Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (COM(2015)0286 – C8-0156/2015 – 2015/0125(NLE))
(Anhörung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2015)0286),
– gestützt auf Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0156/2015),
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rates vom 30. Juli 2015, in welchem er das Parlament über seine allgemeine Ausrichtung informierte,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Haushaltsausschusses,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0245/2015),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung;
3. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
5. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für einen Beschluss Bezugsvermerk 3 a (neu)
unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Kapitel I und die Artikel 18 und 19,
Abänderung 2 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 2 a (neu)
(2a) Gemäß Artikel 78 Absatz 3 und Artikel 80 des Vertrags sind die in diesem Beschluss vorgesehenen Solidaritätsmaßnahmen verbindlich.
Abänderung 3 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 4 a (neu)
(4a) Die befristeten Maßnahmen für eine Notfall-Umsiedlung sind lediglich ein Teil eines ganzheitlichen Ansatzes, worauf in der Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2015 mit dem Titel „Die Europäische Migrationsagenda“ und in dem bevorstehenden Initiativbericht des Europäischen Parlaments hingewiesen wird. Das Europäische Parlament betont, dass alle Dimensionen des ganzheitlichen Ansatzes wichtig sind und dass man Fortschritte parallel bei allen Aspekten anstreben sollte. Auf seiner Tagung vom 25. und 26. Juni 2015 verständigte sich der Europäische Rat insbesondere angesichts der derzeitigen Krisensituation und des Bekenntnisses zur Stärkung von Solidarität und Verantwortung darauf, im Lauf von zwei Jahren 40 000 Personen, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, von Italien und Griechenland vorübergehend und ausnahmsweise in andere Mitgliedstaaten umzusiedeln. Die Mitgliedstaaten sollten sich auf verbindliche Quoten für die Verteilung solcher Personen einigen.
Abänderung 4 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 5
(5) In seiner Entschließung vom 29. April 2015 bekräftigte das Europäische Parlament, dass die Reaktion der Union auf die jüngsten Tragödien im Mittelmeer auf Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten basieren muss und dass die Union ihre diesbezüglichen Anstrengungen gegenüber den Mitgliedstaaten verstärken muss, die anteilig oder in absoluten Zahlen die meisten Flüchtlinge und internationalen Schutz beantragenden Personen aufnehmen.
(5) In seiner Entschließung vom 29. April 2015 bekräftigte das Europäische Parlament, dass die Reaktion der Union auf die jüngsten Tragödien im Mittelmeer auf Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten basieren muss und dass die Union ihre diesbezüglichen Anstrengungen gegenüber den Mitgliedstaaten verstärken muss, die anteilig oder in absoluten Zahlen die meisten Flüchtlinge und internationalen Schutz beantragenden Personen auf der Grundlage der Kriterien aufnehmen, anhand derer bestimmt wird, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1a zuständig ist. Das Europäische Parlament verlangte verbindliche Quoten für die Verteilung von Asylbewerbern auf alle Mitgliedstaaten.
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1a Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
Abänderung 5 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 7
(7) Von den Mitgliedstaaten, die einem besonderen Druck ausgesetzt sind, sahen sich insbesondere Italien und Griechenland im Zuge der jüngsten tragischen Ereignisse im Mittelmeer mit einem beispiellosen Zustrom von Migranten in ihr Hoheitsgebiet konfrontiert, darunter internationalen Schutz beantragende Personen, die eindeutig einen solchen Schutz benötigen, was eine erhebliche Belastung ihrer Migrations- und Asylsysteme zur Folge hatte.
(7) Von den Mitgliedstaaten, die einem besonderen Druck ausgesetzt sind, sahen sich insbesondere Italien und Griechenland im Zuge der jüngsten tragischen Ereignisse im Mittelmeer mit einem beispiellosen Zustrom von Migranten in ihr Hoheitsgebiet konfrontiert, darunter internationalen Schutz beantragende Personen, die eindeutig einen solchen Schutz benötigen, was eine erhebliche Belastung ihrer Migrations- und Asylsysteme zur Folge hatte,wodurch deutlich wird, welche negativen Folgen die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für das erste Land der Einreise in die Union hat, was bedauerlicherweise noch nicht zur Aufhebung dieser Verordnung oder zumindest zur Streichung der Erwähnung des ersten Landes der Einreise in die Union geführt hat. Allerdings ist auch in anderen Mitgliedstaaten der Union ein starker Anstieg der Zahl von Asylbewerbern, die dort eintreffen, zu verzeichnen.
Abänderung 6 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 7 a (neu)
(7a) Nach der Prognose der Sachverständigen ist kurz- und mittelfristig mit einem zunehmenden Migrationsdruck an den externen See- und Landgrenzen der Union zu rechnen.
Abänderung 7 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 8
(8) Nach Angaben der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (Frontex) erfolgten 2014 die meisten irregulären Grenzübertritte in die Union über die zentrale und östliche Mittelmeerroute. 2014 kamen allein in Italien über 170 000 irreguläre Migranten an, was einer Steigerung um 277 % gegenüber 2013 entspricht. Auch in Griechenland stieg die Zahl mit über 50 000 irregulären Migranten stetig an, was einer Steigerung um 153 % gegenüber 2013 entspricht. In Bezug auf Italien wird dieser Trend durch die Statistiken für die ersten Monate des Jahres 2015 eindeutig bestätigt. In Griechenland ist die Zahl der irregulären Grenzübertritte in den ersten Monaten des Jahres 2015 ebenfalls drastisch angestiegen; sie entspricht über 50 % aller irregulären Grenzübertritte im Jahr 2014 (nahezu 28 000 in den ersten vier Monaten des Jahres 2015 gegenüber einer Gesamtzahl von fast 55 000 im Jahr 2014). Ein Großteil der in diesen beiden Staaten entdeckten irregulären Migranten sind Staatsangehörige von Ländern mit einer – laut Eurostat-Daten – hohen Anerkennungsquote in der Union (2014 waren über 40 % der irregulären Migranten in Italien und über 50 % der irregulären Migranten in Griechenland Syrer und Eritreer, für die die Anerkennungsquote in der Union bei über 75 % liegt). Nach Eurostat-Angaben hielten sich 30 505 Syrer im Jahr 2014 irregulär in Griechenland auf gegenüber 8220 im Jahr 2013.
(8) Nach Angaben der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (Frontex) erfolgten 2014 die meisten irregulären Grenzübertritte in die Union über die zentrale und östliche Mittelmeerroute. 2014 kamen allein in Italien über 170 000 irreguläre Migranten an, was einer Steigerung um 277 % gegenüber 2013 entspricht. Darunter befanden sich mehr als 26 100 Kinder, von denen etwa 13 000 unbegleitete Minderjährige waren, was 7,6 % der Gesamtzahl der Migranten entspricht. Auch in Griechenland stieg die Zahl mit über 50 000 irregulären Migranten stetig an, was einer Steigerung um 153 % gegenüber 2013 entspricht. In Bezug auf Italien wird dieser Trend durch die Statistiken für die ersten Monate des Jahres 2015 eindeutig bestätigt. Von Januar bis Juni 2015 wurde in Italien im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Vorjahr ein Anstieg der irregulären Grenzübertritte um 5 % verzeichnet. In Griechenland ist die Zahl der irregulären Grenzübertritte in den ersten Monaten des Jahres 2015 ebenfalls drastisch angestiegen; sie entspricht einem Anstieg um mehr als das Sechsfache im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Vorjahr und einem Anstieg um fast 140 % im Vergleich zum Vorjahr insgesamt (76 293 von Januar bis Juni 2015, nach Angaben von Frontex, gegenüber einer Gesamtzahl von fast 55 000 im Jahr 2014). Ein Großteil der in diesen beiden Staaten entdeckten irregulären Migranten sind Staatsangehörige von Ländern mit einer – laut Eurostat-Daten – hohen Anerkennungsquote in der Union (2014 waren über 40 % der irregulären Migranten in Italien und über 50 % der irregulären Migranten in Griechenland Syrer und Eritreer, für die die Anerkennungsquote in der Union bei über 75 % liegt; von Januar bis Juni 2015 waren 30 % der in Italien Ankommenden und fast 60 % der in Griechenland Ankommenden Syrer und Eritreer). Nach Eurostat-Angaben hielten sich 30 505 Syrer im Jahr 2014 irregulär in Griechenland auf gegenüber 8220 im Jahr 2013.
Abänderung 8 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 10
(10) Eine weitere wichtige Migrationsroute in die Union führte nach Angaben von Frontex 2014 über den westlichen Balkan, wobei es zu 43 357 irregulären Grenzübertritten kam. Die meisten der über die Balkanroute in die Union gelangten Personen, von denen 51 % Kosovaren sind, benötigen jedoch dem ersten Anschein nach nicht unbedingt internationalen Schutz.
(10) Eine weitere wichtige Migrationsroute in die Union führte nach Angaben von Frontex 2014 über den westlichen Balkan, wobei es zu 43 357 irregulären Grenzübertritten kam. Die Zahl der irregulären Grenzübertritte ist im Jahr 2015 dramatisch angestiegen. Von Januar bis Juni 2015 benutzten 67 444 Migranten und Flüchtlinge die Route über die Grenzen der Türkei mit Griechenland und Bulgarien und die Landgrenzen Ungarns. Dies entspricht einem Anstieg um 962 % im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Vorjahr. Die Route wird nunmehr immer häufiger auch von Personen benutzt, die vor Krieg und Verfolgung flüchten. Von Januar bis Juni 2015 kamen 17 955 Flüchtlinge aus Afghanistan, 13 225 Flüchtlinge aus Syrien, 3 021 Flüchtlinge aus dem Irak und 196 Flüchtlinge aus Eritrea über diese Route in die Union.
Abänderung 9 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 13 a (neu)
(13a) Es sollte eine rasche und umfassende Umsetzung und wirksame Praktizierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems durch alle teilnehmenden Mitgliedstaaten geben, wodurch die Beachtung gemeinsamer Unionsstandards, darunter Aufnahmebedingungen für Asylbewerber und Achtung der Grundrechte, wie dies im bestehenden Unionsrecht vorgesehen ist, sichergestellt wird.
Abänderung 10 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 15
(15) Sollte sich ein anderer Mitgliedstaat als Italien oder Griechenland aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer ähnlichen Notlage befinden, so kann der Rat im Einklang mit Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments vorläufige Maßnahmen zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats erlassen. Diese Maßnahmen können gegebenenfalls eine Aussetzung der im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats umfassen.
(15) Unter Berücksichtigung der anhaltenden Instabilität und der fortdauernden Konflikte in der unmittelbaren Nachbarschaft der Union sowie der Tatsache, dass sich die Migrationsflüsse ständig ändern, kann der Rat in dem Fall, dass sich ein anderer Mitgliedstaat als Italien oder Griechenland aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer ähnlichen Notlage befindet, im Einklang mit Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments vorläufige Maßnahmen zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats erlassen. Diese Maßnahmen können gegebenenfalls eine Aussetzung der im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats umfassen.
Abänderung 11 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 17
(17) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen haben eine vorübergehende Aussetzung des in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1 festgelegten Kriteriums und der Verfahrensschritte, einschließlich der in den Artikeln 21, 22 und 29 dieser Verordnung festgesetzten Fristen, zur Folge.
(17) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen haben eine vorübergehende Aussetzung des in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegten Kriteriums und der Verfahrensschritte, einschließlich der in den Artikeln 21, 22 und 29 dieser Verordnung festgesetzten Fristen, zur Folge. Die Umsiedlungsmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, von der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 umfassend Gebrauch zu machen, einschließlich der proaktiven und wirksamen Nutzung sämtlicher darin niedergelegten Kriterien, wie Familienzusammenführung, besonderer Schutz unbegleiteter Minderjähriger sowie der Vorschrift für Ermessensentscheidungen aus humanitären Gründen.
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1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
Abänderung 12 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 18
(18) Es sind die Kriterien festzulegen, nach denen sich entscheidet, welche und wie viele Antragsteller aus Italien und Griechenland umgesiedelt werden sollen. Geplant ist ein klares und praktikables System auf der Grundlage der durchschnittlichen Quote der unionsweit in erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes, die von Eurostat unter Zugrundelegung der neuesten verfügbaren Statistiken in Relation zur Gesamtzahl der unionsweit in erster Instanz ergangenen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz festgelegt wird. Zum einen würde damit so weit wie möglich sichergestellt, dass alle Antragsteller, die höchstwahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, ihre Schutzrechte im Umsiedlungsmitgliedstaat rasch und umfassend in Anspruch nehmen können. Zum anderen würde so weit wie möglich verhindert, dass Antragsteller, deren Antrag voraussichtlich abgelehnt wird, in einen anderen Mitgliedstaat umgesiedelt werden und dass sich auf diese Weise ihr Aufenthalt in der Union über Gebühr verlängert. Ausgehend von den Eurostat-Daten für die 2014 ergangenen erstinstanzlichen Entscheidungen sollte in diesem Beschluss eine Quote von 75 % zugrunde gelegt werden, die dem Anteil der in dem betreffenden Jahr ergangenen Entscheidungen über Anträge von syrischen und eritreischen Staatsbürgern entspricht.
(18) Es sind die Kriterien festzulegen, nach denen sich entscheidet, welche und wie viele Antragsteller aus Italien und Griechenland umgesiedelt werden sollen. Geplant ist ein klares und praktikables System auf der Grundlage der durchschnittlichen Quote der unionsweit in erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes, die von Eurostat unter Zugrundelegung der neuesten verfügbaren Statistiken in Relation zur Gesamtzahl der unionsweit in erster Instanz ergangenen Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz festgelegt wird. Zum einen würde damit so weit wie möglich sichergestellt, dass alle Antragsteller, die höchstwahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, ihre Schutzrechte im Umsiedlungsmitgliedstaat rasch und umfassend in Anspruch nehmen können. Zum anderen würde so weit wie möglich verhindert, dass Antragsteller, deren Antrag voraussichtlich abgelehnt wird, in einen anderen Mitgliedstaat umgesiedelt werden und dass sich auf diese Weise ihr Aufenthalt in der Union über Gebühr verlängert. Ausgehend von den Eurostat-Daten für die 2014 ergangenen erstinstanzlichen Entscheidungen sollte in diesem Beschluss eine Quote von 75 % zugrunde gelegt werden, die dem Anteil der in dem betreffenden Jahr ergangenen Entscheidungen über Anträge von syrischen und eritreischen Staatsbürgern entspricht. Um die Tatsache zu berücksichtigen, dass sich die Migrationsflüsse ständig ändern, sollte vierteljährlich bestimmt werden, welches die Zielgruppe der Begünstigten für eine Umsiedlung ist.
Abänderung 13 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 19
(19) Die vorläufigen Maßnahmen sollen die einem erheblichen Druck ausgesetzten Asylsysteme Italiens und Griechenlands insbesondere dadurch entlasten, dass viele der eindeutig internationalen Schutz benötigenden Antragsteller, die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses im Hoheitsgebiet Italiens oder Griechenlands eintreffen, umgesiedelt werden. Unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Drittstaatsangehörigen, die 2014 irregulär nach Italien oder Griechenland gelangt sind, und der Zahl der Personen, die eindeutig internationalen Schutz benötigen, sollten insgesamt 40 000 Antragsteller, die eindeutig internationalen Schutz benötigen, aus Italien und Griechenland umgesiedelt werden. Diese Zahl entspricht etwa 40 % aller Drittstaatsangehörigen, die 2014 irregulär nach Italien oder Griechenland gelangt sind und eindeutig internationalen Schutz benötigten. Die in diesem Beschluss vorgeschlagene Umsiedlungsmaßnahme stellt somit eine gerechte Lastenteilung zwischen Italien und Griechenland einerseits und den übrigen Mitgliedstaaten andererseits dar. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Gesamtzahlen für das Jahr 2014 und die ersten vier Monate des Jahres 2015 für Italien und Griechenland sollten 60 % dieser Antragsteller aus Italien und 40 % aus Griechenland umgesiedelt werden.
(19) Durch die vorläufigen Sofortmaßnahmen soll eine faire und gerechte Umsiedlungsregelung eingerichtet werden, um die einem erheblichen Druck ausgesetzten Asylsysteme Italiens und Griechenlands insbesondere dadurch zu entlasten, dass viele der eindeutig internationalen Schutz benötigenden Antragsteller, die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses im Hoheitsgebiet Italiens oder Griechenlands eintreffen, umgesiedelt werden. Unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Drittstaatsangehörigen, die 2014 irregulär nach Italien oder Griechenland gelangt sind, und der Zahl der Personen, die eindeutig internationalen Schutz benötigen, sollten insgesamt 40 000 Antragsteller, die eindeutig internationalen Schutz benötigen, aus Italien und Griechenland umgesiedelt werden. Diese Zahl entspricht etwa 40 % aller Drittstaatsangehörigen, die 2014 irregulär nach Italien oder Griechenland gelangt sind und eindeutig internationalen Schutz benötigten. Die in diesem Beschluss vorgeschlagene Umsiedlungsmaßnahme stellt somit eine gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen Italien und Griechenland einerseits und den übrigen Mitgliedstaaten andererseits dar. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Gesamtzahlen für das Jahr 2014 und die ersten vier Monate des Jahres 2015 für Italien und Griechenland sollten 60 % dieser Antragsteller aus Italien und 40 % aus Griechenland umgesiedelt werden. Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte die Kommission bewerten, welcher Anteil von Personen aus Italien und Griechenland umgesiedelt werden soll, um eine Anpassung dieses Anteils an sich ändernde Flüchtlingsströme zu ermöglichen. Dabei stützt sie sich auf die aktuellsten verfügbaren Daten. Die Notfall-Umsiedlungsregelung ist keine Lösung für das langfristige Problem des Asyldrucks an den Außengrenzen der Union, sondern vielmehr ein Testfall im Hinblick auf den bevorstehenden Legislativvorschlag für ein ständiges Notfall-Umsiedlungssystem auf der Grundlage des Artikels 78 Absatz 2 des Vertrags. Deshalb ist sie zunächst auf insgesamt 40 000 Antragsteller beschränkt. Allerdings sollte erforderlichenfalls eine weitere Aufstockung der Umsiedlungsplätze in Betracht gezogen werden, um eine Anpassung an sich schnell ändernde Flüchtlingsströme und Trends im Verlaufe der Anwendung dieses Beschlusses zu ermöglichen. Jeder Vorschlag für eine ständige Notfall-Umsiedlungsregelung muss sich auf einen bedeutenderen Beitrag zur Solidarität und zur Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten gründen, einschließlich einer beträchtlichen Aufstockung der Zahl verfügbarer Umsiedlungsplätze, um eine Anpassung an sich schnell ändernde Migrationsströme und Trends zu ermöglichen. Sie sollte auf klar bestimmten Kriterien aufbauen, einschließlich eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen und eines außergewöhnlichen Asyldrucks, und sie sollte auf der Grundlage transparenter und objektiver Indikatoren ausgelöst werden können.
Abänderung 14 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 20 a (neu)
(20a) Bei der Konzipierung des ständigen Notfall-Umsiedlungssystems gemäß Artikel 78 Absatz 2 des Vertrags sollte die Kommission das Staatsgebiet eines Mitgliedstaats als ein Kriterium für die Bestimmung des Verteilungsschlüssels für Migranten aufnehmen.
Abänderung 15 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 21
(21) Aus dem mit Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates1 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) werden zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarte Lastenteilungsmaßnahmen gefördert; der Fonds ermöglicht es, neuen politischen Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung zu tragen. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Programme Maßnahmen in Bezug auf die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, durchführen, während nach Artikel 18 dieser Verordnung die Möglichkeit der Zahlung eines Pauschalbetrags von 6000 EUR für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, aus einem anderen Mitgliedstaat besteht.
(21) Aus dem mit Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates1 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) werden zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarte Maßnahmen zur gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten gefördert; der Fonds ermöglicht es, neuen politischen Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung zu tragen. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Programme Maßnahmen in Bezug auf die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, durchführen, während nach Artikel 18 dieser Verordnung die Möglichkeit der Zahlung eines Pauschalbetrags von 6 000 EUR für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, aus einem anderen Mitgliedstaat besteht.
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1 Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).
1 Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).
Abänderung 16 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 21 a (neu)
(21a) Die Kommission sollte kontrollieren, ob der Betrag von 6 000 EUR für die Umsiedlung jedes Antragstellers ausgegeben wurde.
Abänderung 17 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 25
(25) Bei der Entscheidung darüber, welche Antragsteller, die eindeutig internationalen Schutz benötigen, aus Italien und Griechenland umgesiedelt werden sollten, ist schutzbedürftigen Personen im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates10 Vorrang einzuräumen. Die besonderen Bedürfnisse von Antragstellern, einschließlich ihrer Gesundheit, sollten ein vorrangiges Anliegen sein. Das Kindeswohl ist stets vorrangig zu berücksichtigen.
(25) Bei der Entscheidung darüber, welche Antragsteller, die unzweifelhaft internationalen Schutz benötigen, aus Italien und Griechenland umgesiedelt werden sollten, ist schutzbedürftigen Personen im Sinne der Artikel 21 und 22 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates10 Vorrang einzuräumen. Den unbegleiteten Minderjährigen unter den schutzbedürftigen Personen sollte besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.Um der besonderen Lage schutzbedürftiger Personen Rechnung zu tragen, sind die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2013/33/EU und der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a verpflichtet, eine Einzelbewertung der Schutzbedürftigkeit von Personen in Bezug auf ihre besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme und hinsichtlich des Verfahrens vorzunehmen. Deshalb müssen die Mitgliedstaaten aktive Schritte zur Bewertung der individuellen Bedürfnisse von Asylbewerbern unternehmen und dürfen sich nicht allein auf ihre Selbstidentifizierung verlassen, um ihre Rechte nach dem Unionsrecht wirksam zu gewährleisten. Die besonderen Bedürfnisse von Antragstellern, einschließlich ihrer Gesundheit, sollten ein vorrangiges Anliegen sein. Das Kindeswohl ist in allen nach diesem Beschluss eingerichteten Verfahren stets vorrangig zu berücksichtigen, und von den durch das Urteil des Gerichtshofs vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11 aufgestellten Hauptprinzipien1b sollte nie abgewichen werden.
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10 Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).
10 Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96). 1a Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60). 1b Urteil des Gerichtshofs vom 6. Juni 2013 – MA und andere, C-648/11, ECLI:EU:C:2013:367.
Abänderung 18 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 26
(26) Darüber hinaus sollte bei der Entscheidung darüber, in welchen Mitgliedstaat die Umsiedlung erfolgen sollte, den speziellen Qualifikationen der betreffenden Antragsteller wie ihren Sprachkenntnissen, die ihre Integration in den Umsiedlungsmitgliedstaat erleichtern könnten, besonders Rechnung getragen werden. Bei besonders schutzbedürftigen Antragstellern sollte berücksichtigt werden, inwieweit der Umsiedlungsmitgliedstaat in der Lage ist, diesen Antragstellern angemessene Unterstützung zu gewähren.
(26) Darüber hinaus sollte bei der Entscheidung darüber, in welchen Mitgliedstaat die Umsiedlung erfolgen sollte, den Präferenzen und speziellen Qualifikationen der betreffenden Antragsteller wie ihren Sprachkenntnissen, familiären Bindungen über die in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 niedergelegte Definition hinaus, sozialen Beziehungen, kulturellen Bindungen, früherem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, früheren Ausbildungs- oder Arbeitszeiten in einem Unternehmen oder einer Einrichtung mit Sitz in einem bestimmten Mitgliedstaat sowie speziellen Qualifikationen, die ihre Integration in den Arbeitsmarkt des Umsiedlungsmitgliedstaats erleichtern könnten, besonders Rechnung getragen werden. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb eine wirksame Anerkennung von Bildungsabschlüssen, Qualifikationen und Kompetenzen von Antragstellern erleichtern. Außerdem können die Mitgliedstaaten den Antragstellern mitteilen, welche Möglichkeiten sie auf dem Arbeitsmarkt haben. Bei besonders schutzbedürftigen Antragstellern sollte berücksichtigt werden, inwieweit der Umsiedlungsmitgliedstaat in der Lage ist, diesen Antragstellern angemessene Unterstützung zu gewähren. Zwar haben die Antragsteller keinen Anspruch darauf, sich ihren Umsiedlungsmitgliedstaat auszusuchen, aber ihre Bedürfnisse, Präferenzen und spezifischen Qualifikationen sollten so weit wie möglich berücksichtigt werden.
Abänderung 19 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 26 a (neu)
(26a) Aufgrund der Lehren, die aus dem Pilotprojekt zur Umsiedlung aus Malta (EUREMA) gezogen wurden, sollten die Erwartungen und Präferenzen so weit wie möglich berücksichtigt werden. In einem ersten Schritt sollten die Antragsteller die Gelegenheit erhalten, ihre Präferenzen zu äußern. Sie sollten eine Rangliste von Mitgliedstaaten nach Präferenz aufstellen und ihre Präferenzen begründen, etwa durch Angabe von familiären Bindungen, sozialen Bindungen und kulturellen Bindungen, beispielsweise Sprachkenntnisse, früherer Aufenthalt; frühere Ausbildung oder frühere Arbeitserfahrungen. Dies sollte im Rahmen der Erstbearbeitung erfolgen. In einem zweiten Schritt sollten die Mitgliedstaaten über die Präferenzen der Antragsteller informiert werden. Dann sollten die Mitgliedstaaten die Gelegenheit erhalten, ihre Präferenzen innerhalb des Kreises der Antragsteller zu äußern, die eine Präferenz für den betreffenden Mitgliedstaat geäußert haben. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Präferenzen durch Faktoren wie familiäre, soziale und kulturelle Bindungen begründen. Von den Mitgliedstaaten entsandte Verbindungsbeamte sollten das Verfahren unterstützen, indem sie Gespräche mit den betreffenden Antragstellern führen. Die Antragsteller sollten zudem die Gelegenheit erhalten, andere Akteure zu Rate zu ziehen, wie etwa nichtstaatliche Organisationen, den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie die Internationale Organisation für Migration (IOM). Abschließend sollten Italien und Griechenland mit Unterstützung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO – European Asylum Support Office) für jeden der Antragsteller die Entscheidung treffen, in welchen Mitgliedstaat die Umsiedlung erfolgen soll, wobei die Präferenzen so weit wie möglich zu berücksichtigen sind. Der UNHCR sollte zu seinen bewährten Verfahren bei Umsiedlungen konsultiert werden, einschließlich der Steuerung von Präferenzen und speziellen Qualifikationen.
Abänderung 20 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 26 b (neu)
(26b) Der in Artikel 10 des Vertrags verankerte Grundsatz der Nichtdiskriminierung sollte während des gesamten Umsiedlungsverfahrens in vollem Umfang eingehalten werden. Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Alter, ethnischer Zugehörigkeit, Behinderung oder Religion ist ein klarer Verstoß gegen den Vertrag.
Abänderung 21 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 28
(28) Die Rechts- und Verfahrensgarantien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgeschrieben sind, gelten auch für die unter diesen Beschluss fallenden Antragsteller. Des Weiteren sollten die Antragsteller über das in diesem Beschluss festgelegte Umsiedlungsverfahren informiert und über die sie betreffende Umsiedlungsentscheidung in Kenntnis gesetzt werden. Da ein Antragsteller nach EU-Recht den für seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat nicht selbst auswählen kann, sollte er – allerdings nur im Hinblick auf die Wahrung seiner Grundrechte – das Recht haben, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Umsiedlungsentscheidung einzulegen.
(28) Die Rechts- und Verfahrensgarantien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgeschrieben sind, gelten auch für die unter diesen Beschluss fallenden Antragsteller. Des Weiteren sollten die Antragsteller über das in diesem Beschluss festgelegte Umsiedlungsverfahren informiert und über die sie betreffende Umsiedlungsentscheidung in Kenntnis gesetzt werden. Der Antragsteller sollte das Recht haben, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und mit Artikel 47 der Grundrechtecharta er Europäischen Union einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Umsiedlungsentscheidung einzulegen.
Abänderung 22 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 30
(30) Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Sekundärmigration von umgesiedelten Personen aus dem Umsiedlungsmitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten zu verhindern. Insbesondere sollten die Antragsteller über die Folgen einer Weiterreise in andere Mitgliedstaaten sowie darüber informiert werden, dass sie, wenn ihnen der Umsiedlungsmitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, grundsätzlich nur Anspruch auf die in diesem Mitgliedstaat mit dem internationalen Schutz verbundenen Rechte haben.
(30) Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Sekundärmigration von umgesiedelten Personen aus dem Umsiedlungsmitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten zu verhindern. Die Präferenzen der Antragsteller, einschließlich familiärer Bindungen über den in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 niedergelegten Umfang hinaus, sowie einschließlich sozialer und kultureller Bindungen, so weit wie möglich zu berücksichtigen, stellt eine unkomplizierte Lösung dar, damit die Antragsteller gegenüber dem Umsiedlungsmitgliedstaat ein Zugehörigkeitsgefühl entwickeln. Die Antragsteller sollten in einer Sprache, die sie verstehen oder von der angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, sämtliche erforderlichen Informationen über ihr Zielland sowie – falls ihre Präferenz nicht umfassend berücksichtigt werden kann – über die Gründe dafür erhalten. Um die Sekundärmigration zu verhindern, sollten die Antragsteller über die Folgen einer Weiterreise in andere Mitgliedstaaten, wie in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 niedergelegt, sowie darüber informiert werden, dass sie, wenn ihnen der Umsiedlungsmitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, grundsätzlich nur Anspruch auf die in diesem Mitgliedstaat mit dem internationalen Schutz verbundenen Rechte haben.
Abänderung 23 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 30 a (neu)
(30a) Die Einwilligung von Antragstellern oder Begünstigten internationalen Schutzes zur Umsiedlung ist ein etablierter Grundsatz des Sekundärrechts der Union, der in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 und analog in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates1a sowie in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 verankert ist. Abweichungen vom Unionsrecht sind aber auf der Grundlage des Artikels 78 Absatz 3 des Vertrags unter sehr beschränkten Bedingungen möglich. Die wirksame Durchführung der Notfall-Umsiedlungsregelung muss sichergestellt werden, wobei die Einwilligung von besonderer Bedeutung ist, um die Sekundärmigration zu verhindern, weswegen sie grundsätzlich vor der Umsiedlung eingeholt werden sollte. Willigt eine Person nicht ein, sollte sie grundsätzlich nicht umgesiedelt werden, aber einer anderen Person sollte diese Möglichkeit angeboten werden.
_________
1a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).
Abänderung 24 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 1
Mit diesem Beschluss werden vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland eingeführt, um diese zur Bewältigung einer durch den plötzlichen Zustrom von Drittstaatsangehörigen in die betreffenden Mitgliedstaaten bedingten Notlage zu befähigen.
Mit diesem Beschluss werden verbindliche vorläufige Sofortmaßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland eingeführt, um diese zur Bewältigung einer durch den plötzlichen Zustrom von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in die betreffenden Mitgliedstaaten bedingten Notlage zu befähigen.
Abänderung 25 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;
b) „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, entsprechend der Definition in Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 2011/95/EU;
Abänderung 26 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) „Familienangehörige“ die Familienmitglieder im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
d) „enge Verwandte“ Ehepartner, Kinder, Eltern, Personen, die die elterliche Sorge ausüben, Großeltern und Enkelkinder;
(Dies ist eine übergreifende Änderung. Sie betrifft den gesamten Text des Vorschlags der Kommission.)
Abänderung 27 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
fa) „Präferenz“ die seitens eines Antragstellers für einen bestimmten Mitgliedstaat oder seitens eines Mitgliedstaats für einen bestimmten Antragsteller geäußerte Präferenz, begründet durch Faktoren wie familiäre Bindungen über die Definition von „Familienangehörige“ gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 hinaus, durch soziale Bindungen, wie Bindungen zu ethnischen und kulturellen Gemeinschaften, oder durch kulturelle Bindungen, wie Sprachkenntnisse, früherer Aufenthalt in einem Mitgliedstaat oder frühere Ausbildungs- oder Arbeitszeiträume bei einer Einrichtung oder einem Unternehmen mit Sitz im betreffenden Mitgliedstaat.
Abänderung 28 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)
2a. Angesichts der Tatsache, dass sich die Migrationsflüsse ständig ändern, sollte vierteljährlich bestimmt werden, welches die Zielgruppe der Begünstigten für eine Umsiedlung ist.
Abänderung 47 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 4
-1. Um die einem erheblichen Druck ausgesetzten Asylsysteme Italiens und Griechenlands zu entlasten aber auch um als wichtiger Testfall in Bezug auf den bevorstehenden Gesetzgebungsvorschlag für ein ständiges Notfall-Umsiedlungssystem auf der Grundlage des Artikels 78 Absatz 2 des Vertrages zu dienen, werden zunächst insgesamt 110 000 Antragsteller aus Italien und Griechenland umgesiedelt. Erforderlichenfalls wird eine weitere Aufstockung in Betracht gezogen, um eine Anpassung an sich schnell ändernde Flüchtlingsströme und Trends im Verlaufe der Anwendung dieses Beschlusses zu ermöglichen.
1. 24 000 Antragsteller werdenentsprechend den Vorgaben in Anhang I aus Italien in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten umgesiedelt.
1. Zunächst werden 40 000 Antragsteller aus Italien in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten umgesiedelt.
2. 16 000 Antragsteller werdenentsprechend den Vorgaben in Anhang II aus Griechenland in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten umgesiedelt.
2. Zunächst werden 70 000 Antragsteller aus Griechenland in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten umgesiedelt.
2a. Bis [sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses] bewertet die Kommission, welcher Anteil von Personen aus Italien bzw. Griechenland umgesiedelt werden soll, um eine Anpassung dieses Anteils an sich ändernde Flüchtlingsströme zu ermöglichen. Dabei stützt sie sich auf die aktuellsten verfügbaren Daten von Frontex.
Abänderung 30 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 4 a (neu)
Artikel 4a
Einwilligung
Die Einwilligung des Antragsteller zu seiner Umsiedlung sollte grundsätzlich erforderlich sein.
Abänderung 31 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Absatz 2
2. Während der Geltungsdauer dieses Beschlusses bestimmen Italien und Griechenland mit Unterstützung des EASO und gegebenenfalls der in Absatz 8 genannten Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen, welche Antragsteller in andere Mitgliedstaaten umzusiedeln sind, und übermitteln den Kontaktstellen dieser Mitgliedstaaten und dem EASO die Zahl der Antragsteller, die umgesiedelt werden können. Dabei wird schutzbedürftigen Personen im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 2013/33/EU Vorrang eingeräumt.
2. Während der Geltungsdauer dieses Beschlusses bestimmen Italien und Griechenland mit Unterstützung des EASO und anderen zuständigen Agenturen in regelmäßigen Abständen, welche Antragsteller in andere Mitgliedstaaten umzusiedeln sind, und übermitteln den Kontaktstellen dieser Mitgliedstaaten und dem EASO die Zahl der Antragsteller, die umgesiedelt werden können. Dabei wird schutzbedürftigen Personen im Sinne der Artikel 21 und 22 der Richtlinie 2013/33/EU Vorrang eingeräumt, und unbegleiteten Minderjährigen sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Abänderung 32 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Absatz 3
3. Nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Mitteilung geben die Mitgliedstaaten – ausgehend von den in Anhang I beziehungsweise Anhang II genannten Zahlen – so bald wie möglich die Zahl der Antragsteller an, die unverzüglich in ihr Hoheitsgebiet umgesiedelt werden können, und teilen sonstige einschlägige Informationen mit.
3. Nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Mitteilung teilen die Mitgliedstaaten – ausgehend von den in Anhang I beziehungsweise Anhang II genannten Zahlen – so bald wie möglich die Kapazität, die für die Aufnahme von Migranten zur Verfügung steht, und die Zahl der Antragsteller mit, die unverzüglich in ihr Hoheitsgebiet umgesiedelt werden können, und teilen sonstige einschlägige Informationen mit.
Abänderung 33 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Absatz 3 a (neu)
3a. Italien und Griechenland stellen den Antragstellern – mit Unterstützung der EASO – in einer Sprache, die sie verstehen oder von der angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, Informationen über die an der Notfall-Umsiedlung beteiligten Mitgliedstaaten zur Verfügung. Die Antragsteller erhalten zudem Zugang zu Informationen von anderen Akteuren, wie nichtstaatlichen Organisationen, UNHCR und IOM. Im Rahmen der Erstbearbeitung werden die Antragsteller aufgefordert, eine Rangliste von Mitgliedstaaten nach Präferenz zu erstellen und ihre Präferenzen zu begründen.
Abänderungen 34 und 48 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Absatz 5
5. Antragsteller, deren Fingerabdrücke entsprechend den Vorgaben in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 abgenommen werden müssen, dürfen nur unter der Voraussetzung umgesiedelt werden, dass ihre Fingerabdrücke abgenommen wurden.
5. Antragsteller, deren Fingerabdrücke entsprechend den Vorgaben in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 abgenommen und übermittelt werden müssen, dürfen nur unter der Voraussetzung umgesiedelt werden, dass ihre Fingerabdrücke abgenommen wurden, wobei ihre Grundrechte in vollem Umfang zu achten sind und auf keine Zwangs- oder Gewahrsamsmaßnahmen zurückgegriffen werden darf.
Abänderung 35 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Absatz 8
8. Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Durchführung sämtlicher Aspekte des Umsiedlungsverfahrens nach Maßgabe dieses Artikels Verbindungsbeamte nach Italien und Griechenland zu entsenden.
entfällt
Abänderung 36 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 4
4. Wenn die Entscheidung zur Umsiedlung eines Antragstellers getroffen wurde, setzen Italien oder Griechenland die betreffende Person vor der tatsächlichen Umsiedlung von der Entscheidung, sie umzusiedeln, schriftlich in Kenntnis. In dieser Entscheidung wird der Umsiedlungsmitgliedstaat angegeben.
4. Wenn die Entscheidung zur Umsiedlung eines Antragstellers getroffen wurde, setzen Italien oder Griechenland die betreffende Person vor der tatsächlichen Umsiedlung – mit der Unterstützung des EASO und gegebenenfalls anderer Akteure, wie Verbindungsbeamter– in einer umfassenden Weise und in einer Sprache, die sie versteht oder von der angenommen werden kann, dass sie sie versteht, von dem Umsiedlungsmitgliedstaat bzw. – falls die Präferenzen des Antragstellers nicht berücksichtigt wurden – von den Gründen für diese Entscheidung in Kenntnis. Italien oder Griechenland setzen auch die betreffende Person von der Entscheidung, sie umzusiedeln, schriftlich in Kenntnis. In dieser Entscheidung wird der Umsiedlungsmitgliedstaat angegeben.
Abänderung 37 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) Erstbearbeitung der Anträge;
b) Erstbearbeitung der Anträge, einschließlich Feststellung von Schutzbedürftigkeit und Präferenzen, um für eine Umsiedlung in Frage kommende Antragsteller zu ermitteln, und Überprüfung von Antragstellern, einschließlich ihrer eindeutigen Identifizierung, der Abnahme ihrer Fingerabdrücke und der Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz;
Abänderung 38 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) Überstellung der Antragsteller in den Umsiedlungsmitgliedstaat.
d) Überstellung der Antragsteller in den Umsiedlungsmitgliedstaat. Griechenland und Italien sollten nicht zusätzlich mit den Kosten der Überstellung in den Umsiedlungsmitgliedstaat belastet werden.
Abänderung 39 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 8 – Absatz 2
2. Wenn Italien oder Griechenland der in Absatz 1 genannten Verpflichtung nicht nachkommt, kann die Kommission beschließen, diesen Beschluss in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten auszusetzen. Die Kommission kann einmal beschließen, diese Aussetzung für einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Monaten zu verlängern.
2. Wenn Italien oder Griechenland der in Absatz 1 genannten Verpflichtung nicht nachkommt, kann die Kommission, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, beschließen, diesen Beschluss in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten auszusetzen. Die Kommission kann einmal beschließen, diese Aussetzung für einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Monaten zu verlängern.
Abänderung 40 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 9
Befindet sich ein Umsiedlungsmitgliedstaat aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage, so kann der Rat gemäß Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments vorläufige Maßnahmen zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats erlassen. Diese Maßnahmen können gegebenenfalls eine Aussetzung der im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats umfassen.
Befindet sich ein Umsiedlungsmitgliedstaat aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage, so kann der Rat gemäß Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments vorläufige Maßnahmen zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats erlassen. Diese Maßnahmen können gegebenenfalls zusätzlich eine Aussetzung der im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats umfassen.
Abänderung 41 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 11
Italien und Griechenland erstatten dem Rat und der Kommission über die Durchführung dieses Beschlusses unter Berücksichtigung der in Artikel 8 genannten Fahrpläne alle drei Monate Bericht.
Italien und Griechenland erstatten dem Rat und der Kommission über die Durchführung dieses Beschlusses und die ordnungsgemäße Verwendung der im Rahmen dieses Beschlusses erhaltenen Mittel unter Berücksichtigung der in Artikel 8 genannten Fahrpläne alle drei Monate Bericht.
Abänderung 42 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a
Bewertung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Juli 2016 eine Halbzeitbewertung über die Anwendung dieses Beschlusses vor, gegebenenfalls samt Vorschlägen mit den erforderlichen Empfehlungen für eine ständige Umsiedlungsregelung, auch im Hinblick auf die angekündigte Eignungsprüfung des Dublin-Verfahrens.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum ...* einen Abschlussbericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission rechtzeitig alle für die Erstellung dieses Berichts sachdienlichen Informationen mit.
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* ABl.: Bitte Datum einfügen: 30 Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses.
Abänderung 43 Vorschlag für einen Beschluss Anhang II a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Anhang IIa
Das Umsiedlungsverfahren
Verfahren wie im Kommissionsvorschlag vorgesehen; zusätzliche, vom Europäischen Parlament eingefügte Verfahrensschritte, sind unterstrichen.
1 – Erstbearbeitung der Anträge von Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen
– Feststellung von Personen, für die gemäß der Dublin-Verordnung ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist (oder zuständig sein sollte)
→ Überstellungen auf der Grundlage der Dublin-Verordnung
– Feststellung von Antragstellern mit besonderer Schutzbedürftigkeit
– Feststellung von engen Verwandten zur gemeinsamen Umsiedlung
– Feststellung der Präferenzen der Antragsteller für bestimmte Mitgliedstaaten
↓
2 – Auswahl der umzusiedelnden Antragsteller
– Italien/Griechenland entscheiden, welche Antragsteller umgesiedelt werden sollen.
– Sie informieren die anderen Mitgliedstaaten über die Anzahl der benötigten Plätze sowie über die Präferenzen der Antragsteller.
↓
3 – Einbindung der Mitgliedstaaten
– Die Mitgliedstaaten informieren Italien/Griechenland über die Anzahl der verfügbaren Umsiedlungsplätze.
– Verbindungsbeamte können Gespräche mit Antragstellern führen, die eine Präferenz für ihren Mitgliedstaat geäußert haben.
– Die Mitgliedstaaten äußern ihre Präferenzen für bestimmte Antragsteller.
↓
4 – Umsiedlungsentscheidung
– Italien/Griechenland entscheiden, welcher Antragsteller in welchen Mitgliedstaat umgesiedelt werden soll, wobei die Präferenzen der Antragsteller und der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind.
↓
Information und Einwilligung
– Die Antragsteller werden umfassend über ihren Umsiedlungsmitgliedstaat informiert.
– Die Antragsteller erteilen grundsätzlich ihre Einwilligung zur Umsiedlung in diesen Mitgliedstaat.
↓
6 – Überstellung
Überstellung der Antragsteller in den Umsiedlungsmitgliedstaat innerhalb eines Monats
ANLAGE
ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Das Europäische Parlament hat sich angesichts der Notwendigkeit, unverzügliche Maßnahmen zum Schutz von Mitgliedstaaten zu ergreifen, die sich mit einer Notlage – nämlich dem plötzlichen Zustrom von Drittstaatsangehörigen – konfrontiert sehen, bereit erklärt – wie von der Kommission vorgeschlagen – , Artikel 78 Absatz 3 AEUV als Rechtsgrundlage für den Beschluss des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland zu akzeptieren. Das Europäische Parlament betont jedoch, dass es Artikel 78 Absatz 3 AEUV nur als Rechtsgrundlage für eine Sofortmaßnahme akzeptieren kann und dass anschließend ein ordnungsgemäßer Gesetzgebungsvorschlag erfolgen muss, um strukturell mit etwaigen zukünftigen Notlagen umzugehen. Es besteht darauf, dass die ordnungsgemäße Rechtsgrundlage Artikel 72 Absatz 2 AEUV, in dem für Maßnahmen zur Feststellung, welcher Mitgliedstaat für die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vorgeschrieben ist, in Verbindung mit Artikel 80 Satz 2 AEUV ist, in dem auf den in Artikel 80 niedergelegten Grundsatz der Solidarität verwiesen wird. Das Europäische Parlament unterstreicht zudem die Tatsache, dass die Verabschiedung dieses Beschlusses in keiner Weise als Präzedenzfall für die Rangfolge der Rechtsgrundlagen ausgelegt werden darf, die dem EP als Mitgesetzgeber künftig zur Verfügung stehen, insbesondere im Hinblick auf Artikel 78 AEUV in Verbindung mit Artikel 80 AEUV. Das Europäische Parlament fordert die Kommission dringend auf, bis Ende 2015 auf der Grundlage von Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 80 einen Gesetzgebungsvorschlag für ein dauerhaftes Umsiedlungsprogramm vorzulegen, wie seitens der Kommission in ihrer Europäischen Migrationsagenda angekündigt. Das Europäische Parlament behält sich das Recht vor, einen legislativen Initiativbericht zu erstellen, falls es die Kommission verabsäumt, den genannten Gesetzgebungsvorschlag innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen.