Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2015/2061(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0244/2015

Eingereichte Texte :

A8-0244/2015

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 09/09/2015 - 8.17
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0313

Angenommene Texte
PDF 192kWORD 83k
Mittwoch, 9. September 2015 - Straßburg
EWR-Schweiz: Hindernisse für die vollständige Verwirklichung des Binnenmarkts
P8_TA(2015)0313A8-0244/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. September 2015 zu dem Thema EWR-Schweiz: Hindernisse bei der umfassenden Verwirklichung des Binnenmarktes (2015/2061(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Freihandelsabkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

–  unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit, insbesondere dessen Anhang I zur Freizügigkeit und Anhang III zur Anerkennung der Berufsqualifikationen,

–  unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 25. Juni 2009 über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zollsicherheit,

–  unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999 über die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Konformitätsbewertung,

–  unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999 über bestimmte Aspekte des staatlichen Beschaffungswesens,

–  unter Hinweis auf das Protokoll vom 27. Mai 2008 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Protokoll vom 26. Oktober 2004 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt („Dienstleistungsrichtlinie“)(1),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 zu den Beziehungen zwischen dem EWR und der Schweiz: Hindernisse bei der umfassenden Verwirklichung des Binnenmarktes(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Fortschrittsbericht über Island und die Perspektiven nach der Wahl(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2015 zu der Binnenmarkt-Governance im Rahmen des Europäischen Semesters 2015(5),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. März 2014,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Dezember 2014 zu einem homogenen erweiterten Binnenmarkt und den Beziehungen der EU zu nicht der EU angehörenden westeuropäischen Ländern,

–  unter Hinweis auf die vom EWR-Rat in seiner 42. Sitzung am 19. November 2014 angenommenen Schlussfolgerungen,

–  unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 7. Dezember 2012 über eine Überprüfung der Funktionsweise des Europäischen Wirtschaftsraums (SWD(2012)0425),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. November 2012 über die Beziehungen der EU zum Fürstentum Andorra, zum Fürstentum Monaco und zur Republik San Marino – Optionen für eine engere Integration mit der EU (COM(2012)0680),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 18. November 2013 über die Beziehungen der EU zum Fürstentum Andorra, zum Fürstentum Monaco und zur Republik San Marino: Optionen für ihre Teilnahme am Binnenmarkt,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Gemeinsamen Parlamentarischen Ausschusses Europäischer Wirtschaftsraum über den Jahresbericht über die Funktionsweise des EWR-Abkommens im Jahre 2013,

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Gemeinsamen Parlamentarischen Ausschusses Europäischer Wirtschaftsraum vom 30. Mai 2013 zur Zukunft des EWR und zu den Beziehungen zwischen der EU und den Kleinstaaten und der Schweiz,

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Gemeinsamen Parlamentarischen Ausschusses Europäischer Wirtschaftsraum vom 26. März 2014 über die Binnenmarkt-Governance,

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Gemeinsamen Parlamentarischen Ausschusses Europäischer Wirtschaftsraum vom 17. März 2015 über Industriepolitik in Europa,

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Gemeinsamen Parlamentarischen Ausschusses Europäischer Wirtschaftsraum vom 17. März 2015 über die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft und deren mögliche Auswirkungen auf die EWR/EFTA-Staaten,

–  unter Hinweis auf den von der Regierung der Schweiz am 14. Januar 2015 veröffentlichten Bericht über die Außenpolitik,

–  unter Hinweis auf den 35. Binnenmarktanzeiger EWR/EFTA-Länder,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere dessen Artikel 217, in dem der Union die Befugnis zum Abschluss internationaler Abkommen eingeräumt wird,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0244/2015),

A.  in der Erwägung, dass die vier Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) – Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz – wichtige Handelspartner der Europäischen Union (EU) sind und die Schweiz und Norwegen, was das Handelsvolumen betrifft, den vierten und fünften Platz unter den wichtigsten Handelspartnern der EU einnehmen;

B.  in der Erwägung, dass sich die Beziehungen zwischen der EU und den drei EFTA-Mitgliedstaaten – Island, Liechtenstein und Norwegen – auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) stützen, der eine uneingeschränkte Teilnahme am Binnenmarkt vorsieht, wobei das EWR-Abkommen auf der Grundlage eines in hohem Maße institutionalisierten Rahmens verwaltet und überwacht wird;

C.  in der Erwägung, dass der Beitritt der Schweiz zum EWR-Abkommen 1992 an einer Volksabstimmung gescheitert war und dass aus diesem Grund die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU gegenwärtig in mehr als 100 sektorspezifischen Abkommen geregelt sind, die eine weitreichende Integration vorsehen;

D.  in der Erwägung, dass es eines gut funktionierenden und effektiven Binnenmarkts auf der Grundlage einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft bedarf, um Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu fördern, Arbeitsplätze zu schaffen und der europäischen Wirtschaft neuen Schwung zu verleihen, dass aber die Binnenmarktgesetzgebung ordnungsgemäß umgesetzt, angewendet und durchgesetzt werden muss, damit die EU-Mitgliedstaaten und die EWR/EFTA-Staaten umfassend in den Genuss der Vorteile des Binnenmarkts kommen können;

Einleitung

1.  ist der Auffassung, dass das EWR-Abkommen eine wesentlicher Faktor für Wirtschaftswachstum und das weitreichendste und umfassendste Instrument zur Ausdehnung des Binnenmarkts auf Drittländer darstellt; vertritt die Ansicht, dass es sich unter Berücksichtigung der internen Entwicklungen der EU als solides, effizientes und gut funktionierendes Abkommen bewährt hat, das auch langfristig die Integrität des Binnenmarkts gewährleistet;

2.  stellt fest, dass die intensiven Beziehungen zwischen der EU, den EWR/EFTA-Staaten und der Schweiz über die wirtschaftliche Integration und die Ausdehnung des Binnenmarkts hinausgehen und zu Stabilität und Wohlstand zugunsten aller Bürger und Unternehmen, einschließlich KMU, beitragen; unterstreicht, wie wichtig die Sicherstellung einer reibungslosen Funktionsweise des Binnenmarkts ist, wenn es darum geht, gleiche Wettbewerbsbedingungen und neue Arbeitsplätze zu schaffen;

Umsetzung der Binnenmarktvorschriften: EWR- und EFTA-Länder

3.  nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass sich laut EWR/EFTA-Binnenmarktanzeiger das durchschnittliche Umsetzungsdefizit der drei EFTA-Staaten von 1,9 % im Juli 2014 auf gegenwärtig 2,0 % erhöht hat;

4.  begrüßt die beträchtlichen Bemühungen, die im Hinblick auf eine Verbesserung der reibungslosen Einbeziehung relevanter EU-Rechtsvorschriften in das EWR-Abkommen unternommen wurden, sowie die kürzlich erzielte Einigung auf die Grundsätze für die Übernahme der EU-Verordnungen zur Schaffung der Europäischen Aufsichtsbehörden im Bereich der Finanzdienstleistungen;

5.  erinnert daran, dass die EWR/EFTA-Staaten an einer Vielzahl von EU-Programmen und EU-Agenturen sowie an Maßnahmen der praktischen Zusammenarbeit wie dem Binnenmarkt-Informationssystem oder SOLVIT teilnehmen und durch den EWR und den Norwegischen Finanzierungsmechanismus zur Kohäsion innerhalb der EU beitragen; ist der Ansicht, dass diese Zusammenarbeit zur effektiven Funktionsweise des erweiterten Binnenmarkts beiträgt; fordert die EU und die EWR/EFTA-Staaten auf, weitere präventive Instrumente und Antworten auf mögliche Bedrohungen zu entwickeln, um die Funktionsweise des Energiebinnenmarkts sicherzustellen;

6.  ist der Auffassung, dass eine frühzeitige und möglichst zeitgleiche Umsetzung der relevanten Binnenmarktvorschriften durch die EWR/EFTA-Staaten von entscheidender Bedeutung ist und dass das entsprechende Verfahren weiter verbessert und beschleunigt werden könnte;

7.  hebt hervor, dass der Rückstand bei den Rechtsakten, die noch in das EWR-Abkommen integriert werden müssen, weiterhin Anlass zur Sorge gibt, und fordert daher die EWR/EFTA-Staaten dazu auf, ihre Bemühungen in enger Zusammenarbeit mit der EU zu intensivieren, damit die Integrität des Binnenmarkts weiterhin gewahrt bleibt;

8.  erkennt an, dass zur Feststellung einer EWR-Relevanz die vorherige Zustimmung sämtlicher EWR/EFTA-Staaten erforderlich ist, und dass vor der Übernahme technische Anpassungen erforderlich sein können; ist jedoch besorgt, dass zahlreiche Anpassungswünsche und Ausnahmen zu Verzögerungen führen und möglicherweise den Binnenmarkt fragmentieren; fordert die betreffenden Länder nachdrücklich auf, dieser Situation abzuhelfen und eng mit der EU zusammenzuarbeiten, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen im erweiterten Binnenmarkt zu sorgen;

9.  weist darauf hin, dass die EU seit der Unterzeichnung des EWR-Abkommens in verstärktem Maße auf Agenturen zurückgreift; begrüßt, dass sich die EWR/EFTA-Staaten an den Tätigkeiten dieser Agenturen beteiligen; fordert die EWR/EFTA-Staaten und die Kommission auf, diese Zusammenarbeit und Beteiligung fortzusetzen;

10.  erinnert daran, dass derzeit ein umfassendes Freihandels- und Investitionsabkommen zwischen der EU und den USA verhandelt wird; unterstreicht, dass die EWR/EFTA-Staaten gemäß dem EWR-Abkommen die Binnenmarktregeln anwenden und dass sich eine erfolgreiche Handels- und Investitionspartnerschaft wahrscheinlich auch auf die EWR/EFTA-Staaten auswirken wird; unterstreicht ferner, dass das TTIP zu keinen neuen Handelsbarrieren zwischen der EU und den EWR/EFTA Staaten führen darf;

Fürstentum Liechtenstein

11.  ist besorgt, dass Liechtenstein sein Umsetzungsdefizit von 0,7 % auf 1,2% vergrößert hat; ist ferner darüber besorgt, dass die Liechtensteiner Gesetzgebung in Bezug auf die Einreise- und Aufenthaltsrechte von bestimmten Familienangehörigen von EWR-Staatsangehörigen und die gegen EWR-Staatsangehörige mit Wohnsitz in Liechtenstein verhängten Beschränkungen bezüglich der Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen EWR-Staat, welche Liechtenstein als eine auf einer besonderen Quotenregelung aus dem EWR-Abkommen basierende Regelung ansieht, nicht voll mit dem EWR-Recht in Einklang zu stehen scheinen;

Republik Island

12.  nimmt das Schreiben der isländischen Regierung vom 12. März 2015 zur Kenntnis, in dem diese zum Status Islands als EU-Bewerberland Stellung nimmt; fordert Island nachdrücklich auf, seinen Verpflichtungen aus dem EWR-Übereinkommen nachzukommen, da sein Umsetzungsdefizit 2,8 % beträgt, was das höchste Umsetzungsdefizit aller betroffenen Staaten darstellt; fordert die EU und Island auf, ihre Zusammenarbeit unter anderem mit Blick auf die Katastrophenvorsorge im Nordatlantikraum weiter auszubauen und Ressourcen bereitzustellen, um den damit zusammenhängenden Herausforderungen zu begegnen;

Königreich Norwegen

13.  begrüßt es, dass sich Norwegen, zu dem die Beziehungen in den letzten Jahren intensiviert wurden, an der Vorreiter-Initiative beteiligt, die auf eine Verbesserung des Binnenmarkts abzielt; weist jedoch darauf hin, dass das Umsetzungsdefizit auf 2 % gestiegen ist, und fordert Norwegen auf, seine diesbezüglichen Anstrengungen zu intensivieren, insbesondere im Hinblick auf die Vollendung des Energiebinnenmarkts; fordert eine Intensivierung der Zusammenarbeit, etwa im Bereich der Energiepolitik; hebt hervor, dass es noch Probleme im Zusammenhang mit erhöhten Einfuhrzöllen auf bestimmte Erzeugnisse gibt, die angegangen werden müssen;

Fürstentum Andorra, Fürstentum Monaco und Republik San Marino

14.  weist darauf hin, dass engere Beziehungen für beide Seiten von Vorteil sein könnten, insbesondere auf regionaler und lokaler Ebene in benachbarten EU-Regionen; begrüßt daher die Aufnahme von Verhandlungen über Assoziierungsabkommen als einen bedeutenden Schritt hin zur Beteiligung dieser Länder am Binnenmarkt und möglicherweise an weiterreichenden Bereichen, bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Länder;

Umsetzung der Binnenmarktvorschriften: Schweizerische Eidgenossenschaft

15.  würdigt die engen, dauerhaft florierenden und seit langem bestehenden Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz, die in den zurückliegenden Jahrzehnten zu Frieden, Wohlstand und Wachstum in Europa beigetragen haben; ist davon überzeugt, dass diese Beziehungen zum Vorteil beider Seiten vertieft werden können, indem die sektorspezifischen Abkommen umfassend und unter voller Wahrung der grundlegenden Prinzipien der EU überarbeitet werden, und dass die zahlreichen Gemeinsamkeiten und gegenseitigen Interessen ausgedehnt werden können;

16.  begrüßt in diesem Zusammenhang, dass im Mai 2014 Verhandlungen über einen institutionellen Rahmen als Voraussetzung für die weitere Entwicklung eines bilateralen Ansatzes aufgenommen wurden; betont, dass ohne ein solches Rahmenabkommen keine weiteren Abkommen über eine Teilnahme der Schweiz am Binnenmarkt geschlossen werden; fordert die Schweizer Regierung auf, sich stärker dafür einzusetzen, dass in den Verhandlungen über die noch offenen Fragen Fortschritte erzielt werden;

17.  nimmt das Ergebnis der am 9. Februar 2014 abgehaltenen Abstimmung über die Volksinitiative „Gegen Masseneinwanderung“ sowie die am 11. Februar 2015 vom Schweizer Bundesrat gefassten Beschlüsse in Bezug auf einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Volksabstimmung und neue flankierende Maßnahmen zur Kenntnis; unterstreicht, dass dies gegen die Verpflichtungen verstößt, die sich aus dem Abkommen über die Freizügigkeit ergeben, und erwartet, dass die Schweiz ihren Verpflichtungen nachkommt; hebt hervor, dass die Frage der Zuwanderung von Drittstaatsangehörigen nicht mit der in den Verträgen verankerten Personenfreizügigkeit verwechselt werden sollte; hebt hervor, dass die unilateralen Maßnahmen, die von der Schweiz ergriffen wurden, um eine Diskriminierung von kroatischen Staatsangehörigen zu verhindern, hinter dem Protokoll über die Ausdehnung des Abkommens über die Freizügigkeit auf Kroatien zurückbleiben und dass die Ratifizierung dieses Protokolls die Fortsetzung und Ausweitung der Schweizer Beteiligung am Programm Horizont 2020 ermöglichen würde, um den Zugang von Forschern zu Horizont-2020-Mitteln zu fördern; fordert die Kommission auf, gemeinsam mit der Schweiz und den Mitgliedstaaten nach einer zufriedenstellenden Lösung zu suchen, die den Bestimmungen der betreffenden Abkommen Rechnung trägt und die Rechtsstaatlichkeit wahrt;

18.  weist erneut darauf hin, dass der freie Personenverkehr zu den Grundfreiheiten gehört und einen Pfeiler des Binnenmarkts darstellt und dass er immer ein untrennbarer Bestandteil des und eine Voraussetzung für den bilateralen Ansatz zwischen der EU und der Schweiz war; befürwortet daher voll und ganz, dass die EU im Juli 2014 das Ersuchen der Schweizer Regierung abgelehnt hat, das Abkommen über die Freizügigkeit mit dem Ziel neu zu verhandeln, ein System der Quoten oder des Inländervorrangs einzuführen; nimmt mit Sorge Berichte über die Praxis einiger Unternehmen und Kantone über die Anwendung eines Inländervorrangs zur Kenntnis und erinnert daran, dass eine solche Praxis nicht im Einklang mit dem Abkommen über die Freizügigkeit steht;

19.  weist darauf hin, dass Beschränkungen der Personenfreizügigkeit, wie sie im Schweizer Referendum verlangt wurden, ein Ungleichgewicht schaffen und die Vorteile der Abkommen für die EU-Mitgliedstaaten zunichtemachen könnten;

20.  weist darauf hin, dass die Schweiz nach der Unterbrechung der Verhandlungen über ihre Teilnahme am Programm Erasmus+ eine Übergangslösung eingeführt hat; ist darüber besorgt, dass diese Maßnahmen sich voraussichtlich auf die Mobilität von Hochschulstudenten zwischen der EU und der Schweiz auswirken werden; fordert die Schweiz und die Schweiz auf, alles daranzusetzen, die für ihre Teilnahme am Programm Erasmus+ geltenden Anforderungen zu erfüllen, damit die Gegenseitigkeit des Austauschs sichergestellt ist und den jungen Menschen keine Nachteile entstehen;

21.  fordert die Fortsetzung der gängigen Praxis, wonach Taxiunternehmen aus EU-Mitgliedstaaten uneingeschränkt Dienstleistungen erbringen können, da dies seit langem zur wirtschaftlichen Entwicklung in den Schweizer Grenzregionen beigetragen hat und von gegenseitigem Nutzen ist;

22.  fordert die Kommission auf, die Auswirkungen von Landerwerb und Landpacht durch Schweizer Landwirte in den Grenzregionen eingehender zu prüfen;

23.  bedauert die Einführung und nachfolgende Konsolidierung unilateraler flankierender Maßnahmen durch die Schweiz im Zusammenhang mit dem Abkommen über die Freizügigkeit, wie etwa die Erhebung von Gebühren zur Abdeckung von Verwaltungskosten, die Pflicht zur Beibringung von Bankbürgschaften oder eine Kombination solcher Maßnahmen, da es hierdurch insbesondere KMU erheblich erschwert wird, gemäß dem Abkommen Dienstleistungen in der Schweiz zu erbringen; fordert die Schweiz daher auf, diese Maßnahmen zu überarbeiten, um ihre Vereinbarkeit mit dem Abkommen über die Freizügigkeit sicherzustellen;

24.  vertritt die Auffassung, dass die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Jahr 2013 längst überfällig war und fordert eine zügige Einbeziehung der Richtlinie 2013/55/EU in den Anhang des Abkommens über die Freizügigkeit in der Erwartung, dass die Schweiz Wege finden wird, den Fortbestand des Abkommens zu sichern; weist darauf hin, dass Anhang II des Abkommens über die Freizügigkeit vor Kurzem aktualisiert wurde, um zu einer wirksameren Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der EU und der Schweiz zu kommen; fordert die Schweiz auf, weiterhin entsprechend ihren Verpflichtungen die Rechtsvorschriften der Union anzuwenden;

25.  vertritt die Auffassung, dass bei der Nutzung des Binnenmarkts Gegenseitigkeit und Fairness zwischen dem EWR und der Schweiz gegeben sein müssen;

26.  fordert die Kommission auf, künftig vor der Einführung neuer Regelungen – wie der kürzlich erfolgten Änderung von Artikel 561 der Verordnung (EEG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, die darauf abzielt, den eigenen Gebrauch eines in einem Drittland zugelassenen Firmenfahrzeugs durch Beschäftigte mit Wohnsitz im Zollgebiet der EU nur noch unter engen Voraussetzungen zuzulassen – sämtliche Auswirkungen auf die EU-Grenzregionen zur Schweiz zu prüfen;

27.  stellt fest, dass die Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) insgesamt zufriedenstellend ist, dessen Funktionieren jedoch durch eine Zusage der Schweiz zu einer dynamischen Anpassung des Abkommens an den sich weiterentwickelnden EU-Acquis erheblich verbessert werden könnte;

28.  fordert, dass im Interesse der Vertiefung des Binnenmarktes die Hindernisse für die grenzüberschreitende berufliche Mobilität beseitigt werden; betont zu diesem Zweck, dass die Förderung des Fremdsprachenerwerbs sowie bessere Information und konkrete Unterstützung bei der Arbeitssuche wichtig sind, insbesondere im Rahmen des EURES-Netzes, und zwar in der Schweiz und in allen Ländern des EWR; begrüßt daher die aktive Mitwirkung der Schweiz an EURES-Maßnahmen, insbesondere in den Grenzregionen; fordert die Schweiz auf, den Aufbau ihrer transnationalen und grenzüberschreitenden EURES-Dienste im Einklang mit der aktuellen EURES-Verordnung fortzusetzen, um die Mobilität der Arbeitnehmer zu verbessern und einen wirklich integrierten Arbeitsmarkt zwischen der EU und der Schweiz zu schaffen; befürwortet mit Blick auf die Erhöhung der Arbeitskräftemobilität die Bemühungen um die Ermittlung eines breiten Spektrums an aufstrebenden Wirtschaftszweigen und wichtigen Wachstumsbranchen, bei denen die EWR-Länder, die Schweiz und die Mitgliedstaaten gezielt die Verbreiterung der Grundlage an Kompetenzen vorantreiben sollten, damit Angebot und Nachfrage im Bereich Kompetenzen und Qualifikationen besser aufeinander abgestimmt sind;

o
o   o

29.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
(2) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132.
(3) ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S.18.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0041.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0069.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen