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Verfahren : 2015/2053(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0259/2015

Eingereichte Texte :

A8-0259/2015

Aussprachen :

PV 05/10/2015 - 15
CRE 05/10/2015 - 15

Abstimmungen :

PV 06/10/2015 - 7.7
CRE 06/10/2015 - 7.7
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0331

Angenommene Texte
PDF 210kWORD 99k
Dienstag, 6. Oktober 2015 - Straßburg
Mögliche Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angaben der EU auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse
P8_TA(2015)0331A8-0259/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2015 zu der möglichen Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angaben der Europäischen Union auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse (2015/2053(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS),

–  unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission mit dem Titel „Bestmögliche Nutzung des traditionellen Wissens Europas: Mögliche Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angaben der Europäischen Union auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse (COM(2014)0469),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012(1) betreffend Agrarzeugnisse und Lebensmittel, die sogenannte „Qualitätsverordnung“,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013(2) betreffend Erzeugnisse des Weinbaus, die sogenannte „Verordnung über die einheitliche GMO“,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008(3) betreffend Spirituosen,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 251/2014(4) betreffend aromatisierte Weinerzeugnisse,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 12. Februar 2015,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Februar 2015,

–  unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu geografischen Angaben,

–  unter Hinweis auf die Genfer Akte des am 14. Juli 1967 und am 28. September 1979 in Stockholm überarbeiteten Lissaboner Abkommens vom 31. Oktober 1958 über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung betreffend den Bereich des geistigen Eigentums, in dem der Schutz von Erzeugnissen gewährleistet wird, die auf internationaler Ebene vertrieben werden und aufgrund der ihrem geografischen Ursprungsgebiet spezifischen Eigenschaften renommiert sind,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für internationalen Handel sowie des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0259/2015),

A.  in der Erwägung, dass die geografischen Angaben landwirtschaftlicher Erzeugnisse einer bestimmten geografischen Herkunft, die bestimmte Qualitätsmerkmale aufweisen oder mittels traditioneller Methoden hergestellt werden, in der gesamten Europäischen Union einheitlich geschützt werden können;

B.  in der Erwägung, dass die WTO geografische Angaben als Angaben definiert, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds oder aus einer Gegend oder aus einem Ort in diesem Gebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht;

C.  in der Erwägung, dass traditionelle europäische Qualitätserzeugnisse, die auf traditionellem Know-how und traditionellen Techniken beruhen, zum kulturellen Erbe der EU gehören, ein wichtiger und erhaltenswerter Bestandteil des wirtschaftlichen und sozialen Lebens vieler europäischer Regionen sind, da sie insbesondere in ländlichen Gebieten Tätigkeiten ermöglichen, die einen unmittelbaren Bezug zu der jeweiligen örtlichen Lebensweise haben, und ferner zur Steigerung der allgemeinen Attraktivität einer Region sowie zur Bewahrung lokaler Identitäten und zur Förderung von deren Unterschiedlichkeit beitragen können, was sich auch im Hinblick auf Tourismus, Kultur, Beschäftigung und Handel positiv auswirkt;

D.  in der Erwägung, dass solche Erzeugnisse zur Entwicklung neuer Strategien zur Unterstützung des Unternehmertums auf lokaler und regionaler Ebene beitragen sowie die Instandhaltung der Infrastruktur und die Entwicklung neuer, qualifizierter und lokal verankerter Beschäftigungsmöglichkeiten unter besonderer Berücksichtigung ländlicher, strukturschwacher und entlegenster Gebiete, in denen die Beschäftigung häufig eine Abhängigkeit von diesen typischen Erzeugnissen aufweist, fördern könnten, indem die berufliche und handwerkliche Bildung, die mit der territorialen Entwicklung und der Entwicklung von Gewerbegebieten eng verbunden ist, einen neuen Impuls erhält und gleichzeitig das einzigartige und vielfältige kulturelle Erbe jeder Region erhalten bleibt und gefördert wird;

E.  unter Hinweis darauf, dass nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse ein fester Bestandteil unserer Identität und ein wichtiger Baustein des kulturellen Erbes der Mitgliedstaaten sind; betont, dass eine der größten Herausforderungen in diesem Sektor darin besteht, dass traditionelle Fertigkeiten und Gewerbe nach und nach aussterben, und dass der Schutz der geografischen Angaben nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse als Anreiz dafür dienen könnte, dieses kulturelle Erbe und das althergebrachte Wissen zu bewahren und ferner eine angemessene Vergütung für die Erzeuger sowie die Einzigartigkeit der Erzeugnisse und deren breitestmögliche Verfügbarkeit sicherzustellen;

F.  in der Erwägung, dass der Ruf einer geografischen Angabe ein immaterielles Gemeingut ist, das bei fehlendem Schutz ohne Einschränkungen genutzt werden kann, wodurch dessen Wert sinkt oder gar ganz verlorengehen kann;

G.  in der Erwägung, dass geografische Angaben ein großes Wirtschaftspotenzial bergen können und dass von ihnen ein erheblicher Nutzen – insbesondere für KMU und die Regionen der EU – ausgehen kann, wenn sie angemessen geschützt werden;

H.  in der Erwägung, dass die Regionen Europas sehr reich an nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen sind, die auf traditionellen Fertigkeiten und traditionellem Handwerk höchster Güte beruhen, die zur Entstehung ihres Renommees beigetragen haben und fester Bestandteil der regionalen und lokalen Kultur sind;

I.  in der Erwägung, dass die Behörden traditionelle europäische Qualitätserzeugnisse und deren geografische Angaben schützen, auf Ersuchen des privaten Sektors fördern und bewerben sollten;

J.  in der Erwägung, dass die Qualität, der Ruf und sonstige Eigenschaften eines Erzeugnisses durch dessen Herkunft bedingt sein können; in der Erwägung, dass der Ruf eines Erzeugnisses, der durch dessen Herkunft bedingt ist, durch bestimmte missbräuchliche Kennzeichnungspraktiken ernsthaften Schaden nehmen kann;

K.  in der Erwägung, dass die Gefahr besteht, dass Bezeichnungen für traditionelle europäische Erzeugnisse aufgrund von deren Hochwertigkeit und der sich daraus ergebenden Nachfrage missbräuchlich verwendet werden und auf diese Weise sowohl für die Verbraucher als auch für die Erzeuger Schaden entsteht;

L.  in der Erwägung, dass ein angemessener, auf europäischer Ebene erfolgender Schutz der geografischen Angaben bei nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, in dessen Rahmen deren Nutzung überwacht und kontrolliert sowie gegen Betrug vorgegangen wird, die Bekämpfung von Nachahmungen ermöglichen sowie unlauteren Wettbewerb und Verbrauchertäuschung verhindern könnte;

M.  in der Erwägung, dass sich die Verbraucher zunehmend nicht nur für die Sicherheit der Erzeugnisse, sondern auch für deren Ursprung, Echtheit und Herstellungsmethoden interessieren;

N.  in der Erwägung, dass die Verbraucher die Möglichkeit haben sollten, beim Kauf von Waren eine fundierte Entscheidung zu treffen, indem sie sich über Herkunft und Qualität der Erzeugnisse informieren können;

O.  in der Erwägung, dass die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse dazu führen, dass in den Mitgliedstaaten ein unterschiedliches Maß an Schutz besteht, was nicht den Zielen des Binnenmarkts entspricht und Schwierigkeiten beim wirksamen Schutz nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse in Europa und in Mitgliedstaaten, in denen diese Erzeugnisse nicht durch nationale Rechtsvorschriften geschützt sind, hervorruft, wodurch die Notwendigkeit eines einheitlichen Systems zum Schutz geografischer Angaben auf EU-Ebene deutlich wird;

P.  in der Erwägung, dass harmonisierte Rechtsvorschriften auf EU-Ebene für die EU bei deren internationalen Handelsverhandlungen nur von Nutzen sein können;

Q.  in der Erwägung, dass das Fehlen eines einheitlichen EU-Schutzsystems für geografische Angaben bei nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen eine unbefriedigende, stark fragmentierte Situation in Europa zur Folge hat, bei der es in einigen Mitgliedstaaten keinen speziellen Schutz gibt, während in anderen Mitgliedstaaten unterschiedliche Definitionen, Verfahren und Niveaus des Schutzes im Rahmen von nationalen oder lokalen, sektorspezifischen oder horizontalen Regeln existieren, was sich sowohl im Hinblick auf die harmonische Entwicklung des gemeinsamen Marktes als auch auf einen einheitlichen Schutz und einen wirksamen und fairen Wettbewerb verzerrend und negativ auswirkt sowie ordnungsgemäße, wahrheitsgemäße und vergleichbare Informationen für Verbraucher, die es diesen ermöglicht, eine sachkundige Entscheidung zu treffen, und einen ordnungsgemäßen, wahrheitsgemäßen und vergleichbaren Verbraucherschutz behindert;

Einleitung

1.  begrüßt die Initiative der Kommission, eine Konsultation der Interessenträger zu einer möglichen Ausdehnung des Schutzes der geografischen Angabe der Europäischen Union auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zu organisieren, sowie das Ergebnis der im Oktober 2014 abgeschlossenen Konsultation und spricht sich klar für ein Schutzsystem auf EU-Ebene aus, das auf geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse beruht;

2.  ist der Auffassung, dass ein Schutzinstrument auf europäischer Ebene geschaffen werden sollte, und zwar als Teil einer breiter angelegten Strategie zur Förderung europäischer Qualitätserzeugnisse und auf der Grundlage eines verstärkten Engagements der EU-Organe dahingehend, Industrie und Handwerk als Motoren für Wachstum und für die Vollendung des Binnenmarkts anzuerkennen, womit eine Aufwertung lokaler industrieller und handwerklicher Erzeugnisse, die Förderung der lokalen Wirtschaftsentwicklung und der Beschäftigung in den betreffenden Gebieten, die Entwicklung des Tourismus und die Stärkung des Vertrauens der Verbraucher einhergehen würden;

3.  fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Ergebnisse der bereits durchgeführten Konsultation der Interessenträger sowie weiterer Analysen unverzüglich einen Legislativvorschlag zur Errichtung eines einheitlichen europäischen Schutzsystems für geografische Angaben bei nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen vorzulegen und dabei dafür Sorge zu tragen, dass den Auswirkungen des neuen Systems auf Erzeuger, deren Wettbewerber, Verbraucher und Mitgliedstaaten in vollem Umfang Rechnung getragen wird;

4.  unterstreicht, dass die Schaffung eines solchen Instruments mit Informations- und Kommunikationskampagnen einhergehen müsste, um diese neue Form der geografischen Angabe bei den Herstellern und Verbrauchern bekanntzumachen;

5.  ist der festen Überzeugung, dass die Ausdehnung des Schutzes geografischer Angaben auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zahlreiche positive Auswirkungen unterschiedlichster Art für die Bürger, die Verbraucher, die Erzeuger und das gesamte wirtschaftliche und soziale Gefüge in Europa haben kann;

6.  vertritt die Auffassung, dass im Rahmen dieses Systems insbesondere die Verbraucher wirksamer geschützt werden könnten, ihr Vertrauen in gekennzeichnete Erzeugnisse gestärkt werden könnte und sie dabei unterstützt werden könnten, ihre Kaufentscheidungen auf einer besseren Informationsgrundlage zu treffen, indem die Transparenz erhöht und die Verwirrung durch irreführende Bezeichnungen oder Beschreibungen beseitigt wird, insbesondere wenn die Existenz eines solchen Systems effizient kommuniziert wird; ist ferner der Ansicht, dass dieses System einen Beitrag zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit leisten und zusätzliche Informationen über die Qualität der Erzeugnisse, ihren Ursprung und die Produktionsverfahren vermitteln könnte, nicht zuletzt in Anbetracht der immer stärkeren Aufmerksamkeit, die die Verbraucher diesen Aspekten widmen;

Vorteile eines einheitlichen Schutzes auf EU-Ebene

7.  hält es für überaus empfehlenswert, dass die EU Rechtvorschriften über geografische Angaben auch für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse annimmt, damit die positiven wirtschaftlichen Auswirkungen des Schutzes der Einzigartigkeit und Qualität dieser Erzeugnisse umfassend genutzt werden können, den Verbrauchern verlässliche Informationen über Ort und Methode der Herstellung an die Hand gegeben werden und das Know-how und die Arbeitsplätze im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen erhalten bleiben;

8.  ist der Ansicht, dass solche Rechtsvorschriften die Innovation bei traditionellen Herstellungsverfahren und die Gründung neuer Unternehmen im Bereich traditioneller Erzeugnisse fördern und auch einen Beitrag zur Nachhaltigkeit der in strukturschwachen Gebieten geschaffenen Arbeitsplätze leisten können, indem insbesondere Klein- und Kleinstunternehmen unterstützt werden, auf die etwa 80 % der typischen lokalen Erzeugnisse entfallen und denen durch eine Regelung über geografische Angaben Schutz gewährt würde, was ihnen Absatzsteigerungen durch wirksamere Marketingmaßnahmen ermöglichen und sie in Anbetracht des kollektiven Charakters der Regelung zu einer stärkeren Zusammenarbeit anregen würde;

9.  weist darauf hin, dass sie einen Beitrag zur Bekämpfung der Produktfälschung, der betrügerischen Nutzung von geografischen Herkunftsbezeichnungen und anderer unfairer Praktiken leisten könnten, mit denen die Endverbraucher getäuscht werden und die insbesondere Kleinstunternehmen und KMU schaden, die ja den allergrößten Teil der Erzeugnisse produzieren, denen der Schutz zugutekommen würde und die derzeit nicht immer über die juristischen oder finanziellen Mittel zur Verteidigung ihrer Interessen verfügen, was sich auch negativ auf ihre Exporte auswirkt;

10.  vertritt die Auffassung, dass ein solcher Schutz den Zugang von auf der Grundlage traditioneller Fähigkeiten und Kenntnisse produzierten europäischen Handwerkserzeugnissen zum gemeinsamen Markt und zu Märkten außerhalb der EU fördert und erleichtert und dass diese Fähigkeiten und Kenntnisse einen Beitrag zur Erhaltung wertvollen Know-hows leisten, das ganze soziale und territoriale Gemeinschaften kennzeichnet, und ein wesentlicher Bestandteil des historischen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Erbes Europas sind;

11.  vertritt die Auffassung, dass ein einheitlicher Schutz der geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse die technologische und wirtschaftliche Entwicklung auf regionaler und lokaler Ebene fördern würde, da mit ihm die Zahl der in der Herstellung traditioneller Erzeugnisse Beschäftigten zunehmen würde;

12.  betont, dass ein einheitlicher Schutz der geografischen Angaben nicht nur zur Förderung traditioneller Erzeugnisse, sondern auch zur Anerkennung der Qualität der dafür verwendeten Ausgangsmaterialien und des Erfordernisses höchster Standards in allen Phasen des Herstellungsprozesses beitragen würde;

13.  weist darauf hin, dass die geografischen Angaben für die Verbraucher einen Beweis für die Qualität des Erzeugnisses und für die Hersteller eine Anerkennung ihres Könnens und einen Schutz darstellen;

14.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Anerkennung des Schutzes nichtlandwirtschaftlicher geografischer Angaben und erstklassigen traditionellen Know-hows im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik sowohl ein defensives als auch ein offensives Interesse darstellt und ein wirksames Instrument einerseits zur Unterstützung von Kleinstunternehmen und KMU, zur Bekämpfung von Fälschungen und Imitaten und für ein sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltigeres Konzept für die wirtschaftliche Entwicklung innerhalb und außerhalb der EU sowie andererseits für einen fairen Wettbewerb und Verbraucherschutz sein kann und dass dadurch auch Authentizität und Qualität der Produkte besser festgestellt werden können; ist der Auffassung, dass die Anerkennung eines einheitlichen Schutzes nichtlandwirtschaftlicher geografischer Angaben auch zum Aufbau von sozialem Kapital in der Region, aus der die Erzeugnisse stammen, beitragen würde;

15.  ist der Ansicht, dass eine einheitliche EU-Regelung die Attraktivität traditioneller Berufe vergrößern könnte;

16.  betont, dass die Wahrung althergebrachter Kenntnisse und Fertigungsmethoden einen Beitrag dazu leisten kann, der Entvölkerung und dem Niedergang ländlicher Gebiete sowie der Landflucht junger Menschen aus diesen Gebieten ein Ende zu setzen;

17.  betont die große Bedeutung der kulturellen, erzieherischen, sozialen und nachhaltigen Dimension nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in diesen Prozess einbezogen werden, und unterstreicht, dass überlieferte Kenntnisse und damit verbundene Fertigkeiten bewahrt, weitergegeben und weiterentwickelt werden müssen und ein engerer Austausch mit der Kreativbranche gefördert werden muss, nicht zuletzt damit die Qualität der Materialien und der fertigen Erzeugnisse den gebührenden Stellenwert erhält; fordert, dass alle Erzeuger einer bestimmten Region, die ein Erzeugnis nach den entsprechenden Vorgaben herstellen, zur Nutzung des Namens oder Logos berechtigt sind;

18.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Schutz der geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse dazu beitragen wird, die lokalen und regionalen Traditionen in Europa als kulturelles und künstlerisches Erbe zu bewahren;

19.  weist auf die entscheidende Rolle der KMU hin, die in erstklassiges althergebrachtes Wissen investieren und Arbeitsplätze und Lehrstellen vor Ort für die Ausbildung qualifizierter Fachleute bieten, denen eine wichtige Aufgabe bei der Weitergabe traditioneller Produktionsmethoden zukommt; weist auf die große Bedeutung von Investitionen in Bildung und Ausbildung in diesem Bereich hin und hält die Mitgliedstaaten dazu an, die zur Verfügung stehenden Finanzmittel und Programme der EU bestmöglich für die Förderung der Ausbildung von Fachkräften zu verwenden, die in die Herstellung und Vermarktung umweltfreundlicher lokaler und regionaler handwerklich und industriell hergestellter Erzeugnisse eingebunden sind;

20.  fordert die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahren für die Schaffung und Unterstützung von Initiativen zur Förderung des traditionellen Handwerks auszutauschen, die wiederum für das lokale kulturelle Erbe sensibilisieren und die Entwicklung ländlicher Gebiete fördern könnten;

21.  unterstreicht, dass eine allgemein bekannte geografische Angabe einen Beitrag dazu leisten könnte, dass die europäischen Kulturwege besser beworben werden;

22.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die regionen- und länderübergreifende Zusammenarbeit und die Bündelung bewährter Verfahren zwischen nichtlandwirtschaftlichen Produktgattungen und damit verbundenen Sektoren zu fördern;

23.  hält die geografischen Angaben der EU im Zusammenhang mit dem Themenkomplex Rechte des geistigen Eigentums für ausgesprochen wichtig als Möglichkeit, nicht nur den Wert der lokalen Produktion zu schützen, einschließlich Infrastruktur und Beschäftigung, sondern auch die regionale Entwicklung sowie die Rückverfolgbarkeit, die Transparenz und die Information der Verbraucher zu verbessern;

24.  weist darauf hin, dass die landestypischen Erzeugnisse, die in einer Region industriell oder handwerklich hergestellt und mit dieser Region assoziiert werden, einen wesentlichen Bestandteil des wirtschaftlichen und sozialen Lebens zahlreicher europäischer Regionen darstellen, da sie Arbeitsplätze generieren, die nicht verlagert werden können und die unmittelbar mit den örtlichen Gegebenheiten in Zusammenhang stehen, insbesondere in den ländlichen Gebieten; weist mit Nachdruck darauf hin, dass es durch die Annahme eines EU-weiten Systems zum Schutz landestypischer industriell oder handwerklich hergestellter Erzeugnisse mit Bezug zur Region möglich würde, die Ursprünglichkeit unserer industriellen und handwerklichen Erzeugnisse zu erhalten und eine Standardisierung der Erzeugnisse zu verhindern;

Beziehungen zu Drittstaaten

25.  ist der Ansicht, dass offene Listen aller landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse, die durch geografische Angaben geschützt sind, in künftige Handelsabkommen der EU mit Drittstaaten aufgenommen werden sollten;

26.  vertritt die Auffassung, dass dies auch positive Auswirkungen auf die Handelsbeziehungen haben würde, welche die Union mit Drittstaaten unterhält oder aushandelt, was dazu führen würde, dass die EU für solche europäischen Erzeugnisse den gleichen Schutz auch im Rahmen von internationalen Handelsverhandlungen durchsetzen kann;

27.  ist der Auffassung, dass die europäischen Ausfuhren gefördert würden, wenn der Schutz der geografischen Angaben der EU auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse ausgeweitet würde, und auch Marktanteile gewonnen werden könnten, während die betreffenden Erzeugnisse gleichzeitig internationale Anerkennung erlangen und ihr Image in Bezug auf Qualität und Prestige durch Verhandlungen und Handel noch weiter verbessert wird;

28.  ist der Auffassung, dass der Schutz nichtlandwirtschaftlicher geografischer Angaben auf EU-Ebene nicht nur die Position der EU innerhalb der WTO mit der Forderung nach einer Erhöhung des Standardschutzniveaus stärken würde, sondern auch die Diskussionen über die Schaffung eines multilateralen Registers für geografische Angaben im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda in positiver Weise neu beleben könnte und vollkommen im Einklang mit dem TRIPS-Abkommen stünde;

29.  vertritt die Ansicht, dass der Schutz der geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse damit einhergehen muss, dass die Strategie für den Schutz und die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Drittstaaten gestärkt wird, und zwar mit dem Ziel, Fälschungen und Imitate besser bekämpfen zu können;

30.  ist der Auffassung, dass ein einheitlicher Schutz der geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse in der EU bei der Aushandlung von Handelsabkommen mit Drittstaaten von Vorteil sein könnte; weist dagegen mit Nachdruck darauf hin, dass einige unserer größten Handelspartner, wie beispielsweise Indien oder China, für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse bereits Systeme zum Schutz geografischer Angaben eingeführt haben;

31.  fordert die Kommission auf, eine kohärente und durchdachte Strategie für alle geografischen Angaben in die bevorstehende Mitteilung über die Handels- und Investitionsstrategie der EU aufzunehmen, mit der gewährleistet wird, dass geschützte Angaben respektiert und anerkannt werden;

32.  vertritt die Ansicht, dass die Ausdehnung des Schutzes geografischer Angaben auf nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zu einer weiteren Stärkung und noch größeren Kohärenz des diesbezüglichen Standpunkts der EU auf internationaler Ebene, sowohl bei den bilateralen Handelsverhandlungen als auch in multilateralen Gremien, beitragen kann und letztlich ein hohes Schutzniveau für alle europäischen Qualitätserzeugnisse außerhalb der EU sicherstellen sollte; ist insbesondere der Auffassung, dass sowohl landwirtschaftliche als auch nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse, die durch geografische Angaben geschützt sind, bei Verhandlungen über künftige Handelsabkommen der EU in vollem Maße berücksichtigt werden sollten; ist der Ansicht, dass ein umfassendes System geografischer Angaben der EU die Ausweitung der Geschäftstätigkeit und die Durchführung gemeinsamer Werbekampagnen außerhalb der EU begünstigen würde;

Allgemeine Grundsätze

33.  hält die geografischen Angaben für ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit, der Transparenz und der Information für die Verbraucher und zur Schärfung des Profils der Regionen und Orte der EU im Rahmen eines sozial und ökologisch nachhaltigeren Konzepts für die wirtschaftliche Entwicklung, und hebt hervor, dass sie für die Handelspolitik der EU von maßgeblicher Bedeutung sind;

34.  ist der Überzeugung, dass das System auf bewährten Verfahren und auf transparenten und nichtdiskriminierenden Grundsätzen beruhen muss und dass es ein wirksames Instrument zur Bekämpfung von Produktfälschungen und -nachahmungen, zur Gewährleistung eines sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltigeren Konzepts für die wirtschaftliche Entwicklung innerhalb und außerhalb der EU sowie zur Stärkung des Verbraucherschutzes sein kann;

35.  fordert die Kommission auf, die Lehren aus den im Agrar- und Ernährungssektor gewonnenen Erfahrungen zu ziehen und ein auf bewährten Verfahren und nichtdiskriminierenden Grundsätzen beruhendes System zu schaffen, das transparent, wirksam und reaktiv ist und keine unnötigen Verwaltungslasten und abschreckenden Kosten für die Erzeuger mit sich bringt, die sich entscheiden, ein Erzeugnis zwecks Anerkennung der geografischen Angabe registrieren zu lassen; ist ferner der Auffassung, dass solch ein System für strenge Kontrollen und die größtmögliche Transparenz sorgen sowie angemessene Vorkehrungen gegen Betrug enthalten sollte; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, einen nicht-sektoralen Ansatz in Bezug auf Schutzsysteme zu wählen;

36.  ist der Ansicht, dass das neue System – ähnlich wie in der Vergangenheit im Hinblick auf Lebensmittel – eine für den qualitätsbewussten Verbraucher intuitiv erkennbare Garantie sein sollte im Hinblick auf Authentizität und Ursprung von Erzeugnissen, die einen klaren Bezug zu dem betreffenden geografischen Gebiet aufweisen und durch verlässliche und klare Informationen unterstützt werden; vertritt die Ansicht, dass die Wirksamkeit eines solchen einheitlichen europäischen Systems für den Schutz geografischer Angaben davon abhängen wird, ob alle notwendigen Informationen die Erzeuger und Verbraucher erreichen; betont, dass das System transparent sein und zugänglichen Schutz bieten muss, da dies ein Schlüsselelement für das Vertrauen der Verbraucher und der Erzeuger ist;

37.  ist der Auffassung, dass innerhalb des neuen europäischen Rechtsrahmens für das Auftragswesen ein System zur Zertifizierung der Qualität und des Ursprungs von Erzeugnissen von den öffentlichen Auftraggebern im Zusammenhang mit den technischen Spezifikationen, der Zertifizierung und den Vergabekriterien – insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene – genutzt werden könnte;

38.  fordert, dass solche Erzeugnisse zu einem Schwerpunkt der Vorhaben in den Bereichen Regionalentwicklung, Forschung und Innovation sowie bei der Vergabe von Mitteln im Rahmen von Horizont 2020 und des Kohäsionsfonds werden;

39.  ist der Auffassung, dass die EU mithilfe eines kohärenten, einfachen, transparenten sowie verwaltungstechnisch und finanziell nicht aufwendigen EU-weiten Systems zum Schutz der geografischen Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse, den sich somit insbesondere auch KMU leisten könnten, im Rahmen internationaler Handelsverhandlungen denselben Schutz für solche europäischen Erzeugnisse auch außerhalb der EU bewirken und sich so einen erheblichen Vorteil bei der Aushandlung bilateraler Freihandelsabkommen mit EU-Handelspartnern und multilateraler Abkommen innerhalb der WTO verschaffen könnte;

40.  ist der Auffassung, dass die Schaffung eines einheitlichen EU-Schutzes für nichtlandwirtschaftliche geografische Angaben – einschließlich gemeinsamer Begriffsbestimmungen, Registrierungsverfahren und Registrierungskosten, eines Schutzbereichs, Durchsetzungsmitteln sowie der Einrichtung einer vertrauenswürdigen Behörde, die darüber entscheidet, ob einem nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnis im Rahmen der geografischen Angabe Schutz gewährt wird, mit Anerkennung auf EU-Ebene und ohne dass die bereits in fünfzehn Mitgliedstaaten geltenden Schutzstandards gesenkt würden – der beste Weg wäre, sowohl innerhalb der EU als auch bei Verhandlungen mit Drittstaaten mehr Wirksamkeit zu erzielen;

Geltungsbereich

41.  bekräftigt, dass ein Bezug zu dem geografischen Gebiet, in dem das Erzeugnis hergestellt wurde, unerlässlich ist, um ein bestimmtes Know-how erkennen und die Qualität, die Authentizität und die Eigenschaften des Erzeugnisses bezeichnen zu können;

42.  spricht sich für eine weit gefasste Definition aus, die es ermöglichen würde, den Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und dem geografischen Gebiet, das unter die geografische Angabe fällt, herzustellen; ist ferner der Ansicht, dass ein EU-weites Schutzsystem einen erweiterten Geltungsbereich haben und auch Bezeichnungen umfassen sollte, die zwar nicht geografischer Art sind, doch eindeutig mit einem bestimmten Ort in Verbindung gebracht werden;

43.  vertritt die Auffassung, dass auch nicht textbasierte Zeichen oder Symbole, die eindeutig mit einer bestimmten Region assoziiert werden, geschützt werden sollten;

44.  betont, dass das Gütezeichen / das Erkennungszeichen / die Marke / das Logo für geografische Angaben bei nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen einfach und leicht wiederzuerkennen sein sollte, die regionale oder lokale Identität der Erzeugnisse widerspiegeln sollte sowie zumindest in der Sprache des Landes, aus dem das Erzeugnis stammt, und in der Sprache des Landes, in das es eingeführt wird, angebracht sein sollte;

45.  betont, dass bestimmte Angaben, wie Gattungsbezeichnungen oder gleichlautende geografische Angaben, vom Schutz geografischer Angaben ausgenommen werden müssen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Ausnahmeregelungen nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über geschützte Angaben bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Beispiel dienen könnten;

Registrierungsverfahren

46.  spricht sich für ein obligatorisches Registrierungsverfahren aus, um mehr Sicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Durchsetzung von Rechten im Falle von Rechtsstreitigkeiten; fordert die Kommission auf, das wirksamste, einfachste, sinnvollste und am besten zugängliche Verfahren für die Registrierung von Erzeugnissen vorzuschlagen und dafür Sorge zu tragen, dass mit dem System kostengünstige, eindeutige und transparente Verfahren für die Registrierung, Änderung und Aufhebung eingerichtet werden, die den Interessenträgern Rechtssicherheit bieten; fordert die Kommission auf, eine gründliche Bewertung vorzunehmen, damit der finanzielle und administrative Aufwand für die Interessenträger minimiert wird;

47.  betont, dass – unter Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands – gleichzeitig mit einem solchen System auch ein einheitliches, normiertes und öffentliches europäisches Register nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse mit geschützten geografischen Angaben geschaffen werden muss, damit handwerkliche Erzeugnisse gefördert und sowohl Verbraucher als auch Erzeuger informiert und geschützt werden;

48.  betont ferner, dass ein solches System einem horizontalen Ansatz folgen sollte, um eine größtmögliche wirtschaftliche und soziale Wirkung zu erzielen, und dass es die bestehende Verbindung zwischen den Erzeugnissen und ihrem Ursprungsgebiet hervorheben und die Transparenz erhöhen sollte, um den Erzeugnissen eine größere Glaubwürdigkeit und Authentizität zu verleihen, ihren Ursprung sicherzustellen und ihre Nachverfolgbarkeit zu verbessern; weist darauf hin, dass nach der Verleihung des Status einer geografischen Angabe regelmäßige Kontrollen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Kriterien, aufgrund deren der Status verliehen wurde, nach wie vor eingehalten werden;

49.  ist der Auffassung, dass diese Registrierung aus zwei Schritten bestehen sollte, nämlich erstens einer Kontrolle vor Ort durch die nationalen oder regionalen Behörden, um die Einhaltung der spezifischen Anforderungen sicherzustellen, und zweitens der Eintragung in ein einheitliches, EU-weites Registrierungssystem, um die Einhaltung der gemeinsamen Kriterien in der gesamten EU zu gewährleisten;

50.  schlägt vor, dass die Kommission die Möglichkeit prüft, dem HABM in diesem Zusammenhang auch die Registrierung von landwirtschaftlichen geografischen Angaben zu übertragen; schlägt vor, dass die Verwaltung des Systems auf EU-Ebene dem HABM obliegt;

51.  betont, dass dieses System nur geringe Kosten und wenig Verwaltungslast für Unternehmen mit sich bringen, den Verbrauchern jedoch angemessene Garantien bieten und ihnen helfen sollte, ihre Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen;

52.  ist der Ansicht, dass im Rahmen eines solchen Systems die Initiative zur Schaffung einer geografischen Angabe von den betroffenen Unternehmen ausgehen sollte, insbesondere was die Erstellung des Lastenhefts betrifft, dessen Anforderungen die geografischen Angaben erfüllen müssen;

53.  spricht sich im Hinblick auf die in das Lastenheft aufzunehmenden Kriterien für einen flexiblen Ansatz aus, damit die Weiterentwicklung der Herstellungsverfahren und künftige Innovationen nicht verhindert, sondern gefördert werden, wobei jedoch Qualität und Authentizität des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigt werden dürfen;

54.  ist der Auffassung, dass zumindest folgende Kriterien in das Lastenheft aufgenommen werden sollten: verwendete Rohstoffe, Beschreibung des Herstellungsverfahrens, Nachweis des Bezugs zu dem jeweiligen geografischen Gebiet, Angaben zur sozialen Verantwortung des Unternehmens;

55.  vertritt die Ansicht, dass die Erzeuger und deren Vereinigungen sowie die Wirtschaftsverbände die maßgeblichen Akteure sein sollten, denen es gestattet ist, die Eintragung einer geschützten Angabe für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse zu beantragen;

56.  ist der Auffassung, dass für die Verleihung des Status einer geschützten Angabe ein finanzieller Beitrag der Erzeuger gefordert werden könnte, sofern ein solcher Beitrag eine Einmalzahlung ist, mit Blick auf die zu tragenden Kosten gerecht ist und in der gesamten EU einheitlich erhoben wird;

Kontrollmaßnahmen

57.  spricht sich dafür aus, die Mittel für eine wirksame Umsetzung des Schutzes, den ein solches Instrument bieten würde, vorzusehen, und zwar unabhängig von den Vertriebskanälen, die im Falle eines Missbrauchs benutzt würden; betont, dass sichergestellt werden muss, dass die geografischen Angaben auf dem digitalen Markt gleichermaßen gut geschützt werden;

58.  unterstreicht angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen (z. B. im Hinblick auf die Anzahl der Erzeuger), wie wichtig Qualitätskontrollen sind;

59.  tritt ferner für die Einführung eines Systems von Inspektionen und Sanktionen bei Verstößen ein, mit der geografische Angaben bei in Europa in Verkehr gebrachten Erzeugnissen kontrolliert werden;

60.  ist der Auffassung, dass zur Gewährleistung eines optimalen Schutzes der geografischen Angaben bei nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen das Verbot der falschen Verwendung einer geografischen Angabe sich nicht nur auf das Risiko der Irreführung der Öffentlichkeit oder auf Handlungen des unlauteren Wettbewerbs beschränken darf, selbst wenn die wahre Herkunft des Erzeugnisses eindeutig angegeben ist; schlägt daher vor, den in Artikel 23 des TRIPS-Abkommens vorgesehenen zusätzlichen Schutz, der ursprünglich Weinen und Spirituosen vorbehalten war, auf geografische Angaben bei nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen auszudehnen;

61.  schlägt die Schaffung eines Widerspruchsverfahrens gegen die Eintragung einer geografischen Angabe vor, das interessierten Parteien offensteht;

62.  ist der Auffassung, dass dadurch die Einführung wirksamer Kontrollen erleichtert würde und somit Verbraucher und Erzeuger die Möglichkeit hätten, sich vor Fälschungen, Nachahmungen und anderen rechtswidrigen Praktiken zu schützen;

Vereinbarkeit mit älteren Rechten

63.  vertritt die Ansicht, dass die Vereinbarkeit künftiger geografischer Angaben mit Rechten, die bereits im Zusammenhang mit dem Erzeugnis bestehen, gewährleistet sein muss und dass bei künftigen geografischen Angaben derzeitige bewährte Verfahren auf nationaler und lokaler Ebene in der EU berücksichtigt werden sollten;

64.  betont, dass das Verhältnis von Marken und geografischen Angaben eindeutig festgelegt werden muss, um Konflikte zu vermeiden;

65.  schlägt vor, dass die Vorschriften über das Verhältnis zwischen Marken und geografischen Angaben auch auf den Schutz geografischer Angaben bei nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen Anwendung finden;

66.  schlägt vor, denjenigen Mitgliedstaaten, die bereits Schutz gewähren, eine angemessene Umsetzungsfrist einzuräumen und gleichzeitig Übergangsregelungen im Hinblick auf das Nebeneinanderbestehen von zwei Systemen vor dem Übergang zu einem EU-Mechanismus zu erlauben;

o
o   o

67.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission

(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(3) ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.
(4) ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14.

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