte weiterhin Strategien für die Bekämpfung des Terrorismus zu sondieren, die noch nicht umgesetzt worden sind, und weiterhin gemeinsam mit den Mitgliedstaaten an der Intensivierung von Strategien zu arbeiten, durch die der Radikalisierung innerhalb der EU, der Verbreitung von Hassreden und der Aufstachelung zu Gewalt im Internet entgegengewirkt werden kann; fordert die EU-Mitgliedstaaten außerdem auf, mit dem Sicherheitsrat und der Generalversammlung der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, um der weltweiten Verbreitung extremistischer und dschihadistischer Ideologie ein Ende zu bereiten;

18.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution, der Regierung und dem Parlament des Irak, der Kurdischen Regionalregierung im Irak, dem Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten, dem Abgeordnetenrat in Tobruk (Libyen) und der libyschen Regierung, der Liga arabischer Staaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0422.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0027.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0040.


Südsudan, einschließlich Kindesentführungen in jüngster Zeit
PDF 243kWORD 69k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zum Thema „Südsudan und die jüngsten Kindesentführungen“ (2015/2603(RSP))
P8_TA(2015)0072RC-B8-0241/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Südsudan, insbesondere auf die Entschließungen vom 16. Januar(1) und 13. November 2014 zur Lage im Südsudan(2),

–  unter Hinweis auf die am 2. Februar 2015 in Addis Abeba unter Vermittlung der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) unterzeichneten Vereinbarung über eine Waffenruhe und eine Machtteilung zwischen Präsident Salva Kiir und dem ehemaligen Vizepräsidenten Riek Machar,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, vom 3. Februar 2015 zu den Friedensgesprächen im Südsudan,

–  unter Hinweis auf das Kommuniqué vom 10. Februar 2015 über das Treffen auf hoher Ebene zur humanitären Krise im Südsudan der IGAD und des Amts der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA),

–  unter Hinweis auf die Erklärung vom 25. Februar 2015 der Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte,

–  unter Hinweis auf das gemeinsame Kommuniqué der Republik Südsudan und der Vereinten Nationen über die Verhütung von sexueller Gewalt im Zusammenhang mit Konflikten,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen 2155 (2014) und 2206 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in denen die Grundlagen für die Verhängung von Sanktionen gegen diejenigen, die den Frieden im Südsudan behindern, gelegt werden,

–  unter Hinweis auf die Erklärung vom 6. März 2015 der Sprecherin der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Federica Mogherini über das Nichterreichen eines Friedensabkommens durch die Parteien des Konflikts im Südsudan,

–  unter Hinweis darauf, dass im Jahr 2012 der Aktionsplan des Südsudans zur Beendigung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern in den sudanesischen Streitkräften und anderer schwerer Verletzungen der Rechte von Kindern wiederaufgenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Afrikanischen Union zur Regelung der spezifischen Aspekte der Flüchtlingsprobleme in Afrika,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta über die Rechte und das Wohl des Kindes,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau,

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der EU aus dem Jahr 2010 zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte,

–  unter Hinweis auf das 1999 angenommene Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, in dem die „Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten“ zu den schlimmsten Formen der Kinderarbeit gezählt werden;

–  unter Hinweis auf das Abkommen von Cotonou,

–  unter Hinweis auf das 2005 geschlossene Umfassende Friedensabkommen für den Sudan,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass am 15. und 16. Februar 2015 schätzungsweise 89 Kinder, und möglicherweise Hunderte mehr, in der Gemeinde Wau Shilluk im Bundesstaat Upper Nile von einer Miliz entführt wurden, die mutmaßlich von Johnson Oloni, einem der Sudanesische Volksbefreiungsarmee (SPLA) angehörenden Kriegsherrn, geführt wird; in der Erwägung, das laut Zeugenaussagen bewaffnete Soldaten die Gemeinde umzingelten, jedes Haus durchsuchten und vor allem Jungen, die älter als zwölf Jahre waren, gewaltsam entführten;

B.  in der Erwägung, dass im Dezember 2013 ein politischer Streit innerhalb der im Südsudan regierenden Partei, der Sudanesischen Befreiungsbewegung (SPLM), eskalierte, sodass in Juba ein bewaffneter Konflikt zwischen Kräften auf der Seite des Präsidenten Kiir und Kräften auf der Seite des ehemaligen Vizepräsidenten Riek Machar ausbrach;

C.  in der Erwägung, dass infolge des internen bewaffneten Konflikts, der im Dezember 2013 ausbrach, etwa 1,4 Millionen Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind, 500 000 Menschen in benachbarte Staaten geflohen sind und etwa 12 000 Kinder rekrutiert wurden, um in den Streitkräften und in bewaffneten Gruppen eingesetzt zu werden; in der Erwägung, dass Berichten zufolge bereits Tausende Kinder getötet und vergewaltigt worden und zu Binnenvertriebenen und Waisen geworden sind;

D.  in der Erwägung, dass schätzungsweise 4 Millionen Menschen stark von Ernährungsunsicherheit und Nahrungsmittelmangel bedroht sind und die Vereinten Nationen immer wieder vor einer Verschärfung der humanitären Krise und einer Hungersnot warnen, sollten die Kämpfe anhalten; in der Erwägung, dass sich die Lage – in Verbindung mit fehlender medizinischer Versorgung und mangelnder Infrastruktur – aller Voraussicht nach nur verschlechtern wird;

E.  in der Erwägung, dass die Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS) jetzt selbst über 100 000 Binnenvertriebenen, die Schutz vor Gewalt suchen, eine sichere Unterkunft bereitstellt und selbst angriffen worden ist;

F.  in der Erwägung, dass Schätzungen der Vereinten Nationen zufolge über die Hälfte der Menschen in den Flüchtlingslagern Kinder sind, deren physische Sicherheit, Entwicklung und deren Wohlergehen erheblich gefährdet sind; in der Erwägung, dass die Säuglingssterbeziffer des Südsudan weltweit eine der höchsten ist und seine Bildungsindikatoren die weltweit niedrigsten sind; in der Erwägung, dass 400 000 Kinder infolge der derzeitigen Krise die Schule verlassen haben;

G.  in der Erwägung, dass die Konfliktparteien Zivilisten aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit und Vermutungen über deren politische Ausrichtung angegriffen haben, Handlungen sexueller Gewalt begangen haben und Eigentum in großem Ausmaß zerstört und geplündert haben;

H.  in der Erwägung, dass verschiedene südsudanesische Konfliktparteien am 7. Januar 2014 in Addis Abeba Verhandlungen unter der Vermittlung der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) aufgenommen haben; in der Erwägung, dass die Kämpfe trotz früherer Vereinbarungen, die Feindseligkeiten zu beenden, wie zuletzt das am 2. Februar 2015 in Addis Abeba unterzeichnete Waffenruheabkommen, und trotz der anhaltenden Bemühungen der IGAD, eine politische Lösung des Konflikts auszuhandeln, anhalten und von einer völligen Missachtung der international anerkannten Menschenrechte und des Völkerrechts gekennzeichnet sind, und die für den im Zusammenhang mit dem Konflikt begangenen Missbrauch Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft gezogen werden;

I.  in der Erwägung, dass die Regierung und die Rebellen die von der IGAD für eine Einigung über eine Machtteilung gesetzte Frist, die am 5. März 2015 endete, nicht eingehalten haben, und in der Erwägung, dass die Friedensgespräche auf unbestimmte Zeit verlängert worden sind; in der Erwägung, dass der leitende Vermittler der IGAD verkündet hat, dass die Vereinten Nationen und die Afrikanische Union jetzt eine unmittelbare Rolle in den Verhandlungen spielen könnten;

J.  in der Erwägung, dass im März 2014 von der Afrikanischen Union eine Untersuchungskommission eingerichtet worden ist, die ihren Abschlussbericht allerdings noch nicht veröffentlicht hat, obwohl dieser im Oktober 2014 der Kommission der Afrikanischen Union vorgelegt worden war;

K.  in der Erwägung, dass der Beschluss, die Veröffentlichung aufzuschieben, auf breite Enttäuschung gestoßen ist und allgemein als ein Rückschlag für die Rechenschaftspflicht und die Beendigung der Straffreiheit angesehen wird und Persönlichkeiten wie der Beigeordnete Generalsekretär der Vereinten Nationen Ivan Šimonović, die ehemalige Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte Navi Pillay und bekannte Mitglieder südsudanesischer Organisationen der Zivilgesellschaft ihre Enttäuschung zum Ausdruck gebracht haben;

L.  in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 3. März 2015 einstimmig ein System gebilligt hat, mit dem gegen diejenigen, die dafür verantwortlich oder daran beteiligt sind, dass der Konflikt fortgesetzt bzw. der Frieden im Südsudan verhindert wird, Sanktionen verhängt werden können; in der Erwägung, dass die Sanktionen auch gegen diejenigen gerichtet sind, die Zivilisten, Krankenhäuser religiöse Stätten, Schulen oder Orte, an denen Zivilisten Schutz suchen, angreifen und Kinder rekrutieren oder in den Streitkräften oder in bewaffneten Gruppen einsetzen;

M.  in der Erwägung, dass Südsudan bislang noch keine zentralen internationalen oder regionalen Menschenrechtsübereinkommen wie die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, das Übereinkommen der Afrikanischen Union zur Regelung der spezifischen Aspekte der Flüchtlingsprobleme in Afrika, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau unterzeichnet hat, obwohl das sudanesische Parlament für die Ratifizierung gestimmt hat;

N.  in der Erwägung, dass im Statut des Internationalen Strafgerichtshofs die Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren in die nationalen Streitkräfte oder in bewaffnete Gruppen oder ihre Verwendung zur Teilnahme an Feindseligkeiten zu einem Kriegsverbrechen erklärt wird;

O.  in der Erwägung, dass im südsudanesischen Parlament über ein Entwurf für ein Gesetz über nichtstaatliche Organisationen debattiert wurde, das die Versammlungsfreiheit einschränken würde, die Anmeldung obligatorisch machen würde, es nichtstaatlichen Organisationen untersagen würde, ohne Anmeldung tätig zu sein, und freiwillige Tätigkeiten, die ohne Anmeldezertifikat durchgeführt werden, zu einer Straftat machen würde;

P.  in der Erwägung, dass Schulen weiterhin zu militärischen Zwecken, für Besetzungen oder Rekrutierungen und ähnliche Zwecke genutzt werden; in der Erwägung, dass im Februar 2015 Berichten zufolge noch immer 30 Schulen für militärische Zwecke genutzt wurden;

Q.  in der Erwägung, dass die südsudanesische Wirtschaft abgesehen von Geberhilfe und humanitärer Hilfe fast ausschließlich vom Ölsektor abhängt und Ölexporte über 70 % des BIP und etwa 90 % der Staatseinnahmen ausmachen; in der Erwägung, dass die Einnahmen aus der Erdölindustrie gewaltsame Konflikte geschürt haben;

R.  in der Erwägung, dass die anhaltende Gewalt im Südsudan untragbare humanitäre Kosten verursacht, wobei die Vereinten Nationen den Bedarf an humanitärer Hilfe für 2015 auf 1,81 Mrd. USD schätzen; in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen die Lage im Südsudan zu einer Krise der Stufe 3 – der höchsten Kategorie für humanitäre Krisen – erklärt haben;

S.  in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten 2014 fast 300 Millionen Euro für humanitäre Hilfe zur Verfügung gestellt haben, um auf die humanitäre Krise zu reagieren und die am dringendsten benötigten Hilfsgüter für die südsudanesischen Flüchtlinge in der Region bereitzustellen;

1.  ist über die Zuspitzung der Sicherheitslage und der humanitären Krise im Südsudan äußerst besorgt, da sie zu einer Destabilisierung der gesamten Region Ostafrika führen könnte; fordert alle Seiten nachdrücklich auf, die Gewaltanwendung zu beenden, die Menschenrechtsverletzungen einzustellen, eine Übergangsregierung der nationalen Einheit zu bilden und umfassenden Zugang zu humanitärer Hilfe zu ermöglichen; fordert die Konfliktparteien auf, Übergriffe auf Bildungseinrichtungen und öffentliche Gebäude und die Nutzung von Schulen zu militärischen Zwecken, wie zur Rekrutierung von Kindersoldaten, einzustellen; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Richtlinien zum Schutz von Schulen und Universitäten vor der militärischen Nutzung bei bewaffneten Konflikten, anerkannt werden;

2.  bedauert außerordentlich, dass nach mehr als einem Jahr Verhandlungen unter der Schirmherrschaft der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) keine wesentlichen Fortschritte zu verzeichnen sind; fordert die Konfliktparteien nachdrücklich auf, eine Übereinkunft über die Machtteilung zu schließen, unterstützt in jeder Hinsicht den laufenden Verhandlungsprozess, und fordert neben einem bedingungslosen, vollständigen und sofortigen Waffenstillstand, dass alle Feindseligkeiten eingestellt werden und ab sofort keine Zivilisten mehr rekrutiert oder mobilisiert werden; fordert, dass Bemühungen um eine dauerhaft friedliche Lösung und Stabilität unternommen werden; fordert die Regierung und die Rebellen nachdrücklich auf, sich in bedingungslosen, inklusiven politischen Gesprächen vorbehaltlos für den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen einzusetzen; fordert nachdrücklich, dass die Afrikanische Union und die Zwischenstaatliche Entwicklungsbehörde (IGAD) ihre Bemühungen um einen inklusiven Dialog und Vermittlung fortsetzen;

3.  fordert, dass alle Kinder, die seit Ausbruch des Konflikts im Dezember 2013 von Streitkräften rekrutiert wurden, umgehend freigelassen werden und sicher nach Hause zurückkehren dürfen; weist die beteiligten Konfliktparteien nachdrücklich darauf hin, dass die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern durch Streitkräfte und bewaffnete Gruppen einen schweren Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt;

4.  fordert die Sudanesische Volksbefreiungsarmee SPLA und die Kräfte der Opposition auf, eingehend und auf transparente Art nachzuweisen, dass sie keine Kindersoldaten mehr einsetzen, sowie unverzüglich und in Abstimmung mit den Vereinten Nationen einen Aktionsplan aufzustellen und umzusetzen, mit dem schweren Verstößen gegen die Rechte des Kindes ein Ende gesetzt wird;

5.  erinnert an die 2009 eingegangene und 2012 erneuerte Zusage der südsudanesischen Regierung, der Rekrutierung und dem Einsatz von Kindern in Konflikten ein Ende zu setzen, alle von Sicherheitskräften der Regierung eingesetzte Kinder freizulassen, sie bei der Wiedervereinigung mit ihren Angehörigen und bei der Wiedereingliederung in ihre Familien zu unterstützen und Ermittlungen zur Untersuchung schwerer Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder einzuleiten; bedauert, dass diese Zusage nicht vollständig eingehalten wurde; fordert die Konfliktparteien auf, die im Aktionsplan festgelegten Richtlinien uneingeschränkt umzusetzen;

6.  fordert die Kommission auf, zur Mobilisierung von Ressourcen beizutragen, damit in Abstimmung mit der Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Kinder und bewaffnete Konflikte, UNICEF und anderen Stellen die Hilfe geleistet werden kann, die für die Wiedereingliederung der von Streitkräften rekrutierten und von dem Konflikt betroffenen Kinder nötig ist;

7.  weist nachdrücklich darauf hin, dass die Kluft zwischen Maßnahmen zur Bewältigung der humanitären Krise und langfristiger Entwicklungszusammenarbeit überwunden werden muss; ist insbesondere der Ansicht, dass der Schwerpunkt bei langfristig angelegten Entwicklungsprogrammen für von bewaffneten Konflikten betroffene Kinder (CAAC) unter anderem auf Maßnahmen für den Schutz, die Bildung und die Beschäftigung von Kindern liegen muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die bereitgestellte humanitäre Hilfe aufzustocken und dafür zu sorgen, dass Landwirte und Erzeuger vor Ort Zugang zu Ressourcen haben;

8.  fordert den Friedens- und Sicherheitsrat der Afrikanischen Union nachdrücklich auf, den Bericht der Untersuchungskommission der Afrikanischen Union für den Südsudan über die Menschenrechtsverletzungen in dem Land zu veröffentlichen und ausgehend von den Ergebnissen dieses Berichts unverzüglich tätig zu werden;

9.  hebt hervor, dass die Veröffentlichung dieses Berichts ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zu Frieden und Versöhnung ist; weist darauf hin, dass alle Südsudanesen ein Recht auf Wahrheit und Gerechtigkeit haben, dass hunderte Opfer und Zeugen der grausamen Gewalttaten große persönliche Bemühungen unternommen haben, um die Untersuchungskommission der Afrikanischen Union für den Südsudan zu unterstützen, und dass sie mit der Entscheidung, über die schmerzhaften Erfahrungen zu berichten, damit ein lückenloses Bild von dem Konflikt entsteht, oft ein erhebliches persönliches Risiko in Kauf genommen haben;

10.  fordert, dass die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst aktiv zur Umsetzung der von dem Untersuchungsausschuss unterbreiteten Empfehlungen beitragen – so auch zur Einrichtung des vom Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgeschlagenen gemischten Gerichts, das mit den Gräueltaten befasst werden soll;

11.  begrüßt die Annahme der Resolution Nr. 2206 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in der gezielte Sanktionen vorgesehen sind, die sich direkt gegen die Verursacher des Konflikts richten, und fordert die sofortige Umsetzung dieser Resolution; hebt hervor, dass auf der regionalen und der internationalen Ebene ein umfassendes Waffenembargo verhängt werden muss, um Waffenlieferungen an jene Personen und Gruppen zu stoppen, die schwere Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und um stark gefährdete Zivilisten zu schützen;

12.  fordert die Regierung des Südsudan auf, umgehend gründliche, unparteiische und unabhängige Ermittlungen zur Untersuchung der Menschenrechtsverletzungen einzuleiten, damit diejenigen strafrechtlich verfolgt und zur Verantwortung gezogen werden können, denen Verstöße gegen das Völkerrecht und schwere Menschenrechtsverletzungen – unter anderem die Entführung und Rekrutierung von Kindern in bewaffneten Konflikten und sexuelle Gewalt gegen Frauen und Kinder – vorgeworfen werden;

13.  weist darauf hin, dass in dem Protokoll der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD) vom 25. August 2014 ausdrücklich erklärt wird, dass keine der Personen Mitglied der Übergangsregierung werden kann, die von der Untersuchungskommission der Afrikanischen Union für den Südsudan als schwer beschuldigte Straftäter ermittelt wurden;

14.  fordert die Regierung des Südsudan auf, umgehend die Gesetzesänderungen zu verabschieden, mit denen die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in Konflikten zum Straftatbestand erhoben wird, die Täter im Einklang mit diesen Gesetzen strafrechtlich zu verfolgen, die Umsetzung internationaler Vereinbarungen wie des Fakultativprotokolls zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 2002 abzuschließen und dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs beizutreten;

15.  fordert die Regierung des Südsudan auf, keine Gesetze zu verabschieden, die auf Beschränkungen in jenen Bereichen hinauslaufen würden, in denen nichtstaatliche Organisationen und Vereinigungen tätig sind, da die gesellschaftliche Entwicklung und Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der humanitären Krise dadurch stark beeinträchtigt würden;

16.  fordert die Regierung des Südsudan auf, ihrer Verantwortung für das südsudanesische Volk gerecht zu werden und internationale Geber für eine Aufstockung der Hilfe zu gewinnen, und fordert die internationale Gemeinschaft angesichts des Ausmaßes und der Dringlichkeit der nötigen Hilfeleistungen auf, erneut eine internationale Geberkonferenz für den Südsudan einzuberufen, sobald die Voraussetzungen für den Frieden gegeben sind und ein System eingerichtet wurde, mit dem die ordnungsgemäße Verteilung der Mittel sichergestellt ist;

17.  fordert einen verantwortungsvollen Umgang mit den Rohstoffvorkommen des Südsudan, um sicherzustellen, dass die Einnahmen aus der Erdölförderung nicht dazu verwendet werden, den Konflikt zu schüren; fordert die Verhandlungsparteien auf, im Rahmen der Friedensverhandlungen sowie in einer endgültigen Vereinbarung auch auf das Thema Transparenz und öffentliche Kontrolle in der Erdölindustrie einzugehen und diesen Gegenstand so zu regeln, dass die mit diesen Rohstoffvorkommen erzielten Einnahmen der nachhaltigen Entwicklung des Landes und der Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung zugute kommen;

18.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung des Südsudan, dem Menschenrechtsbeauftragten für den Südsudan, der Gesetzgebenden Nationalversammlung des Südsudan, den Organen der Afrikanischen Union, der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD), den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0042.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0053.


Tansania, insbesondere das Problem der Landnahme
PDF 150kWORD 61k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zu Tansania, insbesondere zu dem Problem der Landnahme ((2015/2604(RSP))
P8_TA(2015)0073RC-B8-0242/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Landtransparenzinitiative der G8 von 2013,

–  unter Hinweis auf den strategischen Rahmen und die Leitlinien der Afrikanischen Union zur Bodenpolitik in Afrika (ALPFG) unter dem Titel: „Policy Framework for Pastoralism in Africa: Securing, Protecting and Improving the Lives, Livelihoods and Rights of Pastoralist Communities“ (Strategischer Rahmen für die Weidewirtschaft in Afrika: Sicherung, Schutz und Verbesserung des Lebens, des Lebensunterhaltes und der Rechte der Weidewirtschaft betreibenden Gemeinschaften), die im Oktober 2010 von der Konferenz der afrikanischen Landwirtschaftsminister angenommen und auf der 18. ordentlichen Tagung des Exekutivrats, die im Januar 2011 in Addis Abeba stattfand, genehmigt wurde (Doc. EX.CL/631 XVIII), und auf die Erklärung der Afrikanischen Union von 2009 zu Problemen und Aufgaben im Bereich des Grundbesitzes in Afrika,

–  unter Hinweis auf die 2010 in Rom angenommene Erklärung des Weltgipfels für Ernährungssicherheit, auf die Grundsätze für verantwortungsvolle Agrarinvestitionen unter Achtung der Rechte, Lebensgrundlagen und Ressourcen (PRAI), auf die Freiwilligen Leitlinien für die verantwortungsvolle Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wäldern im Kontext der nationalen Ernährungssicherheit (VGGT) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO),

–  unter Hinweis auf die Leitsätze der Afrikanischen Union, der Afrikanischen Entwicklungsbank und der Wirtschaftskommission für Afrika zu großen Grundstücksinvestitionen in Afrika (LSLBI),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über das Recht auf Nahrung, Olivier De Schutter, vom 11. Juni 2009 mit dem Titel „Large-scale land acquisitions and leases: A set of core principles and measures to address the human rights challenge“ (Landerwerb und ‑verpachtung im großen Stil: wichtige Grundsätze und Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit den Menschenrechten),

–  unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung vom 8. September 2000, in der die Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) dargelegt werden, insbesondere auf die Ziele 1, 3 und 7,

–  unter Hinweis auf den Bericht 2014 der Vereinten Nationen über die Millenniums-Entwicklungsziele,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung, die vom 20. bis 22. Juni 2012 in Rio de Janeiro (Brasilien) stattfand,

–  unter Hinweis auf die Studie des Programms der Vereinten Nationen für menschliche Siedlungen (UN-Habitat) aus dem Jahr 2008 mit dem Titel „Secure Land Rights for All“ (Gesicherte Landrechte für alle) und den Leitfaden desselben Programms mit dem Titel „How to Develop a Pro-Poor Land Policy: Process, Guide and Lessons“ (Gestaltung einer Raumordnungspolitik zugunsten armer Menschen: Verfahren, Anleitung und Lehren),

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (Undrip) und das Übereinkommen (Nr. 169) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über eingeborene und in Stämmen lebende Völker aus dem Jahr 1989,

–  unter Hinweis auf das Gesetz Nr. 5 über dörflichen Grundbesitz von 1999 und auf das Kommunalverwaltungsgesetz von 1982 der Vereinigten Republik Tansania,

–  unter Hinweis auf die EU-Leitlinien für die Unterstützung bei der Planung und Reform der Bodenpolitik in Entwicklungsländern von 2004,

–  unter Hinweis auf die Ankündigung der Kommission vom 9. April 2014, dass ein neues Programm im Wert von 33 000 000 EUR ins Leben gerufen wird, mit dem die Raumordnung und die Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit für landwirtschaftliche Familienbetriebe und schutzbedürftige Gemeinschaften in Afrika südlich der Sahara verbessert werden sollen,

–  unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte von 2011,

–  unter Hinweis auf die im November 2013 angenommene Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu den sozialen und ökologischen Auswirkungen der Weidewirtschaft in den AKP-Staaten (ACP-EU/101.526/13/fin),

–  unter Hinweis auf die von seinem Unterausschuss Menschenrechte in Auftrag gegebene Studie von 2015 mit dem Titel „Addressing the Human Rights Impact of Land Grabbing“ (Umgang mit den Auswirkungen von Landaneignungen auf die Menschenrechte),

–  unter Hinweis auf das überarbeitete Cotonou-Abkommen,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass alle großen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts – Ernährungssicherheit, Energieknappheit, Wasserknappheit, Wachstum der Städte und der Weltbevölkerung im Allgemeinen, Schädigung der Umwelt, Klimawandel, Naturkatastrophen und instabile staatliche Strukturen – allesamt mit der Problematik der Raumordnung in Zusammenhang gebracht werden können, weshalb umso dringender umfassende Bodenreformen und die Sicherung von Landrechten erforderlich sind;

B.  in der Erwägung, dass die tansanische Regierung einen Plan angekündigt hat, 1 500 km² an den Massai gehörendem Land in der westlichen Serengeti an ein privates Jagd- und Safariunternehmen mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu verkaufen; in der Erwägung, dass im Rahmen dieses Plan 40 000 Massai-Hirten zwangsvertrieben würden;

C.  in der Erwägung, dass aufgrund internationalen Drucks der Präsident Tansanias, Jakaya Kikwete, im November 2014 behauptete, den Plan aufgegeben zu haben, und zusicherte, die Massai nie zum Verlassen der Ländereien ihrer Vorfahren zu zwingen; in der Erwägung, dass trotz dieses Versprechens Tausende Massai rechtswidrig von ihren Ländereien vertrieben wurden; in der Erwägung, dass aktuellen Berichten zufolge über 200 Häuser zerstört wurden und Vieh von der tansanischen Regierung beschlagnahmt wurde, wodurch mehr als 3 000 Menschen heimat- und obdachlos geworden sind;

D.  in der Erwägung, dass die tansanischen Massai schon lange zunehmende Streitigkeiten mit der tansanischen Regierung um Grundeigentum ausfechten, seit 1992 der in ausländischem Eigentum befindlichen Ortello Business Corporation (OBC) Jagdrechte innerhalb des Wildschutzgebiets Loliondo eingeräumt wurden, das von Massai-Hirten bewohnt wird, deren rechtmäßiges Eigentum es ist;

E.  in der Erwägung, dass eine Petition der Massai-Gemeinschaft des Bezirks Ngorongoro auf der Plattform AVAAZ weltweit von mehr als zwei Millionen Menschen online unterzeichnet wurde;

F.  in der Erwägung, dass private Investoren und Regierungen ein zunehmendes Interesse an Landerwerb im großen Stil oder langfristigen Pachtverträgen für die Nahrungsmittel- oder Energieerzeugung oder für den Abbau von Bodenschätzen zeigen, hauptsächlich in afrikanischen Entwicklungsländern, besonders in Tansania;

G.  in der Erwägung, dass Tansania zwischen 2005 und 2008 eine erhebliche Zunahme an aus- und inländischem Interesse an der Errichtung von Biokraftstoffpflanzungen erlebte, als etwa 640 000 ha Land an Investoren vergeben wurde, womit Kleinbauern und ländliche Haushalte ihrer Ländereien und ihrer Lebensgrundlage beraubt wurden und ihre Ernährungsunsicherheit zunahm;

H.  in der Erwägung, dass geschätzte 1,4 Milliarden Hektar in der Welt gewohnheitsrechtlichen Normen unterliegen; in der Erwägung, dass der Zugang indigener Menschen zu Grundbesitz unter besondere Formen des Schutzes im Rahmen des IAO-Übereinkommens Nr. 169 und der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker gestellt worden ist, wobei Artikel 10 der letztgenannten Erklärung das Recht garantiert, nicht zwangsweise aus den eigenen Ländereien oder Gebieten und Staaten entfernt zu werden, und besorgt feststellt, dass keine Umsiedlung ohne die freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung der indigenen Menschen nach Vereinbarung eines gerechten Ausgleichs sowie, sofern möglich, der Option einer Rückkehr erfolgen darf;

I.  in der Erwägung, dass große Landerwerbsgeschäfte gemäß der Erklärung von Tirana von 2011 als „Landraub“ gelten, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien zutreffen: es liegt eine eindeutige Menschenrechtsverletzung vor; die Umsiedelung der betroffenen lokalen Gemeinschaften geschieht ohne ihre freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung; sie ist nicht auf transparente Verträge gestützt oder es wurden negative soziale, wirtschaftliche und ökologische Auswirkungen ermittelt;

J.  in der Erwägung, dass nach Angaben der Afrikanischen Entwicklungsbank 75 % der Bevölkerung Tansanias Kleinbauern sind; in der Erwägung, dass die Weidewirtschaft betreibenden Gemeinschaften, die etwa 10 % der Bevölkerung Tansanias ausmachen, einschließlich der Massai, friedlich und in Harmonie mit geschützten Wildtieren leben, aber infolge des Ausverkaufs des Lands, auf dem sie leben, ohne über die rechtlichen und praktischen Konsequenzen angemessen informiert zu sein, infolge der korrupten und illegalen Zuteilung von Land an Ausländer und der Klassifizierung von Land als Teil des National Trust, als Reservat oder als Naturpark durch die Behörden weiterhin massive Landverluste erleiden;

K.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte jeder Mensch das Recht hat, Eigentum entweder allein oder zusammen mit anderen zu besitzen, und dass niemandem das Eigentum willkürlich entzogen werden darf;

L.  in der Erwägung, dass internationale Unternehmen, darunter auch europäische Firmen, eine wichtige Rolle bei großen Landerwerbsgeschäften in Tansania gespielt haben, und dass internationale Finanzinstitute an der Finanzierung großer Landerwerbsgeschäfte in diesem Land beteiligt waren;

M.  in der Erwägung, dass im Rahmen und den Leitlinien für die Bodenpolitik in Afrika die Achtung der Menschenrechte der einheimischen Bevölkerungsgruppen gefordert wird, einschließlich der Achtung der gewohnheitsrechtlichen Besitzverhältnisse für Land und landgebundene Ressourcen;

N.  in der Erwägung, dass die EU im Mai 2014 ein neues Programm ins Leben gerufen hat, mit dem die Bodenverwaltung gestärkt und ein Beitrag zur Verbesserung der Nahrungsmittel- und Ernährungssicherheit von landwirtschaftlichen Familienbetrieben und bedürftigen Bevölkerungsgruppen in afrikanischen Ländern geleistet werden soll;

1.  verurteilt entschieden die illegale Umsiedlung lokaler ländlicher Gemeinschaften, die Zerstörung ihrer Dörfer und ihrer traditionellen Lebensweise und die Verletzung ihrer grundlegenden Menschenrechte, wie des Rechts auf angemessene Nahrung, des Rechts auf Wasser und des Rechts auf angemessenen Wohnraum;

2.  verurteilt insbesondere Maßnahmen, bei denen gewohnheitsrechtliche Grundbesitzverhältnisse missachtet werden, die Einzelpersonen und Gemeinschaften gesetzliche Rechte gewähren und Enteignungen und dem Missbrauch von Landrechten vorbeugen und die in afrikanischen Gemeinschaften besonders häufig vorkommen;

3.  fordert die tansanische Regierung auf, die VGGT umgehend umzusetzen und dafür zu sorgen, dass die darin verankerten Rechte wirksam eingeklagt werden können; fordert, das erste Grundprinzip der Leitlinien für LSLBI aufrechtzuerhalten, das die Achtung der Menschenrechte von Gemeinschaften und der gewohnheitsrechtlichen Grundbesitzverhältnisse einschließt und zur verantwortungsvollen Raumordnung und Verwaltung der Bodenressourcen und der landgebundenen Ressourcen gemäß rechtsstaatlichen Grundsätzen beiträgt, und dafür zu sorgen, dass Frauen, die mindestens die Hälfte der Arbeitskräfte im Landbau und im Handel ausmachen, aber nach wie vor nur eingeschränkt Eigentumsrechte wahrnehmen und die damit verbundenen Dienstleistungen (Finanzdienstleistungen, Mitgliedschaft in Verbänden) in Anspruch nehmen können, und schutzbedürftige Gemeinschaften und gesellschaftliche Gruppen, etwa die Weidewirtschaft betreibenden Gemeinschaften, mehr Landrechte erhalten;

4.  fordert die Einleitung einer unabhängigen Untersuchung der Streitigkeiten um Grundbesitz in Loliondo;

5.  fordert die tansanische Regierung auf, Investitionen in die Landwirtschaft zu fördern, die der lokalen Bevölkerung in den betroffenen Regionen zugutekommen, ihre Politik bezüglich sozialer und ökologischer Folgenabschätzungen, einschließlich der Bewertung der Auswirkungen auf die lokale Nahrungsmittelherstellung vor der Umsetzung jedes Investitionsvorhabens, konsequent durchzusetzen und die Vorschriften für Anhörungen und Entschädigungen bei Grundstücksenteignungen ordnungsgemäß zu befolgen;

6.  verweist insbesondere darauf, dass indigenen Völkern im Völkerrecht ein besonderer Schutz ihrer Landrechte gewährt wurde; betont im Einklang mit der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, dass jede Umwidmung der Landnutzung nur mit der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung der betroffenen lokalen Gemeinschaften erfolgen sollte; fordert, dass die Staaten wirksame Mechanismen für die Verhütung und die Wiedergutmachung von Maßnahmen vorsehen müssen, die auf die Enteignung indigener Völker hinsichtlich ihrer Ländereien, Territorien oder Ressourcen abzielen oder dazu führen;

7.  nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass zu vielen Investitionen in Tansania keine genauen Informationen verfügbar sind bzw. sie geheim gehalten werden; fordert die Kommission auf, den Behörden nahezulegen, dafür zu sorgen, dass Grundstücksgeschäfte öffentlich und transparent und den Lebensumständen der nicht sesshaften Viehhalter und Wanderhirten entsprechend abgewickelt werden;

8.  fordert die Kommission insbesondere auf, aktiv auf die tansanischen Behörden einzuwirken, damit diese für eine rechtsverbindliche und kodifizierte Anerkennung der Rechte der Massai, in der besonders auf das Land ihrer Vorfahren verwiesen wird, sorgen, und den erforderlichen Rechtsschutz schaffen, um künftigen Streitigkeiten vorzubeugen;

9.  betont, dass die Sicherung des Grundbesitzes für die ländlichen Gemeinschaften eine Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) darstellt; fordert die EU auf, den Aufbau der Kapazitäten der Gerichte in Entwicklungsländern zu stärken, um für die wirksame Durchsetzung des Eigentumsrechts und die Beilegung von Streitigkeiten über Grundbesitz im Rahmen eines ganzheitlichen Ansatzes zu sorgen und dadurch die Justiz und die Rechtsstaatlichkeit zu festigen;

10.  weist darauf hin, dass Großprojekte oft zu schwerwiegenden Schäden der natürlichen Umgebung führen, etwa zur Abholzung von Wäldern, zum Verlust der biologischen Vielfalt oder der Verschmutzung von Wasser;

11.  fordert die Kommission auf, ihre bodenpolitischen Leitlinien mit den VGGT abzustimmen und diesem Aspekt in ihren Programmen für die Entwicklungszusammenarbeit, ihrer Handels- und Investitionspolitik und ihre Beteiligung an multilateralen Finanzinstitutionen größere Bedeutung einzuräumen;

12.  fordert, dass die Menschenrechte und die Vorschriften zur Verhinderung von Landnahme in den Handels- und Investitionsabkommen der EU, darunter das Allgemeine Präferenzsystem der EU, durchgängig berücksichtigt werden;

13.  betont, dass für Geschäfte von in der EU ansässigen Unternehmen und Finanzinstituten im Zusammenhang mit Großinvestitionen in die Agroindustrie und dem Erwerb von Grundstücken in Tansania uneingeschränkte Transparenz und Rechenschaftspflicht gelten müssen, und fordert strenge und wirksame Mechanismen der EU zur Überwachung dieser Geschäfte;

14.  fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament über die Ausgaben im Rahmen der Entwicklungsprogramme und über die für die Raumordnung bereitgestellten EU-Haushaltsmittel Bericht zu erstatten, damit sichergestellt werden kann, dass mit diesen Programmen die Menschenrechte gefördert werden und den mit der Landnahme verbundenen Herausforderungen begegnet wird;

15.  betont, dass bei allen bodenpolitischen Prozessen wirksam berücksichtigt werden muss, welche Rolle nicht nur die staatlichen Einrichtungen, sondern auch die lokalen und in den örtlichen Gemeinschaften verankerten Institutionen und Strukturen zur Raumordnung und Bodenverwaltung spielen;

16.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Afrikanischen Union sowie der Regierung und dem Parlament von Tansania zu übermitteln.


Ermordung des russischen Oppositionsführers Boris Nemzow und Zustand der Demokratie in Russland
PDF 151kWORD 66k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zu der Ermordung des russischen Oppositionsführers Boris Nemzow und dem Zustand der Demokratie in Russland (2015/2592(RSP))
P8_TA(2015)0074RC-B8-0239/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Berichte über und Entschließungen zu Russland, insbesondere seine Entschließung vom 23. Oktober 2012 zur Einführung gemeinsamer Visabeschränkungen gegen Amtsträger aus Russland, die für den Tod von Sergei Magnitski mitverantwortlich sind(1), vom 13. Juni 2013 zur Rechtsstaatlichkeit in Russland(2), vom 13. März 2014 zu Russland und zur Verurteilung von Demonstranten, die an den Vorfällen auf dem Bolotnaja-Platz beteiligt waren(3), vom 23. Oktober 2014 zur Schließung der nichtstaatlichen Organisation „Memorial“ (Träger des Sacharow-Preises 2009) in Russland(4) und vom 15. Januar 2015 zu Russland und insbesondere dem Fall Alexei Nawalny(5),

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP), Federica Mogherini, vom 28. Februar 2015 zu der Ermordung von Boris Nemzow,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der HR/VP vom 4. März 2015 zur andauernden Inhaftierung von Nadija Sawtschenko,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin der HR/VP vom 3. März 2015 zu dem Umstand, dass dem Mitglied des Europäischen Parlaments Sandra Kalniete die Einreise in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation verweigert wurde,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Beauftragten für Menschenrechtsfragen der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, vom 4. März 2014 zu öffentlichen Demonstrationen in Moskau und den Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden,

–  unter Hinweis auf die Konsultationen zwischen der EU und Russland über Menschenrechtsthemen vom 28. November 2013,

–  unter Hinweis auf das derzeit geltende Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (PKA) zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits sowie auf die ausgesetzten Verhandlungen über ein neues Abkommen zwischen der EU und Russland,

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Boris Nemzow, ehemaliger stellvertretender Ministerpräsident der Russischen Föderation, ehemaliger Gouverneur von Nischni Nowgorod, herausragender Reformer der postsowjetischen Gesellschaft und einer der führenden Vertreter der liberalen und demokratischen Opposition Russlands, zwei Tage vor einer für den 1. März 2015 angesetzten Demonstration gegen die Auswirkungen der Wirtschaftskrise und den Konflikt in der Ukraine, die er organisierte, ermordet wurde;

B.  in der Erwägung, dass Boris Nemzow in den Wochen vor seiner Ermordung die Beteiligung Russlands am Konflikt im Donezbecken untersuchte und beabsichtigte, einen Bericht über seine Ergebnisse zu veröffentlichen; in der Erwägung, dass fünf Männer im Zusammenhang mit der Ermordung von Boris Nemzow verhaftet wurden, wobei unklar ist, ob einer von ihnen die tödlichen Schüsse abgab; in der Erwägung, dass die russischen Regierungsstellen einigen Mitgliedern des Europäischen Parlaments und einer Reihe nationaler Delegationen die Einreise in die Russische Föderation verweigerten, sodass sie der Beerdigung von Boris Nemzow nicht beiwohnen konnten;

C.  in der Erwägung, dass sich Boris Nemzow entschlossen für eine moderne, wohlhabende, demokratische und weltoffene Russische Föderation einsetzte;

D.  in der Erwägung, dass die Russische Föderation als Vollmitglied des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und als Unterzeichnerstaat der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an die universellen Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundfreiheiten und Menschenrechte gebunden ist;

E.  in der Erwägung, dass sich die Menschenrechtslage in Russland in den vergangenen Jahren verschlechtert hat und die russische Staatsführung eine Reihe von Gesetzen mit mehrdeutigen Bestimmungen erlassen hat, die aktuell dafür eingesetzt werden, die Opposition und die Akteure der Zivilgesellschaft weiter einzuschränken und die freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit zu behindern; in der Erwägung, dass das Justizministerium die ihm unlängst übertragenen Befugnisse genutzt hat, um 42 Gruppen, darunter die erfahrensten und maßgeblichen Menschenrechtsorganisationen als „ausländische Agenten“ abzustempeln, und unter bürokratischen Vorwänden versucht hat, mehreren anderen Gruppen die Betätigung zu untersagen; in der Erwägung, dass die Duma im Januar 2015 den ersten Schritt zur Annahme eines neuen Gesetzes unternahm, durch dass die Tätigkeit „unerwünschter“ ausländischer Organisationen untersagt würde;

F.  in der Erwägung, dass das Parlament bei zahlreichen Gelegenheiten seine Besorgnis über den Zustand der Demokratie in Russland sowie über systematische Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit und Missachtung der Grundrechte zum Ausdruck gebracht hat; in der Erwägung, dass die Rechtsstaatlichkeit, die Standards für ein faires Verfahren, der Grundsatz eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Unabhängigkeit der Justiz in Russland nicht geachtet werden; in der Erwägung, dass die OSZE-Standards bei den letzten Präsidentschafts- und Staatsdumawahlen nicht eingehalten wurden;

G.  in der Erwägung, dass mehrere Strafprozesse und Gerichtsverfahren in den vergangenen Jahren, beispielsweise in den Fällen Nawalny, Magnitski, Chodorkowski und Politkowskaja, Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justizorgane der Russischen Föderation haben aufkommen lassen; in der Erwägung, dass es sich bei diesen aufsehenerregenden Fällen lediglich um jene handelt, die außerhalb Russlands am bekanntesten sind, alle Fälle zusammengenommen jedoch ein systematisches Versagen des russischen Staates bei der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Schaffung eines Raums des Rechts für die Bürger Russlands darstellen;

H.  in der Erwägung, dass es immer wichtiger wird, gegenüber Russland eine vereinte, entschlossene, kohärente und umfassende EU-Politik zu verfolgen, die von allen Mitgliedstaaten mitgetragen wird und in deren Rahmen Hilfe und Unterstützung angeboten werden, gleichzeitig aber auch entschiedene und faire Kritik auf der Grundlage der universellen Werte, zu deren Einhaltung sich sowohl die EU als auch Russland verpflichtet haben, geübt wird;

I.  in der Erwägung, dass die EU Russland mehrfach Unterstützung und Sachkompetenz angeboten hat, um die Rechtsstaatlichkeit zu stärken und damit das Land seinen internationalen Verpflichtungen nachkommen und sein wirtschaftliches Potenzial voll entfalten kann;

J.  in der Erwägung, dass der russische Oppositionsführer Alexei Nawalny am 19. Februar 2015 wegen der Verteilung von Flugblättern zur Ankündigung einer bevorstehenden Demonstration zu einer 15-tägigen Gefängnisstrafe verurteilt wurde; in der Erwägung, dass am 30. Dezember 2014 ein Gericht eine dreieinhalbjährige Bewährungsstrafe gegen ihn verhängt und seinen Bruder, Oleg Nawalny, zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt hat;

K.  in der Erwägung, dass am 4. März 2015 ein Moskauer Gericht eine weitere Beschwerde, die Nadija Sawtschenko aufgrund ihrer unrechtmäßigen Inhaftierung durch die Russische Föderation unter Bezugnahme auf ihre Immunität als Mitglied der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) eingereicht hatte, abgelehnt hat; in der Erwägung, dass sich Nadija Sawtschenko am 4. März 2015 bereits seit 82 Tagen im Hungerstreik befand, und in der Erwägung, dass sie sich nach einem derart langen Zeitraum mit der Gefahr bleibender gesundheitlicher Schäden und sogar des Todes konfrontiert sieht;

L.  in der Erwägung, dass seit der Verschleppung des estnischen Polizeibeamten Eston Kohver vom Hoheitsgebiet Estlands nach Russland durch die russischen Sicherheitskräfte, was eine Verletzung des Völkerrechts darstellt, bereits sechs Monate vergangen sind; in der Erwägung, dass er weiterhin illegal im Lefortowo-Gefängnis in Moskau inhaftiert ist; in der Erwägung, dass er nicht in den Genuss eines angemessenen Rechtsbeistands kommt, ihm das Recht auf ein faires Verfahren verwehrt wird und er sich einer ungerechtfertigten psychiatrischen Untersuchung unterziehen musste, deren nähere Umstände unbekannt sind;

M.  in der Erwägung, dass der Europäische Fonds für Demokratie auf die Förderung der Vielfalt der russischen Medien ausgerichtet ist, und in der Erwägung, dass der Fonds zusammen mit seinen Partnern neue Initiativen im Bereich der Medien entwickeln soll;

N.  in der Erwägung, dass sich das Wrack und die Flugdatenschreiber des polnischen Regierungsflugzeugs vom Typ Tu-154, das im April 2010 in der Nähe von Smolensk abstürzte, wobei der Präsident Polens, hochrangige Politiker, Angehörige des Militärs und prominente Kulturschaffende zu Tode kamen, immer noch im Besitz Russlands befinden; in der Erwägung, dass sich die staatlichen Stellen Russlands trotz zahlreicher diesbezüglicher Appelle weigern, sie an Polen zurückzugeben;

1.  verurteilt die Ermordung von Boris Nemzow, der in der Nähe des Kremls in einem mit Überwachungskameras und von Polizei- und Sicherheitskräften gesicherten Bereich erschossen wurde – wobei es sich um bedeutendsten politischen Mord in der jüngeren Geschichte Russlands handelt –, aufs Schärfste;

2.  spricht Boris Nemzow, dem bekannten Oppositionsführer, dem Gründer und Leiter der politischen Bewegung Solidarnost, einem führenden Kritiker von Präsident Wladimir Putin und des Krieges in der Ukraine, der sein Leben einem demokratischeren, wohlhabenderen und offeneren Russland sowie einer starken Partnerschaft zwischen Russland und seinen Nachbarstaaten und Partnern verschrieb, seine Anerkennung aus; spricht der Familie und den Freunden von Boris Nemzow sowie den Mitgliedern der Opposition und der russischen Bevölkerung sein tiefstes Mitgefühl aus; verurteilt den Beschluss der russischen Staatsführung, eine Reihe von Diplomaten der EU und nationaler Delegationen davon abzuhalten, an seiner Beerdigung teilzunehmen, wodurch die Bemühungen der EU, den mutigen russischen Bürgern, die sich für universelle Werte einsetzen, Anerkennung zu zollen, behindert wurden;

3.  weist darauf hin, dass sich der Mord an dem Politiker Boris Nemzow in eine zunehmende Zahl ungelöster politisch motivierter Ermordungen und verdächtiger Todesfälle in Russland seit 1998 einreiht, z. B. der Enthüllungsjournalistin Anna Politkowskaja, des mutmaßlich im Vereinigten Königreich ermordeten Aleksander Litwinenko, des Anwalts Stanislaw Markelow, der Journalistin Anastassija Baburowa, der Menschenrechtsaktivistin Natalja Estemirowa und des Anwalts Sergei Magnitski;

4.  stellt fest, dass die Staatsorgane Russlands die Verhaftung von fünf Verdächtigen tschetschenischer Herkunft bekannt gegeben haben;

5.  fordert die Durchführung einer unabhängigen internationalen Untersuchung des Mordes; vertritt die Auffassung, dass die im Rahmen der OSZE, des Europarates und der Vereinten Nationen zur Verfügung stehenden Instrumente zu einer unparteiischen und gerechten Untersuchung beitragen würden;

6.  fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Ausarbeitung ihrer künftigen Politik gegenüber Russland der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das politische Klima, für das die russischen Behörden verantwortlich sind, einen idealen Nährboden für derartige Morde, Gewaltverbrechen und repressive Maßnahmen darstellt; ist beunruhigt über das Klima des Hasses in Russland gegenüber Oppositions- und Menschenrechtsaktivisten, Minderheiten und Nachbarstaaten, das in den vergangen Jahren zugenommen hat, angestachelt durch die staatliche Propaganda und die staatlichen Medien, die Teil einer politischen Kultur sind, die sich von demokratischen Grundsätzen distanziert;

7.  fordert die Staatsorgane der Russischen Föderation auf, dem beschämenden Propaganda- und Informationskrieg gegen die Nachbarstaaten Russlands, die westliche Welt und die Bevölkerung des Landes ein Ende zu setzen, durch den Russland zu einem Land von Unterdrückung, Hassreden und Angst wird, in dem sich die nationalistische Euphorie aus der Annexion der Krim und einem eskalierenden Krieg in der Ukraine nährt, die Rechte der Krimtataren verletzt werden und der Kreml Hass und Gewalt schürt und damit gegen das Völkerrecht verstößt; verurteilt den neuen Propagandakrieg, der gegen demokratische und grundlegende Werte geführt wird, die der russischen Zivilgesellschaft als Fremdkörper vorgestellt werden; bekräftigt, dass sich die Europäische Union und die Russische Föderation in zahlreichen internationalen Erklärungen und Verträgen zum Schutz der universellen demokratischen Werte und der Grundrechte verpflichtet haben; betont, wie wichtig es ist, dass es oppositionelle politische Kräfte gibt, um in Russland eine kontinuierliche Debatte und einen kontinuierlichen Meinungs- und Gedankenaustausch in der Politik und im Prozess der Rechtsetzung sicherzustellen;

8.  fordert die russischen Staatsorgane auf, führende Oppositionspolitiker, Vertreter der Zivilgesellschaft und unabhängige Medien sowohl in politischer als auch in rechtlicher Hinsicht keinerlei Druck, keinerlei repressiven Maßnahmen und keinerlei Einschüchterung mehr auszusetzen, sodass sie in Einklang mit den Grundprinzipien der russischen Verfassung frei handeln können;

9.  bekundet seine tiefe Besorgnis über die Missachtung der internationalen rechtlichen Verpflichtungen durch Russland, die ihm als Mitglied der Vereinten Nationen, des Europarates und der OSZE erwachsen, und die Nichteinhaltung der grundlegenden Menschenrechte und des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit; vertritt die Auffassung, dass die Russische Föderation den Verpflichtungen, die sie eingegangen ist, nachkommen sollte; bedauert die Tatsache, dass die jüngsten Entwicklungen zeigen, dass sich Russland in eine Richtung bewegt, die einer funktionierenden Demokratie, die sich durch die Achtung der Opposition, den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz auszeichnet, zuwiderläuft;

10.  bedauert zutiefst das Versäumnis der russischen Stellen, auf die Kritik zu reagieren, die sowohl innerhalb der Russischen Föderation als auch auf internationaler Ebene in Bezug auf das Gesetz über „ausländische Agenten“ vorgebracht wurde, und dass sie stattdessen Änderungen angenommen haben, durch die die Handlungsmöglichkeiten für Organisationen ohne Erwerbszweck noch weiter eingeschränkt werden und die einen diskriminierenden Charakter haben; fordert Russland eindringlich auf, die einschlägigen Rechtsvorschriften zu überarbeiten, um seine internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte und der demokratischen Freiheiten einzuhalten;

11.  begrüßt, dass das Oberste Gericht mit Urteil vom 28. Januar 2015 die Klage des Justizministeriums zurückwies, in der dieses die Schließung der russischen Gesellschaft „Memorial“ beantragt und geltend gemacht hatte, sie verstoße mit ihrer Organisationsstruktur gegen das Recht; fordert, die übrigen als „ausländische Agenten“ eingestuften nichtstaatlichen Organisationen von der entsprechenden Liste zu streichen;

12.  fordert die russischen Behörden auf, sämtliche anerkannten politischen Gefangenen unverzüglich freizulassen;

13.  fordert die russischen Regierungsstellen auf, Nadija Sawtschenko, die auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine entführt wurde und unrechtmäßig in einem russischen Gefängnis inhaftiert ist, unverzüglich freizulassen und ihre Immunität als Mitglied der Werchowna Rada der Ukraine und der PACE anzuerkennen; betont, dass Russland die Verantwortung für ihren ausgesprochen schlechten Gesundheitszustand trägt; ist tief besorgt über ihren Gesundheitszustand und fordert die russischen Justizbehörden nachdrücklich auf, humanitäres Recht anzuwenden;

14.  verurteilt die Verschleppung des estnischen Polizeibeamten Eston Kohver von estnischem Hoheitsgebiet nach Russland; fordert seine unverzügliche Freilassung und seine sichere Rückkehr nach Estland;

15.  ist der Ansicht, dass Russland nach wie vor ein wichtiger globaler Akteur ist und dass eine Deeskalation und die Wiederherstellung der Beziehungen durch Diplomatie und Vermittlung unter Achtung des Völkerrechts und der OSZE-Verpflichtungen im strategischen Interesse der EU und Russlands liegen;

16.  bekundet seine Unterstützung für die demokratischen Kräfte in Russland, die sich zu einer offenen Gesellschaft und einer Reformagenda bekennen;

17.  fordert den Rat nachdrücklich auf, eine einheitliche Politik gegenüber Russland auszuarbeiten, auf deren Grundlage die 28 EU-Mitgliedstaaten und die Organe der EU dazu verpflichtet sind, eine deutliche gemeinsame Position dazu zu vertreten, welche Rolle die Menschenrechte in den Beziehungen zwischen der EU und Russland spielen und dass das scharfe Vorgehen gegen die freie Meinungsäußerung, die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit in Russland beendet werden muss; ist der Ansicht, dass diese EU-Strategie darauf abzielen sollte, Russland dazu zu bewegen, die OSZE-Grundsätze uneingeschränkt zu achten, und die russische Führung davon zu überzeugen, ihre politische und wirtschaftliche Selbstisolation aufzugeben;

18.  fordert die HR/VP auf, mit der Unterstützung des EAD und der Kommission ein stärkeres Programm zur Unterstützung der russischen Zivilgesellschaft in Russland und der besetzten Krim zu entwickeln und neue Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit mit ihr zu ermitteln und herauszuarbeiten, um die demokratischen Werte, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern; fordert die EU mit Blick auf die laufende Programmplanungsphase der EU-Finanzinstrumente auf, ihre finanzielle Unterstützung für die russische Zivilgesellschaft über das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte und die Mittel für Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Gebietskörperschaften aufzustocken und das Forum der EU und Russlands zur Zivilgesellschaft in das Partnerschaftsinstrument einzubinden, damit eine nachhaltige und glaubwürdige langfristige Unterstützung gewährt werden kann;

19.  bekräftigt seine in früheren Entschließungen zum Ausdruck gebrachte Besorgnis über das Versäumnis der russischen Staatsorgane, sich an den internationalen und unabhängigen Untersuchungen des Abschusses des Flugs MH17 zu beteiligen; unterstreicht nachdrücklich, dass die im Rahmen der Vereinbarung von Minsk beschlossenen Amnestieregelungen nicht für die an diesem Verbrechen beteiligten Täter gelten dürfen, damit diese keinen Anspruch auf Amnestie haben;

20.  fordert die staatlichen Stellen Russlands auf, das Wrack des polnischen Regierungsflugzeugs vom Typ Tu‑154 und alle Flugdatenschreiber dieses Flugzeugs unverzüglich an Polen zurückzugeben; betont, dass jegliche unparteiischen und aufrichtigen Ermittlungen durch das Ausmaß der Abhängigkeit der russischen Justiz von der Staatsführung untergraben werden;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln.

(1) OJ C 68 E, 7.3.2014, p. 13.
(2) Texts adopted, P7_TA(2013)0284.
(3) Texts adopted, P7_TA(2014)0253.
(4) Texts adopted, P8_TA(2014)0039.
(5) Texts adopted, P8_TA(2015)0006.


Jahresbericht der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik an das Europäische Parlament
PDF 210kWORD 105k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zu dem Jahresbericht der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik an das Europäische Parlament (2014/2219(INI))
P8_TA(2015)0075A8-0039/2015

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (12094/14),

–  gestützt auf Artikel 21 und 36 des Vertrags über die Europäische Union,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik / Vizepräsidentin der Europäischen Kommission (HV/VP) zur politischen Rechenschaftspflicht,

–  unter Hinweis auf die von HV/VP Federica Mogherini während ihrer Anhörung im Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten am 6. Oktober 2014 gemachten Zusagen,

–  gestützt auf Artikel 52 und Artikel 132 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0039/2015),

Ein verändertes politisches und sicherheitspolitisches Umfeld

1.  weist darauf hin, dass sich das sicherheitspolitische Umfeld der EU insbesondere in ihrer unmittelbaren Nachbarregion dramatisch verschlechtert hat, wodurch die auf Rechtsvorschriften beruhende internationale Ordnung sowie die Stabilität und Sicherheit Europas in einem seit Beginn des europäischen Integrationsprozesses bislang nicht gekannten Maße gefährdet sind; weist auf den anhaltenden Wandel der politischen Weltordnung hin;

2.  ist darüber besorgt, dass die EU unter anderem aufgrund ihrer internen Krise bislang nicht in der Lage war, ihr Potenzial voll auszuschöpfen, was die Gestaltung des internationalen politischen und sicherheitspolitischen Umfelds anbelangt, und dass Europa infolge mangelnder politischer Abstimmung und Kohärenz zwischen den Politikbereichen der EU sowie aufgrund finanzieller Beschränkungen zusätzlich an Einfluss in der Welt sowie die Fähigkeit verliert, regional und weltweit Sicherheit zu bieten sowie zur Konfliktvermeidung und zum Krisenmanagement beizutragen;

3.  ist der Auffassung, dass folgende Maßnahmen die vorrangigen Aufgaben der EU-Außen- und Sicherheitspolitik sind:

   Schutz der europäischen Werte und Interessen sowie Stärkung des politischen und rechtlichen Systems in Europa zur Wiederherstellung und Gewährleistung von Frieden und Stabilität,
   Verbesserung des Beitrags der EU zur territorialen Verteidigung ihrer Mitgliedstaaten und zur Sicherheit ihrer Bürger durch die Stärkung ihrer Fähigkeit, sich selbst gegen drohende Gefahren (darunter Terrorismus sowie Waffen-, Drogen und Menschenschmuggel) zu wehren;
   Förderung der Sicherheit, Demokratisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Entwicklung in der Nachbarschaft der EU;
   Übernahme einer führenden Rolle bei der Beilegung von Konflikten, unter anderem durch friedenssichernde und friedenserzwingende Maßnahmen im Rahmen der GSVP;
   Stärkung (in Zusammenarbeit mit ihren Partnern) der auf Regeln beruhenden, pluralistischen, globalen politischen, wirtschaftlichen und finanzpolitischen Ordnung einschließlich der Achtung von Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten und
   Verbesserung der internen Strukturen und Arbeitsmethoden der EU zur Stärkung ihrer Widerstandskraft, bei gleichzeitiger Verfolgung des Ziels, dass sie ihr Potenzial als globaler Akteur in vollem Maße entfalten kann;

Die EU als glaubhafter Akteur

4.  ist der Überzeugung, dass sich eine ehrgeizige und effektive EU-Außenpolitik auf eine gemeinsame Vorstellung von wesentlichen europäischen Interessen, Werten und Zielen in den auswärtigen Beziehungen gründen muss sowie auf eine gemeinsame Wahrnehmung der die EU als Ganzes betreffenden Gefahren; begrüßt die Zusagen der HV/VP, auf der Grundlage ihres Mandats, das ihr der Europäische Rat im Dezember 2013 verliehen hat, als vorrangige Aufgabe einen Prozess strategischer Überlegungen zur Außen- und Sicherheitspolitik der EU in Gang zu setzen, an dem sich eine Vielzahl von Interessenvertretern, darunter die Mitgliedstaaten, die EU-Organe und die europäische Öffentlichkeit beteiligen sollten; beharrt darauf, dass das Ergebnis dieser Überlegungen eine neue europäische Sicherheitsstrategie sein sollte, die den jüngsten geopolitischen Veränderungen Rechnung trägt, damit auf die neuen Bedrohungen und Herausforderungen reagiert wird;

5.  betont die Verpflichtung, die die Mitgliedstaaten mit der Unterzeichnung des Vertrags über die Europäische Union eingegangen sind, die Außen- und Sicherheitspolitik der Union gemäß Artikel 24 Absatz 3 EUV aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität zu unterstützen;

6.  beharrt darauf, dass die politischen, wirtschaftlichen, finanziellen und verteidigungsrelevanten Ressourcen der EU und ihrer Mitgliedstaaten gestärkt und kombiniert werden müssen, damit der Einfluss der EU in der Welt maximiert werden kann, Synergien entstehen und für Frieden und Stabilität in Europa und seinen Nachbarregionen gesorgt wird; betont, dass durch eine bessere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Außen- und Sicherheitspolitik erhebliche Kostenersparnisse erzielt werden können;

7.  betont, dass die von der EU und ihren Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellte externe Finanzhilfe im Sinne der gemeinsam vereinbarten strategischen Prioritäten neu ausgerichtet und effizienter eingesetzt werden muss; fordert mehr Maßnahmen der EU, die dazu dienen, die Sichtbarkeit, Kohärenz und Wirksamkeit der EU-Hilfe zu erhöhen; ist der Ansicht, dass alle Bereiche der EU-Hilfe, ob Entwicklungshilfe, Soforthilfe oder humanitäre Hilfe, koordiniert werden und konsistent sein müssen; fordert die Kommission, den EAD und die Mitgliedstaaten auf, einen effektiven Überblick über finanzielle Hilfen zu ermöglichen und sicherzustellen, dass die Zielsetzungen erreicht werden; verweist auf die Berichte des Europäischen Rechnungshofes, die in der Vergangenheit Probleme aufgezeigt haben; betont, dass die Finanzhilfen zur Unterstützung der Zivilgesellschaft und nichtstaatlicher Organisationen vor Ort erhöht werden sollten; fordert schnellere und weniger bürokratische Verfahren für die Genehmigung von Projekten;

8.  fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, das Instrumentarium des Vertrags von Lissabon in vollem Maße auszuschöpfen, um einen bislang hauptsächlich reaktiven Ansatz durch eine vorausblickende, schlüssige und strategische Außen- und Sicherheitspolitik der EU zu ersetzen, die auf gemeinsamen Werten gründet und im gemeinsamen europäischen Interesse eingesetzt wird;

9.  ist der Ansicht, dass der Rat und die Kommission unter aktiver Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei den folgenden Politikfeldern für ein kohärentes und konsequentes Vorgehen sorgen müssen:

   interne und externe Politikbereiche der EU, darunter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und Politikfelder wie zum Beispiel Nachbarschaft, Handel, Entwicklung, humanitäre Hilfe, Justiz und Inneres, Energie, Umwelt und Migration;
   Politikbereiche der EU und ihrer Mitgliedstaaten;

10.  begrüßt in diesem Zusammenhang die nach Clustern gegliederte neue Kommission, da es der HV/VP dadurch ermöglicht wird, alle relevanten politischen Maßnahmen der Kommission mit einer externen Dimension zu koordinieren; unterstützt die HR/VP bei ihren Bemühungen, ihre Rolle als Vizepräsidentin der Kommission in vollem Maße wahrzunehmen; fordert die HV/VP gleichzeitig auf, ihre Rolle als Vorsitzende des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ dazu zu nutzen, im Rat Initiativen einzubringen, mit denen gemeinsame vorausschauende politische Maßnahmen über einen kleinsten gemeinsamen Nummer hinaus vorangebracht werden, indem das gesamte Instrumentarium der GASP und der außenpolitischen Maßnahmen der EU genutzt wird;

11.  bekräftigt die Forderungen nach einer Reform der internen Strukturen des EAD, damit er die HV/VP bei all ihren Aufgaben unterstützen kann und sie in die Lage versetzt wird, die strategische Planung voranzutreiben sowie politische Prozesse im Rat und der Kommission zu koordinieren; beharrt darauf, dass die oberste Führungsstruktur des EAD und seine Entscheidungsprozesse gestrafft bzw. beschleunigt werden müssen; wiederholt seine Forderung nach einer engeren Einbindung der EU-Sonderbeauftragten in den EAD, unter anderem durch eine Verlagerung ihres Haushalts aus dem operationellen Haushalt der GASP in den EAD-Haushalt; fordert in diesem Zusammenhang dringend eine politische Bewertung sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse der Rolle dieser Sonderbeauftragten;

12.  bekräftigt seine Forderung nach einer Verbesserung der Zusammenarbeit und Koordinierung der verschiedenen Überwachungs- und Kriseneinsatzkapazitäten auf EU-Ebene; fordert ferner nachdrücklich dazu auf, die bestehenden Strukturen zu straffen, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, unter anderem durch Zusammenführung von sich überschneidenden Kapazitäten; ist der Auffassung, dass die Überwachungszentren mit ausreichend Mitteln ausgestattet werden müssen und dass das Sprachenprofil der dort tätigen Mitarbeiter mit den in den wichtigsten Krisengebieten gesprochenen Sprachen, insbesondere Russisch und Arabisch, in Einklang gebracht werden muss; fordert eine verstärkte Zusammenarbeit und einen besseren Informationsaustausch zwischen den Überwachungszentren auf EU-Ebene und den entsprechenden Dienststellen in den Mitgliedstaaten;

13.  fordert eine Modernisierung des Netzes der EU-Delegationen, damit es den Bedürfnissen der EU-Außenpolitik im 21. Jahrhundert Rechnung trägt, wozu eine Anpassung ihrer personellen Stärke und ihres Sachverstands gehört; stellt zum Beispiel fest, dass alle Delegationen, die sich in Konfliktzonen befinden, insbesondere in Ländern, in denen derzeit GSVP-Missionen durchgeführt werden, einen Experten für Verteidigungs- und Sicherheitsfragen in ihren Reihen haben sollten; fordert die HV/VP auf, die Befugnisse des Delegationsleiters gegenüber allen Mitarbeitern ungeachtet ihrer institutionellen Herkunft zu stärken und die Verwaltungsetats der Delegationen in Richtung einer einzelnen gemeinsamen Finanzierungsquelle zu vereinfachen; fordert eine Präzisierung der Meldewege; bedauert, dass das Potenzial für Synergien und Skaleneffekte, die sich aus einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Botschaften der Mitgliedstaaten und den EU-Delegationen ergeben könnten, noch nicht vollständig ausgeschöpft ist; beharrt darauf, dass auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen von den Mitgliedstaaten entsandten Mitarbeitern und EU-Beamten gemäß dem Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des EAD auf allen Ebenen geachtet werden sollte, und weist darauf hin, dass es derzeit insbesondere in höheren Positionen wie der Delegationsleitung solch ein ausgewogenes Verhältnis nicht gibt;

14.  ist angesichts der fehlenden Flexibilität der EU-Finanzregeln besorgt, was häufig zu Verzögerungen bei der konkreten Auszahlung von EU-Mitteln führt und die Krisenreaktionsfähigkeit der EU zusätzlich behindert; betont die Notwendigkeit einer rascheren Auszahlung von Finanzmitteln und betont dabei, dass es auch einer wirksamen Kontrolle zur Verhinderung von Betrug und Veruntreuung bedarf; fordert die Kommission auf, im Jahr 2015 Vorschläge zur Überarbeitung der entsprechenden Rechtsvorschriften zu entwerfen, die unter anderem ein Schnellverfahren, wie es bereits bei der humanitären Hilfe existiert, auch beim Krisenmanagement ermöglichen und außerdem sicherstellen, dass Ausgaben als Reaktion auf Krisen in Einklang mit den langfristigen strategischen Zielen der EU stehen; ist tief besorgt über den Mangel an Zahlungen in Bezug auf die zwei wichtigsten Finanzierungsquellen der EU für Krisenmanagement und Konfliktprävention, und zwar das GASP-Budget und das Instrument für Stabilität und Frieden (ISP); ist davon überzeugt, dass das aktuelle Sicherheitsumfeld in Ost- und Südeuropa Synergieeffekte und zusätzliche Mittel anstatt erheblicher Einschnitte erfordert;

15.  erinnert daran, dass die öffentliche Wahrnehmung der Aktivitäten der Union sowohl auf der Ebene der strategischen Planung als auch auf der Ebene der multilateralen Foren sowie auf operationeller Ebene in Form von GSVP-Missionen oder jeglichen anderen Missionen mit außenpolitischer Komponente verstärkt werden muss;

16.  verweist darauf, dass die EU gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union verpflichtet ist, sicherzustellen, dass ihre externen Maßnahmen festgelegt und durchgeführt werden, um Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern; erinnert ferner daran, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam die Verantwortung dafür tragen; fordert die HV/VP auf, regelmäßig über die Einhaltung des Artikels 21 zu berichten und Möglichkeiten zur Verbesserung der Kohärenz des auswärtigen Handelns insbesondere in Bezug auf die Menschenrechte und das Völkerrecht zu prüfen; betont, dass die Überwachung des externen Handelns in Bezug auf die Einhaltung von Artikel 21 harmonisierter und strenger erfolgen muss; unterstreicht die Notwendigkeit, Partner zur Einhaltung ihrer in Vereinbarungen mit der EU eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Menschenrechte zu bewegen, und betont, dass in diesen Vereinbarungen erforderlichenfalls Menschenrechtskonditionalitätsklauseln eingesetzt werden müssen;

17.  weist auf den zunehmenden Bedarf an internationaler Hilfe bei der Demokratieunterstützung und Wahlbeobachtung hin; erkennt dies als einen Bereich an, in dem die EU eine wirksame Rolle bei der Unterstützung demokratischer Prozesse spielen kann; fordert daher konsequente Folgemaßnahmen bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen und verlangt eine Unterstützung des Kapazitätsaufbaus für politische Parteien;

18.  betont, wie äußerst wichtig die von der NATO gegenüber ihren Mitgliedern garantierte kollektive Verteidigung ist; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Fähigkeit, zur territorialen Verteidigung beizutragen, dringend auszubauen, mehr Ressourcen zur Verfügung zu stellen sowie das Verfahren der Bündelung und gemeinsamen Nutzung ernst zu nehmen, indem bei der Schaffung von Synergien enger zusammengearbeitet wird; betont, dass alle Mitgliedstaaten gemäß Artikel 42 Absatz 7 AEU das gleiche Maß an Sicherheit genießen müssen; betont, dass eine glaubwürdige EU-Außenpolitik durch angemessene Verteidigungskapazitäten in den Mitgliedstaaten und eine wirksame Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) untermauert werden muss; ist der Auffassung, dass die GSVP ein wichtiger Bestandteil der europäischen Verteidigung und Sicherheit ist und in vielerlei Hinsicht dazu beiträgt, unter anderem durch eine Förderung der Einrichtung einer verteidigungstechnologischen und industriellen Basis Europas (EDTIB), eine Förderung der Zusammenarbeit bei der Entwicklung der Verteidigungskapazitäten und durch direkte Interventionen in Krisengebieten mit zivilen Missionen und Militäreinsätzen; betont daher, dass die GSVP in Zusammenarbeit mit der NATO weiter vertieft werden sollte; erinnert daran, dass die Europäische Union ein Partner der NATO ist und dass sich deren jeweilige Strategien ergänzen sollten; betont die wichtige Rolle der Sicherheits- und Verteidigungszusammenarbeit zwischen der EU und Partnern wie Vereinte Nationen, NATO, Afrikanische Union und OSZE; begrüßt die Zusage der HV/VP, sich aktiv in Verteidigungsfragen einzubringen, unter anderem durch den Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ in der Besetzung mit den Verteidigungsministern;

19.  unterstützt die laufende Überprüfung der Krisenbewältigungsstrukturen des EAD; fordert die HV/VP auf, die bestehenden Strukturen (unter anderem durch die Reduzierung der Zahl paralleler Strukturen) viel effizienter zu gestalten, damit sie schneller und in angemessenerer Form auf sich anbahnende Krisen reagieren können; fordert die HV/VP auf, die besonderen Wesensmerkmale ziviler Herangehensweisen der Konfliktprävention und Krisenbewältigung zu bewahren und zu stärken;

20.  betont, dass das Potenzial mehrerer Bestimmungen des Vertrags von Lissabon, wie zum Beispiel die von Artikel 44 EUV (der es ermöglicht, eine kleine Gruppe von Mitgliedstaaten mit einer GSVP-Mission zu betrauen), Artikel 41 EUV (über den Anschubfonds), Artikel 46 EUV (über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit), Artikel 42 Absatz 7 EUV (über die gegenseitige Unterstützung) und schließlich Artikel 222 AEUV (Solidaritätsklausel) immer noch nicht ausgeschöpft wurde; fordert die HV/VP auf, diese Instrumente, die in den Verträgen vorgesehen sind, aktiv zu unterstützen und deren Anwendung in der Praxis zu fördern und legt den Mitgliedstaaten nahe, davon Gebrauch zu machen;

21.  begrüßt, dass im Dezember 2013 eine Tagung des Europäischen Rates zu Verteidigungsfragen stattfand, und fordert die Umsetzung der dort getroffenen Entscheidungen; blickt erwartungsvoll auf die nächste Debatte im Juni 2015; fordert ehrgeizige Beschlüsse auf diesem Gipfeltreffen, darunter insbesondere:

   auf der Grundlage der Überprüfung des strategischen Rahmens der EU die Initiierung eines Prozesses strategischer Überlegungen bezüglich der Ziele und Prioritäten im Bereich Sicherheit und Verteidigung, bei dem die benötigten Fähigkeiten und Optionen für eine vertiefte Verteidigungszusammenarbeit bestimmt werden, um besser auf die Bedrohungen reagieren zu können, mit denen die Länder der Europäischen Union konfrontiert sind;
   die Stärkung der Europäischen Verteidigungsagentur, indem sie mit den erforderlichen Ressourcen ausgestattet und ihr der nötige politische Impuls verliehen wird, damit sie ihre Aufgaben der Koordinierung und Stimulierung von Rüstungskooperationen in vollem Maße erfüllen kann;
   eine Überprüfung des Finanzierungsmechanismus ATHENA, damit die gemeinsame Finanzierung im Bereich von GSVP-Militäreinsätzen erhöht sowie verhindert wird, dass die Fähigkeit der EU, auf Krisen zu regieren, durch finanzielle Erwägungen beeinträchtigt wird, und um Mitgliedstaaten zu veranlassen, rasch Kräfte für notwendige GSVP-Einsätze aufzustellen und eine gerechtere Lastenverteilung zu gewährleisten;
   die Stärkung der europäischen verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis unter anderem durch die Koordinierung von Verteidigungsetats, die Harmonisierung von Anforderungen, die Reduzierung von Ineffizienz und die Schaffung von Synergien;
   die Behandlung bestehender Probleme in den Bereichen der Planung und Durchführung von Militäreinsätzen, unter anderem durch die Einrichtung eines ständigen operativen militärischen Hauptquartiers in enger Zusammenarbeit mit dem schon bestehenden Zivilen Planungs- und Durchführungsstab (CPCC);
   die Erhöhung der Effektivität und Einsatzfähigkeit von EU-Gefechtsverbänden, zum Beispiel durch die Einführung eines modularen Ansatzes, die Ausweitung der gemeinsamen Finanzierung durch den Mechanismus ATHENA und den Einsatz von Gefechtsverbänden in künftigen Krisenmanagementszenarien, wenn dies angemessen ist;

22.  ist der Auffassung, dass die jüngsten terroristischen Anschläge in EU-Ländern zeigen, dass es immer schwieriger wird, zwischen innerer und äußerer Sicherheit zu unterscheiden, und fordert die Mitgliedstaaten und EU-Organe auf, ihre Anstrengungen in diesen Bereichen besser miteinander zu verbinden; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Austausch sicherheitsrelevanter nachrichtendienstlicher Erkenntnisse unter Nutzung der vorhandenen Koordinierungseinrichtungen auf europäischer Ebene zu intensivieren; fordert, dass die Zusammenarbeit in der Terrorismusbekämpfung in den Beziehungen der EU mit Ländern im Nahen Osten und in Nordafrika verstärkt werden sollte, unter anderem durch Ausbildung und Kapazitätsaufbau im Sicherheitssektor, Informationsaustausch und Austausch von bewährten Vorgehensweisen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich mit aller Kraft um eine Stärkung der internationalen Zusammenarbeit zu bemühen, damit der Terrorismus in allen seinen Ausprägungen und Erscheinungsformen verhindert und bekämpft werden kann, und unterstreicht die wichtige Rolle der Vereinten Nationen bei diesem Unterfangen;

23.  fordert die Entwicklung der zur Verbesserung der Internetsicherheit benötigten industriellen und technologischen Ressourcen, unter anderem durch die Förderung eines Binnenmarkts für Produkte im Bereich der Internetsicherheit; betont die Notwendigkeit der Einbettung der Abwehr von Cyberangriffen in das auswärtige Handeln und die GASP und fordert eine engere Zusammenarbeit mit der NATO bei der Abwehr von Cyberangriffen, um zur wirksamen Bekämpfung und Verhinderung von Angriffen aus dem Internet eine entsprechende Abschreckung zu etablieren; fordert die EU-Mitgliedstaaten, die EAD und die Kommission nachdrücklich auf, sich auf die Möglichkeiten zu konzentrieren, wie die Widerstandskraft der betroffenen Infrastruktur gestärkt werden kann; begrüßt die Internetsicherheitsstrategie der EU; betont die Notwendigkeit, die Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Abwehr von Cyberangriffen deutlich zu erhöhen; fordert die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) nachdrücklich auf, die Abstimmung der Mitgliedstaaten untereinander bei der Abwehr von Cyberangriffen zu verbessern, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die EDA in die Lage zu versetzen, dieses Ziel zu erreichen; fordert die Kommission auf, die Dual-Use-Verordnung zu aktualisieren, um die Ausfuhr von Systemen an diejenigen zu verhindern, die sich zum Ziel gesetzt haben, die Sicherheit und kritische Infrastruktur der EU zu untergraben in die Ausfuhr von Technologien zur Massenüberwachung an autoritäre Regime zu verhindern; erinnert daran, wie wichtig es ist, das Gleichgewicht zwischen dem Schutz der digitalen Freiheit und der Sicherheit zu erhalten;

24.  fordert eine neue und kohärente Migrationspolitik der EU; beharrt darauf, dass man sich mittels einer verstärkten Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transitländern von Migrationsströmen unter Zuhilfenahme aller politischen und entwicklungspolitischen Instrumente, wozu die Entwicklungs- und Handelspolitik, humanitäre Hilfe, Konfliktprävention und Krisenmanagement in Verbindung mit der Notwendigkeit der Stärkung legaler Migrationsrouten gehören, der Ursachen der illegalen Einwanderung annehmen muss; erneuert seine Forderung nach einer Intensivierung der humanitären Unterstützung von Ländern, die Flüchtlinge aufgenommen haben, sowie nach einer Stärkung der regionalen Schutzprogramme, die zusammen mit dem UNHCR in Nähe der Ursprungsregionen betrieben werden; betont, dass das Migrationsmanagement in das auswärtige Handeln der EU eingebettet und ihm bei der Zusammenarbeit der EU mit den südlichen und östlichen Nachbarstaaten hohe Priorität eingeräumt werden sollte; betont, dass verhindert werden muss, dass Menschen an den EU-Grenzen ihr Leben verlieren;

25.  weist darauf hin, dass Energie in zunehmendem Maße als außenpolitisches Instrument eingesetzt wird, und erinnert daran, dass am Anfang der europäischen Integration die Zusammenarbeit im Energiebereich stand; betont die Bedeutung der Schaffung einer Europäischen Energieunion mit dem Ziel, die Kohärenz und Abstimmung zwischen der Außen- und der Energiepolitik zu verbessern; betont, dass die Energiesicherheit Teil des umfassenden Ansatzes des auswärtigen Handelns der Union sein sollte, und ist der Überzeugung, dass die Energiepolitik mit anderen vorrangigen Politikbereichen der Union im Einklang stehen muss, darunter ihre Sicherheits-, Außen- und Nachbarschafts-, Handels- und Entwicklungspolitik sowie ihre politischen Maßnahmen im Bereich Verteidigung und Menschenrechte; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, die Abhängigkeit von Russland erheblich zu verringern und alternative Energiequellen zu finden; fordert die HV/VP und die Kommission auf, die Kontrolle der Infrastrukturen durch Nicht-EU-Institutionen, insbesondere durch staatliche Unternehmen, Nationalbanken oder Staatsfonds aus Drittländern, die den Energiemarkt der EU, auch im Nuklearsektor, durchdringen oder die Diversifizierung behindern, zu überwachen und zu thematisieren; betont, dass auch Nicht-EU-Energieunternehmen den Wettbewerbsregeln unterliegen müssen, die für den Energiemarkt der EU gelten;

26.  begrüßt die Einsetzung eines für die Energieunion zuständigen Vizepräsidenten und die Mitteilung der Kommission zur europäischen Strategie für Energiesicherheit; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die gegenseitige Zusammenarbeit bei der Umsetzung kurz- und langfristiger Maßnahmen dieser Strategie zu intensivieren; beharrt auf der Notwendigkeit, die Kohärenz zwischen der EU-Außenpolitik und anderen Politikbereichen mit einer auswärtigen Dimension (wie z.B. die Energiepolitik) zu stärken, und erwartet, dass die neue Cluster-Struktur der Kommission Ergebnisse in dieser Hinsicht zeitigen wird; fordert weitere Schritte, um die Ziele der Energiesicherheit mit anderen EU-Zielen in Einklang zu bringen; fordert die HV/VP auf, strategische Prioritäten der auswärtigen Energiepolitik, die Bestandteil der allgemeinen Außenpolitik ist, auszuarbeiten und die Mittel der Außenpolitik im Bereich der Energiesicherheit systematischer einzusetzen;

27.  ist der Auffassung, dass ein Solidaritätsmechanismus eingeführt werden sollte, um für mögliche Unterbrechungen der Energieversorgung gewappnet zu sein; ist der Überzeugung, dass eine vernetzte Energieinfrastruktur weiterentwickelt werden sollte und dass das gesamte EU-Gebiet in ein EU-weites Energienetz integriert werden sollte; betont, dass die Anstrengungen im Hinblick auf eine Diversifizierung der Energieversorgung der EU beschleunigt werden sollten, damit die Energieunabhängigkeit der EU gestärkt wird; vertritt die Ansicht, dass die Entwicklung erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz die Glaubwürdigkeit des auswärtigen Handelns der EU erheblich stärken wird; betont, dass ein gut funktionierender Energiebinnenmarkt unerlässlich ist und dass das allgemeine Interesse der Europäischen Union darin besteht, dafür zu sorgen, dass der internationale Energiemarkt stabil, transparent und auf internationalen Regeln gestützt bleibt; fordert die Kommission auf, einen Entwurf für eine umfassende Strategie vorzulegen, mit der die Ressourcensicherheit über die Energiesicherheit hinaus gestärkt werden kann;

28.  begrüßt die kooperative Haltung der HV/VP Federica Mogherini gegenüber dem Parlament, was auf eine Stärkung ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Organ abzielt; bekräftigt die Notwendigkeit einer systematischen und proaktiven Konsultation des Parlaments, insbesondere seines Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, vor der Annahme von außenpolitischen Strategien und Mandaten der GSVP; fordert den Rat auf, die Verhandlungen mit dem Parlament über die Ersetzung der interinstitutionellen Vereinbarung von 2002 über den Zugang des Europäischen Parlaments zu vertraulichen Unterlagen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik abzuschließen; ist darum bemüht, die Zusammenarbeit mit nationalen Parlamenten unter anderem im Rahmen der Interparlamentarischen Konferenz für die GASP, GSVP und COSAC zu intensivieren, um die entsprechenden Ressourcen besser kontrollieren zu können;

Bewahrung und Festigung des politischen und rechtlichen Systems der EU

29.  betont die Notwendigkeit einer Konsolidierung der EU und einer Verbesserung ihrer Integrationsfähigkeit, was eines der Kopenhagener Kriterien ist; bekräftigt die EU-Erweiterungsperspektive für die Länder der westlichen Balkanregion und anderer potenzieller Beitrittskandidaten gemäß der Erklärung von Thessaloniki von 2003 unter der Voraussetzung der Einhaltung der Kopenhagener Kriterien und unterstützt die Fortsetzung der Erweiterungsverhandlungen; unterstützt in diesem Zusammenhang den Ansatz der Kommission, der darin besteht, die grundlegenden Reformen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit, öffentlichen Verwaltung und wirtschaftspolitischen Steuerung bereits früh im Erweiterungsprozess in Angriff zu nehmen; bekräftigt, dass jedes Land nach seinen eigenen Verdiensten beurteilt wird, und ist der Überzeugung, dass in Fällen, in denen die Kommission der Ansicht ist, dass der Grad an Angleichung an den Besitzstand der Union bei einem Beitrittskandidaten zufriedenstellend ist, Beitrittsverhandlungen eröffnet oder fortgesetzt werden sollten, da dies für die Bewahrung der Glaubwürdigkeit der EU als Ganzes außerordentlich wichtig ist; betont, wie wichtig die Zusammenarbeit mit den Beitrittskandidaten auf dem Gebiet der Außenpolitik ist, und unterstricht die Bedeutung von deren Angleichung an die GASP;

30.  ist der Auffassung, dass es einer übergreifenden politischen Strategie bedarf, deren Ziel es ist, die völkerrechtlich vereinbarte politische Ordnung Europas, die für alle Staaten Europas einschließlich Russland bindend ist, so wiederherzustellen, wie sie in der Schlussakte von Helsinki von 1975 verankert ist; beharrt darauf, dass sich diese Ordnung auf die Achtung der Menschenrechte, Rechte von Minderheiten und Grundfreiheiten, die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Integrität von Staaten sowie die friedliche Beilegung von Konflikten gründet; betrachtet den Aufbau eines konstruktiven Dialogs mit Russland und anderen Staaten in der EU-Nachbarschaftsregion über die Zusammenarbeit bei der Stärkung dieser Ordnung als eine wichtige Grundlage für Frieden und Stabilität in Europa, vorausgesetzt Russland hält sich an das Völkerrecht und erfüllt seine Verpflichtungen in Bezug auf Georgien und die Ukraine, einschließlich des Rückzugs von der Krim;

31.  ist der Auffassung, dass ein neuer Ansatz in Bezug auf die Beziehungen der EU mit ihren östlichen Nachbarn vonnöten ist, der auf Verdiensten, Differenzierung und dem Grundsatz „mehr für mehr“ basiert; ist der Überzeugung, dass die Unterstützung der Länder, die näher an die EU heranrücken möchten, oberste Priorität bei der EU-Außenpolitik genießen muss und dass eine wichtige Antwort zur Eindämmung der Bestrebungen Russlands in seiner Nachbarschaft darin besteht, in die Unabhängigkeit, Souveränität, wirtschaftliche Entwicklung und weitere Demokratisierung dieser Länder zu investieren; hält an der europäischen Perspektive für die östlichen Nachbarstaaten der EU fest und erinnert daran, dass sie wie alle anderen europäischen Staaten gemäß Artikel 49 EUV einen Antrag auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union stellen können, sofern sie den Kopenhagener Kriterien genügen und sich an die Grundsätze der Demokratie, der Achtung der Grundfreiheiten sowie der Menschen- und Minderheitenrechte halten und für rechtsstaatliche Verhältnisse sorgen;

32.  begrüßt es, dass die Assoziierungsabkommen, darunter die tiefgreifenden und umfassenden Freihandelsabkommen mit Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine vom Europäischen Parlament und von den nationalen Parlamenten der betreffenden Länder unterzeichnet und ratifiziert wurden, was einen bedeutenden Schritt bei deren Annäherung an die EU darstellt; ist der Auffassung, dass der Assoziierungsprozess von den betreffenden Ländern dazu genutzt werden sollte, ihr demokratisches System zu modernisieren, die Rechtsstaatlichkeit zu stärken, die öffentliche Verwaltung zu reformieren und Wirtschafts- und Strukturreformen in Angriff zu nehmen, was ein bedeutender Schritt bei deren politischen, wirtschaftlichen, sozialen und umweltpolitischen Annäherung an die EU wäre; dringt auf eine beträchtliche Erhöhung der politischen, finanziellen und technischen Hilfe der EU zur Unterstützung dieser Reformen; beharrt jedoch auf strengen Auflagen und der Notwendigkeit der Gewährleistung der Rechenschaftspflicht für ausgegebene Mittel und fordert wesentliche Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung; begrüßt die Durchführung entsprechend den internationalen Demokratiestandards und die Ergebnisse der Parlamentswahlen vom Oktober bzw. Dezember 2014 in der Ukraine bzw. der Republik Moldau;

33.  fordert ein enges Engagement mit den östlichen Nachbarstaaten, die noch kein Assoziierungsabkommen mit der EU abgeschlossen haben oder die Beziehungen in unterschiedlichen Rahmen vertiefen und intensivieren möchten, unter anderem durch die Förderung der bilateralen Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse; erinnert jedoch daran, dass EU-Hilfe nur dann wirksam sein kann, wenn die Partnerländer in ausreichendem Maße dafür Verantwortung übernehmen und die europäischen Werte achten sowie ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten;

34.  fordert Russland nachdrücklich auf, seine Zusagen und rechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der gemäß der Charta der Vereinten Nationen, der Pariser Charta, der OSZE-Schlussakte von Helsinki, dem Budapester Memorandum und dem Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen Russland und der Ukraine, einzuhalten; verurteilt aufs Schärfste, dass Russland durch seine militärische Aggression und seine hybride Kriegsführung gegen die Ukraine, die zu Tausenden von militärischen und zivilen Opfern geführt haben, sowie durch die rechtswidrige Annektierung und Besetzung der Krim und die ähnlich gearteten Schritte gegenüber den georgischen Gebieten Abchasien und Südossetien gegen das Völkerrecht verstoßen hat; weist auf die alarmierende Verschlechterung in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte, die Meinungsfreiheit und die Medienfreiheit auf der Krim hin; fordert Russland nachdrücklich zur Deeskalation und zum Abzug seiner Truppen vom ukrainischem Hoheitsgebiet sowie zur Wiederherstellung des Zustands vor der Annektierung auf; begrüßt die Bemühungen in Minsk vom 12. Februar 2015 um eine umfassende Vereinbarung und fordert die sofortige und uneingeschränkte Umsetzung der Vereinbarung; lehnt die am 2. November 2014 in Donezk und Lugansk abgehaltenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen als unrechtmäßig ab;

35.  unterstützt die von der EU als Reaktion auf die russische Aggression gegen die Ukraine verhängten Sanktionen und betont, dass diese stufenweise geändert werden können und umkehrbar sind, was insbesondere von der Einhaltung der Vereinbarungen von Minsk abhängt, aber auch verstärkt werden könnten, sollte Russland seine internationalen Verpflichtungen auch weiterhin nicht erfüllen; fordert die Kommission auf, deren rasche Umsetzung zu überwachen;

36.  betont, wie notwendig es ist, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten Solidarität zeigen und gegenüber Russland mit einer Stimme sprechen; fordert die Beitrittskandidaten auf, ihre Außenpolitik gegenüber Russland mit der Außenpolitik der Europäischen Union in Einklang zu bringen; fordert die HV/VP auf, dringend eine gemeinsame EU-Strategie gegenüber Russland auszuarbeiten, deren Ziel es ist, dass Russland sich zu Frieden und Stabilität in Europa bekennt, einschließlich der bedingungslosen Achtung der Souveränität und territorialen Integrität seiner Nachbarn; ist der Überzeugung, dass gute Beziehungen zwischen Russland und der EU, die auf der Einhaltung des Völkerrechts und anderer internationaler Verpflichtungen basieren, im gemeinsamen Interesse sind, und hofft, dass Russland sich einer solchen Entwicklung gegenüber nicht verschließt und das Völkerrecht nicht missachtet;

37.  betont die Notwendigkeit eines kohärenten europäischen Vorgehens gegen die von Russland innerhalb und außerhalb der EU betriebenen Desinformationskampagnen und Propagandaaktivitäten; fordert den EAD und die Kommission nachdrücklich auf, einen Aktionsplan mit konkreten Maßnahmen vorzulegen, um der von Russland betriebenen Propaganda entgegenzuwirken; fordert die Zusammenarbeit mit dem Strategic Communications Centre of Excellence der NATO in dieser Angelegenheit;

38.  fordert die führenden EU-Vertreter und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Sicherheit und Freiheit von Christen und Angehörigen anderer religiöser und ethnischer Minderheiten zu gewährleisten, die zunehmend Diskriminierungen und Verfolgungen ausgesetzt sind und ins Kreuzfeuer genommen werden; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass künftige bilaterale Abkommen wirksame Überwachungsmechanismen zum Schutz der Menschenrechte von religiösen Minderheiten und zur wirksamen Umsetzung der Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit enthalten;

Förderung der Sicherheit und Stabilisierung in der südlichen Nachbarschaft

39.  beharrt auf der Notwendigkeit, die Politik der EU in Bezug auf ihre südliche Nachbarschaft gründlich zu überarbeiten, was sich in angemessenen Haushaltsmitteln und der Ausarbeitung einer umfassenden Strategie niederschlagen sollte, bei der die Instrumente und Ressourcen der EU auf die Unterstützung des Aufbaus funktionierender und integrativer Staatsgebilde konzentriert werden sollten, die in der Lage sind, für die Sicherheit ihrer Bürger zu sorgen, die Demokratie zu fördern religiösen Extremismus zu bekämpfen sowie die Menschenrechte zu achten, religiöse und ethnische Minderheiten zu schützen und rechtsstaatlichen Verhältnisse zu stärken, was eine Grundvoraussetzung für Investitionen und wirtschaftliche Entwicklung ist; weist auf das bislang ungenutzte Potenzial des grenzüberschreitenden Handels in der Region hin; beharrt auf einer engen Zusammenarbeit mit den Behörden der betroffenen Länder bei der Steuerung von Migrationsströmen, wobei gleichzeitig die Menschenrechte und das Völkerrecht zu achten sind;

40.  betont, dass die EU bei der Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung Auflagen durchsetzen muss, da Hilfsprogramme und Unterstützung für die Zivilgesellschaft nur aufrechterhalten werden können, wenn auf höchster politischer Ebene klare Bedingungen gestellt werden;

41.  beharrt darauf, dass der überarbeitete Ansatz der EU gegenüber ihren südlichen Nachbarn auf Differenzierung und dem Grundsatz „mehr für mehr“ basieren sollte, im Rahmen dessen die EU zusätzliche Unterstützung Regierungen von Partnerländern zukommen lassen sollte, die bereit sind, den Weg der Demokratisierung sowie der Achtung der Grundfreiheiten und Menschenrechte einzuschlagen, und dabei – wie im Fall von Tunesien, Jordanien und Marokko – bereits merkliche Fortschritte vorweisen können;

42.  bedauert die aktuelle Verschlechterung der Beziehungen zwischen der EU und der Türkei und ruft dazu auf, sich wieder um eine stärkere Partnerschaft zu bemühen, damit Probleme in Bezug auf die Sicherheit und die humanitäre Lage im südlichen Mittelmeerraum, von denen beide Seiten betroffen sind, bewältigt werden können; fordert darüber hinaus die Türkei mit Nachdruck auf, Reformen zu erarbeiten, die in vollständigem Einklang mit den Menschenrechten stehen und Pressefreiheit, Demokratie, Gleichbehandlung und Rechtsstaatlichkeit umfassen;

43.  fordert die führenden Vertreter der EU nachdrücklich auf, in enger Abstimmung mit den USA und unter Einbeziehung der Großmächte (unter anderem Russland und China) eine Strategie zu entwickeln, die regionale Akteure (darunter die Türkei, Irak, Israel, Jordanien, Ägypten, die Staaten des Golf-Kooperationsrates, Iran, die Arabische Liga und kurdische Kräfte) ermutigt, vereint Stellvertreterkriegen ein Ende zu setzen, die finanzielle Unterstützung des Fundamentalismus einzustellen und eine Lösung zu finden, die der Region Frieden und Stabilität bringt, mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Beendigung des Krieges in Syrien und dem Irak; betont, dass die territoriale Integrität und nationale Einheit Libyens bewahrt werden muss, und fordert die HV/VP nachdrücklich auf, in enger Koordinierung mit den Vereinten Nationen Impulse für ein stärkeres Engagement der regionalen Akteure bei der Vermittlung und Konfliktlösung zu setzen; begrüßt die Fortsetzung der Verhandlungen der E3+3-Staaten mit Iran und hofft, dass sie in ein für beide Seiten akzeptables Abkommen münden werden, in dem der rein friedliche Charakter des iranischen Atomprogramms gewährleistet wird, und dass sie die langfristige Aussicht einer vollen Reintegration des Iran in die internationale Staatengemeinschaft ermöglichen; unterstützt das Engagement der HV/VP und aller am Friedensprozess im Nahen Osten beteiligten Parteien bei der Suche nach einer umfassenden, konstruktiven, für beide Seiten tragbaren und nachhaltigen Lösung des Nahostkonflikts; betont, dass der Mangel an Fortschritten bei einer auf dem Verhandlungswege erzielten Zweistaatenlösung auf der Grundlage der Grenzen von 1967 nur zu weiterer Gewalt und weiterem Blutvergießen führt;

44.  begrüßt die Erklärung der HV/VP hinsichtlich der Einrichtung eines Büros in Erbil in der irakischen Kurdistan-Region und fordert die HV/VP und den EAD mit Nachdruck auf, ein solches Büro so bald wie möglich zu eröffnen; betont, dass dies der EU ermöglichen würde, Informationen vor Ort zu sammeln, ihre Kontakte zu lokalen Akteuren zu verbessern, humanitäre und militärische Aktionen besser beurteilen und koordinieren zu können und in der Region stärker präsent zu sein;

45.  fordert die Ernennung eines Sonderberaters zur Bewertung der Vorteile einer Eröffnung einer ständigen diplomatischen Vertretung der EU im Iran;

46.  ist der Auffassung, dass die kriminellen Umtriebe und barbarischen Gewalttaten der dschihadistischen Terrorgruppen, die dem sogenannten Islamischen Staat (IS) angehören oder ihm nahestehen, eine große Bedrohung für den Großraum Naher Osten und Nordafrika (MENA), für Europa und potenziell auch für den Frieden und die Stabilität in der ganzen Welt darstellen; unterstützt die globale Koalition gegen den IS und ihr militärisches Vorgehen gegen den IS; begrüßt den Beitrag von EU-Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang und regt eine engere und effizientere Zusammenarbeit und einen entsprechenden Dialog an, um zu einer gemeinsamen Bewertung der Bedrohung zu kommen; dringt darauf, mit noch mehr Entschlossenheit mittels des Regelwerks Druck auf die Dschihadisten auszuüben und zu verhindern, dass sie Einnahmen durch den Verkauf von Erdöl erzielen, und fordert, Finanztransaktionen zu ihren Gunsten weltweit streng zu sanktionieren; beobachtet in diesem Zusammenhang, dass die finanziellen Mittel für die Ausbildung von Dschihadisten auch aus einigen arabischen Ländern kommen, von denen die EU eine stärkere Kohärenz in ihrem Verhalten fordern muss; weist auf die dringende Notwendigkeit hin, Dschihadisten-Gruppen daran zu hindern, das Internet für Rekrutierungszwecke und Propaganda zu nutzen; beharrt auf der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit innerhalb der EU zu intensivieren, um zu verhindern, dass Extremisten nach Syrien und in den Irak gelangen können, um sich den Dschihadisten anzuschließen, sowie in nationale Maßnahmen zur Radikalisierungsprävention und in Entradikalisierungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten zu investieren; ruft die Mitgliedstaaten auf, die rechtlichen Möglichkeiten zu schaffen, um zurückkehrende europäische Terroristen in ihrem Heimatland unter Anwendung des dort geltenden Strafrechts vor Gericht zu bringen; erinnert daran, dass eine engere Zusammenarbeit und Koordination zwischen der Türkei und der EU erforderlich sind;

47.  fordert die Länder der Region nachdrücklich auf, am Krieg gegen den Terrorismus festzuhalten und von Handlungen abzusehen, die zu Spannungen, Reibereien oder zu einer Krise zwischen ihnen bzw. zu zusätzlichen Problemen beim Kampf der internationalen Gemeinschaft gegen den IS führen können;

48.  verurteilt die brutale Gewalt des Assad-Regimes gegen syrische Bürger und fordert eine Verstärkung des Drucks, einen wirklichen politischen Neubeginn in Syrien herbeizuführen, auch durch stärkere Unterstützung der gemäßigten syrischen Opposition;

49.  betont, dass die Außenpolitik der Union gegenüber ihrer südlichen Nachbarschaft auf zahlreichen Gebieten auch eine Verbindung zu Afrika haben muss; ist der Auffassung, dass Afrika, insbesondere die Sahel-Sahara-Region, einer strategischen Bedrohung ausgesetzt ist, und fordert angemessene Gegenmaßnahmen der EU, unter anderem im Bereich der wirtschaftlichen Entwicklung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Bildung und Sicherheit; stellt fest, dass sich die kriminellen Umtriebe der Terroristen von Al-Qaida des Islamischen Maghreb (AQMI), Al-Mourabitoun, entstanden aus der Verbindung der Bewegung für Einheit und Dschihad in Westafrika (Mujao) und der Kampftruppe der maskierten Männer unter Führung Mokhtar Belmokhtars, sowie Boko Haram ständig ausweiten; betont, dass die Empfehlungen der Europäischen Strategie für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone praktisch umgesetzt werden müssen, und fordert die Kommission auf, eine Beurteilung dieser Strategie durchzuführen;

50.  betont die Bedeutung von Jordanien und Libanon als stabile Partner im Nahen Osten; erinnert daran, dass diese beiden Länder mit einer wachsenden Flut von Flüchtlingen und daher mit enormen sozialen und wirtschaftlichen Problemen konfrontiert sind; spricht den Nachbarstaaten des Irak und Syriens seine Anerkennung dafür aus, dass sie den Flüchtlingen aus diesen beiden Ländern weiterhin Hilfe zukommen lassen; fordert die führenden Vertreter der EU nachdrücklich auf, globale Anstrengungen unter Beteiligung regionaler Mächte in die Wege zu leiten, mit denen die humanitäre Hilfe für vom Konflikt in Syrien und dem Irak und der Gewalt des IS betroffene Zivilisten massiv aufgestockt wird, damit insbesondere Flüchtlingen geholfen wird und alle Länder in der Region, die Flüchtlinge aufgenommen haben, direkte finanzielle Unterstützung erhalten, damit diese Menschen in die Gesellschaft eingegliedert werden können und nicht an den Rand gedrängt werden;

51.  fordert die EU mit Nachdruck auf, sicherzustellen, dass bei der Zusammenarbeit mit Drittländern in der Terrorismusbekämpfung der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und die universellen Menschenrechte geachtet werden;

Stärkung einer kooperativen und auf Regeln beruhenden Weltordnung

52.  ist der Überzeugung, dass die USA der wichtigste strategische Partner der EU sind, und spricht sich für eine engere Abstimmung der EU-Außenpolitik auf Augenhöhe mit den USA zur Unterstützung des internationalen Rechts aus sowie für ein gemeinsames Vorgehen hinsichtlich der Herausforderungen in der EU-Nachbarschaft und der ganzen Welt; hebt die strategische Bedeutung der Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft hervor, die das Potenzial besitzt, die transatlantischen Partner in die Lage zu versetzen, weltweit geltende Normen in den Bereichen Arbeit, Gesundheit, Umwelt und geistiges Eigentum zu setzen und die globale Ordnungspolitik zu stärken; fordert in diesem Zusammenhang mehr Offenheit und Transparenz in den Verhandlungen und die Einbindung aller Beteiligten in alle Phasen des Prozesses; ist der Auffassung, dass Lateinamerika ein wichtiger Partner der EU ist und dass verschiedene Formen einer dreiseitigen transatlantischen Zusammenarbeit entwickelt werden sollten;

53.  unterstreicht die Notwendigkeit, sich mit einer klaren Agenda für eine strategische Zusammenarbeit und Partnerschaft mit verschiedenen Ländern einzusetzen und bestehende strategische Partnerschaften hinsichtlich der Auswirkungen ihrer politischen Maßnahmen zu überprüfen;

54.  begrüßt die Schlussfolgerungen des NATO-Gipfels vom September 2014 in Wales und fordert deren Umsetzung; ist der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO intensiviert werden und eine engere Planung und Abstimmung zwischen dem Konzept der intelligenten Verteidigung der NATO und der Bündelung und gemeinsamen Nutzung bei der EU erfolgen sollte, damit Doppelarbeit vermieden sowie für eine optimale Nutzung knapper Ressourcen gesorgt wird; verweist erneut auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitspolitik jener EU-Mitgliedstaaten, die keine NATO-Mitglieder sind;

55.  betont die Notwendigkeit einer EU-Strategie in Abstimmung mit den USA, deren Ziel es ist, mit Russland, China, Indien und anderen Großmächten gemeinsam Verantwortung für Frieden und die Stabilität der politischen und wirtschaftlichen Weltordnung zu übernehmen; hebt die Bedeutung einer Vertiefung der Beziehungen zu Schlüsselstaaten in Asien sowie zu regionalen Organisationen wie ASEAN im Kontext dieser Strategie hervor;

56.  fordert die HV/VP auf, die Außenpolitik der EU gegenüber Asien, insbesondere China und Indien, stärker zu betonen; fordert die HV/VP nachdrücklich auf, die jährliche Abhaltung bilateraler Gipfeltreffen mit China und Indien sicherzustellen, die zu konkreten Ergebnissen führen;

57.  betont, dass Frieden und Stabilität im asiatisch-pazifischen Raum und vor allem in den Regionen des Ostchinesischen und des Südchinesischen Meeres von substanzieller Bedeutung für die EU sind; fordert alle betroffenen Parteien in der Region mit Nachdruck auf, Meinungsverschiedenheiten auf friedlichem Wege und im Einklang mit internationalem Recht beizulegen und bei der Nutzung von Natur- und Meeresressourcen zusammenzuarbeiten; tritt für eine Entwicklung und Förderung außenpolitischer Maßnahmen der EU ein, die auf Strategien einer aktiven Konfliktprävention und einer friedlichen Konfliktlösung beruhen; ist der Auffassung, dass das weitere Wachstum und der Wohlstand Ostasiens für die EU von fundamentalem Interesse sind; hebt hervor, dass die Wirtschaftspartnerschaft der EU mit den Ländern des asiatisch-pazifischen Raums umfassend gestärkt werden muss, um Frieden, Stabilität und Wohlstand nachhaltig zu wahren; begrüßt die vielversprechenden Verbesserungen der letzten sechs Jahre in den Beziehungen zwischen China und Taiwan und ruft alle Parteien zu weiteren Maßnahmen auf, um deren friedliche Entwicklung zu begünstigen;

58.  ruft die HV/VP und die EU-Mitgliedstaaten auf, der Politik zur nuklearen Abrüstung und Rüstungskontrolle auf dem Verhandlungsweg einen neuen und stärkeren Impuls zu verleihen; begrüßt die anstehende Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen durch die Vereinten Nationen als einen wichtigen Schritt in Richtung Frieden und Sicherheit auf internationaler Ebene und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bei den Verhandlungen eine geschlossene und proaktive Haltung einzunehmen; begrüßt das Inkrafttreten des Vertrags über den Waffenhandel und fordert seine wirksame und vollständige Umsetzung; fordert die Einrichtung einer EU-Behörde für Waffenhandel, um den Mitgliedstaaten bei der Auslegung der Normen des Gemeinsamen Standpunkts der EU zu Waffenexporten behilflich zu sein und die konsequente und strikte Einhaltung dieser Normen sicherzustellen; betont die Notwendigkeit besserer nachträglicher Kontrollen des Einsatzes der exportierten Waffen;

59.  erklärt, dass sich die EU, die beim Kampf gegen die Todesstrafe in der Vergangenheit bereits Erfolge erzielt hat, einen deutlicheren Standpunkt einnehmen sollte; fordert die Institutionen und die Mitgliedstaaten auf, ihr Engagement und ihren politischen Willen in dieser Frage aufrechtzuerhalten und zu stärken, damit die Todesstrafe in der ganzen Welt endgültig abgeschafft wird;

60.  bekräftigt, dass eine Reform des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen notwendig ist, um den heutigen weltweiten Realitäten besser gerecht zu werden; fordert die HV/VP nachdrücklich auf, dies zu einer Priorität zu machen und eine europaweite Debatte über die Reform des VN-Sicherheitsrats in Gang zu setzen; betont in diesem Zusammenhang, dass die EU Vollmitglied der Vereinten Nationen werden sollte;

61.  wiederholt, dass die EU eine Führungsrolle bei der Förderung der Unterzeichnung und Ratifizierung des Römischen Statuts durch möglichst viele Länder spielen und den Internationalen Strafgerichtshof noch mehr stärken und unterstützen muss;

62.  erinnert an das entschlossene Eintreten der EU gegen Straflosigkeit und für die Universalität des Römischen Statuts, mit dem der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) geschaffen wurde; begrüßt, dass das Römische Statut unlängst von Palästina ratifiziert wurde;

63.  fordert die Ausarbeitung einer schlüssigen Klimasicherheitsstrategie auf EU-Ebene, deren Gegenstand die strategischen und politischen Konsequenzen des Klimawandels sind und die es der EU ermöglicht, auf durch den Klimawandel bedingte geopolitische Instabilität zu reagieren und sich darauf einzustellen, wobei der Schwerpunkt auf der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern und Ländern, die am stärksten von den Auswirkungen des Klimawandels betroffen sind, liegt; ist sich der Bedeutung des bevorstehenden Pariser Gipfeltreffens zum Klimawandel bewusst; fordert den EAD auf, der Diplomatie zu Klimaschutzzielen Priorität einzuräumen, um Unterstützung für ein starkes und umfassendes Abkommen aufzubauen; fordert eine Debatte über eine vorwärts gerichtete Strategie zur Migration, die auf den Klimawandel zurückzuführen ist;

64.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, einen positiven und koordinierten Beitrag zur Ausarbeitung der Entwicklungsagenda nach 2015 zu leisten, und weist darauf hin, welch wichtige Aufgabe der HV/VP in den Verhandlungen zukommt, die Führungsrolle der EU sicherzustellen; betont, dass der neue Rahmen die strukturellen Ursachen von Armut, Ungleichheit und Gewalt auch durch die Stärkung wirksamer inklusiver und demokratischer Institutionen, einer verantwortungsvollen Staatsführung sowie der Rechtsstaatlichkeit angehen sollte;

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65.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik / Vizepräsidentin der Kommission, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem NATO-Generalsekretär, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der NATO, dem amtierenden OSZE-Vorsitzenden, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der OSZE, dem Vorsitzenden des Ministerkomitees des Europarates und dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zu übermitteln.


Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich
PDF 337kWORD 202k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zu dem Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2014/2216(INI))
P8_TA(2015)0076A8-0023/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und andere Menschenrechtsverträge und -instrumente der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zum 25. Jahrestag dieses Übereinkommens(1),

–  unter Hinweis auf die Millenniumserklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000(2), das Entwicklungsprogramm nach 2015‑ und die Entschließungen der Generalversammlung,

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention,

–  gestützt auf die Artikel 2, 3 und 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  gestützt auf Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie(3), die der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 25. Juni 2012 angenommen hat,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2013, der vom Rat am 23. Juni 2014 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht über die Hauptaspekte und grundlegenden Alternativen der GASP im Jahr 2013, der vom Rat am 22. Juli 2014 angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf den am 13. August 2014 angenommenen Jahresbericht 2014 der Kommission über die Entwicklungspolitik der Europäischen Union und die Umsetzung der Außenhilfe im Jahr 2013 (COM(2014)0501) und die Begleitdokumente,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Dezember 2013 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(4),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union auf dem Gebiet der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Juni 2014 am zehnten Jahrestag der Leitlinien der EU zu Menschenrechtsverteidigern,

–  unter Hinweis auf seinen Bericht über Maßnahmen der Europäischen Union zugunsten von Menschenrechtsverteidigern vom 17. Juni 2010(5),

–  unter Hinweis auf die Dringlichkeitsentschließungen zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2014 zu EU-Prioritäten der 25. Tagung des VN-Menschenrechtsrats(6),

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 2. April 2014 an den Rat zur 69. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2011 zur Unterstützung der Europäischen Union für den IStGH: Bewältigung der Herausforderungen und Überwindung der Schwierigkeiten(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juli 2014 zu dem Verbrechen der Aggression(9),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu den außenpolitischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Demokratisierung(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2013 über die Presse- und Medienfreiheit in der Welt(11),

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 8. März 2011 mit dem Titel „Eine Partnerschaft mit dem südlichen Mittelmeerraum für Demokratie und gemeinsamen Wohlstand“ (COM(2011)0200),

–  unter Hinweis auf die Resolution der VN-Generalversammlung vom 20. Dezember 2012 zu einem Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2014 zur weltweiten Abschaffung der Folter(13),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe(14) verwendet werden könnten,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen 1325, 1820, 1888, 1889 und 1960 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

–  unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „Indikatoren für den umfassenden Ansatz für die Umsetzung der Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend Frauen, Frieden und Sicherheit durch die EU“, der am 13. Mai 2011 vom Rat angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms „Protect, Respect and Remedy“ der Vereinten Nationen, die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) in seiner Resolution 17/4 vom 16. Juni 2011 gebilligt wurden,

–  unter Hinweis auf den Leitfaden für die IKT-Branche (Informations- und Kommunikationstechnologien) zur Umsetzung der Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte der Vereinten Nationen, der am 17. Juni 2013 von der Kommission veröffentlicht wurde,

–  unter Hinweis auf die Resolution des UNHRC vom 26. Juni 2014, in der die Gründung einer offenen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe mit dem Mandat zur „Ausarbeitung eines rechtlich bindenden internationalen Instruments, mit dem im Rahmen der internationalen Menschenrechte Aktivitäten von transnationalen und anderen Unternehmen geregelt werden können“ gefordert wird,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen(15),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2006 über die Menschenrechts- und Demokratieklausel in Abkommen der Europäischen Union(16),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen(17),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur internationalen Handelspolitik im Zuge der Herausforderungen des Klimawandels(18),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2012 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: eine Agenda für den Wandel“,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2014 zur EU und den globalen Entwicklungsrahmen für die Zeit nach 2015(19),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2013 zu Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit(20),

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 5. März 2014 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel: „Verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten: Für ein integriertes EU-Konzept“ (JOIN(2014)0008),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2013 zu Korruption im öffentlichen und privaten Sektor: Auswirkungen auf die Menschenrechte in Drittstaaten(21),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2014 zum EU-Gesamtkonzept,

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 18. April 2013 an den Rat zu dem Grundsatz der Vereinten Nationen „Responsibility to Protect“ („R2P“) (Schutzverantwortung)(22),

–  gestützt auf Artikel 52 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8‑0023/2015),

A.  in der Erwägung, dass mit Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die Verpflichtungen der EU gestärkt wurden, eine von den Grundsätzen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der Menschenwürde, dem Grundsatz der Gleichheit und dem Grundsatz der Solidarität sowie dem Grundsatz der Förderung des Völkerrechts und der internationalen Gerichtsbarkeit geleitete gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu konzipieren, wobei die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das Völkerrecht geachtet werden; in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 6 EUV „der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ beitritt;

B.  in der Erwägung, dass nach Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Handelspolitik der Union im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet wird;

C.  in der Erwägung, dass die Achtung, Förderung und Wahrung der Universalität und Unteilbarkeit der Menschenrechte die Eckpfeiler der Außen- und Sicherheitspolitik der EU sind; in der Erwägung, dass die Universalität der Menschenrechte durch eine Reihe von autoritären Regimes insbesondere in multilateralen Foren erheblich herausgefordert wird;

D.  in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte der Weltbevölkerung noch immer unter nicht demokratischen Regimen lebt und der Frieden in den letzten Jahren weltweit abgenommen hat;

E.  in der Erwägung, dass sich demokratische Regime nicht nur über die Durchführung von Wahlen definieren, sondern auch über die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, Meinungsfreiheit, und Menschenrechte sowie über eine unabhängige Justiz und eine unparteiische Verwaltung;

F.  in der Erwägung, dass die Glaubwürdigkeit der EU in ihren auswärtigen Beziehungen und auf internationaler Bühne zunehmen wird, wenn die Kohärenz zwischen ihrer Innen- und Außenpolitik in Bezug auf die Demokratie und Menschenrechte gesteigert wird;

G.  in der Erwägung, dass die neue Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) erklärt hat, dass die Menschenrechte eine ihrer herausragenden Prioritäten sein werden und dass sie sie als Richtschnur bei allen Beziehungen zu Drittstaaten einsetzen wolle; in der Erwägung, dass sie außerdem die Zusage der EU bekräftigt hat, die Menschenrechte in allen Bereichen der auswärtigen Beziehungen „ausnahmslos“ zu fördern; in der Erwägung, dass der neue EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie und die Verlängerung des Mandats des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf der Tagesordnung der EU Anfang 2015 stehen wird;

H.  in der Erwägung, dass der Rat den Jahresbericht der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2013 am 23. Juni 2014 angenommen hat, der das erste volle Jahr der Umsetzung des Strategischen Rahmens der EU für Menschenrechte und Demokratie und des EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie umfasst; in der Erwägung, dass 2013 außerdem das erste volle Jahr des neuen Mandats des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte war; in der Erwägung, dass die EU der Inhaber dieses Amtes die Union bei der Koordinierung ihrer Tätigkeit unterstützen muss, damit ihre Arbeit bei der Förderung der Einhaltung der Menschenrechte weltweit, insbesondere der Frauenrechte, deutlicher herausgestellt und sichtbarer wird;

I.  in der Erwägung, dass der EU-Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Ereignisse nach dem Berichtszeitraum als Mahnung dienen, welche schlimmen Konsequenzen die Nichtachtung der Menschenrechte für Menschen hat; in der Erwägung, dass die Nichtachtung der Menschenrechte in Drittstaaten nachteilige Konsequenzen für die EU zur Folge hat, da die Missachtung der Menschenrechte und eine fehlende legitime demokratische Teilhabe zu Instabilität, gescheiterten Staaten, humanitären Krisen und bewaffneten Konflikten führen und die EU verpflichtet ist, darauf zu reagieren;

J.  in der Erwägung, dass das Engagement der EU für einen wirksamen Multilateralismus, in dessen Zentrum die Vereinten Nationen stehen, Bestandteil des auswärtigen Handelns der EU ist und sich auf die Überzeugung gründet, dass ein multilaterales und auf allgemeingültige Regeln und Werte gestütztes System am besten geeignet ist, weltweite Krisen, Herausforderungen und Bedrohungen zu meistern;

K.  in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten seit der Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) dessen zuverlässige Verbündete sind, finanzielle, politische, diplomatische und logistische Unterstützung leisten, die Universalität des Römischen Statuts fördern und dessen Integrität wahren, und zwar zum Zweck der Stärkung der Unabhängigkeit des Gerichtshofs;

L.  in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 17. Juli 2014 seine nachdrückliche Unterstützung der Annahme der in Kampala beschlossenen Änderungen am Römischen Statut des IStGH, darunter in Bezug auf das Verbrechen der Aggression, bekräftigt und alle Mitgliedstaaten aufgerufen hat, sie zu ratifizieren und in ihr nationales Recht aufzunehmen; in der Erwägung, dass die Änderung in Bezug auf das Verbrechen der Aggression einen Beitrag zur Rechtsstaatlichkeit auf internationaler Ebene sowie zu Frieden und Sicherheit in der Welt leisten wird, indem es von rechtswidriger Gewaltanwendung abschrecken und somit aktiv dazu beitragen wird, derartige Verbrechen zu verhindern und den Boden für einen dauerhaften Frieden zu bereiten;

M.  in der Erwägung, dass der Schwerpunkt der 59. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau, die vom 9. bis 20. März 2015 in New York stattfinden wird, die Folgemaßnahmen der Pekinger Erklärung und Aktionsplattform sein werden, darunter die gegenwärtigen Herausforderungen, die ihrer Umsetzung und insofern der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle der Frau im Wege stehen, sowie die Chancen für das Erreichen dieser beiden Ziele im Rahmen der Agenda der Millenniums-Entwicklungsziele für den Zeitraum nach 2015;

N.  in der Erwägung, dass die kostenlose Grundschulausbildung für alle Kinder ein Grundrecht ist, das in dem VN- Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 festgeschrieben wurde; in der Erwägung, dass Bildung für Kinder und Erwachsene hilft, Armut zu verringern, Kindersterblichkeit zu senken und gute Umweltpraxis zu fördern; in der Erwägung, dass der Zugang zu Bildung für alle untrennbar mit dem Millennium-Entwicklungsziel der Geschlechtergleichheit, insbesondere hinsichtlich des Abschlusses des ersten Bildungsgangs, verbunden ist; in der Erwägung, dass dieses Ziel noch lange nicht erreicht ist;

O.  in der Erwägung, dass in Zeiten kriegerischer Auseinandersetzungen Frauen und Kinder, weibliche und minderjährige Flüchtlinge, Asylbewerber und Staatenlose zu den am meisten gefährdeten Gruppen in der Gesellschaft gehören, und in der Erwägung, dass die Risiken für junge Frauen, die bei humanitären Krisen aus ihren Heimatorten vertrieben wurden, deutlich höher sind;

P.  in der Erwägung, dass alle Formen der Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen, einschließlich des sexuellen Missbrauchs, der Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen, der Zwangsheirat, der so genannten „Ehrenmorde“, der sexuellen Ausbeutung von Frauen zu kommerziellen Zwecken und der häuslichen Gewalt, niemals aus politischen, sozialen, religiösen oder kulturellen Gründen oder aufgrund von Volks- oder Stammesbräuchen gerechtfertigt werden dürfen;

Q.  in der Erwägung, dass es einen eindeutigen Zusammenhang zwischen Korruption und Menschenrechtsverletzungen gibt; in der Erwägung, dass Korruption im öffentlichen und privaten Leben Ungleichheit und Diskriminierung Vorschub leistet und verschlimmert und dadurch verhindert, dass alle Menschen ihre bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Recht in gleichem Maße wahrnehmen können; in der Erwägung, dass es Belege dafür gibt, dass Korruption häufig mit Menschenrechtsverletzungen, Machtmissbrauch und fehlender Rechenschaftspflicht einhergeht;

R.  in der Erwägung, dass Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte in der ganzen Welt schwerwiegenden Angriffen ausgesetzt sind und dass sich die Art, wie Unternehmen agieren, erheblich auf die Rechte von Arbeitnehmern, Gemeinschaften und Verbrauchern innerhalb und außerhalb Europas auswirkt; in der Erwägung, dass Staaten aufgrund internationaler Menschenrechtsinstrumente verpflichtet sind, die Menschenrechte zu schützen und dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten von Unternehmen, die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehen, nicht die Menschenrechte verletzen und dass den Opfern angemessene Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen;

S.  in der Erwägung, dass die Geschäftswelt eine große Rolle bei der Förderung der Menschenrechte spielt und dass derartige Bemühungen sehr wünschenswert sind und von den öffentlichen Institutionen weltweit unterstützt werden sollten; in der Erwägung, dass die Förderung der Menschenrechte als Plattform für die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor betrachtet werden sollte;

T.  in der Erwägung, dass es im verbesserten Allgemeinen Präferenzsystem (APS+) für Drittstaaten eine Klausel gibt, derzufolge die internationalen Konventionen in Bezug auf die Menschenrechte und Arbeitsrechte einzuhalten sind;

U.  in der Erwägung, dass laut Artikel 16 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEdMR) heiratsfähige Frauen und Männer ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht haben, zu heiraten und eine Familie zu gründen, dass sie bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte haben, und dass eine Ehe nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden darf;

V.  in der Erwägung, dass laut Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEdMR) jeder das Recht hat, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und in Anspruch zu nehmen; in der Erwägung, dass im Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge eindeutig festgelegt ist, dass alle Flüchtlinge Anspruch auf besonderen Schutz haben und dass kein Staat Flüchtlinge in Gebiete ausweisen oder zurückweisen darf, in denen sie verfolgt werden oder ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht sind;

W.  in der Erwägung, dass in Artikel 18 der AEMR die Gedanken- und Gewissensfreiheit und Freiheit der Religion anerkannt wird; in der Erwägung, dass Vorfälle in Zusammenhang mit der Gedanken- und Gewissensfreiheit und der Freiheit der Religion unter anderem infolge einer wachsenden Anzahl von religionsbedingten Konflikten stark zugenommen haben;

X.  in der Erwägung, dass in Artikel 25 der AEMR das Recht aller Menschen auf einen angemessenen „Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet“ anerkannt wird und darin festgelegt ist, dass Mütter und Kinder Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung haben, wozu auch die medizinische Versorgung gehört; in der Erwägung, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes zu seinem 25. Jahrestag die am häufigsten ratifizierte aller Menschenrechtskonventionen ist; in der Erwägung, dass in der UNHRC-Resolution 26/28 gefordert wird, dass im Rahmen des nächsten UNHRC-Sozialforums der Zugang zu Arzneimitteln im Zusammenhang mit dem Recht aller Menschen auf ein Höchstmaß an physischer und psychischer Gesundheit im Mittelpunkt steht; in der Erwägung, dass laut der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) eines der Grundrechte jedes Menschen ist, sich des bestmöglichen Gesundheitszustandes zu erfreuen, , ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Überzeugung, der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung;

Y.  in der Erwägung, dass Folgen des Klimawandels wie steigende Temperaturen und Meeresspiegel sowie die Zunahme extremer Wetterbedingungen die Probleme der weltweiten Instabilität verschärfen und in der Konsequenz die Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzungen erhöhen werden;

Z.  in der Erwägung, dass der Zugang zu unbedenklichem Trinkwasser und einer angemessenen Sanitärversorgung ein Menschenrecht ist, das sich aus einem angemessenen Lebensstandard herleitet und untrennbar mit dem Recht auf ein Höchstmaß an physischer und psychischer Gesundheit und mit dem Recht auf Leben und Menschenwürde verbunden ist; in der Erwägung, dass 2,6 Milliarden Menschen – die Hälfte der Bevölkerung in den Entwicklungsländern – nicht einmal über eine einfache, „verbesserte“ Latrine verfügen und 1,1 Milliarden Menschen überhaupt keinen Zugang zu Trinkwasser haben;

AA.  in der Erwägung, dass dieser Bericht, der als Antwort auf den vom Rat angenommenen EU-Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt erstellt wurde, eine zukunftsgerichtete Analyse der Aktivitäten der EU in diesem Politikbereich darstellt; in der Erwägung, dass es in seinen Entschließungen zum vorhergehenden Jahresbericht und zur Überprüfung der EU-Menschenrechtsstrategie nachdrücklich auf die Notwendigkeit fortlaufender Überlegungen über seine eigenen Verfahren hingewiesen hat, was die systematische Einbeziehung der Menschenrechte in alle seine Aktivitäten, die Weiterbehandlung seiner Dringlichkeitsentschließungen zu Verletzungen der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Überwachung der Einhaltung der Demokratieklausel und der Menschenrechte in allen Abkommen der EU mit Drittländern betrifft;

Zentrale Stellung der Menschenrechte in der EU-Außenpolitik

1.  erinnert daran, dass in der Präambel der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt wird, dass die EU den Menschen und die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihres Handelns stelle;

2.  fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, die Menschenrechte in den Mittelpunkt der Beziehungen der EU zu allen Drittstaaten einschließlich ihrer strategischen Partner zu stellen und in allen hochrangigen Erklärungen und Sitzungen ebenso zu verfahren; betont, dass eine wirksame, konsequente und kohärente Umsetzung der EU-Menschenrechtspolitik wichtig ist, die sich nach den eindeutigen Verpflichtungen gemäß Artikel 21 des Vertrags EUV und dem Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie ausrichtet; begrüßt, dass sich die neue VP/HV offen und freimütig zu der Umsetzung dieser Prinzipien bekannt hat;

3.  hebt es als wichtig hervor, dass die Mitgliedstaaten mit einer Stimme die Unteilbarkeit, Unverletzlichkeit und Universalität der Menschenrechte verteidigen und dass sie insbesondere alle internationalen Menschenrechtsinstrumente der Vereinten Nationen ratifizieren; fordert die EU auf, gemäß Artikel 21 EUV für die Unteilbarkeit und Unverletzlichkeit der Menschenrechte einzutreten, einschließlich der im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankerten Menschenrechte; fordert die EU auf, als Grundlage ihrer Beziehungen mit Drittstaaten und regionalen Organisationen sowohl in politischen als auch die Menschenrechte betreffenden Dialogen weiter für universelle Menschenrechtsnormen und Handelsverhandlungen einzutreten,

4.  begrüßt die Entscheidung der Kommission, die Rechtsstaatlichkeit in den Mittelpunkt des Erweiterungsprozesses zu stellen; fordert die EU auf, im Rahmen des Erweiterungsprozesses die Umsetzung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören, genau zu überwachen;

5.  warnt jedoch vor den unbeabsichtigten Folgen einer kontinuierlichen Erweiterung der Liste der Menschenrechte und der Aufnahme ideologisch oder politisch kontroverser Themen, da dies letztendlich zu einer Abnahme der allgemeinen Unterstützung für die eigentliche Idee der Universalität und Untrennbarkeit der Menschenrechte führen könnte;

6.  weist darauf hin, dass die EU abgesehen von dem menschlichen Leid auch die Konsequenzen der Nichtachtung der Menschenrechte berücksichtigen sollte, da die Missachtung der Menschenrechte und eine fehlende legitime demokratische Teilhabe zu Instabilität, gescheiterten Staaten, humanitären Krisen und bewaffneten Konflikten führen, die die Bemühungen der EU in ihrer Entwicklungspolitik schwächen, und die EU verpflichtet ist, im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik darauf zu reagieren; begrüßt in diesem Zusammenhang die aktuellen Anstrengungen der EU, Menschenrechtsverletzungen in ihre Frühwarnmatrix im Rahmen der Krisenprävention aufzunehmen; fordert jedoch stärker vorbeugende Maßnahmen und fordert die HR/VP, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den umfassenden Ansatz der EU in Bezug auf externe Konflikte und Krisen um eine auf den Menschenrechten basierende Krisenpräventionskomponente zu ergänzen und in die nächste, überarbeitete Europäische Sicherheitsstrategie aufzunehmen;

7.  ist der Ansicht, dass die EU und ihre Delegationen erste Warnsignale wie Unterdrückung von Minderheiten und Menschenrechtsverstöße, die auf potenzielle Konflikte und humanitäre Katastrophen hindeuten, erkennen sollten; fordert die EU auf, bewährte Methoden für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte im Anschluss an Katastrophen und Konflikte zu konzipieren, Menschen mit Behinderungen, Frauen, Kindern und anderen schutzbedürftigen Gruppen bei den Bemühungen um Nothilfe, Rehabilitation und Wiederaufbau besondere Aufmerksamkeit – mit dem Schwerpunkt auf einer durchgängigen Beachtung von Menschenrechtsanliegen – zukommen zu lassen, indem Daten bereitgestellt und angemessene Maßnahmen ergriffen werden, die sich konkret auf Menschen mit Behinderungen, die Verfügbarkeit von Plänen zur integrativen Katastrophenvorsorge, Schulungen für das gesamte relevante Servicepersonal sowie die Zahl der erreichbaren Notunterkünfte und Hilfseinrichtungen im Katastrophenfall beziehen, und zugleich die humanitären Grundsätze der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit sowie den bedarfsorientierten Ansatz bei der humanitären Hilfe zu achten;

8.  fordert die Union auf, Synergien zwischen den Unterstützungsmöglichkeiten, die das Stabilitätsinstrument, das Finanzinstrument für Demokratie und Menschenrechte und der Europäische Fonds für Demokratie bieten, zu bilden;

9.  drückt seine tiefe Besorgnis über die Zunahme schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen durch Terrorismus in der ganzen Welt aus; verweist auf einen Bericht aus dem Jahr 2014, der auf eine Zunahme terroristischer Aktivitäten von 2012 bis 2013 um 62 % und eine Zunahme der Länder, in denen mehr als 50 Menschen dem Terrorismus zum Opfer gefallen sind, von 15 auf 24 hinweist; fordert die HR/VP und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) unter Verweis auf die Zunahme der terroristischen Aktivitäten auf, besser und wirksamer mit den Regierungen zusammenzuarbeiten, um sämtliche Formen des Terrorismus zu bekämpfen;

10.  ist der Ansicht, dass die Verleugnung von Völkermorden und anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Handlungen aufgrund von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit oder religiösem Hass eine eindeutige Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sind und als solche verurteilt werden sollten;

11.  fordert die VP/HV Federica Mogherini und die EU-Außenminister auf, die Diskussion der EU-Bemühungen zur Freilassung von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, politischen Aktivisten und anderen Personen, die ihre Rechte friedfertig ausüben, regelmäßig auf die Tagesordnungen des Außenministerrats zu setzen;

EU-Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt als Berichtsinstrument für die EU-Politik für Menschenrechte und Demokratie

12.  begrüßt die Annahme des Jahresberichts der EU über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2013 durch den Rat; ersucht die VP/HV, in Zukunft an den zwei jährlichen Debatten auf Plenartagungen des Parlaments teilzunehmen, die sich der EU-Politik für Menschenrechte und Demokratie widmen, den EU-Bericht vorzustellen und auf den Bericht des Parlaments einzugehen;

13.  hält es für bedauerlich, dass die Kommission keine schriftliche Antwort zu der oben genannten Entschließung des Parlaments zu dem Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2012 gegeben hat, und vertritt die Auffassung, dass diese schriftlichen Antworten von großer Bedeutung für die interinstitutionelle Zusammenarbeit in diesem Bereich sind und nicht durch die Debatte im Plenum ersetzt werden können, in deren Rahmen weniger Zeit für Reflexion und systematische Antworten zu allen vom Parlament aufgeworfenen Punkten zur Verfügung steht;

14.  weist lobend auf die umfassende und klare Berichterstattung des EAD und der Kommission über im Berichtszeitraum von der EU ergriffene Maßnahmen hin; bekräftigt gleichwohl seine Auffassung, dass insbesondere die Länderberichte einen Überblick über die wichtigsten positiven und negativen Entwicklungen sowie eine Bewertung der Wirksamkeit der EU-Maßnahmen ermöglichen sollten; stellt fest, dass eine verstärkte detaillierte öffentliche Berichterstattung, insbesondere auf Grundlage der in den vertraulichen länderspezifischen EU-Menschenrechtsstrategien identifizierten Prioritäten und Indikatoren, eine größere Einheitlichkeit bei der Anwendung von Menschenrechtsauflagen und der Bewertung der Auswirkungen der EU-Politik auf die Menschenrechte ermöglichen würde;

15.  hält an der Auffassung fest, dass sich die EU-Organe gemeinsam darum bemühen sollten, das Format des Jahresberichts über Menschenrechte und Demokratie in der Welt zu verbessern, um ein breites Publikum anzusprechen, und seine Funktion als umfassender Bericht über die Umsetzung des Strategischen Rahmens der EU und des EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie zu behalten; bekräftigt seine Bereitschaft, sich an einer aktiven und konstruktiven Zusammenarbeit mit den anderen EU-Organen bei der Erstellung künftiger Berichte zu beteiligen; bekräftigt seine Forderung, ein Kapitel zur Umsetzung des Aktionsplans durch die Mitgliedstaaten in den Jahresbericht aufzunehmen;

Umsetzung des Strategischen Rahmens und des Aktionsplans der EU

16.  bekräftigt seine Wertschätzung für den Strategischen Rahmen und den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie, die 2012 vom Rat angenommen wurden, und betrachtet sie als Meilenstein bei der Ausarbeitung einer neuen Politik und der Bestätigung der Verpflichtung der EU, gemäß dem Vertrag die Menschenrechte „ausnahmslos“ in alle externen Politikbereiche der EU systematisch einzubeziehen;

17.  weist darauf hin, dass die Menschenrechte zu einem wesentlichen Element des auswärtigen Handelns der Union und einem wahren Bestandteil ihrer Identität in ihren bilateralen, multilateralen und institutionellen Beziehungen geworden sind;

18.  würdigt die Bemühungen des EAD und der Kommission, dem Europäischen Parlament über die Umsetzung des ersten EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie Bericht zu erstatten; fordert die VP/HV und den EAD auf, die Mitgliedstaaten, die Kommission, das Parlament, die Zivilgesellschaft sowie regionale und internationale Organisationen in die Überprüfung sowie die Konsultationen einzubinden, die zur Annahme eines neuen Aktionsplans führen sollen, der Anfang 2015 in Kraft tritt; begrüßt die Diskussionen, die auf eine bessere Prioritätensetzung bei den Zielen des neuen Aktionsplans und eine größere Klarheit, Wirksamkeit und Kohärenz dieses außenpolitischen Instruments der EU abzielen, warnt aber davor, den Umfang des Aktionsplans in Bezug auf die systematische Einbeziehung der Menschenrechte in alle EU-Politikbereiche zu beschränken oder in entsprechenden Ambitionen nachzulassen;

19.  fordert die notwendige Eigenverantwortlichkeit der EU-Außenpolitik hinsichtlich der Menschenrechte und der verschiedenen damit verbundenen Instrumente aller am auswärtigen Handeln der EU Beteiligten und die breite Berücksichtigung der Menschenrechte durch alle Beteiligten, unter anderem in Form der Organisation regelmäßiger Fortbildungsmaßnahmen zu Menschenrechten für die betroffenen Beamten;

20.  richtet seine Sorge insbesondere auf die Erfüllung der Verpflichtung in dem Strategischen Rahmen, „die Menschenrechte in den Mittelpunkt der Beziehungen der EU zu allen Drittstaaten einschließlich ihrer strategischen Partner zu stellen"; fordert daher, dass die VP/HV und der EAD besonders darauf achten, dass diese Verpflichtung erfüllt wird und man dafür Sorge trägt, dass die systematische Einbeziehung der Menschenrechte in die Beziehungen der EU zu ihren strategischen Partnern bei wichtigen Gelegenheiten wie Gipfeltreffen und in Schlussfolgerungen des Rates erfolgt; empfiehlt, dass die EU immer dann, wenn ein schwerer Verstoß gegen die Menschenrechte von einem Partnerland, mit dem ein Abkommen abgeschlossen wurde, begangen wird, wirksamere Maßnahmen bei der Durchführung angemessener Sanktionen, wie es in den Menschenrechtsklauseln des Abkommens vereinbart ist, ergreift, einschließlich einer möglichen (vorübergehenden) Aussetzung des Abkommens;

21.  fordert die HR/VP auf, in Koordinierung mit allen anderen Kommissionsmitgliedern ein Programm zu konzipieren, im Rahmen dessen die Menschenrechte in verschiedene EU-Aktivitäten einbezogen werden, insbesondere in die Bereiche Entwicklung, Migration, Umwelt, Beschäftigung, Datenschutz im Internet, Handel, Investitionen, Technologie und Unternehmen;

22.  begrüßt, dass die VP/HR öffentlich die Notwendigkeit einer Überprüfung der EU-Strategie gegenüber allen ihren strategischen Partnern einschließlich China und Russland geäußert hat, und fordert sie auf, den Menschenrechten in diesen Ländern während ihrer Amtszeit Priorität einzuräumen, indem sie klarstellt, dass grobe Menschenrechtsverletzungen eine Bedrohung für die bilateralen Beziehungen zwischen der EU und ihren strategischen Partnern schaffen;

Mandat des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte

23.  betont die Bedeutung des Mandats des ersten EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte überhaupt und gratuliert dem gegenwärtigen Mandatsträger für die von ihm bislang geleistete Arbeit; fordert den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte auf, die Sichtbarkeit der EU und das Mitwirken an multilateralen und regionalen Menschenrechtsinstrumenten (der Vereinten Nationen, des Europarats, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, des Verbands Südostasiatischer Nationen, der Afrikanischen Union und der Organisation für Islamische Zusammenarbeit) zu verbessern, vorrangige EU-Themen zu fördern, die in den Menschenrechtsleitlinien der EU aufgeführt sind, das Mitspracherecht der Zivilgesellschaft in der ganzen Welt zu stärken und einen Beitrag zur systematischen Einbeziehung der EU-Menschenrechtspolitik in andere Politikbereiche sowie zu ihrer Kohärenz, Einheitlichkeit und Wirksamkeit und zur Erreichung des richtigen Gleichgewichts zwischen geheimer und öffentlicher Diplomatie zu leisten; verweist auf die Notwendigkeit, die Funktion des Sonderbeauftragten für Menschenrechte mehr in den Vordergrund zu rücken, der über das Initiativrecht verfügen und öffentlich reden können muss, wobei er sich auf die verschiedenen Dienste der EU-Organe stützt, um eine gute Koordinierung sicherzustellen;

24.  fordert den Rat auf, die Praxis der systematischen Einbeziehung der Zusammenarbeit mit dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte in das Mandat künftiger regionaler EU-Sonderbeauftragter zu einem allgemeinen Grundsatz zu erklären;

25.  fordert, dass die Stellung des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte beibehalten wird, mit dem Ziel, daraus ein ständiges Amt zu machen, mit geeigneten Ressourcen für ihre Funktion, einschließlich der Heranziehung von public diplomacy;

Interne und externe Kohärenz der EU-Politik für Menschenrechte und Demokratie

26.  betont, dass in Bezug auf die EU-Menschenrechtspolitik konsequent den Vertragsverpflichtungen entsprochen und für Kohärenz zwischen den internen und externen Politikbereichen gesorgt werden muss und es nicht dazu kommen darf, dass mit zweierlei Maß gemessen wird; fordert daher die Annahme der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zu den Menschenrechten in Bezug auf strategische Partner; fordert in diesem Zusammenhang die Einrichtung gemeinsamer Mindestvorgaben für Mitgliedstaaten und EU-Beamte in Bezug auf Menschenrechtsanliegen, die gegenüber Vertretern der strategischen Partner unter Berücksichtigung der Umstände der jeweiligen Situation im Land anzusprechen sind;

27.  betont, dass die Kohärenz der Maßnahmen der Union gegenüber Drittstaaten die Voraussetzung für ihre Glaubwürdigkeit und damit für ihre Effektivität ist und dass Abweichungen und Inkohärenzen der Wirksamkeit der Maßnahmen schaden und in manchen Fällen dazu führen, dass ihre Auffassungen zu den Menschenrechten überhört werden; weist darauf hin, dass die Kohärenz trotz zahlreicher Schwierigkeiten ein wichtiges Ziel der Außenpolitik bleibt und dass sie im Zentrum des Mandats aller Akteure einer solchen Politik stehen muss;

28.  stellt fest, dass es außerdem wichtig ist, dass die Anforderungen in Bezug auf die Menschenrechte, die von der Union in ihren Beziehungen zu Drittstaaten aufgestellt werden, auch für die Mitgliedstaaten gelten; weist deswegen darauf hin, dass das Europäische Parlament einen Jahresbericht über die Situation der Grundrechte in der Europäischen Union verabschiedet, der vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres erstellt wird;

29.  fordert den EAD auf, die Verwaltung, Kontrolle und Rechenschaftspflicht für die EU-Mittel zur Verteidigung der Menschenrechte zu verstärken;

30.  weist auf die beträchtlichen Herausforderungen hin, die die Annektierung der Krim durch Russland und seine fortgesetzte militärische Intervention in der Ostukraine darstellen; betont, dass diese Aggressionspolitik ein weiterer Schritt Russlands in Richtung eines autoritären Regimes und gleichzeitig eine Verschlechterung der Menschenrechtslage im Land ist; betont, dass Russland nun eine „strategische Herausforderung“ für die Union schafft und nicht mehr die Kriterien für eine strategische Partnerschaft erfüllt;

31.  fordert die EU auf, die internen Herausforderungen in Bezug auf Menschenrechte wie die Situation der Roma, die Behandlung von Flüchtlingen und Migranten, die Diskriminierung von LGBTI-Personen, die Haftbedingungen und die Medienfreiheit in den Mitgliedstaaten wirksam zu behandeln, um die Glaubwürdigkeit und Konsistenz in ihrer auswärtigen Menschenrechtspolitik zu bewahren; hält es für bedauerlich, dass die Roma-Minderheit weiterhin Opfer von Diskriminierung, Rassismus und sozialer Ausgrenzung sowohl in der EU als auch in den Beitrittsländern der westlichen Balkanregion und der Türkei ist; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Achtung der Rechte von Minderheiten eine der zentralen Herausforderungen ist, die in der Erweiterungsstrategie der Kommission für 2014, 2015 genannt werden;

Instrumente der EU-Menschenrechtspolitik

Länderstrategien zu den Menschenrechten und Rolle der EU-Delegationen

32.  weist lobend auf den erfolgreichen Abschluss des ersten Durchlaufs der Länderstrategien zu den Menschenrechten durch den EAD hin, die mit einer starken Betonung der Zuständigkeit auf EU-Delegationsebene erstellt wurden; bedauert jedoch den anhaltenden Mangel an Transparenz im Hinblick auf den Inhalt der Länderstrategien und insbesondere die Tatsache, dass das Parlament nicht angemessen unterrichtet wurde, und fordert erneut die öffentliche Offenlegung zumindest der wichtigsten Prioritäten aller Länderstrategien sowie Zugang zu diesen Strategien für das Parlament in einem angemessenen Rahmen, um eine angemessene Kontrolle zu ermöglichen; fordert den EAD auf, Indikatoren zur Bewertung ihrer Effizienz einzuführen und die Länderkapitel des Jahresberichts über Menschenrechte und Demokratie in der Welt deutlicher als Berichte über die Umsetzung der Länderstrategien herauszustellen; erinnert an die Verpflichtung der EU, sicherzustellen, dass die Länderstrategien zu den Menschenrechten auf allen Entscheidungsebenen gegenüber Drittländern Berücksichtigung finden, zu denen auch Menschenrechts- und Politikdialoge zählen;

33.  betont die Notwendigkeit, dass die EU-Delegationen einen jährlichen Bericht über ihre Tätigkeiten im Bereich der Menschenrechte erstellen;

34.  begrüßt das nahezu fertiggestellte Netz aus Menschenrechtskontaktstellen und Verbindungsbeamten für Menschenrechtsverteidiger in den EU-Delegationen; fordert die VP/HV und den EAD auf, eindeutige operationelle Leitlinien in Bezug auf ihre Aufgaben in den Delegationen zu erstellen, damit sie ihr Potenzial voll ausschöpfen und glaubwürdige Standards ausarbeiten können und damit keine Diskrepanzen zwischen EU-Delegationen auftreten;

35.  unterstützt eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den diplomatischen Netzen der Mitgliedstaaten und den Delegationen der EU weltweit, um zu den Überlegungen der Arbeitsgruppen zum Thema Menschenrechte in Drittstaaten beizutragen;

36.  fordert den EAD auf, sicherzustellen, dass die Fälle inhaftierter Menschenrechtsverteidiger auf allen hochrangigen Treffen der EU mit Drittländern einschließlich Kooperationsrats-/Assoziationsratstreffen, angesprochen werden; verlangt, dass alle EU-Länderstrategien zu den Menschenrechten in Bezug auf Drittländer ein Kapitel über inhaftierte Menschenrechtsverteidiger enthalten;

37.  erinnert an die Verpflichtung, die Menschenrechte in alle EU-Folgenabschätzungen einzubeziehen; betont die Bedeutung der Verpflichtung, dass die EU die Menschenrechte respektiert, schützt und durchsetzt und ihre Außenpolitik und auswärtigen Aktivitäten so gestaltet und umsetzt, dass die Menschenrechte im Ausland gestärkt werden; fordert die EU auf, mittels besserer Abstimmung und Koordinierung mit der Zivilgesellschaft und den EU-Organen die Qualität und Systematik ihrer Folgenabschätzungen bezüglich der Menschenrechte zu verbessern;

Menschenrechtsdialoge und -konsultationen

38.  bekräftigt seine Unterstützung eines engagierten Menschenrechtsdialogs als Instrument der EU-Menschenrechtspolitik, vorausgesetzt, dass er keinen reinen Selbstzweck erfüllt, sondern vielmehr ein Instrument zur Sicherung spezifischer Verpflichtungen und Ergebnisse von der Gegenseite ist; stellt fest, dass insbesondere ein Dialog über Menschenrechtsthemen mit Ländern mit gravierenden Menschenrechtsverletzungen sinnvoll ist; betont jedoch, dass die EU klare politische Konsequenzen ziehen muss, wenn solch ein Menschenrechtsdialog aufgrund der mangelnden Bereitschaft der Gegenseite zur Beteiligung in gutem Glauben oder einer mangelnden echten Reformverpflichtung keine positiven Ergebnisse zeitigt, und dass sie mehr Gewicht auf public diplomacy legen muss, damit die Glaubwürdigkeit der EU-Menschenrechtspolitik in der Öffentlichkeit nicht beschädigt wird; warnt davor, Menschenrechtsdebatten von Dialogen auf hoher politischer Ebene abzukoppeln; verlangt, dass Einzelfälle gefährdeter oder inhaftierter Menschenrechtsverteidiger und politischer Gefangener von der EU auf verantwortungsbewusste und transparente Weise zur Sprache gebracht werden; fordert, dass dieses Problem im Fall schwerer Verstöße gegen die Menschenrechte im Zentrum des politischen Dialogs auf hoher Ebene erörtert wird;

39.  fordert den EAD auf, einen umfassenden Überprüfungsmechanismus zu konzipieren, der dazu beiträgt, die Dialoge angesichts ihres Scheiterns beim Erzielen relevanter und konkreter Ergebnisse zu bewerten; fordert die EU auf, ihre Orientierungswerte zu stärken, um zur Messung des Erfolgs und zur wirksameren Gestaltung des Dialogs beizutragen, was Länder mit schwerwiegenden Menschenrechtsproblemen dabei unterstützen würde, sich den internationalen Menschenrechtsstandards anzunähern; fordert die EU auf, zum Beispiel angesichts des Scheiterns des EU-China-Dialogs über Menschenrechte im Hinblick auf das Erzielen relevanter und konkreter Ergebnisse und angesichts der aktuellen Entwicklungen in Hongkong, ihre Menschenrechtsstrategie zu überdenken und einen in höherem Maße kohärenten, einheitlichen und strategischen Ansatz bezüglich der Menschenrechte zu verfolgen;

40.  bedauert, dass es aufgrund der unterschiedlichen Strukturen, Formate, Zeitabstände, Methoden und der Vertraulichkeit des Austauschs keinen wirklichen Mechanismus zur Weiterverfolgung und Bewertung solcher Dialoge und auch keine Fortschrittsindikatoren gibt; empfiehlt eine Klarstellung der Ziele jedes Dialogs und eine Bewertung der Ergebnisse in Absprache mit dem Parlament;

41.  fordert den EAD auf, die Dialoge mit allen Ländern fortzusetzen, mit denen er bereits Menschenrechtsdialoge führt, indem er konkrete Verpflichtungen von den jeweiligen Behörden fordert und regelmäßig auf die im Rahmen von Konsultationen vorgebrachten Anliegen eingeht;

EU-Leitlinien zu den Menschenrechten

42.  begrüßt die Annahme der EU-Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen und der EU-Leitlinien zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Glaubensfreiheit durch den Rat im Berichtsjahr 2013 sowie die Annahme der Leitlinien zur freien Meinungsäußerung online und offline im Jahr 2014;

43.  stellt erneut fest, dass die Annahme der Leitlinien keine Selektivität in das System der Menschenrechte einführen darf, da die Prinzipien der Allgemeingültigkeit und der Unteilbarkeit auch weiterhin Bestand haben müssen; fordert die Kommission auf, das Verfahren zur Auswahl der von solchen Leitlinien abgedeckten Themen durch Festlegen der Auswahlkriterien mit Beteiligung des Parlaments und der Akteure der Zivilgesellschaft zu klären;

44.  fordert die Kommission auf, die Leitlinien zu vervollständigen, indem durch eine Harmonisierung des Inhalts und des Formats der Leitlinien, die Ziele, Mittel, Termine, Indikatoren festlegen und eine regelmäßige Bewertung umfassen müssen, eine bessere Lesbarkeit sichergestellt wird; erinnert in dieser Hinsicht daran, dass das Parlament kürzlich die Einführung von wirksamen und zielorientierten Leitlinien zum Thema Folter empfohlen hat;

45.  empfiehlt eine größere Beteiligung der Akteure der Zivilgesellschaft bei der Ausarbeitung, Bewertung und Überprüfung der Leitlinien;

46.  fordert den EAD und den Rat auf, geeignete Maßnahmen für die Umsetzung und Bewertung der EU-Leitlinien auf einzelstaatlicher Ebene zu ergreifen; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, die Mitarbeiter des EAD und der EU-Delegationen sowie Diplomaten der Mitgliedstaaten fortlaufend zu schulen und entsprechende Aufklärungsarbeit bei ihnen zu betreiben, damit die EU-Leitlinien zu den Menschenrechten die gewünschte Wirkung im Hinblick auf die Gestaltung tatsächlicher politischer Maßnahmen vor Ort entfalten;

Strategien der EU zur Unterstützung der Demokratisierung und von Wahlen

47.  betont, dass demokratische Regime per Definition nicht nur Wahlen durchführen, sondern auch die Rechtsstaatlichkeit, Meinungsfreiheit, Menschenrechte, eine unabhängige Justiz und eine unparteiische Verwaltung wahren müssen; fordert die Kommission und den EAD auf, die Demokratieprozesse in Drittstaaten zu unterstützen; hebt es in diesem Zusammenhang als wichtig hervor, die Berichte und Empfehlungen der Wahlbeobachtungsmissionen weiterzuverfolgen, indem man sie als Teil der Bemühungen der EU zur Unterstützung demokratischer Verhältnisse in dem betreffenden Land nutzt und den Chefbeobachter beauftragt, eine Sonderaufgabe bei der anschließenden Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen zu übernehmen, was als ein kohärenter Bestandteil des umfassenden Ansatzes der EU zur Demokratieförderung zu verstehen ist und von den ständigen Gremien des Parlaments zu unterstützen ist; stellt fest, dass die EU-Wahlbeobachtungsmissionen bei der Sicherstellung der Glaubwürdigkeit der EU als Partner einen positiven Beitrag leisten können;

48.  fordert die EU auf, weiterhin an einer Definition bewährter Verfahren auf diesem Gebiet zu arbeiten, damit der Demokratisierungsprozess gefördert und gefestigt wird; fordert die Formulierung von politischen und operationellen Instrumenten, die in Ländern mit hoher Priorität eingesetzt werden, um Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie, wozu Maßnahmen der Konfliktprävention und Schlichtung gehören, in einer schlüssigen, flexiblen und glaubwürdigen Art und Weise in das Vorgehen der EU zu integrieren;

49.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass politische Reformprozesse und Demokratisierung mit der Achtung von Menschenrechten, der Förderung von Gerichtswesen, Transparenz, Rechenschaftspflicht, Versöhnung, Rechtsstaatlichkeit und der Einrichtung demokratischer Institutionen einhergehen müssen; fordert eine systematische Unterstützung der EU für frei und fair gewählte Parlamente; betont die Notwendigkeit, in politische Dialoge zwischen Regierungs- und Oppositionsparteien zu investieren;

50.  weist darauf hin, dass die Europäische Union in Folge des Arabischen Frühlings ihre Nachbarschaftspolitik gegenüber den Ländern des südlichen Mittelmeeres neu definiert hat und auf den Einfluss der Zivilgesellschaft und das Prinzip „Mehr für mehr“ besteht, um stärkere Partnerschaften mit ihren Nachbarn aufzubauen und deren Reformen und Übergänge zur Demokratie zu begleiten;

51.  ist der Ansicht, dass sich die EU in ihren Beziehungen zu allen Drittländern an dem leistungsorientierten Ansatz „mehr für mehr“ orientieren sollte, dass die EU Partnerländern nur dann einen fortgeschrittenen Status gewähren sollte, wenn die Anforderungen in Bezug auf Menschenrechte und Demokratie eindeutig eingehalten werden, und dass sie nicht zögern sollte, diesen Status einzufrieren, sollten diese Anforderungen nicht mehr erfüllt werden;

52.  fordert eine effiziente Nutzung der neuen Technologien und des Internets, um Informationen über Menschenrechte und Demokratie sowie die EU-Programme für Menschen in der ganzen Welt so zugänglich wie möglich zu machen;

53.  begrüßt die bisher geleistete Arbeit von neun EU-Delegationen in Pilotländern, wodurch eine größere Kohärenz bei der Demokratieförderung in den auswärtigen Beziehungen der EU erzielt werden soll – ein Projekt, das in den Schlussfolgerungen des Rates von 2009 und 2010 ins Leben gerufen und in den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie sowie den Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2012 eingebettet wurde;

54.  fordert, dass die Kommission und der EAD ihre Koordinierung mit dem Parlament zur zweiten Generation von Pilotländern verbessern, damit alle EU-Organe daran beteiligt werden und ihr Fachwissen in Bezug auf eine wirksame Demokratieförderung in Drittstaaten bündeln können;

55.  begrüßt die wirksame Arbeit des Europäischen Fonds für Demokratie zur Förderung der Demokratie in unseren Nachbarstaaten und unterstützt eine vorsichtige Erweiterung seines Mandats auf weitere Gesellschaften, die um Demokratie kämpfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Geist der Solidarität und des Engagements eine ausreichende Finanzierung für das Budget des Fonds bereitzustellen, um die flexibelste und wirksamste Unterstützung der lokalen Akteure des demokratischen Wandels sicherzustellen;

56.  betont die Bedeutung der Stärkung der Rolle der Frauen bei der Förderung von Menschenrechten und demokratischen Reformen, bei der Unterstützung der Konfliktverhütung und bei der Stärkung der politischen Teilhabe und Vertretung; merkt in diesem Zusammenhang an, dass den in den Berichten der EU-Wahlbeobachtungsmissionen abgegebenen Empfehlungen zur uneingeschränkten und gleichberechtigten Teilnahme der Frauen am Wahlprozess Rechnung getragen und Folge geleistet werden muss;

57.  weist darauf hin, dass die Erweiterung die erfolgreichste Demokratisierungsmaßnahme der EU ist, und betont, dass die Verhandlungen mit den Ländern des westlichen Balkans weiterhin das wichtigste Instrument für die Unterstützung dieser Länder bei der Schaffung vollwertiger demokratischer Gesellschaften sind;

Unterstützung der EU für Menschenrechtsverteidiger

58.  begrüßt die engagierten Schlussfolgerungen des Rates zu Menschenrechtsverteidigern am zehnten Jahrestag der EU-Leitlinien zu Menschenrechtsverteidigern; begrüßt es, dass die Kommission mehr EIDHR-Mittel für finanzielle Nothilfen an unmittelbar bedrohte Menschenrechtsverteidiger verwandt hat, und fordert die Kommission auf, neue Wege der Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern zu erkunden; verweist in dieser Hinsicht auf die Bedeutung des Europäischen Fonds für Demokratie als Fördermittel und zum Schutz prodemokratischer Aktivisten, Blogger und Journalisten weltweit;

59.  bedauert den Umstand, dass Verfolgung und Ausgrenzung von Menschenrechtsverteidigern weiterhin eine weit verbreitete Tendenz in der ganzen Welt sind, insbesondere in Ländern, die die Universalität der Menschenrechte nicht anerkennen;

60.  fordert die EU auf, dem Problem der inhaftierten Menschenrechtsverteidiger in der Welt besondere Aufmerksamkeit zu schenken, ebenso wie der Notwendigkeit, dass die EU gemeinsame Maßnahmen ergreift, um auf die Freilassung dieser Personen hinzuwirken, unter anderem durch die Einrichtung einer internen Arbeitsgruppe des Europäischen Parlaments, die sich durch eine enge Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft über die Fälle von inhaftierten Aktivisten auf dem Laufenden hält;

61.  erneuert seine Forderung an den EAD, nichtstaatliche Organisationen, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Journalisten und Anwälte weiterhin zu schützen, indem man die Wirksamkeit der EU-Menschenrechtsdialoge erhöht und vorrangige Themen der EU sowie Menschenrechtsleitlinien fördert; fordert in diesem Zusammenhang die Durchführung von Kampagnen, mit denen Menschenrechtsverteidiger auch in den entlegeneren Gebieten von Drittstaaten erreicht werden können, damit politische Ziele der EU umgesetzt werden;

62.  fordert den EAD und die Kommission auf, sicherzustellen, dass EU-Beihilfen und andere Programme nicht nur für große nichtstaatliche Organisationen, sondern auch für den Aufbau lokaler Kapazitäten zur Verfügung gestellt werden; fordert daher nachdrücklich einen Abbau des bürokratischen Aufwands und eine Bewahrung der Rechenschaftspflicht bei Antrags- und Buchhaltungsverfahren sowie die verstärkte Berücksichtigung des zunehmenden Drucks auf die Zivilgesellschaft durch repressive Regime; fordert einen pragmatischeren Ansatz für Gesellschaften im Wandel zur Demokratie, damit die richtigen Organisationen und Personen unterstützt werden;

63.  fordert, dass der EAD und die EU-Delegation einen echten und pragmatischen politischen Dialog mit Menschenrechtsverteidigern und nichtstaatlichen Organisationen führen, der zum Ziel hat, die besten Mittel zur Förderung von Bedingungen zu erkunden, unter denen sie ihre Tätigkeit ausüben können; fordert, dass die EU ihre aktive Diplomatie in Drittstaaten verbessert und die Stellung der Menschenrechtskontaktstellen stärkt, damit die Menschenrechte ein fester Bestandteil der täglichen politischen Arbeit der EU-Delegationen werden, was bedeutet, dass die Namen politischer Gefangener systematisch zur Sprache gebracht, Gerichtsverfahren beobachtet, Gefängnisse besucht und die entsprechenden Fälle weiterverfolgt werden; betont, dass die EU Public Diplomacy zur Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern einsetzen und die Freilassung inhaftierter Menschenrechtsverteidiger fordern muss; verlangt, dass hohe EU-Vertreter einschließlich der VP/HR, des Ratspräsidenten, der Kommissare, der EU-Sonderbeauftragten und der Regierungsmitglieder aus den Mitgliedstaaten insbesondere auf Reisen in Drittländer, in denen die Zivilgesellschaft unter Druck steht, systematisch Treffen mit Menschenrechtsverteidigern abhalten;

64.  fordert die VP/HR und die EU-Außenminister auf, jährlich ein Treffen des Rates „auswärtige Angelegenheiten„ abzuhalten, auf dem die EU-Bemühungen zur Freilassung von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, politischen Aktivisten und anderen Personen diskutiert werden, die ihre Rechte friedfertig ausüben, unter besonderer Berücksichtigung der Fälle, die in den Entschließungen des Parlaments zu Debatten über Fälle von Verstößen gegen Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit behandelt wurden;

Unterstützung der EU für universelle Menschenrechte und multilaterale Menschenrechtsorganisationen

65.  erinnert an die Zusage des Parlaments und seines Unterausschusses Menschenrechte, sich für ein starkes multilaterales Menschenrechtssystem unter der Federführung der Vereinten Nationen, einschließlich des Dritten Ausschusses der Generalversammlung, des Menschenrechtsrats, des Büros der Hohen Kommissarin für Menschenrechte und der entsprechenden Sonderorgane der Vereinten Nationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der UN-Sonderverfahren, einzusetzen;

66.  verweist auf die Bedeutung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und ihrer Umsetzung durch die betreffenden Länder im Hinblick auf die Einhaltung und die Konsolidierung der Menschenrechte als Grundwerte und Grundsätze;

67.  verweist auf seinen eindeutigen Standpunkt, mit dem seine Anwesenheit bei den Tagungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen institutionalisiert wurde, wie es ihn in seiner Entschließung vom 7. Februar 2013 zu den Prioritäten der EU im UNHRC zum Ausdruck gebracht hat, erachtet es als unbedingt notwendig, weiterhin Parlamentsdelegationen zu den einschlägigen Tagungen des Menschenrechtsrats und der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu entsenden, und bedauert, dass diese Praxis im Jahr 2014 ausgesetzt wurde;

68.  bekräftigt die Bedeutung der aktiven Teilnahme der EU an allen Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen, insbesondere am Dritten Ausschuss der Generalversammlung und dem Menschenrechtsrat; legt den EU-Mitgliedstaaten nahe, hierfür Resolutionen miteinzubringen und vorzuschlagen, aktiv an Debatten und interaktiven Dialogen teilzunehmen sowie Erklärungen abzugeben; unterstützt nachdrücklich die von der EU zunehmend angewandte Praxis der regionenübergreifenden Initiativen;

69.  betont erneut, dass eine effektive Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen EAD, Kommission, Parlament und den Mitgliedstaaten in der Menschenrechtspolitik wichtig ist; legt dem EAD nahe, insbesondere über die EU-Delegationen in New York und Genf die Kohärenz der EU durch rechtzeitige und umfassende Konsultationen zu stärken, damit die EU dort mit einer Stimme spricht;

70.  verweist auf die Bedeutung der Maßnahmen der Europäischen Union innerhalb der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zu einem Zeitpunkt, da diese sich darauf vorbereitet, die Ergebnisse ihres 40-jährigen Bestehens zusammenzufassen; fordert die Stärkung der Verbindungen der EU mit der OSZE und dem Europarat;

71.  verweist auf die Bedeutung der vom Europarat in diesem Bereich geleisteten Arbeit und die Notwendigkeit, dass die EU gemäß den Verträgen rasch der Europäischen Menschenrechtskonvention beitritt;

72.  bekräftigt, dass es im Interesse der Kohärenz wichtig ist, die in New York und Genf im Zusammenhang mit der Generalversammlung, dem Dritten Ausschuss der Generalversammlung und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen geleistete Arbeit in die einschlägigen internen und externen Aktivitäten der EU zu integrieren;

Politik der EU in Bezug auf die internationale Strafgerichtsbarkeit und den Internationalen Strafgerichtshof

73.  bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung der Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) bei seiner Aufgabe, der Straffreiheit für die Täter der schwerwiegendsten Verbrechen von Belang für die internationale Gemeinschaft ein Ende zu setzen und für Gerechtigkeit für die Opfer von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermorden zu sorgen; erklärt sich entschlossen, wachsam zu bleiben, was alle Versuche angeht, seine Legitimität oder Unabhängigkeit zu schwächen; weist auf seine wichtige Rolle beim doppelten juristischen Verfahren und der Aussöhnung hin; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, mit dem Gerichtshof zusammenzuarbeiten und eine starke diplomatische und politische Unterstützung in den bilateralen Beziehungen und in allen Foren, einschließlich der VN, zu leisten; ist beunruhigt darüber, dass verschiedene Haftbefehle noch nicht vollstreckt wurden; fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und die Sonderbeauftragten der EU dazu auf, den IStGH, die Vollstreckung seiner Beschlüsse und den Kampf gegen Straflosigkeit bei Verbrechen nach dem Römischen Statut aktiv zu fördern; erachtet die steigende Zahl der Vertragsstaaten als wichtigen Schritt zur Stärkung der Universalität des Gerichtshofs; begrüßt die Ratifizierung des Römischen Statuts durch Côte d’Ivoire im Februar 2013, bedauert jedoch, dass kein Staat das Statut im Jahr 2014 ratifiziert hat; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zur Förderung der Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts zu verstärken, um den Zugang zu Gerichten für Opfer schwerwiegender völkerrechtlicher Verbrechen zu erweitern; fordert die EU-Mitgliedstaaten als Vertragsstaaten des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs auf, diesen mit den erforderlichen Mitteln auszustatten, damit er sein Mandat auf gerechte und wirksame Weise ausüben kann; fordert die EU auf, das internationale Strafrecht und den IStGH weiterhin zu unterstützen, unter anderem durch die Unterstützung von Akteuren der Zivilgesellschaft durch das EIDHR;

74.  bekräftigt seine Forderung, das Amt eines EU-Sonderbeauftragten für Völkerrecht und humanitäres Völkerrecht zu schaffen, um diesen Themen die ihnen gebührende Bühne und Sichtbarkeit zu bieten, die EU-Agenda wirksam voranzubringen und die Bekämpfung von Straflosigkeit bei Verbrechen in allen außenpolitischen Maßnahmen der EU einzubeziehen;

75.  bedauert, dass das Römische Statut des IStGH noch immer nicht in das in der neuen APS-Verordnung enthaltene Verzeichnis der Übereinkommen aufgenommen wurde, deren Anerkennung Voraussetzung für den APS+-Status ist; stellt fest, dass eine Reihe von APS+-Bewerbern (zum Beispiel Armenien und Pakistan) keine Vertragsparteien des Statuts sind oder es bislang nicht ratifiziert haben; bekräftigt nochmals, dass das Römische Statut in eine künftige Fassung des Verzeichnisses der Übereinkommen aufgenommen werden sollte;

76.  bekräftigt seine Forderung an die EU, einen gemeinsamen Standpunkt zum Verbrechen der Aggression und den in Kampala beschlossenen Änderungen einzunehmen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Gesetze mit den Definitionen der in Kampala beschlossenen Änderungen sowie mit anderen Verpflichtungen gemäß dem Römischen Statut in Einklang zu bringen, damit nationale Untersuchungen und Strafverfolgungsmaßnahmen von Seiten der Mitgliedstaaten und eine verbesserte Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof möglich werden;

77.  fordert alle Mitgliedstaaten zum 100. Jahrestag des armenischen Völkermords auf, diesen anzuerkennen, und legt den Mitgliedstaaten und den EU-Organen nahe, mehr zur Anerkennung des armenischen Völkermords beizutragen;

78.  fordert den EAD auf, bewährte Verfahren im Bereich Rechte, Schutz und Unterstützung von Opfern von Verbrechen und Gewalt in Drittländern zu verbreiten und Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption mit Drittländern auszutauschen, da Korruption häufig Straflosigkeit bei Verbrechen ermöglicht und die Ursache von Ungerechtigkeiten für die Opfer ist;

Maßnahmen der EU gegen die Todesstrafe

79.  bekräftigt seine vorbehaltlose Ablehnung der Todesstrafe und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, weiterhin eine nach außen hin weit sichtbare Politik zu betreiben, die auf eine weltweite Abschaffung der Todesstrafe abzielt; fordert den EAD auf, in Bezug auf Entwicklungen in allen Ländern wachsam zu bleiben und alle zur Verfügung stehenden Mittel der Einflussnahme zu nutzen;

80.  unterstützt uneingeschränkt die Resolution der VN-Generalversammlung vom Dezember 2014 zum Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe“(23);

81.  fordert die EU auf, weiterhin Zusammenarbeit und Diplomatie in allen möglichen Foren weltweit zur Abschaffung der Todesstrafe in Einklang mit den EU-Leitlinien über die Todesstrafe einzusetzen und sicherzustellen, dass das Recht auf ein gerechtes Verfahren vollständig und ausnahmslos bei allen Menschen eingehalten wird und keine Folter und andere Misshandlungen zur Erzwingung von Geständnissen zum Einsatz kommen;

82.  äußert seine Besorgnis über Berichte, wonach die Zahl der Hinrichtungen weltweit 2013 im Vergleich zum Vorjahr angestiegen ist, obwohl Todesurteile nur noch in einer immer kleiner werdenden Zahl von Ländern weiterhin vollstreckt werden; fordert von der EU angemessene Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltend hohe Zahl von Hinrichtungen in China und dem Iran sowie die Wiederaufnahme von Hinrichtungen in Indonesien, Kuwait, Nigeria und Vietnam im Jahr 2013, die Hinrichtung von Minderjährigen in Iran, Saudi-Arabien und Jemen im Jahr 2013 und den merklichen Anstieg der Zahl der aus dem Irak und Saudi-Arabien gemeldeten Hinrichtungen;

83.  begrüßt die neu entfachte Debatte in den USA über die Willkür und Fehleranfälligkeit der Todesstrafe sowie die Kampagne, die Lieferung von Substanzen, die bei Hinrichtungen verwendet werden, aus Europa in die USA zu unterbinden, und die Abschaffung der Todesstrafe 2013 im US-Bundesstaat Maryland; fordert die HR/VP, den EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte und den EAD auf, mit der US-Bundesregierung und den Regierungen der US-Bundesstaaten in Kontakt zu treten, um die schrittweise Abschaffung der Todesstrafe in den USA zu beschleunigen, damit die transatlantische Zusammenarbeit international durch die glaubwürdige Förderung der Menschenrechte, der internationalen Justiz und der Demokratie gestärkt wird;

84.  fordert die Kommission auf, sich die neue Flexibilität, die das EIDHR inzwischen bietet, zunutze zu machen, wenn es darum geht, neue Kampagnen zur Abschaffung der Todesstrafe zu erkunden und Maßnahmen zur Verhinderung von Todesurteilen und Hinrichtungen zu unterstützen;

85.  betrachtet es als wichtig, dass die EU weiterhin die Bedingungen beobachtet, unter denen Hinrichtungen in denjenigen Ländern durchgeführt werden, die immer noch an der Todesstrafe festhalten, und dass sie Reformen des Rechts und der Verfassung mit Blick auf die vollkommene Abschaffung unterstützt;

86.  bekräftigt seine feste Überzeugung, dass die Todesstrafe als eine Verletzung des Rechts auf Unversehrtheit und Menschenwürde völkerrechtlich nicht mit dem Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe vereinbar ist, und fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, diese Unvereinbarkeit formal anzuerkennen und die EU-Politik zur Todesstrafe entsprechend anzupassen; betont die Notwendigkeit, die entsprechenden EU-Leitlinien zur Todesstrafe und zu Folter als sich überschneidend zu interpretieren;

Maßnahmen der EU gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

87.  fordert die HR/VP und den EAD auf, angesichts der noch immer eingehenden Meldungen über die weit verbreitete Praxis der Folter und Misshandlung in allen Teilen der Welt die Anstrengungen der EU gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu intensivieren; erklärt sich darüber beunruhigt, dass das Handeln der EU in diesem Bereich weiterhin weitgehend unzureichend ist und hinter ihren Verpflichtungen im Rahmen der EU-Leitlinien über Folter zurückbleibt; fordert insbesondere eine stärkere EU-Unterstützung bei der Einrichtung und Stärkung von nationalen und regionalen Folterpräventionsmechanismen; verweist auf den Vorschlag der Kommission vom 14. Januar 2014 für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (COM(2014)0001), der eine Reaktion auf die Entschließung des Parlaments vom 17. Juni 2010 ist;

88.  verweist darauf, dass gemäß Artikel 7 und 8 des Römischen Statuts des IStGH Folter, die systematisch oder im großen Stil begangen wird, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit sein kann; betont, dass der Grundsatz der Schutzverantwortung der internationalen Gemeinschaft eine besondere Verantwortung überträgt, die sie zum Handeln verpflichtet;

89.  fordert den EAD auf, sich mit den Ergebnissen der Arbeit des VN-Ausschusses gegen Folter, des im Rahmen des Fakultativprotokolls des Übereinkommens gegen Folter eingerichteten Unterausschusses und des Komitees zur Verhütung der Folter des Europarats zu einzelnen Ländern eingehend zu beschäftigen und diese Anliegen in politischen Dialogen mit den betreffenden Ländern sowie in öffentlichen Erklärungen systematisch anzusprechen; fordert den EAD, insbesondere die EU-Delegationen, und die Mitgliedstaaten sowie insbesondere ihre Botschaften vor Ort, auf, die Umsetzung der Leitlinien der EU zu Folter und einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe zu intensivieren; fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, die Kontrolle des Handels mit Gütern, die für Folter oder unmenschliche und erniedrigende Behandlung verwendet werden können, sowie die Überwachung des Exports von Technologien und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu verstärken;

90.  betont, dass Angehörige gefährdeter ethnischer, sprachlicher und religiöser Minderheiten in der Haft häufiger Folter oder Misshandlung ausgesetzt sind und deshalb besonderer Aufmerksamkeit bedürfen;

91.  verurteilt den Export von Produkten und Waffen, die für Folter und andere Strafen oder grausame unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, auch zur Unterdrückung von Demonstrationen, verwendet werden können, durch europäische Unternehmen; unterstützt in diesem Zusammenhang die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005;

92.  bekräftigt die Bedeutung wirksamer Ausfuhrkontrollmechanismen für bestimmte Arzneimittel, die für Hinrichtungen verwendet werden können, und für Ausrüstung, die für Folter eingesetzt werden kann; fordert die Kommission auf, die übrigen Lücken in der Verordnung durch die Einführung einer Generalklausel für die Endverwendung zu schließen, mit der die Ausfuhr aller Medikamente, die zu Folter- oder Hinrichtungszwecken verwendet werden könnten, verboten würde;

93.  fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, auf die Ratifizierung des internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006 durch sämtliche Drittstaaten hinzuwirken;

Menschenrechte in EU-Handelsabkommen und anderen internationalen Vereinbarungen

94.  fordert die EU auf, sich davon zu überzeugen, dass mit Drittstaaten abgeschlossene Handelsabkommen deren wirtschaftliche und soziale Entwicklung fördern und eine vernünftige Bewirtschaftung ihrer natürlichen Ressourcen, einschließlich Land und Wasser, sichergestellt ist; bekräftigt seine Forderung nach einer systematischen Aufnahme von verbindlichen, durchsetzbaren und nicht verhandelbaren Menschenrechtsklauseln in Handels- und Investitionsabkommen und andere bereits abgeschlossene und noch abzuschließende internationale Vereinbarungen der EU mit Drittstaaten und fordert eine bessere Konsultierung des Parlaments in der Frühphase des Verhandlungsprozesses von Handels- und Investitionsabkommen sowie eine wirksame Überwachung der Anwendung von Menschenrechtsklauseln und Berichte an das Parlament über die menschenrechtlichen Aspekte der Vereinbarungen;

95.  weist darauf hin, dass die Handelspolitik zur Verwirklichung der globalen EU-Ziele beiträgt und dass die EU-Handelspolitik gemäß Artikel 207 AEUV „im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet“ werden muss; weist darauf hin, dass die Union gemäß Artikel 3 EUV „einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen" leisten muss;

96.  fordert die Kommission auf, beim Verfassen ihrer zukünftigen Handelsstrategie die bedeutende Rolle des Handels und der internationalen Abkommen bei der Förderung der Menschenrechte auf internationaler Ebene zu berücksichtigen;

97.  betont, dass es erforderlich ist, die Zusammenarbeit und den multilateralen Dialog zwischen der EU und insbesondere der Welthandelsorganisation und den Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Menschenrechte weiterzuführen, um einen multilateralen Handelsrahmen sicherzustellen, der zur Einhaltung der Menschenrechte beiträgt;

98.  weist darauf hin, dass das APS der Bedingung unterliegt, dass die Empfängerländer die Grundsätze der internationalen Menschenrechtskonventionen und die Kernarbeitsnormen einhalten, dass es eine Sonderregelung zu zusätzlichen Zollpräferenzen enthält, mit der die Ratifizierung und wirksame Umsetzung grundlegender internationaler Übereinkommen über Menschen- und Arbeitnehmerrechte, den Umweltschutz und verantwortungsvolle Staatsführung vorangebracht werden soll; weist darauf hin, dass die Nichteinhaltung dieser Bedingungen die Aussetzung dieser Handelsregelung nach sich ziehen kann; weist auf die Bedeutung regelmäßiger Kontrollen und Bewertungen der Umsetzung der internationalen Übereinkommen in den Ländern hin, die vom APS+ profitieren;

99.  begrüßt das Inkrafttreten des überarbeiteten APS-Systems am 1. Januar 2014; weist darauf hin, dass das APS+ im Allgemeinen Präferenzsystem beibehalten wurde und von den Ländern, die vom APS+ profitieren möchten, fordert, dass sie voll und ganz mit den internationalen Organisationen hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Übereinkommen in Bezug auf die Menschenrechte und die Arbeitnehmerrechte zusammenarbeiten;

Unternehmen und Menschenrechte

100.  hält es für bedauerlich, dass weltweit nach wie vor kein ganzheitlicher Ansatz im Hinblick auf die Einhaltung von Menschenrechtsstandards durch Unternehmen existiert, wodurch es einigen Staaten und Unternehmen möglich wird, sie zu umgehen; betont deshalb, dass es notwendig ist, Regeln in Bezug auf die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR) anzunehmen; unterstützt entschieden die Anwendung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die vom Sonderbeauftragten des VN-Generalsekretärs für Unternehmen und Menschenrechte, John Ruggie, vorgelegte Rahmenvereinbarung der für Maßnahmen zum Schutz, zur Einhaltung und zur Abhilfe (Protect, Respect and Remedy Framework) mit wirksamen Maßnahmen konkret umgesetzt wird; weist auf die Notwendigkeit hin, die CSR-Grundsätze, auch bei Geschäften außerhalb der EU, zu fördern und dafür zu sorgen, dass sie über die gesamte Lieferkette hinweg zum Tragen kommt, insbesondere im Hinblick auf den illegalen Holzhandel, den Handel mit gefährdeten Arten und den Handel mit Erzen aus Konfliktgebieten; ist der Überzeugung, dass europäische Unternehmen, ihre Niederlassungen und ihre Unterauftragnehmer eine Schlüsselrolle bei der weltweiten Förderung und Verbreitung der internationalen Standards für Unternehmen und Menschenrechte einnehmen sollten;

101.  fordert, dass die Kommission und der EAD die EU-Delegationen in der ganzen Welt beauftragen, mit Unternehmen aus der EU im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte in Kontakt zu treten, damit das Thema „Unternehmen und Menschenrechte“ in die Schwerpunktthemen bei den örtlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen der EIDHR aufgenommen wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass sich Unternehmen, die dem einzelstaatlichen Recht unterliegen, nicht über die Einhaltung der Menschenrechte oder über Sozial-, Gesundheits- und Umweltnormen hinwegsetzen, die ihnen auferlegt werden, wenn sie sich in einem Drittland niederlassen oder dort ihrer Geschäftstätigkeit nachgehen;

102.  verweist auf die EU-Strategie für die soziale Verantwortung der Unternehmen für den Zeitraum 2011–2014, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, einen nationalen Plan zur Umsetzung der Leitgrundsätze der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte auszuarbeiten; fordert die Kommission erneut auf, regelmäßig über die Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte durch die Mitgliedstaaten und über deren nationale Aktionspläne zu berichten; hält es für bedauerlich, dass die Kommission auf das Ersuchen des Parlaments bisher kaum eingegangen ist, einen Legislativvorschlag vorzulegen, mit dem Unternehmen der EU verpflichtet werden, sicherzustellen, dass durch ihre Transaktionen keine für bewaffnete Konflikte oder schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen Straftäter unterstützt werden;

103.  bekräftigt, dass europäische Unternehmen die angemessene und gebotene Sorgfalt walten lassen sollten, um sicherzustellen, dass bei ihren Tätigkeiten, wo auch immer sie durchgeführt werden, die Menschenrechte beachtet werden; betont die Bedeutung einer sinnvollen Berichterstattung über die menschenrechtsspezifischen Folgen und die sozialen und ökologischen Aspekte von Projekten, die von den europäischen Finanzierungsinstitutionen unterstützt werden; verlangt, dass diese Institutionen sicherstellen, dass ihre Aktivitäten in Einklang mit Artikel 21 EUV stehen, der unter anderem die Verpflichtung zur Einhaltung der Menschenrechte enthält;

104.  stellt fest, dass Unternehmen dies nicht als Problem, sondern als Chance für ein neues Geschäftspotenzial in den Regionen betrachten sollten, die nachhaltige und verantwortungsbewusste Investitionen am meisten benötigen, und als Möglichkeit, zur Achtung der Menschenrechte in Entwicklungsländern beizutragen;

105.  fordert die Kommission und den Rat auf, sicherzustellen, dass die in den Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen im Besitz von Drittstaatsangehörigen oder Drittländern keine für bewaffnete Konflikte oder schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen Straftäter unterstützen, wozu auch moderne Formen der Sklaverei wie Menschenhandel und Beschäftigung unter menschenverachtenden Bedingungen zählen;

106.  fordert die Kommission und den EAD auf, sich mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die mit Tätigkeiten von Unternehmen außerhalb der EU in Zusammenhang stehen, einen besseren Zugang zu Gerichten erhalten; verlangt, dass wirksame Rechtsbehelfe eingerichtet werden, um die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen Unternehmen zu bestrafen und Wiedergutmachung für die Opfer solcher Verletzungen bereitzustellen;

107.  fordert die EU auf, sich an der sich abzeichnenden Debatte über ein rechtsverbindliches internationales Instrument zu Unternehmen und Menschenrechten zu beteiligen;

108.  verweist auf die vier universellen Kernarbeitsnormen, die in den Instrumenten der IAO verankert sind, insbesondere die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Beseitigung aller Formen der Zwangsarbeit, Ausbeutung und Sklaverei, die Abschaffung von Kinderarbeit sowie die Beseitigung von Diskriminierungen im Bereich der Beschäftigung;

109.  verweist insbesondere auf die dringende Notwendigkeit der Achtung der Gewerkschaftsfreiheit und der Bekämpfung aller Formen von Unterdrückung in diesem Bereich, einschließlich der Ermordung von Gewerkschaftsmitgliedern;

110.  stellt mit großer Sorge fest, dass nach Angaben der IAO etwa 21 Millionen Männer, Frauen und Kinder weltweit in Sklaverei leben; hebt hervor, dass die Menschenrechte insbesondere durch ein entschiedenes und verbindliches Engagement sowohl für die bürgerlichen und politischen Rechte als auch für die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologischen Rechte auf eine ganzheitliche und unteilbare Weise zu achten sind, da es ohne diese Rechte keine Entwicklung geben kann; betont, dass die Ursachen für die Armut beseitigt werden müssen; weist insbesondere auf die Verpflichtung hin, die in der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit festgelegten internationalen arbeitsrechtlichen Normen einzuhalten; ist der Ansicht, dass soziale Probleme in den Außenbeziehungen der EU stärker im Blickpunkt stehen sollten; hält es in diesem Zusammenhang für bedauerlich, dass die EU über keine einheitliche Formel für eine „Sozialklausel“ verfügt, die in alle externen Handelsabkommen aufzunehmen wäre; fordert die EU daher auf, alle externen Handelsabkommen um ein Kapitel über Entwicklung und eine Sozialklausel zu ergänzen, die die Kernarbeitsnormen der IAO umfasst;

111.  stellt fest, dass die weltweit schlechter werdende Sicherheitslage und die sich seit dem Zusammenbruch der Finanzmärkte im Jahr 2008 zuspitzende Finanzkrise zum Anstieg der Kinderarbeit in den ärmsten Ländern der Welt geführt haben, was für Unternehmen, die Güter aus Entwicklungsländern beziehen, rechtliche Folgen haben und ihren Ruf schädigen könnte; fordert die VP/HR und den EAD nachdrücklich auf, sich weiter für das Internationale Programm zur Abschaffung der Kinderarbeit einzusetzen, insbesondere in Entwicklungsländern, in denen bedauerlich viele Kinder arbeiten müssen, um zum Familieneinkommen beizutragen;

Maßnahmen der EU zur Gewährleistung der freien Meinungsäußerung online und offline und zur Beschränkung der Auswirkungen der Überwachungstechnologie auf die Menschenrechte

112.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und den Zugang zu Informationen durch die rasante Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien in der ganzen Welt verändert haben, was sowohl erhebliche Vorteile mit sich bringt als auch ein Anlass zu großer Sorge ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Annahme der engagierten Leitlinien der EU zur freien Meinungsäußerung online und offline im Mai 2014 durch den Rat;

113.  bekräftigt, dass die freie Meinungsäußerung und die Unabhängigkeit und Vielfalt der Medien unentbehrliche Elemente einer nachhaltigen Demokratie sind und die Einbeziehung der Zivilgesellschaft und die Stärkung der Bürger maximieren und deswegen für die Sicherstellung von Transparenz und Rechenschaftspflicht im öffentlichen Leben notwendig sind;

114.  fordert eine größere Unterstützung in den Bereichen Förderung der Medienfreiheit, Schutz von unabhängigen Journalisten und Bloggern, Verkleinerung der digitalen Kluft und Erleichterung des uneingeschränkten Zugriffs auf Informationen und Kommunikation sowie unzensierter Zugriff auf das Internet (digitale Freiheit);

115.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Überwachung aller Beschränkungen der Meinungsfreiheit zu verbessern, zu denen auch die aggressive Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsbestimmungen und anderer restriktiver Gesetze, restriktive Kriterien oder aufwändige Verfahren für die Registrierung als Journalist oder in einem anderen Medienberuf sowie für die Gründung von Verlagen gehören, und diese Beschränkungen unmissverständlich und unverzüglich zu missbilligen sowie sich mit Nachdruck für einen besseren Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse einzusetzen;

116.  verurteilt sämtliche Beschränkungen der digitalen Kommunikation, zu denen auch die Schließung von Websites und die Sperrung persönlicher Konten gehören und die auf die Zivilgesellschaft, Aktivisten, die sich für bürgerliche Freiheiten einsetzen, und freie Medien abzielen;

117.  ist besorgt über die Zunahme und Verbreitung von Technologien zur Überwachung, Beobachtung, Zensur und Filterung von Daten, die eine bedenkliche Gefahr für Menschenrechtsverteidiger und Demokratieverfechter in autokratischen Ländern darstellen und auch besorgte Fragen bezüglich der Rechte zum Schutz der Privatsphäre in demokratischen Ländern aufwerfen, selbst wenn diese Technologien mit legitimen Zielen wie der Terrorismusbekämpfung, staatlichen Sicherheit oder Verfolgung von Straftaten eingesetzt werden;

118.  stellt fest, dass wichtige Hersteller von Hacking- und Überwachungstechnologien, die für Verstöße gegen die Menschenrechte und Angriffe auf die digitale Infrastruktur in Europa verwendet werden können, in Europa ansässig sind; fordert die Kommission auf, das europäische Ausfuhrsystem zu überarbeiten, um zu verhindern, dass gefährliche Technologien in die falschen Hände geraten;

119.  weist lobend auf den von der Kommission im Juni 2013 veröffentlichten Leitfaden für die IKT-Branche (Informations- und Kommunikationstechnologien) zur Umsetzung der Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte der Vereinten Nationen hin; ist jedoch nach wie vor über den Handel mit Erzeugnissen und Dienstleistungen besorgt, die dazu dienen, den Internetzugang zu sperren, eine massenhafte Überwachung und Beobachtung des Internetverkehrs und der mobilen Kommunikation und die Filterung von Suchergebnissen zu ermöglichen oder Privatgespräche abzuhören; verweist auf die Mitteilung der Kommission vom 24. April 2014 mit dem Titel „Die Überprüfung der Ausfuhrkontrollpolitik: in einer Welt des Wandels Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit gewährleisten“ (COM(2014)0244), in der insbesondere die Menschenrechtsprobleme beim Export bestimmter Informations- und Kommunikationstechnologien hervorgehoben werden; fordert die Kommission auf, Überlegungen darüber anzustellen, wie diese Situation im Hinblick auf die mögliche Annahme aktualisierter Leitlinien zur Ausfuhrkontrolle verbessert werden kann;

120.  fordert die Kommission auf, Initiativen zur Entwicklung und Verbreitung von Technologien für digitale Sicherheit weiter zu unterstützen, damit man Menschenrechtsverteidigern eine sichere Erhebung, Verschlüsselung und Sammlung von Daten ermöglicht und so verhindert, dass sie von repressiven Regierungen überwacht werden;

Unterstützung der EU für die Zivilgesellschaft und für die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

121.  ist erheblich besorgt über den in vielen Ländern der Erde immer weiter schrumpfenden Spielraum der Zivilgesellschaft, im Rahmen der Gesetze tätig zu werden; betrachtet eine freie Zivilgesellschaft als einen Grundpfeiler für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Werte in allen Gesellschaften; begrüßt in diesem Zusammenhang alle EU-Programme, die junge Fachkräfte aus Drittländern sowie die Vereinfachung von Austauschprogrammen für Studenten aus Drittländern zum Ziel haben, da diese die aktive Beteiligung von jungen Menschen am Demokratieaufbau fördern und wirksam zur Entwicklung der Zivilgesellschaft beitragen;

122.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Überwachung aller Beschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu verbessern, zu denen auch das Verbot zivilgesellschaftlicher Organisationen, die aggressive Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsbestimmungen und anderer restriktiver Gesetze, übermäßige Anforderungen an die Registrierung und das Berichtswesen, allzu restriktive Gesetze über eine Finanzierung aus dem Ausland und das Verbot der Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen an politischen Aktivitäten bzw. ihrer Kontakte zu Ausländern gehören, und fordert die EU auf, diese Beschränkungen unmissverständlich und unverzüglich zu verurteilen;

123.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Verstöße gegen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit auf allen Ebenen, einschließlich der höchsten Ebene des politischen Dialogs, zur Sprache zu bringen, wenn andere Formen des Dialogs einschließlich des Menschenrechtsdialogs keine konkreten Verbesserungen hervorgebracht haben; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, diese Dialoge zu verwenden, um individuelle besorgniserregende Fälle zur Sprache zu bringen, insbesondere jene Fälle im Zusammenhang mit Personen, die allein aufgrund der friedlichen Ausübung ihres Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit inhaftiert wurden;

124.  fordert die Vertreter der EU-Delegationen und der Botschaften der Mitgliedstaaten auf, Gerichtsverfahren von Menschenrechtsverteidigern und allen Personen, die aufgrund der friedlichen Ausübung ihres Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verhaftet wurden, zu beobachten und gegebenenfalls die mangelnde Einhaltung des Rechts auf ein gerechtes Verfahren öffentlich zu verurteilen;

125.  fordert die EU auf, der Achtung und der Förderung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im künftigen EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie Priorität einzuräumen und spezifische Maßnahmen in diesem Bereich festzulegen, da die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit grundlegende Elemente für Demokratie und eine offene Gesellschaft sind;

126.  befürwortet erneut, dass der Großteil der EIDHR-Finanzmittel für die Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern und zivilgesellschaftlichen Aktionen eingesetzt wird, befürwortet den Aufbau von Fonds für die Rechtsverteidigung zur Unterstützung verfolgter Journalisten und Aktivisten, um ihnen Zugang zu einem Rechtsanwalt und einem gerechten Verfahren zu verschaffen;

127.  betont die Bedeutung nationaler Menschenrechtsorganisationen auf nationaler Ebene für die Überwachung und Sensibilisierung und die Sicherstellung des Rechtsschutzes für Opfer von Verstößen; fordert die EU auf, eine Maßnahme zur Unterstützung der genannten Organisationen in Einklang mit den Pariser Grundsätzen zu konzipieren und dieser im Rahmen der Außenhilfe, insbesondere im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments, Priorität einzuräumen;

Gedanken- und Gewissensfreiheit und Freiheit der Religion oder Weltanschauung

128.  verurteilt jegliche Gewalt und Diskriminierung aus Gründen der Ideologie, der Religion oder der Weltanschauung gemäß Artikel 10 AEUV; ist zutiefst besorgt über die anhaltenden Berichte über Gewalt gegen und Diskriminierung von religiösen Minderheiten in der ganzen Welt, darunter im Nahen Osten; betont, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit ein grundlegendes Menschenrecht ist, das in Zusammenhang mit anderen Menschenrechten und Grundfreiheiten steht, und das Recht, zu glauben oder nicht zu glauben, das Recht, seine Religion oder seine Überzeugung zu bekunden oder nicht zu bekunden, sowie das Recht, eine selbstgewählte Weltanschauung anzunehmen, zu ändern, aufzugeben oder erneut anzunehmen, umfasst, wie es in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert ist;

129.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass religiöse Minderheiten weltweit respektiert werden, insbesondere im Nahen Osten, wo Christen, darunter katholische, apostolisch-armenische Christen, Kopten und Jesiden, sowie muslimische Minderheiten vom ISIS und von anderen terroristischen Gruppen verfolgt werden;

130.  verurteilt entschieden Angriffe auf Christen in verschiedenen Ländern der Welt und drückt seine Solidarität mit den Familien der Opfer aus; ist zutiefst beunruhigt über die zunehmende Anzahl der Vorkommnisse von Unterdrückung, Diskriminierung, Intoleranz und gewalttätigen Angriffen gegen christliche Gemeinschaften, insbesondere in Afrika, in Asien und im Nahen Osten; fordert die Regierungen auf, alle dafür Verantwortlichen vor Gericht zu bringen; ist zutiefst über die derzeitige Lage der Christen in Nordkorea, Somalia, Syrien, Irak, Afghanistan, Saudi-Arabien, Pakistan, Usbekistan, Jemen, Nigeria und vielen weiteren Ländern besorgt, in denen Christen in Angst davor leben, getötet zu werden, gefoltert, vergewaltigt und verschleppt werden und ihre Kirchen beschädigt oder zerstört werden;

131.  erklärt sich zutiefst besorgt über die Lage von Menschen, die der religiösen Minderheit der Rohingya-Muslime in Burma/Myanmar angehören, denen die burmesische Staatsbürgerschaft verwehrt wird, deren Menschenrechte systematisch verletzt und die verfolgt werden; erinnert an seine Entschließung vom 13. Juni 2013 zur Lage der Rohingya-Muslime(24);

132.  begrüßt die Annahme der Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Glaubensfreiheit durch den Rat im Berichtsjahr 2013 und fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, der Umsetzung dieser Leitlinien auf internationalen und regionalen Foren sowie in den bilateralen Beziehungen mit Drittstaaten und vor allem der gefährdeten Lage der Apostaten besondere Aufmerksamkeit zu schenken; begrüßt, dass die neue VP/HR der EU die Religions- und Glaubensfreiheit zu einer der Prioritäten im Rahmen der Menschenrechte erklärt hat; fordert die VP/HR und den EAD auf, in einen ständigen Dialog mit nichtstaatlichen Organisationen, Religions- oder Glaubensgruppen und religiösen Führern zu treten;

133.  begrüßt das Engagement der EU bei der Förderung des Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit im Rahmen internationaler und regionaler Foren, einschließlich der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarats und anderer regionaler Mechanismen; fordert die EU auf, weiterhin ihre jährliche Entschließung zur Religions- und Weltanschauungsfreiheit auf der VN-Generalversammlung einzubringen und das Mandat des VN-Sonderberichterstatters für Religions- und Glaubensfreiheit weiterhin zu unterstützen;

Rechte von Frauen und Mädchen

134.  begrüßt die Unterstützung der EU für die Resolutionen der Vereinten Nationen zu geschlechtsspezifischen Themen, insbesondere die Resolution zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen, zur Diskriminierung von Frauen, zur Funktion der Meinungsfreiheit bei der Stärkung der Rolle der Frau, und für die Stellungnahmen der Vereinten Nationen zu Früh- und Zwangsehen und zu Genitalverstümmelung bei Frauen;

135.  fordert die EU auf, sich aktiv an der 59. Tagung der Kommission der Vereinten Nationen für die Rechtsstellung der Frau zu beteiligen und weiterhin alle Versuche zu bekämpfen, die Pekinger Aktionsplattform der Vereinten Nationen zu schwächen, was unter anderem den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung als grundlegendes Menschenrecht sowie die sexuellen und reproduktiven Rechte betrifft;

136.  bedauert, dass die Körper von Frauen und Mädchen, insbesondere was ihre sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte betrifft, noch immer als Schauplatz ideologischer Grabenkämpfe fungieren, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die unveräußerlichen Rechte von Frauen und Mädchen auf körperliche Unversehrtheit und eigenständige Entscheidungen anzuerkennen, unter anderem im Zusammenhang mit dem Recht auf Zugang zu einer freiwilligen Familienplanung, dem Recht auf ungefährliche und legale Abtreibung und dem Recht, keiner Gewalt ausgesetzt zu sein, zu der auch die Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen, die Kinder-, Früh- und Zwangsheirat sowie die Vergewaltigung in der Ehe zählen;

137.  verurteilt erneut jegliche Form von Misshandlung und Gewalt, die sich gegen Frauen und Mädchen richtet, insbesondere die Anwendung sexueller Gewalt als Mittel des Krieges und häusliche Gewalt; fordert die Mitgliedstaaten des Europarats dementsprechend auf, das Istanbuler Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und von häuslicher Gewalt zu unterzeichnen und zu ratifizieren; fordert die Europäische Union als solche auf, Schritte in Richtung eines Beitritts zu diesem Übereinkommen einzuleiten, damit für Einheitlichkeit beim internen und externen Vorgehen der EU gegen Gewalt gegen Frauen und Mädchen gesorgt wird;

138.  drückt seine tiefe Besorgnis darüber aus, dass Regierungen vor unmenschlichen Fällen des sexuellen Missbrauchs von Frauen zu einer Zeit die Augen verschließen, in der eine von drei Frauen weltweit Gewalt in ihrem Leben erfährt; fordert den EAD auf, weiterhin bewährte Verfahren zur Bekämpfung von Vergewaltigung und sexueller Gewalt gegen Frauen in Drittländern festzulegen, um die Ursachen an der Wurzel des Problems zu bekämpfen;

139.  hebt es als wichtig hervor, dass sich staatliche Organe für die Konzipierung von an Männer – insbesondere der jüngeren Generation – gerichteten Sensibilisierungskampagnen einsetzen, um sämtliche Formen geschlechtsspezifischer Gewalt zu verhindern und zunehmend zu beseitigen; hebt hervor, dass sichergestellt werden muss, dass Angehörige der Gesundheitsberufe, Polizisten, Staatsanwälte und Richter – sowohl innerhalb der EU als auch in Drittländern – angemessen geschult werden, um Opfer von Gewalt zu betreuen und zu unterstützen;

140.  unterstreicht, dass die geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich schädlicher gewohnheits- und traditionsbedingter Praktiken, eine Verletzung von Grundrechten darstellt, insbesondere der Menschenwürde, des Rechts auf Leben und des Rechts auf Unversehrtheit;

141.  weist darauf hin, dass das Übereinkommen von Istanbul zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ein wichtiges und verbindliches internationales Instrument darstellt und dass es – wenn immer mehr Staaten diesem Übereinkommen beitreten – daher wesentlich zur Entwicklung einer integrierten Politik zum Schutz und zur Stärkung der Stellung von Opfern sowie zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet beitragen wird;

142.  fordert den Rat auf, das Thema der geschlechtsspezifischen Abtreibung in die EU-Leitlinien über Gewalt gegen Frauen und Mädchen aufzunehmen; legt der Kommission und dem Rat nahe, Datenerfassungsmethoden und Indikatoren zu diesem Phänomen auszuarbeiten und empfiehlt dem EAD, dieses Thema in die Entwicklung und Umsetzung der Länderstrategien zu den Menschenrechten aufzunehmen;

143.  betont die Bedeutung der Durchführung von Informations- und Sensibilisierungskampagnen in Gemeinschaften, in denen die Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen, der sexuelle Missbrauch junger Mädchen, Früh- und Zwangsverheiratungen, Frauenmorde und andere geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen praktiziert werden, sowie die Bedeutung der Beteiligung von Menschenrechtsverteidigern, die sich bereits für die Beendigung dieser Praktiken einsetzen, an der Vorbereitung und Durchführung solcher Kampagnen; weist darauf hin, dass Kinder-, Früh- und Zwangsheirat und die Nichtdurchsetzung eines gesetzlich vorgeschriebenen Mindestalters für die Eheschließung nicht nur eine Verletzung der Rechte des Kindes, sondern auch ein wirkliches Hindernis für die Stärkung der Rolle der Frau darstellen;

144.  verurteilt mit Nachdruck den Einsatz sexueller Gewalt gegen Mädchen und Frauen als Kriegstaktik, einschließlich Verbrechen wie Massenvergewaltigungen, sexuelle Sklaverei, Zwangsprostitution, geschlechtsspezifische Formen der Verfolgung, darunter Genitalverstümmelung bei Frauen, Menschenhandel, Sextourismus, Früh- und Zwangsehen, Ehrenmorde und alle anderen ähnlich schwerwiegenden Formen sexueller Gewalt; ist in diesem Zusammenhang weiterhin in besonderem Maße über die Lage in der Region der Großen Seen in Afrika und in Syrien besorgt; unterstützt die Arbeit von UN Women, der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über Gewalt gegen Frauen, ihre Ursachen und Folgen sowie der VN-Sonderbeauftragten für sexuelle Gewalt in Konflikten; begrüßt, dass der Sacharow-Preis im Jahr 2014 an Dr. Denis Mukwege für seinen herausragenden Kampf für den Schutz von Mädchen und Frauen verliehen wurde, die Opfer von sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten geworden sind;

145.  weist darauf hin, dass geschlechtsbedingte Gewalt und sexuelle Gewaltverbrechen im Römischen Statut als Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Tatbestandsmerkmale des Völkermords bzw. der Folter aufgeführt sind; begrüßt in diesem Zusammenhang die Resolution 2106 des VN-Sicherheitsrats zur Verhinderung von sexueller Gewalt in Konflikten vom 24. Juni 2013, in der die zentrale Rolle des IStGH im Kampf gegen Straflosigkeit bei sexuellen oder geschlechtsbedingten Verbrechen bekräftigt wird; fordert die EU auf, die Umsetzung dieser Grundsätze umfassend zu unterstützen;

146.  erinnert an die Bereitschaft der EU, menschenrechts- und geschlechterbezogene Aspekte in Übereinstimmung mit den wegweisenden Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit systematisch in Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik einzubeziehen; erneuert in diesem Zusammenhang seine Forderung an die EU und ihre Mitgliedstaaten, im Rahmen eines nachhaltigen Versöhnungsprozesses die systematische Beteiligung von Frauen als wesentlichen Bestandteil des Friedensprozesses zu unterstützen und anzuerkennen, dass geschlechtsspezifische Sichtweisen in die Konfliktprävention, friedenserhaltende Einsätze, humanitäre Hilfe und den Wiederaufbau und in Demokratisierungsprozesse systematisch in die Politik einbezogen werden müssen;

147.  betrachtet die Tatsache, dass Frauen in den politischen Entscheidungsprozessen unterrepräsentiert sind, als ein Problem der Grundrechte und der Demokratie – Werte, die die Möglichkeiten der Regierungen unterstreichen müssten, sich vollkommen dem Demokratieaufbau und den Erhaltungsprozessen zu widmen; begrüßt gesetzliche Paritätssysteme und Geschlechterquoten und fordert, den notwendigen Gesetzgebungsprozess so früh wie möglich auszuarbeiten;

148.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die umfassende Teilhabe von Frauen an politischen und wirtschaftlichen Beschlussfassungsprozessen zu fördern, insbesondere bei der Friedenskonsolidierung, beim Übergang zur Demokratie und bei der Beilegung von Konflikten; fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und den EAD auf, den Schwerpunkt auf die wirtschaftliche und politische Ermächtigung von Frauen in den Entwicklungsländern zu legen, indem sie ihre Beteiligung am Wirtschaftsleben fördern und regionale und lokale Entwicklungsprojekte durchführen;

149.  betont, dass Frauen in Europa und weltweit das Recht zugesichert werden muss, individuelle Entscheidungen gleichberechtigt mit den Männern und frei von ideologischen, politischen oder religiösen Zwängen zu treffen;

Menschenrechte und Korruption

150.  weist darauf hin, dass Korruption eine Verletzung der Menschenrechte darstellt und dass die EU die Zuständigkeit für die Unterzeichnung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) beansprucht hat;

151.  hält es für bedauerlich, dass es bislang keine Folgemaßnahmen zu der an die VP/HV gerichtete Forderung des Parlaments gibt, einen EU-Aktionsplan gegen Korruption vorzulegen, damit die UNCAC-Empfehlungen wirksam überwacht werden können, darunter die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Informationen über Korruption zu veröffentlichen und zu verbreiten, Kanäle für die Meldung von Verstößen einzurichten und einen ordentlichen Rechtsrahmen für den Zeugenschutz und die Tätigkeit der Zivilgesellschaft auf diesem Gebiet zu schaffen;

152.  fordert Europol auf, verstärkt strategische und operationelle Partnerschaften mit Drittstaaten aufzubauen, um Korruption und organisierte Kriminalität wirksamer zu bekämpfen;

153.  fordert die Kommission auf, innovative Finanzmechanismen zur Umsetzung von Steuerreformen und einer stärkeren Bekämpfung von Korruption, illegalen Finanzströmen und Steuerflucht zu konzipieren; regt an, dass in diesem Zusammenhang öffentlich-private Partnerschaften, die Kombination von Finanzhilfen und Darlehen und die Unterstützung von Entwicklungsländern bei einem besseren Einsatz ihrer heimischen Ressourcen erwogen werden; nimmt die Forderung nach einer internationalen Steuer auf Finanztransaktionen zur Kenntnis, die als zusätzliche Geldquelle für die Entwicklungsfinanzierung fungieren könnte, und erinnert die EU-Mitgliedstaaten daran, dass sie der Erhebung der Finanztransaktionssteuer in ihren jeweiligen Ländern bereits zugestimmt und sich verpflichtet haben, einen Teil der Mittel für die Finanzierung globaler öffentlicher Güter, einschließlich der Entwicklung, bereitzustellen;

154.  stellt fest, dass Drittstaaten mit schwacher Staatsführung, die umfangreiche Hilfe erhalten, auch eine höhere Korruptionsrate aufweisen, aufgrund deren die Entwicklungshilfe zweckentfremdet und die Entwicklung der Menschenrechte beeinträchtigt wird; fordert den EAD auf, Entwicklungsprojekte zu unterstützen, bei denen humanitäre Hilfe und Transparenz Hand in Hand gehen, um Menschenrechte in Drittstaaten voranzutreiben;

155.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, die Schaffung des Amtes eines Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Finanzkriminalität, Korruption und Menschenrechte zu unterstützen;

Menschenhandel

156.  verurteilt das unerlaubte Geschäft des Menschenhandels, Menschenhandel zum Zweck der Organentnahme und sonstige ausbeutende Geschäfte in Bezug auf die Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit und solche unter Anwendung von Gewalt; betont, dass der Menschenhandel bekämpft werden muss, dem mehrheitlich Frauen zum Opfer fallen, die für sexuelle Zwecke ausgebeutet werden;

157.  fordert die EU auf, den Kampf gegen den Menschenhandel sowohl in der Innen- als auch in der Außenpolitik unter besonderer Berücksichtigung des Opferschutzes zur Priorität zu erklären; fordert eine Intensivierung und regelmäßige Überprüfung der EU-Bemühungen; betont, dass verstärkt mit Drittländern zusammengearbeitet werden muss, wenn es darum geht, bewährte Verfahren auszutauschen und international agierende Menschenhändlerringe aufzudecken, die bei der Suche nach neuen Opfern auch auf das Internet zurückgreifen; bekräftigt, dass alle EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie 2011/36/EU und die EU-Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels 2012–2016 umsetzen müssen;

Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit

158.  verurteilt die andauernden Verletzungen der Menschenrechte von Personen, die der Kastenhierarchie ausgesetzt sind und aufgrund ihrer Kastenzugehörigkeit diskriminiert werden, einschließlich der Verweigerung der Gleichbehandlung und des Zugangs zur Justiz und zum Arbeitsmarkt, fortgesetzter Segregation und kastenbedingter Hindernisse für die Einführung von grundlegenden Menschenrechten und für Fortschritte in der Entwicklung; fordert die EU auf, eine Politik mit Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit zu verabschieden und politische Ziele über die Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit in ihren neuen EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie aufzunehmen;

LGBTI-Rechte

159.  hält es für bedauerlich, dass Homosexualität in 78 Ländern weiterhin strafbar ist und in sieben Ländern darauf die Todesstrafe steht (Saudi-Arabien, Nigeria, Mauretanien, Sudan, Sierra Leone, Jemen, Afghanistan, Iran, Malediven und Brunei) und dass in 20 Ländern noch immer Transgender-Identitäten unter Strafe stehen; verurteilt nachdrücklich die jüngste Zunahme diskriminierender Gesetze und ist der Ansicht, dass Praktiken sowie Gewalttaten gegen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und ihrer Geschlechteridentität nicht unbestraft bleiben sollten; fordert eine aufmerksame Beobachtung der Lage in Nigeria, Uganda, Malawi, Indien und Russland, wo die Freiheit sexueller Minderheiten durch neue Gesetze bzw. aktuelle Entwicklungen der Rechtslage erheblich bedroht wird; bekräftigt seine Unterstützung für das anhaltende Engagement des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, diese diskriminierenden Gesetze und Verfahren zu bekämpfen, und allgemein für die Arbeit der Vereinten Nationen in diesem Bereich;

160.  unterstützt die Idee, dass der EAD bei seinen Maßnahmen in diesem Bereich einen Schwerpunkt setzen und Situationen besondere Aufmerksamkeit schenken sollte, in denen gegen LGBTI-Personen die Todesstrafe verhängt wird und/oder Folter und Misshandlungen angewendet werden, indem er diese Praktiken in Einklang mit den EU-Leitlinien über die Todesstrafe und den EU-Leitlinien über Folter und sonstige grausame, unmenschliche oder missachtende Behandlungen oder Strafen verurteilt;

161.  begrüßt, dass die Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI) im Jahr 2013 angenommen wurden; fordert den EAD und die Kommission auf, die LGBTI-Rechte in politischen und die Menschenrechte betreffenden Dialogen mit Drittstaaten sowie auf multilateralen Foren anzusprechen; betrachtet es als wichtig, dass die Kommission und der EAD weiterhin das Anliegen der LGBTI-Rechte in politischen und die Menschenrechte betreffenden Dialogen zur Sprache bringen und das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) dazu nutzen, Organisationen zu unterstützen, die sich für LGBTI-Rechte einsetzen, damit diese in die Lage versetzt werden, gegen homo- und transphobe Gesetze und die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Intersexuellen und Transgender-Personen vorzugehen, Aufklärungsarbeit in der Öffentlichkeit zu leisten, was die Diskriminierung und Gewalt gegen Menschen unterschiedlicher sexueller Orientierung und Geschlechtsidentitäten anbetrifft, und bedürftigen Personen Nothilfe (darunter psychosoziale und medizinische Betreuung, Vermittlung und Wiedereingliederungshilfen) anzubieten;

162.  weist auf die Legalisierung gleichgeschlechtlicher Ehen oder gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartnerschaften in einer wachsenden Zahl von Ländern (derzeit 17) in der ganzen Welt hin; fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, sich weiter für Reflexionen über die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen oder gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartnerschaften als ein Anliegen der politischen, sozialen und bürgerlichen Rechte sowie der Menschenrechte einzusetzen;

163.  fordert die Kommission und die WHO auf, Störungen der Geschlechtsidentität von der Liste der psychischen Störungen und Verhaltensstörungen zu streichen; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zur Beendigung der Pathologisierung von Transgender-Identitäten zu verstärken; fordert die Staaten auf, schnelle, zugängliche und transparente Verfahren zur Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit sicherzustellen, in deren Rahmen das Recht auf Selbstbestimmung respektiert wird;

164.  begrüßt die zunehmende politische Unterstützung dafür, Sterilisierung als Bedingung für eine gesetzliche Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit zu verbieten, wie von dem VN-Sonderberichterstatter für Folter gefordert, und vertritt die Auffassung, dass solche Bedingungen als Verstoß gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit und sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte behandelt und verfolgt werden sollten;

165.  begrüßt, dass das moldawische Gesetz, das die „Propagierung von Beziehungen, die nicht mit Ehe und Familie in Verbindung stehen“ verboten hat, im Oktober 2013 aufgehoben wurde, und fordert die anderen Länder in der Region auf, diesem Beispiel zu folgen;

Rechte von Menschen, die nationalen Minderheiten angehören

166.  betont, dass nationale Minderheiten besondere Bedürfnisse haben und die vollständige und wirksame Gleichstellung von Menschen, die zu nationalen Minderheiten gehören, und Menschen, die zu einer Mehrheit gehören, in allen Bereichen des wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Lebens daher gefördert werden muss;

Rechte von Menschen mit Behinderungen

167.  begrüßt die Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; bekräftigt die Bedeutung einer wirksamen Umsetzung dieses Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten und EU-Organe und betont insbesondere, dass der Grundsatz der allgemeinen Zugänglichkeit und alle Rechte von Menschen mit Behinderungen glaubwürdig in allen relevanten EU-Politikbereichen, einschließlich des Bereichs der Entwicklungszusammenarbeit, berücksichtigt werden müssen, und betont den präskriptiven und horizontalen Charakter dieses Themas; betrachtet es als wichtig, dass die EU in Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen und regionalen Organisationen und der Zivilgesellschaft und insbesondere durch die Zusammenarbeit mit Behindertenorganisationen handelt, um sicherzustellen, dass in den internationalen Entwicklungsprogrammen die Zugänglichkeitsbedürfnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden;

168.  fordert die HR/VP auf, den Prozess der Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Länder, die es noch nicht ratifiziert oder umgesetzt haben, zu unterstützen;

169.  fordert den EAD auf, den Länderbeobachtungen und -empfehlungen des Ausschusses für die Rechte von Personen mit Behinderungen sowie den Länderberichten besondere Aufmerksamkeit zu schenken und diese Besorgnisse systematisch in politischen Dialogen mit den betroffenen Ländern sowie in öffentlichen Erklärungen zur Sprache zu bringen; fordert die Kommission auf, EU-Leitgrundsätze zur Förderung und zum Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch Menschen mit Behinderungen auszuarbeiten, um diesbezüglich eine systematische und kohärente Politik in auch ihren Dialogen und Verhandlungen mit Drittländern sicherzustellen;

170.  fordert die Kommission und den EAD auf, die EU-Delegationen in der ganzen Welt zu beauftragen, mit der Zivilgesellschaft in einen Dialog zu treten, um die wirksame Ausübung der Menschenrechte durch Menschen mit Behinderungen zu fördern;

Rechte des Kindes

171.  bekräftigt seine Aufforderung an die Kommission, eine ehrgeizige und umfassende Kinderrechtsstrategie und einen Aktionsplan für die nächsten fünf Jahre vorzuschlagen, wie in seiner vorgenannten Entschließung vom 27. November 2014 zum 25. Jahrestag des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindesvorgeschlagen;

172.  begrüßt die Zusammenarbeit der EU mit UNICEF und anderen für die Kinderrechte engagierten Organisationen und NGOs, deren Ergebnis ein Instrumentarium für die systematische Einbeziehung der Rechte des Kindes in die Entwicklungszusammenarbeit und die Unterstützung wichtiger Millenniumsziele und Kinderschutzprogramme für die Verwirklichung der Rechte des Kindes insbesondere in fragilen Kontexten ist; begrüßt insbesondere den Aufruf für Kinderrechte und fordert, dass mehr MdEP sowie Abgeordnete der einzelstaatlichen Parlamente den Aufruf unterstützen und zu„Kinderrechts-Champions“ werden; begrüßt, dass das Preisgeld des Friedensnobelpreises an die EU für Hilfen an Kinder in Konfliktsituationen verwendet wird; betont die Bedeutung von psychologischer Unterstützung für Kinder, die Gewaltereignissen ausgesetzt waren oder Kriegsopfer sind; betont die Bedeutung des Zugangs zu Bildung für von Konflikten betroffene Kinder; begrüßt, dass die EU im Oktober 2013 an der Dritten Weltkonferenz zu Kinderarbeit in Brasilia teilgenommen und sich aktiv an der Aushandlung einer Dreiparteienerklärung zu Kinderarbeit beteiligt hat;

173.  betont, dass alle Arten der Kinderzwangsarbeit und der Ausbeutung von Kindern bekämpft werden müssen; fordert eine bessere Umsetzung bestehender nationaler und internationaler Rechtsvorschriften, die die Sensibilisierung für Kindesmissbrauch auf dem Arbeitsmarkt fordern;

174.  fordert die Kommission und den EAD auf, weiterhin im Bereich der Rechte des Kindes tätig zu werden, mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Gewalt gegen Kinder, einschließlich Folter, da Fälle der Folterung und Inhaftierung von Kindern in jüngster Zeit gemeldet wurden; fordert eine verstärkte Fokussierung auf Zwangsarbeit bei Kindern, Kinderarmut und die Unterernährung von Kindern sowie in diesem Zusammenhang auf das Ziel einer allgemeinen Primärbildung, die Verringerung der Kindersterblichkeit, der Verheiratung von Kindern und schädlicher Praktiken, der Entwaffnung, Resozialisierung und anschließenden Wiedereingliederung von Kindern, die von bewaffneten Gruppierungen zwangsrekrutiert wurden, und verlangt, dass das Thema der „Hexenkinder“ auf die Tagesordnung des Menschenrechtsdialogs mit den betroffenen Ländern gesetzt wird; betont, dass die Rechte des Kindes generell in den Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU, der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe gestellt werden sollten, um eine angemessen Finanzierung sicherzustellen und das Schutzniveau für Kinder in Notsituationen zu erhöhen; fordert die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, ihm jährlich darüber Bericht zu erstatten, inwieweit bei den Außenmaßnahmen der EU die Rechte des Kindes erfolgreich im Mittelpunkt standen; betont, dass Kinder und Jugendliche nur an Arbeiten beteiligt werden dürfen, die keine Auswirkungen auf ihre Gesundheit und persönliche Entwicklung haben oder sich nachteilig auf ihre Schulbildung auswirken; betont, dass die Rechte des Kindes generell in den Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU gestellt werden sollten;

175.  weist darauf hin, dass in dem VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes legislative, administrative, und soziale Maßnahmen sowie Bildungsmaßnahmen in Bezug auf Kinderarbeit gefordert werden und die Notwendigkeit eines multidimensionalen Ansatzes anerkannt wird; weist darauf hin, dass Rechtsvorschriften für eine wirksame Anwendung von politischen Eingriffen begleitet werden müssen, die Alternativen in Form von Berufsbildung zusammen mit Maßnahmen des sozialen Schutzes bieten sollten, die Kindern und Familien zugute kommen;

176.  fordert die EU auf, weiterhin günstige Rahmenbedingungen für die Verhinderung und Beseitigung von Kinderarbeit, einen sozialen Dialog sowie eine gemeinsame Vorgehensweise des öffentlichen und des privaten Sektors im Hinblick auf die Beseitigung der Kinderarbeit zu fördern; unterstreicht, dass in Ländern, die gegenwärtig von Konflikten betroffen sind oder in der Vergangenheit von Konflikten betroffen waren, Kapazitäten zur Bekämpfung von Kinderarbeit unterstützt und aufgebaut werden müssen;

177.  bekräftigt, dass die Bemühungen zur Umsetzung der überarbeiteten Strategie zur Umsetzung der Leitlinien der EU zu Kindern und bewaffneten Konflikten verstärkt werden müssen; fordert in diesem Zusammenhang eine verbesserte Verwendung der Ressourcen aus dem Stabilitätsinstrument und dem EIDHR, um gegen das Phänomen der Kindersoldaten vorzugehen; bestärkt die EU in der weiteren Vertiefung ihrer Zusammenarbeit mit der Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Kinder und bewaffnete Konflikte und in der Unterstützung der entsprechenden Aktionspläne und Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismen; fordert eine weltweite Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, insbesondere des dazugehörigen dritten Fakultativprotokolls, das es Kindern ermöglicht, Beschwerden an den Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes zu richten; fordert die Kommission und die VR/HV auf, zu sondieren, wie die EU einseitig dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes beitreten kann;

178.  weist darauf hin, dass Unterernährung und schlechte Ernährung bei Kindern in Entwicklungsländern Anlass zu erheblicher Sorge geben; begrüßt in diesem Zusammenhang den kürzlich auf der zweiten Internationalen Ernährungskonferenz verabschiedeten Aktionsrahmen, in dem als globales Ziel die Senkung der Anzahl der weltweit beeinträchtigten Kinder unter fünf Jahren um 40 % festgelegt wurde;

179.  bekräftigt, dass der Zugang zu Bildung ein Grundrecht von Kindern ist, wie in Artikel 28 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes niedergelegt; betont, dass es notwendig ist, den Zugang für Kinder zu hochwertigen Gesundheitsdiensten und zu einer guten Gesundheitsversorgung bei allen von der Union und ihren Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen zu verbessern;

180.  bedauert, dass es weltweit noch immer Länder gibt, die sich davor scheuen, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes zu unterzeichnen, in dem detaillierte Leitlinien für die Entwicklung von inklusiven Gesellschaften zum Schutz von Kindern mit Behinderungen enthalten sind;

181.  fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Politik für humanitäre Hilfe und die Entwicklungspolitik mit dem Ziel der Bekämpfung der Unterernährung von Kindern kohärent durchzuführen;

Rechte der indigenen Bevölkerung

182.  weist mit Besorgnis darauf hin, dass insbesondere indigene Bevölkerungsgruppen der Gefahr von Diskriminierung ausgesetzt und durch politische, wirtschaftliche, ökologische und arbeitsplatzbezogene Veränderungen und Störungen in besonderem Maße gefährdet sind; weist darauf hin, dass die meisten Angehörigen indigener Bevölkerungsgruppen unterhalb der Armutsgrenze leben und nur sehr beschränkten oder gar keinen Zugang zu demokratischer Vertretung, politischen Entscheidungsprozessen oder Justizsystemen haben; ist insbesondere besorgt über Berichte über weit verbreiteten Landraub, erzwungene Umsiedlungen und Menschenrechtsverletzungen aufgrund bewaffneter Konflikte;

Maßnahmen der EU zu Migration und Flüchtlingen

183.  prangert die dramatische Anzahl von Todesfällen auf dem Mittelmeer aus, die für das Jahr 2013 im Bericht „Fatal Journeys“ der Internationalen Organisation für Migration auf 3000 geschätzt wird, die dieses Meer für illegale Einwanderer zur tödlichsten Region der Welt macht; ist extrem besorgt über Berichte über Verstöße gegen die Menschenrechte von Migranten und Asylsuchenden auf ihrem Weg in die EU; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit den Vereinten Nationen, regionalen Mechanismen, Regierungen und nichtstaatlichen Organisationen bei der Lösung dieser Probleme zusammenzuarbeiten; betont, dass dringend stärkere politische und besser integrierte Maßnahmen konzipiert werden müssen, die stärker auf dem Solidaritätsgrundsatz auf Unionsebene fußen, um die dringlichen Probleme in Verbindung mit Migranten, Flüchtlingen und Asylsuchenden auf eine Art in Angriff zu nehmen, die mit den internationalen Menschenrechtsbestimmungen und der fundamentalen Menschenwürde in Einklang steht, und fordert die EU auf, für wirkungsvolle gemeinsame Standards von Aufnahmeverfahren in der gesamten Union zu sorgen, damit unbegleitete Minderjährige und die am meisten schutzbedürftigen Menschen geschützt werden; fordert die VP/HR, das Kommissionsmitglied für Migration, Inneres und Bürgerschaft sowie den EAD auf, die Zusammenarbeit und gleiche Aufgabenverteilung unter den Mitgliedstaaten zu stärken, wozu auch die Aufnahme und Umsiedlung von Flüchtlingen und Unterstützung der Suche und Rettung von in Seenot geratenen Migranten, die die Küste der EU erreichen wollen, gehören; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung in europäischen und internationalen Gewässern, wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt, eingehalten werden muss; erinnert an die Zusage der Kommission, eine angemessene legale Kanalisierung der Migration zu konzipieren; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, das kürzlich verabschiedete gemeinsame EU-Asylpaket sowie die gemeinsamen Migrationsrechtsvorschriften vollständig umzusetzen und fordert daher die Anwendung des in Artikel 33 der Dublin-Verordnung vorgesehenen Krisenmechanismus, der ein klar festgelegtes Mindestkontingent pro Mitgliedstaat umfassen würde, um rasch über einen funktionsfähigen Krisenmechanismus zur Umverteilung zu verfügen, um die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten zu entlasten, in denen die Mindestquote eindeutig überschritten ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich an den Umsiedlungsprogrammen zu beteiligen und die Schaffung von regionalen Schutzprogrammen in den am stärksten betroffenen Gebieten zu intensivieren; betont, dass die Ursachen für die Armut beseitigt werden müssen; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten auf, den Ländern besondere Aufmerksamkeit zu schenken, in denen Menschenhandel und -schmuggel ihren Ursprung haben und die Durchgangsländer und Zielländer sind; fordert die HR/VP und die Mitgliedstaaten auf, die externe Dimension der Union weiter auszubauen, mit den Herkunfts- und Transitländern einschließlich der EU-Partnerländer insbesondere im Mittelmeerraum zusammenzuarbeiten, diese Anliegen systematisch in politischen Dialogen mit den betreffenden Ländern sowie in öffentlichen Erklärungen zur Sprache zu bringen und die Zusammenarbeit mit diesen Ländern zu maximieren, damit die illegalen Netze des Schmuggels von Migranten zerschlagen und illegale Mafiastrukturen bekämpft werden, die aus dem Menschenhandel und Menschenschmuggel Profit schlagen;

184.  vertritt die Auffassung, dass Kinder von Migranten besonders gefährdet sind, insbesondere, wenn sie ohne Begleitung sind; erinnert daran, dass unbegleitete Kinder vor allem Kinder sind und dass der Schutz des Kindes statt Einwanderungspolitik bestimmend für den Umgang mit ihnen sein muss, womit sichergestellt wäre, dass das Kernprinzip des Wohles des Kindes eingehalten wird;

185.  fordert die HR/VP und den EAD auf, weiterhin den Prozess der Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere von Frauen und Kindern, des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg und des Zusatzprotokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zu unterstützen;

186.  fordert die EU auf, sicherzustellen, dass die Verhandlung und Umsetzung aller Übereinkommen über Migrationszusammenarbeit und Rückübernahme mit Drittländern in Einklang mit den internationalen Menschenrechten, dem Flüchtlings- und dem internationalen Seerecht stehen, und fordert, vor deren Abschluss konsultiert zu werden; fordert eine größere Transparenz in der Verhandlung solcher Übereinkommen und die Integration von Überwachungsmechanismen zur Bewertung der Auswirkungen der Migrationszusammenarbeit mit Drittländern und Grenzkontrollmaßnahmen einschließlich Frontex und Eurosur auf die Menschenrechte; verlangt, dass den Menschenrechten im Bereich Migration und Asyl unbedingt eine wichtige Rolle zukommt; fordert daher, dass der Grundrechtsbeauftragte bei Frontex und die Schulungsfachleute von EASO eine angemessene Finanzierung erhalten, damit sie Bewertungs- und Überwachungsmaßnahmen durchführen und bewährte Verfahrensweisen vorstellen können;

187.  fordert die Kommission auf, eine fortlaufende Bewertung ihrer Migrations- und Grenzkontrollprogramme in EU-Ländern und in Drittstaaten im Hinblick auf Vorschläge für verbesserte Maßnahmen zur Verhinderung von Verstößen gegen die Menschenrechte durchzuführen und sich über bewährte Verfahrensweisen auszutauschen;

188.  fordert das EASO auf, sich in Asylangelegenheiten auf die Entwicklung von Partnerschaften mit Drittstaaten zu stützen, um Asylsuchende international stärker zu schützen;

189.  begrüßt, dass das Kriterium der Einhaltung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten in die Liste der wichtigsten Kriterien, die für die Aufnahme von Verhandlungen über Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht mit Drittstaaten zu berücksichtigen sind, aufgenommen wurde(25); fordert die Kommission auf, dieses neue Kriterium einzusetzen, um den Dialog über Menschenrechte mit Drittstaaten im strategischen und wirtschaftlichen Rahmen der Visaverhandlungen zu vertiefen;

190.  verurteilt die zunehmende Kriminalisierung von illegaler Migration in der EU auf Kosten der Menschenrechte der betroffenen Menschen; fordert die umgehende Einrichtung von Mechanismen für den Schutz der Menschenrechte, für Rechenschaftspflicht und Durchsetzung;

191.  fordert, dass sich die Kommission und der EAD aktiv an der Erörterung des Begriffs „Klimaflüchtling“ sowie seiner möglichen völkerrechtlichen Definition bzw. eines rechtlich bindenden internationalen Abkommens beteiligen;

192.  stellt fest, dass Staatenlosigkeit ein wesentliches Menschenrechtsproblem ist; fordert den EAD und die Kommission auf, Staatenlosigkeit in allen Bereichen des auswärtigen Handelns der EU zu bekämpfen, insbesondere dadurch, dass gegen Diskriminierung in nationalen Gesetzen auf der Grundlage des Geschlechts, der Religion oder eines Minderheitenstatus vorgegangen, die Rechte von Kindern auf Staatsbürgerschaft gefördert und die Kampagne des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Beseitigung der Staatenlosigkeit bis 2014 unterstützt wird;

Menschenrechte und Entwicklung

193.  betont, dass die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und ökologischen Rechte, des Zugangs zu Nahrung, der guten Regierungsführung, demokratischer Werte, Frieden, Sicherheit und des Zugangs zu einem gerechten und effizienten Justizsystem, eine Grundvoraussetzung für die Reduzierung von Armut und Ungleichheit sowie für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele darstellt; ist der Ansicht, dass die Menschenrechte ein übergreifendes Element aller Ziele, Zielvorgaben und Indikatoren der Agenda für den Zeitraum nach 2015 sein müssen; betont, dass sich die Umsetzung dieser Agenda auf starke Mechanismen für Transparenz und Rechenschaftspflicht stützen muss; stellt fest, dass die Verpflichtungen im Bereich Regierungsführung und Menschenrechte messbar sein müssen und ihre Überwachung möglich sein muss;

194.  weist darauf hin, dass die Vereinten Nationen anerkannt haben, dass die Entwicklungsziele ohne einen auf Menschenrechten beruhenden Entwicklungsansatz nicht vollständig erreicht werden können; fordert die EU auf, wachsam dabei zu bleiben, sicherzustellen, dass das Thema der Menschenrechtsverteidiger und des Raums für die Zivilgesellschaft ausdrücklich in die Post-MZ-Diskussionen aufgenommen wird;

195.  betont, dass eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen extremer Armut und der mangelhaften Achtung der Menschenrechte besteht, und hebt hervor, dass im Zusammenhang mit der Bekämpfung extremer Armut Grundsätze für die Anwendung von Standards und Kriterien in Sachen Menschenrechte formuliert werden müssen;

196.  hält die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung für wichtig, um zu erreichen, dass die Menschenrechte geachtet werden; bekräftigt zu diesem Zweck die Notwendigkeit, effektiv Leitlinien, Folgenabschätzungen sowie Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismen anzunehmen, um die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung in der Politik der EU und der Mitgliedstaaten, insbesondere in den Bereichen Handel und Landwirtschaft, in die Realität umzusetzen; ist der Auffassung, dass die EU hierbei die politische Führungsrolle behalten sollte; fordert die EU daher auf, mit engagierten Partnerländern zusammenzuarbeiten und Initiativen auf internationaler Ebene (im Rahmen der Vereinten Nationen, der G20 usw.) einzuleiten, damit die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu einer allgemeinen Agenda gemacht wird;

197.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Entwicklungsagenden im Geist des Vertrags von Lissabon besser zu koordinieren und dabei die Entwicklungspolitik in den Mittelpunkt der auswärtigen Beziehungen der Union zu rücken, damit die einzelstaatlichen Prioritäten und die europäischen Agenden zur Förderung der Menschenrechte durch Entwicklung und unter Berücksichtigung der Komplexität der EU-Entwicklungspolitik besser koordiniert werden;

198.  fordert den EAD auf, die Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen der Koordinierung der VP/HV besser mit der Entwicklungspolitik zu verbinden, um Synergien zu schaffen und einen kohärenten Ansatz mit dem Ziel einer universellen Anwendung der Menschenrechte im Rahmen der EU-Entwicklungspolitik sicherzustellen; fordert die EU auf, für eine bessere außenpolitische Koordinierung mit den Schwellenländern wie den BRIC in multilateralen Foren zu sorgen, um Probleme der globalen Governance zu bekämpfen und die Menschenrechte durch die Koordinierung verschiedener Entwicklungsagenden zu fördern;

199.  fordert die EU auf, die Menschenrechte und die Demokratie systematisch und wirksamer in der Entwicklungszusammenarbeit zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass die Entwicklungsprogramme der EU dazu beitragen, dass die Partnerländer ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte nachkommen;

200.  betrachtet es als wichtig, die Entwicklungshilfe mit glaubwürdigen Demokratisierungsbemühungen zu verbinden;

201.  fordert den Ausschusses für Folgenabschätzung auf, unter der Aufsicht des Kommissionspräsidenten sicherzustellen, dass die Lage der Menschenrechte berücksichtigt wird, wenn Projekte der EU-Entwicklungszusammenarbeit zur Sprache kommen, und umgekehrt;

202.  hält es für wichtig, nichtstaatliche Organisationen aktiv an der Planung, Umsetzung und Bewertung von Menschenrechtsbestimmungen zu beteiligen, um eine möglichst starke Einbindung der Zivilgesellschaft in die Politikgestaltung und die Gewährleistung der Wirksamkeit von Menschenrechtsbestimmungen sicherzustellen;

203.  begrüßt die neue Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, die es im Zeitraum von 2014 bis 2020 ca. 18 000 Menschen aus der EU und Drittländern ermöglichen wird, weltweit an humanitären Einsätzen, bei denen Hilfe dringendst benötigt wird, teilzunehmen und Solidarität zu zeigen, indem Gemeinden, die von Naturkatastrophen heimgesucht wurden oder durch von Menschen verursachte Katastrophen betroffen sind, Hilfe geleistet wird;

204.  fordert die EU auf, in konzertierter Form gemeinsam gegen das Problem von Landaneignungen vorzugehen, indem angemessene Garantien für deren Verhinderung in den betroffenen Ländern und bei Unternehmen aus der EU und anderen europäischen Unternehmen, die in diesen Ländern tätig sind, gefördert werden; stellt fest, dass der verwehrte Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen für die arme Land- und Stadtbevölkerung einer der Hauptgründe für Hunger und Armut in der Welt ist, was sich auf den Genuss der Menschenrechte der örtlichen Gemeinschaften und insbesondere auf das Recht auf angemessene Nahrung auswirkt; fordert eine Bewertung der Auswirkungen der EU-Handelspolitik auf Landaneignungen; begrüßt die Beteiligung der EU an der Umsetzung der internationalen freiwilligen Leitlinien für die verantwortungsvolle Regelung der Nutzungs- und Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wäldern im Kontext der nationalen Ernährungssicherheit, die unter der Federführung der Vereinten Nationen angenommen wurden, und fordert deren Umsetzung sowie den Erlass verbindlicher Leitlinien für die Verhinderung von Landaneignungen; betont gleichwohl, dass Belange der Menschenrechte und Armutsbekämpfung systematisch in Entscheidungsprozesse in Bezug auf den Verkauf oder die langfristige Verpachtung großer Landflächen an Investoren einbezogen werden müssen; betrachtet die Behandlung dieses Themas durch die EU als Nagelprobe für ihre Bereitschaft, in ihrer Politik der Entwicklungszusammenarbeit zunehmend einen auf Rechten beruhenden Ansatz zu verfolgen, der im Vertrag von Lissabon vorgesehen ist, und durch den die Entwicklungspolitik der EU weiter zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung in den Entwicklungsländern mit dem Hauptziel der Beseitigung der Armut in der Welt beitragen soll; fordert die EU auf, im Einklang mit den Empfehlungen des VN-Sonderberichterstatters zum Recht auf Nahrung für eine grundlegende Neuausrichtung auf eine Agrarökologie einzutreten als Mittel dazu, das Recht auf Nahrung zu garantieren;

205.  stellt mit großer Sorge fest, dass indigene Bevölkerungen besonders von Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Rohstoffabbau betroffen sind; fordert den EAD auf, strenge Rechtsrahmen und rechtliche Initiativen zu unterstützen, die auf Transparenz und verantwortungsvolle Staatsführung im Bergbau und anderen Rohstoffbranchen abzielen und bei denen auf die freie, vorherige und informierte Zustimmung der Bevölkerung vor Ort geachtet wird und die die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker achten;

206.  stellt mit großer Besorgnis fest, dass schutzbedürftige Gruppen in besonderem Maße von Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit der Schädigung der Umwelt betroffen sind, da die Ausweitung von Monokulturen, zunehmender Holzeinschlag und Infrastrukturausbau sowie die Unterstützung von Erdgas- und Erdölerschließung, Biokraftstoffen, Bergbau und Großwasserkraftwerken Entwaldung und Waldschädigung verursachen; fordert die Kommission auf, das 7. Umweltaktionsprogramm umzusetzen und einen umfassenden Plan zur Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung und deren ökologischen, sozialen und menschenrechtlichen Auswirkungen aufzustellen;

207.  weist darauf hin, dass mit der Umsetzung der Entwicklungs-, Bildungs- und Gesundheitsprogramme die Armut bekämpft und darüber hinaus zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus beigetragen werden kann; fordert die EU auf, verstärkt weltweite Strategien nach dem Modell des EAD für die Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone zu konzipieren;

208.  betont, dass trotz des Fortschritts im Hinblick auf den Zugang zu Trinkwasser und Sanitärversorgung noch immer 2,6 Milliarden Menschen keine Latrinen und 1,1 Milliarden Menschen keinen Zugang zu Trinkwasser haben; ist der Auffassung, dass dies nicht nur an einem Ressourcenmangel, sondern auch an einem Mangel an politischem Willen liegt; fordert daher die Regierungen auf, den Zugang zu unbedenklichem Trinkwasser und zu Sanitärversorgung unter besonderer Berücksichtigung von Frauen und Kindern sicherzustellen;

209.  fordert eine ehrgeizige und langfristige politische Strategie und einen ehrgeizigen und langfristigen Aktionsplan für öffentliche Gesundheit, Innovation und den Zugang zu Arzneimitteln, in denen unter anderem neue Anreizsysteme für Forschung und Entwicklung untersucht werden, wie im Bericht der beratenden Expertengruppe der WHO von 2012 mit dem Titel „Forschung und Entwicklung und ihre Finanzierung und Koordination“ beschrieben, um das Recht auf einen Lebensstandard, der für die Gesundheit und das Wohlergehen aller Menschen unabhängig von Rasse, Religion, der politischen Überzeugung oder der wirtschaftlichen und sozialen Lage angemessen ist, zu wahren; betont, dass Frauen und Mädchen am stärksten von der HIV-Pandemie betroffen sind und sich am meisten an der Pflege von Kranken in Gemeinschaften beteiligen;

Internationale Kultur- und Sportveranstaltungen und Menschenrechte

210.  verurteilt die zunehmende Praxis autoritärer Staaten, Gastgeber für Megasport- oder Kulturveranstaltungen zu spielen, um ihre internationale Legitimität zu stärken und den innenpolitischen Dissens weiter zu unterdrücken; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, in Kontakt mit nationalen Sportverbänden, privatwirtschaftlichen Akteuren und zivilgesellschaftlichen Akteuren in Bezug auf die Modalitäten ihrer Teilnahme an Veranstaltungen dieser Art zu treten, einschließlich der ersten Europaspiele 2015 in Baku und der FIFA-Fußballweltmeisterschaft in Russland im Jahr 2018; fordert die Entwicklung eines EU-Politikrahmens für Sport und Menschenrechte und entsprechende Verpflichtungen, ihn in den kommenden Aktionsplan für Menschenrechte einzubeziehen;

211.  weist darauf hin, dass im Rahmen der universellen Gültigkeit der Menschenrechte und auf der Grundlage der UNESCO-Konventionen kulturelle Verschiedenheit und kulturelles Erbe ein Erbe für die Welt darstellen und dass die internationale Gemeinschaft die Pflicht hat, gemeinsam an dessen Schutz und Förderung zu arbeiten; vertritt die Ansicht, dass absichtliche Zerstörung von kulturellem und künstlerischem Erbe, wie es derzeit im Irak und in Syrien geschieht, als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit strafrechtlich verfolgt werden sollten;

Verbesserung der Maßnahmen des Europäischen Parlaments zu den Menschenrechten

212.  bekräftigt die Bereitschaft, seine eigenen Verfahren, Prozesse und Strukturen ständig zu verbessern, damit Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt seiner Maßnahmen und Politik stehen; verweist auf sein historisches Engagement für die Menschenrechte, insbesondere durch seinen Sacharow-Preis für geistige Freiheit; ist der Auffassung, dass es einer wirksamen parlamentsweiten Zusammenarbeit und einer systematischen Einbeziehung der Menschenrechte bedarf, damit der Unterausschuss für Menschenrechte seine Aufgabe gemäß der Geschäftsordnung erfüllen kann, „die Kohärenz zwischen allen externen Politikbereichen der Union und ihrer Menschenrechtspolitik“ sicherzustellen;

213.  fordert eine bessere Umsetzung der Leitlinien für die interparlamentarischen Delegationen des Europäischen Parlaments zur Förderung der Menschenrechte und Demokratie und eine Überprüfung der Leitlinien durch die Konferenz der Delegationsvorsitze in Zusammenarbeit mit dem Unterausschuss Menschenrechte; empfiehlt in diesem Zusammenhang eine systematischere und transparentere Praxis, Menschenrechtsanliegen anzusprechen, insbesondere bei den in den Entschließungen des Parlaments aufgeführten individuellen Fällen und den Fällen, in denen Preisträger und Nominierte des Sacharow-Preises gefährdet sind, während Delegationsbesuchen in Drittstaaten sowie bei schriftlichen Tätigkeitsberichten an den Unterausschuss Menschenrechte und, sofern dies politisch gerechtfertigt ist, mittels eigens einberufener Nachbesprechungen;

214.  betont die Notwendigkeit fortlaufender Überlegungen darüber, wie ein Höchstmaß an Glaubwürdigkeit, Sichtbarkeit und Wirksamkeit der Entschließungen des Parlaments zu Menschenrechtsverletzungen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit am besten erreicht werden kann, und die Notwendigkeit einer angemessenen Synchronisierung bei allen europäischen Institutionen und beim Europäischen Fonds für Demokratie und der entsprechenden Weiterbehandlung; unterstreicht insbesondere die Bedeutung einer institutionellen Beobachtung der in Dringlichkeitsentschließungen vom Parlament angesprochenen Themen;

215.  fordert Diskussionen über die Bündelung der unterschiedlichen Instrumente, die dem Parlament für die Unterstützung und Förderung der Menschenrechte zur Verfügung stehen, in einem Strategiedokument, das vom Plenum des Parlaments angenommen wird; fordert die Schaffung einer regelmäßig aktualisierten Website mit einer Liste der in Dringlichkeitsentschließungen des Parlaments erwähnten Menschenrechtsverteidiger und außerdem die Einrichtung einer internen Arbeitsgruppe des Parlaments, die die Fälle dieser gelisteten Menschenrechtsverteidiger weltweit beobachtet, und fordert die Delegationen auf, die in Drittländer reisen, sie zu treffen;

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o   o

216.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 69. Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Vorsitzenden des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie den Leitern der EU-Delegationen zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0070.
(2) A/RES/55/2.
(3) Ratsdokument 11855/2012.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0575.
(5) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 69.
(6) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0252.
(7) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0259.
(8) ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 115.
(9) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0013.
(10) ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 165.
(11) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0274.
(12) A/RES/67/176.
(13) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0206.
(14) ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 107;
(15) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 101.
(16) ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 107.
(17) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 31.
(18) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 94.
(19) Angenommene Texte P8_TA(2014)0059.
(20) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0420.
(21) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0394.
(22) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0180.
(23) A/RES/69/186.
(24) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0286.
(25) Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen von Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67);


Beziehungen zwischen der EU und der Liga der Arabischen Staaten und Zusammenarbeit im Kampf gegen den Terrorismus
PDF 145kWORD 62k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zu den Beziehungen zwischen der EU und der Liga der Arabischen Staaten und der Zusammenarbeit im Kampf gegen den Terrorismus (2015/2573(RSP))
P8_TA(2015)0077RC-B8-0215/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 24. September 2014 zu Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen (Resolution 2178 (2014)),

–  unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung von Riga, die im Anschluss an die informelle Tagung der Minister für Justiz und Inneres vom 29./30. Januar 2015 in Riga angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf die Tätigkeit der Kontaktstelle EU-LAS in Malta, die in der Vereinfachung des Dialogs zwischen der Kommission und der Arabischen Liga besteht,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des dritten Treffens der Außenminister der Europäischen Union und der Arabischen Liga vom 10./11. Juni 2014,

–  unter Hinweis auf die Vereinbarung, die am 19. Januar 2015 von der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, und dem Generalsekretär der Liga der Arabischen Staaten, Nabil El Araby, als Vertreter der Europäischen Union bzw. der Liga der Arabischen Staaten unterzeichnet wurde,

–  unter Hinweis auf die vom Rat am 25. Februar 2010 angenommene EU-Strategie der inneren Sicherheit,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zu Syrien, insbesondere die Schlussfolgerungen vom 9. Februar 2015,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 2015 zu Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2015 zur Lage in Ägypten(2),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Ländern der Arabischen Liga,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, vom 19. Januar 2015,

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Terrorismus und von Gewalt begleiteter Extremismus eine große Bedrohung unserer Sicherheit und unserer Freiheiten darstellen, und in der Erwägung, dass die Achtung der Grundrechte ein wesentliches Element einer erfolgreichen Politik zur Terrorismusbekämpfung ist;

B.  in der Erwägung, dass der Terrorismus weltweit eine Bedrohung ist, bei deren Bekämpfung koordinierte Anstrengungen von nationalen Regierungen und regionalen und internationalen Organisationen erforderlich sind; betont, dass sich diese Bedrohung nur mithilfe einer weltweiten Allianz unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts sowie der Grundwerte und internationalen Menschenrechtsnormen wirksam beseitigen lässt;

C.  in der Erwägung, dass die Vizepräsidentin der Kommission / Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, und der Generalsekretär der Liga der Arabischen Staaten, Nabil El Araby, am 19. Januar 2015 eine Vereinbarung zwischen dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dem Generalsekretariat der Liga der Arabischen Staaten unterzeichnet haben;

D.  in der Erwägung, dass der Inhalt der Vereinbarung zwischen dem EAD und dem Generalsekretariat der Liga der Arabischen Staaten, die 2015 abgeschlossen wurde, nicht öffentlich ist;

E.  in der Erwägung, dass die EU und die Liga der Arabischen Staaten ein gemeinsames Interesse an dauerhaften Lösungen haben, um Frieden und Stabilität in der Region sicherzustellen; in der Erwägung, dass die Vereinbarung auf die Unterstützung und Stärkung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der EU und den Mitgliedstaaten der Liga der Arabischen Staaten und die Verbesserung ihrer Arbeitsstrukturen, ihres Erfahrungsaustauschs und ihres Dialogs abzielt, um allgemeine Ziele in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu verwirklichen;

F.  in der Erwägung, dass auch in den kommenden Jahren weitere Kämpfer aus Europa an verschiedenen Schauplätzen am Dschihad teilnehmen und nach ihrer Rückkehr möglicherweise eine Bedrohung für die Sicherheit innerhalb der EU darstellen werden; in der Erwägung, dass Berichten zufolge tausende Staatsangehörige von EU‑Mitgliedstaaten ihr Zuhause verlassen haben, um sich als „ausländische Kämpfer“ am Krieg und an den Gewaltverbrechen in Syrien, Irak und Libyen zu beteiligen, was ein zusätzliches Problem für die Sicherheit der EU-Bürger schafft; in der Erwägung, dass die jüngsten Terroranschläge in Paris und Kopenhagen von EU-Staatsangehörigen verübt wurden;

G.  in der Erwägung, dass die Verbreitung terroristischer Propaganda durch die Nutzung des Internets und der sozialen Medien leichter wird; in der Erwägung, dass Terrorgruppen durch den Cyberterrorismus in die Lage versetzt werden, Verbindungen zu knüpfen und zu unterhalten, ohne dabei von Grenzen physisch aufgehalten zu werden, sodass sie weniger auf Stützpunkte oder Rückzugsgebiete in bestimmten Ländern angewiesen sind;

H.  in der Erwägung, dass es in Mitgliedstaaten der Arabischen Liga zu schwerwiegenden und systematischen Menschenrechtsverletzungen kommt;

I.  in der Erwägung, dass zivilgesellschaftliche Organisationen, die nach Auffassung der EU ihre universellen Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben, von Regierungen der Mitgliedstaaten der Liga der Arabischen Staaten als terroristische Vereinigungen bezeichnet werden; in der Erwägung, dass zur Rechtfertigung von Übergriffen auf Vertreter der Opposition und der Zivilgesellschaft sowie auf Journalisten immer häufiger Terrorismusbekämpfung und nationale Sicherheit angeführt werden;

J.  in der Erwägung, dass auch mit der Außenpolitik der EU zur Bekämpfung der terroristischen Bedrohung, die in bestimmten benachbarten Regionen weiter eskaliert, beigetragen werden muss; in der Erwägung, dass präventive Terrorismusbekämpfungsstrategien auf einem vielseitigen Ansatz beruhen sollten, mit dem der Vorbereitung von Anschlägen im Gebiet der Union unmittelbar begegnet werden soll, der aber auch dem Ziel dient, die Ursachen des Terrorismus zu beseitigen;

K.  in der Erwägung, dass die EU die Anwendung der Todesstrafe sowie grausamer und unmenschlicher Formen von Bestrafung auf der ganzen Welt ablehnt, und zwar auch im Falle derjenigen, die für Terrorakte verurteilt werden;

1.  bringt seine tiefe Bestürzung über das Ausmaß menschlichen Leids und des Verlusts von Menschenleben, die auf Terroranschläge zurückzuführen sind, zum Ausdruck und bekundet den Angehörigen aller unschuldigen Opfer sein Mitgefühl;

2.  hebt die Tatsache hervor, dass der Terrorismus eine unmittelbare Bedrohung für alle Staaten und alle Menschen ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung darstellt;

3.  fordert, dass die Vereinbarung veröffentlicht wird, damit ihr Inhalt demokratisch und gerichtlich kontrolliert werden kann;

4.  fordert den Rat auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten der Arabischen Liga eine einheitliche und eindeutige Definition des Begriffs „Terrorismus“ auszuarbeiten;

5.  betont die Bedeutung der Zusammenarbeit in Fragen der humanitären Hilfe mittels des Austauschs von Informationen zu Krisensituationen; hebt hervor, wie wichtig es ist, gegebenenfalls Bewertungen und bewährte Verfahren auszutauschen und bei der Ermittlung praktischer Maßnahmen zur Bekämpfung der Bedrohungen zusammenzuarbeiten, was unter anderem effektiveres Vorgehen gegen Radikalisierung, Rekrutierung und Reisen von Terroristen und ausländischen Kämpfern sowie den Umgang mit Kämpfern, die an ihren Ausgangsort zurückkehren, betrifft;

6.  bekräftigt seinen Standpunkt, dass es bei der Bekämpfung des Terrorismus entscheidend ist, nicht nur gegen die Auswirkungen, sondern auch gegen die Ursachen von Radikalisierung vorzugehen, und hebt hervor, dass ein umfassender sektorübergreifender Ansatz benötigt wird, mit dem die Einsetzung sämtlicher einschlägiger Strategien sichergestellt wird, einschließlich der Bedeutung der Förderung einer Kultur der Inklusion und Toleranz auch durch Bildung sowie soziale und regionale Strategien;

7.  stellt fest, dass einer der Hauptgründe für die gegenwärtige Bedrohung durch den Terror in der EU und den arabischen Staaten der dschihadistische Extremismus ist; teilt die Ansicht, dass eine auf Entradikalisierung und Terrorismusbekämpfung abzielende Politik nur wirkungsvoll sein kann, wenn sie in enger Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern entwickelt wird;

8.  fordert die staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten der EU und der Liga der Arabischen Staaten auf, das Verbot der Folter zu befolgen, das insbesondere in dem – von den meisten dieser Staaten unterzeichneten und ratifizierten – Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verankert ist; bekräftigt, dass unter Folter erzwungene Geständnisse keine Gültigkeit haben;

9.  bekräftigt die Notwendigkeit, bei der Reaktion auf terroristische Bedrohungen ein Gleichgewicht zwischen Frieden und Sicherheit beizubehalten und darauf zu achten, dass die Maßnahmen im Einklang mit der Rechtsstaatlichkeit und den Grundrechten umgesetzt werden;

10.  begrüßt es grundsätzlich, wenn die EU und Drittstatten eine Zusammenarbeit und Partnerschaft eingehen, um Terrorismus zu bekämpfen; begrüßt die Einrichtung des Strategischen Dialogs zwischen der EU und der Liga der Arabischen Staaten, der den Austausch über politische und sicherheitspolitische Fragen und den Austausch in den regelmäßigen Sitzungen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees der EU sowie der Ständigen Vertreter der arabischen Staaten umfasst; begrüßt die Fortschritte im Bereich der Frühwarnung und Krisenreaktion und insbesondere die vollständige Umsetzung des Projekts zur Frühwarnung und Krisenreaktion;

11.  weist jedoch darauf hin, dass Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung unter keinen Umständen dafür missbraucht werden dürfen, dass legitime abweichende Meinungen unterdrückt oder jemandes universelle Menschenrechte verletzt werden; fordert die EU auf, bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten eindeutige Schutzmechanismen einzubauen, damit sichergestellt wird, dass die Unterdrückung rechtmäßiger Organisationen und von Einzelpersonen im Namen der Terrorismusbekämpfung durch die Zusammenarbeit weder direkt noch indirekt unterstützt, geschweige denn gerechtfertigt wird;

12.  betont, dass die Außenminister der EU und der Liga der Arabischen Staaten ferner vereinbart haben, die Arbeit hinsichtlich der umfassenden Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus fortzusetzen; unterstützt die Tatsache, dass sie die Einrichtung des Zentrums der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung auf Initiative des Hüters der Heiligen Stätten begrüßten, darum ersuchten, dieses Zentrum zu unterstützen, und die Abhaltung der ersten internationalen Konferenz zur Bekämpfung des Terrorismus im März 2014 in Bagdad begrüßten, die Gelegenheit zur Erörterung und Ermittlung angemessener Instrumente und Wege bot, mit denen die internationale Zusammenarbeit gefördert und Terrorismus auf regionaler Ebene bekämpft werden kann;

13.  bekräftigt, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Liga der Arabischen Staaten im Menschenrechtsbereich von Bedeutung ist, und hebt hervor, dass weiterhin die Menschenrechte gefördert und geschützt und die Menschenrechte aller Menschen, einschließlich des Rechts auf wirtschaftliche und soziale Entwicklung, des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit, geachtet werden müssen, dass zugleich die Werte der Toleranz zwischen verschiedenen Religionen und ihrer Koexistenz gefördert und Ausgrenzung und Extremismus sowie Aufstachelung zu und Verbreitung von Hass und Gewalt abgelehnt werden müssen;

14.  fordert den Rat auf zu prüfen, ob gegen den EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren in Bezug auf Repression verstoßen wurde;

15.  fordert die EU auf, gemeinsam mit der Liga der Arabischen Staaten einen speziellen Mechanismus zu schaffen, um den illegalen Waffenhandel einzudämmen, wobei der Schwerpunkt auf den Staaten liegen sollte, von denen der Terrorismus ausgeht oder in denen die Terroristen ausgebildet werden; fordert die EU auf, die Ausfuhr von Waffen und insbesondere von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die letztlich von Terroristen missbraucht werden könnten, streng zu überwachen; glaubt, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, die Finanzierung des Terrorismus in Abstimmung mit wichtigen Akteuren, einschließlich der Liga der Arabischen Staaten und ihrer Mitglieder, trockenzulegen;

16.  ist der Ansicht, dass die EU die ausgeprägten Defizite überdenken muss, die früher bei der auf die Bekämpfung des Terrorismus ausgerichteten Zusammenarbeit mit Herkunfts-, Transit- und Zielländern, durch die ausländische Kämpfer sowie die Ressourcen, die für ihre Unterstützung bestimmt sind, eingeschleust werden und zu denen auch Mitgliedstaaten der Liga der Arabischen Staaten gehören, festzustellen waren;

17.  betont, dass bei der Umsetzung einer umfassenden EU-Strategie zur Bekämpfung des Terrorismus auf der Grundlage eines umfassenden Ansatzes, bei dem diplomatische und sozioökonomische Instrumente mit Entwicklungs-, Konfliktverhütungs-, Friedenskonsolidierungs- und Krisenbewältigungsinstrumenten kombiniert werden, das Potenzial der Außen-und Entwicklungspolitik der EU voll ausgeschöpft werden muss, um Armut, Diskriminierung und Ausgrenzung sowie Korruption zu bekämpfen, verantwortungsvolle Staatsführung zu fördern und Konflikte zu verhindern und zu lösen, und weist darauf hin, dass es sich hierbei um Probleme handelt, die allesamt zur Marginalisierung bestimmter Gruppen und Bereiche der Gesellschaft führen, die somit anfälliger für die Propaganda extremistischer Gruppen sind;

18.  erinnert daran, dass sich die Staatengemeinschaft mit der Annahme der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus durch die Generalversammlung in deren Resolution 60/288 zu Maßnahmen verpflichtet hat, mit denen sichergestellt wird, dass die Achtung der Menschenrechte aller Menschen und die Rechtsstaatlichkeit das Fundament des Kampfes gegen den Terrorismus bilden;

19.  erinnert die Mitgliedstaaten und die Einrichtungen der Union, darunter Europol und Eurojust, an ihre in der Charta der Grundrechte, den internationalen Menschenrechtsinstrumenten und den Zielen der EU-Außenpolitik aufgeführten Verpflichtungen;

20.  bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Rechte der religiösen Minderheiten untrennbar mit der Achtung anderer grundlegender Menschenrechte und Freiheiten wie dem Recht auf Freiheit, Sicherheit, Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie Meinungsfreiheit verknüpft sind, und fordert die Liga der Arabischen Staaten, den EAD und die Mitgliedstaaten beider Organisationen auf, die religiösen Minderheiten in der arabischen Welt zu schützen und die Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit vollständig umzusetzen;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, die vorliegende Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem Generalsekretär der Liga der Arabischen Staaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0032.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0012.


Nachhaltige Befischung von Meerbarsch
PDF 133kWORD 51k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zur nachhaltigen Befischung von Meerbarsch (2015/2596(RSP))
P8_TA(2015)0078B8-0235/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Fischereiausschusses,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die wissenschaftlichen Informationen über den Zustand der Meerbarschbestände unzureichend sind, insbesondere die verfügbaren Daten über die genaue Abgrenzung der Lebensräume, die Migrationswege und die Fortpflanzungsgebiete von Meerbarschbeständen;

B.  in der Erwägung, dass der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) zwischen vier Arten von Meerbarschbeständen unterscheidet: Keltische See/Ärmelkanal/Nordsee, Golf von Biskaya, westliche iberische Gewässer, westlich von Schottland/Irland;

C.  in der Erwägung, dass der Zustand der Meerbarschbestände mehreren Studien zufolge trotz der von der Kommission ergriffenen Notfallmaßnahmen besorgniserregend ist;

D.  in der Erwägung, dass Meerbarschpopulationen einen langen Zeitraum benötigen, um sich zu erholen, da die Sterblichkeitsrate von Meerbarsch noch immer sehr hoch ist und es sich dabei um eine spät reifende und langsam wachsende Art handelt;

E.  in der Erwägung, dass es sich bei Meerbarsch um eine edle Fischart handelt, die aufgrund ihres beträchtlichen wirtschaftlichen Wertes im Fischereisektor sehr gefragt ist;

F.  in der Erwägung, dass eine beträchtliche Zahl von Fischereifahrzeugen am Fang von Meerbarsch beteiligt ist und es sich dabei um eine heterogene Fischereiart handelt, was die Größe der Fischereifahrzeuge, die Fangzeiten und die eingesetzten Fanggeräte betrifft;

G.  in der Erwägung, dass die Fänge im Rahmen der Freizeitfischerei von wesentlicher Bedeutung sind und mindestens ein Viertel der Fänge dieser Art ausmachen;

H.  in der Erwägung, dass gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik(1) dafür gesorgt werden muss, dass die Bestände das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags erreichen bzw. dass dieses Niveau gehalten wird;

I.  in der Erwägung, dass Meerbarsch nicht zu den Arten gehört, für die eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) gilt;

J.  in der Erwägung, dass die Kommission Notfallmaßnahmen getroffen hat, um den Fang von Meerbarsch mit pelagischen Schleppnetzen in der Keltischen See, der Irischen See und der südlichen Nordsee bis zum 30. April 2015 zu verbieten;

K.  in der Erwägung, dass die bisher ergriffenen nationalen Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht ausreichen, um die Art zu erhalten, und keine Lösung für die mit der Aufteilung von und dem Zugang zu Ressourcen verbundenen Problemen darstellen;

L.  in der Erwägung, dass der Fang von Meerbarsch während der Laichzeit stark eingeschränkt werden muss, da die Erneuerung der Bestände dadurch sichtbar verlangsamt und ihre Erholung verhindert wird;

M.  in der Erwägung, dass in Irland der Fang von Meerbarsch Freizeitfischern vorbehalten ist;

N.  in der Erwägung, dass der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) eine Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit von Meerbarsch um etwa 60 % empfiehlt;

O.  in der Erwägung, dass die Arbeitsgruppe für Meerbarsch des Gemeinsamen Ausschusses der regionalen Beiräte europäische Bewirtschaftungsmaßnahmen empfiehlt;

P.  in der Erwägung, dass die nachhaltige Nutzung von Meerbarsch mit politischen Entscheidungen verbunden ist, die unter Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger getroffen werden sollten;

1.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Zustand der Meerbarschbestände, die Abgrenzung ihrer Lebensräume, ihre Migrationswege und ihre Fortpflanzungsgebiete zu ermitteln; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf den Europäischen Meeres- und Fischereifonds zurückzugreifen, über den beträchtliche Mittel für die Erfassung wissenschaftlicher Daten zur Verfügung stehen;

2.  betont, dass es wichtig ist, die verschiedenen Meerbarschfangtätigkeiten und den Anteil der Freizeitfischerei an den Fängen genau zu prüfen;

3.  vertritt die Auffassung, dass es Maßnahmen zur Regelung der Meerbarschfischerei auf europäischer Ebene bedarf, um diese Fischart zu erhalten; ist zudem der Ansicht, dass im Rahmen dieser Maßnahmen wissenschaftlichen Erkenntnissen in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden sollte und die örtliche Bewirtschaftung sowie der Grundsatz der Regionalisierung gefördert werden sollten;

4.  fordert die Kommission auf, einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für Meerbarsch vorzuschlagen, um dafür zu sorgen, dass die Bestände das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags erreichen; betont, dass Berufs- und Freizeitfischer sowie Beiräte an der Ausarbeitung des Bewirtschaftungsplans beteiligt werden müssen;

5.  weist darauf hin, dass mehrjährige Bewirtschaftungspläne gemäß dem Mitentscheidungsverfahren ausgearbeitet werden sollten;

6.  ist der Ansicht, dass es bei der Ausarbeitung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans wichtig ist, verschiedene Bewirtschaftungsmaßnahmen für den gewerblichen Fischfang – insbesondere die Festlegung einer zulässigen Gesamtmenge und den Bedarf an einer wissenschaftlich fundierten Entscheidung über Mindestanlandegröße und zeitlich-räumliche Schließungen zum Schutz der Fortpflanzung – sowie weitere technische Maßnahmen zu prüfen;

7.  erkennt die Probleme an, die mit der Einführung einer zulässigen Gesamtmenge einhergehen würden, insbesondere was die Berechnung historischer Fangmengen, die Zuteilung von Quoten auf nationaler Ebene zwischen den verschiedenen Tätigkeiten und die Schwierigkeiten bei der Erfassung der Freizeitfischerei betrifft; betont jedoch in Anbetracht des zwingenden Erfordernisses, den Zustand der Meerbarschbestände zu verbessern, dass eine solche Maßnahme in Erwägung gezogen werden muss;

8.  ist davon überzeugt, dass es im Bereich der Freizeitfischerei EU-Maßnahmen in Form von mengenmäßigen Beschränkungen bedarf, deren Umfang noch festzulegen ist;

9.  vertritt die Auffassung, dass die Maßnahmen im Bereich der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei harmonisiert werden müssen, um dafür zu sorgen dass die Bestände im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags gehalten werden;

10.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.


28.Tagung des UNHRC
PDF 200kWORD 104k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zu den Prioritäten der EU für den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Jahr 2015 (2015/2572(RSP))
P8_TA(2015)0079RC-B8-0228/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und auf die Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die dazugehörigen Fakultativprotokolle, einschließlich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),

–  unter Hinweis auf die Resolution 60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des Menschenrechtsrats (UNHRC),

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den am 25. Juni 2012 angenommenen Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Missachtung der Menschenrechte einschließlich seiner Dringlichkeitsentschließungen zu diesbezüglichen Einzelfällen,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der EU zu diesem Thema,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 9. Februar 2015 zu den Prioritäten der EU in den Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen,

–  gestützt auf die Artikel 2, 3 Absatz 5, 18, 21, 27 und 47 des Vertrags über die Europäische Union,

–  unter Hinweis auf die Achtundzwanzigste Tagung des UNHRC, die vom 2. bis zum 27. März 2015 stattfinden wird,

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Achtung, Förderung und Wahrung der Allgemeingültigkeit der Menschenrechte zum ethischen und rechtlichen Besitzstand der EU gehören und einen der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integrität darstellen;

B.  in der Erwägung, dass alle Menschen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Rasse, ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihres Glaubens oder ihres sonstigen Status ein Anrecht auf die Wahrung der Menschenrechte haben und dass die Achtung dieser Rechte in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und in nachfolgenden internationalen Menschenrechtsübereinkommen, ‑erklärungen und ‑entschließungen verankert ist;

C.  in der Erwägung, dass alle Menschenrechte – ungeachtet dessen, ob es sich um staatsbürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Rechte handelt – unteilbar und miteinander verknüpft sind sowie ineinandergreifen und dass der Entzug eines dieser Rechte die übrigen Rechte unmittelbar beeinträchtigt;

D.  in der Erwägung, dass die Missachtung der Menschenrechte und eine fehlende legitime demokratische Teilhabe zu Instabilität, dem Scheitern von Staaten, humanitären Krisen und bewaffneten Konflikten führen;

E.  in der Erwägung, dass das auswärtige Handeln der Union gegenüber Drittländern von Artikel 21 des Vertrags von Lissabon bestimmt wird, in dem die universelle Gültigkeit und die Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten bekräftigt werden und die Achtung der Menschenwürde, der Grundsätze der Gleichheit und der Solidarität sowie der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts verankert ist;

F.  in der Erwägung, dass alle Staaten verpflichtet sind, die Grundrechte ihrer jeweiligen Bevölkerung zu achten, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die innerstaatliche Achtung dieser Rechte zu ermöglichen, und auf internationaler Ebene zusammenzuarbeiten, damit die Hindernisse für die Durchsetzung der Menschenrechte in allen Bereichen abgebaut werden;

G.  in der Erwägung, dass die regelmäßig stattfindenden Tagungen des Menschenrechtsrats, die Ernennung von Sonderberichterstattern, der Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und die Sonderverfahren, die sich entweder mit einem bestimmten Land oder einem bestimmten Thema befassen, zur Förderung und Wahrung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beitragen;

H.  in der Erwägung, dass bedauerlicherweise einige der derzeitigen Mitglieder des Menschenrechtsrats bekanntlich zu den Staaten gehören, in denen am meisten gegen die Menschenrechte verstoßen wird, die im Rahmen der Sonderverfahren der Vereinten Nationen nicht mitwirken und die ihren Berichtspflichten gegenüber den Menschenrechtsvertragsorganen der Vereinten Nationen nicht nachkommen;

Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen

1.  begrüßt die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Februar 2015 festgelegten Prioritäten der EU für die bevorstehende Achtundzwanzigste Ordentliche Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC);

2.  begrüßt die Ernennung von Botschafter Joachim Rücker zum Präsidenten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Jahr 2015;

3.  beglückwünscht Zeid Ra’ad Zeid Al Hussein zu seiner Ernennung zum Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCHR) und bekräftigt seine entschlossene Unterstützung für dessen Bemühungen und Mandat;

4.  begrüßt die Teilnahme der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, an der Sitzung hochrangiger Vertreter im UNHRC, da hiermit das passende Signal für das unverbrüchliche Engagement der EU für das multilaterale Menschenrechtssystem ausgesandt wird;

5.  begrüßt den an die Generalversammlung der Vereinten Nationen gerichteten Jahresbericht des Hohen Kommissars für Menschenrechte für den Zeitraum vom Dezember 2013 bis zum November 2014 und bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Unabhängigkeit und die Integrität seines Amtes; betont, dass diese Unabhängigkeit geschützt werden muss, da der Hohe Kommissar nur so auch künftig seiner Aufgabe wirksam und unparteiisch nachgehen kann; fordert erneut, dass der Hohe Kommissar für Menschenrechte mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattet wird;

6.  erinnert an die Zusage des Europäischen Parlaments und seines Unterausschusses Menschenrechte, sich für ein robustes multilaterales Menschenrechtssystem unter der Federführung der Vereinten Nationen einzusetzen, dem der Dritte Ausschuss der Generalversammlung, der Menschenrechtsrat und das Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte angehören und in das die Arbeit der entsprechenden Sonderorgane der Vereinten Nationen, wie der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), und Sonderverfahren der Vereinten Nationen einbezogen sind;

7.  legt dem EAD nahe, insbesondere über die EU-Delegationen in New York und Genf die Kohärenz innerhalb der EU durch frühzeitige und umfassende Konsultationen zu stärken, damit ein einheitlicher EU-Standpunkt vertreten werden kann; bekräftigt, dass es im Interesse der Kohärenz wichtig ist, die in New York und Genf im Rahmen der Generalversammlung, des Dritten Ausschusses und des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen geleistete Arbeit in die einschlägigen internen und externen Aktivitäten der EU zu integrieren;

8.  ist der Auffassung, dass die anhaltende Schikanierung und Inhaftierung von Menschenrechtsverteidigern und Vertretern der Opposition durch eine Reihe von Mitgliedern des UNHRC die Glaubwürdigkeit des UNHRC untergräbt; bekräftigt seinen Standpunkt, wonach die Mitglieder des UNHRC aus den Staaten ausgewählt werden sollten, die die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie achten und die der Ausweitung der ständigen Einladungen auf alle Sonderverfahren zugestimmt haben, und fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Kriterien für die Einhaltung der Menschenrechte, die für jeden Staat gelten sollten, der als Mitglied des UNHRC gewählt wird, zu verbreiten und zu verabschieden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, transparente, offene und auf Wettbewerb beruhende Verfahren für die Wahl der Mitglieder des UNHRC zu unterstützen;

9.  bekräftigt seine Unterstützung für den Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und seine Wertschätzung der wichtigen Funktion des Mechanismus und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre allgemeine regelmäßige Überprüfung unter anderem dadurch aktiv vorzubereiten, dass sie die Zivilgesellschaft einbeziehen, sich während der Überprüfung und bei den Debatten über die Verabschiedung der Ergebnisse der Überprüfung in den interaktiven Dialog einzubringen, die Empfehlungen der Überprüfung umzusetzen und konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Menschenrechten besser und dauerhaft nachzukommen;

10.  widersetzt sich weiterhin „en bloc“-Abstimmungen im UNHRC; fordert die Länder, die Mitglieder im UNHRC sind, auf, bei ihrem Abstimmungsverhalten transparent zu bleiben;

11.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfungen auch in Zukunft in alle politischen Dialoge der EU mit den betroffenen Staaten aufzunehmen, um so nach Möglichkeiten zu suchen, wie Staaten bei der Umsetzung der Empfehlungen unterstützt werden können;

12.  bekräftigt seine Unterstützung für die Sonderverfahren und den unabhängigen Status der Mandatsträger, damit sie in die Lage versetzt werden, ihrer Arbeit unparteiisch nachzugehen; fordert alle Staaten auf, bei diesen Verfahren mitzuwirken, und empfiehlt den Mitgliedstaaten, Fälle offen zu legen, bei denen Staaten mit Mandatsträgern von Sonderverfahren nicht zusammengearbeitet haben;

13.  hält es für wichtig, parlamentarische Delegationen zu den Tagungen des UNHRC und zu anderen einschlägigen Sitzungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu entsenden;

14.  bedauert, dass der Spielraum für den Austausch zwischen der Zivilgesellschaft und dem UNHRC weiter abnimmt und dass nichtstaatliche Organisationen weniger Gelegenheiten erhalten, auf diesen Tagungen zu sprechen; fordert die EU und den UNHRC mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass die Zivilgesellschaft so umfassend wie möglich zur Achtundzwanzigsten Tagung des UNHRC sowie zum Prozess der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und anderen Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen beitragen kann, ohne bei der Rückkehr in ihr jeweiliges Heimatland Repressalien fürchten zu müssen;

Bürgerliche und politische Rechte

15.  bekräftigt, dass die Meinungsfreiheit als Eckpfeiler jeder freien und demokratischen Gesellschaft ein Grundrecht jedes Menschen darstellt; verurteilt aufs Schärfste den Mord an zwölf Menschen – unter ihnen Karikaturisten – bei der Zeitschrift Charlie Hebdo und an vier Menschen in einem jüdischen Supermarkt im Januar 2015 in Frankreich sowie die Ermordung eines Regisseurs und eines Wachmanns einer Synagoge in Kopenhagen durch Terroristen, die die Freiheit der Meinungsäußerung und die Religionsfreiheit angreifen wollten;

16.  verurteilt, dass sich extremistische und dschihadistische Gruppierungen weltweit – insbesondere in Syrien, Irak, Libyen, Myanmar, Nigeria und in der Zentralafrikanischen Republik –, die unter anderem bewaffnete Anschläge, Bombenangriffe, Selbstmordattentate, Entführungen und andere Gewalttaten verüben, mit denen sie die Bevölkerung in Angst und Schrecken versetzen, auf die Religion berufen; ist der Auffassung, dass die Bekämpfung des Terrorismus Maßnahmen erfordert, die sich mit seinen Ursachen befassen, zu denen soziale und politische Ausgrenzung sowie Ungleichheit gehören; fordert vermehrte Bemühungen, um die Rechte von Angehörigen religiöser Minderheiten zu schützen; fordert nachdrücklich, dass Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit bei der Bekämpfung des Terrorismus stets geachtet werden;

17.  ist besorgt über sämtliche Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wozu auch das Verbot von Organisationen der Zivilgesellschaft, die aggressive Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsbestimmungen und anderer restriktiver Gesetze, übertriebene Anforderungen an die Registrierung und das Berichtswesen und allzu restriktive Gesetze über eine Finanzierung aus dem Ausland gehören, und bekräftigt, dass das Recht, sich zu versammeln und sich friedlich zu vereinigen, ein grundlegender Bestandteil der Menschenrechte ist;

18.  fordert alle Regierungen auf, zivilgesellschaftliche Organisationen und Menschenrechtsaktivisten zu fördern und zu unterstützen, es ihnen zu ermöglichen, ohne Furcht, Repressalien oder Einschüchterung tätig zu sein, im Rahmen des Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung mit dem UNHRC zusammenzuarbeiten und sicherzustellen, dass Staaten, die für Repressalien gegen Menschenrechtsaktivisten verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen werden, was insbesondere für Fälle von Repressalien mit Todesfolge gilt, wie etwa demjenigen, der im März 2014 zum Tod der Menschenrechtsaktivistin Cao Shunli in China geführt hat, weil sie versucht hatte, ein Flugzeug zu besteigen, um an der Tagung des UNHRC im September 2013 in Genf teilzunehmen;

19.  bekräftigt seine Verurteilung der Anwendung der Todesstrafe und befürwortet entschieden die Einführung eines Moratoriums für die Todesstrafe als einen Schritt zu ihrer Abschaffung;

20.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, Folter und andere Formen der Misshandlung zu bekämpfen, und verweist auf die Priorität, die die EU diesem Kampf – auch in Bezug auf Kinder – und der Unterstützung der Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Folter einräumt; fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten der EU nachdrücklich auf, ihr gemeinsames Engagement für die Beseitigung der Folter und die Unterstützung der Opfer insbesondere dadurch deutlich zu machen, dass sie auch in Zukunft einen Beitrag zum Freiwilligen Fonds der Vereinten Nationen für Opfer der Folter und zum Sonderfonds des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter leisten bzw. mit der Entrichtung dieser Beiträge beginnen;

21.  äußert seine Sorge darüber, dass die Diskriminierung von Migranten, einschließlich Asylbewerber und Flüchtlinge, und die Verstöße gegen Rechte anhalten und weit verbreitet sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechte von Migranten zu unterstützen und seine Empfehlungen umzusetzen; fordert die Regierungen auf, die Menschenrechte von Migranten und die ihnen innewohnende Würde zu achten, willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen ein Ende zu setzen und Haftzeiten zu prüfen, um eine unverhältnismäßig lange Inhaftierung illegaler Einwanderer zu vermeiden, und gegebenenfalls Haftalternativen zu schaffen; fordert die Regierungen auf, unter allen Umständen den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu befolgen und in vollem Umfang ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Ausweisung von Migranten nachzukommen; fordert die Staaten, die dies noch nicht getan haben, auf, Systeme und Verfahren einzurichten, um die vollumfängliche Einhaltung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Menschenrechtsnormen durch alle ihre Programme und Einrichtungen im Bereich der Migration sicherzustellen;

22.  unterstützt den jüngsten Bericht des Sonderberichterstatters des UNHRC und die Schlussfolgerungen über zeitgenössische Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen des Sonderberichterstatters in ihre Innenpolitik aufzunehmen, um so die Ausbreitung von Hass aufgrund der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit und von Fremdenfeindlichkeit sowie die Aufwiegelung über das Internet und über soziale Medien zu bekämpfen, indem sie geeignete legislative Maßnahmen ergreifen, ohne andere Grundrechte wie das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung zu verletzen;

23.  nimmt zur Kenntnis, dass sich die Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch die rasante Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien in der ganzen Welt verändert haben, was sowohl erhebliche Vorteile mit sich bringt als auch ein Anlass zu großer Sorge ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Verabschiedung der EU-Leitlinien zur Freiheit der Meinungsäußerung online und offline im Mai 2014 durch den Rat und verurteilt alle Einschränkungen der digitalen Kommunikation, auch die, die sich gegen Akteure der Zivilgesellschaft richten; weist erneut darauf hin, dass insbesondere auf die Rechte von Journalisten und Bloggern geachtet werden muss;

24.  fordert den UNHRC auf, die Debatte über das Recht auf den Schutz der Privatsphäre weiterzuführen und hierzu – insbesondere im Zusammenhang mit digitaler Kommunikation – einen Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für das Recht auf den Schutz der Privatsphäre zu benennen;

Soziale und wirtschaftliche Rechte

25.  weist darauf hin, dass die Entwicklungsagenda der Vereinten Nationen für die Zeit nach 2015 das Ziel hat, durch die Anwendung eines ganzheitlichen Ansatzes für wirtschaftliche, soziale und ökologische Fragen die Armut bis 2030 zu beseitigen; begrüßt den Synthesebericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen im Vorfeld des Sondergipfels der Vereinten Nationen über die Agenda für die Ziele der nachhaltigen Entwicklung in der Zeit nach 2015; unterstützt die Forderungen des Generalsekretärs nach einem an den Bedürfnissen und Rechten der Menschen ausgerichteten Ansatz zur Beseitigung der Armut;

26.  hält es für wichtig, die zunehmende und eklatante Ungleichheit anzugehen, um so Armut im Allgemeinen zu bekämpfen und die sozialen und wirtschaftlichen Rechte im Besonderen zu fördern, indem der Zugang zu Lebensmitteln, Wasser, Bildung, Gesundheitsversorgung und einer angemessenen Unterkunft erleichtert wird; weist in diesem Zusammenhang auf das zunehmende Problem der Landnahme hin, das angegangen werden muss;

27.  ist der Ansicht, dass Korruption, Steuerhinterziehung, die mangelhafte Verwaltung öffentlicher Güter und mangelnde Rechenschaftspflicht dazu beitragen, dass die Bürgerrechte verletzt werden, da mit ihnen Finanzmittel von Investitionen in dringend notwendige öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bildung, grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen und anderer sozialer Infrastruktur abgezogen werden und somit die Armut der Bevölkerung zementiert wird; weist darauf hin, dass die Regierungen gemäß dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verpflichtet sind, die Rechte ihrer Bürger zu achten, indem sie angemessene Ressourcen zur Verfügung stellen; betont in diesem Zusammenhang, dass insbesondere auf den Schutz von Menschenrechtsaktivisten geachtet werden muss, die sich für die Förderung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte einsetzen;

28.  bekräftigt seine Unterstützung für die Einsetzung eines Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Finanzkriminalität, Korruption und Menschenrechte;

Wirtschaft und Menschenrechte

29.  unterstützt entschieden die wirksame und umfassende Verbreitung und Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in der EU und weltweit und betont, dass alle Maßnahmen ergriffen werden müssen, die erforderlich sind, um die Lücken bei der wirksamen Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen – auch hinsichtlich des Zugangs zur Justiz – zu schließen; begrüßt die Initiative für eine Verordnung zur Schaffung eines Systems zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch die verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien aus Konfliktgebieten; fordert alle Interessenträger auf, bei der 11. Sitzung der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für die Frage der Menschenrechte und transnationaler Unternehmen sowie anderer Wirtschaftsunternehmen eine aktive Rolle zu übernehmen und die Bemühungen zu unterstützen, ihre Politik mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in Einklang zu bringen; wiederholt seine an die Kommission gerichtete Forderung, bis Ende 2015 über die Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte durch die EU-Mitgliedstaaten Bericht zu erstatten;

30.  hält die Delegationen der EU in der ganzen Welt dazu an, sich gemeinsam mit Unternehmen aus der EU für die Achtung der Menschenrechte einzusetzen und dafür zu sorgen, dass das Thema „Wirtschaft und Menschenrechte“ in die Schwerpunktthemen bei den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vor Ort im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte aufgenommen wird;

31.  ist der Ansicht, dass die Wirtschaft und die Menschenrechte einander gegenseitig stärken können, wenn in den Regionen, die nachhaltige und verantwortungsbewusste Investitionen am dringendsten benötigen, neue Möglichkeiten für die unternehmerische Betätigung geschaffen werden und wenn zu der allgemeinen Achtung der Menschenrechte in Entwicklungsländern beigetragen wird;

32.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich an der aufkommenden Debatte über ein rechtsverbindliches internationales Instrument zu Wirtschaft und Menschenrechten innerhalb des Systems der Vereinten Nationen zu beteiligen;

Rechte der Frau

33.  weist darauf hin, dass das Gender Mainstreaming, das die Umstrukturierung, Verbesserung, Ausarbeitung und Evaluierung politischer Maßnahmen dahingehend umfasst, dass der Aspekt der Chancengleichheit von den Entscheidungsträgern in der Politik auf allen Ebenen und in allen Phasen in alle politischen Maßnahmen einbezogen wird, ein wichtiges Werkzeug für die Gleichstellung der Geschlechter ist;

34.  fordert die EU auf, sich aktiv in die 59. Tagung der Kommission für die Rechtsstellung der Frau einzubringen und auch künftig allen Versuchen entgegenzutreten, die Aktionsplattform der Vereinten Nationen von Beijing zu untergraben, die anlässlich des zwanzigsten Jahrestags der Vierten Weltfrauenkonferenz überarbeitet werden wird, wobei es unter anderem um den Zugang zu Bildung und Gesundheit als grundlegenden Menschenrechten sowie sexuelle und reproduktive Rechte geht;

35.  kritisiert, dass zwar Fortschritte bei der Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle der Frau erzielt wurden, dass aber immer noch in vielen Ländern diskriminierende Bestimmungen in Kraft sind, insbesondere im Bereich der Familie und des Zugangs zu Eigentum; stellt fest, dass Frauen nach wie vor in Führungspositionen stark unterrepräsentiert sind und dass Gewalt gegen Frauen immer noch weit verbreitet und gleichzeitig der Zugang zur Justiz begrenzt ist, obwohl täglich zahlreiche Frauen an den Folgen häuslicher Gewalt sterben; äußert seine tiefe Besorgnis darüber, dass in einigen Ländern, insbesondere im Bereich der sexuellen und reproduktiven Rechte, Rückschläge zu verzeichnen waren;

36.  verurteilt mit Nachdruck den Einsatz sexueller Gewalt gegen Frauen, einschließlich Verbrechen wie Massenvergewaltigungen, sexuelle Sklaverei, Zwangsprostitution und geschlechtsspezifische Formen der Verfolgung, wozu auch die Genitalverstümmelung bei Frauen, Menschenhandel, Früh- und Zwangsehen, Ehrenmorde und alle anderen Formen sexueller Gewalt ähnlichen Ausmaßes gehören, einschließlich der sexuellen Gewalt, die als Kriegstaktik eingesetzt wird; fordert die EU und alle Mitgliedstaaten erneut auf, das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

37.  weist erneut auf die Verpflichtung der EU hin, menschenrechts- und geschlechterbezogene Aspekte in Übereinstimmung mit den wegweisenden Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit systematisch in Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik einzubeziehen; erneuert in diesem Zusammenhang seine Forderung an die EU und ihre Mitgliedstaaten, im Rahmen eines nachhaltigen Versöhnungsprozesses die systematische Beteiligung von Frauen als wesentlichen Bestandteil des Friedensprozesses zu unterstützen und anzuerkennen, dass geschlechtsspezifische Aspekte systematisch in die Konfliktprävention, in friedenserhaltende Einsätze, in die humanitäre Hilfe, in den Wiederaufbau und in Demokratisierungsprozesse einbezogen werden müssen;

38.  betont, dass es sich bei der Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen um eine Form von Folter handelt; betont, dass die EU weiterhin mit Drittländern zusammenarbeiten muss, um die Praxis der Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen zu beseitigen; weist die Mitgliedstaaten, in denen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen strafbar ist, darauf hin, dass sie den Fällen, in denen ihre Bürger davon betroffen sind, auch strafrechtlich nachgehen müssen;

39.  begrüßt die Tatsache, dass der Internationale Strafgerichtshof Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Gewalt sowie geschlechtsbezogene Straftaten, darunter Vergewaltigung, sexuelle Übergriffe und sexuelle Erniedrigung, behandelt und dass er sich dafür ausgesprochen hat, diese Straftaten als Kriegsverbrechen einzustufen;

Rechte des Kindes

40.  ist besorgt darüber, dass seit der Annahme des Übereinkommens über die Rechte des Kindes im Jahr 1989 zwar Fortschritte erzielt wurden, jedoch mindestens 58 Millionen Kinder – insbesondere Mädchen, Kinder aus armen Familien, Kinder mit Behinderungen und Kinder in Konfliktgebieten – keine Schule besuchen, noch immer viele Kinder an Krankheiten leiden, denen leicht vorgebeugt werden kann, und Kinderarbeit nach wie vor verbreitet ist;

41.  fordert alle Staaten auf, sich zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit gemäß Artikel 3 des Übereinkommens 182 der IAO zu verpflichten, wozu unter anderem Kindersklaverei, Kinderhandel, Kinderprostitution und gefährliche Tätigkeiten, die die physische und psychische Gesundheit von Kindern beeinträchtigen, gehören;

42.  weist erneut darauf hin, dass eine der wichtigsten Verpflichtungen der Staaten darin besteht, allen Kindern den Zugang zu Bildung zu ermöglichen, indem sie Chancen verbessern, geeignete Einrichtungen schaffen und die strukturellen Ursachen der grüßten Hindernisse für die allgemeine Grundschulbildung angehen, wozu auch die Schulabbrecherquoten gehören, die nach wie vor eine bedeutende Hürde für eine allgemeine Grundschuldbildung darstellen;

43.  fordert die Bereitstellung angemessener Finanzmittel durch die EU für Programme zur Demobilisierung und Wiedereingliederung von Kindern, die an bewaffneten Konflikten beteiligt waren, und für ehemalige Kindersoldaten; weist erneut auf seine entschiedene Unterstützung der Kampagne „Kinder, keine Soldaten“ hin, die am 3. Dezember 2014 bei der Anhörung zu diesem Thema im Unterausschuss Menschenrechte zum Ausdruck kam; begrüßt die Jahresberichte der Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte und der Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Gewalt gegen Kinder sowie den Bericht der Sonderberichterstatterin über den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie;

Rechte von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen (LGBTI)

44.  ist besorgt über die aktuelle Zunahme von diskriminierenden Gesetzen und Verfahren und der Gewalt gegen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität; tritt für eine genaue Beobachtung der Lage von LGBTI-Personen ein, einschließlich in Nigeria und Gambia, wo vor kurzem eingeführte gegen LGBTI-Personen gerichtete Gesetze das Leben von Angehörigen sexueller Minderheiten bedrohen; ist äußerst besorgt über die sogenannten „Anti-Propaganda“-Gesetze, durch die die Meinungs- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt werden, wovon auch Länder auf dem europäischen Kontinent betroffen sind; begrüßt die am 26. September 2014 angenommene Resolution des UNHRC zur Bekämpfung von Gewalt und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität; bekräftigt seine Unterstützung der Arbeit des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, der mittels Erklärungen, Berichten und der Kampagne für Freiheit und Gleichheit dauerhaft auf die Förderung und den Schutz der Wahrnehmung aller Menschenrechte durch LGBTI-Personen hinwirkt; legt dem Hohen Kommissar nahe, seinen Kampf gegen diskriminierende Gesetze und Praktiken fortzuführen;

Klimawandel und Menschenrechte

45.  betont, dass sich der Klimawandel erheblich auf schutzbedürftige Gruppen und Einzelpersonen auswirkt, was besonders in Staaten mit niedrigem Einkommen und in Küstenstaaten und tiefliegenden kleinen Inselstaaten zutrifft, die nicht über die erforderlichen Finanzmittel verfügen, um sich an die schwerwiegenden Veränderungen der Umweltbedingungen anzupassen;

46.  nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass indigene Völker besonders stark von Vorfällen im Zusammenhang mit dem Klimawandel betroffen sind; weist diesbezüglich darauf hin, dass die meisten indigenen Völker unterhalb der Armutsgrenze leben und nur sehr beschränkten oder gar keinen Zugang zu demokratischer Vertretung, politischen Entscheidungsprozessen oder Justizsystemen haben;

47.  begrüßt das Eingeständnis des UNHRC, wonach die Veränderungen der Umweltbedingungen die Lebensgrundlage von Bevölkerungsgruppen beeinträchtigen und der Wahrnehmung grundlegender, international anerkannter Menschenrechte im Wege stehen; fordert die Vertragsparteien daher nachdrücklich auf, bei der für 2015 anberaumten Konferenz über den Klimawandel in Paris zügig umzusetzende und ambitionierte Maßnahmen für den Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel zu beschließen;

48.  fordert, dass sich die Kommission und der EAD aktiv an der Erörterung des Begriffs „Klimaflüchtling“ sowie seiner möglichen Definition im Völkerrecht oder in einem rechtlich bindenden internationalen Abkommen beteiligen;

Bekämpfung der Straffreiheit und Internationaler Strafgerichtshof (IStGH)

49.  bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung der Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs bei seiner Aufgabe, der Straffreiheit für die Verantwortlichen für die schwerwiegendsten Verbrechen, von internationalen Belang, ein Ende zu setzen und für Gerechtigkeit für die Opfer von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermorden zu sorgen; bleibt wachsam, was alle Versuche angeht, die Legitimität oder Unabhängigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs zu untergraben; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, mit dem Gerichtshof zusammenzuarbeiten und eine entschiedene diplomatische, politische und finanzielle Unterstützung zu leisten, auch im Rahmen der Vereinten Nationen; ruft die EU und die Mitgliedstaaten sowie die Sonderbeauftragten der EU dazu auf, den Internationalen Strafgerichtshof, die Vollstreckung seiner Beschlüsse und die Bekämpfung der Straflosigkeit bei Verbrechen nach dem Römischen Statut aktiv zu fördern; begrüßt, dass Palästina das Römische Statut im Januar 2015 ratifiziert hat;

Indigene Völker

50.  fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten der EU auf, die Überarbeitung des Mandats des Expertenmechanismus für die Rechte der indigenen Völker im Einklang mit dem Ergebnisdokument der Weltkonferenz über indigene Völker (Resolution 69/2 der Generalversammlung der Vereinten Nationen) zu unterstützen und so die Umsetzung der Erklärung über die Rechte der indigenen Völker zu überwachen, zu bewerten und zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten der EU nachdrücklich auf, darauf hinzuwirken, dass alle Mandatsträger der Sonderverfahren besonderes Augenmerk auf indigene Frauen und Mädchen betreffende Fragen richten und diesbezüglich systematisch dem UNHRC berichten; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Weiterentwicklung des systemweiten Aktionsplans für indigene Völker – wie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution vom September 2014 gefordert – insbesondere mit Blick auf die regelmäßige Durchführung von Anhörungen zu indigenen Völkern als Teil dieses Prozesses aktiv zu unterstützen;

Internationale Kultur- und Sportveranstaltungen und Menschenrechte

51.  verurteilt die zunehmende Praxis autoritärer Staaten, sportliche oder kulturelle Großveranstaltungen auszurichten, um ihre internationale Legitimität zu stärken, gleichzeitig aber den innenpolitischen Dissens weiter zu unterdrücken; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, dieses Thema auch im UNHRC aktiv anzusprechen und mit nationalen Sportverbänden, Wirtschaftsakteuren und zivilgesellschaftlichen Organisationen die Modalitäten ihrer Beteiligung an solchen Veranstaltungen zu erörtern, wobei auch die ersten Europaspiele in Baku 2015 und die FIFA-Weltmeisterschaften in Russland 2018 sowie in Katar 2022 im Blickpunkt stehen sollten;

Drohnen und autonome Waffensysteme

52.  bekräftigt seine Forderung an den Rat, einen gemeinsamen Standpunkt der EU zum Einsatz bewaffneter Drohnen auszuarbeiten und dabei der Einhaltung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts besondere Bedeutung zu verleihen und Themen wie den Rechtsrahmen, die Verhältnismäßigkeit, Rechenschaftspflicht, den Schutz von Zivilpersonen und Transparenz zu behandeln; fordert die EU ein weiteres Mal nachdrücklich auf, die Entwicklung, Produktion und Verwendung von vollkommen autonom funktionierenden Waffen, mit denen Angriffe ohne Mitwirkung des Menschen möglich sind, zu verbieten; besteht darauf, dass die Menschenrechte Teil aller Dialoge mit Drittländern über Terrorismusbekämpfung sind;

Einbeziehung von Menschenrechtsfragen in alle Politikbereiche der EU

53.  fordert die EU auf, die universelle Gültigkeit und die Unteilbarkeit der Menschenrechte einschließlich der staatsbürgerlichen und politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte im Einklang mit Artikel 21 des Vertrags von Lissabon und den Allgemeinen Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union zu fördern;

54.  fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten, die Kommission und den EAD auf, die Menschenrechte in allen Bereichen in ihre Beziehungen mit Drittstaaten einfließen zu lassen; betont außerdem, dass mit der Menschenrechtspolitik der EU dafür gesorgt werden muss, dass die internen und die externen Maßnahmen im Einklang mit den im EU-Vertrag festgelegten Verpflichtungen stehen, und dass mit ihr sichergestellt werden muss, dass bei der Achtung der Menschenrechte nicht mit zweierlei Maß gemessen wird;

55.  fordert die EU auf, einen auf Rechten basierenden Ansatz zu verfolgen und die Achtung der Menschenrechte in den Handel, in Investitionen, in öffentlichen Dienstleistungen, in die Entwicklungszusammenarbeit und in ihre gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik einfließen zu lassen;

EU-Prioritäten zu länderspezifischen Angelegenheiten

Ukraine

56.  äußert seine tiefe Besorgnis über die Gewalt und den bewaffneten Konflikt in der Ost-Ukraine; hofft, dass das Waffenstillstandsabkommen auf der Grundlage der Vereinbarung von Minsk Bestand haben wird; verurteilt die zahlreichen Verstöße gegen die Menschenrechte in dem Konflikt und die Auswirkungen der jüngsten Kampfhandlungen; unterstützt uneingeschränkt die Mission der Vereinten Nationen zur Überwachung der Menschenrechtssituation und die Sonderbeobachtermission der OSZE für die Ukraine und fordert, dass die OSZE-Mission gestärkt wird; betont seine ernste Sorge über das Schicksal der Menschen, die wegen des bewaffneten Konflikts in den südöstlichen Regionen zu Binnenvertriebenen geworden sind; verurteilt die illegale Annexion der Krim im Rahmen der aggressiven und expansionistischen Politik Russlands, die eine Bedrohung der Einheit und der Unabhängigkeit der Ukraine darstellt; ist nach wie vor besorgt über die Diskriminierung und die verbreiteten Menschenrechtsverletzungen gegenüber der lokalen Bevölkerung in der Region und insbesondere gegenüber den Krimtataren; fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, alle etwaigen Bemühungen der Vereinten Nationen um die Bekämpfung der Straflosigkeit und um unabhängige Untersuchungen der gewaltsamen Vorfälle und Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Niederschlagung der Majdan-Demonstrationen, der illegalen Annexion der Krim und dem bewaffneten Konflikt in der Ost-Ukraine zu unterstützen; fordert, dass das humanitäre Völkerrecht und die Grundsätze für den Schutz von Zivilisten in dem Konflikt geachtet werden;

Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK)

57.  begrüßt die geplante Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters über die Menschenrechtssituation in der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK); begrüßt außerdem die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgefordert wird, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um für Rechenschaftspflicht zu sorgen, wozu auch die Erwägung einer Befassung des IStGH mit der Lage in der DVRK gehört; fordert den Menschenrechtsrat auf, seine Forderung nach Rechenschaftspflicht zu bekräftigen, die auch für die Personen gelten muss, die für Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß den Strategien verantwortlich sind, die auf der höchsten staatlichen Ebene festgelegt wurden; begrüßt den Aufbau einer Struktur in der Republik Korea, mit der vor Ort die Überwachung und Dokumentation von Nachweisen verstärkt werden soll, um so für Rechenschaft zu sorgen, und fordert alle Staaten nachdrücklich auf, mit dieser Struktur zusammenarbeiten; fordert den Menschenrechtsrat auf, der Lage in der DVRK dadurch mehr Aufmerksamkeit zu schenken, dass er im Rahmen der bevorstehenden Tagung des Menschenrechtsrats ein formelles Komitee einberuft, vor dem Opfer von Rechtsverletzungen Gehör finden;

Iran

58.  begrüßt die Resolution des UNHRC vom März 2014 zur Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran und die Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters und fordert den Iran auf, den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen in das Land einreisen zu lassen und somit ein deutliches Zeichen für seine Bereitschaft zu setzen, Schritte zur Einleitung eines Menschenrechtsdialogs zu unternehmen; verurteilt erneut die Todesstrafe im Iran, die auch an Minderjährigen vollstreckt und häufig nach Gerichtsverfahren vollzogen wird, die nicht die international anerkannten Mindeststandards für ordentliche und faire Verfahren erfüllen; ist nach wie vor besorgt über die zahlreichen Hinrichtungen, denen kein ordentliches und faires Verfahren vorausging; unterstützt die gemeinsame Erklärung der Mandatsträger der Sonderverfahren der Vereinten Nationen vom August 2014, in der sie die Verhaftungswelle und die Verurteilung zivilgesellschaftlicher Akteure im Iran anprangern; fordert die EU und den UNHRC auf, die systematische Verletzung der Menschenrechte weiterhin genau zu beobachten und dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte auch künftig stets eine der wichtigsten Prioritäten im Umgang mit der iranischen Regierung sind; fordert den Iran auf, die internationalen Menschenrechtsnormen einzuhalten, denen zufolge die Hinrichtung jugendlicher Straffälliger eine Missachtung der internationalen Mindeststandards darstellt, und keine jugendlichen Straffälligen hinzurichten;

Myanmar/Birma

59.  unterstützt den letzten Bericht der Sonderberichterstatterin über die Menschenrechtslage in Myanmar, in dem die bislang erzielten Fortschritte aufgeführt, aber auch Bereiche ermittelt werden, die nach wie vor Anlass zu großer Sorge geben; fordert die Regierung Myanmars auf, die Menschenrechte einschließlich der Rechte von Minderheiten in den institutionellen und rechtlichen Rahmen des Landes und in alle Politikbereiche aufzunehmen und die Meinungs- und Versammlungsfreiheit uneingeschränkt zu achten; ist besorgt über die vorgeschlagenen gesetzlichen Bestimmungen zum „Schutz von Rasse und Religion“, die vier Gesetzesentwürfe zu Eheschließungen zwischen Angehörigen verschiedener Glaubensgemeinschaften, Konfessionsübertritten, Monogamie und Geburtenkontrolle umfassen; fordert den UNHRC auf, das Mandat der Sonderberichterstatterin unter Tagesordnungspunkt 4 zu erneuern, seine tiefe Besorgnis über die Lage der Minderheit der Rohingya im Staat Rakhaing zu bekunden, die dadurch erschwert wird, dass diese Gemeinschaft über keinerlei rechtlichen Status verfügt und somit nach wie vor systematischer Diskriminierung ausgesetzt ist, und fordert, dass allen Berichten über Menschenrechtsverletzungen gegenüber den Rohingya vollständig, transparent und unabhängig nachgegangen wird und dass das Verfahren zur Eröffnung eines mit einem umfassenden Mandat für die Überwachung und die Berichterstattung ausgestatteten Länderbüros des Amts des Hohen Kommissars für Menschenrechte beschleunigt wird; bedauert die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung in den Staaten Kachin und Shan, die von den Sicherheitskräften während des bewaffneten Konflikts verübte sexuelle Gewalt, die Tatsache, dass es politische Gefangene gibt, die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern, Aktivisten und Angehörigen der Medienberufe, die Tötungen ohne vorausgehendes Strafverfahren, die Beschlagnahme von Land und die Verfolgung religiöser und ethnischer Minderheiten; ist der Auffassung, dass die Aushandlung eines Investitionsabkommens zwischen der EU und Myanmar umsichtig geprüft werden sollte, da ausländische Investitionen in dem Land die Gefahr bergen, dass noch mehr Menschenrechtsverletzungen begangen werden;

Belarus

60.  äußert seine tiefe Besorgnis über die anhaltenden Verstöße gegen die Menschenrechte in Belarus; verurteilt die drei Hinrichtungen im Jahre 2014, die gegen Menschenrechtsaktivisten gerichteten Schikanen, die Verfolgung unabhängiger Journalisten, die Zensur jeglicher Kommunikation über das Internet und die restriktiven Gesetzesvorschriften zu nichtstaatlichen Organisationen; fordert die Erneuerung des Mandats des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechtssituation in Belarus bei der 29. Tagung des Rates und fordert die Regierung auf, den Mandatsträgern der Sonderverfahren der Vereinten Nationen und dem Sonderberichterstatter freien Zugang zu gewähren; fordert die bedingungslose Freilassung und Rehabilitierung aller verbleibenden politischen Häftlinge;

Bahrain

61.  äußert seine anhaltende Sorge über das gewaltsame Vorgehen gegen führende Oppositionelle, Akteure der Zivilgesellschaft und Aktivisten in Bahrain sowie die Lage der Menschenrechtsaktivisten und der Vertreter der politischen Opposition in dem Land; fordert alle Interessengruppen in Bahrain auf, konstruktive und inklusive Gespräche aufzunehmen, damit eine wirkliche Aussöhnung stattfinden kann und die Menschenrechte aller Gemeinschaften Bahrains geachtet werden; fordert die unverzügliche und bedingungslose Freilassung aller gewaltlosen politischen Gefangenen, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und friedlichen Demonstranten und bekundet seine Unterstützung für die gemeinsame Erklärung der Mandatsträger der Sonderverfahren der Vereinten Nationen vom 4. Februar 2015 zur Verhaftung eines Oppositionsführers und zur Auflösung der daran anschließenden Demonstrationen; fordert die Mitgliedstaaten der EU und die anderen Mitglieder des UNHRC auf, auch in Zukunft die Menschenrechtslage in Bahrain genau zu beobachten und dabei den Schwerpunkt auf die Umsetzung der von Bahrain im Rahmen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung abgegebenen Zusagen und der vom König des Landes begrüßten Empfehlungen der Unabhängigen Untersuchungskommission Bahrains zu legen; bedauert, dass die Regierung von Bahrain bei ihrer Zusammenarbeit mit dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) und den Sonderverfahren des UNHRC keine Fortschritte erzielt hat, und fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, sich darum zu bemühen, dass der UNHRC auf seiner Tagung im März eine Resolution verabschiedet, in der die vollständige Umsetzung der Zusagen Bahrains, die es im Verlaufe des Prozesses der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung abgegeben hat, und der Empfehlungen – einschließlich der Empfehlungen zu Menschenrechtsaktivisten – der Unabhängigen Untersuchungskommission Bahrains gefordert und in der verlangt wird, dass das OHCHR über die Menschenrechtslage vor Ort und über den Fortschritt berichtet, der bei der Zusammenarbeit Bahrains mit den Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen erzielt wurde;

Ägypten

62.  begrüßt die Berichte über die allgemeine regelmäßige Überprüfung für Ägypten vom November 2014 und sieht ihrer Verabschiedung auf der bevorstehenden Tagung des UNHRC erwartungsvoll entgegen; fordert Ägypten nachdrücklich auf, unverzüglich und bedingungslos alle Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger und Personen freizulassen, die aufgrund der friedlichen Wahrnehmung ihrer Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit festgenommen wurden; fordert außerdem die Regierung Ägyptens auf, Rechtsvorschriften im Einklang mit internationalen Standards zu erlassen, das in der ägyptischen Verfassung verankerte Recht auf Vereinigung einschließlich des Rechts, Finanzmittel anzunehmen und zu gewähren, zu schützen, das Demonstrationsgesetz vom November 2013 aufzuheben und neue Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen die Vereinigungsfreiheit gesichert wird; fordert die ägyptische Regierung mit Nachdruck auf, eine gerichtliche Voruntersuchung einzuleiten, um die Identität der Personen festzustellen, die die unrechtmäßigen Tötungen bei der Unterdrückung der weitgehend friedlichen Demonstrationen seit dem 3. Juli 2013 angeordnet und durchgeführt haben, wozu auch die Räumungen der Protestcamps am 14. August 2013 auf dem Rabaa al-Adawiya- und dem Nahda-Platz gehören, bei denen mindestens 1 000 Protestierende getötet wurden; fordert Ägypten nachdrücklich auf, unabhängige, unparteiische und wirksame Untersuchungen aller seit 2011 begangenen Menschenrechtsverletzungen – einschließlich der Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Gewalt – durchzuführen und dafür zu sorgen, dass die Täter zur Verantwortung gezogen werden und den Opfern eine angemessene Wiedergutmachung im Einklang mit internationalen Standards zuteil wird; fordert die staatlichen Stellen Ägyptens auf, unverzüglich alle Todesurteile aufzuheben und neue Verfahren, bei denen das Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren gewährleistet ist, anzuordnen sowie umgehend ein Moratorium für Todesurteile und Hinrichtungen zu verhängen, unverzüglich alle inhaftierten Journalisten und Angehörigen der Medienberufe freizulassen und das Recht auf freie Information und Meinungsfreiheit im Einklang mit internationalen Standards zu gewährleisten; fordert die staatlichen Stellen Ägyptens nachdrücklich auf, die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über Gewalt gegen Frauen – wie bereits zugesagt, aber seit Anfang 2014 ungewiss – einreisen zu lassen und die einschlägigen Menschenrechtsmechanismen und ‑verfahren der Vereinten Nationen – insbesondere den Sonderberichterstatter für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, den Sonderberichterstatter über Folter, den Sonderberichterstatter über die Menschenrechte bei der Bekämpfung von Terrorismus und die Sonderberichterstatterin über die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten – einzuladen; fordert die staatlichen Stellen Ägyptens auf, dafür zu sorgen, dass das nationale Recht im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards steht, das Gesetz Nr. 136/2014 unverzüglich aufzuheben, den Militärtribunalen für Zivilisten ein Ende zu setzen, alle von Militärgerichten gegen Zivilisten gefällten Urteile aufzuheben und unverzüglich die Wiederaufnahme der Verfahren vor Zivilgerichten anzuordnen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, eine unmissverständliche Erklärung hierzu zu unterstützen;

Mali

63.  begrüßt die Arbeit des unabhängigen Experten der Vereinten Nationen für die Menschenrechtssituation in Mali und fordert den UNHRC auf, sein Mandat zu verlängern; begrüßt die von der Regierung Malis erzielten Fortschritte mit Blick auf die Wiederherstellung der Gerichtsbarkeit in Teilen des Landes und auf die Untersuchungen der Folter und der Tötung von 21 Elitesoldaten im Jahr 2012 sowie die Einsetzung der Kommission für Wahrheit, Gerechtigkeit und Versöhnung; ist nach wie vor besorgt über die sich erneut verschlechternde Sicherheitslage und den fortgesetzten Einsatz und die anhaltende Rekrutierung von Kindersoldaten und fordert die Regierung Malis auf, alle Vertreter der Krieg führenden Parteien, die für Kriegsverbrechen während des bewaffneten Konflikts in den Jahren 2012 bis 2013 verantwortlich sind, zu ermitteln und zur Rechenschaft zu ziehen; begrüßt das Friedensabkommen für Mali, da es nach Monaten der Instabilität und der Unsicherheit in erster Linie den Bevölkerungsgruppen insgesamt zugutekommen wird, bedauert aber den von den Aufständischen im Norden des Landes erbetenen Aufschub; fordert alle Parteien auf, es der Regierung Malis gleichzutun und das Abkommen, dessen Umsetzung von der EU überwacht werden wird, unverzüglich zu unterzeichnen und dafür zu sorgen, dass in dem künftigen Friedensabkommen die Rechenschaftspflicht, die Stärkung der Wahrheitskommission und die Überprüfung des Personals der Sicherheitskräfte eingefordert werden;

Südsudan

64.  fordert die Afrikanische Union auf, den Bericht ihrer Untersuchungskommission über die von allen Parteien im Südsudan begangenen Verletzungen und Missachtungen der Menschenrechte zu veröffentlichen, da dies einen Schritt zur Förderung der Gerechtigkeit mit Blick auf die seit Ausbruch des Konflikts begangenen Menschenrechtsverletzungen darstellen würde; verurteilt die Entführung einer Gruppe von Kindern in Wau Shilluk im Februar 2015 zum Zweck ihres Einsatzes als Kindersoldaten; fordert den Menschenrechtsrat nachdrücklich auf, eine Resolution anzunehmen, in der betont wird, dass eine faire und glaubwürdige Untersuchung und Verfolgung von Straftaten nach dem Völkerrecht unabdingbar dafür ist, dass Südsudan den durch Straffreiheit genährten Kreislauf der Gewalt durchbrechen kann, in der gefordert wird, dass die Einrichtung hybrider Justizmechanismen in Erwägung gezogen wird, in der Südsudan außerdem nachdrücklich aufgefordert wird, dem Römischen Statut beizutreten, und in der die Einsetzung eines Sonderberichterstatters für Südsudan gefordert wird, damit ein Beitrag zur Förderung von Maßnahmen für eine faire und glaubwürdige Verfolgung und eine umfassendere Rechenschaft – mit der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft – geleistet werden kann;

Sri Lanka

65.  nimmt die Versprechen der neu gewählten Regierung Sri Lankas zur Kenntnis und fordert sie auf, bis zur 30. Tagung des UNHRC im September 2015 konkrete Schritte zur Rechenschaftspflicht zu unternehmen, damit sie ihre Zusagen, die Menschenrechtslage im Land zu verbessern und einen Rückfall zu verhindern, erfüllt, wozu auch konsequente Untersuchungen und Strafverfolgungen und außerdem Maßnahmen zur Bewältigung des weiter reichenden Problems der Straffreiheit und der Menschenrechtsverletzungen gehören, und fordert sie auf, umfassend mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zusammenzuarbeiten und an seiner internationalen Ermittlung zu Sri Lanka mitzuwirken;

Syrien

66.  ist zutiefst besorgt über den dramatischen und gewaltsamen Konflikt und die humanitäre Krise, die der Gewalt geschuldet ist, die in erster Linie das Assad-Regime, aber auch der Islamische Staat/Da’ish und andere Milizen gegen Zivilisten und vor allem gegen schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen wie Frauen und Kinder verübt haben; bekundet seine Besorgnis darüber, dass der Da’ish seine Ideologie in andere Länder exportiert; ist äußerst besorgt über die systematischen Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in Syrien, bei denen es sich um Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit handeln könnte; fordert alle Parteien mit Nachdruck auf, das geltende humanitäre Völkerrecht einzuhalten, damit Zivilisten geschützt, ihre Menschenrechte geachtet und ihre grundlegenden Bedürfnisse erfüllt werden; fordert alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, sich eindeutig gegen die Gewalt auszusprechen und insbesondere die Rechte der Minderheiten zu unterstützen und sich gegen die systematische Verfolgung von Christen zu wenden; fordert die unverzügliche und bedingungslose Freilassung aller Personen, die aufgrund der Wahrnehmung ihrer Menschenrechte oder anderer friedlicher politischer Aktivitäten willkürlich festgehalten oder entführt wurden; verlangt, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Rechenschaftspflicht und die Erneuerung der Untersuchungskommission der Vereinten Nationen entschieden unterstützen;

Irak

67.  ist zutiefst besorgt über den dramatischen und gewaltsamen Konflikt und die humanitäre Krise im Irak; stellt fest, dass sich die Menschenrechtslage verschlechtert, da der IS/Da’ish und andere Milizen Entführungen und Massenhinrichtungen durchführen und die ethnischen und religiösen Minderheiten im Irak – darunter auch Christen – verfolgen;

Palästina/Israel

68.  verurteilt die aus dem Gazastreifen abgehenden Raketenangriffe der Hamas und anderer bewaffneter Gruppierungen auf Israel und ist zutiefst besorgt über die humanitäre Krise im Gazastreifen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, eine öffentliche Erklärung beim UNHRC abzugeben, in der sie ihre Unterstützung für die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen bekunden und ihrem Missfallen darüber Ausdruck verleihen, dass die staatlichen Stellen Israels weder mit der Untersuchungskommission zusammenarbeiten noch ihr Zugang gewähren; betont, dass Gerechtigkeit und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbare Grundlagen für Frieden sind, und unterstreicht, dass die seit langem vorherrschende und systematische Straffreiheit bei Völkerrechtsverletzungen ein Ende haben muss; begrüßt die Tatsache, dass der Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) eine Voruntersuchung der Lage in Palästina eingeleitet hat; fordert die EU auf, in vollem Umfang mit der Anklagebehörde des IStGH zusammenzuarbeiten; fordert die EU auf, sich erneut mit dem Tagesordnungspunkt 7 des UNHRC zu befassen und die anhaltenden Völkerrechtsverletzungen und die mangelnde Umsetzung des Gutachtens des Internationalen Gerichtshofs entschieden zu verurteilen sowie eine Erneuerung des Mandats der Untersuchungskommission zu unterstützen;

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69.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 69. Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Präsidenten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte zu übermitteln.


Lage in Venezuela
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zur Lage in Venezuela (2015/2582(RSP))
P8_TA(2015)0080RC-B8-0236/2015

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Venezuela, insbesondere die Entschließungen vom 27. Februar 2014 zur Lage in Venezuela(1) und vom 18. Dezember 2014 zur Verfolgung der demokratischen Opposition in Venezuela(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. April 2012 zur Rechtssicherheit für europäische Investitionen außerhalb der Europäischen Union(3),

–  unter Hinweis auf die Presseerklärung des Sprechers der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, vom 23. Februar 2015 zur Festnahme des Bürgermeisters von Caracas, Antonio Ledezma, und zur Lage in Venezuela,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2015 zur Lage in Venezuela,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Generalsekretärs der Union Südamerikanischer Nationen (UNASUR) und früheren Präsidenten Kolumbiens, Ernesto Samper, vom 25. Februar 2015 zur Lage in Venezuela und zum Tod des 14-jährigen Schülers Kluivert Roa,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Interamerikanischen Menschenrechtskommission (IAMRK) vom 24. Februar 2015,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen des Menschenrechtsausschusses der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 26. August 2014,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 20. Oktober 2014 zur Festnahme von Demonstranten und Politikern in Venezuela,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Venezuela als Vertragspartei angehört,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht 2014/2015 von Amnesty International vom 25. Februar 2015 über die weltweite Lage der Menschenrechte und auf den Bericht der Organisation Human Rights Watch vom 12. Februar 2015 über Venezuela und die neuen Befugnisse des venezolanischen Militärs zur Niederschlagung von Aufständen,

–  gestützt auf Artikel 123 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass am 19. Februar 2015 der zweimal demokratisch gewählte Bürgermeister der Hauptstadtregion Caracas und einer der führenden Oppositionellen, Antonio Ledezma, willkürlich von schwer bewaffneten Agenten des venezolanischen Geheimdienstes (Sebin) festgenommen wurde, ohne dass ein Haftbefehl oder ein Beweis für eine Straftat vorgelegen hätte; in der Erwägung, dass Antonio Ledezma nach seiner Festnahme der Verschwörung und der Bildung einer kriminellen Vereinigung beschuldigt wurde, und somit Straftaten, die in Venezuela mit langen Haftstrafen geahndet werden, und in das Militärgefängnis Ramo Verde verbracht wurde;

B.  in der Erwägung, dass die Inhaftierung von Zivilisten in einem Militärgefängnis gegen internationale Normen verstößt; in der Erwägung, dass Venezuela verpflichtet ist, allen Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, das Leben, eine menschenwürdige Behandlung und Sicherheit sowie Haftbedingungen zu garantieren, die im Einklang mit den geltenden internationalen Normen stehen;

C.  in der Erwägung, dass Präsident Nicolás Maduro in den staatlichen Radio- und Fernsehsendern erklärt hat, einen mutmaßlichen Plan zur Destabilisierung seiner Regierung durch einen Staatsstreich vereitelt zu haben, in den die Vorsitzenden des Oppositionsbündnisses Mesa de la Unidad Democrática, die Abgeordneten der Nationalversammlung María Corina Machado und Julio Borges sowie der Bürgermeister von Caracas, Antonio Ledezma, verwickelt gewesen seien; in der Erwägung, dass diese führenden Mitglieder der Opposition angeblich mit einem Plan zur Ermordung des führenden Oppositionellen Leopoldo López, der seit über einem Jahr in einem Militärgefängnis inhaftiert ist, in Verbindung gebracht wurden; in der Erwägung, dass Leopoldo López seit seiner Festnahme physisch und psychisch gefoltert sowie in Einzelhaft gehalten wurde;

D.  in der Erwägung, dass sich Präsident Maduro ferner mehrfach zu bizarren, mutmaßlichen ausländischen Verschwörungen, Destabilisierungsplänen und Mordversuchen geäußert hat, die zu verschiedenen Anlässen durch die nationalen Behörden gemeldet wurden;

E.  in der Erwägung, dass bereits in der Vergangenheit führenden Mitgliedern der demokratischen Opposition wiederholt und zu Unrecht vorgeworfen wurde, an angeblichen Destabilisierungsplänen und geplanten Staatsstreichen beteiligt gewesen zu sein; in der Erwägung, dass inhaftierte führende Oppositionelle und Studenten, die an den Protesten im Jahr 2014 teilnahmen, zunehmend eingeschüchtert und misshandelt werden; in der Erwägung, dass Leopoldo López, Daniel Ceballos und weitere Politiker der Opposition nach wie vor grundlos inhaftiert sind, María Corina Machado unrechtmäßig und willkürlich ihres Amtes enthoben und aus dem Parlament Venezuelas ausgeschlossen wurde und dass die Regierung Venezuelas dem Abgeordneten Julio Borges mit der Aufhebung der Immunität droht;

F.  in der Erwägung, dass von einer Missachtung der Unschuldsvermutung ausgegangen werden kann, wenn eine Person, der eine Straftat zur Last gelegt wird, ohne hinreichende Begründung in Untersuchungshaft festgehalten wird, da in diesem Fall die Inhaftierung keine vorbeugende, sondern eine bestrafende Maßnahme ist;

G.  in der Erwägung, dass Angaben örtlicher und internationaler Organisationen zufolge ein Jahr nach den friedlichen Protesten mehr als 1 700 Demonstranten der Prozess gemacht werden soll, über 69 Demonstranten nach wie vor inhaftiert sind und mindestens 40 Personen bei den Demonstrationen ums Leben kamen, ohne dass ihre Mörder zur Rechenschaft gezogen worden wären; in der Erwägung, dass den Demonstranten vonseiten der Polizei, Mitgliedern der Nationalgarde sowie gewalttätigen, bewaffneten und unter keinem offiziellen Kommando stehenden regierungstreuen Gruppen mit unverhältnismäßiger Gewalt begegnet wurde;

H.  in der Erwägung, dass, einer Erklärung von Human Rights Watch vom 24. Februar 2015 zufolge, führende Politiker der Opposition in einem demokratischen Staat nicht kriminalisiert werden dürfen und die Teilhabe aller Sektoren am politischen Leben des Landes und die Menschenrechte der Personen, die sich der Opposition zugehörig fühlen, gewährleistet werden müssen;

I.  in der Erwägung, dass Mitglieder des Obersten Gerichtshof den Grundsatz der Gewaltenteilung klar und deutlich ablehnten, öffentlich zusagten, die politische Agenda der Regierung zu unterstützen, und wiederholt zugunsten der Regierung entschieden, wodurch sie die Missachtung der Menschenrechte durch die Regierung für rechtsgültig erklärten; in der Erwägung, dass die regierungsfreundliche Mehrheit der Nationalversammlung im Dezember 2014 zwölf neue Mitglieder des Obersten Gerichtshofs mit einfacher Mehrheit ernannte, nachdem es ihr nicht gelungen war, eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu erreichen, für die eine Einigung mit der Opposition erforderlich gewesen wäre;

J.  in der Erwägung, dass mit der neuen Resolution 8610 des Verteidigungsministeriums das Militär ermächtigt wird, Schusswaffen zur Überwachung öffentlicher Zusammenkünfte und friedlicher Demonstrationen einzusetzen; in der Erwägung, dass der Einsatz von Schusswaffen und Giftstoffen für die Überwachung friedlicher Demonstrationen gemäß Artikel 68 der venezolanischen Verfassung untersagt ist; in der Erwägung, dass die Streitkräfte internationalen Standards zufolge bei Einsätzen im Dienste der öffentlichen Sicherheit nur begrenzt eingreifen sollten;

K.  in der Erwägung, dass der 14-jährige Schüler Kluivert Roa am 24. Februar 2015 bei einer Demonstration gegen die Lebens- und Arzneimittelknappheit in San Cristóbal im Bundesstaat Táchira erschossen wurde und somit das erste Todesopfer ist, seit der Einsatz von Schusswaffen als Mittel zur Unterdrückung von Protesten gestattet worden ist; in der Erwägung, dass die Generalstaatsanwaltschaft am 25. Februar 2015 erklärte, ein Polizeibeamter sei unter anderem der vorsätzlichen Tötung beschuldigt worden;

L.  in der Erwägung, dass die Meinungsfreiheit und das Recht, an friedlichen Demonstrationen teilzunehmen, die tragenden Säulen der Demokratie darstellen; in der Erwägung, dass Gleichheit und Gerechtigkeit für alle ohne die Achtung der Grundfreiheiten und Grundrechte aller Bürger nicht möglich sind; in der Erwägung, dass in zahlreichen Berichten bestätigt wird, dass die Medien in zunehmendem Maße der Zensur unterliegen und eingeschüchtert werden;

M.  in der Erwägung, dass Venezuela das Land mit den größten Energiereserven in Lateinamerika ist; in der Erwägung, dass es den Menschen in Venezuela derzeit an grundlegenden Bedarfsgütern fehlt, dass sich die Nahrungsmittelpreise verdoppelt haben und dass Nahrungsmittel verstärkt rationiert werden; in der Erwägung, dass Venezuela aufgrund des Versagens des Staates, Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten, und aufgrund der zunehmenden politischen Polarisierung zu einem der Länder weltweit geworden ist, in denen Gewalt am häufigsten zum Einsatz kommt;

N.  in der Erwägung, dass allein die Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie ein in einem Klima der Toleranz geführter konstruktiver und respektvoller Dialog dazu beitragen können, dass das Land diese schwere Krise überwindet und künftige Schwierigkeiten meistert;

O.  in der Erwägung, dass die als „Mesa de Diálogo“ (Tisch des Dialogs) bezeichneten Verhandlungen zwischen der Regierung und der Opposition bedauerlicherweise ohne Ergebnis unterbrochen wurden;

P.  in der Erwägung, dass europäische Investitionen in Drittländern gemäß Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein grundlegender Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik der EU und folglich ein wesentliches Element ihres auswärtigen Handelns sind und dass nach dem Vertrag von Lissabon (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 206 und 207 AEUV) ausländische Direktinvestitionen (ADI) in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen;

Q.  betont, dass die Regierung Venezuelas in besonderem Maße dafür verantwortlich ist, die Rechtsstaatlichkeit und das Völkerrecht einzuhalten, da das Land am 16. Oktober 2014 zum nichtständigen Mitglied im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gewählt worden ist;

1.  bekräftigt seine tiefe Besorgnis angesichts der Verschlechterung der Lage in Venezuela und verurteilt den Einsatz von Gewalt gegen Demonstranten; fordert, im Einklang mit den Forderungen von mehreren Gremien der Vereinten Nationen und internationalen Organisationen, die venezolanischen Behörden zur unverzüglichen Freilassung von Antonio Ledezma, Leopoldo López, Daniel Ceballos und aller friedlichen Demonstranten, Studenten und führenden Oppositionellen auf, die willkürlich festgenommen wurden, weil sie ihr Recht auf Meinungsfreiheit und ihre Grundrechte wahrgenommen hatten; fordert die venezolanischen Behörden auf, die unbegründeten Anschuldigungen gegen diese Personen zurückzunehmen;

2.  fordert die venezolanischen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass Antonio Ledezma, Leopoldo López, Daniel Ceballos und alle weiteren politischen Gefangenen die jeweils erforderliche ärztliche Behandlung zuteil wird und sie unmittelbaren, vertraulichen und regelmäßigen Zugang zu ihren Familien und zu Rechtsanwälten ihrer Wahl erhalten; ist zutiefst besorgt über die Verschlechterung der Haftbedingungen der Gefangenen;

3.  fordert die Regierung Venezuelas auf, die politische Verfolgung und Unterdrückung der demokratischen Opposition, die Verstöße gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Demonstrationsrecht sowie die Zensur der Medien zu beenden; weist die Behörden darauf hin, dass Äußerungen der Opposition zwingend zu einer demokratischen Gesellschaft gehören;

4.  verurteilt die Erschießung des Schülers Kluivert Roa und von sechs weiteren Studenten und spricht ihren Familien sein Beileid aus; fordert die Regierung auf, die unlängst veröffentlichte Resolution 8610 zu widerrufen, durch die Sicherheitskräfte die Befugnis erhalten, potenziell todbringende Gewalt unter Einsatz von Schusswaffen oder sonstigen potenziell todbringenden Waffen anzuwenden, um Proteste der Zivilbevölkerung zu ersticken, wobei Artikel 68 der venezolanischen Verfassung außer Kraft gesetzt wird;

5.  fordert die Regierung Venezuelas auf, ihre eigene Verfassung und die internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Rechts auf freie Meinungsäußerung, auf Vereinigung und friedliche Versammlung und der politischen Vielfalt einzuhalten, die die tragenden Säulen der Demokratie sind; fordert die Regierung Venezuelas auf, ein Umfeld zu schaffen, in dem Menschenrechtsverteidiger und unabhängige nichtstaatliche Organisationen ihre in der Förderung der Menschenrechte und der Demokratie bestehende legitime Arbeit vollbringen können; betont, dass die Regierung Venezuelas in besonderem Maße dafür verantwortlich ist, die Rechtsstaatlichkeit und das Völkerrecht einzuhalten, da das Land derzeit nichtständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ist;

6.  fordert die Regierung Venezuelas auf, dafür zu sorgen, dass Anschuldigungen zügig und unparteiisch, ohne Raum für Straffreiheit und unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung und des Rechts auf ein angemessenes Verfahren nachgegangen wird; weist darauf hin, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gewaltenteilung von grundlegender Bedeutung in einer Demokratie ist und dass die Justiz nicht als politische Waffe eingesetzt werden darf; fordert die venezolanischen Behörden auf, für die Sicherheit aller Bürger des Landes unabhängig von ihren politischen Ansichten und ihrer politischen Zugehörigkeit zu sorgen;

7.  bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass es im Falle neuerlicher Proteste zu weiteren Gewalttaten kommen könnte, durch die die Kluft zwischen den Standpunkte der Regierung und der Opposition nur noch vertieft würde und es angesichts der sensiblen politischen Entwicklungen in Venezuela zu einer noch größeren Polarisierung kommen könnte; fordert die Vertreter aller Parteien und Gesellschaftsgruppen Venezuelas auf, in Wort und Tat die Ruhe zu bewahren; warnt in diesem Zusammenhang vor sämtlichen Aktionen, die zu einem Klima der Spannung führen und Auflösungserscheinungen hervorrufen können, die wiederum in eine Entziehung der Legimitation und Illegalisierung der demokratischen Opposition bzw. in eine Absage der Wahl münden können;

8.  ist besorgt darüber, dass die Opposition in einem Wahljahr Opfer willkürlicher Inhaftierungen und Übergriffe geworden ist, wodurch sowohl die Rechtmäßigkeit als auch das Ergebnis der Wahl infrage gestellt werden könnten;

9.  fordert die venezolanischen Behörden auf, den Zeitraum im Vorfeld der Parlamentswahl zu nutzen und einen inklusiven, auf Konsens und gemeinsamer Verantwortung beruhenden politischen Prozess ins Leben zu rufen, indem sie einen echten nationalen Dialog unter der aktiven Beteiligung aller demokratischen politischen Kräfte im Rahmen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte einleiten; fordert beide Seiten außerdem auf, die größten Probleme des Landes zu erörtern, damit die erforderlichen wirtschafts- und steuerungspolitischen Reformen ergriffen werden können; fordert die Behörden Venezuelas auf, für die Durchführung einer freien und fairen Parlamentswahl im Rahmen eines vollständig inklusiven Prozesses unter Beteiligung aller demokratischen Akteure zu sorgen; fordert sämtliche politischen Akteure auf, beim politischen Kampf die Grenzen der verfassungsmäßigen Ordnung nicht zu überschreiten und sich jeglichem Druck, zu radikaleren Mitteln zu greifen, zu widersetzen;

10.  fordert die regionalen Partner Venezuelas, etwa die UNASUR und die Organisation Amerikanischer Staaten, auf, Wege für den Dialog und die Verständigung zwischen den Konfliktparteien zu finden, die Sicherheit und den Schutz der Öffentlichkeit zu gewährleisten und für die Rückkehr zu Frieden und Normalität in Venezuela zu sorgen;

11.  fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft mit Nachdruck auf, Erklärungen abzugeben und Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sie in dieser schwierigen Zeit ihre Solidarität mit dem venezolanischen Volk zum Ausdruck bringen;

12.  fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, sämtliche Maßnahmen zu prüfen und zu ergreifen, die für den Schutz der europäischen Interessen und die Achtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit für europäische Unternehmen in Venezuela erforderlich sind;

13.  ersucht den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), die Delegation der EU in Venezuela und die Botschaften der Mitgliedstaaten, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren gegen Oppositionsführer weiterhin aufmerksam zu verfolgen; wiederholt seine Forderung, so rasch wie möglich eine Ad-hoc-Delegation des Europäischen Parlaments zu entsenden, um die Lage in Venezuela zu beurteilen und mit allen in den Konflikt involvierten Parteien einen Dialog zu führen;

14.  weist erneut auf seine Forderung an die HV/VP hin, auf die unverzügliche Freilassung der seit Beginn der Demonstrationen willkürlich festgenommenen Protestierenden zu drängen;

15.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Regierung und der Nationalversammlung der Bolivarischen Republik Venezuela, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika und dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0176.
(2) Angenommene Texte, P8_TA(2014)0106.
(3) ABl. C 258 E vom 7.9.2013, S. 84.

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