Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2015 zur Zentralafrikanischen Republik (2015/2874(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Zentralafrikanischen Republik,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 2015 zur Arbeit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU(1),
– unter Hinweis auf die Entschließungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP‑EU zur Lage in der Zentralafrikanischen Republik vom 19. Juni 2013, vom 19. März 2014 und vom 17. Juni 2015,
– unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Lage in der Zentralafrikanischen Republik, insbesondere ihre Erklärung vom 13. Oktober 2014,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 28. September 2015 zur Gewalt in der Zentralafrikanischen Republik,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Februar 2015 und vom 20. Juli 2015 zur Zentralafrikanischen Republik,
– unter Hinweis auf die Äußerungen der unabhängigen Sachverständigen der Vereinten Nationen, Marie-Therese Keita Bocoum, vom 1. Oktober 2015 zur Menschenrechtslage in der Zentralafrikanischen Republik,
– unter Hinweis auf die Forderung des UN-Generalsekretärs Ban Ki-moon und des Sicherheitsrats vom 28. September 2015, dem plötzlichen Gewaltausbruch in der Zentralafrikanischen Republik umgehend ein Ende zu setzen;
– unter Hinweis auf die UN-Resolution 2217 (2015) zur Erneuerung des Mandats von MINUSCA mit der aktuell genehmigten Truppenstärke bis zum 30. April 2016, die vom Sicherheitsrat in seiner 7434. Sitzung am 28. April 2015 angenommen wurde,
– unter Hinweis auf die UN-Resolution 2196 (2015) zur Verlängerung der Sanktionsregelung für die Zentralafrikanische Republik bis zum 29. Januar 2016 und des Mandats für das Expertengremium zur Unterstützung des im Rahmen der Resolution 2127 eingerichteten Sanktionsausschusses für die Zentralafrikanische Republik bis zum 29. Februar 2016,
– unter Hinweis auf den UN-Evaluierungsbericht vom 15. Mai 2015 zur Durchsetzung und zu den Bemühungen um Hilfe und Unterstützung für Opfer sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs durch Bedienstete der Vereinten Nationen und zugehöriges Personal bei Friedenssicherungseinsätzen,
– unter Hinweis auf den Bericht des UN-Generalsekretärs vom 11. September 2015 über die Empfehlungen des hochrangigen unabhängigen Gremiums zu Friedenseinsätzen,
– unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Internationalen Untersuchungskommission für die Zentralafrikanische Republik vom 19. Dezember 2014,
– unter Hinweis auf die hochrangige internationale Konferenz zur Zentralafrikanischen Republik, die am 26. Mai 2015 unter dem Titel „From humanitarian aid to resilience“ abgehalten wurde,
– unter Hinweis auf das am 10. Mai 2015 von zahlreichen bewaffneten Gruppen im Rahmen des Forums von Bangui unterzeichnete Abkommen über die Entwaffnung, Demobilisierung, Repatriierung und Wiedereingliederung,
– unter Hinweis auf das überarbeitete Cotonou-Abkommen,
– unter Hinweis auf die politische Übereinkunft von Libreville (Gabun) zur Lösung der politisch-militärischen Krise in der Zentralafrikanischen Republik vom 11. Januar 2013, die unter der Schirmherrschaft der Staatschefs der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten (ECCAS) unterzeichnet wurde, und in welcher die Bedingungen für die Beendigung der Krise in der Zentralafrikanischen Republik dargelegt sind,
– unter Hinweis auf die außerordentlichen Gipfeltreffen der Staatschefs der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten (ECCAS), die am 21. Dezember 2012 sowie am 3. und 18. April 2013 in N’Djamena (Tschad) stattfanden, und deren Beschlüsse zur Einrichtung eines Nationalen Übergangsrates mit Gesetzgebungsbefugnissen und verfassungsgebenden Befugnissen sowie zur Entwicklung eines Fahrplans für den Übergangsprozess in der Zentralafrikanischen Republik,
– unter Hinweis auf das Treffen der Internationalen Kontaktgruppe vom 3. Mai 2013 in Brazzaville (Republik Kongo), bei welchem der Fahrplan für den Übergangsprozess bestätigt und ein Sonderfonds zur Unterstützung der Zentralafrikanischen Republik eingerichtet wurde,
– unter Hinweis auf die im Juli 2014 unterzeichnete Vereinbarung über die Einstellung der Feindseligkeiten,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des siebten Treffens der Internationalen Kontaktgruppe zur Zentralafrikanischen Republik vom 16. März 2015 in Brazzaville,
– unter Hinweis auf die vom Rat für Frieden und Sicherheit der Afrikanischen Union am 17. September 2014 und am 26. März 2015 herausgegebenen Kommuniqués,
– unter Hinweis auf die vom Übergangsrat Ende August 2015 angenommene Verfassung für die Zentralafrikanische Republik,
– unter Hinweis auf das 1998 angenommene Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofes, das 2001 von der Zentralafrikanischen Republik ratifiziert wurde,
– unter Hinweis auf das von der Zentralafrikanischen Republik unterzeichnete Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten,
– gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 der Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass es Ende September 2015 zu erneuten Zusammenstößen kam, bei denen 42 Menschen ums Leben kamen und sich 37 000 Menschen gezwungen sahen, aus ihren Häusern zu fliehen;
B. in der Erwägung, dass Ende September 2015 mehr als 500 Gefangene aus dem Ngaraba-Gefängnis in Bangui und aus Bouar ausbrachen, darunter bekannte Urheber von Menschenrechtsverletzungen; in der Erwägung, dass dies eine ernsthafte Gefahr für die Zivilbevölkerung und den Schutz von Opfern und Zeugen darstellt; in der Erwägung, dass der Gefängnisausbruch ein Rückschlag für die Wahrung von Recht und Ordnung und den Kampf gegen Straffreiheit in der Zentralafrikanischen Republik ist;
C. in der Erwägung, dass sich die Bedingungen für die Hilfsorganisationen in Bangui nach Angaben des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten verschlechtert haben; in der Erwägung, dass mehrere Büros und Wohnungen von Hilfsorganisationen geplündert wurden und die Freizügigkeit ihrer Mitarbeiter – insbesondere medizinischer Fachkräfte in Krankenhäusern – eingeschränkt worden ist;
D. in der Erwägung, dass die humanitäre Hilfe aufgrund der Kämpfe und zahlreicher Straßenblockaden erschwert wird, wodurch die staatlichen Stellen am Zugang zu Tausenden Binnenvertriebenen und an der Bedarfsermittlung gehindert werden; in der Erwägung, dass die Bedenken bezüglich des sicheren Zugangs zu den Stadtteilen Banguis von der Organisation Ärzte ohne Grenzen bekräftigt wurden, derzufolge verletzte Menschen oftmals zu Fuß ankämen und ihre Krankenwagen nicht mehr in der Lage seien, Einsätze zu fahren, da die Hauptstadt zu gefährlich geworden sei;
E. in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen beschlossen haben, das Mandat von MINUSCA bis zum 30. April 2016 mit einer genehmigten Truppenobergrenze von 10 750 Militärbediensteten, darunter 480 militärische Beobachter und Stabsoffiziere, und 2 080 Polizeikräften, darunter 400 Polizeibeamte und 40 Justizvollzugsbeamte, zu verlängern;
F. in der Erwägung, dass laut der UN-Friedensmission in dem Land (MINUSCA) die Spannungen in Bangui – die sich in Angriffen gegen Zivilisten, Gewalt zwischen Gemeinschaften und Angriffen gegen Mitarbeiter von humanitären Hilfsorganisationen manifestieren – anhalten, auch wenn sich die Sicherheitslage in letzter Zeit entspannt hat;
G. in der Erwägung, dass die Chefanklägerin beim Internationalen Strafgerichtshof, Fatou Bensouda, die an den Zusammenstößen beteiligten Akteure aufforderte, die Gewalt unverzüglich zu beenden, und hinzufügte, dass Kriegsverbrechen bestraft würden; in der Erwägung, dass am 24. September 2014 die zweite Untersuchung des Konflikts in der Zentralafrikanischen Republik eingeleitet wurde;
H. in der Erwägung, dass die aktuellen Zusammenstöße drohen, den gerade erst begonnenen Friedensprozess zunichtezumachen, und das Land in die furchtbare Zeit Ende 2013 und 2014 zurückzuwerfen, als Tausende Menschen getötet wurden und Zehntausende aus ihren Häusern fliehen mussten; in der Erwägung, dass Kriminalität nach wie vor eine große Bedrohung darstellt; in der Erwägung, dass die Lage von Frauen in der Zentralafrikanischen Republik äußerst gravierend ist, und in der Erwägung, dass Vergewaltigungen von allen beteiligten Akteuren häufig als Kriegswaffe verwendet werden;
I. in der Erwägung, dass der Staatsstreich von 2013 und die anschließende Entmachtung des Übergangspräsidenten, Michel Djotodia, und des Übergangsministerpräsidenten, Nicolas Tiangaye, mit zahlreichen und schweren Menschenrechtsverletzungen einherging – darunter außergerichtliche Tötungen, Folter, Plünderungen, Vergewaltigungen und sexueller Missbrauch in großem Umfang, Entführungen von Frauen und Kindern sowie Zwangsrekrutierung von Kindersoldaten – und die große Gefahr eines Genozids bestand;
J. in der Erwägung, dass vorgesehen war, dass die zentralafrikanischen Bürger am 4. Oktober 2015 in einem Referendum über die Verabschiedung einer neuen Verfassung abstimmen und parallel dazu ihre Vertreter für die ursprünglich für den 18. Oktober 2015 (erster Wahlgang) und 22. November 2015 (zweiter Wahlgang) anberaumten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen wählen; in der Erwägung, dass die Übergangsregierung einige Wochen lang auf eine Verschiebung der Wahlen hingearbeitet hat, von der nationalen Wahlbehörde jedoch noch immer kein neuer Zeitplan bekannt wurde und bislang weder Wählerlisten erstellt noch Stimmzettel ausgegeben wurden;
K. in der Erwägung, dass das Land gerade die schwerste humanitären Krise seit seiner Unabhängigkeit im Jahr 1960 durchlebt, von der die gesamte 4,6 Millionen Menschen zählende Bevölkerung – die Hälfte davon Kinder – betroffen ist; in der Erwägung, dass 2,7 Millionen Menschen auf Unterstützung angewiesen sind, darunter Nahrungsmittelhilfe, Schutz und Zugang zu medizinischer Versorgung, Trinkwasser, Sanitärversorgung und Unterkünfte; in der Erwägung, dass in dem Land Schätzungen zufolge mehr als 100 000 Kinder sexuell missbraucht und von bewaffneten Gruppen zwangsrekrutiert wurden und eine Million Kinder aufgrund der Krise keine Schulbildung erhalten haben;
L. in der Erwägung, dass bewaffnete Gruppen in der Zentralafrikanischen Republik am 5. Mai 2015 eine Vereinbarung zur Freilassung von 6 000 bis 10 000 Kindersoldaten getroffen haben;
M. in der Erwägung, dass der Friedenssicherungseinsatz von dem Vorwurf überschattet worden ist, dass Kinder und Mädchen von UN-Soldaten und französischen Friedenstruppen sexuell missbraucht wurden;
N. in der Erwägung, dass sowohl die Séléka als auch die bewaffneten Anti-Balaka-Gruppen vom Holz- und Diamantenhandel profitieren, indem sie Standorte kontrollieren und „besteuern“ oder von Bergarbeitern und Händlern Schutzgelder erpressen, und dass Händler in der Zentralafrikanischen Republik Diamanten im Wert von mehreren Millionen US-Dollar erworben haben, ohne hinreichend zu prüfen, ob sie damit bewaffnete Gruppen finanzieren;
O. in der Erwägung, dass es sich bei der Achtung der Menschenrechte um einen Grundwert der Europäischen Union und einen wesentlichen Bestandteil des Cotonou-Abkommens, insbesondere des Artikels 8, handelt;
P. in der Erwägung, dass die gerichtliche Verfolgung schwerer Menschenrechtsverletzungen zu den wichtigsten Aufgaben zählt, um den Missbräuchen ein Ende zu setzen und die Zentralafrikanische Republik wiederaufzubauen;
Q. in der Erwägung, dass die Gewalt nach wie vor mit Straffreiheit einhergeht, ungeachtet der Tatsache, dass der Übergangsrat ein Gesetz zur Einrichtung eines Sonderstrafgerichts verabschiedet hat, das durch die Unterzeichnung des Übergangspräsidenten Rechtskraft erlangte, und in der Erwägung, dass sich dieses Sonderstrafgericht aus nationalen und internationalen Richtern und Staatsanwälten zusammensetzt, die seit 2003 in der Zentralafrikanischen Republik begangene schwere Menschenrechtsverletzungen untersuchen und strafrechtlich verfolgen;
R. in der Erwägung, dass die EU im September 2014 die ersten drei Entwicklungsprojekte aus dem Gebertreuhandfonds für die Zentralafrikanische Republik in den Bereichen Gesundheit, Schaffung von Arbeitsplätzen, Wiederaufbau von beschädigter Infrastruktur in Bangui sowie Stärkung der Rolle der Frauen und deren wirtschaftliche Inklusion in die Wege leitete;
S. in der Erwägung, dass der Europäische Rat im März 2015 die militärische Beratungsmission der EU in der Zentralafrikanischen Republik (EUMAM RCA) auf den Weg gebracht hat, in deren Rahmen die zentralafrikanischen Staatsorgane bei der Ausarbeitung einer Reform für den Sicherheitssektor in Bezug auf die Streitkräfte unterstützt werden sollen;
T. in der Erwägung, dass die EU seit Mai 2015 ihre finanzielle Unterstützung für die Zentralafrikanische Republik um insgesamt 72 Mio. EUR aufgestockt hat, darunter Mittel für humanitäre Hilfe (10 Mio. EUR an neuen Mitteln), Budgethilfe (zusätzliche 40 Mio. EUR) und einem neu hinzugekommen Beitrag zum EU-Treuhandfonds für die Zentralafrikanische Republik (zusätzliche 22 Mio. EUR);
U. in der Erwägung, dass die EU am 15. Juli 2014 zur Unterstützung der Zentralafrikanischen Republik ihren ersten von mehreren Gebern finanzierten Treuhandfonds für Entwicklung eingerichtet hat, mit dem der Übergang von der Soforthilfe zur längerfristigen Entwicklungshilfe erleichtert werden soll;
1. äußert seine tiefe Besorgnis über die Lage in der Zentralafrikanischen Republik, wo ein Bürgerkrieg ausbrechen könnte, falls den jüngsten Gewaltmaßnahmen kein Einhalt geboten wird; bedauert die Verluste von Menschenleben und bekundet den Familien der Opfer und der gesamten Bevölkerung der Zentralafrikanischen Republik sein Mitgefühl;
2. verurteilt nachdrücklich die Angriffe auf humanitäre Organisationen und Wohnhäuser während des jüngsten Ausbruchs der Gewalt; fordert, dass sich die humanitären Helfer frei bewegen können, um die hilfsbedürftige Zivilbevölkerung zu erreichen, insbesondere die Vertriebenen; erinnert daran, dass fast eine halbe Million Binnenvertriebene dringend Nahrung, medizinische Versorgung, Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene, Unterkünfte und elementare Haushaltsgegenstände benötigen;
3. fordert die Organe der Zentralafrikanischen Republik auf, ihre Anstrengungen auf die Bekämpfung von Straflosigkeit und die Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit zu konzentrieren, auch indem die für die Gewalt Verantwortlichen gerichtlich zur Rechenschaft gezogen werden; begrüßt die Einrichtung des Sonderstrafgerichts, das die in der Zentralafrikanischen Republik seit 2003 begangenen schweren Menschenrechtsverletzungen untersuchen und gerichtlich verfolgen soll, und weist darauf hin, dass es dringend in die Lage versetzt werden muss, seine Arbeit aufzunehmen; unterstreicht, dass internationale finanzielle und technische Hilfe für seine Funktionsfähigkeit von wesentlicher Bedeutung ist; fordert, dass so bald wie möglich ein internationales Gebertreffen einberufen wird; fordert die Regierung der Zentralafrikanischen Republik auf, ein wirksames und transparentes Personaleinstellungsverfahren für das Gericht zu beschließen;
4. würdigt, dass die Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten (ECCAS) bei der Gestaltung des Übergangprozesses eine wesentliche Rolle gespielt und bei den Beratungen am 31. Januar 2015 in Addis Abeba hinsichtlich aller parallel stattfindenden Initiativen, die die laufenden Bemühungen der Völkergemeinschaft zur Wiederherstellung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in der Zentralafrikanischen Republik gefährden könnten, eine entschlossene Haltung eingenommen hat;
5. begrüßt die von der Übergangsregierung der Zentralafrikanischen Republik bislang unternommenen Anstrengungen, fordert die Organe der Zentralafrikanischen Republik und die Völkergemeinschaft jedoch auf, sich mit den grundlegenden Ursachen der Krise wie der weitverbreiteten Armut, wirtschaftlichen Disparitäten und Ungleichheiten, der steigenden Arbeitslosigkeit, und der mangelnden Umverteilung des Wohlstands aus den natürlichen Ressourcen des Landes über den Staatshaushalt auseinanderzusetzen; fordert eine umfassende Strategie, in der der Schwerpunkt auf Sicherheit, humanitärer Hilfe, Stabilisierung und wirtschaftlicher Erholung liegt;
6. fordert die Völkergemeinschaft auf, den politischen Prozess in der Zentralafrikanischen Republik in dieser kritischen Zeit zu unterstützen und die gemeinsamen Bemühungen zur Förderung des politischen Dialogs, zur Vertrauensbildung und zur Sicherstellung der friedlichen Koexistenz der religiösen Gemeinschaften im Lande zu intensivieren; fordert die Regierung der Zentralafrikanischen Republik mit Nachdruck auf, dem Wiederaufbau des Bildungssystems Priorität einzuräumen, um ein langfristiges friedliches Miteinander zu fördern;
7. bedauert, dass die Stärkung der Milizen trotz des von den Vereinten Nationen erklärten Waffenembargos anhält; fordert alle Parteien auf, das am 10. Mai 2015 unterzeichnete Abrüstungsabkommen einzuhalten; unterstreicht, dass die Entwaffnung bewaffneter Gruppierungen absolute Priorität genießen muss, insbesondere mit Blick auf die noch vor Jahresende anstehenden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in der Zentralafrikanischen Republik;
8. legt der Afrikanischen Union und der Europäischen Union nahe, alle geeigneten Maßnahmen und Instrumente einzusetzen, um der Übergangsregierung zu helfen, den Zusammenbruch eines bereits jetzt fragilen Staats, eine Eskalation der Spannungen zwischen den Volksgruppen und die anhaltende Stärkung konkurrierender Milizen zu verhindern und den Übergang zu einem funktionierenden, inklusiven und demokratischen Staat zu vollziehen, insbesondere durch das Stabilitäts- und Friedensinstrument, die Friedensfazilität für Afrika und die afrikanische Bereitschaftstruppe;
9. begrüßt die Einrichtung des Forums von Bangui für Aussöhnung und Frieden und fordert die bedingungslose Teilnahme aller politischen, militärischen und religiösen Führer sowie der örtlichen Gemeinschaften und der Zivilgesellschaft; drängt darauf, dass demokratische Wahlen stattfinden;
10. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und andere internationale Akteure auf, ihr Möglichstes zu tun, um die Ausrichtung der Wahlen wie im Fahrplan für den Übergang vorgesehen zu unterstützen, indem sie insbesondere zu dem vom UNDP verwalteten Wahlhilfeprogramm beitragen, so dass noch vor Jahresende Wahlen stattfinden können, womit ein wesentlicher Punkt des Fahrplans für den Übergang erfüllt wäre;
11. betont erneut, dass es die Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Integrität der Zentralafrikanischen Republik unterstützt; erinnert an die Bedeutung des Rechts auf Selbstbestimmung der Völker ohne Einmischung von außen;
12. bekräftigt seine Unterstützung für die Vereinten Nationen, die MINUSCA-Friedenstruppe und das französische Militärkontingent „Sangaris“ im Vorfeld der Wahlen, die noch vor Jahresende Wahlen stattfinden sollen; verurteilt nachdrücklich alle Versuche, die laufenden Stabilisierungsbemühungen zu unterbinden;
13. weist darauf hin, dass der Übergangszeitraum am 30. Dezember 2015 endet; fordert die nationalen Behörden mit Unterstützung der MINUSCA- und Sangaris-Kräfte auf, die Ruhe im Lande – vor allem in Bangui – wiederherzustellen, damit der Zeitplan für die Wahlen so gut wie möglich eingehalten wird;
14. begrüßt die militärische Beratungsmission der EU (EUMAM RCA), und die Einleitung von Projekten, die auf die Wiederherstellung der Kapazitäten von Polizei und Gendarmerie bei der bürgernahen Polizeiarbeit und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Unruhen, die Wiederherstellung des gemeinsamen Einsatzleitungszentrums, die Stärkung der Justiz und die Sanierung der Haftanstalten abzielen;
15. verurteilt entschieden jegliche Gewalt gegen Kinder und Frauen, und fordert alle Milizen und nichtstaatlichen bewaffneten Gruppierungen nachdrücklich auf, ihre Waffen niederzulegen, jegliche Form der Gewalt einzustellen und die Kinder unverzüglich aus ihren Reihen zu entlassen; fordert alle Beteiligten auf, sich für den Schutz der Rechte der Kinder einzusetzen und jede weitere Gewalt und jeden weiteren Missbrauch gegenüber Kindern zu verhindern; fordert mit Nachdruck, dass Mädchen und Frauen, die Opfer von Vergewaltigungen im Rahmen bewaffneter Konflikte waren, das ganze Spektrum an Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit angeboten wird;
16. fordert die Diamantenhändler in der Zentralafrikanischen Republik auf, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, und fordert die Diamantenunternehmen auf, sich mit den im Rahmen des Kimberly-Prozesses in der Diamantenlieferkette aus der Zentralafrikanischen Republik aufgetretenen Versäumnissen zu befassen; fordert die Staatsorgane der Zentralafrikanischen Republik und die ausländischen Unternehmen auf, die Steuerung in der Rohstoffwirtschaft zu stärken, indem sie sich an die Vorgaben der Initiative für die Transparenz in der Rohstoffwirtschaft halten;
17. fordert die internationalen Diamantenunternehmen auf, genau zu prüfen, woher die Diamanten stammen, um zu vermeiden, dass der Konflikt angeheizt wird, indem illegal geschürfte und gehandelte Diamanten aus der Zentralafrikanischen Republik gekauft werden; legt europäischen Firmen, die mit Holzgewinnungsunternehmen aus der Zentralafrikanischen Republik Handel treiben, nahe, sich an die EU-Holzverordnung zuhalten, und fordert die EU auf, ihre Holzverordnung hinsichtlich Importeuren von Holz aus der Zentralafrikanischen Republik strikt durchzusetzen;
18. fordert die Staatsorgane der Zentralafrikanischen Republik auf, eine nationale Strategie zur Bekämpfung der illegalen Ausbeutung natürlicher Ressourcen und des unerlaubten Handels damit zu entwickeln;
19. fordert die Länder, deren Soldaten für sexuellen Missbrauch bei Friedenssicherungsmissionen in der Zentralafrikanischen Republik verantwortlich sind, mit Nachdruck auf, die Schuldigen zur Rechenschaft zu ziehen und sie vor Gericht zu stellen, da Straflosigkeit nicht toleriert werden darf; unterstreicht, wie dringlich eine Reform der Friedenssicherungsstrukturen ist, indem ein funktionierender und transparenter Kontroll- und Rechenschaftsmechanismus geschaffen wird; ist davon überzeugt, dass solch schwere Verbrechen auch durch Bildung und Erziehung eingedämmt und verhindert werden könnten;
20. fordert die Zentralafrikanische Republik, ihre Nachbarländer und die anderen Mitgliedstaaten der Internationalen Konferenz über die Region der Großen Seen (ICGLR) auf, auf regionaler Ebene zusammenzuarbeiten, um regionale kriminelle Netze und bewaffnete Gruppierungen zu ermitteln und zu bekämpfen, die an der illegalen Ausbeutung und am Schmuggel von Naturressourcen, einschließlich Gold und Diamanten, sowie an Wilderei und Wildtierschmuggel beteiligt sind;
21. fordert die EU auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um der Bevölkerung der Zentralafrikanischen Republik eine besser koordinierte und wirkungsvollere Hilfe angedeihen zu lassen; begrüßt gleichzeitig das verstärkte humanitäre Engagement der EU und der Mitgliedstaaten in der Zentralafrikanischen Republik im Zuge der sich wandelnden Bedürfnisse; betont, dass den notleidenden Menschen in der Zentralafrikanischen Republik sowie den Flüchtlingen in den Nachbarländern lebensrettende Hilfe geleistet werden sollte;
22. bedauert die Zerstörung öffentlicher Archive und Register durch die Milizen; fordert die EU nachdrücklich auf, die Wiederherstellung der öffentlichen Register der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen sowie jegliche Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen zu verhindern;
23. fordert die Mitgliedstaaten sowie andere Geber auf, ihre Beiträge zum EU-Fonds für die Zentralafrikanische Republik, dem Bêkou-Treuhandfonds, aufzustocken, mit dem die Stabilisierung und der Wiederaufbau der Zentralafrikanischen Republik gefördert werden sollen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Wiederaufbau- und Entwicklungsprogamme besser mit den humanitären Maßnahmen verknüpft werden müssen;
24. fordert die EU, die Afrikanische Union und die Völkergemeinschaft auf, die Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik in den Nachbarländern zu unterstützen;
25. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Übergangsregierung der Zentralafrikanischen Republik, dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Federica Mogherini, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem UN-Generalsekretär, den Institutionen der Afrikanischen Union, der ECCAS, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten zu übermitteln.