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Verfahren : 2015/2208(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0273/2015

Eingereichte Texte :

A8-0273/2015

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 06/10/2015 - 7.9
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2015)0333

Angenommene Texte
PDF 279kWORD 77k
Dienstag, 6. Oktober 2015 - Straßburg
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2015/002 DE/Adam Opel - Deutschland
P8_TA(2015)0333A8-0273/2015
Entschließung
 Anlage

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2015/002 DE/Adam Opel, Deutschland) (COM(2015)0342 – C8-0249/2015 – 2015/2208(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0342 – C8‑0249/2015),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014‑2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006(1) (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014‑2020(2), insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0273/2015),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

C.  in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und Jugendlichen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;

D.  in der Erwägung, dass Deutschland den Antrag EGF/2015/002 Adam Opel auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen 2 881 Entlassungen bei der Adam Opel AG, einem Unternehmen der NACE-Rev.-2-Abteilung 29 („Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen“)(4), und einem Zulieferer gestellt hat;

E.  in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Deutschland daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 6 958 623 EUR gemäß dieser Verordnung hat;

2.  stellt fest, dass die deutschen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 26. Februar 2015 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 14. Juli 2015 abgeschlossen und dem Parlament am 1. September 2015 übermittelt wurde; begrüßt das zügige Bewertungsverfahren von weniger als fünf Monaten;

3.  stellt fest, dass in Westeuropa die Absatzzahlen für Fahrzeuge eingebrochen sind und den tiefsten Wert der letzten 20 Jahre erreicht haben(5), und hebt hervor, dass die Absatzzahlen für Fahrzeuge in Europa so niedrig sind wie zuletzt 1997; gelangt zu dem Schluss, dass diese Ereignisse in direktem Zusammenhang mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) stehen; hebt des Weiteren hervor, dass die Hersteller von Klein- und Mittelklassefahrzeugen im mittleren Preissegment besonders betroffen waren und dass die Adam Opel AG als eine der wichtigsten Akteure im mittleren Preissegment von Klein- und Mittelklassefahrzeugen somit von der Krise besonders hart getroffen wurde, während die Verkaufszahlen von Economy- und auch Premium- oder Luxusfahrzeugen von der Krise nicht so sehr in Mitleidenschaft gezogen wurden;

4.  stellt fest, dass die Anzahl der in den EU- und den EFTA-Mitgliedstaaten neu zugelassenen Fahrzeuge zwischen 2007 und 2013 um 25 % sank (nach Angaben des Verbands europäischer Automobilhersteller von über 16 Millionen auf 12 Millionen neu zugelassene Fahrzeuge); hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Absatzzahlen für Fahrzeuge der Marke Opel/Vauxhall in Europa einbrachen und von 2007 bis 2013 um 39 % schrumpften.

5.  stellt des Weiteren fest, dass die Adam Opel AG durch den Mutterkonzern General Motors benachteiligt wurde, der ihr nur erlaubt hat, innerhalb Europas zu verkaufen, und sie damit von aufstrebenden Märkten auf anderen Kontinenten ausgeschlossen hat; ist der Ansicht, dass die in den europäischen Ländern verfolgte Sparpolitik zum Einbruch der Verkaufszahlen bei Opel/Vauxhall beigetragen hat;

6.  stellt fest, dass die Entlassungen beträchtliche negative Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft in Bochum haben werden; weist darauf hin, dass Bochum eine Stadt im Ruhrgebiet ist, einem hochurbanisierten Industriegebiet im deutschen Bundesland Nordrhein-Westfalen, das wie andere traditionelle Kohle- und Stahlreviere seit den 1960er Jahren erhebliche strukturelle Herausforderungen zu bewältigen hatte; hebt hervor, dass die Arbeitslosenquote im Ruhrgebiet bereits deutlich über dem deutschen Durchschnitt liegt;

7.  weist darauf hin, dass Bochum nach der Einstellung der Produktion von Mobiltelefonen durch Nokia, die mehr als 1 300 Arbeitsplätze kostete, bereits vom EGF unterstützt wurde; weist darauf hin, dass Outukumpu beabsichtigt, die Produktion von rostfreiem Stahl in Bochum Ende 2015 einzustellen, was zu einem weiteren Industrieabbau in der Stadt und einer Verschlechterung der lokalen und regionalen Arbeitsmarktlage führen wird;

8.  weist darauf hin, dass für die NACE-Rev.-2-Abteilung 29 (Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen) bisher 21 EGF-Anträge gestellt wurden, von denen sich elf auf die Globalisierung des Handels und zehn auf die globale Finanz- und Wirtschaftskrise stützten; weist in diesem Zusammenhang auf den EGF-Antrag „EGF/2010/031/General Motors, Belgien“ hin, der wegen der Schließung des Opel-Werks in Antwerpen, Belgien, gestellt wurde;

9.  begrüßt, dass die deutschen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen haben, am 1. Januar 2015, also lange vor der Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket und sogar vor der Stellung des Antrags, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;

10.  stellt fest, dass die Arbeitnehmer vielerlei Maßnahmen in Anspruch nehmen können, die darauf abzielen, sie wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren; ist der Ansicht, dass die geschätzte Zahl der Teilnehmer an einer Existenzgründerberatung mit nur 25 Begünstigten niedrig ist;

11.  begrüßt, dass die Verwaltung und Kontrolle dieses Antrags durch die gleichen Stellen innerhalb des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erfolgen wird, die auch den Europäischen Sozialfonds verwalten und die früheren EGF-Beiträge verwaltet haben;

12.  stellt fest, dass Deutschland folgende Maßnahmen für die unter den vorliegenden Antrag fallenden Arbeitnehmer plant: Qualifizierungen, Berufsorientierung, Peergroups/Workshops, Existenzgründerberatung, Stellenakquise/Jobmessen, Nachbetreuung und -beratung und Transferkurzarbeitergeld;

13.  stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den Sozialpartnern im Wege der Einrichtung von Transfergesellschaften ausgearbeitet wurde;

14.  stellt fest, dass die Behörden planen, den maximal zulässigen Betrag von 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen für Beihilfen und Anreize in Form von Transferkurzarbeitergeld zu verwenden, das sich je nach der Zahl der zum Haushalt des Begünstigten gehörenden Personen auf 60 % oder 67 % des vorherigen Nettoeinkommens des Arbeitnehmers beläuft;

15.  betont, dass die für Schulungen gewährte Beihilfen (im vorliegenden Fall das Transferkurzarbeitergeld) nicht an die Stelle rechtlicher Verpflichtungen des Mitgliedstaats oder des ehemaligen Arbeitgebers treten darf; fordert sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten auf, klare und kohärente Informationen zu der Frage vorzulegen, inwieweit das Transferkurzarbeitergeld nach Errichtung der Transfergesellschaft eine rechtliche Verpflichtung darstellt; fordert Kohärenz in Bezug auf die Finanzierungspraxis und die dem Parlament übermittelten Informationen; erwartet daher, dass die Kommission genaue und in sich schlüssige Analysen und Details zu den Komponenten vorlegt, die über die rechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinausgehen; bekräftigt seinen Standpunkt, dass für das Transferkurzarbeitergeld EGF-Mittel eingesetzt werden sollten, um die Transfergesellschaft in die Lage zu versetzen, über das Normale hinausgehende Leistungen für die Arbeitnehmer zu erbringen, indem sie stärker personalisierte und tiefergehende Maßnahmen anbietet, als es ohne EGF-Unterstützung möglich wäre; hebt hervor, dass das Parlament auch weiterhin darauf achten wird, dass der EGF nicht dazu verwendet wird, die Verpflichtungen eines Mitgliedstaats oder eines Unternehmens zu ersetzen;

16.  fordert die Kommission auf, ein kohärentes Konzept für Anträge zu entwickeln, die die Maßnahme des Transferkurzarbeitergelds beinhalten, indem sie diese in jedem Antrag einheitlich definiert und nach eingehender Prüfung Hinweise dafür liefert, dass die spezifische Maßnahme tatsächlich nach Artikel 7 der EGF-Verordnung förderfähig ist und in keiner Weise an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen tritt und dass das Risiko einer Doppelfinanzierung ausgeschlossen ist;

17.  stellt fest, dass sich die Sozialpartner auf die Einrichtung von drei Transfergesellschaften verständigt haben, die die Maßnahmen für die entlassenen Arbeitnehmer durchführen sollen, was der Praxis in Deutschland entspricht; begrüßt, dass auch für die Arbeitnehmer, die bei der Zulieferfirma (Johnson Controls Objekt Bochum GmbH & Co. KG) entlassen wurden, die Möglichkeit bestehen wird, an den von den Transfergesellschaften durchgeführten Maßnahmen teilzunehmen;

18.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

19.  weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;

20.  stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die deutschen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

21.  begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; nimmt Kenntnis von dem Zeitdruck, den der neue Zeitplan mit sich bringt, und von den möglichen Auswirkungen auf die Effizienz der Fallprüfung;

22.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

23.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

24.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(5) European Automobile Manufacturers Association (ACEA), The Automobile Industry Pocket Guide 2014-2015, S. 57f.
(6) Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2015/002 DE/Adam Opel, Deutschland)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2015/1871.)

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